# LKH für Angestellte: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-krankentagegeld-lkh-kta.php
- Rechtlicher Träger: Landeskrankenhilfe V.V.a.G.
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-krankentagegeld-lkh-kta.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Produktinformationsblatt KTA](https://backend.prod2.lkh.de/Dokumente-und-Formulare/Produktinformationsblaetter/Produktinformationsblatt KTA.pdf), Fassung 12.24 (LKH 6-143)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherbares Krankentagegeld je Kalendertag (Höchstsatz) | nicht geregelt |  |  |
| Begrenzung des Tagegelds auf das Nettoeinkommen (Bereicherungsverbot) | ja | Das Krankentagegeld darf zusammen mit anderen Krankentage- bzw. Krankengeldern das Nettoeinkommen aus beruflicher Tätigkeit (zzgl. bestimmter Einkommensbestandteile) nicht übersteigen. | Gibt es Deckungsbeschränkungen?, Seite 1 |
| Bemessungsgrundlage des Einkommens (Zeitraum, Selbstständige: Gewinn laut Steuerbescheid) | nicht geregelt |  |  |
| Wählbare Karenzzeiten (Leistungsbeginn ab dem x. Tag der Arbeitsunfähigkeit) | ja | nach Tarif KTA43: ab dem 43. Tag, nach Tarif KTA92: ab dem 92. Tag, nach Tarif KTA183: ab dem 183. Tag, nach Tarif KTA274: ab dem 274. Tag und nach Tarif KTA365: ab dem 365. Tag. | Was ist versichert?, Seite 1 |
| Frühester Leistungsbeginn (kürzeste Karenzzeit) | ja | nach Tarif KTA43: ab dem 43. Tag | Was ist versichert?, Seite 1 |
| Leistungsdauer ohne zeitliche Begrenzung (solange Arbeitsunfähigkeit besteht) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsfähige Personen (Angestellte, Selbstständige, Freiberufler, GKV-Versicherte) | ja | Es handelt sich um eine Krankentagegeldversicherung für Arbeitnehmer zum Schutz vor krankheitsbedingtem Verdienstausfall. | Um welche Art von Versicherung handelt es sich?, Seite 1 |
| Tarif als Ergänzung zum gesetzlichen Krankengeld (Aufstockung der Lücke zum Netto) | nein | Sie können die KTA-Tarife nur zusätzlich zu einer bei der LKH bestehenden Krankheitskostenvollversicherung abschließen. | Um welche Art von Versicherung handelt es sich?, Seite 1 |
| Anrechnung von Lohnfortzahlung und Sozialleistungen auf das Tagegeld | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit | ja | Anteiliges Krankengeld bei Wiedereingliederung (Teil-Arbeitsunfähigkeit) | Was ist versichert?, Seite 1 |
| Leistung während stufenweiser Wiedereingliederung | ja | Das anteilige Krankentagegeld bei Wiedereingliederung wird bis zum Ende der Wiedereingliederung, längstens jedoch für 6 Monate gezahlt. | Gibt es Deckungsbeschränkungen?, Seite 1 |
| Leistung bei stationärer Behandlung ohne oder mit verkürzter Karenzzeit | nicht geregelt |  |  |
| Krankentagegeld während der Mutterschutzfristen (§ 192 Abs. 5 VVG) | ja, bis zur Versicherungssumme | Krankentagegeld während der gesetzlichen Mutterschutzfristen und am Entbindungstag | Was ist versichert?, Seite 1 |
| Leistung bei Erkrankung eines Kindes (Betreuung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Zahlung von Kinderkrankengeld ist auf 15 Arbeitstage (max. 30 Arbeitstage) pro Kalenderjahr (Kinder jünger als 12 Jahre) begrenzt. | Gibt es Deckungsbeschränkungen?, Seite 1 |
| Leistung bei psychischen Erkrankungen ohne gesonderte Einschränkung | nicht geregelt |  |  |
| Leistung während Kur, Sanatoriumsaufenthalt oder Rehabilitation | ja | Krankentagegeld bei Kur- und Sanatoriumsbehandlungen | Was ist versichert?, Seite 1 |
| Leistung bei Arbeitsunfähigkeit im Ausland (Europa, weltweit) | ja | Bei einem vorübergehenden Aufenthalt im europäischen Ausland wird bei Arbeitsunfähigkeit auch bei ambulanter Behandlung das tarifliche Krankentagegeld gezahlt, wenn die versicherte Person die Rückreise wegen Transportunfähigkeit nachweislich nicht antreten kann. | Wo bin ich versichert?, Seite 1 |
| Leistung bei Arbeitsunfähigkeit durch Organ- oder Gewebespende | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei Arbeitsunfähigkeit durch Schwangerschaftskomplikationen außerhalb der Schutzfristen | nicht geregelt |  |  |
| Leistung rückwirkend ab Beginn bei verspäteter Anzeige (ohne Kürzung) | nicht geregelt |  |  |
| Allgemeine Wartezeit | nicht geregelt |  |  |
| Besondere Wartezeiten (Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung) | ja | Für das Krankentagegeld während der Mutterschutzfristen und am Entbindungstag beträgt die Wartezeit acht Monate ab Versicherungsbeginn. | Wann beginnt und endet die Deckung?, Seite 2 |
