# Generali Maschinenbruchversicherung (AMB-P 2016): die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-maschinen-generali-maschinen-amb-p.php
- Rechtlicher Träger: Generali Versicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-maschinen-generali-maschinen-amb-p.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten (AMB-P 2016)](https://eu-assets.contentstack.com/v3/assets/bltcba55c71291ad2c3/blt5f4cfa851bc364f3/66d867bbedc972fe5fe7146d/Allgemeine_Bedingungen_für_die_Versicherung_von_Maschinen_..._(AMB-P2016).pdf), Fassung AMB-P 2016, 10.2023

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme (Neuwert der Maschinen einschließlich Fracht, Montage und Zölle) | laut Polizze | Versicherungswert ist der am Schadentag geltende Neuwert der versicherten Sachen, d. s. die Kosten für deren Neuanschaffung einschließlich der Kosten für Fracht, Zoll und Montage | Artikel 3 Pkt. 1, Seite 2 |
| Allgefahrendeckung (versichert ist jeder unvorhergesehen und plötzlich eintretende Sachschaden, der nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist) | nein | Versichert sind Schäden an den versicherten Sachen, wenn sie unvorhergesehen und plötzlich beschädigt oder zerstört werden durch: | Artikel 2 Pkt. 1, Seite 2 |
| Vertragsform: eigene Maschinenversicherung oder Baustein eines Firmen-, Bündel- oder Multirriesgo-Vertrags | ja | Als weitere Vertragsgrundlagen gelten die dem Vertrag zugrunde liegenden "Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS)". | Allgemeiner Teil, Seite 2 |
| Stationäre Maschinen und maschinelle Einrichtungen versicherbar (Produktions-, Werkstatt- und Haustechnik) | ja | Heizgeräte für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe; Heizungsrohrleitungen und Radiatoren, sowie Elektroheizgeräte, | Artikel 1 Pkt. 1, Seite 2 |
| Fahrbare und transportable Geräte versicherbar (Baumaschinen, Stapler, Arbeitsbühnen, landwirtschaftliche Geräte) | nein | die ausschließlich die Versicherungsräumlichkeiten versorgen. | Artikel 1 Pkt. 1, Seite 2 |
| Pauschaldeckung: alle Maschinen bestimmter Gruppen ohne Einzelliste versichert | nicht geregelt |  |  |
| Wertgrenzen je Maschine (Mindest- oder Höchstneuwert, ab dem oder bis zu dem eine Maschine erfasst ist) | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorge für neu angeschaffte Maschinen im Lauf des Versicherungsjahres | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsschutz ab Betriebsfertigkeit, auch während Reinigung, Wartung, Überholung, Demontage und Transport innerhalb des Versicherungsorts | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung | nicht geregelt |  |  |
| Gemietete, geleaste und fremde Maschinen in Obhut des Betriebs versicherbar | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsort und Geltungsbereich (Betriebsgrundstück, Baustellen, Deutschland, Europa) | ja | Die Versicherung gilt in den im Versicherungsvertrag bezeichneten Versicherungsräumlichkeiten des Versicherungsnehmers im Gebäude. | Artikel 4, Seite 3 |
| Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit und Fahrlässigkeit von Mitarbeitern | ja | Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit oder Böswilligkeit; | Artikel 2 Pkt. 1, Seite 2 |
| Vorsatz Dritter, Sabotage und Vandalismus | ja | Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit oder Böswilligkeit; | Artikel 2 Pkt. 1, Seite 2 |
| Konstruktions-, Material-, Guss- und Ausführungsfehler | ja | Material- und Herstellungsfehler nach Ablauf der gesetzlichen und/oder vertraglichen Gewährleistungsfrist/Garantie; | Artikel 2 Pkt. 1, Seite 2 |
| Kurzschluss, Überstrom, Überspannung und Induktion | ja | unmittelbare Wirkung der elektrischen Energie infolge Überspannung oder Störung in der öffentlichen und/oder eigenen Stromversorgung; | Artikel 2 Pkt. 1, Seite 2 |
| Versagen von Mess-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen | ja | Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen; | Artikel 2 Pkt. 1, Seite 2 |
| Wassermangel in Dampferzeugern und Kesseln | ja | Wassermangel im Heizungs- oder Kühlsystem; | Artikel 2 Pkt. 1, Seite 2 |
| Zerreißen infolge Fliehkraft | nicht geregelt |  |  |
