# Hallesche Tarif KTAR: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-krankentagegeld-hallesche-ktar.php
- Rechtlicher Träger: Hallesche Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-krankentagegeld-hallesche-ktar.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen Tarif KTAR (PM 12u)](https://www.vermittlerportal.de/kranken/bedingungen-ktar-pm12u.pdf), Fassung Fassung Januar 2024

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherbares Krankentagegeld je Kalendertag (Höchstsatz) | ja, bis zur Versicherungssumme | Das vereinbarte Krankentagegeld darf nicht mehr als das tägliche Durchschnitts-Bruttoeinkommen betragen, das der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit bezieht. | § 1 (4) AVB KTAR, Seite 2 |
| Begrenzung des Tagegelds auf das Nettoeinkommen (Bereicherungsverbot) | ja | Das vereinbarte Krankentagegeld darf nicht mehr als das tägliche Durchschnitts-Bruttoeinkommen betragen | § 1 (4) AVB KTAR, Seite 2 |
| Bemessungsgrundlage des Einkommens (Zeitraum, Selbstständige: Gewinn laut Steuerbescheid) | ja | dass das vereinbarte Krankentagegeld die in den letzten 3 Monaten an die versicherte Person geleisteten, auf den Tag umgerechneten Gehalts- oder Lohnzahlungen nicht übersteigt | § 9 (5) AVB KTAR, Seite 7 |
| Wählbare Karenzzeiten (Leistungsbeginn ab dem x. Tag der Arbeitsunfähigkeit) | nein | nach Tarifstufe KTAR.43 vom 43. Tag | Tarif KTAR II., Seite 10 |
| Frühester Leistungsbeginn (kürzeste Karenzzeit) | ja | nach Tarifstufe KTAR.43 vom 43. Tag | Tarif KTAR II., Seite 10 |
| Leistungsdauer ohne zeitliche Begrenzung (solange Arbeitsunfähigkeit besteht) | nein | ab dem vereinbarten Leistungsbeginn bis zum 182. Tag der völligen Arbeitsunfähigkeit (auch an Sonn- und Feiertagen) ein Krankentagegeld in vertraglich vereinbarter Höhe gezahlt. | Tarif KTAR II., Seite 10 |
| Versicherungsfähige Personen (Angestellte, Selbstständige, Freiberufler, GKV-Versicherte) | ja | Versicherte Personen können alle lohn-/einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland sein | Tarif KTAR I., Seite 10 |
| Tarif als Ergänzung zum gesetzlichen Krankengeld (Aufstockung der Lücke zum Netto) | nicht geregelt |  |  |
| Anrechnung von Lohnfortzahlung und Sozialleistungen auf das Tagegeld | keine | der Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) verpflichtet ist, der versicherten Person im Falle der völligen, ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit Gehalt oder Lohn zu zahlen | Tarif KTAR II., Seite 10 |
| Leistung bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit | nein | Eine teilweise ... begründet keinen Versicherungsfall. | § 1 (3) AVB KTAR, Seite 2 |
| Leistung während stufenweiser Wiedereingliederung | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei stationärer Behandlung ohne oder mit verkürzter Karenzzeit | nicht geregelt |  |  |
| Krankentagegeld während der Mutterschutzfristen (§ 192 Abs. 5 VVG) | nein | während der gesetzlichen Beschäftigungsverbote für werdende Mütter und Wöchnerinnen (Mutterschutz). | § 5 (1d) AVB KTAR, Seite 4 |
| Leistung bei Erkrankung eines Kindes (Betreuung) | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei psychischen Erkrankungen ohne gesonderte Einschränkung | ja | Die besonderen Wartezeiten betragen für Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie 8 Monate. | § 3 (4) AVB KTAR, Seite 3 |
| Leistung während Kur, Sanatoriumsaufenthalt oder Rehabilitation | ja | Diese Einschränkung der Leistungspflicht gilt nicht bei stationärer Behandlung in einem Sanatorium, sofern und solange der medizinische Befund eine Arbeitsunfähigkeit begründet | § 5 (1e) AVB KTAR, Seite 4 |
| Leistung bei Arbeitsunfähigkeit im Ausland (Europa, weltweit) | ja | Die Einschränkung laut Abs. 8 entfällt für die Dauer einer stationären Behandlung (vgl. § 4 Abs. 6) in Deutschland oder im europäischen Ausland. | § 1 (9) AVB KTAR, Seite 2 |
| Leistung bei Arbeitsunfähigkeit durch Organ- oder Gewebespende | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei Arbeitsunfähigkeit durch Schwangerschaftskomplikationen außerhalb der Schutzfristen | nein | ausschließlich wegen Schwangerschaft, ferner wegen Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung | § 5 (1c) AVB KTAR, Seite 4 |
| Leistung rückwirkend ab Beginn bei verspäteter Anzeige (ohne Kürzung) | nicht geregelt |  |  |
| Allgemeine Wartezeit | ja | Die allgemeine Wartezeit beträgt 3 Monate. Sie entfällt bei Unfällen. | § 3 (3) AVB KTAR, Seite 3 |
| Besondere Wartezeiten (Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung) | ja | Die besonderen Wartezeiten betragen für Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie 8 Monate. | § 3 (4) AVB KTAR, Seite 3 |
| Wegfall der Wartezeiten bei Unfall | ja | Die allgemeine Wartezeit beträgt 3 Monate. Sie entfällt bei Unfällen. | § 3 (3) AVB KTAR, Seite 3 |
| Anrechnung von Vorversicherungszeiten auf die Wartezeiten | nicht geregelt |  |  |
| Keine neue Karenzzeit bei erneuter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Ursache | nein | Tritt innerhalb eines Kalenderjahres mehrmals eine Arbeitsunfähigkeit ein, so beträgt die Höchstleistungsdauer 39 Wochen (273 Tage) unter Einschluss der im Falle der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit abzuziehenden vereinbarten Karenztage. | Tarif KTAR II., Seite 10 |
| Ende der Leistung bei Berufsunfähigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Definition der Berufsunfähigkeit (Grad, Dauer der Prognose) | nicht geregelt |  |  |
| Nachleistung nach Eintritt der Berufsunfähigkeit (Monate) | nicht geregelt |  |  |
| Ende bei Bezug einer Alters- oder Erwerbsminderungsrente | ja | Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der versicherten Person a) mit Bezug einer Berufsunfähigkeits- | § 15 (1.1a) AVB KTAR, Seite 8 |
| Endalter des Versicherungsschutzes | ja | mit Vollendung des 67. Lebensjahres | § 15 (1.1e) AVB KTAR, Seite 8 |
| Fortführung oder Anwartschaft bei Arbeitslosigkeit | nein | mit Erlöschen des Dienstvertrages zwischen dem Versicherungsnehmer und der versicherten Person | § 15 (1.1d) AVB KTAR, Seite 8 |
| Fortführung oder Anwartschaft in der Elternzeit | nicht geregelt |  |  |
| Herabsetzung des Tagegelds bei gesunkenem Einkommen durch den Versicherer | ja | so kann er ohne Unterschied, ob der Versicherungsfall bereits eingetreten ist oder nicht, das Krankentagegeld und den Beitrag mit Wirkung vom Beginn des zweiten Monats nach Kenntnis entsprechend dem geminderten Bruttoeinkommen herabsetzen. | § 4 (4) AVB KTAR, Seite 3 |
| Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrecht | ja | Der Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht gemäß Abs. 1. | § 13 (4) AVB KTAR, Seite 7 |
| Ende bei Verlegung des Wohnsitzes oder Arbeitsplatzes ins Ausland | ja | mit dem Wegzug aus der Bundesrepublik Deutschland. | § 15 (1.1f) AVB KTAR, Seite 8 |
| Erhöhung des Tagegelds bei Einkommensanstieg ohne Gesundheitsprüfung | nicht geregelt |  |  |
| Verkürzung der Karenzzeit ohne Gesundheitsprüfung | nicht geregelt |  |  |
