# Oberösterreichische Maschinenbruchversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-maschinen-oberoesterreichische-maschinenbruch.php
- Rechtlicher Träger: Oberösterreichische Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-maschinen-oberoesterreichische-maschinenbruch.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten (AMB 2013)](https://versich.at/fileadmin/import/pdf/amb2013.pdf), Fassung AMB 2013, Druck 26.03.2024
- Original beim Versicherer (PDF): [Maschinenbruch Zusatzbedingungen für die Maschinen-Pauschal-Versicherung (MB 3008.20)](https://www.versich.at/fileadmin/import/pdf/mb300820.pdf), Fassung MB 3008.20, Druck 26.03.2024

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme (Neuwert der Maschinen einschließlich Fracht, Montage und Zölle) | laut Polizze | Versicherungswert ist der am Schadentag geltende Neuwert der versicherten Sachen, d.s. die Kosten für deren Neuanschaffung einschließlich der Kosten für Fracht (exklusive Luftfracht), Zoll und Montage | Art. 4 Pkt. 1, Seite 2 |
| Allgefahrendeckung (versichert ist jeder unvorhergesehen und plötzlich eintretende Sachschaden, der nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist) | nein | Versicherungsschutz besteht für unvorhergesehen und plötzlich eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen der versicherten Sachen durch | Art. 2 Pkt. 1, Seite 1 |
| Vertragsform: eigene Maschinenversicherung oder Baustein eines Firmen-, Bündel- oder Multirriesgo-Vertrags | ja | Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Anwendung. | Allgemeiner Teil, Seite 1 |
| Stationäre Maschinen und maschinelle Einrichtungen versicherbar (Produktions-, Werkstatt- und Haustechnik) | ja | Die in der Polizze angeführten Sachen sind | Art. 1 Pkt. 1, Seite 1 |
| Fahrbare und transportable Geräte versicherbar (Baumaschinen, Stapler, Arbeitsbühnen, landwirtschaftliche Geräte) | ja | an fahrbaren Maschinen durch Zusammenstoss, Entgleisung, Erd- und Gewölbeeinbruch | Art. 2 Pkt. 3.14, Seite 2 |
| Pauschaldeckung: alle Maschinen bestimmter Gruppen ohne Einzelliste versichert | ja | erstreckt sich der Versicherungsschutz auf sämtliche betriebsfertige Maschinen, Anlagen und Geräte, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen und gewerblich genutzt werden. | MB 3008.20 Pkt. 1, Seite 1 |
| Wertgrenzen je Maschine (Mindest- oder Höchstneuwert, ab dem oder bis zu dem eine Maschine erfasst ist) | ja, bis 100.000 € | deren Neuwert je Gerät bei Vertragsabschluss EUR 100.000,- übersteigt | MB 3008.20 Pkt. 1.2, Seite 1 |
| Vorsorge für neu angeschaffte Maschinen im Lauf des Versicherungsjahres | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsschutz ab Betriebsfertigkeit, auch während Reinigung, Wartung, Überholung, Demontage und Transport innerhalb des Versicherungsorts | ja | zur Reinigung, Überholung, Revision, Instandsetzung oder zur Verbringung nach einem anderen Standort oder aus Anlass eines ersatzpflichtigen Schadens stillgelegt, demontiert, montiert oder befördert werden. | Art. 1 Pkt. 1.2, Seite 1 |
| Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung | nein | ist eine Unterversicherung dann gegeben, wenn die Versicherungssumme geringer ist als der Neuwert der gesamten kaufmännischen und technischen Betriebseinrichtung. | MB 3008.20 Pkt. 1.4, Seite 1 |
| Gemietete, geleaste und fremde Maschinen in Obhut des Betriebs versicherbar | ja | ein berechtigter Benutzer/Betreiber der versicherten Sachen (als Versicherter) (wie Mieter, Leasingnehmer, Pächter) | Art. 3 Pkt. 1.2, Seite 2 |
| Versicherungsort und Geltungsbereich (Betriebsgrundstück, Baustellen, Deutschland, Europa) | ja | solange am in der Polizze genannten Versicherungsort | Art. 1 Pkt. 1, Seite 1 |
| Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit und Fahrlässigkeit von Mitarbeitern | ja | Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit oder Böswilligkeit | Art. 2 Pkt. 1.1, Seite 1 |
| Vorsatz Dritter, Sabotage und Vandalismus | ja | Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit oder Böswilligkeit | Art. 2 Pkt. 1.1, Seite 1 |
| Konstruktions-, Material-, Guss- und Ausführungsfehler | ja | Konstruktions-, Berechnungs-, Guss-, Material- und Herstellungsfehler | Art. 2 Pkt. 1.3, Seite 1 |
| Kurzschluss, Überstrom, Überspannung und Induktion | ja | Ebenso durch Überspannung oder durch Induktion infolge Blitzschlages oder atmosphärischer Entladung | Art. 2 Pkt. 1.2, Seite 1 |
| Versagen von Mess-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen | ja | Versagen von Mess-, Regel-, Steuer- oder Sicherheitseinrichtungen | Art. 2 Pkt. 1.8, Seite 1 |
| Wassermangel in Dampferzeugern und Kesseln | ja | Wassermangel in Dampfkesseln und Apparaten | Art. 2 Pkt. 1.5, Seite 1 |
| Zerreißen infolge Fliehkraft | ja | Zerbersten infolge von Zentrifugalkraft | Art. 2 Pkt. 1.4, Seite 1 |
| Überdruck und Unterdruck (außer Explosion und Implosion nach dem Feuerwerk) | ja | Implosion oder sonstige Wirkungen von Unterdruck | Art. 2 Pkt. 1.6 und 1.7, Seite 1 |
| Eindringen von Fremdkörpern | ja | von außen mechanisch einwirkende Ereignisse | Art. 2 Pkt. 1.10, Seite 1 |
| Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion und Löschen (oft ausgeschlossen, weil über die Inhaltsversicherung gedeckt) | nein | durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Flugzeugabsturz sowie Löschen | Art. 2 Pkt. 3.1, Seite 1 |
| Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung und weitere Naturgefahren | ja | Sturm, Schneedruck, Frost und unmittelbare Wirkung von Eisgang | Art. 2 Pkt. 1.9, Seite 1 |
| Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub der Maschine oder von Teilen | nein | ferner durch Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Sprengungen am Versicherungsort | Art. 2 Pkt. 3.1, Seite 1 |
| Unfallschäden fahrbarer Geräte: Zusammenstoß, Umstürzen, Absturz, Einsinken | nein | an fahrbaren Maschinen durch Zusammenstoss, Entgleisung, Erd- und Gewölbeeinbruch | Art. 2 Pkt. 3.14, Seite 2 |
| Innere Betriebsschäden (Bruchschäden ohne äußere Einwirkung, etwa Getriebe- oder Motorschaden) | ja | Konstruktions-, Berechnungs-, Guss-, Material- und Herstellungsfehler | Art. 2 Pkt. 1.3, Seite 1 |
| Schäden beim Transport und beim Ver- und Entladen (auch auf öffentlichen Straßen) | ja | zur Verbringung nach einem anderen Standort | Art. 1 Pkt. 1.2, Seite 1 |
| Schäden bei Arbeiten auf oder in Gewässern und auf Fähren | nicht geregelt |  |  |
| Werkzeuge, Verschleißteile, Bänder, Ketten, Reifen und Schläuche mitversichert | nein | Verschleißteile aller Art wie Bereifungen, Raupenglieder, Leiträder und Laufrollen von Raupenfahrzeugen | Art. 1 Pkt. 4.2, Seite 1 |
