# ALTE OLDENBURGER KTO für Selbstständige und Arbeitnehmer: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-krankentagegeld-alte-oldenburger-kto.php
- Rechtlicher Träger: ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG, ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung von 1927 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-krankentagegeld-alte-oldenburger-kto.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Krankentagegeldversicherung für Selbstständige und Arbeitnehmer KTO (AVB Teil III, Tarifstufen KTO 6, 13, 26)](https://alte-oldenburger.de/files/medien/Druckstuecke_AO/Tarifdruckstuecke/KTO.pdf), Fassung Stand 08/2010

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherbares Krankentagegeld je Kalendertag (Höchstsatz) | ja | Das Krankentagegeld beträgt mindestens 5,– EUR und kann mehrfach versichert werden | Teil III A, Seite 2 |
| Begrenzung des Tagegelds auf das Nettoeinkommen (Bereicherungsverbot) | ja | Das Krankentagegeld beträgt mindestens 5,– EUR und kann mehrfach versichert werden, jedoch darf das durchschnittliche Nettoeinkommen nicht überschritten werden. | Teil III A, Seite 2 |
| Bemessungsgrundlage des Einkommens (Zeitraum, Selbstständige: Gewinn laut Steuerbescheid) | nicht geregelt |  |  |
| Wählbare Karenzzeiten (Leistungsbeginn ab dem x. Tag der Arbeitsunfähigkeit) | ja | KTO 6 nach Ablauf von 42 KTO 13 nach Ablauf von 91 KTO 26 nach Ablauf von 182 leistungsfreien Tagen (Karenzzeit) seit Beginn der völligen Arbeitsunfähigkeit. | Teil III A, Seite 1 |
| Frühester Leistungsbeginn (kürzeste Karenzzeit) | ja | KTO 6 nach Ablauf von 42 | Teil III A, Seite 1 |
| Leistungsdauer ohne zeitliche Begrenzung (solange Arbeitsunfähigkeit besteht) | ja | Das tarifliche Krankentagegeld wird ohne zeitliche Höchstgrenze bis zum Ende vorübergehender Arbeitsunfähigkeit gezahlt. | Teil III A, Seite 2 |
| Versicherungsfähige Personen (Angestellte, Selbstständige, Freiberufler, GKV-Versicherte) | ja | Krankentagegeldversicherung für Selbstständige und Arbeitnehmer | Teil III Titel, Seite 1 |
| Tarif als Ergänzung zum gesetzlichen Krankengeld (Aufstockung der Lücke zum Netto) | nicht geregelt |  |  |
| Anrechnung von Lohnfortzahlung und Sozialleistungen auf das Tagegeld | ja | Entsprechend der Dauer der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ist die Vereinbarung von weiteren Karenzzeiten möglich. | Teil III B, Seite 2 |
| Leistung bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Leistung während stufenweiser Wiedereingliederung | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei stationärer Behandlung ohne oder mit verkürzter Karenzzeit | nicht geregelt |  |  |
| Krankentagegeld während der Mutterschutzfristen (§ 192 Abs. 5 VVG) | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei Erkrankung eines Kindes (Betreuung) | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei psychischen Erkrankungen ohne gesonderte Einschränkung | nicht geregelt |  |  |
| Leistung während Kur, Sanatoriumsaufenthalt oder Rehabilitation | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei Arbeitsunfähigkeit im Ausland (Europa, weltweit) | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei Arbeitsunfähigkeit durch Organ- oder Gewebespende | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei Arbeitsunfähigkeit durch Schwangerschaftskomplikationen außerhalb der Schutzfristen | ja | Es besteht ein Leistungsanspruch für Zeiten außerhalb des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz im tariflichen Umfang. | Teil III C, Seite 2 |
| Leistung rückwirkend ab Beginn bei verspäteter Anzeige (ohne Kürzung) | nicht geregelt |  |  |
| Allgemeine Wartezeit | nicht geregelt |  |  |
| Besondere Wartezeiten (Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung) | nicht geregelt |  |  |
| Wegfall der Wartezeiten bei Unfall | nicht geregelt |  |  |
| Anrechnung von Vorversicherungszeiten auf die Wartezeiten | nicht geregelt |  |  |
| Keine neue Karenzzeit bei erneuter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Ursache | nicht geregelt |  |  |