| Überdruck und Unterdruck (außer Explosion und Implosion nach dem Feuerwerk) | ja | Implosion oder andere Wirkung des Unterdrucks; Überdruck mit Ausnahme von Explosion; | Artikel 2 Pkt. 1, Seite 2 |
| Eindringen von Fremdkörpern | nicht geregelt |  |  |
| Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion und Löschen (oft ausgeschlossen, weil über die Inhaltsversicherung gedeckt) | nein | Überdruck mit Ausnahme von Explosion; | Artikel 2 Pkt. 1, Seite 2 |
| Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung und weitere Naturgefahren | nein | durch höhere Gewalt, Kernenergie, Kriegsereignisse aller Art, Terrorakte, Bürgerkriege oder innere Unruhen; | Artikel 2 Pkt. 2, Seite 2 |
| Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub der Maschine oder von Teilen | ja | von außen mechanisch einwirkende Gewalt; einfachen Diebstahl. | Artikel 2 Pkt. 1, Seite 2 |
| Unfallschäden fahrbarer Geräte: Zusammenstoß, Umstürzen, Absturz, Einsinken | nicht geregelt |  |  |
| Innere Betriebsschäden (Bruchschäden ohne äußere Einwirkung, etwa Getriebe- oder Motorschaden) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden beim Transport und beim Ver- und Entladen (auch auf öffentlichen Straßen) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden bei Arbeiten auf oder in Gewässern und auf Fähren | nicht geregelt |  |  |
| Werkzeuge, Verschleißteile, Bänder, Ketten, Reifen und Schläuche mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Wechsel- und Anbauwerkzeuge (Bohrer, Schaufeln, Löffel, Formen, Matrizen) | nicht geregelt |  |  |
| Betriebsmittel (Öle, Kühlmittel, Kältemittel, Katalysatoren, Brennstoffe) | nicht geregelt |  |  |
| Fundamente, Ausmauerungen und Auskleidungen | nicht geregelt |  |  |
| Reserveteile und Ersatzaggregate | nicht geregelt |  |  |
| Steuerungssoftware und Daten von Maschinensteuerungen (CNC, SPS) nach einem Sachschaden | nicht geregelt |  |  |
| Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten | ja, bis 75 € | Wenn die beschädigte oder zerstörte Sache nachweislich nicht repariert werden kann, werden zusätzlich notwendige Entsorgungskosten bis max. EUR 75,00 ersetzt. | Artikel 7, Seite 3 |
| De- und Remontagekosten, Bewegungs- und Schutzkosten | nicht geregelt |  |  |
| Kosten für Expressfracht, Luftfracht, Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit | nicht geregelt |  |  |
| Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten sowie Gerüste | nicht geregelt |  |  |
| Bergungs- und Abschleppkosten für fahrbare Geräte | nicht geregelt |  |  |
| Kosten für Fehlersuche und Schadenermittlung | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten für die Miete einer Ersatzmaschine oder Fremdleistungen während der Reparatur | nicht geregelt |  |  |
| Maschinen-Betriebsunterbrechung (Ertragsausfall nach Maschinenschaden) enthalten oder als Baustein wählbar | nicht geregelt |  |  |
| Teilschaden: Ersatz der Wiederherstellungskosten (Reparatur in den betriebsfertigen Zustand) | nicht geregelt |  |  |
| Totalschaden: Entschädigung zum Neuwert, Zeitwert oder Wiederbeschaffungswert | ja | Liegt der Zeitwert einer Sache unter 40 % des Wiederbeschaffungspreises, wird maximal der Zeitwert ersetzt. | Artikel 7, Seite 3 |
| Abzug neu für alt (Wertverbesserung, Zeitwertabzug nach Maschinenalter) | ja | Liegt der Zeitwert einer Sache unter 40 % des Wiederbeschaffungspreises, wird maximal der Zeitwert ersetzt. | Artikel 7, Seite 3 |
| Mehrkosten durch technologischen Fortschritt bei der Ersatzbeschaffung | nein | Mehrkosten für Verbesserungen; | Artikel 7, Seite 3 |
| Kosten provisorischer Reparaturen und Ersatz bei Wiederholungsschäden danach | nein | Kosten für Servicearbeiten oder Kosten für eine vorläufige Reparatur. | Artikel 7, Seite 3 |
| Summen- und Beitragsanpassung nach Index (etwa Maschinenbau-Index) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Abnutzung, Verschleiß, Korrosion, Kesselstein und allmählichen Einwirkungen | ja | durch Verschleiß, das ist jede Art von (auch vorzeitiger) Abnutzung und Alterung; durch dauernde chemische, thermische, mechanische oder witterungsbedingte Einflüsse; durch Korrosion und Ablagerungen, | Artikel 2 Pkt. 2, Seite 2 |
