# Helvetia Kunstversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-kunst-wertsachen-helvetia-kunstversicherung.php
- Rechtlicher Träger: Helvetia Versicherungen AG
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-kunst-wertsachen-helvetia-kunstversicherung.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Besondere Bedingungen für die Kunstversicherung](https://www.helvetia.com/content/dam/os/at/transport/dokumente/pc/kunstversicherung/kunstversicherung-besondere-bedingungen.pdf), Fassung Besondere Bedingungen für die Kunstversicherung (2020), 04/2020

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme der Sammlung oder der Wertsachen (Gesamtsumme laut Verzeichnis) | laut Polizze | Bei den in der Police angeführten Versicherungssummen handelt es sich um Erstrisikosummen, womit auf den Einwand einer möglichen Unterversicherung verzichtet wird. | Ziffer 7, Seite 1 |
| Mindestversicherungssumme oder Mindestwert der Sammlung, ab der der Vertrag angeboten wird | nicht geregelt |  |  |
| Allgefahrendeckung (versichert ist alles, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist) | ja | Die Versicherung gilt unter Zugrundelegung der Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB) in der jeweils gültigen Fassung zur Deckungsform „VOLLE DECKUNG (gegen alle Risken)" | Ziffer 2, Seite 1 |
| Vertragsform: eigenständige Kunst- und Wertsachenversicherung oder Baustein der Hausratversicherung | ja | Besondere Bedingungen für die Kunstversicherung (2020) | Titel, Seite 1 |
| Vereinbarter Wert (Taxe): Entschädigung nach dem bei Vertragsschluss festgelegten Wert je Objekt, ohne Nachweis des Marktwerts im Schadenfall | nein | Die Festlegung der Versicherungssummen der Kunstgegenstände erfolgt durch den Versicherungsnehmer oder durch einen Kunstsachverständigen. | Ziffer 7, Seite 1 |
| Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung (keine Kürzung, wenn die Summe zu niedrig ist) | ja | Bei den in der Police angeführten Versicherungssummen handelt es sich um Erstrisikosummen, womit auf den Einwand einer möglichen Unterversicherung verzichtet wird. | Ziffer 7, Seite 1 |
| Vorsorge für Wertsteigerungen der versicherten Objekte (prozentualer Aufschlag auf die Summe) | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorge für Neuerwerbungen (automatischer Schutz neu gekaufter Objekte bis zur Nachmeldung) | nicht geregelt |  |  |
| Mitversicherung nicht einzeln aufgeführter Objekte (pauschal je Objekt oder insgesamt) | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich (Versicherungsort, Europa oder weltweit) | nein | Versichert im durchgehenden Risiko (Nagel zu Nagel) sind Transporte zwischen Wohn- und/oder Geschäftsräumlichkeiten, Aufenthalte in Wohn- und/oder Geschäftsräumlichkeiten, | Ziffer 4, Seite 1 |
| Außenversicherung: vorübergehende Entfernung vom Versicherungsort (Reisen, Zweitwohnsitz, Bankschließfach) | ja, bis zur Versicherungssumme | Aufenthalte bei Gutachtern und Restauratoren bis maximal 90 Tage | Ziffer 4, Seite 1 |
| Gemälde, Grafiken, Skulpturen und andere Kunstwerke | ja, bis zur Versicherungssumme | Gegenstand der Versicherung sind Kunstgegenstände wie Gemälde, Aquarelle, Zeichnungen, Radierungen, Drucke, künstlerische Fotographien, Grafiken, Skulpturen, Plastiken und Kollagen | Ziffer 1, Seite 1 |
| Antiquitäten, Möbel von Sammlerwert und Designobjekte | nicht geregelt |  |  |
| Schmuck und Edelsteine | nicht geregelt |  |  |
| Uhren von Sammlerwert | nicht geregelt |  |  |
| Münzen, Medaillen und Edelmetalle (Barren) | nicht geregelt |  |  |
| Briefmarkensammlungen | nicht geregelt |  |  |
| Weinsammlungen und Spirituosen von Sammlerwert | nicht geregelt |  |  |
| Musikinstrumente von Sammlerwert | nicht geregelt |  |  |
| Bücher, Handschriften, Autographen und Fotografien | nicht geregelt |  |  |
| Sonstige Sammlungen (Spielzeug, Modellbahnen, Militaria, Memorabilia) | nicht geregelt |  |  |
| Oldtimer und Fahrzeugsammlungen im selben Vertrag | nicht geregelt |  |  |
| Bargeld, Wertpapiere und Urkunden | nicht geregelt |  |  |
| Übriger Hausrat im selben Vertrag (Kombination Haus, Kunst und Wertsachen) | nicht geregelt |  |  |
