# Zurich Maschinenbruchversicherung (AMB 2012): die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-maschinen-zurich-maschinenbruch-amb.php
- Rechtlicher Träger: Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-maschinen-zurich-maschinenbruch-amb.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Zurich Bedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten (AMB 2012)](https://edge.sitecorecloud.io/zurichinsurf8c0-zwpshared-prod-d824/media/project/zurich-headless/zurich-austria/docs/betriebsversicherung/bedingungen/maschinenbruch-amb.pdf), Fassung AMB 2012

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme (Neuwert der Maschinen einschließlich Fracht, Montage und Zölle) | laut Polizze | geltende Neuwert der versicherten Sachen | Artikel 4 Pkt. 1, Seite 3 |
| Allgefahrendeckung (versichert ist jeder unvorhergesehen und plötzlich eintretende Sachschaden, der nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist) | nein | Versicherungsschutz besteht für unvorhergesehen und plötzlich eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen der versicherten Sachen durch | Artikel 2 Pkt. 1, Seite 1 |
| Vertragsform: eigene Maschinenversicherung oder Baustein eines Firmen-, Bündel- oder Multirriesgo-Vertrags | ja | Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Zurich Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Anwendung. | Allgemeiner Teil, Seite 1 |
| Stationäre Maschinen und maschinelle Einrichtungen versicherbar (Produktions-, Werkstatt- und Haustechnik) | ja | Die in der Polizze angeführten Sachen sind | Artikel 1 Pkt. 1, Seite 1 |
| Fahrbare und transportable Geräte versicherbar (Baumaschinen, Stapler, Arbeitsbühnen, landwirtschaftliche Geräte) | ja | an fahrbaren Maschinen durch Zusammenstoß, Entgleisung | Artikel 2 Pkt. 3.14, Seite 2 |
| Pauschaldeckung: alle Maschinen bestimmter Gruppen ohne Einzelliste versichert | nicht geregelt |  |  |
| Wertgrenzen je Maschine (Mindest- oder Höchstneuwert, ab dem oder bis zu dem eine Maschine erfasst ist) | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorge für neu angeschaffte Maschinen im Lauf des Versicherungsjahres | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsschutz ab Betriebsfertigkeit, auch während Reinigung, Wartung, Überholung, Demontage und Transport innerhalb des Versicherungsorts | ja | zur Reinigung, Überholung, Revision, Instandsetzung oder zur Verbringung nach einem anderen Standort oder aus Anlass eines ersatzpflichtigen Schadens stillgelegt, demontiert, montiert oder befördert werden. | Artikel 1 Pkt. 1.2, Seite 1 |
| Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung | nicht geregelt |  |  |
| Gemietete, geleaste und fremde Maschinen in Obhut des Betriebs versicherbar | ja | ein berechtigter Benutzer/Betreiber der versicherten Sachen (als Versicherter) (wie Mieter, Leasingnehmer, Pächter) | Artikel 3 Pkt. 1.2, Seite 3 |
| Versicherungsort und Geltungsbereich (Betriebsgrundstück, Baustellen, Deutschland, Europa) | ja | Die in der Polizze angeführten Sachen sind | Artikel 1 Pkt. 1, Seite 1 |
| Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit und Fahrlässigkeit von Mitarbeitern | ja | Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit oder Böswilligkeit | Artikel 2 Pkt. 1.1, Seite 2 |
| Vorsatz Dritter, Sabotage und Vandalismus | ja | Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit oder Böswilligkeit | Artikel 2 Pkt. 1.1, Seite 2 |
| Konstruktions-, Material-, Guss- und Ausführungsfehler | ja | Konstruktions-, Berechnungs-, Guss-, Material- und Herstellungsfehler | Artikel 2 Pkt. 1.3, Seite 2 |
| Kurzschluss, Überstrom, Überspannung und Induktion | ja | Ebenso durch Überspannung oder durch Induktion infolge Blitzschlages oder atmosphärischer Entladung | Artikel 2 Pkt. 1.2, Seite 2 |
| Versagen von Mess-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen | ja | Versagen von Mess-, Regel-, Steuer- oder Sicherheitseinrichtungen | Artikel 2 Pkt. 1.8, Seite 2 |
| Wassermangel in Dampferzeugern und Kesseln | ja | Wassermangel in Dampfkesseln und Apparaten | Artikel 2 Pkt. 1.5, Seite 2 |
| Zerreißen infolge Fliehkraft | ja | Zerbersten infolge von Zentrifugalkraft | Artikel 2 Pkt. 1.4, Seite 2 |
| Überdruck und Unterdruck (außer Explosion und Implosion nach dem Feuerwerk) | ja | Implosion oder sonstige Wirkungen von Unterdruck | Artikel 2 Pkt. 1.6 und 1.7, Seite 2 |
| Eindringen von Fremdkörpern | ja | von außen mechanisch einwirkende Ereignisse | Artikel 2 Pkt. 1.10, Seite 2 |
| Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion und Löschen (oft ausgeschlossen, weil über die Inhaltsversicherung gedeckt) | nein | durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Flugzeugabsturz sowie Löschen | Artikel 2 Pkt. 3.1, Seite 2 |
| Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung und weitere Naturgefahren | ja | Sturm, Schneedruck, Frost und | Artikel 2 Pkt. 1.9, Seite 2 |
| Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub der Maschine oder von Teilen | nein | ferner durch Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Sprengungen am Versicherungsort | Artikel 2 Pkt. 3.1, Seite 2 |