| Umstellung bei Wechsel zwischen Angestellt und Selbstständig ohne neue Gesundheitsprüfung | nicht geregelt |  |  |
| Automatische Dynamik (regelmäßige Anpassung des Tagegelds) | nicht geregelt |  |  |
| Anwartschaftsversicherung (Ruhen gegen geringen Beitrag) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsbefreiung während des Leistungsbezugs | nicht geregelt |  |  |
| Umtauschrecht in eine Berufsunfähigkeitsversicherung | nicht geregelt |  |  |
| Frist für die Anzeige der Arbeitsunfähigkeit | ja | Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die eingetretene völlige Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person innerhalb einer Frist von 5 Tagen durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen. | § 9 (3) AVB KTAR, Seite 6 |
| Nachweisintervall der Arbeitsunfähigkeit (ärztliche Bescheinigung) | ja | Die Frist für den Nachweis der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit wird der versicherten Person jeweils im Versicherungsfall mitgeteilt. | § 9 (3) AVB KTAR, Seite 6 |
| Untersuchung durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt | ja | Auf Verlangen des Versicherers ist die ... Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. | § 9 (7) AVB KTAR, Seite 4 |
| Pflicht zur Anzeige eines gesunkenen Einkommens | ja | oder eine Minderung des täglichen Durchschnitts-Bruttoeinkommens der versicherten Person eingetreten ist | § 9 (1) AVB KTAR, Seite 6 |
| Leistung nur bei Aufenthalt am Wohnsitz oder im Inland während der Arbeitsunfähigkeit | ja | Ein Anspruch auf Krankentagegeld setzt voraus, dass sich die versicherte Person an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufhält. | § 1 (8) AVB KTAR, Seite 2 |
| Weitere Krankentagegeldversicherung nur mit Einwilligung des Versicherers | ja | Der Neuabschluss einer weiteren oder die Erhöhung einer anderweitig bestehenden Versicherung mit Anspruch auf Krankentagegeld darf nur mit Einwilligung des Versicherers vorgenommen werden. | § 9 (2) AVB KTAR, Seite 6 |
| Ausschluss bei Vorsatz | ja | wegen auf Vorsatz beruhender Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen | § 5 (1b) AVB KTAR, Seite 4 |
| Ausschluss bei Sucht (Alkohol, Drogen) und Entziehungsmaßnahmen | ja | sowie wegen Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren | § 5 (1b) AVB KTAR, Seite 4 |
| Ausschluss bei Kriegsereignissen | ja | wegen solcher Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie wegen Folgen von Unfällen, die durch Kriegsereignisse verursacht oder als Wehrdienstbeschädigungen anerkannt und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind. | § 5 (1a) AVB KTAR, Seite 4 |
| Ausschluss bei Unfällen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei medizinisch nicht notwendigen Eingriffen (z. B. Schönheitsoperationen) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Vorerkrankungen | ja | Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. | § 3 (1) AVB KTAR, Seite 3 |
| Ausschluss bestimmter Sportarten oder Wettkämpfe | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss oder Einschränkung bei Rückenleiden | nicht geregelt |  |  |
| Leistung nach Tabelle je Diagnose (baremo) statt nach tatsächlichen Tagen | nicht geregelt |  |  |
| Höchstdauer der Leistung je Fall (Tage) | nicht geregelt |  |  |
| Zusätzliches Tagegeld bei Krankenhausaufenthalt | nicht geregelt |  |  |
| Leistung nur bei Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit durch Seguridad Social oder Mutualidad | nicht geregelt |  |  |
| Feste Leistung bei Geburt oder Mutterschaft | nicht geregelt |  |  |
| Zusätzliches Kapital bei Tod oder dauernder Invalidität | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Bedingungen Tarif KTAR (PM 12u)

```text
[Seite 1]
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Krankentagegeld-Versicherung nach Tarif KTAR
Fassung Januar 2024


Wesentliche Merkmale des Tarifs KTAR
•      Krankentagegeld vom 43. Tag der Arbeits-
       unfähigkeit bis zum 182. Tag


Inhalt
§1      Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich                                      § 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen ........ 7
        des Versicherungsschutzes ............................... 2                 § 11 Anzeigepflicht bei Wegfall der
§2      Abschluss des Versicherungsvertrages .......... 2                                Versicherungsfähigkeit ...................................... 7
§3      Beginn des Versicherungsschutzes und                                        § 12 Aufrechnung ......................................................... 7
        Wartezeiten ........................................................... 3   § 13 Kündigung ............................................................. 7
§4      Umfang der Leistungspflicht ............................ 3                  § 14 Rücktritt, Anfechtung ......................................... 8
§5      Einschränkung der Leistungspflicht ................ 4                       § 15 Sonstige Beendigungsgründe .......................... 8
§6      Auszahlung der Versicherungsleistungen ..... 4                              § 16 Willenserklärungen und Anzeigen .................. 8
§7      Ende des Versicherungsschutzes ..................... 5                      § 17 Gerichtsstand ........................................................ 8
§8      Beitragszahlung.................................................... 5       § 18 Änderungen der Allgemeinen
§ 8a    Beitragsberechnung ............................................ 5                Versicherungsbedingungen .............................. 8
§ 8b Beitragsanpassung .............................................. 6             Tarif KTAR........................................................................ 10
§9      Obliegenheiten des Versicherungs-                                           Anhang – Gesetzestexte .............................................. 11
        nehmers und der versicherten Person ........... 6


Hallesche                                                                                                                                     PM 12u – 02.26
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit                                                                                                        Seite 1 von 13

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Der Versicherungsschutz                                 (6) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt
                                                        sich aus dem Versicherungsschein, späteren schrift-
§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich
                                                        lichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Versiche-
    des Versicherungsschutzes
                                                        rungsbedingungen mit Anhang, dem Tarif sowie den
(1) Der Versicherer zahlt nach Maßgabe der Allge-       gesetzlichen Vorschriften. Das Versicherungsver-
meinen Versicherungsbedingungen und des Tarifs          hältnis unterliegt deutschem Recht.
