# ALTE LEIPZIGER stationärer: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-maschinen-alte-leipziger-maschinen-stationaer.php
- Rechtlicher Träger: Alte Leipziger Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-maschinen-alte-leipziger-maschinen-stationaer.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Maschinenversicherung von stationären Maschinen (AMB 2008, TV MA 06)](https://www.vermittlerportal.de/-/media/druckstuecke/bedingungen/tvma/06/bedingungenmaschinenversicherungamb-91tvma06pdf/bedingungenmaschinenversicherungamb-91tvma06.pdf), Fassung AMB 2008, Fassung Januar 2008, Vertragsbestandteil MA 06.4

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme (Neuwert der Maschinen einschließlich Fracht, Montage und Zölle) | laut Versicherungsschein | Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert | Abschnitt A § 5 Nr. 2, Seite 3 |
| Allgefahrendeckung (versichert ist jeder unvorhergesehen und plötzlich eintretende Sachschaden, der nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist) | ja | Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden). | Abschnitt A § 2 Nr. 1, Seite 1 |
| Vertragsform: eigene Maschinenversicherung oder Baustein eines Firmen-, Bündel- oder Multirriesgo-Vertrags | ja | Allgemeine Bedingungen für die Maschinenversicherung von stationären Maschinen (AMB 2008) | Titel, Seite 1 |
| Stationäre Maschinen und maschinelle Einrichtungen versicherbar (Produktions-, Werkstatt- und Haustechnik) | ja | Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten stationären Maschinen, maschinellen Einrichtungen und sonstigen technischen Anlagen | Abschnitt A § 1 Nr. 1, Seite 1 |
| Fahrbare und transportable Geräte versicherbar (Baumaschinen, Stapler, Arbeitsbühnen, landwirtschaftliche Geräte) | nicht geregelt |  |  |
| Pauschaldeckung: alle Maschinen bestimmter Gruppen ohne Einzelliste versichert | nein | Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten stationären Maschinen | Abschnitt A § 1 Nr. 1, Seite 1 |
| Wertgrenzen je Maschine (Mindest- oder Höchstneuwert, ab dem oder bis zu dem eine Maschine erfasst ist) | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorge für neu angeschaffte Maschinen im Lauf des Versicherungsjahres | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsschutz ab Betriebsfertigkeit, auch während Reinigung, Wartung, Überholung, Demontage und Transport innerhalb des Versicherungsorts | ja | Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes. | Abschnitt A § 1 Nr. 1, Seite 1 |
| Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung | nein | Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, so besteht Unterversicherung. | Abschnitt A § 5 Nr. 3, Seite 4 |
| Gemietete, geleaste und fremde Maschinen in Obhut des Betriebs versicherbar | ja | Hat der Versicherungsnehmer die Sache einem Dritten als Mieter, Pächter, Entleiher oder Verwahrer übergeben, so ist auch das Interesse dieses Dritten versichert. | Abschnitt A § 3 Nr. 4, Seite 3 |
| Versicherungsort und Geltungsbereich (Betriebsgrundstück, Baustellen, Deutschland, Europa) | ja | Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücke. | Abschnitt A § 4, Seite 3 |
| Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit und Fahrlässigkeit von Mitarbeitern | ja | Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; | Abschnitt A § 2 Nr. 1 a), Seite 1 |
| Vorsatz Dritter, Sabotage und Vandalismus | ja | Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; | Abschnitt A § 2 Nr. 1 a), Seite 1 |
| Konstruktions-, Material-, Guss- und Ausführungsfehler | ja | Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; | Abschnitt A § 2 Nr. 1 b), Seite 1 |
| Kurzschluss, Überstrom, Überspannung und Induktion | ja | Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung | Abschnitt A § 2 Nr. 1 c), Seite 2 |
| Versagen von Mess-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen | ja | Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen; | Abschnitt A § 2 Nr. 1 d), Seite 2 |
| Wassermangel in Dampferzeugern und Kesseln | ja | Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel; | Abschnitt A § 2 Nr. 1 e), Seite 2 |
| Zerreißen infolge Fliehkraft | ja | Zerreißen infolge Fliehkraft; | Abschnitt A § 2 Nr. 1 f), Seite 2 |
| Überdruck und Unterdruck (außer Explosion und Implosion nach dem Feuerwerk) | ja | Überdruck (außer in den Fällen von Nr. 3) oder Unterdruck; | Abschnitt A § 2 Nr. 1 g), Seite 2 |
| Eindringen von Fremdkörpern | nicht geregelt |  |  |
| Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion und Löschen (oft ausgeschlossen, weil über die Inhaltsversicherung gedeckt) | nein | Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden aa) durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges | Abschnitt A § 2 Nr. 3 a), Seite 2 |
| Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung und weitere Naturgefahren | ja | Sturm, Frost oder Eisgang. | Abschnitt A § 2 Nr. 1 h), Seite 2 |
| Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub der Maschine oder von Teilen | nein | durch Diebstahl; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung für Schäden an nicht gestohlenen Sachen, wenn sie als Folge des Diebstahls eintreten; | Abschnitt A § 2 Nr. 4 k), Seite 3 |
| Unfallschäden fahrbarer Geräte: Zusammenstoß, Umstürzen, Absturz, Einsinken | nicht geregelt |  |  |
| Innere Betriebsschäden (Bruchschäden ohne äußere Einwirkung, etwa Getriebe- oder Motorschaden) | ja | Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden). | Abschnitt A § 2 Nr. 1, Seite 1 |
| Schäden beim Transport und beim Ver- und Entladen (auch auf öffentlichen Straßen) | ja | Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes. | Abschnitt A § 1 Nr. 1, Seite 1 |
| Schäden bei Arbeiten auf oder in Gewässern und auf Fähren | nicht geregelt |  |  |
| Werkzeuge, Verschleißteile, Bänder, Ketten, Reifen und Schläuche mitversichert | ja | Nur als Folge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens an anderen Teilen der versicherten Sache versichert sind Schäden an | Abschnitt A § 1 Nr. 3, Seite 1 |
| Wechsel- und Anbauwerkzeuge (Bohrer, Schaufeln, Löffel, Formen, Matrizen) | nein | Werkzeuge aller Art; | Abschnitt A § 1 Nr. 4 c), Seite 1 |
| Betriebsmittel (Öle, Kühlmittel, Kältemittel, Katalysatoren, Brennstoffe) | nein | Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel; | Abschnitt A § 1 Nr. 4 b), Seite 1 |
