# R+V UnternehmensPolice stationär: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-maschinen-ruv-police-stationaer.php
- Rechtlicher Träger: R+V Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-maschinen-ruv-police-stationaer.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Versicherungsbedingungen R+V-UnternehmensPolice Technische Versicherungen](https://www.ruv.de/dam/jcr:6bf319f7-6adf-426d-9e5f-8a58ed01cf0c/versicherungsbedingungen-ruv-unternehmenspolice-technische-versicherungen.2026-06-29-12-58-50.pdf), Fassung AMBM 2022 und ABMGM 2022, Heft KFM0726

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme (Neuwert der Maschinen einschließlich Fracht, Montage und Zölle) | laut Versicherungsschein | Die im Versicherungsschein für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. | AMBM Nr. 5.2, Seite 87 |
| Allgefahrendeckung (versichert ist jeder unvorhergesehen und plötzlich eintretende Sachschaden, der nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist) | ja | Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden). | AMBM Nr. 2.1, Seite 83 |
| Vertragsform: eigene Maschinenversicherung oder Baustein eines Firmen-, Bündel- oder Multirriesgo-Vertrags | ja | Dieser Allgemeine Bedingungsteil gilt für alle, rechtlich selbstständigen, Verträge der Versicherungspolice | AT Nr. 1, Seite 3 |
| Stationäre Maschinen und maschinelle Einrichtungen versicherbar (Produktions-, Werkstatt- und Haustechnik) | ja | Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten stationären Maschinen, maschinellen Einrichtungen und sonstigen technischen Anlagen, sobald sie betriebsfertig sind. | AMBM Nr. 1.1, Seite 83 |
| Fahrbare und transportable Geräte versicherbar (Baumaschinen, Stapler, Arbeitsbühnen, landwirtschaftliche Geräte) | nicht geregelt |  |  |
| Pauschaldeckung: alle Maschinen bestimmter Gruppen ohne Einzelliste versichert | ja | Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. | Klausel TM0601 Nr. 2.1, Seite 107 |
| Wertgrenzen je Maschine (Mindest- oder Höchstneuwert, ab dem oder bis zu dem eine Maschine erfasst ist) | ja, bis 500.000 € | Die Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. | Klausel TM0601 Nr. 1, Seite 107 |
| Vorsorge für neu angeschaffte Maschinen im Lauf des Versicherungsjahres | ja | gilt eine Vorsorgeversicherung in Höhe von 20 Prozent der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme maximal bis zu der im Versicherungsschein genannten Versicherungssumme vereinbart. | Klausel TM4103, Seite 103 |
| Versicherungsschutz ab Betriebsfertigkeit, auch während Reinigung, Wartung, Überholung, Demontage und Transport innerhalb des Versicherungsorts | ja | Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transports der Sache innerhalb des Versicherungsorts. | AMBM Nr. 1.1, Seite 83 |
| Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung | ja | Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. | Klausel TM0601 Nr. 3, Seite 107 |
| Gemietete, geleaste und fremde Maschinen in Obhut des Betriebs versicherbar | ja | Hat der Versicherungsnehmer die Sache einem Dritten als Mieter, Pächter, Entleiher oder Verwahrer übergeben, so ist auch das Interesse dieses Dritten versichert. | AMBM Nr. 3.4, Seite 86 |
| Versicherungsort und Geltungsbereich (Betriebsgrundstück, Baustellen, Deutschland, Europa) | ja | Versicherungsort sind die im Versicherungsschein bezeichneten Betriebsgrundstücke. | AMBM Nr. 4, Seite 86 |
| Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit und Fahrlässigkeit von Mitarbeitern | ja | Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; | AMBM Nr. 2.1 a., Seite 84 |
| Vorsatz Dritter, Sabotage und Vandalismus | ja | Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; | AMBM Nr. 2.1 a., Seite 84 |
| Konstruktions-, Material-, Guss- und Ausführungsfehler | ja | Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; | AMBM Nr. 2.1 b., Seite 84 |
| Kurzschluss, Überstrom, Überspannung und Induktion | ja | Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; | AMBM Nr. 2.1 c., Seite 84 |
| Versagen von Mess-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen | ja | Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen; | AMBM Nr. 2.1 d., Seite 84 |
| Wassermangel in Dampferzeugern und Kesseln | ja | Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel; | AMBM Nr. 2.1 e., Seite 84 |
| Zerreißen infolge Fliehkraft | ja | Zerreißen infolge Fliehkraft; | AMBM Nr. 2.1 f., Seite 84 |
| Überdruck und Unterdruck (außer Explosion und Implosion nach dem Feuerwerk) | ja | Überdruck oder Unterdruck; | AMBM Nr. 2.1 g., Seite 84 |
| Eindringen von Fremdkörpern | nicht geregelt |  |  |
| Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion und Löschen (oft ausgeschlossen, weil über die Inhaltsversicherung gedeckt) | nein | durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; | AMBM Nr. 2.3, Seite 84 |
| Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung und weitere Naturgefahren | ja | Sturm, Frost oder Eisgang. | AMBM Nr. 2.1 h., Seite 84 |
| Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub der Maschine oder von Teilen | ja | auch für Schäden durch Einbruchdiebstahl (Einbrechen, Einsteigen oder Eindringen des Diebs mittels falscher oder gestohlener oder geraubter richtiger Schlüssel | Klausel TM6007, Seite 144 |
| Unfallschäden fahrbarer Geräte: Zusammenstoß, Umstürzen, Absturz, Einsinken | nicht geregelt |  |  |
| Innere Betriebsschäden (Bruchschäden ohne äußere Einwirkung, etwa Getriebe- oder Motorschaden) | ja | Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden). | AMBM Nr. 2.1, Seite 83 |
| Schäden beim Transport und beim Ver- und Entladen (auch auf öffentlichen Straßen) | ja | Die Transporte - innerhalb Europas - sind aus diesem Anlass mitversichert. | Klausel TM4108, Seite 104 |
| Schäden bei Arbeiten auf oder in Gewässern und auf Fähren | nicht geregelt |  |  |
| Werkzeuge, Verschleißteile, Bänder, Ketten, Reifen und Schläuche mitversichert | ja | Nur als Folge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens an anderen Teilen der versicherten Sache versichert sind Schäden an | AMBM Nr. 1.2, Seite 83 |
| Wechsel- und Anbauwerkzeuge (Bohrer, Schaufeln, Löffel, Formen, Matrizen) | ja | werden auch Schäden an Werkzeugen ersetzt, die als Folge eines ersatzpflichtigen Maschinenschadens entstehen und sofern sie in der Versicherungssumme enthalten sind. | Klausel TM6003, Seite 143 |
| Betriebsmittel (Öle, Kühlmittel, Kältemittel, Katalysatoren, Brennstoffe) | nein | Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Kraft- und Brennstoffe, Vor-, Zwischen- und Fertigprodukte, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel; | AMBM Nr. 1.3, Seite 83 |
| Fundamente, Ausmauerungen und Auskleidungen | ja | die Fundamente der versicherten Sachen bis zu der im Versicherungsschein genannten | Klausel TM4102, Seite 102 |
| Reserveteile und Ersatzaggregate | nein | Zusatzgeräte, Anbaugeräte und Reserveteile von versicherten Sachen; | AMBM Nr. 1.3, Seite 83 |
| Steuerungssoftware und Daten von Maschinensteuerungen (CNC, SPS) nach einem Sachschaden | ja | Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind | AMBM Nr. 6.1, Seite 87 |
| Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten | ja | Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. | Klausel TM4001, Seite 102 |
| De- und Remontagekosten, Bewegungs- und Schutzkosten | ja | De- und Remontagekosten; | AMBM Nr. 7.2 cc., Seite 89 |
| Kosten für Expressfracht, Luftfracht, Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit | ja | Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten; | AMBM Nr. 7.2 dd., Seite 89 |
| Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten sowie Gerüste | nicht geregelt |  |  |
| Bergungs- und Abschleppkosten für fahrbare Geräte | nicht geregelt |  |  |
| Kosten für Fehlersuche und Schadenermittlung | ja | Bei begründetem Schadenverdacht gelten Schadensuchkosten bis zu der im Versicherungsschein genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. | Klausel TM4008, Seite 102 |
| Mehrkosten für die Miete einer Ersatzmaschine oder Fremdleistungen während der Reparatur | ja | Der Versicherer ersetzt bei ersatzpflichtigen Sachschäden die nachgewiesenen Miet- oder Leihkosten | Klausel TM6012, Seite 144 |
| Maschinen-Betriebsunterbrechung (Ertragsausfall nach Maschinenschaden) enthalten oder als Baustein wählbar | ja | Die Haftzeit beträgt sechs Monate. | Klausel TM0631 Nr. 1.3, Seite 140 |
| Teilschaden: Ersatz der Wiederherstellungskosten (Reparatur in den betriebsfertigen Zustand) | ja | Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustands notwendigen Aufwendungen abzüglich des Werts des Altmaterials. | AMBM Nr. 7.2, Seite 88 |
| Totalschaden: Entschädigung zum Neuwert, Zeitwert oder Wiederbeschaffungswert | ja | Entschädigt wird der Zeitwert abzüglich des Werts des Altmaterials. | AMBM Nr. 7.3, Seite 89 |
| Abzug neu für alt (Wertverbesserung, Zeitwertabzug nach Maschinenalter) | ja | Der Abzug beträgt 10 Prozent pro Jahr ab Erstinbetriebnahme jedes Bauteils, höchstens jedoch 50 Prozent. | AMBM Nr. 7.2 cc., Seite 89 |
| Mehrkosten durch technologischen Fortschritt bei der Ersatzbeschaffung | nein | Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen. | AMBM Nr. 7.2 bb., Seite 89 |
| Kosten provisorischer Reparaturen und Ersatz bei Wiederholungsschäden danach | nein | Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung; | AMBM Nr. 7.2 ee., Seite 89 |
| Summen- und Beitragsanpassung nach Index (etwa Maschinenbau-Index) | ja | Beiträge und Versicherungssummen werden im Versicherungsvertrag nach dem Stand der Löhne und Preise in der Investitionsgüter-Industrie vom Januar/März 1971 angegeben. | Klausel TM4107, Seite 103 |
| Ausschluss von Abnutzung, Verschleiß, Korrosion, Kesselstein und allmählichen Einwirkungen | ja | betriebsbedingte normale Abnutzung; bb. betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung; cc. korrosive Angriffe oder Abzehrungen; | AMBM Nr. 2.3, Seite 85 |
| Ausschluss von Schäden, für die Hersteller, Lieferant oder Reparaturbetrieb aus Gewährleistung oder Vertrag einstehen müssen | ja | soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler) oder Werkunternehmer aus Reparaturauftrag oder Instandhaltungsauftrag einzutreten hat. | AMBM Nr. 2.3, Seite 85 |
| Vorleistung des Versicherers, wenn Hersteller oder Lieferant die Gewährleistung bestreiten | ja | Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. | AMBM Nr. 2.3, Seite 85 |
| Ausschluss von Mängeln, die bei Abschluss bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen | ja | durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten. | AMBM Nr. 2.3, Seite 85 |
| Ausschluss von Schäden durch Weiterbetrieb vor endgültiger Reparatur | ja | durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste. | AMBM Nr. 2.3, Seite 85 |
| Ausschluss von Schäden bei Erprobung, Probebetrieb und Versuchen | ja | Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. | AMBM Nr. 1.1, Seite 83 |
| Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzung | nein | Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt. | AMBM Nr. 7.7, Seite 90 |
| Ausschluss von Schäden durch Cyberangriffe und Schadsoftware an Maschinensteuerungen | ja | durch Cyberangriffe soweit sie direkt oder indirekt durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht wurden | AMBM Nr. 2.3, Seite 85 |
| Terrorschäden mitversichert | ja | Der Einschluss gilt bis zu der Gesamtversicherungssumme von maximal 50.000.000 EUR. | Klausel TM4105, Seite 103 |
| Außergewöhnliche Risiken über den Consorcio de Compensación de Seguros (nur Spanien) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | ja | Der nach Nr. 7.1 bis 7.8 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. | AMBM Nr. 7.9, Seite 90 |
| Prozentuale oder höhere Selbstbeteiligung (fahrbare Geräte, Diebstahl, Naturgefahren, ältere Maschinen) | nicht geregelt |  |  |
| Wartungspflicht nach Herstellervorgaben oder Wartungsvertrag als Voraussetzung der Leistung | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zu gesetzlichen und behördlichen Prüfungen (UVV, Kessel- und Druckbehälterprüfung) | nicht geregelt |  |  |
| Sicherungsvorgaben für fahrbare Geräte außerhalb der Arbeitszeit (Wegfahrsperre, Abstellen, Ortung) | nicht geregelt |  |  |
| Meldepflicht für Zu- und Abgänge von Maschinen und jährliche Summenmeldung | ja | Der Versicherungsnehmer meldet dem Versicherer innerhalb von drei Monaten nach Beginn eines jeden Versicherungsjahres die aufgrund der im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretenen Veränderungen erforderliche Anhebung/Reduzierung der Versicherungssummen. | Klausel TM4103, Seite 103 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (sofortige Meldung, Besichtigung vor Reparatur, Polizei bei Diebstahl) | ja | Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; | AMBM Nr. 12.2, Seite 93 |
| Besserstellung: Leistung nach Musterbedingungen oder Bedingungen des Vorversicherers, wenn diese günstiger sind | nicht geregelt |  |  |
| Innovationsklausel: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitrag | ja | so gelten die neuen Bedingungen und Leistungen auch für die zum jeweiligen Schadentag gemäß dieser Police versicherten Risiken bzw. Gefahren. | LeistungsUpdate-Garantie, Seite 24 |
| Vertragslaufzeit und Verlängerung | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. | AT Nr. 2.2, Seite 3 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | ja | Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. | AMBM Nr. 18.1, Seite 97 |
| Sachverständigenverfahren bei Streit über die Schadenhöhe | ja | Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der Schaden in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. | AMBM Nr. 9.1, Seite 91 |

## Volltext der Bedingungen: Versicherungsbedingungen R+V-UnternehmensPolice Technische Versicherungen

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R+V-Technische Versicherungen (MultiLine)                              R+V Allgemeine Versicherung AG
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    Versicherungsbedingungen zu R+V-Technischen Versicherungen
                            (MultiLine)
                                        Inhaltsverzeichnis
                                                                                                    Seite
  Allgemeine Bestimmungen                                                                                2
  Allgemeiner Teil zur Police (AT)                                                                        2
  Bündelnachlassklausel                                                                                   8
  Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei
  Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)                                                                      9
  Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten                                     18
  Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten                                         20
  Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung                                                            21
  Sanktionsklausel                                                                                       22
  Im Ausland registrierte Fahrzeuge                                                                      23
  LeistungsUpdate-Garantie                                                                               24
  LeistungsPlus-Zertifikat                                                                               25
  Technische Versicherungen                                                                             26
  Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Elektronik-Versicherung (ABEM 2022)                            26
  Klauseln für die Elektronik-Versicherung                                                               45
  Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Maschinenversicherung von stationären Maschinen
  (AMBM 2022)                                                                                            82
  Klauseln für die Maschinenversicherung von stationären Maschinen                                      100
  Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder
  transportablen Geräten (ABMGM 2022)                                                             146
  Klauseln für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten           165


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AT                                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2021                                                Seite 2


                                Allgemeine Bestimmungen

                            Allgemeiner Teil zur Police (AT)

                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                                             Seite
1    Vertragsgrundlagen                                                                          3
2    Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer                                             3
3    Beitrag                                                                                     3
4    Beitragsregulierung und Gefahrerhöhung                                                      4
5    Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten                                              5
6    Mehrfachversicherung und Überversicherung                                                   5
7    Wegfall des versicherten Interesses                                                         5
8    Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen                                         6
9    Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand                                                       6
10   Verjährung                                                                                  6
11   Beitragsanpassung/Beitragsangleichung                                                       6
12   Außergerichtliche Beschwerdestelle                                                          6
13   Auslandssteuer                                                                              7


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Stand 01.07.2021                                                        Seite 3


                               Allgemeiner Teil zur Police (AT)

                                          1   Vertragsgrundlagen

          Dieser Allgemeine Bedingungsteil gilt für alle, rechtlich selbstständigen, Verträge der
          Versicherungspolice, sofern in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen nichts
          Abweichendes geregelt ist.

          Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des
          Versicherungsvertragsgesetzes.


                        2    Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer

2.1       Beginn des Versicherungsschutzes
          Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in 3. zu dem im Versicherungsschein
          angegebenen Zeitpunkt.

2.2       Dauer und Ende des Vertrags
          Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.

          Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr,
          wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
          Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Die Kündigung durch den Versicherer muss
          in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.

          Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer
          Kündigung bedarf zum vorgesehenen Zeitpunkt.

          Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als                       drei   Jahren    nach
          Versicherungsvertragsgesetz § 11, Absatz 4 (VVG), gekündigt werden.


                                                 3   Beitrag

3.1       Beitrag und Versicherungsteuer
          Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in
          der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

3.2       Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrags
          Der erste oder einmalige Beitrag wird, unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts, sofort
          nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein
          angegebenen Versicherungsbeginn.
          Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder
          einmalige Beitrag sofort nach Vertragsschluss zu zahlen.
          Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des
          ersten Jahresbeitrags.

3.3       Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags
          Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu
          einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Solange der
          Beitrag nicht gezahlt ist, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
          Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu
          vertreten hat.

3.4       Fälligkeit des Folgebeitrags
          Der Folgebeitrag wird am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.


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Stand 01.07.2021                                                      Seite 4


3.5       Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des Folgebeitrags
          Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
          Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
          Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist
          bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss.
          Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,
          besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz und gleichzeitig kann der
          Versicherer ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach 3.5,
          Satz 2, darauf hingewiesen wurde.
          Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats
          den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem
          Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.

3.6       Teilzahlungen und Folgen bei verspäteter Zahlung
          Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort
          fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug ist. Ferner kann der
          Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.

3.7       Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
          Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn
          der Beitrag zum Fälligkeitszeitpunkt eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer
          berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
          Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
          eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
          in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
          Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der
          Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.


                             4   Beitragsregulierung und Gefahrerhöhung

4.1       Beitragsregulierung

4.1.1     Über die gesetzlichen und einzelvertraglichen Obliegenheiten hinaus hat der Versicherungsnehmer
          nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen sich in Bezug auf die zur
          Beitragsbemessung gemachten Angaben ergeben haben.
          Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird
          der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit angepasst.
          Wegen gesetzlicher – insbesondere steuerrechtlicher – Vorschriften können in einzelnen Verträgen
          abweichende Regelungen zum Zeitpunkt der Beitragsregulierung gelten.

4.1.2     Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
          Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum
          bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht,
          findet eine Beitragsregulierung statt.

4.1.3     Die Angaben gem. 4.1.1 sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und
          auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen.

4.2       Gefahrerhöhung

4.2.1     Begriff der Gefahrerhöhung
          Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des
          Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der
          Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die
          ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.

4.2.2     Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, nach Abgabe seiner Vertragserklärung eine
          Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorzunehmen oder zu gestatten. Erkennt der
          Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nachträglich oder tritt diese unabhängig von seinem
          Willen ein, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.


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Stand 01.07.2021                                                       Seite 5


          Einzelvertragliche Regelungen zur Vorsorgeversicherung bleiben hiervon unberührt.

          Der Versicherer entscheidet aufgrund dieser Angaben, ob und ggf. zu welchen Konditionen der
          Vertrag fortgeführt werden kann.

          Mit der Aufforderung nach 4.1.1 kann die Aufforderung verbunden werden, dem Versicherer
          mitzuteilen, ob und welche Änderungen eingetreten sind.

4.2.3     Rechtsfolgen bei Gefahrerhöhung
          Es gelten die §§ 23 bis 27, 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein,
          eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.

          Wegen spezieller gesetzlicher Vorschriften können in einzelnen Verträgen abweichende
          Regelungen zur Gefahrerhöhung gelten.


                          5       Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten

          Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so
          kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23 bis 28 und 82 VVG leistungsfrei zur Kündigung oder
          Beitragserhöhung berechtigt sein.
          Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung
          verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
          Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers
          ursächlich ist.


                              6    Mehrfachversicherung und Überversicherung

6.1       Mehrfachversicherung
          Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert
          (Mehrfachversicherung, §§ 77 ff. VVG), ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung
          unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme
          anzugeben.
          Ist die Mehrfachversicherung zustande gekommen, ohne dass der Versicherungsnehmer dies
          wusste, kann er binnen eines Monats, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt
          hat, die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags oder eine Reduzierung der
          Versicherungssumme verlangen. Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem
          Versicherer zugeht.
          Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28
          VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit
          Zugang wirksam.

6.2       Überversicherung
          Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann
          sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die
          Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags verlangen.

          Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen
          rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der
          Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen
          Kenntnis erlangt.


                                    7   Wegfall des versicherten Interesses

          Der Versicherungsschutz für das versicherte Interesse endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der
          Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der
          Versicherung weggefallen ist. Dies gilt für einzelne Verträge der Police sinngemäß. Endet das
          Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend


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Stand 01.07.2021                                                      Seite 6


          aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so steht dem Versicherer der
          Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG zu.


                      8   Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen

          Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben, sofern
          nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers
          oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete
          Geschäftsstelle gerichtet werden.
          Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer
          nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung.


                             9        Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

          Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der
          Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
          Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit
          gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas
          Abweichendes vereinbart ist.


                                              10     Verjährung

          Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.

          Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
          Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
          erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

          Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei
          der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten
          Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.


                            11        Beitragsanpassung/Beitragsangleichung

11.1      Beitragsanpassungen innerhalb des ersten Jahres nach Abschluss
          Soweit der Versicherer aufgrund einzelvertraglicher Regelungen berechtigt ist, infolge der Schaden-
          /Kostenentwicklung eine Beitragsanpassung/Beitragsangleichung vorzunehmen, unterbleibt diese
          bei Verträgen, bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht 12 Monate abgelaufen sind.

11.2      Kündigung wegen Beitragsanpassung
          Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsanpassung/Beitragsangleichung, ohne dass sich der
          Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den
          Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit
          sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt in dem die Beitragserhöhung wirksam
          werden sollte, in Textform kündigen.

          Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden
          der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein
          Kündigungsrecht.


                                 12     Außergerichtliche Beschwerdestelle

          Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
          selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
          Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir


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Stand 01.07.2021                                                         Seite 7


          sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und
          Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.

          Die Adresse lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin
          E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de

          Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert
          von 10.000 EUR sind für uns bindend. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter
          www.versicherungsombudsmann.de.

          Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
          weiterhin die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.


                                           13    Auslandssteuer

          Der Versicherungsnehmer ist dem Versicherer unverzüglich zur Anzeige verpflichtet, wenn der
          Schwerpunkt der gewerblichen, freiberuflichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, der Sitz der
          Gesellschaft, eine Niederlassung oder ein unselbständiger Betriebsteil aus Deutschland ins Ausland
          verlagert wird. Dies gilt auch, wenn die versicherte Sache für länger als drei Monate in eine außerhalb
          Deutschlands gelegene Betriebsstätte verlagert wird.

          Bei einer Verlagerung für länger als drei Monate in ein Drittland (außerhalb des Gebiets der
          Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)),
          wird der Versicherungsnehmer Steuerentrichtungsschuldner der im Drittland aus dem
          Versicherungsvertrag entstehenden Steuer. Der Versicherungsnehmer haftet gegenüber dem
          Versicherer für die Steuerentrichtung der ausländischen Steuer im Drittland. Vorstehender Absatz
          gilt nicht, wenn der Versicherer in dem jeweiligen Drittland Versicherungsschutz nicht gewähren darf
          oder nicht gewährt.

          Die sonstigen vertraglichen und rechtlichen Regelungen (insbesondere des Aufsichtsrechts) bleiben
          unberührt.


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Bündelnachlassklausel                                                 R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2020                                                      Seite 8


                                     Bündelnachlassklausel
          In der Berechnung der Beiträge ist folgender Bündelnachlass je Vertrag berücksichtigt:

           Anzahl der Verträge:         1        2-3        4-5     6-7       8-9     ab 10
                                       0%       15 %       20 %    25 %      30 %     35 %

          Ändert sich die Gesamtzahl der rechtlich selbständigen Einzelverträge dieser Police, so erhöht sich
          der Bündelnachlass je Einzelvertrag ab Einschluss eines weiteren Einzelvertrags bzw. reduziert sich
          der Bündelnachlass ab Ausschluss eines Einzelvertrags.


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Gesetzliche Informationen                                          R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                   Seite 9


          Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über
       Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)

                                        Inhaltsverzeichnis
                                                                                                Seite
Risikoträger                                                                                        10
Wesentliche Merkmale der Versicherung                                                               10
Beitrag, Beitragszahlung und Kosten                                                                 10
Bevollmächtigung                                                                                    11
Zustandekommen des Vertrags                                                                         11
Beginn der Versicherung                                                                             11
Vorläufige Deckungszusage                                                                           11
Widerrufsbelehrung                                                                                  11
Besondere Hinweise zu Ersatzverträgen                                                               14
Besondere Hinweise zu Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat                      14
Laufzeit des Vertrags                                                                               14
Kündigungsrecht                                                                                     14
Anwendbares Recht, Sprache                                                                          15
Außergerichtliche Beschwerdestelle                                                                  15
Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde                                                                 15
Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung                                                      15
Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung                                     15
Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung                                                             16
Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung                                                     17


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Gesetzliche Informationen                                             R+V Allgemeine Versicherung AG
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          Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über
       Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)

                                               Risikoträger

          Die aufgrund Ihres Antrags abgeschlossenen Versicherungen sind rechtlich selbstständige,
          voneinander unabhängige Verträge. Den Risikoträger des jeweiligen Versicherungsvertrags finden
          Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein.

          R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
          Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils
          Reich, Vorsitzender; Volker Buchem, Dr. Klaus Endres, Jens Hasselbächer, Marc René
          Michallet, Dragica Mischler.
          Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2188 Amtsgericht Wiesbaden,
          Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 811198334
          Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Zweige der Schadens-, Unfall- und
          Rückversicherung sowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art.

          KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg
          Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils
          Reich, Vorsitzender; Jan Dirk Dallmer, Jens Hasselbächer, Sebastian Mederer.
          Sitz: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg, Handelsregister Nr. HRB 76536, Amtsgericht
          Hamburg, Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 218618884
          Die KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG betreibt alle Sparten, die unter die Bezeichnungen
          "Schaden- und Unfallversicherung", "Rechtsschutz" sowie "Beistandsleistungen zugunsten von
          Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden" fallen, jeweils für sämtliche Risiken im In- und
          Ausland.

          Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G., Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
          Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils
          Reich, Vorsitzender; Jens Hasselbächer.
          Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2173, Amtsgericht Wiesbaden,
          USt-IdNr. DE 114106927
          Die Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G. betreibt Tierversicherungen sowie die Verwaltung
          von Versorgungseinrichtungen und sonstige Geschäfte, die im engen wirtschaftlichen
          Zusammenhang mit dem Versicherungsbetrieb stehen.


                                Wesentliche Merkmale der Versicherung

          Wesentliche Merkmale der von Ihnen beantragten Versicherungen wie Angaben über Art, Umfang
          und Beginn des Versicherungsschutzes und Fälligkeit unserer Leistung finden Sie im Antrag bzw.
          Versicherungsschein, den Versicherungsbedingungen sowie in diesen Verbraucherinformationen.

          Für das Versicherungsverhältnis gilt jeweils der Allgemeine Teil zur Police (AT) sowie die
          besonderen Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen.


                                  Beitrag, Beitragszahlung und Kosten

          Die Höhe des Beitrags einschließlich der derzeit geltenden Versicherungsteuer finden Sie im Antrag
          bzw. Versicherungsschein.

          Die Bestimmungen zur Zahlung und Erfüllung sowie der Zahlweise der Versicherungsbeiträge finden
          Sie im Antrag, dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen, insbesondere Punkt
          3 AT. Eine erteilte Einzugsermächtigung gilt auch für Ersatzverträge.

          Bei Zahlungsverzug betragen die Kosten 15 EUR je Mahnung.


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                                             Bevollmächtigung

          Die R+V Allgemeine Versicherung AG ist bevollmächtigt, die Beitragsforderungen der KRAVAG-
          LOGISTIC Versicherungs-AG im eigenen Namen geltend zu machen und die Beiträge einzuziehen.
          Die Vollmacht erstreckt sich ferner auf alle rechtsverbindlichen Erklärungen wie z. B. die Befugnis
          zur Vertragskündigung, zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung einer Geschäftsgebühr.


                                      Zustandekommen des Vertrags

          Vor Abgabe Ihres Antrags erhalten Sie mit diesen Verbraucherinformationen die Allgemeinen,
          Besonderen und Speziellen Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls sonstige
          vertragsrelevante Informationen, sofern Sie hierauf nicht ausdrücklich verzichten.

          Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum Abschluss eines oder mehrerer
          Versicherungsverträge dar. Den Versicherungsschein (Police) erhalten Sie per Post. Mit Zugang der
          Police ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben.


                                         Beginn der Versicherung

          Den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte dem
          Versicherungsschein. Bitte beachten Sie, dass der Beginn des Versicherungsschutzes abhängig von
          der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags ist (Punkt 3.3 AT).

          Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht in der Elementarschaden- und der Einzel-
          Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach
          Versicherungsbeginn. Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz bereits über einen
          anderen Vertrag bestanden hat und ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Antrag
          fortgesetzt wird.

          Ist dem Antragsteller bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür
          kein Versicherungsschutz.


                                        Vorläufige Deckungszusage

          Die Deckungszusage gilt bis zur Einlösung des Versicherungsscheins/Nachtrags, längstens bis 3
          Monate nach Antragsunterschrift. Sie erlischt rückwirkend, auch wenn der Versicherungsfall bereits
          eingetreten ist, falls der im Versicherungsschein/Nachtrag genannte Erstbetrag nicht innerhalb von
          8 Tagen gezahlt wird. Kommt der endgültige Versicherungsvertrag nicht zustande, hat der
          Versicherer Anspruch auf einen angemessenen Beitragsanteil.

          Aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben können einzelne Versicherungsverträge abweichende
          Regelungen enthalten (siehe z. B. "Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-
          Haftpflichtversicherung").


                                            Widerrufsbelehrung

                                                   Abschnitt 1
                             Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise

                                               Widerrufsrecht
          Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von
          Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.

          Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
          ‒ der Versicherungsschein,
          ‒ die Vertragsbestimmungen,
              einschließlich    der     für  das    Vertragsverhältnis            geltenden      Allgemeinen


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              Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
          ‒ diese Belehrung,
          ‒ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
          ‒ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
          jeweils in Textform zugegangen sind.

          Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der
          Widerruf ist zu richten an:

          R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden.

          KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Postfach 103905, 20027 Hamburg oder an die
          Hausanschrift: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg. Bei einem Widerruf per Telefax richten
          Sie diesen bitte an die Telefaxnummer: 040 23606-4366. Einen Widerruf per E-Mail schicken
          Sie bitte an info@kravag.de.

          Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.ruv.de ausüben. Wenn Sie diese
          Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. durch
          eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der
          Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit des Eingangs.

                                                 Widerrufsfolgen
          Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines
          wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die
          Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien
          zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der
          Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es
          sich für jeden Tag, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, um einen Betrag in Höhe von

          ‒   1/360 des jährlichen Beitrags,
          ‒   1/180 des halbjährlichen Beitrags,
          ‒   1/90 des vierteljährlichen Beitrags oder
          ‒   1/30 des monatlichen Beitrags.

          Bei Zahlung eines Einmalbeitrages können Sie den Betrag, den wir für jeden Tag einbehalten
          dürfen, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, anhand folgender Formel errechnen:

          Einmalbeitrag Ihrer Versicherung
          Beantragte Versicherungsdauer in Tagen

          Die mit Ihnen vereinbarte Zahlungsweise sowie die Höhe Ihres Beitrags können Sie dem Ihnen
          zur Verfügung gestellten Antrag bzw. Versicherungsschein entnehmen.

          Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des
          Widerrufrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in
          Anspruch genommen haben, einbehalten.

          Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame
          Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.

          Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die
          Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der
          Abgabe der Widerrufserklärung.


                                              Besondere Hinweise


          Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.


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          Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von
          Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt
          haben.

          Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsabschluss.

                                                   Abschnitt 2
                    Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen

          Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die
          Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:

                               Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
          Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

1         die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen
          werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und
          die zugehörige Registernummer;

2         die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die
          Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen,
          Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die
          Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
          gestalteten Form;

3         die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;

4         die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und
          Fälligkeit der Leistung des Versicherers;

5         den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile,
          wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere
          selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben
          werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des
          Preises ermöglichen;

6

              gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden
              Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den
              Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;

              alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn
              solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden;

7         Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der
          Prämien;

8         die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die
          Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;

9         Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung
          und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den
          Antrag gebunden sein soll;

10        das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der
          Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu
          erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den
          Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung
          der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt,


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          bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;

11

              Angaben zur Laufzeit des Vertrages;

              Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;

12        Angaben      zur    Beendigung      des    Vertrages,  insbesondere     zu    den    vertraglichen
          Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch
          Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;

13        die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von
          Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;

14        das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare
          Recht oder über das zuständige Gericht;

15        die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten
          Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer
          verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu
          führen;

16        einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
          Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist
          ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten,
          hiervon unberührt bleibt;

17        Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei
          dieser Aufsichtsbehörde.

          Ende der Widerrufsbelehrung


                                 Besondere Hinweise zu Ersatzverträgen

          Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter.


          Besondere Hinweise zu Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat

          Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem
          Monat.


                                          Laufzeit des Vertrags

          Die Laufzeit des Vertrags entnehmen Sie bitte dem Antrag bzw. dem Versicherungsschein sowie
          den Verlängerungsbestimmungen in den Versicherungsbedingungen (Punkt 2.2 AT).


                                             Kündigungsrecht

          Die Bestimmungen zu Ihrem Kündigungsrecht finden Sie in den Versicherungsbedingungen, (Punkt
          2.2 AT). Weitere Kündigungsmöglichkeiten entnehmen Sie bitte den besonderen
          Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen.


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Stand 01.07.2026                                                     Seite 15


                                      Anwendbares Recht, Sprache

          Auf den Versicherungsvertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
          Anwendung (Punkt 9 AT). Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden in
          deutscher Sprache mitgeteilt, die Kommunikation während der Laufzeit wird in deutscher Sprache
          geführt.


                                  Außergerichtliche Beschwerdestelle

          Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
          selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
          Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir
          sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und
          Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.

          Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin
          E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de

          Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert
          von 10.000 EUR sind für uns bindend.
          Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de.

          Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
          weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten.


                                 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde

          Sie können sich mit einer Beschwerde auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
          wenden. Die Anschrift lautet: Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.


                            Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung

          Sie können z. B. vor Ablauf bei einer Beitragsangleichung, bei einer Zahlung im Schadensfall oder
          bei Veräußerung des versicherten Unternehmens kündigen. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie
          bitten den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (Punkte 10 bis 13 AHB).


                 Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

          Kündigungsrecht
          Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den
          einzuhaltenden Fristen finden Sie in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen unter
          Punkt 6, 7 und 9 sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.).

          Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen)
          Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag
          für die laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende endgültige
          Beitrag gilt zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe 5.2.2).

          Vorläufige Deckungszusage
          Dient die Bestätigung vorläufigen Versicherungsschutzes der Zulassung oder Bestellung eines
          Berufsträgers oder der Anerkennung einer Berufsträgergesellschaft, wird die vorläufige
          Deckungszusage zu dem vereinbarten Zeitpunkt, frühestens aber mit Aushändigung der
          Zulassungs-, Bestellungs- oder Anerkennungsurkunde oder der Eintragung in das
          Partnerschaftsregister wirksam.


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Gesetzliche Informationen                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                       Seite 16


          Nähere Informationen zum Ende des Versicherungsschutzes, speziellen Anzeigepflichten und dem
          Versicherungsbeitrag finden Sie in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen sowie im
          Versicherungsvertragsgesetz (§§ 49 ff.).

          Einzelfall- oder Objektversicherung
          Gewährt der Versicherer für ein im Versicherungsschein und seinen Nachträgen konkret
          bezeichnetes Verfahren Versicherungsschutz, entspricht der erste Jahresbeitrag zugleich dem
          Betrag, welcher unabhängig von der Laufzeit des Vertrages mindestens zu entrichten ist. Bei einer
          mehrfachen Versicherung bildet die höchste Versicherungssumme zugleich den Betrag der
          insgesamt zu erbringenden Leistung (Kumulsperre). Einzelheiten entnehmen Sie bitte den
          vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen.


                               Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung

          Kündigungsrecht
          Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den
          einzuhaltenden Fristen finden Sie in den Versicherungsbedingungen zur D&O-Versicherung
          unter Punkt 3.3 ULLA sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.).

          Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen)
          Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag
          für die laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende endgültige
          Beitrag gilt zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe ULLA
          10).

          Auszug aus der Insolvenzordnung

          § 16 Eröffnungsgrund
          Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist.

          § 17 Zahlungsunfähigkeit

          1   Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

          2   Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten
              zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine
              Zahlungen eingestellt hat.

          § 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit

          1   Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende
              Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.

          2   Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein
              wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

          3   Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag
              nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern
              oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller
              zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.

          § 19 Überschuldung

          1   Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.

          2   Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden
              Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den
              Umständen      überwiegend      wahrscheinlich.      Forderungen     auf   Rückgewähr      von
              Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich
              entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im


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Gesetzliche Informationen                                            R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                     Seite 17


              Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart
              worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.

          3   Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter
              eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu
              den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein
              persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.


                          Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung

          Bei einer Beitragsanpassung, einer Beitragserhöhung um mehr als 10 Prozent wegen einer
          Gefahrerhöhung oder einer unberechtigten Ablehnung des Versicherungsschutzes können Sie die
          Rechtsschutzversicherung vor Ablauf kündigen. Ferner können Sie oder wir den Vertrag auch
          vorzeitig kündigen, wenn wir innerhalb von 12 Monaten für mindestens zwei Rechtsschutzfälle die
          Leistungspflicht bejaht haben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen zur
          Rechtsschutzversicherung (FRB).

          Die Schadenregulierung erfolgt durch unsere Tochtergesellschaft R+V Rechtsschutz-
          Schadenregulierungs-GmbH, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden. Diese ist bevollmächtigt, im
          Rahmen der ihr übertragenen Rechtsgeschäfte die R+V Allgemeine Versicherung AG gerichtlich und
          außergerichtlich zu vertreten.


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Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten                                    R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009                                                         Seite 18


   Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten

   1. Hinweis zu den Rechtsfolgen bei Verletzung der vorvertraglichen
                   Anzeigepflicht (§ 19 Absatz 5 VVG)

                          Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?

          Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen
          Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen.
          Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach
          gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.


      Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?

          Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
          Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies
          gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei
          grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den
          Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
          Bedingungen, geschlossen hätten.

          Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des
          Versicherungsfalls, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der
          nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
          ‒ weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
          ‒ noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
          ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt
          haben.

          Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der
          Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

          Kündigung
          Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht einfach
          fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist
          von einem Monat kündigen.

          Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
          angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

          Vertragsänderung
          Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
          angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hatten,
          werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die
          Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend
          Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen
          Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

          Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die
          Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines
          Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses
          Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.

          Ausübung unserer Rechte
          Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder Vertragsänderung nur innerhalb
          eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von
          der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet,


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Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009                                                        Seite 19


          Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf
          die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände
          angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.

          Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht
          berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.

          Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von
          fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist
          eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig
          verletzt haben.

          Stellvertretung durch eine andere Person
          Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Person vertreten, so sind
          bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der
          Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters
          als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die
          Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn
          weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.


 2. Hinweis über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach
              dem Versicherungsfall (§ 28 Absatz 4 VVG)

                                Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten

          Aufgrund der mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen können wir von Ihnen nach Eintritt des
          Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des
          Versicherungsfalls     oder   des    Umfangs     unserer    Leistungspflicht erforderlich   ist
          (Auskunftsobliegenheit), und uns die sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit
          ermöglichen, als Sie uns alle Angaben machen, die zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sind
          (Aufklärungsobliegenheit). Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie uns Belege zur Verfügung
          stellen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann.


                                              Leistungsfreiheit

          Machen Sie entgegen der Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben
          oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren sie Ihren
          Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten,
          verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis
          zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie
          die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben.

          Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von
          Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die
          vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des
          Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich
          war.

          Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen
          arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei.

          Hinweis:
          Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist
          auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet.


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Klausel Informationsverlagerung                                         R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2018                                                        Seite 20


          Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten
           Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie
           das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte
           Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc.


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Datenschutzmerkblatt                                                    R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025                                                        Seite 21


                    Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung
                  R+V Versicherungsgruppe - Raiffeisenplatz 1 - 65189 Wiesbaden

Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die Gesellschaft der R+V
Versicherungsgruppe, die im Briefkopf angegeben ist.

Personenbezogene Daten, die wir von Ihnen direkt oder von Dritten (z. B. Mitversicherten, Ihrem Vermittler
oder, sofern ein wirtschaftliches Ausfallrisiko besteht, ggf. auch Auskunfteien) erhalten, verarbeiten wir nach
den geltenden Datenschutzgesetzen und den Verhaltensregeln der deutschen Versicherungswirtschaft.

Zwecke der Datenverarbeitung sind insbesondere Antragsprüfung, Vertragsdurchführung sowie das
Bearbeiten von Schäden oder Leistungsfällen. Daneben verarbeiten wir Ihre Daten auch zu weiteren Zwecken,
z. B.
    - Erfüllen regulatorischer und aufsichtsrechtlicher Anforderungen,
    - IT-Sicherheit und IT-Betrieb,
    - Prüfen und Optimieren elektronischer Datenverarbeitungsvorgänge oder
    - im Rahmen der Erstellung von Tarifkalkulationen.

Ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit
können Sie z. B. bei unserem Datenschutzbeauftragten (datenschutz@ruv.de) geltend machen. Wenn wir Ihre
Daten aufgrund einer Einwilligung verarbeiten, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen. Beruht die Datenverarbeitung auf einer allgemeinen Interessenabwägung, steht Ihnen ein
Widerspruchsrecht gegen diese Datenverarbeitung zu, wenn aus Ihrer persönlichen Situation heraus Gründe
gegen eine Datenverarbeitung sprechen. Sie haben ein Beschwerderecht bei einer zuständigen
Datenschutzaufsichtsbehörde.

Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz finden Sie im Internet:
www.ruv.de/datenschutz/datenschutzmerkblatt.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt
in Papierform erhalten möchten.


Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz in der Schadenbearbeitung
finden Sie im Internet:
www.ruv.de/datenschutz/merkblatt-schadenbearbeitung.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt
in Papierform erhalten möchten.


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[Seite 22]
Sanktionsklausel                                                    R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2021                                                    Seite 22


                                        Sanktionsklausel
          Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und
          solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
          Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
          entgegenstehen.

          Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten
          Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der
          Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.


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[Seite 23]
Im Ausland registrierte Fahrzeuge                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2022                                                    Seite 23


                            Im Ausland registrierte Fahrzeuge
          Nicht versichert sind Fahrzeuge aller Art, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in ein
          amtliches    oder     amtlich  anerkanntes      Register    einzutragen   oder   mit    einem
          Unterscheidungskennzeichen versehen eingetragen sind.

          Dies gilt nicht für Verträge der Rechtsschutz-Versicherung, der Transport-Versicherung oder den
          KRAVAG-Logistic-Vertrag (sofern versichert).


