# Muki Zusatzkrankenversicherung Unfallsonderklasse Plus: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-krankenzusatz-muki-unfallsonderklasse-plus.php
- Rechtlicher Träger: MuKi Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-krankenzusatz-muki-unfallsonderklasse-plus.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Besondere Versicherungsbedingungen (BVB) für die Krankenkostenversicherung Unfallsonderklasseplus (MUK SP/20)](https://www.muki.com/index.php?eID=downloadFile&f=69392&token=427442f6d15900bd3c7f9348b49e268fadc9c3a4), Fassung MUK SP/20, BVB 2010 Fassung 01/2026
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankenkosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB 2005)](https://www.muki.com/index.php?eID=downloadFile&f=80828&token=830009176e4379c44d501a5572165ad8b213682f), Fassung AVB 2005, Fassung 07/2026

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Tarifart (Bausteintarif, Kompakttarif, Erstattung oder Ärzteverzeichnis) | ja | für die Krankenkostenversicherung Unfallsonderklasseplus | BVB, Seite 1 |
| Versicherbarer Personenkreis (nur gesetzlich Versicherte, auch Beihilfeberechtigte oder Selbständige) | ja | dass jede versicherte Person in Österreich gesetzlich pflichtversichert ist | BVB A, Seite 2 |
| Leistung setzt Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse voraus | nicht geregelt |  |  |
| Freie Wahl von Arzt, Heilpraktiker und Therapeut (kein Hausarzt- oder Netzzwang) | ja | hat freie Wahl unter den niedergelassenen, zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes zugelassenen Ärzten und Dentisten. | § 5 Abs. 2 AVB 2005, Seite 3 |
| Selbstbeteiligung je Kalenderjahr | nicht geregelt |  |  |
| Direktabrechnung mit Klinik oder Arzt (Klinikkarte, keine Vorleistung des Versicherten) | ja | stellt der Versicherer eine Kostenverpflichtungserklärung aus und verrechnet die Kosten direkt mit der Krankenhausverwaltung. | BVB I.1.1, Seite 4 |
| Unterbringung im Zweibettzimmer | nicht geregelt |  |  |
| Unterbringung im Einbettzimmer | nicht geregelt |  |  |
| Privatärztliche Behandlung durch Chefarzt oder Wahlarzt im Krankenhaus | ja, bis zur Versicherungssumme | Honorare, Behandlungen, Pflegegebühren | BVB I.1.1, Seite 4 |
| Erstattung über den Höchstsatz der GOÄ (3,5fach) hinaus bei Honorarvereinbarung | nein | Der Versicherungsschutz umfasst keine besonderen Honorare im Sinne des § 46 Krankenanstaltengesetz. | BVB I.1.1, Seite 3 |
| Freie Krankenhauswahl (Mehrkosten eines anderen als des nächstgelegenen geeigneten Krankenhauses) | ja, bis zur Versicherungssumme | Erstattung in anderen Krankenhäusern | BVB I.1.2, Seite 4 |
| Behandlung in Privatkliniken ohne Kassenzulassung | ja, bis 125 € | Hauptversicherte EUR 124,61 | BVB I.1.2, Seite 4 |
| Krankenhaustagegeld je Tag der stationären Behandlung | nicht geregelt |  |  |
| Ersatzkrankenhaustagegeld bei Verzicht auf Wahlleistungen (Einbettzimmer, Zweibettzimmer, Chefarzt) | ja, bis 92 € | Das Ersatzkrankenhaustagegeld pro Aufenthaltstag beträgt der Höhe nach pro Person EUR 92,34. | BVB I.1.3, Seite 4 |
| Rooming-in (Unterbringung einer Begleitperson bei stationärer Behandlung eines Kindes) | nicht geregelt |  |  |
| Übernahme der gesetzlichen Zuzahlung im Krankenhaus (10 Euro je Tag) | ja, bis zur Versicherungssumme | erhobene Selbstbehalte bei Behandlung in der allgemeinen Gebührenklasse sind nach Maßgabe dieses Tarifes zu 100% erstattungsfähig. | BVB I.2, Seite 4 |
| Ambulante Operation mit privatärztlichen Leistungen (Wahlleistung auch ohne Übernachtung) | nicht geregelt |  |  |
| Wahlleistungen bei stationärer psychiatrischer und psychosomatischer Behandlung | nicht geregelt |  |  |
| Behandlung durch Heilpraktiker | nicht geregelt |  |  |
| Höchstbetrag für Heilpraktiker und Naturheilverfahren je Kalenderjahr | nicht geregelt |  |  |
| Erstattung bis zu den Höchstsätzen des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH) | nicht geregelt |  |  |
| Anerkannte Verfahren (Hufelandverzeichnis, auch nicht schulmedizinische Methoden) | nicht geregelt |  |  |
| Osteopathie | nicht geregelt |  |  |
| Brillengläser, Fassungen und Kontaktlinsen | nicht geregelt |  |  |
| Zeitraum, in dem der Brillenbetrag einmal gezahlt wird (z. B. alle zwei Kalenderjahre) | nicht geregelt |  |  |
| Sehtest beim Optiker reicht, keine augenärztliche Verordnung nötig | nicht geregelt |  |  |
| Augenlaserbehandlung zur Korrektur der Fehlsichtigkeit (LASIK, LASEK, Linsenimplantat) | nicht geregelt |  |  |
| Hörgeräte über den Kassenanteil hinaus | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeuntersuchungen über die gesetzlichen Programme hinaus | nicht geregelt |  |  |
| Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL), etwa Ultraschall, Glaukomvorsorge, Hautkrebs mit Auflichtmikroskop | nicht geregelt |  |  |
| Reiseschutzimpfungen und Malariaprophylaxe | nicht geregelt |  |  |
| Arzneimittel, die die Kasse nicht zahlt (rezeptfreie Mittel, Naturheilmittel, Homöopathie) | nicht geregelt |  |  |
| Hilfsmittel über die Kassenleistung hinaus (Einlagen, Bandagen, Kompressionsstrümpfe) | nicht geregelt |  |  |
| Übernahme gesetzlicher Zuzahlungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel | nicht geregelt |  |  |
| Privatärztliche ambulante Behandlung (Abrechnung nach GOÄ, Privatpatient beim Facharzt) | nicht geregelt |  |  |
| Ambulante Psychotherapie über die Kassenleistung hinaus | nicht geregelt |  |  |
| Auslandsreisekrankenversicherung enthalten | ja, bis 5.276 € | Leistungen bei urlaubsbedingten weltweiten Auslandsaufenthalten bis zu 31 Tagen | BVB W.1, Seite 1 |
| Höchstdauer je Auslandsreise | ja | spätestens jedoch nach Ablauf des ersten Monats eines Auslandsaufenthaltes. | BVB W.1, Seite 5 |
| Medizinisch sinnvoller Rücktransport ins Heimatland | ja, bis zur Versicherungssumme | Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für einen Nottransport auf dem Luftweg in voller Höhe | BVB W.1.2, Seite 5 |
| Allgemeine Wartezeit | keine | bei Unfällen, ausgenommen Bauch- oder Unterleibsbrüche, die durch einen Unfall verschlechtert wurden; | § 4 Abs. 2.1 AVB 2005, Seite 3 |
| Besondere Wartezeit (Entbindung, Psychotherapie, Augenlasern, Hörgeräte) | ja | erst nach Ablauf einer Wartezeit von 9 Monaten | BVB A 4., Seite 2 |
| Entfall der Wartezeit bei Unfall oder Anrechnung einer Vorversicherung | ja | so wird deren Versicherungszeit auf die Wartezeit angerechnet | § 4 Abs. 4 AVB 2005, Seite 3 |
| Gesundheitsfragen im Antrag | ja | Jeder Gefahrenumstand, nach dem der Versicherer ausdrücklich in schriftlicher Form gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. | § 11 Abs. 1 AVB 2005, Seite 7 |
| Zeitraum, auf den sich die Gesundheitsfragen beziehen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss laufender oder angeratener Behandlungen | ja | oder vor Versicherungsbeginn begonnen haben | BVB A 5., Seite 2 |
| Jahreshöchstbetrag über alle Leistungen | nicht geregelt |  |  |
| Leistungsbegrenzung im ersten Versicherungsjahr | nicht geregelt |  |  |
| Leistungsbegrenzung im zweiten Versicherungsjahr | nicht geregelt |  |  |
| Leistungsbegrenzung im dritten Versicherungsjahr | nicht geregelt |  |  |
| Ab welchem Versicherungsjahr die Anfangsbegrenzung entfällt | nicht geregelt |  |  |
| Unfallfolgen außerhalb der Anfangsbegrenzung | nicht geregelt |  |  |
| Höchstes Eintrittsalter | ja | Eine Aufnahme erfolgt bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. | BVB A 10., Seite 3 |
| Ende des Versicherungsschutzes mit Erreichen eines Höchstalters | keine | Der Versicherungsvertrag wird auf Lebenszeit des Versicherungsnehmers abgeschlossen. | § 13 Abs. 1 AVB 2005, Seite 8 |
| Kinder ab Geburt versicherbar | ja | Kind innerhalb zwei Monaten ab Geburt ohne Wartezeiten zu versichern. | § 2 Abs. 5.4 AVB 2005, Seite 2 |
| Altersrückstellungen (Beitrag nach Eintrittsalter kalkuliert) | ja | unter Anrechnung der aus der bisherigen Vertragslaufzeit erworbenen Rechte und der Altersrückstellung | BVB A 4., Seite 2 |
| Beitragssprünge nach Altersstufen | keine | Im Tarif UnfallSonderklasse Plus gilt eine einheitliche Prämie für alle Altersstufen. | § 10 Abs. 2 AVB 2005, Seite 7 |
| Regeln zur Beitragsanpassung (auslösender Faktor, Treuhänder, Begrenzung) | ja | Eine Veränderung des von Statistik Austria zuletzt verlautbarten Verbraucherpreisindex (VPI 2005). | § 18 Abs. 1.1 AVB 2005, Seite 10 |
| Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrecht | ja | In der Krankengeldversicherung hat der Versicherer das Recht | § 14 Abs. 1 AVB 2005, Seite 9 |
| Umstellung auf höherwertige Tarife ohne erneute Gesundheitsprüfung | nein | Beantragt der Versicherungsnehmer den Übertritt in eine höhere Tarifklasse | BVB A 4., Seite 2 |
| Mindestvertragsdauer | ja | frühestens aber zum Ablauf des dritten Versicherungsjahres | § 13 Abs. 1 AVB 2005, Seite 8 |
| Beitragsrückerstattung oder Bonus bei Leistungsfreiheit | nicht geregelt |  |  |
| Sonderklasse im Spital (Zweibett- oder Einbettzimmer und Arzthonorare) | ja, bis zur Versicherungssumme | Stationäre Heilbehandlung wegen Unfallsfolgen | BVB I.1, Seite 1 |
| Geltungsbereich der Sonderklasse (Bundesland, ganz Österreich, Privatspitäler, Ausland) | ja | Leistungen innerhalb der Europäischen Union | BVB II, Seite 1 |
| Kostenersatz für Wahlärzte ohne Kassenvertrag | nicht geregelt |  |  |
| Erstattungssatz beim Wahlarzt in Prozent der Rechnung nach Abzug der Kassenleistung | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbehalt je Spitalsaufenthalt oder je Kalenderjahr in der Sonderklasse | nicht geregelt |  |  |
| Taggeld bei Aufenthalt in der allgemeinen Gebührenklasse | ja, bis 92 € | Das Ersatzkrankenhaustagegeld pro Aufenthaltstag beträgt der Höhe nach pro Person EUR 92,34. | BVB I.1.3, Seite 4 |
| Cuadro médico (Ärzte- und Klinikverzeichnis) mit Umfang und regionaler Abdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Erstattungssatz außerhalb des Verzeichnisses (reembolso) in Prozent | nicht geregelt |  |  |
| Jahreshöchstbetrag der Erstattung außerhalb des Verzeichnisses (límite anual) | nicht geregelt |  |  |
| Zuzahlung je Arztbesuch oder Leistung (copago) | nicht geregelt |  |  |
| Wartezeiten (carencias) für Operationen, Entbindung und Diagnostik | nicht geregelt |  |  |
| Klinikaufenthalt im Einzelzimmer mit Begleitbett | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Vorerkrankungen (enfermedades preexistentes) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Besondere Versicherungsbedingungen (BVB) für die Krankenkostenversicherung Unfallsonderklasseplus (MUK SP/20)

```text
[Seite 1]
      MUK SP/20
        Unfallsonderklasseplus


         Besondere Versicherungsbedingungen (BVB)
                     für die Krankenkostenversicherung Unfallsonderklasseplus

                              Wertgesicherter Tarif (mit Anpassungsklausel)
                                     (BVB 2010 – Fassung 01/2026)


                                              INHALTSVERZEICHNIS                                              NG                es –
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            Abschnitt A – Tarifbestimmungen                                                      u r t b
                                                                                            Geb
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            Versicherungsschutz

		                           Versicherungsschutz – Abschluss des Versicherungsvertrages
			                          Gegenstand und Geltungsbereich
		                           Besondere Wartezeiten
		                           Einschränkung des Versicherungsschutzes
		                           Einreichung der Unterlagen und Auszahlung der Versicherungsleistungen
		                           Beitrittsalter
		                           Obliegenheiten
		                           Ende der Versicherung
		                           Änderungen der Versicherungsbedingungen AVB 2005


            Abschnitt B – Leistungen

		I. Leistungen innerhalb Österreichs
			 I.1.                   Stationäre Heilbehandlung wegen Unfallsfolgen
			 I.2.                   Eigenbeteiligungen bei stationärem Krankenhausaufenthalt

 II. Leistungen innerhalb der Europäischen Union
			 E.1. Stationäre Heilbehandlung wegen Unfallsfolgen
			 E.2. Krankentransporte
			 E.3. Eigenbeteiligungen bei stationärem Krankenhausaufenthalt


 III. Leistungen weltweit
			 W.1. Leistungen bei urlaubsbedingten weltweiten Auslandsaufenthalten bis zu 31 Tagen
			 W.2. Reiseabbruch bzw. Reiseverlängerung
			 W.3. Reisestorno


            Auszug aus dem Versicherungs-Vertragsgesetz (VersVG)
                                                                                                                                         01/2026


   muki versicherungsverein auf gegenseitigkeit, a-4820 bad ischl, wirerstraße 10, tel +43 (0)5 0665 - 1000, fax dw - 4200,
                             kranken@muki.com, www.muki.com, dvr 2110857, fn 251897m
                                                                                                                                         1

[Seite 2]
Abschnitt A:                                                           Besondere Wartezeiten
Tarifbestimmungen
                                                                       4.     Versicherungsschutz für Entbindungen sowie für erforder-
                                                                              liche Untersuchungen auf Grund einer Schwangerschaft
Versicherungsschutz – Abschluss des Versicherungsvertrages                    oder einer Fehlgeburt und damit im Zusammenhang stehen-
                                                                              de medizinische Heilbehandlungen besteht in Ergänzung zu
     Versicherungsschutz besteht für Krankheiten, Unfälle und                 § 4. Z. 3. AVB 2005 erst nach Ablauf einer Wartezeit von
     andere im Vertrag genannte Ereignisse, muki gewährt im                   9 Monaten, es sei denn, die Schwangerschaft ist nachweis-
     Versicherungsfall Ersatz von Aufwendungen für Heilbehand-                lich nach Vertragsabschluss und während aufrechter Versi-
     lung und sonst vereinbarte Leistungen. Wird nachfolgend                  cherungsdauer eingetreten.
     nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt, finden auf alle                Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, unter Anrechnung
     Verträge nach dem gegenständlichen Tarif die Allgemeinen                 der aus der bisherigen Vertragslaufzeit erworbenen Rechte
     Bedingungen für die Krankenkosten- und Krankenhaustage-                  und der Altersrückstellung in einen anderen Tarif dieser Ver-
     geldversicherung (AVB 2005) Anwendung. Voraussetzung                     sicherungsart bis zum bisherigen Deckungsumfang zu wech-
     für den Abschluss eines Versicherungsvertrages nach dem                  seln. Beantragt der Versicherungsnehmer den Übertritt in eine
     gegenständlichen Tarif ist, dass jede versicherte Person in              höhere Tarifklasse, treten im Umfang des Erweiterungsbe-
     Österreich gesetzlich pflichtversichert ist und ihr Haupt-               gehrens die Bestimmungen der AVB 2005 sowie der gegen-
     wohnsitz in Österreich liegt.                                            ständlichen BVB bezüglich Abschluss des Versicherungsver-
                                                                              trages, Beginn des Versicherungsschutzes und Wartezeiten
                                                                              mit Wirkung ab Zustellung des Antrags von neuem in Kraft.
