# Mannheimer stationäre: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-maschinen-mannheimer-maschinen-stationaer.php
- Rechtlicher Träger: Mannheimer Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-maschinen-mannheimer-maschinen-stationaer.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Besondere Vereinbarungen Maschinen '22 (TV 743)](https://makler.mannheimer.de/cms-media/g/makler_portal/technische_versicheung/maschinen/bedingungen/maschinen/tv_743_0722.pdf), Fassung Besondere Vereinbarungen Maschinen '22, Stand 01.07.2022, TV_743_0722

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme (Neuwert der Maschinen einschließlich Fracht, Montage und Zölle) | laut Versicherungsschein | Die Versicherungssumme für jede versicherte Sache soll dem Versicherungswert zum Zeitpunkt des Beginns des Versicherungsschutzes entsprechen. | TB 2056 Nr. 2, Seite 3 |
| Allgefahrendeckung (versichert ist jeder unvorhergesehen und plötzlich eintretende Sachschaden, der nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist) | nicht geregelt |  |  |
| Vertragsform: eigene Maschinenversicherung oder Baustein eines Firmen-, Bündel- oder Multirriesgo-Vertrags | ja | Zu den dem Vertrag zugrunde gelegten Allgemeine Bedingungen 2008 der Mannheimer Versicherung AG für die Maschinenversicherung von stationären Maschinen | Vorbemerkung, Seite 1 |
| Stationäre Maschinen und maschinelle Einrichtungen versicherbar (Produktions-, Werkstatt- und Haustechnik) | ja | Allgemeine Bedingungen 2008 der Mannheimer Versicherung AG für die Maschinenversicherung von stationären Maschinen | Vorbemerkung, Seite 1 |
| Fahrbare und transportable Geräte versicherbar (Baumaschinen, Stapler, Arbeitsbühnen, landwirtschaftliche Geräte) | nicht geregelt |  |  |
| Pauschaldeckung: alle Maschinen bestimmter Gruppen ohne Einzelliste versichert | nicht geregelt |  |  |
| Wertgrenzen je Maschine (Mindest- oder Höchstneuwert, ab dem oder bis zu dem eine Maschine erfasst ist) | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorge für neu angeschaffte Maschinen im Lauf des Versicherungsjahres | ja | Versicherungsschutz besteht für Veränderungen durch - Umrüstungen und/oder Erweiterungen bereits versicherter Sachen sowie - Neuanschaffungen | TA 8011 Nr. 1, Seite 3 |
| Versicherungsschutz ab Betriebsfertigkeit, auch während Reinigung, Wartung, Überholung, Demontage und Transport innerhalb des Versicherungsorts | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung | ja | Im Schadenfall verzichtet der Versicherer bis zur vereinbarten Schadenhöhe auf die Anrechnung einer Unterversicherung. | TA 0108, Seite 6 |
| Gemietete, geleaste und fremde Maschinen in Obhut des Betriebs versicherbar | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsort und Geltungsbereich (Betriebsgrundstück, Baustellen, Deutschland, Europa) | ja | besteht während des Hin- und Rücktransports sowie des Werkstattaufenthalts innerhalb des vereinbarten Versicherungsorts Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags | TA 8033, Seite 4 |
| Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit und Fahrlässigkeit von Mitarbeitern | nicht geregelt |  |  |
| Vorsatz Dritter, Sabotage und Vandalismus | nicht geregelt |  |  |
| Konstruktions-, Material-, Guss- und Ausführungsfehler | nicht geregelt |  |  |
| Kurzschluss, Überstrom, Überspannung und Induktion | nicht geregelt |  |  |
| Versagen von Mess-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen | nicht geregelt |  |  |
| Wassermangel in Dampferzeugern und Kesseln | nicht geregelt |  |  |
| Zerreißen infolge Fliehkraft | nicht geregelt |  |  |
| Überdruck und Unterdruck (außer Explosion und Implosion nach dem Feuerwerk) | nicht geregelt |  |  |
| Eindringen von Fremdkörpern | nicht geregelt |  |  |
| Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion und Löschen (oft ausgeschlossen, weil über die Inhaltsversicherung gedeckt) | nicht geregelt |  |  |
| Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung und weitere Naturgefahren | nein | In Ergänzung von Abschnitt A § 2 Nr. 4 AMB leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden oder Verluste durch | TB 2035, Seite 2 |
| Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub der Maschine oder von Teilen | nein | Nicht versichert ist die Unterschlagung durch denjenigen, an den der Versicherungsnehmer die versicherten Sachen unter Vorbehalt seines Eigentums veräußert hat | TA 8007, Seite 3 |
| Unfallschäden fahrbarer Geräte: Zusammenstoß, Umstürzen, Absturz, Einsinken | nicht geregelt |  |  |
| Innere Betriebsschäden (Bruchschäden ohne äußere Einwirkung, etwa Getriebe- oder Motorschaden) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden beim Transport und beim Ver- und Entladen (auch auf öffentlichen Straßen) | ja | besteht während des Hin- und Rücktransports sowie des Werkstattaufenthalts innerhalb des vereinbarten Versicherungsorts Versicherungsschutz | TA 8033, Seite 4 |
| Schäden bei Arbeiten auf oder in Gewässern und auf Fähren | nein | Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden an Sachen, die sich in und auf Meeren befinden; | TA 0037, Seite 5 |
| Werkzeuge, Verschleißteile, Bänder, Ketten, Reifen und Schläuche mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Wechsel- und Anbauwerkzeuge (Bohrer, Schaufeln, Löffel, Formen, Matrizen) | nicht geregelt |  |  |
| Betriebsmittel (Öle, Kühlmittel, Kältemittel, Katalysatoren, Brennstoffe) | nicht geregelt |  |  |
| Fundamente, Ausmauerungen und Auskleidungen | ja | sind gemäß Abschnitt A § 1 Nr. 2 AMB bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert: | TB 2024, Seite 2 |
| Reserveteile und Ersatzaggregate | ja | Reserveteile sind Einzelteile, Baugruppen oder vollständige Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, beschädigte, verschlissene oder fehlende Einzelteile, Baugruppen oder Erzeugnisse zu ersetzen. | TB 2024 Nr. 2, Seite 2 |
| Steuerungssoftware und Daten von Maschinensteuerungen (CNC, SPS) nach einem Sachschaden | ja | Versichert sind zusätzlich Kosten für die Wiederherstellung von aa) Daten; bb) betriebsfertigen und funktionsfähigen Standardprogrammen | TK 2911 Nr. 1, Seite 1 |
| Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten | nicht geregelt |  |  |
| De- und Remontagekosten, Bewegungs- und Schutzkosten | nicht geregelt |  |  |
| Kosten für Expressfracht, Luftfracht, Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit | nicht geregelt |  |  |
| Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten sowie Gerüste | ja | ersetzt der Versicherer bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko auch notwendige Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten | TB 2030, Seite 2 |
| Bergungs- und Abschleppkosten für fahrbare Geräte | nicht geregelt |  |  |
| Kosten für Fehlersuche und Schadenermittlung | ja | Der Versicherer leistet auch Entschädigung bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko für Schadensuchkosten. | TA 0046, Seite 5 |
| Mehrkosten für die Miete einer Ersatzmaschine oder Fremdleistungen während der Reparatur | ja | Mitversichert sind anlässlich eines versicherten Schadens ersatzweise eingesetzte Sachen (Ersatzgeräte/-maschinen) | TA 8013, Seite 3 |