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[Seite 24]
LeistungsUpdate-Garantie                                               R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2020                                                       Seite 24


                                   LeistungsUpdate-Garantie
          Führt der Versicherer neue oder geänderte Bedingungen oder Leistungen zu dem mit dieser Police
          abgeschlossenen Versicherungsprodukt ein, die von den in dieser Police zugrundeliegenden
          Bedingungen oder Leistungen zum Vorteil des Versicherungsnehmers abweichen, so gelten die
          neuen Bedingungen und Leistungen auch für die zum jeweiligen Schadentag gemäß dieser Police
          versicherten Risiken bzw. Gefahren. Diese Regelung gilt nicht für individuelle Vereinbarungen (z. B.
          individuell vereinbarte Selbstbeteiligung), die stets Vorrang haben.

          Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer können die LeistungsUpdate-Garantie
          gesondert mit einer Frist von 3 Monaten zum vereinbarten Vertragsablauf bzw. zum Ablauf einer sich
          daran anschließenden Verlängerungsperiode kündigen. Für die Wahrung der Frist ist der Zugang
          der Kündigungserklärung bei dem jeweils anderen Vertragspartner maßgeblich. Die Kündigung
          durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer zumindest in Textform
          erfolgen.

          Der Bestand der Police bzw. der Versicherungsverträge im Übrigen wird durch die Kündigung der
          LeistungsUpdate-Garantie nicht berührt.


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[Seite 25]
LeistungsPlus-Zertifikat                                               R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2026                                                       Seite 25


                                     LeistungsPlus-Zertifikat
          In Ergänzung der den Einzelverträgen zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen gelten die
          besserstellenden Vereinbarungen aus dem LeistungsPlus-Zertifikat. Die im LeistungsPlus-Zertifikat
          aufgeführten Leistungsbausteine sind nur für die Verträge gültig, die in dieser Police vereinbart
          wurden.


          Das aktuelle LeistungsPlus-Zertifikat finden Sie unter folgendem Link:

          http://buendelpolicen.ruv.de


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Stand 01.03.2022                                                     Seite 26


                        Technische Versicherungen
     Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Elektronik-Versicherung
                               (ABEM 2022)

                                         Inhaltsverzeichnis
                                                                                                  Seite

1      Versicherte und nicht versicherte Sachen                                                       27
2      Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden                                         27
3      Versicherte Interessen                                                                         30
4      Versicherungsort                                                                               30
5      Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung                                       30
6      Versicherte und nicht versicherte Kosten                                                       31
7      Umfang der Entschädigung                                                                       32
8      Zahlung und Verzinsung der Entschädigung                                                       34
9      Sachverständigenverfahren                                                                      35
10     Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften für Daten                                      36
11     Wiederherbeigeschaffte Sachen                                                                  36
12     Wechsel der versicherten Sachen                                                                37
13     Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                                                        37
14     Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss       39
15     Beitragszahlung, Versicherungsperiode                                                          40
16     Versicherung für fremde Rechnung                                                               40
17     Aufwendungsersatz                                                                              41
18     Übergang von Ersatzansprüchen                                                                  42
19     Kündigung nach dem Versicherungsfall                                                           42
20     Veräußerung und deren Rechtsfolgen                                                             43
21     Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen                                                  43
22     Vollmacht des Versicherungsvertreters                                                          44
23     Repräsentanten                                                                                 44


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Stand 01.03.2022                                                       Seite 27


  Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Elektronik-Versicherung
                           (ABEM 2022)

                             1    Versicherte und nicht versicherte Sachen

1.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen
          Anlagen und Geräte, sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach
          beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur
          Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der
          Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder
          Remontage sowie während eines Transports der Sache innerhalb des Versicherungsorts.
          Daten sind keine Sachen.
          Daten sind digitalisierte, maschinenlesbare Informationen. Dazu gehören auch Software und
          Programme.

1.2       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind

              Wechseldatenträger;

              Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Kraft- und Brennstoffe, Vor-, Zwischen- und Fertigprodukte,
              Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;

              Werkzeuge aller Art;

              Akkumulatoren;

              sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß
              mehrfach ausgewechselt werden müssen.


                     2   Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden

2.1       Versicherte Gefahren und Schäden
          Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder
          Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter
          Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub. Unvorhergesehen sind Schäden, die der
          Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit
          dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können.
          Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
          Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
          Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn der Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den
          Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war,
          innerhalb der vereinbarten Versicherungsdauer liegt.

          Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch

              Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;

              Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;

              Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;

              Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner
              Ladung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion;

              Wasser, Feuchtigkeit;

              Sturm, Frost, Eisgang, oder Überschwemmung.


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Stand 01.03.2022                                                       Seite 28


2.2       Schäden an elektronischen Bauelementen
          Der Versicherer leistet Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten
          Sache nur, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im
          Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt
          eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit,
          dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Für
          Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.

2.3       Röhren und Zwischenbildträger
          Der Versicherer leistet Entschädigung für Röhren und Zwischenbildträger nur bei Schäden durch

              Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner
              Ladung;

              Einbruchdiebstahl, Raub oder Vandalismus nach einem Einbruch;

              Leitungswasser.

2.4       Nicht versicherte Gefahren und Schäden
          Der Versicherer leistet ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für
          Schäden

              durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder seiner Repräsentanten;

              durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder
              Verfügung von hoher Hand;

              durch Innere Unruhen;

              durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;

              durch Erdbeben;

              durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem
              Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten. Dabei schadet nur
              grobe Fahrlässigkeit, die den Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
              Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen;

              durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für
              Folgeschäden an anderen technischen Austauscheinheiten von versicherten Sachen wird
              jedoch Entschädigung geleistet, soweit diese nicht auch ihrerseits bereits erneuerungsbedürftig
              waren;

              durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder
              seinen Repräsentanten bekannt sein musste, Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den
              Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
              entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der
              Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit
              des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;

              soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus
              Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der
              Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein
              Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der
              Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. Nr. 18 - Übergang von
              Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf
              Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls
              gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der
              Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem
              Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.


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Stand 01.03.2022                                                       Seite 29


              für die bei Fremdbezug der Lieferant (Hersteller oder Händler) einzutreten hätte, wenn der
              Versicherungsnehmer die versicherte Sache, die er in seinem Betrieb verwendet oder Dritten
              überlässt oder verkauft (Nr. 3.3), selbst hergestellt hat;

              durch Terror;
              Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung
              politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst
              oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf
              eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.

              durch Cyberangriffe
              soweit sie direkt oder indirekt durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht wurden,
              aus dieser entstanden sind oder diese beigetragen hat. Informationssicherheitsverletzung ist
              eine Beeinträchtigung der

              ‒    Verfügbarkeit
              ‒    Integrität
              ‒    Vertraulichkeit

              von Daten oder von informationsverarbeitenden Systemen, die der Versicherungsnehmer bzw.
              der Versicherte zur Ausübung seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nutzt oder die von
              in seinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesse eingeschalteten Dritten, insbesondere
              Verkehrsträger, Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen, genutzt werden. Dabei ist es
              unerheblich, ob sich die Daten oder die informationsverarbeitenden Systeme im unmittelbaren
              Verfügungsbereich des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten oder des eingeschalteten
              Dritten befinden oder sie sich eines externen Dienstleisters bedienen.

2.5       Gefahrendefinitionen
          Im Sinne dieser Bedingungen gilt:

              Brand, Blitzschlag, Explosion
              aa. Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn
                  verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag;
              bb. Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen;
              cc. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende,
                  plötzlich verlaufende Kraftäußerung.

              Einbruchdiebstahl
              Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn jemand in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt
              oder mittels
              aa. richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub an sich gebracht hatte;
              bb. falscher Schlüssel oder
              cc. anderer Werkzeuge eindringt.

              Raub
              Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet oder angedroht
              wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Dem
              Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen gleich, die vorübergehend die Obhut über
              die versicherten Sachen ausüben.

              Vandalismus nach einem Einbruch
              Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in Nr. 2.5 b. aa. - cc.
              bezeichneten Arten eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.

              Leitungswasser
              Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- und Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen
              der Wasserversorgung oder der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-,
              Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten ist.
              Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie
              Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich.


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              Innere Unruhen
              Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in
              einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt
              gegen Personen und Sachen verüben.

              Erdbeben
              Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische
              Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.


                                       3       Versicherte Interessen

3.1       Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers.
          Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch das Interesse des Eigentümers
          versichert. Die Bestimmungen zu versicherten Schäden und Gefahren bleiben unberührt.

3.2       Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn der Versicherungsnehmer das Eigentum nach
          Abschluss der Versicherung überträgt. Im Falle der Veräußerung ist der Erwerber berechtigt, das
          Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der
          laufenden Versicherungsperiode in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Im
          Übrigen gelten die Regelungen gemäß Nr. 20 zur Veräußerung der versicherten Sache.

3.3       Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft, so ist auch das
          Interesse des Käufers versichert. Der Versicherer leistet jedoch keine Entschädigung für Schäden,
          für die der Versicherungsnehmer als Lieferant (Hersteller oder Händler) gegenüber dem Käufer
          einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden einzutreten hätte.

3.4       Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach Nr. 16 zur Versicherung für fremde Rechnung.


                                           4     Versicherungsort

          Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsorts. Versicherungsort sind die im
          Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücke.


                   5   Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung

5.1       Versicherungswert
          Versicherungswert ist der Neuwert.

              Neuwert ist der Kauf- oder Lieferpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich der
              Bezugskosten. Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage,
              Lagerung und Verpackung. In der Rechnung ausgewiesene Rabatte und Preiszugeständnisse
              bleiben für den Versicherungswert unberücksichtigt. Der Neuwert ist entsprechend der
              Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.

              Kann ein Kauf- oder Lieferpreis nicht ermittelt werden, so ist der Neuwert die Summe der Kosten
              um die Sache in der vorliegenden gleichen Art und Güte (z. B. Konstruktion, Abmessung,
              Leistung) neu herzustellen, zuzüglich der Handelsspanne und der Bezugskosten.

              Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer
              einzubeziehen.

5.2       Versicherungssumme
          Die im Versicherungsschein für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
          Versicherungswert entsprechen. Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die
          versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen
          Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen
          werden.


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5.3       Unterversicherung
          Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des
          Versicherungsfalls, so besteht Unterversicherung.


                             6   Versicherte und nicht versicherte Kosten

6.1       Daten, die für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind

              Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die
              Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind, wenn der Verlust, die Veränderung oder
              die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem
              Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren.

              Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen
              zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position.

6.2       Zusätzliche Kosten
          Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der
          jeweils hierfür im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko
          versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine
          Entschädigung geleistet wird.

              Kosten für sonstige Daten
              aa. Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten für die Wiederherstellung von sonstigen
                  Daten, wenn der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge
                  eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger oder der
                  Datenverarbeitungsanlage, auf dem diese Daten gespeichert waren, verursacht wurde.
              bb. Nicht versichert sind Daten,
                  ‒ zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist;
                  ‒ die nicht betriebsfertig oder nicht funktionsfähig sind;
                  ‒ die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden;
                  ‒ die der Versicherungsnehmer als Handelsware vorhält.
              cc. Der Versicherer leistet keine Entschädigung der Kosten für erneuten Lizenzerwerb, weil die
                  versicherten Daten durch Verschlüsselungsmaßnahmen, Kopier- oder Zugriffsschutz
                  gesichert sind.

              Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
              aa. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach
                  versicherten Schadens aufwenden muss, um versicherte und nicht versicherte Sachen,
                  deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des Versicherungsorts befinden
                  ‒ aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren;
                  ‒ zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu
                     transportieren und dort zu beseitigen.
              bb. Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Erdreich
                  oder Gewässern, Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers
                  oder der Natur sowie von Emissionen in der Luft. Nicht versichert sind Aufwendungen des
                  Versicherungsnehmers aufgrund der Einliefererhaftung.
              cc. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen
                  Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.

              Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
              aa. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge einer Kontamination durch einen
                  dem Grunde nach versicherten Schaden aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden
                  muss, um
                  ‒ Erdreich des Versicherungsorts zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren
                     oder auszutauschen;
                  ‒ den     Aushub     zu   vernichten    oder    in    die   nächstgelegene  geeignete
                     Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und dort abzulagern;
                  ‒ insoweit den Zustand des Versicherungsorts vor Eintritt des Schadens
                     wiederherzustellen.


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              bb. Die Aufwendungen gemäß aa. sind nur versichert, sofern die behördlichen Anordnungen
                  ‒ aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Schadens
                     erlassen wurden;
                  ‒ eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Schadens entstanden ist;
                  ‒ innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Schadens ergangen sind und dem
                     Versicherer ohne Berücksichtigung von Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten
                     seit Kenntniserhalt gemeldet wurden.
              cc. Wird durch den Schaden eine bereits bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so
                  sind nur die Aufwendungen versichert, die den für eine Beseitigung der bestehenden
                  Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Berücksichtigung, ob und
                  wann dieser Betrag ohne den Schaden aufgewendet worden wäre. Die hiernach zu
                  ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
              dd. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger
                  Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der Einliefererhaftung sind nicht
                  versichert.
              ee. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen
                  Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.

              Bewegungs- und Schutzkosten
              Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten
              Schadens aufwenden muss, wenn zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
              der versicherten Sache andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen,
              insbesondere Aufwendungen für De- und Remontage, für Durchbruch, Abriss oder
              Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen.

              Luftfrachtkosten
              Dies sind zusätzliche Kosten für Luftfracht, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem
              Grunde nach versicherten Schadens zum Zwecke der Wiederherstellung oder
              Wiederbeschaffung der versicherten Sache aufwendet.

              Bergungskosten
              Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten
              Schadens aufwenden muss, um versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalb
              des Versicherungsorts befinden, zu bergen.

              Kosten für Erd- und Bauarbeiten, Gerüstgestellung
              Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten
              Schadens an den versicherten Sachen aufwenden muss. Nicht versichert sind jedoch Kosten
              für das Orten von Schadenstellen sowie für Folgeschäden an nicht versicherten Sachen.


                                    7    Umfang der Entschädigung

7.1       Wiederherstellungskosten
          Im Versicherungsfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden
          liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials nicht höher sind
          als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein
          Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der versicherten Sache durch einen
          Abzug, der ermittelt wird unter Berücksichtigung ihres Alters und ihres Betriebszustands,
          insbesondere der Abnutzung und der Instandhaltung. der Verwendung und Nutzung sowie der
          durchschnittlichen technischen Nutzungs- und Lebensdauer. Versicherte Sachen, die in
          verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie
          wirtschaftlich zusammengehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt,
          so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

7.2       Teilschaden
          Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustands
          notwendigen Aufwendungen abzüglich des Werts des Altmaterials.

              Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
              aa. Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;


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              bb. Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner
                  Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und
                  Nachtarbeiten;
              cc. De- und Remontagekosten;
              dd. Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;
              ee. Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der
                  versicherten Sache notwendig ist;
              ff. Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren
                  Teile sowie Kosten für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den
                  Abtransport von Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage, jedoch
                  nicht Kosten aufgrund der Einliefererhaftung.

              Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertverbesserung wird
              vorgenommen an Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln,
              Werkzeugen aller Art, Akkumulatoren sowie sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der
              versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweit diese
              Teile zur Wiederherstellung der versicherten Sache zerstört oder beschädigt werden.

              Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
              aa. Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem
                  Versicherungsfall notwendig gewesen wären;
              bb. Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung
                  hinausgehen;
              cc. Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch
                  Arbeiten in fremder Regie entstanden wären;
              dd. entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie;
              ee. Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung;
              ff. Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der
                  versicherten Sache selbst ausgeführt werden;
              gg. Vermögensschäden.

7.3       Totalschaden
          Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Werts des Altmaterials.

7.4       Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
          Abweichend von Nr. 7.2 und 7.3 ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor
          Eintritt des Versicherungsfalls begrenzt, wenn

              für die Wiederherstellung (Teilschaden) der versicherten Sache serienmäßig hergestellte
              Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind oder

              die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung (Totalschaden) unterbleibt. Der
              Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert
              übersteigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des
              Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung zur Wiederherstellung der
              beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten oder abhandengekommenen Sachen
              verwenden wird.

7.5       Zusätzliche Kosten
          Der Versicherer leistet bis zur hierfür vereinbarten Versicherungssumme Entschädigung für
          zusätzliche Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die Wiederherstellungskosten
          hinaus tatsächlich aufgewendet werden.

7.6       Grenze der Entschädigung
          Grenze der Entschädigung ist der auf die vom Schaden betroffene Sache entfallende Teil der
          Versicherungssumme.

7.7       Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
          Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach Nr. 7.1 bis 7.6 ermittelten Betrags
          ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält wie die Versicherungssumme zu dem
          Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko.


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7.8       Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit
          Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig
          herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
          Verhältnis gekürzt.

7.9       Selbstbeteiligung
          Der nach Nr. 7.1 bis 7.8 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte
          Selbstbeteiligung gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln
          abgezogen. Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem
          ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird die Selbstbeteiligung nur einmal
          abgezogen.


                            8   Zahlung und Verzinsung der Entschädigung

8.1       Fälligkeit der Entschädigung

              Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur
              Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach
              Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der
              Sache mindestens zu zahlen ist.

              Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der
              Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die
              Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.

8.2       Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils
          Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach Nr. 8.1 b. geleisteten
          Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers
          nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.

8.3       Verzinsung
          Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht
          besteht:

              die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens
              geleistet wird - ab Fälligkeit zu verzinsen;

              der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu
              verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder
              Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat;

              der Zinssatz beträgt 4 Prozent pro Jahr.;

              die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

8.4       Hemmung
          Bei der Berechnung der Fristen nach Nr. 8.1.und 8.3. ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in
          dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht
          gezahlt werden kann.

8.5       Aufschiebung der Zahlung
          Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange

              Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;

              ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen
              Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.


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                                     9   Sachverständigenverfahren

9.1       Feststellung der Schadenhöhe
          Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der Schaden
          in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren
          können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.

9.2       Weitere Feststellungen
          Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum
          Versicherungsfall ausgedehnt werden.

9.3       Verfahren vor Feststellung
          Für das Sachverständigenverfahren gilt:

              Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu
              benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe
              des von ihr genannten Sachverständigen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
              auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht
              innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die
              auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In
              der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge
              hinzuweisen.

              Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des
              Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine
              Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem
              ähnlichen Verhältnis steht.

              Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer
              Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b. gilt
              entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die
              Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den
              Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.

9.4       Feststellung
          Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:

              die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für
              den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar
              war;

              den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung; insbesondere
              aa. ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten
                  Sachen mit deren Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren Neuwerten zur Zeit
                  des Schadens;
              bb. die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in den Zustand vor Schadeneintritt
                  erforderlichen Kosten;
              cc. die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;

              die nach dem Versicherungsschein versicherten Kosten.

9.5       Verfahren nach Feststellung
          Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die
          Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich
          dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die
          Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung
          beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für
          die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen
          Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der
          Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch


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Stand 01.03.2022                                                      Seite 36


          gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen
          können oder wollen oder sie verzögern.

9.6       Kosten
          Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die
          Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.

9.7       Obliegenheiten
          Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht
          berührt.


                    10   Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften für Daten

10.1      Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer

              mindestens eine wöchentliche Sicherung der Daten vorzunehmen, d. h. Duplikate der
              versicherten Daten anzufertigen, wobei die Sicherungsdatenträger getrennt aufbewahrt oder
              betrieben werden müssen, dass sie nicht von demselben Schadenereignis betroffen werden
              können (z. B. Off-Line-Sicherung);

              sicherzustellen, dass Form und Struktur der Daten auf den Sicherungsdatenträgern so
              beschaffen sind, dass deren Rücksicherung technisch möglich ist;

              technische Schutzmaßnahmen gegen unbefugten Zugriff durch Firewalls und Virenscanner
              sicherzustellen, die automatisch aktualisiert werden;

              nur solche Software zu verwenden, für die der Hersteller noch Sicherheitsupdates zur Verfügung
              stellt;

              ein Patch-Management sicherzustellen, das eine zeitnahe Installation von Sicherheitsupdates
              durchführt, soweit dies technisch und rechtlich möglich ist;

              eine Benutzerverwaltung mit einem datenbezogenen Berechtigungsmanagement einzurichten.
              Administrative Zugänge müssen ausschließlich Administratoren zur Erledigung administrativer
              Tätigkeiten vorbehalten sein;

              einen Zugriffsschutz für sämtliche Daten durch die Verwendung ausreichend komplexer
              Passwörter sicherzustellen.

10.2      Sicherheitsvorschriften sind Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls. Verletzt der
          Versicherungsnehmer eine der in Nr. 10.1 genannten Sicherheitsvorschriften vorsätzlich oder grob
          fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von Nr. 13 zur Kündigung berechtigt oder auch
          leistungsfrei sein


                                 11    Wiederherbeigeschaffte Sachen

11.1      Anzeigepflicht
          Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies
          nach Kenntniserlangung dem Versicherer unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
          anzuzeigen.

11.2      Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
          Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, bevor
          die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die
          Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt.
          Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben.


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Stand 01.03.2022                                                       Seite 37


11.3      Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung

              Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt,
              nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswerts gezahlt
              worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache
              dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht
              innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
              oder Brief) des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das
              Wahlrecht auf den Versicherer über.

              Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt,
              nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß
              geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten
              und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei
              Wochen nach Empfang einer Aufforderung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) des
              Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem
              Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der
              Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten
              bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.

11.4      Beschädigte Sachen
          Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die
          bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Wiederherstellungskosten auch dann verlangen
          oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 11.2 oder 11.3 bei ihm verbleiben.

11.5      Gleichstellung
          Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die
          Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.

11.6      Übertragung der Rechte
          Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so
          hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm
          mit Bezug auf diese Sachen zustehen.


                                12    Wechsel der versicherten Sachen

          Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsschein bezeichneten Sache eine
          andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des
          Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung.

          Die vorläufige Deckung endet

              mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrags oder

              mit Beginn eines weiteren         Vertrags    über   vorläufige   Deckung   mit    gleichartigem
              Versicherungsschutz oder

              mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch nach drei Monaten.


                           13   Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

13.1      Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
          Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der          Versicherungsnehmer     vor   Eintritt   des
          Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind:

              die Einhaltung aller       gesetzlichen,     behördlichen   sowie    vertraglich   vereinbarten
              Sicherheitsvorschriften;

              die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.


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Stand 01.03.2022                                                       Seite 38


          Rechtsfolgen
          Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor
          Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer
          innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos
          kündigen.
          Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
          Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.

13.2      Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
          Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten
          zu erfüllen:

              Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat
              der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen
              sowie Weisungen - ggfs. auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies
              gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer
              unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu
              handeln.

              Der Versicherungsnehmer hat
              aa. dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat,
                  unverzüglich - ggfs. auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen;
              bb. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei
                  anzuzeigen;
              cc. dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen
                  Sachen einzureichen;
              dd. das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die
                  beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen
                  unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos)
                  und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer
                  aufzubewahren;
              ee. soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail,
                  Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des
                  Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung
                  über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu
                  gestatten;
              ff. vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise
                  zugemutet werden kann.

              Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen, als dem
              Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Nr. 13.2 a. und b. ebenfalls zu
              erfüllen - soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.

13.3      Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung

              Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 13.1 oder 13.2 vorsätzlich, so ist
              der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der
              Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
              Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.

              Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende
              Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise
              leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B.
              E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

              Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
              er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der
              Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt
              oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der
              dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der
              Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.


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14     Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss

14.1      Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
          Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
          bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail,
          Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den
          Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der
          Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der
          Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) stellt.

          Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der
          Anwendung von Absatz 1 und Nr. 14.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters, als auch
          die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
          Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob
          fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter, noch dem
          Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

14.2      Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht

              Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
              Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 14.1 Absatz 1 kann der
              Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit
              kein Versicherungsschutz.
              Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
              dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig
              gemacht hat.
              Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht
              besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
              auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
              geschlossen hätte.
              Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den
              Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
              unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls,
              noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall
              besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
              arglistig verletzt hat.

              Kündigung
              Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 14.1 Absatz 1 leicht fahrlässig
              oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist
              ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
              auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
              geschlossen hätte.

              Vertragsänderung
              Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 14.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich
              verletzt, und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den
              Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf
              Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei                    einer vom
              Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab
              der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
              Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der
              Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der
              Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
              Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den
              Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.

14.3      Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
          Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb
          eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine


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          Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats
          nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
          Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von
          ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

14.4      Hinweispflicht des Versicherers
          Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur
          zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
          oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.

14.5      Ausschluss von Rechten des Versicherers
          Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
          nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
          kannte.

14.6      Anfechtung
          Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.

14.7      Erlöschen der Rechte des Versicherers
          Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit
          Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle,
          die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der
          Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.


                             15     Beitragszahlung, Versicherungsperiode

          Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder durch laufende Zahlungen monatlich, viertel-,
          halbjährlich, jährlich oder als Einmalprämie im Voraus gezahlt.
          Entsprechend der Vereinbarung über laufende Zahlungen umfasst die Versicherungsperiode einen
          Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einer Einmalprämie ist die
          Versicherungsperiode die vereinbarte Vertragsdauer, jedoch höchstens ein Jahr.


                               16     Versicherung für fremde Rechnung

16.1      Rechte aus dem Vertrag
          Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse
          eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem
          Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den
          Versicherungsschein besitzt.

16.2      Zahlung der Entschädigung
          Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis
          verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die
          Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.

16.3      Kenntnis und Verhalten

              Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung
              sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des
              Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und
              des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten
              und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte
              Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.

              Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen
              abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des
              Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.


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Stand 01.03.2022                                                       Seite 41


          Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den
          Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert
          hat.


                                       17    Aufwendungsersatz

17.1      Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens

              Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
              Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für
              geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.

              Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden
              Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der
              Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen
              objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die
              Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.

              Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz
              nach Nr. 17.1 a. und b. entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf
              Weisung des Versicherers entstanden sind.

              Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen
              höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit
              Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

              Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Nr. 17.1 a. erforderlichen Betrag auf
              Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.

              Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen,
              wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.

17.2      Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens

              Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung
              eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
              Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese
              Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer
              aufgefordert wurde.

              Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach
              Nr. 17.2 a. entsprechend kürzen.

17.3      Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens

          a. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
             Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für
             geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.

          b. Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden
             Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der
             Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen
             objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die
             Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.

          c. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz
             nach Nr. 17.1 a. und b. entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf
             Weisung des Versicherers entstanden sind.

          d. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen
             höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit


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               Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

          e. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Nr. 17.1 a. erforderlichen Betrag auf
             Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.

          f.   Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen,
               wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.

17.4      Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens

               Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung
               eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
               Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese
               Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer
               aufgefordert wurde.

               Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach
               Nr. 17.2 a. entsprechend kürzen.


                                   18   Übergang von Ersatzansprüchen

18.1      Übergang von Ersatzansprüchen
          Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch
          auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht
          zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
          Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt
          des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden,
          es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

18.2      Obliegenheiten zur Sicherung vor Ersatzansprüchen
          Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs
          dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach
          Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer
          soweit erforderlich mitzuwirken.
          Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung
          insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im
          Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
          Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
          Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
          Versicherungsnehmer


                              19    Kündigung nach dem Versicherungsfall

19.1      Kündigungsrecht
          Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag
          kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung
          ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung
          zulässig.

19.2      Kündigung durch Versicherungsnehmer
          Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer
          wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren
          Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

19.3      Kündigung durch den Versicherer
          Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
          wirksam.


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                               20    Veräußerung und deren Rechtsfolgen

20.1      Übergang der Versicherung
          Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des
          Eigentumsübergangs (bei Immobilien: Datum der Umschreibung im Grundbuch) an dessen Stelle
          der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsvertrag sich
          ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Die Versicherung geht auch über,
          wenn die versicherte Sache im Wege der Zwangsversteigerung erworben wird oder ein Dritter auf
          Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung
          erwirbt, versicherte Bodenerzeugnisse zu beziehen. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers
          erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.

20.2      Kündigung
          Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung
          einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses
          Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers
          von der Veräußerung ausgeübt wird. Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit
          sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform (z. B. E-
          Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
          Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung
          innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.

20.3      Beitrag
          Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang
          auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt. Wenn der
          Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.

20.4      Anzeigepflichten
          Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B.
          E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
          Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der
          Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem
          Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem
          Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
          Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt
          bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur
          Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung
          abgelaufen war und er nicht gekündigt hat


                         21    Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen

21.1      Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls

              Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer
              von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges
              Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die
              vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

              Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer
              berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
              entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

21.2      Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
          Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den
          Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
          Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch
          durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder
          Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.


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                            22    Vollmacht des Versicherungsvertreters

22.1      Erklärungen des Versicherungsnehmers
          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene
          Erklärungen entgegenzunehmen betreffend

              den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;

              ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;

              Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des
              Versicherungsverhältnisses.

22.2      Erklärungen des Versicherers
          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte
          Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.

22.3      Zahlungen an den Versicherungsvertreter
          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im
          Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet,
          anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich
          gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder infolge grober
          Fahrlässigkeit nicht kannte.


                                        23    Repräsentanten

          Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten
          zurechnen lassen.


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Klauseln für Elektronik                                             R+V Allgemeine Versicherung AG
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                          Klauseln für die Elektronik-Versicherung

                                         Inhaltsverzeichnis
                                                                                                    Seite
Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten - Klausel TM4001                                47
Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich - Klausel TM4002                                 47
Bewegungs- und Schutzkosten - Klausel TM4003                                                          47
Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten; Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten,
Bereitstellung eines Provisoriums und Luftfracht - Klausel TM4005                                     47
Feuerlöschkosten und Gebühren - Klausel TM4006                                                        47
Eichkosten - Klausel TM4007                                                                           47
Schadensuchkosten - Klausel TM4008                                                                    47
Sofortiger Reparaturbeginn - Klausel TM4101                                                           48
Fundamente - Klausel TM4102                                                                           48
Vorsorgeversicherung - Klausel TM4103                                                                 48
Sammelposition - Klausel TM4104                                                                       48
Einschluss Terrorakte - Klausel TM4105                                                                48
Verhältnis zur Inhaltsversicherung - Klausel TM4106                                                   48
Angleichung der Beiträge und Versicherungssummen - Klausel TM4107                                     49
Werkstattrisiko/Transporte - Klausel TM4108                                                           50
Innere Unruhen - Klausel TM4109                                                                       50
Anerkennung - Klausel TM4110                                                                          50
Regressverzicht - Klausel TM4112                                                                      50
Cyberangriffe - Klausel TM4115                                                                        51
Auflösende Bedingung bei Veräußerung durch den Versicherungsnehmer - Klausel TM4116                   51
GAP-Deckung - Differenz-Entschädigung bei nicht Wiederaufbau/Wiederbeschaffung der versicherten
Sache - Klausel TM4201                                                                                51
Kreditübernahme im Schadensfall - Klausel TM4202                                                      51
Selbstbeteiligung - Klausel TM4301                                                                    51
Selbstbeteiligung Ultraschallköpfe und Endoskopsonden - Klausel TM4302                                52
Selbstbeteilligung Diebstahl - Klausel TM4303                                                         52
Selbstbeteiligung für Datenversicherung - Klausel TM4305                                              52
Laufzeitrabatt - Klausel LZR00101                                                                     52
Ohne Mehrwertsteuer - Klausel TM4715                                                                  52
Mit Mehrwertsteuer - Klausel TM4716                                                                   52
Pauschale Elektronikversicherung Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik und Bürogeräte -
Klausel TM0001                                                                                        52
Pauschale Elektronikversicherung Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik - Klausel TM0002                  54
Pauschale Elektronikversicherung Materialprüf- und Labortechnik - Klausel TM0003                      55
Pauschale Elektronikversicherung Satz- und Reprotechnik - Klausel TM0004                              57
Pauschale Elektronikversicherung Bild- und Tontechnik - Klausel TM0005                                58
Pauschale Elektronikversicherung Medizintechnik - Klausel TM0006                                      59
Elektronikversicherung Kassen und Waagen - Klausel TM0007                                             62


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Klauseln für Elektronik                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                     Seite 46


Datenversicherung für Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik, Bürogeräte – Klausel
TM0031                                                                                                63
Datenversicherung für Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik - Klausel TM0032                             64
Datenversicherung für Materialprüf- und Labortechnik - Klausel TM0033                                 66
Datenversicherung für Satz- und Reprotechnik - Klausel TM0034                                         68
Datenversicherung für Bild und Tontechnik - Klausel TM0035                                            69
Datenversicherung für Mediziner und Medizintechnik - Klausel TM0036                                   71
Datenversicherung für Kassen und Waagen - Klausel TM0037                                              72
Mehrkosten für Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik, Bürogeräte - Klausel TM0041           74
Mehrkosten für Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik - Klausel TM0042                                    76
Mobile Geräte (auf Erstes Risiko) - Klausel TM1101                                                    78
Mobile Geräte (Prozentual) - Klausel TM1102                                                           78
Selbstbeteiligung für Softwareschutzmodule - Klausel TM1104                                           78
Programmierkosten für Kassen und Kassensysteme - Klausel TM1105                                       78
Ausschluss Sachgefahren (Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser) - Klausel TM1107                   78
Sachen mit Geldinhalt oder geldwertem Inhalt - Klausel TM1108                                         79
Versicherte Anlagen und Geräte - Klausel TM1109                                                       79
Sonstige Daten - Klausel TM1110                                                                       79
Röhren - Klausel TM1144                                                                               79
Zwischenbildträger - Klausel TM1145                                                                   80
Homeoffice – Klausel TM1150                                                                           81


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Klauseln für Elektronik                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                     Seite 47


                          Klauseln für die Elektronik-Versicherung
          Die einzelnen Klauseln können entsprechend dem ausgewählten Risiko vereinbart werden.


             Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten - Klausel TM4001

          Nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Aufräumungs-,   Dekontaminations-     und     Entsorgungskosten bis zur vereinbarten
          Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert.


               Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich - Klausel TM4002

          Nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich bis zur vereinbarten Versicherungssumme
          auf Erstes Risiko mitversichert.


                            Bewegungs- und Schutzkosten - Klausel TM4003

          Nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Bewegungs- und Schutzkosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko
          mitversichert.


    Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten; Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten,
                 Bereitstellung eines Provisoriums und Luftfracht - Klausel TM4005

          Nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Kosten für
          Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten; Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten, Bereitstellung
          eines Provisoriums und Luftfracht bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko.


                            Feuerlöschkosten und Gebühren - Klausel TM4006

          Mitversichert sind Feuerlöschkosten und Gebühren bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf
          Erstes Risiko. Hierzu zählen insbesondere die Löschmittel, das Wiederauffüllen der
          Feuerlöscheinrichtungen und sonstige Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur
          Brandbekämpfung für geboten halten durfte. Auch Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren
          oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter zählen dazu. Anderweitige
          Versicherungen gehen voran.


                                      Eichkosten - Klausel TM4007

          Mitversichert gelten Eichkosten inklusive der Eichamtsgebühren bis zu der im Vertrag genannten
          Versicherungssumme auf Erstes Risiko.


                                 Schadensuchkosten - Klausel TM4008

          Bei begründetem Schadenverdacht gelten Schadensuchkosten bis zu der im Vertrag genannten
          Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Diese Kosten trägt der Versicherer, auch wenn
          sich herausstellt, dass kein ersatzpflichtiger Sachschaden vorgelegen hat.


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Klauseln für Elektronik                                                R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                       Seite 48


                              Sofortiger Reparaturbeginn - Klausel TM4101

          Nach Eintritt eines Schadens kann mit der Reparatur sofort begonnen werden, wenn der Schaden
          voraussichtlich nicht über der im Vertrag vereinbarten Schadenhöhe liegt und die Schadenanzeige
          unverzüglich erfolgt. Die beschädigten Teile sind zur Beweissicherung aufzubewahren, der Schaden
          muss nachvollziehbar sein und sollte nach Möglichkeit durch Fotos dokumentiert werden.
          Unabhängig davon bleibt der Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Obliegenheiten im
          Versicherungsfall, insbesondere zur Schadenminderung verpflichtet. Bei Schäden die über die
          vereinbarte Schadenhöhe hinausgehen, darf erst nach Rücksprache mit dem Versicherer und nach
          dessen Zustimmung mit den Reparaturarbeiten begonnen werden. Das Schadenbild ist bis dahin
          unverändert zu lassen, es sei denn, dass Eingriffe aus Sicherheitsgründen erforderlich sind.


                                      Fundamente - Klausel TM4102

          Abweichend zu den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          die Fundamente der versicherten Sachen bis zu der im Versicherungsvertrag genannten
          Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert.


                                 Vorsorgeversicherung - Klausel TM4103

          Für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen gilt eine
          Vorsorgeversicherung in Höhe von 20 Prozent der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme
          maximal bis zu der im Vertrag genannten Versicherungssumme vereinbart. Voraussetzung ist, dass
          die neu hinzukommenden Geräte/Anlagen den vorhandenen und bereits versicherten in Art und/oder
          Verwendungszweck entsprechen. Der Versicherungsnehmer meldet dem Versicherer innerhalb von
          drei Monaten nach Beginn eines jeden Versicherungsjahres die aufgrund der im vorhergehenden
          Versicherungsjahr eingetretenen Veränderungen erforderliche Anhebung/Reduzierung der
          Versicherungssummen. Falls keine Veränderungen eingetreten sind, ist eine Meldung entbehrlich.
          Der Beitrag infolge der Anhebung/Reduzierung wird aus der Differenz zwischen alter und neuer
          Versicherungssumme ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres berechnet/gutgeschrieben.
          Erfolgt die Jahresmeldung nicht innerhalb von drei Monaten, obwohl sie aufgrund im
          vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretener Veränderungen abzugeben gewesen wäre, so
          entfällt die Vorsorgeversicherung für das laufende Versicherungsjahr.


                                    Sammelposition - Klausel TM4104

          Die versicherten Sachen sind als Sammelposition aufgeführt. Als versicherte Sache im Sinne der
          dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt die jeweilige vom
          Schaden betroffene technische Einheit. Technische Einheiten werden genauso behandelt, als ob sie
          in Einzelpositionen im Anlagenverzeichnis aufgeführt wären.


                                 Einschluss Terrorakte - Klausel TM4105

          Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden an der Neubauleistung, die durch Terrorakte
          verursacht werden.

          Der Einschluss gilt bis zu der Gesamtversicherungssumme von maximal 50.000.000 EUR. Dies gilt
          abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen.


                          Verhältnis zur Inhaltsversicherung - Klausel TM4106

          Ist dieselbe versicherte Sache in mehreren Verträgen innerhalb dieser Police versichert, so geht bei
          gleichen Gefahren für die in den "Bedingungen für die Technischen Versicherungen" versicherten
          Gefahren der Vertrag "Inhaltsversicherung" vor.


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                Angleichung der Beiträge und Versicherungssummen - Klausel TM4107

1         Angleichung
          Beiträge und Versicherungssummen werden im Versicherungsvertrag nach dem Stand der Löhne
          und Preise in der Investitionsgüter-Industrie vom Januar/März 1971 angegeben.
          Eine Änderung dieser Löhne und Preise hat, ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden
          Allgemeinen Versicherungsbedingungen, eine entsprechende Angleichung der Beiträge und
          Versicherungssummen zur Folge, wenn sich eine Veränderung der Beiträge um mehr als 2 Prozent
          ergibt. Unterbleibt hiernach eine Angleichung der Beiträge und Versicherungssummen, ist für die
          nächste Veränderung der Prozentsatz maßgebend, um den sich die Löhne und Preise gegenüber
          dem Zeitpunkt geändert haben, der für die letzte Angleichung maßgebend war.

2         Indexierung
          Für die Angleichung der Beiträge wird zu 30 Prozent die Preisentwicklung und zu 70 Prozent die
          Lohnentwicklung berücksichtigt. Die Angleichung der Versicherungssummen erfolgt unter
          Berücksichtigung der Preisentwicklung.
          Eine Angleichung der Beiträge erfolgt nur, wenn die Versicherungssummen gleichzeitig angepasst
          werden. Wäre die Versicherungssumme höher, wenn sie entsprechend dem Anstieg des
          Versicherungswerts angeglichen würde, dann ist die Grenze der Entschädigung dieser höhere
          Betrag.
          Maßgebend für die Angleichung sind die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indizes, und
          zwar

              für die Preisentwicklung der Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz),
              Gruppe Investitionsgüter;

              für die Lohnentwicklung der Index der Bruttostundenverdienste der Arbeiter in der
              Investitionsgüter-Industrie (alle Arbeiter).

3         Zeitpunkt
          Die Angleichung wird mit den letzten vor Ende eines Kalenderjahres veröffentlichten Indizes ermittelt
          und für den im folgenden Kalenderjahr fälligen Jahresbeitrag wirksam.

4         Unterversicherung
          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          besteht Unterversicherung nur, soweit zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Versicherungssumme
          nach dem Stand März 1971 Unterversicherung vorgelegen hätte.

5         Kündigung
          Der Versicherungsnehmer kann diese Klausel kündigen, wenn sich durch diese Klausel die Beiträge
          für das folgende Versicherungsjahr um mehr als 10 Prozent erhöhen oder die Beitragssteigerung in
          drei aufeinander folgenden Versicherungsjahren mehr als 20 Prozent beträgt.
          Die Kündigung ist spätestens einen Monat nach der Mitteilung über die Beitragserhöhung in Textform
          zu erklären. Sie wird zu Beginn des Versicherungsjahres wirksam, für das die Beiträge erhöht werden
          sollten.

6         Erläuterung zur Berechnung des Beitrags und der Versicherungssumme

          Beitrag
          Der Beitrag B des jeweiligen Versicherungsjahres berechnet sich zu
          B = B0 x Beitragsfaktor
          Beitragsfaktor = 0,3 x E/E0 + 0,7 x L/L0

          Versicherungssumme
          Die Versicherungssumme S des jeweiligen Versicherungsjahres berechnet sich zu
          S = S0 x Summenfaktor
          Summenfaktor = E/E0

          Es bedeuten:
          B0 = Im Versicherungsvertrag genannter Beitrag, Stand Januar/März 1971
          S0 = Im Versicherungsvertrag genannte Versicherungssumme, Stand März 1971


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Klauseln für Elektronik                                                R+V Allgemeine Versicherung AG
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          E = Letzter im Ermittlungsjahr veröffentlichter Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte,
          Gruppe Investitionsgüter

          E0 = Stand März 1971
          L = Letzter im Ermittlungsjahr veröffentlichter Index der durchschnittlichen Bruttostundenverdienste
          der Arbeiter, Gruppe Investitionsgüter- Industrie (alle Arbeiter)

          L0 = Stand Januar 1971


                               Werkstattrisiko/Transporte - Klausel TM4108

          Der Versicherer leistet Entschädigung auch dann, wenn sich die versicherten Sachen aus Anlass
          eines ersatzpflichtigen Sachschadens oder einer Überholung/Wartung/Revision in einer Werkstatt
          befinden. Die Transporte - innerhalb Europas - sind aus diesem Anlass mitversichert. Anderweitige
          Versicherungen gehen voran.


                                     Innere Unruhen - Klausel TM4109

1         Versicherte Gefahren und Schäden
          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden durch Innere Unruhen.
          Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer
          die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen
          Personen oder Sachen verüben.

2         Nicht versicherte Schäden
          Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-
          rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann.

3         Umfang der Entschädigung
          Die Grenze der Entschädigung ist abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden
          Allgemeinen Versicherungsbedingungen der im Versicherungsvertrag genannte Betrag.

4         Kündigung
          Die Versicherung dieser Gefahr kann jederzeit in Textform gekündigt werden. Die Kündigung wird
          eine Woche nach Zugang wirksam.


                                      Anerkennung - Klausel TM4110

          Der Versicherer erkennt an, dass ihm bei Abschluss des Vertrags alle Umstände bekannt waren, die
          für die Beurteilung des Risikos erforderlich sind, es sei denn, dass irgendwelche Umstände arglistig
          verschwiegen wurden. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, nachträglich eingetretene
          Gefahrerhöhungen nach § 23 VVG anzuzeigen, bleibt unberührt.


