# Hiscox Fine Art Collections by Hiscox: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-kunst-wertsachen-hiscox-fine-art-collections.php
- Rechtlicher Träger: Hiscox SA, Niederlassung für Deutschland
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-kunst-wertsachen-hiscox-fine-art-collections.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen Fine Art Collections by Hiscox](https://brochureware.hiscox.de/sites/default/files/documents/bedingungen-fine-art-collections-by-hiscox-kunst-versicherung-012022.pdf), Fassung Bedingungen 01/2022

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme der Sammlung oder der Wertsachen (Gesamtsumme laut Verzeichnis) | laut Versicherungsschein | Die Entschädigung für versicherte Sachen ist insgesamt je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. | Abschnitt A VI.6.1, Seite 5 |
| Mindestversicherungssumme oder Mindestwert der Sammlung, ab der der Vertrag angeboten wird | nicht geregelt |  |  |
| Allgefahrendeckung (versichert ist alles, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist) | ja | Die versicherten Sachen sind gemäß den vorliegenden Bedingungen gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert | Abschnitt A II, Seite 3 |
| Vertragsform: eigenständige Kunst- und Wertsachenversicherung oder Baustein der Hausratversicherung | ja | Fine Art & Collections by Hiscox | Titel, Seite 1 |
| Vereinbarter Wert (Taxe): Entschädigung nach dem bei Vertragsschluss festgelegten Wert je Objekt, ohne Nachweis des Marktwerts im Schadenfall | ja | ersetzen wir Ihnen gemäß § 76 VVG die mit uns zuvor vereinbarten Beträge (Taxe), ansonsten den Marktwert zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles. | Abschnitt A VI.1, Seite 4 |
| Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung (keine Kürzung, wenn die Summe zu niedrig ist) | ja | Auf den Einwand der Unterversicherung wird verzichtet. | Abschnitt A VI.6.5, Seite 6 |
| Vorsorge für Wertsteigerungen der versicherten Objekte (prozentualer Aufschlag auf die Summe) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wenn eine Taxe vereinbart ist, ersetzen wir Ihnen zusätzlich, vorbehaltlich einer Überschreitung der Leistungsobergrenzen (Ziffer VI.6.), bis zu 30% dieser Taxe | Abschnitt A VI.1, Seite 4 |
| Vorsorge für Neuerwerbungen (automatischer Schutz neu gekaufter Objekte bis zur Nachmeldung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Für Neuerwerbungen von Kunst- und Wertgegenständen und eine Werterhöhung der Gesamtheit der versicherten Sachen während einer Versicherungsperiode steht Ihnen eine zusätzliche Versicherungssumme von insgesamt bis zu 30 % der | Abschnitt A VI.6.2, Seite 5 |
| Mitversicherung nicht einzeln aufgeführter Objekte (pauschal je Objekt oder insgesamt) | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich (Versicherungsort, Europa oder weltweit) | ja | Ihre versicherten Kunst- und Sammlungsgegenstände sind nicht nur an Ihrem Wohnsitz, sondern weltweit versichert. | Abschnitt A V, Seite 4 |
| Außenversicherung: vorübergehende Entfernung vom Versicherungsort (Reisen, Zweitwohnsitz, Bankschließfach) | ja, bis zur Versicherungssumme | Ihre versicherten Kunst- und Sammlungsgegenstände sind nicht nur an Ihrem Wohnsitz, sondern weltweit versichert. | Abschnitt A V, Seite 4 |
| Gemälde, Grafiken, Skulpturen und andere Kunstwerke | ja, bis zur Versicherungssumme | Gemälde; Zeichnungen, Stiche, Drucke, Fotokunst, Collagen, Grafiken; Skulpturen, Plastiken, Objektkunst, Installationen, Landart | Abschnitt A I, Seite 3 |
| Antiquitäten, Möbel von Sammlerwert und Designobjekte | ja, bis zur Versicherungssumme | antiquarische Möbel, Musikinstrumente, alte Münzen und Briefmarken. | Abschnitt A I, Seite 3 |
| Schmuck und Edelsteine | ja, bis zur Versicherungssumme | Wertgegenstände sind nur versichert, wenn dies im Versicherungsschein ausdrücklich vereinbart ist. | Abschnitt A I, Seite 3 |
| Uhren von Sammlerwert | ja, bis zur Versicherungssumme | Schmuck, Armbanduhren, Juwelen, Perlen, Edelsteine | Abschnitt A I, Seite 3 |
| Münzen, Medaillen und Edelmetalle (Barren) | ja, bis zur Versicherungssumme | antiquarische Möbel, Musikinstrumente, alte Münzen und Briefmarken. | Abschnitt A I, Seite 3 |
| Briefmarkensammlungen | ja, bis zur Versicherungssumme | antiquarische Möbel, Musikinstrumente, alte Münzen und Briefmarken. | Abschnitt A I, Seite 3 |
| Weinsammlungen und Spirituosen von Sammlerwert | ja, bis zur Versicherungssumme | Weine, Sammlerspirituosen | Abschnitt A I, Seite 3 |
| Musikinstrumente von Sammlerwert | ja, bis zur Versicherungssumme | antiquarische Möbel, Musikinstrumente, alte Münzen und Briefmarken. | Abschnitt A I, Seite 3 |
| Bücher, Handschriften, Autographen und Fotografien | ja, bis zur Versicherungssumme | antiquarische Bücher, Manuskripte. | Abschnitt A I, Seite 3 |
| Sonstige Sammlungen (Spielzeug, Modellbahnen, Militaria, Memorabilia) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wertvolle Sammler- und Liebhaberobjekte, die im Versicherungsschein in ihrer Gesamtheit aufgeführt werden, gelten als versicherte Kunstgegenstände. | Abschnitt A I, Seite 3 |
| Oldtimer und Fahrzeugsammlungen im selben Vertrag | nicht geregelt |  |  |
| Bargeld, Wertpapiere und Urkunden | ja, bis zur Versicherungssumme | Bargeld, Schecks; Urkunden, Sparbücher, Wertpapiere. | Abschnitt A I, Seite 3 |
| Übriger Hausrat im selben Vertrag (Kombination Haus, Kunst und Wertsachen) | nicht geregelt |  |  |
| Brand, Blitzschlag, Explosion, Rauch und Ruß | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser, Sturm und Hagel verzichten wir auf den Einwand einer grob fahrlässigen Herbeiführung eines Versicherungsfalles. | Abschnitt A III, Seite 3 |
| Einbruchdiebstahl und Vandalismus nach einem Einbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall). | Abschnitt A II, Seite 3 |
| Raub und Beraubung, auch unterwegs | ja, bis zur Versicherungssumme | gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall). | Abschnitt A II, Seite 3 |
| Einfacher Diebstahl (ohne Einbruch, zum Beispiel durch Gäste oder Handwerker) | ja, bis zur Versicherungssumme | gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall). | Abschnitt A II, Seite 3 |
| Verlieren und unerklärliches Abhandenkommen | ja, bis zur Versicherungssumme | gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall). | Abschnitt A II, Seite 3 |
| Leitungswasser | ja, bis zur Versicherungssumme | gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall). | Abschnitt A II, Seite 3 |
| Sturm und Hagel | ja, bis zur Versicherungssumme | gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall). | Abschnitt A II, Seite 3 |
| Weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdrutsch) | ja, bis zur Versicherungssumme | gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall). | Abschnitt A II, Seite 3 |
