# INTER stationäre PREMIUM: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-maschinen-inter-maschinen-stationaer-premium.php
- Rechtlicher Träger: INTER Allgemeine Versicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-maschinen-inter-maschinen-stationaer-premium.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Besondere Vereinbarung Maschinenversicherung (stationäre Maschinen) PREMIUM (BV 9971)](https://www.inter.de/fileadmin/user_upload/inter/sach-und-haftpflicht/technische-versicherung/maschinenversicherung/inter-besondere-vereinbarung-maschinenversicherung-stationaer.pdf), Fassung BV 9971 Form 01/18, Stand 01.10.2018

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme (Neuwert der Maschinen einschließlich Fracht, Montage und Zölle) | laut Versicherungsschein | In Abweichung zu Abschnitt "A" § 5 Nr. 1 a) und b) AMB 2011 gilt als Versicherungswert der Neuwert wie folgt vereinbart: | Nr. 3, Seite 2 |
| Allgefahrendeckung (versichert ist jeder unvorhergesehen und plötzlich eintretende Sachschaden, der nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist) | nicht geregelt |  |  |
| Vertragsform: eigene Maschinenversicherung oder Baustein eines Firmen-, Bündel- oder Multirriesgo-Vertrags | ja | Besondere Vereinbarung Maschinenversicherung (stationäre Maschinen) PREMIUM (BV 9971) | Titel, Seite 1 |
| Stationäre Maschinen und maschinelle Einrichtungen versicherbar (Produktions-, Werkstatt- und Haustechnik) | ja | Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten stationären Maschinen, maschinellen Einrichtungen und sonstigen technischen Anlagen, sobald sie betriebsfertig sind. | Nr. 1.1, Seite 2 |
| Fahrbare und transportable Geräte versicherbar (Baumaschinen, Stapler, Arbeitsbühnen, landwirtschaftliche Geräte) | nicht geregelt |  |  |
| Pauschaldeckung: alle Maschinen bestimmter Gruppen ohne Einzelliste versichert | nein | Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten stationären Maschinen | Nr. 1.1, Seite 2 |
| Wertgrenzen je Maschine (Mindest- oder Höchstneuwert, ab dem oder bis zu dem eine Maschine erfasst ist) | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorge für neu angeschaffte Maschinen im Lauf des Versicherungsjahres | ja | Entschädigt wird bis zur zuletzt dokumentierten Versicherungssumme zuzüglich 50 %, sofern keine anderen Entschädigungsgrenzen vereinbart wurden. | Nr. 5, Seite 6 |
| Versicherungsschutz ab Betriebsfertigkeit, auch während Reinigung, Wartung, Überholung, Demontage und Transport innerhalb des Versicherungsorts | ja | Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes. | Nr. 1.1, Seite 2 |
| Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung | ja | verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung dann, wenn die Abweichung nicht mehr als 30 % beträgt und weder vorsätzlich noch arglistig herbeigeführt wurde. | Nr. 7, Seite 6 |
| Gemietete, geleaste und fremde Maschinen in Obhut des Betriebs versicherbar | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsort und Geltungsbereich (Betriebsgrundstück, Baustellen, Deutschland, Europa) | ja | besteht Versicherungsschutz auch außerhalb des Versicherungsortes, soweit Teile der versicherten Maschinen zum Zweck von Reparatur- oder Überholungsmaßnahmen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bewegt oder transportiert werden müssen. | Nr. 2.1, Seite 2 |
| Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit und Fahrlässigkeit von Mitarbeitern | nicht geregelt |  |  |
| Vorsatz Dritter, Sabotage und Vandalismus | nicht geregelt |  |  |
| Konstruktions-, Material-, Guss- und Ausführungsfehler | nicht geregelt |  |  |
| Kurzschluss, Überstrom, Überspannung und Induktion | nicht geregelt |  |  |
| Versagen von Mess-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen | nicht geregelt |  |  |
| Wassermangel in Dampferzeugern und Kesseln | nicht geregelt |  |  |
| Zerreißen infolge Fliehkraft | nicht geregelt |  |  |
| Überdruck und Unterdruck (außer Explosion und Implosion nach dem Feuerwerk) | nicht geregelt |  |  |
| Eindringen von Fremdkörpern | nicht geregelt |  |  |
| Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion und Löschen (oft ausgeschlossen, weil über die Inhaltsversicherung gedeckt) | ja, bis 10.000 € | Der Versicherer leistet Entschädigung bis zu einem Betrag von 10.000 EUR auf Erstes Risiko auch für Schäden gemäß Abschnitt "A" § 2 Nr. 3 AMB 2011, soweit nicht aus einem anderweitigen Versicherungsvertrag Entschädigung erlangt wird. | Nr. 4.18, Seite 5 |
| Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung und weitere Naturgefahren | ja, bis 10.000 € | sind Schäden durch Überschwemmung infolge von Witterungsniederschlägen bis zu 10.000 EUR auf Erstes Risiko mitversichert. | Nr. 4.20, Seite 5 |
| Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub der Maschine oder von Teilen | ja, bis 10.000 € | Der Versicherer leistet Entschädigung bis zu einem Betrag von 10.000 EUR auf Erstes Risiko auch für Schäden gemäß Abschnitt "A" § 2 Nr. 4 k) AMB 2011, soweit nicht aus einem anderweitigen Versicherungsvertrag Entschädigung erlangt wird. | Nr. 4.19, Seite 5 |
| Unfallschäden fahrbarer Geräte: Zusammenstoß, Umstürzen, Absturz, Einsinken | nicht geregelt |  |  |
| Innere Betriebsschäden (Bruchschäden ohne äußere Einwirkung, etwa Getriebe- oder Motorschaden) | ja, bis 5.000 € | leistet der Versicherer bis zu 5.000 EUR - auf Erstes Risiko - auch Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache, ohne dass der Schaden nachweislich auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. | Nr. 4.21, Seite 5 |
| Schäden beim Transport und beim Ver- und Entladen (auch auf öffentlichen Straßen) | ja | Aufwendungen, die aufgrund eines ersatzpflichtigen Teilschadens durch einen Werkstattaufenthalt oder den Transport dorthin entstehen, gelten für versicherte Sachen mitversichert. | Nr. 8, Seite 6 |
| Schäden bei Arbeiten auf oder in Gewässern und auf Fähren | nicht geregelt |  |  |
| Werkzeuge, Verschleißteile, Bänder, Ketten, Reifen und Schläuche mitversichert | ja, bis 10.000 € | werden auch Schäden an Werkzeugen ersetzt, die als Folge eines ersatzpflichtigen Maschinenschadens eintreten. Werkzeuge sind bis zu 10.000 EUR auf Erstes Risiko versichert. | Nr. 4.15, Seite 5 |