| Fundamente, Ausmauerungen und Auskleidungen | ja | Zusatzgeräte, Reserveteile und Fundamente versicherter Sachen; | Abschnitt A § 1 Nr. 2 a), Seite 1 |
| Reserveteile und Ersatzaggregate | ja | Zusatzgeräte, Reserveteile und Fundamente versicherter Sachen; | Abschnitt A § 1 Nr. 2 a), Seite 1 |
| Steuerungssoftware und Daten von Maschinensteuerungen (CNC, SPS) nach einem Sachschaden | ja | Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind | Abschnitt A § 6 Nr. 2 a), Seite 4 |
| Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten | ja | Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten | Abschnitt A § 6 Nr. 3 a), Seite 4 |
| De- und Remontagekosten, Bewegungs- und Schutzkosten | ja | De- und Remontagekosten; | Abschnitt A § 7 Nr. 2 a) cc), Seite 5 |
| Kosten für Expressfracht, Luftfracht, Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit | ja | Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten; | Abschnitt A § 7 Nr. 2 a) dd), Seite 5 |
| Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten sowie Gerüste | nicht geregelt |  |  |
| Bergungs- und Abschleppkosten für fahrbare Geräte | nicht geregelt |  |  |
| Kosten für Fehlersuche und Schadenermittlung | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten für die Miete einer Ersatzmaschine oder Fremdleistungen während der Reparatur | nein | Vermögensschäden. | Abschnitt A § 7 Nr. 2 c) gg), Seite 5 |
| Maschinen-Betriebsunterbrechung (Ertragsausfall nach Maschinenschaden) enthalten oder als Baustein wählbar | nein | Vermögensschäden. | Abschnitt A § 7 Nr. 2 c) gg), Seite 5 |
| Teilschaden: Ersatz der Wiederherstellungskosten (Reparatur in den betriebsfertigen Zustand) | ja | Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustandes notwendigen Aufwendungen abzüglich des Wertes des Altmaterials. | Abschnitt A § 7 Nr. 2, Seite 5 |
| Totalschaden: Entschädigung zum Neuwert, Zeitwert oder Wiederbeschaffungswert | ja | Entschädigt wird der Zeitwert abzüglich des Wertes des Altmaterials. | Abschnitt A § 7 Nr. 3, Seite 5 |
| Abzug neu für alt (Wertverbesserung, Zeitwertabzug nach Maschinenalter) | ja | Der Abzug beträgt 10 % pro Jahr, höchstens jedoch 50 %. | Abschnitt A § 7 Nr. 2 b) cc), Seite 4 |
| Mehrkosten durch technologischen Fortschritt bei der Ersatzbeschaffung | nein | Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen. | Abschnitt A § 7 Nr. 2 c) bb), Seite 5 |
| Kosten provisorischer Reparaturen und Ersatz bei Wiederholungsschäden danach | nein | Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung; | Abschnitt A § 7 Nr. 2 c) ee), Seite 5 |
| Summen- und Beitragsanpassung nach Index (etwa Maschinenbau-Index) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Abnutzung, Verschleiß, Korrosion, Kesselstein und allmählichen Einwirkungen | ja | betriebsbedingte normale Abnutzung; betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung; korrosive Angriffe oder Abzehrungen; | Abschnitt A § 2 Nr. 4 i), Seite 3 |
| Ausschluss von Schäden, für die Hersteller, Lieferant oder Reparaturbetrieb aus Gewährleistung oder Vertrag einstehen müssen | ja | soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat. | Abschnitt A § 2 Nr. 4 l), Seite 3 |
| Vorleistung des Versicherers, wenn Hersteller oder Lieferant die Gewährleistung bestreiten | ja | Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. | Abschnitt A § 2 Nr. 4 l), Seite 3 |
| Ausschluss von Mängeln, die bei Abschluss bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen | ja | durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten; | Abschnitt A § 2 Nr. 4 h), Seite 2 |
| Ausschluss von Schäden durch Weiterbetrieb vor endgültiger Reparatur | ja | durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste; | Abschnitt A § 2 Nr. 4 j), Seite 3 |
| Ausschluss von Schäden bei Erprobung, Probebetrieb und Versuchen | ja | Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. | Abschnitt A § 1 Nr. 1, Seite 1 |
| Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzung | nein | Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens | Abschnitt A § 7 Nr. 7, Seite 6 |
| Ausschluss von Schäden durch Cyberangriffe und Schadsoftware an Maschinensteuerungen | nicht geregelt |  |  |
| Terrorschäden mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Außergewöhnliche Risiken über den Consorcio de Compensación de Seguros (nur Spanien) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | ja | Der nach Nr. 1 bis 7 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. | Abschnitt A § 7 Nr. 8, Seite 5 |
| Prozentuale oder höhere Selbstbeteiligung (fahrbare Geräte, Diebstahl, Naturgefahren, ältere Maschinen) | nicht geregelt |  |  |
| Wartungspflicht nach Herstellervorgaben oder Wartungsvertrag als Voraussetzung der Leistung | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zu gesetzlichen und behördlichen Prüfungen (UVV, Kessel- und Druckbehälterprüfung) | nicht geregelt |  |  |
| Sicherungsvorgaben für fahrbare Geräte außerhalb der Arbeitszeit (Wegfahrsperre, Abstellen, Ortung) | nicht geregelt |  |  |
| Meldepflicht für Zu- und Abgänge von Maschinen und jährliche Summenmeldung | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten im Schadenfall (sofortige Meldung, Besichtigung vor Reparatur, Polizei bei Diebstahl) | ja | dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen; | Abschnitt B § 8 Nr. 2 a) bb), Seite 8 |
| Besserstellung: Leistung nach Musterbedingungen oder Bedingungen des Vorversicherers, wenn diese günstiger sind | nicht geregelt |  |  |
| Innovationsklausel: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitrag | nicht geregelt |  |  |
| Vertragslaufzeit und Verlängerung | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. | Abschnitt B § 3 Nr. 2, Seite 7 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | ja | Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. | Abschnitt B § 14 Nr. 1, Seite 10 |
| Sachverständigenverfahren bei Streit über die Schadenhöhe | ja | Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass der Schaden in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. | Abschnitt A § 9 Nr. 1, Seite 6 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Maschinenversicherung von stationären Maschinen (AMB 2008, TV MA 06)