Gegenstand und Geltungsbereich des
                                                                              Bezüglich des erweiterten Versicherungsschutzes, der mit
Versicherungsschutzes
                                                                              der Erhöhung des Deckungsumfangs verbunden ist, gelten
                                                                              darüber hinaus neuerlich die Bestimmungen über allgemeine
1.   Abweichend von § 1. Z. 1 - 2.4. AVB 2005 gelten auch
                                                                              und besondere Wartezeiten.
     nachfolgend bezeichnete Ereignisse als Versicherungsfall
     nach gegenständlichem Tarif:                                      Einschränkung des Versicherungsschutzes
     - Bergung bzw. Primärtransport nach einem Unfall
     - Reiseabbruch, Reiseverlängerung, Reisestorno.                        5. Versicherungsleistungen werden nur für die durch den einge-
                                                                               tretenen Unfall hervorgerufenen Folgen erbracht, also nur für
                                                                               die Folgen, für die der Unfall allein kausal ist. Keine Leistungs-
2.   Als Unfall gelten in Ergänzung zu § 1. Z. 5. AVB 2005 auch
                                                                               pflicht besteht ergänzend zu § 6. AVB 2005 für Heilbehand-
     folgende vom Willen der versicherten Person unabhängige
                                                                               lungen, die vor Antragstellung auf Abschluss einer Kranken-
     Ereignisse: Ertrinken, Verbrennungen, Verbrühungen, Einwir-
                                                                               versicherung oder vor Versicherungsbeginn begonnen haben
     kungen von Blitzschlag oder elektrischem Strom, Einatmen
                                                                               und für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen;
     von Gasen oder Dämpfen, Einnehmen von giftigen oder ät-
                                                                               für Unfälle, die die versicherte Person infolge einer Geistes-
     zenden Stoffen, es sei denn, dass diese Einwirkungen all-
                                                                               oder Bewusstseinsstörung erleidet, sowie für Folgen von Un-
     mählich erfolgen, weiters Verrenkungen von Gliedern sowie
                                                                               fällen und für Todesfälle, die durch Terror verursacht sind;
     Zerrungen und Zerreißungen von an Gliedmaßen und an der
                                                                               bei missbräuchlichem Genuss von Suchtgiften und Arznei-
     Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und
                                                                               mitteln sowie für Entziehungsmaßnahmen, einschließlich
     Kapseln infolge plötzlicher Abweichung vom geplanten Be-
                                                                               Entziehungskuren; bei Anhaltung wegen Selbst- oder Fremd-
     wegungsablauf sowie Unfälle der versicherten Person als
                                                                               gefährdung; bei aktiver Beteiligung an einem Streik; bei
     Fluggast in motorischen Luftfahrzeugen mit Ausnahme von
                                                                               schädigender Wirkung von ionisierender Strahlung und Kern-
     Motorseglern und Ultralights, welche für die Verwendungs-
                                                                               energie; bei Auftreten von Seuchen, Epidemien und Pande-
     art Personenbeförderung zugelassen sind. Unfälle, die durch
                                                                               mien; für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung
     einen Herzinfarkt oder Schlaganfall herbeigeführt werden
                                                                               bedingte Unterbringung; generell für Zahnbehandlungen,
     sowie Herzinfarkt oder Schlaganfall selbst, gelten jedoch in
                                                                               Zahnersatz sowie zahn- und kieferchirurgische Eingriffe,
     keinem Fall als Unfallsfolge.
                                                                               ausgenommen in Fällen zwingender und unaufschiebbarer
     Als Fluggast gilt, wer weder mit dem Betrieb des Luftfahr-                medizinischer Notwendigkeit im Zusammenhang mit einem
     zeuges in ursächlichem Zusammenhang steht oder Besat-                     stationären Krankenhausaufenthalt.
     zungsmitglied ist, noch mittels des Luftfahrzeuges eine be-
     rufliche Betätigung ausübt.                                       6.     Außer den in Pkt. 5. genannten Fällen besteht bei urlaubs-
                                                                              bedingten Auslandsaufenthalten auch keine Leistungspflicht
3.   Nicht als Unfälle gelten Krankheiten und Verschlimmerungen be-           bei einer der versicherten Person bei Beginn des Auslands-
     stehender, anlagebedingter oder degenerativer Schädigungen;              aufenthaltes bekannten Schwangerschaft sowie mit dieser
     dies gilt jedoch nicht für Kinderlähmung und die durch Zecken-           Schwangerschaft im Zusammenhang stehende Aufwendungen
     biss übertragene Frühsommer-Meningoencephalitis sowie                    für Schwangerschaftsabbruch, Entbindung sowie für Wochen-
     Wundstarrkrampf und Tollwut, die durch einen Unfall verur-               betterkrankungen und deren Folgen. Versichert ist jedoch die
     sacht wurden.                                                            Behandlung von für die versicherte Person nicht vorherseh-
     Ein Riss der Achillessehne ist nur dann ein Unfall, wenn dieser          baren, akut eingetretenen Schwangerschaftskomplikationen
     unmittelbar durch ein plötzlich von außen einwirkendes Ereig-            einschließlich Frühgeburten vor Beendigung der 32. Schwan-
     nis verursacht wird und äußere Verletzungszeichen (wie Blut-             gerschaftswoche und Fehlgeburten. Für die medizinisch not-
     erguss, Schnittwunden, Hautabschürfung etc.) medizinisch                 wendige Heilbehandlung des Frühgeborenen im Rahmen der
     dokumentiert sind.                                                       Frühgeburt besteht insoweit auch Versicherungsschutz.

  Nicht als Unfallfolgen gelten                                               Die Flugambulanz (siehe Leistungen bei urlaubsbedingten
  - Infektionskrankheiten                                                     weltweiten Auslandsaufenthalten) empfiehlt aus Erfahrung
  - Bauch- und Unterleibsbrüche                                               dringend, bei bekannter Schwangerschaft keine Reisen ins
  - Meniskusschäden, wenn keine zusätzlichen unfallkausalen                   Ausland zu unternehmen.
		  Knieverletzungen (wie z.B. geschädigte Bandstrukturen, ge-                Keine Leistungsverpflichtung besteht darüber hinaus, wenn
		 schädigte Gelenkskapseln oder knöcherne Verletzungen)                      die Impfempfehlungen der Weltgesundheitsorganisation
		vorliegen.                                                                  nicht eingehalten wurden. Wenn bei Eintritt des Versiche-

2

[Seite 3]
     rungsfalles den Anordnungen der Flugambulanz nicht Folge                 Leistung frei, wenn er von seinem Kündigungsrecht innerhalb
     geleistet wurde, insbesondere, wenn ein Heimtransport von                eines Monats nach dem Bekanntwerden Gebrauch macht.
     der versicherten Person abgelehnt oder schuldhaft versäumt
     wird, besteht kein Anspruch auf weitere Leistungen oder             Ende der Versicherung
     Mehrkosten aus diesem Versicherungsfall. Keine Leistungs-
     verpflichtung besteht auch, wenn die Beauftragung der               15. Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 13ff. AVB 2005
     Flugambulanz nicht durch muki erfolgt ist.                              endet die Versicherung nach Vorlage der entsprechenden
                                                                             Nachweise auch für Versicherte, deren Anspruchsberechti-
7.   Neben den in Pkt. 6 genannten Fällen besteht keine Leistungs-           gung bei einer österreichischen Pflichtversicherung erlischt,
     pflicht des Versicherers                                                und zwar mit Ende der Anspruchsberechtigung.
7.1. bei Reisestorno, wenn der Grund für das Storno in Zusammen-
                                                                         Änderungen der Versicherungsbedingungen AVB 2005
     hang mit psychischen Erkrankungen (es sei denn, die Er-
     krankung tritt nach der Reisebuchung erstmalig auf), Dialyse,
                                                                         16. Als für Anpassungen der Prämie oder des Versicherungs-
     Organtransplantationen, HIV+, geistiger oder körperlicher
                                                                             schutzes maßgebende Umstände im Sinne des § 178f Versi-
     Behinderung steht.
                                                                             cherungsvertragsgesetz (siehe Anhang) gelten die Verände-
7.2. bei Reisestorno und Reiseabbruch                                        rungen jener Faktoren, die in § 18. AVB 2005 erschöpfend
7.2.1 wenn der Grund dafür in Zusammenhang mit einer innerhalb               aufgezählt sind.
     der letzten 12 Monate vor Reisebuchung stationär behandel-               Bei der Festsetzung der Anpassung auf Grund der Verände-
     ten folgenden Erkrankung der versicherten Personen stehen:               rung der durch Gesetz, Verordnung, sonstigen behördlichen
     Herzerkrankungen, Schlaganfall, Krebsleiden, Diabetes, Mi-               Akt oder durch Vertrag zwischen dem Versicherer und im
     gräne, Epilepsie, Multiple Sklerose, Bandscheibenvorfall;                Versicherungsvertrag bezeichneten Einrichtungen des Ge-
                                                                              sundheitswesens festgesetzten Entgelte für die Inanspruch-
7.2.2 und bei Buchung bzw. Antritt der Reise bereits vorgelegen
                                                                              nahme dieser Einrichtungen (§ 178f. Abs. 5. Z. 2 VersVG)
     hat oder voraussehbar gewesen ist.
                                                                              bleiben jedoch Gebühren und/oder Honorare, über deren
7.3 wenn das Reiseunternehmen vom Reisevertrag zurücktritt;                   Höhe ein Einvernehmen mit dem Versicherer nicht herge-
7.4 wenn die Reise aufgrund einer bereits vor der Reisebuchung                stellt worden ist, außer Betracht; betrifft dies die Gebühren
    bekannten Schwangerschaft storniert oder abgebrochen wird.                und/oder Honorare sämtlicher Spitäler eines Bundeslandes,
                                                                              wird der Anpassung die jeweilige Veränderung des vom ös-
8.   Soweit Kosten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder                    terreichischen statistischen Zentralamt verlautbarten Index
     vertraglicher Vereinbarungen mit dem Versicherer betraglich              der Verbraucherpreise zu Grunde gelegt. Wird der Index der
     geregelt sind, ist der Versicherer zum Ersatz darüber hinaus             Verbraucherpreise nicht mehr verlautbart, gelten diese an
     gehender Kosten (z.B. besondere Honorare der Vorstände                   seiner Stelle verlautbarten Werte; sollte die Berechnung des
     von Universitätskliniken gemäß § 46. Krankenanstaltenge-                 Index der Verbraucherpreise grundlegend geändert werden,
     setz) nicht verpflichtet.                                                bestimmt die Versicherungsaufsichtsbehörde den künftig an-
                                                                              zuwendenden Maßstab.
Einreichung der Unterlagen und Auszahlung
der Versicherungsleistungen                                              17. Die Versicherungsbedingungen BVB 2010 können für be-
                                                                             stehende Versicherungsverhältnisse, auch für den noch nicht
9.   Ergänzungen zu § 7. AVB 2005: Tarifleistungen lt. BVB 2010,             abgelaufenen Teil des Versicherungsjahres, geändert wer-
     Abschnitt B – Leistungen – I.1., I.3., E.1., sowie W.1. bis W3.         den, wenn sich die Verhältnisse des Gesundheitswesens
     gelten als subsidiär und werden deshalb nur erbracht, soweit            nicht nur vorübergehend verändern, hierzu gehören insbe-
     nicht aus anderen bestehenden Privat- oder Sozialversiche-              sondere Änderungen
     rungen Ersatz erlangt werden kann.                                       - von Rechtsvorschriften, auf denen einzelne Bedingungen
                                                                                des Vertrages beruhen,
Beitrittsalter                                                                - der höchstrichterlichen Rechtssprechung, auf der einzelne
                                                                                Bedingungen des Vertrages beruhen, bzw.
10. Das Beitrittsalter ist die Differenz zwischen dem Jahr des
    Versicherungsbeginns und dem Geburtsjahr. Eine Aufnahme                   in den Versicherungsbedingungen BVB 2010 eine Bestim-
    erfolgt bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres.                          mung unwirksam und zur Fortführung des Vertrages deren
                                                                              Ergänzung notwendig ist.
Obliegenheiten                                                                Solche Gründe können insbesondere vorliegen, wenn ein
                                                                              Gericht einzelne Bedingungen rechtskräftig für unwirksam
11. Ergänzung zu § 11. AVB 2005: Jede Krankenhausbehand-                      erklärt oder eine Kartellbehörde oder eine Versicherungs-
    lung ist binnen 10 Tagen nach deren Beginn anzuzeigen.                    aufsichtsbehörde eine Bedingung durch Verwaltungsakt als
                                                                              mit geltendem Recht nicht vereinbar beanstandet und die
12. Ergänzung zu § 11. AVB 2005: Die versicherte Person hat                   gesetzlichen Vorschriften keine Regelung enthalten, die an
    nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen                 Stelle solcher Bedingungen tritt.
    und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hin-
    derlich sind.                                                        18. Ergänzung zu § 18. Z. 1.5. AVB 2005: Eine Änderung von
                                                                             Bedingungen ist nur zulässig, wenn das bei Vertragsab-
13. Der Versicherer ist gemäß den Voraussetzungen und Be-                    schluss vereinbarte Verhältnis zwischen Leistung und Ge-
    grenzungen des § 6 Abs 3. VersVG (siehe Anhang) von der                  genleistung in nicht unbedeutendem Maße gestört ist.
    Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in Pkt. 11. und 12.
    oder eine in den AVB 2005 genannten Obliegenheiten
    verletzt wird.

