# HDI Austria HDI: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-motorrad-hdi-austria-motorrad.php
- Rechtlicher Träger: HDI Versicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-motorrad-hdi-austria-motorrad.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [AKB HDI 2016 (Motorradversicherung)](https://durchblicker.at/downloads/motorradversicherung/hdi/AKB_Hdi_2016.pdf), Fassung AKKB 2013, Version 4.0 gültig ab 01.07.2015

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherte Bausteine (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko, Schutzbrief) | ja | in der Elementarkaskoversicherung | Art. 1 Pkt. 1.1, Seite 1 |
| Versicherte Fahrzeugarten (Motorrad, Leichtkraftrad, Trike, Quad, Roller) | ja | Bei PKW, Kombi und LKW bis 3 Tonnen Nutzlast sowie Wohnmobilen mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen sind auch | Art. 1 Pkt. 3, Seite 2 |
| Geltungsbereich (Europa, außereuropäische Gebiete der EU, Grüne Karte) | ja | Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa im geographischen Sinn, zu Lande und zu Wasser | Art. 3, Seite 2 |
| Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen (GDV oder VVO) | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungsklausel (Leistungen eines neueren Bedingungswerks gelten automatisch) | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Kürzung bei Alkohol oder Drogen (Leistungsfreiheit oder Quote) | ja | dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet | Art. 7 Pkt. 2.2, Seite 4 |
| Deckungssumme Haftpflicht pauschal | nicht geregelt |  |  |
| Höchstgrenze je geschädigter Person bei Personenschäden | nicht geregelt |  |  |
| Sozius (Mitfahrer) gegen Ansprüche aus der Haftpflicht geschützt | nicht geregelt |  |  |
| Mallorca-Deckung (gemietetes Motorrad oder Fahrzeug im Ausland) | nicht geregelt |  |  |
| Auslandsschadenschutz (Ersatz wie nach deutschem oder heimischem Recht) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an eigenen Fahrzeugen des Versicherungsnehmers (zum Beispiel eigener Pkw) | nicht geregelt |  |  |
| Anhänger hinter dem Kraftrad mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Rechtsschutz oder Verteidigungskosten (defensa jurídica) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung Teilkasko | ja, bis zur Versicherungssumme | Eine Selbstbeteiligung gilt für jedes Fahrzeug | Art. 8 Pkt. 1, Seite 5 |
| Brand und Explosion | ja, bis zur Versicherungssumme | durch Brand oder Explosion; | Art. 1 Pkt. 1.1 b, Seite 2 |
| Diebstahl, Raub und unbefugter Gebrauch des Kraftrads | ja, bis zur Versicherungssumme | durch Diebstahl, Raub oder unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen; | Art. 1 Pkt. 1.1 c, Seite 2 |
| Diebstahl fest verbundener Teile (Spiegel, Verkleidung, Sitzbank) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind das Fahrzeug und seine Teile, die im versperrten Fahrzeug verwahrt oder an ihm befestigt sind | Art. 1 Pkt. 1, Seite 2 |
| Diebstahl von Helm und Motorradbekleidung (am Kraftrad gesichert) | nicht geregelt |  |  |
| Schlüsselverlust (Austausch der Schlösser) | nicht geregelt |  |  |
| Kurzschlussschäden an der Verkabelung, mit Folgeschäden | nicht geregelt |  |  |
| Sturm, Hagel, Blitz und Überschwemmung | ja, bis zur Versicherungssumme | unmittelbare Einwirkung von Blitzschlag, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch, Muren, Lawinen, Schneedruck, Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen und Sturm | Art. 1 Pkt. 1.1 a, Seite 2 |
| Verweis auf das Consorcio de Compensación de Seguros (außerordentliche Risiken) | nicht geregelt |  |  |
| Zusammenstoß mit Tieren aller Art (nicht nur Haarwild) | ja, bis zur Versicherungssumme | durch Berührung des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Haarwild, Federwild und Haustieren auf Straßen mit öffentlichem Verkehr | Art. 1 Pkt. 1.1 d, Seite 2 |
| Tierbiss mit Folgeschäden (Marder) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung Vollkasko | ja, bis zur Versicherungssumme | Eine Selbstbeteiligung gilt für jedes Fahrzeug | Art. 8 Pkt. 1, Seite 5 |
| Unfall, auch selbst verschuldet | ja, bis zur Versicherungssumme | durch Unfall, das ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis | Art. 1 Pkt. 1.2 e, Seite 2 |
| Umfallen oder Umkippen im Stand und beim Rangieren | nicht geregelt |  |  |
| Mut- oder böswillige Handlungen Dritter (Vandalismus) | ja, bis zur Versicherungssumme | durch mut- und böswillige Handlungen betriebsfremder Personen | Art. 1 Pkt. 1.2 f, Seite 2 |
| Reifenschäden ohne weiteren Schaden am Kraftrad | nicht geregelt |  |  |
| Schäden beim Transport des Kraftrads (Anhänger, Transporter, Fähre) | nicht geregelt |  |  |
| Fahrten abseits befestigter Wege (Gelände, Enduro) | nicht geregelt |  |  |
| Neupreisentschädigung (Zeitraum in Monaten) | nein | für ein Fahrzeug gleicher Art und Güte im gleichen Abnützungszustand zur Zeit des Versicherungsfalles hätte aufwenden müssen (Wiederbeschaffungswert) | Art. 5 Pkt. 1.2, Seite 2 |
| Kaufpreisentschädigung bei Gebrauchtkauf (Zeitraum in Monaten) | nicht geregelt |  |  |
| Entschädigung bis zum Wiederbeschaffungswert, Abzug des Restwerts | ja, bis zur Versicherungssumme | den Wiederbeschaffungswert unter Abzug des Restwertes, also den Veräußerungswert des Fahrzeuges im beschädigten oder zerstörten Zustand | Art. 5 Pkt. 1.4, Seite 3 |
| GAP-Deckung bei Leasing oder Finanzierung | nicht geregelt |  |  |
| Motorradbekleidung und Helm bei Unfall oder Sturz mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Zubehör und Sonderausstattung (Koffer, Topcase, Navigationsgerät) mitversichert | ja, bis zur Versicherungssumme | Das Fahrzeug ist in der im Antrag bezeichneten Ausführung versichert; dies gilt auch für Sonderausstattung und Zubehör. | Art. 1 Pkt. 2, Seite 2 |
| Umbauten und Leistungsänderungen (Tuning) mitversichert | ja, bis zur Versicherungssumme | Das Fahrzeug ist in der im Antrag bezeichneten Ausführung versichert | Art. 1 Pkt. 2, Seite 2 |
| Sachverständigenkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Über den Rahmen der Punkte 1, 2 und 5 hinausgehende Kosten werden dann ersetzt, wenn sie über ausdrückliche Weisung des Versicherers aufgewendet worden sind. | Art. 5 Pkt. 7, Seite 4 |
| Abschleppkosten in der Kasko | ja, bis 500 € | Der Versicherer leistet die Kosten der Verbringung des Fahrzeuges bis zur nächsten Werkstätte bis zur Höhe von EUR 500 | Art. 5 Pkt. 1.5, Seite 3 |
| Werkstattbindung (Reparatur in einer Partnerwerkstatt) | nicht geregelt |  |  |
| Pannen- und Unfallhilfe vor Ort | nicht geregelt |  |  |
| Hilfe ab Kilometer null oder erst ab einer Mindestentfernung vom Wohnort | nicht geregelt |  |  |
| Abschleppen des Kraftrads | nicht geregelt |  |  |
| Rücktransport des Kraftrads und Fahrzeugunterstellung | nicht geregelt |  |  |
| Mietfahrzeug oder Ersatzmotorrad | nein | Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatzwagens ersetzt der Versicherer nicht | Art. 5 Pkt. 2.3, Seite 3 |
| Übernachtungskosten nach Panne oder Unfall | nicht geregelt |  |  |
| Krankenrücktransport des Fahrers | nicht geregelt |  |  |
| Saisonkennzeichen und Regeln für die Saison | nicht geregelt |  |  |
| Ruheversicherung außerhalb der Saison (Teilkasko gegen Diebstahl, Brand, Sturm) | nicht geregelt |  |  |
| Fahrerschutz (Personenschäden des eigenen Fahrers) | nicht geregelt |  |  |
| Rabattschutz oder Rückstufungsschutz | nicht geregelt |  |  |
| Übernahme des Schadenfreiheitsrabatts von einem Pkw oder Zweitfahrzeug | nicht geregelt |  |  |
| Fahrerkreis und Mindestalter des Fahrers | ja | Als berechtigter Lenker gelten Personen, die mit Willen des Versicherungsnehmers oder des über das Fahrzeug Verfügungsberechtigten das Fahrzeug lenken. | Art. 10, Seite 5 |
| Folgen, wenn ein nicht genannter Fahrer fährt (Vertragsstrafe, Beitragsnachforderung) | nicht geregelt |  |  |
| Erlaubte Nutzung (privat, Fahrschule, Vermietung, Kurier) | ja | Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten | Art. 7 Pkt. 1, Seite 4 |
| Sicherungspflicht gegen Diebstahl (Lenkradschloss, Bügelschloss, abgeschlossener Raum) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Rennen, Rennstrecke und Fahrsicherheitstrainings | ja | die bei der Verwendung des Kraftfahrzeuges bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder ihren Trainingsfahrten, entstehen | Art. 6 Pkt. 2, Seite 4 |
| Fahren ohne passende Fahrerlaubnis (Klasse A, A1, A2): Folgen | ja | dass der Lenker in jedem Fall die kraftfahrrechtliche Berechtigung besitzt, die für das Lenken des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr vorgeschrieben ist | Art. 7 Pkt. 2.1, Seite 4 |
| Obliegenheiten vor dem Schadenfall | ja | dass der Lenker in jedem Fall die kraftfahrrechtliche Berechtigung besitzt | Art. 7 Pkt. 2.1, Seite 4 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefristen, Polizei bei Diebstahl) | ja | dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis | Art. 7 Pkt. 3.1, Seite 4 |
| Regress gegen den Fahrer bei Obliegenheitsverletzung (Höchstbetrag) | ja, bis zur Versicherungssumme | findet gegenüber dem berechtigten Lenker nur dann Anwendung, wenn auch einem Versicherungsnehmer | Art. 10, Seite 5 |
| Laufzeit und Kündigung (Jahresvertrag, Kündigung nach Schaden) | ja | Beträgt die vereinbarte Vertragslaufzeit mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht ein Monat vor Ablauf gekündigt wird. | Art. 13 Pkt. 1, Seite 6 |
| Weitere Ausschlüsse (Krieg, Kernenergie, Vorsatz, Beschlagnahme) | ja | die mit Aufruhr, inneren Unruhen, Kriegsereignissen, Verfügungen von hoher Hand und Erdbeben ursächlich zusammenhängen | Art. 6 Pkt. 3, Seite 4 |

