# NÜRNBERGER Krankenhaustagegeld KHT: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-krankenhaustagegeld-nuernberger-kht.php
- Rechtlicher Träger: NÜRNBERGER Krankenversicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-krankenhaustagegeld-nuernberger-kht.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [AVB für den geschlechtsunabhängig kalkulierten Krankenhaustagegeldtarif KHT, Teil II (KV765_201807)](https://www.acio.de/archiv/pdf/15055/513/tarifbedingungen), Fassung KV765_201807
- Original beim Versicherer (PDF): [AVB Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeld-Versicherung (KV303_202211)](https://www.nuernberger.de/pdf/KV303_p.pdf), Fassung KV303_202211

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherbarer Tagessatz je Tag des stationären Aufenthalts (Höchstbetrag) | ja, bis zur Versicherungssumme | das versicherte Krankenhaustagegeld gezahlt | § 2 Teil II KHT, Seite 1 |
| Wählbare Stufen des Tagessatzes (Mindestsatz und Schritte) | nicht geregelt |  |  |
| Leistung ab dem ersten Tag des stationären Aufenthalts | ja | Es wird für jeden vollen Tag einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung | § 2 Teil II KHT, Seite 1 |
| Mindestdauer des Aufenthalts als Voraussetzung (z. B. 24 Stunden oder Übernachtung) | nicht geregelt |  |  |
| Aufnahme- und Entlassungstag zählen als volle Tage | ja | Dabei werden Aufnahme- und Entlassungstag je als ein voller Tag gewertet. | § 2 Teil II KHT, Seite 1 |
| Begrenzung der Leistungsdauer (Tage je Versicherungsfall oder Versicherungsjahr) | keine | ohne Kostennachweis und ohne zeitliche Begrenzung das versicherte Krankenhaustagegeld gezahlt | § 2 Teil II KHT, Seite 1 |
| Zahlung ohne Kostennachweis und zur freien Verwendung | ja | ohne Kostennachweis und ohne zeitliche Begrenzung das versicherte Krankenhaustagegeld gezahlt | § 2 Teil II KHT, Seite 1 |
| Anrechnung oder Kürzung wegen Leistungen anderer Versicherungen oder Träger | keine | so ist der Versicherer, unbeschadet der Ansprüche des Versicherungsnehmers auf | § 5 Abs. 3 Teil I, Seite 5 |
| Begrenzung des Tagessatzes auf Einkommen oder Bedarf (auch zusammen mit anderen Verträgen) | ja | Eine weitere Krankenhaustagegeld-Versicherung darf nur mit Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden. | § 9 Abs. 6 MB/KK, Seite 7 |
| Stationäre Behandlung wegen Krankheit | ja | Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. | § 1 Abs. 2 MB/KK, Seite 1 |
| Stationäre Behandlung wegen Unfall | ja | Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. | § 1 Abs. 2 MB/KK, Seite 1 |
| Leistung nur nach Unfall (reiner Unfall-Krankenhaustagegeldtarif) | keine | Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. | § 1 Abs. 2 MB/KK, Seite 1 |
| Stationäre Entbindung | ja | und einer Entbindung im Krankenhaus oder Entbindungsheim | § 2 Teil II KHT, Seite 1 |
| Teilstationäre Behandlung (Tagesklinik) | nicht geregelt |  |  |
| Ambulante Operation, die eine stationäre Behandlung ersetzt | nicht geregelt |  |  |
| Anschlussheilbehandlung und stationäre Rehabilitation | nein | für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger, wenn der Tarif nichts anderes vorsieht | § 5 Abs. 1 d MB/KK, Seite 5 |
| Kur- und Sanatoriumsaufenthalte | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Tbc-Erkrankungen wird in vertraglichem Umfang auch für die stationäre Behandlung in Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleistet. | § 1 Abs. 1 b Teil II KHT, Seite 1 |
| Stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen (Psychiatrie, Psychosomatik) | nicht geregelt |  |  |
| Gemischte Anstalten (Akut und Kur), auch ohne vorherige Zusage | ja | Der Versicherer kann sich jedoch nicht auf eine fehlende Leistungszusage berufen | § 1 Abs. 1 b Teil II KHT, Seite 1 |
| Stationäres Hospiz und Palliativstation | nicht geregelt |  |  |
| Erhöhter Tagessatz auf der Intensivstation | nicht geregelt |  |  |
| Erhöhter Tagessatz nach Unfall | nicht geregelt |  |  |
| Leistung für die Begleitperson eines stationär behandelten Kindes (Rooming-in) | nicht geregelt |  |  |
| Leistung für Neugeborene ab Geburt ohne Wartezeit | ja | Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt | § 2 Abs. 2 MB/KK, Seite 2 |
| Aufenthalte im Ausland (Geltungsbereich, Dauer) | ja | Bei vorübergehenden Aufenthalten im außereuropäischen Ausland | § 2 Teil II KHT, Seite 1 |
| Genesungsgeld nach der Entlassung | nicht geregelt |  |  |
| Mindestaufenthalt als Voraussetzung für das Genesungsgeld | nicht geregelt |  |  |
| Pauschale bei Operation (auch nach Schweregrad) | nicht geregelt |  |  |
| Steigender Tagessatz bei langer Aufenthaltsdauer | nicht geregelt |  |  |
| Ersatztagegeld bei Verzicht auf Wahlleistungen (Einbett- oder Zweibettzimmer, Chefarzt) | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei häuslicher Krankenpflege, die den Krankenhausaufenthalt ersetzt | nicht geregelt |  |  |
| Erhöhung des Tagessatzes ohne erneute Gesundheitsprüfung (Dynamik, Ereignisse) | nicht geregelt |  |  |
| Allgemeine Wartezeit (Monate) | keine | Die in § 4 Absatz 2 Teil I der AVB genannten allgemeinen Wartezeiten entfallen. | § 3 Teil II KHT, Seite 1 |
| Besondere Wartezeit (Entbindung, Psychotherapie, bestimmte Krankheiten) | ja | Die besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate. | § 3 Abs. 3 MB/KK, Seite 2 |
| Wegfall der Wartezeit bei Unfall | ja | Sie entfällt a) bei Unfällen | § 3 Abs. 2 Teil I, Seite 2 |
| Anrechnung von Vorversicherungszeiten oder Erlass bei ärztlicher Untersuchung | ja | Sofern der Tarif es vorsieht, können die Wartezeiten aufgrund besonderer Vereinbarung erlassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand vorgelegt wird. | § 3 Abs. 4 MB/KK, Seite 2 |
| Ausschluss bekannter oder laufender Erkrankungen bei Vertragsbeginn | ja | Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. | § 2 Abs. 1 MB/KK, Seite 2 |
| Ausschluss von Kriegsereignissen und inneren Unruhen | ja | die durch aktive Teilnahme an Kriegsereignissen verursacht oder als Wehrdienstbeschädigung anerkannt | § 1 Abs. 2 a Teil II KHT, Seite 1 |
| Ausschluss bei Vorsatz, Sucht und Entzug | ja | für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich ... sowie für Entwöhnungsmaßnahmen einschließlich | § 1 Abs. 2 b Teil II KHT, Seite 1 |
| Ausschluss kosmetischer und nicht medizinisch notwendiger Eingriffe | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss gefährlicher Sportarten oder Motorsport | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei reiner Pflege oder Unterbringung (Pflegefall, Verwahrung) | ja | für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung | § 5 Abs. 1 g MB/KK, Seite 5 |
| Ausschluss, wenn die Reise ins Ausland der Behandlung dient | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss der Behandlung durch Ehegatten, Eltern oder Kinder | ja | für Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner | § 5 Abs. 1 f MB/KK, Seite 2 |
| Ausschluss von Epidemien, Pandemien oder Kernenergie | nicht geregelt |  |  |
| Höchstes Eintrittsalter | nicht geregelt |  |  |
| Ende des Versicherungsschutzes mit Erreichen eines Alters | nicht geregelt |  |  |
| Gesundheitsfragen bei Antrag (Umfang, Zeitraum) | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrecht | ja | so kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis nur innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Versicherungsjahres kündigen | § 14 Abs. 2 MB/KK, Seite 8 |
| Beitragsanpassung nach Vertragsbeginn (Voraussetzungen) | ja | Der in § 8b Abs. 1 Teil I der AVB genannte Vomhundertsatz beträgt bei Tarif KHT bei dem Vergleich der Versicherungsleistungen und bei dem Vergleich der Sterbewahrscheinlichkeiten jeweils 5 %. | § 4 Teil II KHT, Seite 1 |
| Selbstbehalt oder Karenztage vor Leistungsbeginn | nicht geregelt |  |  |
| Frist zur Anzeige des Krankenhausaufenthalts | ja | Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen. | § 9 Abs. 1 MB/KK, Seite 7 |
| Nachweise (Aufnahme- und Entlassungsbescheinigung, Diagnose) | ja | Wenn nur Krankenhaustagegeld gezahlt wird, ist als Nachweis eine Bescheinigung über die stationäre Heilbehandlung einzureichen | § 6 Teil II, Seite 5 |
| Anwartschaft oder Ruhen des Vertrags möglich | ja | kann verlangt werden, das Versicherungsverhältnis in eine Anwartschaftsversicherung umzuwandeln | § 15 Abs. 3 MB/KK, Seite 8 |
| Mindestvertragsdauer und Kündigungsfrist des Versicherungsnehmers | ja | Der Vertrag wird pro Person und Tarif erstmals für zwei Versicherungsjahre abgeschlossen | § 2 Teil II, Seite 2 |
| Beitragsbefreiung während eines langen Krankenhausaufenthalts | nicht geregelt |  |  |
| Días de franquicia: erste Tage ohne Leistung (z. B. ab dem dritten Tag) | nicht geregelt |  |  |
| Modalidad baremada: Leistung nach Tabelle statt tatsächlicher Tage | nicht geregelt |  |  |
| Póliza familiar für alle Mitglieder des Haushalts | nicht geregelt |  |  |
| Für Autónomos mit Bezug zur Baja (Kombination mit Incapacidad temporal) | nicht geregelt |  |  |
| Folgen falscher Angaben im Cuestionario de salud (Art. 10 LCS) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: AVB für den geschlechtsunabhängig kalkulierten Krankenhaustagegeldtarif KHT, Teil II (KV765_201807)

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                                                                                                 Krankenversicherung AG


Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für den geschlechtsunab-
hängig kalkulierten Krankenhaustagegeldtarif KHT (KV765_201807)
Teil II Leistungsregelungen
Gültig in Verbindung mit
Teil I Allgemeine Bedingungen für die Krankheitskosten- und
        Krankenhaustagegeld-Versicherung

Inhalt
§1       Umfang des Versicherungsschutzes                                    §4      Sonstige Tarifbestimmungen
§2       Versicherungsleistungen                                             §5      Monatsbeiträge
§3       Verzicht auf allgemeine Wartezeiten