| Wechsel- und Anbauwerkzeuge (Bohrer, Schaufeln, Löffel, Formen, Matrizen) | nein | Werkzeuge aller Art wie Bohrer, Brechwerkzeuge, Druckstöcke, Formen, Matrizen | Art. 1 Pkt. 4.1, Seite 1 |
| Betriebsmittel (Öle, Kühlmittel, Kältemittel, Katalysatoren, Brennstoffe) | nein | Betriebsmittel aller Art wie Brennstoffe, Chemikalien, Filtermassen, Katalysatoren | Art. 1 Pkt. 4.3, Seite 1 |
| Fundamente, Ausmauerungen und Auskleidungen | ja | Fundamente und Einmauerungen sind nur dann mitversichert, wenn dies besonders vereinbart ist. | Art. 1 Pkt. 3, Seite 1 |
| Reserveteile und Ersatzaggregate | nicht geregelt |  |  |
| Steuerungssoftware und Daten von Maschinensteuerungen (CNC, SPS) nach einem Sachschaden | nein | Fest eingebaute Datenträger sind im Sinne von Art. 2 Pkt. 2. AMB versichert, jedoch nicht die darauf befindlichen Informationen und Daten. | MB 3008.20 Pkt. 2.3, Seite 1 |
| Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten | ja | Nur auf Grund besonderer Vereinbarung ersetzt der Versicherer | Art. 7 Pkt. 2.1, Seite 2 |
| De- und Remontagekosten, Bewegungs- und Schutzkosten | ja | Ersatz der Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles einschließlich der Kosten für Demontage, Montage, Fracht (exklusive Luftfracht) | Art. 7 Pkt. 2.1, Seite 2 |
| Kosten für Expressfracht, Luftfracht, Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit | ja | Nur auf Grund besonderer Vereinbarung ersetzt der Versicherer | Art. 7 Pkt. 2.1, Seite 2 |
| Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten sowie Gerüste | ja | Kosten für Erd- und Bauarbeiten | Art. 7 Pkt. 2.1, Seite 2 |
| Bergungs- und Abschleppkosten für fahrbare Geräte | ja | Bergungskosten | Art. 7 Pkt. 2.1, Seite 2 |
| Kosten für Fehlersuche und Schadenermittlung | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten für die Miete einer Ersatzmaschine oder Fremdleistungen während der Reparatur | nicht geregelt |  |  |
| Maschinen-Betriebsunterbrechung (Ertragsausfall nach Maschinenschaden) enthalten oder als Baustein wählbar | nicht geregelt |  |  |
| Teilschaden: Ersatz der Wiederherstellungskosten (Reparatur in den betriebsfertigen Zustand) | ja | bei Wiederherstellung einer beschädigten versicherten Sache in den früheren betriebsfähigen Zustand durch Ersatz der Reparaturkosten | Art. 7 Pkt. 2.1, Seite 2 |
| Totalschaden: Entschädigung zum Neuwert, Zeitwert oder Wiederbeschaffungswert | ja | wird maximal der technische Zeitwert vergütet | Art. 7 Pkt. 2.2, Seite 2 |
| Abzug neu für alt (Wertverbesserung, Zeitwertabzug nach Maschinenalter) | ja | reduziert um den Abzug für Alter, Abnützung und/oder andere Ursachen | Art. 7 Pkt. 2.2, Seite 2 |
| Mehrkosten durch technologischen Fortschritt bei der Ersatzbeschaffung | nein | Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass bei einer Reparatur Änderungen, Verbesserungen oder Überholungen vorgenommen werden | Art. 7 Pkt. 2.1, Seite 2 |
| Kosten provisorischer Reparaturen und Ersatz bei Wiederholungsschäden danach | nein | Wird eine vorläufige Reparatur vorgenommen, so gehen die Kosten | Art. 7 Pkt. 2.1, Seite 2 |
| Summen- und Beitragsanpassung nach Index (etwa Maschinenbau-Index) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Abnutzung, Verschleiß, Korrosion, Kesselstein und allmählichen Einwirkungen | ja | Abnützungs- und Alterungserscheinungen, auch vorzeitige, oder infolge von Korrosion | Art. 2 Pkt. 3.8, Seite 1 |
| Ausschluss von Schäden, für die Hersteller, Lieferant oder Reparaturbetrieb aus Gewährleistung oder Vertrag einstehen müssen | ja | Schäden, für die der Lieferant gesetzlich oder vertraglich zu haften hat. | Art. 2 Pkt. 5, Seite 2 |
| Vorleistung des Versicherers, wenn Hersteller oder Lieferant die Gewährleistung bestreiten | ja | bestreitet der Lieferant seine Haftung, dann leistet der Versicherer | Art. 2 Pkt. 5, Seite 2 |
| Ausschluss von Mängeln, die bei Abschluss bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen | ja | durch Fehler und Mängel, welche bei Abschluss der Versicherung vorhanden waren | Art. 2 Pkt. 3.6, Seite 1 |
| Ausschluss von Schäden durch Weiterbetrieb vor endgültiger Reparatur | ja | durch Inbetriebnahme nach einem Schaden vor Beendigung der endgültigen Wiederherstellung | Art. 2 Pkt. 3.9, Seite 1 |
| Ausschluss von Schäden bei Erprobung, Probebetrieb und Versuchen | ja | Eine Sache ist betriebsfertig aufgestellt, wenn sie nach beendeter Erprobung (Probebetrieb) | Art. 1 Pkt. 1, Seite 1 |
| Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzung | nein | durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers | Art. 2 Pkt. 3.7, Seite 1 |
| Ausschluss von Schäden durch Cyberangriffe und Schadsoftware an Maschinensteuerungen | nicht geregelt |  |  |
| Terrorschäden mitversichert | nein | Gewalthandlungen politischer oder terroristischer Organisationen | Art. 2 Pkt. 3.3, Seite 1 |
| Außergewöhnliche Risiken über den Consorcio de Compensación de Seguros (nur Spanien) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | ja | als Selbstbehalt angegebenen Betrag selbst zu tragen | Art. 7 Pkt. 1, Seite 2 |
| Prozentuale oder höhere Selbstbeteiligung (fahrbare Geräte, Diebstahl, Naturgefahren, ältere Maschinen) | nicht geregelt |  |  |
| Wartungspflicht nach Herstellervorgaben oder Wartungsvertrag als Voraussetzung der Leistung | ja | entsprechend den Herstellerempfehlungen betrieben und gewartet werden | Art. 5 Pkt. 1, Seite 2 |
| Pflicht zu gesetzlichen und behördlichen Prüfungen (UVV, Kessel- und Druckbehälterprüfung) | ja | in technisch einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand sind | Art. 5 Pkt. 1, Seite 2 |
| Sicherungsvorgaben für fahrbare Geräte außerhalb der Arbeitszeit (Wegfahrsperre, Abstellen, Ortung) | nicht geregelt |  |  |
| Meldepflicht für Zu- und Abgänge von Maschinen und jährliche Summenmeldung | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten im Schadenfall (sofortige Meldung, Besichtigung vor Reparatur, Polizei bei Diebstahl) | ja | dem Versicherer schriftlich Anzeige zu erstatten | Art. 6 Pkt. 1.2 und 2, Seite 2 |
| Besserstellung: Leistung nach Musterbedingungen oder Bedingungen des Vorversicherers, wenn diese günstiger sind | nicht geregelt |  |  |
| Innovationsklausel: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitrag | nicht geregelt |  |  |
| Vertragslaufzeit und Verlängerung | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Sachverständigenverfahren bei Streit über die Schadenhöhe | ja | Die von den Sachverständigen zu beurkundenden Feststellungen müssen | Art. 8, Seite 3 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten (AMB 2013)

