# SIGNAL IDUNA AmbulantPLUS Ambulantplus Pur: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-krankenzusatz-signal-iduna-ambulantplus-pur.php
- Rechtlicher Träger: SIGNAL IDUNA Krankenversicherung a.G.
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-krankenzusatz-signal-iduna-ambulantplus-pur.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Tarifbedingungen AmbulantPLUS und AmbulantPLUSpur](https://www.acio.de/archiv/pdf/12302/43/tarifbedingungen), Fassung Fassung 09.2017

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Tarifart (Bausteintarif, Kompakttarif, Erstattung oder Ärzteverzeichnis) | ja | Ergänzungstarif für ambulante Leistungen für GKV-Versicherte | Tarifkopf, Seite 1 |
| Versicherbarer Personenkreis (nur gesetzlich Versicherte, auch Beihilfeberechtigte oder Selbständige) | ja | Der Tarif AmbulantPLUS kann nur zusätzlich zu einer Versicherung bei einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder zu einem vergleichbaren Anspruch auf Fürsorge- bzw. Heilfürsorgeleistungen des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn bestehen. | A 1, Seite 2 |
| Leistung setzt Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse voraus | ja | Sind Leistungen einer GKV oder des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn für die im Tarif AmbulantPLUS genannten Leistungen nicht in Anspruch genommen worden, werden aus dem Tarif AmbulantPLUS für diese Leistungen ebenfalls keine Erstattungen vorgenommen. | D 2, Seite 3 |
| Freie Wahl von Arzt, Heilpraktiker und Therapeut (kein Hausarzt- oder Netzzwang) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Kalenderjahr | nicht geregelt |  |  |
| Direktabrechnung mit Klinik oder Arzt (Klinikkarte, keine Vorleistung des Versicherten) | nicht geregelt |  |  |
| Unterbringung im Zweibettzimmer | nicht geregelt |  |  |
| Unterbringung im Einbettzimmer | nicht geregelt |  |  |
| Privatärztliche Behandlung durch Chefarzt oder Wahlarzt im Krankenhaus | nicht geregelt |  |  |
| Erstattung über den Höchstsatz der GOÄ (3,5fach) hinaus bei Honorarvereinbarung | nicht geregelt |  |  |
| Freie Krankenhauswahl (Mehrkosten eines anderen als des nächstgelegenen geeigneten Krankenhauses) | nicht geregelt |  |  |
| Behandlung in Privatkliniken ohne Kassenzulassung | nicht geregelt |  |  |
| Krankenhaustagegeld je Tag der stationären Behandlung | nicht geregelt |  |  |
| Ersatzkrankenhaustagegeld bei Verzicht auf Wahlleistungen (Einbettzimmer, Zweibettzimmer, Chefarzt) | nicht geregelt |  |  |
| Rooming-in (Unterbringung einer Begleitperson bei stationärer Behandlung eines Kindes) | nicht geregelt |  |  |
| Übernahme der gesetzlichen Zuzahlung im Krankenhaus (10 Euro je Tag) | nicht geregelt |  |  |
| Ambulante Operation mit privatärztlichen Leistungen (Wahlleistung auch ohne Übernachtung) | nicht geregelt |  |  |
| Wahlleistungen bei stationärer psychiatrischer und psychosomatischer Behandlung | nicht geregelt |  |  |
| Behandlung durch Heilpraktiker | ja, bis 750 € | Heilpraktikerleistungen im Rahmen des geltenden Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH) | B 5, Seite 2 |
| Höchstbetrag für Heilpraktiker und Naturheilverfahren je Kalenderjahr | ja, bis 750 € | Die Erstattungen für die Behandlung durch Heilpraktiker sowie für naturheilkundliche Leistungen sind zusammen mit den Leistungen gemäß Abschnitt B 6 begrenzt auf insgesamt 750 EUR pro Kalenderjahr. | B 5, Seite 2 |
| Erstattung bis zu den Höchstsätzen des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH) | ja | Heilpraktikerleistungen im Rahmen des geltenden Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH) | B 5, Seite 2 |
