# envivas KT-Plus: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-krankentagegeld-envivas-kt-plus.php
- Rechtlicher Träger: ENVIVAS Krankenversicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-krankentagegeld-envivas-kt-plus.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Wichtige Vertragsunterlagen KT-Plus (Informationsblatt, RB/KT 09, TB/KT 09, Tarif KT-Plus)](https://www.envivas.de/resource/blob/754/134a3ca482408ef062ffea38c4aec570/wichtige-vertragsunterlagen-kt-plus-08-26-data.pdf), Fassung 08/2026 (EV099, EV144 5.18)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherbares Krankentagegeld je Kalendertag (Höchstsatz) | ja, bis 200 € | Das maximal versicherbare Krankentagegeld beträgt für Selbstständige insgesamt 200 Euro und für Arbeitnehmer insgesamt 100 Euro. | Tarif KTP Nr. 3, Seite 3 |
| Begrenzung des Tagegelds auf das Nettoeinkommen (Bereicherungsverbot) | ja | Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentagegeldern und dem Netto-Krankengeld der GKV das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen. | § 4 Abs. 2 RB/KT 09, Seite 5 |
| Bemessungsgrundlage des Einkommens (Zeitraum, Selbstständige: Gewinn laut Steuerbescheid) | ja | Maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor Antragstellung bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit | § 4 Abs. 2 RB/KT 09, Seite 5 |
| Wählbare Karenzzeiten (Leistungsbeginn ab dem x. Tag der Arbeitsunfähigkeit) | ja | KTP21 ab 22. Tag (4. Woche) KTP42 ab 43. Tag (7. Woche) KTP182 ab 183. Tag (27. Woche) | Tarif KTP Nr. 2.1, Seite 1 |
| Frühester Leistungsbeginn (kürzeste Karenzzeit) | ja | KTP21 ab 22. Tag (4. Woche) | Tarif KTP Nr. 2.1, Seite 1 |
| Leistungsdauer ohne zeitliche Begrenzung (solange Arbeitsunfähigkeit besteht) | ja | Das Krankentagegeld wird für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ohne zeitliche Begrenzung gezahlt | Tarif KTP Nr. 2.1, Seite 3 |
| Versicherungsfähige Personen (Angestellte, Selbstständige, Freiberufler, GKV-Versicherte) | ja | Nach Tarifstufe KTP21 sind nur freiberuflich oder | Tarif KTP Nr. 1, Seite 2 |
| Tarif als Ergänzung zum gesetzlichen Krankengeld (Aufstockung der Lücke zum Netto) | ja | Krankentagegeld für Mitglieder der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung | Tarif KTP, Seite 3 |
| Anrechnung von Lohnfortzahlung und Sozialleistungen auf das Tagegeld | ja | Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentagegeldern und dem Netto-Krankengeld der GKV das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen. | § 4 Abs. 2 RB/KT 09, Seite 5 |
| Leistung bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit | nein | wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann | § 1 Abs. 3 RB/KT 09, Seite 4 |
| Leistung während stufenweiser Wiedereingliederung | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei stationärer Behandlung ohne oder mit verkürzter Karenzzeit | nicht geregelt |  |  |
| Krankentagegeld während der Mutterschutzfristen (§ 192 Abs. 5 VVG) | ja | Der Tarif KTP gewährt außerdem nach Maßgabe von § 1a RB/KT 09 Versicherungsschutz gegen den Verdienstausfall, der während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes sowie am Entbindungstag entsteht. | Tarif KTP Nr. 2.6, Seite 1 |
| Leistung bei Erkrankung eines Kindes (Betreuung) | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei psychischen Erkrankungen ohne gesonderte Einschränkung | nicht geregelt |  |  |
| Leistung während Kur, Sanatoriumsaufenthalt oder Rehabilitation | ja | wird das versicherte Krankentagegeld gezahlt, wenn und soweit die Envivas zuvor eine schriftliche Zusage gegeben hat. | Tarif KTP Nr. 2.5, Seite 3 |
| Leistung bei Arbeitsunfähigkeit im Ausland (Europa, weltweit) | ja | Dabei wird das vereinbarte Krankentagegeld nach Ablauf der Karenzzeit für maximal 30 Tage gezahlt. | Teil II § 2 (2), Seite 1 |
| Leistung bei Arbeitsunfähigkeit durch Organ- oder Gewebespende | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei Arbeitsunfähigkeit durch Schwangerschaftskomplikationen außerhalb der Schutzfristen | ja | wegen Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung außerhalb der gesetzlichen | Teil II § 4 (1), Seite 7 |
| Leistung rückwirkend ab Beginn bei verspäteter Anzeige (ohne Kürzung) | nein | Bei verspätetem Zugang der Anzeige entfällt der Anspruch auf Krankentagegeld bis zum Zugangstag nach Maßgabe des § 14 ganz oder teilweise. | § 13 Abs. 1 RB/KT 09, Seite 9 |
| Allgemeine Wartezeit | ja | Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Sie entfällt bei Unfällen. | § 3 Abs. 2 RB/KT 09, Seite 4 |
| Besondere Wartezeiten (Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung) | ja | Die besonderen Wartezeiten betragen für Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate. | § 3 Abs. 3 RB/KT 09, Seite 4 |
| Wegfall der Wartezeiten bei Unfall | ja | Abweichend von § 3 (3) RB/KT 09 entfallen die besonderen Wartezeiten bei Unfällen. | Teil II § 3 (1), Seite 5 |
| Anrechnung von Vorversicherungszeiten auf die Wartezeiten | ja | wird bis zur Höhe des bisherigen Krankengeldanspruches die nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet. | § 3 Abs. 5 RB/KT 09, Seite 5 |
| Keine neue Karenzzeit bei erneuter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Ursache | ja | Tritt innerhalb von 6 Monaten nach Ende einer Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit oder Unfallfolge erneut Arbeitsunfähigkeit ein, so werden die nachgewiesenen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit oder Unfallfolge der letzten 12 Monate vor Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit auf die Karenzzeit angerechnet. | Tarif KTP Nr. 2.4, Seite 3 |
| Ende der Leistung bei Berufsunfähigkeit | ja | mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. | § 19 Abs. 1 b) RB/KT 09, Seite 1 |
| Definition der Berufsunfähigkeit (Grad, Dauer der Prognose) | ja | wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist. | § 19 Abs. 1 b) RB/KT 09, Seite 11 |
| Nachleistung nach Eintritt der Berufsunfähigkeit (Monate) | ja | spätestens aber drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit; | § 19 Abs. 1 b) RB/KT 09, Seite 11 |
| Ende bei Bezug einer Alters- oder Erwerbsminderungsrente | ja | mit dem Bezug einer Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsrente. | § 19 Abs. 1 c) RB/KT 09, Seite 8 |
| Endalter des Versicherungsschutzes | ja | mit dem Bezug von Altersrente, spätestens nach Vollendung des 65. Lebensjahres zum Ende des Monats, in dem die Altersgrenze erreicht wird; | § 19 Abs. 1 d) RB/KT 09, Seite 11 |
| Fortführung oder Anwartschaft bei Arbeitslosigkeit | ja | Besondere Regelungen für Arbeitslose mit Bezug von Arbeitslosengeld gemäß SGB III | Teil II § 3b, Seite 6 |
| Fortführung oder Anwartschaft in der Elternzeit | nicht geregelt |  |  |
| Herabsetzung des Tagegelds bei gesunkenem Einkommen durch den Versicherer | ja | kann der Versicherer, auch wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, das Krankentagegeld und den Beitrag entsprechend dem geminderten Nettoeinkommen herabsetzen. | § 4 Abs. 4 RB/KT 09, Seite 6 |
| Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrecht | nein | Der Versicherer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Monaten kündigen, sofern kein gesetzlicher Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers besteht. | § 18 Abs. 1 RB/KT 09, Seite 10 |
| Ende bei Verlegung des Wohnsitzes oder Arbeitsplatzes ins Ausland | ja | bei Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in einen Staat außerhalb des Tätigkeitsgebietes des Versicherers | § 19 Abs. 1 f) RB/KT 09, Seite 11 |
| Erhöhung des Tagegelds bei Einkommensanstieg ohne Gesundheitsprüfung | ja | Die Höherstufung wird ohne erneute Risikoprüfung und ohne erneute Wartezeiten vorgenommen. | Tarif KTP Nr. 4, Seite 3 |
| Verkürzung der Karenzzeit ohne Gesundheitsprüfung | nicht geregelt |  |  |
| Umstellung bei Wechsel zwischen Angestellt und Selbstständig ohne neue Gesundheitsprüfung | ja | Bei Wechsel der beruflichen Tätigkeit hat der Versicherungsnehmer das Recht | zu § 19 RB/KT 09, Seite 11 |
| Automatische Dynamik (regelmäßige Anpassung des Tagegelds) | nein | Die Envivas verpflichtet sich, den Versicherungsschutz zum Ersten des auf den Antrag des Versicherungsnehmers folgenden Monats anzupassen, wenn sich das regelmäßige, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen erhöht. | Tarif KTP Nr. 4, Seite 3 |
| Anwartschaftsversicherung (Ruhen gegen geringen Beitrag) | ja | kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis für die Dauer des Wegfalls der Voraussetzung, die Dauer der Berufsunfähigkeit, die Dauer des Bezugs von Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsrente bzw. die Dauer des Bezugs von Grundsicherungsgeld gemäß SGB II hinsichtlich der betroffenen versicherten Person im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung fortsetzen. | § 19 Abs. 2 RB/KT 09, Seite 10 |
| Beitragsbefreiung während des Leistungsbezugs | nicht geregelt |  |  |
| Umtauschrecht in eine Berufsunfähigkeitsversicherung | nicht geregelt |  |  |
| Frist für die Anzeige der Arbeitsunfähigkeit | ja | Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherer spätestens bis zum 1. Tag des tariflich festgelegten Leistungsbeginns anzuzeigen. | Teil II § 8 (1), Seite 9 |
| Nachweisintervall der Arbeitsunfähigkeit (ärztliche Bescheinigung) | ja | Fortdauernde Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherer wöchentlich nachzuweisen. | Teil II § 8 (2), Seite 10 |
| Untersuchung durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt | ja | Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet | § 13 Abs. 3 RB/KT 09, Seite 9 |
| Pflicht zur Anzeige eines gesunkenen Einkommens | ja | rer unverzüglich eine nicht nur vorübergehende Minderung des aus der Berufstätigkeit herrührenden Nettoeinkommens mitzuteilen. | § 4 Abs. 3 RB/KT 09, Seite 6 |
| Leistung nur bei Aufenthalt am Wohnsitz oder im Inland während der Arbeitsunfähigkeit | ja | wenn sich die versicherte Person nicht an ihrem Wohnsitz aufhält | § 5 Abs. 1 f) RB/KT 09, Seite 7 |
| Weitere Krankentagegeldversicherung nur mit Einwilligung des Versicherers | ja | Der Neuabschluss einer weiteren oder die Erhöhung einer anderweitig bestehenden Versicherung mit Anspruch auf Krankentagegeld darf nur mit Einwilligung des Versicherers vorgenommen werden. | § 13 Abs. 7 RB/KT 09, Seite 9 |
| Ausschluss bei Vorsatz | ja | wegen vorsätzlich selbst herbeigeführter Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen | § 5 Abs. 1 b) RB/KT 09, Seite 7 |
| Ausschluss bei Sucht (Alkohol, Drogen) und Entziehungsmaßnahmen | ja | sowie wegen Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren; | § 5 Abs. 1 b) RB/KT 09, Seite 7 |
| Ausschluss bei Kriegsereignissen | ja | die durch Kriegsereignisse verursacht oder als Wehrdienstbeschädigungen anerkannt und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind; | § 5 Abs. 1 a) RB/KT 09, Seite 6 |
| Ausschluss bei Unfällen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss | keine | Die Leistungseinschränkung nach § 5 (1) c) RB/KT 09 findet keine Anwendung. | Teil II § 4 (3), Seite 7 |
| Ausschluss bei medizinisch nicht notwendigen Eingriffen (z. B. Schönheitsoperationen) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Vorerkrankungen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bestimmter Sportarten oder Wettkämpfe | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss oder Einschränkung bei Rückenleiden | nicht geregelt |  |  |
| Leistung nach Tabelle je Diagnose (baremo) statt nach tatsächlichen Tagen | nicht geregelt |  |  |
| Höchstdauer der Leistung je Fall (Tage) | nicht geregelt |  |  |
| Zusätzliches Tagegeld bei Krankenhausaufenthalt | nicht geregelt |  |  |
| Leistung nur bei Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit durch Seguridad Social oder Mutualidad | keine | Versicherungsfähig nach Tarif KTP sind erwerbstätige | Tarif KTP Nr. 1, Seite 3 |
| Feste Leistung bei Geburt oder Mutterschaft | nicht geregelt |  |  |
| Zusätzliches Kapital bei Tod oder dauernder Invalidität | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Wichtige Vertragsunterlagen KT-Plus (Informationsblatt, RB/KT 09, TB/KT 09, Tarif KT-Plus)

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              Private Krankenversicherung
              Informationsblatt zu Versicherungsprodukten


              Envivas Krankenversicherung AG                                                                           KT-Plus
              Deutschland
             Sie erhalten in diesem Informationsblatt einen kurzen Überblick über Ihren Versicherungsschutz im Tarif KT-Plus. Diese Informatio-
             nen sind nicht abschließend. Einzelheiten Ihres Krankenversicherungsvertrags erhalten Sie von uns in den Allgemeinen Versiche-
             rungsbedingungen (RB/KT 09 und TB/KT 09), dem Tarif KT-Plus, dem Versicherungsantrag und dem Versicherungsschein. Damit
             Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.

             Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
             Es handelt sich um eine Krankentagegeldversicherung, die den Verdienstausfall absichert.


                       Was ist versichert?                                               Wo bin ich versichert?
                  Wir ersetzen Ihnen in Höhe des versicherten Krankenta-          Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Deutschland.
                  gegeldes den Verdienstausfall, der durch krankheits- oder
                  unfallbedingte vorübergehende völlige Arbeitsunfähigkeit        Bei Aufenthalt im europäischen Ausland wird für im Ausland
                  (AU) entsteht.                                                     akut eingetretene Krankheiten oder Unfälle das Krankenta-
                                                                                     gegeld in vertraglichem Umfang für die Dauer einer medizi-
                  Die Zahlung beginnt frühestens mit Ablauf der Karenzzeit.          nisch notwendigen stationären Heilbehandlung in einem öf-
                  Die Karenzzeit ist eine leistungsfreie Zeit zu Beginn der          fentlichen Krankenhaus gezahlt. Gleiches gilt für
                  Arbeitsunfähigkeit. Die Dauer der Karenzzeit ergibt sich           Aufenthalte bis zu einer maximalen Dauer von drei Mona-
                  aus dem Tarif.                                                     ten in den mittelmeerangrenzenden Ländern (einschließlich
                  Arbeitnehmer wählen i.d.R. einen Krankentagegeldtarif mit          Kanarische Inseln), USA, Kanada, Australien oder Neusee-
                  einer Karenzzeit von 42 Tagen, die der sechswöchigen               land.
                  Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber entspricht. Nach
                  Ablauf der Karenzzeit wird das Krankentagegeld für jeden        Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt mit einer
                  Kalendertag (einschließlich Sonn- und Feiertagen) ge-              maximalen Dauer von drei Monaten in einem Staat der Eu-
                  zahlt.                                                             ropäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens
                                                                                     über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
                  Es können folgende Karenzzeiten gewählt werden:                    werden für die Zeit einer dort eintretenden Arbeitsunfähig-
                  Tarif KTP21 Zahlung ab dem 22. Tag der AU (4. Woche)               keit, in der keine stationäre Heilbehandlung stattfindet, er-
                  Tarif KTP42 Zahlung ab dem 43. Tag der AU (7. Woche)               bracht. Dabei wird das vereinbarte Krankentagegeld nach
                  Tarif KTP182 Zahlung ab dem 183. Tag der AU (27. Wo-               Ablauf der Karenzzeit für maximal 30 Tage gezahlt.
                  che)
                                                                                  Der Versicherungsschutz kann durch Vereinbarung auf
                                                                                     außereuropäische Länder ausgedehnt werden. Während
                                                                                     der ersten drei Monate eines vorübergehenden Aufenthalts
                                                                                     im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne beson-
                                                                                     dere Vereinbarung Versicherungsschutz.
                       Was ist nicht versichert?
              ×   Zeiten einer Berufsunfähigkeit; diese können bei Renten-
                  versicherungsträgern abgesichert werden
              ×   Zeiten, für die Sie eine Rente (z.B. Alters-, Berufsunfähig-
                                                                                         Welche Verpflichtungen habe ich?
                  keits-, Erwerbsminderungsrente) beziehen
                                                                                 ›   Die im Antrag gestellten Fragen, insbesondere zum
              ×   Zeiten einer Teilarbeitsunfähigkeit                                Gesundheitszustand, sind von besonderer Bedeutung für
                                                                                     das Zustandekommen des Vertrages. Sie sind verpflichtet,
                                                                                     die Fragen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantwor-
                                                                                     ten.
                                                                                 ›   Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem abgeschlos-
                       Gibt es Deckungsbeschränkungen?                               senen Krankentagegeld (Versicherungsleistung), wobei
                                                                                     das versicherte Krankentagegeld das aus der beruflichen
              Keine Leistungspflicht besteht bei Arbeitsunfähigkeit z.B.:            Tätigkeit erzielte Nettoeinkommen nicht übersteigen darf.
              !   während Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entzie-                In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie uns deshalb Minde-
                                                                                     rungen Ihres Nettoeinkommens unverzüglich anzeigen.
                  hungskuren
                                                                                 ›   Falls Sie eine weitere Versicherung mit Anspruch auf
              !   nach vorsätzlich herbeigeführten Krankheiten und Unfällen          Krankentagegeld abschließen oder eine bestehende erhö-
              !                                                                      hen möchten, beachten Sie bitte, dass dies unserer Einwil-
EV144 5.18


                  während Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie während
                  Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen                          ligung bedarf.
                  Rehabilitationsträger.                                         ›   Um Leistungsfälle schnell und unkompliziert bearbeiten zu

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Informationsblatt zu Versicherungsprodukten                      Private Krankenversicherung: KT-Plus


    können, sind wir auf die Mitwirkung unserer Versicherten
    angewiesen. Besonders wichtig ist, dass Sie uns die ärzt-
    lich festgestellte Arbeitsunfähigkeit nachweisen, und zwar
    den Beginn der Arbeitsunfähigkeit innerhalb der Karenz-
    zeit, das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit einmal pro
    Woche und das Ende der Arbeitsunfähigkeit.


