# DKV Krankentagegeldversicherung (Muster- und Tarifbedingungen B 180): die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-krankentagegeld-dkv-kt-allgemein.php
- Rechtlicher Träger: DKV Deutsche Krankenversicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-krankentagegeld-dkv-kt-allgemein.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Muster- und Tarifbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (B 180)](https://www.dkv.com/productdb_img/pdf/B180.pdf?006), Fassung B 180 (12.24)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherbares Krankentagegeld je Kalendertag (Höchstsatz) | nicht geregelt |  |  |
| Begrenzung des Tagegelds auf das Nettoeinkommen (Bereicherungsverbot) | ja | Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentage- und Krankengeldern das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen. | § 4 Abs. 2 MB/KT, Seite 3 |
| Bemessungsgrundlage des Einkommens (Zeitraum, Selbstständige: Gewinn laut Steuerbescheid) | ja | Bei Tarifen für Arbeitnehmer gilt als maßgebliches Nettoeinkommen 80% des durchschnittlichen Bruttoeinkommens. | § 4 Abs. 2.3 TB, Seite 3 |
| Wählbare Karenzzeiten (Leistungsbeginn ab dem x. Tag der Arbeitsunfähigkeit) | nicht geregelt |  |  |
| Frühester Leistungsbeginn (kürzeste Karenzzeit) | nicht geregelt |  |  |
| Leistungsdauer ohne zeitliche Begrenzung (solange Arbeitsunfähigkeit besteht) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsfähige Personen (Angestellte, Selbstständige, Freiberufler, GKV-Versicherte) | ja | Bei Tarifen für Selbstständige und für freiberuflich Tätige gilt als Nettoeinkommen der Gewinn | § 4 Abs. 2.3 TB, Seite 3 |
| Tarif als Ergänzung zum gesetzlichen Krankengeld (Aufstockung der Lücke zum Netto) | ja | Zahlungen jeder Art, die an die Stelle des Krankengeldes der gesetzlichen Krankenversicherung treten, sind dem Bezug von Krankengeld gleichgestellt. | § 4 Abs. 2.1 TB, Seite 3 |
| Anrechnung von Lohnfortzahlung und Sozialleistungen auf das Tagegeld | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit | nein | Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann | § 1 Abs. 3 MB/KT, Seite 2 |
| Leistung während stufenweiser Wiedereingliederung | ja | wird das Krankentagegeld für die Dauer der teilweisen Arbeitsunfähigkeit unter Abzug des während dieser Zeit erzielten Nettoeinkommens gezahlt, im Versicherungsfall jedoch längstens für 182 Tage. | § 4 Abs. 2.2 TB, Seite 2 |
| Leistung bei stationärer Behandlung ohne oder mit verkürzter Karenzzeit | nicht geregelt |  |  |
| Krankentagegeld während der Mutterschutzfristen (§ 192 Abs. 5 VVG) | ja | Der Versicherer zahlt für die Dauer dieser Schutzfristen und am Entbindungstag ein Krankentagegeld in vertraglichem Umfang | § 1a Abs. 2 MB/KT, Seite 2 |
| Leistung bei Erkrankung eines Kindes (Betreuung) | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei psychischen Erkrankungen ohne gesonderte Einschränkung | ja | Die besonderen Wartezeiten betragen für Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate. | § 3 Abs. 3 MB/KT, Seite 3 |
| Leistung während Kur, Sanatoriumsaufenthalt oder Rehabilitation | ja | Ist im Verlaufe einer Arbeitsunfähigkeit eine stationäre medizinische Rehabilitation erforderlich, wird Krankentagegeld gezahlt, wenn und soweit der Versicherer zuvor eine schriftliche Zusage gegeben hat. | § 5 Abs. 1 ga TB, Seite 4 |
| Leistung bei Arbeitsunfähigkeit im Ausland (Europa, weltweit) | ja | Bei einem vorübergehenden Aufenthalt im europäischen Ausland wird für im Ausland akut eingetretene Krankheiten oder Unfälle das Krankentagegeld | § 1 Abs. 7 MB/KT, Seite 2 |
| Leistung bei Arbeitsunfähigkeit durch Organ- oder Gewebespende | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei Arbeitsunfähigkeit durch Schwangerschaftskomplikationen außerhalb der Schutzfristen | nein | ausschließlich wegen Schwangerschaft, ferner wegen Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung | § 5 Abs. 1 d MB/KT, Seite 4 |
| Leistung rückwirkend ab Beginn bei verspäteter Anzeige (ohne Kürzung) | nein | Bei verspätetem Zugang der Anzeige kann das Krankentagegeld bis zum Zugangstage nach Maßgabe des § 10 gekürzt werden oder ganz entfallen | § 9 Abs. 1 MB/KT, Seite 6 |
| Allgemeine Wartezeit | ja | Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. | § 3 Abs. 2 MB/KT, Seite 3 |
| Besondere Wartezeiten (Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung) | ja | Die besonderen Wartezeiten betragen für Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate. | § 3 Abs. 3 MB/KT, Seite 3 |
| Wegfall der Wartezeiten bei Unfall | ja | Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Sie entfällt bei Unfällen. | § 3 Abs. 2 MB/KT, Seite 3 |
| Anrechnung von Vorversicherungszeiten auf die Wartezeiten | ja | Personen, die aus der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschieden sind, wird bis zur Höhe des bisherigen Krankentagegeld- oder Krankengeldanspruchs die nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet. | § 3 Abs. 5 MB/KT, Seite 3 |
| Keine neue Karenzzeit bei erneuter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Ursache | nicht geregelt |  |  |
| Ende der Leistung bei Berufsunfähigkeit | ja | mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. | § 15 Abs. 1 b MB/KT, Seite 8 |
| Definition der Berufsunfähigkeit (Grad, Dauer der Prognose) | ja | Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50% erwerbsunfähig ist. | § 15 Abs. 1 b MB/KT, Seite 8 |
| Nachleistung nach Eintritt der Berufsunfähigkeit (Monate) | ja | bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit | § 15 Abs. 1 b MB/KT, Seite 8 |
| Ende bei Bezug einer Alters- oder Erwerbsminderungsrente | ja | mit dem Bezug von Altersrente, spätestens, sofern tariflich vereinbart, mit Vollendung des | § 15 Abs. 1 c MB/KT, Seite 8 |
| Endalter des Versicherungsschutzes | ja | spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres. Es kann bis zum Ende des Monats, in dem das 75. Lebensjahr vollendet wird, fortgeführt werden, sofern weiterhin Versicherungsfähigkeit besteht. | § 15 Abs. 1 ca TB, Seite 8 |
| Fortführung oder Anwartschaft bei Arbeitslosigkeit | ja | das Versicherungsverhältnis wegen Aufgabe einer Erwerbstätigkeit oder wegen Bezugs einer Berufsunfähigkeitsrente beendet, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis für die Dauer der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit | § 15 Abs. 2.a TB, Seite 8 |
| Fortführung oder Anwartschaft in der Elternzeit | ja | für die Dauer der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit oder die Dauer des Bezugs von Berufsunfähigkeitsrente hinsichtlich der betroffenen versicherten Person im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung fortsetzen. | § 15 Abs. 2.a TB, Seite 8 |
| Herabsetzung des Tagegelds bei gesunkenem Einkommen durch den Versicherer | ja | der Versicherer, auch wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, das Krankentagegeld und den Beitrag entsprechend dem geminderten Nettoeinkommen herabsetzen. | § 4 Abs. 4 MB/KT, Seite 3 |
| Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrecht | nein | Der Versicherer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Monaten kündigen, sofern kein gesetzlicher Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers besteht. | § 14 Abs. 1 MB/KT, Seite 7 |
| Ende bei Verlegung des Wohnsitzes oder Arbeitsplatzes ins Ausland | ja | bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen anderen Staat als die in § 1 Abs. 8 genannten | § 15 Abs. 1 e MB/KT, Seite 8 |
| Erhöhung des Tagegelds bei Einkommensanstieg ohne Gesundheitsprüfung | nicht geregelt |  |  |
| Verkürzung der Karenzzeit ohne Gesundheitsprüfung | nicht geregelt |  |  |
| Umstellung bei Wechsel zwischen Angestellt und Selbstständig ohne neue Gesundheitsprüfung | ja | der beruflichen Tätigkeit hat der Versicherungsnehmer das Recht, die Fortsetzung der Versicherung hinsichtlich der betroffenen versicherten Person in demselben oder einem anderen Krankentagegeldtarif zu verlangen | § 15 Abs. 1 TB, Seite 7 |
| Automatische Dynamik (regelmäßige Anpassung des Tagegelds) | nicht geregelt |  |  |
| Anwartschaftsversicherung (Ruhen gegen geringen Beitrag) | ja | nach Maßgabe des Tarifs in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzusetzen, sofern mit einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zu rechnen ist. | § 15 Abs. 2 TB, Seite 8 |
| Beitragsbefreiung während des Leistungsbezugs | nicht geregelt |  |  |
| Umtauschrecht in eine Berufsunfähigkeitsversicherung | nicht geregelt |  |  |
| Frist für die Anzeige der Arbeitsunfähigkeit | ja | Die Arbeitsunfähigkeit ist spätestens drei Tage nach dem vereinbarten Leistungsbeginn anzuzeigen. | § 9 Abs. 1.1 TB, Seite 6 |
| Nachweisintervall der Arbeitsunfähigkeit (ärztliche Bescheinigung) | ja | Bei länger als zwei Wochen dauernder Arbeitsunfähigkeit muss der Nachweis unaufgefordert alle zwei Wochen erneuert werden | § 9 Abs. 1.1 TB, Seite 6 |
| Untersuchung durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt | ja | des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. | § 9 Abs. 3 MB/KT, Seite 6 |
| Pflicht zur Anzeige eines gesunkenen Einkommens | ja | Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich eine nicht nur vorübergehende Minderung des aus der Berufstätigkeit herrührenden Nettoeinkommens mitzuteilen. | § 4 Abs. 3 MB/KT, Seite 3 |
