# ottonova für Selbstständige: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-krankentagegeld-ottonova-selbststaendige.php
- Rechtlicher Träger: ottonova Krankenversicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-krankentagegeld-ottonova-selbststaendige.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [AVB Krankentagegeld Selbstständige](https://www.ottonova.de/static-files/website/avb/AVB_Krankentagegeld_Selbststaendige.pdf), Fassung Ausgabe 10/2019

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherbares Krankentagegeld je Kalendertag (Höchstsatz) | ja, bis zur Versicherungssumme | Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentage- und Krankengeldern die von ottonova tariflich festgelegten Höchsttagegelder nicht übersteigen. | § 4 (2), Seite 7 |
| Begrenzung des Tagegelds auf das Nettoeinkommen (Bereicherungsverbot) | nein | Maßgebend für die Berechnung der Höchsttagegelder ist der ausgeübte Beruf bzw. die Anzahl der in Vollzeit beschäftigten Mitarbeiter. | § 4 (2), Seite 7 |
| Bemessungsgrundlage des Einkommens (Zeitraum, Selbstständige: Gewinn laut Steuerbescheid) | ja | Maßgebend für die Berechnung der Höchsttagegelder ist der ausgeübte Beruf bzw. die Anzahl der in Vollzeit beschäftigten Mitarbeiter. | § 4 (2), Seite 7 |
| Wählbare Karenzzeiten (Leistungsbeginn ab dem x. Tag der Arbeitsunfähigkeit) | nicht geregelt |  |  |
| Frühester Leistungsbeginn (kürzeste Karenzzeit) | nicht geregelt |  |  |
| Leistungsdauer ohne zeitliche Begrenzung (solange Arbeitsunfähigkeit besteht) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsfähige Personen (Angestellte, Selbstständige, Freiberufler, GKV-Versicherte) | ja | Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf den Verdienstausfall einer hauptberuflich selbstständig tätigen versicherten Person. | § 4 (1), Seite 7 |
| Tarif als Ergänzung zum gesetzlichen Krankengeld (Aufstockung der Lücke zum Netto) | nicht geregelt |  |  |
| Anrechnung von Lohnfortzahlung und Sozialleistungen auf das Tagegeld | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit | nein | Geleistet wird nur für Zeiten völliger Arbeitsunfähigkeit. | § 1 (3), Seite 5 |
| Leistung während stufenweiser Wiedereingliederung | nein | Geleistet wird nur für Zeiten völliger Arbeitsunfähigkeit. | § 1 (3), Seite 5 |
| Leistung bei stationärer Behandlung ohne oder mit verkürzter Karenzzeit | nicht geregelt |  |  |
| Krankentagegeld während der Mutterschutzfristen (§ 192 Abs. 5 VVG) | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Versicherungsfall gilt unabhängig vom Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit auch der Verdienstausfall, der dadurch entsteht, dass die weibliche Versicherte während der Schutzfristen | § 1 (2) b), Seite 5 |
| Leistung bei Erkrankung eines Kindes (Betreuung) | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei psychischen Erkrankungen ohne gesonderte Einschränkung | nicht geregelt |  |  |
| Leistung während Kur, Sanatoriumsaufenthalt oder Rehabilitation | ja | Dieser Leistungsausschluss gilt nicht, sofern unmittelbar vor Antritt der Maßnahme völlige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat und auch während der Maßnahme fortbestand. | § 5 (5), Seite 8 |
| Leistung bei Arbeitsunfähigkeit im Ausland (Europa, weltweit) | ja | Bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland erstreckt sich der Versicherungsschutz bei dort akut eingetretenen Krankheiten oder Unfällen auch auf die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung in einem ausländischen Krankenhaus. | § 3 (1) a), Seite 6 |
| Leistung bei Arbeitsunfähigkeit durch Organ- oder Gewebespende | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei Arbeitsunfähigkeit durch Schwangerschaftskomplikationen außerhalb der Schutzfristen | ja | die Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft | § 1 (2) a), Seite 4 |
| Leistung rückwirkend ab Beginn bei verspäteter Anzeige (ohne Kürzung) | nicht geregelt |  |  |
| Allgemeine Wartezeit | ja | Sofern der Tarif nichts anderes vorsieht, beträgt die allgemeine Wartezeit drei Monate und rechnet vom Versicherungsbeginn an. | § 2 (1) a), Seite 5 |
| Besondere Wartezeiten (Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung) | ja | Die besondere Wartezeit bei Verdienstausfall während der Mutterschutzfristen und am Entbindungstag (siehe § 1 Absatz 2 Buchstabe b) beträgt 8 Monate | § 2 (1) b), Seite 5 |
| Wegfall der Wartezeiten bei Unfall | ja | Sie entfällt, wenn Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines nach Versicherungsbeginn stattgefundenen Unfalles eingetreten ist. | § 2 (1) a), Seite 5 |
| Anrechnung von Vorversicherungszeiten auf die Wartezeiten | nicht geregelt |  |  |
| Keine neue Karenzzeit bei erneuter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Ursache | nicht geregelt |  |  |
| Ende der Leistung bei Berufsunfähigkeit | ja | Das Versicherungsverhältnis endet für eine versicherte Person mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. | § 12 (5) a), Seite 13 |
| Definition der Berufsunfähigkeit (Grad, Dauer der Prognose) | ja | Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist. | § 12 (5) a), Seite 13 |
| Nachleistung nach Eintritt der Berufsunfähigkeit (Monate) | ja, bis zur Versicherungssumme | spätestens aber drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit | § 12 (5) a), Seite 13 |
| Ende bei Bezug einer Alters- oder Erwerbsminderungsrente | ja | Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt auch dann vor, wenn die versicherte Person eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht. | § 12 (5) b), Seite 13 |
| Endalter des Versicherungsschutzes | ja | Das Versicherungsverhältnis endet spätestens mit Vollendung des 70.Lebensjahres der versicherten Person | § 12 (4) d), Seite 13 |
| Fortführung oder Anwartschaft bei Arbeitslosigkeit | ja | Während des Bezugs von Arbeitslosengeld nach § 28a Absatz 1 Nummer 2 SGB III (siehe Anhang) endet das Versicherungsverhältnis ungeachtet der Bestimmungen aus den Buchstaben a) und b) nicht. | § 12 (4) c), Seite 13 |
| Fortführung oder Anwartschaft in der Elternzeit | nicht geregelt |  |  |
| Herabsetzung des Tagegelds bei gesunkenem Einkommen durch den Versicherer | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrecht | nein | Sofern der Tarif nichts anderes vorsieht, kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis zum Ende des zweiten oder dritten Versicherungsjahres (vgl. § 11) mit einer Frist von drei Monaten kündigen. | § 13 (1), Seite 13 |
| Ende bei Verlegung des Wohnsitzes oder Arbeitsplatzes ins Ausland | ja | Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat außerhalb des EWR oder außerhalb der Schweiz endet die Versicherung | § 12 (3), Seite 12 |
| Erhöhung des Tagegelds bei Einkommensanstieg ohne Gesundheitsprüfung | nicht geregelt |  |  |
| Verkürzung der Karenzzeit ohne Gesundheitsprüfung | nicht geregelt |  |  |
| Umstellung bei Wechsel zwischen Angestellt und Selbstständig ohne neue Gesundheitsprüfung | nicht geregelt |  |  |
| Automatische Dynamik (regelmäßige Anpassung des Tagegelds) | nicht geregelt |  |  |
| Anwartschaftsversicherung (Ruhen gegen geringen Beitrag) | ja | Der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen haben das Recht, einen von ihnen gemäß den Abs. 2 bis 4 gekündigten Vertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzusetzen. | § 13 (5), Seite 13 |
| Beitragsbefreiung während des Leistungsbezugs | nicht geregelt |  |  |
| Umtauschrecht in eine Berufsunfähigkeitsversicherung | nicht geregelt |  |  |
| Frist für die Anzeige der Arbeitsunfähigkeit | ja | ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens aber innerhalb der im Tarif festgesetzten Frist, durch Vorlage eines Nachweises gemäß Abs. 1 anzuzeigen. | § 14 (2) a), Seite 14 |
| Nachweisintervall der Arbeitsunfähigkeit (ärztliche Bescheinigung) | ja | Die fortdauernde ärztlich oder zahnärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherer innerhalb der im Tarif festgesetzten Frist nachzuweisen. | § 14 (2) b), Seite 14 |
| Untersuchung durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt | ja | Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen | § 14 (5), Seite 15 |
| Pflicht zur Anzeige eines gesunkenen Einkommens | nicht geregelt |  |  |
| Leistung nur bei Aufenthalt am Wohnsitz oder im Inland während der Arbeitsunfähigkeit | ja | Keine Leistungspflicht besteht mit Ausnahme der in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Buchstabe b) geregelten Fälle bei einer Arbeitsunfähigkeit im Ausland. | § 5 (4), Seite 8 |
| Weitere Krankentagegeldversicherung nur mit Einwilligung des Versicherers | ja | Der Neuabschluss einer weiteren oder die Erhöhung einer anderweitig bestehenden Versicherung mit Anspruch auf Krankentagegeld darf nur mit vorheriger Einwilligung des Versicherers vorgenommen werden. | § 14 (8), Seite 14 |
| Ausschluss bei Vorsatz | ja | Keine Leistungspflicht besteht bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführter Krankheiten oder Unfälle einschließlich deren Folgen. | § 5 (1), Seite 8 |
| Ausschluss bei Sucht (Alkohol, Drogen) und Entziehungsmaßnahmen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Kriegsereignissen | ja | Keine Leistungspflicht besteht bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheiten und Unfällen, die durch Kriegsereignisse in Deutschland verursacht werden. | § 5 (2) a), Seite 8 |
| Ausschluss bei Unfällen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei medizinisch nicht notwendigen Eingriffen (z. B. Schönheitsoperationen) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Vorerkrankungen | ja | Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. | § 2 (2), Seite 5 |
| Ausschluss bestimmter Sportarten oder Wettkämpfe | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss oder Einschränkung bei Rückenleiden | nicht geregelt |  |  |
| Leistung nach Tabelle je Diagnose (baremo) statt nach tatsächlichen Tagen | nicht geregelt |  |  |
| Höchstdauer der Leistung je Fall (Tage) | nicht geregelt |  |  |
| Zusätzliches Tagegeld bei Krankenhausaufenthalt | nicht geregelt |  |  |
| Leistung nur bei Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit durch Seguridad Social oder Mutualidad | nicht geregelt |  |  |
| Feste Leistung bei Geburt oder Mutterschaft | nicht geregelt |  |  |
| Zusätzliches Kapital bei Tod oder dauernder Invalidität | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: AVB Krankentagegeld Selbstständige

```text
[Seite 1]
                 AVB/KTS
                 Allgemeine Versicherungsbedingungen
                 für die Krankentagegeldversicherung für
                 Selbstständige

                 Ausgabe 10 / 2019
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[Seite 2]
                 ottonova Krankenversicherung AG                                                Servicetelefon: +49 89 12 1407 12
                 Ottostraße 4                                                                   ottonova.de
                 80333 München


                 Inhaltsübersicht