                                    Regressverzicht - Klausel TM4112

          Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Mitarbeiter
          (ausgenommen Repräsentanten) oder gegen anderweitige berechtigte Benutzer (außer Mitarbeitern
          von Wartungs- oder Reparaturunternehmen) der versicherten Sache, verzichtet der Versicherer auf
          den Übergang des Ersatzanspruchs, es sei denn

              der Verursacher hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder

              für den Schaden kann Ersatz aus einer Haftpflichtversicherung beansprucht werden.


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                                     Cyberangriffe - Klausel TM4115

          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          leistet der Versicherer Entschädigung für Sachschäden durch Cyberangriffe, soweit sie direkt oder
          indirekt durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht wurden, aus dieser entstanden sind
          oder diese beigetragen hat.


     Auflösende Bedingung bei Veräußerung durch den Versicherungsnehmer - Klausel TM4116

          Der Versicherungsvertrag ist auflösend bedingt durch die Veräußerung der versicherten Sache durch
          den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsvertrag endet demnach zum Zeitpunkt des (gesetzlich
          vorgesehenen bzw. vertraglich mit dem Käufer vereinbarten) Gefahrübergangs der Sache auf den
          Käufer, spätestens jedoch mit dem Eigentumsübergang auf den Käufer. Sind in einem
          Versicherungsvertrag mehrere Sachen versichert und werden nur einzelne versicherte Sachen
          veräußert, endet der Versicherungsvertrag nur in Bezug auf die veräußerten versicherten Sachen,
          im Übrigen bleibt er unberührt.

          Endet der Versicherungsvertrag ganz oder teilweise in Bezug auf einzelne veräußerte versicherte
          Sachen durch die vorstehende auflösende Bedingung vor Ablauf der Versicherungsperiode, so steht
          dem Versicherer die vereinbarte Prämie für den beendeten Vertrag bzw. Vertragsteil pro rata
          temporis für die tatsächliche Vertragslaufzeit zu.

          Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer die Veräußerung der versicherten Sache
          unverzüglich in Textform anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer hat den Käufer auf den bei
          Eigentumsübergang nicht vorhandenen Versicherungsschutz ausdrücklich hinzuweisen.


       GAP-Deckung - Differenz-Entschädigung bei nicht Wiederaufbau/Wiederbeschaffung der
                               versicherten Sache - Klausel TM4201

          Entgegen den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird im
          Falle eines Totalschadens der Zeitwert der versicherten Sache, mindestens die Restschuld aus
          einem bestehenden Kredit-/Leasingvertrag zur Finanzierung der versicherten Sache ersetzt, der
          vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung wird in Abzug gebracht. Wobei die ursprüngliche
          Versicherungssumme die Grenze der Entschädigung bildet. Der Zeitwert errechnet sich maximal aus
          der im Antrag angegebenen Versicherungssumme unter Berücksichtigung eines prozentualen
          Abzugs. Der Abzug ergibt sich aus dem Alter, dem Zustand und dem Abnutzungsgrad der
          versicherten Sache am Schadentag.


                           Kreditübernahme im Schadensfall - Klausel TM4202

          Der Versicherer ersetzt bei ersatzpflichtigen Sachschäden die nachgewiesenen Aufwendungen für
          Tilgung, Zinsen und Gebühren aus Kreditverträgen, wenn hierdurch die technische
          Einsatzmöglichkeit der versicherten Sache unterbrochen oder beeinträchtigt wird. Die
          Aufwendungen werden für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung, höchstens mit
          1.500 EUR je Schadensfall und Maschine/Anlage, maximal mit 50 EUR je Ausfalltag ersetzt. Die
          Kreditübernahme ist auf vier Wochen begrenzt. Sie beginnt eine Woche nach Schadeneintritt, sofern
          der Versicherungsnehmer die Schadenbehebung unverzüglich veranlasst. Bei Verletzung dieser
          Obliegenheit gelten die dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen.


                                   Selbstbeteiligung - Klausel TM4301

          Der nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelte
          Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbeteiligung gekürzt.


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Klauseln für Elektronik                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                     Seite 52


              Selbstbeteiligung Ultraschallköpfe und Endoskopsonden - Klausel TM4302

          Bei Schäden durch oder Raub oder Diebstahl außerhalb des Versicherungsorts wird der nach den
          dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelte Betrag um die
          im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.


                               Selbstbeteilligung Diebstahl - Klausel TM4303

          Bei Schäden durch oder Raub oder Diebstahl außerhalb des Versicherungsorts wird der nach den
          dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelte Betrag um die
          im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.


                          Selbstbeteiligung für Datenversicherung - Klausel TM4305

          Bei Schäden gemäß der Datenversicherung der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen wird der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete
          Betrag je Versicherungsfall um den zur Position vereinbarten Selbstbeteiligung gekürzt.


                                     Laufzeitrabatt - Klausel LZR00101

          Steht dem Versicherer wegen eines vorzeitigen Vertragsendes nicht der Beitrag für die im
          Versicherungsvertrag genannte Anzahl voller Versicherungsjahre zu, so entfällt rückwirkend der
          vereinbarte Mehrjährigkeitsrabatt. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuzahlen. Dies gilt nicht, wenn
          der Versicherer den Vertrag kündigt.


                                   Ohne Mehrwertsteuer - Klausel TM4715

          Die Versicherungssumme enthält keine Mehrwertsteuer. Diese wird somit im Versicherungsfall nicht
          erstattet.


                                    Mit Mehrwertsteuer - Klausel TM4716

          Die Versicherungssumme enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer. Diese wird im Versicherungsfall
          erstattet, soweit der Versicherungsnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.


      Pauschale Elektronikversicherung Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik und
                                   Bürogeräte - Klausel TM0001

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
          Einzelversicherungssumme je Gerät/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Die Aufteilung von
          Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für
          alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
          Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

1         Gegenstand der Versicherung

1.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind sämtliche Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
          Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik und Bürogeräte, wie z. B.:
          ‒ Netzwerkanlagen, Server, Personalcomputer, Bürocomputer, Drucker, EDV-Anlagen,
          ‒ Notebooks, Netbooks und Tablet-PC, Digitalkameras,
          ‒ CAD-, CAE-, CAM-Systeme,
          ‒ Telefonanlagen,
          ‒ Telefaxgeräte,


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Klauseln für Elektronik                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                     Seite 53


          ‒   Gegen- und Wechselsprechanlagen,
          ‒   Personensuch- und -rufanlagen,
          ‒   Uhrenanlagen, Zeiterfassungsgeräte,
          ‒   Vortrags- und Demonstrationsgeräte, Konferenzraumtechnik, Interactive Whiteboards,
          ‒   Kopiergeräte, Mikrofilmgeräte,
          ‒   Diktiergeräte, elektrische Schreib- und Rechenmaschinen,
          ‒   Post- und Papierbearbeitungsgeräte, Aktenvernichter,
          ‒   3D-Drucker, sofern diese nicht zu industriellen Produktionszwecken eingesetzt werden.

1.2       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ Anlagen und Geräte die einer der folgenden Gruppen zugeordnet werden können:
              ‒ Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik,
              ‒ Materialprüf- und Labortechnik,
              ‒ Satz- und Reprotechnik,
              ‒ Bild- und Tontechnik,
              ‒ Medizintechnik,
              ‒ Kassen und Waagen,
          ‒ Autotelefone,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware,
          ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken oder ähnlich überlassene fremde Anlagen und
              Geräte,
          ‒ Küchen- und Haushaltsgeräte,
          ‒ Automaten für Nahrungs- und Genussmittel,
          ‒ elektronische Steuerungen und Regelungen von Produktionsanlagen und haustechnischer
              Anlagen,
          ‒ Vermessungsgeräte (mechanisch und/oder elektrisch),
          ‒ Geschwindigkeitsmessanlagen,
          ‒ Verkehrszähl-, Mess- und Überwachungsanlagen,
          ‒ Verkehrsregelungsanlagen,
          ‒ Anlagen und Geräte von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen,
          ‒ Fahrkarten- und Parkscheinautomaten,
          ‒ Bohrloch- und Kanalfernsehanlagen,
          ‒ Beulen- und Lecksuchmolche,
          ‒ Tanksäulen- und Automaten,
          ‒ Autowaschanlagen inkl. dazugehöriger Steuerungen,
          ‒ Solarthermische Anlagen,
          ‒ Photovoltaikanlagen,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Musiktechnik (Musikanlagen und Musikinstrumente)
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Anlagen und Geräte unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.

1.3       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Amüsierbetriebe,
          ‒ Unternehmen, die im Bereich der Softwareentwicklung tätig sind (Softwarehersteller und
              Systemhäuser),
          ‒ gewerblicher Verleih und Vermietung,
          ‒ Betriebe der Kernenergietechnik und deren Forschung.

2         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
          soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.


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Stand 01.07.2026                                                    Seite 54


          Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen.
          Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und
          Verpackung.
          Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten
          Sachen dem Versicherungswert entspricht.

3         Smartphones und Smartwatches

3.1       Mitversichert gelten Smartphones und in Verbindung mit versicherten Smartphones genutzte
          Smartwatches inkl. dem in der Originalverpackung enthaltenen Zubehör, sofern der
          Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt und diese bei der Bildung der
          Gesamtversicherungssumme berücksichtigt worden sind. Die Einzelversicherungssumme je Gerät
          beträgt maximal 2.000 EUR.

3.2       Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen liegt
          ein Totalschaden dann vor, wenn die Wiederherstellungskosten höher sind, als der Zeitwert der
          versicherten Sache bei Eintritt des Schadens.
          Liegt ein Totalschaden vor, ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert begrenzt.
          Der Zeitwert reduziert sich ab Kaufdatum des Geräts durch den Erstbesitzer wie folgt:

          Alter des Geräts in Monaten    Maximale Entschädigung
          0 bis 6                        100 %
          ab 6 bis 12                    80 %
          ab 12 bis 24                   60 %
          ab 24 bis 30                   40 %
          ab 30                          25 %

3.3       Selbstbeteiligung
          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt
          für Smartphones und Smartwatches eine Selbstbeteiligung von 150 EUR vereinbart.


       Pauschale Elektronikversicherung Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik - Klausel TM0002

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
          Einzelversicherungssumme je Gerät/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Die Aufteilung von
          Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für
          alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
          Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind sämtliche Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
          Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik, wie z. B.:
          ‒ Alarm- und Brandmeldeanlagen,
          ‒ Zutrittskontroll- und Türschließanlagen,
          ‒ Videoüberwachungsanlagen,
          ‒ Warensicherungssysteme,
          ‒ Kfz-Mess- und Prüfeinrichtungen,
          ‒ sonstige Mess- und Prüfgeräte,
          ‒ Parkhaus- und Schrankenanlagen,
          ‒ Fahrkartenautomaten,
          ‒ Tankautomaten,
          ‒ Fütterungscomputer,
          ‒ Ladestationen der Elektro-Mobilität.

2.2       Nicht versicherte Sachen
          ‒ Anlagen und Geräte die einer der folgenden Gruppen zugeordnet werden können:
              ‒ Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik und Bürogeräte,


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Stand 01.07.2026                                                    Seite 55


              ‒ Materialprüf- und Labortechnik,
              ‒ Satz- und Reprotechnik,
              ‒ Bild- und Tontechnik,
              ‒ Medizintechnik,
              ‒ Kassen und Waagen,
          ‒   Vorführgeräte,
          ‒   Handelsware,
          ‒   zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken oder ähnlich überlassene fremde Anlagen und
              Geräte,
          ‒   Küchen- und Haushaltsgeräte,
          ‒   Automaten für Nahrungs- und Genussmittel,
          ‒   elektronische Steuerungen und Regelungen von Produktionsanlagen und haustechnischer
              Anlagen,
          ‒   Geschwindigkeitsmessanlagen,
          ‒   Verkehrszähl-, Mess- und Überwachungsanlagen,
          ‒   Verkehrsregelungsanlagen,
          ‒   Anlagen und Geräte von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen,
          ‒   Parkscheinautomaten,
          ‒   Bohrloch- und Kanalfernsehanlagen,
          ‒   Beulen- und Lecksuchmolche,
          ‒   Tanksäulen
          ‒   Autowaschanlagen inkl. dazugehöriger Steuerungen,
          ‒   Solarthermische Anlagen,
          ‒   Photovoltaikanlagen,
          ‒   Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒   Musiktechnik (Musikanlagen und Musikinstrumente),
          ‒   Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒   Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel,
          ‒   Prototypen,
          ‒   Anlagen und Geräte unter Tage,
          ‒   schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.

2.3       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Amüsierbetriebe,
          ‒ Unternehmen, die im Bereich der Softwareentwicklung tätig sind (Softwarehersteller und
              Systemhäuser),
          ‒ gewerblicher Verleih und Vermietung,
          ‒ Betriebe der Kernenergietechnik und deren Forschung.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
          soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
          Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen.
          Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und
          Verpackung.
          Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten
          Sachen dem Versicherungswert entspricht.


          Pauschale Elektronikversicherung Materialprüf- und Labortechnik - Klausel TM0003

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
          Einzelversicherungssumme je Gerät/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Die Aufteilung von
          Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für
          alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
          Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung


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2.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind sämtliche Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
          Materialprüf- und Labortechnik, wie z. B.:
          ‒ Chromatographen,
          ‒ Röntgenanlagen,
          ‒ Laborgeräte und Laborsysteme,
          ‒ Sterilisations- und Desinfektionsanlagen,
          ‒ Thermographieanlagen,
          ‒ Ultraschallgeräte,
          ‒ Strahlen- und Dosisleistungsmessgeräte,
          ‒ Spektrometer,
          ‒ Isotopendurchstrahlungsgerät,
          ‒ Mikroskope,
          ‒ Schwingungsmessgeräte,
          ‒ Zentrifugen,
          ‒ Endoskopiegeräte,
          ‒ Laser

2.2       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ Anlagen und Geräte die einer der folgenden Gruppen zugeordnet werden können:
              ‒ Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik und Bürogeräte,
              ‒ Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik,
              ‒ Satz- und Reprotechnik,
              ‒ Bild- und Tontechnik,
              ‒ Medizintechnik,
              ‒ Kassen und Waagen,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware,
          ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken oder ähnlich überlassene fremde Anlagen und
              Geräte,
          ‒ Küchen- und Haushaltsgeräte,
          ‒ Automaten für Nahrungs- und Genussmittel,
          ‒ elektronische Steuerungen und Regelungen von Produktionsanlagen und haustechnischer
              Anlagen,
          ‒ Vermessungsgeräte (mechanisch und/oder elektrisch),
          ‒ Geschwindigkeitsmessanlagen,
          ‒ Verkehrszähl-, Mess- und Überwachungsanlagen,
          ‒ Verkehrsregelungsanlagen,
          ‒ Anlagen und Geräte von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen,
          ‒ Fahrkarten- und Parkscheinautomaten,
          ‒ Bohrloch- und Kanalfernsehanlagen,
          ‒ Beulen- und Lecksuchmolche,
          ‒ Tanksäulen- und Automaten,
          ‒ Autowaschanlagen inkl. dazugehöriger Steuerungen,
          ‒ Solarthermische Anlagen,
          ‒ Photovoltaikanlagen,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Anlagen und Geräte unter Tage,

2.3       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Unternehmen, die im Bereich der Softwareentwicklung tätig sind (Softwarehersteller und
              Systemhäuser),
          ‒ gewerblicher Verleih und Vermietung,
          ‒ Recycling,
          ‒ Müll und Abfall,


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Klauseln für Elektronik                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                     Seite 57


          ‒   Entsorgung,
          ‒   Betriebe der Kernenergietechnik und deren Forschung.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
          soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
          Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen.
          Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und
          Verpackung.
          Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten
          Sachen dem Versicherungswert entspricht.


              Pauschale Elektronikversicherung Satz- und Reprotechnik - Klausel TM0004

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
          Einzelversicherungssumme je Gerät/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Die Aufteilung von
          Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für
          alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
          Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind sämtliche Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
          Satz- und Reprotechnik, wie z. B.:
          ‒ Geräte zur Klischee- und Satzherstellung,
          ‒ Klischographen, Vario- und Helio-Klischographen,
          ‒ Chromagraphen,
          ‒ Licht- und Fotosatzgeräte,
          ‒ Entwicklungsmaschinen,
          ‒ Scanner für reprographische Betriebe,
          ‒ Lasergraviergeräte, elektronische Graviereinrichtungen für Druckvorlagen,
          ‒ Reprokameras,
          ‒ Plotter,
          ‒ Kaschier- und Laminiergeräte,
          ‒ Farbauszugsanlagen,
          ‒ graphische Gestaltungssysteme.

2.2       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ Anlagen und Geräte die einer der folgenden Gruppen zugeordnet werden können:
              ‒ Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik und Bürogeräte,
              ‒ Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik,
              ‒ Materialprüf- und Labortechnik,
              ‒ Bild- und Tontechnik,
              ‒ Medizintechnik,
              ‒ Kassen und Waagen,
          ‒ Druck- und Druckereimaschinen (ausschließlich über Maschinenversicherung versicherbar),
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware,
          ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken oder ähnlich überlassene fremde Anlagen und
              Geräte,
          ‒ Küchen- und Haushaltsgeräte,
          ‒ Automaten für Nahrungs- und Genussmittel,
          ‒ elektronische Steuerungen und Regelungen von Produktionsanlagen und haustechnischer
              Anlagen,
          ‒ Vermessungsgeräte (mechanisch und/oder elektrisch),
          ‒ Geschwindigkeitsmessanlagen,


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Klauseln für Elektronik                                             R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                    Seite 58


          ‒   Verkehrszähl-, Mess- und Überwachungsanlagen,
          ‒   Verkehrsregelungsanlagen,
          ‒   Anlagen und Geräte von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen,
          ‒   Fahrkarten- und Parkscheinautomaten,
          ‒   Bohrloch- und Kanalfernsehanlagen,
          ‒   Beulen- und Lecksuchmolche,
          ‒   Tanksäulen- und Automaten,
          ‒   Autowaschanlagen inkl. dazugehöriger Steuerungen,
          ‒   Solarthermische Anlagen,
          ‒   Photovoltaikanlagen,
          ‒   Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒   Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒   Prototypen,
          ‒   schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.

2.3       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Amüsierbetriebe,
          ‒ Unternehmen, die im Bereich der Softwareentwicklung tätig sind (Softwarehersteller und
              Systemhäuser)
          ‒ gewerblicher Verleih und Vermietung,
          ‒ Recycling,
          ‒ Müll und Abfall,
          ‒ Entsorgung,
          ‒ Betriebe der Kernenergietechnik und deren Forschung.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
          soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
          Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen.
          Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und
          Verpackung.
          Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten
          Sachen dem Versicherungswert entspricht.


               Pauschale Elektronikversicherung Bild- und Tontechnik - Klausel TM0005

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
          Einzelversicherungssumme je Gerät/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Die Aufteilung von
          Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für
          alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
          Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind sämtliche Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
          Bild- und Tontechnik, wie z. B.:
          ‒ Lautsprecheranlagen,
          ‒ Tonstudios,
          ‒ Richtfunkanlagen,
          ‒ Antennenanlagen,
          ‒ Fernseh- und Videoanlagen,
          ‒ Industriefernsehanlagen,
          ‒ elektroakustische Anlagen,
          ‒ Laserprojektoren,
          ‒ Fernseh- und Rundfunkstudio.


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Klauseln für Elektronik                                            R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                   Seite 59


2.2       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ Anlagen und Geräte die einer der folgenden Gruppen zugeordnet werden können:
              ‒ Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik und Bürogeräte,
              ‒ Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik,
              ‒ Materialprüf- und Labortechnik,
              ‒ Satz- und Reprotechnik,
              ‒ Medizintechnik,
              ‒ Kassen und Waagen,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware,
          ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken oder ähnlich überlassene fremde Anlagen und
              Geräte,
          ‒ Küchen- und Haushaltsgeräte,
          ‒ Automaten für Nahrungs- und Genussmittel,
          ‒ elektronische Steuerungen und Regelungen von Produktionsanlagen und haustechnischer
              Anlagen,
          ‒ Vermessungsgeräte (mechanisch und/oder elektrisch),
          ‒ Geschwindigkeitsmessanlagen,
          ‒ Verkehrszähl-, Mess- und Überwachungsanlagen,
          ‒ Verkehrsregelungsanlagen,
          ‒ Anlagen und Geräte von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen,
          ‒ Fahrkarten- und Parkscheinautomaten,
          ‒ Bohrloch- und Kanalfernsehanlagen,
          ‒ Beulen- und Lecksuchmolche,
          ‒ Tanksäulen- und Automaten,
          ‒ Autowaschanlagen inkl. dazugehöriger Steuerungen,
          ‒ Solarthermische Anlagen,
          ‒ Photovoltaikanlagen,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Musiktechnik (Musikanlagen und Musikinstrumente),
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Anlagen und Geräte unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.

2.3       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Amüsierbetriebe,
          ‒ Unternehmen, die im Bereich der Softwareentwicklung tätig sind (Softwarehersteller und
              Systemhäuser),
          ‒ gewerblicher Verleih und Vermietung,
          ‒ Betriebe der Kernenergietechnik und deren Forschung.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
          soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
          Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen.
          Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und
          Verpackung.
          Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten
          Sachen dem Versicherungswert entspricht.


                  Pauschale Elektronikversicherung Medizintechnik - Klausel TM0006

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1 genannt. Die
          Einzelversicherungssumme je Gerät/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Die Aufteilung von


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Klauseln für Elektronik                                             R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                    Seite 60


          Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für
          alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
          Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
          Medizintechnik, wie z. B.:
          ‒ Netzwerkanlagen, Server, Personalcomputer, Bürocomputer, Drucker, EDV-Anlagen,
          ‒ Notebooks, Netbooks und Tablet-PC, Digitalkameras,
          ‒ Telefonanlagen,
          ‒ Telefaxgeräte,
          ‒ Gegen- und Wechselsprechanlagen,
          ‒ Personensuch- und -rufanlagen,
          ‒ Uhrenanlagen, Zeiterfassungsgeräte,
          ‒ Vortrags- und Demonstrationsgeräte, Konferenzraumtechnik, Interactive Whiteboards,
          ‒ Kopiergeräte, Mikrofilmgeräte,
          ‒ Diktiergeräte, elektrische Schreib- und Rechenmaschinen,
          ‒ Post- und Papierbearbeitungsgeräte, Aktenvernichter,
          ‒ Waagen, Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik,
          ‒ Geräte der medizinischen Diagnostik (z. B. Ultraschallgeräte),
          ‒ Endoskope, z. B. Gastroskope, Zystoskope, Rektoskope, Laryngoskope, Otoskope,
          ‒ Defibrillatoren, Monitoring-Systeme,
          ‒ Diathermiegerät,
          ‒ Inhalationsgeräte, Infusionsgeräte,
          ‒ Bestrahlungsgeräte,
          ‒ Dialysegeräte,
          ‒ Durchstrahlungsgeräte (Isotopen, Neutronen),
          ‒ Elektronenmikroskope,
          ‒ Anlagen/Geräte der Röntgentechnik (Diagnose, Therapie),
          ‒ medizinische Labortechnik,
          ‒ Auto-Analyzer, Brutschränke, Coagulometer,
          ‒ Spektralphotometer, Chromatographen, Elektrophoresegeräte,
          ‒ Dentaltechnik,
          ‒ Seh- und Hörtestgeräte,
          ‒ 3D-Drucker, sofern diese nicht zu industriellen Produktionszwecken eingesetzt werden.

2.2       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ Anlagen und Geräte die einer der folgenden Gruppen (nicht medizinisch genutzt) zugeordnet
              werden können:
              ‒ Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik,
              ‒ Materialprüf- und Labortechnik,
              ‒ Satz- und Reprotechnik,
              ‒ Bild- und Tontechnik,
              ‒ Kassen und Waagen,
          ‒ Autotelefone,
          ‒ Computertomographien (CT) und Kernspintomographen (MRT)
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware,
          ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken oder ähnlich überlassene fremde Anlagen und
              Geräte,
          ‒ Küchen- und Haushaltsgeräte,
          ‒ Automaten für Nahrungs- und Genussmittel,
          ‒ elektronische Steuerungen und Regelungen von Produktionsanlagen und haustechnischer
              Anlagen,
          ‒ Vermessungsgeräte (mechanisch und/oder elektrisch),
          ‒ Geschwindigkeitsmessanlagen,
          ‒ Verkehrszähl-, Mess- und Überwachungsanlagen,


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Klauseln für Elektronik                                            R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                   Seite 61


          ‒   Verkehrsregelungsanlagen,
          ‒   Anlagen und Geräte von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen,
          ‒   Fahrkarten- und Parkscheinautomaten,
          ‒   Bohrloch- und Kanalfernsehanlagen,
          ‒   Beulen- und Lecksuchmolche,
          ‒   Tanksäulen- und Automaten,
          ‒   Autowaschanlagen inkl. dazugehöriger Steuerungen,
          ‒   Solarthermische Anlagen,
          ‒   Photovoltaikanlagen,
          ‒   Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒   Musiktechnik (Musikanlagen und Musikinstrumente)
          ‒   Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒   Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel,
          ‒   Prototypen,
          ‒   Anlagen und Geräte unter Tage,
          ‒   schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.

2.3       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Amüsierbetriebe,
          ‒ Unternehmen, die im Bereich der Softwareentwicklung tätig sind (Softwarehersteller und
              Systemhäuser),
          ‒ gewerblicher Verleih und Vermietung,
          ‒ Recycling,
          ‒ Müll und Abfall,
          ‒ Entsorgung,
          ‒ Betriebe der Kernenergietechnik und deren Forschung.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
          soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
          Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen.
          Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und
          Verpackung.
          Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten
          Sachen dem Versicherungswert entspricht.

4         Smartphones und Smartwatches

4.1       Mitversichert gelten Smartphones und in Verbindung mit versicherten Smartphones genutzte
          Smartwatches inkl. dem in der Originalverpackung enthaltenen Zubehör sofern der
          Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt und diese bei der Bildung der
          Gesamtversicherungssumme berücksichtigt worden sind. Die Einzelversicherungssumme je Gerät
          beträgt maximal 2.000 EUR.

4.2       Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen liegt
          ein Totalschaden dann vor, wenn die Wiederherstellungskosten höher sind, als der Zeitwert der
          versicherten Sache bei Eintritt des Schadens.
          Liegt ein Totalschaden vor, ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert begrenzt.
          Der Zeitwert reduziert sich ab Kaufdatum des Geräts durch den Erstbesitzer wie folgt:

          Alter des Geräts in Monaten   Maximale Entschädigung
          0 bis 6                       100 %
          ab 6 bis 12                   80 %
          ab 12 bis 24                  60 %
          ab 24 bis 30                  40 %
          ab 30                         25 %

4.3       Selbstbeteiligung
          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt


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Klauseln für Elektronik                                             R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                    Seite 62


          für Smartphones und Smartwatches eine Selbstbeteiligung von 150 EUR vereinbart.


                     Elektronikversicherung Kassen und Waagen - Klausel TM0007

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1 genannt. Die
          Einzelversicherungssumme je Gerät/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Die Aufteilung von
          Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für
          alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
          Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind sämtliche Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
          Kassen und Waagen, wie z. B.:
          ‒ Registrierkassen,
          ‒ Scannerkassen,
          ‒ Waagen,
          ‒ Fahrzeugwaagen,

2.2       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ Anlagen und Geräte die einer der folgenden Gruppen zugeordnet werden können:
              ‒ Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik und Bürogeräte,
              ‒ Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik,
              ‒ Materialprüf- und Labortechnik,
              ‒ Satz- und Reprotechnik,
              ‒ Bild- und Tontechnik,
              ‒ Medizintechnik,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware,
          ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken oder ähnlich überlassene fremde Anlagen und
              Geräte,
          ‒ Küchen- und Haushaltsgeräte,
          ‒ Automaten für Nahrungs- und Genussmittel,
          ‒ elektronische Steuerungen und Regelungen von Produktionsanlagen und haustechnischer
              Anlagen,
          ‒ Vermessungsgeräte (mechanisch und/oder elektrisch),
          ‒ Geschwindigkeitsmessanlagen,
          ‒ Verkehrszähl-, Mess- und Überwachungsanlagen,
          ‒ Verkehrsregelungsanlagen,
          ‒ Anlagen und Geräte von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen,
          ‒ Fahrkarten- und Parkscheinautomaten,
          ‒ Bohrloch- und Kanalfernsehanlagen,
          ‒ Beulen- und Lecksuchmolche,
          ‒ Tanksäulen- und Automaten,
          ‒ Autowaschanlagen inkl. dazugehöriger Steuerungen,
          ‒ Solarthermische Anlagen,
          ‒ Photovoltaikanlagen,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Musiktechnik (Musikanlagen und Musikinstrumente),
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Anlagen und Geräte unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.


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Klauseln für Elektronik                                                R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                       Seite 63


2.3        Nicht versicherte Betriebe
           ‒ Amüsierbetriebe,
           ‒ Unternehmen, die im Bereich der Softwareentwicklung tätig sind (Softwarehersteller und
               Systemhäuser),
           ‒ Betriebe der Kernenergietechnik und deren Forschung.

3          Versicherungssumme, Unterversicherung
           Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
           soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
           Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen.
           Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und
           Verpackung.
           Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten
           Sachen dem Versicherungswert entspricht.


          Datenversicherung für Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik, Bürogeräte
                                            – Klausel TM0031

1          Versicherte Daten

           Versicherte Daten sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen des Versicherungsnehmers
           und Dritter, die sich rechtmäßig im Besitz des Versicherungsnehmers befinden sowie betriebsfertige
           und funktionsfähige Software, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist.

2          Versicherte Gefahren und Schäden

           Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
           leistet der Versicherer Entschädigung, sofern der Verlust, die nachteilige Veränderung oder die
           Nichtverfügbarkeit der Daten eingetreten ist, infolge

               eines dem Grunde nach versicherten Schadens gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden
               Allgemeinen Versicherungsbedingungen an der Hardware des Versicherungsnehmers, auf der
               diese Daten gespeichert wurden;

               folgender benannter Gefahren in den IT-Systemen des Versicherungsnehmers:
               aa. vorsätzliche Handlungen durch Dritte in schädigender Absicht;
               bb. Bedienungsfehler, z. B. falscher Einsatz von Datenträgern, falsche Befehlseingabe;
               cc. Ausfall oder Störung der Hardware oder der Netzwerkinfrastruktur, der Stromversorgung
                   oder der Klimaanlage des IT-Systems;
               dd. Über- oder Unterspannung;
               ee. elektrostatische oder elektromagnetische Störung.

3          Versicherungsort

           Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
           besteht Versicherungsschutz für Daten weltweit.

4          Umfang der Entschädigung

4.1        Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
           leistet der Versicherer Entschädigung bis zur Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme
           auf Erstes Risiko

               für notwendige Kosten der
               aa. Wiederbeschaffung, Widerherstellung oder Wiedereingabe von verschlüsselten,
                   beschädigten, verlorengegangenen oder gelöschten Daten, um den früheren,
                   betriebsfertigen Zustand zu erlangen;
               bb. Beseitigung von Schadsoftware, sofern diese durch vorsätzliche Handlungen durch
                   Mitarbeiter des Versicherungsnehmers in schädigender Absicht installiert wurde.


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Klauseln für Elektronik                                                R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                       Seite 64


              bei Abhandenkommen von Softwareschutzmodulen (z. B. Dongles, Steckkarten) infolge
              Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung die Wiederbeschaffungskosten für die
              geschützten Programme (Lizenzgebühren).

          Die unter 4.1 a. und b. entstandenen Kosten werden nur dann entschädigt, wenn die darin genannten
          Maßnahmen innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Schadens durchgeführt werden.

4.2       Der Versicherer leistet ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für

              für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten
              die Verwendung von Daten zulassen oder solche selbst verwenden, zu deren Nutzung sie nicht
              berechtigt sind;

              Kosten für Fehlerbeseitigung von mangelhaften Daten;

              Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung des
              früheren betriebsfertigen Zustands hinausgehen;

              sonstige Vermögensschäden;

              die Zahlung von Löse-/Erpressungsgeldern sowie die Erfüllung von Erpressungsforderungen;

              für Kosten, die dadurch entstehen, dass die versicherten Daten infolge von Viren, Würmern,
              Trojaner oder sonstigen schädigenden Programmen nachteilig verändert wurden oder verloren
              gegangen sind.

4.3       Der nach 4.1 und 4.2 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung
          gekürzt.

4.4       Bei Schäden gemäß 2. b. aa. ist die Entschädigungsleistung (nach Abzug der Selbstbeteiligung) je
          Versicherungsfall auf 20 Prozent, für Schäden gemäß 2. a. bb. bis ee. abweichend auf 50 Prozent
          der im Versicherungsvertrag je Position genannten Versicherungssumme begrenzt.

5         Sonstige vertragliche Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls

          Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen hat
          der Versicherungsnehmer die vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften für Daten gemäß den
          dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu erfüllen.

          Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so
          kann der Versicherer nach Maßgabe der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.

          Führt die Verletzung der Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die dem Vertrag
          zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zusätzlich.

6         Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung

          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt:

          Besteht für einen Schaden Versicherungsschutz durch einen anderen Versicherungsvertrag, so
          leistet der Versicherer dieses Vertrags Entschädigung nur für den Teil des Schadens, der durch den
          anderen Versicherer nicht entschädigt wird.


             Datenversicherung für Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik - Klausel TM0032

1         Versicherte Daten

          Versicherte Daten sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen des Versicherungsnehmers
          und Dritter, die sich rechtmäßig im Besitz des Versicherungsnehmers befinden sowie betriebsfertige
          und funktionsfähige Software, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist.


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Stand 01.07.2026                                                     Seite 65


2         Versicherte Gefahren und Schäden

          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          leistet der Versicherer Entschädigung, sofern der Verlust, die nachteilige Veränderung oder die
          Nichtverfügbarkeit der Daten eingetreten ist, infolge

              eines dem Grunde nach versicherten Schadens gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden
              Allgemeinen Versicherungsbedingungen an der Hardware des Versicherungsnehmers, auf der
              diese Daten gespeichert wurden;

              folgender benannter Gefahren in den IT-Systemen des Versicherungsnehmers:
              aa. vorsätzliche Handlungen durch Dritte in schädigender Absicht;
              bb. Bedienungsfehler, z. B. falscher Einsatz von Datenträgern, falsche Befehlseingabe;
              cc. Ausfall oder Störung der Hardware oder der Netzwerkinfrastruktur, der Stromversorgung
                  oder der Klimaanlage des IT-Systems;
              dd. Über- oder Unterspannung;
              ee. elektrostatische oder elektromagnetische Störung.

3         Versicherungsort

          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          besteht Versicherungsschutz für Daten weltweit.

4         Umfang der Entschädigung

4.1       Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          leistet der Versicherer Entschädigung bis zur Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme
          auf Erstes Risiko

              für notwendige Kosten der
              aa. Wiederbeschaffung, Widerherstellung oder Wiedereingabe von verschlüsselten,
                  beschädigten, verlorengegangenen oder gelöschten Daten, um den früheren,
                  betriebsfertigen Zustand zu erlangen;
              bb. Beseitigung von Schadsoftware, sofern diese durch vorsätzliche Handlungen durch
                  Mitarbeiter des Versicherungsnehmers in schädigender Absicht installiert wurde.

              bei Abhandenkommen von Softwareschutzmodulen (z. B. Dongles, Steckkarten) infolge
              Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung die Wiederbeschaffungskosten für die
              geschützten Programme (Lizenzgebühren).

          Die unter 4.1 a. und b. entstandenen Kosten werden nur dann entschädigt, wenn die darin genannten
          Maßnahmen innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Schadens durchgeführt werden.

4.2       Der Versicherer leistet ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für

              für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten
              die Verwendung von Daten zulassen oder solche selbst verwenden, zu deren Nutzung sie nicht
              berechtigt sind;

              Kosten für Fehlerbeseitigung von mangelhaften Daten;

              Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung des
              früheren betriebsfertigen Zustands hinausgehen;

              sonstige Vermögensschäden;

              die Zahlung von Löse-/Erpressungsgeldern sowie die Erfüllung von Erpressungsforderungen;

              für Kosten, die dadurch entstehen, dass die versicherten Daten infolge von Viren, Würmern,
              Trojaner oder sonstigen schädigenden Programmen nachteilig verändert wurden oder verloren
              gegangen sind.


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Stand 01.07.2026                                                       Seite 66


4.3       Der nach 4.1 und 4.2 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung
          gekürzt.

4.4       Bei Schäden gemäß 2. b. aa. ist die Entschädigungsleistung (nach Abzug der Selbstbeteiligung) je
          Versicherungsfall auf 20 Prozent, für Schäden gemäß 2. a. bb. bis ee. abweichend auf 50 Prozent
          der im Versicherungsvertrag je Position genannten Versicherungssumme begrenzt.

5         Sonstige vertragliche Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls

          Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen hat
          der Versicherungsnehmer die vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften für Daten gemäß den
          dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu erfüllen.

          Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so
          kann der Versicherer nach Maßgabe der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.

          Führt die Verletzung der Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die dem Vertrag
          zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zusätzlich.

6         Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung

          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt:

          Besteht für einen Schaden Versicherungsschutz durch einen anderen Versicherungsvertrag, so
          leistet der Versicherer dieses Vertrags Entschädigung nur für den Teil des Schadens, der durch den
          anderen Versicherer nicht entschädigt wird.


                Datenversicherung für Materialprüf- und Labortechnik - Klausel TM0033

1         Versicherte Daten

          Versicherte Daten sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen des Versicherungsnehmers
          und Dritter, die sich rechtmäßig im Besitz des Versicherungsnehmers befinden sowie betriebsfertige
          und funktionsfähige Software, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist.

2         Versicherte Gefahren und Schäden

          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          leistet der Versicherer Entschädigung, sofern der Verlust, die nachteilige Veränderung oder die
          Nichtverfügbarkeit der Daten eingetreten ist, infolge

              eines dem Grunde nach versicherten Schadens gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden
              Allgemeinen Versicherungsbedingungen an der Hardware des Versicherungsnehmers, auf der
              diese Daten gespeichert wurden;

              folgender benannter Gefahren in den IT-Systemen des Versicherungsnehmers:
              aa. vorsätzliche Handlungen durch Dritte in schädigender Absicht;
              bb. Bedienungsfehler, z. B. falscher Einsatz von Datenträgern, falsche Befehlseingabe;
              cc. Ausfall oder Störung der Hardware oder der Netzwerkinfrastruktur, der Stromversorgung
                  oder der Klimaanlage des IT-Systems;
              dd. Über- oder Unterspannung;
              ee. elektrostatische oder elektromagnetische Störung.

3         Versicherungsort

          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          besteht Versicherungsschutz für Daten weltweit.

4         Umfang der Entschädigung


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Stand 01.07.2026                                                       Seite 67


4.1       Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          leistet der Versicherer Entschädigung bis zur Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme
          auf Erstes Risiko

              für notwendige Kosten der
              aa. Wiederbeschaffung, Widerherstellung oder Wiedereingabe von verschlüsselten,
                  beschädigten, verlorengegangenen oder gelöschten Daten, um den früheren,
                  betriebsfertigen Zustand zu erlangen;
              bb. Beseitigung von Schadsoftware, sofern diese durch vorsätzliche Handlungen durch
                  Mitarbeiter des Versicherungsnehmers in schädigender Absicht installiert wurde.

              bei Abhandenkommen von Softwareschutzmodulen (z. B. Dongles, Steckkarten) infolge
              Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung die Wiederbeschaffungskosten für die
              geschützten Programme (Lizenzgebühren).

          Die unter 4.1 a. und b. entstandenen Kosten werden nur dann entschädigt, wenn die darin genannten
          Maßnahmen innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Schadens durchgeführt werden.

4.2       Der Versicherer leistet ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für

              für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten
              die Verwendung von Daten zulassen oder solche selbst verwenden, zu deren Nutzung sie nicht
              berechtigt sind;

              Kosten für Fehlerbeseitigung von mangelhaften Daten;

              Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung des
              früheren betriebsfertigen Zustands hinausgehen;

              sonstige Vermögensschäden;

              die Zahlung von Löse-/Erpressungsgeldern sowie die Erfüllung von Erpressungsforderungen;

              für Kosten, die dadurch entstehen, dass die versicherten Daten infolge von Viren, Würmern,
              Trojaner oder sonstigen schädigenden Programmen nachteilig verändert wurden oder verloren
              gegangen sind.

4.3       Der nach 4.1 und 4.2 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung
          gekürzt.

4.4       Bei Schäden gemäß 2. b. aa. ist die Entschädigungsleistung (nach Abzug der Selbstbeteiligung) je
          Versicherungsfall auf 20 Prozent, für Schäden gemäß 2. a. bb. bis ee. abweichend auf 50 Prozent
          der im Versicherungsvertrag je Position genannten Versicherungssumme begrenzt.

5         Sonstige vertragliche Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls

          Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen hat
          der Versicherungsnehmer die vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften für Daten gemäß den
          dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu erfüllen.

          Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so
          kann der Versicherer nach Maßgabe der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.

          Führt die Verletzung der Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die dem Vertrag
          zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zusätzlich.

6         Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung

          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt:


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Klauseln für Elektronik                                               R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                      Seite 68


          Besteht für einen Schaden Versicherungsschutz durch einen anderen Versicherungsvertrag, so
          leistet der Versicherer dieses Vertrags Entschädigung nur für den Teil des Schadens, der durch den
          anderen Versicherer nicht entschädigt wird.


                    Datenversicherung für Satz- und Reprotechnik - Klausel TM0034

1         Versicherte Daten

          Versicherte Daten sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen des Versicherungsnehmers
          und Dritter, die sich rechtmäßig im Besitz des Versicherungsnehmers befinden sowie betriebsfertige
          und funktionsfähige Software, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist.

2         Versicherte Gefahren und Schäden

          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          leistet der Versicherer Entschädigung, sofern der Verlust, die nachteilige Veränderung oder die
          Nichtverfügbarkeit der Daten eingetreten ist, infolge

              eines dem Grunde nach versicherten Schadens gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden
              Allgemeinen Versicherungsbedingungen an der Hardware des Versicherungsnehmers, auf der
              diese Daten gespeichert wurden;

              folgender benannter Gefahren in den IT-Systemen des Versicherungsnehmers:
              aa. vorsätzliche Handlungen durch Dritte in schädigender Absicht;
              bb. Bedienungsfehler, z. B. falscher Einsatz von Datenträgern, falsche Befehlseingabe;
              cc. Ausfall oder Störung der Hardware oder der Netzwerkinfrastruktur, der Stromversorgung
                  oder der Klimaanlage des IT-Systems;
              dd. Über- oder Unterspannung;
              ee. elektrostatische oder elektromagnetische Störung.

3         Versicherungsort

          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          besteht Versicherungsschutz für Daten weltweit.

4         Umfang der Entschädigung

4.1       Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          leistet der Versicherer Entschädigung bis zur Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme
          auf Erstes Risiko

              für notwendige Kosten der
              aa. Wiederbeschaffung, Widerherstellung oder Wiedereingabe von verschlüsselten,
                  beschädigten, verlorengegangenen oder gelöschten Daten, um den früheren,
                  betriebsfertigen Zustand zu erlangen;
              bb. Beseitigung von Schadsoftware, sofern diese durch vorsätzliche Handlungen durch
                  Mitarbeiter des Versicherungsnehmers in schädigender Absicht installiert wurde.

              bei Abhandenkommen von Softwareschutzmodulen (z. B. Dongles, Steckkarten) infolge
              Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung die Wiederbeschaffungskosten für die
              geschützten Programme (Lizenzgebühren).

          Die unter 4.1 a. und b. entstandenen Kosten werden nur dann entschädigt, wenn die darin genannten
          Maßnahmen innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Schadens durchgeführt werden.