14. Wird die in § 11. lit. C Z. 10. der AVB 2005 genannte Ob-
    liegenheit verletzt, so ist der Versicherer nach Maßgabe des
    § 6. Abs.1 VersVG (siehe Anhang) von der Verpflichtung zur

                                                                                                                                          3

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Abschnitt B:                                                              Operationsgruppe I              EUR      326,88
                                                                          Operationsgruppe II             EUR       503,27
Leistungen                                                                Operationsgruppe III            EUR       805,23
     (Kostenvergütungsbeträge enthalten die gesetzlich vorge-             Operationsgruppe IV             EUR     1.359,32
     schriebene Mehrwertsteuer)                                           Operationsgruppe V              EUR     1.912,43
                                                                          Operationsgruppe VI             EUR     2.617,02
I.   Leistungen innerhalb Österreichs                                     Operationsgruppe VII            EUR     3.674,37
                                                                          Operationsgruppe VIII           EUR     5.032,73

I.1. Stationäre Heilbehandlung wegen Unfallsfolgen                        Die maximale Höhe der erstattungsfähigen Höchstbeträge
Tarifleistungen nach der gegenständlichen Bestimmung werden               nach der jeweiligen Operationsgruppe halbiert sich, wenn
gewährt, wenn                                                             an Stelle einer Operation Röntgen-, Tiefen- oder Radiumbe-
     - ein Unfall ursächlich (Unfallkausalität) für die stationäre        strahlungen durchgeführt werden. Der Versicherungsschutz
     		 Aufnahme der versicherten Person war und nur soweit die           umfasst keine besonderen Honorare im Sinne des § 46.
     		Unfallfolgen nicht auf Vorerkrankungen oder Vorverlet-             Krankenanstaltengesetz.
     		 zungen beruhen und die Dauer des Aufenthalts mindestens
                                                                          Die erstattungsfähigen Aufwendungen, deren Art und Umfang
     		 24 Stunden beträgt,
                                                                          sich aus der vorstehenden Ausführung ergibt, werden ersetzt.
     - die stationäre Heilbehandlung der versicherten Person zum
     		 Zwecke der Behandlung der Unfallsfolgen spätestens in-        I.1.3. Ersatzkrankenhaustagegeld
     		 nerhalb von 12 Monaten nach dem zu Grunde liegenden
     		 Unfall beginnt,                                                   Die gegenständliche Krankenkostenversicherung räumt dem
     - die versicherte Person zum Zeitpunkt des Versicherungs-            Versicherten für die gesamte Dauer einen Anspruch auf die
     		 falles innerhalb Österreichs bei einem Träger der gesetz-         Bezahlung von Krankenhaustagegeld ein, sofern eine statio-
     		 lichen Krankenversicherung pflichtversichert ist.                 näre Heilbehandlung in einer Krankenanstalt nach Maßgabe
                                                                          des Pkt. I erfolgt war und innerhalb eines Jahres nach dem
I.1.1. Erstattung bei Behandlungen nach I.1.                              diesem kausal zu Grunde liegenden Unfall eine Kostenerstat-
      in Vertragskrankenhäusern                                           tung nicht in Anspruch genommen wird. Das Ersatzkranken-
                                                                          haustagegeld pro Aufenthaltstag beträgt der Höhe nach pro
     muki erstattet die Differenz auf jene Kosten und Nebenko-            Person EUR 92,34. Findet die Verlegung einer versicherten
     sten für Honorare, Behandlungen, Pflegegebühren, Bestrah-            Person während eines stationären Krankenhausaufenthaltes
     lungen und andere Leistungen für stationäre Behandlung,              von einer Gebührenklasse in eine andere statt, so werden
     die auf Grund der jeweils geltenden Gesetze, Verordnungen            nach Maßgabe des Günstigkeitsprinzips zu Gunsten der je-
     und Verträge durch den Träger der gesetzlichen Kranken-              weils versicherten Person entweder die angefallenen erstat-
     versicherung übernommen werden, in voller Höhe, auch                 tungsfähigen Aufwendungen gemäß I.1.1. und I.1.2. ersetzt
     wenn im Einzelfall die tariflichen Leistungen nicht zur vollen       oder das Ersatzkrankenhaustagegeld gezahlt.
     Kostendeckung ausreichen sollten. Besteht allerdings ein
     Sonderklasse-Tarif (Vollkosten) bei einem anderen privaten       I.2. Eigenbeteiligungen bei stationärem Krankenhaus-
     Krankenversicherer, leistet der Versicherer nur subsidiär nach        aufenthalt innerhalb Österreichs und der EU
     Ausschöpfung des dort bestehenden Leistungsanspruches.
     Sind die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt, stellt der        Aufwendungen bei stationärem Krankenhausaufenthalt in-
     Versicherer eine Kostenverpflichtungserklärung aus und ver-          nerhalb Österreichs und der EU für von einem Sozialversi-
     rechnet die Kosten direkt mit der Krankenhausverwaltung.             cherungsträger erhobene Selbstbehalte bei Behandlung in
     Der Versicherungsschutz umfasst keine besonderen Hono-               der allgemeinen Gebührenklasse sind nach Maßgabe dieses
     rare im Sinne des § 46 Krankenanstaltengesetz.                       Tarifes zu 100% erstattungsfähig. Die Dauer des Aufenthalts
                                                                          muss durchgehend 24 Stunden betragen.
I. 1.2. Erstattung in anderen Krankenhäusern
                                                                      II. Leistungen innerhalb der Europäischen Union
     Aufwendungen für stationäre Heilbehandlung wegen Unfalls-
     folgen in der Sonderklasse/Mehrbettzimmer einer nicht zu den
     Vertragskrankenhäusern gehörenden Krankenanstalt in Öster-       E.1. Stationäre Heilbehandlung wegen Unfallsfolgen
     reich sind bis zu folgenden Höchstsätzen erstattungsfähig:
                                                                          Bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen im Sinne des
     Pflegegebühren (täglich)                                             Pkt. I.1. erbringt muki Tarifleistungen nach Maßgabe der Pkt.
     Hauptversicherte                EUR       124,61                     I.1.1. bis I.2.
     Familienversicherte             EUR       134,20
                                                                      E.2. Krankentransporte
     Behandlungskosten bei nicht operativen Fällen
     Int. Behandlungspauschale  EUR      584,75                           Aufwendungen für Krankentransporte (Rettungsfahrzeug
     ab dem ersten Tag          EUR       71,89                           oder Krankentaxi) innerhalb der EU, die von der zuständigen
                                                                          Pflichtversicherung nicht gedeckt werden, sind erstattungs-
     Behandlungskosten bei operativen Fällen                              fähig und werden bis zu EUR 197,86 pro Versicherungsfall
     Ersatz pro Aufenthaltstag EUR       50,32                            bis zu einem Höchstbetrag von EUR 593,59 pro Person und
                                                                          Kalenderjahr ersetzt.
     Zusätzlich sind Aufwendungen für Operationskosten ent-
     sprechend dem – bei muki jederzeit anforderbaren – Ope-          E.3. Eigenbeteiligungen bei stationärem Krankenhaus-
     rationsgruppenverzeichnis erstattungsfähig. Die erstattungs-          aufenthalt innerhalb Österreichs und der EU
     fähigen Höchstbeträge für Operationsgruppen werden wie
     folgt festgesetzt:                                                   Siehe I.2.


4

[Seite 5]
III. Leistungen weltweit                                              W.1.4. Nachsendung von Medikamenten
                                                                          In voller Höhe erstattungsfähig ist die auf dem schnellsten
                                                                          Wege mögliche Organisation eines für die versicherte Per-
W.1. Leistungen bei urlaubsbedingten weltweiten
                                                                          son notwendigen Medikamentes, das am Urlaubsort nicht zur
    Auslandsaufenthalten bis zu 31 Tagen
                                                                          Verfügung steht, durch die Flugambulanz.
    Der Auslandsversicherungsschutz endet –auch für schwe-
    bende Versicherungsfälle – jeweils mit Beendigung eines           W.1.5. Todesfall im Ausland
    Auslandsaufenthaltes, spätestens jedoch nach Ablauf des               Stirbt die versicherte Person während des Auslandsaufent-
    ersten Monats eines Auslandsaufenthaltes. Ist die Rückreise           haltes, sind die Aufwendungen der Überführung an ihren
    der versicherten Person zu diesem Zeitpunkt wegen Krank-              Heimatwohnsitz bzw. bei einer Beisetzung im Ausland die
    heit oder Unfallsfolgen nicht möglich, verlängert sich die Lei-       Aufwendungen für die Bestattung erstattungsfähig. Ersetzt
    stungspflicht für den bereits eingetretenen Versicherungsfall         werden Bestattungskosten oder die erstattungsfähigen Auf-
    so lange, bis sie wieder transportfähig ist.                          wendungen für die Überführung bis zum Höchstbetrag von
    Die Entscheidung über die Notwendigkeit des Transports,               gesamt EUR 10.552,67.
    Transportart, Transportfähigkeit und Transportzeitpunkt
    sowie die Notwendigkeit eines Reiseabbruchs bzw. einer            W.2. Reiseabbruch bzw. Reiseverlängerung
    Reiseverlängerung treffen ausschließlich die Ärzte der muki           Nach Antritt einer Reise sind Aufwendungen wegen einer
    24h-Nothilfe. Diese ist über die auf der Notfallkarte angege-         medizinisch notwendigen Reiseverlängerung oder eines vor-
    bene Notrufnummer Tel. 01 364 4 364 (aus dem Ausland                  zeitigen Rücktransports auf Grund von Krankheit oder Unfall
    Tel. 0043 1 364 4 364) rund um die Uhr zu erreichen.                  der versicherten Person bzw. Todesfall eines nahen Angehöri-
                                                                          gen erstattungsfähig. Ersetzt werden die gebuchten, nicht ge-
W.1.1. Bergung und Primärtransport                                        nutzten Kosten des Reisearrangements bis zu EUR 2.638,17
                                                                          pro Person / EUR 5.276,34 Partner, die Kosten für die Ver-
    Erstattungsfähig sind Aufwendungen für die Bergung nach               längerung des Reisearrangements bis zu EUR 1.319,10 pro
    einem Unfall (z.B. Seenot, Bergnot, Verkehrsunfall) sowie für         Person / EUR 2.638,17 Partner sowie die Mehrkosten, die
    den Primärtransport, die nicht von der zuständigen Pflichtver-        durch Umbuchung/Rückreise entstehen, bis zu EUR 1.319,10
    sicherung gedeckt sind.                                               pro Person / EUR 1.450,99 Partner.
    Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden pro Versiche-              Für die Dauer des Versicherungsschutzes gelten die Bestim-
    rungsfall bis zu EUR 1.912,67 ersetzt.                                mungen des Pkt. W.1. sinngemäß.

W.1.2. Nottransport auf dem Luftweg                                   W.3. Reisestorno

    Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für einen Not-                 Bis zum Zeitpunkt des Reiseantritts sind Aufwendungen er-
    transport auf dem Luftweg in voller Höhe, wenn die versi-             stattungsfähig, die bei der Stornierung einer gebuchten Rei-
    cherte Person primär versorgt ist, sich stationär im Kran-            se aus einem der folgenden Gründe entstehen:
    kenhaus befindet, den flugmedizinischen Richtlinien zufolge           - Reiseunfähigkeit der versicherten Person auf Grund
    transportfähig ist und eine der folgenden Voraussetzungen             		 von Unfall oder Krankheit. Die Reiseunfähigkeit muss durch
    gegeben ist:                                                          		 den behandelnden Arzt bestätigt werden.
    - eine lebensbedrohende innere Erkrankung;                            - Tod eines nahen Angehörigen (Ehegatte, Lebensgefährte,
    - ein lebensbedrohender chirurgischer oder unfallchirurgi-            		 Verwandte in auf- und absteigender Linie, Geschwister).
    		 scher Notfall;
                                                                          - Bedeutender Sachschaden am Eigentum der versicherten
    - eine Erkrankung, die eine Spezialbehandlung erfordert;              		 Person am Wohnort, der ihre Anwesenheit zwingend erfor-
    - wenn die Gefahr einer Defektheilung nach einem schweren             		 derlich macht (z.B. Einbruchdiebstahl, Hochwasser).
    		 Unfall oder einer schweren Erkrankung nicht auszuschließen         - Unverschuldeter Verlust des Arbeitsplatzes infolge Kündi-
    		 ist;                                                               		 gung durch den Arbeitgeber.
    - ein stationärer Krankenhausaufenthalt von mehr als 4                - Einreichung der Scheidungsklage durch einen der Ehepartner.
    		 Wochen zu erwarten ist;
                                                                          - Eintreffen einer unerwarteten gerichtlichen Vorladung, vo-
    - der Transport erfolgt in die dem Wohnort der versicherten
                                                                          		 rausgesetzt das Gericht akzeptiert die Reisebuchung nicht
    		 Person nächstgelegene Spezialklinik.
                                                                          		 als Grund zur Verschiebung der Vorladung.
W.1.3. Krankenhauskosten, Arzthonorare, Medikamente                       Leistungsvoraussetzungen sind, dass der Versicherer umge-
                                                                          hend, d.h. noch vor Stornierung, informiert wird, diesem die
    Im Falle eines urlaubsbedingten weltweiten Auslandsauf-               Reiseunterlagen zur Verfügung gestellt werden und dass die
    enthaltes im Sinne des Pkt. W.1. sind Aufwendungen für                Buchung der Reise höchstens einen Monat vor Vertragsbe-
    stationäre Heilbehandlung, ärztliche Heilbehandlung sowie             ginn erfolgt ist.
    Medikamente nach Abzug der erbrachten Leistungen des
    gesetzlichen Krankenversicherungsträgers bis zu einem                 Beim Ersatz der erstattungsfähigen Aufwendungen gilt ein
    Höchstbetrag von EUR 5.276,34 pro Fall erstattungsfähig.              Selbstbehalt des Versicherungsnehmers in Höhe von 20%
                                                                          als vereinbart, mindestens jedoch EUR 200,00.


                                                                                                                                  5

[Seite 6]
ANHANG zu den BVB (2010) für die Krankenkostenversicherung MUK SINGLE / PARTNER PLUS
Wiedergabe der in den BVB erwähnten Gesetzesbestimmungen

Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958                                            3. der Häufigkeit der Inanspruchnahme von Leistungen nach Art der ver-
(VersVG – BGBl. Nr. 2/1959 idF. BGBl. I. Nr. 34/2012).                                     		 traglich vorgesehenen und deren Aufwendigkeit, bezogen auf die auf
                                                                                           		 die zu diesem Tarif Versicherten,
§ 6.
1.   Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor              4. des Verhältnisses zwischen den vertraglich vereinbarten Leistungen
     dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu er-                 		 und den entsprechenden Kostenersätzen der gesetzlichen Sozialver-
     füllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll,        		 sicherungen,
     so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine
     unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag inner-                 5. der durch Gesetz, Verordnung, sonstigen behördlichen Akt oder
     halb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat,               		 durch Vertrag zwischen dem Versicherer und im Versicherungsvertrag
     ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die                 		 bezeichneten Einrichtungen des Gesundheitswesens festgesetzten
     Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Ver-                    		 Entgelte für die Inanspruchnahme dieser Einrichtungen und
     sicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die
     vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.                                          6. des Gesundheitswesens oder der dafür geltenden gesetzlichen Be-
                                                                                           		 stimmungen.