| Anerkannte Verfahren (Hufelandverzeichnis, auch nicht schulmedizinische Methoden) | ja | Erstattungsfähig sind auch die Kosten für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden, z. B. Schmerzakupunktur, Homöopathie, Phytotherapie | B 5, Seite 2 |
| Osteopathie | ja, bis 750 € | Atemtherapie, Chiropraktik, osteopathische Behandlung | B 5, Seite 2 |
| Brillengläser, Fassungen und Kontaktlinsen | ja, bis 375 € | Die tariflichen Leistungen für Brillen (Fassungen und Gläser) und Kontaktlinsen werden zu 100 % erbracht | B 1, Seite 2 |
| Zeitraum, in dem der Brillenbetrag einmal gezahlt wird (z. B. alle zwei Kalenderjahre) | ja | Die Erstattungen sind begrenzt auf insgesamt 375 EUR innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren. | B 1, Seite 2 |
| Sehtest beim Optiker reicht, keine augenärztliche Verordnung nötig | nicht geregelt |  |  |
| Augenlaserbehandlung zur Korrektur der Fehlsichtigkeit (LASIK, LASEK, Linsenimplantat) | ja, bis 1.000 € | Nach Ablauf von drei Kalenderjahren seit Versicherungsbeginn dieses Tarifes (Tarifbeginn) besteht ein Anspruch auf Erstattung der ambulanten Kosten für brechkraftverändernde Augenlaserkorrekturen (LASIK/LASEK) zu 100 % bis zu insgesamt 1.000 EUR für beide Augen | B 2, Seite 2 |
| Hörgeräte über den Kassenanteil hinaus | ja, bis 750 € | Die Leistungen für Hilfsmittel (außer Sehhilfen) werden zu 100 % erbracht | B 3, Seite 2 |
| Vorsorgeuntersuchungen über die gesetzlichen Programme hinaus | ja, bis 750 € | Erstattungsfähig sind bis zu den Höchstsätzen der geltenden Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) die Kosten für gezielte medizinische Vorsorgeuntersuchungen | B 4, Seite 2 |
| Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL), etwa Ultraschall, Glaukomvorsorge, Hautkrebs mit Auflichtmikroskop | ja, bis 750 € | Allgemeine Vorsorge wie z. B. Hirnleistungscheck, HIV-Test, Schlaganfallvorsorge, Glaukomvorsorge, Osteoporosevorsorge und Ultraschalluntersuchungen der Schilddrüse. | B 4, Seite 2 |
| Reiseschutzimpfungen und Malariaprophylaxe | ja, bis 750 € | sowie Kosten für reisemedizinische Impfberatung und Impfung inklusive der Impfstoffkosten. | B 4, Seite 2 |
| Arzneimittel, die die Kasse nicht zahlt (rezeptfreie Mittel, Naturheilmittel, Homöopathie) | ja, bis 750 € | Erstattungsfähig sind die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die vom Arzt oder Heilpraktiker verordnet und in der Apotheke bezogen wurden. | B 6, Seite 2 |
| Hilfsmittel über die Kassenleistung hinaus (Einlagen, Bandagen, Kompressionsstrümpfe) | ja, bis 750 € | Die Leistungen für Hilfsmittel (außer Sehhilfen) werden zu 100 % erbracht | B 3, Seite 2 |
| Übernahme gesetzlicher Zuzahlungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel | ja, bis 250 € | Die Erstattungen für sämtliche vorgenannten Zuzahlungen sind begrenzt auf insgesamt 250 EUR pro Kalenderjahr. | B 7, Seite 3 |
| Privatärztliche ambulante Behandlung (Abrechnung nach GOÄ, Privatpatient beim Facharzt) | nicht geregelt |  |  |
| Ambulante Psychotherapie über die Kassenleistung hinaus | nicht geregelt |  |  |
| Auslandsreisekrankenversicherung enthalten | ja | Berücksichtigungsfähig sind im Ausland während Reisen bis zu einer Dauer von acht Wochen | B 8, Seite 3 |
| Höchstdauer je Auslandsreise | ja | Berücksichtigungsfähig sind im Ausland während Reisen bis zu einer Dauer von acht Wochen | B 8, Seite 3 |
| Medizinisch sinnvoller Rücktransport ins Heimatland | ja, bis zur Versicherungssumme | Kosten eines medizinisch sinnvollen und vertretbaren Krankentransportes aus dem Ausland an den Ort des ständigen Wohnsitzes | B 8, Seite 3 |
| Allgemeine Wartezeit | keine | Die Wartezeiten entfallen. | A 2, Seite 2 |
| Besondere Wartezeit (Entbindung, Psychotherapie, Augenlasern, Hörgeräte) | keine | Die Wartezeiten entfallen. | A 2, Seite 2 |