         Wann und wie zahle ich?
›   Der Beitrag ist ein Monatsbeitrag und am Ersten eines
    jeden Monats fällig.
›   Den ersten Beitrag müssen Sie, sofern nicht etwas ande-
    res vereinbart wurde, unverzüglich nach Ablauf von zwei
    Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen.
›   Der Beitrag ist bis zum Ende des Versicherungsschutzes
    zu zahlen.
›   Verspätete Beitragszahlungen können zu Mahnkosten und
    zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.


        Wann beginnt und endet die Deckung?
›   Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versiche-
    rungsschein genannten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Ab-
    schluss des Versicherungsvertrages (Zugang des Versi-
    cherungsscheins) und nicht vor Ablauf von Wartezeiten.
›   Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungs-
    schutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.
›   Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Bitte
    beachten Sie: Bestimmte Ereignisse wie z.B. Berufsunfä-
    higkeit, Rentenbezug, Wegfall der Versicherungsfähigkeit
    durch Aufgabe der Berufstätigkeit führen zum Ende des
    Versicherungsverhältnisses.


         Wie kann ich den Vertrag kündigen?
›   Sie können das Versicherungsverhältnis zum Ende eines
    jeden Versicherungsjahres kündigen. Hierbei gilt eine
    Kündigungsfrist von drei Monaten.
›   Erhöhen sich die Beiträge, können Sie Ihren Vertrag
    innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Ände-
    rungsmitteilung außerordentlich kündigen.


                                                                                                        2

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             Tarif „KT-Plus“ (KTP)
             Krankentagegeld für Mitglieder der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung


             Der Tarif KTP gilt in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankentagegeldversicherung,
             Teil I Rahmenbedingungen 2009 (RB/KT 09), Teil II Tarifbedingungen 2009 (TB/KT 09).


             1. Versicherungsfähigkeit                                                Leistungen (z. B. Übergangsgeld, Verletztengeld) werden
                                                                                      hierbei auf die Leistungen der Envivas angerechnet.
             Versicherungsfähig nach Tarif KTP sind erwerbstätige Perso-
             nen. Nach Tarifstufe KTP21 sind nur freiberuflich oder selbst-     2.6   Der Tarif KTP gewährt außerdem nach Maßgabe von
             ständig Tätige mit regelmäßigen Einkünften aus selbstständi-             § 1a RB/KT 09 Versicherungsschutz gegen den Ver-
             ger Arbeit versicherungsfähig.                                           dienstausfall, der während der Schutzfristen nach § 3 Ab-
                                                                                      satz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes sowie am Entbin-
             2. Leistungen des Versicherers                                           dungstag entsteht. Dieses Krankentagegeld wird nach
                                                                                      Ablauf der Karenzzeit nach Nr. 2.1 gezahlt. Die Karenz-
             2.1   Der Tarif KTP gewährt Versicherungsschutz gegen Ver-               zeit beginnt mit dem ersten Tag der Schutzfrist nach § 3
                   dienstausfall infolge Arbeitsunfähigkeit nach § 1 (3)              Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes.
                   RB/KT 09, soweit diese durch Krankheit oder Unfall ver-
                   ursacht wird. Das Krankentagegeld wird für die Dauer der     3. Umfang der Versicherungsleistungen
                   Arbeitsunfähigkeit ohne zeitliche Begrenzung gezahlt,           (versicherbares Krankentagegeld)
                   und zwar nach Tarifstufe
                                                                                Als Krankentagegeld können nach Maßgabe von § 4 (2)
                     KTP21       ab 22. Tag      (4. Woche)                     RB/KT 09 ganzzahlige Vielfache von 1 Euro versichert werden.

                     KTP42       ab 43. Tag      (7. Woche)                     Das maximal versicherbare Krankentagegeld beträgt für
                                                                                Selbstständige insgesamt 200 Euro und für Arbeitnehmer ins-
                     KTP182      ab 183. Tag (27. Woche)                        gesamt 100 Euro. Nach Tarifstufe KTP21 können maximal
                                                                                100 Euro Krankentagegeld versichert werden.
                   der völligen Arbeitsunfähigkeit.
                                                                                Die Höchstsätze können überprüft und mit Zustimmung des
             2.2   Das Krankentagegeld wird für jeden Kalendertag gezahlt.
                                                                                Treuhänders der allgemeinen Einkommensentwicklung ange-
             2.3   Arbeitsunfälle und diesen gesetzlich gleichgestellte Be-     passt werden.
                   rufskrankheiten sind ohne besonderen Risikozuschlag
                   mitversichert.                                               4. Individuelle Leistungsanpassung
             2.4   Ergänzend zu § 1 TB/KT 09 gilt für freiberuflich oder        Die Envivas verpflichtet sich, den Versicherungsschutz zum
                   selbstständig Tätige: Tritt innerhalb von 6 Monaten nach     Ersten des auf den Antrag des Versicherungsnehmers folgen-
                   Ende einer Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit      den Monats anzupassen, wenn sich das regelmäßige, aus der
                   oder Unfallfolge erneut Arbeitsunfähigkeit ein, so werden    beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen erhöht. Die
                   die nachgewiesenen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen       individuelle Leistungsanpassung wird hierbei auf das vor der
                   derselben Krankheit oder Unfallfolge der letzten 12 Mo-      Erhöhung bestehende Verhältnis der Summe von Krankengeld
                   nate vor Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit auf die      und Krankentagegeld zum Nettoeinkommen begrenzt.
                   Karenzzeit angerechnet. Steht die Krankheit oder Unfall-
                   folge in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der vor-       Die Höherstufung wird ohne erneute Risikoprüfung und ohne
                   angegangenen, erfolgt keine Anrechnung auf die               erneute Wartezeiten vorgenommen. Die für den bisherigen
                   Karenzzeit.                                                  Versicherungsschutz nach Tarif KTP vereinbarten Risikozu-
             2.5   Ist im unmittelbaren Anschluss an eine stationäre Kran-      schläge bzw. Leistungsbeschränkungen gelten entsprechend
                   kenhausbehandlung ein Sanatoriumsaufenthalt, eine sta-       auch für die Höherstufung.
                   tionäre Kurbehandlung, eine stationäre kur- oder sanato-
                   riumsmäßige Rehabilitationsmaßnahme zur Behebung             Für laufende Versicherungsfälle wird vom Zeitpunkt des Wirk-
                   der Arbeitsunfähigkeit medizinisch dringend notwendig,       samwerdens der Leistungsanpassung an der erhöhte Versi-
                   wird das versicherte Krankentagegeld gezahlt, wenn und       cherungsschutz gewährt.
                   soweit die Envivas zuvor eine schriftliche Zusage gege-
                   ben hat. § 5 (1) g) und § 5 (2) Satz 1 RB/KT 09 finden in-   Die Anpassung muss innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt
                   sofern keine Anwendung. Von Dritten anlässlich einer         der Gründe für die Änderung beantragt werden. Die Ände-
                   obigen Maßnahme an die versicherte Person gewährte           rungsgründe sind glaubhaft zu machen und auf Verlangen der
08.26 7341


                                                                                Envivas nachzuweisen.
EV099


                                                                                                                                               1

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Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
für die Krankentagegeldversicherung


 Teil I:    Rahmenbedingungen 2009 (RB/KT 09)
 Teil II:   Tarifbedingungen 2009 (TB/KT 09)


Der Versicherungsschutz
§1    Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versi-                    gebildete Rückstellung für das mit dem Alter der versi-
      cherungsschutzes                                                     cherten Person wachsende Wagnis (Alterungsrückstel-
(1)   Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen Ver-                lung) wird nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlagen
      dienstausfall als Folge von Krankheiten oder Unfällen,               angerechnet. Soweit der neue Versicherungsschutz hö-
      soweit dadurch Arbeitsunfähigkeit verursacht wird. Er                her oder umfassender ist, kann insoweit ein Risikozu-
      zahlt im Versicherungsfall für die Dauer einer Arbeitsun-            schlag (§ 10 Abs. 3 und 4) verlangt oder ein Leistungs-
      fähigkeit ein Krankentagegeld in vertraglichem Umfang.               ausschluss vereinbart werden; ferner sind für den
                                                                           hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes Warte-
(2)   Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbe-
                                                                           zeiten (§ 3 Abs. 6) einzuhalten. Der Umwandlungsan-
      handlung einer versicherten Person wegen Krankheit
                                                                           spruch besteht nicht bei befristeten Versicherungsverhält-
      oder Unfallfolgen, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit
                                                                           nissen, es sei denn, es handelt sich um eine Befristung
      ärztlich festgestellt wird. Der Versicherungsfall beginnt
                                                                           nach § 196 VVG (siehe Kundeninformation).
      mit der Heilbehandlung, er endet, wenn nach medizini-
      schem Befund keine Arbeitsunfähigkeit und keine Be-
      handlungsbedürftigkeit mehr bestehen. Eine während der         Teil II: § 1
      Behandlung neu eingetretene und behandelte Krankheit           zu § 1 (2) RB/KT 09 Versicherungsfall
      oder Unfallfolge, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärzt-
                                                                     Sofern der Arbeitgeber Zeiten der Arbeitsunfähigkeit eines
      lich festgestellt wird, begründet nur dann einen neuen
                                                                     Versicherten nach den Tarifen mit mindestens 42 Karenzta-
      Versicherungsfall, wenn sie mit der ersten Krankheit oder
                                                                     gen bei seiner Fortzahlung des Arbeitsentgeltes berechtig-
      Unfallfolge in keinem ursächlichen Zusammenhang steht.
                                                                     terweise zusammengerechnet hat, werden diese Zeiten ab-
      Wird Arbeitsunfähigkeit gleichzeitig durch mehrere Krank-
                                                                     weichend von § 1 (2) RB/KT 09 auch für die Bestimmung
      heiten oder Unfallfolgen hervorgerufen, so wird das Kran-
                                                                     des Leistungsbeginns des Versicherers zusammengefasst.
      kentagegeld nur einmal gezahlt.
                                                                     Teil II: § 2
(3)   Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor,
                                                                     zu § 1 (5) RB/KT 09 Geltungsbereich
      wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit
      nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner              (1)    Bei Aufenthalt im europäischen Ausland sowie bei ei-
      Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner                  nem vorübergehenden Aufenthalt mit einer maxima-
      anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.                              len Dauer von drei Monaten in den mittelmeerangren-
                                                                            zenden Ländern (einschließlich Kanarische Inseln),
(4)   Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus
                                                                            USA, Kanada, Australien oder Neuseeland wird für
      dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Verein-
                                                                            dort akut eintretende Krankheiten oder Unfälle das
      barungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
                                                                            versicherte Krankentagegeld in vertraglichem Umfang
      (Rahmenbedingungen, Tarifbedingungen und Tarif) sowie
                                                                            für die Dauer einer medizinisch notwendigen stationä-
      den gesetzlichen Vorschriften. Das Versicherungsverhält-
                                                                            ren Heilbehandlung in einem Krankenhaus, das die
      nis unterliegt deutschem Recht.
                                                                            Voraussetzungen nach § 4 (8) RB/KT 09 erfüllt, ge-
(5)   Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Deutschland.               zahlt. Für Wohnsitzverlegungen gilt § 19 (1) f) RB/KT
      Bei Aufenthalt im europäischen Ausland wird für im Aus-               09.
      land akut eingetretene Krankheiten oder Unfälle das
                                                                     (2)    Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt mit
      Krankentagegeld in vertraglichem Umfang für die Dauer
                                                                            einer maximalen Dauer von drei Monaten in einem
      einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehand-
                                                                            Staat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat
      lung in einem öffentlichen Krankenhaus gezahlt. Für ei-
                                                                            des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
      nen Aufenthalt im außereuropäischen Ausland können
                                                                            raum oder der Schweiz werden ergänzend zu § 1 (5)
      besondere Vereinbarungen getroffen werden.
                                                                            RB/KT 09 Leistungen für die Zeit einer dort eintreten-
(6)   Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der                       den völligen Arbeitsunfähigkeit, in der keine stationäre
      Versicherung in einen gleichartigen Versicherungsschutz               Heilbehandlung stattfindet, erbracht. Dabei wird das
      verlangen, sofern die versicherte Person die Vorausset-               vereinbarte Krankentage-geld nach Ablauf der Ka-
      zungen für die Versicherungsfähigkeit erfüllt. Der Versi-             renzzeit für maximal 30 Tage gezahlt. § 5 (1) f) RB/KT
      cherer ist zur Annahme eines solchen Antrags verpflich-               09 findet insofern keine Anwendung. Für einen über
      tet. Ein Wechsel aus einem Tarif, bei dem die Prämien                 die Dauer von drei Monaten hinausgehenden Aufent-
      geschlechtsunabhängig kalkuliert werden, in einen Tarif,              halt in einem der oben genannten Staaten können be-
      bei dem dies nicht der Fall ist, ist ausgeschlossen. Bei ei-          sondere Vereinbarungen getroffen werden. Für
      nem Wechsel bleiben die erworbenen Rechte erhalten;                   Wohnsitzverlegungen gilt § 19 (1) f) RB/KT 09.
      die nach den technischen Berechnungsgrundlagen


                                                                                                                                       2

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 (3)     Bei Inanspruchnahme von Leistungen nach (1) oder           Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes
         (2) ist der Reisebeginn nachzuweisen.                      eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Ver-
                                                                    sicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur
 (4)     Bei Wegzug der versicherten Person in einen ande-
                                                                    für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die
         ren Staat innerhalb des Tätigkeitsgebietes der Envi-
                                                                    Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt. Bei Ver-
         vas können vor Wegzug zum Versicherungsschutz
                                                                    tragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukom-
         besondere Vereinbarungen getroffen werden.
                                                                    menden Teil des Versicherungsschutzes.
                                                                    §3     Wartezeiten
§ 1a Krankentagegeld während der Mutterschutzfristen                (1)    Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an.
     und am Entbindungstag
                                                                    (2)    Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Sie entfällt
(1) Versicherungsfall ist auch der Verdienstausfall der weibli-
                                                                           bei Unfällen.
     chen Versicherten, der während der Schutzfristen nach §
     3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes sowie am             (3)    Die besonderen Wartezeiten betragen für Psychothera-
     Entbindungstag entsteht, wenn die Versicherte in diesem               pie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie
     Zeitraum nicht oder nur eingeschränkt beruflich tätig ist.            acht Monate.
     Für diesen Versicherungsfall gelten die Bestimmungen
                                                                    (4)    Sofern der Tarif es vorsieht, können die Wartezeiten auf-
     der § 1 und §§ 2 bis 22 RB/KT 09 sowie der §§ 1 bis 10
                                                                           grund besonderer Vereinbarung erlassen werden, wenn
     TB/KT 09 sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgen-
                                                                           ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand vor-
     den Absätzen keine Abweichungen ergeben.
                                                                           gelegt wird.
(2)    Der Versicherer zahlt für die Dauer dieser Schutzfristen
                                                                    (5)    Personen, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung
       und am Entbindungstag ein Krankentagegeld in vertragli-
                                                                           ausscheiden, wird bis zur Höhe des bisherigen Kranken-
       chem Umfang ungeachtet der Leistungsausschlüsse
                                                                           geldanspruches die nachweislich dort ununterbrochen
       nach § 5. Soweit der versicherten Person in diesem Zeit-
                                                                           zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten an-
       raum ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach dem Sozi-
                                                                           gerechnet. Voraussetzung ist, dass die Versicherung
       algesetzbuch Fünftes Buch oder nach dem Mutterschutz-
                                                                           spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversi-
       gesetz, auf Elterngeld nach dem Bundeseltern-geld- und
                                                                           cherung zusammen mit einer Krankheitskostenversiche-
       Elternzeitgesetz oder auf einen anderen anderweitigen
                                                                           rung beantragt wurde und der Versicherungsschutz in
       angemessenen Ersatz für den während dieser Zeit verur-
                                                                           Abweichung von § 2 im unmittelbaren Anschluss begin-
       sachten Verdienstausfall zusteht, wird dieser auf das ver-
                                                                           nen soll. Entsprechendes gilt beim Ausscheiden aus ei-
       einbarte Krankentagegeld angerechnet. Wenn die versi-
                                                                           nem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heil-
       cherte Person während der gesetzlichen
                                                                           fürsorge.
       Mutterschutzfristen oder am Entbindungstag arbeitsunfä-
       hig mit Anspruch auf Bezug von Krankentagegeld ist oder      (6)    Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen
       wird, wird das Krankentagegeld nur einmal bis zur verein-           für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschut-
       barten Höhe gezahlt.                                                zes.
(3)    Das während der Mutterschutzfristen und am Entbin-
       dungstag gezahlte Krankentagegeld darf zusammen mit           Teil II: § 3
       dem Mutterschaftsgeld nach dem Sozialgesetzbuch               zu § 3 RB/KT 09 Wartezeiten
       Fünftes Buch und nach dem Mutterschutzgesetz, dem
                                                                     (1)    zu § 3 (3) RB/KT 09
       Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitge-
                                                                            Abweichend von § 3 (3) RB/KT 09 entfallen die be-
       setz und anderen Ersatzleistungen für den während die-
                                                                            sonderen Wartezeiten bei Unfällen.
       ser Zeit verursachten Verdienstausfall das auf den
       Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit       (2)    zu § 3 (4) RB/KT 09
       herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen. Bei der                Wartezeiten können erlassen werden, wenn der An-
       Berechnung des durchschnittlichen Nettoeinkommens                    tragsteller innerhalb von 14 Tagen nach Antragstel-
       nach § 4 Abs. 4 RB/KT 09 ist zur Ermittlung des relevan-             lung für die zu versichernden Personen ärztliche
       ten 12-Monatszeitraums auf den Beginn der Mutter-                    Zeugnisse auf den vom Versicherer vorgeschriebe-
       schutzfrist nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes               nen Formularen vorlegt. Die Kosten der ärztlichen
       abzustellen.                                                         Untersuchung trägt der Antragsteller.
(4)    Der Eintritt und die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Ab-
       satz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes und der Tag der
                                                                    §4     Umfang der Leistungspflicht
       Entbindung sind durch den Versicherungsnehmer nach-
                                                                    (1)    Höhe und Dauer der Versicherungsleistungen ergeben
       zuweisen. Dieser trägt etwaige Kosten des Nachweises.
                                                                           sich aus dem Tarif, diesen Rahmenbedingungen und den
(5)    Die Wartezeit beträgt acht Monate ab Versicherungsbe-               Tarifbedingungen.
       ginn.
                                                                    (2)    Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen
(6)    Geht der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 1 Mutter-                Krankentagegeldern und dem Netto-Krankengeld der
       schutzgesetz eine vollständige Arbeitsunfähigkeit unmit-            GKV das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der
       telbar voraus, wird deren Dauer auf die Karenzzeit für              beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht
       den Versicherungsfall nach § 1a angerechnet.                        übersteigen. Maßgebend für die Berechnung des Netto-
                                                                           einkommens ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes
                                                                           Monate vor Antragstellung bzw. vor Eintritt der Arbeitsun-
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungs-
                                                                           fähigkeit, sofern der Tarif keinen anderen Zeitraum vor-
schein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch
                                                                           sieht.
nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere
Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen

                                                                                                                                    3

[Seite 6]
(3)   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versiche-     (10) Der Versicherungsnehmer oder versicherte Personen
      rer unverzüglich eine nicht nur vorübergehende Minde-            können Auskunft über oder Einsicht in Gutachten oder
      rung des aus der Berufstätigkeit herrührenden Nettoein-          Stellungnahmen nehmen, die der Versicherer bei der
      kommens mitzuteilen.                                             Prüfung seiner Leistungspflicht über die Notwendigkeit
                                                                       einer medizinischen Behandlung eingeholt hat. Wenn der
(4)   Sinkt das durchschnittliche Nettoeinkommen der versi-
                                                                       Auskunft an oder der Einsicht durch den Versicherungs-
      cherten Person in einem Zeitraum von 12 Monaten unter
                                                                       nehmer oder die versicherte Person erhebliche therapeu-
      die Höhe des dem Vertrage zugrunde gelegten Nettoein-
                                                                       tische Gründe oder sonstige erhebliche Gründe entge-
      kommens, kann der Versicherer, auch wenn der Versi-
                                                                       genstehen, kann nur verlangt werden, einem benannten
      cherungsfall bereits eingetreten ist, das Krankentagegeld
                                                                       Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu geben.
      und den Beitrag entsprechend dem geminderten Netto-
                                                                       Das Verlangen kann nur von der jeweils betroffenen Per-
      einkommen herabsetzen.
                                                                       son oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht
      – Für einen Arbeitnehmer sind die letzten 12 Monate vor          werden.
        der Kenntniserlangung des Versicherers der maßge-
        bende Zeitraum. Ist bei Kenntniserlangung des Versi-
        cherers bereits Arbeitsunfähigkeit eingetreten, ist auf    Teil II: § 3a
        die letzten 12 Monate vor Beginn der Arbeitsunfähig-       zu § 4 RB/KT 09 Umfang der Leistungspflicht
        keit als maßgebenden Zeitraum abzustellen.                 Nettoeinkommen i.S.v. § 4 Abs. 2 bis 4 RB/KT 09
      – Für selbstständig Tätige ist das letzte abgelaufene
                                                                   (1) Arbeitnehmer
        Kalenderjahr vor Kenntniserlangung des Versicherers
        der maßgebende Zeitraum. Ist bei Kenntniserlangung             Als Nettoeinkommen von Arbeitnehmern gilt
        des Versicherers bereits Arbeitsunfähigkeit eingetre-          −   der Arbeitslohn (ohne Ersatz von Aufwendungen
        ten, ist auf das letzte abgelaufene Kalenderjahr vor               und Verpflegungszuschüsse)
        Beginn der Arbeitsunfähigkeit als maßgebenden Zeit-            −   zuzüglich der Arbeitgeberanteile zur Kranken-,
        raum abzustellen.                                                  Pflege- und Rentenversicherung, wenn kein An-
      – Für Arbeitslose mit Bezug von Arbeitslosengeld ge-                 spruch auf Krankengeld bei der GKV besteht
        mäß SGB III gelten die besonderen Regelungen nach
                                                                       −  abzüglich der einbehaltenen Lohnsteuer und des
        § 3b der Tarifbedingungen.
                                                                          Solidaritätszuschlags
      Zeiten, in denen Arbeitsunfähigkeit oder ein Beschäfti-
                                                                   (2) Selbstständige
      gungsverbot aufgrund von Schutzvorschriften bestand,
                                                                       a) Gewerbetreibende
      bleiben dabei außer Betracht. Die Bestimmung des Net-
      toeinkommens richtet sich ungeachtet des Absatzes 2                 Als Nettoeinkommen von Gewerbetreibenden gel-
                                                                          ten
      nach § 3a und § 3b der Tarifbedingungen. Die Herabset-
      zung des Krankentagegelds und des Beitrags werden                    −   die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15
      von Beginn des zweiten Monats nach Zugang der Herab-                     EStG
      setzungserklärung beim Versicherungsnehmer an wirk-                  −   abzüglich der unter Zugrundelegung des
      sam. Bis zum Zeitpunkt der Herabsetzung wird die Leis-                   Durchschnittssteuersatzes für diese Einkünfte
      tungspflicht im bisherigen Umfang auch für eine bereits                  zu zahlenden Einkommensteuer und des Soli-
      eingetretene Arbeitsunfähigkeit nicht berührt.                           daritätszuschlags und

(5)   Die Zahlung von Krankentagegeld setzt voraus, dass die              − abzüglich der zu zahlenden Gewerbesteuer
      versicherte Person während der Dauer der Arbeitsunfä-            b) Freiberufler und andere Selbstständige im Sinne
      higkeit durch einen niedergelassenen approbierten Arzt              von § 18 EStG
      oder Zahnarzt bzw. im Krankenhaus behandelt wird.                   Als Nettoeinkommen von Freiberuflern und ande-
                                                                          ren Selbstständigen gelten
(6)   Der versicherten Person steht die Wahl unter den nieder-
                                                                           −   die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach §
      gelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei.
                                                                               18 EStG
(7)   Eintritt und Dauer der Arbeitsunfähigkeit sind durch Be-             −  abzüglich der unter Zugrundelegung des
      scheinigung des behandelnden Arztes oder Zahnarztes                     Durchschnittssteuersatzes für diese Einkünfte
      nachzuweisen. Etwaige Kosten derartiger Nachweise hat                   zu zahlenden Einkommensteuer und des Soli-
      der Versicherungsnehmer zu tragen. Bescheinigungen                      daritätszuschlags
      von Ehegatten, Eltern oder Kindern reichen zum Nach-             c) Land- und Forstwirte
      weis der Arbeitsunfähigkeit nicht aus.                              Als Nettoeinkommen von Land- und Forstwirten
(8)   Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung              gelten
      hat die versicherte Person freie Wahl unter den öffentli-            −   die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
      chen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger                    nach § 13 EStG
      ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnosti-              −   abzüglich der unter Zugrundelegung des
      sche und therapeutische Möglichkeiten verfügen und                       Durchschnittssteuersatzes für diese Einkünfte
      Krankengeschichten führen.                                               zu zahlenden Einkommensteuer und des Soli-
(9)   Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung                   daritätszuschlags
      in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriums-          Teil II: § 3b
      behandlung durchführen oder Rekonvaleszenten aufneh-           zu § 4 RB/KT 09 Umfang der Leistungspflicht
      men, im Übrigen aber die Voraussetzungen von Absatz 8
                                                                     Besondere Regelungen für Arbeitslose mit Bezug von
      erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann er-
                                                                     Arbeitslosengeld gemäß SGB III
      bracht, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Be-
      handlung schriftlich zugesagt hat. Bei TBC-Erkrankungen        Als Nettoeinkommen von Arbeitslosen gilt
      wird in vertraglichem Umfang auch bei stationärer Be-
      handlung in TBC-Heilstätten und -Sanatorien geleistet.


                                                                                                                                 4

[Seite 7]
      –    das von der Bundesagentur für Arbeit bewilligte mo-                Beschäftigungsverbote für werdende Mütter nach § 3
           natliche Arbeitslosengeld (täglicher Leistungssatz                 Abs. 2 Mutterschutzgesetz und Wöchnerinnen nach
           multipliziert mit 30)                                              § 6 Abs. 1 und 2 Mutterschutzgesetz in einem Arbeits-
      –    zuzüglich 15 % des Arbeitslosengeldes als Sozialver-               verhältnis die tariflichen Leistungen erbracht. Die
           sicherungspauschale                                                Leistungseinschränkung nach § 5 (1) d) RB/KT 09
      Abweichend von § 4 (4) RB/KT 09 ist ausschließlich der                  entfällt somit für diesen Zeitraum. Satz 1 und 2 gelten
      Zeitraum des Bezugs von Arbeitslosengeld gemäß SGB                      sinngemäß auch für Selbstständige für die versicher-
      III maßgebend.                                                          ten Tarifstufen mit einer Karenzzeit von mindestens
                                                                              42 Tagen.
                                                                       (2)    Abweichend von § 5 (2) RB/KT 09 wird das versi-
§5        Einschränkung der Leistungspflicht                                  cherte Krankentagegeld in vertraglichem Umfang für
(1)       Keine Leistungspflicht besteht bei Arbeitsunfähigkeit               die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären
                                                                              Krankenhausbehandlung in einem Heilbad oder Kur-
          a) wegen solcher Krankheiten einschließlich ihrer Fol-
                                                                              ort gezahlt.
             gen sowie wegen Folgen von Unfällen, die durch
             Kriegsereignisse verursacht oder als Wehrdienstbe-        (3)    Die Leistungseinschränkung nach § 5 (1) c) RB/KT 09
             schädigungen anerkannt und nicht ausdrücklich in                 findet keine Anwendung.
             den Versicherungsschutz eingeschlossen sind;
          b) wegen vorsätzlich selbst herbeigeführter Krankheiten
             und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie wegen      §6     Auszahlung der Versicherungsleistungen
             Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungs-         (1)    Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die
             kuren;                                                          von ihm geforderten Nachweise erbracht sind; diese wer-
          c) wegen Krankheiten und Unfallfolgen, die auf eine                den Eigentum des Versicherers.
             durch Alkoholgenuss bedingte Bewusstseinsstörung
             zurückzuführen sind;                                     (2)    Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die
          d) ausschließlich wegen Schwangerschaft, ferner wegen              Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG
             Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbin-                 (siehe Kundeninformation).
             dung;                                                    (3)    Der Versicherer ist berechtigt, an den Überbringer oder
          e) während der gesetzlichen Beschäftigungsverbote für              Übersender von ordnungsmäßigen Nachweisen zu leis-
             werdende Mütter und Wöchnerinnen in einem Arbeits-              ten, sofern keine Verpflichtung nach Satz 2 besteht. Der
             verhältnis (Mutterschutz). Diese befristete Einschrän-          Versicherer ist verpflichtet, ausschließlich an die versi-
             kung der Leistungspflicht gilt sinngemäß auch für               cherte Person zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer
             selbstständig Tätige, es sei denn, dass die Arbeitsun-          ihm diese in Textform als empfangsberechtigt für ihre
             fähigkeit in keinem Zusammenhang mit den unter d)               Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Vo-
             genannten Ereignissen steht;                                    raussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsneh-
          f) wenn sich die versicherte Person nicht an ihrem                 mer die Leistung verlangen.
             Wohnsitz aufhält, es sei denn, dass sie sich – unbe-
             schadet des Absatzes 2 – in medizinisch notwendiger      (4)    Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen
             stationärer Heilbehandlung befindet (vgl. § 4 Abs. 8            und für Übersetzungen können von den Leistungen ab-
             und 9). Wird die versicherte Person außerhalb ihres             gezogen werden.
             Wohnsitzes arbeitsunfähig, steht ihr das Krankenta-      (5)    Ansprüche auf Versicherungsleistungen können nicht
             gegeld auch zu, solange die Erkrankung oder Unfall-             verpfändet werden.
             folge nach medizinischem Befund eine Rückkehr aus-
             schließt.
          g) während Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie              Teil II: § 5
             während Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen         zu § 6 (4) RB/KT 09 Überweisungskosten
             Rehabilitationsträger, wenn der Tarif nichts anderes      Die Überweisung der Versicherungsleistungen an den An-
             vorsieht.                                                 spruchsteller erfolgt kostenfrei auf ein Konto bei einem
(2)       Während des Aufenthaltes in einem Heilbad oder Kurort        deutschen Geldinstitut; bei anderer Zahlungsweise können
          – auch bei einem Krankenhausaufenthalt – besteht keine       die anfallenden Gebühren verrechnet werden.
          Leistungspflicht. Die Einschränkung entfällt, wenn die
          versicherte Person dort ihren ständigen Wohnsitz hat
          oder während eines vorübergehenden Aufenthaltes durch       §7     Verjährung
          eine vom Aufenthaltszweck unabhängige akute Erkran-         (1)    Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag unterlie-
          kung oder einen dort eingetretenen Unfall arbeitsunfähig           gen der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt nach
          wird, solange dadurch nach medizinischem Befund die                § 195 BGB (siehe Kundeninformation) drei Jahre. Sie be-
          Rückkehr ausgeschlossen ist.                                       ginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch
                                                                             entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch
                                                                             begründenden Umständen und der Person des Schuld-
 Teil II: § 4                                                                ners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit er-
 zu § 5 RB/KT 09 Einschränkung der Leistungspflicht                          langen müsste.
 (1)       Für Versicherte der Tarifstufen mit einer Karenzzeit       (2)    Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim
           von mindestens 42 Tagen werden für Arbeitsunfähig-                Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu
           keit ausschließlich wegen Schwangerschaft, ferner                 dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des
           wegen Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und                     Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
           Entbindung außerhalb der gesetzlichen


                                                                                                                                        5

[Seite 8]
§8    Ende des Versicherungsschutzes                                      Kundeninformation) mit dem Fristablauf verbunden sind;
(1)   Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende                 bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge je-
      Versicherungsfälle – mit der Beendigung des Versiche-               weils getrennt anzugeben. Ist der Versicherungsnehmer
      rungsverhältnisses (§§ 17, 18, 19 Abs. 1 d) bis f)). Kün-           nach Ablauf dieser Frist mit der Zahlung in Verzug, be-
      digt der Versicherer das Versicherungsverhältnis gemäß              steht für Versicherungsfälle, die nach Ablauf dieser Frist
      § 18 Abs. 1, endet der Versicherungsschutz für schwe-               eintreten, kein Versicherungsschutz.
      bende Versicherungsfälle erst am dreißigsten Tage nach
                                                                    (6)   Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ge-
      Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
                                                                          schuldeten Beträge nach Ablauf einer ihm gesetzten Zah-
(2)   Der Versicherungsschutz endet ebenfalls mit Wegfall ei-             lungsfrist von mindestens zwei Wochen noch im Verzug,
      ner im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versiche-             kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis fristlos
      rungsfähigkeit (insbesondere Aufgabe der Erwerbstätig-              kündigen. Die Kündigung kann bereits bei Bestimmung
      keit), mit Eintritt der Berufsunfähigkeit oder mit Bezug            der Zahlungsfrist ausgesprochen werden. In diesem Fall
      einer Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsrente             wird die Kündigung zum Fristablauf wirksam, wenn der
      (§ 19 Abs. 1 a) bis c)). Besteht jedoch zu diesem Zeit-             Versicherungsnehmer in dem Kündigungsschreiben da-
      punkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall              rauf hingewiesen wurde und bei Fristablauf mit der Zah-
      Arbeitsunfähigkeit, endet die Leistungspflicht des Versi-           lung noch in Verzug ist. Die Kündigung wird unwirksam,
      cherers nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem er seine im             wenn der Versicherungsnehmer die Zahlung innerhalb ei-
      Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit          nes Monats nach der Kündigung oder, falls die Kündi-
      zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Ein-             gung mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden
      tritt dieses Ereignisses.                                           war, innerhalb eines Monats nach Ablauf der Zahlungs-
                                                                          frist nachholt.
Pflichten des Versicherungsnehmers
                                                                    (7)   Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer
§9    Beitragszahlung                                                     Beitragsrate in Verzug, werden die gestundeten Beitrags-
(1)   Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versiche-            raten des laufenden Versicherungsjahres fällig. Sie gel-
      rungsbeginn an berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden              ten jedoch erneut als gestundet, wenn der rückständige
      Versicherungsjahres zu entrichten, kann aber auch in                Beitragsteil einschließlich der Beitragsrate für den am
      gleichen monatlichen Beitragsraten gezahlt werden, die              Tag der Zahlung laufenden Monat und die Mahnkosten
      jeweils bis zur Fälligkeit der Beitragsrate als gestundet           entrichtet sind.
      gelten. Die Beitragsraten sind am Ersten eines jeden Mo-
      nats fällig. Wird der Jahresbeitrag während des Versiche-     (8)   Ist vereinbart, dass der Versicherer die jeweils fälligen
      rungsjahres neu festgesetzt, ist der Unterschiedsbetrag             Beiträge bzw. Beitragsraten von einem Konto einzieht
      vom Änderungszeitpunkt an bis zum Beginn des nächs-                 und kann ein Beitrag bzw. eine Beitragsrate aus Grün-
      ten Versicherungsjahres nachzuzahlen bzw. zurückzu-                 den, die der Versicherungsnehmer zu vertreten hat, nicht
      zahlen.                                                             fristgerecht eingezogen werden oder widerspricht der
                                                                          Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung von
(2)   Wird der Vertrag für eine bestimmte Zeit mit der Maß-               seinem Konto, kommt er in Verzug und der Versicherer
      gabe geschlossen, dass sich das Versicherungsverhält-               kann auch die daraus entstehenden Kosten in Rechnung
      nis nach Ablauf dieser bestimmten Zeit stillschweigend              stellen. Der Versicherer ist zu weiteren Einziehungsver-
      um jeweils ein Jahr verlängert, sofern der Versicherungs-           suchen berechtigt, aber nicht verpflichtet. Ist die Einzie-
      nehmer nicht fristgemäß gekündigt hat, kann der Tarif an-           hung eines Beitrags bzw. einer Beitragsrate nicht möglich
      stelle von Jahresbeiträgen Monatsbeiträge vorsehen.                 aus Gründen, die der Versicherungsnehmer nicht zu ver-
      Diese sind am Ersten eines jeden Monats fällig.                     treten hat, kommt er erst in Verzug, wenn er nach Zah-
(3)   Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist unver-            lungsaufforderung in Textform nicht fristgerecht zahlt. Der
      züglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des                 Versicherer ist berechtigt, den Versicherungsnehmer in
      Versicherungsscheins zu zahlen, es sei denn, der Erst-              Textform zur Zahlung durch Überweisung aufzufordern.
      beitrag ist gestundet. Ist der erste Beitrag bzw. die erste   (9)   Ist ein Beitrag bzw. eine Beitragsrate nicht rechtzeitig ge-
      Beitragsrate bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht ge-          zahlt und wird der Versicherungsnehmer in Textform ge-
      zahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet,         mahnt, ist er zur Zahlung der Mahnkosten verpflichtet,
      es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzah-              deren Höhe sich aus dem Tarif ergibt.
      lung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungs-
      frei, wenn er den Versicherungsnehmer durch geson-            (10) Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Ver-
      derte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen          tragslaufzeit beendet, steht dem Versicherer für diese
      Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge               Vertragslaufzeit nur derjenige Teil des Beitrags bzw. der
      der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.              Beitragsrate zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Ver-
                                                                         sicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versiche-
(4)   Wird der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate nicht           rungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Abs. 2
      rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zah-         VVG (siehe Kundeninformation) oder durch vom Versi-
      lung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzu-          cherer erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
      treten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die               beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bzw. die Bei-
      Nichtzahlung nicht zu vertreten.                                   tragsrate bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder
(5)   Wenn der Versicherungsnehmer einen Folgebeitrag bzw.               Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer zurück,
      eine Folgebeitragsrate nicht fristgerecht zahlt, wird der          weil der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate nicht
      Versicherer die Zahlung in Textform anmahnen und dem               rechtzeitig gezahlt wird, kann er eine angemessene Ge-
      Versicherungsnehmer eine Zahlungsfrist von mindestens              schäftsgebühr verlangen.
      zwei Wochen bestimmen. Die Bestimmung ist nur wirk-           (11) Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeich-
      sam, wenn sie die rückständigen Beiträge, Zinsen und               nende Stelle zu entrichten.
      Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen an-
      gibt, die nach § 38 Abs. 2 und 3 VVG (siehe