| Unfallschäden fahrbarer Geräte: Zusammenstoß, Umstürzen, Absturz, Einsinken | nein | an fahrbaren Maschinen durch Zusammenstoß, Entgleisung | Artikel 2 Pkt. 3.14, Seite 2 |
| Innere Betriebsschäden (Bruchschäden ohne äußere Einwirkung, etwa Getriebe- oder Motorschaden) | ja | Konstruktions-, Berechnungs-, Guss-, Material- und Herstellungsfehler | Artikel 2 Pkt. 1.3, Seite 2 |
| Schäden beim Transport und beim Ver- und Entladen (auch auf öffentlichen Straßen) | ja | zur Verbringung nach einem anderen Standort | Artikel 1 Pkt. 1.2, Seite 1 |
| Schäden bei Arbeiten auf oder in Gewässern und auf Fähren | nicht geregelt |  |  |
| Werkzeuge, Verschleißteile, Bänder, Ketten, Reifen und Schläuche mitversichert | nein | Verschleißteile aller Art wie Bereifungen, Raupenglieder, Leiträder und Laufrollen von Raupenfahrzeugen | Artikel 1 Pkt. 4.2, Seite 1 |
| Wechsel- und Anbauwerkzeuge (Bohrer, Schaufeln, Löffel, Formen, Matrizen) | nein | Werkzeuge aller Art wie Bohrer, Brechwerkzeuge, Druckstöcke, Formen, Matrizen | Artikel 1 Pkt. 4.1, Seite 1 |
| Betriebsmittel (Öle, Kühlmittel, Kältemittel, Katalysatoren, Brennstoffe) | nein | Betriebsmittel aller Art wie Brennstoffe, Chemikalien, Filtermassen, Katalysatoren | Artikel 1 Pkt. 4.3, Seite 1 |
| Fundamente, Ausmauerungen und Auskleidungen | ja | Fundamente und Einmauerungen sind nur dann mitversichert, wenn dies besonders vereinbart ist. | Artikel 1 Pkt. 3, Seite 1 |
| Reserveteile und Ersatzaggregate | nicht geregelt |  |  |
| Steuerungssoftware und Daten von Maschinensteuerungen (CNC, SPS) nach einem Sachschaden | nein | externe Datenträger (Disketten, Bänder, Ton- und Bildträger, u.dgl.), Software und sonstige Daten. | Artikel 1 Pkt. 4.4, Seite 1 |
| Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten | ja | Nur auf Grund besonderer Vereinbarung ersetzt der Versicherer | Artikel 7 Pkt. 2.1, Seite 4 |
| De- und Remontagekosten, Bewegungs- und Schutzkosten | ja | Ersatz der Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles einschließlich der Kosten für Demontage, Montage, Fracht (exklusive Luftfracht) | Artikel 7 Pkt. 2.1, Seite 4 |
| Kosten für Expressfracht, Luftfracht, Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit | ja | Nur auf Grund besonderer Vereinbarung ersetzt der Versicherer | Artikel 7 Pkt. 2.1, Seite 4 |
| Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten sowie Gerüste | ja | Kosten für Erd- und Bauarbeiten | Artikel 7 Pkt. 2.1, Seite 4 |
| Bergungs- und Abschleppkosten für fahrbare Geräte | ja | Bergungskosten | Artikel 7 Pkt. 2.1, Seite 4 |
| Kosten für Fehlersuche und Schadenermittlung | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten für die Miete einer Ersatzmaschine oder Fremdleistungen während der Reparatur | nicht geregelt |  |  |
| Maschinen-Betriebsunterbrechung (Ertragsausfall nach Maschinenschaden) enthalten oder als Baustein wählbar | nicht geregelt |  |  |
| Teilschaden: Ersatz der Wiederherstellungskosten (Reparatur in den betriebsfertigen Zustand) | ja | Wiederherstellung einer beschädigten versicherten Sache | Artikel 7 Pkt. 2.1, Seite 4 |
| Totalschaden: Entschädigung zum Neuwert, Zeitwert oder Wiederbeschaffungswert | ja | wird maximal der technische Zeitwert vergütet | Artikel 7 Pkt. 2.2, Seite 4 |
| Abzug neu für alt (Wertverbesserung, Zeitwertabzug nach Maschinenalter) | ja | reduziert um den Abzug für Alter | Artikel 7 Pkt. 2.2, Seite 4 |
| Mehrkosten durch technologischen Fortschritt bei der Ersatzbeschaffung | nein | Mehrkosten, die dadurch entstehen | Artikel 7 Pkt. 2.1, Seite 4 |
| Kosten provisorischer Reparaturen und Ersatz bei Wiederholungsschäden danach | nein | Wird eine vorläufige Reparatur vorgenommen, so gehen die Kosten | Artikel 7 Pkt. 2.1, Seite 4 |
| Summen- und Beitragsanpassung nach Index (etwa Maschinenbau-Index) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Abnutzung, Verschleiß, Korrosion, Kesselstein und allmählichen Einwirkungen | ja | Abnützungs- und Alterungserscheinungen, auch vorzeitige, oder infolge von Korrosion | Artikel 2 Pkt. 3.8, Seite 2 |
| Ausschluss von Schäden, für die Hersteller, Lieferant oder Reparaturbetrieb aus Gewährleistung oder Vertrag einstehen müssen | ja | Schäden, für die der Lieferant gesetzlich oder vertraglich zu haften hat. | Artikel 2 Pkt. 5, Seite 2 |
| Vorleistung des Versicherers, wenn Hersteller oder Lieferant die Gewährleistung bestreiten | ja | bestreitet der Lieferant seine Haftung, dann leistet der Versicherer | Artikel 2 Pkt. 5, Seite 2 |
| Ausschluss von Mängeln, die bei Abschluss bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen | ja | durch Fehler und Mängel, welche bei Abschluss der Versicherung vorhanden waren | Artikel 2 Pkt. 3.6, Seite 2 |
| Ausschluss von Schäden durch Weiterbetrieb vor endgültiger Reparatur | ja | durch Inbetriebnahme nach einem Schaden vor Beendigung der endgültigen Wiederherstellung | Artikel 2 Pkt. 3.9, Seite 2 |