## Volltext der Bedingungen: AKB HDI 2016 (Motorradversicherung)

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                                   ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
                          FÜR DIE KRAFTFAHRZEUG-KASKOVERSICHERUNG
                                          (AKKB 2013)

                                        Inhaltsverzeichnis der AKKB


Art. 1            Was ist versichert?                                                                     2
Art. 2            Was gilt als Versicherungsfall?                                                         2
Art. 3            Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)                                   2
Art. 4            Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen, wann
                  beginnt der Versicherungsschutz im Allgemeinen und was versteht man unter
                  einer vorläufigen Deckung?                                                              2
Art. 5            Welche Leistungen erbringt der Versicherer?                                             3
Art. 6            Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)                                           4
Art. 7            Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten?
                  (Obliegenheiten)                                                                        4
Art. 8            Was gilt im Fall einer Selbstbeteiligung?                                               5
Art. 9            Wann und unter welchen Voraussetzungen wird die Versicherungsleistung
                  ausbezahlt und wann verjährt sie? (Fälligkeit der Versicherungsleistung und
                  Verjährung)                                                                             5
Art. 10           Unter welchen Voraussetzungen kann eine Versicherungsleistung
                  zurückgefordert werden? (Einschränkung des Regressrechtes des Versicherers)             5
Art. 11           Wann ändert sich die Prämie? (Prämienanpassung Preisindex KH-
                  Versicherungsleistungen PiKHL)                                                          5
Art. 12           Wann und unter welchen Voraussetzungen können Änderungen allgemein vom
                  Versicherer verwendeter Bedingungen mit Wirksamkeit auf bereits bestehende
                  Verträge angewendet werden?                                                             6
Art. 13           Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach Eintritt des
                  Schadenfalles kündigen? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos? Was gilt
                  bei Veräußerung des Fahrzeuges?                                                         6
Art. 14           Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?                   6
Art. 15           Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht werden?
                  (Gerichtsstand)                                                                         6
Art. 16           Welche Rechte und Pflichten haben sonstige anspruchsberechtigte Personen?               6
Art. 17           In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?                                             6
Art. 18           Welches Recht ist anzuwenden?                                                           7
ANHANG                                                                                                    7

Gender Hinweis:

Die personenbezogene Schreibweise nur in männlicher Form wurde dem Gesetzestext entsprechend über-
nommen, bezieht sich jedoch jedenfalls auf Frauen und Männer in gleicher Weise.


                                          Version 4.0, gültig ab 01.07.2015              Seite 1 von 11

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                                                                                     sind Schneemassen, die von Gebäuden
Art. 1    Was ist versichert?                                                        auf das Fahrzeug stürzen) und durch von
                                                                                     Gebäuden herabfallende Eiszapfen oder
                                                                                     andere Eisgebilde am Fahrzeug entste-
1.       Versichert sind das Fahrzeug und seine Teile, die                           hen
         im versperrten Fahrzeug verwahrt oder an ihm
         befestigt sind, gegen Beschädigung, Zerstörung
                                                                                c)   Tierbisse sowie Schmorschäden an Kabeln
         und Verlust                                                                 mitversichert.
1.1      in der Elementarkaskoversicherung                           4.       Ergänzend zu Pkt. 1. 1.lit.a gilt vereinbart, dass
                                                                              bei allen Kfz-Kaskovarianten für PKW, Kombi,
          a)   durch folgende Naturgewalten:                                  LKW bis 3 Tonnen Nutzlast, Wohnmobile bis 3,5
                                                                              Tonnen Gesamtgewicht und allen einspurigen
               unmittelbare Einwirkung von Blitzschlag,                       Fahrzeugen die durch elektrische Energie oder
               Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch, Muren,                      durch kombiniertem Betrieb mit elektrischer
               Lawinen, Schneedruck, Hagel, Hochwas-                          Energie (Hybridfahrzeuge) betrieben werden
               ser, Überschwemmungen und Sturm                                Versicherungsschutz auch
               (wetterbedingte Luftbewegung von
               mehr als 60 km/h)                                                a)   für die mittelbare Einwirkung durch
                                                                                     Blitzschlag (indirekter Blitzschlag) auf das
               Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch                              versicherte Fahrzeug und die mitversi-
               verursacht werden, dass durch diese Na-                               cherte Sonderausstattung wie Akkus und
               turgewalten Gegenstände auf oder ge-                                  Batterien, wenn diese zum Aufladen an
               gen das Fahrzeug geworfen werden.                                     eine externe Stromquelle angeschlossen
                                                                                     und fix mit dem Fahrzeug verbunden
               Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein                              sind, besteht.
               durch diese Naturgewalten veranlasstes
               Verhalten des Fahrers zurückzuführen                             b)   Befindet sich die Batterie nicht im Eigen-
               sind;                                                                 tum des Versicherungsnehmers, liegt ei-
                                                                                     ne Versicherung für fremde Rechnung
          b)   durch Brand oder Explosion;                                           vor.