| Wegfall der Wartezeiten bei Unfall | nicht geregelt |  |  |
| Anrechnung von Vorversicherungszeiten auf die Wartezeiten | nicht geregelt |  |  |
| Keine neue Karenzzeit bei erneuter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Ursache | nicht geregelt |  |  |
| Ende der Leistung bei Berufsunfähigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Definition der Berufsunfähigkeit (Grad, Dauer der Prognose) | nicht geregelt |  |  |
| Nachleistung nach Eintritt der Berufsunfähigkeit (Monate) | nicht geregelt |  |  |
| Ende bei Bezug einer Alters- oder Erwerbsminderungsrente | nicht geregelt |  |  |
| Endalter des Versicherungsschutzes | nicht geregelt |  |  |
| Fortführung oder Anwartschaft bei Arbeitslosigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Fortführung oder Anwartschaft in der Elternzeit | nicht geregelt |  |  |
| Herabsetzung des Tagegelds bei gesunkenem Einkommen durch den Versicherer | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrecht | nicht geregelt |  |  |
| Ende bei Verlegung des Wohnsitzes oder Arbeitsplatzes ins Ausland | nicht geregelt |  |  |
| Erhöhung des Tagegelds bei Einkommensanstieg ohne Gesundheitsprüfung | nicht geregelt |  |  |
| Verkürzung der Karenzzeit ohne Gesundheitsprüfung | nicht geregelt |  |  |
| Umstellung bei Wechsel zwischen Angestellt und Selbstständig ohne neue Gesundheitsprüfung | nicht geregelt |  |  |
| Automatische Dynamik (regelmäßige Anpassung des Tagegelds) | nicht geregelt |  |  |
| Anwartschaftsversicherung (Ruhen gegen geringen Beitrag) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsbefreiung während des Leistungsbezugs | nicht geregelt |  |  |
| Umtauschrecht in eine Berufsunfähigkeitsversicherung | nicht geregelt |  |  |
| Frist für die Anzeige der Arbeitsunfähigkeit | ja | Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist der LKH unverzüglich anzuzeigen. | Welche Verpflichtungen habe ich?, Seite 2 |
| Nachweisintervall der Arbeitsunfähigkeit (ärztliche Bescheinigung) | nicht geregelt |  |  |
| Untersuchung durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur Anzeige eines gesunkenen Einkommens | nicht geregelt |  |  |
| Leistung nur bei Aufenthalt am Wohnsitz oder im Inland während der Arbeitsunfähigkeit | ja | Hält sich die versicherte Person vorübergehend im Ausland auf, erhält sie für akut eingetretene Krankheiten oder Unfälle das Krankentagegeld für die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung in einem öffentlichen Krankenhaus. | Wo bin ich versichert?, Seite 2 |
| Weitere Krankentagegeldversicherung nur mit Einwilligung des Versicherers | ja | Der Neuabschluss einer weiteren oder die Erhöhung einer anderweitig bestehenden Versicherung mit Anspruch auf Krankentagegeld darf nur mit Einwilligung des Versicherers vorgenommen werden. | Welche Verpflichtungen habe ich?, Seite 1 |
| Ausschluss bei Vorsatz | ja | Leistungen für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen. | Was ist nicht versichert?, Seite 1 |
| Ausschluss bei Sucht (Alkohol, Drogen) und Entziehungsmaßnahmen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Kriegsereignissen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Unfällen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei medizinisch nicht notwendigen Eingriffen (z. B. Schönheitsoperationen) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Vorerkrankungen | ja | Zusätzliche Leistungs- und Risikoausschlüsse im Rahmen der Risiko- und Gesundheitsprüfung sind möglich. | Was ist nicht versichert?, Seite 1 |
| Ausschluss bestimmter Sportarten oder Wettkämpfe | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss oder Einschränkung bei Rückenleiden | nicht geregelt |  |  |
| Leistung nach Tabelle je Diagnose (baremo) statt nach tatsächlichen Tagen | nicht geregelt |  |  |
| Höchstdauer der Leistung je Fall (Tage) | nicht geregelt |  |  |
| Zusätzliches Tagegeld bei Krankenhausaufenthalt | nicht geregelt |  |  |
| Leistung nur bei Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit durch Seguridad Social oder Mutualidad | nicht geregelt |  |  |
| Feste Leistung bei Geburt oder Mutterschaft | ja, bis zur Versicherungssumme | Entbindungspauschale in Höhe des zehnfachen versicherten Tagessatzes | Was ist versichert?, Seite 1 |
| Zusätzliches Kapital bei Tod oder dauernder Invalidität | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Produktinformationsblatt KTA