| Maschinen-Betriebsunterbrechung (Ertragsausfall nach Maschinenschaden) enthalten oder als Baustein wählbar | nicht geregelt |  |  |
| Teilschaden: Ersatz der Wiederherstellungskosten (Reparatur in den betriebsfertigen Zustand) | nicht geregelt |  |  |
| Totalschaden: Entschädigung zum Neuwert, Zeitwert oder Wiederbeschaffungswert | ja | Entschädigt wird im Falle eines Totalschadens in Abweichung von Abschnitt A § 7 Nr. 3 AMB der Neuwert. | TB 2040 Nr. 1, Seite 2 |
| Abzug neu für alt (Wertverbesserung, Zeitwertabzug nach Maschinenalter) | ja | Bei Schäden an Spindeln wird die Entschädigung gemäß Abschnitt A § 7 AMB um die nachfolgenden Prozentsätze gekürzt. | TB 2037 Nr. 2, Seite 2 |
| Mehrkosten durch technologischen Fortschritt bei der Ersatzbeschaffung | nicht geregelt |  |  |
| Kosten provisorischer Reparaturen und Ersatz bei Wiederholungsschäden danach | nicht geregelt |  |  |
| Summen- und Beitragsanpassung nach Index (etwa Maschinenbau-Index) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Abnutzung, Verschleiß, Korrosion, Kesselstein und allmählichen Einwirkungen | ja | keine Entschädigung für Lack-, Kratz- und Schrammschäden sowie für geringfügige Verformungen (z.B. Beulen), sofern die technische Funktionsfähigkeit der versicherten Sache dadurch nicht beeinträchtigt ist. | TA 0072, Seite 6 |
| Ausschluss von Schäden, für die Hersteller, Lieferant oder Reparaturbetrieb aus Gewährleistung oder Vertrag einstehen müssen | nicht geregelt |  |  |
| Vorleistung des Versicherers, wenn Hersteller oder Lieferant die Gewährleistung bestreiten | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Mängeln, die bei Abschluss bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Schäden durch Weiterbetrieb vor endgültiger Reparatur | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Schäden bei Erprobung, Probebetrieb und Versuchen | ja | Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden an Prototypen. | TA 0074, Seite 6 |
| Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzung | ja | verzichtet der Versicherer für Schadenereignisse bis zu der vereinbarten Gesamtschadenhöhe auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit. | TA 0065, Seite 5 |
| Ausschluss von Schäden durch Cyberangriffe und Schadsoftware an Maschinensteuerungen | nicht geregelt |  |  |
| Terrorschäden mitversichert | ja | Im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages sind - unbeschadet der Ausschlüsse von Krieg und Kernenergie - Schäden und (soweit vereinbart) Kosten, die durch Terrorakte sowie deren Abwehr verursacht werden | TA 0019, Seite 4 |
| Außergewöhnliche Risiken über den Consorcio de Compensación de Seguros (nur Spanien) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | ja | Ein Selbstbehalt wird dann nur einmal abgezogen und zwar der höchste. | TA 0056, Seite 5 |
| Prozentuale oder höhere Selbstbeteiligung (fahrbare Geräte, Diebstahl, Naturgefahren, ältere Maschinen) | nicht geregelt |  |  |
| Wartungspflicht nach Herstellervorgaben oder Wartungsvertrag als Voraussetzung der Leistung | ja | Der Versicherungsnehmer hat alle gekennzeichneten versicherten Sachen auf Grundlage der Vorschriften der Hersteller bzw. der Umrüsterfirmen durch einen Fachbetrieb | TA 0034 Nr. 1, Seite 4 |
| Pflicht zu gesetzlichen und behördlichen Prüfungen (UVV, Kessel- und Druckbehälterprüfung) | ja | auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit überprüfen (Inspektion gemäß Nr. 2 b)) und alle erforderlichen Wartungsmaßnahmen durch eine Fachkraft durchführen zu lassen | TA 0034 Nr. 1, Seite 4 |
| Sicherungsvorgaben für fahrbare Geräte außerhalb der Arbeitszeit (Wegfahrsperre, Abstellen, Ortung) | nicht geregelt |  |  |
| Meldepflicht für Zu- und Abgänge von Maschinen und jährliche Summenmeldung | ja | Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer die eingetretenen Veränderungen innerhalb eines Monats nach Beginn eines jeden Versicherungsjahrs zu melden. | TA 8011 Nr. 2, Seite 3 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (sofortige Meldung, Besichtigung vor Reparatur, Polizei bei Diebstahl) | ja | Die beschädigten Teile sind zur Beweissicherung aufzubewahren und der Versicherungsnehmer hat nach Möglichkeit Schadenfotos anzufertigen. | TA 0016, Seite 4 |
| Besserstellung: Leistung nach Musterbedingungen oder Bedingungen des Vorversicherers, wenn diese günstiger sind | nicht geregelt |  |  |
| Innovationsklausel: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitrag | nicht geregelt |  |  |
| Vertragslaufzeit und Verlängerung | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Sachverständigenverfahren bei Streit über die Schadenhöhe | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Besondere Vereinbarungen Maschinen '22 (TV 743)

```text
[Seite 1]
                                                                                                                                     Mannheimer Versicherung AG


                                                                                                      Auswahlmöglichkeiten für Besondere
                                                                                                      Vereinbarungen 2022 für die Maschinenversicherung
                                                                                                      der Mannheimer Versicherung AG
                                                                                                      Besondere Vereinbarungen Maschinen '22
                                                                                                      (Stand: 01.07.2022)
                                                                                                      TV_743_0722


Vorbemerkung
Zu den dem Vertrag zugrunde gelegten Allgemeine Bedingungen 2008 der                             4.    Versicherungsort
Mannheimer Versicherung AG für die Maschinenversicherung von
stationären Maschinen (in den folgenden Klauseln und besonderen                                        In Ergänzung zu Abschnitt A § 4 AMB besteht Versicherungsschutz für
Vereinbarungen kurz "AMB" genannt) gelten folgende abweichende                                         Sicherungsdatenträger und Sicherungsdaten in deren Auslagerungsstätten
und/oder ergänzende besondere Bestimmungen sofern diese beantragt und                                  sowie auf den Verbindungswegen zwischen Versicherungsort und
vom Versicherer zugesagt wurden:                                                                       Auslagerungsstätte.

                                                                                                 5.    Versicherungswert; Versicherungssumme
Innere Unruhen (TK 2236) [0818]
                                                                                                       a)   Versicherungswert sind abweichend von Abschnitt A § 5 Nr. 1 AMB bei
1.   Der Versicherer leistet abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 4 c) AMB
     Entschädigung für Schäden durch Innere Unruhen.                                                        aa) Daten und Programmen die Wiederbeschaffungs- bzw.