| Wechsel- und Anbauwerkzeuge (Bohrer, Schaufeln, Löffel, Formen, Matrizen) | ja, bis 10.000 € | Werkzeuge sind bis zu 10.000 EUR auf Erstes Risiko versichert. Die Ersatzleistung erfolgt zum Zeitwert. | Nr. 4.15, Seite 5 |
| Betriebsmittel (Öle, Kühlmittel, Kältemittel, Katalysatoren, Brennstoffe) | nein | Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel; | Nr. 1.3 b), Seite 2 |
| Fundamente, Ausmauerungen und Auskleidungen | ja, bis 25.000 € | sind die Fundamente der versicherten Sachen bis zu 25.000 EUR auf Erstes Risiko mitversichert. | Nr. 4.14, Seite 5 |
| Reserveteile und Ersatzaggregate | ja, bis 10.000 € | Für vom Versicherungsnehmer vorgehaltene Zusatzgeräte und Reserveteile sind bis zu 10.000 EUR auf Erstes Risiko versichert. | Nr. 4.17, Seite 5 |
| Steuerungssoftware und Daten von Maschinensteuerungen (CNC, SPS) nach einem Sachschaden | ja | Ebenfalls versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind | Nr. 4.1, Seite 3 |
| Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten | ja, bis 50.000 € | sind die nachfolgend aufgeführten Kosten insgesamt je Versicherungsfall bis 50.000 EUR auf Erstes Risiko versichert: a) Aufräum-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten | Nr. 4.2, Seite 3 |
| De- und Remontagekosten, Bewegungs- und Schutzkosten | ja, bis 50.000 € | Bewegungs- und Schutzkosten (Abschnitt "A" § 6 Nr. 3 c) AMB 2011) bis 50.000 EUR auf Erstes Risiko | Nr. 4.3 b), Seite 3 |
| Kosten für Expressfracht, Luftfracht, Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit | ja, bis 50.000 € | sind die nachfolgend aufgeführten Kosten insgesamt je Versicherungsfall bis 50.000 EUR auf Erstes Risiko versichert: a) Luftfrachtkosten | Nr. 4.4, Seite 3 |
| Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten sowie Gerüste | nicht geregelt |  |  |
| Bergungs- und Abschleppkosten für fahrbare Geräte | nicht geregelt |  |  |
| Kosten für Fehlersuche und Schadenermittlung | ja, bis 10.000 € | Mitversichert gelten bis 10.000 EUR - auf Erstes Risiko - die infolge eines Versicherungsfalles anfallenden Kosten, um die Schadenursache zu lokalisieren bzw. aufzuspüren (Schadenortungskosten). | Nr. 4.10, Seite 4 |
| Mehrkosten für die Miete einer Ersatzmaschine oder Fremdleistungen während der Reparatur | ja | Wird im Versicherungsfall ein Gerät nicht am Versicherungsort repariert, sondern vorübergehend gegen ein Ersatzgerät ausgetauscht, dann gewährt der Versicherer Versicherungsschutz auch für das zur Verfügung gestellte Ersatzgerät. | Nr. 12, Seite 7 |
| Maschinen-Betriebsunterbrechung (Ertragsausfall nach Maschinenschaden) enthalten oder als Baustein wählbar | nicht geregelt |  |  |
| Teilschaden: Ersatz der Wiederherstellungskosten (Reparatur in den betriebsfertigen Zustand) | ja | Erfolgt keine Wiederherstellung der beschädigten Sache, so ist vereinbarungsgemäß der Betrag zu entschädigen, der nach einer etwa erfolgten Wiederherstellung zu vergüten gewesen wäre. | Nr. 13, Seite 7 |
| Totalschaden: Entschädigung zum Neuwert, Zeitwert oder Wiederbeschaffungswert | ja | wird im Falle eines Totalschadens für bis zu 24 Monate alte Maschinen der Neuwert (Abschnitt "A" § 5 Nr. 1 AMB 2011) abzüglich der Werte der Reste erstattet | Nr. 15, Seite 7 |
| Abzug neu für alt (Wertverbesserung, Zeitwertabzug nach Maschinenalter) | ja | Ist die Maschine bei Schadeneintritt älter als 24 Monate oder unterbleibt die Wiederbeschaffung, so wird der Zeitwert (Abschnitt "A" § 7 Nr. 1 AMB 2011) erstattet. | Nr. 15, Seite 7 |
| Mehrkosten durch technologischen Fortschritt bei der Ersatzbeschaffung | nicht geregelt |  |  |
| Kosten provisorischer Reparaturen und Ersatz bei Wiederholungsschäden danach | ja, bis 10.000 € | sind Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung bis zu einer Versicherungssumme von 10.000 EUR auf Erstes Risiko mitversichert. | Nr. 4.8, Seite 4 |
| Summen- und Beitragsanpassung nach Index (etwa Maschinenbau-Index) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Abnutzung, Verschleiß, Korrosion, Kesselstein und allmählichen Einwirkungen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Schäden, für die Hersteller, Lieferant oder Reparaturbetrieb aus Gewährleistung oder Vertrag einstehen müssen | nicht geregelt |  |  |
| Vorleistung des Versicherers, wenn Hersteller oder Lieferant die Gewährleistung bestreiten | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Mängeln, die bei Abschluss bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Schäden durch Weiterbetrieb vor endgültiger Reparatur | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Schäden bei Erprobung, Probebetrieb und Versuchen | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzung | ja, bis 50.000 € | Der Versicherer verzichtet bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer bis zu einer Schadenhöhe von 50.000 EUR auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadens | Nr. 21 a), Seite 9 |
| Ausschluss von Schäden durch Cyberangriffe und Schadsoftware an Maschinensteuerungen | keine | Mitversichert gelten im Falle einer Cyber-Attacke bis 10.000 EUR auf Erstes Risiko | Nr. 4.9, Seite 4 |
| Terrorschäden mitversichert | ja | Schäden durch Terrorismus innerhalb Deutschlands gelten mitversichert. | Nr. 9, Seite 6 |
| Außergewöhnliche Risiken über den Consorcio de Compensación de Seguros (nur Spanien) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Prozentuale oder höhere Selbstbeteiligung (fahrbare Geräte, Diebstahl, Naturgefahren, ältere Maschinen) | nicht geregelt |  |  |
| Wartungspflicht nach Herstellervorgaben oder Wartungsvertrag als Voraussetzung der Leistung | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zu gesetzlichen und behördlichen Prüfungen (UVV, Kessel- und Druckbehälterprüfung) | nicht geregelt |  |  |
| Sicherungsvorgaben für fahrbare Geräte außerhalb der Arbeitszeit (Wegfahrsperre, Abstellen, Ortung) | nicht geregelt |  |  |
| Meldepflicht für Zu- und Abgänge von Maschinen und jährliche Summenmeldung | ja | Der Versicherungsnehmer meldet dem Versicherer innerhalb von drei Monaten nach Beginn eines jeden Versicherungsjahres die aufgrund der im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretenen Veränderungen erforderliche Anhebung/Reduzierung der Versicherungssummen. | Nr. 6, Seite 6 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (sofortige Meldung, Besichtigung vor Reparatur, Polizei bei Diebstahl) | ja | Bei Schäden bis zu einer Höhe von voraussichtlich nicht mehr als 20.000 EUR kann mit der Reparatur sofort begonnen werden; die beschädigten Teile sind jedoch zur Beweissicherung aufzubewahren. | Nr. 4.22, Seite 5 |