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[Seite 1]
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON MASCHINEN,                                          1. Versicherungsschutz besteht für unvorhergesehen und plötzlich eintretende Beschädigungen
                                                                                                    oder Zerstörungen der versicherten Sachen durch
MASCHINELLEN EINRICHTUNGEN UND APPARATEN (AMB 2013)
                                                                                                    1.1. Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit oder Böswilligkeit;
(MASCHINENBRUCHVERSICHERUNG)
                                                                                                    1.2. die Energie des elektrischen Stromes an elektrischen Einrichtungen (z.B. Steigerung der
Allgemeiner Teil                                                                                    Stromstärke, Überspannung, Isolationsfehler, Kurzschluss, Erdschluss, Kontaktfehler, Überschlag,
                                                                                                    Überlastung) auch wenn dabei licht-, wärme- oder explosionsartige Erscheinungen auftreten.
Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die
Sachversicherung (ABS) Anwendung.                                                                   Ebenso durch Überspannung oder durch Induktion infolge Blitzschlages oder atmosphärischer
                                                                                                    Entladung; resultieren daraus licht-, wärme- oder explosionsartige Erscheinungen, besteht
Gesetzesstellen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG), die in diesen Allgemeinen               Versicherungsschutz nur für die davon betroffenen elektrischen Einrichtungen
Bedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten
(AMB) angeführt werden, sind im Anhang zu den ABS in vollem Wortlaut wiedergegeben.                 1.3. Konstruktions-, Berechnungs-, Guss-, Material- und Herstellungsfehler;

