# LVM Fahrbar: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-maschinen-lvm-maschinen-fahrbar.php
- Rechtlicher Träger: LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G.
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-maschinen-lvm-maschinen-fahrbar.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Vertragsgrundlagen Technische Versicherungen (S243), darin AMB 2011 und ABMG 2011 mit Klauseln](https://www.lvm.de/dam/jcr:0b723e10-19fd-4319-bb8f-dc6c93a91587/052-vertragsgrundlagen-technische-versicherung-s243.b2085ed5f862789be1103a1faa1b3137.pdf), Fassung AMB 2011 und ABMG 2011 mit Klauseln, Heft Technische Versicherungen ohne Datum

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme (Neuwert der Maschinen einschließlich Fracht, Montage und Zölle) | laut Versicherungsschein | Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme | Teil A § 5 Ziff. 2, Seite 75 |
| Allgefahrendeckung (versichert ist jeder unvorhergesehen und plötzlich eintretende Sachschaden, der nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist) | ja | Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen | Teil A § 2 Ziff. 1, Seite 73 |
| Vertragsform: eigene Maschinenversicherung oder Baustein eines Firmen-, Bündel- oder Multirriesgo-Vertrags | ja | Allgemeine Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten (ABMG 2011) | Titel, Seite 73 |
| Stationäre Maschinen und maschinelle Einrichtungen versicherbar (Produktions-, Werkstatt- und Haustechnik) | nicht geregelt |  |  |
| Fahrbare und transportable Geräte versicherbar (Baumaschinen, Stapler, Arbeitsbühnen, landwirtschaftliche Geräte) | ja | Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten fahrbaren oder transportablen Geräte, sobald sie betriebsfertig sind. | Teil A § 1 Ziff. 1, Seite 73 |
| Pauschaldeckung: alle Maschinen bestimmter Gruppen ohne Einzelliste versichert | nein | Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten fahrbaren oder transportablen Geräte | Teil A § 1 Ziff. 1, Seite 73 |
| Wertgrenzen je Maschine (Mindest- oder Höchstneuwert, ab dem oder bis zu dem eine Maschine erfasst ist) | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorge für neu angeschaffte Maschinen im Lauf des Versicherungsjahres | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsschutz ab Betriebsfertigkeit, auch während Reinigung, Wartung, Überholung, Demontage und Transport innerhalb des Versicherungsorts | ja | Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. | Teil A § 1 Ziff. 1, Seite 73 |
| Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung | nein | Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, so besteht Unterversicherung. | Teil A § 5 Ziff. 3, Seite 75 |
| Gemietete, geleaste und fremde Maschinen in Obhut des Betriebs versicherbar | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsort und Geltungsbereich (Betriebsgrundstück, Baustellen, Deutschland, Europa) | ja | Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücke oder | Teil A § 4, Seite 74 |
| Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit und Fahrlässigkeit von Mitarbeitern | ja | Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit ... oder Vorsatz Dritter; | Teil A § 2 Ziff. 1 a), Seite 73 |
| Vorsatz Dritter, Sabotage und Vandalismus | ja | Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit ... oder Vorsatz Dritter; | Teil A § 2 Ziff. 1 a), Seite 73 |
| Konstruktions-, Material-, Guss- und Ausführungsfehler | ja | Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; | Teil A § 2 Ziff. 1 b), Seite 73 |
| Kurzschluss, Überstrom, Überspannung und Induktion | ja | Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; | Teil A § 2 Ziff. 1 c), Seite 73 |
| Versagen von Mess-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen | ja | Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen; | Teil A § 2 Ziff. 1 d), Seite 73 |
| Wassermangel in Dampferzeugern und Kesseln | ja | Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel; | Teil A § 2 Ziff. 1 e), Seite 73 |
| Zerreißen infolge Fliehkraft | nicht geregelt |  |  |
| Überdruck und Unterdruck (außer Explosion und Implosion nach dem Feuerwerk) | nicht geregelt |  |  |
| Eindringen von Fremdkörpern | nicht geregelt |  |  |
| Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion und Löschen (oft ausgeschlossen, weil über die Inhaltsversicherung gedeckt) | ja | Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung. | Teil A § 2 Ziff. 1 f), Seite 73 |
| Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung und weitere Naturgefahren | ja | Sturm, Frost, Eisgang, Erdbeben, oder Überschwemmung. | Teil A § 2 Ziff. 1 g), Seite 73 |
| Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub der Maschine oder von Teilen | ja | leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Unterschlagung. | Klausel 3291, Seite 83 |
| Unfallschäden fahrbarer Geräte: Zusammenstoß, Umstürzen, Absturz, Einsinken | ja | Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen | Teil A § 2 Ziff. 1, Seite 73 |
| Innere Betriebsschäden (Bruchschäden ohne äußere Einwirkung, etwa Getriebe- oder Motorschaden) | ja | Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel; | Teil A § 2 Ziff. 1 e), Seite 73 |
| Schäden beim Transport und beim Ver- und Entladen (auch auf öffentlichen Straßen) | ja | Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des | Teil A § 1 Ziff. 1, Seite 73 |
| Schäden bei Arbeiten auf oder in Gewässern und auf Fähren | ja | durch Versaufen oder Verschlammen infolge der besonderen Gefahren des Einsatzes auf Wasserbaustellen. | Teil A § 2 Ziff. 3 c), Seite 74 |
| Werkzeuge, Verschleißteile, Bänder, Ketten, Reifen und Schläuche mitversichert | ja | Nur als Folge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens an anderen Teilen | Teil A § 1 Ziff. 3, Seite 73 |
| Wechsel- und Anbauwerkzeuge (Bohrer, Schaufeln, Löffel, Formen, Matrizen) | ja | 2011 gelten maschinentypische Werkzeuge auf Erstes Risiko bis zu dem im Versicherungsvertrag vereinbarten Betrag | Klausel 3183, Seite 82 |
| Betriebsmittel (Öle, Kühlmittel, Kältemittel, Katalysatoren, Brennstoffe) | nein | Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel; | Teil A § 1 Ziff. 4 b), Seite 73 |
| Fundamente, Ausmauerungen und Auskleidungen | nicht geregelt |  |  |
| Reserveteile und Ersatzaggregate | ja | Sofern vereinbart, sind zusätzlich versichert Zusatzgeräte und | Teil A § 1 Ziff. 2, Seite 73 |
| Steuerungssoftware und Daten von Maschinensteuerungen (CNC, SPS) nach einem Sachschaden | ja | Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems | Teil A § 6 Ziff. 2 a), Seite 85 |
| Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten | ja | Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten | Teil A § 6 Ziff. 3 a), Seite 75 |
| De- und Remontagekosten, Bewegungs- und Schutzkosten | ja | De- und Remontagekosten; | Teil A § 7 Ziff. 2 a) cc), Seite 76 |
| Kosten für Expressfracht, Luftfracht, Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit | ja | Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten; | Teil A § 7 Ziff. 2 a) dd), Seite 76 |
| Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten sowie Gerüste | nicht geregelt |  |  |
| Bergungs- und Abschleppkosten für fahrbare Geräte | ja | Mitversichert sind Bergungskosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko. | Klausel 3692, Seite 84 |
| Kosten für Fehlersuche und Schadenermittlung | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten für die Miete einer Ersatzmaschine oder Fremdleistungen während der Reparatur | ja, bis 10.000 € | Ersatzgeräte gelten auf Erstes Risiko mit einer Erstrisikosumme von 10.000 Euro | Klausel 3691, Seite 84 |
| Maschinen-Betriebsunterbrechung (Ertragsausfall nach Maschinenschaden) enthalten oder als Baustein wählbar | nein | Vermögensschäden. | Teil A § 7 Ziff. 2 c) gg), Seite 76 |
| Teilschaden: Ersatz der Wiederherstellungskosten (Reparatur in den betriebsfertigen Zustand) | ja | Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustandes notwendigen Aufwendungen | Teil A § 7 Ziff. 2, Seite 86 |
| Totalschaden: Entschädigung zum Neuwert, Zeitwert oder Wiederbeschaffungswert | ja | Entschädigt wird der Zeitwert abzüglich des Wertes des Altmaterials. | Teil A § 7 Ziff. 3, Seite 76 |
| Abzug neu für alt (Wertverbesserung, Zeitwertabzug nach Maschinenalter) | ja | Der Abzug beträgt 10 % pro Jahr, höchstens jedoch 50 %. | Teil A § 7 Ziff. 2 b) cc), Seite 76 |
| Mehrkosten durch technologischen Fortschritt bei der Ersatzbeschaffung | nein | Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen. | Teil A § 7 Ziff. 2 c) bb), Seite 86 |
| Kosten provisorischer Reparaturen und Ersatz bei Wiederholungsschäden danach | nein | Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung; | Teil A § 7 Ziff. 2 c) ee), Seite 76 |
| Summen- und Beitragsanpassung nach Index (etwa Maschinenbau-Index) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Abnutzung, Verschleiß, Korrosion, Kesselstein und allmählichen Einwirkungen | ja | betriebsbedingte normale Abnutzung; | Teil A § 2 Ziff. 4 i), Seite 74 |
| Ausschluss von Schäden, für die Hersteller, Lieferant oder Reparaturbetrieb aus Gewährleistung oder Vertrag einstehen müssen | ja | soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Frachtführer, Spediteur, Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat. | Teil A § 2 Ziff. 4 k), Seite 74 |
| Vorleistung des Versicherers, wenn Hersteller oder Lieferant die Gewährleistung bestreiten | ja | so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt | Teil A § 2 Ziff. 4 k), Seite 74 |
| Ausschluss von Mängeln, die bei Abschluss bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen | ja | durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren | Teil A § 2 Ziff. 4 g), Seite 74 |
| Ausschluss von Schäden durch Weiterbetrieb vor endgültiger Reparatur | ja | durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder | Teil A § 2 Ziff. 4 j), Seite 74 |
| Ausschluss von Schäden bei Erprobung, Probebetrieb und Versuchen | ja | Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb | Teil A § 1 Ziff. 1, Seite 73 |
| Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzung | nein | Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt. | Teil A § 7 Ziff. 7, Seite 76 |
| Ausschluss von Schäden durch Cyberangriffe und Schadsoftware an Maschinensteuerungen | nicht geregelt |  |  |
| Terrorschäden mitversichert | ja | leistet der Versicherer Entschädigung auch für Schäden durch Terrorakte. | Klausel 3297, Seite 83 |
| Außergewöhnliche Risiken über den Consorcio de Compensación de Seguros (nur Spanien) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | ja | wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. | Teil A § 7 Ziff. 9, Seite 86 |
| Prozentuale oder höhere Selbstbeteiligung (fahrbare Geräte, Diebstahl, Naturgefahren, ältere Maschinen) | ja | die vereinbarte prozentuale Selbstbeteiligung, mindestens jedoch der im Versicherungsschein genannte Selbstbeteiligungsbetrag in Euro. | Klausel 3790, Seite 85 |
| Wartungspflicht nach Herstellervorgaben oder Wartungsvertrag als Voraussetzung der Leistung | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zu gesetzlichen und behördlichen Prüfungen (UVV, Kessel- und Druckbehälterprüfung) | nicht geregelt |  |  |
| Sicherungsvorgaben für fahrbare Geräte außerhalb der Arbeitszeit (Wegfahrsperre, Abstellen, Ortung) | ja | vereinbart, dass die versicherten Maschinen und Geräte bzw. Anhänger jeweils mit mindestens einer geeigneten Diebstahlsicherung ausgestattet sind. | Klausel 3294, Seite 83 |
| Meldepflicht für Zu- und Abgänge von Maschinen und jährliche Summenmeldung | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten im Schadenfall (sofortige Meldung, Besichtigung vor Reparatur, Polizei bei Diebstahl) | ja | Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der | Teil B § 8 Ziff. 2 a) ee), Seite 79 |
| Besserstellung: Leistung nach Musterbedingungen oder Bedingungen des Vorversicherers, wenn diese günstiger sind | nicht geregelt |  |  |
| Innovationsklausel: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitrag | nicht geregelt |  |  |
| Vertragslaufzeit und Verlängerung | ja | verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung | Teil B § 2 Ziff. 3, Seite 78 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | ja | Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. | Teil B § 14 Ziff. 1, Seite 80 |
| Sachverständigenverfahren bei Streit über die Schadenhöhe | ja | Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass der Schaden in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. | Teil A § 9 Ziff. 1, Seite 77 |

## Volltext der Bedingungen: Vertragsgrundlagen Technische Versicherungen (S243), darin AMB 2011 und ABMG 2011 mit Klauseln

```text
[Seite 1]
Vertragsgrundlagen und weitere Informationen


Technische
Versicherungen

[Seite 3]
Inhaltsübersicht

Seite
Vorwort4


Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2011)                                     6
Klauseln zu den ABE 2011                                                                             15
Besondere Vereinbarungen zu den ABE 2011                                                            27


Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber (ABN 2011)               29
Klauseln zu den ABN 2011                                                                            37


Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Unternehmerleistungen (ABU 2011)        45
Klauseln zu den ABU 2011                                                                            53


Allgemeine Bedingungen für die Maschinenversicherung von stationären Maschinen (AMB 2011)           57
Klauseln zu den AMB 2011                                                                            66


Allgemeine Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder
transportablen Geräten (ABMG 2011)                                                                  73
Klauseln zu den ABMG 2011                                                                           82


Allgemeine Bedingungen für die Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung (AMBUB 2011)            87
Klauseln zu den AMBUB 2011                                                                          95


Allgemeine Bedingungen für die Montageversicherung (AMoB 2011)                                      99
Klauseln zu den AMoB 2011                                                                           106


Sicherheitsvorschriften für Betriebe der Gastronomie (VdS 2056: 2014-02 [05])                       109


Satzung des LVM Landwirtschaftlichen Versicherungsvereins Münster a.G.                              113
Hinweise zum Datenschutz                                                                            116
Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche
Versicherungswirtschaft (Code of Conduct)/Liste der Dienstleister im Rahmen der Datenverarbeitung   121


                                                        3

[Seite 4]
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde!
Die nachfolgenden Informationen erhalten Sie aufgrund der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen.
Neben den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die Sie im Anschluss vorfinden, handelt es sich um Informationen zum Versiche-
rer, zur angebotenen Leistung, zum Vertrag und zum Rechtsweg.
Vertragspartner
Ihr Vertragspartner ist der LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G., Kolde-Ring 21, 48126 Münster. Der Verein hat
seinen Sitz in Münster (Westf.).
Registergericht: Amtsgericht Münster, HRB 178
Wir sind Erstversicherer im Bereich der Haftpflicht-, Kraftfahrt-, Unfall-, Tier-, Sach-, Rechtsschutz- und Kreditversicherungen.
Aufsichtsbehörde
Die für uns zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),
Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn
oder Postfach 1308, 53003 Bonn
Telefon: 0228 4108-0,
Telefax: 0228 4108-1550
Wesentliche Merkmale Ihrer Versicherung, anwendbares Recht, Gesamtpreis und Einzelheiten der Zahlung und Erfüllung sowie
zusätzlich anfallende Kosten
Auf das Versicherungsverhältnis finden die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen ggf. einschließlich der
Tarifbestimmungen und das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Daraus ergeben sich auch die Regelungen über Art,
Umfang, Fälligkeit und Erfüllung unserer Leistung. Den zu entrichtenden Gesamtbeitrag können Sie entsprechend der gewünschten
Zahlungsweise Ihrem Vorschlag/Antrag entnehmen.
Erfüllt haben Sie Ihre Beitragsschuld, wenn wir den Beitrag erhalten haben. Beim Lastschriftverfahren tritt Erfüllung ein, wenn Ihr
Konto wirksam belastet ist.
Gültigkeitsdauer von Informationen
Wenn unser Vorschlag, insbesondere im Hinblick auf den Beitrag, befristet ist, können Sie dies ggf. dem Vorschlag entnehmen.
Zustandekommen des Vertrages, Bindefrist für Ihre Vertragserklärung
Der Versicherungsvertrag kommt zustande, wenn wir Ihren Antrag annehmen. In der Regel geschieht dies durch Zugang des Versiche-
rungsscheins bei Ihnen. Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versicherungsschein genannten fälligen Beitrag
gezahlt haben, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie vorläufigen Versicherungsschutz
nur, wenn wir dies ausdrücklich zugesagt haben (vorläufige Deckung). Weitere Angaben zum Beginn der Versicherung und des
Versicherungsschutzes können Sie den dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen entnehmen. Sie sind an Ihre Vertragserklärung
einen Monat gebunden. Die Bindefrist beginnt mit dem Tag der Antragstellung.
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, E-Mail) widerrufen.
Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungs-
bedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4
der VVG-Informationspflichtenverordnung und die Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist
genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Der Widerruf ist zu richten an:
LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G.,
Kolde-Ring 21, 48126 Münster,
E-Mail: info@lvm.de.
Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter„https://www.lvm.de/vertrag-widerrufen“ ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion
nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung
mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.
Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz
und wir haben Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil des Beitrags zurückzugewähren.
Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es
sich um einen Betrag, der sich wie folgt errechnet:
Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat, multipliziert mit dem Beitrag gemäß Zahlungsperiode (bei jährlicher
Zahlung 1/360, bei halbjährlicher Zahlung 1/180, bei vierteljährlicher Zahlung 1/90, bei monatlicher Zahlung 1/30).
Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus
dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene
Leistungen unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren sind. Die Frist beginnt für uns mit dem Zugang und
für Sie mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
Haben Sie Ihr Widerrufsrecht nach § 8 des Versicherungsvertragsgesetzes wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einem mit dem
Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen
Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer
Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Ihnen dürfen durch die Ausübung des Widerrufsrechts keine Kosten
entstehen.
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt
ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss.


                                                                   4

[Seite 5]
Das Widerrufsrecht besteht nicht
1. bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat,
2. bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c
   Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3. bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen
   Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
4. bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsver-
   tragsgesetz.
Vertragsdauer und Kündigungsbedingungen
Der Vertrag wird für die vereinbarte Dauer geschlossen. Der Versicherungsbeginn und der Versicherungsablauf sind in Ihrem Vorschlag/
Antrag angegeben. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer
der Vertragspartner spätestens 3 Monate vor Ablauf der jeweiligen Versicherungsperiode gekündigt hat. Besondere Kündigungsrechte
können im Einzelfall bestehen. Einzelheiten entnehmen Sie den Ihrem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Auf Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und uns, insbesondere auf einen Versicherungsvertrag, ist ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Regelungen bezüglich des zuständigen Gerichts können Sie Ihren Versicherungsbedingungen
entnehmen.
Sprache
Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden Ihnen in deutscher Sprache mitgeteilt. Wir werden die Kommunikation
während der Laufzeit dieses Vertrages ebenfalls in deutscher Sprache mit Ihnen führen.
Außergerichtliche Beschwerdestelle/Schlichtungsstelle
Der LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G. ist freiwilliges Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V.
Sie können deshalb das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren vor dem neutralen Versicherungsombudsmann e. V. in
Anspruch nehmen, wenn Sie mit einer Entscheidung von uns einmal nicht einverstanden sein sollten.
Versicherungsombudsmann e. V.,
Postfach 080632, 10006 Berlin,
Telefon: 0800 3696000,
Telefax: 0800 3699000,
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Weitere Informationen: www.versicherungsombudsmann.de
Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt.
Neben der Möglichkeit, die Hilfe des Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch zu nehmen, haben Sie auch die Möglichkeit, sich mit
einer Beschwerde an die o. a. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu wenden.


Ihre LVM Versicherung


                                                                     5

[Seite 6]
         Allgemeine Bedingungen für die Elektronik­
Teil A


         versicherung (ABE 2011)
         Teil A: Elektronikversicherung               Teil A: Elektronikversicherung                    e) Wasser, Feuchtigkeit;
         § 1     ersicherte und nicht versicherte
                V                                                                                       f) Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung.
                Sachen
                                                      § 1 Versicherte und nicht versi­                  2. Elektronische Bauelemente
         § 2     ersicherte und nicht versicherte
                V
                Gefahren und Schäden                  cherte Sachen                                     Entschädigung für elektronische Bauele-
                                                                                                        mente (Bauteile) der versicherten Sache wird
         § 3    Versicherte Interessen                1. Versicherte Sachen
                                                                                                        nur geleistet, wenn eine versicherte Gefahr
         § 4    Versicherungsort                      Versichert sind die im Versicherungsvertrag       nachweislich von außen auf eine Austausch­
                                                      bezeichneten elektrotechnischen und               einheit (im Reparaturfall üblicherweise aus-
         § 5     ersicherungswert; Versicherungs-
                V                                     ­elektronischen Anlagen und Geräte, sobald
                summe; Unterversicherung               sie betriebsfertig sind.                         zutauschende Einheit) oder auf die versicher-
         § 6     ersicherte und nicht versicherte
                V                                                                                       te Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser
                                                      Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie         Beweis nicht zu erbringen, so genügt die
                Kosten                                nach beendeter Erprobung und, soweit              überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der
         § 7    Umfang der Entschädigung              vorgesehen, nach beendetem Probebetrieb
                                                      entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist           Schaden auf die Einwirkung einer versicher-
         § 8    Z ahlung und Verzinsung der Ent-                                                       ten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
                 schädigung                           oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere
                                                      Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unter­       Für Folgeschäden an weiteren Austausch­
         § 9    Sachverständigenverfahren             bricht den Versicherungsschutz nicht. Dies        einheiten wird jedoch Entschädigung
         § 10   Wiederherbeigeschaffte Sachen         gilt auch während einer De- oder Remon-           geleistet.
                                                      tage sowie während eines Transportes der
         § 11   Wechsel der versicherten Sachen       Sache innerhalb des Versicherungsortes.           3. Röhren und Zwischenbildträger
                                                      2. Nicht versicherte Sachen                       Sofern nicht anders vereinbart, leistet der
         Teil B: Allgemeiner Teil                     Nicht versichert sind                             Versicherer Entschädigung für Röhren und
                                                                                                        Zwischenbildträger nur bei Schäden durch
         § 1     nzeigepflichten des Versiche-
                A                                     a) Wechseldatenträger;
                rungsnehmers oder seines Vertre-                                                        a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall
                                                      b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchs-
                ters bis zum Vertragsschluss                                                                oder Absturz eines Luftfahrzeuges,
                                                          materialien und Arbeitsmittel;
         § 2     eginn des Versicherungsschutzes;
                B                                                                                           seiner Teile oder seiner Ladung;
                Fälligkeit; Dauer und Ende des        c) Werkzeuge aller Art;
                                                                                                        b) Einbruchdiebstahl, Raub oder
                Vertrages                             d) sonstige Teile, die während der Lebens-
                                                          dauer der versicherten Sachen erfah-              Vandalismus;
         § 3    Beiträge; Versicherungsperiode
                                                          rungsgemäß mehrfach ausgewechselt             c) Leitungswasser.
         § 3a   Anpassung des Beitragssatzes             werden müssen.
                                                                                                        Ziff. 4 bleibt unberührt. Begriffsbestim-
         § 4    F älligkeit des Erst- oder Einmal­
                                                                                                        mungen sind Ziff. 5 zu entnehmen.
                 beitrags; Folgen verspäteter
                 Zahlung oder Nichtzahlung            § 2 Versicherte und nicht versi­                  4. Nicht versicherte Gefahren und Schäden
         § 5    Folgebeitrag                          cherte Gefahren und Schäden                       Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf
         § 6    Lastschriftverfahren                  1. Versicherte Gefahren und Schäden               mitwirkende Ursachen keine Entschädi-
         § 7     eitrag bei vorzeitiger Vertrags­
                B                                     Der Versicherer leistet Entschädigung für un­­    gung für Schäden
                beendigung                            vorhergesehen eintretende Beschädigungen          a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers
                                                      oder Zerstörungen von versicherten Sachen
         § 8     bliegenheiten des Versicherungs-
                O                                                                                           oder dessen Repräsentanten;
                                                      (Sachschaden) und bei Abhandenkommen
                nehmers                               versicherter Sachen durch Diebstahl, Ein-         b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse,
         § 9    Gefahrerhöhung                        bruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.                 Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Auf-
         § 10   Überversicherung                      Unvorhergesehen sind Schäden, die der                 stand;
                                                      Versicherungsnehmer oder seine Repräsen-          c) durch Innere Unruhen;
         § 11   Mehrere Versicherer                   tanten weder rechtzeitig vorhergesehen
         § 12    ersicherung für fremde Rech-
                V                                     haben, noch mit dem für die im Betrieb            d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung
                nung                                  ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fach-              oder radioaktive Substanzen;
         § 13   Übergang von Ersatzansprüchen         wissen hätten vorhersehen können, wobei
                                                      nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese        e) durch Terrorakte; Terrorakte sind jeg­liche
         § 14    ündigung nach dem Versiche-
                K                                     den Versicherer dazu berechtigt, seine Leis-          Handlungen von Personen oder Personen-
                rungsfall                             tung in einem der Schwere des Verschul-               gruppen zur Erreichung politischer, reli­
         § 15    eine Leistungspflicht aus beson-
                K                                     dens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.             giöser, ethnischer oder ideologischer Ziele,
                deren Gründen                         Insbesondere wird Entschädigung geleistet             die geeignet sind, Angst und Schrecken
         § 16    nzeigen; Willenserklärungen;
                A                                     für Sachschäden durch                                 in der Bevölkerung zu verbreiten, um
                Anschriftenänderungen                                                                       da­durch auf eine Regierung oder staat­
                                                      a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit
                                                          oder Vorsatz Dritter;                             liche Einrichtungen Einfluss zu nehmen;
         § 17    ollmacht des Versicherungs­
                V
                vertreters                            b) Konstruktions-, Material- oder Ausfüh-        f) durch Erdbeben;
         § 18   Repräsentanten                           rungsfehler;                                   g) durch Mängel, die bei Abschluss der
         § 19   Verjährung                            c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspan-             Versicherung bereits vorhanden waren
                                                          nung;                                             und dem Versicherungsnehmer oder sei-
         § 20   Zuständiges Gericht
                                                      d) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder       nen Repräsentanten bekannt sein muss­
         § 21   Anzuwendendes Recht                       Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile        ten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit
         § 22    irtschafts-, Handels- oder
                W                                         oder seiner Ladung sowie Schwelen, Glim-          schadet und diese den Versicherer dazu
                Finanzsanktionen bzw. Embargos            men, Sengen, Glühen oder Implosion;               berechtigt, seine Leistung in einem der

                                                                          6

[Seite 7]
   S chwere des Verschuldens entsprechen-          		 und das sich aus eigener Kraft aus-          § 5 Versicherungswert; Versiche­
    den Verhältnis zu kürzen;                           zubreiten vermag.                            rungssumme; Unterversicherung


                                                                                                                                                       Teil A
h) durch betriebsbedingte normale oder                bb) Blitzschlag ist der unmittelbare         1. Versicherungswert
    betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung                   Übergang eines Blitzes auf Sachen.
    oder Alterung; für Folgeschäden an                                                               Versicherungswert ist der Neuwert.
                                                       cc) Explosion ist eine auf dem Ausdeh-
    weiteren Austauscheinheiten wird                                                                 a) Neuwert ist der jeweils gültige Listenpreis
                                                            nungsbestreben von Gasen oder
    jedoch Entschädigung geleistet. Ziff. 2                                                             der versicherten Sache im Neuzustand
                                                            Dämpfen beruhende, plötzlich ver-
    bleibt unberührt;                                                                                   zuzüglich der Bezugskosten (z. B. Kosten
                                                            laufende Kraftäußerung.
i) d urch Einsatz einer Sache, deren                                                                   für Verpackung, Fracht, Zölle, Montage).
    Reparatur­bedürftigkeit dem Versiche-           d) Leitungswasser ist Wasser, das aus den
                                                        Zu- oder Ableitungsrohren, den sonsti-       b) Wird die versicherte Sache nicht mehr
    rungsnehmer oder seinen Repräsentan-                                                                 in Preislisten geführt, so ist der letzte
    ten bekannt sein musste; wobei nur                 gen Einrichtungen der Wasserversorgung
                                                       oder der Warmwasserheizungs-, Dampf-              Listenpreis der Sache im Neuzustand
    grobe Fahrlässigkeit schadet und diese                                                               zuzüglich der Bezugskosten maßge-
    den Versicherer dazu berechtigt, seine             heizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder
                                                                                                         bend; dieser Betrag ist entsprechend der
    Leistung in einem der Schwere des Ver-             Solarheizungsanlagen bestimmungswid-
                                                                                                         Preisentwicklung für vergleichbare
    schuldens entsprechenden Verhältnis zu              rig ausgetreten ist. Sole, Öle, Kühl- und
                                                                                                         Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.
    kürzen. Der Versicherer leistet jedoch             Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen-
                                                       oder Solar­heizungsanlagen sowie Was-             atte die versicherte Sache keinen
                                                                                                        H
    Entschädigung, wenn der Schaden nicht
                                                       serdampf stehen Leitungswasser gleich.           ­Listenpreis, so tritt an dessen Stelle der
    durch die Reparaturbedürftigkeit verur-
                                                                                                         Kauf- oder Lieferpreis der Sache im
    sacht wurde oder wenn die Sache zur
                                                                                                         Neuzustand zuzüglich der Bezugskos-
    Zeit des Schadens mit Zustimmung des
    Versicherers wenigstens behelfsmäßig
                                                    § 3 Versicherte Interessen                           ten; dieser Betrag ist entsprechend der
                                                                                                         Preisentwicklung für vergleichbare
    repariert war;                                  1. Versichert ist das Interesse des Versiche-        Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.
j) s oweit für sie ein Dritter als Lieferant       rungsnehmers.
                                                                                                         ann weder ein Listenpreis noch ein Kauf-
                                                                                                        K
    (Hersteller oder Händler), Werkunter-           Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigen­            oder Lieferpreis ermittelt werden, so ist
    nehmer oder aus Reparaturauftrag ein-           tümer, so ist auch das Interesse des Eigen­         die Summe der Kosten maßgebend, die
    zutreten hat.                                   tümers versichert. Das gilt auch für Sachen,        jeweils notwendig war, um die Sache in
    estreitet der Dritte seine Eintrittspflicht,
   B                                                die der Versicherungsnehmer mit Kaufoption          der vorliegenden gleichen Art und Güte
   so leistet der Versicherer zunächst Ent-         geleast hat und die zum Schadenzeitpunkt            (z. B. Konstruktion, Ab­messung, Leistung)
   schädigung. Ergibt sich nach Zahlung             noch nicht abgelaufen oder bereits ausgeübt         zuzüglich der Handelsspanne und der
   der Entschädigung, dass ein Dritter für          war. Die Bestimmungen zu versicherten               Bezugskosten wiederherzustellen. Dieser
   den Schaden eintreten muss und                   Schäden und Gefahren bleiben unberührt.             Betrag ist entsprechend der Preisent-
   bestreitet der Dritte dies, so behält der        2. Bei Sicherungsübereignung gilt dies              wicklung zu vermindern oder zu erhöhen.
   Versicherungsnehmer zunächst die                 auch dann, wenn der Versicherungsnehmer              abatte und Preiszugeständnisse blei-
                                                                                                        R
   bereits gezahlte Entschädigung.                  das Eigentum nach Abschluss der Versiche-           ben für den Versicherungswert unbe-
   § 86 VVG – Übergang von Ersatzansprü-           rung überträgt. Im Falle der Veräußerung            rücksichtigt.
    chen – gilt für diese Fälle nicht. Der Versi-   ist der Erwerber berechtigt, das Versiche-
                                                                                                     c) Ist der Versicherungsnehmer zum Vor-
    cherungsnehmer hat seinen Anspruch auf          rungsverhätnis mit sofortiger Wirkung
                                                                                                         steuerabzug nicht berechtigt, so ist die
    Kosten und nach den Weisungen des Ver-          oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum
                                                                                                         Mehrwertsteuer einzubeziehen.
    sicherers außergerichtlich und erforderli-      Ablauf der laufenden Versicherungsperiode
    chenfalls gerichtlich geltend zu machen.        in Textform zu kündigen.                         2. Versicherungssumme (sofern vereinbart)
    ie Entschädigung ist zurückzuzahlen,
   D                                                Im Übrigen gelten die gesetzlichen Rege-         Die im Versicherungsvertrag für jede versi-
   wenn der Versicherungsnehmer einer               lungen gemäß §§ 95 ff VVG zur Veräuße-           cherte Sache genannte Versicherungssumme
   Weisung des Versicherers nicht folgt             rung der versicherten Sache.                     soll dem Versicherungswert entsprechen.
   oder soweit der Dritte dem Versiche-                                                              Der Versicherungsnehmer soll die Versiche-
                                                    3. Hat der Versicherungsnehmer die Sache         rungssumme für die versicherte Sache wäh-
   rungsnehmer Schadenersatz leistet.               unter Eigentumsvorbehalt verkauft, so ist        rend der Dauer des Versicherungsverhältnis-
5. Gefahrendefinitionen                             auch das Interesse des Käufers versichert.       ses dem jeweils gültigen Versicherungswert
                                                    Der Versicherer leistet jedoch keine Ent-        anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhö-
Im Sinne dieser Bedingungen gilt:                   schädigung für Schäden, für die der Versi-       hende Änderungen vorgenommen werden.
a) Raub                                             cherungsnehmer als Lieferant (Hersteller
                                                    oder Händler) gegenüber dem Käufer ein-          3. Unterversicherung
    aub liegt vor, wenn gegen den Versi-
   R
   cherungsnehmer Gewalt angewendet                 zutreten hat oder ohne auf den Einzelfall        a) bei einer vertraglich vereinbarten Versi-
   oder angedroht wird, um dessen Wider-            bezogene Sonderabreden einzutreten hätte.            cherungssumme
   stand gegen die Wegnahme versicherter            4. Hat der Versicherungsnehmer die Sache            Ist die Versicherungssumme niedriger
   Sachen auszuschalten.                            einem Dritten als Mieter, Pächter, Entleiher         als der Versicherungswert zur Zeit des
    em Versicherungsnehmer stehen seine
   D                                                oder Verwahrer übergeben, so ist auch das            Eintrittes des Versicherungsfalls, so
   Angehörigen oder Arbeitnehmer gleich.            Interesse dieses Dritten versichert.                 besteht Unterversicherung.

b) Einbruchdiebstahl                                5. Hat der Versicherungsnehmer die versi-        b) ohne vertraglich vereinbarte Versiche-
                                                    cherte Sache, die er in seinem Betrieb ver-          rungssume
   E inbruchdiebstahl im Sinne dieses Ver-         wendet oder Dritten überlässt (Ziff. 4),            S oweit sich im Versicherungsfall ergibt,
    trages liegt vor, wenn jemand in einen          selbst hergestellt, so leistet der Versicherer       dass die Beantwortung von Antragsfra-
    Raum eines Gebäudes einbricht, ein-             keine Entschädigung für Schäden, für die             gen nach Umständen, die für die Bei-
    steigt oder mittels                             bei Fremdbezug üblicherweise der Lieferant           tragsberechnung maßgeblich sind (z. B.
   aa) richtiger Schlüssel, die er durch Ein-      (Hersteller oder Händler) einzutreten hätte.         Leistung der Anlage in kWp) von den-
        bruchdiebstahl oder durch Raub an           6. Im Übrigen gelten die Bestimmungen                tatsächlichen Verhältnissen zum Zeit-
        sich gebracht hatte,                        zur Versicherung für fremde Rechnung.                punkt des Schadeneintritts abweicht, so
   bb) falscher Schlüssel oder                                                                           besteht Unterversicherung.

   cc) anderer Werkzeuge eindringt.                 § 4 Versicherungsort
c) Brand, Blitzschlag, Explosion                                                                     § 6 Versicherte und nicht versi­
                                                    Versicherungsschutz besteht nur innerhalb
   aa) Brand ist ein Feuer, das ohne einen         des Versicherungsortes. Versicherungsort         cherte Kosten
        bestimmungsgemäßen Herd ent­                sind die im Versicherungsvertrag bezeich-        1. Aufwendungen zur Abwendung und
        standen ist oder ihn verlassen hat          neten Betriebsgrundstücke.                       Minderung des Schadens

                                                                            7

[Seite 8]
         a) Versichert sind Aufwendungen, auch               sorgung von Erdreich oder Gewäs-              lung oder Wiederbeschaffung der versi-
             erfolglose, die der Versicherungsnehmer          sern, Kosten für die Beseitigung von          cherten Sache andere Sachen bewegt,
Teil A

             bei Eintritt des Versicherungsfalls den          Beeinträchtigungen des Grundwas-              verändert oder geschützt werden müs-
             Umständen nach zur Abwendung und                 sers oder der Natur sowie von Emis-           sen, insbesondere Aufwendungen für
             Minderung des Schadens für geboten               sionen in der Luft.                           De- und Remontage, für Durchbruch,
             halten durfte oder die er auf Weisung        		 Nicht versichert sind ferner Aufwen-          Abriss oder Wiederaufbau von Gebäu-
             des Versicherers macht.                          dungen des Versicherungsnehmers               deteilen oder für das Erweitern von
         b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und               auf Grund der Einliefererhaftung.             ­Öffnungen.
             die sonstige Entschädigung betragen             cc) Entschädigung wird nicht geleistet,    d) Luftfrachtkosten
             zusammen höchstens die Versicherungs-                soweit der Versicherungsnehmer aus
             summe je vereinbarter Position; dies gilt                                                       ies sind Mehrkosten für Luftfracht,
                                                                                                            D
                                                                  einem anderen Versicherungsvertrag
             jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf                                                          die der Versicherungsnehmer infolge
                                                                  Ersatz beanspruchen kann.
             Weisung des Versicherers entstanden                                                            eines dem Grunde nach versicherten
                                                          b) Dekontaminations- und Entsorgungs-            Schadens zum Zwecke der Wiederher-
             sind. Wenn keine Versicherungssumme
                                                              kosten für Erdreich                           stellung oder Wiederbeschaffung der
             vereinbart wurde, dann tritt der Anla-
             genwert inkl. Montagekosten gemäß             aa) Dies sind Kosten, die der Versiche-         versicherten Sache aufwendet.
             Antrag an diese Stelle.                            rungsnehmer infolge einer Kontami-       e) Bergungskosten
                                                                nation durch einen dem Grunde
         c) Nicht versichert sind Aufwendungen für                                                          ies sind Kosten, die der Versicherungs-
                                                                                                            D
                                                                nach versicherten Schaden auf
             Leistungen der Feuerwehr oder anderer                                                          nehmer infolge eines dem Grunde nach
                                                                Grund behördlicher Anordnungen
             Institutionen, die im öffentlichen Inter-                                                      versicherten Schadens aufwenden muss,
             esse zur Hilfeleistung verpflichtet sind,          aufwenden muss, um
                                                          		 – Erdreich des Versicherungsortes zu          um versicherte Sachen, deren Teile oder
             wenn diese Leistungen im öffentlichen                                                          Reste, die sich innerhalb des Versiche-
             Interesse erbracht werden.                           untersuchen und nötigenfalls zu
                                                                  dekontaminieren oder auszutau-            rungsortes befinden, zu bergen.
         d) Der Versicherer hat den für die Aufwen-              schen;                                 f) Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und
             dungen erforderlichen Betrag auf Ver-        		 – den Aushub zu vernichten oder                Stemmarbeiten, Gerüstgestellung
             langen des Versicherungsnehmers vor-                 in die nächstgelegene geeignete
             zuschießen.                                                                                     ies sind Kosten, die der Versicherungs-
                                                                                                            D
                                                                  Abfallentsorgungsanlage zu trans-
                                                                                                            nehmer infolge eines dem Grunde nach
         2. Kosten für die Wiederherstellung von                  portieren und dort abzulagern;
                                                          		 – insoweit den Zustand des Versi-             versicherten Schadens aufwenden muss.
         Daten
                                                                  cherungsortes vor Eintritt des
         a) Versichert sind Kosten für die Wieder-               Schadens wiederherzustellen.
             herstellung von Daten des Betriebssys-                                                      § 7 Umfang der Entschädigung
             tems, welche für die Grundfunktion der        bb) Die Aufwendungen gemäß aa) sind
                                                                nur versichert, sofern die behörd­       1. Wiederherstellungskosten
             versicherten Sache notwendig sind,
             sofern der Verlust, die Veränderung                lichen Anordnungen                       Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden
             oder die Nichtverfügbarkeit der Daten        		 – auf Grund von Gesetzen oder Ver-         und Totalschaden unterschieden.
             infolge eines dem Grunde nach versi-                  ordnungen ergangen sind, die vor
                                                                   Eintritt des Schadens erlassen        Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wieder-
             cherten Schadens an dem Datenträger                                                         herstellungskosten zuzüglich des Wertes
             eingetreten ist, auf dem diese Daten                  wurden;
                                                          		 – eine Kontamination betreffen,            des Altmaterials nicht höher sind als der
             gespeichert waren.                                                                          Neuwert der versicherten Sache.
                                                                   die nachweislich infolge dieses
         b) Sofern vereinbart, sind andere Daten                  Schadens entstanden ist;              Sind die Wiederherstellungskosten höher,
             versichert.                                  		 – innerhalb von neun Monaten seit          so liegt ein Totalschaden vor.
         c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die                Eintritt des Schadens ergangen
                                                                   sind und dem Versicherer ohne         Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert
            sonstige Entschädigung betragen zusam-                                                       durch einen Abzug insbesondere für Alter,
            men höchstens die Versicherungssumme                   Rücksicht auf Rechtsmittelfristen
                                                                   innerhalb von drei Monaten seit       Abnutzung und technischen Zustand.
            je vereinbarter Position. Wenn keine Ver-
            sicherungssumme vereinbart wurde,                      Kenntniserhalt gemeldet wurden.       Versicherte Sachen, die in verschiedenen
            dann tritt der Anlagenwert inkl. Monta-        cc) Wird durch den Schaden eine bereits      Positionen bezeichnet sind, gelten auch
            gekosten gemäß Antrag an diese Stelle.              bestehende Kontamination des             dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie
                                                               ­Erdreiches erhöht, so sind nur die       wirtschaftlich zusammen gehören.
         3. Zusätzliche Kosten
                                                                Aufwendungen versichert, die den         Werden versicherte Sachen in einer Sam-
         Sofern vereinbart, sind über die Wieder­               für eine Beseitigung der bestehen-       melposition aufgeführt, so gelten sie nicht
         herstellungskosten hinaus die nachfolgend              den Kontamination erforderlichen         als einheitliche Sache, sofern diese eigen-
         genannten Kosten bis zur Höhe der jeweils              Betrag übersteigen, und zwar ohne
         hierfür vereinbarten Entschädigungsgrenze                                                       ständig verwendet werden können.
                                                                Rücksicht darauf, ob und wann die-
         auf erstes Risiko versichert. Die jeweils ver-                                                  2. Teilschaden
                                                                ser Betrag ohne den Schaden aufge-
         einbarte Entschädigungsgrenze vermindert                                                        Entschädigt werden alle für die Wiederher-
                                                                wendet worden wäre.
         sich nicht dadurch, dass eine Entschädi-                                                        stellung des früheren, betriebsfertigen
                                                          		 Die hiernach zu ersetzenden Kosten
         gung geleistet wird.
                                                                werden nötigenfalls durch Sachver-       Zustandes notwendigen Aufwendungen
         a) Aufräumungs-, Dekontaminations- und                ständige festgestellt.                   abzüglich des Wertes des Altmaterials.
             Entsorgungskosten
                                                             dd) Aufwendungen auf Grund sonstiger       a) Aufwendungen zur Wiederherstellung
          aa) Dies sind Kosten, die der Versiche-                behördlicher Anordnungen oder auf          sind insbesondere
               rungsnehmer infolge eines dem                      Grund sonstiger Verpflichtungen des
                                                                                                            aa) Kosten für Ersatzteile und Repara-
               Grunde nach versicherten Schadens                  Versicherungsnehmers einschließlich
               aufwenden muss, um versicherte                                                                   turstoffe;
                                                                  der Einliefererhaftung sind nicht
               und nicht versicherte Sachen, deren                versichert.                               bb) Lohnkosten und lohnabhängige Kos-
               Teile oder Reste, die sich innerhalb                                                              ten, auch übertarifliche Lohnanteile
                                                             ee) Entschädigung wird nicht geleistet,
               des Versicherungsortes befinden                                                                   und Zulagen, ferner Mehrkosten
                                                                  soweit der Versicherungsnehmer aus
         		 – aufzuräumen und nötigenfalls zu                                                                   durch tarifliche Zuschläge für Über-
                                                                  einem anderen Versicherungsvertrag
                 dekontaminieren;                                                                                stunden sowie für Sonntags-, Feier-
         		 – zu vernichten oder in die nächst-                  Ersatz beanspruchen kann.
                                                                                                                 tags- und Nachtarbeiten;
                 gelegene geeignete Abfallbeseiti-        c) Bewegungs- und Schutzkosten
                                                                                                            cc) De- und Remontagekosten;
                 gungsanlage zu transportieren                ies sind Kosten, die der Versicherungs-
                                                             D
                 und dort zu beseitigen.                     nehmer infolge eines dem Grunde nach           dd) Transportkosten einschließlich
            bb) Nicht versichert sind jedoch Kosten         versicherten Schadens aufwenden muss,               ­Mehrkosten für Expressfrachten;
                 für die Dekontamination und Ent-            wenn zum Zwecke der Wiederherstel-             ee) Kosten für die Wiederherstellung

                                                                             8

[Seite 9]
		
  des Betriebssystems, welches für die          5. Zusätzliche Kosten                           § 8 Zahlung und Verzinsung der
  Grundfunktion der versicherten                                                                Entschädigung


                                                                                                                                                 Teil A
                                                Weitere Kosten, die infolge eines ersatz-
  Sache notwendig ist;
                                                pflichtigen Schadens über die Wiederher-        1. Fälligkeit der Entschädigung
   ff) Kosten für das Aufräumen und das        stellungskosten hinaus aufgewendet wer-
        Dekontaminieren der versicherten        den müssen, ersetzt der Versicherer im          a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die
        Sache oder deren Teile sowie Kosten                                                         Feststellungen des Versicherers zum
                                                Rahmen der hierfür vereinbarten Entschä-
        für das Vernichten von Teilen der                                                           Grunde und zur Höhe des Anspruchs
                                                digungsgrenzen.                                    abgeschlossen sind.
        Sache, ferner Kosten für den Ab­­
        transport von Teilen in die nächst­     6. Grenze der Entschädigung                         er Versicherungsnehmer kann einen
                                                                                                   D
        gelegene geeignete Abfall­entsor­                                                          Monat nach Meldung des Schadens den
                                                Grenze der Entschädigung ist der auf die
        gungs­anlage, jedoch nicht Kosten                                                          Betrag als Abschlagszahlung beanspru-
        auf Grund der Einlieferer­haftung.      betroffene Sache entfallende Teil der Versi-
                                                cherungssumme. Wenn keine Versiche-                chen, der nach Lage der Sache mindes-
b) Ein Abzug von den Wiederherstellungs-       rungssumme vereinbart wurde, dann tritt            tens zu zahlen ist.
    kosten in Höhe der Wertverbesserung         der Anlagenwert inkl. Montagekosten             b) Der über den Zeitwertschaden hinaus-
    wird vorgenommen an Hilfs- und Be­­         gemäß Antrag an diese Stelle.                       gehende Teil der Entschädigung wird
    triebsstoffen, Verbrauchsmaterialien                                                            fällig, nachdem der Versicherungsneh-
    und Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller        7. Entschädigungsberechnung bei Unter-
                                                                                                    mer gegenüber dem Versicherer den
    Art sowie sonstigen Teilen, die während     versicherung                                        Nachweis geführt hat, dass er die
    der Lebensdauer der versicherten Sache                                                          ­Wiederherstellung oder Wiederbeschaf-
    erfahrungsgemäß mehrfach ausge­             a) bei einer vertraglich vereinbarten Versi-
                                                    cherungssumme                                    fung sichergestellt hat.
    wechselt werden müssen, soweit diese
    Teile zur Wiederherstellung der versi-          enn Unterversicherung vorliegt,
                                                   W                                            2. Rückzahlung des Neuwert- oder Zeit-
    cherten Sache zerstört oder beschädigt         wird nur der Teil des nach Ziff. 1 bis 6     wertanteils
    werden.                                        ermittelten Betrages ersetzt, der sich       Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzah-
c) Der Versicherer leistet keine Entschädi-       zu dem ganzen Betrag verhält, wie die        lung der vom Versicherer nach Ziff. 1 b)
    gung für                                       Versicherungssumme zu dem Versiche-          geleisteten Entschädigung verpflichtet,
   aa) Kosten einer Überholung oder sons­         rungswert.                                   wenn die Sache infolge eines Verschuldens
        tiger Maßnahmen, die auch unab-                                                         des Versicherungsnehmers nicht innerhalb
                                                b) ohne vertraglich vereinbarte Versiche-      einer angemessenen Frist wiederhergestellt
        hängig von dem Versicherungsfall            rungssumme
        notwendig gewesen wären;                                                                oder wiederbeschafft worden ist.
                                                    enn Unterversicherung vorliegt und
                                                   W                                            3. Verzinsung
   bb) Mehrkosten durch Änderungen oder           deshalb der Beitrag zu niedrig berech-
        Verbesserungen, die über die                                                            Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus
                                                   net wurde, dann wird nur der Teil
        ­Wiederherstellung hinausgehen;                                                         einem anderen Rechtsgrund eine weiterge-
                                                   des Schadens ersetzt, der sich zu dem
   cc) Kosten einer Wiederherstellung in                                                       hende Zinspflicht besteht:
                                                   Schadenbetrag verhält wie der zuletzt
        eigener Regie, soweit die Kosten           berechnete Jahresbeitrag zu dem Jah-         a) die Entschädigung ist – soweit sie nicht
        nicht auch durch Arbeiten in frem-         resbeitrag, der bei Kenntnis der tatsäch-        innerhalb eines Monats nach Meldung
        der Regie entstanden wären;                lichen Umstände zu zahlen gewesen                des Schadens geleistet wird – seit
   dd) entgangenen Gewinn infolge von             wäre.                                            Anzeige des Schadens zu verzinsen;
        Arbeiten in eigener Regie;                                                              b) der über den Zeitwertschaden hinaus­
                                                c) Dies gilt nicht für Versicherungssum-
   ee) Mehrkosten durch behelfsmäßige                                                              gehende Teil der Entschädigung ist ab
                                                   men auf Erstes Risiko.
        oder vorläufige Wiederherstellung;                                                          dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der
                                                8. Entschädigungsberechnung bei grober              Versicherungsnehmer die Sicherstellung
   ff) Kosten für Arbeiten, die zwar für die   Fahrlässigkeit                                      der Wiederherstellung oder Wiederbe-
        Wiederherstellung erforderlich sind,                                                        schaffung versicherter Sachen gegen­
        aber nicht an der versicherten Sache    Haben der Versicherungsnehmer oder seine            über dem Versicherer nachgewiesen hat;
        selbst ausgeführt werden;               Repräsentanten den Schaden grob fahrläs-
                                                sig herbeigeführt, wird die Entschädigung       c) die Mehrwertsteuer ist ab dem Zeit-
   gg) Vermögensschäden.                                                                            punkt zu verzinsen, in dem der Versi-
                                                in einem der Schwere des Verschuldens
3. Totalschaden                                 entsprechenden Verhältnis gekürzt.                  cherungsnehmer die tatsächliche Zah-
                                                                                                    lung der Mehrwertsteuer anlässlich der
Entschädigt wird der Neuwert abzüglich          9. Mehrwertsteuer                                   Wiederherstellung oder Wiederbeschaf-
des Wertes des Altmaterials.
                                                Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt,              fung versicherter Sachen gegenüber
4. Entschädigungsbegrenzung auf den                                                                 dem Versicherer nachgewiesen hat;
Zeitwert                                        wenn der Versicherungsnehmer vorsteuer-
                                                abzugsberechtigt ist. Das Gleiche gilt,         d) der Zinssatz beträgt 4 Prozent p.a.;
Abweichend von Ziff. 2 und Ziff. 3 ist die      wenn der Versicherungsnehmer die Mehr-          e) die Zinsen werden zusammen mit der
Entschädigungsleistung auf den Zeitwert         wertsteuer anlässlich der Wiederherstel-            Entschädigung fällig.
unmittelbar vor Eintritt des Versicherungs-     lung oder Wie­derbeschaffung tatsächlich
falls begrenzt, wenn                                                                            4. Hemmung
                                                nicht gezahlt oder die Wiederherstellung
a) die Wiederherstellung (Teilschaden)         oder Wiederbeschaffung nicht vorgenom-          Bei der Berechnung der Fristen gemäß
    oder Wiederbeschaffung (Totalschaden)       men hat.                                        Ziff. 1, 3 a) und 3 b) ist der Zeitraum nicht
    unterbleibt oder                                                                            zu berücksichtigen, in dem infolge Ver-
                                                10. Selbstbeteiligung                           schuldens des Versicherungsnehmers die
b) für die versicherte Sache serienmäßig
    hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu      Der nach Ziff. 1 bis 9 ermittelte Betrag        Entschädigung nicht ermittelt oder nicht
    beziehen sind.                              wird je Versicherungsfall um die verein­        gezahlt werden kann.
                                                barte Selbstbeteiligung gekürzt.                5. Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherungsnehmer erwirbt einen
Anspruch auf den Teil der Entschädigung,        Entstehen mehrere Schäden, so wird die          Der Versicherer kann die Zahlung aufschie-
der den Zeitwert übersteigt, nur, soweit        Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezo-       ben, solange
und sobald er innerhalb von zwei Jahren         gen.                                            a) Zweifel an der Empfangsberechtigung
nach Eintritt des Versicherungsfalls sicher-
                                                Entstehen die mehreren Schäden jedoch an            des Versicherungsnehmers bestehen;
gestellt hat, dass er die Entschädigung zur
Wiederherstellung der beschädigten oder         derselben Sache und besteht außerdem ein        b) ein behördliches oder strafgerichtliches
Wiederbeschaffung der zerstörten oder           Ursachenzusammenhang zwischen diesen                Verfahren gegen den Versicherungsneh-
abhanden gekommenen Sachen verwenden            Schäden, so wird die Selbstbeteiligung nur          mer oder seinen Repräsentanten aus An­­
wird.                                           einmal abgezogen.                                   lass dieses Versicherungsfalls noch läuft.

                                                                        9

[Seite 10]
         6. Abtretung des Entschädigungsanspruches      		
                                                          dem Schaden sowie deren Neuwer-                   Entschädigung zurückzuzahlen oder die
         Der Entschädigungsanspruch kann vor Fäl-         ten zur Zeit des Schadens;                        Sache dem Versicherer zur Verfügung
Teil A

         ligkeit nur mit Zustimmung des Versiche-          bb) die für die Wiederbeschaffung oder          zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat
         rers abgetreten werden. Die Zustimmung                 Wiederherstellung in den Zustand vor        dieses Wahlrecht innerhalb von zwei
         muss erteilt werden, wenn der Versiche-                Schadeneintritt erforderlichen Kosten;      Wochen nach Empfang einer schrift­
         rungsnehmer sie aus wichtigem Grund ver-                                                           lichen Aufforderung des Versicherers
                                                           cc) die Restwerte der vom Schaden
         langt.                                                 betroffenen Sachen;                         auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf
                                                                                                            dieser Frist geht das Wahlrecht auf den
                                                        c) die nach dem Versicherungsvertrag ver-          Versicherer über.
         § 9 Sachverständigenverfahren                      sicherten Kosten.
         1. Feststellung der Schadenhöhe                5. Verfahren nach Feststellung
                                                                                                         b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz
         Der Versicherungsnehmer kann nach Ein-         Der Sachverständige übermittelt seine
                                                        Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig.         einer abhanden gekommenen Sache
         tritt des Versicherungsfalls verlangen, dass                                                        zurückerlangt, nachdem für diese Sache
         der Schaden in einem Sachverständigen-         Weichen die Feststellungen der Sachver-
                                                        ständigen voneinander ab, so übergibt der            eine Entschädigung gezahlt worden ist,
         verfahren festgestellt wird.                                                                        die bedingungsgemäß geringer als der
                                                        Versicherer sie unverzüglich dem Obmann.
         Ein solches Sachverständigenverfahren          Dieser entscheidet über die streitig geblie-         Versicherungswert ist, so kann der Ver­
         können Versicherer und Versicherungsneh-       benen Punkte innerhalb der durch die                 sicherungsnehmer die Sache behalten
         mer auch gemeinsam vereinbaren.                ­Feststellungen der Sachverständigen gezo-           und muss sodann die Entschädigung
         2. Weitere Feststellungen                       genen Grenzen und übermittelt seine Ent-            zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu
                                                         scheidung beiden Parteien gleichzeitig.             innerhalb von zwei Wochen nach Emp-
         Das Sachverständigenverfahren kann durch
                                                        Die Feststellungen der Sachverständigen              fang einer schriftlichen Aufforderung
         Vereinbarung auf weitere Feststellungen
         zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.       oder des Obmannes sind für die Vertrags-             des Versicherers nicht bereit, so hat der
                                                        parteien verbindlich, wenn nicht nachge-             Versicherungsnehmer die Sache im Ein-
         3. Verfahren vor Feststellung                  wiesen wird, dass sie offenbar von der               vernehmen mit dem Versicherer öffentlich
         Für das Sachverständigenverfahren gilt:        wirklichen Sachlage erheblich abweichen.             meistbietend verkaufen zu lassen. Von
                                                        Auf Grund dieser verbindlichen Feststellun-          dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten
         a) Jede Partei hat in Textform einen Sach-    gen berechnet der Versicherer die Entschä-
             verständigen zu benennen. Eine Partei,                                                          erhält der Versicherer den Anteil, welcher
                                                        digung.                                              der von ihm geleisteten bedingungsge-
             die ihren Sachverständigen benannt
             hat, kann die andere unter Angabe des      Im Falle unverbindlicher Feststellungen              mäßen Entschädigung entspricht.
             von ihr genannten Sachverständigen in      erfolgen diese durch gerichtliche Entschei-      4. Beschädigte Sachen
             Text­form auffordern, den zweiten Sach-    dung. Dies gilt auch, wenn die Sachver-
             verständigen zu benennen. Wird der         ständigen die Feststellung nicht treffen         Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt
             zweite Sachverständige nicht innerhalb     können oder wollen oder sie verzögern.           worden, so kann der Versicherungsnehmer
            von zwei Wochen nach Zugang der             6. Kosten                                        die bedingungsgemäße Entschädigung in
            ­Aufforderung benannt, so kann ihn die                                                       Höhe der Wiederherstellungskosten auch
                                                        Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist,       dann verlangen oder behalten, wenn die
             auffordernde Partei durch das für den
                                                        trägt jede Partei die Kosten ihres Sachver-      Sachen in den Fällen von Ziff. 2 oder 3 bei
             Schadenort zuständige Amtsgericht er­­
                                                        ständigen. Die Kosten des Obmannes tra-
             nennen lassen. In der Aufforderung durch                                                    ihm verbleiben.
                                                        gen beide Parteien je zur Hälfte.
             den Versicherer ist der Versicherungs-                                                      5. Gleichstellung
             nehmer auf diese Folge hinzuweisen.        7. Obliegenheiten
                                                                                                         Dem Besitz einer zurückerlangten Sache
         b) Der Versicherer darf als Sachverständi-    Durch das Sachverständigenverfahren wer-
                                                        den die Obliegenheiten des Versicherungs-        steht es gleich, wenn der Versicherungs-
             gen keine Person benennen, die Mitbe-
             werber des Versicherungsnehmers ist        nehmers nicht berührt.                           nehmer die Möglichkeit hat, sich den
             oder mit ihm in dauernder Geschäfts-                                                        Besitz wieder zu verschaffen.
             verbindung steht, ferner keine Person,                                                      6. Übertragung der Rechte
             die bei Mitbewerbern oder Geschäfts-       § 10 Wiederherbeigeschaffte                      Hat der Versicherungsnehmer dem Versi-
             partnern angestellt ist oder mit ihnen     Sachen
             in einem ähnlichen Verhältnis steht.                                                        cherer zurückerlangte Sachen zur Verfü-
                                                        1. Anzeigepflicht                                gung zu stellen, so hat er dem Versicherer
         c) Beide Sachverständige benennen in                                                           den Besitz, das Eigentum und alle sonsti-
             Textform vor Beginn ihrer Feststellun-     Wird der Verbleib abhanden gekommener
                                                        Sachen ermittelt, so hat der Versicherungs-      gen Rechte zu übertragen, die ihm mit
             gen einen dritten Sachverständigen als                                                      Bezug auf diese Sachen zustehen.
             Obmann. Die Regelung unter b) gilt         nehmer dies nach Kenntniserlangung dem
             entsprechend für die Benennung eines       Versicherer unverzüglich in Textform anzu-
             Obmannes durch die Sachverständigen.       zeigen.
             Einigen sich die Sachverständigen nicht,   2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschä-
                                                                                                         § 11 Wechsel der versicherten
             so wird der Obmann auf Antrag einer        digung                                           Sachen
             Partei durch das für den Schadenort                                                         Erhält der Versicherungsnehmer anstelle
                                                        Hat der Versicherungsnehmer den Besitz
             zuständige Amtsgericht ernannt.
                                                        einer abhanden gekommenen Sache                  der im Versicherungsvertrag bezeichneten
         4. Feststellung                                zurückerlangt, bevor die volle Entschädi-        Sache eine andere, jedoch technisch ver-
         Die Feststellungen der Sachverständigen        gung für diese Sache gezahlt worden ist,         gleichbare Sache, so besteht nach entspre-
         müssen enthalten:                              so behält er den Anspruch auf die Entschä-       chender Anzeige des Versicherungsnehmers
                                                        digung, falls er die Sache innerhalb von         hierfür vorläufige Deckung.
         a) die ermittelten oder vermuteten Ursa-      2 Wochen dem Versicherer zur Verfügung
             chen und den Zeitpunkt, von dem an         stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache     Die vorläufige Deckung endet
             der Sachschaden für den Versicherungs-     gewährte Zahlung zurückzugeben.                  a) mit dem Abschluss des neuen Versiche-
             nehmer nach den anerkannten Regeln                                                              rungsvertrages oder
                                                        3. Wiedererhalt nach Zahlung der Ent­
             der Technik frühestens erkennbar war;
                                                        schädigung                                       b) mit Beginn eines weiteren Vertrages
         b) den Umfang der Beschädigung und der                                                             über vorläufige Deckung mit gleicharti-
                                                        a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz
             Zerstörung, insbesondere
                                                           einer abhanden gekommenen Sache                  gem Versicherungsschutz oder
            aa) ein Verzeichnis der abhanden              zurückerlangt, nachdem für diese Sache
                                                                                                         c) mit der Beendigung der Vertragsver-
                 gekommenen, zerstörten und                eine Entschädigung in voller Höhe ihres
                 beschädigten versicherten Sachen          Versicherungswertes gezahlt worden ist,           handlungen,
                 mit deren Werten unmittelbar vor          so hat der Versicherungsnehmer die            spätestens jedoch nach 3 Monaten.

                                                                            10

[Seite 11]
Teil B: Allgemeiner Teil                       6. Wegfall des versicherten Interesses         tigt, im Falle einer Absenkung verpflichtet,
                                               Fällt das versicherte Interesse nach dem       den Beitrag entsprechend anzupassen.
                                               Beginn der Versicherung weg, endet der         5. Eine sich aus Ziff. 3 ergebende Beitrags-
§ 1 Anzeigepflichten des Versi­                Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Ver-      erhöhung wird dem Versicherungsnehmer
cherungsnehmers oder seines                    sicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis      spätestens einen Monat vor Beitragsfällig-
Vertreters bis zum Vertrags­                   erlangt.                                       keit mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer
                                                                                              kann den Versicherungsvertrag innerhalb
schluss                                                                                       eines Monats nach Zugang der Mitteilung
Der Versicherungsnehmer hat bis zur            § 3 Beiträge; Versicherungs­                   mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch


                                                                                                                                                Teil B
­Abgabe seiner Vertragserklärung dem Ver-                                                     zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
                                               periode                                        Erhöhung, kündigen.
 sicherer alle ihm bekannten Gefahrum­
 stände anzuzeigen, nach denen der Versi-      Je nach Vereinbarung werden die Beiträge       6. Eine sich aus Ziff. 3 ergebende Beitrags-
 cherer in Textform gefragt hat und die        entweder durch laufende Zahlungen              senkung wird dem Versicherungsnehmer
 für dessen Entschluss erheblich sind, den     monatlich, viertel-, halbjährlich, jährlich    durch die Beitragsrechnung mitgeteilt.
 Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu        oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt.
 schließen. Der Versicherungsnehmer ist        Entsprechend der Vereinbarung über lau-
 auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als   fende Zahlungen umfasst die Versiche-          § 4 Fälligkeit des Erst- oder Ein­
 nach seiner Vertragserklärung, aber vor       rungsperiode einen Monat, ein Vierteljahr,
 Vertragsannahme, der Versicherer Fragen in                                                   malbeitrags; Folgen verspäteter
                                               ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einem
 Textform im Sinne des Satzes 1 stellt.        Einmalbeitrag ist die Versicherungsperiode     Zahlung oder Nichtzahlung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine         die vereinbarte Vertragsdauer, jedoch          1. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Anzeigepflicht nach Abs. 1, so kann der        höchs­tens ein Jahr.
                                                                                              Der erste oder einmalige Beitrag ist –
Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 bis 21                                                     unabhängig von dem Bestehen eines
VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen                                                        Widerrufrechts – unverzüglich nach dem
oder eine Vertragsänderung vornehmen.          § 3a Anpassung des Beitrags­                   Zeitpunkt des vereinbarten und im Versi-
Der Versicherer kann nach § 21 Abs. 2 VVG      satzes                                         cherungsschein angegebenen Versiche-
auch leistungsfrei sein.                                                                      rungsbeginns zu zahlen.
                                               1. Um die dauernde Erfüllbarkeit der Ver-
Wird der Vertrag von einem Vertreter des       pflichtungen aus den Verträgen, denen die      Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versi-
Versicherungsnehmers geschlossen, so sind      Allgemeinen Bedingungen für die Elektro-       cherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist
gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und         nikversicherung (ABE 2011) zugrunde lie-       der erste oder einmalige Beitrag unverzüg-
Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis   gen, und eine risikoadäquate Tarifierung       lich nach Vertragsschluss zu zahlen.
und Arglist des Versicherungsnehmers zu        sicherzustellen, überprüft der Versicherer     Zahlt der Versicherungsnehmer nicht
berücksichtigen.                               zum 1. Juli eines jeden Jahres, ob die der     unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2
Das Recht des Versicherers, den Vertrag        Tarifierung zugrundeliegenden Beiträge         bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versi-
nach § 22 VVG wegen arglistiger Täu-           beibehalten werden können oder ob die          cherungsschutz erst, nachdem die Zahlung
schung anzufechten, bleibt unberührt.          Notwendigkeit einer Anpassung (Erhöhung        bewirkt ist.
                                               oder Absenkung) besteht.
                                                                                              Weicht der Versicherungsschein vom
                                               2. Der Beitragssatz und die Beitragszu-        Antrag des Versicherungsnehmers oder von
§ 2 Beginn des Versicherungs­                  schläge für erweiterten Versicherungs-         getroffenen Vereinbarungen ab, ist der
schutzes; Dauer und Ende des                   schutz werden unter Berücksichtigung           erste oder einmalige Beitrag frühestens
                                               von Schadenaufwand, Kosten, Feuerschutz­       einen Monat nach Zugang des Versiche-
Vertrages                                      steuer und Gewinnansatz kalkuliert.            rungsscheins zu zahlen.
1. Beginn des Versicherungsschutzes            3. Bei einer Neukalkulation des Beitrags-      2. Folgen verspäteter Zahlung oder Nicht-
Der Versicherungsschutz beginnt vorbe-         satzes und der Beitragszuschläge für           zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags
haltlich der Regelung in Ziff. 3 zu dem im     ­erweiterten Versicherungsschutz wird der
Versicherungsschein angegebenen Zeit-           Bedarf gemäß Ziff. 2 anhand einer aus­        Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht
                                                reichend großen Anzahl gleichartiger          zu dem nach Ziff. 1 maßgebenden Fällig-
punkt.
                                                ­Risiken, die Gegenstand der Verträge nach    keitszeitpunkt gezahlt, ist der Versicherer
2. Dauer                                         ABE 2011 sind, errechnet. Dabei wird auch    nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt,
Der Vertrag ist für den im Versicherungs-        die voraussichtliche künftige Entwicklung    vom Vertrag zurückzutreten oder auch
schein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.       des unternehmensindividuellen Schaden­       ­leistungsfrei.
                                                 bedarfs für das nächste Kalenderjahr für
3. Stillschweigende Verlängerung
                                                 diese Verträge berücksichtigt. Der Gewinn­
Bei einer Vertragsdauer von mindestens           ansatz bleibt dabei unverändert.             § 5 Folgebeitrag
einem Jahr verlängert sich der Vertrag um      Preissteigerungen, die bereits in die Ent-     1. Fälligkeit
jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Ver-    wicklung einer Angleichung der Beiträge
tragsparteien spätestens drei Monate vor                                                      Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten
                                               und Versicherungssummen (Wert März             Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungspe­
dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit     1971 – Klausel 1507) – sofern vereinbart –
eine Kündigung zugegangen ist.                                                                riode fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig,
                                               eingeflossen sind, dürfen bei diesen           wenn sie innerhalb des im Versicherungs-
4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen        Berechnungen nicht noch einmal berück-         schein oder in der Beitragsrechnung ange-
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit    sichtigt werden.                               gebenen Zeitraums bewirkt ist. Die Folgen
von mehr als drei Jahren zum Ablauf des        Bei der Neukalkulation sind die aner­          nicht rechtzeitiger Zahlung ergeben sich
dritten oder jedes darauf folgenden Jahres     kannten Grundsätze der Versicherungs­          aus § 38 VVG.
unter Einhaltung einer Frist von drei          mathematik und Versicherungstechnik            2. Folgen der Nichtzahlung
Monaten vom Versicherungsnehmer                anzuwenden.
                                                                                              Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung
­gekündigt werden.                             4. Die sich aus Ziff. 3 ergebenden Ände-       eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versi-
Die Kündigung muss dem Versicherer spä-        rungen des Beitragssatzes und der              cherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den
testens drei Monate vor dem Ablauf des         Beitrags­zuschläge für erweiterten Versiche-   Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.        rungsschutz gelten für bestehende Verträ-
                                               ge mit Beginn des nächsten Versicherungs-
5. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
                                               jahres. Obergrenze für eine Erhöhung und       § 6 Lastschriftverfahren
Bei einer Vertragsdauer von weniger als        Untergrenze für eine Absenkung ist der
einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es     Tarifbeitragssatz für vergleichbaren Versi-    1. Pflichten des Versicherungsnehmers
einer Kündigung bedarf, zum vorgesehe-         cherungsschutz im Neugeschäft. Im Falle        Ist zur Einziehung des Beitrags das Last-
nen Zeitpunkt.                                 einer Erhöhung ist der Versicherer berech-     schriftverfahren vereinbart worden, hat der

                                                                      11

[Seite 12]
         Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der                cc) Weisungen des Versicherers zur              bestehende Auskunfts- oder Aufklä-
         Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichen-              Schadenabwendung/-minderung –               rungsobliegenheit, so ist der Versicherer
         de Deckung des Kontos zu sorgen.                          gegebenenfalls auch mündlich oder           nur dann vollständig oder teilweise leis-
                                                                   telefonisch – einzuholen, wenn die          tungsfrei, wenn er den Versicherungs-
         2. Änderung des Zahlungsweges
                                                                   Umstände dies gestatten;                    nehmer durch gesonderte Mitteilung in
         Hat es der Versicherungsnehmer zu vertre-                                                             Textform auf diese Rechtsfolge hinge-
                                                              dd) Weisungen des Versicherers zur
         ten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz                Schadenabwendung/-minderung,                wiesen hat.
         wiederholtem Einziehungsversuch, nicht                    soweit für ihn zumutbar, zu befolgen;
         eingezogen werden können, ist der Versi-                  erteilen mehrere an dem Versiche-        § 9 Gefahrerhöhung
Teil B


         cherer berechtigt, die Lastschriftvereinba-               rungsvertrag beteiligte Versicherer
         rung in Textform zu kündigen.                             unterschiedliche Weisungen, hat der      1. Nach Abgabe seiner Vertragserklärung
         Der Versicherer hat in der Kündigung dar-                 Versicherungsnehmer nach pflicht-        darf der Versicherungsnehmer ohne vorhe-
         auf hinzuweisen, dass der Versicherungs-                  gemäßem Ermessen zu handeln;             rige Zustimmung des Versicherers keine
         nehmer verpflichtet ist, den ausstehenden                                                          Gefahr­erhöhung vornehmen oder deren
                                                              ee) Schäden durch strafbare Handlun-         Vornahme durch einen Dritten gestatten.
         Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu                 gen gegen das Eigentum unverzüg-
         übermitteln.                                              lich der Polizei anzuzeigen;             2. Der Versicherungsnehmer hat jede
                                                                                                            Gefahr­erhöhung, die ihm bekannt wird,
         Durch die Banken erhobene Bearbeitungs-              ff) dem Versicherer und der Polizei unver-   dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen,
         gebühren für fehlgeschlagenen Lastschrift­                züglich ein Verzeichnis der abhanden     und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen
         einzug können dem Versicherungsnehmer                     gekommenen Sachen einzureichen;          Willen eintritt. Im Übrigen gelten die §§ 23
         in Rechnung gestellt werden.                                                                       bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer
                                                              gg) das Schadenbild so lange unverändert
                                                                   zu lassen, bis die Schadenstelle oder    zur Kündigung berechtigt sein, eine Ver-
                                                                   die beschädigten Sachen durch den        tragsänderung vornehmen oder auch leis-
         § 7 Beitrag bei vorzeitiger Ver­                          Versicherer freigegeben worden sind;     tungsfrei sein.
         tragsbeendigung                                           sind Veränderungen unumgänglich,
         Endet das Versicherungsverhältnis vor                     sind das Schadenbild nachvollzieh-       § 10 Überversicherung
         Ablauf der Versicherungsperiode oder wird                 bar zu dokumentieren (z. B. durch
         es nach Beginn rückwirkend aufgehoben                     Fotos) und die beschädigten Sachen       1. Übersteigt die Versicherungssumme den
                                                                   bis zu einer Besichtigung durch den      Wert des versicherten Interesses erheblich,
         oder von Anfang an wegen arglistiger Täu-
                                                                   Versicherer aufzubewahren;               so kann sowohl der Versicherer als auch der
         schung nichtig, so gebührt dem Versicherer
                                                                                                            Versicherungsnehmer nach Maßgabe des
         der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach            hh) soweit möglich, dem Versicherer          § 74 VVG die Herabsetzung der Versiche-
         Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG.                             unverzüglich jede Auskunft – auf         rungssumme und des Beitrags verlangen.
                                                                   Verlangen in Schriftform – zu ertei-
                                                                   len, die zur Feststellung des Versi-     2. Hat der Versicherungsnehmer die Über-
         § 8 Obliegenheiten des Versiche­                          cherungsfalls oder des Umfanges          versicherung in der Absicht geschlossen,
                                                                   der Leistungspflicht des Versicherers    sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö-
         rungsnehmers                                                                                       gensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag
                                                                   erforderlich ist, sowie jede Untersu-
         1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versi-                 chung über Ursache und Höhe des          nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag
         cherungsfalles                                            Schadens und über den Umfang der         bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von
                                                                   Entschädigungspflicht zu gestatten;      den die Nichtigkeit begründenden Umstän-
         a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten,
                                                                                                            den Kenntnis erlangt.
             die der Versicherungsnehmer vor Eintritt         ii) vom Versicherer angeforderte Belege
             des Versicherungsfalles zu erfüllen hat,              beizubringen, deren Beschaffung ihm
             sind:                                                 billigerweise zugemutet werden kann;     § 11 Mehrere Versicherer
            aa) die Einhaltung aller gesetzlichen,        b) Steht das Recht auf die vertragliche         1. Anzeigepflicht
                 behördlichen sowie vertraglich ver-           Leistung des Versicherers einem Dritten
                                                                                                            Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse
                 einbarten Sicherheitsvorschriften;            zu, so hat dieser die Obliegenheiten
                                                                                                            gegen dieselbe Gefahr versichert, ist ver-
                                                               gemäß Ziff. 2 a) ebenfalls zu erfüllen –
            bb) die Einhaltung aller sonstigen ver-                                                        pflichtet, dem Versicherer die andere Versi-
                                                               soweit ihm dies nach den tatsächlichen
                 traglich vereinbarten Obliegen­                                                            cherung unverzüglich mitzuteilen. In der
                                                               und rechtlichen Umständen möglich ist.
                 heiten.                                                                                    Mitteilung sind der andere Versicherer und
                                                           3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsver-       die Versicherungssumme anzugeben.
         b) Verletzt der Versicherungsnehmer vor-        letzung
              sätzlich oder grob fahrlässig eine Oblie-                                                     2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzei-
              genheit, die er vor Eintritt des Versiche-   a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine        gepflicht
              rungsfalles gegenüber dem Versicherer            Obliegenheit nach Ziff. 1 oder 2 vor-
                                                                                                            Verletzt der Versicherungsnehmer die
              zu erfüllen hat, so kann der Versicherer         sätzlich, so ist der Versicherer von der
                                                                                                            Anzeigepflicht (siehe Ziff. 1), ist der Versi-
              innerhalb eines Monats, nachdem er               Verpflichtung zur Leistung frei.
                                                                                                            cherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur
              von der Verletzung Kenntnis erlangt             Bei grob fahrlässiger Verletzung der         Kündigung berechtigt oder auch leistungs-
              hat, den Vertrag fristlos kündigen.             Obliegenheit ist der Versicherer berech-      frei. Eine Kündigung des Versicherers wird
              Das Kündigungsrecht des Versicherers            tigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu     mit Zugang wirksam.
              ist ausgeschlossen, wenn der Versiche-           kürzen, das der Schwere des Verschul-
              rungsnehmer beweist, dass er die                dens des Versicherungsnehmers ent-            Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der
              ­Obliegenheit weder vorsätzlich noch            spricht. Das Nichtvorliegen einer groben      Versicherer vor dem Eintritt des Versiche-
               grob fahrlässig verletzt hat.                  Fahrlässigkeit hat der Versicherungs­         rungsfalls Kenntnis von der anderen Versi-
                                                               nehmer zu beweisen.                          cherung erlangt hat.
         2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versiche-
         rungsfalles                                       b) Außer im Falle einer arglistigen Oblie-      Außer im Falle einer arglistigen Obliegen-
                                                               genheitsverletzung ist der Versicherer       heitsverletzung ist der Versicherer zur Leis-
         a) Der Versicherungsnehmer hat bei Ein-                                                           tung verpflichtet, soweit die Verletzung
             tritt des Versicherungsfalles                    jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit
                                                              der Versicherungsnehmer nachweist,            der Obliegenheit weder für den Eintritt
            aa) nach Möglichkeit für die Abwen-              dass die Verletzung der Obliegenheit          oder die Feststellung des Versicherungs-
                 dung und Minderung des Schadens              weder für den Eintritt oder die Feststel-     falls, noch für die Feststellung oder den
                 zu sorgen;                                    lung des Versicherungsfalls, noch für        Umfang der Leistungspflicht des Versiche-
                                                               die Feststellung oder den Umfang der         rers ursächlich ist.
            bb) dem Versicherer den Schadeneintritt,
                 nachdem er von ihm Kenntnis                   Leistungspflicht des Versicherers ursäch-    3. Haftung und Entschädigung bei Mehr-
                 erlangt hat, unverzüglich – gegebe-           lich ist.                                    fachversicherung
                 nenfalls auch mündlich oder telefo-       c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine        a) Ist bei mehreren Versicherern ein Inter-
                 nisch – anzuzeigen;                           nach Eintritt des Versicherungsfalls             esse gegen dieselbe Gefahr versichert

                                                                              12

[Seite 13]
   und übersteigen die Versicherungssum-         2. Zahlung der Entschädigung                  laufenden Versicherungsperiode, wirksam
   men bzw. die vereinbarten Haftungen           Der Versicherer kann vor Zahlung der Ent-     wird.
   zusammen den Versicherungswert oder           schädigung an den Versicherungsnehmer         3. Kündigung durch Versicherer
   übersteigt aus anderen Gründen die            den Nachweis verlangen, dass der Versi-
   Summe der Entschädigungen, die von                                                          Eine Kündigung des Versicherers wird einen
                                                 cherte seine Zustimmung dazu erteilt hat.     Monat nach ihrem Zugang beim Versiche-
   jedem Versicherer ohne Bestehen der           Der Versicherte kann die Zahlung der Ent-
   anderen Versicherung zu zahlen wären,                                                       rungsnehmer wirksam.
                                                 schädigung nur mit Zustimmung des Versi-
   den Gesamtschaden, liegt eine Mehr-
                                                 cherungsnehmers verlangen.
   fachversicherung vor.


                                                                                                                                               Teil B
b) Die Versicherer sind in der Weise als
                                                 3. Kenntnis und Verhalten                     § 15 Keine Leistungspflicht aus
    Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder     Soweit die Kenntnis und das Verhalten des     besonderen Gründen
    für den Betrag aufzukommen hat, des-         Versicherungsnehmers von rechtlicher          1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Her-
    sen Zahlung ihm nach seinem Vertrage         Bedeutung sind, sind bei der Versicherung     beiführung des Versicherungsfalls
    obliegt; der Versicherungsnehmer kann        für fremde Rechnung auch die Kenntnis
    aber im Ganzen nicht mehr als den            und das Verhalten des Versicherten zu         a) Führt der Versicherungsnehmer den
    Betrag des ihm entstandenen Schadens         berücksichtigen. Soweit der Vertrag Inter-        ­Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so
    verlangen. Satz 1 gilt entsprechend,         essen des Versicherungsnehmers und des             ist der Versicherer von der Entschädi-
    wenn die Verträge bei demselben Versi-       Versicherten umfasst, muss sich der Versi-         gungspflicht frei.
    cherer bestehen.                             cherungsnehmer für sein Interesse das Ver-       Ist die Herbeiführung des Schadens
                                                 halten und die Kenntnis des Versicherten          durch rechtskräftiges Strafurteil wegen
   E rlangt der Versicherungsnehmer oder
                                                 nur dann zurechnen lassen, wenn der Ver-          Vorsatzes in der Person des Versiche-
    der Versicherte aus anderen Versiche-
                                                 sicherte Repräsentant des Versicherungs-          rungsnehmers festgestellt, so gilt die
    rungsverträgen Entschädigung für den-
                                                 nehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG.            vorsätzliche Herbeiführung des Scha-
    selben Schaden, so ermäßigt sich der
    Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag                                                          dens als bewiesen.
    in der Weise, dass die Entschädigung aus     § 13 Übergang von Ersatz­                     b) Führt der Versicherungsnehmer den
    allen Verträgen insgesamt nicht höher                                                          Schaden grob fahrlässig herbei, so ist
    ist, als wenn der Gesamtbetrag der Ver-      ansprüchen
                                                                                                   der Versicherer berechtigt, seine Leis-
    sicherungssummen bzw. der vereinbar-         1. Übergang von Ersatzansprüchen                  tung in einem der Schwere des Ver-
    ten Haftungen, aus denen die Beiträge                                                          schuldens des Versicherungsnehmers
                                                 Steht dem Versicherungsnehmer ein
    errechnet wurden, nur in diesem Ver-                                                           entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
                                                 ­Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu,
    trag in Deckung gegeben worden wäre.
                                                  geht dieser Anspruch auf den Versicherer     2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des
    Bei Vereinbarung von Entschädigungs-
    grenzen ermäßigt sich der Anspruch in        über, soweit der Versicherer den Schaden      Versicherungsfalls
    der Weise, dass aus allen Verträgen ins-     ersetzt. Der Übergang kann nicht zum
                                                 Nachteil des Versicherungsnehmers geltend     Der Versicherer ist von der Entschädi­
    gesamt keine höhere Entschädigung zu                                                       gungspflicht frei, wenn der Versicherungs-
    leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag        gemacht werden. Richtet sich der Ersatzan-
                                                 spruch des Versicherungsnehmers gegen         nehmer den Versicherer arglistig über Tat-
    der Versicherungssummen bzw. der ver-                                                      sachen, die für den Grund oder die Höhe
    einbarten Haftungen in diesem ­Vertrag       eine Person, mit der er bei Eintritt des
                                                 Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt,     der Entschädigung von Bedeutung sind,
    in Deckung gegeben worden wäre.                                                            täuscht oder zu täuschen versucht.
                                                 kann der Übergang nicht geltend gemacht
c) Hat der Versicherungsnehmer eine             werden, es sei denn, diese Person hat den     Ist die Täuschung oder der Täuschungsver-
    Mehrfachversicherung in der Absicht          Schaden vorsätzlich verursacht.               such durch rechtskräftiges Strafurteil
    geschlossen, sich dadurch einen rechts-                                                    gegen den Versicherungsnehmer wegen
    widrigen Vermögensvorteil zu verschaf-       2. Obliegenheiten zur Sicherung von
                                                 Ersatzansprüchen                              Betruges oder Betrugsversuches festge-
    fen, ist jeder in dieser Absicht geschlos-                                                 stellt, so gelten die Voraussetzungen des
    sene Vertrag nichtig.                        Der Versicherungsnehmer hat seinen            Satzes 1 als bewiesen.
    em Versicherer steht der Beitrag bis zu
   D                                             Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung die-
   dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den           ses Anspruchs dienendes Recht unter
   die Nichtigkeit begründenden Umstän-          Beachtung der geltenden Form- und Frist-      § 16 Anzeigen; Willenserklärun­
   den Kenntnis erlangt.                         vorschriften zu wahren und nach Übergang
                                                 des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei   gen; Anschriftenänderungen
4. Beseitigung der Mehrfachversicherung          dessen Durchsetzung durch den Versicherer     1. Form
Eine Mehrfachversicherung kann auf Ver-          soweit erforderlich mitzuwirken.              Soweit gesetzlich keine Schriftform ver-
langen des Versicherungsnehmers nach             Verletzt der Versicherungsnehmer diese        langt ist und soweit in diesem Vertrag
Maßgabe des § 79 VVG durch Aufhebung             Obliegenheit, ist der Versicherer nach Maß-   nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die
oder Herabsetzung der Versicherungssum-          gabe des § 86 Abs. 2 VVG leistungsfrei.       für den Versicherer bestimmten Erklärun-
me des später geschlossenen Vertrages                                                          gen und Anzeigen, die das Versicherungs-
beseitigt werden.                                                                              verhältnis betreffen und die unmittelbar
Die Aufhebung des Vertrages oder die Her-        § 14 Kündigung nach dem Versi­                gegenüber dem Versicherer erfolgen, in
absetzung der Versicherungssumme und             cherungsfall                                  Textform abzugeben.
Anpassung des Beitrags werden zu dem                                                           Erklärungen und Anzeigen sollen an die
Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung          1. Kündigungsrecht
                                                                                               Hauptverwaltung des Versicherers oder an
dem Versicherer zugeht.                          Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls    die im Versicherungsschein oder in dessen
                                                 kann jede der Vertragsparteien den Versi-     Nachträgen als zuständig bezeichnete Stel-
                                                 cherungsvertrag kündigen. Die Kündigung       le gerichtet werden. Die gesetzlichen Rege-
§ 12 Versicherung für fremde                     ist in Textform zu erklären. Sie muss der     lungen über den Zugang von Erklärungen
Rechnung                                         anderen Vertragspartei spätestens einen       und Anzeigen bleiben unberührt.
                                                 Monat nach Auszahlung oder Ablehnung
1. Rechte aus dem Vertrag                                                                      2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw.
                                                 der Entschädigung zugegangen sein.
Der Versicherungsnehmer kann den Versi-                                                        Namensänderung
                                                 2. Kündigung durch Versicherungsnehmer        Hat der Versicherungsnehmer eine Ände-
cherungsvertrag im eigenen Namen für das
Interesse eines Dritten (Versicherten)           Kündigt der Versicherungsnehmer, wird         rung seiner Anschrift dem Versicherer nicht
schließen. Die Ausübung der Rechte aus           seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang      mitgeteilt, genügt für eine Willenserklä-
diesem Vertrag steht nur dem Versiche-           beim Versicherer wirksam. Der Versiche-       rung, die dem Versicherungsnehmer
rungsnehmer und nicht auch dem Versi-            rungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass       ­gegenüber abzugeben ist, die Absendung
cherten zu. Das gilt auch, wenn der Versi-       die Kündigung zu einem späteren Zeit-          eines eingeschriebenen Briefes an die letz-
cherte den Versicherungsschein besitzt.          punkt, spätestens jedoch zum Ende der          te dem Versicherer bekannte Anschrift.

                                                                       13

[Seite 14]
         Entsprechendes gilt bei einer dem Versiche-    § 18 Repräsentanten                           das Gericht örtlich zuständig, in dessen
         rer nicht angezeigten Namensänderung.                                                        Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit
                                                        Der Versicherungsnehmer muss sich die         der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in
         Die Erklärung gilt drei Tage nach der          Kenntnis und das Verhalten seiner Reprä-
         Absendung des Briefes als zugegangen.                                                        Ermangelung eines solchen seinen
                                                        sentanten zurechnen lassen.
                                                                                                      gewöhnlichen Aufenthalt hat.
         3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerb-
         lichen Niederlassung                                                                         Soweit es sich bei dem Vertrag um eine
         Hat der Versicherungsnehmer die Versiche-      § 19 Verjährung                               betriebliche Versicherung handelt, kann der
         rung unter der Anschrift seines Gewerbe-                                                     Versicherer seine Ansprüche auch bei dem
                                                        Die Ansprüche aus dem Versicherungs­          für den Sitz oder die Niederlassung des
Teil B


         betriebs abgeschlossen, finden bei einer       vertrag verjähren in drei Jahren. Die Ver-
         Verlegung der gewerblichen Niederlassung                                                     Gewerbebetriebes zuständigen Gericht gel-
                                                        jährung beginnt mit dem Schluss des Jah-      tend machen.
         die Bestimmungen nach Ziff. 2 entspre-         res, in dem der Anspruch entstanden ist
         chend Anwendung.                               und der Gläubiger von den Anspruch            3. Wohnsitz-, Sitz-, oder Niederlassungs-
                                                        begründenden Umständen und der Person         verlegung
                                                        des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne     Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
         § 17 Vollmacht des Versiche­                   grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.         nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder
         rungsvertreters                                Ist ein Anspruch aus dem Versicherungs-       gewöhnlichen Aufenthalt oder den Sitz
         1. Erklärungen des Versicherungsnehmers        vertrag bei dem Versicherer angemeldet        oder die Niederlassung des Gewerbebetrie-
         Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll-    worden, zählt bei der Fristberechnung der     bes ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz
         mächtigt, vom Versicherungsnehmer abge-        Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang        oder gewöhnlicher Aufenthalt oder der
         gebene Erklärungen entgegenzunehmen            der in Textform mitgeteilten Entscheidung     Sitz oder die Niederlassung des Gewerbe-
         betreffend                                     des Versicherers beim Anspruchsteller nicht   betriebes zum Zeitpunkt der Klageerhebung
                                                        mit.                                          unbekannt sind, ist der Gerichtsstand
         a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines
             Versicherungsvertrages;                                                                  Münster (Westfalen).
         b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis    § 20 Zuständiges Gericht
             einschließlich dessen Beendigung;                                                        § 21 Anzuwendendes Recht
                                                        1. Klagen gegen den Versicherer oder Ver-
         c) Anzeige- und Informationspflichten vor     sicherungsvermittler
             Abschluss des Vertrages und während                                                      Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
             des Versicherungsverhältnisses.            Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag
                                                        oder der Versicherungsvermittlung ist
         2. Erklärungen des Versicherers                                                              § 22 Wirtschafts-, Handels- oder
                                                        neben den Gerichtsständen der Zivil­
         Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll-    prozessordnung auch das Gericht örtlich       Finanzsanktionen bzw. Embargos
         mächtigt, vom Versicherer ausgefertigte        zuständig, in dessen Bezirk der Versiche-
         Versicherungsscheine oder deren Nachträge      rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung        Es besteht – unbeschadet der übrigen Ver-
         dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.        seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines sol-    tragsbestimmungen – Versicherungsschutz
         3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter     chen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.      nur, soweit und solange dem keine auf die
                                                                                                      Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirt-
         Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll-    Soweit es sich bei dem Vertrag um eine        schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
         mächtigt, Zahlungen, die der Versiche-         betriebliche Versicherung handelt, kann der   bzw. Embargos der Euro­päischen Union
         rungsnehmer im Zusammenhang mit der            Versicherungsnehmer seine Ansprüche           oder der Bundesrepublik Deutschland ent-
         Vermittlung oder dem Abschluss eines Ver-      auch bei dem für den Sitz oder die Nieder-    gegenstehen.
         sicherungsvertrags an ihn leistet, anzuneh-    lassung des Gewerbebetriebes zuständigen
         men. Eine Beschränkung dieser Vollmacht        Gericht geltend machen.                       Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels-
         muss der Versicherungsnehmer nur gegen                                                       oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
                                                        2. Klagen gegen den Versicherungsnehmer       Vereinigten Staaten von Amerika, soweit
         sich gelten lassen, wenn er die Beschrän-
         kung bei der Vornahme der Zahlung kann-        Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag       dem nicht Rechtsvorschriften der Euro­
         te oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht   oder der Versicherungsvermittlung gegen       päische Union oder der Bundesrepublik
         kannte.                                        den Versicherungsnehmer ist ausschließlich    Deutschland entgegenstehen.


                                                                          14

[Seite 15]
Klauseln zu den ABE 2011
Nachstehende Klauseln haben Gültigkeit, sofern sie vereinbart wurden.


1111 Röhren                                    b) bei allen anderen Röhren              Die Benutzungsdauer wird von dem Zeit-
1. Versicherte und nicht versicherte Schä-                                              punkt an gerechnet, zu dem der erste
                                               Bezeichnung der    Verringerung monat-   Besitzer die Nutzungsmöglichkeit hatte.
den und Gefahren
                                               Röhren             der Entschä- lich     Sonstige Materialkosten, Fahrt- und Mon-
In Erweiterung des Versicherungsschutzes                          digung nach um        tagekosten werden nach Teil A § 7 ABE
gilt Teil A § 2 Ziff. 3 ABE 2011 für Röhren                       Benutzungs-           2011 ersetzt.
gestrichen.                                                       dauer von
                                                                                        1121 L Leuchtmittel; Sonnenbänke
2. Umfang der Entschädigung                    aa) Röntgen-/      6 Monaten    5,5 %    Die in Beleuchtungskörpern befindlichen
Soweit der Schaden nicht durch die Gefah-      Ventilröhren                             bzw. eingebauten Leuchtmittel wie Röhren,
ren Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall     (nicht Medizin-                          Lampen und dergleichen sowie die in
oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner      technik)                                 ­Sonnenbänken eingebauten Röhren gelten
Teile oder seiner Ladung, Einbruchdieb-        Laserröhren        6 Monaten    5,5 %     als Sachen im Sinne von Teil A § 1 Ziff. 2 d)
stahl, Raub, Vandalismus oder Leitungswas-     (nicht Medizin-                           ABE 2011 und sind somit nicht versichert.
ser verursacht wurde, wird von den             technik)                                  Ferner gilt Teil A § 2 Ziff. 3 ABE 2011
­Wiederbeschaffungskosten gemäß Teil A
                                               bb) Röntgen-       12 Monaten   3,0 %     ­ausdrücklich nicht für die in Absatz 1
 § 7 ABE 2011 ein Abzug vorgenommen.
                                               Drehanoden­                                genannten Sachen.
 Der Abzug beträgt
                                               röhren (Medizin-                           1180 L Versicherte und nicht versicherte
a) bei Röntgen-Drehanoden-, Regel- und        technik) bei                               Sachen (Photovoltaikanlage)
    Glättungsröhren in Computertomogra-        Krankenhäusern,
    phen                                                                                1. Versicherte Sache nach Teil A § 1 Ziff. 1
                                               Röntgenologen                            ABE 2011 ist die im Antrag bezeichnete
   Prozentsatz = (100 P)/(PGXY).               oder Radiologen                          Photovoltaikanlage einschließlich der
    er Prozentsatz beträgt maximal
   D                                           Laserröhren        12 Monaten   3,0 %    ­Peripheriegeräte. Versichert gelten:
   100 %.                                      (Medizintechnik)                          a) Solarmodule;
   Es bedeuten:                                Kathodenstrahl-    12 Monaten   3,0 %     b) Wechselrichter;
    = Anzahl (einschl. Benutzung durch
   P                                           röhren (CRT) in                               aa)	Abweichend von Teil A § 1 Ziff. 2 d)
   Vorbesitzer) der bis zum Eintritt des       Aufzeichnungs-                                    ABE 2011 zählen Wechselrichter zu
   Schadens mit der betreffenden Röhre         einheiten von                                     den versicherten Sachen. Die Rege-
   bereits vorgenommenen Abtastvorgänge        Foto-/Lichtsatz-                                  lungen des Teil A § 2 Ziff. 2 ABE 2011
   (Scans) bzw. Betriebsstunden bzw.           anlagen                                           bleiben hiervon unberührt.
   -monate, je nachdem, worauf die             Thyratronröhren    12 Monaten   3,0 %         bb)	In Einschränkung zu Teil A § 2
   Gewährleistung des Herstellers abge-        (Medizintechnik)                                  ABE 2011 gelten Wechselrichter ab
   stellt ist.                                                                                   einem Alter von 10 Jahren nur noch
                                               Bildaufnahme­      12 Monaten   3,0 %
    G = Die vom jeweiligen Hersteller
   P                                           röhren (nicht                                     versichert gegen Schäden durch
   für die betreffende Röhre üblicher­­-       Medizintechnik)                           			 aaa)	Brand, Blitzschlag, Explosion,
   weise vereinbarte Gewährleistungs­-                                                                   Anprall oder Absturz eines
   dauer (Standard-Gewährleistung) in          cc) Bildwieder­   18 Monaten    2,5 %                     Luftfahrzeuges, seiner Teile
   Scans bzw. Betriebsstunden bzw.             gaberöhren (nicht                                         oder ­seiner Ladung;
   -monaten.                                   Medizintechnik)
                                                                                         			 bbb)	Überspannung infolge Blitz-
    = Faktor für die Höhe der Ersatz­
   X                                           Hochfrequenzleis- 18 Monaten    2,5 %                     schlag;
   leistung bzw. der Gutschrift, die           tungsröhren
                                                                                         			 ccc) Einbruchdiebstahl;
   vom jeweiligen Hersteller üblicher-         dd) Röntgen-      24 Monaten    2,0 %
   weise (Standard-Gewährleistung)                                                       			 ddd) Leitungswasser;
                                               Drehanodenröhren
   für die betreffende Röhre vereinbart        (Medizintechnik)                          			 eee) Sturm und Hagel.
   wird:                                       bei Teilröntgeno-                         c) Modultragkonstruktionen;
   aa) volle Ersatzleistung/Gutschrift wäh-   logen                                     d) Einspeise- und Bezugszähler, Laderegler;
        rend der gesamten Gewährleis­          Stehanoden­        24 Monaten   2,0 %
        tungsdauer: Faktor 1                                                             e)	Gleich- und Wechselstromverkabelungen;
                                               röhren
                                               (Medizintechnik)                          f)	Überspannungsschutzeinrichtungen;
   bb) volle Ersatzleistung/Gutschrift für
        einen begrenzten Teil der Gewähr-                                                g)	Akkumulatoren und Batteriespeicher­
                                               Speicherröhren     24 Monaten   2,0 %         systeme;
        leistungsdauer und anteilige Ersatz-
        leistung/Gutschrift für die übrige     Fotomultiplier-    24 Monaten   2,0 %         aa)	Abweichend von Teil A § 1 Ziff. 2 d)
        Gewährleistungsdauer: Faktor 0,75      röhren                                            ABE 2011 zählen Akkumulatoren und
   cc) anteilige Ersatzleistung/Gutschrift                                                      Batteriespeichersysteme zu den ver-
                                               Ventilröhren       24 Monaten   1,5 %
        entsprechend erreichter bzw. nicht                                                       sicherten Sachen. Die Regelungen
                                               (Medizintechnik)
        erreichter Betriebsdauer/-leistung                                                       des Teil A § 2 Ziff. 2 ABE 2011 blei-
        während der gesamten Gewährleis-       Regel-/Glättungs- 24 Monaten    1,5 %             ben hiervon unberührt.
        tungsdauer: Faktor 0,50                röhren                                        bb)	Akkumulatoren und Batterie­
                                               Röntgenbildver-    24 Monaten   1,5 %             speicher­systeme gelten insoweit
   Y = Erstattungsfaktor
                                               stärkerröhren                                     ­versichert, als dass sie entsprechend
   aa) Röntgen-Drehanodenröhren                                                                  der Leistung der versicherten Photo-
        Faktor 2                               Bildaufnahme-/     24 Monaten   1,5 %              voltaikanlage dimensioniert sind.
                                               Bildwiedergabe-                                    Das bedeutet, dass im Fall eines
   bb) Regel- und Glättungsröhren             röhren                                             überdimensionierten Akkumulators
        Faktor 3                               (Medizintechnik)                                   oder Batteriespeichersystems nur
   F alls es keine Standard-Gewährleistung                                                       anteilig Versicherungsschutz im
                                               Linearbeschleuni- 24 Monaten    1,5 %
    gibt, wird die individuell vereinbarte                                                        ­Verhältnis zur Leistung der Photo­
                                               gerröhren
    Regelung sinngemäß angewendet.                                                                 voltaik­anlage besteht und eine Ent-

                                                                    15

[Seite 16]
          schädigung gegebenenfalls auch nur    riegeräte.                                       l) 	fest installierte Ladestationen für Elekt-
          anteilig geleistet wird.              Versichert gelten:                                    rofahrzeuge, sofern diese zur Nutzung
     cc)	Prototypen, Erstausführungen und                                                            in Verbindung mit der versicherten Pho-
                                                a) Solarmodule;                                       tovoltaikanlage installiert wurden und
          Eigenbauten gelten ausdrücklich
          vom Versicherungsschutz ausge-        b) Wechselrichter;                                    von dieser gespeist werden;
          schlossen.                                 aa) A
                                                          bweichend von Teil A § 1 Ziff. 2 d)   m)	Einhausungen als Schutz für Wechsel-
     dd)	Bei der Entschädigung wird von den             ABE 2011 zählen Wechselrichter zu            richter, Akkumulatoren und Batterie-
          Wiederbeschaffungskosten gemäß                 den versicherten Sachen. Die Rege-           speichersysteme, Trafo-, Umspann- und
          Teil A § 7 ABE 2011 ein Abzug in               lungen des Teil A § 2 Ziff. 2 ABE            Übergabestation;
          Höhe von 7,5 Prozentpunkten pro                2011 bleiben hiervon unberührt.         n)	Umzäunung inklusive deren Tore und
          Jahr des Alters des Akkumulators           bb) In Einschränkung zu Teil A § 2 ABE          Türen.
          bzw. Batteriespeichersystems vorge-             2011 gelten Wechselrichter ab          2. Nicht versichert sind:
          nommen.                                         einem Alter von 10 Jahren nur noch
                                                                                                 a) haustechnische Anlagen;
h)	Anschluss-, Befestigungs- und Verbin-                 versichert gegen Schäden durch
    dungssets;                                                                                   b) d as zur Hausinstallation gehörende
                                                			 aaa)	Brand, Blitzschlag, Explosion,
                                                                                                     Stromleitungsnetz;
i)	Trafos;                                                     Anprall oder Absturz eines
                                                                Luftfahrzeuges, seiner Teile     c) Prototypen;
j)	Überwachungskomponenten;
                                                                oder seiner Ladung;              d) Z uwegungen und Bodenarbeiten, die
k)	Hausanschlüsse, sofern der Versiche-                                                             über die Installation/Montage der versi-
    rungsnehmer hierfür die Gefahr trägt,       			 bbb)	Überspannung infolge Blitz-
                                                                schlag;                              cherten Anlage hinaus gehen.
    sowie die mobile und fest installierte
    Peripherie und die Überwachungskom-         			 ccc) Einbruchdiebstahl;                      1210 Ausschluss von Schäden durch
    ponenten (auch außerhalb des Versiche-                                                       Brand; Blitzschlag; Explosion
                                                			 ddd) Leitungswasser;
    rungsortes), sofern diese ausschließlich                                                     Abweichend von Teil A § 2 Ziff. 1 ABE 2011
    dem Betrieb oder der Überwachung der        			 eee) Sturm und Hagel.                        leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf
    versicherten Anlage dienen;                 c) Modultragkonstruktionen;                      mitwirkende Ursachen keine Entschädigung
l)	fest installierte Ladestationen für         d) Einspeise- und Bezugszähler, Laderegler;      für Schäden durch
    Elektro­fahrzeuge, sofern diese zur Nut-                                                     a) Brand;
                                                e) 	Gleich- und Wechselstromverkabelungen;
    zung in Verbindung mit der versicherten
    Photovoltaikanlage installiert wurden       f) Überspannungsschutzeinrichtungen;             b) Blitzschlag;
    und von dieser gespeist werden.             g) 	Akkumulatoren und Batteriespeichersys-      c) Explosion;
2. Nicht versichert sind:                           teme;                                        d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeu-
a) haustechnische Anlagen;                           aa) A
                                                          bweichend von Teil A § 1 Ziff. 2 d)        ges, seiner Teile oder seiner Ladung.
b)	das zur Hausinstallation gehörende                   ABE 2011 zählen Akkumulatoren           1213 Zwischenbildträger
    Stromleitungsnetz;                                   und Batteriespeichersysteme zu den      1. Versicherte und nicht versicherte Schä-
                                                         versicherten Sachen. Die Regelungen     den und Gefahren
c)	Bodenanlagen und Prototypen.                         des Teil A § 2 Ziff. 2 ABE 2011 blei-
1181 Versicherte und nicht versicherte                   ben hiervon unberührt.                  In Erweiterung des Versicherungsschutzes
Sachen (Solaranlage)                                                                             gilt Teil A § 2 Ziff. 3 ABE 2011 für Zwischen­
                                                     bb) A kkumulatoren und Batteriespei-       bildträger gestrichen.
1. Versicherte Sache nach Teil A § 1 Ziff. 1              chersysteme gelten insoweit versi-
ABE 2011 ist die im Antrag bezeichnete                    chert, als dass sie entsprechend der   2. Umfang der Entschädigung
Solaranlage einschließlich der Peripherie-                Leistung der versicherten Photovol-    Soweit der Schaden nicht durch die Gefah-
geräte. Versichert gelten:                                taikanlage dimensioniert sind. Das     ren Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall
a) Kollektor einschließlich Absorber,                    bedeutet, dass im Fall eines überdi-   oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner
                                                          mensionierten Akkumulators oder        Teile oder seiner Ladung, Einbruchdieb-
    ­Wärmeträgerrohr, Wärmedämmung,
                                                          Batteriespeichersystems nur anteilig   stahl, Raub, Vandalismus oder Leitungswas-
     Gehäuse und transparenter Abdeckung;
                                                          Versicherungsschutz im Verhältnis      ser verursacht wurde, wird von den
b) Solarregelung (Solarstation);                          zur Leistung der Photovoltaikanlage    ­Wiederherstellungskosten gemäß Teil A § 7
c) Leitungen einschließlich Umwälzpumpe,                 besteht und eine Entschädigung          ABE 2011 ein Abzug vorgenommen. Der
     sonstigen Armaturen, Steuer- und                     gegebenenfalls auch nur anteilig        Abzug entspricht dem Verhältnis der bei
     Regeltechnik des Kollektor-/Primärkreis-             geleistet wird.                         Schadeneintritt erreichten Lebensdauer zu
     laufs;                                          cc) P
                                                          rototypen, Erstausführungen und        der vom Hersteller erwarteten Lebensdauer.
d) Anschluss-, Befestigungs- und Verbin-                Eigenbauten gelten ausdrücklich          1231 Ausschluss von Schäden durch
     dungssets.                                          vom Versicherungsschutz ausge-           Sturm und Hagel
2. Nicht versichert sind:                                schlossen.                               Abweichend von Teil A § 2 Ziff. 1 ABE 2011
                                                     dd) B ei der Entschädigung wird von den     leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf
a) Warmwasserspeicher (auch Kombispei-                                                           mitwirkende Ursachen keine Entschädigung
     cher) einschließlich Wärmetauscher;                  Wiederbeschaffungskosten gemäß
                                                          Teil A § 7 ABE 2011 ein Abzug in        für Schäden durch
b) Heizungsanlage einschließlich Armatu-                 Höhe von 7,5 Prozentpunkten pro         a) Sturm;
     ren, Steuer- und Regeltechnik;                       Jahr des Alters des Akkumulators
                                                                                                  b) Hagel.
c) Leitungen einschließlich Armaturen,                   bzw. Batteriespeichersystems vorge-
     Steuer- und Regeltechnik der Sekun­                  nommen.                                 1232 Ausschluss von Schäden durch
     därkreisläufe für Warmwasser und/oder                                                        Überschwemmung und Hochwasser
                                                h)	Anschluss-, Befestigungs- und Verbin-
     Heizung;                                       dungssets;                                    Abweichend von Teil A § 2 Ziff. 1 ABE 2011
d) Heizkörper.                                                                                    leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf
                                                i) Trafo-, Umspann-, Übergabestation;             mitwirkende Ursachen keine Entschädigung
1182 L Versicherte und nicht versicherte        j) Überwachungskomponenten;                       für Schäden durch
Sachen (Photovoltaik-Freiflächenanlage)
                                                k)	Hausanschlüsse, sofern der Versiche-          a) Überschwemmung;
1. Versicherte Sachen                               rungsnehmer hierfür die Gefahr trägt,         	Überschwemmung ist die Ansammlung
Versicherte Sache nach Teil A § 1 Ziff. 1           sowie die mobile und fest installierte            einer erheblichen Menge von Ober­
ABE 2011 ist die im Antrag bezeichnete              Peripherie und die Überwachungskom-               flächenwasser durch
Photovoltaik-Freiflächenanlage (Bodenan-            ponenten (auch außerhalb des Versiche-
lage, Zaunanlage, Agri-Photovoltaikanlage,          rungsortes), sofern diese ausschließlich          aa)	Ausuferung von oberirdischen (ste-
Solar-Parkplatz) einschließlich der aus-            dem Betrieb oder der Überwachung der                  henden oder fließenden) Gewässern;
schließlich zur Anlage gehörenden Periphe-          versicherten Anlage dienen;                       bb) Witterungsniederschläge;

                                                                   16

[Seite 17]
     cc)	Austritt von Grundwasser an die        2 Monaten Versicherungsschutz für Schä-         1292 L Einschluss Schäden durch Unter­
          Oberfläche infolge von aa) oder bb);   den durch Brand, Blitzschlag, Explosion,        schlagung
b)	Gewässer beeinflusstes Grundwasser           Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach             In Erweiterung von Teil A § 2 Ziff. 1 Absatz 1
     infolge von Hochwasser.                     einem Einbruchdiebstahl, Raub, Leitungs-        ABE 2011 leistet der Versicherer auch
                                                 wasser, Sturm und Hagel, sofern der Versi-      ­Entschädigung für Schäden durch Unter-
1233 Ausschluss von Schäden durch Lei­           cherungsnehmer dafür die Gefahr trägt.
tungswasser                                                                                       schlagung.
                                                 Im Sinne dieser Klausel gilt:                   1297 Einschluss Terrorismusschäden
Abweichend von Teil A § 2 Ziff. 1 ABE 2011
leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf       a) Brand ist ein Feuer, das ohne einen         In Erweiterung von Teil A § 2 Ziff. 4 e) der
mitwirkende Ursachen keine Entschädigung             bestimmungsgemäßen Herd entstanden          ABE 2011 leistet der Versicherer Entschädi-
für Schäden durch Leitungswasser (Teil A             ist oder ihn verlassen hat und das sich     gung auch für Schäden durch Terrorakte.
§ 2 Ziff. 5 d) ABE 2011).                            aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
                                                                                                 1298 Einschluss Erdbebenschäden
1234 Ausschluss von Schäden durch                b) Blitzschlag ist der unmittelbare Über-
­Einbruchdiebstahl und Raub                          gang eines Blitzes auf Sachen.              In Erweiterung von Teil A § 2 Ziff. 4 f) der
                                                                                                 ABE 2011 leistet der Versicherer Entschädi-
 Abweichend von Teil A § 2 Ziff. 1 ABE 2011      c) Explosion ist eine auf dem Ausdeh-          gung auch für Schäden durch Erdbeben.
 leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf          nungsbestreben von Gasen oder Dämp-
 mit­wirkende Ursachen keine Entschädigung          fen beruhende, plötzlich verlaufende         1408 L Erweiterter Geltungsbereich für
 für Schäden bei Abhandenkommen,                    Kraftäußerung.                               bewegliche Sachen
 Beschädigung oder Zerstörung durch                                                              1. Für die im Versicherungsvertrag als
                                                 d) Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn
 a) Raub;                                            jemand fremde Sachen wegnimmt,              beweglich bezeichneten Sachen besteht
                                                     nachdem er in einen Raum eines              Versicherungsschutz auch außerhalb des
 b) Einbruchdiebstahl;
                                                     Gebäudes eingebrochen, eingestiegen         Versicherungsortes, und zwar in dem im
 c) den Versuch einer Tat nach a) oder b).                                                       Versicherungsvertrag genannten Gebiet.
                                                     oder mittels
1235 Ausschluss von Schäden durch                    – richtiger Schlüssel, die er durch Ein-   Dies gilt auch, wenn diese Sachen in Kraft-
Abhandenkommen                                          bruchdiebstahl oder durch Raub an        und Wasserfahrzeugen fest eingebaut sind.
                                                        sich gebracht hatte,                     Kein Versicherungsschutz besteht für in
Abweichend von Teil A § 2 Ziff. 1 ABE 2011                                                       Luftfahrzeugen fest eingebaute Sachen.
leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf           – falscher Schlüssel oder
mitwirkende Ursachen keine Entschädigung             – anderer Werkzeuge                        2. Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) ABE
bei Abhandenkommen, Beschädigung oder                eingedrungen ist.                           2011 hat der Versicherungsnehmer vor Ein-
Zerstörung durch                                 e) Vandalismus nach einem Einbruch liegt       tritt des Versicherungsfalls Dächer und
                                                     vor, wenn der Täter auf eine der in         Fenster von Kraftfahrzeugen zu schließen
a) Diebstahl;
                                                     Ziff. 1 d) bezeichneten Arten in den        sowie deren Türen abzuschließen.
b) Einbruchdiebstahl;                                Versicherungsort eindringt und versi-       3. Verletzt der Versicherungsnehmer die in
c) Raub oder Plünderung;                             cherte Sachen vorsätzlich zerstört oder     Ziff. 2. genannte Obliegenheit vorsätzlich
d) den Versuch einer Tat nach b) oder c).            beschädigt.                                 oder grob fahrlässig, so kann der Versiche-
                                                                                                 rer nach Maßgabe von Teil B § 8 ABE 2011
1236 Innere Unruhen                              f) Raub liegt vor, wenn gegen den Versi-
                                                                                                 zur Kündigung berechtigt oder auch leis-
                                                     cherungsnehmer Gewalt angewendet
1. Der Versicherer leistet abweichend von                                                        tungsfrei sein.
                                                     oder angedroht wird, um dessen Wider-
Teil A § 2 Ziff. 4 c) ABE 2011 Entschädi-            stand gegen die Wegnahme versicherter       Führt die Verletzung der Obliegenheit zu
gung für Schäden durch Innere Unruhen.               Sachen auszuschalten. Dem Versiche-         einer Gefahrerhöhung, gilt § 9 Ziff. 2
2. Innere Unruhen sind gegeben, wenn                 rungsnehmer stehen seine Angehörigen        ABE 2011. Danach kann der Versicherer
zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der             oder Arbeitnehmer gleich.                   kündigen oder leistungsfrei sein.
Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe        g) Leitungswasser ist Wasser, das aus den      1409 L Versicherungsschutz während
und Ordnung störenden Weise in Bewe-                 Zu- oder Ableitungsrohren, den sonsti-      Werkstattaufenthalten
gung geraten und Gewalt gegen Personen               gen Einrichtungen der Wasserversor-         a)	Abweichend von Teil A § 4 ABE 2011
oder Sachen verüben.                                 gung oder den Warmwasserheizungs-,              besteht für versicherte Sachen, die zur
3. Nicht versichert sind ohne Rücksicht              Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepum-               Überholung oder Reparatur in eine
auf mitwirkende Ursachen Schäden durch               pen- oder Solarheizungsanlagen                  außerhalb des im Versicherungsvertrag
Verfügung von hoher Hand.                            bestimmungswidrig ausgetreten ist.              bezeichneten Betriebsgrundstücks
                                                     Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus            ­(Versicherungsort) gelegene Werkstatt
4. Ein Anspruch auf Entschädigung                    Klima-, Wärmepumpen- oder Solar­
besteht insoweit nicht, als Schadenersatz                                                             gebracht werden, auch während des
                                                     heizungsanlagen sowie Wasserdampf                Werkstattaufenthalts sowie des Hin-
auf Grund öffentlich-rechtlichen Entschä-            stehen Leitungswasser gleich.
digungsrechts beansprucht werden kann.                                                                und Rücktransports innerhalb Deutsch-
                                                 h) Sturm ist eine wetterbedingte Luftbe-            lands Versicherungsschutz im Rahmen
5. Die Grenze der Entschädigung ist                  wegung von mindestens Windstärke 8               des Vertrages, sofern nicht ein Dritter
abweichend von Teil A § 7 Ziff. 6 ABE 2011           nach Beaufort (Windgeschwindigkeit               für den Schaden oder den Verlust zu
der im Versicherungsvertrag genannte                 mindestens 62 km/Stunde).                        haften hat.
Betrag.
                                                 i) H
                                                     agel ist ein fester Witterungsnieder-      b)	Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 ABE 2011
6. Die Versicherung dieser Gefahr kann              schlag in Form von Eiskörnern.                   hat der Versicherungsnehmer sicher­
jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung                                                            zustellen, dass die versicherten Sachen
wird eine Woche nach Zugang wirksam.             2. Schäden durch Diebstahl bzw. Einbruch-           handelsüblich und transportgerecht ver-
                                                 diebstahl gelten nur mitversichert, soweit          packt, verladen und verzurrt werden.
1280 Photovoltaikanlagen mit Sonnen­             die versicherten Sachen
standsnachführung                                – fest mit dem Gebäude verbunden sind          	Verletzt der Versicherungsnehmer diese
Es gilt vereinbart, dass Schäden durch           – oder sich in einem verschlossenen Raum         Obliegenheit, so kann der Versicherer
Sturm entgegen den Ausführungen zu                  eines bewohnten Gebäudes befinden              nach Maßgabe des Teil B § 8 ABE 2011
Teil A § 2 Ziff. 1 f) ABE 2011 nicht mitver-     – oder sich in einem verschlossenen Raum         zur Kündigung berechtigt oder auch
sichert gelten. Als Sturm gilt eine wetter­         eines Gebäudes befinden, das in unmit­         leistungsfrei sein.
bedingte Luftbewegung von mindestens                telbarer Nähe (maximal 50 Meter Abstand)     	Führt die Verletzung der Obliegenheit
Windstärke 8 nach Beaufort (Windge-                 zu einem vom Versicherungsnehmer               zu einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9
schwindigkeit mindestens 62 km/Stunde).             bewohnten Gebäude steht.                       ABE 2011. Danach kann der Versicherer
1281 Baudeckung bis zur Betriebsfertig­           3. Es gilt eine Selbstbeteiligung je             kündigen, eine Vertragsänderung vor-
keit der Photovoltaikanlage                      Schaden­fall von 10 % des Schadens,               nehmen oder auch leistungsfrei sein.
1. Bis zur Betriebsfertigkeit der Anlage         ­mindestens 500 Euro.                           1501 Versicherungswert
besteht für einen Zeitraum von maximal                                                           1. Versicherungswert ist der Neuwert.

                                                                         17

[Seite 18]
2. Abweichend von Teil A § 5 Ziff. 1            Die Kündigung ist spätestens einen Monat            Investitionsgüter;
ABE 2011 ist der Neuwert der Betrag, der        nach der Mitteilung über die Beitragserhö-        – für die Lohnentwicklung der Index
aufzuwenden ist, um eine Sache gleicher         hung in Textform zu erklären. Sie wird zu            der Bruttostundenverdienste der
Art und Güte in neuwertigem Zustand             Beginn des Versicherungsjahres wirksam,              Arbeiter in der Investitionsgüter-
­wiederzubeschaffen oder sie neu herzu­         für das der Beitrag erhöht werden sollte.            Industrie (alle Arbeiter).
 stellen, jeweils zuzüglich der Bezugskosten    Erläuterung zur Berechnung des Beitrags
 (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle,                                                  3. Widerspruchsrecht des Versicherungs-
                                                und der Versicherungssumme                     nehmers
 Montage); maßgebend ist der niedrigere
 Betrag.                                        Beitrag                                        Innerhalb eines Monats nach Zugang der
3. Ist der Versicherungsnehmer zum Vor-         Der Beitrag B des jeweiligen Versicherungs-    Mitteilung über die Erhöhung der Haftung
steuerabzug nicht berechtigt, so ist die        jahres berechnet sich zu                       des Versicherers und der damit verbunde-
Umsatzsteuer einzubeziehen.                     B = B0 x Beitragsfaktor                        nen Anpassung des Beitrags kann der
                                                                                               ­Versicherungsnehmer durch Erklärung in
1507 Angleichung der Beiträge und               Beitragsfaktor = 0,3 x E/E0 + 0,7 x L/L0        Textform der Anpassung widersprechen.
­Versicherungssummen                                                                            Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige
                                                Versicherungssumme
1. Beiträge und Versicherungssummen                                                             Absendung. Damit wird die Erhöhung der
werden im Versicherungsvertrag nach dem         Die Versicherungssumme S des jeweiligen         Haftung und die Anpassung des Beitrags
Stand der Löhne und Preise in der Investi­      Versicherungsjahres berechnet sich zu           nicht wirksam.
tionsgüter-Industrie vom Januar/März            S = S0 x Summenfaktor                          4. Unterversicherung
1971 angegeben.
                                                Summenfaktor = E/E0                            a)	Soweit der Versicherungsnehmer einer
Eine Änderung dieser Löhne und Preise hat,                                                         Anpassung gemäß Ziff. 3 widersprochen
ergänzend zu Abschnitt A § 5 Nr. 2, eine        Es bedeuten:
                                                                                                   hat, die vor Eintritt eines Schadens
entsprechende Angleichung der Beiträge          B0 = Im Versicherungsvertrag genannter             hätte wirksam werden sollen, liegt eine
und Versicherungssummen zur Folge, wenn         Beitrag, Stand Januar/März 1971                    Unterversicherung vor. In diesem Fall
sich eine Veränderung der Beiträge um           S0 = Im Versicherungsvertrag genannte              wird nur der Teil des Schadens ersetzt,
mehr als 2 Prozent ergibt. Unterbleibt hier-    Versicherungssumme, Stand März 1971                der sich zu dem Schadenbetrag verhält
nach eine Angleichung der Beiträge und                                                             wie der zuletzt berechnete Jahresbeitrag
Versicherungssummen, ist für die nächste        E = Letzter im Ermittlungsjahr veröffent-          zu dem Jahresbeitrag, den der Versiche-
Veränderung der Prozentsatz maßgebend,          lichter Index der Erzeugerpreise gewerb­           rungsnehmer ohne Widerspruch gegen
um den sich die Löhne und Preise gegen-         licher Produkte, Gruppe Investitionsgüter          jede seit Vertragsbeginn erfolgte Anpas-
über dem Zeitpunkt geändert haben, der          E0 = Stand März 1971                               sung zu zahlen gehabt hätte.
für die letzte Angleichung maßgebend war.
                                                L = Letzter im Ermittlungsjahr veröffent-      b)	Für die Entschädigungsberechnung ver-
2. Für die Angleichung der Beiträge wird        lichter Index der durchschnittlichen               sicherter Einspeisevergütung und Kosten
zu 30 Prozent die Preisentwicklung und          Bruttostundenverdienste der Arbeiter,              gilt eine Kürzung entsprechend.
zu 70 Prozent die Lohnentwicklung               Gruppe Investitionsgüter-Industrie (alle
­berücksichtigt. Die Angleichung der Versi-                                                    1520 Verzicht auf den Einwand der
                                                Arbeiter)
 cherungssummen erfolgt unter Berücksich-                                                      Unterversicherung (Photovoltaikanlage)
 tigung der Preisentwicklung. Eine Anglei-      L0 = Stand Januar 1971
                                                                                               1. Die Bestimmungen über Unterversiche-
 chung der Beiträge erfolgt nur, wenn           1508 L Anpassung der Versicherung              rung gemäß Teil A § 5 Ziff. 3 ABE 2011
 die Versicherungssummen gleichzeitig           (Photovoltaikanlage)                           sowie gemäß § 75 Versicherungsvertrags-
 angepasst werden.                                                                             gesetz finden keine Anwendung, wenn die
                                                1. Anpassung des Versicherungsumfangs
Wäre die Versicherungssumme höher,                                                             Leistung der Photovoltaikanlage in Kilo-
wenn sie entsprechend dem Anstieg des           Der Versicherer passt den Umfang der Ver-      watt Peak (kWp) bei Antragstellung richtig
Versicherungswertes angeglichen würde,          sicherung an die Preisentwicklung nach         angegeben worden ist.
dann ist die Grenze der Entschädigung           dem Stand der Löhne und Preise in der
                                                Investitionsgüter-Industrie vom Januar/        2. Ergibt sich im Schadenfall, dass die
dieser höhere Betrag.                                                                          ­Leistung der Photovoltaikanlage von den
                                                März 1971 an.
Maßgebend für die Angleichung sind die                                                          tatsächlichen Verhältnissen abweicht, so
vom Statistischen Bundesamt veröffent-          2. Anpassung des Beitrages                      gilt Ziff. 1 nicht, soweit die Abweichung
lichten Indizes, und zwar                       a)	Eine Änderung der unter Ziff. 1 genann-     auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
                                                    ten Löhne und Preise hat eine entspre-      beruht.
a) für die Preisentwicklung der Index der
    Erzeugerpreise gewerblicher Produkte            chende Änderung des Beitrags zur           3. Ferner gilt Ziff. 1 nicht, wenn
                                                    Folge, wenn sich eine Veränderung des
    (Inlandabsatz), Gruppe Investitions­                                                       a) die Leistung der Photovoltaikanlage
                                                    Beitrags um mehr als 2 Prozent ergibt.
    güter;                                                                                         nachträglich durch Erweiterungen oder
                                                    Unterbleibt hiernach eine Angleichung
b) für die Lohnentwicklung der Index der           des Beitrags, ist für die nächste Verän-       durch sonstige Maßnahmen verändert
    Bruttostundenverdienste der Arbeiter            derung der Prozentsatz maßgebend,              wurde und die Veränderungen dem Ver-
    in der Investitionsgüter-Industrie (alle        um den sich die Löhne und Preise               sicherer nicht unverzüglich angezeigt
    Arbeiter).                                      gegenüber dem Zeitpunkt geändert               wurden.
3. Die Angleichung wird mit den letzten             haben, der für die letzte Anpassung        b) ein weiterer Versicherungsvertrag für
vor Ende eines Kalenderjahres veröffent-            maßgebend war.                                 die gleiche Photovoltaikanlage besteht,
lichten Indizes ermittelt und für die im        b)	Für die Anpassung des Beitrags wird            soweit nicht etwas anderes vereinbart
folgenden Kalenderjahr fällige Jahres­              zu 30 Prozent die Preisentwicklung und         wurde.
prämie wirksam.                                     zu 70 Prozent die Lohnentwicklung          1680 Mehrkosten durch Technologie­
4. Abweichend von Abschnitt A § 5 Nr. 3             berücksichtigt.                            fortschritt
besteht Unterversicherung nur, soweit zum       c)	Der Beitrag erhöht oder vermindert         1. Mehrkosten durch Technologiefortschritt
Zeitpunkt der Vereinbarung der Versiche-            sich jeweils zum 1. Januar eines jeden     als Folge eines Versicherungsfalles gelten
rungssumme nach dem Stand März 1971                 Jahres für die in diesem Jahr beginnen-    mitversichert (Teil A § 7 Ziff. 5 ABE 2011).
Unterversicherung vorgelegen hätte.                 de Ver­sicherungsperiode entsprechend      2. Ersetzt werden bis zu dem hierfür ver-
5. Der Versicherungsnehmer kann diese               der letzten vor Ende des vorausgegan-      einbarten Betrag die tatsächlich entstande-
Klausel kündigen, wenn sich durch diese             genen Kalenderjahres vom Statistischen     nen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung
Klausel der Beitrag für das folgende Versi-         Bundes­amt veröffentlichten Indizes,       oder Wiederherstellung der versicherten
cherungsjahr um mehr als 10 Prozent                 und zwar                                   und vom Schaden betroffenen Sachen,
erhöht oder die Beitragssteigerung in drei         – für die Preisentwicklung der Index       wenn die Wiederherstellung oder Wieder-
aufeinander folgenden Versicherungsjahren             der Erzeugerpreise gewerblicher          beschaffung der Sachen in derselben Art
mehr als 20 Prozent beträgt.                          ­Produkte (Inlandsabsatz), Gruppe        und Güte infolge Technologiefortschritts

                                                                   18

[Seite 19]
nicht möglich ist. Maßgebend ist der            d) den Umstand, dass beschädigte oder         gen“ versichert sind.
Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden           zerstörte Sachen bzw. Daten anlässlich     5. Soweit ein Ersatzanspruch gegenüber
ist, das der vom Schaden betroffenen                der Wiederherstellung oder Wiederbe-       einem Dritten entsteht, verpflichtet sich
Sache in Art und Güte möglichst nahe                schaffung geändert, verbessert oder        der Versicherungsnehmer, diesen in Höhe
kommt.                                              überholt werden.                           des fällig werdenden Mehrbetrages an den
3. Entschädigung wird nicht geleistet für       4. Mitversichert nach Maßgabe dieser           Versicherer abzutreten.
Mehrkosten durch behördliche Wiederher-         Klausel gilt ausdrücklich auch der Verlust     1686 Feuerlöschkosten
stellungsbeschränkungen und -auflagen.          der Einspeisevergütung anlässlich eines
                                                nach Teil A § 2 Ziff. 4 j) ABE 2011 nicht      1. Mitversichert sind Feuerlöschkosten und
4. Ist der Zeitwert Versicherungswert,                                                         Gebühren bis zur vereinbarten Versiche-
so werden auch die Mehrkosten nur im            versicherten Schadens (wie Gewähr­
                                                leistungs- und Garantiefälle) an Wechsel-      rungssumme auf Erstes Risiko.
Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert
ersetzt.                                        richtern.                                      2. Feuerlöschkosten sind Aufwendungen,
                                                5. Mitversichert gilt die schadenbedingt       die der Versicherungsnehmer zur Brand­
5. Ist die Versicherungssumme einer vom                                                        bekämpfung für geboten halten durfte,
Schaden betroffenen Position, für welche        entgangene Stromproduktion für den
                                                Eigenbedarf einschließlich der Mehrkosten,     einschließlich der Kosten für Leistungen
die Mehrkosten durch Technologiefort-                                                          der Feuerwehr oder anderer im öffent­
schritt versichert sind, niedriger als der      die dadurch entstehen, dass infolge eines
                                                ersatzpflichtigen Schadens an der Photo-       lichen Interesse zur Hilfeleistung verpflich-
Versicherungswert (Unterversicherung), so                                                      teter Institutionen, soweit diese nicht nach
wird der nach Ziff. 2 bis Ziff. 4 ermittelte    voltaikanlage Strom vom Versorgungs­
                                                unternehmen hinzugekauft werden muss.          den Bestimmungen über die Aufwendun-
Betrag nur im Verhältnis der Versicherungs-                                                    gen zur Abwendung und Minderung des
summe zum Versicherungswert ersetzt.            Für die Entschädigungsberechnung gelten        Schadens zu ersetzen sind.
