# Oberösterreichische Kunstversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-kunst-wertsachen-oberoesterreichische-kunstversicherung.php
- Rechtlicher Träger: Oberösterreichische Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-kunst-wertsachen-oberoesterreichische-kunstversicherung.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Transport: Ergänzende Bedingungen zur Kunstversicherung (TRKU-06)](https://www.versich.at/fileadmin/import/pdf/trku-06.pdf), Fassung TRKU-06, Oberösterreichische Versicherung AG 26.03.2024

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme der Sammlung oder der Wertsachen (Gesamtsumme laut Verzeichnis) | laut Polizze | Die Versicherungssumme ist die vom Versicherer je Versicherungsfall auszuzahlende Höchstentschädigung, ausgedrückt in EURO. | Definitionen, Seite 2 |
| Mindestversicherungssumme oder Mindestwert der Sammlung, ab der der Vertrag angeboten wird | nicht geregelt |  |  |
| Allgefahrendeckung (versichert ist alles, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist) | ja | Die versicherten Kunstgegenstände sind am Versicherungsort gegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust als Folge aller Gefahren versichert. | § 2 a., Seite 1 |
| Vertragsform: eigenständige Kunst- und Wertsachenversicherung oder Baustein der Hausratversicherung | ja | Ergänzende Bedingungen zur Kunstversicherung | Titel, Seite 1 |
| Vereinbarter Wert (Taxe): Entschädigung nach dem bei Vertragsschluss festgelegten Wert je Objekt, ohne Nachweis des Marktwerts im Schadenfall | ja | die vereinbarte und gelistete Versicherungssumme (fixe Taxe) je Gegenstand | § 5 1. a., Seite 1 |
| Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung (keine Kürzung, wenn die Summe zu niedrig ist) | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorge für Wertsteigerungen der versicherten Objekte (prozentualer Aufschlag auf die Summe) | ja, bis zur Versicherungssumme | Es gilt eine Vorsorge-Versicherungssumme von 25% der Versicherungssumme vereinbart. | § 5 6., Seite 1 |
| Vorsorge für Neuerwerbungen (automatischer Schutz neu gekaufter Objekte bis zur Nachmeldung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Sie gilt für Neuanschaffungen von Kunstgegenständen nur, wenn der Versicherer hierüber spätestens 60 Tage nach Anschaffung informiert wurde und diese Änderung bestätigt hat. | § 5 6., Seite 1 |
| Mitversicherung nicht einzeln aufgeführter Objekte (pauschal je Objekt oder insgesamt) | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei pauschal versicherten Kunstgegenständen ist der Versicherungsnehmer im Schadensfall für den Wert der versicherten Sachen nachweispflichtig! | § 5 1. b., Seite 1 |
| Geltungsbereich (Versicherungsort, Europa oder weltweit) | ja | Während einer vorübergehenden Entfernung der versicherten Kunstgegenstände vom Versicherungsort gilt weltweit Versicherungsschutz | § 2 b., Seite 1 |
| Außenversicherung: vorübergehende Entfernung vom Versicherungsort (Reisen, Zweitwohnsitz, Bankschließfach) | ja, bis 150.000 € | Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten nicht als vorübergehend. Die Entschädigung außerhalb des Versicherungsortes ist insgesamt auf € 150.000,- begrenzt | § 2 b., Seite 1 |
| Gemälde, Grafiken, Skulpturen und andere Kunstwerke | ja, bis zur Versicherungssumme | Kunstgegenstände sind antiquarische Möbel, Gemälde, Zeichnungen, Stiche, Drucke, künstlerische Fotografien, (Wand-)Teppiche, Brücken, Musikinstrumente, Manuskripte, antiquarische Bücher, Porzellan, Skulpturen, Weine, Briefmarken, Münzen | Definitionen, Seite 2 |
| Antiquitäten, Möbel von Sammlerwert und Designobjekte | ja, bis zur Versicherungssumme | Kunstgegenstände sind antiquarische Möbel, Gemälde, Zeichnungen, Stiche, Drucke, künstlerische Fotografien, (Wand-)Teppiche, Brücken, Musikinstrumente, Manuskripte, antiquarische Bücher, Porzellan, Skulpturen, Weine, Briefmarken, Münzen | Definitionen, Seite 2 |
| Schmuck und Edelsteine | nicht geregelt |  |  |
| Uhren von Sammlerwert | nicht geregelt |  |  |
| Münzen, Medaillen und Edelmetalle (Barren) | ja, bis zur Versicherungssumme | Kunstgegenstände sind antiquarische Möbel, Gemälde, Zeichnungen, Stiche, Drucke, künstlerische Fotografien, (Wand-)Teppiche, Brücken, Musikinstrumente, Manuskripte, antiquarische Bücher, Porzellan, Skulpturen, Weine, Briefmarken, Münzen | Definitionen, Seite 2 |