                                                                                                    1.4. Zerbersten infolge von Zentrifugalkraft;

Besonderer Teil                                                                                     1.5. Wassermangel in Dampfkesseln und Apparaten;

Inhaltsverzeichnis:                                                                                 1.6. Implosion oder sonstige Wirkungen von Unterdruck;

                                                                                                    1.7. Überdruck mit Ausnahme von Explosion gemäß Punkt 3.1.;
Artikel 1: Versicherte Sachen
Artikel 2: Versicherte Gefahren und Schäden                                                         1.8. Versagen von Mess-, Regel-, Steuer- oder Sicherheitseinrichtungen;
Artikel 3: Versicherte Interessen
Artikel 4: Versicherungswert, Prämie                                                                1.9. Sturm, Schneedruck, Frost und unmittelbare Wirkung von Eisgang;
Artikel 5: Obliegenheiten des Versicherungsnehmers (Versicherten) vor Eintritt des
Schadenfalles                                                                                       1.10.von außen mechanisch einwirkende Ereignisse.
Artikel 6: Obliegenheiten des Versicherungsnehmers (Versicherten) im Schadenfall
Artikel 7: Ersatzleistung                                                                           2. Abweichend von Punkt 1 erstreckt sich – soweit nichts anderes vereinbart ist – der
Artikel 8: Sachverständigenverfahren                                                                Versicherungsschutz für Baugruppen mit Bauelementen der Halbleitertechnik und deren interne
Artikel 9: Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall                                                    Datenträger (bei denen vom Hersteller eine betriebsbedingte Auswechslung durch den Benutzer
Artikel 10: Führung                                                                                 nicht vorgesehen ist) auf unvorhergesehen und plötzlich eintretende Beschädigungen oder
Artikel 11: Prozessführung                                                                          Zerstörungen nur soweit, als eine versicherte Gefahr gemäß Punkt 1 nachweislich von außen
                                                                                                    eingewirkt hat. Bei Beschädigungen durch unter Punkt 1.1. und 1.2. angeführte Gefahren jedoch
                                                                                                    nur dann, wenn die Beschädigungen visuell ohne Hilfsmittel erkennbar sind.
Art. 1 - Versicherte Sachen
                                                                                                    3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich – soweit nichts anderes vereinbart ist - ohne Rücksicht
                                                                                                    auf die Entstehungsursache, n i c h t auf Schäden, die eingetreten sind
1. Die in der Polizze angeführten Sachen sind –soweit nichts anderes vereinbart ist - versichert,
solange am in der Polizze genannten Versicherungsort
                                                                                                    3.1. durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Flugzeugabsturz sowie Löschen und Niederreißen
                                                                                                    oder
1.1. betriebsfertig aufgestellt sind oder
                                                                                                    Ausräumen bei solchen Ereignissen, ferner durch Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Sprengungen am
1.2. zur Reinigung, Überholung, Revision, Instandsetzung oder zur Verbringung nach einem            Versicherungsort;
anderen Standort oder aus Anlass eines ersatzpflichtigen Schadens stillgelegt, demontiert,
                                                                                                    3.2. durch die Energie des elektrischen Stromes an elektrischen Einrichtungen als Folge von
montiert oder befördert werden.
                                                                                                    Brand, Explosion und Flugzeugabsturz
Eine Sache ist betriebsfertig aufgestellt, wenn sie nach beendeter Erprobung (Probebetrieb) zur
                                                                                                    3.3. durch innere Unruhen, Streik, oder Aussperrung, Kriegsereignissen jeder Art, seien sie mit
Aufnahme des normalen Betriebes entsprechend den Herstelleranweisungen bereit ist und sofern
                                                                                                    oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalthandlungen von Staaten und aller
vorgesehen, die formelle Übernahme durchgeführt wurde.
                                                                                                    Gewalthandlungen politischer oder terroristischer Organisationen, Verfügungen von Hoher Hand;
2. Öl, das die Funktion der Kühlung, Isolation oder Kraftübertragung hat, gilt in Zusammenhang
                                                                                                    3.4. durch Erdbeben, Eruption, und von Ereignissen, die einer schädigenden Wirkung von
mit einem ersatzpflichtigen Schaden an der versicherten Maschine nur dann versichert, wenn
                                                                                                    Kernenergie zuzuschreiben sind
dies besonders vereinbart ist.
Der Versicherungsschutz für das Öl in Transformatoren, Schalt- und Messeinrichtungen gilt im
                                                                                                    3.5. durch Erdsenkungen, Erdrutsch, Vermurung, Felssturz, Hagelschlag, Hochwasser, Lawinen,
vorstehenden Sinne als vereinbart.
                                                                                                    Steinschlag, Überschwemmungen Überflutung;
3. Fundamente und Einmauerungen sind nur dann mitversichert, wenn dies besonders vereinbart
                                                                                                    3.6 durch Fehler und Mängel, welche bei Abschluss der Versicherung vorhanden waren und dem
ist.
                                                                                                    Versicherungsnehmer (Versicherten) oder den in leitender Stellung für die Betriebsführung
                                                                                                    verantwortlichen Personen bekannt waren oder bekannt sein mussten;
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich – soweit nichts anderes vereinbart ist - nicht auf
                                                                                                    3.7. durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des
4.1. Werkzeuge aller Art wie Bohrer, Brechwerkzeuge, Druckstöcke, Formen, Matrizen, Filme,
                                                                                                    Versicherungsnehmers (Versicherten) oder der in leitender Stellung für die Betriebsführung
Raster, Folien, Messer, Musterwalzen, Sägeblätter, Schneidewerkzeuge, Siebe, Filter, Steine,
                                                                                                    verantwortlichen Personen;
Stempel, u. dgl. sowie Kugeln, Schlaghämmer und Schlagplatten von Mühlen, Bär und Chabotte
der Schmiedehämmer;
                                                                                                    3.8. als eine nachweisbar unmittelbare Folge der dauernden Einflüsse und/oder Einwirkungen
                                                                                                    chemischer, thermischer, mechanischer, elektrischer oder elektromagnetischer Art, durch
4.2. Verschleißteile aller Art wie Bereifungen, Raupenglieder, Leiträder und Laufrollen von
                                                                                                    Abnützungs- und Alterungserscheinungen, auch vorzeitige, oder infolge von Korrosion, Oxidation,
Raupenfahrzeugen, Bürsten, Gurten, Ketten, Riemen, Schläuche, Seile, Transportbänder, Gummi-,
                                                                                                    Rost, Schlamm, Wasser- oder Kesselstein und Ablagerungen aller Art;
Textil- und Kunststoffbeläge, Walzenbeläge Ausmauerungen von Feuerräumen und Ofenfutter,
Isolationen, u. dgl.;
                                                                                                    3.9. durch Inbetriebnahme nach einem Schaden vor Beendigung der endgültigen
                                                                                                    Wiederherstellung und Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebes.
4.3. Betriebsmittel aller Art wie Brennstoffe, Chemikalien, Filtermassen, Katalysatoren, Kontakt-
massen, Reinigungsmittel, Schmiermittel, Maschinenöl, Kühlmittel, u. dgl. (siehe jedoch Abs. (2);
                                                                                                    3.10.an Sicherungselementen aller Art durch ihre bestimmungsgemäße Funktion;
4.4. externe Datenträger (Disketten, Bänder, Ton- und Bildträger, u. dgl.), Software und sonstige
                                                                                                    3.11.durch Witterungsverhältnisse, mit denen aufgrund der Jahreszeit und der örtlichen
Daten
                                                                                                    Verhältnisse gerechnet werden muss;