| Entfall der Wartezeit bei Unfall oder Anrechnung einer Vorversicherung | nicht geregelt |  |  |
| Gesundheitsfragen im Antrag | nicht geregelt |  |  |
| Zeitraum, auf den sich die Gesundheitsfragen beziehen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss laufender oder angeratener Behandlungen | nicht geregelt |  |  |
| Jahreshöchstbetrag über alle Leistungen | nicht geregelt |  |  |
| Leistungsbegrenzung im ersten Versicherungsjahr | nicht geregelt |  |  |
| Leistungsbegrenzung im zweiten Versicherungsjahr | nicht geregelt |  |  |
| Leistungsbegrenzung im dritten Versicherungsjahr | nicht geregelt |  |  |
| Ab welchem Versicherungsjahr die Anfangsbegrenzung entfällt | nicht geregelt |  |  |
| Unfallfolgen außerhalb der Anfangsbegrenzung | nicht geregelt |  |  |
| Höchstes Eintrittsalter | ja | Annahmefähig nach diesen Sonderbedingungen sind Personen ab Geburt bis zu einem Eintrittsalter von 54 Jahren. | E 2, Seite 3 |
| Ende des Versicherungsschutzes mit Erreichen eines Höchstalters | keine | erfolgt die obligatorische Fortführung der Versicherung ohne Sonderbedingungen nach dem Tarif AmbulantPLUS bei gleichem Leistungsumfang | E 4, Seite 3 |
| Kinder ab Geburt versicherbar | ja | Annahmefähig nach diesen Sonderbedingungen sind Personen ab Geburt | E 2, Seite 3 |
| Altersrückstellungen (Beitrag nach Eintrittsalter kalkuliert) | nein | Eine Rückstellung für das mit dem Alter der versicherten Person wachsende Wagnis (Alterungsrückstellung) wird nicht gebildet. | E 6, Seite 3 |
| Beitragssprünge nach Altersstufen | ja | ist der Beitrag der nächsthöheren Altersgruppe zu zahlen. | E 6, Seite 3 |
| Regeln zur Beitragsanpassung (auslösender Faktor, Treuhänder, Begrenzung) | ja | Als tariflicher Vomhundertsatz im Sinne von § 8b Abs. 1 Teil I für die Versicherungsleistungen gilt 5. | C, Seite 3 |
| Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrecht | nicht geregelt |  |  |
| Umstellung auf höherwertige Tarife ohne erneute Gesundheitsprüfung | ja | Die Fortführung erfolgt ohne erneute Gesundheitsprüfung. | E 4, Seite 3 |
| Mindestvertragsdauer | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsrückerstattung oder Bonus bei Leistungsfreiheit | nicht geregelt |  |  |
| Sonderklasse im Spital (Zweibett- oder Einbettzimmer und Arzthonorare) | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich der Sonderklasse (Bundesland, ganz Österreich, Privatspitäler, Ausland) | nicht geregelt |  |  |
| Kostenersatz für Wahlärzte ohne Kassenvertrag | nicht geregelt |  |  |
| Erstattungssatz beim Wahlarzt in Prozent der Rechnung nach Abzug der Kassenleistung | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbehalt je Spitalsaufenthalt oder je Kalenderjahr in der Sonderklasse | nicht geregelt |  |  |
| Taggeld bei Aufenthalt in der allgemeinen Gebührenklasse | nicht geregelt |  |  |
| Cuadro médico (Ärzte- und Klinikverzeichnis) mit Umfang und regionaler Abdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Erstattungssatz außerhalb des Verzeichnisses (reembolso) in Prozent | nicht geregelt |  |  |
| Jahreshöchstbetrag der Erstattung außerhalb des Verzeichnisses (límite anual) | nicht geregelt |  |  |
| Zuzahlung je Arztbesuch oder Leistung (copago) | nicht geregelt |  |  |
| Wartezeiten (carencias) für Operationen, Entbindung und Diagnostik | nicht geregelt |  |  |
| Klinikaufenthalt im Einzelzimmer mit Begleitbett | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Vorerkrankungen (enfermedades preexistentes) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Tarifbedingungen AmbulantPLUS und AmbulantPLUSpur

```text
[Seite 1]
SIGNAL IDUNA Krankenversicherung a. G.