Teil II regelt die tariflichen Leistungen des Kranken-                            rungsnehmers über den Leistungsausschluss eintritt. Sofern im Zeit-
                                                                                  punkt der Benachrichtigung ein Versicherungsfall schwebt, besteht
haustagegeldtarifs KHT                                                            keine Leistungspflicht für die nach Ablauf von drei Monaten seit der
                                                                                  Benachrichtigung entstandenen Aufwendungen;
§ 1 Umfang des Versicherungsschutzes
(1) Leistungserbringer und Behandlungsarten                                  § 2 Versicherungsleistungen
                                                                             Es wird für jeden vollen Tag einer medizinisch notwendigen stationären
a) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die ver-       Heilbehandlung und einer Entbindung im Krankenhaus oder Entbin-
   sicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen, den frei gemeinnüt-    dungsheim ohne Kostennachweis und ohne zeitliche Begrenzung das
   zigen und den privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher     versicherte Krankenhaustagegeld gezahlt. Dabei werden Aufnahme- und
   Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische        Entlassungstag je als ein voller Tag gewertet.
   Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen.
b) Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Kranken-
                                                                             Leistungen im Ausland
   anstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen          Bei vorübergehenden Aufenthalten im außereuropäischen Ausland be-
   oder Rekonvaleszenten aufnehmen und die Voraussetzungen von a)            steht auch ohne vorheriger Anzeige gemäß § 1 Abs. 4 Teil I AVB beim
   erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn        Versicherer Versicherungsschutz von bis zu neun Monaten. Sofern der
   der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt      Auslandsaufenthalt wegen medizinisch notwendiger Heilbehandlung über
   hat. Der Versicherer kann sich jedoch nicht auf eine fehlende Leis-       neun Monate hinaus ausgedehnt werden muss, besteht Versicherungs-
   tungszusage berufen                                                       schutz solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefähr-
                                                                             dung ihrer Gesundheit antreten kann. Bei Auslandsaufenthalten werden
  - wenn ausschließlich medizinisch notwendige Heilbehandlungen              die unter Absatz 1 aufgeführten Leistungen gezahlt.
   durchgeführt wurden, die eine stationäre Behandlung erforderten und
   die auch in einem Krankenhaus hätte durchgeführt werden können,
   das keine Rekonvaleszenten aufnimmt und keine Kur- und Sanato-            § 3 Verzicht auf allgemeine Wartezeiten
   riumsbehandlungen durchführt,                                             Die in § 4 Absatz 2 Teil I der AVB genannten allgemeinen Wartezeiten
  - wenn die Krankenanstalt das einzige Versorgungskrankenhaus in            entfallen.
    der Umgebung des Aufenthalts des Versicherten war oder
  - bei Einlieferung aus akutem Anlass.
                                                                             § 4 Sonstige Tarifbestimmungen
  Bei Tbc-Erkrankungen wird in vertraglichem Umfang auch für die
                                                                             Voraussetzungen für eine Beitragsanpassung
  stationäre Behandlung in Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleistet.        Der in § 8b Abs. 1 Teil I der AVB genannte Vomhundertsatz beträgt bei
                                                                             Tarif KHT bei dem Vergleich der Versicherungsleistungen und bei dem
(2) Leistungsausschlüsse und -einschränkungen                                Vergleich der Sterbewahrscheinlichkeiten jeweils 5 %.
Keine Leistungspflicht besteht
a) für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen       § 5 Monatsbeiträge
   von Unfällen und für Todesfälle, die durch aktive Teilnahme an            Es gelten die im Versicherungsschein ausgewiesenen Beiträge. Die Höhe
   Kriegsereignissen verursacht oder als Wehrdienstbeschädigung aner-        des Tarifbeitrags richtet sich nach dem erreichten Alter bei Eintritt in den
   kannt und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz einge-            jeweiligen Tarif (Eintrittsalter). Bei einer Änderung der Beiträge wird dem
   schlossen sind;                                                           Eintrittsalter gemäß § 8a Teil I der AVB Rechnung getragen.
b) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich de-      Die Beiträge für Kinder gelten bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres,
   ren Folgen sowie für Entwöhnungsmaßnahmen einschließlich Entzie-          die für Jugendliche bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Mit dem
   hungskuren. Bei medizinisch notwendigen Entgiftungsmaßnahmen              der Vollendung des 16. Lebensjahres folgenden Monat ist der dann gültige
   wird das Krankenhaustagegeld gemäß § 2 gezahlt.                           Jugendlichenbeitrag und mit dem der Vollendung des 21. Lebensjahres
c) für Behandlungen in Krankenanstalten, deren Rechnungen der Versi-         folgenden Monat der dann gültige Erwachsenenbeitrag (Eintrittsalter 21)
   cherer aus wichtigem Grunde von der Erstattung ausgeschlossen hat,        zu zahlen.
   wenn der Versicherungsfall nach der Benachrichtigung des Versiche-


                                                                            -1-
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## Volltext der Bedingungen: AVB Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeld-Versicherung (KV303_202211)

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                                                                                               Krankenversicherung AG


Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskosten-
und Krankenhaustagegeld-Versicherung (KV303_202211)
Teil I         Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeld-Versi-
               cherung (MB/KK 2009)
Teil II Tarifbedingungen der Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeld-Versicherung
        (im Text kursiv hervorgehoben)
Inhalt

Der Versicherungsschutz
                                                                             Ende der Versicherung
§ 1      Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des
         Versicherungsschutzes                                               § 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer
§ 2      Beginn des Versicherungsschutzes                                    § 14 Kündigung durch den Versicherer
§ 3      Wartezeiten                                                         § 15 Sonstige Beendigungsgründe
§ 4      Umfang der Leistungspflicht
§ 5      Einschränkung der Leistungspflicht                                  Sonstige Bestimmungen
§ 6      Auszahlung der Versicherungsleistungen
                                                                             § 16   Willenserklärungen und Anzeigen
§ 7      Ende des Versicherungsschutzes
                                                                             § 17   Gerichtsstand
                                                                             § 18   Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
Pflichten des Versicherungsnehmers
                                                                             § 19   Wechsel in den Standardtarif
§ 8 Beitragszahlung                                                          § 20   Wechsel in den Basistarif
§ 8a Beitragsberechnung                                                      § 21   Sonstiges
§ 8b Beitragsanpassung
§ 9 Obliegenheiten                                                           Anhang
§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen
§ 11 Ansprüche gegen Dritte
§ 12 Aufrechnung


Personen- und Funktionsbezeichnungen stehen für alle Geschlechter gleichermaßen.


Der Versicherungsschutz
§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Ver-                          (4) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in Europa.
                                                                             Er kann durch Vereinbarung auf außereuropäische Länder ausgedehnt
sicherungsschutzes                                                           werden (vgl. aber § 15 Absatz 3). Während des ersten Monats eines
Teil I                                                                       vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland besteht
                                                                             auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Muss der Auf-
(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle      enthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über einen Monat hinaus
und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Er erbringt, sofern verein-       ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz, solange die versi-
bart, damit unmittelbar zusammenhängende zusätzliche Dienstleis-             cherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit
tungen. Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer                        antreten kann, längstens aber für weitere zwei Monate.
a) in der Krankheitskosten-Versicherung Ersatz von Aufwendungen für          (5) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
   Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen,                          einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen an-
b) in der Krankenhaustagegeld-Versicherung bei stationärer Heilbe-           deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
   handlung ein Krankenhaustagegeld.                                         schaftsraum, so setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe
                                                                             fort, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflich-
(2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung          tet bleibt, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.
einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versi-
cherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medi-       (6) Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der Versicherung in
zinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss           einen gleichartigen Versicherungsschutz verlangen, sofern die versi-
die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt wer-       cherte Person die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit erfüllt.
den, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, so       Der Versicherer nimmt den Antrag auf Umwandlung in angemessener
entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gel-    Frist an. Die erworbenen Rechte bleiben erhalten; die nach den tech-
ten auch                                                                     nischen Berechnungsgrundlagen gebildete Rückstellung für das mit dem
                                                                             Alter der versicherten Person wachsende Wagnis (Alterungsrückstellung)
a) Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen                  wird nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlagen angerechnet. Soweit
   Schwangerschaft und die Entbindung,                                       der neue Versicherungsschutz höher oder umfassender ist, kann insoweit
b) ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach           ein Risikozuschlag (§ 8a Absatz 3 und 4) verlangt oder ein Leistungs-
   gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeuntersu-             ausschluss vereinbart werden; ferner sind für den hinzukommenden Teil
   chungen),                                                                 des Versicherungsschutzes Wartezeiten (§ 3 Absatz 6) einzuhalten. Der
                                                                             Umwandlungsanspruch besteht bei Anwartschafts- und Ruhensversiche-
c) Tod, soweit hierfür Leistungen vereinbart sind.                           rungen nicht, solange der Anwartschaftsgrund bzw. der Ruhensgrund
(3) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versi-          nicht entfallen ist, und nicht bei befristeten Versicherungsverhältnissen.
cherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen       Die Umwandlung des Versicherungsschutzes aus einem Tarif, bei dem
Versicherungsbedingungen (Musterbedingungen mit Anhang, Tarif mit            die Beiträge geschlechtsunabhängig kalkuliert werden, in einen Tarif, bei
Tarifbedingungen) sowie den gesetzlichen Vorschriften. Das Versiche-         dem dies nicht der Fall ist, ist ausgeschlossen. Eine Umwandlung des
rungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.                                  Versicherungsschutzes in den Notlagentarif nach § 153 Versicherungs-
                                                                             aufsichtsgesetz (VAG siehe Anhang) ist ebenfalls ausgeschlossen.
                                                                             Teil II
                                                                             (1) Als Versicherungsfall gelten auch Aufwendungen für nicht
                                                                             rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch (d. h., wegen medizi-
                                                                             nischer oder kriminologischer Indikation).


                                                                            -1-

[Seite 2]
                                                                                               NÜRNBERGER
                                                                                               Krankenversicherung AG

