# VAV Motorradversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-motorrad-vav-zweirad.php
- Rechtlicher Träger: VAV Versicherungs-Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-motorrad-vav-zweirad.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Kaskoversicherung für Zweiräder (AKKB 2023/Z)](https://vav.at:443/dam/jcr:53eb7743-4294-4673-a306-f30b8c62767b/AKKB_2023_Z_lang.pdf), Fassung AKKB 2023/Z

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherte Bausteine (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko, Schutzbrief) | ja | Versichert sind das Fahrzeug in der im Antrag bezeichneten Ausführung und seine Teile einschließlich Sonderausstattung und Zubehör, die fix an ihm befestigt sind, gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust. | AKKB 2023/Z Artikel 1 Pkt. 1, Seite 1 |
| Versicherte Fahrzeugarten (Motorrad, Leichtkraftrad, Trike, Quad, Roller) | ja | Allgemeine Bedingungen der VAV für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung von Zweirädern | AKKB 2023/Z, Titel, Seite 1 |
| Geltungsbereich (Europa, außereuropäische Gebiete der EU, Grüne Karte) | ja | Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa im geographischen Sinn, jedenfalls aber auf das Gebiet jener Staaten | AKKB 2023/Z Artikel 3 Pkt. 1, Seite 2 |
| Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen (GDV oder VVO) | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungsklausel (Leistungen eines neueren Bedingungswerks gelten automatisch) | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Kürzung bei Alkohol oder Drogen (Leistungsfreiheit oder Quote) | ja | dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol, Medikamente oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand befindet. | AKKB 2023/Z Artikel 7 Pkt. 2.2, Seite 3 |
| Deckungssumme Haftpflicht pauschal | ja, bis zur Versicherungssumme | bis zu den vorgeschriebenen bzw. (bei freiwilliger Höherversicherung) bis zu den vereinbarten Versicherungssummen. | Artikel 6.1, Seite 2 |
| Höchstgrenze je geschädigter Person bei Personenschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | bei allen anderen Fahrzeugen bis zu EUR 6,300.000,00 | Anhang, § 9 KHVG, Seite 11 |
| Sozius (Mitfahrer) gegen Ansprüche aus der Haftpflicht geschützt | nicht geregelt |  |  |
| Mallorca-Deckung (gemietetes Motorrad oder Fahrzeug im Ausland) | nicht geregelt |  |  |
| Auslandsschadenschutz (Ersatz wie nach deutschem oder heimischem Recht) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an eigenen Fahrzeugen des Versicherungsnehmers (zum Beispiel eigener Pkw) | nein | Ersatzansprüche des Eigentümers, des Halters und ... des Mieters und der Personen, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder bloßer Vermögensschäden; | Artikel 8.1, Seite 3 |
| Anhänger hinter dem Kraftrad mitversichert | ja | Die Versicherung von Anhängern umfasst | Artikel 21.2.1, Seite 6 |
| Rechtsschutz oder Verteidigungskosten (defensa jurídica) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung Teilkasko | ja, bis zur Versicherungssumme | Es gilt eine Selbstbeteiligung für jedes Fahrzeug und für jeden Versicherungsfall mit dem jeweils vereinbarten Betrag. | AKKB 2023/Z Artikel 8, Seite 4 |
| Brand und Explosion | ja, bis zur Versicherungssumme | durch Brand oder Explosion. | AKKB 2023/Z Artikel 1 Pkt. 1.1 b), Seite 2 |
| Diebstahl, Raub und unbefugter Gebrauch des Kraftrads | ja, bis zur Versicherungssumme | durch Diebstahl des versperrten Fahrzeuges, Raub oder unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen. | AKKB 2023/Z Artikel 1 Pkt. 1.1 c), Seite 2 |
| Diebstahl fest verbundener Teile (Spiegel, Verkleidung, Sitzbank) | ja, bis zur Versicherungssumme | seine Teile einschließlich Sonderausstattung und Zubehör, die fix an ihm befestigt sind | AKKB 2023/Z Artikel 1 Pkt. 1, Seite 2 |
| Diebstahl von Helm und Motorradbekleidung (am Kraftrad gesichert) | nicht geregelt |  |  |
| Schlüsselverlust (Austausch der Schlösser) | nicht geregelt |  |  |
| Kurzschlussschäden an der Verkabelung, mit Folgeschäden | nicht geregelt |  |  |
| Sturm, Hagel, Blitz und Überschwemmung | ja, bis zur Versicherungssumme | Unmittelbare Einwirkung von Blitzschlag, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch, Lawinen, Schneedruck, Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen und Sturm (wetterbedingte Luftbewegung von mehr als 60 km/h). | AKKB 2023/Z Artikel 1 Pkt. 1.1 a), Seite 2 |
| Verweis auf das Consorcio de Compensación de Seguros (außerordentliche Risiken) | nicht geregelt |  |  |
| Zusammenstoß mit Tieren aller Art (nicht nur Haarwild) | ja, bis zur Versicherungssumme | durch Berührung des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Haar-, Federwild und Haustieren auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. | AKKB 2023/Z Artikel 1 Pkt. 1.1 d), Seite 2 |
| Tierbiss mit Folgeschäden (Marder) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung Vollkasko | ja, bis zur Versicherungssumme | Es gilt eine Selbstbeteiligung für jedes Fahrzeug und für jeden Versicherungsfall mit dem jeweils vereinbarten Betrag. | AKKB 2023/Z Artikel 8, Seite 4 |
| Unfall, auch selbst verschuldet | ja, bis zur Versicherungssumme | durch Unfall, das ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. | AKKB 2023/Z Artikel 1 Pkt. 1.2 a), Seite 2 |
| Umfallen oder Umkippen im Stand und beim Rangieren | nicht geregelt |  |  |
| Mut- oder böswillige Handlungen Dritter (Vandalismus) | ja, bis zur Versicherungssumme | durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen. | AKKB 2023/Z Artikel 1 Pkt. 1.2 b), Seite 2 |
| Reifenschäden ohne weiteren Schaden am Kraftrad | nicht geregelt |  |  |
| Schäden beim Transport des Kraftrads (Anhänger, Transporter, Fähre) | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Transport des Fahrzeuges zu Wasser wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen, wenn die Verladeorte innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegen. | AKKB 2023/Z Artikel 3 Pkt. 2, Seite 1 |