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[Seite 1]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


Vertragsbestandteil MA 06.4
Allgemeine Bedingungen für die Maschinenversicherung von
stationären Maschinen (AMB 2008) – Fassung Januar 2008
Abschnitt A                                                                §4     Folgeprämie
§ 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen                               §5     Lastschriftverfahren
§ 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden                 §6     Ratenzahlung
§ 3 Versicherte Interessen                                                 §7     Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
§ 4 Versicherungsort                                                       §8     Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
§ 5 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung               §9     Gefahrerhöhung
§ 6 Versicherte und nicht versicherte Kosten                               § 10   Überversicherung
§ 7 Umfang der Entschädigung                                               § 11   Mehrere Versicherer
§ 8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung                               § 12   Versicherung für fremde Rechnung
§ 9 Sachverständigenverfahren                                              § 13   Übergang von Ersatzansprüchen
§ 10 Wechsel der versicherten Sachen                                       § 14   Kündigung nach dem Versicherungsfall
                                                                           § 15   Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
Abschnitt B                                                                § 16   Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen
§ 1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertre-          § 17   Vollmacht des Versicherungsvertreters
     ters bis zum Vertragsschluss                                          § 18   Verjährung
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes; Fälligkeit; Folgen verspäteter       § 19   Zuständiges Gericht
     Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie                 § 20   Anzuwendendes Recht
§ 3 Dauer und Ende des Vertrages


                                                               Abschnitt A

                                                                                      c)   sofern vereinbart Ölfüllungen von versicherten Turbinen.
§1        Versicherte und nicht versicherte
          Sachen                                                           4.         Nicht versicherte Sachen

                                                                                      Nicht versichert sind
1.        Versicherte Sachen
                                                                                      a)   Wechseldatenträger;
          Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten
          stationären Maschinen, maschinellen Einrichtungen und
                                                                                      b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Ar-
          sonstigen technischen Anlagen, sobald sie betriebsfertig sind.
                                                                                         beitsmittel;
          Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Er-                c)   Werkzeuge aller Art;
          probung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb
          entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb
                                                                                      d) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versi-
          befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit                    cherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewech-
          unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch                      selt werden müssen.
          während einer De- oder Remontage sowie während eines
          Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.
                                                                           §2         Versicherte und nicht versicherte
2.        Zusätzlich versicherbare Sachen
                                                                                      Gefahren und Schäden
          Nur wenn dies besonders vereinbart ist, sind zusätzlich versi-
          chert:                                                           1.         Versicherte Gefahren und Schäden

          a)   Zusatzgeräte, Reserveteile und Fundamente versicherter                 Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen
               Sachen;                                                                eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicher-
                                                                                      ten Sachen (Sachschaden).
          b) Ausmauerungen, Auskleidungen und Beschichtungen
             von Öfen, Feuerungs- und sonstigen Erhitzungsanlagen,                    Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer
             Dampferzeugern und Behältern, die während der Lebens-                    oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen
             dauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehr-                      haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit
             fach ausgewechselt werden müssen.                                        erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei
                                                                                      nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer
3.        Folgeschäden                                                                dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
                                                                                      Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
          Nur als Folge eines dem Grunde nach versicherten Sachscha-
          dens an anderen Teilen der versicherten Sache versichert sind               Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden
          Schäden an                                                                  durch

          a)   Transportbändern, Raupen, Kabeln, Stein- und Betonkü-                  a)   Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Drit-
               beln, Ketten, Seilen, Gurten, Riemen, Bürsten, Karden-                      ter;
               belägen und Bereifungen;
                                                                                      b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
          b) Öl- oder Gasfüllungen, die Isolationszwecken dienen;

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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


          c)   Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung (außer in                        keine Entschädigung wird jedoch geleistet für derar-
               den Fällen von Nr. 3);                                                    tige Brandschäden an Räucher-, Trocken- und sons-
                                                                                         tigen ähnlichen Erhitzungsanlagen sowie an Dampf-
          d) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtun-                      erzeugungsanlagen, Wärmetauschern, Luftvorwär-
             gen;                                                                        mern, Rekuperatoren, Rauchgasleitungen, Filter-,
                                                                                         REA-, DENOX- und vergleichbaren technischen
          e)   Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;                                    Anlagen;

          f)   Zerreißen infolge Fliehkraft;                                         bb) Sengschäden an versicherten Sachen;

          g) Überdruck (außer in den Fällen von Nr. 3) oder Unter-                   cc) Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch
             druck;                                                                      die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen,
                                                                                         sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektri-
          h) Sturm, Frost oder Eisgang.                                                  schen Schaltern durch den in ihnen auftretenden
                                                                                         Gasdruck entstehen;
2.        Elektronische Bauelemente
                                                                                     dd) Blitzschäden an elektrischen Einrichtungen versi-
          Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der                     cherter Sachen, es sei denn, dass der Blitz unmittel-
          versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte                   bar auf diese Sachen übergegangen ist. Für Schäden
          Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im                    durch Brand oder Explosion, die durch diese Blitz-
          Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder                      schäden verursacht werden, wird jedoch keine Ent-
          auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser                 schädigung geleistet.
          Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende
          Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung ei-                Die Einschlüsse gemäß aa) bis cc) gelten nicht, wenn
          ner versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.                      Schäden dadurch verursacht wurden, dass sich zunächst
                                                                                     an der versicherten Sache oder an anderen Sachen eine
          Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird je-                   ausgeschlossene Gefahr gemäß a) verwirklicht hat. Die
          doch Entschädigung geleistet.                                              Einschlüsse gelten ferner nicht für Folgeschäden an der
                                                                                     versicherten Sache oder an anderen versicherten Sachen
3.        Verhältnis zur Feuerversicherung                                           durch eine Gefahr gemäß a).