                 § 1 Gegenstand der Versicherung, Umfang des Versicherungsschutzes und anwendbares Recht..............5
                    (1) Allgemeines......................................................................................................................................................5
                    (2) Versicherungsfall..............................................................................................................................................5
                    (3) Arbeitsunfähigkeit............................................................................................................................................5
                    (4) Umfang des Versicherungsschutzes................................................................................................................5
                    (5) Anwendbares Recht.........................................................................................................................................6
                 § 2 Wartezeiten, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes........................................................................6
                    (1) Wartezeit..........................................................................................................................................................6
                    (2) Beginn des Versicherungsschutzes.................................................................................................................6
                    (3) Ende des Versicherungsschutzes....................................................................................................................6
                 § 3 Geltungsbereich und Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins EWR-Ausland und die Schweiz.....6
                    (1) Geltungsbereich ..............................................................................................................................................6
                    (2) Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins EWR-Ausland und die Schweiz ...............................................7
                 § 4 Umfang des Versicherungsschutzes..............................................................................................................7
                 § 5 Einschränkung der Leistungspflicht...............................................................................................................8
                    (1) Vorsätzlich herbeigeführte Krankheiten oder Unfälle sowie vorsätzlich begangene Straftaten.......................8
                    (2) Kriegs- und Terrorklausel.................................................................................................................................8
                    (3) Arbeitsunfähigkeit während der Mutterschutzfristen und am Entbindungstag ...............................................8
                    (4) Aufenthalt im Ausland .....................................................................................................................................8
                    (5) Rehabilitationsmaßnahmen, auch Kur und Sanatoriumsbehandlung..............................................................8
                 § 6 Ausschluss von der Behandlung aus wichtigem Grunde.............................................................................9
                 § 7 Versicherungsleistung: Fälligkeit, Auszahlung und Verpfändung/Abtretung.............................................9
                    (1) Fälligkeit der Versicherungsleistung.................................................................................................................9
                    (2) Auszahlung der Versicherungsleistung............................................................................................................9
                    (3) Verpfändung bzw. Abtretung der Versicherungsleistung.................................................................................9
                 § 8 Beitragszahlung................................................................................................................................................9
                    (1) Berechnung der Beiträge.................................................................................................................................9
                    (2) Fälligkeit und Zahlungsweise.........................................................................................................................10
                    (3) Folgen eines Beitragsrückstandes.................................................................................................................10
                 § 9 Beitragsanpassung........................................................................................................................................10
                    (1) Jährliche Nachkalkulation und Erfordernis der Beitragsanpassung..............................................................10
                    (2) Mitteilung und Wirksamwerden der Beitragsanpassung...............................................................................11
                    (3) Außerordentliches Kündigungsrecht bei Erhöhung der Beiträge...................................................................11
                 § 10 Änderung der Versicherungsbedingungen................................................................................................11
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                                                                                                                                                                        Seite 2 von 22

[Seite 3]
                    (1) Dauerhafte Veränderung der Verhältnisse im Gesundheitswesen.................................................................11
                    (2) Ersetzung einer unwirksamen Klausel...........................................................................................................11
                    (3) Außerordentliches Kündigungsrecht bei Änderung der Versicherungsbedingungen....................................12
                 § 11 Versicherungsjahr und Mindestvertragsdauer..........................................................................................12
                    (1) Versicherungsjahr...........................................................................................................................................12
                    (2) Mindestvertragsdauer....................................................................................................................................12
                 § 12 Ende des Versicherungsverhältnisses.......................................................................................................12
                    (1) Tod der versicherten Person..........................................................................................................................12
                    (2) Tod des Versicherungsnehmers.....................................................................................................................12
                    (3) Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen Staat außerhalb des EWR oder der Schweiz.................12
                    (4) Ende der selbstständigen Tätigkeit, Bezug von Arbeitslosengeld, Altersgrenze ..........................................12
                    (5) Berufsunfähigkeit bzw. Bezug von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente..................................................13
                 § 13 Kündigung des Versicherungsverhältnisses..............................................................................................14
                    (1) Ordentliche Kündigung durch den Versicherer..............................................................................................14
                    (2) Ordentliche Kündigung durch den Versicherungsnehmer.............................................................................14
                    (3) Kündigung durch den Versicherungsnehmer bei Erhöhung der Beiträge, Minderung der Leistungen
                    oder Wegfall des Versicherungsschutzes ..........................................................................................................14
                    (4) Kündigung durch den Versicherungsnehmer für eine andere versicherte Person.........................................14
                    (5) Fortführung des Vertrages als Anwartschaftsversicherung...........................................................................14
                 § 14 Obliegenheiten .............................................................................................................................................14
                    (1) Nachweis der Arbeitsunfähigkeit...................................................................................................................14
                    (2) Frist zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit....................................................................................................14
                    (3) Nachweise hinsichtlich der Mutterschutzfristen und dem Tag der Entbindung.............................................15
                    (4) Erteilung von Auskünften...............................................................................................................................15
                    (5) Ärztliche Untersuchung..................................................................................................................................15
                    (6) Schadenminderung........................................................................................................................................15
                    (7) Berufswechsel bzw. Ende der selbstständigen Tätigkeit ..............................................................................15
                    (8) Zustimmung zu anderweitigem Versicherungsschutz...................................................................................15
                 § 15 Folgen von Obliegenheitsverletzungen......................................................................................................16
                    (1) Befreiung von der Leistungspflicht................................................................................................................16
                    (2) Verlust des Versicherungsschutzes................................................................................................................16
                    (3) Kenntnis und Verschulden.............................................................................................................................16