| Fahrten abseits befestigter Wege (Gelände, Enduro) | nicht geregelt |  |  |
| Neupreisentschädigung (Zeitraum in Monaten) | nein | Der Versicherer leistet jenen Betrag, den der Versicherungsnehmer für ein Fahrzeug gleicher Art und Güte im gleichen Abnützungszustand zur Zeit des Versicherungsfalles hätte aufwenden müssen (Wiederbeschaffungswert). | AKKB 2023/Z Artikel 5 Pkt. 1.2, Seite 2 |
| Kaufpreisentschädigung bei Gebrauchtkauf (Zeitraum in Monaten) | nicht geregelt |  |  |
| Entschädigung bis zum Wiederbeschaffungswert, Abzug des Restwerts | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet jenen Betrag, den der Versicherungsnehmer für ein Fahrzeug gleicher Art und Güte im gleichen Abnützungszustand zur Zeit des Versicherungsfalles hätte aufwenden müssen (Wiederbeschaffungswert). | AKKB 2023/Z Artikel 5 Pkt. 1.2, Seite 2 |
| GAP-Deckung bei Leasing oder Finanzierung | nicht geregelt |  |  |
| Motorradbekleidung und Helm bei Unfall oder Sturz mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Zubehör und Sonderausstattung (Koffer, Topcase, Navigationsgerät) mitversichert | ja, bis zur Versicherungssumme | einschließlich Sonderausstattung und Zubehör, die fix an ihm befestigt sind | AKKB 2023/Z Artikel 1 Pkt. 1, Seite 2 |
| Umbauten und Leistungsänderungen (Tuning) mitversichert | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind das Fahrzeug in der im Antrag bezeichneten Ausführung | AKKB 2023/Z Artikel 1 Pkt. 1, Seite 2 |
| Sachverständigenkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Über den Rahmen der Punkte 1., 2. und 5. hinausgehende Kosten werden dann ersetzt, wenn sie über ausdrückliche Weisung des Versicherers aufgewendet worden sind. | AKKB 2023/Z Artikel 5 Pkt. 7, Seite 3 |
| Abschleppkosten in der Kasko | ja, bis zur Versicherungssumme | die notwendigen Kosten der Bergung und Verbringung des Fahrzeuges bis zur nächsten Werkstätte, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Reparatur des Fahrzeuges in der Lage ist. | AKKB 2023/Z Artikel 5 Pkt. 2.1, Seite 2 |
| Werkstattbindung (Reparatur in einer Partnerwerkstatt) | nicht geregelt |  |  |
| Pannen- und Unfallhilfe vor Ort | nicht geregelt |  |  |
| Hilfe ab Kilometer null oder erst ab einer Mindestentfernung vom Wohnort | nicht geregelt |  |  |
| Abschleppen des Kraftrads | nicht geregelt |  |  |
| Rücktransport des Kraftrads und Fahrzeugunterstellung | nicht geregelt |  |  |
| Mietfahrzeug oder Ersatzmotorrad | nein | Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatzwagens | AKKB 2023/Z Artikel 5 Pkt. 2.2, Seite 3 |
| Übernachtungskosten nach Panne oder Unfall | nicht geregelt |  |  |
| Krankenrücktransport des Fahrers | nicht geregelt |  |  |
| Saisonkennzeichen und Regeln für die Saison | ja | Vereinbarungsgemäß kann der Versicherungsnehmer für die Zeit von mindestens sechs Monaten Ruhen des Versicherungsvertrages verlangen, | Artikel 18, Seite 5 |
| Ruheversicherung außerhalb der Saison (Teilkasko gegen Diebstahl, Brand, Sturm) | nicht geregelt |  |  |
| Fahrerschutz (Personenschäden des eigenen Fahrers) | nicht geregelt |  |  |
| Rabattschutz oder Rückstufungsschutz | nicht geregelt |  |  |
| Übernahme des Schadenfreiheitsrabatts von einem Pkw oder Zweitfahrzeug | ja | ein naher Angehöriger des | Bonus-Malus, Übergang der Einstufung, Seite 7 |
| Fahrerkreis und Mindestalter des Fahrers | ja | Mitversicherte Personen sind der Eigentümer, der Halter und Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeuges tätig sind | Artikel 2.1, Seite 2 |
| Folgen, wenn ein nicht genannter Fahrer fährt (Vertragsstrafe, Beitragsnachforderung) | nicht geregelt |  |  |
| Erlaubte Nutzung (privat, Fahrschule, Vermietung, Kurier) | ja | Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten; | Artikel 9.1.1, Seite 3 |
| Sicherungspflicht gegen Diebstahl (Lenkradschloss, Bügelschloss, abgeschlossener Raum) | ja | durch Diebstahl des versperrten Fahrzeuges | AKKB 2023/Z Artikel 1 Pkt. 1.1 c), Seite 2 |
| Ausschluss von Rennen, Rennstrecke und Fahrsicherheitstrainings | ja | Fahrten auf geschlossenen, abgesperrten und auch auf ausschließlich zur Austragung von und für Motorsportveranstaltungen errichteten Anlagen; einschließlich Fahrlehrgängen und Sicherheitstrainings. | AKKB 2023/Z Artikel 6 Pkt. 2.2, Seite 3 |
| Fahren ohne passende Fahrerlaubnis (Klasse A, A1, A2): Folgen | ja | der Lenker in jedem Fall die kraftfahrrechtliche Berechtigung besitzt, die für das Lenken des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr vorgeschrieben ist | AKKB 2023/Z Artikel 7 Pkt. 2.1, Seite 3 |
| Obliegenheiten vor dem Schadenfall | ja | dass sich das Fahrzeug in einem, den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entsprechenden | AKKB 2023/Z Artikel 7 Pkt. 2.3, Seite 3 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefristen, Polizei bei Diebstahl) | ja | dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis | AKKB 2023/Z Artikel 7 Pkt. 3.1, Seite 3 |
| Regress gegen den Fahrer bei Obliegenheitsverletzung (Höchstbetrag) | ja, bis 11.000 € | beträgt die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen ... Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr ... 11.000 Euro, für jeden Versicherungsfall insgesamt maximal 22.000 Euro; | Artikel 11.1, Seite 4 |
| Laufzeit und Kündigung (Jahresvertrag, Kündigung nach Schaden) | ja | Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht ein Monat vor Ablauf gekündigt wird. | AKKB 2023/Z Artikel 13 Pkt. 1, Seite 5 |
| Weitere Ausschlüsse (Krieg, Kernenergie, Vorsatz, Beschlagnahme) | ja | die mit Aufruhr, inneren Unruhen, Kriegsereignissen | AKKB 2023/Z Artikel 6 Pkt. 3.1, Seite 3 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Kaskoversicherung für Zweiräder (AKKB 2023/Z)