                                                                                                                                       6

[Seite 9]
                                                                            Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür
 Teil II: § 6                                                               maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer
 zu § 9 (1) RB/KT 09 Monatliche Beitragsrate                                folgt.
 Die Höhe der Beiträge richtet sich
                                                                       Teil II: § 7
 ›    nach der jeweiligen Art der beruflichen Tätigkeit der ver-
                                                                       zu § 11 (1) RB/KT 09 Beitragsanpassung
      sicherten Person,
 ›    nach dem bei Versicherungsbeginn erreichten Lebens-              Der Vomhundertsatz beträgt 5.
      alter der versicherten Person,
 ›    in Tarifen mit geschlechtsabhängigen Beiträgen nach
      dem Geschlecht der versicherten Person.                         § 12 Überschussbeteiligung
                                                                      Der Vorstand bestimmt mit Zustimmung des Aufsichtsrats die
                                                                      Beträge, die für die Überschussbeteiligung der Versicherten
§ 10 Beitragsberechnung                                               zurückzustellen sind. Zum Zweck einer Beitragsentlastung, ins-
(1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der              besondere im Alter, werden nach Maßgabe der Vorschriften
     Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)            des VAG der Alterungsrückstellung zusätzliche Beträge zuge-
     und ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des             führt und verwendet. Soweit Beträge den Versicherten nicht di-
     Versicherers festgelegt.                                         rekt oder indirekt gutzuschreiben sind, werden sie in die Rück-
                                                                      stellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung
(2)   Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung
                                                                      eingestellt. Die in dieser Rückstellung angesammelten Beträge
      des Versicherungsschutzes, werden berücksichtigt:
                                                                      werden nur für die Versicherten verwendet. Dies kann gesche-
      ›   in Tarifen mit geschlechtsabhängigen Beiträgen das          hen durch Auszahlung oder Gutschrift von Beitragsteilen, Leis-
          Geschlecht der versicherten Person,                         tungserhöhung, Beitragssenkung oder Verwendung als Einmal-
      ›   das (die) bei Inkrafttreten der Änderung erreichte tarif-   beitrag zur Abwendung oder Milderung von
          liche Lebensalter (Lebensaltersgruppe) der versicher-       Beitragserhöhungen. Der Versicherer ist jedoch berechtigt, mit
          ten Person. Dabei wird dem Eintrittsalter der versi-        Zustimmung der Aufsichtsbehörde in Ausnahmefällen die
          cherten Person dadurch Rechnung getragen, dass              Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf
          eine Alterungsrückstellung gemäß den in den techni-         bereits festgelegte Überschussanteile entfällt, im Interesse der
          schen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grund-             Versicherten zur Abwendung eines Notstands heranzuziehen.
          sätzen angerechnet wird. Eine Erhöhung der Beiträge
                                                                      Der Vorstand bestimmt mit Zustimmung des Treuhänders den
          oder eine Minderung der Leistungen des Versicherers
                                                                      jeweils zu verwendenden Betrag, die Art, den Zeitpunkt und die
          wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist
                                                                      Voraussetzungen der Verwendung der Mittel aus der Rückstel-
          jedoch während der Dauer des Versicherungsverhält-
                                                                      lung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung.
          nisses ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrück-
          stellung zu bilden ist.                                     § 13 Obliegenheiten
                                                                      (1) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person
(3)   Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch be-
                                                                           haben die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit dem
      sonders vereinbarte Risikozuschläge entsprechend än-
                                                                           Versicherer unverzüglich, spätestens aber innerhalb der
      dern.
                                                                           im Tarif festgesetzten Frist, durch Vorlage eines Nachwei-
(4)   Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor,                ses (§ 4 Abs. 7) anzuzeigen. Bei verspätetem Zugang
      steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des                der Anzeige entfällt der Anspruch auf Krankentagegeld
      Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein ange-               bis zum Zugangstag nach Maßgabe des § 14 ganz oder
      messener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für               teilweise. Fortdauernde Arbeitsunfähigkeit ist dem Versi-
      den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich er-              cherer innerhalb der im Tarif festgesetzten Frist nachzu-
      höhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.                             weisen. Die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist
                                                                           dem Versicherer binnen drei Tagen anzuzeigen.
§ 11 Beitragsanpassung
(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können                (2)   Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person
     sich die Leistungen des Versicherers z. B. wegen häufi-                haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu
     gerer Arbeitsunfähigkeit der Versicherten, wegen länge-                erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles
     rer Arbeitsunfähigkeitszeiten oder auf Grund steigender                oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Um-
     Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht                     fanges erforderlich ist. Die geforderten Auskünfte sind
     der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die er-             auch einem Beauftragten des Versicherers zu erteilen.
     forderlichen mit den in den technischen Berechnungs-
                                                                      (3)   Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Per-
     grundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und
                                                                            son verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauf-
     Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstel-
                                                                            tragten Arzt untersuchen zu lassen.
     lung für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Ab-
     weichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich fest-        (4)   Die versicherte Person hat für die Wiederherstellung der
     gelegten Vomhundertsatz, werden alle Beiträge dieser                   Arbeitsfähigkeit zu sorgen; sie hat insbesondere die Wei-
     Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, so-                 sungen des Arztes gewissenhaft zu befolgen und alle
     weit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders ange-                Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich
     passt. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch                    sind.
     ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert
                                                                      (5)   Änderungen seiner Anschrift (Wohnsitz oder Geschäfts-
     werden.
                                                                            bzw. Gewerbebetrieb) hat der Versicherungsnehmer un-
(2)   Beitragsanpassungen sowie Änderungen von eventuell                    verzüglich mitzuteilen. Anderenfalls gelten Erklärungen,
      vereinbarten Risikozuschlägen werden zu Beginn des                    die der Versicherer mit eingeschriebenem Brief an die
      zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der                    letzte ihm bekannte Anschrift sendet, drei Tage nach Ab-
                                                                            sendung als zugegangen.


                                                                                                                                       7

[Seite 10]
(6)    Jeder Berufswechsel der versicherten Person ist unver-              nach Eintritt der Versicherungspflicht insoweit eine Kran-
       züglich anzuzeigen.                                                 kentagegeldversicherung oder eine dafür bestehende An-
                                                                           wartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Ver-
(7)    Der Neuabschluss einer weiteren oder die Erhöhung ei-
                                                                           sicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist
       ner anderweitig bestehenden Versicherung mit Anspruch
                                                                           unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt
       auf Krankentagegeld darf nur mit Einwilligung des Versi-
                                                                           der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Mona-
       cherers vorgenommen werden.
                                                                           ten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in
                                                                           Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versiche-
 Teil II: § 8                                                              rungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu
 zu § 13 (1) RB/KT 09 Nachweis der Arbeitsunfähigkeit                      vertreten. Später kann der Versicherungsnehmer das
                                                                           Versicherungsverhältnis insoweit nur zum Ende des Mo-
 (1)    Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist dem
                                                                           nats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungs-
        Versicherer spätestens bis zum 1. Tag des tariflich
                                                                           pflicht nachweist. Der Versicherungspflicht steht der ge-
        festgelegten Leistungsbeginns anzuzeigen. Der An-
                                                                           setzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der
        zeige ist das Original der ärztlichen Bescheinigung
                                                                           nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus
        über die Arbeitsunfähigkeit mit Bezeichnung der
                                                                           einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhält-
        Krankheit beizufügen oder innerhalb der 1. Woche
                                                                           nis gleich. Der Beitrag steht dem Versicherer bis zum
        nachzureichen.
                                                                           Wirksamwerden der Kündigung zu.
 (2)    Fortdauernde Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherer
                                                                     (4)   Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur
        wöchentlich nachzuweisen.
                                                                           Folge, dass bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters
                                                                           oder bei Eintritt anderer dort genannter Voraussetzungen
                                                                           der Beitrag für ein anderes Lebensalter oder eine andere
§ 14 Folgen von Obliegenheitsverletzungen
                                                                           Altersgruppe gilt oder der Beitrag unter Berücksichtigung
(1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG
                                                                           einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der Ver-
     (siehe Kundeninformation) vorgeschriebenen Einschrän-
                                                                           sicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsicht-
     kungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur
                                                                           lich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Mo-
     Leistung frei, wenn eine der in § 13 Abs. 1 bis 4, 6 und 7
                                                                           naten nach der Änderung zum Zeitpunkt deren
     genannten Obliegenheiten verletzt wird.
                                                                           Inkrafttretens kündigen, wenn sich der Beitrag durch die
(2)    Wird eine der in § 13 Abs. 6 und 7 genannten Obliegen-              Änderung erhöht.
       heiten verletzt, kann der Versicherer unter der Vorausset-
                                                                     (5)   Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Bei-
       zung des § 28 Abs. 1 VVG (siehe Kundeninformation) au-
                                                                           tragsanpassungsklausel oder vermindert er seine Leis-
       ßerdem innerhalb eines Monats nach dem
                                                                           tungen gemäß § 22 Abs. 1 oder macht er von seinem
       Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung ohne Ein-
                                                                           Recht auf Herabsetzung gemäß § 4 Abs. 4 Gebrauch,
       haltung einer Frist kündigen.
                                                                           kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsver-
(3)    Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Per-              hältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person
       son stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versi-              innerhalb von zwei Monaten vom Zugang der Änderungs-
       cherungsnehmers gleich.                                             mitteilung an zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
                                                                           Änderung kündigen. Bei einer Beitragserhöhung kann
§ 15 Anzeigepflicht bei Wegfall der Versicherungs-fähig-
                                                                           der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis
        keit
                                                                           auch bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Er-
Der Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die
                                                                           höhung kündigen.
Versicherungsfähigkeit (insbesondere Aufgabe der Erwerbstä-
tigkeit), der Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der Bezug einer    (6)   Der Versicherungsnehmer kann, sofern der Versicherer
Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsrente (vgl. § 19               die Anfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für
Abs. 1 a) bis c)) einer versicherten Person ist dem Versicherer            einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt, inner-
unverzüglich anzuzeigen. Erlangt der Versicherer von dem Ein-              halb von zwei Wochen nach Zugang dieser Erklärung die
tritt dieses Ereignisses erst später Kenntnis, so sind beide Teile         Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zum
verpflichtet, die für die Zeit nach Eintritt dieses Ereignisses            Schlusse des Monats verlangen, in dem ihm die Erklä-
empfangenen Leistungen, soweit sie nicht vertraglich geschul-              rung des Versicherers zugegangen ist, bei Kündigung zu
det sind, einander zurückzugewähren.                                       dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.
§ 16 Aufrechnung                                                     (7)   Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsver-
Gegen Forderungen des Versicherers ist eine Aufrechnung nur                hältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen,
zulässig, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechts-              haben die versicherten Personen das Recht, das Versi-
kräftig festgestellt ist.                                                  cherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versi-
                                                                           cherungsnehmers fortzusetzen. Die Fortsetzung des Ver-
Ende der Versicherung                                                      sicherungsverhältnisses hat der künftige
                                                                           Versicherungsnehmer innerhalb zweier Monate nach der
§ 17 Kündigung durch den Versicherungsnehmer                               Kündigung zu erklären. Die Kündigung ist nur wirksam,
(1) Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsver-                     wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die be-
     hältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres mit ei-              troffenen versicherten Personen von der Kündigungser-
     ner Frist von drei Monaten kündigen.                                  klärung Kenntnis erlangt haben.
(2)    Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen          (8)   Soweit die Krankentagegeldversicherung nach Art der
       oder Tarife beschränkt werden.                                      Lebensversicherung betrieben wird, haben Versiche-
(3)    Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes in der ge-              rungsnehmer und versicherte Personen das Recht, einen
       setzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig,              gekündigten Versicherungsvertrag in Form einer Anwart-
       kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten                    schaftsversicherung fortzuführen.


                                                                                                                                    8

[Seite 11]
                                                                            Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis
 Teil II: § 9                                                               zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten
 zu § 17 (1) RB/KT 09 Versicherungsjahr                                     Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen
                                                                            hat, spätestens aber drei Monate nach Rentenbezug;
 Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versiche-
                                                                         d) mit dem Bezug von Altersrente, spätestens nach Voll-
 rungsschein bezeichneten Zeitpunkt, es endet am 31. De-
                                                                            endung des 65. Lebensjahres zum Ende des Monats,
 zember des betreffenden Kalenderjahres. Alle weiteren Ver-
                                                                            in dem die Altersgrenze erreicht wird; die versicherte
 sicherungsjahre sind mit dem Kalenderjahr gleich.
                                                                            Person hat in diesem Fall das Recht, nach Maßgabe
                                                                            von § 196 VVG (siehe Kundeninformation) den Ab-
                                                                            schluss einer neuen Krankentagegeldversicherung zu
§ 18 Kündigung durch den Versicherer
                                                                            verlangen;
(1) Der Versicherer kann das Versicherungsverhältnis zum
                                                                         e) mit dem Tod. Beim Tod des Versicherungsnehmers
     Ende eines jeden der ersten drei Versicherungsjahre mit
                                                                            haben die versicherten Personen das Recht, das Ver-
     einer Frist von drei Monaten kündigen, sofern kein ge-
                                                                            sicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen
     setzlicher Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Ar-
                                                                            Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Fortsetzung
     beitgebers besteht.
                                                                            des Versicherungsverhältnisses hat der künftige Ver-
(2)   Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentli-                 sicherungsnehmer innerhalb zweier Monate nach
      che Kündigungsrecht bleiben unberührt.                                dem Tode des Versicherungsnehmers zu erklären;
                                                                         f) bei Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen
(3)   Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen,
                                                                            Aufenthalts in einen Staat außerhalb des Tätigkeits-
      Tarife oder nachträgliche Erhöhungen des Krankentage-
                                                                            gebietes des Versicherers, außerhalb der Europäi-
      geldes beschränkt werden.
                                                                            schen Union und außerhalb der Vertragsstaaten des
(4)   Der Versicherer kann, sofern der Versicherungsnehmer                  Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
      die Kündigung nur für einzelne versicherte Personen                   raum, es sei denn, dass eine anderweitige Vereinba-
      oder Tarife erklärt, innerhalb von zwei Wochen nach Zu-               rung getroffen wird.
      gang der Kündigung die Aufhebung des übrigen Teils der             g) bei Bezug von Grundsicherungsgeld gemäß SGB II
      Versicherung zu dem Zeitpunkt verlangen, in dem diese
                                                                   (2)   Wird das Versicherungsverhältnis wegen Wegfalls einer
      wirksam wird. Das gilt nicht für den Fall des § 17 Abs. 3.
                                                                         im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versiche-
                                                                         rungsfähigkeit (insbesondere Aufgabe einer Erwerbstätig-
 Teil II: § 10                                                           keit), wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit, wegen Be-
 zu § 18 (1) RB/KT 09 Ordentliches Kündigungsrecht                       zugs einer Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähig-
                                                                         keitsrente oder wegen Bezugs von Grundsicherungsgeld
 Bei nachträglicher Erhöhung des Krankentagegeldes oder                  gemäß SGB II beendet, kann der Versicherungsnehmer
 bei späterer Vereinbarung eines Krankentagegeldtarifes mit              das Versicherungsverhältnis für die Dauer des Wegfalls
 verkürzter Karenzzeit kann der Versicherer die veränderte               der Voraussetzung, die Dauer der Berufsunfähigkeit, die
 Vereinbarung in den folgenden drei Versicherungsjahren                  Dauer des Bezugs von Berufsunfähigkeits- oder Er-
 kündigen.                                                               werbsunfähigkeitsrente bzw. die Dauer des Bezugs von
                                                                         Grundsicherungsgeld gemäß SGB II hinsichtlich der be-
                                                                         troffenen versicherten Person im Rahmen einer Anwart-
§ 19 Sonstige Beendigungsgründe                                          schaftsversicherung fortsetzen. Der Antrag auf diese Um-
(1) Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der be-               wandlung des Versicherungsverhältnisses ist innerhalb
     troffenen versicherten Personen                                     von zwei Monaten seit Wegfall der Voraussetzung, seit
      a) bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung             Eintritt der Berufsunfähigkeit, seit Bezug der Berufsunfä-
         für die Versicherungsfähigkeit (insbesondere Aufgabe            higkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsrente bzw. seit Bezug
         der Erwerbstätigkeit) zum Ende des Monats, in dem               von Grundsicherungsgeld gemäß SGB II, bei erst späte-
         die Voraussetzung weggefallen ist. Besteht jedoch zu            rem Bekanntwerden des Ereignisses gerechnet ab die-
         diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Ver-            sem Zeitpunkt, zu stellen.
         sicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, endet das Versiche-          Bei Wechsel der beruflichen Tätigkeit hat der Versiche-
         rungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem             rungsnehmer das Recht, die Fortsetzung der Versiche-
         der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistun-            rung hinsichtlich der betroffenen versicherten Person in
         gen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat,              demselben oder einem anderen Krankentagegeldtarif zu
         spätestens aber drei Monate nach Wegfall der Vo-                verlangen, soweit die Voraussetzungen für die Versiche-
         raussetzung;                                                    rungsfähigkeit erfüllt sind. Der Versicherer kann diese
      b) mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit           Weiterversicherung von besonderen Vereinbarungen ab-
         liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizini-           hängig machen.
         schem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht
         absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist. Be-      Sonstige Bestimmungen
         steht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits ein-
         getretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, endet    § 20 Willenserklärungen und Anzeigen
         das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt,      Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer
         bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführ-      bedürfen der Textform.
         ten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbrin-    § 21 Gerichtsstand
         gen hat, spätestens aber drei Monate nach Eintritt der    (1) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht
         Berufsunfähigkeit;                                             am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versiche-
      c) mit dem Bezug einer Berufsunfähigkeits- oder Er-               rungsnehmers oder bei dem Gericht am Sitz des Versi-
         werbsunfähigkeitsrente. Besteht jedoch zu diesem               cherers oder am Sitz der vertragsführenden Niederlas-
         Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versiche-             sung anhängig gemacht werden.
         rungsfall Arbeitsunfähigkeit, endet das