| Bruch und Beschädigung durch Missgeschick (Umstoßen, Herunterfallen) | ja, bis zur Versicherungssumme | gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall). | Abschnitt A II, Seite 3 |
| Transport, auch Umzug, durch Spediteur oder selbst | ja, bis zur Versicherungssumme | sicherzustellen, dass Kunst- und Wertgegenstände während des Transports sach- und fachgerecht verpackt sind | Allgemeine Regelungen VII.1.1, Seite 9 |
| Leihgaben an Museen und Ausstellungen (Nagel zu Nagel) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden während Restaurierung, Rahmung oder Reinigung durch Fachbetriebe | nicht geregelt |  |  |
| Terror, innere Unruhen und Streik | nein | Schäden durch Androhung oder Anwendung von Gewalt im Zusammenhang mit Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnlichen Zuständen, inneren Unruhen, Streik oder Aufruhr. | Abschnitt A IV.5, Seite 4 |
| Ersatz der Restaurierungskosten bei Teilschaden | ja, bis zur Versicherungssumme | ersetzen wir die notwendigen Reparatur- und Wiederherstellungskosten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer etwaigen Wertminderung. | Abschnitt A VI.2, Seite 4 |
| Ersatz der Wertminderung, die nach einer Restaurierung bleibt | ja, bis zur Versicherungssumme | Wenn Kunstgegenstände teilweise beschädigt werden und auch nach einer Reparatur eine Wertminderung verbleiben würde, ersetzen wir auf Ihren Wunsch anstelle der notwendigen Reparatur oder Wiederherstellungskosten, die mit uns vereinbarte Taxe | Abschnitt A VI.2, Seite 5 |
| Paar- und Satzklausel (Ersatz des Wertverlusts des unbeschädigten Teils eines Paars oder Satzes) | nicht geregelt |  |  |
| Rückkaufsrecht nach Wiederauffinden eines entschädigten Objekts | nein | gehen die zerstörten, abhanden gekommenen oder beschädigten Gegenstände in unser Eigentum über. | Abschnitt A VI.3, Seite 5 |
| Künstlerrecht: Entschädigung ohne Veräußerung, wenn der Künstler ein beschädigtes Werk nicht mehr als seines anerkennt | nicht geregelt |  |  |
| Sachverständigen- und Gutachterkosten im Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Belohnung für die Wiederbeschaffung gestohlener Objekte | ja, bis 15.000 € | für Reisen, Transporte oder Rechtsberatung, um abhanden gekommene Kunstgegenstände wieder zu erlangen oder vergleichbare Objekte wieder zu beschaffen | Abschnitt A VI.4.6, Seite 5 |
| Bergungs-, Transport- und Lagerkosten nach einem Schaden | ja, bis zur Versicherungssumme | für Transport und Lagerung versicherter Sachen, solange die Lagerung am Versicherungsort nicht möglich oder zumutbar ist | Abschnitt A VI.4.3, Seite 5 |
| Verzicht auf Kürzung bei grober Fahrlässigkeit | ja, bis 50.000 € | Bei anderen Schäden verzichten wir bis zu einem Betrag von € 50.000 auf den Einwand einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles. | Abschnitt A III, Seite 3 |
| Ausschluss von Abnutzung, Verschleiß und allmählicher Verschlechterung | ja | Schäden durch altersbedingte oder allmähliche Zustandsveränderungen (z.B. Schimmel, Schwamm, Verschleiß) | Abschnitt A IV.1, Seite 4 |
| Ausschluss von Schäden durch Raumklima, Licht, Temperatur oder Feuchtigkeit | ja | Schäden durch altersbedingte oder allmähliche Zustandsveränderungen | Abschnitt A IV.1, Seite 4 |
| Ausschluss von Schäden durch Ungeziefer, Motten, Holzwurm oder Schimmel | ja | Schäden durch Ungeziefer, Insekten, Kleinstlebewesen, Schädlinge oder Nagetiere | Abschnitt A IV.2, Seite 4 |
| Ausschluss von Schäden durch die natürliche Beschaffenheit des Objekts (innerer Verderb, Materialfehler) | ja | Materialfehler oder technische, mechanische, elektrische oder elektronische Defekte | Abschnitt A IV.1, Seite 4 |
| Ausschluss von Bruch zerbrechlicher Objekte (Glas, Porzellan, Keramik) ohne Sondervereinbarung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss oder Begrenzung von Diebstahl aus Fahrzeugen | nicht geregelt |  |  |
| Einschränkung für getragenen Schmuck und getragene Uhren (Abhandenkommen beim Tragen, Sport, Baden) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Echtheits-, Provenienz- und Eigentumsmängeln (Rückgabe an den Berechtigten) | keine | Wenn Sie nach Abschluss des Versicherungsvertrages Kunstgegenstände käuflich erwerben und sie mangels wirksamen Eigentumserwerbs an den rechtmäßigen Eigentümer herausgeben müssen | Abschnitt A VI.5, Seite 5 |
| Einschränkung bei unbewohnter Wohnung (Leerstand über eine bestimmte Dauer) | ja | ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht mehr genutzt wird | Allgemeine Regelungen VI.2.2, Seite 9 |
| Wertnachweis oder Gutachten als Voraussetzung (ab welchem Einzelwert) | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur Neubewertung in festen Abständen | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zu Verzeichnis, Fotos und Belegen der versicherten Objekte | ja | uns und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen | Allgemeine Regelungen VII.3.4, Seite 10 |
| Tresorpflicht für Schmuck, Uhren und Bargeld (Grenze außerhalb des Tresors) | nicht geregelt |  |  |
| Alarmanlage oder andere Sicherungen als Voraussetzung | ja | vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind | Allgemeine Regelungen VI.2.4, Seite 9 |
| Vorgaben für Transporte (Fachspedition, Verpackung, Begleitung) | ja | sicherzustellen, dass Kunst- und Wertgegenstände während des Transports sach- und fachgerecht verpackt sind | Allgemeine Regelungen VII.1.1, Seite 9 |
| Frist zur Schadenmeldung und Anzeige bei der Polizei | ja | Sie haben bei Eintritt eines Versicherungsfalles Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Vandalismus oder Beraubung unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. | Allgemeine Regelungen VII.3.3, Seite 10 |
| Meldung gestohlener Objekte an ein Register (Art Loss Register oder vergleichbar) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Von jedem Schaden tragen Sie den im Versicherungsschein vereinbarten Selbstbehalt. | Abschnitt A VII, Seite 6 |
| Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist | ja | Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht durch uns mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Textform gekündigt wird. | Allgemeine Regelungen X.2, Seite 12 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | ja | Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungsverhältnis in Textform zu kündigen. | Allgemeine Regelungen X.3, Seite 12 |
| Beratung zu Sicherung, Lagerung, Pflege und Leihverkehr durch den Versicherer | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsrelevante Regeln ohne Preise (Rabatt für Tresor, Alarm, schadenfreie Jahre, Selbstbeteiligung) | ja | den für bestehende Verträge geltenden Prämiensatz pro € 1.000 Versicherungssumme für die einzelnen Bestandsgruppen anzupassen | Allgemeine Regelungen XI, Seite 13 |

