# ALTE OLDENBURGER KTS für Selbstständige: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-krankentagegeld-alte-oldenburger-kts.php
- Rechtlicher Träger: ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG, ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung von 1927 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-krankentagegeld-alte-oldenburger-kts.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Krankentagegeldversicherung für Selbstständige und freiberuflich Tätige KTS (AVB Teil III, Tarifstufen KTS 2, 3, 4, 6)](https://alte-oldenburger.de/files/medien/Druckstuecke_AO/Tarifdruckstuecke/KTS.pdf), Fassung Stand 08/2010

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherbares Krankentagegeld je Kalendertag (Höchstsatz) | ja | Das Krankentagegeld beträgt mindestens 5,– EUR und kann mehrfach versichert werden | Teil III A, Seite 2 |
| Begrenzung des Tagegelds auf das Nettoeinkommen (Bereicherungsverbot) | ja | Das Krankentagegeld beträgt mindestens 5,– EUR und kann mehrfach versichert werden, jedoch darf das durchschnittliche Nettoeinkommen nicht überschritten werden. | Teil III A, Seite 2 |
| Bemessungsgrundlage des Einkommens (Zeitraum, Selbstständige: Gewinn laut Steuerbescheid) | nicht geregelt |  |  |
| Wählbare Karenzzeiten (Leistungsbeginn ab dem x. Tag der Arbeitsunfähigkeit) | ja | KTS 2 nach Ablauf von 14 KTS 3 nach Ablauf von 21 KTS 4 nach Ablauf von 28 KTS 6 nach Ablauf von 42 leistungsfreien Tagen (Karenzzeit) seit Beginn der völligen Arbeitsunfähigkeit. | Teil III A, Seite 1 |
| Frühester Leistungsbeginn (kürzeste Karenzzeit) | ja | KTS 2 nach Ablauf von 14 | Teil III A, Seite 1 |
| Leistungsdauer ohne zeitliche Begrenzung (solange Arbeitsunfähigkeit besteht) | ja | Das tarifliche Krankentagegeld wird ohne zeitliche Höchstgrenze bis zum Ende vorübergehender Arbeitsunfähigkeit gezahlt. | Teil III A, Seite 2 |
| Versicherungsfähige Personen (Angestellte, Selbstständige, Freiberufler, GKV-Versicherte) | ja | Krankentagegeldversicherung für Selbstständige und freiberuflich Tätige | Teil III Titel, Seite 1 |
| Tarif als Ergänzung zum gesetzlichen Krankengeld (Aufstockung der Lücke zum Netto) | nein | Krankentagegeldversicherung für Selbstständige und freiberuflich Tätige | Teil III Titel, Seite 1 |
| Anrechnung von Lohnfortzahlung und Sozialleistungen auf das Tagegeld | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit | ja | zahlt die ALTE OLDENBURGER für längstens 4 Wochen die Hälfte des versicherten Krankentagegeldes. | Teil III A, Seite 2 |
| Leistung während stufenweiser Wiedereingliederung | ja | Teilarbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, solange eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% besteht, die stufenweise Aufnahme der beruflichen Tätigkeit medizinisch angezeigt ist und dies ärztlich bescheinigt wird. | Teil III A, Seite 2 |
| Leistung bei stationärer Behandlung ohne oder mit verkürzter Karenzzeit | nicht geregelt |  |  |
| Krankentagegeld während der Mutterschutzfristen (§ 192 Abs. 5 VVG) | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei Erkrankung eines Kindes (Betreuung) | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei psychischen Erkrankungen ohne gesonderte Einschränkung | nicht geregelt |  |  |
| Leistung während Kur, Sanatoriumsaufenthalt oder Rehabilitation | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei Arbeitsunfähigkeit im Ausland (Europa, weltweit) | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei Arbeitsunfähigkeit durch Organ- oder Gewebespende | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei Arbeitsunfähigkeit durch Schwangerschaftskomplikationen außerhalb der Schutzfristen | ja | Es besteht ein Leistungsanspruch für Zeiten außerhalb des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz im tariflichen Umfang. | Teil III B, Seite 2 |
| Leistung rückwirkend ab Beginn bei verspäteter Anzeige (ohne Kürzung) | nicht geregelt |  |  |
| Allgemeine Wartezeit | nicht geregelt |  |  |
| Besondere Wartezeiten (Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung) | nicht geregelt |  |  |
| Wegfall der Wartezeiten bei Unfall | nicht geregelt |  |  |