während der Dauer des Versicherungsvertrages
dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für den         (7) Der Versicherungsnehmer kann die Umwand-
durch völlige Arbeitsunfähigkeit der versicherten       lung der Versicherung in einen gleichartigen Versi-
Person (Arbeitnehmer) bedingten Arbeitsausfall ein      cherungsschutz verlangen, sofern die versicherte
Krankentagegeld in der vereinbarten Höhe.               Person die Voraussetzungen für die Versicherungs-
                                                        fähigkeit erfüllt. Der Versicherer nimmt einen An-
(2) Völlige (100%ige) Arbeitsunfähigkeit im Sinne       trag auf Umwandlung in angemessener Frist an. Die
der Versicherungsbedingungen liegt vor, wenn der        erworbenen Rechte bleiben erhalten; die nach den
Versicherte (Arbeitnehmer) infolge einer Krankheit      technischen Berechnungsgrundlagen gebildete
oder eines Unfalls seine berufliche Tätigkeit nach      Rückstellung für das mit dem Alter der versicherten
objektivem ärztlichem Befund vorübergehend in           Person wachsende Wagnis (Alterungsrückstellung)
keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt        wird nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlagen
und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nach-         angerechnet. Soweit der neue Versicherungsschutz
geht.                                                   höher oder umfassender ist, kann insoweit ein Risi-
                                                        kozuschlag (§ 8a Abs. 4 und 5) verlangt oder ein Leis-
(3) Versicherungsfall ist die medizinisch notwen-       tungsausschluss vereinbart werden; ferner sind für
dige Heilbehandlung einer versicherten Person we-       den hinzukommenden Teil des Versicherungsschut-
gen Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf       zes Wartezeiten (§ 3 Abs. 6) einzuhalten. Die Um-
100%ige Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt        wandlung des Versicherungsschutzes aus einem Ta-
wird. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbe-     rif, bei dem die Beiträge geschlechtsunabhängig kal-
handlung; er endet, wenn nach medizinischem Be-         kuliert werden, in einen Tarif, bei dem dies nicht der
fund keine Arbeitsunfähigkeit und keine Behand-         Fall ist, ist ausgeschlossen.
lungsbedürftigkeit mehr besteht. Eine während der
Behandlung neu eingetretene und behandelte              (8) Ein Anspruch auf Krankentagegeld setzt vo-
Krankheit oder Unfallfolge, in deren Verlauf Arbeits-   raus, dass sich die versicherte Person an ihrem ge-
unfähigkeit ärztlich festgestellt wird, begründet nur   wöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufhält. Wird
dann einen neuen Versicherungsfall, wenn sie mit        sie in Deutschland außerhalb ihres gewöhnlichen
der ersten Krankheit oder Unfallfolge in keinem ur-     Aufenthaltes völlig arbeitsunfähig, so steht dem
sächlichen Zusammenhang steht. Wird Arbeitsunfä-        Versicherungsnehmer das Krankentagegeld zu, so-
higkeit gleichzeitig durch mehrere Krankheiten oder     lange die Erkrankung oder Unfallfolge der versicher-
Unfallfolgen hervorgerufen, so wird das Krankenta-      ten Person nach medizinischem Befund eine Rück-
gegeld nur einmal bezahlt. Eine teilweise Arbeitsun-    kehr ausschließt.
fähigkeit begründet keinen Versicherungsfall.
                                                        (9) Die Einschränkung laut Abs. 8 entfällt für die
(4) Das vereinbarte Krankentagegeld darf nicht          Dauer einer stationären Behandlung (vgl. § 4 Abs. 6)
mehr als das tägliche Durchschnitts-Bruttoeinkom-       in Deutschland oder im europäischen Ausland. Für
men betragen, das der Arbeitnehmer vom Arbeitge-        kurzfristige, vorübergehende Aufenthalte im außer-
ber während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit be-        europäischen Ausland können besondere Vereinba-
zieht.                                                  rungen getroffen werden.

(5) Bei Minderung des täglichen Bruttoeinkom-           § 2 Abschluss des Versicherungsvertrages
mens sind das vereinbarte Krankentagegeld und der
                                                        Die Vertragserklärung zum Abschluss der Versiche-
Beitrag entsprechend der Minderung herabzuset-
                                                        rung ist vom Arbeitgeber (Versicherungsnehmer)
zen (vgl. § 4 Abs. 4).
                                                        abzugeben und von ihm und dem Arbeitnehmer
                                                        (versicherte Person) zu unterzeichnen. Durch seine


Hallesche                                                                                   PM 12u – 02.26
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit                                                      Seite 2 von 13

[Seite 3]
Unterschrift verpflichtet sich der Arbeitnehmer, die    (7) Durch die Änderung des Versicherungsschut-
ihm vom Versicherer vorgelegten Gesundheitsfra-         zes im Laufe der Versicherungsdauer ändert sich das
gen zu beantworten und die der versicherten Per-        beim ursprünglichen Abschluss des Vertrages fest-
son im Krankheitsfalle obliegenden Verpflichtun-        gelegte Versicherungsjahr nicht.
gen zu erfüllen. Von der vorvertraglichen Gesund-
heitserklärung, die auf besonderem Vordruck abzu-       § 4 Umfang der Leistungspflicht
geben ist, erhält der Arbeitgeber keine Kenntnis.       (1) Höhe und Dauer der Versicherungsleistungen
Eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht     ergeben sich aus dem Tarif.
oder einer während der Dauer des Versicherungs-
vertrages zu erfüllenden Obliegenheit hat aber der      (2) Die Zahlung von Krankentagegeld im Rahmen
Arbeitgeber als eine eigene gegen sich gelten zu las-   dieser Bestimmungen setzt voraus, dass die versi-
sen.                                                    cherte Person während der Dauer der Arbeitsunfä-
                                                        higkeit durch einen niedergelassenen approbierten
§ 3 Beginn des Versicherungsschutzes und                Arzt oder Zahnarzt bzw. im Krankenhaus ärztlich be-
    Wartezeiten
                                                        handelt wird. Atteste von Heilpraktikern reichen zur
(1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im          Begründung der Arbeitsunfähigkeit nicht aus, des-
Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versi-      gleichen nicht Bescheinigungen von Ärzten, die mit
cherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des         dem Versicherten in auf- oder absteigender Linie
Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des         verwandt sind, sowie von Ehegatten und von Le-
Versicherungsscheines oder einer schriftlichen An-      benspartnern gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsge-
nahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von Wartezei-      setz (siehe Anhang).
ten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Ver-
sicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht ge-     (3) Die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung
leistet. Nach Abschluss des Versicherungsvertrages      wird nach Maßgabe der Satzung gewährt.
eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den
Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in    (4) Erlangt der Versicherer davon Kenntnis, dass
die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezei-      das Bruttoeinkommen der versicherten Person un-
ten fällt. Bei Vertragsänderungen gelten die Sätze 1    ter die Höhe des dem Vertrage zugrunde gelegten
bis 3 für den hinzukommenden Teil des Versiche-         Einkommens gesunken ist, so kann er ohne Unter-
rungsschutzes.                                          schied, ob der Versicherungsfall bereits eingetreten
                                                        ist oder nicht, das Krankentagegeld und den Beitrag
(2) Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungs-          mit Wirkung vom Beginn des zweiten Monats nach
beginn an.                                              Kenntnis entsprechend dem geminderten Brutto-
                                                        einkommen herabsetzen. Bis zum Zeitpunkt der
(3) Die allgemeine Wartezeit beträgt 3 Monate. Sie      Herabsetzung wird die Leistungspflicht im bisheri-
entfällt bei Unfällen.                                  gen Umfang für eine bereits eingetretene Arbeits-
                                                        unfähigkeit nicht berührt.