## Volltext der Bedingungen: Bedingungen Fine Art Collections by Hiscox

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Fine Art & Collections by Hiscox
Bedingungen 01/2022

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        Bedingungen 01/2022


Index   Abschnitt A – Versicherungsschutz              3
        I.     Versicherte Sachen
        II.    Versicherte Risiken/Versicherungsfall
        III.   Herbeiführung des Versicherungsfalles
        IV.    Risikoausschlüsse
        V.     Räumlicher Geltungsbereich
        VI.    Leistungen des Versicherers
        VII.   Selbstbehalt


        Allgemeine Regelungen                          7
        I.     Definition der Vertragsparteien
        II.    Prämienzahlung
        III.   Anzeigepflichten vor Vertragsschluss
        IV.    Repräsentanten
        V.     Versicherung für fremde Rechnung
        VI.    Gefahrerhöhung
        VII.   Obliegenheiten
        VIII. Subsidiäre Haftung
        IX.    Sachverständigenverfahren
        X.     Dauer des Versicherungsvertrages
        XI.    Anpassung des Prämiensatzes
        XII.   Anpassung der Versicherungssummen
        XIII. Innovationsklausel
        XIV. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstände
        XV.    Ansprechpartner


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                               Abschnitt A – Versicherungsschutz

I. Versicherte Sachen          Versichert sind Kunstgegenstände, die sich nachweislich in Ihrem Eigentum befinden oder für
                               die Sie die Gefahr tragen.
                               Kunstgegenstände sind folgende zum privaten Gebrauch dienende Gegenstände, soweit es
                               sich hierbei nicht um Wertgegenstände handelt:
                               •     Gemälde;
                               •     Zeichnungen, Stiche, Drucke, Fotokunst, Collagen, Grafiken;
                               •     Skulpturen, Plastiken, Objektkunst, Installationen, Landart;
                               •     Media Art, inkl. Video Art und New Media Art;
                               •     Teppiche, Gobelins;
                               •     antiquarische Bücher, Manuskripte.
                               Rahmen, Schutzverglasungen, Sockel, Vitrinen und Spezialbeleuchtungen der Kunstgegen-
                               stände sind mitversichert.
                               Wertvolle Sammler- und Liebhaberobjekte, die im Versicherungsschein in ihrer Gesamtheit
                               aufgeführt werden, gelten als versicherte Kunstgegenstände.
                               Als Sammlungsgegenstände gelten beispielsweise:
                               •     Weine, Sammlerspirituosen;
                               •     antiquarische Möbel, Musikinstrumente, alte Münzen und Briefmarken.
                               Wertgegenstände sind nur versichert, wenn dies im Versicherungsschein ausdrücklich verein-
                               bart ist. Wertgegenstände sind folgende zum privaten Gebrauch dienende Gegenstände:
                               •     Schmuck, Armbanduhren, Juwelen, Perlen, Edelsteine;
                               •     Gegenstände aus Gold, Silber und Platin;
                               •     Münzen, Medaillen;
                               •     Jagd- und Sportwaffen;
                               •     Bargeld, Schecks;
                               •     Urkunden, Sparbücher, Wertpapiere.


II. Versicherte Risiken/ Die versicherten Sachen sind gemäß den vorliegenden Bedingungen gegen Zerstörung,
    Versicherungsfall    Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-
                               Versicherung/Versicherungsfall).


III. Herbeiführung      Wir sind nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei-
     des Versicherungs- führen.
     falles             Bei Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser, Sturm und Hagel verzichten wir auf
                               den Einwand einer grob fahrlässigen Herbeiführung eines Versicherungsfalles. Bei anderen
                               Schäden verzichten wir bis zu einem Betrag von € 50.000 auf den Einwand einer grob fahrläs-
                               sigen Herbeiführung des Versicherungsfalles. Im Übrigen sind wir berechtigt, unsere Leistung
                               in einem Ihrem Verschulden entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wenn Sie den Versiche-
                               rungsfall grob fahrlässig herbeiführen.