| Ausschluss von Schäden, für die Hersteller, Lieferant oder Reparaturbetrieb aus Gewährleistung oder Vertrag einstehen müssen | ja | Material- und Herstellungsfehler nach Ablauf der gesetzlichen und/oder vertraglichen Gewährleistungsfrist/Garantie; | Artikel 2 Pkt. 1, Seite 2 |
| Vorleistung des Versicherers, wenn Hersteller oder Lieferant die Gewährleistung bestreiten | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Mängeln, die bei Abschluss bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen | ja | durch Fehler oder Mängel, die bei Abschluss der Versicherung oder vor Eintritt des Schadenfalles vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer bekannt waren oder bekannt sein mussten; | Artikel 2 Pkt. 2, Seite 2 |
| Ausschluss von Schäden durch Weiterbetrieb vor endgültiger Reparatur | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Schäden bei Erprobung, Probebetrieb und Versuchen | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzung | nein | durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers bzw. Versicherten; | Artikel 2 Pkt. 2, Seite 2 |
| Ausschluss von Schäden durch Cyberangriffe und Schadsoftware an Maschinensteuerungen | ja | durch Computerviren, Sabotage (Hacker), Programmierungs-oder Softwarefehler. | Artikel 2 Pkt. 2, Seite 2 |
| Terrorschäden mitversichert | nein | durch höhere Gewalt, Kernenergie, Kriegsereignisse aller Art, Terrorakte, Bürgerkriege oder innere Unruhen; | Artikel 2 Pkt. 2, Seite 2 |
| Außergewöhnliche Risiken über den Consorcio de Compensación de Seguros (nur Spanien) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | ja | Der Versicherungsnehmer hat in jedem Schadenfall den in der Polizze vereinbarten Selbstbehalt zu tragen. | Artikel 7, Seite 3 |
| Prozentuale oder höhere Selbstbeteiligung (fahrbare Geräte, Diebstahl, Naturgefahren, ältere Maschinen) | nicht geregelt |  |  |
| Wartungspflicht nach Herstellervorgaben oder Wartungsvertrag als Voraussetzung der Leistung | ja | sorgfältig gewartet und instandgehalten werden, sorgsam und vorausschauend verwahrt werden, im Sinne der Bedienungs- bzw. Herstelleranweisung betrieben werden. | Artikel 5 Pkt. 1, Seite 3 |
| Pflicht zu gesetzlichen und behördlichen Prüfungen (UVV, Kessel- und Druckbehälterprüfung) | nicht geregelt |  |  |
| Sicherungsvorgaben für fahrbare Geräte außerhalb der Arbeitszeit (Wegfahrsperre, Abstellen, Ortung) | nicht geregelt |  |  |
| Meldepflicht für Zu- und Abgänge von Maschinen und jährliche Summenmeldung | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten im Schadenfall (sofortige Meldung, Besichtigung vor Reparatur, Polizei bei Diebstahl) | ja | Jeder Schaden muss dem Versicherer unverzüglich gemeldet werden. | Artikel 6, Seite 3 |
| Besserstellung: Leistung nach Musterbedingungen oder Bedingungen des Vorversicherers, wenn diese günstiger sind | nicht geregelt |  |  |
| Innovationsklausel: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitrag | nicht geregelt |  |  |
| Vertragslaufzeit und Verlängerung | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Sachverständigenverfahren bei Streit über die Schadenhöhe | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten (AMB-P 2016)

```text
[Seite 1]
    Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von
         Maschinen, maschinellen Einrichtungen und
                                          Apparaten
                                       (AMB-P 2016)

                                                                                                   Vertragspartner
          Diese Vertragsgrundlagen gelten für Verträge mit der Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3.

                                                                                                Aufsichtsbehörde
                                                                   Finanzmarktaufsicht, 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5


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Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Maschinen,                                                        AMB-P 2016
maschinellen Einrichtungen und Apparaten

Allgemeiner Teil
Als weitere Vertragsgrundlagen gelten die dem Vertrag zugrunde liegenden "Allgemeine Bedingungen für die
Sachversicherung (ABS)".