                 § 16 Änderung der privaten oder geschäftlichen Anschrift..............................................................................16
                 § 17 Obliegenheiten bei Ansprüchen gegenüber Dritten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen ......16
                    (1) Abtretung bei Ansprüchen gegenüber Dritten...............................................................................................16
                    (2) Pflicht zur Mitwirkung.....................................................................................................................................16
                    (3) Folgen von Obliegenheitsverletzungen..........................................................................................................16
                 § 18 Sonstige Bestimmungen..............................................................................................................................17
                    (1) Erklärungen des Versicherungsnehmers........................................................................................................17
                    (2) Aufrechnung durch den Versicherungsnehmer..............................................................................................17
                    (3) Trennung/Ehescheidung................................................................................................................................17
                 § 19 Gerichtsstand ..............................................................................................................................................17
                    (1) Klagen des Versicherungsnehmers................................................................................................................17
                    (2) Klagen des Versicherers.................................................................................................................................17
                    (3) Wohnsitzverlegung und unbekannter Wohnsitz.............................................................................................17
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                                                                                                                                                                  Seite 3 von 22

[Seite 4]
                 Anhang
                 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)...................................................................................................................18
                   § 14 Fälligkeit der Geldleistung...........................................................................................................................18
                   § 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit...............................................................................................18
                   § 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie..................................................................................................................18
                   § 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie................................................................................................................19
                   § 86 Übergang von Ersatzansprüchen................................................................................................................19
                 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)............................................................................................................20
                   § 95 Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung........................................................................................20
                 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)............................................................................................................20
                   § 28a Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag.................................................................................................20
                   (2) Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass die antragstellende Person ........................................21
                 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)...............................................................................................................22
                 Mutterschutzgesetz (MuSchG)............................................................................................................................22
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                                                                                                                                                             Seite 4 von 22

[Seite 5]
                 § 1 Gegenstand der Versicherung, Umfang des
                 		Versicherungsschutzes und anwendbares Recht

                 (1) Allgemeines

                 Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall als Folge von Krankhei-
                 ten oder Unfällen, soweit dadurch Arbeitsunfähigkeit verursacht wird. Er zahlt im Versiche-
                 rungsfall für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der tariflich festgelegten Karenz-
                 zeit ein Krankentagegeld in vertraglichem Umfang.

                 (2) Versicherungsfall

                 (a) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten
                 Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich oder
                 zahnärztlich festgestellt wird. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er en-
                 det, wenn nach medizinischem Befund keine Arbeitsunfähigkeit und keine Behandlungsbe-
                 dürftigkeit mehr bestehen. Eine während der Behandlung neu eingetretene und behandelte
                 Krankheit oder Unfallfolge, in deren Verlauf ebenfalls Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt
                 wird, begründet nur dann einen neuen Versicherungsfall, wenn sie mit der vorherigen Krank-
                 heit oder Unfallfolge in keinem ursächlichen Zusammenhang steht. Wird Arbeitsunfähigkeit
                 gleichzeitig durch mehrere Krankheiten oder Unfallfolgen hervorgerufen, so wird das Kran-
                 kentagegeld nur einmal gezahlt.

                 Als Versicherungsfall gelten überdies

                     •   die Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwanger-
                         schaft,

                     •   die Fehlgeburt und der nicht rechtswidrige Schwangerschaftsabbruch,

                 sofern in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.

                 b) Als Versicherungsfall gilt unabhängig vom Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit auch der
                 Verdienstausfall, der dadurch entsteht, dass die weibliche Versicherte während der Schutz-
                 fristen nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes (siehe Anhang) sowie
                 am Entbindungstag nicht oder nur eingeschränkt beruflich tätig ist. Absatz 3 Satz 2 findet
                 insoweit keine Anwendung.

                 (3) Arbeitsunfähigkeit

                 Völlige Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit
                 nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht
                 ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.

                 Geleistet wird nur für Zeiten völliger Arbeitsunfähigkeit. Die Höhe der Leistung regelt der
                 Tarif.

                 (4) Umfang des Versicherungsschutzes

                 Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus

                     •   dem Versicherungsschein,

                     •   den späteren in Textform festgehaltenen Vereinbarungen,
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[Seite 6]
                       •   den allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung für
                           Selbstständige (AVB/KTS) sowie den Bedingungen des Tarifs,

                       •   den gesetzlichen Vorschriften zum Versicherungsrecht und

                       •   den sonstigen gesetzlichen Vorschriften.

                 (5) Anwendbares Recht

                 Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.

                 §2        Wartezeiten, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

                 (1) Wartezeit

                 a) Sofern der Tarif nichts anderes vorsieht, beträgt die allgemeine Wartezeit drei Monate und
                 rechnet vom Versicherungsbeginn an. Sie entfällt, wenn Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines
                 nach Versicherungsbeginn stattgefundenen Unfalles eingetreten ist.

                 b) Die besondere Wartezeit bei Verdienstausfall während der Mutterschutzfristen und am
                 Entbindungstag (siehe § 1 Absatz 2 Buchstabe b) beträgt 8 Monate und rechnet vom Versi-
                 cherungsbeginn an.

                 c) Für innerhalb der Wartezeit eingetretene Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit wird weder geleis-
                 tet noch werden sie auf die tariflich festgelegte Karenzzeit angerechnet.

                 (2) Beginn des Versicherungsschutzes

                 Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt
                 (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesonde-
                 re Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung) und nicht
                 vor Ablauf der Wartezeiten.

                 Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird
                 nicht geleistet. Nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle
                 sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versiche-
                 rungsbeginn oder in die Wartezeit fällt.

                 Bei Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil des Versiche-
                 rungsschutzes.

                 (3)       Ende des Versicherungsschutzes

                 Der Versicherungsschutz endet – auch für bereits eingetretene Versicherungsfälle – mit der
                 Beendigung des Versicherungsverhältnisses.

                 §3        Geltungsbereich und Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts
                           ins EWR-Ausland und die Schweiz

                 (1) Geltungsbereich

                 a) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Deutschland. Bei einem vorübergehenden
                    Aufenthalt im Ausland erstreckt sich der Versicherungsschutz bei dort akut eingetretenen
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                     Krankheiten oder Unfällen auch auf die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären
                     Heilbehandlung in einem ausländischen Krankenhaus.