| Leistung nur bei Aufenthalt am Wohnsitz oder im Inland während der Arbeitsunfähigkeit | ja | wenn sich die versicherte Person nicht an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufhält, es sei denn, dass sie sich | § 5 Abs. 1 f MB/KT, Seite 4 |
| Weitere Krankentagegeldversicherung nur mit Einwilligung des Versicherers | ja | Der Neuabschluss einer weiteren oder die Erhöhung einer anderweitig bestehenden Versicherung mit Anspruch auf Krankentagegeld darf nur mit Einwilligung des Versicherers vorgenommen werden. | § 9 Abs. 6 MB/KT, Seite 6 |
| Ausschluss bei Vorsatz | ja | wegen auf Vorsatz beruhender Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen | § 5 Abs. 1 b MB/KT, Seite 4 |
| Ausschluss bei Sucht (Alkohol, Drogen) und Entziehungsmaßnahmen | ja | Für eine erstmalige Entziehungsmaßnahme, für die kein anderweitiger Anspruch bei Verdienstausfall | § 5 Abs. 1 ba TB, Seite 4 |
| Ausschluss bei Kriegsereignissen | ja | die durch Kriegsereignisse verursacht oder als Wehrdienstbeschädigung anerkannt und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind | § 5 Abs. 1 a MB/KT, Seite 4 |
| Ausschluss bei Unfällen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss | keine | ca) Die vorstehende Einschränkung entfällt. | § 5 Abs. 1 ca TB, Seite 4 |
| Ausschluss bei medizinisch nicht notwendigen Eingriffen (z. B. Schönheitsoperationen) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Vorerkrankungen | keine | Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. | § 2 MB/KT, Seite 3 |
| Ausschluss bestimmter Sportarten oder Wettkämpfe | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss oder Einschränkung bei Rückenleiden | nicht geregelt |  |  |
| Leistung nach Tabelle je Diagnose (baremo) statt nach tatsächlichen Tagen | nicht geregelt |  |  |
| Höchstdauer der Leistung je Fall (Tage) | nicht geregelt |  |  |
| Zusätzliches Tagegeld bei Krankenhausaufenthalt | nicht geregelt |  |  |
| Leistung nur bei Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit durch Seguridad Social oder Mutualidad | nicht geregelt |  |  |
| Feste Leistung bei Geburt oder Mutterschaft | nicht geregelt |  |  |
| Zusätzliches Kapital bei Tod oder dauernder Invalidität | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Muster- und Tarifbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (B 180)

```text
[Seite 1]
DKV Deutsche Krankenversicherung AG


Allgemeine
Versicherungsbedingungen (AVB)
Muster- und Tarifbedingungen
für die
Krankentagegeldversicherung
(ausgenommen die Tarife KTA, KTS, NT, TL, KT, KTF)


Die AVB umfassen:
In diesem Druckstück: Musterbedingungen 2009 - MB/KT 2009 - des Verbandes der privaten Krankenversicherung
                      Tarifbedingungen der Deutschen Krankenversicherung (Schrägschrift)
In gesonderten
Druckstücken:         Tarife


Inhaltsverzeichnis
            Der Versicherungsschutz
      § 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes              2
      § 1a Krankentagegeld während der Mutterschutzfristen und am Entbindungstag        2
      § 2 Beginn des Versicherungsschutzes                                              3
      § 3 Wartezeiten                                                                   3
      § 4 Umfang der Leistungspflicht                                                   3
      § 5 Einschränkung der Leistungspflicht                                            4
      § 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen                                        4
      § 7 Ende des Versicherungsschutzes                                                5

            Pflichten des Versicherungsnehmers
      § 8 Beitragszahlung                                                               5
      § 8a Beitragsberechnung                                                           5
      § 8b Beitragsanpassung                                                            5
      § 8c Beitragsrückerstattung (Gewinnbeteiligung des Versicherungsnehmers)          6
      § 9 Obliegenheiten                                                                6
      § 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen                                         6
      § 11 Anzeigepflicht bei Wegfall der Versicherungsfähigkeit                        7
      § 12 Aufrechnung                                                                  7

            Ende der Versicherung
      § 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer                                      7
      § 14 Kündigung durch den Versicherer                                              7
      § 15 Sonstige Beendigungsgründe                                                   7

            Sonstige Bestimmungen
      § 16 Willenserklärung und Anzeigen                                                8
      § 17 Gerichtsstand                                                                8
      § 18 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen                          8

      Anhang                                                                            9


51001599 B 180 (12.24) BDK50036                                                                              1/11

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Der Versicherungsschutz                                         6.     Der Versicherungsschutz       erstreckt   sich   auf
                                                                       Deutschland.

§1    Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des                7.     Bei einem vorübergehenden Aufenthalt im europäi-
                                                                       schen Ausland wird für im Ausland akut eingetrete-
      Versicherungsschutzes                                            ne Krankheiten oder Unfälle das Krankentagegeld
                                                                       in vertraglichem Umfang für die Dauer einer medi-
1.    Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen                 zinisch notwendigen stationären Heilbehandlung in
      Verdienstausfall als Folge von Krankheiten oder                  einem öffentlichen Krankenhaus gezahlt. Für einen
      Unfällen, soweit dadurch Arbeitsunfähigkeit verur-               vorübergehenden Aufenthalt im außereuropäi-
      sacht wird. Er zahlt im Versicherungsfall für die                schen Ausland können besondere Vereinbarungen
      Dauer einer Arbeitsunfähigkeit ein Krankentage-                  getroffen werden.
      geld in vertraglichem Umfang.
                                                                8.     Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnli-
2.    Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige                 chen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedsstaat der
      Heilbehandlung einer versicherten Person wegen                   Europäischen Union oder einen anderen Vertrags-
      Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf Ar-                staat des Abkommens über den Europäischen
      beitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Der Versi-          Wirtschaftsraum, wird für in diesem Staat akut ein-
      cherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er                  getretene Krankheiten oder Unfälle das Krankenta-
      endet, wenn nach medizinischem Befund keine Ar-                  gegeld in vertraglichem Umfang für die Dauer einer
      beitsunfähigkeit und keine Behandlungsbedürftig-                 medizinisch notwendigen stationären Heilbehand-
      keit mehr bestehen. Eine während der Behandlung                  lung in einem öffentlichen Krankenhaus gezahlt.
      neu eingetretene und behandelte Krankheit oder
      Unfallfolge, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit
      ärztlich festgestellt wird, begründet nur dann einen      § 1a   Krankentagegeld während der Mutterschutzfris-
      neuen Versicherungsfall, wenn sie mit der ersten                 ten und am Entbindungstag
      Krankheit oder Unfallfolge in keinem ursächlichen
      Zusammenhang steht. Wird Arbeitsunfähigkeit               1.     Versicherungsfall ist auch der Verdienstausfall der
      gleichzeitig durch mehrere Krankheiten oder Unfall-              weiblichen Versicherten, der während der Schutz-
      folgen hervorgerufen, so wird das Krankentagegeld                fristen nach § 3 Absätze 1 und 2 des Mutterschutz-
      nur einmal gezahlt.                                              gesetzes sowie am Entbindungstag entsteht, wenn
             Zu Abs. 2                                                 die Versicherte in diesem Zeitraum nicht oder nur
             Tarif TBB: siehe auch Nr. 1.1 Tarifteil der AVB           eingeschränkt beruflich tätig ist. Für diesen Versi-
                                                                       cherungsfall gelten die Bestimmungen der § 1 und
3.    Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen                   §§ 2 bis 18 sinngemäß, soweit sich aus den nach-
      liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufli-             folgenden Absätzen keine Abweichungen ergeben.
