# Provinzial Motorradversicherung (allgemeine Kfz-Bedingungen): die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-motorrad-provinzial-nord-kraftrad-akb.php
- Rechtlicher Träger: Provinzial Nord Brandkasse Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-motorrad-provinzial-nord-kraftrad-akb.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [pnb ki 3 02 009 1 0035 0 09 2024 510 100 kib kfz privat gewerbe cd version](https://a.storyblok.com/f/242774/x/b777a4264c/pnb_ki_3-02-009-1-0035-0_09-2024_510-100_kib_kfz_privat-gewerbe_cd-version.pdf), Fassung AKB Stand 09.2024

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherte Bausteine (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko, Schutzbrief) | ja | Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags folgende Versicherungsarten: | Einleitung AKB, Seite 10 |
| Versicherte Fahrzeugarten (Motorrad, Leichtkraftrad, Trike, Quad, Roller) | ja | Krafträder sind alle Krafträder und Kraftroller, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, mit Ausnahme von Leichtkrafträdern. | Anhang 6, Seite 82 |
| Geltungsbereich (Europa, außereuropäische Gebiete der EU, Grüne Karte) | ja | Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. | A.1.4.1, Seite 15 |
| Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen (GDV oder VVO) | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungsklausel (Leistungen eines neueren Bedingungswerks gelten automatisch) | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit | ja | Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens verzichten wir darauf, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. | A.2.9.1, Seite 26 |
| Kürzung bei Alkohol oder Drogen (Leistungsfreiheit oder Quote) | ja | den Versicherungsfall infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel | A.2.9.1, Seite 26 |
| Deckungssumme Haftpflicht pauschal | ja, bis zur Versicherungssumme | Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. | A.1.3.1, Seite 16 |
| Höchstgrenze je geschädigter Person bei Personenschäden | nicht geregelt |  |  |
| Sozius (Mitfahrer) gegen Ansprüche aus der Haftpflicht geschützt | nicht geregelt |  |  |
| Mallorca-Deckung (gemietetes Motorrad oder Fahrzeug im Ausland) | ja, bis zur Versicherungssumme | Dies gilt für Unfälle mit einem vorübergehend gemieteten, versicherungspflichtigen Pkw, Kraftrad, Trike, Quad oder Campingfahrzeug. | A.1.1.6, Seite 15 |
| Auslandsschadenschutz (Ersatz wie nach deutschem oder heimischem Recht) | ja, bis zur Versicherungssumme | Anstelle des am ausländischen Unfallort geltenden Rechts wenden wir für die Bemessung Ihrer berechtigten Schadenersatzansprüche deutsches Recht an | Plus-Paket-Kfz-Haftpflicht A.2.1, Seite 85 |
| Schäden an eigenen Fahrzeugen des Versicherungsnehmers (zum Beispiel eigener Pkw) | ja, bis 100.000 €, Selbstbeteiligung 300 € | Die Entschädigungsleistung pro Versicherungsjahr ist auf maximal 100.000 Euro begrenzt. | Plus-Paket-Kfz-Haftpflicht A.1.2, Seite 84 |
| Anhänger hinter dem Kraftrad mitversichert | ja | Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. | A.1.1.5, Seite 15 |
| Rechtsschutz oder Verteidigungskosten (defensa jurídica) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung Teilkasko | ja, bis zur Versicherungssumme | Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen. | A.2.5.10, Seite 25 |
| Brand und Explosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Brand und Explosion. | A.2.2.1.1, Seite 19 |
| Diebstahl, Raub und unbefugter Gebrauch des Kraftrads | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs aufgrund räuberischer Erpressung. | A.2.2.1.2 a, Seite 19 |
| Diebstahl fest verbundener Teile (Spiegel, Verkleidung, Sitzbank) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherungsschutz besteht bei Totalschaden, Zerstörung, Verlust oder Beschädigung des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse: | A.2.2.1, Seite 19 |
| Diebstahl von Helm und Motorradbekleidung (am Kraftrad gesichert) | ja, bis zur Versicherungssumme | Schutzhelme (auch mit Wechselsprechanlage), solange sie bestimmungsgemäß gebraucht werden oder mit dem abgestellten Fahrzeug so fest verbunden sind | A.2.1.2.1 c), Seite 18 |
| Schlüsselverlust (Austausch der Schlösser) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir ersetzen die Kosten für den Austausch oder das Umcodieren der Tür- und Lenkradschlösser, | A.2.2.1.8, Seite 20 |
| Kurzschlussschäden an der Verkabelung, mit Folgeschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss. | A.2.2.1.6, Seite 20 |
| Sturm, Hagel, Blitz und Überschwemmung | ja, bis zur Versicherungssumme | Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. | A.2.2.1.3, Seite 19 |
| Verweis auf das Consorcio de Compensación de Seguros (außerordentliche Risiken) | nicht geregelt |  |  |
| Zusammenstoß mit Tieren aller Art (nicht nur Haarwild) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren aller Art. | A.2.2.1.4, Seite 19 |
| Tierbiss mit Folgeschäden (Marder) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Schäden durch Tierbiss an Kabeln, Schläuchen, Leitungen, Dämmmaterial und Manschetten. | A.2.2.1.7, Seite 20 |
| Selbstbeteiligung Vollkasko | ja, bis zur Versicherungssumme | Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben. | A.2.5.10, Seite 25 |
| Unfall, auch selbst verschuldet | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall. | A.2.2.2.2, Seite 20 |
| Umfallen oder Umkippen im Stand und beim Rangieren | nicht geregelt |  |  |
| Mut- oder böswillige Handlungen Dritter (Vandalismus) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. | A.2.2.2.3, Seite 20 |
| Reifenschäden ohne weiteren Schaden am Kraftrad | nein | Kein Versicherungsschutz besteht in der Teilkasko für beschädigte oder zerstörte Reifen. | A.2.9.3, Seite 26 |
| Schäden beim Transport des Kraftrads (Anhänger, Transporter, Fähre) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Schäden durch die Benutzung einer Fähre oder eines Schiffes bei folgenden Gefahren: | A.2.2.2.4, Seite 21 |
| Fahrten abseits befestigter Wege (Gelände, Enduro) | nein | Geländestrecken, auf denen Wettbewerbe veranstaltet werden | A.2.9.2, Seite 27 |