1a    Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag
      zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhal-                Bloß vom Älterwerden des Versicherten oder von der Verschlechterung
      ten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Ver-           seines Gesundheitszustandes abhängige Anpassungen dürfen jeden-
      hältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarif           falls nicht vereinbart werden, insbesondere ist eine Prämienanpassung
      mäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Oblie-                unzulässig, um eine schon bei Eingehung der Versicherung unzureichend
      genheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen                     kalkulierte Alterungsrückstellung zu ersetzen. Es kann jedoch vereinbart
      Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben,                werden, dass eine zunächst geringere Prämie ab einem bestimmten Le-
      tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt          bensalter des Versicherten auf denjenigen Betrag angehoben wird, den
      worden ist.                                                                          der betreffende Tarif für Versicherte vorsieht, die mit diesem Alter in die
                                                                                           Versicherung eintreten; dieses Lebensalter darf nicht über 20 Jahren
2.    Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck                liegen.
      der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der
      Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbar-                3.   Erhöht der Versicherer die Prämie, so hat er dem Versicherungsnehmer
      keit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die ver-        auf dessen Verlangen die Fortsetzung des Vertrages mit höchstens
      einbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Ein-            gleichbleibender Prämie und angemessen geänderten Leistungen an-
      fluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Ein-            zubieten.
      fluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
                                                                                      4.   Die Erklärung einer rückwirkenden Änderung der Prämie oder des Ver-
3.    Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit            sicherungsschutzes ist unwirksam; die Erklärung wirkt erst ab dem der
      verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versi-              Absendung folgenden Monatsersten.
      cherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht
      ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrläs-
                                                                                      Auszug aus dem Bundesgesetz über
      sigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die
                                                                                      Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG)
      Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung
                                                                                      StF: BGBl. I. Nr. 03/2016
      solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungs-
      pflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur          § 46.
      Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung         1.    Den Vorständen von Universitätskliniken und den Leitern von Klinischen
      des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der                  Abteilungen (§ 7 a) ist es gestattet, mit Pfleglingen der Sonderklasse
      dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.                             und mit Personen, die auf eigene Kosten ambulant behandelt werden,
                                                                                            unbeschadet der Verpflichtung dieser Personen zur Entrichtung der Pfle-
4.    Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer                  ge- und Sondergebühren ein besonderes Honorar zu vereinbaren, wenn
      Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.                       diese Personen auf ihren Wunsch durch den Klinikvorstand oder Leiter
                                                                                            der Klinischen Abteilung persönlich behandelt werden.
5.    Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten
      Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vor-             2.   Die mit den Klinikvorständen (Leitern von Klinischen Abteilungen) ver-
      her die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegan-                   einbarten Honorare unterliegen nicht § 27 Abs. 4 und 5 sowie § 28.
      gen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.
                                                                                      3.   Werden anlässlich wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter An-
§ 178f.                                                                                    staltspersonal oder Anstaltseinrichtungen in Anspruch genommen, kann
1.   Eine Vereinbarung, nach der der Versicherer berechtigt ist, die Prämie                der Rechtsträger der Krankenanstalt oder im Falle einer derartigen Ko-
     nach Vertragsabschluss einseitig zu erhöhen oder den Versicherungs-                   stentragung im Rahmen der Kostenersätze für den klinischen Mehrauf-
     schutz einseitig zu ändern, etwa einen Selbstbehalt einzuführen, ist - un-            wand (§ 55) der Bund als Rechtsträger der Medizinischen Universität
     beschadet des § 6 Abs. 1 Z 5 KSchG beziehungsweise des § 6 Abs.                       bzw. Universität, an der eine medizinische Fakultät eingerichtet ist, eine
     2 Z 3 KSchG - nur mit den sich aus den Abs. 2 und 3 ergebenden Ein-                   Vergütung beanspruchen. Die Grundsätze für die Ermittlung dieser Ver-
     schränkungen wirksam.                                                                 gütung sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
                                                                                           durch Verordnung festzulegen. Die Rechtsträger der in Betracht kom-
2.    Als für Änderungen der Prämie oder des Versicherungsschutzes maß-                    menden Krankenanstalten sind vor der Festsetzung dieser Grundsätze
      gebende Umstände dürfen nur die Veränderungen folgender Faktoren                     zu hören.
      vereinbart werden:
      1. eines in der Vereinbarung genannten Index,

      2. der durchschnittlichen Lebenserwartung,


                                                                                                                                 Satz- und Druckfehler vorbehalten.

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## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankenkosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB 2005)

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[Seite 1]
               Allgemeine Versicherungsbedingungen
                   für die Krankenkosten- und Krankenhaustagegeldversicherung
                                   (AVB 2005 – Fassung 07/2026)


                   Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Bestandteil des einzelnen Versicherungsvertrages


                                                     INHALTSVERZEICHNIS


    Der Versicherungsschutz

            §1       Gegenstand und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
            §2       Abschluss des Versicherungsvertrages
            §3       Beginn des Versicherungsschutzes
            §4       Wartezeiten
            §5       Art und Umfang des Versicherungsschutzes
                     A) Leistungen für ambulante Heilbehandlungen
                     B) Leistungen für stationäre Heilbehandlungen
                     C) Gemeinsame Bestimmungen
                     D) Besondere Bestimmungen
            §6       Einschränkung des Versicherungsschutzes
            §7       Auszahlung der Versicherungsleistungen
            §8       Ruhen des Versicherungsschutzes
            §9       Ende des Versicherungsschutzes


    Pflichten des Versicherungsnehmers

            § 10     A) Prämien und Gebühren
                     B) Zahlungsverzug und dessen Folgen
            § 11     Obliegenheiten
                     A) Anzeigepflicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages
                     B) Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages
                     C) Pflichten des Versicherungsnehmers und des Versicherten während des Bestehens des Versicherungsvertrages
                     D) Folgen der Verletzung von Pflichten während des Bestehens des Versicherungsvertrages
            § 12     Ansprüche gegen Dritte


    Ende des Versicherungsvertrages

            § 13     Kündigung durch den Versicherungsnehmer
            § 14     Kündigung durch den Versicherer
            § 15     Sonstige Beendigungsgründe
                     A) Einzelversicherung
                     B) Gruppenversicherung


    Sonstige Bestimmungen

            § 16     Form und Empfänger von Willenserklärungen
            § 17     Erfüllungsort, Gerichtsstand
            § 18     Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, der Prämie und des Versicherungsschutzes,
                     Leistungs- und Prämienanpassung
                                                                                                                                   07/2026


muki versicherungsverein auf gegenseitigkeit, a-4820 bad ischl, wirerstraße 10, tel +43 (0)5 0665 - 1000, fax dw - 4200,
                        kranken-unfall@muki.com, www.muki.com, dvr 2110857, fn 251897m

[Seite 2]
Der Versicherungsschutz                                                          wieder herzustellen, den Zustand zu bessern oder eine Ver-
                                                                                 schlechterung zu verhindern.
§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich des Versicherungs-
schutzes                                                                    4.   Krankheit ist ein nach dem allgemein anerkannten Stand der me-
                                                                                 dizinischen Wissenschaft anomaler körperlicher oder geistiger
1.   Der Versicherte (Mitversicherte) hat im Versicherungsfall An-               Zustand.
     spruch auf Versicherungsschutz im Rahmen der gewählten Tarife
     (nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Besonderen Versiche-           5.   Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötz-
     rungsbedingungen – BVB). Ist die Person des Versicherten (Mit-              lich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereig-
     versicherten) von der des Versicherungsnehmers verschieden,                 nis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
     so kann in der Krankenhaustagegeld- oder Krankengeldversiche-
     rung vereinbart werden, dass der Anspruch auf die Versiche-            6.   Versichert können nur gesunde Personen werden, die in Öster-
     rungsleistung dem Versicherungsnehmer zusteht, wenn die dem                 reich ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Andere Personen kön-
     Versicherungsnehmer durch den Versicherungsfall des Versi-                  nen nur auf Grund besonderer Vereinbarungen versichert wer-
     cherten (Mitversicherten) entstehenden Vermögensnachteile ab-               den.
     gedeckt werden sollen.
                                                                            7.   Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Versicherungsfälle
2.1. Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehand-                auf der ganzen Erde, falls die Besonderen Versicherungsbedin-
     lung des Versicherten (Mitversicherten) wegen Krankheit und                 gungen (BVB) der einzelnen Tarife keine Einschränkung dieses
     Unfallsfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehand-            örtlichen Geltungsbereiches vorsehen.
     lung, er endet, wenn nach medizinischem Befund die Notwen-
     digkeit der Heilbehandlung nicht mehr besteht. Muss die Heilbe-        8.   Außerhalb Europas ist der Versicherungsschutz auf max. 1 Mo-
     handlung auf eine Krankheit oder auf Unfallsfolgen ausgedehnt               nat begrenzt.
     werden, die mit der (den) bisher behandelten nicht in ursächli-
     chem Zusammenhang stehen, so entsteht ein neuer Versiche-              § 2 Abschluss des Versicherungsvertrages
     rungsfall.
                                                                            1.   Versicherungsnehmer kann nur eine Person sein, die in Öster-
2.2. Als Versicherungsfall gelten ferner die Schwangerschaft und                 reich ihren ordentlichen Wohnsitz hat, sofern nicht eine andere
     Entbindung einschließlich damit im Zusammenhang stehender                   Vereinbarung getroffen wird.
     Heilbehandlungen und Untersuchungen sowie Fehlgeburten.
                                                                            2.   Der Antragsteller ist sechs Wochen an seinen Antrag gebunden,
2.3. Als Versicherungsfall gelten auch, wenn der jeweilige Tarif nach            sofern nicht eine längere Frist vereinbart wurde. Die Frist beginnt
     Maßgabe der Besonderen Versicherungsbedingungen – BVB                       mit dem Tag der Antragstellung bzw. mit der Absendung des An-
     Leistungen hiefür vorsieht:                                                 trages.
      - der Tod
      - der Unfall                                                          3.   Die Annahme des Antrages kann auch von einer ärztlichen Un-
      - die Kurbehandlung, der Kur- oder Erholungsaufenthalt                     tersuchung oder von der Beibringung eines ärztlichen Zeugnis-
      - der Heilstättenaufenthalt                                                ses abhängig gemacht werden. Die Kosten dafür trägt der An-
      - die Zahnbehandlung und der Zahnersatz sowie Zahn und Kie-                tragsteller.
        ferregulierungen
      - die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfallsfolgen         4.   Über die Antragsannahme (Beitrittsannahme) entscheidet die
      - der Krankenhausaufenthalt einer Begleitperson                            Geschäftsleitung des Versicherers. Anträge (Beitritte) können
                                                                                 ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Entscheidung
In solchen Fällen sind die Bestimmungen der §§ 4 (3) und 5 D anzu-               ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Mit der Zustellung
wenden.                                                                          (Aushändigung) des Versicherungsscheines oder einer schriftli-
                                                                                 chen Annahmeerklärung ist der Versicherungsvertrag abge-
2.4. Als Versicherungsfall gelten nicht:                                         schlossen. Vor Abschluss des Vertrages (Beitritt zur Gruppen-
      - kosmetische Behandlungen und Operationen und deren Fol-                  versicherung) besteht kein Versicherungsschutz.
        gen, soweit diese Maßnahmen nicht der Beseitigung von Un-
        fallsfolgen dienen;                                                 5.   Sonderbestimmungen für die Versicherung neugebore-
      - Zahnimplantationen sowie die damit im ursächlichen Zusam-                ner Kinder
        menhang stehenden Maßnahmen und Folgen, soweit diese                     Bei neugeborenen Kindern verzichtet der Versicherer in der
        nicht der Beseitigung von Unfallsfolgen dienen;                          Krankheitskostenversicherung unter folgenden Voraussetzungen
      - nicht ärztliche Hauspflege sowie Maßnahmen der Geriatrie,                auf das Recht der Ablehnung gemäß § 2 Abs. 4:
        der Rehabilitation (sofern der Tarif hiefür nicht Leistungen vor-
        sieht) und der Heilpädagogik;                                       5.1. Ein Elternteil muss seit mindestens 6 Monaten nach einem Tarif
      - alle Formen der künstlichen Befruchtung                                  versichert sein, der dem Versicherungsschutz entspricht, wel-
        (z. B. Invitrofertilisation, Insemination) sowie die damit im ur-        cher für das Kind beantragt wurde.
        sächlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen und Fol-
        gen.                                                                5.2. Die Mitversicherung eines Kindes muss innerhalb von zwei Mo-
                                                                                 naten nach der Geburt mit Wirkung ab dem Geburtsmonat be-
3.   Heilbehandlung im Sinne des § 1 Pkt. 2.1. ist eine medizinische             antragt werden.
     Behandlung, die nach dem allgemein anerkannten Stand der me-
     dizinischen Wissenschaft als geeignet erscheint, die Gesundheit


2

[Seite 3]
5.3. Wenn schon Kinder vorhanden sind, müssen alle im gemeinsa-             3.1. Für Schwangerschaften, Entbindungen und damit im Zusam-
     men Haushalt lebenden Kinder unter 19 Jahre im Anschluss an                 menhang stehende Heilbehandlungen und Untersuchungen so-
     die Versicherung der Eltern schon versichert sein.                          wie für Fehlgeburten besteht Versicherungsschutz erst nach Ab-
                                                                                 lauf einer besonderen Wartezeit von 9 Monaten.
5.4. Wenn eine für zusätzliche Aufwendungen zu den Leistungen der
     gesetzlichen Sozialversicherung abgeschlossene Krankheitskos-          3.2. Ein Sterbegeld gelangt nach Tod ab dem zweiten Versicherungs-
     ten- oder Krankenhaus-Tagegeldversicherung für den Versiche-                jahr zur Auszahlung. Wurde die Versicherung erst nach Vollen-
     rungsnehmer besteht, verpflichtet sich der Versicherer, dessen              dung des 50. Lebensjahres abgeschlossen, besteht kein An-
     neugeborenes Kind innerhalb zwei Monaten ab Geburt ohne                     spruch auf Sterbegeld.
     Wartezeiten zu versichern.
     Der Versicherungsschutz hat den gleichen Umfang wie der des            3.3. Für Zahnbehandlungen, Zahnersatz und Kieferorthopädie wer-
     Versicherungsnehmers. Bedeutet das Kind aber ein erhöhtes Ri-               den Leistungen erbracht, wenn die Behandlung nach Ablauf ei-
     siko, so kann der Versicherer einen angemessenen Prämienzu-                 ner besonderen Wartezeit von 6 Monaten begonnen hat.
     schlag verlangen und/oder bestimmte Leistungen vom Versiche-
     rungsschutz ausschließen.                                              3.4. Werden Krankheiten oder Unfallsfolgen in den Versicherungs-
                                                                                 schutz eingeschlossen, die sowohl dem Versicherungsnehmer,
§ 3 Beginn des Versicherungsschutzes                                             dem Versicherten und Mitversicherten als auch dem Versicherer
                                                                                 zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt sind, besteht
     Der Versicherungsschutz beginnt mit Abschluss des Versiche-                 Anspruch auf Leistungen erst nach Ablauf einer besonderen
     rungsvertrages (und Annahme des Beitritts bei der Gruppenver-               Wartezeit von höchstens 3 Jahren. Das Gleiche gilt für Krankhei-
     sicherung), nicht vor Ablauf der Wartezeiten und nicht vor dem              ten und Unfallsfolgen, die in der Wartezeit erstmalig behandelt
     im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungs-               werden und auf die die Voraussetzungen des § 3 nicht zutreffen.
     beginn).                                                                    Liegen die Voraussetzungen des § 3 nicht vor, so besteht bei
     Wird die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen                 Übertritt in eine höhere Tarifklasse der Anspruch auf höheren
     nach Abschluss des Vertrages (Beitritts zur Gruppenversiche-                Versicherungsschutz nur für solche Versicherungsfälle, die nach
     rung) und nach Aufforderung zur Prämienzahlung bezahlt, so be-              neuerlichem Ablauf der Wartezeiten eintreten.
     ginnt der Versicherungsschutz mit dem im Versicherungsschein
     bezeichneten Datum.                                                    4.   Wird eine Krankheitskostenversicherung nachweislich innerhalb
     Tritt eine Erkrankung, die einen Versicherungsfall auslöst, vor Ab-         eines Monats nach Beendigung einer Pflichtversicherung in un-
     lauf der Wartezeit ein, so ist der Versicherer zur Leistung nur             mittelbarem Anschluss an diese abgeschlossen, so wird deren
     dann verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer (Versicherte,               Versicherungszeit auf die Wartezeit angerechnet; dies gilt sinn-
     Mitversicherte) beweist, dass die Krankheit nicht vor Vertragsab-           gemäß auch für gegenüber einem Träger der gesetzlichen
     schluss erkennbar wurde bzw. die Schwangerschaft erst nach                  Pflichtversicherung bisher Anspruchsberechtigte. Liegen die Vo-
     diesem Zeitpunkt begonnen hat.                                              raussetzungen des § 3 nicht vor, so besteht für stationäre Heil-
                                                                                 behandlungen innerhalb der Wartezeit Versicherungsschutz
§ 4 Wartezeiten                                                                  höchstens im Ausmaß der Leistung aus der Pflichtversicherung.