| Ausschluss von Schäden bei Erprobung, Probebetrieb und Versuchen | ja | nach beendeter Erprobung (Probebetrieb) | Artikel 1 Pkt. 1, Seite 1 |
| Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzung | nein | vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlungen | Artikel 2 Pkt. 3.7, Seite 2 |
| Ausschluss von Schäden durch Cyberangriffe und Schadsoftware an Maschinensteuerungen | nicht geregelt |  |  |
| Terrorschäden mitversichert | nein | Gewalthandlungen politischer oder terroristischer Organisationen | Artikel 2 Pkt. 3.3, Seite 2 |
| Außergewöhnliche Risiken über den Consorcio de Compensación de Seguros (nur Spanien) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | ja | als Selbstbehalt angegebenen Betrag selbst zu tragen | Artikel 7 Pkt. 1, Seite 3 |
| Prozentuale oder höhere Selbstbeteiligung (fahrbare Geräte, Diebstahl, Naturgefahren, ältere Maschinen) | nicht geregelt |  |  |
| Wartungspflicht nach Herstellervorgaben oder Wartungsvertrag als Voraussetzung der Leistung | ja | entsprechend den Herstellerempfehlungen betrieben und gewartet werden | Artikel 5 Pkt. 1, Seite 3 |
| Pflicht zu gesetzlichen und behördlichen Prüfungen (UVV, Kessel- und Druckbehälterprüfung) | ja | in technisch einwandfreiem betriebsfähigem Zustand sind | Artikel 5 Pkt. 1, Seite 3 |
| Sicherungsvorgaben für fahrbare Geräte außerhalb der Arbeitszeit (Wegfahrsperre, Abstellen, Ortung) | nicht geregelt |  |  |
| Meldepflicht für Zu- und Abgänge von Maschinen und jährliche Summenmeldung | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten im Schadenfall (sofortige Meldung, Besichtigung vor Reparatur, Polizei bei Diebstahl) | ja | dem Versicherer in geschriebener Form Anzeige zu erstatten | Artikel 6 Pkt. 1.2 und 2, Seite 3 |
| Besserstellung: Leistung nach Musterbedingungen oder Bedingungen des Vorversicherers, wenn diese günstiger sind | nicht geregelt |  |  |
| Innovationsklausel: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitrag | nicht geregelt |  |  |
| Vertragslaufzeit und Verlängerung | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Sachverständigenverfahren bei Streit über die Schadenhöhe | ja | Die von den Sachverständigen zu beurkundenden Feststellungen müssen | Artikel 8, Seite 4 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Zurich Bedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten (AMB 2012)

```text
[Seite 1]
Allgemeine Zurich Bedingungen für die
Versicherung von Maschinen, maschinellen
Einrichtungen und Apparaten
(AMB 2012)


Allgemeiner Teil
Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Zurich Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Anwendung.


Besonderer Teil
Inhaltsverzeichnis:

Artikel   1    Versicherte Sachen
Artikel   2    Versicherte Gefahren und Schäden
Artikel   3    Versicherte Interessen
Artikel   4    Versicherungswert, Prämie
Artikel   5    Obliegenheiten des Versicherungsnehmers (Versicherten) vor Eintritt des Schadenfalles
Artikel   6    Obliegenheiten des Versicherungsnehmers (Versicherten) im Schadenfall
Artikel   7    Ersatzleistung
Artikel   8    Sachverständigenverfahren
Artikel   9    Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall
Artikel 10     Führung
Artikel 11     Prozessführung


Artikel 1                                         satzpflichtigen Schaden an der versi-          Bürsten, Gurten, Ketten, Riemen,
                                                  cherten Maschine nur dann versi-               Schläuche, Seile, Transportbänder,
Versicherte Sachen                                chert, wenn dies besonders verein-             Gummi-, Textil- und Kunststoffbelä-
1.   Die in der Polizze angeführten Sa-           bart ist.                                      ge, Walzenbeläge, Ausmauerungen
     chen sind versichert, solange sie am                                                        von Feuerräumen und Ofenfutter,
                                                  Der Versicherungsschutz für Öl in
     in der Polizze genannten Versiche-                                                          Isolationen, u.dgl.;
                                                  Transformatoren, Schalt- und Mess-
     rungsort                                     einrichtungen gilt im vorstehenden        4.3. Betriebsmittel aller Art wie Brenn-
1.1. betriebsfertig aufgestellt sind oder         Sinne als vereinbart.                          stoffe, Chemikalien, Filtermassen,
                                                                                                 Katalysatoren, Kontaktmassen, Rei-
1.2. zur Reinigung, Überholung, Revision,    3.   Fundamente und Einmauerungen
                                                                                                 nigungsmittel, Schmiermittel, Ma-
     Instandsetzung oder zur Verbringung          sind nur dann mitversichert, wenn
                                                                                                 schinenöl, Kühlmittel, u.dgl. [siehe
     nach einem anderen Standort oder             dies besonders vereinbart ist.