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Allgemeine Bedingungen der VAV für die
Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung von Zweirädern
(AKKB 2023/Z))


                                            Inhaltsverzeichnis

                  Artikel 1     Was ist versichert?
                  Artikel 2     Was gilt als Versicherungsfall?
                  Artikel 3     Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
                  Artikel 4     Was gilt als Versicherungsperiode? Wann ist die Prämie zu bezahlen? Wann beginnt
                                der Versicherungsschutz im Allgemeinen? Was versteht man unter einer vorläufigen
                                Deckung?
                  Artikel 5     Welche Leistung erbringt der Versicherer?
                  Artikel 6     Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
                  Artikel 7     Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten)
                  Artikel 8     Was gilt im Fall einer Selbstbeteiligung?
                  Artikel 9     Wann und unter welchen Voraussetzungen wird die Versicherungsleistung ausbezahlt
                                und wann verjährt sie? (Fälligkeit der Versicherungsleistung und Verjährung)
                  Artikel 10    Unter welchen Voraussetzungen kann eine Versicherungsleistung zurückgefordert wer-
                                den? (Einschränkung des Regressrechtes des Versicherers)
                  Artikel 11    Unter welchen Voraussetzungen wird ein Sachverständigenverfahren eingeleitet? Wel-
                                chen Regeln unterliegt dieses?
                  Artikel 12    Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich die Prämie? (Prämienanpas-
                                sung)
                  Artikel 13    Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach Eintritt des Schadensfalles
                                kündigen? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos? Was gilt bei Veräußerung des
                                Fahrzeuges?
                  Artikel 14    Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?
                  Artikel 15    Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht werden? (Ge-
                                richtsstand)
                  Artikel 16    Welche Rechte und Pflichten haben sonstige anspruchsberechtigte Personen?
                  Artikel 17    In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
                  Artikel 18    Welches Recht ist anzuwenden?
                  Artikel 19    Angebot auf Änderung von Bedingungen und Tarifen

                                                   Anhang

                               Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958


                                                                                           AKKB_2023_Z / Seite 1 von 10

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)
                                    Artikel 1                            2.   Bei Transport des Fahrzeuges zu Wasser wird der
                               Was ist versichert?                            Versicherungsschutz nicht unterbrochen, wenn die
                                                                              Verladeorte innerhalb des örtlichen Geltungsberei-
1.                Versichert sind das Fahrzeug in der im Antrag be-           ches liegen. Sofern der Bestimmungsort außerhalb
                  zeichneten Ausführung und seine Teile einschließlich        des örtlichen Geltungsbereiches liegt, endet der Ver-
                  Sonderausstattung und Zubehör, die fix an ihm               sicherungsschutz mit Beendigung des Beladevorgan-
                  befestigt sind, gegen Beschädigung, Zerstörung und          ges.
                  Verlust.
1.1. In der Teilkasko-Versicherung
                                                                                                Artikel 4
                  a)    durch folgende Naturgewalten:                    Was gilt als Versicherungsperiode? Wann ist die Prä-
                                                                          mie zu bezahlen? Wann beginnt der Versicherungs-
                       Unmittelbare Einwirkung von Blitzschlag, Fels-    schutz im Allgemeinen? Was versteht man unter einer
                       sturz, Steinschlag, Erdrutsch, Lawinen, Schnee-                   vorläufigen Deckung?
                       druck, Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen
                       und Sturm (wetterbedingte Luftbewegung von        1.   Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versiche-
                       mehr als 60 km/h).                                     rungsvertrag nicht für kürzere Zeit abgeschlossen ist,
                                                                              der Zeitraum eines Jahres, und zwar auch dann,
                       Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch ver-          wenn die Jahresprämie vertragsgemäß in Teilbeträ-
                       ursacht werden, dass durch diese Naturgewalten         gen zu entrichten ist.
                       Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug ge-
                       worfen werden.                                    2.   Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich
                                                                              Gebühren und Versicherungssteuer ist vom Versiche-
                       Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch         rungsnehmer gegen Aushändigung der Polizze zu
                       diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des         zahlen (Einlösung der Polizze). Die Folgeprämien
                       Fahrers zurückzuführen sind.                           einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer
                  b)    durch Brand oder Explosion.                           sind zum vereinbarten, in der Polizze angeführten
                                                                              Hauptfälligkeitstermin, bei vereinbarter Teilzahlung zu
                  c)    durch Diebstahl des versperrten Fahrzeuges,           den jeweils vereinbarten Fälligkeitsterminen zu ent-
                        Raub oder unbefugten Gebrauch durch be-               richten.
                        triebsfremde Personen.
                                                                         3.   Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versi-
                  d)   durch Berührung des in Bewegung befindlichen           cherers führen. Die Voraussetzungen und Begren-
                       Fahrzeuges mit Haar-, Federwild und Haus-              zungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt
                       tieren auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.           (siehe §§ 38, 39 und 39a VersVG).
                  e)    auf Bruchschäden an Windschilden, Schein-        4.   Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit der
                        werfern, Heckleuchten, Nebellichtern, Blinker-        Einlösung der Polizze (Pkt. 2) in Kraft, jedoch nicht
                        cellonen, und Außenspiegeln (inklusive Gehäu-         vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Wird die
                        se) ohne Rücksicht auf die Schadenursache.            Polizze erst danach ausgehändigt, dann aber die
                        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind           Prämie binnen 14 Tagen oder danach ohne schuld-
                        Kosten für Plaketten, Vignetten oder sonstigen        haften Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz
                        Aufklebern.                                           ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben.
                                                                         5.   Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung
1.2. In der Vollkasko-Versicherung darüber hinaus                             der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die
                                                                              ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung durch
                  a) durch Unfall, das ist ein unmittelbar von außen          den Versicherer erforderlich. Die vorläufige Deckung
                     plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes
                                                                              endet bei Annahme des Antrages mit der Einlösung
                     Ereignis. Brems-, Betriebs- und reine Bruch-             der Polizze. Sie tritt außer Kraft, wenn der Antrag un-
                     schäden sind daher nicht versichert.                     verändert angenommen wird und der Versicherungs-
                  b) durch mut- oder böswillige Handlungen betriebs-          nehmer mit der Zahlung der ersten oder der einmali-
                     fremder Personen.                                        gen Prämie schuldhaft in Verzug gerät (Pkt. 3).
                                                                              Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung
                                                                              mit der Frist von zwei Wochen zu kündigen. Dem
                                     Artikel 2
                                                                              Versicherer gebührt in diesem Fall die auf die Zeit
                         Was gilt als Versicherungsfall?
                                                                              des Versicherungsschutzes entfallende anteilige
Versicherungsfall ist das von der Versicherung umfasste                       Prämie.
Schadenereignis.