Besonderer Teil

Artikel 1 - Versicherte Sachen
1.   Versichert sind
     - Heizgeräte für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe; Heizungsrohrleitungen und Radiatoren, sowie
          Elektroheizgeräte,
     - Wärmepumpen und Solaranlagen sowie zugehörige Wärmetauscher zum Zweck der Raumheizung und
          Warmwasseraufbereitung,
     - fest installierte Klimaanlagen und -geräte,
     - Umwälz- und Ölförderpumpen,
     - Steuerungseinrichtungen der vorgenannten Anlagen
     die ausschließlich die Versicherungsräumlichkeiten versorgen.
2.   Nicht versichert sind
     - Öl- und Gastanks,
     - Erdwärmekollektoren und zugehörige Rohr- bzw. Schlauchleitungen.

Artikel 2 - Versicherte Gefahren und Schäden
VERSICHERUNGSSCHUTZ
1.   Versichert sind Schäden an den versicherten Sachen, wenn sie unvorhergesehen und plötzlich beschädigt oder
     zerstört werden durch:
     - Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit oder Böswilligkeit;
     - unmittelbare Wirkung der elektrischen Energie infolge Überspannung oder Störung in der öffentlichen und/oder
          eigenen Stromversorgung;
     - Indirekter Blitzschlag: darunter ist zu verstehen, wenn der Blitz nicht direkt in die versicherten Sachen einschlägt,
          sondern sich durch Überspannung, Steigerung der Stromstärke oder Einfluss der atmosphärischen Elektrizität
          auswirkt;
     - Material- und Herstellungsfehler nach Ablauf der gesetzlichen und/oder vertraglichen
          Gewährleistungsfrist/Garantie;
     - Wassermangel im Heizungs- oder Kühlsystem;
     - Implosion oder andere Wirkung des Unterdrucks;
     - Überdruck mit Ausnahme von Explosion;
     - Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;
     - von außen mechanisch einwirkende Gewalt;
     - einfachen Diebstahl.
2.   Nicht versichert sind Schäden
     - durch Fehler oder Mängel, die bei Abschluss der Versicherung oder vor Eintritt des Schadenfalles vorhanden
          waren und dem Versicherungsnehmer bekannt waren oder bekannt sein mussten;
     - durch höhere Gewalt, Kernenergie, Kriegsereignisse aller Art, Terrorakte, Bürgerkriege oder innere Unruhen;
     - durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers bzw.
          Versicherten;
     - durch Verschleiß, das ist jede Art von (auch vorzeitiger) Abnutzung und Alterung;
     - durch dauernde chemische, thermische, mechanische oder witterungsbedingte Einflüsse;
     - durch Korrosion und Ablagerungen,
     - durch Computerviren, Sabotage (Hacker), Programmierungs-oder Softwarefehler.
     Nicht versichert sind auch Beeinträchtigungen der versicherten Sachen, die keine Auswirkung auf deren
     Brauchbarkeit, Nutzungs- und Lebensdauer haben.

Artikel 3 - Versicherungswert
1.   Versicherungswert ist der am Schadentag geltende Neuwert der versicherten Sachen, d. s. die Kosten für deren
     Neuanschaffung einschließlich der Kosten für Fracht, Zoll und Montage (ohne Preisnachlass wie Einkaufsrabatt,
     Mengenrabatt u. dgl.) am Schadentag.
2.   Wird eine versicherte Sache nicht mehr hergestellt, so ist der letzte während der Herstellungszeit gültige Neuwert
     unter Berücksichtigung der Änderungen des Preisgefüges heranzuziehen.


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Artikel 4 - Versicherungsort
Die Versicherung gilt in den im Versicherungsvertrag bezeichneten Versicherungsräumlichkeiten des Versicherungsnehmers
im Gebäude. Außerhalb des Gebäudes am Versicherungsgrundstück gelten auch jene Teile mitversichert, welche für die
Aufstellung im Freien bestimmt sind.

Artikel 5 - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bzw. Versicherten vor Eintritt des Schadenfalles
1.   Der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte ist verpflichtet, dafür zu sorgen bzw. sorgen zu lassen, dass die
     versicherten Sachen
     - sich in technisch einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand befinden,
     - sorgfältig gewartet und instandgehalten werden,
     - sorgsam und vorausschauend verwahrt werden,
     - im Sinne der Bedienungs- bzw. Herstelleranweisung betrieben werden.