                                                                                                 jedoch Abs. (2)];
     aus Anlass eines ersatzpflichtigen      4.   Der Versicherungsschutz erstreckt
     Schadens stillgelegt, demontiert,                                                      4.4. externe Datenträger (Disketten,
                                                  sich nicht auf
     montiert oder befördert werden.                                                             Bänder, Ton- und Bildträger, u.dgl.),
                                             4.1. Werkzeuge aller Art wie Bohrer,                Software und sonstige Daten.
     Eine Sache ist betriebsfertig aufge-         Brechwerkzeuge, Druckstöcke, For-
     stellt, wenn sie nach beendeter Er-          men, Matrizen, Filme, Raster, Folien,
     probung (Probebetrieb) zur Aufnah-                                                     Artikel 2
                                                  Messer, Musterwalzen, Sägeblätter,
     me des normalen Betriebes entspre-           Schneidewerkzeuge, Siebe, Filter,
                                                                                            Versicherte Gefahren und Schä-
     chend den Herstelleranweisungen              Steine, Stempel u.dgl. sowie Kugeln,      den
     bereit ist und soferne vorgesehen,           Schlaghämmer und Schlagplatten
     die formelle Übernahme durchge-                                                        1.   Versicherungsschutz besteht für
                                                  von Mühlen, Bär und Chabotte der
     führt wurde.                                                                                unvorhergesehen und plötzlich ein-
                                                  Schmiedehämmer;
                                                                                                 tretende Beschädigungen oder Zer-
2.   Öl, das die Funktion der Kühlung,       4.2. Verschleißteile aller Art wie Bereifun-        störungen der versicherten Sachen
     Isolation oder Kraftübertragung hat,         gen, Raupenglieder, Leiträder und              durch
     gilt im Zusammenhang mit einem er-           Laufrollen von Raupenfahrzeugen,
                                                                                                                      AMB 2012 - 1 -

[Seite 2]
1.1. Bedienungsfehler, Ungeschicklich-                 hungsursache, n i c h t auf Schä-             Gewährleistung eines ordnungs-
     keit, Fahrlässigkeit oder Böswilligkeit;          den, die eingetreten sind                     gemäßen Betriebes;
1.2. die Energie des elektrischen Stromes       3.1. durch Brand, Blitzschlag, Explosion      3.10. an Sicherungselementen aller Art
     an elektrischen Einrichtungen (z.B.             oder Flugzeugabsturz sowie Löschen,            durch ihre bestimmungsgemäße
     Steigerung der Stromstärke, Über-               Niederreißen oder Ausräumen bei                Funktion;
     spannung, Isolationsfehler, Kurz-               solchen Ereignissen, ferner durch
                                                                                              3.11. durch Witterungsverhältnisse, mit
     schluss, Erdschluss, Kontaktfehler,             Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Spren-
                                                                                                    denen aufgrund der Jahreszeit und
     Überschlag, Überlastung) auch wenn              gungen am Versicherungsort;
                                                                                                    der örtlichen Verhältnisse gerech-
     dabei licht-, wärme- oder explosions-
                                                3.2. durch die Energie des elektrischen             net werden muss;
     artige Erscheinungen auftreten.
                                                     Stromes an elektrischen Einrichtun-
                                                                                              3.12. durch Aufgabe oder Verlust der
     Ebenso durch Überspannung oder                  gen als Folge von Brand, Explosion
                                                                                                    versicherten Sachen;
     durch Induktion infolge Blitzschlages           und Flugzeugabsturz;
     oder atmosphärischer Entladung; re-                                                      3.13. durch Verkratzen, Verschrammen
                                                3.3. durch innere Unruhen, Streik, oder
     sultieren daraus licht-, wärme- oder                                                           oder sonstige Veränderungen der
                                                     Aussperrung, Kriegsereignisse jeder
     explosionsartige Erscheinungen, be-                                                            Oberfläche, die nur Schönheitsfeh-
                                                     Art, seien sie mit oder ohne Kriegs-
     steht Versicherungsschutz nur für die                                                          ler darstellen (z.B. Lack-, Email-
                                                     erklärung, einschließlich aller Ge-
     davon betroffenen elektrischen Ein-                                                            und Schrammschäden);
                                                     walthandlungen von Staaten und al-
     richtungen;
                                                     ler Gewalthandlungen politischer         3.14. an fahrbaren Maschinen durch
1.3. Konstruktions-, Berechnungs-, Guss-,            oder terroristischer Organisationen,           Zusammenstoß, Entgleisung, Erd-
     Material- und Herstellungsfehler;               Verfügung von Hoher Hand;                      und Gewölbeeinbruch, Brücken-
                                                                                                    und Bahnkörpereinsturz sowie Ab-
1.4. Zerbersten infolge von Zentrifugal-        3.4. durch Erdbeben, Eruption und von
                                                                                                    rutsch, Absturz, Grubenraum-,
     kraft;                                          Ereignissen, die einer schädigenden
                                                                                                    Wasser- und Schwemmsandein-
                                                     Wirkung von Kernenergie zuzu-
1.5. Wassermangel in Dampfkesseln und                                                               bruch, auch dann, wenn sie durch
                                                     schreiben sind;
     Apparaten;                                                                                     eine in Punkt 1. genannte Gefahr
                                                3.5. durch Erdsenkungen, Erdrutsch,                 verursacht wurden.