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Private Krankenversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

Unternehmen: Landeskrankenhilfe V.V.a.G.                                  Produkt: Krankentagegeldversicherung
Deutschland                                                                                     für Arbeitnehmer
                                                                                        (Tarife KTA43 - KTA365)

Sie erhalten in diesem Informationsblatt einen kurzen Überblick über Ihren Versicherungsschutz in der Krankentagegeldversicherung für
Arbeitnehmer. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und
Versicherungsbedingungen; letztere bestehen aus Teil I, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeld-
versicherung (AVB/KTA/KTS) und Teil II, den Tarifbedingungen der Tarife KTA43, KTA92, KTA183, KTA274 und KTA365).


Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Es handelt sich um eine Krankentagegeldversicherung für Arbeitnehmer zum Schutz vor krankheitsbedingtem Verdienstausfall. Sie können
die KTA-Tarife nur zusätzlich zu einer bei der LKH bestehenden Krankheitskostenvollversicherung abschließen.


       Was ist versichert?                                                    Was ist nicht versichert?

       Krankentagegeld wird für die Dauer der ärztlich festge-                Leistungen für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und
       stellten Arbeitsunfähigkeit in Höhe des versicherten                   Unfälle einschließlich deren Folgen.
       Tagessatzes ab dem vereinbarten Tag der Arbeitsunfä-
       higkeit gezahlt:                                                       Zusätzliche Leistungs- und Risikoausschlüsse im
           - nach Tarif KTA43: ab dem 43. Tag,                                Rahmen der Risiko- und Gesundheitsprüfung sind
                                                                              möglich. Auf erforderliche Leistungsausschlüsse wird
           - nach Tarif KTA92: ab dem 92. Tag,
                                                                              durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein
           - nach Tarif KTA183: ab dem 183. Tag,                              hingewiesen.
           - nach Tarif KTA274: ab dem 274. Tag und
           - nach Tarif KTA365: ab dem 365. Tag.                           Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten zu
                                                                           den Einschränkungen finden Sie in § 5 AVB/KTA/KTS und
        Anteiliges Krankengeld bei Wiedereingliederung (Teil-              den Tarifbedingungen der Tarife KTA43 bis KTA365.
        Arbeitsunfähigkeit)

       Krankentagegeld bei Kur- und Sanatoriumsbehandlun-
       gen
                                                                              Gibt es Deckungsbeschränkungen?
       Kinderkrankengeld bei Erkrankungen des Kindes ohne
       Einhaltung der Karenzzeit                                              Das Krankentagegeld darf zusammen mit anderen
                                                                              Krankentage- bzw. Krankengeldern das Nettoeinkom-
       Krankentagegeld während der gesetzlichen Mutter-                       men aus beruflicher Tätigkeit (zzgl. bestimmter Ein-
       schutzfristen und am Entbindungstag                                    kommensbestandteile) nicht übersteigen.
       Entbindungspauschale in Höhe des zehnfachen versi-                     Für das Krankentagegeld, welches während der Mutter-
       cherten Tagessatzes, wenn das Kind innerhalb von 2                     schutzfristen und am Entbindungstag gezahlt wird, be-
       Monaten nach Geburt bei der LKH krankenvollversichert                  steht eine Wartezeit von acht Monaten ab Versiche-
       wird                                                                   rungsbeginn. Es darf zusammen mit dem Mutter-
                                                                              schaftsgeld, dem Elterngeld und sonstigen Ersatzleis-
    Einzelheiten zu den versicherten Leistungen entnehmen Sie                 tungen für den Verdienstausfall das Nettoeinkommen
    bitte § 4 der AVB/KTA/KTS und den Tarifbedingungen des                    aus beruflicher Tätigkeit (zzgl. bestimmter Einkom-
    Tarifs KTA43 bis KTA365.                                                  mensbestandteile) nicht übersteigen.

                                                                              Das anteilige Krankentagegeld bei Wiedereingliederung
                                                                              wird bis zum Ende der Wiedereingliederung, längstens
                                                                                                                                             h61430/12.24


                                                                              jedoch für 6 Monate gezahlt.

                                                                              Die Zahlung von Kinderkrankengeld ist auf 15 Arbeits-
                                                                              tage (max. 30 Arbeitstage) pro Kalenderjahr (Kinder
                                                                              jünger als 12 Jahre) begrenzt. Einmalig besteht ein
                                                                              Anspruch auf 90 Tage, sofern z. B. eine Heilung der
                                                                              Krankheit bei dem Kind ausgeschlossen ist.