                                                                                                                Wiedereingabekosten (siehe Nr. 6 a);
2.   Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der                             bb) Wechseldatenträgern die Wiederbeschaffungskosten.
     Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in
     Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben.                                   b)   Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen.

3.   Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch                 6.    Umfang der Entschädigung für Daten und Programme
     Verfügung von hoher Hand.
                                                                                                       a)   Entschädigt werden abweichend von Abschnitt A § 7 AMB die für die
4.   Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz                               Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustandes der Daten und
     aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden                                Programme notwendigen Aufwendungen. Aufwendungen zur
     kann.                                                                                                  Wiederherstellung sind insbesondere erforderliche

5.   Die Grenze der Entschädigung ist abweichend von Abschnitt A § 7 Nr. 5 AMB                              aa) maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern;
     der im Versicherungsvertrag genannte Betrag.                                                           bb) Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wiederherstellung von
                                                                                                                Stamm- und Bewegungsdaten (einschl. dafür erforderlicher
6.   Die Versicherung dieser Gefahr kann jederzeit gekündigt werden. Die                                        Belegaufbereitung/Informationsbeschaffung);
     Kündigung wird 1 Woche nach Zugang wirksam.                                                            cc) Wiederbeschaffung und Neuinstallation von Standardprogrammen;
                                                                                                            dd) Wiedereingabe von Programmdaten individuell hergestellter
                                                                                                                Programme und Programmerweiterungen (z.B. Konfigurationen,
Makler (TK 2825) [0712]                                                                                         Funktionsblöcke) aus beim Versicherungsnehmer vorhandenen
                                                                                                                Belegen (z.B. Quellcodes).
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und
Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist durch den                         b)   Der Versicherer leistet keine Entschädigung
Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
                                                                                                            aa) für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten Daten oder
                                                                                                                Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare
Datenversicherung (TK 2911) [0818]                                                                              Vorkehrungen (z.B. Kopierschutzstecker, Verschlüsselungs-
                                                                                                                maßnahmen) gesichert sind (z.B. Kosten für neuerlichen
1.   Versicherte und nicht versicherte Kosten                                                                   Lizenzerwerb);
                                                                                                            bb) für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten;
     a)        Versichert sind zusätzlich Kosten für die Wiederherstellung von                              cc) für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen;
                                                                                                            dd) für Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die
               aa) Daten;                                                                                       Wiederherstellung hinausgehen;
               bb) betriebsfertigen und funktionsfähigen Standardprogrammen und                             ee) für sonstige Vermögensschäden;
                   individuell hergestellten Programmen, zu deren Nutzung der                               ff) soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder
                   Versicherungsnehmer berechtigt ist;                                                          Programme nicht notwendig ist;
                                                                                                            gg) soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder
               soweit sich diese auf einem Datenträger befinden.                                                Programme nicht innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des
                                                                                                                Schadens durchgeführt wurde.
          b)        Nicht versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten und
                    Programmen, die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit                     c)   Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten Versicherungssummen.
                    befinden.
                                                                                                       d)   Bei Unterversicherung wird kein Abzug von der Entschädigung
2.   Versicherte Sachen                                                                                     vorgenommen.

     Abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 4 a) AMB in der jeweils vereinbarten                           e)   Der nach a) bis c) ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den
     Fassung sind Wechseldatenträger versichert. Wechseldatenträger gelten nicht                            vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird der
     als elektronisches Bauelement.                                                                         Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen.

3.   Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden                                      7.    Sonstige vertraglich vereinbarte Obliegenheiten vor Eintritt des
     Der Versicherer leistet Entschädigung, sofern der Verlust, die Veränderung oder                   Versicherungsfalls
     die Nichtverfügbarkeit der Daten oder Programme infolge
                                                                                                       a)   Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) AMB hat der Versicherungsnehmer
     a)        von Blitzeinwirkung oder                                                                     vor Eintritt des Versicherungsfalles

     b)        eines dem Grunde nach versicherten Schadens gemäß Abschnitt A § 2                            aa) eine übliche, jedoch mindestens einmal wöchentliche Datensicherung
               AMB an dem Datenträger oder der Datenverarbeitungsanlage, auf dem                                vorzunehmen, d.h. Duplikate der versicherten Daten und Programme
               diese gespeichert waren                                                                          anzufertigen und so aufzubewahren, dass bei einem Versicherungsfall
                                                                                                                Originale und Duplikate nicht gleichzeitig beschädigt werden oder
     eingetreten ist.


                                                                                           –1–

[Seite 2]
              abhanden kommen können. Die technischen Einrichtungen zur
              Datensicherung müssen jeweils dem Stand der Technik entsprechen;
          bb) sicherzustellen, dass Form und Struktur der Daten auf dem                        a)   Leitungswasser;
              Sicherungsdatenträger so beschaffen sind, dass deren Rücksicherung                    Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- und Ableitungsrohren, den
              technisch möglich ist, z.B. durch Sicherung mit Prüfoption (Verify) und               sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung oder der Warmwasserheizungs-,
              Durchführung von Rücksicherungstests.                                                 Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen
                                                                                                    bestimmungswidrig ausgetreten ist. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-,
     b)   Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in a) genannten Obliegenheiten                  Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen
          vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe                    Leitungswasser gleich.
          von Abschnitt B § 8 AMB zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei
          sein.                                                                                b)   Sturm;
          Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt                       Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8
          Abschnitt B § 9 Absatz 2 AMB. Danach kann der Versicherer kündigen                        nach Beaufort. Ist die Windstärke für den Versicherungsort nicht feststellbar, so
          oder leistungsfrei sein.                                                                  wird Sturm unterstellt, wenn der Versicherer nachweist, dass
                                                                                                    -    die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an
                                                                                                         Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen
Mitversicherung Zusatzgeräte, Reserveteile, Fundamente (TB 2024) [0720]                                  anderen Sachen angerichtet hat oder
                                                                                                    -    der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten
Soweit sie nicht bereits in der Versicherungssumme der versicherten Sache                                Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen
berücksichtigt sind, sind gemäß Abschnitt A § 1 Nr. 2 AMB bis zur Höhe der                               befunden haben, oder eines mit diesem Gebäude baulich verbundenen
vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert:                                            Gebäudes nur durch Sturm entstanden sein kann.

1.   Zusatzgeräte;                                                                             c)   Hagel.
     Zusatzgeräte sind Zubehör gleichzusetzen. Zubehör einer Sache sind bewegliche                  Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
     Sachen, die ohne wesentliche Bestandteile der Hauptsache zu sein, ihrem
     wirtschaftlichen Zweck zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem
     dementsprechenden räumlichen Verhältnis stehen.                                           Schäden an Spindeln von Werkzeugmaschinen (TB 2037) [1018]

2.   Reserveteile;                                                                             1.   Funktionsstörungen und -ausfälle
     Reserveteile sind Einzelteile, Baugruppen oder vollständige Erzeugnisse, die dazu              In Ergänzung von Abschnitt A § 2 Nr. 4 AMB leistet der Versicherer keine
     bestimmt sind, beschädigte, verschlissene oder fehlende Einzelteile, Baugruppen                Entschädigung bei Funktionsstörungen und -ausfällen, die ohne Vorliegen eines
     oder Erzeugnisse zu ersetzen.                                                                  Sachschadens an versicherten Sachen eintreten und beispielsweise durch
                                                                                                    Einstellung der Maschinengeometrie beseitigt werden können.