(2) In Erweiterung von Teil I Absatz 2 b) erstreckt sich der Versi-          (4) Sofern der Tarif es vorsieht, können die Wartezeiten aufgrund beson-
cherungsschutz auf sämtliche zur Früherkennung von Krankheiten               derer Vereinbarung erlassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über
medizinisch notwendigen ambulanten Untersuchungen.                           den Gesundheitszustand vorgelegt wird.
(3) Der Versicherungsschutz wird für vorübergehende Aufenthalte              (5) Personen, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder aus
im außereuropäischen Ausland über den in Teil I Absatz 4 ge-                 einem anderen Vertrag über eine Krankheitskosten-Vollversicherung
nannten Zeitraum hinaus ausgedehnt, wenn der Versicherer vor                 ausgeschieden sind, wird die nachweislich dort ununterbrochen zurück-
Beginn des Auslandsaufenthaltes unterrichtet wird.                           gelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet. Vorausset-
                                                                             zung ist, dass die Versicherung spätestens zwei Monate nach Beendi-
(4) Die Schweiz wird in allen Bestimmungen den in Teil I,                    gung der Vorversicherung beantragt wurde und der Versicherungsschutz
Absatz 5, genannten Staaten bzw. den anderen Mitgliedstaaten der             in Abweichung von § 2 Absatz 1 im unmittelbaren Anschluss beginnen
Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten des Abkommens                 soll. Entsprechendes gilt beim Ausscheiden aus einem öffentlichen
über den Europäischen Wirtschaftsraum gleichgestellt.                        Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge.
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes                                         (6) Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen für den hin-
                                                                             zukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
Teil I
                                                                             Teil II
(1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein
bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Ab-           (1) Wird eine im Versicherungsantrag angezeigte Krankheit im
schluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versi-           Versicherungsschein nicht ausgeschlossen oder gegen Risikozu-
cherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung) und nicht        schlag mitversichert, dann besteht Anspruch auf Leistungen für die
vor Ablauf von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des       nach Ablauf der Wartezeit erforderliche Heilbehandlung.
Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Ab-       (2) Sämtliche Wartezeiten können erlassen werden, wenn der Ver-
schluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind      sicherungsnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Antragstellung für
nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit    die ohne Wartezeiten zu versichernden Personen auf seine Kosten
vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt. Bei Vertragsände-         ärztliche Zeugnisse über ihren Gesundheitszustand vorlegt. Dies
rungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil des Ver-         kann auch über ein Formblatt des Versicherers erfolgen. Gehen die
sicherungsschutzes.                                                          Befundberichte nicht innerhalb dieser Frist ein, dann gilt der Antrag
(2) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozu-          für den Abschluss einer Versicherung mit bedingungsgemäßen
schläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage          Wartezeiten.
der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer ver-
sichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate        § 4 Umfang der Leistungspflicht
nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Versicherungsschutz
                                                                             Teil I
darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils
sein.                                                                        (1) Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif
                                                                             mit Tarifbedingungen.
(3) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind
im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Mit Rücksicht auf ein       (2) Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen
erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages bis zur          approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Soweit die Tarifbedingungen
einfachen Beitragshöhe zulässig.                                             nichts anderes bestimmen, dürfen Heilpraktiker im Sinne des deutschen
                                                                             Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen werden.
Teil II
                                                                             (3) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Absatz 2
(1) Der Vertrag wird pro Person und Tarif erstmals für zwei Versi-           genannten Behandelnden verordnet, Arzneimittel außerdem aus der
cherungsjahre abgeschlossen; er verlängert sich stillschweigend um           Apotheke bezogen werden.
je ein Jahr, sofern der Versicherungsnehmer ihn nicht drei Monate
vor dem jeweiligen Ablauf schriftlich kündigt. Die Dauer einer be-           (4) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die ver-
stehenden Vorversicherung mit gleichartigen Leistungen wird bei              sicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Kranken-
Tarifwechsel angerechnet.                                                    häusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende
Jede Person kann jeweils nur nach einem Ambulant-, Stationär- und            diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Kranken-
Zahntarif versichert werden.                                                 geschichten führen.
(2) Das erste Versicherungsjahr des jeweiligen Tarifes rechnet vom           (5) Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Kranken-
Versicherungsbeginn an und endet am 31. Dezember des betref-                 anstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen oder
fenden Kalenderjahres. Die folgenden Versicherungsjahre fallen mit           Rekonvaleszenten aufnehmen, im Übrigen aber die Voraussetzungen von
dem Kalenderjahr zusammen.                                                   Absatz 4 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt,
                                                                             wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zuge-
(3) Sofern vom Versicherungsnehmer nachgewiesen wird, dass für               sagt hat. Bei Tbc-Erkrankungen wird in vertraglichem Umfange auch für
das Neugeborene oder Adoptivkind gemäß Teil I Abs. 2 bzw.                    die stationäre Behandlung in Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleistet.
Abs. 3 kein Anspruch auf Familienversicherung in der gesetzlichen
Krankenversicherung nach § 10 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch                  (6) Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs-
(SGB V, siehe Anhang) besteht, verzichtet der Versicherer auf die            oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin
in Teil I Abs. 2 genannte dreimonatige Mindestversicherungsdauer             überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und
eines Elternteils.                                                           Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend be-
                                                                             währt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen
(4) Sind beide Elternteile bei der NÜRNBERGER Krankenversiche-               Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann
rung AG versichert, darf die Absicherung des Neugeborenen nicht              jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der An-
höher sein als diejenige des Elternteils mit dem umfassenderen               wendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel
Versicherungsschutz.                                                         angefallen wäre.
(5) Sind die Voraussetzungen für die Mitversicherung eines Neuge-            (7) Vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich
borenen oder Adoptivkindes ohne Wartezeit gemäß Teil I Abs. 2                2.000,00 EUR überschreiten werden, kann der Versicherungsnehmer in
bzw. Abs. 3 bzw. Teil II Abs. 3 erfüllt, dann besteht Versiche-              Textform Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die
rungsschutz auch für Geburtsschäden sowie für angeborene Krank-              beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Der Versicherer erteilt die Aus-
heiten und Gebrechen.                                                        kunft spätestens nach vier Wochen; ist die Durchführung der Heilbe-
                                                                             handlung dringend, wird die Auskunft unverzüglich, spätestens nach zwei
§ 3 Wartezeiten                                                              Wochen erteilt. Der Versicherer geht dabei auf einen vorgelegten Ko-
Teil I                                                                       stenvoranschlag und andere Unterlagen ein. Die Frist beginnt mit Eingang
                                                                             des Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist die Auskunft innerhalb
(1) Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an.                      der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den
(2) Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate.                            Versicherer vermutet, dass die beabsichtigte medizinische Heilbehand-
                                                                             lung notwendig ist.
Sie entfällt
                                                                             (8) Der Versicherer gibt auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder
a) bei Unfällen;                                                             der versicherten Person Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder
b) für den Ehegatten oder den Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartner-         Stellungnahmen, die der Versicherer bei der Prüfung der Leistungspflicht
   schaftsgesetz in der bis 22.12.2018 geltenden Fassung (siehe Anhang)      über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat.
   einer mindestens seit drei Monaten versicherten Person, sofern eine       Wenn der Auskunft an oder der Einsicht durch den Versicherungsnehmer
   gleichartige Versicherung innerhalb zweier Monate nach der Ehe-           oder die versicherte Person erhebliche therapeutische Gründe oder son-
   schließung bzw. Eintragung der Lebenspartnerschaft beantragt wird.        stige erhebliche Gründe entgegenstehen, kann nur verlangt werden, ein-
                                                                             em benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu geben.
(3) Die besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung, Psychotherapie,      Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem
Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate.                 gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden. Hat der Versicherungs-
                                                                             nehmer das Gutachten oder die Stellungnahme auf Veranlassung des
                                                                             Versicherers eingeholt, erstattet der Versicherer die entstandenen Kosten.


                                                                            -2-

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                                                                                        NÜRNBERGER
                                                                                        Krankenversicherung AG


Teil II                                                                    Voraussetzungen für die Erstattung sind:
(1) Es werden die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heil-            - das Vorliegen einer organisch bedingten Sterilität der versi-
behandlungen mit den tariflichen Sätzen erstattet. Aufwendungen              cherten Person,
für ärztliche und zahnärztliche Leistungen sowie Leistungen von            - dass nach fachärztlich gynäkologischer Feststellung eine hin-
Heilpraktikern werden erstattet, wenn sie gemäß den jeweils gül-             reichende Erfolgswahrscheinlichkeit der Herbeiführung einer
tigen Gebührenordnungen berechnet werden. Aufwendungen für                   Schwangerschaft besteht und
Psychotherapie werden für höchstens 30 Behandlungen bzw. bei               - dass die zu behandelnde weibliche Person das 41. Lebensjahr
stationärem Krankenhausaufenthalt für 30 Behandlungstage je Ka-              bei Beginn der Behandlung noch nicht überschritten hat.
lenderjahr erstattet. Voraussetzung dafür ist, dass die Psychothe-           Besteht ein Anspruch des bei dem Versicherer nicht versi-
rapie von einem in eigener Praxis tätigen approbierten psycho-               cherten Partners auf Leistungen für reproduktionsmedizinische
logischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendpsychothera-              Verfahren bei einer Krankenkasse im Sinne des Sozialgesetz-
peuten, oder von einem approbierten Arzt, mit Zusatzbezeichnung              buches, einem sonstigen Leistungsträger oder einem anderen
Psychotherapie oder Psychoanalyse durchgeführt wird. In Ergän-               Unternehmen der Privaten Krankenversicherung, so werden nur
zung zu Teil I Abs. 4 hat die versicherte Person auch die freie Wahl         die Aufwendungen tariflich erstattet, die nach Vorleistung
unter den frei gemeinnützigen Krankenhäusern, die unter ständiger            eines dieser Leistungsträger verbleiben.
ärztlicher Leitung stehen, über ausreichend diagnostische und the-
rapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten füh-          i) Transport- und Fahrtkosten
ren.                                                                       Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für Transporte und
a) Ärztliche Leistungen                                                    Fahrten
    Als ärztliche Leistungen gelten die nach der Gebührenordnung           - zur ambulanten Notfallbehandlung,
    für Ärzte (GOÄ) berechenbaren Leistungen. Dazu zählen auch             - bei ambulanter Dialyse,
    Aufwendungen für Laserbehandlungen zur Sehschärfenkorrektur            - bei Strahlentherapie bei Krebserkrankungen und Chemo-
    (z. B. LASEK, LASIK inkl. Vor- und Nachuntersuchungen). Zu-              therapie
    sätzlich zu den ärztlichen Leistungen wird Wegegeld bzw. Rei-            sowie
    seentschädigung des nächsterreichbaren Arztes erstattet.               - bei ärztlich bescheinigter Gehunfähigkeit zum und vom
b) Leistungen von Heilpraktikern                                             nächstgelegenen Arzt, Physiotherapeuten oder geeigneten
    Bei Inanspruchnahme von Heilpraktikern werden die Aufwen-                Krankenhaus.
    dungen erstattet, soweit sie gemäß dem Gebührenverzeichnis für         - bei stationsersetzenden ambulanten Operationen am Tag der
    Heilpraktiker (GebüH) berechnet werden und die Höchstsätze               Operation
    nicht überschreiten.                                                   zum und vom nächstgelegenen geeigneten Arzt, Physiothera-
c) Schutzimpfungen                                                         peuten oder Krankenhaus. Bei einer Entfernung von bis zu 30 km
    Erstattet werden Aufwendungen für Schutzimpfungen ein-                 sind in den oben genannten Fällen auch die Aufwendungen für
    schließlich Impfstoff gegen Diphtherie, Virus-Hepatitis B, In-         Transporte und Fahrten zu einem anderen als dem nächstgele-
    fluenza (Virusgrippe), Keuchhusten, übertragbare Kinderläh-            gen geeigneten Arzt, Physiotherapeuten oder Krankenhaus er-
    mung, Masern, Mumps, Röteln, Tuberkulose, Wundstarrkrampf,             stattungsfähig.
    Tollwut und Frühsommermeningo-Enzephalitis (Zeckenschut-               Für medizinisch notwendige Transporte werden 100 % der er-
    zimpfung).                                                             stattungsfähigen Aufwendungen ersetzt. Transporte sind solche
d) Arzneimittel                                                            im Rettungswagen, Rettungshubschrauber oder durch ein
    Auch Verbandmaterial gilt als Arzneimittel. Als Arzneimittel           Transportunternehmen mit medizinisch notwendiger Begleitung
    gelten nicht Nährmittel und Stärkungspräparate, kosmetische            von medizinischem Personal.
    Präparate und ähnliches, auch wenn sie vom Behandelnden                Für medizinisch notwendige Fahrten werden 100 % der erstat-
    verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten; bestimmte            tungsfähigen Aufwendungen, jedoch für die Hin- und Rückfahrt
    medikamentenähnliche Nährmittel, die zwingend erforderlich             insgesamt maximal 100,00 EUR ersetzt. Bei Fahrten im privaten
    sind, um schwere gesundheitliche Schäden, z. B. bei Enzymm-            Fahrzeug werden als erstattungsfähiger Betrag 0,30 EUR pro
    angelkrankheiten, Morbus-Crohn und Mukoviszidose, zu ver-              gefahrenen Kilometer zugrunde gelegt. Eine Fahrt liegt vor bei
    meiden, gelten jedoch als Arzneimittel. Ist auf Grund einer me-        Benutzung von Taxis, öffentlichen Verkehrsmitteln oder des pri-
    dizinischen Indikation eine normale Nahrungsaufnahme nicht             vaten Fahrzeugs.
    möglich, zählen Aufwendungen für verordnete Sondernahrung           j) Häusliche Behandlungspflege
    (enterale Ernährung) und Dauerinfusion (parenterale Ernährung)         Erstattungsfähig sind Aufwendungen für ambulante häusliche
    ebenfalls zu den Arzneimitteln.                                        Behandlungspflege. Behandlungspflege umfasst krankheitsspe-
e) Heilmittel                                                              zifische Pflegemaßnahmen oder spezifische Hilfeleistungen,
    Als Heilmittel gelten die zur Beseitigung und Linderung von            - die dazu beitragen sollen, die ärztlichen Behandlungsziele zu
    Krankheiten oder Unfallfolgen dienenden Aufwendungen und                 erreichen
    Behandlungen wie Inhalation, Krankengymnastik und Übungs-              - die in die ärztliche Behandlung eingebunden sind, ohne vom
    behandlungen, Ergotherapie, Logopädie, Massagen, Hydrothera-             Arzt vorgenommen werden zu müssen, und
    pie und Packungen, Wärmebehandlung, Elektrotherapie sowie              - die Bestandteil eines ärztlichen Behandlungsplans sind und
    Lichttherapie.                                                           vom Arzt verantwortet werden
f) Hilfsmittel                                                             Ersetzt die häusliche Behandlungspflege eine stationäre Heilbe-
    Als Hilfsmittel gelten technische Mittel und Körperersatzstücke,       handlung, sind zusätzlich die Aufwendungen für Grundpflege und
    die Behinderungen, Krankheits- oder Unfallfolgen mildern oder          hauswirtschaftliche Versorgung für bis zu 4 Wochen je Versi-
    ausgleichen sowie lebenserhaltende Hilfsmittel, Behandlungs-           cherungsfall erstattungsfähig.
    und Kontrollgeräte. Dazu zählen die Aufwendungen für An-
    schaffung, Wiederbeschaffung, Reparatur und Wartung sowie              Voraussetzung ist, dass der Leistungserbringer (z. B. ambulan-
    Einweisung in den Gebrauch. Ebenfalls erstattungsfähig ist die         ter Pflegedienst, Sozialstation) einen Vertrag nach § 132a
    Anschaffung eines Blindenführhundes einschließlich der erfor-          Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V, siehe Anhang) ge-
    derlichen Trainingsmaßnahmen. Nicht erstattungsfähig sind              schlossen hat.
    Aufwendungen für sonstige Unterhalts- und Betriebskosten               Die Aufwendungen sind pro versicherte Person maximal bis zu
    (z. B. Strom und Batterien) von Hilfsmitteln.                          dem Betrag erstattungsfähig, den der Leistungserbringer nach
g) Hausentbindung                                                          seiner Vergütungsvereinbarung nach § 132a Fünftes Buch So-
    Bei Hausentbindungen werden die Hebammen- bzw. Entbin-                 zialgesetzbuch (SGB V, siehe Anhang) verlangen kann.
    dungspflegerkosten sowie Kosten für ärztliche Behandlung er-        k) Allgemeine Krankenhausleistungen und ambulant durchgeführte
    stattet. Anstelle der Erstattung dieser Kosten kann die Zahlung        Operationen
    einer Pauschale von 1.023,00 EUR (2.000,00 DM) gewählt wer-            Allgemeine Krankenhausleistungen sind der allgemeine Pflege-
    den.                                                                   satz, die besonderen Pflegesätze und die Sonderentgelte im
h) Künstliche Befruchtung                                                  Rahmen einer stationären, teilstationären sowie vor- und nach-
    Erstattet werden 100 % der Aufwendungen für maximal vier               stationären Behandlung. Als allgemeine Krankenhausleistungen
    Versuche je reproduktionsmedizinischem Verfahren (z. B. Inse-          gelten, wenn keine gesondert berechenbare Unterkunft in An-
    mination nach hormoneller Stimulation, In-Vitro-Fertilisation          spruch genommen wird, auch gesondert berechnete Leistungen
    oder In-Vitro-Fertilisation mit Intracytoplasmatischer Spermi-         eines Belegarztes, ferner gesondert berechnete Leistungen einer
    eninjektion) sowie für in diesem Zusammenhang verordnete               Beleghebamme bzw. eines Belegentbindungspflegers.
    Arzneimittel.