1681 Mehrkosten durch Preissteigerungen         die Ziffern 1 bis 4 sinngemäß wie bei
                                                einem schadenbedingten Verlust der Ein-        3. Freiwillige Zuwendungen des Versiche-
1. Der Versicherer ersetzt die infolge eines    speisevergütung.                               rungsnehmers an Personen, die sich bei der
Versicherungsfalles tatsächlich entstande-                                                     Brandbekämpfung eingesetzt haben, sind
nen Mehrkosten durch Preissteigerungen          1683 Sachverständigenkosten                    nur zu ersetzen, wenn der Versicherer vor-
zwischen dem Eintritt des Versicherungs-        Übersteigt der entschädigungspflichtige        her zugestimmt hatte.
falles und der Wiederherstellung oder           Schaden 25.000 Euro, so ersetzt der Versi-     1722 Grenze der Entschädigung
­Wiederbeschaffung.                             cherer von den durch den Versicherungs-
                                                nehmer nach Teil A § 9 Ziff. 6 ABE 2011 zu     Die Grenze der Entschädigung ist abwei-
2. Wenn der Versicherungsnehmer die                                                            chend von Teil A § 7 Ziff. 6 ABE 2011 je
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung        ­tragenden Kosten des Sachverständigen-
                                                 verfahrens den vereinbarten Anteil.           Versicherungsfall der im Versicherungsver-
nicht unverzüglich veranlasst, werden die                                                      trag genannte Betrag.
Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in        1684 L Eichkosten
                                                                                               1732 L Restschuld-Deckung im Total­
dem sie auch bei unverzüglicher Wieder-         In Zusammenhang mit einem entschädi-           schadenfall (GAP-Deckung – Photovol­
herstellung oder Wiederbeschaffung ent-         gungspflichtigen Sachschaden an den ver-       taik)
standen wären.                                  sicherten Sachen anfallende Eichkosten
                                                                                               1. Entgegen Teil A § 7 Ziff. 4 ABE 2011
1682 Vergütung für die Stromeinspei­            einschließlich der Eichamtsgebühr sind bis     wird im Falle eines Totalschadens der Zeit-
sung durch Photovoltaikanlagen                  zu dem vereinbarten Betrag mitversichert.      wert der versicherten Anlage unmittelbar
1. Nach Eintritt eines ersatzpflichtigen        Abweichend von § 75 VVG verzichtet der         vor Eintritt des Versicherungsfalls, mindes-
Schadens im Sinne der dem Vertrag zu            Versicherer auf den Einwand einer Unter-       tens jedoch die Restschuld aus einem
Grunde liegenden Bedingungen an der ver-        versicherung.                                  bestehenden Finanzierungsvertrag für die
sicherten Photovoltaikanlage ersetzt der                                                       versicherte Anlage ersetzt. Eventuell nach
                                                1685 Mehrkosten durch behördliche
Versicherer auch die Vergütung für Strom                                                       Schadeneintritt verbliebene Restwerte wer-
                                                Wiederherstellungsbeschränkungen
in dem Zeitraum, in dem schadenbedingt                                                         den in Abzug gebracht. Der Anlagenwert
                                                (Photovoltaik)
nicht eingespeist werden kann, in folgen-                                                      gemäß Antrag bildet die Grenze der Ent-
dem Umfang: In der Zeit vom 1. 10. bis          1. Der Versicherer ersetzt die tatsächlich     schädigung.
31. 3. pauschal mit 1,50 Euro je versicher-     entstandenen Mehrkosten für die Wieder-        Bereits vor Schadeneintritt fällig gewesene,
tem kWp und Tag. In der Zeit vom 1. 4. bis      herstellung der versicherten und vom           nicht gezahlte Finanzierungsraten, Ver-
30. 9. pauschal mit 2,50 Euro je versicher-     Schaden betroffenen Photovoltaikanlage         zugszinsen und dergleichen werden nicht
tem kWp und Tag. Die Selbstbeteiligung          durch behördliche Auflagen auf der Grund-      entschädigt.
beträgt zwei Tagesentschädigungen je            lage bereits vor Eintritt des Versicherungs-
Schadenfall. Die Entschädigung wird längs-      falles erlassener Gesetze und Verordnun-       2. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neu-
tens für die Dauer von 12 Monaten (Haft-        gen. Soweit behördliche Auflagen mit           wert durch einen Abzug insbesondere für
zeit) gezahlt.                                  Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungs-   Alter, Abnutzung und technischen Zustand.
                                                falles erteilt wurden, sind die dadurch ent-   3. Die Bestimmungen über die Entschädi-
2. Ab dem 10. Ausfalltag der Anlage ist die     stehenden Mehrkosten nicht versichert.
Entschädigung für den Verlust der Einspei-                                                     gungsberechnung bei Unterversicherung
severgütung auf den nachgewiesenen              2. Aufwendungen, die dadurch entstehen,        gemäß Teil A § 7 Ziff. 7 ABE 2011 finden
Ertragsausfall begrenzt.                        dass infolge behördlicher Wiederherstel-       für diese Deckungserweiterung entspre-
                                                lungsbeschränkungen Reste der versicher-       chend Anwendung.
3. Der Versicherer leistet keine Entschädi-     ten und vom Schaden betroffenen Photo-
gung, soweit die Unterbrechung der                                                             1732a L Restschuld-Deckung im Total­
                                                voltaikanlage nicht wiederverwertet            schadenfall (GAP-Deckung)
Strom­einspeisung vergrößert wird durch         werden können, sind nicht versichert.
a) außergewöhnliche, während der Unter-                                                       1. Entgegen Teil A § 7 Ziff. 4 ABE 2011
                                                3. Wenn die Wiederherstellung der versi-       wird im Falle eines Totalschadens der Zeit-
    brechung der technischen Einsatzmög-        cherten und vom Schaden betroffenen
    lichkeit hinzutretende Ereignisse, mit                                                     wert des versicherten Gerätes unmittelbar
                                                Photovoltaikanlage auf Grund behördlicher      vor Eintritt des Versicherungsfalls, mindes-
    deren Eintritt als Folge des Sachschadens   Wiederherstellungsbeschränkungen nur an
    nach der allgemeinen Lebenserfahrung                                                       tens jedoch die Restschuld aus einem
                                                anderer Stelle erfolgen darf, werden die       bestehenden Finanzierungsvertrag für das
    nicht gerechnet werden muss;                Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in       versicherte Gerät ersetzt. Eventuell nach
b) behördlich angeordnete Wiederherstel-       dem sie auch bei Wiederherstellung an bis-     Schadeneintritt verbliebene Restwerte wer-
    lungs- oder Betriebsbeschränkungen;         heriger Stelle entstanden wären.               den in Abzug gebracht. Die Versicherungs-
c) den Umstand, dass dem Versicherungs-        4. Mehrkosten infolge Preissteigerungen,       summe bildet die Grenze der Entschädi-
    nehmer zur Wiederherstellung oder           die dadurch entstehen, dass sich die Wie-      gung.
    Wiederbeschaffung beschädigter oder         derherstellung durch Beschränkungen der        Bereits vor Schadeneintritt fällig gewesene,
    zerstörter Sachen bzw. Daten nicht          vorgenannten Art verzögert, werden nur         nicht gezahlte Finanzierungsraten, Ver-
    rechtzeitig genügend Kapital zur Verfü-     ersetzt, soweit diese Kosten nach Klausel      zugszinsen und dergleichen werden nicht
    gung steht;                                 1681 „Mehrkosten durch Preissteigerun-         entschädigt.

                                                                      19

[Seite 20]
2. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neu-       so vergütet der Versicherer die Transport-      2. Der führende Versicherer ist bevoll-
wert durch einen Abzug insbesondere für        kosten (jedoch nicht Kosten für Eil- und        mächtigt, Anzeigen und Willenserklärun-
Alter, Abnutzung und technischen Zustand.      Luftfracht) nur zwischen dem Ort, an dem        gen des Versicherungsnehmers für alle
3. Die Bestimmungen über die Entschädi-        sich die versicherte Anlage befindet, und       beteiligten Versicherer entgegenzunehmen
gungsberechnung bei Unterversicherung          der Grenze der Bundesrepublik Deutsch-          und in deren Namen im Rahmen von Teil B
gemäß Teil A § 7 Ziff. 7 ABE 2011 finden       land. Für die Transportkosten außerhalb         § 8 Ziff. 1 ABE 2011 die Versicherungsver-
für diese Deckungserweiterung entspre-         der Bundesrepublik Deutschland kommt            träge zu kündigen.
chend Anwendung.                               der Versicherer nicht auf; auch eventuelle      3. Die vom führenden Versicherer abgege-
                                               Zollkosten gehen nicht zu Lasten des Versi-     benen Erklärungen oder mit dem Versiche-
1792 Selbstbeteiligung für beweglich           cherers.                                        rungsnehmer getroffenen Vereinbarungen
eingesetzte Sachen
                                               3. Ist es für die Reparatur des Gerätes         sind für die beteiligten Versicherer ver­
Kommen die versicherten Sachen durch           notwendig, einen Fachmann oder Ersatz­          bindlich. Der führende Versicherer ist
Diebstahl bzw. außerhalb des im Versiche-      teile vom Ausland anzufordern, so gelten        jedoch ohne Zustimmung (Einwilligung
rungsvertrag bezeichneten Betriebsgrund-       wiederum nur die Transport- bzw. Fahrt-         oder Genehmigung) der beteiligten Versi-
stückes durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl,    kosten und Tagegelder (jedoch nicht Kos-        cherer, von denen jeder einzeln zu ent-
Raub oder Plünderung abhanden, so wird         ten für Eil- und Luftfracht, Überstunden        scheiden hat, nicht berechtigt
der gemäß Teil A § 7 Ziff. 1 bis 9 ABE 2011    und Feiertagsschichten) gedeckt, die in         a) zur Erhöhung von Versicherungssum-
ermittelte Betrag um eine Selbstbeteili-       der Bundesrepublik Deutschland angefallen           men und/oder Entschädigungsgrenzen
gung von 25 Prozent, mindestens jedoch         sind. Das unter Ziff. 2 Angeführte gilt sinn-       über die im Versicherungsschein
um den im Versicherungsvertrag genannten       gemäß.                                              genannten prozentualen Werte bzw.
Selbstbeteiligungsbetrag gekürzt.
                                               1809 Sachen mit Geldinhalt oder geld­               Maximalbeträge hinaus. Dies gilt nicht
1793 L Ultraschallgeräte; Endoskopie­          wertem Inhalt                                       für Summenanpassungen im Rahmen
geräte                                                                                             der Bestimmungen für die vertraglich
                                               1. Ergänzend zu § 8 Ziff. 1 a) ABE 2011             vorgesehenen Abrechnungsverfahren
1. Soweit der Schaden nicht durch die          hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt
Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion,                                                            (Summe/Beitrag);
                                               des Versicherungsfalls
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges,                                                     b) zur Änderung der Kündigungsbestim-
seiner Teile oder seiner Ladung, Einbruch-     a) Kassen nach Geschäftsschluss zu entlee-         mungen oder der Versicherungsdauer.
diebstahl, Raub, Vandalismus oder                  ren und geöffnet zu lassen;                     Dies gilt nicht für Verlängerungen der
Leitungs­wasser verursacht wurde, wird von     b) Kassetten von Rückgeldgebern nach               Versicherungsdauer, die auf Grund einer
den Wiederherstellungskosten gemäß Teil A          Geschäftsschluss zu entnehmen.                  im Versicherungsvertrag getroffenen
§ 7 ABE 2011 ein Abzug vorgenommen.            2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine            Regelung gewährt werden; ferner bleibt
2. Der Abzug beträgt                                                                               die Berechtigung des führenden Versi-
                                               der in Ziff. 1 genannten Obliegenheiten
                                                                                                   cherers zur Kündigung gemäß Teil B § 8
a)	für Schallköpfe und Verbindungskabel       vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann
                                                                                                   Ziff. 1 ABE 2011 unberührt;
    von Ultraschallgeräten,                    der Versicherer nach Maßgabe von § 19
                                               ABE 2011 zur Kündigung berechtigt oder          c) zur Erweiterung des Deckungsumfangs,
b)	für Einführungsteile von Endoskopie­       auch leistungsfrei sein.                           zur Verminderung der Selbstbeteiligung
    geräten                                                                                       und/oder des Beitrages.
                                               Führt die Verletzung der Obliegenheit zu
ab einer Benutzungsdauer von 6 Monaten         einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9 Ziff. 2   4. Bei Schäden, die für die Mitversicherer
monatlich 2 Prozent der Wiederherstel-         ABE 2011. Danach kann der Versicherer           von grundsätzlicher Bedeutung sind, ist
lungs- bzw. Wieder­beschaffungskosten,         kündigen oder leistungsfrei sein.               auf Verlangen der beteiligten Versicherer
höchstens jedoch 80 %.                                                                         eine Abstimmung herbeizuführen.
                                               1819 Anerkennung
3. Die Benutzungsdauer wird von dem                                                            5. Soweit die vertraglichen Grundlagen für
Zeitpunkt an gerechnet, zu dem der erste       1. Hat der Versicherer das versicherte Risi-
                                                                                               die beteiligten Versicherer die gleichen
Besitzer die Nutzungsmöglichkeit hatte.        ko besichtigt, so erkennt der Versicherer
                                                                                               sind, ist Folgendes vereinbart:
                                               abweichend von Teil B § 1 ABE 2011 an,
1794 L Kanal-, Kanalinspektions- und           dass ihm durch diese Besichtigung alle          a) Der Versicherungsnehmer wird bei
-reinigungstechnik                             Gefahrumstände bekannt geworden sind,               Streitfällen aus diesem Vertrag seine
1. In Erweiterung von Teil A § 2 Ziff. 1       welche in diesem Zeitpunkt für die Beur-            Ansprüche nur gegen den führenden
ABE 2011 gelten Schäden durch die Auf­         teilung des Risikos erheblich waren.                Versicherer und nur wegen dessen
gabe versicherter Sachen infolge von Ver-                                                          Anteil gerichtlich geltend machen.
                                               2. Das Recht des Versicherers den Vertrag
schüttung, Steckenbleiben im Erdreich und      wegen arglistiger Täuschung anzufechten         b) Der führende Versicherer ist von den
dergleichen mitversichert.                     bleibt unberührt.                                   beteiligten Versicherern ermächtigt, alle
2. In Ergänzung zu Teil A § 7 ist die Ent-                                                         Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zu­­
                                               1820 Regressverzicht                                sammenhang mit diesem Vertrag (ein-
schädigung für Kabel und Schläuche sowie
deren Verbindungselemente auf den Zeit-        Richtet sich der Ersatzanspruch des Versi-          schließlich der Verfolgung von Regress­
wert begrenzt. Im Schadenfall wird für die     cherungsnehmers gegen einen Mitarbeiter             ansprüchen) auch bezüglich ihrer Anteile
Bemessung der Zeitwertentschädigung eine       (ausgenommen Repräsentanten) oder                   als Kläger oder Beklagte zu führen. Ein
lineare Entwertung (Abschreibung) über         gegen anderweitige berechtigte Benutzer             gegen oder vom führenden Versicherer
einen 5-Jahreszeitraum zu Grunde gelegt.       (außer Mitarbeitern von Wartungs- oder              erstrittenes, rechtskräftig gewordenes
                                               Reparaturunternehmen) der versicherten              Urteil wird deshalb von den beteiligten
3. Die Selbstbeteiligung für die genannten     Sache, verzichtet der Versicherer auf den           Versicherern als auch für sie verbindlich
Schäden beträgt 25 Prozent, mindestens         Übergang des Ersatzanspruches, es sei denn          anerkannt. Das gilt ebenfalls für die mit
jedoch der im Versicherungsschein genannte                                                         dem Versicherungsnehmer nach Rechts-
Selbstbeteiligungsbetrag in Euro.              a) der Verursacher hat den Schaden vor-
                                                                                                   hängigkeit geschlossenen Vergleiche.
                                                   sätzlich oder grob fahrlässig herbeige-
4. Die Höchstentschädigung beträgt 5.000 €.        führt oder                                  c) Falls der Anteil des führenden Versiche-
                                                                                                   rers die Berufungssumme oder Revi­
1795 Anlagen ausländischen Fabrikats           b) für den Schaden kann Ersatz aus einer
                                                                                                  sionsbeschwer nicht erreicht, ist der
1. Vollen Ersatz leistet der Versicherer bei       Haftpflichtversicherung beansprucht
                                                                                                  Versicherungsnehmer berechtigt und
versicherten Schäden, wenn die Reparatu-           werden.
                                                                                                  auf Verlangen des führenden Versiche-
ren in der Bundesrepublik Deutschland          1850 Mitversicherungs- und Prozess­                rers verpflichtet, die Klage auf einen
­vorgenommen und auch die Ersatzteile von      führungsklausel für die Technischen                zweiten, erforderlichenfalls auf weitere
 einem Auslieferungslager in der Bundes­       Versicherungszweige                                Versicherer auszudehnen, bis diese
 republik Deutschland bezogen werden           1. Bei Versicherungen, die von mehreren            Summe erreicht ist. Wird diesem Verlan-
 können.                                       Versicherern gezeichnet worden sind, haf-          gen nicht entsprochen, so gilt Ziff. 5 b)
2. Muss das Gerät zur Behebung eines           ten diese stets nur für ihren Anteil und           (Satz 2) nicht.
Schadens ins Ausland gesandt werden,           nicht als Gesamtschuldner.

                                                                  20

[Seite 21]
1871 L Sofortiger Reparaturbeginn                nur insoweit, als dass der Versicherungs-         so wird der Obmann auf Antrag einer
Nach Eintritt eines Schadens kann mit der        nehmer Gebäude und Räume innerhalb                Partei durch das für den Schadenort
Reparatur sofort begonnen werden, wenn           dieses Geltungsbereichs als weitere               zuständige Amtsgericht ernannt.
die Schadenanzeige unverzüglich erfolgt         Betriebsstätten nutzt.                         4. Für den Mindestinhalt der Feststellun-
und der Schaden den hierfür vereinbarten         Die Sicherheitsvorschriften gelten nicht für   gen der Sachverständigen gelten die die-
Betrag voraussichtlich nicht übersteigt.        versicherte Sachen, die sich bestimmungs-      sem Vertrag zugrunde liegenden Allgemei-
Unabhängig davon bleibt der Versicherungs­       gemäß außerhalb von Gebäuden oder in           nen Versicherungsbedingungen und die für
nehmer zur Erfüllung seiner Obliegen­heiten      naturgemäß unverschlossenen Gebäuden           die Feuerversicherung zugrunde liegenden
im Versicherungsfall gemäß Teil B § 8 Ziff. 2    oder in Gebäuden bzw. Gebäudeteilen            Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
                                                 befinden, zu deren Verschluss der Versiche-
ABE 2011, insbesondere zur Schadenminde-                                                        5. Die Sachverständigen übermitteln ihre
                                                 rungsnehmer nicht befugt ist.
rung, verpflichtet. Das bedeutet auch, dass                                                     Feststellungen den drei Parteien gleich­
die nicht reparierbaren beschädigten Teile      3. Folgen der Obliegenheitsverletzung          zeitig. Weichen die Feststellungen vonein-
zur Beweissicherung geschützt gegen              Verletzt der Versicherungsnehmer die vor-      ander ab, so werden sie unverzüglich dem
­mögliche weitere Beschädigungen aufzu-          genannten Obliegenheiten, ist der Versi-       Obmann übergeben. Dieser entscheidet
 bewahren sind und das Schadenbild nach-         cherer unter den in Teil B § 8 beschriebe-     über die streitig gebliebenen Punkte inner-
 vollziehbar, insbesondere durch Fotos, zu       nen Voraussetzungen zur Kündigung              halb der durch die Feststellungen der
 dokumentieren ist.                              berechtigt oder auch ganz oder teilweise       ­Sachverständigen gezogenen Grenzen und
1881 Heu- oder Strohvorräte                      leistungsfrei.                                  übermittelt seine Entscheidung den drei
                                                                                                 Parteien gleichzeitig.
Es gilt vereinbart, dass innerhalb des           1909 Sachverständigenverfahren bei
Gebäudes, auf dem sich die versicherte           Zusammentreffen mit einer Feuerversi­          Die Feststellungen der Sachverständigen
Anlage befindet, keine Heu- oder Stroh­          cherung                                        oder des Obmannes sind für die Vertrags-
vorräte gelagert oder verwendet werden.                                                         parteien verbindlich, wenn nicht nach­
                                                 1. Besteht auch eine Feuerversicherung         gewiesen wird, dass sie offenbar von der
Bei dieser Obliegenheit handelt es sich um       und ist streitig, ob oder in welchem
eine vertraglich vereinbarte Obliegenheit,                                                      wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
                                                 Umfang ein Schaden zu vorliegendem Ver-        Aufgrund dieser verbindlichen Feststellun-
deren Verletzung unter den Voraussetzun-         trag oder als Feuerschaden anzusehen ist,
gen des Teil B § 8 Ziff. 1 ABE 2011 zur voll-                                                   gen berechnen die Versicherer die Entschä-
                                                 so kann der Versicherungsnehmer verlan-        digung.
ständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit      gen, dass die Höhe des Schadens zu vorlie-
führen kann.                                     gendem Vertrag und des Feuerschadens in        Im Falle unverbindlicher Feststellungen
1882 L Sicherheitsvorschriften                   einem gemeinsamen Sachverständigenver-         erfolgen diese durch gerichtliche Entschei-
                                                 fahren festgestellt wird. Ein solches Sach-    dung. Dies gilt auch, wenn die Sachver-
1. In Ergänzung zu Teil B § 8 Ziff. 1            verständigenverfahren können der Versi-        ständigen die Feststellung nicht treffen
ABE 2011 hat der Versicherungsnehmer             cherer des vorliegenden Vertrages, der         können oder wollen oder sie verzögern.
vor Eintritt des Versicherungsfalles             Feuerversicherer und der Versicherungs-        6. Sofern nicht etwas anderes vereinbart,
a)	die versicherten Räume genügend              nehmer auch gemeinsam vereinbaren.             trägt jede Partei die Kosten ihres Sachver-
    ­häufig zu kontrollieren;                    2. Das Sachverständigenverfahren kann          ständigen. Die Kosten des Obmannes
b)	während einer vorübergehenden                durch Vereinbarung auf sonstige tatsächli-     tragen die Parteien je zu einem Drittel.
    Betriebsstilllegung (z. B. Betriebsferien)   che Voraussetzungen des Entschädigungs-        7. Steht im Zeitpunkt einer Abschlagszah-
    eine genügend häufige Kontrolle des          anspruchs sowie der Höhe der Entschädi-        lung noch nicht fest, inwieweit der Scha-
    Betriebes sicherzustellen;                   gung ausgedehnt werden.                        den als Schaden zu vorliegendem Vertrag
c)	für die Gefahren Einbruchdiebstahl,          3. Für das Sachverständigenverfahren gilt:     oder als Feuerschaden anzusehen ist, so
    Diebstahl, Abhandenkommen, Vandalis-                                                        beteiligt sich jeder Versicherer an der
                                                 a) Jede Partei hat in Textform einen Sach-    Abschlagszahlung vorläufig mit der Hälfte.
    mus nach einem Einbruch                          verständigen zu benennen; der Versi-
   aa)	vorhandene Sicherungen auch an               cherungsnehmer kann zwei Sachver-          8. Durch das Sachverständigenverfahren
       ansonsten nicht erreichbaren Öff-             ständige benennen. Die Parteien können     werden die Obliegenheiten nach Teil B § 8
       nungen zu betätigen, wenn die                 sich auf zwei gemeinsame Sachverstän-      Ziff. 2 ABE 2011 oder dem Vertrag zugrun-
       Erreichbarkeit durch Gerüste, Seil-           dige oder auf einen gemeinsamen Sach-      de liegenden Allgemeinen Versicherungs­
       oder andere Aufzüge ermöglicht                verständigen einigen. Jede Partei, die     bedingungen nicht berührt.
       wird;                                         ihren Sachverständigen benannt hat,        1911 Datenversicherung
                                                     kann die anderen unter Angabe des von
   bb)	alle Öffnungen (z. B. Fenster und                                                       1. Versicherte und nicht versicherte Kosten
                                                     ihr genannten Sachverständigen
       Türen) in dem Betrieb oder in Teilen
                                                     in Textform auffordern, einen Sachver-     a) Versichert sind zusätzlich Kosten für die
       des Betriebes verschlossen zu halten,
                                                     ständigen zu benennen. Geschieht dies          Wiederherstellung von
       solange die Arbeit, von Nebenarbei-
                                                     nicht innerhalb von zwei Wochen nach
       ten abgesehen, in diesen Betriebs­                                                          aa) Daten
                                                     Zugang der Aufforderung, so kann die
       teilen ruht;
                                                     auffordernde Partei den Sachverständi-     		 Dies sind digitalisierte maschinen-
   cc)	alle bei der Antragstellung vorhan-          gen der säumigen Partei durch das für          lesbare Informationen;
        denen und alle zusätzlich verein­            den Schadenort zuständige Amtsgericht
        barten Sicherungen (Sicherungen              ernennen lassen. In der Aufforderung          bb) betriebsfertigen und funktionsfähi-
        sind z. B. Schlösser von Türen oder          ist auf diese Folge hinzuweisen.                   gen Standardprogrammen und indi-
        Behältnissen, Riegel, Einbruchmelde-                                                            viduell hergestellten Programmen,
                                                 b) Die Versicherer dürfen als Sachverstän-            zu deren Nutzung der Versiche-
        anlagen) uneingeschränkt
                                                     dige keine Personen benennen, die Mit-             rungsnehmer berechtigt ist;
        gebrauchsfähig zu erhalten und zu
                                                     bewerber des Versicherungsnehmers
        betätigen;                                                                                 s oweit sich diese auf einem versicherten
                                                     sind oder mit ihm in dauernder
   dd)	nach Verlust eines Schlüssels für            Geschäftsverbindung stehen, ferner             Datenträger befinden.
       einen Zugang zum Versicherungsort            keine Personen, die bei Mitbewerbern        b) Nicht versichert sind Kosten für die
       oder für ein Behältnis das Schloss           oder Geschäftspartnern angestellt sind          Wiederherstellung von Daten und Pro-
       unverzüglich durch ein gleichwerti-          oder mit ihnen in einem ähnlichen Ver-          grammen, die sich nur im Arbeitsspei-
       ges zu ersetzen.                             hältnis stehen.                                 cher der Zentraleinheit befinden.
2. Die Sicherheitsvorschriften gelten für        c) Die Sachverständigen benennen in Text-     2. Versicherte Sachen
die im Versicherungsvertrag als Versiche-            form vor Beginn ihrer Feststellungen
rungsort bezeichneten Betriebsgebäude                einen weiteren Sachverständigen als        Abweichend von Teil A § 1 Ziff. 2 a) ABE
oder -räume des Versicherungsnehmers.                Obmann. Die Regelung unter b) gilt         2011 sind Wechseldatenträger versichert.
Sofern als Versicherungsort ein erweiterter          entsprechend für die Benennung eines       Wechseldatenträger gelten nicht als
Geltungsbereich (z. B. Deutschland) verein-          Obmannes durch die Sachverständigen.       ­elektronisches Bauelement.
bart ist, gelten die Sicherheitsvorschriften         Einigen sich die Sachverständigen nicht,   3. Versicherte und nicht versicherte

                                                                       21

[Seite 22]
­Gefahren und Schäden                                  oder Verbesserungen, die über die
                                                                                                  – CAD-, CAE-, CAM-Systeme
Der Versicherer leistet Entschädigung,                 Wiederherstellung hinausgehen;            		– Telefonanlagen mit Zusatzgeräten,
sofern der Verlust, die Veränderung oder           ee) für sonstige Vermögensschäden;                Auto-/Mobiltelefone
die Nichtverfügbarkeit der Daten oder              ff) soweit die Wiederbeschaffung oder        		– Telefax- und Telexgeräte
Programme infolge                                       Wiedereingabe der Daten oder Pro-        		– Gegen- und Wechselsprechanlagen
a) von Blitzeinwirkung                                  gramme nicht notwendig ist;
                                                                                                 		– Alarm-, Brandmelde- und Zutritts-
b) oder eines dem Grunde nach versicher-          gg) soweit die Wiederbeschaffung                  kontrollanlagen
    ten Schadens gemäß Teil A § 2 ABE 2011              oder Wiedereingabe der Daten oder
    an dem Datenträger oder der Datenver-               Programme nicht innerhalb von            		– Türschließanlagen, Warensicherungs-
    arbeitungsanlage, auf dem diese gespei-             12 Monaten nach Eintritt des Scha-            systeme
    chert waren                                         dens durchgeführt wurde.                 		 – Personensuch- und Rufanlagen
eingetreten ist.                                c) Grenze der Entschädigung ist jede der        		 – Funkanlagen
                                                    vereinbarten Versicherungssummen.
4. Versicherungsort                                                                              		– Uhrenanlagen, Zeiterfassungsgeräte
                                                d) Bei Unterversicherung wird kein Abzug
In Ergänzung zu Teil A § 4 ABE 2011 besteht         von der Entschädigung vorgenommen.           		– Vortrags- und Demonstrations­geräte,
Versicherungsschutz für Sicherungswechsel-                                                            Beamer
datenträger in deren Auslagerungsstätten        e) Der nach a) bis c) ermittelte Betrag wird
(Ziff. 7a) sowie auf den Verbindungswegen           je Versicherungsfall um die vereinbarte      		– Kopiergeräte, kleine Offsetgeräte,
zwischen Versicherungsort und Auslage-              Selbstbeteiligung gekürzt. Entstehen              Mikrofilmgeräte
rungsstätte.                                        mehrere Schäden, so wird die Selbst­         		– Diktiergeräte, elektrische Schreib-,
                                                    beteiligung jeweils einzeln abgezogen.            Rechenmaschinen
5. Versicherungswert; Versicherungssumme
                                                7. Sonstige vertraglich vereinbarte Oblie-       		– Post- und Papierbearbeitungs­geräte,
a) Versicherungswert sind abweichend von       genheiten vor Eintritt des Versicherungs-
    Teil A § 5 Ziff. 1 ABE 2011 bei                                                                   Aktenvernichter;
                                                falls
   aa) Daten und Programmen die Wieder-                                                            bb) Anlagengruppe 2: Mess- und Prüf-
                                                a) Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) ABE               technik, Prozessrechner, Kassen und
        beschaffungs- bzw. Wiedereingabe-           2011 hat der Versicherungsnehmer vor
        kosten [siehe Ziff. 6 a)];                                                                       Waagen
                                                    Eintritt des Versicherungsfalls
   bb) Wechseldatenträgern die Wieder­                                                          		– Prüfautomaten, sonstige Mess- und
                                                   aa) eine übliche, jedoch mindestens ein-          Prüfgeräte
        beschaffungskosten.                             mal wöchentliche Datensicherung
b) Die Versicherungssumme soll dem Versi-              vorzunehmen, d.h. Duplikate der          		– Prozessrechner
    cherungswert entsprechen.                           versicherten Daten und Programme         		– Geräte zur Materialprüfung (keine
                                                        anzufertigen und so aufzubewahren,            Röntgenanlagen)
6. Umfang der Entschädigung für Daten                   dass bei einem Versicherungsfall
und Programme                                           ­Originale und Duplikate nicht           		– Kfz-, Mess- und Prüfeinrichtungen
                                                         gleichzeitig beschädigt werden oder          (einschließlich Hebebühnen,
a) Entschädigt werden abweichend von
                                                         abhanden kommen können. Die                  Reifenwucht-/-montiermaschinen,
    Teil A § 7 ABE 2011 die für die Wieder-
                                                         technischen Einrichtungen zur                Bremsenprüfständen)
    herstellung des früheren, betriebsferti-
    gen Zustandes der Daten und Program-                 Datensicherung müssen jeweils dem       		– Elektronische Kassen und Waagen;
    me notwendigen Aufwendungen.                         Stand der Technik entsprechen;
                                                                                                    cc) Anlagengruppe 3: Satz- und Repro-
   Aufwendungen zur Wiederherstellung              bb) sicherzustellen, dass Form und                   technik
    sind insbesondere erforderliche                    Struktur der Daten auf dem Siche-
                                                                                                 		– Elektronische Graviereinrichtungen
   aa) maschinelle Wiedereingabe aus                  rungsdatenträger so beschaffen
                                                                                                      für Druckvorlagen
        Sicherungsdatenträgern;                        sind, dass deren Rücksicherung
                                                       ­technisch möglich ist, z. B. durch       		– Farbauszugsanlagen, Graphische
   bb) Wiederbeschaffung und Wiederein-                Sicherung mit Prüfoption (Verify)             Gestaltungssysteme
        gabe oder Wiederherstellung von                 und Durchführung von Rücksiche-
        Daten (einschl. dafür erforderlicher                                                     		– Foto- und Lichtsatzanlagen, Repro-
                                                        rungstests.                                  kameras
        Belegaufbereitung/Informations­
        beschaf­fung);                          b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine        		– Filmentwicklungsmaschinen;
                                                    der in a) genannten Obliegenheiten
   cc) Wiederbeschaffung und Neuinstalla-          ­vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann      dd) Anlagengruppe 4: Bild- und Ton-
        tion von Standardprogrammen;                 der Versicherer nach Maßgabe von Teil               technik
   dd) Wiedereingabe von Programmdaten              B § 8 ABE 2011 zur Kündigung berech-        		– Produktionstechnische Anlagen
        individuell hergestellter Programme        tigt oder auch leistungsfrei sein.                 für Fernsehstudios, Rundfunksender
        und Programmerweiterungen (z. B.           F ührt die Verletzung der Obliegenheit            und Tonstudios
        Konfigurationen, Funktionsblöcke)           zu einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9
        aus beim Versicherungsnehmer vor-                                                        		– Fernseh- und Videoanlagen
                                                    Ziff. 2 ABE 2011. Danach kann der Ver-
        handenen Belegen (z. B. Quellcodes).        sicherer kündigen oder leistungsfrei         		 – Industriefernsehanlagen
b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht          sein.                                        		 – Elektroakustische Anlagen
    auf mitwirkende Ursachen keine Ent-         1926 L Elektronik-­Pauschalversicherung              – Antennenanlagen;
    schädigung
                                                1. Versicherte Sachen                               ee) Anlagengruppe 5: Medizintechnik
   aa) für Kosten, die zusätzlich entstehen,
        weil die versicherten Daten oder        a) Versichert sind sämtliche Anlagen und
                                                                                                  – Röntgenanlagen
        Programme durch Kopierschutz-,              Geräte der jeweiligen nachfolgenden
                                                    Anlagengruppe, sofern die Anlagen-           		– Medizinische Fernsehtechnik
        Zugriffsschutz- oder vergleichbare
        Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzste-       gruppe im Versicherungsvertrag                		 – Elektromedizin
        cker, Verschlüsselungsmaßnahmen)            bezeichnet wird.
                                                                                                 		– Geräte für Diagnostik und Therapie
        gesichert sind (z. B. Kosten für neu-      aa) Anlagengruppe 1: Daten- und Kom-
        erlichen Lizenzerwerb);                        munikationstechnik, Bürotechnik           		 – Physikalisch medizinische Geräte
   bb) für die Korrektur von manuell feh-      		– Netzwerkanlagen, Personalcomputer,          		 – Laborgeräte und Laborsysteme
        lerhaft eingegebenen Daten;                  Bürocomputer, Textsysteme, EDV-             		– Sterilisations- und Desinfektionsan-
   cc) für Fehlerbeseitigungskosten in Pro-        Anlagen                                           lagen
        grammen;                                		– Laptops, Notebooks, Organizer               		 – Thermographieanlagen
   dd) für Mehrkosten durch Änderungen              – Digitalkameras                            		 – Ultraschallgeräte

                                                                   22

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		– Strahlen- und Dosisleistungsmessge-        am Versicherungsort.                                 aa) bei Röntgen-Drehanoden-, Regel-
     räte                                       4. Versicherungssumme; Unterversicherung                  und Glättungsröhren in Computer-
		 – Dentaleinrichtungen                                                                                  tomographen
                                                Die im Versicherungsvertrag für die versi-

 Sofern vereinbart, sind Endoskopiege-         cherten Sachen insgesamt genannte Versi-          		 Prozentsatz = (100 P)/(PGXY).
  räte versichert;                              cherungssumme soll der Summe der Ein-                   Der Prozentsatz beträgt maximal
   ff) Anlagengruppe 6: Weitere Anlagen,       zel-Versicherungswerte (Teil A § 5 Ziff. 1)              100 %.
        sofern im Versicherungsvertrag          dieser Sachen entsprechen. Ist die Versi­         		 Es bedeuten:
        bezeichnet.                             cherungssumme niedriger als diese Summe,
                                                so liegt Unterversicherung vor; Teil A § 7        		 P = Anzahl (einschl. Benutzung
b) Versichert ist (sind) jeweils auch die      Ziff. 6 und 7 ABE 2011 gelten sinngemäß.                 durch Vorbesitzer) der bis zum Ein-
    dazugehörige(n)                                                                                      tritt des Schadens mit der betref­
                                                5. Vorsorgeversicherung                                  fenden Röhre bereits vorgenomme-
   aa) Versorgungstechnik für Elektronik-
        anlagen (wie Klimaanlagen, unter-       Für die während des jeweiligen Versiche-                 nen Abtastvorgänge (Scans) bzw.
                                                rungsjahres eintretenden Veränderungen                   Betriebsstunden bzw. -monate, je
       brechungsfreie Stromversorgung,
                                                (Ziff. 6) gilt eine Vorsorgeversicherung in              nachdem, worauf die Gewährleis-
       Netzersatzanlagen und Frequenz­
                                                Höhe von 30 % der zuletzt dokumentier-                   tung des Herstellers abgestellt ist.
       umformer);                               ten Versicherungssumme vereinbart.
   bb) Leitungen, Erdkabel, sowie der Lei-                                                              PG = Die vom jeweiligen Hersteller für
                                                6. Jahresmeldung für Veränderungen                        die betreffende Röhre üblicherweise
        tungsführung dienende Vorrichtun-
        gen innerhalb der versicherten          a) Der Versicherungsnehmer meldet dem                    vereinbarte Gewährleistungsdauer
        Betriebsgrundstücke;                        Versicherer innerhalb eines Monats nach               (Standard-Gewährleistung) in Scans
                                                    Beginn eines jeden Versicherungsjahres                bzw. Betriebsstunden bzw. -monaten.
   s oweit die anteiligen Versicherungssum-        die aufgrund der im vorhergehenden
    men berücksichtigt wurden.                                                                    		 X = Faktor für die Höhe der Ersatz-
                                                    Versicherungsjahr eingetretenen Verän-                leistung bzw. der Gutschrift, die vom
c) Nicht versichert sind:                           derungen erforderliche Anhebung/Redu-                 jeweiligen Hersteller üblicherweise
                                                    zierung der Versicherungssummen. Falls                (Standard-Gewährleistung) für die
   aa) Elektronische Maschinen- und CNC-           keine Veränderungen eingetreten sind, ist
        Steuerungen; Geschwindigkeits­                                                                    betreffende Röhre vereinbart wird:
                                                    eine Meldung entbehrlich;
        messanlagen, Verkehrszähl- und                                                            		 (1) v olle Ersatzleistung/Gutschrift
        Überwachungsanlagen, Verkehrs­          b) Die Prämie infolge der Anhebung/Redu-                     während der gesamten Gewähr-
        regelungsanlagen, Fahrkarten- und           zierung wird aus der Differenz zwischen                   leistungsdauer: Faktor 1
        Parkscheinautomaten, Bohrloch-              alter und neuer Versicherungssumme ab
        und Kanalfernsehanlagen, Beulen-            Beginn des laufenden Versicherungsjah-        		 (2) volle Ersatzleistung/Gutschrift für
        und Lecksuchmolche, Tanksäulen              res berechnet/gutgeschrieben;                             einen begrenzten Teil der Gewähr-
        und -automaten, Autowaschanlagen                                                                      leistungsdauer und anteilige Ersatz-
                                                c) Erfolgt die Jahresmeldung nicht inner-                    leistung/Gutschrift für die übrige
        inkl. dazugehöriger Steuerungen,            halb Monatsfrist, obwohl sie aufgrund
        Großwiegeeinrichtungen (z. B. Fahr-                                                                   Gewährleistungsdauer: Faktor 0,75
                                                    im vorhergehenden Versicherungsjahr
        zeugwaagen), Fütterungscomputer,            eingetretener Veränderungen abzuge-           		 (3) anteilige Ersatzleistung/Gutschrift
        Navigationsanlagen und Fahrzeug-            ben gewesen wäre, so entfällt die                         entsprechend erreichter bzw.
        elektronik in Kraft-, Wasser- und           Vorsorgeversicherung (Ziff. 5) für das                    nicht erreichter Betriebs­dauer/
        Luftfahrzeugen, Solaranlagen;               laufende Versicherungsjahr.                               -leistung während der gesamten
   bb) Vorführgeräte, Handelsware und zu       7. Obliegenheiten vor Eintritt des Versi-                     Gewährleistungsdauer: Faktor 0,50
        Service-, Reparatur-, Wartungs­         cherungsfalles                                    			 Y = Erstattungsfaktor
        zwecken o. ä. überlassene fremde                                                          		 (1) Röntgen-Drehanodenröhren
                                                Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a ABE 2011
        Anlagen und Geräte;                                                                                   Faktor 2
                                                hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt
   cc) Anlagen und Geräte, für die der         des Versicherungsfalles                           		 (2) Regel- und Glättungsröhren
        Versicherungsnehmer keine Gefahr                                                                      Faktor 3
                                                a) Kassen nach Geschäftsschluss zu entlee-
        trägt, z. B. durch Haftungsfreistel-
                                                    ren und geöffnet zu lassen;                   			 Falls es keine Standard-Gewähr-
        lung bei gemieteten Sachen.
                                                b) Kassetten von Rückgeldgebern nach                         leistung gibt, wird die individuell
2. Versicherungsschutz außerhalb der                                                                          vereinbarte Regelung sinngemäß
                                                    Geschäftsschluss zu entnehmen;
Betriebsgrundstücke; Höchstentschädigung                                                                      angewendet;
                                                c) sofern Versicherungsschutz gemäß Ziff. 2
a) Sofern im Versicherungsvertrag bezeich-                                                         bb) bei allen anderen Röhren
                                                    vereinbart, sind Dächer und Fenster von
    net, ist (sind) die gemäß Ziff. 1 versi­
                                                    Kraftfahrzeugen zu schließen sowie
    cherte(n) Anlagengruppe(n) abweichend
                                                    deren Türen abzuschließen.                    Bezeichnung der       Verringerung monat-
    von Teil A § 4 auch außerhalb der
    ­dokumentierten Betriebsgrundstücke         Verletzt der Versicherungsnehmer diese            Röhren                der Entschä- lich
     versichert – jedoch nur innerhalb des      Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahr-                              digung nach um
     vertraglich vereinbarten räumlichen        lässig, so kann der Versicherer nach Maßga-                             Benutzungs-
     Geltungs­bereiches.                        be von Teil B § 8 ABE 2011 zur Kündigung                                dauer von
                                                berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
    ie Höchstentschädigung für Schäden
   D                                                                                              (1) Röntgen-/         6 Monaten       5,5 %
   außerhalb der dokumentierten Betriebs-       Führt die Verletzung der Obliegenheit zu          Ventilröhren
   grundstücke gemäß Abs. 1 ist abweichend      einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9             (nicht Medizin-
   von Teil A § 7 Ziff. 6 ABE 2011 je Versi-    Ziff. 2 ABE 2011. Danach kann der Versi-          technik)
   cherungsfall auf den hierfür vereinbarten    cherer kündigen oder leistungsfrei sein.
   Betrag (Vorsorgeversicherung gemäß                                                             Laserröhren           6 Monaten       5,5 %
                                                8. Röhren und Zwischenbildträger                  (nicht Medizin-
   Ziff. 5 bleibt unberücksichtigt) begrenzt.
                                                a) In Erweiterung des Versicherungsschutzes      technik)
b) Versicherungsschutz besteht jedoch nicht        gilt Teil A § 2 Ziff. 3 ABE 2011 für Röhren
    bei Umzügen, die zwischen Betriebsgrund-                                                      (2) Röntgen-          12 Monaten      3,0 %
                                                    und Zwischenbildträger gestrichen.            Drehanoden­
    stücken oder außerhalb von Betriebs-
    grundstücken durchgeführt werden.           b) Bei Röhren wird – soweit der Schaden          röhren (Medizin-
                                                    nicht durch die Gefahren Brand, Blitz-        technik) bei
3. Beginn des Versicherungsschutzes                 schlag, Explosion, Einbruchdiebstahl,         Krankenhäusern,
Abweichend von Teil A § 1 Ziff. 1 ABE 2011          Raub, Vandalismus oder Leitungswasser         Röntgenologen
beginnt der Versicherungsschutz des Versi-          verursacht wurde – von den Wiederbe-          oder Radiologen
cherers für Veränderungen (Ziff. 6) bereits         schaffungskosten gemäß Teil A § 7 ABE         Laserröhren           12 Monaten      3,0 %
vor Betriebsfertigkeit, und zwar mit Über-          2011 ein Abzug vorgenommen. Der               (Medizintechnik)
gabe der Sachen (Ziff. 1) oder Teilen davon         Abzug beträgt

                                                                        23

[Seite 24]
Bezeichnung der        Verringerung monat-        tierten Betriebsgrundstücke – sofern                 satz von Datenträgern, falsche
Röhren                 der Entschä- lich          Versicherungsschutz gemäß Ziff. 2 ver-               Befehlseingabe);
                       digung nach um             einbart ist – durch Diebstahl, Einbruch-          cc) vorsätzliche Programm- oder Daten­
                       Benutzungs-                diebstahl, Raub oder Plünderung;                       änderungen durch Dritte in schädi-
                       dauer von               b) bei sonstigen versicherten [nicht unter               gender Absicht [mit Ausnahme von
                                                   a) fallenden] Schäden                                 3 c)];
Kathodenstrahl-        12 Monaten   3,0 %
röhren (CRT) in                                je Versicherungsfall um die hierfür jeweils          dd) Über- oder Unterspannung;
Aufzeichnungs-                                 vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.               ee) elektrostatische Aufladung oder
einheiten von                                  Sind durch einen Versicherungsfall mehrere                elektromagnetische Störung;
Foto-/Lichtsatz-                               Anlagengruppen betroffen, wird die Ent-
anlagen                                                                                             ff) Höhere Gewalt.
                                               schädigung je Anlagengruppe um die ver-
Thyratronröhren        12 Monaten   3,0 %      einbarte Selbstbeteiligung gekürzt.               c) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht
(Medizintechnik)                                                                                     auf mitwirkende Ursachen keine Ent-
                                               10. Regressverzicht                                   schädigung für den Verlust, die Verän-
Bildaufnahme­          12 Monaten   3,0 %      Richtet sich der Ersatzanspruch des Versi-            derung oder die Nichtverfügbarkeit der
röhren (nicht                                  cherungsnehmers gegen einen Mitarbeiter               Daten oder Programme durch Program-
Medizintechnik)                                (ausgenommen Repräsentanten) oder                     me oder Dateien mit Schadenfunktion
                                               gegen anderweitige berechtigte Benutzer               wie z. B. Computerviren, Würmer, Troja-
(3) Bildwieder­   18 Monaten        2,5 %
                                               (außer Mitarbeitern von Wartungs- oder                nische Pferde.
gaberöhren (nicht
                                               Reparaturunternehmen) der versicherten            4. Versicherungsort
Medizintechnik)
                                               Sache, verzichtet der Versicherer auf den
Hochfrequenzleis- 18 Monaten        2,5 %      Übergang des Ersatzanspruches, es sei denn        In Ergänzung zu Teil A § 4 ABE 2011
tungsröhren                                                                                      besteht Versicherungsschutz
                                               a) der Verursacher hat den Schaden vorsätzlich
(4) Röntgen-      24 Monaten        2,5 %          oder grob fahrlässig herbeigeführt oder       a) innerhalb der im Versicherungsvertrag
Drehanodenröhren                                                                                     für die dazugehörige Hardware bezeich-
                                               b) für den Schaden kann Ersatz aus einer             neten Betriebsgrundstücke oder inner-
(Medizintechnik)                                   Haftpflichtversicherung beansprucht
bei Teilröntgeno-                                                                                    halb des vereinbarten Geltungsbereichs
                                                   werden.                                           und für die Datenfernübertragungsein-
logen
                                               1928 L Software­-Versicherung                         richtungen und -leitungen, die die versi-
Stehanoden­            24 Monaten   2,0 %                                                            cherten Betriebsgrundstücke verbinden;
röhren                                         1. Versicherte und nicht versicherte Kosten
(Medizintechnik)                                                                                 b) für Sicherungs-Wechseldatenträger in
                                               a) Versichert sind zusätzlich Kosten für die
                                                                                                     deren Auslagerungsstätten [Ziff. 7 a)
                                                   Wiederherstellung von
Speicherröhren         24 Monaten   2,0 %                                                            aa)] sowie auf den Verbindungswegen
                                                  aa) Daten                                          zwischen den bezeichneten Betriebs-
Fotomultiplier-        24 Monaten   1,5 %                                                            grundstücken und den Auslagerungs-
röhren
                                                Dies sind digitalisierte maschinen­
                                                 lesbare Informationen;                              stätten.
Ventilröhren           24 Monaten   1,5 %                                                        5. Versicherungswert, Versicherungssumme
(Medizintechnik)                                  bb) betriebsfertigen und funktionsfähi-
                                                       gen Standardprogrammen und indi-          a) Versicherungswert sind abweichend von
Regel-/Glättungs- 24 Monaten        1,5 %              viduell hergestellten Programmen,             Teil A § 5 Ziff. 1 ABE 2011 bei
röhren                                                 zu deren Nutzung der Versiche-
                                                                                                    aa) Daten und Programmen die Wieder-
                                                       rungsnehmer berechtigt ist,
Röntgenbildver-        24 Monaten   1,5 %                                                                beschaffungs- bzw. Wiedereingabe-
stärkerröhren                                     s oweit sich diese auf einem versicherten             kosten [siehe Ziff. 6 a)];
                                                   Datenträger befinden.
Bildaufnahme-/         24 Monaten   1,5 %                                                           bb) Wechseldatenträgern die Wiederbe-
Bildwiedergabe-                                b) Nicht versichert sind Kosten für die                  schaffungskosten.
röhren                                             Wiederherstellung von Daten und Pro-
                                                                                                 b) Die Versicherungssumme soll dem Versi-
(Medizintechnik)                                   grammen, die sich nur im Arbeitsspei-
                                                                                                     cherungswert entsprechen.
                                                   cher der Zentraleinheit befinden.
Linearbeschleuni- 24 Monaten        1,5 %                                                        6. Umfang der Entschädigung für Daten
gerröhren                                      2. Versicherte Sachen
                                                                                                 und Programme
                                               Abweichend von Teil A § 1 Ziff. 2 a) ABE
                                                                                                 a) Entschädigt werden abweichend von
                                               2011 sind Wechseldatenträger versichert.
    ie Benutzungsdauer wird von dem Zeit-
   D                                                                                                 Teil A § 7 ABE 2011 die für die Wieder-
                                               Wechseldatenträger gelten nicht als
   punkt an gerechnet, zu dem der erste                                                              herstellung des früheren, betriebsferti-
                                               ­elektronisches Bauelement.
   Besitzer die Nutzungsmöglichkeit hatte.                                                           gen Zustandes der Daten und Program-
                                               3. Versicherte und nicht versicherte                  me notwendigen Aufwendungen.
   S onstige Materialkosten, Fahrt- und       ­Gefahren und Schäden                                 Aufwendungen zur Wiederherstellung
    Montagekosten werden nach Teil A § 7                                                             sind insbesondere erforderliche
    ABE 2011 ersetzt.                          Der Versicherer leistet Entschädigung,
                                               sofern der Verlust, die Veränderung oder             aa) maschinelle Wiedereingabe aus
c) Bei Zwischenbildträgern wird – soweit      die Nichtverfügbarkeit der Daten oder                     Sicherungsdatenträgern;
    der Schaden nicht durch die Gefahren       Programme eingetreten ist                            bb) Wiederbeschaffung und Wiederein-
    Brand, Blitzschlag, Explosion, Einbruch-   a) infolge eines dem Grunde nach versi-                  gabe oder Wiederherstellung von
    diebstahl, Raub, Vandalismus und Lei-          cherten Schadens gemäß Teil A § 2 ABE                 Daten (einschl. dafür erforderlicher
    tungswasser verursacht wurde – von             2011 an dem Datenträger oder der                     Belegaufbereitung/Informations­
    den Wiederherstellungskosten gemäß             Datenverarbeitungsanlage, auf dem                    beschaf­fung);
    Teil A § 7 ABE 2011 ein Abzug vorge-           diese gespeichert waren;
    nommen. Der Abzug entspricht dem                                                                cc) Wiederbeschaffung und Neuinstalla-
    Verhältnis der bei Schadeneintritt         b) durch:                                                 tion von Standardprogrammen;
    erreichten Lebensdauer zu der vom Her-        aa) Ausfall oder Störung der Hardware            dd) Wiedereingabe von Programmdaten
    steller erwarteten Lebensdauer.                    der Datenverarbeitungsanlage,                     individuell hergestellter Programme
9. Selbstbeteiligung                                   der Hardware der Datenfernüber­                   und Programmerweiterungen
                                                       tragungseinrichtungen und                         (z. B. Konfigurationen, Funktions­
Ergänzend zu Teil A § 7 Ziff. 9 ABE 2011               -leitungen, der Stromversorgung/                  blöcke) aus beim Versicherungs­
wird der nach Teil A § 7 Ziff. 1 bis 8 ABE             Strom­versorgungsanlage oder der                  nehmer vorhandenen Belegen (z. B.
2011 ermittelte Betrag                                 Klimaanlage;                                     Quellcodes).
a) bei Schäden außerhalb der dokumen-            bb) Bedienungsfehler (z. B. falscher Ein-     b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht

                                                                   24

[Seite 25]
   auf mitwirkende Ursachen keine Ent-                 bestimmungswidrige Veränderung            		(4)        en Bezug von Halb- oder
                                                                                                             d
   schädigung                                          und Löschung gespeicherter Daten                      ­Fertig­fabrikaten.
   aa) für Kosten, die dadurch entstehen,             vorzunehmen (z. B. durch Firewalls,        bb) Zeitunabhängige Mehrkosten sind
        dass der Versicherungsnehmer die               Zugriffsschutzprogramme);                      Kosten, die während der Dauer der
        Verwendung von Daten oder Pro-             dd) seine Mitarbeiter schriftlich zu ver-         Unterbrechung oder Beeinträchti-
        grammen zulässt oder solche selbst              pflichten, die Datenverarbeitungsan-          gung nicht fortlaufend entstehen,
       verwendet, die nicht versichert sind;            lage ausschließlich zu betrieblichen          insbesondere für
   bb) für Kosten, die zusätzlich entstehen,           Zwecken zu nutzen und nur Daten          		(1)      einmalige Umprogrammierung;
        weil die versicherten Daten oder                und Programme zu verwenden, zu           		(2)       Umrüstung;
        Programme durch Kopierschutz-,                  deren Nutzung der Versicherungs-         		(3)      behelfsmäßige oder vorläufige
        Zugriffsschutz- oder vergleichbare              nehmer berechtigt ist.                               Wiederinstandsetzung.
        Vorkehrungen (z. B. Kopierschutz­       b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine        b) Abweichend von Teil A § 5 Ziff. 2 ABE
        stecker, Verschlüsselungsmaßnah-            der in a) genannten Obliegenheiten               2011 wird die Versicherungssumme
        men) gesichert sind (z. B. Kosten für       ­vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann       jeweils aus den versicherten zeitabhän-
        neuerlichen Lizenzerwerb);                   der Versicherer nach Maßgabe von Teil           gigen und zeitunabhängigen Mehrkos-
   cc) für die Korrektur von manuell feh-           B § 8 ABE 2011 zur Kündigung berech-            ten gebildet, die der Versicherungsneh-
        lerhaft eingegebenen Daten;                  tigt oder auch leistungsfrei sein.              mer in einem gesamten Geschäftsjahr
                                                                                                     hätte aufwenden müssen, wenn die im
   dd) für Fehlerbeseitigungskosten in Pro-       F ührt die Verletzung der Obliegenheit
                                                                                                     Versicherungsvertrag bezeichnete Sache
        grammen;                                    zu einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B
                                                                                                     für dieses Geschäftsjahr infolge eines
                                                    § 9 Ziff. 2 ABE 2011. Danach kann der            Schadens gemäß Teil A § 2 ABE 2011
   ee) für Mehrkosten durch Änderungen             Versicherer kündigen oder leistungsfrei
        oder Verbesserungen, die über die                                                            ausgefallen wäre.
                                                    sein.
        Wiederherstellung hinausgehen;                                                               rundlage für die Versicherungssumme
                                                                                                    G
                                                1930 Mehrkostenversicherung                         für zeitabhängige Mehrkosten sind die
   ff) für sonstige Vermögensschäden;
                                                1. Gegenstand der Versicherung                      im Versicherungsvertrag je Tag und
   gg) soweit die Wiederbeschaffung oder                                                           Monat genannten Beträge.
        Wiedereingabe der Daten oder Pro-       a) Wird die technische Einsatzmöglichkeit
        gramme nicht notwendig ist;                 einer versicherten Sache, für die im Ver-       T eil A § 5 Ziff. 1 und 3 ABE 2011 gelten
                                                    sicherungsvertrag diese Mehrkostenver-           nicht.
   hh) soweit die Wiederbeschaffung oder           sicherung vereinbart ist, infolge eines
        Wiedereingabe der Daten oder Pro-                                                        3. Umfang der Entschädigung
                                                    gemäß Teil A § 2 ABE 2011 versicherten
        gramme nicht innerhalb von 12               Schadens unterbrochen oder beein-            a) Der Versicherer leistet Entschädigung
        Monaten nach Eintritt des Schadens          trächtigt, leistet der Versicherer Ent-          für die Mehrkosten, wenn der Zeit-
        durchgeführt wurde.                         schädigung für die dadurch entstehen-            punkt, von dem an der Schaden gemäß
c) Grenze der Entschädigung ist jede der           den Mehrkosten.                                  Teil A § 2 ABE 2011 für den Versiche-
    vereinbarten Versicherungssummen.                                                                rungsnehmer nach den anerkannten
                                                b) Mehrkosten sind Kosten, die der Versi-           Regeln der Technik frühestens erkenn-
d) Bei Unterversicherung wird kein Abzug          cherungsnehmer innerhalb der Haftzeit             bar war, innerhalb der für diese Mehr-
    von der Entschädigung vorgenommen.             aufwendet, um eine Unterbrechung                  kostenversicherung vereinbarten Dauer
                                                   oder Beeinträchtigung des Betriebes               liegt. Die Entschädigung darf nicht zu
e) Der nach a) bis c) ermittelte Betrag wird      abzuwenden oder zu verkürzen, weil der
    je Versicherungsfall um die vereinbarte                                                          einer Bereicherung führen. Wirtschaftli-
                                                   frühere betriebsfertige Zustand einer             che Vorteile, die sich bis zu sechs
    Selbstbeteiligung gekürzt. Entstehen           beschädigten Sache wiederhergestellt
    mehrere Schäden, so wird die Selbst­                                                             ­Monate nach Ablauf der Haftzeit als
                                                   oder eine zerstörte Sache durch eine               Folge der Unterbrechung ergeben, sind
    beteiligung jeweils einzeln abgezogen.         gleichartige ersetzt werden muss.                  angemessen zu berücksichtigen.
7. Sonstige vertraglich vereinbarte Oblie-      c) Die Haftzeit ist der Zeitraum, für wel-
genheiten vor Eintritt des Versicherungs-                                                        b) Abweichend von Teil A § 7 ABE 2011
                                                    chen Versicherungsschutz für die Mehr-           wird Entschädigung geleistet für
falls                                               kosten besteht. Sofern nicht etwas
a) Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) ABE          anderes vereinbart, beträgt die Haftzeit        aa) zeitabhängige Mehrkosten je
   2011 hat der Versicherungsnehmer vor             12 Monate. Die Haftzeit beginnt mit                  Arbeitstag bis zur vereinbarten
   Eintritt des Versicherungsfalls                  dem Zeitpunkt, von dem an der Scha-                  Tagesentschädigung, je Monat
                                                    den gemäß Teil A § 2 ABE 2011 für den                jedoch höchstens bis zur vereinbar-
   aa) eine übliche, jedoch mindestens                                                                  ten Monatsentschädigung;
                                                    Versicherungsnehmer nach den aner-
        einmal wöchentliche Datensiche-
                                                    kannten Regeln der Technik frühestens           bb) zeitunabhängige Mehrkosten bis zur
        rung vorzunehmen, d.h. Duplikate
                                                    erkennbar war, spätestens jedoch mit                 Höhe der hierfür vereinbarten Versi-
        der versicherten Daten und Pro-
                                                    Beginn des Mehrkostenschadens. Bei                   cherungssumme.
        gramme anzufertigen und so auf­
                                                    mehreren Schäden gemäß Teil A § 2
        zubewahren, dass bei einem Versi-                                                        c) Keine Entschädigung wird geleistet für
                                                    ABE 2011 an derselben Sache, zwischen
        cherungsfall Originale und Duplikate                                                         Mehrkosten,
                                                    denen ein Ursachenzusammenhang
        nicht gleichzeitig beschädigt werden
                                                    besteht, be­ginnt die Haftzeit mit dem          aa) soweit sie auch dann entstanden
        oder abhanden kommen können.
                                                    Erstschaden gemäß Teil A § 2 ABE 2011.               wären, wenn die technische Einsatz-
        Die technischen Einrichtungen zur
        Datensicherung müssen jeweils dem       2. Versicherte Mehrkosten                                möglichkeit der Sache nicht infolge
        Stand der Technik entsprechen;                                                                   des Schadens gemäß Teil A § 2 ABE
                                                a) Versichert sind die im Versicherungsver-             2011 an ihr unterbrochen oder
   bb) sicherzustellen, dass Form und              trag im Einzelnen bezeichneten zeitab-               beeinträchtigt gewesen wäre;
        Struktur der Daten auf dem Siche-           hängigen (aa) und zeitunabhängigen
        rungsdatenträger so beschaffen              (bb) Mehrkosten.                                bb) die für die Wiederherstellung oder
        sind, dass deren Rücksicherung                                                                   Wiederbeschaffung der vom Scha-
                                                 aa) Zeitabhängige Mehrkosten sind Kos-                 den gemäß Teil A § 2 ABE 2011
        ­technisch möglich ist, z. B. durch           ten, die proportional mit der Dauer
         Sicherung mit Prüfoption (Verify)                                                               betroffenen versicherten Sache
                                                      der Unterbrechung oder Beeinträch-                 selbst entstehen.
        und Durchführung von Rücksiche-               tigung entstehen, insbesondere für
         rungstests;                            		(1)       die Benutzung anderer Anlagen;      d) Keine Entschädigung wird geleistet,
   cc) die Vorschriften und Hinweise des       		(2)        die Anwendung anderer                  soweit sich die Mehrkosten erhöhen
        Herstellers zur Installation, Wartung                 Arbeits- oder Fertigungsver-           durch
        und Pflege der Datenverarbeitungs-                    fahren;                               aa) außergewöhnliche Ereignisse, die
        anlage/Datenträger zu beachten und      		(3)         die Inanspruchnahme von                   während der Unterbrechung oder
        übliche, ständig aktualisierte                         Lohn-Dienstleistungen oder                Beeinträchtigung der technischen
        Schutzmaßnahmen gegen die                              Lohn-Fertigungsleistungen;                Einsatzmöglichkeit hinzutreten;

                                                                       25

[Seite 26]
   bb) Krieg, kriegsähnliche Ereignisse,        b) ob und in welcher Weise Umstände vor-    1981 Schadenabhängiger Sondernach­
        Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion,          liegen, welche die versicherten Mehr-    lass
        Aufstand oder Innere Unruhen;                kosten beeinflussen;                     1. Zu dem Versicherungsvertrag gilt ein
   cc) Kernenergie, nukleare Strahlung,         c) die zeitabhängigen Mehrkosten            schadenabhängiger Sondernachlass verein-
        radioaktive Substanzen;                      [Ziff. 2 a) aa)];                        bart.
   dd) Erdbeben, Überschwemmung;                 d) die zeitunabhängigen Mehrkosten          2. Der Sondernachlass gilt bis zu einer
   ee) behördlich angeordnete Wiederher-            [Ziff. 2 a) bb)].                        Vertragsschadenquote von 60 % und ent-
        stellungs- oder Betriebsbeschrän-        1950 Unterjährige Versicherungen             fällt dann ab der nächsten Hauptfälligkeit
        kungen;                                                                               des Vertrages, ohne dass es einer besonde-
                                                 1. Wird ein Versicherungsvertrag auf eine    ren Vereinbarung bedarf.
   ff) den Umstand, dass dem Versiche-          Dauer von weniger als einem Jahr abge-
        rungsnehmer zur Wiederherstellung        schlossen, werden folgende Anteile vom       3. Die Schadenquote stellt das Verhältnis
        oder Wiederbeschaffung zerstörter,       Jahresbeitrag — ohne schadenabhängigen       von Schadenzahlungen einschließlich
        beschädigter oder abhanden gekom-        Sondernachlass — erhoben:                    Reserven zu Beitragszahlungen (ohne Ver­
        mener Sachen bzw. Daten des Be-                                                       sicherungsteuer) in den letzten 5 Versiche-
                                                 Bei einer Versicherungsdauer von             rungsjahren dar.
        triebssystems nicht rechtzeitig genü-
        gend Kapital zur Verfügung steht;        bis zu einem Monat		  15 %;                  1990 L Zusätzliche Kosten bei kopier-/
                                                 bis zu 2 Monaten		  25 %;                    zugriffsgeschützter Software
   gg) den Umstand, dass beschädigte oder       bis zu 3 Monaten		  30 %;
        zerstörte Sachen bzw. Daten des          bis zu 4 Monaten		  40 %;                    Bis zu der hierfür vereinbarten Versiche-
        Betriebssystems anlässlich der           bis zu 5 Monaten		  50 %;                    rungssumme leistet der Versicherer auch
        ­Wiederherstellung oder Wiederbe-        bis zu 6 Monaten		  60 %;                    Entschädigung für Kosten, die zusätzlich
         schaffung geändert, verbessert oder     bis zu 7 Monaten		  70 %;                    entstehen, weil die versicherten Daten oder
         überholt werden;                        bis zu 8 Monaten		  80 %;                    Programme durch Kopierschutz, Zugriffs-
   hh) Verderb, Beschädigung oder Zerstö-       bis zu 9 Monaten		  90 %;                    schutz oder vergleichbare Vorkehrungen
        rung von Rohstoffen, Halb- oder          mehr als 9 Monaten   100 %;                  (z. B. Kopierschutzstecker wie Dongles,
        Fertigfabrikaten oder Hilfs- oder                                                     Hardlocks; Verschlüsselungsmaßnahmen)
                                                 mindestens jedoch ein Mindestbeitrag von     gesichert sind (z. B. Kosten für neuerlichen
        Betriebsstoffen.                         200 € zuzüglich Versicherungsteuer.          Lizenzerwerb).
e) Der nach a) bis d) ermittelte Betrag         2. Dem Versicherer steht ein Beitrag in
    wird je Versicherungsfall um die ver­                                                     Es gilt die vereinbarte Selbstbeteiligung.
                                                 vorgenannter Höhe auch dann zu, wenn
    einbarte Selbstbeteiligung gekürzt:          der Versicherungsvertrag auf eine Dauer
   aa) Für zeitabhängige Mehrkosten gilt        von mindestens einem Jahr abgeschlossen
        die vereinbarte zeitliche Selbstbetei-   wurde, jedoch innerhalb des ersten Versi-
        ligung in Arbeitstagen. Der Versiche-    cherungsjahres zur Aufhebung kommt
        rungsnehmer hat denjenigen Teil des      infolge
        ermittelten Betrages selbst zu tra-      a)	Rückgabe der versicherten Sache an den
        gen, der sich zu dem Gesamtbetrag            Eigentümer, ohne dass ein Eigentums-
        verhält wie die zeitliche Selbstbetei-       wechsel vorliegt (z. B. bei gemieteten
        ligung zu dem Gesamtzeitraum der             Sachen);
        Unterbrechung oder Beeinträchti-
        gung der technischen Einsatzmög-         b)	vorzeitiger Vertragsbeendigung im
        lichkeit. In der Berechnung werden           gegenseitigen Einvernehmen;
        für den Gesamtzeitraum der Unter-        c)	sonstiger Gründe, ohne dass ein außer-
        brechung oder Beeinträchtigung nur           ordentliches Kündigungsrecht besteht.
        Zeiten berücksichtigt, in denen im
        versicherten Betrieb gearbeitet wird     3. Die vorgenannten Regelungen gelten
        oder ohne Eintritt des Versiche-         nicht für den Fall, dass ein Vertrag auf
        rungsfalls gearbeitet worden wäre.       Grundlage eines außerordentlichen Kündi-
        Der Gesamtzeitraum endet spätes­         gungsrechtes beendet wird.
       tens mit Ablauf der Haftzeit.             1980 Wartezeit
   bb) Für zeitunabhängige Mehrkosten           1. Es gilt eine Wartezeit von 14 Tagen für
        gilt die vereinbarte betragsmäßige       Schäden durch Schneedruck oder Über-
        oder prozentuale Selbstbeteiligung.      schwemmung vereinbart. Sie beginnt mit
4. Sachverständigenverfahren                     dem im Versicherungsschein bezeichneten
                                                 Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), frühes-
Ergänzend zu Teil A § 9 ABE 2011 müssen          tens jedoch mit dem Eingang des Antrags
die Feststellungen der Sachverständigen          beim Versicherer.
enthalten:
                                                 2. Der Versicherungsschutz beginnt (0 Uhr)
a) die ermittelten oder vermuteten Ursa-        mit dem Ablauf der Wartezeit.
    chen und den Zeitpunkt, von dem an
    der Schaden gemäß Teil A § 2 ABE 2011        3. Diese Regelung entfällt, sofern bisher
    für den Versicherungsnehmer nach den         eine anderweitige Elektronikversicherung
    anerkannten Regeln der Technik frühes-       bestanden hat und der Versicherungs-
    tens erkennbar war;                          schutz ohne zeitliche Unterbrechung
                                                 durch den vorliegenden Vertrag fortge-
                                                 setzt wird.


                                                                   26

[Seite 27]
Besondere Vereinbarungen zu den ABE 2011
Nachstehende Besondere Vereinbarungen haben Gültigkeit, sofern sie vereinbart wurden.


6068 (11) Selbstbeteiligung für beweg­                 Scanner, elektronische Gravierein-       5. Vorsorgeversicherung
lich eingesetzte Sachen                                richtungen für Druckvorlagen,
                                                                                                Für die während des jeweiligen Versiche-
Kommen die versicherten Sachen durch                   grafische Gestaltungssysteme, Film­
                                                       entwicklungsmaschinen;                   rungsjahres eintretenden Veränderungen
Diebstahl bzw. außerhalb des im Versiche-                                                       (Ziff. 6) gilt eine Vorsorgeversicherung
rungsvertrag bezeichneten Betriebsgrund-            cc) Anlagen und Geräte der Bild-, Licht-   in Höhe von 30 Prozent der zuletzt doku-
stückes durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl,              und Tontechnik, z. B. produktions-     mentierten Versicherungssumme verein-
Raub oder Plünderung abhanden, so wird                   technische Anlagen für Fernsehstu-     bart.
der gemäß Teil A § 7 Ziff. 1 bis 9 ABE 2011              dios, Rundfunksender und Tonstu-
ermittelte Betrag um eine Selbstbeteili-                 dios, Fernseh- und Videoanlagen,       6. Jahresmeldung für Veränderungen
gung von 25 Prozent, mindestens jedoch                   elektroakustische Anlagen, Musik­      (Erweiterungen, Austausch, hinzukommen-
um den im Versicherungsvertrag genannten                 instrumente, Foto- und Filmkameras,    de Anlagen und Geräte)
Selbstbeteiligungsbetrag gekürzt.                        Mischpulte, Unterhaltungselektro-      Der Versicherungsnehmer meldet dem Ver-
6470 (11) Pauschalversicherung                           nik-Geräte, Antennenanlagen;           sicherer innerhalb eines Monats nach
(Bürotechnik)                                       dd) Anlagen und Geräte der Medizin-        Beginn eines jeden Versicherungsjahres die
1. Versicherte Sachen                                    technik;                               auf Grund der im vorhergehenden Versi-
                                                    ee) Autotelefone, Mobiltelefone, mobile    cherungsjahr eingetretenen Veränderungen
a) Abweichend von Teil A § 1 Ziff. 1 ABE                                                       erforderliche Anhebung/Reduzierung der
    2011 sind versichert:                                Funk-, Personensuch- und Rufgerä-
                                                         te, Organizer, Navigationsanlagen      Versicherungssumme. Falls keine Verände-
  aa) nachfolgende Anlagen und Geräte                   und Fahrzeugelektronik in Kraft-,      rungen eingetreten sind, ist eine Meldung
       der Informationstechnik                           Wasser- und Luftfahrzeugen;            entbehrlich.
		 – Netzwerkanlagen, Personalcompu-
         ter, Bürocomputer, Textsysteme,            ff) Haushaltsgeräte und haustechnische     Der Beitrag infolge der Anhebung/Reduzie­
         EDV-Anlagen;                                    Anlagen, z. B. Kaffeemaschinen,        rung wird aus der Differenz zwischen alter
		 – Laptops, Notebooks;                                 Kühlschränke, Heizungs-, Klima-        und neuer Versicherungssumme ab Beginn
		 – elektronische Kassen und Waagen;                    und Lüftungsanlagen, Aufzugs- und      des laufenden Versicherungsjahres berech-
		 – Digitalkameras;                                    Krananlagen, Solar-, Photovoltaik-     net/gutgeschrieben.
         Die Höchstentschädigung beträgt                 und Geothermieanlagen;
                                                                                                Erfolgt die Jahresmeldung nicht innerhalb
         1 Prozent der dokumentierten               gg) Maschinen aller Art;                    Monatsfrist, obwohl sie auf Grund im vor-
         ­Versicherungssumme gemäß Ziff. 4;                                                     hergehenden Versicherungsjahr eingetrete-
		 – CAD-, CAE-, CAM-Systeme;                       hh) Vorführgeräte, Handelsware und zu
                                                         Service-, Reparatur-, Wartungszwe-     ner Veränderungen abzugeben gewesen
		 – Vortrags- und Demonstrationsge-                                                           wäre, so entfällt die Vorsorgeversicherung
          räte, Beamer                                   cken o.ä. überlassene fremde Anla-
                                                         gen und Geräte;                        (Ziff. 5) für das laufende Versicherungs­-
  bb) nachfolgende Anlagen und Geräte                                                          jahr.
       der Kommunikationstechnik                    ii) Anlagen und Geräte, für die der Ver-
		 – Telefonanlagen mit Zusatzgeräten                    sicherungsnehmer keine Gefahr          7. Auf „Erstes Risiko“ versicherte Kosten
		 – Telefax- und Telexgeräte                            trägt, z. B. durch Haftungsfreistel-
                                                         lung bei gemieteten Sachen.            a) Der Versicherer ersetzt notwendige
		 – Gegen- und Wechselsprechanlagen
		 – Personensuch- und Rufanlagen               2. Versicherungsort; Entschädigungsgrenze         – Aufräumungskosten,
         (Feststationen)                         a) Abweichend von Teil A § 4 ABE 2011            – Bewegungs- und Schutzkosten,
		 – Funkfeststationen                               sind die in Ziff. 1 a) genannten Sachen       – Kosten für Erd-, Maurer- und Stemm-
  cc) nachfolgende Anlagen und Geräte               auch außerhalb des Versicherungsortes            arbeiten,
       der Bürotechnik                               versichert – jedoch nur innerhalb Euro-
		 – Kopiergeräte, Mikrofilmgeräte                   pas (geographischer Begriff).                 – Kosten für Gerüstgestellung, Ber-
		 – Diktiergeräte, elektrische Schreib-                                                             gungsarbeiten oder Bereitstellung
                                                 b) Die Entschädigungsleistung für Schäden           eines Provisoriums,
         und Rechenmaschinen
                                                     außerhalb des Versicherungsortes ist –
		 – Post- und Postbearbeitungsgeräte,                                                            – Kosten für Luftfracht,
                                                     abweichend von Teil A § 7 Ziff. 6 ABE
         Aktenvernichter
                                                     2011 – je Versicherungsfall auf 20 Pro-        ie der Versicherungsnehmer infolge
                                                                                                   d
 dd) nachfolgende Anlagen und Geräte                zent der zuletzt dokumentierten Versi-        eines Versicherungsfalls aufwenden
      der Sicherungs- und Meldetechnik               cherungssumme (ohne Vorsorgeversi-            muss, bis zu insgesamt 10 Prozent der
		 – Alarm-, Brandmelde- und Zutritts-              cherung gemäß Ziff. 5) begrenzt.              zuletzt dokumentierten Versicherungs-
        kontrollanlagen
                                                 3. Beginn der Haftung                             summe (ohne Vorsorgeversicherung
		 – elektronische Türschließanlagen,
        Warensicherungssysteme                   Abweichend von Teil A § 1 Ziff. 1 ABE 2011        gemäß Ziff. 5).
		 – Uhrenanlagen, Zeiterfassungs­              beginnt die Haftung des Versicherers für       b) Aufräumungskosten sind Aufwendun-
        geräte                                   Veränderungen (Ziff. 6) bereits vor                gen für das Aufräumen beschädigter
                                                 Betriebsfertigkeit und zwar mit der Über-          oder zerstörter versicherter Sachen
b) Nicht versichert sind:
                                                 gabe der Sachen (Ziff. 1) oder Teilen davon        sowie für das Wegräumen und den
   aa) Anlagen und Geräte der Mess-,            am Versicherungsort (Teil A § 4 ABE 2011).         Abtransport von Resten dieser Sachen
        Prüf-, Steuer- und Regeltechnik, z. B.   Die Regelungen des Teil B § 2 ABE 2011             zur nächsten Ablagerungsstätte.
        Kfz-Mess- und Prüfeinrichtungen,         bleiben hiervon unberührt.
        Materialprüfgeräte, elektronische                                                       c) Bewegungs- und Schutzkosten sind
                                                 4. Versicherungssumme; Unterversicherung
        Maschinen- und CNC-Steuerungen;                                                             Aufwendungen, die dadurch entstehen,
        Tanksäulen und -automaten, Auto-         Die im Versicherungsvertrag für die versi-         dass andere als die beschädig­­ten oder
        waschanlagen inkl. dazugehöriger         cherten Sachen insgesamt genannte Versi-           zerstörten versicherten Sachen bewegt,
        Steuerungen, Großwiegeeinrichtun-        cherungssumme soll der Summe der Ein-              verändert oder geschützt werden
        gen (z. B. Fahrzeugwaagen), Fütte-       zel-Versicherungswerte (Teil A § 5 Ziff. 2         müssen, insbeson­­dere Aufwendungen
        rungscomputer;                           ABE 2011) dieser Sachen entsprechen. Ist           für De- und Remontage von Anlagen
   bb) Anlagen und Geräte der Satz- und         die Versicherungssumme niedriger als diese         und Geräten, für Durchbruch, Abriss
        Reprotechnik, z. B. Foto- und Licht-     Summe, so liegt Unterversicherung vor;             oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen
        satzanlagen, Reprokameras und            Teil A § 7 Ziff. 7 ABE 2011 gilt sinngemäß.        oder das Erweitern von Öffnungen.

                                                                        27

[Seite 28]
8. Sachen mit Geldinhalt oder geldwertem       b) Zwischenbildträger um die gehabte            c) Nicht versichert ist jegliche Anwender-
Inhalt                                             Nutzung (= im Verhältnis der tatsäch­            software sowie zugehörige Daten/
                                                   lichen Nutzung zur normalen Lebens-              Dateien.
Der Geldinhalt oder geldwerte Inhalt (z. B.        dauer laut Angabe des Herstellers)
Wertmarken, Waren) versicherter Anlagen                                                         d) Nicht versichert sind ferner im Scha-
                                                   gekürzt.
und Geräte ist nicht Gegenstand der Versi-                                                          denfall erforderliche Neuinstallationen
cherung.                                       c) Druckköpfe gelten als Verbrauchsmate-            der Daten gemäß Ziff. b) und c).
                                                   rialien im Sinne des Teil A § 1 Ziff. 2 d)
9. Obliegenheiten                                  ABE 2011 mit der Folge, dass diese nicht     6455 (11) Kopierschutzstecker wie
                                                   versichert sind, es sei denn, dass sie       Dongles, Hardlocks
a) Elektrische und elektronische Kassen
    sind nach Geschäftsschluss geöffnet zu         nachweislich die technisch mögliche          Der Versicherer leistet auch Entschädigung
    lassen. Bei Rückgeldgebern sind die Kas-       Lebensdauer des Gerätes, in dem sie          für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil
                                                   eingebaut sind, erreichen.                   die versicherten Daten oder Programme
    setten nach Geschäftsschluss zu ent-
                                               d) Schreib- und Leseköpfe sind Arbeits­         durch Kopierschutz, Zugriffsschutz oder
    nehmen.
                                                   mittel gemäß Teil A § 1 Ziff. 2 b) bzw.      vergleichbare Vorkehrungen (z. B. Kopier-
b) Entschädigung für Schäden durch Dieb-          d) ABE 2011 und somit nicht versichert.      schutzstecker, Verschlüsselungsmaßnah-
    stahl aus Kraftfahrzeugen wird nur                                                          men) gesichert sind (z. B. Kosten für neuer-
    geleistet, wenn deren Dach und Fenster     11. Selbstbeteiligung                            lichen Lizenzerwerb).
    geschlossen und die Türen zugeschlossen    Der gemäß Teil A § 7 Ziff. 1 bis 9 ABE 2011      Selbstbeteiligung:
    waren.                                     ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall
                                               um die im Versicherungsvertrag vereinbarte       Bei Abhandenkommen versicherter Sachen
c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine      Selbstbeteiligung gekürzt.                       durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub
    dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder                                                      oder Plünderung wird der gemäß Teil A § 7
    grob fahrlässig, so kann der Versicherer   Bei Abhandenkommen versicherter Sachen           Ziff. 1 bis 9 ABE 2011 ermittelte Betrag um
    nach Maßgabe von Teil B § 8 ABE 2011       außerhalb des Versicherungsortes durch           eine Selbstbeteiligung von 25 Prozent,
    zur Kündigung berechtigt oder auch         Dieb­stahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder         min­destens jedoch um den im Versiche-
    leistungsfrei sein.                        Plünderung wird der gemäß Teil A § 7             rungsvertrag genannten Selbstbeteili-
                                               Ziff. 1 bis 9 ABE 2011 ermittelte Betrag um
   F ührt die Verletzung zu einer Gefahr­                                                      gungsbetrag gekürzt.
                                               einen Selbst­behalt je Versicherungsfall von
    erhöhung, gilt Teil B § 9 Absatz 2 ABE     25 Prozent, mindestens jedoch um den             9010 (11) Anlagen ausländischen
    2011. Danach kann der Versicherer kün-     Betrag gemäß Satz 1 gekürzt.                     Fabrikates
    digen oder leistungsfrei sein.             12. Regressverzicht (ausgenommen Reprä-          1. Vollen Ersatz leistet der Versicherer bei
10. Entschädigungsleistung                     sentanten)                                       versicherten Schäden, wenn die Reparatu-
                                               Regress gegen das Personal des Versiche-         ren in der Bundesrepublik Deutschland
Bei Schäden gemäß Teil A § 2 Ziff. 3 ABE                                                        ­vorgenommen und auch die Ersatzteile von
2011 an Röhren und Zwischenbildträgern         rungsnehmers oder gegen anderweitige
                                               berechtigte Benutzer (nicht Reparatur-/           einem Auslieferungslager in der Bundes­
leistet der Versicherer Entschädigung nach                                                       republik Deutschland bezogen werden
Teil A § 7 ABE 2011; bei sonstigen Schäden     Wartungsfirmen) der versicherten Sachen
                                               wird nur geltend gemacht, soweit                  ­können.
wird die Entschädigung nach Teil A § 7
ABE 2011 für                                   a) diese Personen den Schaden vorsätzlich       2. Muss das Gerät zur Behebung eines
                                                   oder grob fahrlässig herbeigeführt           Schadens ins Ausland gesandt werden, so
a) Röhren gemäß nachstehender Staffel             haben oder                                   vergütet der Versicherer die Transportkos-
    gekürzt (sonstige Materialkosten, Fahrt-                                                    ten (jedoch nicht Kosten für Eil- und Luft-
    und Montagekosten werden nach Teil A       b) für den Schaden Ersatz aus einer Haft-       fracht) nur zwischen dem Ort, an dem sich
    § 7 ABE 2011 ersetzt):                         pflichtversicherung beansprucht werden       die versicherte Anlage befindet, und der
                                                   kann.                                        Grenze der Bundesrepublik Deutschland.
                                               13. System-Programmdaten                         Für die Transportkosten außerhalb der
Bezeichnung der      Verringerung monat-
Röhren               der Entschä- lich                                                          Bundesrepublik Deutschland kommt der
                                               a) Versichert sind ausschließlich System-
                     digung nach um                programmdaten aus Betriebssystemen           Versicherer nicht auf; auch eventuelle Zoll-
                     Benutzungs-                   wie MS-DOS, DR-DOS, WindowsNT,               kosten gehen nicht zu Lasten des Versiche-
                     dauer von                     OS/2, Unix und vergleichbare Betriebs-       rers.
                                                   systeme.                                     3. Ist es für die Reparatur des Gerätes not-
Bildaufnahme­        12 Monaten     3,0 %
                                               b) Nicht versichert sind jedoch                  wendig, einen Fachmann oder Ersatzteile
röhren
                                                                                                vom Ausland anzufordern, so gelten
Bildwiedergabe-      18 Monaten     2,5 %         – Betriebssystemaufsätze bzw. Benutzer­      ­wiederum nur die Transport- bzw. Fahrt-
röhren                                               oberflächen                                 kosten und Tagegelder (jedoch nicht Kos-
                                                  – Tools und Utilities                          ten für Eil- und Luftfracht, Überstunden
    ie Benutzungsdauer wird von dem
   D                                                                                             und Feiertagsschichten) gedeckt, die in der
   Zeit­punkt an gerechnet, zu dem der            – Netzwerkbetriebssysteme                      Bundesrepublik Deutschland angefallen
   erste Besitzer die Nutzungsmöglichkeit         – individuelle Programme und Steue-           sind. Das unter Ziff. 2 Angeführte gilt sinn-
   hatte.                                            rungsprogramme                              gemäß.


                                                                  28

[Seite 29]
Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungs­


                                                                                                                                             Teil A
versicherung durch Auftraggeber (ABN 2011)
Teil A: Bauleistungsversicherung             Teil A: Bauleistungsversicherung               Unvorhergesehen sind Schäden, die der
                                                                                            Versicherungsnehmer, die mitversicherten
§ 1     ersicherte und nicht versicherte
       V                                                                                    Unternehmen oder deren Repräsentanten
       Sachen                                                                               weder rechtzeitig vorhergesehen haben
                                             § 1 Versicherte und nicht versi­
§ 2     ersicherte und nicht versicherte
       V                                                                                    noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte
                                             cherte Sachen                                  Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten
       Gefahren und Schäden
                                             1. Versicherte Sachen                          vorhersehen können, wobei nur grobe
§ 3    Versicherte Interessen                                                              Fahrlässigkeit schadet und diese den Versi-
                                             Versichert sind alle Lieferungen und Leis-     cherer dazu berechtigt, seine Leistung in
§ 4    Versicherungsort                     tungen für das im Versicherungsvertrag         einem der Schwere des Verschuldens ent-
§ 5     ersicherungswert; Versicherungs-
       V                                     bezeichnete Bauvorhaben (Neubau oder           sprechenden Verhältnis zu kürzen.
       summe; Unterversicherung              Umbau eines Gebäudes einschließlich
                                             dazugehöriger Außenanlagen).                   2. Zusätzlich versicherbare Gefahren und
§ 6     ersicherte und nicht versicherte
       V                                                                                    Schäden
       Kosten                                2. Zusätzlich versicherbare Sachen
                                                                                            Sofern vereinbart, leistet der Versicherer
                                             Sofern vereinbart, sind zusätzlich versi-      Entschädigung für
§ 7    Umfang der Entschädigung
                                             chert
§ 8    Z ahlung und Verzinsung der Ent-                                                    a) Verluste durch Diebstahl mit dem
                                             a) Medizinisch-technische Einrichtungen           Gebäude fest verbundener versicherter
        schädigung                               und Laboreinrichtungen;                        Bestandteile;
§ 9    Sachverständigenverfahren            b) Stromerzeugungsanlagen, Datenverar-        b) Schäden durch Brand, Blitzschlag,
                                                 beitungs- und sonstige selbstständige          Explosion, Anprall oder Absturz eines
                                                 elektronische Anlagen;                         Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner
Teil B: Allgemeiner Teil                                                                        Ladung;
                                             c) Bestandteile von unverhältnismäßig
§ 1     nzeigepflichten des Versiche-
       A                                         hohem Kunstwert;                               rand ist ein Feuer, das ohne einen
                                                                                               B
       rungsnehmers oder seines Vertre-                                                        bestimmungsgemäßen Herd entstanden
                                             d) Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe;
       ters bis zum Vertragsschluss                                                            ist oder ihn verlassen hat und das sich
                                             e) Baugrund und Bodenmassen, soweit sie          aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
§ 2     eginn des Versicherungsschutzes;
       B                                         nicht Bestandteil der Lieferungen und
       Ende des Versicherungsschutzes;           Leistungen sind;                               litzschlag ist der unmittelbare Über-
                                                                                               B
       Ende des Vertrages                                                                      gang eines Blitzes auf Sachen.
                                             f) Altbauten, die nicht Bestandteil der
§ 3    Beitragsberechnung                       Lieferungen und Leistungen sind.              E xplosion ist eine auf dem Ausdeh-
                                                                                                nungsbestreben von Gasen oder Dämp-
§ 3a   Anpassung des Beitragssatzes         3. Nicht versicherte Sachen                        fen beruhende, plötzlich verlaufende
§ 4    F älligkeit des Erst- oder Einmal­   Nicht versichert sind                              Kraftäußerung. Eine Explosion eines
        beitrags; Folgen verspäteter Zah-                                                       Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt
                                             a) Wechseldatenträger;                            nur vor, wenn seine Wandung in einem
        lung oder Nichtzahlung
                                             b) bewegliche und sonstige nicht als              solchen Umfang zerrissen wird, dass ein
§ 5    Folgebeitrag                             wesentliche Bestandteile einzubauende          plötzlicher Ausgleich des Druckunter-
§ 6    Lastschriftverfahren                     Einrichtungsgegenstände;                       schieds innerhalb und außerhalb des
                                                                                                Behälters stattfindet. Wird im Innern
§ 7     eitrag bei vorzeitiger Vertrags­
       B                                     c) maschinelle Einrichtungen für Produk­          eines Behälters eine Explosion durch
       beendigung                                tionszwecke;                                   chemische Umsetzung hervorgerufen,
§ 8     bliegenheiten des Versicherungs-
       O                                     d) Baugeräte, einschließlich Zusatzeinrich-       so ist ein Zerreißen seiner Wandung
       nehmers                                   tungen wie Ausrüstungen, Zubehör und           nicht erforderlich.
                                                 Ersatzteile;                               c) Schäden durch Gewässer und/oder
§ 9    Gefahrerhöhung
                                             e) Kleingeräte und Handwerkzeuge;                 durch Grundwasser, das durch Gewässer
§ 10   Überversicherung                                                                         beeinflusst wird, infolge von
                                             f) Vermessungs-, Werkstatt-, Prüf-, Labor-
§ 11   Mehrere Versicherer                       und Funkgeräte sowie Signal- und              aa) ungewöhnlichem Hochwasser;
§ 12    ersicherung für fremde Rech-
       V                                         Sicherungsanlagen;                            bb) außergewöhnlichem Hochwasser.
       nung                                  g) Stahlrohr- und Spezialgerüste, Stahl-      3. Nicht versicherte Schäden
§ 13   Übergang von Ersatzansprüchen            schalungen, Schalwagen und Vorbauge-
                                                 räte, ferner Baubüros, Baubuden, Bau-      Der Versicherer leistet keine Entschädigung
§ 14    ündigung nach dem Versiche-
       K                                         container, Baubaracken, Werkstätten,       für
       rungsfall                                 Magazine, Labors und Gerätewagen;          a) Mängel der versicherten Lieferungen
§ 15    eine Leistungspflicht aus beson-
       K                                     h) Fahrzeuge aller Art;                           und Leistungen sowie sonstiger versi-
                                                                                                cherter Sachen;
       deren Gründen                         i) Akten, Zeichnungen und Pläne;
                                                                                            b) Verluste von versicherten Sachen, die
§ 16    nzeigen; Willenserklärungen;
       A                                     j) Gartenanlagen und Pflanzen.                    nicht mit dem Gebäude fest verbunden
       Anschriftenänderungen                                                                    sind;
§ 17    ollmacht des Versicherungsver-
       V                                                                                    c) Schäden an Glas-, Metall- oder Kunst-
       treters                               § 2 Versicherte und nicht versi­                   stoffoberflächen sowie an Oberflächen
§ 18   Verjährung                            cherte Gefahren und Schäden                        vorgehängter Fassaden durch eine
                                             1. Versicherte Gefahren und Schäden                Tätigkeit an diesen Sachen.
§ 19   Zuständiges Gericht
                                             Der Versicherer leistet Entschädigung für      4. Nicht versicherte Gefahren und Schäden
§ 20   Anzuwendendes Recht
                                             unvorhergesehen eintretende Beschädigun-       Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf
§ 21    irtschafts-, Handels- oder
       W                                     gen oder Zerstörungen von versicherten         mitwirkende Ursachen keine Entschädi-
       Finanzsanktionen bzw. Embargos        Sachen (Sachschaden).                          gung für Schäden

                                                                     29

[Seite 30]
         a) durch Vorsatz des Versicherungsneh-           § 4 Versicherungsort                           § 6 Versicherte und nicht versi­
             mers, der mitversicherten Unternehmen                                                        cherte Kosten
Teil A

                                                           Versicherungsschutz besteht nur innerhalb
             oder deren Repräsentanten;
                                                           des Versicherungsortes. Versicherungsort       1. Aufwendungen zur Abwendung und
         b) durch normale Witterungseinflüsse,            sind die im Versicherungsvertrag bezeich-      Minderung des Schadens
             mit denen wegen der Jahreszeit und der        neten räumlichen Bereiche.
             örtlichen Verhältnisse gerechnet werden                                                      a) Versichert sind Aufwendungen, auch
                                                           Sofern vereinbart, besteht Versicherungs-          erfolglose, die der Versicherungsnehmer
             muss;                                         schutz auch auf den Transportwegen                 bei Eintritt des Versicherungsfalles den
            E ntschädigung wird jedoch geleistet,         zwischen den im Versicherungsvertrag               Umständen nach zur Abwendung und
             wenn der Witterungsschaden infolge            bezeichneten räumlich getrennten                   Minderung des Schadens für geboten
             eines anderen entschädigungspflichti-         Bereichen.                                         halten durfte oder die er auf Weisung
             gen Schadens entstanden ist;                                                                     des Versicherers macht.
         c) durch normale Wasserführung oder              § 5 Versicherungswert; Versiche­               b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und
             normale Wasserstände von Gewässern;                                                              die Entschädigung für versicherte
                                                           rungssumme; Unterversicherung                      Sachen betragen zusammen höchstens
         d) durch nicht einsatzbereite oder ausrei-
                                                           1. Versicherungswert                               die Versicherungssumme je vereinbarter
             chend redundante Anlagen zur Wasser-                                                             Position; dies gilt jedoch nicht, soweit
             haltung. Redundant sind die Anlagen,          a) Der Versicherungswert sind die end­
                                                                                                              Aufwendungen auf Weisung des Versi-
             wenn sie die Funktion einer ausgefalle-           gültigen Herstellungskosten für das
                                                                                                              cherers entstanden sind.
             nen Anlage ohne zeitliche Verzögerung             gesamte versicherte Bauvorhaben ein-
             übernehmen können und über eine                   schließlich der Stundenlohnarbeiten,       c) Nicht versichert sind Aufwendungen für
             unabhängige Energieversorgung                     der Eigenleistungen des Bauherrn und           Leistungen der Feuerwehr oder anderer
             verfügen;                                         des Neuwertes der Baustoffe und Bau-           Institutionen, die im öffentlichen Inter-
                                                               teile sowie hierfür anfallende Kosten          esse zur Hilfeleistung verpflichtet sind,
         e) während und infolge einer Unterbre-               für Anlieferung und Abladen.                   wenn diese Leistungen im öffentlichen
             chung der Arbeiten auf dem Baugrund-                                                             Interesse erbracht werden.
             stück oder einem Teil davon, wenn diese          S ofern die Versicherung von weiteren
             bei Eintritt des Versicherungsfalls bereits       Sachen vereinbart ist, so ist der Versi-   d) Der Versicherer hat den für die Aufwen-
                                                               cherungswert der Neuwert.                      dungen erforderlichen Betrag auf Ver-
             mehr als 3 Monate gedauert hat;
                                                           b) Ist der Versicherungsnehmer zum Vor-           langen des Versicherungsnehmers vor-
         f) durch Baustoffe, die durch eine zustän-                                                          zuschießen.
                                                               steuerabzug nicht berechtigt, so ist die
            dige Prüfstelle beanstandet oder                   Mehrwertsteuer einzubeziehen.              2. Kosten für die Wiederherstellung von
            vorschriftswidrig noch nicht geprüft                                                          Daten
            wurden;                                        c) Nicht berücksichtigt werden
                                                              aa) Grundstücks- und Erschließungs­        a) Versichert sind Kosten für die Wieder-
         g) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse,                                                          herstellung von Daten des Betriebs­
             Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion,                   kosten;
                                                                                                              systems, welche für die Grundfunktion
             Aufstand;                                        bb) Baunebenkosten, wie Makler-,               der versicherten Sache notwendig sind,
         h) durch Innere Unruhen;                                  Architekten- und Ingenieurgebüh-           sofern der Verlust, die Veränderung
                                                                   ren, Finanzierungskosten und               oder die Nichtverfügbarkeit der Daten
         i) d
             urch Streik, Aussperrung oder Verfü-                 behördliche Gebühren.                      infolge eines dem Grunde nach versi-
            gungen von hoher Hand;                                                                            cherten Schadens an dem Datenträger
                                                           2. Versicherungssumme
         j) durch Terrorakte;                                                                                eingetreten ist, auf dem diese Daten
                                                           Die Versicherungssumme ist der zwischen            gespeichert waren.
            T errorakte sind jegliche Handlungen          Versicherer und Versicherungsnehmer im
             von Personen oder Personengruppen             Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem          b) Sofern vereinbart, sind andere Daten
             zur Erreichung politischer, religiöser,       Versicherungswert entsprechen soll.                versichert.
             ethnischer oder ideologischer Ziele,          Der Versicherungsnehmer soll die Versiche-     c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und
             die geeignet sind, Angst und Schrecken        rungssumme für die versicherte Sache               die Entschädigung für versicherte
             in der Bevölkerung oder Teilen der            während der Dauer des Versicherungsver-            Sachen betragen zusammen höchstens
             Bevölkerung zu verbreiten und dadurch         hältnisses dem jeweils gültigen Versiche-          die Versicherungssumme je vereinbarter
             auf eine Regierung oder staatliche Ein-       rungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn           Position.
             richtungen Einfluss zu nehmen;                werterhöhende Änderungen vorgenommen           3. Zusätzliche Kosten
         k) durch Kernenergie, nukleare Strahlung         werden.
                                                                                                          Sofern vereinbart, sind über die Wieder­
             oder radioaktive Substanzen.                  Zu Beginn des Versicherungsschutzes wird       herstellungskosten hinaus die nachfolgend
                                                           für die versicherten Lieferungen und Leis-     genannten Kosten bis zur Höhe der jeweils
                                                           tungen eine vorläufige Versicherungssum-       hierfür vereinbarten Versicherungssumme
         § 3 Versicherte Interessen                        me in Höhe des zu erwartenden Versiche-        auf erstes Risiko versichert. Die jeweils ver-
                                                           rungswertes vereinbart.                        einbarte Versicherungssumme vermindert
         1. Versichert ist das Interesse des Versiche-
         rungsnehmers (Bauherr oder sonstiger Auf-         Nach Ende des Versicherungsschutzes ist die    sich nicht dadurch, dass eine Entschädi-
                                                           Versicherungssumme auf Grund eingetrete-       gung geleistet wird.
         traggeber).
                                                           ner Veränderungen endgültig festzusetzen.      a) Schadensuchkosten;
         2. Versichert ist das Interesse aller Unter-      Hierzu sind dem Versicherer Originalbelege
         nehmer, die an dem Vertrag mit dem Auf-           vorzulegen, z. B. die Schlussrechnung.         b) zusätzliche Aufräumungskosten für den
         traggeber beteiligt sind, einschließlich der                                                         Fall, dass infolge von Aufräumungskos-
         Subunternehmer, jeweils mit ihren Liefe-          Die endgültige Versicherungssumme hat              ten die Versicherungssumme überschrit-
                                                           dem Versicherungswert zu entsprechen.              ten wird;
         rungen und Leistungen.
                                                           3. Unterversicherung                           c) Baugrund und Bodenmassen, soweit sie
         3. Ansprüche, die dem Versicherungsneh-
         mer oder einem versicherten Unternehmer           Unterversicherung besteht, wenn                    nicht Bestandteil der Bauleistung sind.
         in Zusammenhang mit einem entschädi-              a) die Versicherungssumme für Lieferun-
         gungspflichtigen Schaden zustehen, gehen              gen und Leistungen ohne Einverständnis
         auf den Versicherer, wenn nicht etwas                 des Versicherers nicht im vollen Umfang    § 7 Umfang der Entschädigung
         anderes vereinbart ist, auch dann über,               gebildet worden ist;                       1. Wiederherstellungskosten
         wenn sie sich gegen einen anderen Versi-
                                                           b) für weitere versicherte Sachen der Ver-    a) Der Versicherer leistet Entschädigung
         cherten richten.
                                                               sicherungswert zur Zeit des Eintrittes         in Höhe der Kosten, die aufgewendet
         Weiterhin gelten die Regelungen zum                   des Versicherungsfalles höher als die          werden müssen, um einen Zustand
         Übergang von Ersatzansprüchen.                        Versicherungssumme ist.                        ­wiederherzustellen, der dem Zustand

                                                                              30

[Seite 31]
   unmittelbar vor Eintritt des Schadens           aa) die für die Baustelle geltenden tarif-      aa) lohnabhängige Kosten, insbesondere
   technisch gleichwertig ist.                          lichen Stundenlöhne für Bau-, Mon-               für tarifliche und gesetzliche soziale


                                                                                                                                                  Teil A
    er Zeitwert von Resten und Altteilen
   D                                                   tage- und Werkstattarbeiten zuzüg-                Aufwendungen, sowie vermögens-
   wird angerechnet.                                   lich tariflicher Zulagen für                      wirksame Arbeitgeberzulagen;
                                                       Erschwernis, Schmutzarbeit usw.;
    ei Totalschäden an versicherten Hilfs-
   B                                                                                                bb) Kosten für Löhne und Gehälter aller
                                                   bb) tarifliche Zuschläge für Überstunden,            Personen, die an der Wiederherstel-
   bauten und Bauhilfsstoffen leistet der
                                                        Sonntags-, Feiertags- und Nacht­                 lung und Aufräumung nur mittelbar
   Versicherer Entschädigung für das
                                                        arbeiten, soweit solche Zuschläge                beteiligt sind; die Arbeiten von
   Material nur in Höhe des Zeitwertes.
                                                        in den Herstellungskosten enthalten              Meistern und Polieren werden wie
b) Führt ein Mangel zu einem entschädi-                sind, und soweit der Ersatz dieser               Stundenlohnarbeiten gemäß Ziff. 2
    gungspflichtigen Schaden, so leistet der            Kosten außerdem besonders verein-                d) aa berücksichtigt;
    Versicherer Entschädigung unter Abzug               bart ist;
    der Kosten, die zusätzlich aufgewendet                                                          cc) Kosten für die Beförderung von
                                                   cc) Zuschläge auf die Beträge gemäß                  Personen zur Baustelle und zurück,
    werden müssen, damit der Mangel nicht               Ziff. 2 d) aa) und d) bb), und zwar in
    erneut entsteht.                                                                                     soweit sie nicht Lohnnebenkosten
                                                        Höhe von 100 Prozent, wenn nicht                 gemäß Ziff. 2 d) dd sind;
c) Der Versicherer leistet keine Entschädi-            ein anderer Satz vereinbart ist;
    gung für                                                                                        dd) alle sonstigen schadenbedingten
                                                   dd) notwendige und schadenbedingte                   Gemeinkosten, z. B. Bürokosten;
   aa) Vermögensschäden;                                Lohnnebenkosten, soweit sie in der
                                                        Versicherungssumme enthalten sind;          ee) Kosten infolge betrieblicher Störun-
   bb) Schadensuchkosten und zusätzliche                                                                gen und dergleichen;
        Aufräumungskosten, soweit nicht            ee) übertarifliche Lohnanteile und Zula-
        besondere Versicherungssummen                   gen, soweit solche Kosten als Teil          ff) Kosten für Bauplatzanlagen, ferner
        vereinbart sind;                                der Herstellungskosten in der Versi-             für Nebenfrachten und für Neben-
                                                        cherungssumme enthalten sind;                    stoffe in geringen Mengen;
   cc) Mehrkosten durch Änderung der
        Bauweise, durch Verbesserungen             ff) Zuschläge auf die Beträge gemäß             gg) Kosten für das Vorhalten von Hand-
        gegenüber dem Zustand unmittelbar               Ziff. 2 d) dd) und 2 d) ee), auf                 werkzeugen, Kleingeräten und
        vor Eintritt des Schadens, durch                ­Beträge gemäß Ziff. 2 d) dd) jedoch             Gerüsten mit einer Arbeitsbühne bis
        behelfsmäßige Maßnahmen oder                     nur, soweit sie lohnsteuerpflichtig             zu 2 m Höhe;
        durch Luftfracht.                                sind; der Zuschlag beträgt 65 Pro-         hh) Kosten für Einrichtung und Betrieb
                                                         zent, wenn nicht ein anderer Satz               der Werkstatt (einschließlich
d) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt,               vereinbart ist.
    wenn der Versicherungsnehmer vorsteu-                                                                Gehaltskosten) sowie für das Vorhal-
    erabzugsberechtigt ist. Das Gleiche gilt,   e) Soweit ein versicherter Unternehmer                  ten der Werkstatteinrichtung;
    wenn der Versicherungsnehmer die                über das Vorhalten eigener Baugeräte            ii) Aufwendungen für Verbrauchsstoffe
    Mehrwertsteuer anlässlich der Wieder-           für die Zeit ihres Einsatzes zwecks                  in der Werkstatt.
    herstellung oder Wiederbeschaffung              Beseitigung des Schadens unabhängig
    tatsächlich nicht gezahlt oder die Wie-         von den Preisen des Bauvertrages             3. Wiederherstellungskosten durch Liefe-
    derherstellung oder Wiederbeschaffung           abrechnen kann, sind zu ersetzen.            rungen und Leistungen Dritter
    nicht vorgenommen hat.                         aa) 150 Prozent der mittleren Abschrei-      a) Lieferungen und Leistungen Dritter
2. Kosten der Wiederherstellung, die zu                 bungs- und Verzinsungssätze gemäß            kann der versicherte Unternehmer für
Lasten eines versicherten Unternehmers                  der durch den Hauptverband der               Material und in Ausnahmefällen mit
gehen                                                   Deutschen Bauindustrie herausge­             Zustimmung des Versicherers auch sonst
                                                        gebenen „Baugeräteliste“ in ihrer            in Anspruch nehmen.
a) Bei Schäden, die zu Lasten eines versi-             jeweils neuesten Fassung;
    cherten Unternehmers gehen, der die                                                          b) Unter dieser Voraussetzung leistet der
    Bauleistung ausgeführt hat, leistet der        bb) entstandene Kosten für Betriebs-             Versicherer Entschädigung für den
    Versicherer für die Kosten für Wieder-              und Schmierstoffe.                           Rechnungsbetrag in den vereinbarten
    herstellung in eigener Regie des Unter-                                                          Grenzen sowie außerdem pauschal für
                                                		 Damit sind die Kosten für Abschrei-
    nehmers Entschädigung ohne Zuschläge                                                             schadenbedingte Geschäftskosten des
                                                    bung und Verzinsung sowie für Repa-
    für                                                                                              versicherten Unternehmers, und zwar
                                                    raturen der Baugeräte abgegolten.
                                                                                                     bei einem Rechnungsbetrag
   aa) Wagnis und Gewinn;                       f) Soweit über Transporte unabhängig von
                                                    den Preisen des Bauvertrages abgerech-          aa) bis zu 2.500 € in Höhe von 5 Pro-
   bb) nicht schadenbedingte Baustellen-                                                                zent dieses Betrages;
        gemeinkosten;                               net werden kann, sind die angemesse-
                                                    nen ortsüblichen Kosten zu ersetzen.            bb) von mehr als 2.500 € in Höhe von
   cc) allgemeine Geschäftskosten;                                                                      5 Prozent aus 2.500 € zuzüglich
                                                    ehrkosten für Eil- und Expressfrach-
                                                   M
    ies gilt auch für Eigenleistungen des
   D                                               ten werden nur ersetzt, soweit dies                   3 Prozent des Mehrbetrages.
   Bauherrn.                                       besonders vereinbart ist.                     4. Kosten der Wiederherstellung, die nicht
b) Wird nach dem Leistungsverzeichnis          g) Für Stundenlohnarbeiten sind prüfungs-       zu Lasten eines versicherten Unternehmers
    abgerechnet, so werden 90 Prozent der           fähige Unterlagen vorzulegen. Aus die-       gehen
    Preise ersetzt, die in dem Bauvertrag           sen Unterlagen müssen sich ergeben:          Bei Schäden, die nicht zu Lasten eines
    vereinbart oder auf gleicher Grundlage                                                       versicherten Unternehmers gehen, der die
    ermittelt worden sind.                         aa) Art, Zweck und Dauer jeder Arbeits-
                                                        leistung;                                Bauleistung ausgeführt hat, gelten als ent-
    urch diesen Prozentsatz ist der Aus-
   D                                                                                             schädigungspflichtige Wiederherstellungs-
   schluss von Zuschlägen gemäß Ziff. 2 a)         bb) die Höhe der tariflichen Stunden-        kosten nur Aufwendungen für Lieferungen
   aa) bis 2 a) cc) berücksichtigt.                     lohnsätze;                               und Leistungen Dritter, und zwar in dem
                                                   cc) Art und Höhe etwaiger Lohnzulagen        Umfang, in dem die Rechnungsbeträge
c) Unabhängig von den Preisen des Bau-
                                                        nach Ziff. 2 d) aa) und Lohnneben-       schadenbedingt und der Höhe nach ange-
    vertrages kann über die Wiederherstel-
                                                        kosten nach Ziff. 2 d) dd);              messen sind. Angemessen sind in der Regel
    lungskosten nur mit Zustimmung des
                                                                                                 die Sätze des Leistungsverzeichnisses.
    Versicherers abgerechnet werden, die           dd) die Höhe der übertariflichen Löhne       Ist der Auftraggeber zum Vorsteuerabzug
    jedoch erteilt werden muss, wenn der                und Zulagen sowie der Zuschläge
                                                                                                 nicht berechtigt, so ist die Mehrwertsteuer
    versicherte Unternehmer sie aus wichti-             für Überstunden, Sonntags-, Feier-
    gem Grund verlangt.                                                                          in die Entschädigung einzubeziehen.
                                                        tags- und Nachtarbeit, soweit sie
d) Soweit über Stundenlohnarbeiten                     nach Ziff. 2 d) bb) und 2 d) ee) ent-    5. Weitere Kosten
    ­unabhängig von den Preisen des Bau-                schädigungspflichtig sind.               Weitere Kosten, die infolge eines ersatz-
     vertrages abgerechnet werden kann,         h) Durch die Zuschläge nach Ziff. 2 d) cc)      pflichtigen Schadens über die Wiederher-
     sind zu ersetzen                               sind abgegolten:                             stellungskosten hinaus aufgewendet wer-

                                                                       31

[Seite 32]
         den müssen, ersetzt der Versicherer im         c) der Zinssatz beträgt 4 Prozent p. a.;      c) Beide Sachverständige benennen in
         Rahmen der hierfür vereinbarten Versiche-                                                         Textform vor Beginn ihrer Feststellun-
Teil A

                                                        d) die Zinsen werden zusammen mit der
         rungssummen.                                                                                      gen einen dritten Sachverständigen als
                                                            Entschädigung fällig.
         6. Grenze der Entschädigung                                                                       Obmann. Die Regelung unter b) gilt
                                                        3. Hemmung                                         entsprechend für die Benennung eines
         Grenze der Entschädigung ist jede der ver-                                                        Obmannes durch die Sachverständigen.
                                                        Bei der Berechnung der Fristen gemäß
         einbarten Versicherungssummen.                                                                    Einigen sich die Sachverständigen nicht,
                                                        Ziff. 1 und 2 a) ist der Zeitraum nicht zu
         7. Entschädigungsberechnung bei Unter-         berücksichtigen, in dem infolge Verschul-          so wird der Obmann auf Antrag einer
         versicherung                                   dens des Versicherungsnehmers die Ent-             Partei durch das für den Schadenort
         Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur      schädigung nicht ermittelt oder nicht              zuständige Amtsgericht ernannt.
         der Teil des nach Ziff. 1 bis 6 ermittelten    gezahlt werden kann.                           4. Feststellung
         Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen       4. Aufschiebung der Zahlung
         Betrag verhält, wie die Versicherungssum-                                                     Die Feststellungen der Sachverständigen
         me zu dem Versicherungswert. Dies gilt         Der Versicherer kann die Zahlung aufschie-     müssen enthalten:
         nicht für Versicherungssummen auf Erstes       ben, solange
                                                                                                       a) die ermittelten oder vermuteten Ursa-
         Risiko.                                        a) Zweifel an der Empfangsberechtigung            chen und den Zeitpunkt, von dem an
         8. Entschädigungsberechnung bei grober             des Versicherungsnehmers bestehen;             der Sachschaden für den Versicherungs-
         Fahrlässigkeit                                 b) ein behördliches oder strafgerichtliches       nehmer nach den anerkannten Regeln
                                                            Verfahren gegen den Versicherungsneh-          der Technik frühestens erkennbar war;
         Haben der Versicherungsnehmer, die mit-
         versicherten Unternehmen oder deren                mer oder seinen Repräsentanten aus         b) den Umfang der Beschädigung und der
         Repräsentanten den Schaden grob fahrläs-           Anlass dieses Versicherungsfalles noch         Zerstörung, insbesondere
         sig herbeigeführt, wird die Entschädigung         läuft.
         in einem der Schwere des Verschuldens                                                            aa) ein Verzeichnis der abhanden gekom-
                                                        5. Abtretung des Entschädigungsanspru-                 menen, zerstörten und beschädigten
         entsprechenden Verhältnis gekürzt.             ches                                                   versicherten Sachen mit deren Wer-
         9. Mehrwertsteuer                              Der Entschädigungsanspruch kann vor                    ten unmittelbar vor dem Schaden
         Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt,         Fälligkeit nur mit Zustimmung des Versi-               sowie deren Neuwerten zur Zeit des
         wenn der Versicherungsnehmer vorsteuer-        cherers abgetreten werden. Die Zustim-                 Schadens;
         abzugsberechtigt ist. Das Gleiche gilt,        mung muss erteilt werden, wenn der Versi-
                                                                                                          bb) die für die Wiederbeschaffung oder
         wenn der Versicherungsnehmer die Mehr-         cherungsnehmer sie aus wichtigem Grund
                                                                                                               Wiederherstellung in den Zustand
         wertsteuer anlässlich der Wiederherstel-       verlangt.
                                                                                                               vor Schadeneintritt erforderlichen
         lung oder Wiederbeschaffung tatsächlich
         nicht gezahlt oder die Wiederherstellung                                                              Kosten;
         oder Wiederbeschaffung nicht vorgenom-         § 9 Sachverständigenverfahren                     cc) die Restwerte der vom Schaden
         men hat.                                                                                              betroffenen Sachen;
                                                        1. Feststellung der Schadenhöhe
         10. Selbstbeteiligung                                                                         c) die nach dem Versicherungsvertrag ver-
                                                        Der Versicherungsnehmer kann nach Ein-
         Der nach Ziff. 1 bis 8 ermittelte Betrag       tritt des Versicherungsfalles verlangen,           sicherten Kosten.
         wird je Versicherungsfall um die verein­       dass der Schaden in einem Sachverständi-       5. Verfahren nach Feststellung
         barte Selbstbeteiligung gekürzt.               genverfahren festgestellt wird.
                                                                                                       Der Sachverständige übermittelt seine
         Entstehen mehrere Schäden, so wird die         Ein solches Sachverständigenverfahren          Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig.
         Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezo-      können Versicherer und Versicherungsneh-       Weichen die Feststellungen der Sachver-
         gen.                                           mer auch gemeinsam vereinbaren.                ständigen voneinander ab, so übergibt der
                                                        2. Weitere Feststellungen                      Versicherer sie unverzüglich dem Obmann.
                                                                                                       Dieser entscheidet über die streitig geblie-
         § 8 Zahlung und Verzinsung der                 Das Sachverständigenverfahren kann durch       benen Punkte innerhalb der durch die
         Entschädigung                                  Vereinbarung auf weitere Feststellungen        ­Feststellungen der Sachverständigen
                                                        zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
         1. Fälligkeit der Entschädigung                                                                gezogenen Grenzen und übermittelt seine
                                                        3. Verfahren vor Feststellung                   Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
         Die Entschädigung wird fällig, wenn die
         Feststellungen des Versicherers zum Grun-      Für das Sachverständigenverfahren gilt:        Die Feststellungen der Sachverständigen
         de und zur Höhe des Anspruchs abge-            a) Jede Partei hat in Textform einen Sach-    oder des Obmannes sind für die Vertrags-
         schlossen sind.                                   verständigen zu benennen. Eine Partei,      parteien verbindlich, wenn nicht nachge-
         Der Versicherungsnehmer kann einen                die ihren Sachverständigen benannt hat,     wiesen wird, dass sie offenbar von der
         Monat nach Meldung des Schadens den               kann die andere unter Angabe des von        wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
         Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen,         ihr genannten Sachverständigen in Text-     Aufgrund dieser verbindlichen Feststellun-
         der nach Lage der Sache mindestens zu             form auffordern, den zweiten Sachver-       gen berechnet der Versicherer die Entschä-
         zahlen ist.                                       ständigen zu benennen. Wird der zweite      digung.
         2. Verzinsung                                     Sachverständige nicht innerhalb von         Im Falle unverbindlicher Feststellungen
                                                           zwei Wochen nach Zugang der Auffor-         erfolgen diese durch gerichtliche Entschei-
         Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus         derung benannt, so kann ihn die auffor-
         einem anderen Rechtsgrund eine weiterge-                                                      dung. Dies gilt auch, wenn die Sachver-
                                                           dernde Partei durch das für den Scha-       ständigen die Feststellung nicht treffen
         hende Zinspflicht besteht:                        denort zuständige Amtsgericht ernennen
                                                                                                       können oder wollen oder sie verzögern.
         a) die Entschädigung ist – soweit sie nicht      lassen. In der Aufforderung durch den
             innerhalb eines Monats nach Meldung           Versicherer ist der Versicherungsnehmer     6. Kosten
             des Schadens geleistet wird – ab Fällig-      auf diese Folge hinzu­weisen.               Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist,
             keit zu verzinsen;                         b) Der Versicherer darf als Sachverständi-    trägt jede Partei die Kosten ihres Sach­
         b) die Mehrwertsteuer ist ab dem Zeit-            gen keine Person benennen, die Mitbe-      verständigen. Die Kosten des Obmannes
             punkt zu verzinsen, in dem der Versi-          werber des Versicherungsnehmers ist        tragen beide Parteien je zur Hälfte.
             cherungsnehmer die tatsächliche Zah-           oder mit ihm in dauernder Geschäfts-
                                                                                                       7. Obliegenheiten
             lung der Mehrwertsteuer anlässlich der         verbindung steht, ferner keine Person,
             Wiederherstellung oder Wiederbeschaf-          die bei Mitbewerbern oder Geschäfts-       Durch das Sachverständigenverfahren wer-
             fung versicherter Sachen gegenüber             partnern angestellt ist oder mit ihnen     den die Obliegenheiten des Versicherungs-
             dem Versicherer nachgewiesen hat;              in einem ähnlichen Verhältnis steht.       nehmers nicht berührt.

                                                                           32

[Seite 33]
Teil B: Allgemeiner Teil                       in dem die Bauleistung oder Teile davon         5. Eine sich aus Ziff. 3 ergebende Beitrags-
                                               abgenommen werden oder nach dem Bau-            erhöhung wird dem Versicherungsnehmer
                                               vertrag als abgenommen gelten oder in           spätestens einen Monat vor Beitragsfällig-
§ 1 Anzeigepflichten des Versi­                dem der Auftraggeber in Abnahmeverzug           keit mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer
                                               gerät.                                          kann den Versicherungsvertrag innerhalb
cherungsnehmers oder seines
                                               Für Baustoffe und Bauteile endet der Ver­       eines Monats nach Zugang der Mitteilung
Vertreters bis zum Vertragsschluss                                                             mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch
                                               sicherungsschutz abweichend von Satz 1
Der Versicherungsnehmer hat bis zur            einen Monat nach dem Ende des Versiche-         zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
­Abgabe seiner Vertragserklärung dem Ver-      rungsschutzes für die zugehörige Bauleis-       Erhöhung, kündigen.


                                                                                                                                               Teil B
 sicherer alle ihm bekannten Gefahrum­         tung; das gleiche gilt für versicherte Hilfs-
 stände anzuzeigen, nach denen der Versi-                                                      6. Eine sich aus Ziff. 3 ergebende Beitrags-
                                               bauten und Bauhilfsstoffe.                      senkung wird dem Versicherungsnehmer
 cherer in Textform gefragt hat und die für
 dessen Entschluss erheblich sind, den Ver-    Der Versicherungsschutz endet jedoch spä-       durch die Beitragsrechnung mitgeteilt.
 trag mit dem vereinbarten Inhalt zu schlie-   testens mit dem in Ziff. 4 genannten Zeit-
 ßen. Der Versicherungsnehmer ist auch         punkt.
 insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach   4. Ende des Vertrages                           § 4 Fälligkeit des Erst- oder Ein­
 seiner Vertragserklärung, aber vor Ver­                                                       malbeitrags; Folgen verspäteter
 tragsannahme der Versicherer Fragen in        Der Vertrag endet mit dem Ende des Versi-
 Textform im Sinne des Satzes 1 stellt.        cherungsschutzes.                               Zahlung oder Nichtzahlung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine                                                         1. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Anzeigepflicht nach Abs. 1, so kann der        § 3 Beitragsberechnung                          Der erste oder einmalige Beitrag ist –
Versicherer nach Maßgabe der §§ 19-21                                                          unabhängig von dem Bestehen eines
VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen         Der Beitrag wird zunächst aus den vorläufi-     Widerrufrechts – unverzüglich nach dem
oder eine Vertragsänderung vornehmen.          gen und nach Ende des Versicherungsschut-       Zeitpunkt des vereinbarten und im Versi-
Der Versicherer kann nach § 21 Abs. 2 VVG      zes aus den endgültigen Versicherungs­          cherungsschein angegebenen Versiche-
auch leistungsfrei sein.                       summen berechnet. Ein Differenzbetrag ist
                                                                                               rungsbeginns zu zahlen.
                                               nachzuentrichten oder zurückzugewähren.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des                                                       Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versi-
Versicherungsnehmers geschlossen, so sind                                                      cherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist
gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und
Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis   § 3a Anpassung des Beitrags­                    der erste oder einmalige Beitrag unverzüg-
und Arglist des Versicherungsnehmers zu        satzes                                          lich nach Vertragsschluss zu zahlen
berücksichtigen.                               1. Um die dauernde Erfüllbarkeit der Ver-       Zahlt der Versicherungsnehmer nicht
Das Recht des Versicherers, den Vertrag        pflichtungen aus den Verträgen, denen           unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2
nach § 22 VVG wegen arglistiger Täu-           die Allgemeinen Bedingungen für die Bau-        bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versi-
schung anzufechten, bleibt unberührt.          leistungsversicherung durch Auftraggeber        cherungsschutz erst, nachdem die Zahlung
                                               (ABN 2011) zugrunde liegen, und eine            bewirkt ist.
                                               risikoadäquate Tarifierung sicherzustellen,     Weicht der Versicherungsschein vom
§ 2 Beginn des Versicherungs­                  überprüft der Versicherer zum 1. Juli           Antrag des Versicherungsnehmers oder
                                               eines jeden Jahres, ob die der Tarifierung
schutzes; Ende des Versicherungs­              zugrundeliegenden Beiträge beibehalten
                                                                                               von getroffenen Vereinbarungen ab, ist der
schutzes Ende des Vertrages:                                                                   erste oder einmalige Beitrag frühestens
                                               werden können oder ob die Notwendigkeit
                                                                                               einen Monat nach Zugang des Versiche-
1. Beginn des Versicherungsschutzes            einer Anpassung (Erhöhung oder Absen-
                                                                                               rungsscheins zu zahlen.
                                               kung) besteht.
Der Versicherungsschutz beginnt vorbe-                                                         Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in
haltlich der Regelungen über die Folgen        2. Der Beitragssatz und die Beitragszu-
                                               schläge für erweiterten Versicherungs-          Raten gilt die erste Rate als erster Beitrag.
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des
Erst- oder Einmalbeitrags zu dem im Versi-     schutz werden unter Berücksichtigung            2. Folgen verspäteter Zahlung oder Nicht-
cherungsschein angegebenen Zeitpunkt.          von Schadenaufwand, Kosten, Feuerschutz-        zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags
                                               steuer und Gewinnansatz kalkuliert.
2. Ende des Versicherungsschutzes                                                              Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht
                                               3. Bei einer Neukalkulation des Beitrags-       zu dem nach Ziff. 1 maßgebenden Fällig-
Der Versicherungsschutz endet                  satzes und der Beitragszuschläge für            keitszeitpunkt gezahlt, ist der Versicherer
a) mit der Bezugsfertigkeit oder              ­erweiterten Versicherungsschutz wird der       nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt,
b) nach Ablauf von sechs Werktagen seit        Bedarf gemäß Ziff. 2 anhand einer ausrei-      vom Vertrag zurückzutreten oder auch
    Beginn der Benutzung oder                   chend großen Anzahl gleichartiger Risiken,     ­leistungsfrei.
                                                die Gegenstand der Verträge nach ABN
c) mit dem Tage der behördlichen               2011 sind, errechnet. Dabei wird auch
    Gebrauchsabnahme.                           die voraussichtliche künftige Entwicklung
                                                des unternehmensindividuellen Schaden­         § 5 Folgebeitrag
Maßgebend ist der früheste dieser Zeit-
punkte. Für Restarbeiten besteht weiterhin      bedarfs für das nächste Kalenderjahr für       1. Fälligkeit
Versicherungsschutz.                            diese Verträge berücksichtigt. Der Gewinn­
                                                ansatz bleibt dabei unverändert.                  a) Eine Folgebeitrag wird zu dem ver-
Liegen vorstehende Voraussetzungen nur                                                                einbarten Zeitpunkt der jeweiligen
für eines von mehreren Bauwerken oder          Bei der Neukalkulation sind die anerkann-              Versicherungsperiode fällig.
für einen Teil eines Bauwerkes vor, so         ten Grundsätze der Versicherungsmathe-
                                               matik und Versicherungstechnik anzuwen-            b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig,
endet der Versicherungsschutz für dieses
                                               den.                                                   wenn sie innerhalb des im Versiche-
von mehreren Bauwerken oder für diesen
Teil eines Bauwerkes.                                                                                 rungsschein oder in der Beitrags-
                                               4. Die sich aus Ziff. 3 ergebenden Ände-               rechnung angegebenen Zeitraums
Der Versicherungsschutz endet spätestens       rungen des Beitragssatzes und der Beitrags-            bewirkt ist.
zu dem im Versicherungsschein angegebe-        zuschläge für erweiterten Versicherungs-
nen Zeitpunkt. Vor Ende des Versicherungs-     schutz gelten für bestehende Verträge mit       2. Folgen der Nichtzahlung
schutzes kann der Versicherungsnehmer          Beginn des nächsten Versicherungsjahres.        Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung
die Verlängerung des Versicherungsschutzes     Obergrenze für eine Erhöhung und Unter-         ergeben sich aus § 38 VVG.
beantragen.                                    grenze für eine Absenkung ist der Tarifbei-
                                               tragssatz für vergleichbaren Versicherungs-     Ist der Versicherungsnehmer mit der Zah-
3. Ende des Versicherungsschutzes für          schutz im Neugeschäft. Im Falle einer           lung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der
versicherte Unternehmer                        Erhöhung ist der Versicherer berechtigt,        Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm
Der Versicherungsschutz eines versicherten     im Falle einer Absenkung verpflichtet,          durch den Verzug entstandenen Schadens
Unternehmers endet mit dem Zeitpunkt,          den Beitrag entsprechend anzupassen.            zu verlangen.

                                                                       33

[Seite 34]
         § 6 Lastschriftverfahren                          2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versiche-       Versicherungsnehmers entspricht. Das
                                                           rungsfalles                                        Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig-
         1. Pflichten des Versicherungsnehmers                                                                keit hat der Versicherungsnehmer zu
                                                           a) Der Versicherungsnehmer hat bei Ein-
         Ist zur Einziehung des Beitrags das Last-             tritt des Versicherungsfalles                  beweisen.
         schriftverfahren vereinbart worden, hat
                                                              aa) nach Möglichkeit für die Abwen-         b)	Außer im Falle einer arglistigen Oblie-
         der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt
                                                                   dung und Minderung des Schadens             genheitsverletzung ist der Versicherer
         der Fälligkeit des Beitrags für eine ausrei-
                                                                   zu sorgen;                                  jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit
         chende Deckung des Kontos zu sorgen.
                                                                                                               der Versicherungsnehmer nachweist,
         2. Änderung des Zahlungsweges                        bb) dem Versicherer den Schadeneintritt,        dass die Verletzung der Obliegenheit
Teil B


                                                                   nachdem er von ihm Kenntnis                 weder für den Eintritt oder die Feststel-
         Hat es der Versicherungsnehmer zu vertre-                 erlangt hat, unverzüglich – gegebe-
         ten, dass ein oder mehrere Beiträge trotz                                                             lung des Versicherungsfalls, noch für die
                                                                   nenfalls auch mündlich oder telefo-         Feststellung oder den Umfang der Leis-
         wiederholtem Einziehungsversuch nicht
                                                                   nisch – anzuzeigen;                         tungspflicht des Versicherers ursächlich
         eingezogen werden können, ist der Versi-
         cherer berechtigt, die Lastschriftvereinba-          cc) Weisungen des Versicherers zur              ist.
         rung in Textform zu kündigen.                             Schadenabwendung/-minderung –           c)	Verletzt der Versicherungsnehmer eine
                                                                   gegebenenfalls auch mündlich oder           nach Eintritt des Versicherungsfalls
         Der Versicherer hat in der Kündigung dar-
                                                                   telefonisch – einzuholen, wenn die          bestehende Auskunfts- oder Aufklä-
         auf hinzuweisen, dass der Versicherungs-
                                                                   Umstände dies gestatten;                    rungsobliegenheit, ist der Versicherer
         nehmer verpflichtet ist, den ausstehenden
         Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu            dd) Weisungen des Versicherers zur Scha­        nur dann vollständig oder teilweise leis-
         übermitteln.                                              denabwendung/-minderung, soweit             tungsfrei, wenn er den Versicherungs-
                                                                   für ihn zumutbar, zu befolgen; ertei-       nehmer durch gesonderte Mitteilung in
         Durch die Banken erhobene Bearbeitungs-
                                                                   len mehrere an dem Versicherungs-           Textform auf diese Rechtsfolge hinge-
         gebühren für fehlgeschlagenen Lastschrift­
                                                                   vertrag beteiligte Versicherer unter-       wiesen hat.
         einzug können dem Versicherungsnehmer
         in Rechnung gestellt werden.                              schiedliche Weisungen, hat der
                                                                   Versicherungsnehmer nach pflicht­
                                                                   gemäßem Ermessen zu handeln;            § 9 Gefahrerhöhung
         § 7 Beitrag bei vorzeitiger Ver­                     ee) Schäden durch strafbare Handlun-        Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf
         tragsbeendigung                                           gen gegen das Eigentum unverzüg-        der Versicherungsnehmer ohne vorherige
                                                                   lich der Polizei anzuzeigen;            Zustimmung des Versicherers keine Gefahr-
         Endet das Versicherungsverhältnis vor                                                             erhöhung vornehmen oder deren Vornah-
         Ablauf der Versicherungsperiode oder wird            ff) dem Versicherer und der Polizei
                                                                   unverzüglich ein Verzeichnis der        me durch einen Dritten gestatten.
         es nach Beginn rückwirkend aufgehoben
         oder von Anfang an wegen arglistiger Täu-                 abhanden gekommenen Sachen ein-         Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahr-
         schung nichtig, so gebührt dem Versicherer                zureichen;                              erhöhung, die ihm bekannt wird, dem
         der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach            gg) das Schadenbild so lange unverän-       Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und
         Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG.                             dert zu lassen, bis die Schadenstelle   zwar auch dann, wenn sie ohne seinen
                                                                   oder die beschädigten Sachen durch      ­Willen eintritt. Im Übrigen gelten die §§ 23
                                                                   den Versicherer freigegeben worden       bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer
         § 8 Obliegenheiten des Versiche­                          sind; sind Veränderungen unum-           zur Kündigung berechtigt sein, eine Ver-
         rungsnehmers                                              gänglich, sind das Schadenbild          tragsänderung vornehmen oder auch leis-
                                                                   nachvollziehbar zu dokumentieren         tungsfrei sein.