4.2       Der Versicherer leistet ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für

              für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten
              die Verwendung von Daten zulassen oder solche selbst verwenden, zu deren Nutzung sie nicht
              berechtigt sind;


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Klauseln für Elektronik                                                R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                       Seite 69


              Kosten für Fehlerbeseitigung von mangelhaften Daten;

              Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung des
              früheren betriebsfertigen Zustands hinausgehen;

              sonstige Vermögensschäden;

              die Zahlung von Löse-/Erpressungsgeldern sowie die Erfüllung von Erpressungsforderungen;

              für Kosten, die dadurch entstehen, dass die versicherten Daten infolge von Viren, Würmern,
              Trojaner oder sonstigen schädigenden Programmen nachteilig verändert wurden oder verloren
              gegangen sind.

4.3       Der nach 4.1 und 4.2 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung
          gekürzt.

4.4       Bei Schäden gemäß 2. b. aa. ist die Entschädigungsleistung (nach Abzug der Selbstbeteiligung) je
          Versicherungsfall auf 20 Prozent, für Schäden gemäß 2. a. bb. bis ee. abweichend auf 50 Prozent
          der im Versicherungsvertrag je Position genannten Versicherungssumme begrenzt.

5         Sonstige vertragliche Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls

          Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen hat
          der Versicherungsnehmer die vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften für Daten gemäß den
          dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu erfüllen.

          Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so
          kann der Versicherer nach Maßgabe der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.

          Führt die Verletzung der Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die dem Vertrag
          zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zusätzlich.

6         Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung

          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt:

          Besteht für einen Schaden Versicherungsschutz durch einen anderen Versicherungsvertrag, so
          leistet der Versicherer dieses Vertrags Entschädigung nur für den Teil des Schadens, der durch den
          anderen Versicherer nicht entschädigt wird.


                      Datenversicherung für Bild und Tontechnik - Klausel TM0035

1         Versicherte Daten

          Versicherte Daten sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen des Versicherungsnehmers
          und Dritter, die sich rechtmäßig im Besitz des Versicherungsnehmers befinden sowie betriebsfertige
          und funktionsfähige Software, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist.

2         Versicherte Gefahren und Schäden

          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          leistet der Versicherer Entschädigung, sofern der Verlust, die nachteilige Veränderung oder die
          Nichtverfügbarkeit der Daten eingetreten ist, infolge

              eines dem Grunde nach versicherten Schadens gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden
              Allgemeinen Versicherungsbedingungen an der Hardware des Versicherungsnehmers, auf der
              diese Daten gespeichert wurden;

              folgender benannter Gefahren in den IT-Systemen des Versicherungsnehmers:
              aa. vorsätzliche Handlungen durch Dritte in schädigender Absicht;


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Klauseln für Elektronik                                                R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                       Seite 70


              bb. Bedienungsfehler, z. B. falscher Einsatz von Datenträgern, falsche Befehlseingabe;
              cc. Ausfall oder Störung der Hardware oder der Netzwerkinfrastruktur, der Stromversorgung
                  oder der Klimaanlage des IT-Systems;
              dd. Über- oder Unterspannung;
              ee. elektrostatische oder elektromagnetische Störung.

3         Versicherungsort

          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          besteht Versicherungsschutz für Daten weltweit.

4         Umfang der Entschädigung

4.1       Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          leistet der Versicherer Entschädigung bis zur Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme
          auf Erstes Risiko

              für notwendige Kosten der
              aa. Wiederbeschaffung, Widerherstellung oder Wiedereingabe von verschlüsselten,
                  beschädigten, verlorengegangenen oder gelöschten Daten, um den früheren,
                  betriebsfertigen Zustand zu erlangen;
              bb. Beseitigung von Schadsoftware, sofern diese durch vorsätzliche Handlungen durch
                  Mitarbeiter des Versicherungsnehmers in schädigender Absicht installiert wurde.

              bei Abhandenkommen von Softwareschutzmodulen (z. B. Dongles, Steckkarten) infolge
              Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung die Wiederbeschaffungskosten für die
              geschützten Programme (Lizenzgebühren).

          Die unter 4.1 a. und b. entstandenen Kosten werden nur dann entschädigt, wenn die darin genannten
          Maßnahmen innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Schadens durchgeführt werden.

4.2       Der Versicherer leistet ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für

              für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten
              die Verwendung von Daten zulassen oder solche selbst verwenden, zu deren Nutzung sie nicht
              berechtigt sind;

              Kosten für Fehlerbeseitigung von mangelhaften Daten;

              Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung des
              früheren betriebsfertigen Zustands hinausgehen;

              sonstige Vermögensschäden;

              die Zahlung von Löse-/Erpressungsgeldern sowie die Erfüllung von Erpressungsforderungen;

              für Kosten, die dadurch entstehen, dass die versicherten Daten infolge von Viren, Würmern,
              Trojaner oder sonstigen schädigenden Programmen nachteilig verändert wurden oder verloren
              gegangen sind.

4.3       Der nach 4.1 und 4.2 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung
          gekürzt.

4.4       Bei Schäden gemäß 2. b. aa. ist die Entschädigungsleistung (nach Abzug der Selbstbeteiligung) je
          Versicherungsfall auf 20 Prozent, für Schäden gemäß 2. a. bb. bis ee. abweichend auf 50 Prozent
          der im Versicherungsvertrag je Position genannten Versicherungssumme begrenzt.

5         Sonstige vertragliche Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls

          Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen hat
          der Versicherungsnehmer die vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften für Daten gemäß den
          dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu erfüllen.


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Klauseln für Elektronik                                               R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                      Seite 71


          Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so
          kann der Versicherer nach Maßgabe der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.

          Führt die Verletzung der Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die dem Vertrag
          zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zusätzlich.

6         Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung

          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt:

          Besteht für einen Schaden Versicherungsschutz durch einen anderen Versicherungsvertrag, so
          leistet der Versicherer dieses Vertrags Entschädigung nur für den Teil des Schadens, der durch den
          anderen Versicherer nicht entschädigt wird.


                Datenversicherung für Mediziner und Medizintechnik - Klausel TM0036

1         Versicherte Daten

          Versicherte Daten sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen des Versicherungsnehmers
          und Dritter, die sich rechtmäßig im Besitz des Versicherungsnehmers befinden sowie betriebsfertige
          und funktionsfähige Software, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist.

2         Versicherte Gefahren und Schäden

          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          leistet der Versicherer Entschädigung, sofern der Verlust, die nachteilige Veränderung oder die
          Nichtverfügbarkeit der Daten eingetreten ist, infolge

              eines dem Grunde nach versicherten Schadens gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden
              Allgemeinen Versicherungsbedingungen an der Hardware des Versicherungsnehmers, auf der
              diese Daten gespeichert wurden;

              folgender benannter Gefahren in den IT-Systemen des Versicherungsnehmers:
              aa. vorsätzliche Handlungen durch Dritte in schädigender Absicht;
              bb. Bedienungsfehler, z. B. falscher Einsatz von Datenträgern, falsche Befehlseingabe;
              cc. Ausfall oder Störung der Hardware oder der Netzwerkinfrastruktur, der Stromversorgung
                  oder der Klimaanlage des IT-Systems;
              dd. Über- oder Unterspannung;
              ee. elektrostatische oder elektromagnetische Störung.

3         Versicherungsort

          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          besteht Versicherungsschutz für Daten weltweit.

4         Umfang der Entschädigung

4.1       Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          leistet der Versicherer Entschädigung bis zur Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme
          auf Erstes Risiko

              für notwendige Kosten der
              aa. Wiederbeschaffung, Widerherstellung oder Wiedereingabe von verschlüsselten,
                  beschädigten, verlorengegangenen oder gelöschten Daten, um den früheren,
                  betriebsfertigen Zustand zu erlangen;
              bb. Beseitigung von Schadsoftware, sofern diese durch vorsätzliche Handlungen durch
                  Mitarbeiter des Versicherungsnehmers in schädigender Absicht installiert wurde.


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Klauseln für Elektronik                                                R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                       Seite 72


              bei Abhandenkommen von Softwareschutzmodulen (z. B. Dongles, Steckkarten) infolge
              Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung die Wiederbeschaffungskosten für die
              geschützten Programme (Lizenzgebühren).

          Die unter 4.1 a. und b. entstandenen Kosten werden nur dann entschädigt, wenn die darin genannten
          Maßnahmen innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Schadens durchgeführt werden.

4.2       Der Versicherer leistet ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für

              für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten
              die Verwendung von Daten zulassen oder solche selbst verwenden, zu deren Nutzung sie nicht
              berechtigt sind;

              Kosten für Fehlerbeseitigung von mangelhaften Daten;

              Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung des
              früheren betriebsfertigen Zustands hinausgehen;

              sonstige Vermögensschäden;

              die Zahlung von Löse-/Erpressungsgeldern sowie die Erfüllung von Erpressungsforderungen;

              für Kosten, die dadurch entstehen, dass die versicherten Daten infolge von Viren, Würmern,
              Trojaner oder sonstigen schädigenden Programmen nachteilig verändert wurden oder verloren
              gegangen sind.

4.3       Der nach 4.1 und 4.2 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung
          gekürzt.

4.4       Bei Schäden gemäß 2. b. aa. ist die Entschädigungsleistung (nach Abzug der Selbstbeteiligung) je
          Versicherungsfall auf 20 Prozent, für Schäden gemäß 2. a. bb. bis ee. abweichend auf 50 Prozent
          der im Versicherungsvertrag je Position genannten Versicherungssumme begrenzt.

5         Sonstige vertragliche Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls

          Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen hat
          der Versicherungsnehmer die vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften für Daten gemäß den
          dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu erfüllen.

          Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so
          kann der Versicherer nach Maßgabe der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.

          Führt die Verletzung der Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die dem Vertrag
          zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zusätzlich.

6         Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung

          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt:

          Besteht für einen Schaden Versicherungsschutz durch einen anderen Versicherungsvertrag, so
          leistet der Versicherer dieses Vertrags Entschädigung nur für den Teil des Schadens, der durch den
          anderen Versicherer nicht entschädigt wird.


                      Datenversicherung für Kassen und Waagen - Klausel TM0037

1         Versicherte Daten

          Versicherte Daten sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen des Versicherungsnehmers
          und Dritter, die sich rechtmäßig im Besitz des Versicherungsnehmers befinden sowie betriebsfertige
          und funktionsfähige Software, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist.


KFM0726                                         Seite 72 von 184

[Seite 73]
Klauseln für Elektronik                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                     Seite 73


2         Versicherte Gefahren und Schäden

          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          leistet der Versicherer Entschädigung, sofern der Verlust, die nachteilige Veränderung oder die
          Nichtverfügbarkeit der Daten eingetreten ist, infolge

              eines dem Grunde nach versicherten Schadens gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden
              Allgemeinen Versicherungsbedingungen an der Hardware des Versicherungsnehmers, auf der
              diese Daten gespeichert wurden;

              folgender benannter Gefahren in den IT-Systemen des Versicherungsnehmers:
              aa. vorsätzliche Handlungen durch Dritte in schädigender Absicht;
              bb. Bedienungsfehler, z. B. falscher Einsatz von Datenträgern, falsche Befehlseingabe;
              cc. Ausfall oder Störung der Hardware oder der Netzwerkinfrastruktur, der Stromversorgung
                  oder der Klimaanlage des IT-Systems;
              dd. Über- oder Unterspannung;
              ee. elektrostatische oder elektromagnetische Störung.

3         Versicherungsort

          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          besteht Versicherungsschutz für Daten weltweit.

4         Umfang der Entschädigung

4.1       Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          leistet der Versicherer Entschädigung bis zur Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme
          auf Erstes Risiko

              für notwendige Kosten der
              aa. Wiederbeschaffung, Widerherstellung oder Wiedereingabe von verschlüsselten,
                  beschädigten, verlorengegangenen oder gelöschten Daten, um den früheren,
                  betriebsfertigen Zustand zu erlangen;
              bb. Beseitigung von Schadsoftware, sofern diese durch vorsätzliche Handlungen durch
                  Mitarbeiter des Versicherungsnehmers in schädigender Absicht installiert wurde.

              bei Abhandenkommen von Softwareschutzmodulen (z. B. Dongles, Steckkarten) infolge
              Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung die Wiederbeschaffungskosten für die
              geschützten Programme (Lizenzgebühren).

          Die unter 4.1 a. und b. entstandenen Kosten werden nur dann entschädigt, wenn die darin genannten
          Maßnahmen innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Schadens durchgeführt werden.

4.2       Der Versicherer leistet ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für

              für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten
              die Verwendung von Daten zulassen oder solche selbst verwenden, zu deren Nutzung sie nicht
              berechtigt sind;

              Kosten für Fehlerbeseitigung von mangelhaften Daten;

              Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung des
              früheren betriebsfertigen Zustands hinausgehen;

              sonstige Vermögensschäden;

              die Zahlung von Löse-/Erpressungsgeldern sowie die Erfüllung von Erpressungsforderungen;

              für Kosten, die dadurch entstehen, dass die versicherten Daten infolge von Viren, Würmern,
              Trojaner oder sonstigen schädigenden Programmen nachteilig verändert wurden oder verloren
              gegangen sind.


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[Seite 74]
Klauseln für Elektronik                                                R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                       Seite 74


4.3       Der nach 4.1 und 4.2 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung
          gekürzt.

4.4       Bei Schäden gemäß 2. b. aa. ist die Entschädigungsleistung (nach Abzug der Selbstbeteiligung) je
          Versicherungsfall auf 20 Prozent, für Schäden gemäß 2. a. bb. bis ee. abweichend auf 50 Prozent
          der im Versicherungsvertrag je Position genannten Versicherungssumme begrenzt.

5         Sonstige vertragliche Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls

          Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen hat
          der Versicherungsnehmer die vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften für Daten gemäß den
          dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu erfüllen.

          Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so
          kann der Versicherer nach Maßgabe der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.

          Führt die Verletzung der Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die dem Vertrag
          zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zusätzlich.

6         Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung

          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt:

6.1       Besteht für einen Schaden Versicherungsschutz durch einen anderen Versicherungsvertrag, so
          leistet der Versicherer dieses Vertrags Entschädigung nur für den Teil des Schadens, der durch den
          anderen Versicherer nicht entschädigt wird.


    Mehrkosten für Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik, Bürogeräte - Klausel TM0041

1         Gegenstand der Versicherung

              Wird die technische Einsatzmöglichkeit einer versicherten Sache, für die im
              Versicherungsschein diese Mehrkostenversicherung vereinbart ist, infolge eines dem Grunde
              nach gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
              versicherten Sachschadens unterbrochen oder beeinträchtigt, leistet der Versicherer
              Entschädigung für die dadurch entstehenden Mehrkosten.

              Mehrkosten       sind    Kosten,     die   der   Versicherungsnehmer        innerhalb    des
              Unterbrechungszeitraums, längstens jedoch der Haftzeit aufwendet, um eine Unterbrechung
              oder Beeinträchtigung des Betriebs abzuwenden oder zu verkürzen, weil der frühere
              betriebsfertige Zustand einer beschädigten Sache wiederhergestellt oder eine zerstörte Sache
              durch eine gleichartige ersetzt werden muss.

              Die Haftzeit ist der Zeitraum, für welchen Versicherungsschutz für die Mehrkosten besteht. Die
              Haftzeit beträgt drei Monate. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden
              gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den
              Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war,
              spätestens jedoch mit Beginn des Mehrkostenschadens.

2         Versicherungswert

          Der Versicherungswert für diese Mehrkostenversicherung wird jeweils aus den versicherten
          zeitabhängigen und zeitunabhängigen Mehrkosten gebildet, die der Versicherungsnehmer in einem
          gesamten Geschäftsjahr hätte aufwenden müssen, wenn die im Versicherungsschein bezeichnete
          Sache für dieses Geschäftsjahr infolge eines Sachschadens gemäß den dem Vertrag zugrunde
          liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ausgefallen wäre.

          Versichert sind die im Versicherungsschein im Einzelnen bezeichneten zeitabhängigen a. und
          zeitunabhängigen b. Mehrkosten.


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Klauseln für Elektronik                                                R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                       Seite 75


              Zeitabhängige Mehrkosten sind Kosten, die proportional mit der Dauer der Unterbrechung oder
              Beeinträchtigung entstehen insbesondere für
              aa. die Benutzung anderer Anlagen;
              bb. die Anwendung anderer Arbeits- oder Fertigungsverfahren;
              cc. die Inanspruchnahme von Lohn-Dienstleistungen oder Lohn-Fertigungsleistungen;
              dd. den Bezug von Halb- oder Fertigfabrikaten.

              Zeitunabhängige Mehrkosten sind Kosten, die während der Dauer der Unterbrechung oder
              Beeinträchtigung nicht fortlaufend entstehen, insbesondere für
              aa. einmalige Umprogrammierung;
              bb. Umrüstung;
              cc. behelfsmäßige oder vorläufige Wiederinstandsetzung.

3         Versicherungssumme

          Die vereinbarte Versicherungssumme für zeitabhängige Mehrkosten und die vereinbarte
          Versicherungssumme für zeitunabhängige Mehrkosten sollen mindestens den Versicherungswerten
          entsprechen.

          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung.

4         Umfang der Entschädigung

              Der Versicherer leistet Entschädigung für die versicherten Mehrkosten, wenn der Zeitpunkt, von
              dem der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik
              frühestens erkennbar war, innerhalb der für diese Mehrkostenversicherung vereinbarten Dauer
              liegt.

              Mehrkosten werden nicht ersetzt, soweit sie auch dann entstanden wären, wenn die technische
              Einsatzmöglichkeit der Sache nicht infolge des Schadens an ihr unterbrochen oder
              beeinträchtigt gewesen wäre.

              Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich bis
              zu sechs Monate nach Ablauf der Haftzeit als Folge der Unterbrechung ergeben, sind
              angemessen zu berücksichtigen.

              Entsteht ein Mehrkostenschaden auch durch einen Sachschaden an einer Sache, für die diese
              Mehrkostenversicherung nicht vereinbart ist oder durch eine gemäß den dem Vertrag zugrunde
              liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht versicherte Gefahr, so besteht keine
              Ersatzpflicht für den Mehrkostenschaden, der durch den Schaden an dieser Sache oder durch
              diese Gefahr auch allein verursacht worden wäre.

              Keine Entschädigung wird geleistet, soweit der Mehrkostenschaden vergrößert wird, durch
              aa. gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht
                  versicherte Schäden und Gefahren;
              bb. außergewöhnliche, während der Unterbrechung hinzutretende Ereignisse, mit deren Eintritt
                  als Folge des Sachschadens nicht gerechnet werden muss;
              cc. die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der vom Schaden betroffenen Sache selbst;
              dd. behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder Betriebseinschränkungen;
              ee. den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder
                  Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder abhanden gekommener Sachen bzw.
                  Daten nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht;
              ff. den Umstand, dass beschädigte oder zerstörte Sachen bzw. Daten des Betriebssystems
                  anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung geändert, verbessert oder
                  überholt werden;
              gg. Verderb, Beschädigung oder Zerstörung von Rohstoffen oder Halb- oder Fertigfabrikaten
                  oder Hilfs- oder Betriebsstoffen beruhen.

              Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
              leistet der Versicherer Entschädigung je Versicherungsfall maximal für


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Stand 01.07.2026                                                        Seite 76


              aa. zeitabhängige Mehrkosten         je   Arbeitstag    bis   zur    Höhe     der   vereinbarten
                  Tageshöchstentschädigung;

              bb. zeitunabhängige Mehrkosten bis zur Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme.

              Der gemäß a. bis d. ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die im Versicherungsschein
              genannte Selbstbeteiligung gekürzt.

              Für zeitabhängige Mehrkosten gilt die vereinbarte zeitliche Selbstbeteiligung. Ist die
              Selbstbeteiligung in Arbeitstagen bemessen, hat der Versicherungsnehmer denjenigen Teil des
              ermittelten Betrags selbst zu tragen, der sich zu dem Gesamtbetrag verhält, wie die zeitliche
              Selbstbeteiligung zu dem Gesamtzeitraum der Unterbrechung oder Beeinträchtigung der
              technischen Einsatzmöglichkeit.
              In der Berechnung werden für den Gesamtzeitraum der Unterbrechung oder Beeinträchtigung
              nur Zeiten berücksichtigt, in denen im versicherten Betrieb gearbeitet wird oder ohne Eintritt des
              Versicherungsfalls gearbeitet worden wäre. Der Gesamtzeitraum endet spätestens mit Ablauf
              der Haftzeit.

              Für zeitunabhängige Mehrkosten gilt die vereinbarte betragsmäßige oder prozentuale
              Selbstbeteiligung.


                 Mehrkosten für Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik - Klausel TM0042

1         Gegenstand der Versicherung

              Wird die technische Einsatzmöglichkeit einer versicherten Sache, für die im
              Versicherungsschein diese Mehrkostenversicherung vereinbart ist, infolge eines dem Grunde
              nach gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
              versicherten Sachschadens unterbrochen oder beeinträchtigt, leistet der Versicherer
              Entschädigung für die dadurch entstehenden Mehrkosten.

              Mehrkosten       sind    Kosten,     die   der   Versicherungsnehmer        innerhalb    des
              Unterbrechungszeitraums, längstens jedoch der Haftzeit aufwendet, um eine Unterbrechung
              oder Beeinträchtigung des Betriebs abzuwenden oder zu verkürzen, weil der frühere
              betriebsfertige Zustand einer beschädigten Sache wiederhergestellt oder eine zerstörte Sache
              durch eine gleichartige ersetzt werden muss.

              Die Haftzeit ist der Zeitraum, für welchen Versicherungsschutz für die Mehrkosten besteht. Die
              Haftzeit beträgt drei Monate. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden
              gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den
              Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war,
              spätestens jedoch mit Beginn des Mehrkostenschadens.

2         Versicherungswert

          Der Versicherungswert für diese Mehrkostenversicherung wird jeweils aus den versicherten
          zeitabhängigen und zeitunabhängigen Mehrkosten gebildet, die der Versicherungsnehmer in einem
          gesamten Geschäftsjahr hätte aufwenden müssen, wenn die im Versicherungsschein bezeichnete
          Sache für dieses Geschäftsjahr infolge eines Sachschadens gemäß den dem Vertrag zugrunde
          liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ausgefallen wäre.

          Versichert sind die im Versicherungsschein im Einzelnen bezeichneten zeitabhängigen a. und
          zeitunabhängigen b. Mehrkosten.

              Zeitabhängige Mehrkosten sind Kosten, die proportional mit der Dauer der Unterbrechung oder
              Beeinträchtigung entstehen insbesondere für
              aa. die Benutzung anderer Anlagen;
              bb. die Anwendung anderer Arbeits- oder Fertigungsverfahren;
              cc. die Inanspruchnahme von Lohn-Dienstleistungen oder Lohn-Fertigungsleistungen;
              dd. den Bezug von Halb- oder Fertigfabrikaten.


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Stand 01.07.2026                                                       Seite 77


              Zeitunabhängige Mehrkosten sind Kosten, die während der Dauer der Unterbrechung oder
              Beeinträchtigung nicht fortlaufend entstehen, insbesondere für
              aa. einmalige Umprogrammierung;
              bb. Umrüstung;
              cc. behelfsmäßige oder vorläufige Wiederinstandsetzung.

3         Versicherungssumme

          Die vereinbarte Versicherungssumme für zeitabhängige Mehrkosten und die vereinbarte
          Versicherungssumme für zeitunabhängige Mehrkosten sollen mindestens den Versicherungswerten
          entsprechen.

          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung.

4         Umfang der Entschädigung

              Der Versicherer leistet Entschädigung für die versicherten Mehrkosten, wenn der Zeitpunkt, von
              dem der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik
              frühestens erkennbar war, innerhalb der für diese Mehrkostenversicherung vereinbarten Dauer
              liegt.

              Mehrkosten werden nicht ersetzt, soweit sie auch dann entstanden wären, wenn die technische
              Einsatzmöglichkeit der Sache nicht infolge des Schadens an ihr unterbrochen oder
              beeinträchtigt gewesen wäre.

              Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich bis
              zu sechs Monate nach Ablauf der Haftzeit als Folge der Unterbrechung ergeben, sind
              angemessen zu berücksichtigen.

              Entsteht ein Mehrkostenschaden auch durch einen Sachschaden an einer Sache, für die diese
              Mehrkostenversicherung nicht vereinbart ist oder durch eine gemäß den dem Vertrag zugrunde
              liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht versicherte Gefahr, so besteht keine
              Ersatzpflicht für den Mehrkostenschaden, der durch den Schaden an dieser Sache oder durch
              diese Gefahr auch allein verursacht worden wäre.

              Keine Entschädigung wird geleistet, soweit der Mehrkostenschaden vergrößert wird, durch
              aa. gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht
                  versicherte Schäden und Gefahren;
              bb. außergewöhnliche, während der Unterbrechung hinzutretende Ereignisse, mit deren Eintritt
                  als Folge des Sachschadens nicht gerechnet werden muss;
              cc. die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der vom Schaden betroffenen Sache selbst;
              dd. behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder Betriebseinschränkungen;
              ee. den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder
                  Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder abhanden gekommener Sachen bzw.
                  Daten nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht;
              ff. den Umstand, dass beschädigte oder zerstörte Sachen bzw. Daten des Betriebssystems
                  anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung geändert, verbessert oder
                  überholt werden;
              gg. Verderb, Beschädigung oder Zerstörung von Rohstoffen oder Halb- oder Fertigfabrikaten
                  oder Hilfs- oder Betriebsstoffen beruhen.

              Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
              leistet der Versicherer Entschädigung je Versicherungsfall maximal für

              aa. zeitabhängige Mehrkosten         je   Arbeitstag   bis    zur   Höhe     der    vereinbarten
                  Tageshöchstentschädigung;

              bb. zeitunabhängige Mehrkosten bis zur Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme.


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Stand 01.07.2026                                                        Seite 78


              Der gemäß a. bis d. ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die im Versicherungsschein
              genannte Selbstbeteiligung gekürzt.

              Für zeitabhängige Mehrkosten gilt die vereinbarte zeitliche Selbstbeteiligung. Ist die
              Selbstbeteiligung in Arbeitstagen bemessen, hat der Versicherungsnehmer denjenigen Teil des
              ermittelten Betrags selbst zu tragen, der sich zu dem Gesamtbetrag verhält, wie die zeitliche
              Selbstbeteiligung zu dem Gesamtzeitraum der Unterbrechung oder Beeinträchtigung der
              technischen Einsatzmöglichkeit.
              In der Berechnung werden für den Gesamtzeitraum der Unterbrechung oder Beeinträchtigung
              nur Zeiten berücksichtigt, in denen im versicherten Betrieb gearbeitet wird oder ohne Eintritt des
              Versicherungsfalls gearbeitet worden wäre. Der Gesamtzeitraum endet spätestens mit Ablauf
              der Haftzeit.

              Für zeitunabhängige Mehrkosten gilt die vereinbarte betragsmäßige oder prozentuale
              Selbstbeteiligung


                           Mobile Geräte (auf Erstes Risiko) - Klausel TM1101

          Für Geräte, die für den mobilen Einsatz konzipiert sind, besteht auch außerhalb des
          Versicherungsorts - weltweit – Versicherungsschutz. Dies gilt, soweit es sich um vorübergehende
          Aufenthalte handelt. Versicherungsschutz besteht bis zu der im Versicherungsschein genannten
          Versicherungssumme auf Erstes Risiko.


                               Mobile Geräte (Prozentual) - Klausel TM1102

          Für Geräte, die für den mobilen Einsatz konzipiert sind, besteht auch außerhalb des
          Versicherungsorts - weltweit – Versicherungsschutz. Dies gilt, soweit es sich um vorübergehende
          Aufenthalte handelt. Versicherungsschutz besteht bis zu dem im Versicherungsschein genannten
          prozentualen Anteil der dokumentierten Versicherungssumme (ohne Vorsorgeversicherung).


                     Selbstbeteiligung für Softwareschutzmodule - Klausel TM1104

          Bei Schäden an Softwareschutzmodulen gemäß der Klausel für die Softwareversicherung der dem
          Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird der bedingungsgemäß als
          entschädigungspflichtig errechnete Betrag je Versicherungsfall um die zur Position vereinbarte
          Selbstbeteiligung gekürzt.


                 Programmierkosten für Kassen und Kassensysteme - Klausel TM1105

          Die Kosten für eine Neuprogrammierung der versicherten Kassen/Kassensysteme sind, wenn sie in
          Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Sachschaden daran anfallen, bis zu dem
          genannten Betrag auf Erstes Risiko mitversichert.


       Ausschluss Sachgefahren (Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser) - Klausel TM1107

          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          leistet der Versicherer ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung

              für Schäden durch
              aa. Brand;
              bb. Blitzschlag;
              cc. Explosion;
              dd. Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung;
              ee. Leitungswasser.

              für versicherte Sachen, die durch


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              aa. Einbruchdiebstahl;
              bb. Vandalismus nach einem Einbruch;
              cc. Raub
              oder durch den Versuch einer solchen Tat abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden.

          Es gelten die Gefahrendefinitionen nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen


                    Sachen mit Geldinhalt oder geldwertem Inhalt - Klausel TM1108

1         Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen hat
          der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls

              Kassen nach Geschäftsschluss zu entleeren und geöffnet zu lassen,

              Kassetten von Rückgeldgebern nach Geschäftsschluss zu entnehmen.

2         Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob
          fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
          Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gelten die Regelungen gemäß den
          dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Danach kann der
          Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.


                             Versicherte Anlagen und Geräte - Klausel TM1109

          Zu diesem Risiko sind Anlagen und Geräte über den im Versicherungsschein genannten Wert
          versichert. Die Anzahl ergibt sich aus dem Versicherungsschein.


                                    Sonstige Daten - Klausel TM1110

          Nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Kosten für
          die Wiederherstellung von sonstigen Daten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes
          Risiko mitversichert.


                                        Röhren - Klausel TM1144

1         Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          alle weiteren Gefahren neben Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines
          Luftfahrzeugs seiner Teile oder seiner Ladung, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus nach einem
          Einbruch oder Leitungswasser für Röhren versichert.
          Es gelten weiterhin die Regelungen der nicht versicherten Gefahren und Schäden gemäß den dem
          Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

2         Umfang der Entschädigung
          Soweit der Schaden nicht durch die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz
          eines Luftfahrzeugs seiner Teile oder seiner Ladung, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus nach
          einem Einbruch oder Leitungswasser verursacht wurde, wird von den Wiederbeschaffungskosten
          gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ein Abzug
          vorgenommen. Der Abzug beträgt

              bei Röntgen-Drehanoden-, Regel- und Glättungsröhren in Computertomographen
              Prozentsatz = (100 P)/(PGXY).
              Der Prozentsatz beträgt maximal 100 %.

              Es bedeuten:


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Stand 01.07.2026                                                      Seite 80


              P =Anzahl (einschl. Benutzung durch Vorbesitzer) der bis zum Eintritt des Schadens mit der
                  betreffenden Röhre bereits vorgenommenen Abtastvorgänge (Scans) bzw. Betriebsstunden
                  bzw. -monate, je nachdem worauf die Gewährleistung des Herstellers abgestellt ist.
              PG = Die vom jeweiligen Hersteller für die betreffende Röhre üblicherweise vereinbarte
                 Gewährleistungsdauer (Standard-Gewährleistung) in Scans bzw. Betriebsstunden bzw. -
                 monaten.
              X = Faktor für die Höhe der Ersatzleistung bzw. der Gutschrift, die vom jeweiligen Hersteller
                  üblicherweise (Standard-Gewährleistung) für die betreffende Röhre vereinbart wird:
                  aa. volle Ersatzleistung/Gutschrift während der gesamten Gewährleistungsdauer: Faktor 1
                  bb. volle Ersatzleistung/Gutschrift für einen begrenzten Teil der Gewährleistungsdauer und
                      anteilige Ersatzleistung/Gutschrift für die übrige Gewährleistungsdauer: Faktor 0,75
                  cc. anteilige Ersatzleistung/Gutschrift entsprechend erreichter bzw. nicht erreichter
                      Betriebsdauer/-leistung während der gesamten Gewährleistungsdauer: Faktor 0,50
              Y = Erstattungsfaktor
                  dd. Röntgen-Drehanodenröhren Faktor 2
                  ee. Regel- und Glättungsröhren Faktor 3

              Falls es kine Standard-Gewährleistung gibt, wird die individuell vereinbarte Regelung
              sinngemäß angewendet.

              bei allen anderen Röhren
              Bezeichnung der Röhren                                     Verringerung der Entschädigung
                                                                         nach Benutzungsdauer
                                                                         von               monatlich um
              aa. Röntgen-/Ventilröhren (nicht Medizintechnik)           6 Monaten                5,5 %
                  Laserröhren (nicht Medizintechnik)                     6 Monaten                5,5 %
              bb. Röntgen-Drehanodenröhren (Medizintechnik)
                  bei Krankenhäusern, Röntgenologen oder Radiologen 12 Monaten                     3,0 %
                  Laserröhren (nicht Medizintechnik)                  12 Monaten                   3,0 %
                  Kathodenstrahlröhren (CRT) in
                  Aufzeichnungseinheiten von Foto-/Lichtsatzanlagen                                3,0 %
                  Thyratronröhren (Medizintechnik)                                                 3,0 %
                  Bildaufnahmeröhren (nicht Medizintechnik)                                        3,0 %
              cc Bildwiedergaberöhren (nicht Medizintechnik)          18 Monaten                   2,5 %
                  Hochfrequenzleistungsröhren                                                      2,5 %
              dd. Röntgen-Drehanodenröhren (Medizintechnik)
                  bei Teilröntgenologen                               24 Monaten                   2,0 %
                  Stehanodenröhren (Medizintechnik)                                                2,0 %
                  Speicherröhren                                                                   2,0 %
                  Fotomultiplierröhren                                                             2,0 %
                  Ventilröhren (Medizintechnik)                                                    1,5 %
                  Regel-/Glättungsröhren                                                           1,5 %
                  Röntgenbildverstärkerröhren                                                      1,5 %
                  Bildaufnahme-/Bildwiedergaberöhren (Medizintechnik)                              1,5 %
                  Linearbeschleunigerröhren                                                        1,5 %

              Die Benutzungsdauer wird von dem Zeitpunkt an gerechnet, zu dem der erste Besitzer die
              Nutzungsmöglichkeit hatte. Sonstige Materialkosten, Fahrt- und Montagekosten werden nach
              den dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen ersetzt.


                                  Zwischenbildträger - Klausel TM1145

1         Versicherte und nicht versicherte Schäden und Gefahren
          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          gelten alle Gefahren neben Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs
          seiner Teile oder seiner Ladung, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus nach einem Einbruch oder
          Leitungswasser für Zwischenbildträger versichert.
          Es gelten weiterhin die Regelungen der nicht versicherten Gefahren und Schäden gemäß den dem
          Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen.


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Klauseln für Elektronik                                             R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                    Seite 81


2         Umfang der Entschädigung
          Soweit der Schaden nicht durch die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz
          eines Luftfahrzeugs seiner Teile oder seiner Ladung, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus nach
          einem Einbruch oder Leitungswasser für Zwischenbildträger verursacht wurde, wird von den
          Wiederherstellungskosten gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen ein Abzug vorgenommen. Der Abzug entspricht dem Verhältnis der bei
          Schadeneintritt erreichten Lebensdauer zu der vom Hersteller erwarteten Lebensdauer.


                                     Homeoffice – Klausel TM1150

          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          die im Versicherungsschein bezeichneten versicherten Sachen des Versicherungsnehmers, die
          vorübergehend oder dauerhaft von dessen Mitarbeitern in Tele- oder Heimarbeit (Homeoffice)
          eingesetzt werden, in deren privaten Wohnräumen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
          versichert, sofern diese in der Versicherungssumme berücksichtigt sind.
          Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen
          Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.


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Stand 01.03.2022                                                   Seite 82


Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Maschinenversicherung
              von stationären Maschinen (AMBM 2022)

                                       Inhaltsverzeichnis
                                                                                                Seite
1    Versicherte und nicht versicherte Sachen                                                       83
2    Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden                                         83
3    Versicherte Interessen                                                                         86
4    Versicherungsort                                                                               86
5    Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung                                       86
6    Versicherte und nicht versicherte Kosten                                                       87
7    Umfang der Entschädigung                                                                       88
8    Zahlung und Verzinsung der Entschädigung                                                       90
9    Sachverständigenverfahren                                                                      91
10   Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften für Daten                                      92
11   Wechsel der versicherten Sachen                                                                92
12   Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                                                        93
13   Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss       94
14   Beitragszahlung, Versicherungsperiode                                                          95
15   Versicherung für fremde Rechnung                                                               95
16   Aufwendungsersatz                                                                              96
17   Übergang von Ersatzansprüchen                                                                  97
18   Kündigung nach dem Versicherungsfall                                                           97
19   Veräußerung und deren Rechtsfolgen                                                             97
20   Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen                                                  98
21   Vollmacht des Versicherungsvertreters                                                          98
22   Repräsentanten                                                                                 99


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Stand 01.03.2022                                                      Seite 83


Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Maschinenversicherung
              von stationären Maschinen (AMBM 2022)

                               1   Versicherte und nicht versicherte Sachen

1.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten stationären Maschinen, maschinellen
          Einrichtungen und sonstigen technischen Anlagen, sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist
          eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem
          Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere
          Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch
          während einer De- oder Remontage sowie während eines Transports der Sache innerhalb des
          Versicherungsorts.
          Daten sind keine Sachen.
          Daten sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen. Dazu gehören auch Software und
          Programme.

1.2       Folgeschäden
          Nur als Folge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens an anderen Teilen der
          versicherten Sache versichert sind Schäden an

              Raupenketten, Stahlkabeln, Ketten, Seilen, Fördergurten, Riemen, Bereifungen, Filzen oder
              Sieben;

              Öl- oder Gasfüllungen, die Isolationszwecken dienen;

1.3       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind

              Wechseldatenträger;

              Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Kraft- und Brennstoffe, Vor-, Zwischen- und Fertigprodukte,
              Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;

              Werkzeuge aller Art;

              Zusatzgeräte, Anbaugeräte und Reserveteile von versicherten Sachen;

              Fundamente;

              Ausmauerungen    einschließlich  der    dazugehörigen   Halterungen,    Auskleidungen,
              Gummierungen und Beschichtungen von Öfen, Feuerungs- und sonstigen Erhitzungsanlagen,
              Dampferzeugern und den dazugehörigen rauchgasdurchströmten Behältern und Rohrleitungen;

              Katalysatoren;

              Akkumulatoren;

              sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß
              mehrfach ausgewechselt werden müssen.


                     2   Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden

2.1       Versicherte Gefahren und Schäden
          Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder
          Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden). Unvorhergesehen sind Schäden, die der
          Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit
          dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können.


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Stand 01.03.2022                                                       Seite 84


          Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
          Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
          Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn der Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den
          Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war,
          innerhalb der vereinbarten Versicherungsdauer liegt.

          Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch

              Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;

              Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;

              Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;

              Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;

              Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;

              Zerreißen infolge Fliehkraft;

              Überdruck oder Unterdruck;

              Sturm, Frost oder Eisgang.

2.2       Schäden an elektronischen Bauelementen
          Der Versicherer leistet Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten
          Sache nur, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im
          Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt
          eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit,
          dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Für
          Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.

2.3       Nicht versicherte Gefahren und Schäden
          Der Versicherer leistet ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für
          Schäden

              durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile
              oder seiner Ladung;
              Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn
              verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
              Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
              Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende,
              plötzlich verlaufende Kraftäußerung.

              durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder seiner Repräsentanten;

              durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder
              Verfügung von hoher Hand;

              durch Innere Unruhen;
              Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in
              einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt
              gegen Personen oder Sachen verüben.

              durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;

              durch Erdbeben;
              Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische
              Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird.

              durch Überschwemmung;
              Überschwemmung ist die Ansammlung einer erheblichen Menge von Oberflächenwasser durch


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Stand 01.03.2022                                                      Seite 85


            aa. Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
            bb. Witterungsniederschläge;
            cc. Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von aa. oder bb.;

            durch Gewässer beeinflusstes Grundwasser infolge von Hochwasser;

            durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem
            Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten. Dabei schadet nur
            grobe Fahrlässigkeit, die den Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
            Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen;

            durch
            aa. betriebsbedingte normale Abnutzung;
            bb. betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung;
            cc. korrosive Angriffe oder Abzehrungen;
            dd. übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen;

            Diese Ausschlüsse gelten nicht für andere technische Austauscheinheiten (im Reparaturfall
            üblicherweise auszutauschende Einheiten) von versicherten Sachen, die infolge eines solchen
            Schadens beschädigt werden und nicht auch ihrerseits aus Gründen gemäß aa. bis dd. bereits
            erneuerungsbedürftig waren.

            Die Ausschlüsse gemäß bb. bis dd. gelten ferner nicht in den Fällen von Nr. 2.1 a., b., d. und e.;
            ob ein Konstruktionsfehler vorliegt, wird nach dem Stand der Technik zur Zeit der Konstruktion
            beurteilt, bei Material- oder Ausführungsfehlern nach dem Stand der Technik zur Zeit der
            Herstellung, bei Bedienungsfehlern nach dem Stand der geltenden Bedienungs-
            /Wartungsvorschriften;

            durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder
            seinen Repräsentanten bekannt sein musste. Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den
            Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
            Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht
            durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens
            mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;

            durch Diebstahl; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung für versicherte Schäden an nicht
            gestohlenen Sachen, wenn sie als Folge des Diebstahls eintreten;

            soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler) oder Werkunternehmer aus
            Reparaturauftrag oder Instandhaltungsauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine
            Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der
            Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies,
            so behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. Nr. 17 -
            Übergang von Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat
            seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und
            erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn
            der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem
            Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.

            für die bei Fremdbezug der Lieferant (Hersteller oder Händler) einzutreten hätte, wenn der
            Versicherungsnehmer die versicherte Sache, die er in seinem Betrieb verwendet oder Dritten
            überlässt oder verkauft (Nr. 3.3), selbst hergestellt hat;

            durch Terror;
            Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung
            politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst
            oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf
            eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.

            durch Cyberangriffe
            soweit sie direkt oder indirekt durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht wurden,


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Stand 01.03.2022                                                        Seite 86


              aus dieser entstanden sind oder diese beigetragen hat. Informationssicherheitsverletzung ist
              eine Beeinträchtigung der

              ‒    Verfügbarkeit
              ‒    Integrität
              ‒    Vertraulichkeit

              von Daten oder von informationsverarbeitenden Systemen, die der Versicherungsnehmer bzw.
              der Versicherte zur Ausübung seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nutzt, oder die von
              in seinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesse eingeschalteten Dritten, insbesondere
              Verkehrsträger, Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen, genutzt werden. Dabei ist es
              unerheblich, ob sich die Daten oder die informationsverarbeitenden Systeme im unmittelbaren
              Verfügungsbereich des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten oder des eingeschalteten
              Dritten befinden oder sie sich eines externen Dienstleisters bedienen.


                                       3       Versicherte Interessen

3.1       Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers.
          Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch das Interesse des Eigentümers
          versichert. Die Bestimmungen zu versicherten Schäden und Gefahren bleiben unberührt.

3.2       Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn der Versicherungsnehmer das Eigentum nach
          Abschluss der Versicherung überträgt. Im Falle der Veräußerung ist der Erwerber berechtigt, das
          Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der
          laufenden Versicherungsperiode in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Im
          Übrigen gelten die Regelungen gemäß Nr. 19 zur Veräußerung der versicherten Sache.