                                                                       -3-

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                                                                                         Krankenversicherung AG

   Zu den allgemeinen Krankenhausleistungen zählen auch medi-          q) Digitale Gesundheitsanwendungen
   zinisch notwendige Transportkosten zum und vom nächstgele-              Für substitutive Krankenversicherungsverträge gilt:
   genen für die Heilbehandlung geeigneten Krankenhaus in der              Erstattet werden 100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen
   Bundesrepublik Deutschland sowie die Mehraufwendungen für               für digitale Gesundheitsanwendungen.
   den medizinisch notwendigen und ärztlich verordneten Rück-              Erstattungsfähig sind Aufwendungen für digitale Gesundheits-
   transport eines erkrankten Versicherten aus dem Ausland an              anwendungen, die
   seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland,            - vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in
   sofern eine ausreichende ärztliche Versorgung im Ausland nicht            das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach §
   sichergestellt ist. Soweit medizinische Gründe nicht entgegen-            139e SGB V aufgenommen wurden und
   stehen, ist bei Rücktransporten aus dem Ausland das jeweils             - durch einen in § 4 Teil I Absatz 2 oder § 4 Teil II Absatz 1 auf-
   kostengünstigste Transportmittel zu wählen.                               geführten Leistungserbringer verordnet wurden.
   Den Allgemeinen Krankenhausleistungen sind Aufwendungen für
   ambulant durchgeführte Operationen, die in Abschnitt C VIII             Der Anspruch umfasst ausschließlich die Aufwendungen für den
   Nr. 3 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) aufgeführt sind,              Erwerb der Nutzungsrechte an der Software. Nicht umfasst sind
   gleichgestellt. Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehö-            Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nutzung der digitalen
   ren der operative Eingriff (ohne physikalische Therapiekosten),         Gesundheitsanwendungen, insbesondere für die Anschaffung und
   die Anästhesie und die pathologische Untersuchung des Opera-            den Betrieb mobiler Endgeräte oder PCs einschließlich Internet-,
   tionspräparates.                                                        Strom- und Batteriekosten.
l) Wahlleistungen                                                      (2) In der Krankenhaustagegeld-Versicherung wird für jeden vollen
   Als Wahlleistungen gelten gesondert berechenbare Unterkunft         Tag einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung und
   (einschließlich der Kosten eines Telefonanschlusses und der vom     einer Entbindung im Krankenhaus oder Entbindungsheim ohne Kos-
   Krankenhaus angebotenen besonderen Verpflegung) sowie ge-           tennachweis und ohne zeitliche Begrenzung das versicherte Kran-
   sondert berechenbare ärztliche Leistungen (gesondert verein-        kenhaustagegeld gezahlt. Dabei werden Aufnahme- und Entlas-
   barte privatärztliche Behandlung).                                  sungstag je als ein voller Tag gewertet. Als Krankenhäuser im Sinne
m) Schwangerschaft und Entbindung                                      von Teil I Absatz 4 gelten hierbei auch Bundeswehrkrankenhäuser.
   Für Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung we-          Bei einem stationären Krankenhausaufenthalt aufgrund psychothe-
   gen Schwangerschaft und für die Entbindung im Krankenhaus           rapeutischer Behandlung wird das versicherte Krankenhaustagegeld
   oder Entbindungsheim werden die für Krankheiten vorgesehenen        für maximal 30 Tage je Kalenderjahr gezahlt.
   Leistungen gewährt. Die Aufwendungen für die Unterbringung          (3) Beitragsrückerstattung
   und Verpflegung des gesunden Neugeborenen sind bei Nachver-         a) Zur Beitragsrückerstattung werden die in der Bilanz hierfür zu-
   sicherung gemäß § 2 Teil I Absatz 2 eingeschlossen.                     rückgestellten Mittel verwendet. Für die Bildung dieser Rück-
n) Zahnbehandlung                                                          stellung, die Festlegung der berechtigten Tarife und die Höhe
   Als Zahnbehandlung gelten allgemeine zahnärztliche Leis-                einer Ausschüttung durch Auszahlung oder Gutschrift sind die
   tungen, prophylaktische, konservierende und chirurgische Leis-          Grundsätze des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die dazu
   tungen, ferner Behandlungen bei Erkrankungen der Mund-                  erlassenen Rechtsverordnungen maßgebend, deren Einhaltung
   schleimhaut und des Parodontiums. Aufwendungen für zahnpro-             von der Aufsichtsbehörde überwacht wird.
   phylaktische Leistungen werden einmal pro Kalenderjahr er-          b) Wird für die festgelegten Tarife eine Beitragsrückerstattung
   stattet.                                                                eingeräumt, so sind alle Personen teilnahmeberechtigt, die
o) Zahnersatz, Kieferorthopädie                                            während des ganzen abgelaufenen Geschäftsjahres (Kalender-
   Als Zahnersatz gelten prothetische und implantologische Lei-            jahres) nach diesen Tarifen versichert waren, für das abgelau-
   stungen, Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen, Ver-           fene Kalenderjahr Leistungen nicht erhalten haben und am
   sorgung mit Kronen jeder Art sowie funktionsanalytische und             30. Juni des Folgejahres nach diesen Tarifen ohne Beitrags-
   -therapeutische Leistungen einschließlich der damit im Zusam-           rückstand noch versichert sind. Die Teilnahmeberechtigung
   menhang stehenden Vor- und Nachbehandlungen.                            bleibt auch dann erhalten, wenn die Versicherung vor dem
   Für kieferorthopädische Leistungen gelten die Erstattungssätze          30. Juni des Folgejahres durch Tod oder Eintritt der Pflichtver-
   für Zahnersatz.                                                         sicherung endet.
p) Palliativversorgung                                                     Eine Beitragsrückerstattung und deren Höhe kann jedoch davon
   Für substitutive Krankenversicherungsverträge gilt:                     abhängig gemacht werden, dass die vorgenannten Vorausset-
   Erstattungsfähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete              zungen oder Teile davon für mehrere aufeinander folgende Ka-
   spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV), die darauf         lenderjahre erfüllt sind.
   abzielt, die Betreuung der versicherten Person in der vertrauten        Die Anwartschaftsversicherung nimmt an der Beitragsrücker-
   häuslichen Umgebung oder in dem familiären Bereich zu er-               stattung nicht teil.
   möglichen, wenn                                                     c) Die Auszahlung oder Gutschrift der Beitragsrückerstattung wird
   - die versicherte Person an einer nicht heilbaren, fortschrei-          nach dem 30. Juni des Folgejahres vorgenommen.
     tenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung leidet,              d) Die ausschließliche Verwendung der in der Rückstellung für er-
   - eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen                folgsabhängige Beitragsrückerstattung angesammelten Beträge
     Monaten - bei Kindern auch Jahren - zu erwarten ist, und              zugunsten der Versicherten kann auch geschehen durch Leis-
   - eine besonders aufwändige Versorgung notwendig ist.                   tungserhöhung, Beitragssenkung oder Verwendung als Einmal-
   Als häusliche Umgebung gelten hierbei auch Altersheime und              beitrag zur Abwendung oder Milderung von Beitragserhöhungen
   stationäre Pflegeeinrichtungen.                                         sowie in Ausnahmefällen zur Abwendung eines Notstandes. In
   Erstattungsfähig sind Aufwendungen durch Ärzte und durch                diesen Fällen bestimmt der Vorstand den jeweils zu verwen-
   Fachkräfte für spezialisierte ambulante Palliativversorgung.            denden Betrag, die Art, die teilnahmeberechtigten Personen und
   Kann eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie             den Zeitpunkt der Verwendung.
   der versicherten Person bzw. eine Versorgung in einer Pflege-       e) Die Beteiligung der Versicherten an den Überschüssen erfolgt
   einrichtung nicht mehr angemessen erbracht werden, so sind die          nach Maßgabe der Vorschriften des Versicherungsaufsichtsge-
   Aufwendungen für eine ärztlich vorordnete, notwendige statio-           setzes (VAG) und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen.
   näre oder teilstationäre Versorgung in einem Hospiz, in dem         (4) In Erweiterung von Teil I Absatz 2 steht der versicherten Person
   palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, ebenfalls er-      die Wahl unter den in Krankenhausambulanzen oder medizinischen
   stattungsfähig.                                                     Versorgungszentren tätigen approbierten Ärzten und Zahnärzten
   Die erstattungsfähigen Aufwendungen für ambulante, stationäre       frei, soweit sie ihre Rechnungen nach der Gebührenordnung für
   oder teilstationäre Versorgung werden nach Abzug anderweitiger      Ärzte bzw. der Gebührenordnung für Zahnärzte erstellen.
   Leistungsansprüche, z. B. aus der privaten Pflegeversicherung,
   bis zu der Höhe erstattet, die für die Versorgung eines Versi-      (5) In Erweiterung von Teil I Absatz 3 können Arznei-, Verband-,
   cherten der gesetzlichen Krankenversicherung aufzuwenden            Heil- und Hilfsmittel auch von in Krankenhausambulanzen oder
   wäre.                                                               medizinischen Versorgungszentren tätigen approbierten Ärzten und
                                                                       Zahnärzten verordnet werden.
                                                                       (6) Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend für psychologische
                                                                       Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, die
                                                                       in Krankenhausambulanzen oder medizinischen Versorgungszen-
                                                                       tren tätig sind.
                                                                       (7) Der Versicherer kann sich bei einer medizinisch notwendigen
                                                                       Heilbehandlung in den in Teil I Absatz 5 näher bezeichneten Kran-
                                                                       kenanstalten nicht auf eine fehlende Leistungszusage berufen, wenn
                                                                       die Krankenanstalt das einzige Versorgungskrankenhaus in der
                                                                       Umgebung des Aufenthalts des Versicherten war, oder die Einliefe-
                                                                       rung aufgrund eines akuten Anlasses erfolgte.