          Für die Entschädigung von Schäden durch Brand, Explosion,        4.   Nicht versicherte Gefahren und Schäden
          Blitzschlag, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges gilt:
                                                                                Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursa-
          a)   Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden          chen keine Entschädigung für Schäden

               aa) durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder            a)   durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen
                   Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder sei-              Repräsentanten;
                   ner Ladung;
                                                                                b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Re-
               bb) , die durch Kurzschluss, Überstrom oder Überspan-               volution, Rebellion, Aufstand;
                   nung an elektrischen Einrichtungen als Folge von
                   Brand oder Explosion entstehen.                              c)   durch innere Unruhen;

          b) Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemä-               d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive
             ßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das                Substanzen;
             sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
                                                                                e)   durch Erdbeben;
               Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von
               Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende              f)   durch Überschwemmung;
               Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel,
               Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in                Überschwemmung ist die Ansammlung einer erheblichen
               einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzli-                Menge von Oberflächenwasser durch
               cher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und au-
               ßerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines               aa) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder flie-
               Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung                        ßenden) Gewässern;
               hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht
               erforderlich.                                                         bb) Witterungsniederschläge;

               Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes               cc) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche in-
               auf Sachen.                                                               folge von aa) oder bb);

          c)   Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung für:                g) durch Gewässer beeinflusstes Grundwasser infolge von
                                                                                   Hochwasser;
               aa) Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch
                   entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme           h) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung be-
                   zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausge-                reits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer
                   setzt werden; als ausgesetzt gelten auch versicherte            oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten;
                   Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder
                   Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird;

[Seite 3]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


          i)   durch                                                          3.   Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigentumsvor-
                                                                                   behalt verkauft, so ist auch das Interesse des Käufers versi-
               aa) betriebsbedingte normale Abnutzung;                             chert. Der Versicherer leistet jedoch keine Entschädigung für
                                                                                   Schäden, für die der Versicherungsnehmer als Lieferant (Her-
               bb) betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung;                          steller oder Händler) gegenüber dem Käufer einzutreten hat
                                                                                   oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden einzu-
               cc) korrosive Angriffe oder Abzehrungen;                            treten hätte.

               dd) übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder           4.   Hat der Versicherungsnehmer die Sache einem Dritten als
                   sonstigen Ablagerungen;                                         Mieter, Pächter, Entleiher oder Verwahrer übergeben, so ist
                                                                                   auch das Interesse dieses Dritten versichert.
               diese Ausschlüsse gelten nicht für benachbarte Maschi-
               nenteile, die infolge eines solchen Schadens beschädigt        5.   Hat der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, die er in
               werden und nicht auch ihrerseits aus Gründen gemäß aa)              seinem Betrieb verwendet oder Dritten überlässt (Nr. 4),
               bis dd) bereits erneuerungsbedürftig waren;                         selbst hergestellt, so leistet der Versicherer keine Entschädi-
                                                                                   gung für Schäden, für die bei Fremdbezug üblicherweise der
               die Ausschlüsse gemäß bb) bis dd) gelten ferner nicht in            Lieferant (Hersteller oder Händler) einzutreten hätte.
               den Fällen von Nr. 1 a) und b), d) und e); ob ein Kon-
               struktionsfehler vorliegt, wird nach dem Stand der Tech-            Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Versicherung für
               nik zur Zeit der Konstruktion beurteilt, bei Bedienungs-,           fremde Rechnung.
               Material- oder Ausführungsfehlern nach dem Stand der
               Technik zur Zeit der Herstellung;
                                                                              §4   Versicherungsort
          j)   durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit
               dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten                  Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versiche-
               bekannt sein musste; der Versicherer leistet jedoch Ent-            rungsortes. Versicherungsort sind die im Versicherungsver-
               schädigung, wenn der Schaden nicht durch die Repara-                trag bezeichneten Betriebsgrundstücke.
               turbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache
               zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers
               wenigstens behelfsmäßig repariert war;
                                                                              §5   Versicherungswert; Versiche-
                                                                                   rungssumme; Unterversicherung
          k) durch Diebstahl; der Versicherer leistet jedoch Entschädi-
             gung für Schäden an nicht gestohlenen Sachen, wenn sie           1.   Versicherungswert
             als Folge des Diebstahls eintreten;
                                                                                   Versicherungswert ist der Neuwert.
          l)   soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder
               Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag                 a)   Neuwert ist der jeweils gültige Listenpreis der versicher-
               einzutreten hat.                                                         ten Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten
                                                                                        (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, Montage).
               Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der
               Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach                b) Wird die versicherte Sache nicht mehr in Preislisten ge-
               Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den                    führt, so ist der letzte Listenpreis der Sache im Neuzu-
               Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so              stand zuzüglich der Bezugskosten maßgebend; dieser
               behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits ge-                Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung für ver-
               zahlte Entschädigung.                                                  gleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.

               § 86 VVG - Übergang von Ersatzansprüchen - gilt für                      Hatte die versicherte Sache keinen Listenpreis, so tritt an
               diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen                    dessen Stelle der Kauf- oder Lieferpreis der Sache im
               Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Ver-                      Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten; dieser Betrag
               sicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls ge-                   ist entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare
               richtlich geltend zu machen.                                             Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.

               Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versi-                    Kann weder ein Listenpreis noch ein Kauf- oder Liefer-
               cherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht                      preis ermittelt werden, so ist die Summe der Kosten
               folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer                     maßgebend, die jeweils notwendig war, um die Sache in
               Schadenersatz leistet.                                                   der vorliegenden gleichen Art und Güte (z. B. Konstruk-
                                                                                        tion, Abmessung, Leistung) zuzüglich der Handelsspanne
§3        Versicherte Interessen                                                        und der Bezugskosten wiederherzustellen. Dieser Betrag
                                                                                        ist entsprechend der Preisentwicklung zu vermindern
                                                                                        oder zu erhöhen.
1.        Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers.
                                                                                        Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben für den Versi-
          Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch
                                                                                        cherungswert unberücksichtigt.
          das Interesse des Eigentümers versichert. Die Bestimmungen
          zu versicherten Schäden und Gefahren bleiben unberührt.
                                                                                   c)   Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht
                                                                                        berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.
2.        Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn der
          Versicherungsnehmer das Eigentum nach Abschluss der Ver-
                                                                              2.   Versicherungssumme
          sicherung überträgt.
                                                                                   Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache ge-
          Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen gemäß
                                                                                   nannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert ent-
          §§ 95 ff VVG zur Veräußerung der versicherten Sache.
                                                                                   sprechen. Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungs-
                                                                                   summe für die versicherte Sache während der Dauer des Ver-
                                                                                   sicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungs-
                                                                                   wert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderun-
                                                                                   gen vorgenommen werden.