| Briefmarkensammlungen | ja, bis zur Versicherungssumme | Kunstgegenstände sind antiquarische Möbel, Gemälde, Zeichnungen, Stiche, Drucke, künstlerische Fotografien, (Wand-)Teppiche, Brücken, Musikinstrumente, Manuskripte, antiquarische Bücher, Porzellan, Skulpturen, Weine, Briefmarken, Münzen | Definitionen, Seite 2 |
| Weinsammlungen und Spirituosen von Sammlerwert | ja, bis zur Versicherungssumme | Kunstgegenstände sind antiquarische Möbel, Gemälde, Zeichnungen, Stiche, Drucke, künstlerische Fotografien, (Wand-)Teppiche, Brücken, Musikinstrumente, Manuskripte, antiquarische Bücher, Porzellan, Skulpturen, Weine, Briefmarken, Münzen | Definitionen, Seite 2 |
| Musikinstrumente von Sammlerwert | ja, bis zur Versicherungssumme | Kunstgegenstände sind antiquarische Möbel, Gemälde, Zeichnungen, Stiche, Drucke, künstlerische Fotografien, (Wand-)Teppiche, Brücken, Musikinstrumente, Manuskripte, antiquarische Bücher, Porzellan, Skulpturen, Weine, Briefmarken, Münzen | Definitionen, Seite 2 |
| Bücher, Handschriften, Autographen und Fotografien | ja, bis zur Versicherungssumme | Kunstgegenstände sind antiquarische Möbel, Gemälde, Zeichnungen, Stiche, Drucke, künstlerische Fotografien, (Wand-)Teppiche, Brücken, Musikinstrumente, Manuskripte, antiquarische Bücher, Porzellan, Skulpturen, Weine, Briefmarken, Münzen | Definitionen, Seite 2 |
| Sonstige Sammlungen (Spielzeug, Modellbahnen, Militaria, Memorabilia) | ja, bis zur Versicherungssumme | Sammlerobjekte und Liebhaberstücke aller Art | Definitionen, Seite 2 |
| Oldtimer und Fahrzeugsammlungen im selben Vertrag | nicht geregelt |  |  |
| Bargeld, Wertpapiere und Urkunden | nicht geregelt |  |  |
| Übriger Hausrat im selben Vertrag (Kombination Haus, Kunst und Wertsachen) | nicht geregelt |  |  |
| Brand, Blitzschlag, Explosion, Rauch und Ruß | ja, bis zur Versicherungssumme | Die versicherten Kunstgegenstände sind am Versicherungsort gegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust als Folge aller Gefahren versichert. | § 2 a., Seite 1 |
| Einbruchdiebstahl und Vandalismus nach einem Einbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Die versicherten Kunstgegenstände sind am Versicherungsort gegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust als Folge aller Gefahren versichert. | § 2 a., Seite 1 |
| Raub und Beraubung, auch unterwegs | ja, bis zur Versicherungssumme | Die versicherten Kunstgegenstände sind am Versicherungsort gegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust als Folge aller Gefahren versichert. | § 2 a., Seite 1 |
| Einfacher Diebstahl (ohne Einbruch, zum Beispiel durch Gäste oder Handwerker) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die versicherten Kunstgegenstände sind am Versicherungsort gegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust als Folge aller Gefahren versichert. | § 2 a., Seite 1 |
| Verlieren und unerklärliches Abhandenkommen | ja, bis zur Versicherungssumme | Die versicherten Kunstgegenstände sind am Versicherungsort gegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust als Folge aller Gefahren versichert. | § 2 a., Seite 1 |
| Leitungswasser | ja, bis zur Versicherungssumme | Die versicherten Kunstgegenstände sind am Versicherungsort gegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust als Folge aller Gefahren versichert. | § 2 a., Seite 1 |
| Sturm und Hagel | ja, bis zur Versicherungssumme | Die versicherten Kunstgegenstände sind am Versicherungsort gegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust als Folge aller Gefahren versichert. | § 2 a., Seite 1 |
| Weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdrutsch) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die versicherten Kunstgegenstände sind am Versicherungsort gegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust als Folge aller Gefahren versichert. | § 2 a., Seite 1 |
| Bruch und Beschädigung durch Missgeschick (Umstoßen, Herunterfallen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die versicherten Kunstgegenstände sind am Versicherungsort gegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust als Folge aller Gefahren versichert. | § 2 a., Seite 1 |