      che Tätigkeit nach medizinischem Befund vorüber-
      gehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch             2.     Der Versicherer zahlt für die Dauer dieser Schutz-
      nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstä-                 fristen und am Entbindungstag ein Krankentage-
      tigkeit nachgeht. Können zuvor arbeitsunfähige                   geld in vertraglichem Umfang ungeachtet der Leis-
      Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bishe-             tungsausschlüsse nach § 5. Soweit der versicher-
      rige Tätigkeit teilweise verrichten und durch eine               ten Person in diesem Zeitraum ein Anspruch auf
      stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit vo-                   Mutterschaftsgeld nach dem Sozialgesetzbuch
      raussichtlich wieder besser in das Erwerbsleben                  Fünftes Buch oder nach dem Mutterschutzgesetz,
      eingegliedert werden, so besteht während der                     auf Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und El-
      Wiedereingliederung ein Anspruch auf Krankenta-                  ternzeitgesetz oder auf einen anderen anderweiti-
      gegeld, sofern der Tarif oder die Tarifbedingungen               gen angemessenen Ersatz für den während dieser
      dies vorsehen.                                                   Zeit verursachten Verdienstausfall zusteht, wird
                                                                       dieser auf das vereinbarte Krankentagegeld ange-
4.    Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich                 rechnet. Wenn die versicherte Person während der
      aus dem Versicherungsschein, späteren schriftli-                 gesetzlichen Mutterschutzfristen oder am Entbin-
      chen Vereinbarungen, den Allgemeinen Versiche-                   dungstag arbeitsunfähig mit Anspruch auf Bezug
      rungsbedingungen (Musterbedingungen mit An-                      von Krankentagegeld ist oder wird, wird das Kran-
      hang, Tarif mit Tarifbedingungen) sowie den ge-                  kentagegeld nur einmal bis zur vereinbarten Höhe
      setzlichen Vorschriften. Das Versicherungsverhält-               gezahlt.
      nis unterliegt deutschem Recht.
                                                                3.     Das während der Mutterschutzfristen und am Ent-
5.    Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung                      bindungstag gezahlte Krankentagegeld darf zu-
      der Versicherung in einen gleichartigen Versiche-                sammen mit dem Mutterschaftsgeld nach dem So-
      rungsschutz verlangen, sofern die versicherte Per-               zialgesetzbuch Fünftes Buch und nach dem Mut-
      son die Voraussetzungen für die Versicherungsfä-                 terschutzgesetz, dem Elterngeld nach dem Bund-
      higkeit erfüllt. Der Versicherer nimmt einen Antrag              eselterngeld- und Elternzeitgesetz und anderen Er-
      auf Umwandlung in angemessener Frist an. Die                     satzleistungen für den während dieser Zeit verur-
      erworbenen Rechte bleiben erhalten; die nach den                 sachten Verdienstausfall das auf den Kalendertag
      technischen Berechnungsgrundlagen gebildete                      umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit her-
      Rückstellung für das mit dem Alter der versicherten              rührende Nettoeinkommen nicht übersteigen.
      Person wachsende Wagnis (Alterungsrückstellung)                  Maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkom-
      wird nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundla-                     mens ist der Durchschnittsverdienst der letzten
      gen angerechnet. Soweit der neue Versicherungs-                  12 Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist nach
      schutz höher oder umfassender ist, kann insoweit                 § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes.
      ein Risikozuschlag (§ 8 a Abs. 3 und 4) verlangt
      oder ein Leistungsausschluss vereinbart werden;           4.     Der Eintritt und die Dauer der Schutzfristen nach
      ferner sind für den hinzukommenden Teil des Ver-                 § 3 Absätze 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes und
      sicherungsschutzes Wartezeiten (§ 3 Abs. 6) ein-                 der Tag der Entbindung sind durch den Versiche-
      zuhalten. Die Umwandlung des Versicherungs-                      rungsnehmer nachzuweisen. Dieser trägt etwaige
      schutzes aus einem Tarif, bei dem die Beiträge ge-               Kosten des Nachweises.
      schlechtsunabhängig kalkuliert werden, in einen
      Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ist ausge-        5.     Die Wartezeit beträgt acht Monate ab Versiche-
      schlossen.                                                       rungsbeginn.


51001599 B 180 (12.24) BDK50036                                                                                         2/11

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§2    Beginn des Versicherungsschutzes                              kengeldes der gesetzlichen Krankenversicherung
                                                                    treten, sind dem Bezug von Krankengeld gleichge-
      Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Ver-               stellt.
      sicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versi-
                                                                           Zu Abs. 2 bzw. 2.1
      cherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des
                                                                           Tarif TBB: siehe auch Nr. 1.2 Tarifteil der AVB
      Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des
      Versicherungsscheines oder einer schriftlichen An-      2.2   Nehmen Arbeitnehmer nach vollständiger Arbeits-
      nahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von Warte-               unfähigkeit (§ 1 Abs. 3) ihre berufliche Tätigkeit mit
      zeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des            ärztlicher Zustimmung stufenweise auf, wird das
      Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht            Krankentagegeld für die Dauer der teilweisen Ar-
      geleistet. Nach Abschluss des Versicherungsver-               beitsunfähigkeit unter Abzug des während dieser
      trages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für           Zeit erzielten Nettoeinkommens gezahlt, im Versi-
      den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen,             cherungsfall jedoch längstens für 182 Tage.
      der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in die
      Wartezeiten fällt. Bei Vertragsänderungen gelten        2.3   Bei Tarifen für Selbstständige und für freiberuflich
      die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil des             Tätige gilt als Nettoeinkommen der Gewinn (§ 2
      Versicherungsschutzes.                                        Abs. 2.1 Einkommensteuergesetz) aus der im Ver-
                                                                    sicherungsantrag angegebenen Tätigkeit.
                                                                    Bei Tarifen für Arbeitnehmer gilt als maßgebliches
§3    Wartezeiten                                                   Nettoeinkommen 80% des durchschnittlichen Brut-
                                                                    toeinkommens. Dabei berücksichtigen wir z.B.
1.    Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbe-                  auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
      ginn an.
                                                              3.    Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem
2.    Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Sie             Versicherer unverzüglich eine nicht nur vorüberge-
      entfällt bei Unfällen.                                        hende Minderung des aus der Berufstätigkeit her-
                                                                    rührenden Nettoeinkommens mitzuteilen.
3.    Die besonderen Wartezeiten betragen für Psycho-
      therapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kiefer-        4.    Sinkt das durchschnittliche Nettoeinkommen der
      orthopädie acht Monate.                                       versicherten Person in einem Zeitraum von 12 Mo-
                                                                    naten unter die Höhe des dem Vertrage zugrunde
4.    Sofern der Tarif es vorsieht, können die Wartezei-            gelegten Nettoeinkommens, kann der Versicherer,
      ten auf Grund besonderer Vereinbarung erlassen                auch wenn der Versicherungsfall bereits eingetre-
      werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Ge-              ten ist, das Krankentagegeld und den Beitrag ent-
      sundheitszustand vorgelegt wird.                              sprechend dem geminderten Nettoeinkommen
4.1   Die allgemeine Wartezeit kann erlassen werden,                herabsetzen.
      wenn dies auf einem besonderen Vordruck des                   Für einen Arbeitnehmer sind die letzten 12 Monate
      Versicherers beantragt und der darin geforderte               vor der Kenntniserlangung des Versicherers der
      ärztliche Untersuchungsbericht vorgelegt wird.                maßgebende Zeitraum. Ist bei Kenntniserlangung
5.    Personen, die aus der privaten oder gesetzlichen              des Versicherers bereits Arbeitsunfähigkeit einge-
      Krankenversicherung ausgeschieden sind, wird bis              treten, ist auf die letzten 12 Monate vor Beginn der
      zur Höhe des bisherigen Krankentagegeld- oder                 Arbeitsunfähigkeit als maßgebenden Zeitraum ab-
      Krankengeldanspruchs die nachweislich dort unun-              zustellen.
      terbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die            Für selbstständig Tätige ist das letzte abgelaufene
      Wartezeiten angerechnet. Voraussetzung ist, dass              Kalenderjahr vor Kenntniserlangung des Versiche-
      die Versicherung spätestens zwei Monate nach                  rers der maßgebende Zeitraum. Ist bei Kenntniser-
      Beendigung der Vorversicherung zusammen mit                   langung des Versicherers bereits Arbeitsunfähig-
      einer Krankheitskostenversicherung beantragt                  keit eingetreten, ist auf das letzte abgelaufene Ka-
      wurde und der Versicherungsschutz in Abweichung               lenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit als
      von § 2 im unmittelbaren Anschluss beginnen soll.             maßgebenden Zeitraum abzustellen.