| Neupreisentschädigung (Zeitraum in Monaten) | nein | Wir zahlen bei Pkw und Campingfahrzeugen (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeuge) den Neupreis | A.2.5.1.2b, Seite 22 |
| Kaufpreisentschädigung bei Gebrauchtkauf (Zeitraum in Monaten) | nein | Wir zahlen bei Pkw und Campingfahrzeugen (ausgenommen Mietwagen, Taxen und | A.2.5.1.2a, Seite 21 |
| Entschädigung bis zum Wiederbeschaffungswert, Abzug des Restwerts | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. | A.2.5.1.1, Seite 21 |
| GAP-Deckung bei Leasing oder Finanzierung | ja, bis zur Versicherungssumme | Falls besonders vereinbart und sofern nicht anderweitig versichert, ersetzen wir bei Totalschaden, | A.2.5.2.1, Seite 23 |
| Motorradbekleidung und Helm bei Unfall oder Sturz mitversichert | nein | Bekleidung | A.2.1.2.5, Seite 19 |
| Zubehör und Sonderausstattung (Koffer, Topcase, Navigationsgerät) mitversichert | ja, bis 15.000 € | ist die Entschädigung auf maximal 15.000 Euro pro Schadenfall beschränkt. | A.2.1.2.4, Seite 19 |
| Umbauten und Leistungsänderungen (Tuning) mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Sachverständigenkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben. | A.2.5.5, Seite 24 |
| Abschleppkosten in der Kasko | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Bergen und / oder das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt. | A.2.5.3.3, Seite 23 |
| Werkstattbindung (Reparatur in einer Partnerwerkstatt) | ja | Wenn Sie unsere Kaskoversicherung mit Werkstattbindung abgeschlossen haben (bei Elektrofahrzeugen nicht möglich) | A.2.5.4.1, Seite 24 |
| Pannen- und Unfallhilfe vor Ort | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir organisieren für Sie die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug. | A.3.5.1, Seite 29 |
| Hilfe ab Kilometer null oder erst ab einer Mindestentfernung vom Wohnort | ja | Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab 50 km Entfernung | A.3.6, Seite 11 |
| Abschleppen des Kraftrads | ja, bis zur Versicherungssumme | Werkstatt. Dies schließt das Gepäck und die nicht gewerblich beförderte Ladung mit ein. | A.3.5.2, Seite 29 |
| Rücktransport des Kraftrads und Fahrzeugunterstellung | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir organisieren für Sie den Transport des Fahrzeugs zu einer Werkstatt und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Rücktransportkosten an Ihren Wohnsitz | A.3.6.6, Seite 30 |
| Mietfahrzeug oder Ersatzmotorrad | ja, bis 500 € | maximal für sieben Tage und insgesamt höchstens bis zu 500 Euro im In- und Ausland. | A.3.6.3, Seite 30 |
| Übernachtungskosten nach Panne oder Unfall | ja, bis 100 € | Wir übernehmen die Kosten bis höchstens 100 Euro je Übernachtung und Person. | A.3.6.2, Seite 30 |
| Krankenrücktransport des Fahrers | ja, bis zur Versicherungssumme | Müssen Sie oder eine mitversicherte Person infolge Erkrankung an Ihren ständigen Wohnsitz zurücktransportiert werden, organisieren wir für Sie die Durchführung des Rücktransports. | A.3.8.1, Seite 31 |
| Saisonkennzeichen und Regeln für die Saison | ja | Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, gewähren wir den vereinbarten Versicherungsschutz während des auf dem amtlichen Kennzeichen dokumentierten Zeitraums (Saison). | H.2.1, Seite 59 |
| Ruheversicherung außerhalb der Saison (Teilkasko gegen Diebstahl, Brand, Sturm) | ja | die Teilkaskoversicherung, wenn für das Fahrzeug im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung eine Voll- oder eine Teilkaskoversicherung bestand. | H.1.5, Seite 59 |
| Fahrerschutz (Personenschäden des eigenen Fahrers) | nein | Die Fahrerschutzversicherung können Sie nur gemeinsam mit einer Kfz-Haftpflichtversicherung für Pkw, Lkw bis 3,5 t (Lieferwagen) oder Campingfahrzeuge abschließen | A.5.3, Seite 40 |
| Rabattschutz oder Rückstufungsschutz | nein | Sie können Rabattschutz vereinbaren, wenn a) das versicherte Fahrzeug ein Pkw oder Campingfahrzeug ist | I.5.2.2, Seite 62 |
| Übernahme des Schadenfreiheitsrabatts von einem Pkw oder Zweitfahrzeug | ja | Beginnt Ihr Vertrag ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6 oder einer Einstufung nach I.2.2, wird er in die Klasse 0 eingestuft. | I.2.1, Seite 60 |
| Fahrerkreis und Mindestalter des Fahrers | ja | Wird eine Erweiterung des Fahrerkreises im gleichen Kalenderjahr zurückgenommen, | K.2.4, Seite 68 |
| Folgen, wenn ein nicht genannter Fahrer fährt (Vertragsstrafe, Beitragsnachforderung) | ja, bis 500 € | Die Höhe der Vertragsstrafe richtet sich nach der Schwere Ihres Verschuldens und beträgt bis zu 500 Euro. | K.4.4, Seite 68 |
| Erlaubte Nutzung (privat, Fahrschule, Vermietung, Kurier) | ja | Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet werden | D.1.1.1, Seite 49 |
| Sicherungspflicht gegen Diebstahl (Lenkradschloss, Bügelschloss, abgeschlossener Raum) | ja | Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet, das Fahrzeug in einem Einstellraum (z. B. einer Einzel- oder Sammelgarage) oder auf einem umfriedeten Abstellplatz (z. B. durch Zaun, Hecke, Mauer umschlossen) nicht nur vorübergehend abzustellen. | H.1.6, Seite 59 |
| Ausschluss von Rennen, Rennstrecke und Fahrsicherheitstrainings | keine | Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf nicht für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Motorsport-Rennstrecken | A.2.9.2, Seite 27 |
| Fahren ohne passende Fahrerlaubnis (Klasse A, A1, A2): Folgen | ja | Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. | D.1.1.3, Seite 49 |
| Obliegenheiten vor dem Schadenfall | ja | Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. | D.1.1.3, Seite 49 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefristen, Polizei bei Diebstahl) | ja | Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen. | E.1.1.1, Seite 50 |
| Regress gegen den Fahrer bei Obliegenheitsverletzung (Höchstbetrag) | ja, bis 5.000 € | Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 Euro beschränkt. | D.2.3, Seite 50 |
| Laufzeit und Kündigung (Jahresvertrag, Kündigung nach Schaden) | ja | Sie können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht. | G.2.1, Seite 55 |
| Weitere Ausschlüsse (Krieg, Kernenergie, Vorsatz, Beschlagnahme) | ja | Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. | A.2.9.4, Seite 26 |