                                                                                 Für Entbindungen und deren Folgen besteht Versicherungs-
1.   Die Wartezeiten werden ab Versicherungsbeginn gerechnet.                    schutz erst nach Ablauf der im Abs. (3) genannten Wartezeiten.
                                                                                 Die Voraussetzungen für die Anrechnung der Pflichtversicherung
2.   Die allgemeine Wartezeit beträgt 3 Monate, in der Gruppenver-               sind dem Versicherer durch geeignete Belege nachzuweisen.
     sicherung 1 Monat.
                                                                            § 5 Art und Umfang des Versicherungsschutzes
Sie entfällt:
2.1. bei Unfällen, ausgenommen Bauch- oder Unterleibsbrüche, die            1.   Art und Umfang des Versicherungsschutzes ergeben sich aus
     durch einen Unfall verschlechtert wurden;                                   dem Tarif (den Besonderen Versicherungsbedingungen – BVB)
                                                                                 und dem Versicherungsschein. Soweit dort Leistungen für am-
2.2. bei folgenden akuten Infektionskrankheiten: Röteln, Masern,                 bulante und/oder stationäre Heilbehandlungen vorgesehen sind,
     Windpocken (Varicellen), Scharlach, Diphtherie, Keuchhusten,                gelten folgende Bestimmungen:
     Mumps, spinale Kinderlähmung, Meningitis, Ruhr, Paratyphus,
     Flecktyphus (Fleckfieber), Typhus, Cholera, Pocken, Rückfallfie-       A) Leistungen für ambulante Heilbehandlungen
     ber, Malaria, Milzbrand, Rotlauf, Gelbfieber, Pest, Tularämie, Psit-
     takose;                                                                2.   Der Versicherte (Mitversicherte) hat freie Wahl unter den nieder-
                                                                                 gelassenen, zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Beru-
2.3. bei Mitversicherung von Ehegatten und neugeborenen Kindern                  fes zugelassenen Ärzten und Dentisten. Bei medizinischer Not-
     für Leistungen im Ausmaß der bestehenden Versicherung                       wendigkeit werden während eines Versicherungsfalles auch die
     - wenn die Versicherung mindestens 6 Monate bestanden hat                   Kosten der Beiziehung mehrerer Ärzte erstattet.
        und
     - wenn die Mitversicherung innerhalb 2 Monaten nach der Ehe-           3.   Die Kosten der ärztlichen Hausbesuche werden nur dann vergü-
        schließung oder nach der Geburt beantragt wird.                          tet, wenn der Zustand des Versicherten (Mitversicherten) das
                                                                                 Aufsuchen des Arztes nicht gestattet; ansonsten wird nur Ent-
3.   Besondere Wartezeiten werden für folgende Versicherungsfälle                schädigung für Ordinationen geleistet.
     vorgeschrieben, sofern die Besonderen Versicherungsbedingun-
     gen (BVB) Leistungen hiefür vorsehen:                                  4.   Wegegebühren des Arztes werden erstattet, wenn am Wohnort
                                                                                 des Versicherten (Mitversicherten) kein Arzt ansässig ist; nicht


                                                                                                                                                3

[Seite 4]
     erstattet werden die Kosten für Fahrten des Versicherten (Mit-           -    in denen neben stationärer Heilbehandlung auch Rehabili-
     versicherten) zu einem Arzt.                                                  tationsmaßnahmen oder Kurbehandlungen durchgeführt
                                                                                   werden;
5.   Bei Eigenbehandlung, Behandlung durch Ehegatten, Eltern oder             -    in denen auch Rekonvaleszente oder Pflegefälle aufgenom-
     Kinder des Versicherten (Mitversicherten) werden nur die nach-                men werden;
     gewiesenen Sachkosten erstattet.                                         -    in denen neben stationären Heilbehandlungen auch Lang-
                                                                                   zeitbehandlungen durchgeführt werden;
6.   Die Kosten ärztlich verordneter physikotherapeutischer Heilbe-           -    in privaten Krankenanstalten außerhalb Österreichs.
     handlung werden erstattet, wenn sie durch einen Arzt oder einen
     zur freiberuflichen Ausübung dieser Dienste Berechtigten durch-      10. Für Aufenthalte in den nachfolgend genannten Gesundheitsein-
     geführt wurde.                                                           richtungen bzw. entsprechenden Abteilungen aller Krankenan-
     Zusätzliche Kosten für Ordinationen oder Hausbesuche werden              stalten besteht ein Leistungsanspruch ausschließlich auf Ersatz
     hierbei nicht vergütet.                                                  der Kosten einer medizinisch notwendigen stationären Behand-
                                                                              lung im tariflichen Ausmaß und auch dieser nur, wenn der Versi-
7.   Als Heilbehelfe (Hilfsmittel) gelten beispielsweise:                     cherer die Leistung vor Behandlungsbeginn in geschriebener
     Brillen, Kontaktlinsen, Bruchbänder, Gliederprothesen, Hörappa-          Form zugesagt hat.
     rate, orthopädische Korsette, orthopädische Schuheinlagen und            Ein Krankenhaustagegeld oder Krankenhaus-Ersatztagegeld
     die orthopädische Ausstattung von Schuhen, Bandagen und                  wird in keinem Fall gewährt:
     Bauchmieder.                                                             -     in psychiatrischen Fachkliniken und -abteilungen,
     Als Heilbehelfe (Hilfsmittel) gelten beispielsweise jedoch nicht:        -     in Einrichtungen, die vorrangig auf Rehabilitationsmaßnah-
     Irrigatoren, Inhalationsapparate, Eisbeutel, Heizkissen, Fieber-               men ausgerichtet sind und in entsprechenden Rehabilitati-
     thermometer, Zahnspangen und Aufbissschienen sowie alle                        onsabteilungen, unabhängig davon, in welcher Krankenan-
     sonst zur Körper- und Krankenpflege dienenden Apparate und                     stalt diese Abteilung eingerichtet ist.
     Behelfe. Hat der Versicherer für Heilbehelfe Kostenersatz geleis-
     tet, so besteht ein neuerlicher Anspruch auf Leistungen erst nach    11. Für Aufenthalte in den nachstehend angeführten Anstalten (oder
     Ablauf der üblichen Nutzungsdauer, sofern nicht zu einem frühe-          Abteilungen von Anstalten) besteht kein Versicherungsschutz:
     ren Zeitpunkt aus medizinischen Gründen eine Neuanschaffung               - in Anstalten (oder Abteilungen von Anstalten) für Alkohol-
     notwendig ist.                                                                und Drogenabhängige;
                                                                               - in Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres;
B) Leistungen für stationäre Heilbehandlungen                                  - in Inquisitenspitälern (oder Inquisitenabteilungen);
                                                                               - in Anstalten (oder Abteilungen von Anstalten) für geistig ab-
8.   Stationäre Heilbehandlung im Sinne dieser Versicherungsbedin-                 norme Rechtsbrecher;
     gungen ist eine Heilbehandlung im Rahmen eines medizinisch                - in selbständigen Ambulatorien (wenn die durchzuführende
     notwendigen stationären Aufenthaltes in sanitätsbehördlich ge-                Untersuchung oder Behandlung eine kurzfristige Unterbrin-
     nehmigten Krankenanstalten oder Abteilungen von Krankenan-                    gung erforderlich macht);
     stalten, sofern diese ständige ärztliche Anwesenheit vorsehen,            - in Kuranstalten, Erholungs-, Diät- und Genesungsheimen
     über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglich-                   sowie Gesundheitszentren;
     keiten verfügen, ausschließlich nach dem allgemein anerkannten            - in Krankenanstalten für chronisch Kranke;
     Stand der medizinischen Wissenschaft arbeiten, nicht auf die              - in Abteilungen für chronisch Kranke aller Krankenanstalten;
     Anwendung bestimmter Behandlungsmethoden ausgerichtet                     - in Anstalten zur Pflege wegen Alters, Hinfälligkeit oder man-
     sind sowie Krankengeschichten führen. Als stationär gilt ein Auf-             gels häuslicher Pflege;
     enthalt, wenn die Art der Heilbehandlung einen Aufenthalt von             - in Abteilungen von Anstalten zur Pflege wegen Alters, Hin-
     mindestens 24 Stunden erfordert. Erfolgt eine Entlassung am                   fälligkeit oder mangels häuslicher Pflege;
     Kalendertag nach der Aufnahme, dann gilt der Aufenthalt jeden-            - in Tag- und Nachtkliniken.
     falls als stationär.
     Stationäre Aufenthalte für Zahnbehandlung und Zahnersatz, so-        12. Der Versicherer kann sich auf seine Leistungsfreiheit nach Abs.
     wie zahn- und kieferchirurgische Eingriffe gelten nur dann als me-       (9) bis (11) insoweit und so lange nicht berufen, als die Dring-
     dizinisch notwendig, wenn eine ambulante Heilbehandlung aus              lichkeit der stationären Heilbehandlung das Aufsuchen einer
     medizinischen Gründen nicht möglich ist.                                 Krankenanstalt im Sinne des Abs. (8) bzw. die Einholung einer
                                                                              vor Beginn der Behandlung erforderlichen Zusage in geschrie-
     Als medizinisch notwendig gilt ein stationärer Aufenthalt insbe-         bener Form nach Abs. (9) und (10) nicht zulässt.
     sondere nicht, wenn er lediglich im Mangel an häuslicher Pflege          Ein Krankenhaustagegeld (Krankenhaus-Ersatztagegeld) bei
     oder sonstigen persönlichen Verhältnissen des Versicherten               Aufenthalten in Krankenanstalten oder Abteilungen aller Kran-
     (Mitversicherten) begründet ist.                                         kenanstalten gemäß § 5 (10) wird jedoch auch im Falle der
                                                                              Dringlichkeit nicht geleistet.
9.   Für eine stationäre Heilbehandlung im Sinne des Abs. (8) wer-
     den in den nachstehend angeführten Krankenanstalten (oder Ab-        13. Bei einer medizinisch notwendigen Überführung in ein Kranken-
     teilungen aller Krankenanstalten) Leistungen nur insoweit er-            haus zu stationärer Heilbehandlung und bei einem notwendigen
     bracht, als der Versicherer diese vor Beginn in geschriebener            Heimtransport werden die Kosten nur für Krankenwagen, Bahn
     Form zugesagt hat:                                                       oder Autotaxi ersetzt.

     In Krankenanstalten (oder Abteilungen aller Krankenanstalten):       C) Gemeinsame Bestimmungen
     -    die nicht ausschließlich nach dem allgemein anerkannten
          Stand der medizinischen Wissenschaft arbeiten;                  14. Als Operationskosten gelten das Honorar des Operateurs, des
                                                                              Anästhesisten, der bei der Operation assistierenden Ärzte und

4

[Seite 5]
     die Kosten des Pflegepersonals für die Operation einschließlich           Voraussetzung für die Auszahlung des Krankengeldes ist die
     Vor- und Nachbehandlung sowie die gesondert in Rechnung ge-               Vorlage einer von der zuständigen Krankenkasse ausgestellten
     stellten Sachkosten.                                                      Bestätigung über Art und Dauer der Erkrankung. Für einen fort-
     Bei gleichzeitiger Ausführung mehrerer Operationen wird die am            laufenden Krankenstand wird das Krankengeld nur einmal bis
     höchsten einzustufende tariflich voll, jede weitere in verschiede-        zum tariflichen Höchstausmaß ausbezahlt. Ein neuerlicher Kran-
     nen Operationsfeldern mit höchstens 50 %, im gleichen Opera-              kenstand gilt als gegeben, wenn zwischen dem Abschluss des
     tionsfeld mit höchstens 25 % des tariflichen Ausmaßes vergütet.           ersten Krankenstandes und dem neuerlichen Krankenstand eine
     Die Vergütung beträgt jedoch maximal das Doppelte des Satzes              mindestens 6 Wochen dauernde Dienstleistung liegt.
     für die höchst einzustufende Operation.
                                                                          21. Begleitperson
15. Als Kosten der Strahlentherapie gelten das Honorar des behan-             In Tarifen (Besonderen Versicherungsbedingungen – BVB), in
    delnden Arztes und der notwendigen Assistenz, die Kosten für              denen Leistungen für diesen Versicherungsfall vorgesehen sind,
    Benützung von Geräten, für strahlendes Material und sonstigen             werden bei stationärem Krankenhausaufenthalt eines mitversi-
    Sachaufwand sowie alle Nebenkosten.                                       cherten Kindes bis zum vollendeten 12. Lebensjahr zusätzlich die
                                                                              Kosten des Krankenhausaufenthaltes für eine Begleitperson
16. Die Kosten der im Rahmen einer Heilbehandlung verordneten                 übernommen, wenn sowohl die Begleitperson als auch das Kind
    und aus einer Apotheke bezogenen Arzneimittel werden ersetzt.             nach einem Tarif für die Sonderklasse (letzte Anpassungsstufe)
    Nicht erstattet werden die Kosten für Heil- und Mineralwässer,            versichert sind und Versicherungsschutz besteht. Bei direkter
    Medizinweine, Nähr- und Stärkungsmittel, geriatrische Mittel, To-         Verrechnung mit unseren Vertragskrankenhäusern werden die
    nika, kosmetische Mittel und alle nicht in Österreich oder einem          vollen Verpflegungskosten vergütet. Ansonsten wird höchstens
    Mitgliedstaat der Europäischen Union registrierten Heilmittel.            das tägliche Krankenhaus-Ersatztagegeld für Erwachsene, das
                                                                              im Kosten deckenden Tarif für das Kind vorgesehen ist, bezahlt.
D) Besondere Bestimmungen
                                                                          22. Sterbegeld
17. Schwangerschaft und Entbindung                                            Ein Sterbegeld wird an den Überbringer des letzten gültigen Ver-
    Im Versicherungsfall der Schwangerschaft und Entbindung, ein-             sicherungsscheines und der Sterbeurkunde ausbezahlt.
    schließlich damit im Zusammenhang stehender Heilbehandlun-
    gen und Untersuchungen sowie Fehlgeburten werden Leistun-             § 6 Einschränkung des Versicherungsschutzes
    gen nur erbracht, wenn die versicherte weibliche Person das 19.
    Lebensjahr vollendet hat.                                             1.   Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind Heilbehandlun-
    Besteht auf Grund der tariflichen Bestimmungen Anspruch auf                gen, die vor Versicherungsbeginn begonnen haben.