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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


3.        Unterversicherung                                                       bb) Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekonta-
                                                                                      mination und Entsorgung von Erdreich oder Gewäs-
          Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungs-                 sern, Kosten für die Beseitigung von Beeinträchti-
          wert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, so besteht            gungen des Grundwassers oder der Natur sowie von
          Unterversicherung.                                                          Emissionen in der Luft.

                                                                                      Nicht versichert sind ferner Aufwendungen des Ver-
§6        Versicherte und nicht versicherte                                           sicherungsnehmers aufgrund der Einliefererhaftung.
          Kosten                                                                  cc) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versi-
                                                                                      cherungsnehmer aus einem anderen Versicherungs-
1.        Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des
                                                                                      vertrag Ersatz beanspruchen kann.
          Schadens
                                                                             b) Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
          a)   Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der
               Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles
                                                                                  aa) Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer in-
               den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des
                                                                                      folge einer Kontamination durch einen dem Grunde
               Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Wei-
                                                                                      nach versicherten Schaden aufgrund behördlicher
               sung des Versicherers macht.
                                                                                      Anordnungen aufwenden muss, um
          b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung
                                                                                      - Erdreich des Versicherungsortes zu untersuchen
             für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die
                                                                                        und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszu-
             Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt
                                                                                        tauschen;
             jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des
             Versicherers entstanden sind.
                                                                                      - den Aushub zu vernichten oder in die nächstgele-
                                                                                        gene geeignete Deponie zu transportieren und dort
          c)   Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der
                                                                                        abzulagern;
               Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen
               Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese
                                                                                      - insoweit den Zustand des Versicherungsortes vor
               Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
                                                                                        Eintritt des Schadens wiederherzustellen.
          d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforder-
                                                                                  bb) Die Aufwendungen gemäß aa) sind nur versichert,
             lichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers
                                                                                      sofern die behördlichen Anordnungen
             vorzuschießen.
                                                                                      - aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergan-
2.        Kosten für die Wiederherstellung von Daten
                                                                                        gen sind, die vor Eintritt des Schadens erlassen
                                                                                        wurden;
          a)   Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Da-
               ten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion
                                                                                      - eine Kontamination betreffen, die nachweislich in-
               der versicherten Sache notwendig sind, sofern der Ver-
                                                                                        folge dieses Schadens entstanden ist;
               lust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der
               Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Scha-
                                                                                      - innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Scha-
               dens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese
                                                                                        dens ergangen sind und dem Versicherer ohne
               Daten gespeichert waren.
                                                                                        Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von
                                                                                        drei Monaten seit Kenntniserhalt gemeldet wurden.
          b) Andere Daten sind nur nach besonderer Vereinbarung
             versichert.
                                                                                  cc) Wird durch den Schaden eine bereits bestehende
                                                                                      Kontamination des Erdreiches erhöht, so sind nur die
          c)   Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung
                                                                                      Aufwendungen versichert, die den für eine Beseiti-
               für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die
                                                                                      gung der bestehenden Kontamination erforderlichen
               Versicherungssumme je vereinbarter Position.
                                                                                      Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf,
                                                                                      ob und wann dieser Betrag ohne den Schaden auf-
3.        Zusätzliche Kosten
                                                                                      gewendet worden wäre.
          Soweit vereinbart, sind über die Wiederherstellungskosten
                                                                                      Die hiernach zu ersetzenden Kosten werden nötigen-
          hinaus die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der
                                                                                      falls durch Sachverständige festgestellt.
          jeweils hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf erstes
          Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungs-
                                                                                  dd) Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher An-
          summe vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädi-
                                                                                      ordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen
          gung geleistet wird.
                                                                                      des Versicherungsnehmers einschließlich der Einlie-
                                                                                      fererhaftung sind nicht versichert.
          a)   Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskos-
               ten
                                                                                  ee) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versi-
                                                                                      cherungsnehmer aus einem anderen Versicherungs-
               aa) Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer in-
                                                                                      vertrag Ersatz beanspruchen kann.
                   folge eines dem Grunde nach versicherten Schadens
                   aufwenden muss, um versicherte und nicht versi-
                                                                             c)   Bewegungs- und Schutzkosten
                   cherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich
                   innerhalb des Versicherungsortes befinden,
                                                                                  Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge
                                                                                  eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwen-
                   - aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren;
                                                                                  den muss, wenn zum Zwecke der Wiederherstellung oder
                                                                                  Wiederbeschaffung der versicherten Sache andere Sachen
                   - zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete
                                                                                  bewegt, verändert oder geschützt werden müssen, insbe-
                     Abfallbeseitigungsanlage zu transportieren und
                                                                                  sondere Aufwendungen für De- und Remontage, für
                     dort zu beseitigen.
                                                                                  Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudetei-
                                                                                  len oder für das Erweitern von Öffnungen.

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          d) Luftfrachtkosten                                                         bb) Transportbändern, Raupen, Kabeln, Stein- und Be-
                                                                                          tonkübeln, Ketten, Seilen, Gurten, Riemen, Bürsten,
               Dies sind Mehrkosten für Luftfracht, die der Versiche-                     Kardenbelägen und Bereifungen, Verbrennungsmo-
               rungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten                     toren, Akkumulatoren und Röhren;
               Teilschadens zum Zwecke der Wiederherstellung der
               versicherten Sache aufwenden muss.                                     cc) Zylinderköpfen, Zylinderbuchsen, einteilige Kolben,
                                                                                          Kolbenböden und Kolbenringen von Kolbenmaschi-
                                                                                          nen. Der Abzug beträgt 10 % pro Jahr, höchstens je-
§7        Umfang der Entschädigung                                                        doch 50 %.