                                                                                               Artikel 5
                         Artikel 3                                             Welche Leistung erbringt der Versicherer?
  Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
                                                                         Der Versicherer leistet – unter Abzug einer allenfalls ver-
1.                Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa im   einbarten Selbstbeteiligung (Artikel 8) – jenen Betrag, der
                  geographischen Sinn, jedenfalls aber auf das Gebiet    nach folgenden Punkten berechnet wird:
                  jener Staaten, die das Übereinkommen zwischen den      1.   Versicherungsleistung bei Totalschaden
                  nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten
                  des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen as-      1.1. Ein Totalschaden liegt vor, wenn infolge eines unter
                  soziierten Staaten vom 30. Mai 2002, Abl. Nr. L 192         die Versicherung fallenden Ereignisses
                  vom 31. Juli 2003, S.23 unterzeichnet haben (siehe
                  Anlage).                                                   das Fahrzeug zerstört worden ist oder
                                                                             in Verlust geraten ist und nicht innerhalb eines Mo-

                                                                                                         AKKB_2023_Z / Seite 2 von 10

[Seite 3]
     nats nach Eingang der Schadenmeldung wieder zur               chenden Versuches.
     Stelle gebracht wird oder
                                                              2.   Kein Versicherungsschutz besteht für Schadenereig-
    die voraussichtlichen Kosten der Wiederherstellung            nisse, im Zuge der aktiven Teilnahme an
     zuzüglich der Restwerte, den sich gemäß Punkt 1.2.
     ergebenden Betrag übersteigen.                           2.1. Motorsportveranstaltungen zur Erreichung von
                                                                   Höchstgeschwindigkeiten; dies gilt auch für dazuge-
                                                                   hörige Übungs-, Test- und Erprobungsfahrten.
1.2 Der Versicherer leistet jenen Betrag, den der Versi-
    cherungsnehmer für ein Fahrzeug gleicher Art und          2.2. Fahrten auf geschlossenen, abgesperrten und auch
    Güte im gleichen Abnützungszustand zur Zeit des                auf ausschließlich zur Austragung von und für Motor-
    Versicherungsfalles hätte aufwenden müssen (Wie-               sportveranstaltungen errichteten Anlagen; einschließ-
    derbeschaffungswert).                                          lich Fahrlehrgängen und Sicherheitstrainings. Dies gilt
                                                                   auch für dazugehörige Übungs-, Test- und Erpro-
2.   Versicherungsleistung bei Teilschaden                         bungsfahrten auf dem gesamten Gelände derartiger
                                                                   Anlagen.
2.1. Liegt kein Totalschaden (Punkt 1.1.) vor, leistet der
     Versicherer                                              2.3. Fahrten, bei welchen für die Teilnahme besondere
            die Kosten der erfolgten Reparaturen und die          Sicherheitsvorkehrungen einzuhalten und gefordert
             notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen           sind (z.B. Helmpflicht).
             Transportkosten der Ersatzteile.
                                                              3.   Kein Versicherungsschutz besteht für Schadenereig-
            die notwendigen Kosten der Bergung und Ver-           nisse,
             bringung des Fahrzeuges bis zur nächsten
             Werkstätte, die zur ordnungsgemäßen Durchfüh-    3.1. die mit Aufruhr, inneren Unruhen, Kriegsereignissen,
             rung der Reparatur des Fahrzeuges in der Lage         mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller
             ist.                                                  Gewalthandlungen von Staaten und aller Gewalt-
                                                                   handlungen politischer oder terroristischer Organisa-
     -       im Falle der Veräußerung des Fahrzeuges im            tionen sowie Verfügungen von hoher Hand ursächlich
             beschädigten Zustand den objektiven Minder-           zusammenhängen.
             wert. Unter objektivem Minderwert versteht man
             die Differenz, die sich aus dem Marktwert vor    3.2. die durch und infolge von Erdbeben entstehen.
             und unmittelbar nach dem Schaden ergibt.         3.3. die durch den Einfluss ionisierender Strahlen im
2.2. Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißrepara-              Sinne des Strahlenschutzgesetzes vom 8. Juni 1969,
     turen, Minderung an Wert, äußerem Ansehen oder                BGBl. Nr. 227/69, in der jeweils geltenden Fassung
     Leistungsfähigkeit, Nutzungsausfall oder Kosten ei-           entstehen.
     nes Ersatzwagens und Kosten die aus einer vertragli-
     chen Bindung entstehen ersetzt der Versicherer nicht.
                                                                                     Artikel 7
3.   Die Altteile (auch das Wrack) verbleiben dem Versi-                   Was ist vor bzw. nach Eintritt
     cherungsnehmer. Ihr hierfür erzielbarer Wert wird bei             des Versicherungsfalles zu beachten?
     der Ermittlung der Versicherungsleistung abgezogen.                         (Obliegenheiten)
4.   Werden gestohlene oder geraubte Gegenstände erst         1.   Als Obliegenheit, deren Verletzung im Zeitpunkt des
     nach Ablauf eines Monates nach Eingang der Scha-              Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von
     densanzeige wieder zur Stelle gebracht, werden sie            der Verpflichtung zur Leistung bewirkt (§ 6 Abs. 1a
     Eigentum des Versicherers.                                    VersVG), wird die Verpflichtung bestimmt, Vereinba-
                                                                   rungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzu-
5.   Wird das Fahrzeug aufgefunden, werden die tatsäch-            halten.
     lich aufgewendeten Rückholkosten im Höchstausmaß
     von 2 % des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug          2.   Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung
     einer vereinbarten Selbstbeteiligung vergütet.                der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der
                                                                   Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind
6.   Die Punkte 1. bis 4. gelten sinngemäß für Sonder-
                                                                   und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versiche-
     ausstattung und Zubehör des versicherten Fahrzeu-             rungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Ver-
     ges.                                                          pflichtung zur Leistung bewirkt (§ 6 Abs. 2 VersVG),
7.   Über den Rahmen der Punkte 1., 2. und 5. hinausge-            werden bestimmt, dass
     hende Kosten werden dann ersetzt, wenn sie über          2.1. der Lenker in jedem Fall die kraftfahrrechtliche Be-
     ausdrückliche Weisung des Versicherers aufgewen-              rechtigung besitzt, die für das Lenken des Fahrzeu-
     det worden sind.
                                                                   ges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr vorge-
                                                                   schrieben ist; dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug
                                                                   nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt
                          Artikel 6
                                                                   wird.
                  Was ist nicht versichert?
                   (Risikoausschlüsse)                        2.2. dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol,
                                                                   Medikamente oder Suchtmittel beeinträchtigten Zu-
Zusätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
                                                                   stand befindet.
Beschädigungen und Schadenereignisse
                                                              2.3. dass sich das Fahrzeug in einem, den kraftfahrrecht-
1.   die bei der Vorbereitung oder während sowie nach              lichen Bestimmungen entsprechenden, ordnungsge-
     Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch
                                                                   mäßen Zustand befindet.
     den Versicherungsnehmer oder Lenker eintreten, für
     die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist oder bei welchen           Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem
     der Eintritt eines Schadenfalls mit Wahrscheinlichkeit        Versicherungsnehmer und sonstigen anspruchsbe-
     erwartet werden kann; sowie bei vorsätzlicher Herbei-         rechtigten Personen bestehen, sofern für diese die
     führung eines Versicherungsfalles oder des entspre-           Obliegenheitsverletzung ohne Verschulden nicht er-