| Ende der Leistung bei Berufsunfähigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Definition der Berufsunfähigkeit (Grad, Dauer der Prognose) | nicht geregelt |  |  |
| Nachleistung nach Eintritt der Berufsunfähigkeit (Monate) | nicht geregelt |  |  |
| Ende bei Bezug einer Alters- oder Erwerbsminderungsrente | nicht geregelt |  |  |
| Endalter des Versicherungsschutzes | nicht geregelt |  |  |
| Fortführung oder Anwartschaft bei Arbeitslosigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Fortführung oder Anwartschaft in der Elternzeit | nicht geregelt |  |  |
| Herabsetzung des Tagegelds bei gesunkenem Einkommen durch den Versicherer | ja | Erlangt der Versicherer davon Kenntnis, dass das versicherte Krankentagegeld höher ist als das Nettoeinkommen, gilt § 4 Abs. 4 MB/KT 2009. | Teil III, Seite 2 |
| Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrecht | nicht geregelt |  |  |
| Ende bei Verlegung des Wohnsitzes oder Arbeitsplatzes ins Ausland | nicht geregelt |  |  |
| Erhöhung des Tagegelds bei Einkommensanstieg ohne Gesundheitsprüfung | ja | Für die Anpassung entfallen erneute Wartezeiten und eine erneute Risikoprüfung; bei Anpassungen außerhalb des Dreijahreszeitraumes jedoch nur dann, wenn der Antrag auf Anpassung spätestens innerhalb von 2 Monaten nach der Gehaltserhöhung gestellt wird | Teil III D, Seite 2 |
| Verkürzung der Karenzzeit ohne Gesundheitsprüfung | nicht geregelt |  |  |
| Umstellung bei Wechsel zwischen Angestellt und Selbstständig ohne neue Gesundheitsprüfung | nicht geregelt |  |  |
| Automatische Dynamik (regelmäßige Anpassung des Tagegelds) | ja | Der Versicherer bietet den Versicherungsnehmern mindestens alle 3 Jahre Gelegenheit, in den Krankentagegeldtarifen mit einem versicherten Krankentagegeld von mindestens 30,– EUR das vereinbarte Krankentagegeld zu erhöhen. | Teil III D, Seite 2 |
| Anwartschaftsversicherung (Ruhen gegen geringen Beitrag) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsbefreiung während des Leistungsbezugs | nicht geregelt |  |  |
| Umtauschrecht in eine Berufsunfähigkeitsversicherung | nicht geregelt |  |  |
| Frist für die Anzeige der Arbeitsunfähigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Nachweisintervall der Arbeitsunfähigkeit (ärztliche Bescheinigung) | nicht geregelt |  |  |
| Untersuchung durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur Anzeige eines gesunkenen Einkommens | nicht geregelt |  |  |
| Leistung nur bei Aufenthalt am Wohnsitz oder im Inland während der Arbeitsunfähigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Weitere Krankentagegeldversicherung nur mit Einwilligung des Versicherers | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Vorsatz | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Sucht (Alkohol, Drogen) und Entziehungsmaßnahmen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Kriegsereignissen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Unfällen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei medizinisch nicht notwendigen Eingriffen (z. B. Schönheitsoperationen) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Vorerkrankungen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bestimmter Sportarten oder Wettkämpfe | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss oder Einschränkung bei Rückenleiden | nicht geregelt |  |  |
| Leistung nach Tabelle je Diagnose (baremo) statt nach tatsächlichen Tagen | nicht geregelt |  |  |
| Höchstdauer der Leistung je Fall (Tage) | nicht geregelt |  |  |
| Zusätzliches Tagegeld bei Krankenhausaufenthalt | nicht geregelt |  |  |
| Leistung nur bei Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit durch Seguridad Social oder Mutualidad | nicht geregelt |  |  |
| Feste Leistung bei Geburt oder Mutterschaft | nicht geregelt |  |  |
| Zusätzliches Kapital bei Tod oder dauernder Invalidität | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Krankentagegeldversicherung für Selbstständige und Arbeitnehmer KTO (AVB Teil III, Tarifstufen KTO 6, 13, 26)

