# Oberösterreichische Maschinen-Montageversicherung (AMMB): die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-montage-oberoesterreichische-maschinen-montage.php
- Rechtlicher Träger: Oberösterreichische Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-montage-oberoesterreichische-maschinen-montage.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Maschinen-Montageversicherung (AMMB 1990, Fassung 1995)](https://www.keinesorgen.at/fileadmin/import/pdf/ammb90-95.pdf), Fassung AMMB Fassung 1995
- Original beim Versicherer (PDF): [Klausel MMB 41-12, Mitversicherung der Interessen des Auftraggebers](https://www.versich.at/fileadmin/import/pdf/mmb41-12.pdf), Fassung MMB41-12
- Original beim Versicherer (PDF): [Klausel MMB 49-12, Wartungshaftung (Versicherungsschutz während der Wartungsdauer)](https://www.versich.at/fileadmin/import/pdf/mmb49-12.pdf), Fassung MMB49-12

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme (Montagewert des Objekts einschließlich Fracht, Montage- und Nebenkosten) | laut Polizze | der in dem Vertrag mit dem Auftraggeber festgelegte volle Kontraktpreis, bezogen auf den Endzustand des kompletten Montageobjektes | Art. 6 Pkt. 2.1.1, Seite 2 |
| Allgefahrendeckung (versichert sind unvorhergesehen eintretende Sachschäden, soweit nicht ausgeschlossen) | ja | Versicherungsschutz besteht am Versicherungsort während der Versicherungsdauer gegen unvorhergesehen und plötzlich eintretende Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von versicherten Sachen des Montageobjektes | Art. 2 Pkt. 1, Seite 1 |
| Vertragsform: Einzelvertrag für ein Montageobjekt, Jahresvertrag für laufende Montagen oder Baustein eines Firmen- oder Photovoltaikvertrags | nicht geregelt | Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, das gesamte Montageobjekt für die ganze Dauer der Montage | Art. 6 Pkt. 1, Seite 2 |
| Jahresvertrag (Umsatz- oder Pauschalpolice) für alle Montagen des Betriebs ohne Einzelanmeldung | nicht geregelt |  |  |
| Höchstwert je Montageobjekt im Jahresvertrag | nicht geregelt |  |  |
| Höchstdauer je Montage (Montagezeit, Verlängerung, Vorlagerung), wörtlich in Monaten | ja | Der Versicherungsschutz endet jedenfall mit dem im Versicherungsvertrag für die jeweiligen Sachen festgesetzten Zeitpunkt. | Art. 5 Pkt. 2.2, Seite 2 |
| Versicherte Interessen: Versicherungsnehmer, Auftraggeber, Subunternehmer und Lieferanten mitversichert | ja | der Versicherungsnehmer und gegebenenfalls dessen montageausführende Haupt- und/oder Subunternehmer | Art. 3 Pkt. 1, Seite 2 |
| Geltungsbereich (Montageort, Inland, Europa, Montagen im Ausland) | ja | Versicherungsort ist der in dem Versicherungsvertrag bezeichnete räumliche Bereich des Bau-/Montageplatzes. | Art. 4, Seite 2 |
| Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung | ja | Hat der Versicherungsnehmer (Versicherte) sämtliche hier angeführten Verpflichtungen erfüllt, verzichtet der Versicherer im Teilschadensfall auf den Einwand der Unterversicherung. | Art. 6 Pkt. 2.1.5, Seite 3 |
| Montageobjekt: Maschinen, maschinelle und elektrische Einrichtungen, Stahlbauten, Anlagen der Energie- und Haustechnik | ja | Lieferungen und Leistungen der Versicherten, die zur Errichtung kompletter Montageobjekte, wie Maschinen, maschinelle und/oder elektrische Einrichtungen und Apparate | Art. 1 Pkt. 1, Seite 1 |
| Montageausrüstung (Gerüste, Werkzeuge, Hilfsmaschinen, Unterkünfte) | ja, bis zur Versicherungssumme | eigene und gemietete Montageausrüstung und -behelfe der Versicherten | Art. 1 Pkt. 2.1, Seite 1 |
| Baugeräte und Hebezeuge (Krane, Hubarbeitsbühnen) an der Montagestelle | ja, bis zur Versicherungssumme | Auto- und Turmdrehkräne sowie Kraftfahrzeuge ohne behördliche Kennzeichen | Art. 1 Pkt. 2.1.2, Seite 1 |
| Vorhandene Sachen des Auftraggebers (Altanlagen, Gebäude), an oder in denen montiert wird | ja, bis zur Versicherungssumme | Ist der Auftraggeber Versicherungsnehmer oder Mitversicherter, so gelten seine bestehenden Anlagen und Baulichkeiten trotzdem als fremde Sachen. | Art. 1 Pkt. 2.3.1, Seite 1 |
| Vom Auftraggeber oder Dritten beigestellte Teile und Materialien | ja | Wenn der Auftraggeber selbst Lieferung und/oder Leistungen erbringt, sind diese Lieferungen und/oder Leistungen nur dann mitversichert, wenn sie im Versicherungsvertrag unter einer separaten Position und Versicherungssumme genannt sind. | Klausel MMB 41-12, Seite 1 |
| Fundamente und Bauleistungen, die zum Montageobjekt gehören | ja, bis zur Versicherungssumme | Fundamente, Erdarbeiten, Einmauerungen und andere kleinere Bauleistungen, soweit sie im Auftrag der Versicherten enthalten sind. | Art. 1 Pkt. 2.4, Seite 1 |
| Betriebs- und Hilfsstoffe, Katalysatoren, Erstfüllungen | nein | Betriebsmittel aller Art wie Brennstoffe, Chemikalien, Filtermaterial, Gase, Flüssigkeiten | Art. 1 Pkt. 3.1, Seite 1 |
| Programme, Daten und Steuerungssoftware des Montageobjekts | nein | Akten, Zeichnungen, Software, Filme, Röntgenaufnahmen | Art. 1 Pkt. 3.1, Seite 1 |
| Montagefehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit der Monteure | ja | Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Böswilligkeit | Art. 2 Pkt. 1.3, Seite 1 |
| Konstruktions-, Berechnungs-, Material- und Ausführungsfehler (Folgeschäden an anderen Teilen) | ja | Konstruktions-, Berechnungs-, Material-, Werkstätten- und Montagefehler | Art. 2 Pkt. 1.1, Seite 1 |
| Vorsatz Dritter, Sabotage, Vandalismus | ja | Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Böswilligkeit | Art. 2 Pkt. 1.3, Seite 1 |
| Kurzschluss, Überspannung, Überstrom, Induktion | ja | unmittelbare Wirkungen der elektrischen Energie, wie Erdschluß, Kurzschluß, übermäßige Steigerung der Stromstärke | Art. 2 Pkt. 1.2, Seite 1 |
| Brand, Blitzschlag, Explosion | ja | Brand, Blitzschlag, Explosion (nicht jedoch durch Sprengstoff) | Art. 2 Pkt. 1.13, Seite 1 |
| Sturm, Hagel, Frost, Hochwasser, Überschwemmung und weitere Naturgefahren | ja, bis zur Versicherungssumme | Erdfall, Erdrutsch, Erdsenkung, Felssturz, Steinschlag, Hochwasser, Überschwemmungen, Hagelschlag, Sturm, Frost, Lawinen, Schneedruck, Eisgang | Art. 2 Pkt. 1.10, Seite 1 |
| Diebstahl fest eingebauter Teile | ja, bis zur Versicherungssumme | Einbruchdiebstahl und Diebstahl. | Art. 2 Pkt. 1.14, Seite 1 |
| Diebstahl noch nicht eingebauter Teile und Materialien an der Montagestelle | ja, bis zur Versicherungssumme | Einbruchdiebstahl und Diebstahl. | Art. 2 Pkt. 1.14, Seite 1 |
| Vorlagerung vor Montagebeginn und Zwischenlagerung | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Versicherungsort gilt zusätzlich auch der räumliche Bereich des Lagerplatzes der versicherten Sachen, soferne er sich auf dem Werks-/Baugelänge befindet | Art. 4, Seite 2 |
| Transporte zur Montagestelle und innerhalb des Geländes | ja, bis zur Versicherungssumme | In diesem Fall gelten die Transportwege zwischen Lager- und Montageplatz ebenfalls als Versicherungsort. | Art. 4, Seite 2 |