| Besserstellung: Leistung nach Musterbedingungen oder Bedingungen des Vorversicherers, wenn diese günstiger sind | ja | Sollte sich bei konkreten Schadenfällen herausstellen, dass die Versicherungsbedingungen des Vorvertrages beim Vorversicherer für den Versicherungsnehmer günstiger sind, wird der Versicherer nach den Versicherungsbedingungen des Vorvertrages regulieren. | Nr. 22, Seite 9 |
| Innovationsklausel: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitrag | ja | Werden die diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Besonderen Vereinbarungen während der Vertragsdauer zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrprämie geändert, so gelten die Inhalte der neuen Vereinbarung mit sofortiger Wirkung auch für diesen Versicherungsvertrag. | Nr. 10, Seite 6 |
| Vertragslaufzeit und Verlängerung | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Sachverständigenverfahren bei Streit über die Schadenhöhe | ja, bis 25.000 € | Sachverständigenkosten gelten bis zu einer Versicherungssumme von 25.000 EUR auf Erstes Risiko mitversichert. | Nr. 4.6, Seite 3 |

## Volltext der Bedingungen: Besondere Vereinbarung Maschinenversicherung (stationäre Maschinen) PREMIUM (BV 9971)

```text
[Seite 1]
                                       INTER Allgemeine Versicherung AG                                                                    Seite 1


                                                              Besondere Vereinbarung
                                                     Maschinenversicherung (stationäre Maschinen)
                                                                 PREMIUM (BV 9971)


                                       1.     Versicherte und nicht versicherte Sachen      4.20   Überschwemmungsschäden durch
                                       1.1    Anlagen / Geräte                                     Witterungsniederschläge
                                       1.2    Zusätzlich versicherbare Sachen               4.21   Innere Betriebsschäden elektronischer Bauteile
                                       1.3    Nicht versicherte Sachen                      4.22   Sofortiger Reparaturbeginn
                                       2.     Versicherungsort                              5.     Vorsorgeversicherung
                                       2.1    Versicherungsschutz außerhalb der             6.     Jahresmeldung für Veränderungen
                                              Betriebsgrundstücke                           7.     Unterversicherungsverzicht
                                       3.     Versicherungswert                             8.     Werkstattaufenthalte und Transporte
                                       4.     Versicherte Kosten                            9.     Schäden durch Terrorismus
                                       4.1    Standardkosten                                10.    Leistungs-Upgrade-Garantie
                                       4.2    Aufräum-, Dekontaminations- und               11.    Bestklausel
                                              Entsorgungskosten                             12.    Mitversicherung von Ersatzgeräten im
                                       4.3    Dekontaminations- und Entsorgungskosten für          Versicherungsfall
                                              Erdreich; Bewegungs- und Schutzkosten         13.    Ersatzleistung bei Nichtwiederherstellung im
                                       4.4    Luftfrachtkosten                                     Teilschadenfall
                                       4.5    Feuerlöschkosten inklusive Gebühren           14.    Reparaturen durch eigenes Fachpersonal
                                       4.6    Sachverständigenkosten                        15.    Neuwertentschädigung im Totalschadenfall
                                       4.7    Eichkosten inklusive der Eichamtsgebühren     16.    Mindestzeitwert im Totalschadenfall
                                       4.8    Mehrkosten vorläufiger Wiederinstandsetzung   17.    Spindeln und Motorspindeln
                                       4.9    Mehrkosten durch Cyberangriffe                18.    Restschuldentschädigung im Totalschadenfall
                                       4.10   Schadensuchkosten                                    (nur sofern gesondert vereinbart)
                                       4.11   Erdbeben                                      19.    Gefahrerhöhung
                                       4.12   Innere Unruhen (Klausel 2236)                 20.    Verzicht auf die Einrede der Vorvertraglichkeit bei
                                       4.13   Sachen im Gefahrenbereich                            Versichererwechsel
                                       4.14   Fundamente                                    21.    Verzicht auf den Einwand der groben
                                       4.15   Werkzeuge                                            Fahrlässigkeit
                                       4.16   Werkstücke                                    22.    Besserstellungsklausel
                                       4.17   Zusatzgeräte und Reserveteile                 23.    Garantie GDV-Mindeststandard
BV 9971 Form 01/18 Stand: 01.10.2018


                                       4.18   Feuer (subsidiär)                             24.    Forderungsmanagement
                                       4.19   Diebstahl (subsidiär)                                (Assistanceleistung)

[Seite 2]
INTER Allgemeine Versicherung AG                                                                     Seite 2


1.    Versicherte und nicht versicherte Sachen

1.1   Anlagen / Geräte
      Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten stationären Maschinen, maschinellen Einrichtungen
      und sonstigen technischen Anlagen, sobald sie betriebsfertig sind.
      Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem
      Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung
      der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder
      Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.
1.2   Zusätzlich versicherbare Sachen
      Sofern vereinbart, sind zusätzlich versichert:
      Leitungen, Erdkabel, sowie der Leitungsführung dienende Vorrichtungen innerhalb der versicherten
      Betriebsgrundstücke; Ausmauerungen, Auskleidungen und Beschichtungen von Öfen, Feuerungs- und
      sonstigen Erhitzungsanlagen, Dampferzeugern und Behältern, die während der Lebensdauer der versicherten
      Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen.
1.3   Nicht versicherte Sachen
      Nicht versichert sind
      a)       Wechseldatenträger;
      b)       Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;
      c)       Werkzeuge aller Art;
      d)       sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach
               ausgewechselt werden müssen.


2.    Versicherungsort
2.1   Versicherungsschutz außerhalb der Betriebsgrundstücke
      Versicherungsschutz besteht gemäß Abschnitt "A" § 4 AMB 2011 nur innerhalb des im Versicherungsvertrag
      bezeichneten Versicherungsgrundstückes (Versicherungsort).
      Ergänzend zu Abschnitt "A" § 4 AMB 2011 besteht Versicherungsschutz auch außerhalb des
      Versicherungsortes, soweit Teile der versicherten Maschinen zum Zweck von Reparatur- oder
      Überholungsmaßnahmen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bewegt oder transportiert werden müssen.


3.    Versicherungswert
      In Abweichung zu Abschnitt "A" § 5 Nr. 1 a) und b) AMB 2011 gilt als Versicherungswert der Neuwert wie folgt
      vereinbart:
      a) Bei neuen Maschinen der durch die Anschaffungsrechnung nachgewiesene Kauf- oder Lieferpreis,
      b)   bei gebrauchten Maschinen der marktübliche Wiederbeschaffungswert im Neuzustand,
      jeweils zuzüglich der Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage).
      Wenn kein Nachweis zu a) erfolgt oder der Wiederbeschaffungswert gemäß b) nicht beziffert werden kann,
      dann gilt als Versicherungswert der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich
      der Bezugskosten.
      Wird die versicherte Sache nicht mehr in Preislisten geführt, so ist der letzte Listenpreis der Sache im
      Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten maßgebend; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung für
      vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen. Kann weder ein Listenpreis noch ein Kauf- oder
      Lieferpreis ermittelt werden, so ist die Summe der Kosten maßgebend, die jeweils notwendig war, um die Sache
      in der vorliegenden gleichen Art und Güte (z. B. Konstruktion, Abmessung, Leistung) zuzüglich der
      Handelsspanne und der Bezugskosten wiederherzustellen. Dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung
      zu vermindern oder zu erhöhen.

[Seite 3]
INTER Allgemeine Versicherung AG                                                                      Seite 3


4.    Versicherte Kosten

4.1   Standardkosten
      Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
      Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten
      durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
      Ebenfalls versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die
      Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind, sofern der Verlust, die Veränderung oder die
      Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger
      eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren.
      Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen
      höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf
      Weisung des Versicherers entstanden sind.
      Zusätzlich sind bis zu einer Versicherungssumme in Höhe von 10.000 EUR auf Erstes Risiko auch Daten und
      Programme inklusive Datenträger gemäß Klausel 2911 (Datenversicherung) mitversichert.
      Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die versicherten Daten und Programme infolge eines dem Grunde
      nach versicherten Schadens an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, oder an der Anlage, durch
      die sie verarbeitet wurden, oder nachweislich infolge einer Blitzeinwirkung vom Benutzer nicht mehr maschinell
      gelesen oder verarbeitet werden können. Außerdem ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten für die
      Wiederbeschaffung und Wiedereingabe der Daten, höchstens jedoch für die manuelle Wiedereingabe aus
      Urbelegen bzw. damit vergleichbaren Unterlagen oder aus dem Ursprungsprogramm bis zum ablauffähigen
      Zustand.
4.2   Aufräum-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
      Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind die nachfolgend aufgeführten Kosten insgesamt je
      Versicherungsfall bis 50.000 EUR auf Erstes Risiko versichert:
      a)       Aufräum-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten (Abschnitt "A" § 6 Nr. 3 a) AMB 2011)
4.3   Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich; Bewegungs- und Schutzkosten
      Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind die nachfolgend aufgeführten Kosten je Versicherungsfall wie
      folgt versichert:
      a)      Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich (Abschnitt "A" § 6 Nr. 3 b) AMB 2011) bis
              50.000 EUR auf Erstes Risiko
      b)      Bewegungs- und Schutzkosten (Abschnitt "A" § 6 Nr. 3 c) AMB 2011) bis 50.000 EUR auf Erstes
              Risiko
4.4   Luftfrachtkosten
      Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind die nachfolgend aufgeführten Kosten insgesamt je
      Versicherungsfall bis 50.000 EUR auf Erstes Risiko versichert:
      a)      Luftfrachtkosten (Abschnitt "A" § 6 Nr. 3 d) AMB 2011)
4.5   Feuerlöschkosten inklusive Gebühren
      Feuerlöschkosten gelten bis zu einer Versicherungssumme von 25.000 EUR auf Erstes Risiko mitversichert.