3.   Fundamente.
     Fundamente stellen den Unterbau einer Maschine dar, das dazu bestimmt ist                 2.   Umfang der Entschädigung
     den tragenden (meist untersten) Teil von stationär aufgestellten Maschinen, das
     sogenannte Maschinengestell, zu tragen beziehungsweise aufzunehmen.                            a)   Bei Schäden an Spindeln wird die Entschädigung gemäß Abschnitt A § 7
                                                                                                         AMB um die nachfolgenden Prozentsätze gekürzt.

Mitversicherung Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und                                                  aa) Keramikgelagerte Spindeln:
Stemmarbeiten (TB 2030) [0720]                                                                               - bei Reparatur der beschädigten Spindel:          1 Prozent je
                                                                                                               600 Betriebsstunden
In Erweiterung von Abschnitt A § 6 Nr. 3 AMB ersetzt der Versicherer bis zur Höhe                            - bei Verwendung einer Austauschspindel:           1 Prozent je
der vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko auch notwendige Kosten für                               400 Betriebsstunden
Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten die der Versicherungsnehmer infolge                               - bei Verwendung einer neuen Spindel:              1 Prozent je
eines versicherten Schadens aufwenden muss.                                                                    300 Betriebsstunden

                                                                                                         bb) Sonstige Spindeln (z.B. Kugelrollspindeln)
Mitversicherung Leasing-/Finanzierungs-Differenzdeckung (GAP-                                                - bei Reparatur der beschädigten Spindel:          1 Prozent je
Deckung) (TB 2033) [0720]                                                                                      400 Betriebsstunden
                                                                                                             - bei Verwendung einer Austauschspindel:           1 Prozent je
1.   Differenzdeckung                                                                                          300 Betriebsstunden
     Der Versicherer ersetzt den positiven Differenzbetrag zwischen dem Leasing-                             - bei Verwendung einer neuen Spindel:              1 Prozent je
     oder Finanzierungsrestbetrag (Ablösewert des Leasing-/Kreditgebers) und dem                               200 Betriebsstunden
     gemäß Abschnitt A § 7 Nr. 3 AMB zu erstattenden Entschädigungsbetrag für
     die versicherte Sache. Der Restbetrag (Ablösewert) ergibt sich aus der                              Die Betriebsstunden berechnen sich ab der Erstinbetriebnahme bzw. der
     abgezinsten Summe der noch ausstehenden Raten zuzüglich des abgezinsten                             letzten Generalüberholung der Spindel. Sofern keine Erfassung der
     Restwertes und der noch nicht verbrauchten Mietvorauszahlung nach linearer                          Spindelstunden erfolgt, werden hierfür 50 Prozent der Maschinenstunden
     Verteilung über die Monate, in denen der Leasing- oder Kreditvertrag besteht.                       angesetzt.

2.   Entschädigungsleistung                                                                         b)   Wird anlässlich eines versicherten Schadens die Spindel- und/oder die
     Die Versicherungsleistung der Differenzdeckung ist begrenzt auf den                                 Maschinengeometrie überholt, sind gemäß Abschnitt A § 7 AMB
     vereinbarten Prozentsatz der Versicherungssumme für die versicherte Sache.                          ausschließlich die Wiederherstellungskosten zur Erreichung des
     Eine im Rahmen dieses Vertrages vom Versicherungsnehmer zu tragende                                 (Genauigkeits-)Zustandes unmittelbar vor Schadeneintritt zu entschädigen.
     Selbstbeteiligung fällt nicht unter den Umfang der Differenzdeckung. Die                            Die Entschädigung wird daher in Ergänzung von Abschnitt A § 7
     Mehrwertsteuer wird vom Versicherer ersetzt, soweit der Versicherungsnehmer                         Nr. 2 c) aa) AMB um diese vorweggenommenen Kosten für Wartungs- und
     nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.                                                                Überholungsmaßnahmen gekürzt.

3.   Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles                                            c)   In Ergänzung von Abschnitt A § 7 Nr. 8 AMB wird die Entschädigung je
     In Ergänzung von Abschnitt B § 8 Nr. 2 AMB hat der Versicherungsnehmer im                           Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Bei
     Schadenfall einen Nachweis über den Restbetrag (Ablösewert) vom Leasing-                            Zusammentreffen mit anderen vereinbarten Selbstbehalten für die vom
     oder Kreditgeber und den Neuwert der versicherten Sache nach dem Leasing-                           Schaden betroffene versicherte Sache wird ein Selbstbehalt nur einmal
     oder Kreditvertragsinhalt zu erbringen. Ist ein Dritter für den Schaden                             abgezogen und zwar der höchste.
     ersatzpflichtig, so ist dem Versicherer zur Ermittlung der Schadenhöhe und
     Leistungsberechnung zusätzlich die Entschädigungsleistung des Dritten durch
     geeignete Unterlagen nachzuweisen.                                                        Neuwertentschädigung im Totalschadenfall (TB 2040) [0222]

     Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorgenannten Obliegenheiten, so ist             Für eine von einem versicherten Schaden betroffene versicherte Sache gilt, beginnend
     der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei. Außer im                 mit der erstmaligen Betriebsfertigkeit der versicherten Sache, im vereinbarten
     Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung          Zeitraum nachfolgendes:
     verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder
     die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den               1.   In Abweichung von Abschnitt A § 7 Nr. 1 AMB liegt ein Teilschaden vor, wenn
     Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.                                   die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials niedriger
                                                                                                    sind als der Neuwert. Andernfalls liegt ein Totalschaden vor. Entschädigt wird im
                                                                                                    Falle eines Totalschadens in Abweichung von Abschnitt A § 7 Nr. 3 AMB der
Ausschluss von Schäden durch Leitungswasser, Sturm und                                              Neuwert.