         1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versi-                 (z. B. durch Fotos) und die beschä-
         cherungsfalles                                            digten Sachen bis zu einer Besichti-
         a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten,               gung durch den Versicherer aufzu-       § 10 Überversicherung
             die der Versicherungsnehmer vor Eintritt              bewahren;
                                                                                                           1. Übersteigt die Versicherungssumme den
             des Versicherungsfalles zu erfüllen hat,         hh) soweit möglich dem Versicherer          Wert des versicherten Interesses erheblich,
             sind:                                                 unverzüglich jede Auskunft – auf        so kann sowohl der Versicherer als auch
            aa) die Einhaltung aller gesetzlichen,                Verlangen in Textform – zu erteilen,    der Versicherungsnehmer nach Maßgabe
                 behördlichen sowie vertraglich ver-               die zur Feststellung des Versiche-      des § 74 VVG die Herabsetzung der Versi-
                 einbarten Sicherheitsvorschriften;                rungsfalles oder des Umfanges der       cherungssumme und des Beitrags verlan-
                                                                   Leistungspflicht des Versicherers       gen.
            bb) die notwendigen Informationen                     erforderlich ist sowie jede Untersu-
                 über die Eigenschaften oder Verän-                chung über Ursache und Höhe des         2. Hat der Versicherungsnehmer die Über-
                 derungen des Baugrundes und die                   Schadens und über den Umfang der        versicherung in der Absicht geschlossen,
                 Grundwasserverhältnisse einzuholen                Entschädigungspflicht zu gestatten;     sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö-
                 und zu beachten;                                                                          gensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag
                                                              ii) vom Versicherer angeforderte Belege     nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag
            cc) eine gänzliche Unterbrechung der                  beizubringen, deren Beschaffung
                 Arbeiten auf dem Baugrundstück                                                            bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von
                                                                   ihm billigerweise zugemutet werden      den die Nichtigkeit begründenden Umstän-
                 oder eines Teils davon dem Versiche-              kann;
                 rer unverzüglich anzuzeigen;                                                              den Kenntnis erlangt.
                                                           b) Steht das Recht auf die vertragliche
            dd)	die Einhaltung aller sonstigen ver-
                                                               Leistung des Versicherers einem Dritten
                traglich vereinbarten Obliegenhei-                                                         § 11 Mehrere Versicherer
                                                               zu, so hat dieser die Obliegenheiten
                ten.
                                                               gemäß Ziff. 2 a) ebenfalls zu erfüllen,     1. Anzeigepflicht
         b) Verletzt der Versicherungsnehmer vor-            soweit ihm dies nach den tatsächlichen
              sätzlich oder grob fahrlässig eine Oblie-        und rechtlichen Umständen möglich ist.      Wer bei mehreren Versicherern ein Interes-
              genheit, die er vor Eintritt des Versiche-                                                   se gegen dieselbe Gefahr versichert, ist
                                                           3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsver-      verpflichtet, dem Versicherer die andere
              rungsfalles gegenüber dem Versicherer
                                                           letzung                                         Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In
              zu erfüllen hat, so kann der Versicherer
              innerhalb eines Monats, nachdem er           a)	
                                                              Verletzt der Versicherungsnehmer eine        der Mitteilung sind der andere Versicherer
              von der Verletzung Kenntnis erlangt             Obliegenheit nach Ziff. 1 oder 2 vor-        und die Versicherungssumme anzugeben.
              hat, den Vertrag fristlos kündigen.             sätzlich, so ist der Versicherer von der
                                                                                                           2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzei-
              Das Kündigungsrecht des Versicherers            Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob
                                                                                                           gepflicht
              ist ausgeschlossen, wenn der Versiche-          fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit
              rungsnehmer beweist, dass er die                ist der Versicherer berechtigt, seine        Verletzt der Versicherungsnehmer die
              ­Obliegenheit weder vorsätzlich noch            Leistung in dem Verhältnis zu kürzen,        Anzeigepflicht (siehe Ziff. 1), ist der Versi-
               grob fahrlässig verletzt hat.                  das der Schwere des Verschuldens des         cherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur

                                                                              34

[Seite 35]
Kündigung berechtigt oder auch leistungs-        Die Aufhebung des Vertrages oder die Her-      § 14 Kündigung nach dem Versi­
frei. Eine Kündigung des Versicherers wird       absetzung der Versicherungssumme und           cherungsfall
mit Zugang wirksam.                              Anpassung des Beitrags werden zu dem
                                                 Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung        1. Kündigungsrecht
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der
Versicherer vor dem Eintritt des Versiche-       dem Versicherer zugeht.                        Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles
rungsfalles Kenntnis von der anderen Ver­                                                       kann jede der Vertragsparteien den Versi-
sicherung erlangt hat.                                                                          cherungsvertrag kündigen. Die Kündigung
                                                 § 12 Versicherung für fremde                   ist in Textform zu erklären. Die Kündigung
Außer im Falle einer arglistigen Obliegen-                                                      ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit
                                                 Rechnung


                                                                                                                                                     Teil B
heitsverletzung ist der Versicherer zur Leis-                                                   dem Abschluss der Verhandlungen über die
tung verpflichtet, soweit die Verletzung         1. Rechte aus dem Vertrag                      Entschädigung zulässig.
der Obliegenheit weder für den Eintritt
                                                 Der Versicherungsnehmer kann den Versi-        2. Kündigung durch den Versicherungs-
oder die Feststellung des Versicherungs­
                                                 cherungsvertrag im eigenen Namen für           nehmer
falles, noch für die Feststellung oder den
                                                 das Interesse eines Dritten (Versicherten)     Der Versicherungsnehmer ist berechtigt,
Umfang der Leistungspflicht des Versiche-
                                                 schließen. Die Ausübung der Rechte aus         das Versicherungsverhältnis mit sofortiger
rers ursächlich ist.
                                                 diesem Vertrag steht nur dem Versiche-         Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt
3. Haftung und Entschädigung bei Mehr-           rungsnehmer und nicht auch dem Versi-          bis zum Ablauf der Versicherungsperiode in
fachversicherung                                 cherten zu. Das gilt auch, wenn der Versi-     Textform zu kündigen.
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Inter-     cherte den Versicherungsschein besitzt.
                                                                                                3. Kündigung durch Versicherer
    esse gegen dieselbe Gefahr versichert        2. Zahlung der Entschädigung
    und übersteigen die Versicherungssum-                                                       Eine Kündigung des Versicherers wird einen
    men zusammen den Versicherungswert           Der Versicherer kann vor Zahlung der Ent-      Monat nach ihrem Zugang beim Versiche-
    oder übersteigt aus anderen Gründen          schädigung an den Versicherungsnehmer          rungsnehmer wirksam.
    die Summe der Entschädigungen, die           den Nachweis verlangen, dass der Versi-
    von jedem Versicherer ohne Bestehen          cherte seine Zustimmung dazu erteilt hat.
    der anderen Versicherung zu zahlen           Der Versicherte kann die Zahlung der Ent-      § 15 Keine Leistungspflicht aus
    wären, den Gesamtschaden, liegt eine         schädigung nur mit Zustimmung des Versi-       besonderen Gründen
    Mehrfachversicherung vor.                    cherungsnehmers verlangen.
                                                                                                1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Her-
b) Die Versicherer sind in der Weise als        3. Kenntnis und Verhalten                      beiführung des Versicherungsfalles
   Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder      Soweit die Kenntnis und das Verhalten          a) Führt der Versicherungsnehmer den
   für den Betrag aufzukommen hat, des-          des Versicherungsnehmers von rechtlicher           ­Versicherungsfall vorsätzlich herbei,
   sen Zahlung ihm nach seinem Vertrage          Bedeutung sind, sind bei der Versicherung           so ist der Versicherer von der Entschädi-
   obliegt; der Versicherungsnehmer kann         für fremde Rechnung auch die Kenntnis               gungspflicht frei.
    aber im Ganzen nicht mehr als den            und das Verhalten des Versicherten zu
   Betrag des ihm entstandenen                   berücksichtigen. Soweit der Vertrag Inter-        Ist die Herbeiführung des Schadens durch
   Schadens verlangen. Satz 1 gilt ent­                                                             rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes
                                                 essen des Versicherungsnehmers und des
   sprechend, wenn die Verträge bei dem-                                                            in der Person des Versicherungsnehmers
                                                 Versicherten umfasst, muss sich der Versi-         festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbei-
   selben Versicherer bestehen.                  cherungsnehmer für sein Interesse das Ver-         führung des Schadens als bewiesen.
   E rlangt der Versicherungsnehmer oder        halten und die Kenntnis des Versicherten
    der Versicherte aus anderen Versiche-        nur dann zurechnen lassen, wenn der Ver-       b) Führt der Versicherungsnehmer den
    rungsverträgen Entschädigung für den-        sicherte Repräsentant des Versicherungs-           Schaden grob fahrlässig herbei, so ist
    selben Schaden, so ermäßigt sich der         nehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG.             der Versicherer berechtigt, seine Leis-
                                                                                                    tung in einem der Schwere des Ver-
    Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag
                                                                                                    schuldens des Versicherungsnehmers
    in der Weise, dass die Entschädigung
                                                                                                    entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
    aus allen Verträgen insgesamt nicht          § 13 Übergang von Ersatzan­
    höher ist, als wenn der Gesamtbetrag         sprüchen                                       2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des
    der Versicherungssummen, aus denen                                                              Versicherungsfalles
    die Beiträge errechnet wurden, nur in        1. Übergang von Ersatzansprüchen
                                                                                                Der Versicherer ist von der Entschädi­
    diesem Vertrag in Deckung gegeben            Steht dem Versicherungsnehmer ein              gungspflicht frei, wenn der Versicherungs-
    worden wäre. Bei Vereinbarung von            ­Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu,        nehmer den Versicherer arglistig über Tat-
    Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich           geht dieser Anspruch auf den Versicherer      sachen, die für den Grund oder die Höhe
    der Anspruch in der Weise, dass aus           über, soweit der Versicherer den Schaden      der Entschädigung von Bedeutung sind,
    allen Verträgen insgesamt keine höhere        ersetzt. Der Übergang kann nicht zum          täuscht oder zu täuschen versucht.
    Entschädigung zu leisten ist, als wenn        Nachteil des Versicherungsnehmers geltend
    der Gesamtbetrag der Versicherungs-                                                         Ist die Täuschung oder der Täuschungs­
                                                  gemacht werden. Richtet sich der Ersatzan-    versuch durch rechtskräftiges Strafurteil
    summen in diesem Vertrag in Deckung           spruch des Versicherungsnehmers gegen         gegen den Versicherungsnehmer wegen
    gegeben worden wäre.                          eine Person, mit der er bei Eintritt des      Betruges oder Betrugsversuches festge-
c) Hat der Versicherungsnehmer eine              Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt,     stellt, so gelten die Voraussetzungen des
    Mehrfachversicherung in der Absicht           kann der Übergang nicht geltend gemacht       Satzes 1 als bewiesen.
    geschlossen, sich dadurch einen rechts-       werden, es sei denn, diese Person hat den
    widrigen Vermögensvorteil zu verschaf-        Schaden vorsätzlich verursacht.
    fen, ist jeder in dieser Absicht geschlos-   2. Obliegenheiten zur Sicherung von            § 16 Anzeigen; Willenserklärun­
    sene Vertrag nichtig.                        Ersatzansprüchen                               gen; Anschriftenänderungen
    em Versicherer steht der Beitrag bis zu
   D                                             Der Versicherungsnehmer hat seinen             1. Form
   dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den           ­Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung
   die Nichtigkeit begründenden Umstän-                                                         Soweit gesetzlich keine Schriftform ver-
                                                  dieses Anspruchs dienendes Recht unter        langt ist und soweit in diesem Vertrag
   den Kenntnis erlangt.                          Beachtung der geltenden Form- und Frist-      nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die
4. Beseitigung der Mehrfachversicherung           vorschriften zu wahren und nach Übergang      für den Versicherer bestimmten Erklärun-
                                                  des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei   gen und Anzeigen, die das Versicherungs-
Eine Mehrfachversicherung kann auf Ver-
                                                  dessen Durchsetzung durch den Versicherer     verhältnis betreffen und die unmittelbar
langen des Versicherungsnehmers nach
                                                  soweit erforderlich mitzuwirken.              gegenüber dem Versicherer erfolgen, in
Maßgabe des § 79 VVG durch Aufhebung
oder Herabsetzung der Versicherungssum-          Verletzt der Versicherungsnehmer diese         Textform abzugeben.
me des später geschlossenen Vertrages            Obliegenheit, ist der Versicherer nach         Erklärungen und Anzeigen sollen an die
beseitigt werden.                                Maßgabe des § 86 Abs. 2 VVG leistungsfrei.     Hauptverwaltung des Versicherers oder an

                                                                        35

[Seite 36]
         die im Versicherungsschein oder in dessen     3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter     2. Klagen gegen Versicherungsnehmer
         Nachträgen als zuständig bezeichnete Stel-    Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll-    Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag
         le gerichtet werden. Die gesetzlichen Rege-   mächtigt, Zahlungen, die der Versiche-         oder der Versicherungsvermittlung gegen
         lungen über den Zugang von Erklärungen        rungsnehmer im Zusammenhang mit der            den Versicherungsnehmer ist ausschließlich
         und Anzeigen bleiben unberührt.
                                                       Vermittlung oder dem Abschluss eines Ver-      das Gericht örtlich zuständig, in dessen
         2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw.       sicherungsvertrags an ihn leistet, anzuneh-    Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit
         Namensänderung                                men. Eine Beschränkung dieser Vollmacht        der Klageerhebung seinen Wohnsitz,
         Hat der Versicherungsnehmer eine Ände-        muss der Versicherungsnehmer nur gegen         in Ermangelung eines solchen seinen
         rung seiner Anschrift dem Versicherer nicht   sich gelten lassen, wenn er die Beschrän-      gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Teil B


         mitgeteilt, genügt für eine Willenserklä-     kung bei der Vornahme der Zahlung kann-
                                                                                                      Soweit es sich bei dem Vertrag um eine
         rung, die dem Versicherungsnehmer             te oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht
                                                                                                      betriebliche Versicherung handelt, kann der
         ­gegenüber abzugeben ist, die Absendung       kannte.
                                                                                                      Versicherer seine Ansprüche auch bei dem
          eines eingeschriebenen Briefes an die                                                       für den Sitz oder die Niederlassung des
          letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.                                                  Gewerbebetriebes zuständigen Gericht gel-
          Entsprechendes gilt bei einer dem Versi­     § 18 Verjährung                                tend machen.
          cherer nicht angezeigten Namensänderung.     Die Ansprüche aus dem Versicherungsver-
          Die Erklärung gilt drei Tage nach der                                                       3. Wohnsitzverlegung des Versicherungs-
                                                       trag verjähren in drei Jahren. Die Verjäh-     nehmers
          Absendung des Briefes als zugegangen.        rung beginnt mit dem Schluss des Jahres,
         3. Nichtanzeige der Verlegung der             in dem der Anspruch entstanden ist und         Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
         ­gewerblichen Niederlassung                   der Gläubiger von den Anspruch begrün-         nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder
                                                       denden Umständen und der Person des            gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland ver-
         Hat der Versicherungsnehmer die Versiche-     Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne          legt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
         rung unter der Anschrift seines Gewerbe-      grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.          Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhe-
         betriebs abgeschlossen, finden bei einer                                                     bung unbekannt ist, ist der Gerichtsstand
         Verlegung der gewerblichen Niederlassung      Ist ein Anspruch aus dem Versicherungs-        Münster (Westfalen).
         die Bestimmungen nach Nr. 2 entspre-          vertrag bei dem Versicherer angemeldet
         chend Anwendung.                              worden, zählt bei der Fristberechnung
                                                       der Zeitraum zwischen Anmeldung und
                                                       Zugang der in Textform mitgeteilten Ent-       § 20 Anzuwendendes Recht
         § 17 Vollmacht des Versiche­                  scheidung des Versicherers beim Anspruch-      Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
                                                       steller nicht mit.
         rungsvertreters
         1. Erklärungen des Versicherungsnehmers                                                      § 21 Wirtschafts-, Handels- oder
         Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll-   § 19 Zuständiges Gericht                       Finanzsanktionen bzw. Embargos
         mächtigt, vom Versicherungsnehmer abge-       1. Klagen gegen den Versicherer oder Ver-
         gebene Erklärungen entgegenzunehmen                                                          Es besteht – unbeschadet der übrigen Ver-
                                                       sicherungsvermittler                           tragsbestimmungen – Versicherungsschutz
         betreffend
                                                       Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag        nur, soweit und solange dem keine auf die
         a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines     oder der Versicherungsvermittlung ist          Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirt-
             Versicherungsvertrages;                   neben den Gerichtsständen der Zivilprozess­    schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
         b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis   ordnung auch das Gericht örtlich zustän-       bzw. Embargos der Europäischen Union
             einschließlich dessen Beendigung;         dig, in dessen Bezirk der Versicherungsneh-    oder der Bundesrepublik Deutschland ent-
                                                       mer zur Zeit der Klageerhebung seinen          gegenstehen.
         c) Anzeige- und Informationspflichten vor    Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen
             Abschluss des Vertrages und während                                                      Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels-
                                                       seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.            oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
             des Versicherungsverhältnisses.
                                                       Soweit es sich bei dem Vertrag um eine         Vereinigten Staaten von Amerika, soweit
         2. Erklärungen des Versicherers               betriebliche Versicherung handelt, kann der    dem nicht Rechtsvorschriften der Euro­
         Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll-   Versicherungsnehmer seine Ansprüche            päische Union oder der Bundesrepublik
         mächtigt, vom Versicherer ausgefertigte       auch bei dem für den Sitz oder die Nieder-     Deutschland entgegenstehen.
         Versicherungsscheine oder deren Nachträge     lassung des Gewerbebetriebes zuständigen
         dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.       Gericht geltend machen.


                                                                          36

[Seite 37]
Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für
die Bauleistungsversicherung durch Auftrag­
geber (ABN 2011)
Nachstehende Klauseln haben Gültigkeit, sofern sie vereinbart wurden.


5155 Mitversicherung von Altbauten               4. Umfang der Entschädigung                    	Ziff. 1 ABN 2011 versicherte Lieferungen
gegen Einsturz                                   Abweichend von Teil A § 7 ABN 2011               und Leistungen ausgeführt werden.
1. Versicherte Sachen                                                                           b)	Sofern vereinbart, sind versichert
                                                 a)	wird ein Abzug neu für alt nicht vorge-
Ergänzend zu Teil A § 1 Ziff. 2 ABN 2011 sind        nommen;                                       aa)	medizinisch-technische Einrichtun-
die in dem Versicherungsschein bezeichneten                                                             gen und Laboreinrichtungen;
                                                 b)	ist die Grenze der Entschädigung die
Altbauten zusätzlich versichert, soweit an                                                         bb)	Stromerzeugungsanlagen, Daten­
ihnen unmittelbar nach Teil A § 1 Ziff. 1            vereinbarte Versicherungssumme auf
                                                     Erstes Risiko;                                     verarbeitungs- und sonstige selb-
ABN 2011 versicherte Liefe­rungen und Leis-                                                             ständige elektronische Anlagen;
tungen ausgeführt werden, durch die in           c)	wird der als entschädigungspflichtig
ihre tragende Kons­truktion eingegriffen             ermittelte Betrag um die vereinbarte          cc)	maschinelle Einrichtungen für Pro-
wird oder durch die sie unterfangen werden.          Selbstbeteiligung gekürzt;                         duktionszwecke;
2. Versicherte und nicht versicherte Gefah-      d)	leistet der Versicherer keine Entschädi-      dd)	aufwendige Ausstattung und kunst-
ren und Schäden                                      gung, soweit der Schaden durch einen              handwerklich bearbeitete Bauteile
                                                     Anspruch aus einem Haftpflichtversi-              sowie Bestandteile von unverhältnis-
a) 	Der Versicherer leistet Entschädigung                                                             mäßig hohem Kunstwert. Darunter
    für den Einsturz versicherter Altbauten,         cherungsvertrag gedeckt ist.
                                                                                                       fallen auch Bestandteile von unver-
    soweit diese Schäden unmittelbare Fol-       5. Obliegenheiten                                     hältnismäßig hohem Wert, wie z. B.
    gen der an den Altbauten ausgeführten                                                              stuckierte oder bemalte Decken-
    Lieferungen und Leistungen sind und          a)	Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a)
                                                     ABN 2011 hat der Versicherungsnehmer              und Wandflächen (Ornamente,
    soweit ein versicherter Unternehmer                                                                ­Friese), Steinmetzarbeiten (Tür- und
    ersatzpflichtig ist.                             vor Eintritt des Versicherungsfalles den
                                                     Zustand der versicherten Altbauten vor             Fenstereinfassungen), Butzenschei-
	Sonstige Schäden stehen einem Einsturz             Beginn der Bauarbeiten durch Zustands-             ben, Jugendstilfenster, wertvolle
  nur dann gleich, wenn der Altbau aus               berichte aktenkundig zu machen und                 Vertäfelungen und Fußböden, künst-
  Gründen der Standsicherheit ganz oder              während der Bauzeit zu überwachen.                 lerisch gestaltete Ausstattungen
  teilweise abgebrochen werden muss.                 Risse sind zu markieren und zu überwa-             (Geländer, Türen, Brunnen).
b)	Ist das Interesse des Auftraggebers              chen.                                      2. Versicherte und nicht versicherte
    gemäß Teil A § 3 ABN 2011 versichert,        b)	Verletzt der Versicherungsnehmer diese     ­Gefahren und Schäden
    so wird Entschädigung auch für Schä-             Obliegenheiten vorsätzlich oder grob       a)	Der Versicherer leistet Entschädigung
    den geleistet, für die der Auftraggeber          fahrlässig, so kann der Versicherer nach       für unvorhergesehen eintretende
    die Gefahr trägt.                                Maßgabe von Teil B § 8 ABN 2011 zur            Beschädigungen oder Zerstörungen an
c)	Der Versicherer leistet keine Entschädi-         Kündigung berechtigt oder auch leis-           den versicherten Altbauten und an
    gung für                                         tungsfrei sein.                                sonstigen versicherten Sachen, soweit
                                                                                                    diese Schäden die unmittelbare Folge
   aa) Schäden durch Rammarbeiten;               	Führt die Verletzung der Obliegenheit
                                                                                                    eines ersatzpflichtigen Schadens an den
   bb)	Schäden durch Veränderung der              zu einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9         Lieferungen und Leistungen gemäß
       Grundwasserverhältnisse;                    Absatz 2 ABN 2011. Danach kann der               Teil A § 1 ABN 2011 sind, sowie durch
                                                   Versicherer kündigen oder leistungsfrei          Leitungswasser, Sturm und Hagel.
   cc)	Risse und Senkungsschäden, soweit          sein.
        nicht die Voraussetzungen von a)                                                           aa)	Leitungswasser ist Wasser, das aus
        gegeben sind;                            6. Beginn und Ende des Versicherungs-                 den Zu- und Ableitungsrohren, den
                                                 schutzes                                              sonstigen Einrichtungen der Wasser-
   dd)	Schäden an Sachen, die in den
                                                 Der Versicherungsschutz für die mitversi-             versorgung oder der Warmwasser-
       ­Altbauten eingebaut oder unter­
                                                 cherten Altbauten beginnt mit dem verein-             heizungs-, Dampfheizungs-, Klima-,
        gebracht sind;
                                                 barten Zeitpunkt und endet einen Monat                Wärmepumpen- oder Solarheizungs-
   ee)	Schäden an der künstlerischen            nach Abschluss der Lieferungen und Leis-              anlagen bestimmungswidrig aus­
       ­Ausstattung (z. B. Stuckierung,          tungen gemäß Ziff. 1.                                 getreten ist. Sole, Öle, Kühl- und
        F­assadenfiguren) und an Reklame-                                                              Kältemittel aus Klima-, Wärme­
        einrichtungen;                           7. Schlussbestimmung                                  pumpen- oder Solarheizungsanlagen
   ff)	Schäden durch Brand, Blitzschlag,        Soweit nicht in Textform für den Einzelfall           sowie Wasserdampf stehen Leitungs-
        Explosion, Anprall oder Absturz eines    oder durch die vorstehenden Bestimmun-                wasser gleich.
        Luftfahrzeuges, seiner Teile oder sei-   gen etwas anderes vereinbart ist, gelten die      bb)	Sturm ist eine wetterbedingte Luft-
        ner Ladung.                              dem Versicherungsvertrag zugrunde liegen-             bewegung, die nicht normalen Wit-
                                                 den Allgemeinen Bedingungen für die Bau-              terungseinflüssen, mit denen wegen
3. Versicherungssumme                            leistungsversicherung durch Auftraggeber              der Jahreszeit und der örtlichen Ver-
Die Altbauten sind bis zur Höhe der jeweils      (ABN).                                                hältnisse gerechnet werden muss,
vereinbarten Versicherungssumme auf              5180 L Mitversicherung von Altbauten                  entspricht.
­Erstes Risiko versichert.                       gegen Sachschäden infolge eines                   cc)	Hagel ist ein fester Witterungs­
Die Erstrisikosummen vermindern sich             ­Schadens an der Neubauleistung sowie                  nieder­schlag in Form von Eiskörnern.
jeweils um die geleisteten Entschädigungen        infolge Leitungswasser, Sturm und Hagel
(Ziff. 4). Sie erhöhen sich jeweils wieder                                                      b)	Der Versicherer leistet keine Entschädi-
                                                 1. Versicherte Sachen                              gung für
auf den vereinbarten Betrag, sobald der
Versicherungsnehmer die Wiederauffüllung         a)	Ergänzend zu Teil A § 1 Ziff. 2 ABN 2011      aa)	Schäden durch Brand, Blitzschlag,
beantragt. Der Versicherungsnehmer hat               sind die in dem Versicherungsschein               Explosion, Anprall oder Absturz eines
in diesem Fall Beitrag zeitanteilig nachzu-          bezeichneten Altbauten zusätzlich ver­            Luftfahrzeuges, seiner Teile oder sei-
entrichten.                                          sichert, soweit an ihnen nach Teil A § 1          ner Ladung;

                                                                         37

[Seite 38]
     bb)	Verluste durch Diebstahl;              b)	Verletzt der Versicherungsnehmer diese      		     (4) Setzungen;
     cc)	Risseschäden und Einsturzschäden           Obliegenheiten vorsätzlich oder grob        		Entschädigung wird jedoch geleistet,
                                                     fahrlässig, so kann der Versicherer nach       wenn die Altbauten infolge von
		      (1)	durch Eingriffe in die tragende         Maßgabe von Teil B § 8 ABN 2011 zur            Risse­schäden aus Gründen der
            Konstruktion des Altbaus und             Kündigung berechtigt oder auch leis-           Standsicherheit ganz oder teilweise
            deren Unterfangungen;                    tungsfrei sein.                                abgebrochen werden müssen;
		      (2)	durch Rammarbeiten;                 	Führt die Verletzung der Obliegenheit            dd)	Schönheitsreparaturen und Reini-
		      (3)	durch Veränderung der Grund-          zu einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9             gungskosten;
            wasserverhältnisse;                    Absatz 2 ABN 2011. Danach kann der
                                                   Versicherer kündigen oder leistungsfrei       c)	Der Versicherer leistet keine Entschä­
		      (4)	durch Setzungen;                      sein.                                             digung für Schäden an Sachen gemäß
                                                                                                     Ziff. 1 b)
     dd)	Schönheitsreparaturen und Reini-       6. Schlussbestimmung
         gungskosten.                                                                               aa)	durch Mängel, die bei Abschluss der
                                                 Sofern nicht in Textform für den Einzelfall            Versicherung bereits vorhanden
3. Versicherungssumme                            oder durch die vorstehenden Bestimmun-                 waren und dem Versicherungsneh-
Die Altbauten sind bis zur Höhe der jeweils      gen etwas anderes vereinbart ist, gelten die           mer oder seinen Repräsentanten
vereinbarten Versicherungssumme auf              dem Versicherungsvertrag zugrunde liegen-              bekannt sein mussten, wobei nur
­Erstes Risiko versichert.                       den Allgemeinen Bedingungen für die Bau-               grobe Fahrlässigkeit schadet und
                                                 leistungsversicherung durch Auftraggeber               diese den Versicherer dazu berech-
Die Erstrisikosummen vermindern sich             (ABN).                                                 tigt, seine Leistung in einem der
jeweils um die geleisteten Entschädigungen                                                              Schwere des Verschuldens entspre-
(Ziff. 4). Sie erhöhen sich jeweils wieder       5181 L Mitversicherung von Altbauten
                                                 gegen Sachschäden                                      chenden Verhältnis zu kürzen;
auf den vereinbarten Betrag, sobald der
Versicherungsnehmer die Wiederauffüllung         1. Versicherte Sachen                              bb)	die durch betriebsbedingte normale
beantragt. Der Versicherungsnehmer hat in                                                               oder betriebsbedingte vorzeitige
                                                 a)	Ergänzend zu Teil A § 1 Ziff. 2 ABN 2011           Abnutzung oder Alterung verursacht
diesem Fall Beitrag zeitanteilig nachzuent­          sind die in dem Versicherungsschein
richten.                                                                                                wurden, soweit sie nicht durch die
                                                     bezeichneten Altbauten zusätzlich ver­             Bauleistung herbeigeführt wurden;
4. Umfang der Entschädigung                          sichert, soweit an ihnen nach Teil A § 1           für Folgeschäden an weiteren Aus-
                                                     Ziff. 1 ABN 2011 versicherte Lieferungen           tauscheinheiten wird jedoch Ent-
a)	Ein Abzug neu für alt wird für beschä-
                                                     und Leistungen ausgeführt werden.                  schädigung geleistet;
    digte Rohbauteile nicht vorgenommen.
    Als Rohbauteile gelten Bauleistungen         b)	Sofern vereinbart, sind versichert             cc)	durch Einsatz einer Sache, deren
    im Sinne der Allgemeinen Technischen              aa)	medizinisch-technische Einrichtun-            Reparaturbedürftigkeit dem Versi-
    Vorschriften der VOB Teil C. Bei Schäden               gen und Laboreinrichtungen;                   cherungsnehmer oder seinen Reprä-
    am Ausbau wird nur der Zeitwert                                                                      sentanten bekannt sein musste;
    ersetzt. Der Zeitwert errechnet sich aus          bb)	Stromerzeugungsanlagen, Daten­                wobei nur grobe Fahrlässigkeit scha-
    dem Neuwert abzüglich der Wertminde-                   verarbeitungs- und sonstige selb-             det und diese den Versicherer dazu
    rung, die sich aus Alter und Abnutzung                 ständige elektronische Anlagen;               berechtigt, seine Leistung in einem
    ergibt. Im Übrigen leistet der Versicherer        cc)	maschinelle Einrichtungen für Pro-            der Schwere des Verschuldens ent-
    Entschädigung entsprechend Teil A § 7                  duktionszwecke;                               sprechenden Verhältnis zu kürzen.
    ABN 2011.                                                                                            Der Versicherer leistet jedoch Ent-
                                                      dd)	aufwendige Ausstattung und kunst-
b)	Sofern vereinbart, wird ein Abzug neu                 handwerklich bearbeitete Bauteile              schädigung, wenn der Schaden nicht
    für alt auch bei Schäden am Ausbau                    sowie Bestandteile von unverhältnis-           durch die Reparaturbedürftigkeit
    nicht vorgenommen.                                                                                   verursacht wurde oder wenn die
                                                          mäßig hohem Kunstwert. Darunter
                                                                                                         Sache zur Zeit des Schadens mit
c)	Ist eine Versicherungssumme auf Erstes                fallen auch Bestandteile von unver-
                                                                                                         Zustimmung des Versicherers
    Risiko für Schäden an Bestandteilen von               hältnismäßig hohem Wert, wie z. B.
                                                                                                         wenigstens behelfsmäßig repariert
    unverhältnismäßig hohem Wert gemäß                    stuckierte oder bemalte Decken-
                                                                                                         war.
    Ziff. 1 b) dd) nicht vereinbart worden,               und Wandflächen (Ornamente, Frie-
                                                          se), Steinmetzarbeiten (Tür- und       3. Versicherungssumme
    so werden im Schadenfall lediglich die
    Kosten ersetzt, die anfallen, um die                  Fenstereinfassungen), Butzenschei-     Die Altbauten sind bis zur Höhe der
    technische Funktion des beschädigten                  ben, Jugendstilfenster, wertvolle      jeweils vereinbarten Versicherungssumme
                                                          Vertäfelungen und Fußböden, künst-     auf ­Erstes Risiko versichert.
    Teiles wiederherzustellen.
                                                          lerisch gestaltete Ausstattungen
d)	Die Grenze der Entschädigung ist jede                 (Geländer, Türen, Brunnen).            Die Erstrisikosummen vermindern sich
    der vereinbarten Versicherungssummen                                                         jeweils um die geleisteten Entschädigungen
                                                 2. Versicherte und nicht versicherte            (Ziff. 4). Sie erhöhen sich jeweils wieder
    auf Erstes Risiko.
                                                 ­Gefahren und Schäden                           auf den vereinbarten Betrag, sobald der
e)	Der nach a) – d) ermittelte Betrag wird                                                      Versicherungsnehmer die Wiederauffüllung
                                                 a)	Der Versicherer leistet Entschädigung
    je Versicherungsfall um die hierfür ver-         für unvorhergesehen eintretende             beantragt. Der Versicherungsnehmer hat in
    einbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Ent­         Beschädigungen oder Zerstörungen            diesem Fall Beitrag zeitanteilig nach­zu­ent­
    stehen mehrere Schäden, so wird die              an den versicherten Altbauten und an        richten.
    Selbstbeteiligung jeweils einzeln abge-          sonstigen versicherten Sachen.
    zogen.                                                                                       4. Umfang der Entschädigung
                                                 b)	Der Versicherer leistet keine Entschädi-    a)	Ein Abzug neu für alt wird für beschä-
f)	Entschädigung wird nicht geleistet,              gung für
    soweit für den Schaden aus einem                                                                 digte Rohbauteile nicht vorgenommen.
    anderen Versicherungsvertrag Ersatz               aa)	Schäden durch Brand, Blitzschlag,         Als Rohbauteile gelten Bauleistungen
    beansprucht werden kann.                              Explosion, Anprall oder Absturz            im Sinne der Allgemeinen Technischen
                                                          eines Luftfahrzeuges, seiner Teile         Vorschriften der VOB Teil C. Bei Schäden
5. Obliegenheiten                                         oder seiner Ladung;                        am Ausbau wird nur der Zeitwert
a)	Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a)                                                               ersetzt. Der Zeitwert errechnet sich aus
                                                      bb)	Verluste durch Diebstahl;                 dem Neuwert abzüglich der Wertminde-
    ABN 2011 hat der Versicherungsnehmer
    vor Eintritt des Versicherungsfalles den          cc)	Risseschäden durch                        rung, die sich aus Alter und Abnutzung
    Zustand der versicherten Altbauten vor                                                           ergibt. Im Übrigen leistet der Versicherer
                                                 		      (1)	Eingriffe in die tragende Kons­        Entschädigung entsprechend Teil A § 7
    Beginn der Bauarbeiten durch Zustands-                   truktion des Altbaus;
    berichte aktenkundig zu machen und                                                               ABN 2011.
    während der Bauzeit zu überwachen.           		      (2)	Rammarbeiten;                      b)	Sofern vereinbart, wird ein Abzug neu
    Risse sind zu markieren und zu überwa-       		      (3)	Veränderung der Grundwasser-           für alt auch bei Schäden am Ausbau
    chen.                                                    verhältnisse;                           nicht vorgenommen.

                                                                      38

[Seite 39]
c)	Ist eine Versicherungssumme auf Erstes     		fallen auch Bestandteile von unver-           d)	Die Grenze der Entschädigung ist jede
    Risiko für Schäden an Bestandteilen von       hältnismäßig hohem Wert, wie z. B.                der vereinbarten Versicherungssummen
    unverhältnismäßig hohem Wert gemäß            stuckierte oder bemalte Decken-                   auf Erstes Risiko.
    Ziff. 1 b) dd) nicht vereinbart worden,       und Wandflächen (Ornamente, Frie-             e)	Der nach a) – d) ermittelte Betrag wird
    so werden im Schadenfall lediglich die        se), Steinmetzarbeiten (Tür- und                  je Versicherungsfall um die hierfür ver-
    Kosten ersetzt, die anfallen, um die          Fenstereinfassungen), Butzenschei-                einbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Ent-
    technische Funktion des beschädigten          ben, Jugendstilfenster, wertvolle                 stehen mehrere Schäden, so wird die
    Teiles wiederherzustellen.                    Vertäfelungen und Fußböden, künst-                Selbstbeteiligung jeweils einzeln abge-
d)	Die Grenze der Entschädigung ist jede         lerisch gestaltete Ausstattungen                  zogen.
    der vereinbarten Versicherungssummen          (Geländer, Türen, Brunnen).
                                                                                                f)	Entschädigung wird nicht geleistet,
    auf Erstes Risiko.                         2. Versicherte Gefahren und Schäden                  soweit für den Schaden aus einem
e)	Der nach a) – d) ermittelte Betrag wird    Abweichend von Teil A § 2 Ziff. 2 b)                 anderen Versicherungsvertrag Ersatz
    je Versicherungsfall um die hierfür ver-   ABN 2011 leistet der Versicherer Entschädi-          beansprucht werden kann.
    einbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Ent-   gung für Schäden durch Brand, Blitzschlag,       5. Obliegenheiten
    stehen mehrere Schäden, so wird die        Explosion, Anprall oder Absturz eines Luft-
    Selbstbeteiligung jeweils einzeln abge-                                                     a)	Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a)
                                               fahrzeuges, seiner Teile oder ­seiner Ladung.
    zogen.                                                                                          ABN 2011 hat der Versicherungsnehmer
                                               a)	Brand ist ein Feuer, das ohne einen              vor Eintritt des Versicherungsfalles den
f)	Entschädigung wird nicht geleistet,            bestimmungsgemäßen Herd entstanden               Zustand der versicherten Altbauten vor
    soweit für den Schaden aus einem               ist oder ihn verlassen hat und das sich          Beginn der Bauarbeiten durch Zustands-
    anderen Versicherungsvertrag Ersatz                                                             berichte aktenkundig zu machen und
                                                   aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
    beansprucht werden kann.                                                                        während der Bauzeit zu überwachen.
                                               b)	Blitzschlag ist der unmittelbare Über-
5. Obliegenheiten                                                                                   Risse sind zu markieren und zu überwa-
                                                   gang eines Blitzes auf Sachen.
a)	Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a)                                                              chen.
    ABN 2011 hat der Versicherungsnehmer       c)	Explosion ist eine auf dem Ausdeh-           b)	Verletzt der Versicherungsnehmer diese
    vor Eintritt des Versicherungsfalles den       nungsbestreben von Gasen oder Dämp-              Obliegenheiten vorsätzlich oder grob
    Zustand der versicherten Altbauten vor         fen beruhende, plötzlich verlaufende             fahrlässig, so kann der Versicherer nach
    Beginn der Bauarbeiten durch Zustands-         Kraftäußerung.                                   Maßgabe von Teil B § 8 ABN 2011 zur
    berichte aktenkundig zu machen und         	Eine Explosion eines Behälters (Kessel,            Kündigung berechtigt oder auch leis-
    während der Bauzeit zu überwachen.           Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn              tungsfrei sein.
    Risse sind zu markieren und zu überwa-       seine Wandung in einem solchen Umfang          	Führt die Verletzung der Obliegenheit
    chen.                                        zerrissen wird, dass ein plötz­licher Aus-       zu einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9
b)	Verletzt der Versicherungsnehmer diese       gleich des Druckunterschieds innerhalb           Absatz 2 ABN 2011. Danach kann der
    Obliegenheiten vorsätzlich oder grob         und außerhalb des Behälters stattfindet.         Versicherer kündigen oder leistungsfrei
    fahrlässig, so kann der Versicherer nach     Wird im Innern eines Behälters eine              sein.
    Maßgabe von Teil B § 8 ABN 2011 zur          Explosion durch chemische Umsetzung
                                                 hervorgerufen, so ist ein Zerreißen            6. Schlussbestimmung
    Kündigung berechtigt oder auch leis-
    tungsfrei sein.                              ­seiner Wandung nicht erforderlich.            Sofern nicht in Textform für den Einzelfall
                                               3. Versicherungssumme                            oder durch die vorstehenden Bestimmun-
	Führt die Verletzung der Obliegenheit                                                         gen etwas anderes vereinbart ist, gelten die
  zu einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9     Die Altbauten sind bis zur Höhe der jeweils      dem Versicherungsvertrag zugrunde liegen-
  Absatz 2 ABN 2011. Danach kann der           vereinbarten Versicherungssumme auf              den Allgemeinen Bedingungen für die Bau-
  Versicherer kündigen oder leistungsfrei      ­Erstes Risiko versichert.                       leistungsversicherung durch Auftraggeber
  sein.                                                                                         (ABN).
                                               Die Erstrisikosummen vermindern sich jeweils
6. Schlussbestimmung                                                                            5184 L Mitversicherung von Hilfsbauten,
                                               um die geleisteten Entschädigungen (Ziff. 4).
Sofern nicht in Textform für den Einzelfall    Sie erhöhen sich jeweils wieder auf den ver-     Bauhilfsstoffen, Bauzäunen, Bauschildern
oder durch die vorstehenden Bestimmun-         einbarten Betrag, sobald der Versicherungs-      In Ergänzung zu Teil A § 1 Ziff. 2 ABN 2011
gen etwas anderes vereinbart ist, gelten die   nehmer die Wiederauffüllung beantragt. Der       gelten auch Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe
dem Versicherungsvertrag zugrunde liegen-      Versicherungsnehmer hat in diesem Fall Bei-      sowie Bauzäune und Bauschilder auf Erstes
den Allgemeinen Bedingungen für die Bau-       trag zeitanteilig nachzuent­richten.             Risiko bis zu dem im Versicherungsvertrag
leistungsversicherung durch Auftraggeber                                                        vereinbarten Betrag mitversichert.
(ABN).                                         4. Umfang der Entschädigung
                                               a)	Ein Abzug neu für alt wird für beschä-       5230 L Ausschluss von Lack-, Kratz- und
5182 L Mitversicherung von Altbauten                                                            Schrammschäden an Fenster-, Tür- und
gegen Schäden durch Brand, Blitzschlag,            digte Rohbauteile nicht vorgenommen.
                                                   Als Rohbauteile gelten Bauleistungen         Torelementen
Explosion, Luftfahrzeuge
                                                   im Sinne der Allgemeinen Technischen         In Ergänzung zu Teil A Ziff. 4 ABN 2011
1. Versicherte Sachen                              Vorschriften der VOB Teil C. Bei Schäden     leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf
a)	Ergänzend zu Teil A § 1 Ziff. 2 ABN 2011       am Ausbau wird nur der Zeitwert              mitwirkende Ursachen keine Entschädigung
    sind die in dem Versicherungsschein            ersetzt. Der Zeitwert errechnet sich aus     für Lack-, Kratz-, Schramm- und sonstige
    bezeichneten Altbauten zusätzlich              dem Neuwert abzüglich der Wertminde-         Oberflächenschäden an Fenster-, Tür- und
    gegen die Gefahren gemäß Ziff. 2 dieser        rung, die sich aus Alter und Abnutzung       Torelementen sowie an Verglasungen,
    Klausel versichert.                            ergibt. Im Übrigen leistet der Versicherer   sofern diese zum Zeitpunkt der Antrag­
b)	Sofern vereinbart, sind versichert             Entschädigung entsprechend Teil A § 7        stellung bereits verbaut waren.
                                                   ABN 2011.                                    5232 Repräsentanten
   aa)	medizinisch-technische Einrichtun-
        gen und Laboreinrichtungen;            b)	Sofern vereinbart, wird ein Abzug neu        Der Versicherungsnehmer oder die Mitver-
                                                   für alt auch bei Schäden am Ausbau           sicherten müssen sich die Kenntnis und das
   bb)	Stromerzeugungsanlagen, Daten­             nicht vorgenommen.
        verarbeitungs- und sonstige selb-                                                       Verhalten ihrer Repräsentanten zurechnen
        ständige elektronische Anlagen;        c)	Ist eine Versicherungssumme auf Erstes       lassen.
                                                   Risiko für Schäden an Bestandteilen von      Als Repräsentanten gelten bei
   cc)	maschinelle Einrichtungen für Pro-         unverhältnismäßig hohem Wert gemäß
        duktionszwecke;                            Ziff. 1 b) dd) nicht vereinbart worden,      –	Aktiengesellschaften – die Mitglieder
   dd)	aufwendige Ausstattung und kunst-          so werden im Schadenfall lediglich die          des Vorstandes und die Generalbevoll-
       handwerklich bearbeitete Bauteile           Kosten ersetzt, die anfallen, um die            mächtigten
       sowie Bestandteile von unverhältnis-        technische Funktion des beschädigten         –	Gesellschaften mit beschränkter Haf-
       mäßig hohem Kunstwert. Darunter             Teiles wiederherzustellen.                      tung – die Geschäftsführer

                                                                      39

[Seite 40]
–	Kommanditgesellschaften – die Komple-      2. Verletzt der Versicherungsnehmer diese       Februar        März           April
   mentäre                                    Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahr-
                                              lässig, so kann der Versicherer nach Maß-
–	offenen Handelsgesellschaften – die
                                              gabe von Teil B § 8 ABN 2011 zur Kündi-
   Gesellschafter
                                              gung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.   Mai            Juni           Juli
–	Gesellschaften bürgerlichen Rechts – die
                                              3. Führt die Verletzung der Obliegenheit
   Gesellschafter
                                              zu einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9
–	Einzelfirmen – die Inhaber                 Absatz 2 ABN 2011. Danach kann der Ver­         August         September      Oktober
–	anderen Unternehmensformen (z. B.          sicherer kündigen oder leistungsfrei sein.
   Genossenschaften, Verbänden, Körper-       5257 Undichtigkeit und Wasserdurch­
   schaften des öffentlichen Rechts,          lässigkeit; Risse im Beton
   ­Kommunen) – die nach gesetzlichen                                                         4. Wurden Wasserstände oder Wassermen-
                                              1. Undichtigkeit oder Wasserdurchlässig-        gen gemäß Ziff. 3 nicht vereinbart, so tritt
    Vorschriften berufenen obersten Ver­      keit sowie nicht dicht hergestellte oder aus
    tretungs­organe                                                                           an deren Stelle für jeden Monat der höchs-
                                              sonstigen Gründen ungeeignete Isolierun-        te Wasserstand oder die größte Wasser-
–	ausländischen Firmen – der entspre-        gen sind nicht entschädigungspflichtig,         menge, die während der letzten 10 Jahre
   chende Personenkreis.                      wenn sie einen Mangel der Bauleistung           an dem Versicherungsort am nächsten
                                              darstellen.                                     gelegenen und durch die Baumaßnahmen
Als Repräsentanten des Versicherungs­
nehmers oder der Mitversicherten gelten       2. Risse im Beton sind nur dann entschädi-      nicht beeinflussten amtlichen Pegel
jeweils auch die für diese verantwortlich     gungspflichtig, wenn sie unvorhergesehen        erreicht wurden. Spitzenwerte, die für
handelnden Montage-/Bauleiter.                entstanden sind. Solche Schäden können          einen Monat außergewöhnlich sind, blei-
                                              vorhersehbar insbesondere dann sein, wenn       ben hierbei unberücksichtigt.
5236 Innere Unruhen                           sie infolge von Kriech-, Schwind-, Tempe-       Besteht ein für den Versicherungsort maß-
1. Der Versicherer leistet abweichend von     ratur- oder sonstigen statisch bedingten        gebender amtlicher Pegel nicht, so tritt an
Teil A § 2 Ziff. 4 h) ABN 2011 Entschädi-     Spannungen entstehen.                           die Stelle der Wasserstände oder Wasser-
gung für Schäden durch Innere Unruhen.        5260 Baustellen im Bereich von Gewäs­           mengen gemäß Ziff. 3 der Wasserstand
2. Innere Unruhen sind gegeben, wenn          sern oder in Bereichen, in denen das            oder die Wassermenge, mit der am Versi-
zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der      Grundwasser durch Gewässer beeinflusst          cherungsort zur Zeit des Versicherungsfalls
Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe     wird                                            zu rechnen war. Spitzenwerte, die für einen
und Ordnung störenden Weise in Bewe-                                                          Monat außergewöhnlich sind, bleiben hier-
                                              1. Abweichend von Teil A § 2 Ziff. 4 c)         bei unberücksichtigt.
gung geraten und Gewalt gegen Personen        ABN 2011 leistet der Versicherer Entschädi-
oder Sachen verüben.                          gung für Schäden durch Wassereinbrüche          5. Sofern vereinbart, leistet der Versicherer
3. Nicht versichert sind ohne Rücksicht       oder Ansteigen des Grundwassers, wenn           abweichend von Teil A § 2 Ziff. 2 ABN 2011
auf mitwirkende Ursachen Schäden durch        diese Ereignisse infolge eines anderen ent-     Entschädigung für Schäden durch außer­
Verfügung von hoher Hand.                     schädigungspflichtigen Schadens eintreten.      gewöhnliches Hochwasser oder durch
                                                                                              Ansteigen des Grundwassers infolge außer-
4. Ein Anspruch auf Entschädigung             2. Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a)           gewöhnlichen Hochwassers. Dies gilt auch
besteht insoweit nicht, als Schadenersatz     ABN 2011 hat der Versicherungsnehmer            für Schäden, die das Hochwasser verur-
aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädi-    vor Eintritt des Versicherungsfalles Spund-     sacht, bevor es den außergewöhnlichen
gungsrechts beansprucht werden kann.          wände und Fangedämme sowie Joche und            Wert erreicht hat, die aber mit Sicherheit
                                              sonstige Hilfskonstruktionen                    auch nach dem Zeitpunkt eingetreten
5. Die Grenze der Entschädigung ist
abweichend von Teil A § 7 Ziff. 6 ABN 2011    a)	in einem standsicheren Zustand zu           wären.
der im Versicherungsvertrag genannte              errichten und                               Hochwasser gilt als außergewöhnlich, wenn
Betrag.                                       b)	die Standsicherheit laufend durch die       folgende Wasserstände oder Wassermengen
6. Die Versicherung dieser Gefahr kann            notwendigen Maßnahmen zu gewähr-            überschritten sind:
jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung         leisten.                                    Gewässer:
wird eine Woche nach Zugang wirksam.          Verletzt der Versicherungsnehmer eine der       Pegel:
5237 Streik, Aussperrung                      in Ziff. 2 genannten Obliegenheiten vor-
                                              sätzlich oder grob fahrlässig, so kann der      Fluss-km:
1. Der Versicherer leistet abweichend von     Versicherer nach Maßgabe von Teil B § 8         Pegelnull:     m ü. NN
Teil A § 2 Ziff. 4 i) ABN 2011 Entschädi-     ABN 2011 zur Kündigung berechtigt oder
gung für Schäden durch Streik oder Aus-       auch leistungsfrei sein.                        Wasserstände/Wassermengen:
sperrung.
                                              Führt die Verletzung der Obliegenheit           November       Dezember       Januar
2. Die Versicherung dieser Gefahren kann      zu einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9
jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung     Absatz 2 ABN 2011. Danach kann der Ver­
wird zwei Wochen nach Zugang wirksam.         sicherer kündigen oder leistungsfrei sein.
                                                                                              Februar        März           April
5254 Radioaktive Isotope                      3. Abweichend von Teil A § 2 Ziff. 2
Ergänzend zu Teil A § 2 ABN 2011 leistet      ABN 2011 leistet der Versicherer Entschädi-
der Versicherer nur als Folge eines dem       gung für Schäden durch ungewöhnliches
Grunde nach versicherten Sachschadens         Hochwasser oder durch Ansteigen des             Mai            Juni           Juli
Entschädigung bis zu der in dem Versiche-     Grundwassers infolge ungewöhnlichen
rungsschein bezeichneten Summe auf            Hochwassers. Hochwasser gilt als unge-
                                              wöhnlich, wenn folgende Wasserstände
­Erstes Risiko für Schäden durch betriebs­                                                    August         September      Oktober
                                              oder Wassermengen überschritten sind:
 bedingt vorhandene radioaktive Isotope an
 versicherten Sachen.                         Gewässer:
5256 Aggressives Grundwasser                  Pegel:
                                                                                              6. Wurden Wasserstände oder Wassermen-
1. Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a)         Fluss-km:                                       gen gemäß Ziff. 5 nicht vereinbart, so tritt
ABN 2011 hat der Versicherungsnehmer          Pegelnull:     m ü. NN                          an deren Stelle der Wasserstand oder die
vor Eintritt des Versicherungsfalles,                                                         Wassermenge, von denen an Schäden
sofern Schäden durch aggressives Grund-       Wasserstände/Wassermengen:                      durch Hochwasser oder durch Ansteigen
wasser möglich sind, rechtzeitig eine Erst-   November       Dezember       Januar            des Grundwassers infolge von Hochwasser
und – falls erforderlich – eine Kon­troll­                                                    unabwendbare Umstände im Sinn der VOB
analyse durchzuführen und deren Ergebnis                                                      in der bei Abschluss des Versicherungsver-
zu beachten.                                                                                  trages aktuellen Fassung darstellen.

                                                                 40

[Seite 41]
5266 Brand, Blitzschlag, Explosion, Luft­      Gleiches gilt, wenn der Versicherungsneh-       3. Entschädigungsleistung
fahrzeuge                                      mer die genannten Antrags- und Formular-
                                                                                               a)	Der Versicherer leistet Entschädigung
                                               fragen im Rahmen einer parallel beim
Abweichend von Teil A § 2 Ziff. 2 b) ABN                                                           für Aufwendungen, die der Versiche-
                                               ­selben Versicherer abgeschlossenen Gebäu-
2011 leistet der Versicherer Entschädigung                                                         rungsnehmer aufwenden muss, weil das
                                                deversicherung zutreffend beantwortet hat
für Schäden durch Brand, Blitzschlag,           und die Versicherungssumme wenigstens              zerstörte oder beschädigte Gebäude
Explosion, Anprall oder Absturz eines Luft-     der Versicherungssumme dieser Gebäude-             wieder in den Zustand unmittelbar vor
fahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung.    versicherung entspricht.                           Eintritt des Sachschadens versetzt bzw.
a)	Brand ist ein Feuer, das ohne einen                                                            durch eine gleichwertige Sache ersetzt
                                               2. Ergibt sich im Schadenfall, dass die             werden muss, für
    bestimmungsgemäßen Herd entstanden         Beschreibung des Bauvorhabens und seiner
    ist oder ihn verlassen hat und das sich    Ausstattung gemäß Ziff. 1 von den tat-             –	Tilgung, Zinsen, und Gebühren aus
    aus eigener Kraft auszubreiten vermag.     sächlichen Verhältnissen abweicht und ist             Kreditverträgen;
b)	Blitzschlag ist der unmittelbare Über-     dadurch die Versicherungssumme zu nie­             –	Hotel- oder anderweitige Unter­
    gang eines Blitzes auf Sachen.             drig bemessen, so gilt Ziff. 1 nicht, soweit          bringungskosten;
                                               die Abweichung auf Vorsatz oder grober
c)	Explosion ist eine auf dem Ausdeh-         Fahrlässigkeit beruht.                             –	Kosten für Zwischenlagerung von
    nungsbestreben von Gasen oder Dämp-                                                              Möbeln und Hausrat.
    fen beruhende, plötzlich verlaufende       3. Ferner gilt Ziff. 1 nicht, wenn
    Kraftäußerung.                                                                             	Die Tageshöchstentschädigung beträgt
                                               a)	die der Versicherungssummenermittlung
                                                                                                 300 Euro.
	Eine Explosion eines Behälters (Kessel,          zu Grunde liegende Beschreibung des
  Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn            Bauvorhabens nachträglich, insbesonde-      b)	Der Versicherer leistet keine Entschä­
  seine Wandung in einem solchen                   re durch wertsteigernde Um-, An- oder           digung, soweit die Mehrkosten sich
  Umfang zerrissen wird, dass ein plötz­           Ausbaumaßnahmen verändert wurde                 erhöhen
                                                   und die Veränderung dem Versicherer
  licher Ausgleich des Druckunterschieds                                                          –	aufgrund behördlicher Anordnun-
                                                   nicht unverzüglich angezeigt wurde;
  innerhalb und außerhalb des Behälters                                                              gen;
  stattfindet. Wird im Innern eines Behäl-     b)	ein weiterer Bauleistungsversicherungs-
                                                   vertrag für das selbe Bauvorhaben              –	dadurch, dass dem Versicherungs-
  ters eine Explosion durch chemische
                                                   besteht, soweit nicht etwas anderes               nehmer zur Wiederherstellung oder
  Umsetzung hervorgerufen, so ist ein
                                                   ­vereinbart wurde.                                Wiederbeschaffung zerstörter oder
  Zerreißen seiner Wandung nicht erfor-
  derlich.                                                                                           beschädigter Sachen nicht rechtzei-
                                               5683 L Sachverständigenkosten                         tig genügend Kapital zur Verfügung
5290 L Nachhaftung (erweiterte                 Übersteigt der entschädigungspflichtige               steht;
Deckung)                                       Schaden 25.000 Euro, so ersetzt der Versi-         –	dadurch, dass das beschädigte oder
1. Nach Ende des Versicherungsschutzes         cherer von den durch den Versicherungs-
                                                                                                     zerstörte Gebäude anlässlich der
gemäß Teil B § 2 Ziff. 2 ABN 2011 leistet      nehmer nach Teil A § 9 Ziff. 6 ABN 2011 zu
                                                                                                     Wiederherstellung oder einer Wie-
der Versicherer während der vereinbarten       tragenden Kosten des Sachverständigen-
                                               verfahrens den vereinbarten Anteil.                   derbeschaffung geändert oder ver-
Nachhaftungszeit Entschädigung für                                                                   bessert wird.
­Schäden gemäß Teil A § 2 ABN 2011 an          5686 L Feuerlöschkosten
 den versicherten Sachen,                                                                      4. Selbstbeteiligung
                                               1. Mitversichert sind Feuerlöschkosten
a)	die durch die Ausführung der Nacher-       und Gebühren bis zur vereinbarten Versi-        Die Selbstbeteiligung beträgt 7 Kalender­
    füllungs- oder Restarbeiten im Rahmen      cherungssumme auf Erstes Risiko.                tage.
    der vertraglich vereinbarten Verpflich-    2. Feuerlöschkosten sind Aufwendungen,          5688 L Dekontaminations- und Ent­
    tungen verursacht werden;                  die der Versicherungsnehmer zur Brandbe-        sorgungskosten
b)	die während des Versicherungsschutzes      kämpfung für geboten halten durfte, ein-        1. Über die Wiederherstellungskosten
    gemäß Teil B § 2 ABN 2011 auf dem          schließlich der Kosten für Leistungen der       ­hinaus mitversichert gelten bis zu der
    Versicherungsort verursacht wurden.        Feuerwehr oder anderer im öffentlichen           hierfür vereinbarten Versicherungssumme
                                               Interesse zur Hilfeleistung verpflichteter       auf Erstes Risiko Dekontaminations- und
2. Ergänzend zu Teil A § 7 Ziff. 1 b)          Institutionen, soweit diese nicht nach den
ABN 2011 leistet der Versicherer keine                                                          Entsorgungskosten. Die vereinbarte Ver­
                                               Bestimmungen über die Aufwendungen zur
­Entschädigung für Kosten, die auch unab-                                                       sicherungssumme vermindert sich nicht
                                               Abwendung und Minderung des Schadens
 hängig von dem Versicherungsfall aufzu-                                                        dadurch, dass eine Entschädigung geleistet
                                               zu ersetzen sind.
 wenden gewesen wären, insbesondere für                                                         wird.
 die Beseitigung eines Mangels an der ver­     3. Freiwillige Zuwendungen des Versiche-
                                               rungsnehmers an Personen, die sich bei der      2. Dekontaminations- und Entsorgungs-
 sicherten Sache.                                                                              kosten sind Kosten, die der Versicherungs-
                                               Brandbekämpfung eingesetzt haben, sind
3. Der Versicherer leistet keine Entschä­      nur zu ersetzen, wenn der Versicherer vor-      nehmer infolge eines dem Grunde nach
digung, soweit für den Schaden eine            her zugestimmt hatte.                           versicherten Schadens aufwenden muss,
­Leistung aus einem anderen Versicherungs-                                                     um versicherte und nicht versicherte
                                               5687 L Mehrkosten bei Bauzeit­                  Sachen, deren Teile oder Reste, die sich
 vertrag beansprucht werden kann.              verlängerung durch einen Sachschaden            an der Schadenstätte befinden
5297 L Einschluss Terrorismusschäden           1. Gegenstand der Versicherung                  –	zu dekontaminieren;
In Erweiterung von Teil A § 2 Ziff. 4 j) der   Wird die vertraglich festgelegte Gesamt­
ABN 2011 leistet der Versicherer auch Ent-                                                     –	zu vernichten oder in die nächstgelege-
                                               fertig­stel­lung der versicherten Sache durch
schädigung für Schäden durch Terrorakte.                                                          ne geeignete Abfallentsorgungsanlage
                                               einen Sachschaden, der gemäß § 7 VOB/B
                                               oder § 644 BGB zu Lasten des Bauherren             zu transportieren und dort zu beseiti-
5520 L Verzicht auf den Einwand der
                                               geht, verzögert oder beeinträchtigt, so            gen.
Unterversicherung
                                               ersetzt der Versicherer die nachgewiesenen      3. Nicht versichert sind jedoch Kosten für
1. Die Bestimmungen über Unterversiche-        Mehrkosten gemäß Ziff. 3 a).                    die Dekontamination und Entsorgung von
rung gemäß Teil A § 5 Ziff. 3 ABN 2011
                                               2. Versicherungssumme                           Erdreich oder Gewässern, Kosten für die
sowie gemäß § 75 Versicherungsvertrags-
                                                                                               Beseitigung von Beeinträchtigungen des
gesetz (VVG) finden keine Anwendung,           Die Mehrkosten sind bis zur Höhe der ver-       Grundwassers oder der Natur sowie von
wenn der Versicherungsnehmer Antrags-          einbarten Versicherungssumme auf Erstes         Emissionen in der Luft.
bzw. Formularfragen nach Größe, Ausbau         Risiko versichert. Die Versicherungssumme
und Ausstattung des Bauvorhabens zutref-       vermindert sich dadurch, dass eine Ent-         4. Entschädigung wird nicht geleistet,
fend beantwortet und der Versicherer hier-     schädigung gezahlt wird. Sie steht nur ein-     soweit der Versicherungsnehmer aus einem
nach die Versicherungssumme auf seine          mal zur Verfügung und kann nicht wieder         anderen Versicherungsvertrag Ersatz bean-
Verantwortung berechnet.                       aufgefüllt werden.                              spruchen kann.

                                                                      41

[Seite 42]
5689 L Dekontaminations- und Ent­             ge eines dem Grunde nach versicherten           b)	Der führende Versicherer ist von den
sorgungskosten für Erdreich                   Schadens aufwenden muss, wenn zum                   beteiligten Versicherern ermächtigt,
1. Über die Wiederherstellungskosten hin-     Zwecke der Wiederherstellung oder Wie-              alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im
aus mitversichert gelten bis zu der hierfür   derbeschaffung der versicherten Sache               Zusammenhang mit diesem Vertrag
vereinbarte Versicherungssumme auf Erstes     andere Sachen bewegt, verändert oder                (einschließlich der Verfolgung von
Risiko Dekontaminations- und Entsor-          geschützt werden müssen, insbesondere               Regressansprüchen) auch bezüglich
gungskosten für Erdreich. Die vereinbarte     Aufwendungen für De- und Remontage,                 ihrer Anteile als Kläger oder Beklagte zu
Versicherungssumme vermindert sich nicht      für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau            führen. Ein gegen oder vom führenden
dadurch, dass eine Entschädigung geleistet    von Gebäudeteilen oder für das Erweitern            Versicherer erstrittenes, rechtskräftig
wird.                                         von Öffnungen.                                      gewordenes Urteil wird deshalb von den
2. Dekontaminations- und Entsorgungs-         5761 Schäden infolge von Mängeln                    beteiligten Versicherern als auch für sie
kosten für Erdreich sind Kosten, die der                                                          verbindlich anerkannt. Das gilt ebenfalls
                                              Ergänzend zu Teil A § 7 Ziff. 1 b) ABN 2011
Versicherungsnehmer infolge einer Konta-      leistet der Versicherer keine Entschädigung         für die mit dem Versicherungsnehmer
mination durch einen dem Grunde nach          für Kosten, die auch unabhängig von dem             nach Rechtshängigkeit geschlossenen
versicherten Schaden aufgrund behördli-       Versicherungsfall aufzuwenden gewesen               Vergleiche.
cher Anordnungen aufwenden muss, um           wären, insbesondere für die Beseitigung         c)	Falls der Anteil des führenden Versiche-
–	Erdreich der Schadenstätte zu unter­       eines Mangels an der versicherten Sache.            rers die Berufungssumme oder Revisi-
   suchen und nötigenfalls zu dekontami-      5850 Mitversicherungs- und Prozess­                 onsbeschwer nicht erreicht, ist der Ver-
   nieren oder auszutauschen;                 führungsklausel für die Technischen                 sicherungsnehmer berechtigt und auf
–	den Aushub zu vernichten oder in die       Versicherungszweige                                 Verlangen des führenden Versicherers
   nächstgelegene geeignete Abfallentsor-                                                         verpflichtet, die Klage auf einen zwei-
                                              1. Bei Versicherungen, die von mehreren             ten, erforderlichenfalls auf weitere
   gungsanlage zu transportieren und dort     Versicherern gezeichnet worden sind,
   abzulagern;                                                                                    ­Versicherer auszudehnen, bis diese
                                              ­haften diese stets nur für ihren Anteil und
                                                                                                   Summe erreicht ist. Wird diesem Verlan-
–	insoweit den Zustand der Schadenstätte      nicht als Gesamtschuldner.
                                                                                                   gen nicht entsprochen, so gilt Ziff. 5 b)
   vor Eintritt des Schadens wiederherzu-     2. Der führende Versicherer ist bevoll-              (Satz 2) nicht.
   stellen.                                   mächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen
                                              des Versicherungsnehmers für alle beteilig-     5858 Bergbaugebiete
3. Die Aufwendungen gemäß Ziff. 2 sind
nur versichert, sofern die behördlichen       ten Versicherer entgegenzunehmen und in         1. Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a)
Anordnungen                                   deren Namen im Rahmen von Teil B § 8            ABN 2011 hat der Versicherungsnehmer vor
                                              Ziff. 1 ABN 2011 die Versicherungsverträge      Eintritt des Versicherungsfalles in Bergbau-
–	aufgrund von Gesetzen oder Verordnun-      zu kündigen.
   gen ergangen sind, die vor Eintritt des                                                    gebieten die Baupläne vor Beginn der Bau-
   Schadens erlassen wurden;                  3. Die vom führenden Versicherer abgege-        leistungen dem Bergbau-Berechtigten und
                                              benen Erklärungen oder mit dem Versiche-        der zuständigen Bergbehörde vorzulegen.
–	Kontamination betreffen, die nachweis-     rungsnehmer getroffenen Vereinbarungen          Auflagen dieser Behörde sind zu entspre-
   lich infolge dieses Schadens entstanden                                                    chen.
                                              sind für die beteiligten Versicherer verbind-
   ist;
                                              lich. Der führende Versicherer ist jedoch       2. Verletzt der Versicherungsnehmer diese
–	innerhalb von neun Monaten seit Ein-       ohne Zustimmung (Einwilligung oder              Obliegenheiten vorsätzlich oder grob
   tritt des Schadens ergangen sind und       Genehmigung) der beteiligten Versicherer,       ­fahrlässig, so kann der Versicherer nach
   dem Versicherer ohne Rücksicht auf         von denen jeder einzeln zu entscheiden           Maßgabe von Teil B § 8 ABN 2011 zur
   Rechtsmittelfristen innerhalb von drei     hat, nicht berechtigt
   Monaten seit Kenntniserhalt gemeldet                                                        ­Kündigung berechtigt oder auch leistungs-
   wurden.                                    a)	zur Erhöhung von Versicherungssum-            frei sein.
                                                  men und/oder Entschädigungsgrenzen
4. Wird durch den Schaden eine bereits            über die im Versicherungsschein             Führt die Verletzung der Obliegenheit
bestehende Kontamination des Erdreiches           genannten prozentualen Werte bzw.           zu einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9
erhöht, so sind nur die Aufwendungen ver-         Maximalbeträge hinaus. Dies gilt nicht      Absatz 2 ABN 2011. Danach kann der Ver­
sichert, die den für eine Beseitigung der         für Summenanpassungen im Rahmen             sicherer kündigen oder leistungsfrei sein.
bestehenden Kontamination erforderlichen          der Bestimmungen für die vertraglich        5859 Gefahr des Aufschwimmens
Betrag übersteigen, und zwar ohne Rück-           vorgesehenen Abrechnungsverfahren
sicht darauf, ob und wann dieser Betrag           (Summe/Beitrag);                            1. Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a)
ohne den Schaden aufgewendet worden                                                           ABN 2011 hat der Versicherungsnehmer vor
wäre.                                         b)	zur Änderung der Kündigungsbestim-          Eintritt des Versicherungsfalles die Liefe-
                                                  mungen oder der Versicherungsdauer.         rungen und Leistungen durch ausreichende
Die hiernach zu ersetzenden Kosten werden         Dies gilt nicht für Verlängerungen der      und funktionsfähige Flutungsmöglichkeiten
nötigenfalls durch Sachverständige festge-        Versicherungsdauer, die aufgrund einer
stellt.                                                                                       oder Ballast zu sichern, sofern die Gefahr
                                                  im Versicherungsvertrag getroffenen         des Aufschwimmens besteht.
5. Aufwendungen aufgrund sonstiger                Regelung gewährt werden; ferner bleibt
behördlicher Anordnungen oder aufgrund            die Berechtigung des führenden Versi-       2. Verletzt der Versicherungsnehmer diese
sonstiger Verpflichtungen des Versiche-           cherers zur Kündigung gemäß Teil B § 8      Obliegenheiten vorsätzlich oder grob
rungsnehmers einschließlich der Einliefe-         Ziff. 1 ABN 2011 unberührt;                 ­fahrlässig, so kann der Versicherer nach
rerhaftung sind nicht versichert.                                                              Maßgabe von Teil B § 8 ABN 2011 zur
                                              c)	zur Erweiterung des Deckungsumfangs,
                                                  zur Verminderung der Selbstbeteiligung       ­Kündigung berechtigt oder auch leistungs-
6. Entschädigung wird nicht geleistet,                                                          frei sein.
soweit der Versicherungsnehmer aus einem          und/oder des Beitrages.
anderen Versicherungsvertrag Ersatz bean-     4. Bei Schäden, die für die Mitversicherer      Führt die Verletzung der Obliegenheit
spruchen kann.                                von grundsätzlicher Bedeutung sind, ist auf     zu einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9
5690 L Bewegungs- und Schutzkosten            Verlangen der beteiligten Versicherer eine      Absatz 2 ABN 2011. Danach kann der Ver­
                                              Abstimmung herbeizuführen.                      sicherer kündigen oder leistungsfrei sein.
1. Über die Wiederherstellungskosten
­hinaus mitversichert gelten bis zu der       5. Soweit die vertraglichen Grundlagen          5862 L Jahresverträge (Generalverträge)
 ­hierfür vereinbarten Versicherungssumme     für die beteiligten Versicherer die gleichen    nach den Allgemeinen Bedingungen für
  auf Erstes Risiko Bewegungs- und Schutz-    sind, ist folgendes vereinbart:                 die Bauleistungsversicherung durch Auf­
  kosten. Die vereinbarte Versicherungs­                                                      traggeber (ABN)
                                              a)	Der Versicherungsnehmer wird bei
  summe vermindert sich nicht dadurch,            Streitfällen aus diesem Vertrag seine       Bei Jahresverträgen gelten abweichend von
  dass eine Entschädigung geleistet wird.         Ansprüche nur gegen den führenden           den Allgemeinen Bedingungen für die Bau-
2. Bewegungs- und Schutzkosten sind               Versicherer und nur wegen dessen            leistungsversicherung durch Auftraggeber
Kosten, die der Versicherungsnehmer infol-        Anteil gerichtlich geltend machen.          (ABN) folgende Bestimmungen:

                                                                 42

[Seite 43]
1. Versicherte und nicht versicherte                cc)	Wasserhaltung;                            b)	Wird der Vertrag nach einem entschä­
Sachen; Anmeldepflicht                              dd)	wasserdruckhaltende Isolierung                digungspflichtigen Versicherungsfall
a)	Versichert sind alle Bauvorhaben des                                                               gekündigt, so enden mit dem Zeitpunkt
                                                    erfordern.                                         der Wirksamkeit der Kündigung der
    allgemeinen Hochbaus gemäß Teil A § 1
    Ziff. 1 ABN 2011 bis zu der vereinbarten     c)	Der Versicherungsnehmer kann gegen                gesamte Vertrag und der Versicherungs-
    Höchstversicherungssumme (Maximum)               einen gemäß b) ermittelten Beitragssatz           schutz für das von dem Schaden betrof-
    innerhalb der Bundesrepublik Deutsch-            in Textform Widerspruch erheben, jedoch           fene Bauvorhaben.
    land, die der Versicherungsnehmer                nur innerhalb von vier Wochen nach Zu-        c)	Im Übrigen wird der Versicherungs-
    ­während der Dauer dieses Vertrages              gang der Mitteilung über den Beitrags-            schutz für angemeldete Bauvorhaben
     anmeldet.                                       satz. Die Frist beginnt nur zu laufen,            nicht dadurch beendet, dass der Gene-
                                                     wenn der Versicherer auf die Folge ihres          ralvertrag gekündigt wird.
b)	Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,        Ablaufes in Textform hingewiesen hat.
    alle Bauvorhaben des allgemeinen Hoch-                                                         5863 L Jahresverträge auf Umsatzbasis
    baus, die er innerhalb der Bundesrepublik    d)	Erhebt der Versicherungsnehmer keinen
                                                     Widerspruch gemäß c), so gilt die Eini-       Bei Jahresverträgen gelten abweichend von
    Deutschland in Auftrag gibt, vor Bau­                                                          den Allgemeinen Bedingungen für die Bau-
    beginn auf einem Formblatt des Versi-            gung gemäß Ziff. 5 b) über den Bei-
                                                     tragssatz mit Ablauf der Widerspruchs-        leistungsversicherung durch Auftraggeber
    cherers zu diesem Vertrag anzumelden.                                                          (ABN) folgende Bestimmungen:
                                                     frist als zustande gekommen.
c)	Nicht generell und nur mit besonderer                                                          1. Versicherte und nicht versicherte
    Anmeldung versichert sind folgende           4. Beitragsberechnung; Beitragszahlung
                                                                                                   Sachen; Anmeldepflicht
    Baumaßnahmen:                                a)	Von der jährlichen Summe der Einzel-
                                                     versicherungssummen wird ein Beitrags-        a)	Versichert sind alle Bauvorhaben des
   aa)	Pfahl-, Brunnen- und Senkkasten-
                                                     satz in vereinbarter Höhe zuzüglich               allgemeinen Hochbaus gemäß Teil A § 1
       gründung oder sonstige Baugrund-
                                                     ­Versicherungsteuer erhoben.                      Ziff. 1 ABN 2011 bis zu der vereinbarten
       verbesserung;
                                                                                                       Höchstversicherungssumme (Maximum)
   bb)	Baugrubenumschließung (als Spund-        b)	Zu Beginn eines jeden Versicherungs­              je Bauvorhaben innerhalb der Bundes­
       wand, Berliner Verbau oder Schlitz-           jahres wird ein vereinbarter Voraus- und          republik Deutschland, die der Versiche-
       wand);                                        Mindestbeitrag erhoben.                           rungsnehmer während der Dauer dieses
   cc)	Wasserhaltung;                           c)	Der endgültige Beitrag wird für jedes             Vertrages errichtet.
                                                     Versicherungsjahr aus der tatsächlichen       b) Anmeldung
   dd)	wasserdruckhaltende Isolierung.              Summe der Einzelversicherungssummen
d)	Nicht versicherbar sind                          für alle zum Generalvertrag angemelde-        	Der Versicherungsnehmer ist verpflich-
                                                     ten Bauvorhaben des betreffenden Ver-           tet, zu Beginn eines jeden Versiche-
   aa)	Ingenieurbauten, die keine Gebäude           sicherungsjahres berechnet. Ein gegebe-         rungsjahres, spätestens 3 Monate nach
       darstellen;                                   nenfalls höherer Beitrag gegenüber dem          Ablauf des vorangegangenen Versiche-
   bb)	Tiefbauten, die nicht Teil eines             jährlichen Voraus- und Mindestbeitrag           rungsjahres, seinen voraussichtlichen
       Hochbaus sind;                                wird nacherhoben.                               Umsatz für die unter diesen Vertrag fal-
                                                                                                     lenden Objekte gemäß a) anzumelden.
e)	Wenn der Versicherer innerhalb von           5. Dauer und Ende des Versicherungs­
    zwei Wochen nach Zugang der Anmel-           vertrages                                            aa)	Mit der Meldung des voraussicht­
    dung unter Hinweis auf d) nicht wider-                                                                lichen Umsatzes gemäß b) ist gleich-
                                                 a)	Der Vertrag ist für den im Versiche-                 zeitig der endgültige Umsatz des
    spricht, gilt das Bauvorhaben als ver­           rungsschein angegebenen Zeitraum
    sicherbar.                                                                                            vorangegangenen Versicherungs­
                                                     abgeschlossen.                                       jahres zu melden. Als Umsatz gilt die
2. Versicherte Gefahren                          b)	Bei einer Vertragsdauer von mindestens               Summe der Einzelversicherungssum-
Sofern allgemein oder für bestimmte Bau-             einem Jahr verlängert sich der Vertrag               men aller versicherten Bauvorhaben.
vorhaben auf der Anmeldung besonders                 um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer         		Bei Unterlassen der fristgerechten
vereinbart, leistet der Versicherer Entschä-         der Vertragsparteien spätestens drei             Anzeigen gilt die zuletzt gemeldete
digung für                                           Monate vor dem Ablauf der jeweiligen             Umsatzsumme.
                                                     Versicherungsperiode eine Kündigung
a)	Verluste durch Diebstahl mit dem                 zugegangen ist.                                  bb)	Bauvorhaben, bei denen die
    Gebäude fest verbundener versicherter                                                                 Gesamtherstellungskosten die ver-
    Bestandteile;                                c)	Wird der Vertrag gemäß b) oder nach                  einbarte Höchstversicherungssumme
                                                     Eintritt eines Versicherungsfalles gemäß             je Bauvorhaben (Maximum) über-
b)	Schäden durch Brand, Blitzschlag,                Teil B § 14 ABN 2011 oder wegen
    Explosion, Anprall oder Absturz eines                                                                 steigen, sind vor Risikobeginn anzu-
                                                     ­Obliegenheitsverletzung gekündigt, so               melden. Die Versicherung dieser
    Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner          können weitere Bauvorhaben schon ab
    Ladung;                                                                                               Bauvorhaben bedarf einer Einzelfall-
                                                      Zugang der Kündigung nicht mehr zur                 prüfung. Die Konditionen werden
c)	Schäden durch Gewässer und/oder                   Versicherung angemeldet werden.                     gesondert vereinbart.
    durch Grundwasser, das durch Gewässer        6. Beginn des Versicherungsschutzes
    beeinflusst wird, in Folge von                                                                    cc)	Der Versicherungsnehmer ist ferner
                                                 a)	Der Versicherungsschutz für das jeweilige             verpflichtet, dem Versicherer auf
   aa)	ungewöhnlichem Hochwasser;                   Bauvorhaben gemäß Ziff. 1 a) beginnt                  dessen Verlangen Einsicht in die in
   bb)	außergewöhnlichem Hochwasser.                vorbehaltlich der Regelung in Teil B § 4              seinem Besitz befindlichen Unter­
                                                     ABN 2011 zu dem in der Anmeldung                      lagen über die nach obigen Ziffern
3. Beitragssätze; Widerspruch gegen Bei-
                                                     angegebenen Zeitpunkt, frühestens am                  geforderten Angaben zu gestatten.
tragssätze
                                                     Tag des Zugangs der Anmeldung am
a)	Es gelten die vereinbarten Beitragssätze.                                                      c)	Nicht generell und nur mit besonderer
                                                     Hauptsitz des Versicherers in Münster.
                                                                                                       Anmeldung versichert sind folgende
b)	Sofern Beitragssätze nicht im Voraus         b)	Für Bauvorhaben und Deckungserweite-              Baumaßnahmen, sofern sie in Summe
    vereinbart sind, ermittelt der Versicherer       rungen für die der Beitragssatz gemäß             den im Versicherungsvertrag vereinbar-
    den angemessenen Beitragssatz von                Ziff. 3 b) von Fall zu Fall ermittelt wird,       ten Betrag übersteigen:
    Fall zu Fall. Beitragssätze werden insbe-        beginnt der Versicherungsschutz frühes-
    sondere nicht im voraus vereinbart für                                                            aa)	Pfahl-, Brunnen- und Senkkasten-
                                                     tens mit der Einigung über den Bei-
    Bauvorhaben die                                                                                       gründung oder sonstige Baugrund-
                                                     tragssatz.
                                                                                                          verbesserung
   aa)	Pfahl-, Brunnen- und Senkkasten-         7. Ende des Versicherungsschutzes
       gründung oder sonstige Baugrund-                                                               bb)	Baugrubenumschließung (als Spund-
                                                 a)	Der Versicherungsschutz endet für jedes              wand, Berliner Verbau oder Schlitz-
       verbesserung;                                 versicherte Bauvorhaben gemäß Teil B                 wand)
   bb)	Baugrubenumschließung (als Spund-            § 2 ABN 2011, spätestens zwei Jahre
       wand, Berliner Verbau oder Schlitz-           nach Beginn des Versicherungsschutzes            cc) Wasserhaltung
       wand);                                        für das betreffende Bauvorhaben.                 dd) Wasserdruckhaltende Isolierung

                                                                          43

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d) Nicht versicherbar sind                       b)	Zu Beginn eines jeden Versicherungs­         2. Leitungswasser ist Wasser, das aus den
   aa)	Ingenieurbauten, die keine Gebäude           jahres wird ein vereinbarter Voraus- und     Zu- und Ableitungsrohren, den sonstigen
       darstellen;                                   Mindestbeitrag erhoben.                      Einrichtungen der Wasserversorgung oder
                                                 c)	Der endgültige Beitrag wird für jedes        der Warmwasserheizungs-, Dampfhei-
   bb)	Tiefbauten, die nicht Teil eines                                                          zungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder
                                                     Versicherungsjahr aus der tatsächlichen
       Hochbaus sind;                                                                             Solarheizungsanlagen bestimmungswidrig
                                                     Summe der Einzelversicherungssummen
2. Unterversicherung                                 (Umsatz) für alle unter den Umsatzver-       ausgetreten ist. Sole, Öle, Kühl- und Kälte-
                                                     trag fallenden Bauvorhaben des betref-       mittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder
Unter der Voraussetzung, dass der vorläufige                                                      Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf
Umsatz gemäß Ziffer 1 b) aa) am Ende                 fenden Versicherungsjahres berechnet.
                                                     Ein gegebenenfalls höherer Beitrag           stehen Leitungswasser gleich.
eines jeden Versicherungsjahres endgültig
abgerechnet wird, verzichtet der Versiche-           gegenüber dem jährlichen Voraus- und         Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewe-
rer insoweit auf den Einwand einer Unter-            Mindestbeitrag wird nacherhoben.             gung, die nicht normalen Witterungsein-
versicherung. Die Verantwortlichkeit über        6. Beginn des Versicherungsschutzes              flüssen, mit denen wegen der Jahreszeit
eine ausreichende Festsetzung des vorläufi-                                                       und der örtlichen Verhältnisse gerechnet
                                                 a)	Der Versicherungsschutz für das jewei­       werden muss, entspricht.
gen Umsatzes obliegt dem Versicherungs-
                                                     lige Bauvorhaben gemäß Ziffer 1 a)
nehmer.                                              beginnt vorbehaltlich der Regelung in        5871 L Sofortiger Reparaturbeginn
3. Versicherte Gefahren                              Teil B § 4 ABN 2011 mit dem Einrichten       Nach Eintritt eines Schadens kann mit der
Sofern allgemein oder für bestimmte Bau-             der Baustelle.                               Reparatur sofort begonnen werden, wenn
vorhaben besonders vereinbart, leistet der       b)	Für Bauvorhaben und Deckungserweite-         die Schadenanzeige unverzüglich erfolgt
Versicherer auch Entschädigung für                   rungen für die der Beitragssatz gemäß        und der Schaden den hierfür vereinbarten
                                                     Ziffer 4 b) von Fall zu Fall ermittelt       Betrag voraussichtlich nicht übersteigt.
a)	Verluste durch Diebstahl mit dem
    Gebäude fest verbundener versicherter            wird, beginnt der Versicherungsschutz        Unabhängig davon bleibt der Versicherungs-
                                                     frühestens mit der Einigung über den         nehmer zur Erfüllung seiner Obliegenheiten
    Bestandteile;
                                                     Beitragssatz.                                im Versicherungsfall gemäß Teil B § 8 Ziff. 2
b)	Schäden durch Brand, Blitzschlag,                                                             ABN 2011, insbesondere zur Schadenmin-
                                                 7. Ende des Versicherungsschutzes
    Explosion, Anprall oder Absturz eines                                                         derung, verpflichtet. Das bedeutet auch,
    Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner     a)	Der Versicherungsschutz endet für jedes      dass die nicht reparierbaren beschädigten
    Ladung;                                          versicherte Bauvorhaben gemäß Teil B         Teile zur Beweissicherung geschützt gegen
                                                     § 2 ABN 2011.                                mögliche weitere Beschädigungen aufzu-
c)	Schäden durch Gewässer und/oder
    durch Grundwasser, das durch Gewässer        b)	Gemäß Teil B § 14 ABN 2011 kann jede         bewahren sind und das Schadenbild nach-
    beeinflusst wird, in Folge von                   der Vertragsparteien den Versicherungs-      vollziehbar, insbesondere durch Fotos, zu
                                                     vertrag kündigen. Es endet dann der          dokumentieren ist.
   aa)	ungewöhnlichem Hochwasser;
                                                     Gesamtvertrag.                               5877 Glasbruchschäden
   bb)	außergewöhnlichem Hochwasser.
                                                 	Auf Antrag des Versicherungsnehmers            Abweichend von Teil B § 2 Ziff. 2 ABN 2011
4. Beitragssätze; Widerspruch gegen                kann jedoch vereinbart werden, dass            endet der Versicherungsschutz für Glas-
Beitrags­sätze                                     Bauvorhaben, die bei Beendigung dieses         bruch mit dem fertigen Einbau.
a)	Es gelten die vereinbarten Beitragssätze;      Umsatzvertrages noch nicht vollendet
                                                   sind, über den Zeitpunkt der Wirksam-          5980 L Wartezeit
b)	Sofern Beitragssätze nicht im voraus           keit der Kündigung hinaus versichert           1. Es gilt eine Wartezeit von 14 Tagen
    vereinbart sind, ermittelt der Versicherer     gelten.                                        für Schäden durch Witterungseinflüsse
    den angemessenen Beitragssatz von Fall                                                        und – bei Vereinbarung der Klausel 5260 –
                                                 	Über diese Bauvorhaben ist dem Versi-
    zu Fall. Beitragssätze werden insbeson-                                                       für Schäden durch Gewässer und/oder
                                                   cherer dann eine Aufstellung der noch
    dere nicht im voraus vereinbart für Bau-                                                      durch Grundwasser, das durch Gewässer
                                                   nicht beendeten Objekte unter Angabe
    vorhaben, die folgende Baumaßnahmen                                                           beeinflusst wird, infolge von ungewöhnli-
                                                   des bis zur Wirksamkeit der Kündigung
    enthalten:                                                                                    chem Hochwasser und außergewöhnlichem
                                                   noch nicht verrechneten Umsatzes ein-
   aa)	Pfahl-, Brunnen- und Senkkasten-           zureichen.                                     Hochwasser vereinbart. Die Wartezeit
       gründung oder sonstige Baugrund-                                                           beginnt mit dem im Versicherungsschein
                                                 c)	Im Übrigen endet der Versicherungs-          bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbe-
       verbesserung;
                                                     schutz auch für bereits begonnene Bau-       ginn), frühestens jedoch mit dem Eingang
   bb)	Baugrubenumschließung (als Spund-            vorhaben mit der Beendigung des              des Antrags beim Versicherer.
       wand, Berliner Verbau oder Schlitz-           Umsatzvertrages.
       wand);                                                                                     2. Der Versicherungsschutz beginnt (0 Uhr)
                                                 5868 Verzicht auf Rückgriff gegen                mit dem Ablauf der Wartezeit.
   cc) Wasserhaltung;                            ­versicherte Unternehmer und Subunter­
                                                  nehmer                                          3. Diese Regelung entfällt, sofern bisher
   dd) Wasserdruckhaltende Isolierung.                                                            eine anderweitige Bauleistungsversiche-
c)	Der Versicherungsnehmer kann gegen           Abweichend von Teil A § 3 Ziff. 3 ABN 2011       rung bestanden hat und der Versicherungs-
    einen gemäß b) ermittelten Beitragssatz      verzichtet der Versicherer auf den Über-         schutz ohne zeitliche Unterbrechung
    in Textform Widerspruch erheben,             gang von Ersatzansprüchen gegen versi-           durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt
    jedoch nur innerhalb von vier Wochen         cherte Unternehmer und Subunternehmer            wird.
    nach Zugang der Mitteilung über den          als Schadenverursacher wegen Schäden an
                                                 versicherten Lieferungen und Leistungen,         5981 L Schadenabhängiger Sonder­
    Beitragssatz. Die Frist beginnt nur zu                                                        nachlass
                                                 die sie nicht selbst erstellt haben; dies gilt
    laufen, wenn der Versicherer auf die
                                                 jedoch nur, wenn oder soweit der Schaden-        1. Zu dem Versicherungsvertrag gilt ein
    Folge ihres Ablaufes in Textform hinge-
                                                 verursacher gegen Haftpflichtansprüche           schadenabhängiger Sondernachlass verein-
    wiesen hat;
                                                 nicht versichert ist.                            bart.
d)	Erhebt der Versicherungsnehmer keinen
                                                 5870 Schäden durch Sturm und Lei­                2. Der Sondernachlass gilt bis zu einer
    Widerspruch gemäß c), so gilt die
                                                 tungswasser an fertig gestellten Teilen          Vertragsschadenquote von 60 % und ent-
    ­Einigung gemäß Ziffer 6 b) über den
                                                 von Bauwerken                                    fällt dann ab der nächsten Hauptfälligkeit
     Beitragssatz mit Ablauf der Wider-
                                                 1. Abweichend von Teil B § 2 Ziff. 2 ABN         des Vertrages, ohne dass es einer besonde-
     spruchsfrist als zustande gekommen.
                                                 2011 endet der Versicherungsschutz für           ren Vereinbarung bedarf.
5. Beitragsberechnung; Beitragszahlung
                                                 Schäden durch Leitungswasser und Sturm,          3. Die Schadenquote stellt das Verhältnis
a)	Von der jährlichen Summe der Einzel-         die zu Lasten des Auftraggebers gehen erst,      von Schadenzahlungen einschließlich
    versicherungssummen (Umsatz) wird ein        wenn die Voraussetzungen gemäß Teil B            Reserven zu Beitragszahlungen (ohne Ver­
    Beitragssatz in vereinbarter Höhe            § 2 Ziff. 2 a) bis Ziff. 2 c) ABN 2011 für das   sicherungsteuer) in den letzten 5 Versiche-
    zuzüglich Versicherungsteuer erhoben.        ganze Bauwerk vorliegen.                         rungsjahren dar.

                                                                    44

[Seite 45]
Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungs­


                                                                                                                                              Teil A
versicherung von Unternehmerleistungen
(ABU 2011)

Teil A: Bauleistungsversicherung             Teil A: Bauleistungsversicherung                nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese
                                                                                             den Versicherer dazu berechtigt, seine Leis-
§ 1 		 Versicherte und nicht versicherte                                                    tung in einem der Schwere des Verschul-
        Sachen                                                                               dens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
                                             § 1 Versicherte und nicht versi­
§ 2 		 Versicherte und nicht versicherte
        Gefahren und Schäden                 cherte Sachen                                   2. Zusätzlich versicherbare Gefahren und
                                                                                             Schäden
§ 3 		 Versicherte Interessen               1. Versicherte Sachen
                                                                                             Sofern vereinbart, leistet der Versicherer
§ 4 		 Versicherungsort                     Versichert sind alle Baustoffe, Bauteile und
                                                                                             Entschädigung für
                                             Bauleistungen für die Errichtung des im
§ 5      ersicherungswert; Versicherungs-
        V                                    Versicherungsvertrag bezeichneten Bauvor-       a) Schäden durch Brand, Blitzschlag,
        summe; Unterversicherung             habens einschließlich aller zugehörigen             Explosion, Anprall oder Absturz eines
§ 6 		 Versicherte und nicht versicherte    Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe.                     Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner
        Kosten                                                                                   Ladung;
                                             2. Zusätzlich versicherbare Sachen
§ 7 		 Umfang der Entschädigung                                                                 rand ist ein Feuer, das ohne einen
                                                                                                B
                                             Sofern vereinbart, sind zusätzlich versi-
                                                                                                bestimmungsgemäßen Herd entstanden
§ 8 		 Zahlung und Verzinsung der Ent-      chert
                                                                                                ist oder ihn verlassen hat und das sich
        schädigung                           a) Baugrund und Bodenmassen, soweit sie           aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
§ 9 		 Sachverständigenverfahren                 nicht Bestandteil der Bauleistungen sind;
                                                                                                 litzschlag ist der unmittelbare Über-
                                                                                                B
                                             b) Altbauten, die nicht Bestandteil der           gang eines Blitzes auf Sachen;
                                                 Bauleistungen sind.
Teil B: Allgemeiner Teil                                                                        E xplosion ist eine auf dem Ausdeh-
                                             3. Nicht versicherte Sachen                         nungsbestreben von Gasen oder Dämp-
§ 1 		 Anzeigepflichten des Versiche-                                                           fen beruhende, plötzlich verlaufende
        rungsnehmers oder seines Vertre-     Nicht versichert sind
                                                                                                 Kraftäußerung. Eine Explosion eines
        ters bis zum Vertragsschluss         a) Wechseldatenträger;                              Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt
§ 2 		 Beginn des Versicherungsschutzes;    b) bewegliche und sonstige nicht als               nur vor, wenn seine Wandung in einem
        Ende des Versicherungsschutzes;          wesentliche Bestandteile einzubauende           solchen Umfang zerrissen wird, dass ein
        Ende des Vertrages                       Einrichtungsgegenstände;                        plötzlicher Ausgleich des Druckunter-
                                                                                                 schieds innerhalb und außerhalb des
§ 3 		 Beitragsberechnung                   c) maschinelle Einrichtungen für Produk­           Behälters stattfindet. Wird im Innern
§ 3a    Anpassung des Beitragssatzes            tionszwecke;                                    eines Behälters eine Explosion durch
§ 4 		 Fälligkeit des Erst- oder Einmal­    d) Baugeräte einschließlich Zusatzeinrich-         chemische Umsetzung hervorgerufen,
        beitrags; Folgen verspäteter Zah-        tungen wie Ausrüstungen, Zubehör und            so ist ein Zerreißen seiner Wandung
        lung oder Nichtzahlung                   Ersatzteile;                                    nicht erforderlich.
§ 5 		 Folgebeitrag                         e) Kleingeräte und Handwerkzeuge;              b) Schäden durch Gewässer und/oder
                                             f) Vermessungs-, Werkstatt-, Prüf-, Labor-         durch Grundwasser, das durch Gewässer
§ 6 		 Lastschriftverfahren                                                                     beeinflusst wird, infolge von
                                                 und Funkgeräte sowie Signal- und
§ 7 		 Beitrag bei vorzeitiger Vertrags­        Sicherungsanlagen;                             aa) ungewöhnlichem Hochwasser;
        beendigung
                                             g) Stahlrohr- und Spezialgerüste, Stahl-          bb) außergewöhnlichem Hochwasser.
§ 8 		 Obliegenheiten des Versicherungs-        schalungen, Schalwagen und Vorbau­
        nehmers                                                                              3. Nicht versicherte Schäden
                                                 geräte, ferner Baubüros, Baucontainer,
§ 9 		 Gefahrerhöhung                           Baubuden, Baubaracken, Werkstätten,         Der Versicherer leistet keine Entschädigung
                                                 Magazine, Labors und Gerätewagen;           für
§ 10 		 Überversicherung
                                             h) Fahrzeuge aller Art;                         a) Mängel der versicherten Lieferungen
§ 11 		 Mehrere Versicherer
                                                                                                 und Leistungen sowie sonstiger versi-
§ 12 		 Versicherung für fremde Rechnung    i) Akten, Zeichnungen und Pläne;                   cherter Sachen;
§ 13 		 Übergang von Ersatzansprüchen        j) Gartenanlagen und Pflanzen.                 b) Verluste von versicherten Sachen;
§ 14 		 Kündigung nach dem Versiche-                                                        c) Schäden an Glas-, Metall- oder Kunst-
         rungsfall                           § 2 Versicherte und nicht versi­                    stoffoberflächen sowie an Oberflächen
                                                                                                 vorgehängter Fassaden durch eine
§ 15 		 Keine Leistungspflicht aus beson-   cherte Gefahren und Schäden                         Tätigkeit an diesen Sachen.
         deren Gründen
                                             1. Versicherte Gefahren und Schäden
§ 16 		 Anzeigen; Willenserklärungen;                                                       4. Nicht versicherte Gefahren und Schäden
         Anschriftenänderungen               Der Versicherer leistet Entschädigung für
                                                                                             Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf
                                             unvorhergesehen eintretende Beschädigun-
§ 17 		 Vollmacht des Versicherungsver-                                                     mitwirkende Ursachen keine Entschädi-
                                             gen oder Zerstörungen von versicherten
         treters                                                                             gung für Schäden
                                             Sachen (Sachschaden).
§ 18 		 Verjährung                          Unvorhergesehen sind Schäden, die der           a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers
                                             Versicherungsnehmer oder seine Repräsen-            oder dessen Repräsentanten;
§ 19 		 Zuständiges Gericht
                                             tanten weder rechtzeitig vorhergesehen          b) durch normale Witterungseinflüsse, mit
§ 20 		 Anzuwendendes Recht                 haben noch mit dem für die im Betrieb               denen wegen der Jahreszeit und der
§ 21		 Wirtschafts-, Handels- oder          ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fach-            örtlichen Verhältnisse gerechnet werden
        Finanzsanktionen bzw. Embargos       wissen hätten vorhersehen können, wobei             muss;

                                                                     45

[Seite 46]
            Entschädigung wird jedoch geleistet,          Im Übrigen ist ein Rückgriff des Versicherers   3. Unterversicherung
            wenn der Witterungsschaden infolge             gegen Subunternehmer ausgeschlossen.            Unterversicherung besteht, wenn
Teil A

            eines anderen entschädigungspflichti-          Weiterhin gelten die Regelungen zum
            gen Schadens entstanden ist;                                                                   a) die Versicherungssumme für Lieferun-
                                                           Übergang von Ersatzansprüchen.                      gen und Leistungen ohne Einverständnis
         c) durch normale Wasserführung oder                                                                  des Versicherers nicht im vollen Umfang
                                                           4. Sofern vereinbart, sind die Interessen
             normale Wasserstände von Gewässern;                                                               gebildet worden ist;
                                                           des
         d) durch nicht einsatzbereite oder ausrei-                                                       b) für weitere versicherte Sachen der Ver-
                                                           a) Versicherungsnehmers, die abweichend
             chend redundante Anlagen zur Wasser-                                                              sicherungswert zur Zeit des Eintrittes
                                                               von der VOB Teil B aufgrund zusätz­
             haltung. Redundant sind die Anlagen,                                                              des Versicherungsfalles höher als die
                                                               licher oder besonderer Vertragsbedin-
             wenn sie die Funktion einer ausgefalle-                                                           Versicherungssumme ist.
                                                              gungen entstehen;
             nen Anlage ohne zeitliche Verzögerung
             übernehmen können und über eine               b) Auftraggebers, insbesondere des Bau-
             unabhängige Energieversorgung ver­                herrn, der nach VOB Teil B die Gefahr       § 6 Versicherte und nicht versi­
             fügen;                                            trägt
                                                                                                           cherte Kosten
         e) während und infolge einer Unterbre-           mitversichert.
             chung der Arbeiten auf dem Baugrund-                                                          1. Aufwendungen zur Abwendung und
             stück oder einem Teil davon, wenn diese                                                       Minderung des Schadens
             bei Eintritt des Versicherungsfalls bereits   § 4 Versicherungsort                            a) Versichert sind Aufwendungen, auch
             mehr als 3 Monate gedauert hat;                                                                   erfolglose, die der Versicherungsnehmer
                                                           Versicherungsschutz besteht nur innerhalb
         f) durch Baustoffe, die durch eine                                                                   bei Eintritt des Versicherungsfalles den
                                                           des Versicherungsortes. Versicherungsort            Umständen nach zur Abwendung und
             zuständige Prüfstelle beanstandet oder        sind die im Versicherungsvertrag bezeich-
             vorschriftswidrig noch nicht geprüft                                                              Minderung des Schadens für geboten
                                                           neten räumlichen Bereiche.                          halten durfte oder die er auf Weisung
             wurden;
                                                           Sofern vereinbart, besteht Versicherungs-           des Versicherers macht.
         g) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse,       schutz auch auf den Transportwegen zwi-
             Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Auf-                                                      b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und
                                                           schen den im Versicherungsvertrag bezeich-          die Entschädigung für versicherte
             stand;                                        neten räumlich getrennten Bereichen.                Sachen betragen zusammen höchstens
         h) durch Innere Unruhen;                                                                             die Versicherungssumme je vereinbarter
         i) d
             urch Streik, Aussperrung oder Verfü-                                                             Position; dies gilt jedoch nicht, soweit
            gungen von hoher Hand;
                                                           § 5 Versicherungswert; Versiche­                    Aufwendungen auf Weisung des Versi-
                                                           rungssumme; Unterversicherung                       cherers entstanden sind.
         j) durch Terrorakte;
                                                           1. Versicherungswert                            c) Nicht versichert sind Aufwendungen für
            T errorakte sind jegliche Handlungen                                                              Leistungen der Feuerwehr oder anderer
             von Personen oder Personengruppen zur         a) Der Versicherungswert für die ver­-             Institutionen, die im öffentlichen Inter-
             Erreichung politischer, religiöser, ethni-        sicherte Bauleistung ist der endgültige         esse zur Hilfeleistung verpflichtet sind,
             scher oder ideologischer Ziele, die               Kontraktpreis der sich aus dem Vertrag          wenn diese Leistungen im öffentlichen
             geeignet sind, Angst und Schrecken in            mit dem Auftraggeber ergibt und min-             Interesse erbracht werden.
             der Bevölkerung oder Teilen der Bevöl-           destens den Selbstkosten des Unterneh-
             kerung zu verbreiten und dadurch auf             mers zu entsprechen hat.                     d) Der Versicherer hat den für die Aufwen-
             eine Regierung oder staatliche Einrich-                                                           dungen erforderlichen Betrag auf Ver-
                                                           b) Für im Kontraktpreis nicht enthaltene           langen des Versicherungsnehmers vor-
             tungen Einfluss zu nehmen;                        Baustoffe, Bauteile, Hilfsbauten und            zuschießen.
         k) durch Kernenergie, nukleare Strahlung            Bauhilfsstoffe ist deren Neuwert ein-
            oder radioaktive Substanzen.                       schließlich der Kosten für Anlieferung      2. Kosten für die Wiederherstellung von
                                                              und Abladen einzubeziehen.                   Daten
                                                           c) Ist der Versicherungsnehmer zum Vor-        a) Versichert sind Kosten für die Wieder-
         § 3 Versicherte Interessen                            steuerabzug nicht berechtigt, so ist die        herstellung von Daten des Betriebs­
                                                               Mehrwertsteuer einzubeziehen.                   systems, welche für die Grundfunktion
         1. Versichert ist das Interesse des Versiche-                                                         der versicherten Sache notwendig sind,
         rungsnehmers (Unternehmer) einschließlich         2. Versicherungssumme                               sofern der Verlust, die Veränderung
         des Interesses an den Lieferungen und                                                                 oder die Nichtverfügbarkeit der Daten
         ­Leistungen seiner Subunternehmer,                Die Versicherungssumme ist der zwischen
                                                           Versicherer und Versicherungsnehmer im              infolge eines dem Grunde nach versi-
          welches den vertraglich vereinbarten Liefe-                                                          cherten Schadens an dem Datenträger
          rungen und Leistungen mit dem Auftrag-           Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem
                                                           Versicherungswert entsprechen soll.                 eingetreten ist, auf dem diese Daten
          geber entspricht, soweit der Versicherungs-                                                          gespeichert waren.
          nehmer nach den VOB Teil B (Vergabe-             Der Versicherungsnehmer soll die Versiche-
          und Vertragsordnung für Bauleistungen,                                                           b) Sofern vereinbart, sind andere Daten
                                                           rungssumme für die versicherte Sache
          in der bei Abschluss des Versicherungsver-                                                           versichert.
                                                           während der Dauer des Versicherungsver-
          trages aktuellen Fassung), die Gefahr trägt.     hältnisses dem jeweils gültigen Versiche-       c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die
         2. Subunternehmer sind Nachunterneh-              rungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn            Entschädigung für versicherte Sachen
         mer, deren sich der Versicherungsnehmer           werterhöhende Änderungen vorgenommen                betragen zusammen höchstens die
         bedient, um seine Verpflichtungen gegen­          werden.                                             Versicherungssumme je vereinbarter
         über seinem Auftraggeber zu erfüllen.                                                                 Position.
                                                           Zu Beginn des Versicherungsschutzes wird
         3. Ansprüche, die dem Versicherungsneh-           für die versicherten Lieferungen und Leis-      3. Zusätzliche Kosten
         mer in Zusammenhang mit einem entschä-            tungen eine vorläufige Versicherungssum-        Sofern vereinbart, sind über die Wieder­
         digungspflichtigen Schaden gegen Sub­             me in Höhe des zu erwartenden Versiche-         herstellungskosten hinaus die nachfolgend
         unternehmer zustehen, gehen auf den               rungswertes vereinbart.                         genannten Kosten bis zur Höhe der jeweils
         Versicherer über,                                 Nach Ende des Versicherungsschutzes ist         hierfür vereinbarten Versicherungssumme
         a) soweit der Schaden für den Subunter-          die Versicherungssumme auf Grund                auf erstes Risiko versichert. Die jeweils ver-
             nehmer nicht unvorhergesehen war              eingetretener Veränderungen endgültig           einbarte Versicherungssumme vermindert
             oder                                          fest­zusetzen. Hierzu sind dem Versicherer      sich nicht dadurch, dass eine Entschädi-
                                                           Originalbelege vorzulegen, z. B. die            gung geleistet wird.
         b) soweit der Schaden an anderen Bauleis-
             tungen als an denen dieses Subunter-          Schluss­rechnung.                               a) Schadensuchkosten;
             nehmers eingetreten ist und sofern            Die endgültige Versicherungssumme hat           b) zusätzliche Aufräumungskosten für den
             nicht etwas anderes vereinbart wurde.         dem Versicherungswert zu entsprechen.               Fall, dass infolge von Aufräumungskos-

                                                                              46

[Seite 47]
	
 ten die Versicherungssumme überschrit-            Versicherers abgerechnet werden, die            dd) die Höhe der übertariflichen Löhne
 ten wird;                                         jedoch erteilt werden muss, wenn der                 und Zulagen sowie der Zuschläge


                                                                                                                                                 Teil A
c) Baugrund und Bodenmassen, soweit sie           versicherte Unternehmer sie aus wichti-             für Überstunden, Sonntags-, Feier-
    nicht Bestandteil der Bauleistung sind.        gem Grund verlangt.                                  tags- und Nachtarbeit, soweit sie
                                                d) Soweit über Stundenlohnarbeiten                     nach Ziff. 2 d) bb) und 2 d) ee ent-
                                                    ­unabhängig von den Preisen des Bau-                schädigungspflichtig sind.
§ 7 Umfang der Entschädigung                         vertrages abgerechnet werden kann,         h) Durch die Zuschläge nach Ziff. 2 d) cc
                                                     sind zu ersetzen                              sind abgegolten:
1. Wiederherstellungskosten
                                                   aa) die für die Baustelle geltenden            aa) lohnabhängige Kosten, insbesondere
a) Der Versicherer leistet Entschädigung in
    Höhe der Kosten, die der Versicherungs-             tariflichen Stundenlöhne für Bau-,              für tarifliche und gesetzliche soziale
    nehmer aufwenden muss (Selbstkosten)               Montage- und Werkstattarbeiten                   Aufwendungen, sowie vermögens-
    um einen Zustand wiederherzustellen,               zuzüglich tariflicher Zulagen für                wirksame Arbeitgeberzulagen;
    der dem Zustand unmittelbar vor                    Erschwernis, Schmutzarbeit usw.;            bb) Kosten für Löhne und Gehälter aller
    Eintritt des Schadens technisch gleich-        bb) tarifliche Zuschläge für Überstunden,           Personen, die an der Wiederherstel-
    wertig ist.                                         Sonntags-, Feiertags- und Nacht­                lung und Aufräumung nur mittelbar
    er Zeitwert von Resten und Altteilen
   D                                                    arbeiten, soweit solche Zuschläge               beteiligt sind; die Arbeiten von
   wird angerechnet.                                    im Kontraktpreis enthalten sind,                Meistern und Polieren werden wie
                                                        und soweit der Ersatz dieser Kosten             Stundenlohnarbeiten nach Ziff. 2 d)
    ei Totalschäden an versicherten Hilfs-
   B                                                    außerdem besonders vereinbart ist;              aa berücksichtigt;
   bauten und Bauhilfsstoffen leistet der
   Versicherer Entschädigung für das               cc) Zuschläge auf die Beträge gemäß            cc) Kosten für die Beförderung von
   Material nur in Höhe des Zeitwertes.                 Ziff. 2 d) aa und d) bb, und zwar in            Personen zur Baustelle und zurück,
                                                        Höhe von 100 Prozent, wenn nicht                soweit sie nicht Lohnnebenkosten
b) Führt ein Mangel zu einem entschädi-                ein anderer Satz vereinbart ist;                gemäß Ziff. 2 d) dd sind;
    gungspflichtigen Schaden, so leistet der
    Versicherer Entschädigung unter Abzug          dd) notwendige und schadenbedingte             dd) alle sonstigen schadenbedingten
    der Kosten, die zusätzlich aufgewendet              Lohnnebenkosten, soweit sie in der              Gemeinkosten, z. B. Bürokosten;
    werden müssen, damit der Mangel nicht               Versicherungssumme enthalten sind;         ee) Kosten infolge betrieblicher Störun-
    erneut entsteht.                               ee) übertarifliche Lohnanteile und Zula-            gen und dergleichen;
c) Der Versicherer leistet keine Entschädi-            gen, soweit solche Kosten als Teil         ff) Kosten für Bauplatzanlagen, ferner
    gung für                                            des Kontraktpreises in der Versiche-            für Nebenfrachten und für Neben-
                                                        rungssumme enthalten sind;                      stoffe in geringen Mengen;
   aa) Vermögensschäden;
                                                   ff) Zuschläge auf die Beträge gemäß            gg) Kosten für das Vorhalten von
   bb) Schadensuchkosten und zusätzliche               Ziff. 2 d) dd und 2 d) ee, auf Beträ-
        Aufräumungskosten, soweit nicht                                                                 Handwerkzeugen, Kleingeräten und
                                                        ge gemäß Ziff. 2 d) dd jedoch nur,              Gerüsten mit einer Arbeitsbühne
        besondere Versicherungssummen                   soweit sie lohnsteuerpflichtig sind;
        vereinbart sind;                                                                                bis zu 2 m Höhe;
                                                        der Zuschlag beträgt 65 Prozent,
   cc) Mehrkosten durch Änderung der                   wenn nicht ein anderer Satz verein-        hh) Kosten für Einrichtung und Betrieb
        Bauweise, durch Verbesserungen                  bart ist.                                       der Werkstatt (einschließlich Gehalts-
        gegenüber dem Zustand unmittelbar                                                               kosten) sowie für das Vorhalten der
                                                e) Soweit der Versicherungsnehmer über                 Werkstatteinrichtung;
        vor Eintritt des Schadens, durch
                                                    das Vorhalten eigener Baugeräte für die
        behelfsmäßige Maßnahmen oder                                                               ii) Aufwendungen für Verbrauchsstoffe
        durch Luftfracht.                           Zeit ihres Einsatzes zwecks Beseitigung
                                                    des Schadens unabhängig von den Prei-               in der Werkstatt.
d) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt,          sen des Bauvertrages abrechnen kann,        3. Wiederherstellungskosten durch Liefe-
    wenn der Versicherungsnehmer vorsteu-           sind zu ersetzen                            rungen und Leistungen Dritter
    erabzugsberechtigt ist. Das Gleiche gilt,
    wenn der Versicherungsnehmer die               aa) 150 Prozent der mittleren Abschrei-     a) Lieferungen und Leistungen Dritter
    Mehrwertsteuer anlässlich der Wieder-               bungs- und Verzinsungssätze gemäß           kann der Versicherungsnehmer für
    herstellung oder Wiederbeschaffung                  der durch den Hauptverband der              Material und in Ausnahmefällen mit
    tatsächlich nicht gezahlt oder die Wie-             Deutschen Bauindustrie herausge­            Zustimmung des Versicherers auch sonst
    derherstellung oder Wiederbeschaffung               gebenen „Baugeräteliste“ in ihrer           in Anspruch nehmen.
    nicht vorgenommen hat.                              jeweils neuesten Fassung;
                                                                                                b) Unter dieser Voraussetzung leistet der
2. Kosten der Wiederherstellung, die zu            bb) entstandene Kosten für Betriebs-            Versicherer Entschädigung für den
Lasten des Versicherungsnehmers gehen                   und Schmierstoffe.                          Rechnungsbetrag in den vereinbarten
a) Bei Schäden, die zu Lasten des Versiche-        amit sind die Kosten für Abschreibung
                                                   D                                                Grenzen sowie außerdem pauschal für
    rungsnehmers gehen, leistet der Versi-         und Verzinsung sowie für Reparaturen             schadenbedingte Geschäftskosten des
    cherer für die Kosten für Wiederherstel-       der Baugeräte abgegolten.                        versicherten Unternehmers, und zwar
    lung in eigener Regie Entschädigung                                                             bei einem Rechnungsbetrag
                                                f) Soweit über Transporte unabhängig von
    ohne Zuschläge für                              den Preisen des Bauvertrages abgerech-         aa) bis zu 2.500 € in Höhe von 5 Pro-
   aa) Wagnis und Gewinn;                           net werden kann, sind die angemesse-                zent dieses Betrages;
                                                    nen ortsüblichen Kosten zu ersetzen.           bb) von mehr als 2.500 € in Höhe von
   bb) nicht schadenbedingte Baustellen-
        gemeinkosten;                               ehrkosten für Eil- und Expressfrach-
                                                   M                                                    5 Prozent aus 2.500 € zuzüglich
                                                   ten werden nur ersetzt, soweit dies                  3 Prozent des Mehrbetrages.
   cc) allgemeine Geschäftskosten.                besonders vereinbart ist.                    4. Kosten der Wiederherstellung, die nicht
b) Wird nach dem Leistungsverzeichnis          g) Für Stundenlohnarbeiten sind prüfungs-      zu Lasten eines versicherten Unternehmers
    abgerechnet, so werden 90 Prozent der           fähige Unterlagen vorzulegen. Aus die-      gehen
    Preise ersetzt, die in dem Bauvertrag          sen Unterlagen müssen sich ergeben:
    vereinbart oder auf gleicher Grundlage                                                      Bei Schäden, die nicht zu Lasten eines
    ermittelt worden sind.                         aa) Art, Zweck und Dauer jeder Arbeits-     versicherten Unternehmers gehen, der die
                                                        leistung;                               Bauleistung ausgeführt hat, gelten als ent-
    urch diesen Prozentsatz ist der Aus-
   D                                                                                            schädigungspflichtige Wiederherstellungs-
   schluss von Zuschlägen gemäß Ziff. 2 a)         bb) die Höhe der tariflichen Stunden-       kosten nur Aufwendungen für Lieferungen
   aa bis 2 a) cc berücksichtigt.                       lohnsätze;                              und Leistungen Dritter, und zwar in dem
c) Unabhängig von den Preisen des Bau-            cc) Art und Höhe etwaiger Lohnzulagen       Umfang, in dem die Rechnungsbeträge
    vertrages kann über die Wiederherstel-             nach Ziff. 2 d) aa und Lohnneben-        schadenbedingt und der Höhe nach ange-
    lungskosten nur mit Zustimmung des                 kosten nach Ziff. 2 d) dd;               messen sind. Angemessen sind in der Regel

                                                                       47

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         die Sätze des Leistungsverzeichnisses.         b) die Mehrwertsteuer ist ab dem Zeit-           oder mit ihm in dauernder Geschäfts-
         Ist der Auftraggeber zum Vorsteuerabzug            punkt zu verzinsen, in dem der Versi-         verbindung steht, ferner keine Person,
Teil A

         nicht berechtigt, so ist die Mehrwertsteuer        cherungsnehmer die tatsächliche Zah-          die bei Mitbewerbern oder Geschäfts-
         in die Entschädigung einzubeziehen.                lung der Mehrwertsteuer anlässlich der        partnern angestellt ist oder mit ihnen
                                                            Wiederherstellung oder Wiederbeschaf-         in einem ähnlichen Verhältnis steht.
         5. Weitere Kosten                                  fung versicherter Sachen gegenüber         c) Beide Sachverständige benennen in
         Weitere Kosten, die infolge eines ersatz-          dem Versicherer nachgewiesen hat;              Textform vor Beginn ihrer Feststellun-
         pflichtigen Schadens über die Wieder­          c) der Zinssatz beträgt 4 Prozent p. a.;          gen einen dritten Sachverständigen
         herstellungskosten hinaus aufgewendet                                                             als Obmann. Die Regelung unter b) gilt
         werden müssen, ersetzt der Versicherer im      d) die Zinsen werden zusammen mit der
                                                            Entschädigung fällig.                          entsprechend für die Benennung eines
         Rahmen der hierfür vereinbarten Versiche-                                                         Obmannes durch die Sachverständigen.
         rungssummen.                                   3. Hemmung                                         Einigen sich die Sachverständigen nicht,
         6. Grenze der Entschädigung                    Bei der Berechnung der Fristen gemäß               so wird der Obmann auf Antrag einer
                                                        Ziff. 1 und 2 a) ist der Zeitraum nicht zu         Partei durch das für den Schadenort
         Grenze der Entschädigung ist jede der                                                             zuständige Amtsgericht ernannt.
         vereinbarten Versicherungssummen.              berücksichtigen, in dem infolge Verschul-
                                                        dens des Versicherungsnehmers die Ent-         4. Feststellung
         7. Entschädigungsberechnung bei Unter-         schädigung nicht ermittelt oder nicht
         versicherung                                   gezahlt werden kann.                           Die Feststellungen der Sachverständigen
                                                                                                       müssen enthalten:
         Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur      4. Aufschiebung der Zahlung
         der Teil des nach Ziff. 1 bis 6 ermittelten                                                   a) die ermittelten oder vermuteten Ursa-
         Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen       Der Versicherer kann die Zahlung aufschie-         chen und den Zeitpunkt, von dem an
                                                        ben, solange                                       der Sachschaden für den Versicherungs-
         Betrag verhält, wie die Versicherungssum-
         me zu dem Versicherungswert. Dies gilt         a) Zweifel an der Empfangsberechtigung            nehmer nach den anerkannten Regeln
         nicht für Versicherungssummen auf Erstes           des Versicherungsnehmers bestehen;             der Technik frühestens erkennbar war;
         Risiko.                                        b) ein behördliches oder strafgerichtliches   b) den Umfang der Beschädigung und der
         8. Entschädigungsberechnung bei grober             Verfahren gegen den Versicherungsneh-          Zerstörung, insbesondere
         Fahrlässigkeit                                     mer oder seinen Repräsentanten aus            aa) ein Verzeichnis der abhanden
                                                            Anlass dieses Versicherungsfalles noch             gekommenen, zerstörten und
         Haben der Versicherungsnehmer oder seine           läuft.                                             beschädigten versicherten Sachen
         Repräsentanten den Schaden grob fahrläs-                                                              mit deren Werten unmittelbar vor
         sig herbeigeführt, wird die Entschädigung      5. Abtretung des Entschädigungsanspru-
                                                        ches                                                   dem Schaden sowie deren Neuwer-
         in einem der Schwere des Verschuldens                                                                 ten zur Zeit des Schadens;
         entsprechenden Verhältnis gekürzt.             Der Entschädigungsanspruch kann vor
                                                        Fälligkeit nur mit Zustimmung des Versi-          bb) die für die Wiederbeschaffung oder
         9. Mehrwertsteuer                                                                                     Wiederherstellung in den Zustand
                                                        cherers abgetreten werden. Die Zustim-
         Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt,         mung muss erteilt werden, wenn der Versi-              vor Schadeneintritt erforderlichen
         wenn der Versicherungsnehmer vorsteuer-        cherungsnehmer sie aus wichtigem Grund                 Kosten;
         abzugsberechtigt ist. Das Gleiche gilt,        verlangt.                                         cc) die Restwerte der vom Schaden
         wenn der Versicherungsnehmer die Mehr-                                                                betroffenen Sachen;
         wertsteuer anlässlich der Wiederherstel-
         lung oder Wiederbeschaffung tatsächlich                                                       c) die nach dem Versicherungsvertrag
                                                        § 9 Sachverständigenverfahren                      versicherten Kosten.
         nicht gezahlt oder die Wiederherstellung
         oder Wiederbeschaffung nicht vorgenom-         1. Feststellung der Schadenhöhe                5. Verfahren nach Feststellung
         men hat.                                       Der Versicherungsnehmer kann nach              Der Sachverständige übermittelt seine
         10. Selbstbeteiligung                          Eintritt des Versicherungsfalles verlangen,    Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig.
                                                        dass der Schaden in einem Sachverständi-       Weichen die Feststellungen der Sachver-
         Der nach Ziff. 1 bis 8 ermittelte Betrag       genverfahren festgestellt wird.                ständigen voneinander ab, so übergibt der
         wird je Versicherungsfall um die verein­
                                                        Ein solches Sachverständigenverfahren          Versicherer sie unverzüglich dem Obmann.
         barte Selbstbeteiligung gekürzt.                                                              Dieser entscheidet über die streitig geblie-
                                                        können Versicherer und Versicherungsneh-
         Entstehen mehrere Schäden, so wird die         mer auch gemeinsam vereinbaren.                benen Punkte innerhalb der durch die
         Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezo-      2. Weitere Feststellungen                      ­Feststellungen der Sachverständigen
         gen.                                                                                          gezogenen Grenzen und übermittelt seine
                                                        Das Sachverständigenverfahren kann durch       Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
                                                        Vereinbarung auf weitere Feststellungen
                                                        zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.       Die Feststellungen der Sachverständigen
         § 8 Zahlung und Verzinsung der                                                                oder des Obmannes sind für die Vertrags-
         Entschädigung                                  3. Verfahren vor Feststellung                  parteien verbindlich, wenn nicht nachge-
                                                        Für das Sachverständigenverfahren gilt:        wiesen wird, dass sie offenbar von der
         1. Fälligkeit der Entschädigung                                                               wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
         Die Entschädigung wird fällig, wenn            a) Jede Partei hat in Textform einen Sach-    Aufgrund dieser verbindlichen Feststellun-
         die Feststellungen des Versicherers zum            verständigen zu benennen. Eine Partei,     gen berechnet der Versicherer die Entschä-
         Grunde und zur Höhe des Anspruchs                  die ihren Sachverständigen benannt         digung.
         abgeschlossen sind.                                hat, kann die andere unter Angabe des
                                                            von ihr genannten Sachverständigen         Im Falle unverbindlicher Feststellungen
         Der Versicherungsnehmer kann einen                 in Textform auffordern, den zweiten        erfolgen diese durch gerichtliche Entschei-
         Monat nach Meldung des Schadens den                Sachverständigen zu benennen. Wird         dung. Dies gilt auch, wenn die Sachver-
         Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen,          der zweite Sachverständige nicht inner-    ständigen die Feststellung nicht treffen
         der nach Lage der Sache mindestens zu              halb von zwei Wochen nach Zugang           können oder wollen oder sie verzögern.
         zahlen ist.                                       der Aufforderung benannt, so kann ihn       6. Kosten
         2. Verzinsung                                     die auffordernde Partei durch das für
                                                           den Schadenort zuständige Amtsgericht       Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist,
         Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus         ernennen lassen. In der Aufforderung        trägt jede Partei die Kosten ihres Sach­
         einem anderen Rechtsgrund eine weiter­            durch den Versicherer ist der Versiche-     verständigen. Die Kosten des Obmannes
         gehende Zinspflicht besteht:                      rungsnehmer auf diese Folge hinzu­          tragen beide Parteien je zur Hälfte.
         a) die Entschädigung ist – soweit sie nicht      weisen.                                     7. Obliegenheiten
             innerhalb eines Monats nach Meldung        b) Der Versicherer darf als Sachverständi-    Durch das Sachverständigenverfahren wer-
             des Schadens geleistet wird – ab Fällig-       gen keine Person benennen, die Mit­        den die Obliegenheiten des Versicherungs-
            keit zu verzinsen;                              bewerber des Versicherungsnehmers ist      nehmers nicht berührt.

                                                                           48

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Teil B: Allgemeiner Teil                         3. Ende des Vertrages                          § 4 Fälligkeit des Erst- oder Ein­
                                                 Der Vertrag endet mit dem Ende des Versi-      malbeitrags; Folgen verspäteter
                                                 cherungsschutzes.                              Zahlung oder Nichtzahlung
§ 1 Anzeigepflichten des Versi­                                                                 1. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
cherungsnehmers oder seines
                                                 § 3 Beitragsberechnung                         Der erste oder einmalige Beitrag ist –
Vertreters bis zum Vertrags­                                                                    unabhängig von dem Bestehen eines
schluss                                          Der Beitrag wird zunächst aus den vorläufi-    Widerrufrechts – unverzüglich nach dem
                                                 gen und nach Ende des Versicherungsschut-      Zeitpunkt des vereinbarten und im Versi-


                                                                                                                                                Teil B
Der Versicherungsnehmer hat bis zur
                                                 zes aus den endgültigen Versicherungssum-      cherungsschein angegebenen Versiche-
­Abgabe seiner Vertragserklärung dem
                                                 men berechnet. Ein Differenzbetrag ist         rungsbeginns zu zahlen.
 Versicherer alle ihm bekannten Gefahr­
                                                 nachzuentrichten oder zurückzugewähren.
 umstände anzuzeigen, nach denen der                                                            Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versi-
 Versicherer in Textform gefragt hat und                                                        cherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist
 die für dessen Entschluss erheblich sind,                                                      der erste oder einmalige Beitrag unverzüg-
 den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt         § 3a Anpassung des Beitrags­                   lich nach Vertragsschluss zu zahlen
 zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist       satzes                                         Zahlt der Versicherungsnehmer nicht
 auch insoweit zur Anzeige verpflichtet,         1. Um die dauernde Erfüllbarkeit der Ver-      unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2
 als nach seiner Vertragserklärung, aber vor                                                    bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versi-
                                                 pflichtungen aus den Verträgen, denen
 Vertragsannahme der Versicherer Fragen                                                         cherungsschutz erst, nachdem die Zahlung
                                                 die Allgemeinen Bedingungen für die Bau-
 in Textform im Sinne des Satzes 1 stellt.                                                      bewirkt ist.
                                                 leistungsversicherung von Unternehmer-
Verletzt der Versicherungsnehmer seine           leistungen (ABU 2011) zugrunde liegen,         Weicht der Versicherungsschein vom
Anzeigepflicht nach Abs. 1, so kann der          und eine risikoadäquate Tarifierung sicher-    Antrag des Versicherungsnehmers oder von
Versicherer nach Maßgabe der §§ 19-21            zustellen, überprüft der Versicherer zum       getroffenen Vereinbarungen ab, ist der
VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen           1. Juli eines jeden Jahres, ob die der         erste oder einmalige Beitrag frühestens
oder eine Vertragsänderung vornehmen.            Tarifie­rung zugrundeliegenden Beiträge        einen Monat nach Zugang des Versiche-
Der Versicherer kann nach § 21 Abs. 2 VVG        bei­behalten werden können oder ob die         rungsscheins zu zahlen.
auch leistungsfrei sein.                         Notwendigkeit einer Anpassung (Erhöhung        Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in
Wird der Vertrag von einem Vertreter des         oder Absenkung) besteht.                       Raten gilt die erste Rate als erster Beitrag.
Versicherungsnehmers geschlossen, so sind        2. Der Beitragssatz und die Beitragszu-        2. Folgen verspäteter Zahlung oder Nicht-
gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und           schläge für erweiterten Versicherungs-         zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags
Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis     schutz werden unter Berücksichtigung
und Arglist des Versicherungsnehmers zu                                                         Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht
                                                 von Schadenaufwand, Kosten, Feuerschutz-
berücksichtigen.                                                                                zu dem nach Ziff. 1 maßgebenden Fällig-
                                                 steuer und Gewinnansatz kalkuliert.            keitszeitpunkt gezahlt, ist der Versicherer
Das Recht des Versicherers, den Vertrag                                                         nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt,
                                                 3. Bei einer Neukalkulation des Beitrags-
nach § 22 VVG wegen arglistiger Täu-                                                            vom Vertrag zurückzutreten oder auch
                                                 satzes und der Beitragszuschläge für
schung anzufechten, bleibt unberührt.                                                           ­leistungsfrei.
                                                 ­erweiterten Versicherungsschutz wird der
                                                  Bedarf gemäß Ziff. 2 anhand einer ausrei-
                                                  chend großen Anzahl gleichartiger Risiken,
§ 2 Beginn des Versicherungs­                     die Gegenstand der Verträge nach ABU          § 5 Folgebeitrag
schutzes; Ende des Versicherungs­                 2011 sind, errechnet. Dabei wird auch die     1. Fälligkeit
schutzes Ende des Vertrages:                      voraussichtliche künftige Entwicklung des
                                                  unternehmensindividuellen Schadenbedarfs      a) Eine Folgebeitrag wird zu dem verein-
1. Beginn des Versicherungsschutzes                                                                 barten Zeitpunkt der jeweiligen Versi-
                                                  für das nächste Kalenderjahr für diese Ver-
Der Versicherungsschutz beginnt vorbe-                                                              cherungsperiode fällig.