Tarif AmbulantPLUS
Ergänzungstarif für ambulante Leistungen für GKV-Versicherte
                                                                                                           Produktlinie Ambulant
Kurzübersicht über die wichtigsten Tarifleistungen:
Ambulante Behandlung                                              Ausführliche Informationen zu den Leistungen entnehmen Sie bitte
100 % Sehhilfen bis 375 EUR innerhalb von zwei Kalender­jahren    den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Teil III.
100 % LASIK-Zuschuss bis 1.000 EUR alternativ zur Sehhilfe­
      versorgung
100 % Restkosten für Hilfsmittel bis 750 EUR im Kalenderjahr
100 % Vorsorgemaßnahmen und Reiseschutzimpfungen bis
      750 EUR innerhalb von zwei Kalenderjahren
 80 % Naturheilkunde und Heilpraktikerleistungen sowie alterna-
      tive Arzneimittel, bis 750 EUR im Kalenderjahr
100 % Gesetzliche Zuzahlungen bis 250 EUR im Kalenderjahr
100 % Ambulante und stationäre Heilbehandlung im Ausland


Inhaltsverzeichnis zu den
Allgemeinen Versicherungsbedingungen Teil III:
A Allgemeine Bestimmungen zu Ihrem Vertrag                        C Anpassungsvorschriften
1    Versicherungsfähigkeit
2    Wartezeiten                                                  D   Sonstige Bestimmungen
                                                                  1     Kostennachweise
B Leistungen der SIGNAL IDUNA Krankenversicherung a. G.           2     Leistungsansprüche gegenüber Dritten
(im Folgenden: Versicherer) - (zu § 4 und § 5 Teil I und II)      3     Vorleistungen
1     Sehhilfen
2     Operationen zur Sehschärfekorrektur                         E Sonderbedingungen nach Tarif AmbulantPLUS
3     Hilfsmittel                                                 (AmbulantPLUSpur)
4     Vorsorgemaßnahmen und Reiseschutzimpfungen                  1   Tarifbezeichnung
5     Behandlung durch Heilpraktiker und naturheilkundliche       2   Annahmefähigkeit
      Leistungen                                                  3   Ende der Versicherungsfähigkeit
6     Arzneimittel                                                4   Obligatorischer Entfall der Sonderbedingungen ab Alter 55
7     Gesetzliche Zuzahlungen                                     5   Entfall der Sonderbedingungen vor dem Alter 55 auf Antrag
8     Heilbehandlung im Ausland                                   6   Beitragsberechnung nach den Sonderbedingungen
                                                                      (AmbulantPLUSpur)


1353702   Sep17   (523B23)   Seite 1 von 3                                                                          Fassung 09.2017

[Seite 2]
Allgemeine Versicherungsbedingungen Teil III
Der Tarif AmbulantPLUS gilt in Verbindung mit Teil I und Teil II der Allgemeinen Versicherungs­bedingungen (AVB) für die Krankheitskosten-
und Krankenhaus­tagegeldversicherung:
Teil I Musterbedingungen MB/KK 2009
Teil II Tarifbedingungen SIGNAL IDUNA Krankenversicherung a. G.