## Volltext der Bedingungen: pnb ki 3 02 009 1 0035 0 09 2024 510 100 kib kfz privat gewerbe cd version

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Kundeninformation
Kfz-Versicherung
Privat / Gewerbe


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                            Kundeninformation
                            Kfz-Versicherung Privat / Gewerbe
                            Stand 09.2024


                            Diese Kundeninformation gibt Ihnen einen Überblick über die Vertragsbestimmungen.
                            • Teil A. enthält die Allgemeinen Vertragsinformationen
                            • Teil B. enthält die Vertragsgrundlagen für den von Ihnen beantragten Versicherungsschutz.
                               Details dazu finden Sie in Ihrem Antrag und in Ihrem Versicherungsschein.


                            Inhaltsverzeichnis

                            A. Allgemeine Vertragsinformationen

                            1.   Versicherer
                            2.   Beitragszahlung
                            3.   Abschluss und Beginn von Versicherungsverträgen
                            4.   Widerrufsrecht
                            5.   Laufzeit und ordentliche Kündigung des Vertrags
                            6.   Recht und Gerichtsstand
                            7.   Sprache
                            8.   Beschwerden und Streitigkeiten
                            9.   Hinweise zum Datenschutz

                            B. Vertragsgrundlagen

                            •    Allgemeine Versicherungsbedingungen Kfz-Versicherung (AKB) – Stand 09.2024
                            •    Besondere Bedingungen für das Plus-Paket-Kfz-Haftpflicht bei Krädern, Pkw, Campingfahrzeugen und
                                 Lkw bis 3,5 t (Lieferwagen) – Stand 09.2024
                            •    Besondere Bedingungen für das Plus-Paket-Kasko bei Pkw und Campingfahrzeugen – Stand 09.2024
                            •    Besondere Bedingungen Zusatzversicherung von Brems-, Betriebs- und reinen Bruchschäden
                                 – Stand 09.2018
                            •    Sonderbedingung zur Kfz-Haftpflichtversicherung für versicherungspflichtige Arbeitsmaschinen
                                 (außer Abschleppwagen) – Stand 09.2022
                            •    Besondere Bedingungen für den Autoschutzbrief von Nutzfahrzeugen – Stand 09.2024
                            •    Sonderbedingung für den Transport gefährlicher Güter – Stand 09.2022
3.02.009.1.0035.0 09.2026


                            Zugunsten einer besseren Lesbarkeit beziehen sich die verwendeten Personenbezeichnungen gleichermaßen auf alle Geschlechteridentitäten.


                                                                                                                                                     01.09.2026 I Seite 2 von 98

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Kundeninformation
Kfz-Versicherung Privat / Gewerbe
Stand 09.2024


A. Allgemeine Vertragsinformationen

1. Versicherer

Für Kunden der Provinzial Versicherung AG gilt:
Provinzial Versicherung Aktiengesellschaft
Ladungsfähige Anschrift: Provinzialplatz 1, 40591 Düsseldorf
Kontaktdaten der Ihren Vertrag verwaltenden Stelle:
Postanschrift: 48131 Münster
Hausanschrift: Provinzial-Allee 1, 48159 Münster
Tel. +49 251 219-0
service@provinzial.de
www.provinzial.de

Sitz der Gesellschaft: Düsseldorf;
Eingetragen beim Amtsgericht Düsseldorf unter der Nummer HRB 41241;
Steuernummer 106 5770 1127

Für Kunden der Provinzial Nord Brandkasse AG gilt:
Provinzial Nord Brandkasse Aktiengesellschaft
Postanschrift: 24097 Kiel
Hausanschrift: Sophienblatt 33, 24114 Kiel
Tel. +49 431 603-0
service@provinzial.de
www.provinzial.de

Sitz der Gesellschaft: Kiel;
Eingetragen beim Amtsgericht Kiel unter der Nummer HRB 5704;
Steuernummer 5337 5914 0146

Für Kunden der Hamburger Feuerkasse Versicherungs-AG gilt:
Hamburger Feuerkasse Versicherungs-Aktiengesellschaft
Postanschrift: Postfach 102740, 20019 Hamburg
Hausanschrift: Kleiner Burstah 6–10, 20457 Hamburg
Tel. +49 40 30904-0
service@hamburger-feuerkasse.de
www.hamburger-feuerkasse.de

Sitz der Gesellschaft: Hamburg;
Eingetragen beim Amtsgericht Hamburg 66 unter der Nummer HRB 56097;
Steuernummer 5337 5914 0146

Unsere Hauptgeschäftstätigkeit ist der Betrieb aller Arten von Schaden- und Unfallversicherungen sowie die
Versicherung von Beistandsleistungen. Außerdem der Betrieb der Mit- und Rückversicherung; daneben die
Vermittlung von Versicherungsverträgen auch in Zweigen, die wir nicht selbst betreiben. Schließlich die Ver-
mittlung von sonstigen Finanzdienstleistungen im nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) zulässigen
Rahmen.