                                                                                              AKKB_2023_Z / Seite 3 von 10

[Seite 4]
     kennbar war.                                                  nicht beendet werden konnten und der Versicherer
                                                                   diesem Verlangen nicht binnen eines Monates ent-
3.   Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt            spricht.
     des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers
     von der Verpflichtung zur Leistung nach Maßgabe          3.   Steht die Eintrittspflicht des Versicherers fest, lässt
     von § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anlage) bewirkt, wer-            sich aber aus Gründen, die der Versicherungsnehmer
     den bestimmt,                                                 nicht zu vertreten hat, die Höhe der Versicherungs-
                                                                   leistung innerhalb eines Monates nach Eingang der
3.1. dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab            Schadenanzeige nicht feststellen, hat der Versicherer
     Kenntnis                                                      auf Verlangen des Versicherungsnehmers angemes-
      –     den Versicherungsfall unter möglichst genauer          sene Vorschüsse zu leisten.
            Angabe des Sachverhaltes sowie                         Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Beendi-
      –     die Einleitung eines damit im Zusammenhang             gung der Erhebungen infolge eines Verschuldens des
            stehenden verwaltungsbehördlichen oder ge-             Versicherungsnehmers gehindert ist.
            richtlichen Verfahrens schriftlich mitzuteilen.   4.   Für die Verjährung gilt § 12 VersVG.
3.2. An der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
3.3. dass der Versicherungsnehmer vor Beginn der Wie-                               Artikel 10
     derinstandsetzung bzw. vor Verfügung über das be-         Unter welchen Voraussetzungen kann eine Versiche-
     schädigte Fahrzeug die Zustimmung des Versiche-                 rungsleistung zurückgefordert werden?
     rers einzuholen hat, soweit ihm dies billigerweise zu-   (Einschränkung des Regressrechtes des Versicherers)
     gemutet werden kann.
                                                              § 67 VersVG findet gegenüber dem berechtigten Lenker
3.4. dass ein Schaden, der durch Berührung durch ein          nur dann Anwendung, wenn auch einem Versicherungs-
     unbekanntes Kraftfahrzeug (Parkschaden), durch           nehmer (als Fahrzeuglenker) bei gleichem Sachverhalt
     Mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder          Leistungsfreiheit einzuwenden gewesen wäre.
     Personen, durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub,
     unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Perso-          Als berechtigter Lenker gelten Personen, die mit Willen
     nen, Brand, Explosion, Haar-, Federwild oder Hau-        des Versicherungsnehmers oder des über das Fahrzeug
     stiere entsteht, vom Versicherungsnehmer oder Len-       Verfügungsberechtigten das Fahrzeug lenken.
     ker bei der nächsten Polizeidienststelle unverzüglich
     anzuzeigen ist.
                                                                                   Artikel 11 entfällt
3.5. dass ein Schaden, der an fremden Eigentum verur-
     sacht wird, vom Versicherungsnehmer oder Lenker
     bei der nächsten Polizeidienststelle unverzüglich an-                         Artikel 12
     zuzeigen ist, es sei denn, der geschädigte Eigentü-                   Wann ändert sich die Prämie?
     mer oder Verfügungsberechtigte ist anwesend oder                         (Prämienanpassung)
     wird unverzüglich persönlich informiert.
                                                              1.   Eine Anpassung (Erhöhung bzw. Verminderung) der
3.6. Die in den Pkt. 3.1. bis 3.5. beschriebenen Rechtsfol-        Prämie erfolgt gemäß dem von der Bundesanstalt
     gen treten nicht ein, wenn die Verletzung weder auf           Statistik Austria verlautbarten Kraftfahrzeughaftpflicht-
     Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird           Versicherungsleistungspreisindex          für      KFZ-
     die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die          Sachschäden (KVLPI 2010).
     Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen o-
     der die Feststellungen solcher Umstände zu beein-             Eine Anpassung der Prämie (Erhöhung bzw. Vermin-
     trächtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des        derung) erfolgt jährlich zur Hauptfälligkeit des Versi-
     Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versiche-          cherungsvertrages.
     rer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung     2.   Die Veränderung der Prämie entspricht dem Ausmaß
     weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls             der Veränderung der Indexzahlen des Kraftfahrzeug-
     noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem             haftpflicht-Versicherungsleistungspreisindex für KFZ-
     Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt              Sachschäden (KVLPI 2010).
     haben.
                                                                   Zur Berechnung des Prozentsatzes wird die für den
                                                                   vierten Monat vor der Prämienhauptfälligkeit be-
                           Artikel 8                               kanntgegebene Monats-Indexzahl und jene dessel-
          Was gilt im Fall einer Selbstbeteiligung?                ben Monats des vorangegangenen Kalenderjahres
                                                                   herangezogen. Ist diese noch nicht veröffentlicht, wird
Es gilt eine Selbstbeteiligung für jedes Fahrzeug und für          die zuletzt veröffentlichte Indexzahl herangezogen.
jeden Versicherungsfall mit dem jeweils vereinbarten
Betrag.                                                       3.   Bei Entfall (Auflassung) tritt an Stelle des Kraftfahr-
                                                                   zeughaftpflicht-Versicherungsleistungspreisindex für
                                                                   KFZ-Sachschäden (KVLPI 2010) der entsprechende
                        Artikel 9                                  Nachfolgeindex.
 Wann und unter welchen Voraussetzungen wird die
Versicherungsleistung ausbezahlt und wann verjährt sie?            Allgemeine Vorschriften über Vertragsbestimmungen,
(Fälligkeit der Versicherungsleistung und Verjährung)              die eine Änderung des Entgelts vorsehen, bleiben
                                                                   unberührt.
1.   Die Versicherungsleistung wird nach Abschluss der
     für ihre Feststellung notwendigen Erhebungen fällig.     4.   Prämienanpassungen aufgrund des Punktes 1. kön-
                                                                   nen nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vor-
2.   Die Fälligkeit der Leistung tritt jedoch unabhängig           genommen werden; sie werden frühestens ab dem
     davon ein, wenn der Versicherungsnehmer nach Ab-              Zeitpunkt der Verständigung des Versicherungsneh-
     lauf zweier Monate seit dem Begehren nach einer               mers durch den Versicherer wirksam. § 6 Abs. 2, Ziff.
     Geldleistung eine Erklärung des Versicherers ver-             4 KSCHG findet Anwendung.
     langt, aus welchen Gründen die Erhebungen noch