                                                                                                                              3

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IV. Risikoausschlüsse    Kein Versicherungsschutz wird gewährt für:
                         1.   Schäden durch altersbedingte oder allmähliche Zustandsveränderungen (z.B. Schim-
                              mel, Schwamm, Verschleiß), Materialfehler oder technische, mechanische, elektrische
                              oder elektronische Defekte, es sei denn, sie wurden durch Leitungswasser oder Über-
                              spannung verursacht;
                         2.   Schäden durch Ungeziefer, Insekten, Kleinstlebewesen, Schädlinge oder Nagetiere;
                         3.   Schäden durch bestimmungsgemäßen Gebrauch;
                         4.   Schäden durch Kernenergie oder Radioaktivität und Schäden aufgrund biologischer
                              oder chemischer Ursachen, einschließlich mittelbarer und unmittelbarer Folgeschäden;
                         5.   Schäden durch Androhung oder Anwendung von Gewalt im Zusammenhang mit Krieg,
                              Bürgerkrieg, kriegsähnlichen Zuständen, inneren Unruhen, Streik oder Aufruhr. Ersetzt
                              werden jedoch Explosionsschäden, die durch Kampfmittel aus beendeten Kriegen in-
                              nerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstanden sind (Blindgängerschäden);
                         6.   Schäden durch Beschlagnahme, Verstaatlichung, Einziehung oder andere hoheitliche
                              Maßnahmen;
                         7.   Schäden durch Computer-, Programmierungs- oder Softwarefehler sowie Schäden
                              durch Schadprogramme (z.B. Viren, Würmer oder Trojaner) und unzulässigen Zugriff
                              oder unzulässige Nutzung des IT-Systems (z.B. Hackerangriffe). Versichert bleiben
                              jedoch Folgeschäden, die erst durch das Dazwischentreten andersartiger Handlungen
                              oder Ereignisse entstanden sind (z.B. Einbruchdiebstahl, Wasser- oder Feuerschaden
                              nach vorheriger Netzwerksicherheitsverletzung).


V. Räumlicher           Ihre versicherten Kunst- und Sammlungsgegenstände sind nicht nur an Ihrem Wohnsitz,
   Geltungsbereich      sondern weltweit versichert.


VI. Leistungen des 1.         Totalschäden
    Versicherers		            Wenn Kunst- oder Wertgegenstände völlig zerstört werden oder abhandenkommen,
		                            ersetzen wir Ihnen gemäß § 76 VVG die mit uns zuvor vereinbarten Beträge (Taxe),
		                            ansonsten den Marktwert zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles.
                              Der Marktwert ist der nach Abzug etwaiger Kosten verbleibende Erlös, den Sie bei
                              einem Verkauf unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles hätten erzielen können.
                              Wenn eine Taxe vereinbart ist, ersetzen wir Ihnen zusätzlich, vorbehaltlich einer
                              Überschreitung der Leistungsobergrenzen (Ziffer VI.6.), bis zu 30% dieser Taxe, soweit
                              innerhalb der jeweils aktuellen Versicherungsperiode eine Werterhöhung in Bezug auf
                              den zerstörten oder abhanden gekommenen Kunst- oder Wertgegenstand eingetreten
                              ist.
                        2.    Teilschäden
                              Wenn Kunst- oder Wertgegenstände teilweise beschädigt werden, ersetzen wir die
                              notwendigen Reparatur- und Wiederherstellungskosten zum Zeitpunkt des Eintritts
                              des Versicherungsfalles zuzüglich einer etwaigen Wertminderung. Wir erstatten jedoch
                              höchstens die mit uns vereinbarte Taxe, falls keine Taxe vereinbart ist, höchstens den
                              Marktwert zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles.
                              Wenn eine Taxe vereinbart ist, ersetzen wir Ihnen zusätzlich, vorbehaltlich einer
                              Überschreitung der Leistungsobergrenzen (Ziffer VI.6.), bis zu 30% dieser Taxe, soweit
                              innerhalb der jeweils aktuellen Versicherungsperiode eine Werterhöhung in Bezug auf
                              den beschädigten Kunst- oder Wertgegenstand eingetreten ist.


                                                                                                                       4

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     Wenn Kunstgegenstände teilweise beschädigt werden und auch nach einer Repara-
     tur eine Wertminderung verbleiben würde, ersetzen wir auf Ihren Wunsch anstelle der
     notwendigen Reparatur oder Wiederherstellungskosten, die mit uns vereinbarte Taxe,
     wenn eine solche vereinbart ist (Cash Option).
3.   Eigentumsübergang
     Im Falle einer Entschädigung des mit uns zuvor gemäß §76 VVG vereinbarten Betrages
     (Taxe), oder des Marktwertes, gehen die zerstörten, abhanden gekommenen oder
     beschädigten Gegenstände in unser Eigentum über.
4.   Versicherte Kosten
     Wir ersetzen Ihre Kosten für – auch erfolglose – Maßnahmen, die Sie zur Abwendung
     eines unmittelbar drohenden versicherten Schadens oder zur Minderung des Schadens
     für geboten halten durften, sowie folgende aufgrund eines Versicherungsfalles notwen-
     dig gewordene Kosten:
     4.1. für das Auf-, das Wegräumen, die Entsorgung und den Abtransport zerstörter und
          beschädigter versicherter Sachen;
     4.2. die aufzuwenden sind, weil zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbe-
          schaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt
          werden müssen;
     4.3. für Transport und Lagerung versicherter Sachen, solange die Lagerung am Ver-
          sicherungsort nicht möglich oder zumutbar ist;
     4.4. für den Schutz (z. B. Bewachung, Notschlösser) versicherter Sachen;
     4.5. für Schlossänderungen, wenn Schlüssel für Haus- oder Wohnungstüren, Fenster,
          Tresore oder Alarmsysteme oder Kraftfahrzeuge abhanden gekommenen sind;
     4.6. für Reisen, Transporte oder Rechtsberatung, um abhanden gekommene Kunst-
          gegenstände wieder zu erlangen oder vergleichbare Objekte wieder zu be-
          schaffen;
     4.7. für notwendige Reisen zum Versicherungsort, die Ihnen oder einer mit Ihnen in
          häuslicher Gemeinschaft lebenden Person entstehen;
     4.8. für die Stornierung von Privatreisen, die Ihnen entstehen, weil aufgrund eines
          Schadens von über € 5.000 Ihre Anwesenheit am Versicherungsort erforderlich
          ist, weshalb Sie eine unmittelbar bevorstehende Reise nicht antreten können
          bzw. eine bereits angetretene Reise nicht fortsetzen können.
5.   Defective Title
     Wenn Sie nach Abschluss des Versicherungsvertrages Kunstgegenstände käuflich er-
     werben und sie mangels wirksamen Eigentumserwerbs an den rechtmäßigen Eigen-
     tümer herausgeben müssen, erstatten wir Ihnen den mit uns zuvor vereinbarten Betrag
     (Taxe); falls keine Taxe vereinbart wurde, den Marktwert des Kunstgegenstandes,
     jedoch nicht mehr als den von Ihnen bezahlten Kaufpreis.
     Dies setzt voraus, dass Ihnen in dieser Höhe ein Schaden entstanden ist, dass Sie beim
     Erwerb übliche Sorgfaltsmaßstäbe beachtet haben und uns der Schaden während der
     Vertragslaufzeit angezeigt wurde. Die Höchstentschädigung beträgt inklusive Rechts-
     beratung je Versicherungsjahr € 150.000, es sei denn, Sie haben mit uns etwas anderes
     vereinbart.
6.   Leistungsobergrenzen
     6.1. Versicherte Sachen
          Die Entschädigung für versicherte Sachen ist insgesamt je Versicherungsfall auf
          die Versicherungssumme begrenzt.
     6.2. Vorsorge
          Für Neuerwerbungen von Kunst- und Wertgegenständen und eine Werterhöhung
          der Gesamtheit der versicherten Sachen während einer Versicherungsperiode
          steht Ihnen eine zusätzliche Versicherungssumme von insgesamt bis zu 30 % der