                                                                                       01.09.2026 I Seite 3 von 98

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Kundeninformation
Kfz-Versicherung Privat / Gewerbe
Stand 09.2024


2. Beitragszahlung

Versicherungsbeiträge werden in der Regel entsprechend der vereinbarten Periode gezahlt (monatlich,
vierteljährlich, halbjährlich, jährlich). Die zwischen Ihnen und uns festgelegte Zahlungsperiode finden Sie
in Ihrem Antrag und im Versicherungsschein.

Die vereinbarte Zahlungsperiode gibt an, wann der erste Beitrag fällig ist und in welchen regelmäßigen
Abständen die Folgebeiträge fällig werden.

Den ersten Beitrag zahlen Sie rechtzeitig, wenn Sie diesen unverzüglich begleichen, also spätestens inner-
halb von zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins. Wenn ein fester Zahlungstermin im Versiche-
rungsschein angegeben ist, zahlen Sie zu diesem Termin.

Sie haben Ihre Zahlungsverpflichtung erfüllt, sobald Sie die Zahlung bewirkt haben. Beim Lastschriftverfah-
ren tritt die Erfüllung ein, wenn wir Ihr Konto wirksam belastet haben. Wenn eine Abbuchung von dem ange-
gebenen Konto nicht möglich ist, können Kosten für die Rücklastschrift anfallen. Diese können wir Ihnen in
Rechnung stellen.


3. Abschluss und Beginn von Versicherungsverträgen

Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. Dies geschieht in der
Regel durch Zugang des Versicherungsscheins oder einer Annahmebestätigung bei Ihnen. An Ihren Antrag
sind Sie einen Monat lang gebunden.

Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt. Voraussetzung ist
die rechtzeitige Zahlung des ersten Beitrags.

Details zum Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes finden Sie in den Versicherungs-
bedingungen des zugrunde liegenden Vertrags.


                                                                                         01.09.2026 I Seite 4 von 98

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 4. Widerrufsrecht

                                            Widerrufsbelehrung

                                             Abschnitt 1
                       Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise

                                               Widerrufsrecht

 Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in
 Textform (z. B. Brief, E-Mail) widerrufen.
 Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen

 •   der Versicherungsschein,
 •   die Vertragsbestimmungen,
     einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen,
     diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
 •   diese Belehrung,
 •   das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
 •   und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen

 jeweils in Textform zugegangen sind.

 Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
 Der Widerruf ist zu richten an:

 Für Kunden der Provinzial Versicherung AG:
 Provinzial Versicherung Aktiengesellschaft
 Ladungsfähige Anschrift: Provinzialplatz 1, 40591 Düsseldorf
 Ihren Widerruf richten Sie bitte an folgende, Ihren Vertrag verwaltende, Stelle:
 Provinzial-Allee 1, 48159 Münster
 service@provinzial.de

 Für Kunden der Provinzial Nord Brandkasse AG:
 Provinzial Nord Brandkasse Aktiengesellschaft
 Sophienblatt 33, 24114 Kiel
 service@provinzial.de

 Für Kunden der Hamburger Feuerkasse Versicherungs-AG:
 Hamburger Feuerkasse Versicherungs-Aktiengesellschaft
 Kleiner Burstah 6–10, 20457 Hamburg
 service@hamburger-feuerkasse.de

                                            Widerrufsfolgen
 Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und haben Sie hierzu ausdrück-
 lich zugestimmt, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versi-
 cherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil
 der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufs-
 erklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen
 Betrag, der wie folgt ermittelt wird: Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestand, multi-
 pliziert mit – je nach vereinbarter Zahlungsperiode – 1/360 des Jahresbeitrags bzw. 1/180 des Halb-
 jahresbeitrags bzw. 1/90 des Vierteljahresbeitrags bzw. 1/30 des Monatsbeitrags. Sie dürfen in
 diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines
 Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten.


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 Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame
 Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.

 Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist
 beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der
 Widerrufserklärung.

 Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrages wirksam ausgeübt, so sind
 Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebun-
 den. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag
 aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Ver-
 einbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Ihnen dürfen durch die Ausübung
 des Widerrufsrechts keine Kosten entstehen.


                                       Besondere Hinweise
 Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.

 Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen
 als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

 Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss.

 Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online ausüben.
 Für Kunden der Provinzial Versicherung AG und der Provinzial Nord Brandkasse AG unter:
 https://www.provinzial.de/widerruf
 Für Kunden der Hamburger Feuerkasse Versicherungs-AG unter:
 www.hamburger-feuerkasse.de/widerruf
 Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger
 (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der
 Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.


                                                    Abschnitt 2

               Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen

 Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die
 Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:

                         Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
 Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen
 werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die
 zugehörige Registernummer;

 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung
 zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen
 oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung
 der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen
 die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;

 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;


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 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und
 Fälligkeit der Leistung des Versicherers;

 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei
 die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbstständige Versi-
 cherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu
 den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;

 6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;

 7. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gül-
 tigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;

 8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und
 des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden
 sein soll;

 9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der
 Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären
 ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des
 Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestim-
 mungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen
 einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;

 10.
 a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
 b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;

 11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen
 einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmun-
 gen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer
 hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;

 12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehun-
 gen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt;

 13. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare
 Recht oder über das zuständige Gericht;

 14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Unterabschnitt genannten Vorab-
 informationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer
 Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen;

 15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
 und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen,
 dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;

 16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei
 dieser Aufsichtsbehörde.