| Anrechnung von Vorversicherungszeiten auf die Wartezeiten | nicht geregelt |  |  |
| Keine neue Karenzzeit bei erneuter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Ursache | nicht geregelt |  |  |
| Ende der Leistung bei Berufsunfähigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Definition der Berufsunfähigkeit (Grad, Dauer der Prognose) | nicht geregelt |  |  |
| Nachleistung nach Eintritt der Berufsunfähigkeit (Monate) | nicht geregelt |  |  |
| Ende bei Bezug einer Alters- oder Erwerbsminderungsrente | nicht geregelt |  |  |
| Endalter des Versicherungsschutzes | nicht geregelt |  |  |
| Fortführung oder Anwartschaft bei Arbeitslosigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Fortführung oder Anwartschaft in der Elternzeit | nicht geregelt |  |  |
| Herabsetzung des Tagegelds bei gesunkenem Einkommen durch den Versicherer | ja | Erlangt der Versicherer davon Kenntnis, dass das versicherte Krankentagegeld höher ist als das Nettoeinkommen, gilt § 4 Abs. 4 MB/KT 2009. | Teil III, Seite 2 |
| Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrecht | nicht geregelt |  |  |
| Ende bei Verlegung des Wohnsitzes oder Arbeitsplatzes ins Ausland | nicht geregelt |  |  |
| Erhöhung des Tagegelds bei Einkommensanstieg ohne Gesundheitsprüfung | ja | Für die Anpassung entfallen erneute Wartezeiten und eine erneute Risikoprüfung, wenn der Antrag auf Anpassung innerhalb des vom Versicherer genannten Zeitraums gestellt wird | Teil III C, Seite 2 |
| Verkürzung der Karenzzeit ohne Gesundheitsprüfung | nicht geregelt |  |  |
| Umstellung bei Wechsel zwischen Angestellt und Selbstständig ohne neue Gesundheitsprüfung | nicht geregelt |  |  |
| Automatische Dynamik (regelmäßige Anpassung des Tagegelds) | ja | Der Versicherer bietet den Versicherungsnehmern mindestens alle 3 Jahre Gelegenheit, in den Krankentagegeldtarifen mit einem versicherten Krankentagegeld von mindestens 30,– EUR das vereinbarte Krankentagegeld zu erhöhen. | Teil III C, Seite 2 |
| Anwartschaftsversicherung (Ruhen gegen geringen Beitrag) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsbefreiung während des Leistungsbezugs | nicht geregelt |  |  |
| Umtauschrecht in eine Berufsunfähigkeitsversicherung | nicht geregelt |  |  |
| Frist für die Anzeige der Arbeitsunfähigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Nachweisintervall der Arbeitsunfähigkeit (ärztliche Bescheinigung) | nicht geregelt |  |  |
| Untersuchung durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur Anzeige eines gesunkenen Einkommens | nicht geregelt |  |  |
| Leistung nur bei Aufenthalt am Wohnsitz oder im Inland während der Arbeitsunfähigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Weitere Krankentagegeldversicherung nur mit Einwilligung des Versicherers | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Vorsatz | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Sucht (Alkohol, Drogen) und Entziehungsmaßnahmen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Kriegsereignissen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Unfällen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei medizinisch nicht notwendigen Eingriffen (z. B. Schönheitsoperationen) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Vorerkrankungen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bestimmter Sportarten oder Wettkämpfe | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss oder Einschränkung bei Rückenleiden | nicht geregelt |  |  |
| Leistung nach Tabelle je Diagnose (baremo) statt nach tatsächlichen Tagen | nicht geregelt |  |  |
| Höchstdauer der Leistung je Fall (Tage) | nicht geregelt |  |  |
| Zusätzliches Tagegeld bei Krankenhausaufenthalt | nicht geregelt |  |  |
| Leistung nur bei Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit durch Seguridad Social oder Mutualidad | nicht geregelt |  |  |
| Feste Leistung bei Geburt oder Mutterschaft | nicht geregelt |  |  |
| Zusätzliches Kapital bei Tod oder dauernder Invalidität | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Krankentagegeldversicherung für Selbstständige und freiberuflich Tätige KTS (AVB Teil III, Tarifstufen KTS 2, 3, 4, 6)