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                               jeweils vereinbarten Versicherungssumme für Kunstgegenstände zur Verfügung,
                               wenn Sie uns spätestens bis zum Ablauf der jeweils aktuellen Versicherungspe-
                               riode hierüber informieren (Vorsorge).
                         6.3. Vorsorge bei Tod des Künstlers
                               Für Werterhöhungen von Kunstgegenständen aufgrund des Todes eines Künst-
                               lers steht Ihnen für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Todestag eine zu-
                               sätzliche Versicherungssumme von 100 % des mit uns vereinbarten Betrags
                               (Taxe) zur Verfügung; falls keine Taxe vereinbart wurde, eine zusätzliche Ver-
                               sicherungssumme von 100 % des vor dem Tod bestehenden Marktwerts des
                               Kunstgegenstandes. Die Höchstentschädigung beträgt je Versicherungsjahr
                               € 150.000, es sei denn, Sie haben mit uns etwas anderes vereinbart (zusätzliche
                               Vorsorge).
                         6.4. Versicherte Kosten
                               Die zusätzlichen Kosten der Ziffern 4.1 bis 4.4 werden in Höhe der Versiche-
                               rungssumme über die Versicherungssumme hinaus ersetzt.
                               Die zusätzlichen Kosten der Ziffern 4.5 bis 4.8 werden in Höhe von 15 % der
                               Versicherungssumme ersetzt, jedoch nicht mit mehr als € 15.000 je Kosten-
                               position.
                         6.5. Unterversicherungsverzicht
                               Auf den Einwand der Unterversicherung wird verzichtet.


VII. Selbstbehalt   Von jedem Schaden tragen Sie den im Versicherungsschein vereinbarten Selbstbehalt.


                                                                                                                 6

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                      Allgemeine Regelungen

I. Definition der     1.   Versicherungsnehmer
   Vertragsparteien        In diesem Versicherungsvertrag Fine Art & Collections by Hiscox wird der Versiche-
		                         rungsnehmer mit „Sie”, „Ihre” oder „Ihr” bezeichnet.
                      2.   Versicherer
                           In diesem Versicherungsvertrag Fine Art & Collections by Hiscox wird der Versicherer
                           mit „wir”, „unser” oder „uns” bezeichnet.


II. Prämienzahlung    1.   Erste oder einmalige Prämie
                           Die einmalige oder erste Prämie ist unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach
                           Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Ist die einmalige oder erste Prämie bei
                           Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, sind wir zur Leistung nicht verpflichtet,
                           es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Allerdings sind wir nur
                           leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen
                           auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der
                           Prämie aufmerksam gemacht haben.
                           Solange die einmalige oder erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt ist, sind wir zum Rück-
                           tritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
                      2.   Folgeprämien
                           Die Folgeprämien sind unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Erhalt der
                           Prämienrechnung zu zahlen. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, dürfen wir
                           Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei
                           Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen
                           Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen
                           angibt, die mit dem Fristablauf verbunden sind. Bei zusammengefassten Verträgen
                           werden wir die Beträge jeweils getrennt angeben. Tritt der Versicherungsfall nach
                           Fristablauf ein und sind Sie bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen
                           oder Kosten in Verzug, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei.
                           Nach Fristablauf können wir den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist
                           kündigen, sofern Sie mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug sind. Wir
                           dürfen die Kündigung mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbinden, dass sie mit
                           Fristablauf wirksam wird, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug sind.
                           Hierauf werden wir Sie bei der Kündigung ausdrücklich hinweisen.
                           Die Kündigung wird unwirksam, wenn Sie innerhalb eines Monats nach der Kündigung
                           oder des Fristablaufs die Zahlung leisten, sofern nicht der Versicherungsfall bereits
                           eingetreten ist.
                      3.   Lastschriftverfahren
                           Ist vereinbart, dass wir die Prämien von einem Konto einziehen, gilt Folgendes: Kann
                           eine Einziehung aus Gründen, die Sie zu vertreten haben, nicht fristgerecht bewirkt
                           werden oder widersprechen Sie einer berechtigten Einziehung, gilt die Prämie als nicht
                           rechtzeitig gezahlt. Scheitert die Einziehung eines Betrags aus Gründen, die Sie nicht
                           zu vertreten haben, gilt die Prämie erst dann als nicht rechtzeitig gezahlt, wenn Sie nach
                           schriftlicher Zahlungsaufforderung nicht innerhalb von zwei Wochen zahlen. Zu weiteren
                           Einziehungsversuchen sind wir nicht verpflichtet.