A Allgemeine Bestimmungen zu Ihrem Vertrag                              Zu den Vorsorgeuntersuchungen zählen z. B.:
                                                                        – Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen für Kinder und
1 Versicherungsfähigkeit (zu § 1 Teil I und II)                            Jugendliche wie z. B. Audiocheck, Schielvorsorge, Kinder-Inter-
Der Tarif AmbulantPLUS kann nur zusätzlich zu einer Versicherung           vall-Check, erweiterte Kinder- und Jugendvorsorge;
bei einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder         – Schwangerschaftsvorsorge wie z. B. Triple-Test zur Risiko­
zu einem vergleichbaren Anspruch auf Fürsorge- bzw. Heilfürsorge­          abschätzung des Down-Syndroms, Vitalitätsuntersuchungen
leistungen des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn bestehen. Endet die           mittels Sonographie;
Versicherung bei der GKV und besteht kein Anspruch auf Fürsorge-        – Krebsfrüherkennungsuntersuchungen wie z. B. Sonographie,
bzw. Heilfürsorgeleistungen, so endet gleichzeitig die Versicherung        Untersuchungen zur Früherkennung von Haut- und Prostata­
nach dem Tarif AmbulantPLUS.                                               krebs einschließlich PSA-Test ungeachtet der Erfüllung etwaiger
2 Wartezeiten (zu § 3 Teil I und II)                                       Mindestalteranforderungen;
Die Wartezeiten entfallen.                                              – Allgemeine Vorsorge wie z. B. Hirnleistungscheck, HIV-Test,
                                                                           Schlaganfallvorsorge, Glaukomvorsorge, Osteoporosevorsorge
B Leistungen der SIGNAL IDUNA Krankenversicherung a. G.                    und Ultraschalluntersuchungen der Schilddrüse.
(im Folgenden: Versicherer) - (zu § 4 und § 5 Teil I und II)
                                                                        Die tariflichen Leistungen für sämtliche Vorsorgemaßnahmen und
1 Sehhilfen                                                             Reiseschutzimpfungen werden zu 100 % erbracht und vermindern
Die tariflichen Leistungen für Brillen (Fassungen und Gläser) und       sich um eine evtl. Vorleistung der GKV, um Fürsorge- bzw. Heil­
Kontaktlinsen werden zu 100 % erbracht und vermindern sich um           fürsorgeleistungen des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn und um Vor-
eine evtl. Vorleistung der GKV, um Fürsorge- bzw. Heilfürsorgeleis-     leistungen anderer Leistungsträger. Die Erstattungen sind begrenzt
tungen des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn und um Vorleistungen           auf insgesamt 750 EUR innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden
anderer Leistungsträger. Die Erstattungen sind begrenzt auf             Kalenderjahren.
insgesamt 375 EUR innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden
Kalenderjahren.                                                         5 Behandlung durch Heilpraktiker und naturheilkundliche
                                                                        Leistungen
2 Operationen zur Sehschärfenkorrektur                                  Erstattungsfähig sind die Kosten für:
Nach Ablauf von drei Kalenderjahren seit Versicherungsbeginn            – von Heilpraktikern oder Ärzten durchgeführte, im Hufeland-Leis-
dieses Tarifes (Tarifbeginn) besteht ein Anspruch auf Erstattung           tungsverzeichnis aufgeführte Therapieformen der Naturheil-
der ambulanten Kosten für brechkraftverändernde Augenlaser­                kunde,
korrekturen (LASIK/LASEK) zu 100 % bis zu insgesamt 1.000 EUR           – Heilpraktikerleistungen im Rahmen des geltenden Gebühren­
für beide Augen; ein Anspruch auf diese Leistung besteht nur zwei-         verzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH),
mal während der gesamten Vertragslaufzeit. Die tarifliche Leistung      – naturheilkundliche Leistungen von Ärzten bis zu den Höchst­
vermindert sich um eine evtl. Vorleistung der GKV, um Fürsorge-            sätzen der GOÄ.
bzw. Heilfürsorgeleistungen des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn und
um Vorleistungen anderer Leistungsträger.                               Erstattungsfähig sind auch die Kosten für wissenschaftlich nicht
                                                                        anerkannte Heilmethoden, z. B. Schmerzakupunktur, Homöopathie,
Die Frist von drei Kalenderjahren bezieht sich jeweils auf Zeiten       Phyto­therapie, Neuraltherapie, Eigenbluttherapie, anthroposophi-
einer aktiven Versicherung nach dem Tarif AmbulantPLUS. Zeiten          sche Medizin, Atemtherapie, Chiropraktik, osteopathische Behand-
einer aktiven Versicherung nach Tarifen der Krankheitskostenver-        lung, Schröpftherapie und physikalische Verfahren (Bewegungsthe-
sicherungen beim Versicherer werden berücksichtigt; Zeiten einer        rapie, Massagen, Elektrotherapie, Hydrotherapie, Thermotherapie).
Anwartschaftsversicherung werden nicht berücksichtigt.