                                                  träge berücksichtigt. Der Gewinnansatz
haltlich der Regelungen über die Folgen           bleibt dabei unverändert.                     b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des                                                           sie innerhalb des im Versicherungs-
Erst- oder Einmalbeitrags zu dem im Versi-       Bei der Neukalkulation sind die anerkannten        schein oder in der Beitragsrechnung
cherungsschein angegebenen Zeitpunkt.            Grundsätze der Versicherungsmathematik             angegebenen Zeitraums bewirkt ist.
                                                 und Versicherungstechnik anzuwenden.
2. Ende des Versicherungsschutzes                                                               2. Folgen der Nichtzahlung
                                                 4. Die sich aus Ziff. 3 ergebenden
Der Versicherungsschutz endet für Bau­           Änderungen des Beitragssatzes und der          Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung
leistungen oder Teile davon spätestens mit       Beitragszuschläge für erweiterten Versiche-    ergeben sich aus § 38 VVG.
dem Zeitpunkt, in dem sie abgenommen             rungsschutz gelten für bestehende Verträ-      Ist der Versicherungsnehmer mit der
werden oder gemäß VOB Teil B (Vergabe-                                                          Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist
                                                 ge mit Beginn des nächsten Versicherungs-
und Vertragsordnung für Bauleistungen),                                                         der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm
                                                 jahres. Obergrenze für eine Erhöhung und
in der bei Abschluss des Bauvertrages                                                           durch den Verzug entstandenen Schadens
                                                 Untergrenze für eine Absenkung ist der
­aktuellen Fassung, als abgenommen gelten.                                                      zu verlangen.
 Für Baustoffe und Bauteile endet der Ver­       Tarifbeitragssatz für vergleichbaren Versi-
 sicherungsschutz abweichend von Satz 1          cherungsschutz im Neugeschäft. Im Falle
 einen Monat nach dem Ende des Versiche-         einer Erhöhung ist der Versicherer berech-
                                                 tigt, im Falle einer Absenkung verpflichtet,   § 6 Lastschriftverfahren
 rungsschutzes für die zugehörige Bauleis-
 tung; das gleiche gilt für versicherte Hilfs-   den Beitrag entsprechend anzupassen.           1. Pflichten des Versicherungsnehmers
 bauten und Bauhilfsstoffe.                      5. Eine sich aus Ziff. 3 ergebende Beitrags-   Ist zur Einziehung des Beitrags das Last-
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,        erhöhung wird dem Versicherungsnehmer          schriftverfahren vereinbart worden, hat der
dem Bauherrn oder dem sonstigen Auf-             spätestens einen Monat vor Beitragsfällig-     Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der
traggeber unverzüglich in Textform mitzu-        keit mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer       Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichen-
teilen, dass seine Leistungen fertig gestellt    kann den Versicherungsvertrag innerhalb        de Deckung des Kontos zu sorgen.
sind.                                            eines Monats nach Zugang der Mitteilung        2. Änderung des Zahlungsweges
                                                 mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch
Der Versicherungsschutz endet spätestens         zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der           Hat es der Versicherungsnehmer zu vertre-
zu dem im Versicherungsschein angegebe-                                                         ten, dass ein oder mehrere Beiträge trotz
                                                 Erhöhung, kündigen.
nen Zeitpunkt. Vor Ende des Versicherungs-                                                      wiederholtem Einziehungsversuch nicht
schutzes kann der Versicherungsnehmer die        6. Eine sich aus Ziff. 3 ergebende Beitrags-   eingezogen werden können, ist der Versi-
Verlängerung des Versicherungsschutzes           senkung wird dem Versicherungsnehmer           cherer berechtigt, die Lastschriftverein­
beantragen.                                      durch die Beitragsrechnung mitgeteilt.         barung in Textform zu kündigen.

                                                                         49

[Seite 50]
         Der Versicherer hat in der Kündigung dar-               gegebenenfalls auch mündlich oder         c)	Verletzt der Versicherungsnehmer eine
         auf hinzuweisen, dass der Versicherungs-                telefonisch – einzuholen, wenn die            nach Eintritt des Versicherungsfalls
         nehmer verpflichtet ist, den ausstehenden               Umstände dies gestatten;                      bestehende Auskunfts- oder Aufklä-
         Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu                                                             rungsobliegenheit, ist der Versicherer
                                                              dd) Weisungen des Versicherers zur Scha­
         übermitteln.                                                                                          nur dann vollständig oder teilweise leis-
                                                                   denabwendung/-minderung, soweit
         Durch die Banken erhobene Bearbeitungs-                                                               tungsfrei, wenn er den Versicherungs-
                                                                   für ihn zumutbar, zu befolgen; ertei-       nehmer durch gesonderte Mitteilung in
         gebühren für fehlgeschlagenen Lastschrift­                len mehrere an dem Versicherungs-
         einzug können dem Versicherungsnehmer                                                                 Textform auf diese Rechtsfolge hinge-
                                                                   vertrag beteiligte Versicherer unter-       wiesen hat.
         in Rechnung gestellt werden.                              schiedliche Weisungen, hat der
Teil B


                                                                   Versicherungsnehmer nach pflicht­
                                                                   gemäßem Ermessen zu handeln;
         § 7 Beitrag bei vorzeitiger Ver­                                                                  § 9 Gefahrerhöhung
                                                              ee) Schäden durch strafbare Handlun-
         tragsbeendigung                                                                                   Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf
                                                                   gen gegen das Eigentum unverzüg-        der Versicherungsnehmer ohne vorherige
         Endet das Versicherungsverhältnis vor                     lich der Polizei anzuzeigen;            Zustimmung des Versicherers keine Gefahr-
         Ablauf der Versicherungsperiode oder wird            ff) dem Versicherer und der Polizei         erhöhung vornehmen oder deren Vornah-
         es nach Beginn rückwirkend aufgehoben                     unverzüglich ein Verzeichnis der        me durch einen Dritten gestatten.
         oder von Anfang an wegen arglistiger Täu-                 abhanden gekommenen Sachen
         schung nichtig, so gebührt dem Versicherer                                                        Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahr­
                                                                   einzureichen;                           erhöhung, die ihm bekannt wird, dem Ver-
         der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach
         Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG.                        gg) das Schadenbild so lange unverän-       sicherer unverzüglich anzuzeigen, und
                                                                   dert zu lassen, bis die Schadenstelle   zwar auch dann, wenn sie ohne seinen
                                                                   oder die beschädigten Sachen durch      ­Willen eintritt. Im Übrigen gelten die §§ 23
         § 8 Obliegenheiten des Versiche­                          den Versicherer freigegeben worden       bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer
                                                                   sind; sind Veränderungen unum-           zur Kündigung berechtigt sein, eine Ver-
         rungsnehmers                                                                                       tragsänderung vornehmen oder auch leis­
                                                                   gänglich, sind das Schadenbild
         1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versi-                 nachvollziehbar zu dokumentieren         tungsfrei sein.
         cherungsfalles                                            (z. B. durch Fotos) und die beschä-
         a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten,               digten Sachen bis zu einer Besichti-
             die der Versicherungsnehmer vor Eintritt              gung durch den Versicherer aufzu-       § 10 Überversicherung
             des Versicherungsfalles zu erfüllen hat,              bewahren;                               1. Übersteigt die Versicherungssumme den
             sind:                                            hh) soweit möglich dem Versicherer          Wert des versicherten Interesses erheblich,
            aa) die Einhaltung aller gesetzlichen,                unverzüglich jede Auskunft – auf        so kann sowohl der Versicherer als auch
                 behördlichen sowie vertraglich ver-               Verlangen in Textform – zu erteilen,    der Versicherungsnehmer nach Maßgabe
                 einbarten Sicherheitsvorschriften;                die zur Feststellung des Versiche-      des § 74 VVG die Herabsetzung der Versi-
                                                                   rungsfalles oder des Umfanges der       cherungssumme und des Beitrags verlan-
            bb) die notwendigen Informationen                                                             gen.
                                                                   Leistungspflicht des Versicherers
                 über die Eigenschaften oder Verän-
                                                                   erforderlich ist sowie jede Untersu-    2. Hat der Versicherungsnehmer die Über-
                 derungen des Baugrundes und die
                 Grundwasserverhältnisse einzuholen                chung über Ursache und Höhe des         versicherung in der Absicht geschlossen,
                 und zu beachten;                                  Schadens und über den Umfang der        sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö-
                                                                   Entschädigungspflicht zu gestatten;     gensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag
            cc) eine gänzliche Unterbrechung der                                                          nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag
                 Arbeiten auf dem Baugrundstück               ii) vom Versicherer angeforderte Belege
                                                                   beizubringen, deren Beschaffung         bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von
                 oder eines Teils davon dem Versiche-                                                      den die Nichtigkeit begründenden Umstän-
                 rer unverzüglich anzuzeigen;                      ihm billigerweise zugemutet werden
                                                                   kann.                                   den Kenntnis erlangt.
            dd)	die Einhaltung aller sonstigen ver-
                traglich vereinbarten Obliegenhei-         b) Steht das Recht auf die vertragliche
                ten.                                           Leistung des Versicherers einem Dritten     § 11 Mehrere Versicherer
                                                               zu, so hat dieser die Obliegenheiten
         b) Verletzt der Versicherungsnehmer vor-           gemäß Ziff. 2 a) ebenfalls zu erfüllen,      1. Anzeigepflicht
              sätzlich oder grob fahrlässig eine Oblie-       soweit ihm dies nach den tatsächlichen       Wer bei mehreren Versicherern ein Interes-
              genheit, die er vor Eintritt des Versiche-      und rechtlichen Umständen möglich ist.       se gegen dieselbe Gefahr versichert, ist
              rungsfalles gegenüber dem Versicherer                                                        verpflichtet, dem Versicherer die andere
              zu erfüllen hat, so kann der Versicherer     3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsver-
                                                           letzung                                         Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In
              innerhalb eines Monats, nachdem er                                                           der Mitteilung sind der andere Versicherer
              von der Verletzung Kenntnis erlangt          a)	
                                                              Verletzt der Versicherungsnehmer eine        und die Versicherungssumme anzugeben.
              hat, den Vertrag fristlos kündigen.             Obliegenheit nach Ziff. 1 oder 2 vor-
              Das Kündigungsrecht des Versicherers                                                         2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzei-
                                                              sätzlich, so ist der Versicherer von der
              ist ausgeschlossen, wenn der Versiche-                                                       gepflicht
                                                              Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob
              rungsnehmer beweist, dass er die                fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit     Verletzt der Versicherungsnehmer die
              ­Obliegenheit weder vorsätzlich noch            ist der Versicherer berechtigt, seine        Anzeigepflicht (siehe Ziff. 1), ist der Versi-
               grob fahrlässig verletzt hat.                  Leistung in dem Verhältnis zu kürzen,        cherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur
         2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versiche-         das der Schwere des Verschuldens des         Kündigung berechtigt oder auch leistungs-
         rungsfalles                                          Versicherungsnehmers entspricht. Das         frei. Eine Kündigung des Versicherers wird
                                                              Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig-      mit Zugang wirksam.
         a) Der Versicherungsnehmer hat bei Ein-
             tritt des Versicherungsfalles                    keit hat der Versicherungsnehmer zu          Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der
                                                              beweisen.                                    Versicherer vor dem Eintritt des Versiche-
            aa) nach Möglichkeit für die Abwen-                                                           rungsfalles Kenntnis von der anderen Ver­
                 dung und Minderung des Schadens           b)	Außer im Falle einer arglistigen Oblie-
                                                               genheitsverletzung ist der Versicherer      sicherung erlangt hat.
                 zu sorgen;
                                                               jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit    Außer im Falle einer arglistigen Obliegen-
            bb) dem Versicherer den Schadeneintritt,          der Versicherungsnehmer nachweist,          heitsverletzung ist der Versicherer zur Leis-
                 nachdem er von ihm Kenntnis                   dass die Verletzung der Obliegenheit        tung verpflichtet, soweit die Verletzung
                 erlangt hat, unverzüglich – gegebe-           weder für den Eintritt oder die Feststel-   der Obliegenheit weder für den Eintritt
                 nenfalls auch mündlich oder telefo-           lung des Versicherungsfalls, noch für die   oder die Feststellung des Versicherungsfal-
                 nisch – anzuzeigen;                           Feststellung oder den Umfang der Leis-      les, noch für die Feststellung oder den
            cc) Weisungen des Versicherers zur                tungspflicht des Versicherers ursächlich    Umfang der Leistungspflicht des Versiche-
                 Schadenabwendung/-minderung –                 ist.                                        rers ursächlich ist.

                                                                              50

[Seite 51]
3. Haftung und Entschädigung bei Mehr-           cherten zu. Das gilt auch, wenn der Versi-     bis zum Ablauf der Versicherungsperiode in
fachversicherung                                 cherte den Versicherungsschein besitzt.        Textform zu kündigen.
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Inter-     2. Zahlung der Entschädigung                   3. Kündigung durch Versicherer
    esse gegen dieselbe Gefahr versichert        Der Versicherer kann vor Zahlung der Ent-      Eine Kündigung des Versicherers wird einen
    und übersteigen die Versicherungssum-        schädigung an den Versicherungsnehmer          Monat nach ihrem Zugang beim Versiche-
    men zusammen den Versicherungswert           den Nachweis verlangen, dass der Versi-        rungsnehmer wirksam.
    oder übersteigt aus anderen Gründen          cherte seine Zustimmung dazu erteilt hat.
    die Summe der Entschädigungen, die
                                                 Der Versicherte kann die Zahlung der Ent-
    von jedem Versicherer ohne Bestehen
                                                                                                § 15 Keine Leistungspflicht aus


                                                                                                                                                 Teil B
                                                 schädigung nur mit Zustimmung des Versi-
    der anderen Versicherung zu zahlen
                                                 cherungsnehmers verlangen.                     besonderen Gründen
    wären, den Gesamtschaden, liegt eine
    Mehrfachversicherung vor.                    3. Kenntnis und Verhalten                      1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige
b) Die Versicherer sind in der Weise als        Soweit die Kenntnis und das Verhalten          Herbeiführung des Versicherungsfalles
    Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder     des Versicherungsnehmers von rechtlicher       a) Führt der Versicherungsnehmer den
    für den Betrag aufzukommen hat, des-         Bedeutung sind, sind bei der Versicherung          ­Versicherungsfall vorsätzlich herbei,
    sen Zahlung ihm nach seinem Vertrage         für fremde Rechnung auch die Kenntnis               so ist der Versicherer von der Entschädi-
    obliegt; der Versicherungsnehmer kann        und das Verhalten des Versicherten zu             gungspflicht frei.
    aber im Ganzen nicht mehr als den            berücksichtigen. Soweit der Vertrag Inter-
    Betrag des ihm entstandenen                  essen des Versicherungsnehmers und des            Ist die Herbeiführung des Schadens
    Schadens verlangen. Satz 1 gilt ent­         Versicherten umfasst, muss sich der Versi-         durch rechtskräftiges Strafurteil wegen
    sprechend, wenn die Verträge bei dem-        cherungsnehmer für sein Interesse das Ver-         Vorsatzes in der Person des Versiche-
    selben Versicherer bestehen.                 halten und die Kenntnis des Versicherten           rungsnehmers festgestellt, so gilt die
                                                 nur dann zurechnen lassen, wenn der Ver-           vorsätzliche Herbeiführung des Scha-
   E rlangt der Versicherungsnehmer oder                                                           dens als bewiesen.
                                                 sicherte Repräsentant des Versicherungs-
    der Versicherte aus anderen Versiche-
                                                 nehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG.         b) Führt der Versicherungsnehmer den
    rungsverträgen Entschädigung für den-
    selben Schaden, so ermäßigt sich der                                                            Schaden grob fahrlässig herbei, so ist
    Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag                                                           der Versicherer berechtigt, seine Leis-
    in der Weise, dass die Entschädigung         § 13 Übergang von Ersatzan­                        tung in einem der Schwere des Ver-
    aus allen Verträgen insgesamt nicht          sprüchen                                           schuldens des Versicherungsnehmers
    höher ist, als wenn der Gesamtbetrag                                                            entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
                                                 1. Übergang von Ersatzansprüchen
    der Versicherungssummen, aus denen                                                          2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des
    die Beiträge errechnet wurden, nur in        Steht dem Versicherungsnehmer ein              Versicherungsfalles
    diesem Vertrag in Deckung gegeben            ­Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu,
    worden wäre. Bei Vereinbarung von             geht dieser Anspruch auf den Versicherer      Der Versicherer ist von der Entschädi­
    Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich           über, soweit der Versicherer den Schaden      gungspflicht frei, wenn der Versicherungs-
    der Anspruch in der Weise, dass aus           ersetzt. Der Übergang kann nicht zum          nehmer den Versicherer arglistig über Tat-
    allen Verträgen insgesamt keine höhere        Nachteil des Versicherungsnehmers geltend     sachen, die für den Grund oder die Höhe
    Entschädigung zu leisten ist, als wenn        gemacht werden. Richtet sich der Ersatzan-    der Entschädigung von Bedeutung sind,
                                                  spruch des Versicherungsnehmers gegen         täuscht oder zu täuschen versucht.
    der Gesamtbetrag der Versicherungs-
    summen in diesem Vertrag in Deckung          eine Person, mit der er bei Eintritt des       Ist die Täuschung oder der Täuschungs­
    gegeben worden wäre.                         Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt,      versuch durch rechtskräftiges Strafurteil
                                                 kann der Übergang nicht geltend gemacht        gegen den Versicherungsnehmer wegen
c) Hat der Versicherungsnehmer eine             werden, es sei denn, diese Person hat den      Betruges oder Betrugsversuches festge-
    Mehrfachversicherung in der Absicht          Schaden vorsätzlich verursacht.                stellt, so gelten die Voraussetzungen des
    geschlossen, sich dadurch einen rechts-
                                                 2. Obliegenheiten zur Sicherung von            Satzes 1 als bewiesen.
    widrigen Vermögensvorteil zu verschaf-
    fen, ist jeder in dieser Absicht geschlos-   Ersatzansprüchen
    sene Vertrag nichtig.                        Der Versicherungsnehmer hat seinen             § 16 Anzeigen; Willenserklärun­
    em Versicherer steht der Beitrag bis zu
   D                                             ­Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung
   dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den            dieses Anspruchs dienendes Recht unter        gen; Anschriftenänderungen
   die Nichtigkeit begründenden Umstän-           Beachtung der geltenden Form- und Frist-      1. Form
   den Kenntnis erlangt.                          vorschriften zu wahren und nach Übergang      Soweit gesetzlich keine Schriftform ver-
                                                  des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei   langt ist und soweit in diesem Vertrag
4. Beseitigung der Mehrfachversicherung
                                                  dessen Durchsetzung durch den Versicherer     nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die
Eine Mehrfachversicherung kann auf Ver-           soweit erforderlich mitzuwirken.              für den Versicherer bestimmten Erklärun-
langen des Versicherungsnehmers nach                                                            gen und Anzeigen, die das Versicherungs-
                                                 Verletzt der Versicherungsnehmer diese
Maßgabe des § 79 VVG durch Aufhebung                                                            verhältnis betreffen und die unmittelbar
                                                 Obliegenheit, ist der Versicherer nach
oder Herabsetzung der Versicherungs­                                                            gegenüber dem Versicherer erfolgen, in
                                                 Maßgabe des § 86 Abs. 2 VVG leistungsfrei.
summe des später geschlossenen Vertrages                                                        Textform abzugeben.
beseitigt werden.
                                                                                                Erklärungen und Anzeigen sollen an die
Die Aufhebung des Vertrages oder die             § 14 Kündigung nach dem Versi­                 Hauptverwaltung des Versicherers oder an
Herabsetzung der Versicherungssumme und
Anpassung des Beitrags werden zu dem
                                                 cherungsfall                                   die im Versicherungsschein oder in dessen
                                                                                                Nachträgen als zuständig bezeichnete Stel-
Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung          1. Kündigungsrecht
                                                                                                le gerichtet werden. Die gesetzlichen Rege-
dem Versicherer zugeht.                          Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles    lungen über den Zugang von Erklärungen
                                                 kann jede der Vertragsparteien den Versi-      und Anzeigen bleiben unberührt.
                                                 cherungsvertrag kündigen. Die Kündigung
§ 12 Versicherung für fremde                                                                    2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw.
                                                 ist in Textform zu erklären. Die Kündigung
                                                                                                Namensänderung
Rechnung                                         ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit
                                                 dem Abschluss der Verhandlungen über die       Hat der Versicherungsnehmer eine Ände-
1. Rechte aus dem Vertrag                                                                       rung seiner Anschrift dem Versicherer
                                                 Entschädigung zulässig.
Der Versicherungsnehmer kann den Versi-                                                         nicht mitgeteilt, genügt für eine Willens­
cherungsvertrag im eigenen Namen für             2. Kündigung durch den Versicherungs-          erklärung, die dem Versicherungsnehmer
das Interesse eines Dritten (Versicherten)       nehmer                                         gegenüber abzugeben ist, die Absendung
schließen. Die Ausübung der Rechte aus           Der Versicherungsnehmer ist berechtigt,        eines eingeschriebenen Briefes an die
diesem Vertrag steht nur dem Versiche-           das Versicherungsverhältnis mit sofortiger     letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
rungsnehmer und nicht auch dem Versi-            Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt       Entsprechendes gilt bei einer dem Versi­

                                                                        51

[Seite 52]
         cherer nicht angezeigten Namensänderung.      sich gelten lassen, wenn er die Beschrän-      den Versicherungsnehmer ist ausschließlich
         Die Erklärung gilt drei Tage nach der         kung bei der Vornahme der Zahlung kann-        das Gericht örtlich zuständig, in dessen
         Absendung des Briefes als zugegangen.         te oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht   Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit
         3. Nichtanzeige der Verlegung der             kannte.                                        der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in
         ­gewerblichen Niederlassung                                                                  Ermangelung eines solchen seinen
                                                                                                      gewöhnlichen Aufenthalt hat.
         Hat der Versicherungsnehmer die Versiche-     § 18 Verjährung
         rung unter der Anschrift seines Gewerbe-                                                     Soweit es sich bei dem Vertrag um eine
         betriebs abgeschlossen, finden bei einer      Die Ansprüche aus dem Versicherungsver-        betriebliche Versicherung handelt, kann der
         Verlegung der gewerblichen Niederlassung      trag verjähren in drei Jahren. Die Verjäh-     Versicherer seine Ansprüche auch bei dem
Teil B


         die Bestimmungen nach Nr. 2 entspre-          rung beginnt mit dem Schluss des Jahres,       für den Sitz oder die Niederlassung des
         chend Anwendung.                              in dem der Anspruch entstanden ist und         Gewerbebetriebes zuständigen Gericht gel-
                                                       der Gläubiger von den Anspruch begrün-         tend machen.
                                                       denden Umständen und der Person des
                                                       Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne          3. Wohnsitzverlegung des Versicherungs-
         § 17 Vollmacht des Versiche­                  grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.          nehmers
         rungsvertreters                                                                              Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
                                                       Ist ein Anspruch aus dem Versicherungs-
         1. Erklärungen des Versicherungsnehmers       vertrag bei dem Versicherer angemeldet         nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder
         Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll-   worden, zählt bei der Fristberechnung          gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland ver-
         mächtigt, vom Versicherungsnehmer abge-       der Zeitraum zwischen Anmeldung und            legt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
         gebene Erklärungen entgegenzunehmen           Zugang der in Textform mitgeteilten Ent-       Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhe-
         betreffend                                    scheidung des Versicherers beim Anspruch-      bung unbekannt ist, ist der Gerichtsstand
                                                       steller nicht mit.                             Münster (Westfalen).
         a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines
             Versicherungsvertrages;
         b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis   § 19 Zuständiges Gericht                       § 20 Anzuwendendes Recht
             einschließlich dessen Beendigung;                                                        Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
                                                       1. Klagen gegen den Versicherer oder Ver-
         c) Anzeige- und Informationspflichten vor    sicherungsvermittler
             Abschluss des Vertrages und während
                                                       Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag
             des Versicherungsverhältnisses.                                                          § 21 Wirtschafts-, Handels- oder
                                                       oder der Versicherungsvermittlung ist
         2. Erklärungen des Versicherers               neben den Gerichtsständen der Zivilprozess­    Finanzsanktionen bzw. Embargos
         Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll-   ordnung auch das Gericht örtlich zustän-
                                                                                                      Es besteht – unbeschadet der übrigen Ver-
         mächtigt, vom Versicherer ausgefertigte       dig, in dessen Bezirk der Versicherungs­
                                                       nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen       tragsbestimmungen – Versicherungsschutz
         Versicherungsscheine oder deren Nach­-                                                       nur, soweit und solange dem keine auf die
         träge dem Versicherungsnehmer zu über-        Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen
                                                       seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.            Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirt-
         mitteln.                                                                                     schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
         3. Zahlungen an den Versicherungsver­         Soweit es sich bei dem Vertrag um eine         bzw. Embargos der Europäischen Union
         treter                                        betriebliche Versicherung handelt, kann der    oder der Bundesrepublik Deutschland ent-
                                                       Versicherungsnehmer seine Ansprüche            gegenstehen.
         Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll-   auch bei dem für den Sitz oder die Nieder-
         mächtigt, Zahlungen, die der Versiche-        lassung des Gewerbebetriebes zuständigen       Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels-
         rungsnehmer im Zusammenhang mit der           Gericht geltend machen.                        oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
         Vermittlung oder dem Abschluss eines Ver-                                                    Vereinigten Staaten von Amerika, soweit
         sicherungsvertrags an ihn leistet, anzuneh-   2. Klagen gegen Versicherungsnehmer            dem nicht Rechtsvorschriften der Euro­
         men. Eine Beschränkung dieser Vollmacht       Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag        päische Union oder der Bundesrepublik
         muss der Versicherungsnehmer nur gegen        oder der Versicherungsvermittlung gegen        Deutschland entgegenstehen.


                                                                          52

[Seite 53]
Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für
die Bauleistungsversicherung von Unternehmer­
leistungen (ABU 2011)
Nachstehende Klausel haben Gültigkeit, sofern Sie vereinbart wurden.


6155 Mitversicherung von Altbauten             4. Umfang der Entschädigung                    – K
                                                                                                 ommanditgesellschaften – die Kom­
gegen Einsturz                                 Abweichend von Teil A § 7                        plementäre
1. Versicherte Sachen                                                                         – o
                                                                                                 ffenen Handelsgesellschaften – die
                                               a) wird ein Abzug neu für alt nicht vorge-
Ergänzend zu Teil A § 1 Ziff. 2 sind die in        nommen;                                      Gesellschafter
dem Versicherungsschein bezeichneten                                                          – G
                                                                                                 esellschaften bürgerlichen Rechts –
                                               b) ist die Grenze der Entschädigung die
Altbauten zusätzlich versichert, soweit an                                                      die Gesellschafter
ihnen unmittelbar nach Teil A § 1 Ziff. 1          vereinbarte Versicherungssumme auf
versicherte Lieferungen und Leistungen             Erstes Risiko;                             – Einzelfirmen – die Inhaber
ausgeführt werden, durch die in ihre           c) wird der als entschädigungspflichtig       – a nderen Unternehmensformen (z. B.
tragende Konstruktion eingegriffen wird            ermittelte Betrag um die vereinbarte          Genossenschaften, Verbänden, Körper-
oder durch die sie unterfangen werden.             Selbstbeteiligung gekürzt;                    schaften des öffentlichen Rechts,
2. Versicherte und nicht versicherte           d) leistet der Versicherer keine Entschädi-      Kommunen) – die nach gesetzlichen
­Gefahren und Schäden                              gung, soweit der Schaden durch einen          Vorschriften berufenen obersten Vertre-
                                                   Anspruch aus einem Haftpflichtversi-          tungsorgane
a) Der Versicherer leistet Entschädigung
    für den Einsturz versicherter Altbauten,       cherungsvertrag gedeckt ist.               – a usländischen Firmen – der entspre-
    soweit diese Schäden unmittelbare Fol-     5. Obliegenheiten                                 chende Personenkreis.
    gen der an den Altbauten ausgeführten                                                     Als Repräsentanten des Versicherungsneh-
    Lieferungen und Leistungen sind und        a) Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) hat
                                                   der Versicherungsnehmer vor Eintritt       mers oder der Mitversicherten gelten
    soweit ein versicherter Unternehmer                                                       jeweils auch die für diese verantwortlich
    ersatzpflichtig ist.                           des Versicherungsfalles den Zustand der
                                                   versicherten Altbauten vor Beginn der      handelnden Montage-/Bauleiter.
   S onstige Schäden stehen einem Einsturz        Bauarbeiten durch Zustandsberichte         6236 Innere Unruhen
    nur dann gleich, wenn der Altbau aus           aktenkundig zu machen und während
    Gründen der Standsicherheit ganz oder                                                     1. Der Versicherer leistet abweichend von
                                                   der Bauzeit zu überwachen. Risse sind      Teil A § 2 Ziff. 4 h) Entschädigung für
    teilweise abgebrochen werden muss.             zu markieren und zu überwachen.            Schäden durch Innere Unruhen.
b) Ist das Interesse des Auftraggebers        b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese
    gemäß Teil A § 3 versichert, so wird                                                      2. Innere Unruhen sind gegeben, wenn
                                                   Obliegenheiten vorsätzlich oder grob       zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der
    Entschädigung auch für Schäden                 fahrlässig, so kann der Versicherer nach
    geleistet, für die der Auftraggeber                                                       Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe
                                                   Maßgabe von Teil B § 8 zur Kündigung       und Ordnung störenden Weise in Bewe-
    die Gefahr trägt.                              berechtigt oder auch leistungsfrei sein.   gung geraten und Gewalt gegen Personen
c) Der Versicherer leistet keine Entschädi-      F ührt die Verletzung der Obliegenheit     oder Sachen verüben.
    gung für                                       zu einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9   3. Nicht versichert sind ohne Rücksicht
   aa) Schäden durch Rammarbeiten;                Absatz 2. Danach kann der Versicherer      auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
   bb) Schäden durch Veränderung der              kündigen oder leistungsfrei sein.          Verfügung von hoher Hand.
        Grundwasserverhältnisse;               6. Beginn und Ende des Versicherungs-          4. Ein Anspruch auf Entschädigung
   cc) Risse und Senkungsschäden, soweit      schutzes                                       besteht insoweit nicht, als Schadenersatz
        nicht die Voraussetzungen von a)       Der Versicherungsschutz für die mitver­        aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädi-
        gegeben sind;                          sicherten Altbauten beginnt mit dem            gungsrechts beansprucht werden kann.
   dd) Schäden an Sachen, die in den          vereinbarten Zeitpunkt und endet einen         5. Die Grenze der Entschädigung ist
        Altbauten eingebaut oder unter­        Monat nach Abschluss der Lieferungen und       abweichend von Teil A § 7 Ziff. 6 der im
        gebracht sind;                         Leistungen gemäß Ziff. 1.                      Versicherungsvertrag genannte Betrag.
   ee) Schäden an der künstlerischen Aus-     7. Schlussbestimmung                           6. Die Versicherung dieser Gefahr kann
        stattung (z. B. Stuckierung, Fassa-    Soweit nicht in Textform für den Einzelfall    jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung
        denfiguren) und an Reklameeinrich-     oder durch die vorstehenden Bestimmun-         wird eine Woche nach Zugang wirksam.
        tungen;                                gen etwas anderes vereinbart ist, gelten die   6237 Streik, Aussperrung
   ff) Schäden durch Brand, Blitzschlag,      dem Versicherungsvertrag zugrunde lie­
        Explosion, Anprall oder Absturz        genden Allgemeinen Bedingungen für die         1. Der Versicherer leistet abweichend
        eines Luftfahrzeuges, seiner Teile     Bauleistungsversicherung von Unterneh-         von Teil A § 2 Ziff. 4 i) Entschädigung für
        oder seiner Ladung.                    merleistungen (ABU).                           Schäden durch Streik oder Aussperrung.
3. Versicherungssumme                          6232 Repräsentanten                            2. Die Versicherung dieser Gefahren kann
                                                                                              jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung
Die Altbauten sind bis zur Höhe der jeweils    Der Versicherungsnehmer oder die Mitver-       wird zwei Wochen nach Zugang wirksam.
vereinbarten Versicherungssumme auf            sicherten müssen sich die Kenntnis und das
­Erstes Risiko versichert.                     Verhalten ihrer Repräsentanten zurechnen       6254 Radioaktive Isotope
Die Erstrisikosummen vermindern sich           lassen.                                        Ergänzend zu Teil A § 2 leistet der Versi-
jeweils um die geleisteten Entschädigun-       Als Repräsentanten gelten bei                  cherer nur als Folge eines dem Grunde
gen (Ziff. 4). Sie erhöhen sich jeweils wie-                                                  nach versicherten Sachschadens Entschädi-
                                               – A
                                                  ktiengesellschaften – die Mitglieder       gung bis zu der in dem Versicherungs-
der auf den vereinbarten Betrag, sobald
                                                 des Vorstandes und die Generalbevoll-        schein bezeichneten Summe auf Erstes
der Versicherungsnehmer die Wiederauf­
                                                 mächtigten                                   Risiko für Schäden durch betriebsbedingt
füllung beantragt. Der Versicherungsneh-
mer hat in diesem Fall Beitrag zeitanteilig    – G
                                                  esellschaften mit beschränkter Haf-        vorhandene radioaktive Isotope an versi-
nachzuentrichten.                                tung – die Geschäftsführer                   cherten Sachen.

                                                                      53

[Seite 54]
6256 Aggressives Grundwasser                   Gewässer:                                       6. Wurden Wasserstände oder Wassermen-
                                               Pegel:                                          gen gemäß Ziff. 5 nicht vereinbart, so tritt
1. Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) hat
                                                                                               an deren Stelle der Wasserstand oder die
der Versicherungsnehmer vor Eintritt des       Fluss-km:                                       Wassermenge, von denen an Schäden
Versicherungsfalles, sofern Schäden durch                                                      durch Hochwasser oder durch Ansteigen
aggressives Grundwasser möglich sind,          Pegelnull: m ü. NN
                                                                                               des Grundwassers infolge von Hochwasser
rechtzeitig eine Erst- und – falls erforder-   Wasserstände/Wassermengen:                      unabwendbare Umstände im Sinn der VOB
lich– eine Kontrollanalyse durchzuführen                                                       in der bei Abschluss des Versicherungsver-
und deren Ergebnis zu beachten.                November       Dezember       Januar
                                                                                               trages aktuellen Fassung darstellen.
2. Verletzt der Versicherungsnehmer diese                                                      6266 Brand, Blitzschlag, Explosion, Luft­
Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahr-                                                     fahrzeuge
lässig, so kann der Versicherer nach Maß-      Februar        März           April
gabe von Teil B § 8 zur Kündigung berech-                                                      Abweichend von Teil A § 2 Ziff. 2 a leistet
tigt oder auch leistungsfrei sein.                                                             der Versicherer Entschädigung für Schäden
                                                                                               durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall
Führt die Verletzung der Obliegenheit          Mai            Juni           Juli              oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner
zu einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9                                                       Teile oder seiner Ladung.
Absatz 2. Danach kann der Versicherer                                                          a) Brand ist ein Feuer, das ohne einen
kündigen oder leistungsfrei sein.              August         September      Oktober               bestimmungsgemäßen Herd entstanden
6257 Undichtigkeit und Wasserdurch­                                                                ist oder ihn verlassen hat und das sich
lässigkeit; Risse im Beton                                                                         aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
1. Undichtigkeit oder Wasserdurchlässig-       4. Wurden Wasserstände oder Wassermen-          b) Blitzschlag ist der unmittelbare Über-
keit sowie nicht dicht hergestellte oder aus   gen gemäß Ziff. 3 nicht vereinbart, so tritt        gang eines Blitzes auf Sachen.
sonstigen Gründen ungeeignete Isolierun-       an deren Stelle für jeden Monat der höchs-      c) Explosion ist eine auf dem Ausdeh-
gen sind nicht entschädigungspflichtig,        te Wasserstand oder die größte Wasser-              nungsbestreben von Gasen oder Dämp-
wenn sie einen Mangel der Bauleistung          menge, die während der letzten 10 Jahre             fen beruhende, plötzlich verlaufende
darstellen.                                    an dem Versicherungsort am nächsten                 Kraftäußerung.
                                               gelegenen und durch die Baumaßnahmen
2. Risse im Beton sind nur dann entschä­                                                          E ine Explosion eines Behälters (Kessel,
                                               nicht beeinflussten amtlichen Pegel
digungspflichtig, wenn sie unvorhergese-       erreicht wurden. Spitzenwerte, die für              Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn
hen entstanden sind. Solche Schäden kön-       einen Monat außergewöhnlich sind,                   seine Wandung in einem solchen
nen vorhersehbar insbesondere dann sein,       bleiben hierbei unberücksichtigt.                   Umfang zerrissen wird, dass ein plötz­
wenn sie infolge von Kriech-, Schwind-,                                                            licher Ausgleich des Druckunterschieds
Temperatur- oder sonstigen statisch            Besteht ein für den Versicherungsort maß-           innerhalb und außerhalb des Behälters
bedingten Spannungen entstehen.                gebender amtlicher Pegel nicht, so tritt an         stattfindet. Wird im Innern eines Behäl-
                                               die Stelle der Wasserstände oder Wasser-            ters eine Explosion durch chemische
6260 Baustellen im Bereich von Gewäs­          mengen gemäß Ziff. 3 der Wasserstand                Umsetzung hervorgerufen, so ist ein
sern oder in Bereichen, in denen das           oder die Wassermenge, mit der am Versi-             Zerreißen seiner Wandung nicht erfor-
Grundwasser durch Gewässer beeinflusst         cherungsort zur Zeit des Versicherungsfalls         derlich.
wird                                           zu rechnen war. Spitzenwerte, die für
                                               einen Monat außergewöhnlich sind,               6297 Einschluss Terrorismusschäden
1. Abweichend von Teil A § 2 Ziff. 4 c)
                                               bleiben hierbei unberücksichtigt.               In Erweiterung von Teil A § 2 Ziff. 4 j) der
leistet der Versicherer Entschädigung für
Schäden durch Wassereinbrüche oder             5. Sofern vereinbart, leistet der Versicherer   ABU 2011 leistet der Versicherer Entschädi-
                                               abweichend von Teil A § 2 Ziff. 2 Entschä-      gung auch für Schäden durch Terrorakte.
Ansteigen des Grundwassers, wenn diese
Ereignisse infolge eines anderen entschädi-    digung für Schäden durch außergewöhnli-         6364 Einschluss von Auftraggeber­
gungspflichtigen Schadens eintreten.           ches Hochwasser oder durch Ansteigen des        schäden
                                               Grundwassers infolge außergewöhnlichen
2. Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) hat      Hochwassers. Dies gilt auch für Schäden,        1. Ergänzend zu Teil A § 1 Ziff. 1 sind Lie-
der Versicherungsnehmer vor Eintritt des       die das Hochwasser verursacht, bevor es         ferungen und Leistungen, die der Auftrag-
Versicherungsfalles Spundwände und             den außergewöhnlichen Wert erreicht hat,        geber erstellt, versichert, soweit sie in der
Fangedämme sowie Joche und sonstige            die aber mit Sicherheit auch nach dem           Versicherungssumme berücksichtigt sind.
Hilfskonstruktionen                            Zeitpunkt eingetreten wären.                    2. Ergänzend zu Teil A § 3 leistet der Ver­
a) in einem standsicheren Zustand zu          Hochwasser gilt als außergewöhnlich,            sicherer Entschädigung für Schäden an
    errichten und                              wenn folgende Wasserstände oder Wasser-         versicherten Lieferungen und Leistungen
                                               mengen überschritten sind:                      für die der Auftraggeber die Gefahr trägt.
b) die Standsicherheit laufend durch die
                                               Gewässer:                                       Teil A § 3 Ziff. 3 gilt auch für Ansprüche
   notwendigen Maßnahmen zu gewähr-
                                                                                               des Auftraggebers.
   leisten.                                    Pegel:
                                                                                               3. Ergänzend zu Teil A § 5 Ziff. 1 c) ist die
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der      Fluss-km:                                       Mehrwertsteuer in den Versicherungswert
in Ziff. 2 genannten Obliegenheiten vor-                                                       einzubeziehen, wenn der Auftraggeber
sätzlich oder grob fahrlässig, so kann der     Pegelnull: m ü. NN
                                                                                               zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt ist.
Versicherer nach Maßgabe von Teil B § 8        Wasserstände/Wassermengen:
zur Kündigung berechtigt oder auch leis-                                                       4. Für die Berechnung der Entschädigung
                                               November       Dezember       Januar            bei Schäden an Lieferungen und Leistun-
tungsfrei sein.
                                                                                               gen gemäß
Führt die Verletzung der Obliegenheit zu
einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9                                                          a) Ziff. 1 gilt Teil A § 7 Ziff. 2;
Absatz 2. Danach kann der Versicherer          Februar        März           April             b) Ziff. 2 gilt Teil A § 7 Ziff. 4.
kündigen oder leistungsfrei sein.                                                              6365 Tiefbau-Auftraggeber als Versi­
3. Abweichend von Teil A § 2 Ziff. 2 leistet                                                   cherungsnehmer
der Versicherer Entschädigung für Schäden      Mai            Juni           Juli
                                                                                               1. Abweichend zu Teil A § 3 Ziff. 1 gilt:
durch ungewöhnliches Hochwasser oder
durch Ansteigen des Grundwassers infolge                                                       a) Versichert ist das Interesse des Tiefbau-
ungewöhnlichen Hochwassers. Hochwasser                                                             Auftraggebers als Versicherungsnehmer.
                                               August         September      Oktober
gilt als ungewöhnlich, wenn folgende Was-                                                      b) Versichert ist das Interesse aller Unter-
serstände oder Wassermengen überschrit-                                                            nehmer, die an dem Vertrag mit dem
ten sind:                                                                                          Tiefbau-Auftraggeber beteiligt sind,

                                                                  54

[Seite 55]
   einschließlich der Subunternehmer,           Höchstbetrag auf die Kosten beschränkt,           ihrer Anteile als Kläger oder Beklagte zu
   jeweils mit ihren Lieferungen und Leis-      die aufgewendet werden müssen, damit              führen. Ein gegen oder vom führenden
   tungen soweit nicht das Interesse ein-       in Bezug auf die versicherten Sachen ein          Versicherer erstrittenes, rechtskräftig
   zelner Unternehmer ausdrücklich aus­         Zustand wiederhergestellt wird, der dem           gewordenes Urteil wird deshalb von den
   geschlossen ist.                             vor Eintritt des Schadens gleichwertig ist.       beteiligten Versicherern als auch für sie
2. Teil A § 3 Ziff. 3 gilt auch für Ansprü-     4. Der Höchstbetrag darf den vereinbarten         verbindlich anerkannt. Das gilt ebenfalls
che versicherter Unternehmer.                   Prozentsatz des ursprünglichen Durch-             für die mit dem Versicherungsnehmer
                                                schnitts pro Meter Herstellkosten des             nach Rechtshängigkeit geschlossenen
3. Abweichend von Teil A § 5 Ziff. 1, wird                                                        Vergleiche.
                                                unmittelbar geschädigten Bereichs nicht
der Versicherungswert aus den endgültigen       übersteigen, wobei die maximale Entschä-       c) Falls der Anteil des führenden Versiche-
Herstellungskosten für das gesamte versi-       digung auf die vereinbarte Versicherungs-          rers die Berufungssumme oder Revisi-
cherte Bauvorhaben einschließlich der Stun-     summe begrenzt ist.                                onsbeschwerde nicht erreicht, ist der
denlohnarbeiten, der Eigenleistungen des
                                                6850 Mitversicherungs- und Prozess­                Versicherungsnehmer berechtigt und
Versicherungsnehmers, des Neuwertes der
                                                führungsklausel für die Technischen                auf Verlangen des führenden Versiche-
Baustoffe, Bauteile, Hilfsbauten und Bau-
                                                Versicherungszweige                                rers verpflichtet, die Klage auf einen
hilfsstoffe, sowie hierfür anfallende Kosten
                                                                                                   zweiten, erforderlichenfalls auf weitere
für Anlieferung und Abladen, gebildet.          1. Bei Versicherungen, die von mehreren            Versicherer auszudehnen, bis diese
6683 Sachverständigenkosten                     Versicherern gezeichnet worden sind,               Summe erreicht ist. Wird diesem
                                                haften diese stets nur für ihren Anteil und        Verlangen nicht entsprochen, so gilt
Übersteigt der entschädigungspflichtige         nicht als Gesamtschuldner.
Schaden 25.000 Euro, so ersetzt der Versi-                                                         Ziff. 5 b) (Satz 2) nicht.
cherer von den durch den Versicherungs-         2. Der führende Versicherer ist bevoll-        6858 Bergbaugebiete
nehmer nach Teil A § 9 Ziff 6 ABU 2011          mächtigt, Anzeigen und Willenserklärun-
                                                gen des Versicherungsnehmers für alle          1. Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) hat
zu tragenden Kosten des Sachverständi-
                                                beteiligten Versicherer entgegenzunehmen       der Versicherungsnehmer vor Eintritt des
genverfahrens den vereinbarten Anteil.
                                                und in deren Namen im Rahmen von               Versicherungsfalles in Bergbaugebieten
6761 Schäden infolge von Mängeln                Teil B § 8 Ziff. 1 die Versicherungsverträge   die Baupläne vor Beginn der Bauleistungen
Ergänzend zu Teil A § 7 Ziff. 1 b) leistet      zu kündigen.                                   dem Bergbau-Berechtigten und der
der Versicherer keine Entschädigung für                                                        ­zuständigen Bergbehörde vorzulegen. Auf-
                                                3. Die vom führenden Versicherer abgege-        lagen dieser Behörde sind zu entsprechen.
Kosten, die auch unabhängig von dem             benen Erklärungen oder mit dem Versiche-
Versicherungsfall aufzuwenden gewesen           rungsnehmer getroffenen Vereinbarungen         2. Verletzt der Versicherungsnehmer diese
wären, insbesondere für die Beseitigung         sind für die beteiligten Versicherer ver­      Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahr-
eines Mangels an der versicherten Sache.        bindlich. Der führende Versicherer ist         lässig, so kann der Versicherer nach Maß-
6763 Tunnel-, Schacht-, Durchpress-             jedoch ohne Zustimmung (Einwilligung           gabe von Teil B § 8 zur Kündigung berech-
und Stollenarbeiten                             oder Genehmigung) der beteiligten Versi-       tigt oder auch leistungsfrei sein.
                                                cherer, von denen jeder einzeln zu ent-        Führt die Verletzung der Obliegenheit zu
1. Ergänzend zu den ABU gilt nachstehen-        scheiden hat, nicht berechtigt
de Vereinbarung für Tunnel- und Stollen-                                                       einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9
bau, sowie unterirdische Bauten oder            a) zur Erhöhung von Versicherungssum-         Absatz 2. Danach kann der Versicherer
Anlagen.                                            men und/oder Entschädigungsgrenzen         kündigen oder leistungsfrei sein.
                                                    über die im Versicherungsschein            6859 Gefahr des Aufschwimmens
2. Der Versicherer leistet keinen Ersatz für:       genannten prozentualen Werte bzw.
a) Kosten durch Änderungen in der Bau-             Maximalbeträge hinaus. Dies gilt nicht     1. Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) hat
    weise auch durch Eigenschaften oder             für Summenanpassungen im Rahmen            der Versicherungsnehmer vor Eintritt des
    Veränderungen des Baugrundes oder               der Bestimmungen für die vertraglich       Versicherungsfalles die Lieferungen und
    durch Hindernisse;                              vorgesehenen Abrechnungsverfahren          Leistungen durch ausreichende und funk­
                                                    (Summe/Beitrag);                           tionsfähige Flutungsmöglichkeiten oder
b) Maßnahmen, die notwendig waren,                                                            Ballast zu sichern, sofern die Gefahr des
    um den Baugrund zu verbessern oder          b) zur Änderung der Kündigungsbestim-         Aufschwimmens besteht.
    zu stabilisieren oder den Boden gegen           mungen oder der Versicherungsdauer.
                                                    Dies gilt nicht für Verlängerungen der     2. Verletzt der Versicherungsnehmer diese
    das Eindringen von Wasser abzudichten,
                                                    Versicherungsdauer, die aufgrund einer     Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahr-
    es sei denn, sie sind notwendig, um
                                                    im Versicherungsvertrag getroffenen        lässig, so kann der Versicherer nach Maß-
    entschädigungspflichtige Verluste oder
                                                    Regelung gewährt werden; ferner bleibt     gabe von Teil B § 8 zur Kündigung berech-
    Schäden zu beheben;
                                                    die Berechtigung des führenden Versi-      tigt oder auch leistungsfrei sein.
c) Entfernen von Aushubmaterial oder des           cherers zur Kündigung gemäß Teil B § 8     Führt die Verletzung der Obliegenheit zu
    über den Sollquerschnitt hinausgehen-           Ziff. 1 unberührt;                         einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9
    den Mehrausbruchs und/oder das Ver-
                                                c) zur Erweiterung des Deckungsumfangs,       Absatz 2. Danach kann der Versicherer
    füllen von daraus resultierenden Hohl-
                                                    zur Verminderung der Selbstbeteiligung     kündigen oder leistungsfrei sein.
    räumen;
                                                    und/oder des Beitrags.                     6866 Verzicht auf Rückgriff gegen Sub­
d) Maßnahmen für die Wasserhaltung,
                                                4. Bei Schäden, die für die Mitversicherer     unternehmer (erweitert)
    es sei denn, sie sind notwendig, um
    entschädigungspflichtige Verluste oder      von grundsätzlicher Bedeutung sind, ist        Abweichend von Teil A § 3 Ziff. 3 verzich-
    Schäden zu beheben;                         auf Verlangen der beteiligten Versicherer      tet der Versicherer auf den Übergang von
                                                eine Abstimmung herbeizuführen.                Ersatzansprüchen gegen Subunternehmer
e) Kosten im unmittelbaren und mittel­
                                                5. Soweit die vertraglichen Grundlagen         als Schadenverursacher wegen Schäden an
    baren Zusammenhang mit der Aufgabe
                                                für die beteiligten Versicherer die gleichen   versicherten Lieferungen und Leistungen,
    oder Bergung, sowie dem Umfahren
                                                sind, ist folgendes vereinbart:                die sie nicht selbst erstellt haben.
    von Tunnelbohrmaschinen, anderen
    Tunnelbaugeräten oder sonstigen             a) Der Versicherungsnehmer wird bei           6868 Verzicht auf Rückgriff gegen Sub­
    Maschinen;                                      Streitfällen aus diesem Vertrag seine      unternehmer
                                                    Ansprüche nur gegen den führenden          Abweichend von Teil A § 3 Ziff. 3 verzich-
f) Verluste von Mitteln oder Stoffen, die
                                                    Versicherer und nur wegen dessen           tet der Versicherer auf den Übergang von
    für die Ausschachtungsabstützung oder
                                                    Anteil gerichtlich geltend machen.         Ersatzansprüchen gegen Subunternehmer
    als Bodenaufbereitungsmittel verwen-
    det werden;                                 b) Der führende Versicherer ist von den       als Schadenverursacher wegen Schäden an
                                                    beteiligten Versicherern ermächtigt,       versicherten Lieferungen und Leistungen,
g) Abweichung von der Soll-Linie oder von                                                     die sie nicht selbst erstellt haben; dies gilt
                                                    alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im
    einer vorgesehenen Ausbruchlinie.               Zusammenhang mit diesem Vertrag            jedoch nur, wenn oder soweit der Scha­
3. Im Fall der Entschädigungspflicht                (einschließlich der Verfolgung von         denverursacher gegen Haftpflichtansprü-
ist der unter dieser Police zu zahlende             Regressansprüchen) auch bezüglich          che nicht versichert ist.

                                                                       55

[Seite 56]
6877 Glasbruchschäden                         2. Der Sondernachlass gilt bis zu einer
Abweichend von Teil B § 2 Ziff. 2 endet der   Vertragsschadenquote von 60 % und ent-
                                              fällt dann ab der nächsten Hauptfälligkeit
Versicherungsschutz für Glasbruch mit dem
                                              des Vertrages, ohne dass es einer besonde-
fertigen Einbau.
                                              ren Vereinbarung bedarf.
6981 Schadenabhängiger Sondernach­
                                              3. Die Schadenquote stellt das Verhältnis
lass
                                              von Schadenzahlungen einschließlich
1. Zu dem Versicherungsvertrag gilt ein       Reserven zu Beitragszahlungen (ohne Ver­
schadenabhängiger Sondernachlass verein-      sicherungsteuer) in den letzten 5 Versiche-
bart.                                         rungsjahren dar.


                                                                56

[Seite 57]
Allgemeine Bedingungen für die Maschinen­


                                                                                                                                             Teil A
versicherung von stationären Maschinen
(AMB 2011)

Teil A: Maschinenversicherung                 Teil A: Maschinenversicherung                  § 2 Versicherte und nicht versi­
von stationären Maschinen                     von stationären Maschinen                      cherte Gefahren und Schäden
§ 1 		 Versicherte und nicht versicherte                                                    1. Versicherte Gefahren und Schäden
         Sachen
                                              § 1 Versicherte und nicht versi­               Der Versicherer leistet Entschädigung für
§ 2      Versicherte und nicht versicherte                                                  unvorhergesehen eintretende Beschädigun-
          Gefahren und Schäden                cherte Sachen                                  gen oder Zerstörungen von versicherten
§ 3 		 Versicherte Interessen                1. Versicherte Sachen                          Sachen (Sachschaden).
§ 4 		 Versicherungsort                      Versichert sind die im Versicherungsvertrag    Unvorhergesehen sind Schäden, die der
                                              bezeichneten stationären Maschinen,            Versicherungsnehmer oder seine Repräsen-
§ 5 		 Versicherungswert; Versicherungs-     maschinellen Einrichtungen und sonstigen       tanten weder rechtzeitig vorhergesehen
          summe; Unterversicherung            technischen Anlagen, sobald sie betriebs-      haben noch mit dem für die im Betrieb
§ 6 		 Versicherte und nicht versicherte     fertig sind.                                   ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fach-
          Kosten                                                                             wissen hätten vorhersehen können, wobei
                                              Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie
§ 7 		 Umfang der Entschädigung              nach beendeter Erprobung und soweit vor-       nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese
                                              gesehen nach beendetem Probebetrieb            den Versicherer dazu berechtigt, seine Leis-
§ 8 		 Zahlung und Verzinsung der Ent-                                                      tung in einem der Schwere des Verschul-
          schädigung                          entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist
                                              oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere    dens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
§ 9 		 Sachverständigenverfahren             Unterbrechung der Betriebsfertigkeit           Insbesondere wird Entschädigung geleistet
§ 10 		 Wechsel der versicherten Sachen      unterbricht den Versicherungsschutz nicht.     für Sachschäden durch
                                              Dies gilt auch während einer De- oder
                                                                                             a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit
                                              Remontage sowie während eines Transpor-
Teil B: Allgemeiner Teil                      tes der Sache innerhalb des Versicherungs-
                                                                                                 oder Vorsatz Dritter;
§ 1 		 Anzeigepflichten des Versiche-        ortes.                                         b) Konstruktions-, Material- oder Ausfüh-
         rungsnehmers oder seines Vertre-                                                        rungsfehler;
                                              2. Zusätzlich versicherbare Sachen
         ters bis zum Vertragsschluss                                                        c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspan-
                                              Sofern vereinbart, sind zusätzlich versi-          nung (außer in den Fällen von Ziff. 3);
§ 2 		 Beginn des Versicherungsschutzes;
         Dauer und Ende des Vertrages         chert:
                                                                                             d) Versagen von Mess-, Regel- oder
§ 3 		 Beiträge; Versicherungsperiode        a) Zusatzgeräte, Reserveteile und Funda-          ­Sicherheitseinrichtungen;
                                                  mente versicherter Sachen;
§ 3a Anpassung des Beitragssatzes                                                           e) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;
                                              b) Ausmauerungen, Auskleidungen und
§ 4 		 Fälligkeit des Erst- oder Einmal­         Beschichtungen von Öfen, Feuerungs-        f) Zerreißen infolge Fliehkraft;
         beitrags; Folgen verspäteter Zah-        und sonstigen Erhitzungsanlagen,
         lung oder Nichtzahlung                                                              g) Überdruck (außer in den Fällen von
                                                  Dampferzeugern und Behältern, die              Ziff. 3) oder Unterdruck;
§ 5 		 Folgebeitrag                             während der Lebensdauer der versicher-
                                                 ten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach         h) Sturm, Frost oder Eisgang.
§ 6 		 Lastschriftverfahren
                                                 ausgewechselt werden müssen.                2. Elektronische Bauelemente
§ 7 		 Beitrag bei vorzeitiger Vertrags­
         beendigung                           3. Folgeschäden                                Entschädigung für elektronische Bauele-
                                              Nur als Folge eines dem Grunde nach ver­       mente (Bauteile) der versicherten Sache
§ 8 		 Obliegenheiten des Versicherungs-
         nehmers                              sicherten Sachschadens an anderen Teilen       wird nur geleistet, wenn eine versicherte
                                              der versicherten Sache versichert sind         Gefahr nachweislich von außen auf eine
§ 9 		 Gefahrerhöhung                         Schäden an                                     Austauscheinheit (im Reparaturfall übli-
§ 10 		 Überversicherung                                                                     cherweise auszutauschende Einheit) oder
                                              a) Transportbändern, Raupen, Kabeln,          auf die versicherte Sache insgesamt einge-
§ 11 		 Mehrere Versicherer                       Stein- und Betonkübeln, Ketten, Seilen,    wirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbrin-
§ 12 		 Versicherung für fremde Rech-            Gurten, Riemen, Bürsten, Kardenbelägen     gen, so genügt die überwiegende Wahr-
         nung                                     und Bereifungen;                           scheinlichkeit, dass der Schaden auf die
§ 13 		 Übergang von Ersatzansprüchen         b) Öl- oder Gasfüllungen, die Isolations-     Einwirkung einer versicherten Gefahr von
                                                  zwecken dienen;                            außen zurückzuführen ist.
§ 14 		 Kündigung nach dem Versiche-
         rungsfall                            c) sofern vereinbart Ölfüllungen von versi-   Für Folgeschäden an weiteren Austausch­
                                                  cherten Turbinen.                          einheiten wird jedoch Entschädigung
§ 15 		 Keine Leistungspflicht aus beson-                                                   geleistet.
         deren Gründen                        4. Nicht versicherte Sachen
                                                                                             3. Verhältnis zur Feuerversicherung
§ 16 		 Anzeigen; Willenserklärungen;        Nicht versichert sind
         Anschriftenänderungen                                                               Für die Entschädigung von Schäden durch
                                              a) Wechseldatenträger;                         Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder
§ 17 		 Vollmacht des Versicherungsver-
         treters                              b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchs-     Absturz eines Luftfahrzeuges gilt:
                                                  materialien und Arbeitsmittel;             a) Der Versicherer leistet keine Entschädi-
§ 18 		 Verjährung
                                              c) Werkzeuge aller Art;                           gung für Schäden
§ 19 		 Zuständiges Gericht
                                              d) sonstige Teile, die während der Lebens-       aa) durch Brand, Blitzschlag, Explosion,
§ 20 		 Anzuwendendes Recht                       dauer der versicherten Sachen erfah-               Anprall oder Absturz eines Luftfahr-
§ 21		 Wirtschafts-, Handels- oder               rungsgemäß mehrfach ausgewechselt                  zeuges, seiner Teile oder seiner
         Finanzsanktionen bzw. Embargos           werden müssen.                                     Ladung;

                                                                      57

[Seite 58]
            bb) die durch Kurzschluss, Überstrom         4. Nicht versicherte Gefahren und Schäden        k) durch Einsatz einer Sache, deren Repa-
                 oder Überspannung an elektrischen        Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf           raturbedürftigkeit dem Versicherungs-
Teil A

                 Einrichtungen als Folge von Brand        mitwirkende Ursachen keine Entschädi-                nehmer oder seinen Repräsentanten
                 oder Explosion entstehen.                gung für Schäden                                     bekannt sein musste; wobei nur grobe
                                                                                                               Fahrlässigkeit schadet und diese den
         b) Brand ist ein Feuer, das ohne einen          a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers           Versicherer dazu berechtigt, seine Leis-
            bestimmungsgemäßen Herd entstanden                oder dessen Repräsentanten;                      tung in einem der Schwere des Ver-
            ist oder ihn verlassen hat und das sich
                                                          b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse,          schuldens entsprechenden Verhältnis
            aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
                                                              Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder          zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch
             litzschlag ist der unmittelbare Über-
            B                                                 Aufstand;                                        Entschädigung, wenn der Schaden nicht
            gang eines Blitzes auf Sachen.                                                                     durch die Reparaturbedürftigkeit verur-
                                                          c) durch Innere Unruhen;                            sacht wurde oder wenn die Sache zur
            E xplosion ist eine auf dem Ausdeh-
             nungsbestreben von Gasen oder Dämp-          d) durch Terrorakte;                                Zeit des Schadens mit Zustimmung des
             fen beruhende, plötzlich verlaufende                                                              Versicherers wenigstens behelfsmäßig
                                                             T errorakte sind jegliche Handlungen             repariert war;
             Kraftäußerung. Eine Explosion eines              von Personen oder Personengruppen zur
             Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt       Erreichung politischer, religiöser, ethni-   l) d
                                                                                                               urch Diebstahl; der Versicherer leistet
             nur vor, wenn seine Wandung in einem             scher oder ideologischer Ziele, die             jedoch Entschädigung für Schäden an
             solchen Umfang zerrissen wird, dass ein          geeignet sind, Angst und Schrecken in           nicht gestohlenen Sachen, wenn sie als
             plötzlicher Ausgleich des Druckunter-            der Bevölkerung oder Teilen der Bevöl-          Folge des Diebstahls eintreten;
             schieds innerhalb und außerhalb des              kerung zu verbreiten und dadurch auf         m) soweit für sie ein Dritter als Lieferant
             Behälters stattfindet. Wird im Innern            eine Regierung oder staatliche Einrich-          (Hersteller oder Händler), Werkunter-
             eines Behälters eine Explosion durch             tungen Einfluss zu nehmen;                       nehmer oder aus Reparaturauftrag
             chemische Umsetzung hervorgerufen,                                                                einzutreten hat.
             so ist ein Zerreißen seiner Wandung          e) durch Kernenergie, nukleare Strahlung
             nicht erforderlich.                              oder radioaktive Substanzen;                     estreitet der Dritte seine Eintrittspflicht,
                                                                                                              B
                                                          f) durch Erdbeben;                                 so leistet der Versicherer zunächst Ent-
         c) Der Versicherer leistet jedoch Entschädi-                                                        schädigung. Ergibt sich nach Zahlung
             gung für:                                    g) durch Überschwemmung;                           der Entschädigung, dass ein Dritter für
            aa) Brandschäden, die an versicherten            berschwemmung ist die Ansammlung
                                                             Ü                                                den Schaden eintreten muss und bestrei-
                 Sachen dadurch entstehen, dass sie          einer erheblichen Menge von Ober­                tet der Dritte dies, so behält der Versi-
                 einem Nutzfeuer oder der Wärme              flächenwasser durch                              cherungsnehmer zunächst die bereits
                 zur Bearbeitung oder zu sonstigen                                                            gezahlte Entschädigung.
                                                             aa) Ausuferung von oberirdischen (ste-
                 Zwecken ausgesetzt werden; als aus-                                                          § 86 VVG – Übergang von Ersatzan­
                                                                  henden oder fließenden) Gewässern;
                 gesetzt gelten auch versicherte                                                               sprüchen – gilt für diese Fälle nicht.
                 Sachen, in denen oder durch die             bb) Witterungsniederschläge;                     Der Versicherungsnehmer hat seinen
                 Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, ver-          cc)Austritt von Grundwasser an die               Anspruch auf Kosten und nach den
                 mittelt oder weitergeleitet werden.             ­Erdoberfläche infolge von aa) oder           Weisungen des Versicherers außerge-
         		 Keine Entschädigung wird jedoch                      bb);                                         richtlich und erforderlichenfalls gericht-
             geleistet für derartige Brandschäden                                                              lich geltend zu machen.
                                                          h) durch Gewässer beeinflusstes Grund-
             an Räucher- oder Trockenanlagen                  wasser infolge von Hochwasser;                   ie Entschädigung ist zurückzuzahlen,
                                                                                                              D
             und an der Bearbeitung eines Roh-                                                                wenn der Versicherungsnehmer einer
             stoffes oder Halbfertigfabrikates            i) d
                                                              urch Mängel, die bei Abschluss der             Weisung des Versicherers nicht folgt
             dienenden Erhitzungsanlagen sowie               Versicherung bereits vorhanden waren             oder soweit der Dritte dem Versiche-
             an Dampferzeugungsanlagen,                      und dem Versicherungsnehmer oder                 rungsnehmer Schadenersatz leistet.
             Wärmetauschern, Luftvorwärmern,                 seinen Repräsentanten bekannt sein
             Rekuperatoren, Rauchgasleitungen                mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit
             Anlagen zur Rauchgasentstickung,                schadet und diese den Versicherer dazu
                                                             berechtigt, seine Leistung in einem der       § 3 Versicherte Interessen
             Rauchgasentschwefelung und
             Rauchgasentaschung;                             Schwere des Verschuldens entsprechen-         1. Versichert ist das Interesse des Versiche-
                                                             den Verhältnis zu kürzen;                     rungsnehmers.
            bb) Sengschäden an versicherten
                 Sachen;                                  j) durch                                         Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentü-
                                                             aa) betriebsbedingte normale Abnutzung;      mer, so ist auch das Interesse des Eigentü-
            cc) Schäden, die an Verbrennungskraft-                                                        mers versichert. Die Bestimmungen zu ver-
                 maschinen durch die im Verbren-             bb) betriebsbedingte vorzeitige Abnut-       sicherten Schäden und Gefahren bleiben
                 nungsraum auftretenden Explosionen,              zung;                                    unberührt.
                 sowie Schäden, die an Schaltorganen
                 von elektrischen Schaltern durch den        cc) korrosive Angriffe oder Abzehrungen;     2. Bei Sicherungsübereignung gilt dies
                 in ihnen auftretenden Gasdruck ent-         dd) übermäßigen Ansatz von Kesselstein,      auch dann, wenn der Versicherungsnehmer
                 stehen;                                          Schlamm oder sonstigen Ablager­          das Eigentum nach Abschluss der Versiche-
                                                                  ungen;                                   rung überträgt.
            dd) Blitzschäden an elektrischen Einrich-
                 tungen versicherter Sachen, es sei           iese Ausschlüsse gelten nicht für
                                                             D                                             Im Falle der Veräußerung ist der Erwerber
                 denn, dass der Blitz unmittelbar auf        benachbarte Maschinenteile, die infolge       berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit
                 diese Sachen übergegangen ist. Für          eines solchen Schadens beschädigt wer-        sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren
                 Schäden durch Brand oder Explo­             den und nicht auch ihrerseits aus Grün-       Zeitpunkt bis zum Ablauf der laufenden
                 sion, die durch diese Blitzschäden          den gemäß aa) bis dd) bereits erneue­         Versicherungsperiode in Textform zu kün­
                 verursacht werden, wird jedoch              rungsbedürftig waren.                         digen.
                 keine Entschädigung geleistet.                                                            Im Übrigen gelten die gesetzlichen Rege-
                                                              ie Ausschlüsse gemäß bb) bis dd)
                                                             D
             ie Einschlüsse gemäß aa) bis cc) gelten
            D                                                gelten ferner nicht in den Fällen von         lungen gemäß §§ 95 ff VVG zur Veräuße-
            nicht, wenn Schäden dadurch verur-               Ziff. 1 a) und b), d) und e); ob ein          rung der versicherten Sache.
            sacht wurden, dass sich zunächst an              Konstruktionsfehler vorliegt, wird nach       3. Hat der Versicherungsnehmer die Sache
            der versicherten Sache oder an anderen           dem Stand der Technik zur Zeit der            unter Eigentumsvorbehalt verkauft, so ist
            Sachen eine ausgeschlossene Gefahr               Konstruktion beurteilt, bei, Material-        auch das Interesse des Käufers versichert.
            gemäß a) verwirklicht hat. Die Ein-              oder Ausführungsfehlern nach dem              Der Versicherer leistet jedoch keine Ent-
            schlüsse gelten ferner nicht für Folge-          Stand der Technik zur Zeit der Herstel-       schädigung für Schäden, für die der Versi-
            schäden an der versicherten Sache oder           lung, bei Bedienungsfehlern nach dem          cherungsnehmer als Lieferant (Hersteller
            an anderen versicherten Sachen durch             Stand der geltenden Bedienungs-/              oder Händler) gegenüber dem Käufer ein-
            eine Gefahr gemäß a).                            Wartungsvorschriften;                         zutreten hat oder ohne auf den Einzelfall

                                                                             58

[Seite 59]
bezogene Sonderabreden einzutreten               Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch,            und nicht versicherte Sachen, deren
hätte.                                           wenn werterhöhende Änderungen vorge-                   Teile oder Reste, die sich innerhalb


                                                                                                                                               Teil A
4. Hat der Versicherungsnehmer die Sache         nommen werden.                                         des Versicherungsortes befinden,
einem Dritten als Mieter, Pächter, Entleiher     3. Unterversicherung                             		 – a ufzuräumen und nötigenfalls zu
oder Verwahrer übergeben, so ist auch das        Ist die Versicherungssumme niedriger als               dekontaminieren;
Interesse dieses Dritten versichert.             der Versicherungswert zur Zeit des Eintrit-      		 – z u vernichten oder in die nächst-
5. Hat der Versicherungsnehmer die ver­          tes des Versicherungsfalles, so besteht                gelegene geeignete Abfallentsor-
sicherte Sache, die er in seinem Betrieb         Unterversicherung.                                     gungsanlage zu transportieren
verwendet oder Dritten überlässt (Ziff. 4),                                                             und dort zu beseitigen.
selbst hergestellt, so leistet der Versicherer                                                      bb) Nicht versichert sind jedoch Kosten
keine Entschädigung für Schäden, für die         § 6 Versicherte und nicht versi­                       für die Dekontamination und Ent-
bei Fremdbezug üblicherweise der Lieferant       cherte Kosten                                          sorgung von Erdreich oder Gewäs-
(Hersteller oder Händler) einzutreten hätte.                                                            sern, Kosten für die Beseitigung von
                                                 1. Aufwendungen zur Abwendung und
6. Im Übrigen gelten die Bestimmungen            Minderung des Schadens                                 Beeinträchtigungen des Grundwas-
zur Versicherung für fremde Rechnung.                                                                   sers oder der Natur sowie von Emis-
                                                 a) Versichert sind Aufwendungen, auch                 sionen in der Luft.
                                                     erfolglose, die der Versicherungsnehmer
                                                     bei Eintritt des Versicherungsfalles den     		 Nicht versichert sind ferner Aufwen-
§ 4 Versicherungsort                                                                                  dungen des Versicherungsnehmers
                                                     Umständen nach zur Abwendung und
Versicherungsschutz besteht nur innerhalb            Minderung des Schadens für geboten               aufgrund der Einliefererhaftung.
des Versicherungsortes. Versicherungsort             halten durfte oder die er auf Weisung          cc) Entschädigung wird nicht geleistet,
sind die im Versicherungsvertrag bezeich-           des Versicherers macht.                              soweit der Versicherungsnehmer aus
neten Betriebsgrundstücke.                                                                               einem anderen Versicherungsvertrag
                                                 b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und
                                                     die Entschädigung für versicherte                   Ersatz beanspruchen kann.
                                                     Sachen betragen zusammen höchstens           b) Dekontaminations- und Entsorgungs-
§ 5 Versicherungswert; Versiche­                     die Versicherungssumme je vereinbarter           kosten für Erdreich
rungssumme; Unterversicherung                        Position; dies gilt jedoch nicht, soweit       aa) Dies sind Kosten, die der Versiche-
1. Versicherungswert                                 Aufwendungen auf Weisung des Versi-                 rungsnehmer infolge einer Konta­
                                                     cherers entstanden sind.                            mination durch einen dem Grunde
Versicherungswert ist der Neuwert.
                                                 c) Nicht versichert sind Aufwendungen für              nach versicherten Schaden aufgrund
a) Neuwert ist der jeweils gültige Listen-          Leistungen der Feuerwehr oder anderer               behördlicher Anordnungen aufwen-
    preis der versicherten Sache im Neuzu-           Institutionen, die im öffentlichen Inter-           den muss, um
    stand zuzüglich der Bezugskosten (z. B.          esse zur Hilfeleistung verpflichtet sind,
    Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle,                                                         		 – E rdreich des Versicherungsortes
                                                     wenn diese Leistungen im öffentlichen              zu untersuchen und nötigenfalls
    Montage).                                        Interesse erbracht werden.                         zu dekontaminieren oder auszu-
b) Wird die versicherte Sache nicht mehr        d) Der Versicherer hat den für die Aufwen-            tauschen;
    in Preislisten geführt, so ist der letzte       dungen erforderlichen Betrag auf Ver-
    Listenpreis der Sache im Neuzustand                                                           		 – d
                                                                                                        en Aushub zu vernichten oder
                                                    langen des Versicherungsnehmers vor-               in die nächstgelegene geeignete
    zuzüglich der Bezugskosten maßge-               zuschießen.
    bend; dieser Betrag ist entsprechend der                                                           Abfallentsorgungsanlage zu
    Preisentwicklung für vergleichbare           2. Kosten für die Wiederherstellung von               transportieren und dort abzu­
    Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.        Daten                                                 lagern;
    atte die versicherte Sache keinen
   H                                             a) Versichert sind Kosten für die Wieder-       		 – insoweit den Zustand des Versi-
   Listenpreis, so tritt an dessen Stelle            herstellung von Daten des Betriebs­                cherungsortes vor Eintritt des
   der Kauf- oder Lieferpreis der Sache              systems, welche für die Grundfunktion              Schadens wiederherzustellen.
   im Neuzustand zuzüglich der Bezugs-               der versicherten Sache notwendig sind,         bb) Die Aufwendungen gemäß aa) sind
   kosten; dieser Betrag ist entsprechend            sofern der Verlust, die Veränderung                 nur versichert, sofern die behörd­
   der Preisentwicklung für vergleichbare            oder die Nichtverfügbarkeit der Daten               lichen Anordnungen
   Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.             infolge eines dem Grunde nach versi-
                                                     cherten Schadens an dem Datenträger          		 – a ufgrund von Gesetzen oder
    ann weder ein Listenpreis noch ein
   K                                                 eingetreten ist, auf dem diese Daten               Verordnungen ergangen sind,
   Kauf- oder Lieferpreis ermittelt werden,          gespeichert waren.                                 die vor Eintritt des Schadens
   so ist die Summe der Kosten maßge-                                                                   erlassen wurden;
   bend, die jeweils notwendig war, um           b) Sofern vereinbart, sind andere Daten
   die Sache in der vorliegenden gleichen            versichert.                                  		 – e ine Kontamination betreffen,
   Art und Güte (z. B. Konstruktion,                                                                    die nachweislich infolge dieses
                                                 c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und                 Schadens entstanden ist;
   Abmessung, Leistung) zuzüglich der                die Entschädigung für versicherte
   Handelsspanne und der Bezugskosten                Sachen betragen zusammen höchstens           		 – innerhalb von neun Monaten seit
   wiederherzustellen. Dieser Betrag ist             die Versicherungssumme je vereinbarter             Eintritt des Schadens ergangen
   entsprechend der Preisentwicklung                 Position.                                          sind und dem Versicherer ohne
   zu vermindern oder zu erhöhen.                                                                       Rücksicht auf Rechtsmittelfristen
                                                 3. Zusätzliche Kosten                                  innerhalb von drei Monaten seit
    abatte und Preiszugeständnisse blei-
   R
                                                 Sofern vereinbart, sind über die Wieder­               Kenntniserhalt gemeldet wurden.
   ben für den Versicherungswert unbe-
                                                 herstellungskosten hinaus die nachfolgend          cc) Wird durch den Schaden eine bereits
   rücksichtigt.
                                                 genannten Kosten bis zur Höhe der jeweils               bestehende Kontamination des
c) Ist der Versicherungsnehmer zum Vor-         hierfür vereinbarten Versicherungssumme                 ­Erdreiches erhöht, so sind nur die
    steuerabzug nicht berechtigt, so ist die     auf erstes Risiko versichert. Die jeweils ver-           Aufwendungen versichert, die den
    Mehrwertsteuer einzubeziehen.                einbarte Versicherungssumme vermindert                   für eine Beseitigung der bestehen-
2. Versicherungssumme                            sich nicht dadurch, dass eine Entschädi-                 den Kontamination erforderlichen
                                                 gung geleistet wird.                                     Betrag übersteigen, und zwar ohne
Die im Versicherungsvertrag für jede
versicherte Sache genannte Versicherungs­        a) Aufräumungs-, Dekontaminations- und                  Rücksicht darauf, ob und wann
summe soll dem Versicherungswert ent-                Entsorgungskosten                                    dieser Betrag ohne den Schaden
sprechen. Der Versicherungsnehmer soll              aa) Dies sind Kosten, die der Versiche-              aufgewendet worden wäre.
die Versicherungssumme für die versicherte               rungsnehmer infolge eines dem            		 Die hiernach zu ersetzenden Kosten
Sache während der Dauer des Versiche-                    Grunde nach versicherten Schadens            werden nötigenfalls durch Sachver-
rungsverhältnisses dem jeweils gültigen                  aufwenden muss, um versicherte               ständige festgestellt.

                                                                         59

[Seite 60]
            dd) Aufwendungen aufgrund sonstiger            dd) Transportkosten einschließlich            dd) entgangener Gewinn infolge von
                 behördlicher Anordnungen oder                   ­Mehrkosten für Expressfrachten;               Arbeiten in eigener Regie;
Teil A

                 ­aufgrund sonstiger Verpflichtungen        ee) Kosten für die Wiederherstellung          ee) Mehrkosten durch behelfsmäßige
                  des Versicherungsnehmers ein-                  des Betriebssystems, welches für              oder vorläufige Wiederherstellung;
                  schließlich der Einliefererhaftung            die Grundfunktion der versicherten
                  sind nicht versichert.                                                                   ff) Kosten für Arbeiten, die zwar für die
                                                                 Sache notwendig ist;
                                                                                                                Wiederherstellung erforderlich sind,
            ee) Entschädigung wird nicht geleistet,        ff) Kosten für das Aufräumen und das               aber nicht an der versicherten Sache
                 soweit der Versicherungsnehmer aus              Dekontaminieren der versicherten               selbst ausgeführt werden;
                 einem anderen Versicherungsvertrag              Sache oder deren Teile sowie Kosten
                 Ersatz beanspruchen kann.                                                                 gg) Vermögensschäden.
                                                                 für das Vernichten von Teilen der
         c) Bewegungs- und Schutzkosten                         Sache, ferner Kosten für den           3. Totalschaden
                                                                 Abtransport von Teilen in die          Entschädigt wird der Zeitwert abzüglich
             Dies sind Kosten, die der Versicherungs-           nächstgelegene geeignete Abfallent-
            nehmer infolge eines dem Grunde nach                                                        des Wertes des Altmaterials.
                                                                 sorgungsanlage, jedoch nicht Kosten
            versicherten Schadens aufwenden muss,                aufgrund der Einliefererhaftung.       4. Zusätzliche Kosten
            wenn zum Zwecke der Wiederherstel-
            lung oder Wiederbeschaffung der versi-       b) Ein Abzug von den Wiederherstellungs-      Zusätzliche Kosten, die infolge eines ersatz-
                                                             kosten in Höhe der Wertverbesserung        pflichtigen Schadens über die Wieder­
            cherten Sache andere Sachen bewegt,
                                                             wird vorgenommen an                        herstellungskosten hinaus aufgewendet
            verändert oder geschützt werden müs-
                                                                                                        werden müssen, ersetzt der Versicherer im
            sen, insbesondere Aufwendungen für              aa) Hilfs- und Betriebsstoffen, Ver-
                                                                                                        Rahmen der hierfür vereinbarten Versiche-
            De- und Remontage, für Durchbruch,                   brauchsmaterialien und Arbeits­
                                                                                                        rungssummen.
            Abriss oder Wiederaufbau von Gebäu-                  mitteln, Werkzeugen aller Art sowie
            deteilen oder für das Erweitern von                  sonstigen Teilen, die während der      5. Grenze der Entschädigung
            ­Öffnungen.                                          Lebensdauer der versicherten Sache     Grenze der Entschädigung ist der auf die
                                                                 erfahrungsgemäß mehrfach ausge-        betroffene Sache entfallende Teil der Versi-
         d) Luftfrachtkosten                                    wechselt werden müssen, soweit         cherungssumme.
             ies sind Mehrkosten für Luftfracht, die
            D                                                    diese Teile zur Wiederherstellung
            der Versicherungsnehmer infolge eines                der versicherten Sache zerstört oder   6. Entschädigungsberechnung bei Unter-
            dem Grunde nach versicherten Scha-                   beschädigt werden;                     versicherung
            dens zum Zwecke der Wiederherstellung           bb) Transportbändern, Raupen, Kabeln,      Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur
            oder Wiederbeschaffung der versicher-                Stein- und Betonkübeln, Ketten, Sei-   der Teil des nach Ziff. 1 bis 5 ermittelten
            ten Sache aufwendet.                                 len, Gurten, Riemen, Bürsten, Kar-     Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen
                                                                 denbelägen und Bereifungen, Ver-       Betrag verhält, wie die Versicherungssum-
                                                                 brennungsmotoren, Akkumula­toren       me zu dem Versicherungswert. Dies gilt
         § 7 Umfang der Entschädigung                            und Röhren;                            nicht für Versicherungssummen auf Erstes
         1. Wiederherstellungskosten                                                                    Risiko.
                                                            cc) Zylinderköpfen, Zylinderbuchsen,
         Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden                einteiligen Kolben, Kolbenböden und    7. Entschädigungsberechnung bei grober
         und Totalschaden unterschieden.                         Kolbenringen von Kolbenmaschinen.      Fahrlässigkeit
                                                                 Der Abzug beträgt 10 % pro Jahr,       Haben der Versicherungsnehmer oder seine
         Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wieder-             höchstens jedoch 50 %.                 Repräsentanten den Schaden grob fahrläs-
         herstellungskosten zuzüglich des Wertes
                                                         c) Der Versicherer leistet keine Entschädi-   sig herbeigeführt, wird die Entschädigung
         des Altmaterials nicht höher sind als der
                                                             gung für                                   in einem der Schwere des Verschuldens
         Zeitwert der versicherten Sache unmittel-
                                                            aa) Kosten einer Überholung oder sons­     entsprechenden Verhältnis gekürzt.
         bar vor Eintritt des Versicherungsfalles.
         Sind die Wiederherstellungskosten höher,                tiger Maßnahmen, die auch unab-        8. Mehrwertsteuer
         so liegt ein Totalschaden vor.                          hängig von dem Versicherungsfall       Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt,
                                                                 notwendig gewesen wären;               wenn der Versicherungsnehmer vorsteuer-
         Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert
         durch einen Abzug insbesondere für Alter,          bb) Mehrkosten durch Änderungen oder       abzugsberechtigt ist. Das Gleiche gilt,
         Abnutzung und technischen Zustand.                      Verbesserungen, die über die           wenn der Versicherungsnehmer die Mehr-
                                                                 ­Wiederherstellung hinausgehen.        wertsteuer anlässlich der Wiederherstel-
         Versicherte Sachen, die in verschiedenen                                                       lung oder Wiederbeschaffung tatsächlich
         Positionen bezeichnet sind, gelten auch         		 Wird eine Konstruktionseinheit, z. B.
                                                             ein Motor, ein Getriebe oder ein Bau-      nicht gezahlt oder die Wiederherstellung
         dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie                                                    oder Wiederbeschaffung nicht vorgenom-
         wirtschaftlich zusammen gehören.                    stein, ausgewechselt, obgleich sie
                                                             neben beschädigten Teilen mit über-        men hat.
         Werden versicherte Sachen in einer Sam-             wiegender Wahrscheinlichkeit auch          9. Selbstbeteiligung
         melposition aufgeführt, so gelten sie nicht         unbeschädigte umfasst, so wird die
         als einheitliche Sache, sofern diese eigen-         Entschädigung hierfür angemessen           Der nach Ziff. 1 bis 7 ermittelte Betrag
         ständig verwendet werden können.                    gekürzt; dies gilt jedoch nicht, wenn      wird je Versicherungsfall um die verein­
                                                             die Kosten, die für eine Reparatur der     barte Selbstbeteiligung gekürzt.
         2. Teilschaden
                                                             beschädigten Teile notwendig gewe-         Entstehen mehrere Schäden, so wird die
         Entschädigt werden alle für die Wieder­             sen wären, die Kosten für die Aus-         Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen.
         herstellung des früheren, betriebsfertigen          wechselung der Konstruktionseinheit
         Zustandes notwendigen Aufwendungen                                                             Entstehen die mehreren Schäden jedoch an
                                                             übersteigen würden.
         abzüglich des Wertes des Altmaterials.                                                         derselben Sache und besteht außerdem ein
                                                         		 Werden beschädigte Teile erneuert,         Ursachenzusammenhang zwischen diesen
         a) Aufwendungen zur Wiederherstellung              obgleich eine Reparatur ohne               Schäden, so wird die Selbstbeteiligung nur
             sind insbesondere                               Gefährdung der Betriebssicherheit          einmal abgezogen.
            aa) Kosten für Ersatzteile und Repara-          möglich ist, so ersetzt der Versiche-
                 turstoffe;                                  rer die Kosten, die für eine Repara-
                                                             tur der beschädigten Teile notwen-         § 8 Zahlung und Verzinsung der
            bb) Lohnkosten und lohnabhängige Kos-           dig gewesen wären, jedoch nicht
                 ten, auch übertarifliche Lohnanteile        mehr als die für die Erneuerung auf-
                                                                                                        Entschädigung
                 und Zulagen, ferner Mehrkosten              gewendeten Kosten;                         1. Fälligkeit der Entschädigung
                 durch tarifliche Zuschläge für Über-
                                                            cc) Kosten einer Wiederherstellung in      Die Entschädigung wird fällig, wenn die
                 stunden sowie für Sonntags-, Feier-
                                                                 eigener Regie, soweit die Kosten       Feststellungen des Versicherers zum Grun-
                 tags- und Nachtarbeiten;                        nicht auch durch Arbeiten in frem-     de und zur Höhe des Anspruchs abge-
            cc) De- und Remontagekosten;                        der Regie entstanden wären;            schlossen sind.

                                                                            60

[Seite 61]
Der Versicherungsnehmer kann einen                von ihr genannten Sachverständigen in       Im Falle unverbindlicher Feststellungen
Monat nach Meldung des Schadens den               Textform auffordern, den zweiten Sach-      erfolgen diese durch gerichtliche Entschei-
Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen,         verständigen zu benennen. Wird der          dung. Dies gilt auch, wenn die Sachver-
der nach Lage der Sache mindestens zu             zweite Sachverständige nicht innerhalb      ständigen die Feststellung nicht treffen
zahlen ist.                                       von zwei Wochen nach Zugang der             können oder wollen oder sie verzögern.
2. Verzinsung                                     ­Aufforderung benannt, so kann ihn die
                                                                                              6. Kosten
                                                   auffordernde Partei durch das für den
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus          Schadenort zuständige Amtsgericht          Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist,
einem anderen Rechtsgrund eine weiterge-          ernennen lassen. In der Aufforderung        trägt jede Partei die Kosten ihres Sachver-
hende Zinspflicht besteht:


                                                                                                                                             Teil B
                                                  durch den Versicherer ist der Versiche-     ständigen. Die Kosten des Obmannes tra-
a) die Entschädigung ist – soweit sie nicht      rungsnehmer auf diese Folge hinzu­          gen beide Parteien je zur Hälfte.
    innerhalb eines Monats nach Meldung           weisen.
                                                                                              7. Obliegenheiten
    des Schadens geleistet wird – ab Fällig-   b) Der Versicherer darf als Sachverständi-
    keit zu verzinsen;                                                                        Durch das Sachverständigenverfahren wer-
                                                   gen keine Person benennen, die Mitbe-
                                                                                              den die Obliegenheiten des Versicherungs-
b) die Mehrwertsteuer ist ab dem Zeit-            werber des Versicherungsnehmers ist
                                                   oder mit ihm in dauernder Geschäfts-       nehmers nicht berührt.
    punkt zu verzinsen, in dem der Versi-
    cherungsnehmer die tatsächliche Zah-           verbindung steht, ferner keine Person,
    lung der Mehrwertsteuer anlässlich der         die bei Mitbewerbern oder Geschäfts-
                                                   partnern angestellt ist oder mit ihnen     § 10 Wechsel der versicherten
    Wiederherstellung oder Wiederbeschaf-
    fung versicherter Sachen gegenüber             in einem ähnlichen Verhältnis steht.       Sachen
    dem Versicherer nachgewiesen hat;          c) Beide Sachverständige benennen in          Erhält der Versicherungsnehmer anstelle
c) der Zinssatz beträgt 4 Prozent p. a.;          Textform vor Beginn ihrer Feststellun-     der im Versicherungsvertrag bezeichneten
                                                   gen einen dritten Sachverständigen als     Sache eine andere, jedoch technisch ver-
d) die Zinsen werden zusammen mit der             Obmann. Die Regelung unter b) gilt         gleichbare Sache, so besteht nach entspre-
    Entschädigung fällig.                          entsprechend für die Benennung eines       chender Anzeige des Versicherungsnehmers
3. Hemmung                                         Obmannes durch die Sachverständigen.       hierfür vorläufige Deckung.
                                                   Einigen sich die Sachverständigen nicht,
Bei der Berechnung der Fristen gemäß               so wird der Obmann auf Antrag einer        Die vorläufige Deckung endet
Ziff. 1 und 2 a) ist der Zeitraum nicht zu         Partei durch das für den Schadenort        a) mit dem Abschluss des neuen Versiche-
berücksichtigen, in dem infolge Verschul-          zuständige Amtsgericht ernannt.                rungsvertrages oder
dens des Versicherungsnehmers die Ent-
schädigung nicht ermittelt oder nicht          4. Feststellung                                b) mit Beginn eines weiteren Vertrages
gezahlt werden kann.                           Die Feststellungen der Sachverständigen            über vorläufige Deckung mit gleicharti-
                                               müssen enthalten:                                  gem Versicherungsschutz oder
4. Aufschiebung der Zahlung
                                               a) die ermittelten oder vermuteten Ursa-      c) mit der Beendigung der Vertragsver-
Der Versicherer kann die Zahlung aufschie-
                                                   chen und den Zeitpunkt, von dem an             handlungen,
ben, solange
                                                   der Sachschaden für den Versicherungs-     spätestens jedoch nach 3 Monaten.
a) Zweifel an der Empfangsberechtigung            nehmer nach den anerkannten Regeln
    des Versicherungsnehmers bestehen;            der Technik frühestens erkennbar war;
b) ein behördliches oder strafgerichtliches   b) den Umfang der Beschädigung und der        Teil B: Allgemeiner Teil
    Verfahren gegen den Versicherungsneh-          Zerstörung, insbesondere
    mer oder seinen Repräsentanten aus
    Anlass dieses Versicherungsfalles noch        aa) ein Verzeichnis der abhanden
    läuft.                                             gekommenen, zerstörten und             § 1 Anzeigepflichten des Versi­
                                                       beschädigten versicherten Sachen       cherungsnehmers oder seines
5. Abtretung des Entschädigungsanspru-
ches
                                                       mit deren Werten unmittelbar vor       Vertreters bis zum Vertrags­
                                                       dem Schaden sowie deren Neuwer-        schluss
Der Entschädigungsanspruch kann vor Fäl-               ten zur Zeit des Schadens;
ligkeit nur mit Zustimmung des Versiche-                                                      Der Versicherungsnehmer hat bis zur
                                                  bb) die für die Wiederbeschaffung oder     ­Abgabe seiner Vertragserklärung dem Ver-
rers abgetreten werden. Die Zustimmung                 Wiederherstellung in den Zustand
muss erteilt werden, wenn der Versiche-                                                        sicherer alle ihm bekannten Gefahrum­
                                                       vor Schadeneintritt erforderlichen
rungsnehmer sie aus wichtigem Grund                                                            stände anzuzeigen, nach denen der Versi-
                                                       Kosten;
verlangt.                                                                                      cherer in Textform gefragt hat und die für
                                                  cc) die Restwerte der vom Schaden           dessen Entschluss erheblich sind, den Ver-
                                                       betroffenen Sachen;                     trag mit dem vereinbarten Inhalt zu schlie-
§ 9 Sachverständigenverfahren                  c) die nach dem Versicherungsvertrag           ßen. Der Versicherungsnehmer ist auch
                                                   versicherten Kosten.                        insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach
1. Feststellung der Schadenhöhe                                                                seiner Vertragserklärung, aber vor Ver­
Der Versicherungsnehmer kann nach              5. Verfahren nach Feststellung                  tragsannahme der Versicherer Fragen in
Eintritt des Versicherungsfalles verlangen,    Der Sachverständige übermittelt seine           Textform im Sinne des Satzes 1 stellt.
dass der Schaden in einem Sachverständi-       Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig.   Verletzt der Versicherungsnehmer seine
genverfahren festgestellt wird.                Weichen die Feststellungen der Sachver-        Anzeigepflicht nach Abs. 1, so kann der
Ein solches Sachverständigenverfahren           ständigen voneinander ab, so übergibt der     Versicherer nach Maßgabe der §§ 19-21
können Versicherer und Versicherungsneh-       Versicherer sie unverzüglich dem Obmann.       VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen
mer auch gemeinsam vereinbaren.                Dieser entscheidet über die streitig geblie-   oder eine Vertragsänderung vornehmen.
                                               benen Punkte innerhalb der durch die           Der Versicherer kann nach § 21 Abs. 2 VVG
2. Weitere Feststellungen                      ­Feststellungen der Sachverständigen gezo-     auch leistungsfrei sein.
Das Sachverständigenverfahren kann durch        genen Grenzen und übermittelt seine Ent-
Vereinbarung auf weitere Feststellungen         scheidung beiden Parteien gleichzeitig.       Wird der Vertrag von einem Vertreter des
zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.                                                      Versicherungsnehmers geschlossen, so sind
                                               Die Feststellungen der Sachverständigen        gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und
3. Verfahren vor Feststellung                  oder des Obmannes sind für die Vertrags-
                                                                                              Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis
                                               parteien verbindlich, wenn nicht nachge-
Für das Sachverständigenverfahren gilt:                                                       und Arglist des Versicherungsnehmers zu
                                               wiesen wird, dass sie offenbar von der
                                                                                              berücksichtigen.
a) Jede Partei hat in Textform einen Sach-    wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
    verständigen zu benennen. Eine Partei,     Aufgrund dieser verbindlichen Feststellun-     Das Recht des Versicherers, den Vertrag
    die ihren Sachverständigen benannt         gen berechnet der Versicherer die Entschä-     nach § 22 VVG wegen arglistiger Täu-
    hat, kann die andere unter Angabe des      digung.                                        schung anzufechten, bleibt unberührt.

                                                                      61

[Seite 62]
         § 2 Beginn des Versicherungs­                 zugrundeliegenden Beiträge beibehalten         Zahlt der Versicherungsnehmer nicht
         schutzes; Dauer und Ende des                  werden können oder ob die Notwendigkeit        unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2
                                                       einer Anpassung (Erhöhung oder Absen-          bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versi-
         Vertrages                                     kung) besteht.                                 cherungsschutz erst, nachdem die Zahlung
         1. Beginn des Versicherungsschutzes                                                          bewirkt ist.
                                                       2. Der Beitragssatz und die Beitragszu-
         Der Versicherungsschutz beginnt vorbe-        schläge für erweiterten Versicherungs-         Weicht der Versicherungsschein vom
         haltlich der Regelungen über die Folgen       schutz werden unter Berücksichtigung           Antrag des Versicherungsnehmers oder von
         verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des     von Schadenaufwand, Kosten, Feuerschutz-       getroffenen Vereinbarungen ab, ist der
         Erst- oder Einmalbeitrags zu dem im Versi-    steuer und Gewinnansatz kalkuliert.            erste oder einmalige Beitrag frühestens
Teil B


         cherungsschein angegebenen Zeitpunkt.                                                        einen Monat nach Zugang des Versiche-
                                                       3. Bei einer Neukalkulation des Beitrags-      rungsscheins zu zahlen.
         2. Dauer                                      satzes und der Beitragszuschläge für
                                                       ­erweiterten Versicherungsschutz wird der      2. Folgen verspäteter Zahlung oder Nicht-
         Der Vertrag ist für den im Versicherungs-                                                    zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags
         schein angegebenen Zeitraum abgeschlos-       Bedarf gemäß Ziff. 2 anhand einer ausrei-
         sen.                                           chend großen Anzahl gleichartiger Risiken,    Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht
                                                       die Gegenstand der Verträge nach AMB           zu dem nach Ziff. 1 maßgebenden Fällig-
         3. Stillschweigende Verlängerung               2011 sind, errechnet. Dabei wird auch die     keitszeitpunkt gezahlt, ist der Versicherer
         Bei einer Vertragsdauer von mindestens         voraussichtliche künftige Entwicklung des     nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt,
         einem Jahr verlängert sich der Vertrag um      unternehmensindividuellen Schadenbedarfs      vom Vertrag zurückzutreten oder auch
         jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Ver-    für das nächste Kalenderjahr für diese Ver-   ­leistungsfrei.
         tragsparteien spätestens drei Monate vor       träge berücksichtigt. Der Gewinnansatz
         dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit     bleibt dabei unverändert.
         eine Kündigung zugegangen ist.                Preissteigerungen, die bereits in die Ent-     § 5 Folgebeitrag
         4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen       wicklung einer Angleichung der Beiträge        1. Fälligkeit
         Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit   und Versicherungssummen (Wert März
                                                                                                      a) Eine Folgebeitrag wird zu dem verein-
         von mehr als drei Jahren zum Ablauf           1971 – Klausel 2507) – sofern vereinbart –        barten Zeitpunkt der jeweiligen Versi-
         des dritten oder jedes darauf folgenden       eingeflossen sind, dürfen bei diesen              cherungsperiode fällig.
         Jahres unter Einhaltung einer Frist von       Berechnungen nicht noch einmal berück-
                                                       sichtigt werden.                               b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn
         drei Monaten vom Versicherungsnehmer
                                                                                                          sie innerhalb des im Versicherungs-
         gekündigt werden.                             Bei der Neukalkulation sind die anerkann-          schein oder in der Beitragsrechnung
         Die Kündigung muss dem Versicherer spä-       ten Grundsätze der Versicherungsmathe-             angegebenen Zeitraums bewirkt ist.
         testens drei Monate vor dem Ablauf des        matik und Versicherungstechnik anzuwen-
                                                       den.                                           2. Folgen der Nichtzahlung
         jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
                                                       4. Die sich aus Ziff. 3 ergebenden Ände-       Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung
         5. Vertragsdauer von weniger als einem
                                                       rungen des Beitragssatzes und der Beitrags-    ergeben sich aus § 38 VVG.
         Jahr
                                                       zuschläge für erweiterten Versicherungs-       Ist der Versicherungsnehmer mit der
         Bei einer Vertragsdauer von weniger als       schutz gelten für bestehende Verträge mit      Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug,
         einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es    Beginn des nächsten Versicherungsjahres.       ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des
         einer Kündigung bedarf, zum vorgesehe-        Obergrenze für eine Erhöhung und Unter-        ihm durch den Verzug entstandenen
         nen Zeitpunkt.
                                                       grenze für eine Absenkung ist der Tarifbei-    Schadens zu verlangen.
         6. Wegfall des versicherten Interesses        tragssatz für vergleichbaren Versicherungs-
         Fällt das versicherte Interesse nach dem      schutz im Neugeschäft. Im Falle einer
         Beginn der Versicherung weg, endet der        Erhöhung ist der Versicherer berechtigt,       § 6 Lastschriftverfahren
         Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Ver-     im Falle einer Absenkung verpflichtet,
                                                                                                      1. Pflichten des Versicherungsnehmers
         sicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis     den Beitrag entsprechend anzupassen.
         erlangt.                                                                                     Ist zur Einziehung des Beitrags das Last-
                                                       5. Eine sich aus Ziff. 3 ergebende Beitrags-   schriftverfahren vereinbart worden, hat der
                                                       erhöhung wird dem Versicherungsnehmer          Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der
                                                       spätestens einen Monat vor Beitragsfällig-     Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichen-
         § 3 Beiträge; Versicherungs­                  keit mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer       de Deckung des Kontos zu sorgen.
         periode                                       kann den Versicherungsvertrag innerhalb
                                                       eines Monats nach Zugang der Mitteilung        2. Änderung des Zahlungsweges
         Je nach Vereinbarung werden die Beiträge      mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch
         entweder durch laufende Zahlungen                                                            Hat es der Versicherungsnehmer zu vertre-
                                                       zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der           ten, dass ein oder mehrere Beiträge trotz
         monatlich, vierteljährlich, halbjährlich,
                                                       Erhöhung, kündigen.                            wiederholtem Einziehungsversuch nicht
         jährlich oder als Einmalbeitrag im Voraus
         gezahlt.                                      6. Eine sich aus Ziff. 3 ergebende Beitrags-   eingezogen werden können, ist der Versi-
                                                       senkung wird dem Versicherungsnehmer           cherer berechtigt, die Lastschriftverein­
         Entsprechend der Vereinbarung über                                                           barung in Textform zu kündigen.
         laufende Zahlungen umfasst die Versiche-      durch die Beitragsrechnung mitgeteilt.
         rungsperiode einen Monat, ein Vierteljahr,                                                   Der Versicherer hat in der Kündigung dar-
         ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einem                                                     auf hinzuweisen, dass der Versicherungs-
         Einmalbeitrag ist die Versicherungsperiode    § 4 Fälligkeit des Erst- oder Ein­             nehmer verpflichtet ist, den ausstehenden
         die vereinbarte Vertragsdauer, jedoch         malbeitrags; Folgen verspäteter                Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu
         höchstens ein Jahr.                                                                          übermitteln.
                                                       Zahlung oder Nichtzahlung
                                                                                                      Durch die Banken erhobene Bearbeitungs-
                                                       1. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags    gebühren für fehlgeschlagenen Lastschrift­
         § 3a Anpassung des Beitragssat­               Der erste oder einmalige Beitrag ist –         einzug können dem Versicherungsnehmer
         zes                                           unabhängig von dem Bestehen eines              in Rechnung gestellt werden.
                                                       Widerrufrechts – unverzüglich nach dem
         1. Um die dauernde Erfüllbarkeit der Ver-     Zeitpunkt des vereinbarten und im Versi-
         pflichtungen aus den Verträgen, denen die     cherungsschein angegebenen Versiche-           § 7 Beitrag bei vorzeitiger Ver­
         Allgemeinen Bedingungen für die Maschi-
         nenversicherung von stationären Maschi-
                                                       rungsbeginns zu zahlen.                        tragsbeendigung
         nen (AMB 2011) zugrunde liegen, und eine      Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versi-     Endet das Versicherungsverhältnis vor
         risikoadäquate Tarifierung sicherzustellen,   cherungsbeginns vor Vertragsschluss,           Ablauf der Versicherungsperiode oder wird
         überprüft der Versicherer zum 1. Juli eines   ist der erste oder einmalige Beitrag unver-    es nach Beginn rückwirkend aufgehoben
         jeden Jahres, ob die der Tarifierung          züglich nach Vertragsschluss zu zahlen.        oder von Anfang an wegen arglistiger Täu-

                                                                          62

[Seite 63]
schung nichtig, so gebührt dem Versicherer              digten Sachen bis zu einer Besichti-      § 10 Überversicherung
der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach               gung durch den Versicherer aufzu-
Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG.                           bewahren;                                 1. Übersteigt die Versicherungssumme den
                                                                                                  Wert des versicherten Interesses erheblich,
                                                     hh) soweit möglich dem Versicherer          so kann sowohl der Versicherer als auch der
                                                          unverzüglich jede Auskunft – auf        Versicherungsnehmer nach Maßgabe des
§ 8 Obliegenheiten des Versiche­                          Verlangen in Textform – zu erteilen,    § 74 VVG die Herabsetzung der Versiche-
rungsnehmers                                              die zur Feststellung des Versiche-      rungssumme und des Beitrags verlangen.
1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versi-                 rungsfalles oder des Umfanges der
                                                                                                  2. Hat der Versicherungsnehmer die Über-
cherungsfalles                                            Leistungspflicht des Versicherers


                                                                                                                                                   Teil B
                                                                                                  versicherung in der Absicht geschlossen,
                                                         erforderlich ist sowie jede Untersu-
a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten,                                                       sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö-
                                                         chung über Ursache und Höhe des
    die der Versicherungsnehmer vor Eintritt                                                      gensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag
                                                         Schadens und über den Umfang der
    des Versicherungsfalles zu erfüllen hat,                                                      nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag
    sind:                                                Entschädigungspflicht zu gestatten;
                                                                                                  bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von
   aa) die Einhaltung aller gesetzlichen,           ii) vom Versicherer angeforderte Belege     den die Nichtigkeit begründenden Umstän-
        behördlichen sowie vertraglich ver-               beizubringen, deren Beschaffung         den Kenntnis erlangt.
        einbarten Sicherheitsvorschriften;                ihm billigerweise zugemutet werden
                                                          kann.
   bb)	die Einhaltung aller sonstigen ver-                                                       § 11 Mehrere Versicherer
       traglich vereinbarten Obliegenhei-         b) Steht das Recht auf die vertragliche
       ten.                                           Leistung des Versicherers einem Dritten     1. Anzeigepflicht
                                                      zu, so hat dieser die Obliegenheiten
b) Verletzt der Versicherungsnehmer vor-           gemäß Ziff. 2 a) ebenfalls zu erfüllen,      Wer bei mehreren Versicherern ein Interes-
     sätzlich oder grob fahrlässig eine Oblie-       soweit ihm dies nach den tatsächlichen       se gegen dieselbe Gefahr versichert, ist
     genheit, die er vor Eintritt des Versiche-      und rechtlichen Umständen möglich ist.       verpflichtet, dem Versicherer die andere
     rungsfalles gegenüber dem Versicherer                                                        Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In
     zu erfüllen hat, so kann der Versicherer     3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsver-      der Mitteilung sind der andere Versicherer
     innerhalb eines Monats, nachdem er           letzung                                         und die Versicherungssumme anzugeben.
     von der Verletzung Kenntnis erlangt          a)	
                                                     Verletzt der Versicherungsnehmer eine
     hat, den Vertrag fristlos kündigen.                                                          2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzei-
                                                     Obliegenheit nach Ziff. 1 oder 2 vor-        gepflicht
     Das Kündigungsrecht des Versicherers
     ist ausgeschlossen, wenn der Versiche-          sätzlich, so ist der Versicherer von der
                                                                                                  Verletzt der Versicherungsnehmer die
     rungsnehmer beweist, dass er die                Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob
                                                                                                  Anzeigepflicht (siehe Ziff. 1), ist der Versi-
     ­Obliegenheit weder vorsätzlich noch            fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit
                                                                                                  cherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur
      grob fahrlässig verletzt hat.                  ist der Versicherer berechtigt, seine
                                                                                                  Kündigung berechtigt oder auch leistungs-
                                                     Leistung in dem Verhältnis zu kürzen,
2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versiche-                                                      frei. Eine Kündigung des Versicherers wird
                                                     das der Schwere des Verschuldens des
rungsfalles                                                                                       mit Zugang wirksam.
                                                     Versicherungsnehmers entspricht. Das
a) Der Versicherungsnehmer hat bei Ein-             Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig-      Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der
    tritt des Versicherungsfalles                    keit hat der Versicherungsnehmer zu          Versicherer vor dem Eintritt des Versiche-
                                                     beweisen.                                    rungsfalles Kenntnis von der anderen Ver­
   aa) nach Möglichkeit für die Abwen-                                                           sicherung erlangt hat.
        dung und Minderung des Schadens           b)	Außer im Falle einer arglistigen Oblie-
        zu sorgen;                                    genheitsverletzung ist der Versicherer      Außer im Falle einer arglistigen Obliegen-
                                                      jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit    heitsverletzung ist der Versicherer zur Leis-
   bb)dem Versicherer den Schadeneintritt,
       nachdem er von ihm Kenntnis                    der Versicherungsnehmer nachweist,          tung verpflichtet, soweit die Verletzung
       erlangt hat, unverzüglich – gegebe-            dass die Verletzung der Obliegenheit        der Obliegenheit weder für den Eintritt
       nenfalls auch mündlich oder telefo-            weder für den Eintritt oder die Feststel-   oder die Feststellung des Versicherungsfal-
       nisch – anzuzeigen;                            lung des Versicherungsfalls, noch für die   les, noch für die Feststellung oder den
                                                      Feststellung oder den Umfang der Leis-      Umfang der Leistungspflicht des Versiche-
   cc)Weisungen des Versicherers zur Scha­           tungspflicht des Versicherers ursächlich    rers ursächlich ist.
       denabwendung/-minderung – gege-                ist.
       benenfalls auch mündlich oder tele-                                                        3. Haftung und Entschädigung bei Mehr-
       fonisch – einzuholen, wenn die             c)	Verletzt der Versicherungsnehmer eine       fachversicherung
       Umstände dies gestatten;                       nach Eintritt des Versicherungsfalls        a) Ist bei mehreren Versicherern ein Inter-
                                                      bestehende Auskunfts- oder Aufklä-              esse gegen dieselbe Gefahr versichert
   dd) Weisungen des Versicherers zur
        Schadenabwendung/-minderung,                  rungsobliegenheit, ist der Versicherer          und übersteigen die Versicherungssum-
        soweit für ihn zumutbar, zu befol-            nur dann vollständig oder teilweise leis-       men zusammen den Versicherungswert
        gen; erteilen mehrere an dem Versi-           tungsfrei, wenn er den Versicherungs-           oder übersteigt aus anderen Gründen
        cherungsvertrag beteiligte Versiche-          nehmer durch gesonderte Mitteilung in           die Summe der Entschädigungen, die
        rer unterschiedliche Weisungen,               Textform auf diese Rechtsfolge hinge-           von jedem Versicherer ohne Bestehen
       hat der Versicherungsnehmer nach               wiesen hat.                                     der anderen Versicherung zu zahlen
       pflichtgemäßem Ermessen zu han-                                                                wären, den Gesamtschaden, liegt eine
        deln;                                                                                         Mehrfachversicherung vor.
   ee) Schäden durch strafbare Handlun-
                                                  § 9 Gefahrerhöhung                              b) Die Versicherer sind in der Weise als
        gen gegen das Eigentum unverzüg-          Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf           Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder
        lich der Polizei anzuzeigen;              der Versicherungsnehmer ohne vorherige              für den Betrag aufzukommen hat, des-
   ff) dem Versicherer und der Polizei           Zustimmung des Versicherers keine Gefahr-           sen Zahlung ihm nach seinem Vertrage
        unverzüglich ein Verzeichnis der          erhöhung vornehmen oder deren Vornah-               obliegt; der Versicherungsnehmer kann
        abhanden gekommenen Sachen                me durch einen Dritten gestatten.                   aber im Ganzen nicht mehr als den
        einzureichen;                             Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahr-            Betrag des ihm entstandenen Schadens
                                                  erhöhung, die ihm bekannt wird, dem Ver-            verlangen. Satz 1 gilt entsprechend,
   gg) das Schadenbild so lange unverän-                                                             wenn die Verträge bei demselben Versi-
        dert zu lassen, bis die Schadenstelle     sicherer unverzüglich anzuzeigen, und
                                                  zwar auch dann, wenn sie ohne seinen                cherer bestehen.
        oder die beschädigten Sachen durch
        den Versicherer freigegeben worden        ­Willen eintritt. Im Übrigen gelten die §§ 23      E rlangt der Versicherungsnehmer oder
        sind; sind Veränderungen unum-             bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer            der Versicherte aus anderen Versiche-
        gänglich, sind das Schadenbild             zur Kündigung berechtigt sein, eine Ver-           rungsverträgen Entschädigung für den-
        nachvollziehbar zu dokumentieren           tragsänderung vornehmen oder auch leis-            selben Schaden, so ermäßigt sich der
        (z. B. durch Fotos) und die beschä-        tungsfrei sein.                                    Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag

                                                                         63

[Seite 64]
         	
          in der Weise, dass die Entschädigung            § 13 Übergang von Ersatzan­                      	
                                                                                                            tung in einem der Schwere des Ver-
          aus allen Verträgen insgesamt nicht             sprüchen                                          schuldens des Versicherungsnehmers
          höher ist, als wenn der Gesamtbetrag                                                              entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
          der Versicherungssummen, aus denen              1. Übergang von Ersatzansprüchen
                                                                                                           2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des
          die Beiträge errechnet wurden, nur in           Steht dem Versicherungsnehmer ein                Versicherungsfalles
          diesem Vertrag in Deckung gegeben               ­Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu,
          worden wäre. Bei Vereinbarung von                geht dieser Anspruch auf den Versicherer        Der Versicherer ist von der Entschädi­
          Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich              über, soweit der Versicherer den Schaden        gungspflicht frei, wenn der Versicherungs-
          der Anspruch in der Weise, dass aus              ersetzt. Der Übergang kann nicht zum            nehmer den Versicherer arglistig über Tat-
Teil B


          allen Verträgen insgesamt keine höhere          Nachteil des Versicherungsnehmers geltend        sachen, die für den Grund oder die Höhe
          Entschädigung zu leisten ist, als wenn           gemacht werden. Richtet sich der Ersatzan-      der Entschädigung von Bedeutung sind,
          der Gesamtbetrag der Versicherungs-              spruch des Versicherungsnehmers gegen           täuscht oder zu täuschen versucht.
          summen in diesem Vertrag in Deckung              eine Person, mit der er bei Eintritt des        Ist die Täuschung oder der Täuschungsver-
          gegeben worden wäre.                             Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt,       such durch rechtskräftiges Strafurteil
                                                           kann der Übergang nicht geltend gemacht         gegen den Versicherungsnehmer wegen
         c) Hat der Versicherungsnehmer eine
                                                           werden, es sei denn, diese Person hat den       Betruges oder Betrugsversuches festge-
             Mehrfachversicherung in der Absicht
                                                           Schaden vorsätzlich verursacht.                 stellt, so gelten die Voraussetzungen des
             geschlossen, sich dadurch einen rechts-
                                                          2. Obliegenheiten zur Sicherung von              Satzes 1 als bewiesen.
             widrigen Vermögensvorteil zu verschaf-
             fen, ist jeder in dieser Absicht geschlos-   Ersatzansprüchen
             sene Vertrag nichtig.                        Der Versicherungsnehmer hat seinen               § 16 Anzeigen; Willenserklärun­
             em Versicherer steht der Beitrag bis zu
            D                                             Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung
                                                          dieses Anspruchs dienendes Recht unter
                                                                                                           gen; Anschriftenänderungen
            dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den
            die Nichtigkeit begründenden Umstän-          Beachtung der geltenden Form- und Frist-         1. Form
            den Kenntnis erlangt.                         vorschriften zu wahren und nach Übergang         Soweit gesetzlich keine Schriftform ver-
                                                          des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei      langt ist und soweit in diesem Vertrag
         4. Beseitigung der Mehrfachversicherung          dessen Durchsetzung durch den Versicherer        nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die
         Eine Mehrfachversicherung kann auf Ver-          soweit erforderlich mitzu­wirken.                für den Versicherer bestimmten Erklärun-
         langen des Versicherungsnehmers nach             Verletzt der Versicherungsnehmer diese           gen und Anzeigen, die das Versicherungs-
         Maßgabe des § 79 VVG durch Aufhebung             Obliegenheit, ist der Versicherer nach Maß-      verhältnis betreffen und die unmittelbar
         oder Herabsetzung der Versicherungssum-          gabe des § 86 Abs. 2 VVG leistungsfrei.          gegenüber dem Versicherer erfolgen,
         me des später geschlossenen Vertrages                                                             in Textform abzugeben.
         beseitigt werden.
                                                                                                           Erklärungen und Anzeigen sollen an die
         Die Aufhebung des Vertrages oder die Her-        § 14 Kündigung nach dem Versi­                   Hauptverwaltung des Versicherers oder an
         absetzung der Versicherungssumme und             cherungsfall                                     die im Versicherungsschein oder in dessen
         Anpassung des Beitrags werden zu dem                                                              Nachträgen als zuständig bezeichnete Stel-
                                                          1. Kündigungsrecht
         Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung                                                           le gerichtet werden. Die gesetzlichen Rege-
         dem Versicherer zugeht.                          Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles      lungen über den Zugang von Erklärungen
                                                          kann jede der Vertragsparteien den Versi-        und Anzeigen bleiben unberührt.
                                                          cherungsvertrag kündigen. Die Kündigung
                                                                                                           2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw.
         § 12 Versicherung für fremde                     ist in Textform zu erklären. Die Kündigung
                                                                                                           Namensänderung
                                                          ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit
         Rechnung                                         dem Abschluss der Verhandlungen über die          Hat der Versicherungsnehmer eine Ände-
         1. Rechte aus dem Vertrag                        Entschädigung zulässig.                           rung seiner Anschrift dem Versicherer nicht
                                                                                                            mitgeteilt, genügt für eine Willenserklä-
         Der Versicherungsnehmer kann den Versi-          2. Kündigung durch Versicherungsnehmer
                                                                                                           rung, die dem Versicherungsnehmer
         cherungsvertrag im eigenen Namen für             Der Versicherungsnehmer ist berechtigt,          ­gegenüber abzugeben ist, die Absendung
         das Interesse eines Dritten (Versicherten)       das Versicherungsverhältnis mit sofortiger        eines eingeschriebenen Briefes an die
         schließen. Die Ausübung der Rechte aus           Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt          letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
         diesem Vertrag steht nur dem Versiche-           bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in         Entsprechendes gilt bei einer dem Versi­
         rungsnehmer und nicht auch dem Versi-            Textform zu kündigen.                             cherer nicht angezeigten Namensänderung.
         cherten zu. Das gilt auch, wenn der Versi-                                                         Die Erklärung gilt drei Tage nach der
         cherte den Versicherungsschein besitzt.          3. Kündigung durch Versicherer
                                                                                                            Absendung des Briefes als zugegangen.
         2. Zahlung der Entschädigung                     Eine Kündigung des Versicherers wird einen
                                                          Monat nach ihrem Zugang beim Versiche-           3. Nichtanzeige der Verlegung der
         Der Versicherer kann vor Zahlung der Ent-        rungsnehmer wirksam.                             ­gewerblichen Niederlassung
         schädigung an den Versicherungsnehmer                                                             Hat der Versicherungsnehmer die Versiche-
         den Nachweis verlangen, dass der Versi-                                                           rung unter der Anschrift seines Gewerbe-
         cherte seine Zustimmung dazu erteilt hat.        § 15 Keine Leistungspflicht aus                  betriebs abgeschlossen, finden bei einer
         Der Versicherte kann die Zahlung der Ent-                                                         Verlegung der gewerblichen Niederlassung
         schädigung nur mit Zustimmung des Versi-
                                                          besonderen Gründen
                                                                                                           die Bestimmungen nach Nr. 2 entspre-
         cherungsnehmers verlangen.                       1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige            chend Anwendung.
                                                          Herbeiführung des Versicherungsfalles
         3. Kenntnis und Verhalten
                                                          a) Führt der Versicherungsnehmer den
         Soweit die Kenntnis und das Verhalten                ­Versicherungsfall vorsätzlich herbei,       § 17 Vollmacht des Versiche­
         des Versicherungsnehmers von rechtlicher
         Bedeutung sind, sind bei der Versicherung
                                                               so ist der Versicherer von der Entschädi-   rungsvertreters
                                                               gungspflicht frei.
         für fremde Rechnung auch die Kenntnis                                                             1. Erklärungen des Versicherungsnehmers
         und das Verhalten des Versicherten zu               Ist die Herbeiführung des Schadens
                                                             durch rechtskräftiges Strafurteil wegen       Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll-
         berücksichtigen. Soweit der Vertrag Inter-                                                        mächtigt, vom Versicherungsnehmer abge-
         essen des Versicherungsnehmers und des               Vorsatzes in der Person des Versiche-
                                                              rungsnehmers festgestellt, so gilt die       gebene Erklärungen entgegenzunehmen
         Versicherten umfasst, muss sich der Versi-                                                        betreffend
         cherungsnehmer für sein Interesse das Ver-          vorsätzliche Herbeiführung des Scha-
         halten und die Kenntnis des Versicherten            dens als bewiesen.                            a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines
         nur dann zurechnen lassen, wenn der Ver-         b) Führt der Versicherungsnehmer den                Versicherungsvertrages;
         sicherte Repräsentant des Versicherungs-             Schaden grob fahrlässig herbei, so ist       b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis
         nehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG.               der Versicherer berechtigt, seine Leis-          einschließlich dessen Beendigung;

                                                                             64

[Seite 65]
c) Anzeige- und Informationspflichten vor     worden, zählt bei der Fristberechnung der     Versicherer seine Ansprüche auch bei dem
    Abschluss des Vertrages und während        Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang        für den Sitz oder die Niederlassung des
    des Versicherungsverhältnisses.            der in Textform mitgeteilten Entscheidung     Gewerbebetriebes zuständigen Gericht gel-
2. Erklärungen des Versicherers                des Versicherers beim Anspruchsteller nicht   tend machen.
                                               mit.                                          3. Wohnsitzverlegung des Versicherungs-
Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll-
mächtigt, vom Versicherer ausgefertigte                                                      nehmers
Versicherungsscheine oder deren Nach­-         § 19 Zuständiges Gericht                      Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
träge dem Versicherungsnehmer zu über-                                                       nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder
mitteln.                                       1. Klagen gegen den Versicherer oder Ver-     gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland ver-


                                                                                                                                          Teil B
                                               sicherungsvermittler                          legt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
3. Zahlungen an den Versicherungsvertre-
ter                                            Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag       Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhe-
                                               oder der Versicherungsvermittlung ist         bung unbekannt ist, ist der Gerichtsstand
Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll-    neben den Gerichtsständen der Zivilprozess­   Münster (Westfalen).
mächtigt, Zahlungen, die der Versiche-         ordnung auch das Gericht örtlich zustän-
rungsnehmer im Zusammenhang mit der            dig, in dessen Bezirk der Versicherungs­
Vermittlung oder dem Abschluss eines Ver-      nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen      § 20 Anzuwendendes Recht
sicherungsvertrags an ihn leistet, anzuneh-    Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen
men. Eine Beschränkung dieser Vollmacht                                                      Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
                                               seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
muss der Versicherungsnehmer nur gegen
sich gelten lassen, wenn er die Beschrän-      Soweit es sich bei dem Vertrag um eine
kung bei der Vornahme der Zahlung kann-        betriebliche Versicherung handelt, kann der   § 21 Wirtschafts-, Handels- oder
te oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht   Versicherungsnehmer seine Ansprüche           Finanzsanktionen bzw. Embargos
kannte.                                        auch bei dem für den Sitz oder die Nieder-
                                               lassung des Gewerbebetriebes zuständigen      Es besteht – unbeschadet der übrigen Ver-
                                               Gericht geltend machen.                       tragsbestimmungen – Versicherungsschutz
                                                                                             nur, soweit und solange dem keine auf die
§ 18 Verjährung                                2. Klagen gegen Versicherungsnehmer           Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirt-
Die Ansprüche aus dem Versicherungsver-        Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag       schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
trag verjähren in drei Jahren. Die Verjäh-     oder der Versicherungsvermittlung gegen       bzw. Embargos der Europäischen Union
rung beginnt mit dem Schluss des Jahres,       den Versicherungsnehmer ist ausschließlich    oder der Bundesrepublik Deutschland ent-
in dem der Anspruch entstanden ist und         das Gericht örtlich zuständig, in dessen      gegenstehen.
der Gläubiger von den Anspruch begrün-         Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit       Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels-
denden Umständen und der Person des            der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in         oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne          Ermangelung eines solchen seinen              Vereinigten Staaten von Amerika, soweit
grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.          gewöhnlichen Aufenthalt hat.                  dem nicht Rechtsvorschriften der Euro­
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungs-        Soweit es sich bei dem Vertrag um eine        päische Union oder der Bundesrepublik
vertrag bei dem Versicherer angemeldet         betriebliche Versicherung handelt, kann der   Deutschland entgegenstehen.


                                                                     65

[Seite 66]
Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für
die Maschinenversicherung von stationären
Maschinen (AMB 2011)
Nachstehende Klausel haben Gültigkeit, sofern Sie vereinbart wurden.


2107 Gummierungen in Rauchgasreini­             Verletzt der Versicherungsnehmer die           Sonstige Materialkosten, Fahrt- und Mon-
gungsanlagen                                    genannte Obliegenheit vorsätzlich oder         tagekosten werden nach Teil A § 7 ersetzt.
                                                grob fahrlässig, so kann der Versicherer
1. In Ergänzung zu Teil A § 1 Ziff. 2 b) sind                                                  2183 L Mitversicherung von Werk­
                                                nach Maßgabe von Teil B § 8 zur Kündi-
Beschichtungen und Gummierungen von                                                            zeugen und Werkstücken
                                                gung berechtigt oder auch leistungsfrei
Rauchgasreinigungsanlagen mitversichert.
                                                sein.                                          Abweichend von Teil A § 1 Ziff. 4 AMB
2. Der Versicherungsnehmer hat den Versi-                                                      2011 gelten maschinentypische Werkzeuge
                                                Führt die Verletzung der Obliegenheit
cherer bei Vertragsbeginn über Umfang                                                          und Werkstücke auf Erstes Risiko bis zu
                                                zu einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9
und Dauer der Gewährleistung zu infor-          Absatz 2. Danach kann der Versicherer          dem im Versicherungsvertrag vereinbarten
mieren.                                         kündigen oder leistungsfrei sein.              Betrag mitversichert, wenn diese im Zu-
3. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist                                                        sammenhang mit einem ersatzpflichtigen
                                                3. Katalysatoren gelten als beschädigt,        Schaden an der versicherten Maschine
für die gesamte Rauchgasreinigungsanlage,       wenn eine Substanzveränderung vorliegt
spätestens jedoch 5 Jahre nach Beginn der                                                      beschädigt oder zerstört werden.
                                                und ihre Wirkung durch Messungen nach-
Gewährleistungsfrist, leistet der Versicherer   weisbar gemindert ist.                         Entschädigt wird der Zeitwert abzüglich
keine Entschädigung für                                                                        des Wertes des Altmaterials.
                                                4. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht
a) Schäden an Beschichtungen und Gum-          auf mitwirkende Ursachen keine Entschädi-      2206 Bestimmungswidriges Ausbrechen
    mierungen durch Blasenbildung, flächi-      gung für Erosionsschäden an Katalysatoren      von Schmelzmassen
    ge Ablösung, chemische Veränderungen        als Folge des Einsatzes ballastreicher
    und Erosion;                                                                               Der Versicherer leistet abweichend von
                                                Brennstoffe.                                   Teil A § 2 keine Entschädigung für Schäden,
b) Folgeschäden an dem beschichteten           5. Von den Wiederherstellungskosten wird       die durch bestimmungswidriges Ausbrechen
    oder gummierten Trägermaterial.             ein Abzug vorgenommen, der dem Verhält-
                                                                                               a) glühendflüssiger Schmelzmassen oder
Diese Ausschlüsse gelten jedoch nicht,          nis der bei Schadeneintritt erreichten
soweit nachweislich ein Schaden dem             Lebens­dauer zu der vom Hersteller angege-     b) von Metallschmelzen, die durch Ener-
Grunde nach ausschließlich auf einen Stör-      benen Lebensdauer (Standzeit) entspricht.          giezufuhr ohne Glüherscheinung ver-
fall (Störung des bestimmungsgemäßen            Der Abzug erfolgt bis auf den Restwert Null.       flüssigt sind,
Betriebes), z. B. auch verursacht durch         2112 Röhren                                    aus ihren Behältnissen oder Leitungen ent-
einen Bedienungsfehler, zurückzuführen                                                         stehen.
ist.                                            Der Abzug von den Wiederherstellungskos-
                                                ten gemäß Teil A § 7 Ziff. 2 b) bb) bei        2210 L Einschluss von Schäden durch
4. Der Versicherungsnehmer hat jeden            Schäden an Röhren beträgt:                     Brand; Blitzschlag; Explosion
Störfall gemäß Ziff. 3, der Schäden an
Beschichtungen und Gummierungen verur-          Bezeichnung der     Verringerung monat-        1. In Erweiterung von Teil A § 2 Ziff. 3
sacht hat oder verursachen könnte, dem          Röhren              der Entschä- lich          AMB 2011 leistet der Versicherer Entschä­
Versicherer innerhalb einer Frist von einem                         digung nach um             digung auch für Schäden durch Brand,
Monat anzuzeigen.                                                   Benutzungs-                Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz
                                                                    dauer von                  eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder
5. Von den Wiederherstellungskosten wird
                                                                                               ­seiner Ladung.
ein Abzug vorgenommen, der dem Verhält-         a) Röntgen-/        6 Monaten       5,5 %
nis der bei Schadeneintritt erreichten          Ventilröhren                                   2. Abweichend von Teil A § 7 Ziff. 3
Lebensdauer zu der erwarteten gesamten                                                         AMB 2011 wird bei Schäden durch die
Lebensdauer entspricht. Der Abzug erfolgt       Laserröhren         6 Monaten       5,5 %      unter Ziff. 1 genannten Gefahren im Total-
bis auf den Restwert Null.                      b) Kathoden-       12 Monaten       3,0 %      schadenfall der Neuwert abzüglich des
6. Verletzt der Versicherungsnehmer die         strahlröhren (CRT)                             Wertes des Altmaterials entschädigt,
in Ziff. 2 und 4 genannten Obliegenheiten       in Aufzeichnungs-                              sofern sich die versicherte Sache noch
vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann       einheiten von                                  in Gebrauch befand und nachweislich
der Versicherer nach Maßgabe von Teil B         Foto-/Lichtsatz-                               regelmäßig gewartet wurde.
§ 8 zur Kündigung berechtigt oder auch          anlagen
                                                                                               3. Der Neuwert ist der Betrag, der aufzu-
leistungsfrei sein.                             Bildaufnahme­       12 Monaten      3,0 %      wenden ist, um eine Sache gleicher Art und
Führt die Verletzung der Obliegenheit zu        röhren                                         Güte in neuwertigem Zustand wiederzube-
einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9                                                          schaffen oder sie neu herzustellen, jeweils
                                                c) Bildwiedergabe­ 18 Monaten       2,5 %
Absatz 2. Danach kann der Versicherer                                                          zuzüglich der Bezugskosten (z. B. Kosten für
                                                röhren
kündigen oder leistungsfrei sein.                                                              Verpackung, Fracht, Zölle, Montage); maß-
                                                Hochfrequenzleis- 18 Monaten        2,5 %      gebend ist der niedrigere Betrag.
2108 Besondere Vereinbarungen für               tungsröhren
Katalysatoren                                                                                  2219 Versicherung von Sachen auf
                                                d) Speicherröhren 24 Monaten        2,0 %      Schwimmkörpern
1. Abweichend von Teil A § 1 Ziff. 4 b)
sind Katalysatoren für die Dauer der im         Fotomultiplier-     24 Monaten      2,0 %      1. Versichert sind abweichend von Teil A
Liefer- oder Werkvertrag genannten              röhren                                         § 1 Ziff. 1 Maschinen, maschinelle Einrich-
Gewährleistung versichert.                                                                     tungen und sonstige technische Anlagen,
                                                Linearbeschleuni- 24 Monaten        1,5 %      die auf Schwimmkörpern betrieben werden.
2. Der Versicherungsnehmer hat bei              gerröhren
Abschluss des Vertrages dem Versicherer                                                        2. Sofern im Versicherungsvertrag verein-
die im Liefer- oder Werkvertrag vereinbar-      Die Benutzungsdauer wird von dem Zeit-         bart, sind Zwischenwellen, Wellen- und
te Gewährleistungsfrist für den Katalysator     punkt an gerechnet, zu dem der erste           getrennt stehende Drucklager, Kupplungen
mitzuteilen.                                    Besitzer die Nutzungsmöglichkeit hatte.        und Getriebe versichert.