                                                                                                                        7

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III. Anzeigepflichten   1.   Anzeige gefahrerheblicher Umstände
    vor Vertragsschluss      Bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung haben Sie alle Ihnen bekannten Gefahrum-
		                           stände, die für unseren Entschluss, den Vertrag mit Ihnen zu schließen, erheblich sind
		                           und nach denen wir in Textform gefragt haben, anzuzeigen.
                        2.   Folgen einer Pflichtverletzung
                             Verletzen Sie Ihre Pflicht zur richtigen und vollständigen Anzeige gefahrerheblicher Um-
                             stände, so können wir vom Vertrag zurücktreten. Das gilt nicht, wenn Sie Ihre Anzeige-
                             pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben. In diesem Falle haben wir
                             aber das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
                        3.   Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles
                             Im Falle eines Rücktritts nach Eintritt des Versicherungsfalles sind wir nicht zur Leis-
                             tung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen
                             Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch
                             für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Haben Sie
                             Ihre Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet.


IV. Repräsentanten      Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten
                        zurechnen lassen.


V. Versicherung für 1.       Rechte aus dem Vertrag
 		fremde Rechnung           Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag auch im eigenen Namen
		                           für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus
		                           diesem Vertrag steht auch insoweit nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem
		                           Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
                        2.   Zahlung der Entschädigung
                             Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den
                             Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Ver-
                             sicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungs-
                             nehmers verlangen.
                        3.   Kenntnis und Verhalten
                             3.1. Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher
                                  Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kennt-
                                  nis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag
                                  Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich
                                  der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des
                                  Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Ver-
                                  sicherungsnehmers ist.
                             3.2. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein
                                  Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung
                                  des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. Unabhängig
                                  davon, ob der Vertrag mit Wissen des Versicherten geschlossen wurde, kommt es
                                  auf die Kenntnis des Versicherten an, wenn der Versicherungsnehmer den Ver-
                                  trag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht
                                  darüber informiert hat.


                                                                                                                        8

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VI. Gefahrerhöhung 1. Sie dürfen nach Antragstellung ohne vorherige Zustimmung durch uns keine Gefahr-
		                    erhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. Über dennoch
		                    vorgenommene oder gestattete Gefahrerhöhungen informieren Sie uns nach Kenntnis
		unverzüglich.
                           2.   Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich die zum Zeitpunkt Ihrer Vertragserklärung vor-
                           		   handenen gefahrerheblichen Umstände so ändern, dass dadurch der Eintritt des Ver-
                           		   sicherungsfalles oder die Vergrößerung des Schadens generell wahrscheinlicher
                           		   werden.
                                Eine Gefahrerhöhung liegt insbesondere vor, wenn
                                2.1. sich ein Umstand ändert, nach dem wir (z. B. im Angebotsfragebogen) gefragt
                                     haben;
                                2.2. ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht mehr genutzt
                                     wird;
                                2.3. an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, die ein Notdach
                                     erforderlich oder das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen;
                                2.4. vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem
                                     Zustand sind, etwa durch Wechsel des Versicherungsortes.
                           3.   Nehmen Sie ohne vorherige Zustimmung durch uns eine Gefahrerhöhung vor oder
                                gestatten dies einem Dritten, so können wir den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung
                                einer Frist kündigen, es sei denn, Sie haben Ihre Verpflichtung weder vorsätzlich noch
                                grob fahrlässig verletzt. Beruht Ihre Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir
                                den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
                           4.   Tritt der Versicherungsfall nach einer von Ihnen vorgenommenen oder gestatteten
                                Gefahrerhöhung ein, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn Sie Ihre Ver-
                                pflichtung vorsätzlich verletzt haben. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung sind
                                wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprech-
                                enden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr-
                                lässigkeit tragen Sie.
                           5.   Erkennen Sie nachträglich, dass Sie eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet
                                haben, oder tritt die Gefahrerhöhung unabhängig von Ihrem Willen ein, so sind wir von
                                unserer Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen
                                Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem Ihre Anzeige uns hätte zugegangen sein
                                müssen. Dies gilt nicht, wenn uns die Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bereits
                                bekannt war. Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung Ihrer Anzeige-
                                pflicht nicht auf Vorsatz beruhte. Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt,
                                unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis
                                zu kürzen. Für das Nichtvorliegen der groben Fahrlässigkeit tragen Sie die Beweislast.


VII. Obliegenheiten        1.   Vor Eintritt des Versicherungsfalles:
                                Sie haben
                                1.1. sicherzustellen, dass Kunst- und Wertgegenstände während des Transports
                                     sach- und fachgerecht verpackt sind;
                                1.2. alle gesetzlichen, behördlichen und vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu
                                     beachten;
                                1.3. die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrich-
                                     tungen, Dächer, Einbruchmeldeanlagen und außen angebrachte Sachen stets in
                                     ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel und Schäden unverzüglich
                                     beseitigen zu lassen;
                                1.4. nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend häufig zu kontrollieren
                                     und alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren
                                     und entleert zu halten;
                                                                                                                            9

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     1.5. in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies
          genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und
          Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
     1.6. Besonders gefahrdrohende Umstände haben Sie auf unser Verlangen innerhalb
          angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter
          Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu
          einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
2.   Folgen einer Obliegenheitsverletzung vor Eintritt eines Versicherungsfalles
     2.1. Wir können, nachdem wir von der Verletzung der Obliegenheit Kenntnis erlangt
          haben, den mit Ihnen geschlossenen Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer
          Frist kündigen, es sei denn, Ihre Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder grober
          Fahrlässigkeit.
     2.2. Verletzen Sie eine der vorstehenden Obliegenheiten, sind wir von der Verpflich-
          tung zur Leistung frei, wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzt haben. Im
          Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt,
          unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Ver-
          hältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig-
          keit tragen Sie.
     2.3. In jedem Fall bleiben wir zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der
          Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
          noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist.
          Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
3.   Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles:
     3.1. Schadenmeldung
          Sie haben uns bei Eintritt eines Versicherungsfalles unverzüglich zu informieren.
     3.2. Weisungen des Versicherers
          Sie haben bei Eintritt eines Versicherungsfalles – soweit die Umstände es ge-
          statten – unsere Weisungen zur Schadenminderung und -abwendung einzuholen
          und diese zu beachten.
     3.3. Polizeiliche Meldung
          Sie haben bei Eintritt eines Versicherungsfalles Schäden durch Diebstahl,
          Einbruchdiebstahl, Vandalismus oder Beraubung unverzüglich der zuständigen
          Polizeidienststelle anzuzeigen.
     3.4. Stehlgutliste
          Sie haben bei Eintritt eines Versicherungsfalles uns und der zuständigen Polizei-
          dienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen
          einzureichen.
     3.5. Veränderung der Schadenstelle
          Sie haben bei Eintritt eines Versicherungsfalles die Schadenstelle möglichst so
          lange unverändert zu lassen, bis sie durch uns freigegeben worden ist. Sind
          Veränderungen unumgänglich, sind die beschädigten Teile bis zu einer Besichti-
          gung durch uns aufzubewahren.
     3.6. Aufklärung des Sachverhaltes
          Sie haben uns bei Eintritt eines Versicherungsfalles – soweit möglich – jede
          Unter-suchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der
          Ent-schädigungspflicht zu gestatten sowie jede Auskunft dazu vollständig und
          wahrheitsgemäß – auf Verlangen schriftlich – zu erteilen und die angeforderten
          Belege beizubringen.
          Sie haben uns bei Eintritt eines Versicherungsfalls – soweit die Umstände es ge-
          statten – jede Auskunft zur Aufklärung etwaiger Regressansprüche zu erteilen.