3.3       Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft, so ist auch das
          Interesse des Käufers versichert. Der Versicherer leistet jedoch keine Entschädigung für Schäden,
          für die der Versicherungsnehmer als Lieferant (Hersteller oder Händler) gegenüber dem Käufer
          einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden einzutreten hätte.

3.4       Hat der Versicherungsnehmer die Sache einem Dritten als Mieter, Pächter, Entleiher oder Verwahrer
          übergeben, so ist auch das Interesse dieses Dritten versichert.

3.5       Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach Nr. 15 zur Versicherung für fremde Rechnung.


                                           4     Versicherungsort

          Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsorts. Versicherungsort sind die im
          Versicherungsschein bezeichneten Betriebsgrundstücke.


                   5   Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung

5.1       Versicherungswert
          Versicherungswert ist der Neuwert.

              Neuwert ist der Kauf- oder Lieferpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich der
              Bezugskosten. Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage,
              Lagerung und Verpackung. In der Rechnung ausgewiesene Rabatte und Preiszugeständnisse
              bleiben für den Versicherungswert unberücksichtigt. Der Neuwert ist entsprechend der
              Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.

              Kann ein Kauf- oder Lieferpreis nicht ermittelt werden, so ist der Neuwert die Summe der Kosten
              um die Sache in der vorliegenden gleichen Art und Güte (z. B. Konstruktion, Abmessung,
              Leistung) neu herzustellen, zuzüglich der Handelsspanne und der Bezugskosten.


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Stand 01.03.2022                                                     Seite 87


              Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer
              einzubeziehen.

5.2       Versicherungssumme
          Die im Versicherungsschein für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
          Versicherungswert entsprechen. Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die
          versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen
          Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen
          werden.

5.3       Unterversicherung
          Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des
          Versicherungsfalls, so besteht Unterversicherung.


                             6   Versicherte und nicht versicherte Kosten

6.1       Daten, die für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind

              Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die
              Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind, wenn der Verlust, die Veränderung oder
              die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem
              Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren.

              Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen
              zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position.

6.2       Zusätzliche Kosten
          Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der
          jeweils hierfür im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko
          versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine
          Entschädigung geleistet wird.

              Kosten für sonstige Daten
              aa. Der Versicherer leistet Entschädigung für die notwendigen Kosten für die Wiederherstellung
                  von sonstigen Daten, wenn der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der
                  Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger oder der
                  Datenverarbeitungsanlage, auf dem diese Daten gespeichert waren, verursacht wurde.
              bb. Nicht versichert sind Daten,
                  ‒ zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist;
                  ‒ die nicht betriebsfertig oder nicht funktionsfähig sind;
                  ‒ die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden;
                  ‒ die der Versicherungsnehmer als Handelsware vorhält.
              cc. Der Versicherer leistet keine Entschädigung der Kosten für erneuten Lizenzerwerb, weil die
                  versicherten Daten durch Verschlüsselungsmaßnahmen, Kopier- oder Zugriffsschutz
                  gesichert sind.

              Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
              aa. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach
                  versicherten Schadens aufwenden muss, um versicherte und nicht versicherte Sachen,
                  deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des Versicherungsorts befinden
                  ‒ aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren;
                  ‒ zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu
                     transportieren und dort zu beseitigen.
              bb. Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Erdreich
                  oder Gewässern, Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers
                  oder der Natur sowie von Emissionen in der Luft. Nicht versichert sind Aufwendungen des
                  Versicherungsnehmers aufgrund der Einliefererhaftung.
              cc. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen
                  Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.


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Stand 01.03.2022                                                      Seite 88


              Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
              aa. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge einer Kontamination durch einen
                  dem Grunde nach versicherten Schaden aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden
                  muss, um
                  ‒ Erdreich des Versicherungsorts zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren
                     oder auszutauschen;
                  ‒ den       Aushub    zu   vernichten   oder     in   die    nächstgelegene    geeignete
                     Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und dort abzulagern;
                  ‒ insoweit den Zustand des Versicherungsorts vor Eintritt des Schadens
                     wiederherzustellen.
              bb. Die Aufwendungen gemäß aa. sind nur versichert, sofern die behördlichen Anordnungen
                  ‒ aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Schadens
                     erlassen wurden;
                  ‒ eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Schadens entstanden ist;
                  ‒ innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Schadens ergangen sind und dem
                     Versicherer ohne Berücksichtigung von Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten
                     seit Kenntniserhalt gemeldet wurden.
              cc. Wird durch den Schaden eine bereits bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so
                  sind nur die Aufwendungen versichert, die den für eine Beseitigung der bestehenden
                  Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Berücksichtigung, ob und
                  wann dieser Betrag ohne den Schaden aufgewendet worden wäre. Die hiernach zu
                  ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
              dd. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger
                  Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der Einliefererhaftung sind nicht
                  versichert.
              ee. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen
                  Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.

              Bewegungs- und Schutzkosten
              Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten
              Schadens aufwenden muss, wenn zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
              der versicherten Sache andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen,
              insbesondere Aufwendungen für De- und Remontage, für Durchbruch, Abriss oder
              Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen.

              Luftfrachtkosten
              Dies sind zusätzliche Kosten für Luftfracht, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem
              Grunde nach versicherten Schadens zum Zwecke der Wiederherstellung oder
              Wiederbeschaffung der versicherten Sache aufwendet.


                                    7    Umfang der Entschädigung

7.1       Wiederherstellungskosten
          Im Versicherungsfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden
          liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials nicht höher sind
          als der Zeitwert der versicherten Sache unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls. Sind die
          Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem
          Neuwert der versicherten Sache durch einen Abzug, der ermittelt wird unter Berücksichtigung ihres
          Alters und ihres Betriebszustands, insbesondere der Abnutzung und der Instandhaltung, der
          Verwendung und Nutzung sowie der durchschnittlichen technischen Nutzungs- und Lebensdauer.
          Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als
          einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammengehören. Werden versicherte Sachen in einer
          Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig
          verwendet werden können.

7.2       Teilschaden
          Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustands
          notwendigen Aufwendungen abzüglich des Werts des Altmaterials.


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Stand 01.03.2022                                                       Seite 89


              Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
              aa. Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
              bb. Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner
                  Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und
                  Nachtarbeiten;
              cc. De- und Remontagekosten;
              dd. Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;
              ee. Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der
                  versicherten Sache notwendig ist;
              ff. Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren
                  Teile sowie Kosten für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den
                  Abtransport von Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage, jedoch
                  nicht Kosten aufgrund der Einliefererhaftung.

              Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertverbesserung wird
              vorgenommen an
              aa. Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln, Akkumulatoren sowie
                  sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß
                  mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der
                  versicherten Sache zerstört oder beschädigt werden;
              bb. Raupenketten, Stahlkabeln, Ketten, Seilen, Fördergurten, Riemen, Bereifungen, Filzen oder
                  Sieben und Werkzeugen aller Art;
              cc. Zylinderköpfen, Zylinderbuchsen, einteiligen Kolben, Kolbenböden und Kolbenringen von
                  Kolbenmaschinen. Der Abzug beträgt 10 Prozent pro Jahr ab Erstinbetriebnahme jedes
                  Bauteils, höchstens jedoch 50 Prozent.

              Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
              aa. Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem
                  Versicherungsfall notwendig gewesen wären;
              bb. Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung
                  hinausgehen. Wird eine Konstruktionseinheit, z. B. ein Motor, ein Getriebe oder ein
                  Baustein, ausgewechselt, obgleich sie neben beschädigten Teilen mit überwiegender
                  Wahrscheinlichkeit auch unbeschädigte umfasst, so wird die Entschädigung hierfür
                  angemessen gekürzt; dies gilt jedoch nicht, wenn die Kosten, die für eine Reparatur der
                  beschädigten Teile notwendig gewesen wären, die Kosten für die Auswechselung der
                  Konstruktionseinheit übersteigen würden. Werden beschädigte Teile erneuert, obgleich eine
                  Reparatur ohne Gefährdung der Betriebssicherheit möglich ist, so ersetzt der Versicherer
                  die Kosten, die für eine Reparatur der beschädigten Teile notwendig gewesen wären, jedoch
                  nicht mehr als die für die Erneuerung aufgewendeten Kosten;
              cc. Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch
                  Arbeiten in fremder Regie entstanden wären;
              dd. entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie;
              ee. Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung;
              ff. Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der
                  versicherten Sache selbst ausgeführt werden;
              gg. Vermögensschäden.

7.3       Totalschaden
          Entschädigt wird der Zeitwert abzüglich des Werts des Altmaterials.

7.4       Zusätzliche Kosten
          Der Versicherer leistet bis zur hierfür vereinbarten Versicherungssumme Entschädigung für
          zusätzliche Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die Wiederherstellungskosten
          hinaus tatsächlich aufgewendet werden.

7.5       Grenze der Entschädigung
          Grenze der Entschädigung ist der auf die vom Schaden betroffene Sache entfallende Teil der
          Versicherungssumme.


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Stand 01.03.2022                                                      Seite 90


7.6       Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
          Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach Nr. 7.1 bis 7.5 ermittelten Betrags
          ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält wie die Versicherungssumme zu dem
          Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko.

7.7       Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit
          Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig
          herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
          Verhältnis gekürzt.

7.8       Entschädigungsberechnung bei Nichtwiederherstellung im Teilschadensfall
          Erfolgt keine Wiederherstellung der beschädigten Sache, so ist der Betrag zu entschädigen, der für
          eine Wiederherstellung zu vergüten gewesen wäre, jedoch ohne Bezugskosten. Dies sind Fracht,
          Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und Verpackung.

7.9       Selbstbeteiligung
          Der nach Nr. 7.1 bis 7.8 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte
          Selbstbeteiligung gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln
          abgezogen. Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem
          ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird die Selbstbeteiligung nur einmal
          abgezogen.


                            8   Zahlung und Verzinsung der Entschädigung

8.1       Fälligkeit der Entschädigung
          Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe
          des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des
          Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens
          zu zahlen ist.

8.2       Verzinsung
          Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht
          besteht:

              die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens
              geleistet wird - ab Fälligkeit zu verzinsen;

              der Zinssatz beträgt 4 Prozent pro Jahr;

              die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

8.3       Hemmung
          Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 8.1 und 8.2 ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in
          dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht
          gezahlt werden kann.

8.4       Aufschiebung der Zahlung
          Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange

              Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;

              ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen
              Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.


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Stand 01.03.2022                                                       Seite 91


                                     9   Sachverständigenverfahren

9.1       Feststellung der Schadenhöhe
          Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der Schaden
          in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren
          können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.

9.2       Weitere Feststellungen
          Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum
          Versicherungsfall ausgedehnt werden.

9.3       Verfahren vor Feststellung
          Für das Sachverständigenverfahren gilt:

              Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren
              Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten
              Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird
              der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung
              benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige
              Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der
              Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.

              Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des
              Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht, ferner keine
              Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem
              ähnlichen Verhältnis steht.

              Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten
              Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b. gilt entsprechend für die Benennung
              eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird
              der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht
              ernannt.

9.4       Feststellung
          Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:

              die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für
              den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar
              war;

              den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, insbesondere
              aa. ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten
                  Sachen mit deren Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren Neuwerten zur Zeit
                  des Schadens;
              bb. die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in den Zustand vor Schadeneintritt
                  erforderlichen Kosten;
              cc. die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;

              die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.

9.5       Verfahren nach Feststellung
          Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die
          Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich
          dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die
          Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung
          beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für
          die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen
          Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der
          Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch
          gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen
          können oder wollen oder sie verzögern.


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9.6       Kosten
          Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die
          Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.

9.7       Obliegenheiten
          Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht
          berührt.


                    10   Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften für Daten

10.1      Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer

              mindestens eine wöchentliche Sicherung der Daten vorzunehmen, d. h. Duplikate der
              versicherten Daten anzufertigen, wobei die Sicherungsdatenträger getrennt aufbewahrt oder
              betrieben werden müssen, dass sie nicht von demselben Schadenereignis betroffen werden
              können (z. B. Off-Line-Sicherung);

              sicherzustellen, dass Form und Struktur der Daten auf den Sicherungsdatenträgern so
              beschaffen sind, dass deren Rücksicherung technisch möglich ist;

              technische Schutzmaßnahmen gegen unbefugten Zugriff durch Firewalls und Virenscanner
              sicherzustellen, die automatisch aktualisiert werden;

              nur solche Software zu verwenden, für die der Hersteller noch Sicherheitsupdates zur Verfügung
              stellt;

              ein Patch-Management sicherzustellen, das eine zeitnahe Installation von Sicherheitsupdates
              durchführt, soweit dies technisch und rechtlich möglich ist;

              eine Benutzerverwaltung mit einem datenbezogenen Berechtigungsmanagement einzurichten.
              Administrative Zugänge müssen ausschließlich Administratoren zur Erledigung administrativer
              Tätigkeiten vorbehalten sein;

              einen Zugriffsschutz für sämtliche Daten durch die Verwendung ausreichend komplexer
              Passwörter sicherzustellen.

10.2      Sicherheitsvorschriften sind Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls. Verletzt der
          Versicherungsnehmer eine der in Nr. 10.1 genannten Sicherheitsvorschriften vorsätzlich oder grob
          fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von Nr. 12 zur Kündigung berechtigt oder auch
          leistungsfrei sein.


                                11    Wechsel der versicherten Sachen

          Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsschein bezeichneten Sache eine
          andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des
          Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung.

          Die vorläufige Deckung endet

              mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrags oder

              mit Beginn eines weiteren         Vertrags    über   vorläufige   Deckung   mit   gleichartigem
              Versicherungsschutz oder

              mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch nach drei Monaten.


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                           12    Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

12.1      Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
          Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der          Versicherungsnehmer     vor   Eintritt   des
          Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind:

              die Einhaltung aller       gesetzlichen,     behördlichen   sowie    vertraglich   vereinbarten
              Sicherheitsvorschriften;

              die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.

          Rechtsfolgen
          Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor
          Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer
          innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos
          kündigen.
          Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
          Obliegenheit weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig verletzt hat.

12.2      Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
          Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten
          zu erfüllen:

              Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat
              der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen
              sowie Weisungen - ggfs. auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies
              gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer
              unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu
              handeln;

              Der Versicherungsnehmer hat
              aa. dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat,
                  unverzüglich - ggfs. auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen;
              bb. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei
                  anzuzeigen;
              cc. dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen
                  Sachen einzureichen;
              dd. das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die
                  beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen
                  unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z.B. durch Fotos)
                  und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer
                  aufzubewahren;
              ee. soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail,
                  Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des
                  Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung
                  über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu
                  gestatten;
              ff. vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise
                  zugemutet werden kann.

              Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem
              Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Nr. 12.2 a. und b. ebenfalls zu
              erfüllen - soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.

12.3      Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung

              Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 12.1 oder 12.2 vorsätzlich, so ist
              der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der
              Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
              Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.


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              Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende
              Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise
              leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B.
              E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

              Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
              er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der
              Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt,
              oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der
              dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der
              Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.


13     Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss

13.1      Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
          Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
          bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail,
          Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den
          Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der
          Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der
          Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) stellt.

          Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der
          Anwendung von Absatz 1 und Nr. 13.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch
          die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
          Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob
          fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter, noch dem
          Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

13.2      Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht

              Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
              Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 13.1 Absatz 1, kann der
              Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit
              kein Versicherungsschutz.
              Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
              dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig
              gemacht hat.
              Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht
              besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
              auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
              geschlossen hätte.
              Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den
              Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
              unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls,
              noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall
              besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
              arglistig verletzt hat.

              Kündigung
              Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 13.1 Absatz 1 leicht fahrlässig
              oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist
              ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
              auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
              geschlossen hätte.

              Vertragsänderung
              Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 13.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich
              verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den
              Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf


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              Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei                    einer vom
              Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab
              der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
              Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der
              Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der
              Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
              Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den
              Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.

13.3      Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
          Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb
          eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine
          Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats
          nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
          Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von
          ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

13.4      Hinweispflicht des Versicherers
          Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur
          zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
          oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.

13.5      Ausschluss von Rechten des Versicherers
          Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
          nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
          kannte.

13.6      Anfechtung
          Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.

13.7      Erlöschen der Rechte des Versicherers
          Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit
          Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle,
          die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der
          Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.


                             14     Beitragszahlung, Versicherungsperiode

14.1      Beitragszahlung
          Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen
          monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.

14.2      Versicherungsperiode
          Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger
          als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die
          Versicherungsperiode der Vertragsdauer.


                               15     Versicherung für fremde Rechnung

15.1      Rechte aus dem Vertrag
          Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse
          eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem
          Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den
          Versicherungsschein besitzt.

15.2      Zahlung der Entschädigung
          Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis
          verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die
          Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.


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Stand 01.03.2022                                                       Seite 96


15.3      Kenntnis und Verhalten

              Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung
              sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des
              Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und
              des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten
              und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte
              Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.

              Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen
              abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des
              Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.

              Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den
              Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber
              informiert hat.


                                       16    Aufwendungsersatz

16.1      Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens

              Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
              Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für
              geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.

              Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden
              Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der
              Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen
              objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die
              Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.

              Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz
              nach Nr. 16.1 a.und b. entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf
              Weisung des Versicherers entstanden sind.

              Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen
              höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit
              Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

              Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Nr. 16.1 a. erforderlichen Betrag auf
              Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.

              Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen,
              wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.

16.2      Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens

              Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung
              eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
              Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese
              Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer
              aufgefordert wurde.

              Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach
              Nr. 16.2 a. entsprechend kürzen.


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Stand 01.03.2022                                                      Seite 97


                                   17     Übergang von Ersatzansprüchen

17.1      Übergang von Ersatzansprüchen
          Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch
          auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht
          zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
          Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt
          des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden,
          es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

17.2      Obliegenheiten zur Sicherung vor Ersatzansprüchen
          Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs
          dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach
          Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer
          soweit erforderlich mitzuwirken.
          Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung
          insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im
          Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
          Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
          Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
          Versicherungsnehmer.


                             18     Kündigung nach dem Versicherungsfall

18.1      Kündigungsrecht
          Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag
          kündigen. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den
          Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit
          dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.

18.2      Kündigung durch Versicherungsnehmer
          Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer
          wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren
          Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

18.3      Kündigung durch den Versicherer
          Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
          wirksam.


                              19        Veräußerung und deren Rechtsfolgen

19.1      Übergang der Versicherung
          Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des
          Eigentumsübergangs (bei Immobilien: Datum der Umschreibung im Grundbuch) an dessen Stelle
          der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsvertrag sich
          ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Die Versicherung geht auch über,
          wenn die versicherte Sache im Wege der Zwangsversteigerung erworben wird oder ein Dritter auf
          Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung
          erwirbt, versicherte Bodenerzeugnisse zu beziehen. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers
          erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.

19.2      Kündigung
          Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung
          einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses
          Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers
          von der Veräußerung ausgeübt wird. Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit
          sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform (z. B. E-
          Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
          Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung


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Stand 01.03.2022                                                         Seite 98


          innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.

19.3      Beitrag
          Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang
          auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt. Wenn der
          Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.

19.4      Anzeigepflichten
          Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B.
          E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
          Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der
          Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem
          Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem
          Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
          Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt
          bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur
          Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung
          abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.


                         20    Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen

20.1      Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls

              Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer
              von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges
              Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die
              vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

              Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer
              berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
              entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

20.2      Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
          Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den
          Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
          Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch
          durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder
          Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.


                              21    Vollmacht des Versicherungsvertreters

21.1      Erklärungen des Versicherungsnehmers
          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene
          Erklärungen entgegenzunehmen betreffend

              den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;

              ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;

              Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des
              Versicherungsverhältnisses.

21.2      Erklärungen des Versicherers
          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte
          Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.

21.3      Zahlungen an den Versicherungsvertreter
          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der
          Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines


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          Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der
          Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme
          der Zahlung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.


                                       22   Repräsentanten

          Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten
          zurechnen lassen.


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Klauseln für stationäre Maschinen                                    R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                     Seite 100


   Klauseln für die Maschinenversicherung von stationären Maschinen

                                         Inhaltsverzeichnis
                                                                                                  Seite
Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten - Klausel TM4001                                102
Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich - Klausel TM4002                                 102
Bewegungs- und Schutzkosten - Klausel TM4003                                                          102
Luftfrachtkosten - Klausel TM4004                                                                     102
Eichkosten - Klausel TM4007                                                                           102
Schadensuchkosten - Klausel TM4008                                                                    102
Sofortiger Reparaturbeginn - Klausel TM4101                                                           102
Fundamente - Klausel TM4102                                                                           102
Vorsorgeversicherung - Klausel TM4103                                                                 103
Sammelposition - Klausel TM4104                                                                       103
Einschluss Terrorakte - Klausel TM4105                                                                103
Verhältnis zur Inhaltsversicherung - Klausel TM4106                                                   103
Angleichung der Beiträge und Versicherungssummen - Klausel TM4107                                     103
Werkstattrisiko/Transporte - Klausel TM4108                                                           104
Innere Unruhen - Klauseln TM4109                                                                      105
Anerkennung - Klausel TM4110                                                                          105
Regressverzicht - Klausel TM4112                                                                      105
Cyberangriffe - Klausel TM4115                                                                        105
Auflösende Bedingung bei Veräußerung durch den Versicherungsnehmer - Klausel TM4116                   105
GAP-Deckung - Differenz-Entschädigung bei nicht Wiederaufbau/Wiederbeschaffung der versicherten
Sache - Klausel TM4201                                                                                106
Kreditübernahme im Schadensfall - Klausel TM4202                                                      106
Selbstbeteiligung - Klausel TM4301                                                                    106
Laufzeitrabatt - Klausel LZR00101                                                                     106
Ohne Mehrwertsteuer - Klausel TM4715                                                                  106
Mit Mehrwertsteuer - Klausel TM4716                                                                   106
Pauschale Maschinenversicherung für Baugewerbe - Klausel TM0601                                       107
Pauschale Maschinenversicherung für Fahrzeug- und Werkstatttechnik - Klausel TM0602                   108
Pauschale Maschinenversicherung für Graphisches Gewerbe, Papier- und Pappenverarbeitung -
Klausel TM0603                                                                                        109
Pauschale Maschinenversicherung für Gebäudetechnik - Klausel TM0604                                   110
Pauschale Maschinenversicherung für Holzindustrie - Klausel TM0605                                    111
Pauschale Maschinenversicherung für Hotel- und Gastronomiebetriebe, Krankenhaus und
Pflegeheime - Klausel TM0606                                                                          113
Pauschale Maschinenversicherung für Kunststoffverarbeitung und Chemie - Klausel TM0607                114
Pauschale Maschinenversicherung für Lagertechnik - Klausel TM0608                                     115
Pauschale Maschinenversicherung für landwirtschaftliche stationäre Maschinen - Klausel TM0609         116
Pauschale Maschinenversicherung für Metallbearbeitung - Klausel TM0610                                117
Pauschale Maschinenversicherung für Nahrungs- und Genussmittelindustrie - Klausel TM0611              119


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Klauseln für stationäre Maschinen                                     R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                      Seite 101


Pauschale Maschinenversicherung für Sportanlagen, Kino, Theater - Klausel TM0612                       120
Pauschale Maschinenversicherung für Textil und Leder - Klausel TM0613                                  121
Pauschale Maschinenversicherung für Wäscherei und Reinigungsanstalt - Klausel TM0614                   122
Pauschale Maschinenversicherung für Wasseraufbereitung und Kläranlagen - Klausel TM0615                123
Stationäre Maschinenversicherung für Baugewerbe - Klausel TM0616                                       124
Stationäre Maschinenversicherung für Fahrzeug- und Werkstatttechnik - Klausel TM0617                   125
Stationäre Maschinenversicherung für Graphisches Gewerbe, Papier- und Pappenverarbeitung -
Klausel TM0618                                                                                         126
Stationäre Maschinenversicherung für Gebäudetechnik - Klausel TM0619                                   127
Stationäre Maschinenversicherung für Holzindustrie - Klausel TM0620                                    128
Stationäre Maschinenversicherung für Hotel- und Gastronomiebetriebe, Krankenhaus und
Pflegeheime - Klausel TM0621                                                                           129
Stationäre Maschinenversicherung für Kunststoffverarbeitung und Chemie - Klausel TM0622                130
Stationäre Maschinenversicherung für Lagertechnik - Klausel TM0623                                     132
Stationäre Maschinenversicherung für landwirtschaftliche stationäre Maschinen - Klausel TM0624         132
Stationäre Maschinenversicherung für Metallbearbeitung - Klausel TM0625                                133
Stationäre Maschinenversicherung für Nahrungs- und Genussmittelindustrie - Klausel TM0626              135
Stationäre Maschinenversicherung für Sportanlagen, Kino, Theater - Klausel TM0627                      136
Stationäre Maschinenversicherung für Textil und Leder - Klausel TM0628                                 137
Stationäre Maschinenversicherung für Wäscherei und Reinigungsanstalt - Klausel TM0629                  138
Stationäre Maschinenversicherung für Wasseraufbereitung und Kläranlagen - Klausel TM0630               138
Betriebsunterbrechungsversicherung für stationäre Maschinen - Klausel TM0631                           139
Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen von Maschinen- und Feuerversicherung - Klausel
TM6001                                                                                                 141
Einschluss von Sachen im Gefahrenbereich - Klausel TM6002                                              142
Werkzeuge - Klausel TM6003                                                                             143
Einschluss von Sachen in Bearbeitung - Klausel TM6004                                                  143
Abschreibung für Spindeln/Motorspindeln (Werkzeugmaschinen) - Klausel TM6005                           143
Betrieb von Verbrennungsmotoren mit Pflanzenöl - Klausel TM6006                                        143
Einschluss Einbruchdiebstahl - Klausel TM6007                                                          144
Versicherte Maschinen und Anlagen - Klausel TM6008                                                     144
Sonstige Daten - Klausel TM6010                                                                        144
Einschluss Energieerzeugung (ohne Pflanzenöl, Biogas, Holzvergasung) - Klausel TM6011                  144
Mietkosten für Ersatzgeräte – Klausel TM6012                                                           144
Neuwertentschädigung – Klausel TM6013                                                                  145
Erweiterte Neuwertentschädigung - Klausel TM6014                                                       145


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Klauseln für stationäre Maschinen                                     R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                      Seite 102


   Klauseln für die Maschinenversicherung von stationären Maschinen

             Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten - Klausel TM4001

          Nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Aufräumungs-,   Dekontaminations-     und     Entsorgungskosten bis zur vereinbarten
          Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert.


               Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich - Klausel TM4002

          Nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich bis zur vereinbarten Versicherungssumme
          auf Erstes Risiko mitversichert.


                            Bewegungs- und Schutzkosten - Klausel TM4003

          Nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Bewegungs- und Schutzkosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko
          mitversichert.


                                    Luftfrachtkosten - Klausel TM4004

          Nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Luftfrachtkosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert.


                                       Eichkosten - Klausel TM4007

          Mitversichert gelten Eichkosten inklusive der Eichamtsgebühren bis zu der im Versicherungsschein
          genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko.


                                  Schadensuchkosten - Klausel TM4008

          Bei begründetem Schadenverdacht gelten Schadensuchkosten bis zu der im Versicherungsschein
          genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Diese Kosten trägt der Versicherer,
          auch wenn sich herausstellt, dass kein ersatzpflichtiger Sachschaden vorgelegen hat.


                              Sofortiger Reparaturbeginn - Klausel TM4101

          Nach Eintritt eines Schadens kann mit der Reparatur sofort begonnen werden, wenn der Schaden
          voraussichtlich nicht über der im Versicherungsschein vereinbarten Schadenhöhe liegt und die
          Schadenanzeige unverzüglich erfolgt. Die beschädigten Teile sind zur Beweissicherung
          aufzubewahren, der Schaden muss nachvollziehbar sein und sollte nach Möglichkeit durch Fotos
          dokumentiert werden. Unabhängig davon bleibt der Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner
          Obliegenheiten im Versicherungsfall, insbesondere zur Schadenminderung verpflichtet. Bei
          Schäden, die über die vereinbarte Schadenhöhe hinausgehen, darf erst nach Rücksprache mit dem
          Versicherer und nach dessen Zustimmung mit den Reparaturarbeiten begonnen werden. Das
          Schadenbild ist bis dahin unverändert zu lassen, es sei denn, dass Eingriffe aus Sicherheitsgründen
          erforderlich sind.


                                      Fundamente - Klausel TM4102

          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          die Fundamente der versicherten Sachen bis zu der im Versicherungsschein genannten


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Klauseln für stationäre Maschinen                                      R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                       Seite 103


          Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Die vereinbarte Versicherungssumme
          vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird.


                                 Vorsorgeversicherung - Klausel TM4103

          Für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen gilt eine
          Vorsorgeversicherung in Höhe von 20 Prozent der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme
          maximal bis zu der im Versicherungsschein genannten Versicherungssumme vereinbart.
          Voraussetzung ist, dass die neu hinzukommenden Geräte/Anlagen den vorhandenen und bereits
          versicherten in Art und/oder Verwendungszweck entsprechen.
          Der Versicherungsnehmer meldet dem Versicherer innerhalb von drei Monaten nach Beginn eines
          jeden Versicherungsjahres die aufgrund der im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretenen
          Veränderungen erforderliche Anhebung/Reduzierung der Versicherungssummen. Falls keine
          Veränderungen eingetreten sind, ist eine Meldung entbehrlich.
          Der Beitrag infolge der Anhebung/Reduzierung wird aus der Differenz zwischen alter und neuer
          Versicherungssumme ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres berechnet/gutgeschrieben.
          Erfolgt die Jahresmeldung nicht innerhalb von drei Monaten, obwohl sie aufgrund im
          vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretener Veränderungen abzugeben gewesen wäre, so
          entfällt die Vorsorgeversicherung für das laufende Versicherungsjahr.


                                    Sammelposition - Klausel TM4104

          Die versicherten Sachen sind als Sammelposition aufgeführt. Als versicherte Sache im Sinne der
          dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt die jeweilige vom
          Schaden betroffene technische Einheit. Technische Einheiten werden genauso behandelt, als ob sie
          in Einzelpositionen im Anlagenverzeichnis aufgeführt werden.


                                 Einschluss Terrorakte - Klausel TM4105

          Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden an der Neubauleistung, die durch Terrorakte
          verursacht werden.

          Der Einschluss gilt bis zu der Gesamtversicherungssumme von maximal 50.000.000 EUR. Dies gilt
          abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen.


                          Verhältnis zur Inhaltsversicherung - Klausel TM4106

          Ist dieselbe versicherte Sache in mehreren Verträgen innerhalb dieser Police versichert, so geht bei
          gleichen Gefahren für die in den "Bedingungen für die Technischen Versicherungen" versicherten
          Gefahren der Vertrag "Inhaltsversicherung" vor.


                Angleichung der Beiträge und Versicherungssummen - Klausel TM4107

1         Angleichung
          Beiträge und Versicherungssummen werden im Versicherungsvertrag nach dem Stand der Löhne
          und Preise in der Investitionsgüter-Industrie vom Januar/März 1971 angegeben.
          Eine Änderung dieser Löhne und Preise hat, ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden
          Allgemeinen Versicherungsbedingungen, eine entsprechende Angleichung der Beiträge und
          Versicherungssummen zur Folge, wenn sich eine Veränderung der Beiträge um mehr als 2 Prozent
          ergibt. Unterbleibt hiernach eine Angleichung der Beiträge und Versicherungssummen, ist für die
          nächste Veränderung der Prozentsatz maßgebend, um den sich die Löhne und Preise gegenüber
          dem Zeitpunkt geändert haben, der für die letzte Angleichung maßgebend war.

2         Indexierung
          Für die Angleichung der Beiträge wird zu 30 Prozent die Preisentwicklung und zu 70 Prozent die
          Lohnentwicklung berücksichtigt. Die Angleichung der Versicherungssummen erfolgt unter


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Klauseln für stationäre Maschinen                                      R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                       Seite 104


          Berücksichtigung der Preisentwicklung.
          Eine Angleichung der Beiträge erfolgt nur, wenn die Versicherungssummen gleichzeitig angepasst
          werden. Wäre die Versicherungssumme höher, wenn sie entsprechend dem Anstieg des
          Versicherungswerts angeglichen würde, dann ist die Grenze der Entschädigung dieser höhere
          Betrag.
          Maßgebend für die Angleichung sind die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indizes, und
          zwar

              für die Preisentwicklung der Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandabsatz),
              Gruppe Investitionsgüter;

              für die Lohnentwicklung der Index der Bruttostundenverdienste der Arbeiter in der
              Investitionsgüter-Industrie (alle Arbeiter).

3         Zeitpunkt
          Die Angleichung wird mit den letzten vor Ende eines Kalenderjahres veröffentlichten Indizes ermittelt
          und für den im folgenden Kalenderjahr fälligen Jahresbeitrag wirksam.

4         Unterversicherung
          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          besteht Unterversicherung nur, soweit zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Versicherungssumme
          nach dem Stand März 1971 Unterversicherung vorgelegen hätte.

5         Kündigung
          Der Versicherungsnehmer kann diese Klausel kündigen, wenn sich durch diese Klausel die Beiträge
          für das folgende Versicherungsjahr um mehr als 10 Prozent erhöhen oder die Beitragssteigerung in
          drei aufeinander folgenden Versicherungsjahren mehr als 20 Prozent beträgt.
          Die Kündigung ist spätestens einen Monat nach der Mitteilung über die Beitragserhöhung in Textform
          zu erklären. Sie wird zu Beginn des Versicherungsjahres wirksam, für das die Beiträge erhöht werden
          sollten.

6         Erläuterung zur Berechnung des Beitrags und der Versicherungssumme

          Beitrag
          Der Beitrag B des jeweiligen Versicherungsjahres berechnet sich zu
          B = B0 x Beitragsfaktor
          Beitragsfaktor = 0,3 x E/E0 + 0,7 x L/L0

          Versicherungssumme
          Die Versicherungssumme S des jeweiligen Versicherungsjahres berechnet sich zu
          S = S0 x Summenfaktor
          Summenfaktor = E/E0

          Es bedeuten:
          B0 = Im Versicherungsvertrag genannterBeitrag, Stand Januar/März 1971
          S0 = Im Versicherungsvertrag genannte Versicherungssumme, Stand März 1971
          E = Letzter im Ermittlungsjahr veröffentlichter Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte,
          Gruppe Investitionsgüter
          E0 = Stand März 1971
          L =Letzter im Ermittlungsjahr veröffentlichter Index der durchschnittlichen Bruttostundenverdienste
          der Arbeiter, Gruppe Investitionsgüter- Industrie (alle Arbeiter)
          L0 = Stand Januar 1971


                               Werkstattrisiko/Transporte - Klausel TM4108

          Der Versicherer leistet Entschädigung auch dann, wenn sich die versicherten Sachen aus Anlass
          eines ersatzpflichtigen Sachschadens oder einer Überholung/Wartung/Revision in einer Werkstatt
          befinden. Die Transporte - innerhalb Europas - sind aus diesem Anlass mitversichert. Anderweitige
          Versicherungen gehen voran.


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Klauseln für stationäre Maschinen                                      R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                       Seite 105


                                    Innere Unruhen - Klauseln TM4109

1         Versicherte Schäden
          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden durch Innere Unruhen.
          Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer
          die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen
          Personen oder Sachen verüben.

2         Nicht versicherte Schäden
          Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-
          rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann.

3         Umfang der Entschädigung
          Die Grenze der Entschädigung ist abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden
          Allgemeinen Versicherungsbedingungen der im Versicherungsvertrag genannte Betrag.

4         Kündigung
          Die Versicherung dieser Gefahr kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche
          nach Zugang wirksam.


                                      Anerkennung - Klausel TM4110

          Der Versicherer erkennt an, dass ihm bei Abschluss des Vertrags alle Umstände bekannt waren, die
          für die Beurteilung des Risikos erforderlich sind, es sei denn, dass irgendwelche Umstände arglistig
          verschwiegen wurden. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, nachträglich eingetretene
          Gefahrerhöhungen gemäß § 23 VVG anzuzeigen, bleibt unberührt.


                                    Regressverzicht - Klausel TM4112

          Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Mitarbeiter
          (ausgenommen Repräsentanten) oder gegen anderweitige berechtigte Benutzer (außer Mitarbeitern
          von Wartungs- oder Reparaturunternehmen) der versicherten Sache, verzichtet der Versicherer auf
          den Übergang des Ersatzanspruchs, es sei denn

              der Verursacher hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder

              für den Schaden kann Ersatz aus einer Haftpflichtversicherung beansprucht werden.


                                      Cyberangriffe - Klausel TM4115

          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          leistet der Versicherer Entschädigung für Sachschäden durch Cyberangriffe, soweit sie direkt oder
          indirekt durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht wurden, aus dieser entstanden sind
          oder diese beigetragen hat.


     Auflösende Bedingung bei Veräußerung durch den Versicherungsnehmer - Klausel TM4116

          Der Versicherungsvertrag ist auflösend bedingt durch die Veräußerung der versicherten Sache durch
          den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsvertrag endet demnach zum Zeitpunkt des (gesetzlich
          vorgesehenen bzw. vertraglich mit dem Käufer vereinbarten) Gefahrübergangs der Sache auf den
          Käufer, spätestens jedoch mit dem Eigentumsübergang auf den Käufer. Sind in einem
          Versicherungsvertrag mehrere Sachen versichert und werden nur einzelne versicherte Sachen
          veräußert, endet der Versicherungsvertrag nur in Bezug auf die veräußerten versicherten Sachen,
          im Übrigen bleibt er unberührt.


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Klauseln für stationäre Maschinen                                    R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                     Seite 106


          Endet der Versicherungsvertrag ganz oder teilweise in Bezug auf einzelne veräußerte versicherte
          Sachen durch die vorstehende auflösende Bedingung vor Ablauf der Versicherungsperiode, so steht
          dem Versicherer die vereinbarte Prämie für den beendeten Vertrag bzw. Vertragsteil pro rata
          temporis für die tatsächliche Vertragslaufzeit zu.

          Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer die Veräußerung der versicherten Sache
          unverzüglich in Textform anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer hat den Käufer auf den bei
          Eigentumsübergang nicht vorhandenen Versicherungsschutz ausdrücklich hinzuweisen.


      GAP-Deckung - Differenz-Entschädigung bei nicht Wiederaufbau/Wiederbeschaffung der
                              versicherten Sache - Klausel TM4201

          Entgegen den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird im
          Falle eines Totalschadens der Zeitwert der versicherten Sache, mindestens die Restschuld aus
          einem bestehenden Kredit-/Leasingvertrag zur Finanzierung der versicherten Sache ersetzt, der
          vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung wird in Abzug gebracht, wobei die ursprüngliche
          Versicherungssumme die Grenze der Entschädigung bildet. Der Zeitwert errechnet sich maximal aus
          der im Antrag angegebenen Versicherungssumme unter Berücksichtigung eines prozentualen
          Abzugs. Der Abzug ergibt sich aus dem Alter, dem Zustand und dem Abnutzungsgrad der
          versicherten Sache am Schadentag.


                          Kreditübernahme im Schadensfall - Klausel TM4202

          Der Versicherer ersetzt bei ersatzpflichtigen Sachschäden die nachgewiesenen Aufwendungen für
          Tilgung, Zinsen und Gebühren aus Kreditverträgen, wenn hierdurch die technische
          Einsatzmöglichkeit der versicherten Sache unterbrochen oder beeinträchtigt wird. Die
          Aufwendungen werden für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung, höchstens mit
          1.500 EUR je Schadensfall und Maschine/Anlage, maximal mit 50 EUR je Ausfalltag ersetzt. Die
          Kreditübernahme ist auf vier Wochen begrenzt. Sie beginnt eine Woche nach Schadeneintritt, sofern
          der Versicherungsnehmer die Schadenbehebung unverzüglich veranlasst. Bei Verletzung dieser
          Obliegenheit gelten die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen.


                                    Selbstbeteiligung - Klausel TM4301

          Der gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelte
          Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.


                                     Laufzeitrabatt - Klausel LZR00101

          Steht dem Versicherer wegen eines vorzeitigen Vertragsendes nicht der Beitrag für die im
          Versicherungsvertrag genannte Anzahl voller Versicherungsjahre zu, so entfällt rückwirkend der
          vereinbarte Mehrjährigkeitsrabatt. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuzahlen. Dies gilt nicht, wenn
          der Versicherer den Vertrag kündigt.


                                 Ohne Mehrwertsteuer - Klausel TM4715

          Die Versicherungssumme enthält nicht die Mehrwertsteuer. Diese wird somit im Versicherungsfall
          nicht erstattet.


                                    Mit Mehrwertsteuer - Klausel TM4716

          Die Versicherungssumme enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer. Diese wird im Versicherungsfall
          erstattet, soweit der Versicherungsnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.


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Klauseln für stationäre Maschinen                                  R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                   Seite 107


                 Pauschale Maschinenversicherung für Baugewerbe - Klausel TM0601

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
          Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit
          einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von
          Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig.
          Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
          Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
          Baugewerbe, wie z. B.
          ‒ Klassierungs-, Wiege-, Abmesseinrichtungen,
          ‒ Mahl- und Mischanlagen,
          ‒ Steinpressen, -sägen,
          ‒ Sand und Kies: Gewinnungs- und Aufbereitungsanlagen,
          ‒ Silos und sonstige Behälter,
          ‒ stationäre Fördereinrichtungen wie Winden, Züge, Becherwerke und sonstige Förderanlagen.

2.2       Zusatz- und Anbaugeräte
          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
          sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können.

2.3       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ Gerüste aller Art,
          ‒ Brecheranlagen jeder Art,
          ‒ mobile Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware,
          ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
          ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
          ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
              und Holz.

2.4       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Tagebau,
          ‒ Recycling,
          ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
          ‒ Müll und Abfall,
          ‒ Entsorgung.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
          soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
          Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen.
          Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und
          Verpackung. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller
          versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.


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Klauseln für stationäre Maschinen                                  R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                   Seite 108


4         Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
          bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren von den
          bedingungsgemäß ermittelten Wiederherstellungskosten ein Abzug von mindestens 30 Prozent
          vorgenommen. Das Alter ergibt sich aus der Differenz vom jeweiligen Versicherungsbeginn und
          Baujahr.


      Pauschale Maschinenversicherung für Fahrzeug- und Werkstatttechnik - Klausel TM0602

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
          Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit
          einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von
          Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig.
          Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
          Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
          Fahrzeug- und Werkstatttechnik wie z. B.
          ‒ Werkstatteinrichtungen,
          ‒ Hebebühnen,
          ‒ Tankstelleneinrichtungen wie Zapfsäulen, Pumpen, Kompressoren,
          ‒ Automatische Waschanlagen (ohne Lappen und Bürsten),
          ‒ SB-Waschanlagen.

2.2       Zusatz- und Anbaugeräte
          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
          sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können.

2.3       Nicht versicherte Sachen:
          Nicht versichert sind:
          ‒ geldwerter Inhalt,
          ‒ mobile Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware,
          ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
          ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
          ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
              und Holz.

2.4       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Recycling,
          ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
          ‒ Müll und Abfall,
          ‒ Entsorgung.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
          soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
          Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen.
          Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und


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Klauseln für stationäre Maschinen                                  R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                   Seite 109


          Verpackung. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller
          versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.

4         Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
          bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren von den
          bedingungsgemäß ermittelten Wiederherstellungskosten ein Abzug von mindestens 30 Prozent
          vorgenommen. Das Alter ergibt sich aus der Differenz vom jeweiligen Versicherungsbeginn und
          Baujahr.