      Entsprechendes gilt beim Ausscheiden aus einem
      öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heil-          Zeiten, in denen Arbeitsunfähigkeit oder ein Be-
      fürsorge.                                                     schäftigungsverbot aufgrund von Schutzvorschrif-
                                                                    ten bestand, bleiben dabei außer Betracht. Die Be-
5.1   Für die Anrechnung der Versicherungszeit kommt                stimmung des Nettoeinkommens richtet sich unge-
      es nicht auf die Höhe des bisherigen Krankengeld-             achtet des Absatzes 2 nach den Tarifbedingungen.
      anspruchs an. Die Regelung in Absatz 5 gilt ent-              Die Herabsetzung des Krankentagegelds und des
      sprechend, wenn Personen mit Anspruch auf freie               Beitrags werden von Beginn des zweiten Monats
      Heilfürsorge bzw. Beamte ihren Beruf aufgeben; in             nach Zugang der Herabsetzungserklärung beim
      diesen Fällen wird die bisherige Dienstzeit auf die           Versicherungsnehmer an wirksam. Bis zum Zeit-
      Wartezeiten angerechnet.                                      punkt der Herabsetzung wird die Leistungspflicht
6.    Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitrege-              im bisherigen Umfang auch für eine bereits einge-
      lungen für den hinzukommenden Teil des Versi-                 tretene Arbeitsunfähigkeit nicht berührt.
      cherungsschutzes.                                       4.1   Setzt der Versicherer nach Absatz 4 das Kranken-
                                                                    tagegeld herab, kann der Versicherungsnehmer die
§4    Umfang der Leistungspflicht                                   Versicherung in Höhe des weggefallenen Kranken-
                                                                    tagegeldes als Anwartschaftsversicherung fortset-
                                                                    zen.
1.    Höhe und Dauer der Versicherungsleistungen
      ergeben sich aus dem Tarif mit Tarifbedingungen.        5.    Die Zahlung von Krankentagegeld setzt voraus,
                                                                    dass die versicherte Person während der Dauer
2.    Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonsti-                 der Arbeitsunfähigkeit durch einen niedergelasse-
      gen Krankentage- und Krankengeldern das auf den               nen approbierten Arzt oder Zahnarzt bzw. im Kran-
      Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen                 kenhaus behandelt wird.
      Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht über-
      steigen. Maßgebend für die Berechnung des Net-          5.1   Es können auch nicht niedergelassene Ärzte oder
      toeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der               Zahnärzte gewählt werden, die die Behandlung in
      letzten 12 Monate vor Antragstellung bzw. vor Ein-            einem für die vertragsärztliche Versorgung zuge-
      tritt der Arbeitsunfähigkeit, sofern der Tarif keinen         lassenen medizinischen Versorgungszentrum oder
      anderen Zeitraum vorsieht.                                    einer ärztlich geleiteten Einrichtung erbringen und
51001599 B 180 (12.24) BDK50036                                                                                              3/11

[Seite 4]
      diese entsprechend der jeweils gültigen amtlichen               gen Entziehungsmaßnahmen            einschließlich
      Gebührenordnung abrechnen.                                      Entziehungskuren;
6.    Der versicherten Person steht die Wahl unter den             ba) Für eine erstmalige Entziehungsmaßnahme, für
      niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahn-                   die kein anderweitiger Anspruch bei Verdienst-
      ärzten frei.                                                     ausfall (Krankengeld, Übergangsgeld, Kranken-
                                                                       tagegeld, Leistungen des Arbeitgebers oder
6.1   Auf die Niederlassung kommt es nicht an, wenn die                ähnliches) besteht, wird das vereinbarte Kran-
      Voraussetzungen des § 4 Abs. 5.1 vorliegen.                      kentagegeld gezahlt, wenn der Versicherer dies
7.    Eintritt und Dauer der Arbeitsunfähigkeit sind durch             vor Beginn der Maßnahme schriftlich zugesagt
      Bescheinigung des behandelnden Arztes oder                       hat. Die Zusage kann von einer Begutachtung
      Zahnarztes nachzuweisen. Etwaige Kosten derarti-                 über die Erfolgsaussichten durch einen vom
      ger Nachweise hat der Versicherungsnehmer zu                     Versicherer beauftragten Arzt abhängig ge-
      tragen. Bescheinigungen von Ehegatten, Lebens-                   macht werden.
      partnern gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz                c) wegen Krankheiten und Unfallfolgen, die auf ei-
      (siehe Anhang), Eltern oder Kindern reichen zum                 ne durch Alkoholgenuss bedingte Bewusst-
      Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht aus.                      seinsstörung zurückzuführen sind;
8.    Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbe-              ca) Die vorstehende Einschränkung entfällt.
      handlung hat die versicherte Person freie Wahl un-
      ter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern,            d) ausschließlich wegen Schwangerschaft, ferner
      die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über             wegen Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt
      ausreichende diagnostische und therapeutische                   und Entbindung;
      Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten
      führen.                                                      e) während der gesetzlichen Beschäftigungsver-
                                                                      bote für werdende Mütter und Wöchnerinnen in
9.    Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbe-                 einem Arbeitsverhältnis (Mutterschutz). Diese
      handlung in Krankenanstalten, die auch Kuren                    befristete Einschränkung der Leistungspflicht
      bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder                   gilt sinngemäß auch für selbstständig Tätige, es
      Rekonvaleszenten aufnehmen, im Übrigen aber die                 sei denn, dass die Arbeitsunfähigkeit in keinem
      Voraussetzungen von Absatz 8 erfüllen, werden                   Zusammenhang mit den unter d) genannten
      die tariflichen Leistungen nur dann erbracht, wenn              Ereignissen steht;
      der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung
      schriftlich zugesagt hat. Bei Tbc-Erkrankungen wird          f) wenn sich die versicherte Person nicht an ihrem
      in vertraglichem Umfange auch bei stationärer Be-               gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland auf-
      handlung in Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleis-             hält, es sei denn, dass sie sich - unbeschadet
      tet.                                                            des Absatzes 2 - in medizinisch notwendiger
                                                                      stationärer Heilbehandlung befindet (vgl. § 4
10.   Der Versicherer gibt auf Verlangen des Versiche-                Abs. 8 und 9). Wird die versicherte Person in
      rungsnehmers oder der versicherten Person Aus-                  Deutschland außerhalb ihres gewöhnlichen
      kunft über und Einsicht in Gutachten oder Stel-                 Aufenthalts arbeitsunfähig, so steht ihr das
      lungnahmen, die der Versicherer bei der Prüfung                 Krankentagegeld auch zu, solange die Erkran-
      der Leistungspflicht, für die Feststellung einer Ar-            kung oder Unfallfolge nach medizinischem Be-
      beitsunfähigkeit oder einer Berufsunfähigkeit (vgl.             fund eine Rückkehr ausschließt;
      § 15 Abs. 1 Buchstabe b), eingeholt hat. Wenn der
      Auskunft an oder der Einsicht durch den Versiche-            g) während Kur- und Sanatoriumsbehandlung so-
      rungsnehmer oder die versicherte Person erhebli-                 wie während Rehabilitationsmaßnahmen der
      che therapeutische Gründe oder sonstige erhebli-                 gesetzlichen Rehabilitationsträger, wenn der
      che Gründe entgegenstehen, kann nur verlangt                     Tarif nichts Anderes vorsieht.
      werden, einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt               ga) Ist im Verlaufe einer Arbeitsunfähigkeit eine sta-
      Auskunft oder Einsicht zu geben. Der Anspruch                    tionäre medizinische Rehabilitation erforderlich,
      kann nur von der jeweils betroffenen Person oder                 wird Krankentagegeld gezahlt, wenn und soweit
      ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht wer-                der Versicherer zuvor eine schriftliche Zusage
      den. Hat der Versicherungsnehmer das Gutachten                   gegeben hat.
      oder die Stellungnahme auf Veranlassung des
      Versicherers eingeholt, erstattet der Versicherer      2.    Während des Aufenthaltes in einem Heilbad oder
      die entstandenen Kosten.                                     Kurort - auch bei einem Krankenhausaufenthalt -
                                                                   besteht keine Leistungspflicht. Die Einschränkung
11.   Umwandlung aus älteren Tarifen in Tarife ohne                entfällt, wenn die versicherte Person dort ihren ge-
      Höchstleistungsdauer:                                        wöhnlichen Aufenthalt hat oder während eines vo-
      Ist für bestimmte Krankheiten oder Unfälle eine              rübergehenden Aufenthaltes durch eine vom Auf-
      bisherige Höchstleistungsdauer erreicht, bedingen            enthaltszweck unabhängige akute Erkrankung oder
      sie und ihre Folgen auch nach der Umwandlung                 einen dort eingetretenen Unfall arbeitsunfähig wird,
      keine weiteren Leistungen. Wird die Höchstleis-              solange dadurch nach medizinischem Befund die
      tungsdauer im Laufe eines Versicherungsfalls er-             Rückkehr ausgeschlossen ist.
      reicht, der vor dem Umwandlungstermin oder vor
      der Annahme des Umwandlungsantrages eingetre-          2.1   Die vorstehende Einschränkung entfällt.
      ten ist, gilt das gleiche.