          c)   durch Diebstahl, Raub oder unbefugten
               Gebrauch durch betriebsfremde Perso-
               nen;                                                  Art. 2     Was gilt als Versicherungsfall?

          d)   durch Berührung des in Bewegung be-                            Versicherungsfall ist das von der Versicherung
               findlichen Fahrzeuges mit Haarwild, Fe-                        umfasste Schadenereignis.
               derwild und Haustieren auf Straßen mit
               öffentlichem Verkehr;
                                                                     Art. 3     Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher
1.2      in der Kollisionskaskoversicherung darüber                             Geltungsbereich)
         hinaus
                                                                              Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf
          e)   durch Unfall, das ist ein unmittelbar von
                                                                              Europa im geographischen Sinn, zu Lande und
               außen plötzlich mit mechanischer Gewalt
                                                                              zu Wasser, jedenfalls aber auf das Gebiet jener
               einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs-
                                                                              Staaten, die das Übereinkommen zwischen den
               und reine Bruchschäden sind daher nicht
                                                                              nationalen Versicherungsbüros der Mitglieds-
               versichert;
                                                                              staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes
                                                                              und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai
          f)   durch mut- und böswillige Handlungen
                                                                              2002, Abl. Nr. L 192 vom 31 Juli 2003, S.23
               betriebsfremder Personen.
                                                                              unterzeichnet haben (siehe Anlage)
2.       Das Fahrzeug ist in der im Antrag bezeichneten
         Ausführung versichert; dies gilt auch für
         Sonderausstattung und Zubehör.                              Art. 4     Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist
                                                                                die Prämie zu bezahlen, wann beginnt der
3.       Bei PKW, Kombi und LKW bis 3 Tonnen Nutzlast                           Versicherungsschutz im Allgemeinen und was
         sowie Wohnmobilen mit einem Gesamtgewicht                              versteht man unter einer vorläufigen
         bis 3,5 Tonnen sind auch                                               Deckung?

          a)   Bruchschäden ohne Rücksicht auf die                   1.       Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Ver-
               Schadensursache an Windschutz- (Front-),                       sicherungsvertrag nicht für kürzere Zeit abge-
               Seiten- und Heckscheiben sowie an Blin-                        schlossen ist, als der Zeitraum eines Jahres, und
               kercellonen, Heckleuchten, Außenspiegel                        zwar auch dann, wenn die Jahresprämie ver-
               und Scheinwerfer                                               tragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist.


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2.       Die erste oder die einmalige Prämie einschließ-
         lich Gebühren und Versicherungssteuer ist vom                1.2      Der Versicherer leistet im Falle eines Total-
         Versicherungsnehmer gegen Aushändigung der                            schadens nach 1.1 jenen Betrag, den der Ver-
         Polizze oder einer anderen gesonderten An-                            sicherungsnehmer für ein Fahrzeug gleicher Art
         tragsannahmeerklärung und Aufforderung                                und Güte im gleichen Abnützungszustand zur
         der Prämienzahlung zu zahlen (Einlösung der                           Zeit des Versicherungsfalles hätte aufwenden
         Polizze). Die Folgeprämien einschließlich Ge-                         müssen (Wiederbeschaffungswert).
         bühren und Versicherungssteuer sind zum ver-
         einbarten, in der Polizze angeführten Haupt-                 1.3      Ein Totalschaden liegt auch vor, wenn infolge
         fälligkeitstermin, bei vereinbarten Teilzahlun-                       eines unter die Versicherung fallenden
         gen zu den jeweils vereinbarten Fälligkeits-                          Ereignisses
         terminen zu entrichten.
                                                                                 c)   die voraussichtlichen Kosten der Wieder-
3.       Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des                                herstellung den sich gemäß Pkt. 1.2
         Versicherers führen. Die Voraussetzungen und                                 ergebenden Betrag übersteigen.
         Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetz-
         lich geregelt (siehe §§ 38, 39 und 39a Vers. VG).            1.4      Der Versicherer leistet im Falle eines Total-
                                                                               schadens nach 1.3 den Wiederbeschaffungswert
4.       Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit                       unter Abzug des Restwertes, also den Ver-
         dem Einlösen der Polizze (Pkt.2) in Kraft, jedoch                     äußerungswert des Fahrzeuges im be-
         nicht vor dem vereinbarten Versicherungs-                             schädigten oder zerstörten Zustand.
         beginn. Wird die Polizze erst danach ausge-
         händigt, dann aber die Prämie binnen 14 Tagen                1.5      Der Versicherer leistet die Kosten der Ver-
         oder danach ohne schuldhaften Verzug gezahlt,                         bringung des Fahrzeuges bis zur nächsten
         ist der Versicherungsschutz ab dem verein-                            Werkstätte bis zur Höhe von EUR 500.-.
         barten Versicherungsbeginn gegeben.
                                                                      2.       Versicherungsleistung bei Teilschaden
5.       Soll der Versicherungsschutz schon vor Ein-
         lösung der Polizze beginnen (vorläufige                      2.1      Liegt kein Totalschaden (Pkt. 1.1) vor, leistet der
         Deckung), ist die ausdrückliche Zusage der vor-                       Versicherer
         läufigen Deckung durch den Versicherer erfor-
         derlich.                                                                a)   die Kosten der vorgenommenen
                                                                                      Reparatur und die notwendigen ein-
         Die vorläufige Deckung endet bei Annahme des                                 fachen Fracht- und sonstigen Transport-
         Antrages mit der Einlösung der Polizze. Sie tritt                            kosten der Ersatzteile;
         außer Kraft, wenn der Antrag unverändert an-
         genommen wird und der Versicherungsnehmer                               b)   im Fall der Veräußerung des Fahrzeuges
         mit der Zahlung der ersten oder einmaligen                                   im beschädigten Zustand die voraussicht-
         Prämie schuldhaft in Verzug gerät (Pkt. 3).                                  lichen Kosten der Wiederherstellung;

         Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige                          c)   die notwendigen Kosten der Bergung
         Deckung mit der Frist von zwei Wochen zu                                     und Verbringung des Fahrzeuges bis zur
         kündigen. Dem Versicherer gebührt in diesem                                  nächsten Werkstätte, die zur ordnungs-
         Fall die auf die Zeit des Versicherungsschutzes                              gemäßen Durchführung der Reparatur
         entfallende anteilige Prämie.                                                des Fahrzeuges in der Lage ist.