| Brand, Blitzschlag, Explosion, Rauch und Ruß | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Versicherung gilt unter Zugrundelegung der Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB) in der jeweils gültigen Fassung zur Deckungsform „VOLLE DECKUNG (gegen alle Risken)" | Ziffer 2, Seite 1 |
| Einbruchdiebstahl und Vandalismus nach einem Einbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Versicherung gilt unter Zugrundelegung der Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB) in der jeweils gültigen Fassung zur Deckungsform „VOLLE DECKUNG (gegen alle Risken)" | Ziffer 2, Seite 1 |
| Raub und Beraubung, auch unterwegs | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Versicherung gilt unter Zugrundelegung der Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB) in der jeweils gültigen Fassung zur Deckungsform „VOLLE DECKUNG (gegen alle Risken)" | Ziffer 2, Seite 1 |
| Einfacher Diebstahl (ohne Einbruch, zum Beispiel durch Gäste oder Handwerker) | nein | Einfacher Diebstahl, Verlust und Liegenlassen | Ziffer 3 i), Seite 1 |
| Verlieren und unerklärliches Abhandenkommen | nein | Einfacher Diebstahl, Verlust und Liegenlassen | Ziffer 3 i), Seite 1 |
| Leitungswasser | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Versicherung gilt unter Zugrundelegung der Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB) in der jeweils gültigen Fassung zur Deckungsform „VOLLE DECKUNG (gegen alle Risken)" | Ziffer 2, Seite 1 |
| Sturm und Hagel | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Versicherung gilt unter Zugrundelegung der Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB) in der jeweils gültigen Fassung zur Deckungsform „VOLLE DECKUNG (gegen alle Risken)" | Ziffer 2, Seite 1 |
| Weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdrutsch) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Versicherung gilt unter Zugrundelegung der Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB) in der jeweils gültigen Fassung zur Deckungsform „VOLLE DECKUNG (gegen alle Risken)" | Ziffer 2, Seite 1 |
| Bruch und Beschädigung durch Missgeschick (Umstoßen, Herunterfallen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Versicherung gilt unter Zugrundelegung der Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB) in der jeweils gültigen Fassung zur Deckungsform „VOLLE DECKUNG (gegen alle Risken)" | Ziffer 2, Seite 1 |
| Transport, auch Umzug, durch Spediteur oder selbst | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert im durchgehenden Risiko (Nagel zu Nagel) sind Transporte zwischen Wohn- und/oder Geschäftsräumlichkeiten | Ziffer 4, Seite 1 |
| Leihgaben an Museen und Ausstellungen (Nagel zu Nagel) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden während Restaurierung, Rahmung oder Reinigung durch Fachbetriebe | ja, bis zur Versicherungssumme | Aufenthalte bei Gutachtern und Restauratoren bis maximal 90 Tage, sowie Transporte im Zusammenhang mit Aufenthalten bei Gutachtern und Restauratoren. | Ziffer 4, Seite 1 |
| Terror, innere Unruhen und Streik | nicht geregelt |  |  |
| Ersatz der Restaurierungskosten bei Teilschaden | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Helvetia vergütet die Wiederherstellungskosten maximal bis zu der durch den Sachverständigen festgestellten Höhe. | Ziffer 9 a), Seite 2 |
| Ersatz der Wertminderung, die nach einer Restaurierung bleibt | ja, bis zur Versicherungssumme | Verbleibt nach erfolgter Wiederherstellung nach Ansicht des Sachverständigen eine Wertminderung, wird diese zusätzlich vergütet. | Ziffer 9 a), Seite 2 |
| Paar- und Satzklausel (Ersatz des Wertverlusts des unbeschädigten Teils eines Paars oder Satzes) | nicht geregelt |  |  |
| Rückkaufsrecht nach Wiederauffinden eines entschädigten Objekts | ja | Der Versicherungsnehmer oder Versicherte ist verpflichtet, den wiedererlangten Gegenstand zurückzunehmen und Zug um Zug gegen dessen Übernahme die geleistete Entschädigung rückzuerstatten. | Ziffer 10 b), Seite 2 |
| Künstlerrecht: Entschädigung ohne Veräußerung, wenn der Künstler ein beschädigtes Werk nicht mehr als seines anerkennt | nicht geregelt |  |  |
| Sachverständigen- und Gutachterkosten im Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Belohnung für die Wiederbeschaffung gestohlener Objekte | nicht geregelt |  |  |