1.6. Implosion oder sonstige Wirkungen
                                                     Vermurung, Felssturz, Hagelschlag,
     von Unterdruck;                                                                          4.   Ist der Versicherungsnehmer (Versi-
                                                     Hochwasser, Lawinen, Steinschlag,
                                                                                                   cherte) Unternehmer im Sinne des
1.7. Überdruck mit Ausnahme von Explo-               Überschwemmung, Überflutung;
                                                                                                   Konsumentenschutzgesetzes, so hat
     sion gemäß Punkt 3.1.;
                                                3.6. durch Fehler und Mängel, welche bei           er nachzuweisen, dass der Schaden
1.8. Versagen von Mess-, Regel-, Steuer-             Abschluss der Versicherung vorhan-            mit diesen Ereignissen gemäß Punkt
     oder Sicherheitseinrichtungen;                  den waren und dem Versicherungs-              3.3. – 3.5. weder unmittelbar noch
                                                     nehmer (Versicherten) oder den in             mittelbar im Zusammenhang steht.
1.9. Sturm, Schneedruck, Frost und un-               leitender Stellung für die Betriebs-
     mittelbare Wirkung von Eisgang;                                                          5.   Der Versicherungsschutz erstreckt
                                                     führung verantwortlichen Personen
                                                                                                   sich nicht auf Schäden, für die der
1.10.von außen mechanisch einwirkende                bekannt waren oder bekannt sein
                                                                                                   Lieferant gesetzlich oder vertraglich
     Ereignisse.                                     mussten;
                                                                                                   zu haften hat.
2.   Abweichend von Punkt 1 erstreckt           3.7. durch vorsätzliche oder grobfahrläs-
                                                                                                   Liegt eine der Ursachen nach Punkt
     sich der Versicherungsschutz für                sige Handlungen oder Unterlassun-
                                                                                                   1.1. – 1.10. vor und bestreitet der
     Baugruppen mit Bauelementen der                 gen des Versicherungsnehmers (Ver-
                                                                                                   Lieferant seine Haftung, dann leistet
     Halbleitertechnik und deren interne             sicherten) oder der in leitender Stel-
                                                                                                   der Versicherer dem Versicherungs-
     Datenträger (bei denen vom Herstel-             lung für die Betriebsführung verant-
                                                                                                   nehmer (Versicherten) Ersatz unter
     ler eine betriebsbedingte Auswechs-             wortlichen Personen;
                                                                                                   Eintritt in die Rechte gegenüber dem
     lung durch den Benutzer nicht vor-         3.8. als eine nachweisbar unmittelbare             Lieferanten [§ 67 Versicherungsver-
     gesehen ist) auf unvorhergesehen                Folge der dauernden Einflüsse                 tragsgesetz (VersVG)]. Lässt sich die-
     und plötzlich eintretende Beschädi-             und/oder Einwirkungen chemischer,             se Haftung des Lieferanten nur im
     gungen oder Zerstörungen nur so-                thermischer, mechanischer, elektri-           Rechtswege feststellen, so ist der
     weit, als eine versicherte Gefahr ge-           scher oder elektromagnetischer Art,           Versicherungsnehmer (Versicherte)
     mäß Punkt 1. nachweislich von au-               durch Abnützungs- und Alterungser-            auf Verlangen und Kosten des Versi-
     ßen eingewirkt hat. Bei Beschädi-               scheinungen, auch vorzeitige, oder            cherers zur Führung des Rechtsstrei-
     gungen durch unter Punkt 1.1. und               infolge von Korrosion, Oxydation,             tes verpflichtet.
     1.2. angeführte Gefahren jedoch nur             Rost, Schlamm, Kesselstein und Ab-
     dann, wenn die Beschädigungen vi-                                                             Ist der Versicherungsnehmer (Versi-
                                                     lagerungen aller Art;
     suell ohne Hilfsmittel erkennbar sind.                                                        cherte) Hersteller, Verkäufer oder Lie-
                                                3.9.     durch Inbetriebnahme nach einem           ferant der versicherten Sache, so leis-
3.   Der Versicherungsschutz erstreckt                   Schaden vor Beendigung der end-           tet der Versicherer keinen Ersatz für
     sich ohne Rücksicht auf die Entste-                 gültigen Wiederherstellung und            Schäden, für die bei Fremdbezug üb-

AMB 2012 - 2 -

[Seite 3]
     licherweise der Hersteller, Verkäufer         oder sorgen zu lassen, dass die versi-        denbild vor der Besichtigung durch
     oder Lieferant einzutreten hätte.             cherten Sachen                                einen Beauftragten des Versicherers,
                                                   - in technisch einwandfreiem be-              die innerhalb acht Tagen nach Ein-
6.   Fällt eine versicherte Gefahr bzw. ein
                                                     triebsfähigem Zustand sind;                 gang der Schadenanzeige beim Ver-
     versicherter Schaden auch unter das
                                                                                                 sicherer erfolgen muss, nur insoweit
     Leistungsversprechen eines beste-             - entsprechend den Herstelleremp-             geändert werden, als dies zur Auf-
     henden Wartungsvertrages, geht im               fehlungen betrieben und gewartet            rechterhaltung des Betriebes not-
     Schadenfall der Wartungsvertrag                 werden;                                     wendig ist. Hat die Besichtigung des
     dem Versicherungsvertrag voran.               - nicht dauernd oder absichtlich              Schadens innerhalb der vorgenann-
                                                     über das technisch zulässige Maß            ten Frist von acht Tagen nicht statt-
Artikel 3                                            belastet werden.                            gefunden, so wird der Versiche-
Versicherte Interessen                        2.   Der Versicherungsnehmer (Versicher-           rungsnehmer (Versicherte) von der
                                                   te) ist verpflichtet, dem Versicherer         Verpflichtung, das Schadenbild nicht
1.   Versichert sind im Rahmen dieser                                                            zu ändern, frei und er kann die
     Versicherung                                  oder dessen Beauftragten jederzeit
                                                   vollständigen Einblick in seinen ma-          Maßnahmen zur Reparatur oder Er-
1.1. der Versicherungsnehmer und wenn              schinellen Betrieb zu gestatten.              neuerung der beschädigten Sache
     vereinbart, zusätzlich                                                                      unbeschränkt ergreifen.