| Probebetrieb und Erprobung bis zur Abnahme mitversichert | ja | mit dem Zeitpunkt, zu dem nach der Montage eine Erprobung bzw. ein Probebetrieb, (sei es mit oder ohne Unterbrechung) über einen Zeitraum von längstens einem Monat (wenn nichts anderes vereinbart ist) abgeschlossen wurde | Art. 5 Pkt. 2.1.1, Seite 2 |
| Höchstdauer des Probebetriebs, wörtlich in Wochen | ja | über einen Zeitraum von längstens einem Monat (wenn nichts anderes vereinbart ist) abgeschlossen wurde | Art. 5 Pkt. 2.1.1, Seite 2 |
| Warm- und Heißproben (Probebetrieb mit Last, Medium oder Brennstoff) | nicht geregelt |  |  |
| Gebrauchte Anlagen und Teile im Probebetrieb versichert | nicht geregelt |  |  |
| Wartungs- oder Gewährleistungszeit nach Abnahme (Schäden bei Wartungsarbeiten oder mit Ursache in der Montagezeit) | ja | erstreckt sich der Versicherungsschutz am Versicherunsort während der im Versicherungsvertrag angeführten Wartungs-(Maintenance-)Dauer auf Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des versicherten Bau-/Montageobjekts | Klausel MMB 49-12, Seite 1 |
| Schutz für abgenommene oder in Betrieb genommene Teile bis zum Ende der Gesamtmontage | nicht geregelt |  |  |
| Aufräumungs-, Bergungs- und Entsorgungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Aufräumungs- und Bergungskosten, die aufgewendet werden müssen, werden bis zu einem Betrag von insgesamt 2% der Versicherungssumme ersetzt. | Art. 11 Pkt. 2.1.5, Seite 4 |
| Mehrkosten für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Eilfracht | ja, bis zur Versicherungssumme | Kosten für Arbeitszuschläge (Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit) sowie Eilfrachtzuschläge | Art. 11 Pkt. 3.1, Seite 4 |
| Luftfrachtkosten für Ersatzteile | ja, bis zur Versicherungssumme | Kosten für Luftfrachten | Art. 11 Pkt. 3.2, Seite 4 |
| Bewegungs- und Schutzkosten (Demontage und Remontage unbeschädigter Teile, Gerüste, Abdeckungen) | ja, bis zur Versicherungssumme | die Kosten für De- und Remontage, Verpackung, Fracht (exklusive Eil- und Luftfracht) sowie Zoll | Art. 11 Pkt. 2.1.1, Seite 4 |
| Schadensuchkosten | nicht geregelt |  |  |
| Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten | ja, bis zur Versicherungssumme | Kosten für Erd- und Bauarbeiten, soweit diese nicht im Auftrag des Versicherungsnehmers (Versicherten) enthalten sind. | Art. 11 Pkt. 3.3, Seite 4 |
| Kosten für Ingenieure, Sachverständige und Neuberechnung nach einem Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Ertragsausfall oder Mehrkosten durch verzögerte Inbetriebnahme (Advance Loss of Profit) | nein | Stillstandskosten und Stehzeiten | Art. 2 Pkt. 6.1, Seite 2 |
| Teilschaden: Ersatz der Wiederherstellungskosten (Zustand unmittelbar vor dem Schaden) | ja | bei Wiederherstellung einer beschädigten Sache (Teilschadenfall) in den ursprünglichen Zustand, aufgrund der vorzulegenden Unterlagen bzw. Rechnungen durch Ersatz der neuerlich anfallenden Selbstkosten | Art. 11 Pkt. 2.1.1, Seite 4 |
| Totalschaden: Ersatz des Montagewerts beziehungsweise Zeitwerts unmittelbar vor dem Schaden | ja | bei Verlust oder völliger Zerstörung einer versicherten Sache (Totalschaden) durch Ersatz des Zeitwertes | Art. 11 Pkt. 2.1.2, Seite 4 |
| Abzug neu für alt bei gebrauchten Teilen | ja | Werden bei der Reparatur Teile der versicherten Sache ersetzt, so ist bei Bemessung der Entschädigung die Wertminderung der ersetzten Teile infolge Alters, Abnützung und anderer Ursachen zu berücksichtigen. | Art. 11 Pkt. 2.1.1, Seite 4 |
| Ersatz auch für das mangelhafte Teil selbst (nicht nur für Folgeschäden) | nein | Fehler, Mängel und Leistungsmängel; auch wenn sie im Zuge einer Bearbeitung der versicherten Sachen am Versicherungsort entstehen | Art. 2 Pkt. 6.1, Seite 2 |
| Kosten provisorischer Reparaturen | nein | Kosten für eine vorläufige Reparatur. | Art. 11 Pkt. 4.2, Seite 4 |
| Ausschluss von Abnutzung, Verschleiß, Korrosion und allmählichen Einwirkungen | ja | durch Abnützungs- und Alterungserscheinungen, auch vorzeitige | Art. 2 Pkt. 5.5, Seite 2 |
| Ausschluss von Schäden, für die ein Lieferant oder Hersteller vertraglich einzustehen hat | ja | Schäden, für die Hersteller/Lieferanten dem Versicherungsnehmer (Versicherten) gegenüber gesetzlich oder vertraglich zu haften haben. | Art. 2 Pkt. 6.3, Seite 2 |
| Ausschluss von Mängeln, die bei Abschluss oder Montagebeginn bekannt waren | ja | durch Fehler oder Mängel, die bei Abschluß der Versicherung oder vor Eintritt des Schadenfalles vorhanden und dem Versicherungsnehmer (Versicherten) | Art. 2 Pkt. 5.2, Seite 2 |
| Ausschluss von Vertragsstrafen, Gewährleistungs- und Verzögerungsansprüchen | ja | Vertragsstrafen aller Art, auch wenn die Ursache auf einen ersatzpflichtigen Schaden zurück zuführen ist | Art. 2 Pkt. 6.1, Seite 2 |
| Ausschluss bei Weiterbetrieb nach einem Schaden vor der endgültigen Wiederherstellung | ja | durch Inbetriebnahme oder Weiterverwendung nach einem Schaden, und zwar vor Beendigung der endgültigen Wiederherstellung und Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebes | Art. 2 Pkt. 5.6, Seite 2 |
| Grobe Fahrlässigkeit mitversichert (Verzicht auf Kürzung) | nein | durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers (Versicherten) | Art. 2 Pkt. 5.3, Seite 2 |
| Ausschluss von Schäden durch Cyberereignisse und Schadsoftware | nicht geregelt |  |  |
| Terrorschäden mitversichert | nein | Besetzung, Invasion, Terror, Verfügung von hoher Hand | Art. 2 Pkt. 5.1, Seite 1 |
| Riesgos extraordinarios: Verweis auf den Consorcio de Compensación de Seguros und darüber hinausgehende eigene Deckung (nur Spanien) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | ja, bis zur Versicherungssumme | den im Versicherungsvertrag für die vom Schaden betroffene Kategorie von Sachen | Art. 10 Pkt. 1, Seite 3 |
| Höhere oder prozentuale Selbstbeteiligung (Probebetrieb, Naturgefahren, Diebstahl, Konstruktionsfehler) | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Diebstahlschäden hat der Versicherungsnehmer (Versicherte) von jedem Schadenbetrag 25% mindestens jedoch den Betrag nach Pkt. 1 selbst zu tragen. | Art. 10 Pkt. 2, Seite 3 |
| Anmeldepflicht jeder einzelnen Montage oder Meldung der Umsätze | ja | Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, über 5% hinausgehende Änderungen des Versicherungswertes | Art. 6 Pkt. 2.1.3, Seite 3 |
| Sicherungs- und Bewachungsvorgaben an der Montagestelle (Verschluss, Einfriedung, Bewachung) | ja | die versicherten Sachen ihrer Beschaffenheit sowie den örtlichen und klimatischen Verhältnissen entsprechend gesichert und geschützt bzw. verpackt zu verwahren/aufzustellen | Art. 8 Pkt. 1.3, Seite 3 |