    Pauschale Maschinenversicherung für Graphisches Gewerbe, Papier- und Pappenverarbeitung -
                                         Klausel TM0603

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
          Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit
          einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von
          Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig.
          Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
          Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
          Graphisches Gewerbe, Papier- und Pappenverarbeitung, wie z. B.
          ‒ Druckmaschinen,
          ‒ Druckvorlagenherstellung,
          ‒ Druckpressen,
          ‒ Papierverarbeitung,
          ‒ Schneide- und Stanzmaschinen,
          ‒ Scheren,
          ‒ Papier- und Kartonmaschinen,
          ‒ Wellpappenmaschinen,
          ‒ Kaschiermaschinen,
          ‒ Papierballenpressen,
          ‒ Reproduktions-, Vervielfältigungsapparate (soweit nicht über Elektronik versichert).

2.2       Zusatz- und Anbaugeräte
          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
          sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können.

2.3       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ Gravurraster,
          ‒ Schredder,
          ‒ Zerkleinerungsmaschinen,
          ‒ mobile Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware,
          ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
          ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,


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Klauseln für stationäre Maschinen                                  R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                   Seite 110


          ‒   Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
              und Holz.

2.4       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Papier- oder Pappenherstellung,
          ‒ Recycling,
          ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
          ‒ Müll und Abfall,
          ‒ Entsorgung.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
          soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
          Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen.
          Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und
          Verpackung. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller
          versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.

4         Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
          bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren von den
          bedingungsgemäß ermittelten Wiederherstellungskosten ein Abzug von mindestens 30 Prozent
          vorgenommen. Das Alter ergibt sich aus der Differenz vom jeweiligen Versicherungsbeginn und
          Baujahr.


               Pauschale Maschinenversicherung für Gebäudetechnik - Klausel TM0604

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
          Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit
          einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von
          Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig.
          Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
          Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe:
          Gebäudetechnik, wie z. B.
          ‒ Heizungsanlagen,
          ‒ Kühl- und Klimaanlagen,
          ‒ Wärmepumpen,
          ‒ Wasseraufbereitung,
          ‒ Schwimmbadtechnik,
          ‒ Durchlauferhitzer,
          ‒ Löschanlagen,
          ‒ Aufzüge, Rolltreppen,
          ‒ Rolltore,
          ‒ stationäre Notstromaggregate,
          ‒ Sonnenkollektoren (solarthermisch - keine Stromerzeugung).

2.2       Zusatz- und Anbaugeräte
          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
          sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können.

2.3       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ geldwerter Inhalt,
          ‒ Verglasungen und Spiegel,


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Klauseln für stationäre Maschinen                                  R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                   Seite 111


          ‒   Haushalts-, Küchen-, Reinigungs- und Unterhaltungsgeräte aller Art,
          ‒   Leitungen und Rohre,
          ‒   braune und weiße Ware,
          ‒   Photovoltaik-Anlagen,
          ‒   Werkzeuge aller Art,
          ‒   Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel,
          ‒   Büromaschinen und EDV-Anlagen (auch PC und Drucker) aller Art,
          ‒   Beleuchtungskörper und Beleuchtungsanlagen,
          ‒   Brennerdüsen, Feuerraum-Ausmauerungen und Ofenfutter,
          ‒   Isolationen,
          ‒   mobile Anlagen und Geräte,
          ‒   Vorführgeräte,
          ‒   Handelsware,
          ‒   zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte,
          ‒   Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒   Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒   Prototypen,
          ‒   Maschinen unter Tage,
          ‒   schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
          ‒   geringwertige Wirtschaftsgüter,
          ‒   Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
              und Holz.

2.4       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Stundenhotel,
          ‒ Amüsierbetriebe,
          ‒ Discotheken,
          ‒ Imbiss- und Kioskbetriebe,
          ‒ Recycling,
          ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
          ‒ Müll und Abfall,
          ‒ Entsorgung.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
          soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
          Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen.
          Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und
          Verpackung. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller
          versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.

4         Wiederherstellungskosten bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als
          acht Jahren
          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
          bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren von den
          bedingungsgemäß ermittelten Wiederherstellungskosten ein Abzug von mindestens 30 Prozent
          vorgenommen. Das Alter ergibt sich aus der Differenz vom jeweiligen Versicherungsbeginn und
          Baujahr.


                Pauschale Maschinenversicherung für Holzindustrie - Klausel TM0605

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
          Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit
          einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von
          Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig.
          Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
          Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.


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Klauseln für stationäre Maschinen                                  R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                   Seite 112


2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe:
          Holzindustrie, wie z. B.
          ‒ Bearbeitungsmaschinen,
          ‒ Stanzen,
          ‒ Sägen,
          ‒ Hobel,
          ‒ Schälmaschinen,
          ‒ Fräsmaschinen,
          ‒ Drehmaschinen,
          ‒ 3D-Drucker (industriell genutzt).

2.2       Zusatz- und Anbaugeräte
          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
          sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können

2.3       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ Sägegatter,
          ‒ Pressen und Zerkleinerungsmaschinen aller Art,
          ‒ mobile Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware,
          ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
          ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
          ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
              und Holz.

2.4       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Spanplattenherstellung,
          ‒ Pelletherstellung,
          ‒ Recycling,
          ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
          ‒ Müll und Abfall,
          ‒ Entsorgung.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
          soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
          Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen.
          Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und
          Verpackung. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller
          versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.

4         Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
          bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren von den
          bedingungsgemäß ermittelten Wiederherstellungskosten ein Abzug von mindestens 30 Prozent
          vorgenommen. Das Alter ergibt sich aus der Differenz vom jeweiligen Versicherungsbeginn und
          Baujahr.


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Klauseln für stationäre Maschinen                                  R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                   Seite 113


      Pauschale Maschinenversicherung für Hotel- und Gastronomiebetriebe, Krankenhaus und
                                 Pflegeheime - Klausel TM0606

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1 genannt. Die
          Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit
          einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von
          Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig.
          Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
          Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe:
          Hotel- und Gastronomiebetriebe, Krankenhaus und Pflegeheime, wie z. B.
          ‒ Heizungsanlagen, Kühl- und Klimaanlagen, Wärmepumpen,
          ‒ Wasseraufbereitung, Schwimmbadtechnik,
          ‒ Durchlauferhitzer,
          ‒ Löschanlagen,
          ‒ Aufzüge, Rolltreppen,
          ‒ Rolltore,
          ‒ stationäre Notstromaggregate,
          ‒ Sonnenkollektoren (solarthermisch - keine Stromerzeugung),
          ‒ Großküchentechnik,
          ‒ Hauswäscherei,
          ‒ Staubsauger, Bohnermaschinen.

2.2       Zusatz- und Anbaugeräte
          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
          sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können.

2.3       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ geldwerter Inhalt,
          ‒ Verglasungen und Spiegel,
          ‒ Haushalts- und Unterhaltungsgeräte aller Art,
          ‒ Leitungen und Rohre,
          ‒ Photovoltaik-Anlagen,
          ‒ Werkzeuge aller Art,
          ‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel,
          ‒ Büromaschinen und EDV-Anlagen (auch PC und Drucker) aller Art, Beleuchtungskörper und
              Beleuchtungsanlagen,
          ‒ Brennerdüsen, Feuerraum-Ausmauerungen und Ofenfutter,
          ‒ Isolationen,
          ‒ mobile Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware,
          ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
          ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
          ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
              und Holz.


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Klauseln für stationäre Maschinen                                  R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                   Seite 114


2.4       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Stundenhotel,
          ‒ Amüsierbetriebe,
          ‒ Discotheken,
          ‒ Imbiss- und Kioskbetriebe,
          ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
          ‒ Medizintechnik ist nur über Elektronik versicherbar.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
          soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
          Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen.
          Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und
          Verpackung. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller
          versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.

4         Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
          bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren von den
          bedingungsgemäß ermittelten Wiederherstellungskosten ein Abzug von mindestens 30 Prozent
          vorgenommen. Das Alter ergibt sich aus der Differenz vom jeweiligen Versicherungsbeginn und
          Baujahr.


      Pauschale Maschinenversicherung für Kunststoffverarbeitung und Chemie - Klausel TM0607

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
          Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit
          einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von
          Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig.
          Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
          Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe:
          Kunststoffverarbeitung und Chemie, wie z. B.
          ‒ Gieß-, Blas-, Schweißtechnik,
          ‒ Walzanlagen,
          ‒ Verarbeitungsmaschinen,
          ‒ Extruder,
          ‒ Zerkleinerungsmaschinen,
          ‒ Granulieranlagen,
          ‒ Spritzgießmaschinen,
          ‒ Mischer,
          ‒ Rühr- und Walzwerke,
          ‒ Tablettiermaschinen,
          ‒ Kalander,
          ‒ Kunststoffschweißmaschinen,
          ‒ Pressen,
          ‒ 3D-Drucker (industriell genutzt).

2.2       Zusatz- und Anbaugeräte
          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
          sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können.

2.3       Nicht versicherte Sachen:
          Nicht versichert sind:
          ‒ mobile Anlagen und Geräte,


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Stand 01.07.2026                                                    Seite 115


          ‒   Vorführgeräte,
          ‒   Handelsware,
          ‒   zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte,
          ‒   Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒   Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒   Prototypen,
          ‒   Maschinen unter Tage,
          ‒   schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
          ‒   geringwertige Wirtschaftsgüter,
          ‒   Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
              und Holz.

2.4       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Großanlagen der chemischen Industrie,
          ‒ Raffinerien,
          ‒ Biokraftstoffproduktion,
          ‒ Recycling,
          ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
          ‒ Müll und Abfall,
          ‒ Entsorgung
          ‒ Bertriebe der Kernenergietechnik und deren Forschung.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
          soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
          Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen.
          Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und
          Verpackung. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller
          versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.

4         Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
          bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren von den
          bedingungsgemäß ermittelten Wiederherstellungskosten ein Abzug von mindestens 30 Prozent
          vorgenommen. Das Alter ergibt sich aus der Differenz vom jeweiligen Versicherungsbeginn und
          Baujahr.


                 Pauschale Maschinenversicherung für Lagertechnik - Klausel TM0608

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
          Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit
          einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von
          Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig.
          Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
          Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
          Lagertechnik, wie z. B.
          ‒ Silos,
          ‒ Wiege-, Mess- und Dosiereinrichtungen,
          ‒ Förder- und Verpackungsanlagen,
          ‒ Hallenkrane,
          ‒ ortsfeste Krane,
          ‒ Hochregallager einschließlich Fördertechnik.

2.2       Zusatz- und Anbaugeräte


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          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
          sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können.

2.3       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ Drahtseil-, Gondel- und Einschienenbahnen,
          ‒ mobile Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware,
          ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
          ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
          ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
              und Holz.

2.4       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Anlagen unter Tage,
          ‒ Munition und Feuerwerk,
          ‒ Recycling,
          ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
          ‒ Müll und Abfall,
          ‒ Entsorgung.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
          soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
          Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen.
          Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und
          Verpackung. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller
          versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.

4         Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
          bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren von den
          bedingungsgemäß ermittelten Wiederherstellungskosten ein Abzug von mindestens 30 Prozent
          vorgenommen. Das Alter ergibt sich aus der Differenz vom jeweiligen Versicherungsbeginn und
          Baujahr.


    Pauschale Maschinenversicherung für landwirtschaftliche stationäre Maschinen - Klausel TM0609

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
          Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit
          einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von
          Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig.
          Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
          Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
          Landwirtschaftliche stationäre Maschinen, wie z. B.
          ‒ Stalltechnik,
          ‒ Silos,


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Klauseln für stationäre Maschinen                                  R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                   Seite 117


          ‒   Förderanlagen,
          ‒   Grünfutter- und Getreidetrocknungsanlagen,
          ‒   Tanks,
          ‒   Pressen,
          ‒   Melkanlagen,
          ‒   Fütterungsanlagen,
          ‒   Mahl- und Mischanlagen,
          ‒   Kessel, Pumpen, Stromaggregate.

2.2       Zusatz- und Anbaugeräte
          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
          sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können.

2.3       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ Biogasanlagen,
          ‒ Blockheizkraftwerke,
          ‒ Photovoltaik-Anlagen,
          ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
          ‒ mobile Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware,
          ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
          ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
          ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
              und Holz.

2.4       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Recycling,
          ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
          ‒ Müll und Abfall,
          ‒ Entsorgung.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
          soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
          Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen.
          Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und
          Verpackung. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller
          versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.

4         Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
          bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren von den
          bedingungsgemäß ermittelten Wiederherstellungskosten ein Abzug von mindestens 30 Prozent
          vorgenommen. Das Alter ergibt sich aus der Differenz vom jeweiligen Versicherungsbeginn und
          Baujahr.


              Pauschale Maschinenversicherung für Metallbearbeitung - Klausel TM0610

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
          Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit


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Klauseln für stationäre Maschinen                                  R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                   Seite 118


          einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von
          Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig.
          Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
          Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
          Metallbearbeitung, wie z. B.
          ‒ Blech-, Profil-, Draht-, Rohrwalzwerke, (Stütz- und Arbeitswalzen unversicherbar),
          ‒ Scheren, Stanzen,
          ‒ Pressen aller Art,
          ‒ Bohr-, Dreh- und Fräsmaschinen,
          ‒ Bearbeitungszentren,
          ‒ Blechverarbeitung,
          ‒ Drahtziehtechnik,
          ‒ Galvanik (Metallbehandlung),
          ‒ Niet- und Schweißanlagen,
          ‒ Industrieroboter,
          ‒ Laserschweißanlagen, -gravurgeräte und -schneideanlagen,
          ‒ 3D-Drucker (industriell genutzt).

2.2       Zusatz- und Anbaugeräte
          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
          sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können.

2.3       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ Zerkleinerungsmaschinen und Öfen aller Art,
          ‒ mobile Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware,
          ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
          ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
          ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
              und Holz.

2.4       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Gießereien,
          ‒ Schrottbearbeitung und -aufbereitung,
          ‒ Recycling,
          ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
          ‒ Müll und Abfall,
          ‒ Entsorgung.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
          soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
          Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen.
          Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und
          Verpackung. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller
          versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.


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Klauseln für stationäre Maschinen                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                    Seite 119


4          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
           bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren von den
           bedingungsgemäß ermittelten Wiederherstellungskosten ein Abzug von mindestens 30 Prozent
           vorgenommen. Das Alter ergibt sich aus der Differenz vom jeweiligen Versicherungsbeginn und
           Baujahr.


      Pauschale Maschinenversicherung für Nahrungs- und Genussmittelindustrie - Klausel TM0611

1          Zeichnungsvoraussetzungen
           Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
           Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit
           einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von
           Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig.
           Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
           Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2          Gegenstand der Versicherung

2.1        Versicherte Sachen
           Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe:
           Nahrungs- und Genussmittelindustrie, wie z. B.
           ‒ Abfüllanlagen,
           ‒ Verpackungsmaschinen,
           ‒ Kneter, Rühr- und Walzwerke,
           ‒ Pressen,
           ‒ Öfen, Röster, Backstraßen (ohne Bänder),
           ‒ Mühlen, Brecher, Cutter, Kollergänge, Wölfe,
           ‒ Kessel,
           ‒ Apparate unter Dampfdruck und/oder Vakuum, wie Autoklaven, Kochkessel, Sterilisatoren,
              Dampftunnel, Destillations-, Rektifizier- und Homogenisiermaschinen,
           ‒ Extraktions- und Trocknungsanlagen,
           ‒ Kühltechnik,
           ‒ Brauereitechnik,
           ‒ Tanks und Behälter.

2.2        Zusatz- und Anbaugeräte
           Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
           Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
           sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können.

2.3        Nicht versicherte Sachen
           Nicht versichert sind:
           ‒ Brennerdüsen, Feuerraum-Ausmauerungen und Ofenfutter,
           ‒ Isolationen,
           ‒ Energieerzeugung jeglicher Art,
           ‒ mobile Anlagen und Geräte,
           ‒ Vorführgeräte,
           ‒ Handelsware,
           ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte,
           ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
               Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
           ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
           ‒ Prototypen,
           ‒ Maschinen unter Tage,
           ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
           ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
           ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
               und Holz.


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Klauseln für stationäre Maschinen                                  R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                   Seite 120


2.4       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Recycling,
          ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
          ‒ Müll und Abfall,
          ‒ Entsorgung.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
          soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
          Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen.
          Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und
          Verpackung. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller
          versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.

4         Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
          bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren von den
          bedingungsgemäß ermittelten Wiederherstellungskosten ein Abzug von mindestens 30 Prozent
          vorgenommen. Das Alter ergibt sich aus der Differenz vom jeweiligen Versicherungsbeginn und
          Baujahr.


          Pauschale Maschinenversicherung für Sportanlagen, Kino, Theater - Klausel TM0612

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
          Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit
          einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von
          Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig.
          Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
          Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
          ‒ Sportanlagen, Kino, Theater, wie z. B.
          ‒ Bühnentechnik (nur soweit nicht über ELEKTRONIK versicherbar),
          ‒ Kegel- und Bowlingbahnen,
          ‒ Flutlichtanlagen (ohne Lichtquelle),
          ‒ Schwimmbadtechnik einschließlich Umwälzanlage,
          ‒ Kälteerzeugung und -technik für Wintersporteinrichtungen (Kunsteisbahnen, Indoorskianlagen).

2.2       Zusatz- und Anbaugeräte
          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
          sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können.

2.3       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ Ski-, Sessel- und Schlepplifte,
          ‒ Drahtseil- und Gondelbahnen,
          ‒ Geldwerter Inhalt,
          ‒ mobile Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware,
          ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,


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Klauseln für stationäre Maschinen                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                    Seite 121


          ‒   schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
          ‒   geringwertige Wirtschaftsgüter,
          ‒   Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
              und Holz.

2.4       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Diskotheken,
          ‒ Amüsierbetriebe,
          ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
          ‒ Freizeit- und Funparks,
          ‒ Film und Funk.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
          soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
          Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen.
          Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und
          Verpackung. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller
          versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.

4         Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
          bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren von den
          bedingungsgemäß ermittelten Wiederherstellungskosten ein Abzug von mindestens 30 Prozent
          vorgenommen. Das Alter ergibt sich aus der Differenz vom jeweiligen Versicherungsbeginn und
          Baujahr.


               Pauschale Maschinenversicherung für Textil und Leder - Klausel TM0613

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
          Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit
          einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von
          Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für
          alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
          Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe:
          Textil und Lederindustrie, wie z. B.
          ‒ Spinnerei-, Färberei- und Gerbereianlagen,
          ‒ Trocknungsanlagen,
          ‒ Reißwölfe,
          ‒ Stanzen,
          ‒ Textildruckmaschinen,
          ‒ Webereien,
          ‒ Plätt- und Bügelmaschinen,
          ‒ Zerkleinerungsmaschinen,
          ‒ Näh-, Stick- und Strickmaschinen,
          ‒ Pressen,
          ‒ Krempelsätze und Karden.

2.2       Zusatz- und Anbaugeräte
          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
          sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können.

2.3       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:


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Klauseln für stationäre Maschinen                                  R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                   Seite 122


          ‒   mobile Anlagen und Geräte,
          ‒   Vorführgeräte,
          ‒   Handelsware,
          ‒   zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte,
          ‒   Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒   Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒   Prototypen,
          ‒   Maschinen unter Tage,
          ‒   schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
          ‒   geringwertige Wirtschaftsgüter,
          ‒   Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
              und Holz.

2.4       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Wäschereien, Waschsalons, Reinigungsbetriebe aller Art,
          ‒ Recycling,
          ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
          ‒ Müll und Abfall,
          ‒ Entsorgung.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
          soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
          Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen.
          Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und
          Verpackung. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller
          versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.

4         Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
          bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren von den
          bedingungsgemäß ermittelten Wiederherstellungskosten ein Abzug von mindestens 30 Prozent
          vorgenommen. Das Alter ergibt sich aus der Differenz vom jeweiligen Versicherungsbeginn und
          Baujahr.


      Pauschale Maschinenversicherung für Wäscherei und Reinigungsanstalt - Klausel TM0614

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
          Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit
          einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von
          Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig.
          Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
          Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
          Wäscherei und Reinigungsanstalt, wie.
          ‒ Waschmaschinen,
          ‒ Trockner,
          ‒ Plätt- und Bügelmaschinen,
          ‒ Heißmangel.

2.2       Zusatz- und Anbaugeräte
          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
          sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können.


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Klauseln für stationäre Maschinen                                  R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                   Seite 123


2.3       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ geldwerter Inhalt,
          ‒ Verglasungen und Spiegel,
          ‒ Haushalts- und Unterhaltungsgeräte aller Art,
          ‒ Leitungen und Rohre,
          ‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel,
          ‒ mobile Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware,
          ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
          ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
          ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
              und Holz.

2.4       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Gefängniswäschereien
          ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
          soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
          Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen.
          Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und
          Verpackung. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller
          versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.

4         Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
          bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren von den
          bedingungsgemäß ermittelten Wiederherstellungskosten ein Abzug von mindestens 30 Prozent
          vorgenommen. Das Alter ergibt sich aus der Differenz vom jeweiligen Versicherungsbeginn und
          Baujahr.


      Pauschale Maschinenversicherung für Wasseraufbereitung und Kläranlagen - Klausel TM0615

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
          Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit
          einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von
          Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig.
          Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
          Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
          Wasseraufbereitung und Kläranlagen, wie z. B.:
          ‒ maschinelle Einrichtungen von Kläranlagen,
          ‒ Wasseraufbereitungsanlagen,
          ‒ Pumpen,
          ‒ Behälter und Tanks.

2.2       Zusatz- und Anbaugeräte


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Klauseln für stationäre Maschinen                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                    Seite 124


          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
          sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können.

2.3       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ Gebäude und -bestandteile,
          ‒ Betonbecken und sämtliche Konstruktionen aus Beton/Stein,
          ‒ Blockheizkraftwerke,
          ‒ Wasserturbinen,
          ‒ mobile Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware,
          ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
          ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
          ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
              und Holz.

2.4       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Klärschlammverbrennung,
          ‒ Wasserkraftwerke
          ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
          soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
          Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen.
          Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und
          Verpackung. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller
          versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.

4         Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
          bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren von den
          bedingungsgemäß ermittelten Wiederherstellungskosten ein Abzug von mindestens 30 Prozent
          vorgenommen. Das Alter ergibt sich aus der Differenz vom jeweiligen Versicherungsbeginn und
          Baujahr.


                 Stationäre Maschinenversicherung für Baugewerbe - Klausel TM0616

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Die Aufteilung von Maschinen in einem elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
          nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
          elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
          Baugewerbe, wie z. B.:
          ‒ Klassierungs-, Wiege-, Abmesseinrichtungen,
          ‒ Mahl- und Mischanlagen,
          ‒ Steinpressen, -sägen,
          ‒ Sand und Kies: Gewinnungs- und Aufbereitungsanlagen,
          ‒ Silos und sonstige Behälter,


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Klauseln für stationäre Maschinen                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                    Seite 125


          ‒   stationäre Fördereinrichtungen wie Winden, Züge, Becherwerke und sonstige Förderanlagen.

2.2       Zusatz- und Anbaugeräte
          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
          sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können.

2.3       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ Gerüste aller Art,
          ‒ Brecheranlagen jeder Art,
          ‒ mobile Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o.ä. überlassene fremde Anlagen
              und Geräte;
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
          ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
          ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
              und Holz.

2.4       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Tagebau,
          ‒ Recycling,
          ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
          ‒ Müll und Abfall,
          ‒ Entsorgung.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
          Versicherungswert dieser Sache entsprechen.
          Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
          Sachen dem Versicherungswert entspricht.


      Stationäre Maschinenversicherung für Fahrzeug- und Werkstatttechnik - Klausel TM0617

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
          nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
          elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
          Fahrzeug- und Werkstatttechnik, wie z. B.:
          ‒ Werkstatteinrichtungen,
          ‒ Hebebühnen,
          ‒ Tankstelleneinrichtungen wie Zapfsäulen, Pumpen, Kompressoren,
          ‒ Automatische Waschanlagen (ohne Lappen und Bürsten),
          ‒ SB-Waschanlagen.

2.2       Zusatz- und Anbaugeräte
          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
          sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können.


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Klauseln für stationäre Maschinen                                     R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                      Seite 126


2.3       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ geldwerter Inhalt,
          ‒ mobile Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
              und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
          ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
          ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
              und Holz.

2.4       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Recycling,
          ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
          ‒ Müll und Abfall,
          ‒ Entsorgung.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
          Versicherungswert dieser Sache entsprechen.
          Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
          Sachen dem Versicherungswert entspricht.


    Stationäre Maschinenversicherung für Graphisches Gewerbe, Papier- und Pappenverarbeitung -
                                          Klausel TM0618

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
          nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
          elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
          Graphisches Gewerbe, Papier- und Pappenverarbeitung, wie z. B.:
          ‒ Druckmaschinen,
          ‒ Druckvorlagenherstellung,
          ‒ Druckpressen,
          ‒ Papierverarbeitung,
          ‒ Schneide- und Stanzmaschinen,
          ‒ Scheren,
          ‒ Papier- und Kartonmaschinen,
          ‒ Wellpappenmaschinen,
          ‒ Kaschiermaschinen,
          ‒ Papierballenpressen,
          ‒ Reproduktions-, Vervielfältigungsapparate (soweit nicht über Elektronik versichert).

2.2       Zusatz- und Anbaugeräte
          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
          sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können.

2.3       Nicht versicherte Sachen


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Klauseln für stationäre Maschinen                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                    Seite 127


          Nicht versichert sind:
          ‒ Gravurraster,
          ‒ Schredder,
          ‒ Zerkleinerungsmaschinen,
          ‒ mobile Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
              und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
          ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
          ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
              und Holz.

2.4       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Papier- oder Pappenherstellung,
          ‒ Recycling,
          ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
          ‒ Müll und Abfall,
          ‒ Entsorgung.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
          Versicherungswert dieser Sache entsprechen.
          Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
          Sachen dem Versicherungswert entspricht.


               Stationäre Maschinenversicherung für Gebäudetechnik - Klausel TM0619

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
          nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen mit
          elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
          Gebäudetechnik, wie z. B.:
          ‒ Heizungsanlagen,
          ‒ Kühl- und Klimaanlagen,
          ‒ Wärmepumpen,
          ‒ Wasseraufbereitung,
          ‒ Schwimmbadtechnik,
          ‒ Durchlauferhitzer,
          ‒ Löschanalgen,
          ‒ Aufzüge, Rolltreppen,
          ‒ Rolltore,
          ‒ stationäre Notstromaggregate,
          ‒ Sonnenkollektoren (solarthermisch - keine Stromerzeugung).

2.2       Zusatz- und Anbaugeräte
          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
          sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können.


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Klauseln für stationäre Maschinen                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                    Seite 128


2.3       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ geldwerter Inhalt,
          ‒ Verglasungen und Spiegel,
          ‒ Haushalts-, Küchen-, Reinigungs- und Unterhaltungsgeräte aller Art,
          ‒ Leitungen und Rohre,
          ‒ braune und weiße Ware,
          ‒ Photovoltaik-Anlagen,
          ‒ Werkzeuge aller Art,
          ‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel,
          ‒ Büromaschinen und EDV-Anlagen (auch PC und Drucker) aller Art,
          ‒ Beleuchtungskörper und Beleuchtungsanlagen,
          ‒ Brennerdüsen, Feuerraum-Ausmauerungen und Ofenfutter,
          ‒ Isolationen,
          ‒ mobile Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
              und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
          ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
          ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
              und Holz.

2.4       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Stundenhotel,
          ‒ Amüsierbetriebe,
          ‒ Discotheken,
          ‒ Imbiss- und Kioskbetriebe,
          ‒ Recycling,
          ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
          ‒ Müll und Abfall,
          ‒ Entsorgung.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
          Versicherungswert dieser Sache entsprechen.
          Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
          Sachen dem Versicherungswert entspricht.


                Stationäre Maschinenversicherung für Holzindustrie - Klausel TM0620

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
          nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
          elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
          Holzindustrie, wie z. B.:
          ‒ Bearbeitungsmaschinen,
          ‒ Stanzen,
          ‒ Sägen,


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Klauseln für stationäre Maschinen                                     R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                      Seite 129


          ‒   Hobel,
          ‒   Schälmaschinen,
          ‒   Fräsmaschinen,
          ‒   Drehmaschinen,
          ‒   3D-Drucker (industriell genutzt).

2.2       Zusatz- und Anbaugeräte
          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
          sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können.

2.3       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ Sägegatter,
          ‒ Pressen und Zerkleinerungsmaschinen aller Art,
          ‒ mobile Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
              und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
          ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
          ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
              und Holz.

2.4       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Spanplattenherstellung,
          ‒ Pelletherstellung
          ‒ Recycling,
          ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
          ‒ Müll und Abfall,
          ‒ Entsorgung.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
          Versicherungswert dieser Sache entsprechen.
          Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
          Sachen dem Versicherungswert entspricht.


      Stationäre Maschinenversicherung für Hotel- und Gastronomiebetriebe, Krankenhaus und
                                  Pflegeheime - Klausel TM0621

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
          nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
          elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
          Hotel- und Gastronomiebetriebe, Krankenhaus und Pflegeheime, wie z. B.:
          ‒ Heizungsanlagen, Kühl- und Klimaanlagen, Wärmepumpen,
          ‒ Wasseraufbereitung, Schwimmbadtechnik,
          ‒ Durchlauferhitzer,
          ‒ Löschanlagen,


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Klauseln für stationäre Maschinen                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                    Seite 130


          ‒   Aufzüge, Rolltreppen,
          ‒   Rolltore,
          ‒   stationäre Notstromaggregate,
          ‒   Sonnenkollektoren (solarthermisch - keine Stromerzeugung),
          ‒   Großküchentechnik,
          ‒   Hauswäscherei,
          ‒   Staubsauger, Bohnermaschinen.

2.2       Zusatz- und Anbaugeräte
          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
          sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können.

2.3       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ geldwerter Inhalt,
          ‒ Verglasungen und Spiegel,
          ‒ Haushalts- und Unterhaltungsgeräte aller Art,
          ‒ Leitungen und Rohre,
          ‒ Photovoltaik-Anlagen,
          ‒ Werkzeuge aller Art,
          ‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel,
          ‒ Büromaschinen und EDV-Anlagen (auch PC und Drucker) aller Art,
          ‒ Beleuchtungskörper und Beleuchtungsanlagen,
          ‒ Brennerdüsen, Feuerraum-Ausmauerungen und Ofenfutter,
          ‒ Isolationen,
          ‒ mobile Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
              und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
          ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
          ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
              und Holz.

2.4       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Stundenhotel,
          ‒ Amüsierbetriebe,
          ‒ Discotheken,
          ‒ Imbiss- und Kioskbetriebe,
          ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
          ‒ Medizintechnik ist nur über Elektronik versicherbar.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
          Versicherungswert dieser Sache entsprechen.
          Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
          Sachen dem Versicherungswert entspricht.


      Stationäre Maschinenversicherung für Kunststoffverarbeitung und Chemie - Klausel TM0622

1         Zeichnungsvoraussetzungen


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Klauseln für stationäre Maschinen                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                    Seite 131


          Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
          nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
          elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
          Kunststoffverarbeitung und Chemie, wie z. B.:
          ‒ Gieß-, Blas-, Schweißtechnik,
          ‒ Walzanlagen,
          ‒ Verarbeitungsmaschinen,
          ‒ Extruder,
          ‒ Zerkleinerungsmaschinen,
          ‒ Granulieranlagen,
          ‒ Spritzgießmaschinen,
          ‒ Mischer,
          ‒ Rühr- und Walzwerke,
          ‒ Tablettiermaschinen,
          ‒ Kalander,
          ‒ Kunststoffschweißmaschinen,
          ‒ Pressen,
          ‒ 3D-Drucker (industriell genutzt).

2.2       Zusatz- und Anbaugeräte
          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
          sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können.

2.3       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ mobile Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
              und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
          ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
          ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
              und Holz.

2.4       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Großanlagen der chemischen Industrie,
          ‒ Raffinerien,
          ‒ Biokraftstoffproduktion,
          ‒ Recycling,
          ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
          ‒ Müll und Abfall,
          ‒ Entsorgung,
          ‒ Betriebe der Kernenergietechnik und deren Forschung.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
          Versicherungswert dieser Sache entsprechen.
          Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
          Sachen dem Versicherungswert entspricht.


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Klauseln für stationäre Maschinen                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                    Seite 132


                 Stationäre Maschinenversicherung für Lagertechnik - Klausel TM0623

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
          nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
          elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
          Lagertechnik, wie z. B.:
          ‒ Silos,
          ‒ Wiege-, Mess- und Dosiereinrichtungen,
          ‒ Förder- und Verpackungsanlagen,
          ‒ Hallenkrane,
          ‒ ortsfeste Krane,
          ‒ Hochregallager einschließlich Fördertechnik.

2.2       Zusatz- und Anbaugeräte
          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
          sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können.

2.3       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ Drahtseil-, Gondel- und Einschienenbahnen,
          ‒ mobile Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
              und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
          ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
          ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
              und Holz.

2.4       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Anlagen unter Tage,
          ‒ Munition und Feuerwerk,
          ‒ Recycling,
          ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
          ‒ Müll und Abfall,
          ‒ Entsorgung.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
          Versicherungswert dieser Sache entsprechen.
          Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
          Sachen dem Versicherungswert entspricht.


    Stationäre Maschinenversicherung für landwirtschaftliche stationäre Maschinen - Klausel TM0624

1         Zeichnungsvoraussetzungen


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Klauseln für stationäre Maschinen                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                    Seite 133


          Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
          nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
          elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
          Landwirtschaftliche stationäre Maschinen, wie z. B.:
          ‒ Stalltechnik,
          ‒ Silos,
          ‒ Förderanlagen,
          ‒ Grünfutter- und Getreidetrocknungsanlagen,
          ‒ Tanks,
          ‒ Pressen,
          ‒ Melkanlagen,
          ‒ Fütterungsanlagen,
          ‒ Kessel, Pumpen, Stromaggregate.

2.2       Zusatz- und Anbaugeräte
          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
          sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können.

2.3       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ Biogasanlagen,
          ‒ Blockheizkraftwerke,
          ‒ Photovoltaik-Anlagen,
          ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
          ‒ mobile Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
              und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
          ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
          ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
              und Holz.

2.4       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Recycling,
          ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
          ‒ Müll und Abfall,
          ‒ Entsorgung.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
          Versicherungswert dieser Sache entsprechen.
          Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
          Sachen dem Versicherungswert entspricht.


              Stationäre Maschinenversicherung für Metallbearbeitung - Klausel TM0625

1         Zeichnungsvoraussetzungen


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Klauseln für stationäre Maschinen                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                    Seite 134


          Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
          nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
          elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
          Metallbearbeitung, wie z. B.:
          ‒ Blech-, Profil-, Draht-, Rohrwalzwerke (Stütz- und Arbeitswalzen unversicherbar),
          ‒ Schweren, Stanzen,
          ‒ Pressen aller Art,
          ‒ Bohr-, Dreh- und Fräsmaschinen,
          ‒ Bearbeitungszentren,
          ‒ Blechverarbeitung,
          ‒ Drahtziehtechnik,
          ‒ Galvanik (Metallbehandlung),
          ‒ Niet- und Schweißanlagen,
          ‒ Industrieroboter,
          ‒ Laserschweißanlagen, -gravurgeräte und -schneideanlagen,
          ‒ 3D-Drucker (industriell genutzt).

2.2       Zusatz- und Anbaugeräte
          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
          sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können.

2.3       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ Zerkleinerungsmaschinen und Öfen aller Art,
          ‒ mobile Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
              und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
          ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
          ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
              und Holz.

2.4       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Gießereien,
          ‒ Schrottbearbeitung und -aufbereitung,
          ‒ Recycling,
          ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
          ‒ Müll und Abfall,
          ‒ Entsorgung.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
          Versicherungswert dieser Sache entsprechen.
          Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
          Sachen dem Versicherungswert entspricht.


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Klauseln für stationäre Maschinen                                    R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                     Seite 135


      Stationäre Maschinenversicherung für Nahrungs- und Genussmittelindustrie - Klausel TM0626

1          Zeichnungsvoraussetzungen
           Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
           nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
           elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2          Gegenstand der Versicherung

2.1        Versicherte Sachen
           Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
           Nahrungs- und Genussmittelindustrie, wie z. B.:
           ‒ Abfüllanlagen,
           ‒ Verpackungsmaschinen,
           ‒ Kneter, Rühr- und Walzwerke,
           ‒ Pressen,
           ‒ Öfen, Röster, Backstraßen (ohne Bänder),
           ‒ Mühlen, Brecher, Cutter, Kollergänge, Wölfe,
           ‒ Kessel,
           ‒ Apparate unter Dampfdruck und/oder Vakuum, wie Autoklaven, Kochkessel, Sterilisatoren,
              Dampftunnel, Destillations-, Rektifizier- und Homogenisierungsmaschinen,
           ‒ Extraktions- und Trocknungsanlagen,
           ‒ Kühltechnik,
           ‒ Brauereitechnik,
           ‒ Tanks und Behälter.

2.2        Zusatz- und Anbaugeräte
           Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
           Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
           sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können.

2.3        Nicht versicherte Sachen
           Nicht versichert sind:
           ‒ Brennerdüsen, Feuerraum-Ausmauerungen und Ofenfutter,
           ‒ Isolationen,
           ‒ Energieerzeugung jeglicher Art,
           ‒ mobile Anlagen und Geräte,
           ‒ Vorführgeräte,
           ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
               und Geräte,
           ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
               Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
           ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
           ‒ Prototypen,
           ‒ Maschinen unter Tage,
           ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
           ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
           ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
               und Holz.

2.4        Nicht versicherte Betriebe
           ‒ Recycling,
           ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
           ‒ Müll und Abfall,
           ‒ Entsorgung.

3          Versicherungssumme, Unterversicherung
           Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
           Versicherungswert dieser Sache entsprechen.
           Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten


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Klauseln für stationäre Maschinen                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                    Seite 136


          Sachen dem Versicherungswert entspricht.


          Stationäre Maschinenversicherung für Sportanlagen, Kino, Theater - Klausel TM0627

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
          nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
          elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
          Sportanlagen, Kino, Theater, wie z. B.:
          ‒ Bühnentechnik (nur soweit nicht über eine Elektronikversicherung versicherbar),
          ‒ Kegel- und Bowlingbahnen,
          ‒ Flutlichtanlagen (ohne Lichtquelle),
          ‒ Schwimmbadtechnik einschließlich Umwälzanlage,
          ‒ Aki-, Sessel- und Schlepplifte,
          ‒ Kälteerzeugung und -technik für Wintersporteinrichtungen (Kunsteisbahnen, Indoorskianlagen).

2.2       Zusatz- und Anbaugeräte
          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
          sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können.

2.3       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ Drahtseil- und Gondelbahnen,
          ‒ geldwerter Inhalt,
          ‒ mobile Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
              und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
          ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
          ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
              und Holz.

2.4       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Discotheken,
          ‒ Amüsierbetriebe,
          ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
          ‒ Freizeit- und Funparks,
          ‒ Film und Funk.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
          Versicherungswert dieser Sache entsprechen.
          Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
          Sachen dem Versicherungswert entspricht.


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Stand 01.07.2026                                                    Seite 137


               Stationäre Maschinenversicherung für Textil und Leder - Klausel TM0628

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
          nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
          elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
          Textil und Lederindustrie, wie z. B.:
          ‒ Spinnerei, Färberei- und Gerbereianlagen,
          ‒ Trocknungsanlagen,
          ‒ Reißwölfe,
          ‒ Stanzen,
          ‒ Textildruckmaschinen,
          ‒ Webereien,
          ‒ Plätt- und Bügelmaschinen,
          ‒ Zerkleinerungsmaschinen,
          ‒ Näh-, Stick- und Strickmaschinen,
          ‒ Pressen,
          ‒ Krempelsätze und Karden.

2.2       Zusatz- und Anbaugeräte
          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
          sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können.

2.3       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ mobile Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
              und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,
          ‒ Schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
          ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
          ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
              und Holz.

2.4       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Wäschereien, Waschsalons, Reinigungsbetriebe aller Art,
          ‒ Recycling,
          ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
          ‒ Müll und Abfall,
          ‒ Entsorgung.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
          Versicherungswert dieser Sache entsprechen.
          Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
          Sachen dem Versicherungswert entspricht.


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Klauseln für stationäre Maschinen                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                    Seite 138


       Stationäre Maschinenversicherung für Wäscherei und Reinigungsanstalt - Klausel TM0629

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
          nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
          elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
          Wäscherei und Reinigungsanstalt, wie z. B.:
          ‒ Waschmaschinen,
          ‒ Trockner,
          ‒ Plätt- und Bügelmaschinen,
          ‒ Heißmangel.

2.2       Zusatz- und Anbaugeräte
          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
          sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können.

2.3       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ geldwerter Inhalt,
          ‒ Verglasungen und Spiegel,
          ‒ Haushalts- und Unterhaltungsgeräte aller Art,
          ‒ Leitungen und Rohre,
          ‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel,
          ‒ mobile Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
              und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
          ‒ Geringwertige Wirtschaftsgüter,
          ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
              und Holz.

2.4       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Gefängniswäschereien,
          ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
          Versicherungswert dieser Sache entsprechen.
          Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
          Sachen dem Versicherungswert entspricht.


      Stationäre Maschinenversicherung für Wasseraufbereitung und Kläranlagen - Klausel TM0630

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
          nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
          elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.


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2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
          Wasseraufbereitung und Kläranlagen, wie z. B.:
          ‒ maschinelle Einrichtungen von Kläranlagen,
          ‒ Wasseraufbereitungsanlagen,
          ‒ Pumpen,
          ‒ Behälter und Tanks.

2.2       Zusatz- und Anbaugeräte
          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
          sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können.

2.3       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ Gebäude und -bestandteile,
          ‒ Betonbecken und sämtliche Konstruktionen aus Beton/Stein,
          ‒ Blockheizkraftwerke,
          ‒ Wasserturbinen,
          ‒ Mobile Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o.ä. überlassene fremde Anlagen
              und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
          ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
          ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
              und Holz.

2.4       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Klärschlammverbrennung,
          ‒ Wasserkraftwerke,
          ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
          Versicherungswert dieser Sache entsprechen.
          Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
          Sachen dem Versicherungswert entspricht.


           Betriebsunterbrechungsversicherung für stationäre Maschinen - Klausel TM0631

1         Gegenstand der Versicherung

1.1       Wird die technische Einsatzmöglichkeit einer versicherten Sache, für die im Versicherungsvertrag
          diese Betriebsunterbrechungsversicherung vereinbart ist, infolge eines gemäß den dem Vertrag
          zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen versicherten Sachschadens
          unterbrochen oder beeinträchtigt, leistet der Versicherer Entschädigung für den dadurch
          entstehenden Unterbrechungsschaden. Versicherungsschutz besteht auch, soweit der
          Sachschaden nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          durch einen Dritten als Lieferant (Hersteller oder Händler) zu vertreten wäre oder für den bei
          Fremdbezug der Lieferant (Hersteller oder Händler) einzutreten hätte.


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1.2       Der Unterbrechungsschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn in dem
          versicherten Betrieb, die der Versicherungsnehmer innerhalb des Unterbrechungszeitraums,
          längstens jedoch der Haftzeit nicht erwirtschaften kann, weil der frühere betriebsfertige Zustand einer
          beschädigten Sache wiederhergestellt oder eine zerstörte Sache durch eine gleichartige ersetzt
          werden muss.

1.3       Die Haftzeit ist der Zeitraum, für welchen Versicherungsschutz für den Unterbrechungsschaden
          besteht. Die Haftzeit beträgt sechs Monate. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an der
          Sachschaden gemäß den dem Vertrag zurgunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war,
          spätestens jedoch mit Beginn des Unterbrechungsschadens.

2         Versicherungswert

2.1       Der Versicherungswert für diese Beitriebsunterbrechungsversicherung wird aus den fortlaufenden
          Kosten und dem Betriebsgewinn gebildet, die der Versicherungsnehmer in einem gesamten
          Geschäftsjahr ohne Unterbrechung der jeweiligen Sache erwirtschaftet hätte.