    Geburtskostenbeihilfe, so ist dadurch ein 10-tägiger stationärer
    Krankenhausaufenthalt abgegolten.                                     2.   Krankheiten und Unfallsfolgen, die vor Versicherungsbeginn ent-
                                                                               standen sind, aber erst nach Versicherungsbeginn zu einer Heil-
18. Unfallsentschädigung                                                       behandlung führen, sind nur nach Maßgabe des § 11 in den Ver-
    Art und Umfang des Versicherungsschutzes ergeben sich aus                  sicherungsschutz einbezogen.
    den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Einzelunfall-             Der Versicherer kann von den Bestimmungen des § 11 Pkt. A
    versicherung ohne Progressivitätsregelung in der jeweils zum               und B Abs. (1) bis (6) keinen Gebrauch machen, wenn seit Ab-
    Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages (Bei-                 schluss des Vertrages mindestens 3 Jahre verstrichen sind.
    tritts zur Gruppenversicherung) geltenden Fassung.
    Die für den Unfalltod vorgesehene Leistung wird an den Über-          3.   Für Krankheiten und Unfallsfolgen, die während der Wartezeit (§
    bringer des letzten gültigen Versicherungsscheines ausbezahlt.             4) erstmalig behandelt worden sind und auf die die Vorausset-
    Eine Unfallsentschädigung wird nur erbracht, wenn die Prämie               zungen des § 3 nicht zutreffen, besteht bis zur Beendigung des
    für Erwachsene bezahlt wird.                                               Versicherungsfalles, längstens bis 3 Jahre nach Abschluss (Bei-
                                                                               trittsbeginn), kein Versicherungsschutz, dasselbe gilt für Krank-
19. Kur- und Erholungskosten                                                   heiten und Unfallsfolgen, die mit diesen in einem unmittelbar ur-
    Im Versicherungsfall der Kurbehandlung oder des Kuraufenthal-              sächlichen Zusammenhang stehen.
    tes werden Leistungen nach Maßgabe der Tarife (Besonderen
    Versicherungsbedingungen – BVB) erbracht.                             4.   Krankheiten und Unfallfolgen gemäß Abs. (1) bis (3) können zu
                                                                               besonderen Bedingungen (höhere Prämie, besondere Wartezei-
20. Krankengeld                                                                ten) in den Versicherungsschutz eingeschlossen werden.
    In Krankheitskostentarifen, in denen Leistungen hierfür vorgese-
    hen sind, wird bei Arbeitsunfähigkeit auf Grund von Krankheit         5.   Kein Versicherungsschutz besteht
    und Unfallsfolgen an vollbeschäftigte Hauptversicherte in der              -    für die Heilbehandlung von Krankheiten und Folgen von Un-
    Sozialversicherung (Dienstnehmer), sofern sie sich während der                  fällen, die als Folge von Alkohol-, Suchtgift oder Medika-
    Dauer ihrer Erkrankung in häuslicher Pflege befinden, in der stän-              mentenmissbrauch eintreten oder verschlechtert werden,
    digen Wohnung gepflegt und behandelt werden und auf Grund                       oder deren Heilbehandlung infolge Alkohol-, Suchtgift- oder
    der ordnungsgemäßen Krankmeldung bei der zuständigen                            Medikamentenmissbrauch erschwert wird, sowie für Entgif-
    Pflichtkrankenkasse im Krankenstand geführt werden, ein Kran-                   tungs-, Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen;
    kengeld für eine im Tarif vorgesehene Dauer der häuslichen
    Pflege bezahlt, nicht aber an mitversicherte Familienangehörige.           -    für Anhaltung wegen Selbst- oder Fremdgefährdung;
    Krankengeld wird nicht bezahlt für die Dauer der Arbeitsunfähig-           -    Krankheiten und Unfälle sowie deren Folgen, die sich aus
    keit bei Aufenthalten im Krankenhaus oder in einer Heilstätte, bei              dem Lenken oder Steuern von Land-, Luft- oder Wasser-
    Kur- und Erholungsaufenthalten, während des Bezugs einer                        fahrzeugen ergeben, wenn der Lenker, die nach österreichi-
    Rente (Pension) und während der Dauer der Stellenlosigkeit.                     schem Recht erforderliche Lenkerberechtigung nicht be-

                                                                                                                                              5

[Seite 6]
         sitzt, und zwar auch dann, wenn das Fahrzeug auf Straßen         2.   Der Versicherer darf den Überbringer von Belegen als zum Emp-
         ohne öffentlichen Verkehr gelenkt wird.                               fang der darauf entfallenden Versicherungsleistung berechtigt
     -   für Krankheiten und Unfälle sowie deren Folgen, die durch             ansehen.
         aktive Beteiligung an Unruhen, durch schuldhafte Beteili-
         gung an Schlägereien oder bei der Begehung einer gericht-        3.   Die Belege gehen in das Eigentum des Versicherers über.
         lich strafbaren Handlung, die Vorsatz voraussetzt, entste-
         hen;                                                             4.   Der Versicherer darf nur solche Gebühren verlangen, die der Ab-
                                                                               geltung von Mehraufwendungen dienen, die durch das Verhalten
     -   für Krankheiten und Unfälle und deren Folgen, die der Ver-            des Versicherungsnehmers (Versicherten, Mitversicherten) ver-
         sicherungsnehmer oder der Versicherte (Mitversicherte)                anlasst worden sind (z. B. Kosten für Übersetzungen). Sachver-
         hinsichtlich der eigenen Person vorsätzlich herbeigeführt             haltsfeststellungskosten sowie Kosten für die Überweisung der
         haben. Hat der Versicherungsnehmer (Versicherte) die                  Versicherungsleistungen und für Übersetzungen können von den
         Krankheit oder den Unfall und deren Folgen hinsichtlich ei-           Leistungen abgezogen werden.
         nes Versicherten (Mitversicherten) vorsätzlich herbeige-
         führt, bleibt die Leistungspflicht des Versicherers bestehen.    5.   Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum
         Der Schadenersatzanspruch des Versicherten (Mitversi-                 Devisenmittelkurs der Wiener Börse des letzten Behandlungsta-
         cherten) gegen den Versicherungsnehmer (Versicherten)                 ges in Euro umgerechnet.
         geht in sinngemäßer Anwendung des § 67 VersVG auf den
         Versicherer über;                                                6.   Die Ansprüche auf Versicherungsleistungen können ohne Zu-
     -   für Krankheiten und Unfälle sowie deren Folgen, die durch             stimmung des Versicherers weder verpfändet noch abgetreten
         Kriegsereignisse jeder Art, einschließlich Neutralitätsverlet-        werden. Der Versicherungsnehmer (Versicherte, Mitversicherte)
         zungen, entstehen;                                                    kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, wenn
                                                                               es sich um Gegenforderungen handelt, die im rechtlichen Zu-
     -   für Geschlechtsumwandlungen oder -anpassungen, für die
                                                                               sammenhang mit seiner Forderung stehen und die gerichtlich
         keine medizinische Notwendigkeit besteht und die aus-
                                                                               festgestellt oder die vom Versicherer anerkannt worden sind.
         schließlich ästhetischen oder kosmetischen Zwecken die-
         nen.
                                                                          7.   Der Versicherungsnehmer (Versicherte) kann seine Forderung
                                                                               gegen eine Prämienforderung des Versicherers nicht aufrech-
6.   Für die Heilbehandlung von Krankheiten, Unfällen und Unfallsfol-
                                                                               nen.
     gen, die vom Versicherungsnehmer bzw. vom Versicherten (Mit-
     versicherten) vor Abschluss des Versicherungsvertrages (vor An-
                                                                          8.   Der Versicherer ist von seiner Verpflichtung zur Leistung frei,
     nahme des Beitritts zur Gruppenversicherung) angegeben wur-
                                                                               wenn der Anspruch auf Leistung nicht innerhalb eines Jahres ge-
     den, kann der Versicherungsschutz nur durch ausdrückliche
                                                                               richtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem
     schriftliche Erklärung des Versicherers ausgeschlossen werden.
                                                                               der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer (Versi-
                                                                               cherten, Mitversicherten) den erhobenen Anspruch unter An-
7.   Geht die Heilbehandlung über das notwendige Maß hinaus, so
                                                                               gabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen
     ist der Versicherer berechtigt, die Erstattung auf das angemes-
                                                                               schriftlich abgelehnt hat. Diese Ablehnung muss zumindest mit
     sene Ausmaß herabzusetzen.
                                                                               einer ihr zu Grunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder
                                                                               vertraglichen Bestimmung begründet sein.
8.   Der Versicherer kann in begründeten Fällen Behandlungen durch
                                                                               Die Frist zur Geltendmachung ist für die Dauer von Vergleichs-
     bestimmte Ärzte oder Dentisten bzw. in bestimmten Krankenan-
                                                                               verhandlungen über den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in
     stalten vom Versicherungsschutz ausnehmen.
                                                                               der der Versicherungsnehmer (Versicherte, Mitversicherte) ohne
     Dies gilt für Behandlungen, die nach Zustellung der Mitteilung
                                                                               sein Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendma-
     durchgeführt werden. Für laufende Versicherungsfälle besteht
                                                                               chung des Anspruchs gehindert ist, gehemmt.
     Versicherungsschutz bis zum Ablauf des 3. Monats nach Zustel-
     lung dieser Mitteilung.
                                                                          9.   Die Ansprüche auf die Versicherungsleistungen verjähren in drei
                                                                               Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten zu, so beginnt die Ver-
9.   Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind Heilbehandlun-
                                                                               jährungsfrist zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leis-
     gen bzw. der Ersatz sämtlicher Kosten, welche im Zusammen-
                                                                               tung des Versicherers bekannt geworden ist. Ist dem Dritten die-
     hang mit Seuchen, Epidemien und Pandemien stehen.
                                                                               ses Recht nicht bekannt geworden, so verjähren seine Ansprü-
                                                                               che erst nach 3 Jahren.
§ 7 Auszahlung der Versicherungsleistungen

                                                                          § 8 Ruhen des Versicherungsschutzes
1.   Die Auszahlung der Versicherungsleistung erfolgt aufgrund von
     saldierten Originalrechnungen oder Aufenthaltsbestätigungen.
                                                                          1.   Auf Antrag des Versicherungsnehmers (Gruppenspitze) kann in
     Diese Belege müssen den Vor- und Zunamen, die Adresse, die
                                                                               begründeten Fällen für einen im Voraus bestimmten Zeitraum von
     Versicherungsnummer, das Geburtsdatum der behandelten Per-
                                                                               nicht mehr als zwölf Monaten das Ruhen der Rechte und Pflich-
     son sowie die Bezeichnung der Krankheit und der erbrachten
                                                                               ten aus dem Versicherungsvertrag vereinbart werden.
     Leistungen und die Dauer der Behandlungen enthalten.
     Ist der Versicherte (Mitversicherte) noch anderweitig (gesetzlich
                                                                          2.   Für Versicherungsfälle, die während des Ruhens des Versiche-
     oder privat) krankenversichert, können auch Zweitschriften samt
                                                                               rungsvertrages eingetreten sind, besteht kein Versicherungs-
     der dazugehörigen Abrechnung oder detaillierte Abrechnungen
                                                                               schutz. Dies gilt auch für die Fortsetzung der Heilbehandlung
     der anderen Versicherer vorgelegt werden.
                                                                               nach Ende des Ruhens. Ein Einschluss in den Versicherungs-
                                                                               schutz kann zu besonderen Bedingungen (höhere Prämie, be-
                                                                               sondere Wartezeiten) vereinbart werden.

6

[Seite 7]
§ 9 Ende des Versicherungsschutzes                                        6.   Wird in der Folge eine fällige Prämie oder eine fällige Prämien-
                                                                               rate nicht rechtzeitig bezahlt, so kann der Versicherer den Versi-
1.   Der Versicherungsschutz endet mit der Beendigung des Versi-               cherungsnehmer (Versicherten) unter Angabe der Höhe der Prä-
     cherungsvertrages.                                                        mien- und Kostenschuld und der Rechtsfolgen weiterer Säumnis
                                                                               schriftlich dazu auffordern, die Schuld innerhalb einer Zahlungs-
2.   Kündigt der Versicherer gemäß § 14 (1) oder (2), so besteht               frist von 2 Wochen, vom Empfang der Aufforderung an gerech-
     Versicherungsschutz für alle vor Beendigung des Versichrungs-             net, an die vom Versicherer bezeichnete Stelle ohne Abrechnung
     vertrages eingetretenen Versicherungsfälle, bis zum Ablauf des            von Überweisungsspesen zu bezahlen.
     3. Monats nach Beendigung des Versicherungsvertrages, in der              Neben Postgebühren und Mahnspesen können Verzugszinsen in
     Gruppenversicherung bis zum Ablauf des ersten Monats nach                 Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen eingehoben werden.
     Beendigung und/oder Ausscheiden aus dem Gruppenversiche-                  Nach Ablauf der Zahlungsfrist von 2 Wochen werden, wenn bis
     rungsvertrag, nicht aber für einen längeren Zeitraum oder in ei-          dahin der eingemahnte Betrag nicht bezahlt ist, die gestundeten
     nem höheren Ausmaß, als der Schutz des Versicherers nach den              Prämienraten des laufenden Versicherungsjahres fällig.
     Versicherungsbedingungen überhaupt besteht.
                                                                          7.   Tritt der Versicherungsfall nach Ablauf der Zahlungsfrist ein und
                                                                               ist der Versicherungsnehmer (Versicherte) zu dieser Zeit mit der
                                                                               Zahlung der Prämie im Verzug, so ist der Versicherer von der
Pflichten des Versicherungsnehmers                                             Verpflichtung zur Leistung frei. Die Leistungspflicht des Versi-
                                                                               cherers lebt nach Bezahlung aller rückständigen Prämien wieder
§ 10 A) Prämien und Gebühren                                                   auf, jedoch besteht für Versicherungsfälle, die nach Ablauf der
                                                                               Zahlungsfrist und vor Nachzahlung der rückständigen Prämien
1.   Die Prämie ist eine Jahresprämie und wird vom Versicherungs-              eingetreten sind, und deren Folgen kein Anspruch auf Leistung.
     beginn an berechnet. Ein angefangenes Lebensjahr wird voll be-
     rechnet. Die Prämie ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjah-      8.   Der Versicherer ist berechtigt, den Versicherungsvertrag ohne
     res zu entrichten, kann aber auch in gleichen monatlichen Prä-            Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn der Versi-
     mienraten bezahlt werden, die jeweils bis zur Fälligkeit der Prä-         cherungsnehmer (Versicherte) nach Ablauf der Frist mit der Zah-
     mienrate als gestundet gelten. Die Prämienraten sind am 1. eines          lung der Prämie im Verzug ist. Der Versicherer kann bereits bei
     jeden Monats fällig. Die erste Prämie samt Nebengebühren ist              der Bestimmung der Zahlungsfrist das Versicherungsverhältnis
     spätestens bei Aushändigung bzw. Angebot des Versicherungs-               so kündigen, dass die Kündigung mit Fristablauf wirksam wird,
     scheines fällig.                                                          wenn der Versicherungsnehmer (Versicherte) in diesem Zeit-
                                                                               punkt mit der Zahlung im Verzug ist.