      Hierzu zählen insbesondere die Löschmittel, das Wiederauffüllen der Feuerlöscheinrichtungen und sonstige
      Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte. Dazu zählen
      auch Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung
      Verpflichteter.
4.6   Sachverständigenkosten
      Sachverständigenkosten gelten bis zu einer Versicherungssumme von 25.000 EUR auf Erstes Risiko
      mitversichert.
4.7   Eichkosten inklusive der Eichamtsgebühren
      Mitversichert gelten bis 10.000 EUR auf Erstes Risiko Eichkosten inklusive der Eichamtsgebühren.

[Seite 4]
INTER Allgemeine Versicherung AG                                                                         Seite 4


4.8    Mehrkosten vorläufiger Wiederinstandsetzung
       In Abänderung zu Abschnitt "A" § 7 Nr. 2 c) ee) AMB 2011 sind Mehrkosten durch behelfsmäßige oder
       vorläufige Wiederherstellung bis zu einer Versicherungssumme von 10.000 EUR auf Erstes Risiko
       mitversichert.
4.9    Mehrkosten durch Cyberangriffe
       a)     Mitversichert gelten im Falle einer Cyber-Attacke bis 10.000 EUR auf Erstes Risiko
              aa) Kosten für die Reparatur oder - sofern sich die schädliche Software oder der Virus von den
                   betroffenen Systemen technisch nicht entfernen lässt - die Wiederbeschaffung beschädigter oder
                   unbrauchbar gewordener Geräte bzw. Geräteteile einschließlich mit diesen verbundener
                   Peripheriegeräte (z. B. Steuerungstechnik, Drucker, Wechseldatenträger, Router) gleicher Art und
                   Güte zum Zeitwert.
               bb) Kosten für einen Energiemehrverbrauch, der infolge einer Cyber-Attacke auf die versicherten
                   Maschinen entstanden ist.
               cc) Kosten für die Systemwiederherstellung der betroffenen versicherten Maschinen einschließlich
                   Wiederherstellung des Internetzugangs bis zur Betriebsbereitschaft und für die Rückübertragung
                   gesicherter elektronischer, ausschließlich für gewerbliche Zwecke genutzter Daten von einem
                   Sicherungsmedium oder einer Sicherungs-Cloud auf die von der Cyber-Attacke betroffene
                   Maschine, sofern deren Beschaffung, Speicherung oder Nutzung durch die versicherte Person
                   keinen Straftatbestand erfüllt. Nicht versichert sind die Kosten eines infolge der Wiederherstellung
                   erforderlichen Lizenzerwerbs.
       b)      Unter einer Cyber-Attacke bzw. einem Cyberangriff versteht man das unbefugte Eindringen Dritter in
               die Daten und Programme von computergesteuerten Maschinen (NC-/CNC-Maschinen) unter Einsatz
               einer Schadsoftware, die über das Internet (einschließlich E-Mail) transportiert wird. Einer Cyber-
               Attacke steht das Einschleusen einer Schadsoftware über ein Speichermedium (z. B. USB-Stick)
               gleich.
       c)      Ergänzend zu Abschnitt "B" § 8 Nr. 1 a) AMB 2011 hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des
               Versicherungsfalles
               aa) eine übliche, jedoch mindestens einmal wöchentliche Datensicherung vorzunehmen, d. h.
                   Duplikate der Daten und Programme anzufertigen und so aufzubewahren, dass bei einem
                   Versicherungsfall Originale und Duplikate nicht gleichzeitig beschädigt werden oder abhanden
                   kommen können. Die technischen Einrichtungen zur Datensicherung müssen jeweils dem Stand
                   der Technik entsprechen;
               bb) sicherzustellen, dass Form und Struktur der Daten auf dem Sicherungsdatenträger so beschaffen
                   sind, dass deren Rücksicherung technisch möglich ist, z. B. durch Sicherung mit Prüfoption
                   (Verify) und Durchführung von Rücksicherungstests;
               cc) die Vorschriften und Hinweise des Herstellers zur Installation, Wartung und Pflege der
                   Datenverarbeitungsanlage / Datenträger zu beachten und übliche, ständig aktualisierte
                   Schutzmaßnahmen gegen die bestimmungswidrige Veränderung und Löschung gespeicherter
                   Daten vorzunehmen (z. B. durch Firewalls, Zugriffsschutzprogramme);
               dd) seine Mitarbeiter schriftlich zu verpflichten, die Datenverarbeitungsanlage ausschließlich zu
                   betrieblichen Zwecken zu nutzen und nur Daten und Programme zu verwenden, zu deren Nutzung
                   der Versicherungsnehmer berechtigt ist.
               Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in a) genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob
               fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von Abschnitt "B" § 8 AMB 2011 zur Kündigung
               berechtigt oder auch leistungsfrei sein. Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung,
               gilt Abschnitt "B" § 9 AMB 2011. Danach kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.
4.10   Schadensuchkosten
       Mitversichert gelten bis 10.000 EUR - auf Erstes Risiko - die infolge eines Versicherungsfalles anfallenden
       Kosten, um die Schadenursache zu lokalisieren bzw. aufzuspüren (Schadenortungskosten).
4.11   Erdbeben
       In Abänderung zu Abschnitt "A" § 2 Nr. 4 e) der AMB 2011 leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden
       durch Erdbeben bis zur Höhe der Versicherungssumme, maximal 100.000 EUR.