                 b) Nach vorheriger schriftlicher Zusage kann der Versicherungsschutz über Deutschland
                    hinaus ausgedehnt werden. Ottonova wird diese Zusage erteilen, sofern der Auslands-
                    aufenthalt medizinisch sinnvoll ist, um die Dauer einer bereits eingetretenen Arbeitsunfä-
                    higkeit zu verkürzen, also wenn durch den Auslandsaufenthalt medizinisch zu erwarten
                    ist, dass die Arbeitsfähigkeit schneller wiederhergestellt werden kann als dies bei einem
                    Verbleib in Deutschland der Fall wäre.

                 (2) Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins EWR-Ausland und die Schweiz

                 a) Eine Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland liegt immer dann vor, wenn
                    eine Auslandsreise länger als 6 Monate dauert oder sich die versicherte Person innerhalb
                    eines Kalenderjahres länger als 6 Monate im Ausland aufhält.

                 b) Sofern die versicherte Person nach Versicherungsbeginn ihren gewöhnlichen Aufent-
                    halt in einen Anrainerstaat Deutschlands verlegt und als Grenzgänger ihre Tätigkeit als
                    Selbstständiger in Deutschland hauptberuflich fortsetzt, erstreckt sich der Versiche-
                    rungsschutz neben der im Rahmen einer stationären Heilbehandlung festgestellten Ar-
                    beitsunfähigkeit auch auf die im Rahmen einer ambulanten Heilbehandlung festgestellte
                    Arbeitsunfähigkeit im betreffenden Anrainerstaat.

                 c) Sofern die versicherte Person nach Versicherungsbeginn ihren gewöhnlichen Aufenthalt
                    in einen Mitgliedsstaat des EWR oder die Schweiz verlegt, ohne dass die Voraussetzun-
                    gen der Tätigkeit als Grenzgänger gemäß Buchstabe b) erfüllt sind, besteht mit Verle-
                    gung des gewöhnlichen Aufenthalts in den betreffenden Staat kein Versicherungsschutz.

                 d) Fällt aufgrund der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen Mitgliedsstaat des
                    EWR oder die Schweiz eine Versicherungssteuer oder eine andere Abgabe an, so ist der
                    Versicherungsnehmer zur Zahlung der entstehenden Aufwendungen verpflichtet. Richtet
                    sich der Anspruch gegen den Versicherer, wird dieser die Versicherungssteuer oder die
                    andere Abgabe vom Versicherungsnehmer zurückverlangen.

                 §4      Umfang des Versicherungsschutzes
                 (1) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf den Verdienstausfall einer hauptberuflich
                 selbstständig tätigen versicherten Person. Höhe und Dauer der Versicherungsleistungen
                 (Krankentagegeld) ergeben sich aus dem Tarif bzw. dem Versicherungsschein.

                 (2) Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentage- und Krankengeldern
                 die von ottonova tariflich festgelegten Höchsttagegelder nicht übersteigen. Maßgebend für
                 die Berechnung der Höchsttagegelder ist der ausgeübte Beruf bzw. die Anzahl der in Vollzeit
                 beschäftigten Mitarbeiter.

                 (3) Die Zahlung von Krankentagegeld gemäß § 1 Absatz 2 Buchstabe a) setzt voraus, dass
                 die ver-sicherte Person während der gesamten Dauer der Arbeitsunfähigkeit durch einen
                 niedergelassenen approbierten Arzt oder Zahnarzt bzw. im Krankenhaus behandelt wird.
                 Krankenhäuser müssen unter ständiger ärztlicher Leitung ste¬hen, über ausreichende dia-
                 gnostische und therapeutische Mög¬lichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen.
                 Die versicherte Person kann auch Behandlungen durch approbierte Ärzte und Zahnärzte
                 in Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) gemäß § 95 Abs. 1 SGB V (siehe Anhang) in
                 Anspruch nehmen.
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                 §5      Einschränkung der Leistungspflicht

                 (1) Vorsätzlich herbeigeführte Krankheiten oder Unfälle sowie vorsätzlich begangene
                 Straftaten

                 Keine Leistungspflicht besteht bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von der versicherten Person
                 vorsätzlich herbeigeführter Krankheiten oder Unfälle einschließlich deren Folgen. Das glei-
                 che gilt bei Arbeitsunfähigkeit, die aufgrund einer vorsätzlich begangenen Straftat durch die
                 versicherte Person eingetreten ist.

                 (2) Kriegs- und Terrorklausel

                 a) Keine Leistungspflicht besteht bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheiten und Un-
                    fällen, die durch Kriegsereignisse in Deutschland verursacht werden.

                 b) Keine Leistungspflicht besteht bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheiten und Un-
                    fällen, die durch Kriegs- oder Terrorereignisse im Ausland verursacht werden, sofern

                     •   das Auswärtige Amt vor Beginn des Auslandsaufenthalts eine Reisewarnung für den
                         ausländischen Aufenthaltsort ausgesprochen hat oder

                     •   das Auswärtige Amt nach Beginn des Auslandsaufenthalts eine Reisewarnung für
                         den ausländischen Aufenthaltsort ausspricht und die versicherte Person ohne durch
                         Gefahr für Leib und Leben daran gehindert zu sein von der Möglichkeit, das Krisen-
                         gebiet zu verlassen, keinen Gebrauch macht.

                 (3) Arbeitsunfähigkeit während der Mutterschutzfristen und am Entbindungstag

                 Während des Bezugs von Krankentagegeld während der Mutterschutzfristen und am Ent-
                 bindungstag werden keine Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Buchsta-
                 be a erbracht. Besteht nach Ablauf der Mutterschutzfristen Arbeitsunfähigkeit, so wird das
                 Krankentagegeld ohne Karenzzeit bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit bezahlt, es sei denn,
                 die Arbeitsunfähigkeit steht in keinem ursächlichen Zusammenhang zur Entbindung bzw.
                 zur vorangegangenen Schwangerschaft. In diesem Fall ist die tariflich vereinbarte Karenzzeit
                 einzuhalten. Sie rechnet vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit an.

                 (4) Aufenthalt im Ausland

                 Keine Leistungspflicht besteht mit Ausnahme der in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Buchstabe b)
                 geregelten Fälle bei einer Arbeitsunfähigkeit im Ausland. Überdies werden im Ausland
                 bestehende Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nur in den zuvor in § 3 genannten Fällen auf eine
                 Karenzzeit angerechnet.

                 (5) Rehabilitationsmaßnahmen, auch Kur und Sanatoriumsbehandlung

                 Keine Leistungspflicht besteht während einer ambulant oder stationär durchgeführten
                 Rehabilitationsmaßnahme – auch bei Kur- und Sanatoriumsbehandlung. Überdies werden
                 dort bestehende Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nicht auf eine Karenzzeit angerechnet. Dieser
                 Leistungsausschluss gilt nicht, sofern unmittelbar vor Antritt der Maßnahme völlige Arbeits-
                 unfähigkeit bestanden hat und auch während der Maßnahme fortbestand. In diesem Fall
                 werden Zeiten der völligen Arbeitsunfähigkeit auch auf eine Karenzzeit angerechnet.
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                 §6      Ausschluss von der Behandlung aus wichtigem Grunde
                 Keine Leistungspflicht besteht für Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit, die durch Ärzte oder
                 Zahnärzte attestiert wurde, deren Rechnungen der Versicherer aus wichtigem Grund von
                 der Erstattung ausgeschlossen hat. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer vor
                 Behandlungsbeginn über die Unwirksamkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des
                 Behandelnden benachrichtigt wurde. Erfolgt die Benachrichtigung erst nach Beginn der
                 Behandlung, gelten die vom betreffenden Arzt bzw. Zahnarzt ausgestellten Arbeitsunfähig-
                 keitsbescheinigungen erst ab dem Zeitpunkt der Benachrichtigung als nichtig.