2.   Der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte ist verpflichtet, sämtliche für den Abschluss des Versicherungsvertrages
     wichtigen Informationen, wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben.
3.   Die Nichterfüllung dieser Aufgaben (Obliegenheiten) seitens des Versicherungsnehmers bzw. Versicherten hat den
     Verlust des Rechtes auf die Leistungen des Versicherers zur Folge. Die Rechtsfolgen dieser Vereinbarung bestimmt
     § 6 (1) und (2) VersVG.

Artikel 6 - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bzw. Versicherten im Schadenfall
Schadenminderung
Nach Möglichkeit muss der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte bei einem unmittelbar drohenden oder eingetretenen
Schaden für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung der versicherten Sachen sorgen, das Einvernehmen mit dem
Versicherer herstellen und allfällige Weisungen des Versicherers beachten.
Schadenmeldung
Jeder Schaden muss dem Versicherer unverzüglich gemeldet werden.
Einbruchdiebstahl- und Feuerschäden sind darüber hinaus auch der Sicherheitsbehörde anzuzeigen. In dieser Anzeige sind
besonders alle Tatbestandsmerkmale und abhandengekommenen bzw. gestohlenen Sachen anzugeben. Bis zur Anzeige
des Schadens kann der Versicherer die Entschädigungsleistung aufschieben.
Schadenaufklärung
Der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte muss dem Versicherer jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des
Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungsleistung ermöglichen.
Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken. Auf Verlangen sind dem Versicherer entsprechende Unterlagen
auf Kosten des Versicherungsnehmers zur Verfügung zu stellen.
Die Schadenstelle und der Schadenzustand dürfen ohne Zustimmung des Versicherers nicht verändert werden;
ausgenommen davon sind notwendige Schadenminderungsmaßnahmen oder Veränderungen die im öffentlichen Interesse
notwendig sind.
Leistungsfreiheit
Verletzt der Versicherungsnehmer bzw. Versicherten eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung frei
- nach Maßgabe des § 6 VersVG
- nach Maßgabe des § 62 VersVG im Fall einer Verletzung der Schadenminderungspflicht

Artikel 7 - Entschädigung
Liegt der Zeitwert einer Sache unter 40 % des Wiederbeschaffungspreises, wird maximal der Zeitwert ersetzt. Als Zeitwert
gilt der Wiederbeschaffungspreis abzüglich Wertminderung durch Alter und Abnützung. Bemessungsbasis sind die Kosten
der Sachen im eingebauten Zustand (Material- und Arbeitskosten).
Der Versicherungsnehmer hat in jedem Schadenfall den in der Polizze vereinbarten Selbstbehalt zu tragen.
Wenn die beschädigte oder zerstörte Sache nachweislich nicht repariert werden kann, werden zusätzlich notwendige
Entsorgungskosten bis max. EUR 75,00 ersetzt.
Nicht entschädigt werden
- Mehrkosten für Verbesserungen;
- Mehrkosten durch behördliche Auflagen im Schadenfall;
- Kosten für Servicearbeiten oder Kosten für eine vorläufige Reparatur.

Artikel 8 - Haftungseinschränkung aufgrund anderweitig bestehender Versicherungen
Diese Versicherung gilt nur, wenn keine andere Versicherung Entschädigung leistet.


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[Seite 4]
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
§6
(1)    Ist im Vertrag bestimmt, daß bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem
       Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die
       vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann
       den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer
       Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, daß die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der
       Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
(1a)   Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen
       Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in
       dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der
       Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluß auf die Beurteilung
       des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt
       worden ist.
(2)    Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der
       Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a
       - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung
       keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluß auf den Umfang der dem
       Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
(3)    Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, daß eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des
       Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die
       Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz
       verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu
       beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer
       zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die
       Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluß gehabt hat.
(4)    Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll,
       ist unwirksam.
(5)    Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem
       Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die
       Obliegenheit mitgeteilt wird.
§ 62
(1)    Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, beim Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung
       und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen; er hat, wenn die
       Umstände es gestatten, solche Weisungen einzuholen. Sind mehrere Versicherer beteiligt und haben diese
       entgegenstehende Weisungen gegeben, so hat der Versicherungsnehmer nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen
       zu handeln.
(2)    Hat der Versicherungsnehmer diese Verpflichtungen verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
       Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob
       fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch
       bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen nicht geringer gewesen wäre.


10.2023                                                                                     Seite 4 von 4
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