 Ende der Widerrufsbelehrung


                                                                                         01.09.2026 I Seite 7 von 98

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5. Laufzeit und ordentliche Kündigung des Vertrags

Sie haben eine Versicherung für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen. Dieser Zeitraum ist
im Antrag und Versicherungsschein angegeben. Eine Kündigung ist erstmals zum Ende dieses Zeit-
raums für Sie und für uns möglich.

Anschließend verlängert sich der Vertrag, wenn vereinbart, von Jahr zu Jahr. Ein Kündigungsrecht
besteht dann für beide Vertragsparteien jeweils zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres.

Die Kündigungsfrist ist für beide Vertragsparteien gleich. Sie darf nicht weniger als einen und nicht
mehr als drei Monate betragen.

Einzelheiten und besondere Kündigungsrechte sind in den Versicherungsbedingungen Ihres
Vertrags festgelegt.


6. Recht und Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht.

Sie können Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag geltend machen
• entweder bei dem Gericht Ihres Wohnsitzes,
• oder bei dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz örtlich zuständig ist.

Unsere Ansprüche können wir bei dem Gericht geltend machen, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist.
Wenn Sie den Versicherungsvertrag für einen Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abgeschlossen haben, können
wir alternativ auch das Gericht des Ortes anrufen, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebes
befindet.


7. Sprache

Wir schreiben und sprechen in deutscher Sprache.


8. Beschwerden und Streitigkeiten

Falls Sie mit einer Entscheidung nicht einverstanden sind, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
Unser Ziel ist es, eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden. Erzielen wir auf dem direkten Wege keine
Einigung, haben Sie folgende Möglichkeiten:

a. Versicherungsombudsmann e. V.
Postanschrift: Postfach 08 06 32, 10006 Berlin
Tel. +49 800 369-6000
Fax +49 800 369-9000
beschwerde@versicherungsombudsmann.de
www.versicherungsombudsmann.de

Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende
Schlichtungsstelle für außergerichtliche Streitbeilegungen. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungs-
verfahren teilzunehmen.


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b. Versicherungsaufsicht
Sie können sich außerdem an die für uns zuständige Aufsichtsbehörde wenden:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Bereich Versicherungen
Postanschrift: Postfach 1253, 53002 Bonn
Hausanschrift: Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn
Tel. +49 800 2100-500
poststelle@bafin.de
www.bafin.de

c. Rechtsweg
Selbstverständlich können Sie auch den Rechtsweg einschlagen.
Der Versicherungsombudsmann ist eine anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle. Seine Aufgabe besteht
darin, Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten beizulegen.


9. Hinweise zum Datenschutz

Wir verarbeiten personenbezogene Daten im Einklang mit den Bestimmungen, der Europäischen Daten-
schutzgrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz. Die aktuellen Datenschutzhinweise finden Sie
in einem gesonderten Dateianhang.

Sie können sie auch jederzeit schriftlich von uns anfordern oder unserer Internetseite unter folgenden Links
entnehmen:

Für Kunden der Provinzial Versicherung AG:
www.provinzial.de/datenschutz

Für Kunden der Provinzial Nord Brandkasse AG:
www.provinzial.de/datenschutz

Für Kunden der Lippische Landesbrandversicherung AG:
www.lippische.de/datenschutz

Für Kunden der Hamburger Feuerkasse Versicherungs-AG:
www.hamburger-feuerkasse.de/datenschutz

Für Kunden der Provinzial Lebensversicherung AG:
www.provinzial-konzern.de/datenschutz


                                                                                       01.09.2026 I Seite 9 von 98

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B.      Vertragsgrundlagen

Für den von Ihnen gewünschten Versicherungsschutz gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
Kfz-Versicherung (AKB) – Stand 09.2024 und, sofern vereinbart:

•    Besondere Bedingungen für das Plus-Paket-Kfz-Haftpflicht bei Krädern, Pkw, Campingfahrzeugen und
     Lkw bis 3,5 t (Lieferwagen) – Stand 09.2024
•    Besondere Bedingungen für das Plus-Paket-Kasko bei Pkw und Campingfahrzeugen – Stand 09.2024
•    Besondere Bedingungen Zusatzversicherung von Brems-, Betriebs- und reinen Bruchschäden
     – Stand 09.2018
•    Sonderbedingung zur Kfz-Haftpflichtversicherung für versicherungspflichtige Arbeitsmaschinen (außer
     Abschleppwagen) – Stand 09.2022
•    Besondere Bedingungen für den Autoschutzbrief von Nutzfahrzeugen – Stand 09.2024
•    Sonderbedingung für den Transport gefährlicher Güter – Stand 09.2022

In den Versicherungsbedingungen finden Sie ausführliche Informationen zu allen für unser Vertragsverhält-
nis wichtigen Themen.

Sollte Sie noch mehr interessieren, nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf. Wir haben Zeit für Sie.


Allgemeine Versicherungsbedingungen
Kfz-Versicherung (AKB)
Stand 09.2024

Sämtliche Personenbezeichnungen in den AKB gelten gleichermaßen für männliche, weibliche und anderweitige
Geschlechter.

Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner.

Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags folgende Versicherungsarten:

•    Kfz-Haftpflichtversicherung (A.1)
•    Kaskoversicherung (A.2)
•    Autoschutzbrief (A.3)
•    Kfz-Unfallversicherung (A.4)
•    Fahrerschutzversicherung (A.5)
•    Kfz-Umweltschadenversicherung (A.6)

Diese Versicherungen werden mit Ausnahme der Kfz-Umweltschadenversicherung als jeweils rechtlich
selbstständige Verträge abgeschlossen.

Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welche Versicherungen Sie für Ihr Fahrzeug abgeschlossen
haben.

Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.

Diese Bestimmungen gelten nicht für Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen.


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Inhaltsverzeichnis

A.      Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung?

A.1.    Kfz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen
A.1.1   Was ist versichert?
A.1.2   Wer ist versichert?
A.1.3   Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)?
A.1.4   In welchen Ländern besteht der Versicherungsschutz?
A.1.5   Was ist nicht versichert?

A.2. Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug
A.2.1 Was ist versichert?
A.2.2 Welche Ereignisse sind versichert?
A.2.3 Wer ist versichert?
A.2.4 In welchen Ländern besteht der Versicherungsschutz?
A.2.5 Was zahlen wir im Schadenfall?
A.2.6 Sachverständigenverfahren bei Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe
A.2.7 Fälligkeit unserer Zahlung
A.2.8 Können wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind?
A.2.9 Was ist nicht versichert?
A.2.10 Zusätzlicher Versicherungsschutz für Akkumulatoren von Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und
       Selbstfahrervermiet-Pkw), die aufgrund ihrer Antriebsart berechtigt sind, ein E im amtlichen Kennzei-
       chen zu führen (Elektro-Pkw)
A.2.11 Verpflichtung Dritter bei Akkumulatoren

A.3. Autoschutzbrief – Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung
A.3.1 Was ist versichert?
A.3.2 Wer ist versichert?
A.3.3 Versicherte Fahrzeuge
A.3.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
A.3.5 Hilfe bei Panne oder Unfall
A.3.6 Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab 50 km Entfernung
A.3.7 Fahrzeugschlüsselservice ab 50 km Entfernung
A.3.8 Hilfe bei Krankheit, Verletzung, Tod oder Notlagen auf einer Reise ab 50 km Entfernung
A.3.9 Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise
A.3.10 Was ist nicht versichert?
A.3.11 Anrechnung ersparter Aufwendungen
A.3.12 Verpflichtung Dritter

A.4. Kfz-Unfallversicherung – wenn Insassen verletzt oder getötet werden
A.4.1 Was ist versichert?
A.4.2 Wer ist versichert?
A.4.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
A.4.4 Welche Leistungen umfasst die Kfz-Unfallversicherung?
A.4.5 Leistung bei Invalidität
A.4.6 Krankenhaustagegeld
A.4.7 Leistung bei Todesfall
A.4.8 Was passiert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammentreffen?
A.4.9 Fälligkeit
A.4.10 Zahlung für eine mitversicherte Person
A.4.11 Was ist nicht versichert?

A.5. Fahrerschutzversicherung – wenn der Fahrer verletzt oder getötet wird
A.5.1 Was ist versichert?
A.5.2 Wer ist versichert?


                                                                                       01.09.2026 I Seite 11 von 98

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A.5.3   Versicherte Fahrzeuge
A.5.4   In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
A.5.5   Was leisten wir in der Fahrerschutzversicherung?
A.5.6   Fälligkeit, Zahlung für eine mitversicherte Person
A.5.7   Was ist nicht versichert?

A.6.    Kfz-Umweltschadenversicherung – wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug die Umwelt schädigen
A.6.1   Was ist versichert?
A.6.2   Wer ist versichert?
A.6.3   Versicherungssumme und Höchstzahlung
A.6.4   In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
A.6.5   Was ist nicht versichert?

B.      Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz

B.1.    Wann beginnt der Versicherungsschutz?
B.2.    Vorläufiger Versicherungsschutz

C.      Beitragszahlung

C.1.    Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags
C.2.    Zahlung des Folgebeitrags
C.3.    Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel
C.4.    Zahlungsperiode
C.5.    Beitragspflicht bei Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversicherung
C.6.    Beitrag bei kurzfristigen Verträgen
C.7.    Zahlung per SEPA-Lastschriftmandat

D.      Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Folgen einer Pflichtverletzung

D.1.    Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs?
D.1.1   Bei allen Versicherungsarten
D.1.2   Zusätzlich in der Kfz-Haftpflicht- und Kfz-Umweltschadenversicherung
D.1.3   Zusätzlich in der Fahrerschutzversicherung

D.2.    Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?

E.      Ihre Pflichten im Schadenfall und Folgen einer Pflichtverletzung

E.1.    Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall?
E.1.1   Kfz-Haftpflicht-, Kasko und Kfz-Unfallversicherung, Autoschutzbrief, Fahrerschutzversicherung
E.1.2   Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
E.1.3   Zusätzlich in der Kaskoversicherung
E.1.4   Zusätzlich beim Autoschutzbrief
E.1.5   Zusätzlich in der Kfz-Unfallversicherung
E.1.6   Zusätzlich in der Fahrerschutzversicherung
E.1.7   Zusätzlich in der Kfz-Umweltschadenversicherung

E.2.    Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?

F.      Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen

F.1.    Pflichten mitversicherter Personen
F.2.    Ausübung der Rechte
F.3.    Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen


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G.     Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs, Wagniswegfall

G.1.   Wie lange läuft der Versicherungsvertrag?
G.2.   Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen?
G.3.   Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen?
G.4.   Kündigung einzelner Versicherungsarten
G.5.   Zugang der Kündigung
G.6.   Beitragsabrechnung nach Kündigung
G.7.   Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten?
G.8.   Wagniswegfall (z. B. durch Fahrzeugverschrottung)

H.     Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen

H.1.   Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten?
H.2.   Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen?
H.3.   Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen

I.     Schadenfreiheitsrabatt-System

I.1.   Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen)
I.2.   Ersteinstufung
I.3.   Jährliche Neueinstufung
I.4.   Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf?
I.5.   Wie Sie eine Rückstufung vermeiden können
I.6.   Übernahme eines Schadenverlaufs
I.7.   Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs
I.8.   Auskünfte über den Schadenverlauf