Art. 2 - Versicherte Gefahren und Schäden                                                           3.12.durch Aufgabe oder Verlust der versicherten Sachen;

                                                          Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 1 / 3

[Seite 2]
3.13.durch Verkratzen, Verschrammen oder sonstige Veränderungen der Oberfläche, die nur             1.3. er hat dem Versicherer, soweit es ihm billigerweise zugemutet werden kann, jede
Schönheitsfehler darstellen (z.B. Lack-, Email- und Schrammschäden)                                 Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Verpflichtung
                                                                                                    zur Leistung zu gestatten, jede hiezu dienliche Auskunft auf Verlangen zu Protokoll zu geben oder
3.14.an fahrbaren Maschinen durch Zusammenstoss, Entgleisung, Erd- und Gewölbeeinbruch,             schriftlich zu erteilen und Belege beizubringen.
Brücken- und Bahnkörpereinsturz sowie Abrutsch, Absturz, Grubenraum-, Wasser- und
Schwemmsandeinbruch, auch dann, wenn sie durch eine in Punkt 1. genannte Gefahr verursacht          2. Der Versicherungsnehmer (Versicherte) kann die endgültige Reparatur nach erfolgter Anzeige
wurden.                                                                                             sofort in Angriff nehmen, doch darf das Schadenbild vor der Besichtigung durch einen Beauf-
                                                                                                    tragten des Versicherers, die innerhalb acht Tagen nach Eingang der Schadenanzeige beim
4. Ist der Versicherungsnehmer (Versicherte) Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutz-            Versicherer erfolgen muss, nur insoweit geändert werden, als dies zur Aufrechterhaltung des
Gesetzes, so hat er nachzuweisen, dass der Schaden mit diesen Ereignissen gemäß Punkt 3.3. –        Betriebes notwendig ist. Hat die Besichtigung des Schadens innerhalb der vorgenannten Frist von
3.5. weder unmittelbar noch mittelbar in Zusammenhang steht.                                        acht Tagen nicht stattgefunden, so wird der Versicherungsnehmer (Versicherte) von der
                                                                                                    Verpflichtung, das Schadenbild nicht zu ändern, frei und er kann die Maßnahmen zur Reparatur
5. Der Versicherungsschutz erstreckt sich – soweit nichts anderes vereinbart ist - nicht auf        oder Erneuerung der beschädigten Sache unbeschränkt ergreifen.
Schäden, für die der Lieferant gesetzlich oder vertraglich zu haften hat.
                                                                                                    Die bei er Reparatur nicht mehr verwendeten beschädigten bzw. ausgewechselten Teile sind
Liegt eine der Ursachen nach Punkt 1.1. – 1.10. vor und bestreitet der Lieferant seine Haftung,     jedoch dem Versicherer oder dessen Beauftragten zwecks Besichtigung aufzubewahren und/oder
dann leistet der Versicherer dem Versicherungsnehmer (Versicherten) Ersatz unter Eintritt in die    zugänglich zu machen.
Rechte gegenüber dem Lieferanten (§ 67 VersVG). Lässt sich diese Haftpflicht des Lieferanten nur
im Rechtswege feststellen, so ist der Versicherungsnehmer (Versicherte) auf Verlangen und           3. Der Versicherungsnehmer (Versicherte) hat alle schriftlichen und mündlichen Angaben im Zuge
Kosten des Versicherers zur Führung des Rechtsstreites verpflichtet.                                der Schadenerhebung dem Versicherer wahrheitsgetreu und vollständig zu machen.