| Bergungs-, Transport- und Lagerkosten nach einem Schaden | ja, bis 5.000 € | Transport- und Lagerkosten für die versicherten ... solange der übliche Aufbewahrungsort unbenutzbar ist. | Ziffer 8 c), Seite 2 |
| Verzicht auf Kürzung bei grober Fahrlässigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Abnutzung, Verschleiß und allmählicher Verschlechterung | ja | Schäden durch Alterung, natürliche Abnützung und Verschleiß | Ziffer 3 a), Seite 1 |
| Ausschluss von Schäden durch Raumklima, Licht, Temperatur oder Feuchtigkeit | ja | Schäden durch Temperatur- und Witterungseinflüsse | Ziffer 3 e), Seite 1 |
| Ausschluss von Schäden durch Ungeziefer, Motten, Holzwurm oder Schimmel | ja | Schäden durch Schimmel, Gärung, Geruchsannahme | Ziffer 3 c), Seite 1 |
| Ausschluss von Schäden durch die natürliche Beschaffenheit des Objekts (innerer Verderb, Materialfehler) | ja | Schäden durch Brechen von Geweben infolge Mürbheit des Stoffes | Ziffer 3 b), Seite 1 |
| Ausschluss von Bruch zerbrechlicher Objekte (Glas, Porzellan, Keramik) ohne Sondervereinbarung | ja | Kleindimensionierte Gegenstände, welche bruchempfindlich sind, müssen während ihres Aufenthaltes in Wohn- und/oder Geschäftsräumlichkeiten in Vitrinen unter Verschluss aufbewahrt werden. | Ziffer 5.2, Seite 1 |
| Ausschluss oder Begrenzung von Diebstahl aus Fahrzeugen | ja, bis zur Versicherungssumme | Es sind nur Transporte mit allseitig geschlossenen und versperrten Kfz zulässig. | Ziffer 5.1, Seite 1 |
| Einschränkung für getragenen Schmuck und getragene Uhren (Abhandenkommen beim Tragen, Sport, Baden) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Echtheits-, Provenienz- und Eigentumsmängeln (Rückgabe an den Berechtigten) | nicht geregelt |  |  |
| Einschränkung bei unbewohnter Wohnung (Leerstand über eine bestimmte Dauer) | nicht geregelt |  |  |
| Wertnachweis oder Gutachten als Voraussetzung (ab welchem Einzelwert) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Festlegung der Versicherungssummen der Kunstgegenstände erfolgt durch den Versicherungsnehmer oder durch einen Kunstsachverständigen. | Ziffer 7, Seite 1 |
| Pflicht zur Neubewertung in festen Abständen | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zu Verzeichnis, Fotos und Belegen der versicherten Objekte | ja | Ein Verzeichnis mit Einzelwert und Fotodokumentation ist erforderlich und ist dem Versicherungsantrag beizulegen. | Ziffer 7, Seite 1 |
| Tresorpflicht für Schmuck, Uhren und Bargeld (Grenze außerhalb des Tresors) | nicht geregelt |  |  |
| Alarmanlage oder andere Sicherungen als Voraussetzung | ja | Befindet sich keine berechtigte Person in den Wohn- und/oder Geschäftsräumlichkeiten sind sämtliche Außen- und Zugangstüren zu versperren und alle Fenster zu verriegeln. | Ziffer 5.2, Seite 1 |
| Vorgaben für Transporte (Fachspedition, Verpackung, Begleitung) | ja | Die versicherten Gegenstände müssen fachmännisch und transportgerecht verpackt, verladen und gesichert sein. | Ziffer 5.1, Seite 1 |
| Frist zur Schadenmeldung und Anzeige bei der Polizei | ja | Die Helvetia ist von jedem Schadenfall unverzüglich zu verständigen. | Ziffer 6 a), Seite 1 |
| Meldung gestohlener Objekte an ein Register (Art Loss Register oder vergleichbar) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Beratung zu Sicherung, Lagerung, Pflege und Leihverkehr durch den Versicherer | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsrelevante Regeln ohne Preise (Rabatt für Tresor, Alarm, schadenfreie Jahre, Selbstbeteiligung) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Besondere Bedingungen für die Kunstversicherung

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[Seite 1]
                                                       Besondere Bedingungen für die Kunstversicherung (2020)


                                      1. Gegenstand der Versicherung                                             Aufenthalte bei Gutachtern und Restauratoren bis maximal 90
                                                                                                                 Tage, sowie Transporte im Zusammenhang mit Aufenthalten
                                         Gegenstand der Versicherung sind Kunstgegenstände wie
                                                                                                                 bei Gutachtern und Restauratoren.