                                                                                                                                  9

[Seite 12]
(2)   Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
      Versicherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zustän-
      dig, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz
      oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen
      Aufenthalt hat.
(3)   Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss
      seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen
      Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union
      oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
      schen Wirtschaftsraum ist, oder ist sein Wohnsitz oder
      gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
      nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers
      zuständig.
§ 22 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedin-
     gungen
(1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden
     Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens
     können die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und
     die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen
     angepasst werden, wenn die Änderungen zur hinreichen-
     den Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer er-
     forderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder
     die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und
     ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die Änderungen wer-
     den zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die
     Mitteilung der Änderungen und der hierfür maßgeblichen
     Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.
(2)   Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungs-
      bedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder
      durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirk-
      sam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine
      neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des
      Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem
      Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch
      unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Ver-
      tragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die
      neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung
      des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer
      angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nach-
      dem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen
      Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden
      sind, Vertragsbestandteil.


                                                                 10

[Seite 13]
Streitschlichtungsstellen
Meinungsverschiedenheiten und Rechtsweg


Ombudsmann Private Kranken- und Pflegever-
sicherung
Versicherungsnehmer, die mit Entscheidungen des Versiche-
rers nicht zufrieden sind, oder deren Verhandlungen mit dem
Versicherer nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt ha-
ben, können sich an den Ombudsmann Private Kranken- und
Pflegeversicherung wenden.

Die derzeitigen Kontaktdaten sind:
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 06 02 22
10052 Berlin
Internet: www.pkv-ombudsmann.de

Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist
eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende
Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an
dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.

Hinweis: Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversi-
cherung ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle
nicht verbindlich entscheiden.

Versicherungsaufsicht
Sind Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch den Versi-
cherer nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten
bei der Vertragsabwicklung auf, können sie sich auch an die
für den Versicherer zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Als
Versicherungsunternehmen unterliegt der Versicherer der Auf-
sicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Die derzeitigen Kontaktdaten sind:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de

Hinweis: Die Bafin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne
Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.


Rechtsweg
Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucher-
schlichtungsstelle oder die Versicherungsaufsicht zu wenden,
steht dem Versicherungsnehmer der Rechtsweg offen.


                                                                11

[Seite 14]
Envivas Krankenversicherung AG · Gereonswall 68 · 50670 Köln
Tel. 0221 - 27 14 05 70 · info@envivas.de · www.envivas.de

                                                               12

[Seite 15]
                  Kundeninformation


                   Allgemeine Informationen zum Versicherungsschutz bei der Envivas

                  Wir freuen uns, dass Sie sich als Versicherter der Techniker Krankenkasse (TK) für eine private Ergänzungsversicherung der
                  Envivas interessieren. Im Rahmen der exklusiven Kooperation ermöglicht die TK ihren Versicherten den Abschluss privater Zusatz-
                  versicherungen der Envivas, die den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz bedarfsgerecht zu einem besonders vorteilhaften
                  Preis-Leistungs-Verhältnis ergänzen.

                  Wir möchten unseren Kunden größtmögliche Transparenz bei allen Fragen und Entscheidungen rund um das Thema private Kran-
                  kenversicherung bieten. Im Folgenden erhalten Sie deshalb die wesentlichen Informationen zum Versicherungsschutz bei der
                  Envivas.


                  Verzeichnis der weiteren Informationen

                   Belehrung über Ihr Widerrufsrecht                                                                                     Seite 4

                   Die Envivas Card                                                                                                      Seite 6

                   Auszug Versicherungsvertragsgesetz (VVG)                                                                              Seite 7

                   Auszug Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)                                                                                Seite 10

                   Auszug Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)                                                                          Seite 10

                   Auszug Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)                                                                           Seite 10

                   Allgemeine Datenschutzhinweise für Kunden und Interessenten der Envivas Krankenversicherung AG                      Seite 12

                   Liste der Dienstleister                                                                                             Seite 15

                   Informationen zur Kooperation zwischen der Envivas und der TK                                                       Seite 16


                  1. Identität des Versicherers                                      3. Hauptgeschäftstätigkeit
                  Ihr Versicherer ist die Envivas Krankenversicherung AG (nach-      Die Envivas betreibt die Krankenversicherung.
                  folgend: Envivas). Die Envivas ist eine Aktiengesellschaft mit
                  Sitz in Köln. Sie ist unter der Handelsregisternummer              4. Garantiefonds
                  HR B 52059 beim Amtsgericht Köln eingetragen.
                                                                                     In dem unwahrscheinlichen Fall einer Zahlungsunfähigkeit oder
                  Gesetzlicher Vertreter der Envivas ist der Vorstand. Dieser wird   Überschuldung eines Krankenversicherungsunternehmens
                  vertreten durch die Vorstandsmitglieder Uli Rothaufe (Vors.),      können Sie sich an die Medicator AG, Gustav-Heinemann-Ufer
                  Nils Heise und Daniel Spooren.                                     74c, 50968 Köln wenden.

                  Vorsitzender des Aufsichtsrats ist Dr. Arne Benzin.                Das Bundesministerium für Finanzen hat der Medicator AG die
                                                                                     Aufgaben eines Sicherungsfonds übertragen. Die Medicator
                  2. Ladungsfähige Anschrift                                         AG hat damit im Fall der Insolvenz des Krankenversicherungs-
                                                                                     unternehmens die Aufgabe, Ihre Rechte zu schützen.
                  Die ladungsfähige Anschrift der Envivas lautet:
                  Envivas Krankenversicherung AG                                     5. Vertragsrelevante Unterlagen / Merkmale der
                  Gereonswall 68                                                        Versicherungsleistungen
EV100 7.26 7342


                  50670 Köln
                  Telefon: 0221 - 27 14 05 70                                        5.1 Vertragsunterlagen
                  E-Mail: info@envivas.de                                            Folgende Unterlagen sind für Ihren Versicherungsvertrag von
                                                                                     Bedeutung:
                              2


                                                                                                                                                   1

[Seite 16]
›   Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten ent-           6. Gesamtpreis der Versicherung
    hält die Informationen, die für den Abschluss und die Erfül-      (Versicherungsbeitrag)
    lung des Vertrages von besonderer Bedeutung sind.
›   Der Tarif beschreibt die Versicherungsleistungen im Detail.    Die Beiträge werden im Antrag bzw. Angebot sowie im Versi-
›   Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) er-             cherungsschein für jede Person und jeden Tarif einzeln aufge-
    gänzen die tariflichen Regelungen.                             führt. Erfordern die gesundheitlichen Verhältnisse Risikozu-
›   Der von Ihnen zu unterzeichnende verbindliche Antrag           schläge, werden wir diese – soweit sie nicht bereits im Antrag
    oder die unverbindliche Anfrage (vgl. Nr. 9.1) dient insbe-    bzw. Angebot enthalten sind – gesondert schriftlich mit Ihnen
    sondere der Konkretisierung des gewünschten Versiche-          vereinbaren.
    rungsschutzes und der Beantwortung der Gesundheitsfra-
    gen.                                                           7. Beitragszahlung, Fälligkeit der Beiträge
›   Falls Sie zunächst eine unverbindliche Anfrage an uns ge-
    richtet haben, unterbreiten wir Ihnen anschließend ein für     Der Beitrag einschließlich der Zuschläge ist ein Jahresbeitrag
    uns verbindliches Angebot (vgl. Nr. 9.1), das Sie prüfen       und wird vom Versicherungsbeginn an erhoben. Er ist zu Be-
    und durch eine weitere Unterschrift annehmen können.           ginn eines jeden Versicherungsjahres fällig, wird aber in der
›   Im Versicherungsschein (der Police) dokumentieren wir          Regel in monatlichen Beitragsraten gezahlt. Die Beitragsraten
    den geschlossenen Versicherungsvertrag.                        sind am ersten Tag der von Ihnen gewählten Zahlungsperiode
Nebenabreden (z. B. mündliche Zusagen Ihres Versicherungs-         fällig.
vermittlers) sind nur verbindlich, wenn sie von der Envivas
schriftlich bestätigt werden.                                      Der Erstbeitrag bzw. die erste Beitragsrate ist mit Versiche-
                                                                   rungsbeginn zu zahlen, frühestens jedoch 14 Tage nach Zu-
5.2 Art und Umfang der Versicherungsleistungen                     gang des Versicherungsscheins. Nehmen Sie am Lastschrift-
Die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistungen sind         verfahren teil, gilt der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate
folgende:                                                          bis zum Eingang der Lastschrift bei dem von Ihnen angegebe-
                                                                   nen Geldinstitut als gestundet.
In der Krankheitskostenversicherung ersetzt die Envivas im
vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch not-          8. Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten
wendige Heilbehandlungen wegen Krankheit oder Unfallfolgen            Informationen
und für sonstige vereinbarte Leistungen einschließlich solcher
bei Schwangerschaft und Entbindung. Als Allgemeine Versi-          Unser Angebot (inkl. der Beiträge) gilt für sechs Wochen ab
cherungsbedingungen liegen die Rahmenbedingungen 2009              dem Zeitpunkt der Übergabe der Vertragsinformationen.
(RB/KK 09) sowie die im Tarif genannten Tarifbedingungen
(TB/KK 09) zugrunde. Dem Tarif KlinikFlex liegen die Allgemei-     9. Zustandekommen des Vertrages, Bindefrist
nen Versicherungsbedingungen AVB/KK 2024 zugrunde. Dem
Tarif DentFlex liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingun-       9.1 Zustandekommen des Vertrages
gen AVB/KK SV 2025 zugrunde.                                       Es gibt zwei Möglichkeiten, wie der Versicherungsvertrag ge-
                                                                   schlossen werden kann:
In der Krankenhaustagegeldversicherung zahlt die Envivas           ›   „Antragsmodell“
das vereinbarte Krankenhaustagegeld bei medizinisch notwen-            Sie unterzeichnen den Antrag, nachdem Sie alle unter Nr. 5
diger stationärer Heilbehandlung. Als Allgemeine Versiche-             aufgeführten Unterlagen erhalten haben. Wir prüfen das zu
rungsbedingungen liegen die Rahmenbedingungen 2009                     versichernde Risiko. Wenn wir Ihren Antrag annehmen, er-
(RB/KK 09) und die Tarifbedingungen (TB/KK 09) zugrunde.               halten Sie den Versicherungsschein.
                                                                   ›   „Invitatiomodell“
In der Krankentagegeldversicherung ersetzt die Envivas den             Sie unterzeichnen die Anfrage, bevor Sie alle unter Nr. 5
Verdienstausfall bis zur Höhe des vereinbarten Krankentage-            aufgeführten Unterlagen erhalten haben. In diesem Fall gilt
geldes, wenn durch Krankheit oder Unfall Arbeitsunfähigkeit            Ihre Erklärung nur als unverbindliche Aufforderung an uns,
eintritt. Als Allgemeine Versicherungsbedingungen liegen die           Ihnen ein Versicherungsangebot zu unterbreiten. Nach Ri-
Rahmenbedingungen 2009 (RB/KT 09) sowie die im Tarif ge-               sikoprüfung durch uns erhalten Sie ein individuelles Ange-
nannten Tarifbedingungen (TB/KT 09) zugrunde.                          bot mit allen Unterlagen. Dieses können Sie prüfen und
                                                                       durch eine weitere Unterschrift annehmen.
In der Pflegekrankenversicherung zahlt die Envivas im Fall
der Pflegebedürftigkeit das vereinbarte Tagegeld (Pflegetage-      In beiden Modellen kommt der Versicherungsvertrag zustande,
geldversicherung). Als Allgemeine Versicherungsbedingungen         wenn wir Sie mit den nach Nr. 5 genannten Unterlagen voll-
in der Pflegetagegeldversicherung liegen die AVB/Pflegekran-       ständig informiert haben, Sie den Versicherungsschein erhal-
kenversicherung 2017 zugrunde. In der geförderten ergänzen-        ten und Ihr Widerrufsrecht (siehe Nr. 10) nicht ausgeübt haben.
den Pflegeversicherung liegen die MB/GEPV 2022 sowie die
TB/GEPV 2017 zugrunde. Bei zusätzlicher Vereinbarung des           9.2 Bindefrist
Ergänzungstarifs PflegeXtra zur Pflegekrankenversicherung          Eine Frist, innerhalb derer Sie an Ihren Antrag gebunden sind
gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen AVB                (Bindefrist), gibt es nur im Antragsmodell. Sie beträgt sechs
PflegeXtra.                                                        Wochen ab Antragstellung.

5.3 Fälligkeit der Versicherungsleistungen und Erfüllung           10. Widerrufsrecht
Die Versicherungsleistungen werden fällig, sobald uns alle er-
forderlichen Unterlagen eingereicht wurden und wir die not-        Ihnen steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die Bedingun-
wendige Prüfung durchgeführt haben. Die Leistung der               gen, Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des Wi-
Envivas erfolgt in der Regel durch Überweisung des fälligen        derrufs finden Sie in der Belehrung über Ihr Widerrufsrecht auf
Betrages.                                                          Seite 4.


2

[Seite 17]
11. Vertragslaufzeit                                               unberührt. Näheres regelt das Statut des Ombudsmanns Pri-
                                                                   vate Kranken- und Pflegeversicherung, abrufbar unter
Sofern sich aus dem Tarif nichts anderes ergibt, wird der Versi-   www.pkv-ombudsmann.de.
cherungsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann
erstmals zum Ablauf der Mindestvertragsdauer und danach            16. Aufsichtsbehörde
zum Ende eines jeden Versicherungsjahres gekündigt werden.
                                                                   Private Krankenversicherungsunternehmen unterliegen in
Es gelten folgende Mindestvertragslaufzeiten:                      Deutschland der staatlichen Aufsicht durch die
›   in der Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversi-
                                                                        Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
    cherung zwei Versicherungsjahre
                                                                        Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn
›   in der Krankentagegeldversicherung ein Versicherungsjahr
                                                                        www.bafin.de
›   in der Pflegekrankenversicherung ein Versicherungsjahr
›   in der geförderten ergänzenden Pflegeversicherung zwei
                                                                   Bei Meinungsverschiedenheiten können Sie sich auch an diese
    Versicherungsjahre
                                                                   Aufsichtsbehörde wenden.
Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versiche-
rungsschein bezeichneten Zeitpunkt und endet am
31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Alle weiteren
Versicherungsjahre sind mit dem Kalenderjahr gleich.

12. Kündigungsrechte des
    Versicherungsnehmers
Sie können Ihren Versicherungsvertrag – unter Beachtung der
Mindestvertragsdauer – ohne Angabe von Gründen mit einer
Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Versicherungs-
jahres kündigen (ordentliche Kündigung). Zudem haben Sie in
besonderen Fällen (z. B. Beitragserhöhung) ein Recht zur au-
ßerordentlichen Kündigung. Die Einzelheiten ergeben sich aus
§ 205 Versicherungsvertragsgesetz (VVG, siehe Seite 9) sowie
den inhaltsgleichen Regelungen in den AVB.

13. Anwendbares Recht
Auf die vorvertraglichen Beziehungen und auf den Versiche-
rungsvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland
Anwendung.