                                                                                               AKKB_2023_Z / Seite 4 von 10

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                                                                Alle Mitteilungen und Erklärungen des Versicherungsneh-
                      Artikel 13                                mers und sonstiger anspruchsberechtigter Personen
     Wie lange läuft der Versicherungsvertrag?                  bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform.
Wer kann nach Eintritt des Schadensfalles kündigen?
   Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos?               Der Schriftform werden Faxe und E-Mails gleichgestellt,
     Was gilt bei Veräußerung des Fahrzeuges?                   sofern daraus eindeutig der Erklärungswille des Versiche-
                                                                rungsnehmers nachvollzogen werden kann.
1.     Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein
       Jahr, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr,
       wenn er nicht ein Monat vor Ablauf gekündigt wird. Bei
       Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht zum                              Artikel 18
       Betrieb eines Unternehmens des Versicherungsneh-                     Welches Recht ist anzuwenden?
       mers gehört (Verbraucherverträge), wird der Versiche-
       rer den Versicherungsnehmer vor Beginn der Kündi-        Es gilt österreichisches Recht.
       gungsfrist auf die Rechtsfolgen der Vertragsverlänge-
       rung bei unterlassener Kündigung so rechtzeitig hin-
       weisen, dass dieser zur Abgabe einer ausdrücklichen                          Artikel 19
       Erklärung eine angemessene Frist hat.                      Angebot auf Änderung von Bedingungen und Tarif
                                                                           (Deckungsumfang und Prämie)
2.     Nach Eintritt des Versicherungsfalles können sowohl
       der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer         Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer ein
       den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung         Angebot auf Anpassung der dem Vertrag zu Grunde lie-
       ist innerhalb eines Monats nach Abschluss der Ver-       genden Allgemeinen Versicherungsbedingungen und,
       handlungen über die Entschädigung vorzunehmen.           unbeschadet einer vertraglich vereinbarten Indexanpas-
                                                                sung (Indexierung), des vereinbarten Tarifs mit Wirkung für
       Der Versicherungsnehmer kann mit sofortiger Wir-         bestehende Verträge unterbreiten. Wenn der Versiche-
       kung oder zum Ende der laufenden Versicherungspe-        rungsnehmer ein solches unter Berufung auf diese Klausel
       riode kündigen.                                          gemachtes Angebot nicht innerhalb von sechs Wochen
       Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem       ausdrücklich ablehnt, gilt sein Schweigen als Zustimmung
       Monat einzuhalten. Falls der Versicherungsnehmer         zu diesem Änderungsangebot und die Änderung wird
       einen Anspruch arglistig erhoben hat, kann der Versi-    Vertragsinhalt. Auf die Bedeutung des Schweigens und die
       cherer mit sofortiger Wirkung kündigen.                  Möglichkeit, innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine
                                                                ausdrückliche Erklärung abzugeben, hat der Versicherer
3.     Bei Wegfall des versicherten Risikos gilt § 68           den Versicherungsnehmer in diesem Angebot besonders
       VersVG, bei Veräußerung des versicherten Fahrzeu-        hinzuweisen.
       ges gelten die §§ 69 ff VersVG.
       Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die       Staaten, die das Übereinkommen zwischen den natio-
       bis zur Vertragsauflösung verstrichenen Vertragslauf-    nalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des
       zeit.                                                    Abkommens des europäischen Wirtschaftsraums und
                                                                anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002 unter-
                                                                zeichnet haben (Stand September 2007):
                       Artikel 14
     Wann können Versicherungsansprüche abgetreten                   Andorra
               oder verpfändet werden?                               Italien
Versicherungsansprüche dürfen vor ihrer endgültigen                  Belgien
Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versi-                Kroatien
cherers weder abgetreten noch verpfändet werden; dies                Portugal
gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Unternehmer ist.            Bulgarien
                                                                     Lettland
                                                                     Rumänien
                   Artikel 15                                        Dänemark
Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag                     Litauen
     geltend gemacht werden? (Gerichtsstand)                         Schweden
                                                                     Deutschland
Der Versicherungsnehmer und sonstige anspruchsberech-                Luxemburg
tigte Personen können Ansprüche aus dem Versiche-                    Schweiz
rungsvertrag auch bei den Gerichten geltend machen, in               Estland
deren Sprengel sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen                  Malta
Aufenthalt oder ihren Sitz im Inland haben.                          Slowakei
                                                                     Finnland
                                                                     Niederlande
                       Artikel 16                                    Slowenien
      Welche Rechte und Pflichten haben sonstige an-                 Frankreich
              spruchsberechtigte Personen?                           Norwegen
                                                                     Spanien
Alle für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestim-                 Griechenland
mungen gelten sinngemäß auch für jene Personen, die                  Österreich
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend ma-                   Tschechien
chen. Diese Personen sind neben dem Versicherungs-                   Großbritannien
nehmer für die Erfüllung der Obliegenheiten, Schadenmin-             Polen
derungs- und Rettungspflicht verantwortlich.                         Ungarn
                                                                     Irland
                                                                     Zypern
                        Artikel 17                                   Island
      In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?