2.2       Dieser Versicherungswert ergibt sich dabei für jede einzelne versicherte Sache aus den
          Umsatzerlösen, die mit dieser Sache erwirtschaftet werden, abzüglich der Kosten nach Nr. 4.4.

2.3       Der so ermittelte Betrag dividert durch 250 ergibt den Tagessatz der versicherten Sache.

3         Versicherungssumme

3.1       Die Versicherungssumme entspricht dem Produkt aus dem vereinbarten Tagessatz und 250
          Arbeitstagen je Jahr.

3.2       Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen.

4         Umfang der Entschädigung

4.1       Bei der Feststellung des Unterbrechungsschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den
          Gang und das Ergebnis des Betriebs während des Unterbrechungszeitraums günstig oder ungünstig
          beeinflusst haben würden, wenn die Unterbrechung nicht eingetreten wäre.
          Betriebsgewinn und Kosten sind insbesondere nicht zu ersetzen, soweit sie wegen geplanter oder
          notwendiger Revisionen, Überholungsarbeiten oder Änderungen ohnehin nicht erwirtschaftet
          worden wären.
          Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich bis zu
          sechs Monaten nach Ablauf der Haftzeit als Folge der Unterbrechung ergeben, sind angemessen zu
          berücksichtigen.

4.2       Entsteht ein Unterbrechungsschaden auch durch einen Schaden an einer Sache, für die diese
          Betriebsunterbrechungsversicherung nicht vereinbart ist, oder durch eine nicht versicherte Gefahr,
          so besteht keine Ersatzpflicht für den Unterbrechungsschaden, der durch den Schaden an dieser
          Sache oder durch diese Gefahr allein verursacht worden wäre.

4.3       Keine Entschädigung wird geleistet, soweit der Unterbrechungsschaden vergrößert wird durch

              außergewöhnliche, während der Unterbrechung hinzutretende Ereignisse, mit deren Eintritt als
              Folge des Sachschadens nicht gerechnet werden muss;

              Krieg, kriegsähnliche Ereignisse,       Bürgerkrieg,   Revolution,   Rebellion,   Aufstand    oder
              Verfügungen von hoher Hand;

              Innere Unruhen;

              Kernenergie, nukleare Strahlung, radioaktive Substanzen;

              Erdbeben;

              Überschwemmung;


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              behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen;

              den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
              zerstörter, beschädigter oder abhanden gekommener Sachen bzw. Daten des Betriebssystems
              nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht;

              den Umstand, dass beschädigte oder zerstörte Sachen bzw. Daten des Betriebssystems
              anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung geändert, verbessert oder überholt
              werden;

              Verderb, Beschädigung oder Zerstörung von Rohstoffen, Halb- oder Fertigfabrikaten oder Hilfs-
              oder Betriebsstoffen;

4.4       Der Versicherer leistet keine Entschädigung für

              Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren und Leistungen;

              Umsatzsteuer; Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle;

              umsatzabhängige Aufwendungen für Ausgangsfrachten;

              umsatzabhängige Versicherungsbeiträge;

              umsatzabhängige Lizenzgebühren und Erfindervergütungen;

              Gewinne und Kosten, die mit dem eigentlichen Fabrikations-, Handels- oder Gewerbebetrieb
              nicht zusammenhängen;

              Vertrags- und Konventionalstrafen.

4.5       Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
          je Arbeitstag eines Unterbrechungsschadens maximal Entschädigung geleistet in Höhe des 250.
          Teils der Versicherungssumme nach Nr. 3.

4.6       Der nach 4.1 bis 4.5 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung
          in Höhe des 125. Teils der Versicherungssumme gemäß Nr. 3 gekürzt.


 Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen von Maschinen- und Feuerversicherung - Klausel
                                          TM6001

1         Gemeinsames Verfahren
          Besteht auch eine Feuerversicherung ist streitig, ob oder in welchem Umfang ein Schaden zu
          vorliegendem Vertrag oder als Feuerschaden anzusehen ist, so kann der Versicherungsnehmer
          verlangen, dass die Höhe des Schadens zu vorliegendem Vertrag und des Feuerschadens in einem
          gemeinsamen Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren
          können der Versicherer des vorliegenden Vertrags, der Feuerversicherer und der
          Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.

2         Umfang des Verfahrens
          Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche
          Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt
          werden.

3         Durchführung des Verfahrens
          Für das Sachverständigenverfahren gilt:

              Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen; der Versicherungsnehmer
              kann zwei Sachverständige benennen. Die Parteien können sich auf zwei gemeinsame
              Sachverständige oder auf einen gemeinsamen Sachverständigen einigen. Jede Partei, die ihren
              Sachverständigen benannt hat, kann die anderen unter Angabe des von ihr genannten
              Sachverständigen in Textform auffordern, einen Sachverständigen zu benennen.


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Klauseln für stationäre Maschinen                                      R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                       Seite 142


              Geschieht dies nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung, so kann die
              auffordernde Partei den Sachverständigen der säumigen Partei durch das für den Schadenort
              zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen.

              Die Versicherer dürfen als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des
              Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen, ferner
              keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in
              einem ähnlichen Verhältnis stehen.

              Die Sachverständigen benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen weiteren
              Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung
              eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird
              der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht
              ernannt.

4         Mindestinhalt
          Für den Mindestinhalt der Feststellungen der Sachverständigen gelten die diesem Vertrag zugrunde
          liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die für die Feuerversicherung zugrunde
          liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

5         Obmann
          Die Sachverständigen übermitteln ihre Feststellungen den drei Parteien gleichzeitig. Weichen die
          Feststellungen voneinander ab, so werden sie unverzüglich dem Obmann übergeben. Dieser
          entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der
          Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung den drei Parteien
          gleichzeitig.
          Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien
          verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich
          abweichen.
          Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnen die Versicherer die Entschädigung. Im
          Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch,
          wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.

6         Kostentragung
          Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die
          Kosten des Obmanns tragen die Parteien je zu einem Drittel.

7         Abschlagszahlung
          Steht im Zeitpunkt einer Abschlagszahlung noch nicht fest, inwieweit der Schaden als Schaden zu
          vorliegendem Vertrag oder als Feuerschaden anzusehen ist, so beteiligt sich jeder Versicherer an
          der Abschlagszahlung vorläufig mit der Hälfte.

8         Obliegenheiten
          Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten gemäß den dem Vertrag
          zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht berührt.


                     Einschluss von Sachen im Gefahrenbereich - Klausel TM6002

          Werden infolge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens nach den dem Vertrag
          zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen im Gefahrenbereich der versicherten
          Maschinen befindliche Sachen beschädigt oder zerstört, so sind die Kosten für ihre
          Wiederherstellung bis zu der im Vertrag genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko
          versichert. Entschädigung wird nicht geleistet, sofern der Versicherungsnehmer aus einem anderen
          Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. Als im Gefahrenbereich der versicherten Sache
          gelten nicht Objekte und Fundamente, für die eine Maschinenversicherung abgeschlossen werden
          kann.


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Klauseln für stationäre Maschinen                                     R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                      Seite 143


                                      Werkzeuge - Klausel TM6003

          Abweichend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          werden auch Schäden an Werkzeugen ersetzt, die als Folge eines ersatzpflichtigen
          Maschinenschadens entstehen und sofern sie in der Versicherungssumme enthalten sind. Die
          Ersatzleistung erfolgt zum Zeitwert.


                        Einschluss von Sachen in Bearbeitung - Klausel TM6004

          Werden infolge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens nach den dem Vertrag
          zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen in unmittelbarer Bearbeitung durch die
          versicherte Maschine befindliche Materialien beschädigt oder zerstört, so sind die Kosten für ihre
          Wiederherstellung bis zu der im Vertrag genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko
          versichert. Entschädigung wird nicht geleistet, sofern der Versicherungsnehmer aus einem anderen
          Versicherungsvertrag Entschädigung erlangt werden kann.


          Abschreibung für Spindeln/Motorspindeln (Werkzeugmaschinen) - Klausel TM6005

          Bei Schäden an Hauptspindeln (Arbeitsspindeln) bzw. Motorspindeln und Kugelrollenspindeln von
          Werkzeugmaschinen wird die Entschädigung nach den dem Vertrag zugrunde liegenden
          Allgemeinen Versicherungsbedingungen nach nachstehender Entschädigungsstaffel gekürzt (der
          Abzug erfolgt sowohl von den Ersatzteil- als auch von den Lohnkosten):

          Verringerung der Entschädigung nach einer Benutzungsdauer von
          bis zu 2.000 Bh                  um 5 %
          bis zu 4.000 Bh                um 10 %
          bis zu 6.000 Bh                um 20 %
          bis zu 8.000 Bh                um 30 %
          bis zu 10.000 Bh               um 40 %
          bis zu 12.000 Bh               um 50 %
          über 12.000 Bh                 um 60 %
          Bei nicht vorhandenem Stundenzähler an der versicherten Maschine gilt folgende
          Entschädigungsstaffel (auch hier erfolgt der Abzug sowohl von den Ersatzteil- als auch von den
          Lohnkosten):

          Verringerung der Entschädigung nach einer Benutzungsdauer von
          bis zu 6 Monaten               um 5 %
          bis zu 12 Monaten            um 10 %
          bis zu 18 Monaten            um 20 %
          bis zu 24 Monaten            um 30 %
          bis zu 30 Monaten            um 40 %
          bis zu 36 Monaten            um 50 %
          über 36 Monate               um 60 %
          Die Benutzungsdauer wird von dem Zeitpunkt an gerechnet, zu dem der erste Besitzer die
          Nutzungsmöglichkeit hatte.


                  Betrieb von Verbrennungsmotoren mit Pflanzenöl - Klausel TM6006

1         Im Interesse der Schadenverhütung müssen vom Versicherungsnehmer folgende Voraussetzungen
          für den Betrieb von Verbrennungsmotoren mit Pflanzenöl erfüllt werden:

1.1       Der eingesetzte Kraftstoff entspricht dem aktuellen Qualitätsstandard nach den Empfehlungen der
          Hersteller bzw. der Umrüster.

1.2       Sämtliche Wartungen am Verbrennungsmotor, die dem letzten Stand der Empfehlungen des
          Herstellers des Verbrennungsmotors und des Herstellers des Umrüstsatzes entsprechen, werden
          eingehalten.


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Klauseln für stationäre Maschinen                                     R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                      Seite 144


1.3       Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28
          VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen
          Monat nach Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz
          noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die
          §§ 23 bis 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei
          sein.

2         Verstopfungen im Kraftstoffsystem sind keine Schäden im Sinne der dem Vertrag zugrunde
          liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

3         Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
          bei Schäden an Verbrennungsmotoren die Entschädigung um 0,004 Prozent je Betriebsstunde
          gekürzt, mindestens jedoch die Regelung gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen. Zur Entschädigungsberechnung wird die Gesamtlaufzeit des
          Verbrennungsmotors zugrunde gelegt, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Umrüstung
          erfolgte.


                             Einschluss Einbruchdiebstahl - Klausel TM6007

          Der Versicherer leistet Entschädigung bis zur Höhe der im Versicherungsvertrag genannten
          Versicherungssumme (auf Erstes Risiko) auch für Schäden durch Einbruchdiebstahl (Einbrechen,
          Einsteigen oder Eindringen des Diebs mittels falscher oder gestohlener oder geraubter richtiger
          Schlüssel oder anderer Werkzeuge in Gebäude oder den Raum eines Gebäudes), soweit nicht aus
          einem anderweitigen Versicherungsvertrag Entschädigung erlangt werden kann.


                         Versicherte Maschinen und Anlagen - Klausel TM6008

          Zu diesem Risiko sind Maschinen und Anlagen über den im Versicherungsschein genannten Wert
          versichert. Die Anzahl ergibt sich aus dem Versicherungsschein.


                                     Sonstige Daten - Klausel TM6010

          Nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Kosten für
          die Wiederherstellung von sonstigen Daten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes
          Risiko mitversichert.


      Einschluss Energieerzeugung (ohne Pflanzenöl, Biogas, Holzvergasung) - Klausel TM6011

          Der Versicherer leistet abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Bestimmungen auch
          für Schäden an Anlagen zu Energieerzeugung, soweit diese nicht mit Pflanzenöl oder Gasen, die
          durch Vergärung von Biomasse jeder Art (Biogas) oder Biomassevergasung (z. B. Holzvergasung)
          entstehen, betrieben werden.
          Soweit aus einem anderweitigen Versicherungsvertrag Entschädigung erlangt werden kann, geht
          dieser vor.


                              Mietkosten für Ersatzgeräte – Klausel TM6012

          Der Versicherer ersetzt bei ersatzpflichtigen Sachschäden die nachgewiesenen Miet- oder
          Leihkosten, die der Versicherungsnehmer aufgewendet hat, um vergleichbare Maschinen/Anlagen
          vorübergehend anzumieten oder auszuleihen.
          Aufwendungen werden für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung, maximal jedoch bis zu
          der im Vertrag genannten Entschädigung je Tag und insgesamt bis zu der vereinbarten Summe auf
          erstes Risiko ersetzt.
          Die Selbstbeteiligung beträgt zwei Kalendertage.


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Klauseln für stationäre Maschinen                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                    Seite 145


                               Neuwertentschädigung – Klausel TM6013

          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
          bei einem Totalschaden der Neuwert abzüglich des Werts aller Reste bzw. des Altmaterials
          entschädigt.

          Eine Neuwertentschädigung erfolgt ausschließlich für neue Maschinen bis zu einem Alter von 12
          Monaten, gerechnet ab

              erster Inbetriebnahme oder

              Auslieferung durch den Verkäufer

          Maßgebend ist der frühere dieser Zeitpunkte. Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf
          den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, wenn er innerhalb von 12 Monaten
          nach Eintritt des Versicherungsfalles die Wiederbeschaffung einer gleichartigen Maschine oder
          Gerätes nachgewiesen hat. Die Grenze der Entschädigung ist der Wiederbeschaffungspreis,
          maximal die Versicherungssumme.


                          Erweiterte Neuwertentschädigung - Klausel TM6014

          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
          bei einem Totalschaden der Neuwert abzüglich des Werts aller Reste bzw. des Altmaterials
          entschädigt.

          Eine Neuwertentschädigung erfolgt ausschließlich für neue Maschinen bis zu einem Alter von 24
          Monaten, gerechnet ab

              erster Inbetriebnahme oder

              Auslieferung durch den Verkäufer.

          Maßgebend ist der frühere dieser Zeitpunkte. Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf
          den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, wenn er innerhalb von 12 Monaten
          nach Eintritt des Versicherungsfalls die Wiederbeschaffung einer gleichartigen Maschine
          nachgewiesen hat. Die Grenze der Entschädigung ist der Wiederbeschaffungspreis, maximal die
          Versicherungssumme


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ABMGM 2022                                                          R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2022                                                    Seite 146


      Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Maschinen- und
      Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten
                            (ABMGM 2022)

                                       Inhaltsverzeichnis
                                                                                                 Seite
1    Versicherte und nicht versicherte Sachen                                                        147
2    Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden                                          147
3    Versicherte Interessen                                                                          150
4    Versicherungsort                                                                                150
5    Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung                                        150
6    Versicherte und nicht versicherte Kosten                                                        151
7    Umfang der Entschädigung                                                                        152
8    Zahlung und Verzinsung der Entschädigung                                                        154
9    Sachverständigenverfahren                                                                       155
10   Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften für Daten                                       156
11   Wiederherbeigeschaffte Sachen                                                                   156
12   Wechsel der versicherten Sachen                                                                 157
13   Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                                                         157
14   Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss        159
15   Beitragszahlung, Versicherungsperiode                                                           160
16   Versicherung für fremde Rechnung                                                                160
17   Aufwendungsersatz                                                                               161
18   Übergang von Ersatzansprüchen                                                                   161
19   Kündigung nach dem Versicherungsfall                                                            162
20   Veräußerung und deren Rechtsfolgen                                                              162
21   Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen                                                   163
22   Vollmacht des Versicherungsvertreters                                                           163
23   Repräsentanten                                                                                  164


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ABMGM 2022                                                            R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2022                                                      Seite 147


Versicherungsbedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung
      von fahrbaren oder transportablen Geräten (ABMGM 2022)

                               1   Versicherte und nicht versicherte Sachen

1.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten fahrbaren oder transportablen Geräte,
          sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung
          und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder
          sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den
          Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines
          Transports der Sache innerhalb des Versicherungsorts.
          Daten sind keine Sachen. Daten sind digitalisierte, maschinenlesbare Informationen. Dazu gehören
          auch Software und Programme.

1.2       Folgeschäden
          Nur als Folge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens an anderen Teilen der
          versicherten Sache versichert sind Schäden an

              Raupenketten, Stahlkabeln, Ketten, Seilen, Fördergurten, Riemen, Bereifungen, Filzen oder
              Sieben;

              Werkzeugen aller Art.

1.3       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind

              Wechseldatenträger;

              Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Kraft- und Brennstoffe, Vor-, Zwischen- und Fertigprodukte,
              Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;

              Katalysatoren;

              Akkumulatoren;

              sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß
              mehrfach ausgewechselt werden müssen;

              Fahrzeuge, die ausschließlich der Beförderung von Gütern im Rahmen eines darauf gerichteten
              Gewerbes oder von Personen dienen;

              Wasser- und Luftfahrzeuge sowie schwimmende Geräte.


                     2   Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden

2.1       Versicherte Gefahren und Schäden
          Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder
          Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter
          Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub. Unvorhergesehen sind Schäden, die der
          Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit
          dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können.
          Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
          Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
          Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn der Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den
          Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war,
          innerhalb der vereinbarten Versicherungsdauer liegt.


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Stand 01.03.2022                                                       Seite 148


          Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch

              Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;

              Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;

              Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;

              Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;

              Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;

              Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner
              Ladung;

              Sturm, Frost, Eisgang, Erdbeben oder Überschwemmung.

2.2       Schäden an elektronischen Bauelementen
          Der Versicherer leistet Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten
          Sache nur, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im
          Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt
          eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit,
          dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Für
          Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.

2.3       Nicht versicherte Gefahren und Schäden
          Der Versicherer leistet ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für
          Schäden

              durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder seiner Repräsentanten;

              durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder
              Verfügung von hoher Hand;

              durch Innere Unruhen;
              Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in
              einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt
              gegen Personen oder Sachen verüben.

              durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;

              während der Dauer von Seetransporten;

              durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem
              Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten. Dabei schadet nur
              grobe Fahrlässigkeit, die den Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
              Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen;

              durch zwangsläufige, sich dauernd wiederholende, von außen einwirkende Einflüsse des
              bestimmungsgemäßen Einsatzes, soweit es sich nicht um Folgeschäden handelt;

              durch
              aa. betriebsbedingte normale Abnutzung,
              bb. betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung,
              cc. korrosive Angriffe oder Abzehrungen,
              dd. übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen.

              Diese Ausschlüsse gelten nicht für andere technische Austauscheinheiten (im Reparaturfall
              üblicherweise auszutauschende Einheiten) von versicherten Sachen, die infolge eines solchen
              Schadens beschädigt werden und nicht auch ihrerseits aus Gründen gemäß aa. bis dd. bereits
              erneuerungsbedürftig waren.


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Stand 01.03.2022                                                        Seite 149


              Die Ausschlüsse gemäß bb. bis dd. gelten ferner nicht in den Fällen von Nr. 2.1 a., b., d. und e.;
              ob ein Konstruktionsfehler vorliegt, wird nach dem Stand der Technik zur Zeit der Konstruktion
              beurteilt, bei Material- oder Ausführungsfehlern nach dem Stand der Technik zur Zeit der
              Herstellung, bei Bedienungsfehlern nach dem Stand der geltenden Bedienungs- /
              Wartungsvorschriften;

              durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder
              seinen Repräsentanten bekannt sein musste. Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den
              Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
              Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht
              durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens
              mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war,

              soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Frachtführer, Spediteur,
              Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine
              Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der
              Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies,
              so behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. Nr. 18 -
              Übergang von Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat
              seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und
              erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen: Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn
              der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem
              Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.

              für die bei Fremdbezug der Lieferant (Hersteller oder Händler) einzutreten hätte, wenn der
              Versicherungsnehmer die versicherte Sache, die er in seinem Betrieb verwendet oder Dritten
              überlässt oder verkauft (Nr. 3.3), selbst hergestellt hat;

              bei Tunnelarbeiten oder Arbeiten unter Tage;

              durch Versaufen oder Verschlammen infolge der besonderen Gefahren des Einsatzes auf
              Wasserbaustellen.
              Versaufen oder Verschlammen bezeichnet das Einsinken einer versicherten Sache in ein
              oberirdisches Gewässer, wobei Wasser oder Schlamm in die versicherte Sache eindringen oder
              diese umschließen.

              durch Terror;
              Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung
              politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst
              oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf
              eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.

              durch Cyberangriffe
              soweit sie direkt oder indirekt durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht wurden,
              aus dieser entstanden sind oder diese beigetragen hat. Informationssicherheitsverletzung ist
              eine Beeinträchtigung der
              ‒ Verfügbarkeit
              ‒ Integrität
              ‒ Vertraulichkeit

              von Daten oder von informationsverarbeitenden Systemen, die der Versicherungsnehmer bzw.
              der Versicherte zur Ausübung seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nutzt oder die von
              in seinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesse eingeschalteten Dritten, insbesondere
              Verkehrsträger, Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen, genutzt werden. Dabei ist es
              unerheblich, ob sich die Daten oder die informationsverarbeitenden Systeme im unmittelbaren
              Verfügungsbereich des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten oder des eingeschalteten
              Dritten befinden oder sie sich eines externen Dienstleisters bedienen.

2.4       Gefahrendefinitionen
          Im Sinne dieser Bedingungen gilt:


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Stand 01.03.2022                                                        Seite 150


              Raub
              Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet oder angedroht
              wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Dem
              Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen gleich, die vorübergehend die Obhut über
              die versicherten Sachen ausüben.

              Einbruchdiebstahl
              Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn jemand in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt
              oder mittels
              aa. richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub an sich gebracht hatte,
              bb. falscher Schlüssel oder
              cc. anderer Werkzeuge eindringt.


                                       3       Versicherte Interessen

3.1       Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers.
          Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch das Interesse des Eigentümers
          versichert. Die Bestimmungen zu versicherten Schäden und Gefahren bleiben unberührt.

3.2       Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn der Versicherungsnehmer das Eigentum nach
          Abschluss der Versicherung überträgt. Im Falle der Veräußerung ist der Erwerber berechtigt, das
          Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der
          laufenden Versicherungsperiode in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Im
          Übrigen gelten die Regelungen gemäß Nr. 20 zur Veräußerung der versicherten Sache.

3.3       Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft, so ist auch das
          Interesse des Käufers versichert. Der Versicherer leistet jedoch keine Entschädigung für Schäden,
          für die der Versicherungsnehmer als Lieferant (Hersteller oder Händler) gegenüber dem Käufer
          einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden einzutreten hätte.

3.4       Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach Nr. 16 zur Versicherung für fremde Rechnung.


                                           4     Versicherungsort

          Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsorts. Versicherungsort sind die im
          Versicherungsschein bezeichneten Betriebsgrundstücke oder Einsatzgebiete.


                   5   Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung

5.1       Versicherungswert
          Versicherungswert ist der Neuwert.

              Neuwert ist der Kauf- oder Lieferpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich der
              Bezugskosten. Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage,
              Lagerung und Verpackung. In der Rechnung ausgewiesene Rabatte und Preiszugeständnisse
              bleiben für den Versicherungswert unberücksichtigt. Der Neuwert ist entsprechend der
              Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.

              Kann ein Kauf- oder Lieferpreis nicht ermittelt werden, so ist der Neuwert die Summe der Kosten
              um die Sache in der vorliegenden gleichen Art und Güte (z. B. Konstruktion, Abmessung,
              Leistung) neu herzustellen, zuzüglich der Handelsspanne und der Bezugskosten.

              Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer
              einzubeziehen.

5.2       Versicherungssumme
          Die im Versicherungsschein für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
          Versicherungswert entsprechen. Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die


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          versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen
          Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen
          werden.

5.3       Unterversicherung
          Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des
          Versicherungsfalls, so besteht Unterversicherung.


                             6   Versicherte und nicht versicherte Kosten

6.1       Daten, die für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind

              Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die
              Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind, wenn der Verlust, die Veränderung oder
              die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem
              Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren.

              Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen
              zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position.

6.2       Zusätzliche Kosten
          Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der
          jeweils hierfür im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko
          versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine
          Entschädigung geleistet wird.

              Kosten für sonstige Daten
              aa. Der Versicherer leistet Entschädigung für die notwendigen Kosten für die Wiederherstellung
                  von sonstigen Daten, wenn der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der
                  Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger oder der
                  Datenverarbeitungsanlage, auf dem diese Daten gespeichert waren, verursacht wurde.
              bb. Nicht versichert sind Daten,
                  ‒ zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist;
                  ‒ die nicht betriebsfertig oder nicht funktionsfähig sind;
                  ‒ die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden;
                  ‒ die der Versicherungsnehmer als Handelsware vorhält.
              cc. Der Versicherer leistet keine Entschädigung der Kosten für erneuten Lizenzerwerb, weil die
                  versicherten Daten durch Verschlüsselungsmaßnahmen, Kopier- oder Zugriffsschutz
                  gesichert sind.

              Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
              aa. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach
                  versicherten Schadens aufwenden muss, um versicherte und nicht versicherte Sachen,
                  deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des Versicherungsorts befinden
                  ‒ aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren;
                  ‒ zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu
                     transportieren und dort zu beseitigen.
              bb. Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Erdreich
                  oder Gewässern, Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers
                  oder der Natur sowie von Emissionen in der Luft. Nicht versichert sind Aufwendungen des
                  Versicherungsnehmers aufgrund der Einliefererhaftung.
              cc. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen
                  Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.

              Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
              aa. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge einer Kontamination durch einen
                  dem Grunde nach versicherten Schaden aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden
                  muss, um
                  ‒ Erdreich des Versicherungsorts zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren
                     oder auszutauschen;


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                  ‒ den       Aushub    zu   vernichten   oder    in    die    nächstgelegene    geeignete
                     Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und dort abzulagern;
                  ‒ insoweit den Zustand des Versicherungsorts vor Eintritt des Schadens
                     wiederherzustellen.
              bb. Die Aufwendungen gemäß aa. sind nur versichert, sofern die behördlichen Anordnungen
                  ‒ aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Schadens
                     erlassen wurden;
                  ‒ eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Schadens entstanden ist;
                  ‒ innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Schadens ergangen sind und dem
                     Versicherer ohne Berücksichtigung von Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten
                     seit Kenntniserhalt gemeldet wurden.
              cc. Wird durch den Schaden eine bereits bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so
                  sind nur die Aufwendungen versichert, die den für eine Beseitigung der bestehenden
                  Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen und zwar ohne Berücksichtigung, ob und
                  wann dieser Betrag ohne den Schaden aufgewendet worden wäre. Die hiernach zu
                  ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
              dd. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger
                  Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der Einliefererhaftung sind nicht
                  versichert.
              ee. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen
                  Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.

              Bewegungs- und Schutzkosten
              Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten
              Schadens aufwenden muss, wenn zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
              der versicherten Sache andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen,
              insbesondere Aufwendungen für De- und Remontage, für Durchbruch, Abriss oder
              Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen.

              Luftfrachtkosten
              Dies sind zusätzliche Kosten für Luftfracht, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem
              Grunde nach versicherten Schadens zum Zwecke der Wiederherstellung oder
              Wiederbeschaffung der versicherten Sache aufwendet.

              Bergungskosten
              Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten
              Schadens aufwenden muss, um versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalb
              des Versicherungsorts befinden, zu bergen.


                                    7    Umfang der Entschädigung

7.1       Wiederherstellungskosten
          Im Versicherungsfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden
          liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials nicht höher sind
          als der Zeitwert der versicherten Sache unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls. Sind die
          Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem
          Neuwert der versicherten Sache durch einen Abzug, der ermittelt wird unter Berücksichtigung ihres
          Alters und ihres Betriebszustands, insbesondere der Abnutzung und der Instandhaltung, der
          Verwendung und Nutzung sowie der durchschnittlichen technischen Nutzungs- und Lebensdauer.
          Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als
          einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammengehören. Werden versicherte Sachen in einer
          Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig
          verwendet werden können.

7.2       Teilschaden
          Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustands
          notwendigen Aufwendungen abzüglich des Werts des Altmaterials.

              Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere


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Stand 01.03.2022                                                       Seite 153


              aa. Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
              bb. Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner
                  Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und
                  Nachtarbeiten;
              cc. De- und Remontagekosten;
              dd. Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;
              ee. Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der
                  versicherten Sache notwendig ist;
              ff. Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren
                  Teile sowie Kosten für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den
                  Abtransport von Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage, jedoch
                  nicht Kosten aufgrund der Einliefererhaftung.

              Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertverbesserung wird
              vorgenommen an
              aa. Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln, Akkumulatoren sowie
                  sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß
                  mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der
                  versicherten Sache zerstört oder beschädigt werden;
              bb. Raupenketten, Stahlkabeln, Ketten, Seilen, Fördergurten, Riemen, Bereifungen, Filzen oder
                  Sieben und Werkzeugen aller Art;
              cc. Zylinderköpfen, Zylinderbuchsen, einteiligen Kolben, Kolbenböden und Kolbenringen von
                  Kolbenmaschinen. Der Abzug beträgt 10 Prozent pro Jahr ab Erstinbetriebnahme jedes
                  Bauteils, höchstens jedoch 50 Prozent.

              Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
              aa. Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem
                  Versicherungsfall notwendig gewesen wären;
              bb. Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung
                  hinausgehen. Wird eine Konstruktionseinheit, z. B. ein Motor, ein Getriebe oder ein Baustein
                  ausgewechselt, obgleich sie neben beschädigten Teilen mit überwiegender
                  Wahrscheinlichkeit auch unbeschädigte umfasst, so wird die Entschädigung hierfür
                  angemessen gekürzt; dies gilt jedoch nicht, wenn die Kosten, die für eine Reparatur der
                  beschädigten Teile notwendig gewesen wären, die Kosten für die Auswechselung der
                  Konstruktionseinheit übersteigen würden. Werden beschädigte Teile erneuert, obgleich eine
                  Reparatur ohne Gefährdung der Betriebssicherheit möglich ist, so ersetzt der Versicherer
                  die Kosten, die für eine Reparatur der beschädigten Teile notwendig gewesen wären, jedoch
                  nicht mehr als die für die Erneuerung aufgewendeten Kosten;
              cc. Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch
                  Arbeiten in fremder Regie entstanden wären;
              dd. entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie;
              ee. Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung;
              ff. Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der
                  versicherten Sache selbst ausgeführt werden;
              gg. Vermögensschäden.

7.3       Totalschaden
          Entschädigt wird der Zeitwert abzüglich des Werts des Altmaterials.

7.4       Zusätzliche Kosten
          Der Versicherer leistet bis zur hierfür vereinbarten Versicherungssumme Entschädigung für
          zusätzliche Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die Wiederherstellungskosten
          hinaus tatsächlich aufgewendet werden .

7.5       Grenze der Entschädigung
          Grenze der Entschädigung ist der auf die vom Schaden betroffene Sache entfallende Teil der
          Versicherungssumme.

7.6       Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung


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          Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach Nr. 7.1 bis 7.5 ermittelten Betrags
          ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält wie die Versicherungssumme zu dem
          Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko.

7.7       Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit
          Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig
          herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
          Verhältnis gekürzt.

7.8       Entschädigungsberechnung bei Nichtwiederherstellung im Teilschadensfall
          Erfolgt keine Wiederherstellung der beschädigten Sache, so ist der Betrag zu entschädigen, der für
          eine Wiederherstellung zu vergüten gewesen wäre, jedoch ohne Bezugskosten. Dies sind Fracht,
          Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und Verpackung.

7.9       Selbstbeteiligung
          Der nach Nr. 7.1 bis 7.8 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte
          Selbstbeteiligung gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln
          abgezogen.
          Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein
          Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird die Selbstbeteiligung nur einmal
          abgezogen.


                            8   Zahlung und Verzinsung der Entschädigung

8.1       Fälligkeit der Entschädigung
          Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe
          des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des
          Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens
          zu zahlen ist.

8.2       Verzinsung
          Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht
          besteht:

              die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens
              geleistet wird - ab Fälligkeit zu verzinsen,

              der Zinssatz beträgt 4 Prozent p. a.,

              die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

8.3       Hemmung
          Bei der Berechnung der Fristen nach Nr. 8.1 und 8.2 ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in
          dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht
          gezahlt werden kann.

8.4       Aufschiebung der Zahlung
          Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange

              Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen,

              ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen
              Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.


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Stand 01.03.2022                                                      Seite 155


                                    9    Sachverständigenverfahren

9.1       Feststellung der Schadenhöhe
          Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der Schaden
          in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren
          können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.

9.2       Weitere Feststellungen
          Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum
          Versicherungsfall ausgedehnt werden.

9.3       Verfahren vor Feststellung
          Für das Sachverständigenverfahren gilt:

              Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu
              benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe
              des von ihr genannten Sachverständigen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
              auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht
              innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die
              auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In
              der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge
              hinzuweisen.

              Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des
              Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht, ferner keine
              Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem
              ähnlichen Verhältnis steht.

              Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer
              Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b. gilt
              entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die
              Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den
              Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.

9.4       Feststellung
          Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:

              die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für
              den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar
              war;

              den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, insbesondere
              aa. ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten
                  Sachen mit deren Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren Neuwerten zur Zeit
                  des Schadens;
              bb. die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in den Zustand vor Schadeneintritt
                  erforderlichen Kosten;
              cc. die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;

              die nach dem Versicherungsschein versicherten Kosten.

9.5       Verfahren nach Feststellung
          Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die
          Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich
          dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die
          Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung
          beiden Parteien gleichzeitig.
          Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien
          verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich
          abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die
          Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche


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          Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder
          wollen oder sie verzögern.

9.6       Kosten
          Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die
          Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.

9.7       Obliegenheiten
          Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht
          berührt.


                    10   Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften für Daten

10.1      Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer

              mindestens eine tägliche Sicherung der Daten vorzunehmen, d.h. Duplikate der versicherten
              Daten anzufertigen, wobei die Sicherungsdatenträger getrennt aufbewahrt oder betrieben
              werden müssen, dass sie nicht von demselben Schadenereignis betroffen werden können
              (z. B. Off-Line-Sicherung);

              sicherzustellen, dass Form und Struktur der Daten auf den Sicherungsdatenträgern so
              beschaffen sind, dass deren Rücksicherung technisch möglich ist;

              technische Schutzmaßnahmen gegen unbefugten Zugriff durch Firewalls und Virenscanner
              sicherzustellen, die automatisch aktualisiert werden;

              nur solche Software zu verwenden, für die der Hersteller noch Sicherheitsupdates zur
              Verfügung stellt;

              ein Patch-Management sicherzustellen, das eine zeitnahe Installation von Sicherheitsupdates
              durchführt, soweit dies technisch und rechtlich möglich ist;

              eine Benutzerverwaltung mit einem datenbezogenen Berechtigungsmanagement einzurichten.
              Administrative Zugänge müssen ausschließlich Administratoren zur Erledigung administrativer
              Tätigkeiten vorbehalten sein;

              einen Zugriffsschutz für sämtliche Daten durch die Verwendung ausreichend komplexer
              Passwörter sicherzustellen.

10.2      Sicherheitsvorschriften sind Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls. Verletzt der
          Versicherungsnehmer eine der in Nr. 10.1 genannten Sicherheitsvorschriften vorsätzlich oder grob
          fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von Nr. 13 zur Kündigung berechtigt oder auch
          leistungsfrei sein.


                                 11    Wiederherbeigeschaffte Sachen

11.1      Anzeigepflicht
          Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies
          nach Kenntniserlangung dem Versicherer unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
          anzuzeigen.

11.2      Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
          Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, bevor
          die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die
          Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt.
          Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben.

11.3      Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung


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              Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt,
              nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswerts gezahlt
              worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache
              dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht
              innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
              oder Brief) des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das
              Wahlrecht auf den Versicherer über.

              Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt,
              nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß
              geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten
              und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei
              Wochen nach Empfang einer Aufforderung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) des
              Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem
              Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der
              Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten
              bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.

11.4      Beschädigte Sachen
          Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die
          bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Wiederherstellungskosten auch dann verlangen
          oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 11.2 oder 11.3 bei ihm verbleiben.

11.5      Gleichstellung
          Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die
          Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.

11.6      Übertragung der Rechte
          Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so
          hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm
          mit Bezug auf diese Sachen zustehen.


                                12    Wechsel der versicherten Sachen

          Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache eine
          andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des
          Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung.
          Die vorläufige Deckung endet

              mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrags oder

              mit Beginn eines weiteren         Vertrags    über   vorläufige   Deckung   mit    gleichartigem
              Versicherungsschutz oder

              mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch nach drei Monaten.


                           13   Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

13.1      Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
          Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der          Versicherungsnehmer     vor   Eintritt   des
          Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind:

              die Einhaltung aller       gesetzlichen,     behördlichen   sowie    vertraglich   vereinbarten
              Sicherheitsvorschriften;

              die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.

          Rechtsfolgen
          Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor


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          Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer
          innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos
          kündigen.
          Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
          Obliegenheit weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig verletzt hat.

13.2      Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
          Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten
          zu erfüllen:

              Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat
              der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen
              sowie Weisungen - ggfs. auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies
              gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer
              unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu
              handeln.

              Der Versicherungsnehmer hat
              aa. dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat,
                  unverzüglich - ggfs. auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen;
              bb. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei
                  anzuzeigen;
              cc. dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen
                  Sachen einzureichen;
              dd. das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die
                  beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen
                  unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos)
                  und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer
                  aufzubewahren;
              ee. soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail,
                  Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des
                  Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung
                  über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu
                  gestatten;
              ff. vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise
                  zugemutet werden kann.

              Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen, als dem
              Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Nr. 13.2 a und b ebenfalls zu
              erfüllen - soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.

13.3      Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung

          a. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 13.1 oder 13.2 vorsätzlich, so ist
             der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der
             Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
             Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.

          b. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende
             Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise
             leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z B.
             E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

              Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
              er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der
              Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt
              oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der
              dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der
              Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.


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14     Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss

14.1      Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
          Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
          bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail,
          Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den
          Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der
          Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der
          Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) stellt.

          Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der
          Anwendung von Absatz 1 und Nr. 14.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters, als auch
          die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
          Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob
          fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter, noch dem
          Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

14.2      Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht

              Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
              Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 14.1 Absatz 1, kann der
              Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit
              kein Versicherungsschutz.
              Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
              dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig
              gemacht hat.
              Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht
              besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
              auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
              geschlossen hätte.
              Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den
              Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
              unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls,
              noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall
              besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
              arglistig verletzt hat.

              Kündigung
              Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 14.1 Absatz 1 leicht fahrlässig
              oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist
              ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
              auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
              geschlossen hätte.

              Vertragsänderung
              Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 14.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich
              verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den
              Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf
              Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei                    einer vom
              Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab
              der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
              Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der
              Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der
              Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
              Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den
              Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.

14.3      Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
          Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb
          eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine


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          Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats
          nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
          Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von
          ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

14.4      Hinweispflicht des Versicherers
          Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur
          zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
          oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.

14.5      Ausschluss von Rechten des Versicherers
          Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
          nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
          kannte.

14.6      Anfechtung
          Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.

14.7      Erlöschen der Rechte des Versicherers
          Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit
          Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle,
          die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der
          Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat..


                             15     Beitragszahlung, Versicherungsperiode

15.1      Beitragszahlung
          Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen
          monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.

15.2      Versicherungsperiode
          Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger
          als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die
          Versicherungsperiode der Vertragsdauer.


                               16     Versicherung für fremde Rechnung

16.1      Rechte aus dem Vertrag
          Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse
          eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem
          Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den
          Versicherungsschein besitzt.

16.2      Zahlung der Entschädigung
          Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis
          verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die
          Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.

16.3      Kenntnis und Verhalten

              Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung
              sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des
              Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und
              des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten
              und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte
              Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.


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              Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen
              abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des
              Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.

              Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den
              Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber
              informiert hat.


                                       17    Aufwendungsersatz

17.1      Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens

              Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
              Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für
              geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.

              Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden
              Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der
              Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen
              objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die
              Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.

              Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz
              nach Nr. 17.1 a. und b. entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf
              Weisung des Versicherers entstanden sind.

              Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen
              höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit
              Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

              Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Nr. 17.1 a. erforderlichen Betrag auf
              Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.

              Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen,
              wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.

17.2      Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens

              Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung
              eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
              Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese
              Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer
              aufgefordert wurde.

              Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach
              Nr. 17.2 a. entsprechend kürzen.


                                18    Übergang von Ersatzansprüchen

18.1      Übergang von Ersatzansprüchen
          Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch
          auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht
          zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
          Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt
          des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden,
          es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.


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18.2      Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
          Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs
          dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach
          Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer
          soweit erforderlich mitzuwirken.
          Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung
          insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im
          Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
          Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
          Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
          Versicherungsnehmer.


                             19    Kündigung nach dem Versicherungsfall

19.1      Kündigungsrecht
          Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag
          kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung
          ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung
          zulässig.

19.2      Kündigung durch Versicherungsnehmer
          Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer
          wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren
          Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

19.3      Kündigung durch den Versicherer
          Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
          wirksam.


                              20    Veräußerung und deren Rechtsfolgen

20.1      Übergang der Versicherung
          Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des
          Eigentumsübergangs (bei Immobilien: Datum der Umschreibung im Grundbuch) an dessen Stelle
          der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsvertrag sich
          ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Die Versicherung geht auch über,
          wenn die versicherte Sache im Wege der Zwangsversteigerung erworben wird oder ein Dritter auf
          Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung
          erwirbt, versicherte Bodenerzeugnisse zu beziehen.
          Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon
          Kenntnis erlangt.

20.2      Kündigung
          Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung
          einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses
          Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers
          von der Veräußerung ausgeübt wird.
          Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss
          der laufenden Versicherungsperiode in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Das
          Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender
          Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der
          Kenntnis, ausgeübt wird.

20.3      Beitrag
          Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang
          auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt.
          Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des
          Beitrags.


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Stand 01.03.2022                                                         Seite 163


20.4      Anzeigepflichten
          Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B.
          E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
          Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der
          Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem
          Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem
          Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
          Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt
          bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur
          Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung
          abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.


                         21    Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen

21.1      Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls

              Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer
              von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges
              Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die
              vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

              Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer
              berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
              entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

21.2      Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
          Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den
          Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
          Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch
          durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder
          Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.


                              22    Vollmacht des Versicherungsvertreters

22.1      Erklärungen des Versicherungsnehmers
          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene
          Erklärungen entgegenzunehmen betreffend

              den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags,

              ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung,

              Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des
              Versicherungsverhältnisses.

22.2      Erklärungen des Versicherers
          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte
          Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.

22.3      Zahlungen an den Versicherungsvertreter
          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im
          Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet,
          anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegens ich
          gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder infolge grober
          Fahrlässigkeit nicht kannte.


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Stand 01.03.2022                                              Seite 164


                                     23   Repräsentanten

          Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten
          zurechnen lassen.