14. Sprachen
Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.

15. Außergerichtliche
    Beschwerdemöglichkeiten
Sollte es einmal zu Meinungsverschiedenheiten kommen, wen-
den Sie sich bitte an uns, am besten unmittelbar an unseren

      Kundenservice
      Telefon:  0221 - 27 14 05 70
      E-Mail:   kundenservice@envivas.de

Wir werden versuchen, schnellstmöglich eine einvernehmliche
Lösung zu finden. Gelingt dies nicht, können Sie sich in Text-
form (z. B. mittels Brief oder E-Mail) auch an den

      Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
      Postfach 06 02 22, 10052 Berlin
      E-Mail: ombudsmann@pkv-ombudsmann.de
      www.pkv-ombudsmann.de

wenden. Der Ombudsmann ist zugleich Schlichtungsstelle zur
außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten bei Versiche-
rungsverträgen mit Verbrauchern und zwischen Versicherungs-
vermittlern und Versicherungsnehmern. An dem Streitbeile-
gungsverfahren des Ombudsmanns nehmen wir teil. Seine
Entscheidungen sind für den Versicherer nicht bindend. Die
Möglichkeit zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens bleibt


                                                                                                                               3

[Seite 18]
    Belehrung über Ihr Widerrufsrecht


                                                                Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der
                     Widerrufsbelehrung
                                                                Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge,
                                                                dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.
                          Abschnitt 1
    Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise      Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von
                                                                30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den
                        Widerrufsrecht                          Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungs-
                                                                nehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist
von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform                                      Besondere Hinweise
(z. B. Brief oder E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen                       Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an
    • der Versicherungsschein,                                  den Vertrag gebunden.
    • die Vertragsbestimmungen,
      einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden   Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren
      Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese               ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom
      wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,            Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufs-
    • diese Belehrung,                                          recht ausgeübt haben.
    • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
    • und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten              Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und
      Informationen                                             14 Tage nach dem Vertragsschluss.
jeweils in Textform zugegangen sind.
                                                                                          Abschnitt 2
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige                 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen
Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:                           weiteren Informationen

         Envivas Krankenversicherung AG,                        Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren In-
         Gereonswall 68, 50670 Köln.                            formationen werden die Informationspflichten im Folgenden
                                                                im Einzelnen aufgeführt:
         Ein Widerruf per E-Mail ist möglich
         an die E-Mail-Adresse: kundenservice@envivas.de             Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen

Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.en-         Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfü-
vivas.de ausüben. Dort finden Sie die Widerrufsfunktion         gung zu stellen:
über den Menüpunkt Service oben auf unserer Website
sowie im unteren Bereich der Seite unter „Widerruf“ →           1.    die Identität des Versicherers und der etwaigen Nieder-
„Vertrag widerrufen“. Wenn Sie diese Online-Funktion                  lassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll;
nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Da-               anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der
tenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Ein-            Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Regis-
gangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Wi-                 ternummer;
derrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres
Eingangs.                                                       2.    die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede an-
                                                                      dere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen
                       Widerrufsfolgen                                dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristi-
                                                                      schen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen
Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Wi-                  auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit
derrufsfrist und haben Sie hierzu ausdrücklich zuge-                  die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmun-
stimmt, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der                  gen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedin-
Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur                 gungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervor-
den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung               gehobenen und deutlich gestalteten Form;
entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Den             3.    die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Wi-
derrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem       4.    Angaben über das Bestehen eines Garantiefonds oder
Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag               anderer Entschädigungsregelungen; Name und Anschrift
in Höhe der Anzahl der Tage, an denen Versicherungs-                  des Garantiefonds sind anzugeben;
schutz bestanden hat, multipliziert mit 1/365 des Jahres-
                                                                5.    die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung,
beitrages. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistun-
                                                                      insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit
gen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts
                                                                      der Leistung des Versicherers;
aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versiche-
rungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten.           6.    den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller
                                                                      Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Bei-
                                                                      träge einzeln auszuweisen sind, wenn das Versiche-
                                                                      rungsverhältnis mehrere selbständige


4

[Seite 19]
     Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein ge-
     nauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu
     den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Über-
     prüfung des Preises ermöglichen;
7.   Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung,
     insbesondere zur Zahlungsweise der Beiträge;
8.   die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung ge-
     stellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeits-
     dauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des
     Preises;
9.   Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, ins-
     besondere über den Beginn der Versicherung und des
     Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, wäh-
     rend der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein
     soll;
10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts
    sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, ins-
    besondere Namen und Anschrift derjenigen Person, ge-
    genüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechts-
    folgen des Widerrufs einschließlich Informationen über
    den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenen-
    falls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Über-
    mittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der All-
    gemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen
    die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
    gestalteten Form;
11. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
    b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
12. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere
    zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließ-
    lich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch
    Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich
    der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, be-
    dürfen die Informationen einer hervorgehobenen und
    deutlich gestalteten Form;
13. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht
    der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen
    vor Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt;
14. das auf den Vertrag anwendbare Recht,
15. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die
    in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mit-
    geteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der
    Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kom-
    munikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu füh-
    ren;
16. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtli-
    chen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und ge-
    gebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang;
    dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Mög-
    lichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon
    unberührt bleibt;
17. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde
    sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Auf-
    sichtsbehörde.


Ende der Widerrufsbelehrung


                                                                 5

[Seite 20]
    Die Envivas Card


Sofern Sie nach den Tarifen KlinikFlex, KlinikSpezial oder        Ein Teil dieser Daten ist auch auf der Kartenvorderseite zu se-
StarterPlus versichert sind, erhalten Sie unsere Envivas Card.    hen. Außerdem ist der Umfang des jeweiligen stationären Ver-
Diese weist Sie im Krankenhaus als Privatpatient oder Privat-     sicherungsschutzes angegeben. Zusätzliche Angaben, wie
patientin aus.                                                    z. B. medizinische Behandlungsdaten, können auf dem Chip
                                                                  nicht gespeichert werden, auch nicht vom Krankenhaus. Die
Ihre Vorteile bei Nutzung der Envivas Card                        Informationen sind geschützt und wurden von den Daten-
                                                                  schutzbeauftragten der Länder geprüft.
›    Ihre Versicherungsdaten können in der Klinik schnell,
     problemlos und sicher in den Computer eingelesen werden.     Die Daten auf der Karte sind nicht veränderbar, weil sie mit
›    Der gewählte Versicherungsschutz in Bezug auf die Art der    einem Schreibschutz versehen sind.
     Unterbringung (Ein- oder Zweibettzimmer) lässt sich bei
     Aufnahme im Krankenhaus auf einen Blick erfassen.            Der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. hat vor
›    Bei stationären Aufenthalten rechnen die Krankenhäuser       dem Hintergrund der elektronischen Datenübermittlung mit den
     die Unterbringungskosten direkt mit der Envivas ab – ent-    für die Produktion der Karten beauftragten Herstellern eine ver-
     sprechend dem vereinbarten Versicherungsschutz. Voraus-      tragliche Vereinbarung über die ordnungsgemäße Verarbeitung
     zahlungen durch Sie sind nicht erforderlich.                 der Daten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen so-
                                                                  wie über die Einhaltung der Sorgfaltspflicht zum Datenschutz
Ändern sich der Leistungsumfang Ihres Versicherungsschutzes
                                                                  getroffen. Mit Auftragsvergabe und Vertragsabschluss wurden
oder Ihre persönlichen Daten, erhalten Sie automatisch eine
                                                                  die beauftragten Dienstleister – ungeachtet der ihnen ohnehin
neue Envivas Card. Bei Beschädigung oder Verlust sorgen wir
                                                                  schon obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen – von den pri-
selbstverständlich für Ersatz. Sie können die Karte telefonisch
                                                                  vaten Krankenversicherungen zum Datenschutz verpflichtet.
in unserem KundenService unter der Telefonnummer
                                                                  Sie müssen die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschut-
0221 - 27 14 05 70 anfordern.
                                                                  zes beachten und dürfen die an sie weitergeleiteten Daten
                                                                  nicht an Dritte weitergeben oder unbefugt, d.h. zu einem ande-
Die Envivas Card ist Eigentum der Envivas und darf nach Be-
                                                                  ren als dem jeweiligen rechtmäßigen, zur Auftragserfüllung ge-
endigung des Versicherungsschutzes nicht mehr benutzt wer-
                                                                  hörenden Zweck verarbeiten oder nutzen. Sollten Sie dennoch
den.
                                                                  der Übermittlung Ihrer persönlichen Daten (Name, Vorname,
                                                                  Anschrift und Geburtsdatum) an ein Dienstleistungsunterneh-
Envivas Card und Datenschutz                                      men nicht zustimmen, genügt eine Mitteilung an uns. Wir wer-
                                                                  den dann Ihre Daten nicht weitergeben und somit die Herstel-
Im Bereich der Krankenhausbehandlung ist mit der Envivas
                                                                  lung der Karte unterbinden.
Card eine Kostenübernahmegarantie im tariflichen Umfang für
die Kosten der Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer
                                                                  Der Einsatz der Envivas Card ist freiwillig, d.h. es ist Ärzten
verbunden. Die Karte enthält einen Mikrochip, auf dem fol-
                                                                  und Versicherten freigestellt, ob sie die Karte benutzen möch-
gende Daten gespeichert sind
                                                                  ten oder nicht. Die Envivas Card ist ein Serviceangebot an alle
›    Name und Nummer des Versicherungsunternehmens,               Beteiligten im Gesundheitswesen.
›    Name, Anschrift und Geburtsdatum des Versicherten,
›    Versicherungsnummer und Personennummer,
›    Gültigkeitsdauer der Karte,
die mit Hilfe eines Kartenlesegerätes abgerufen und so zur
Rechnungserstellung genutzt werden können.


6

[Seite 21]
 Auszug Versicherungsvertragsgesetz (VVG)


§ 14 Fälligkeit der Geldleistung                                           Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts-
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Been-              oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass
     digung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und               der Versicherer den Versicherungsnehmer durch geson-
     des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendi-                  derte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hinge-
     gen Erhebungen.                                                       wiesen hat.
(2)   Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Mo-           (5)   Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Ver-
      nats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet,               letzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt be-
      kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in                   rechtigt ist, ist unwirksam.
      Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer
      voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der         § 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie
      Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines        (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der
      Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet                 Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kos-
      werden können.                                                      ten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die min-
                                                                          destens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung
(3)   Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der
                                                                          ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der
      Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird,
                                                                          Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die
      ist unwirksam.
                                                                          Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit
                                                                          dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten
§ 19 Anzeigepflicht
                                                                          Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver-
     tragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die            (2)   Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der
     für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit                  Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der
     dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und              Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der
     nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem               Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
     Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der
                                                                     (3)   Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne
     Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor
                                                                           Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versiche-
     Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der
                                                                           rungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge
     Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige ver-
                                                                           in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung
     pflichtet.
                                                                           der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit
(2)   Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht                Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer
      nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurück-              zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist;
      treten.                                                              hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung
                                                                           ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirk-
[…]
                                                                           sam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines
                                                                           Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Frist-
§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit
                                                                           bestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Mo-
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom
                                                                           nats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt
     Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles
                                                                           unberührt.
     gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Ver-
     sicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er
                                                                     § 86 Übergang von Ersatzansprüchen
     von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung
                                                                     (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch ge-
     einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht
                                                                          gen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versi-
     nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.
                                                                          cherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
(2)   Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verlet-              Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versiche-
      zung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden ver-              rungsnehmers geltend gemacht werden.
      traglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist,
                                                                     (2)   Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch
      ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die
                                                                           oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes
      Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob
                                                                           Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvor-
      fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versiche-
                                                                           schriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch
      rer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
                                                                           den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt
      Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechen-
                                                                           der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich,
      den Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nicht-
                                                                           ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet,
      vorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche-
                                                                           als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlan-
      rungsnehmer.
                                                                           gen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der
(3)   Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leis-                Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leis-
      tung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit            tung in einem der Schwere des Verschuldens des Versi-
      weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche-           cherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
      rungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang                die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr-
      der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz           lässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
      1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegen-
                                                                     (3)   Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsneh-
      heit arglistig verletzt hat.
                                                                           mers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Scha-
(4)   Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Ver-           dens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Über-
      sicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach                gang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es

                                                                                                                                       7

[Seite 22]
      sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich ver-            Versicherungsnehmer kann in diesem Fall vom Versiche-
      ursacht.                                                           rer verlangen, dass dieser den Antrag auf Abschluss ei-
                                                                         ner mit Vollendung des 65. Lebensjahres beginnenden
§ 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht                           neuen Krankentagegeldversicherung annimmt, die spä-
(1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versi-               testens mit Vollendung des 70. Lebensjahres endet. Auf
     cherungsnehmers oder eines anderen genommen wer-                    dieses Recht hat der Versicherer ihn frühestens sechs
     den. Versicherte Person ist die Person, auf welche die              Monate vor dem Ende der Versicherung unter Beifügung
     Versicherung genommen wird.                                         des Wortlauts dieser Vorschrift in Textform hinzuweisen.
                                                                         Wird der Antrag bis zum Ablauf von zwei Monaten nach
(2)   Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhal-
                                                                         Vollendung des 65. Lebensjahres gestellt, hat der Versi-
      ten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeu-
                                                                         cherer den Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder
      tung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines
                                                                         Wartezeiten zu gewähren, soweit der Versicherungs-
      anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berück-
                                                                         schutz nicht höher oder umfassender ist als im bisheri-
      sichtigen.
                                                                         gen Tarif.
(3)   Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei
                                                                   (2)   Hat der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht nach
      einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelasse-
                                                                         Absatz 1 Satz 3 auf das Ende der Versicherung hinge-
      nen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für
                                                                         wiesen und wird der Antrag vor Vollendung des 66. Le-
      die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese
                                                                         bensjahres gestellt, gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend,
      nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krank-
                                                                         wobei die Versicherung mit Zugang des Antrags beim
      heitskostenversicherung, die mindestens eine Kostener-
                                                                         Versicherer beginnt. Ist der Versicherungsfall schon vor
      stattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung
                                                                         Zugang des Antrags eingetreten, ist der Versicherer nicht
      umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistun-
                                                                         zur Leistung verpflichtet.
      gen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbe-
      halte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für        (3)   Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend, wenn in unmit-
      jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige                 telbarem Anschluss an eine Versicherung nach Absatz 1
      Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist,           Satz 4 oder Absatz 2 Satz 1 eine neue Krankentagegeld-
      abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfebe-              versicherung beantragt wird, die spätestens mit Vollen-
      rechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch           dung des 75. Lebensjahres endet.
      eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz
                                                                   (4)   Die Vertragsparteien können ein späteres Lebensjahr als
      nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbe-
                                                                         in den vorstehenden Absätzen festgelegt vereinbaren.
      trag von 5.000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht
      für Personen, die
                                                                   § 204 Tarifwechsel
      1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert        (1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Ver-
         oder versicherungspflichtig sind oder                          sicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass die-
      2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfebe-             ser
         rechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im
                                                                         1. Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleicharti-
         Umfang der jeweiligen Berechtigung oder
                                                                            gem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus
      3. Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleis-
                                                                            dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungs-
         tungsgesetz haben oder
                                                                            rückstellung annimmt; soweit die Leistungen in dem
      4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten,
                                                                            Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will,
         Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften
                                                                            höher oder umfassender sind als in dem bisherigen
         Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses
                                                                            Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen
         Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbre-
                                                                            Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risi-
         chung des Leistungsbezugs von weniger als einem
                                                                            kozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlan-
         Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar
                                                                            gen; der Versicherungsnehmer kann die Vereinba-
         2009 begonnen hat.
                                                                            rung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit
      Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskosten-              dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleis-
      versicherungsvertrag genügt den Anforderungen des Sat-                tung einen Leistungsausschluss vereinbart; bei einem
      zes 1.                                                                Wechsel aus dem Basistarif in einen anderen Tarif
                                                                            kann der Versicherer auch den bei Vertragsschluss
[…]
                                                                            ermittelten Risikozuschlag verlangen; der Wechsel in
                                                                            den Basistarif des Versicherers unter Anrechnung der
§ 195 Versicherungsdauer
                                                                            aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alte-
(1) Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im
                                                                            rungsrückstellung ist nur möglich, wenn
     gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen
     Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann                  a) die bestehende Krankheitskostenversicherung
     (substitutive Krankenversicherung), ist vorbehaltlich der                 nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde
     Absätze 2 und 3 und der §§ 196 und 199 unbefristet.                       oder
     Wird die nicht substitutive Krankenversicherung nach Art               b) der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr voll-
     der Lebensversicherung betrieben, gilt Satz 1 entspre-                    endet hat oder das 55. Lebensjahr noch nicht voll-
     chend.                                                                    endet hat, aber die Voraussetzungen für den An-
                                                                               spruch auf eine Rente der gesetzlichen
[…]
                                                                               Rentenversicherung erfüllt und diese Rente bean-
                                                                               tragt hat oder ein Ruhegehalt nach beamtenrecht-
§ 196 Befristung der Krankentagegeldversicherung
                                                                               lichen oder vergleichbaren Vorschriften bezieht
(1) Bei der Krankentagegeldversicherung kann vereinbart
                                                                               oder hilfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölf-
     werden, dass die Versicherung mit Vollendung des 65.
                                                                               ten Buch Sozialgesetzbuch ist oder
     Lebensjahres der versicherten Person endet. Der