[Seite 5]
INTER Allgemeine Versicherung AG                                                                       Seite 5


4.12   Innere Unruhen (Klausel 2236)
       In Abänderung zu Abschnitt "A" § 2 Nr. 4 c) der AMB 2011 leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden
       durch Innere Unruhen bis zur Höhe der Versicherungssumme, maximal 100.000 EUR.
4.13   Sachen im Gefahrenbereich
       Werden infolge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens gemäß Abschnitt "A" § 2 Nr. 1 AMB 2011
       im Gefahrenbereich der versicherten Maschine befindliche Sachen beschädigt oder zerstört, so sind die Kosten
       für Ihre Wiederherstellung bis zu 25.000 EUR auf Erstes Risiko mitversichert.
       Entschädigung wird nicht geleistet, sofern der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag
       Ersatz beanspruchen kann. Als im Gefahrenbereich der versicherten Sache gelten nicht Objekte und
       Fundamente, für die eine Maschinenversicherung abgeschlossen werden kann.
4.14   Fundamente
       In Abänderung zu Abschnitt "A" § 1 Nr. 2 a) AMB 2011 sind die Fundamente der versicherten Sachen bis zu
       25.000 EUR auf Erstes Risiko mitversichert.
4.15   Werkzeuge
       In Abänderung zu Abschnitt "A" § 1 Nr. 4 c) AMB 2011 werden auch Schäden an Werkzeugen ersetzt, die als
       Folge eines ersatzpflichtigen Maschinenschadens eintreten.
       Werkzeuge sind bis zu 10.000 EUR auf Erstes Risiko versichert. Die Ersatzleistung erfolgt zum Zeitwert.
4.16   Werkstücke
       In Abänderung zu Abschnitt "A" § 1 AMB 2011 werden auch Schäden an Werkstücken ersetzt, die als Folge
       eines ersatzpflichtigen Maschinenschadens eintreten.
       Werkstücke sind bis zu 10.000 EUR auf Erstes Risiko versichert.
4.17   Zusatzgeräte und Reserveteile
       Für vom Versicherungsnehmer vorgehaltene Zusatzgeräte und Reserveteile sind bis zu 10.000 EUR auf Erstes
       Risiko versichert.
4.18   Feuer (subsidiär)
       Der Versicherer leistet Entschädigung bis zu einem Betrag von 10.000 EUR auf Erstes Risiko auch für Schäden
       gemäß Abschnitt "A" § 2 Nr. 3 AMB 2011, soweit nicht aus einem anderweitigen Versicherungsvertrag
       Entschädigung erlangt wird.
4.19   Diebstahl (subsidiär)
       Der Versicherer leistet Entschädigung bis zu einem Betrag von 10.000 EUR auf Erstes Risiko auch für Schäden
       gemäß Abschnitt "A" § 2 Nr. 4 k) AMB 2011, soweit nicht aus einem anderweitigen Versicherungsvertrag
       Entschädigung erlangt wird.
4.20   Überschwemmungsschäden durch Witterungsniederschläge
       In Abänderung zu Abschnitt "A" § 2 Nr. 4 f) bb) AMB 2011 sind Schäden durch Überschwemmung infolge von
       Witterungsniederschlägen bis zu 10.000 EUR auf Erstes Risiko mitversichert.
4.21   Innere Betriebsschäden elektronischer Bauteile
       In Abänderung zu Abschnitt "A" § 2 Nr. 2 AMB 2011 leistet der Versicherer bis zu 5.000 EUR - auf Erstes
       Risiko - auch Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache, ohne dass der
       Schaden nachweislich auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
4.22   Sofortiger Reparaturbeginn
       Bei Schäden bis zu einer Höhe von voraussichtlich nicht mehr als 20.000 EUR kann mit der Reparatur sofort
       begonnen werden; die beschädigten Teile sind jedoch zur Beweissicherung aufzubewahren. Unabhängig davon
       bleibt der Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Obliegenheiten im Versicherungsfall (Abschnitt "B" § 8 Nr.
       2 AMB 2011), insbesondere zur Schadenminderung, verpflichtet.

[Seite 6]
INTER Allgemeine Versicherung AG                                                                     Seite 6


5.    Vorsorgeversicherung

      Während des Versicherungsjahres eintretende Veränderungen (gemäß Nr. 6) innerhalb der versicherten
      Maschinen sind mitversichert. Entschädigt wird bis zur zuletzt dokumentierten Versicherungssumme zuzüglich
      50 %, sofern keine anderen Entschädigungsgrenzen vereinbart wurden.


6.    Jahresmeldung für Veränderungen
      (Erweiterungen, Austausch, hinzukommende Anlagen, Geräte und Betriebsgrundstücke)
      Der Versicherungsnehmer meldet dem Versicherer innerhalb von drei Monaten nach Beginn eines jeden
      Versicherungsjahres die aufgrund der im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretenen Veränderungen
      erforderliche Anhebung/Reduzierung der Versicherungssummen. Dies gilt auch für hinzugekommene/weg-
      gefallene Betriebsgrundstücke. Falls keine Veränderungen eingetreten sind, ist eine Meldung entbehrlich.
      Die Prämie infolge der Anhebung/Reduzierung wird aus der Differenz zwischen alter und neuer
      Versicherungssumme ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres berechnet/gutgeschrieben.
      Erfolgt die Jahresmeldung nicht innerhalb von drei Monaten, obwohl sie aufgrund im vorhergehenden
      Versicherungsjahr eingetretener Veränderung (Erweiterung/Austausch) abzugeben gewesen wäre, so entfällt
      die Vorsorgeversicherung (Nr. 5) für das laufende Jahr.


7.    Unterversicherungsverzicht
      Maßgeblich für die Bildung der Versicherungssumme ist der Neuwert gemäß Nr. 3 unter Berücksichtigung der
      Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage). In Abänderung zu Abschnitt "A" § 7
      Nr. 6 AMB 2011 verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung dann, wenn die Abweichung
      nicht mehr als 30 % beträgt und weder vorsätzlich noch arglistig herbeigeführt wurde.