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Krankentagegeldversicherung
für Selbstständige und Arbeitnehmer
KTO mit den Tarifstufen
KTO 6, KTO 13, KTO 26

Krankentagegeldtarif für
Selbstständige und Arbeitnehmer


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                                              Krankentagegeldversicherung für
                                              Selbstständige und Arbeitnehmer
                                              KTO mit den Tarifstufen KTO 6, KTO 13, KTO 26
Allgemeine Versicherungsbedingungen           Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) umfassen diesen Tarif (Teil III) sowie
(AVB) des Krankentagegeldtarifs KTO           (in einem gesonderten Druckstück) die Musterbedingungen 2009 – MB/KT 2009 – des
für Selbstständige und Arbeitnehmer           Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. (Teil I) und die Tarifbedingungen der
                                              ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG (Teil II).

A   Leistungen des Versicherers               Krankentagegeld bei Arbeitsunfähigkeit. Das tarifliche Krankentagegeld wird ohne zeitliche
                                              Höchstgrenze bis zum Ende vorübergehender Arbeitsunfähigkeit gezahlt.
                                              Das Krankentagegeld beträgt mindestens 5,– EUR und kann mehrfach versichert werden,
                                              jedoch darf das durchschnittliche Nettoeinkommen nicht überschritten werden.
                                              Der Anspruch auf Zahlung des versicherten Krankentagegeldes beginnt bei Tarifstufe
                                              KTO 6        nach Ablauf von 42
                                              KTO 13       nach Ablauf von 91
                                              KTO 26       nach Ablauf von 182
                                              leistungsfreien Tagen (Karenzzeit) seit Beginn der völligen Arbeitsunfähigkeit.

B   Erweiterte Karenzzeiten                   Entsprechend der Dauer der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ist die Vereinba-
                                              rung von weiteren Karenzzeiten möglich. Hierbei wird bei gleichbleibenden Beiträgen im
                                              Tarif mit der nächstkürzeren Karenzzeit ein entsprechend höherer Tagessatz gezahlt.
                                              Die Tagessätze sind in den Technischen Berechnungsgrundlagen festgelegt und werden
                                              auf Anfrage mitgeteilt.

C   Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit we- Es besteht ein Leistungsanspruch für Zeiten außerhalb des Beschäftigungsverbotes nach
    gen Schwangerschaft, Schwanger-        dem Mutterschutzgesetz im tariflichen Umfang. Zeiten des gesetzlichen Beschäftigungs-
    schaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbin- verbotes werden auf die bis zum tariflichen Leistungsbeginn zurückzulegenden Tage nicht
    dung                                   angerechnet. Dies gilt auch für Frauen, die keine Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz
                                           erhalten.