                                                                           Einzelheiten zu allen versicherten Leistungen sowie weitere
                                                                           Begrenzungen finden Sie in den AVB/KTA/KTS und den
                                                                           Tarifbedingungen der Tarife KTA43 bis KTA365.


                                                                                                       (LKH 6-143 12.24)     Seite 1 von 2

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Informationsblatt zu Versicherungsprodukten – Landeskrankenhilfe V.V.a.G.   Private Krankenversicherung: Krankentagegeldversicherung für Arbeitnehmer
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          Wo bin ich versichert?

          Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Deutschland.
          Hält sich die versicherte Person vorübergehend im Ausland auf, erhält sie für akut eingetretene Krankheiten oder Unfälle das
          Krankentagegeld für die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung in einem öffentlichen Krankenhaus. Bei
          einem vorübergehenden Aufenthalt im europäischen Ausland wird bei Arbeitsunfähigkeit auch bei ambulanter Behandlung das
          tarifliche Krankentagegeld gezahlt, wenn die versicherte Person die Rückreise wegen Transportunfähigkeit nachweislich nicht
          antreten kann.
          Während der ersten zwölf Monate eines vorübergehenden Aufenthaltes außerhalb dieser Länder besteht ebenfalls Ver-
          sicherungsschutz. Bei Aufenthalten über 12 Monaten hinaus ist eine zeitlich befristete Verlängerung gegen Erhebung eines
          angemessenen Beitragszuschlags (Risikozuschlags) durch besondere Vereinbarung möglich (siehe § 1 Abs. 8 AVB/KTA/KTS).


          Welche Verpflichtungen habe ich?

     -    Vor Vertragsschluss wird eine Gesundheitsprüfung durchgeführt. Sie müssen daher alle von uns geforderten Angaben zu Ihren
          Vorerkrankungen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Die Nichtbeachtung kann für Sie erhebliche Konsequenzen haben.
          Sie können Ihren Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren.
     -    Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist der LKH unverzüglich anzuzeigen.
     -    Jeder Berufswechsel der versicherten Person ist unverzüglich anzuzeigen.
     -    Der Neuabschluss einer weiteren oder die Erhöhung einer anderweitig bestehenden Versicherung mit Anspruch auf
          Krankentagegeld darf nur mit Einwilligung des Versicherers vorgenommen werden.
     -    Bei Eintritt des Versicherungsfalls haben Sie unter anderem alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung des
          Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfangs erforderlich sind.
     Weitere Informationen zu den Verpflichtungen und den Folgen derer Verletzung finden Sie in den §§ 9-11 AVB/KTA/KTS.


          Wann und wie zahle ich?

     -    Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden Versiche-
          rungsjahres (Kalenderjahr) zu entrichten, kann aber auch in gleichen monatlichen Beiträgen gezahlt werden. Der Beitrag ist am
          Ersten eines jeden Monats fällig.
     -    Der erste Beitrag ist unverzüglich nach Abschluss des Versicherungsvertrages zu zahlen, jedoch nicht vor dem im Versi-
          cherungsschein vereinbarten Versicherungsbeginn.
     -    Der Beitragseinzug erfolgt per SEPA-Lastschriftmandat oder per Überweisung durch den Versicherungsnehmer.
     -    Verspätete oder nicht gezahlte Beiträge können zum Verlust des Versicherungsschutzes sowie zur Beendigung des Ver-
          sicherungsvertrages führen.
     Weitere Informationen zur Beitragszahlung finden Sie in § 8 AVB/KTA/KTS.


          Wann beginnt und endet die Deckung?

     -    Das Versicherungsverhältnis beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht
          vor Abschluss des Versicherungsvertrages. Für das Krankentagegeld während der Mutterschutzfristen und am Entbindungstag
          beträgt die Wartezeit acht Monate ab Versicherungsbeginn.
     -    Der Versicherungsschutz endet mit der Beendigung des Versicherungsvertrages, z. B. aufgrund Kündigung oder Wegfall der
          Versicherungsfähigkeit. Einzelheiten dazu finden Sie in den §§ 2, 7, 13, 14 und 15 AVB/KTA/KTS.


          Wie kann ich den Vertrag kündigen?

     -    Sie können den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines jeden Versicherungsjahres kündigen, frühstens jedoch
          zum Ablauf der Mindestversicherungsdauer von zwei Versicherungsjahren.
     -    Erhöhen sich die Beiträge, können Sie Ihren Versicherungsvertrag innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Ände-
          rungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung kündigen. Ein Sonderkündigungsrecht besteht auch bei
          Eintritt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.

     Einzelheiten finden Sie in § 13 AVB/KTA/KTS.


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