| Technische Vorgaben (Herstellervorschriften, Prüfungen, Wetterschutz, Hochwasservorsorge) | ja | nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet werden | Art. 8 Pkt. 1.1, Seite 3 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Anzeigefrist, Besichtigung vor Reparatur, Polizei bei Diebstahl) | ja | Er hat unverzüglich, spätestens innerhalb dreier Tage, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer | Art. 9 Pkt. 1.2, Seite 3 |
| Beitragsgrundlage (Montagesumme, Jahresumsatz, Einmalbeitrag) und Nachberechnung | nicht geregelt | Die Prämie wird von der Versicherungssumme für die vereinbarte Versicherungsdauer berechnet und im voraus eingehoben. | Art. 7 Pkt. 1, Seite 3 |
| Laufzeit und Kündigung (Ende mit Abnahme, Verlängerung, Jahresvertrag) | nicht geregelt | Der Versicherungsschutz endet je nachdem, was zuerst eintritt | Art. 5 Pkt. 2.1, Seite 2 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Sachverständigenverfahren bei Streit über die Schadenhöhe | ja | Die von den Sachverständigen zu beurkundenden Feststellungen müssen neben der detaillierten Schätzung der Schadenhöhe mindestens enthalten | Art. 13, Seite 4 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Maschinen-Montageversicherung (AMMB 1990, Fassung 1995)

```text
[Seite 1]
Fassung 1995                                                                                        3.2 schwimmende oder fliegende Objekte aller Art.

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE MASCHINEN-MONTAGE-                                                   3.3 Kraftfahrzeuge mit behördlichem Kennzeichen und PKW.

VERSICHERUNG (AMMB90-95)
                                                                                                    Artikel 2 - Versicherte Gefahren und Schäden
Allgemeiner Teil
                                                                                                    VERSICHERUNGSSCHUTZ
Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die                    1. Versicherungsschutz besteht am Versicherungsort während der Versicherungsdauer gegen
Sachversicherung (ABS) Anwendung.                                                                   unvorhergesehen und plötzlich eintretende Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von
                                                                                                    versicherten Sachen des Montageobjektes, wie durch
Besonderer Teil
                                                                                                    1.1 Konstruktions-, Berechnungs-, Material-, Werkstätten- und Montagefehler;
                                                                                                    Nicht versichert sind Fehlerbeseitigungskosten (d.h. im Schadenfall sind die ersatzpflichtigen
Artikel 1 - Versicherte Sachen                                                                      Kosten zur Wiederherstellung des Zustandes unmittelbar vor Eintritt des Schadens gedeckt, nicht
                                                                                                    jedoch der Aufwand, der zur Verbesserung einer Sache über diesen Zustand hinaus aufzuwenden
1. Versichert sind am Versicherungsort die im Versicherungsvertrag angeführten Lieferungen und      ist, um die Gefahr einer Schadenswiederholung auszuschließen);
Leistungen der Versicherten, die zur Errichtung kompletter Montageobjekte, wie
                                                                                                    1.2 unmittelbare Wirkungen der elektrischen Energie, wie Erdschluß, Kurzschluß, übermäßige
Maschinen, maschinelle und/oder elektrische Einrichtungen und Apparate, Konstruktionen aus          Steigerung der Stromstärke, Überschläge, Bildung von Lichtbögen, mögen sie auch durch
Stahl oder anderen Metallen, Kunststoffen,                                                          Isolationsfehler, Überspannungen, mittelbare Einwirkung atmosphärischer Elektrizität (Induktion,
                                                                                                    Influenz, indirekter Blitzschlag) hervorgerufen worden sein;
erbracht werden müssen und soweit diese Lieferungen und Leistungen in der
Versicherungssumme enthalten sind.                                                                  1.3 Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Böswilligkeit;
2. Aufgrund besonderer Vereinbarungen und nur im Zusammenhang mit dem Montageobjekt                 1.4 Seilriß, Kettenbruch, Herabfallen von Gegenständen; Senkung, Verschiebung oder Bruch der
können am Versicherungsort mitversichert werden                                                     Montagegerüste oder ähnliche Ursachen;
2.1 eigene und gemietete Montageausrüstung und -behelfe der Versicherten, soferne sie von           1.5 Überdruck;
diesen                                                                                              Implosion oder sonstige Wirkungen von Unterdruck (nicht Kavitation);
selbst benützt werden, der Gruppen
                                                                                                    1.6 Überlast, Überdrehzahl, Zerbersten infolge von Zentrifugalkraft;
2.1.1 Hilfsmaschinen, Apparate, Geräte, Maste, Gerüste, etc.;
                                                                                                    1.7 Versagen von Meß-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;
2.1.2 Auto- und Turmdrehkräne sowie Kraftfahrzeuge ohne behördliche Kennzeichen, jedoch nicht
PKW;                                                                                                1.8 Wasser-, Schmiermittel- oder Kühlmittelmangel;

2.1.3 Camps (Büro-, Lager- und Wohnbaracken).                                                       1.9 Fremdkörper, Wasser, Feuchtigkeit aller Art;

2.2 Eigentum des Montagepersonals der Versicherten:                                                 1.10 Erdfall, Erdrutsch, Erdsenkung, Felssturz, Steinschlag, Hochwasser, Überschwemmungen,
Kleidung und Gebrauchsgegenstände, mit Ausnahme von Geld, Schmuck- und Wertsachen sowie             Hagelschlag, Sturm, Frost, Lawinen, Schneedruck, Eisgang;
Lebens- und Genußmitteln
                                                                                                    1.11 von außen mechanisch einwirkende Ereignisse;
2.3 Fremde Sachen
                                                                                                    1.12 Versengen und Verschmoren;
2.3.1 die nicht
- Teile des Montageobjektes bzw. des De- und/oder Remontageobjektes, - Teile der Montage-           1.13 Brand, Blitzschlag, Explosion (nicht jedoch durch Sprengstoff) einschließlich der beim
ausrüstung,                                                                                         Löschen, Niederreißen oder Aufräumen verursachten Schäden;
- Eigentum des Montagepersonals,
- Eigentum desjenigen Versicherten, der den Schaden verursacht hat sind.                            1.14 Einbruchdiebstahl und Diebstahl.