Ist der Versicherungsnehmer (Versicherte) Hersteller, Verkäufer oder Lieferant der versicherten     4. Verletzt der Versicherungsnehmer (Versicherte) eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der
Sache, so leistet der Versicherer keinen Ersatz für Schäden, für die bei Fremdbezug üblicherweise   Versicherer gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Absatz 3 VersVG – im Falle
der Hersteller, Verkäufer oder Lieferant einzutreten hätte.                                         einer Verletzung der Schadenminderungspflicht gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen
                                                                                                    des § 62 VersVG - von der Verpflichtung zur Leistung frei.
6. Fällt eine versicherte Gefahr bzw. ein versicherter Schaden auch unter das
Leistungsversprechen eines bestehenden Wartungsvertrages, geht im Schadenfall der
Wartungsvertrag dem Versicherungsvertrag voran.                                                     Art. 7 - Ersatzleistung
                                                                                                    1. Der Versicherungsnehmer (Versicherte) hat in jedem Schadenfall den in der Polizze für jede
Art. 3 - Versicherte Interessen                                                                     einzelne Sache als Selbstbehalt angegebenen Betrag selbst zu tragen.

1. Versichert sind im Rahmen dieser Versicherung                                                    Der vereinbarte Selbstbehalt wird je Schadensfall von dem Schadenbetrag (das ist der
                                                                                                    bedingungsgemäß als ersatzpflichtig errechnete Betrag einschließlich Aufwendungsgesetz
1.1. der Versicherungsnehmer und wenn vereinbart, zusätzlich                                        gemäß § 63 VersVG) abgezogen.

1.2. ein berechtigter Benutzer/Betreiber der versicherten Sachen (als Versicherter) (wie Mieter,    Abweichend von Art. 8 ABS bildet die Versicherungssumme abzüglich des vereinbarten
Leasingnehmer, Pächter) sofern die Genannten die gemäß Art. 2 versicherten Gefahren und             Selbstbehaltes die Grenze für die Ersatzleistung.
Schäden zu tragen haben und somit an den versicherten Sachen ein Interesse haben.
                                                                                                    2. Die Ersatzleistung erfolgt:
2. Verletzt ein Versicherter die Auflagen, Pflichten oder Obliegenheiten, so gelten die
Auswirkungen gemäß dem Versicherungsvertragsgesetz, den Bedingungen und gegebenenfalls              2.1. bei Wiederherstellung einer beschädigten versicherten Sache in den früheren betriebsfähigen
besonderen Vereinbarungen trotzdem auch gegenüber dem Versicherungsnehmer.                          Zustand durch Ersatz der Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles einschließlich
                                                                                                    der Kosten für Demontage, Montage, Fracht (exklusive Luftfracht), sowie für allfälligen Zoll.
                                                                                                    Der Wert des anfallenden Altmaterials (z.B. Austauschteile) wird angerechnet.
Art. 4 - Versicherungswert, Prämie
                                                                                                    Werden bei Wiederherstellung einer beschädigten, versicherten Sache
1. Versicherungswert ist der am Schadentag geltende Neuwert der versicherten Sachen, d.s. die
Kosten für deren Neuanschaffung einschließlich der Kosten für Fracht (exklusive Luftfracht), Zoll   - Beleuchtungs-, Bestrahlungs-, Beheizungskörper, Heizelemente
und Montage (ohne Preisnachlass wie Einkaufsrabatt, Mengenrabatt u. dgl.)                           - Elektronen-, Elektronenstrahlröhren
                                                                                                    - Brennerdüsen
2. Die Grundlage der Prämienberechnung bilden die Neuwerte der versicherten Sachen.
                                                                                                    - bei Verbrennungskraftmaschinen: Zylinderköpfe, Zylinderbüchsen, Kolben, Kolbenböden
                                                                                                    - Öl- und Gasfüllungen
Art. 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers (Versicherten) vor Eintritt des Schadenfalles
                                                                                                    Ersetzt, so ist bei Bemessung der Ersatzleistung für diese Teile die Wertminderung der ersetzten
1. Der Versicherungsnehmer (Versicherte) ist verpflichtet, dafür zu sorgen oder sorgen zu lassen,
                                                                                                    Teile in vollständig eingebautem Zustand zugrundezulegen.
dass die versicherten Sachen
                                                                                                    Nur auf Grund besonderer Vereinbarung ersetzt der Versicherer im Falle eines bedingungsgemäß
- in technisch einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand sind
                                                                                                    ersatzpflichtigen Schadens an den versicherten Sachen Kosten für Arbeitszuschläge
- entsprechend den Herstellerempfehlungen betrieben und gewartet werden
                                                                                                    (Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit) sowie auf Erstes Risiko
- nicht dauernd oder absichtlich über das technisch zulässige Maß belastet werden.
                                                                                                    - Kosten für Erd- und Bauarbeiten
2. Der Versicherungsnehmer (Versicherte) ist verpflichtet, dem Versicherer oder dessen
                                                                                                    - Bergungskosten
Beauftragen jederzeit vollständigen Einblick in seinen maschinellen Betrieb zu gestatten.
                                                                                                    - Bewegungs- und Schutzkosten
                                                                                                    - Luftfrachtkosten
                                                                                                    - Aufräumungskosten
3. Bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ist der Versicherer gemäß den Voraussetzungen und
                                                                                                    - Mehrkosten für gefährlichen Abfall
Begrenzungen des § 6 Absatz 1, 1a und 2 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei.
                                                                                                    Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass bei einer Reparatur Änderungen, Verbesserungen oder
Art. 6 - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers (Versicherten) im Schadenfall                      Überholungen vorgenommen werden, sowie Überholungen gehen zu Lasten des
                                                                                                    Versicherungsnehmers (Versicherten).
1. Der Versicherungsnehmer (Versicherte) hat im Falle eines Schadens, für den er Ersatz verlangt,
folgende Obliegenheiten:                                                                            Wird eine vorläufige Reparatur vorgenommen, so gehen die Kosten zu Lasten des
                                                                                                    Versicherungsnehmers (Versicherten) (siehe auch Art. 2 Punkt 3.9.).
1.1. er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und
dabei Weisungen des Versicherers zu befolgen; gestatten es die Umstände, so hat er solche           2.2. bei völliger Zerstörung einer versicherten Sache oder wenn die Wiederherstellungskosten
Weisungen einzuholen;                                                                               (gemäß Punkt 2.1.) den technischen Zeitwert der Sache unmittelbar vor dem Schadenfall
                                                                                                    erreichen oder überschreiten, wird maximal der technische Zeitwert vergütet. Der technische
1.2. er hat unverzüglich, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer          Zeitwert ergibt sich aus dem Versicherungswert unmittelbar vor dem Schadenfall, reduziert um
schriftlich Anzeige zu erstatten. Durch die Absendung der Anzeige wird die Frist gewahrt;           den Abzug für Alter, Abnützung und/oder andere Ursachen. Der Wert des anfallenden Altmaterials
                                                                                                    (z.B. Austauschteile) und/oder der Restwert werden angerechnet.
                                                          Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 2 / 3