                                                             §6    Auszahlung der Versicherungsleistungen
§5    Einschränkung der Leistungspflicht
                                                             1.    Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet,
1.    Keine Leistungspflicht besteht bei Arbeitsunfähig-           wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht
      keit                                                         sind; diese werden Eigentum des Versicherers.
      a) wegen solcher Krankheiten einschließlich ihrer      2.    Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für
           Folgen sowie wegen Folgen von Unfällen, die             die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus
           durch Kriegsereignisse verursacht oder als              § 14 VVG (siehe Anhang).
           Wehrdienstbeschädigung anerkannt und nicht
           ausdrücklich in den Versicherungsschutz ein-      3.    Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte
           geschlossen sind;                                       Person zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer
                                                                   ihm diese in Textform als Empfangsberechtigte für
      b) wegen auf Vorsatz beruhender Krankheiten und              deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt
         Unfälle einschließlich deren Folgen sowie we-             diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versi-
                                                                   cherungsnehmer die Leistung verlangen.
51001599 B 180 (12.24) BDK50036                                                                                     4/11

[Seite 5]
4.    Kosten für die Überweisung der Versicherungsleis-               Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versi-
      tungen und für Übersetzung können von den Leis-                 cherungsscheines zu zahlen.
      tungen abgezogen werden.
                                                               4.     Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung
5.    Ansprüche auf Versicherungsleistungen können                    einer Beitragsrate in Verzug, so werden die ge-
      weder abgetreten noch verpfändet werden. Das                    stundeten Beitragsraten des laufenden Versiche-
      Abtretungsverbot nach Satz 1 gilt nicht für ab dem              rungsjahres fällig. Sie gelten jedoch erneut als ge-
      1. Oktober 2021 abgeschlossene Verträge; gesetz-                stundet, wenn der rückständige Beitragsteil ein-
      liche Abtretungsverbote bleiben unberührt.                      schließlich der Beitragsrate für den am Tage der
                                                                      Zahlung laufenden Monat und die Mahnkosten ent-
                                                                      richtet sind.
§7    Ende des Versicherungsschutzes
                                                               5.     Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder
      Der Versicherungsschutz endet - auch für schwe-                 eines Folgebeitrages kann unter den Vorausset-
      bende Versicherungsfälle - mit der Beendigung des               zungen der §§ 37 und 38 VVG (siehe Anhang) zum
      Versicherungsverhältnisses (§§ 13 bis 15). Kündigt              Verlust des Versicherungsschutzes führen. Ist ein
      der Versicherer das Versicherungsverhältnis ge-                 Beitrag bzw. eine Beitragsrate nicht rechtzeitig ge-
      mäß § 14 Abs. 1, so endet der Versicherungs-                    zahlt und wird der Versicherungsnehmer in Text-
      schutz für schwebende Versicherungsfälle erst am                form gemahnt, so ist er zur Zahlung der Mahnkos-
      dreißigsten Tage nach Beendigung des Versiche-                  ten verpflichtet, deren Höhe sich aus dem Tarif
      rungsverhältnisses. Endet das Versicherungsver-                 ergibt.
      hältnis wegen Wegfalls einer der im Tarif bestimm-       6.     Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der
      ten Voraussetzungen für die Versicherungsfähig-                 Vertragslaufzeit beendet, steht dem Versicherer für
      keit oder wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit, so             diese Vertragslaufzeit nur derjenige Teil des Bei-
      bestimmt sich die Leistungspflicht nach § 15 Abs. 1             trags bzw. der Beitragsrate zu, der dem Zeitraum
      Buchstabe a oder b.                                             entspricht, in dem der Versicherungsschutz be-
                                                                      standen hat. Wird das Versicherungsverhältnis
                                                                      durch Rücktritt auf Grund des § 19 Abs. 2 VVG
Pflichten          des       Versicherungs-                           (siehe Anhang) oder durch Anfechtung des Versi-
nehmers                                                               cherers wegen arglistiger Täuschung beendet,
                                                                      steht dem Versicherer der Beitrag bzw. die Bei-
                                                                      tragsrate bis zum Wirksamwerden der Rücktritts-
§8    Beitragszahlung                                                 oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer
                                                                      zurück, weil der erste Beitrag bzw. die erste Bei-
1.    Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom                  tragsrate nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann er ei-
      Versicherungsbeginn an berechnet. Er ist zu Be-                 ne angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
      ginn eines jeden Versicherungsjahres zu entrich-
      ten, kann aber auch in gleichen monatlichen Bei-         7.     Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu be-
      tragsraten gezahlt werden, die jeweils bis zur Fäl-             zeichnende Stelle zu entrichten.
      ligkeit der Beitragsrate als gestundet gelten. Die
      Beitragsraten sind am Ersten eines jeden Monats
      fällig. Wird der Jahresbeitrag während des Versi-        § 8a   Beitragsberechnung
      cherungsjahres neu festgesetzt, so ist der Unter-
      schiedsbetrag vom Änderungszeitpunkt an bis zum          1.     Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßga-
      Beginn des nächsten Versicherungsjahres nachzu-                 be der Vorschriften des Versicherungsaufsichtsge-
      zahlen bzw. zurückzuzahlen.                                     setzes (VAG) und ist in den technischen Berech-
                                                                      nungsgrundlagen des Versicherers festgelegt.
1.1   Beginnt die Versicherung nicht am 1. eines Kalen-
      dermonats, ist für den ersten Vertragsmonat nur          2.     Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Ände-
      der anteilige Betrag der monatlichen Beitragsrate               rung des Versicherungsschutzes, wird das Ge-
      zu zahlen.                                                      schlecht und das (die) bei In-Kraft-Treten der Än-
      Der erste Vertragsmonat beginnt mit dem im Versi-               derung erreichte tarifliche Lebensalter (Lebensal-
      cherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versiche-                tersgruppe) der versicherten Person berücksichtigt.
      rungsbeginn); er endet mit dem letzten Kalendertag              Dabei wird dem Eintrittsalter der versicherten Per-
      dieses Monats. Die folgenden Vertragsmonate be-                 son dadurch Rechnung getragen, dass eine Alte-
      ginnen jeweils mit dem ersten Kalendertag. Diese                rungsrückstellung gemäß den in den technischen
      Definition findet auch dann Anwendung, wenn Fris-               Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen
      ten und Termine, die in Tarifen geregelt sind, auf              angerechnet wird. Eine Erhöhung der Beiträge
      Vertragsmonate abstellen.                                       oder eine Minderung der Leistungen des Versiche-
                                                                      rers wegen des Älterwerdens der versicherten Per-
2.    Wird der Vertrag für eine bestimmte Zeit mit der                son ist jedoch während der Dauer des Versiche-
      Maßgabe geschlossen, dass sich das Versiche-                    rungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit eine
      rungsverhältnis nach Ablauf dieser bestimmten Zeit              Alterungsrückstellung zu bilden ist.
      stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert, so-
      fern der Versicherungsnehmer nicht fristgemäß ge-        3.     Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch
      kündigt hat, so kann der Tarif anstelle von Jahres-             besonders vereinbarte Risikozuschläge entspre-
      beiträgen Monatsbeiträge vorsehen. Diese sind am                chend ändern.
      Ersten eines jeden Monats fällig.
                                                               4.     Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko
2.1   Der Beitrag wird bei Abschluss des Versicherungs-               vor, steht dem Versicherer für den hinzukommen-
      vertrages nach dem Eintrittsalter der versicherten              den Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich
      Person festgesetzt. Als Eintrittsalter gilt der Unter-          zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Die-
      schied zwischen dem Jahr der Geburt und dem                     ser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb
      Jahr des Versicherungsbeginns.                                  des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken
2.2   Bei Vorauszahlung der monatlichen Beitragsraten                 maßgeblichen Grundsätzen.
      im Lastschriftverfahren bietet der Versicherer einen
      Beitragsnachlass von
                                                               § 8b   Beitragsanpassung
          3 % bei einer Vorauszahlung für 12 Monate,
          2 % bei einer Vorauszahlung für 6 Monate.            1.     Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage
3.    Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist,              können sich die Leistungen des Versicherers z.B.
      sofern nicht anders vereinbart, unverzüglich nach               wegen häufigerer Arbeitsunfähigkeit der Versicher-
                                                                      ten, wegen längerer Arbeitsunfähigkeitszeiten oder
                                                                      aufgrund steigender Lebenserwartung ändern.