1.        Wiederherstellungskosten                                               c)   Der Versicherer leistet keine Entschädigung für

          Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden                   aa) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnah-
          unterschieden.                                                                  men, die auch unabhängig von dem Versicherungs-
                                                                                          fall notwendig gewesen wären;
          Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten
          zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der              bb) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserun-
          Zeitwert der versicherten Sache unmittelbar vor Eintritt des                    gen, die über die Wiederherstellung hinausgehen.
          Versicherungsfalles. Sind die Wiederherstellungskosten hö-
          her, so liegt ein Totalschaden vor.                                             Wird eine Konstruktionseinheit, z. B. ein Motor, ein
                                                                                          Getriebe oder ein Baustein, ausgewechselt, obgleich
          Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug                      sie neben beschädigten Teilen mit überwiegender
          insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand.                      Wahrscheinlichkeit auch unbeschädigte umfasst, so
                                                                                          wird die Entschädigung hierfür angemessen gekürzt;
          Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeich-                    dies gilt jedoch nicht, wenn die Kosten, die für eine
          net sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn                   Reparatur der beschädigten Teile notwendig gewesen
          sie wirtschaftlich zusammen gehören.                                            wären, die Kosten für die Auswechselung der Kon-
                                                                                          struktionseinheit übersteigen würden.
          Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufge-
          führt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese                 Werden beschädigte Teile erneuert, obgleich eine
          eigenständig verwendet werden können.                                           Reparatur ohne Gefährdung der Betriebssicherheit
                                                                                          möglich ist, so ersetzt der Versicherer die Kosten, die
2.        Teilschaden                                                                     für eine Reparatur der beschädigten Teile notwendig
                                                                                          gewesen wären, jedoch nicht mehr als die für die
          Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des frühe-                    Erneuerung aufgewendeten Kosten.
          ren, betriebsfertigen Zustandes notwendigen Aufwendungen
          abzüglich des Wertes des Altmaterials.                                      cc) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, so-
                                                                                          weit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder
          a)   Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere                       Regie entstanden wären;
               aa) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;                        dd) entgangener Gewinn infolge von Arbeiten in eigener
                                                                                          Regie;
               bb) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch überta-
                   rifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner Mehrkosten                ee) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige
                   durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für                   Wiederherstellung;
                   Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten;
                                                                                      ff) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstel-
               cc) De- und Remontagekosten;                                               lung erforderlich sind, aber nicht an der versicherten
                                                                                          Sache selbst ausgeführt werden;
               dd) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Ex-
                   pressfrachten;                                                     gg) Vermögensschäden.
               ee) Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssys-        3.   Totalschaden
                   tems, welches für die Grundfunktion der versicherten
                   Sache notwendig ist;                                          Entschädigt wird der Zeitwert abzüglich des Wertes des Alt-
                                                                                 materials.
               ff) Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren
                   der versicherten Sache oder deren Teile sowie Kos-       4.   Weitere Kosten
                   ten für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner
                   Kosten für den Abtransport von Teilen in die nächst-          Weitere Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens
                   gelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage, jedoch           über die Wiederherstellungskosten hinaus aufgewendet wer-
                   nicht Kosten aufgrund der Einliefererhaftung.                 den müssen, ersetzt der Versicherer im Rahmen der hierfür
                                                                                 vereinbarten Versicherungssummen.
          b) Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe
             der Wertverbesserung wird vorgenommen an                       5.   Grenze der Entschädigung
               aa) Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien             Grenze der Entschädigung ist der auf die betroffene Sache
                   und Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art sowie                entfallende Teil der Versicherungssumme.
                   sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der
                   versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach aus-         6.   Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
                   gewechselt werden müssen, soweit diese Teile zur
                   Wiederherstellung der versicherten Sache zerstört             Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach
                   oder beschädigt werden;                                       Nr. 1 bis 5 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem gan-
                                                                                 zen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Ver-
                                                                                 sicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf
                                                                                 Erstes Risiko.

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7.        Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit
                                                                          §9   Sachverständigenverfahren
          Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten
          den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschä-    1.   Feststellung der Schadenhöhe
          digung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechen-
          den Verhältnis gekürzt.                                              Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versiche-
                                                                               rungsfalles verlangen, dass der Schaden in einem Sachver-
8.        Selbstbehalt                                                         ständigenverfahren festgestellt wird.

          Der nach Nr. 1 bis 7 ermittelte Betrag wird je Versicherungs-        Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer
          fall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.                       und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.

          Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils     2.   Weitere Feststellungen
          einzeln abgezogen.
                                                                               Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf
          Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache             weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt
          und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen               werden.
          diesen Schäden, so wird der Selbstbehalt nur einmal abgezo-
          gen.                                                            3.   Verfahren vor Feststellung

                                                                               Für das Sachverständigenverfahren gilt:
§8        Zahlung und Verzinsung der
                                                                               a)   Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu
          Entschädigung                                                             benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen be-
                                                                                    nannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr ge-
1.        Fälligkeit der Entschädigung                                              nannten Sachverständigen in Textform auffordern, den
                                                                                    zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite
          Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des                Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach
          Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abge-                  Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auf-
          schlossen sind.                                                           fordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige
                                                                                    Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch
          Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung                     den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese
          des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen,                Folge hinzuweisen.
          der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
                                                                               b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person
2.        Verzinsung                                                              benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist
                                                                                  oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht,
          Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen                 ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Ge-
          Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:                     schäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem
                                                                                  ähnlichen Verhältnis steht.
          a)   die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines
               Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird - ab            c)   Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn
               Fälligkeit zu verzinsen;                                             ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als
                                                                                    Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die
          b) der Zinssatz beträgt 4 Prozent, soweit nicht aus einem                 Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen.
             anderen Rechtsgrund ein höherer Zins zu zahlen ist;                    Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der
                                                                                    Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Scha-
          c)   die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fäl-                denort zuständige Amtsgericht ernannt.
               lig.
                                                                          4.   Feststellung
3.        Hemmung
                                                                               Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
          Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1 und 2 a) ist der
          Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschul-          a)   die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeit-
          dens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht er-                 punkt, von dem an der Sachschaden für den Versiche-
          mittelt oder nicht gezahlt werden kann.                                   rungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik
                                                                                    frühestens erkennbar war;
4.        Aufschiebung der Zahlung
                                                                               b) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, ins-
          Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange                   besondere
          a)   Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versiche-                    aa) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstör-
               rungsnehmers bestehen;                                                   ten und beschädigten versicherten Sachen mit deren
                                                                                        Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren
          b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen                   Neuwerten zur Zeit des Schadens;
             den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten
             aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.                      bb) die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstel-
                                                                                        lung in den Zustand vor Schadeneintritt erforderli-
5.        Abtretung des Entschädigungsanspruches                                        chen Kosten;
          Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit Zu-                cc) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
          stimmung des Versicherers abgetreten werden. Die Zustim-
          mung muss erteilt werden, wenn der Versicherungsnehmer sie           c)   die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.
          aus wichtigem Grund verlangt.