                                         Gemälde, Aquarelle, Zeichnungen, Radierungen, Drucke,
                                         künstlerische Fotographien, Grafiken, Skulpturen, Plastiken          5. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
                                         und Kollagen, sowie die dazugehörigen Rahmungen und Ver-
                                         glasungen.                                                              5.1. Während der Transporte
                                                                                                                       Die versicherten Gegenstände müssen fachmännisch
                                      2. Umfang der Versicherung
                                                                                                                       und transportgerecht verpackt, verladen und gesichert
                                         Die Versicherung gilt unter Zugrundelegung der Allgemeinen                    sein.
                                         Österreichischen        Transportversicherungs-Bedingungen                    Es sind nur Transporte mit allseitig geschlossenen und
                                         (AÖTB) in der jeweils gültigen Fassung zur Deckungsform                       versperrten Kfz zulässig. Transporte mit Cabriolets und
                                         „VOLLE DECKUNG (gegen alle Risken)" gemäß Artikel 4 (1).                      Transporte mit Fahrzeugen mit Hamburger Verdeck
                                      3. Ausschlüsse                                                                   (Plane) sind nicht versichert. Die Kunstgegenstände
                                                                                                                       müssen sowohl während der Fahrt als auch während der
                                         In Ergänzung zu den in den Allgemeinen Österreichischen                       transportbedingten Aufenthalte unter ständiger Beauf-
                                         Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB) festgehaltenen                      sichtigung gehalten werden.
                                         Ausschlüssen sind weiters ausgeschlossen:
                                                                                                                 5.2. Während der Aufenthalte in Wohn- und/oder Geschäfts-
                                         a) Schäden durch Alterung, natürliche Abnützung und Ver-                     räumlichkeiten
                                            schleiß
                                                                                                                       Befindet sich keine berechtigte Person in den Wohn-
                                         b) Schäden durch Brechen von Geweben infolge Mürbheit                         und/oder Geschäftsräumlichkeiten sind sämtliche Au-
                                            des Stoffes                                                                ßen- und Zugangstüren zu versperren und alle Fenster
                                         c) Schäden durch Schimmel, Gärung, Geruchsannahme                             zu verriegeln.
                                         d) Schäden durch Tiere                                                        Ferner müssen die Wohn- und/oder Geschäftsräumlich-
                                         e) Schäden durch Temperatur- und Witterungseinflüsse                          keiten für die Aufnahme von Kunstgegenständen geeig-
                                                                                                                       net sein.
                                         f)   Schäden durch UV-Strahlung
                                                                                                                       Kleindimensionierte Gegenstände, welche bruchemp-
                                         g) Schäden durch unsachgemäße Klimatisierung der Wohn-
                                                                                                                       findlich sind, müssen während ihres Aufenthaltes in
                                            und/oder Geschäftsräumlichkeiten
                                                                                                                       Wohn- und/oder Geschäftsräumlichkeiten in Vitrinen un-
                                         h) Schäden durch unsachgemäße Reinigung der versicher-                        ter Verschluss aufbewahrt werden.
                                            ten Gegenstände
                                                                                                                       Verletzen der Versicherungsnehmer und/oder die ihm
                                         i)   Einfacher Diebstahl, Verlust und Liegenlassen                            gleichgestellten Personen eine der vorgenannten Oblie-
                                              Einfacher Diebstahl liegt vor, wenn der Täter versicherte                genheiten, ist die Helvetia von der Verpflichtung zur
                                              Kunstgegenstände entwendet, ohne dass ein Einbruch                       Leistung frei.
                                              vorliegt.