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                                  3.7. Regressansprüche
                                       Sie haben uns – soweit die Umstände es gestatten – jede Auskunft zur Aufklärung
                                       etwaiger Regressansprüche zu erteilen.
                                  3.8. Wiederauffindung abhanden gekommener Sachen
                                       Sie sind verpflichtet, uns bei der Wiederauffindung versicherter Sachen unver-
                                       züglich zu informieren.
                            4.    Folgen einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles
                                  4.1. Verletzen Sie eine der vorstehenden Obliegenheiten, sind wir von der Verpflich-
                                       tung zur Leistung frei, wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzt haben. Im
                                       Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt,
                                       unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Ver-
                                       hältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig-
                                       keit tragen Sie.
                                  4.2. In jedem Fall bleiben wir zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der
                                       Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
                                       noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist.
                                       Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
                                  4.3. Bei Verletzung Ihrer Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten werden wir Sie
                                       auf die Rechtsfolge der vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit in Textform
                                       hinweisen.


VIII. Subsidiäre            Sind versicherte Risiken, Sachen oder Kosten auch bei anderen Versicherern versichert,
      Haftung               besteht kein Versicherungsschutz unter dem vorliegenden Vertrag (qualifizierte Subsidiarität).
                            Der vorliegende Vertrag gewährt jedoch insoweit Versicherungsschutz, als Versicherungsfälle
                            aufgrund des Umfangs oder der Höhe der vereinbarten Versicherungssummen über den
                            anderen Versicherungsvertrag nicht versichert sind. Bestreitet der Versicherer des anderen
                            Versicherungsvertrages seine Leistungspflicht ganz oder teilweise, so leistet der Versicherer
                            des vorliegenden Vertrages unter Eintritt in die Rechte des Versicherungsnehmers vor. In
                            diesem Fall gelten die Regelungen der Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
                            entsprechend. Ist der Versicherer des anderen Vertrages ebenfalls ein Unternehmen der
                            Hiscox Gruppe, beschränkt sich die maximale Leistung aus beiden Verträgen auf die höhere
                            der vereinbarten Leistungen.


IX. Sachverständigen- 1. Sie und wir können nach Eintritt des Versicherungsfalles vereinbaren, dass die Höhe
    verfahren
		des                        Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Das Sachverständigenverfahren
		                                kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen des Entschä-
		                                digungsanspruchs sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden. Sie können
		                                ein Sachverständigenverfahren zur Feststellung der Höhe des Schadens auch durch
		                                einseitige Erklärung uns gegenüber verlangen.
                            2.    Für das Sachverständigenverfahren gilt:
                                  2.1. Jede Partei benennt in Textform einen Sachverständigen und kann dann die
                                       andere Partei unter Angabe des von ihr benannten Sachverständigen in Textform
                                       auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachver-
                                       ständige nicht binnen zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung benannt, so
                                       kann ihn die auffordernde Partei vom für den Schadenort zuständigen Amtsgericht
                                       ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen.


                                                                                                                             11

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                            2.2. Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn des Feststellungsverfah-
                                 rens einen dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird
                                 der Obmann auf Antrag einer Partei vom für den Schadenort zuständigen
                                 Amtsgericht ernannt.
                            2.3. Wir dürfen als Sachverständigen keine Personen benennen, die Mitbewerber von
                                 Ihnen sind oder mit Ihnen in dauernder Geschäftsverbindung stehen, ferner keine
                                 Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder in
                                 einem ähnlichen Verhältnis stehen. Dies gilt entsprechend für die Benennung
                                 eines Obmannes durch die Sachverständigen.
                       3.   Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
                            3.1. ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten oder abhandengekommenen Sachen
                                 sowie deren Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
                            3.2. bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zuzüglich einer etwa
                                 verbleibenden Wertminderung;
                            3.3. die Restwerte der von dem Schaden betroffenen Sachen;
                            3.4. entstandene zusätzliche Kosten.
                       4.   Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen.
                            Weichen diese voneinander ab, so übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann.
                            Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Fest-
                            stellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entschei-
                            dung beiden Parteien gleichzeitig.
                       5.   Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen
                       		   beide Parteien je zur Hälfte.
                       6.   Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind verbindlich, wenn
                       		   nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich
                       		   abweichen.
                            Im Falle unverbindlicher Feststellungen oder wenn die Sachverständigen eine Feststel-
                            lung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern, erfolgt die Feststellung – vor-
                            behaltlich einer einvernehmlichen Einigung der Parteien – durch gerichtliche Entschei-
                            dung.
                       7.   Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungs-
                            nehmers nicht berührt.


X. Dauer des Ver-      1.   Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
   sicherungsvertrages      Der Versicherungsschutz beginnt um 0:00 Uhr und endet um 24:00 Uhr des im Ver-
		                          sicherungsschein genannten Zeitraums.
                       2.   Vertragsverlängerung
                            Der Versicherungsvertrag ist für die im Versicherungsschein bestimmte Dauer abge-
                            schlossen. Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht durch uns
                            mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in
                            Textform gekündigt wird.
                            Sie können den Vertrag nach Ablauf eines Monats nach Vertragsbeginn jederzeit ohne
                            Einhaltung einer Frist in Textform kündigen. Sie schulden uns in diesem Fall nur die
                            anteilige Jahresprämie.
                       3.   Kündigung nach Eintritt eines Versicherungsfalles
                            Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungs-
                            verhältnis in Textform zu kündigen.


                                                                                                                        12

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                                Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlun-
                                gen über die Entschädigung zulässig. Wir haben eine Kündigungsfrist von einem Monat
                                einzuhalten.