8.    Werkstattaufenthalte und Transporte

      Aufwendungen, die aufgrund eines ersatzpflichtigen Teilschadens durch einen Werkstattaufenthalt oder den
      Transport dorthin entstehen, gelten für versicherte Sachen mitversichert.


9.    Schäden durch Terrorismus
      Schäden durch Terrorismus innerhalb Deutschlands gelten mitversichert. Unter Terrorismus sind Gewalt und
      Gewaltaktionen (wie z. B. Entführungen, Attentate, Sprengstoffanschläge etc.) gegen eine politische Ordnung
      zu verstehen, um einen politischen Wandel herbeizuführen.


10.   Leistungs-Upgrade-Garantie
      Werden die diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Besonderen Vereinbarungen während der
      Vertragsdauer zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrprämie geändert, so gelten die Inhalte der
      neuen Vereinbarung mit sofortiger Wirkung auch für diesen Versicherungsvertrag.


11.   Bestklausel

      Sollten während der Dauer des vorliegenden Versicherungsvertrages die Prämien (Nachlässe und Zuschläge)
      von der INTER Allgemeine Versicherung AG allgemein derart abgeändert werden, dass sich nach dem neuen
      Tarif für die vorliegende Versicherung eine geringere Prämienzahlung ergeben würde, ist der
      Versicherungsnehmer berechtigt, eine Herabsetzung der in vorliegender Police und eventuellen Nachträgen
      berechneten Prämien auf das geringere Ausmaß gemäß den neuen Tarifbestimmungen zu verlangen.

[Seite 7]
INTER Allgemeine Versicherung AG                                                                     Seite 7


      Die Einräumung dieser Begünstigung erfolgt mit Wirkung vom nächsten auf das Verlangen folgenden
      Prämienfälligkeitstermin.


12.   Mitversicherung von Ersatzgeräten im Versicherungsfall
      Wird im Versicherungsfall ein Gerät nicht am Versicherungsort repariert, sondern vorübergehend gegen ein
      Ersatzgerät ausgetauscht, dann gewährt der Versicherer Versicherungsschutz auch für das zur Verfügung
      gestellte Ersatzgerät.


13.   Ersatzleistung bei Nichtwiederherstellung im Teilschadenfall
      Erfolgt keine Wiederherstellung der beschädigten Sache, so ist vereinbarungsgemäß der Betrag zu
      entschädigen, der nach einer etwa erfolgten Wiederherstellung zu vergüten gewesen wäre.


14.   Reparaturen durch eigenes Fachpersonal
      Entschädigungspflichtige Schäden an den versicherten Sachen kann der Versicherungsnehmer auch durch
      eigenes Fachpersonal beheben lassen. Für die aufgewendete Arbeitsstunde vergütet der Versicherer die
      tatsächlich angefallenen Kosten, höchstens jedoch 50 EUR je Stunde.


15.   Neuwertentschädigung im Totalschadenfall
      In Abänderung zu Abschnitt "A" § 7 Nr. 3 AMB 2011 wird im Falle eines Totalschadens für bis zu 24 Monate alte
      Maschinen der Neuwert (Abschnitt "A" § 5 Nr. 1 AMB 2011) abzüglich der Werte der Reste erstattet, höchstens
      jedoch die Versicherungssumme.
      Maßgeblich für die Festlegung des Alters der zerstörten Maschine ist das Datum der Erstinbetriebnahme. Ist die
      Maschine bei Schadeneintritt älter als 24 Monate oder unterbleibt die Wiederbeschaffung, so wird der Zeitwert
      (Abschnitt "A" § 7 Nr. 1 AMB 2011) erstattet.


16.   Mindestzeitwert im Totalschadenfall
      In Abänderung zu Abschnitt "A" § 7 Nr. 3 AMB 2011 wird im Falle eines Totalschadens der Zeitwert abzüglich
      des Wertes des Altmaterials entschädigt, mindestens jedoch 50 % des Neuwertes (Abschnitt "A" § 5 Nr. 1 AMB
      2011). Diese Regelung entfällt für Maschinen ab dem 6. Betriebsjahr.
      Maßgeblich für die Festlegung des Alters der zerstörten Maschine ist das Datum der Erstinbetriebnahme. Ist die
      Maschine zum Zeitpunkt des Schadeneintritts bereits älter als 5 Jahre oder unterbleibt die Wiederbeschaffung,
      so wird der Zeitwert gemäß Abschnitt "A" § 7 Nr. 1 AMB 2011 erstattet.


17.   Spindeln und Motorspindeln von Werkzeugmaschinen (sofern vorhanden)
      Bei Schäden an Hauptspindeln (Arbeitsspindeln) bzw. Motorspindeln und Kugelrollenspindeln von
      Werkzeugmaschinen wird die Entschädigung gemäß Abschnitt "A" § 7 der zu Grunde liegenden
      Allgemeinen Bedingungen für die Maschinenversicherung von stationären Maschinen (AMB 2011) gemäß
      nachstehender Entschädigungsstaffel gekürzt:

[Seite 8]
INTER Allgemeine Versicherung AG                                                                        Seite 8


      Der Abzug erfolgt dabei sowohl aus den Ersatzteilkosten als auch von den Lohnkosten.

      Die Benutzungsdauer wird immer von dem Zeitpunkt der Erstanschaffung bzw. Erstnutzung an
      gerechnet. Bei generalüberholten Spindeln gilt anstelle dieses Zeitpunktes das nachgewiesene
      Datum der erfolgten Generalüberholung als Berechnungsbasis.