                                                                                                              6. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
                                              Ein Einbruch liegt vor, wenn der Täter in die Wohn-
                                                                                                                 In Ergänzung zu den in den Allgemeinen Österreichischen
                                              und/oder Geschäftsräumlichkeiten
                                                                                                                 Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB) festgehaltenen
                                               durch Eindrücken oder Aufbrechen von Türen, Fenstern             Obliegenheiten wird vereinbart:
                                                oder anderen Gebäudeteilen einbricht;                            a) Die Helvetia ist von jedem Schadenfall unverzüglich zu
                                               unter Überwindung erschwerender Hindernisse durch                   verständigen.
                                                Öffnungen, die nicht zum Eintritt bestimmt sind, einsteigt;      b) Bei Schäden durch Feuer, Einbruchdiebstahl, Raub oder
                                               sich einschleicht und aus den versperrten Wohn-                     bei Verdacht auf sonstige strafbare Handlungen ist unver-
                                                und/oder Geschäftsräumlichkeiten versicherte Kunstge-               züglich Anzeige bei der zuständigen Sicherheitsbehörde
                                                genstände entwendet;                                                zu erstatten und der Helvetia die Bestätigung über die er-
                                                                                                                    folgte Anzeige vorzulegen.
                                               durch das Öffnen von Schlössern mittels Werkzeugen
                                                oder falschen Schlüssel (falsche Schlüssel sind Schlüs-          c) Beschädigte Kunstgegenstände, sowie die Überreste zer-
                                                sel, die widerrechtlich angefertigt werden) eindringt;              störter Kunstgegenstände sind aufzubewahren, damit die
                                                                                                                    Helvetia die Möglichkeit einer Besichtigung durch einen
                                               mit richtigen Schlüsseln eindringt, die der Täter durch
                                                                                                                    Sachverständigen hat.
                                                Einbruchdiebstahl in andere Räumlichkeiten als die ver-
                                                sicherten Wohn- und/oder Geschäftsräumlichkeiten oder            Verletzen der Versicherungsnehmer und/oder die ihm gleich-
                                                unter Anwendung oder Androhung tätlicher Gewalt ge-              gestellten Personen eine der vorgenannten Obliegenheiten,
                                                gen Personen an sich gebracht hat.                               ist die Helvetia von der Verpflichtung zur Leistung frei.
                                         j)   Beförderungen der versicherten Kunstgegenstände die
DVR: 0444928, FN: 124 828x, 04/2020


                                                                                                              7. Versicherungssumme
                                              nicht mit allseitig geschlossenen und versperrten Kfz
                                              durchgeführt werden.                                               Die Festlegung der Versicherungssummen der Kunstgegen-
                                                                                                                 stände erfolgt durch den Versicherungsnehmer oder durch ei-
                                         k) Beförderungen die nicht durch den Versicherungsnehmer,               nen Kunstsachverständigen. Ein Verzeichnis mit Einzelwert
                                            oder durch eine Kunstspedition durchgeführt werden.                  und Fotodokumentation ist erforderlich und ist dem Versiche-
                                      4. Dauer der Versicherung                                                  rungsantrag beizulegen.
                                                                                                                 Bei den in der Police angeführten Versicherungssummen
                                         Versichert im durchgehenden Risiko (Nagel zu Nagel) sind
                                                                                                                 handelt es sich um Erstrisikosummen, womit auf den Einwand
                                         Transporte zwischen Wohn- und/oder Geschäftsräumlichkei-
                                                                                                                 einer möglichen Unterversicherung verzichtet wird.
                                         ten, Aufenthalte in Wohn- und/oder Geschäftsräumlichkeiten,

                                                                                                                                                          BB Kunstversicherung 2020
                                                                                                                                                                        Seite 1 von 2

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8. Versicherte Aufwendungen und Kosten                                       Erklärt dieser, dass der versicherte Gegenstand nach er-
                                                                             folgter Wiederherstellung keine Wertminderung erfahren
   Weiters sind folgende Kosten aufgrund eines versicherten Er-
                                                                             hat, ist die Helvetia von jeder weiteren Leistung frei.
   eignisses bis € 5.000,00 gedeckt:
   a) Aufwendungen um unmittelbar bevorstehende Schäden                      Verbleibt nach erfolgter Wiederherstellung nach Ansicht
      zu verhindern oder zu mindern                                          des Sachverständigen eine Wertminderung, wird diese zu-
                                                                             sätzlich vergütet. Die Höhe der Ersatzleistung ist in jedem
   b) Aufräumungs- und Entsorgungskosten, Kosten für Not-                    Fall mit der Versicherungssumme begrenzt.