                                              3.   Bei Verletzung einer dieser Oblie-
1.2. ein berechtigter Benutzer/Betreiber           genheiten ist der Versicherer nach            Die bei der Reparatur nicht mehr
     der versicherten Sachen (als Versi-           Maßgabe des § 6 VersVG von der                verwendeten beschädigten bzw.
     cherter) (wie Mieter, Leasingnehmer,          Verpflichtung zur Leistung frei.              ausgewechselten Teile sind jedoch
     Pächter)                                                                                    dem Versicherer oder dessen Beauf-
     sofern die Genannten die gemäß Ar-                                                          tragten zwecks Besichtigung aufzu-
                                              Artikel 6                                          bewahren und/oder zugänglich zu
     tikel 2 versicherten Gefahren und
     Schäden zu tragen haben und somit        Obliegenheiten des Versiche-                       machen.
     an den versicherten Sachen ein Inte-     rungsnehmers (Versicherten) im                3.   Der Versicherungsnehmer (Versicher-
     resse haben.                             Schadenfall                                        te) hat alle schriftlichen und mündli-
2.   Verletzt ein Versicherter die Aufla-                                                        chen Angaben im Zuge der Scha-
                                              1.   Der Versicherungsnehmer (Versicher-           denerhebung dem Versicherer wahr-
     gen, Pflichten oder Obliegenheiten,           te) hat im Falle eines Schadens, für
     so gelten die Auswirkungen gemäß                                                            heitsgetreu und vollständig zu ma-
                                                   den er Ersatz verlangt, folgende Ob-          chen.
     dem Versicherungsvertragsgesetz,              liegenheiten:
     den Bedingungen und gegebenen-                                                         4.   Verletzt der Versicherungsnehmer
     falls besonderen Vereinbarungen          1.1. er hat nach Möglichkeit für die Ab-           (Versicherte) eine der vorstehenden
     trotzdem auch gegenüber dem Ver-              wendung und Minderung des Scha-               Obliegenheiten, ist der Versicherer
     sicherungsnehmer.                             dens zu sorgen und dabei Weisun-              nach Maßgabe des § 6 VersVG - im
                                                   gen des Versicherers zu befolgen;             Falle einer Verletzung der Schaden-
Artikel 4                                          gestatten es die Umstände, so hat er          minderungspflicht nach Maßgabe
                                                   solche Weisungen einzuholen;                  des § 62 VersVG - von der Verpflich-
Versicherungswert, Prämie
                                              1.2. er hat unverzüglich, nachdem er von           tung zur Leistung frei.
1.   Versicherungswert ist der am Scha-            dem Schaden Kenntnis erlangt hat,
     dentag geltende Neuwert der versi-            dem Versicherer in geschriebener         Artikel 7
     cherten Sachen, d.s. die Kosten für           Form Anzeige zu erstatten. Durch die
     deren Neuanschaffung einschließlich                                                    Ersatzleistung
                                                   Absendung der Anzeige wird die
     der Kosten für Fracht (exklusive Luft-        Frist gewahrt;                           1.   Der Versicherungsnehmer (Versicher-
     fracht), Zoll und Montage (ohne                                                             te) hat in jedem Schadenfall den in
     Preisnachlass wie Einkaufsrabatt,        1.3. er hat dem Versicherer, soweit es
                                                                                                 der Polizze für jede einzelne Sache
     Mengenrabatt u.dgl.).                         ihm billigerweise zugemutet werden
                                                                                                 als Selbstbehalt angegebenen Betrag
                                                   kann, jede Untersuchung über Ursa-
2.   Die Grundlage der Prämienberech-                                                            selbst zu tragen.
                                                   che und Höhe des Schadens und
     nung bilden die Neuwerte der versi-           über den Umfang seiner Verpflich-             Der vereinbarte Selbstbehalt wird je
     cherten Sachen.                               tung zur Leistung zu gestatten, jede          Schadensfall von dem Schadenbetrag
                                                   hiezu dienliche Auskunft auf Verlan-          (das ist der bedingungsgemäß als er-
Artikel 5                                          gen zu Protokoll zu geben oder in             satzpflichtig errechnete Betrag ein-
Obliegenheiten des Versiche-                       geschriebener Form zu erteilen und            schließlich Aufwendungsersatz ge-
                                                   Belege beizubringen.                          mäß § 63 VersVG) abgezogen.
rungsnehmers (Versicherten) vor
Eintritt des Schadenfalles                    2.   Der Versicherungsnehmer (Versicher-           Abweichend von Artikel 10 (1) ABS
                                                   te) kann die endgültige Reparatur             bildet die Versicherungssumme ab-
1.   Der Versicherungsnehmer (Versicher-           nach erfolgter Anzeige sofort in An-          züglich des vereinbarten Selbstbehal-
     te) ist verpflichtet, dafür zu sorgen         griff nehmen, doch darf das Scha-             tes die Grenze für die Ersatzleistung.