                                                                   66

[Seite 67]
3. In Ergänzung zu Teil A § 1 Ziff. 4 sind            maschineller Einrichtung rechtzeitig        bezeichneten Betriebsgrundstücks
nicht versichert:                                     bestätigen oder erneuern zu lassen;         (Versicherungsort) gelegene Werkstatt
a) Schwimmkörper;                                 bb) der Versicherungsnehmer hat dem           gebracht werden, auch während des
                                                        Versicherer die bevorstehende             Werkstattaufenthalts sowie des Hin-
b) schiffsbauliche Fundamente sowie Ste-                                                         und Rücktransports innerhalb Deutsch-
    venrohr einschließlich Stopfbüchsen,                Klasseerneuerung rechtzeitig anzu­
                                                        zeigen. Der Versicherer kann zu der       lands Versicherungsschutz im Rahmen
    Schiffsschrauben und Schwanzwellen.                                                           des Vertrages, sofern nicht ein Dritter
                                                        Klasseerneuerung auf seine Kosten
4. Abweichend von Teil A § 2 leistet der                einen Beauftragten entsenden.             für den Schaden oder den Verlust zu
Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirken-                                                         haften hat.
de Ursachen keine Entschädigung für             Verletzt der Versicherungsnehmer diese
                                                Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahr-     b)	Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 AMB 2011
Schäden durch                                                                                      hat der Versicherungsnehmer sicherzu-
                                                lässig, so kann der Versicherer nach Maß-
a) Schiffskasko-Unfälle;                       gabe von Teil B § 8 zur Kündigung berech-          stellen, dass die versicherten Sachen
                                                tigt oder auch leistungsfrei sein.                 handelsüblich und transportgerecht ver-
b) Absinken des Schwimmkörpers;                                                                   packt, verladen und verzurrt werden.
c) Versaufen oder Verschlammen.                Führt die Verletzung der Obliegenheit zu
                                                einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9          	Verletzt der Versicherungsnehmer diese
Sofern vereinbart, wird Entschädigung           Absatz 2. Danach kann der Versicherer            Obliegenheit, so kann der Versicherer
geleistet für Schäden durch Bedienungs-         kündigen oder leistungsfrei sein.                nach Maßgabe des Teil B § 8 AMB 2011
fehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit                                                       zur Kündigung berechtigt oder auch
oder Böswilligkeit.                             2232 L Einschluss von Schäden durch              leistungsfrei sein.
                                                Überschwemmung und Hochwasser
5. Versicherungsorte sind abweichend von                                                       	Führt die Verletzung der Obliegenheit
Teil A § 4 die im Versicherungsvertrag          In Erweiterung von Teil A § 2 Ziff. 4 g)         zu einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9
bezeichneten Schwimmkörper, solange             und h) AMB 2011 leistet der Versicherer          AMB 2011. Danach kann der Versicherer
diese sich in den im Versicherungsvertrag       Entschädigung auch für Schäden durch             kündigen, eine Vertragsänderung vor-
bezeichneten Fahrt- oder Einsatzgebieten        Überschwemmung (im Sinne von Teil A § 2          nehmen oder auch leistungsfrei sein.
oder Liegeplätzen befinden.                     Ziff. 4 g) AMB 2011) und durch Gewässer
                                                beeinflusstes Grundwasser infolge von          2501 Versicherungswert
6. Ergänzend zu Teil A § 7 Ziff. 2 b) wird      Hochwasser.                                    1. Versicherungswert ist der Neuwert.
von den Wiederherstellungskosten ein
Abzug in Höhe der Wertverbesserung vor-         2235 L Einschluss von Schäden durch            2. Abweichend von Teil A, § 5 Ziff. 1 AMB
genommen an                                     Abhandenkommen                                 2011 ist der Neuwert der Betrag, der auf-
                                                In Erweiterung von Teil A § 2 Ziff. 1 AMB      zuwenden ist, um eine Sache gleicher Art
a) Greifern, Ladeschaufeln, Löffelkübeln                                                      und Güte in neuwertigem Zustand wieder-
    und Eimern;                                 2011 leistet der Versicherer Entschädigung
                                                auch bei Abhandenkommen versicherter           zubeschaffen oder sie neu herzustellen,
b) Getrieben, Lagern und Drehkränzen           Sachen durch Diebstahl, ­Einbruchdiebstahl,    jeweils zuzüglich der Bezugskosten (z. B.
    aller Art.                                  Raub, Plünderung oder Unterschlagung.          Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, Mon-
7. Zu den weiteren Kosten gemäß Teil A                                                         tage); maßgebend ist der niedrigere Betrag.
                                                2236 Innere Unruhen
§ 7 Ziff. 4 gehören auch                                                                       3. Ist der Versicherungsnehmer zum
                                                1. Der Versicherer leistet abweichend von      Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist
a) Kosten, die durch Arbeiten an dem           Teil A § 2 Ziff. 4 c) AMB 2011 Entschädi-
    Schiffskörper oder an Aufbauten sowie                                                      die Umsatzsteuer einzubeziehen.
                                                gung für Schäden durch Innere Unruhen.
    für das Eindocken und Aufslippen des                                                       2507 Angleichung der Beiträge und
    Schwimmkörpers entstehen;                   2. Innere Unruhen sind gegeben, wenn           ­Versicherungssummen
                                                zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der
b) Bergungs- und Abschleppkosten               Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe      1. Beiträge und Versicherungssummen
im Rahmen der hierfür vereinbarten Versi-       und Ordnung störenden Weise in Bewe-           werden im Versicherungsvertrag nach dem
cherungssummen.                                 gung geraten und Gewalt gegen Personen         Stand der Löhne und Preise in der Investi­
                                                oder Sachen verüben.                           tionsgüter-Industrie vom Januar/März
8. Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) hat                                                      1971 angegeben.
der Versicherungsnehmer vor Eintritt des        3. Nicht versichert sind ohne Rücksicht
Versicherungsfalles bei Schiffen,               auf mitwirkende Ursachen Schäden durch         Eine Änderung dieser Löhne und Preise hat,
                                                Verfügung von hoher Hand.                      ergänzend zu Teil A § 5 Ziff. 2 eine ent-
a) die nicht von einer international aner-                                                    sprechende Angleichung der Beiträge und
    kannten Revisionsgesellschaft regelmä-      4. Ein Anspruch auf Entschädigung              Versicherungssummen zur Folge, wenn sich
    ßig untersucht werden:                      besteht insoweit nicht, als Schadenersatz      eine Veränderung der Beiträge um mehr
   aa) jeweils nach 6.000 Betriebsstunden,     aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädi-     als 2 Prozent ergibt. Unterbleibt hiernach
        gerechnet von der Betriebsfertigkeit    gungsrechts beansprucht werden kann.           eine Angleichung der Beiträge und Versi-
        an, spätestens jedoch jeweils vier      5. Die Grenze der Entschädigung ist abwei­     cherungssummen, ist für die nächste Ver-
        Jahre nach der letzten Revision,        chend von Teil A § 7 Ziff. 5 AMB 2011 der      änderung der Prozentsatz maßgebend, um
        die versicherten Sachen auf seine       im Versicherungsvertrag genannte Betrag.       den sich die Löhne und Preise gegenüber
        Kosten gründlich zu überholen;                                                         dem Zeitpunkt geändert haben, der für die
                                                6. Die Versicherung dieser Gefahr kann         letzte Angleichung maßgebend war.
   bb) der Versicherungsnehmer hat dem         jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung
        Versicherer die Revision rechtzeitig    wird eine Woche nach Zugang wirksam.           2. Für die Angleichung der Beiträge wird
        anzuzeigen. Der Versicherer kann zu                                                    zu 30 Prozent die Preisentwicklung und
        der Revision auf seine Kosten einen     2297 Einschluss Terrorismusschäden             zu 70 Prozent die Lohnentwicklung
        Beauftragten entsenden. Der Versi-      In Erweiterung von Teil A § 2 Ziff. 4 d) der   ­berücksichtigt. Die Angleichung der Versi-
        cherungsnehmer hat den Weisungen        AMB 2011 leistet der Versicherer Entschä­       cherungssummen erfolgt unter Berücksich-
        des Beauftragten Folge zu leisten,      digung auch für Schäden durch Terrorakte.       tigung der Preisentwicklung. Eine Anglei-
        insbesondere die Sachen zu öffnen,                                                      chung der Beiträge erfolgt nur, wenn die
                                                2298 L Einschluss Erdbebenschäden               Versicherungssummen gleichzeitig ange-
        Kolben zu ziehen und Lager aufzu-
        nehmen;                                 In Erweiterung von Teil A § 2 Ziff. 4 f)        passt werden.
                                                AMB 2011 leistet der Versicherer Entschädi-    Wäre die Versicherungssumme höher, wenn
b) die von einer international anerkannten
                                                gung auch für Schäden durch Erdbeben.          sie entsprechend dem Anstieg des Versi­
    Revisionsgesellschaft regelmäßig unter-
    sucht werden:                               2409 L Versicherungsschutz während             cherungswertes angeglichen würde, dann
                                                Werkstattaufenthalten                          ist die Grenze der Entschädigung dieser
   aa) die Vorschrift der Klassifikationsge-
        sellschaft (Germanischer Lloyd, Büro    a)	Abweichend von Teil A § 4 AMB 2011         höhere Betrag.
        Veritas, Lloyd‘s Register und andere)       besteht für versicherte Sachen, die zur    Maßgebend für die Angleichung sind die
        termingemäß zu erfüllen, insbeson-          Überholung oder Reparatur in eine          vom Statistischen Bundesamt veröffent-
        dere die Klasse von Schiff und              außerhalb des im Versicherungsvertrag      lichten Indizes, und zwar

                                                                       67

[Seite 68]
a) für die Preisentwicklung der Index der      Abweichend von § 75 VVG verzichtet der          2. Muss das Gerät zur Behebung eines
    Erzeugerpreise gewerblicher Produkte        Versicherer auf den Einwand einer Unter-        Schadens ins Ausland gesandt werden, so
    (Inlandabsatz), Gruppe Investitionsgüter;   versicherung.                                   vergütet der Versicherer die Transportkos-
b) für die Lohnentwicklung der Index der       2691 L Miet- und Leihkosten –                   ten (jedoch nicht Kosten für Eil- und Luft-
    Bruttostundenverdienste der Arbeiter        oder Kosten für Finanzierungs- und              fracht) nur zwischen dem Ort, an dem sich
    in der Investitionsgüter-Industrie (alle    Leasingraten – für Ersatzgeräte                 die versicherte Anlage befindet, und der
   Arbeiter).                                                                                   Grenze der Bunderepublik Deutschland. Für
                                                Miet- und Leihkosten – oder Kosten für          die Transportkosten außerhalb der Bundes-
3. Die Angleichung wird mit den letzten         Finanzierungs- und Leasingraten – für
vor Ende eines Kalenderjahres veröffent-                                                        republik Deutschland kommt der Versiche-
                                                Ersatzgeräte gelten auf Erstes Risiko mit       rer nicht auf; auch eventuelle Zollkosten
lichten Indizes ermittelt und für den im        einer Erstrisikosumme von 10.000 Euro
folgenden Kalenderjahr fälligen Jahres­                                                         gehen nicht zu Lasten des Versicherers.
                                                mitversichert.
beitrag wirksam.                                                                                3. Ist es für die Reparatur des Gerätes
                                                Es gilt:
4. Abweichend von Teil A § 5 Ziff. 3                                                            notwendig, einen Fachmann oder Ersatz­
besteht Unterversicherung nur, soweit zum       Miet- und Leihkosten, die der Versiche-         teile vom Ausland anzufordern, so gelten
Zeitpunkt der Vereinbarung der Versiche-        rungsnehmer infolge eines dem Grunde            wiederum nur die Transport- bzw. Fahrt-
rungssumme nach dem Stand März 1971             nach versicherten Sachschadens aufwen-          kosten und Tagegelder (jedoch nicht Kos-
Unterversicherung vorgelegen hätte.             den muss, um vergleichbare Maschinen            ten für Eil- und Luftfracht, Überstunden
5. Der Versicherungsnehmer kann diese           oder Teile davon vorübergehend anzumie-         und Feiertagsschichten) gedeckt, die in
Klausel kündigen, wenn sich durch diese         ten oder auszuleihen, werden erstattet.         der Bundesrepublik Deutschland angefallen
Klausel der Beitrag für das folgende            Sofern keine Miet- und Leihkosten anfal-        sind. Das unter Ziff. 2 Angeführte gilt sinn-
Versicherungsjahr um mehr als 10 Prozent        len, können auch nachgewiesene Kosten           gemäß.
erhöht oder die Beitragssteigerung in drei      für Finanzierungs- und Leasingraten der
aufeinander folgenden Versicherungsjahren                                                       2796 L Abschreibung für Spindeln
                                                beschädigten Maschine ersetzt werden.
mehr als 20 Prozent beträgt.                                                                    (Werkzeugmaschinen)
                                                Dies sind Kosten, die der Versicherungsneh-
Die Kündigung ist spätestens einen Monat        mer infolge eines dem Grunde nach versi-        Bei Schäden an Hauptspindeln (Arbeits-
nach der Mitteilung über die Beitragserhö-      cherten Sachschadens für weiterlaufende         spindeln) bzw. Motorspindeln und Kugel-
hung in Textform zu erklären. Sie wird zu       Finanzierungs- oder Leasingraten aufwen-        rollenspindeln von Werkzeugmaschinen
Beginn des Versicherungsjahres wirksam,         den muss, ohne dass diese von der beschä-       wird die Entschädigung in Ergänzung zu
für das der Beitrag erhöht werden sollte.       digten Maschine vorübergehend ganz oder         Teil A § 7 AMB 2011 gemäß nachstehender
Erläuterung zur Berechnung des Beitrags         teilweise erwirtschaftet werden können.         Entschädigungsstaffel gekürzt. Der Abzug
und der Versicherungssumme                      Als vorübergehend ist ein Zeitraum von          erfolgt sowohl von den Ersatzteil- als auch
                                                maximal 1 Monat (Haftungszeitraum)              von den Lohnkosten.
Beitrag
                                                anzusehen.                                      Verringerung der Entschädigung nach einer
Der Beitrag B des jeweiligen Versicherungs-
jahres berechnet sich zu                        Zudem gilt eine zeitliche Selbstbeteiligung     Benutzungsdauer von
                                                von 2 Tagen vereinbart.
B = B0 x Beitragsfaktor                                                                         bis zu	  2.000 Bh             um 5 %
                                                Der Versicherungsnehmer muss einen ent-         bis zu	  4.000 Bh             um 10 %
Beitragsfaktor = 0,3 x E/E0 + 0,7 x L/L0        standenen Schaden umgehend nach Ein-            bis zu	  6.000 Bh             um 20 %
Versicherungssumme                              tritt melden!                                   bis zu	  8.000 Bh             um 30 %
Die Versicherungssumme S des jeweiligen         2732 L Restschuld-Deckung im Total­             bis zu 10.000 Bh              um 40 %
Versicherungsjahres berechnet sich zu           schadenfall (GAP-Deckung)                       bis zu 12.000 Bh              um 50 %
                                                                                                über 12.000 Bh                um 60 %
S = S0 x Summenfaktor                           1. Entgegen Teil A § 7 Ziff. 3 AMB 2011
                                                wird im Falle eines Totalschadens der Zeit-     Bei nicht vorhandenem Stundenzähler an
Summenfaktor = E/E0
                                                wert der versicherten Maschine unmittel-        der versicherten Maschine gilt folgende
Es bedeuten:                                    bar vor Eintritt des Versicherungsfalls, min-   Entschädigungsstaffel. Auch hier erfolgt
B0 = Im Versicherungsvertrag genannter          destens jedoch die Restschuld aus einem         der Abzug sowohl von den Ersatzteil- als
Beitrag, Stand Januar/März 1971                 bestehenden Finanzierungsvertrag für die        auch von den Lohnkosten.
S0 = Im Versicherungsvertrag genannte           versicherte Maschine ersetzt. Eventuell         Verringerung der Entschädigung nach einer
Versicherungssumme, Stand März 1971             nach Schadeneintritt verbliebene Restwerte
                                                                                                Benutzungsdauer von
                                                werden in Abzug gebracht. Die Versiche-
E = Letzter im Ermittlungsjahr veröffent-       rungssumme bildet die Grenze der Entschä-       bis zu	  6 Monaten            um 5 %
lichter Index der Erzeugerpreise gewerb­        digung.                                         bis zu 12 Monaten             um 10 %
licher Produkte, Gruppe Investitionsgüter                                                       bis zu 18 Monaten             um 20 %
                                                Bereits vor Schadeneintritt fällig gewesene,
E0 = Stand März 1971                            nicht gezahlte Finanzierungsraten, Ver-         bis zu 24 Monaten             um 30 %
L = Letzter im Ermittlungsjahr veröffent-       zugszinsen und dergleichen werden nicht         bis zu 30 Monaten             um 40 %
lichter Index der durchschnittlichen Brut-      entschädigt.                                    bis zu 36 Monaten             um 50 %
tostundenverdienste der Arbeiter, Gruppe                                                        über 36 Monate                um 60 %
                                                2. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neu-
Investitionsgüter-Industrie (alle Arbeiter)     wert durch einen Abzug insbesondere für         Die Benutzungsdauer wird von dem Zeit-
L0 = Stand Januar 1971                          Alter, Abnutzung und technischen Zustand.       punkt an gerechnet, zu dem der erste
                                                                                                Besitzer die Nutzungsmöglichkeit hatte.
2683 Sachverständigenkosten                     3. Die Bestimmungen über die Entschädi-
Übersteigt der entschädigungspflichtige         gungsberechnung bei Unterversicherung           2801 Revision von Dampfturbinen­
Schaden 25.000 Euro, so ersetzt der Versi-      gemäß Teil A § 7 Ziff. 6 AMB 2011 finden        anlagen
cherer von den durch den Versicherungs-         für diese Deckungserweiterung entspre-
                                                                                                1. Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) hat
nehmer nach Teil A § 9 Ziff 6 AMB 2011          chend Anwendung.
                                                                                                der Versicherungsnehmer regelmäßig Revi-
zu tragenden Kosten des Sachverständi-          2795 Anlagen ausländischen Fabrikats            sionen durchzuführen. Die Revisionen des
genverfahrens den vereinbarten Anteil.                                                          gesamten Turbosatzes oder seiner einzel-
                                                1. Vollen Ersatz leistet der Versicherer bei
2684 L Eichkosten                               versicherten Schäden, wenn die Reparatu-        nen Teile sollen aufgrund der Betriebser-
In Zusammenhang mit einem entschädi-            ren in der Bundesrepublik Deutschland           fahrungen des Betreibers, der vom Herstel-
gungspflichtigen Sachschaden an den ver-        ­vorgenommen und auch die Ersatzteile von       ler empfohlenen Revisionsintervalle und
sicherten Sachen anfallende Eichkosten           einem Auslieferungslager in der Bundesre-      maximal zulässigen Betriebszeiten sowie
einschließlich der Eichamtsgebühr sind bis       publik Deutschland bezogen werden kön-         übertragbarer Schadenerfahrungen des
zu dem vereinbarten Betrag mitversichert.        nen.                                           Versicherers eingeplant und auf Kosten des

                                                                   68

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Versicherungsnehmers durchgeführt wer-          4. Vor jeder Inspektion ist der Versicherer   5. Der Versicherungsnehmer hat dem Ver-
den. Auf große Revisionen des gesamten          so rechtzeitig zu benachrichtigen, dass er    sicherer unverzüglich wesentliche Verände-
Turbosatzes in festen zeitlichen Abständen      auf seine Kosten an der Revision teilneh-     rungen im Betriebsverhalten des Turbosat-
kann im Sinne der oben genannten Emp-           men kann.                                     zes mitzuteilen.
fehlungen verzichtet werden.                    5. Der Versicherungsnehmer hat dem Ver-       6. Verletzt der Versicherungsnehmer diese
2. Die maßgeblichen Revisionsintervalle         sicherer unverzüglich wesentliche Verände-    Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahr-
sind mit dem Versicherer zu vereinbaren.        rungen im Betriebsverhalten oder in der       lässig, so kann der Versicherer nach Maß-
Sofern der Versicherer und der Versiche-        Einsatzweise des Turbosatzes mitzuteilen.     gabe von Teil B § 8 zur Kündigung berech-
rungsnehmer keine abweichenden Revi­                                                          tigt oder auch leistungsfrei sein.
                                                6. Verletzt der Versicherungsnehmer diese
sionsintervalle vereinbart haben, hat der                                                     Führt die Verletzung der Obliegenheit zu
                                                Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahr-
Versicherungsnehmer Revisionen des Turbo-                                                     einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9
                                                lässig, so kann der Versicherer nach Maß-
satzes oder seiner Teile entsprechend ihrer                                                   Absatz 2. Danach kann der Versicherer
                                                gabe von Teil B § 8 zur Kündigung berech-
Bauart, der Konstruktion und der Überwa-                                                      kündigen oder leistungsfrei sein.
                                                tigt oder auch leistungsfrei sein.
chungs- und Diagnoseeinrichtungen in
folgenden Zeiträumen durchzuführen:             Führt die Verletzung der Obliegenheit zu      2803 Revision von Gasturbinenanlagen;
                                                einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9         Entschädigung für Bauteile mit begrenz­
a) 4 Jahre bzw. 30.000 äquivalente                                                           ter Lebensdauer
                                                Absatz 2. Danach kann der Versicherer
    Betriebs­stunden, je nachdem was zuerst
                                                kündigen oder leistungsfrei sein.             1. Revision von Gasturbinenanlagen
    eintritt, bei Anlagen, die aufgrund ihrer
    Instrumentierung keine ausreichende         2802 Revision von Wasserturbinen­             a) Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) hat
    Überwachung des Betriebszustandes           anlagen                                           der Versicherungsnehmer Inspektionen
    ermöglichen;                                1. Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) hat         und Revisionen, die dem letzten Stand
b) 5 Jahre bzw. 40.000 äquivalente             der Versicherungsnehmer regelmäßig Revi-          der Empfehlungen des Herstellers ent-
    Betriebsstunden, je nachdem was zuerst      sionen durchzuführen. Die Revisionen des          sprechen oder auf besonderen Verein­
    eintritt, bei Anlagen, die aufgrund ihrer   gesamten Turbosatzes oder seiner einzel-          barungen zwischen dem Versicherungs-
    Instrumentierung nur eine beschränkte       nen Teile (Teilrevision) sollen aufgrund          nehmer und dem Versicherer beruhen,
    Überwachung des Betriebszustandes           der Betriebserfahrungen des Betreibers,           durchzuführen.
    ermöglichen;                                der vom Hersteller oder von Fachverbän-       b) Lassen Betriebs- und Schadenerfahrun-
                                                den empfohlenen Revisionsperioden sowie           gen die festgelegten Inspektions- und
c) 6 Jahre bzw. 50.000 äquivalente
                                                übertragbarer Schadenerfahrungen des              Revisionsintervalle unzweckmäßig
    Betriebsstunden, je nachdem was zuerst
                                                Versicherers eingeplant und auf Kosten            erscheinen, sind zwischen dem Versiche-
    eintritt, bei Anlagen, die nach dem
    Stand der technischen Entwicklung           des Versicherungsnehmers durchgeführt             rungsnehmer und dem Versicherer neue
    mit den für die Betriebsüberwachung         werden.                                           Inspektions- und Revisionsvorschriften
    wesentlichen Überwachungseinrichtun-        2. Die maßgeblichen Revisionsintervalle           zu vereinbaren.
    gen ausgerüstet sind und entsprechend       sind mit dem Versicherer zu vereinbaren.      c) Vor jeder Inspektion oder Revision ist der
    betrieben werden.                           Sofern der Versicherer und der Versiche-          Versicherer so rechtzeitig zu benachrich-
Die Zeiträume gelten ab der ersten Inbe-        rungsnehmer keine abweichenden Revi­              tigen, dass er auf seine Kosten an der
triebnahme bzw. der Garantierevision des        sionsintervalle vereinbart haben, hat der         Inspektion oder Revision teilnehmen
ganzen Turbosatzes oder jeweils ab der          Versicherungsnehmer Revisionen des Turbo-         kann. Die anlässlich einer Inspektion
letzten Revision des betreffenden Teiles.       satzes oder seiner Teile entsprechend ihrer       erstellten Protokolle sind dem Versiche-
                                                Bauart, der Konstruktion und der Überwa-          rer unverzüglich einzureichen.
Jeder Start von Dampfturbinenanlagen            chungs- und Diagnoseeinrichtungen in
wird als Mittelwert von äquivalenten            folgenden Zeiträumen durchzuführen:           d) Treten nach Überschreiten der Revi­
Betriebsstunden je Kaltstart/Warmstart,                                                           sionszeiträume ersatzpflichtige Schäden
jedoch mindestens mit 20 äquivalenten           a) 4 Jahre bei Anlagen, die aufgrund ihrer       ein, leistet der Versicherer nur Entschä-
Betriebsstunden je Start, angerechnet, es           Instrumentierung keine ausreichende           digung für den Schadenmehraufwand,
sei denn, dass höhere Werte bekannt sind.           Überwachung des Betriebszustandes             d.h., die Kosten für De- und Remonta-
Niedrigere Werte hat der Versicherungs-             ermöglichen;                                  gen sowie für sonstige üblicherweise
nehmer nachzuweisen.                            b) 5 Jahre bei Anlagen, die aufgrund ihrer       bei einer Inspektion oder Revision
                                                    Instrumentierung nur eine beschränkte         anfallenden Arbeiten sind Revisionsauf-
3. Treten vor Überschreitung der verein-                                                          wand und gemäß Teil A § 7 Ziff. 2 c) aa)
barten oder gemäß Ziff. 2 a) bis c) gelten-         Überwachung des Betriebszustandes
                                                    ermöglichen;                                  vom Versicherungsnehmer zu tragen.
den Zeiträume bzw. Betriebsstunden
ersatzpflichtige Schäden ein und führt          c) 6 Jahre bei Anlagen, die nach dem         e) Der Versicherungsnehmer hat dem Ver-
der Versicherungsnehmer in zeitlichem               Stand der technischen Entwicklung mit         sicherer unverzüglich wesentliche Ver-
Zusammenhang mit der Wiederherstellung              den für die Betriebsüberwachung               änderungen im Betriebsverhalten und
die Revision durch, leistet der Versicherer         wesentlichen Überwachungseinrichtun-          in der Einsatzweise der Gasturbine mit-
anteilig Entschädigung für Auf- und                 gen ausgerüstet sind und entsprechend         zuteilen.
Zudeckkosten, und zwar im Verhältnis der            betrieben werden.                         Verletzt der Versicherungsnehmer diese
nicht gefahrenen äquivalenten Betriebs-                                                       Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahr-
                                                Die Zeiträume gelten ab der ersten Inbe-
stunden zu den gesamten äquivalenten                                                          lässig, so kann der Versicherer nach Maß-
                                                triebnahme bzw. der Garantierevision des
Betriebsstunden, höchstens jedoch im                                                          gabe von Teil B § 8 zur Kündigung berech-
                                                ganzen Turbosatzes oder jeweils ab der
Verhältnis des noch unverbrauchten Zeit­                                                      tigt oder auch leistungsfrei sein.
                                                letzten Revision des betreffenden Teiles.
raums des Revisionsintervalls zum Gesamt-
zeitraum. Sonstige üblicherweise bei einer      3. Werden die Turbosätze ohne Revision        Führt die Verletzung der Obliegenheit zu
Revision anfallenden Arbeiten sind Revi­        über die in Ziff. 2 angegebenen Zeiträume     einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9
sionsaufwand und gemäß Teil A § 7 Ziff. 2       hinaus weiterbetrieben und treten dann        Absatz 2. Danach kann der Versicherer
c) aa) vom Versicherungsnehmer zu tragen.       ersatzpflichtige Schäden ein, so wird nur     kündigen oder leistungsfrei sein.
                                                der Schadenmehraufwand ersetzt, d.h. die      2. Entschädigung für Bauteile mit
Treten nach Überschreiten der maßgebli-
                                                Kosten für De- und Remontagen sowie für       begrenzter Lebensdauer
chen Zeiträume bzw. Betriebsstunden
ersatzpflichtige Schäden ein, leistet der       sonstige üblicherweise bei einer Revision
                                                                                              a) Bei Schäden an Bauteilen mit begrenz-
Versicherer nur Entschädigung für den           anfallende Arbeiten sind Revisionsaufwand
                                                                                                  ter Lebensdauer wird abweichend von
Schadenmehraufwand, d.h., die Auf- und          und gemäß Teil A § 7 Ziff. 2 c) aa) vom
                                                                                                  Teil A § 7 Ziff. 2 von den Wiederherstel-
Zudeckkosten sowie sonstige üblicherweise       Versicherungsnehmer zu tragen.                    lungskosten ein Abzug vorgenommen,
bei einer Revision anfallenden Arbeiten         4. Vor jeder Inspektion ist der Versicherer       wenn die Lebensdauer des zur Wieder-
sind Revisionsaufwand und gem. Teil A § 7       so rechtzeitig zu benachrichtigen, dass er        herstellung verwendeten Bauteils länger
Ziff. 2 c) aa) vom Versicherungsnehmer zu       auf seine Kosten an der Revision teilneh-         ist, als die Restlebensdauer des beschä-
tragen.                                         men kann.                                         digten Bauteils.

                                                                       69

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    auteile mit begrenzter Lebensdauer
   B                                          jeweils ab der letzten Revision.               Absatz 2. Danach kann der Versicherer
   sind alle vom Hersteller oder von          3. Vor jeder Inspektion oder Revision ist      kündigen oder leistungsfrei sein.
   ­Behörden diesbezüglich genannten bzw.     der Versicherer so rechtzeitig zu benach-      5. Bohrungen oder Schweißungen, die an
    vom Heißgas beaufschlagten Bauteile       richtigen, dass er auf seine Kosten an der     der Presse nachträglich vorgenommen
    ab Eintritt Brennkammer bis Austritt      Maßnahme teilnehmen kann.                      ­werden, gelten als Gefahrerhöhungen
   Gasturbine. Schutzschichten sind Ver-                                                      gemäß Teil B § 9.
   schleißschichten der Bauteile.             4. Werden die Motoren ohne Revision über
                                              den in Ziff. 2 angegebenen Zeitraum hin-       2819 Anerkennung
b) Für die Höhe des Abzugs gilt:
                                              aus weiterbetrieben und treten dann            1. Hat der Versicherer das versicherte Risi-
   aa) De- und Remontagekosten               ersatzpflichtige Schäden ein, so wird nur      ko besichtigt, so erkennt der Versicherer
		 Hierunter fallen alle De- und             der Schadenmehraufwand ersetzt, d.h. die       abweichend von Teil B § 1 an, dass ihm
    Remontagekosten der Gasturbine,           Kosten für De- und Remontagen sowie für        durch diese Besichtigung alle Gefahrum-
    wie sie bei einer Inspektion/Revision     sonstige üblicherweise bei einer Revision      stände bekannt geworden sind, welche in
    anfallen würden.                          anfallende Arbeiten sind Revisionsaufwand      diesem Zeitpunkt für die Beurteilung des
                                              und gemäß Teil A § 7 Ziff. 2 c) aa) vom        Risikos erheblich waren.
		 Der Abzug für die De- und Remon-          Versicherungsnehmer zu tragen.
    tagekosten im Schadenfall erfolgt                                                        2. Das Recht des Versicherers den Vertrag
    im Verhältnis der zum Zeitpunkt des       5. Der Versicherungsnehmer hat den Versi-      wegen arglistiger Täuschung anzufechten
    Versicherungsfalls bereits verstriche-    cherer unverzüglich über wesentliche Ver-      bleibt unberührt.
    nen Betriebszeit zu der gesamten          änderungen im Betriebsverhalten oder in
                                              der Einsatzweise der Motoren zu informie-      2820 Regressverzicht
    Betriebszeit des Inspektions-/Revi­
    sionsintervalls. Der Abzug erfolgt        ren, damit Versicherungsnehmer und Versi-      Richtet sich der Ersatzanspruch des Versi-
    bis zu 100 % zum Ende eines               cherer über die zu treffenden Maßnahmen        cherungsnehmers gegen einen Mitarbeiter
    ­Inspektionsintervalls.                   entscheiden können.                            (ausgenommen Repräsentanten) oder
                                              6. Verletzt der Versicherungsnehmer diese      gegen anderweitige berechtigte Benutzer
		 Eine Amortisation entfällt, wenn
                                              Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahr-     (außer Mitarbeitern von Wartungs- oder
    anlässlich der Reparatur keine Revi-
                                              lässig, so kann der Versicherer nach Maß-      Reparaturunternehmen) der versicherten
    sion oder standzeitverlängernde
                                              gabe von Teil B § 8 zur Kündigung berech-      Sache, verzichtet der Versicherer auf den
    Maßnahme durchgeführt wurde.
                                              tigt oder auch leistungsfrei sein. Führt       Übergang des Ersatzanspruches, es sei denn
   bb) Wiederherstellungskosten der Bau-     die Verletzung der Obliegenheit zu einer       a) der Verursacher hat den Schaden vor-
        teile                                 Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9 Absatz 2.          sätzlich oder grob fahrlässig herbeige-
		 Der Abzug entspricht dem Verhältnis       Danach kann der Versicherer kündigen               führt oder
    der zum Zeitpunkt des Versiche-           oder leistungsfrei sein.
                                                                                             b) für den Schaden kann Ersatz aus einer
    rungsfalles bereits verstrichenen         2805 Revision von Pressen der Span­                Haftpflichtversicherung beansprucht
    Lebensdauerstunden des betroffenen        platten- und Holzindustrie, Schmiede-              werden.
    Bauteils zu der nach Angabe des           und Strangpressen sowie Stein- und
    Herstellers zu erwartenden Gesamt-        Ziegelpressen                                  2850 Mitversicherungs- und Prozessfüh­
    lebensdauer des Bauteils. Der Abzug                                                      rungsklausel für die Technischen Versi­
    erfolgt bis zu 100 %, gleichgültig,       1. Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) hat      cherungszweige
    ob die Schadenursache in dem              der Versicherungsnehmer die Presse regel-
                                              mäßig auf seine Kosten durch einen Sach-       1. Bei Versicherungen, die von mehreren
    betroffenen Bauteil oder außerhalb                                                       Versicherern gezeichnet worden sind, haf-
    desselben gelegen hat.                    verständigen, den der Versicherungsnehmer
                                              im Einvernehmen mit dem Versicherer            ten diese stets nur für ihren Anteil und
		 Für Schutzschichten gelten eigene         benennt, zerstörungsfrei untersuchen zu        nicht als Gesamtschuldner.
    Lebensdauern. Die Höhe des Abzugs         lassen.                                        2. Der führende Versicherer ist bevoll-
    wird nach dem letzten Stand der                                                          mächtigt, Anzeigen und Willenserklärun-
    Angaben des Herstellers vor Eintritt      Der Sachverständige berichtet nach der
                                              Untersuchung dem Versicherungsnehmer           gen des Versicherungsnehmers für alle
    des Schadens über die Lebensdauer                                                        beteiligten Versicherer entgegenzunehmen
    der Bauteile und Beschichtungen           und dem Versicherer über den Zustand und
                                              die Betriebssicherheit der Presse. Der Sach-   und in deren Namen im Rahmen von Teil B
    berechnet. Bestätigen die Betriebs-                                                      § 8 Ziff. 1 die Versicherungsverträge zu
    und Schadenerfahrungen diese              verständige bestimmt auch den Zeitpunkt
                                              der nächsten Untersuchung, und zwar erst-      kündigen.
    Angaben nicht, dann sind zwischen
    dem Versicherungsnehmer und Ver-          mals bei einer Untersuchung vor Beginn         3. Die vom führenden Versicherer abgege-
    sicherer neue Vereinbarungen über         des Versicherungsschutzes.                     benen Erklärungen oder mit dem Versiche-
    die Lebensdauer zu treffen.               2. Der Versicherungsnehmer hat dem             rungsnehmer getroffenen Vereinbarungen
                                              Versicherer die Untersuchung rechtzeitig       sind für die beteiligten Versicherer ver­
2804 Revision von Elektromotoren mit                                                         bindlich. Der führende Versicherer ist
Leistungen von mehr als 750 kW bzw.           anzuzeigen. Der Versicherer kann zu der
                                              Untersuchung auf seine Kosten einen            jedoch ohne Zustimmung (Einwilligung
Drehmomenten von mehr als 10 kNm                                                             oder Genehmigung) der beteiligten Versi-
                                              Beauftragten entsenden.
1. Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) hat                                                    cherer, von denen jeder einzeln zu ent-
der Versicherungsnehmer regelmäßig Revi-      3. Werden die Pressen ohne Revision über       scheiden hat, nicht berechtigt
sionen durchzuführen. Diese Revisionen        den vom Hersteller empfohlenen oder mit
                                                                                             a) zur Erhöhung von Versicherungssum-
sollen aufgrund der Betriebserfahrungen       dem Sachverständigen vereinbarten Revi­
                                                                                                 men und/oder Entschädigungsgrenzen
des Betreibers, der vom Hersteller oder von   sionszeitraum hinaus weiterbetrieben und
                                                                                                 über die im Versicherungsschein
Fachverbänden empfohlenen Revisions­          treten dann ersatzpflichtige Schäden ein,
                                                                                                 genannten prozentualen Werte bzw.
perioden sowie übertragbarer Schaden­         so wird nur der Schadenmehraufwand
                                                                                                 Maximalbeträge hinaus. Dies gilt nicht
erfahrungen des Versicherers eingeplant       ersetzt, d.h. die Kosten für De- und
                                                                                                 für Summenanpassungen im Rahmen
und auf Kosten des Versicherungsnehmers       Remontagen sowie für sonstige üblicher-
                                                                                                 der Bestimmungen für die vertraglich
durch­geführt werden.                         weise bei einer Revision anfallende Arbei-
                                                                                                 vorgesehenen Abrechnungsverfahren
                                              ten sind Revisionsaufwand und gemäß Teil
2. Die maßgeblichen Revisionsintervalle                                                          (Summe/Beitrag);
                                              A § 7 Ziff. 2 c) aa) vom Versicherungsneh-
sind mit dem Versicherer zu vereinbaren.                                                     b) zur Änderung der Kündigungsbestim-
                                              mer zu tragen.
Sofern der Versicherer und der Versiche-                                                        mungen oder der Versicherungsdauer.
rungsnehmer keine abweichenden Revi­          4. Verletzt der Versicherungsnehmer diese
                                                                                                Dies gilt nicht für Verlängerungen der
sionsintervalle vereinbart haben, hat der     Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahr-        Versicherungsdauer, die aufgrund einer
Versicherungsnehmer eine Revision nach        lässig, so kann der Versicherer nach Maß-         im Versicherungsvertrag getroffenen
30.000 Betriebsstunden, spätestens jedoch     gabe von Teil B § 8 zur Kündigung berech-         Regelung gewährt werden; ferner bleibt
nach sechs Jahren durchzuführen.              tigt oder auch leistungsfrei sein.                die Berechtigung des führenden Versi-
Der Zeitraum gilt ab der ersten Inbetrieb-    Führt die Verletzung der Obliegenheit             cherers zur Kündigung gemäß Teil B § 8
nahme bzw. der Garantierevision oder          zu einer Gefahrerhöhung gilt, Teil B § 9          Ziff. 1 unberührt;

                                                                 70

[Seite 71]
c) zur Erweiterung des Deckungsumfangs,         2. Das Sachverständigenverfahren kann          6. Sofern nicht etwas anderes vereinbart,
    zur Verminderung der Selbstbeteiligung       durch Vereinbarung auf sonstige tatsächli-     trägt jede Partei die Kosten ihres Sachver-
    und/oder des Beitrags.                       che Voraussetzungen des Entschädigungs-        ständigen. Die Kosten des Obmannes tra-
4. Bei Schäden, die für die Mitversicherer       anspruchs sowie der Höhe der Entschädi-        gen die Parteien je zu einem Drittel.
von grundsätzlicher Bedeutung sind, ist          gung ausgedehnt werden.                        7. Steht im Zeitpunkt einer Abschlagszah-
auf Verlangen der beteiligten Versicherer        3. Für das Sachverständigenverfahren gilt:     lung noch nicht fest, inwieweit der Scha-
eine Abstimmung herbeizuführen.                                                                 den als Schaden zu vorliegendem Vertrag
                                                 a) Jede Partei hat in Textform einen Sach-
5. Soweit die vertraglichen Grundlagen                                                          oder als Feuerschaden anzusehen ist, so
                                                     verständigen zu benennen; der Versi-
für die beteiligten Versicherer die gleichen                                                    beteiligt sich jeder Versicherer an der
                                                     cherungsnehmer kann zwei Sachver-
sind, ist folgendes vereinbart:                                                                 Abschlagszahlung vorläufig mit der Hälfte.
                                                     ständige benennen. Die Parteien können
a) Der Versicherungsnehmer wird bei                 sich auf zwei gemeinsame Sachver­          8. Durch das Sachverständigenverfahren
    Streitfällen aus diesem Vertrag seine            ständige oder auf einen gemeinsamen        werden die Obliegenheiten nach Teil B § 8
    Ansprüche nur gegen den führenden                Sachverständigen einigen. Jede Partei,     Ziff. 2 oder dem Vertrag zugrunde liegen-
    Versicherer und nur wegen dessen                 die ihren Sachverständigen benannt         den Allgemeinen Versicherungsbedingun-
    Anteil gerichtlich geltend machen;               hat, kann die anderen unter Angabe des     gen nicht berührt.
                                                     von ihr genannten Sachverständigen         2911 Datenversicherung
b) Der führende Versicherer ist von den             in Textform auffordern, einen Sachver-
    beteiligten Versicherern ermächtigt,             ständigen zu benennen. Geschieht dies      1. Versicherte und nicht versicherte Kosten
    alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im            nicht innerhalb von zwei Wochen nach
    Zusammenhang mit diesem Vertrag (ein-                                                       a) Versichert sind zusätzlich Kosten für die
                                                     Zugang der Aufforderung, so kann die           Wiederherstellung von
    schließlich der Verfolgung von Regress­          auffordernde Partei den Sachverständi-
    ansprüchen) auch bezüglich ihrer Anteile         gen der säumigen Partei durch das für         aa) Daten
    als Kläger oder Beklagte zu führen.              den Schadenort zuständige Amtsgericht      		 Dies sind digitalisierte maschinen­
    Ein gegen oder vom führenden Versiche-           ernennen lassen. In der Aufforderung           lesbare Informationen;
    rer erstrittenes, rechtskräftig gewordenes
                                                     ist auf diese Folge hinzuweisen.              bb) betriebsfertigen und funktionsfähi-
    Urteil wird deshalb von den beteiligten
    Versicherern als auch für sie verbindlich    b) Die Versicherer dürfen als Sachverstän-            gen Standardprogrammen und indi-
    anerkannt. Das gilt ebenfalls für die mit        dige keine Personen benennen, die                  viduell hergestellten Programmen,
    dem Versicherungsnehmer nach Rechts-             Mitbewerber des Versicherungsnehmers               zu deren Nutzung der Versiche-
    hängigkeit geschlossenen Vergleiche;             sind oder mit ihm in dauernder                     rungsnehmer berechtigt ist;
                                                     Geschäftsverbindung stehen, ferner         soweit sich diese auf einem versicherten
c) Falls der Anteil des führenden Versiche-
    rers die Berufungssumme oder Revi­               keine Personen, die bei Mitbewerbern       Datenträger befinden.
    sionsbeschwer nicht erreicht, ist der            oder Geschäftspartnern angestellt sind
                                                     oder mit ihnen in einem ähnlichen Ver-     b) Nicht versichert sind Kosten für die
    ­Versicherungsnehmer berechtigt und auf                                                         Wiederherstellung von Daten und
     Verlangen des führenden Versicherers            hältnis stehen.
                                                                                                    Programmen, die sich nur im Arbeits-
     verpflichtet, die Klage auf einen zwei-     c) Die Sachverständigen benennen in Text-         speicher der Zentraleinheit befinden.
     ten, erforderlichenfalls auf weitere Ver-       form vor Beginn ihrer Feststellungen
     sicherer auszudehnen, bis diese Summe           einen weiteren Sachverständigen als        2. Versicherte Sachen
     erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht       Obmann. Die Regelung unter b) gilt         Abweichend von Teil A § 1 Ziff. 4 a) sind
     entsprochen, so gilt Ziff. 5 b) (Satz 2)        entsprechend für die Benennung eines       Wechseldatenträger versichert. Wechselda-
     nicht.                                          Obmannes durch die Sachverständigen.       tenträger gelten nicht als elektronisches
2871 L Sofortiger Reparaturbeginn                    Einigen sich die Sachverständigen nicht,   Bauelement.
                                                     so wird der Obmann auf Antrag einer
Nach Eintritt eines Schadens kann mit der            Partei durch das für den Schadenort        3. Versicherte und nicht versicherte
Reparatur sofort begonnen werden, wenn               zuständige Amtsgericht ernannt.            ­Gefahren und Schäden
die Schadenanzeige unverzüglich erfolgt                                                        Der Versicherer leistet Entschädigung,
und der Schaden den hierfür vereinbarten         4. Für den Mindestinhalt der Feststellun-
                                                 gen der Sachverständigen gelten die die-       sofern der Verlust, die Veränderung oder
Betrag voraussichtlich nicht übersteigt.                                                       die Nichtverfügbarkeit der Daten oder
                                                 sem Vertrag zugrunde liegenden Allgemei-
Unabhängig davon bleibt der Versiche-            nen Versicherungsbedingungen und die für       Programme infolge
rungsnehmer zur Erfüllung seiner Obliegen-       die Feuerversicherung zugrunde liegenden       a) von Blitzeinwirkung
heiten im Versicherungsfall gemäß Teil B         Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
§ 8 Ziff. 2 AMB 2011, insbesondere zur                                                          b) oder eines dem Grunde nach versicher-
Schadenminderung, verpflichtet. Das              5. Die Sachverständigen übermitteln ihre           ten Schadens gemäß Teil A § 2 an dem
bedeutet auch, dass die nicht reparierbaren      Feststellungen den drei Parteien gleich­           Datenträger oder der Datenverarbei-
beschädigten Teile zur Beweissicherung          zeitig. Weichen die Feststellungen vonein-         tungsanlage, auf dem diese gespeichert
geschützt gegen mögliche weitere Beschä-         ander ab, so werden sie unverzüglich dem          waren eingetreten ist.
digungen aufzubewahren sind und das              Obmann übergeben. Dieser entscheidet           4. Versicherungsort
Schadenbild nachvollziehbar, insbesondere        über die streitig gebliebenen Punkte inner-
durch Fotos, zu dokumentieren ist.               halb der durch die Feststellungen der          In Ergänzung zu Teil A § 4 besteht Versi-
                                                 ­Sachverständigen gezogenen Grenzen und        cherungsschutz für Sicherungs-Wechsel­
2909 Sachverständigenverfahren bei                übermittelt seine Entscheidung den drei       datenträger in deren Auslagerungsstätten
Zusammentreffen von Maschinen- und                Parteien gleichzeitig.                        (Ziff. 7 a) sowie auf den Verbindungswegen
Feuerversicherung                                                                               zwischen den bezeichneten Betriebsgrund-
                                                 Die Feststellungen der Sachverständigen        stücken und den Auslagerungsstätten.
1. Besteht auch eine Feuerversicherung           oder des Obmannes sind für die Vertrags-
und ist streitig, ob oder in welchem             parteien verbindlich, wenn nicht nachge-       5. Versicherungswert; Versicherungssumme
Umfang ein Schaden zu vorliegendem Ver-          wiesen wird, dass sie offenbar von der
trag oder als Feuerschaden anzusehen ist,                                                       a) Versicherungswert sind abweichend von
                                                 wirklichen Sachlage erheblich abweichen.           Teil A § 5 Ziff. 1 bei
so kann der Versicherungsnehmer verlan-
                                                 Aufgrund dieser verbindlichen Feststellun-
gen, dass die Höhe des Schadens zu vorlie-                                                         aa) Daten und Programmen die Wieder-
                                                 gen berechnen die Versicherer die Entschä-
gendem Vertrag und des Feuerschadens in                                                                 beschaffungs- bzw. Wiedereingabe-
                                                 digung.
einem gemeinsamen Sachverständigenver-                                                                  kosten (siehe Ziff. 6 a);
fahren festgestellt wird. Ein solches Sach-      Im Falle unverbindlicher Feststellungen
verständigenverfahren können der Versi-          erfolgen diese durch gerichtliche Entschei-       bb) Wechseldatenträgern die Wiederbe-
cherer des vorliegenden Vertrages, der           dung. Dies gilt auch, wenn die Sachver-                schaffungskosten.
Feuerversicherer und der Versicherungs-          ständigen die Feststellung nicht treffen       b) Die Versicherungssumme soll dem Versi-
nehmer auch gemeinsam vereinbaren.               können oder wollen oder sie verzögern.             cherungswert entsprechen.

                                                                       71

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6. Umfang der Entschädigung für Daten                  12 Monaten nach Eintritt des Scha-        schlossen, werden folgende Anteile vom
und Programme                                          dens durchgeführt wurde.                  Jahresbeitrag – ohne schadenabhängigen
a) Entschädigt werden abweichend von           c) Grenze der Entschädigung ist jede der        Sondernachlass – erhoben:
    Teil A § 7 die für die Wiederherstellung        vereinbarten Versicherungssummen;            Bei einer Versicherungsdauer von
    des früheren, betriebsfertigen Zustandes    d) bei Unterversicherung wird kein Abzug        bis zu einem Monat             15 %;
    der Daten und Programme notwendigen             von der Entschädigung vorgenommen;           bis zu 2 Monaten               25 %;
    Aufwendungen. Aufwendungen zur
                                                e) der nach a) bis c) ermittelte Betrag wird    bis zu 3 Monaten               30 %;
    Wiederherstellung sind insbesondere
                                                    je Versicherungsfall um die vereinbarte      bis zu 4 Monaten               40 %;
    erforderliche
                                                   Selbstbeteiligung gekürzt. Entstehen          bis zu 5 Monaten               50 %;
   aa) maschinelle Wiedereingabe aus              mehrere Schäden, so wird die Selbst­          bis zu 6 Monaten               60 %;
        Sicherungsdatenträgern;                    beteiligung jeweils einzeln abgezogen.        bis zu 7 Monaten               70 %;
   bb) Wiederbeschaffung und Wiederein-                                                         bis zu 8 Monaten               80 %;
                                                7. Sonstige vertraglich vereinbarte Oblie-       bis zu 9 Monaten               90 %;
        gabe oder Wiederherstellung von         genheiten vor Eintritt des Versicherungs-
        Daten (einschl. dafür erforderlicher                                                     mehr als 9 Monaten            100 %;
                                                falls
        Belegaufbereitung/Informations­                                                          mindestens jedoch ein Mindestbeitrag von
        beschaffung);                           a) Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) hat       200 € zuzüglich Versicherungsteuer.
                                                    der Versicherungsnehmer vor Eintritt
   cc) Wiederbeschaffung und Neuinstalla-          des Versicherungsfalles                      2. Dem Versicherer steht ein Beitrag in vor-
        tion von Standardprogrammen;                                                             genannter Höhe auch dann zu, wenn der
                                                   aa) eine übliche, jedoch mindestens ein-     Versicherungsvertrag auf eine Dauer von
   dd) Wiedereingabe von Programmdaten                 mal wöchentliche Datensicherung
        individuell hergestellter Programme                                                      mindestens einem Jahr abgeschlossen
                                                        vorzunehmen, d.h. Duplikate der          wurde, jedoch innerhalb des ersten Versiche-
        und Programmerweiterungen (z. B.                versicherten Daten und Programme
        Konfigurationen, Funktionsblöcke)                                                        rungsjahres zur Aufhebung kommt infolge
                                                        anzufertigen und so aufzubewahren,
        aus beim Versicherungsnehmer vor-               dass bei einem Versicherungsfall         a)	Rückgabe der versicherten Sache an den
        handenen Belegen (z. B. Quellcodes).            ­Originale und Duplikate nicht               Eigentümer, ohne dass ein Eigentums-
b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht               gleichzeitig beschädigt werden              wechsel vorliegt (z. B. bei gemieteten
    auf mitwirkende Ursachen keine Ent-                  oder abhanden kommen können.                Sachen);
    schädigung                                           Die technischen Einrichtungen zur       b)	vorzeitiger Vertragsbeendigung im
                                                         Datensicherung müssen jeweils dem           gegenseitigen Einvernehmen;
   aa) für Kosten, die zusätzlich entstehen,
                                                         Stand der Technik entsprechen;
        weil die versicherten Daten oder                                                         c)	sonstiger Gründe, ohne dass ein außer-
        Programme durch Kopierschutz-,             bb) sicherzustellen, dass Form und               ordentliches Kündigungsrecht besteht.
        Zugriffsschutz- oder vergleichbare              Struktur der Daten auf dem Siche-
        Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzste-            rungsdatenträger so beschaffen           3. Die vorgenannten Regelungen gelten
        cker, Verschlüsselungsmaßnahmen)                sind, dass deren Rücksicherung           nicht für den Fall, dass ein Vertrag auf
        gesichert sind (z. B. Kosten für neu-           ­technisch möglich ist, z. B. durch      Grundlage eines außerordentlichen Kündi-
        erlichen Lizenzerwerb);                        Sicherung mit Prüfoption (Verify)         gungsrechtes beendet wird.
                                                       und Durchführung von Rücksiche-           2981 Schadenabhängiger Sondernach­
   bb) für die Korrektur von manuell feh-
                                                         rungstests.                             lass
        lerhaft eingegebenen Daten;
                                                b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine        1. Zu dem Versicherungsvertrag gilt ein
   cc) für Fehlerbeseitigungskosten in Pro-       der in a) genannten Obliegenheiten
        grammen;                                                                                 schadenabhängiger Sondernachlass verein-
                                                    ­vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann   bart.
   dd) für Mehrkosten durch Änderungen            der Versicherer nach Maßgabe von Teil
        oder Verbesserungen, die über die          B § 8 zur Kündigung berechtigt oder           2. Der Sondernachlass gilt bis zu einer Ver-
        Wiederherstellung hinausgehen;             auch leistungsfrei sein.                      tragsschadenquote von 60 % und entfällt
                                                                                                 dann ab der nächsten Hauptfälligkeit des
   ee) für sonstige Vermögensschäden;             F ührt die Verletzung der Obliegenheit       Vertrages, ohne dass es einer besonderen
   ff) soweit die Wiederbeschaffung oder           zu einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9     Vereinbarung bedarf.
        Wiedereingabe der Daten oder Pro-           Absatz 2. Danach kann der Versicherer
                                                    kündigen oder leistungsfrei sein.            3. Die Schadenquote stellt das Verhältnis
        gramme nicht notwendig ist;                                                              von Schadenzahlungen einschließlich
   gg) soweit die Wiederbeschaffung oder       2950 Unterjährige Versicherungen                 Reserven zu Beitragszahlungen (ohne Ver­
        Wiedereingabe der Daten oder            1. Wird ein Versicherungsvertrag auf eine        sicherungsteuer) in den letzten 5 Versiche-
        Programme nicht innerhalb von           Dauer von weniger als einem Jahr abge-           rungsjahren dar.


                                                                   72

[Seite 73]
Allgemeine Bedingungen für die Maschinen-


                                                                                                                                              Teil A
und Kaskoversicherung von fahrbaren oder
transportablen Geräten (ABMG 2011)

Teil A: Maschinen- und Kasko­                  § 20 		 Anzuwendendes Recht                    § 2 Versicherte und nicht versi­
versicherung von fahrbaren oder                § 21		 Wirtschafts-, Handels- oder            cherte Gefahren und Schäden
transportablen Geräten                                 Finanzsanktionen bzw. Embargos
                                                                                              1. Versicherte Gefahren und Schäden
§ 1 		 Versicherte und nicht versicherte                                                     Der Versicherer leistet Entschädigung für
        Sachen                                 Teil A: Maschinen- und Kasko­                  unvorhergesehen eintretende Beschädigun-
§ 2 		 Versicherte und nicht versicherte      versicherung von fahrbaren oder                gen oder Zerstörungen von versicherten
        Gefahren und Schäden                                                                  Sachen (Sachschaden).
                                               transportablen Geräten
§ 3 		 Versicherte Interessen                                                                 Unvorhergesehen sind Schäden, die der
§ 4 		 Versicherungsort                                                                       Versicherungsnehmer oder seine Repräsen-
§ 5 		 Versicherungswert; Versicherungs-      § 1 Versicherte und nicht versi­               tanten weder rechtzeitig vorhergesehen
                                               cherte Sachen                                  haben noch mit dem für die im Betrieb
        summe; Unterversicherung                                                              ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fach-
§ 6 		 Versicherte und nicht versicherte      1. Versicherte Sachen                          wissen hätten vorhersehen können, wobei
        Kosten                                 Versichert sind die im Versicherungsvertrag    nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese
§ 7 		 Umfang der Entschädigung                bezeichneten fahrbaren oder transporta­        den Versicherer dazu berechtigt, seine Leis-
                                               blen Geräte, sobald sie betriebsfertig sind.   tung in einem der Schwere des Verschul-
§ 8 		 Zahlung und Verzinsung der Ent-                                                       dens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
        schädigung                             Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie
§ 9 		 Sachverständigenverfahren               nach beendeter Erprobung und soweit            Insbesondere wird Entschädigung geleistet
                                               vorgesehen nach beendetem Probebetrieb         für Sachschäden durch
§ 10 		 Wiederherbeigeschaffte Sachen          entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist
                                                                                              a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit
§ 11 		 Wechsel der versicherten Sachen        oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere
                                                                                                  oder Vorsatz Dritter;
                                               Unterbrechung der Betriebsfertigkeit
                                               unterbricht den Versicherungsschutz nicht.     b) Konstruktions-, Material- oder Ausfüh-
Teil B: Allgemeiner Teil                       Dies gilt auch während einer De- oder Re-          rungsfehler;
                                               montage sowie während eines Transportes
§ 1		 Anzeigepflichten des Versiche-                                                         c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspan-
                                               der Sache innerhalb des ­Versicherungsortes.
         rungsnehmers oder seines Vertre-                                                         nung;
         ters bis zum Vertragsschluss          2. Zusätzlich versicherbare Sachen
                                                                                              d) Versagen von Mess-, Regel- oder
§ 2      Beginn des Versicherungsschutzes;    Sofern vereinbart, sind zusätzlich versi-          ­Sicherheitseinrichtungen;
          Dauer und Ende des Vertrages         chert Zusatzgeräte und Reserveteile.
                                                                                              e) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;
§ 3 		 Beiträge; Versicherungsperiode          3. Folgeschäden
                                                                                              f) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall
§ 3a Anpassung des Beitragssatzes             Nur als Folge eines dem Grunde nach ver­           oder Absturz eines Luftfahrzeuges,
                                               sicherten Sachschadens an anderen Teilen           seiner Teile oder seiner Ladung.
§ 4 		 Fälligkeit des Erst- oder Einmal­      der versicherten Sache versichert sind
          beitrags; Folgen verspäteter Zah-    Schäden an                                         ies gilt jedoch nicht für Baubüros,
                                                                                                 D
          lung oder Nichtzahlung                                                                 Baucontainer, Baubuden, Baubaracken,
                                               a) Transportbändern, Raupen, Kabeln,             Werkstätten, Magazine, Labors und
§ 5 		 Folgebeitrag
                                                   Stein- und Betonkübeln, Ketten, Seilen,
§ 6 		 Lastschriftverfahren                                                                      Gerätewagen;
                                                   Gurten, Riemen, Bürsten, Kardenbelägen
§ 7 		 Beitrag bei vorzeitiger Vertrags­          und Bereifungen;                           g) Sturm, Frost, Eisgang, Erdbeben, oder
          beendigung                           b) Werkzeuge aller Art.                           Überschwemmung.
§ 8       Obliegenheiten des Versicherungs-   4. Nicht versicherte Sachen                    2. Elektronische Bauelemente
           nehmers                                                                            Entschädigung für elektronische Bauele-
                                               Nicht versichert sind
§ 9 		 Gefahrerhöhung                                                                         mente (Bauteile) der versicherten Sache
                                               a) Wechseldatenträger;                        wird nur geleistet, wenn eine versicherte
§ 10 		 Überversicherung
                                               b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchs-     Gefahr nachweislich von außen auf eine
§ 11 		 Mehrere Versicherer                        materialien und Arbeitsmittel;             Austauscheinheit (im Reparaturfall übli-
§ 12 		 Versicherung für fremde Rech-                                                        cherweise auszutauschende Einheit) oder
                                               c) sonstige Teile, die während der Lebens-
           nung                                    dauer der versicherten Sachen erfah-       auf die versicherte Sache insgesamt einge-
§ 13 		 Übergang von Ersatzansprüchen              rungsgemäß mehrfach ausgewechselt          wirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbrin-
                                                   werden müssen;                             gen, so genügt die überwiegende Wahr-
§ 14 		 Kündigung nach dem Versiche-                                                         scheinlichkeit, dass der Schaden auf die
           rungsfall                           d) Fahrzeuge, die ausschließlich der Beför-   Einwirkung einer versicherten Gefahr von
§ 15 		 Keine Leistungspflicht aus beson-         derung von Gütern im Rahmen eines          außen zurückzuführen ist.
           deren Gründen                           darauf gerichteten Gewerbes oder von
                                                   Personen dienen;                           Für Folgeschäden an weiteren Austausch­
§ 16 		 Anzeigen; Willenserklärungen;                                                        einheiten wird jedoch Entschädigung
           Anschriftenänderungen               e) Wasser- und Luftfahrzeuge sowie            geleistet.
                                                   schwimmende Geräte;
§ 17 		 Vollmacht des Versicherungsver-                                                      3. Zusätzlich versicherbare Gefahren und
           treters                             f) Einrichtungen von Baubüros, Baucon-
                                                                                              Schäden
                                                   tainer, Baubuden, Baubaracken, Werk-
§ 18 		 Verjährung                                 stätten, Magazinen, Labors und Geräte-     Sofern vereinbart, wird Entschädigung
§ 19 		 Zuständiges Gericht                        wagen.                                     geleistet für Schäden

                                                                       73

[Seite 74]
         a) bei Abhandenkommen versicherter                 Ausführungsfehlern nach dem Stand                Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigen­
             Sachen durch Diebstahl, Einbruchdieb-           der Technik zur Zeit der Herstellung, bei        tümer, so ist auch das Interesse des Eigen­
Teil A

             stahl oder Raub; Ziff. 4 bleibt unbe-           Bedienungsfehlern nach dem Stand der             tümers versichert. Die Bestimmungen zu
             rührt. Begriffsbestimmungen sind Ziff. 5        geltenden Bedienungs-/Wartungsvor-               versicherten Schäden und Gefahren
             zu entnehmen;                                   schriften;                                       bleiben unberührt.
         b) bei Tunnelarbeiten oder Arbeiten unter       j) d
                                                              urch Einsatz einer Sache, deren Repa-          2. Bei Sicherungsübereignung gilt dies
             Tage;                                           raturbedürftigkeit dem Versicherungs-            auch dann, wenn der Versicherungsnehmer
                                                             nehmer oder seinen Repräsentanten                das Eigentum nach Abschluss der Versiche-
         c) durch Versaufen oder Verschlammen
                                                             bekannt sein musste; wobei nur grobe             rung überträgt.
             infolge der besonderen Gefahren des
             Einsatzes auf Wasserbaustellen.                 Fahrlässigkeit schadet und diese den             Im Falle der Veräußerung ist der Erwerber
                                                             Versicherer dazu berechtigt, seine               berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit
         4. Nicht versicherte Gefahren und Schä-             Leistung in einem der Schwere des Ver-           sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren
         den                                                 schuldens entsprechenden Verhältnis              Zeitpunkt bis zum Ablauf der laufenden
         Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf          zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch        Versicherungsperiode in Textform zu kün­
         mitwirkende Ursachen keine Entschädi-               Entschädigung, wenn der Schaden nicht            digen.
         gung für Schäden                                    durch die Reparaturbedürftigkeit verur-
                                                             sacht wurde oder wenn die Sache zur              Im Übrigen gelten die gesetzlichen Rege-
         a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers          Zeit des Schadens mit Zustimmung des             lungen gemäß §§ 95 ff VVG zur Veräuße-
             oder dessen Repräsentanten;                     Versicherers wenigstens behelfsmäßig             rung der versicherten Sache.
         b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse,         repariert war;                                   3. Hat der Versicherungsnehmer die Sache
             Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder      k) soweit für sie ein Dritter als Lieferant        unter Eigentumsvorbehalt verkauft, so ist
             Aufstand;                                        (Hersteller oder Händler), Frachtführer,        auch das Interesse des Käufers versichert.
         c) durch Innere Unruhen;                            Spediteur, Werkunternehmer oder aus             Der Versicherer leistet jedoch keine Ent-
                                                             Reparaturauftrag einzutreten hat.                schädigung für Schäden, für die der Versi-
         d) durch Terrorakte;                                                                                cherungsnehmer als Lieferant (Hersteller
            T errorakte sind jegliche Handlungen             estreitet der Dritte seine Eintrittspflicht,
                                                             B                                                oder Händler) gegenüber dem Käufer ein-
             von Personen oder Personengruppen zur           so leistet der Versicherer zunächst Ent-         zutreten hat oder ohne auf den Einzelfall
             Erreichung politischer, religiöser, ethni-      schädigung. Ergibt sich nach Zahlung             bezogene Sonderabreden einzutreten
             scher oder ideologischer Ziele, die             der Entschädigung, dass ein Dritter für          hätte.
            geeignet sind, Angst und Schrecken in            den Schaden eintreten muss und bestrei-          4. Sofern vereinbart, ist auch das Interesse
            der Bevölkerung oder Teilen der Bevöl-           tet der Dritte dies, so behält der Versi-        eines Dritten als Mieter, Pächter, Entleiher
            kerung zu verbreiten und dadurch auf             cherungsnehmer zunächst die bereits              oder Verwahrer versichert, wenn der Versi-
            eine Regierung oder staatliche Einrich-          gezahlte Entschädigung.                          cherungsnehmer die Sachen einem Dritten
            tungen Einfluss zu nehmen;                       § 86 VVG – Übergang von Ersatzan­               übergeben hat.
         e) durch Kernenergie, nukleare Strahlung           sprüchen – gilt für diese Fälle nicht.           5. Hat der Versicherungsnehmer die ver­
             oder radioaktive Substanzen;                    Der Versicherungsnehmer hat seinen               sicherte Sache, die er in seinem Betrieb
                                                             Anspruch auf Kosten und nach den                 verwendet oder Dritten überlässt (Ziff. 4),
         f) während der Dauer von Seetransporten;           Weisungen des Versicherers außerge-              selbst hergestellt, so leistet der Versicherer
         g) durch Mängel, die bei Abschluss der             richtlich und erforderlichenfalls gericht-       keine Entschädigung für Schäden, für die
             Versicherung bereits vorhanden waren            lich geltend zu machen:                          bei Fremdbezug üblicherweise der Lieferant
             und dem Versicherungsnehmer oder                 ie Entschädigung ist zurückzuzahlen,
                                                             D                                                (Hersteller oder Händler) einzutreten hätte.
             seinen Repräsentanten bekannt sein              wenn der Versicherungsnehmer einer               6. Im Übrigen gelten die Bestimmungen
             mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit         Weisung des Versicherers nicht folgt             zur Versicherung für fremde Rechnung.
             schadet und diese den Versicherer dazu          oder soweit der Dritte dem Versiche-
             berechtigt, seine Leistung in einem der         rungsnehmer Schadenersatz leistet.
             Schwere des Verschuldens entsprechen-
             den Verhältnis zu kürzen;                    5. Gefahrendefinitionen                             § 4 Versicherungsort
         h) durch zwangsläufige, sich dauernd            Im Sinne dieser Bedingungen gilt:                   Versicherungsschutz besteht nur innerhalb
             ­wiederholende, von außen einwirkende                                                            des Versicherungsortes. Versicherungsort
                                                          a) Raub                                            sind die im Versicherungsvertrag bezeich-
              Einflüsse des bestimmungsgemäßen
              ­Einsatzes, soweit es sich nicht um             aub liegt vor, wenn gegen den Versi-
                                                             R                                                neten Betriebsgrundstücke oder Einsatz­
               Folgeschäden handelt;                         cherungsnehmer Gewalt angewendet                 gebiete.
                                                             oder angedroht wird, um dessen Wider-
         i) durch                                           stand gegen die Wegnahme versicherter
            aa) betriebsbedingte normale Abnut-             Sachen auszuschalten.                            § 5 Versicherungswert; Versiche­
                 zung;                                        em Versicherungsnehmer stehen
                                                             D                                                rungssumme; Unterversicherung
            bb) betriebsbedingte vorzeitige Abnut-          geeignete Personen gleich, die vorüber-          1. Versicherungswert
                 zung;                                       gehend die Obhut über die versicherten
                                                             Sachen ausüben.                                  Versicherungswert ist der Neuwert.
            cc) korrosive Angriffe oder Abzeh­
                 rungen;                                  b) Einbruchdiebstahl                               a) Neuwert ist der jeweils gültige Listen-
                                                                                                                  preis der versicherten Sache im Neuzu-
            dd) übermäßigen Ansatz von Kesselstein,         E inbruchdiebstahl im Sinne dieses Ver-             stand zuzüglich der Bezugskosten (z. B.
                 Schlamm oder sonstigen Ablage­               trages liegt vor, wenn jemand in einen             Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle,
                 rungen.                                      Raum eines Gebäudes einbricht, ein-                Montage).
                                                              steigt oder mittels
             iese Ausschlüsse gelten nicht für
            D                                                                                                 b) Wird die versicherte Sache nicht mehr
            benachbarte Teile der versicherten               aa) richtiger Schlüssel, die er durch Ein-          in Preislisten geführt, so ist der letzte
            Sache, die infolge eines solchen Scha-                bruchdiebstahl oder durch Raub an               Listenpreis der Sache im Neuzustand
            dens beschädigt werden und nicht auch                 sich gebracht hatte;                            zuzüglich der Bezugskosten maßge-
            ihrerseits aus Gründen gemäß aa) bis             bb) falscher Schlüssel oder                         bend; dieser Betrag ist entsprechend
            dd) bereits erneue­rungsbedürftig waren.                                                              der Preisentwicklung für vergleichbare
                                                             cc) anderer Werkzeuge eindringt.                    Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.
             ie Ausschlüsse gemäß bb) bis dd) gel-
            D
            ten ferner nicht in den Fällen von Ziff.                                                              atte die versicherte Sache keinen
                                                                                                                 H
            1 a) und b), d) und e); ob ein Konstruk-                                                             Listenpreis, so tritt an dessen Stelle
            tionsfehler vorliegt, wird nach dem           § 3 Versicherte Interessen                             der Kauf- oder Lieferpreis der Sache im
            Stand der Technik zur Zeit der Kons­          1. Versichert ist das Interesse des Versiche-          Neuzustand zuzüglich der Bezugskos-
            truktion beurteilt, bei Material- oder        rungsnehmers.                                          ten; dieser Betrag ist entsprechend der

                                                                              74

[Seite 75]
   Preisentwicklung für vergleichbare           	
                                                 oder die Nichtverfügbarkeit der Daten              bb) Die Aufwendungen gemäß aa) sind
   Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.         infolge eines dem Grunde nach versi-                    nur versichert, sofern die behörd­


                                                                                                                                                Teil A
    ann weder ein Listenpreis noch ein
   K                                             cherten Schadens an dem Datenträger                     lichen Anordnungen
   Kauf- oder Lieferpreis ermittelt werden,      eingetreten ist, auf dem diese Daten            		 – a ufgrund von Gesetzen oder Ver-
   so ist die Summe der Kosten maßge-            gespeichert waren.                                    ordnungen ergangen sind, die
   bend, die jeweils notwendig war,             b) Sofern vereinbart, sind andere Daten               vor Eintritt des Schadens erlassen
   um die Sache in der vorliegenden glei-           versichert.                                        wurden;
   chen Art und Güte (z. B. Konstruktion,
                                                c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und           		 – K
                                                                                                       ontamination betreffen, die
   Abmessung, Leistung) zuzüglich der
                                                   die Entschädigung für versicherte                  nachweislich infolge dieses Scha-
   Handelsspanne und der Bezugskosten
                                                   Sachen betragen zusammen höchstens                 dens entstanden ist;
   wiederherzustellen. Dieser Betrag ist
   entsprechend der Preisentwicklung               die Versicherungssumme je vereinbarter        		 – innerhalb von neun Monaten seit
   zu vermindern oder zu erhöhen.                  Position.                                           Eintritt des Schadens ergangen
                                                3. Zusätzliche Kosten                                  sind und dem Versicherer ohne
    abatte und Preiszugeständnisse
   R
                                                                                                       Rücksicht auf Rechtsmittelfristen
   bleiben für den Versicherungswert            Sofern vereinbart, sind über die Wieder­               innerhalb von drei Monaten seit
   unberücksichtigt.                            herstellungskosten hinaus die nachfolgend              Kenntniserhalt gemeldet wurden.
c) Ist der Versicherungsnehmer zum Vor-        genannten Kosten bis zur Höhe der jeweils
                                                hierfür vereinbarten Versicherungssumme             cc) Wird durch den Schaden eine bereits
    steuerabzug nicht berechtigt, so ist die
                                                auf erstes Risiko versichert. Die jeweils ver-           bestehende Kontamination des
    Mehrwertsteuer einzubeziehen.
                                                einbarte Versicherungssumme vermindert                   ­Erdreiches erhöht, so sind nur die
2. Versicherungssumme                           sich nicht dadurch, dass eine Entschädi-                  Aufwendungen versichert, die den
Die im Versicherungsvertrag für jede versi-     gung geleistet wird.                                      für eine Beseitigung der bestehen-
cherte Sache genannte Versicherungssum-                                                                   den Kontamination erforderlichen
                                                a) Aufräumungs-, Dekontaminations- und                   Betrag übersteigen, und zwar ohne
me soll dem Versicherungswert entspre-
                                                    Entsorgungskosten                                     Rücksicht darauf, ob und wann
chen. Der Versicherungsnehmer soll die
Versicherungssumme für die versicherte             aa) Dies sind Kosten, die der Versiche-               dieser Betrag ohne den Schaden
Sache während der Dauer des Versiche-                   rungsnehmer infolge eines dem                     aufgewendet worden wäre.
rungsverhältnisses dem jeweils gültigen                 Grunde nach versicherten Schadens        		 Die hiernach zu ersetzenden Kosten
Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch,             aufwenden muss, um versicherte               werden nötigenfalls durch Sachver-
wenn werterhöhende Änderungen vorge-                    und nicht versicherte Sachen, deren          ständige festgestellt.
nommen werden.                                          Teile oder Reste, die sich an der
                                                                                                    dd) Aufwendungen aufgrund sonstiger
3. Unterversicherung                                    Schadenstätte befinden
                                                                                                         behördlicher Anordnungen oder
Ist die Versicherungssumme niedriger als        		 – a ufzuräumen und nötigenfalls zu                   ­aufgrund sonstiger Verpflichtungen
der Versicherungswert zur Zeit des Eintrit-           dekontaminieren;                                    des Versicherungsnehmers ein-
tes des Versicherungsfalles, so besteht         		 – z u vernichten oder in die nächst-                  schließlich der Einliefererhaftung
Unterversicherung.                                                                                        sind nicht versichert.
                                                      gelegene geeignete Abfallent­
                                                      sorgungsanlage zu transportieren              ee) Entschädigung wird nicht geleistet,
                                                      und dort zu beseitigen.                            soweit der Versicherungsnehmer aus
§ 6 Versicherte und nicht versi­                   bb) Nicht versichert sind jedoch Kosten
                                                                                                         einem anderen Versicherungsvertrag
cherte Kosten                                                                                            Ersatz beanspruchen kann.
                                                        für die Dekontamination und Ent-
1. Aufwendungen zur Abwendung und                       sorgung von Erdreich oder Gewäs-         c) Bewegungs- und Schutzkosten
Minderung des Schadens                                 sern, Kosten für die Beseitigung von          ies sind Kosten, die der Versicherungs-
                                                                                                    D
                                                        Beeinträchtigungen des Grundwas-            nehmer infolge eines dem Grunde nach
a) Versichert sind Aufwendungen, auch
                                                        sers oder der Natur sowie von Emis-         versicherten Schadens aufwenden muss,
    erfolglose, die der Versicherungsnehmer
                                                        sionen in der Luft.                         wenn zum Zwecke der Wiederherstel-
    bei Eintritt des Versicherungsfalles den
    Umständen nach zur Abwendung und            		 Nicht versichert sind ferner Aufwen-            lung oder Wiederbeschaffung der versi-
    Minderung des Schadens für geboten              dungen des Versicherungsnehmers                 cherten Sache andere Sachen bewegt,
    halten durfte oder die er auf Weisung           aufgrund der Einliefererhaftung.                verändert oder geschützt werden müs-
    des Versicherers macht.                                                                         sen, insbesondere Aufwendungen für
                                                   cc) Entschädigung wird nicht geleistet,         De- und Remontage, für Durchbruch,
b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und                  soweit der Versicherungsnehmer aus          Abriss oder Wiederaufbau von Gebäu-
    die Entschädigung für versicherte                   einem anderen Versicherungsvertrag          deteilen oder für das Erweitern von
    Sachen betragen zusammen höchstens                  Ersatz beanspruchen kann.                   ­Öffnungen.
    die Versicherungssumme je vereinbarter
    Position; dies gilt jedoch nicht, soweit    b) Dekontaminations- und Entsorgungs-           d) Luftfrachtkosten
    Aufwendungen auf Weisung des Versi-             kosten für Erdreich
                                                                                                     ies sind Mehrkosten für Luftfracht,
                                                                                                    D
    cherers entstanden sind.                       aa) Dies sind Kosten, die der Versiche-         die der Versicherungsnehmer infolge
c) Nicht versichert sind Aufwendungen für              rungsnehmer infolge einer Konta­            eines dem Grunde nach versicherten
    Leistungen der Feuerwehr oder anderer               mination durch einen dem Grunde             Schadens zum Zwecke der Wiederher-
    Institutionen, die im öffentlichen Inter-           nach versicherten Schaden aufgrund          stellung oder Wiederbeschaffung der
    esse zur Hilfeleistung verpflichtet sind,           behördlicher Anordnungen aufwen-            versicherten Sache aufwendet.
    wenn diese Leistungen im öffentlichen               den muss, um
    Interesse erbracht werden.                  		 – E rdreich der Schadenstätte zu
d) Der Versicherer hat den für die Auf­              untersuchen und nötigenfalls zu            § 7 Umfang der Entschädigung
    wendungen erforderlichen Betrag auf               dekontaminieren oder auszutau-             1. Wiederherstellungskosten
    Verlangen des Versicherungsnehmers                schen;
                                                                                                 Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden
    vorzuschießen.                                     – d
                                                          en Aushub zu vernichten oder          und Totalschaden unterschieden.
2. Kosten für die Wiederherstellung von                  in die nächstgelegene geeignete
                                                                                                 Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wieder-
Daten                                                    Abfallentsorgungsanlage zu
                                                                                                 herstellungskosten zuzüglich des Wertes
                                                         transportieren und dort abzu­
a) Versichert sind Kosten für die Wieder-                                                       des Altmaterials nicht höher sind als der
                                                         lagern;
    herstellung von Daten des Betriebssys-                                                       Zeitwert der versicherten Sache unmittel-
    tems, welche für die Grundfunktion der      		 – insoweit den Zustand der Scha-             bar vor Eintritt des Versicherungsfalles.
    versicherten Sache notwendig sind,                denstätte vor Eintritt des Scha-           Sind die Wiederherstellungskosten höher,
    sofern der Verlust, die Veränderung               dens wiederherzustellen.                   so liegt ein Totalschaden vor.

                                                                        75

[Seite 76]
         Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert       		 hängig von dem Versicherungsfall            8. Mehrwertsteuer
         durch einen Abzug insbesondere für Alter,          notwendig gewesen wären;                    Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt,
Teil A

         Abnutzung und technischen Zustand.                bb) Mehrkosten durch Änderungen             wenn der Versicherungsnehmer vorsteuer-
         Versicherte Sachen, die in verschiedenen               oder Verbesserungen, die über die       abzugsberechtigt ist. Das Gleiche gilt,
         Positionen bezeichnet sind, gelten auch                Wiederherstellung hinausgehen.          wenn der Versicherungsnehmer die Mehr-
         dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie    		 Wird eine Konstruktionseinheit,             wertsteuer anlässlich der Wiederherstel-
         wirtschaftlich zusammen gehören.                                                               lung oder Wiederbeschaffung tatsächlich
                                                            z. B. ein Motor, ein Getriebe oder ein
                                                                                                        nicht gezahlt oder die Wiederherstellung
         Werden versicherte Sachen in einer Sam-            Baustein, ausgewechselt, obgleich
                                                                                                        oder Wiederbeschaffung nicht vorgenom-
         melposition aufgeführt, so gelten sie nicht        sie neben beschädigten Teilen mit
                                                                                                        men hat.
         als einheitliche Sache, sofern diese eigen-        überwiegender Wahrscheinlichkeit
         ständig verwendet werden können.                   auch unbeschädigte umfasst, so              9. Selbstbeteiligung
                                                            wird die Entschädigung hierfür              Der nach Ziff. 1 bis 7 ermittelte Betrag
         2. Teilschaden                                     angemessen gekürzt; dies gilt jedoch        wird je Versicherungsfall um die verein­
         Entschädigt werden alle für die Wiederher-         nicht, wenn die Kosten, die für eine        barte Selbstbeteiligung gekürzt.
         stellung des früheren, betriebsfertigen            Reparatur der beschädigten Teile
         Zustandes notwendigen Aufwendungen                 notwendig gewesen wären, die Kos-           Entstehen mehrere Schäden, so wird die
         abzüglich des Wertes des Altmaterials.             ten für die Auswechselung der Kon-          Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen.
                                                            struktionseinheit übersteigen wür-          Entstehen die mehreren Schäden jedoch an
         a) Aufwendungen zur Wiederherstellung             den.
             sind insbesondere                                                                          derselben Sache und besteht außerdem ein
                                                        		 Werden beschädigte Teile erneuert,          Ursachenzusammenhang zwischen diesen
            aa) Kosten für Ersatzteile und Repara-         obgleich eine Reparatur ohne                Schäden, so wird die Selbstbeteiligung nur
                 turstoffe;                                 Gefährdung der Betriebssicherheit           einmal abgezogen.
            bb) Lohnkosten und lohnabhängige Kos-          möglich ist, so ersetzt der Versiche-
                 ten, auch übertarifliche Lohnanteile       rer die Kosten, die für eine Repara-
                 und Zulagen, ferner Mehrkosten             tur der beschädigten Teile notwen-          § 8 Zahlung und Verzinsung der
                 durch tarifliche Zuschläge für Über-      dig gewesen wären, jedoch nicht              Entschädigung
                 stunden sowie für Sonntags-, Feier-        mehr als die für die Erneuerung auf-
                                                            gewendeten Kosten;                          1. Fälligkeit der Entschädigung
                 tags- und Nachtarbeiten;
                                                           cc) Kosten einer Wiederherstellung in       Die Entschädigung wird fällig, wenn die
            cc) De- und Remontagekosten;                                                               Feststellungen des Versicherers zum Grun-
                                                                eigener Regie, soweit die Kosten
            dd) Transportkosten einschließlich                 nicht auch durch Arbeiten in frem-      de und zur Höhe des Anspruchs abge-
                 ­Mehrkosten für Expressfrachten;               der Regie entstanden wären;             schlossen sind.
            ee) Kosten für die Wiederherstellung          dd) entgangener Gewinn infolge von          Der Versicherungsnehmer kann einen
                 des Betriebssystems, welches für               Arbeiten in eigener Regie;              Monat nach Meldung des Schadens den
                 die Grundfunktion der versicherten                                                     Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen,
                 Sache notwendig ist;                      ee) Mehrkosten durch behelfsmäßige          der nach Lage der Sache mindestens zu
                                                                oder vorläufige Wiederherstellung;      zahlen ist.
            ff) Kosten für das Aufräumen und das
                                                           ff) Kosten für Arbeiten, die zwar für die   2. Verzinsung
                 Dekontaminieren der versicherten
                                                                Wiederherstellung erforderlich sind,
                 Sache oder deren Teile sowie Kosten                                                    Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus
                                                                aber nicht an der versicherten Sache
                 für das Vernichten von Teilen                                                          einem anderen Rechtsgrund eine weiterge-
                                                                selbst ausgeführt werden;
                 der Sache, ferner Kosten für den                                                       hende Zinspflicht besteht:
                 Abtransport von Teilen in die             gg) Vermögensschäden.
                                                                                                        a) die Entschädigung ist – soweit sie nicht
                 nächstgelegene geeignete Abfallent-    3. Totalschaden                                     innerhalb eines Monats nach Meldung
                 sorgungsanlage, jedoch nicht Kosten                                                        des Schadens geleistet wird – ab Fällig-
                 aufgrund der Einliefererhaftung.       Entschädigt wird der Zeitwert abzüglich
                                                        des Wertes des Altmaterials.                        keit zu verzinsen;
         b) Ein Abzug von den Wiederherstellungs-                                                      b) die Mehrwertsteuer ist ab dem Zeit-
             kosten in Höhe der Wertverbesserung        4. Zusätzliche Kosten
                                                                                                            punkt zu verzinsen, in dem der Versi-
             wird vorgenommen an                        Zusätzliche Kosten, die infolge eines ersatz-       cherungsnehmer die tatsächliche Zah-
            aa) Hilfs- und Betriebsstoffen, Ver-       pflichtigen Schadens über die Wieder­               lung der Mehrwertsteuer anlässlich der
                 brauchsmaterialien und Arbeits­        herstellungskosten hinaus aufgewendet              Wiederherstellung oder Wiederbeschaf-
                 mitteln, sowie sonstigen Teilen,       werden müssen, ersetzt der Versicherer im          fung versicherter Sachen gegenüber
                 die während der Lebensdauer der        Rahmen der hierfür vereinbarten Versiche-          dem Versicherer nachgewiesen hat;
                 versicherten Sache erfahrungsge-       rungssummen.
                                                                                                        c) der Zinssatz beträgt 4 Prozent p. a.;
                 mäß mehrfach ausgewechselt wer-        5. Grenze der Entschädigung
                 den müssen, soweit diese Teile zur                                                     d) die Zinsen werden zusammen mit der
                                                        Grenze der Entschädigung ist der auf die            Entschädigung fällig.
                 Wiederherstellung der versicherten     betroffene Sache entfallende Teil der Versi-
                 Sache zerstört oder beschädigt         cherungssumme.                                  3. Hemmung
                 werden;                                                                                Bei der Berechnung der Fristen gemäß
                                                        6. Entschädigungsberechnung bei Unter-
            bb) Transportbändern, Raupen, Kabeln,      versicherung                                    Ziff. 1 und 2 a) ist der Zeitraum nicht zu
                 Stein- und Betonkübeln, Ketten, Sei-                                                   berücksichtigen, in dem infolge Verschul-
                 len, Gurten, Riemen, Bürsten, Kar-     Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur       dens des Versicherungsnehmers die Ent-
                 denbelägen und Bereifungen, Ver-       der Teil des nach Ziff. 1 bis 5 ermittelten     schädigung nicht ermittelt oder nicht
                 brennungsmotoren, Akkumula­toren,      Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen        gezahlt werden kann.
                 Röhren und Werkzeugen aller Art;       Betrag verhält, wie die Versicherungssum-
                                                        me zu dem Versicherungswert. Dies gilt          4. Aufschiebung der Zahlung
            cc) Zylinderköpfen, Zylinderbuchsen,       nicht für Versicherungssummen auf Erstes        Der Versicherer kann die Zahlung aufschie-
                 einteiligen Kolben, Kolbenböden und    Risiko.                                         ben, solange
                 Kolbenringen von Kolbenmaschinen.
                 Der Abzug beträgt 10 % pro Jahr        7. Entschädigungsberechnung bei grober          a) Zweifel an der Empfangsberechtigung
                                                        Fahrlässigkeit                                      des Versicherungsnehmers bestehen;
                 höchstens jedoch 50 %.
                                                        Haben der Versicherungsnehmer oder seine        b) ein behördliches oder strafgerichtliches
         c) Der Versicherer leistet keine Entschädi-
                                                        Repräsentanten den Schaden grob fahrläs-            Verfahren gegen den Versicherungsneh-
             gung für
                                                        sig herbeigeführt, wird die Entschädigung           mer oder seinen Repräsentanten aus
            aa) Kosten einer Überholung oder sons­     in einem der Schwere des Verschuldens               Anlass dieses Versicherungsfalles noch
                 tiger Maßnahmen, die auch unab-        entsprechenden Verhältnis gekürzt.                  läuft.

                                                                           76

[Seite 77]
5. Abtretung des Entschädigungsanspru-               mit deren Werten unmittelbar vor             Versicherungswertes gezahlt worden ist,
ches                                                 dem Schaden sowie deren Neuwer-              so hat der Versicherungsnehmer die


                                                                                                                                               Teil A
Der Entschädigungsanspruch kann vor                  ten zur Zeit des Schadens;                   Entschädigung zurückzuzahlen oder die
Fälligkeit nur mit Zustimmung des Versi-          bb) die für die Wiederbeschaffung oder         Sache dem Versicherer zur Verfügung
cherers abgetreten werden. Die Zustim-                 Wiederherstellung in den Zustand           zu stellen. Der Versicherungsnehmer
mung muss erteilt werden, wenn der Versi-              vor Schadeneintritt erforderlichen         hat dieses Wahlrecht innerhalb von
cherungsnehmer sie aus wichtigem Grund                 Kosten;                                    zwei Wochen nach Empfang einer
verlangt.                                                                                         schriftlichen Aufforderung des Versi­
                                                  cc) die Restwerte der vom Schaden              cherers auszuüben; nach fruchtlosem
                                                       betroffenen Sachen;
                                                                                                  Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht
§ 9 Sachverständigenverfahren                  c) die nach dem Versicherungsvertrag              auf den Versicherer über.
                                                   versicherten Kosten.
1. Feststellung der Schadenhöhe                                                                b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz
                                               5. Verfahren nach Feststellung                      einer abhanden gekommenen Sache
Der Versicherungsnehmer kann nach Ein-
tritt des Versicherungsfalles verlangen,        Der Sachverständige übermittelt seine              zurückerlangt, nachdem für diese Sache
dass der Schaden in einem Sachverständi-        Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig.       eine Entschädigung gezahlt worden ist,
genverfahren festgestellt wird.                 Weichen die Feststellungen der Sachver-            die bedingungsgemäß geringer als der
                                                ständigen voneinander ab, so übergibt der          Versicherungswert ist, so kann der Ver­
Ein solches Sachverständigenverfahren          Versicherer sie unverzüglich dem Obmann.            sicherungsnehmer die Sache behalten
können Versicherer und Versicherungsneh-       Dieser entscheidet über die streitig geblie-        und muss sodann die Entschädigung
mer auch gemeinsam vereinbaren.                 benen Punkte innerhalb der durch die               zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu
2. Weitere Feststellungen                      ­Feststellungen der Sachverständigen gezo-          innerhalb von zwei Wochen nach Emp-
                                                genen Grenzen und übermittelt seine Ent-           fang einer schriftlichen Aufforderung
Das Sachverständigenverfahren kann durch
                                                scheidung beiden Parteien gleichzeitig.            des Versicherers nicht bereit, so hat der
Vereinbarung auf weitere Feststellungen
zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.       Die Feststellungen der Sachverständigen             Versicherungsnehmer die Sache im Ein-
                                               oder des Obmannes sind für die Vertrags-            vernehmen mit dem Versicherer öffent-
3. Verfahren vor Feststellung                                                                      lich meistbietend verkaufen zu lassen.
                                               parteien verbindlich, wenn nicht nachge-
Für das Sachverständigenverfahren gilt:        wiesen wird, dass sie offenbar von der              Von dem Erlös abzüglich der Verkaufs-
                                               wirklichen Sachlage erheblich abweichen.            kosten erhält der Versicherer den Anteil,
a) Jede Partei hat in Textform einen Sach-
    verständigen zu benennen. Eine Partei,     Aufgrund dieser verbindlichen Feststellun-          welcher der von ihm geleisteten bedin-
    die ihren Sachverständigen benannt         gen berechnet der Versicherer die Entschä-          gungsgemäßen Entschädigung ent-
    hat, kann die andere unter Angabe des      digung.                                             spricht.
    von ihr genannten Sachverständigen in      Im Falle unverbindlicher Feststellungen         4. Beschädigte Sachen
    Textform auffordern, den zweiten Sach-     erfolgen diese durch gerichtliche Entschei-
    verständigen zu benennen. Wird der         dung. Dies gilt auch, wenn die Sachver-         Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt
    zweite Sachverständige nicht innerhalb     ständigen die Feststellung nicht treffen        worden, so kann der Versicherungsnehmer
    von zwei Wochen nach Zugang der            können oder wollen oder sie verzögern.          die bedingungsgemäße Entschädigung in
    ­Aufforderung benannt, so kann ihn die                                                     Höhe der Wiederherstellungskosten auch
     auffordernde Partei durch das für den     6. Kosten                                       dann verlangen oder behalten, wenn die
     Schadenort zuständige Amtsgericht         Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist,      Sachen in den Fällen von Ziff. 2 oder
     ernennen lassen. In der Aufforderung      trägt jede Partei die Kosten ihres Sach­        Ziff. 3 bei ihm verbleiben.
     durch den Versicherer ist der Versiche-   verständigen. Die Kosten des Obmannes           5. Gleichstellung
     rungsnehmer auf diese Folge hinzu­        tragen beide Parteien je zur Hälfte.
     weisen.                                                                                   Dem Besitz einer zurückerlangten Sache
                                               7. Obliegenheiten                               steht es gleich, wenn der Versicherungs-
b) Der Versicherer darf als Sachverständi-    Durch das Sachverständigenverfahren wer-        nehmer die Möglichkeit hat, sich den
    gen keine Person benennen, die Mit­
                                               den die Obliegenheiten des Versicherungs-       Besitz wieder zu verschaffen.
    bewerber des Versicherungsnehmers ist
                                               nehmers nicht berührt.
    oder mit ihm in dauernder Geschäfts-                                                       6. Übertragung der Rechte
    verbindung steht, ferner keine Person,
    die bei Mitbewerbern oder Geschäfts-                                                       Hat der Versicherungsnehmer dem Versi-
    partnern angestellt ist oder mit ihnen     § 10 Wiederherbeigeschaffte                     cherer zurückerlangte Sachen zur Verfü-
   in einem ähnlichen Verhältnis steht.        Sachen                                          gung zu stellen, so hat er dem Versicherer
                                                                                               den Besitz, das Eigentum und alle sonsti-
c) Beide Sachverständige benennen in          1. Anzeigepflicht                               gen Rechte zu übertragen, die ihm mit
    Textform vor Beginn ihrer Feststellun-     Wird der Verbleib abhanden gekommener           Bezug auf diese Sachen zustehen.
    gen einen dritten Sachverständigen         Sachen ermittelt, so hat der Versicherungs-
    als Obmann. Die Regelung unter b) gilt     nehmer dies nach Kenntniserlangung dem
    entsprechend für die Benennung eines
    Obmannes durch die Sachverständigen.
                                               Versicherer unverzüglich in Textform anzu-      § 11 Wechsel der versicherten
                                               zeigen.
    Einigen sich die Sachverständigen nicht,                                                   Sachen
    so wird der Obmann auf Antrag einer        2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschä-
                                               digung                                          Erhält der Versicherungsnehmer anstelle
    Partei durch das für den Schadenort                                                        der im Versicherungsvertrag bezeichneten
    zuständige Amtsgericht ernannt.            Hat der Versicherungsnehmer den Besitz          Sache eine andere, jedoch technisch ver-
4. Feststellung                                einer abhanden gekommenen Sache                 gleichbare Sache, so besteht nach entspre-
                                               zurückerlangt, bevor die volle Entschädi-       chender Anzeige des Versicherungsnehmers
Die Feststellungen der Sachverständigen        gung für diese Sache gezahlt worden ist,
müssen enthalten:                                                                              hierfür vorläufige Deckung.
                                               so behält er den Anspruch auf die Entschä-
a) die ermittelten oder vermuteten Ursa-      digung, falls er die Sache innerhalb von        Die vorläufige Deckung endet
    chen und den Zeitpunkt, von dem an         zwei Wochen dem Versicherer zur Verfü-          a) mit dem Abschluss des neuen Versiche-
    der Sachschaden für den Versicherungs-     gung stellt. Andernfalls ist eine für diese         rungsvertrages oder
    nehmer nach den anerkannten Regeln         Sache gewährte Zahlung zurückzugeben.
    der Technik frühestens erkennbar war;                                                      b) mit Beginn eines weiteren Vertrages
                                               3. Wiedererhalt nach Zahlung der Ent­               über vorläufige Deckung mit gleich­
b) den Umfang der Beschädigung und der        schädigung                                          artigem Versicherungsschutz oder
    Zerstörung, insbesondere                   a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz
                                                                                               c) mit der Beendigung der Vertragsver-
   aa) ein Verzeichnis der abhanden               einer abhanden gekommenen Sache
                                                                                                   handlungen,
        gekommenen, zerstörten und                 zurückerlangt, nachdem für diese Sache
        beschädigten versicherten Sachen           eine Entschädigung in voller Höhe ihres     spätestens jedoch nach 3 Monaten.

                                                                      77

[Seite 78]
         Teil B: Allgemeiner Teil                       5. Vertragsdauer von weniger als einem         Beitragszuschläge für erweiterten Versiche-
                                                        Jahr                                           rungsschutz gelten für bestehende Verträ-
                                                        Bei einer Vertragsdauer von weniger als        ge mit Beginn des nächsten Versicherungs-
         § 1 Anzeigepflichten des Versi­                einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es     jahres. Obergrenze für eine Erhöhung und
                                                        einer Kündigung bedarf, zum vorgesehe-         Untergrenze für eine Absenkung ist der
         cherungsnehmers oder seines                                                                   Tarifbeitragssatz für vergleichbaren Versi-
                                                        nen Zeitpunkt.
         Vertreters bis zum Vertrags­                                                                  cherungsschutz im Neugeschäft. Im Falle
                                                        6. Wegfall des versicherten Interesses         einer Erhöhung ist der Versicherer berech-
         schluss
                                                        Fällt das versicherte Interesse nach dem       tigt, im Falle einer Absenkung verpflichtet,
Teil B


         Der Versicherungsnehmer hat bis zur            Beginn der Versicherung weg, endet der         den Beitrag entsprechend anzupassen.
         ­Abgabe seiner Vertragserklärung dem           Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Ver-      5. Eine sich aus Ziff. 3 ergebende Beitrags-
          Versicherer alle ihm bekannten Gefahr­        sicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis      erhöhung wird dem Versicherungsnehmer
          umstände anzuzeigen, nach denen der           erlangt.                                       spätestens einen Monat vor Beitragsfällig-
          Versicherer in Textform gefragt hat und                                                      keit mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer
          die für dessen Entschluss erheblich sind,                                                    kann den Versicherungsvertrag innerhalb
          den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt       § 3 Beiträge; Versicherungs­                   eines Monats nach Zugang der Mitteilung
          zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist     periode                                        mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch
          auch insoweit zur Anzeige verpflichtet,                                                      zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
          als nach seiner Vertragserklärung, aber vor   Je nach Vereinbarung werden die Beiträge       Erhöhung, kündigen.
          Vertragsannahme der Versicherer Fragen        entweder durch laufende Zahlungen
                                                        monatlich, viertel-, halbjährlich, jährlich    6. Eine sich aus Ziff. 3 ergebende Beitrags-
          in Textform im Sinne des Satzes 1 stellt.                                                    senkung wird dem Versicherungsnehmer
                                                        oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt.
         Verletzt der Versicherungsnehmer seine                                                        durch die Beitragsrechnung mitgeteilt.
                                                        Entsprechend der Vereinbarung über lau-
         Anzeigepflicht nach Abs. 1, so kann der        fende Zahlungen umfasst die Versiche-
         Versicherer nach Maßgabe der §§ 19-21          rungsperiode einen Monat, ein Vierteljahr,
         VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen         ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einem       § 4 Fälligkeit des Erst- oder Ein­
         oder eine Vertragsänderung vornehmen.          Einmalbeitrag ist die Versicherungsperiode     malbeitrags; Folgen verspäteter
         Der Versicherer kann nach § 21 Abs. 2 VVG      die vereinbarte Vertragsdauer, jedoch          Zahlung oder Nichtzahlung
         auch leistungsfrei sein.                       höchstens ein Jahr.
                                                                                                       1. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
         Wird der Vertrag von einem Vertreter des
         Versicherungsnehmers geschlossen, so sind                                                     Der erste oder einmalige Beitrag ist –
         gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und         § 3a Anpassung des Beitrags­                   unabhängig von dem Bestehen eines
                                                        satzes                                         Widerrufrechts – unverzüglich nach dem
         Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis
                                                                                                       Zeitpunkt des vereinbarten und im Versi-
         und Arglist des Versicherungsnehmers zu        1. Um die dauernde Erfüllbarkeit der Ver-      cherungsschein angegebenen Versiche-
         berücksichtigen.                               pflichtungen aus den Verträgen, denen die      rungsbeginns zu zahlen.
         Das Recht des Versicherers, den Vertrag        Allgemeinen Bedingungen für die Maschi-
                                                        nen- und Kaskoversicherung von fahrbaren       Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versi-
         nach § 22 VVG wegen arglistiger Täu-                                                          cherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist
                                                        oder transportablen Geräten (ABMG 2011)
         schung anzufechten, bleibt unberührt.          zugrunde liegen, und eine risikoadäquate       der erste oder einmalige Beitrag unverzüg-
                                                        Tarifierung sicherzustellen, überprüft der     lich nach Vertragsschluss zu zahlen.
                                                        Versicherer zum 1. Juli eines jeden Jahres,    Zahlt der Versicherungsnehmer nicht
         § 2 Beginn des Versicherungs­                  ob die der Tarifierung zugrundeliegenden       unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2
         schutzes; Dauer und Ende des                   Beiträge beibehalten werden können oder        bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versi-
         Vertrages                                      ob die Notwendigkeit einer Anpassung           cherungsschutz erst, nachdem die Zahlung
                                                        (Erhöhung oder Absenkung) besteht.             bewirkt ist.
         1. Beginn des Versicherungsschutzes
                                                        2. Der Beitragssatz und die Beitragszu-        Weicht der Versicherungsschein vom
         Der Versicherungsschutz beginnt vorbe-         schläge für erweiterten Versicherungs-         Antrag des Versicherungsnehmers oder
         haltlich der Regelungen über die Folgen        schutz werden unter Berücksichtigung von       von getroffenen Vereinbarungen ab, ist der
         verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des      Schadenaufwand, Kosten, Feuerschutz­           erste oder einmalige Beitrag frühestens
         Erst- oder Einmalbeitrags zu dem im Versi-     steuer und Gewinnansatz kalkuliert.            einen Monat nach Zugang des Versiche-
         cherungsschein angegebenen Zeitpunkt.          3. Bei einer Neukalkulation des Beitrags-      rungsscheins zu zahlen.
         2. Dauer                                       satzes und der Beitragszuschläge für           2. Folgen verspäteter Zahlung oder Nicht-
                                                        ­erweiterten Versicherungsschutz wird der      zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags
         Der Vertrag ist für den im Versicherungs-       Bedarf gemäß Ziff. 2 anhand einer ausrei-
         schein angegebenen Zeitraum abgeschlos-         chend großen Anzahl gleichartiger Risiken,    Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht
         sen.                                            die Gegenstand der Verträge nach ABMG         zu dem nach Ziff. 1 maßgebenden Fällig-
                                                         2011 sind, errechnet. Dabei wird auch die     keitszeitpunkt gezahlt, ist der Versicherer
         3. Stillschweigende Verlängerung                                                               nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt,
                                                         voraussichtliche künftige Entwicklung des
         Bei einer Vertragsdauer von mindestens          unternehmensindividuellen Schadenbedarfs      vom Vertrag zurückzutreten oder auch
         einem Jahr verlängert sich der Vertrag um       für das nächste Kalenderjahr für diese Ver-   ­leistungsfrei.
         jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Ver-     träge berücksichtigt. Der Gewinn­ansatz
         tragsparteien spätestens drei Monate vor        bleibt dabei unverändert.
         dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit     Preissteigerungen, die bereits in die Ent-     § 5 Folgebeitrag
         eine Kündigung zugegangen ist.                 wicklung einer Angleichung der Beiträge        1. Fälligkeit
         4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen        und Versicherungssummen (Wert März
                                                                                                       a) Eine Folgebeitrag wird zu dem verein-
                                                        1971 – Klausel 3507) – sofern vereinbart –
         Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit                                                       barten Zeitpunkt der jeweiligen Versi-
                                                        eingeflossen sind, dürfen bei diesen
                                                                                                           cherungsperiode fällig.
         von mehr als drei Jahren zum Ablauf des        Berechnungen nicht noch einmal berück-
         dritten oder jedes darauf folgenden Jahres     sichtigt werden.                               b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn
         unter Einhaltung einer Frist von drei Mona-                                                       sie innerhalb des im Versicherungs-
                                                        Bei der Neukalkulation sind die anerkann-
         ten vom Versicherungsnehmer gekündigt                                                             schein oder in der Beitragsrechnung
                                                        ten Grundsätze der Versicherungsmathe-
         werden.                                                                                           angegebenen Zeitraums bewirkt ist.
                                                        matik und Versicherungstechnik anzuwen-
         Die Kündigung muss dem Versicherer spä-        den.                                           2. Folgen der Nichtzahlung
         testens drei Monate vor dem Ablauf des         4. Die sich aus Ziff. 3 ergebenden             Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung
         jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.        Änderungen des Beitragssatzes und der          ergeben sich aus § 38 VVG.

                                                                          78

[Seite 79]
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zah-          2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versiche-       das der Schwere des Verschuldens des
lung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der       rungsfalles                                        Versicherungsnehmers entspricht. Das
Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm            a) Der Versicherungsnehmer hat bei Ein-           Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig-
durch den Verzug entstandenen Schadens                tritt des Versicherungsfalles                  keit hat der Versicherungsnehmer zu
zu verlangen.                                                                                        beweisen.
                                                     aa) nach Möglichkeit für die Abwen-
                                                          dung und Minderung des Schadens         b)	Außer im Falle einer arglistigen Oblie-
                                                          zu sorgen;                                  genheitsverletzung ist der Versicherer
§ 6 Lastschriftverfahren                                                                              jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit
                                                     bb) dem Versicherer den Schadeneintritt,        der Versicherungsnehmer nachweist,
1. Pflichten des Versicherungsnehmers


                                                                                                                                                   Teil B
                                                          nachdem er von ihm Kenntnis                 dass die Verletzung der Obliegenheit
Ist zur Einziehung des Beitrags das Last-                 erlangt hat, unverzüglich – gegebe-         weder für den Eintritt oder die Feststel-
schriftverfahren vereinbart worden, hat der               nenfalls auch mündlich oder telefo-         lung des Versicherungsfalls, noch für die
Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der                     nisch – anzuzeigen;                         Feststellung oder den Umfang der Leis-
Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichen-         cc) Weisungen des Versicherers zur              tungspflicht des Versicherers ursächlich
de Deckung des Kontos zu sorgen.                          Schadenabwendung/-minderung –               ist.
2. Änderung des Zahlungsweges                             gegebenenfalls auch mündlich oder       c)	Verletzt der Versicherungsnehmer eine
                                                         telefonisch – einzuholen, wenn die           nach Eintritt des Versicherungsfalls
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertre-                Umstände dies gestatten;                     bestehende Auskunfts- oder Aufklä-
ten, dass ein oder mehrere Beiträge trotz                                                             rungsobliegenheit, ist der Versicherer
wiederholtem Einziehungsversuch nicht                dd) Weisungen des Versicherers zur
                                                          Schadenabwendung/-minderung,                nur dann vollständig oder teilweise leis-
eingezogen werden können, ist der Versi-                                                              tungsfrei, wenn er den Versicherungs-
cherer berechtigt, die Lastschriftverein­                 soweit für ihn zumutbar, zu befol-
                                                          gen; erteilen mehrere an dem Versi-         nehmer durch gesonderte Mitteilung in
barung in Textform zu kündigen.                                                                       Textform auf diese Rechtsfolge hinge-
                                                          cherungsvertrag beteiligte Versiche-
Der Versicherer hat in der Kündigung dar-                 rer unterschiedliche Weisungen,             wiesen hat.
auf hinzuweisen, dass der Versicherungs-                  hat der Versicherungsnehmer nach
nehmer verpflichtet ist, den ausstehenden                 pflichtgemäßem Ermessen zu han-
Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu                 deln;                                   § 9 Gefahrerhöhung
übermitteln.                                         ee) Schäden durch strafbare Handlun-        Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf
Durch die Banken erhobene Bearbeitungs-                   gen gegen das Eigentum unverzüg-        der Versicherungsnehmer ohne vorherige
gebühren für fehlgeschlagenen Lastschrift­                lich der Polizei anzuzeigen;            Zustimmung des Versicherers keine Gefahr­
einzug können dem Versicherungsnehmer                                                             erhöhung vornehmen oder deren Vornah-
                                                     ff) dem Versicherer und der Polizei         me durch einen Dritten gestatten.
in Rechnung gestellt werden.                              unverzüglich ein Verzeichnis der
                                                          abhanden gekommenen Sachen              Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahr­
                                                          einzureichen;                           erhöhung, die ihm bekannt wird, dem Ver-
§ 7 Beitrag bei vorzeitiger                                                                       sicherer unverzüglich anzuzeigen, und
                                                     gg) das Schadenbild so lange unverän-       zwar auch dann, wenn sie ohne seinen
Vertragsbeendigung                                        dert zu lassen, bis die Schadenstelle   ­Willen eintritt. Im Übrigen gelten die §§ 23
Endet das Versicherungsverhältnis vor                     oder die beschädigten Sachen durch       bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer
Ablauf der Versicherungsperiode oder wird                 den Versicherer freigegeben worden       zur Kündigung berechtigt sein, eine Ver-
es nach Beginn rückwirkend aufgehoben                     sind; sind Veränderungen unum-           tragsänderung vornehmen oder auch leis-
oder von Anfang an wegen arglistiger Täu-                 gänglich, sind das Schadenbild           tungsfrei sein.
schung nichtig, so gebührt dem Versicherer                nachvollziehbar zu dokumentieren
                                                          (z. B. durch Fotos) und die beschä-
der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach
                                                          digten Sachen bis zu einer Besichti-    § 10 Überversicherung
Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG.                             gung durch den Versicherer aufzu-
                                                          bewahren;                               1. Übersteigt die Versicherungssumme den
                                                                                                  Wert des versicherten Interesses erheblich,
§ 8 Obliegenheiten des Versiche­                     hh) soweit möglich dem Versicherer          so kann sowohl der Versicherer als auch
                                                          unverzüglich jede Auskunft – auf
rungsnehmers                                             Verlangen in Textform – zu erteilen,
                                                                                                  der Versicherungsnehmer nach Maßgabe
                                                                                                  des § 74 VVG die Herabsetzung der Versi-
1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versi-                 die zur Feststellung des Versiche-      cherungssumme und des Beitrags verlan-
cherungsfalles                                            rungsfalles oder des Umfanges der       gen.
                                                          Leistungspflicht des Versicherers
a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten,               erforderlich ist sowie jede Untersu-    2. Hat der Versicherungsnehmer die Über-
    die der Versicherungsnehmer vor Eintritt              chung über Ursache und Höhe des         versicherung in der Absicht geschlossen,
    des Versicherungsfalles zu erfüllen hat,              Schadens und über den Umfang der        sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö-
    sind:                                                Entschädigungspflicht zu gestatten;      gensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag
   aa) die Einhaltung aller gesetzlichen,                                                        nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag
                                                     ii) vom Versicherer angeforderte Belege     bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von
        behördlichen sowie vertraglich ver-               beizubringen, deren Beschaffung
        einbarten Sicherheitsvorschriften;                                                        den die Nichtigkeit begründenden Umstän-
                                                          ihm billigerweise zugemutet werden      den Kenntnis erlangt.
   bb)	die Einhaltung aller sonstigen ver-               kann.
       traglich vereinbarten Obliegenhei-         b) Steht das Recht auf die vertragliche
       ten.                                           Leistung des Versicherers einem Dritten     § 11 Mehrere Versicherer
b) Verletzt der Versicherungsnehmer vor-            zu, so hat dieser die Obliegenheiten
                                                      gemäß Ziff. 2 a) ebenfalls zu erfüllen,     1. Anzeigepflicht
     sätzlich oder grob fahrlässig eine Oblie-
                                                      soweit ihm dies nach den tatsächlichen      Wer bei mehreren Versicherern ein Interes-
     genheit, die er vor Eintritt des Versiche-
                                                      und rechtlichen Umständen möglich ist.      se gegen dieselbe Gefahr versichert, ist
     rungsfalles gegenüber dem Versicherer                                                        verpflichtet, dem Versicherer die andere
     zu erfüllen hat, so kann der Versicherer     3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsver-
                                                  letzung                                         Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In
     innerhalb eines Monats, nachdem er                                                           der Mitteilung sind der andere Versicherer
     von der Verletzung Kenntnis erlangt          a)	
                                                     Verletzt der Versicherungsnehmer eine        und die Versicherungssumme anzugeben.
     hat, den Vertrag fristlos kündigen.             Obliegenheit nach Ziff. 1 oder 2 vor-
     Das Kündigungsrecht des Versicherers            sätzlich, so ist der Versicherer von der     2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzei-
     ist ausgeschlossen, wenn der Versiche-          Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob    gepflicht
     rungsnehmer beweist, dass er die                fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit     Verletzt der Versicherungsnehmer die
     ­Obliegenheit weder vorsätzlich noch            ist der Versicherer berechtigt, seine        Anzeigepflicht (siehe Ziff. 1), ist der Versi-
      grob fahrlässig verletzt hat.                  Leistung in dem Verhältnis zu kürzen,        cherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur

                                                                         79

[Seite 80]
         Kündigung berechtigt oder auch leistungs-        Die Aufhebung des Vertrages oder die Her-     § 14 Kündigung nach dem Versi­
         frei. Eine Kündigung des Versicherers wird       absetzung der Versicherungssumme und          cherungsfall
         mit Zugang wirksam.                              Anpassung des Beitrags werden zu dem
                                                          Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung       1. Kündigungsrecht
         Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der
         Versicherer vor dem Eintritt des Versiche-       dem Versicherer zugeht.                       Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles
         rungsfalles Kenntnis von der anderen Ver­                                                      kann jede der Vertragsparteien den Versi-
         sicherung erlangt hat.                                                                         cherungsvertrag kündigen. Die Kündigung
                                                          § 12 Versicherung für fremde                  ist in Textform zu erklären. Die Kündigung
         Außer im Falle einer arglistigen Obliegen-
                                                          Rechnung                                      ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit
Teil B


         heitsverletzung ist der Versicherer zur Leis-
                                                                                                        dem Abschluss der Verhandlungen
         tung verpflichtet, soweit die Verletzung         1. Rechte aus dem Vertrag                     über die Entschädigung zulässig.
         der Obliegenheit weder für den Eintritt
                                                          Der Versicherungsnehmer kann den Versi-       2. Kündigung durch Versicherungsnehmer
         oder die Feststellung des Versicherungs­
                                                          cherungsvertrag im eigenen Namen für
         falles, noch für die Feststellung oder den                                                     Der Versicherungsnehmer ist berechtigt,
                                                          das Interesse eines Dritten (Versicherten)
         Umfang der Leistungspflicht des Versiche-                                                      das Versicherungsverhältnis mit sofortiger
                                                          schließen. Die Ausübung der Rechte aus
         rers ursächlich ist.                                                                           Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt
                                                          diesem Vertrag steht nur dem Versiche-
         3. Haftung und Entschädigung bei Mehr-           rungsnehmer und nicht auch dem Versi-         bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in
         fachversicherung                                 cherten zu. Das gilt auch, wenn der Versi-    Textform zu kündigen.
         a) Ist bei mehreren Versicherern ein Inter-     cherte den Versicherungsschein besitzt.       3. Kündigung durch Versicherer
             esse gegen dieselbe Gefahr versichert        2. Zahlung der Entschädigung                  Eine Kündigung des Versicherers wird einen
             und übersteigen die Versicherungs­                                                         Monat nach ihrem Zugang beim Versiche-
             summen zusammen den Versicherungs-           Der Versicherer kann vor Zahlung der Ent-
                                                          schädigung an den Versicherungsnehmer         rungsnehmer wirksam.
             wert oder übersteigt aus anderen Grün-
             den die Summe der Entschädigungen,           den Nachweis verlangen, dass der Versi-
             die von jedem Versicherer ohne Beste-        cherte seine Zustimmung dazu erteilt hat.
             hen der anderen Versicherung zu zahlen       Der Versicherte kann die Zahlung der Ent-     § 15 Keine Leistungspflicht aus
             wären, den Gesamtschaden, liegt eine         schädigung nur mit Zustimmung des Versi-      besonderen Gründen
             Mehrfachversicherung vor.                    cherungsnehmers verlangen.
                                                                                                        1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige
         b) Die Versicherer sind in der Weise als        3. Kenntnis und Verhalten                     Herbeiführung des Versicherungsfalles
             Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder     Soweit die Kenntnis und das Verhalten des     a) Führt der Versicherungsnehmer den
             für den Betrag aufzukommen hat, des-         Versicherungsnehmers von rechtlicher              ­Versicherungsfall vorsätzlich herbei,
             sen Zahlung ihm nach seinem Vertrage         Bedeutung sind, sind bei der Versicherung          so ist der Versicherer von der Entschädi-
             obliegt; der Versicherungsnehmer kann        für fremde Rechnung auch die Kenntnis              gungspflicht frei.
             aber im Ganzen nicht mehr als den            und das Verhalten des Versicherten zu
             Betrag des ihm entstandenen                  berücksichtigen. Soweit der Vertrag Inter-       Ist die Herbeiführung des Schadens
             Schadens verlangen. Satz 1 gilt ent­         essen des Versicherungsnehmers und des            durch rechtskräftiges Strafurteil wegen
            sprechend, wenn die Verträge bei              Versicherten umfasst, muss sich der Versi-       Vorsatzes in der Person des Versiche-
            demselben Versicherer bestehen.               cherungsnehmer für sein Interesse das Ver-        rungsnehmers festgestellt, so gilt die
                                                          halten und die Kenntnis des Versicherten          vorsätzliche Herbeiführung des Scha-
            E rlangt der Versicherungsnehmer oder                                                          dens als bewiesen.
             der Versicherte aus anderen Versiche-        nur dann zurechnen lassen, wenn der Ver-
             rungsverträgen Entschädigung für den-        sicherte Repräsentant des Versicherungs-      b) Führt der Versicherungsnehmer den
             selben Schaden, so ermäßigt sich der         nehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG.            Schaden grob fahrlässig herbei, so ist
             Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag                                                          der Versicherer berechtigt, seine Leis-
             in der Weise, dass die Entschädigung                                                           tung in einem der Schwere des Ver-
             aus allen Verträgen insgesamt nicht          § 13 Übergang von Ersatzan­                       schuldens des Versicherungsnehmers
             höher ist, als wenn der Gesamtbetrag         sprüchen                                          entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
             der Versicherungssummen, aus denen                                                         2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des
             die Beiträge errechnet wurden, nur in        1. Übergang von Ersatzansprüchen
                                                                                                        Versicherungsfalles
             diesem Vertrag in Deckung gegeben            Steht dem Versicherungsnehmer ein
             worden wäre. Bei Vereinbarung von            ­Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu,       Der Versicherer ist von der Entschädi­
             Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich           geht dieser Anspruch auf den Versicherer     gungspflicht frei, wenn der Versicherungs-
             der Anspruch in der Weise, dass aus           über, soweit der Versicherer den Schaden     nehmer den Versicherer arglistig über Tat-
             allen Verträgen insgesamt keine höhere        ersetzt. Der Übergang kann nicht zum         sachen, die für den Grund oder die Höhe
             Entschädigung zu leisten ist, als wenn        Nachteil des Versicherungsnehmers geltend    der Entschädigung von Bedeutung sind,
             der Gesamtbetrag der Versicherungs-           gemacht werden. Richtet sich der Ersatzan-   täuscht oder zu täuschen versucht.
             summen in diesem Vertrag in Deckung           spruch des Versicherungsnehmers gegen        Ist die Täuschung oder der Täuschungsver-
             gegeben worden wäre.                          eine Person, mit der er bei Eintritt des     such durch rechtskräftiges Strafurteil
         c) Hat der Versicherungsnehmer eine              Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt,    gegen den Versicherungsnehmer wegen
             Mehrfachversicherung in der Absicht           kann der Übergang nicht geltend gemacht      Betruges oder Betrugsversuches festge-
             geschlossen, sich dadurch einen rechts-       werden, es sei denn, diese Person hat den    stellt, so gelten die Voraussetzungen des
             widrigen Vermögensvorteil zu verschaf-        Schaden vorsätzlich verursacht.              Satzes 1 als bewiesen.
             fen, ist jeder in dieser Absicht geschlos-   2. Obliegenheiten zur Sicherung von
            sene Vertrag nichtig.                         Ersatzansprüchen
             em Versicherer steht der Beitrag bis zu
            D                                                                                           § 16 Anzeigen; Willenserklärun­
                                                          Der Versicherungsnehmer hat seinen
            dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den           Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung         gen; Anschriftenänderungen
            die Nichtigkeit begründenden Umstän-          dieses Anspruchs dienendes Recht unter        1. Form
            den Kenntnis erlangt.                         Beachtung der geltenden Form- und Frist-      Soweit gesetzlich keine Schriftform ver-
         4. Beseitigung der Mehrfachversicherung          vorschriften zu wahren und nach Übergang      langt ist und soweit in diesem Vertrag
                                                          des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei   nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die
         Eine Mehrfachversicherung kann auf
                                                          dessen Durchsetzung durch den Versicherer     für den Versicherer bestimmten Erklärun-
         Verlangen des Versicherungsnehmers nach
                                                          soweit erforderlich mitzu­wirken.             gen und Anzeigen, die das Versicherungs-
         Maßgabe des § 79 VVG durch Aufhebung
         oder Herabsetzung der Versicherungs­             Verletzt der Versicherungsnehmer diese        verhältnis betreffen und die unmittelbar
         summe des später geschlossenen Vertrages         Obliegenheit, ist der Versicherer nach Maß-   gegenüber dem Versicherer erfolgen, in
         beseitigt werden.                                gabe des § 86 Abs. 2 VVG leistungsfrei.       Textform abzugeben.

                                                                            80

[Seite 81]
Erklärungen und Anzeigen sollen an die        ge dem Versicherungsnehmer zu übermit-        auch bei dem für den Sitz oder die Nieder-
Hauptverwaltung des Versicherers oder an      teln.                                         lassung des Gewerbebetriebes zuständigen
die im Versicherungsschein oder in dessen                                                   Gericht geltend machen.
                                              3. Zahlungen an den Versicherungsvertre-
Nachträgen als zuständig bezeichnete Stel-                                                  2. Klagen gegen Versicherungsnehmer
                                              ter
le gerichtet werden. Die gesetzlichen Rege-
lungen über den Zugang von Erklärungen        Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll-   Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag
und Anzeigen bleiben unberührt.               mächtigt, Zahlungen, die der Versiche-        oder der Versicherungsvermittlung gegen
                                              rungsnehmer im Zusammenhang mit der           den Versicherungsnehmer ist ausschließlich
2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw.
                                              Vermittlung oder dem Abschluss eines          das Gericht örtlich zuständig, in dessen
Namensänderung
                                                                                            Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit


                                                                                                                                          Teil B
                                              Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzu-
Hat der Versicherungsnehmer eine Ände-        nehmen. Eine Beschränkung dieser Voll-        der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in
rung seiner Anschrift dem Versicherer         macht muss der Versicherungsnehmer            Ermangelung eines solchen seinen
nicht mitgeteilt, genügt für eine Willens­    nur gegen sich gelten lassen, wenn er die     gewöhnlichen Aufenthalt hat.
erklärung, die dem Versicherungsnehmer        Beschränkung bei der Vornahme der Zah-        Soweit es sich bei dem Vertrag um eine
gegenüber abzugeben ist, die Absendung        lung kannte oder in Folge grober Fahrläs-     betriebliche Versicherung handelt, kann der
eines eingeschriebenen Briefes an die         sigkeit nicht kannte.                         Versicherer seine Ansprüche auch bei dem
letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
                                                                                            für den Sitz oder die Niederlassung des
Entsprechendes gilt bei einer dem Versi­
                                                                                            Gewerbebetriebes zuständigen Gericht gel-
cherer nicht angezeigten Namensänderung.      § 18 Verjährung                               tend machen.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der
Absendung des Briefes als zugegangen.         Die Ansprüche aus dem Versicherungsver-       3. Wohnsitzverlegung des Versicherungs-
                                              trag verjähren in drei Jahren. Die Verjäh-    nehmers
3. Nichtanzeige der Verlegung der
­gewerblichen Niederlassung                   rung beginnt mit dem Schluss des Jahres,      Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
                                              in dem der Anspruch entstanden ist und        nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder
Hat der Versicherungsnehmer die Versiche-     der Gläubiger von den Anspruch begrün-
rung unter der Anschrift seines Gewerbe-                                                    gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland ver-
                                              denden Umständen und der Person des           legt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
betriebs abgeschlossen, finden bei einer      Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne
Verlegung der gewerblichen Niederlassung                                                    Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhe-
                                              grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.         bung unbekannt ist, ist der Gerichtsstand
die Bestimmungen nach Nr. 2 entspre-
chend Anwendung.                              Ist ein Anspruch aus dem Versicherungs-       Münster (Westfalen).
                                              vertrag bei dem Versicherer angemeldet
                                              worden, zählt bei der Fristberechnung der
§ 17 Vollmacht des Versiche­                  Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang        § 20 Anzuwendendes Recht
                                              der in Textform mitgeteilten Entscheidung     Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
rungsvertreters                               des Versicherers beim Anspruchsteller nicht
1. Erklärungen des Versicherungsnehmers       mit.
Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll-                                                 § 21 Wirtschafts-, Handels- oder
mächtigt, vom Versicherungsnehmer abge-                                                     Finanzsanktionen bzw. Embargos
gebene Erklärungen entgegenzunehmen           § 19 Zuständiges Gericht
betreffend                                    1. Klagen gegen den Versicherer oder Ver-     Es besteht – unbeschadet der übrigen Ver-
                                              sicherungsvermittler                          tragsbestimmungen – Versicherungsschutz
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines                                                   nur, soweit und solange dem keine auf die
    Versicherungsvertrages;                   Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag       Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirt-
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis   oder der Versicherungsvermittlung ist         schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
    einschließlich dessen Beendigung;         neben den Gerichtsständen der Zivilprozess­   bzw. Embargos der Europäischen Union
                                              ordnung auch das Gericht örtlich zustän-      oder der Bundesrepublik Deutschland ent-
c) Anzeige- und Informationspflichten vor    dig, in dessen Bezirk der Versicherungs­      gegenstehen.
    Abschluss des Vertrages und während       nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen
    des Versicherungsverhältnisses.                                                         Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels-
                                              Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen
                                                                                            oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
2. Erklärungen des Versicherers               seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
                                                                                            Vereinigten Staaten von Amerika, soweit
Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll-   Soweit es sich bei dem Vertrag um eine        dem nicht Rechtsvorschriften der Europäi-
mächtigt, vom Versicherer ausgefertigte       betriebliche Versicherung handelt, kann der   sche Union oder der Bundesrepublik
Versicherungsscheine oder deren Nachträ-      Versicherungsnehmer seine Ansprüche           Deutschland entgegenstehen.


                                                                    81

[Seite 82]
Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für
die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahr­
baren oder transportablen Geräten (ABMG 2011)
Nachstehende Klausel haben Gültigkeit, sofern Sie vereinbart wurden.


3183 L Mitversicherung von Werkzeugen         5. Die Grenze der Entschädigung ist abwei­       e) durch Erdrutsch.
Abweichend von Teil A § 1 Ziff. 3 ABMG        chend von Teil A § 7 Ziff. 5 ABMG 2011 der          E rdrutsch ist ein naturbedingtes Abrut-
2011 gelten maschinentypische Werkzeuge       im Versicherungsvertrag genannte Betrag.             schen oder Abstürzen von Erd- oder
auf Erstes Risiko bis zu dem im Versiche-     6. Die Versicherung dieser Gefahr kann               Gesteinsmassen;
rungsvertrag vereinbarten Betrag mitver­      jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung        f) durch Erdbeben.
sichert, wenn diese im Zusammenhang mit       wird eine Woche nach Zugang wirksam.
einem ersatzpflichtigen Schaden an der                                                            E rdbeben ist eine naturbedingte Erschüt-
                                              3252 L Ausschluss innere Betriebsschäden             terung des Erdbodens, die durch geophy-
versicherten Maschine beschädigt oder
­zerstört werden.                             1. Abweichend von Teil A § 2 Ziff. 1 und             sikalische Vorgänge im Erdinneren aus-
                                              Ziff. 2 leistet der Versicherer Entschädi-           gelöst wird.
Entschädigt wird der Zeitwert abzüglich       gung für unvorhergesehen eintretende             g)	durch Tierbiss.
des Wertes des Altmaterials.                  Beschädigungen oder Zerstörungen von
                                                                                               h)	Der Versicherungsschutz erstreckt sich
3190 Bohrgeräte                               versicherten Sachen (Sachschaden)                    auch auf Schäden an der Verkabelung
Nicht versicherte Sachen                      a) als unmittelbare Folge eines von außen           durch Kurzschluss.
                                                  her einwirkenden Ereignisses;                2. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht
In Ergänzung zu Teil A § 1 Ziff. 4 ABMG
2011 gelten Bohrwerkzeuge, Bohrgestänge,      b) durch Brand, Blitzschlag, Explosion,         auf mitwirkende Ursachen keine Entschädi-
ggf. Kelly-Stange und Verrohrung des              Anprall oder Absturz eines Luftfahr­         gung für innere Betriebsschäden oder
Bohrloches ausdrücklich nicht versichert.        zeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;      Bruchschäden.
                                                 dies gilt jedoch nicht für Baubüros,          Entschädigung wird jedoch geleistet für
3210 L Ausschluss von Schäden durch
                                                 Baucontainer, Baubuden, Baubaracken,          Schäden gemäß Ziff. 1, die infolge eines
Brand; Blitzschlag; Explosion
                                                 Werkstätten, Magazine, Labors und             inneren Betriebsschadens oder Bruch­
Abweichend von Teil A § 2 Ziff. 1 ABMG           Gerätewagen.                                  schadens eintreten.
2011 leistet der Versicherer ohne Rücksicht
                                                  rand ist ein Feuer, das ohne einen
                                                 B                                             3. Der Versicherer leistet – soweit nicht
auf mitwirkende Ursachen keine Entschädi-
                                                 bestimmungsgemäßen Herd entstanden            anders vereinbart – ohne Rücksicht auf
gung für Schäden durch
                                                 ist oder ihn verlassen hat und das sich       mitwirkende Ursachen keine Entschädi-
a) Brand;                                        aus eigener Kraft auszubreiten vermag.        gung für Schäden durch Abhandenkom-
b) Blitzschlag;                                                                                men infolge von Diebstahl, Einbruchdieb-
                                                  litzschlag ist der unmittelbare Über-
                                                 B                                             stahl oder Raub.
c) Explosion;                                    gang eines Blitzes auf Sachen.