D Anpassung des Krankentagegeldes             Der Versicherer bietet den Versicherungsnehmern mindestens alle 3 Jahre Gelegenheit, in
                                              den Krankentagegeldtarifen mit einem versicherten Krankentagegeld von mindestens
                                              30,– EUR das vereinbarte Krankentagegeld zu erhöhen. Dabei wird die Erhöhung der Bei-
                                              tragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt. Die An-
                                              passung (Erhöhung) kann nur auf einem Formular des Versicherers beantragt werden. Die-
                                              ses nennt dem Versicherungsnehmer die Höhe, bis zu der das Krankentagegeld angepasst
                                              werden kann, die Frist, innerhalb der der Antrag beim Versicherer eingehen muss, sowie
                                              den Zeitpunkt, zu dem die Anpassung in Kraft tritt. Sofern eine darüber hinausgehende
                                              Erhöhung des Nettoeinkommens (vgl. § 4 Abs. 2 MB/KT 2009) nachgewiesen wird, erfolgt
                                              diese Anpassung entsprechend der individuellen Entwicklung des Nettoeinkommens. Die
                                              Höhe des Krankentagegeldes darf das durchschnittliche Nettoeinkommen nicht überstei-
                                              gen. Erlangt der Versicherer davon Kenntnis, dass das versicherte Krankentagegeld höher
                                              ist als das Nettoeinkommen, gilt § 4 Abs. 4 MB/KT 2009.
                                              Nimmt der Versicherungsnehmer an 2 aufeinander folgenden Leistungsanpassungen
                                              nicht teil, ohne dass ein Grund nach § 4 Abs. 2 MB/KT 2009 vorliegt, so erlischt der An-
                                              spruch auf künftige Leistungsanpassungen nach Buchstabe D Absatz 1 dieses Tarifs. Eine
                                              erneute Teilnahme kann zugelassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Ge-
                                              sundheitszustand der zu versichernden Person vorgelegt wird.
                                              Für Gehaltsempfänger in einem festen Arbeitsverhältnis wird auch außerhalb des Dreijah-
                                              reszeitraumes bei einer Erhöhung des Nettoeinkommens auf Antrag des Versicherungs-
                                              nehmers das vereinbarte Tagegeld im Rahmen des Tarifs KTO entsprechend angepasst.
                                              Die Bestimmungen für die Erhöhung des Versicherungsschutzes finden grundsätzliche An-
                                              wendung. Bisher vereinbarte Risikozuschläge werden im gleichen Verhältnis erhöht wie
                                              der Tarifbeitrag. Für den bisherigen Versicherungsschutz vereinbarte besondere Bedin-
                                              gungen gelten auch für den höheren Versicherungsschutz. Für die Anpassung entfallen
                                              erneute Wartezeiten und eine erneute Risikoprüfung; bei Anpassungen außerhalb des


                                                                                                                                 02 / 03

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                                                             Dreijahreszeitraumes jedoch nur dann, wenn der Antrag auf Anpassung spätestens in-
                                                             nerhalb von 2 Monaten nach der Gehaltserhöhung gestellt wird und die prozentuale
                                                             Krankentagegelderhöhung den prozentualen Anstieg des Nettogehalts nicht übersteigt.
                                                             Wirksam wird die Anpassung zu dem vom Versicherer vorgeschlagenen Zeitpunkt; bei
                                                             Anpassungen außerhalb des Dreijahreszeitraumes zu dem Monatsbeginn, der dem
                                                             Antragseingang beim Versicherer folgt, frühestens jedoch zu Beginn des Monats, für
                                                             den die Gehaltserhöhung gilt. Laufende Versicherungsfälle werden durch die Anpas-
                                                             sung nicht betroffen. Der Zeitpunkt der Erhöhung und die Veränderung des Einkom-
                                                             mens sind auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen.
E   Monatliche Beitragsraten (EUR) für je                    Die monatliche Beitragsrate (Beitragsübersichtsblatt) richtet sich nach dem erreichten
    5,– EUR Krankentagegeld                                  Alter, maßgeblich ist die Differenz zwischen Beginn- und Geburtsjahr der versicherten
                                                             Person.


    Gültig in Verbindung mit AVB Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KT 2009) und Teil II Tarifbedingungen der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG
                                                                              Stand 08/2010


        ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG | Alte-Oldenburger-Platz 1 | 49377 Vechta | Telefon 04441 905-0 | info@alte-oldenburger.de | www.alte-oldenburger.de


                                                                                                                                                                       03 / 03
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