Ist der Auftraggeber Versicherungsnehmer oder Mitversicherter, so gelten seine bestehenden An-      2. Nur aufgrund besonderer Vereinbarungen besteht während der Versicherungsdauer zusätzlich
lagen und Baulichkeiten trotzdem als fremde Sachen.                                                 auch Versicherungsschutz

2.3.2 Bestehende Maschinen bzw. Anlagenteile, an denen Reparaturen, Überholungen,                   2.1 für gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Montagetätigkeit;
Revisionen, Umbauten oder andere Änderungen durchgeführt werden, sind unter diesem Titel
nicht versichert.                                                                                   2.2 für eine Wartungs-(Maintenance-)Haftung.

2.4 Fundamente, Erdarbeiten, Einmauerungen und andere kleinere Bauleistungen, soweit sie im         3. Die versicherten Gefahren und Schäden für die Sachen nach Art. 1 Pkt. 2 sind in den
Auftrag der Versicherten enthalten sind.                                                            besonderen Vereinbarungen geregelt.

2.5 Reserveteile.
                                                                                                    AUSSCHLÜSSE
2.6 Lieferungen und Leistungen für Reparaturen, Überholungen, Revisionen, Umbauten oder
ander Änderungen an bestehenden Maschinen bzw. Anlagenteilen.                                       4. Für Lieferungen und Leistungen, die der Versicherungsnehmer oder ein Versicherter der Art
                                                                                                    nach ganz oder teilweise erstmalig ausführt (Erstausführung), erstreckt sich der
3. Keinesfalls versichert sind, unabhängig von der Versicherungssumme,                              Versicherungsschutz in Abweichung zur Pkt. 1 nicht auf Beschädigungen oder Zerstörungen durch
                                                                                                    Konstruktions-, Berechnungs-, Werkstätten- und Materialfehler. Für die Mitversicherung dieser
3.1 - Betriebsmittel aller Art wie Brennstoffe, Chemikalien, Filtermaterial, Gase, Flüssigkeiten,   Schäden bedarf es einer besonderen Vereinbarung.
Granulate, Katalysatoren, Kontaktmassen, Kühlmittel, Reinigungsmittel, Schmiermittel, u. dgl.
- Produktionsstoffe, Halb- und Fertigfabrikate, Kühl- und Lagergut, u. dgl.
                                                                                                    5. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, nicht auf
                                                                                                    Schäden oder Verluste, die eingetreten sind
- Verschleißteile aller Art wie Bereifungen, Schläuche, Beläge, Förderbänder, Bürsten, Riemen,
Seile, Ketten, u. dgl.                                                                              5.1 durch innere Unruhen, Streik oder Aussperrung, Neutralitätsverletzung, kriegsähnliche Ereig-
- Werkzeuge wie Bohrer, Fräser, Messer, Sägeblätter, Brechwerkzeuge, u. dgl.                        nisse, Krieg, Bürgerkrieg, Rebellion, Revolution, Aufstand, Meuterei, Aufruhr, militärische
- radioaktive Isotope,                                                                              Besetzung, Invasion, Terror, Verfügung von hoher Hand;
- Akten, Zeichnungen, Software, Filme, Röntgenaufnahmen,                                            durch Erdbeben, Eruption, Sprengungen und von Ereignissen, die einer schädigenden Wirkung
- Geld, geldwerte Zeichen (z. B. Brief- und Stempelmarken), Wertpapiere und Schecks;                durch Kernenergie zuzuschreiben sind,


                                                          Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 1 / 5

[Seite 2]
es sei denn, der Versicherungsnehmer (Versicherte) weist nach, daß der Schaden mit diesen Er-
eignissen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht.                                   insofern alle diese Genannten die gemäß Art. 2 versicherten Gefahren und Schäden tragen und
                                                                                                    somit an den versicherten Sachen ein Interesse haben.
5.2 durch Fehler oder Mängel, die bei Abschluß der Versicherung oder vor Eintritt des Schadenfal-
les vorhanden und dem Versicherungsnehmer (Versicherten) oder den in leitender Stellung für
                                                                                                    Artikel 4 - Versicherungsort
die Betriebsführung bzw. Montageausführung verantwortlichen Personen bekannt waren oder be-
kannt sein mußten;                                                                                  Versicherungsort ist der in dem Versicherungsvertrag bezeichnete räumliche Bereich des Bau-
                                                                                                    /Montageplatzes.
Dieser Ausschluß gilt nur gegenüber jenen Versicherten, auf die er zutrifft.
                                                                                                    Als Versicherungsort gilt zusätzlich auch der räumliche Bereich des Lagerplatzes der versicherten
5.3 durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des                      Sachen, soferne er sich auf dem Werks-/Baugelänge befindet, auf dem auch der Montageplatz
Versicherungsnehmers (Versicherten) oder der in leitender Stellung für die Betriebsführung bzw.     liegt. In diesem Fall gelten die Transportwege zwischen Lager- und Montageplatz ebenfalls als
Montageausführung verantwortlichen Personen;                                                        Versicherungsort.
Dieser Ausschluß gilt nur gegenüber jenen Versicherten, auf die er zutrifft.

5.4 als eine nachweisbar unmittelbare Folge der dauernden Einflüsse oder Einwirkungen               Artikel 5 - Beginn und Ende des Versicherungsschutzes (Versicherungsdauer)
chemischer, thermischer, mechanischer, elektrischer oder elektromagnetischer Art und daraus
entstehende Korrosion, Oxydation, Kavitation, Erosion und Ablagerungen aller Art;                   Ergänzung zu Art. 4 ABS:
                                                                                                    1. Der Versicherungsschutz beginnt
5.5 durch Abnützungs- und Alterungserscheinungen, auch vorzeitige;                                  - mit Aufnahme der Bau-/Montagearbeiten,
                                                                                                    - frühestens jedoch mit dem Tag der erstmaligen Anwesenheit des Bau-/ Montagepersonals am
5.6 durch Inbetriebnahme oder Weiterverwendung nach einem Schaden, und zwar vor Beendigung          Versicherungsort, keinenfalls aber vor dem im Versicherungsvertrag für die jeweiligen Sachen
der endgültigen Wiederherstellung und Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebes; diese         festgesetzten Zeitpunkt.
Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die anerkannten Regeln der Technik eingehalten              Für alle nach dem vorstehend definierten Zeitpunkt angelieferten, versicherten Sachen beginnt
wurden;                                                                                             der Versicherungsschutz nach deren Abladung am Versicherungsort.
                                                                                                    Die Versicherten sind verpflichtet, die versicherten Sachen unverzüglich nach erfolgter Abla-
5.7 durch normale Witterungsverhältnisse, mit denen aufgrund der Jahreszeit und der örtlichen       dung am Versicherungsort auf Ihren Zustand zu prüfen (Übernahmeprotokoll).
Verhältnisse gerechnet werden muß;                                                                  Hiebei festgestellte Schäden, insbesondere Transportschäden, fallen nicht unter den
                                                                                                    Versicherungsschutz der Maschinen-Montageversicherung.
5.8 durch Zerkratzen, Verschrammen oder sonstige Verletzungen der Oberfläche, die nur
Schöhnheitsfehler darstellen (z. B. Lack-, Email- und Schrammschäden);                              2. Ende des Versicherungsschutzes

5.9 an der elektronischen Ausrüstung der nach Art. 1 Pkt. 1 versicherten Sachen (Montageobjekt)     2.1 Der Versicherungsschutz endet je nachdem, was zuerst eintritt
- durch Fehler und Ereignisse nach Art. 2 Pkt. 1.1, 1.2 und 1.12, es sei denn, der
Versicherungsnehmer (Versicherte) weist nach, daß der Schaden durch einen Montagefehler oder        2.1.1 mit dem Zeitpunkt, zu dem nach der Montage eine Erprobung bzw. ein Probebetrieb, (sei es
indirekten Blitzschlag entstanden ist;                                                              mit oder ohne Unterbrechung) über einen Zeitraum von längstens einem Monat (wenn nichts
- durch Gefahren nach Art. 2 Pkt. 1.3, wenn die durch diese Gefahren verursachten                   anderes vereinbart ist) abgeschlossen wurde oder
Beschädigungen nicht visuell ohne Hilfsmittel erkennbar sind;
                                                                                                    2.1.2 mit der Erklärung des Versicherungsnehmers (Versicherten) über die Betriebsbereitschaft
5.10 durch Kavitation;                                                                              oder
                                                                                                    2.1.3 mit der Abnahme des Montageobjektes.
5.11 durch Sprengstoff verursachte Explosionen;
                                                                                                    2.2 Der Versicherungsschutz endet jedenfall mit dem im Versicherungsvertrag für die jeweiligen
5.12 durch Aufgabe der versicherten Sache.                                                          Sachen festgesetzten Zeitpunkt.

6. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ferner nicht auf                                          3. Verlängerung der Versicherungsdauer

6.1 - Vertragsstrafen aller Art, auch wenn die Ursache auf einen ersatzpflichtigen Schaden zurück   3.1 Eine eventuell erforderliche Verlängerung des Versicherungsschutzes für die Montage- bzw.
zuführen ist;                                                                                       Probebetriebsdauer ist nur nach Meldung des Versicherungsnehmers um maximal die im
- Stillstandskosten und Stehzeiten;                                                                 Versicherungsvertrag genannten Zeiträume möglich. Diese Meldung muß vor Ablauf der
- Wertminderung nach der Wiederherstellung oder Reparatur;                                          vereinbarten Montage- bzw. Probebetriebsdauer dem Versicherer vorliegen.
- sonstige Vermögensschäden aller Art;
- Fehler, Mängel und Leistungsmängel; auch wenn sie im Zuge einer Bearbeitung der versicherten      Weitere Verlängerungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
Sachen am Versicherungsort entstehen
                                                                                                    3.2 Wird die Montage oder der Probebetrieb unterbrochen oder der Probebetrieb nicht unmittelbar
6.2 Verluste, die erst bei einer Inventur oder Kontrolle festgestellt werden;                       anschließend an das Montageende durchgeführt, so kann der Versicherungsschutz nach
                                                                                                    besonderer Vereinbarung ab Kenntnisnahme durch den Versicherer ausgesetzt oder eingeschränkt
6.3 Schäden, für die Hersteller/Lieferanten dem Versicherungsnehmer (Versicherten) gegenüber        werden.
gesetzlich oder vertraglich zu haften haben.
Bestreiten die Hersteller/Lieferanten ihre Haftung und liegt ein sonst ersatzpflichtiger Schaden    In dieser besonderen Vereinbarung sind die Dauer der Unterbrechung, der Haftungsumfang, der
vor, dann leistet der Versicherer dem Versicherungsnehmer (Versicherten) Entschädigung unter        Selbstbehalt und die Sicherungsvorkehrungen festzulegen.
Eintritt in die Rechte gegenüber den Herstellern/Lieferanten (§ 67 VersVG). Läßt sich diese
Haftung der Hersteller/Lieferanten nur im Rechtswege feststellen, so ist der Versicherungsnehmer    3.3 Kurzfristige Unterbrechungen von weniger als einem Monat gelten nicht als Unterbrechung
(Versicherte) auf Verlangen und Kosten des Versicherers zur Führung des Rechtsstreites              gemäß Pkt. 3.2.
verpflichtet.
                                                                                                    Artikel 6 - Versicherungswert
Artikel 3 - Versicherte Interessen                                                                  1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, das gesamte Montageobjekt für die ganze Dauer der
Versichert sind im Rahmen dieser Versicherung                                                       Montage (mögen die Gegenstände auch in Teilsendungen angeliefert werden) zur Versicherung zu
                                                                                                    beantragen.
1. der Versicherungsnehmer und gegebenenfalls dessen montageausführende Haupt- und/oder
Subunternehmer sowie                                                                                2. Die Grundlagen für die Ermittlung der Versicherungswerte sind

2. aufgrund besonderer Vereinbarung                                                                 2.1 für das Montageobjekt

2.1 der im Versicherungsvertrag mit separater Versicherungssumme genannte Vertragspartner           2.1.1 - der in dem Vertrag mit dem Auftraggeber festgelegte volle Kontraktpreis, bezogen auf den
des Versicherungnehmers (z.B. Konsorte, Partner einer Arbeitsgemeinschaft etc.) und                 Endzustand des kompletten Montageobjektes
gegebenenfalls dessen montageausführende Haupt- und/oder Subunternehmer
                                                                                                    - mindestens aber die Kosten des Auftraggebers für die Neuanschaffung eines gleichen Monta-
2.2 der Auftraggeber                                                                                geobjektes (Neuwert) einschließlich Verpackung. Fracht (exkl. Eil- und Luftfracht), Montage sowie
                                                            Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 2 / 5

[Seite 3]
Zoll, gegebenenfalls Steuern und Gebühren.                                                         Hinblick auf das Feuer-, Einbruchdiebstahl- und Diebstahlrisiko.