                                                                                               3252 a L Ausschluss innere Betriebs­
d)	Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeu-      E xplosion ist eine auf dem Ausdeh-          schäden und Schäden durch Brand;
    ges, seiner Teile oder seiner Ladung.         nungsbestreben von Gasen oder Dämp-          Blitzschlag; Explosion
                                                  fen beruhende, plötzlich verlaufende
Im Sinne dieser Klausel gilt:                     Kraftäußerung. Eine Explosion eines          1. Abweichend von Teil A § 2 Ziff. 1 und
                                                  Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt   Ziff. 2 ABMG 2011 leistet der Versicherer
a)	Brand ist ein Feuer, das ohne einen                                                        Entschädigung für unvorhergesehen ein-
    bestimmungsgemäßen Herd entstanden            nur vor, wenn seine Wandung in einem
                                                  solchen Umfang zerrissen wird, dass ein      tretende Beschädigungen oder Zerstörun-
    ist oder ihn verlassen hat und das sich                                                    gen von versicherten Sachen (Sachschaden)
    aus eigener Kraft auszubreiten vermag.       plötzlicher Ausgleich des Druckunter-
                                                 schieds innerhalb und außerhalb des           a)	als unmittelbare Folge eines von außen
b)	Blitzschlag ist der unmittelbare Über-       Behälters stattfindet. Wird im Innern             her einwirkenden Ereignisses;
    gang eines Blitzes auf Sachen.               eines Behälters eine Explosion durch          b)	durch Sturm, Hagel oder Eisgang.
c)	Explosion ist eine auf dem Ausdehnungs-      chemische Umsetzung hervorgerufen,
    bestreben von Gasen oder Dämpfen              so ist ein Zerreißen seiner Wandung          	Sturm ist eine wetterbedingte Luft­
    beruhende, plötzlich verlaufende Kraft-       nicht erforderlich;                            bewegung von mindestens Windstärke 8
                                                                                                 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit
    äußerung.                                 c) durch Sturm, Hagel oder Eisgang.               mindestens 63 km/h);
3236 Innere Unruhen                              Sturm ist eine wetterbedingte Luft­          c)	durch Überschwemmung.
1. Der Versicherer leistet abweichend von        bewegung von mindestens Windstärke 8
                                                                                               	Überschwemmung ist die Ansammlung
Teil A § 2 Ziff. 4 c) ABMG 2011 Entschädi-       nach Beaufort (Windgeschwindigkeit
                                                                                                 einer erheblichen Menge von Ober­
gung für Schäden durch Innere Unruhen.            mindestens 63 km/h);                           flächen­wasser durch
2. Innere Unruhen sind gegeben, wenn          d) durch Überschwemmung.                           aa)	Ausuferung von oberirdischen (ste-
zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der          berschwemmung ist die Ansammlung
                                                 Ü                                                    henden oder fließenden) Gewässern;
Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe        einer erheblichen Menge von Ober­                bb)	Witterungsniederschläge;
und Ordnung störenden Weise in Bewe-             flächenwasser durch
gung geraten und Gewalt gegen Personen                                                            cc)	Austritt von Grundwasser an die
oder Sachen verüben.                             aa) Ausuferung von oberirdischen (ste-               Erdoberfläche infolge von aa)
                                                      henden oder fließenden) Gewässern;               oder bb);
3. Nicht versichert sind ohne Rücksicht
auf mitwirkende Ursachen Schäden durch           bb) Witterungsniederschläge;                    dd)	durch Gewässer beeinflusstes Grund-
Verfügung von hoher Hand.                        cc) Austritt von Grundwasser an die                  wasser infolge von Hoch­wasser;
4. Ein Anspruch auf Entschädigung                     Erdoberfläche infolge von aa) oder       d)	durch Erdrutsch.
besteht insoweit nicht, als Schadenersatz             bb);
                                                                                               	Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrut-
aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädi-       dd) durch Gewässer beeinflusstes Grund-        schen oder Abstürzen von Erd- oder
gungsrechts beansprucht werden kann.                  wasser infolge von Hochwasser;             Gesteinsmassen;

                                                                 82

[Seite 83]
e)	durch Erdbeben.                            e)	Der Versicherungsschutz erstreckt sich        – Sicherung der Zugeinrichtung mittels
                                                   auch auf Bruchschäden an der Ver­                Kastenschloss und Hangschloss mit
	
 Erdbeben ist eine naturbedingte Erschüt-
                                                   glasung der versicherten Sachen und              Bügelschutz
 terung des Erdbodens, die durch geo-
                                                   Schäden an der Verkabelung durch              – Radkrallen
 physikalische Vorgänge im Erdinneren
                                                   Kurzschluss.
 ausgelöst wird.                                                                              3. Alle serienmäßig vorhandenen und alle
                                               3290 a L Maschinen-Teilversicherung –          ggf. zusätzlich vorhandenen und zusätzlich
f)	durch Tierbiss.
                                               ohne Schäden durch Brand; Blitzschlag;         vereinbarten Diebstahlsicherungen sind
g)	Der Versicherungsschutz erstreckt sich     Explosion                                      uneingeschränkt gebrauchsfähig zu erhal-
    auch auf Schäden an der Verkabelung        1. Versicherte Sachen                          ten und zu betätigen.
    durch Kurzschluss.
                                               Versichert sind die im Maschinenverzeich-      4. Die Rechtsfolgen von Verletzungen die-
2. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht      nis aufgeführten Sachen sowie Zubehör-         ser Obliegenheiten ergeben sich aus Teil B
auf mitwirkende Ursachen keine Entschädi-      und Ersatzteile, wenn Sie unter Verschluss     §§ 8 und 9 ABMG 2011.
gung                                           verwahrt oder an der versicherten Sache        3295 Feuerlöscheinrichtung
a)	für innere Betriebsschäden oder Bruch-     befestigt sind.                                In Ergänzung zu Teil A § 2 Ziff. 1 f) ABMG
    schäden;                                   2. Versicherte Gefahren                        2011 sind Schäden durch Brand nur dann
	Entschädigung wird jedoch geleistet für                                                     versichert, wenn das versicherte Gerät mit
                                               Der Versicherer leistet in Abänderung von      einer geeigneten Feuerlöscheinrichtung
  Schäden gemäß Ziff. 1, die infolge eines     Teil A § 2 Ziff. 1 ABMG 2011 nur Entschä-
  inneren Betriebsschadens oder Bruch-                                                        ausgestattet ist.
                                               digung für unvorhergesehen eintretende
  schadens eintreten;                          Schäden an versicherten Sachen, die            Als geeignete Feuerlöscheinrichtung gilt:
b)	für Schäden durch Brand, Blitzschlag,      unmittelbar verursacht werden durch            1. eine automatische Feuerlöscheinrich-
    Explosion, Anprall oder Absturz eines      a)	Sturm, Hagel, Frost, Eisgang, Erdbeben,    tung
    Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner       Überschwemmung oder Hochwasser;            oder
    Ladung.
                                               b)	unbefugten Gebrauch durch betriebs-        2. zwei je 4 kg oder 6 kg Handfeuer­
   Im Sinne dieser Klausel gilt:                   fremde Personen;                           löscher, von denen jeweils einer in der
   aa)	Brand ist ein Feuer, das ohne einen                                                   Fahrerkabine und der andere möglichst
                                               c) Tierbiss.                                   außerhalb angebracht ist.
       bestimmungsgemäßen Herd ent­
       standen ist oder ihn verlassen hat      d)	Der Versicherungsschutz erstreckt sich     Die Feuerlöscheinrichtung ist zu Beginn
                                                   auch auf Bruchschäden an der Ver­          der Versicherung und danach einmal jähr-
       und das sich aus eigener Kraft aus-
                                                   glasung der versicherten Sachen und        lich im Versicherungsjahr auf ihre Funk­
       zubreiten vermag.
                                                   Schäden an der Verkabelung durch           tionsfähigkeit von einer autorisierten Stelle
   bb)	Blitzschlag ist der unmittelbare           Kurzschluss.                               zu prüfen.
       Übergang eines Blitzes auf Sachen.
                                               3291 L Versicherte Gefahren (Diebstahl,        3296 L Gefahren des Einsatzes auf
   cc)	Explosion ist eine auf dem Aus­        Einbruchdiebstahl, Raub, Unterschlagung)       Wasser­baustellen
        dehnungsbestreben von Gasen oder
                                               In Ergänzung zu Teil A § 2 Ziff. 3 a) ABMG     Entschädigung wird auch geleistet für
        Dämpfen beruhende, plötzlich ver-      2011 leistet der Versicherer Entschädigung     Schäden durch Versaufen oder Verschlam-
        laufende Kraftäußerung.                für Schäden bei Abhandenkommen versi-          men infolge der besonderen Gefahren des
3. Der Versicherer leistet – soweit nicht      cherter Sachen durch Diebstahl, Einbruch-      Einsatzes auf Wasserbaustellen (Teil A § 2
anders vereinbart – ohne Rücksicht auf         diebstahl, Raub oder Unterschlagung.           Ziff. 3 c) ABMG 2011).
mitwirkende Ursachen keine Entschädigung       Zubehör- und Ersatzteile sind mitversichert,   3297 Einschluss Terrorismusschäden
für Schäden durch Abhandenkommen               wenn sie unter Verschluss verwahrt oder an
infolge von Diebstahl, Einbruchdiebstahl                                                      In Erweiterung von Teil A § 2 Ziff. 4 d) der
                                               der versicherten Sache befestigt sind.         ABMG 2011 leistet der Versicherer Entschä-
oder Raub.
                                               3294 Diebstahlsicherung                        digung auch für Schäden durch Terrorakte.
3290 L Maschinen-Teilversicherung
                                               1. Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff 1 a) ABMG      3299 L Tunnelarbeiten oder Arbeiten
1. Versicherte Sachen                          2011 gilt für die versicherten Gefahren des    unter Tage
Versichert sind die im Maschinenverzeich-      Abhandenkommens durch Diebstahl oder           Entschädigung wird auch geleistet für
nis aufgeführten Sachen sowie Zubehör-         Einbruchdiebstahl vereinbart, dass die         Schäden bei Tunnelarbeiten oder Arbeiten
und Ersatzteile, wenn Sie unter Verschluss     versicherten Maschinen und Geräte bzw.         unter Tage (Teil A § 2 Ziff. 3 b) ABMG 2011).
verwahrt oder an der versicherten Sache        Anhänger jeweils mit mindestens einer          3390 Regressverzicht
befestigt sind.                                geeigneten Diebstahlsicherung ausgestat-
                                               tet sind.                                      Für Schäden, die vom Mieter, Pächter, Ent-
2. Versicherte Gefahren                                                                       leiher oder Verwahrer verursacht werden,
                                               2. Als geeignete Diebstahlsicherungen gel-     verzichtet der Versicherer auf die Aus-
Der Versicherer leistet in Abänderung von      ten                                            übung eines ihm nach § 86 VVG zustehen-
Teil A § 2 Ziff. 1 ABMG 2011 nur Entschä-
                                               a) bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen        den Regressrechtes.
digung für unvorhergesehen eintretende
Schäden an versicherten Sachen, die               ­– Türschlösser                             Ausgenommen hiervon sind Schäden,
unmittelbar verursacht werden durch                                                           die vom Mieter, Pächter, Entleiher oder
                                                  – Zündschlösser                             Verwahrer oder seinen Erfüllungsgehilfen
a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall                                                    vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
                                                  – Schalthebelsperren
    oder Absturz eines Flugkörpers, seiner                                                    werden.
    Teile oder seiner Ladung sowie durch          – Radkrallen
    Löschen oder Niederreißen bei diesen                                                      Wird das Regressrecht des Versicherers vom
                                                  – Lenkradkrallen                            Versicherungsnehmer durch Vereinbarung
    Ereignissen; dies gilt jedoch nicht für
                                                  – das mechanische Blockieren hydrau-       mit dem Mieter, Pächter, Entleiher oder
    Baubüros, Baubuden, Baubaracken,                                                          Verwahrer beeinträchtigt, verliert der Ver­
    Werkstätten, Magazine, Labors und                lisch gesteuerter Teile
                                                                                              sicherungsnehmer insoweit den Anspruch
    Gerätewagen;                                  – elektronische Wegfahrsperren              auf die Entschädigung.
b) Sturm, Hagel, Frost, Eisgang, Erdbeben,       – Unterbrechung von Stromkreisen           3501 Versicherungswert
    Überschwemmung oder Hochwasser;                  (z. B. geheimer Unterbrecherschalter)
                                                                                              1. Versicherungswert ist der Neuwert.
c) unbefugten Gebrauch durch betriebs-           – Diebstahlwarnanlagen
                                                                                              2. Abweichend von Teil A § 5 Ziff. 1 ABMG
    fremde Personen,                           b) bei anhängemobilen Arbeitsmaschinen        2011 ist der Neuwert der Betrag, der auf-
d) Tierbiss.                                      und -geräten                               zuwenden ist, um eine Sache gleicher Art

                                                                       83

[Seite 84]
und Güte in neuwertigem Zustand wieder-         Die Kündigung ist spätestens einen Monat       nur zu ersetzen, wenn der Versicherer vor-
zubeschaffen oder sie neu herzustellen,         nach der Mitteilung über die Beitragserhö-     her zugestimmt hatte.
jeweils zuzüglich der Bezugskosten              hung in Textform zu erklären. Sie wird zu      3691 L Miet- und Leihkosten –
(z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle,    Beginn des Versicherungsjahres wirksam,        oder Kosten für Finanzierungs- und
Montage); maßgebend ist der niedrigere          für das der Beitrag erhöht werden sollte.
                                                                                               Leasingraten – für Ersatzgeräte
Betrag.                                         Erläuterung zur Berechnung des Beitrags
                                                                                               Miet- und Leihkosten – oder Kosten für
3. Ist der Versicherungsnehmer zum Vor-         und der Versicherungssumme
                                                                                               Finanzierungs- und Leasingraten – für
steuerabzug nicht berechtigt, so ist die        Beitrag                                        Ersatzgeräte gelten auf Erstes Risiko mit
Umsatzsteuer einzubeziehen.                                                                    einer Erstrisikosumme von 10.000 Euro
                                                Der Beitrag B des jeweiligen Versicherungs-
3507 Angleichung der Beiträge und               jahres berechnet sich zu                       mitversichert.
­Versicherungssummen                                                                           Es gilt:
                                                B = B0 x Beitragsfaktor
1. Beiträge und Versicherungssummen                                                            Miet- und Leihkosten, die der Versiche-
werden im Versicherungsvertrag nach dem         Beitragsfaktor = 0,3 x E/E0 + 0,7 x L/L0
                                                                                               rungsnehmer infolge eines dem Grunde
Stand der Löhne und Preise in der Investi­      Versicherungssumme                             nach versicherten Sachschadens aufwen-
tionsgüter-Industrie vom Januar/März                                                           den muss, um vergleichbare Maschinen
1971 angegeben.                                 Die Versicherungssumme S des jeweiligen
                                                Versicherungsjahres berechnet sich zu          oder Teile davon vorübergehend anzumie-
Eine Änderung dieser Löhne und Preise hat,                                                     ten oder auszuleihen, werden erstattet.
ergänzend zu Teil A, § 5, Ziff. 2, eine ent-    S = S0 x Summenfaktor
                                                                                               Sofern keine Miet- und Leihkosten anfal-
sprechende Angleichung der Beiträge und         Summenfaktor = E/E0                            len, können auch nachgewiesene Kosten
Versicherungssummen zur Folge, wenn sich        Es bedeuten:                                   für Finanzierungs- und Leasingraten der
eine Veränderung der Beiträge um mehr                                                          beschädigten Maschine ersetzt werden.
als 2 Prozent ergibt. Unterbleibt hiernach      B0 = Im Versicherungsvertrag genannter         Dies sind Kosten, die der Versicherungs­
eine Angleichung der Beiträge und Versi-        Beitrag, Stand Januar/März 1971                nehmer infolge eines dem Grunde nach
cherungssummen, ist für die nächste Ver-        S0 = Im Versicherungsvertrag genannte          versicherten Sachschadens für weiterlau-
änderung der Prozentsatz maßgebend, um          Versicherungssumme, Stand März 1971            fende Finanzierungs- oder Leasingraten
den sich die Löhne und Preise gegenüber                                                        aufwenden muss, ohne dass diese von der
dem Zeitpunkt geändert haben, der für           E = Letzter im Ermittlungsjahr veröffent-      beschädigten Maschine vorübergehend
die letzte Angleichung maßgebend war.           lichter Index der Erzeugerpreise gewerb­       ganz oder teilweise erwirtschaftet werden
                                                licher Produkte, Gruppe Investitionsgüter;     können.
2. Für die Angleichung der Beiträge wird zu     für Baugeräte letzter im Ermittlungsjahr
30 Prozent die Preisentwicklung und zu 70       veröffentlichter Index für den Warenzweig      Als vorübergehend ist ein Zeitraum von
Prozent die Lohnentwicklung berücksichtigt.     Maschinen für die Bauwirtschaft                maximal 1 Monat (Haftungszeitraum)
Die Angleichung der Versicherungssummen                                                        anzusehen.
erfolgt unter Berücksichtigung der Preisent-    E0 = Stand März 1971
                                                                                               Zudem gilt eine zeitliche Selbstbeteiligung
wicklung. Eine Angleichung der Beiträge         L = Letzter im Ermittlungsjahr veröffent-      von 2 Tagen vereinbart.
erfolgt nur, wenn die Versicherungssummen       lichter Index der durchschnittlichen Brut-
                                                                                               Der Versicherungsnehmer muss einen ent-
gleichzeitig angepasst werden.                  tostundenverdienste der Arbeiter, Gruppe
                                                                                               standenen Schaden umgehend nach Ein-
Wäre die Versicherungssumme höher, wenn         Investitionsgüter-Industrie (alle Arbeiter)
                                                                                               tritt melden!
sie entsprechend dem Anstieg des Versi­         L0 = Stand Januar 1971                         3692 L Bergungskosten
cherungswertes angeglichen würde, dann          3683 Sachverständigenkosten
ist die Grenze der Entschädigung dieser                                                        Mitversichert sind Bergungskosten bis zur
höhere Betrag.                                  Übersteigt der entschädigungspflichtige        vereinbarten Versicherungssumme auf
                                                Schaden 25.000 Euro, so ersetzt der Versi-     ­Erstes Risiko.
Maßgebend für die Angleichung sind die          cherer von den durch den Versicherungs-
vom Statistischen Bundesamt veröffent-                                                         Bergungskosten sind Kosten, die der Versi-
                                                nehmer nach Teil A § 9 Ziff 6 ABMG 2011        cherungsnehmer infolge eines dem Grunde
lichten Indizes, und zwar                       zu tragenden Kosten des Sachverständi-         nach versicherten Schadens aufwenden
a) für die Preisentwicklung der Index der      genverfahrens den vereinbarten Anteil.         muss, um versicherte Sachen, deren Teile
   Erzeugerpreise gewerblicher Produkte         3684 L Eichkosten                              oder Reste, die sich innerhalb des Versiche-
   (Inlandabsatz), Gruppe Investitionsgü-                                                      rungsortes befinden, zu bergen.
   ter; für Baugeräte tritt an die Stelle des   In Zusammenhang mit einem entschädi-
   Index für die Gruppe Investitionsgüter       gungspflichtigen Sachschaden an den ver-       3731 L Neuwertentschädigung bei Schä­
   der Index für den Warenzweig Maschi-         sicherten Sachen anfallende Eichkosten         den durch Brand; Blitzschlag; Explosion
   nen für die Bauwirtschaft;                   einschließlich der Eichamtsgebühr sind bis     1. Für die versicherten Gefahren Brand,
                                                zu dem vereinbarten Betrag mitversichert.      Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz
b) für die Lohnentwicklung der Index der
                                                Abweichend von § 75 VVG verzichtet der         eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder
    Bruttostundenverdienste der Arbeiter
                                                Versicherer auf den Einwand einer Unter-       ­seiner Ladung gilt:
    in der Investitionsgüter-Industrie (alle
    Arbeiter).                                  versicherung.                                  Abweichend von Teil A § 7 Ziff. 3 ABMG
                                                3686 Feuerlöschkosten                          2011 wird im Totalschadenfall der Neuwert
3. Die Angleichung wird mit den letzten                                                        abzüglich des Wertes des Altmaterials ent-
vor Ende eines Kalenderjahres veröffent-        1. Mitversichert sind Feuerlöschkosten und     schädigt, sofern sich die versicherte Sache
lichten Indizes ermittelt und für den im        Gebühren bis zur vereinbarten Versiche-        noch in Gebrauch befand und nachweislich
folgenden Kalenderjahr fälligen Jahres­         rungssumme auf Erstes Risiko.                  regelmäßig gewartet wurde.
beitrag wirksam.
                                                2. Feuerlöschkosten sind Aufwendungen,         2. Der Neuwert ist der Betrag, der aufzu-
4. Abweichend von Teil A § 5 Ziff. 3            die der Versicherungsnehmer zur Brand­         wenden ist, um eine Sache gleicher Art
besteht Unterversicherung nur, soweit zum       bekämpfung für geboten halten durfte,          und Güte in neuwertigem Zustand wieder-
Zeitpunkt der Vereinbarung der Versiche-        einschließlich der Kosten für Leistungen       zubeschaffen oder sie neu herzustellen,
rungssumme nach dem Stand März 1971             der Feuerwehr oder anderer im öffentli-        jeweils zuzüglich der Bezugskosten (z. B.
Unterversicherung vorgelegen hätte.             chen Interesse zur Hilfeleistung verpflich-    Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, Mon-
5. Der Versicherungsnehmer kann diese           teter Institutionen, soweit diese nicht nach   tage); maßgebend ist der niedrigere Betrag.
Klausel kündigen, wenn sich durch diese         den Bestimmungen über die Aufwendun-
                                                                                               3. Der über den Zeitwertschaden hinaus-
Klausel der Beitrag für das folgende Versi-     gen zur Abwendung und Minderung des
                                                                                               gehende Teil der Entschädigung wird fällig,
cherungsjahr um mehr als 10 Prozent             Schadens zu ersetzen sind.
                                                                                               nachdem der Versicherungsnehmer gegen-
erhöht oder die Beitragssteigerung in drei      3. Freiwillige Zuwendungen des Versiche-       über dem Versicherer den Nachweis
aufeinander folgenden Versicherungsjahren       rungsnehmers an Personen, die sich bei der     geführt hat, dass er die Wiederherstellung
mehr als 20 Prozent beträgt.                    Brandbekämpfung eingesetzt haben, sind         oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.

                                                                   84

[Seite 85]
4. Der Versicherungsnehmer ist zur Rück-        2. Muss das Gerät zur Behebung eines            c) zur Erweiterung des Deckungsumfangs,
zahlung der vom Versicherer nach Ziff. 3        Schadens ins Ausland gesandt werden, so             zur Verminderung der Selbstbeteiligung
geleisteten Entschädigung verpflichtet,         vergütet der Versicherer die Transportkos-          und/oder des Beitrags.
wenn die Sache infolge eines Verschuldens       ten (jedoch nicht Kosten für Eil- und Luft-     4. Bei Schäden, die für die Mitversicherer
des Versicherungsnehmers nicht innerhalb        fracht) nur zwischen dem Ort, an dem sich       von grundsätzlicher Bedeutung sind, ist
einer angemessenen Frist wiederhergestellt      die versicherte Anlage befindet, und der        auf Verlangen der beteiligten Versicherer
oder wiederbeschafft worden ist.                Grenze der Bunderepublik Deutschland. Für       eine Abstimmung herbeizuführen.
3732 L Restschuld-Deckung im Total­             die Transportkosten außerhalb der Bundes-
                                                republik Deutschland kommt der Versiche-        5. Soweit die vertraglichen Grundlagen
schadenfall (GAP-Deckung)                                                                       für die beteiligten Versicherer die gleichen
                                                rer nicht auf; auch eventuelle Zollkosten
1. Entgegen Teil A § 7 Ziff. 3 ABMG 2011        gehen nicht zu Lasten des Versicherers.         sind, ist folgendes vereinbart:
wird im Falle eines Totalschadens der Zeit-                                                     a) Der Versicherungsnehmer wird bei
wert der versicherten Maschine unmittelbar      3. Ist es für die Reparatur des Gerätes
                                                notwendig, einen Fachmann oder Ersatz­              Streitfällen aus diesem Vertrag seine
vor Eintritt des Versicherungsfalls, mindes-                                                       Ansprüche nur gegen den führenden
tens jedoch die Restschuld aus einem beste­     teile vom Ausland anzufordern, so gelten
                                                wiederum nur die Transport- bzw. Fahrt-             Versicherer und nur wegen dessen
henden Finanzierungsvertrag für die versi-                                                          Anteil gerichtlich geltend machen.
cherte Maschine ersetzt. Eventuell nach         kosten und Tagegelder (jedoch nicht Kos-
Schadeneintritt verbliebene Restwerte wer-      ten für Eil- und Luftfracht, Überstunden        b) Der führende Versicherer ist von den
den in Abzug gebracht. Die Versicherungs-       und Feiertagsschichten) gedeckt, die in             beteiligten Versicherern ermächtigt,
summe bildet die Grenze der Entschädigung.      der Bundesrepublik Deutschland angefallen           alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im
                                                sind. Das unter Ziff. 2 Angeführte gilt sinn-       Zusammenhang mit diesem Vertrag
Bereits vor Schadeneintritt fällig gewesene,    gemäß.                                              (einschließlich der Verfolgung von
nicht gezahlte Finanzierungsraten, Ver-                                                             Regressansprüchen) auch bezüglich
zugszinsen und dergleichen werden nicht         3819 Anerkennung
                                                                                                    ihrer Anteile als Kläger oder Beklagte zu
entschädigt.                                    1. Hat der Versicherer das versicherte Risi-        führen. Ein gegen oder vom führenden
2. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neu-        ko besichtigt, so erkennt der Versicherer           Versicherer erstrittenes, rechtskräftig
wert durch einen Abzug insbesondere für         abweichend von Teil B § 1 an, dass ihm              gewordenes Urteil wird deshalb von den
Alter, Abnutzung und technischen Zustand.       durch diese Besichtigung alle Gefahrum-             beteiligten Versicherern als auch für sie
                                                stände bekannt geworden sind, welche in             verbindlich anerkannt. Das gilt ebenfalls
3. Die Bestimmungen über die Entschädi-
                                                diesem Zeitpunkt für die Beurteilung des            für die mit dem Versicherungsnehmer
gungsberechnung bei Unterversicherung
                                                Risikos erheblich waren.                            nach Rechtshängigkeit geschlossenen
gemäß Teil A § 7 Ziff. 6 ABMG 2011 finden
                                                                                                    Vergleiche.
für diese Deckungserweiterung entspre-          2. Das Recht des Versicherers den Vertrag
chend Anwendung.                                wegen arglistiger Täuschung anzufechten         c) Falls der Anteil des führenden Versiche-
                                                bleibt unberührt.                                   rers die Berufungssumme oder Revi­
3790 L Prozentualer Selbstbeteiligung
                                                                                                    sionsbeschwer nicht erreicht, ist der
für Schäden durch Abhandenkommen                3850 Mitversicherungs- und Prozess­                 Versicherungsnehmer berechtigt und
Für Schäden durch Abhandenkommen                führungsklausel für die Technischen                 auf Verlangen des führenden Versiche-
­versicherter Sachen infolge von Diebstahl,     Versicherungszweige                                 rers verpflichtet, die Klage auf einen
 Einbruchdiebstahl, Raub oder Unterschla-       1. Bei Versicherungen, die von mehreren             zweiten, erforderlichenfalls auf weitere
 gung gilt in Ergänzung zu Teil A § 7 Ziff. 9   Versicherern gezeichnet worden sind, haf-           Versicherer auszudehnen, bis diese
 ABMG 2011 die vereinbarte prozentuale          ten diese stets nur für ihren Anteil und            Summe erreicht ist. Wird diesem Verlan-
 Selbstbeteiligung, mindestens jedoch der       nicht als Gesamtschuldner.                          gen nicht entsprochen, so gilt
 im Versicherungsschein genannte Selbst­                                                            Ziff. 5 b) (Satz 2) nicht.
 beteiligungsbetrag in Euro.                    2. Der führende Versicherer ist bevoll-
                                                mächtigt, Anzeigen und Willenserklärun-         3871 L Sofortiger Reparaturbeginn
Die prozentuale Selbstbeteiligung gemäß         gen des Versicherungsnehmers für alle           Nach Eintritt eines Schadens kann mit der
Absatz 1 ist zudem begrenzt auf den eben-       beteiligten Versicherer entgegenzunehmen        Reparatur sofort begonnen werden, wenn
falls im Versicherungsschein genannten          und in deren Namen im Rahmen von Teil B         die Schadenanzeige unverzüglich erfolgt
maximalen Selbstbeteiligungsbetrag in Euro.     § 8 Ziff. 1 die Versicherungsverträge zu        und der Schaden den hierfür vereinbarten
3794 Kanal-, Kanalinspektions- und              kündigen.                                       Betrag voraussichtlich nicht übersteigt.
-reinigungstechnik                              3. Die vom führenden Versicherer abge­          Unabhängig davon bleibt der Versicherungs-
1. In Abänderung von Teil A § 2 Ziff. 1         gebenen Erklärungen oder mit dem Versi-         nehmer zur Erfüllung seiner Obliegenheiten
ABMG 2011 gelten Schäden durch die              cherungsnehmer getroffenen Vereinbarun-         im Versicherungsfall gemäß Teil B § 8 Ziff. 2
Aufgabe versicherter Sachen infolge von         gen sind für die beteiligten Versicherer        ABMG 2011, insbesondere zur Schadenmin-
Verschüttung, Steckenbleiben im Erdreich        verbindlich. Der führende Versicherer ist       derung, verpflichtet. Das bedeutet auch,
und dergleichen mitversichert.                  jedoch ohne Zustimmung (Einwilligung            dass die nicht reparierbaren beschädigten
                                                oder Genehmigung) der beteiligten Versi-        Teile zur Beweissicherung geschützt gegen
2. Für Kabel und Schläuche sowie deren
                                                cherer, von denen jeder einzeln zu ent-         mögliche weitere Beschädigungen aufzu-
Verbindungselemente wird im Schadenfall
für die Bemessung der Zeitwertentschädi-        scheiden hat, nicht berechtigt                  bewahren sind und das Schadenbild nach-
gung eine lineare Entwertung (Abschrei-         a) zur Erhöhung von Versicherungssum-          vollziehbar, insbesondere durch Fotos, zu
bung) über einen 5-Jahreszeitraum zu                men und/oder Entschädigungsgrenzen          dokumentieren ist.
Grunde gelegt.                                      über die im Versicherungsschein             3911 Datenversicherung
3. Der Selbstbeteiligung für die genannten          genannten prozentualen Werte bzw.
                                                                                                1. Versicherte und nicht versicherte Kosten
Schäden beträgt 25 Prozent, mindestens              Maximalbeträge hinaus. Dies gilt nicht
jedoch der im Versicherungsschein genann-           für Summenanpassungen im Rahmen             a) Versichert sind zusätzlich Kosten für die
te Selbstbeteiligungsbetrag in Euro.                der Bestimmungen für die vertraglich            Wiederherstellung von
                                                    vorgesehenen Abrechnungsverfahren              aa) Daten
4. Die Höchstentschädigung beträgt 5.000            (Summe/Beitrag);
Euro.                                                                                           		 Dies sind digitalisierte maschinenles-
                                                b) zur Änderung der Kündigungsbestim-              bare Informationen;
3795 Anlagen ausländischen Fabrikats                mungen oder der Versicherungsdauer.
1. Vollen Ersatz leistet der Versicherer bei        Dies gilt nicht für Verlängerungen der         bb) betriebsfertigen und funktionsfähi-
versicherten Schäden, wenn die Reparatu-            Versicherungsdauer, die aufgrund einer              gen Standardprogrammen und indi-
ren in der Bundesrepublik Deutschland               im Versicherungsvertrag getroffenen                 viduell hergestellten Programmen,
­vorgenommen und auch die Ersatzteile               Regelung gewährt werden; ferner bleibt              zu deren Nutzung der Versiche-
 von einem Auslieferungslager in der                die Berechtigung des führenden Versi-               rungsnehmer berechtigt ist;
 ­Bundesrepublik Deutschland bezogen                cherers zur Kündigung gemäß Teil B § 8         s oweit sich diese auf einem versicherten
  ­werden können.                                   Ziff. 1 unberührt;                              Datenträger befinden.

                                                                       85

[Seite 86]
b) Nicht versichert sind Kosten für die       b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht      b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine
    Wiederherstellung von Daten und                auf mitwirkende Ursachen keine Ent-             der in a) genannten Obliegenheiten
    Programmen, die sich nur im Arbeits-           schädigung                                      ­vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann
    speicher der Zentraleinheit befinden.                                                           der Versicherer nach Maßgabe von
                                                  aa) für Kosten, die zusätzlich entstehen,
2. Versicherte Sachen                                                                               Teil B § 8 zur Kündigung berechtigt
                                                       weil die versicherten Daten oder             oder auch leistungsfrei sein.
Abweichend von Teil A § 1 Ziff. 4 a) sind              Programme durch Kopierschutz-,
Wechseldatenträger versichert. Wechsel­                Zugriffsschutz- oder vergleichbare         F ührt die Verletzung der Obliegenheit
datenträger gelten nicht als elektronisches            Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzste-        zu einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9
Bauelement.                                            cker, Verschlüsselungsmaßnahmen)            Absatz 2. Danach kann der Versicherer
                                                       gesichert sind (z. B. Kosten für neu-       kündigen oder leistungsfrei sein.
3. Versicherte und nicht versicherte                   erlichen Lizenzerwerb);
­Gefahren und Schäden                                                                          3950 Unterjährige Versicherungen
                                                  bb) für die Korrektur von manuell           1. Wird ein Versicherungsvertrag auf eine
Der Versicherer leistet Entschädigung,
sofern der Verlust, die Veränderung oder               fehlerhaft eingegebenen Daten;          Dauer von weniger als einem Jahr abge-
die Nichtverfügbarkeit der Daten oder             cc) für Fehlerbeseitigungskosten in         schlossen, werden folgende Anteile vom
Programme infolge                                      Programmen;                             Jahresbeitrag – ohne schadenabhängigen
                                                                                               Sondernachlass – erhoben:
a) von Blitzeinwirkung                           dd) für Mehrkosten durch Änderungen
                                                       oder Verbesserungen, die über die       Bei einer Versicherungsdauer von
b) oder eines dem Grunde nach versicher-
    ten Schadens gemäß Teil A § 2 an dem               Wiederherstellung hinausgehen;          bis zu einem Monat	  15 %;
    Datenträger oder der Datenverarbei-           ee) für sonstige Vermögensschäden;          bis zu 2 Monaten	  25 %;
    tungsanlage, auf dem diese gespeichert                                                     bis zu 3 Monaten	  30 %;
    waren eingetreten ist.                        ff) soweit die Wiederbeschaffung oder       bis zu 4 Monaten	  40 %;
                                                       Wiedereingabe der Daten oder Pro-       bis zu 5 Monaten	  50 %;
4. Versicherungsort                                    gramme nicht notwendig ist;             bis zu 6 Monaten	  60 %;
In Ergänzung zu Teil A § 4 besteht Versi-         gg) soweit die Wiederbeschaffung oder       bis zu 7 Monaten	  70 %;
cherungsschutz für Sicherungs-Wechsel­                 Wiedereingabe der Daten oder            bis zu 8 Monaten	  80 %;
datenträger in deren Auslagerungsstätten               Programme nicht innerhalb von           bis zu 9 Monaten	  90 %;
(Ziff. 7 a) sowie auf den Verbindungswegen                                                     mehr als 9 Monaten  100 %;
                                                       12 Monaten nach Eintritt des Scha-
zwischen den bezeichneten Betriebsgrund-                                                       mindestens jedoch ein Mindestbeitrag von
                                                       dens durchgeführt wurde.
stücken und den Auslagerungsstätten.                                                           200 € zuzüglich Versicherungsteuer.
5. Versicherungswert; Versicherungssumme       c) Grenze der Entschädigung ist jede der
                                                   vereinbarten Versicherungssummen.           2. Dem Versicherer steht ein Beitrag in
a) Versicherungswert sind abweichend von                                                      vorgenannter Höhe auch dann zu, wenn
    Teil A § 5 Ziff. 1 bei                     d) Bei Unterversicherung wird kein Abzug       der Versicherungsvertrag auf eine Dauer
                                                   von der Entschädigung vorgenommen.          von mindestens einem Jahr abgeschlossen
   aa) Daten und Programmen die Wieder-
        beschaffungs- bzw. Wiedereingabe-      e) Der nach a) bis c) ermittelte Betrag wird   wurde, jedoch innerhalb des ersten Versi-
        kosten (siehe Ziff. 6 a);                  je Versicherungsfall um die vereinbarte     cherungsjahres zur Aufhebung kommt
                                                   Selbstbeteiligung gekürzt. Entstehen        infolge
   bb) Wechseldatenträgern die Wiederbe-          mehrere Schäden, so wird die Selbst­
        schaffungskosten.                                                                      a)	Rückgabe der versicherten Sache an den
                                                   beteiligung jeweils einzeln abgezogen.          Eigentümer, ohne dass ein Eigentums-
b) Die Versicherungssumme soll dem Versi-     7. Sonstige vertraglich vereinbarte Oblie-          wechsel vorliegt (z. B. bei gemieteten
    cherungswert entsprechen.                  genheiten vor Eintritt des Versicherungs-           Sachen);
6. Umfang der Entschädigung für Daten          falls                                           b)	vorzeitiger Vertragsbeendigung im
und Programme                                                                                      gegenseitigen Einvernehmen;
                                               a) Ergänzend zu Teil B: Allgemeiner Teil
a) Entschädigt werden abweichend von              § 8 Ziff. 1 a) hat der Versicherungsneh-    c)	sonstiger Gründe, ohne dass ein außer-
    Teil A § 7 die für die Wiederherstellung       mer vor Eintritt des Versicherungsfalles        ordentliches Kündigungsrecht besteht.
    des früheren, betriebsfertigen Zustandes
    der Daten und Programme notwendigen           aa) eine übliche, jedoch mindestens ein-    3. Die vorgenannten Regelungen gelten
    Aufwendungen. Aufwendungen zur                     mal wöchentliche Datensicherung         nicht für den Fall, dass ein Vertrag auf
    Wiederherstellung sind insbesondere                vorzunehmen, d.h. Duplikate der         Grundlage eines außerordentlichen Kündi-
    erforderliche                                      versicherten Daten und Programme        gungsrechtes beendet wird.
                                                       anzufertigen und so aufzubewahren,
   aa) maschinelle Wiedereingabe aus                                                          3981 Schadenabhängiger Sondernach­
                                                       dass bei einem Versicherungsfall        lass
        Sicherungsdatenträgern;                        ­Originale und Duplikate nicht
   bb) Wiederbeschaffung und Wieder­                   gleichzeitig beschädigt werden         1. Zu dem Versicherungsvertrag gilt ein
        eingabe oder Wiederherstellung von              oder abhanden kommen können.           schadenabhängiger Sondernachlass verein-
        Daten (einschl. dafür erforderlicher            Die technischen Einrichtungen zur      bart.
        Belegaufbereitung/Informations­                 Datensicherung müssen jeweils dem      2. Der Sondernachlass gilt bis zu einer
        beschaffung);                                   Stand der Technik entsprechen;         Vertragsschadenquote von 60 % und ent-
   cc) Wiederbeschaffung und Neuinstalla-        bb) sicherzustellen, dass Form und          fällt dann ab der nächsten Hauptfälligkeit
        tion von Standardprogrammen;                   Struktur der Daten auf dem Siche-       des Vertrages, ohne dass es einer besonde-
                                                       rungsdatenträger so beschaffen          ren Vereinbarung bedarf.
   dd) Wiedereingabe von Programmdaten
        individuell hergestellter Programme            sind, dass deren Rücksicherung          3. Die Schadenquote stellt das Verhältnis
        und Programmerweiterungen (z. B.               ­technisch möglich ist, z. B. durch     von Schadenzahlungen einschließlich
        Konfigurationen, Funktionsblöcke)               Sicherung mit Prüfoption (Verify)      Reserven zu Beitragszahlungen (ohne Ver­
        aus beim Versicherungsnehmer vor-               und Durchführung von Rücksiche-        sicherungsteuer) in den letzten 5 Versiche-
        handenen Belegen (z. B. Quellcodes).            rungstests.                            rungsjahren dar.


                                                                  86

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Allgemeine Bedingungen für die Maschinen-


                                                                                                                                         Teil A
Betriebsunterbrechungsversicherung
(AMBUB 2011)

Teil A: Maschinen-Betriebsunter­             Teil A: Maschinen-Betriebsunter­              § 2 Versicherungswert; Bewer­
brechungsversicherung                        brechungsversicherung                         tungszeitraum; Versicherungs­
§ 1     egenstand der Versicherung;
       G                                                                                   summe; Ausfallziffer; Unterversi­
       Unterbrechungsschaden; Haftzeit                                                     cherung
                                             § 1 Gegenstand der Versiche­
§ 2     ersicherungswert; Bewertungs-
       V                                                                                   1. Versicherungswert
       zeitraum; Versicherungssumme;         rung; Unterbrechungsschaden;
       Ausfallziffer; Unterversicherung      Haftzeit                                      Der Versicherungswert wird gebildet aus
§ 3    S achschaden; versicherte und        1. Gegenstand der Versicherung                den fortlaufenden Kosten und dem
        nicht versicherte Gefahren und                                                     Betriebsgewinn, die der Versicherungs­
                                             Wird die technische Einsatzmöglichkeit        nehmer in dem Bewertungszeitraum ohne
        Schäden
                                             von im Versicherungsvertrag bezeichneten      Unterbrechung des Betriebes erwirtschaf-
§ 4    Versicherungsort                     betriebsfertigen Sachen (Maschinen,           tet hätte.
§ 5    Umfang der Entschädigung             maschinelle Einrichtungen oder sonstige
                                             technische Anlagen) infolge eines an die-     2. Bewertungszeitraum
§ 6    Z ahlung und Verzinsung der Ent-     sen Sachen innerhalb des Versicherungs­
        schädigung                                                                         a) Der Bewertungszeitraum beträgt
                                             ortes eingetretenen Sachschadens unter-           12 Monate; dies gilt auch, wenn eine
§ 7    Sachverständigenverfahren            brochen oder beeinträchtigt, leistet der          kürzere Haftzeit als 12 Monate verein-
                                             Versicherer Entschädigung für den dadurch         bart ist. Soweit eine Haftzeit von mehr
                                             entstehenden Unterbrechungsschaden.               als 12 Monaten, längstens jedoch
Teil B: Allgemeiner Teil                     Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie         24 Monaten vereinbart ist, beträgt
§ 1     nzeigepflichten des Versiche-
       A                                     nach beendeter Erprobung und, soweit              der Bewertungszeitraum 24 Monate.
       rungsnehmers oder seines Vertre-      vorgesehen, nach beendetem Probebetrieb
       ters bis zum Vertragsschluss                                                           E r endet mit dem Zeitpunkt, von dem
                                             entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist
                                                                                               an ein Unterbrechungsschaden nicht
§ 2     eginn des Versicherungsschutzes;
       B                                     oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere
                                             Unterbrechung der Betriebsfertigkeit              mehr entsteht, spätestens jedoch mit
       Dauer und Ende des Vertrages                                                            dem Ablauf der Haftzeit.
                                             unterbricht den Versicherungsschutz nicht.
§ 3    Beiträge; Versicherungsperiode        Dies gilt auch während einer De- oder         b) Davon abweichend beginnt der Bewer-
§ 3a   Anpassung des Beitragssatzes         Remontage sowie während eines Transpor-           tungszeitraum bei Abschluss des Ver­
§ 4    F älligkeit des Erst- oder Einmal­   tes der Sache innerhalb des Versicherungs-        trages frühestens mit dem Beginn der
        beitrags; Folgen verspäteter Zah-    ortes.                                            Haftung des Versicherers und bei Ver-
        lung oder Nichtzahlung               2. Unterbrechungsschaden                          tragsänderung mit dem Wirksamwerden
§ 5    Folgebeitrag                                                                           dieser Änderung.
                                             Der Unterbrechungsschaden besteht
§ 6    Lastschriftverfahren                  aus den fortlaufenden Kosten und dem          3. Versicherungssumme
                                             Betriebsgewinn in dem versicherten            Die Versicherungssumme ist der zwischen
§ 7     eitrag bei vorzeitiger Vertrags­
       B                                     Betrieb, die der Versicherungsnehmer
       beendigung                                                                          Versicherer und Versicherungsnehmer im
                                             innerhalb des Unterbrechungszeitraumes,       Einzelnen vereinbarte Betrag, der mindes-
§ 8     bliegenheiten des Versicherungs-
       O                                     längstens jedoch der Haftzeit nicht erwirt-
       nehmers                                                                             tens dem Versicherungswert entsprechen
                                             schaften kann, weil der frühere betriebs-
                                                                                           soll.
§ 9    Gefahrerhöhung                        fertige Zustand einer beschädigten Sache
                                             wiederhergestellt oder eine zerstörte Sache   4. Ausfallziffer
§ 10   Beitragsrückgewähr                    durch eine gleichartige ersetzt werden        Die im Versicherungsvertrag für eine Sache
§ 11   Mehrere Versicherer                   muss.
                                                                                           genannte Ausfallziffer bezeichnet den pro-
§ 12    ufwendungen zur Abwendung
       A                                     3. Haftzeit                                   zentualen Anteil des Betriebsgewinnes und
       und Minderung des Unterbre-           Die Haftzeit ist der Zeitraum, für welchen    der fortlaufenden Kosten, der nicht erwirt-
       chungsschadens                                                                      schaftet wird, wenn diese Sache während
                                             Versicherungsschutz für den Unterbre-
§ 13   Übergang von Ersatzansprüchen         chungsschaden besteht.                        des gesamten Bewertungszeitraumes nicht
                                                                                           betrieben werden kann.
§ 14    ündigung nach dem Versiche-
       K                                     Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt,
       rungsfall                             von dem an der Sachschaden für den Ver-       5. Unterversicherung
§ 15   Keine Leistungspflicht aus beson-    sicherungsnehmer nach den anerkannten         Unterversicherung besteht, wenn mit
       deren Gründen                         Regeln der Technik frühestens erkennbar       Beginn der Haftzeit
                                             war, spätestens jedoch mit Beginn des
§ 16    nzeigen; Willenserklärungen;
       A                                     Unterbrechungsschadens. Bei mehreren          a) die Versicherungssumme niedriger als
       Anschriftenänderungen                 Sachschäden an derselben Sache, zwischen          der Versicherungswert ist;
§ 17    ollmacht des Versicherungsver-
       V                                     denen ein ursächlicher und zeitlicher         b) die im Versicherungsvertrag genannte
       treters                               Zusammenhang besteht, beginnt die Haft-           Ausfallziffer einer Sache niedriger als
§ 18   Verjährung                            zeit mit dem Erstschaden.                         die Ausfallziffer derselben Sache gemäß
§ 19   Zuständiges Gericht                   Ist die Haftzeit nach Monaten bemessen,           Ziff. 4 ist.
                                             so gelten jeweils 30 Kalendertage als ein
§ 20   Anzuwendendes Recht                                                                 6. Versicherungsperiode
                                             Monat. Ist jedoch ein Zeitraum von 12
§ 21    irtschafts-, Handels- oder
       W                                     Monaten vereinbart, so beträgt die Haft-      Die Versicherungsperiode soll dem
       Finanzsanktionen bzw. Embargos        zeit ein volles Kalenderjahr.                 Geschäftsjahr entsprechen.

                                                                   87

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         § 3 Sachschaden, versicherte und               durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall          Sachen übergegangen ist.
         nicht versicherte Gefahren und                 oder Absturz eines Luftfahrzeuges gilt:               Für Unterbrechungsschäden infolge
Teil A

                                                        a) Der Versicherer leistet keine Entschädi-          von Sachschäden durch Brand oder
         Schäden                                                                                              Explosion, die durch diese Blitzschä-
                                                            gung für Unterbrechungsschäden infol-
         1. Sachschaden, versicherte Gefahren und           ge von Sachschäden an im Versiche-                den verursacht werden, wird jedoch
         Schäden                                            rungsvertrag bezeichneten Sachen                  keine Entschädigung geleistet.
         Sachschaden ist die unvorhergesehen ein-          aa) durch Brand, Blitzschlag, Explosion,        ie Einschlüsse gemäß aa) bis cc) gelten
                                                                                                           D
         tretende Beschädigung oder Zerstörung der              Anprall oder Absturz eines Luftfahr-       nicht, wenn Unterbrechungsschäden
         im Versicherungsvertrag bezeichneten                   zeuges, seiner Teile oder seiner           dadurch verursacht wurden, dass sich
         Sachen.                                                Ladung;                                    zunächst an der im Versicherungsver-
                                                                                                           trag bezeichneten Sache oder an ande-
         Unvorhergesehen sind Schäden, die der             bb) die durch Kurzschluss, Überstrom           ren Sachen eine ausgeschlossene Gefahr
         Versicherungsnehmer oder seine Repräsen-               oder Überspannung an elektrischen          gemäß a) verwirklicht hat. Die Ein-
         tanten weder rechtzeitig vorhergesehen                 Einrichtungen als Folge von Brand          schlüsse gelten ferner nicht für Unter-
         haben noch mit dem für die im Betrieb                 oder Explosion entstehen.                   brechungsschäden durch Folge-Sach-
         ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fach-
                                                        b) Brand ist ein Feuer, das ohne einen            schäden an der im Versicherungsvertrag
         wissen hätten vorhersehen können, wobei
                                                            bestimmungsgemäßen Herd entstanden             bezeichneten Sache oder an anderen im
         nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese
                                                            ist oder ihn verlassen hat und das sich        Versicherungsvertrag bezeichneten
         den Versicherer dazu berechtigt, seine Leis-
                                                            aus eigener Kraft auszubreiten vermag.         Sachen durch eine Gefahr gemäß a).
         tung in einem der Schwere des Verschul-
         dens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.         E xplosion ist eine auf dem Ausdeh-         5. Nicht versicherte Gefahren und Schä-
                                                            nungsbestreben von Gasen oder Dämp-         den
         Insbesondere wird Entschädigung geleistet
         für Unterbrechungsschäden infolge von             fen beruhende, plötzlich verlaufende         Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf
         Sachschäden durch                                 Kraftäußerung. Eine Explosion eines          mitwirkende Ursachen keine Entschädi-
                                                           Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt   gung für Unterbrechungsschäden infolge
         a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit          nur vor, wenn seine Wandung in einem         von Sachschäden
             oder Vorsatz Dritter;                         solchen Umfang zerrissen wird, dass ein
                                                            plötzlicher Ausgleich des Druckunter-       a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers
         b) Konstruktions-, Material- oder Ausfüh-
                                                            schieds innerhalb und außerhalb des             oder dessen Repräsentanten;
             rungsfehler;
                                                            Behälters stattfindet. Wird im Innern       b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse,
         c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspan-          eines Behälters eine Explosion durch
             nung (außer in den Fällen von Ziff. 4);                                                        Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder
                                                            chemische Umsetzung hervorgerufen,             Aufstand;
         d) Versagen von Mess-, Regel- oder                so ist ein Zerreißen seiner Wandung
             Sicherheitseinrichtungen;                     nicht erforderlich.                          c) durch Innere Unruhen;

         e) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;         litzschlag ist der unmittelbare Über-
                                                           B                                            d) durch Terrorakte;
                                                           gang eines Blitzes auf Sachen.                  T errorakte sind jegliche Handlungen von
         f) Zerreißen infolge Fliehkraft;
                                                        c) Der Versicherer leistet jedoch Entschä­         Personen oder Personengruppen zur
         g) Überdruck (außer in den Fällen von             digung für Unterbrechungsschäden                Erreichung politischer, religiöser, ethni-
             Ziff. 4) oder Unterdruck;                      infolge von:                                    scher oder ideologischer Ziele, die
         h) Sturm, Frost oder Eisgang.                                                                     geeignet sind, Angst und Schrecken in
                                                           aa) Brandschäden, die an im Versiche-           der Bevölkerung oder Teilen der Bevöl-
         2. Entschädigung für Unterbrechungsschä-               rungsvertrag bezeichneten Sachen            kerung zu verbreiten und dadurch auf
         den infolge von Sachschäden an elektroni-              dadurch entstehen, dass sie einem           eine Regierung oder staatliche Einrich-
         schen Bauelementen                                     Nutzfeuer oder der Wärme zur                tungen Einfluss zu nehmen;
         Entschädigung für Unterbrechungsschäden                ­Bearbeitung oder zu sonstigen
                                                                 Zwecken ausgesetzt werden; als aus-    e) durch Kernenergie, nukleare Strahlung
         infolge von Sachschäden an elektronischen                                                          oder radioaktive Substanzen;
         Bauelementen (Bauteile) einer im Versiche-              gesetzt gelten auch im Versiche-
         rungsvertrag bezeichneten Sache wird nur                rungsvertrag bezeichnete Sachen,       f) durch Erdbeben;
         geleistet, wenn eine versicherte Gefahr                 in denen oder durch die Nutzfeuer
                                                                 oder Wärme erzeugt, vermittelt         g) durch Überschwemmung;
         nachweislich von außen auf eine
                                                                 oder weitergeleitet wird.                  berschwemmung ist die Ansammlung
                                                                                                           Ü
         Austausch­einheit (im Reparaturfall übli-
         cherweise auszutauschende Einheit) oder        		 Keine Entschädigung wird jedoch                einer erheblichen Menge von Ober­
         auf die Sache insgesamt eingewirkt hat.            geleistet für Unterbrechungsschäden            flächenwasser durch
         Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so           infolge derartiger Brandschäden an             aa) Ausuferung von oberirdischen (ste-
         genügt die überwiegende Wahrscheinlich-            Räucher-, Trockenanlagen und an                    henden oder fließenden) Gewässern;
         keit, dass der Sachschaden auf die Einwir-         der Bearbeitung eines Rohstoffes
                                                            oder Halbfertigfabrikates dienenden            bb) Witterungsniederschläge;
         kung einer versicherten Gefahr von außen
         zurückzuführen ist.                                Erhitzungsanlagen sowie an Dampf-              cc) Austritt von Grundwasser an die
                                                            erzeugungsanlagen, Wärmetau-                        Erdoberfläche infolge von aa) oder
         Für Unterbrechungsschäden durch Folge-
                                                            schern, Luftvorwärmern, Rekupera-                   bb);
         Sachschäden an weiteren Austauscheinhei-
                                                            toren, Rauchgasleitungen, Anlagen           h) durch Gewässer beeinflusstes Grund-
         ten wird jedoch Entschädigung geleistet.
                                                            zur Rauchgasentstickung, Rauchgas­              wasser infolge von Hochwasser;
         3. Entschädigung für Unterbrechungsschä-           entschwefelung und Rauchgasenta-
         den infolge von Verlusten oder Verände-            schung;                                     i) d
                                                                                                            urch Mängel, die bei Abschluss der
         rungen von Daten des Betriebssystems                                                              Versicherung bereits vorhanden waren
                                                           bb) Sengschäden an im Versicherungs-
                                                                                                           und dem Versicherungsnehmer oder
         Entschädigung für Unterbrechungsschäden                vertrag bezeichneten Sachen;
                                                                                                           seinen Repräsentanten bekannt sein
         infolge von Verlusten oder Veränderungen
                                                           cc) Sachschäden, die an Verbrennungs-          mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit
         von Daten des Betriebssystems wird nur
                                                                kraftmaschinen durch die im Ver-           schadet und diese den Versicherer dazu
         geleistet als Folge eines Sachschadens an              brennungsraum auftretenden Explo-
         Datenträgern, soweit es sich nicht um                                                             berechtigt, seine Leistung in einem der
                                                                sionen, sowie Sachschäden, die an          Schwere des Verschuldens entsprechen-
         Wechseldatenträger handelt.                            Schaltorganen von elektrischen             den Verhältnis zu kürzen;
         4. Entschädigung von Unterbrechungs-                   Schaltern durch den in ihnen auf­
         schäden infolge von Sachschäden durch                  tretenden Gasdruck entstehen;           j) durch
         Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder       dd) Blitzschäden an elektrischen Einrich-      aa) betriebsbedingte normale Abnut-
         Absturz eines Luftfahrzeuges                           tungen der im Versicherungs­vertrag             zung;
         Für die Entschädigung von Unterbre-                    bezeichneten Sachen, es sei denn,          bb) betriebsbedingte vorzeitige Abnut-
         chungsschäden infolge von Sachschäden                  dass der Blitz unmittelbar auf diese            zung;

                                                                           88

[Seite 89]
   cc) korrosive Angriffe oder Abzehr­         c) Werkzeugen aller Art;                     	
                                                                                               Sachschadens nicht eingesetzt werden
        ungen;                                  d) sonstigen Teilen, die während der          können.


                                                                                                                                              Teil A
   dd) übermäßigen Ansatz von Kesselstein,         Lebensdauer der versicherten Sachen       e) Entsteht ein Unterbrechungsschaden
        Schlamm oder sonstigen Ablager­             erfahrungsgemäß mehrfach ausge­               auch durch einen Schaden an einer
        ungen.                                      wechselt werden müssen;                       nicht im Versicherungsvertrag bezeich-
    iese Ausschlüsse gelten nicht für
   D                                            e) Ausmauerungen, Auskleidungen und              neten Sache oder durch eine nicht ver-
   benachbarte Maschinenteile, die infolge          Beschichtungen von Öfen, Feuerungs-           sicherte Gefahr, so besteht keine Ersatz-
   eines solchen Schadens beschädigt                und sonstigen Erhitzungsanlagen,              pflicht für den Unterbrechungsschaden,
   werden und nicht auch ihrerseits aus             Dampferzeugern und Behältern, die             der durch den Schaden an der nicht
   Gründen gemäß aa) bis dd) bereits                während der Lebensdauer der im Versi-         bezeichneten Sache oder durch die
   erneuerungsbedürftig waren.                      cherungsvertrag bezeichneten Sachen           nicht versicherte Gefahr auch allein
                                                    erfahrungsgemäß mehrfach ausge­               verursacht worden wäre.
    ie Ausschlüsse gemäß bb) bis dd)
   D
                                                    wechselt werden müssen.                      E ntsteht jedoch durch einen Sachscha-
   gelten ferner nicht in den Fällen von
   Ziff. 1 a) und b), d) und e); ob ein                                                           den an einer im Versicherungsvertrag
   Konstruktionsfehler vorliegt, wird nach                                                        bezeichneten Sache oder durch dessen
   dem Stand der Technik zur Zeit der           § 4 Versicherungsort                              Reparatur ein Folgeschaden an einer
   Konstruktion beurteilt, bei Material-        Versicherungsschutz besteht nur innerhalb         nicht bezeichneten Sache, so besteht
   oder Ausführungsfehlern nach dem             des Versicherungsortes. Versicherungsort          Ersatzpflicht für den Unterbrechungs-
   Stand der Technik zur Zeit der Herstel-      sind die im Versicherungsvertrag bezeich-         schaden in dem Umfang, als wenn der
   lung, bei Bedienungsfehlern nach dem         neten Betriebsgrundstücke.                        Folgeschaden nicht eingetreten wäre.
   Stand der geltenden Bedienungs-/War-         Versicherungsschutz besteht innerhalb         f) Der Versicherer leistet keine Entschädi-
   tungsvorschriften;                           Europas im geographischen Sinne (ausge-           gung, soweit der Unterbrechungsscha-
k) durch Einsatz einer Sache, deren Repa-      nommen auf See) auch außerhalb des                den vergrößert wird durch
    raturbedürftigkeit dem Versicherungs-       Versicherungsortes, wenn sich die Sache          aa) außergewöhnliche, während der
    nehmer oder seinen Repräsentanten           aus Anlass der Behebung des Sachscha-                 Unterbrechung hinzutretende Ereig-
    bekannt sein musste; wobei nur grobe        dens, einer Revision oder Überholung dort             nisse, mit deren Eintritt als Folge
    Fahrlässigkeit schadet und diese den        befindet.                                             des Sachschadens nicht gerechnet
    Versicherer dazu berechtigt, seine Leis-                                                          werden muss;
    tung in einem der Schwere des Ver-
                                                                                                 bb) Vorsatz des Versicherungsnehmers
    schuldens entsprechenden Verhältnis         § 5 Umfang der Entschädigung                          oder dessen Repräsentanten;
    zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch
                                                1. Entschädigungsberechnung                      cc) Krieg, kriegsähnliche Ereignisse,
    Entschädigung für den Unterbrechungs-
    schaden, wenn der Sachschaden nicht         a) Der Versicherer leistet Entschädigung             Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion
    durch die Reparaturbedürftigkeit verur-         für den Unterbrechungsschaden, wenn               oder Aufstand;
    sacht wurde oder wenn die Sache zur             der Zeitpunkt, von dem an der Sach-          dd) Innere Unruhen;
    Zeit des Schadens mit Zustimmung des            schaden für den Versicherungsnehmer
    Versicherers wenigstens behelfsmäßig            nach den anerkannten Regeln der Tech-        ee) Kernenergie, nukleare Strahlung
    repariert war;                                  nik frühestens erkennbar war, innerhalb           oder radioaktive Substanzen;
                                                    der vereinbarten Versicherungsdauer          ff) Erdbeben;
l) d
    urch Diebstahl; der Versicherer leistet        liegt.
   jedoch Entschädigung für Unterbre-                                                            gg) Überschwemmung;
   chungsschäden infolge von Sachschä-              ei der Feststellung des Unterbre-
                                                   B
   den an nicht gestohlenen, im Versiche-          chungsschadens sind alle Umstände             hh) behördliche Wiederherstellungs-
   rungsvertrag bezeichneten Sachen,               zu berücksichtigen, die den Gang und               oder Betriebsbeschränkungen;
   wenn sie als Folge des Diebstahls ein­          das Ergebnis des Betriebes während des        ii) den Umstand, dass dem Versiche-
   treten.                                         Unterbrechungszeitraumes günstig oder              rungsnehmer zur Wiederherstellung
                                                   ungünstig beeinflusst haben würden,                oder Wiederbeschaffung zerstörter,
6. Zusätzlich versicherbare Schäden                wenn die Unterbrechung nicht einge-                beschädigter oder abhanden
Sofern im Versicherungsvertrag gesondert           treten wäre.                                       gekommener Sachen bzw. Daten
vereinbart, sind Unterbrechungsschäden              etriebsgewinn und Kosten sind insbe-
                                                   B                                                  des Betriebssystems nicht rechtzeitig
infolge von Sachschäden an Zusatzgeräten           sondere nicht zu ersetzen, soweit sie              genügend Kapital zur Verfügung
und Fundamenten von im Versicherungs-              wegen geplanter oder notwendiger                   steht;
vertrag bezeichneten Sachen versichert.            Revisionen, Überholungsarbeiten oder          jj) den Umstand, dass beschädigte oder
7. Versicherte Folgeschäden                        Änderungen ohnehin nicht erwirtschaf-              zerstörte Sachen bzw. Daten des
                                                   tet worden wären.                                  Betriebssystems anlässlich der
Nur als Folge eines dem Grunde nach ver­
sicherten Sachschadens an anderen Teilen        b) Die Entschädigung darf nicht zu einer             ­Wiederherstellung oder Wieder­
der im Versicherungsvertrag bezeichneten            Bereicherung führen. Wirtschaftliche               beschaffung geändert, verbessert
Sache sind versicherte Unterbrechungs-              Vorteile, die sich innerhalb von sechs             oder überholt werden;
schäden infolge von Sachschäden an                  Monaten nach Ablauf des Bewertungs-          kk) Verderb, Beschädigung oder Zerstö-
                                                    zeitraumes als Folge der Unterbrechung            rung von Rohstoffen, Halb- oder
a) Transportbändern, Raupen, Kabeln,               ergeben, sind angemessen zu berück-
    Stein- und Betonkübeln, Ketten, Seilen,                                                          Fertigfabrikaten oder Hilfs- oder
                                                    sichtigen.                                        Betriebsstoffen.
    Gurten, Riemen, Bürsten, Kardenbelä-
    gen, Bereifungen und Sicherungen;               erden geplante oder notwendige
                                                   W                                          g) Der Versicherer leistet keine Entschädi-
                                                   ­Revisionen, Überholungsarbeiten oder          gung für
b) Öl- oder Gasfüllungen, die Isolations-          Änderungen während der Unterbre-
    zwecken dienen;                                 chung vorzeitig durchgeführt, so gilt        aa) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und
c) sofern vereinbart, Ölfüllungen von ver-         diese Zeitgrenze nicht.                           Betriebsstoffe sowie für bezogene
    sicherten Turbinen.                                                                               Waren und Leistungen, Aufwendun-
                                                c) Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr
                                                                                                      gen zur Betriebserhaltung oder
8. Nicht versicherte Schäden                        Weiteraufwand rechtlich notwendig
                                                                                                      Mindest- und Vorhaltegebühren für
                                                    oder wirtschaftlich begründet ist und
Nicht versichert sind Unterbrechungs­                                                                 Energiefremdbezug;
                                                   soweit sie ohne die Unterbrechung
schäden infolge von Sachschäden an                 erwirtschaftet worden wären.                  bb) Mehrwertsteuer, Verbrauchssteuern
a) Wechseldatenträgern;                        d) Technische Abschreibungen auf Maschi-             und Ausfuhrzölle;
b) Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchs-         nen und technische Anlagen sind nicht        cc) umsatzabhängige Aufwendungen
    materialien und Arbeitsmitteln;                 zu entschädigen, soweit sie infolge des           für Ausgangsfrachten;

                                                                      89

[Seite 90]
            dd) umsatzabhängige Versicherungsbei-       worden wäre. Tage mit Beeinträchtigungen       § 7 Sachverständigenverfahren
                 träge;                                  der technischen Einsatzmöglichkeit (Min-
Teil A

                                                                                                        1. Feststellung der Schadenhöhe
            ee) umsatzabhängige Lizenzgebühren          derleistungen) werden zu vollen Unterbre-
                 und Erfindervergütungen;                chungstagen zusammengefasst. Der               Der Versicherungsnehmer kann nach Ein-
                                                         Gesamtzeitraum endet spätestens mit            tritt des Versicherungsfalles verlangen,
            ff) Gewinne und Kosten, die mit dem         Ablauf der Haftzeit.                           dass der Schaden in einem Sachverständi-
                 eigentlichen Fabrikations-, Handels-                                                   genverfahren festgestellt wird.
                oder Gewerbebetrieb nicht                Bei mehreren Sachschäden an derselben
                ­zusammenhängen;                         Sache, zwischen denen ein Ursachen­            Ein solches Sachverständigenverfahren
                                                         zusammenhang besteht, wird der Selbst­         können Versicherer und Versicherungsneh-
            gg) Vertrags- und Konventionalstrafen.                                                     mer auch gemeinsam vereinbaren.
                                                         behalt nur einmal abgezogen.
         2. Unterversicherung; Kürzung der Ent-                                                         2. Weitere Feststellungen
         schädigung
                                                                                                        Das Sachverständigenverfahren kann durch
         a) Wenn Unterversicherung vorliegt, wird       § 6 Zahlung und Verzinsung der                 Vereinbarung auf weitere Feststellungen
             nur der Teil des nach Ziff. 1 ermittelten   Entschädigung                                  zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
             Betrages ersetzt, der sich zu dem gan-
             zen Betrag verhält, wie die Versiche-       1. Fälligkeit der Entschädigung                3. Verfahren vor Feststellung
             rungssumme zu dem Versicherungswert.        Die Entschädigung wird fällig, wenn die        Für das Sachverständigenverfahren gilt:
         b) Wenn eine unrichtige Meldung des Ver-       Feststellungen des Versicherers zum Grun-      a) Jede Partei hat in Textform einen Sach-
             sicherungswertes vorliegt, wird nur der     de und zur Höhe des Anspruchs abge-                verständigen zu benennen. Eine Partei,
             Teil des nach Ziff. 1 ermittelten Betra-    schlossen sind.                                    die ihren Sachverständigen benannt
             ges ersetzt, der sich zu dem ganzen                                                             hat, kann die andere unter Angabe des
             Betrag verhält wie der gemeldete Versi-     Der Versicherungsnehmer kann einen                  von ihr genannten Sachverständigen in
             cherungswert zum tatsächlichen Versi-       Monat nach Meldung des Schadens den                 Textform auffordern, den zweiten Sach-
             cherungswert, höchstens jedoch zu der       Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen,          verständigen zu benennen. Wird der
             vereinbarten Versicherungssumme der         der nach Lage der Sache mindestens zu              zweite Sachverständige nicht innerhalb
             Versicherungsperiode, für die die Mel-      zahlen ist.                                        von zwei Wochen nach Zugang der
             dung abgegeben wurde.                       2. Verzinsung                                      ­Aufforderung benannt, so kann ihn die
         3. Grenze der Entschädigung                                                                         auffordernde Partei durch das für den
                                                         Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus           Schadenort zuständige Amtsgericht
         Der Versicherer leistet Entschädigung je        einem anderen Rechtsgrund eine weiter­              ernennen lassen. In der Aufforderung
         Versicherungsfall höchstens                     gehende Zinspflicht besteht:                        durch den Versicherer ist der Versiche-
         a) bis zu der jeweils vereinbarten Versiche-   a) die Entschädigung ist – soweit sie nicht        rungsnehmer auf diese Folge hinzu­
             rungssumme;                                                                                     weisen.
                                                             innerhalb eines Monats nach Meldung
         b) bis zu einer zusätzlich vereinbarten            des Schadens geleistet wird – ab Fällig-   b) Der Versicherer darf als Sachverständi-
             Entschädigungsgrenze;                           keit zu verzinsen;                             gen keine Person benennen, die Mitbe-
                                                                                                            werber des Versicherungsnehmers ist
         c) bis zu einer vereinbarten Jahreshöchst­     b) die Mehrwertsteuer ist ab dem Zeit-            oder mit ihm in dauernder Geschäfts-
             entschädigung; Schäden, die in der lau-         punkt zu verzinsen, in dem der Versi-          verbindung steht, ferner keine Person,
             fenden Versicherungsperiode beginnen,           cherungsnehmer die tatsächliche Zah-           die bei Mitbewerbern oder Geschäfts-
             fallen insgesamt unter die Jahreshöchs-         lung der Mehrwertsteuer anlässlich der         partnern angestellt ist oder mit ihnen
            tentschädigung.                                  Wiederherstellung oder Wiederbeschaf-          in einem ähnlichen Verhältnis steht.
         Maßgebend ist die nach a) bis c) niedrigste         fung versicherter Sachen gegenüber
                                                                                                        c) Beide Sachverständige benennen in
         Grenze der Entschädigung.                           dem Versicherer nachgewiesen hat;              Textform vor Beginn ihrer Feststellun-
         4. Entschädigungsberechnung bei grober          c) der Zinssatz beträgt 4 Prozent p. a.;          gen einen dritten Sachverständigen als
         Fahrlässigkeit                                                                                     Obmann. Die Regelung unter b) gilt
                                                         d) die Zinsen werden zusammen mit der             entsprechend für die Benennung eines
         Haben der Versicherungsnehmer oder seine            Entschädigung fällig.                          Obmannes durch die Sachverständigen.
         Repräsentanten den Schaden grob fahr-
                                                         3. Hemmung                                         Einigen sich die Sachverständigen nicht,
         lässig herbeigeführt, wird die Entschädi-
                                                                                                            so wird der Obmann auf Antrag einer
         gung in einem der Schwere des Verschul-         Bei der Berechnung der Fristen gemäß               Partei durch das für den Schadenort
         dens entsprechenden Verhältnis gekürzt.         Ziff. 1 und 2 a) ist der Zeitraum nicht zu         zuständige Amtsgericht ernannt.
         5. Mehrwertsteuer                               berücksichtigen, in dem infolge Verschul-
                                                         dens des Versicherungsnehmers die Ent-         4. Feststellung
         Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt,
                                                         schädigung nicht ermittelt oder nicht          Die Feststellungen der Sachverständigen
         wenn der Versicherungsnehmer vorsteuer-
                                                         gezahlt werden kann.                           müssen enthalten:
         abzugsberechtigt ist. Das Gleiche gilt,
         wenn der Versicherungsnehmer die Mehr-          4. Aufschiebung der Zahlung                    a) die ermittelten oder vermuteten Ursa-
         wertsteuer anlässlich der Wiederherstel-                                                           chen und den Zeitpunkt, von dem an
         lung oder Wiederbeschaffung tatsächlich         Der Versicherer kann die Zahlung aufschie-         der Sachschaden für den Versicherungs-
         nicht gezahlt oder die Wiederherstellung        ben, solange                                       nehmer nach den anerkannten Regeln
         oder Wiederbeschaffung nicht vorgenom-          a) Zweifel an der Empfangsberechtigung            der Technik frühestens erkennbar war;
         men hat.                                            des Versicherungsnehmers bestehen;         b) Gewinn- und Verlustrechnungen für das
         6. Selbstbeteiligung                            b) ein behördliches oder strafgerichtliches       laufende Geschäftsjahr bis zum Beginn
                                                             Verfahren gegen den Versicherungs­             der Betriebsunterbrechung und für das
         Der nach Ziff. 1 bis 4 ermittelte Betrag
                                                             nehmer oder seinen Repräsentanten aus          vorausgegangene Geschäftsjahr;
         wird je Versicherungsfall um die verein­
         barte Selbstbeteiligung gekürzt.                    Anlass dieses Versicherungsfalles noch     c) eine Gewinn- und Verlustrechnung,
         Bei einer zeitlichen Selbstbeteiligung hat          läuft.                                         aus der zu entnehmen ist, wie sich
         der Versicherungsnehmer denjenigen Teil                                                            Betriebsgewinn und Kosten während
                                                         5. Abtretung des Entschädigungsanspru-             des Bewertungszeitraumes ohne die
         selbst zu tragen, der sich zu dem Gesamt-       ches
         betrag verhält wie die zeitliche Selbst­                                                           versicherte Unterbrechung des Betriebes
         beteiligung zu dem Gesamtzeitraum der           Der Entschädigungsanspruch kann vor Fäl-           entwickelt hätten;
         Unterbrechung oder Beeinträchtigung der         ligkeit nur mit Zustimmung des Versiche-       d) eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus
         technischen Einsatzmöglichkeit. In der          rers abgetreten werden. Die Zustimmung            der zu entnehmen ist, wie sich Betriebs-
         Berechnung ­werden nur Zeiten berücksich-       muss erteilt werden, wenn der Versiche-           gewinn und Kosten während des
         tigt, in denen im versicherten Betrieb ohne     rungsnehmer sie aus wichtigem Grund               ­Bewertungszeitraumes infolge der versi-
         Eintritt des Versicherungsfalles gearbeitet     verlangt.                                          cherten Unterbrechung gestaltet haben;

                                                                            90

[Seite 91]
e) ob und in welcher Weise Umstände vor-      Das Recht des Versicherers, den Vertrag       (AMBUB 2011) zugrunde liegen, und eine
    liegen, welche den versicherten Unter-     nach § 22 VVG wegen arglistiger Täu-          risikoadäquate Tarifierung sicherzustellen,
    brechungsschaden beeinflussen.             schung anzufechten, bleibt unberührt.         überprüft der Versicherer zum 1. Juli eines
Die Sachverständigen haben alle Arten von                                                    jeden Jahres, ob die der Tarifierung
Kosten gesondert auszuweisen; die fortlau-                                                   zugrundeliegenden Beiträge beibehalten
fenden Kosten sind zu kennzeichnen.            § 2 Beginn des Versicherungs­                 werden können oder ob die Notwendigkeit
                                               schutzes; Dauer und Ende des                  einer Anpassung (Erhöhung oder Absen-
5. Verfahren nach Feststellung                                                               kung) besteht.
                                               Vertrages
Der Sachverständige übermittelt seine                                                        2. Der Beitragssatz und die Beitragszu-


                                                                                                                                            Teil B
Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig.   1. Beginn des Versicherungsschutzes           schläge für erweiterten Versicherungs-
Weichen die Feststellungen der Sachver-        Der Versicherungsschutz beginnt vorbe-        schutz werden unter Berücksichtigung von
ständigen voneinander ab, so übergibt der      haltlich der Regelungen über die Folgen       Schadenaufwand, Kosten, Feuerschutz­
Versicherer sie unverzüglich dem Obmann.       verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des     steuer und Gewinnansatz kalkuliert.
Dieser entscheidet über die streitig geblie-   Erst- oder Einmalbeitrags zu dem im Versi-
benen Punkte innerhalb der durch die                                                         3. Bei einer Neukalkulation des Beitrags-
                                               cherungsschein angegebenen Zeitpunkt.         satzes und der Beitragszuschläge für
­Feststellungen der Sachverständigen gezo-
 genen Grenzen und übermittelt seine Ent-      2. Dauer                                      ­erweiterten Versicherungsschutz wird der
 scheidung beiden Parteien gleichzeitig.       Der Vertrag ist für den im Versicherungs-      Bedarf gemäß Ziff. 2 anhand einer ausrei-
                                               schein angegebenen Zeitraum abgeschlos-        chend großen Anzahl gleichartiger Risiken,
Die Feststellungen der Sachverständigen                                                       die Gegenstand der Verträge nach AMBUB
oder des Obmannes sind für die Vertrags-       sen.
                                                                                              2011 sind, errechnet. Dabei wird auch die
parteien verbindlich, wenn nicht nachge-       3. Stillschweigende Verlängerung               voraussichtliche künftige Entwicklung des
wiesen wird, dass sie offenbar von der
                                               Bei einer Vertragsdauer von mindestens         unternehmensindividuellen Schadenbedarfs
wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
                                               einem Jahr verlängert sich der Vertrag um      für das nächste Kalenderjahr für diese Ver-
Aufgrund dieser verbindlichen Feststellun-
gen berechnet der Versicherer die Entschä-     jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Ver-    träge berücksichtigt. Der Gewinnansatz
digung.                                        tragsparteien spätestens drei Monate vor       bleibt dabei unverändert.
                                               dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit    Bei der Neukalkulation sind die anerkann-
Im Falle unverbindlicher Feststellungen        eine Kündigung zugegangen ist.
erfolgen diese durch gerichtliche Entschei-                                                  ten Grundsätze der Versicherungsmathe-
dung. Dies gilt auch, wenn die Sachver-        4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen       matik und Versicherungstechnik anzuwen-
ständigen die Feststellung nicht treffen                                                     den.
                                               Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit
können oder wollen oder sie verzögern.         von mehr als drei Jahren zum Ablauf des       4. Die sich aus Ziff. 3 ergebenden Ände-
6. Kosten                                      dritten oder jedes darauf folgenden Jahres    rungen des Beitragssatzes und der Bei-
                                               unter Einhaltung einer Frist von drei         tragszuschläge für erweiterten Versiche-
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist,                                                   rungsschutz gelten für bestehende
                                               Monaten vom Versicherungsnehmer
trägt jede Partei die Kosten ihres Sach­                                                     Verträge mit Beginn des nächsten Versi­
                                               ­gekündigt werden.
verständigen. Die Kosten des Obmannes                                                        cherungsjahres. Obergrenze für eine Erhö-
tragen beide Parteien je zur Hälfte.           Die Kündigung muss dem Versicherer spä-       hung und Untergrenze für eine Absenkung
                                               testens drei Monate vor dem Ablauf des        ist der Tarifbeitragssatz für vergleichbaren
7. Obliegenheiten
                                               jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.       Versicherungsschutz im Neugeschäft. Im
Durch das Sachverständigenverfahren wer-                                                     Falle einer Erhöhung ist der Versicherer
den die Obliegenheiten des Versicherungs-      5. Vertragsdauer von weniger als einem
                                               Jahr                                          berechtigt, im Falle einer Absenkung
nehmers nicht berührt.
                                                                                             verpflichtet, den Beitrag entsprechend
                                               Bei einer Vertragsdauer von weniger als
                                                                                             anzupassen.
                                               einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es
Teil B: Allgemeiner Teil                       einer Kündigung bedarf, zum vorgesehe-        5. Eine sich aus Ziff. 3 ergebende Beitrags-
                                               nen Zeitpunkt.                                erhöhung wird dem Versicherungsnehmer
                                                                                             spätestens einen Monat vor Beitragsfällig-
                                               6. Wegfall des versicherten Interesses
§ 1 Anzeigepflichten des Versi­                                                              keit mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer
                                               Fällt das versicherte Interesse nach dem      kann den Versicherungsvertrag innerhalb
cherungsnehmers oder seines                    Beginn der Versicherung weg, endet der        eines Monats nach Zugang der Mitteilung
Vertreters bis zum Vertrags­                   Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Ver-     mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch
schluss                                        sicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis     zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
                                               erlangt.                                      Erhöhung, kündigen.
Der Versicherungsnehmer hat bis zur
­Abgabe seiner Vertragserklärung dem Ver-                                                    6. Eine sich aus Ziff. 3 ergebende Beitrags-
 sicherer alle ihm bekannten Gefahrum­                                                       senkung wird dem Versicherungsnehmer
 stände anzuzeigen, nach denen der Versi-      § 3 Beiträge; Versicherungs­                  durch die Beitragsrechnung mitgeteilt.
 cherer in Textform gefragt hat und die für    periode
 dessen Entschluss erheblich sind, den Ver-    Je nach Vereinbarung werden die Beiträge
 trag mit dem vereinbarten Inhalt zu schlie-   entweder durch laufende Zahlungen             § 4 Fälligkeit des Erst- oder Ein­
 ßen. Der Versicherungsnehmer ist auch
 insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach
                                               monatlich, viertel-, halbjährlich, jährlich   malbeitrags; Folgen verspäteter
                                               oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt.     Zahlung oder Nichtzahlung
 seiner Vertragserklärung, aber vor Ver­
 tragsannahme der Versicherer Fragen in        Entsprechend der Vereinbarung über lau-       1. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
 Textform im Sinne des Satzes 1 stellt.        fende Zahlungen umfasst die Versiche-
                                               rungsperiode einen Monat, ein Vierteljahr,    Der erste oder einmalige Beitrag ist –
Verletzt der Versicherungsnehmer seine         ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einem      unabhängig von dem Bestehen eines
Anzeigepflicht nach Abs. 1, so kann der                                                      Widerrufsrechts – unverzüglich nach dem
                                               Einmalbeitrag ist die Versicherungsperiode
Versicherer nach Maßgabe der §§ 19-21                                                        Zeitpunkt des vereinbarten und im Versi-
                                               die vereinbarte Vertragsdauer, jedoch
VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen                                                       cherungsschein angegebenen Versiche-
                                               höchstens ein Jahr.
oder eine Vertragsänderung vornehmen.                                                        rungsbeginns zu zahlen.
Der Versicherer kann nach § 21 Abs. 2 VVG
auch leistungsfrei sein.                                                                     Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versi-
                                               § 3a Anpassung des Beitrags­                  cherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist
Wird der Vertrag von einem Vertreter des
Versicherungsnehmers geschlossen, so sind
                                               satzes                                        der erste oder einmalige Beitrag unverzüg-
                                               1. Um die dauernde Erfüllbarkeit der Ver-     lich nach Vertragsschluss zu zahlen.
gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und
Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis   pflichtungen aus den Verträgen, denen die     Zahlt der Versicherungsnehmer nicht
und Arglist des Versicherungsnehmers zu        Allgemeinen Bedingungen für die Maschi-       unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2
berücksichtigen.                               nen-Betriebsunterbrechungsversicherung        bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versi-

                                                                      91

[Seite 92]
         cherungsschutz erst, nachdem die Zahlung       der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach            ff) vom Versicherer angeforderte Belege
         bewirkt ist.                                   Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG.                            beizubringen, deren Beschaffung
         Weicht der Versicherungsschein vom                                                                      ihm billigerweise zugemutet werden
         Antrag des Versicherungsnehmers oder                                                                    kann.
         von getroffenen Vereinbarungen ab, ist der     § 8 Obliegenheiten des Versiche­                  b) Steht das Recht auf die vertragliche
         erste oder einmalige Beitrag frühestens        rungsnehmers                                          Leistung des Versicherers einem Dritten
         einen Monat nach Zugang des Versiche-          1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versi-             zu, so hat dieser die Obliegenheiten
         rungsscheins zu zahlen.                        cherungsfalles                                        gemäß Ziff. 2 a) ebenfalls zu erfüllen,
                                                                                                              soweit ihm dies nach den tatsächlichen
Teil B


         2. Folgen verspäteter Zahlung oder Nicht-      a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten,
         zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags                                                                und rechtlichen Umständen möglich ist.
                                                            die der Versicherungsnehmer vor Eintritt
         Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht       des Versicherungsfalles zu erfüllen hat,       3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsver-
         zu dem nach Ziff. 1 maßgebenden Fällig-           sind:                                          letzung
         keitszeitpunkt gezahlt, ist der Versicherer       aa) die Einhaltung aller gesetzlichen,        a)	
                                                                                                             Verletzt der Versicherungsnehmer eine
         nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt,                  behördlichen sowie vertraglich ver-          Obliegenheit nach Ziff. 1 oder 2 vor-
         vom Vertrag zurückzutreten oder auch                   einbarten Sicherheitsvorschriften;           sätzlich, so ist der Versicherer von der
         ­leistungsfrei.                                                                                     Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob
                                                           bb)	die Verpflichtung, Bücher zu führen;
                                                               Inventuren, Bilanzen sowie Gewinn-            fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit
                                                               und Verlustrechnungen sind für die            ist der Versicherer berechtigt, seine
         § 5 Folgebeitrag                                      drei Vorjahre vor Verlust, Beschädi-          Leistung in dem Verhältnis zu kürzen,
         1. Fälligkeit                                         gung oder Zerstörung zu schützen;             das der Schwere des Verschuldens des
                                                                                                             Versicherungsnehmers entspricht. Das
         a) Eine Folgebeitrag wird zu dem verein-         cc)	die Einhaltung aller sonstigen ver-          Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig-
             barten Zeitpunkt der jeweiligen Versi-             traglich vereinbarten Obliegenhei-           keit hat der Versicherungsnehmer zu
            cherungsperiode fällig.                             ten.                                         beweisen.
         b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn     b) Verletzt der Versicherungsnehmer vor-        b)	Außer im Falle einer arglistigen Oblie-
             sie innerhalb des im Versicherungs-             sätzlich oder grob fahrlässig eine Oblie-        genheitsverletzung ist der Versicherer
             schein oder in der Beitragsrechnung             genheit, die er vor Eintritt des Versiche-       jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit
             angegebenen Zeitraums bewirkt ist.              rungsfalles gegenüber dem Versicherer
                                                                                                              der Versicherungsnehmer nachweist,
                                                             zu erfüllen hat, so kann der Versicherer
         2. Folgen der Nichtzahlung                                                                           dass die Verletzung der Obliegenheit
                                                             innerhalb eines Monats, nachdem er
                                                                                                              weder für den Eintritt oder die Feststel-
         Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung              von der Verletzung Kenntnis erlangt
                                                             hat, den Vertrag fristlos kündigen.              lung des Versicherungsfalls, noch für die
         ergeben sich aus § 38 VVG.                                                                           Feststellung oder den Umfang der Leis-
                                                             Das Kündigungsrecht des Versicherers
         Ist der Versicherungsnehmer mit der Zah-            ist ausgeschlossen, wenn der Versiche-           tungspflicht des Versicherers ursächlich
         lung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der         rungsnehmer beweist, dass er die                 ist.
         Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm              ­Obliegenheit weder vorsätzlich noch         c)	Verletzt der Versicherungsnehmer eine
         durch den Verzug entstandenen Schadens               grob fahrlässig verletzt hat.                   nach Eintritt des Versicherungsfalls
         zu verlangen.                                                                                        bestehende Auskunfts- oder Aufklä-
                                                        2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versiche-
                                                        rungsfalles                                           rungsobliegenheit, ist der Versicherer
                                                                                                              nur dann vollständig oder teilweise leis-
         § 6 Lastschriftverfahren                       a) Der Versicherungsnehmer hat bei Ein-              tungsfrei, wenn er den Versicherungs-
                                                            tritt des Versicherungsfalles                     nehmer durch gesonderte Mitteilung in
         1. Pflichten des Versicherungsnehmers
                                                           aa) nach Möglichkeit für die Abwen-               Textform auf diese Rechtsfolge hinge-
         Ist zur Einziehung des Beitrags das Last-              dung und Minderung des Schadens               wiesen hat.
         schriftverfahren vereinbart worden, hat der            zu sorgen;
         Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der
         Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichen-      bb) dem Versicherer den Schadeneintritt,
         de Deckung des Kontos zu sorgen.                       nachdem er von ihm Kenntnis               § 9 Gefahrerhöhung
                                                                erlangt hat, unverzüglich – gegebe-       Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf
         2. Änderung des Zahlungsweges                          nenfalls auch mündlich oder telefo-       der Versicherungsnehmer ohne vorherige
         Hat es der Versicherungsnehmer zu vertre-              nisch – anzuzeigen;                       Zustimmung des Versicherers keine Gefahr-
         ten, dass ein oder mehrere Beiträge trotz         cc) Weisungen des Versicherers zur            erhöhung vornehmen oder deren Vornah-
         wiederholtem Einziehungsversuch nicht                  Schadenabwendung/-minderung –             me durch einen Dritten gestatten.
         eingezogen werden können, ist der Versi-               gegebenenfalls auch mündlich oder
         cherer berechtigt, die Lastschriftvereinba-                                                      Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahr-
                                                                telefonisch – einzuholen, wenn die        erhöhung, die ihm bekannt wird, dem Ver-
         rung in Textform zu kündigen.                          Umstände dies gestatten;                  sicherer unverzüglich anzuzeigen, und
         Der Versicherer hat in der Kündigung dar-         dd) Weisungen des Versicherers zur            zwar auch dann, wenn sie ohne seinen
         auf hinzuweisen, dass der Versicherungs-               Schadenabwendung/-minderung,              ­Willen eintritt. Im Übrigen gelten die §§ 23
         nehmer verpflichtet ist, den ausstehenden              soweit für ihn zumutbar, zu befol-         bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer
         Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu              gen; erteilen mehrere an dem Versi-        zur Kündigung berechtigt sein, eine Ver-
         übermitteln.                                           cherungsvertrag beteiligte Versiche-       tragsänderung vornehmen oder auch leis-
         Durch die Banken erhobene Bearbeitungs-                rer unterschiedliche Weisungen,            tungsfrei sein.
         gebühren für fehlgeschlagenen Lastschrift­             hat der Versicherungsnehmer nach
         einzug können dem Versicherungsnehmer                  pflichtgemäßem Ermessen zu
         in Rechnung gestellt werden.                           handeln;                                  § 10 Beitragsrückgewähr
                                                           ee) soweit möglich dem Versicherer            1. Meldung der Versicherungssumme
                                                                unverzüglich jede Auskunft – auf
         § 7 Beitrag bei vorzeitiger                            Verlangen in Textform – zu erteilen,      War der Versicherungswert für die abge-
                                                                die zur Feststellung des Versiche-        laufene Versicherungsperiode niedriger als
         Vertragsbeendigung                                     rungsfalles oder des Umfanges der         die Versicherungssumme und meldet der
         Endet das Versicherungsverhältnis vor                  Leistungspflicht des Versicherers         Versicherungsnehmer dies dem Versicherer
         Ablauf der Versicherungsperiode oder wird              erforderlich ist sowie jede Untersu-      innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf
         es nach Beginn rückwirkend aufgehoben                  chung über Ursache und Höhe des           der Versicherungsperiode, so wird, wenn
         oder von Anfang an wegen arglistiger Täu-              Schadens und über den Umfang der          nicht etwas anderes vereinbart ist, der auf
         schung nichtig, so gebührt dem Versicherer             Entschädigungspflicht zu gestatten;       den Mehrbetrag der Versicherungssumme

                                                                            92

[Seite 93]
gezahlte Beitrag bis zu einem Drittel des           E rlangt der Versicherungsnehmer oder        b) soweit durch sie Kosten erwirtschaftet
Jahresbeitrags rückvergütet.                         der Versicherte aus anderen Versiche-            werden, die nicht versichert sind;
                                                     rungsverträgen Entschädigung für den-
Ist die Versicherungssumme während der                                                            c) für Leistungen der Feuerwehr oder
                                                     selben Schaden, so ermäßigt sich der
Versicherungsperiode geändert worden,                                                                 anderer Institutionen, die im öffent­
                                                     Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag
so gilt als Versicherungssumme die Jahres-                                                            lichen Interesse zur Hilfeleistung ver-
                                                    in der Weise, dass die Entschädigung
durchschnittssumme, die sich aus den                                                                  pflichtet sind, wenn diese Leistungen im
                                                    aus allen Verträgen insgesamt nicht
jeweiligen Versicherungssummen unter                höher ist, als wenn der Gesamtbetrag              öffentlichen Interesse erbracht werden;
Berücksichtigung der Zeiträume ergibt,              der Versicherungssummen, aus denen            d) zur Wiederherstellung des Sachscha-
in denen sie gegolten haben.


                                                                                                                                                 Teil B
                                                    die Beiträge errechnet wurdenn, nur in            dens.
Der Versicherungswert ist je Versicherungs-         diesem Vertrag in Deckung gegeben
summe gesondert zu melden.                           worden wäre. Bei Vereinbarung von
2. Zu niedrig gemeldeter Betrag
                                                     Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich          § 13 Übergang von Ersatzan­
                                                    der Anspruch in der Weise, dass aus           sprüchen
Ist der letzte vor Eintritt eines Versiche-         allen Verträgen insgesamt keine höhere
rungsfalls gemeldete Betrag niedriger als           Entschädigung zu leisten ist, als wenn        1. Übergang von Ersatzansprüchen
der Versicherungswert der Versicherungs-            der Gesamtbetrag der Versicherungs-           Steht dem Versicherungsnehmer ein
periode, für die die Meldung abgegeben              summen in diesem Vertrag in Deckung           ­Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu,
wurde, so wird der Schaden nur anteilig             gegeben worden wäre.                           geht dieser Anspruch auf den Versicherer
ersetzt.                                         c) Hat der Versicherungsnehmer eine              über, soweit der Versicherer den Schaden
                                                     Mehrfachversicherung in der Absicht           ersetzt. Der Übergang kann nicht zum
                                                     geschlossen, sich dadurch einen rechts-       Nachteil des Versicherungsnehmers geltend
§ 11 Mehrere Versicherer                             widrigen Vermögensvorteil zu verschaf-        gemacht werden. Richtet sich der Ersatzan-
1. Anzeigepflicht                                    fen, ist jeder in dieser Absicht geschlos-    spruch des Versicherungsnehmers gegen
                                                     sene Vertrag nichtig.                         eine Person, mit der er bei Eintritt des
Wer bei mehreren Versicherern ein Interes-                                                         Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt,
se gegen dieselbe Gefahr versichert, ist             em Versicherer steht der Beitrag bis zu
                                                    D
                                                    dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den            kann der Übergang nicht geltend gemacht
verpflichtet, dem Versicherer die andere                                                           werden, es sei denn, diese Person hat den
Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In           die Nichtigkeit begründenden Umstän-
                                                    den Kenntnis erlangt.                          Schaden vorsätzlich verursacht.
der Mitteilung sind der andere Versicherer
und die Versicherungssumme anzugeben.            4. Beseitigung der Mehrfachversicherung          2. Obliegenheiten zur Sicherung von
                                                                                                  Ersatzansprüchen
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzei-        Eine Mehrfachversicherung kann auf Ver-
gepflicht                                        langen des Versicherungsnehmers nach             Der Versicherungsnehmer hat seinen
                                                 Maßgabe des § 79 VVG durch Aufhebung             Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung
Verletzt der Versicherungsnehmer die             oder Herabsetzung der Versicherungssum-          dieses Anspruchs dienendes Recht unter
Anzeigepflicht (siehe Ziff. 1), ist der Versi-   me des später geschlossenen Vertrages            Beachtung der geltenden Form- und Frist-
cherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur             beseitigt werden.                                vorschriften zu wahren und nach Übergang
Kündigung berechtigt oder auch leistungs-                                                         des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei
frei. Eine Kündigung des Versicherers wird       Die Aufhebung des Vertrages oder die Her-        dessen Durchsetzung durch
mit Zugang wirksam.                              absetzung der Versicherungssumme und             den Versicherer soweit erforderlich mitzu-
                                                 Anpassung des Beitrags werden zu dem
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der                                                       wirken.
                                                 Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung
Versicherer vor dem Eintritt des Versiche-       dem Versicherer zugeht.                          Verletzt der Versicherungsnehmer diese
rungsfalles Kenntnis von der anderen Ver­                                                         Obliegenheit, ist der Versicherer nach Maß-
sicherung erlangt hat.                                                                            gabe des § 86 Abs. 2 VVG leistungsfrei.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegen-       § 12 Aufwendungen zur Abwen­
heitsverletzung ist der Versicherer zur Leis-    dung und Minderung des Unter­
tung verpflichtet, soweit die Verletzung         brechungsschadens                                § 14 Kündigung nach dem Versi­
der Obliegenheit weder für den Eintritt                                                           cherungsfall
oder die Feststellung des Versicherungsfal-      1. Versichert sind Aufwendungen, auch
                                                 erfolglose, die der Versicherungsnehmer          1. Kündigungsrecht
les, noch für die Feststellung oder den
Umfang der Leistungspflicht des Versiche-        bei Eintritt des Versicherungsfalles den         Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles
rers ursächlich ist.                             Umständen nach zur Abwendung und Min-            kann jede der Vertragsparteien den Versi-
                                                 derung des Schadens für geboten halten           cherungsvertrag kündigen. Die Kündigung
3. Haftung und Entschädigung bei Mehr-           durfte oder die er auf Weisung des Versi-        ist in Textform zu erklären. Die Kündigung
fachversicherung                                 cherers macht.                                   ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Inter-     2. Ist der Versicherer berechtigt, seine         dem Abschluss der Verhandlungen über die
    esse gegen dieselbe Gefahr versichert        ­Leistung zu kürzen, kann er auch den Auf-       Entschädigung zulässig.
    und übersteigen die Versicherungssum-         wendungsersatz nach Ziff. 1 entsprechend        2. Kündigung durch Versicherungsnehmer
    men zusammen den Versicherungswert            kürzen.
    oder übersteigt aus anderen Gründen                                                           Der Versicherungsnehmer ist berechtigt,
                                                 3. Der Ersatz dieser Aufwendungen und            das Versicherungsverhältnis mit sofortiger
    die Summe der Entschädigungen, die
                                                 die sonstige Entschädigung betragen              Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt
    von jedem Versicherer ohne Bestehen          zusammen höchstens die jeweils verein­
    der anderen Versicherung zu zahlen                                                            bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in
                                                 barte Versicherungssumme; dies gilt jedoch       Textform zu kündigen.
    wären, den Gesamtschaden, liegt eine         nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung
    Mehrfachversicherung vor.                    des Versicherers entstanden sind.                3. Kündigung durch Versicherer
b) Die Versicherer sind in der Weise als        4. Der Versicherer hat den für die Aufwen-       Eine Kündigung des Versicherers wird einen
    Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder     dungen erforderlichen Betrag auf Verlan-         Monat nach ihrem Zugang beim Versiche-
    für den Betrag aufzukommen hat, des-         gen des Versicherungsnehmers vorzuschie-         rungsnehmer wirksam.
    sen Zahlung ihm nach seinem Vertrage         ßen.
    obliegt; der Versicherungsnehmer kann
    aber im Ganzen nicht mehr als den            5. Nicht versichert sind Aufwendungen
                                                                                                  § 15 Keine Leistungspflicht aus
    Betrag des ihm entstandenen                  a) soweit durch sie über die Haftzeit
    Schadens verlangen. Satz 1 gilt ent­             hinaus oder innerhalb einer zeitlichen
                                                                                                  besonderen Gründen
    sprechend, wenn die Verträge bei                 Selbstbeteiligung für den Versiche-          1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Her-
    demselben Versicherer bestehen.                  rungsnehmer ein Nutzen entsteht;             beiführung des Versicherungsfalles

                                                                         93

[Seite 94]
         a) Führt der Versicherungsnehmer den            3. Nichtanzeige der Verlegung der              § 19 Zuständiges Gericht
             ­Versicherungsfall vorsätzlich herbei,       ­gewerblichen Niederlassung
              so ist der Versicherer von der Entschädi-                                                  1. Klagen gegen den Versicherer oder Ver-
                                                          Hat der Versicherungsnehmer die Versiche-      sicherungsvermittler
            gungspflicht frei.                            rung unter der Anschrift seines Gewerbe-
            Ist die Herbeiführung des Schadens           betriebs abgeschlossen, finden bei einer       Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag
             durch rechtskräftiges Strafurteil wegen      Verlegung der gewerblichen Niederlassung       oder der Versicherungsvermittlung ist
                                                                                                         neben den Gerichtsständen der Zivilprozess­
             Vorsatzes in der Person des Versiche-        die Bestimmungen nach Nr. 2 entspre-
                                                                                                         ordnung auch das Gericht örtlich zustän-
             rungsnehmers festgestellt, so gilt die       chend Anwendung.
                                                                                                         dig, in dessen Bezirk der Versicherungsneh-
             vorsätzliche Herbeiführung des Scha-
Teil B


                                                                                                         mer zur Zeit der Klageerhebung seinen
             dens als bewiesen.
                                                                                                         Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen
         b) Führt der Versicherungsnehmer den            § 17 Vollmacht des Versiche­                   seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
             Schaden grob fahrlässig herbei, so ist       rungsvertreters                                Soweit es sich bei dem Vertrag um eine
             der Versicherer berechtigt, seine Leis-      1. Erklärungen des Versicherungsnehmers        betriebliche Versicherung handelt, kann der
             tung in einem der Schwere des Ver-                                                          Versicherungsnehmer seine Ansprüche
             schuldens des Versicherungsnehmers           Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll-
                                                          mächtigt, vom Versicherungsnehmer abge-        auch bei dem für den Sitz oder die Nieder-
             entsprechenden Verhältnis zu kürzen.                                                        lassung des Gewerbebetriebes zuständigen
                                                          gebene Erklärungen entgegenzunehmen
         2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des        betreffend                                     Gericht geltend machen.
         Versicherungsfalles                                                                             2. Klagen gegen Versicherungsnehmer
                                                          a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines
         Der Versicherer ist von der Entschädi­               Versicherungsvertrages;                    Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag
         gungspflicht frei, wenn der Versicherungs-                                                      oder der Versicherungsvermittlung gegen
         nehmer den Versicherer arglistig über Tat-       b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis
                                                                                                         den Versicherungsnehmer ist ausschließlich
         sachen, die für den Grund oder die Höhe              einschließlich dessen Beendigung;
                                                                                                         das Gericht örtlich zuständig, in dessen
         der Entschädigung von Bedeutung sind,            c) Anzeige- und Informationspflichten vor     Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit
         täuscht oder zu täuschen versucht.                   Abschluss des Vertrages und während        der Klageerhebung seinen Wohnsitz,
         Ist die Täuschung oder der Täuschungsver-            des Versicherungsverhältnisses.            in Ermangelung eines solchen seinen
         such durch rechtskräftiges Strafurteil           2. Erklärungen des Versicherers                gewöhnlichen Aufenthalt hat.
         gegen den Versicherungsnehmer wegen                                                             Soweit es sich bei dem Vertrag um eine
         Betruges oder Betrugsversuches festge-           Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll-
                                                          mächtigt, vom Versicherer ausgefertigte        betriebliche Versicherung handelt, kann der
         stellt, so gelten die Voraussetzungen des                                                       Versicherer seine Ansprüche auch bei dem
         Satzes 1 als bewiesen.                           Versicherungsscheine oder deren Nach­-
                                                                                                         für den Sitz oder die Niederlassung des
                                                          träge dem Versicherungsnehmer zu über-
                                                                                                         Gewerbebetriebes zuständigen Gericht gel-
                                                          mitteln.
                                                                                                         tend machen.
         § 16 Anzeigen; Willenserklärun­                  3. Zahlungen an den Versicherungsvertre-
                                                                                                         3. Wohnsitzverlegung des Versicherungs-
         gen; Anschriftenänderungen                       ter
                                                                                                         nehmers
         1. Form                                          Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll-    Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
                                                          mächtigt, Zahlungen, die der Versiche-         nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder
         Soweit gesetzlich keine Schriftform ver-         rungsnehmer im Zusammenhang mit der
         langt ist und soweit in diesem Vertrag                                                          gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland ver-
                                                          Vermittlung oder dem Abschluss eines Ver-      legt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
         nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die       sicherungsvertrags an ihn leistet, anzuneh-
         für den Versicherer bestimmten Erklärun-                                                        Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhe-
                                                          men. Eine Beschränkung dieser Vollmacht        bung unbekannt ist, ist der Gerichtsstand
         gen und Anzeigen, die das Versicherungs-         muss der Versicherungsnehmer nur gegen
         verhältnis betreffen und die unmittelbar                                                        Münster (Westfalen).
                                                          sich gelten lassen, wenn er die Beschrän-
         gegenüber dem Versicherer erfolgen, in           kung bei der Vornahme der Zahlung kann-
         Textform abzugeben.                              te oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht
                                                          kannte.
                                                                                                         § 20 Anzuwendendes Recht
         Erklärungen und Anzeigen sollen an die
         Hauptverwaltung des Versicherers oder an                                                        Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
         die im Versicherungsschein oder in dessen
         Nachträgen als zuständig bezeichnete Stel-       § 18 Verjährung
         le gerichtet werden. Die gesetzlichen Rege-      Die Ansprüche aus dem Versicherungs­
                                                                                                         § 21 Wirtschafts-, Handels- oder
         lungen über den Zugang von Erklärungen           vertrag verjähren in drei Jahren. Die          Finanzsanktionen bzw. Embargos
         und Anzeigen bleiben unberührt.                  ­Verjährung beginnt mit dem Schluss des        Es besteht – unbeschadet der übrigen Ver-
         2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw.           Jahres, in dem der Anspruch entstanden        tragsbestimmungen – Versicherungsschutz
         Namensänderung                                    ist und der Gläubiger von den Anspruch        nur, soweit und solange dem keine auf die
         Hat der Versicherungsnehmer eine Ände-            begründenden Umständen und der                Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirt-
         rung seiner Anschrift dem Versicherer             Person des Schuldners Kenntnis erlangt        schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
         nicht mitgeteilt, genügt für eine Willens­        oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen       bzw. Embargos der Europäischen Union
         erklärung, die dem Versicherungsnehmer            müsste.                                       oder der Bundesrepublik Deutschland ent-
         gegenüber abzugeben ist, die Absendung           Ist ein Anspruch aus dem Versicherungs-        gegenstehen.
         eines eingeschriebenen Briefes an die letz-      vertrag bei dem Versicherer angemeldet         Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels-
         te dem Versicherer bekannte Anschrift.           worden, zählt bei der Fristberechnung          oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
         Entsprechendes gilt bei einer dem Versi­         der Zeitraum zwischen Anmeldung und            Vereinigten Staaten von Amerika, soweit
         cherer nicht angezeigten Namensänderung.         Zugang der in Textform mitgeteilten Ent-       dem nicht Rechtsvorschriften der Euro­
         Die Erklärung gilt drei Tage nach der            scheidung des Versicherers beim Anspruch-      päische Union oder der Bundesrepublik
         Absendung des Briefes als zugegangen.            steller nicht mit.                             Deutschland entgegenstehen.


                                                                             94

[Seite 95]
Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen
für die Maschinen-Betriebsunterbrechungs­
versicherung (AMBUB 2011)
Nachstehende Klausel haben Gültigkeit, sofern Sie vereinbart wurden.


4107 Gummierungen in Rauchgasreini­            Führt die Verletzung der Obliegenheit zu       vereinbarten Höchstentschädigungen und
gungsanlagen                                   einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9          Versicherungssummen auf Erstes Risiko gilt
1. Abweichend von Teil A § 3 Ziff. 8 e)        Absatz 2. Danach kann der Versicherer          die Nachhaftung nicht.
sind Unterbrechungsschäden infolge von         kündigen oder leistungsfrei sein.
                                                                                              2. Der Versicherungsnehmer ist verpflich-
Sachschäden an Beschichtungen und Gum-         3. Katalysatoren gelten als beschädigt,        tet, spätestens 6 Monate nach Ablauf einer
mierungen in Rauchgasreinigungsanlagen         wenn eine Substanzveränderung vorliegt         Versicherungsperiode zu melden, welchen
versichert.                                    und ihre Wirkung durch Messungen nach-         Betriebsgewinn und welche Kosten er im
                                               weisbar gemindert ist.                         abgelaufenen Geschäftsjahr erwirtschaftet
2. Der Versicherungsnehmer hat den Versi-
cherer bei Vertragsbeginn über Umfang          4. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht      hat. Soweit eine Haftzeit von mehr als
und Dauer der Gewährleistung zu infor-         auf mitwirkende Ursachen keine Entschädi-      12 Monaten vereinbart ist, sind erwirt-
mieren.                                        gung für Unterbrechungsschäden infolge         schafteter Betriebsgewinn und Kosten der
                                               von Erosionsschäden an Katalysatoren als       letzten beiden Geschäftsjahre zu melden.
3. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist,                                                      Wird die Versicherungssumme überschrit-
                                               Folge des Einsatzes ballastreicher Brenn-
jedoch nicht später als 5 Jahre nach                                                          ten, so ist der Beitrag für den Mehrbetrag
                                               stoffe.
Beginn der Gewährleistungsfrist, leistet der                                                  der Versicherungssumme, maximal jedoch
Versicherer keine Entschädigung für Unter-     4110 Ausfallverhältnisse                       bis zur Höhe der vereinbarten Nachhaf-
brechungsschäden                               Sind abweichend von Teil A § 2 Ziff. 4         tung, nach zu entrichten.
a) infolge von Sachschäden an Beschich-       keine Ausfallziffern vereinbart und ändern     Ist die Versicherungssumme in der abge­
    tungen und Gummierungen durch              sich die dem Versicherungsvertrag zugrun-      laufenen Versicherungsperiode geändert
    Blasenbildung, flächige Ablösung,          de gelegten Ausfallverhältnisse, so wird       worden, so gilt als Versicherungssumme
    chemische Veränderungen und Erosion;       Entschädigung nicht über den Betrag hin-       die Jahresdurchschnittssumme, die sich aus
                                               aus geleistet, der sich bei unveränderten      den jeweiligen Versicherungssummen unter
b) durch Folgeschäden an dem beschichte-      Ausfallverhältnissen ergeben hätte.
    ten oder gummierten Trägermaterial.                                                       Berücksichtigung der Zeiträume errechnet,
                                               4236 Innere Unruhen                            in denen sie gegolten haben.
    iese Ausschlüsse gelten jedoch nicht,
   D
   soweit nachweislich ein Schaden aus-        1. Der Versicherer leistet abweichend          3. Erfolgt keine fristgerechte Meldung,
   schließlich auf einen Störfall (Störung     von Teil A § 3 Ziff. 5 c) Entschädigung für    wird für die abgelaufene Versicherungs­
   des bestimmungsgemäßen Betriebes),          Unterbrechungsschäden infolge von Sach-        periode die vereinbarte Versicherungs­
   z. B. verursacht durch einen Bedie-         schäden durch Innere Unruhen.                  summe bzw. die sich nach Ziff. 2 Absatz 2
   nungsfehler, zurückzuführen ist.                                                           ergebende Jahresdurchschnittssumme
                                               2. Innere Unruhen sind gegeben, wenn
                                               zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der       zuzüglich Nachhaftung abgerechnet.
4. Der Versicherungsnehmer hat jeden
Störfall gemäß Ziff. 3, der Schäden an         Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe      4. Abweichend von Teil A § 2 Ziff. 5 a)
Beschichtungen und Gummierungen ver­           und Ordnung störenden Weise in Bewe-           besteht Unterversicherung, wenn mit
ursacht hat oder verursachen könnte, dem       gung geraten und Gewalt gegen Personen         Beginn der Haftzeit die Versicherungssum-
Versicherer innerhalb einer Frist von einem    oder Sachen verüben.                           me zuzüglich der vereinbarten Nachhaf-
Monat anzuzeigen.                              3. Nicht versichert sind ohne Rücksicht        tung niedriger als der Versicherungswert
                                               auf mitwirkende Ursachen Unterbre-             ist.
5. Verletzt der Versicherungsnehmer diese
Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahr-     chungsschäden durch Verfügung von              4683 Sachverständigenkosten
lässig, so kann der Versicherer nach Maß-      hoher Hand.
                                                                                              Übersteigt der entschädigungspflichtige
gabe von Teil B § 8 zur Kündigung berech-      4. Ein Anspruch auf Entschädigung              Schaden 25.000 Euro, so ersetzt der Versi-
tigt oder auch leistungsfrei sein.             besteht insoweit nicht, als Schadenersatz      cherer von den durch den Versicherungs-
Führt die Verletzung der Obliegenheit zu       aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädi-     nehmer nach Teil A § 7 Ziff. 6 AMBUB 2011
einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9          gungsrechts beansprucht werden kann.           zu tragenden Kosten des Sachverständi-
Absatz 2. Danach kann der Versicherer          5. Die Grenze der Entschädigung ist            genverfahrens den vereinbarten Anteil.
kündigen oder leistungsfrei sein.              abweichend von Teil A § 5 Ziff. 3 der im       4702 Anlagen ausländischer Herkunft
4108 Besondere Vereinbarungen für              Versicherungsvertrag genannte Betrag.
                                                                                              Ergänzend zu Teil A § 5 Ziff. 1 f) leistet der
Katalysatoren                                  6. Die Versicherung dieser Gefahr kann         Versicherer keine Entschädigung, soweit
1. Abweichend von Teil A § 3 Ziff. 8 sind      jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung      der Unterbrechungsschaden durch die ver-
Unterbrechungsschäden infolge von Sach-        wird eine Woche nach Zugang wirksam.           längerte Wiederherstellung einer im Aus-
schäden an Katalysatoren für die Dauer         4297 Einschluss Terrorismusschäden             land hergestellten Sache gegenüber einer
der im Liefer- oder Werkvertrag genannten                                                     in der Bundesrepublik Deutschland herge-
Gewährleistung versichert.                     In Erweiterung von Teil A § 3 Ziff. 5 d)       stellten, gleichartigen Sache vergrößert
                                               der AMBUB 2011 leistet der Versicherer         wird.
2. Der Versicherungsnehmer hat bei             Entschädigung auch für Schäden durch
Abschluss des Vertrages dem Versicherer        Terrorakte.                                    4703 Vergrößerung des Unterbre­
die im Liefer- oder Werkvertrag vereinbar-                                                    chungsschadens durch behördliche
te Gewährleistungsfrist für die Katalysato-    4513 Nachhaftung                               ­Wiederherstellungs- oder Betriebs­
ren mitzuteilen.                               1. Abweichend von Teil A § 5 Ziff. 3 leistet    beschränkungen
Verletzt der Versicherungsnehmer die           der Versicherer Entschädigung über die         1. Abweichend von Teil A § 5 Ziff. 1 f) hh)
genannte Obliegenheit vorsätzlich oder         Versicherungssumme hinaus bis zu der           besteht Versicherungsschutz für die Ver-
grob fahrlässig, so kann der Versicherer       vereinbarten Nachhaftung.                      größerung des Unterbrechungsschadens
nach Maßgabe von Teil B § 8 zur Kündi-         Ist die Versicherungssumme aus Preis- und      durch behördliche Wiederherstellungs-
gung berechtigt oder auch leistungsfrei        Mengenfaktor gebildet, so gilt die Nach-       oder Betriebsbeschränkungen, die nach
sein.                                          haftung nur für den Mengenfaktor. Bei          Eintritt des Versicherungsfalles aufgrund

                                                                     95

[Seite 96]
von Gesetzen oder Verordnungen ergehen,          den empfohlenen Revisionsperioden sowie         4803 Revision von Gasturbinenanlagen;
die bereits vor Eintritt des Versicherungs-      übertragbarer Schadenerfahrungen des            Entschädigung für Bauteile mit begrenz­
falles in Kraft getreten waren.                  Versicherers eingeplant und auf Kosten          ter Lebensdauer
Dies gilt jedoch nur, soweit sich die            des Versicherungsnehmers durchgeführt           1. Revision von Gasturbinenanlagen
behördlichen Anordnungen auf im Versi-           werden.
                                                                                                 a) Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) hat
cherungsvertrag bezeichnete Sachen bezie-        2. Die maßgeblichen Revisionsintervalle             der Versicherungsnehmer Inspektionen
hen, die von einem Sachschaden gemäß             sind mit dem Versicherer zu vereinbaren.            und Revisionen, die dem letzten Stand
Teil A § 3 betroffen sind.                       Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist,          der Empfehlungen des Herstellers ent-
2. Wenn die Wiederherstellung des Betrie-        hat der Versicherungsnehmer Revisionen              sprechen oder auf besonderen Verein­
bes aufgrund behördlicher Wiederherstel-         des Turbosatzes oder seiner Teile entspre-          barungen zwischen dem Versicherungs-
lungsbeschränkungen nur an anderer Stelle        chend ihrer Bauart, der Konstruktion und            nehmer und dem Versicherer beruhen,
erfolgen darf, leistet der Versicherer für die   der Überwachungs- und Diagnoseeinrich-              durchzuführen.
Vergrößerung des Unterbrechungsschadens          tungen in folgenden Zeiträumen durchzu-
                                                                                                 b) Lassen Betriebs- und Schadenerfahrun-
nur in dem Umfang Entschädigung, in wel-         führen:                                             gen die festgelegten Inspektions-
chem der Schaden auch bei Wiederherstel-         a) 4 Jahre bzw. 30.000 äquivalente                 und Revisionsintervalle unzweckmäßig
lung an bisheriger Stelle entstanden wäre.           Betriebsstunden, je nachdem was zuerst          erscheinen, sind zwischen dem Versiche-
3. Die Haftzeit für diese Vergrößerung des           eintritt, bei Anlagen, die aufgrund ihrer       rungsnehmer und dem Versicherer neue
Unterbrechungsschadens beginnt mit dem               Instrumentierung keine ausreichende            Inspektions- und Revisions­vorschriften
Zugang der behördlichen Anordnung beim               Überwachung des Betriebszustandes              zu vereinbaren.
Versicherungsnehmer und beträgt einen                ermöglichen;                                c) Vor jeder Inspektion oder Revision
Monat; sie verlängert nicht die vertraglich                                                          ist der Versicherer so rechtzeitig zu
                                                 b) 5 Jahre bzw. 40.000 äquivalente
vereinbarte Haftzeit.                                                                                benachrichtigen, dass er auf seine
                                                     Betriebsstunden, je nachdem was zuerst
4706 Schäden durch bestimmungswidri­                 eintritt, bei Anlagen, die aufgrund ihrer       Kosten an der Inspektion oder Revision
ges Ausbrechen von Schmelzmassen                     Instrumentierung nur eine beschränkte           teilnehmen kann. Die anlässlich einer
                                                     Überwachung des Betriebszustandes               Inspektion erstellten Protokolle sind
Der Versicherer leistet keine Entschädigung                                                          dem Versicherer unverzüglich einzu­
für Unterbrechungsschäden infolge von                ermöglichen;
                                                                                                     reichen.
Sachschäden, die durch bestimmungswidri-         c) 6 Jahre bzw. 50.000 äquivalente
ges Ausbrechen                                                                                   d) Treten außerhalb der vereinbarten
                                                     Betriebsstunden, je nachdem was zuerst
                                                                                                     Zeiträume Sachschäden ein, wird von
a) glühendflüssiger Schmelzmassen oder             eintritt, bei Anlagen, die nach dem
                                                                                                     den entstehenden Mehrkosten bzw.
                                                    Stand der technischen Entwicklung                von einem Unterbrechungsschaden
b) von Metallschmelzen, die durch                  mit den für die Betriebsüberwachung
    Energiezufuhr ohne Glüherscheinung                                                               der Anteil nicht erstattet, der bei einer
                                                    wesentlichen Überwachungseinrichtun-             planmäßigen Inspektion oder Revision
    verflüssigt sind,
                                                    gen ausgerüstet sind und entsprechend            ohnehin entstanden wäre. Dies gilt auch
aus ihren Behältnissen oder Leitungen               betrieben werden.                                für eine aus Anlass des Schadens vor­
entstehen.                                                                                           gezogene Inspektion oder Revision.
                                                 Die Zeiträume gelten ab der ersten Inbe-
4712 Versicherung nach Festbeträgen je           triebnahme bzw. der Garantierevision des        e) Der Versicherungsnehmer hat dem Ver-
Produktionseinheit                               ganzen Turbosatzes oder jeweils ab der              sicherer unverzüglich wesentliche Ver-
1. Abweichend von Teil A § 2 Ziff. 1 wird        letzten Revision des betreffenden Teiles.           änderungen im Betriebsverhalten und
der Versicherungswert gebildet aus dem           Jeder Start von Dampfturbinenanlagen                in der Einsatzweise der Gasturbine mit-
Produkt eines vereinbarten Festbetrages          wird als Mittelwert von äquivalenten                zuteilen.
(Preisfaktor) und der Zahl der Produktions-      Betriebsstunden je Kaltstart/Warmstart,         Verletzt der Versicherungsnehmer diese
oder Dienstleistungseinheiten (Mengenfak-        jedoch mindestens mit 20 äquivalenten           Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahr-
tor), die der Versicherungsnehmer in dem         Betriebsstunden je Start, angerechnet, es       lässig, so kann der Versicherer nach Maß-
Bewertungszeitraum ohne Unterbrechung            sei denn, dass höhere Werte bekannt sind.       gabe von Teil B § 8 zur Kündigung berech-
des Betriebes erzeugt hätte.                     Niedrigere Werte hat der Versicherungs-         tigt oder auch leistungsfrei sein.
2. Unterversicherung besteht abweichend          nehmer nachzuweisen.                            Führt die Verletzung der Obliegenheit
von Teil A § 2 Ziff. 5 nur, wenn mit Beginn      3. Treten außerhalb der vereinbarten oder       zu einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9
der Haftzeit der für die Versicherungs­          gemäß Ziff. 2 a) bis c) geltenden Zeiträume     Absatz 2. Danach kann der Versicherer
summe zugrunde gelegte Mengenfaktor              Sachschäden ein, wird von den entstehen-        kündigen oder leistungsfrei sein.
niedriger ist als der Mengenfaktor für die       den Mehrkosten bzw. von einem Unterbre-
Bildung des Versicherungswertes gemäß                                                            2. Bauteile mit begrenzter Lebensdauer
                                                 chungsschaden der Anteil nicht erstattet,
Ziff.1.                                                                                          a) Bauteile mit begrenzter Lebensdauer
                                                 der bei einer planmäßigen Revision ohne-
3. Ergänzend zu Teil A § 5 Ziff. 2 wird die      hin entstanden wäre. Dies gilt auch für             sind alle vom Hersteller oder von
Entschädigung durch Multiplikation des                                                               ­Behörden diesbezüglich genannten bzw.
                                                 eine aus Anlass eines Schadens vorgezoge-
vereinbarten Festbetrages mit der Zahl der                                                            vom Heißgas beaufschlagten Bauteile
                                                 ne Revision.
Produktions- oder Dienstleistungseinheiten                                                            ab Eintritt Brennkammer bis Austritt
berechnet, die erzeugt worden wären,             4. Vor jeder Inspektion ist der Versicherer          Gasturbine. Schutzschichten sind Ver-
wenn nicht die technische Einsatzmöglich-        so rechtzeitig zu benachrichtigen, dass er           schleißschichten der Bauteile. Für die
keit der Sache infolge des Sachschadens          auf seine Kosten an der Revision teilneh-            Lebensdauer sind die zum Zeitpunkt des
unterbrochen oder beeinträchtigt gewesen         men kann.                                            Schadeneintritts bekannten Betriebs­
wäre.                                                                                                 erfahrungen, Einsatzbedingungen und
                                                 5. Der Versicherungsnehmer hat dem Ver-              anerkannten Regeln der Technik
4. Beitragsrückgewähr gemäß Teil B § 10          sicherer unverzüglich wesentliche Verände-           zugrunde zu legen.
kann nur für den Mengenfaktor bean-              rungen im Betriebsverhalten oder in der
sprucht werden.                                  Einsatzweise des Turbosatzes mitzuteilen.       b) Für Unterbrechungsschäden infolge von
                                                                                                     Sachschäden an Bauteilen mit begrenz-
4801 Revision von Dampf- und Wasser­             6. Verletzt der Versicherungsnehmer diese           ter Lebensdauer wird von den entste-
turbinenanlagen                                  Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahr-          henden Mehrkosten bzw. von einem
                                                 lässig, so kann der Versicherer nach Maß-           Unterbrechungsschaden der Anteil nicht
1. Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) hat        gabe von Teil B § 8 zur Kündigung berech-
der Versicherungsnehmer regelmäßig Revi-                                                             entschädigt, der bei einem planmäßigen
                                                 tigt oder auch leistungsfrei sein.                  Austausch ohnehin entstanden wäre.
sionen durchzuführen. Die Revisionen des
gesamten Turbosatzes oder seiner einzel-         Führt die Verletzung der Obliegenheit zu        c) Nach Überschreiten der begrenzten
nen Teile (Teilrevision) sollen aufgrund         einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9               Lebensdauer erfolgt keine Ersatzleistung
der Betriebserfahrungen des Betreibers,          Absatz 2. Danach kann der Versicherer               für die entstehenden Mehrkosten bzw.
der vom Hersteller oder von Fachverbän-          kündigen oder leistungsfrei sein.                   den Unterbrechungsschaden, die auch

                                                                    96

[Seite 97]
   alleine entstanden wären, wenn nur          2. Der Versicherungsnehmer hat dem            b) zur Änderung der Kündigungsbestim-
   Sachschäden an Teilen mit begrenzter        Versicherer die Untersuchung rechtzeitig          mungen oder der Versicherungsdauer.
   Lebensdauer eingetreten wären.              anzuzeigen. Der Versicherer kann zu der           Dies gilt nicht für Verlängerungen der
4804 Revision von Elektromotoren mit           Untersuchung auf seine Kosten einen               Versicherungsdauer, die aufgrund einer
Leistungen von mehr als 750 kW bzw.            Beauftragten entsenden.                           im Versicherungsvertrag getroffenen
Drehmomenten von mehr als 10 kNm               3. Verletzt der Versicherungsnehmer diese         Regelung gewährt werden; ferner bleibt
                                               Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahr-        die Berechtigung des führenden Versi-
1. Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) hat                                                        cherers zur Kündigung gemäß Teil B § 8
der Versicherungsnehmer regelmäßig Revi-       lässig, so kann der Versicherer nach Maß-
                                                                                                 Ziff. 1 unberührt;
sionen durchzuführen. Diese Revisionen         gabe von Teil B § 8 zur Kündigung berech-
sollen aufgrund der Betriebserfahrungen        tigt oder auch leistungsfrei sein.            c) zur Erweiterung des Deckungsumfangs,
des Betreibers, der vom Hersteller oder von                                                      zur Verminderung der Selbstbeteiligung
                                               Führt die Verletzung der Obliegenheit zu
Fachverbänden empfohlenen Revisions­                                                             und/oder des Beitrags.
                                               einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9
perioden sowie übertragbarer Schadener-        Absatz 2. Danach kann der Versicherer         4. Bei Schäden, die für die Mitversicherer
fahrungen des Versicherers eingeplant          kündigen oder leistungsfrei sein.             von grundsätzlicher Bedeutung sind, ist
und auf Kosten des Versicherungsnehmers                                                      auf Verlangen der beteiligten Versicherer
durchgeführt werden.                           4. Bohrungen oder Schweißungen, die an
                                                                                             eine Abstimmung herbeizuführen.
                                               der Presse nachträglich vorgenommen
2. Die maßgeblichen Revisionsintervalle        ­werden, gelten als Gefahrerhöhungen          5. Soweit die vertraglichen Grundlagen
sind mit dem Versicherer zu vereinbaren.        gemäß Teil B § 9.                            für die beteiligten Versicherer die gleichen
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist,                                                   sind, ist folgendes vereinbart:
hat der Versicherungsnehmer eine Revision      5. Tritt an der Presse ein Sachschaden
                                               außerhalb des vom Hersteller empfohlenen      a) Der Versicherungsnehmer wird bei
nach 30.000 Betriebsstunden, spätestens
                                               oder mit dem Sachverständigen verein­             Streitfällen aus diesem Vertrag seine
jedoch nach sechs Jahren durchzuführen..
                                               barten Revisionszeitraumes ein, wird von         Ansprüche nur gegen den führenden
Der Zeitraum gilt ab der ersten Inbetrieb-     einem Unterbrechungsschaden der Anteil           Versicherer und nur wegen dessen
nahme bzw. der Garantierevision oder           nicht entschädigt, der bei einer planmäßi-       Anteil gerichtlich geltend machen.
jeweils ab der letzten Revision.               gen Revision ohnehin entstanden wäre.         b) Der führende Versicherer ist von den
3. Vor jeder Inspektion oder Revision ist      4820 Regressverzicht                              beteiligten Versicherern ermächtigt,
der Versicherer so rechtzeitig zu benach-                                                        alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im
richtigen, dass er auf seine Kosten an der     Richtet sich der Ersatzanspruch des Versi-
                                                                                                 Zusammenhang mit diesem Vertrag
Maßnahme teilnehmen kann.                      cherungsnehmers gegen einen Mitarbeiter
                                                                                                 (einschließlich der Verfolgung von
                                               (ausgenommen Repräsentanten) oder
4. Treten außerhalb der vereinbarten oder                                                        Regressansprüchen) auch bezüglich
                                               gegen anderweitige berechtigte Benutzer           ihrer Anteile als Kläger oder Beklagte zu
gemäß Ziff. 2 geltenden Zeiträume Sach-        (außer Mitarbeitern von Wartungs- oder
schäden ein, wird von den entstehenden                                                           führen. Ein gegen oder vom führenden
                                               Reparaturunternehmen) der versicherten            Versicherer erstrittenes, rechtskräftig
Mehrkosten bzw. von einem Unterbre-            Sache, verzichtet der Versicherer auf den
chungsschaden der Anteil nicht erstattet,                                                        gewordenes Urteil wird deshalb von den
                                               Übergang des Ersatzanspruches, es sei denn        beteiligten Versicherern als auch für sie
der bei einer planmäßigen Revision ohne-
hin entstanden wäre. Dies gilt auch für        a) der Verursacher hat den Schaden vor-          verbindlich anerkannt. Das gilt ebenfalls
eine aus Anlass eines Schadens vorgezo­            sätzlich oder grob fahrlässig herbei­         für die mit dem Versicherungsnehmer
gene Revision.                                     geführt oder                                  nach Rechtshängigkeit geschlossenen
                                               b) für den Schaden kann Ersatz aus einer         Vergleiche.
5. Der Versicherungsnehmer hat den Versi-
cherer unverzüglich über wesentliche Ver-          Haftpflichtversicherung beansprucht       c) Falls der Anteil des führenden Versiche-
änderungen im Betriebsverhalten oder in            werden.                                       rers die Berufungssumme oder Revi­
der Einsatzweise der Motoren zu informie-      4850 Mitversicherungs- und Prozess­               sionsbeschwer nicht erreicht, ist der
ren, damit Versicherungsnehmer und Versi-      führungsklausel für die Technischen               Versicherungsnehmer berechtigt und
cherer über die zu treffenden Maßnahmen        Versicherungszweige                               auf Verlangen des führenden Versiche-
entscheiden können.                                                                              rers verpflichtet, die Klage auf einen
                                               1. Bei Versicherungen, die von mehreren           zweiten, erforderlichenfalls auf weitere
6. Verletzt der Versicherungsnehmer diese      Versicherern gezeichnet worden sind,              Versicherer auszudehnen, bis diese
Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahr-     haften diese stets nur für ihren Anteil und       Summe erreicht ist. Wird diesem
lässig, so kann der Versicherer nach Maß-      nicht als Gesamtschuldner.                        Verlangen nicht entsprochen, so gilt
gabe von Teil B § 8 zur Kündigung berech-                                                        Ziff. 5 b) (Satz 2) nicht.
tigt oder auch leistungsfrei sein.             2. Der führende Versicherer ist bevoll-
                                               mächtigt, Anzeigen und Willenserklärun-       4909 Sachverständigenverfahren bei
Führt die Verletzung der Obliegenheit zu       gen des Versicherungsnehmers für alle         Zusammentreffen mit einer Feuer-­
einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9          beteiligten Versicherer entgegenzunehmen      BU-Versicherung
Absatz 2. Danach kann der Versicherer          und in deren Namen im Rahmen von Teil B
kündigen oder leistungsfrei sein.                                                            1. Besteht auch eine Feuerbetriebsunter-
                                               § 8 Ziff. 1 die Versicherungsverträge zu
                                                                                             brechungsversicherung und ist streitig,
4805 Revision von Pressen der Span­            kündigen.
                                                                                             ob oder in welchem Umfang ein Schaden
platten- und Holzindustrie, Schmiede-          3. Die vom führenden Versicherer abgege-      zu vorliegendem Vertrag oder als Feuer­
und Strangpressen sowie Stein- und             benen Erklärungen oder mit dem Versiche-      betriebsunterbrechungsschaden anzusehen
Ziegelpressen                                  rungsnehmer getroffenen Vereinbarungen        ist, so kann der Versicherungsnehmer
1. Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) hat      sind für die beteiligten Versicherer ver­     verlangen, dass die Höhe des Schadens
der Versicherungsnehmer die Presse regel-      bindlich. Der führende Versicherer ist        zu vorliegendem Vertrag und des Feuer­
mäßig auf seine Kosten durch einen Sach-       jedoch ohne Zustimmung (Einwilligung          betriebsunterbrechungsschaden in einem
verständigen, den der Versicherungsnehmer      oder Genehmigung) der beteiligten Versi-      gemeinsamen Sachverständigenverfahren
im Einvernehmen mit dem Versicherer            cherer, von denen jeder einzeln zu ent-       festgestellt wird. Ein solches Sachverstän­
benennt, zerstörungsfrei untersuchen zu        scheiden hat, nicht berechtigt                digenverfahren können der Versicherer des
lassen.                                        a) zur Erhöhung von Versicherungssum-        vorliegenden Vertrages, der Feuerbetriebs-
                                                   men und/oder Entschädigungsgrenzen        unterbrechungsversicherer und der Versi-
Der Sachverständige berichtet nach der
                                                   über die im Versicherungsschein           cherungsnehmer auch gemeinsam verein-
Untersuchung dem Versicherungsnehmer
und dem Versicherer über den Zustand und           genannten prozentualen Werte bzw.         baren.
die Betriebssicherheit der Presse. Der Sach-       Maximalbeträge hinaus. Dies gilt nicht    2. Das Sachverständigenverfahren kann
verständige bestimmt auch den Zeitpunkt            für Summenanpassungen im Rahmen           durch Vereinbarung auf sonstige tatsäch­
der nächsten Untersuchung, und zwar erst-          der Bestimmungen für die vertraglich      liche Voraussetzungen des Entschädigungs-
mals bei einer Untersuchung vor Beginn             vorgesehenen Abrechnungsverfahren         anspruchs sowie der Höhe der Entschädi-
des Versicherungsschutzes.                         (Summe/Beitrag);                          gung ausgedehnt werden.