                                                                      2.2      Von den Kosten der Ersatzteile und der
Art. 5    Welche Leistungen erbringt der Versicherer?                          Lackierung wird ein dem Alter und der Ab-
                                                                               nützung entsprechender Abzug (neu für alt)
                                                                               gemacht, bis zum Ablauf des dritten Jahres ab
         Die HDI Versicherung leistet - unter Abzug einer                      erstmaliger Zulassung jedoch nur bei Bereifung,
         allenfalls vereinbarten Selbstbeteiligung (Art. 8)                    Batterie und Lackierung. Bei PKW, Kombi und
         - jenen Betrag, der nach folgenden Punkten
                                                                               LKW bis 1 Tonne Nutzlast unterbleibt ein
         berechnet wird:                                                       solcher Abzug.
1.       Versicherungsleistung bei Totalschaden
                                                                      2.3      Veränderungen, Verbesserungen, Verschleiß-
                                                                               reparaturen, Minderung am Wert, äußerem An-
1.1      Ein Totalschaden liegt vor, wenn infolge eines                        sehen oder Leistungsfähigkeit, Nutzungsausfall
         unter die Versicherung fallenden Ereignisses
                                                                               oder Kosten eines Ersatzwagens ersetzt der Ver-
                                                                               sicherer nicht.
          a)   das Fahrzeug zerstört worden ist
                                                                      3.       Die Altteile (auch das Wrack) verbleiben dem
          b)   oder infolge von Diebstahl, Raub oder                           Versicherungsnehmer. Ihr gemeiner Wert wird
               unbefugten Gebrauch durch betriebs-                             bei der Ermittlung der Versicherungsleistung
               fremde Personen das Fahrzeug in Verlust
                                                                               abgezogen.
               geraten ist und nicht innerhalb eines
               Monats nach Eingang der Schaden-                       4.       Werden gestohlene oder geraubte Gegen-
               meldung wieder zur Stelle gebracht wird.
                                                                               stände erst nach Ablauf eines Monates nach


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         Eingang der Schadensanzeige wieder zur Stelle
         gebracht, werden sie Eigentum des Versicherers.             2.1      dass der Lenker in jedem Fall die kraftfahrrecht-
                                                                              liche Berechtigung besitzt, die für das Lenken
5.       Wird das Fahrzeug aufgefunden, werden die                            des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem
         tatsächlich aufgewendeten Rückholkosten im                           Verkehr vorgeschrieben ist; dies gilt auch dann,
         Höchstausmaß von 2 % des Wiederbeschaf-                              wenn das Fahrzeug nicht auf Straßen mit
         fungswertes ohne Abzug einer vereinbarten                            öffentlichem Verkehr gelenkt wird;
         Selbstbeteiligung vergütet.
                                                                     2.2      dass sich der Lenker nicht in einem durch
6.       Die Punkte 1 bis 4 gelten sinngemäß für Son-                         Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten
         derausstattung und Zubehör des versicherten                          Zustand befindet;
         Fahrzeuges.
                                                                     2.3      dass mit dem Fahrzeug Personen unter Ein-
7.       Über den Rahmen der Punkte 1, 2 und 5 hin-                           haltung der betreffenden kraftfahrrechtlichen
         ausgehende Kosten werden dann ersetzt, wenn                          Vorschriften befördert werden dürfen.
         sie über ausdrückliche Weisung des Versicherers
         aufgewendet worden sind.                                             Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegen-
                                                                              über dem Versicherungsnehmer und sonstigen
                                                                              anspruchsberechtigten Personen bestehen,
                                                                              sofern für diese die Obliegenheitsverletzung
Art. 6    Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)                       ohne Verschulden nicht erkennbar war.

                                                                     3.       Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach
         Es besteht kein Versicherungsschutz für
                                                                              Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des
         Schadenereignisse,
                                                                              Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung
                                                                              gemäß den Voraussetzungen und Begrenzun-
1.       die bei der Vorbereitung oder Begehung
                                                                              gen des § 6 Abs.3 Vers.VG bewirkt, werden
         gerichtlich strafbarer Handlungen durch den
                                                                              bestimmt,
         Versicherungsnehmer eintreten, für die Vorsatz
         als Tatbestandsmerkmal ist;
                                                                     3.1      dem Versicherer längstens innerhalb einer
                                                                              Woche ab Kenntnis
2.       die bei der Verwendung des Kraftfahrzeuges
         bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung,
                                                                                a)   den Versicherungsfall unter möglichst
         bei der es auf die Erzielung einer Höchst-
                                                                                     genauer Angabe des Sachverhaltes sowie
         geschwindigkeit ankommt, oder ihren
         Trainingsfahrten, entstehen;
                                                                                b)   die Einleitung eines damit im Zusam-
                                                                                     menhang stehenden verwaltungsbehörd-
3.       die mit Aufruhr, inneren Unruhen, Kriegs-
                                                                                     lichen oder gerichtlichen Verfahrens
         ereignissen, Verfügungen von hoher Hand und
         Erdbeben ursächlich zusammenhängen;
                                                                              in geschriebener Form mitzuteilen;
4.       die durch den Einfluss ionisierender Strahlen im
                                                                     3.2      nach Möglichkeit zur Feststellung des Sach-
         Sinne des Strahlenschutzgesetzes vom 8. Juni
                                                                              verhaltes beizutragen;
         1969, BGBl. Nr. 227/69, in der jeweils geltenden
         Fassung entstehen.
                                                                     3.3      dass der Versicherungsnehmer vor Beginn der
                                                                              Wiederinstandsetzung bzw. vor Verfügung über
                                                                              das beschädigte Fahrzeug die Zustimmung des
Art. 7    Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versiche-                        Versicherers einzuholen hat, soweit ihm dies
          rungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten)                           billigerweise zugemutet werden kann;

1.       Als Obliegenheiten, deren Verletzung im Zeit-               3.4      dass ein Schaden, der durch Diebstahl, Raub,
         punkt des Versicherungsfalles die Freiheit des                       unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde
         Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung                      Personen, Brand, Explosion, durch Berührung
         gemäß den Voraussetzungen und Begrenzun-                             des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit
         gen des § 6 Abs. 1.a Vers. VG bewirkt, wird die                      Haarwild, Federwild und Haustieren auf Straßen
         Verpflichtung bestimmt, Vereinbarungen über                          mit öffentlichem Verkehr sowie Schäden, die
         die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten;                           durch Dachlawinen und von Gebäuden herab-
                                                                              fallende Eiszapfen oder andere Eisgebilde am
2.       Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Ver-                           Fahrzeug entstehen, vom Versicherungsnehmer
         minderung der Gefahr oder der Verhütung                              oder Lenker bei der nächsten Polizeidienststelle
         einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer                            unverzüglich anzuzeigen ist.
         gegenüber zu erfüllen sind und deren Ver-
         letzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles
         die Freiheit des Versicherers von der Ver-
         pflichtung zur Leistung gemäß den Voraus-
         setzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2
         Vers. VG bewirkt, werden bestimmt,


                                                Version 4.0, gültig ab 01.07.2015                                  Seite 4 von 11