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Krankentagegeldversicherung für
Selbstständige und freiberuflich Tätige
KTS mit den Tarifstufen
KTS 2, KTS 3, KTS 4, KTS 6

Krankentagegeldtarif für
Selbstständige und freiberuflich Tätige


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                                             Krankentagegeldversicherung für
                                             Selbstständige und freiberuflich Tätige
                                             KTS mit den Tarifstufen KTS 2, KTS 3, KTS 4, KTS 6
Allgemeine Versicherungsbedingungen         Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) umfassen diesen Tarif (Teil III) sowie
(AVB) des Krankentagegeldtarifs KTS         (in einem gesonderten Druckstück) die Musterbedingungen 2009 – MB/KT 2009 – des
für Selbstständige und freiberuflich Tätige Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. (Teil I) und die Tarifbedingungen der
                                            ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG (Teil II).

A   Leistungen des Versicherers              Krankentagegeld bei Arbeitsunfähigkeit. Das tarifliche Krankentagegeld wird ohne zeitliche
                                             Höchstgrenze bis zum Ende vorübergehender Arbeitsunfähigkeit gezahlt.
                                             Das Krankentagegeld beträgt mindestens 5,– EUR und kann mehrfach versichert werden,
                                             jedoch darf das durchschnittliche Nettoeinkommen nicht überschritten werden.
                                             Der Anspruch auf Zahlung des versicherten Krankentagegeldes beginnt bei Tarifstufe
                                             KTS 2        nach Ablauf von 14
                                             KTS 3        nach Ablauf von 21
                                             KTS 4        nach Ablauf von 28
                                             KTS 6        nach Ablauf von 42
                                             leistungsfreien Tagen (Karenzzeit) seit Beginn der völligen Arbeitsunfähigkeit.
                                             Besteht im unmittelbaren Anschluss an eine völlige Arbeitsunfähigkeit von mindestens
                                             dreimonatiger Dauer, für die die ALTE OLDENBURGER Krankentagegeldleistungen er-
                                             bracht hat, Teilarbeitsunfähigkeit, zahlt die ALTE OLDENBURGER für längstens 4 Wochen
                                             die Hälfte des versicherten Krankentagegeldes. Teilarbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Be-
                                             stimmung liegt vor, solange eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% besteht, die stu-
                                             fenweise Aufnahme der beruflichen Tätigkeit medizinisch angezeigt ist und dies ärztlich
                                             bescheinigt wird.

B   Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit        Es besteht ein Leistungsanspruch für Zeiten außerhalb des Beschäftigungsverbotes nach
    wegen Schwangerschaft, Schwanger-        dem Mutterschutzgesetz im tariflichen Umfang. Zeiten des gesetzlichen Beschäftigungs-
    schaftsabbruch, Fehlgeburt und           verbotes werden auf die bis zum tariflichen Leistungsbeginn zurückzulegenden Tage nicht
    Entbindung                               angerechnet. Dies gilt auch für Frauen, die keine Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz
                                             erhalten.