| Transport, auch Umzug, durch Spediteur oder selbst | ja, bis zur Versicherungssumme | Falls der Versicherungsnehmer/Versicherte die Kunstgegenstände selbst transportiert, muss dies fachmännisch geschehen. | § 8 5., Seite 2 |
| Leihgaben an Museen und Ausstellungen (Nagel zu Nagel) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden während Restaurierung, Rahmung oder Reinigung durch Fachbetriebe | nein | Reparatur, Restaurierung, Reinigung oder ähnliche Vorgänge, fehlerhafte oder mangelhafte Ausführung von Arbeiten | § 4 2. b., Seite 1 |
| Terror, innere Unruhen und Streik | nein | Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen, Streik, Beschlagnahme, Verstaatlichung | § 4 2. d., Seite 1 |
| Ersatz der Restaurierungskosten bei Teilschaden | ja, bis zur Versicherungssumme | die notwendigen Reparatur- oder Restaurierungskosten zuzüglich einer eventuell verbleibenden Wertminderung | § 5 2., Seite 1 |
| Ersatz der Wertminderung, die nach einer Restaurierung bleibt | ja, bis zur Versicherungssumme | zuzüglich einer eventuell verbleibenden Wertminderung, jedoch nicht mehr als die vereinbarte und gelistete Versicherungssumme je Gegenstand | § 5 2., Seite 1 |
| Paar- und Satzklausel (Ersatz des Wertverlusts des unbeschädigten Teils eines Paars oder Satzes) | ja, bis zur Versicherungssumme | den Wiederbeschaffungspreis eines kunsthistorisch vergleichbaren Gegenstandes zur Vervollständigung des paares oder der Sachgesamtheit | § 5 3. a., Seite 1 |
| Rückkaufsrecht nach Wiederauffinden eines entschädigten Objekts | ja | muss er innerhalb eines Monats entweder die gezahlte Entschädigung zurückerstatten oder dem Versicherer den Kunstgegenstand zur Verfügung stellen. | § 12, Seite 2 |
| Künstlerrecht: Entschädigung ohne Veräußerung, wenn der Künstler ein beschädigtes Werk nicht mehr als seines anerkennt | nicht geregelt |  |  |
| Sachverständigen- und Gutachterkosten im Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Belohnung für die Wiederbeschaffung gestohlener Objekte | ja, bis 15.000 € | Reise, Transport- und Rechtsanwaltskosten, um abhanden gekommene Kunstwerke wieder zu erlangen oder vergleichbare Objekte wieder zu ersetzen: bis zu € 15.000,- | § 3 c., Seite 1 |
| Bergungs-, Transport- und Lagerkosten nach einem Schaden | ja, bis zur Versicherungssumme | Aufräumungs- und Sicherungskosten einschließlich Feuerlöschkosten sowie Transport, Zwischenlagerungs- und Entsorgungskosten: bis zu je 20% der Versicherungssumme. | § 3 b., Seite 1 |
| Verzicht auf Kürzung bei grober Fahrlässigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Abnutzung, Verschleiß und allmählicher Verschlechterung | ja | allmähliche Zustandsverschlechterung, Abnutzung, Verschleiß oder Verfall | § 4 1. c., Seite 1 |
| Ausschluss von Schäden durch Raumklima, Licht, Temperatur oder Feuchtigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Schäden durch Ungeziefer, Motten, Holzwurm oder Schimmel | ja | Rost und Oxidation, Ungeziefer, Schädlinge oder Nagetiere | § 4 1. d., Seite 1 |
| Ausschluss von Schäden durch die natürliche Beschaffenheit des Objekts (innerer Verderb, Materialfehler) | ja | anhaftende Mängel, natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit | § 4 1. c., Seite 1 |
| Ausschluss von Bruch zerbrechlicher Objekte (Glas, Porzellan, Keramik) ohne Sondervereinbarung | ja | Senkung, Schrumpfung, Dehnen, Verziehen, Zerkratzen, Absplittern | § 4 1. b., Seite 1 |
| Ausschluss oder Begrenzung von Diebstahl aus Fahrzeugen | nicht geregelt |  |  |
| Einschränkung für getragenen Schmuck und getragene Uhren (Abhandenkommen beim Tragen, Sport, Baden) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Echtheits-, Provenienz- und Eigentumsmängeln (Rückgabe an den Berechtigten) | nicht geregelt |  |  |
| Einschränkung bei unbewohnter Wohnung (Leerstand über eine bestimmte Dauer) | ja | die ansonsten ständig bewohnte Wohnung, das Gebäude oder Gebäudeteile länger als 90 aufeinander folgende Tage oder im Einzelfall vereinbarte längere Frist unbewohnt oder unbenutzt bleiben | § 6 a., Seite 1 |
| Wertnachweis oder Gutachten als Voraussetzung (ab welchem Einzelwert) | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur Neubewertung in festen Abständen | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zu Verzeichnis, Fotos und Belegen der versicherten Objekte | ja | unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, beschädigten oder zerstörten Kunstgegenstände einzureichen | § 9 2., Seite 2 |