Hagel (TB 2035) [0417]
                                                                                               2.   Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte
In Ergänzung von Abschnitt A § 2 Nr. 4 AMB leistet der Versicherer ohne Rücksicht                   in neuwertigen Zustand zuzüglich der Bezugskosten (z. B. Kosten für
auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden oder Verluste durch


                                                                                         –2–

[Seite 3]
     Verpackung, Fracht, Zölle, Montage) wiederzubeschaffen
     (Wiederbeschaffungskosten im Neuzustand).                                                2.   Meldung der Veränderungen
     Können die Wiederbeschaffungskosten im Neuzustand nicht ermittelt werden,                     Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer die eingetretenen
     so ist die Summe der Kosten maßgebend, die jeweils notwendig wären, um die                    Veränderungen innerhalb eines Monats nach Beginn eines jeden
     Sachen in der vorliegenden gleichen Art und Güte (z. B. Konstruktion,                         Versicherungsjahrs zu melden. Übersteigt die Gesamtsumme der
     Abmessung, Leistung) zuzüglich der Handelsspanne und der Bezugskosten                         Veränderungen die vereinbarte Höhe, so hat der Versicherungsnehmer die
     wiederherzustellen.                                                                           eingetretenen Veränderungen unverzüglich dem Versicherer zu melden. Der
                                                                                                   Versicherungsschutz beginnt dann frühestens nach Eingang der Meldung beim
3.   Die Entschädigungsleistung bleibt jedoch auch dann auf den Zeitwert                           Versicherer.
     unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls begrenzt,                                     Nachweise über die Veränderungen (z.B. Rechnung, Übergabeprotokoll) sind
                                                                                                   dem Versicherer auf Verlangen vorzulegen.
     a)   wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung unterbleibt oder für                   Sofern keine Änderungen eingetreten sind, ist die Meldung entbehrlich.
          die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu
          beziehen sind;                                                                      3.   Beitragsberechnung
                                                                                                   Der Beitrag für die Veränderungen wird ab Beginn des laufenden
     b)   soweit der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von zwei Jahren nach                      Versicherungsjahres bzw. bei Übersteigen der vereinbarten Höhe, ab dem
          Eintritt des Versicherungsfalls sicherstellt, dass er die Entschädigung zur              Zeitpunkt des Eingangs der Meldung beim Versicherer berechnet.
          Wiederherstellung der beschädigten oder Wiederbeschaffung der
          zerstörten oder abhandengekommenen Sachen verwendet.                                4.   Folgen einer Obliegenheitsverletzung
                                                                                                   Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorgenannten Obliegenheiten, so ist
                                                                                                   der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei. Außer im
Wiederbeschaffungskosten im Neuzustand als                                                         Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung
Versicherungswert (TB 2056) [1019]                                                                 verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder
                                                                                                   die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den
Anstelle von Abschnitt A § 5 Nr. 1 und Nr. 2 AMB gelten folgende Regelungen:                       Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
                                                                                                   Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung und wird diese
1.   Versicherungswert                                                                             dem Versicherungsnehmer bekannt, hat er diese dem Versicherer unverzüglich
     Versicherungswert ist der Neuwert.                                                            anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im
     a) Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und                    Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer zur
          Güte im neuwertigen Zustand zuzüglich der Bezugskosten (z. B. Kosten für                 Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch
          Verpackung, Fracht, Zölle, Montage) wiederzubeschaffen                                   leistungsfrei sein. TA 0051 gilt insoweit nicht.
          (Wiederbeschaffungskosten im Neuzustand).

     b)   Können die Wiederbeschaffungskosten im Neuzustand nicht ermittelt                   Mitversicherung von ausgetauschten Teilen (TA 8012) [0720]
          werden, so ist die Summe der Kosten maßgebend, die jeweils notwendig
          wären, um die Sachen in der vorliegenden gleichen Art und Güte (z. B.               Erfolgt der Austausch eines Teils einer versicherten Sache durch ein Ersatz- oder ein
          Konstruktion, Abmessung, Leistung) zuzüglich der Handelsspanne und der              komplettes Funktionsteil (z.B. Motor), so bedarf es keiner Anzeige, sofern es dem
          Bezugskosten wiederherzustellen.                                                    ausgetauschten Teil in Art, Ausführung und Wert entspricht. Das Austauschteil ist ab
                                                                                              dem Zeitpunkt versichert, an dem es am Versicherungsort unmittelbar zum Einbau
     c)   Ist der Versicherungsnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, so ist             aufgenommen wird. Der Versicherungsschutz für das ausgebaute Teil endet, wenn
          die Umsatzsteuer einzubeziehen.                                                     dieses erstmalig abgesetzt wurde.

2.   Versicherungssumme
     Die Versicherungssumme für jede versicherte Sache soll dem Versicherungswert             Mitversicherung Ersatzgeräte (TA 8013) [0720]
     zum Zeitpunkt des Beginns des Versicherungsschutzes entsprechen. Der
     Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme anpassen, sofern                         Mitversichert sind anlässlich eines versicherten Schadens ersatzweise eingesetzte
     werterhöhende Änderungen vorgenommen werden.                                             Sachen (Ersatzgeräte/-maschinen), sofern sie der vom Schaden betroffenen Sache in
                                                                                              Art und/oder Verwendungszweck entsprechen und der Versicherungsnehmer hierfür
                                                                                              die Gefahr trägt. Versicherungsschutz besteht bis zur Versicherungssumme der
Unterschlagung (TA 8007) [0712]                                                               beschädigten Sache für den vereinbarten Zeitraum.

Nicht versichert ist die Unterschlagung durch denjenigen, an den der
Versicherungsnehmer die versicherten Sachen unter Vorbehalt seines Eigentums                  Voraussetzungen für den Betrieb von Verbrennungsmotoren mit
veräußert hat oder dem sie zum Gebrauch oder zur Veräußerung überlassen wurden.               Pflanzenöl (TA 8026) [1018]

                                                                                              1.   Zusätzliche Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Versicherungssummennachlass (TA 8010) [0920]
                                                                                                   a)   Der Versicherungsnehmer hat für den Betrieb von Verbrennungsmotoren
In Abhängigkeit der Gesamtversicherungssumme dieses Vertrags wird auf den                               mit Pflanzenöl die Vorschriften des Herstellers/Umrüsters insbesondere in
Jahresbeitrag ein sogenannter Versicherungssummennachlass in nachfolgend                                Bezug auf
genannter Höhe gewährt:
                                                                                                        - den Betrieb der Verbrennungsmotoren (wie zulässige Betriebszustände,
          Gesamtversicherungssumme                   Versicherungssummennachlass                          Einhaltung von Grenzwerten etc.),
                    [EUR]                                         [%]                                   - die empfohlenen Wartungsintervalle,
              ab 250.000,00                                      5,0                                    - die Ölbetriebszeiten der Verbrennungsmotoren (z.B. regelmäßige
              ab 500.000,00                                      7,5                                      Ölanalysen)
            ab 1.000.000,00                                     10,0
                                                                                                        einzuhalten. Die durchgeführten Arbeiten und Ergebnisse sind zu
Ein gewährter Nachlass reduziert sich bzw. entfällt, sobald die                                         dokumentieren. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben. Hierzu
Gesamtversicherungssumme unter die jeweilig genannte                                                    ist nach Möglichkeit ein Wartungsvertrag mit einem durch den
Gesamtversicherungssumme fällt. Der Nachlass wird wieder erhöht oder erneut                             Hersteller/Umrüster autorisierten Fachbetrieb abzuschließen.
eingeräumt, sobald die Gesamtversicherungssumme die oben genannten Werte
erreicht.                                                                                          b)   Sofern keine entsprechenden Herstellerempfehlungen vorliegen oder keine
                                                                                                        anderweitigen Vereinbarungen zwischen dem Versicherungsnehmer und
                                                                                                        dem Versicherer getroffen wurden, gelten folgende Überholungsintervalle:
Vorsorgeversicherung (TA 8011) [1118]
                                                                                                        - Teilüberholung nach 20.000 Betriebsstunden (Austausch Zylinderköpfe,
1.   Vorsorgeversicherung für Umrüstungen, Erweiterungen und Neuanschaffungen                             Ladeluftkühler, Hauptlager, Kolben und Laufbuchsen);
     Versicherungsschutz besteht für Veränderungen durch                                                - Grundüberholung nach 40.000 Betriebsstunden.