(4) Die besonderen Wartezeiten betragen für Psy-
chotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kie-        (5) Erhöht sich das Bruttoeinkommen der versi-
ferorthopädie 8 Monate.                                 cherten Person, so kann das Krankentagegeld im
                                                        Verhältnis der Steigerung des Bruttoeinkommens
(5) Die allgemeine Wartezeit kann erlassen wer-         auf Antrag höher versichert werden. Ein solcher An-
den, wenn dies auf einem besonderen Vordruck des        trag wird ohne erneute Risikoprüfung angenom-
Versicherers beantragt und der darin geforderte         men, wenn er innerhalb von 2 Monaten nach der Ein-
ärztliche Untersuchungsbericht vorgelegt wird. Die      kommenserhöhung zum 01.07. des auf die Einkom-
Kosten der ärztlichen Untersuchung der zu versi-        menserhöhung folgenden Jahres gestellt wird.
chernden Person trägt der Antragsteller.
                                                        (6) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heil-
(6) Bei Vertragsänderungen wird die bisher in Tarif     behandlung hat die versicherte Person freie Wahl
KTAR zurückgelegte Versicherungszeit auf die War-       unter den öffentlichen und privaten Krankenhäu-
tezeiten des hinzukommenden Teils des Versiche-         sern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen,
rungsschutzes angerechnet.                              über ausreichende diagnostische und therapeuti-

Hallesche                                                                                  PM 12u – 02.26
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sche Möglichkeiten verfügen und Krankengeschich-       d) während der gesetzlichen Beschäftigungsver-
ten führen.                                            bote für werdende Mütter und Wöchnerinnen (Mut-
                                                       terschutz). Diese befristete Einschränkung der Leis-
(7) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heil-      tungspflicht gilt sinngemäß auch für selbstständig
behandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren         Tätige;
bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen oder Re-
                                                       e) während Kur- und Sanatoriumsbehandlung so-
konvaleszenten aufnehmen, im Übrigen aber die Vo-
                                                       wie während Rehabilitationsmaßnahmen der ge-
raussetzungen von Abs. 6 erfüllen, werden die tarif-
                                                       setzlichen Rehabilitationsträger, wenn der Tarif
lichen Leistungen nur dann erbracht, wenn der Ver-
                                                       nichts anderes vorsieht.
sicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich
zugesagt hat. Bei Tbc-Erkrankungen wird in vertrag-    Diese Einschränkung der Leistungspflicht gilt nicht
lichem Umfang auch bei stationärer Behandlung in       bei stationärer Behandlung in einem Sanatorium, so-
Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleistet. Eine        fern und solange der medizinische Befund eine Ar-
schriftliche Leistungszusage ist nicht erforderlich,   beitsunfähigkeit begründet und dem Sanatoriums-
wenn es sich um eine Notfalleinweisung handelt         aufenthalt eine mindestens vierwöchige Arbeitsun-
bzw. wenn die Krankenanstalt das einzige Versor-       fähigkeit unmittelbar vorausgegangen ist. Gleiches
gungskrankenhaus in der Umgebung des Versicher-        gilt bei Rehabilitationsmaßnahmen eines gesetzli-
ten ist und ausschließlich medizinisch notwendige      chen Rehabilitationsträgers.
Heilbehandlungen durchgeführt werden sollen, die
                                                       Ansprüche auf ein anderweitiges Krankentagegeld,
eine stationäre Aufnahme und Therapie erfordern.
                                                       Krankengeld und Übergangsgeld werden in diesem
                                                       Fall auf das Krankentagegeld angerechnet, soweit
§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht
                                                       diese Ansprüche zusammen mit dem Krankentage-
(1) Keine Leistungspflicht besteht bei Arbeitsunfä-    geld das vereinbarte Krankentagegeld nach § 1
higkeit                                                Abs. 4 übersteigen.
a) wegen solcher Krankheiten einschließlich ihrer
Folgen sowie wegen Folgen von Unfällen, die durch      (2) Während des Aufenthaltes in einem Heilbad
Kriegsereignisse verursacht oder als Wehrdienstbe-     oder Kurort besteht keine Leistungspflicht. Die Ein-
schädigungen anerkannt und nicht ausdrücklich in       schränkung entfällt,
den Versicherungsschutz eingeschlossen sind. So-       a) wenn und soweit der Versicherer Leistungen
fern zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungs-    vor Beginn des Aufenthaltes schriftlich zugesagt
falles keine Kriegsereignisse mehr im Aufenthalts-     hat,
land stattfinden, gewährt der Versicherer unter der
                                                       b) für die Dauer einer medizinisch notwendigen
Bedingung, dass für das Aufenthaltsland keine Rei-
                                                       stationären Krankenhausbehandlung in einem Heil-
sewarnung durch das Auswärtige Amt besteht, ab-
                                                       bad oder Kurort,
weichend von Satz 1 Versicherungsschutz bei Ar-
beitsunfähigkeit wegen solcher Krankheiten ein-        c) wenn die versicherte Person dort ihren ge-
schließlich ihrer Folgen sowie wegen Folgen von Un-    wöhnlichen Aufenthalt hat oder während eines vo-
fällen, die mittelbar durch Kriegsereignisse verur-    rübergehenden Aufenthaltes durch eine vom Auf-
sacht werden.                                          enthaltszweck unabhängige akute Erkrankung oder
                                                       einen dort eingetretenen Unfall arbeitsunfähig
Terroristische Anschläge und deren Folgen zählen
                                                       wird, solange dadurch nach medizinischem Befund
nicht zu den Kriegsereignissen im Sinne des § 5
                                                       die Rückkehr ausgeschlossen ist.
Abs. 1a);
b) wegen auf Vorsatz beruhender Krankheiten            § 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen
und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie we-
                                                       (1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflich-
gen Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entzie-
                                                       tet, wenn die von ihm geforderten Nachweise er-
hungskuren;
                                                       bracht sind; diese werden Eigentum des Versiche-
c) ausschließlich wegen Schwangerschaft, ferner        rers.
wegen Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und
Entbindung;


Hallesche                                                                                 PM 12u – 02.26
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(2) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen         (3) Bei jährlicher Beitragszahlung wird ein Bei-
für die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers      tragsnachlass (Skonto) von 3% gewährt.
aus § 14 VVG (siehe Anhang).
                                                        (4) Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist
(3) Die Versicherungsleistungen werden unbar auf        am Tage des Versicherungsbeginns fällig. Liegt der
ein Inlandskonto erbracht.                              Versicherungsbeginn vor Vertragsschluss, ist der
                                                        erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate zum Zeit-
(4) Ansprüche auf Versicherungsleistungen kön-          punkt des Vertragsschlusses fällig.
nen weder abgetreten noch verpfändet werden.
Das Abtretungsverbot nach Satz 1 gilt nicht für ab      (5) Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zah-
dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Verträge; ge-        lung einer Beitragsrate in Verzug, so werden die ge-
setzliche Abtretungsverbote bleiben unberührt.          stundeten Beitragsraten des laufenden Versiche-
                                                        rungsjahres fällig. Sie gelten jedoch erneut als ge-
(5) Das Krankentagegeld wird für die nachgewie-         stundet, wenn der rückständige Beitragsteil ein-
sene Dauer der Arbeitsunfähigkeit nachträglich ge-      schließlich der Beitragsrate für den am Tage der
zahlt.                                                  Zahlung laufenden Monat entrichtet ist.