                                                                      -4-

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                                                                                                Krankenversicherung AG


§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht                                       Ist ein anderer Kostenträger (z. B. Deutsche Rentenversicherung,
                                                                             Berufsgenossenschaft) vorhanden, sind gegebenenfalls nur Eigen-
Teil I                                                                       behalte erstattungsfähig.
(1) Keine Leistungspflicht besteht                                           (4) Die Leistungseinschränkung nach Teil I Absatz 1 e) entfällt.
a) für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen       (5) Die Leistungseinschränkung nach Teil I, Absatz 1 a) gilt außer-
   von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse verur-        halb der Bundesrepublik Deutschland nur, wenn vor Antritt der
   sacht oder als Wehrdienstbeschädigung anerkannt und nicht aus-            Auslandsreise das Auswärtige Amt für das betroffene Land eine
   drücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind;                 Reisewarnung ausgesprochen hat. Wird die Reisewarnung erst nach
b) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich          Antritt der Auslandsreise ausgesprochen, besteht solange Versi-
   deren Folgen sowie für Entziehungsmaßnahmen einschließlich Ent-           cherungsschutz, bis eine Ausreise aus dem Kriegsgebiet möglich
   ziehungskuren;                                                            ist.
c) für Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und in Kran-         § 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen
   kenanstalten, deren Rechnungen der Versicherer aus wichtigem
   Grunde von der Erstattung ausgeschlossen hat, wenn der Versiche-          Teil I
   rungsfall nach der Benachrichtigung des Versicherungsnehmers über
                                                                             (1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm
   den Leistungsausschluss eintritt. Sofern im Zeitpunkt der Benach-
                                                                             geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Versi-
   richtigung ein Versicherungsfall schwebt, besteht keine Leistungs-
                                                                             cherers.
   pflicht für die nach Ablauf von drei Monaten seit der Benachrichtigung
   entstandenen Aufwendungen;                                                (2) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der
                                                                             Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG (siehe Anhang).
d) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaß-
   nahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger, wenn der Tarif nichts      (3) Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten,
   anderes vorsieht;                                                         wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als Empfangsbe-
                                                                             rechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese
e) für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Die
                                                                             Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung
   Einschränkung entfällt, wenn die versicherte Person dort ihren stän-
                                                                             verlangen.
   digen Wohnsitz hat oder während eines vorübergehenden Aufenthal-
   tes durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige Erkrankung oder           (4) Die in ausländischer Währung entstandenen Krankheitskosten werden
   einen dort eingetretenen Unfall Heilbehandlung notwendig wird;            zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in
                                                                             Euro umgerechnet.
f) für Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner gemäß § 1 Le-
   benspartnerschaftsgesetz (siehe Anhang), Eltern oder Kinder. Nach-        (5) Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen und für
   gewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet;                         Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen werden.
g) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unter-        (6) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten
   bringung.                                                                 noch verpfändet werden.
(2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die           Teil II
Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß, so kann
der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag her-
                                                                             (1) Rechnungen sind im Original einzureichen. Sie müssen den
absetzen. Stehen die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder son-
                                                                             einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen und insbesondere
stigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten
                                                                             folgende Angaben enthalten: Namen der behandelten Person, Be-
Leistungen, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet.
                                                                             zeichnung der Krankheit, Art der Leistungen sowie das jeweilige
                                                                             Behandlungsdatum. Wenn nur Krankenhaustagegeld gezahlt wird,
(3) Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfall-        ist als Nachweis eine Bescheinigung über die stationäre Heilbe-
versicherung oder der gesetzlichen Rentenversicherung, auf eine ge-          handlung einzureichen, die den Namen der behandelten Person, die
setzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, so ist der Versicherer, unbe-    Bezeichnung der Krankheit, das Aufnahme- und das Entlassungs-
schadet der Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Krankenhaus-              datum sowie Angaben über eventuelle Beurlaubungstage enthält.
tagegeld, nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz der      Der Nachweis ist nach Beendigung der stationären Behandlung
gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben.                                   alsbald zu führen, bei längerem Krankenhausaufenthalt können
(4) Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles ei-
                                                                             Zwischennachweise vorgelegt werden.
nen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamt-        (2) Rechnungen sind, möglichst gesammelt je Krankheitsfall, nach
erstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.                         beendeter Behandlung alsbald einzureichen, Rechnungen für Be-
Teil II                                                                      handlungen aus dem letzten Kalenderjahr möglichst bis zum
                                                                             30. Juni des Folgejahres.
(1) Teil I Absatz 1 b) bezieht sich nicht auf medizinisch notwendige         (3) In Bezug auf Teil I Absatz 4 gilt als Kurs des Tages der offizielle
Entgiftungsmaßnahmen.                                                        Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehan-
(2) Teil I Absatz 1 c), gilt entsprechend für Krankenhausambulanzen          delte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt
oder medizinische Versorgungszentren, deren Rechnungen der Ver-              der Kurs gemäß "Devisenkursstatistik", Veröffentlichungen der
sicherer aus wichtigem Grunde von der Erstattung ausgeschlossen              Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem
hat.                                                                         Stand, es sei denn, die versicherte Person weist, insbesondere durch
(3) In Abänderung von Teil I Absatz 1 d) werden bei einer ambu-              Bankbeleg, nach, dass sie die zur Bezahlung der Rechnung not-
lanten Kurbehandlung bis zur Dauer von vier Wochen die Aufwen-               wendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben hat.
dungen für ärztliche Behandlung, Kurplan, Arzneien, Kurmittel,               (4) Überweisungskosten werden nicht abgezogen, wenn der Versi-
physikalische Therapie und Kurtaxe mit den tariflichen Sätzen er-            cherungsnehmer oder die versicherte Person ein Inlandskonto be-
stattet. Ein erneuter Leistungsanspruch entsteht erst nach dem Ab-           nennt, auf das die Beträge überwiesen werden können.
lauf von 36 Monaten. Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen               (5) Übersetzungskosten werden nicht erhoben.
werden erstattet, sofern es sich um sog. Anschlussheilbehandlungen
(AHB) bei schweren Erkrankungen aus den Bereichen Kardiologie,               (6) Ist ein Krankenhausausweis ausgegeben worden, gilt das Abtre-
Orthopädie, Neurologie, Onkologie (Krebserkrankung), Angiologie              tungsverbot nach Teil I Absatz 6 insoweit nicht.
(Gefäßerkrankungen), Rheumatologie, Gastroenterologie, Endokri-
nologie (Hormonerkrankungen) oder Gynäkologie handelt und die                § 7 Ende des Versicherungsschutzes
AHB innerhalb von 28 Tagen nach einer stationären Krankenhaus-
behandlung beginnt. Die Frist gilt nicht, wenn der Beginn einer AHB          Teil I
aus medizinischen Gründen (z. B. nach Strahlentherapie nach einer            Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungs-
Tumorbehandlung) früher nicht möglich ist.                                   fälle - mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.


                                                                            -5-

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                                                                                                 Krankenversicherung AG