2.   Für ein allein versichertes Kind gilt in den Sonderklasse-, Wahl-
     arzt- und Optionstarifen die jeweilige Kinderprämie. Im Tage-        9.   Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versiche-
     geldtarif ist die Erwachsenenprämie der ersten Altersstufe des            rungsnehmer (Versicherte) innerhalb eines Monats nach Kündi-
     jeweiligen Tarifs zu entrichten. Im Tarif UnfallSonderklasse Plus         gung oder – falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbun-
     gilt eine einheitliche Prämie für alle Altersstufen.                      den worden ist – innerhalb eines Monats nach Ablauf der Zah-
                                                                               lungsfrist die Zahlung nachholt, sofern der Versicherungsfall
3.   Hat ein versichertes Kind das 19. Lebensjahr vollendet, so sind           nicht bereits eingetreten ist.
     ab dem nächstfolgenden Monatsersten die Prämien zu bezahlen,
     die der betreffende Tarif für Versicherte vorsieht, die mit diesem   10. Die Leistungsfreiheit nach Abs. (4) und (6) tritt nicht ein, wenn
     Alter in die Versicherung eintreten.                                     der Versicherungsnehmer (Versicherte) bloß ohne sein Verschul-
                                                                              den an der rechtzeitigen Zahlung gehindert war oder mit nicht
4.   Die Prämien sind an die vom Versicherer zu bezeichnende Stelle           mehr als 10 % der Jahresprämie, maximal aber mit dem gesetzli-
     zu entrichten. Der Versicherer darf neben der Prämie nur solche          chen Höchstbetrag im Verzug ist. Die Nichtzahlung von Zinsen
     Gebühren verlangen, die der Abgeltung von Mehraufwendungen               und Kosten löst die Möglichkeiten des Rücktritts und der Kündi-
     dienen, die durch das Verhalten des Versicherungsnehmers                 gung sowie die Leistungsfreiheit nicht aus.
     (Versicherten) veranlasst worden sind.
                                                                          § 11 Obliegenheiten
B) Zahlungsverzug und dessen Folgen
                                                                          A) Anzeigepflicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages
5.   Ist die erste Prämie oder Prämienrate nicht innerhalb von 14 Ta-     bzw. vor Annahme des Beitritts bei der Gruppenversicherung
     gen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages (Beitritt
     zur Gruppenversicherung) und nach Aufforderung zur Prämien-          1.   Der Versicherungsnehmer und der Versicherte (Mitversicherte)
     zahlung gezahlt, so ist der Versicherer berechtigt, vom Vertrag           haben bei der Antragstellung und zwischen Antragstellung und
     zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die          Zustellung (Aushändigung) des Versicherungsscheines alle er-
     Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an ge-            heblichen Gefahrenumstände anzuzeigen. Jeder Gefahrenum-
     richtlich geltend gemacht wird. Ist die erste Prämie oder Prä-            stand, nach dem der Versicherer ausdrücklich in schriftlicher
     mienrate zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles und nach          Form gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.
     Ablauf der Frist von 14 Tagen noch nicht bezahlt, so ist der Ver-
     sicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.                    B) Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht vor Abschluss
     Die Aufforderung zur Prämieneinzahlung hat die Rechtsfolge der       des Versicherungsvertrages bzw. vor Annahme des Beitritts
     Rücktrittsmöglichkeit und Leistungsfreiheit nur, wenn der Versi-     bei der Gruppenversicherung
     cherer darauf hingewiesen hat.
                                                                          2.   Hat der Versicherungsnehmer oder ein Versicherter (Mitversi-
                                                                               cherter) die Anzeigepflicht über erhebliche Gefahrenumstände

                                                                                                                                               7

[Seite 8]
     schuldhaft verletzt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurück-      D) Folgen der Verletzung von Pflichten während des Beste-
     treten. In der Gruppenversicherung kann der Versicherer vom           hens des Versicherungsvertrages
     Gruppenversicherungsvertrag zur Gänze oder nur hinsichtlich
     einzelner betroffener Versicherter und deren Mitversicherten zu-      11. Verletzen der Versicherungsnehmer oder der Versicherte (Mit-
     rücktreten. Die Anzeigepflicht ist auch dann verletzt, wenn Fra-          versicherte) die Auskunftspflicht nach § 11 (9), so ist der Versi-
     gen um Gefahrenumstände unrichtig und unvollständig beant-                cherer von der Leistung frei, sofern die Verletzung vorsätzlich
     wortet werden. Hat der Versicherungsnehmer (Versicherte, Mit-             oder grob fahrlässig erfolgt ist. Wird die Obliegenheit nicht mit
     versicherte) einen Umstand nicht angezeigt, nach dem der Ver-             dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu be-
     sicherer nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt hat,            einflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beein-
     ist ein Rücktritt nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Ver-       trächtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versiche-
     letzung der Anzeigepflicht möglich.                                       rers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung ver-
                                                                               pflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des
3.   Der Rücktritt vom Versicherungsvertrag ist innerhalb eines Mo-            Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang
     nats von dem Tag an zulässig, an dem der Versicherer von der              der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.
     Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt hat.
                                                                           12. Wird die in § 11 (10) genannte Informationspflicht schuldhaft
4.   Tritt der Versicherer zurück, nachdem ein Versicherungsfall ein-          verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Erbrin-
     getreten ist, so bleibt der Versicherungsschutz bestehen, wenn            gung von Summenleistungen wie z.B. Krankenhaustagegeld,
     der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt               Krankenhaus-Ersatztagegeld, Krankengeld oder Kurzschüssen
     wurde, keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles           frei. Der Versicherer kann überdies den Versicherungsvertrag in-
     oder soweit er keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des            nerhalb eines Monats, nachdem er von der Obliegenheitsverlet-
     Versicherers gehabt hat. Der Versicherer kann jedoch die Rück-            zung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
     zahlung der Leistungen verlangen, die sich auf Tatsachen bezie-           kündigen. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monats nicht,
     hen, die zum Rücktritt geführt haben und zwar bis zu der Höhe             so kann er sich auf die Leistungsfreiheit nicht berufen.
     bis zu der sie Einfluss gehabt haben.
                                                                           § 12 Ansprüche gegen Dritte
5.   Im Falle des Rücktritts hat der Versicherer Anspruch auf die Prä-
     mien bis zum Ende der verstrichenen Vertragslaufzeit.                 1.   Bestehen für einen Versicherungsfall neben dem Anspruch ge-
                                                                                gen den Versicherer gleichartige Ansprüche gegenüber dritten
6.   Treffen die Voraussetzungen für den Rücktritt nur auf einzelne             Personen oder öffentlich-rechtlichen oder privaten Versiche-
     Personen zu, so kann er auf diese beschränkt werden. Der Ver-              rungsträgern, so gehen diese Ansprüche insoweit auf den Versi-
     sicherungsnehmer hat in diesem Fall das Recht, innerhalb eines             cherer über, als dieser die Kosten ersetzt. Der Anspruchsberech-
     Monats nach Erhalt der Rücktrittserklärung den Versicherungs-              tigte ist verpflichtet, diese Abtretung auf Verlangen dem Versi-
     vertrag mit sofortiger Wirkung zur Gänze zu kündigen. In der               cherer schriftlich zu bestätigen.
     Gruppenversicherung ist dieses Recht auf Antwortkündigung
     auf den einzelnen Versicherten und seine Mitversicherten be-          2.   Soweit der Anspruchsberechtigte von schadenersatzpflichtigen
     schränkt.                                                                  dritten Personen oder auf Grund anderer Versicherungsverträge
                                                                                schon Ersatz der ihm entstandenen Kosten erhalten hat, ist der
7.   Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen Arglist anzu-                Versicherer berechtigt, den Ersatz auf seine Leistungen anzu-
     fechten, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht be-                rechnen.
     rührt.
                                                                           3.   Die Absätze (1) und (2) gelten nicht für Leistungen, die auch
8.   Bei schuldloser Verletzung der Anzeigepflicht kann der Versiche-           ohne Kostennachweis gebühren.
     rer, wenn nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers
     maßgebenden Grundsätzen bei Vorliegen der ihm unbekannt ge-           4.   Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung für Kosten, de-
     bliebenen Gefahrenumstände eine höhere Prämie vorgesehen                   ren teilweisen Ersatz der Anspruchsberechtigte von einem öf-
     ist, von Beginn der laufenden Versicherungsperiode an die ent-             fentlich-rechtlichen Versicherungsträger fordern kann, tritt erst
     sprechend höhere Prämie verlangen.                                         ein, wenn Letzterer die ihm obliegenden Leistungen gewährt hat.

C) Pflichten des Versicherungsnehmers und des Versicherten                 5.   Gibt der Anspruchsberechtigte seinen Anspruch gegen Dritte
(Mitversicherten) während des Bestehens des Versicherungs-                      oder ein zur Sicherung des Anspruchs dienendes Recht ohne
vertrages                                                                       Zustimmung des Versicherers auf, so wird der Versicherer inso-
                                                                                weit von der Ersatzpflicht frei, als er aus dem Anspruch oder dem
9.   Der Versicherungsnehmer und der Versicherte (Mitversicherte)               Rechte hätte Ersatz erlangen können.
     haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen,
     die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Art und
     des Umfanges des Versicherungsschutzes erforderlich ist. Dies         Ende des Versicherungsvertrages
     umfasst auch die Verpflichtung des Versicherten (Mitversicher-
     ten), sich auf Verlangen des Versicherers durch einen von die-        § 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer
     sem beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
                                                                           1.   Der Versicherungsvertrag wird auf Lebenszeit des Versiche-
10. Wird für eine versicherte Person bei einem anderen Versicherer              rungsnehmers abgeschlossen. Der Versicherungsnehmer hat
    ein Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen, so ist der Ver-              das Recht, den Versicherungsvertrag zum Ende eines jeden Ver-
    sicherer vom weiteren Versicherungsvertrag unverzüglich zu un-              sicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf des dritten Versi-
    terrichten.                                                                 cherungsjahres, mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Der


8

[Seite 9]
     Gruppenversicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abge-        3.   Wenn der Versicherungsnehmer oder ein Versicherter (Mitversi-
     schlossen. Er kann für den Schluss des laufenden Vertragsjahres         cherter) durch wissentlich falsche Angaben, insbesondere durch
     unter Einhaltung einer Frist von einem Monat vom Versicherungs-         Vortäuschung einer Krankheit, Versicherungsleistungen er-
     nehmer (Gruppenspitze) gekündigt werden. Der Versicherungs-             schleicht oder zu erschleichen versucht oder bei einer solchen
     nehmer (Gruppenspitze) kann darüber hinaus einzelne Versi-              Handlung mitwirkt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung
     cherte oder Mitversicherte kündigen. Die Kündigung kann jedoch          zur Leistung frei und hat das Recht, den Versicherungsvertrag
     nur jeweils zum Beitrittsjahresende des einzelnen Versicherten          fristlos zu kündigen.
     ausgesprochen werden. Diese Versicherten und Mitversicherten            Das Gleiche gilt, wenn der Versicherte (Mitversicherte) im Krank-
     haben kein Recht auf Fortsetzung als Einzelversicherung.                heitsfall den vom Arzt oder vom Versicherer gegebenen zumut-
                                                                             baren Verhaltensmaßregeln vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht
2.   Das Versicherungsjahr richtet sich nach dem ursprünglichen Ver-         Folge leistet.
     sicherungsbeginn (Beitrittsbeginn), das ist der Versicherungsbe-
     ginn (Beitrittsbeginn) (§3) der ersten bei dem Versicherer unter   4.   Kündigt der Versicherer nach Abs. (1) oder (3) den Versiche-
     einer Versicherungsnummer abgeschlossenen Krankheitskos-                rungsvertrag hinsichtlich einzelner Personen hat der Versiche-
     ten- oder Krankenhaustagegeldversicherung.                              rungsnehmer das Recht, den Versicherungsvertrag hinsichtlich
                                                                             der übrigen Personen innerhalb einer Frist von einem Monat zum
3.   Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und soll an die Ge-             gleichen Termin zu kündigen.
     schäftsleitung des Versicherers gerichtet sein.                         Kündigt der Versicherer gemäß Abs. (2) oder (3) in der Grup-
                                                                             penversicherung, steht dem Versicherungsnehmer (Gruppen-
4.   Kündigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag                spitze) dieses Recht nur hinsichtlich des einzelnen Versicherten
     hinsichtlich einzelner Personen, hat der Versicherer das Recht,         und dessen Mitversicherten zu.
     innerhalb einer Frist von einem Monat den Versicherungsvertrag
     hinsichtlich der übrigen Personen zum gleichen Termin zu kündi-    § 15 Sonstige Beendigungsgründe
     gen. In der Gruppenversicherung ist dieses Recht des Versiche-
     rers auf Antwortkündigung auf den einzelnen Versicherten und       A) Einzelversicherung
     seine Mitversicherten beschränkt.
                                                                        1.   Der Versicherungsvertrag endet mit dem Tod des Versiche-
5.   Werden vom Versicherer gemäß § 11 B Pkt. 8. Prämien einseitig           rungsnehmers. Die Versicherten haben jedoch das Recht, bin-
     erhöht oder Leistungen einseitig vermindert, hat der Versiche-          nen zweier Monate die Fortsetzung des Versicherungsverhältnis-
     rungsnehmer das Recht, den Versicherungsvertrag hinsichtlich            ses nach dem Tod des Versicherungsnehmers zu erklären.
     der betroffenen Personen innerhalb eines Monats ab Zugang der
     Mitteilung über die Änderung zum Zeitpunkt des Wirksamwer-         2.   Beim Tod eines Versicherten endet der Versicherungsvertrag
     dens der Änderung zu kündigen. Im Falle einer Erhöhung der Prä-         hinsichtlich dieser Person.
     mien gemäß § 11 B Abs. (8) steht in der Gruppenversicherung
     dem Versicherungsnehmer (Gruppenspitze) dieses Recht nur           3.   Durch Verlegung des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers
     hinsichtlich des einzelnen Versicherten und dessen Mitversicher-        oder des Versicherten ins Ausland endet der Versicherungsver-
     ten zu. Eine Anpassung des Versicherungsvertrages gemäß §               trag mit Ende des Monats, in dem der Verzug ins Ausland durch
     178f VersVG (siehe auch § 18 der AVB) berechtigt jedoch nicht           entsprechende Belege nachgewiesen wird, sofern nicht eine an-
     zur Kündigung.                                                          dere Vereinbarung getroffen wurde. Die Bestimmungen des Abs.
                                                                             (1) gelten sinngemäß.