C   Anpassung des Krankentagegeldes          Der Versicherer bietet den Versicherungsnehmern mindestens alle 3 Jahre Gelegenheit, in
                                             den Krankentagegeldtarifen mit einem versicherten Krankentagegeld von mindestens 30,–
                                             EUR das vereinbarte Krankentagegeld zu erhöhen. Dabei wird die Erhöhung der Beitrags-
                                             bemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt. Die Anpas-
                                             sung (Erhöhung) kann nur auf einem Formular des Versicherers beantragt werden. Dieses
                                             nennt dem Versicherungsnehmer die Höhe, bis zu der das Krankentagegeld angepasst
                                             werden kann, die Frist, innerhalb der der Antrag beim Versicherer eingehen muss, sowie
                                             den Zeitpunkt, zu dem die Anpassung in Kraft tritt. Sofern eine darüber hinausgehende
                                             Erhöhung des Nettoeinkommens (vgl. § 4 Abs. 2 MB/KT 2009) nachgewiesen wird, erfolgt
                                             diese Anpassung entsprechend der individuellen Entwicklung des Nettoeinkommens. Die
                                             Höhe des Krankentagegeldes darf das durchschnittliche Nettoeinkommen nicht überstei-
                                             gen. Erlangt der Versicherer davon Kenntnis, dass das versicherte Krankentagegeld höher
                                             ist als das Nettoeinkommen, gilt § 4 Abs. 4 MB/KT 2009.
                                             Nimmt der Versicherungsnehmer an 2 aufeinander folgenden Leistungsanpassungen
                                             nicht teil, ohne dass ein Grund nach § 4 Abs. 2 MB/KT 2009 vorliegt, so erlischt der
                                             Anspruch auf künftige Leistungsanpassungen nach Buchstabe C Absatz 1 dieses Tarifs.
                                             Eine erneute Teilnahme kann zugelassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den
                                             Gesundheitszustand der zu versichernden Person vorgelegt wird.


                                                                                                                                02 / 03

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                                                           Die Bestimmungen für die Erhöhung des Versicherungsschutzes finden grundsätzliche
                                                           Anwendung. Bisher vereinbarte Risikozuschläge werden im gleichen Verhältnis erhöht wie
                                                           der Tarifbeitrag. Für den bisherigen Versicherungsschutz vereinbarte besondere Bedin-
                                                           gungen gelten auch für den höheren Versicherungsschutz. Für die Anpassung entfallen
                                                           erneute Wartezeiten und eine erneute Risikoprüfung, wenn der Antrag auf Anpassung
                                                           innerhalb des vom Versicherer genannten Zeitraums gestellt wird und die prozentuale
                                                           Krankentagegelderhöhung den nachgewiesenen prozentualen Anstieg des Nettoeinkom-
                                                           mens nicht übersteigt.
                                                           Wirksam wird die Anpassung zu dem vom Versicherer vorgeschlagenen Zeitpunkt.
                                                           Laufende Versicherungsfälle werden durch die Anpassung nicht betroffen. Der Zeitpunkt
                                                           der Erhöhung und die Veränderung des Einkommens sind auf Verlangen des Versicherers
                                                           nachzuweisen.

D Monatliche Beitragsraten (EUR) für je                    Die monatliche Beitragsrate (Beitragsübersichtsblatt) richtet sich nach dem erreichten
  5,– EUR Krankentagegeld                                  Alter, maßgeblich ist die Differenz zwischen Beginn- und Geburtsjahr der versicherten
                                                           Person.


    Gültig in Verbindung mit AVB Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KT 2009) und Teil II Tarifbedingungen der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG
                                                                              Stand 08/2010


        ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG | Alte-Oldenburger-Platz 1 | 49377 Vechta | Telefon 04441 905-0 | info@alte-oldenburger.de | www.alte-oldenburger.de


                                                                                                                                                                       03 / 03
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