8

[Seite 23]
         c) die bestehende Krankheitskostenversicherung vor        (3)   Im Falle der Kündigung des Vertrags zur privaten Pflege-
            dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und                   Pflichtversicherung und dem gleichzeitigen Abschluss ei-
            der Wechsel in den Basistarif vor dem 1. Juli 2009           nes neuen Vertrags bei einem anderen Versicherer kann
            beantragt wurde;                                             der Versicherungsnehmer vom bisherigen Versicherer
                                                                         verlangen, dass dieser die für ihn kalkulierte Alterungs-
         ein Wechsel aus einem Tarif, bei dem die Prämien ge-
                                                                         rückstellung an den neuen Versicherer überträgt. Auf die-
         schlechtsunabhängig kalkuliert werden, in einen Tarif,
                                                                         sen Anspruch kann nicht verzichtet werden.
         bei dem dies nicht der Fall ist, ist ausgeschlossen;
      2. bei einer Kündigung des Vertrags und dem gleichzei-       (4)   Absatz 1 gilt nicht für befristete Versicherungsverhält-
         tigen Abschluss eines neuen Vertrags, der ganz oder             nisse. Handelt es sich um eine Befristung nach § 196,
         teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungs-              besteht das Tarifwechselrecht nach Absatz 1 Nummer 1.
         system vorgesehenen Krankenversicherungsschutz
                                                                   (5)   Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensver-
         ersetzen kann, bei einem anderen Krankenversiche-
                                                                         sicherung betrieben wird, haben die Versicherungsneh-
         rer
                                                                         mer und die versicherte Person das Recht, einen gekün-
         a) die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der          digten Versicherungsvertrag in Form einer Anwartschafts-
            Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif               versicherung fortzuführen.
            entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt,
            sofern die gekündigte Krankheitskostenversiche-        § 205 Kündigung des Versicherungsnehmers
            rung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen             (1) Vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungs-
            wurde;                                                      dauer bei der Krankheitskosten- und bei der Kranken-
         b) bei einem Abschluss eines Vertrags im Basistarif            haustagegeldversicherung kann der Versicherungsneh-
            die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der         mer ein Krankenversicherungsverhältnis, das für die
            Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif              Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen ist, zum
            entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt,            Ende des ersten Jahres oder jedes darauf folgenden
            sofern die gekündigte Krankheitskostenversiche-             Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
            rung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen                   kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte
            wurde und die Kündigung vor dem 1. Juli 2009 er-            Personen oder Tarife beschränkt werden.
            folgte.
                                                                   (2)   Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken-
         Soweit die Leistungen in dem Tarif, aus dem der Ver-            oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versiche-
         sicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfas-               rungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versi-
         sender sind als im Basistarif, kann der Versicherungs-          cherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankenta-
         nehmer vom bisherigen Versicherer die Vereinbarung              gegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine
         eines Zusatztarifes verlangen, in dem die über den              für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsver-
         Basistarif hinausgehende Alterungsrückstellung anzu-            sicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungs-
         rechnen ist. Auf die Ansprüche nach den Sätzen 1                pflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der
         und 2 kann nicht verzichtet werden.                             Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der
                                                                         Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten
(2)   Ist der Versicherungsnehmer auf Grund bestehender Hil-             nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Text-
      febedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften             form aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungs-
      Buches Sozialgesetzbuch nach dem 15. März 2020 in                  nehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertre-
      den Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsge-            ten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem
      setzes gewechselt und endet die Hilfebedürftigkeit des             Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die
      Versicherungsnehmers innerhalb von zwei Jahren nach                Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der
      dem Wechsel, kann er innerhalb von drei Monaten nach               Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum
      Beendigung der Hilfebedürftigkeit in Textform vom Versi-           Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der
      cherer verlangen, den Vertrag ab dem ersten Tag des                Versicherungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht
      übernächsten Monats in dem Tarif fortzusetzen, in dem              steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung
      der Versicherungsnehmer vor dem Wechsel in den Basis-              oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfür-
      tarif versichert war. Eintritt und Beendigung der Hilfebe-         sorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen
      dürftigkeit hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen              Dienstverhältnis gleich.
      des Versicherers durch geeignete Unterlagen nachzuwei-
                                                                   (3)   Ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, dass bei Er-
      sen; die Bescheinigung des zuständigen Trägers nach
                                                                         reichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintre-
      dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
                                                                         ten anderer dort genannter Voraussetzungen die Prämie
      gilt als Nachweis. Beim Wechsel ist der Versicherungs-
                                                                         für ein anderes Lebensalter oder eine andere Alters-
      nehmer so zu stellen, wie er vor der Versicherung im Ba-
                                                                         gruppe gilt oder die Prämie unter Berücksichtigung einer
      sistarif stand; die im Basistarif erworbenen Rechte und
                                                                         Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der Versiche-
      Alterungsrückstellungen sind zu berücksichtigen. Prämi-
                                                                         rungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich
      enanpassungen und Änderungen der Allgemeinen Versi-
                                                                         der betroffenen versicherten Person binnen zwei Mona-
      cherungsbedingungen in dem Tarif, in dem der Versiche-
                                                                         ten nach der Änderung zum Zeitpunkt ihres Wirksamwer-
      rungsnehmer vor dem Wechsel in den Basistarif
                                                                         dens kündigen, wenn sich die Prämie durch die Ände-
      versichert war, gelten ab dem Tag der Fortsetzung des
                                                                         rung erhöht.
      Vertrages in diesem Tarif. Die Sätze 1 bis 4 gelten ent-
      sprechend für Versicherungsnehmer, bei denen allein          (4)   Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklau-
      durch die Zahlung des Beitrags Hilfebedürftigkeit im               sel die Prämie oder vermindert er die Leistung, kann der
      Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialge-               Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versi-
      setzbuch entstehen würde. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1                 cherten Person innerhalb von zwei Monaten nach Zu-
      letzter Teilsatz gilt nicht.                                       gang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den


                                                                                                                                    9

[Seite 24]
      Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung oder         (6)   Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der Versi-
      die Leistungsminderung wirksam werden soll.                       cherungsnehmer eine Versicherung, die eine Pflicht aus
                                                                        § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündigen, wenn er
(5)   Hat sich der Versicherer vorbehalten, die Kündigung auf
                                                                        bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person
      einzelne versicherte Personen oder Tarife zu beschrän-
                                                                        einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt.
      ken, und macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch,
                                                                        Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versiche-
      kann der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wo-
                                                                        rungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach der Kün-
      chen nach Zugang der Kündigung die Aufhebung des üb-
                                                                        digungserklärung nachweist, dass die versicherte Person
      rigen Teils der Versicherung zu dem Zeitpunkt verlangen,
                                                                        bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versi-
      zu dem die Kündigung wirksam wird. Satz 1 gilt entspre-
                                                                        chert ist; liegt der Termin, zu dem die Kündigung ausge-
      chend, wenn der Versicherer die Anfechtung oder den
                                                                        sprochen wurde, mehr als zwei Monate nach der Kündi-
      Rücktritt nur für einzelne versicherte Personen oder Ta-
                                                                        gungserklärung, muss der Nachweis bis zu diesem
      rife erklärt. In diesen Fällen kann der Versicherungsneh-
                                                                        Termin erbracht werden.
      mer die Aufhebung zum Ende des Monats verlangen, in
      dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist.


 Auszug Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.


 Auszug Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) – Stand: 21.12.2018


§ 1 Form und Voraussetzungen                                            1. mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist
(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber                      oder bereits mit einer anderen Person eine Lebens-
     dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger                  partnerschaft führt;
     Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf           2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander
     Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder                  verwandt sind;
     Lebenspartner), begründen eine Lebenspartnerschaft.                3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;
     Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung                 4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Le-
     oder Zeitbestimmung abgegeben werden.                                 benspartnerschaft darüber einig sind, keine Verpflich-
                                                                           tungen gemäß § 2 begründen zu wollen.
[…]
                                                                  (4)   Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu be-
(3)   Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet
                                                                        gründen, kann nicht auf Begründung der Lebenspartner-
      werden
                                                                        schaft geklagt werden. § 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis
                                                                        1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entspre-
                                                                        chend.


 Auszug Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)


§146 Substitutive Krankenversicherung                             (4) Der Teil der nach Absatz 1 ermittelten Zinserträge, der
(1) Soweit die Krankenversicherung ganz oder teilweise den            nach Abzug der nach Absatz 2 verwendeten Beträge ver-
    im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen            bleibt, ist für die Versicherten, die am Bilanzstichtag das
    Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann             65. Lebensjahr vollendet haben, für eine erfolgsunabhän-
    (substitutive Krankenversicherung), darf sie im Inland vor-       gige Beitragsrückerstattung festzulegen und innerhalb von
    behaltlich des Absatzes 3 nur nach Art der Lebensversiche-        drei Jahren zur Vermeidung oder Begrenzung von Prä-
    rung betrieben werden, wobei                                      mienerhöhungen oder zur Prämienermäßigung zu verwen-
[…]                                                                   den. Die Prämienermäßigung nach Satz 1 kann so weit be-
    5. in dem Versicherungsvertrag die Mitgabe des Übertra-           schränkt werden, dass die Prämie des Versicherten nicht
       gungswerts desjenigen Teils der Versicherung, dessen           unter die des ursprünglichen Eintrittsalters sinkt; der nicht
       Leistungen dem Basistarif im Sinne des § 152 Absatz 1          verbrauchte Teil der Gutschrift ist dann zusätzlich gemäß
       entsprechen, bei Wechsel des Versicherungsnehmers              Absatz 2 gutzuschreiben.
       zu einem anderen privaten Krankenversicherungsunter-
       nehmen vorzusehen ist; dies gilt nicht für vor dem         §152 Basistarif
       1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge.                    (1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die die sub-
                                                                      stitutive Krankenversicherung betreiben, haben einen bran-
§150 Gutschrift zur Alterungsrückstellung; Direktgutschrift           chenweit einheitlichen Basistarif anzubieten, dessen Ver-
 […]                                                                  tragsleistungen in Art, Umfang und Höhe jeweils den
                                                                      Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches


10

[Seite 25]
Sozialgesetzbuch, auf die ein Anspruch besteht, vergleich-     vereinbaren und die Änderung der Selbstbehaltsstufe zum
bar sind. Der Basistarif muss jeweils eine Variante vorse-     Ende des vertraglich vereinbarten Zeitraums mit einer Frist
hen für                                                        von drei Monaten zu verlangen. Die vertragliche Mindest-
                                                               bindungsfrist für Verträge mit Selbstbehalt im Basistarif be-
1. Kinder und Jugendliche; bei dieser Variante werden bis      trägt drei Jahre; führt der vereinbarte Selbstbehalt nicht zu
   zur Vollendung des 21. Lebensjahres keine Alterungs-        einer angemessenen Reduzierung der Prämie, kann der
   rückstellungen gebildet und                                 Versicherungsnehmer vom Versicherer jederzeit eine Um-
                                                               stellung des Vertrags in den Basistarif ohne Selbstbehalt
2. Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften          verlangen; die Umstellung muss innerhalb von drei Mona-
   oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe        ten erfolgen. Für Beihilfeberechtigte ergeben sich die mög-
   haben sowie für deren berücksichtigungsfähige Ange-         lichen Selbstbehalte aus der Anwendung des durch den
   hörige; bei dieser Variante sind die Vertragsleistungen     Beihilfesatz nicht gedeckten Prozentsatzes auf die Werte
   auf die Ergänzung der Beihilfe beschränkt.                  300, 600, 900 oder 1 200 Euro. Der Abschluss ergänzen-
                                                               der Krankheitskostenversicherungen ist zulässig.
Den Versicherten muss die Möglichkeit eingeräumt werden,
Selbstbehalte von 300, 600, 900 oder 1 200 Euro zu           […]


                                                                                                                          11

[Seite 26]
 Allgemeine Datenschutzhinweise für Kunden und Interessenten der
 Envivas Krankenversicherung AG


Mit den nachfolgenden Hinweisen informieren wir Sie über die      Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien
Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Envi-        personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei
vas Krankenversicherung AG und die Ihnen nach dem Daten-          Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages) erforder-
schutzrecht zustehenden Rechte. Bitte geben Sie die Informa-      lich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a)
tionen auch den aktuellen und künftigen vertretungsberechtig-     i. V. m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit die-
ten Personen und wirtschaftlich Berechtigten sowie etwaigen       sen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9
mitversicherten Personen und sonstigen Beteiligten weiter.        Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG. Eine erteilte Einwilli-
                                                                  gung kann jederzeit widerrufen werden. Dies gilt auch für
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung                        den Widerruf von Einwilligungserklärungen, die gegebenen-
Envivas Krankenversicherung AG                                    falls vor der Geltung der DSGVO, also vor dem 25.05.2018,
                                                                  uns gegenüber erteilt worden sind.
Gereonswall 68, 50670 Köln
Telefon 0221 - 27 14 05 70                                        Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen
E-Mail info@envivas.de                                            von uns oder von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs.1 f) DSGVO).
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post un-        Dies kann insbesondere erforderlich sein:
ter der o.g. Adresse mit dem Zusatz „Datenschutzbeauftrag-        - zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Be-
ter“ oder per E-Mail unter:                                         triebs, einschließlich des Trainings und der Weiterent-
                                                                    wicklung technischer Systeme,
datenschutzbeauftragter@envivas.de.
                                                                  - zur Optimierung unserer internen Abläufe,
Zwecke und Rechtsgrundlagen der                                   - zur Anonymisierung von Daten, z.B. um daraus Statisti-
Datenverarbeitung                                                   ken zu erstellen,
Fordern Sie Informationen z. B. zu unserem Unternehmen            - zu einer passgenauen Werbung für unsere eigenen
oder zu Produkten oder Leistungen unseres Unternehmens              Versicherungsprodukte und für andere Produkte der
an, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben           Unternehmen der Generali Gruppe und deren Koope-
für die Bearbeitung Ihres Anliegens. Falls Sie eine Beratung        rationspartner sowie für Markt- und Meinungsumfra-
wünschen, benötigen wir Ihre Angaben zur Weitergabe an un-          gen,
seren Vertriebspartner.                                           - zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten; insbe-
                                                                    sondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beach-           Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeu-
tung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des                ten können.
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutzrecht-
lich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsge-         Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen
setzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze.           Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie
Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen zur Einhaltung          z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuer-
der „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezoge-          rechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer Bera-
nen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ ver-        tungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
pflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versiche-       dienen in diesen Fällen die jeweiligen gesetzlichen Re-
rungswirtschaft präzisieren. Diese Verhaltensregeln können        gelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO.
Sie im Internet unter www.envivas.de/dsgvo abrufen.
                                                                  Auf Basis Ihrer Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 a) i. V. m.
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen       Art. 7 DSGVO informieren wir Sie mittels personalisierter
wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Ab-           E-Mails sowie ggf. telefonisch über Produkte und Ser-
schluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu         vices und befragen Sie auf gleichem Wege zu Ihrer Kun-
übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag             denzufriedenheit. In diesem Zusammenhang analysieren
zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des        wir Ihr Nutzungsverhalten im Hinblick auf erhaltene E-
Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungs-      Mails. Das bedeutet: wir verwenden E-Mails, die sog.
stellung. Angaben zum Grund und zum Umfang einer medizi-          Zählpixel enthalten. Dadurch können wir feststellen, ob
nischen Behandlung benötigen wir etwa, um prüfen zu kön-          Sie unsere Mail geöffnet sowie ggf. genutzt haben. Z. B.
nen, ob ein Versicherungsfall eingetreten ist und inwieweit ein   können wir nachvollziehen, welche Elemente innerhalb
Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht.                     der E-Mail, d.h. Logos, Buttons, Links etc. Sie angeklickt
                                                                  haben und wie lange Sie in bestimmten Bereichen der
Die Bearbeitung Ihres Anliegens bzw. der Abschluss und            E-Mail verweilten. Diese Informationen werten wir aus,
die Durchführung des Versicherungsvertrages ist ohne              um sie anschließend für zukünftige E-Mails zu berück-
die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht              sichtigen, d.h. um für Sie nicht interessante Informatio-
möglich.                                                          nen herauszufiltern und Ihnen auf Ihre Wünsche und Be-
                                                                  dürfnisse abgestimmte Benachrichtigungen zukommen
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten         lassen zu können.
zur Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, z. B.
für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichts-    Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen wer-
rechtlicher Vorgaben.                                             den. Dies gilt auch für den Widerruf von Einwilligungser-
                                                                  klärungen, die gegebenenfalls vor der Geltung der
 Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezo-           DSGVO, also vor dem 25.05.2018, uns gegenüber erteilt
 gener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist      worden sind.


         12

[Seite 27]
Kategorien von Empfängern der                                Externe Dienstleister
personenbezogenen Daten                                      Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen
                                                             und gesetzlichen Pflichten zum Teil externer Dienstleis-
Rückversicherer                                              ter.
Von uns übernommene Risiken versichern wir bei spezi-        Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer
ellen Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Da-        und Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehende
für kann es erforderlich sein, Ihre Vertrags- und ggf.       Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie der Über-
Schadendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln,        sicht in den Vertragsbedingungen und Kundeninformati-
damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder      onen, die Sie vor Antragstellung erhalten haben, sowie
den Versicherungsfall machen kann. Darüber hinaus ist        in der jeweils aktuellen Version auf unserer Internetseite
es möglich, dass der Rückversicherer unser Unterneh-         unter www.envivas.de/dsgvo entnehmen.
men aufgrund seiner besonderen Sachkunde bei der Ri-
                                                             Soweit mehrere Unternehmen Ihre personenbezogenen
siko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung
                                                             Daten in gemeinsamer Verantwortlichkeit (Art. 26
von Verfahrensabläufen unterstützt. Wir übermitteln Ihre
                                                             DSGVO) verarbeiten, haben sich die jeweiligen Unter-
Daten an den Rückversicherer nur soweit dies für die Er-
                                                             nehmen untereinander vertraglich dazu verpflichtet, ihre
füllung unseres Versicherungsvertrages mit Ihnen erfor-
                                                             datenschutzrechtlichen Pflichten (einschließlich Informa-
derlich ist bzw. im zur Wahrung unserer berechtigten In-
                                                             tionspflichten und Betroffenenrechte) in eigener Verant-
teressen erforderlichen Umfang. Nähere Informationen
                                                             wortung zu erfüllen.
können Sie von unserem Rückversicherer, der Generali
Deutschland AG, Adenauerring 7, 81737 München erhal-         Weitere Empfänger
ten.                                                         Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen
Vermittler                                                   Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an
                                                             Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten
Soweit sich im Rahmen der Bearbeitung Ihres Anliegens
                                                             (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanz- und Sozialbe-
die Notwendigkeit zur Einbeziehung eines Vermittlers
                                                             hörden oder Strafverfolgungsbehörden, Gerichte).
ergibt, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und
zur Durchführung des Vertrages benötigten Antrags- und
Vertragsdaten. Gleiches gilt, wenn Sie hinsichtlich Ihrer    Dauer der Datenspeicherung
Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut wer-      Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie
den. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Daten          für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich
an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Infor-   sind. Dabei kann es vorkommen, dass personenbezo-
mationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Ver-       gene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der An-
sicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenheiten         sprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht
benötigen.                                                   werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei
                                                             oder bis zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre
Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe                  personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich
Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Un-         verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbe-
ternehmensgruppe nehmen bestimmte Datenverarbei-             wahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem
tungsaufgaben für die in der Gruppe verbundenen Un-          Handelsgesetzbuch und der Abgabenordnung. Die Spei-
ternehmen zentral wahr. So können Ihre Daten etwa zur        cherfristen betragen danach bis zu zehn Jahren.
zentralen Verwaltung von Anschriftendaten oder von Er-
klärungen, die mehrere Unternehmen unserer Gruppe            Betroffenenrechte
betreffen (z. B. Einwilligungen oder Widerrufe) für den
                                                             Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu
telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Scha-
                                                             Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber
denbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsa-
                                                             hinaus können Sie unter bestimmten Voraussetzungen
men Postbearbeitung durch ein Unternehmen oder meh-
                                                             die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlan-
rere Unternehmen der Gruppe gemeinsam verarbeitet
                                                             gen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung
werden. Soweit wir auf Basis der Würdigung der Um-
                                                             der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Her-
stände annehmen dürfen, dass Sie Post, E-Mails oder
                                                             ausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem
Zahlungen nicht an das für Ihr Anliegen zuständige Kon-
                                                             strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format
zernunternehmen adressiert haben, bemühen wir uns in
                                                             zustehen.
bestimmten Fällen fehladressierte Post- und E-Mailein-
gänge sowie Zahlungen innerhalb des Konzerns an das
zuständige Unternehmen weiterzuleiten.
Zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen (z. B. aus
dem Geldwäschegesetz) oder auf Basis berechtigter In-
teressen können wir auch Daten an die Generali
Deutschland AG als Obergesellschaft der deutschen Un-
ternehmensgruppe, an die Assicurazioni Generali S.p.A.
als Konzernmutter der internationalen Generali Gruppe,
sowie an andere Gesellschaften der deutschen oder in-
ternationalen Generali Gruppe übertragen.
In unserer Dienstleisterliste in den Vertragsbedingungen
und Kundeninformationen, die Sie vor Antragstellung er-
halten haben, sowie in der jeweils aktuellen Version im
Internet unter www.envivas.de/dsgvo finden Sie die Un-
ternehmen, die an einer zentralisierten oder gemeinsa-
men Datenverarbeitung teilnehmen.