| Tresorpflicht für Schmuck, Uhren und Bargeld (Grenze außerhalb des Tresors) | nicht geregelt |  |  |
| Alarmanlage oder andere Sicherungen als Voraussetzung | ja | alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zB vom Versicherer verlangte Sicherheitsauflagen, Anbringen einer Alarmanlage, etc.) zu beachten | § 8 1., Seite 2 |
| Vorgaben für Transporte (Fachspedition, Verpackung, Begleitung) | ja | Falls der Versicherungsnehmer/Versicherte dafür einen Dritten beauftragt, muss es sich um eine Kunstspedition handeln. | § 8 5., Seite 2 |
| Frist zur Schadenmeldung und Anzeige bei der Polizei | ja | Bei einem Schaden durch Brand, Explosion, Vandalismus, Diebstahl, Einbruch oder Raub ist der Schaden der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich anzuzeigen | § 9 2., Seite 2 |
| Meldung gestohlener Objekte an ein Register (Art Loss Register oder vergleichbar) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Beratung zu Sicherung, Lagerung, Pflege und Leihverkehr durch den Versicherer | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsrelevante Regeln ohne Preise (Rabatt für Tresor, Alarm, schadenfreie Jahre, Selbstbeteiligung) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Transport: Ergänzende Bedingungen zur Kunstversicherung (TRKU-06)

```text
[Seite 1]
TRANSPORT - Ergänzende Bedingungen zur Kunstversicherung - TRKU-06                                    den Marktwert (Wiederbeschaffungspreis von Kunstgegenständen gleicher Art und Güte)
                                                                                                      unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, jedoch nicht mehr als die vereinbarte
Sofern in gegenständlichen Ergänzenden Bedingungen keine besondere Regelung getroffen ist,            Entschädigungsgrenze je Gegenstand, Paar oder Sachgesamtheit.
gelten unverändert die Bestimmungen der Allgemeinen Transportversicherungs-Bedingungen in             Bei pauschal versicherten Kunstgegenständen ist der Versicherungsnehmer im
jeweils gültiger Fassung                                                                              Schadensfall für den Wert der versicherten Sachen nachweispflichtig!

§ 1 Gegenstand der Versicherung                                                                  2. Bei Beschädigung oder teilweisem Verlust von Kunstgegenständen
                                                                                                 die notwendigen Reparatur- oder Restaurierungskosten zuzüglich einer eventuell verbleibenden
Gegenstand der Versicherung sind die im Versicherungsschein (Polizze) aufgeführten               Wertminderung, jedoch nicht mehr als die vereinbarte und gelistete Versicherungssumme je
Kunstgegenstände, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden.            Gegenstand

§ 2 Versicherungsschutz                                                                          3. Bei Zerstörung, Verlust, Beschädigung und teilweisem Verlust von Kunstgegenständen,
                                                                                                 die Teile von Paaren oder Sachgesamtheiten sind:
  a. Die versicherten Kunstgegenstände sind am Versicherungsort gegen Beschädigung,
     Zerstörung oder Verlust als Folge aller Gefahren versichert.                                  a. den Wiederbeschaffungspreis eines kunsthistorisch vergleichbaren Gegenstandes zur
                                                                                                      Vervollständigung des paares oder der Sachgesamtheit
  b. Während einer vorübergehenden Entfernung der versicherten Kunstgegenstände vom
     Versicherungsort gilt weltweit Versicherungsschutz gegen Beschädigung, Zerstörung oder           oder
     Verlust als Folge aller Gefahren vereinbart. Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten
     nicht als vorübergehend.                                                                      b. die notwendigen Reparatur- oder Restaurierungskosten
Die Entschädigung außerhalb des Versicherungsortes ist insgesamt auf € 150.000,- begrenzt,            oder
soweit nicht etwas anderes im Versicherungsschein vereinbart ist.