J.     Beitragsänderungen aufgrund tariflicher Maßnahmen

J.1.   Beitragsänderung
J.2.   Änderung der Tarifstruktur
J.3.   Kündigungsrecht
J.4.   Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs in der Kfz-Haftpflichtversicherung

K.     Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands

K.1.   Änderung des Schadenfreiheitsrabatts
K.2.   Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung
K.3.   Änderung der Regionalklasse wegen Wohnsitzwechsels
K.4.   Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung
K.5.   Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs

L.     Gerichtsstände

L.1.   Wenn Sie uns verklagen
L.2.   Wenn wir Sie verklagen
L.3.   Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

M.     Bedingungsänderung

M.1.   In welchen Fällen dürfen wir die Bedingungen ändern?
M.2.   Wirksamkeitsvoraussetzungen


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Anhang 1: Tabellen zum Schadenfreiheits-Rabatt-System
     1 Pkw
     2 Krafträder, Leichtkrafträder, Trikes und Quads
     3 Campingfahrzeuge
     4 Taxen, Mietwagen, Lkw bis 3,5 t (Lieferwagen), Lkw über 3,5 t, Zugmaschinen, landwirt-
        schaftliche Zugmaschinen, Krankenwagen, Leichenwagen, Kraftomnibusse, Abschlepp-
        wagen, Stapler, Pferde-, Tauben- und Bootstransporter

Anhang 2: entfällt

Anhang 3: entfällt

Anhang 4: entfällt

Anhang 5: Berufsgruppen (Tarifgruppen)
     1 Berufsgruppe A
     2 Berufsgruppe B
     3 Berufsgruppe D
     4 Berufsgruppe F
     5 Tarifgruppen R und N

Anhang 6: Art oder Verwendung von Fahrzeugen (in alphabetischer Reihenfolge)
     • Campingfahrzeuge und -anhänger
     • Gewerblicher Güterverkehr
     • Kraftomnibusse
     • Krafträder
     • Landwirtschaftliche Zugmaschinen und Anhänger
     • Leasingfahrzeuge
     • Leichtkrafträder
     • Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse (Lieferwagen)
     • Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse
     • Mietwagen
     • Pkw
     • Quads
     • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
     • Selbstfahrervermietfahrzeuge
     • Stapler
     • Taxen
     • Trikes
     • Umzugsverkehr
     • Wechselaufbauten
     • Werkverkehr
     • Zugmaschinen


                                                                                   01.09.2026 I Seite 14 von 98

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A.     Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung?

A.1.   Kfz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen

A.1.1 Was ist versichert?

Sie haben mit Ihrem Fahrzeug einen Anderen geschädigt
A.1.1.1 Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs
a) Personen verletzt oder getötet werden,
b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen,
c) Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden
    mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden),
und deswegen gegen Sie oder uns Schadenersatzansprüche aufgrund von Haftpflichtbestimmungen des
Bürgerlichen Gesetzbuches oder des Straßenverkehrsgesetzes oder aufgrund gesetzlicher Haftpflicht-
bestimmungen des Privatrechts geltend gemacht werden. Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem
Fahren z. B. Beispiel das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen.

Begründete und unbegründete Schadenersatzansprüche
A.1.1.2 Sind Schadenersatzansprüche begründet, leisten wir Schadenersatz in Geld.

A.1.1.3 Sind Schadenersatzansprüche unbegründet, wehren wir diese auf unsere Kosten ab. Dies gilt auch,
soweit Schadenersatzansprüche der Höhe nach unberechtigt sind.

Regulierungsvollmacht
A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu
erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen
Ermessens abzugeben.

Mitversicherung von Anhängern, Aufliegern und abgeschleppten Fahrzeugen
A.1.1.5 Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Ver-
sicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten
Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungs-
schutz besteht.
Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug
während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet.

Führen fremder gemieteter Fahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung)
A.1.1.6 Der Versicherungsschutz umfasst Schäden, die Sie, mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende
Personen oder Ihre in der Ausbildung befindlichen Kinder (bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres), die
außerhalb ihres Haushaltes wohnen, als Fahrer auf einer Auslandsreise verursachen.
Dies gilt für Unfälle mit einem vorübergehend gemieteten, versicherungspflichtigen Pkw, Kraftrad, Trike,
Quad oder Campingfahrzeug.
Der Versicherungsschutz gilt auch für Leichtkrafträder und Fahrzeuge, die in Deutschland ein Versicherungs-
kennzeichen führen müssten.
Als Ausland gilt der Geltungsbereich nach A.1.4.1 Satz 1 mit Ausnahme Deutschlands. Mietzeiten von mehr
als drei Monaten gelten nicht als vorübergehend.
Dies gilt nur, wenn sich Ihre Haftpflichtversicherung auf privat genutzte zugelassene Pkw, Krafträder, Trikes,
Quads oder Campingfahrzeuge bezieht.
Kein Versicherungsschutz besteht, soweit aus einer für das gemietete Fahrzeug abgeschlossenen Haft-
pflichtversicherung Deckung besteht.

A.1.2 Wer ist versichert?
Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen):
• den Halter des Fahrzeugs,
• den Eigentümer des Fahrzeugs,
• den Fahrer des Fahrzeugs,


                                                                                       01.09.2026 I Seite 15 von 98

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•  die Technische Aufsicht für Fahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion,
•  den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten
   Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet,
• Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstli-
   che Zwecke gebraucht wird,
• den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des
   versicherten Fahrzeugs tätig ist,
• den Halter, Eigentümer, Fahrer, die Technische Aufsicht, den Beifahrer und Omnibusschaffner eines nach
   A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs,
• berechtigte Insassen (siehe A.4.2.4), soweit nicht anderweitig Haftpflichtversicherungsschutz besteht
   und es sich um ein als Pkw oder Campingfahrzeug zugelassenes Fahrzeug handelt.
Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben.

A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)?