[Seite 3]
                                                                                                       folgendes vereinbart:
Sind unter einer Position mehrere zusammengehörige Sachen (Konstruktionseinheiten wie Motore,
Getriebe, Pumpen) versichert, und werden einzelne hievon zerstört, dann werden diese                   1. Der Versicherungsnehmer (Versicherte) wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine
Schadenfälle so behandelt, als wären die völlig zerstörten Sachen unter einer eigenen Position         Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und wegen dessen Anteils gerichtlich geltend
versichert.                                                                                            machen.

Bei Konstruktionseinheiten wird Ersatz für die Konstruktionseinheiten jedoch nur dann geleistet        2. Die an der Versicherung beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer
wenn üblicherweise kein kleinerer Ersatzteil lieferbar ist (die Grenze der Ersatzleistung bildet der   rechtskräftig gewordene Entscheidung gegenüber dem Versicherungsnehmer (Versicherten) sowie
Zeitwert der Konstruktionseinheit).                                                                    die vom führenden Versicherer mit dem Versicherungsnehmer (Versicherten) nach
                                                                                                       Streitanhängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch für sich verbindlich an. Andererseits
Bei zusammengehörigen Einzelsachen oder Konstruktionseinheiten wird die allfällige Entwertung,         erkennt der Versicherungsnehmer (Versicherte) den Ausgang eines Rechtsstreites mit dem
welche die unbeschädigt gebliebenen Einzelsachen oder Konstruktionseinheiten durch die                 führenden Versicherer auch gegenüber den beteiligten Versicherern als für ihn verbindlich an.
Beschädigung oder Zerstörung der anderen erleiden, nicht berücksichtigt.
                                                                                                       3. Falls der Anteil des führenden Versicherers die Revisionssumme nicht erreicht, ist der
2.3. Für Schäden an den mitversicherten Fundamenten wird nur Ersatz geleistet, wenn sie die            Versicherungsnehmer (Versicherte) berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines
Folge eines ersatzpflichtigen Schadens an den versicherten Sachen sind.                                beteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf diesen zweiten, erforderlichenfalls auch auf
                                                                                                       weitere beteiligte Versicherer auszudehnen, bis diese Summe überschritten ist.
3. Schadenregulierung bei Zusammentreffen von Maschinenbruch- und Feuerversicherung                    Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so findet die Bestimmung des Punktes 2. keine
                                                                                                       Anwendung.
Wenn gleichzeitig eine Maschinenbruch- und eine Feuerversicherung bestehen und strittig ist,
ob oder in welchem Umfang ein Schaden als Feuerschaden oder als Maschinenschaden
anzusehen ist, kann der Maschinenversicherer oder der Feuerversicherer verlangen, dass die Höhe
des Maschinenschadens und des Feuerschadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt
wird. Die Feststellung ist verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der
wirklichen Sachlage erheblich abweicht.

Die Kosten des Sachverständigenverfahrens werden im Verhältnis der Ersatzleistungen von den
Versicherern getragen.

Der Versicherungsnehmer (Versicherte) kann einen Monat nach Anzeige des Schadens als
Teilzahlung den Betrag verlangen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. Steht zu
diesem Zeitpunkt noch nicht fest, inwieweit der Schaden als Feuerschaden oder als
Maschinenschaden anzusehen ist, dann beteiligt sich jeder Versicherer an der Teilzahlung
vorläufig mit der Hälfte.