2.1.2 Sofern der Auftraggeber selbst Lieferungen und/oder Leistungen erbringt, welche mangels      2. Die Nichterfüllung dieser Obliegenheiten seitens des Versicherungsnehmers (Versicherten) hat
besonderer Vereinbarung nicht versichert sind, werden diese Lieferungen und/oder Leistungen bei    den Verlust des Rechtes auf die Leistungen des Versicherers zur Folge. Die Rechtsfolgen dieser
der Ermittlung des Versicherungswertes nicht berücksichtigt.                                       Vereinbarung bestimmt § 6 (1), (1a) und (2) VersVG.

2.1.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, über 5% hinausgehende Änderungen des
Versicherungswertes (wie z.B. Änderungen des ursprünglich vereinbarten Auftragsumfanges oder       Artikel 9 - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers (Versicherten) im
Preises) unverzüglich zu melden und eine Berichtigung der dokumentierten Versicherungssumme        Schadenfall
zu beantragen.
Die Erhöhung der Versicherungssumme wird mit dem Zustandekommen der Vereinbarung                   1. Der Versicherungsnehmer (Versicherte) hat im Falle eines Schadens, für den er Ersatz verlangt,
wirksam.                                                                                           folgende Obliegenheiten:

2.1.4 Nach Ablauf der Versicherungsdauer ist unter Berücksichtigung der eingetretenen              1.1 Er hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens und Abwendung von eventuellen
Änderungen des Versicherungswertes der endgültige Versicherungswert zu ermitteln. Die              Folgeschäden zu sorgen und dabei Weisungen des Versicherers zu befolgen; gestatten es die
Versicherungssumme ist dem endgültigen Versicherungswert entsprechend zu berichtigen. Die          Umstände, so hat er solche Weisungen einzuholen.
Grenze der Ersatzleistung wird dadurch nicht verändert.
                                                                                                   1.2 Er hat unverzüglich, spätestens innerhalb dreier Tage, nachdem er von dem Schaden Kenntnis
2.1.5 Hat der Versicherungsnehmer (Versicherte) sämtliche hier angeführten Verpflichtungen         erlangt hat, dem Versicherer (bei Montagen außerhalb Österreichs dem vom Versicherer eventuell
erfüllt, verzichtet der Versicherer im Teilschadensfall auf den Einwand der Unterversicherung.     namhaft gemachten Vertreter) schriftlich, fernschriftlich oder telegraphisch Anzeige zu machen.
                                                                                                   Durch die Absendung der Anzeige wird die Frist gewahrt.
2.2 für die gesamten Montageausrüstungen und -behelfe gemäß Art. 1 Pkt. 2.1 wahlweise (bei
Versicherungsbeginn)                                                                               Einbruchdiebstahl-, Diebstahl- und Brandschäden sind unverzüglich auch der Sicherheitsbehörde
                                                                                                   zur Anzeige zu bringen.
2.2.1 die vereinbarte Summe auf Erstes Risiko.
In diesem Fall sind für die Sachen je Gruppe separate Summen für jeden im Versicherungsvertrag     1.3 Er hat dem Versicherer
namentlich anzuführenden Versicherten zu vereinbaren.
                                                                                                   - jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner
Eine Summenänderung während der Versicherungsdauer ist nicht möglich
                                                                                                   Verpflichtung zur Leistung zu gestatten;
oder                                                                                               - jede hiezu dienliche Auskunft auf Verlangen zu Protokoll zu geben oder schriftlich zu erteilen;
                                                                                                   - Belege beizubringen.
2.2.2 die Kosten für die Neuanschaffung der gleichen Sachen (Neuwert) einschließlich
Verpackung, Fracht (exkl. Eil- und Luftfracht), Montage sowie Zoll, gegebenenfalls Steuern und     1.4 Er hat bei Eintritt eines Schadenfalles das Schadenbild bis zu einer Besichtigung durch einen
Gebühren.                                                                                          Beauftragten des Versicherers unverändert bestehen zu lassen, es sei denn,
                                                                                                   - daß die Sicherheit oder der Fortgang der Arbeiten Eingriffe erfordern;
2.3 für das Eigentum des Montagepersonals der Versicherten gemäß Art. 1 Pkt. 2.2                   - daß der Versicherer auf eine Besichtigung ausdrücklich verzichtet;
die vereinbarte Summe pro Person auf Erstes Risiko.                                                - daß die Besichtigung innerhalb von acht Tagen seit Eingang der Schadenanzeige beim
Für das Eigentum des Montagepersonals ist darüber hinaus pro namentlich anzuführenden              Versicherer nicht stattgefunden hat.
mitversicherten Unternehmen eine Gesamt-Summe im Versicherungsvertrag auszuweisen.
                                                                                                   Die bei der Reparatur nicht mehr verwendeten, beschädigten bzw. ausgewechselten Teile sind
2.4 für fremde Sachen gemäß Art. 1 Pkt. 2.3 die vereinbarte Summe auf Erstes Risiko.               dem Versicherer zwecks Besichtigung zur Verfügung zu stellen.

2.5 für die Sachen gemäß Art. 1 Pkt. 2.4 und 2.5                                                   1.5 Er hat alle schriftlichen und mündlichen Angaben im Zuge der Schadenerhebung dem
Die Bestimmungen des Punktes 2.1 gelten sinngemäß.                                                 Versicherer richtig und vollständig zu machen.

2.6 für Lieferungen und Leistungen gemäß Art. 1 Pkt. 2.6 im Einzelfall gesondert zu vereinbaren.   2. Verletzt der Versicherungsnehmer (Versicherte) eine der vorstehenden Obliegenheiten, so ist
                                                                                                   der Versicherer nach Maßgabe § 6 (3) VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei.

Artikel 7 - Prämie                                                                                 3. Sind die Anzeigen der Schäden bei der Sicherheitsbehörde unterblieben, so kann die Entschädi-
                                                                                                   gung nur bis zur Nachholung dieser Anzeigen verweigert werden. Sind abhanden gekommene
1. Die Prämie wird von der Versicherungssumme für die vereinbarte Versicherungsdauer               Sachen der Sicherheitsbehörde nicht angezeigt worden, so kann die Entschädigung nur für diese
berechnet und im voraus eingehoben.                                                                Sachen verweigert werden.

2. Wird der Versicherungsschutz bzw. die Versicherungsdauer (Montage- und/oder
Probebetriebsdauer) verändert, erfolgt eine entsprechende Prämienanpassung.                        Artikel 10
Jeder angefangene Versicherungsmonat (nicht Kalendermonat) wird voll berechnet.
                                                                                                   Selbstbehalt
3. Nach Ablauf der Versicherung erfolgt auf Basis der tatsächlichen Versicherungssummen (nach
                                                                                                   1. Der Versicherungsnehmer (Versicherte) hat in jedem Schadenfall (während der Montage, des
Art. 6 Pkt. 2.1 und 2.5) eine Berichtigung der Prämienberechnung mit entsprechender
                                                                                                   Probebetriebes bzw. der Maintenance-Haftung) den im Versicherungsvertrag für die vom Schaden
Endabrechnung.