                                                                      97

[Seite 98]
3. Für das Sachverständigenverfahren gilt:       entsprechend für die Benennung eines      ständigen die Feststellung nicht treffen
                                                 Obmannes durch die Sachverständigen.       können oder wollen oder sie verzögern.
a) Jede Partei hat in Textform einen Sach-
                                                 Einigen sich die Sachverständigen nicht,   6. Sofern nicht etwas anderes vereinbart,
    verständigen zu benennen; der Versi-
                                                 so wird der Obmann auf Antrag einer        trägt jede Partei die Kosten ihres Sach­
    cherungsnehmer kann zwei Sachver-            Partei durch das für den Schadenort
    ständige benennen. Die Parteien können                                                  verständigen. Die Kosten des Obmannes
                                                  zuständige Amtsgericht ernannt.           tragen die Parteien je zu einem Drittel.
    sich auf zwei gemeinsame Sachverstän-
   dige oder auf einen gemeinsamen Sach-      4. Für den Mindestinhalt der Feststellun-     7. Steht im Zeitpunkt einer Abschlagszah-
   verständigen einigen. Jede Partei, die     gen der Sachverständigen gelten die die-      lung noch nicht fest, inwieweit der Scha-
   ihren Sachverständigen benannt hat,        sem Vertrag zugrunde liegenden Allgemei-      den als Schaden zu vorliegendem Vertrag
   kann die anderen unter Angabe des von      nen Versicherungsbedingungen und die für      oder als Feuerbetriebsunterbrechungsscha-
   ihr genannten Sachverständigen in          die Feuerbetriebsunterbrechungsversiche-      den anzusehen ist, so beteiligt sich jeder
                                              rung zugrunde liegenden Allgemeinen Ver-      Versicherer an der Abschlagszahlung vor-
   Textform auffordern, einen Sachver-
                                              sicherungsbedingungen.                        läufig mit der Hälfte.
   ständigen zu benennen. Geschieht dies
   nicht innerhalb von zwei Wochen nach       5. Die Sachverständigen übermitteln ihre      8. Durch das Sachverständigenverfahren
   Zugang der Aufforderung, so kann die       Feststellungen den drei Parteien gleich­      werden die Obliegenheiten nach Teil B § 8
   auffordernde Partei den Sachverständi-     zeitig. Weichen die Feststellungen vonein-    Ziff. 2 oder dem Vertrag zugrunde liegen-
   gen der säumigen Partei durch das für      ander ab, so werden sie unverzüglich dem      den Allgemeinen Versicherungsbedingun-
   den Schadenort zuständige Amtsgericht      Obmann übergeben. Dieser entscheidet          gen nicht berührt.
   ernennen lassen. In der Aufforderung       über die streitig gebliebenen Punkte inner-
                                              halb der durch die Feststellungen der         4981 Schadenabhängiger Sondernach­
   ist auf diese Folge hinzuweisen.                                                         lass
                                              ­Sachverständigen gezogenen Grenzen
b) Die Versicherer dürfen als Sachver­        und übermittelt seine Entscheidung den       1. Zu dem Versicherungsvertrag gilt ein
    ständige keine Personen benennen,          drei Parteien gleichzeitig.                  schadenabhängiger Sondernachlass verein-
    die Mitbewerber des Versicherungsneh-     Die Feststellungen der Sachverständigen       bart.
    mers sind oder mit ihm in dauernder       oder des Obmannes sind für die Vertrags-      2. Der Sondernachlass gilt bis zu einer
    Geschäftsverbindung stehen, ferner        parteien verbindlich, wenn nicht nachge-      Vertragsschadenquote von 60 % und ent-
    keine Personen, die bei Mitbewerbern      wiesen wird, dass sie offenbar von der        fällt dann ab der nächsten Hauptfälligkeit
    oder Geschäftspartnern angestellt sind    wirklichen Sachlage erheblich abweichen.      des Vertrages, ohne dass es einer besonde-
    oder mit ihnen in einem ähnlichen Ver-    Aufgrund dieser verbindlichen Feststellun-    ren Vereinbarung bedarf.
    hältnis stehen.                           gen berechnen die Versicherer die Entschä-
                                                                                            3. Die Schadenquote stellt das Verhältnis
c) Die Sachverständigen benennen in Text-    digung.
                                                                                            von Schadenzahlungen einschließlich
    form vor Beginn ihrer Feststellungen      Im Falle unverbindlicher Feststellungen       Reserven zu Beitragszahlungen (ohne Ver­
    einen weiteren Sachverständigen als       erfolgen diese durch gerichtliche Entschei-   sicherungsteuer) in den letzten 5 Versiche-
    Obmann. Die Regelung unter b) gilt        dung. Dies gilt auch, wenn die Sachver-       rungsjahren dar.


                                                                98

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Allgemeine Bedingungen für die Montage­


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versicherung (AMoB 2011)
Teil A: Montageversicherung                  Teil A: Montageversicherung                    Sofern nichts anderes vereinbart ist, leistet
                                                                                            der Versicherer Entschädigung für Schäden
§ 1		 Versicherte und nicht versicherte                                                    an
       Sachen
                                             § 1 Versicherte und nicht versi­               a) Lieferungen und Leistungen, die der
§ 2		 Versicherte und nicht versicherte     cherte Sachen                                      Versicherungsnehmer oder ein Versi-
       Gefahren und Schäden                                                                     cherter der Art nach ganz oder teilweise
                                             1. Versicherte Sachen                              erstmalig ausführt, nur, soweit sie durch
§ 3		 Unterbrechung der Montage
                                             Versichert sind alle Lieferungen und               Einwirkung von außen entstanden sind;
§ 4		 Versicherte Interessen                 Leistungen für die Errichtung des im Versi-
                                                                                            b) im Versicherungsvertrag aufgeführter
§ 5		 Versicherungsort                       cherungsvertrag bezeichneten Montage­
                                                                                                Montageausrüstung nur, soweit sie
                                             objektes (Konstruktionen, Maschinen,
§ 6		 Versicherungswert; Versicherungs-                                                        durch Unfall entstanden sind. Betriebs-
                                             maschinelle und elektrische Einrichtungen
       summe; Unterversicherung                                                                 schäden sind keine Unfallschäden.
                                             und zugehörige Reserveteile), sobald sie
§ 7		 Versicherte und nicht versicherte     erstmals innerhalb des Versicherungsortes      3. Zusätzlich versicherbare Gefahren und
       Kosten                                abgeladen worden sind.                         Schäden
§ 8		 Umfang der Entschädigung               2. Zusätzlich versicherbare Sachen             Sofern vereinbart ist, leistet der Versicherer
                                                                                            Entschädigung für Schäden und Verluste
§ 9		 Zahlung und Verzinsung der Ent-       Sofern im Versicherungsvertrag gesondert
                                                                                            durch
       schädigung                            vereinbart, sind zusätzlich versichert
                                                                                            a) Innere Unruhen;
§ 10    Sachverständigenverfahren            a) Montageausrüstung; nur wenn diese
                                                 gesondert vereinbart sind, auch            b) Streik oder Aussperrung;
                                                aa) Autokrane und sonstige Fahrzeuge;      c) betriebsbedingt vorhandene oder ver-
Teil B: Allgemeiner Teil                        bb) schwimmende Sachen sowie
                                                                                                wendete radioaktive Isotope.
§ 1		 Anzeigepflichten des Versiche-                                                       4. Nicht versicherte Gefahren und Schä-
                                                cc) Eigentum des Montagepersonals;
       rungsnehmers oder seines Vertre-                                                     den
       ters bis zum Vertragsschluss          b) fremde Sachen, die nicht Teil des Mon-
                                                                                            a) Der Versicherer leistet keine Entschädi-
                                                 tageobjektes oder der Montageausrüs-
§ 2		 Beginn des Versicherungsschutzes;                                                        gung für Mängel der versicherten Liefe-
                                                 tung sind.
       Ende des Versicherungsschutzes;                                                          rungen und Leistungen sowie sonstiger
       Ende des Vertrages                    3. Folgeschäden                                    versicherter Sachen.
§ 3		 Beitragsberechnung                     Nur als Folge eines dem Grunde nach ver­       b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht
                                             sicherten Sachschadens an anderen Teilen           auf mitwirkende Ursachen keine Ent-
§ 3a    Anpassung des Beitragssatzes        der versicherten Sache versichert sind             schädigung für
§ 4		 Fälligkeit des Erst- oder Einmal­     Schäden an Öl- oder Gasfüllungen, die
                                             Isolationszwecken dienen.                         aa) Schäden durch Vorsatz des Versiche-
       beitrags; Folgen verspäteter Zah-                                                            rungsnehmers, der mitversicherten
       lung oder Nichtzahlung                4. Nicht versicherte Sachen                            Unternehmen oder deren Repräsen-
§ 5		 Folgebeitrag                           Nicht versichert sind                                  tanten;
§ 6		 Lastschriftverfahren                   a) Wechseldatenträger;                           bb) Schäden oder Verluste durch nor­
                                                                                                    male Witterungseinflüsse, mit denen
§ 7		 Beitrag bei vorzeitiger Vertrags­     b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchs-             wegen der Jahreszeit und der ört­
       beendigung                                materialien und Arbeitsmittel;                     lichen Verhältnisse gerechnet wer-
§ 8      bliegenheiten des Versicherungs-
        O                                    c) Produktionsstoffe;                                 den muss; Entschädigung wird
        nehmers                                                                                     jedoch geleistet, wenn der Witte-
                                             d) Akten, Zeichnungen und Pläne.                      rungsschaden infolge eines anderen
§ 9		 Gefahrerhöhung                                                                                entschädigungspflichtigen Schadens
§ 10		 Überversicherung                                                                             entstanden ist;
                                             § 2 Versicherte und nicht versi­
                                                                                               cc) Schäden, die durch betriebsbedingte
§ 11		 Mehrere Versicherer                   cherte Gefahren und Schäden                            normale oder betriebsbedingte vor-
§ 12		 Versicherung für fremde Rech-        1. Versicherte Gefahren und Schäden                    zeitige Abnutzung oder Alterung
        nung                                                                                        verursacht werden;
                                             Der Versicherer leistet Entschädigung für
§ 13		 Übergang von Ersatzansprüchen         unvorhergesehen eintretende Beschädigun-          dd) Verluste, die erst bei einer Bestands-
§ 14		 Kündigung nach dem Versiche-         gen oder Zerstörungen von versicherten                 kontrolle festgestellt werden;
        rungsfall                            Sachen (Sachschaden) und Verluste von             ee) Schäden, die später als einen Monat
                                             versicherten Sachen.                                   nach Beginn der ersten Erprobung
§ 15		 Keine Leistungspflicht aus beson-
                                             Unvorhergesehen sind Schäden, die der                  eintreten und mit einer Erprobung
        deren Gründen
                                             Versicherungsnehmer oder die mitversi-                 zusammenhängen;
§ 16		 Anzeigen; Willenserklärungen;        cherten Unternehmen oder deren Reprä-             ff) Schäden durch Einsatz einer Sache,
        Anschriftenänderungen                sentanten weder rechtzeitig vorhergesehen              deren Reparaturbedürftigkeit dem
§ 17		 Vollmacht des Versicherungsver-      haben noch mit dem für die im Betrieb                  Versicherungsnehmer, den mitversi-
                                             ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fach-               cherten Unternehmen oder deren
        treters
                                             wissen hätten vorhersehen können, wobei                Repräsentanten bekannt sein muss­
§ 18		 Verjährung                            nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese             te; wobei nur grobe Fahrlässigkeit
§ 19		 Zuständiges Gericht                   den Versicherer dazu berechtigt, seine Leis-           schadet und diese den Versicherer
                                             tung in einem der Schwere des Verschul-                dazu berechtigt, seine Leistung in
§ 20		 Anzuwendendes Recht                   dens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.              einem der Schwere des Verschuldens
§ 21		Wirtschafts-, Handels- oder           2. Prototypen, Erstausführungen und                    entsprechenden Verhältnis zu kür-
       Finanzsanktionen bzw. Embargos        Montageausrüstung                                      zen. Der Versicherer leistet jedoch

                                                                      99

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               Entschädigung, wenn der Schaden          § 5 Versicherungsort                           § 7 Versicherte und nicht versi­
               nicht durch die Reparaturbedürftig-                                                     cherte Kosten
Teil A

               keit verursacht wurde oder wenn die      Versicherungsschutz besteht nur innerhalb
               Sache zur Zeit des Schadens mit Zu­­     des Versicherungsortes. Versicherungsort       1. Aufwendungen zur Abwendung und
               stimmung des Versicherers wenigs-        sind die im Versicherungsvertrag bezeich-      Minderung des Schadens
               tens behelfsmäßig repariert war;         neten räumlichen Bereiche.
                                                                                                       a) Versichert sind Aufwendungen, auch
            gg) Schäden durch Mängel, die bei          Sofern vereinbart, besteht Versicherungs-          erfolglose, die der Versicherungsnehmer
                 Abschluss der Versicherung bereits     schutz auch auf den Transportwegen                 bei Eintritt des Versicherungsfalles den
                 vorhanden waren und dem Versiche-      zwischen den im Versicherungsvertrag               Umständen nach zur Abwendung und
                 rungsnehmer, den mitversicherten       bezeichneten räumlich getrennten Berei-            Minderung des Schadens für geboten
                 Unternehmen oder deren Repräsen-       chen.                                              halten durfte oder die er auf Weisung
                 tanten bekannt sein mussten; wobei                                                        des Versicherers macht.
                 nur grobe Fahrlässigkeit schadet und                                                  b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und
                 diese den Versicherer dazu berech-     § 6 Versicherungswert; Versiche­                   die Entschädigung für versicherte
                 tigt, seine Leistung in einem der      rungssumme; Unterversicherung                      Sachen betragen zusammen höchstens
                 Schwere des Verschuldens entspre-      1. Versicherungswert                               die Versicherungssumme je vereinbarter
                 chenden Verhältnis zu kürzen;                                                             Position; dies gilt jedoch nicht, soweit
                                                        a) Der Versicherungswert für das Monta-           Aufwendungen auf Weisung des Versi-
            hh) Schäden durch Beschlagnahme oder           geobjekt ist der endgültige Kontrakt-
                 sonstige hoheitliche Eingriffe;                                                           cherers entstanden sind.
                                                            preis einschließlich Fracht-, Montage-
            ii) Schäden durch Krieg, kriegsähnliche        und Zollkosten, Gewinn sowie Lieferun-     c) Nicht versichert sind Aufwendungen für
                 Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution,       gen oder Leistungen, der sich aus dem          Leistungen der Feuerwehr oder anderer
                 Rebellion oder Aufstand;                   Vertrag mit dem Besteller ergibt und           Institutionen, die im öffentlichen Inter-
                                                            mindestens den Selbstkosten des Unter-         esse zur Hilfeleistung verpflichtet sind,
            jj) durch Terrorakte;                                                                         wenn diese Leistungen im öffentlichen
                                                           nehmers zu entsprechen hat.
         		 Terrorakte sind jegliche Handlungen                                                           Interesse erbracht werden.
             von Personen oder Personengruppen          b) Der Versicherungswert für die Montage-
                                                            ausrüstung ist der Neuwert aller versi-    d) Der Versicherer hat den für die Aufwen-
             zur Erreichung politischer, religiöser,                                                       dungen erforderlichen Betrag auf Ver-
             ethnischer oder ideologischer Ziele,           cherten Sachen einschließlich Fracht-
                                                            und Montagekosten, die im Laufe der            langen des Versicherungsnehmers vor-
             die geeignet sind, Angst und Schre-                                                           zuschießen.
             cken in der Bevölkerung oder Teilen            Montagearbeiten eingesetzt werden.
             der Bevölkerung zu verbreiten und              Neuwert ist der Betrag, der aufzuwen-      2. Kosten für die Wiederherstellung von
             dadurch auf eine Regierung oder                den ist, um Sachen gleicher Art und        Daten
             staatliche Einrichtungen Einfluss             Güte in neuwertigem Zustand wieder-
                                                           zubeschaffen oder sie neu herzustellen;     a) Versichert sind Kosten für die Wieder-
             zu nehmen;                                                                                    herstellung von Daten des Betriebs­
                                                           maßgebend ist der niedrigere Betrag.
            kk) Schäden durch Kernenergie, nuklea-                                                        systems, welche für die Grundfunktion
                                                        c) Ist der Versicherungsnehmer zum Vor-           der versicherten Sache notwendig sind,
                 re Strahlung oder radioaktive Subs-
                                                            steuerabzug nicht berechtigt, so ist die       sofern der Verlust, die Veränderung
                 tanzen.
                                                            Mehrwertsteuer einzubeziehen.                  oder die Nichtverfügbarkeit der Daten
                                                        2. Versicherungssumme                              infolge eines dem Grunde nach versi-
                                                                                                           cherten Schadens an dem Datenträger
         § 3 Unterbrechung der Montage                  Die Versicherungssumme ist der zwischen            eingetreten ist, auf dem diese Daten
         1. Wird die Montage oder die Erprobung         Versicherer und Versicherungsnehmer im             gespeichert waren.
         unterbrochen, so kann der Versicherungs-       Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem
                                                        Versicherungswert entsprechen soll.            b) Sofern vereinbart, sind andere Daten
         schutz auf Antrag ausgesetzt oder einge-                                                          versichert.
         schränkt werden.                               Der Versicherungsnehmer soll die Versiche-
                                                        rungssumme für die versicherte Sache           c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und
         2. Wird der Versicherungsschutz einge-                                                            die Entschädigung für versicherte
         schränkt, so besteht während der Dauer         während der Dauer des Versicherungsver-
                                                        hältnisses dem jeweils gültigen Versiche-          Sachen betragen zusammen höchstens
         der Einschränkung nur Versicherungsschutz                                                         die Versicherungssumme je vereinbarter
         für Schäden, die nicht mit einer Montage-      rungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn
                                                        werterhöhende Änderungen vorgenommen               Position.
         tätigkeit oder Erprobung im Zusammen-
         hang stehen.                                   werden.                                        3. Zusätzliche Kosten
         3. Aussetzung und Einschränkung des Ver-       Zu Beginn des Versicherungsschutzes wird       Sofern vereinbart, sind über die Wieder­
         sicherungsschutzes enden mit dem hierfür       für die versicherten Lieferungen und Leis-     herstellungskosten hinaus die nachfolgend
         vereinbarten Zeitpunkt oder wenn die           tungen eine vorläufige Versicherungssum-       genannten Kosten bis zur Höhe der jeweils
         Montagearbeiten oder die Erprobung ganz        me in Höhe des zu erwartenden Versiche-        hierfür vereinbarten Versicherungssumme
         oder teilweise wieder aufgenommen wer-         rungswertes vereinbart.                        auf erstes Risiko versichert. Die jeweils ver-
         den und der Versicherungsnehmer dies           Nach Ende des Versicherungsschutzes ist        einbarte Versicherungssumme vermindert
         dem Versicherer angezeigt hat.                 die Versicherungssumme auf Grund einge-        sich nicht dadurch, dass eine Entschädi-
                                                        tretener Veränderungen endgültig festzu-       gung geleistet wird.
                                                        setzen. Hierzu sind dem Versicherer Origi-     a) Mehrkosten für Luftfracht;
         § 4 Versicherte Interessen                     nalbelege vorzulegen, z. B. die                b) Mehrkosten für Erd- und Bauarbeiten
         1. Sofern nichts anderes vereinbart, ist das   Schlussrechnung.                                   zur Beseitigung eines entschädigungs-
         Interesse aller Unternehmer, die an dem Ver-   Die endgültige Versicherungssumme hat              pflichtigen Schadens an dem versicher-
         trag mit dem Besteller beteiligt sind, ein-    dem Versicherungswert zu entsprechen.              ten Montageobjekt; nicht versichert
         schließlich der Subunternehmer, jeweils an                                                        sind jedoch Kosten für das Orten von
         ihren Lieferungen und Leistungen versichert.   3. Unterversicherung
                                                                                                           Schadenstellen sowie für Folgeschäden;
         2. Subunternehmer sind Nachunterneh-           Unterversicherung besteht, wenn
                                                                                                       c) Aufräumungskosten bis zu 2 Prozent
         mer, deren sich der Versicherungsnehmer        a) die Versicherungssumme für Lieferun-           der Versicherungssumme des Montage-
         bedient, um seine Verpflichtungen gegen­           gen und Leistungen ohne Einverständ-           objektes.
         über seinem Besteller zu erfüllen.                 nis des Versicherers nicht im vollen
                                                                                                           ies sind die Kosten, die infolge eines
                                                                                                          D
         3. Der Versicherer leistet keine Entschädi-        Umfang gebildet worden ist;                   dem Grunde nach entschädigungs-
         gung, soweit für den Schaden eine Leis-        b) für weitere versicherte Sachen der Ver-       pflichtigen Versicherungsfalles auf­
         tung aus einem anderen Versicherungsver-           sicherungswert zur Zeit des Eintrittes        gewendet werden müssen, um die
         trag des Versicherungsnehmers oder eines          des Versicherungsfalles höher als die          Trümmer zu beseitigen oder den Versi-
         Versicherten beansprucht werden kann.             Versicherungssumme ist.                        cherungsort in einen Zustand zu verset-

                                                                          100

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   zen, der die Wiederherstellung ermög-        Rahmen der hierfür vereinbarten Versiche-      c) der Zinssatz beträgt 4 Prozent p. a.;
   licht;                                       rungssummen.                                   d) die Zinsen werden zusammen mit der


                                                                                                                                               Teil A
d) Bergungskosten bis zu 2 Prozent der         5. Grenze der Entschädigung                        Entschädigung fällig.
    Versicherungssumme des Montage­             Grenze der Entschädigung ist der auf die       3. Hemmung
    objektes;                                   betroffene Sache entfallende Teil der Versi-
    ies sind die Kosten, die infolge eines
   D                                            cherungssumme.                                 Bei der Berechnung der Fristen gemäß
   dem Grunde nach entschädigungs-                                                             Ziff. 1 und 2 a) ist der Zeitraum nicht zu
                                                6. Entschädigungsberechnung bei Unter-         berücksichtigen, in dem infolge Verschul-
   pflichtigen Versicherungsfalles aufge-       versicherung
   wendet werden müssen, um die Repara-                                                        dens des Versicherungsnehmers die Ent-
   tur der beschädigten versicherten Sache      Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur      schädigung nicht ermittelt oder nicht
   zu ermöglichen.                              der Teil des nach Ziff. 1 bis 4 ermittelten    gezahlt werden kann.
                                                Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen       4. Aufschiebung der Zahlung
                                                Betrag verhält, wie die Versicherungssumme
                                                zu dem Versicherungswert. Dies gilt nicht      Der Versicherer kann die Zahlung aufschie-
§ 8 Umfang der Entschädigung                                                                   ben, solange
                                                für Versicherungssummen auf Erstes Risiko.
1. Wiederherstellungskosten
                                                7. Entschädigungsberechnung bei grober         a) Zweifel an der Empfangsberechtigung
Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden        Fahrlässigkeit                                     des Versicherungsnehmers bestehen;
und Totalschaden unterschieden.
                                                Haben der Versicherungsnehmer, die mit-        b) ein behördliches oder strafgerichtliches
Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wieder-     versicherten Unternehmen oder deren                Verfahren gegen den Versicherungs­
herstellungskosten zuzüglich des Wertes         Repräsentanten den Schaden grob fahrläs-           nehmer oder seinen Repräsentanten aus
des Altmaterials nicht höher sind als der       sig herbeigeführt, wird die Entschädigung          Anlass dieses Versicherungsfalles noch
Zeitwert der versicherten Sache unmittel-       in einem der Schwere des Verschuldens              läuft.
bar vor Eintritt des Versicherungsfalles.       entsprechenden Verhältnis gekürzt.
Sind die Wiederherstellungskosten höher,                                                       5. Abtretung des Entschädigungsanspru-
so liegt ein Totalschaden vor.                  8. Mehrwertsteuer                              ches
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert        Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt,         Der Entschädigungsanspruch kann vor Fäl-
durch einen Abzug insbesondere für Alter,       wenn der Versicherungsnehmer vorsteuer-        ligkeit nur mit Zustimmung des Versiche-
Abnutzung und technischen Zustand.              abzugsberechtigt ist. Das Gleiche gilt,        rers abgetreten werden. Die Zustimmung
                                                wenn der Versicherungsnehmer die Mehr-         muss erteilt werden, wenn der Versiche-
2. Wiederherstellung                            wertsteuer anlässlich der Wiederherstel-       rungsnehmer sie aus wichtigem Grund
Entschädigt werden alle notwendigen Auf-        lung oder Wiederbeschaffung tatsächlich        verlangt.
wendungen für die Wiederherstellung des         nicht gezahlt oder die Wiederherstellung
Zustandes unmittelbar vor Eintritt des Ver-     oder Wiederbeschaffung nicht vorgenom-
sicherungsfalls abzüglich des Wertes des        men hat.                                       § 10 Sachverständigenverfahren
Altmaterials.                                   9. Selbstbeteiligung                           1. Feststellung der Schadenhöhe
a) Der Entschädigung sind nach Art und         Der nach Ziff. 1 bis 7 ermittelte Betrag
    Höhe nur Kosten zugrunde zu legen,                                                         Der Versicherungsnehmer kann nach Ein-
                                                wird je Versicherungsfall um die verein­       tritt des Versicherungsfalles verlangen, dass
    die in der Versicherungssumme berück-       barte Selbstbeteiligung gekürzt.
    sichtigt sind.                                                                             der Schaden in einem Sachverständigen-
                                                Entstehen mehrere Schäden, so wird die         verfahren festgestellt wird.
b) Wird durch die Reparatur der Zeitwert       Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen.
    einer versicherten Sache oder eines                                                        Ein solches Sachverständigenverfahren
    ihrer Teile erhöht, so wird der Mehrwert    Bei Verlusten durch Diebstahl beträgt die      können Versicherer und Versicherungsneh-
    von den zu ersetzenden Wiederherstel-       Selbstbeteiligung 25 %, mindestens jedoch      mer auch gemeinsam vereinbaren.
    lungskosten abgezogen.                      den vereinbarten Betrag gemäß Satz 1.
                                                                                               2. Weitere Feststellungen
c) Nur soweit besonders vereinbart,                                                           Das Sachverständigenverfahren kann durch
    werden Mehrkosten ersetzt für
                                                § 9 Zahlung und Verzinsung der                 Vereinbarung auf weitere Feststellungen
   aa) Überstunden, Sonntags-, Feiertags-      Entschädigung                                  zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
        und Nachtarbeiten;                                                                     3. Verfahren vor Feststellung
                                                1. Fälligkeit der Entschädigung
   bb) Eil- und Expressfrachten.                                                              Für das Sachverständigenverfahren gilt:
                                                Die Entschädigung wird fällig, wenn die
d) Der Versicherer leistet keine Entschädi-    Feststellungen des Versicherers zum Grun-      a) Jede Partei hat in Textform einen Sach-
    gung für                                    de und zur Höhe des Anspruchs abge-                verständigen zu benennen. Eine Partei,
   aa) Kosten, die auch unabhängig von         schlossen sind.                                    die ihren Sachverständigen benannt
        dem Versicherungsfall aufzuwenden       Der Versicherungsnehmer kann einen                 hat, kann die andere unter Angabe des
        gewesen wären, insbesondere für die     Monat nach Meldung des Schadens den                von ihr genannten Sachverständigen in
        Beseitigung eines Mangels der versi-    Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen,          Textform auffordern, den zweiten Sach-
        cherten Sache;                          der nach Lage der Sache mindestens zu              verständigen zu benennen. Wird der
   bb) Mehrkosten, die dadurch entstehen,      zahlen ist.                                        zweite Sachverständige nicht innerhalb
        dass anlässlich eines Versicherungs-                                                       von zwei Wochen nach Zugang der
                                                2. Verzinsung
        falles die versicherte Sache geändert                                                      ­Aufforderung benannt, so kann ihn die
        wird;                                   Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus           auffordernde Partei durch das für den
                                                einem anderen Rechtsgrund eine weiter­              Schadenort zuständige Amtsgericht
   cc) Mehrkosten durch behelfsmäßige          gehende Zinspflicht besteht:                        ernennen lassen. In der Aufforderung
        oder vorläufige Wiederherstellung;
                                                a) die Entschädigung ist – soweit sie nicht        durch den Versicherer ist der Versiche-
   dd) Vermögensschäden.                           innerhalb eines Monats nach Meldung             rungsnehmer auf diese Folge hinzu­
3. Totalschaden                                     des Schadens geleistet wird – ab Fällig-        weisen.
                                                    keit zu verzinsen;                         b) Der Versicherer darf als Sachverständi-
Entschädigt wird der Zeitwert abzüglich
des Wertes des Altmaterials.                    b) die Mehrwertsteuer ist ab dem Zeit-            gen keine Person benennen, die Mitbe-
                                                    punkt zu verzinsen, in dem der Versi-          werber des Versicherungsnehmers ist
4. Weitere Kosten                                   cherungsnehmer die tatsächliche Zah-           oder mit ihm in dauernder Geschäfts-
Weitere Kosten, die infolge eines ersatz-           lung der Mehrwertsteuer anlässlich der         verbindung steht, ferner keine Person,
pflichtigen Schadens über die Wieder­               Wiederherstellung oder Wiederbeschaf-          die bei Mitbewerbern oder Geschäfts-
herstellungskosten hinaus aufgewendet               fung versicherter Sachen gegenüber             partnern angestellt ist oder mit ihnen
werden müssen, ersetzt der Versicherer im           dem Versicherer nachgewiesen hat;              in einem ähnlichen Verhältnis steht.

                                                                       101

[Seite 102]
         c) Beide Sachverständige benennen in          Teil B: Allgemeiner Teil                       3. Ende des Vertrages
             Textform vor Beginn ihrer Feststellun-                                                    Der Vertrag endet mit dem Ende des Versi-
             gen einen dritten Sachverständigen als                                                    cherungsschutzes.
             Obmann. Die Regelung unter b) gilt         § 1 Anzeigepflichten des Versi­
             entsprechend für die Benennung eines       cherungsnehmers oder seines
            Obmannes durch die Sachverständigen.                                                       §3 Beitragsberechnung
            Einigen sich die Sachverständigen nicht,    Vertreters bis zum Vertrags­
            so wird der Obmann auf Antrag einer         schluss                                        Der Beitrag wird zunächst aus den vorläufi-
            Partei durch das für den Schadenort                                                        gen und nach Ende des Versicherungsschut-
                                                        Der Versicherungsnehmer hat bis zur
Teil B


            zuständige Amtsgericht ernannt.                                                            zes aus den endgültigen Versicherungs­
                                                        ­Abgabe seiner Vertragserklärung dem Ver-      summen berechnet. Ein Differenzbetrag ist
         4. Feststellung                                 sicherer alle ihm bekannten Gefahrum­         nachzuentrichten oder zurückzugewähren.
                                                         stände anzuzeigen, nach denen der Versi-
         Die Feststellungen der Sachverständigen         cherer in Textform gefragt hat und die für
         müssen enthalten:                               dessen Entschluss erheblich sind, den Ver-
                                                         trag mit dem vereinbarten Inhalt zu schlie-
                                                                                                       § 3a Anpassung des Beitrags­
         a) die ermittelten oder vermuteten Ursa-
             chen und den Zeitpunkt, von dem an          ßen. Der Versicherungsnehmer ist auch         satzes
             der Sachschaden für den Versicherungs-      insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach   1. Um die dauernde Erfüllbarkeit der Ver-
             nehmer nach den anerkannten Regeln          seiner Vertragserklärung, aber vor Ver­       pflichtungen aus den Verträgen, denen die
             der Technik frühestens erkennbar war;       tragsannahme der Versicherer Fragen in        Allgemeinen Bedingungen für die Montage­
                                                         Textform im Sinne des Satzes 1 stellt.        versicherung (AMoB 2011) zugrunde liegen,
         b) den Umfang der Beschädigung und der                                                       und eine risikoadäquate Tarifierung sicher-
             Zerstörung, insbesondere                   Verletzt der Versicherungsnehmer seine
                                                        Anzeigepflicht nach Abs. 1, so kann der        zustellen, überprüft der Versicherer zum
            aa) ein Verzeichnis der abhanden           Versicherer nach Maßgabe der §§ 19-21          1. Juli eines jeden Jahres, ob die der Tari­
                 gekommenen, zerstörten und             VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen         fierung zugrundeliegenden Beiträge beibe-
                 beschädigten versicherten Sachen       oder eine Vertragsänderung vornehmen.          halten werden können oder ob die Not-
                 mit deren Werten unmittelbar vor       Der Versicherer kann nach § 21 Abs. 2 VVG      wendigkeit einer Anpassung (Erhöhung
                 dem Schaden sowie deren Neuwer-        auch leistungsfrei sein.                       oder Absenkung) besteht.
                 ten zur Zeit des Schadens;                                                            2. Der Beitragssatz und die Beitragszu-
                                                        Wird der Vertrag von einem Vertreter des
            bb) die für die Wiederbeschaffung oder                                                    schläge für erweiterten Versicherungs-
                                                        Versicherungsnehmers geschlossen, so sind
                 Wiederherstellung in den Zustand                                                      schutz werden unter Berücksichtigung
                                                        gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und
                 vor Schadeneintritt erforderlichen                                                    von Schadenaufwand, Kosten, Feuerschutz-
                                                        Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis
                                                                                                       steuer und Gewinnansatz kalkuliert.
                 Kosten;                                und Arglist des Versicherungsnehmers zu
                                                        berücksichtigen.                               3. Bei einer Neukalkulation des Beitrags-
            cc) die Restwerte der vom Schaden
                                                                                                       satzes und der Beitragszuschläge für
                 betroffenen Sachen;                    Das Recht des Versicherers, den Vertrag
                                                                                                       ­erweiterten Versicherungsschutz wird der
                                                        nach § 22 VVG wegen arglistiger Täu-
         c) die nach dem Versicherungsvertrag ver-                                                     Bedarf gemäß Ziff. 2 anhand einer ausrei-
                                                        schung anzufechten, bleibt unberührt.          chend großen Anzahl gleichartiger Risiken,
             sicherten Kosten.
                                                                                                       die Gegenstand der Verträge nach AMoB
         5. Verfahren nach Feststellung
                                                                                                       2011 sind, errechnet. Dabei wird auch die
         Der Sachverständige übermittelt seine          § 2 Beginn des Versicherungs­                  voraussichtliche künftige Entwicklung
         Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig.   schutzes; Ende des Versiche­                   des unternehmensindividuellen Schaden­
         Weichen die Feststellungen der Sachver-        rungsschutzes; Ende des Vertra­                bedarfs für das nächste Kalenderjahr für
         ständigen voneinander ab, so übergibt der                                                     diese Verträge berücksichtigt. Der Gewinn­
                                                        ges                                            ansatz bleibt dabei unverändert.
         Versicherer sie unverzüglich dem Obmann.
         Dieser entscheidet über die streitig geblie-   1. Beginn des Versicherungsschutzes
                                                                                                       Bei der Neukalkulation sind die anerkann-
         benen Punkte innerhalb der durch die           Der Versicherungsschutz beginnt vorbe-         ten Grundsätze der Versicherungsmathe-
         ­Feststellungen der Sachverständigen gezo-     haltlich der Regelungen über die Folgen        matik und Versicherungstechnik anzuwen-
          genen Grenzen und übermittelt seine Ent-      verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des      den.
          scheidung beiden Parteien gleichzeitig.       Erst- oder Einmalbeitrags zu dem im Versi-     4. Die sich aus Ziff. 3 ergebenden Ände-
         Die Feststellungen der Sachverständigen        cherungsschein angegebenen Zeitpunkt.          rungen des Beitragssatzes und der Bei-
         oder des Obmannes sind für die Vertrags-       2. Ende des Versicherungsschutzes              tragszuschläge für erweiterten Versiche-
         parteien verbindlich, wenn nicht nachge-                                                      rungsschutz gelten für bestehende
                                                        Der Versicherungsschutz endet,
         wiesen wird, dass sie offenbar von der                                                        Verträge mit Beginn des nächsten Versi­
         wirklichen Sachlage erheblich abweichen.       a) wenn das Montageobjekt abgenommen          cherungsjahres. Obergrenze für eine Erhö-
         Aufgrund dieser verbindlichen Feststellun-         ist oder                                   hung und Untergrenze für eine Absenkung
         gen berechnet der Versicherer die Entschä-     b) wenn die Montage beendet ist und der       ist der Tarifbeitragssatz für vergleichbaren
         digung.                                            Versicherungsnehmer das versicherte        Versicherungsschutz im Neugeschäft.
                                                            Interesse dem Versicherer gegenüber        Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer
         Im Falle unverbindlicher Feststellungen                                                       berechtigt, im Falle einer Absenkung
         erfolgen diese durch gerichtliche Entschei-        als erloschen bezeichnet hat.
                                                                                                       verpflichtet, den Beitrag entsprechend
         dung. Dies gilt auch, wenn die Sachver-        Maßgebend ist der früheste dieser Zeit-        anzupassen.
         ständigen die Feststellung nicht treffen       punkte.
         können oder wollen oder sie verzögern.                                                        5. Eine sich aus Ziff. 3 ergebende Beitrags-
                                                        Sofern mehrere Anlagenteile als selbstän­      erhöhung wird dem Versicherungsnehmer
         6. Kosten                                      dige Montageobjekte versichert sind, endet     spätestens einen Monat vor Beitragsfällig-
         Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist,     der Versicherungsschutz für jedes dieser       keit mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer
         trägt jede Partei die Kosten ihres Sach­       Anlagenteile, sobald die Voraussetzungen       kann den Versicherungsvertrag innerhalb
                                                        gemäß a) oder b) vorliegen.                    eines Monats nach Zugang der Mitteilung
         verständigen. Die Kosten des Obmannes
         tragen beide Parteien je zur Hälfte.           Der Versicherungsschutz endet spätestens       mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch
                                                        zu dem im Versicherungsschein angegebe-        zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
         7. Obliegenheiten                                                                             Erhöhung, kündigen.
                                                        nen Zeitpunkt. Vor Ende des Versicherungs-
         Durch das Sachverständigenverfahren wer-       schutzes kann der Versicherungsnehmer          6. Eine sich aus Ziff. 3 ergebende Beitrags-
         den die Obliegenheiten des Versicherungs-      die Verlängerung des Versicherungsschut-       senkung wird dem Versicherungsnehmer
         nehmers nicht berührt.                         zes beantragen.                                durch die Beitragsrechnung mitgeteilt.

                                                                          102

[Seite 103]
§ 4 Fälligkeit des Erst- oder Ein­              Der Versicherer hat in der Kündigung dar-         		
                                                                                                    der Versicherungsnehmer nach
malbeitrags; Folgen verspäteter                 auf hinzuweisen, dass der Versicherungs-            pflichtgemäßem Ermessen zu han-
                                                nehmer verpflichtet ist, den ausstehenden           deln;
Zahlung oder Nichtzahlung                       Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu            ee) Schäden durch strafbare Handlun-
1. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags     übermitteln.                                              gen gegen das Eigentum unverzüg-
Der erste oder einmalige Beitrag ist –          Durch die Banken erhobene Bearbeitungs-                   lich der Polizei anzuzeigen;
unabhängig von dem Bestehen eines               gebühren für fehlgeschlagenen Lastschrift­           ff) dem Versicherer und der Polizei
Widerrufrechts – unverzüglich nach dem          einzug können dem Versicherungsnehmer                     unverzüglich ein Verzeichnis der
Zeitpunkt des vereinbarten und im Versi-        in Rechnung gestellt werden.


                                                                                                                                                  Teil B
                                                                                                          abhanden gekommenen Sachen
cherungsschein angegebenen Versiche-                                                                      einzureichen;
rungsbeginns zu zahlen.
                                                § 7 Beitrag bei vorzeitiger Ver­                     gg) das Schadenbild so lange unverän-
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versi-                                                                dert zu lassen, bis die Schadenstelle
cherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist        tragsbeendigung                                           oder die beschädigten Sachen durch
der erste oder einmalige Beitrag unverzüg-      Endet das Versicherungsverhältnis vor                     den Versicherer freigegeben worden
lich nach Vertragsschluss zu zahlen             Ablauf der Versicherungsperiode oder wird                 sind; sind Veränderungen unum-
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht             es nach Beginn rückwirkend aufgehoben                     gänglich, sind das Schadenbild
unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2          oder von Anfang an wegen arglistiger Täu-                 nachvollziehbar zu dokumentieren
bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versi-        schung nichtig, so gebührt dem Versicherer                (z. B. durch Fotos) und die beschä-
cherungsschutz erst, nachdem die Zahlung        der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach                 digten Sachen bis zu einer Besichti-
bewirkt ist.                                    Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG.                             gung durch den Versicherer aufzu-
Weicht der Versicherungsschein vom                                                                        bewahren;
Antrag des Versicherungsnehmers oder von                                                             hh) soweit möglich dem Versicherer
getroffenen Vereinbarungen ab, ist der          § 8 Obliegenheiten des Versiche­                          unverzüglich jede Auskunft – auf
erste oder einmalige Beitrag frühestens         rungsnehmers                                              Verlangen in Textform – zu erteilen,
einen Monat nach Zugang des Versiche-           1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versi-                 die zur Feststellung des Versiche-
rungsscheins zu zahlen.                         cherungsfalles                                            rungsfalles oder des Umfanges der
Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in                                                                   Leistungspflicht des Versicherers
                                                a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten,               erforderlich ist sowie jede Untersu-
Raten gilt die erste Rate als erster Beitrag.       die der Versicherungsnehmer vor Eintritt              chung über Ursache und Höhe des
2. Folgen verspäteter Zahlung oder Nicht-           des Versicherungsfalles zu erfüllen hat,              Schadens und über den Umfang der
zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags               sind:                                                 Entschädigungspflicht zu gestatten;
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht        aa) die Einhaltung aller gesetzlichen,           ii) vom Versicherer angeforderte Belege
zu dem nach Ziff. 1 maßgebenden Fällig-                 behördlichen sowie vertraglich ver-               beizubringen, deren Beschaffung
keitszeitpunkt gezahlt, ist der Versicherer             einbarten Sicherheitsvorschriften;                ihm billigerweise zugemutet werden
nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt,              bb)	die Einhaltung aller sonstigen ver-               kann.
vom Vertrag zurückzutreten oder auch                   traglich vereinbarten Obliegenhei-
­leistungsfrei.                                                                                   b) Steht das Recht auf die vertragliche
                                                       ten.                                           Leistung des Versicherers einem Dritten
                                                b) Verletzt der Versicherungsnehmer vor-            zu, so hat dieser die Obliegenheiten
§ 5 Folgebeitrag                                     sätzlich oder grob fahrlässig eine Oblie-        gemäß Ziff. 2 a) ebenfalls zu erfüllen,
                                                     genheit, die er vor Eintritt des Versiche-       soweit ihm dies nach den tatsächlichen
1. Fälligkeit                                       rungsfalles gegenüber dem Versicherer            und rechtlichen Umständen möglich ist.
a) Eine Folgebeitrag wird zu dem verein-            zu erfüllen hat, so kann der Versicherer     3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsver-
    barten Zeitpunkt der jeweiligen Versi-           innerhalb eines Monats, nachdem er           letzung
    cherungsperiode fällig.                          von der Verletzung Kenntnis erlangt
                                                     hat, den Vertrag fristlos kündigen.          a)	
                                                                                                     Verletzt der Versicherungsnehmer eine
b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn           Das Kündigungsrecht des Versicherers            Obliegenheit nach Ziff. 1 oder 2 vor-
    sie innerhalb des im Versicherungs-              ist ausgeschlossen, wenn der Versiche-          sätzlich, so ist der Versicherer von der
    schein oder in der Beitragsrechnung              rungsnehmer beweist, dass er die                Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob
    angegebenen Zeitraums bewirkt ist.               ­Obliegenheit weder vorsätzlich noch            fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit
2. Folgen der Nichtzahlung                            grob fahrlässig verletzt hat.                  ist der Versicherer berechtigt, seine
                                                                                                     Leistung in dem Verhältnis zu kürzen,
Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung          2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versiche-         das der Schwere des Verschuldens des
ergeben sich aus § 38 VVG.                      rungsfalles                                          Versicherungsnehmers entspricht. Das
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zah-        a) Der Versicherungsnehmer hat bei Ein-             Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig-
lung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der         tritt des Versicherungsfalles                    keit hat der Versicherungsnehmer zu
Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm                                                               beweisen.
                                                   aa) nach Möglichkeit für die Abwen-
durch den Verzug entstandenen Schadens                                                            b)	Außer im Falle einer arglistigen Oblie-
                                                        dung und Minderung des Schadens
zu verlangen.                                                                                         genheitsverletzung ist der Versicherer
                                                        zu sorgen;
                                                                                                      jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit
                                                   bb) dem Versicherer den Schadeneintritt,          der Versicherungsnehmer nachweist,
§ 6 Lastschriftverfahren                                nachdem er von ihm Kenntnis                   dass die Verletzung der Obliegenheit
                                                        erlangt hat, unverzüglich – gegebe-           weder für den Eintritt oder die Feststel-
1. Pflichten des Versicherungsnehmers                   nenfalls auch mündlich oder telefo-           lung des Versicherungsfalls, noch für die
Ist zur Einziehung des Beitrags das Last-               nisch – anzuzeigen;                           Feststellung oder den Umfang der Leis-
schriftverfahren vereinbart worden, hat der        cc) Weisungen des Versicherers zur                tungspflicht des Versicherers ursächlich
Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der                   Schadenabwendung/-minderung –                 ist.
Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichen-            gegebenenfalls auch mündlich oder
de Deckung des Kontos zu sorgen.                                                                  c)	Verletzt der Versicherungsnehmer eine
                                                        telefonisch – einzuholen, wenn die            nach Eintritt des Versicherungsfalls
2. Änderung des Zahlungsweges                           Umstände dies gestatten;                      bestehende Auskunfts- oder Aufklä-
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertre-          dd) Weisungen des Versicherers zur                rungsobliegenheit, ist der Versicherer
ten, dass ein oder mehrere Beiträge trotz               Schadenabwendung/-minderung,                  nur dann vollständig oder teilweise leis-
wiederholtem Einziehungsversuch nicht                   soweit für ihn zumutbar, zu befol-            tungsfrei, wenn er den Versicherungs-
eingezogen werden können, ist der Versi-                gen; erteilen mehrere an dem Versi-           nehmer durch gesonderte Mitteilung in
cherer berechtigt, die Lastschriftvereinba-             cherungsvertrag beteiligte Versiche-          Textform auf diese Rechtsfolge hinge-
rung in Textform zu kündigen.                           rer unterschiedliche Weisungen, hat           wiesen hat.

                                                                       103

[Seite 104]
         § 9 Gefahrerhöhung                               		
                                                            der anderen Versicherung zu zahlen             Der Versicherte kann die Zahlung der Ent-
                                                            wären, den Gesamtschaden, liegt                schädigung nur mit Zustimmung des Versi-
         Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf          eine Mehrfachversicherung vor.                 cherungsnehmers verlangen.
         der Versicherungsnehmer ohne vorherige
         Zustimmung des Versicherers keine Gefahr­        b) Die Versicherer sind in der Weise als        3. Kenntnis und Verhalten
         erhöhung vornehmen oder deren Vornah-                Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder
                                                                                                           Soweit die Kenntnis und das Verhalten des
         me durch einen Dritten gestatten.                    für den Betrag aufzukommen hat, des-
                                                                                                           Versicherungsnehmers von rechtlicher
                                                              sen Zahlung ihm nach seinem Vertrage
         Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahr­                                                          Bedeutung sind, sind bei der Versicherung
                                                              obliegt; der Versicherungsnehmer kann
         erhöhung, die ihm bekannt wird, dem Ver-                                                          für fremde Rechnung auch die Kenntnis
                                                              aber im Ganzen nicht mehr als den
Teil B


         sicherer unverzüglich anzuzeigen, und                                                             und das Verhalten des Versicherten zu
                                                              Betrag des ihm entstandenen Schadens
         zwar auch dann, wenn sie ohne seinen                                                              berücksichtigen. Soweit der Vertrag Inter-
                                                              verlangen. Satz 1 gilt entsprechend,
         ­Willen eintritt. Im Übrigen gelten die §§ 23                                                     essen des Versicherungsnehmers und des
                                                              wenn die Verträge bei demselben Versi-
          bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer                                                          Versicherten umfasst, muss sich der Versi-
                                                              cherer bestehen.
          zur Kündigung berechtigt sein, eine Ver-                                                         cherungsnehmer für sein Interesse das Ver-
          tragsänderung vornehmen oder auch leis-            E rlangt der Versicherungsnehmer oder        halten und die Kenntnis des Versicherten
          tungsfrei sein.                                     der Versicherte aus anderen Versiche-        nur dann zurechnen lassen, wenn der Ver-
                                                              rungsverträgen Entschädigung für den-        sicherte Repräsentant des Versicherungs-
                                                              selben Schaden, so ermäßigt sich der         nehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG.
         § 10 Überversicherung                                Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag
                                                              in der Weise, dass die Entschädigung
         1. Übersteigt die Versicherungssumme den             aus allen Verträgen insgesamt nicht
         Wert des versicherten Interesses erheblich,                                                       § 13 Übergang von Ersatzan­
                                                              höher ist, als wenn der Gesamtbetrag
         so kann sowohl der Versicherer als auch              der Versicherungssummen, aus denen           sprüchen
         der Versicherungsnehmer nach Maßgabe                 die Beiträge errechnet wurden, nur in        1. Übergang von Ersatzansprüchen
         des § 74 VVG die Herabsetzung der Versi-             diesem Vertrag in Deckung gegeben
         cherungssumme und des Beitrags verlan-                                                            Steht dem Versicherungsnehmer ein
                                                              worden wäre. Bei Vereinbarung von
         gen.                                                                                              ­Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu,
                                                              Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich
                                                                                                            geht dieser Anspruch auf den Versicherer
         2. Hat der Versicherungsnehmer die Über-             der Anspruch in der Weise, dass aus
         versicherung in der Absicht geschlossen,                                                           über, soweit der Versicherer den Schaden
                                                              allen Verträgen insgesamt keine höhere
         sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö-                                                           ersetzt. Der Übergang kann nicht zum
                                                              Entschädigung zu leisten ist, als wenn
         gensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag                                                        Nachteil des Versicherungsnehmers geltend
                                                              der Gesamtbetrag der Versicherungs-
         nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag           summen in diesem Vertrag in Deckung           gemacht werden. Richtet sich der Ersatzan-
         bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von               gegeben worden wäre.                          spruch des Versicherungsnehmers gegen
         den die Nichtigkeit begründenden Umstän-                                                           eine Person, mit der er bei Eintritt des
                                                          c) Hat der Versicherungsnehmer eine              Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt,
         den Kenntnis erlangt.
                                                              Mehrfachversicherung in der Absicht           kann der Übergang nicht geltend gemacht
                                                              geschlossen, sich dadurch einen rechts-       werden, es sei denn, diese Person hat den
                                                              widrigen Vermögensvorteil zu verschaf-        Schaden vorsätzlich verursacht.
         § 11 Mehrere Versicherer                             fen, ist jeder in dieser Absicht geschlos-
         1. Anzeigepflicht                                    sene Vertrag nichtig.                        2. Obliegenheiten zur Sicherung von
                                                                                                           Ersatzansprüchen
         Wer bei mehreren Versicherern ein Interes-           em Versicherer steht der Beitrag bis zu
                                                             D
         se gegen dieselbe Gefahr versichert, ist            dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den           Der Versicherungsnehmer hat seinen
         verpflichtet, dem Versicherer die andere            die Nichtigkeit begründenden Umstän-          Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung
         Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In           den Kenntnis erlangt.                         dieses Anspruchs dienendes Recht unter
         der Mitteilung sind der andere Versicherer                                                        Beachtung der geltenden Form- und Frist-
                                                          4. Beseitigung der Mehrfachversicherung          vorschriften zu wahren und nach Übergang
         und die Versicherungssumme anzugeben.
                                                          Eine Mehrfachversicherung kann auf Ver-          des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei
         2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzei-        langen des Versicherungsnehmers nach             dessen Durchsetzung durch den Versicherer
         gepflicht                                        Maßgabe des § 79 VVG durch Aufhebung             soweit erforderlich mitzuwirken.
         Verletzt der Versicherungsnehmer die             oder Herabsetzung der Versicherungs­             Verletzt der Versicherungsnehmer diese
         Anzeigepflicht (siehe Ziff. 1), ist der Versi-   summe des später geschlossenen Vertrages         Obliegenheit, ist der Versicherer nach Maß-
         cherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur             beseitigt werden.                                gabe des § 86 Abs. 2 VVG leistungsfrei.
         Kündigung berechtigt oder auch leistungs-
                                                          Die Aufhebung des Vertrages oder die Her-
         frei. Eine Kündigung des Versicherers wird
                                                          absetzung der Versicherungssumme und
         mit Zugang wirksam.
                                                          Anpassung des Beitrags werden zu dem             § 14 Kündigung nach dem Versi­
         Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der      Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung          cherungsfall
         Versicherer vor dem Eintritt des Versiche-       dem Versicherer zugeht.
         rungsfalles Kenntnis von der anderen Ver­                                                         1. Kündigungsrecht
         sicherung erlangt hat.                                                                            Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles
         Außer im Falle einer arglistigen Obliegen-       § 12 Versicherung für fremde                     kann jede der Vertragsparteien den Versi-
         heitsverletzung ist der Versicherer zur Leis-    Rechnung                                         cherungsvertrag kündigen. Die Kündigung
         tung verpflichtet, soweit die Verletzung                                                          ist in Textform zu erklären. Die Kündigung
                                                          1. Rechte aus dem Vertrag                        ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit
         der Obliegenheit weder für den Eintritt
         oder die Feststellung des Versicherungsfal-      Der Versicherungsnehmer kann den Versi-          dem Abschluss der Verhandlungen über die
         les, noch für die Feststellung oder den          cherungsvertrag im eigenen Namen für             Entschädigung zulässig.
         Umfang der Leistungspflicht des Versiche-        das Interesse eines Dritten (Versicherten)
                                                                                                           2. Kündigung durch Versicherungsnehmer
         rers ursächlich ist.                             schließen. Die Ausübung der Rechte aus
                                                          diesem Vertrag steht nur dem Versiche-           Der Versicherungsnehmer ist berechtigt,
         3. Haftung und Entschädigung bei Mehr-                                                            das Versicherungsverhältnis mit sofortiger
                                                          rungsnehmer und nicht auch dem Versi-
         fachversicherung                                                                                  Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt
                                                          cherten zu. Das gilt auch, wenn der Versi-
         a) Ist bei mehreren Versicherern ein Inter-     cherte den Versicherungsschein besitzt.          bis zum Ablauf der Versicherungsperiode in
             esse gegen dieselbe Gefahr versichert                                                         Textform zu kündigen.
                                                          2. Zahlung der Entschädigung
             und übersteigen die Versicherungssum-
                                                                                                           3. Kündigung durch Versicherer
             men zusammen den Versicherungswert           Der Versicherer kann vor Zahlung der Ent-
             oder übersteigt aus anderen Gründen          schädigung an den Versicherungsnehmer            Eine Kündigung des Versicherers wird einen
             die Summe der Entschädigungen, die           den Nachweis verlangen, dass der Versi-          Monat nach ihrem Zugang beim Versiche-
             von jedem Versicherer ohne Bestehen          cherte seine Zustimmung dazu erteilt hat.        rungsnehmer wirksam.

                                                                             104

[Seite 105]
§ 15 Keine Leistungspflicht aus                  c­ herer nicht angezeigten Namensänderung.     § 19 Zuständiges Gericht
besonderen Gründen                                Die Erklärung gilt drei Tage nach der
                                                  Absendung des Briefes als zugegangen.         1. Klagen gegen den Versicherer oder Ver-
1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige                                                           sicherungsvermittler
Herbeiführung des Versicherungsfalles            3. Nichtanzeige der Verlegung der
                                                 ­gewerblichen Niederlassung                    Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag
a) Führt der Versicherungsnehmer den                                                           oder der Versicherungsvermittlung ist
    ­Versicherungsfall vorsätzlich herbei,       Hat der Versicherungsnehmer die Versiche-      neben den Gerichtsständen der Zivilprozess­
     so ist der Versicherer von der Entschädi-   rung unter der Anschrift seines Gewerbe-       ordnung auch das Gericht örtlich zustän-
     gungspflicht frei.                          betriebs abgeschlossen, finden bei einer       dig, in dessen Bezirk der Versicherungs­
                                                 Verlegung der gewerblichen Niederlassung


                                                                                                                                              Teil B
                                                                                                nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen
   Ist die Herbeiführung des Schadens           die Bestimmungen nach Nr. 2 entspre-           Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen
    durch rechtskräftiges Strafurteil wegen      chend Anwendung.
    Vorsatzes in der Person des Versiche-                                                       seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
    rungsnehmers festgestellt, so gilt die                                                      Soweit es sich bei dem Vertrag um eine
    vorsätzliche Herbeiführung des Scha-         § 17 Vollmacht des Versiche­                   betriebliche Versicherung handelt, kann der
    dens als bewiesen.                                                                          Versicherungsnehmer seine Ansprüche
                                                 rungsvertreters
b) Führt der Versicherungsnehmer den                                                           auch bei dem für den Sitz oder die Nieder-
                                                 1. Erklärungen des Versicherungsnehmers        lassung des Gewerbebetriebes zuständigen
    Schaden grob fahrlässig herbei, so ist
    der Versicherer berechtigt, seine Leis-      Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll-    Gericht geltend machen.
    tung in einem der Schwere des Ver-           mächtigt, vom Versicherungsnehmer abge-        2. Klagen gegen Versicherungsnehmer
    schuldens des Versicherungsnehmers           gebene Erklärungen entgegenzunehmen
    entsprechenden Verhältnis zu kürzen.         betreffend                                     Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag
                                                                                                oder der Versicherungsvermittlung gegen
2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des        a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines      den Versicherungsnehmer ist ausschließlich
Versicherungsfalles                                  Versicherungsvertrages;                    das Gericht örtlich zuständig, in dessen
Der Versicherer ist von der Entschädi­           b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis    Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit
gungspflicht frei, wenn der Versicherungs-           einschließlich dessen Beendigung;          der Klageerhebung seinen Wohnsitz,
nehmer den Versicherer arglistig über Tat-       c) Anzeige- und Informationspflichten vor     in Ermangelung eines solchen seinen
sachen, die für den Grund oder die Höhe              Abschluss des Vertrages und während        gewöhnlichen Aufenthalt hat.
der Entschädigung von Bedeutung sind,                des Versicherungsverhältnisses.            Soweit es sich bei dem Vertrag um eine
täuscht oder zu täuschen versucht.                                                              betriebliche Versicherung handelt, kann der
                                                 2. Erklärungen des Versicherers
Ist die Täuschung oder der Täuschungsver-                                                       Versicherer seine Ansprüche auch bei dem
such durch rechtskräftiges Strafurteil           Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll-    für den Sitz oder die Niederlassung des
gegen den Versicherungsnehmer wegen              mächtigt, vom Versicherer ausgefertigte        Gewerbebetriebes zuständigen Gericht gel-
Betruges oder Betrugsversuches festge-           Versicherungsscheine oder deren Nachträ-       tend machen.
stellt, so gelten die Voraussetzungen des        ge dem Versicherungsnehmer zu übermit-
Satzes 1 als bewiesen.                           teln.                                          3. Wohnsitzverlegung des Versicherungs-
                                                                                                nehmers
                                                 3. Zahlungen an den Versicherungsvertre-
                                                 ter                                            Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
§ 16 Anzeigen; Willenserklärun­                  Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll-
                                                                                                nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder
gen; Anschriftenänderungen                                                                      gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland ver-
                                                 mächtigt, Zahlungen, die der Versiche-         legt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
1. Form                                          rungsnehmer im Zusammenhang mit der
                                                                                                Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhe-
                                                 Vermittlung oder dem Abschluss eines Ver-
Soweit gesetzlich keine Schriftform ver-                                                        bung unbekannt ist, ist der Gerichtsstand
                                                 sicherungsvertrags an ihn leistet, anzuneh-
langt ist und soweit in diesem Vertrag           men. Eine Beschränkung dieser Vollmacht        Münster (Westfalen).
nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die       muss der Versicherungsnehmer nur gegen
für den Versicherer bestimmten Erklärun-         sich gelten lassen, wenn er die Beschrän-
gen und Anzeigen, die das Versicherungs-         kung bei der Vornahme der Zahlung kann-        § 20 Anzuwendendes Recht
verhältnis betreffen und die unmittelbar         te oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht
gegenüber dem Versicherer erfolgen,                                                             Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
                                                 kannte.
in Textform abzugeben.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die                                                          § 21 Wirtschafts-, Handels- oder
Hauptverwaltung des Versicherers oder an         § 18 Verjährung
die im Versicherungsschein oder in dessen                                                       Finanzsanktionen bzw. Embargos
                                                 Die Ansprüche aus dem Versicherungsver-
Nachträgen als zuständig bezeichnete Stel-                                                      Es besteht – unbeschadet der übrigen Ver-
                                                 trag verjähren in drei Jahren. Die Verjäh-
le gerichtet werden. Die gesetzlichen Rege-                                                     tragsbestimmungen – Versicherungsschutz
                                                 rung beginnt mit dem Schluss des Jahres,
lungen über den Zugang von Erklärungen                                                          nur, soweit und solange dem keine auf die
                                                 in dem der Anspruch entstanden ist und
und Anzeigen bleiben unberührt.                                                                 Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirt-
                                                 der Gläubiger von den Anspruch begrün-
2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw.          denden Umständen und der Person des            schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
Namensänderung                                   Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne          bzw. Embargos der Europäischen Union
                                                 grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.          oder der Bundesrepublik Deutschland ent-
Hat der Versicherungsnehmer eine Ände-                                                          gegenstehen.
rung seiner Anschrift dem Versicherer nicht      Ist ein Anspruch aus dem Versicherungs-
mitgeteilt, genügt für eine Willenserklä-        vertrag bei dem Versicherer angemeldet         Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels-
rung, die dem Versicherungsnehmer                worden, zählt bei der Fristberechnung          oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
­gegenüber abzugeben ist, die Absendung          der Zeitraum zwischen Anmeldung und            Vereinigten Staaten von Amerika, soweit
 eines eingeschriebenen Briefes an die letz-     Zugang der in Textform mitgeteilten Ent-       dem nicht Rechtsvorschriften der Euro­
 te dem Versicherer bekannte Anschrift.          scheidung des Versicherers beim Anspruch-      päische Union oder der Bundesrepublik
 Entsprechendes gilt bei einer dem Versi-        steller nicht mit.                             Deutschland entgegenstehen.


                                                                       105

[Seite 106]
Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen
für die Montageversicherung (AMoB 2011)
Nachstehende Klausel haben Gültigkeit, sofern Sie vereinbart wurden.


7101 Fremde Sachen                                  den, soweit der Versicherungsnehmer        7209 Betriebsschäden an der Montage­
1. Ergänzend zu Teil A § 1 Ziff. 2 b) sind          vertraglich über die gesetzlichen          ausrüstung
fremde Sachen versichert.                           Bestimmungen hinaus für solche Schä-       1. Abweichend von Teil A § 2 Ziff. 2 b)
                                                    den haftet.                                leistet der Versicherer Entschädigung für
Fremd sind Sachen, die nicht Teil des Mon-
tageobjekts oder der Montageausrüstung           Entschädigung wird nur geleistet, soweit      Schäden an der Montageausrüstung
und nicht Eigentum des Versicherungs­            der Versicherungsnehmer oder die mit­         gemäß Teil A § 2 Ziff. 1.
nehmers oder desjenigen Versicherten sind,       versicherten Unternehmen als Schadenver-      2. Ergänzend zu Teil A § 2 Ziff. 4 leistet
der den Schaden verursacht hat.                  ursacher von einem Dritten in Anspruch        der Versicherer ohne Rücksicht auf mitwir-
                                                 genommen werden.                              kende Ursachen keine Entschädigung für
Ist der Besteller Versicherungsnehmer oder
Mitversicherter, so gelten seine Sachen          Dies gilt nicht für Schäden an Sachen des     Schäden durch betriebsbedingte normale
trotzdem als fremde Sachen.                      Bestellers, die dieser selbst verursacht.     oder betriebs-bedingte vorzeitige Abnut-
                                                                                               zung oder Alterung; für Folgeschäden an
2. Ergänzend zu Teil A § 2 leistet der           3. Fremde Sachen sind gemäß Teil A § 7        benachbarten Teilen der Montageausrüs-
Versicherer Entschädigung für Schäden an         Ziff. 3 bis zur Höhe der hierfür vereinbar-   tung wird jedoch Entschädigung geleistet.
fremden Sachen, wenn sie innerhalb des           ten Versicherungssumme auf Erstes Risiko
Versicherungsortes durch eine Tätigkeit                                                        7210 Brand, Blitzschlag, Explosion
                                                 versichert.
beschädigt oder zerstört werden, die                                                           Ergänzend zu Teil A § 2 Ziff. 4 leistet der
anlässlich der Montage durch den Versi-          7103 Autokrane und sonstige Fahrzeuge         Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirken-
cherungsnehmer oder in dessen Auftrag            als Montageausrüstung                         de Ursachen keine Entschädigung für
an oder mit ihnen ausgeübt wird.                 1. Ergänzend zu Teil A § 1 Ziff. 2 a) sind    Schäden oder Verluste
Ist der Besteller Versicherungsnehmer oder       die im Versicherungsvertrag bezeichneten      a) durch Brand, Blitzschlag, Explosion,
Mitversicherter, so besteht Versicherungs-       Autokrane und sonstige Fahrzeuge versi-           Anprall oder Absturz eines Luftfahr­
schutz auch für Schäden durch eine Mon-          chert. Sonstige Fahrzeuge sind nur versi-         zeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;
tagetätigkeit, die durch den Besteller oder      chert, wenn und solange für sie ein amt­
                                                 liches Kennzeichen nicht erteilt ist.         b) die durch Kurzschluss, Überstrom oder
in dessen Auftrag ausgeübt wird.                                                                   Überspannung an elektrischen Einrich-
Entschädigung wird nur geleistet, soweit         2. Ergänzend zu Teil A § 1 Ziff. 3 sind           tungen als Folge von Brand oder Explo-
der Versicherungsnehmer oder die mitver­         Schäden an Raupenketten und Gummi­               sion entstehen.
sicherten Unternehmen als Schadenver­            bereifungen nur als Folge eines Unfalls des
                                                                                               Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestim-
ursacher von einem Dritten in Anspruch           versicherten Fahrzeuges versichert.           mungsgemäßen Herd entstanden ist oder
genommen werden.                                 7104 Schwimmende Sachen als Monta­            ihn verlassen hat und das sich aus eigener
Dies gilt nicht für Schäden an Sachen des        geausrüstung                                  Kraft auszubreiten vermag.
Bestellers, die dieser selbst verursacht.                                                      Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang
                                                 1. Ergänzend zu Teil A § 1 sind die im Ver-
3. Fremde Sachen sind gemäß Teil A § 7           sicherungsvertrag bezeichneten schwim-        eines Blitzes auf Sachen.
Ziff. 3 bis zur Höhe der hierfür vereinbar-      menden Sachen als Montageausrüstung           Explosion ist eine auf dem Ausdehnungs-
ten Versicherungssumme auf Erstes Risiko         versichert.                                   bestreben von Gasen oder Dämpfen beru-
versichert.                                                                                    hende, plötzlich verlaufende Kraftäuße-
                                                 2. Ergänzend zu Teil A § 2 Ziff. 4 leistet
7102 Fremde Sachen (Erweiterte                   der Versicherer ohne Rücksicht auf mit­       rung. Eine Explosion eines Behälters
Deckung)                                         wirkende Ursachen keine Entschädigung         (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor,
                                                 für Schäden durch                             wenn seine Wandung in einem solchen
1. Ergänzend zu Teil A § 1 Ziff. 2 b) sind
                                                                                               Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher
fremde Sachen versichert.                        a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall    Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb
Fremd sind Sachen, die nicht Teil des Mon-           oder Absturz eines Luftfahrzeuges,        und außerhalb des Behälters stattfindet.
tageobjekts oder der Montageausrüstung               seiner Teile oder seiner Ladung;          Wird im Innern eines Behälters eine Explo-
und nicht Eigentum des Versicherungs­            b) Schiffskaskounfälle;                      sion durch chemische Umsetzung hervor-
nehmers oder desjenigen Versicherten sind,                                                     gerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wan-
der den Schaden verursacht hat.                  c) Absinken;                                 dung nicht erforderlich.
Ist der Besteller Versicherungsnehmer oder       d) Versaufen oder Verschlammen.              7211 Herstellerrisiko
Mitversicherter, so gelten seine Sachen          7106 Gebrauchte Sachen als Montage­           Ergänzend zu Teil A § 2 Ziff. 4 leistet der
trotzdem als fremde Sachen.                      objekt                                        Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirken-
2. Ergänzend zu Teil A § 2 leistet der Ver­                                                    de Ursachen keine Entschädigung für
                                                 Der Versicherungswert für Montageobjekte
sicherer Entschädigung für Schäden an                                                          Schäden oder Verluste durch Konstruk­
fremden Sachen,                                  oder Teile davon, die bereits in Betrieb
                                                                                               tionsfehler, durch Guss- oder Material­
                                                 waren, ist aus dem Preis zu bilden, der für   fehler oder durch Berechnungs- oder
a) wenn sie innerhalb des Versicherungsor-      ein gleichartiges neuwertiges Objekt,
    tes durch eine Tätigkeit beschädigt oder                                                   Werkstättenfehler, soweit für sie ein Dritter
                                                 einschließlich der Fracht-, Montage- und      als Lieferant (Hersteller oder Händler),
    zerstört werden, die anlässlich der Mon-     Zollkosten, zu zahlen wäre (Neuwert).
    tage durch den Versicherungsnehmer                                                         Werkunternehmer oder aus Reparaturauf-
    oder in dessen Auftrag an oder mit           7208 Schäden unter Tage                       trag einzutreten hat oder ohne auf den
    ihnen ausgeübt wird. Ist der Besteller                                                     Einzelfall bezogene Sonderabreden einzu-
                                                 Ergänzend zu Teil A § 2 Ziff. 4 leistet der   treten hätte.
    Versicherungsnehmer oder Mitversi­           Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirken-
    cherter, so besteht Versicherungsschutz      de Ursachen keine Entschädigung für           7212 Höhere Gewalt
    auch für Schäden durch eine Montage-         Schäden an oder Verluste von versicherten     Ergänzend zu Teil A § 2 Ziff. 4 leistet der
    tätigkeit, die durch den Besteller oder in   Sachen unter Tage, die durch schlagende       Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirken-
   dessen Auftrag ausgeübt wird;                 Wetter, durch Wasser- oder Schwemm-           de Ursachen keine Entschädigung für
b) die auch ohne eine Tätigkeit an oder         sandeinbrüche oder durch Schacht- oder        Schäden oder Verluste durch höhere
    mit ihnen beschädigt oder zerstört wer-      Stolleneinbrüche entstehen.                   Gewalt.

                                                                   106

[Seite 107]
7214 Schwimmende Sachen als Monta­               25. Biogasanlagen das erste Befüllen mit      7254 Radioaktive Isotope
geobjekt                                         Rohstoff.                                     Ergänzend zu Teil A § 2 leistet der Versi-
Ergänzend zu Teil A § 2 Ziff. 4 leistet der      7218 Verlängerte Erprobung                    cherer nur als Folge eines dem Grunde
Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirken-                                                      nach versicherten Sachschadens Entschädi-
                                                 Abweichend von Teil A § 2 Ziff. 4 b) ee)      gung bis zu der in dem Versicherungs-
de Ursachen keine Entschädigung für
                                                 tritt an die Stelle des genannten Zeitraums   schein bezeichneten Summe auf Erstes
Schäden oder Verluste durch Absinken,
                                                 ein Zeitraum von drei Monaten.                Risiko für Schäden durch betriebsbedingt
Versaufen oder Verschlammen von
­schwimmenden Sachen als Montageobjekt.          7232 Repräsentanten                           vorhandene radioaktive Isotope an versi-
                                                                                               cherten Sachen.
7217 Beginn der Erprobung                        Der Versicherungsnehmer oder die Mitver-
                                                 sicherten müssen sich die Kenntnis und das    7255 Radioaktive Isotope (einschließlich
Ergänzend zu Teil A § 2 Ziff. 4 b) ee) ist als                                                 Schäden an nicht versicherten Sachen)
Beginn der Erprobung definiert für:              Verhalten ihrer Repräsentanten zurechnen
                                                 lassen.                                       Ergänzend zu Teil A § 2 leistet der Versi-
1. Kessel- und Gasturbosätze die erste                                                         cherer nur als Folge eines dem Grunde
Zündung;                                         Als Repräsentanten gelten bei
                                                                                               nach versicherten Sachschadens Entschädi-
2. Dampfturbosätze der erste Dampfan-            – A
                                                    ktiengesellschaften – die Mitglieder      gung bis zu der in dem Versicherungs-
stoß;                                              des Vorstandes und die Generalbevoll-       schein bezeichneten Summe auf Erstes
                                                   mächtigten                                  Risiko für Schäden durch betriebsbedingt
3. Dampferzeuger die erste Zündung;                                                            vorhandene radioaktive Isotope
                                                 – G
                                                    esellschaften mit beschränkter Haf-
4. Abhitzekessel das erste Beaufschlagen           tung – die Geschäftsführer                  1. an versicherten Sachen;
mit Abgas;
                                                 – K
                                                    ommanditgesellschaften – die Kom­         2. an nicht versicherten Sachen durch
5. Meerwasserentsalzungsanlagen das                plementäre                                  deren Dekontamination.
erste Beaufschlagen mit Dampf;
                                                 – o
                                                    ffenen Handelsgesellschaften – die        7260 Montage-Risiken im Bereich von
6. Chemieanlagen, Raffinerien, Zuckerfa­           Gesellschafter                              Gewässern oder in Bereichen, in denen
briken, Papiererzeugung und die Papierma-                                                      das Grundwasser durch Gewässer beein­
schinen das erste Zuführen von Rohstoff;         – G
                                                    esellschaften bürgerlichen Rechts –       flusst wird
                                                   die Gesellschafter
7. Schmelzöfen, Hochofenanlagen und                                                            1. Ergänzend zu Teil A § 2 Ziff. 4 leistet
Koksofenanlage das erste Befüllen mit            – Einzelfirmen – die Inhaber                 der Versicherer ohne Rücksicht auf mit­
Rohstoff bzw. Kohle;                             – a nderen Unternehmensformen (z. B.         wirkende Ursachen keine Entschädigung
8. Rauchgasreinigungsanlagen (RRA),                 Genossenschaften, Verbänden, Körper-       für Schäden durch normale Wasserführung
Rauchgasentschwefelungsanlagen (REA),               schaften des öffentlichen Rechts, Kom-     oder normale Wasserstände von Gewässern
Rauchgasentstickungsanlagen (DENOX) und             munen) - die nach gesetzlichen Vor-        oder Grundwasser, das durch Gewässer
Aktivkohlefilter das erste Beaufschlagen            schriften berufenen obersten               beeinflusst wird.
mit Rauchgas;                                       Vertretungsorgane                          Abweichend von Abs. 1 leistet der Versi-
                                                                                               cherer Entschädigung für Schäden durch
9. Silos, Tanks und Rohrleitungen das erste      – a usländischen Firmen – der entspre-       Wassereinbrüche oder Ansteigen des
Befüllen mit Lagergut bzw. Transportgut;            chende Personenkreis.                      Grundwassers, wenn diese Ereignisse infol-
10. Pipelines die erste Druckprobe;              Als Repräsentanten des Versicherungsneh-      ge eines anderen entschädigungspflichti-
11. Kraftmaschinen (Verbrennungsmotoren)         mers oder der Mitversicherten gelten          gen Schadens eintreten.
das erste Drehen aus eigener Kraft;              jeweils auch die für diese verantwortlich     2. Der Versicherer leistet Entschädigung
                                                 handelnden Montage-/Bauleiter.                für Schäden an versicherten Sachen durch
12. Kalander das erste Zuführen des Roh-
                                                 7236 Innere Unruhen                           Hochwasser oder durch Ansteigen des
stoffes;                                                                                       Grundwassers infolge von Hochwasser,
13. Scheren, Pressen, Stanzen, Walzwerke,        1. Der Versicherer leistet in Ergänzung       wenn folgende Wasserstände oder Wasser-
Arbeitsmaschinen und Stranggussanlagen           zu Teil A § 2 Ziff. 3 a) Entschädigung für    mengen überschritten sind:
das erste Zuführen des Rohmaterials;             Schäden durch Innere Unruhen.
                                                                                               Gewässer:
14. Gasturbinen die erste Zündung;               2. Innere Unruhen sind gegeben, wenn
                                                                                               Pegel:
                                                 zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der
15. Wasserkraftanlagen und Kühlwasser-           Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe     Fluss-km:
pumpen der erste Betrieb mit Wasser oder         und Ordnung störenden Weise in Bewe-
das erste Drehen mit Wasser;                                                                   Pegelnull: m ü. NN
                                                 gung geraten und Gewalt gegen Personen
16. elektrische Einrichtungen, wie Freilei-      oder Sachen verüben.                          Wasserstände/Wassermengen:
tungen, Kabel, Schaltanlagen, E-Motoren                                                        November       Dezember      Januar
                                                 3. Nicht versichert sind, ohne Rücksicht
und Trafos das erste Anlegen von Span-
                                                 auf mitwirkende Ursachen, Schäden durch
nung;
                                                 Verfügung von hoher Hand.
17. Schienenfahrzeuge die erste Fahrt auf                                                      Februar        März          April
eigener Achse;                                   4. Ein Anspruch auf Entschädigung
                                                 besteht insoweit nicht, als Schadenersatz
18. Pumpen, Verdichter, Lüfter und Gebläse       aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädi-
der erste Einsatz mit Betriebsmedium;            gungsrechts beansprucht werden kann.
                                                                                               Mai            Juni          Juli
19. Transportsysteme, wie Förderbänder,          5. Die Grenze der Entschädigung ist
Becherwerke und pneumatische Fördersys-          abweichend von Teil A § 8 Ziff. 5 der im
teme, das erste Beaufschlagen mit Trans-         Versicherungsvertrag genannte Betrag.
portgut;                                                                                       August         September     Oktober
                                                 6. Die Versicherung dieser Gefahr kann
20. Windkraftanlagen das erste Drehen;           jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung
21. Brecher und Rohmehlmühlen die erste          wird eine Woche nach Zugang wirksam.
Beschickung mit Rohmaterial;                     7237 Streik, Aussperrung                      3. Wurden Wasserstände und/oder Wasser-
22. Drehrohröfen die erste Zündung der           1. Der Versicherer leistet abweichend von     mengen gemäß Ziff. 2 nicht vereinbart, so
Brenner;                                         Teil A § 2 Ziff. 3 b) Entschädigung für       tritt an deren Stelle, für jeden Monat der
                                                 Schäden durch Streik oder Aussperrung.        höchste Wasserstand oder die höchste
23. Photovoltaikanlagen die erste Einspei-
                                                                                               Wassermenge, der/die während der letzten
sung von Strom ins Netz;                         2. Die Versicherung dieser Gefahren kann      10 Jahre an dem Versicherungsort gemäß
24. Solar-Kraftwerke das erste Aufheizen         jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung     meteorologischer Statistiken erreicht wur-
vom Wärmeträgermedium;                           wird zwei Wochen nach Zugang wirksam.         den.

                                                                       107

[Seite 108]
Ein gemäß Statistik außergewöhnlicher             cherer von den durch den Versicherungs-        	
                                                                                                  Maximalbeträge hinaus. Dies gilt nicht
Spitzenwert bleibt hierbei unberührt.             nehmer nach Teil A § 10 Ziff 6 AMoB 2011        für Summenanpassungen im Rahmen
Ein außergewöhnlicher Spitzenwert ist der         zu tragenden Kosten des Sachverständi-          der Bestimmungen für die vertraglich
Wert, der den nächst darunter liegenden           genverfahrens den vereinbarten Anteil.          vorgesehenen Abrechnungsverfahren
um mehr als _____ % überschreitet.                                                                (Summe/Beitrag);
                                                  7720 Arbeits- und Eilfrachtzuschläge
Liegen für den Versicherungsort selbst                                                           b) zur Änderung der Kündigungsbestim-
                                                  Ergänzend zu Teil A § 8 Ziff. 2 leistet der
keine statistischen Daten vor, erfolgt eine                                                          mungen oder der Versicherungsdauer.
                                                  Versicherer Entschädigung für Mehrkosten
Um-/Bezugsrechnung neutraler (z. B. amt­                                                             Dies gilt nicht für Verlängerungen der
licher oder örtlicher) vorhandener Daten          für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und
                                                  Nachtarbeiten sowie für Eil- und Express-          Versicherungsdauer, die aufgrund einer
von nächstgelegenen Pegel-/Mess-/Bezugs-                                                             im Versicherungsvertrag getroffenen
stellen auf den Versicherungsort.                 frachten.
                                                                                                     Regelung gewährt werden; ferner bleibt
4. Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) hat         7813 Offene Gräben (Rohrgräben)                    die Berechtigung des führenden Versi-
der Versicherungsnehmer vor Eintritt des          1. Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 sind            cherers zur Kündigung gemäß Teil B § 8
Versicherungsfalles Spundwände und Fan-                                                              Ziff. 1 unberührt;
                                                  a) Gräben (für Rohre, Kabel oder Draina-
gedämme sowie Joche und sonstige Hilfs-                                                          c) zur Erweiterung des Deckungsumfangs,
                                                      gen, usw.) nach dem Verlegen unver-
konstruktionen                                                                                       zur Verminderung der Selbstbeteiligung
                                                      züglich zu verfüllen;
a) in einem standsicheren Zustand zu                                                                und/oder des Beitrags.
    errichten und                                 b) die Enden der verlegten Rohrstränge bei
                                                      Arbeitsunterbrechungen mit Verschluss-     4. Bei Schäden, die für die Mitversicherer
b) die Standsicherheit laufend durch die             flanschen oder -stopfen zu verschlie-      von grundsätzlicher Bedeutung sind, ist
    notwendigen Maßnahmen zu gewähr-                  ßen;                                       auf Verlangen der beteiligten Versicherer
    leisten.                                                                                     eine Abstimmung herbeizuführen.
                                                  c) solange für Rohre oder Rohrstränge
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der             die Gefahr des Aufschwimmens besteht,      5. Soweit die vertraglichen Grundlagen
in Ziff. 4 genannten Obliegenheiten vor-              diese gegen Auftrieb zu sichern oder       für die beteiligten Versicherer die gleichen
sätzlich oder grob fahrlässig, so kann der            ausreichende und funktionsfähige Flu-      sind, ist folgendes vereinbart:
Versicherer nach Maßgabe von Teil B § 8               tungsmöglichkeiten sicherzustellen.        a) Der Versicherungsnehmer wird bei
zur Kündigung berechtigt oder auch leis-                                                             Streitfällen aus diesem Vertrag seine
tungsfrei sein.                                   Verletzt der Versicherungsnehmer eine der
                                                  genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder          Ansprüche nur gegen den führenden
Führt die Verletzung der Obliegenheit zu          grob fahrlässig, so kann der Versicherer           Versicherer und nur wegen dessen
einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9             nach Maßgabe von Teil B § 8 zur Kündi-             Anteil gerichtlich geltend machen.
Absatz 2. Danach kann der Versicherer             gung berechtigt oder auch leistungsfrei        b) Der führende Versicherer ist von den
kündigen oder leistungsfrei sein.                 sein.                                              beteiligten Versicherern ermächtigt,
7297 Einschluss Terrorismusschäden                Führt die Verletzung der Obliegenheit zu           alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im
In Erweiterung von Teil A § 2 Ziff. 4 b) jj)      einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9             Zusammenhang mit diesem Vertrag
der AMoB 2011 leistet der Versicherer             Absatz 2. Danach kann der Versicherer             (einschließlich der Verfolgung von
Entschädigung auch für Schäden durch              kündigen oder leistungsfrei sein.                 Regressansprüchen) auch bezüglich
Terrorakte.                                                                                         ihrer Anteile als Kläger oder Beklagte zu
                                                  2. Ergänzend zu Teil A § 8 Ziff. 2:               führen. Ein gegen oder vom führenden
7364 Mitversicherung Bestellerinteresse           Die Ersatzleistung für versicherte Schäden        Versicherer erstrittenes, rechtskräftig
1. Ergänzend zu Teil A § 4 Ziff. 1 ist das        oder Verluste an ganz oder teilweise aus­         gewordenes Urteil wird deshalb von den
Interesse des Bestellers an seinen und den        gehobenen Gräben sowie darin befind­              beteiligten Versicherern als auch für sie
versicherten Lieferungen und Leistungen           lichen Teilen, ist bis zu einer max. Graben-      verbindlich anerkannt. Das gilt ebenfalls
des Unternehmers versichert, soweit der           länge gemäß Vereinbarung je                       für die mit dem Versicherungsnehmer
Besteller nach dem Vertrag mit dem Unter-         Schadenereignis begrenzt.                         nach Rechtshängigkeit geschlossenen
nehmer den Schaden zu tragen hätte.                                                                 Vergleiche.
                                                  7850 Mitversicherungs- und Prozessfüh­
2. Ergänzend zu Teil A § 6 Ziff. 1 wird           rungsklausel für die Technischen Versi­        c) Falls der Anteil des führenden Versiche-
der Versicherungswert für das versicherte         cherungszweige                                     rers die Berufungssumme oder Revi­
Montageobjekt einschließlich der Liefe­                                                              sionsbeschwerde nicht erreicht, ist der
                                                  1. Bei Versicherungen, die von mehreren
rungen, Eigenleistungen des Bestellers                                                               Versicherungsnehmer berechtigt und
                                                  Versicherern gezeichnet worden sind, haf-
gebildet.                                                                                            auf Verlangen des führenden Versiche-
                                                  ten diese stets nur für ihren Anteil und
7365 Besteller als Versicherungsnehmer                                                               rers verpflichtet, die Klage auf einen
                                                  nicht als Gesamtschuldner.
                                                                                                     zweiten, erforderlichenfalls auf weitere
1. Abweichend zu Teil A § 4 Ziff. 1 gilt:         2. Der führende Versicherer ist bevoll-            Versicherer auszudehnen, bis diese
a) Versichert ist das Interesse des Bestellers   mächtigt, Anzeigen und Willenserklärun-            Summe erreicht ist. Wird diesem
    als Versicherungsnehmer;                      gen des Versicherungsnehmers für alle              Verlangen nicht entsprochen, so gilt
                                                  beteiligten Versicherer entgegenzunehmen           Ziff. 5 b) (Satz 2) nicht.
b) versichert ist das Interesse aller Unter-     und in deren Namen im Rahmen von Teil B
    nehmer, die an dem Vertrag mit dem                                                           7981 Schadenabhängiger Sondernach­
                                                  § 8 Ziff. 1 die Versicherungsverträge zu
    Besteller beteiligt sind, einschließlich                                                     lass
                                                  kündigen.
    der Subunternehmer, jeweils mit ihren                                                        1. Zu dem Versicherungsvertrag gilt ein
    Lieferungen und Leistungen soweit             3. Die vom führenden Versicherer abgege-
                                                                                                 schadenabhängiger Sondernachlass verein-
    nicht das Interesse einzelner Unterneh-       benen Erklärungen oder mit dem Versiche-
                                                                                                 bart.
    mer ausdrücklich ausgeschlossen ist.          rungsnehmer getroffenen Vereinbarungen
                                                  sind für die beteiligten Versicherer ver­      2. Der Sondernachlass gilt bis zu einer
2. Ergänzend zu Teil A § 6 Ziff. 1 wird der       bindlich. Der führende Versicherer ist         Vertragsschadenquote von 60 % und ent-
Versicherungswert aus den endgültigen             jedoch ohne Zustimmung (Einwilligung           fällt dann ab der nächsten Hauptfälligkeit
Herstellungskosten für das gesamte versi-         oder Genehmigung) der beteiligten Versi-       des Vertrages, ohne dass es einer besonde-
cherte Montageobjekt einschließlich der           cherer, von denen jeder einzeln zu ent-        ren Vereinbarung bedarf.
Lieferungen, Eigenleistungen des Versiche-        scheiden hat, nicht berechtigt
rungsnehmers, gebildet.                                                                          3. Die Schadenquote stellt das Verhältnis
                                                  a) zur Erhöhung von Versicherungssum-         von Schadenzahlungen einschließlich
7683 Sachverständigenkosten                           men und/oder Entschädigungsgrenzen         Reserven zu Beitragszahlungen (ohne Ver­
Übersteigt der entschädigungspflichtige               über die im Versicherungsschein            sicherungsteuer) in den letzten 5 Versiche-
Schaden 25.000 Euro, so ersetzt der Versi-            genannten prozentualen Werte bzw.          rungsjahren dar.


                                                                    108

[Seite 109]
Sicherheitsvorschriften für Betriebe der
Gastronomie (VdS 2056: 2014-02 [05])
1 Vorbemerkung                                 richtungen sowie einen Ertragsausfall als      Elektrische Betriebsmittel müssen den ein-
                                               Folge einer Betriebsunterbrechung wirksam      schlägigen Sicherheitsbestimmungen ent-
Neben den gesetzlichen und behördlichen        begrenzen.                                     sprechen und für gewerbliche Nutzung
gelten die folgenden vereinbarten Sicher-                                                     geeignet sein. Es dürfen nur normgerechte
heitsvorschriften.                             3.1 Baulicher Brandschutz
                                                                                              und für die Anwendung geeignete elektri-
Nach den vertraglich vereinbarten Allge-       Vorbeugende bauliche Brandschutzmaß-           sche Betriebsmittel verwendet werden, wie
meinen Versicherungsbedingungen (AVB)          nahmen sollen u. a. die Ausbreitung von        z. B. Kaffeemaschinen für gewerbliche Nut-
mit Feuerdeckung kann der Versicherungs-       Feuer und Rauch verhindern bzw. begren-        zung.
schutz beeinträchtigt werden, wenn             zen. In Abhängigkeit von der Gebäude­
                                               klasse und der Anordnung des Betriebs          Tragen Betriebsmittel das GS-Zeichen oder
Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten
                                               im Objekt müssen tragende und raum­            Prüfzeichen unabhängiger Prüf- oder Zer-
werden.
                                               abschließende Bauteile wie z. B. Wände         tifizierungsstellen wie VDE oder TÜV, kann
                                               und Decken ausreichend lang Widerstand         davon ausgegangen werden, dass Anforde-
                                               gegen die Ausbreitung von Feuer und            rungen einschlägiger Sicherheitsbestim-
2 Geltungsbereich                                                                             mungen eingehalten werden.
                                               Rauch bieten. Dies gilt insbesondere für
Der Versicherungsnehmer ist aufgefordert,      Trennwände zwischen Nutzungseinheiten          Sie dürfen nur nach den Betriebs- und
allen Betriebsangehörigen und ggf. einem       (Gaststättenräume von Wirtschafts- und         Bedienungsanweisungen der Hersteller
Pächter oder Mieter diese Empfehlungen         Beherbergungsräumen) und feuergefährde-        betrieben werden.
bekannt zu geben und deren Einhaltung zu       ten oder feuergefährlichen Räumen, wie
verlangen.                                     z. B. Müllsammel-, Technik- oder Lager­        Hinweis:
Diese Empfehlungen gelten für alle Betrie-     räume.                                         – BGV A3, Unfallverhütungsvorschrift Elek-
be und Bereiche in der Gastronomie, z. B.      Rauch- und Feuerschutztüren in Brand-             trische Anlagen und Betriebsmittel
– Restaurants,                                 und Trennwänden müssen selbstschließend        – DIN VDE 0105 – 100, Betrieb von elektri-
                                               sein und sind stets geschlossen zu halten         schen Anlagen, Allgemeine Feststellun-
– Schankwirtschaften,                          (siehe auch Abs. 3.3.4).                          gen
– Kantinen,                                    Durchbrüche, zum Beispiel für Rohre, Kabel     3.1.2 Lüftungsanlagen für den Küchen­
– Cafes, Cafeterias, auch in betriebsart-     oder Lüftungskanäle müssen mit feuer­          betrieb müssen einschließlich ihrer
   fremden Gebäuden wie z. B. Museen,          widerstandsfähigen Abschottungen ver-          Abzugsleitungen aus nichtbrennbaren
   Verkaufsstätten, Versammlungsstätten        schlossen werden.                              Stoffen bestehen. Ausgenommen hiervon
   und ähnliche Gebäude,                       Flucht- und Rettungswege sind zu kenn-         sind Anlagen in Kaltküchen. Vom Austritt
– Automatengaststätten,                        zeichnen. Die Fluchttüren müssen in            aus der Küche an müssen die Abluftleitun-
                                               Fluchtrichtung öffnen und von innen            gen feuerbeständig ausgeführt werden.
– Bars oder barähnliche Betrieben,                                                            Alternativ ist eine Absperrvorrichtung, für
                                               leicht zu bedienen sein. Darüber hinaus
– Diskotheken,                                 dürfen Fluchtwege nicht durch Einbauten        die ein entsprechender bauaufsichtlicher
                                               eingeengt werden. Sie sind von Brandlas-       Verwendungsnachweis vorliegt, zulässig.
– Spielhallen sowie
                                               ten durch Lagergüter oder technische           Hinweis:
– Gaststättenbetriebe mit musikalischen       Geräte frei zu halten und müssen bei Dun-
   oder sonstigen Darbietungen wie Film-       kelheit während der Betriebszeit beleuch-      – Bauregelliste A, Teil 1, Anlage 0
   vorführungen, Varieté, Tanzveranstaltun-    tet sein.                                         (www.dibt.de)
   gen usw.                                                                                   Ventilatoren müssen so ausgeführt werden
                                               Hinweis:
                                                                                              und eingebaut sein, dass diese zu Zwecken
                                               – Technische Regel für Arbeitsstätten:        der Reinigung und Wartung leicht zugäng-
3 Brandschutzmaßnahmen                            ASR A2.3: Fluchtwege und Notausgänge,       lich sind und abgeschaltet werden können.
                                                  Flucht- und Rettungsplan                    Durch die Wandungen der Abluftleitungen
Nachfolgend werden Hinweise aus den
Bereichen des baulichen, anlagentechni-        3.1.1 Elektrische Anlagen sind nach den        darf weder Fett noch Kondensat austreten.
schen und organisatorischen Brandschutzes      anerkannten Regeln der Technik zu instal-      Lüftungsanlagen sind mit nichtbrennbaren
aufgelistet, die entsprechend den besonde-     lieren, zu betreiben und Instand zu halten.    Filtern auszustatten, um die Gefahren der
ren Betriebsgefahren ein ganzheitliches        Nicht nur neue, auch bestehende Anlagen        Brandentstehung infolge Funkenbildung zu
Schutzkonzept für Gaststättenbetriebe          müssen nach Änderungen vor ihrer Inbe-         minimieren. Sie sind einschließlich der
ergeben.                                       triebnahme geprüft werden. Ortsfeste elek-     Aerosolabscheider zudem regelmäßig zu
                                               trische Anlagen und Betriebsmittel müssen      reinigen. In die Reinigung müssen auch der
Die Schutzziele im Brandschutz sind
                                               regelmäßig in geeigneten Zeitabständen,        Fettauslass, die Ventilatorflügel und das
sowohl gesetzlich, zum Beispiel im Bauord-
                                               nach der BGV A3 mindestens alle vier           Ventilatorgehäuse einbezogen werden.
nungsrecht über die Landesbauordnungen,
                                               Jahre, von einer Elektrofachkraft überprüft    Tücher oder Papier dürfen nicht zum Auf-
als auch privatrechtlich in den Sicherheits-
vorschriften und weiteren Publikationen        werden. Mängel sind unverzüglich durch         saugen des Fettes in die Rinnen der Ab­­
der Feuerversicherer beschrieben.              eine Elektrofachkraft beseitigen zu lassen.    zugshauben gestopft werden. Küchen­
                                               Der entsprechende Prüfbericht muss der         abluft­anlagen müssen mit wirksamen
Die gesetzlichen Regelungen zielen dabei       Auftrag erteilenden Person überlassen wer-
vor allem auf das Vorbeugen der Entste-                                                       ­Aero­sol­abscheidern ausgerüstet sein.
                                               den. Auf Verlangen ist er dem Versicherer       Diese sollen einen Flammendurchschlag
hung und der Ausbreitung eines Brandes         einzureichen. Für ortsveränderliche elektri-
ab. Ebenso stehen die Rettung von Men-                                                         in nachfolgende Anlagenteile verhindern.
                                               sche Betriebsmittel, Anschlussleitungen mit
schen und Tieren sowie die Sicherstellung                                                      Gestrick- und Streckmetallfilter sind hin-
                                               Steckern sowie Verlängerungs- und Gerä-
von wirksamen Löscharbeiten durch die                                                          sichtlich ihrer Reinigungsleistung und aus
                                               teanschlussleitungen mit ihren Steckvor-
Feuerwehr im Vordergrund. Ergänzend                                                            brandschutztechnischen Gründen nicht
                                               richtungen gilt nach den berufsgenossen-
dazu können Versicherer zusätzliche Maß-                                                       geeignet.
                                               schaftlichen Richtlinien eine Prüffrist von
nahmen fordern und vertraglich vereinba-       in der Regel sechs Monaten.                    Hinweis:
ren. Diese sollen besondere Brandgefahren
und -gefährdungen, wie sie zum Beispiel        Hinweis:                                       – Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie
bei der Nutzung von Fritteusen entstehen       – BGV A3, Unfallverhütungsvorschrift Elek-       (M-LüAR)
können, Schäden an Gebäuden und Ein-              trische Anlagen und Betriebsmittel          – BGR 111 Arbeiten in Küchenbetrieben

                                                                     109

[Seite 110]
– DIN 18869-5 Großküchengeräte – Ein-          – der Brandmeldezentrale und                  3.3 Organisatorischer Brandschutz
   richtungen zur Be- und Entlüftung von        – einer Übertragungseinrichtung.              Die Gefahr der Brandentstehung zu mini-
   gewerblichen Küchen – Teil 5: Abschei-                                                     mieren, Folgeschäden und Betriebsunter-
   der, Anforderungen und Prüfung               Automatische Brandmeldeanlagen können
                                                beispielsweise in Hotels, Verkaufsstätten     brechungen möglichst zu vermeiden, sind
– VDI 2052 Raumlufttechnische Anlagen          oder größeren Versammlungsstätten ein         auch Ziele des organisatorischen Brand-
   für Küchen                                   wichtiger Bestandteil der Brandfrüherken-     schutzes. Allerdings können sie nur wirk-
3.1.3 Lüftungsanlagen für die Belüftung         nung sein. Deren Ausschank- und Restau-       sam werden, wenn sie von den Verantwort-
der Gasträume und andere Aufenthalts-           rationsbereiche sollten hierin einbezogen     lichen gelebt und auf die Umsetzung der
räume, insbesondere in Untergeschossen                                                        Maßnahmen geachtet wird.
                                                werden.
müssen vorhanden sein, wenn eine ausrei-                                                      3.3.1 Die Betriebssicherheitsverordnung
                                                Zahlreiche und möglicherweise versteckte
chende Erneuerung der Raumluft durch                                                          regelt unter anderem die Bereitstellung
                                                Zündquellen, wie z. B. Tabakreste, elek­
Fensterlüftung nicht möglich oder wegen                                                       von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber
                                                trische Geräte oder Dekorationen mit
des Lärmschutzes unerwünscht ist.                                                             sowie die Benutzung von Arbeitsmitteln
                                                ­offenen Flammen, die erst nach Stunden
3.1.4. Ausstattungen müssen aus mindes-                                                       durch Beschäftigte bei der Arbeit. Unter
                                                 einen Brand verursachen können, machen
tens schwerentflammbarem Material                                                             Arbeitsmitteln werden Werkzeuge, Geräte,
                                                 Gastro­nomiebetriebe besonders geeignet
­bestehen.                                                                                    Maschinen oder Anlagen verstanden, wobei
                                                für eine Brandfrüherkennung.
                                                                                              sich Anlagen aus mehreren Funktionsein-
Hinweis:                                        Hinweis:                                      heiten zusammensetzen.
– Leitfaden für den Brandschutz im Betrieb     – DIN 14675 Brandmeldeanlagen – Aufbau       Der Arbeitgeber hat demnach die notwen-
   (VdS 2000) – Anhang D                           und Betrieb                                digen Maßnahmen für die sichere Bereit-
Dekorationen müssen aus mindestens              – DIN VDE 0833 Gefahrenmeldeanlagen für      stellung und Benutzung der Arbeitsmittel
schwerentflammbarem Material bestehen.             Brand, Einbruch und Überfall               zu ermitteln. Dabei muss er insbesondere
In notwendigen Fluren und notwendigen                                                         die Gefährdungen berücksichtigen, die mit
                                                – VdS 2095 Brandmeldeanlagen, Planung        der Benutzung des Arbeitsmittels selbst
Treppenräumen müssen sie aus nichtbrenn-
                                                   und Einbau                                 verbunden sind und die am Arbeitsplatz
barem Material bestehen.
                                                3.2.2. Feuerlöschanlagen                      durch Wechselwirkungen hervorgerufen
Dekorationen müssen unmittelbar an Wän-                                                       werden.
den, Decken oder Ausstattungen ange-            Selbsttätige ortsfeste Feuerlöschanlagen,
bracht werden. Frei im Raum hängende            beispielsweise Sprinkleranlagen, können       Als konkretes Instrument für die Umset-
Dekorationen sind zulässig, wenn sie einen      Brände bei ihrer Entstehung erkennen,         zung im Betrieb dient die Gefährdungs­
Abstand von mindestens 2,50 m zum Fuß-          melden und bekämpfen.                         beurteilung.
boden haben.                                    Sie sind insbesondere erforderlich, wenn      3.3.2 Gefährdungsbeurteilung bedeutet
Brennbares Material muss von Zündquel-          eine rasche Brandausbreitung zu erwarten      Qualitätssicherung mit System. Die Beur-
len, z. B. Heizstrahlern oder Leuchten, einen   ist, z. B. auf Grund hoher Brandbelastung     teilung ist gesetzlich vorgeschrieben. Damit
ausreichenden Abstand haben, damit dieses       oder wenn ein rascher und wirksamer           können die vorhandenen Gefahren und
nicht entzündet wird.                           Löschangriff durch die Feuerwehr nicht        Risiken identifiziert und eine fundierte
                                                sichergestellt werden kann.                   Basis für die gezielte Ableitung von
Hinweis:                                                                                      Schutzmaßnahmen geschaffen werden.
                                                Bei Siedefettbatterien mit einem Gesamt­      Gleichzeitig stellt sie ein ideales Instrument
– Muster-Versammlungsstättenverordnung
                                                inhalt über 50 I Fett ist eine geeignete      dar, mit dem Betriebsabläufe systematisch
   (MVStättVO)
                                                automatische, ortsfeste Feuerlöschanlage      verbessert werden können. Alle betrieb­
Dämmstoffe im Innern des Gebäudes               vorzusehen, z. B.                             lichen Arbeitsabläufe und Tätigkeiten wer-
­müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen                                                        den betrachtet, damit ein Betrieb sicher,
                                                – CO2-Löschanlage,
 bestehen.                                                                                    fehler- und störungsfrei arbeiten kann.
                                                – Hochdruck-Wassernebelanlage,                Hilfsmittel zur Erstellung der Gefährdungs-
Hinweis:
                                                – Speziallöschsysteme, z. B. Ansul R102,     beurteilung können z. B. bei der Berufsge-
– Leitfaden für den Brandschutz im Betrieb
                                                   KS 2000.                                   nossenschaft angefordert werden.
   (VdS 2000) – Anhang D
                                                Feuerlöschanlagen mit anderen Löschmit-       Hinweis:
3.2 Anlagentechnischer Brandschutz
                                                teln können eingesetzt werden, wenn ihre      – Arbeitsschutzgesetz
Der bauliche und der organisatorische           Wirksamkeit nachgewiesen worden ist.
Brandschutz nehmen in Betrieben des                                                           – Betriebssicherheitsverordnung
                                                Die Art des verwendeten Löschmittels
Gaststättengewerbes einen hohen Stellen-                                                      3.3.3. Feuerlöscher sind eine wirksame
                                                hängt von der Brandklasse ab.
wert ein. Ergänzend dazu schaffen anla­                                                       Hilfe zur Bekämpfung eines Entstehungs-
gentechnische Maßnahmen zusätzliche             Außerdem können Sprinkleranlagen ein          brands. Je nach Einsatzgebiet müssen für
Sicherheit für Gäste und Betriebsangehöri-      wichtiger Bestandteil eines Brandschutz-      unterschiedliche Brandklassen geeignete
ge. Sie können für den Erhalt von Sach-         konzepts sein, wenn ein erhöhtes Risiko für   Löschmittel zur Verfügung gestellt werden.
werten sorgen und damit die Existenz des        Leben und Gesundheit der Besucher und         Feuerlöscher müssen für den jeweiligen
Betriebs sicherstellen.                         Gäste, insbesondere in größeren Räumlich-     Anwendungsbereich zugelassen, in ausrei-
                                                keiten, bspw. Hotels, Hochhäusern, Ver-       chender Anzahl und an gut sichtbaren und
3.2.1. Brandmeldeanlagen
                                                kaufsstätten oder Versammlungsstätten,        im Brandfall leicht zugänglichen Stellen
Je früher ein Brand entdeckt und gemeldet       vorhanden ist.                                angebracht sein.
wird, desto wirkungsvoller kann er
bekämpft werden. Erfahrungsgemäß wird           Hinweis:                                      Hinweis:
auch das Schadenausmaß geringer.                – BGR 111 Arbeiten in Küchenbetrieben         – Technische Regeln für Arbeitsstätten:
Brände können entweder automatisch              – DIN EN 12845 Ortsfeste Brandbekämp-           ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände
über Brandmeldeanlagen, den Brand­                 fungsanlagen                                  http://brandschutz.portal.bgn.de/10080/
erkennungs­teil von Feuerlöschanlagen oder                                                       30248?wc_lkm=8230
                                                – DIN 14497 Kleinlöschanlagen
durch das anwesende Personal oder Gäste                                                       Löschdecken sind, unabhängig vom Mate-
entdeckt werden. Eine schnelle und              – DIN 18869-6 Großküchengeräte – Ein-        rial, in Betrieben, bei denen die Gefahr
bewährte Methode der Brandmeldung bie-             richtungen zur Be- und Entlüftung von      eines Fettbrands besteht, nicht geeignet.
ten automatische Brandmeldeanlagen.                gewerblichen Küchen, Teil 6: Einbau und    Sie sind für die hohen Temperaturen, die
                                                   Betrieb von stationären Feuerlöschanla-    beim Verbrennen von Fett und Öl entste-
Sie bestehen aus:                                  gen                                        hen, nicht ausgelegt. Auch die üblichen
– automatischen Meldern,                        – VdS CEA 4001 Sprinkleranlagen, Planung     CO2- und Pulverlöscher sind dem hohen
– Handfeuermeldern,                               und Einbau                                  Hitzepotenzial des Fettbrands nicht

[Seite 111]
gewachsen. Daher müssen in Küchen und          sonstige brennbare Abfälle, die zur Selbst-    Brandstiftung zählt zu den häufigsten
Backbetrieben mit Frittier- und Fettback-      entzündung neigen, dürfen nur in nicht-        Schadenursachen. Die Gefahr einer Brand-
einrichtungen (inkl. Arbeitsmittel, in denen   brennbaren Behältern mit selbstschließen-      stiftung kann reduziert werden. Potenziell
Speiseöl oder Speisefett erhitzt wird) spe­    den Deckel oder selbstverlöschenden            begünstigende Umstände wie Lagerung
ziell für diese Anwendung entwickelte          Behältern aufbewahrt werden. Wenn diese        brennbarer Materialien am Gebäude (z. B.
Feuer­löscher, sog. Fettbrandlöscher (Brand-   Textilien einer Wäschebehandlung zuge-         Mülltonnen), offen zugängliche Lagerbe­
klasse F), eingesetzt werden. Die Löscher      führt werden, müssen sie in einem darauf       reiche, ungesicherte Gebäudeöffnungen
tragen die Aufschrift: „Geeignet zum           abgestimmten Waschprogramm gewaschen           und die entsprechenden Reaktionsweisen
Löschen von Speiseöl- und Speisefettbrän-      und getrocknet werden. Das Abkühlpro-          müssen schon im Vorfeld bedacht und
den”.                                          gramm des Trockners darf nicht verkürzt        berücksichtigt werden.
3.3.4. Rauchschutz- und Feuer­schutz­          oder unterbrochen werden.
                                                                                              Der wirksamste Schutz gegen Einbruch und
türen dürfen nicht blockiert werden, z. B.     Glutfeste Aschenbecher sind in ausrei-         Diebstahl sowie Brandstiftung von außen
durch Verkeilen oder Festbinden. Müssen        chender Zahl aufzustellen. Sie sind nur in
solche Türen während der Betriebszeit                                                         ist ein auf die Situation jedes einzelnen
                                               separat aufgestellten, doppelwandigen          Betriebs angepasster Schutz gegen unbe-
offen gehalten werden, dürfen hierfür nur      Metallbehältern mit selbstschließendem
bauaufsichtlich zugelassene Feststellanla-                                                    fugtes Betreten.
                                               Metalldeckel zu entleeren.
gen benutzt werden, die im Brandfall                                                          Die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen
selbsttätig auslösen. Diese Türen müssen       3.3.9 Nach Betriebsschluss müssen alle         sollten möglichst schon in der Planungs-
gekennzeichnet und in der betriebsfreien       brennbaren Abfälle und Abfallbehälter aus      phase vorgesehen werden. In Bestands­
Zeit geschlossen werden.                       den Betriebsräumen entfernt werden. Sie        gebäuden ist der Einsatz von anerkannten
3.3.5 Flüssiggasanlagen und -geräte müs-       sind im Freien mit einem Abstand von           Nachrüstprodukten sinnvoll.
sen den hierfür geltenden „Technischen         mind. 5 Metern von Gebäuden oder in
                                               feuer­beständig abgetrennten Räumen zu         Hierzu gehören beispielsweise:
Regeln Druckgase“ (TRG) entsprechen. Sie
müssen von einer Fachkraft errichtet sein      lagern.                                        – bauliche Gebäudesicherung (massive
und dürfen nur nach diesen Richtlinien         3.3.10 Heiz-, Koch- und Wärmegeräte               Wände, mechanische Sicherung von
benutzt werden. Entsprechend gelten für        sowie Dekorationsmittel mit offener Flam-         Türen und Fenstern),
Niederdruck-Gasanlagen (Erdgas) die            me, z. B. Fondue, Wärmepilze, Ethanolöfen      – zertifizierte Wertschutzschränke mit aus-
„Technischen Regeln für Gasinstallationen      usw. dürfen nur nach den jeweiligen               reichendem Widerstand (Mindestgewicht
(DVGWTRGI). Herstellerhinweise insbeson-       ­Bedienungsanleitungen benutzt werden.
dere zu Handhabung und einzuhaltenden                                                            und Befestigung),
                                                Nach Gebrauch oder nach Betriebsschluss
Mindestabständen sind zu beachten.              müssen sie außer Betrieb gesetzt werden,      – ausreichende Beleuchtung (innen und
Hinweis:                                        um eine Brandgefahr auszuschließen.              außen),
– TRG 280 Technische Regeln Druckgase,        3.3.11 Mit Siedefettgeräten (Fritteusen)       – technische Gebäude- und Geländesiche-
   Allgemeine Anforderungen an Druck­be­       ist sachgemäß umzugehen. So sollte bspw.          rung, z. B. Einbruchmeldeanlagen.
   hälter, Betreiben von Druckgasbehältern     kein nasses Bratgut in heißes Siedefett ein-   Hinweis:
                                               gesetzt werden.
– BGV D34 Unfallverhütungsvorschrift                                                         – DIN EN 1627 Türen, Fenster, Vorhangfas-
   Verwendung von Flüssiggas                   Jede Fritteuse muss mit einem Temperatur-         saden, Gitterelemente und Abschlüsse –
3.3.6 Beim Umgang mit Zündmitteln,             regler ausgerüstet sein. Der Temperatur­          Einbruchhemmung – Anforderungen und
hierzu gehören auch sogenannte Disco-          regler darf sich nur bis höchstens 200 °C         Klassifizierung
Laser der Klasse 4, offenem Feuer und          Fetttemperatur einstellen lassen. Der Tem-
                                               peraturbegrenzer muss spätestens bei einer     – VdS 2333 Sicherungsrichtlinien für
brandgefährlichen Stoffen ist stets Vorsicht
geboten.                                       Fetttemperatur von 230 °C die Heizung             Geschäfte und Betriebe
                                               abschalten.                                    – VdS 2311 Richtlinien für Einbruchmelde-
3.3.7 Für Nebenräume, Dachböden, Keller,
Abstell- und Lagerräume, die ausschließlich    Frittierfette/-öle müssen regelmäßig              anlagen, Planung und Einbau
zur Lagerung genutzt werden, besteht eine      gewechselt werden, da sie einem thermi-        3.5 Alarm- und Löschorganisation
erhöhte Brandentstehungs- und Brandaus-        schen Zersetzungsprozess unterworfen
breitungsgefahr.                               sind. Dieser setzt die Zündtemperatur          An einer gut zugänglichen Stelle muss
                                               herab. Die ursprünglich wasserhell bis hell-   mindestens ein Fernsprecher vorhanden
– Räume dieser Art müssen beim Verlassen      gelbe Farbe wechselt bei zunehmender           sein. Die Rufnummer der Feuerwehr 112
   immer abgeschlossen werden. Unbefugte       Alterung immer mehr ins bräunliche.            ist gut sichtbar anzubringen.
   dürfen diese Räume nicht betreten.
                                               Schlammabsetzungen auf dem Boden und           Die auf Grund der besonderen Betriebsge-
– Alte Möbel o. ä. niemals bis unter die                                                     fahren geforderten Feuermelde- und
                                               an den Heizwendeln sind restlos zu entfer-
   Decke stapeln. Eine unbeachtete, einge-                                                    Löscheinrichtungen müssen ständig
   schaltete Leuchte kann durch Wärme­         nen
                                                                                              betriebsbereit sein. Diese Einrichtungen
   strahlung einen Brand verursachen.          Hinweis:
   Daher muss sichergestellt sein, dass                                                       müssen regelmäßig gewartet werden. Bei
                                               – Arbeits-Sicherheits-Informationen           Störung, Wartung und Außerbetriebnahme
   Beleuchtungen beim Verlassen der
                                                  2.15.1/05: Fettbackgeräte und Fritteusen    von Brandschutzeinrichtungen und
   Räume ausgeschaltet werden.
                                               3.3.12 Revision und Wartung sind regel-        Gefahren­melde­anlagen sind adäquate
– Brennbare Materialien wie Papier, Pappe,                                                   Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Diese
   Holz, Kunststoffe, Verpackungen, die        mäßig durchzuführen. Prüfverordnungen,
                                               Herstellerhinweise und weitergehende Ver-      Maßnahmen sind im Vorfeld mit dem
   nicht mehr benötigt werden, müssen                                                         ­Versicherer abzustimmen. Die Dauer der
   regelmäßig entsorgt bzw. in gesicherten     einbarungen mit dem Versicherer sind ein-
                                               zuhalten. Die Ergebnisse von Prüfungen          Außerbetriebnahme ist so kurz wie möglich
   Räumen gelagert werden.
                                               sind aufzubewahren und auf Verlangen            zu halten.
Brennbares Lagermaterial in größeren           vorzulegen.                                    Die Betriebsangehörigen sind in der
Mengen, z. B. Toiletten-/Einwegpapier oder
Handtücher, sollten nicht über den Tages-      3.4 Schutz vor Einbruchdiebstahl und           Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen
bedarf hinaus am Bestimmungsort gela-          Brandstiftung                                  und dem Verhalten im Brandfall regelmä-
gert, sondern in Abstell- oder Lagerräumen                                                    ßig (mind. einmal jährlich) zu schulen. Neu
                                               Hohe Wertkonzentrationen begehrlicher          eingestellte Mitarbeiter(innen) sind vor
aufbewahrt werden. Diese Räume sind vor        Waren stellen ein erhebliches Einbruch-
Unbefugten zu verschließen und entspre-                                                       Aufnahme der Tätigkeit zu unterrichten.
                                               diebstahl-Gefahrenpotenzial dar. Betriebs-
chend zu kennzeichnen.                         einrichtung und die technische Ausrüstung      Zufahrtswege und Flächen für die Feuer-
3.3.8 Reinigen und Abfallbeseitigung           werden immer exklusiver und wertvoller.        wehr sowie Rettungswege im Freien sind
müssen konsequent umgesetzt werden.            Damit steigt das Risiko eines Einbruchdieb-    ständig freizuhalten. Das gleiche gilt auch
Zum Reinigen verwendete Textilien (Lap-        stahls und ggf. einer Betriebsunterbre-        für Hydranten, insbesondere Unterflur­
pen, Handtücher, Wischmobs u. ä.) und          chung.                                         hydranten.

                                                                     111

[Seite 112]
4 Vorschriften und Regelwerke               – BGV A1 Unfallverhütungsvorschrift           – DIN 14497 Kleinlöschanlagen
                                               Grundsätze der Prävention
– Arbeitsschutzgesetz                                                                      – DIN 14675 Brandmeldeanlagen –
                                            – BGV A3 Unfallverhütungsvorschrift              Aufbau und Betrieb
– Muster-Bauordnung (MBO)                      ­Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
– Muster Versammlungsstättenverord­                                                       – DIN 18869 1-7 Großküchengeräte –
                                            – BGV D34 Unfallverhütungsvorschrift             Einrichtungen zur Be- und Entlüftung
   nung (M-VStättV)                            Verwendung von Flüssiggas
                                                                                              von gewerblichen Küchen
– Muster Verkaufsstättenverordnung         – BGR 110 Arbeiten in Gaststätten
   (M-VkVO)                                                                                – VDI 2052 Raumlufttechnische Anlagen
                                            – BGR 111 Arbeiten in Küchenbetrieben            für Küchen
– Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie
   (M-LüAR)                                 – Arbeits-Sicherheits-Informationen           Beuth Verlag GmbH
                                               2.15.1/05: Fettbackgeräte und
Verlage der Landesgesetz- und Verord-                                                      10772 Berlin
                                               ­Fritteusen
nungsblätter oder örtliche Buchhandlung                                                    Internet: http://www.beuth.de/
                                            Carl Heymanns Verlag KG
– Bauregelliste A, Teil 1, Anlage 0,       Luxemburger Straße 449, 50939 Köln             – VdS 2093 Richtlinien bei CO2-Feuer-
   Deutsches Institut für Bautechnik                                                          löschanlagen, Planung und Einbau
                                            – DIN VDE 0100 Errichten von Nieder-
   (www.dibt.de)                               spannungsanlagen                            – VdS 2095 Brandmeldeanlagen, Planung
– Betriebssicherheitsverordnung            – DIN VDE 0105 – 100 Betrieb von elek­           und Einbau
   (BetrSichV)                                 trischen Anlagen, Allgemeine Feststellun-   – VdS 2311 Richtlinien für Einbruch­
– TRG 280 Technische Regeln Druckgase,        gen                                            meldeanlagen, Planung und Einbau
   Allgemeine Anforderungen an Druck­       – DIN VDE 0833 Gefahrenmeldeanlagen
   behälter, Betreiben von Druckgasbehäl-                                                  – VdS 2333 Sicherungsrichtlinien für
                                               für Brand, Einbruch und Überfall
   tern                                                                                       Geschäfte und Betriebe
                                            – DIN EN 1627 Türen, Fenster, Vorhang-
– Technische Regeln für Arbeitsstätten:       fassaden, Gitterelemente und Abschlüs-      – VdS CEA 4001 Sprinkleranlagen,
   ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände             se – Einbruchhemmung – Anforderungen           ­Planung und Einbau
– Technische Regeln für Arbeitsstätten:       und Klassifizierung                         VdS Schadenverhütung Verlag
   ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge,     – DIN EN 12845 Ortsfeste Brandbekämp-         Amsterdamer Straße 174, 50735 Köln
   Flucht- und Rettungsplan                    fungsanlagen                                Internet: www.vds.de


                                                                112

[Seite 113]
                  Satzung
                  [Fassung 09/2023]

                  Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird        erfolgt die Versicherung gegen festen Bei-     B. Der Aufsichtsrat
                  jeweils nur die männliche Form verwendet,       trag und ohne dass die Versicherungsneh-
                  die weibliche ist dabei jeweils mit einge-      mer Mitglieder des Vereins werden, soweit      §6
                  schlossen.                                      die Allgemeinen Versicherungsbedingungen       1. Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Per-
                                                                  dies vorsehen. Außer in den zuvor genann-      sonen.
                                                                  ten Fällen kann der Verein Versicherungs-      Die Mitgliederversammlung kann gleich-
                  I. Allgemeines                                  verträge gegen festen Beitrag abschließen,     zeitig mit den ordentlichen Aufsichtsrats-
                  § 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäfts-               ohne dass die Versicherungsnehmer Mit-         mitgliedern für ein bestimmtes Aufsichts-
                  bereich und Geschäftsjahr                       glieder des Vereins werden, sofern auf         ratsmitglied oder für mehrere bestimmte
                                                                  das Nichtmitgliedergeschäft insgesamt          Aufsichtsratsmitglieder ein Ersatzmitglied
                  1. Der im Jahre 1896 gegründete Verein ist                                                     wählen, das für die Dauer der restlichen
                  ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit     höchstens ein Zehntel der Gesamtbeitrags-
                                                                  einnahmen des Vereins entfällt.                Amtszeit des ausscheidenden ordentlichen
                  im Sinne der gesetzlichen Vorschriften und                                                     Mitgliedes an dessen Stelle tritt.
                  führt den Namen:                                3. Die Mitgliedschaft endet, wenn das Ver-
                                                                  sicherungsverhältnis des Mitgliedes aufhört.   2. Die Aufsichtsratsmitglieder werden bis
                  LVM Landwirtschaftlicher Versiche-                                                             zur Beendigung derjenigen Mitglieder-
                  rungsverein Münster a.G.                        Mit der Beendigung der Mitgliedschaft ver-
                                                                  lieren die ausscheidenden Mitglieder alle      versammlung gewählt, die über die Ent-
                  2. Der Verein hat seinen Sitz in Münster        auf der Mitgliedschaft beruhenden Rechte,      lastung für das vierte Geschäftsjahr nach
                  (Westf.).                                       sie bleiben jedoch für die Verbindlichkeiten   dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das
                  3. Das sachliche Arbeitsgebiet erstreckt        des Vereins aus dem Geschäftsjahr, in dem      Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt,
                  sich auf den unmittelbaren Betrieb aller        sie ausscheiden, haftbar.                      wird nicht mitgerechnet. Wird in Ermange-
                  Zweige des privaten Versicherungswesens                                                        lung eines Ersatzmitgliedes ein Aufsichts-
                  mit Ausnahme der Lebens- und Kranken-                                                          ratsmitglied anstelle eines vorzeitig aus-
                  versicherung.                                   III. Organe                                    scheidenden Mitgliedes gewählt, so gilt
                  4. Das räumliche Arbeitsgebiet erstreckt        §4                                             sein Amt für den Rest der Amtsdauer des
                  sich auf das In- und Ausland.                   Die Organe des Vereins sind:                   ausscheidenden Mitgliedes.
                  5. Der Verein ist berechtigt:                   A. der Vorstand                                Jedes Mitglied bzw. Ersatzmitglied des Auf-
                  a) sich an Versicherungsgemeinschaften          B. der Aufsichtsrat                            sichtsrates kann, sofern nicht ein wichtiger
                     zur Tragung schwererer Wagnisse zu                                                          Grund zur fristlosen Niederlegung des
                                                                  C. die Mitgliederversammlung.                  Amtes berechtigt, sein Amt unter Einhal-
                     beteiligen,
                                                                  Die Organe des Vereins nehmen ihre Auf-        tung einer Kündigungsfrist von drei Mona-
                  b) Rückversicherung zu nehmen und zu            gaben im Unternehmensinteresse zum
                     gewähren,                                                                                   ten durch schriftliche Erklärung gegenüber
                                                                  Wohle der Mitglieder und der Versicherten      dem Vorstand niederlegen.
                  c) Versicherungen in solchen Zweigen zu         wahr. Zu dem Unternehmensinteresse des
                     vermitteln, die er selbst nicht betreibt,                                                   3. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte
                                                                  Vereins gehört auch ein Konzerninteresse       einen Vorsitzenden und einen oder mehrere
                  d) Bausparverträge zu vermitteln und sons-      im Sinne der konzernweiten Wahrnehmung         Stellvertreter. Scheidet im Laufe der Wahl-
                     tige Vermittlungsgeschäfte zu betreiben,     von Beteiligungsrechten des Vereins.           periode der Vorsitzende oder einer der
                     die mit Versicherungsgeschäften in
                                                                                                                 gewählten Stellvertreter aus seinem Amt
                     unmittelbarem Zusammenhang stehen,
                                                                  A. Der Vorstand                                aus, so hat der Aufsichtsrat innerhalb von
                  e) sich an anderen Versicherungsunterneh-                                                      sechs Monaten eine Neuwahl für den Aus-
                     men oder solchen Kapitalgesellschaften       §5                                             geschiedenen vorzunehmen.
                     anderer Art, deren Gegenstand mit dem        1. Der Vorstand besteht aus mindestens         4. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhal-
                     Zweck der Gesellschaft in wirtschaftli-      zwei Personen.                                 ten für jedes Geschäftsjahr eine feste Auf-
                     chem Zusammenhang steht, zu beteiligen.
                                                                  2. Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstands-    sichtsratsvergütung. Darüber hinaus erhal-
                  In allen Fällen wird eine Mitgliedschaft zum    mitglieder und bestimmt ihre Zahl. Er kann     ten die Mitglieder von Ausschüssen für
                  Verein nicht begründet. Die Beschränkun-        auch stellvertretende Vorstandsmitglieder      jedes Geschäftsjahr eine feste Ausschuss-
                  gen des sachlichen Geltungsbereiches (§ 1       bestellen. Der Aufsichtsrat kann ein Vor-      vergütung. Die jeweilige Höhe der Vergü-
                  Nr. 3) entfallen in den Fällen b, c, d und e.   standsmitglied zum Vorsitzenden und eines      tungen wird von der Mitgliederversamm-
                  6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.      zum stellvertretenden Vorsitzenden des         lung bestimmt. Der Vorsitzende des
                                                                  Vorstandes ernennen. Sofern der Aufsichts-     Aufsichtsrates erhält das Doppelte der Auf-
                  § 2 Bekanntmachungen                            rat nicht eine Geschäftsordnung für den        sichtsratsvergütung. Den Aufsichtsratsmit-
                                                                  Vorstand erlässt, kann der Vorstand sich       gliedern werden außerdem Reisekosten
                  Die Bekanntmachungen des Vereins erfol-         mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine          erstattet. Die Mitgliederversammlung kann
                  gen im elektronischen Bundesanzeiger.           Geschäftsordnung geben. Der Vorstand           weitere Leistungen an Aufsichtsratsmitglie-
                                                                  leitet den Verein nach Maßgabe der             der beschließen, die angemessen und im
                  II. Mitgliedschaft                              gesetzlichen Bestimmungen, der Satzung         Verhältnis zur Festvergütung von unterge-
                                                                  und der Geschäftsordnung.                      ordneter Bedeutung sein müssen, allen
                  §3                                              3. Die Beschlüsse des Vorstandes werden        Aufsichtsratsmitgliedern nach gleichen
                  1. Mitglied wird jeder, der mit dem Verein      mit Stimmenmehrheit gefasst. Ist ein           Kriterien gewährt werden und nicht gegen
                  einen Versicherungsvertrag abschließt oder      Vorstandsvorsitzender ernannt, so gibt         Rechtsvorschriften oder die für die Gesell-
                  in einen bereits bestehenden Versiche-          bei Stimmengleichheit seine Stimme den         schaft geltenden Compliance-Regelungen
                  rungsvertrag eintritt (Ausnahme siehe Zif-      Ausschlag. Satz 2 gilt nicht bei einem         verstoßen dürfen. Soweit die Aufsichtsrats-
                  fer 2). In der Kraftfahrtversicherung kön-      zweigliedrigen Vorstand.                       mitglieder für ihre Aufsichtsratstätigkeit
                  nen für folgende Wagnisse keine Verträge        4. Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner      Umsatzsteuer zu zahlen haben, wird diese
                  mit dem Verein abgeschlossen werden:            Unterstützung einen beratenden Beirat zu       von der Gesellschaft erstattet.
                  a) Kraftomnibusse jeder Art einschließlich      berufen und den Umfang seiner Rechte
                     deren Anhänger,                              und Pflichten durch eine Geschäftsordnung      §7
                  b) Wagnisse der Kraftfahrzeughersteller.        zu bestimmen.                                  1. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in
                  2. Den unter Ziffer 1 Aufgeführten kann         5. Der Verein wird vertreten durch:            der Regel in Sitzungen gefasst. Abwesende
                  kurzfristiger Versicherungsschutz (unter-       a) zwei Vorstandsmitglieder oder               Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an
                  jährige Versicherung) gegen festen Beitrag      b) ein Vorstandsmitglied und einen Proku-      der Beschlussfassung in einer Sitzung des
A 100 (09/2023)


                  gewährt werden, ohne dass sie Mitglieder           risten.                                     Aufsichtsrats teilnehmen, dass sie schriftli-
                  des Vereins werden. In der Tierversicherung                                                    che Stimmabgaben überreichen lassen oder

                                                                                        113

[Seite 114]
telefonisch oder per Videokonferenz zuge-      festzulegen, dass bestimmte Geschäfte nur     rates, bei dessen Verhinderung ein Stell-
schaltet sind. Die schriftlichen Stimmabga-    mit seiner Zustimmung vom Vorstand vor-       vertreter oder ein anderes Mitglied des
ben können durch andere Aufsichtsratsmit-      genommen werden können. Insbesondere          Aufsichtsrates.
glieder überreicht werden. Für die Stimm-      ist die Zustimmung des Aufsichtsrates         2. Der Versammlungsleiter kann eine von
abgabe ausreichend ist die Überreichung        erforderlich:                                 der Ankündigung in der Tagesordnung
eines Telegramms, eines Telefaxes oder         1. zur Erteilung von Prokuren,                abweichende Reihenfolge der Verhand-
einer Bilddatei, die jeweils im Original       2. zum Erwerb und zur Veräußerung von         lungsgegenstände bestimmen. Er bestimmt
unterschrieben sind, oder einer mit einer      Grundstücken, die nach Art, Umfang oder       ferner die Art und Form der Abstimmung.
elektronischen Signatur versehenen E-Mail.     damit verbundenem Risiko von besonderer
2. Außerhalb von Sitzungen ist eine            Bedeutung sind,
Beschlussfassung in schriftlicher, fern-                                                     § 14
                                               3. zur Beleihung von Grundstücken,            1. Soweit nicht zwingende gesetzliche Vor-
mündlicher und anderer vergleichbarer          4. zur Anlegung von Vermögenswerten, die
Form zulässig, wenn der Vorsitzende des                                                      schriften oder die Satzung etwas Abwei-
                                               nach Art, Umfang oder damit verbunde-         chendes bestimmen, werden die Beschlüsse
Aufsichtsrates eine solche Beschlussfassung    nem Risiko von besonderer Bedeutung sind,
anordnet und kein Mitglied des Aufsichts-                                                    der Mitgliederversammlung mit einfacher
rates diesem Verfahren widerspricht. Einer     5. zur Festsetzung der zu zahlenden Nach-     Mehrheit der abgegebenen Stimmen
Beschlussfassung per Videokonferenz kann       schüsse,                                      gefasst.
nicht widersprochen werden.                    6. zur Festsetzung von Beitragsrückerstat-    2. Wird bei der Vornahme der Wahlen
3. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn   tungen.                                       durch die Mitgliederversammlung eine
mindestens die Hälfte der Mitglieder an der                                                  einfache Stimmenmehrheit bei der ersten
Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichts-     C. Die Mitgliederversammlung                  Wahlhandlung nicht erreicht, findet eine
rat fasst seine Beschlüsse mit Stimmen-                                                      engere Wahl unter denjenigen Personen
mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei          § 10                                          statt, denen die beiden größten Stimmen-
Stimmengleichheit gibt die Stimme des          Die Mitgliederversammlungen des Vereins       zahlen zugefallen sind. Bei Stimmengleich-
Vorsitzenden den Ausschlag. Die Art der        finden in Münster (Westf.) statt, die         heit entscheidet das Los.