§ 7 Ende des Versicherungsschutzes                      (6) Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages
Der Versicherungsschutz endet – auch für schwe-         oder eines Folgebeitrages kann unter den Voraus-
bende Versicherungsfälle – mit der Beendigung des       setzungen der §§ 37 und 38 VVG (siehe Anhang) zum
Versicherungsverhältnisses (§§ 13 bis 15). Kündigt      Verlust des Versicherungsschutzes führen.
der Versicherer das Verhältnis gemäß § 13 Abs. 1, so
endet der Versicherungsschutz für schwebende            (7) Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf
Versicherungsfälle erst am dreißigsten Tag nach Be-     der Vertragslaufzeit beendet, steht dem Versiche-
endigung des Versicherungsverhältnisses.                rer für diese Vertragslaufzeit nur derjenige Teil des
                                                        Beitrags bzw. der Beitragsrate zu, der dem Zeitraum
                                                        entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestan-
Pflichten des Versicherungsnehmers
                                                        den hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch
§ 8 Beitragszahlung                                     Rücktritt aufgrund des § 19 Abs. 2 VVG (siehe An-
(1) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom      hang) oder durch Anfechtung des Versicherers we-
Versicherungsbeginn an berechnet. Er ist zu Beginn      gen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Ver-
eines jeden Versicherungsjahres zu entrichten, kann     sicherer der Beitrag bzw. die Beitragsrate bis zum
aber auch in gleichen monatlichen Beitragsraten ge-     Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungs-
zahlt werden, die jeweils bis zur Fälligkeit der Rate   erklärung zu. Tritt der Versicherer zurück, weil der
als gestundet gelten. Die Beitragsraten sind am Ers-    erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate nicht recht-
ten eines jeden Monats fällig. Wird der Jahresbei-      zeitig gezahlt wird, kann er eine angemessene Ge-
trag während des Versicherungsjahres neu festge-        schäftsgebühr verlangen.
setzt, so ist der Unterschiedsbetrag vom Ände-
rungszeitpunkt an bis zum Beginn des nächsten Ver-      (8) Die Beiträge bzw. Beitragsraten sind an die
sicherungsjahres nachzuzahlen bzw. zurückzuzah-         vom Versicherer zu bezeichnende Stelle zu entrich-
len.                                                    ten.

(2) Wird der Vertrag für eine bestimmte Zeit mit        § 8a Beitragsberechnung
der Maßgabe geschlossen, dass sich das Versiche-        (1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maß-
rungsverhältnis nach Ablauf dieser bestimmten Zeit      gabe der Vorschriften des Versicherungsaufsichts-
stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert, so-     gesetzes (VAG) und ist in den technischen Berech-
fern der Versicherungsnehmer nicht fristgemäß ge-       nungsgrundlagen des Versicherers festgelegt.
kündigt hat, so kann der Tarif anstelle von Jahres-
beiträgen Monatsbeiträge vorsehen. Diese sind am        (2) Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch
Ersten eines jeden Monats fällig.                       Änderung des Versicherungsschutzes, wird das Ge-
                                                        schlecht und das bei Inkrafttreten der Änderung er-
                                                        reichte tarifliche Lebensalter der versicherten Per-

Hallesche                                                                                   PM 12u – 02.26
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son berücksichtigt; dies gilt in Ansehung des Ge-        Ergibt die Gegenüberstellung gemäß Satz 2 eine
schlechts nicht für Tarife, deren Beiträge ge-           Veränderung von mehr als 5% der in den techni-
schlechtsunabhängig erhoben werden. Dabei wird           schen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versi-
dem Eintrittsalter der versicherten Person dadurch       cherungsleistungen, so werden alle Tarifbeiträge
Rechnung getragen, dass eine Alterungsrückstel-          dieser Beobachtungseinheit von dem Versicherer
lung gemäß den in den technischen Berechnungs-           überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung
grundlagen festgelegten Grundsätzen angerechnet          des Treuhänders angepasst. Unter den gleichen Vo-
wird. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minde-        raussetzungen kann auch ein vereinbarter Risikozu-
rung der Leistungen des Versicherers wegen des Äl-       schlag geändert werden.
terwerdens der versicherten Person ist jedoch wäh-
rend der Dauer des Versicherungsverhältnisses aus-       (2) (entfallen)
geschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu
bilden ist.                                              (3) Anpassungen nach Abs. 1 werden zu Beginn
                                                         des zweiten Monats wirksam, der auf die Benach-
(3) Als tariflich erreichtes Lebensalter gilt der Un-    richtigung der Versicherungsnehmer folgt, sofern
terschied zwischen dem Geburtsjahr und dem Kalen-        nicht mit Zustimmung des Treuhänders ein anderer
derjahr, in dem die Änderung der Beiträge eintritt.      Zeitpunkt bestimmt wird.

(4) Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer          § 9 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
auch besonders vereinbarte Risikozuschläge ent-              und der versicherten Person
sprechend ändern.                                        (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem
                                                         Versicherer unverzüglich den Zeitpunkt mitzuteilen,
(5) Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Ri-        zu welchem die Voraussetzungen zur Aufrechterhal-
siko vor, steht dem Versicherer für den hinzukom-        tung der Versicherung oder des Versicherungsver-
menden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich         trages entfallen (vgl. § 15) oder eine Minderung des
zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser         täglichen Durchschnitts-Bruttoeinkommens der ver-
bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des       sicherten Person eingetreten ist (vgl. § 1 Abs. 4 und
Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maß-         5).
geblichen Grundsätzen.
                                                         (2) Der Neuabschluss einer weiteren oder die Erhö-
§ 8b Beitragsanpassung                                   hung einer anderweitig bestehenden Versicherung
(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage          mit Anspruch auf Krankentagegeld darf nur mit Ein-
können sich die Leistungen des Versicherers z.B. we-     willigung des Versicherers vorgenommen werden.
gen häufigerer Arbeitsunfähigkeit der Versicherten,      Im Übrigen ist jeder nachträgliche Beitritt zu einer
wegen längerer Arbeitsunfähigkeitszeiten oder auf-       anderen Kranken- oder Unfallversicherung dem Ver-
grund steigender Lebenserwartung ändern. Dem-            sicherer unverzüglich mitzuteilen.
entsprechend vergleicht der Versicherer zumindest
jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in   (3) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die
den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulier-         eingetretene völlige Arbeitsunfähigkeit der versi-
ten Versicherungsleistungen und Sterbewahr-              cherten Person innerhalb einer Frist von 5 Tagen
scheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung         durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nach-
für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Ab-       zuweisen. Die Frist für den Nachweis der fortdau-
weichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich      ernden Arbeitsunfähigkeit wird der versicherten
festgelegten Vomhundertsatz, werden alle Bei-            Person jeweils im Versicherungsfall mitgeteilt. Die
träge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer         Nachweise müssen auch die Bezeichnung der Krank-
überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung       heit beinhalten.
des Treuhänders angepasst. Unter den gleichen Vo-
raussetzungen kann auch ein vereinbarter Risikozu-       (4) Der Versicherungsnehmer hat die Wiedererlan-
schlag entsprechend geändert werden.                     gung der gänzlichen oder teilweisen Arbeitsfähig-
                                                         keit der versicherten Person innerhalb einer dreitä-
                                                         gigen Frist anzuzeigen.