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Art. 8     Was gilt im Fall einer Selbstbeteiligung?                    Art. 11    Wann ändert sich die Prämie? (Prämienanpas-
                                                                                   sung nach dem Teilindex Kfz- Sachschäden als
1.        Eine Selbstbeteiligung gilt für jedes Fahrzeug                           Bestandteil des Kraftfahrzeughaftpflicht-
          und für jeden Versicherungsfall mit dem jeweils                          Versicherungsleistungspreisindex KVLPI 2010)
          vereinbarten Betrag.
                                                                                  Die vereinbarte Prämie unterliegt einer
2.        Wird eine Reparatur der Windschutz-(Front),                             Anpassung nach dem Teilindex Kfz-Sachschäden
          Seiten- oder Heckscheiben durchgeführt,                                 als Bestandteil des Kraftfahrzeughaftpflicht-
          kommt eine allenfalls vertragsgemäß verein-                             Versicherungsleistungspreisindex 2010 (KVLPI).
                                                                                  Bei Entfall dieses Index wird zur Berechnung
          barte Selbstbeteiligung nicht zur Anwendung.
                                                                                  ein gleichwertiger Nachfolgeindex
                                                                                  herangezogen. Der Kraftfahrzeughaftpflicht-
                                                                                  Versicherungsleistungspreisindex 2010 wird
Art. 9     Wann und unter welchen Voraussetzungen                                 von der Bundesanstalt Statistik Austria
           wird die Versicherungsleistung ausbezahlt                              verlautbart und veröffentlicht.
           und wann verjährt sie? (Fälligkeit der Ver-
                                                                                  Das Ausmaß der Prämienanpassung des
           sicherungsleistung und Verjährung)                                     Vertrages wird wie folgt berechnet:

1.        Die Versicherungsleistung wird nach Abschluss                 1.        Grundlagen zur Indexierung
          der für ihre Feststellung notwendigen
          Erhebungen fällig.                                                      Zu Vertragsbeginn gilt als Ausgangsindex jener
                                                                                  Indexwert, der für den vierten Monat vor
                                                                                  Versicherungsbeginn verlautbart wurde. Dieser
2.        Die Fälligkeit der Leistung tritt jedoch unab-
                                                                                  ist in der Polizze angeführt.
          hängig davon ein, wenn der Versicherungs-
          nehmer nach Ablauf zweier Monate seit dem                     2.        Zeitpunkt der Prämienanpassung
          Begehren nach einer Geldleistung eine Er-
          klärung des Versicherers verlangt, aus welchen                          Die Prämienanpassung erfolgt immer zur
          Gründen die Erhebungen noch nicht beendet                               vereinbarten Prämienhauptfälligkeit des
          werden konnten und der Versicherer diesem                               Vertrages. Diese ist in der Polizze angeführt.
          Verlangen nicht binnen eines Monates
          entspricht.                                                   3.        Berechnungsgrundlagen für die
                                                                                  Prämienanpassung
3.        Steht die Eintrittspflicht des Versicherers fest,                       Die Prämienanpassung findet im Ausmaß der
          lässt sich aber aus Gründen, die der Ver-                               Indexveränderung statt, die sich innerhalb des
          sicherungsnehmer nicht zu vertreten hat,                                Berechnungszeitraumes ergibt.
          die Höhe der Versicherungsleistung innerhalb
          eines Monates nach Eingang der Schadenmel-                    3.1       Berechnungsgrundlagen für den ersten
          dung nicht feststellen, hat der Versicherer auf                         Berechnungszeitraum (Versicherungsbeginn)
          Verlangen des Versicherungsnehmers angemes-
          sene Vorschüsse zu leisten.                                             Als erster Berechnungszeitraum gilt jener
                                                                                  Zeitraum, der zwischen dem vereinbarten
                                                                                  Ausgangsindex und der dem vierten
          Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die                             Monat vor der jeweils aktuellen vertraglich
          Beendigung der Erhebungen infolge eines                                 vereinbarten Prämienhauptfälligkeit,
          Verschuldens des Versicherungsnehmers                                   verlautbarten Indexzahl liegt.
          gehindert ist.                                                          Prämienanpassungen werden jedoch nicht in
                                                                                  kürzeren als einjährigen Abständen
4.        Für die Verjährung gilt § 12 Vers. VG.                                  vorgenommen.

                                                                        3.2       Berechnungsgrundlagen für die Anpassung
                                                                                  während der Vertragslaufzeit
Art. 10    Unter welchen Voraussetzungen kann eine
           Versicherungsleistung zurückgefordert                                  Zu jeder weiteren Prämienhauptfälligkeit wird
           werden? (Einschränkung des Regressrechtes                              die Prämienanpassung in dem Verhältnis
           des Versicherers)                                                      durchgeführt, das der Veränderung des
                                                                                  aktuellen Index zur Prämienhauptfälligkeit (der
                                                                                  für den vierten Monat davor verlautbarten
          § 67 Vers. VG findet gegenüber dem berechtig-                           Indexzahl), gegenüber dem vorangegangenen
          ten Lenker nur dann Anwendung, wenn auch                                Index zur Prämienhauptfälligkeit (der für den
          einem Versicherungsnehmer (als Fahrzeug-                                vierten Monat davor verlautbarten Indexzahl)
          lenker) bei gleichem Sachverhalt Leistungs-                             entspricht. Prämienanpassungen werden je-
          freiheit einzuwenden gewesen wäre.                                      doch nicht in kürzeren als einjährigen
                                                                                  Abständen vorgenommen
          Als berechtigter Lenker gelten Personen, die mit
                                                                                  Die jeweils ermittelte Prämie bildet die
          Willen des Versicherungsnehmers oder des über
                                                                                  Grundlage für weitere Prämienanpassungen.
          das Fahrzeug Verfügungsberechtigten das Fahr-                           Ist im Berechnungszeitraum keine
          zeug lenken.                                                            Indexveränderung eingetreten, so bleibt die
                                                                                  Prämie unverändert.


                                                   Version 4.0, gültig ab 01.07.2015                                  Seite 5 von 11

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4.        Wirkung der Prämienanpassung                                         Die Kündigung ist innerhalb eines Monats nach
                                                                               Abschluss der Verhandlungen über die Ent-
          Prämienanpassungen wirken frühestens ab                              schädigung vorzunehmen.
          dem Zeitpunkt der Verständigung des
          Versicherungsnehmers durch die
                                                                               Der Versicherungsnehmer kann mit sofortiger
          HDI Versicherung AG.
                                                                               Wirkung oder zum Ende der laufenden Ver-
5.        Prämienänderungen- andere gesetzliche                                sicherungsperiode kündigen.
          Gründe
                                                                               Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von
           Prämienänderungen, die sich aufgrund                                einem Monat einzuhalten. Falls der Ver-
           anderer gesetzlicher oder vertraglicher                             sicherungsnehmer einen Anspruch arglistig
           Grundlagen ergeben, bleiben hiervon                                 erhoben hat, kann der Versicherer mit
           unberührt.                                                          sofortiger Wirkung kündigen.


Art. 12    Wann und unter welchen Voraussetzungen
                                                                     Art. 14    Wann können Versicherungsansprüche
           können Änderungen allgemein vom Versiche-                            abgetreten oder verpfändet werden?
           rer verwendeter Bedingungen mit Wirksam-
           keit auf bereits bestehende Verträge ange-
                                                                               Versicherungsansprüche dürfen vor ihrer
           wendet werden?
                                                                               endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche
                                                                               Zustimmung des Versicherers weder abgetreten
                                                                               noch verpfändet werden; dies gilt nicht, wenn
1.        Die HDI Versicherung AG ist berechtigt, unter
          Einhaltung der Formvorschriften und unter                            der Versicherungsnehmer Unternehmer ist.
          Hinweis auf das Widerspruchsrecht und die
          Widerspruchsfrist    Änderungen       der     Ver-
          sicherungsbedingungen vorzunehmen und die                  Art. 15    Wo können Ansprüche aus dem Ver-
          davon betroffene(n) Bedingungsstelle(n) mit Wir-                      sicherungsvertrag geltend gemacht werden?
          kung für bereits bestehende Verträge entspre-                         (Gerichtsstand)
          chend anzupassen.