                                                                                                   betroffene Kategorie von Sachen (wie Montageobjekt, Montageausrüstung und -behelfe, Eigentum
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Unterlagen für die Endabrechnung
                                                                                                   des Montagepersonals) als Selbstbehalt angegebenen Betrag zu tragen.
unverzüglich vorzulegen.
                                                                                                   Sind in einem Schadenfall meherer versicherte Sachen einer Kategorie betroffen, so wird der
Artikel 8 - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers (Versicherten) vor Eintritt                    Selbstbehalt nur einmal angerechnet. Bei verschieden hohen Selbstbehalten kommt von den
                                                                                                   zutreffenden Selbstbehalten der höchste Betrag zur Anwendung.
des Schadenfalles
1. Der Versicherungsnehmer (Versicherte) ist verpflichtet                                          Unterschiedliche Selbstbehalte je Versicherten sind nicht möglich.

1.1 dafür zu sorgen oder sorgen zu lassen, daß die versicherten Sachen                             2. Bei Diebstahlschäden hat der Versicherungsnehmer (Versicherte) von jedem Schadenbetrag
                                                                                                   25% mindestens jedoch den Betrag nach Pkt. 1 selbst zu tragen.
- nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet werden,
- in technisch einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand sind,                                        3. Bei Haftpflichtschäden kommen die Bestimmungen der besonderen Vereinbarung zur
- sorgfältig gewartet und instandgehalten werden,                                                  Anwendung.
- nicht dauernd oder absichtlich über das technisch zulässige Maß belastet werden.

1.2 einem entsprechend legitimierten Beauftragten des Versicherers Zutritt zu den versicherten     Artikel 11 - Ersatzleistung
Sachen und Einblick in diesbezügliche Unterlagen zu gestatten.                                     1. Begrenzung der Ersatzleistung:
1.3 die versicherten Sachen ihrer Beschaffenheit sowie den örtlichen und klimatischen Verhältnis   Die Grenze der Ersatzleistung bildet abweichend von Art. 8 (1) ABS
sen entsprechend gesichert und geschützt bzw. verpackt zu verwahren/aufzustellen - auch im         - der Betrag, mit dem die vom Schaden betroffene Sache in der dokumentierten
                                                            Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 3 / 5

[Seite 4]
Versicherungssumme (gegebenenfalls zuzüglich 5% gemäß Art. 6 Pkt. 2.1.3 enthalten ist
bzw.                                                                                               3. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung werden folgende Kosten, die zur Behebung eines
- die vereinbarte Summe auf Erstes Risiko                                                          ersatzpflichtigen Schadens aufgewendet werden müssen, ersetzt

zuzüglich gegebenenfalls der Aufräumungs- und Bergungskosten (gemäß Pkt. 2.1.5) abzüglich          3.1 Kosten für Arbeitszuschläge (Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit) sowie
des Selbstbehaltes.                                                                                Eilfrachtzuschläge;

2. Die Ersatzleistung erfolgt                                                                      3.2 Kosten für Luftfrachten;

2.1 für das Montageobjekt sowie die Montageausrüstung und -behelfe                                 3.3 Kosten für Erd- und Bauarbeiten, soweit diese nicht im Auftrag des Versicherungsnehmers
                                                                                                   (Versicherten) enthalten sind.
2.1.1 bei Wiederherstellung einer beschädigten Sache (Teilschadenfall) in den ursprünglichen Zu-
stand, aufgrund der vorzulegenden Unterlagen bzw. Rechnungen durch Ersatz der neuerlich            4. Nicht ersetzt werden
anfallenden Selbstkosten, das sind
                                                                                                   4.1 Kosten, die dadurch entstehen, daß bei einer Reparatur Änderungen, Verbesserungen oder
- die Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Schadenfalles,                                    Überholungen vorgenommen werden;

- die Kosten für De- und Remontage, Verpackung, Fracht (exklusive Eil- und Luftfracht) sowie       4.2 Kosten für eine vorläufige Reparatur.
Zoll, gegebenenfalls Steuern und Gebühren

- die Kosten für die Beseitigung von Verschmutzungen der versicherten Sachen, soweit sie für       Artikel 12 - Haftungseinschränkung aufgrund anderweitig bestehender
die technische Funktionsfähigkeit der beschädigten, zerstörten Sachen unbedingt erforderlich       Versicherungen
sind.
                                                                                                   Wenn der Versicherungsnehmer (Versicherte) anderweitig eine Versicherung abgeschlossen hat
Werden bei der Reparatur Teile der versicherten Sache ersetzt, so ist bei Bemessung der            (Feuer, Maschinenbruch, Haftpflicht, Kasko oder andere), geht diese Versicherung im Schadenfall
Entschädigung die Wertminderung der ersetzten Teile infolge Alters, Abnützung und anderer          voran.
Ursachen zu berücksichtigen. Bei der Bemessung der Wertminderung ist der Wert der ersetzten
Teile in vollständig eingebautem Zustande zugrundezulegen.                                         Bieten diese Versicherungen keinen ausreichenden Schutz, so übernimmt der Montageversicherer
                                                                                                   die darüber hinausgehenden Verpflichtungen im Rahmen des Montage-Versicherungsvertrages.
2.1.2 bei Verlust oder völliger Zerstörung einer versicherten Sache (Totalschaden) durch Ersatz
des Zeitwertes, der auf Basis der neuerlich anfallenden Selbstkosten für die Wiederherstellung     Wenn der Auftraggeber (Bauherr) Versicherter ist und anderweitig eine Versicherung
der ganzen versicherten Sache zum Schadentag ermittelt wurde. Erreichen oder überstiegen diese     abgeschlossen hat, kommen abweichend von vorgenannter Haftungseinschränkung die
Kosten gemäß Pkt. 2.1.1 den Zeitwert, so wird maximal dieser Zeitwert vergütet.                    Bestimmungen der Doppelversicherung gemäß §§ 59 und 60 des VersVG zur Anwendung.

2.1.3 bei Schäden, die nachweisbar nicht in die Verantwortung des Versicherten fallen, der die
beschädigte Sache errichtet bzw. in Obhut oder Eigentum hat, durch Ersatz der gemäß Pkt. 2.1.1
                                                                                                   Artikel 13 - Sachverständigenverfahren
ermittelten Selbstkosten zuzüglich des im Kontraktpreis enthaltenen und nachzuweisenden            Ergänzung zu Art. 9 ABS
Gewinnzuschlages des betroffenen Versicherten.
                                                                                                   Die von den Sachverständigen zu beurkundenden Feststellungen müssen neben der detaillierten
Überschreiten diese Kosten den auf Basis des Versicherungswertes der versicherten Sache zum        Schätzung der Schadenhöhe mindestens enthalten
Schadentag ermittelten Zeitwert, so wird maximal dieser Zeitwert vergütet (Totalschaden).