§ 3 Versicherte Zusatzkosten                                                                       c. die Wertminderung der Sachgesamtheit, soweit ein geeigneter Gegenstand nicht beschafft
                                                                                                      werden kann,
Im Versicherungsfall werden über die vereinbarte Versicherungssumme hinaus folgende,
notwendig gewordene Aufwendungen ersetzt:                                                        je nachdem was niedriger ist, jedoch insgesamt nicht mehr als die vereinbarte und gelistete
                                                                                                 Versicherungssumme je Gegenstand, Paar oder Sachgesamtheit
  a. Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten: bis 100% der Versicherungssumme
                                                                                                 4. Restwerte
  b. Aufräumungs- und Sicherungskosten einschließlich Feuerlöschkosten sowie Transport,          Bei den vom Versicherer zu erbringenden Entschädigungszahlungen werden die Restwerte der
     Zwischenlagerungs- und Entsorgungskosten: bis zu je 20% der Versicherungssumme.             beschädigten Kunstgegenstände angerechnet.
     Sofern die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind, bis zu 100% der
     Versicherungssumme.                                                                         5. Eigentumsübergang bei Entschädigungen
                                                                                                 Im Falle einer Entschädigung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, des Neu- oder
  c. Reise, Transport- und Rechtsanwaltskosten, um abhanden gekommene Kunstwerke wieder          Marktwertes für einen Gegenstand, ein paar oder eine Sachgesamtheit kann der Versicherer vom
     zu erlangen oder vergleichbare Objekte wieder zu ersetzen: bis zu € 15.000,-                Versicherungsnehmer/Versicherten die Übertragung des Eigentums der entschädigten
                                                                                                 Kunstgegenstände verlangen.
  d. Für Schlossänderungen, wenn Schlüssel für Außentüren, Fenster und Alarmsysteme
     abhanden gekommen sind, einschließlich der Kosten für Nottüren und Notschlösser: bis zu     Restwerte werden dann nicht angerechnet.
     € 6.000,-
                                                                                                 6. Vorsorge
  e. Für notwendige Reisen, die dem Versicherungsnehmer aufgrund eines versicherten              Es gilt eine Vorsorge-Versicherungssumme von 25% der Versicherungssumme vereinbart.
     Schadenfalles zu einem im Versicherungsschein genannten Risikoort entstanden sind: bis      Die Vorsorge gilt für Werterhöhungen nur, soweit diese nach den letzten im Versicherungsschein
     zu € 5.000,-                                                                                dokumentierten Bewertung oder Listung entstanden sind. Sie gilt für Neuanschaffungen von
                                                                                                 Kunstgegenständen nur, wenn der Versicherer hierüber spätestens 60 Tage nach Anschaffung
§ 4 Ausschlüsse                                                                                  informiert wurde und diese Änderung bestätigt hat.

Diese Versicherung erstreckt sich nicht auf                                                      § 6 Gefahrenerhöhung
1. Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von versicherten Kunstgegenständen durch:               Um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden, darf nach Antragsstellung ohne Einwilligung
                                                                                                 des Versicherers keine Gefahrenerhöhung vorgenommen oder deren Vornahme durch einen Dritten
  a. im Hinblick auf ihre Beschaffenheit und Größe nicht sach- und fachgerecht verpackte, d.h.   gestattet werden. Erlangt der Versicherungsnehmer/Versicherte Kenntnis davon, dass durch eine
     nicht beanspruchungsgerecht auf Transportmittel und Transportweg abgestellte                ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestatte Änderung die Gefahr erhöht ist,
     Kunstgegenstände;                                                                           hat der Versicherungsnehmer/Versicherte dem Versicherer unverzüglich schriftlich Anzeige zu
  b. Senkung, Schrumpfung, Dehnen, Verziehen, Zerkratzen, Absplittern;                           erstatten. Eine Gefahrenerhöhung nach Antragsstellung liegt insbesondere dann vor, wenn sich
  c. anhaftende Mängel, natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit, allmähliche                  anlässlich eines Wohnungswechsels oder aus sonstigen Gründen ein Umstand ändert, nach dem
     Zustandsverschlechterung, Abnutzung, Verschleiß oder Verfall                                im Antrag (Fragebogen) gefragt worden ist.