     - Umrüstungen und/oder Erweiterungen bereits versicherter Sachen sowie                        c)   Der Einsatz vom Pflanzenöl muss vom Hersteller/Umrüster freigegeben
     - Neuanschaffungen, die den bereits versicherten Sachen in Art und/oder                            sein, seinen Maßgaben entsprechen und es sind geeignete Einrichtungen
       Verwendungszweck entsprechen                                                                     zur Überwachung von Schadstoffen (Ablagerungen, Schwefel, Silikate,
                                                                                                        Siloxane) vorzuhalten. Bei unzulässigen Betriebszuständen hat eine
     im Rahmen des vereinbarten Versicherungsumfangs bis zur vereinbarten Höhe.                         sofortige Abschaltung zu erfolgen.
     Der Versicherungsschutz beginnt mit Übergang der Gefahrtragung auf den
     Versicherungsnehmer und endet spätestens mit Ablauf des Zeitpunkts, zu                   2.   Begrenzung der Entschädigung
     welchem die Meldung über die Veränderungen dem Versicherer hätte zugehen                      Werden die Motoren ohne Wartung über die in Nr. 1 a) bzw. Nr. 1 b)
     müssen. Im Versicherungsfall wird die Entschädigungsleistung um den für die                   angegebenen Zeiträume hinaus weiterbetrieben und tritt dann ein versicherter
     Vorsorgeversicherung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.                                       Schaden ein, so wird nur der Schadenmehraufwand ersetzt. Das heißt die


                                                                                        –3–

[Seite 4]
     Kosten für De- und Remontage sowie für sonstige üblicherweise bei einer                          mitversichert, sofern und solange die Versicherungssumme des Vertrages
     Revision anfallende Arbeiten sind Revisionsaufwand und vom                                       (inklusive gegebenenfalls vereinbarter Vorsorge, Nachhaftung oder
     Versicherungsnehmer zu tragen.                                                                   Höherhaftung) unter EUR 25.000.000,00 liegt.

3.   Folgen von Obliegenheitsverletzungen                                                        3.   Die Versicherung dieser Schäden gilt nur für vereinbarte Versicherungsorte
     Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorgenannten Obliegenheiten, so ist                    innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
     der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei. Außer im
     Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung            4.   Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben nachstehende Schäden
     verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder                 sowie Kosten jeder Art stets ausgeschlossen:
     die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den
     Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.                                     4.1 Rückwirkungsschäden.
     Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung und wird diese
     dem Versicherungsnehmer bekannt, hat er diese dem Versicherer unverzüglich                       4.2 Kontaminationsschäden (biologische, chemische, radioaktive oder sonstige
     anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im                             Verseuchung, Vergiftung sowie Verhinderung und/oder Einschränkung der
     Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer zur                                 Nutzung von Sachen durch die Wirkung oder Freisetzung chemischer,
     Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch                                 biologischer oder radioaktiver Substanzen).
     leistungsfrei sein. TA 0051 gilt insoweit nicht.                                                     a) Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn diese Substanzen vor
                                                                                                               Schadeneintritt vom Versicherungsnehmer oder Mitversicherten auf
                                                                                                               dem Versicherungsort oder von Dritten betriebsbedingt zu
Mitversicherung Werkstattaufenthalte inklusive Transporte (TA 8033) [0720]                                     Produktionszwecken gelagert oder verwendet werden.
                                                                                                          b) Er gilt ferner nicht, wenn diese Substanzen vor Schadeneintritt
Für versicherte Sachen, die im Zusammenhang mit einem versicherten Schaden in                                  Bestandteil eines versicherten oder vom Versicherungsnehmer
eine außerhalb des Betriebsgrundstückes gelegene Werkstatt gebracht werden,                                    genutzten Gebäudes waren.
besteht während des Hin- und Rücktransports sowie des Werkstattaufenthalts
innerhalb des vereinbarten Versicherungsorts Versicherungsschutz im Rahmen des                        4.3 Schäden durch Ausfall von Versorgungsleistungen (z. B. Strom, Gas,
Vertrags, soweit nicht die mit der Reparatur beauftragte Firma zu haften hat.                             Wasser, Telekommunikation) bei Fremdbezug.
Seetransporte sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
                                                                                                 5.   Versicherungsnehmer oder Versicherer können die Vereinbarung jederzeit ohne
                                                                                                      Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach Zugang
Maklervollmacht (TA 0011) [0712]                                                                      wirksam. Der unverbrauchte Beitrag wird in diesem Fall erstattet.
                                                                                                      Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen,                          Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach
Willenserklärungen und Zahlungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen.                           Zugang der Kündigung kündigen.
Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer
weiterzuleiten.
                                                                                                 Höchstentschädigung (TA 0025) [0817]

Regressverzicht gegenüber Mitarbeitern (TA 0015) [0417]                                          Grenze der Entschädigung sind die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen,
                                                                                                 maximal jedoch der vereinbarte Betrag.
Der Versicherer verzichtet auf Regressansprüche gegen Mitarbeiter des
Versicherungsnehmers sowie gegen Mitarbeiter von zum Unternehmensverbund des
Versicherungsnehmers gehörenden Unternehmen. Vom Regressverzicht                                 Mitversicherung verbundener Unternehmen (TA 0026) [0620]
ausgenommen sind Schadenfälle:
                                                                                                 Mitversichert sind alle mit dem Versicherungsnehmer verbundene Unternehmen mit
- durch Vorsatz,                                                                                 Sitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
- für die eine Entschädigung aus einer Haftpflichtversicherung erlangt werden kann.

                                                                                                 Verhältnis zu anderen Versicherungsverträgen (TA 0028) [0712]
Reparaturbeginn (TA 0016) [0817]
                                                                                                 Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung
Nach Eintritt eines Schadens kann bis zu einem voraussichtlichen Gesamtschaden in                aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.
Höhe des vereinbarten Betrags sofort mit der Reparatur begonnen werden.

Die Prüfung der Ersatzpflicht durch den Versicherer sowie die Verpflichtung des                  Sanktionsklausel
Versicherungsnehmers zur unverzüglichen Schadenmeldung und zur
                                                                                                 1.   Der Versicherer befolgt die ihm während der Dauer des Versicherungsvertrages
Schadenminderung bleiben hiervon unberührt. Die beschädigten Teile sind zur
                                                                                                      von deutschem Recht oder durch von deutschem Recht akzeptierten nationalen
Beweissicherung aufzubewahren und der Versicherungsnehmer hat nach Möglichkeit                        oder internationalen Sanktions- oder Embargobestimmungen auferlegten
Schadenfotos anzufertigen.                                                                            Verpflichtungen.