                                                                                                                     13

[Seite 28]
 Widerspruchsrecht                                           Ohne Einfluss auf den Versicherungsvertrag willigen Sie
                                                             ferner ein, dass die TK im Rahmen des Kooperations-
 Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personen-     vertrages zum Zwecke der Vervollständigung fehlender
 bezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu wi-         Angaben in der Anfrage bzw. im Antrag auf Zusatzversi-
 dersprechen.                                                cherung sowie zum Zwecke späterer Aktualisierungen
                                                             allgemeine Versichertendaten (Name, Vorname, An-
 Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter In-     schrift, Geburtsdatum, TK-Versichertennummer bzw.
 teressen, können Sie dieser Verarbeitung mit Wirkung        Krankenversichertennummer) an die Envivas übermittelt.
 für die Zukunft widersprechen, wenn sich aus Ihrer be-
 sonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Da-        Ferner willigen Sie ein, dass die TK der Envivas das
 tenverarbeitung sprechen. Einer Verarbeitung Ihrer per-     Ende Ihrer TK-Versicherung zum Zwecke der von der
 sonenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung           Envivas vorzunehmenden Prämienanpassung mitteilt.
 können sie jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wir-
 kung für die Zukunft widersprechen.                         Ihnen ist bekannt, dass die vorstehenden Einwilligungen
                                                             freiwillig sind und Sie sie jederzeit ohne Angabe von
 Sollten Sie Widerspruch einlegen, werden wir Ihre per-      Gründen auch direkt gegenüber der TK widerrufen kön-
 sonen- bezogenen Daten nicht mehr verarbeiten; es sei       nen.
 denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für
 die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen,           Änderung der Datenschutzhinweise
 Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbei-
 tung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Vertei-        Wir behalten uns vor, diese Datenschutzbestimmungen
 digung von Rechtsansprüchen.                                zu ändern. Eine aktuelle Version finden Sie jederzeit im
                                                             Internet unter www.envivas.de/datenschutz.
 Der Widerspruch kann formfrei erfolgen und ist an           Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen
 den oben genannten Verantwortlichen für die Daten-          oben nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden
 verarbeitung zu richten.                                    wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dar-
                                                             über zuvor informieren.
 Beschwerderecht
 Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an
 den oben genannten Datenschutzbeauftragten oder an
 eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die für un-
 ser Unternehmen zuständige Datenschutzaufsichtsbe-
 hörde ist:

 Landesbeauftragte für Datenschutz und
 Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
 Kavalleriestr. 2 - 4
 40213 Düsseldorf

 Datenübermittlung in ein Drittland
 Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister
 außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
 übermitteln, dann tun wir dies nur, soweit dem Drittland
 durch die EU-Kommission ein angemessenes Daten-
 schutzniveau bestätigt wurde oder andere angemessene
 Datenschutzgarantien (z. B. verbindliche unternehmens-
 interne Datenschutzvorschriften oder EU-Standardver-
 tragsklauseln) vorhanden sind. Detaillierte Informationen
 dazu können Sie unter den oben genannten Kontaktin-
 formationen anfordern.

 Einwilligung in den Datenaustausch mit
 der TK
 Ohne Einfluss auf den Versicherungsvertrag willigen Sie
 ein, dass die Envivas der TK im Rahmen des Kooperati-
 onsvertrages ab Antragstellung allgemeine Daten Ihres
 Versicherungsvertrages (Name, Vorname, Geburtsda-
 tum, Vertragsnummer, beantragte bzw. abgeschlossene
 Tarife, Versicherungsbeginn und -ende) übermittelt so-
 wie Ihre Angaben über das Bestehen einer TK-Versiche-
 rung einschließlich der TK-Versichertennummer bzw.
 Krankenversichertennummer mitteilt. Sie ermächtigen
 die TK, diese Daten zum Zwecke der Steuerung des An-
 gebotes von Zusatzversicherungen (z. B. Vermeidung
 von Doppelangeboten) zu verarbeiten und zu nutzen.


14

[Seite 29]
 Liste der Dienstleister


(Anlage zur Datenschutzeinwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung im Versicherungsantrag)

Die Envivas Krankenversicherung AG arbeitet unter Verwendung von Gesundheitsdaten und weiterer nach § 203 StGB geschützter
Daten derzeit mit den folgenden Stellen (Unternehmen/Personen) zusammen. Ihre personenbezogenen Daten werden selbstver-
ständlich nur im Einzelfall und bei Bedarf unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen an einzelne Dienstleister übermittelt:

 Unternehmen                                                     Übertragene Aufgaben
 Generali Deutschland AG                                         Konzernrevision, Datenschutzbeauftragter, Rechnungswesen,
                                                                 Steuern, Recht, Unternehmenskommunikation, Bestandsver-
                                                                 waltung, Kunden- und Leistungsservice, Strategisches Leis-
                                                                 tungs- und Gesundheitsmanagement, Compliance, Rückversi-
                                                                 cherung, Versicherungsvertrieb, IT, Geldwäschebeauftragter,
                                                                 Regressbearbeitung, IT-Dienstleistungen wie z. B. Bereitstel-
                                                                 lung Software und Kommunikationsmittel, Betreuung Server,
                                                                 Erstellung IT-Sicherheitskonzept
 Generali Deutschland Services GmbH                              Abwicklung Zahlungsverkehr, Druck, Versand, Logistik,
                                                                 Eingangspostbearbeitung inkl. Scannen und Archivierung,
                                                                 Kundenkorrespondenz in Vertragsangelegenheiten,
                                                                 telefonischer Kundendienst, Antragsbearbeitung

 Generali Health Solutions GmbH                                  Durchführung von Gesundheitsprogrammen und deren
                                                                 Evaluation

 BSI Business Systems Integration AG                             IT-Dienstleistungen Kundenservice und Telefonie

 Europ Assistance Services GmbH                                  Telefonischer Kundenservice, Assistanceleistungen

 Europ Assistance SA, Niederlassung für Deutschland              Zusätzliche Assistanceleistungen

 Institut für medizinische Begutachtungen (IMB)                  Medizinische Begutachtungen

 Medexo GmbH                                                     Medizinische Begutachtungen

 MD Medicus GmbH                                                 Assistanceleistungen im Tarif PflegeXtra

 Medallia Inc., London, Großbritannien                           Kundenzufriedenheitsbefragungen

 Personal Business Machine AG                                    Dienstleistungen zur Durchführung von personalisierter
                                                                 Kundenansprache

 Techniker Krankenkasse                                          Abgleich von Vertragsdaten

 Viamed GmbH                                                     Medizinische Begutachtungen

Darüber hinaus arbeitet die Envivas Krankenversicherung AG mit folgenden Stellen zusammen, die Gesundheitsdaten und weitere
nach § 203 StGB geschützte Daten erheben, verarbeiten und nutzen:

 Stellen                                                         Tätigkeiten
 Ärzte, Zahnärzte, Psychologen, Psychiater, Angehörige sonsti-   Begutachtungen zu medizinischen Fragen, Auskünfte zu
 ger Heilberufe, Institute für medizinische Begutachtungen,      Behandlungen und Erkrankungen
 Krankenhäuser

 Beratungsunternehmen                                            Unterstützung und Beratung in Leistungs- und Abrechnungs-
                                                                 fragen im In- und Ausland

 Letter-Shops                                                    Serienbrief-Erstellung, Durchführung von Mailingaktionen

 Markt- und Meinungsforschungsunternehmen                        Kundenzufriedenheitsbefragungen, Markt- und
                                                                 Meinungsforschung

 IT-Dienstleister                                                IT- und Internetservices (z. B. digitaler Antrag)

 PR-Berater                                                      Öffentlichkeitsarbeit

Letzte Änderungen: 1. August 2021


                                                                                                                              15

[Seite 30]
 Informationen zur Kooperation zwischen der Envivas und der TK


1. Personenkreis                                                4. Wegfall des Beitragsnachlasses
Im Rahmen der Kooperation zwischen der Envivas und der TK       Der Beitragsnachlass entfällt mit Beendigung der Mitglied-
können sich Personen versichern, die Mitglied der TK sind       schaft oder der Familienversicherung bei der TK oder mit Be-
oder im Rahmen der Familienversicherung Anspruch auf Leis-      endigung des Kooperationsvertrages zwischen der Envivas
tungen der TK haben. Der Nachweis über die Mitgliedschaft       und der TK. Das Ausscheiden einer versicherten Person aus
bzw. den Anspruch auf Familienversicherung bei der TK ist un-   der TK ist unverzüglich der Envivas mitzuteilen.
ter Angabe der gültigen TK-Versichertennummer bzw. Kran-
kenversichertennummer im Versicherungsantrag zu erbringen.      Das Versicherungsverhältnis wird in diesem Fall mit den für die
                                                                Einzelversicherung gültigen Beiträgen fortgesetzt, sofern die
2. Versicherbare Tarife                                         versicherte Person die Voraussetzungen für die Versicherungs-
                                                                fähigkeit des Tarifs weiterhin erfüllt.
Auf der Grundlage des Kooperationsvertrages können Krank-
heitskostenversicherungen nach den Tarifen PraxisExtra,         5. Beschränkung der Vertretungsmacht der TK
PraxisTop, KlinikFlex, KlinikSpezial, StarterPlus, ZahnFlex,
DentFlex, VitalXtra, Pro sowie die Krankenhaustagegeldversi-    Die TK ist nur ermächtigt und bevollmächtigt, Anträge auf Ab-
cherung nach Tarif KHT-Plus und die Krankentagegeldversi-       schluss und Änderung von privaten Zusatzversicherungsverträ-
cherung nach Tarif KT-Plus abgeschlossen werden. Ferner ist     gen der Envivas entgegenzunehmen. Die TK ist nicht ermäch-
der Abschluss eines Pflegetagegeldes nach Tarif PflegePlus,     tigt oder bevollmächtigt, im Namen der Envivas die privaten
PflegeAktiv, des Pflege-Assistancetarifs PflegeXtra sowie der   Zusatzversicherungsverträge abzuschließen oder rechtsge-
Auslandsreisetarife TravelXN, TravelXF, TravelXLOU und          schäftliche Erklärungen abzugeben. Die TK ist ebenfalls nicht
TravelXLMU möglich.                                             ermächtigt und bevollmächtigt, die von der Envivas ausgefer-
                                                                tigten Versicherungsscheine und Nachträge zum Versiche-
3. Beiträge                                                     rungsschein im Namen der Versicherungsnehmer entgegenzu-
                                                                nehmen und an diese weiterzuleiten. Die TK ist, auch soweit
Im Rahmen des Kooperationsvertrages mit der TK ist in die       sie an der Aufnahme des Versicherungsantrags beteiligt sein
Beiträge der versicherbaren Tarife PraxisExtra, PraxisTop,      sollte, darüber hinaus nicht ermächtigt oder bevollmächtigt, im
KlinikFlex, KlinikSpezial, StarterPlus, ZahnFlex, DentFlex,     laufenden Versicherungsverhältnis Prämien sowie Willenser-
VitalXtra, Pro, KHT-Plus, KT-Plus, PflegePlus sowie TravelXN    klärungen und Anzeigen der Versicherten entgegenzunehmen.
und TravelXF ein Beitragsnachlass eingerechnet.                 Prämien sind an die Envivas zu entrichten. Willenserklärungen
                                                                und Anzeigen sind von den Versicherten gegenüber der
                                                                Envivas in Textform abzugeben.


Envivas Krankenversicherung AG · Gereonswall 68 · 50670 Köln
Tel. 0221 - 27 14 05 70 · info@envivas.de · www.envivas.de


16

[Seite 31]
Gesundheitsangaben (Die Fragen sind für alle zu versichernden Personen zu beantworten)
                                                                                         Ausgeheilte Erkrankungen sind ebenfalls anzugeben, auch wenn diese als unwesent-
Um Ihren Antrag prüfen zu können, benötigen wir Antworten auf einige Fragen.             lich empfunden bzw. nicht als Krankheit angesehen wurden. Dies gilt auch dann, wenn
Bitte beantworten Sie diese wahrheitsgemäß und vollständig. Eine Verletzung              keine Behandlung stattfand, sondern nur Diagnostik, Beratungen, Untersuchungen
der Anzeigepflicht kann z. B. dazu führen, dass Sie keinen Versicherungsschutz           oder Tests durchgeführt bzw. nur Arzneimittel eingenommen wurden. Striche oder
haben und trotzdem Beiträge zahlen müssen. Beachten Sie dazu bitte unsere                Nichtbeantwortung gelten als Verneinung.
gesonderte Mitteilung „Wichtige Hinweise zur Anzeigepflicht“ am Ende dieses
Formulars.                                                                               Falls eine zu versichernde Person gewisse Angaben dem Vermittler gegenüber nicht
                                                                                         machen möchte, so sind diese der Envivas unverzüglich in Textform mitzuteilen.


Gesundheitsfragen

 1   Körpergröße in cm/Körpergewicht in kg
                                                                                                                         cm          kg

 2   Wurden in den letzten drei Jahren Behandlungen, Untersuchungen oder Tests
     (einschließlich Kontrolluntersuchungen und Arzneimittelbehandlungen) durch                                             Nein          Ja
     Ärzte, Heilpraktiker oder andere behandelnde Personen durchgeführt oder sind
     solche Behandlungen oder Untersuchungen beabsichtigt oder angeraten?

 3   Bestehen noch Krankheiten (auch chronische) oder Beschwerden, Anomalien,
     Infektionen (z. B. HIV, Hepatitis C, Covid-19) oder psychische Störungen?                                                Nein        Ja


 4   Haben in den letzten fünf Jahren stationäre Aufenthalte (z. B. Krankenhaus, Reha-
     oder Kurklinik) stattgefunden oder wurden solche angeraten bzw. beantragt?                                               Nein        Ja

[Seite 32]
 Wichtige Hinweise zur Anzeigepflicht
 Damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist          3. Vertragsänderung
 es notwendig, dass Sie die dort gestellten Fragen wahrheitsgemäß und          Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch
 vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, de-          bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu ande-
 nen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.                                      ren Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingun­-
 Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn        gen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeige-
 Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelhei­-         pflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend
 ten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der          Vertragsbestandteil. Auch insoweit können Sie Ihren Versicherungs­       -
 nachstehenden Information entnehmen.                                          schutz verlieren. Bei schuld­loser Verletzung der Anzeigepflicht steht uns
                                                                               das Recht zur Vertragsänderung nicht zu.
 Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?                            Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 %
                                                                               oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Um-
 Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen      stand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang
 bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform ge-          unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf die-
 fragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach         ses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
 Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach ge-
 fahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige
 verpflichtet.                                                                 Was ist für Sie sonst noch wichtig?

                                                                               1. Ausübung unserer Rechte
 Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche
                                                                               Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver-
 Anzeigepflicht verletzt wird?
                                                                               tragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen.
 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes                            Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der
 Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag      Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet,
 zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz        Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Um-
 noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.                                           stände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung
 Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rück-      können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die
 trittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten     Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
 Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.               Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den     Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahr­
 Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur      umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
 Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht         Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung
 richtig angegebene Umstand                                                    erlöschen mit Ablauf von drei Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht
 – weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles       für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die
 – noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht         Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder
 ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die An-     arglistig verletzt haben.
 zeigepflicht arglistig verletzt haben.                                        2. Stellvertretung durch eine andere Person
 Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum
                                                                               Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person
 Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit ent-
                                                                               vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündi-
 spricht.
                                                                               gung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung
 2. Kündigung                                                                  unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre
 Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche       eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf,
 Anzeigepflicht lediglich leicht fahrlässig verletzt haben, können wir den     dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wor-
 Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.                den ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz
 Bei schuldloser Verletzung der Anzeigepflicht steht uns das Recht zur         oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
 Kündigung nicht zu. Unser Kündigungsrecht ist auch dann ausgeschlos-
 sen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Um-
 stände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.


Envivas Krankenversicherung AG, Gereonswall 68, 50670 Köln
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dr. Arne Benzin
Vorstand: Uli Rothaufe (Vorsitzender), Nils Heise, Daniel Spooren
Sitz: Köln, Amtsgericht Köln HRB 52059
UST-ID-Nr.: DE811233765
Versicherungsumsätze sind umsatzsteuerfrei.
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