                 §7      Versicherungsleistung: Fälligkeit, Auszahlung und
                         Verpfändung/Abtretung

                 (1) Fälligkeit der Versicherungsleistung

                 Krankentagegeldleistungen werden mit der Beendigung der zur Feststellung des Versiche-
                 rungsfalles und des Umfangs der Leistungen notwendigen Erhebungen fällig.

                 Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise
                 erbracht sind. Die Nachweise können dem Versicherer sowohl elektronisch übermittelt als
                 auch im Original vorgelegt werden. Die Nachweise werden Eigentum des Versicherers.

                 Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versiche-
                 rers aus § 14 VVG (siehe Anhang).

                 (2) Auszahlung der Versicherungsleistung

                 a) Der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistungen steht grundsätzlich dem
                    Versicherungsnehmer zu. Der Versicherungsnehmer kann auch eine versicherte Per-
                    son in Textform als empfangsberechtigt für deren Versicherungsleistungen benennen.
                    In diesem Fall ist der Versicherer verpflichtet, insoweit ausschließlich an die versicherte
                    Person zu leisten.

                 b) Sofern alle erforderlichen Nachweise erbracht sind, erfolgt die Auszahlung des Kranken-
                    tagegeldes nachträglich zu Beginn des auf die Arbeitsunfähigkeit folgenden Monats.

                 c) Die Überweisung der Versicherungsleistung erfolgt kostenfrei auf ein vom Versiche-
                    rungsnehmer benanntes Konto in Deutschland. Die Überweisung der Versicherungsleis-
                    tung auf ein ausländisches Konto ist nicht möglich. Der Versicherer ist berechtigt, Kos-
                    ten für die Übersetzung von in ausländischer Sprache eingereichten Nachweisen mit den
                    Versicherungsleistungen zu verrechnen.

                 (3) Verpfändung bzw. Abtretung der Versicherungsleistung

                 Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden.

                 §8      Beitragszahlung

                 (1) Berechnung der Beiträge

                 a) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und
                    ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. Die Höhe
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                     der Beiträge richtet sich insbesondere nach dem Tarif und dem bei Versicherungsbeginn
                     erreichten Lebensalter der versicherten Person. Liegt ein erhöhtes Risiko vor, können
                     Risikozuschläge vereinbart werden.

                 b) Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des Versicherungsschutzes,
                    werden der Tarif und das bei Inkrafttreten der Änderung erreichte Lebensalter der versi-
                    cherten Person berücksichtigt. Vereinbarte Risikozuschläge werden bei einer Änderung
                    des Beitrages entsprechend angepasst.

                 c) Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen des Versicherers wegen
                    des Älterwerdens der versicherten Person ist während der Dauer des Versicherungs-ver-
                    hältnisses ausgeschlossen.

                 (2) Fälligkeit und Zahlungsweise

                 a) Der Beitrag ist ein Monatsbeitrag. Er ist ab Beginn der Versicherung zum Ersten eines
                    jeden Monats fällig. Der Beitrag wird durch das SEPA-Lastschriftverfahren vom Versiche-
                    rer von einem inländischen Konto eingezogen. Widerruft der Beitragszahler seine hierfür
                    gegebene Einwilligung, so ist der Beitrag auf das vom Versicherer angegebene inländi-
                    sche Konto zu zahlen.

                 b) Ist der Einzug der Beiträge im SEPA-Lastschriftverfahren vereinbart und kommt es zu
                    zwei oder mehr fehlgeschlagenen Einzugsversuchen, kann der Versicherer die Zahlung
                    der ausstehenden und künftigen Beiträge durch Überweisung verlangen. Zu weiteren
                    Einziehungsversuchen ist der Versicherer bis auf Widerruf durch den Versicherungsneh-
                    mer berechtigt, aber nicht verpflichtet.

                 c) Beginnt die Versicherung nicht am Ersten eines Monats oder endet die Versicherung
                    nicht am Letzten eines Monats, ist der betreffende Monatsbeitrag nur anteilig zu zahlen.

                 (3) Folgen eines Beitragsrückstandes

                 a) Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder eines Folgebeitrages kann unter den
                    Voraussetzungen der §§ 37 und 38 VVG (siehe Anhang) zum Verlust des Versicherungs-
                    schutzes führen. Ist ein Beitrag bzw. eine Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt und wird
                    der Versicherungsnehmer in Textform gemahnt, so ist er zur Zahlung der Mahnkosten
                    verpflichtet.

                 b) Tritt der Versicherer unter den Voraussetzungen von § 37 VVG vom Vertrag zurück, weil
                    der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann er eine
                    angemessene Geschäftsgebühr verlangen.

                 §9      Beitragsanpassung

                 (1) Jährliche Nachkalkulation und Erfordernis der Beitragsanpassung

                 a) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versiche-
                    rers z.B. wegen häufigerer Arbeitsunfähigkeit der Versicherten, wegen längerer Arbeits-
                    unfähigkeitszeiten oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementspre-
                    chend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit
                    den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen
                    und Sterbewahrscheinlichkeiten.
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                 b) Ergibt die Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleis-
                    tungen oder die Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulierten Sterbewahr-
                    scheinlichkeiten für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr
                    als 5 %, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft
                    und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des mathematischen Treuhänders angepasst.
                    Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender
                    Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versiche-
                    rungsleistungen als nur vorübergehend anzusehen ist.

                 c) Ist eine Beitragsanpassung nach den Grundsätzen von Buchstaben a) und b) erforder-
                    lich, sind vereinbarte Risikozuschläge im Zuge der Beitragsanpassung entsprechend
                    anzupassen.

                 (2) Mitteilung und Wirksamwerden der Beitragsanpassung

                 Ist eine Beitragsanpassung erforderlich, wird der Versicherer jeden betroffenen Versiche-
                 rungsnehmer über die Neufestsetzung der Beiträge schriftlich informieren. Die Veränderung
                 des Beitrages und die im Zuge der Beitragsanpassung durchgeführten weiteren Veränderun-
                 gen werden frühestens zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der
                 Neufestsetzung der Beiträge folgt.

                 (3) Außerordentliches Kündigungsrecht bei Erhöhung der Beiträge

                 Erhöht der Versicherer die Beiträge gemäß Abs. 1 kann der Versicherungsnehmer das Ver-
                 sicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei
                 Monaten nach Zugang der Mitteilung über die Neufestsetzung der Beiträge zum Zeitpunkt
                 des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen. Sofern der Zeitpunkt des Wirksamwerdens
                 der Erhöhung der Beiträge länger als zwei Monate nach Zugang der Mitteilung über die
                 Neufestsetzung der Beiträge in der Zukunft liegt, verlängert sich die im letzten Satz genann-
                 te Kündigungsfrist bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung.

                 § 10 Änderung der Versicherungsbedingungen

                 (1) Dauerhafte Veränderung der Verhältnisse im Gesundheitswesen

                 Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Ge-
                 sundheitswesens können diese Bedingungen sowie die Bedingungen des jeweiligen Tarifes
                 den veränderten Verhältnissen angepasst werden, wenn die Änderungen zur hinreichenden
                 Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhän-
                 giger juristischer Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre
                 Angemessenheit bestätigt hat. Die Änderungen werden frühestens zu Beginn des zweiten
                 Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Grün-
                 de an den Versicherungsnehmer folgt.

                 (2) Ersetzung einer unwirksamen Klausel

                 Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen oder einer tariflichen Bedingung durch höchstrich-
                 terliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam
                 erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur
                 Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne
                 neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der an-
                 deren Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur
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                 wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer
                 angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die
                 hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbe-
                 standteil.