  d. Rost und Oxidation, Ungeziefer, Schädlinge oder Nagetiere
  e. technischen Defekt, mechanische und elektrische Störungen                                   Des weiteren liegt eine Gefahrenerhöhung vor, wenn:

2. Schäden durch:                                                                                  a. die ansonsten ständig bewohnte Wohnung, das Gebäude oder Gebäudeteile länger als 90
                                                                                                      aufeinander folgende Tage oder im Einzelfall vereinbarte längere Frist unbewohnt oder
  a. Veruntreuung, Unterschlagung oder Betrug;                                                        unbenutzt bleiben oder auch nicht beaufsichtigt werden. Beaufsichtigt ist die Wohnung,
  b. Reparatur, Restaurierung, Reinigung oder ähnliche Vorgänge, fehlerhafte oder mangelhafte         das Gebäude und die Gebäudeteile nur, wenn sich darin eine dazu berechtigte, volljährige
     Ausführung von Arbeiten oder Verwendung mangelhafter Materialien;                                Person aufhält;
  c. Kernenergie oder Radioaktivität sowie der daraus resultierenden Folgeschäden;                 b. vereinbarte Sicherungen beseitigt oder vermindert werden. Dies gilt auch im Falle des
  d. Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen, Streik, Beschlagnahme, Verstaatlichung;              Wohnungswechsels;
  e. Einziehung, Zerstörung oder Beschlagnahme von Eigentum durch oder auf Anordnung einer         c. am Versicherungsort ein Gewerbebetrieb aufgenommen wird;
     Regierung oder durch eine hoheitliche Maßnahme;                                               d. wenn Bau- oder Gerüstarbeiten am Versicherungsort oder in unmittelbarer Nachbarschaft
  f. Direkte oder indirekte nukleare, biologische und chemische Terrorakte                            aufgenommen werden.

§ 5 Entschädigung                                                                                Im übrigen gelten die §§ 23 bis 30 VersVG

Der Versicherer leistet folgende Entschädigung:                                                  § 7 Wohnungswechsel
1. Bei Zerstörung oder Verlust von:                                                              Ist der Versicherungsnehmer umgezogen, so besteht während des Wohnungswechsel
                                                                                                 Versicherungsschutz in beiden Wohnungen für die ersten 90 Tage nach Umzugsbeginn. Ohne
  a. gelisteten Kunstgegenständen                                                                vorherige schriftliche Vereinbarung erlischt der Versicherungsschutz in der neuen Wohnung
     die vereinbarte und gelistete Versicherungssumme (fixe Taxe) je Gegenstand                  jedoch nach 90 Tagen.
  b. pauschal versicherten Kunstgegenständen
                                                       Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 1 / 3

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§ 8 Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall                                                             verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat.

  1. Der Versicherungsnehmer/Versicherte hat alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten       2. Der Versicherte kann über seine Rechte nicht verfügen, selbst wenn er im Besitz des
     Sicherheitsvorschriften (zB vom Versicherer verlangte Sicherheitsauflagen, Anbringen einer         Versicherungsscheines ist. Er kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung
     Alarmanlage, etc.) zu beachten;                                                                    des Versicherungsnehmers verlangen.

  2. Die versicherten Kunstgegenstände sind stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten             3. Soweit Kenntnis oder Verhaltend es Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind,
     und Mängel oder Schäden unverzüglich zu beseitigen. Das gleiche gilt insbesondere für alle         kommen auch Kenntnis und Verhalten des Versicherten in Betracht.
     Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und Einbruchmeldeanlagen.