Art. 8 - Sachverständigenverfahren
Ergänzung zu Art. 9 ABS:

1. Die von den Sachverständigen zu beurkundenden Feststellungen müssen neben der
detaillierten Schätzung der Schadenhöhe mindestens enthalten:

1.1. die ermittelte oder überwiegend wahrscheinliche Entstehungsursache des Schadens und
dessen Umfang;

1.2. die etwaige Erhöhung des Versicherungswertes durch die Reparatur;

1.3. den Versicherungswert der beschädigten Sache (gemäß Art. 4 Punkt 1.);

1.4. ob den Obliegenheiten gemäß Art. 5 Punkt 1. entsprochen wurde

1.5. bei reparierbare Schäden die Höhe der Reparaturkosten (gemäß Art. 7 Punkt 2.1.);

1.6. den technischen Zeitwert der beschädigten Sache (gemäß Art. 7 Punkt 2.2.);

1.7. den Wert des anfallenden Altmaterials (gemäß Art. 7 Punkt 2.1. oder 2.2.);

1.8. ob die beschädigten Sachen Konstruktionseinheiten gemäß Art. 7 Punkt 2.2. sind.


Art. 9 - Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, vermindert sich die Versicherungssumme nicht dadurch,
dass eine Ersatzleistung erfolgt.

2. Bei völliger Zerstörung (Art. 7 Punkt 2.2.) scheiden die völlig zerstörten Sachen mit der auf sie
entfallenden Versicherungssumme aus der Versicherung aus. Dem Versicherer gebührt gemäß §
68 (2) VersVG hinsichtlich der völlig zerstörten Sachen unter Anrechnung der für diese Sachen
bereits gezahlten Prämie jene Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis
zur Kenntnis des Versicherers von der völligen Zerstörung beantragt worden wäre.


Art. 10 - Führung
Der führende Versicherer oder seine in der Polizze genannte Geschäftsstelle ist bevollmächtigt,
Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers (Versicherten) für alle beteiligten
Versicherer in Empfang zu nehmen.


Art. 11 - Prozessführung
Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, wird
                                                           Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 3 / 3
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## Volltext der Bedingungen: Maschinenbruch Zusatzbedingungen für die Maschinen-Pauschal-Versicherung (MB 3008.20)

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[Seite 1]
MASCHINENBRUCH - Zusatzbedingungen für die Maschinen-Pauschal-
Versicherung - MB3008.20


1. In Abänderung des Art. 1 Pkt. 1. der vereinbarten und dem Vertrag zugrunde liegenden
Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und
Apparaten (AMB) erstreckt sich der Versicherungsschutz auf sämtliche betriebsfertige Maschinen,
Anlagen und Geräte, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen und gewerblich genutzt
werden.

1.2. In Ergänzung zu Art. 1 Pkt. 4 AMB erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf:
- Maschinen, Anlagen oder Geräte, deren Neuwert je Gerät bei Vertragsabschluss unter
  EUR 200,- liegt,
- Maschinen, Anlagen oder Geräte, deren Neuwert je Gerät bei Vertragsabschluss EUR 100.000,-
  übersteigt,
- Gebäudebestandteile, Mobiliar, Einrichtungsgegenstände, Spielautomaten, Beleuchtungs-
  und Reklameanlagen sowie Fahrräder,
- Maschinen, Anlagen und Geräte der Informations-, Kommunikations-, Büro-, Sicherungs-
  und Meldetechnik
- Kraftfahrzeuge aller Art samt Anhänger sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen (ausgenommen
  ständig schienengebundene wie Laufkräne), gleichgültig, ob sie für den öffentlichen Verkehr
  zugelassen sind oder nicht.

1.3. In Abänderung des Art. 4 Pkt. 2 AMB wird vereinbart:
Die Grundlage der Prämienberechnung bildet der Neuwert der gesamten kaufmännischen und
technischen Betriebseinrichtung.

1.4. In Abänderung des Art. 8 Pkt. 1 der vereinbarten und dem Vertrag zugrunde liegenden
Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) ist die Ersatzleistung für jede einzelne
vom Versicherungsschutz umfasste Sache durch deren Versicherungswert (gemäß Art. 4 Pkt. 1
AMB) begrenzt.
In Abänderung von Art. 8 Pkt. 2 ABS ist eine Unterversicherung dann gegeben, wenn die
Versicherungssumme geringer ist als der Neuwert der gesamten kaufmännischen und
technischen Betriebseinrichtung.

2. In Abweichung von Art. 2 Pkt. 1.2. sowie in Ergänzung zu Art. 1 Pkt. 4.4. und Art. 2 Pkt. 3.2.
AMB ist für elektronische Speicher-, Regel- und Steuer-Einrichtungen/-Anlagen vereinbart:

2.1. Eine unvorhergesehene und plötzlich eintretende Beschädigung oder Zerstörung, eine
Beeinträchtigung oder ein Verlust der Funktionsfähigkeit der versicherten elektronischen
Einrichtung/Anlage wird nur dann ersetzt, wenn eine versicherte Gefahr gemäß Art. 2 AMB
nachweislich von außen auf die elektronische Einrichtung/Anlage (Bauelemente/Bauteile)
eingewirkt hat.

2.2. Für Sachfolgeschäden, die an der versicherten Maschine/Anlage durch eine Beschädigung
oder Zerstörung bzw. eine Beeinträchtigung oder einen Verlust der Funktionsfähigkeit der
elektronischen Einrichtung/Anlage entstehen, wird Entschädigung geleistet.

2.3. Fest eingebaute Datenträger sind im Sinne von Art. 2 Pkt. 2. AMB versichert, jedoch nicht die
darauf befindlichen Informationen und Daten.

2.4. Externe Datenträger und die darauf befindlichen Daten sind vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen.


                                                           Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 1 / 1
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