      schlösser, Notverglasungen und Nottüren, sowie Bewa-
      chungs- und Schlossänderungskosten, wenn die Sicher-            b) Sind die versicherten Gegenstände zur Gänze als verloren
      heit der Wohn- und/oder Geschäftsräumlichkeiten nicht              anzusehen, kann die Helvetia nicht für einen höheren als den
      mehr gegeben ist                                                   versicherten Betrag in Anspruch genommen werden. Ein To-
                                                                         talverlust der versicherten Gegenstände gilt auch dann als
   c) Transport- und Lagerkosten für die versicherten Kunstge-           eingetreten, wenn der Sachverständige feststellt, dass die be-
      genstände, solange der übliche Aufbewahrungsort unbe-              schädigten Gegenstände vollkommen wertlos geworden sind.
      nutzbar ist.
                                                                      c) Bei Beschädigung von plastischen Darstellungen kompositio-
9. Schadenfeststellung und Ersatzleistung                                neller Art, wie zum Beispiel Kollagen, Materialbildern und
   a) Beschädigungen an den versicherten Gegenständen sind,              Kompositionen aus Drähten, Rohren, Metall, Kunststoff, Stein,
      wenn zwischen der Helvetia und dem Versicherungsneh-               Glas, Gips, Textilien, Pappe und dergleichen, werden die Kos-
      mer keine Einigung stattfindet, durch einen Sachverstän-           ten der fachgerechten Restaurierung ersetzt.
      digen festzustellen.                                            10. Rechtsverhältnis nach Ersatzleistung
      Dieser ermittelt den Wert, den die versicherten Gegen-             Falls ein versicherter Gegenstand während der Dauer der
      stände zum Zeitpunkt des Eintrittes des Schadenfalles in           Versicherung als Folge einer versicherten Gefahr in Verlust
      unbeschädigtem Zustand gehabt haben (Gesundwert) so-
                                                                         gerät und nach Zahlung der Entschädigung wiedererlangt
      wie den Wert, den die versicherten Gegenstände in be-              wird, gilt vereinbart:
      schädigtem Zustand haben (Krankwert).
                                                                         a) Die Helvetia ist berechtigt den wiedererlangten Gegen-
      Der Sachverständige stellt fest, ob und mit welchem Kos-              stand in Gewahrsam zu nehmen.
      tenaufwand die beschädigten Gegenstände wiederherge-
      stellt werden können.                                              b) Der Versicherungsnehmer oder Versicherte ist verpflich-
                                                                            tet, den wiedererlangten Gegenstand zurückzunehmen
      Die Helvetia vergütet die Wiederherstellungskosten maxi-              und Zug um Zug gegen dessen Übernahme die geleistete
      mal bis zu der durch den Sachverständigen festgestellten              Entschädigung rückzuerstatten.
      Höhe. Die Helvetia ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet,
      beschädigte Gegenstände gegen Zahlung des Gesund-                      Die Übernahme des wiedererlangten Gegenstandes und
      wertes in ihr Eigentum zu übernehmen.                                  gleichzeitige Rückerstattung der Entschädigung hat binnen
                                                                             drei Monaten, nachdem die Wiedererlangung dem Versi-
      Besteht Unklarheit darüber, ob ein beschädigter Gegen-                 cherungsnehmer oder Versicherten in Schriftform mitgeteilt
      stand so wiederhergestellt werden kann, dass keine                     wurde, zu erfolgen.
      Wertminderung eintritt, ist die Helvetia berechtigt, die Wie-
      derherstellung auf ihre Kosten vornehmen zu lassen und                 Ist die Rücknahme nicht zumutbar, behält der Versiche-
      den Wert des wiederhergestellten Gegenstandes von ei-                  rungsnehmer die Entschädigung, wenn er binnen einer
      nem Sachverständigen neuerlich feststellen zu lassen.                  ihm zu setzenden Frist von mindestens vier Wochen seine
                                                                             Rechte an dem zu Stande gebrachten Gegenstand der
                                                                             Helvetia überträgt.


                                                                                                                   BB Kunstversicherung 2020
                                                                                                                                 Seite 2 von 2
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