                                                                                                   § 11 Doppelversicherung, Mitversicherung, subsidiäre Haftung
  3. Nicht genutzte Gebäude, Gebäudeteile und Wohnungen sind genügend häufig zu
     kontrollieren und alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen sind dort abzusperren,       Sofern die versicherten Kunstgegenstände zusätzlich gegen die dieselbe Gefahr ganz oder
     zu entleeren und entleert zu halten. Das gleiche gilt bei einer Abwesenheit von mehr als 90   teilweise bei anderen Versicherern versichert worden sind, haftet der Versicherer dieses Vertrages
     aufeinander folgenden Tagen.                                                                  nur nachrangig, d.h. nur insoweit, als der Versicherungsnehmer/ Versicherte bei den anderen
                                                                                                   Versicherern aufgrund der getroffenen Vereinbarungen keine Versicherungsentschädigung
  4. In der kalten Jahreszeit sind alle Gebäude, Gebäudeteile und Wohnungen zu beheizen und        erhalten kann. Der Versicherer dieses Vertrages haftet nicht subsidiär, sofern durch Nichtzahlung
     dies genügend häufig zu kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen und                   der Prämie, durch Verletzung von Obliegenheiten oder durch Gefahrenerhöhung bei einem
     Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.                               Versicherer Leistungsfreiheit eingetreten ist.

  5. Falls der Versicherungsnehmer/Versicherte die Kunstgegenstände selbst transportiert,          Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 59 und 60 VersVG.
     muss dies fachmännisch geschehen. Falls der Versicherungsnehmer/Versicherte dafür
     einen Dritten beauftragt, muss es sich um eine Kunstspedition handeln.                        § 12 Wiedererlangung entwendeter oder verloren gegangener Kunstgegenstände

  6. Verletzt der Versicherungsnehmer/Versicherte diese Obliegenheiten, so ist der Versicherer     Der Versicherungsnehmer/Versicherte ist verpflichtet, sich um die Wiedererlangung entwendeter
     nach Maßgabe der § 6 Abs. 1 und Abs. 2 VersVG zur Kündigung berechtigt oder auch              oder verloren gegangener Kunstgegenstände zu bemühen und den Versicherer bei
     leistungsfrei.                                                                                Wiederauffindung von Kunstgegenständen unverzüglich schriftlich zu informieren. Hat der
     Die Kündigung durch den Versicherer wird einen Monat nach Zugang wirksam.                     Versicherungsnehmer/Versicherte den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt,
     Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grobe       muss er innerhalb eines Monats entweder die gezahlte Entschädigung zurückerstatten oder dem
     Fahrässigkeit beruht.                                                                         Versicherer den Kunstgegenstand zur Verfügung stellen.

Führt die Verletzung einer solchen Sicherheitsvorschrift auch zu einer Gefahrenerhöhung, gelten    § 13 Ergänzung zum Sachverständigenverfahren
daneben auch die §§ 23 bis 30 VersVG und die Regelungen gemäß § 6 dieser Ergänzenden
                                                                                                   Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
Bedingungen zur Kunstversicherung (Gefahrenerhöhung). Danach kann der Versicherer zur
Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. In diesem Fall kann Leistungsfreiheit bereits
                                                                                                     1. ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten und abhanden gekommenen
bei einfacher Fahrlässigkeit eintreten.
                                                                                                        Kunstgegenstände sowie deren Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles
§ 9 Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall                                                           bzw. deren Zeitwert
                                                                                                     2. bei beschädigten Kunstgegenständen die Beträge gemäß der im jeweiligen
  1. Meldung des Schadens                                                                               Versicherungsvertrag angegebenen Entschädigungsart- und -grenze
     Bei Eintritt eines Versicherungsfalles ist der Schaden unverzüglich dem                         3. alle sonstigen maßgeblichen Tatsachen, insbesondere die Restwerte der vom Schaden
     Versicherungsvermittler oder dem Versicherer anzuzeigen. Die dort erhältliche                      betroffenen Kunstgegenstände
     Schadenanzeige ist dem Versicherer unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß                 4. notwendige Kosten, die mitversichert sind.
     ausgefüllt, zuzuleiten.
                                                                                                   § 14 Schriftform
  2. Polizeiliche Anzeige
     Bei einem Schaden durch Brand, Explosion, Vandalismus, Diebstahl, Einbruch oder Raub ist      Sämtliche Anzeigen, Kündigungen oder sonstige Erklärungen müssen schriftlich erfolgen.
     der Schaden der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich anzuzeigen und dieser            Nebenabreden gelten nur, wenn sie vom Versicherer schriftlich bestätigt werden.
     unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, beschädigten oder zerstörten
     Kunstgegenstände einzureichen.                                                                Definitionen
                                                                                                   Die Bedeutung der im Versicherungsvertrag aufgeführten Begriffe wird durch folgende
  3. Weisungen des Versicherers
                                                                                                   Definitionen bestimmt, die Bestandteil des Versicherungsvertrages sind.