2.        Die Änderung(en) bzw. Abweichung(en) ist/sind                        Der Versicherungsnehmer und sonstige
          dem Versicherungsnehmer schriftlich mitzuteilen                      anspruchsberechtigte Personen können An-
          und gilt (gelten) als genehmigt,                                     sprüche aus dem Versicherungsvertrag auch bei
          sofern der Versicherungsnehmer nicht binnen                          den Gerichten geltend machen, in deren
          eines Monats ab Zugang der Mitteilung in ge-                         Sprengel sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
          schriebener Form widerspricht.                                       Aufenthalt oder ihren Sitz im Inland haben.

3.        In der Mitteilung hat die HDI Versicherung AG
          den Versicherungsnehmer auf das Widerspruchs-
                                                                     Art. 16    Welche Rechte und Pflichten haben sonstige
          recht, die Widerspruchsfrist und die Rechtsfolgen
          eines unterlassenen Widerspruches besonders                           anspruchsberechtigte Personen?
          hinzuweisen.
                                                                               Alle für den Versicherungsnehmer getroffenen
          Die Änderung der Bedingungen wird mit dem in                         Bestimmungen gelten sinngemäß auch für
          der Mitteilung genannten Zeitpunkt wirksam,                          jene Personen, die Ansprüche aus dem Ver-
          frühestens jedoch mit Ablauf der Widerspruchs-                       sicherungsvertrag geltend machen. Diese
          frist.                                                               Personen sind neben dem Versicherungsnehmer
                                                                               für die Erfüllung der Obliegenheiten, Schaden-
                                                                               minderungs- und Rettungspflicht verantwort-
Art. 13    Wie lange läuft der Versicherungsvertrag?                           lich.
           Wer kann nach Eintritt des Schadenfalles
           kündigen? Was gilt bei Wegfall des ver-
           sicherten Risikos? Was gilt bei Veräußerung               Art. 17    In welcher Form sind Erklärungen
           des Fahrzeuges?                                                      abzugeben?

1.        Beträgt die vereinbarte Vertragslaufzeit                             Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen
          mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag                     zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer
          jeweils um ein Jahr, wenn er nicht ein Monat                         bzw. Versicherten oder sonstigen Dritten gilt
          vor Ablauf gekündigt wird. Beträgt die Ver-                          die geschriebene Form als vereinbart, sofern
          tragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Ver-                      nicht die Schriftform ausdrücklich und mit
          trag ohne Kündigung.                                                 gesonderter Erklärung vereinbart wurde.
2.        Nach Eintritt des Versicherungsfalles können                         Der geschriebenen Form wird durch Zugang
          sowohl der Versicherer als auch der Ver-                             eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus
          sicherungsnehmer den Versicherungsvertrag                            dem die Person des Erklärenden hervorgeht
          kündigen.                                                            (z.B. Telefax oder E-Mail).


                                                Version 4.0, gültig ab 01.07.2015                                  Seite 6 von 11

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          Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungs-                           dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Ver-
          empfänger das Original der Erklärung mit                             sicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die
          eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden                           vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die
          zugehen muss.                                                        Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober
                                                                               Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit
          Bloß mündlich oder schlüssig abgegebenen                             nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungs-
          Erklärungen und Informationen des Ver-                               pflicht des Versicherers zu beeinflussen oder
          sicherungsnehmers, des Versicherten oder                             die Feststellung solcher Umstände zu beein-
          sonstiger Dritter sind nicht wirksam.                                trächtigen, die erkennbar für die Leistungs-
                                                                               pflicht des Versicherers bedeutsam sind, so
                                                                               bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
Art. 18     Welches Recht ist anzuwenden?                                      soweit die Verletzung weder auf die Fest-
                                                                               stellung des Versicherungsfalls noch auf die
                                                                               Feststellung oder den Umfang der dem Ver-
          Es gilt österreichisches Recht.                                      sicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt
                                                                               hat.

ANHANG                                                                § 6 (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Ver-
                                                                              sicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum
          Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz                          Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.
          1958 idF BGBl. Nr. 509/1994
                                                                      § 6 (5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen
§ 6 (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung                          Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit
        einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des                          Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungs-
        Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber                         nehmer vorher die Versicherungsbedingungen
        zu erfüllen ist, der Versicherer von der Ver-                         ausgefolgt worden sind oder ihm eine andere
        pflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die                  Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die
        vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Ver-                      Obliegenheit mitgeteilt wird.
        letzung als eine unverschuldete anzusehen ist.
        Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb                    § 12 (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
        eines Monates, nachdem er von der Verletzung                           verjähren in drei Jahren. Steht der Anspruch
        Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer                            einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu
        Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die                        laufen, sobald diesem sein Recht auf die
        Verletzung als eine unverschuldete anzusehen                           Leistung des Versicherers bekanntgeworden ist;
        ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines                           ist dem Dritten dieses Recht nicht bekanntge-
        Monates nicht, so kann er sich auf die verein-                         worden, so verjähren seine Ansprüche erst nach
        barte Leistungsfreiheit nicht berufen.                                 zehn Jahren.

§ 6 (1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die               § 12 (2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers
         dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende                             beim Versicherer angemeldet worden, so ist
         Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie auf-                            die Verjährung bis zum Einlangen einer in ge-
         rechterhalten soll, tritt die vereinbarte                             schriebener Form übermittelten Entscheidung
         Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Ver-                            des Versicherers gehemmt, die zumindest mit
         hältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der                        der Anführung einer der Ablehnung derzeit
         für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen                         zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen
         Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von                           oder vertraglichen Bestimmungen begründet
         Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldun-                            ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch die Ver-
         gen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die                         jährung jedenfalls ein.
         Beurteilung des Risikos durch den Versicherer
         haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die             § 12 (3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur
         Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.                         Leistung frei, wenn der Anspruch auf Leistung
                                                                               nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend
§ 6 (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Ver-                           gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem
        sicherungsnehmer zum Zweck der Ver-                                    der Versicherer dem Versicherungsnehmer
        minderung der Gefahr oder der Verhütung                                gegenüber den erhobenen Anspruch in einer
        einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer                              dem Abs. 2 entsprechenden Weise sowie unter
        gegenüber - unabhängig von der Anwendbar-                              Angabe der mit dem Ablauf der Frist ver-
        keit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der                   bundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist für
        Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit                      die Dauer von Vergleichsverhandlungen über
        nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Ein-                         den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in
        fluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder                     der der Versicherungsnehmer ohne sein
        soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der                          Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen
        dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt                            Geltendmachung des Anspruches gehindert ist,
        hat.                                                                   gehemmt.