Hallesche                                                                                    PM 12u – 02.26
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(5) Der Versicherer ist berechtigt, jederzeit, auch        § 11 Anzeigepflicht bei Wegfall der
vor jeweils eingetretener völliger Arbeitsunfähig-              Versicherungsfähigkeit
keit der versicherten Person, von dem Versiche-            Der Wegfall einer im Tarif bestimmten Vorausset-
rungsnehmer den Nachweis zu verlangen, dass das            zung für die Versicherungsfähigkeit einer versicher-
vereinbarte Krankentagegeld die in den letzten             ten Person ist dem Versicherer unverzüglich anzu-
3 Monaten an die versicherte Person geleisteten,           zeigen. Erlangt der Versicherer von dem Eintritt die-
auf den Tag umgerechneten Gehalts- oder Lohnzah-           ses Ereignisses erst später Kenntnis, so sind beide
lungen nicht übersteigt. Der Versicherungsnehmer           Teile verpflichtet, die für die Zeit nach Beendigung
hat diesen Nachweis innerhalb von 14 Tagen zu er-          des Versicherungsverhältnisses empfangenen Leis-
bringen.                                                   tungen einander zurückzugewähren.

(6) Der Versicherungsnehmer und die versicherte            § 12 Aufrechnung
Person haben auf Verlangen des Versicherers jede
Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versi-      Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen
cherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versi-        des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegen-
cherers und ihres Umfanges erforderlich ist. Die ge-       forderung unbestritten oder rechtskräftig festge-
forderten Auskünfte sind auch einem Beauftragten           stellt ist. Gegen eine Forderung, aus der Beitrags-
des Versicherers zu erteilen (vgl. auch Abs. 9).           pflicht kann jedoch ein Mitglied eines Versiche-
                                                           rungsvereins nicht aufrechnen. Der Versicherer ist
(7) Auf Verlangen des Versicherers ist die versi-          berechtigt, seine Ansprüche aus dem Versiche-
cherte Person verpflichtet, sich durch einen vom           rungsvertrag gegen etwaige Ansprüche des Versi-
Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu las-          cherungsnehmers aufzurechnen.
sen.
                                                           Ende der Versicherung
(8) Die versicherte Person hat für die Wiederher-          § 13 Kündigung
stellung der Arbeitsfähigkeit zu sorgen; sie hat ins-
besondere die Weisungen des Arztes gewissenhaft            (1) Der Versicherungsvertrag ist auf die Dauer
zu befolgen und alle Handlungen zu unterlassen, die        eines Jahres abgeschlossen. Er verlängert sich
der Genesung hinderlich sind.                              stillschweigend jeweils um ein Jahr, wenn er nicht
                                                           3 Monate vor Ablauf von einem der vertrags-
(9) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, der          schließenden Teile gekündigt worden ist (vgl. je-
versicherten Person die Erfüllung aller gesetzlichen       doch Abs. 4).
und vertraglichen Pflichten zu übertragen, soweit er
sie nicht selbst erbringen kann.                           (2) Erhöht der Versicherer die Beiträge gemäß
                                                           § 8b oder erfolgt eine Änderung der Bedingungen
§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen                  und des Tarifs gemäß § 18, so kann der Versiche-
                                                           rungsnehmer den Versicherungsvertrag hinsicht-
(1) Wird eine der in § 9 Abs. 1 und 2 genannten            lich der betroffenen versicherten Person inner-
Obliegenheiten verletzt, so kann der Versicherer           halb von 2 Monaten vom Zugang der Änderungs-
unter der Voraussetzung des § 28 Abs. 1 VVG                mitteilung an zum Zeitpunkt des Wirksamwer-
(siehe Anhang) innerhalb eines Monats nach dem             dens der Änderung kündigen. Bei einer Beitrags-
Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung                  erhöhung kann der Versicherungsnehmer auch
ohne Einhaltung einer Frist kündigen.                      bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
                                                           Erhöhung kündigen.
(2) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4
VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen Einschrän-             (3) Der Versicherungsnehmer kann, sofern der
kungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung           Versicherer die Anfechtung, den Rücktritt oder
zur Leistung frei, wenn eine der in § 9 Abs. 1 bis 8 ge-   die Kündigung nur für einzelne versicherte Perso-
nannten Obliegenheiten verletzt wird.                      nen oder Tarife erklärt, innerhalb von 2 Wochen
                                                           nach Zugang dieser Erklärung die Aufhebung des
(3) Die Kenntnis und das Verschulden der versi-
                                                           übrigen Teils der Versicherung zum Schlusse des
cherten Person stehen der Kenntnis und dem Ver-
                                                           Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung des
schulden des Versicherungsnehmers gleich.

Hallesche                                                                                      PM 12u – 02.26
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[Seite 8]
Versicherers zugegangen ist, bei Kündigung zu        gungsereignis in den Versicherungen aller versi-
dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.            cherten Personen eintritt,
                                                     b) bei Verlegung des Unternehmens außerhalb
(4) Der Versicherer verzichtet auf das ordentli-
                                                     der Bundesrepublik Deutschland,
che Kündigungsrecht gemäß Abs. 1. Die gesetzli-
chen Bestimmungen über das außerordentliche          c) bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens, des-
Kündigungsrecht des Versicherers bleiben unbe-       sen Abweisung mangels Masse oder bei Bestel-
rührt.                                               lung eines vorläufigen Insolvenzverwalters.

§ 14 Rücktritt, Anfechtung                           (2.2) Der Anspruch auf Versicherungsleistungen
(1) Hat der Versicherungsnehmer oder die versi-      erlischt auch für laufende Versicherungsfälle mit
cherte Person bei dem Abschluss, der Abände-         der Beendigung der Versicherung.
rung oder Wiederinkraftsetzung der Versiche-
rung die Anzeigepflicht schuldhaft verletzt, so      Sonstige Bestimmungen
stehen dem Versicherer die Rechte nach Maß-          § 16 Willenserklärungen und Anzeigen
gabe des § 194 Abs. 1 VVG und der §§ 19 bis 21
                                                     (1) Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber
VVG (siehe Anhang) zu.
                                                     dem Versicherer bedürfen der Textform.
(2) Das Recht des Versicherers zur Anfechtung
                                                     (2) Sofern ein Versicherungsnehmer dem Versi-
wegen arglistiger Täuschung bleibt unberührt.