     Der Versicherungsnehmer/Versicherte hat unverzüglich Weisungen des Versicherers
     einzuholen, dem Versicherer die Besichtigung des Schadens zu ermöglichen und
                                                                                                   Kunstgegenstände:
     insbesondere vor Durchführung von Reparatur- oder Wiederherstellungsarbeiten die
     Zustimmung des Versicherers einzuholen.                                                       Kunstgegenstände sind antiquarische Möbel, Gemälde, Zeichnungen, Stiche, Drucke,
                                                                                                   künstlerische Fotografien, (Wand-)Teppiche, Brücken, Musikinstrumente, Manuskripte,
  4. Schadenabwendungs- und Schadenminderungsmaßnahmen                                             antiquarische Bücher, Porzellan, Skulpturen, Weine, Briefmarken, Münzen, vergoldete und
     Der Versicherungsnehmer/Versicherte hat den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden und           versilberte (Gebrauchs-)Gegenstände, Sammlerobjekte und Liebhaberstücke aller Art. Hierzu
     zu mindern. Falls vorläufige Reparaturen (Notreparaturen oder ähnliches) zur Vermeidung       gehören auch Rahmen, Schutzverglasungen, Sockel, Vitrinen und Spezialbeleuchtungen.
     weitere Schäden erforderlich sind, muss deren Ausführung unverzüglich veranlasst werden.
     Ansonsten sind mindestens zwei Kostenvoranschläge einzuholen und dem Versicherer bzw.         Terrorakte:
     seinem Beauftragten zu unterbreiten.
                                                                                                   Terrorakte sind jegliche Handlungen (auch Drohungen) von Personen oder Personengruppen zur
  5. Untersuchung des Schadens                                                                     Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst
     Dem Versicherer bzw. den von ihm beauftragten Gesellschaften oder Personen ist jede           oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine
     zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der             Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen.
     Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienende Auskunft – auf Verlangen
     schriftlich – zu erteilen und Belege vorzulegen.                                              Überschwemmung, Hochwasser:

  6. Verletzung der Obliegenheiten                                                                 Überschwemmung ist die Ansammlung erheblicher Wassermengen auf Geländeoberflächen als
     Verletzt der Versicherungsnehmer/Versicherte eine dieser Obliegenheiten ist der Versicherer   unmittelbare Folge von Hochwasser, Niederschlag, Deichbruch oder Schneeschmelze.
     nach Maßgabe des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG, §§ 6 Abs. 3 und § 62 Abs. 2)          Hochwasser ist der über den Normalpegel ansteigende Stand eines fließenden oder stehenden
     von der Entschädigungspflicht befreit.                                                        oberirdischen Gewässers, der zu einer Überschwemmung führen kann, aber nicht muss.

§ 10 Versicherung für fremde Rechnung                                                              Versicherungssumme:
  1. Soweit die Versicherung für fremde Rechnung genommen ist, kann der                            Die Versicherungssumme ist die vom Versicherer je Versicherungsfall auszuzahlende
     Versicherungsnehmer, auch wenn er nicht im Besitz des Versicherungsscheines ist, über die     Höchstentschädigung, ausgedrückt in EURO. Über die vereinbarte Versicherungssumme hinaus
     Rechte des Versicherten ohne dessen Zustimmung im eigenen Namen verfügen,                     werden die vereinbarten Kosten erstattet.
     insbesondere die Zahlung der Entschädigung verlangen und die Rechte des Versicherten          Die gewählte Versicherungssumme gilt als „Fixe Taxe“ (siehe auch § 57 VersVG)
     übertragen. Der Versicherer kann jedoch vor Zahlung der Entschädigung den Nachweis
                                                         Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 2 / 3

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Es wird empfohlen zur Bestimmung der Versicherungssumme die entsprechenden
Summenermittlungsbögen zu verwenden, sowie eine Sicherheitsreserve zu berücksichtigen.

Versicherungsort:

Der Versicherungsort ist die im Versicherungsschein (=Polizze) bezeichnete Wohnung
(=Risikoadresse) des Versicherungsnehmers.

Vorsorge und Summenanpassung:

Die Versicherung umfasst eine generelle Vorsorge-Versicherungssumme in Höhe von 25%.
Es wird empfohlen, die Versicherungssumme regelmäßig zu überprüfen und den aktuellen
Verhältnissen anzupassen.
Siehe auch § 5 Abs. (6) dieser „Ergänzenden Bedingungen“


                                                       Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 3 / 3
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