Pflichten des Versicherungsnehmers
§ 8 Beitragszahlung                                                           cherer kann in angemessenen Abständen die Vorlage einer neuen Be-
                                                                              scheinigung verlangen.
Teil I
                                                                              (7) Bei anderen als den in Absatz 6 genannten Versicherungen kann die
(1) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn        nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder eines Folgebeitrages
an berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu ent-        unter den Voraussetzungen der §§ 37 und 38 VVG (siehe Anhang) zum
richten, kann aber auch in gleichen monatlichen Beitragsraten gezahlt         Verlust des Versicherungsschutzes führen. Ist ein Beitrag bzw. eine
werden, die jeweils bis zur Fälligkeit der Beitragsrate als gestundet gel-    Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt und wird der Versicherungsnehmer
ten. Die Beitragsraten sind am Ersten eines jeden Monats fällig. Wird der     in Textform gemahnt, so ist er zur Zahlung der Mahnkosten verpflichtet,
Jahresbeitrag während des Versicherungsjahres neu festgesetzt, so ist         deren Höhe sich aus dem Tarif ergibt.
der Unterschiedsbetrag vom Änderungszeitpunkt an bis zum Beginn des
nächsten Versicherungsjahres nachzuzahlen bzw. zurückzuzahlen.                (8) Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeit be-
                                                                              endet, steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit nur derjenige Teil
(2) Wird der Vertrag für eine bestimmte Zeit mit der Maßgabe geschlos-        des Beitrags bzw. der Beitragsrate zu, der dem Zeitraum entspricht, in
sen, dass sich das Versicherungsverhältnis nach Ablauf dieser be-             dem der Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungs-
stimmten Zeit stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert, sofern der      verhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Absatz 2 VVG (siehe An-
Versicherungsnehmer nicht fristgemäß gekündigt hat, so kann der Tarif         hang) oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täu-
anstelle von Jahresbeiträgen Monatsbeiträge vorsehen. Diese sind am           schung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bzw. die Beitragsrate
Ersten eines jeden Monats fällig.                                             bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu.
                                                                              Tritt der Versicherer zurück, weil der erste Beitrag bzw. die erste Bei-
(3) Wird der Versicherungsvertrag über eine der Erfüllung der Pflicht zur     tragsrate nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann er eine angemessene Ge-
Versicherung      dienende     Krankheitskosten-Versicherung       (§ 193     schäftsgebühr verlangen.
Absatz 3 VVG - siehe Anhang) später als einen Monat nach Entstehen
der Pflicht zur Versicherung beantragt, ist ein Beitragszuschlag in Höhe      (9) Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende Stelle zu
eines Monatsbeitrags für jeden weiteren angefangenen Monat der Nicht-         entrichten.
versicherung zu entrichten, ab dem sechsten Monat der Nichtversiche-          Teil II
rung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein
Sechstel des Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht       (1) Nach Ablauf des Monats, in dem das 16. bzw. 21. Lebensjahr
ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens       vollendet wird, ist der im Tarif für die nächsthöhere Altersstufe
fünf Jahre nicht versichert war; Zeiten vor dem 1. Januar 2009 werden         vorgesehene Beitrag zu entrichten.
nicht berücksichtigt. Der Beitragszuschlag ist einmalig zusätzlich zum        (2) Bei der Versicherung von Neugeborenen gemäß § 2 Teil I
laufenden Beitrag zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom             Absatz 2 bzw. der Versicherung von Adoptivkindern gemäß § 2
Versicherer die Stundung des Beitragszuschlags verlangen, wenn den            Teil I Absatz 3 ist der Beitrag von dem auf die Geburt bzw. die
Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen         Adoption folgenden Monat an zu entrichten.
Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag
wird verzinst.                                                                (3) Der Versicherer erhebt gemäß Teil I Absatz 2 Monatsbeiträge.
                                                                              Bei nicht monatlicher Beitragszahlung wird ein Beitragsnachlass
(4) Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist, sofern nicht anders    (Skonto) in Höhe von
vereinbart, unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des
Versicherungsscheines zu zahlen.                                                        1 % bei vierteljährlicher Zahlung
                                                                                        2 % bei halbjährlicher Zahlung
(5) Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Beitragsrate                    4 % bei Jahreszahlung gewährt.
in Verzug, so werden die gestundeten Beitragsraten des laufenden Ver-
sicherungsjahres fällig. Sie gelten jedoch erneut als gestundet, wenn der     (4) Abweichend von Teil I Absatz 4 ist der erste Beitrag unverzüg-
rückständige Beitragsteil einschließlich der Beitragsrate für den am Tage     lich nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen, jedoch nicht
der Zahlung laufenden Monat und die Mahnkosten entrichtet sind.               vor dem Tag des im Versicherungsschein angegebenen Versiche-
                                                                              rungsbeginns.
(6) Ist der Versicherungsnehmer bei einer der Erfüllung der Pflicht zur
Versicherung      dienenden     Krankheitskosten-Versicherung     (§ 193      (5) Für jede Mahnung werden Mahnkosten erhoben.
Absatz 3 VVG - siehe Anhang) mit einem Betrag in Höhe von Beitrags-
anteilen für zwei Monate im Rückstand, mahnt ihn der Versicherer. Der         § 8 a Beitragsberechnung
Versicherungsnehmer hat für jeden angefangenen Monat eines Beitrags-
rückstandes einen Säumniszuschlag von 1 % des Beitragsrückstandes             Teil I
sowie Mahnkosten zu entrichten. Ist der Beitragsrückstand einschließlich      (1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften
der Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang dieser Mahnung noch              des VAG und ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versi-
höher als der Beitragsanteil für einen Monat, mahnt der Versicherer unter     cherers festgelegt.
Hinweis auf das mögliche Ruhen des Versicherungsvertrages ein zweites
Mal. Ist der Beitragsrückstand einschließlich der Säumniszuschläge            (2) Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des Versi-
einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher als der Beitrags-           cherungsschutzes, wird das Geschlecht und das bei Inkrafttreten der
anteil für einen Monat, ruht der Versicherungsvertrag ab dem ersten Tag       Änderung erreichte tarifliche Lebensalter der versicherten Person be-
des nachfolgenden Monats. Solange der Versicherungsvertrag ruht, gilt         rücksichtigt; dies gilt in Ansehung des Geschlechts nicht für Tarife, deren
die versicherte Person als im Notlagentarif nach § 153 VAG (siehe An-         Beiträge geschlechtsunabhängig erhoben werden. Dabei wird dem Ein-
hang) versichert. Es gelten insoweit die Allgemeinen Versicherungsbe-         trittsalter der versicherten Person dadurch Rechnung getragen, dass eine
dingungen für den Notlagentarif (AVB/NLT) in der jeweils geltenden            Alterungsrückstellung gemäß den in den technischen Berechnungs-
Fassung.                                                                      grundlagen festgelegten Grundsätzen angerechnet wird. Eine Erhöhung
                                                                              der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen des Versicherers wegen
Das Ruhen des Versicherungsvertrages tritt nicht ein oder endet, wenn         des Älterwerdens der versicherten Person ist jedoch während der Dauer
der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im         des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit eine Alterungs-
Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch ist oder           rückstellung zu bilden ist.
wird. Unbeschadet davon wird der Vertrag ab dem ersten Tag des über-
nächsten Monats in dem Tarif fortgesetzt, in dem der Versicherungsneh-        (3) Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch besonders ver-
mer oder die versicherte Person vor Eintritt des Ruhens versichert war,       einbarte Risikozuschläge entsprechend ändern.
wenn alle rückständigen Prämienanteile einschließlich der Säumniszu-          (4) Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem
schläge und der Beitreibungskosten gezahlt sind. In den Fällen der            Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes
Sätze 7 und 8 ist der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person         zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst
so zu stellen, wie der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person        sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich
vor der Versicherung im Notlagentarif nach § 153 VAG (siehe Anhang)           erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.
stand, abgesehen von den während der Ruhenszeit verbrauchten Anteilen
der Alterungsrückstellung. Während der Ruhenszeit vorgenommene Bei-           Teil II
tragsanpassungen und Änderungen der allgemeinen Versicherungsbe-              Bei einer Änderung der Beiträge bzw. des Versicherungsschutzes
dingungen in dem Tarif, in dem der Versicherungsnehmer oder die ver-          (Tarifwechsel) erfolgt eine, in den technischen Berechnungsgrund-
sicherte Person vor Eintritt des Ruhens versichert war, gelten ab dem         lagen des Versicherers festgelegte, Anrechnung der Alterungsrück-
Tag der Fortsetzung der Versicherung in diesem Tarif. Die Hilfebedürf-        stellung gemäß Teil I Absatz 2 innerhalb der Tarife der Krank-
tigkeit ist durch eine Bescheinigung des zuständigen Trägers nach dem         heitskosten-Versicherung bzw. innerhalb der Tarife der Kranken-
Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nachzuweisen; der Versi-          haustagegeld-Versicherung. Dabei wird ein Umstellungsrabatt auf
                                                                              den Tarifbeitrag des bei Inkrafttreten der Änderung erreichten Le-
                                                                              bensalters eingeräumt.


                                                                             -6-

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                                                                                                  Krankenversicherung AG


§ 8 b Beitragsanpassung                                                        Teil II
Teil I                                                                         Bei Krankheitskosten-Versicherungen wird auf die Meldung einer
                                                                               Krankenhausbehandlung (Teil I Absatz 1) verzichtet.
(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leis-
tungen des Versicherers z. B. wegen steigender Heilbehandlungskosten,
einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder auf-
                                                                               § 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen
grund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht            Teil I
der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit
                                                                               (1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Absatz 2 bis 4 VVG (siehe Anhang)
den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versiche-
                                                                               vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Ver-
rungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegen-
                                                                               pflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in § 9 Absatz 1 bis 6 ge-
überstellung für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung
                                                                               nannten Obliegenheiten verletzt wird.
von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz,
werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer über-          (2) Wird eine der in § 9 Absatz 5 und 6 genannten Obliegenheiten ver-
prüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders ange-           letzt, so kann der Versicherer ein Versicherungsverhältnis, das nicht der
passt. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch eine betragsmäßig          Erfüllung der Pflicht zur Versicherung (§ 193 Absatz 3 VVG - siehe An-
festgelegte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozu-         hang) dient, unter der Voraussetzung des § 28 Absatz 1 VVG (siehe An-
schlag entsprechend geändert werden. Im Zuge einer Beitragsanpassung           hang) innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwerden der Obliegen-
werden auch der für die Beitragsgarantie im Standardtarif erforderliche        heitsverletzung ohne Einhaltung einer Frist auch kündigen.
Zuschlag (§ 19 Absatz 1 Satz 2) sowie der für die Beitragsbegrenzungen
im Basistarif erforderliche Zuschlag (§ 20 Satz 2) mit den jeweils kal-        (3) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der
kulierten Zuschlägen verglichen, und, soweit erforderlich, angepasst.          Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.

(2) Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbeteiligungen und           § 11 Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsver-
evtl. vereinbarten Risikozuschlägen werden zu Beginn des zweiten Mo-
nats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers            letzungen bei Ansprüchen gegen Dritte
folgt.                                                                         Teil I
Teil II                                                                        (1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatz-
Der in Teil I Absatz 1 genannte Vomhundertsatz beträgt 10 % bei                ansprüche gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen For-
dem Vergleich der Versicherungsleistungen sowie 5 % bei dem                    derungsüberganges gemäß § 86 VVG (siehe Anhang), die Verpflichtung,
Vergleich der Sterbewahrscheinlichkeiten.                                      diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Er-
                                                                               satz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistung) geleistet wird,
                                                                               an den Versicherer schriftlich abzutreten.
§ 9 Obliegenheiten
                                                                               (2) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen
Teil I                                                                         (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs die-
(1) Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihrem Beginn           nendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften
anzuzeigen.                                                                    zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit
                                                                               erforderlich mitzuwirken.
(2) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte
versicherte Person (vgl. § 6 Absatz 3) haben auf Verlangen des Versi-          (3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vor-
cherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versiche-          sätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten, ist der
rungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Um-           Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen
fanges erforderlich ist.                                                       keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahr-
                                                                               lässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
(3) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet,    Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Ver-
sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu las-         hältnis zu kürzen.
sen.
                                                                               (4) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein
(4) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des          Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte
Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Gene-           gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund
sung hinderlich sind.                                                          des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die
(5) Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer ein        Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Krankheitskosten-Versicherungsvertrag abgeschlossen oder macht eine
versicherte Person von der Versicherungsberechtigung in der gesetz-            § 12 Aufrechnung
lichen Krankenversicherung Gebrauch, ist der Versicherungsnehmer
verpflichtet, den Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich        Teil I
zu unterrichten.                                                               Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur
(6) Eine weitere Krankenhaustagegeld-Versicherung darf nur mit Einwil-         aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig
ligung des Versicherers abgeschlossen werden.                                  festgestellt ist. Gegen eine Forderung aus der Beitragspflicht kann jedoch
                                                                               ein Mitglied eines Versicherungsvereins nicht aufrechnen.


Ende der Versicherung
§ 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer                                   (3) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes in der Gesetzlichen
                                                                               Krankenversicherung versicherungspflichtig, so kann der Versiche-
Teil I                                                                         rungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht
(1) Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum               eine Krankheitskosten-Versicherung oder eine dafür bestehende Anwart-
Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf einer         schaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht
vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren, mit einer Frist von         kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer
drei Monaten kündigen.                                                         den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten
                                                                               nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert
(2) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife           hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser
beschränkt werden.                                                             Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem
                                                                               Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer der Beitrag nur bis
                                                                               zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht zu. Später kann der
                                                                               Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats
                                                                               kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Dem
                                                                               Versicherer steht der Beitrag in diesem Fall bis zum Ende des Versiche-
                                                                               rungsvertrages zu. Der Versicherungspflicht steht gleich der gesetzliche
                                                                               Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende
                                                                               Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen
                                                                               Dienstverhältnis.