                 (3) Außerordentliches Kündigungsrecht bei Änderung der Versicherungsbedingungen

                 Führt eine Änderung der Versicherungsbedingungen nach Abs. 1 dazu, dass die Leistungen
                 des Versicherers vermindert werden, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsver-
                 hältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach
                 Zugang der Mitteilung über die Änderung zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Leis-
                 tungsminderung wirksam werden soll.

                 § 11 Versicherungsjahr und Mindestvertragsdauer

                 (1) Versicherungsjahr

                 Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeit-
                 punkt und endet am 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Alle weiteren Versiche-
                 rungsjahre sind dem Kalenderjahr gleich.

                 (2) Mindestvertragsdauer

                 Sofern im Tarif nicht anders geregelt, wird das Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit
                 geschlossen. Die Mindestvertragsdauer beträgt zwei Versicherungsjahre.

                 § 12 Ende des Versicherungsverhältnisses

                 (1) Tod der versicherten Person

                 Beim Tod einer versicherten Person endet das Versicherungsverhältnis dieser Person.

                 (2) Tod des Versicherungsnehmers

                 Beim Tod des Versicherungsnehmers haben die verbleibenden versicherten Personen das
                 Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers
                 fortzusetzen. Die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses hat der künftige Versiche-
                 rungs-nehmer innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod des bisherigen Versicherungsneh-
                 mers zu erklären.

                 (3) Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen Staat außerhalb des EWR oder
                 der Schweiz

                 Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat außerhalb des
                 EWR oder außerhalb der Schweiz endet die Versicherung, es sei denn, dass eine ander-
                 weitige Vereinbarung zur Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses getroffen wurde. Bei
                 Beendigung hat der Versicherungsnehmer das Recht, das Versicherungsverhältnis in eine
                 Anwartschaftsversicherung umzuwandeln.

                 (4) Ende der selbstständigen Tätigkeit, Bezug von Arbeitslosengeld, Altersgrenze
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                 a) Das Versicherungsverhältnis endet für eine versicherte Person zu dem Zeitpunkt, zu dem
                    sie ihrer selbstständigen Tätigkeit nicht mehr hauptberuflich nachgeht, ohne dass dies
                    durch eine krankheitsbedingte Ursache begründet wäre.

                     Nicht mehr hauptberuflich selbstständig tätig ist eine versicherte Person insbesonde-
                     re dann, wenn ihr Betrieb oder ihre Praxis veräußert wird oder ihr Unternehmen in die
                     Insolvenz geht. Das gleiche gilt, wenn ihr Gewerbe abgemeldet oder ihr Betrieb für einen
                     längeren Zeitraum verpachtet wird. Bei Ärzten und Zahnärzten führt u.a. auch das Ruhen
                     oder der Verlust der Approbation dazu, dass die versicherte Person keiner selbstständi-
                     gen Tätigkeit als Arzt oder Zahnarzt mehr nachgeht.

                 b) Wird die selbstständige Tätigkeit nach Eintritt des Versicherungsfalles wegen der zu
                    Grunde liegenden Erkrankung bzw. Unfallfolge aufgegeben, besteht das Versiche-
                    rungs-verhältnis so lange fort, wie die versicherte Person bestrebt ist, nach Wieder-
                    herstellung ihrer Gesundheit weiter einer selbstständigen Tätigkeit nachzugehen und
                    diese Absicht sowohl aus medizinischen als auch aus anderen Gründen nicht erkennbar
                    aussichtslos ist. Zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben
                    sind, endet das Versicherungsverhältnis.

                 c) Während des Bezugs von Arbeitslosengeld nach § 28a Absatz 1 Nummer 2 SGB III
                    (siehe Anhang) endet das Versicherungsverhältnis ungeachtet der Bestimmungen aus
                    den Buchstaben a) und b) nicht. Das Krankentagegeld ist jedoch auf die Höhe des
                    Leistungsbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich der Beiträge für die private Kran-
                    kenversicherung, die private Pflegeversicherung sowie die gesetzliche Rentenversiche-
                    rung, jeweils in der von der Agentur für Arbeit übernommenen Höhe, begrenzt. Bestand
                    vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ein höheres Krankentagegeld, wird es auf den sich aus
                    Satz 2 ergebenden Betrag herabgesetzt und der Beitrag entsprechend gemindert. Der
                    Versicherungsnehmer hat das Recht, den herabgesetzten Teil des Krankentagegeldes in
                    eine Anwartschaftsversicherung umzuwandeln zu lassen. Nach Ablauf des Bezugs von
                    Arbeitslosengeld gelten die Bestimmungen aus den Buchstaben a) und b), sofern keine
                    Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde.

                 d) Das Versicherungsverhältnis endet spätestens mit Vollendung des 70.Lebensjahres der
                    versicherten Person, es sei denn, dass eine anderweitige Vereinbarung zwischen dem
                    Versicherungsnehmer und dem Versicherer getroffen wird.

                 (5) Berufsunfähigkeit bzw. Bezug von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente

                 a) Das Versicherungsverhältnis endet für eine versicherte Person mit Eintritt der Berufsun-
                    fähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem
                    Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsun-
                    fähig ist. Besteht jedoch bei Eintritt der Berufsunfähigkeit in einem bereits eingetretenen
                    Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnis nicht vor
                    dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für
                    diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Eintritt der
                    Berufsunfähigkeit. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall das Recht, das Versiche-
                    rungsverhältnis in eine Anwartschaftsversicherung umwandeln zu lassen.

                 b) Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt auch dann vor, wenn die versicher-
                    te Person eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht. Dies gilt auch dann, wenn
                    die Rente nur vorübergehend gezahlt wird. Die Sätze 3 und 4 aus Buchstabe a) gelten
                    entsprechend.
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                 § 13 Kündigung des Versicherungsverhältnisses

                 (1) Ordentliche Kündigung durch den Versicherer

                 Sofern der Tarif nichts anderes vorsieht, kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis
                 zum Ende des zweiten oder dritten Versicherungsjahres (vgl. § 11) mit einer Frist von drei
                 Monaten kündigen.

                 (2) Ordentliche Kündigung durch den Versicherungsnehmer

                 Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versi-
                 cherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf der Mindestvertragsdauer, mit einer Frist von
                 drei Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife
                 beschränkt werden.

                 (3) Kündigung durch den Versicherungsnehmer bei Erhöhung der Beiträge, Minderung
                 der Leistungen oder Wegfall des Versicherungsschutzes

                 Erhöhen sich die Beiträge im Zuge einer Beitragsanpassung oder vermindern sich die
                 Leistungen aufgrund einer Bedingungsänderung, gelten die außerordentlichen Kündigungs-
                 rechte des Versicherungsnehmers gemäß § 9 Abs. 3 bzw. § 10 Abs. 3. Das gleiche gilt,
                 wenn der Versicherungsschutz aufgrund einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ins
                 EWR-Ausland oder die Schweiz nach § 3 Abs. 2 Buchstabe c) wegfällt.

                 (4) Kündigung durch den Versicherungsnehmer für eine andere versicherte Person

                 Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis für eine andere versicher-
                 te Person, ist die Kündigung nur wirksam, wenn die versicherte Person von der Kündi-
                 gungs-erklärung Kenntnis erlangt hat.

                 Die versicherte Person hat in diesem Fall das Recht, das Versicherungsverhältnis unter
                 Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Letzterer muss innerhalb von
                 zwei Monaten die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses bestätigen.