51001599 B 180 (12.24) BDK50036                                                                                       5/11

[Seite 6]
       Dementsprechend vergleicht der Versicherer zu-        3.     Die Beitragsrückerstattung nach Absatz 2 kann
       mindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen          nach der Anzahl der aufeinander folgenden Jahre,
       mit den in den technischen Berechnungsgrundla-               in denen die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt
       gen kalkulierten Versicherungsleistungen und                 worden sind, gestaffelt werden.
       Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegen-
       überstellung für eine Beobachtungseinheit eines       4.     Eine Beitragsrückerstattung nach Absatz 2 erfolgt
       Tarifs eine Abweichung von mehr als dem gesetz-              nicht vor dem 1. Juli des Folgejahres.
       lich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz,
       werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit
       vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich,   §9     Obliegenheiten
       mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Un-
       ter den gleichen Voraussetzungen kann auch ein        1.     Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist dem
       vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geän-               Versicherer unverzüglich, spätestens aber inner-
       dert werden.                                                 halb der im Tarif festgesetzten Frist, durch Vorlage
                                                                    eines Nachweises (§ 4 Abs. 7) anzuzeigen. Bei
1.1    Ergibt die Gegenüberstellung nach Absatz 1 Satz 2            verspätetem Zugang der Anzeige kann das Kran-
       bei den Versicherungsleistungen eine Abweichung              kentagegeld bis zum Zugangstage nach Maßgabe
       von mehr als 10%, werden alle Beiträge dieser Be-            des § 10 gekürzt werden oder ganz entfallen; eine
       obachtungseinheit vom Versicherer überprüft und,             Zahlung vor dem im Tarif vorgesehenen Zeitpunkt
       soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhän-             erfolgt jedoch nicht. Fortdauernde Arbeitsunfähig-
       ders angepasst; bei einer Abweichung von mehr                keit ist dem Versicherer innerhalb der im Tarif fest-
       als 5% können alle Beiträge dieser Beobachtungs-             gesetzten Frist nachzuweisen. Die Wiederherstel-
       einheit vom Versicherer überprüft und, soweit er-            lung der Arbeitsfähigkeit ist dem Versicherer bin-
       forderlich, mit Zustimmung des Treuhänders ange-             nen drei Tagen anzuzeigen.
       passt werden. Ergibt die Gegenüberstellung nach
       Absatz 1 Satz 2 bei der Sterbewahrscheinlichkeit      1.1    Die Arbeitsunfähigkeit ist spätestens drei Tage
       eine Abweichung von mehr als5 %, werden alle                 nach dem vereinbarten Leistungsbeginn anzuzei-
       Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versi-               gen. Bei länger als zwei Wochen dauernder Ar-
       cherer überprüft und mit Zustimmung des Treu-                beitsunfähigkeit muss der Nachweis unaufgefordert
       händers angepasst.                                           alle zwei Wochen erneuert werden, sofern ihn der
                                                                    Versicherer nicht in anderen Abständen anfordert.
2.     (entfallen)
                                                             2.     Der Versicherungsnehmer und die als empfangs-
3.     Beitragsanpassungen sowie Änderungen von evtl.               berechtigt benannte versicherte Person (vgl. § 6
       vereinbarten Risikozuschlägen werden zu Beginn               Abs. 3) haben auf Verlangen des Versicherers jede
       des zweiten Monats wirksam, der auf die Benach-              Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Ver-
       richtigung des Versicherungsnehmers folgt.                   sicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Ver-
                                                                    sicherers und ihres Umfanges erforderlich ist. Die
                                                                    geforderten Auskünfte sind auch einem Beauftrag-
§ 8c   Beitragsrückerstattung (Gewinnbeteiligung des                ten des Versicherers zu erteilen.
       Versicherungsnehmers)
                                                             3.     Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte
1.     Von dem satzungsgemäß ermittelten Überschuss                 Person verpflichtet, sich durch einen vom Versiche-
       eines Geschäftsjahres (Kalenderjahres) aus der               rer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
       nach Art der Lebensversicherung betriebenen           3.1    Die versicherte Person muss die Nachuntersu-
       Krankenversicherung werden nach Maßgabe der                  chung innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der
       gesetzlichen Vorschriften mindestens 80% einer               Aufforderung durchführen lassen. Verweigert sie
       Rückstellung zugeführt, die ausschließlich zuguns-           die Nachuntersuchung, kann das Krankentagegeld
       ten der Versicherungsnehmer verwendet wird, un-              für die Dauer der Weigerung entzogen werden.
       ter anderem für Zwecke der Beitragsrückerstattung
       (Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrücker-    4.     Die versicherte Person hat für die Wiederherstel-
       stattung). Der Versicherer kann außer der Auszah-            lung der Arbeitsfähigkeit zu sorgen; sie hat insbe-
       lung auch die Verwendung zur Beitragssenkung                 sondere die Weisungen des Arztes gewissenhaft
       oder zur Abwendung bzw. Milderung von Beitrags-              zu befolgen und alle Handlungen zu unterlassen,
       erhöhungen wählen. Welche Tarife oder Tarifkom-              die der Genesung hinderlich sind.
       binationen an der Beitragsrückerstattung teilneh-
       men und in welcher Höhe, wird vom Versicherer         5.     Jeder Berufswechsel der versicherten Person ist
       jährlich mit Zustimmung des Treuhänders ent-                 unverzüglich anzuzeigen.
       schieden.                                             6.     Der Neuabschluss einer weiteren oder die Erhö-
2.     Wird für den vereinbarten Tarif eine Beitragsrück-           hung einer anderweitig bestehenden Versicherung
       erstattung in Form der Auszahlung vorgesehen,                mit Anspruch auf Krankentagegeld darf nur mit
       besteht ein Anspruch für jede versicherte Person,            Einwilligung des Versicherers vorgenommen wer-
       wenn                                                         den.
       a) aus ihrer Versicherung für das Geschäftsjahr
           keine Versicherungsleistungen erbracht worden
           sind,                                             § 10   Folgen von Obliegenheitsverletzungen
       b) ihre Versicherung während des ganzen Ge-           1.     Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4
           schäftsjahres in dem betreffenden Tarifverband           VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen Einschrän-
           bestanden hat und am 30. Juni des folgenden              kungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung
           Geschäftsjahres noch immer besteht (die zwei-            zur Leistung frei, wenn eine der in § 9 Abs. 1 bis 6
           te Voraussetzung entfällt, wenn die Versiche-            genannten Obliegenheiten verletzt wird.
           rung nach § 13 Abs. 3 oder § 15 Buchst. d ge-
           endet hat);                                       2.     Wird eine der in § 9 Abs. 5 und 6 genannten Oblie-
       c) für ihre Versicherung der Beitrag und etwaige             genheiten verletzt, so kann der Versicherer unter
           Mahnkosten, die während des Geschäftsjahres              der Voraussetzung des § 28 Abs. 1 VVG (siehe
           fällig geworden sind, bis zum 31. Dezember               Anhang) innerhalb eines Monats nach dem Be-
           vollständig entrichtet sind.                             kanntwerden der Obliegenheitsverletzung ohne
                                                                    Einhaltung einer Frist auch kündigen.
                                                             3.     Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten
                                                                    Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden
                                                                    des Versicherungsnehmers gleich.
51001599 B 180 (12.24) BDK50036                                                                                     6/11

[Seite 7]
       Anzeigepflicht bei Wegfall der Versicherungs-           4.     Erhöht der Versicherer die Beiträge auf Grund der
§ 11                                                                  Beitragsanpassungsklausel oder vermindert er sei-
       fähigkeit                                                      ne Leistungen gemäß § 18 Abs. 1 oder macht er
                                                                      von seinem Recht auf Herabsetzung gemäß § 4
       Der Wegfall einer im Tarif bestimmten Vorausset-               Abs. 4 Gebrauch, so kann der Versicherungsneh-
       zung für die Versicherungsfähigkeit oder der Eintritt          mer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der
       der Berufsunfähigkeit (vgl. § 15 Abs. 1 Buchstabe              betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei
       b) einer versicherten Person ist dem Versicherer               Monaten vom Zugang der Änderungsmitteilung an
       unverzüglich anzuzeigen. Erlangt der Versicherer               zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung
       von dem Eintritt dieses Ereignisses erst später                kündigen. Bei einer Beitragserhöhung kann der
       Kenntnis, so sind beide Teile verpflichtet, die für            Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis
       die Zeit nach Beendigung des Versicherungsver-                 auch bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
       hältnisses empfangenen Leistungen einander zu-                 der Erhöhung kündigen.
       rückzugewähren.