                                                                                                                      AMB 2012 - 3 -

[Seite 4]
2.   Die Ersatzleistung erfolgt:                2.2. Bei völliger Zerstörung einer versi-         dens in einem Sachverständigen-
                                                     cherten Sache oder wenn die Wie-             verfahren festgestellt wird. Die Fest-
2.1. bei Wiederherstellung einer beschä-
                                                     derherstellungskosten (gemäß Punkt           stellung ist verbindlich, wenn nicht
     digten versicherten Sache in den
                                                     2.1.) den technischen Zeitwert der           nachgewiesen wird, dass sie offenbar
     früheren betriebsfähigen Zustand
                                                     Sache unmittelbar vor dem Schaden-           von der wirklichen Sachlage erheb-
     durch Ersatz der Reparaturkosten zur
                                                     fall erreichen oder überschreiten,           lich abweicht. Die Kosten des Sach-
     Zeit des Eintrittes des Schadenfalles
                                                     wird maximal der technische Zeitwert         verständigenverfahrens werden im
     einschließlich der Kosten für Demon-
                                                     vergütet. Der technische Zeitwert            Verhältnis der Ersatzleistungen von
     tage, Montage, Fracht (exklusive
                                                     ergibt sich aus dem Versicherungs-           den Versicherern getragen.
     Luftfracht), sowie für allfälligen Zoll.
                                                     wert unmittelbar vor dem Schaden-
     Der Wert des anfallenden Altmateri-                                                          Der Versicherungsnehmer (Versicher-
                                                     fall, reduziert um den Abzug für Al-
     als (z.B. Austauschteile) wird ange-                                                         te) kann einen Monat nach Anzeige
                                                     ter, Abnützung und/oder andere Ur-
     rechnet.                                                                                     des Schadens als Teilzahlung den Be-
                                                     sachen. Der Wert des anfallenden
                                                                                                  trag verlangen, der nach Lage der
     Werden bei Wiederherstellung einer              Altmaterials (z.B. Austauschteile)
                                                                                                  Sache mindestens zu zahlen ist. Steht
     beschädigten, versicherten Sache                und/oder der Restwert werden ange-
                                                                                                  zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest,
     - Beleuchtungs-, Bestrahlungs-, Be-             rechnet.
                                                                                                  inwieweit der Schaden als Feuer-
       heizungskörper, Heizelemente                  Sind unter einer Position mehrere            schaden oder als Maschinenschaden
     - Elektronen-, Elektronenstrahlröh-             zusammengehörige Sachen (Kon-                anzusehen ist, dann beteiligt sich je-
       ren                                           struktionseinheiten wie Motore, Ge-          der Versicherer an der Teilzahlung
     - Brennerdüsen                                  triebe, Pumpen) versichert, und wer-         vorläufig mit der Hälfte.
                                                     den einzelne hievon zerstört, dann
     - bei Verbrennungskraftmaschinen:               werden diese Schadenfälle so be-
       Zylinderköpfe, Zylinderbüchsen,                                                       Artikel 8
                                                     handelt, als wären diese völlig zer-
       Kolben, Kolbenböden                           störten Sachen unter einer eigenen
                                                                                             Sachverständigenverfahren
     - Öl- und Gasfüllungen                          Position versichert.                    Ergänzung zu Artikel 9 ABS:
     ersetzt, so ist bei Bemessung der               Bei Konstruktionseinheiten wird         1.   Die von den Sachverständigen zu
     Ersatzleistung für diese Teile die              Ersatz für die Konstruktionseinheiten        beurkundenden Feststellungen müs-
     Wertminderung der ersetzten Teile in            jedoch nur dann geleistet, wenn üb-          sen neben der detaillierten Schät-
     vollständig eingebautem Zustand zu-             licherweise kein kleinerer Ersatzteil        zung der Schadenhöhe mindestens
     grundezulegen.                                  lieferbar ist (die Grenze der Ersatz-        enthalten:
                                                     leistung bildet der Zeitwert der Kon-
     Nur auf Grund besonderer Vereinba-                                                      1.1. die ermittelte oder überwiegend
                                                     struktionseinheit).
     rung ersetzt der Versicherer im Falle                                                        wahrscheinliche Entstehungsursache
     eines bedingungsgemäßen ersatz-                 Bei zusammengehörigen Einzelsa-              des Schadens und dessen Umfang;
     pflichtigen Schadens an den versi-              chen oder Konstruktionseinheiten
     cherten Sachen Kosten für Arbeits-              wird die allfällige Entwertung, wel-    1.2. die etwaige Erhöhung des Versiche-
     zeitzuschläge (Überstunden, Sonn-               che die unbeschädigt gebliebenen             rungswertes durch die Reparatur;
     tags-, Feiertags- und Nachtarbeit)              Einzelsachen oder Konstruktions-        1.3. den Versicherungswert der beschä-
     sowie auf Erstes Risiko                         einheiten durch die Beschädigung             digten Sache (gemäß Artikel 4 Punkt
     - Kosten für Erd- und Bauarbeiten               oder Zerstörung der anderen erlei-           1.);
                                                     den, nicht berücksichtigt.