                 (5) Fortführung des Vertrages als Anwartschaftsversicherung

                 Der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen haben das Recht, einen von ihnen
                 gemäß den Abs. 2 bis 4 gekündigten Vertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fort-
                 zusetzen.

                 § 14 Obliegenheiten

                 (1) Nachweis der Arbeitsunfähigkeit

                 Eintritt und Dauer der Arbeitsunfähigkeit sind durch Bescheinigung des behandelnden
                 Arztes oder Zahnarztes nachzuweisen. Etwaige Kosten derartiger Nachweise hat der Ver-
                 sicherungsnehmer zu tragen. Bescheinigungen von Ehegatten, Lebenspartnern gemäß § 1
                 Lebenspartnerschaftsgesetz (siehe Anhang), Eltern oder Kindern reichen zum Nachweis der
                 Arbeitsunfähigkeit nicht aus.

                 (2) Frist zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit
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                 a) Die erstmalig für einen Versicherungsfall ärztlich oder zahnärztlich festgestellte Arbeits-
                    unfähigkeit ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens aber innerhalb der im Tarif
                    festgesetzten Frist, durch Vorlage eines Nachweises gemäß Abs. 1 anzuzeigen.

                 b) Die fortdauernde ärztlich oder zahnärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist dem Ver-
                    sicherer innerhalb der im Tarif festgesetzten Frist nachzuweisen. Die Wiederherstellung
                    der Arbeitsfähigkeit ist dem Versicherer binnen drei Tagen anzuzeigen.

                 (3) Nachweise hinsichtlich der Mutterschutzfristen und dem Tag der Entbindung

                 a) Eintritt und Dauer der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutter-
                    schutzgesetzes und der Tag der Entbindung sind durch den Versicherungsnehmer nach-
                    zuweisen.

                 b) Auf Verlangen des Versicherers ist der Verdienstausfall nach § 1 Abs. 2 Buchstabe b)
                    nachzuweisen.

                 c) Etwaige Kosten der Nachweise hat der Versicherungsnehmer zu tragen.

                 (4) Erteilung von Auskünften

                 Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person (vgl.
                 § 7 Abs. 2 Buchstabe a) haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen,
                 die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und
                 ihres Umfanges erforderlich ist.

                 (5) Ärztliche Untersuchung

                 Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen
                 vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen, sofern der Versicherer dies zur
                 Feststellung des Versicherungsfalls bzw. des Umfangs der Leistungspflicht als erforderlich
                 erachtet. Die Kosten für die ärztliche Untersuchung trägt der Versicherer.

                 (6) Schadenminderung

                 Die versicherte Person hat für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu sorgen; sie hat
                 insbesondere die Weisungen des Arztes gewissenhaft zu befolgen und alle Handlungen zu
                 unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.

                 (7) Berufswechsel bzw. Ende der selbstständigen Tätigkeit

                 Jeder Berufswechsel der versicherten Person ist unverzüglich anzuzeigen. Gleiches gilt,
                 sofern die selbstständige Tätigkeit gar nicht oder nicht mehr hauptberuflich ausgeübt wird.

                 (8) Zustimmung zu anderweitigem Versicherungsschutz

                 Der Neuabschluss einer weiteren oder die Erhöhung einer anderweitig bestehenden Versi-
                 cherung mit Anspruch auf Krankentagegeld darf nur mit vorheriger Einwilligung des Versi-
                 cherers vorgenommen werden.
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                 § 15 Folgen von Obliegenheitsverletzungen

                 (1) Befreiung von der Leistungspflicht

                 Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen Ein-
                 schränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in §
                 14 Abs. 1 bis 8 genannten Obliegenheiten verletzt wird.

                 (2) Verlust des Versicherungsschutzes

                 Wird eine der in § 14 Abs. 7 und 8 genannten Obliegenheiten verletzt, so kann der Versiche-
                 rer unter der Voraussetzung des § 28 Abs. 1 VVG (siehe Anhang) innerhalb eines Monats
                 nach dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung ohne Einhaltung einer Frist auch
                 kündigen.

                 (3) Kenntnis und Verschulden

                 Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem
                 Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.

                 § 16 Änderung der privaten oder geschäftlichen Anschrift
                 Änderungen seiner Anschrift (Wohnsitz und Geschäftsbetrieb) hat der Versicherungsnehmer
                 unverzüglich mitzuteilen. Tut er das nicht, gelten Erklärungen, die der Versicherer mit einge-
                 schriebenem Brief an die letzte ihm bekannte Anschrift sendet, drei Tage nach Absendung
                 als zugegangen.

                 § 17 Obliegenheiten bei Ansprüchen gegenüber Dritten und Folgen
                      von Obliegenheitsverletzungen

                 (1) Abtretung bei Ansprüchen gegenüber Dritten

                 Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüche gegenüber
                 Dritten, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß § 86 VVG
                 (siehe Anhang), die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versiche-
                 rungsvertrag Tagegeldleistungen zu erbringen sind, an den Versicherer schriftlich abzutreten.

                 (2) Pflicht zur Mitwirkung

                 Versicherungsnehmer und versicherte Person haben einen Ersatzanspruch oder ein zur
                 Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und
                 Fristvorschriften zu wahren und den Versicherer bei dessen Durchsetzung soweit erforder-
                 lich zu unterstützen.

                 (3) Folgen von Obliegenheitsverletzungen

                 Bei Verletzung einer Obliegenheit nach Absatz 1 bzw. Absatz 2 wird der Versicherer mit den
                 in § 86 Abs. 2 und 3 VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teil-
                 weise von der Verpflichtung zur Leistung frei, soweit er infolge der Obliegenheitsverletzung
                 keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann.
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                 § 18 Sonstige Bestimmungen

                 (1) Erklärungen des Versicherungsnehmers

                 Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Textform.

                 (2) Aufrechnung durch den Versicherungsnehmer

                 Gegen Forderungen des Versicherers ist eine Aufrechnung nur zulässig, soweit die Gegen-
                 forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

                 (3) Trennung/Ehescheidung

                 Ein getrennt lebender Ehegatte oder rechtskräftig Geschiedener hat das Recht, seinen
                 Vertragsteil unter Anrechnung seiner erworbenen Alterungsrückstellungen als selbstständige
                 Versicherung fortsetzen. Entsprechendes gilt bei getrennt lebenden eingetragenen Le-
                 benspartnern oder bei Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft.

                 § 19 Gerichtsstand

                 (1) Klagen des Versicherungsnehmers

                 Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer können bei dem Gericht am
                 Sitz des Versicherers oder bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des
                 Versicherungsnehmers in Deutschland erhoben werden.

                 (2) Klagen des Versicherers

                 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer ist das Gericht
                 des Ortes ausschließlich zuständig, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder
                 in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

                 (3) Wohnsitzverlegung und unbekannter Wohnsitz

                 Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
                 Aufenthalt an einen Ort außerhalb Deutschlands oder ist der Wohnsitz oder gewöhnliche
                 Aufenthalt des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,
                 können Klagen aus dem Versicherungsvertrag nur am Gericht des Sitzes des Versicherers
                 erhoben werden.
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                 Anhang
                 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

                 § 14 Fälligkeit der Geldleistung

                 (1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des
                 Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhe-
                 bungen.

                 (2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versi-
                 cherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des
                 Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf
                 der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versiche-
                 rungsnehmers nicht beendet werden können.

                 (3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Ver-
                 zugszinsen befreit wird, ist unwirksam.

                 § 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit

                 (1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt
                 des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den
                 Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne
                 Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf
                 grober Fahrlässigkeit.

                 (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungs-
                 nehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er
                 leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im
                 Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
                 Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechen-
                 den Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit
                 trägt der Versicherungsnehmer.