                                                                                                  AKKB_2023_Z / Seite 5 von 10

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ANHANG                                                                     zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald die-
                                                                           sem sein Recht auf die Leistung des Versicherers be-
                                                                           kannt geworden ist. Ist dem Dritten dieses Recht nicht
Auszug aus dem Versicherungsvertragsge-                                    bekannt geworden, so verjähren seine Ansprüche
setz 1958                                                                  erst nach zehn Jahren.
§6                                                                  (2)    Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim
                                                                           Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung
(1)    Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer
                                                                           bis zum Einlangen einer schriftlichen Entscheidung
       Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungs-
                                                                           des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der An-
       falles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der
                                                                           führung einer der Ablehnung derzeit zugrunde geleg-
       Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei
                                                                           ten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen
       sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein,
                                                                           Bestimmungen begründet ist. Nach zehn Jahren tritt
       wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzuse-
                                                                           jedoch die Verjährung jedenfalls ein.
       hen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb
       eines Monates, nachdem er von der Verletzung                 (3)    Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung
       Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündi-                  frei, wenn der Anspruch auf Leistung nicht innerhalb
       gungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung               eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die
       als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der                  Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Ver-
       Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er               sicherungsnehmer gegenüber den erhobenen An-
       sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht beru-              spruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden Weise
       fen.                                                                sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist ver-
                                                                           bundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist für die
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem
                                                                           Dauer von Vergleichsverhandlungen über den erho-
     Versicherungsvertrag zugrunde liegende Äquivalenz
                                                                           benen Anspruch und für die Zeit, in der der Versiche-
     zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt
                                                                           rungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzei-
     die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in
                                                                           tigen gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches
     dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der
                                                                           gehindert ist, gehemmt.
     für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prä-
     mie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenhei-          § 16
     ten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen,
     die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos            (1)    Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluss des
     durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit                  Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die
     nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt                   Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versiche-
     worden ist.                                                           rer anzuzeigen. Erheblich sind jene Gefahrenumstän-
                                                                           de, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versi-
(2)    Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungs-              cherers, den Vertrag überhaupt oder zu den verein-
       nehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr                        barten Bestimmungen abzuschließen, einen Einfluss
       oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem                    auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versi-
       Versicherer gegenüber – unabhängig von der An-                      cherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im
       wendbarkeit des Abs. 1a – zu erfüllen ist, so kann                  Zweifel als erheblich.
       sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungs-
       freiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen           (2)    Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheb-
       Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder               lichen Umstandes unterblieben, so kann der Versi-
       soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem                   cherer vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt,
       Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.                        wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes des-
                                                                           halb unterblieben ist, weil sich der Versicherungs-
(3)    Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass             nehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzo-
       eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt              gen hat.
       des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber
       zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge        (3)    Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versiche-
       nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz                    rer den nicht angezeigten Umstand kannte. Er ist
       noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Ob-                 auch ausgeschlossen, wenn die Anzeige ohne Ver-
       liegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leis-                schulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist;
       tungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder                  hat jedoch der Versicherungsnehmer einen Umstand
       die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchti-                  nicht angezeigt, nach dem der Versicherer nicht aus-
       gen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versi-              drücklich und genau umschrieben gefragt hat, so
       cherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur               kann dieser vom Vertrag nur dann zurücktreten, wenn
       Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf              die Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig unter-
       die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die                blieben ist.
       Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
                                                                    § 17
       obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.
                                                                    (1)    Der Versicherer kann vom Vertrag auch dann zurück-
(4)    Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei
                                                                           treten, wenn über einen erheblichen Umstand eine
       Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berech-
                                                                           unrichtige Anzeige gemacht worden ist.
       tigt sein soll, ist unwirksam.
                                                                    (2)    Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtig-
(5)    Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verlet-
                                                                           keit dem Versicherer bekannt war oder die Anzeige
       zung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ab-
                                                                           ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unrich-
       leiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die
                                                                           tig gemacht worden ist.
       Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind
       oder eine andere Urkunde zugegangen ist, in der die          § 18
       Obliegenheit mitgeteilt wird.
                                                                    (1)    Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrumstände
§ 12                                                                       an der Hand schriftlicher, vom Versicherer gestellter
                                                                           Fragen anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen
(1)    Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjäh-
                                                                           unterbliebener Anzeige eines Umstandes, nach dem
       ren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten
                                                                           nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt

                                                                                                      AKKB_2023_Z / Seite 7 von 10

[Seite 8]
       worden ist, nur im Falle arglistiger Verschweigung zu-            wenn die Verletzung nicht auf einem Verschulden des
       rücktreten.                                                       Versicherungsnehmers beruht. Der Versicherer ist je-
                                                                         doch auch in diesem Fall von der Verpflichtung zur
§ 19                                                                     Leistung frei, wenn die im § 23 Abs. 2 vorgesehene
(1)    Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder                  Anzeige nicht unverzüglich gemacht wird und der
       von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abge-                   Versicherungsfall später als einen Monat nach dem
       schlossen, so kommen für das Rücktrittsrecht des                  Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versi-
       Versicherers nicht nur die Kenntnis und die Arglist               cherer hätte zugehen müssen, es sei denn, dass ihm
       des Vertreters, sondern auch die Kenntnis und die                 in diesem Zeitpunkt die Erhöhung der Gefahr bekannt
       Arglist des Versicherungsnehmers in Betracht. Der                 war.
       Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die An-                Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt
       zeige eines erheblichen Umstandes ohne Verschul-                  auch dann bestehen, wenn zur Zeit des Eintritts des
       den unterblieben oder unrichtig gemacht ist, nur beru-            Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des
       fen, wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst ein                 Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht er-
       Verschulden zur Last fällt.                                       folgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen
§ 20                                                                     Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder
                                                                         soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Leis-
(1)    Der Rücktritt ist nur innerhalb eines Monates zulässig.           tung des Versicherers gehabt hat.
       Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der
       Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht          § 26
       Kenntnis erlangt.                                          (1)    Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 sind nicht anzuwen-
(2)    Der Rücktritt ist gegenüber dem Versicherungsneh-                 den, wenn der Versicherungsnehmer zu der Erhö-
       mer zu erklären. Im Falle des Rücktrittes sind, soweit            hung der Gefahr durch das Interesse des Versiche-
       dieses Bundesgesetz nicht in Ansehung der Prämie                  rers oder durch ein Ereignis, für das der Versicherer
       etwas anderes bestimmt, beide Teile verpflichtet, ei-             haftet, oder durch ein Gebot der Menschlichkeit ver-
       nander       die      empfangenen          Leistungen             anlasst wird.
       zurück zu gewähren; eine Geldsumme ist von dem             § 27
       Zeitpunkt des Empfanges an zu verzinsen.
                                                                  (1)    Tritt nach dem Abschluss des Vertrages unabhängig
§ 21                                                                     vom Willen des Versicherungsnehmers eine Erhö-
(1)    Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versiche-               hung der Gefahr ein, so ist der Versicherer berechtigt,
       rungsfall eingetreten ist, so bleibt seine Verpflichtung          das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer
       zur Leistung gleichwohl bestehen, wenn der Um-                    Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das
       stand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt             Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb ei-
       ist, keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungs-          nes Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in
       falls oder soweit er keinen Einfluss auf den Umfang               dem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr
       der Leistung des Versicherers gehabt hat.                         Kenntnis erlangt hat, oder wenn der Zustand wieder-
                                                                         hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat.
§ 23
                                                                  (2)    Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der
(1)    Nach Abschluss des Vertrages darf der Versiche-                   Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versiche-
       rungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers we-                rer unverzüglich Anzeige zu machen.
       der eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre
       Vornahme durch einen Dritten gestatten.                    (3)    Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemein bekann-
                                                                         te Umstände verursacht, die nicht nur auf die Risiken
(2)    Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis,                   bestimmter Versicherungsnehmer einwirken, etwa
       dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versi-              durch eine Änderung von Rechtsvorschriften, so er-
       cherers vorgenommene oder gestattete Änderung die                 lischt das Kündigungsrecht des Versicherers nach
       Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer unver-               Abs. 1 erst nach einem Jahr und ist Abs. 2 nicht an-
       züglich Anzeige zu machen.                                        zuwenden.
§ 24                                                              § 28
(1)    Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des        (1)    Wird die im § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht
       § 23 Abs. 1, so kann der Versicherer das Versiche-                unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer von der
       rungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungs-                 Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versiche-
       frist kündigen. Beruht die Verletzung nicht auf einem             rungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt
       Verschulden des Versicherungsnehmers, so muss                     eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte
       dieser die Kündigung erst mit dem Ablauf eines Mo-                zugehen müssen.
       nates gegen sich gelten lassen.
                                                                  (2)    Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen,
(2)    Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht inner-                wenn ihm die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt
       halb eines Monates von dem Zeitpunkt an ausgeübt                  bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zuge-
       wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung                 hen müssen. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Ein-
       der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand                tritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündi-
       wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden             gung des Versicherers abgelaufen und eine Kündi-
       hat.                                                              gung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Ge-
                                                                         fahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versiche-
§ 25                                                                     rungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den
(1)    Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der Vor-             Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
       schrift des § 23 Abs. 1 von der Verpflichtung zur Leis-    § 29
       tung frei, wenn der Versicherungsfall nach der Erhö-
       hung der Gefahr eintritt.                                  (1)    Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht
                                                                         in Betracht. Eine Erhöhung der Gefahr kommt auch
(2)    Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen,               dann nicht in Betracht, wenn nach den Umständen