                                                     cherer eine Verlegung des Unternehmens oder eine
                                                     Wohnungsänderung der versicherten Person nicht
§ 15 Sonstige Beendigungsgründe
                                                     mitgeteilt hat, genügt es für die Rechtswirksamkeit
(1.1) Das Versicherungsverhältnis endet hinsicht-    einer dem Versicherungsnehmer gegenüber abzu-
lich der versicherten Person                         gebenden Willenserklärung, wenn diese an die
a) mit Bezug einer Berufsunfähigkeits-, Er-          letzte dem Versicherer bekannte Anschrift per Ein-
werbsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungs-           schreiben abgesandt ist. Die Erklärung gilt 3 Tage
rente,                                               nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

b) mit Einberufung zu staatlichen Dienstleis-        § 17 Gerichtsstand
tungen, durch die Heilfürsorge bedingt ist, sofern
                                                     (1) Klagen gegen den Versicherer können bei dem
nicht für die Dauer der Dienstleistung, längstens
                                                     Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht
für 18 Monate, das Ruhen der Versicherung ver-
                                                     werden.
einbart worden ist,
c)   mit dem Tod,                                    (2) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis
                                                     gegen den Versicherungsnehmer ist das Gericht des
d) mit Erlöschen des Dienstvertrages zwischen
                                                     Ortes zuständig, an dem der Versicherungsnehmer
dem Versicherungsnehmer und der versicherten
                                                     seinen Wohnsitz oder den Sitz oder die Niederlas-
Person,
                                                     sung seines Geschäfts- oder Gewerbebetriebes hat.
e)   mit Vollendung des 67. Lebensjahres,
                                                     § 18 Änderungen der Allgemeinen
f) mit dem Wegzug aus der Bundesrepublik
                                                          Versicherungsbedingungen
Deutschland.
                                                     (1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzuse-
(1.2) Der Anspruch auf Versicherungsleistungen       henden Veränderung der Verhältnisse des Gesund-
erlischt auch für laufende Versicherungsfälle mit    heitswesens können die Allgemeinen Versiche-
der Beendigung der Versicherung.                     rungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den
                                                     veränderten Verhältnissen angepasst werden, wenn
(2.1) Der Versicherungsvertrag endet                 die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Be-
                                                     lange der Versicherungsnehmer erforderlich er-
a) im Zeitpunkt des Beendigungsereignisses
                                                     scheinen und ein unabhängiger Treuhänder die Vo-
gemäß Abs. 1a)-f), soweit der Vertrag nur eine
                                                     raussetzungen für die Änderungen überprüft und
versicherte Person umfasst oder das Beendi-

Hallesche                                                                              PM 12u – 02.26
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ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die Änderungen       Hinweis: Der Ombudsmann Private Kranken- und
werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der        Pflegeversicherung ist keine Schiedsstelle und kann
auf die Mitteilung der Änderungen und der hierfür       einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer
folgt.                                                  Hinweis auf die Versicherungsaufsicht
                                                        Sind Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch
(2) Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versi-
                                                        den Versicherer nicht zufrieden oder treten Mei-
cherungsbedingungen durch höchstrichterliche Ent-
                                                        nungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwick-
scheidung oder durch einen bestandskräftigen Ver-
                                                        lung auf, können sie sich auch an die für den Versi-
waltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie
                                                        cherer zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Als
der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen,
                                                        Versicherungsunternehmen unterliegt der Versi-
wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig
                                                        cherer der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanz-
ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne
                                                        dienstleistungsaufsicht.
neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter
Berücksichtigung der Interessen der anderen Ver-        Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
tragspartei eine unzumutbare Härte darstellen           (BaFin)
würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie      Sektor Versicherungsaufsicht
unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der         Graurheindorfer Straße 108
                                                        53117 Bonn
Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.
                                                        E-Mail: poststelle@bafin.de
Sie wird 2 Wochen, nachdem die neue Regelung und
die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versiche-           Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann
rungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbe-         einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
standteil.
                                                        Hinweis auf den Rechtsweg
Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle
                                                        Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Ver-
Ombudsmann Private Kranken- und Pflege-
                                                        braucherschlichtungsstelle oder die Versicherungs-
versicherung
                                                        aufsicht zu wenden, steht dem Versicherungsneh-
Versicherungsnehmer, die mit Entscheidungen des         mer der Rechtsweg offen.
Versicherers nicht zufrieden sind, oder deren Ver-
handlungen mit dem Versicherer nicht zu dem ge-
wünschten Ergebnis geführt haben, können sich an
den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegever-
sicherung wenden.
Ombudsmann Private Kranken- und Pflege-
versicherung
Postfach 06 02 22
10052 Berlin
Internet: www.pkv-ombudsmann.de/
Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegever-
sicherung ist eine unabhängige und für Verbraucher
kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versi-
cherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsver-
fahren teilzunehmen.
Verbraucher, die ihren Vertrag online (z.B. über eine
Webseite) abgeschlossen haben, können sich mit ih-
rer Beschwerde auch online an die Plattform
http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre
Beschwerde wird dann über diese Plattform an den
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversiche-
rung weitergeleitet.

Hallesche                                                                                  PM 12u – 02.26
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Tarif KTAR
Der Tarif ist nur gültig in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Versicherung
gegen Verdienstausfall nach Tarif KTAR.

I.   Versicherungsfähigkeit                           II. Versicherungsleistungen
Versicherungsnehmer können alle Arbeitgeber sein,     Bei völliger Arbeitsunfähigkeit (§ 1 Abs. 2 der AVB)
die in der Bundesrepublik Deutschland ein Unter-      der versicherten Person (Arbeitnehmer) wird ab
nehmen betreiben und der versicherten Person          dem vereinbarten Leistungsbeginn bis zum 182. Tag
während der Dauer der völligen Arbeitsunfähigkeit     der völligen Arbeitsunfähigkeit (auch an Sonn- und
zur Zahlung von Gehalt oder Lohn verpflichtet sind.   Feiertagen) ein Krankentagegeld in vertraglich ver-
                                                      einbarter Höhe gezahlt.
Versicherte Personen können alle lohn-/einkom-
mensteuerpflichtigen Arbeitnehmer mit Wohnsitz        Die Krankentagegeldzahlung erfolgt von dem Tag
in der Bundesrepublik Deutschland sein, die in ei-    der völligen Arbeitsunfähigkeit an, der durch die Ta-
nem Angestellten- oder Arbeitsverhältnis gegen        rifstufe bezeichnet wird:
Entgelt stehen und die während der Dauer der Ar-
                                                      •   nach Tarifstufe KTAR.43 vom 43. Tag
beitsunfähigkeit einen Anspruch auf Gehalts- oder
Lohnzahlung gegen den Versicherungsnehmer ha-         Tritt innerhalb eines Kalenderjahres mehrmals eine
ben.                                                  Arbeitsunfähigkeit ein, so beträgt die Höchstleis-
                                                      tungsdauer 39 Wochen (273 Tage) unter Einschluss
Der Versicherer kann Personen, die ein erhöhtes Ri-
                                                      der im Falle der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit abzu-
siko darstellen, gegen Berechnung eines zu verein-
                                                      ziehenden vereinbarten Karenztage.
barenden Zuschlages zum Beitrag (Risikozuschlag)
oder unter Besonderen Bedingungen versichern.         Die Zahlung von Krankentagegeld erfolgt unter der
                                                      Voraussetzung, dass nach den Allgemeinen Versi-
                                                      cherungsbedingungen und dem Tarif ein Leistungs-
                                                      anspruch besteht und der Versicherungsnehmer
                                                      (Arbeitgeber) verpflichtet ist, der versicherten Per-
                                                      son im Falle der völligen, ununterbrochenen Ar-
                                                      beitsunfähigkeit Gehalt oder Lohn zu zahlen (vgl. § 1
                                                      Abs. 4 der AVB).