                                                                              -7-

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                                                                                              NÜRNBERGER
                                                                                              Krankenversicherung AG

(4) Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge, dass bei       § 14 Kündigung durch den Versicherer
Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintritt anderer dort
genannter Voraussetzungen der Beitrag für ein anderes Lebensalter oder      Teil I
eine andere Altersgruppe gilt oder der Beitrag unter Berücksichtigung       (1) In einer der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dienenden Krank-
einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der Versicherungsneh-      heitskosten-Versicherung (§ 193 Absatz 3 VVG - siehe Anhang) sowie in
mer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versi-         der substitutiven Krankheitskosten-Versicherung gemäß § 195 Absatz 1
cherten Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt          VVG (siehe Anhang) ist das ordentliche Kündigungsrecht ausge-
deren Inkrafttretens kündigen, wenn sich der Beitrag durch die Änderung     schlossen. Dies gilt auch für eine Krankenhaustagegeld-Versicherung,
erhöht.                                                                     die neben einer Krankheitskosten-Vollversicherung besteht.
(5) Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Beitragsanpas-         (2) Liegen bei einer Krankenhaustagegeld-Versicherung oder einer
sungsklausel oder vermindert er seine Leistungen gemäß § 18                 Krankheitskosten-Teilversicherung die Voraussetzungen nach Absatz 1
Absatz 1, so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhält-         nicht vor, so kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis nur in-
nis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei     nerhalb der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Mo-
Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des               naten zum Ende eines Versicherungsjahres kündigen.
Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Bei einer Beitragserhöhung
kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis auch bis           (3) Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündi-
und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.                 gungsrecht bleiben unberührt.
(6) Der Versicherungsnehmer kann, sofern der Versicherer die Anfech-        (4) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife
tung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne versicherte Per-    beschränkt werden.
sonen oder Tarife erklärt, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang die-       (5) Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder
ser Erklärung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zum          für einzelne versicherte Personen, gilt § 13 Absatz 7 Sätze 1 und 2 ent-
Schlusse des Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versi-          sprechend.
cherers zugegangen ist, bei Kündigung zu dem Zeitpunkt, in dem diese
wirksam wird.                                                               Teil II
(7) Dient das Versicherungsverhältnis der Erfüllung der Pflicht zur Ver-    (1) Wegen einer Verletzung der dem Versicherungsnehmer bei der
sicherung (§ 193 Absatz 3 VVG - siehe Anhang), setzt die Kündigung          Schließung des Vertrages obliegenden Anzeigepflicht gemäß § 19
nach den Abs. 1,2,4,5 und 6 voraus, dass für die versicherte Person bei     i. V. m. den §§ 21 und 194 Absatz 1 Sätze 3 und 4 VVG (siehe An-
einem anderen Versicherer ein neuer Vertrag abgeschlossen wird, der         hang) kann der Versicherer vom Vertrag nicht mehr zurücktreten,
den Anforderungen an die Pflicht zur Versicherung genügt. Die Kündigung     wenn seit der Schließung drei Jahre verstrichen sind. Die Frist be-
wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei           läuft sich auf zehn Jahre, wenn die Anzeigepflicht vorsätzlich oder
Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist, dass die versicherte        arglistig verletzt worden ist.
Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist;       (2) Der Versicherer verzichtet auch bei einer Krankheitskosten-
liegt der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde, mehr         Teilversicherung auf das ordentliche Kündigungsrecht gemäß
als zwei Monate nach der Kündigungserklärung, muss der Nachweis bis         Teil I Absatz 2.
zu diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(8) Bei Kündigung einer Krankheitskosten-Vollversicherung und gleich-       § 15 Sonstige Beendigungsgründe
zeitigem Abschluss eines neuen substitutiven Vertrages (§ 195
Absatz 1 VVG - siehe Anhang) kann der Versicherungsnehmer verlangen,        Teil I
dass der Versicherer die kalkulierte Alterungsrückstellung der versi-       (1) Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungs-
cherten Person in Höhe des nach dem 31. Dezember 2008 ab Beginn der         nehmers. Die versicherten Personen haben jedoch das Recht, das Versi-
Versicherung im jeweiligen Tarif aufgebauten Übertragungswertes nach        cherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsneh-
Maßgabe von § 146 Absatz 1 Nr. 5 VAG (siehe Anhang) auf deren neuen         mers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach dem
Versicherer überträgt. Dies gilt nicht für vor dem 1. Januar 2009 abge-     Tode des Versicherungsnehmers abzugeben.
schlossene Verträge.
                                                                            (2) Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versiche-
(9) Bestehen bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses Beitrags-        rungsverhältnis.
rückstände, kann der Versicherer den Übertragungswert bis zum voll-
ständigen Beitragsausgleich zurückbehalten.                                 (3) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
                                                                            einen anderen Staat als die in § 1 Absatz 5 genannten, endet insoweit
(10) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis ins-       das Versicherungsverhältnis, es sei denn, dass es aufgrund einer an-
gesamt oder für einzelne versicherte Personen, haben die versicherten       derweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. Der Versicherer kann im
Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des         Rahmen dieser anderweitigen Vereinbarung einen angemessenen Bei-
künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist inner-       tragszuschlag verlangen. Bei nur vorübergehender Verlegung des ge-
halb zweier Monate nach der Kündigung abzugeben. Die Kündigung ist          wöhnlichen Aufenthaltes in einen anderen Staat als die in § 1 Absatz 5
nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die be-           genannten kann verlangt werden, das Versicherungsverhältnis in eine
troffenen versicherten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis        Anwartschaftsversicherung umzuwandeln.
erlangt haben.
                                                                            Teil II
(11) Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung
betrieben wird, haben der Versicherungsnehmer und die versicherten          Ein getrennt lebender Ehegatte oder rechtskräftig Geschiedener
Personen das Recht, einen gekündigten Vertrag in Form einer Anwart-         kann seinen Vertragsteil als selbstständige Versicherung fortsetzen.
schaftsversicherung fortzusetzen.                                           Die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit müssen erfüllt
                                                                            sein. Entsprechendes gilt für den getrennt lebenden eingetragenen
Teil II                                                                     Lebenspartner oder bei Aufhebung der eingetragenen Lebenspart-
                                                                            nerschaft.
Der Versicherungsnehmer hat das Recht, bei einer Kündigung auf-
grund des Eintritts der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung binnen drei Monaten nach Eintritt der Versi-
cherungspflicht rückwirkend zum Zeitpunkt des Eintritts der Versi-
cherungspflicht, eine Umwandlung der Krankheitskosten-Vollversi-
cherung in eine Zusatzversicherung für gesetzlich krankenversi-
cherte Personen zu beantragen. Für die Höhe der Beiträge ist dann
das zum Umstellungszeitpunkt erreichte Alter maßgebend. Die er-
worbenen Rechte bleiben erhalten; die nach den technischen Be-
rechnungsgrundlagen gebildete Rückstellung für das mit dem Alter
der versicherten Person wachsende Wagnis (Alterungsrückstellung)
wird nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlage angerechnet. So-
weit der Leistungsumfang der Zusatzversicherung - auch in Teilbe-
reichen - nicht höher oder umfassender als der der zuvor beste-
henden Krankheitskosten-Vollversicherung ist, wird die Umstellung
ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten vorgenom-
men.


                                                                           -8-

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                                                                                             Krankenversicherung AG


Sonstige Bestimmungen
§ 16 Willenserklärungen und Anzeigen                                       § 19 Wechsel in den Standardtarif
Teil I                                                                     Teil I
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen         (1) Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte Personen
der Textform.                                                              seines Vertrages, die die in § 257 Absatz 2a Nr. 2, 2a und 2b SGB V in
                                                                           der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (siehe Anhang) ge-
§ 17 Gerichtsstand                                                         nannten Voraussetzungen erfüllen, in den Standardtarif mit Höchstbei-
                                                                           tragsgarantie wechseln können. Zur Gewährleistung dieser Beitragsga-
Teil I                                                                     rantie wird der in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegte
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versiche-         Zuschlag erhoben. Neben dem Standardtarif darf gemäß Nr. 1 und
rungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versiche-      Nr. 9 der Tarifbedingungen für den Standardtarif für eine versicherte
rungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen       Person keine weitere Krankheitskosten-Teil- oder Vollversicherung be-
gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt der Versicherungsnehmer nach          stehen. Der Wechsel ist jederzeit nach Erfüllung der in Satz 1 genannten
Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem       Voraussetzungen möglich; die Versicherung im Standardtarif beginnt
Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes oder ist sein Wohn-      zum Ersten des Monats, der auf den Antrag des Versicherungsnehmers
sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht     auf Wechsel in den Standardtarif folgt.
bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.               (2) Absatz 1 gilt nicht für ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Ver-
(2) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz        träge.
oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder bei dem
Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden.                  § 20 Wechsel in den Basistarif
                                                                           Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte Personen
§ 18 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedin-                        seines Vertrages in den Basistarif mit Höchstbeitragsgarantie und Bei-
gungen                                                                     tragsminderung bei Hilfebedürftigkeit wechseln können, wenn der erst-
                                                                           malige Abschluss der bestehenden Krankheitskosten-Vollversicherung
Teil I                                                                     ab dem 1. Januar 2009 erfolgte oder die versicherte Person das 55. Le-
(1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der     bensjahr vollendet hat oder das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
Verhältnisse des Gesundheitswesens können die Allgemeinen Versiche-        aber die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetz-
rungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den veränderten Verhält-        lichen Rentenversicherung erfüllt und diese Rente beantragt hat oder ein
nissen angepasst werden, wenn die Änderungen zur hinreichenden             Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften
Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen        bezieht oder hilfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften Buch So-
und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Ände-          zialgesetzbuch ist. Zur Gewährleistung dieser Beitragsbegrenzungen
rungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die Änderungen     wird der in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegte Zu-
werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung        schlag erhoben. § 19 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versiche-
rungsnehmer folgt.                                                         § 21 Sonstiges
(2) Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen        Teil II
durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräf-
tigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versi-     Auszüge aus den in den §§ 1 bis 20 erwähnten Gesetzen, die ins-
cherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des    besondere die in den Teilen I und II erwähnten Bestimmungen ent-
Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne        halten, sind dem Bedingungstext als Anhang beigefügt.
neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der
Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen
würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des
Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen be-
rücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die
hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt wor-
den sind, Vertragsbestandteil.


                                                                          -9-

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                                                                                                 Krankenversicherung AG


ANHANG
Information für den Versicherungsnehmer

Soweit nicht in den AVB Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetz-         (2) Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Absatz 2 nach Eintritt des Versi-
lichen Vorschriften, insbesondere das Versicherungsvertragsgesetz             cherungsfalles ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei
(VVG), das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), das Sozialgesetzbuch           denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand,
(SGB) und das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG). Die für den Versi-         der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
cherungsnehmer wichtigsten Bestimmungen sind in diesem Anhang ab-             noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Ver-
gedruckt. Er enthält Auszüge aus folgenden Gesetzen:                          sicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
                                                                              arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
                                                                              (3) Die Rechte des Versicherers nach § 19 Absatz 2 bis 4 erlöschen nach
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
                                                                              Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss: dies gilt nicht für Versi-
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversiche-
                                                                              cherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der Ver-
rung (SGB V)
                                                                              sicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt,
Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
                                                                              beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.
Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)                                    § 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit
§ 14 Fälligkeit der Geldleistung                                              (1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versiche-
                                                                              rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versi-
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der        cherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines
zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung        Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Ein-
des Versicherers notwendigen Erhebungen.                                      haltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der          Vorsatz oder auf grobe Fahrlässigkeit.
Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer         (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom
Abschlagszahlung in Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer          Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur
voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt,     Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungs-
solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungs-          nehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob
nehmers nicht beendet werden können.                                          fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung        seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche-
zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.                    rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für
                                                                              das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungs-
                                                                              nehmer.
§ 19 Anzeigepflicht
                                                                              (3) Abweichend vom Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung ver-
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklä-          pflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt
rung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des             oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung
Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, er-       oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
heblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem      Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arg-
Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklä-        listig verletzt hat.
rung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im
Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur An-          (4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers
zeige verpflichtet.                                                           nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungs-
                                                                              falles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraus-
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht           nach      setzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch geson-
Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.                      derte Mitteilung in Textform auf die Rechtsfolge hingewiesen hat.
(3) Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsneh-        (5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer
mer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt        vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.
hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
                                                                              § 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie
(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verlet-
zung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3                (1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist
Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der         der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom
nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen ge-              Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nicht-
schlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des             zahlung nicht zu vertreten.
Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu          (2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versiche-
vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode          rungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung ver-
Vertragsbestandteil.                                                          pflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung
(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur           nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den
zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in            Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder
Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.       durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese
Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht ange-          Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
zeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsände-
                                                                              § 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie
rung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer          (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer
die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der         dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zah-
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang            lungsfrist bestimmen, die mindestens 2 Wochen betragen muss. Die Be-
der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen.         stimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beiträge der
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf die-        Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen
ses Recht hinzuweisen.                                                        angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden
                                                                              sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beiträge jeweils ge-
§ 21 Ausübung der Rechte des Versicherers                                     trennt anzugeben.
(1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Absatz 2 bis 4 zustehenden         (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versiche-
Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist be-       rungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder Zinsen oder
ginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der        Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet,             (3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung
Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat bei der Ausübung seiner Rechte          einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung
die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf            der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Be-
nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung ange-           stimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristab-
ben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.              lauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt
                                                                              mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei
                                                                              der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirk-
                                                                              sam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der
                                                                              Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden


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                                                                                                 Krankenversicherung AG


ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet;              1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versiche-
Absatz 2 bleibt unberührt.                                                     rungspflichtig sind oder
                                                                               2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder
§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen                                             vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen               oder
Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der          3. Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ha-
Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil          ben oder
des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
                                                                               4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur             und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind für die
Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der gel-            Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung
tenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchset-          des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leis-
zung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der       tungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.
Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer
zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Er-      Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskosten-Versicherungs-
satz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen            vertrag genügt den Anforderungen des Satzes 1.
Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung
in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent-            § 194 Anzuwendende Vorschriften
sprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen
einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.                     (1) Soweit der Versicherungsschutz nach den Grundsätzen der Scha-
                                                                               densversicherung gewährt wird, sind die §§ 74 bis 80 und 82 bis 87 an-
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen             zuwenden. Die §§ 23 bis 27 und 29 sind auf die Krankenversicherung
eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemein-        nicht anzuwenden. § 19 Absatz 4 ist auf die Krankenversicherung nicht
schaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht             anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer die Verletzung der Anzei-
werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verur-           gepflicht nicht zu vertreten hat. Abweichend von § 21 Absatz 3 Satz 1
sacht.                                                                         beläuft sich die Frist für die Geltendmachung der Rechte des Versicherers
                                                                               auf drei Jahre.
§ 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht
(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in
                                                                               § 195 Versicherungsdauer
Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunter-              (1) Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im gesetzlichen
nehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Per-         Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversi-
sonen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine             cherungsschutz ersetzen kann (substitutive Krankenversicherung), ist
Krankheitskosten-Versicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für        vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und der §§ 196 und 199 unbefristet.
ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für            Wird die nicht substitutive Krankenversicherung nach Art der Lebens-
tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentu-          versicherung betrieben, gilt Satz 1 entsprechend.
alen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede
zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalen-            (2) Bei Ausbildungs-, Auslands-, Reise- und Restschuldkrankenversi-
derjährlich 5.000,00 EUR begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuer-         cherungen können Vertragslaufzeiten vereinbart werden.
halten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte       (3) Bei der Krankenversicherung einer Person mit befristetem Aufent-
durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht ge-           haltstitel für das Inland kann vereinbart werden, dass sie spätestens nach
deckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000,00 EUR.             fünf Jahren endet. Ist eine kürzere Laufzeit vereinbart, kann ein gleich-
Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die                        artiger neuer Vertrag nur mit einer Höchstlaufzeit geschlossen werden,
                                                                               die unter Einschluss der Laufzeit des abgelaufenen Vertrags fünf Jahre
                                                                               nicht überschreitet; dies gilt auch, wenn der neue Vertrag mit einem an-
                                                                               deren Versicherer geschlossen wird.


Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
§ 146 Substitutive Krankenversicherung, Abs. 1 Nr. 5                           (2) Für alle im Notlagentarif Versicherten ist eine einheitliche Prämie zu
                                                                               kalkulieren, im Übrigen gilt § 146 Absatz 1 Nummer 1 und 2. Für Versi-
(1) Soweit die Krankenversicherung ganz oder teilweise den im gesetz-          cherte, deren Vertrag nur die Erstattung eines Prozentsatzes der ent-
lichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflege-            standenen Aufwendungen vorsieht, gewährt der Notlagentarif Leistungen
versicherungsschutz ersetzen kann (substitutive Krankenversicherung),          in Höhe von 20, 30 oder 50 % der versicherten Behandlungskosten.
darf sie im Inland vorbehaltlich des Absatzes 6 nur nach Art der Le-           § 152 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Die kalkulierten Prämien
bensversicherung betrieben werden, wobei                                       aus dem Notlagentarif dürfen nicht höher sein, als es zur Deckung der
5. in dem Versicherungsvertrag die Mitgabe des Übertragungswerts des           Aufwendungen für Versicherungsfälle aus dem Tarif erforderlich ist.
Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif im Sinne des          Mehraufwendungen, die zur Gewährleistung der in Satz 3 genannten
§ 152, Abs. 1 entsprechen, bei Wechsel des Versicherungsnehmers zu             Begrenzungen entstehen, sind gleichmäßig auf alle Versicherungsnehmer
einem anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen vorzusehen              des Versicherers mit einer Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Ab-
ist. Dies gilt nicht für vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge.       satz 3 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes erfüllt, zu verteilen.
                                                                               Auf die im Notlagentarif zu zahlende Prämie ist die Alterungsrückstellung
                                                                               in der Weise anzurechnen, dass bis zu 25 Prozent der monatlichen Prä-
§ 153 Notlagentarif                                                            mie durch Entnahme aus der Alterungsrückstellung geleistet werden.
(1) Nichtzahler nach § 193 Absatz 7 des Versicherungsvertragsgesetzes
bilden einen Tarif im Sinne des § 155 Absatz 3 Satz 1. Der Notlagentarif
sieht ausschließlich die Aufwendungserstattung für Leistungen vor, die
zur Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie
bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Abweichend
davon sind für versicherte Kinder und Jugendliche zudem insbesondere
Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von
Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen und für Schut-
zimpfungen, die die Ständige Impfkommission beim Robert Koch-Institut
gemäß § 20 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes empfiehlt, zu erstat-
ten.


Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)
§ 132a Versorgung mit häuslicher Krankenpflege                                 ben; für Pflegedienste, die einer Kirche oder einer Religionsgemeinschaft
                                                                               des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahr-            zuzuordnen sind, können die Rahmenempfehlungen gemeinsam mit den
nehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorga-            übrigen Partnern der Rahmenempfehlungen auch von der Kirche oder der
nisationen auf Bundesebene haben unter Berücksichtigung der Richtli-           Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen
nien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 gemeinsam Rahmenempfehlungen                werden, dem die Einrichtung angehört. Vor Abschluss der Vereinbarung
über die einheitliche Versorgung mit häuslicher Krankenpflege abzuge-          ist der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Kran-


                                                                             - 11 -

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                                                                                                 Krankenversicherung AG

kenhausgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stel-
lungnahmen sind in den Entscheidungsprozess der Partner der Rahmen-            § 257 Beitragszuschüsse für Beschäftigte, Abs. 2a (in
empfehlungen einzubeziehen. In den Rahmenempfehlungen sind insbe-
sondere zu regeln:                                                             der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung)
1. Inhalte der häuslichen Krankenpflege einschließlich deren Abgren-           (2a) Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab 1. Juli 1994 für eine private
   zung,                                                                       Krankenversicherung nur gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen
2. Eignung der Leistungserbringer,                                             2. sich verpflichtet, für versicherte Personen, die das 65. Lebensjahr
3. Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Fortbildung,                           vollendet haben und die über eine Vorversicherungszeit von mindestens
4. Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des Leistungserbringers mit            zehn Jahren in einem substitutiven Versicherungsschutz (§ 12 Abs. 1 des
   dem verordnenden Vertragsarzt und dem Krankenhaus,                          Versicherungsaufsichtsgesetzes) verfügen oder die das 55. Lebensjahr
5. Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung einschließ-       vollendet haben, deren jährliches Gesamteinkommen (§ 16 des Vierten
   lich deren Prüfung,                                                         Buches) die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 nicht übersteigt
6. Grundsätze der Vergütungen und ihrer Strukturen und                         und über diese Vorversicherungszeit verfügen, einen brancheneinheit-
7. Grundsätze zum Verfahren der Prüfung der Leistungspflicht der Kran-         lichen Standardtarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen den Leis-
   kenkassen sowie zum Abrechnungsverfahren einschließlich der für             tungen dieses Buches bei Krankheit jeweils vergleichbar sind und dessen
   diese Zwecke jeweils zu übermittelnden Daten.                               Beitrag für Einzelpersonen den durchschnittlichen Höchstbeitrag der ge-
Die Rahmenempfehlungen nach Satz 4 sind bis zum 1. Juli 2013 abzu-             setzlichen Krankenversicherung und für Ehegatten oder Lebenspartner
geben. In den Rahmenempfehlungen nach Satz 4 Nummer 7 können                   insgesamt 150 vom Hundert des durchschnittlichen Höchstbeitrages der
auch Regelungen über die nach § 302 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 in            gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigt, sofern das jährliche
Richtlinien geregelten Inhalte getroffen werden; in diesem Fall gilt § 302     Gesamteinkommen der Ehegatten oder Lebenspartner die Jahresarbeits-
Absatz 4.                                                                      entgeltgrenze nicht übersteigt,

(2) Über die Einzelheiten der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege,         2a. sich verpflichtet, den brancheneinheitlichen Standardtarif unter den
über die Preise und deren Abrechnung und die Verpflichtung der Leis-           in Nummer 2 genannten Voraussetzungen auch Personen, die das 55.
tungserbringer zur Fortbildung schließen die Krankenkassen Verträge            Lebensjahr nicht vollendet haben, anzubieten, die die Voraussetzungen
mit den Leistungserbringern. Wird die Fortbildung nicht nachgewiesen,          für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
sind Vergütungsabschläge vorzusehen. Dem Leistungserbringer ist eine           erfüllen und diese Rente beantragt haben oder die ein Ruhegehalt nach
Frist zu setzen, innerhalb derer er die Fortbildung nachholen kann. Er-        beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften beziehen; dies gilt
bringt der Leistungserbringer in diesem Zeitraum die Fortbildung nicht,        auch für Familienangehörige, die bei Versicherungspflicht des Versiche-
ist der Vertrag zu kündigen. Die Krankenkassen haben darauf zu achten,         rungsnehmers nach § 10 familienversichert wären,
dass die Leistungen wirtschaftlich und preisgünstig erbracht werden. In        2b. sich verpflichtet, auch versicherten Personen, die nach beamten-
den Verträgen ist zu regeln, dass im Falle von Nichteinigung eine von          rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf
den Parteien zu bestimmende unabhängige Schiedsperson den Ver-                 Beihilfe haben, sowie deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen unter
tragsinhalt festlegt. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine          den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen einen brancheneinheit-
Schiedsperson, so wird diese von der für die vertragschließende Kran-          lichen Standardtarif anzubieten, dessen die Beihilfe ergänzende Ver-
kenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Kosten des                 tragsleistungen den Leistungen dieses Buches bei Krankheit jeweils
Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. Bei der       vergleichbar sind und dessen Beitrag sich aus der Anwendung des durch
Auswahl der Leistungserbringer ist ihrer Vielfalt, insbesondere der Be-        den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den in Nummer
deutung der freien Wohlfahrtspflege, Rechnung zu tragen. Abweichend            2 genannten Höchstbeitrag ergibt,
von Satz 1 kann die Krankenkasse zur Gewährung von häuslicher
Krankenpflege geeignete Personen anstellen.


Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG in der bis 22.12.2018 geltenden Fassung)
§ 1 Form und Voraussetzungen                                                   (3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden
(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbe-           1. mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist oder bereits
amten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, mitein-          mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führt;
ander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspart-          2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind;
nerinnen oder Lebenspartner), begründen eine Lebenspartnerschaft. Die
Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung             3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;
abgegeben werden.                                                              4. wenn sich die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartner-
(2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen, ob sie          schaft darüber einig sind, keine Verpflichtungen gemäß § 2 begründen
eine Lebenspartnerschaft begründen wollen. Wenn die Lebenspartner              zu wollen.
diese Frage bejahen, soll der Standesbeamte erklären, dass die Lebens-         (4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, kann
partnerschaft nunmehr begründet ist. Die Begründung der Lebenspart-            kein Antrag auf Begründung der Lebenspartnerschaft gestellt werden.
nerschaft kann in Gegenwart von bis zu zwei Zeugen erfolgen.                   § 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
                                                                               gelten entsprechend.


                                                                             - 12 -
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