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5.        Verfahren nach Feststellung                                        7.   Obliegenheiten

          Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden             Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegen-
          Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sach-             heiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
          verständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie
          unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strei-
          tig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen      § 10 Wechsel der versicherten Sachen
          der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt
          seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.                        Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versiche-
                                                                                  rungsvertrag bezeichneten Sache eine andere, jedoch tech-
          Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes               nisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender
          sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nach-             Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige De-
          gewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage            ckung.
          erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Fest-
          stellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.                 Die vorläufige Deckung endet

          Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch            a)   mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrages
          gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachver-                 oder
          ständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen
          oder sie verzögern.                                                     b) mit Beginn eines weiteren Vertrages über vorläufige De-
                                                                                     ckung mit gleichartigem Versicherungsschutz oder
6.        Kosten
                                                                                  c)   mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen,
          Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die
          Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes                  spätestens jedoch nach 3 Monaten.
          tragen beide Parteien je zur Hälfte.


                                                                 Abschnitt B

                                                                             2.   Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
§1        Anzeigepflichten des Versiche-
          rungsnehmers oder seines Ver-                                           Die erste oder einmalige Prämie ist - unabhängig von dem
                                                                                  Bestehen eines Widerrufrechts - unverzüglich nach dem Zeit-
          treters bis zum Vertragsschluss                                         punkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege-
                                                                                  benen Versicherungsbeginns zu zahlen.
          Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver-
          tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahr-               Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor
          umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Text-                Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unver-
          form gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind,          züglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
          den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der
          Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige ver-                  Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem
          pflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Ver-             in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche-
          tragsannahme der Versicherer Fragen in Textform im Sinne                rungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
          des Satzes 1 stellt.
                                                                                  Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versiche-
          Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach              rungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist
          Abs. 1, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19-21               die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach
          VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Ver-                   Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
          tragsänderung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21
          Abs. 2 VVG auch leistungsfrei sein.                                     Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste
                                                                                  Rate als erste Prämie.
          Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungs-
          nehmers geschlossen, so sind gemäß § 20 VVG sowohl die             3.   Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst-
          Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und           oder Einmalprämie
          Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
                                                                                  Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2
          Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG we-               maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, ist der Versicherer
          gen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.                nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, vom Vertrag zu-
                                                                                  rückzutreten oder auch leistungsfrei.

§2        Beginn des Versicherungsschut-                                     §3   Dauer und Ende des Vertrages
          zes; Fälligkeit; Folgen verspäte-
                                                                             1.   Dauer
          ter Zahlung oder Nichtzahlung
          der Erst- oder Einmalprämie                                             Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen
                                                                                  Zeitraum abgeschlossen.
1.        Beginn des Versicherungsschutzes

          Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung
          in Nr. 3 zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeit-
          punkt.

[Seite 8]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


2.        Stillschweigende Verlängerung                                        Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode
                                                                               werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer
          Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert         Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine Ent-
          sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der           schädigung fällig wird.
          Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
          jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen
          ist.                                                            §7   Prämie bei vorzeitiger Vertrags-
3.        Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
                                                                               beendigung
                                                                               Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versiche-
          Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei
                                                                               rungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend aufgeho-
          Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden
                                                                               ben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig,
          Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom
                                                                               so gebührt dem Versicherer die Prämie oder die Geschäftsge-
          Versicherungsnehmer gekündigt werden.
                                                                               bühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG.
          Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate
          vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.      §8   Obliegenheiten des Versiche-
4.        Vertragsdauer von weniger als einem Jahr                             rungsnehmers
          Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der    1.   Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall
          Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgese-
          henen Zeitpunkt.                                                     a)   Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versiche-
                                                                                    rungsfalles alle vertraglich vereinbarten Obliegenheiten
5.        Wegfall des versicherten Interesses                                       einzuhalten.

          Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versiche-        b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten
          rung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der                Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des
          Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.                   § 28 VVG zur Kündigung berechtigt. Eine Kündigung
                                                                                  des Versicherers wird mit Zugang wirksam.
§4        Folgeprämie                                                     2.   Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles
          Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der              a)   Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versiche-
          jeweiligen Versicherungsperiode fällig. Die Zahlung gilt als              rungsfalles
          rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein
          oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt                 aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minde-
          ist. Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung ergeben sich aus                  rung des Schadens zu sorgen;
          § 38 VVG.
                                                                                    bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er
          Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folge-                      von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich
          prämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des                  - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch -
          ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.                      anzuzeigen;

§5        Lastschriftverfahren                                                      cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwen-
                                                                                        dung/-minderung - gegebenenfalls auch mündlich
                                                                                        oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände
1.        Pflichten des Versicherungsnehmers
                                                                                        dies gestatten;
          Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren ver-
                                                                                    dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwen-
          einbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt
                                                                                        dung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befol-
          der Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende Deckung des
                                                                                        gen; erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag
          Kontos zu sorgen.
                                                                                        beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen,
                                                                                        hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem
2.        Änderung des Zahlungsweges
                                                                                        Ermessen zu handeln;
          Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder
                                                                                    ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Ei-
          mehrere Prämien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch,
                                                                                        gentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
          nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berech-
          tigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu kündigen.
                                                                                    ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein
          Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen,                      Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen ein-
                                                                                        zureichen;
          dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausste-
          hende Prämie und zukünftige Prämien selbst zu übermitteln.
                                                                                    gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis
                                                                                        die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen
          Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehl-
                                                                                        durch den Versicherer freigegeben worden sind; sind
          geschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungs-
          nehmer in Rechnung gestellt werden.                                           Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild
                                                                                        nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fo-
                                                                                        tos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Be-
§6        Ratenzahlung                                                                  sichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;

          Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten
          bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet.