     - Bergungskosten                                                                        1.4. ob den Obliegenheiten gemäß Arti-
     - Bewegungs- und Schutzkosten              2.3. Für Schäden an den mitversicherten           kel 5 Punkt 1. entsprochen wurde;
                                                     Fundamenten wird nur Ersatz geleis-
     - Luftfrachtkosten                                                                      1.5. bei reparierbaren Schäden die Höhe
                                                     tet, wenn sie die Folge eines ersatz-
     - Aufräumungskosten                             pflichtigen Schadens an den versi-           der Reparaturkosten (gemäß Artikel
     - Entsorgungskosten                             cherten Sachen sind.                         7 Punkt 2.1.);

     Mehrkosten, die dadurch entstehen,         3.   Schadenregulierung bei Zusammen-        1.6. den technischen Zeitwert der be-
     dass bei einer Reparatur Änderun-               treffen von Maschinen- und Feuer-            schädigten Sache (gemäß Artikel 7
     gen, Verbesserungen oder Überho-                versicherung                                 Punkt 2.2.);
     lungen vorgenommen werden, ge-                  Wenn gleichzeitig eine Maschinen-       1.7. den Wert des anfallenden Altmateri-
     hen zu Lasten des Versicherungs-                und eine Feuerversicherung bestehen          als (gemäß Artikel 7 Punkt 2.1. oder
     nehmers (Versicherten).                         und strittig ist, ob oder in welchem         2.2.);
     Wird eine vorläufige Reparatur vor-             Umfang ein Schaden als Feuerscha-       1.8. ob die beschädigten Sachen Kon-
     genommen, so gehen die Kosten da-               den oder als Maschinenschaden an-            struktionseinheiten gemäß Artikel 7
     für zu Lasten des Versicherungsneh-             zusehen ist, kann der Maschinenver-          Punkt 2.2. sind.
     mers (Versicherten) (siehe auch Arti-           sicherer oder der Feuerversicherer
     kel 2 Punkt 3.9.).                              verlangen, dass die Höhe des Ma-
                                                     schinenschadens und des Feuerscha-

AMB 2012 - 4 -

[Seite 5]
Artikel 9                                    Artikel 10                                          gewordene Entscheidung gegenüber
                                                                                                 dem Versicherungsnehmer (Versi-
Rechtsverhältnis nach dem Scha-              Führung                                             cherten) sowie die vom führenden
denfall                                      Der führende Versicherer oder seine in der          Versicherer mit dem Versicherungs-
                                             Polizze genannte Geschäftsstelle ist be-            nehmer (Versicherten) nach Streitan-
1.   Die Versicherungssumme vermindert
                                             vollmächtigt, Anzeigen und Willenserklä-            hängigkeit geschlossenen Vergleiche
     sich nicht dadurch, dass eine Ersatz-
                                             rungen des Versicherungsnehmers (Versi-             als auch für sich verbindlich an. An-
     leistung erfolgt.
                                             cherten) für alle beteiligten Versicherer in        dererseits erkennt der Versiche-
2.   Bei völliger Zerstörung (Artikel 7      Empfang zu nehmen.                                  rungsnehmer (Versicherte) den Aus-
     Punkt 2.2.) scheiden die völlig zer-                                                        gang eines Rechtsstreites mit dem
     störten, versicherten Sachen mit der                                                        führenden Versicherer auch gegen-
     auf sie entfallenden Versicherungs-
                                             Artikel 11                                          über den beteiligten Versicherern als
     summe aus der Versicherung aus.         Prozessführung                                      für ihn verbindlich an.
     Dem Versicherer gebührt gemäß §         Soweit die vertraglichen Grundlagen für        3.   Falls der Anteil des führenden Versi-
     68 (2) VersVG hinsichtlich der völlig   die beteiligten Versicherer die gleichen            cherers die Revisionssumme nicht er-
     zerstörten Sachen unter Anrechnung      sind, wird folgendes vereinbart:                    reicht, ist der Versicherungsnehmer
     der für diese Sachen bereits gezahl-
                                             1.   Der Versicherungsnehmer (Versicher-            (Versicherte) berechtigt und auf Ver-
     ten Prämie jene Prämie, die er hätte
                                                  te) wird bei Streitfällen aus diesem           langen des führenden oder eines be-
     erheben können, wenn die Versiche-
                                                  Vertrag seine Ansprüche nur gegen              teiligten Versicherers verpflichtet, die
     rung nur bis zur Kenntnis des Versi-
                                                  den führenden Versicherer und we-              Klage auf diesen zweiten, erforderli-
     cherers von der völligen Zerstörung
                                                  gen dessen Anteils gerichtlich gel-            chenfalls auch auf weitere beteiligte
     beantragt worden wäre.
                                                  tend machen.                                   Versicherer auszudehnen, bis diese
                                                                                                 Summe überschritten ist. Wird die-
                                             2.   Die an der Versicherung beteiligten            sem Verlangen nicht entsprochen, so
                                                  Versicherer erkennen die gegen den             findet die Bestimmung des Punktes
                                                  führenden Versicherer rechtskräftig            2. keine Anwendung.


                                                                                                                       AMB 2012 - 5 -
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