XI. Anpassung des          Der Prämiensatz wird unter Berücksichtigung unserer Kalkulationsgrundlagen (z. B. Prämien
    Prämiensatzes          satz Schaden- und Kostenaufwand, Stornoquote, Bestandszusammensetzung) unter Beach-
                           tung der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik
                           ermittelt. Wir überprüfen jährlich, ob sich die Werte geändert haben.
                           Bei einer Änderung sind wir zu Beginn jeder Versicherungsperiode berechtigt, den für beste-
                           hende Verträge geltenden Prämiensatz pro € 1.000 Versicherungssumme für die einzelnen
                           Bestandsgruppen anzupassen. Dieser neue Prämiensatz wird mit Beginn der nächsten Ver-
                           sicherungsperiode wirksam.
                           Bei einer Erhöhung des Prämiensatzes können Sie den Versicherungsvertrag mit sofortiger
                           Wirkung kündigen. Andernfalls wird der Vertrag zu dem geänderten Prämiensatz fortgeführt.


XII. Anpassung der         Wir können die Höhe der Versicherungssumme bei der jährlichen Vertragsverlängerung
     Versicherungs-        automatisch anhand des Hiscox Art Market Research (HAMR) anpassen. Die neue Ver-
     summen                sicherungssumme wird Ihnen von uns bekannt gegeben. Die Prämie wird aus der neuen
                           Versicherungssumme berechnet.
                           Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die neue Versicherungssumme
                           können Sie der Anpassung in Textform widersprechen. Die Anpassung wird dann nicht wirk-
                           sam.


XIII. Innovations-         Zukünftige beitragsfreie Verbesserungen des Bedingungswerkes gelten automatisch als mit
      klausel              versichert, soweit hierdurch nicht von besonderen Deckungsvereinbarungen abgewichen wird.


XIV. Anzuwendendes 1. Anzuwendendes Recht
     Recht und        Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts,
     Gerichtsstände
		anzuwenden.
                           2.   Gerichtsstand für Klagen gegen den Versicherer
                                Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns können bei dem für unseren Ge-
                                schäftssitz oder für den Geschäftssitz der vertragsverwaltenden Niederlassung örtlich
                                zuständigen Gericht erhoben werden.
                                Hat ein Versicherungsvertreter den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen, ist für Kla-
                                gen, die aus dem Versicherungsvertrag gegen uns erhoben werden, auch das Gericht
                                des Ortes zuständig, an dem der Vertreter zur Zeit der Vermittlung oder Schließung
                                seine gewerbliche Niederlassung oder bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung
                                seinen Wohnsitz hatte.
                                Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch
                                das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren
                                Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt, haben.


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                      Bedingungen 01/2022


                      3.   Gerichtsstand für Klagen des Versicherers
                           Für gegen Sie gerichtete Klagen ist das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der
                           Klageerhebung Ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen
                           Aufenthalt, haben, örtlich ausschließlich zuständig.


XV. Ansprechpartner   1.   Anschrift- oder Namensänderung
                           Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Änderungen seiner Anschrift
                           oder seines Namens unverzüglich mitzuteilen. Hat der Versicherungsnehmer eine
                           Änderung dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung oder
                           andere Mitteilungen, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben sind, die
                           Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte
                           Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
                      2.   Versicherer
                           Hiscox SA
                           Niederlassung für Deutschland
                           Hauptbevollmächtigter für Deutschland: Tim Bethge
                           Bernhard-Wicki-Straße 3
                           80636 München
                      3.   Beschwerden / Verbraucherstreitbeilegung
                           Die Zufriedenheit unserer Kunden steht für uns im Mittelpunkt. Sollten Sie dennoch
                           einmal nicht zufrieden sein, wenden Sie sich bitte an Ihren Versicherungsvermittler oder
                           auch gerne an uns. Dies gibt uns die Chance, für Sie eine Lösung zu finden.
                           Als Versicherer mit Sitz in Luxemburg unterliegt Hiscox SA der umfassenden Aufsicht
                           durch die Versicherungsaufsicht des Großherzogtums Luxemburg, dem Commissariat
                           aux Assurances (CAA), an das Sie sich im Falle einer Beschwerde unter folgender
                           Anschrift wenden können:
                           Commissariat aux Assurances
                           11 Rue Robert Stumper
                           L-2557 Luxemburg
                           Großherzogtum Luxembourg
                           Tel.:		   +35222 / 6911 - 1
                           Fax:		    +35222 / 6910
                           E-Mail:   caa@caa.lu
                           Verbrauchern steht zudem die Möglichkeit offen, Beschwerden auch in deutscher
                           Sprache an den Insurance Ombudsman in Luxemburg unter folgender Anschrift zu
                           richten:
                           Insurance Ombudsman ACA
                           12, rue Erasme
                           1468 Luxembourg
                           Phone:     +35244 / 2144 - 1
                           Fax:		     +35244 / 0289
                           E-Mail:    mediateur@aca.lu
                           Für die deutsche Niederlassung von Hiscox SA ist ergänzend auch die deutsche
                           Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zuständig.
                           Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
                           Graurheindorfer Str. 108
                           53117 Bonn
                           Tel.: 		  0228 / 4108 - 0
                           Fax: 		   0228 / 4108 - 1550
                           E-Mail:   poststelle@bafin.de


                                                                                                                      14

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Bedingungen 01/2022


   Des Weiteren sind wir Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V. Damit ist
   für Sie die Möglichkeit eröffnet, den unabhängigen und neutralen Ombudsmann in
   Anspruch zu nehmen, wenn Sie mit einer Entscheidung einmal nicht einverstanden
   sein sollten. Eine entsprechende Beschwerde müsste von Ihnen an die nachstehend
   aufgeführte Adresse gerichtet werden. Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Das Recht
   zum Beschreiten des ordentlichen Rechtswegs bleibt davon unberührt.
   Versicherungsombudsmann e. V.
   Postfach 08 06 32
   10006 Berlin
   Tel.: 		   0800 / 369 - 6000
   		         +4930 / 206058 - 99 (aus dem Ausland)
   Fax: 		    0800 / 369 - 9000
   		         +4930 / 206058 - 98 (aus dem Ausland)
   E-Mail:    beschwerde@versicherungsombudsmann.de


                                                                                           15
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