6.   Wird ein Versicherungsnehmer oder ein Versicherter (Mitversi-
     cherter) in eine Pflegeanstalt für chronisch Kranke aufgenom-      4.   Endet das Versicherungsverhältnis aus sonstigen Gründen, ohne
     men, so hat der Versicherungsnehmer das Recht, den Versiche-            dass der Vertrag durch Rücktritt des Versicherers wegen Verlet-
     rungsvertrag zum Ende des Monats zu kündigen, in welchem er             zung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (§ 11) oder Nichtzah-
     die Aufnahme in eine solche Anstalt nachweist.                          lung der Erstprämie – § 10 Abs. (4) – oder sonst durch dessen
                                                                             Kündigung aus wichtigem Grund – z.B. §13 Abs. (4) oder § 14
§ 14 Kündigung durch den Versicherer                                         Abs. (3) – beendet worden wäre, so sind die Versicherten eben-
                                                                             falls berechtigt, die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses
1.   In der Krankengeldversicherung hat der Versicherer das Recht,           nach dem Versicherungsnehmer binnen zweier Monate zu erklä-
     den Versicherungsvertrag zur Gänze oder nur hinsichtlich einzel-        ren.
     ner versicherter Personen mit einer Frist von drei Monaten zum
     Ende eines jeden Versicherungsjahres zu kündigen.                  B) Gruppenversicherung

2.   In der Gruppenversicherung hat der Versicherer das Recht, den      5.   Der Gruppenversicherungsvertrag erlischt, wenn die Zahl der
     Gruppenversicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von ei-        Versicherten unter die im Gruppenversicherungsvertrag verein-
     nem Monat zum Ende eines jeden Versicherungsjahres zu kündi-            barte Mindestzahl sinkt, zum Ende jenes Monats, in welchem dies
     gen. Der Versicherer hat darüber hinaus das Recht, einzelne Ver-        aus welchen Gründen auch immer eintritt.
     sicherte oder Mitversicherte zum Ende des Versicherungsjahres
     unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses   6.   Der Gruppenversicherungsvertrag endet weiters durch Kündi-
     Recht steht dem Versicherer insbesondere bei Eintritt des Versi-        gung des Vertrags in Folge Eröffnung des Konkurses, Ausglei-
     cherungsfalles bei einem Versicherten (Mitversicherten) zu.             ches oder der Zwangsverwaltung, wenn der Gruppenvertrag für
     Diese Versicherten (Mitversicherten) haben das Recht auf Fort-          Dienstnehmer eines Unternehmens besteht oder bei Liquidation
     setzung als Einzelversicherung.                                         einer juristischen Person, für deren Mitglieder der Gruppenversi-
                                                                             cherungsvertrag gilt.


                                                                                                                                            9

[Seite 10]
7.   Die auf dem Gruppenversicherungsvertrag beruhende einzelne                eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss
     Versicherung endet mit dem Ausscheiden des Versicherten aus               (keine elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes).
     der Gruppenversicherung (aus dem versicherten Personenkreis)
     insbesondere durch Beendigung des Dienstverhältnisses, Pen-          2.   Hat der Versicherungsnehmer (Versicherte, Mitversicherte) seine
     sionierung oder Tod.                                                      Wohnung gewechselt, dies aber nicht dem Versicherer mitge-
8.   Mitversicherte Kinder scheiden ab dem Zeitpunkt, ab dem für sie           teilt, so genügt zur Rechtswirksamkeit von Willenserklärungen
     keine Familienbeihilfe mehr bezogen wird, spätesten mit Vollen-           des Versicherers dem Versicherungsnehmer (Versicherten, Mit-
     dung des 25. Lebensjahres, aus dem Gruppenversicherungsver-               versicherten) gegenüber die Absendung des Briefes an die letzte
     trag aus.                                                                 dem Versicherer bekannt gewordene Anschrift.

9.   In den Fällen des § 14 (2) und des § 15 Abs. (5) bis (8) haben       § 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand
     die Gruppenversicherten (Mitversicherten) das Recht, die Fort-
     setzung als gleichartige Einzelversicherungen nach Maßgabe der       1.   Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Ver-
     für die Einzelversicherungen geltenden Tarife und Versiche-               sicherungsvertrag ist der Sitz des Versicherers in Bad Ischl.
     rungsbedingungen ohne Wartezeiten und Risikoprüfung zu er-
     klären, sofern sie bei Eintritt in die Gruppenversicherung gemäß     2.   Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Sitz
     den Bestimmungen für die Einzelversicherung versicherungsfä-              des Versicherers oder bei dem Gericht des Ortes anhängig ge-
     hig (gesund) gewesen sind.                                                macht werden, wo der Vermittlungsagent zur Zeit der Vermittlung
     Der Versicherer hat die Gruppenversicherten (Mitversicherten)             seine gewerbliche Niederlassung oder – in Ermangelung einer
     auf dieses Fortsetzungsrecht hinzuweisen. Das Recht auf Fort-             solchen – seinen Wohnsitz hatte.
     setzung als Einzelversicherung erlischt, wenn der Versicherte
     (Mitversicherte) die Erklärung auf Weiterversicherung nicht bin-     3.   Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer (Versicherten, Mit-
     nen eines Monats ab dem Ausscheiden aus dem versicherten                  versicherten) ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Spren-
     Personenkreis bzw. der Auflösung des Gruppenversicherungs-                gel der Versicherungsnehmer (Versicherte, Mitversicherte) sei-
     vertrages abgibt. Die Frist ist gehemmt, solange der Versicherer          nen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder der Ort der
     seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen ist. Der Beweis die-             Beschäftigung liegt. Liegen weder ein Wohnsitz noch ein ge-
     ser Pflicht obliegt dem Versicherer. Gibt der Versicherte (Mitver-        wöhnlicher Aufenthalt oder Beschäftigungsort innerhalb Öster-
     sicherte) die Erklärung auf Fortsetzung der Einzelversicherung            reichs vor, so ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.
     ab, so ist die Einzelversicherungsprämie nach dem Eintrittsalter
     zu bemessen, mit dem der Versicherte (Mitversicherte) in den         § 18 Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen,
     Gruppenversicherungsvertrag eingetreten ist. Bei Beitritt bis        der Prämie und des Versicherungsschutzes, Leistungs- und
     31.12.1994 ist bei der Berechnung der Einzelversicherungsprä-        Prämienanpassung
     mie die Versicherungsdauer im Gruppenversicherungsvertrag
     nur im Ausmaß der in der Prämienkalkulation der Gruppenversi-        1.   Als für die Veränderung der Prämie oder des Versicherungs-
     cherung enthaltenen Altersrückstellung zu berücksichtigen. Das            schutzes maßgebende Umstände im Sinne des § 178f Versiche-
     Recht auf Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses besteht              rungsvertragsgesetz gelten:
     jedoch nicht, wenn der Versicherte aus dem versicherten Perso-       1.1. Eine Veränderung des von Statistik Austria zuletzt verlautbarten
     nenkreis in Folge außerordentlicher Kündigung des Versicherers            Verbraucherpreisindex (VPI 2005). Abweichend dazu, in der
     wegen einer Vertragsverletzung – z.B. im Sinne des § 10 (4), §            Krankenhaustagegeldversicherung eine Veränderung des von
     11 oder § 14 (3) – ausscheidet.                                           Statistik Austria verlautbarten Tariflohnindex (2016).

10. Der Versicherer hat jeden Gruppenversicherten bei Eintritt in den     1.2. Eine Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung.
    Gruppenversicherungsvertrag nachweislich darauf hinzuweisen,          1.3. Eine Veränderung der Häufigkeit der Inanspruchnahme von Leis-
    unter welchen Voraussetzungen seine Versicherung endet.                    tungen nach Art der tariflich vorgesehenen und deren Aufwän-
    Macht der Versicherte (Mitversicherte) von seinem Fortsetzungs-            digkeit, bezogen auf die zu diesem Tarif Versicherten.
    recht im Sinne des § 15 Abs. (9) Gebrauch, fallen die bei Eintritt    1.4. Eine Veränderung des Verhältnisses zwischen den vertraglich
    in die Gruppenversicherung oder auf Grund der Zugehörigkeit
                                                                               vereinbarten Leistungen und den entsprechenden Kostenerstat-
    zum Gruppenversicherungsvertrag gewährten Prämiennach-                     tungen der gesetzlichen Sozialversicherungen.
    lässe weg.
                                                                          1.5. Eine Veränderung der durch Gesetz, Verordnung, sonstigen be-
                                                                               hördlichen Akt oder durch Vertrag zwischen dem Versicherer
                                                                               und im Versicherungsvertrag bezeichneten Einrichtungen des
Sonstige Bestimmungen                                                          Gesundheitswesens festgesetzten Entgelte für die Inanspruch-
                                                                               nahme dieser Einrichtungen.
§ 16 Form und Empfänger von Willenserklärungen und Anzei-
                                                                          1.6. Eine Veränderung des Gesundheitswesens oder der dafür gel-
gen
                                                                               tenden gesetzlichen Bestimmungen.
1.   Für alle Mitteilungen und Erklärungen des Versicherungsneh-          1.7. In der Gruppenversicherung ist der Versicherer bei einer Ände-
     mers an den Versicherer ist die geschriebene Form erforderlich,           rung der in § 178f Abs. (2) Z. 2 und 3 (VersVG) genannten Fak-
     sofern und soweit nicht gesondert die Schriftform ausdrücklich            toren bloß an den zu dieser Gruppe gehörenden Versicherten
     und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde.                           (Mitversicherten), auch in Folge einer Änderung des Durch-
     Unter geschriebener Form versteht man die Übermittlung eines              schnittsalters der Gruppe, zur Veränderung der Prämie oder des
     Textes in Schriftzeichen, aus dem die Person des Erklärenden              Versicherungsschutzes berechtigt.
     hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail). Schriftform bedeutet dass
     dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit


10

[Seite 11]
2.   Zur Festsetzung der erforderlichen Anpassung vergleicht der                Darüber hinaus wird eine Direktverrechnung nicht mehr durch-
     Versicherer laufend die für den zuletzt für diesen Tarif festgeleg-        geführt und die Kostengarantien können nicht mehr in vollem
     ten Faktoren mit den beobachteten Faktoren. Ergibt dieser Ver-             Umfang zugesagt werden.
     gleich am Ende eines jeden Kalenderjahres (31.12.) eine Ände-
     rung der zu erwartenden Leistungen, werden die Leistungen und         5.   Der Widerspruch kann jedoch vom Versicherungsnehmer inner-
     Prämien dem geänderten Bedarf angepasst. Der Prämienteil für               halb von 3 Monaten ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
     die Anpassung wird nach dem Alter des Versicherten im Zeit-                Anpassung zurückgezogen werden. In diesem Fall tritt die An-
     punkt der Anpassung berechnet.                                             passung in der ursprünglichen Form und zum ursprünglichen
                                                                                Zeitpunkt wieder in Kraft.
3.   Die neuen Leistungen und Prämien werden zum 1. des Monats
     wirksam, der der schriftlichen Benachrichtigung des Versiche-         6.   Widerspricht ein einzelner Versicherter in der Gruppenversiche-
     rungsnehmers folgt.                                                        rung hinsichtlich seiner Person und/oder eines Mitversicherten,
                                                                                so entfällt der beim Beitritt zur Gruppenversicherung gewährte
4.   Eine Anpassung nach Pkt. 1 ist nicht durchzuführen, wenn ihr der           Preisnachlass.
     Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Empfang der
     Mitteilung des Versicherers, welche den Hinweis auf die Mög-          7.   Eine Anpassung des Versicherungsvertrages gemäß § 178f
     lichkeit der Ablehnung der Anpassung zu enthalten hat, schrift-            VersVG (siehe auch § 18 der AVB) berechtigt jedoch nicht zur
     lich widerspricht. Im Falle eines Widerspruchs wird die Versiche-          Kündigung.
     rung zu einem Ersatztarif mit geänderten Leistungen fortgesetzt.


                                                                                                                                            11

[Seite 12]
Anhang zu den AVB 2005
Wiedergabe der in den AVB erwähnten Gesetzesbestimmungen

Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958
(VersVG – BGBI. Nr. 2/1959 idF. 07/2009)

§ 38.                                                                                     kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht
1.    Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem                 werden. Gibt der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Drit-
      Abschluss des Versicherungsvertrags und nach der Aufforderung zur                   ten oder ein zur Sicherung des Anspruches dienendes Recht auf, so wird
      Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung           der Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem An-
      nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rück-        spruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.
      tritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom
      Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.                            2.   Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen
                                                                                          mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist
2.   Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versiche-             der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der
     rungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist           Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
     der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass
     der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne            § 178f.
     sein Verschulden verhindert war.                                                1.   Eine Vereinbarung, nach der der Versicherer berechtigt ist, die Prämie
                                                                                          nach Vertragsabschluss einseitig zu erhöhen oder den Versicherungs-
3.   Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehe-               schutz einseitig zu ändern, etwa einen Selbstbehalt einzuführen, ist – un-
     nen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer                   beschadet des § 6 Abs. 1 Z 5 KSchG beziehungsweise des § 6 Abs. 2
     dabei auf diese hingewiesen hat.                                                     Z 3 KSchG – nur mit den sich aus den Abs. 2 und 3 ergebenden Ein-
                                                                                          schränkungen wirksam.
4.   Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs.
     1 und 2 nicht aus.                                                              2.   Als für Änderungen der Prämie oder des Versicherungsschutzes maßge-
                                                                                          bende Umstände dürfen nur die Veränderungen folgender Faktoren ver-
§ 39.                                                                                     einbart werden:
1.    Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer
      dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungs-                1.    eines in der Vereinbarung genannten Index,
      frist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung ge-
      nügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die                2.    der durchschnittlichen Lebenserwartung,
      Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist
      verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschrif-              3.    der Häufigkeit der Inanspruchnahme von Leistungen nach Art der
      ten, ist unwirksam.                                                                       vertraglich vorgesehenen und deren Aufwendigkeit, bezogen auf
                                                                                                die auf die zu diesem Tarif Versicherten,
2.   Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Ver-
     sicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie             4.    des Verhältnisses zwischen den vertraglich vereinbarten Leistungen
     im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei,                 und den entsprechenden Kostenersätzen der gesetzlichen Sozial-
     es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung                     versicherungen,
     ohne sein Verschulden verhindert war.
                                                                                          5.    der durch Gesetz, Verordnung, sonstigen behördlichen Akt oder
3.   Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsver-                       durch Vertrag zwischen dem Versicherer und im Versicherungsver-
     hältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versi-                    trag bezeichneten Einrichtungen des Gesundheitswesens festge-
     cherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann be-                       setzten Entgelte für die Inanspruchnahme dieser Einrichtungen und
     reits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass
     sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in die-               6.    des Gesundheitswesens oder der dafür geltenden gesetzlichen
     sem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungs-                 Bestimmungen.
     nehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wir-
     kungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer inner-                Bloß vom Älterwerden des Versicherten oder von der Verschlechterung
     halb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der              seines Gesundheitszustandes abhängige Anpassungen dürfen jedenfalls
     Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach                   nicht vereinbart werden, insbesondere ist eine Prämienanpassung unzu-
     dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Ver-             lässig, um eine schon bei Eingehung der Versicherung unzureichend kal-
     sicherungsfall bereits eingetreten ist.                                              kulierte Alterungsrückstellung zu ersetzen. Es kann jedoch vereinbart wer-
                                                                                          den, dass eine zunächst geringere Prämie ab einem bestimmten Lebens-
4.   Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs.               alter des Versicherten auf denjenigen Betrag angehoben wird, den der
     1 bis 3 nicht aus.                                                                   betreffende Tarif für Versicherte vorsieht, die mit diesem Alter in die Ver-
                                                                                          sicherung eintreten; dieses Lebensalter darf nicht über 20 Jahren liegen.
§ 39a.
Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie,          3.   Erhöht der Versicherer die Prämie, so hat er dem Versicherungsnehmer
höchstens aber mit 60 Euro im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorge-              auf dessen Verlangen die Fortsetzung des Vertrages mit höchstens
sehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.                                      gleichbleibender Prämie und angemessen geänderten Leistungen anzu-
                                                                                          bieten.
§ 67.
1.    Steht dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen ei-              4.   Die Erklärung einer rückwirkenden Änderung der Prämie oder des Versi-
      nen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit               cherungsschutzes ist unwirksam; die Erklärung wirkt erst ab dem der Ab-
      dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Übergang                    sendung folgenden Monatsersten.


Satz- und Druckfehler vorbehalten.


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