Abstimmung bestimmt der Vorsitzende.           ordentlichen spätestens im Monat August.
4. Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist                                                 § 15
eine Niederschrift zu fertigen, die von dem    § 11                                          Die nach Gesetzen oder Verordnungen der
Vorsitzenden des Aufsichtsrates, bei dessen    1. Die Mitgliederversammlung wird vom         staatlichen Versicherungsaufsicht bestimm-
Verhinderung von einem Stellvertreter und      Vorstand oder Aufsichtsrat einberufen.        ten Rechte einer Minderheit von Mitglie-
jeweils einem weiteren Aufsichtsratsmit-                                                     dern der Mitgliederversammlung stehen
glied, zu unterzeichnen ist. Bei Hinzuzie-                                                   einer Minderheit von einem Zwanzigstel
hung eines Protokollführers, der nicht Mit-    2. Der Vorstand ist ermächtigt, unter Wah-
                                               rung der Vorgaben des § 191 Satz 1 VAG        der stimmberechtigten Mitglieder zu.
glied des Aufsichtsrats ist, ist die Nieder-
schrift von diesem und dem Aufsichtsrats-      i.V.m. § 118a AktG vorzusehen, dass die
vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von      Versammlung ohne physische Präsenz der        § 16
einem Stellvertreter, zu unterzeichnen.        Mitglieder oder ihrer Bevollmächtigten am
                                                                                             Der Mitgliederversammlung steht die Ent-
Über Beschlüsse, die außerhalb von Sitzun-     Ort der Mitgliederversammlung abgehalten
                                                                                             scheidung über Beitragserhöhungen inso-
gen gefasst worden sind, ist eine Nieder-      wird (virtuelle Mitgliederversammlung). Die
                                                                                             weit zu, als die Erhöhungen mit Wirkung
schrift zu fertigen, die von dem Vorsitzen-    Ermächtigung gilt befristet für einen Zeit-
                                                                                             für bestehende Versicherungsverhältnisse
den des Aufsichtsrats, bei dessen              raum von fünf Jahren nach Eintragung der
                                                                                             erfolgen sollen. Ausgenommen hiervon
Verhinderung von einem Stellvertreter, zu      Satzungsänderung.
                                                                                             sind Beitragserhöhungen aufgrund von
unterzeichnen ist.                             3. Der Vorstand und der Versammlungslei-      Festpreisvorschriften. Satz 1 gilt ferner
5. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte      ter sind dazu ermächtigt, vorzusehen, die     nicht für Beitragserhöhungen, die mit
einen oder mehrere Ausschüsse bestellen.       Bild- und Tonübertragung der Versamm-         dem Versicherungsnehmer frei vereinbart
Ihnen können Aufgaben zugewiesen wer-          lung zuzulassen.                              werden, und für solche Beitragserhöhun-
den, soweit es das Gesetz zulässt. An den                                                    gen, zu denen der Verein bereits aufgrund
Ausschusssitzungen können Aufsichtsrats-                                                     der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
mitglieder, die dem Ausschuss nicht ange-
                                               § 12                                          berechtigt ist.
hören, teilnehmen, wenn der Aufsichtsrats-     1. Zur Teilnahme an der Mitgliederver-
vorsitzende nichts anderes bestimmt. Für       sammlung ist jedes Mitglied berechtigt.
Sitzungen und Beschlussfassungen der           Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Teil-     § 17
Ausschüsse gelten die Regelungen zum           nahme an der Mitgliederversammlung ist        Für Fristen und Termine, die von der Ver-
Aufsichtsrat entsprechend.                     davon abhängig, dass die Mitglieder sich      sammlung zurückberechnet werden, gilt
                                               vor der Mitgliederversammlung unter           § 121 Absatz 7 AktG entsprechend.
                                               Angabe der Nummer des Versicherungs-
§8                                             scheines anmelden. Die Anmeldung muss
1. Die Einberufung der Sitzungen des Auf-      dem Verein unter Verwendung der in der        IV. Rechnungs- und Buch-
sichtsrates erfolgt durch den Vorsitzenden,    Einladung hierfür mitgeteilten Adresse        führungswesen
im Verhinderungsfalle durch einen Stellver-    mindestens sechs Tage vor der Mitglieder-
treter. Die Einberufung erfolgt in Textform    versammlung in Textform (§ 126b BGB)
                                                                                             § 18
unter Mitteilung der Tagesordnung. In          zugehen.                                      Der Vorstand hat in den ersten vier Mona-
dringenden Fällen kann sie auch mündlich                                                     ten des Geschäftsjahres den Jahresab-
                                               2. Das Stimmrecht kann auch durch einen
oder fernmündlich erfolgen.                                                                  schluss sowie den Lagebericht für das ver-
                                               Bevollmächtigten, der selbst Mitglied des
2. Der Aufsichtsrat hat zwei Sitzungen im                                                    gangene Geschäftsjahr aufzustellen und
                                               Vereins sein muss, ausgeübt werden. Die
Kalenderhalbjahr abzuhalten. Er kann           Bevollmächtigten müssen eine vom Vertre-      den Abschlussprüfern einzureichen. Er hat
beschließen, dass eine Sitzung im Kalen-       tenen eigenhändig unterschriebene Voll-       den Jahresabschluss und den Lagebericht
derhalbjahr abzuhalten ist. Im Übrigen fin-    macht vorlegen, in der die Nummer seines      unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem
den Aufsichtsratssitzungen statt, sooft es     Versicherungsscheines angegeben ist. Ein      Aufsichtsrat vorzulegen.
die Geschäfte erfordern. Die Einberufung       Bevollmächtigter kann höchstens drei          Nach Eingang des Berichts des Aufsichts-
muss unverzüglich erfolgen, wenn der Vor-      andere Mitglieder vertreten. Der Verein ist   rates hat der Vorstand die Mitglieder-
stand oder ein Aufsichtsratsmitglied es ver-   von der Ausstellung der Vollmacht spätes-     versammlung zur Entgegennahme des
langt. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen      tens sechs Tage vor der Mitgliederver-        festgestellten Jahresabschlusses und des
nach der Einberufung stattzufinden.            sammlung in Textform zu unterrichten.         Lageberichtes unverzüglich einzuberufen.
                                                                                             Die Mitgliederversammlung beschließt all-
                                                                                             jährlich in den ersten acht Monaten des
§9                                             § 13                                          Geschäftsjahres über die Entlastung des
Der Aufsichtsrat hat die Befugnis, durch       1. Den Vorsitz in den Mitgliederversamm-      Vorstandes und des Aufsichtsrates und in
Geschäftsordnung oder durch Beschluss          lungen führt der Vorsitzende des Aufsichts-   den im Gesetz vorgesehenen Fällen über


                                                                114

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die Feststellung des Jahresabschlusses und     des Vereins übersteigt. Im Laufe des           Äquivalenzverhältnis zwischen der Leistung
des Lageberichtes.                             Geschäftsjahres beigetretene oder ausge-       des Vereins und den dafür zu zahlenden
                                               schiedene Mitglieder sind von jeglicher        Beiträgen der von der Beitragsanpassung
                                               Beitragsrückerstattung ausgeschlossen.         betroffenen Mitglieder durch Erhöhung
V. Rücklage, Deckung der                       In der Kraftverkehrsversicherung können        oder Reduzierung des Beitrages zu erhal-
Ausgaben, Verwendung der                       abweichend von Satz 4 auch im Laufe des        ten.
Überschüsse                                    Geschäftsjahres beigetretene oder ausge-       3. Die Änderung einer Beitragsanpassungs-
                                               schiedene Mitglieder bei der Beitragsrück-     klausel nach Ziffer 1 kann erfolgen, wenn
§ 19                                           erstattung berücksichtigt werden.
1. Zur Deckung der sich aus dem Jahres-                                                       nach Vertragsschluss
abschluss ergebenden Verluste und zur                                                         - die Beitragsanpassungsklausel durch
tunlichsten Vermeidung von Nachschüssen        VI. Vermögensanlage                               höchstrichterliche Rechtsprechung für
ist eine Verlustrücklage anzusammeln.                                                            unwirksam erklärt wurde oder
                                               § 21
lhr werden zugeführt:                                                                         - eine inhaltsgleiche Beitragsanpassungs-
                                               Die Anlage des Vermögens erfolgt nach
a) mindestens der handelsrechtliche Jahres-    den gesetzlichen Vorschriften.                    klausel durch höchstrichterliche Recht-
    überschuss, bis die Verlustrücklage 25 %                                                     sprechung für unwirksam erklärt wurde
    der Beitragseinnahme für eigene Rech-                                                        oder
    nung erreicht oder wieder erreicht hat,    Vll. Änderung der Satzung sowie                - ein neues oder geändertes Gesetz oder
b) die Beiträge, die ihr weiterhin durch       Einführung und Änderung                           eine sonstige für den Verein verbindliche
    Beschluss der Mitgliederversammlung        der Allgemeinen Versicherungs-                    rechtliche Regelung oder eine neue oder
    überwiesen werden.                                                                           geänderte höchstrichterliche Rechtspre-
                                               bedingungen                                       chung erhebliche unmittelbare Auswir-
2. Die Verlustrücklage darf zur Deckung
eines im Geschäftsjahr entstandenen Ver-       § 22                                              kungen auf die bestehende Beitragsan-
lustes nur bis zur Hälfte ihres jeweiligen     1. Änderungen der Satzung werden von              passungsklausel hat oder
Bestandes in Anspruch genommen werden,         der Mitgliederversammlung beschlossen          - die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
wobei jedoch mindestens 1.000.000 Euro         und bedürfen, sofern sie sich nicht auf           tungsaufsicht (BaFin) die Verwendung
in der Verlustrücklage verbleiben müssen.      Allgemeine Versicherungsbedingungen               der Beitragsanpassungsklausel durch
Ein danach noch bestehender Verlust ist,       beziehen, der Genehmigung der Aufsichts-          bestandskräftigen Verwaltungsakt im
wenn er nicht mit Genehmigung der Ver-         behörde.                                          Wege der Missstandsaufsicht beanstan-
sicherungsaufsichtsbehörde vorgetragen         2. Zur Vornahme von Änderungen der                det hat.
wird, durch Nachschüsse zu decken, zu          Satzung, die nur die Fassung betreffen,        4. Die Änderung der Beitragsanpassungs-
deren Entrichtung sämtliche Mitglieder         ist der Aufsichtsrat ermächtigt.               klausel darf nicht über das zur Wahrung
im Verhältnis ihrer Beiträge im letzten        3. Der Aufsichtsrat ist ferner ermächtigt,     des wirtschaftlichen Äquivalenzverhältnis-
Geschäftsjahr verpflichtet sind.               für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde vor    ses erforderliche Maß hinausgehen und das
Verbleibt nach Ausschöpfung der Nach-          der Genehmigung des Abänderungsbe-             Mitglied nicht benachteiligen.
schusspflicht noch ein Verlust, so darf zu     schlusses die Vornahme von Änderungen          5. Die geänderte Beitragsanpassungsklausel
seiner Deckung die Verlustrücklage restlos     verlangt, dem zu entsprechen.                  wirkt ab Mitteilung über die Änderung für
in Anspruch genommen werden.                   4. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustim-    die Zukunft. Eine auf Grundlage der geän-
Die Mitglieder sind auch dann im Verhält-      mung des Aufsichtsrates Allgemeine Ver-        derten Beitragsanpassungsklausel erfolgen-
nis ihrer Beiträge im letzten Geschäftsjahr    sicherungsbedingungen einzuführen oder         de rückwirkende Beitragsanpassung für
zu Nachschüssen verpflichtet, wenn die         zu ändern.                                     Beitragszeiträume, die der Änderung der
aufsichtsrechtliche Solvabilitätskapital-      5. Beitragsanpassungsklauseln in Allgemei-     Beitragsanpassungsklausel vorangegangen
anforderung oder die Mindestkapital-           nen Versicherungsbedingungen können            sind, ist nicht möglich.
anforderung nicht mehr bedeckt werden.         nach Maßgabe von § 23 auch mit Wirkung
Die Nachschusspflicht wird jeweils auf die     für bestehende Versicherungsverhältnisse
Höhe der Jahresbeiträge beschränkt.            geändert werden. Sonstige Änderungen der       VlII. Auflösung des Vereins
Der Nachschussbetrag wird für jedes ein-       Allgemeinen Versicherungsbedingungen           § 24
zelne Mitglied gemäß den vorstehenden          berühren die durch Versicherungsvertrag        1. Beschlüsse über die Auflösung des Ver-
Bestimmungen durch den Vorstand mit            begründeten Rechte und Pflichten der Ver-      eins müssen in zwei Mitgliederversamm-
Zustimmung des Aufsichtsrates festgesetzt      sicherungsnehmer nur dann, wenn diese          lungen gefasst werden, die mindestens vier
und jedem einzelnen Mitglied schriftlich       nach Mitteilung der Änderungen binnen          Wochen auseinanderliegen. Erforderlich ist
mitgeteilt mit der Aufforderung zur Zah-       einer ihnen vom Vorstand gesetzten Frist       eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der
lung binnen einer Frist von vier Wochen        ihre Zustimmung erteilen.                      erschienenen Mitglieder. Eine Bevollmäch-
und dem Hinweis, dass bei Nichtzahlung         6. Die Bestimmungen der §§ 3 Ziffer 1          tigung bei der Stimmabgabe gemäß § 12
die Verzugsfolgen des § 38 Versicherungs-      und 3; 9 Ziffer 5 und 6; 12; 15; 16; 19        Ziff. 2 ist nicht zulässig. Die Auflösung
vertragsgesetz eintreten.                      Ziffer 2 und 20 Ziffer 2 der Satzung           bedarf der Genehmigung der Aufsichts-
                                               können auch mit Wirkung für bestehende         behörde.
                                               Versicherungsverhältnisse geändert werden.
§ 20                                                                                          2. Über die Verwendung des bei der
1. Der nach Vornahme von Abschreibungen                                                       Abwicklung etwa vorhandenen Überschus-
und Wertberichtigungen sowie nach Bil-         § 23                                           ses beschließen die beiden Mitgliederver-
dung von Rücklagen und Rückstellungen          1. Beitragsanpassungsklauseln in allgemei-     sammlungen. Im Übrigen gelten für die
verbleibende Überschuss ist in voller Höhe     nen Versicherungsbedingungen aller             Auflösung und Abwicklung die gesetzlichen
der Rückstellung für Beitragsrückerstat-       gegenwärtig und zukünftig vom Verein           Bestimmungen.
tung zuzuweisen. Die Rückstellung für          betriebenen Versicherungszweige können
Beitragsrückerstattung ist ausschließlich      auch mit Wirkung für bestehende Versiche-
zur Gewährung von Beitragsrückerstattun-       rungsverhältnisse geändert werden. Dies        Letzte Änderung genehmigt durch
gen bestimmt.                                  gilt nur für Beitragsanpassungsklauseln, die   Verfügung der Bundesanstalt für
2. Die Beitragsrückerstattungen können         nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift       Finanzdienstleistungsaufsicht vom
für alle oder einzelne versicherte Wagnisse    vereinbart werden.                             9. August 2023, Geschäftszeichen:
erfolgen. Sie können beschränkt werden         2. Beitragsanpassungsklauseln im Sinne         VA 36-I 5002/00068#00007.
auf im letzten Geschäftsjahr schadenfrei       dieser Vorschrift sind Klauseln, die es dem
verlaufene Risiken oder auch gestaffelt        Verein ermöglichen, die Beiträge für Versi-
nach der Dauer der Schadenfreiheit vor-        cherungsverhältnisse an einen sich nach
genommen werden. Erfolgt eine Beitrags-        Vertragsabschluss verändernden Schaden-
rückerstattung auch an schadenbehaftete        aufwand oder an sich verändernde sonstige
Risiken, so kann ihr Anteil auf den Betrag     für die Beitragskalkulation relevante Auf-
beschränkt werden, um den die Beitrags-        wendungen anzupassen, um das bei Ver-
rückerstattung die Entschädigungsleistung      tragsschluss bestehende wirtschaftliche


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                   LVM Landwirtschaftlicher
                   Versicherungsverein Münster a.G.


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                   Bestimmungen darüber zuvor informieren.

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A 102L (02/2026)


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                   Post Adress GmbH & Co. KG oder die Abfrage von Bonitätsdaten bei einer der unten genannten Wirtschaftsauskunfteien.


                                                                                           116

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Wann löschen/sperren wir Ihre gespeicherten Daten?
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass
personenbezogene Daten so lange aufbewahrt werden, wie Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden können (z.B. im Rahmen von
gesetzlichen Verjährungsfristen von 3 oder bis zu 30 Jahren). Darüber hinaus speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich ver-
pflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und
dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betragen danach bis zu 10 Jahre.
Ihre vertragsbezogenen Daten sperren wir 10 Jahre nach Ablauf Ihres Vertrags, sofern dem keine weitergehenden Aufbewahrungspflichten, Nachmeldefristen
oder Leistungsversprechen unsererseits entgegenstehen. Damit stehen diese Daten der Sachbearbeitung nicht mehr zu Verfügung und können auch nicht
weiterverarbeitet werden. Da Kunden aber häufiger auf ältere Unterlagen zurückgreifen wollen oder müssen, können gesperrte Daten nach einem
Prüfprozess durch das Team Datenschutz im Kundeninteresse für einen kurzen Zeitraum wieder entsperrt werden. Angebote und Anträge, die nicht
zum Abschluss eines Versicherungsvertrags führen, werden 3 Jahre nach Eingang physisch gelöscht, sofern diese nicht mehr, beispielsweise für aktuelle
Vertragsverhandlungen, benötigt werden.

Welche Rechtsgrundlagen liegen der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Grunde?
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist gesetzlich geregelt. Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten beruht in der Regel auf Basis von Art.
6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vorvertragliche Maßnahmen oder Erfüllung eines Vertrages). Sollte die Verarbeitung auf Basis einer Einwilligung erfolgen, so ist Art.
6 Abs. 1 lit. a DSGVO maßgeblich. Eine Einwilligung können Sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Bei einer Verarbeitung Ihrer personen-
bezogenen Daten im Rahmen des berechtigen Interesses der LVM beziehen wir uns auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO) verarbeitet, z.B. Gesundheitsdaten, so sind insbesondere Art. 9 Abs. 2 lit.
a i.V.m. Art. 7 DSGVO maßgeblich. Für die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen ist Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO einschlägig.

Gibt es weitere Regelungen für die Verarbeitung?
Über die gesetzlichen Regelungen hinaus hat sich die deutsche Versicherungswirtschaft in eigenen Verhaltensregeln – dem sogenannten Code
of Conduct – verpflichtet, weitere Maßnahmen zur Förderung des Datenschutzes zu ergreifen. Diese Verhaltensregeln sind mit den zuständigen
Datenschutzaufsichtsbehörden abgestimmt und gelten für alle beigetretenen Versicherungsunternehmen. Die „Verhaltensregeln für den Umgang mit
personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ können Sie im Internet unter www.lvm.de/datenschutz abrufen oder direkt unter
datenschutz@lvm.de anfordern.
Die oben genannten Gesellschaften haben sich frühzeitig zur Einhaltung dieser Verhaltensregeln verpflichtet.

Tauschen wir Daten mit Ihrem früheren Versicherer aus?
Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages (z.B. zur Mitnahme eines Schadensfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtversicherung) bzw. bei
Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen zu können, kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen
im Antrag benannten, früheren Versicherer erfolgen.

Wann holen wir Auskünfte über Ihre Bonität ein?
Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei
Verein Creditreform Münster, Scharnhorststr. 46, 48151 Münster,
Infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden,
sind Sie Anspruchsteller aufgrund eines Haftpflichtgeschehens und machen in diesem Zuge Ansprüche gegen die LVM geltend, fragen wir bei
Schufa Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden
Informationen zur Beurteilung Ihres allgemeines Zahlungsverhalten ab. Ein berechtigtes Interesse liegt unsererseits mindestens dann vor, wenn bereits vor
der ersten Beitragszahlung Versicherungsschutz bestehen soll. Nähere Informationen gemäß Art. 14 DSGVO zur Verarbeitung Ihrer Daten bei der Wirt-
schaftsauskunftei Verein Creditreform Münster stellt Ihnen diese unter https://www.creditreform.de/muenster/datenschutz zur Verfügung. Die Infoscore
Consumer Data GmbH stellt Ihnen diese Informationen unter https://www.experian.de/icd-infoblatt zur Verfügung.
Gleiches gilt für Regressforderungen im Rahmen von Versicherungsschutzversagungen.
Sind Sie Anspruchsteller aufgrund eines Haftpflichtgeschehens und machen in diesem Zuge Ansprüche gegen die LVM geltend, so besteht insbesondere dann
ein berechtigtes Interesse, wenn die Anfrage zur Ermittlung eines vergangenen oder zukünftigen Schadens der Höhe nach dienlich ist.

Wann geben wir Ihre Daten an Dritte weiter?
Vermittler: Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut werden, übermittelt unser Unternehmen die notwendigen Daten
an die Sie betreuenden Vermittler. Dies erfolgt nur in dem für die Betreuung und Beratung benötigten Umfang.
Dienstleister: Die LVM nutzt Dienstleister für die Erfüllung spezieller Aufgaben. Beispiele hierfür sind Abschleppunternehmen, Gutachter oder Unter-
stützungsleistungen im Schadenfall. Eine Auflistung der von uns eingesetzten Dienstleister können Sie in der jeweils aktuellen Version auf unserer
Internetseite unter www.lvm.de/datenschutz entnehmen.
Rückversicherer: Von uns übernommene Risiken versichern wir gegebenenfalls bei speziellen Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es
erforderlich sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an den Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder den
Versicherungsfall machen kann. Darüber hinaus ist es möglich, dass der Rückversicherer unser Unternehmen aufgrund seiner besonderen Sachkunde bei der
Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur soweit
dies für die Wahrung unserer berechtigten Interessen oder zur Absicherung Ihres Vertrags erforderlich ist. Sie können weitere Informationen unter den
eingangs genannten Kontaktinformationen beim Verantwortlichen oder Team Datenschutz anfordern.
Verarbeitung innerhalb der Unternehmensgruppe: Spezialisierte Bereiche unserer Unternehmensgruppe nehmen Aufgaben für die in der Gruppe verbundenen
Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Unternehmen unserer Unternehmensgruppe besteht,
können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für
In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung in übergreifenden Datenbeständen verarbeitet werden. In unserer Dienstleisterliste finden Sie die
Unternehmen, die an einer zentralisierten Verarbeitung teilnehmen. Die jeweils aktuelle Dienstleisterliste können Sie unter www.lvm.de/datenschutz abrufen
oder unter datenschutz@lvm.de anfordern.


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Datenübermittlung in ein Drittland: Sollten wir Daten an Dritte außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermittlung
nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgarantien
(z. B. EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind. In wenigen Ausnahmen können wir Daten in Drittstaaten auf Grundlage von Art. 49 DSGVO übermitteln.
Sie können weitere Informationen beim Verantwortlichen oder beim Team Datenschutz unter den eingangs genannten Kontaktinformationen anfordern.
Weitere Empfänger: Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung
gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden).
HIS (Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft): Für Versicherungsprodukte der Sparten Haftpflicht, Kraftfahrt, Rechtsschutz, Sach,
Unfall wird zur Unterstützung der Risikobeurteilung von Anträgen, zur Sachverhaltsaufklärung, bei der Leistungsprüfung sowie bei der Bekämpfung von
Versicherungsmissbrauch das HIS eingesetzt. Dafür ist ein Austausch bestimmter personenbezogener Daten z.B. über Versicherungsobjekte mit dem HIS
erforderlich. Über eine Meldung an das HIS werden Sie informiert. Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte den ergänzenden Hinweisen zum HIS.
Verimi GmbH, Oranienstraße 91, 10969 Berlin: Bei online durchgeführten Vertragsabschlüssen oder Vertragsänderungen nutzen wir zur Identifizierung und
Verifizierung den Dienstleister Verimi GmbH. Damit Ihre Identität eindeutig festgestellt werden kann, übermitteln wir hierfür bestimmte personenbezogene
Daten (z.B. Stammdaten, Vertragsdaten) an die Verimi GmbH. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den Datenschutzhinweisen der Verimi GmbH.

Gibt es automatisierte Entscheidungsprozesse?
Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko oder zu Schäden entscheiden wir unter Umständen vollautomatisiert etwa über das Zustandekommen oder die Kündigung
des Vertrags, mögliche Risikoausschlüsse, über die Höhe des von Ihnen zu zahlenden Versicherungsbeitrags oder über unsere Leistungspflicht auf Basis von
verabschiedeten Regeln. Sollten vollautomatisierte Entscheidungen ohne menschliche Einflussnahme durchgeführt werden, werden Sie mit der Rückmeldung
darauf hingewiesen, sofern Ihrem Begehren nicht stattgegeben wurde (Negativentscheidung). Sie haben das Recht, weitere Informationen über Art und
Umfang der Verarbeitung zu erhalten und eine Prüfung durch einen Mitarbeiter vornehmen zu lassen.

Welche Rechte haben Sie gegenüber der LVM?
Ihre Rechte können Sie unter der eingangs angegebenen Anschrift der verantwortlichen Stelle oder beim Team Datenschutz über den eingangs angegebenen
Kontaktweg geltend machen.
Auskunft, Berichtigung, Löschung: Sie können Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter bestimmten
Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlangen.
Einschränkung der Verarbeitung: Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten zustehen.
Datenübertragung: Darüber hinaus steht Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen das Recht zu, die Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in
einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu verlangen.
Widerspruchsrechte: Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung ohne Angabe von Gründen zu
widersprechen. Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonde-
ren Situation Gründe ergeben, die gegen die Verarbeitung sprechen.

Wo können Sie sich über den Datenschutz beschweren?
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den eingangs genannten Datenschutzbeauftragten der LVM oder an eine Datenschutzaufsichts-
behörde zu wenden. Die für die LVM zuständige Aufsichtsbehörde erreichen Sie unter
LDI NRW
Postfach 20 04 44
40102 Düsseldorf.


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                  LVM Landwirtschaftlicher
                  Versicherungsverein Münster a.G.


                  Informationen zur Besurance HIS GmbH im Sinne des Art. 13 und 14 DSGVO

                  Zwecke der Datenverarbeitung der Besurance HIS GmbH
                  Die Besurance HIS GmbH betreibt als datenschutzrechtlich Verantwortliche das „Hinweis- und Informationssystem HIS der Versicherungswirtschaft“ (HIS).
                  Sie verarbeitet darin personenbezogene Daten, um die Versicherungswirtschaft bei der Bearbeitung von Versicherungsanträgen und -schäden zu unter-
                  stützen. Es handelt sich bei diesen Daten um Angaben zu erhöhten Risiken oder um Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten (z. B. Mehrfachabrechnung
                  eines Versicherungsschadens bei verschiedenen Versicherungsunternehmen) hindeuten können.
                  Die Besurance HIS GmbH überprüft anhand dieser Daten, ob zu Ihrer Person und/oder zu Ihrem Versicherungsobjekt im HIS Informationen gespeichert
                  sind, die auf ein erhöhtes Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall hindeuten können und übermittelt diese ggf. an anfragende
                  Versicherungsunternehmen. Solche Informationen können nur aufgrund einer früheren Meldung eines Versicherungsunternehmens an das HIS vorliegen
                  (HIS-Einmeldung), über die Sie ggf. von dem einmeldenden Versicherungsunternehmen gesondert informiert worden sind.
                  Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf folgenden Internetseiten: www.besurance-his.de


                  Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung
                  Die Besurance HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Dies ist zulässig, soweit die Verarbeitung
                  zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und
                  Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
                  Die Besurance HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Versicherungsvertrages oder über die Regulierung von Schäden. Sie
                  stellt den Versicherungs-unternehmen lediglich die Informationen für die diesbezügliche Entscheidungsfindung zur Verfügung.


                  Herkunft der Daten der Besurance HIS GmbH
                  Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunternehmen, die diese in das HIS einmelden.


                  Kategorien der personenbezogenen Daten
                  Basierend auf der HIS-Anfrage werden von der Besurance HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage mit den
                  dazu genutzten personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt
                  (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung, über die Sie gege-
                  benenfalls von dem Versicherungsunternehmen gesondert informiert werden, speichert die Besurance HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten,
                  die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informationen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies
                  z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf.
                  z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und
                  Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.


                  Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
                  Empfänger sind ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland sowie im Einzelfall im Rahmen von Ermittlungsverfahren staatliche
                  Ermittlungsbehörden.
                  • Dauer der Datenspeicherung
                     o Die Besurance HIS GmbH speichert Informationen über Personen gem. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO nur für eine bestimmte Zeit.
                     o Angaben über HIS-Anfragen werden taggenau nach zwei Jahren gelöscht.


                  • Für HIS-Einmeldungen gelten folgende Speicherfristen:
                     o Personenbezogene Daten (Name, Adresse und Geburtsdatum) sowie Fahrzeug- und Gebäudedaten werden am Ende des vierten Kalenderjahres nach
                       erstmaliger Speicherung gelöscht. Sofern in dem genannten Zeitraum eine erneute Einmeldung zu einer Person erfolgt, führt dies zur Verlängerung
                       der Speicherung der personenbezogenen Daten um weitere vier Jahre. Die maximale Speicherdauer beträgt in diesen Fällen 10 Jahre.
                    o Daten aus der Versicherungssparte Leben werden bei nicht zustande gekommenen Verträgen am Ende des dritten Jahres nach der erstmaligen
                      Speicherung gelöscht.
A 099 (04/2025)


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Betroffenenrechte
Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Löschung sowie auf Einschränkung der Verarbeitung. Diese Rechte nach Art. 15 bis
18 DSGVO können gegenüber der Besurance HIS GmbH unter der unten genannten Adresse geltend gemacht werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit,
sich an die für die für die Besurance HIS GmbH zuständige Aufsichtsbehörde – Der Hessische Datenschutzbeauftragte, Gustav-Stresemann-Ring 1,
65189 Wiesbaden – zu wenden. Hinsichtlich der Meldung von Daten an das HIS ist die für das Versicherungsunternehmen zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde
zuständig.


 Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben,
 unter der unten genannten Adresse widersprochen werden.


Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die Besurance HIS GmbH zu Ihrer Person, zu Ihrem Fahrzeug oder zu Ihrem Gebäude gespeichert hat und an wen
welche Daten übermittelt worden sind, teilt Ihnen die Besurance HIS GmbH dies gerne mit. Sie können dort unentgeltlich eine sog. Selbstauskunft anfor-
dern. Wir bitten Sie, zu berücksichtigen, dass die Besurance HIS GmbH aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf,
da eine eindeutige Identifizierung Ihrer Person am Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch durch Dritte zu vermeiden, benötigt die Besurance HIS
GmbH folgende Angaben von Ihnen:
• Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum
• Aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) sowie ggf. Voranschriften der letzten fünf Jahre
   • Ggf. FIN des Fahrzeugs. Bei Anfragen zum Fahrzeug ist die Beifügung einer Kopie der Zulassungsbescheinigung I. oder II. zum Nachweis der
     Haltereigenschaft erforderlich.
   • Bei Anfragen zum Gebäude ist die Beifügung des letzten Versicherungsscheins oder eines sonstigen Dokuments erforderlich, das das Eigentum belegt
     (z. B. Kopie des Grundbuchauszugs oder Kaufvertrags).
Wenn Sie eine Kopie Ihres Ausweises (Vorder- und Rückseite) beifügen, erleichtern Sie der Besurance HIS GmbH die Identifizierung Ihrer Person und ver-
meiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die Selbstauskunft auch via Internet unter: www.besurance-his.de/selbstauskunft/ bei der Besurance HIS
GmbH beantragen.
Kontaktdaten des Unternehmens und des Datenschutzbeauftragten:
Besurance HIS GmbH
Daimlerring 4
65205 Wiesbaden
Telefon: 0151 / 506 918 44
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der Besurance HIS GmbH ist zudem unter der o. a. Anschrift, zu Hd. Abteilung Datenschutz, oder per E-Mail unter
folgender Adresse erreichbar: his-datenschutz@besurance-his.de.de.


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                  Verhaltensregeln für den Umgang mit
                  personenbezogenen Daten durch die deutsche
                  Versicherungswirtschaft – Code of Conduct (Stand: 08/2018)
                  I.    Einleitung
                        Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) mit Sitz in Berlin ist die Dachorganisation der privaten
                        Versicherer in Deutschland. Ihm gehören über 450 Mitgliedsunternehmen an. Diese bieten als Risikoträger Risikoschutz und
                        Unterstützung sowohl für private Haushalte als auch für Industrie, Gewerbe und öffentliche Einrichtungen. Der Verband setzt
                        sich für alle die Versicherungswirtschaft betreffenden Fachfragen und für ordnungspolitische Rahmenbedingungen ein, die
                        den Versicherern die optimale Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglichen.
                        Die Versicherungswirtschaft ist von jeher darauf angewiesen, in großem Umfang personenbezogene Daten der Versicherten
                        zu verwenden. Sie werden zur Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung erhoben, verarbeitet und genutzt, um Versicherte
                        zu beraten und zu betreuen sowie um das zu versichernde Risiko einzuschätzen, die Leistungspflicht zu prüfen und Versiche-
                        rungsmissbrauch im Interesse der Versichertengemeinschaft zu verhindern. Versicherungen können dabei heute ihre Auf-
                        gaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erfüllen.
                        Die Wahrung der informationellen Selbstbestimmung und der Schutz der Privatsphäre sowie die Sicherheit der Daten-
                        verarbeitung sind für die Versicherungswirtschaft ein Kernanliegen, um das Vertrauen der Versicherten zu gewährleisten.
                        Alle Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten müssen nicht nur im Einklang mit den Bestimmungen der
                        Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes und aller einschlägigen bereichs-
                        spezifischen Vorschriften über den Datenschutz stehen, sondern die beigetretenen Unternehmen der Versicherungswirtschaft
                        verpflichten sich darüber hinaus, den Grundsätzen der Transparenz, der Erforderlichkeit der verarbeiteten Daten und der
                        Datenminimierung in besonderer Weise nachzukommen.
                        Hierzu hat der GDV im Einvernehmen mit seinen Mitgliedsunternehmen die folgenden Verhaltensregeln für den Umgang mit
                        den personenbezogenen Daten der Versicherten aufgestellt. Sie schaffen für die Versicherungswirtschaft weitestgehend
                        einheitliche Standards und fördern die Einhaltung von datenschutzrechtlichen Regelungen. Unternehmen, die die branchen-
                        internen Verhaltensregeln anwenden, stellen damit nach Auffassung der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes
                        und der Länder damit sicher, dass die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung für die Versicherungswirtschaft branchen-
                        spezifisch konkretisiert werden. Die Mitgliedsunternehmen des GDV, die diesen Verhaltensregeln gemäß Artikel 30 beigetreten
                        sind, verpflichten sich damit zu deren Einhaltung.
                        Die Verhaltensregeln sollen den Versicherten der beigetretenen Unternehmen die Gewähr bieten, dass Datenschutz- und
                        Datensicherheitsbelange bei der Gestaltung und Bearbeitung von Produkten und Dienstleistungen berücksichtigt werden.
                        Der GDV versichert seine Unterstützung bei diesem Anliegen. Die beigetretenen Unternehmen weisen ihre Führungskräfte
                        und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an, die Verhaltensregeln einzuhalten. Antragsteller und Versicherte werden über
                        die Verhaltensregeln informiert.
                        Darüber hinaus sollen mit den Verhaltensregeln zusätzliche Einwilligungen möglichst entbehrlich gemacht werden.
                        Grundsätzlich sind solche nur noch für die Verarbeitung von besonders sensiblen Arten personenbezogener Daten – wie
                        Gesundheitsdaten – sowie für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Werbung oder der Markt- und
                        Meinungsforschung erforderlich. Für die Verarbeitung von besonders sensiblen Arten personenbezogener Daten – wie
                        Gesundheitsdaten – hat der GDV gemeinsam mit den zuständigen Aufsichtsbehörden Mustererklärungen mit Hinweisen zu
                        deren Verwendung erarbeitet. Die beigetretenen Unternehmen sind von den Datenschutzbehörden aufgefordert – angepasst
                        an ihre Geschäftsabläufe – Einwilligungstexte zu verwenden, die der Musterklausel entsprechen.
                        Die vorliegenden Verhaltensregeln konkretisieren und ergänzen die datenschutzrechtlichen Regelungen für die Versiche-
                        rungsbranche. Als Spezialregelungen für die beigetretenen Mitgliedsunternehmen des GDV erfassen sie die wichtigsten
                        Verarbeitungen personenbezogener Daten, welche die Unternehmen im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung,
                        Beendigung oder Akquise von Versicherungsverträgen sowie zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen vornehmen.
                        Da die Verhaltensregeln geeignet sein müssen, die Datenverarbeitung aller beigetretenen Unternehmen zu regeln, sind sie
                        möglichst allgemeingültig formuliert. Deshalb kann es erforderlich sein, dass die einzelnen Unternehmen diese in unterneh-
                        mensspezifischen Regelungen konkretisieren. Das mit den Verhaltensregeln erreichte Datenschutz- und Datensicherheitsni-
                        veau wird dabei nicht unterschritten. Darüber hinaus ist es den Unternehmen unbenommen, Einzelregelungen mit daten-
                        schutzrechtlichem Mehrwert, z. B. für besonders sensible Daten wie Gesundheitsdaten oder für die Verarbeitung von Daten
                        im Internet, zu treffen. Haben die beigetretenen Unternehmen bereits solche besonders datenschutzfreundliche Regelungen
                        getroffen oder bestehen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden spezielle Vereinbarungen oder Absprachen zu besonders
                        datenschutzgerechten Verfahrensweisen, behalten diese selbstverständlich auch nach dem Beitritt zu diesen Verhaltensregeln
                        ihre Gültigkeit.
                        Unbeschadet der hier getroffenen Regelungen gelten die Vorschriften der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes.
                        Unberührt bleiben die Vorschriften zu Rechten und Pflichten von Beschäftigten der Versicherungswirtschaft.


                  II.   Begriffsbestimmungen
                        Für die Verhaltensregeln gelten die Begriffsbestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutz-
                        gesetzes.
                        Darüber hinaus sind:
                        Unternehmen:
A 101 (06/2020)


                        die Mitgliedsunternehmen des GDV, soweit sie das Versicherungsgeschäft als Erstversicherer betreiben sowie mit diesem in
                        einer Gruppe von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen verbundene Erstversicherungsunternehmen,
                        einschließlich Pensionsfonds, die diesen Verhaltensregeln beigetreten sind,

                                                                               121

[Seite 122]
         Versicherungsverhältnis:
         Versicherungsvertrag einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden vorvertraglichen Maßnahmen und rechtlichen
         Verpflichtungen,
         Betroffene Personen:
         Versicherte, Antragsteller oder weitere Personen, deren personenbezogene Daten im Zusammenhang mit dem Versicherungs-
         geschäft verarbeitet werden,
         Versicherte:
         -   Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen des Unternehmens,
         -   versicherte Personen einschließlich der Teilnehmer an Gruppenversicherungen,
         Antragsteller:
         Personen, die ein Angebot angefragt haben oder einen Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages stellen, unabhängig
         davon, ob der Versicherungsvertrag zustande kommt,
         weitere Personen:
         außerhalb des Versicherungsverhältnisses stehende betroffene Personen, wie Geschädigte, Zeugen und sonstige Personen,
         deren Daten das Unternehmen im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Versicherungs-
         verhältnisses verarbeitet,
         Geschädigte:
         Personen, die einen Schaden erlitten haben oder erlitten haben könnten, wie z. B. Anspruchsteller in der Haftpflichtversiche-
         rung,
         Datenverarbeitung:
         Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen oder Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen
         durch Übermitteln, Verbreiten oder Bereitstellen in einer anderen Form, Abgleichen oder Verknüpfen oder Einschränken der
         Verarbeitung sowie Löschen oder Vernichten personenbezogener Daten,
         Datenerhebung:
         das Beschaffen von Daten über die betroffenen Personen,
         Automatisierte Verarbeitung:
         Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen,
         Automatisierte Entscheidung:
         Eine Entscheidung gegenüber einer einzelnen Person, die auf eine ausschließlich automatisierte Verarbeitung gestützt wird,
         ohne dass eine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat,
         Stammdaten:
         die allgemeinen Daten der betroffenen Personen: Name, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort, Kundennummer, Beruf,
         Familienstand, gesetzliche Vertreter, Angaben über die Art der bestehenden Verträge (wie Vertragsstatus, Beginn- und
         Ablaufdaten, Versicherungsnummer(n), Zahlungsart, Rollen der betroffenen Person (z. B. Versicherungsnehmer, versicherte
         Person, Beitragszahler, Anspruchsteller), sowie Kontoverbindung, Telekommunikationsdaten, Authentifizierungsdaten für die
         elektronische oder telefonische Kommunikation, Werbesperren und andere Widersprüche, Werbeeinwilligung und Sperren für
         Markt- und Meinungsforschung, Vollmachten und Betreuungsregelungen, zuständige Vermittler und mit den genannten
         Beispielen vergleichbare Daten,
         Dienstleister:
         andere Unternehmen oder Personen, die eigenverantwortlich Aufgaben für das Unternehmen wahrnehmen,
         Auftragsverarbeiter:
         eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des verant-
         wortlichen Unternehmens verarbeitet,
         Vermittler:
         selbstständig handelnde natürliche Personen (Handelsvertreter) und Gesellschaften, welche als Versicherungsvertreter, oder
         -makler im Sinne des § 59 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Versicherungsverträge vermitteln oder abschließen.
         Schutzwürdige Interessen:
         Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfor-
         dern, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.


III.     Allgemeine Bestimmungen
Art. 1   Geltungsbereich
         (1) Die Verhaltensregeln gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Versicherungs-
             geschäft durch die Unternehmen. Dazu gehört neben dem Versicherungsverhältnis insbesondere die Erfüllung gesetz-
             licher Ansprüche, auch wenn ein Versicherungsvertrag nicht zustande kommt, nicht oder nicht mehr besteht. Zum
             Versicherungsgeschäft gehören auch die Gestaltung und Kalkulation von Tarifen und Produkten.
         (2) Unbeschadet der hier getroffenen Regelungen gelten die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz, insbesondere die
             EU-Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz.
Art. 2   Zwecke der Verarbeitung
         (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt für die Zwecke des Versicherungsgeschäfts grundsätzlich nur, soweit
             dies zur Begründung, Durchführung und Beendigung von Versicherungsverhältnissen erforderlich ist, insbesondere zur
             Bearbeitung eines Antrags, zur Beurteilung des zu versichernden Risikos, zur Erfüllung der Beratungspflichten nach dem

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             Versicherungsvertragsgesetz (VVG), zur Prüfung einer Leistungspflicht und zur internen Prüfung des fristgerechten
             Forderungsausgleichs. Sie erfolgt auch zur Prüfung und Regulierung der Ansprüche Geschädigter in der Haftpflicht-
             versicherung, zur Prüfung und Abwicklung von Regressforderungen, zum Abschluss und zur Durchführung von Rück-
             versicherungsverträgen, zur Entwicklung von Tarifen, Produkten und Services, zur Erstellung von Statistiken, für
             versicherungsrelevante Forschungszwecke, z. B. Unfallforschung, zur Missbrauchsbekämpfung oder zur Erfüllung
             gesetzlicher und aufsichtsrechtlicher Verpflichtungen oder zu Zwecken der Werbung sowie der Markt- und Meinungs-
             forschung.
         (2) Die personenbezogenen Daten werden grundsätzlich im Rahmen der den betroffenen Personen bekannten Zweck-
             bestimmung verarbeitet. Eine Änderung oder Erweiterung der Zweckbestimmung erfolgt nur, wenn sie rechtlich zulässig
             ist und die betroffenen Personen nach Artikel 7 bzw. 8 dieser Verhaltensregeln darüber informiert wurden oder wenn die
             betroffenen Personen eingewilligt haben.
Art. 3   Grundsätze zur Qualität der Datenverarbeitung
         (1) Die Unternehmen verpflichten sich, alle personenbezogenen Daten in rechtmäßiger und den schutzwürdigen Interessen
             der betroffenen Person entsprechender und nachvollziehbarer Weise zu verarbeiten.
         (2) Die Datenverarbeitung richtet sich an dem Ziel der Datenminimierung und Speicherbegrenzung aus. Personenbezogene
             Daten werden vorbehaltlich der Zwecke Forschung und Statistik nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 1 lit. e) DSGVO in einer
             Form gespeichert, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke der
             Verarbeitung erforderlich ist. Insbesondere werden die Möglichkeiten zur Anonymisierung und Pseudonymisierung
             genutzt, soweit dies möglich ist und der Aufwand nicht unverhältnismäßig zu dem angestrebten Schutzzweck ist. Dabei
             wird die Anonymisierung der Pseudonymisierung vorgezogen.
         (3) Das Unternehmen trägt dafür Sorge, dass die vorhandenen personenbezogenen Daten richtig und erforderlichenfalls auf
             dem aktuellen Stand gespeichert sind. Es werden alle angemessenen Maßnahmen dafür getroffen, dass nicht zutreffende
             oder unvollständige Daten unverzüglich berichtigt, gelöscht oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden.
         (4) Die Maßnahmen nach den vorstehenden Absätzen werden dokumentiert. Grundsätze hierfür werden in das Datenschutz-
             konzept der Unternehmen aufgenommen (Art. 4 Abs. 2).
Art. 4   Grundsätze der Datensicherheit
         (1) Zur Gewährleistung der Datensicherheit werden die erforderlichen technisch-organisatorischen Maßnahmen unter
             Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der
             Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeiten und Schwere der mit der Verarbei-
             tung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen getroffen, um ein dem Risiko angemesse-
             nes Schutzniveau zu gewährleisten. Dabei werden angemessene Maßnahmen getroffen, die insbesondere gewährleisten
             können, dass
             1. nur Befugte personenbezogene Daten zur Kenntnis nehmen können (Vertraulichkeit). Mittel hierzu sind insbesondere
                Berechtigungskonzepte, Pseudonymisierung oder Verschlüsselung personenbezogener Daten.
             2. personenbezogene Daten während der Verarbeitung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben (Integrität).
             3. personenbezogene Daten zeitgerecht zur Verfügung stehen und ordnungsgemäß verarbeitet werden können
                (Verfügbarkeit, Belastbarkeit).
             4. jederzeit personenbezogene Daten ihrem Ursprung zugeordnet werden können (Authentizität).
             5. festgestellt werden kann, wer wann welche personenbezogenen Daten in welcher Weise eingegeben, übermittelt und
                verändert hat (Revisionsfähigkeit).
             6. die Verfahrensweisen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vollständig, aktuell und in einer Weise doku-
                mentiert sind, dass sie in zumutbarer Zeit nachvollzogen werden können (Transparenz).
         (2) Die in den Unternehmen veranlassten Maßnahmen werden in ein umfassendes, die Verantwortlichkeiten regelndes
             Datenschutz- und -sicherheitskonzept integriert, welches unter Einbeziehung der betrieblichen Datenschutzbeauftragten
             erstellt wird. Es beinhaltet insbesondere Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung und Bewertung der Wirksamkeit der
             getroffenen Maßnahmen.
Art. 5   Einwilligung
         (1) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten auf eine Einwilligung sowie – soweit erforderlich – auf eine Schwei-
             gepflichtentbindungserklärung der betroffenen Personen gestützt wird, stellt das Unternehmen sicher, dass diese
             freiwillig, in informierter Weise und unmissverständlich bekundet wird, wirksam und nicht widerrufen ist. Soweit
             besondere Kategorien personenbezogener Daten – insbesondere Daten über die Gesundheit – verarbeitet werden, muss
             die diesbezügliche Einwilligung ausdrücklich abgegeben sein.
         (2) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten von Minderjährigen auf eine Einwilligung sowie – soweit erforder-
             lich – auf eine Schweigepflichtentbindungserklärung gestützt wird, werden diese Erklärungen von dem gesetzlichen
             Vertreter eingeholt. Frühestens mit Vollendung des 16. Lebensjahres werden diese Erklärungen bei entsprechender
             Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen von diesem selbst eingeholt.
         (3) Das einholende Unternehmen bzw. der die Einwilligung einholende Vermittler stellt sicher und dokumentiert, dass die
             betroffenen Personen zuvor über die Verantwortliche(n), den Umfang, die Form und den Zweck der Datenverarbeitung
             sowie die Möglichkeit der Verweigerung und die Widerruflichkeit der Einwilligung und deren Folgen informiert sind.
             Art. 7 Abs. 3 dieser Verhaltensregeln bleibt unberührt.
         (4) Die Einwilligung und die Schweigepflichtentbindung können jederzeit mit Wirkung für die Zukunft ohne Angabe von
             Gründen widerrufen werden. Die betroffenen Personen werden über die Möglichkeiten und Folgen des Widerrufs einer
             Einwilligungserklärung informiert. Mögliche Folge eines wirksamen Widerrufs kann insbesondere sein, dass eine Leistung
             nicht erbracht werden kann.
         (5) Wird die Einwilligung schriftlich oder elektronisch zusammen mit anderen Erklärungen eingeholt, wird sie so hervorgeho-
             ben, dass sie ins Auge fällt.
         (6) Eine Einwilligung kann schriftlich, elektronisch oder mündlich erteilt werden. Das Unternehmen wird die Erklärung so
             dokumentieren, dass der Inhalt der jeweils erteilten Einwilligungserklärung nachgewiesen werden kann. Auf Verlangen
             wird den betroffenen Personen der Erklärungsinhalt zur Verfügung gestellt.

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[Seite 124]
         (7) Wird die Einwilligung mündlich eingeholt, ist dies den betroffenen Personen unverzüglich schriftlich oder in Textform zu
             bestätigen.
Art. 6   Besondere Kategorien personenbezogener Daten
         (1) Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne der EU-Datenschutz-Grundverordnung (insbesondere Angaben
             über die Gesundheit) werden auf gesetzlicher Grundlage (insbesondere Art. 6 i. V. m. Art. 9 Datenschutz-Grundverord-
             nung) oder mit Einwilligung der betroffenen Personen nach Artikel 5 und – soweit erforderlich – aufgrund einer
             Schweigepflichtentbindung erhoben und verarbeitet. Eine Einwilligung muss sich ausdrücklich auf diese Daten beziehen.
         (2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten auf gesetzlicher Grundlage ist zulässig, insbesondere
             wenn es zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist. Das gilt beispielsweise
             für die Prüfung und Abwicklung der Ansprüche von Versicherten sowie von Geschädigten in der Haftpflichtversicherung.
         (3) Darüber hinaus kann die Verarbeitung von Gesundheitsdaten betroffener Personen ohne deren Einwilligung erfolgen zur
             Geltendmachung, Prüfung und Abwicklung von gesetzlich geregelten Regressforderungen einerseits des Unternehmens
             oder andererseits eines Dritten, der gegenüber den betroffenen Personen eine Leistung erbracht hat, wie beispielsweise
             zur Prüfung und Abwicklung der Regressforderungen eines Sozialversicherungsträgers, Arbeitgebers oder privaten
             Krankenversicherers.
         (4) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten kann im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben auch
             dann zulässig sein, soweit es zur Gesundheitsvorsorge bzw. -versorgung erforderlich ist.
         (5) Ebenso kann die Verarbeitung von Gesundheitsdaten ohne Einwilligung erfolgen zum Schutz lebenswichtiger Interessen
             der betroffenen oder anderer Personen, wenn diese aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande sind, ihre
             Einwilligung zu geben, insbesondere wenn für diese Personen Assistance-Leistungen (z. B. Notrufdienste, Krankentrans-
             port aus dem Ausland oder Koordination der medizinischen Behandlung) vereinbart und sie im Leistungsfall außer Stande
             sind, ihre Einwilligung abzugeben, z. B. weil nach einem Unfall ein Krankentransport für eine bewusstlose Person nötig ist.
         (6) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten erfolgt auch auf gesetzlicher Grundlage zu statis-
             tischen Zwecken sowie zu Forschungszwecken nach Maßgabe von Artikel 10 dieser Verhaltensregeln.


IV.      Datenerhebung
Art. 7   Grundsätze zur Datenerhebung und Informationen bei Datenerhebung bei der betroffenen Person
         (1) Personenbezogene Daten werden in nachvollziehbarer Weise erhoben. Bei Versicherten und Antragstellern werden die
             Mitwirkungspflichten nach §§ 19, 31 VVG berücksichtigt.
         (2) Personenbezogene Daten weiterer Personen im Sinne dieser Verhaltensregeln werden erhoben und verarbeitet, wenn es
             zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflich-
             tung erforderlich ist. Das gilt insbesondere für die Erhebung von Daten von Zeugen oder von Geschädigten anlässlich
             einer Leistungsprüfung und -erbringung in der Haftpflichtversicherung und für Datenverarbeitungen zur Erfüllung von
             Direktansprüchen in der Kfz-Haftpflichtversicherung oder zur Erfüllung von gesetzlichen Meldepflichten. Daten nach
             Satz 1 können auch erhoben und verarbeitet werden, wenn dies im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung
             oder Beendigung eines Versicherungsverhältnisses erforderlich ist und die schutzwürdigen Interessen dieser Personen
             nicht überwiegen, beispielsweise wenn Daten eines Rechtsanwalts oder einer Reparaturwerkstatt zur Korrespondenz im
             Leistungsfall benötigt werden.
         (3) Die Unternehmen stellen sicher, dass die betroffenen Personen zur Gewährleistung der Transparenz und zur Wahrung
             ihrer Rechte über Folgendes unterrichtet werden:
             a) die Identität des Verantwortlichen (Name, Sitz, Kontaktdaten, Vertretungsberechtigte),
             b) die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,
             c) die Zwecke und Rechtsgrundlagen (ggf. einschließlich der berechtigten Interessen) der Datenverarbeitung,
             d) ggf. Empfänger oder die Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten,
             e) ggf. beabsichtigte Übermittlungen der personenbezogenen Daten in ein Drittland oder an eine internationale
                Organisation nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 lit. f) DSGVO,
             f) die Speicherdauer (oder deren Kriterien) der personenbezogenen Daten,
             g) die im Abschnitt VIII dieser Verhaltensregeln geregelten Rechte der betroffenen Personen einschließlich der
                Beschwerdemöglichkeiten bei einer Aufsichtsbehörde sowie über ein ggf. bestehendes Widerspruchsrecht,
             h) wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung beruht: über das Recht zum Widerruf der Einwilligung und dessen
                Folgen,
             i) eine ggf. gesetzlich oder vertraglich bestehende oder für einen Vertragsschluss erforderliche Pflicht zur Angabe der
                Daten und die Folgen der Nichtangabe und
             j) bei Einsatz automatisierter Entscheidungen aussagekräftige Informationen über die eingesetzte Logik, Tragweite und
                Auswirkungen dieser Verarbeitung.
             Die Information unterbleibt, wenn und soweit die betroffenen Personen bereits auf andere Weise Kenntnis von ihr
             erlangt haben.
Art. 8   Datenerhebung ohne Mitwirkung der betroffenen Personen
         (1) Daten werden ohne Mitwirkung der betroffenen Personen erhoben, wenn dies im Zusammenhang mit der Begründung,
             Durchführung oder Beendigung von Versicherungsverhältnissen und insbesondere auch zur Prüfung und Bearbeitung
             von Leistungsansprüchen erforderlich ist. Das gilt beispielsweise, wenn der Versicherungsnehmer bei Gruppenversiche-
             rungen zulässigerweise die Daten der versicherten Personen oder bei Lebens- und Unfallversicherungen die Daten der
             Bezugsberechtigten angibt oder er in der Haftpflichtversicherung Angaben über den Geschädigten oder Zeugen macht.
             Ohne Mitwirkung der betroffenen Person können personenbezogene Daten auch zu Zwecken nach Art. 10 Abs. 1 erhoben
             werden.

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         (2) Die Erhebung von Gesundheitsdaten oder genetischen Daten bei Dritten erfolgt – soweit erforderlich – mit wirksamer
             Schweigepflichtentbindungserklärung der betroffenen Personen und nach Maßgabe des § 213 VVG und § 18 GenDG,
             soweit diese Vorschriften anzuwenden sind. Die Erhebung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten bei
             Dritten kann auch erforderlich sein in den in Artikel 6 Absatz 2 bis 5 dieser Verhaltensregeln genannten Fällen.
         (3) Das Unternehmen, das personenbezogene Daten ohne Mitwirkung der betroffenen Personen erhebt, stellt sicher, dass die
             betroffenen Personen innerhalb einer im Einzelfall angemessenen Frist, längstens jedoch innerhalb eines Monats, nach
             der ersten Erlangung der Daten informiert werden über:
             a) die Identität des Verantwortlichen (Name, Sitz, Kontaktdaten, Vertretungsberechtigte),
             b) die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,
             c) die Zwecke und Rechtsgrundlagen (ggf. einschließlich der berechtigten Interessen) der Datenverarbeitung,
             d) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden,
             e) ggf. Empfänger oder die Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten,
             f) ggf. beabsichtigte Übermittlungen der personenbezogenen Daten in ein Drittland oder an eine internationale
                Organisation nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 1 lit. f) DSGVO,
             g) die Speicherdauer (oder deren Kriterien) der personenbezogenen Daten,
             h) die im Abschnitt VIII dieser Verhaltensregeln geregelten Rechte der betroffenen Personen einschließlich der
                Beschwerdemöglichkeiten bei einer Aufsichtsbehörde,
             i) wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung beruht: über das Recht zum Widerruf der Einwilligung und dessen
                Folgen,
             j) die Quelle der personenbezogenen Daten bzw. ob sie aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammen und
             k) bei Einsatz automatisierter Entscheidungen aussagekräftige Informationen über die eingesetzte Logik, Tragweite und
                Auswirkungen dieser Verarbeitung.
             Falls die Daten zur Kommunikation mit den betroffenen Personen verwendet werden sollen, erfolgt die Information
             spätestens mit der ersten Mitteilung an sie, zum Beispiel in Fällen der Benennung von Bezugsberechtigten in der
             Lebensversicherung bei Eintritt des Leistungsfalls oder in Fällen der Benennung von Berechtigten für Notfälle, wenn
             dieser eintritt. Falls die Offenlegung an einen anderen Empfänger beabsichtigt ist, erfolgt die Information spätestens
             zum Zeitpunkt der ersten Offenlegung.
         (4) Die Information unterbleibt, wenn und soweit die betroffenen Personen bereits über die Informationen verfügen, sich die
             Erteilung der Informationen als unmöglich erweist oder die Information einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern
             würde, insbesondere wenn Daten für statistische oder wissenschaftliche Zwecke verarbeitet werden oder wenn gespei-
             cherte Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der
             betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist. Die Information unterbleibt auch, wenn die Daten nach einer Rechtsvorschrift
             oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen des überwiegenden berechtigten Interesses eines Dritten, geheim gehalten
             werden müssen. Dies betrifft beispielsweise Fälle in der Lebensversicherung, in denen sich der Versicherungsnehmer
             wünscht, dass ein Bezugsberechtigter nicht informiert wird.
         (5) Ebenso unterbleibt die Information nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 Nr. 2 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit
             Art. 23 Abs. 1 lit. j) DSGVO, wenn:
             – sie die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde oder die
               Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus zivilrechtlichen Verträgen beinhaltet und der Verhütung von
               Schäden durch Straftaten dient, sofern nicht das berechtigte Interesse der betroffenen Person an der Informations-
               erteilung überwiegt oder
             – das Bekanntwerden der Informationen die behördliche Strafverfolgung gefährden würde.
             Daher erfolgt regelmäßig keine Information über Datenerhebungen zur Aufklärung von Widersprüchlichkeiten gemäß
             Artikel 15 dieser Verhaltensregeln.
         (6) In den Fällen des Absatzes 5 ergreift das Unternehmen geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen
             der betroffenen Personen (z. B. Prüfung und gegebenenfalls Veranlassung weiterer Zugriffsbeschränkungen). Sofern das
             Unternehmen von einer Information absieht, dokumentiert es die Gründe dafür.


V.       Verarbeitung Personenbezogener Daten
Art. 9   Verarbeitung von Stammdaten in der Unternehmensgruppe
         (1) Wenn das Unternehmen einer Gruppe von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen angehört, können die
             Stammdaten von Antragstellern, Versicherten und weiteren Personen sowie Angaben über den Zusammenhang mit
             bestehenden Verträgen zur zentralisierten Bearbeitung von bestimmten Verfahrensabschnitten im Geschäftsablauf (z. B.
             Telefonate, Post, Inkasso) in einem von Mitgliedern der Gruppe gemeinsam nutzbaren Datenverarbeitungsverfahren
             verarbeitet werden, wenn sichergestellt ist, dass die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Maßgabe des
             Art. 4 dieser Verhaltensregeln (z. B. Berechtigungskonzepte) den datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen und
             die Einhaltung dieser Verhaltensregeln durch den oder die für das Verfahren Verantwortlichen gewährleistet ist.
         (2) Stammdaten werden aus gemeinsam nutzbaren Datenverarbeitungsverfahren nur weiterverarbeitet, soweit dies für den
             jeweiligen Zweck erforderlich ist. Dies ist technisch und organisatorisch zu gewährleisten.
         (3) Erfolgt eine gemeinsame Verarbeitung von Daten gemäß Absatz 1, werden die Versicherten darüber bei Vertragsabschluss
             oder bei Neueinrichtung eines solchen Verfahrens in Textform informiert. Dazu hält das Unternehmen eine aktuelle Liste
             aller Unternehmen der Gruppe bereit, die an einer zentralisierten Bearbeitung teilnehmen und macht diese in geeigneter
             Form bekannt.
         (4) Nimmt ein Unternehmen für ein anderes Mitglied der Gruppe weitere Datenverarbeitungen vor oder finden gemeinsame
             Verarbeitungen mehrerer Mitglieder der Gruppe statt, richtet sich dies nach Artikel 21 bis 22a dieser Verhaltensregeln.

                                                                 125

[Seite 126]
Art. 10   Statistik, Tarifkalkulation und Prämienberechnung
          (1) Die Versicherungswirtschaft errechnet auf der Basis von Statistiken und Erfahrungswerten mit Hilfe versicherungs-
              mathematischer Methoden die Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Versicherungsfällen sowie deren Schadenhöhe und
              entwickelt auf dieser Grundlage Tarife. Dazu werten Unternehmen neben Daten aus Versicherungsverhältnissen,
              Leistungs- und Schadenfällen auch andere Daten von Dritten (z. B. des Kraftfahrtbundesamtes) aus.
          (2) Die Unternehmen stellen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicher, dass die Rechte und
              Freiheiten der betroffenen Personen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung gewahrt werden, insbesondere dass die
              Verarbeitung personenbezogener Daten auf das für die jeweilige Statistik notwendige Maß beschränkt wird. Zu diesen
              Maßnahmen gehört die frühzeitige Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten, sofern es möglich ist, den
              Statistikzweck auf diese Weise zu erfüllen.
          (3) Eine Übermittlung von Daten an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V., den Verband der
              Privaten Krankenversicherung e. V. oder andere Stellen zur Errechnung unternehmensübergreifender Statistiken oder
              Risikoklassifizierungen erfolgt grundsätzlich nur in anonymisierter oder – soweit für den Statistikzweck erforderlich –
              pseudonymisierter Form. Ein Rückschluss auf die betroffenen Personen durch diese Verbände erfolgt nicht. Absatz 2 gilt
              entsprechend. Für Kraftfahrt- und Sachversicherungsstatistiken können auch Datensätze mit personenbeziehbaren
              Sachangaben wie z. B. Kfz-Kennzeichen, Fahrzeugidentifikationsnummern oder Standortdaten von Risikoobjekten wie
              beispielsweise Gebäuden übermittelt werden.
          (4) Für Datenverarbeitungen zu statistischen Zwecken können Unternehmen auch besondere Kategorien personenbezogener
              Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, verarbeiten, wenn dies für den jeweiligen Statistikzweck erforderlich ist und die
              Interessen des Unternehmens an der Verarbeitung die Interessen der betroffenen Personen an einem Ausschluss von der
              Verarbeitung erheblich überwiegen. Das gilt z. B. für Statistiken zur Entwicklung und Überprüfung von Tarifen oder zum
              gesetzlich vorgeschriebenen Risikomanagement. Die Unternehmen treffen in diesen Fällen angemessene und spezifische
              Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen und insbesondere der in Artikel 3 und 4 geregelten
              Grundsätze. Zu den spezifischen Maßnahmen gehören wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Daten beispiels-
              weise:
              – die Sensibilisierung der an den Verarbeitungen beteiligten Mitarbeiter und Dienstleister,
              – die Pseudonymisierung personenbezogener Daten nach Absatz 2 Satz 2,
              – die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der Unternehmen oder beim Dienstleister
                und
              – Verschlüsselung beim Transport personenbezogener Daten.
              Alle personenbezogenen Daten werden anonymisiert, sobald dies nach dem Statistikzweck möglich ist, es sei denn, der
              Anonymisierung stehen berechtigte Interessen der betroffenen Personen entgegen. Bis dahin werden die Identifikations-
              merkmale, mit denen Einzelangaben einer betroffenen Person zugeordnet werden könnten, gesondert gespeichert. Diese
              Identifikationsmerkmale dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Statistikzweck dies
              erfordert.
          (5) Die betroffenen Personen können der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für eine Statistik widersprechen,
              wenn aufgrund ihrer persönlichen Situation Gründe vorliegen, die der Verarbeitung ihrer Daten zu diesem Zweck
              entgegenstehen. Das Widerspruchsrecht besteht nicht, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer im öffentlichen
              Interesse liegenden Aufgabe (z. B. der Beantwortung von Anfragen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht)
              erforderlich ist.
          (6) Zur Ermittlung der risikogerechten Prämie werden Tarife nach Absatz 1 auf die individuelle Situation des Antragstellers
              angewandt. Darüber hinaus kann eine Bewertung des individuellen Risikos des Antragstellers durch spezialisierte
              Risikoprüfer, z. B. Ärzte, in die Prämienermittlung einfließen. Hierzu werden auch personenbezogene Daten einschließlich
              ggf. besonderer Kategorien personenbezogener Daten, wie Gesundheitsdaten, verwendet, die nach Maßgabe dieser
              Verhaltensregeln verarbeitet worden sind.
          (7) Die Versicherungswirtschaft verarbeitet personenbezogene Daten entsprechend den vorstehenden Absätzen auch für
              Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, zum Beispiel zur Unfallforschung.
Art. 11   Scoring
          Für das Scoring gelten die gesetzlichen Regelungen.
Art. 12   Bonitätsdaten
          Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Bonitätsdaten gelten die gesetzlichen Regelungen.
Art. 13   Automatisierte Einzelentscheidungen
          (1) Automatisierte Entscheidungen, die für die betroffenen Personen eine rechtliche Wirkung nach sich ziehen oder sie in
              ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen, werden nur unter den in Absatz 2, 3 und 4 genannten Voraussetzungen
              getroffen.
          (2) Eine Entscheidung, die für den Abschluss oder die Erfüllung eines Versicherungsvertrags mit der betroffenen Person oder
              im Rahmen der Leistungserbringung erforderlich ist, kann automatisiert erfolgen. Eine Erforderlichkeit ist insbesondere in
              folgenden Fällen gegeben:
              1. Entscheidungen gegenüber Antragstellern über den Abschluss und die Konditionen eines Versicherungsvertrages,
              2. Entscheidungen gegenüber Versicherungsnehmern über Leistungsfälle im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses,
              3. Entscheidungen über die Erfüllung von Merkmalen bei verhaltensbezogenen Tarifen, z. B. das Fahrverhalten honorie-
                 rende Rabatte in der Kfz-Versicherung.
          (3) Automatisierte Entscheidungen über Leistungsansprüche nach einem Versicherungsvertrag, z. B. Entscheidungen
              gegenüber mitversicherten Personen oder Geschädigten in der Haftpflichtversicherung, sind auch dann zulässig, wenn
              dem Begehren der betroffenen Person stattgegeben wird. Die Entscheidung kann im Rahmen der Leistungserbringung
              nach einem Versicherungsvertrag auch automatisiert ergehen, wenn die Entscheidung auf der Anwendung verbindlicher
              Entgeltregelungen für Heilbehandlungen beruht und das Unternehmen für den Fall, dass dem Antrag nicht vollumfäng-
              lich stattgegeben wird, angemessene Maßnahmen zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person trifft,

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              wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Unternehmens, auf Darlegung des
              eigenen Standpunktes und auf Anfechtung der Entscheidung zählt.
          (4) Darüber hinaus kann eine automatisierte Entscheidung mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgen.
          (5) Besondere Kategorien personenbezogener Daten werden im Rahmen einer automatisierten Entscheidungsfindung
              verarbeitet, wenn die betroffenen Personen ihre Einwilligung erteilt haben. Automatisierte Entscheidungen mit besonde-
              ren Kategorien personenbezogener Daten sind auch ohne Einwilligung in den Fällen des Absatzes 3 möglich.
          (6) Sofern automatisierte Entscheidungen zu Lasten der betroffenen Personen getroffen werden, wird mindestens das
              Folgende veranlasst: Das Unternehmen teilt den betroffenen Personen mit, dass eine automatisierte Entscheidung
              getroffen wurde. Dabei werden ihnen, sofern sie nicht bereits informiert wurden, aussagekräftige Informationen über die
              involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen der automatisierten Entscheidungsfindung
              mitgeteilt. Auf Verlangen werden den betroffenen Personen auch die wesentlichen Gründe der Entscheidungsfindung
              mitgeteilt und erläutert, um ihnen die Darlegung ihres Standpunktes, das Eingreifen einer Person seitens des Unterneh-
              mens und die Anfechtung der Entscheidung zu ermöglichen. Dies umfasst auch die verwendeten Datenarten sowie ihre
              Bedeutung für die automatisierte Entscheidung. Die betroffenen Personen haben das Recht, die Entscheidung anzufech-
              ten. Dann wird die Entscheidung auf dieser Grundlage in einem nicht ausschließlich automatisierten Verfahren erneut
              geprüft. Artikel 28 Absatz 1 dieser Verhaltensregeln gilt entsprechend.
          (7) Der Einsatz automatisierter Entscheidungsverfahren wird dokumentiert.
          (8) Die Unternehmen stellen sicher, dass technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, damit Faktoren,
              die zu unrichtigen personenbezogenen Daten führen, korrigiert werden können und das Risiko von Fehlern minimiert
              wird. In Hinblick auf Gesundheitsdaten werden auch die gesetzlichen Vorgaben der §§ 37 Abs. 2, 22 Abs. 2 BDSG
              beachtet.
Art. 14   Hinweis- und Informationssystem (HIS)
          (1) Die Unternehmen der deutschen Versicherungswirtschaft – mit Ausnahme der privaten Krankenversicherer – nutzen ein
              Hinweis- und Informationssystem (HIS) zur Unterstützung der Risikobeurteilung im Antragsfall, zur Sachverhaltsaufklä-
              rung bei der Leistungsprüfung sowie bei der Bekämpfung der missbräuchlichen Erlangung von Versicherungsleistungen.
              Der Betrieb und die Nutzung des HIS erfolgen auf Basis von Interessenabwägungen und festgelegten Einmeldekriterien.
          (2) Das HIS wird getrennt nach Versicherungssparten betrieben. In allen Sparten wird der Datenbestand in jeweils zwei
              Datenpools getrennt verarbeitet: in einem Datenpool für die Abfrage zur Risikoprüfung im Antragsfall (A-Pool) und in
              einem Pool für die Abfrage zur Leistungsprüfung (L-Pool). Die Unternehmen richten die Zugriffsberechtigungen für ihre
              Mitarbeiter entsprechend nach Sparten und Aufgaben getrennt ein.
          (3) Die Unternehmen melden Daten zu Fahrzeugen, Immobilien oder Personen an den Betreiber des HIS, wenn ein erhöhtes
              Risiko vorliegt oder wenn eine Auffälligkeit festgestellt wurde, soweit dies zur gegenwärtigen oder künftigen Aufde-
              ckung oder zur Verhinderung der missbräuchlichen Erlangung von Versicherungsleistungen erforderlich ist und nicht
              überwiegende schutzwürdige Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen dagegen sprechen. Eine Einwilligung der
              betroffenen Personen ist nicht erforderlich. Vor einer Einmeldung von Daten zu Personen erfolgt eine Abwägung der
              Interessen der Unternehmen und des Betroffenen. Bei Vorliegen der festgelegten Meldekriterien ist regelmäßig von
              einem überwiegenden berechtigten Interesse des Unternehmens an der Einmeldung auszugehen. Die Abwägung ist
              hinreichend aussagekräftig zu dokumentieren. Besondere Kategorien personenbezogener Daten, wie z. B. Gesundheitsda-
              ten, werden nicht an das HIS gemeldet. Wenn erhöhte Risiken in der Personenversicherung als „Erschwernis“ gemeldet
              werden, geschieht dies ohne die Angabe, ob sie auf Gesundheitsdaten oder einem anderen Grund, z. B. einem gefährli-
              chen Beruf oder Hobby, beruhen. Personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten werden
              ebenfalls nicht an das HIS gemeldet, es sei denn, die Verarbeitung wird unter behördlicher Aufsicht vorgenommen oder
              dies ist nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der
              betroffenen Personen vorsieht, zulässig.
          (4) Die Unternehmen informieren die Versicherungsnehmer bereits bei Vertragsabschluss in allgemeiner Form über das HIS
              unter Angabe des Verantwortlichen mit dessen Kontaktdaten. Sie benachrichtigen spätestens anlässlich der Einmeldung
              die betroffenen Personen mit den nach Art. 8 Absatz 3 relevanten Informationen. Eine Benachrichtigung kann in den
              Fällen des Art. 8 Abs. 5 dieser Verhaltensregelungen unterbleiben.
          (5) Ein Abruf von Daten aus dem HIS kann bei Antragstellung und im Leistungsfall erfolgen, nicht jedoch bei Auszahlung
              einer Kapitallebensversicherung im Erlebensfall. Der Datenabruf ist nicht die alleinige Grundlage für eine Entscheidung
              im Einzelfall. Die Informationen werden lediglich als Hinweis dafür gewertet, dass der Sachverhalt einer näheren Prüfung
              bedarf. Alle Datenabrufe erfolgen im automatisierten Abrufverfahren und werden protokolliert für Revisionszwecke und
              den Zweck, stichprobenartig deren Berechtigung prüfen zu können.
          (6) Soweit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung erforderlich, können im Leistungsfall auch Daten zwischen dem einmelden-
              den und dem abrufenden Unternehmen ausgetauscht werden, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass die
              betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat. So werden beispielsweise Daten und
              Gutachten über Kfz- oder Gebäude-Schäden bei dem Unternehmen angefordert, welches einen Schaden in das HIS
              eingemeldet hatte. Der Datenaustausch wird dokumentiert. Soweit der Datenaustausch nicht gemäß Artikel 15 dieser
              Verhaltensregeln erfolgt, werden die betroffenen Personen über den Datenaustausch informiert. Eine Information ist
              nicht erforderlich, solange die Aufklärung des Sachverhalts dadurch gefährdet würde oder wenn die betroffenen
              Personen auf andere Weise Kenntnis vom Datenaustausch erlangt haben.
          (7) Die im HIS gespeicherten Daten werden spätestens am Ende des 4. Jahres nach dem Vorliegen der Voraussetzung für die
              Einmeldung gelöscht. Zu einer Verlängerung der Speicherdauer auf maximal 10 Jahre kommt es in der Lebensversiche-
              rung im Leistungsbereich oder bei erneuter Einmeldung innerhalb der regulären Speicherzeit gemäß Satz 1. Daten zu
              Anträgen, bei denen kein Vertrag zustande gekommen ist, werden im HIS spätestens am Ende des 3. Jahres nach dem
              Jahr der Antragstellung gelöscht.
          (8) Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft gibt unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben einen
              detaillierten Leitfaden zur Nutzung des HIS an die Unternehmen heraus.
Art. 15   Aufklärung von Widersprüchlichkeiten
          (1) Die Unternehmen können jederzeit bei entsprechenden Anhaltspunkten prüfen, ob bei der Antragstellung oder bei
              Aktualisierungen von Antragsdaten während des Versicherungsverhältnisses unrichtige oder unvollständige Angaben
              gemacht wurden und damit die Risikobeurteilung beeinflusst wurde oder ob falsche oder unvollständige Sachverhalts-

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                     angaben bei der Feststellung eines entstandenen Schadens gemacht wurden. Zu diesem Zweck nehmen die Unternehmen
                     Datenerhebungen und -verarbeitungen vor, soweit dies zur Aufklärung der Widersprüchlichkeiten erforderlich ist. Bei der
                     Entscheidung, welche Daten die Unternehmen benötigen, um ihre Entscheidung auf ausreichender Tatsachenbasis zu
                     treffen, kommt ihnen ein Beurteilungsspielraum zu.
                (2) Im Leistungsfall kann auch ohne Vorliegen von Anhaltspunkten die Prüfung nach Abs. 1 erfolgen. Dies umfasst die
                    Einholung von Vorinformationen (z. B. Zeiträume, in denen Behandlungen oder Untersuchungen stattfanden), die es dem
                    Unternehmen ermöglichen einzuschätzen, ob und welche Informationen im Weiteren tatsächlich für die Prüfung
                    relevant sind.
                (3) Datenverarbeitungen zur Überprüfung der Angaben zur Risikobeurteilung bei Antragstellung erfolgen nur innerhalb von
                    fünf Jahren, bei Krankenversicherungen innerhalb von drei Jahren nach Vertragsschluss. Die Angaben können auch nach
                    Ablauf dieser Zeit noch überprüft werden, wenn der Versicherungsfall vor Ablauf der Frist eingetreten ist. Für die
                    Prüfung, ob der Versicherungsnehmer bei der Antragstellung vorsätzlich oder arglistig unrichtige oder unvollständige
                    Angaben gemacht hat, verlängert sich dieser Zeitraum auf 10 Jahre.
                (4) Ist die Erhebung und Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Daten über
                    die Gesundheit, nach Absatz 1 erforderlich, werden die betroffenen Personen entsprechend ihrer Erklärung im Versiche-
                    rungsantrag vor einer Datenerhebung bei Dritten nach § 213 Abs. 2 VVG unterrichtet und auf ihr Widerspruchsrecht
                    hingewiesen oder von den betroffenen Personen wird zuvor eine eigenständige Einwilligungs- und Schweigepflichtent-
                    bindungserklärung eingeholt.
                (5) Die Möglichkeit, die Abgabe der Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung zu verweigern, bleibt
                    unbenommen und das Unternehmen informiert die betroffene Person diesbezüglich. Verweigert die betroffene Person die
                    Abgabe der Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung, obliegt es der betroffenen Person als Vorausset-
                    zung für die Schadenregulierung alle erforderlichen Informationen zu beschaffen und dem Unternehmen zur Verfügung
                    zu stellen. Das Unternehmen hat in diesem Fall darzulegen, welche Informationen es bei Verweigerung der Einwilligungs-
                    und Schweigepflichtentbindungserklärung für erforderlich hält.
Art. 16         Datenaustausch mit anderen Versicherern
                (1) Ein Datenaustausch zwischen einem Vorversicherer und seinem nachfolgenden Versicherer wird zur Erhebung tarifrele-
                    vanter oder leistungsrelevanter Angaben unter Beachtung des Artikels 8 Abs. 1 vorgenommen. Dies ist insbesondere der
                    Fall, wenn die Angaben erforderlich sind:
                     1. bei der Risikoeinschätzung zur Überprüfung von Schadenfreiheitsrabatten, insbesondere der Schadensfreiheitsklassen
                        in der Kfz-Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung,
                     2. zur Übertragung von Ansprüchen auf Altersvorsorge bei Anbieter- oder Arbeitgeberwechsel,
                     3. zur Übertragung von Altersrückstellungen in der Krankenversicherung auf den neuen Versicherer,
                     4. zur Ergänzung oder Verifizierung der Angaben der Antragsteller oder Versicherten.
                     In den Fällen der Nummern 1 und 4 ist der Datenaustausch zum Zweck der Risikoprüfung nur zulässig, wenn die
                     betroffenen Personen bei Datenerhebung im Antrag über den möglichen Datenaustausch und dessen Zweck und
                     Gegenstand informiert werden. Nach einem Datenaustausch zum Zweck der Leistungsprüfung werden die betroffenen
                     Personen vom Daten erhebenden Unternehmen über einen erfolgten Datenaustausch im gleichen Umfang informiert.
                     Artikel 15 dieser Verhaltensregeln bleibt unberührt.
                (2) Ein Datenaustausch mit anderen Versicherern außerhalb der für das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungs-
                    wirtschaft (HIS) getroffenen Regelungen erfolgt darüber hinaus, soweit dies zur Antrags- und Leistungsprüfung und
                    -erbringung, einschließlich der Regulierung von Schäden bei gemeinsamer, mehrfacher oder kombinierter Absicherung
                    von Risiken, des gesetzlichen Übergangs einer Forderung gegen eine andere Person oder zur Regulierung von Schäden
                    zwischen mehreren Versicherern über bestehende Teilungs- und Regressverzichtsabkommen erforderlich ist und kein
                    Grund zu der Annahme besteht, dass ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person dem entgegen-
                    steht.
                (3) Der Datenaustausch wird dokumentiert.
                (4) Kfz-Versicherer nutzen die bei der GDV Dienstleistungs-GmbH geführte Schadenklassendatei als Gemeinschaftseinrich-
                    tung zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch. Einmeldungen erfolgen, um eine korrekte Einstufung im Schaden-
                    freiheitsrabatt-System zu ermöglichen. Das ist der Fall, wenn ein Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag gekündigt wird,
                    diese Vorversicherung bei Vertragsschluss nicht angegeben wird und die unbelastete Neueinstufung in die Schadenfrei-
                    heitsklassen tarifsystemwidrig wäre. Der Kfz-Versicherer übermittelt dazu den Namen und die Anschrift des Versiche-
                    rungsnehmers, die Versicherungsscheinnummer, das amtliche Kennzeichen des bisher versicherten Fahrzeugs, das Datum
                    der Beendigung des Versicherungsvertrags mit Schadenfreiheitsklasse sowie die Anzahl der noch nicht berücksichtigten
                    Schäden im Meldejahr. Die Daten werden nur im Antragsfall abgefragt, wenn ein Versicherungsnehmer keine Übernahme
                    eines Schadenfreiheitsrabatts aus dem Vorvertrag beantragt. Die Kfz-Versicherer informieren die Versicherungsnehmer
                    bei Vertragsabschluss in den Versicherungsinformationen über die Schadenklassendatei und die Kontaktdaten der
                    Gemeinschaftseinrichtung. Werden bei Beendigung des Versicherungsvertrages Daten eingemeldet, benachrichtigen die
                    Kfz-Versicherer die Versicherungsnehmer über die Art der gemeldeten Daten, den Zweck der Meldung, den Datenemp-
                    fänger (Name und Sitz der Gemeinschaftseinrichtung) und den möglichen Abruf der Daten. Datenabrufe aus der
                    Schadenklassendatei erfolgen in einem automatisierten Verfahren. Sie werden für Revisionszwecke und stichprobenartige
                    Berechtigungsprüfungen protokolliert. Die in der Schadenklassendatei gespeicherten Daten werden spätestens am Ende
                    des 3. Jahres nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Einmeldung gelöscht.1)
Art. 17         Datenübermittlung an Rückversicherer
                (1) Um jederzeit zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Versicherungsverhältnissen in der Lage zu sein, geben Unter-
                    nehmen einen Teil ihrer Risiken aus den Versicherungsverträgen an Rückversicherer weiter. Zum weiteren Risikoausgleich
                    bedienen sich in einigen Fällen diese Rückversicherer ihrerseits weiterer Rückversicherer. Zur ordnungsgemäßen Begrün-
                    dung, Durchführung oder Beendigung des Rückversicherungsvertrages werden in anonymisierter oder – soweit dies für
                    die vorgenannten Zwecke nicht ausreichend ist – pseudonymisierter Form Daten aus dem Versicherungsantrag oder

1)
     Die Schadenklassendatei ist Ende 2018 eingestellt worden. Seitdem waren keine Datenübermittlungen in die Schadenklassendatei oder Abfragen
     aus der Datei mehr möglich. Eine eingeschränkte Verarbeitung der Daten erfolgt noch bis zum Ablauf der Speicherfrist nach Art. 16 Abs. 4 Satz 10
     Code of Conduct zur Erfüllung der Betroffenenrechte, insbesondere von Auskunftsersuchen.


                                                                          128

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              –verhältnis, insbesondere Versicherungsnummer, Beitrag, Art und Höhe des Versicherungsschutzes und des Risikos sowie
              etwaige Risikozuschläge weitergegeben.
          (2) Personenbezogene Daten erhalten die Rückversicherer nur, soweit dies
              a) für den Abschluss oder die Erfüllung des Versicherungsvertrages erforderlich ist oder
              b) zur Sicherstellung der Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des Unternehmens aus den Versicherungsverhältnissen erfolgt
                 und kein Grund zu der Annahme besteht, dass ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person
                 dem Unternehmensinteresse entgegensteht.
              Dies kann der Fall sein, wenn im Rahmen des konkreten Rückversicherungsverhältnisses die Übermittlung personen-
              bezogener Daten an Rückversicherer aus folgenden Gründen erfolgt:
              a) Die Rückversicherer führen z. B. bei hohen Vertragssummen oder bei einem schwer einzustufenden Risiko im Einzelfall
                 die Risikoprüfung und die Leistungsprüfung durch.
              b) Die Rückversicherer unterstützen die Unternehmen bei der Risiko- und Schadenbeurteilung sowie bei der Bewertung
                 von Verfahrensabläufen.
              c) Die Rückversicherer erhalten zur Bestimmung des Umfangs der Rückversicherungsverträge einschließlich der Prüfung,
                 ob und in welcher Höhe sie an ein und demselben Risiko beteiligt sind (Kumulkontrolle) sowie zu Abrechnungs-
                 zwecken Listen über den Bestand der unter die Rückversicherung fallenden Verträge.
              d) Die Risiko- und Leistungsprüfung durch den Erstversicherer wird von den Rückversicherern stichprobenartig oder in
                 Einzelfällen kontrolliert zur Prüfung ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Erstversicherer.
          (3) Die Unternehmen vereinbaren mit den Rückversicherern, dass personenbezogene Daten von diesen nur zu den in Absatz
              2 genannten Zwecken sowie mit diesen kompatiblen Zwecken (z. B. Statistiken und wissenschaftliche Forschung)
              verwendet werden. Außerdem vereinbaren sie, ob der Rückversicherer eine gesetzlich erforderliche Information an die
              betroffene Person selbst vornimmt oder ob das Unternehmen die Information des Rückversicherers an die betroffene
              Person weiterleitet. Im Fall der Weiterleitung vereinbaren sie auch, wie die Information erfolgt. Soweit die Unternehmen
              einer Verschwiegenheitspflicht gemäß § 203 StGB unterliegen, verpflichten sie die Rückversicherer hinsichtlich der
              Daten, die sie nach Absatz 2 erhalten, Verschwiegenheit zu wahren und weitere Rückversicherer sowie Stellen, die für sie
              tätig sind, zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
          (4) Besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, erhalten die Rückversicherer nur, wenn
              die Voraussetzungen des Artikels 6 dieser Verhaltensregeln erfüllt sind.


VI.       Verarbeitung personenbezogener Daten für Vertriebszwecke und zur Markt- und
          Meinungsforschung
Art. 18   Verwendung von Daten für Zwecke der Werbung
          (1) Personenbezogene Daten werden für Zwecke der Werbung nur auf der Grundlage von Artikel 6 Abs. 1 lit. a) oder f)
              Datenschutz-Grundverordnung und unter Beachtung von § 7 UWG verarbeitet.
          (2) Betroffene Personen können der Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung wider-
              sprechen. Die personenbezogenen Daten werden dann nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet. Das Unternehmen trifft
              zur Umsetzung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.
Art. 19   Marktumfragen
          (1) Die Unternehmen führen Markt- und Meinungsumfragen unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen
              Interessen der betroffenen Personen durch.
          (2) Soweit die Unternehmen andere Stellen mit Markt- und Meinungsumfragen beauftragen, ist diese Stelle unter Nachweis
              der Einhaltung der Datenschutzstandards auszuwählen. Vor der Datenweitergabe sind die Einzelheiten des Vorhabens
              vertraglich nach den Vorgaben der Artikel 21, 22 oder 22a dieser Verhaltensregeln zu regeln. Dabei ist insbesondere
              festzulegen:
              a) dass die übermittelten und zusätzlich erhobenen Daten frühestmöglich pseudonymisiert und sobald nach dem Zweck
                 der Umfrage möglich anonymisiert werden,
              b) dass die Auswertung der Daten sowie die Übermittlung der Ergebnisse der Markt- und Meinungsumfragen an die
                 Unternehmen in möglichst anonymisierter oder in pseudonymisierter Form, wenn dies für die Zwecke erforderlich ist
                 (z. B. Folgebefragungen), erfolgen.
          (3) Soweit die Unternehmen selbst personenbezogene Daten zum Zweck der Durchführung von Markt- und Meinungs-
              umfragen verarbeiten oder nutzen, werden die Daten frühestmöglich pseudonymisiert und sobald nach dem Zweck der
              Umfrage möglich anonymisiert. Die Ergebnisse werden ausschließlich in möglichst anonymisierter oder in pseudo-
              nymisierter Form, wenn dies für die Zwecke erforderlich ist (z. B. Folgebefragungen), gespeichert oder genutzt.
          (4) Soweit im Rahmen der Markt- und Meinungsumfragen geschäftliche Handlungen vorgenommen werden, die als
              Werbung zu werten sind, beispielsweise wenn bei der Datenerhebung auch absatzfördernde Äußerungen erfolgen, richtet
              sich die Verarbeitung personenbezogener Daten dafür nach den in Artikel 18 dieser Verhaltensregeln getroffenen
              Regelungen.
Art. 20   Datenübermittlung an selbstständige Vermittler
          (1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten erfolgt an den betreuenden Vermittler nur, soweit es zur bedarfsgerechten
              Vorbereitung oder Bearbeitung eines konkreten Antrags bzw. Vertrags oder zur ordnungsgemäßen Durchführung der
              Versicherungsangelegenheiten der betroffenen Personen erforderlich ist. Die Vermittler werden auf ihre besonderen
              Verschwiegenheitspflichten hingewiesen.
          (2) Vor der erstmaligen Übermittlung personenbezogener Daten an einen Versicherungsvertreter oder im Falle eines
              Wechsels vom betreuenden Versicherungsvertreter auf einen anderen Versicherungsvertreter informiert das Unternehmen
              die Versicherten oder Antragsteller vorbehaltlich der Regelung des Absatz 3 möglichst frühzeitig, mindestens aber zwei
              Wochen vor der Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten über den bevorstehenden Datentransfer, die Identität
              (Name, Sitz) des neuen Versicherungsvertreters und ihr Widerspruchsrecht. Die Benachrichtigung erfolgt nicht, wenn der
              Wechsel von der betroffenen Person selbst gewünscht ist. Eine Information durch den bisherigen Versicherungsvertreter

                                                                  129

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              steht einer Information durch das Unternehmen gleich. Im Falle eines Widerspruchs findet die Datenübermittlung
              grundsätzlich nicht statt. In diesem Fall wird die Betreuung durch einen anderen Versicherungsvertreter oder das
              Unternehmen selbst angeboten.
          (3) Eine Ausnahme von Absatz 2 besteht, wenn die ordnungsgemäße Betreuung der Versicherten im Einzelfall oder wegen
              des unerwarteten Wegfalls der Betreuung der Bestand der Vertragsverhältnisse gefährdet ist.
          (4) Personenbezogene Daten von Versicherten oder Antragstellern dürfen an einen Versicherungsmakler oder eine Dienstleis-
              tungsgesellschaft von Versicherungsmaklern übermittelt werden, wenn die Versicherten oder Antragsteller dem Makler
              dafür eine Maklervollmacht oder eine vergleichbare Bevollmächtigung erteilt haben, die die Datenübermittlung abdeckt.
              Für den Fall des Wechsels des Maklers gilt zudem Absatz 2 entsprechend.
          (5) Eine Übermittlung von Gesundheitsdaten durch das Unternehmen an den betreuenden Vermittler erfolgt grundsätzlich
              nicht, es sei denn, es liegt eine Einwilligung der betroffenen Personen vor. Gesetzliche Übermittlungsbefugnisse bleiben
              hiervon unberührt.


VII.      Datenverarbeitung durch Auftragsverarbeiter, Dienstleister und gemeinsam Verantwortliche
Art. 21   Pflichten bei der Verarbeitung im Auftrag
          (1) Sofern ein Unternehmen personenbezogene Daten gemäß Artikel 28 Datenschutz-Grundverordnung im Auftrag
              verarbeiten lässt (z. B. elektronische Datenverarbeitung, Scannen und Zuordnung von Eingangspost, Adressverwaltung,
              Antrags- und Vertragsbearbeitung, Schaden- und Leistungsbearbeitung, Sicherstellung der korrekten Verbuchung von
              Zahlungseingängen, Zahlungsausgang, Entsorgung von Dokumenten), wird der Auftragnehmer mindestens gemäß Art. 28
              Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet. Es wird nur ein solcher Auftragnehmer ausgewählt, der hinreichende
              Garantien dafür bietet, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die
              Verarbeitung im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen
              Personen gewährleistet. Das Unternehmen verlangt alle erforderlichen Informationen zum Nachweis und zur Überprü-
              fung der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen, zum Beispiel
              durch geeignete Zertifikate. Die Ergebnisse werden dokumentiert.
          (2) Jede Datenverarbeitung beim Auftragsverarbeiter erfolgt nur für die Zwecke und im Rahmen der dokumentierten
              Weisungen des Unternehmens. Vertragsklauseln sollen den Beauftragten für den Datenschutz vorgelegt werden, die bei
              Bedarf beratend mitwirken.
          (3) Das Unternehmen hält eine aktuelle Liste der Auftragnehmer bereit. Ist die automatisierte Verarbeitung personenbezoge-
              ner Daten nicht Hauptgegenstand des Auftrags oder werden viele verschiedene Auftragnehmer (z. B. Dienstleister zur
              Aktenvernichtung an verschiedenen Unternehmensstandorten oder regionale Werkstätten) mit gleichartigen Aufgaben
              betraut, können die Auftragsverarbeiter – unbeschadet interner Dokumentationspflichten – in Kategorien zusammen-
              gefasst werden unter Bezeichnung ihrer Aufgabe. Dies gilt auch für Auftragnehmer, die nur gelegentlich tätig werden.
              Die Liste wird in geeigneter Form bekannt gegeben. Werden personenbezogene Daten bei den betroffenen Personen
              erhoben, sind sie grundsätzlich bei Erhebung über die Liste zu unterrichten.
          (4) Ein Vertrag oder ein anderes Rechtsinstrument im Sinne von Art. 28 Abs. 3 und 4 Datenschutz-Grundverordnung zur
              Verarbeitung im Auftrag ist schriftlich abzufassen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann.
Art. 22   Datenverarbeitung durch Dienstleister ohne Auftragsverarbeitung
          (1) Ohne Vereinbarung einer Auftragsverarbeitung können personenbezogene Daten an Dienstleister zur eigenverantwort-
              lichen Aufgabenerfüllung übermittelt und von diesen verarbeitet werden, soweit dies für die Zweckbestimmung des
              Versicherungsverhältnisses mit den Betroffenen erforderlich ist. Das ist insbesondere möglich, wenn Sachverständige mit
              der Begutachtung eines Versicherungsfalls beauftragt sind oder wenn Dienstleister zur Ausführung der vertraglich
              vereinbarten Versicherungsleistungen, die eine Sachleistung beinhalten, eingeschaltet werden, z. B. Krankentransport-
              dienstleister, Haushaltshilfen, Schlüsseldienste und ähnliche Dienstleister.
          (2) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dienstleister und deren Verarbeitung zur eigenverantwortlichen
              Erfüllung von Datenverarbeitungs- oder sonstigen Aufgaben kann auch dann erfolgen, wenn dies zur Wahrung der
              berechtigten Interessen des Unternehmens erforderlich ist und die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen
              nicht überwiegen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Dienstleister Aufgaben übernehmen, die der Geschäfts-
              abwicklung des Unternehmens dienen, wie beispielsweise die Risikoprüfung, Schaden- und Leistungsbearbeitung und
              Inkasso, sofern dies keine Auftragsverarbeitung ist und die Voraussetzungen der Absätze 4 bis 8 erfüllt sind.
          (3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dienstleister nach Absatz 2 unterbleibt, soweit die betroffene Person
              aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen persönlichen Situation ergeben, dieser widerspricht und eine Prüfung ergibt,
              dass seitens des übermittelnden Unternehmens keine zwingenden schutzwürdigen Gründe für die Verarbeitung beim
              Dienstleister vorliegen, die die Interessen der betroffenen Person überwiegen. Die Übermittlung an den Dienstleister
              erfolgt trotz des Widerspruchs auch dann, wenn sie der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsan-
              sprüchen dient. Die betroffenen Personen werden in geeigneter Weise auf ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen.
          (4) Das Unternehmen schließt mit den Dienstleistern, die nach Absatz 2 tätig werden, eine vertragliche Vereinbarung, die
              mindestens folgende Punkte enthalten muss:
              – Eindeutige Beschreibung der Aufgaben des Dienstleisters;
              – Sicherstellung, dass die übermittelten Daten nur im Rahmen der vereinbarten Zweckbestimmung verarbeitet oder
                genutzt werden;
              – Gewährleistung eines Datenschutz- und Datensicherheitsstandards, der diesen Verhaltensregeln entspricht;
              – Verpflichtung des Dienstleisters, dem Unternehmen alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung einer beim Unterneh-
                men verbleibenden Auskunftspflicht erforderlich sind oder der betroffenen Person direkt Auskunft zu erteilen.
          (5) Diese Aufgabenauslagerungen nach Absatz 2 werden dokumentiert.
          (6) Unternehmen und Dienstleister vereinbaren in den Fällen des Absatzes 2 zusätzlich, dass betroffene Personen, welche
              durch die Übermittlung ihrer Daten an den Dienstleister oder die Verarbeitung ihrer Daten durch diesen einen Schaden
              erlitten haben, berechtigt sind, von beiden Parteien Schadenersatz zu verlangen. Vorrangig tritt gegenüber den betroffe-
              nen Personen das Unternehmen für den Ersatz des Schadens ein. Die Parteien vereinbaren, dass sie gesamtschuldnerisch

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               haften und sie nur von der Haftung befreit werden können, wenn sie nachweisen, dass keine von ihnen für den erlitte-
               nen Schaden verantwortlich ist.
           (7) Das Unternehmen hält eine aktuelle Liste der Dienstleister nach Absatz 2 bereit, an die Aufgaben im Wesentlichen
               übertragen werden. Ist die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten nicht Hauptgegenstand des Vertrages,
               können die Dienstleister in Kategorien zusammengefasst werden unter Bezeichnung ihrer Aufgabe. Dies gilt auch für
               Stellen, die nur einmalig tätig werden. Die Liste wird in geeigneter Form bekannt gegeben. Werden personenbezogene
               Daten bei den Betroffenen erhoben, sind sie grundsätzlich bei Erhebung über die Liste zu unterrichten.
           (8) Das Unternehmen stellt sicher, dass die Rechte der betroffenen Personen gemäß Artikel 23 bis 24c durch die Einschaltung
               des Dienstleisters nach Absatz 2 nicht geschmälert werden.
           (9) Übermittlungen von personenbezogenen Daten an Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im Rahmen von
               deren Aufgabenerfüllungen bleiben von den zuvor genannten Regelungen unberührt.
           (10) Besondere Arten personenbezogener Daten dürfen in diesem Rahmen nur verarbeitet werden, wenn die betroffenen
                Personen eingewilligt haben oder eine gesetzliche Grundlage vorliegt. Soweit die Unternehmen einer Verschwiegenheits-
                pflicht gemäß § 203 StGB unterliegen, verpflichten sie die Dienstleister hinsichtlich der Daten, die sie nach den Absätzen
                1 und 2 erhalten, Verschwiegenheit zu wahren und weitere Dienstleister sowie Stellen, die für sie tätig sind, zur Ver-
                schwiegenheit zu verpflichten.
Art. 22a   Gemeinsam verantwortliche Stellen
           (1) Eine Gruppe von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen kann für gemeinsame Geschäftszwecke
               gemeinsame Datenverarbeitungsverfahren nach Maßgabe des Art. 26 Datenschutz-Grundverordnung einrichten.
           (2) Die Unternehmen legen bei gemeinsamen Datenverarbeitungsverfahren mit zwei oder mehr Verantwortlichen in einer
               vertraglichen Vereinbarung in transparenter Form fest, wer von ihnen welche Verpflichtung gemäß der Datenschutz-
               Grundverordnung erfüllt, insbesondere welche Stelle welche Funktionen zur Erfüllung der Rechte der betroffenen
               Personen übernimmt. Geregelt werden auch die Verantwortlichkeiten für die Information der betroffenen Personen.
           (3) Das Unternehmen hält eine aktuelle Liste der Zwecke der gemeinsamen Datenverarbeitungsverfahren mit den jeweils
               verantwortlichen Unternehmen bereit und gibt sie den betroffenen Personen in geeigneter Form bekannt.
           (4) Betroffene Personen können ihre datenschutzrechtlich begründeten Rechte gegenüber jedem einzelnen Verantwortlichen
               geltend machen.


VIII.      Rechte der betroffenen Personen
Art. 23    Auskunftsanspruch
           (1) Betroffene Personen haben das Recht zu erfahren, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und
               sie können Auskunft über die beim Unternehmen über sie gespeicherten Daten verlangen.
           (2) Verarbeitet ein Unternehmen eine große Menge von Informationen über die betroffene Person oder wird ein Auskunfts-
               ersuchen im Hinblick auf die zu beauskunftenden personenbezogenen Daten unspezifisch gestellt, erteilt das Unterneh-
               men zunächst Auskunft über die zur betroffenen Person gespeicherten Stammdaten sowie zusammenfassende Informa-
               tionen über die Verarbeitung und bittet die betroffene Person zu präzisieren, auf welche Information oder welche
               Verarbeitungsvorgänge sich ihr Verlangen bezieht.
           (3) Der betroffenen Person wird entsprechend ihrer Anfrage Auskunft erteilt. Die Auskunft wird so erteilt, dass sich die
               betroffene Person über Art und Umfang der Verarbeitung bewusst werden und ihre Rechtmäßigkeit überprüfen kann.
               Es wird sichergestellt, dass die betroffene Person alle gesetzlich vorgesehenen Informationen erhält. Im Falle einer
               (geplanten) Weitergabe wird der betroffenen Person auch über die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an
               die ihre Daten weitergegeben werden (sollen), Auskunft erteilt.
           (4) Es wird sichergestellt, dass nur die berechtigte Person die Auskunft erhält. Daher wird die Auskunft, auch wenn ein
               Bevollmächtigter sie verlangt, der betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter erteilt.
           (5) Eine Auskunft erfolgt schriftlich oder in anderer Form, insbesondere auch elektronisch, beispielsweise in einem Kunden-
               portal. Im Falle einer elektronischen Antragstellung werden die Informationen in einem gängigen elektronischen Format
               zur Verfügung gestellt. Dies erfolgt nicht, wenn etwas anderes gewünscht ist oder die Authentizität des Empfängers oder
               die sichere Übermittlung nicht gewährleistet werden kann. Sie kann auf Verlangen der betroffenen Personen auch
               mündlich erfolgen, aber nur sofern die Identität der betroffenen Personen nachgewiesen wurde.
           (6) Durch die Auskunft dürfen nicht die Rechte und Freiheiten weiterer Personen beeinträchtigt werden. Geschäftsgeheim-
               nisse des Unternehmens können berücksichtigt werden.
           (7) Eine Auskunft kann unterbleiben, wenn die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere
               wegen des überwiegenden berechtigten Interesses eines Dritten geheim gehalten werden müssen oder wenn das
               Bekanntwerden der Information die Strafverfolgung gefährden würde. Eine Auskunft unterbleibt ferner über Daten, die
               nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht
               gelöscht werden dürfen oder die ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder Datenschutzkontrolle dienen, wenn die
               Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken
               durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist. Ein Beispiel sind wegen Aufbewah-
               rungspflichten in der Verarbeitung eingeschränkte Daten und zugriffsgeschützte Sicherungskopien (Backups).
           (8) In Fällen des Absatzes 7 werden die Gründe der Auskunftsverweigerung dokumentiert. Die Ablehnung der Auskunfts-
               erteilung wird gegenüber der betroffenen Person begründet. Die Begründung erfolgt nicht, soweit durch die Mitteilung
               der tatsächlichen oder rechtlichen Gründe für die Auskunftsverweigerung der damit verfolgte Zweck gefährdet würde,
               insbesondere wenn die Mitteilung der Gründe die überwiegenden berechtigten Interessen Dritter oder die Strafverfol-
               gung beeinträchtigen würde.
           (9) Im Falle einer Rückversicherung (Artikel 17), Datenverarbeitung durch Dienstleister ohne Auftragsverarbeitung (Arti-
               kel 22) oder einer Verarbeitung durch gemeinsam Verantwortliche (Artikel 22a) nimmt das Unternehmen die Auskunfts-
               verlangen entgegen und erteilt auch alle Auskünfte, zu denen der Rückversicherer, Dienstleister oder alle Verantwort-
               lichen verpflichtet sind oder es stellt die Auskunftserteilung durch diese sicher.

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Art. 23a   Recht auf Datenübertragbarkeit
           (1) Die betroffene Person bekommt vom Unternehmen die von ihr bereitgestellten personenbezogenen Daten übertragen,
               wenn deren Verarbeitung auf ihrer Einwilligung oder auf einem Vertrag mit ihr beruht und die Verarbeitung mithilfe
               automatisierter Verfahren erfolgt.
           (2) Das Recht umfasst die Daten, die die betroffene Person gegenüber dem Unternehmen angegeben oder bereitgestellt hat.
               Das sind insbesondere die Daten, die von der betroffenen Person in Anträgen angegeben wurden, wie Name, Adresse und
               die zum zu versichernden Risiko erfragten Angaben sowie alle weiteren im Laufe des Versicherungsverhältnisses
               gemachten personenbezogenen Angaben, zum Beispiel bei Schadenmeldungen bereitgestellte Daten.
           (3) Die betroffene Person erhält die Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format.
           (4) Die betroffenen Personen können auch verlangen, dass die personenbezogenen Daten vom Unternehmen direkt an einen
               anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist und die Anforderungen an die Sicher-
               heit der Übermittlung erfüllt werden können.
           (5) Die Daten werden nicht direkt einem anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt, wenn die Rechte und Freiheiten
               anderer Personen beeinträchtigt würden.
Art. 24    Anspruch auf Berichtigung
           Erweisen sich die gespeicherten personenbezogenen Daten als unrichtig oder unvollständig, werden diese berichtigt.
Art. 24a   Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung
           (1) Das Unternehmen schränkt auf Verlangen der betroffenen Personen die Verarbeitung von deren Daten ein:
               a) solange die Richtigkeit bestrittener Daten überprüft wird,
               b) wenn die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die betroffenen Personen die weitere Speicherung der Daten verlangen,
               c) wenn das Unternehmen die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, die
                  betroffenen Personen sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen
                  oder
               d) wenn die betroffenen Personen der Verarbeitung widersprochen haben, solange nicht feststeht, ob die berechtigten
                  Gründe des Unternehmens gegenüber denen der betroffenen Personen überwiegen.
           (2) Machen die betroffenen Personen ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung geltend, werden die Daten währenddes-
               sen nur noch verarbeitet:
               a) mit Einwilligung der betroffenen Personen,
               b) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen,
               c) zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder
               d) aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten.
           (3) Betroffene Personen, die eine Einschränkung der Verarbeitung erwirkt haben, werden vom Unternehmen unterrichtet,
               bevor die Einschränkung aufgehoben wird.
Art. 24b   Löschung
           (1) Personenbezogene Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn die Erhebung oder Verarbeitung von Anfang an unzulässig
               war, die Verarbeitung sich auf Grund nachträglich eingetretener Umstände als unzulässig erweist oder die Kenntnis der
               Daten durch das Unternehmen zur Erfüllung des Zwecks der Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist. Eine Löschung
               erfolgt auch, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist oder wenn die personenbezogenen
               Daten in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft an ein Kind gemäß Art. 8 Abs. 1 der Datenschutz-
               Grundverordnung erhoben worden sind.
           (2) Die Prüfung des Datenbestandes auf die Notwendigkeit einer Löschung nach Absatz 1 erfolgt in regelmäßigen Abstän-
               den, mindestens einmal jährlich. Auf Verlangen der betroffenen Person wird unverzüglich geprüft, ob die von dem
               Verlangen erfassten Daten zu löschen sind.
           (3) Eine Löschung nach Absatz 2 erfolgt nicht, soweit die Daten erforderlich sind:
               a) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Unternehmens, insbesondere zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewah-
                  rungspflichten,
               b) für die in Artikel 10 genannten Verarbeitungen für statistische Zwecke,
               c) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke (z. B. zur
                  Aufarbeitung des Holocaust) oder
               d) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
               Eine Löschung von Daten unterbleibt auch dann, wenn die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden, sie wegen der
               besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand gelöscht werden können und das
               Interesse der betroffenen Personen an der Löschung als gering anzusehen ist. In diesem Fall oder wenn personenbezo-
               gene Daten nur noch zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten gespeichert werden müssen, wird deren
               Verarbeitung nach dem Grundsatz der Datenminimierung eingeschränkt.
Art. 24c   Benachrichtigungen über Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung
           (1) Das Unternehmen benachrichtigt alle Empfänger, insbesondere Rückversicherer und Versicherungsvertreter über eine auf
               Verlangen der betroffenen Person erforderliche Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung der Daten,
               es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Das ist zum
               Beispiel auch der Fall, wenn der Empfänger die Daten aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung bereits gelöscht haben
               muss. Auf Verlangen unterrichtet das Unternehmen die betroffene Person über diese Empfänger.
           (2) Soweit die Berichtigung, Löschung oder Sperrung der Daten aufgrund eines Verlangens der betroffenen Personen
               erfolgte, werden diese nach der Ausführung hierüber unterrichtet.
           (3) Sonstige Mitteilungspflichten bei Berichtigungen oder Löschungen personenbezogener Daten sowie bei Einschränkungen
               der Verarbeitung ohne Verlangen der betroffenen Person bleiben hiervon unberührt.

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Art. 24d   Frist
           (1) Das Unternehmen kommt den Rechten gemäß Art. 23 bis 24b dieser Verhaltensregeln möglichst unverzüglich, jedenfalls
               innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf Ausübung des Rechts der betroffenen Person nach. Die Frist kann
               um weitere 2 Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von
               Anträgen erforderlich ist. In diesem Fall unterrichtet das Unternehmen die betroffene Person innerhalb eines Monats
               nach Eingang des Antrags über die Fristverlängerung und nennt die Gründe für die Verzögerung.


IX.        Einhaltung und Kontrolle
Art. 25    Verantwortlichkeit
           (1) Die Unternehmen gewährleisten als Verantwortliche, dass die Anforderungen des Datenschutzes und der Datensicherheit
               beachtet werden.
           (2) Beschäftigte, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betraut sind, werden zur Vertraulichkeit hinsichtlich
               personenbezogener Daten, zur Einhaltung des Datenschutzes und der diesbezüglichen Weisungen des Unternehmens
               sowie zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten verpflichtet. Sie werden darüber unterrichtet, dass Verstöße
               gegen datenschutzrechtliche Vorschriften auch als Ordnungswidrigkeit geahndet oder strafrechtlich verfolgt werden und
               Schadensersatzansprüche nach sich ziehen können. Verletzungen datenschutzrechtlicher Vorschriften durch Beschäftigte
               können entsprechend dem jeweils geltenden Recht arbeitsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.
           (3) Die Verpflichtung der Beschäftigten nach Absatz 2 Satz 1 gilt auch über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses
               hinaus.
Art. 26    Transparenz
           (1) Texte, die sich an betroffene Personen richten, werden informativ, transparent, verständlich und präzise sowie in klarer
               und einfacher Sprache formuliert. Sie werden den betroffenen Personen in leicht zugänglicher Form zur Verfügung
               gestellt.
           (2) Die Unternehmen führen ein Verzeichnis über die eingesetzten Datenverarbeitungsverfahren (Verarbeitungsverzeichnis).
               Sie machen es den Datenschutz-Aufsichtsbehörden auf Anforderung zugänglich. Überdies ist das Verarbeitungsverzeich-
               nis eine interne Grundlage der Unternehmen zur Erfüllung der Informations- und Auskunftspflichten gegenüber den
               betroffenen Personen.
Art. 26a   Datenschutz-Folgenabschätzung
           (1) Die Unternehmen prüfen insbesondere vor dem erstmaligen oder maßgeblich erweiterten Einsatz folgender Verarbeitun-
               gen die Erforderlichkeit einer Datenschutz-Folgenabschätzung:
               a) Verfahren mit automatisierten Einzelentscheidungen, die sich auf Verfahren zur systematischen und umfassenden
                  Auswertung mehrerer persönlicher Merkmale der betroffenen Personen stützen, wenn sie eine Rechtswirkung
                  gegenüber den betroffenen Personen entfalten oder diese in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen, wie beispiels-
                  weise Verfahren zur automatisierten Risiko- oder Leistungsprüfung.
               b) Verfahren mit umfangreichen Verarbeitungen besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten, zum Beispiel
                  Verfahren zur Risiko- oder Leistungsprüfung in der Krankenversicherung, zur Risikoprüfung in der Lebensversicherung
                  oder zur Leistungsprüfung in der Berufsunfähigkeitsversicherung oder
               c) Verfahren zur Prämienberechnung unter Verwendung verhaltensbasierter Daten betroffener Personen (z. B. für sog.
                  Telematiktarife in der Kraftfahrtversicherung oder mit Daten aus Wearables).
           (2) Die Entscheidung darüber, ob eine Datenschutzfolgenabschätzung vorgenommen wird oder nicht und die Gründe dafür
               werden dokumentiert. Die Unternehmen stellen durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicher, dass bei der Durch-
               führung der Datenschutz-Folgenabschätzungen der Rat der Beauftragten für den Datenschutz eingeholt wird.
Art. 27    Beauftragte für den Datenschutz
           (1) Die Unternehmen oder eine Gruppe von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen benennen entsprechend
               den gesetzlichen Vorschriften Beauftragte für den Datenschutz. Sie sind weisungsunabhängig und überwachen die
               Einhaltung der anwendbaren nationalen und internationalen Datenschutzvorschriften sowie dieser Verhaltensregeln.
               Das Unternehmen trägt der Unabhängigkeit vertraglich Rechnung.
           (2) Die Beauftragten überwachen die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und anderer datenschutzrechtlicher
               Vorschriften einschließlich der im Unternehmen bestehenden Konzepte für den Schutz personenbezogener Daten und
               werden zu diesem Zweck vor der Einrichtung oder nicht nur unbedeutenden Veränderung eines Verfahrens zur automa-
               tisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig unterrichtet und wirken hieran beratend mit.
           (3) Dazu können sie in Abstimmung mit der jeweiligen Unternehmensleitung alle Unternehmensbereiche zu den notwen-
               digen Datenschutzmaßnahmen veranlassen. Insoweit haben sie ungehindertes Kontrollrecht im Unternehmen.
           (4) Die Beauftragten für den Datenschutz unterrichten und beraten die Unternehmen und die bei der Verarbeitung perso-
               nenbezogener Daten tätigen Beschäftigten über die jeweiligen besonderen Erfordernisse des Datenschutzes.
           (5) Daneben können sich alle betroffenen Personen jederzeit mit Anregungen, Anfragen, Auskunftsersuchen oder Beschwer-
               den im Zusammenhang mit Fragen des Datenschutzes oder der Datensicherheit auch an die Beauftragten für den
               Datenschutz wenden. Anfragen, Ersuchen und Beschwerden werden vertraulich behandelt. Die für die Kontaktaufnahme
               erforderlichen Daten werden in geeigneter Form bekannt gegeben.
           (6) Die für den Datenschutz verantwortlichen Geschäftsführungen der Unternehmen unterstützen die Beauftragten für den
               Datenschutz bei der Ausübung ihrer Tätigkeit und arbeiten mit ihnen vertrauensvoll zusammen, um die Einhaltung der
               anwendbaren nationalen und internationalen Datenschutzvorschriften und dieser Verhaltensregeln zu gewährleisten.
           (7) Die Unternehmen stellen den Datenschutzbeauftragten die für die Aufgabenerfüllung und die zur Erhaltung des
               Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung.
           (8) Die Datenschutzbeauftragten arbeiten mit der für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde zusammen. Sie
               können sich dazu jederzeit mit der jeweils zuständigen datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde vertrauensvoll beraten
               und stehen der Aufsichtsbehörde in allen Angelegenheiten des Datenschutzes als Ansprechpartner zur Verfügung.

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[Seite 134]
Art. 28   Beschwerden und Reaktion bei Verstößen
          (1) Die Unternehmen werden Beschwerden von Versicherten oder sonstigen betroffenen Personen wegen Verstößen gegen
              datenschutzrechtliche Regelungen sowie diese Verhaltensregeln unverzüglich bearbeiten und innerhalb einer Frist von
              einem Monat beantworten oder einen Zwischenbescheid geben. Ein Bericht über die ergriffenen Maßnahmen kann auch
              noch bis zu drei Monaten nach Antragstellung erteilt werden, wenn diese Fristverlängerung unter Berücksichtigung der
              Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Die für die Kontaktaufnahme erforderlichen Daten werden in
              geeigneter Form bekannt gegeben. Kann der verantwortliche Fachbereich nicht zeitnah Abhilfe schaffen, hat er sich
              umgehend an den Beauftragten für den Datenschutz zu wenden.
          (2) Die Geschäftsführungen der Unternehmen werden bei begründeten Beschwerden so schnell wie möglich Abhilfe
              schaffen.
          (3) Sollte dies einmal nicht der Fall sein, können sich die Beauftragten für den Datenschutz an die zuständige Aufsichts-
              behörde für den Datenschutz wenden. Sie teilen dies den betroffenen Personen unter Benennung der zuständigen
              Aufsichtsbehörde mit.
Art. 29   Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
          (1) Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, z. B. wenn sie unrechtmäßig übermittelt worden oder
              Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, informieren die Unternehmen unverzüglich und möglichst binnen
              72 Stunden, nachdem ihnen die Verletzung bekannt wurde, die zuständige Aufsichtsbehörde, es sei denn, die Verletzung
              führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen. Risiken für die Rechte
              und Freiheiten betroffener Personen bestehen insbesondere dann, wenn zu befürchten ist, dass die Verletzung zu einem
              Identitätsdiebstahl, einem finanziellen Verlust oder einer Rufschädigung führt.
          (2) Das Unternehmen dokumentiert Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten einschließlich aller im Zusammen-
              hang damit stehenden Fakten, Auswirkungen und ergriffenen Abhilfemaßnahmen. Diese Dokumentation ermöglicht der
              Aufsichtsbehörde die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels.
          (3) Die betroffenen Personen werden benachrichtigt, wenn die Datenschutzverletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für
              ihre persönlichen Rechte und Freiheiten zur Folge hat. Dies erfolgt unverzüglich. Dabei wird entsprechend der Gefahren-
              lage entschieden, ob zunächst Maßnahmen zur Sicherung der Daten oder zur Verhinderung künftiger Verletzungen
              ergriffen werden. Würde eine Benachrichtigung unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, z. B. wegen der Vielzahl der
              betroffenen Fälle oder wenn eine Feststellung der betroffenen Personen nicht in vertretbarer Zeit oder mit vertretbarem
              technischem Aufwand möglich ist, tritt an ihre Stelle eine Information der Öffentlichkeit.
          (4) Die Benachrichtigung der betroffenen Personen unterbleibt, wenn der Verantwortliche durch geeignete technische und
              organisatorische Maßnahmen sichergestellt hat, dass das hohe Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen
              Personen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht oder nicht mehr besteht. Die Benachrichtigung der betroffenen Personen
              unterbleibt auch, soweit durch die Benachrichtigung Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift
              oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten
              werden müssen, es sei denn, dass die Interessen der betroffenen Personen an der Benachrichtigung, insbesondere unter
              Berücksichtigung drohender Schäden, gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse überwiegen.
          (5) Die Benachrichtigung der betroffenen Personen beschreibt in klarer einfacher Sprache die Art der Verletzung des
              Schutzes personenbezogener Daten und enthält zumindest:
              a) den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere
                 Informationen,
              b) eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten,
              c) eine Beschreibung der vom Unternehmen ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verlet-
                 zung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen
                 nachteiligen Auswirkungen.
          (6) Die Unternehmen verpflichten ihre Auftragsverarbeiter, sie unverzüglich über Vorfälle nach Absatz 1 bei diesen zu
              unterrichten.
          (7) Die Unternehmen erstellen ein Konzept für den Umgang mit Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten. Sie
              stellen sicher, dass alle Verletzungen den betrieblichen Datenschutzbeauftragten zur Kenntnis gelangen. Die betrieblichen
              Datenschutzbeauftragten berichten unmittelbar der höchsten Managementebene des Unternehmens.


X.        Formalia
Art. 30   Beitritt
          (1) Die Unternehmen, die diesen Verhaltensregeln beigetreten sind, verpflichten sich zu deren Einhaltung ab dem Zeitpunkt
              des Beitritts. Der Beitritt der Unternehmen wird vom GDV dokumentiert und in geeigneter Form bekanntgegeben.
          (2) Versicherungsnehmer, deren Verträge vor dem Beitritt des Unternehmens zu diesen Verhaltensregeln bereits bestanden,
              werden über den Beitritt zu diesen Verhaltensregeln über den Internetauftritt des Unternehmens sowie spätestens mit
              der nächsten Vertragspost in Textform informiert.
          (3) Hat ein Unternehmen seinen Beitritt zu diesen Verhaltensregeln erklärt, ist die jeweils gültige Fassung wirksam. Eine
              Rücknahme des Beitritts ist jederzeit möglich durch Erklärung gegenüber dem GDV. Wenn ein Unternehmen die
              Rücknahme des Beitritts erklärt, wird dies durch die Löschung des Unternehmens in der Beitrittsliste vom GDV dokumen-
              tiert und in Form einer aktualisierten Beitrittsliste in geeigneter Weise bekannt gegeben. Das Unternehmen wird zudem
              die für das Unternehmen zuständige Datenschutzbehörde und die Versicherten über die Rücknahme informieren.
Art. 31   Evaluierung
          Diese Verhaltensregeln werden bei jeder ihren Regelungsgehalt betreffenden Rechtsänderung in Bezug auf diese, spätestens
          aber drei Jahre nach Anwendungebeginn der Datenschutz-Grundverordnung insgesamt evaluiert.
Art. 32   Inkrafttreten
          Diese Fassung der Verhaltensregeln gilt ab dem 1. August 2018 und ersetzt die Fassung vom 7. September 2012.


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Liste der Dienstleister
Stand: 1. Januar 2026
Die jeweils aktuelle Fassung wird Ihnen mit dem Antrag ausgehändigt und kann abgerufen werden unter: www.lvm.de/Datenschutz

Konzerngesellschaften innerhalb der LVM Versicherung, die gemeinsame Datenverarbeitungsverfahren nutzen

\          LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a. G.    \       LVM Pensionsfonds-AG
\          LVM Krankenversicherungs-AG                                   \       LVM Pensionsmanagement GmbH
\          LVM Lebensversicherungs-AG                                    \       LVM Unterstützungskasse GmbH
\          LVM Rechtsschutz-Service GmbH                                 \       LVM Finanzdienstleistungen GmbH
                                                                         \       LVM Vermittlungs GmbH

Dienstleister, die Daten für die LVM Versicherung verarbeiten könnten (Teil 1):

 Auftraggeber                       Auftragnehmer                         Datenkategorien/Gegenstand und Zweck

 Alle Gesellschaften                LVM Landwirtschaftlicher              Anschriften, Briefe/Versand von Postsendungen
 der LVM Versicherung               Versicherungsverein Münster a. G.     Betrieb Rechenzentrum/Anwendungsentwicklung
                                                                          IT-Dienstleistungen/Anwendersupport
                                                                          Wartung von Systemen/Anwendungen
                                                                          Aufbereiten, Sortieren, Scannen der Eingangspost
 LVM Landwirtschaftlicher           Deutsche Post Adress GmbH & Co. KG    Anschriften/Adressermittlung
 Versicherungsverein                                                      Branchennetz, Unfallmeldedienst, Zentralruf und
 Münster a. G.                                                            Notruf der Autoversicherer (inkl. aus dem Ausland),
                                                                          Austausch der elektronischen Versicherungs-
                                                                          bestätigung (eVB), Datentransfer mit Behörden,
                                                                          Erstellung von Rentenbezugsmitteilungen, Erstellung
                                                                          von Bescheinigungen, Anschriftenverzeichnis,
                                    GDV Dienstleistungs-GmbH              Kennzeichendatenbank, Koordinierung von
                                                                          schwersten Ereignissen mit Kfz, Dienstleistungen im
                                                                          Schadensfall, Zonierung für Überschwemmungsrisiko
                                                                          und Einschätzung von Umweltrisiken,
                                                                          Wohngebäude-Vorversichereranfrage, Forschungs-
                                                                          und Entwicklungsverträge
                                                                          Cloud-Dienste/KI/Maschinelles Lernen/Datenanalyse-
                                    Microsoft Ireland Operation Ltd.
                                                                          tools/Kollaborations- und Produktivitätslösungen
                                                                          Forensische Ermittlungen von Cyberangriffen und
                                    Perseus Technologies GmbH             Beseitigung von Einschränkungen nach
                                                                          Cyberangriffen
                                                                          Lieferung von Wetterdaten im Schaden-und
                                    Vds Schadenverhütung GmbH
                                                                          Leistungsfall
                                                                          Beschaffung und Vergütung von Arztberichten für
                                                                          Kraftfahrt-, Haftpflicht- und Unfall-
                                    Verisk Med GmbH
                                                                          Personenschäden, Prüfung von Rechnungen von
                                                                          Sozialversicherungsträgern
 Zusätzlich für die                                                       Bereitstellung Video Chat Assistent zur
                                    COREVAS GmbH & Co. KG
 Sachversicherung                                                         Unterstützung der Sachbearbeitung
                                    MD Medicus Assistance Service GmbH    Medizinische Assistance und Serviceleistungen
                                    Roland Schutzbrief-Versicherung AG    Abwicklung von Fahrradschutzbriefschäden


                                                                 135

[Seite 136]
Kategorien von Dienstleistern, die Daten für die LVM Versicherung verarbeiten könnten (Teil 2):

Auftraggeber                   Auftragnehmer                         Datenkategorien/Gegenstand und Zweck

LVM Krankenversicherungs-AG                                          Geförderte Ergänzende Pflegeversicherung,
                               GDV Dienstleistungs-GmbH              Abrechnung für die Krankenhausleistungen,
                                                                     Erstellung von Bescheinigungen
                               MD Medicus Assistance Service GmbH    Medizinische Assistance und Serviceleistungen
                               Morgen & Morgen GmbH                  Erstellung von Tarifvergleichen
                                                                     Beschaffung von RVNR und KVNR für die Teilnahme
                               PAV Card GmbH
                                                                     an der Telematikinfrastruktur
LVM Lebensversicherungs-AG                                           Datentransfer mit Behörden, Erstellung von
                                                                     Rentenbezugsmitteilungen, Verfahren zum
                               GDV Dienstleistungs-GmbH
                                                                     internationalen Austausch von
                                                                     (Steuer-)Informationen, Riester-Service
                               LVM Pensionsmanagement GmbH           Dienstleistungen zur betrieblichen Altersversorgung
                               Morgen & Morgen GmbH                  Erstellung von Tarifvergleichen
LVM Finanzdienstleistungen     Incore Asset Management Solution AG   Betrieb der Anwendung „MyWebDepot“
GmbH                           Interhyp AG                           Betrieb der Finanzierungsplattform „eHyp“
LVM Pensionsfonds-AG                                                 Datentransfer mit Behörden, Erstellung von
                               GDV Dienstleistungs-GmbH
                                                                     Rentenbezugsmitteilungen
LVM Unterstützungskasse GmbH                                         Datenaustausch mit Behörden im Rahmen von
                               GDV Dienstleistungs-GmbH
                                                                     gesetzlich vorgeschriebenen Meldeverfahren


                                                      136

[Seite 137]
Kategorien von Dienstleistern, die Daten für die LVM Versicherung verarbeiten könnten:

Auftraggeber                  Auftragnehmer                      Datenkategorien/Gegenstand und Zweck

Alle Gesellschaften                                              Prüfung von Gutachten/Begutachtung
der LVM Versicherung          Ärzte, Gutachter                   Versicherungsobjekte/Antrags- und
                                                                 Leistungsprüfung/Ärztliche Stellungnahmen
                                                                 Assistance-/Dienstleistungen im Schaden-
                              Assistanceunternehmer
                                                                 /Leistungsfall
                              Auslandsregulierungsbüros          Abwicklung von Schäden im Ausland
                                                                 Anlassbezogene Betrugsbekämpfung in
                              Detekteien
                                                                 begründeten Einzelfällen
                                                                 Wartung/Betrieb/Entwicklung von IT-Systemen,
                              IT-Dienstleister
                                                                 Anwendungen und Onlineservices
                                                                 Erstellung von Wertgutachten und Ermittlung von
                              Dienstleister zur
                                                                 Markt- und Beleihungswerten im Bereich der
                              Immobilienfinanzierung
                                                                 Immobilienfinanzierung
                                                                 Vernichtung von vertraulichen Unterlagen auf
                              Entsorger
                                                                 Papier und elektronischen Datenträgern
                              Heil- und Hilfsmittellieferanten   Lieferung von Heil- und Hilfsmitteln
                              Inkassounternehmen                 Forderungsbearbeitung
                                                                 Durchführung von Marketingkampagnen und
                              Marketingdienstleister
                                                                 Versand von Werbemitteln
                                                                 Kundenbefragungen/Kundenzufriedenheits-
                              Marktforschungsinstitute
                                                                 messungen
                              Prüfdienstleister                  Prüfung von Rechnungen und Gutachten
                              Rechtsanwälte                      Juristische Beratung, Anwaltshotline
                              Rehabilitationsdienste             Rehabilitationsmanagement
                              Rückversicherer                    Monitoring von Risiken/Risikoprüfung
                                                                 Temporärer Kundendienst/Terminvereinbarung in
                              Telefondienstleister
                                                                 bestimmten Geschäftsfeldern
                              Übersetzungsbüros                  Übersetzung von Schriftstücken
                                                                 Antrags-, Leistungs- und Schadenbearbeitung,
                              Vermittler                         Beratung


                                                           137

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                                     S 243 (09/2025) / S Technik 2025-09


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