[Seite 9]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


              hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede          2.   Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
                  Auskunft - auf Verlangen in Schriftform - zu ertei-
                  len, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder         Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe
                  des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers             Nr. 1), ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur
                  erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursa-            Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündi-
                  che und Höhe des Schadens und über den Umfang                  gung des Versicherers wird mit Zugang wirksam.
                  der Entschädigungspflicht zu gestatten;
                                                                                 Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor dem
              ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen,              Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen
                  deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet wer-             Versicherung erlangt hat.
                  den kann.
                                                                                 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist
          b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versi-            der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verlet-
             cherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten          zung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Fest-
             gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies              stellung des Versicherungsfalles, noch für die Feststellung
             nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen mög-               oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ur-
             lich ist.                                                           sächlich ist.

3.        Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung                     3.   Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung

          Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach                a)   Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen die-
          Nr. 1 oder 2, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28                 selbe Gefahr versichert und übersteigen die Versiche-
          und 82 VVG leistungsfrei.                                                   rungssummen zusammen den Versicherungswert oder
                                                                                      übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschä-
          Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist                digungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der
          der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verlet-               anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtscha-
          zung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Fest-                 den, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
          stellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung
          oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ur-              b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner
          sächlich ist.                                                             verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat,
                                                                                    dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der
                                                                                    Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr
§9        Gefahrerhöhung                                                            als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen.
                                                                                    Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demsel-
          Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche-                   ben Versicherer bestehen.
          rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers
          keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme                          Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte
          durch einen Dritten gestatten.                                              aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für
                                                                                      denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus
          Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm                    dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Ent-
          bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und                  schädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist,
          zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im Üb-                als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen,
          rigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versi-                   aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem
          cherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung                 Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinba-
          vornehmen oder auch leistungsfrei sein.                                     rung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der An-
                                                                                      spruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt
§ 10 Überversicherung                                                                 keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der
                                                                                      Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Ver-
                                                                                      trag in Deckung gegeben worden wäre.
1.        Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicher-
          ten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als
                                                                                 c)   Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversiche-
          auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG
                                                                                      rung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen
          die Herabsetzung der Versicherungssumme und der Prämie
          verlangen.                                                                  rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist je-
                                                                                      der in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
2.        Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der
                                                                                      Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt
          Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Ver-
                                                                                      zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Um-
          mögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem
                                                                                      ständen Kenntnis erlangt.
          Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem
          er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kennt-
                                                                            4.   Beseitigung der Mehrfachversicherung
          nis erlangt.
                                                                                 Eine Mehrfachversicherung kann auf Verlangen des Versi-
§ 11 Mehrere Versicherer                                                         cherungsnehmers nach Maßgabe des § 79 VVG durch Aufhe-
                                                                                 bung oder Herabsetzung der Versicherungssumme des später
1.        Anzeigepflicht                                                         geschlossenen Vertrages beseitigt werden.

          Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe             Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Ver-
          Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere        sicherungssumme und Anpassung der Prämie werden zu dem
          Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind          Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer
          der andere Versicherer und die Versicherungssumme an-                  zugeht.
          zugeben.

[Seite 10]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


                                                                          2.   Kündigung durch Versicherungsnehmer
§ 12 Versicherung für fremde Rech-
     nung                                                                      Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung so-
                                                                               fort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Ver-
                                                                               sicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündi-
1.        Rechte aus dem Vertrag
                                                                               gung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum
                                                                               Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
          Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im
          eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten)
                                                                          3.   Kündigung durch Versicherer
          schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht
          nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versi-
                                                                               Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ih-
          cherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versiche-
                                                                               rem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
          rungsschein besitzt.

2.        Zahlung der Entschädigung                                       § 15 Keine Leistungspflicht aus be-
          Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den            sonderen Gründen
          Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Ver-
          sicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte          Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn
          kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des            der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tat-
          Versicherungsnehmers verlangen.                                      sachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung
                                                                               von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
3.        Kenntnis und Verhalten
                                                                               Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechts-
          Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungs-             kräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen
          nehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versi-          Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die
          cherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das                Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
          Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der
          Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versi-
          cherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein     § 16 Anzeigen; Willenserklärungen;
          Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur
          dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant
                                                                               Anschriftenänderungen
          des Versicherungsnehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG.
                                                                          1.   Form

§ 13 Übergang von Ersatzansprüchen                                             Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in
                                                                               diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für
1.        Übergang von Ersatzansprüchen                                        den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die
                                                                               das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar ge-
          Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen               genüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben.
          einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer
          über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Über-          Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des
          gang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers                Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in des-
          geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des          sen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet
          Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Ein-          werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von
          tritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der         Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
          Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese
          Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.                  2.   Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung

2.        Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen                    Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift
                                                                               oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet
          Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein           § 13 VVG Anwendung.
          zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Be-
          achtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren
          und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer
                                                                          § 17 Vollmacht des Versicherungsver-
          bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erfor-          treters
          derlich mitzuwirken.
                                                                          1.   Erklärungen des Versicherungsnehmers
          Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, ist der
          Versicherer nach Maßgabe des § 86 Abs. 2 VVG leistungs-              Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Ver-
          frei.                                                                sicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzuneh-
                                                                               men betreffend
§ 14 Kündigung nach dem Versiche-                                              a)   den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs-
     rungsfall                                                                      vertrages;

1.        Kündigungsrecht                                                      b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich
                                                                                  dessen Beendigung;
          Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der
          Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die              c)   Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des
          Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der ande-              Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.
          ren Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung
          oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.               2.   Erklärungen des Versicherers

                                                                               Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Ver-
                                                                               sicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren
                                                                               Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.

[Seite 11]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


3.        Zahlungen an den Versicherungsvertreter                             Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Ver-
                                                                              sicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung
          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlun-         der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Text-
          gen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der            form mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim An-
          Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags          spruchsteller nicht mit.
          an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Voll-
          macht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten
          lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der          § 19 Zuständiges Gericht
          Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht
          kannte.                                                             Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inlän-
                                                                              dischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO sowie
                                                                              § 215 VVG.
§ 18 Verjährung
          Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in        § 20 Anzuwendendes Recht
          drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jah-
          res, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger           Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
          von den Anspruch begründenden Umständen und der Person
          des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässig-
          keit erlangen müsste.
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