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Klauseln für fahrbare Maschinen                                    R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                   Seite 165

   Klauseln für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren
                      oder transportablen Geräten

                                         Inhaltsverzeichnis
                                                                                                   Seite
Fahrbare Maschinenversicherung für Baumaschinen und -geräte - Klausel TM0651                        167
Fahrbare Maschinenversicherung für Baustoffmisch- und -pumpgeräte - Klausel TM0653                  167
Fahrbare Maschinenversicherung für Forstmaschinen - Klausel TM0654                                  168
Fahrbare Maschinenversicherung für Hebegeräte, Turmdrehkreuze, Hubarbeitsbühnen, Bauaufzüge,
Ladekrane auf LKW, Hebeböcke - Klausel TM0655                                                       169
Fahrbare Maschinenversicherung für Hub-, Gabel- und Teleskopstapler - Klausel TM0656                169
Fahrbare Maschinenversicherung für Kanaltechnik und Müllentsorgungstechnik - Klausel TM0657         170
Fahrbare Maschinenversicherung für Kommunaltechnik - Klausel TM0658                                 171
Fahrbare Maschinenversicherung für landwirtschaftliche Maschinen - Klausel TM0659                   171
Fahrbare Maschinenversicherung für Maschinen für den Verkehrswegebau - Klausel TM0660               172
Fahrbare Maschinenversicherung für Mobil-, Autokrane bis 30 t Hublast, Dumper und Muldenkipper -
Klausel TM0661                                                                                      173
Fahrbare Maschinenversicherung für saisonale landwirtschaftliche Maschinen - Klausel TM0662         173
Fahrbare Maschinenversicherung für Stein-, Abbruch und Recycling - Klausel TM0663                   174
Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten - Klausel TM4001                              175
Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich - Klausel TM4002                               175
Bewegungs- und Schutzkosten - Klausel TM4003                                                        175
Luftfrachtkosten - Klausel TM4004                                                                   175
Eichkosten - Klausel TM4007                                                                         175
Schadensuchkosten - Klausel TM4008                                                                  175
Sofortiger Reparaturbeginn - Klausel TM4101                                                         175
Vorsorgeversicherung - Klausel TM4103                                                               176
Einschluss Terrorakte - Klausel TM4105                                                              176
Angleichung der Beiträge und Versicherungssummen - Klausel TM4107                                   176
Innere Unruhen - Klausel TM4109                                                                     177
Anerkennung - Klausel TM4110                                                                        177
Cyberangriffe - Klausel TM4115                                                                      178
Auflösende Bedingung bei Veräußerung durch den Versicherungsnehmer - Klausel TM4116                 178
GAP-Deckung - Differenz-Entschädigung bei nicht Wiederaufbau/Wiederbeschaffung der versicherten
Sache - Klausel TM4201                                                                              178
Kreditübernahme im Schadensfall - Klausel TM4202                                                    178
Selbstbeteiligung - Klausel TM4301                                                                  178
Selbstbeteiligung Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub - Klausel TM4306                            178
Selbstbeteiligung Glasbruch – Klausel TM4307                                                        179
Laufzeitrabatt - Klausel LZR00101                                                                   179
Ohne Mehrwertsteuer - Klausel TM4715                                                                179
Mit Mehrwertsteuer - Klausel TM4716                                                                 179
Betrieb von Verbrennungsmotoren mit Pflanzenöl - Klausel TM6006                                     179
Sonstige Daten - Klausel TM6010                                                                     180


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Klauseln für fahrbare Maschinen                                     R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                    Seite 166

Versaufen, Verschlammen - Klausel TM6501                                                             180
Versichertes Interesse bei Überlassung der versicherten Sache an Dritte - Klausel TM6502             180
Unterschlagung - Klausel TM6503                                                                      180
Baustelleneinrichtung und -sicherung - Klausel TM6504                                                180
Vorbeugender Brandschutz für Forstmaschinen - Klausel TM6505                                         181
Maschinen-Kaskoversicherung - Klausel TM6506                                                         181
Maschinen-Teilkaskoversicherung - Klausel TM6507                                                     181
Polizeianzeige Entwendung/Brand - Klausel TM6508                                                     182
Ausschluss Feuer - Klausel TM6509                                                                    182
Mietkosten für Ersatzgeräte - Klausel TM6510                                                         182
Fahrzeugbereifung - Klausel TM6512                                                                   182
Neuwertentschädigung – Klausel TM6514                                                                182
Erweiterte Neuwertentschädigung - Klausel TM6515                                                     183
Einsatz im Lohnverfahren - Klausel TM6516                                                            183
Marktpreisklausel - Klausel TM6517                                                                   183
Nachhaltige Antriebstechnik - Klausel TM6518                                                         183
Neuwert Brand, Blitzschlag, Explosion Klausel TM6519                                                 184
Reparatur PLUS Klausel TM6520                                                                        184


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Klauseln für fahrbare Maschinen                                     R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                    Seite 167

      Klauseln für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren
                         oder transportablen Geräten
          Die einzelnen Klauseln können entsprechend dem ausgewählten Risiko vereinbart werden.


          Fahrbare Maschinenversicherung für Baumaschinen und -geräte - Klausel TM0651

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
          nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
          elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind die benannten Maschinen, Anlagen und Geräte der jeweiligen nachfolgenden
          Anlagengruppe. Baumaschinen und -geräte wie Mini-, Mobil- und Kettenbagger, Rad- und
          Kompaktlader, Schaufellader, Raupen, Planierraupen, Dozer, Stampf- und Rüttelplatten,
          Kompressoren, Stromerzeuger.

2.2       Zusatz- und Anbaugeräte
          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
          sind und der versicherten Maschine explizit zugeordnet werden können.
          Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine
          fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung
          aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert.

2.3       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ stationäre Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
              und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
          Versicherungswert dieser Sache entsprechen.
          Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
          Sachen dem Versicherungswert entspricht.


       Fahrbare Maschinenversicherung für Baustoffmisch- und -pumpgeräte - Klausel TM0653

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
          nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
          elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind die benannten Maschinen, Anlagen und Geräte der jeweiligen nachfolgenden
          Anlagengruppe. Baustoffmisch- und –pumpgeräte wie Beton-, Zement-, Estrichpumpen,
          Autobetonpumpen, Transportbetonfahrzeuge, Betonmischer und -anlagen.


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Klauseln für fahrbare Maschinen                                     R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                    Seite 168

2.2       Zusatz- und Anbaugeräte
          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
          sind und der versicherten Maschine explizit zugeordnet werden können.
          Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine
          fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung
          aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert.

2.3       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ stationäre Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
              und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
          Versicherungswert dieser Sache entsprechen.
          Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
          Sachen dem Versicherungswert entspricht.


                Fahrbare Maschinenversicherung für Forstmaschinen - Klausel TM0654

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
          nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
          elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind Forstmaschinen wie Holzvollerntemaschinen (Harvester); Holzrückemaschinen
          (Forwarder); Holztransportgeräte wie z. B. Schlepper; Holzhacker; Baumstumpffräsen;
          Seilkrananlage für Forstbetriebe.

2.2       Zusatz- und Anbaugeräte
          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
          sind und der versicherten Maschine explizit zugeordnet werden können.
          Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine
          fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung
          aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert.

2.3       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ stationäre Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
              und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.


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Klauseln für fahrbare Maschinen                                       R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                      Seite 169

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
          Versicherungswert dieser Sache entsprechen.
          Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
          Sachen dem Versicherungswert entspricht.


Fahrbare Maschinenversicherung für Hebegeräte, Turmdrehkreuze, Hubarbeitsbühnen, Bauaufzüge,
                       Ladekrane auf LKW, Hebeböcke - Klausel TM0655

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
          nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen) mit elektronischer Steuerung
          ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind Hebegeräte wie Turmdrehkrane, Hubarbeitsbühnen, Hubsteiger, Bauaufzüge,
          Ladekrane auf LKW, Hebeböcke, Bock-, Portal-, Lauf-, Derrick- und Kabelkrane, Winden, Lifte,
          Scherenarbeitsbühnen.

2.2       Zusatz- und Anbaugeräte
          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
          sind und der versicherten Maschine explizit zugeordnet werden können.
          Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine
          fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung
          aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert.

2.3       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ Lkw, Fahrgestelle
          ‒ stationäre Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
              und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
          Versicherungswert dieser Sache entsprechen.
          Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
          Sachen dem Versicherungswert entspricht.


      Fahrbare Maschinenversicherung für Hub-, Gabel- und Teleskopstapler - Klausel TM0656

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
          nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
          elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind Hub-, Gabel- und Teleskopstapler, Reachstacker.


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Klauseln für fahrbare Maschinen                                     R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                    Seite 170

2.2       Zusatz- und Anbaugeräte
          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
          sind und der versicherten Maschine explizit zugeordnet werden können.
          Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine
          fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung
          aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert.

2.3       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ stationäre Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
              und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
          Versicherungswert dieser Sache entsprechen.
          Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
          Sachen dem Versicherungswert entspricht.


    Fahrbare Maschinenversicherung für Kanaltechnik und Müllentsorgungstechnik - Klausel TM0657

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
          nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
          elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind Maschinen und Geräte der Kanaltechnik und Müllentsorgungstechnik wie Müll-,
          Saug-, Spülfahrzeuge, Müllkompaktoren und Kanalrevisionsfahrzeuge.

2.2       Zusatz- und Anbaugeräte
          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
          sind und der versicherten Maschine explizit zugeordnet werden können.
          Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine
          fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung
          aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert.

2.3       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ stationäre Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
              und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.


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Klauseln für fahrbare Maschinen                                      R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                     Seite 171

3          Versicherungssumme, Unterversicherung
           Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
           Versicherungswert dieser Sache entsprechen.
           Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
           Sachen dem Versicherungswert entspricht.


                Fahrbare Maschinenversicherung für Kommunaltechnik - Klausel TM0658

1          Zeichnungsvoraussetzungen
           Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
           nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
           elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2          Gegenstand der Versicherung

2.1        Versicherte Sachen
           Versichert sind Kommunaltechnik wie Kehrmaschinen, Aufsitzmäher, Winterdiensttechnik ohne Lkw,
           Häcksler für Grün- und Baumschnitt, Kehrsaugfahrzeuge, nicht zulassungspflichtige
           Arbeitsfahrzeuge.

2.2        Zusatz- und Anbaugeräte
           Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
           Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
           sind und der versicherten Maschine explizit zugeordnet werden können.
           Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine
           fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung
           aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert.

2.3        Nicht versicherte Sachen
           Nicht versichert sind:
           ‒ Stationäre Anlagen und Geräte,
           ‒ Vorführgeräte,
           ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
               und Geräte,
           ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
               Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
           ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
           ‒ Prototypen,
           ‒ Maschinen unter Tage,
           ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.

3          Versicherungssumme, Unterversicherung
           Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
           Versicherungswert dieser Sache entsprechen.
           Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
           Sachen dem Versicherungswert entspricht.


          Fahrbare Maschinenversicherung für landwirtschaftliche Maschinen - Klausel TM0659

1          Zeichnungsvoraussetzungen
           Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
           nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
           elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2          Gegenstand der Versicherung

2.1        Versicherte Sachen

2.2        Versichert sind Landwirtschaftliche Maschinen wie Traktoren, Schlepper, Futtermischwagen, Mist-
           und Düngerstreuer, Pflanzenschutztechnik, Ladewagen, Güllefahrzeuge.


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Klauseln für fahrbare Maschinen                                     R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                    Seite 172

2.3       Zusatz- und Anbaugeräte
          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
          sind und der versicherten Maschine explizit zugeordnet werden können.
          Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine
          fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung
          aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert.

2.4       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ stationäre Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
              und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
          Versicherungswert dieser Sache entsprechen.
          Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
          Sachen dem Versicherungswert entspricht.


      Fahrbare Maschinenversicherung für Maschinen für den Verkehrswegebau - Klausel TM0660

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
          nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
          elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind die benannten Maschinen, Anlagen und Geräte der jeweiligen nachfolgenden
          Anlagengruppe. Maschinen für den Verkehrswegebau wie, Grader, Scraper, Straßenfertiger,
          Schwarzdeckenfertiger, Gussasphaltdeckenfertiger, Betondeckenfertiger, Fräsen und Verdichter,
          Grabenfräse, Grabenziehmaschine, Walzen und Walzenzüge, Pflasterverlegemaschine, Gleisstopf-
          , Gleisricht- und Gleisbettreinigungsmaschinen, Zweiwegefahrzeuge, Ramm- und Ziehgeräte.

2.2       Zusatz- und Anbaugeräte
          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
          sind und der versicherten Maschine explizit zugeordnet werden können.
          Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine
          fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung
          aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert.

2.3       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ Lokomotiven, Loren, Draisinen, Waggons,
          ‒ stationäre Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
              und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,


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Klauseln für fahrbare Maschinen                                        R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                       Seite 173

          ‒   Maschinen unter Tage,
          ‒   schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
          Versicherungswert dieser Sache entsprechen.
          Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
          Sachen dem Versicherungswert entspricht.


Fahrbare Maschinenversicherung für Mobil-, Autokrane bis 30 t Hublast, Dumper und Muldenkipper -
                                       Klausel TM0661

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
          nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
          elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind Mobil-, Raupen-, Autokrane bis 30 t Hublast, Dumper und Muldenkipper.

2.2       Zusatz- und Anbaugeräte
          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
          sind und der versicherten Maschine explizit zugeordnet werden können.
          Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine
          fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung
          aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert.

2.3       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ stationäre Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
              und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
          Versicherungswert dieser Sache entsprechen.
          Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
          Sachen dem Versicherungswert entspricht.


    Fahrbare Maschinenversicherung für saisonale landwirtschaftliche Maschinen - Klausel TM0662

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
          nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
          elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
          Im Jahresbeitrag sind Stillstandzeiten bereits berücksichtigt. Bei unterjährigen Verträgen kommt der
          Kurzzeittarif zur Anwendung.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen


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Klauseln für fahrbare Maschinen                                      R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                     Seite 174

           Versichert sind saisonal eingesetzte landwirtschaftliche Maschinen wie Mähdrescher, Häcksler,
           Vollerntemaschinen     wie     Kartoffel-,   Rüben-,     Gemüse-     und    Traubenvollernter,
           Bodenbearbeitungsmaschinen wie Eggen, Pflüge, Fräsen, Strohpressen, Saat- und Drillmaschinen.

2.2        Zusatz- und Anbaugeräte
           Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
           Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
           sind und der versicherten Maschine explizit zugeordnet werden können.
           Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine
           fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung
           aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert.

2.3        Nicht versicherte Sachen
           Nicht versichert sind:
           ‒ stationäre Anlagen und Geräte,
           ‒ Vorführgeräte,
           ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
               und Geräte,
           ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
               Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
           ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
           ‒ Prototypen,
           ‒ Maschinen unter Tage,
           ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.

3          Versicherungssumme, Unterversicherung
           Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
           Versicherungswert dieser Sache entsprechen.
           Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
           Sachen dem Versicherungswert entspricht.


          Fahrbare Maschinenversicherung für Stein-, Abbruch und Recycling - Klausel TM0663

1          Zeichnungsvoraussetzungen
           Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
           nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
           elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2          Gegenstand der Versicherung

2.1        Versicherte Sachen
           Versichert sind die benannten Maschinen, Anlagen und Geräte der jeweiligen nachfolgenden
           Anlagengruppe. Stein-, Abbruch und Recycling wie Brecher-, Sieb-, Misch-, Sand- und
           Kieswaschanlagen, Abbruchzangen, -meisel und -hämmer.

2.2        Zusatz- und Anbaugeräte
           Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
           Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
           sind und der versicherten Maschine explizit zugeordnet werden können.
           Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine
           fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung
           aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert.

2.3        Nicht versicherte Sachen
           Nicht versichert sind:
           ‒ stationäre Anlagen und Geräte,
           ‒ Vorführgeräte,
           ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
               und Geräte;
           ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
               Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
           ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,


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Klauseln für fahrbare Maschinen                                      R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                     Seite 175

          ‒   Prototypen,
          ‒   Maschinen unter Tage,
          ‒   schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
          Versicherungswert dieser Sache entsprechen.
          Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
          Sachen dem Versicherungswert entspricht.


              Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten - Klausel TM4001

          Nach den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Aufräumungs-,   Dekontaminations-     und     Entsorgungskosten bis zur vereinbarten
          Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert.


               Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich - Klausel TM4002

          Nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich bis zur vereinbarten Versicherungssumme
          auf Erstes Risiko mitversichert.


                            Bewegungs- und Schutzkosten - Klausel TM4003

          Nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Bewegungs- und Schutzkosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko
          mitversichert.


                                   Luftfrachtkosten - Klausel TM4004

          Nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Luftfrachtkosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert.


                                      Eichkosten - Klausel TM4007

          Mitversichert gelten Eichkosten inklusive der Eichamtsgebühren bis zu der im Versicherungsschein
          genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko.


                                  Schadensuchkosten - Klausel TM4008

          Bei begründetem Schadenverdacht gelten Schadensuchkosten bis zu der im Versicherungsschein
          genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Diese Kosten trägt der Versicherer,
          auch wenn sich herausstellt, dass kein ersatzpflichtiger Sachschaden vorgelegen hat.


                              Sofortiger Reparaturbeginn - Klausel TM4101

          Nach Eintritt eines Schadens kann mit der Reparatur sofort begonnen werden, wenn der Schaden
          voraussichtlich nicht über der im Vertrag vereinbarten Schadenhöhe liegt und die Schadenanzeige
          unverzüglich erfolgt. Die beschädigten Teile sind zur Beweissicherung aufzubewahren, der Schaden
          muss nachvollziehbar sein und sollte nach Möglichkeit durch Fotos dokumentiert werden.
          Unabhängig davon bleibt der Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Obliegenheiten im
          Versicherungsfall, insbesondere zur Schadenminderung verpflichtet. Bei Schäden die über die
          vereinbarte Schadenhöhe hinausgehen, darf erst nach Rücksprache mit dem Versicherer und nach
          dessen Zustimmung mit den Reparaturarbeiten begonnen werden. Das Schadenbild ist bis dahin
          unverändert zu lassen, es sei denn, dass Eingriffe aus Sicherheitsgründen erforderlich sind.


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Klauseln für fahrbare Maschinen                                        R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                       Seite 176

                                  Vorsorgeversicherung - Klausel TM4103

          Für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen gilt eine
          Vorsorgeversicherung von 20 Prozent der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme maximal bis
          zu der im Vertrag genannten Versicherungssumme vereinbart.
          Voraussetzung ist, dass die neu hinzukommenden Geräte/Anlagen den vorhandenen und bereits
          versicherten in Art und/oder Verwendungszweck entsprechen. Der Versicherungsnehmer meldet
          dem Versicherer innerhalb von drei Monaten nach Beginn eines jeden Versicherungsjahres die
          aufgrund der im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretenen Veränderungen erforderliche
          Anhebung/Reduzierung der Versicherungssummen. Falls keine Veränderungen eingetreten sind, ist
          eine Meldung entbehrlich. Der Beitrag infolge der Anhebung/Reduzierung wird aus der Differenz
          zwischen alter und neuer Versicherungssumme ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres
          berechnet/gutgeschrieben. Erfolgt die Jahresmeldung nicht innerhalb von drei Monaten, obwohl sie
          aufgrund im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretener Veränderungen abzugeben gewesen
          wäre, so entfällt die Vorsorgeversicherung für das laufende Versicherungsjahr.


                                  Einschluss Terrorakte - Klausel TM4105

          Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden an der Neubauleistung, die durch Terrorakte
          verursacht werden.

          Der Einschluss gilt bis zu der Gesamtversicherungssumme von maximal 50.000.000 EUR. Dies gilt
          abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen.


                Angleichung der Beiträge und Versicherungssummen - Klausel TM4107

1         Angleichung
          Beiträge und Versicherungssummen werden im Versicherungsvertrag nach dem Stand der Löhne
          und Preise in der Investitionsgüter-Industrie vom Januar/März 1971 angegeben.
          Eine Änderung dieser Löhne und Preise hat, ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden
          Allgemeinen Versicherungsbedingungen, eine entsprechende Angleichung der Beiträge und
          Versicherungssummen zur Folge, wenn sich eine Veränderung der Beiträge um mehr als 2 Prozent
          ergibt. Unterbleibt hiernach eine Angleichung der Beiträge und Versicherungssummen, ist für die
          nächste Veränderung der Prozentsatz maßgebend, um den sich die Löhne und Preise gegenüber
          dem Zeitpunkt geändert haben, der für die letzte Angleichung maßgebend war.

2         Indexierung
          Für die Angleichung der Beiträge wird zu 30 Prozent die Preisentwicklung und zu 70 Prozent die
          Lohnentwicklung berücksichtigt. Die Angleichung der Versicherungssummen erfolgt unter
          Berücksichtigung der Preisentwicklung.
          Eine Angleichung der Beiträge erfolgt nur, wenn die Versicherungssummen gleichzeitig angepasst
          werden. Wäre die Versicherungssumme höher, wenn sie entsprechend dem Anstieg des
          Versicherungswerts angeglichen würde, dann ist die Grenze der Entschädigung dieser höhere
          Betrag.
          Maßgebend für die Angleichung sind die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indizes, und
          zwar

              für die Preisentwicklung der Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandabsatz),
              Gruppe Investitionsgüter;

              für die Lohnentwicklung der Index der Bruttostundenverdienste der Arbeiter in der
              Investitionsgüter-Industrie (alle Arbeiter).

3         Zeitpunkt
          Die Angleichung wird mit den letzten vor Ende eines Kalenderjahres veröffentlichten Indizes ermittelt
          und für den im folgenden Kalenderjahr fälligen Jahresbeitrag wirksam.

4         Unterversicherung
          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          besteht Unterversicherung nur, soweit zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Versicherungssumme
          nach dem Stand März 1971 Unterversicherung vorgelegen hätte.


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Stand 01.07.2026                                                       Seite 177

5         Kündigung
          Der Versicherungsnehmer kann diese Klausel kündigen, wenn sich durch diese Klausel die Beiträge
          für das folgende Versicherungsjahr um mehr als 10 Prozent erhöhen oder die Beitragssteigerung in
          drei aufeinander folgenden Versicherungsjahren mehr als 20 Prozent beträgt.
          Die Kündigung ist spätestens einen Monat nach der Mitteilung über die Beitragserhöhung in Textform
          zu erklären. Sie wird zu Beginn des Versicherungsjahres wirksam, für das die Beiträge erhöht werden
          sollten.

6         Erläuterung zur Berechnung des Beitrags und der Versicherungssumme

          Beitrag
          Der Beitrag B des jeweiligen Versicherungsjahres berechnet sich zu
          B = B0 x Beitragsfaktor
          Beitragsfaktor = 0,3 x E/E0 + 0,7 x L/L0

          Versicherungssumme
          Die Versicherungssumme S des jeweiligen Versicherungsjahres berechnet sich zu
          S = S0 x Summenfaktor
          Summenfaktor = E/E0

          Es bedeuten:
          B0 = Im Versicherungsvertrag genannterBeitrag, Stand Januar/März 1971
          S0 = Im Versicherungsvertrag genannte Versicherungssumme, Stand März 1971
          E = Letzter im Ermittlungsjahr veröffentlichter Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte,
                Gruppe Investitionsgüter
          E0 = Stand März 1971
          L = Letzter      im     Ermittlungsjahr    veröffentlichter   Index      der     durchschnittlichen
                Bruttostundenverdienste der Arbeiter, Gruppe Investitionsgüter- Industrie (alle Arbeiter)
          L0 = Stand Januar 1971


                                     Innere Unruhen - Klausel TM4109

1         Versicherte Schäden
          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden durch Innere Unruhen.
          Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer
          die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen
          Personen oder Sachen verüben.

2         Nicht versicherte Schäden
          Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-
          rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann.

3         Umfang der Entschädigung
          Die Grenze der Entschädigung ist abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden
          Allgemeinen Versicherungsbedingungen der im Versicherungsvertrag genannte Betrag.

4         Kündigung
          Die Versicherung dieser Gefahr kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche
          nach Zugang wirksam.


                                      Anerkennung - Klausel TM4110

          Der Versicherer erkennt an, dass ihm bei Abschluss des Vertrags alle Umstände bekannt waren, die
          für die Beurteilung des Risikos erforderlich sind, es sei denn, dass irgendwelche Umstände arglistig
          verschwiegen wurden. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, nachträglich eingetretene
          Gefahrerhöhungen nach § 23 VVG anzuzeigen, bleibt unberührt.


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Klauseln für fahrbare Maschinen                                       R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                      Seite 178

                                     Cyberangriffe - Klausel TM4115

          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          leistet der Versicherer Entschädigung für Sachschäden durch Cyberangriffe, soweit sie direkt oder
          indirekt durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht wurden, aus dieser entstanden sind
          oder diese beigetragen hat.


     Auflösende Bedingung bei Veräußerung durch den Versicherungsnehmer - Klausel TM4116

          Der Versicherungsvertrag ist auflösend bedingt durch die Veräußerung der versicherten Sache durch
          den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsvertrag endet demnach zum Zeitpunkt des (gesetzlich
          vorgesehenen bzw. vertraglich mit dem Käufer vereinbarten) Gefahrübergangs der Sache auf den
          Käufer, spätestens jedoch mit dem Eigentumsübergang auf den Käufer. Sind in einem
          Versicherungsvertrag mehrere Sachen versichert und werden nur einzelne versicherte Sachen
          veräußert, endet der Versicherungsvertrag nur in Bezug auf die veräußerten versicherten Sachen,
          im Übrigen bleibt er unberührt.

          Endet der Versicherungsvertrag ganz oder teilweise in Bezug auf einzelne veräußerte versicherte
          Sachen durch die vorstehende auflösende Bedingung vor Ablauf der Versicherungsperiode, so steht
          dem Versicherer die vereinbarte Prämie für den beendeten Vertrag bzw. Vertragsteil pro rata
          temporis für die tatsächliche Vertragslaufzeit zu.

          Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer die Veräußerung der versicherten Sache
          unverzüglich in Textform anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer hat den Käufer auf den bei
          Eigentumsübergang nicht vorhandenen Versicherungsschutz ausdrücklich hinzuweisen.


      GAP-Deckung - Differenz-Entschädigung bei nicht Wiederaufbau/Wiederbeschaffung der
                              versicherten Sache - Klausel TM4201

          Entgegen den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird im
          Falle eines Totalschadens der Zeitwert der versicherten Sache, mindestens die Restschuld aus
          einem bestehenden Kredit-/Leasingvertrag zur Finanzierung der versicherten Sache ersetzt, der
          vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung wird in Abzug gebracht. Wobei die ursprüngliche
          Versicherungssumme die Grenze der Entschädigung bildet. Der Zeitwert errechnet sich maximal aus
          der im Antrag angegebenen Versicherungssumme unter Berücksichtigung eines prozentualen
          Abzugs. Der Abzug ergibt sich aus dem Alter, dem Zustand und dem Abnutzungsgrad der
          versicherten Sache am Schadentag.


                           Kreditübernahme im Schadensfall - Klausel TM4202

          Der Versicherer ersetzt bei ersatzpflichtigen Sachschäden die nachgewiesenen Aufwendungen für
          Tilgung, Zinsen und Gebühren aus Kreditverträgen, wenn hierdurch die technische
          Einsatzmöglichkeit der versicherten Sache unterbrochen oder beeinträchtigt wird.
          Die Aufwendungen werden für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung, höchstens mit
          1.500 EUR je Schadensfall und Maschine/Anlage, maximal mit 50 EUR je Ausfalltag ersetzt. Die
          Kreditübernahme ist auf vier Wochen begrenzt. Sie beginnt eine Woche nach Schadeneintritt, sofern
          der Versicherungsnehmer die Schadenbehebung unverzüglich veranlasst. Bei Verletzung dieser
          Obliegenheit gelten die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen.


                                   Selbstbeteiligung - Klausel TM4301

          Der nach den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelte
          Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.


              Selbstbeteiligung Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub - Klausel TM4306

          Bei Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub wird der nach den dem Vertrag
          zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelte Betrag um die hierfür


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Klauseln für fahrbare Maschinen                                       R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                      Seite 179

          vereinbarte Selbstbeteiligung, mindestens jedoch die vereinbarte allgemeine Selbstbeteiligung,
          gekürzt.
          Die maximale Selbstbeteiligung bei Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder
          Raub reduziert sich unabhängig vom vorgegebenen Prozentsatz auf den im Versicherungsschein
          genannten Wert.


                             Selbstbeteiligung Glasbruch – Klausel TM4307

          Bei Bruchschäden an der Verglasung versicherter Sachen wird der nach den dem Vertrag zugrunde
          liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelte Betrag um die hierfür vereinbarte
          Selbstbeteiligung gekürzt.
          Die hierfür vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt, sofern eine Reparatur der Scheibe erfolgt ohne,
          dass diese ausgetauscht wird.


                                    Laufzeitrabatt - Klausel LZR00101

          Steht dem Versicherer wegen eines vorzeitigen Vertragsendes nicht der Beitrag für die im
          Versicherungsvertrag genannte Anzahl voller Versicherungsjahre zu, so entfällt rückwirkend der
          vereinbarte Mehrjährigkeitsrabatt. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuzahlen. Dies gilt nicht, wenn
          der Versicherer den Vertrag kündigt.


                                  Ohne Mehrwertsteuer - Klausel TM4715

          Die Versicherungssumme enthält nicht die Mehrwertsteuer. Diese wird somit im Versicherungsfall
          nicht erstattet.


                                   Mit Mehrwertsteuer - Klausel TM4716

          Die Versicherungssumme enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer. Diese wird im Versicherungsfall
          erstattet, soweit der Versicherungsnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.


                  Betrieb von Verbrennungsmotoren mit Pflanzenöl - Klausel TM6006

1         Im Interesse der Schadenverhütung müssen vom Versicherungsnehmer folgende Voraussetzungen
          für den Betrieb von Verbrennungsmotoren mit Pflanzenöl erfüllt werden:

1.1       Der eingesetzte Kraftstoff entspricht dem aktuellen Qualitätsstandard nach den Empfehlungen der
          Hersteller bzw. der Umrüster.

1.2       Sämtliche Wartungen am Verbrennungsmotor, die dem letzten Stand der Empfehlungen des
          Herstellers des Verbrennungsmotors und des Herstellers des Umrüstsatzes entsprechen, werden
          eingehalten.

1.3       Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28
          VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen
          Monat nach Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz
          noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die
          §§ 23 bis 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei
          sein.

2         Verstopfungen im Kraftstoffsystem sind keine Schäden im Sinne der dem Vertrag zugrunde
          liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

3         Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
          bei Schäden an Verbrennungsmotoren die Entschädigung um 0,004 Prozent je Betriebsstunde
          gekürzt, mindestens jedoch die Regelung nach den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen. Zur Entschädigungsberechnung wird die Gesamtlaufzeit des
          Verbrennungsmotors zugrunde gelegt, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Umrüstung
          erfolgte.


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Klauseln für fahrbare Maschinen                                     R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                    Seite 180

                                   Sonstige Daten - Klausel TM6010

          Nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Kosten für
          die Wiederherstellung von sonstigen Daten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes
          Risiko mitversichert.


                              Versaufen, Verschlammen - Klausel TM6501

          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          leistet der Versicherer auch Entschädigung für Schäden durch Versaufen oder Verschlammen
          infolge der besonderen Gefahren des Einsatzes auf Wasserbaustellen.


      Versichertes Interesse bei Überlassung der versicherten Sache an Dritte - Klausel TM6502

          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist
          auch das Interesse eines Dritten versichert, wenn der Versicherungsnehmer die Sache dem Dritten
          als Mieter überlassen hat.

          Es gelten die Bestimmungen gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen zur Versicherung für fremde Rechnung.

          Schäden und Verluste aus Weitergabe durch den mitversicherten Dritten sind ohne Rücksicht auf
          mitwirkende Ursachen nicht mitversichert.


                                   Unterschlagung - Klausel TM6503

          In Ergänzung zu den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
          Entschädigung geleistet für Schäden durch Abhandenkommen versicherter Sachen infolge von
          Unterschlagung. Unterschlagung durch Personen, an die der Versicherungsnehmer die versicherten
          Sachen unter Vorbehalt seines Eigentums vermietet, ist nur mitversichert, sofern
          ‒ das Mietverhältnis durch einen Mietvertrag beurkundet wurde,
          ‒ sämtliche Daten zum Identitätsnachweis des Mieters bzw. Abholers sind aus dem gültigen
              Personaldokument (Personalausweis oder Reisepass) in den Mietvertrag übertragen worden.
              Dazu gehören Familienname, Vorname, Adresse, Tag und Ort der Geburt, Nummer des
              Dokumentes, ausstellende Behörde und Datum der Ausstellung
          ‒ bei einem Gesamtanschaffungswert von mehr als 250.000 EUR vom Mieter eine aktuelle
              Wirtschaftsauskunft vorgelegt wurde,
          ‒ eine Weitervermietung durch den Mieter nicht erfolgt ist.

          Für Schäden durch Unterschlagung gilt eine Selbstbeteiligung von 25 Prozent, mindestens jedoch
          die im Vertrag vereinbarte Selbstbeteiligung.


                        Baustelleneinrichtung und -sicherung - Klausel TM6504

1         Versichert gelten Baustelleneinrichtungen- und -sicherungen bis zu der genannten Summe auf
          Erstes Risiko.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind Baustelleneinrichtungen- und -sicherungen wie Verkehrsleiteinrichtungen, mobile
          Ampelanlagen, Baustellenabsperrungen, Behelfsbrücken, Baustellencontainer.

2.2       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ Inventar, Gebrauchs- und Verbrauchsmaterialien, Akten, Pläne, Zeichnungen, Hilfs- und
              Betriebsstoffe, Büroeinrichtungen, Wohneinrichtungen, Toiletten und Duschen
          ‒ Einrichtungen von Baubüros, Baucontainern, Baubuden, Baubaracken, Werkstätten,
              Magazinen, Laboren und Gerätewagen.
          ‒ stationäre Anlagen und Geräte,


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Klauseln für fahrbare Maschinen                                       R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                      Seite 181

          ‒   Vorführgeräte,
          ‒   Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
              und Geräte,
          ‒   Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒   Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒   Prototypen,
          ‒   Maschinen unter Tage,
          ‒   schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.


                   Vorbeugender Brandschutz für Forstmaschinen - Klausel TM6505

          Schäden durch Brand sind nur dann versichert, wenn das vom Schaden betroffene Gerät mit einer
          geeigneten Feuerlöscheinrichtung ausgestattet ist. Als geeignete Feuerlöscheinrichtung gelten
          mindestens zwei (mind.) 3 kg Handfeuerlöscher, von denen einer in der Fahrerkabine und einer
          außerhalb am Fahrzeug angebracht ist, oder eine automatische Feuerlöschanlage. Feuerlöscher
          müssen regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, durch einen Sachkundigen geprüft werden.


                            Maschinen-Kaskoversicherung - Klausel TM6506

          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          leistet der Versicherer ausschließlich Entschädigung

              für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen
              (Sachschaden)
              aa. als unmittelbare Folge einer äußeren Einwirkung;
                  Eine äußere Einwirkung ist ein unvorhergesehenes, unmittelbar von außen her einwirkendes
                  Ereignis, das nicht aus der Sache selbst entsteht.
              bb. durch Unfall;
                  Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes
                  Ereignis.
                  Entschädigung wird auch geleistet für Unfallschäden, wenn deren Ursache aus der Sache
                  selbst entsteht.
              cc. durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile
                  oder seiner Ladung;
                  Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn
                  verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
                  Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
                  Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende,
                  plötzlich verlaufende Kraftäußerung.

              bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub.


                          Maschinen-Teilkaskoversicherung - Klausel TM6507

          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          leistet der Versicherer ausschließlich Entschädigung

              für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen
              (Sachschaden) durch
              aa. Brand, Blitzschlag oder Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile
                  oder seiner Ladung;
                  Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn
                  verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
                  Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
                  Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gase oder Dämpfen beruhende,
                  plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
              bb. Sturm
                  Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort
                  (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/Stunde).


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Klauseln für fahrbare Maschinen                                     R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                    Seite 182

              cc. Hagel
                  Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
              dd. Überschwemmung
                  Überschwemmung ist die Ansammlung einer erheblichen Menge von Oberflächenwasser
                  durch
                  ‒ Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
                  ‒ Witterungsniederschläge;
                  ‒ Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge vorab beschriebener Ausuferung
                     und Witterung;
              ee. Erdbeben
                  Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische
                  Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
              ff. Erdsenkung
                  Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten
                  Hohlräumen.
              gg. Erdrutsch
                  Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
              hh. Lawinen
                  Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen.
              ii. Glasbruch
                  Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung von Front-, Heck-, Seiten- und
                  Trennscheiben der versicherten Sachen.

              bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub.


                          Polizeianzeige Entwendung/Brand - Klausel TM6508

          Schäden durch Entwendung oder Brand sind unverzüglich auch der Polizei zu melden.


                                  Ausschluss Feuer - Klausel TM6509

          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, ist
          der Versicherungsschutz unabhängig von den mitwirkenden Ursachen für die Gefahren Brand,
          Blitzschlag oder Explosion sowie durch Löschen bei diesen Ereignissen ausgeschlossen.


                             Mietkosten für Ersatzgeräte - Klausel TM6510

          Der Versicherer ersetzt bei ersatzpflichtigen Sachschäden die nachgewiesenen Miet- oder
          Leihkosten, die der Versicherungsnehmer aufgewendet hat, um vergleichbare Maschinen/Anlagen
          vorübergehend anzumieten oder auszuleihen.
          Aufwendungen werden für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung, maximal jedoch bis zu
          der im Vertrag genannten Entschädigung je Tag und insgesamt bis zu der vereinbarten Summe auf
          Erstes Risiko ersetzt.
          Die Selbstbeteiligung beträgt zwei Kalendertage.


                                  Fahrzeugbereifung - Klausel TM6512

          Mitversichert gelten Schäden an der Fahrzeugbereifung bis zur vereinbarten Versicherungssumme
          auf Erstes Risiko und als Jahreshöchstentschädigung unter der Voraussetzung, dass eine
          bedingungsgemäß versicherte Gefahr nachweislich von außen auf den Reifen eingewirkt hat. Im
          Schadenfall werden dem Alter und der Abnutzung entsprechende Abzüge vorgenommen, wobei je
          Jahr ein Mindestabzug von 20 % zugrunde gelegt wird.


                               Neuwertentschädigung – Klausel TM6514

          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
          bei einem Totalschaden der Neuwert abzüglich des Werts aller Reste bzw. des Altmaterials
          entschädigt.


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Klauseln für fahrbare Maschinen                                        R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                       Seite 183

          Eine Neuwertentschädigung erfolgt ausschließlich für neue Maschinen bis zu einem Alter von 12
          Monaten, gerechnet ab

              erster Inbetriebnahme oder

              Auslieferung durch den Verkäufer

          Maßgebend ist der frühere dieser Zeitpunkte. Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf
          den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, wenn er innerhalb von 12 Monaten
          nach Eintritt des Versicherungsfalls die Wiederbeschaffung einer gleichartigen Maschine oder
          Geräts nachgewiesen hat. Die Grenze der Entschädigung ist der Wiederbeschaffungspreis, maximal
          die Versicherungssumme.


                           Erweiterte Neuwertentschädigung - Klausel TM6515

          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
          bei einem Totalschaden der Neuwert abzüglich des Werts aller Reste bzw. des Altmaterials
          entschädigt.

          Eine Neuwertentschädigung erfolgt ausschließlich für neue Maschinen bis zu einem Alter von 24
          Monaten, gerechnet ab

              erster Inbetriebnahme oder

              Auslieferung durch den Verkäufer.

          Maßgebend ist der frühere dieser Zeitpunkte. Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf
          den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, wenn er innerhalb von 12 Monaten
          nach Eintritt des Versicherungsfalles die Wiederbeschaffung einer gleichartigen Maschine
          nachgewiesen hat. Die Grenze der Entschädigung ist der Wiederbeschaffungspreis, maximal die
          Versicherungssumme.


                               Einsatz im Lohnverfahren - Klausel TM6516

          Für Maschinen, die im Lohnverfahren eingesetzt werden, besteht ein erhöhtes Risiko. Dies haben
          wir durch einen Zuschlag auf den Beitrag berücksichtigt


                                    Marktpreisklausel - Klausel TM6517

          Stellt sich bei einem Totalschaden heraus, dass die Versicherungssumme infolge von
          Preissteigerungen unter dem Wiederbeschaffungswert einer Maschine gleicher Art und Güte liegt,
          wird maximal die Versicherungssumme zuzüglich dem im Versicherungsschein genannten
          Prozentsatz erstattet. Dabei werden Alter und Betriebszustand der versicherten Maschine,
          insbesondere Abnutzung und Instandhaltung, Verwendung und Nutzung sowie die durchschnittliche
          technische Nutzungs- und Lebensdauer berücksichtigt.

          Voraussetzung ist, dass die Versicherungssumme korrekt ermittelt wurde (Kauf- oder Lieferpreis im
          Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten ohne Rabatte und Preiszugeständnisse).

          Wenn eine Neuwertentschädigung vereinbart ist, gilt: Für ihre Laufzeit ist der Kauf- oder Lieferpreis
          einer Maschine gleicher Art und Güte im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten ohne Rabatte und
          Preiszugeständnisse maßgeblich.


                              Nachhaltige Antriebstechnik - Klausel TM6518

          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
          bei einem Totalschaden keine Selbstbeteiligung abgezogen.

          Dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass


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Klauseln für fahrbare Maschinen                                      R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                     Seite 184

          ‒   der Antrieb der vom Totalschaden betroffenen Maschine in Teilen oder vollständig auf einem
              Verbrennungsmotor beruht und
          ‒   der Versicherungsnehmer innerhalb von 12 Monaten nach eingetretenem Versicherungsfall eine
              gleichartige Maschine mit nachhaltiger Antriebstechnik wiederbeschafft und durch einen
              Kaufvertrag nachweist und
          ‒   die Ersatzmaschine ebenfalls bei der R+V Allgemeine Versicherung AG oder der KRAVAG-
              LOGISTIC Versicherungs-AG zu mindestens gleichem Deckungsumfang versichert.

          Als nachhaltige Antriebstechnik gelten Antriebskonzepte, die auf der ausschließlichen oder
          kombinierten Nutzung von Elektrizität oder Wasserstoff beruhen.

          Erfüllt der Versicherungsnehmer die Voraussetzungen nicht bis zum Abschluss der
          Schadenregulierung, wird die Entschädigung um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Reicht
          der Versicherungsnehmer die Voraussetzungen innerhalb der genannten Frist nach, erstattet der
          Versicherer die einbehaltene Selbstbeteiligung.


                         Neuwert Brand, Blitzschlag, Explosion Klausel TM6519

          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
          im Falle eines Totalschadens durch Brand, Blitzschlag oder Explosion der Neuwert der versicherten
          Sache ersetzt.

          Eine Neuwertentschädigung erfolgt ausschließlich für Maschinen bis zu einem Alter von 12 Jahren,
          gerechnet ab

              erster Inbetriebnahme oder

              Auslieferung durch den Verkäufer

          Maßgebend ist der frühere dieser Zeitpunkte.

          Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert
          übersteigt, nur, wenn er innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles die
          Wiederbeschaffung einer gleichartigen Maschine nachgewiesen hat. Die Grenze der Entschädigung
          ist der Wiederbeschaffungspreis, maximal die Versicherungssumme.


                                    Reparatur PLUS Klausel TM6520

          Im Falle eines Totalschadens gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeine
          Versicherungsbedingungen hat der Versicherungsnehmer das Recht, die Wiederherstellung der
          beschädigten Sache zu wählen, auch wenn die hierfür erforderlichen Kosten den Zeitwert der
          versicherten Sache unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls übersteigen.

          Die Wiederherstellungskosten werden bis zu 150 % des Zeitwertes der versicherten Sache erstattet.
          Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert
          übersteigt, nur, wenn er die fachgerechte Wiederherstellung nachgewiesen hat.


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