                                                                                                    AKKB_2023_Z / Seite 8 von 10

[Seite 9]
       als vereinbart anzusehen ist, dass das Versiche-                  dieser Vorschriften, ist unwirksam.
       rungsverhältnis durch die Erhöhung der Gefahr nicht
       berührt werden soll.                                       (2)    Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist
                                                                         ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Ein-
§ 30                                                                     trittes mit der Zahlung der Folgeprämie in Verzug, so
                                                                         ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
(1)    Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 sind auch auf eine              frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an
       in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des Ver-                der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden
       sicherungsantrages eingetretene Erhöhung der Ge-                  verhindert war.
       fahr anzuwenden, die dem Versicherer bei der An-
       nahme des Antrages nicht bekannt war.                      (3)    Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das
                                                                         Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kün-
§ 31                                                                     digungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsneh-
(1)    Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versi-                mer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung
       cherer nach den Vorschriften dieses Kapitels zum                  kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so
       Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, nur für ei-          verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam
       nen Teil der Gegenstände oder Personen vor, auf die               wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeit-
       sich die Versicherung bezieht, so steht dem Versiche-             punkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der
       rer das Recht des Rücktrittes oder der Kündigung für              Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrück-
       den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen ist, dass                lich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kün-
       für diesen allein der Versicherer den Vertrag unter               digung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer in-
       den gleichen Bestimmungen nicht geschlossen hätte.                nerhalb eines Monates nach der Kündigung oder,
                                                                         falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbun-
(2)    Macht der Versicherer von dem Recht des Rücktrittes               den worden ist, innerhalb eines Monates nach dem
       oder der Kündigung für einen Teil der Gegenstände                 Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern
       oder Personen Gebrauch, so ist der Versicherungs-                 nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
       nehmer berechtigt, das Versicherungsverhältnis für
       den übrigen Teil zu kündigen; die Kündigung kann je-       (4)    Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die
       doch nicht für einen späteren Zeitpunkt als den                   Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.
       Schluss der Versicherungsperiode erklärt werden, in        § 39a
       welcher der Rücktritt des Versicherers oder seine
       Kündigung wirksam wird.                                    (1)    Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als
                                                                         10 v.H. der Jahresprämie, höchstens aber mit EUR
(3)    Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versi-                60,00 im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vor-
       cherer wegen einer Verletzung der Vorschriften über               gesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht
       die Erhöhung der Gefahr von der Verpflichtung zur                 ein.
       Leistung frei ist, für einen Teil der Gegenstände oder
       Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht,       § 64
       so ist die Vorschrift des Abs. 1 auf die Befreiung ent-
       sprechend anzuwenden.                                      (2)    Die von dem oder den Sachverständigen getroffene
                                                                         Feststellung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar
§ 38                                                                     von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die
                                                                         Feststellung erfolgt in diesem Fall durch Urteil. Das
(1)    Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14              gleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststel-
       Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsver-                    lung nicht treffen können oder wollen oder sie verzö-
       trags und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung                gern.
       nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zah-
       lung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurück-    § 68
       zutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf
       die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fällig-       (1)    Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der
       keitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.                     Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versiche-
                                                                         rung für ein künftiges Unternehmen oder sonst für ein
(2)    Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Ein-             künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht
       tritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist           zur Entstehung, so ist der Versicherungsnehmer von
       des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer             der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie frei; der
       von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn,             Versicherer kann eine angemessene Geschäftsge-
       dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen                 bühr verlangen.
       Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhin-
       dert war.                                                  (2)    Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der
                                                                         Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die
(3)    Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs.               Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versi-
       1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der                   cherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden
       Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf die-                wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall des
       se hingewiesen hat.                                               Interesses Kenntnis erlangt.
(4)    Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die           (3)    Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der
       Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.                          Versicherung durch ein Kriegsereignis oder durch ei-
                                                                         ne behördliche Maßnahme aus Anlass eines Krieges
§ 39                                                                     weg, oder ist der Wegfall des Interesses die unver-
(1)    Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so               meidliche Folge eines Krieges, so gebührt dem Versi-
       kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf                  cherer nur der Teil der Prämie, welcher der Dauer der
       dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von min-             Gefahrtragung entspricht.
       destens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeich-             (4)    In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem Versiche-
       nung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen                    rungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile erst
       Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben,              nach Kriegsende zu zahlen.
       die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist ver-
       bunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung


                                                                                                    AKKB_2023_Z / Seite 9 von 10

[Seite 10]
       § 69
(1)    Wird die versicherte Sache vom Versicherungsneh-
       mer veräußert, so tritt an die Stelle des Veräußerers
       der Erwerber in die während der Dauer seines Eigen-
       tums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergeben-
       den Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers
       ein.
(2)    Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes
       laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der
       Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand.
(3)    Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung
       der durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn be-
       gründeten Forderungen erst dann gegen sich gelten
       zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt – die Vor-
       schriften der §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen Bür-
       gerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzu-
       wenden.
§ 70
(1)    Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das
       Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist
       von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht
       erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb ei-
       nes Monates von dem Zeitpunkt an ausübt, in wel-
       chem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat.
(2)    Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsver-
       hältnis zu kündigen; die Kündigung kann nur mit so-
       fortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden
       Versicherungsperiode erfolgen. Das Kündigungsrecht
       erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates nach
       dem Erwerb ausgeübt wird; hatte der Erwerber von
       der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kün-
       digungsrecht bis zum Ablauf eines Monates von dem
       Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von
       der Versicherung Kenntnis erlangt hat.
(3)    Wird das Versicherungsverhältnis aufgrund dieser
       Vorschriften gekündigt, so hat der Veräußerer dem
       Versicherer die Prämie zu zahlen, der Erwerber haftet
       in diesen Fällen für die Prämie nicht
§ 71
(1)    Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich
       anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber
       noch vom Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist
       der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
       frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Mo-
       nat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die An-
       zeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.
(2)    Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt
       bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem Zeit-
       punkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte
       zugehen müssen, oder wenn die Anzeige nicht vor-
       sätzlich unterlassen worden ist und die Veräußerung
       keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfal-
       les oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang
       der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt
       hat. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintrittes des
       Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des
       Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht er-
       folgt ist.


                                                                 AKKB_2023_Z / Seite 10 von 10
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