§ 6 (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart,            § 16 (1) Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluss
        dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach                         des Vertrages alle ihm bekannten Umstände,
                                                                               die für die Übernahme der Gefahr erheblich


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       sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich                            Ansehung der Prämie etwas anderes bestimmt,
       sind jene Gefahrumstände, die geeignet sind,                           beide Teile verpflichtet, einander die empfan-
       auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag                       genen Leistungen zurück zu gewähren; eine
       überhaupt oder zu den vereinbarten Bestim-                             Geldsumme ist von dem Zeitpunkt des Empfan-
       mungen abzuschließen, einen Einfluss auszu-                            ges an zu verzinsen.
       üben. Ein Umstand, nach welchem der Ver-
       sicherer ausdrücklich und in geschriebener Form               § 21     Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Ver-
       gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.                            sicherungsfall eingetreten ist, so bleibt seine
                                                                              Verpflichtung zur Leistung gleichwohl be-
§ 16 (2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines                      stehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen
         erheblichen Umstandes unterblieben, so kann                          die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluss
         der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das                        auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder
         gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheb-                          soweit er keinen Einfluss auf den Umfang der
         lichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil                      Leistung des Versicherers gehabt hat.
         sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des
         Umstandes arglistig entzogen hat.
                                                                     § 23 (1) Nach Abschluss des Vertrages darf der Ver-
§ 16 (3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der                           sicherungsnehmer ohne Einwilligung des Ver-
         Versicherer den nicht angezeigten Umstand                            sicherers weder eine Erhöhung der Gefahr
         kannte. Er ist auch ausgeschlossen, wenn die                         vornehmen noch ihre Vornahme durch einen
         Anzeige ohne Verschulden des Versicherungs-                          Dritten gestatten.
         nehmers unterblieben ist; hat jedoch der Ver-
         sicherungsnehmer einen Umstand nicht ange-                  § 23 (2) Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kennt-
         zeigt, nach dem der Versicherer nicht ausdrück-                      nis, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung
         lich und genau umschrieben gefragt hat, so                           des Versicherers vorgenommene oder ge-
         kann dieser vom Vertrag nur dann zurück-                             stattete Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat
         treten, wenn die Anzeige vorsätzlich oder grob                       er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu
         fahrlässig unterblieben ist.                                         machen.

§ 17 (1) Der Versicherer kann vom Vertrag auch dann                  § 24 (1) Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift
         zurücktreten, wenn über einen erheblichen                            des § 23 Abs. 1, so kann der Versicherer das
         Umstand eine unrichtige Anzeige macht ist.                           Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer
                                                                              Kündigungsfrist kündigen. Beruht die Ver-
§ 17 (2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Un-                       letzung nicht auf einem Verschulden des Ver-
         richtigkeit dem Versicherer bekannt war oder                         sicherungsnehmers, so muss dieser die Kündi-
         die Anzeige ohne Verschulden des Versiche-                           gung erst mit dem Ablauf eines Monates gegen
         rungsnehmers unrichtig gemacht worden ist.                           sich gelten lassen.

§ 18   Hatte der Versicherungsnehmer die                             § 24 (2) Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
       Gefahrumstände an Hand vom Versicherer in                              innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an
       geschriebener Form gestellter Fragen anzuzei-                          ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von
       gen, so kann der Versicherer wegen unterblie-                          der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder
       bener Anzeige eines Umstandes, nach dem                                wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor
       nicht ausdrücklich und genau umschrieben ge-                           der Erhöhung bestanden hat.
       fragt worden ist, nur im Falle arglistiger Ver-
       schweigung zurücktreten.                                      § 25 (1) Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der
                                                                              Vorschrift des § 23 Abs. 1 von der Verpflichtung
§ 19   Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten                            zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall
       oder von einem Vertreter ohne Vertretungs-                             nach der Erhöhung der Gefahr eintritt.
       macht abgeschlossen, so kommt für das Rück-
       trittsrecht des Versicherers nicht nur die Kennt-             § 25 (2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt be-
       nis und die Arglist des Vertreters, sondern auch                       stehen, wenn die Verletzung nicht auf einem
       die Kenntnis und die Arglist des Versicherungs-                        Verschulden des Versicherungsnehmers beruht.
       nehmers in Betracht. Der Versicherungsnehmer                           Der Versicherer ist jedoch auch in diesem Fall
       kann sich darauf, dass die Anzeige eines erheb-                        von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
       lichen Umstandes ohne Verschulden unter-                               die im § 23 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht
       blieben oder unrichtig gemacht ist, nur berufen,                       unverzüglich gemacht wird und der Ver-
       wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst ein                           sicherungsfall später als einen Monat nach dem
       Verschulden zur Last fällt.                                            Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem
                                                                              Versicherer hätte zugehen müssen, es sei denn,
§ 20 (1) Der Rücktritt ist nur innerhalb eines Monates                        dass ihm in diesem Zeitpunkt die Erhöhung der
         zulässig. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in                    Gefahr bekannt war.
         welchem der Versicherer von der Verletzung
         der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt.                        § 25 (3) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung
                                                                              bleibt auch dann bestehen, wenn zur Zeit des
§ 20 (2) Der Rücktritt ist gegenüber dem Versicherungs-                       Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die
         nehmer zu erklären. Im Falle des Rücktrittes                         Kündigung des Versicherers abgelaufen und
         sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht in                            eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die


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       Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den                            Erhöhung der Gefahr anzuwenden, die dem
       Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie                        Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht
       keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung                            bekannt war.
       des Versicherers gehabt hat.

§ 26   Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 sind nicht                  § 31 (1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der
       anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer                               Versicherer nach den Vorschriften dieses
       zu der Erhöhung der Gefahr durch das Interesse                         Kapitels zum Rücktritt oder zur Kündigung
       des Versicherers oder durch ein Ereignis, für das                      berechtigt ist, nur für einen Teil der Gegen-
       der Versicherer haftet, oder durch ein Gebot                           stände oder Personen vor, auf die sich die Ver-
       der Menschlichkeit veranlasst wird.                                    sicherung bezieht, so steht dem Versicherer das
                                                                              Recht des Rücktrittes oder der Kündigung für
§ 27 (1) Tritt nach dem Abschluss des Vertrages unab-                         den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen ist,
         hängig vom Willen des Versicherungsnehmers                           dass für diesen allein der Versicherer den Ver-
         eine Erhöhung der Gefahr ein, so ist der Ver-                        trag unter den gleichen Bestimmungen nicht
         sicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis                     geschlossen hätte.
         unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
         einem Monat zu kündigen. Das Kündigungs-                    § 31 (2) Macht der Versicherer von dem Recht des Rück-
         recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines                        trittes oder der Kündigung für einen Teil der
         Monates von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird,                          Gegenstände oder Personen Gebrauch, so ist
         in dem der Versicherer von der Erhöhung der                          der Versicherungsnehmer berechtigt, das Ver-
         Gefahr Kenntnis erlangt hat, oder wenn der                           sicherungsverhältnis für den übrigen Teil zu
         Zustand wiederhergestellt ist, der vor der                           kündigen; die Kündigung kann jedoch nicht für
         Erhöhung bestanden hat.                                              einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der
                                                                              Versicherungsperiode erklärt werden, in
§ 27 (2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der                       welcher der Rücktritt des Versicherers oder
         Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem                            seine Kündigung wirksam wird.
         Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.
                                                                     § 31 (3) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der
§ 27 (3) Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemein                          Versicherer wegen einer Verletzung der Vor-
         bekannte Umstände verursacht, die nicht nur                          schriften über die Erhöhung der Gefahr von der
         auf die Risken bestimmter Versicherungsnehmer                        Verpflichtung zur Leistung frei ist, für einen Teil
         einwirken, etwa durch eine Änderung von                              der Gegenstände oder Personen vor, auf die
         Rechtsvorschriften, so erlischt das Kündigungs-                      sich die Versicherung bezieht so ist die Vor-
         recht des Versicherers nach Abs. 1 erst nach                         schrift des Abs. 1 auf die Befreiung ent-
         einem Jahr und ist Abs. 2 nicht anzuwenden.                          sprechend anzuwenden.