                 (3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verlet-
                 zung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
                 noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
                 ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

                 (4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei
                 Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklä-
                 rungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch
                 gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

                 (5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Oblie-
                 genheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

                 § 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie

                 (1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer,
                 solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der
                 Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
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                 (2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt,
                 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer
                 hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den
                 Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen
                 Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie auf-
                 merksam gemacht hat.

                 § 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie

                 (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungs-
                 nehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei
                 Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Be-
                 träge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die
                 nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten
                 Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.

                 (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Ein-
                 tritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer
                 nicht zur Leistung verpflichtet.

                 (3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen,
                 sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist.
                 Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie
                 mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der
                 Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich
                 hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb ei-
                 nes Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden
                 ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.

                 § 86 Übergang von Ersatzansprüchen

                 (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser
                 Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Über-
                 gang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

                 (2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses
                 Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu
                 wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwir-
                 ken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer
                 zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten
                 erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versiche-
                 rer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-
                 nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer
                 groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

                 (3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der
                 er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Ab-
                 satz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätz-
                 lich verursacht.
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                 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)

                 § 95 Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung

                 (1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene me-
                 dizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil.
                 Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in
                 das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte
                 tätig sind. Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als
                 angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei.
                 Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgrup-
                 pen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative
                 Leitung möglich. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort
                 der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz).

                 (1a) Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen
                 Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 oder
                 von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung, Ermächtigung an der vertrags-
                 ärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden; die Gründung
                 ist nur in der Rechtsform einer Personengesellschaft, einer eingetragenen Genossenschaft
                 oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechts-
                 form möglich. Die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die am 1. Januar
                 2012 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform des
                 medizinischen Versorgungszentrums unverändert fort. Für die Gründung von medizinischen
                 Versorgungszentren durch Kommunen findet § 105 Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwendung.

                 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)

                 § 28a Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag

                 (1) Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die

                     1. als Pflegeperson einen der Pflegestufe I bis III im Sinne des Elften Buches zugeord-
                        neten Angehörigen, der Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach dem
                        Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistun-
                        gen nach anderen Vorschriften bezieht, wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegen;
                        bei Pflege mehrerer Angehöriger sind die Zeiten der Pflege zusammenzurechnen,

                     2. eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchent-
                        lich aufnehmen und ausüben,

                     3. eine Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich in
                        einem Staat außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Ver-
                        tragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz aufnehmen und
                        ausüben,

                     4. eine Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Anspruch
                        nehmen oder

                     5. sich beruflich weiterbilden, wenn dadurch ein beruflicher Aufstieg ermöglicht, ein
                        beruflicher Abschluss vermittelt oder zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befä-
                        higt wird; ausgeschlossen sind Weiterbildungen im Sinne des § 180 Absatz 3 Satz 1
                        Nummer 1, es sei denn, die berufliche Weiterbildung findet in einem berufsqualifizie-
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                         renden Studiengang an einer Hochschule oder einer ähnlichen Bildungsstätte unter
                         Anrechnung beruflicher Qualifikationen statt.

                 Gelegentliche Abweichungen von der in den Nummern 1 bis 3 genannten wöchentlichen
                 Mindeststundenzahl bleiben unberücksichtigt, wenn sie von geringer Dauer sind.

                 (2) Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass die antragstellende Person

                     1. innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung
                        oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung mindestens zwölf
                        Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder

                     2. unmittelbar vor der Aufnahme der Tätigkeit oder der Beschäftigung oder dem Be-
                        ginn der Elternzeit oder der beruflichen Weiterbildung Anspruch auf eine Entgelter-
                        satzleistung nach diesem Buch hatte und weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26)
                        noch versicherungsfrei (§§ 27, 28) ist; eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz
                        2) schließt die Versicherungspflicht nicht aus. Die Begründung eines Versicherungs-
                        pflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist ausgeschlossen,
                        wenn die antragstellende Person bereits versicherungspflichtig nach Absatz 1 Satz 1
                        Nummer 2 war, die zu dieser Versicherungspflicht führende Tätigkeit zweimal unter-
                        brochen hat und in den Unterbrechungszeiten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld
                        geltend gemacht hat. Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf
                        Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist ausgeschlossen, soweit für dasselbe Kind
                        bereits eine andere Person nach § 26 Absatz 2a versicherungspflichtig ist.

                 (3) Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit
                 oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung, die zur
                 Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag berechtigt, gestellt werden.
                 Nach einer Pflegezeit im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes muss der
                 Antrag abweichend von Satz 1 innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Pflegezeit
                 gestellt werden. Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt mit dem Tag, an dem erstmals
                 die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind; im Falle einer vorangegange-
                 nen Pflegezeit nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes jedoch frühestens mit dem
                 Ende dieser Pflegezeit. Kann ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag allein deshalb
                 nicht begründet werden, weil dies wegen einer vorrangigen Versicherungspflicht (§§ 25, 26)
                 oder Versicherungsfreiheit (§§ 27, 28) ausgeschlossen ist, muss der Antrag abweichend von
                 Satz 1 spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Wegfall des Ausschlusstatbestan-
                 des gestellt werden.

                 (4) Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 ruht, wenn während der Versicherungspflicht
                 nach Absatz 1 eine weitere Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit nach
                 § 27 eintritt. Eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) führt nicht zum Ruhen der Ver-
                 sicherungspflicht nach Absatz 1.

                 (5) Das Versicherungspflichtverhältnis endet,

                     1. wenn die oder der Versicherte eine Entgeltersatzleistung nach § 3 Absatz 4 Nummer
                        1 bis 3 bezieht,

                     2. mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 letztmals erfüllt
                        waren,

                     3. wenn die oder der Versicherte mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Ver-
                        zug ist, mit Ablauf des Tages, für den letztmals Beiträge gezahlt wurden,
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                     4. in den Fällen des § 28,

                     5. durch Kündigung der oder des Versicherten; die Kündigung ist erstmals nach Ablauf
                        von fünf Jahren zulässig; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines
                        Kalendermonats.

                 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
                 1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich
                 und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit
                 führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begründen eine Lebenspartner-
                 schaft. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgege-
                 ben werden.

                 (2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen, ob sie eine Lebenspartner-
                 schaft begründen wollen. Wenn die Lebenspartner diese Frage bejahen, soll der Standes-
                 beamte erklären, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist. Die Begründung der
                 Lebenspartnerschaft kann in Gegenwart von bis zu zwei Zeugen erfolgen.

                 (3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden

                     1. mit einer Person, die minderjährig oder mit einer dritten Person verheiratet ist oder
                        bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führt;

                     2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind;

                     3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;

                     4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft darüber einig
                        sind, keine Verpflichtungen gemäß § 2 begründen zu wollen.

                 (4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, kann kein Antrag auf Be-
                 gründung der Lebenspartnerschaft gestellt werden. § 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302
                 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

                 Mutterschutzgesetz (MuSchG)
                 § 3 Beschäftigungsverbote für werdende Mütter

                 (2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäf-
                 tigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die
                 Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

                 § 6 Beschäftigungsverbote nach der Entbindung

                 (1) Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten oder in
                 Fällen, in denen vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Be-
                 hinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich
                 festgestellt und eine Verlängerung der Schutzfrist von der Mutter beantragt wird, bis zum
                 Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten
                 und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Fristen nach Satz 1 zusätzlich
                 um den Zeitraum der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2, der nicht in Anspruch genommen werden
                 konnte. Beim Tod ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen ausnahms-
                 weise schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach
                 der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen
                 spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.
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                 Inhaltsübersicht                                                                  Seite 22 von 22
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