Hallesche                                                                                 PM 12u – 02.26
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Anhang – Gesetzestexte                                 deren Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen
                                                       Bedingungen werden auf Verlangen des Versiche-
Versicherungsvertragsgesetz [VVG]
                                                       rers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsneh-
§ 14 Fälligkeit der Geldleistung                       mer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit    laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestand-
der Beendigung der zur Feststellung des Versiche-      teil.
rungsfalles und des Umfanges der Leistung des Ver-
sicherers notwendigen Erhebungen.                      (5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den
                                                       Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungs-
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf ei-     nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform
nes Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles    auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hin-
beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlags-       gewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen,
zahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der       wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahr-
Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen       umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Er-
hebungen infolge eines Verschuldens des Versiche-      (6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch
rungsnehmers nicht beendet werden können.              eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10
                                                       Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrab-
(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer       sicherung für den nicht angezeigten Umstand aus,
von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszin-      kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner-
sen befreit wird, ist unwirksam.                       halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
                                                       Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
§ 19 Anzeigepflicht                                    Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in
                                                       der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe
seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahr-     § 20 Vertreter des Versicherungsnehmers
umstände, die für den Entschluss des Versicherers,
den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schlie-     Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versiche-
ßen, erheblich sind und nach denen der Versicherer     rungsnehmers geschlossen, sind bei der Anwen-
in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzei-      dung des § 19 Abs. 1 bis 4 und des § 21 Abs. 2 Satz 2
gen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklä-    sowie Abs. 3 Satz 2 sowohl die Kenntnis und die Arg-
rung des Versicherungsnehmers, aber vor Ver-           list des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arg-
tragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der      list des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige          Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die
verpflichtet.                                          Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
                                                       verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzei-      Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz
gepflicht nach Abs. 1, kann der Versicherer vom Ver-   oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
trag zurücktreten.
                                                       § 21 Ausübung der Rechte des Versicherers
(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausge-    (1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2
schlossen, wenn der Versicherungsnehmer die An-        bis 4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats
zeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig    schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit
verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das   dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Ver-
Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von    letzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend
einem Monat zu kündigen.                               gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Der
                                                       Versicherer hat bei der Ausübung seiner Rechte die
(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen         Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung
grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und    stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur
sein Kündigungsrecht nach Abs. 3 Satz 2 sind ausge-    Begründung seiner Erklärung angeben, wenn für
schlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis       diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu an-

Hallesche                                                                                  PM 12u – 02.26
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit                                                    Seite 11 von 13

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(2) Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs. 2 nach        (4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfrei-
Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherer       heit des Versicherers nach Abs. 2 hat bei Verletzung
nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Ver-     einer nach Eintritt des Versicherungsfalles beste-
letzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen          henden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit
Umstand, der weder für den Eintritt oder die Fest-         zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versi-
stellung des Versicherungsfalles noch für die Fest-        cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
stellung oder den Umfang der Leistungspflicht des          Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungs-
nehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der      § 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie
Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.               (1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht
                                                           rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die
(3) Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis       Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag
4 erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Ver-          berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer
tragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle,      hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der
Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich         (2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Ein-
oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn   tritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der
Jahre.                                                     Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei
                                                           denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzah-
§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit           lung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leis-
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegen-           tungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch
heit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des         gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen
Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu           auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf
erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag inner-      diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie auf-
halb eines Monats, nachdem er von der Verletzung           merksam gemacht hat.
Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist
kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht         § 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie
auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.                (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig ge-
                                                           zahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsneh-
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei         mer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungs-
Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu er-            frist bestimmen, die mindestens zwei Wochen be-
füllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leis-       tragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn
tung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der      sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen
Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich           und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts-
verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verlet-      folgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit
zung der Obliegenheit ist der Versicherer berech-          dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammenge-
tigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver-         fassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt
schuldens des Versicherungsnehmers entsprechen-            anzugeben.
den Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der       (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein
Versicherungsnehmer.                                       und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der
                                                           Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in
(3) Abweichend von Abs. 2 ist der Versicherer zur          Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung ver-
Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Ob-       pflichtet.
liegenheit weder für den Eintritt oder die Feststel-
lung des Versicherungsfalles noch für die Feststel-        (3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Ver-
lung oder den Umfang der Leistungspflicht des Ver-         trag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern
sicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der      der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ge-
Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig             schuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung
verletzt hat.                                              kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so ver-
                                                           bunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam

Hallesche                                                                                      PM 12u – 02.26
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit                                                        Seite 12 von 13

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wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem            3.   zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Ge-
Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist         schwistern;
der Versicherungsnehmer bei der Kündigung aus-
                                                        4.   wenn die Lebenspartner bei der Begründung
drücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirk-
                                                             der Lebenspartnerschaft darüber einig sind,
sam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb ei-
                                                             keine Verpflichtungen gemäß § 2 begründen zu
nes Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit
                                                             wollen.
der Fristbestimmung verbunden worden ist, inner-
halb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leis-
                                                        (4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartner-
tet; Abs. 2 bleibt unberührt.
                                                        schaft zu begründen, kann kein Antrag auf Begrün-
                                                        dung der Lebenspartnerschaft gestellt werden.
§ 194 Anzuwendende Vorschriften
                                                        § 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerli-
(1) Soweit der Versicherungsschutz nach den             chen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
Grundsätzen der Schadensversicherung gewährt
wird, sind die §§ 74 bis 80 und 82 bis 87 anzuwenden.
Die §§ 23 bis 27 und 29 sind auf die Krankenversiche-
rung nicht anzuwenden. § 19 Abs. 4 ist auf die Kran-
kenversicherung nicht anzuwenden, wenn der Versi-
cherungsnehmer die Verletzung der Anzeigepflicht
nicht zu vertreten hat. Abweichend von § 21 Abs. 3
Satz 1 beläuft sich die Frist für die Geltendmachung
der Rechte des Versicherers auf drei Jahre.

Lebenspartnerschaftsgesetz [LPartG] in der bis
zum 30. September 2017 geltenden Fassung
§ 1 Form und Voraussetzungen
(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die ge-
genüber dem Standesbeamten persönlich und bei
gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander
eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen
(Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begrün-
den eine Lebenspartnerschaft. Die Erklärungen kön-
nen nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestim-
mung abgegeben werden.

(2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner ein-
zeln befragen, ob sie eine Lebenspartnerschaft be-
gründen wollen. Wenn die Lebenspartner diese
Frage bejahen, soll der Standesbeamte erklären,
dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet
ist. Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann
in Gegenwart von bis zu zwei Zeugen erfolgen.

(3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam
begründet werden
1.   mit einer Person, die minderjährig oder mit ei-
     ner dritten Person verheiratet ist oder bereits
     mit einer anderen Person eine Lebenspartner-
     schaft führt;
2.   zwischen Personen, die in gerader Linie mitei-
     nander verwandt sind;

Hallesche                                                                                  PM 12u – 02.26
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