       Der Bezug von Altersrente (vgl. § 15 Buchst. c) ist     5.     Der Versicherungsnehmer kann, sofern der Versi-
       dem Versicherer ebenfalls unverzüglich anzuzei-                cherer die Anfechtung, den Rücktritt oder die Kün-
       gen. Im Übrigen gilt auch hier Satz 2 der obigen               digung nur für einzelne versicherte Personen oder
       Bestimmung.                                                    Tarife erklärt, innerhalb von zwei Wochen nach
                                                                      Zugang dieser Erklärung die Aufhebung des übri-
                                                                      gen Teils der Versicherung zum Schlusse des Mo-
§ 12   Aufrechnung                                                    nats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Ver-
                                                                      sicherers zugegangen ist, bei Kündigung zu dem
       Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderun-                   Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.
       gen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die         6.     Kündigt der Versicherungsnehmer das Versiche-
       Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig                 rungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versi-
       festgestellt ist. Gegen eine Forderung aus der Bei-            cherte Personen, haben die versicherten Personen
       tragspflicht kann jedoch ein Mitglied eines Versi-             das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Be-
       cherungsvereins nicht aufrechnen.                              nennung des künftigen Versicherungsnehmers
                                                                      fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier
                                                                      Monate nach der Kündigung abzugeben. Die Kün-
Ende der Versicherung                                                 digung ist nur wirksam, wenn der Versicherungs-
                                                                      nehmer nachweist, dass die betroffenen versicher-
                                                                      ten Personen von der Kündigungserklärung Kennt-
§ 13   Kündigung durch den Versicherungsnehmer                        nis erlangt haben.

1.     Der Versicherungsnehmer kann das Versiche-
       rungsverhältnis zum Ende eines jeden Versiche-          § 14   Kündigung durch den Versicherer
       rungsjahres mit einer Frist von drei Monaten kündi-
       gen.                                                    1.     Der Versicherer kann das Versicherungsverhältnis
                                                                      zum Ende eines jeden der ersten drei Versiche-
1.1    Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im                 rungsjahre mit einer Frist von drei Monaten kündi-
       Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Ver-               gen, sofern kein gesetzlicher Anspruch auf einen
       sicherungsbeginn); es endet mit Ablauf des elften              Beitragszuschuss des Arbeitgebers besteht.
       darauffolgenden Monats. Die folgenden Versiche-
       rungsjahre beginnen jeweils am Ersten des Mo-           1.1    Besteht kein gesetzlicher Anspruch auf einen Bei-
       nats, der auf den Ablauf des ersten Versicherungs-             tragszuschuss des Arbeitgebers, wurde jedoch ei-
       jahres folgt.                                                  ne Vorversicherung nach § 3 Abs. 5 angerechnet,
                                                                      so verzichtet der Versicherer während der ersten
2.     Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Per-               drei Versicherungsjahre in Höhe des früheren
       sonen oder Tarife beschränkt werden.                           Krankengeldanspruches auf sein ordentliches
                                                                      Kündigungsrecht.
3.     Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kran-
       kenversicherungspflichtig, so kann der Versiche-        1.2    Bei nachträglicher Erhöhung des Krankentagegel-
       rungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der              des kann der Versicherer die Vereinbarung über
       Versicherungspflicht die Krankentagegeldversiche-              diese Erhöhung zum Ende des laufenden Versi-
       rung oder eine dafür bestehende Anwartschafts-                 cherungsjahres oder zum Ende eines der folgen-
       versicherung rückwirkend zum Eintritt der Versi-               den zwei Versicherungsjahre mit einer Frist von
       cherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist un-                drei Monaten kündigen, sofern kein gesetzlicher
       wirksam, wenn der Versicherungsnehmer den Ein-                 Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeit-
       tritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von             gebers besteht.
       zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer         2.     Die gesetzlichen Bestimmungen über das außeror-
       ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei                dentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt.
       denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäu-
       mung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der         3.     Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Per-
       Versicherungsnehmer von seinem Kündigungs-                     sonen, Tarife oder auf nachträgliche Erhöhungen
       recht Gebrauch, steht dem Versicherer der Beitrag              des Krankentagegeldes beschränkt werden.
       nur bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Versiche-
       rungspflicht zu. Später kann der Versicherungs-         4.     Der Versicherer kann, sofern der Versicherungs-
       nehmer die Krankentagegeldversicherung oder ei-                nehmer die Kündigung nur für einzelne versicherte
       ne dafür bestehende Anwartschaftsversicherung                  Personen oder Tarife erklärt, innerhalb von zwei
       nur zum Ende des Monats kündigen, in dem er den                Wochen nach Zugang der Kündigung die Aufhe-
       Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Dem               bung des übrigen Teils der Versicherung zu dem
       Versicherer steht der Beitrag in diesem Fall bis               Zeitpunkt verlangen, in dem diese wirksam wird.
       zum Ende des Versicherungsvertrages zu. Der                    Das gilt nicht für den Fall des § 13 Abs. 3.
       Versicherungspflicht steht gleich der gesetzliche
       Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht        § 15   Sonstige Beendigungsgründe
       nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus
       einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienst-
       verhältnis.                                             1.     Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der
                                                                      betroffenen versicherten Personen


51001599 B 180 (12.24) BDK50036                                                                                     7/11

[Seite 8]
       a) bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraus-                       oder seit Bezug der Berufsunfähigkeitsrente, bei
          setzung für die Versicherungsfähigkeit zum En-                      erst späterem Bekanntwerden des Ereignisses ge-
          de des Monats, in dem die Voraussetzung                             rechnet ab diesem Zeitpunkt, zu stellen.
          weggefallen ist. Besteht jedoch zu diesem Zeit-                     Bei Wechsel der beruflichen Tätigkeit hat der Ver-
          punkt in einem bereits eingetretenen Versiche-                      sicherungsnehmer das Recht, die Fortsetzung der
          rungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet das Ver-                     Versicherung hinsichtlich der betroffenen versicher-
          sicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt,                       ten Person in demselben oder einem anderen
          bis zu dem der Versicherer seine im Tarif auf-                      Krankentagegeldtarif zu verlangen, soweit die Vo-
          geführten Leistungen für diese Arbeitsunfähig-                      raussetzungen für die Versicherungsfähigkeit erfüllt
          keit zu erbringen hat, spätestens aber drei Mo-                     sind. Der Versicherer kann diese Weiterversiche-
          nate nach Wegfall der Voraussetzung;                                rung von besonderen Vereinbarungen abhängig
              Zu Abs. 1a                                                      machen.
              Tarife TU, TB, TBB, TC: siehe auch Nr. 3 Tarifteil der          Bei nur vorübergehendem Wegzug aus Deutsch-
              AVB                                                             land kann der Versicherungsnehmer verlangen,
       b) mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfä-                     das Versicherungsverhältnis im Rahmen einer An-
           higkeit liegt vor, wenn die versicherte Person                     wartschaftsversicherung fortzusetzen.
           nach medizinischem Befund im bisher ausge-
           übten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als
           50% erwerbsunfähig ist. Besteht jedoch zu die-              Sonstige Bestimmungen
           sem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen
           Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet
           das Versicherungsverhältnis nicht vor dem                   § 16   Willenserklärungen und Anzeigen
           Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im
           Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeits-                   Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem
           unfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber                      Versicherer bedürfen der Textform.
           drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit;
       c) mit dem Bezug von Altersrente, spätestens, so-               § 17   Gerichtsstand
           fern tariflich vereinbart, mit Vollendung des 65.
           Lebensjahres. Sofern eine Beendigung mit                    1.     Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ge-
           Vollendung des 65. Lebensjahres vereinbart ist,                    gen den Versicherungsnehmer ist das Gericht des
           hat die versicherte Person das Recht, nach                         Ortes zuständig, an dem der Versicherungsnehmer
           Maßgabe von § 196 VVG (siehe Anhang) den                           seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines sol-
           Abschluss einer neuen Krankentagegeldversi-                        chen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
           cherung zu verlangen.
       ca) spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjah-                2.     Klagen gegen den Versicherer können bei dem
           res. Es kann bis zum Ende des Monats, in dem                       Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
           das 75. Lebensjahr vollendet wird, fortgeführt                     des Versicherungsnehmers oder bei dem Gericht
           werden, sofern weiterhin Versicherungsfähig-                       am Sitz des Versicherers anhängig gemacht wer-
           keit besteht. Die Fortführung ist gegenüber dem                    den.
           Versicherer spätestens bis zum Ablauf von zwei              3.     Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertrags-
           Monaten nach Vollendung des 70. Lebensjah-                         schluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-
           res zu erklären. Bei Berufsunfähigkeit im Sinne                    enthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der
           von Absatz 1 Buchstabe b) endet das fortge-                        Europäischen Union oder Vertragsstaat des Ab-
           führte Versicherungsverhältnis mit Ablauf des                      kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
           Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetre-                     ist oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Auf-
           ten ist.                                                           enthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht be-
       d) mit dem Tod. Beim Tode des Versicherungs-                           kannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zu-
           nehmers haben die versicherten Personen das                        ständig.