18.   Restschuldentschädigung im Totalschadenfall (nur sofern gesondert vereinbart)
      Sofern gesondert vereinbart, ersetzt der Versicherer abweichend von Abschnitt "A" § 7 Nr. 3 AMB 2011 im Falle
      eines Totalschadens, sofern die Wiederherstellung der versicherten Maschine unterbleibt, den Zeitwert der
      versicherten Maschine, mindestens die Restschuld aus einem bestehenden Kreditvertrag zur Finanzierung der
      versicherten Maschine. Dabei bildet die ursprüngliche im Antrag angegebene Versicherungssumme die Grenze
      der Entschädigung.
      Der Zeitwert ergibt sich maximal aus der ursprünglichen im Antrag angegebenen Investitionssumme durch
      einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand der versicherten Maschine am
      Schadentag.


19.   Gefahrerhöhung

      Gefahrerhöhungen sind mitversichert. Sie sind dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Der Versicherer hat
      Anspruch auf eine angemessene Prämienerhöhung vom Tage des Eintritts der Gefahrerhöhung an. Verletzt der
      Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei
      denn, die Obliegenheitsverletzung beruhte nicht auf Vorsatz oder sie hatte weder Einfluss auf den Eintritt des
      Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers. Bei Nichteinigung über die
      Prämienerhöhung ist die Gefahrerhöhung nicht versichert.


20.   Verzicht auf die Einrede der Vorvertraglichkeit bei Versichererwechsel
      Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sachschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung
      eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, wird der
      Versicherer die Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises seiner Zuständigkeit ablehnen.
      Kann sich der Versicherer nicht mit dem Vorversicherer einigen, welche Gesellschaft für den Schaden
      zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern
      und soweit die Leistung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre.
      Dies setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer den Versicherer soweit wie möglich bei der Klärung des

[Seite 9]
INTER Allgemeine Versicherung AG                                                                        Seite 9


      Sachverhaltes unterstützt und seine diesbezüglichen Ansprüche gegen den Vorversicherer an den Versicherer
      abtritt.
      Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an den Versicherer abgetretenen Ansprüche herausstellen,
      dass der Schaden tatsächlich nicht in seine Zuständigkeit fiel und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur
      eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, kann der Versicherer vom Versicherungsnehmer die zu viel
      erbrachte Leistung zurückverlangen.
      Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, erbringt der Versicherer auch eine
      sich gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es zum
      Zeitpunkt des Abschlusses beim Versicherer noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden
      gab.


21.   Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit
      a)       Der Versicherer verzichtet bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den
               Versicherungsnehmer bis zu einer Schadenhöhe von 50.000 EUR auf den Einwand der grob
               fahrlässigen Herbeiführung des Schadens und eine Leistungskürzung gemäß Abschnitt “A“ § 7 Nr. 7
               AMB 2011. Der Versicherungsnehmer hat die anspruchsbegründende Schadenhöhe nachzuweisen.
               Bei Schäden über 50.000 EUR entfällt dieser besondere Leistungseinschluss.
               Die Bestimmungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Besonderen Vereinbarungen
               über die Rechtsfolgen der Verletzung von gesetzlichen und vertraglichen Obliegenheiten (z. B.
               Einhaltung von Sicherheitsvorschriften) bleiben hiervon unberührt.
      b)       Der Versicherer verzichtet im Versicherungsfall bei grob fahrlässiger Verletzung von Obliegenheiten
               vor Eintritt des Versicherungsfalles bis zu einer Schadenhöhe von 10.000 EUR auf den
               Einwand der grob fahrlässigen Verletzung von Obliegenheiten und eine Leistungskürzung gemäß
               Abschnitt “B“ § 8 Nr. 1 AMB 2011. Der Versicherungsnehmer hat die anspruchsbegründende
               Schadenhöhe nachzuweisen. Bei Schäden über 10.000 EUR entfällt dieser besondere
               Leistungseinschluss.


22.   Besserstellungsklausel
      Sollte sich bei konkreten Schadenfällen herausstellen, dass die Versicherungsbedingungen des Vorvertrages
      beim Vorversicherer für den Versicherungsnehmer günstiger sind, wird der Versicherer nach den
      Versicherungsbedingungen des Vorvertrages regulieren. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die
      Versicherungsbedingungen des Vorvertrages zur Verfügung zu stellen.

      Die Besserstellungsklausel gilt nur, falls bei einem Versichererwechsel die betroffene Gefahr weiter versichert
      und im Falle einer unzureichenden Versicherungssumme keine Reduzierung der Versicherungssumme
      vorgenommen wurde.

      Die Besserstellung gilt für einen Zeitraum von 5 Jahren ab Vertragsbeginn bei der INTER Allgemeine
      Versicherung AG.


23.   Garantie GDV-Mindeststandard
      Die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen weichen
      ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den entsprechenden Musterbedingungen, wie sie
      zum 01.01.2011 vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) unverbindlich
      empfohlen wurden, ab.


24.   Forderungsmanagement (Assistanceleistung)

      Als Ergänzung zu Ihrem Versicherungsvertrag bietet Ihnen der Versicherer einen Vermittlungsservice für
      Forderungsbeitreibung:

[Seite 10]
INTER Allgemeine Versicherung AG                                                                    Seite 10


      Auf Anfrage des Versicherungsnehmers benennt der Versicherer einen Dienstleister für
      Forderungsmanagement, der für Versicherungsnehmer der Maschinenversicherung zu rabattierten Konditionen
      die Beitreibung von Forderungen, die aus der versicherten Tätigkeit resultieren, gegen säumige Schuldner
      übernimmt.
      Dieses Serviceangebot gilt, solange die entsprechende Vereinbarung zwischen dem Versicherer und dem
      Dienstleister besteht. Die Leistung des Versicherers beschränkt sich auf die Benennung des Dienstleisters. Ein
      Anspruch auf die Übernahme eines Auftrags durch den Dienstleister im Einzelfall besteht nicht. Kosten, die mit
      der Forderungsbeitreibung verbunden sind, sind nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes und werden vom
      Versicherer nicht übernommen.
```