§ 28 (1) Wird die im § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige                 § 38 (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb
         nicht unverzüglich gemacht, so ist der Ver-                          von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versiche-
         sicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei,                    rungsvertrags und nach der Aufforderung zur
         wenn der Versicherungsfall später als einen                          Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Ver-
         Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem                        sicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist,
         die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen                            berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt
         müssen.                                                              als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie
                                                                              nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeits-
§ 28 (2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt be-                        tag an gerichtlich geltend gemacht wird.
         stehen, wenn ihm die Erhöhung der Gefahr in
         dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm                   § 38 (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des
         die Anzeige hätte zugehen müssen. Das gleiche                        Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf
         gilt, wenn zur Zeit des Eintritts des Versiche-                      der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der
         rungsfalls die Frist für die Kündigung des Ver-                      Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
         sicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht                        frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer
         erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr                        an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne
         keinen Einfluss auf den Eintritt des Versiche-                       sein Verschulden verhindert war.
         rungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf
         den Umfang der Leistung des Versicherers                    § 38 (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die
         gehabt hat.                                                          im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur,
                                                                              wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer
§ 29   Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt                            dabei auf diese hingewiesen hat.
       nicht in Betracht. Eine Erhöhung der Gefahr
       kommt auch dann nicht in Betracht, wenn nach                  § 38 (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst
       den Umständen als vereinbart anzusehen ist,                            die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.
       dass das Versicherungsverhältnis durch die
       Erhöhung der Gefahr nicht berührt werden soll.                § 39 (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig
                                                                              gezahlt, so kann der Versicherer dem Ver-
§ 30   Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 sind auch auf                        sicherungsnehmer auf dessen Kosten in ge-
       eine in der Zeit zwischen Stellung und An-                             schriebener Form eine Zahlungsfrist von min-
       nahme des Versicherungsantrages eingetretene                           destens zwei Wochen bestimmen; zur Unter-


                                                Version 4.0, gültig ab 01.07.2015                                   Seite 9 von 11

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        zeichnung genügt eine Nachbildung der eigen-
        händigen Unterschrift. Dabei sind die Rechts-                § 68 (3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn
        folgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit                           der Versicherung durch ein Kriegsereignis oder
        dem Ablauf der Frist verbunden sind.                                  durch eine behördliche Maßnahme aus Anlass
        Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser                           eines Krieges weg, oder ist der Wegfall des
        Vorschriften, ist unwirksam.                                          Interesses die unvermeidliche Folge eines
                                                                              Krieges, so gebührt dem Versicherer nur der Teil
§ 39 (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der                      der Prämie, welcher der Dauer der
         Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur                        Gefahrtragung entspricht.
         Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folge-
         prämie in Verzug, so ist der Versicherer von der            § 68 (4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem
         Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass                   Versicherungsnehmer zurückerstattenden
         der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen                         Prämienteile erst nach Kriegsende zu zahlen.
         Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war.
                                                                     § 69 (1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungs-
§ 39 (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist                       nehmer veräußert, so tritt an die Stelle des
         das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung                          Veräußerer der Erwerber in die während der
         einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Ver-                        Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungs-
         sicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug                           verhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten
         ist. Die Kündigung kann bereits mit der Be-                          des Versicherungsnehmers ein.
         stimmung der Zahlungsfrist so verbunden
         werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird,              § 69 (2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des
         wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeit-                         Eintrittes laufende Versicherungsperiode ent-
         punkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist                      fällt, haften der Veräußerer und der Erwerber
         der Versicherungsnehmer bei der Kündigung                            zur ungeteilten Hand.
         ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die
         Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der               § 69 (3) Der Versicherer hat die Veräußerung in An-
         Versicherungsnehmer innerhalb eins Monates                           sehung der durch das Versicherungsverhältnis
         nach der Kündigung oder, falls die Kündigung                         gegen ihn begründeten Forderungen erst dann
         mit der Fristbestimmung verbunden worden ist,                        gegen sich gelten zu lassen, wenn er von ihr
         innerhalb eins Monates nach dem Ablauf der                           Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 1394
         Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht                     bis 1396 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetz-
         der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.                       buches sind entsprechend anzuwenden.

§ 39 (4) Die Nichtzahlung von Zinsen und Kosten löst                 § 70 (1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber
         die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.                         das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
                                                                              einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das
§ 39a (1) Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht                          Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer
        mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens                            es nicht innerhalb eines Monates von dem Zeit-
        aber mit EUR 58,14 im Verzug, so tritt eine im                        punkt an ausübt, in welchem er von der Ver-
        § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit                          äußerung Kenntnis erlangt hat.
        des Versicherers nicht ein.
                                                                     § 70 (2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungs-
§ 64 (2) Die von dem oder den Sachverständigen ge-                            verhältnis zu kündigen; die Kündigung kann
         troffene Feststellung ist nicht verbindlich, wenn                    nur mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss
         sie offenbar von der wirklichen Sachlage er-                         der laufenden Versicherungsperiode erfolgen.
         heblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in                        Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
         diesem Fall durch Urteil. Das gleiche gilt, wenn                     innerhalb eines Monates nach dem Erwerb
         die Sachverständigen die Feststellung nicht                          ausgeübt wird; hatte der Erwerber von der
         treffen können oder wollen oder sie verzögern.                       Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kün-
                                                                              digungsrecht bis zum Ablauf eines Monates von
§ 68 (1) Besteht das versicherte Interesse beim Beginn                        dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der
         der Versicherung nicht oder gelangt, falls die                       Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt
         Versicherung für ein künftiges Unternehmen                           hat.
         oder sonst für ein künftiges Interesse ge-
         nommen ist, das Interesse nicht zur Entstehung,             § 70 (3) Wird das Versicherungsverhältnis aufgrund
         so ist der Versicherungsnehmer von der Ver-                          dieser Vorschriften gekündigt, so hat der Ver-
         pflichtung zur Zahlung der Prämie frei; der Ver-                     äußerer dem Versicherer die Prämie zu zahlen,
         sicherer kann eine angemessene                                       der Erwerber haftet in diesen Fällen für die
        Geschäftsgebühr verlangen.                                            Prämie nicht.

§ 68 (2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn             § 71 (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüg-
         der Versicherung weg, so gebührt dem Ver-                            lich anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vom
         sicherer die Prämie, die er hätte erheben                            Erwerber noch vom Veräußerer unverzüglich er-
         können, wenn die Versicherung nur bis zu dem                         stattet, so ist der Versicherer von der Verpflich-
         Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem                          tung zur Leistung frei, wenn der Versicherungs-
         der Versicherer vom Wegfall des Interesses                           fall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt
         Kenntnis erlangt.


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       eintritt, in welchem die Anzeige dem Ver-
       sicherer hätte zugehen müssen.

§ 71 (2) Die Verpflichtung des Versicherers zu Leistung
         bleibt bestehen, wenn ihm die Veräußerung in
         dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm
         die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn
         die Anzeige nicht vorsätzlich unterlassen wor-
         den ist und die Veräußerung keinen Einfluss auf
         den Umfang der dem Versicherer obliegenden
         Leistung gehabt hat. Das gleiche gilt, wenn zur
         Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die
         Frist für die Kündigung des Versicherers abge-
         laufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist.

§ 158 (1)Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles
        der Versicherer seine Verpflichtung zur Leistung
        der Entschädigung dem Versicherungsnehmer
        gegenüber anerkannt oder die Leistung der fäl-
        ligen Entschädigung verweigert, so ist jeder Teil
        berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kün-
        digen. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer
        dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt,
        es über den Anspruch des
        Dritten zum Rechtsstreit kommen zu lassen.

       Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monates
       seit der Anerkennung der Entschädigungspflicht
       oder der Verweigerung der Entschädigung oder
       seit Eintritt der Rechtskraft des im Rechtsstreit
       mit dem Dritten ergangenen Urteiles zulässig.
       Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von
       einem Monat einzuhalten. Der Versicherungs-
       nehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt
       als den Schluss der laufenden
       Versicherungsperiode kündigen.


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