                                                                        Die erstattungsfähigen Aufwendungen vermindern sich um eine
Bei einem Wechsel aus dem Tarif AmbulantSTARTpur in den                 evtl. Vorleistung der GKV, um Fürsorge- bzw. Heilfürsorgeleis-
Tarif AmbulantPLUS werden die Zeiten der aktiven Versicherung           tungen des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn und um Vorleistungen
nach dem Tarif AmbulantSTARTpur ebenfalls berücksichtigt.               anderer Leistungsträger. Die nach Abzug der Vorleistung verblei-
Dies gilt allerdings nur für den geringeren Leistungsbetrag nach        benden erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 80 % erstat-
Tarif AmbulantSTARTpur (500 EUR); nach Ablauf von weiteren              tet. Die Erstattungen für die Behandlung durch Heilpraktiker sowie
drei Kalenderjahren seit Tarifbeginn dieses Tarifs entsteht der volle   für naturheilkundliche Leistungen sind zusammen mit den Leis­
Anspruch (1.000 EUR).                                                   tungen gemäß Abschnitt B 6 begrenzt auf insgesamt 750 EUR pro
                                                                        Kalenderjahr.
Wird der Anspruch auf Erstattung für die brechkraftverändernde
Augenlaserkorrektur ganz oder teilweise beansprucht, besteht im         Heilpraktiker im Sinne von § 4 Abs. 2 Teil I sind nicht Personen,
entsprechenden Kalenderjahr der Operation und in den drei darauf        deren Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz sich lediglich auf ein
folgenden Kalenderjahren kein Anspruch auf Erstattung von Seh­          bestimmtes Behandlungsgebiet beschränkt.
hilfen gemäß Abschnitt B 1.
                                                                        6 Arzneimittel
3 Hilfsmittel                                                           Erstattungsfähig sind die Kosten für nicht verschreibungs­pflichtige
Die Leistungen für Hilfsmittel (außer Sehhilfen) werden zu 100 %        Arzneimittel, die vom Arzt oder Heilpraktiker verordnet und in der
erbracht und vermindern sich um eine evtl. Vorleistung der GKV,         Apotheke bezogen wurden. Voraussetzung ist, dass die Arznei­
um Fürsorge- bzw. Heilfürsorgeleistungen des Arbeitgebers bzw.          mittel wissenschaftlich anerkannt sind oder sich in der Praxis als
Dienstherrn und um Vorleistungen anderer Leistungsträger sowie          Erfolg versprechend bewährt haben oder angewendet werden, weil
um die gesetzliche Zuzahlung (siehe Abschnitt B 7). Die Erstattun-      keine schulmedizinischen Arzneimittel zur Verfügung stehen.
gen sind begrenzt auf insgesamt 750 EUR pro Kalenderjahr.
                                                                        Erstattungsfähig sind auch die Kosten für naturheilkundliche
4 Vorsorgemaßnahmen und Reiseschutzimpfungen                            Arzneimittel, die im Zusammenhang mit den naturheilkundlichen
Erstattungsfähig sind bis zu den Höchstsätzen der geltenden             Heilmethoden gemäß Abschnitt B 5 vom Arzt oder Heilpraktiker
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) die Kosten für gezielte medizini-       verordnet und in der Apotheke bezogen wurden; diese Arzneimittel
sche Vorsorgeuntersuchungen sowie Kosten für reisemedizinische          sind auch erstattungsfähig, wenn sie nicht wissenschaftlich aner-
Impfberatung und Impfung inklusive der Impfstoffkosten.                 kannt sind.


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[Seite 3]
Die erstattungsfähigen Aufwendungen vermindern sich um eine              D   Sonstige Bestimmungen
evtl. Vorleistung der GKV, um Fürsorge- bzw. Heilfürsorgeleis-
tungen des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn und um ­Vorleistungen           1 Kostennachweise
anderer Leistungsträger sowie um die gesetzliche Zuzahlung               Als Kostennachweis für die gesetzlichen Zuzahlungen ist eine
(siehe Abschnitt B 7). Die nach Abzug der Vorleistung verbleiben-        Kopie der ärztlichen Verordnung mit dem Quittungsvermerk des
den erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 80 % ­erstattet.           Leistungserbringers vorzulegen.