                                                                                                 2.   Es gilt die nachstehende Sanktionsklausel:
                                                                                                      Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungs-
Repräsentanten (TA 0017) [0817]                                                                       schutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt
                                                                                                      anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
Verletzungen der Vertragsbestimmungen von gesetzlichen, polizeilichen oder                            Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
sonstigen Vorschriften beeinträchtigen die Rechte des Versicherungsnehmers nicht,                     Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos
soweit diese Verletzungen auf einem Versehen beruhen und wider Willen und                             der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der
Wissen des Versicherungsnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Repräsentanten                    Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
begangen werden.                                                                                 3.   Bei Änderungen der Sach- und Rechtslage wird die Klausel vom Versicherer
                                                                                                      entsprechend angepasst. Die jeweils aktuelle Fassung wird vom Versicherer im
Als Repräsentanten gelten:                                                                            Internet auf seiner Homepage unter www.mannheimer.de/webcode mit dem
                                                                                                      Webcode X080 0000 9912 veröffentlicht.
- bei Aktiengesellschaften alle Mitglieder des Vorstandes oder deren
  Generalbevollmächtigte;
- bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer;                               Regelmäßige Inspektion, Wartung und Instandsetzung von versicherten
- bei Kommanditgesellschaften die Komplementäre;                                                 Sachen (TA 0034) [0319]
- bei offenen Handelsgesellschaften die Gesellschafter;
- bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts die Gesellschafter;                                     1.   Obliegenheit zur regelmäßigen Inspektion, Wartung und Instandsetzung
- bei Einzelfirmen die Inhaber.                                                                       Der Versicherungsnehmer hat alle gekennzeichneten versicherten Sachen auf
                                                                                                      Grundlage der Vorschriften der Hersteller bzw. der Umrüsterfirmen durch einen
                                                                                                      Fachbetrieb gemäß Nr. 2 a) auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit überprüfen
Schäden infolge von Terrorakten (TA 0019) [0712]                                                      (Inspektion gemäß Nr. 2 b)) und alle erforderlichen Wartungsmaßnahmen durch
                                                                                                      eine Fachkraft durchführen zu lassen (Wartung gemäß Nr. 2 c)).
1.   Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur
     Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele,              Entsprechende Nachweise (Wartungs-/Prüfprotokolle, Reparaturrechnungen)
     die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der                       sind im Versicherungsfall vorzulegen.
     Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche
     Einrichtungen Einfluss zu nehmen.                                                           2.   Definitionen Fachbetrieb, Inspektion, Wartung und Instandsetzung

2.   Im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages sind - unbeschadet der                               a)   Fachbetrieb
     Ausschlüsse von Krieg und Kernenergie - Schäden und (soweit vereinbart)                               Als Fachbetrieb ist ein Betrieb anzusehen, dessen Mitarbeiter aufgrund
     Kosten, die durch Terrorakte sowie deren Abwehr verursacht werden,


                                                                                           –4–

[Seite 5]
          ihrer Ausbildung und Berufserfahrung hinreichend qualifiziert sind,                  Löschinseln, schwimmende Tanks oder Verarbeitungsanlagen sowie
          fachspezifische Tätigkeiten entsprechend den einschlägigen Vorgaben,                 Unterwasserrohrleitungen und Seekabel.
          insbesondere gemäß den technischen Normen und Schutzvorschriften,
          sachgerecht auszuführen.
                                                                                               Mitversicherung Schadensuchkosten (TA 0046) [0720]
     b)   Inspektion
          Die Inspektion ist die Feststellung und Beurteilung des gegenwärtigen                Der Versicherer leistet auch Entschädigung bis zur Höhe der vereinbarten
          Zustandes von technischen Mitteln eines Systems (sogenannter Istzustand).            Versicherungssumme auf Erstes Risiko für Schadensuchkosten.
          Die Inspektion beschränkt sich damit auf die Prüfung technischer
          Einrichtungen.                                                                       Schadensuchkosten sind Kosten, die über die eigentliche Schadenbehebung hinaus
                                                                                               zusätzlich aufgewendet werden müssen, um eine Schadenstelle zu lokalisieren bzw.
     c)   Wartung                                                                              die Schadenursache festzustellen.
          Unter Wartung werden Maßnahmen verstanden, durch die der für den
          Betrieb einer Anlage geforderte Zustand bewahrt wird (sogenannter
          Sollzustand). Dies geschieht überwiegend dadurch, dass die technischen               Mitversicherung Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen (TA 0050) [0720]
          Mittel des Systems (wenn und soweit erforderlich) durch eine Fachkraft
          gereinigt, geschmiert und geölt aber auch eingestellt und justiert werden.           Besteht durch den Eintritt des Versicherungsfalls eine Gefahr innerhalb oder
          Fachkraft ist eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung und                         außerhalb des Versicherungsorts, zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer
          Berufserfahrung hinreichend qualifiziert ist solche Tätigkeiten entsprechend         aufgrund rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist, so ersetzt der Versicherer die hierfür
          den einschlägigen Vorgaben, insbesondere gemäß den technischen                       erforderlichen Aufwendungen bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme
          Normen und Schutzvorschriften, sachgerecht auszuführen.                              auf Erstes Risiko, sofern hierfür nicht Entschädigung aus einem anderen
                                                                                               Versicherungsvertrag erlangt werden kann.
     d)   Instandsetzung
          Durch die Instandsetzung wird der für den Betrieb von technischen Mitteln
          eines Systems geforderte Sollzustand wiederhergestellt, wenn dieser durch            Gefahränderung (TA 0051) [0416]
          eine Betriebsstörung, einen Schaden oder eine sonstige Abweichung nicht
          mehr gewährleistet ist. Ziel der Instandsetzung ist es also, eine technische         1.   Gefahränderung/Anzeigepflicht
          Einrichtung wieder in den Sollzustand zu versetzen, wenn es zu                            Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne
          Abweichungen von dem Zustand gekommen ist, der für den Betrieb                            Einwilligung des Versicherers eine Änderung der Gefahr (Gefahrerhöhung)
          erforderlich ist.                                                                         vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Der
          Dies geschieht nach herkömmlichem Verständnis durch eine „Reparatur an                    Versicherungsnehmer hat dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
          der technischen Einrichtung“, die entweder nach einem Schaden
          erforderlich oder zu der im Rahmen einer Wartung vorbeugend geraten                  2.   Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
          wird.                                                                                     Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt, ist der
                                                                                                    Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall nach dem
3.   Folgen von Obliegenheitsverletzungen                                                           Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.
     Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorgenannten Obliegenheiten, so ist
     der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei. Außer im                      Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet,
     Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung               a) wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem
     verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder                    ihm die Anzeige hätte zugehen müssen,
     die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den                    b) wenn die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt
     Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.                                        worden ist oder
                                                                                                    c) soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des
     Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung und wird diese                        Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war.
     dem Versicherungsnehmer bekannt, hat er diese dem Versicherer unverzüglich
     anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im                  3.   Vertragsänderung
     Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer zur                           Der Versicherer kann ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen
     Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch                           Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die
     leistungsfrei sein. TA 0051 gilt insoweit nicht.                                               Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
                                                                                                    Das Recht des Versicherers zur Vertragsänderung erlischt, wenn es nicht
4.   Ersatz von Kosten                                                                              innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der
     Sofern der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall den Nachweis über eine                     Gefahrerhöhung ausgeübt wird oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist,
     vorgeschriebene und fällige Inspektion, Wartung oder Instandsetzung nicht                      der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
     vorlegen kann, entschädigt der Versicherer außerdem keine Kosten, die ohnehin
     entstanden wären. Dies gilt auch für eine aus Anlass eines Schadens                       4.   Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers
     vorgezogene Maßnahme.                                                                          Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent
                                                                                                    oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann
                                                                                                    der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
Zusätzliche Obliegenheiten zu Inspektion, Wartung und Instandsetzung von                            Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der
versicherten Sachen (TA 0035) [0817]                                                                Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses
                                                                                                    Kündigungsrecht hinzuweisen.
In Ergänzung von TA 0034 hat der Versicherungsnehmer zusätzlich folgende
Vorgaben einzuhalten:
                                                                                               Selbstbehalt bei einem Schadenereignis (TA 0056) [0817]
Der Versicherungsnehmer hat zusätzlich auch alle Empfehlungen der Hersteller- bzw.
der Umrüsterfirmen einzuhalten.                                                                Schäden, bei denen ein zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang besteht, gelten als
                                                                                               ein einheitliches Schadenereignis. Ein Selbstbehalt wird dann nur einmal abgezogen
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorgenannten Obliegenheiten, so ist der              und zwar der höchste.
Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei. Außer im Falle einer
arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung            Mitversicherung Eichkosten (TA 0061) [0720]
des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der
Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.                                              Der Versicherer leistet bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes
                                                                                               Risiko Entschädigung für notwendige Kosten für die Eichung von versicherten
Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung und wird diese dem               Sachen. Die Entschädigungsleistung wird um das Verhältnis der tatsächlichen
Versicherungsnehmer bekannt, hat er diese dem Versicherer unverzüglich                         Nutzung seit der letzten Eichung bis zum Versicherungsfall zum vorgeschriebenen
anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im Übrigen               Eichintervall gekürzt.
gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt
sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein. TA 0051 gilt               Eichung ist die vom Gesetzgeber vorgeschriebene amtliche Prüfung der Richtigkeit
insoweit nicht.                                                                                von Maßen, Gewichten, Waagen und Messwerkzeugen auf Einhaltung der

                                                                                               Verzicht auf Einrede der groben Fahrlässigkeit (TA 0065) [0417]
Ausschluss Offshore Risiken (TA 0037) [0817]
                                                                                               In Abweichung von § 81 Nr. 2 VVG - Herbeiführung des Versicherungsfalls-
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine                          verzichtet der Versicherer für Schadenereignisse bis zu der vereinbarten
Entschädigung für Schäden an Sachen, die sich in und auf Meeren befinden;                      Gesamtschadenhöhe auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit. Liegt die
sogenannte Offshore Risiken.                                                                   Gesamtschadenhöhe über der vereinbarten Grenze, gilt dieser Verzicht - auch für den
                                                                                               darunterliegenden Schadenanteil - nicht.
Offshore Risiken sind ortsfeste und/oder schwimmende Konstruktionen und Anlagen
in und auf Meeren wie Windkraftanlagen, Bohrinseln, Bohrschiffe, Lade- und


                                                                                         –5–

[Seite 6]
Lack-, Kratz- und Schrammschäden (TA 0072) [0417]

Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine
Entschädigung für Lack-, Kratz- und Schrammschäden sowie für geringfügige
Verformungen (z.B. Beulen), sofern die technische Funktionsfähigkeit der versicherten
Sache dadurch nicht beeinträchtigt ist.


Prototypen (TA 0074) [0616]

Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine
Entschädigung für Schäden an Prototypen.

Ein Prototyp ist ein Vorab-Exemplar einer späteren Serienfertigung, das zur
Erprobung von Eigenschaften dient. Mit dem Prototyp wird insbesondere die
Tauglichkeit eines technischen Objekts geprüft. Dem Prototyp folgt die Pilotserie,
auch Null-Serie genannt.


Blindgänger (TA 0077) [0817]

Unbeschadet des Ausschlusses von Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse,
Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand der dem Vertrag
zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen sind Schäden innerhalb des Gebietes
der Bundesrepublik Deutschland durch unentdeckt vorhandene konventionelle
Kampfmittel versichert. Konventionelle Kampfmittel im Sinne dieser Klausel sind nur
Kampfmittel, die ausschließlich auf die zerstörerische Sprengkraft von nicht atomaren
Sprengstoffen wie Trinitrotoluol (TNT) abstellen.

Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis vom Vorhandensein derartiger
Kampfmittel auf dem Versicherungsort oder in dessen Umgebung, so besteht kein
Versicherungsschutz. Die Kosten für eine Entfernung derartiger Kampfmittel
(Kampfmittelräumung) sind nicht versichert.

Ohne Rücksicht auf andere mitwirkende Ursachen oder Ereignisse sind alle Sach- und
Vermögensschäden, Kosten oder Aufwendungen ausgeschlossen, die direkt oder
indirekt, durch atomare, biologische oder chemische Kampfmittel oder Waffen
(sogenannte ABC-Waffen) verursacht werden.

zugrundeliegenden eichrechtlichen Vorschriften.


Mitversicherung Rückbaukosten (TA 0105) [0720]

Versichert sind bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko
auch Kosten für die Rückversetzung des Standorts in den ursprünglichen Zustand
(z.B. Entfernung von Fundamenten), sofern die versicherte Sache nach einem
Totalschaden nicht mehr neu errichtet wird und der Versicherungsnehmer dazu
vertraglich oder aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben verpflichtet ist.


Unterversicherungsverzicht im Schadenfall (TA 0108) [1019]

Im Schadenfall verzichtet der Versicherer bis zur vereinbarten Schadenhöhe auf die
Anrechnung einer Unterversicherung.


Zusammentreffen unterschiedlicher Leistungspakete (TA 0111) [0220]

Werden durch ein versichertes Schadenereignis mehrere versicherte Sachen
beschädigt oder zerstört und sind für diese Sachen unterschiedliche Leistungspakete
(KOMFORT und PREMIUM) vereinbart, gilt folgendes:

1.   Es gelten die vereinbarten Versicherungssummen auf Erstes Risiko für versicherte
     Kosten der PREMIUM-Deckung.

2.   Der Versicherer leistet ansonsten Entschädigung auf Grundlage des für die
     jeweilige versicherte Sache vereinbarten Deckungsumfangs (KOMFORT oder
     PREMIUM).


                                                                                        –6–
```