                                                                                                   1. die ermittelte oder vermutete Entstehungsursache des Schadens und dessen Umfang;
2.1.4 Der Wert anfallenden Altmaterials wird angerechnet.
                                                                                                   2. den Neuwert der beschädigten der beschädigten Sache zur Zeit des Schadens;
2.1.5 Aufräumungs- und Bergungskosten, die aufgewendet werden müssen, werden bis zu einem
Betrag von insgesamt 2% der Versicherungssumme ersetzt.                                            3. den Wert der beschädigten Sache unmittelbar vor dem Schaden;

Aufräumungskosten sind jene Kosten, die aufgewendet werden müssen, um beschädigte oder             4. bei raparierbarem Schaden den Wert der zu ersetzenden Teile unmittelbar vor dem Schaden
zerstörte versicherte Sachen zu beseitigen (inklusive Abfuhrkosten bis zum nächsten                gemäß Art. 11 Pkt. 2.1.1;
Ablagerungsort); Dekontaminierungskosten sind nicht ersatzpflichtig.
                                                                                                   5. den etwaigen Mehrwert nach der Reparatur;
Bergungskosten sind jene Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die beschädigte
versicherte Sache in eine Lage zu bringen, die eine Reparatur ermöglicht.                          6. Gewicht und Wert der verbleibenden Teile unter Berücksichtigung ihrer Verwendbarkeit für die
                                                                                                   Reparatur oder andere Zwecke.
2.2 für das Eigentum des Montagepersonals der Versicherten durch Ersatz der Reparaturkosten
bzw. der Wiederbeschaffungskosten unter billiger Berücksichtigung des aus dem Unterschied
zwischen alt und neu sich ergebenden Minderwertes (Zeitwert).                                      Artikel 14 - Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall

Die Ersatzleistung ist jedoch mit der pro Person vereinbarten Summe und je Schadenfall mit der     Ergänzung zu Art. 12 ABS:
Gesamt-Summe des Versicherten abzüglich des Selbstbehaltes begrenzt.
                                                                                                   1. Für das Montageobjekt und Sachen gemäß Art. 1 Pkt. 2.4(Fundamente, etc.) sowie
                                                                                                   2.5(Reserveteile):
2.3 für die fremden Sachen durch Erstattung der Kosten, die der Versicherunsnehmer
(Versicherte) dem Eigentümer gegenüber zur Wiederherstellung beschädigter bzw.                     Nach Eintritt des Schadenfalles vermindert sich die Versicherungssumme der Position, unter der
Wiederbeschaffung zerstörter oder abhanden gekommener Sachen zu übernehmen hat, und zwar           die vom Schaden betroffenen Sachen versichert sind, vom Schadentag an für den Rest der laufen
bis zur Höhe des Zeitwertes.                                                                       den Versicherungsdauer um den Entschädigungbetrag, es sei denn, daß der
                                                                                                   Versicherungsnehmer unverzüglich, noch vor Eintritt eines weiteren dieselbe Position betreffenden
2.4 für die Sachen gemäß Art. 1 Pkt. 2.4(Fundamente etc.) und 2.5(Reserveteile) unter              Schadens, die Erhöhung der Versicherungssumme auf die dem ursprünglichen Betrag
sinngemäßer Anwendung des Pktes 2.1.                                                               entsprechende Prämie für den Rest der laufenden Versicherungsdauer nachbezahlt.

2.5 für Lieferungen und Leistungen gemäß Art. 1 Pkt. 2.6 aufgrund der getroffenen besonderen       2. für die anderen versicherten Sachen:
Vereinbarungen.
                                                                                                   Die Versicherungssummen vermindern sich nicht dadurch, daß Entschädigungen geleistet
2.6 Bei zusammengehörigen Einzelsachen wird die allfällige Entwertung, welche die                  werden.
unbeschädigt gebliebenen Einzelsachen durch die Beschädigung, Zerstörung oder Entwertung
anderer erleiden, nicht berücksichtigt.                                                            Der Versicherungsnehmer hat jedoch eine anteilige Nachprämie zu entrichten. Die Verrechnung
                                                                                                   erfolgt spätestens mit der Endabrechnung (nach Art. 7 Pkt. 3).
2.7 Sind unter einer Position (Gruppe von Sachen) mehrere Maschinen, maschinelle Einrichtungen
oder Apparate versichert und werden einzelne hievon zerstört, dann werden diese Schadenfälle so
                                                                                                   Artikel 15 - Stillschweigende Verlängerung des Versicherungsvertrages
behandelt, als wären die völlig zerstörten Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparate
mit einer eigenen Position versichert.
                                                         Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 4 / 5

[Seite 5]
Die Bestimmung des Art. 15 ABS findet keine Anwendung.


                                                     Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 5 / 5
```

## Volltext der Bedingungen: Klausel MMB 41-12, Mitversicherung der Interessen des Auftraggebers

```text
[Seite 1]
MASCHINEN-MONTAGE - Mitversicherung des Auftraggebers - MMB41-12
Zu Art. 3 Pkt. 2.2 der Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen-Montageversicherung (AMMB)
ist vereinbart, dass sich Versicherungsschutz auch auf die Interessen des Auftraggebers
erstreckt.
Tätigkeiten des Personals des Auftraggebers im Zuge der Einschulung des Personals sind im
Rahmen des Versicherungsvertrages versichert.
Wenn der Auftraggeber selbst Lieferung und/oder Leistungen erbringt, sind diese Lieferungen
und/oder Leistungen nur dann mitversichert, wenn sie im Versicherungsvertrag unter einer
separaten Position und Versicherungssumme genannt sind.


                                                     Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 1 / 1
```

## Volltext der Bedingungen: Klausel MMB 49-12, Wartungshaftung (Versicherungsschutz während der Wartungsdauer)

```text
[Seite 1]
MASCHINEN-MONTAGE - Wartungs-(Maintenance-)Haftung (Extended
Maintenance) - MMB49-12
In teilweiser Ergänzung des Art. 2 Pkt. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen-
Montageversicherung (AMMB) und der vereinbarten Besonderen Bedingungen erstreckt sich der
Versicherungsschutz am Versicherunsort während der im Versicherungsvertrag angeführten
Wartungs-(Maintenance-)Dauer auf Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des versicherten Bau-
/Montageobjekts
– die bzw. der von den Versicherten bei der Durchführung von Arbeiten zur Erfüllung ihrer
vertraglich festgelegten Wartungsverpflichtungen verursacht wird;
– die bzw. der während der Wartungs-(Maintenance-)Dauer eintritt und deren/dessen Ursache
während der Versicherungsdauer für die Bau-/Montagearbeiten sowie des Probebetriebes vor
Ausstellung der Abnahmebescheinigung für den beschädigten oder verlorenen Teil am
Versicherungsort gesetzt wurde.

Alle anderen Bestimmungen der Allgemeinen sowie eventuell vereinbarten Besonderen
Bedingungen und Besonderen Vereinbarungen gelten für diese Haftung sinngemäß.

Die Wartungs-(Maintenance-)Haftung
– beginnt mit dem Zeitpunkt des Versicherungsendes (gemäß Art. 5 der AMMB) für das
Montageobjekt und
– endet mit dem Ablauf der Wartungsverpflichtungen der Versicherten, in jedem Fall mit dem im
Versicherungsvertrag festgelegten Zeitpunkt.


                                                       Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 1 / 1
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