Die Erstattungen für Arzneimittel sind zusammen mit den Leistun-         2 Leistungsansprüche gegenüber Dritten
gen gemäß Abschnitt B 5 begrenzt auf insgesamt 750 EUR pro               Zustehende Leistungsansprüche gegenüber einer GKV oder des
­Kalenderjahr.                                                           Arbeitgebers bzw. Dienstherrn sind zu beanspruchen und ­dürfen
 Nicht erstattungsfähig sind die Kosten für Nähr- und Stärkungs­         nicht aufgegeben werden. Sind Leistungen einer GKV oder des
 mittel, allgemein gebräuchliche Vorbeugungsmittel, Abmagerungs-,        Arbeitgebers bzw. Dienstherrn für die im Tarif AmbulantPLUS
 Schlaf- und Abführmittel, kosmetische Mittel, Mineralwässer, Bade-      genannten Leistungen nicht in Anspruch genommen worden,
 zusätze, Desinfektionsmittel, potenzfördernde Mittel und Mittel zur     ­werden aus dem Tarif AmbulantPLUS für diese Leistungen eben-
 Empfängnisverhütung.                                                     falls keine Erstattungen vorgenommen.
7 Gesetzliche Zuzahlungen                                                3 Vorleistungen
Erstattet werden zu 100 % die gesetzlich vorgeschriebenen Zuzah-         Die Höhe der Vorleistungen ist durch einen entsprechenden Leis­
lungen (§ 61 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)) für                  tungsvermerk der jeweiligen Leistungsträger auf den Rechnungs-
– Heilmittel einschließlich Verordnungsgebühr (§ 32 Abs. 2               belegen nachzuweisen. Besteht kein Leistungsanspruch gegen-
   SGB V)                                                                über einer GKV oder des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn, ist dies
– Hilfsmittel (§ 33 Abs. 8 SGB V)                                        durch eine Bescheinigung der GKV oder des Arbeitgebers bzw.
– Arznei- und Verbandmittel (§ 31 Abs. 3 SGB V)                          Dienstherrn zu bestätigen.
– Haushaltshilfen (§ 38 Abs. 5 SGB V).
                                                                         E Sonderbedingungen nach Tarif AmbulantPLUS
Die Erstattungen für sämtliche vorgenannten Zuzahlungen sind             (AmbulantPLUSpur)
begrenzt auf insgesamt 250 EUR pro Kalenderjahr.
                                                                         Ergänzend zu den Tarifbestimmungen gemäß Abschnitt A, B, C
8 Heilbehandlung im Ausland                                              und D gelten noch folgende Sonderbedingungen; die Sonder­
Berücksichtigungsfähig sind im Ausland während Reisen bis zu             bedingungen ermöglichen den Versicherungsschutz nach Tarif
einer Dauer von acht Wochen die nachweislich auf einen nach              AmbulantPLUS auch ohne Alterungsrückstellungen zu führen.
Tarifbeginn im Ausland eingetretenen Unfall oder eine im ­Ausland
akut aufgetretene Erkrankung bzw. auf eine unvorhersehbare,              1 Tarifbezeichnung
akute Verschlechterung eines bestehenden Leidens zurückzufüh-            Solange die Sonderbedingungen gelten, wird die Tarifbezeichnung
renden erstattungsfähigen Kosten für ambulante und stationäre            durch „pur“ ergänzt (AmbulantPLUSpur).
Heilbehandlung. Hierzu gehören:
                                                                         2 Annahmefähigkeit
– Arzt und Facharzt,
                                                                         Annahmefähig nach diesen Sonderbedingungen sind Personen ab
– Wegegebühren des nächsterreichbaren Arztes, wenn am Ort
                                                                         Geburt bis zu einem Eintrittsalter von 54 Jahren.
   kein Arzt vorhanden ist oder alternativ notwendige Transporte in
   das nächstgelegene Krankenhaus bzw. zum nächsterreich­baren           3 Ende der Versicherungsfähigkeit
   Notfallarzt durch anerkannte Rettungsdienste,                         Die Versicherungsfähigkeit nach den Sonderbedingungen erlischt
– Röntgendiagnostik und Strahlentherapie,                                vom Beginn des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person das
– Arznei- und Verbandmittel,                                             55. Lebensjahr vollendet.