           Recht, das Versicherungsverhältnis unter Be-
           nennung des künftigen Versicherungsnehmers
           fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier            § 18   Änderungen der Allgemeinen Versicherungs-
           Monate nach dem Tode des Versicherungs-                            bedingungen
           nehmers abzugeben;
       e) bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes                  1.     Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehen-
           in einen anderen Staat als die in § 1 Abs. 8 ge-                   den Veränderung der Verhältnisse des Gesund-
           nannten, es sei denn, dass das Versicherungs-                      heitswesens können die Allgemeinen Versiche-
           verhältnis aufgrund einer anderweitigen Verein-                    rungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den
           barung fortgesetzt wird.                                           veränderten Verhältnissen angepasst werden,
                                                                              wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung
2.     Der Versicherungsnehmer und die versicherten                           der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich
       Personen haben das Recht, einen von ihnen ge-                          erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die
       kündigten oder einen wegen Eintritts der Berufsun-                     Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und
       fähigkeit gemäß Abs. 1 Buchstabe b) beendeten                          ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die Änderun-
       Vertrag nach Maßgabe des Tarifs in Form einer                          gen werden zu Beginn des zweiten Monats wirk-
       Anwartschaftsversicherung fortzusetzen, sofern mit                     sam, der auf die Mitteilung der Änderungen und
       einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zu                           der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versiche-
       rechnen ist.                                                           rungsnehmer folgt.
2.a.   Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses                      2.     Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versiche-
       Wird das Versicherungsverhältnis wegen Aufgabe                         rungsbedingungen durch höchstrichterliche Ent-
       einer Erwerbstätigkeit oder wegen Bezugs einer                         scheidung oder durch einen bestandskräftigen
       Berufsunfähigkeitsrente beendet, kann der Versi-                       Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann
       cherungsnehmer das Versicherungsverhältnis für                         sie der Versicherer durch eine neue Regelung er-
       die Dauer der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit                       setzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags
       oder die Dauer des Bezugs von Berufsunfähig-                           notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem
       keitsrente hinsichtlich der betroffenen versicherten                   Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspar-
       Person im Rahmen einer Anwartschaftsversiche-                          tei auch unter Berücksichtigung der Interessen der
       rung fortsetzen. Der Antrag auf diese Umwandlung                       anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte
       des Versicherungsverhältnisses ist innerhalb von                       darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirk-
       zwei Monaten seit Aufgabe einer Erwerbstätigkeit                       sam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels
51001599 B 180 (12.24) BDK50036                                                                                               8/11

[Seite 9]
       die Belange der Versicherungsnehmer angemes-             sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung
       sen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nach-          nicht zu vertreten.
       dem die neue Regelung und die hierfür maßgebli-
       chen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt           (2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des
       worden sind, Vertragsbestandteil.                        Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht
                                                                zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungs-
                                                                nehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versi-
                                                                cherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungs-
                         Anhang                                 nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder
                                                                durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein
                                                                auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie auf-
              Auszug aus dem Gesetz über den                    merksam gemacht hat.
                Versicherungsvertrag (VVG)
                                                                                        § 38
                           § 14                                            Zahlungsverzug bei Folgeprämie
               Fälligkeit der Geldleistung
                                                                (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der         der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen
Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles         Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die
und des Umfanges der Leistung des Versicherers not-             mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestim-
wendigen Erhebungen.                                            mung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines            der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und
Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet,        die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3
kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in              mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefass-
Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraus-         ten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzuge-
sichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist      ben.
gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Ver-              (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist
schuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet wer-           der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der
den können.                                                     Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der
(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der        Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird,
ist unwirksam.                                                  (3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag
                                                                ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versiche-
                           § 19                                 rungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in
                       Anzeigepflicht                           Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht       Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristab-
nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurück-         lauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu
treten.                                                         diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist
                                                                der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich
                         § 28                                   hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der
      Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit               Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der
                                                                Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung ver-
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die        bunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristab-
vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungs-         lauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.
falles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der
Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem                                 § 196
er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhal-             Befristung der Krankentagegeldversicherung
tung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung
beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.        (1) Bei der Krankentagegeldversicherung kann vereinbart
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verlet-      werden, dass die Versicherung mit Vollendung des 65.
zung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden               Lebensjahres der versicherten Person endet. Der Versi-
vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet      cherungsnehmer kann in diesem Fall vom Versicherer
ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die     verlangen, dass dieser den Antrag auf Abschluss einer mit
Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob       Vollendung des 65. Lebensjahres beginnenden neuen
fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versiche-      Krankentagegeldversicherung annimmt, die spätestens
rer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des         mit Vollendung des 70. Lebensjahres endet. Auf dieses
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden            Recht hat der Versicherer ihn frühestens sechs Monate
Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen     vor dem Ende der Versicherung unter Beifügung des
einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsneh-         Wortlauts dieser Vorschrift in Textform hinzuweisen. Wird
mer.                                                            der Antrag bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Vollen-
                                                                dung des 65. Lebensjahres gestellt, hat der Versicherer
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leis-       den Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Warte-
tung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit       zeiten zu gewähren, soweit der Versicherungsschutz nicht
weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche-      höher oder umfassender ist als im bisherigen Tarif.
rungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der
Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt   (2) Hat der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht
nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit            nach Absatz 1 Satz 3 auf das Ende der Versicherung
arglistig verletzt hat.                                         hingewiesen und wird der Antrag vor Vollendung des 66.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des       Lebensjahres gestellt, gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend,
Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach        wobei die Versicherung mit Zugang des Antrags beim
Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts-         Versicherer beginnt. Ist der Versicherungsfall schon vor
oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der        Zugang des Antrags eingetreten, ist der Versicherer nicht
Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte            zur Leistung verpflichtet.
Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen        (3) Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend, wenn in un-
hat.                                                            mittelbarem Anschluss an eine Versicherung nach Absatz
                        § 37                                    1 Satz 4 oder Absatz 2 Satz 1 eine neue Krankentage-
            Zahlungsverzug bei Erstprämie                       geldversicherung beantragt wird, die spätestens mit Voll-
                                                                endung des 75. Lebensjahres endet.
(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht recht-
zeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung        (4) Die Vertragsparteien können ein späteres Lebensjahr
nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es     als in den vorstehenden Absätzen festgelegt vereinbaren.


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          Auszug aus dem Gesetz über die
          Eingetragene Lebenspartnerschaft
       (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG)
     [in der bis 22.12.2018 geltenden Fassung]
            § 1 Form und Voraussetzungen
(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber
dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger
Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf
Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder
Lebenspartner), begründen eine Lebenspartnerschaft. Die
Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder
Zeitbestimmung abgegeben werden.
(2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln
befragen, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen
wollen. Wenn die Lebenspartner diese Frage bejahen, soll
der Standesbeamte erklären, dass die Lebenspartner-
schaft nunmehr begründet ist. Die Begründung der Le-
benspartnerschaft kann in Gegenwart von bis zu zwei
Zeugen erfolgen.
(3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begrün-
det werden
1. mit einer Person, die minderjährig oder mit einer drit-
    ten Person verheiratet ist oder bereits mit einer ande-
    ren Person eine Lebenspartnerschaft führt;
2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander
    verwandt sind;
3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;
4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Le-
    benspartnerschaft darüber einig sind, keine Verpflich-
    tungen gemäß § 2 begründen zu wollen.
(4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu
begründen, kann kein Antrag auf Begründung der Leben-
spartnerschaft gestellt werden. § 1297 Abs. 2 und die §§
1298 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten ent-
sprechend.


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Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung

Versicherungsnehmer, die mit Entscheidungen des Versicherers nicht zufrieden sind, oder deren Verhandlungen mit
dem Versicherer nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt haben, können sich an den Ombudsmann Private Kran-
ken- und Pflegeversicherung wenden.

Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 06 02 22
10052 Berlin
Internet: www.pkv-ombudsmann.de

Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbei-
tende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.

Verbraucher, die ihren Vertrag online (z.B. über eine Webseite) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde
auch online an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Platt-
form an den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung weitergeleitet.

Hinweis: Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfäl-
le nicht verbindlich entscheiden.


Hinweis auf die Versicherungsaufsicht

Sind Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch den Versicherer nicht zufrieden oder treten Meinungsverschieden-
heiten bei der Vertragsabwicklung auf, können sie sich auch an die für den Versicherer zuständige Aufsichtsbehörde
wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegt der Versicherer der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht.

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de

Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.


Hinweis auf den Rechtsweg

Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucherschlichtungsstelle oder die Versicherungsaufsicht zu wenden,
steht dem Versicherungsnehmer der Rechtsweg offen.


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