– ärztlich verordnete Gehhilfen sowie Schienen und Stütz­apparate
   zur Akutversorgung,                                                   4 Obligatorischer Entfall der Sonderbedingungen ab Alter 55
– elektrische und physikalische Heilbehandlung,                          Nach Fortfall der Versicherungsfähigkeit nach den Sonderbedin-
– Zahnbehandlung, und zwar nur für schmerzstillende Behand-              gungen (AmbulantPLUSpur) erfolgt die obligatorische ­Fortführung
   lung, notwendige Füllungen in einfacher Ausführung sowie              der Versicherung ohne Sonderbedingungen nach dem Tarif
   ­notwendige Reparaturen von Zahnprothesen,                            ­AmbulantPLUS bei gleichem Leistungsumfang und unter Bildung
– stationäre Behandlung im Krankenhaus,                                   von Alterungsrückstellungen. Für die Höhe der Beiträge ist das
– Kosten eines medizinisch sinnvollen und vertretbaren Kranken-           zu diesem Zeitpunkt erreichte Alter maßgebend. Die Fortführung
   transportes aus dem Ausland an den Ort des ständigen Wohn-             erfolgt ohne erneute Gesundheitsprüfung. § 8a Abs. 3 Teil I bleibt
   sitzes oder in das von dort nächsterreichbare geeignete Kran-          jedoch un­berührt, d. h. vereinbarte Risikozuschläge können ent-
   kenhaus.                                                              sprechend geändert werden.
Bei Tod der versicherten Person während einer Auslandsreise              Will der Versicherungsnehmer die Versicherung nicht weiterführen,
sind die Kosten der Überführung des Verstorbenen in den Heimat­          kann er den Vertrag innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten
ort oder die Bestattungskosten am Sterbeort im Ausland bis zu            nach der obligatorischen Fortführung durch schriftliche Mitteilung
11.000 EUR erstattungsfähig. Entstandene Aufwendungen für die            zum Zeitpunkt der Beitragserhöhung infolge der obligatorischen
Überführung eines Verstorbenen aus dem Ausland bzw. für die              Fortführung beenden.
Bestattung am Sterbeort im Ausland sind durch entsprechende
Kostenbelege nachzuweisen. Außerdem ist eine amtliche Sterbe­            5 Entfall der Sonderbedingungen vor dem Alter 55 auf Antrag
urkunde vorzulegen.                                                      Ergänzend zu Abschnitt E 4 kann der Versicherungsnehmer für
                                                                         versicherte Personen ab Vollendung des 20. Lebensjahres bis zu
Als Ausland gelten alle Länder der Erde mit Ausnahme der Bundes-         Beginn des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person das
republik Deutschland sowie des jeweiligen Staatsgebietes, in dem         55. Lebensjahr vollendet, jederzeit den Entfall der Sonderbedingun-
die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat.                     gen beantragen.
C Anpassungsvorschriften                                                 6 Beitragsberechnung nach den Sonderbedingungen
Beitragsanpassung (zu § 8b Teil I und II)                                (AmbulantPLUSpur)
Als tariflicher Vomhundertsatz im Sinne von § 8b Abs. 1 Teil I für die   Eine Rückstellung für das mit dem Alter der versicherten Person
Versicherungsleistungen gilt 5.                                          wachsende Wagnis (Alterungsrückstellung) wird nicht gebildet.
                                                                         Von dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres folgenden
Im Falle einer Anpassung nach § 8b Teil I prüft der Versicherer, ob      Monatsersten und dem Beginn des Kalenderjahres an, in dem das
gleichzeitig die in Abschnitt B genannten Euro-Beträge zu erhöhen        35. bzw. 45. Lebensjahr vollendet wird, ist der Beitrag der nächst­
sind. Diese Euro-Beträge können unter den Voraussetzungen des            höheren Altersgruppe zu zahlen. Diese Beitragserhöhung aufgrund
§ 18 Teil I mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse         des Älterwerdens gilt nicht als Beitrags­erhöhung im Sinne von § 8a
auch für den noch nicht abgelaufenen Teil des Versicherungsjahres        Abs. 2 Teil I.
den veränderten Verhältnissen angepasst werden.


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