Höchstzahlung
A.1.3.1 Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-,
Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende
Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungs-
summen können Sie dem Versicherungsschein entnehmen.

Übersteigen der Versicherungssummen
A.1.3.2 Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den
Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem
Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen.

A.1.4 In welchen Ländern besteht der Versicherungsschutz?

Versicherungsschutz in Europa und in der EU
A.1.4.1 Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen
Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.
Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungs-
umfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags.

Internationale Versicherungskarte (ehemals Grüne Karte)
A.1.4.2 Haben wir Ihnen eine internationale Versicherungskarte ausgehändigt, erstreckt sich Ihr Versiche-
rungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder,
soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gilt A.1.4.1
Satz 2.

A.1.5 Was ist nicht versichert?

Vorsatz
A.1.5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen.

Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
A.1.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motor-
sportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und
Demonstrationen, wenn
• das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und
• für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maßgabe des § 5d des
    Pflichtversicherungsgesetzes besteht.

Hinweis
Die Teilnahme an Motorsportveranstaltungen / -aktivitäten, die nicht die obigen Voraussetzungen erfüllen
und die Teilnahme an behördlich nicht genehmigten Rennen, stellen eine Verletzung Ihrer Pflichten nach


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D.1.2.2 bzw. D.1.2.3 dar.

Beschädigungen des versicherten Fahrzeugs
A.1.5.3 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen
des versicherten Fahrzeugs.

Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen
A.1.5.4 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen
• eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder Aufliegers.
• eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein betriebsunfähiges Fahr-
zeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung ohne gewerbliche Absicht abgeschleppt wird und dabei am abge-
schleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden.

Beschädigung von beförderten Sachen
A.1.5.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung
oder Abhandenkommens von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden.
Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich
führen (z. B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung (z. B. mit
einem Taxi oder Bus) dienen, besteht außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen zum persönli-
chen Gebrauch üblicherweise mit sich führen (z. B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz
besteht für Sachen unberechtigter Insassen.

Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person
A.1.5.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person
Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versicherungsschutz
besteht jedoch für Personenschäden, wenn Sie z. B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden.

Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen
A.1.5.7 Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch die Nichteinhaltung von
Liefer- und Beförderungsfristen entstehen.

Vertragliche Ansprüche
A.1.5.8 Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder beson-
derer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.

Schäden durch Kernenergie
A.1.5.9 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

Embargos
A.1.5.10 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und
solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktio-
nen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von
Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
entgegenstehen.

A.2.   Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug

A.2.1 Was ist versichert?

Ihr Fahrzeug
A.2.1.1 Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Totalschaden, Zerstörung, Verlust oder Beschädigung infolge eines
Ereignisses nach A.2.2.1 (Teilkasko) oder A.2.2.2 (Vollkasko).


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Mitversicherte Teile und nicht versicherbare Gegenstände
A.2.1.2 Versichert sind auch die unter A.2.1.2.1 bis A.2.1.2.4 als mitversichert aufgeführten Fahrzeugteile und
als mitversichert aufgeführtes Fahrzeugzubehör, sofern sie straßenverkehrsrechtlich zulässig sind (mitver-
sicherte Teile). Bei Totalschaden, Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von mitversicherten Teilen gelten
die nachfolgenden Regelungen in A.2 entsprechend, soweit nichts anderes geregelt ist.

Werksseitig eingebaute Teile
A.2.1.2.1 Ohne Mehrbeitrag mitversichert sind alle Fahrzeug- und Zubehörteile, die werksseitig in das Fahr-
zeug eingebaut oder werksseitig durch entsprechende Halterung mit diesem fest verbunden wurden.
Aufbauten und Ausstattungen (A.2.1.2.3) sowie Spezialaufbauten und -ausrüstungen (A.2.1.2.4) sind unab-
hängig davon nur unter den dort genannten Voraussetzungen mitversichert.

Sonstiges Zubehör
A.2.1.2.2 Eingeschlossen
a) ist auch Zubehör, das aufgrund gesetzlicher Bestimmungen mitgeführt werden muss und diesen ent-
    spricht,
b) ist auch Zubehör, das der Pannenhilfe oder ausschließlich der Unfallaufnahme dient, bis zu einem Wert
    von 100 Euro,
c) sind auch Schutzhelme (auch mit Wechselsprechanlage), solange sie bestimmungsgemäß gebraucht wer-
    den oder mit dem abgestellten Fahrzeug so fest verbunden sind, dass ein unbefugtes Entfernen ohne
    Anwendung von mechanischer Gewalt nicht möglich ist,
d) sind auch
    – ein zusätzlicher Satz Räder mit Winter- oder Sommerbereifung,
    – ein Dach- / Deichsel- / Heckträger,
    – eine abnehmbare Anhängerkupplung,
    – ein Hardtop,
    – eine Dachbox (auch Dachzeltbox),
    – Schneeketten,
    – Kindersitze,
    – herausnehmbare Sitze und Sitzbänke,
    – Ladekabel / mobile Ladestation von Elektrofahrzeugen,
    – Ladekarte von Elektrofahrzeugen,
    – Vorzelte bei Campingfahrzeugen und Wohnwagenanhängern (auch sogenannte Sackmarkisen für
       die Kederschiene),
    – Planen und Gestelle für Planen (Spriegel),
    sofern sie fest am Fahrzeug angebaut sind oder unter Verschluss verwahrt werden.

Darüber hinaus sind auch Betriebsmittel (z. B. Öl, Kühlflüssigkeit) bis 150 Euro versichert.

Aufbauten und Ausstattungen
A.2.1.2.3 Bei Lkw, Zugmaschinen und Anhängern / Aufliegern sind das Fahrgestell sowie die nachstehenden
Aufbauten und Ausstattungen versichert, sofern sie im Antrag angegeben wurden:
– offener oder geschlossener Kasten
– Pritsche sowie Plane und Spriegel
– Tankaufbau
– Siloaufbau
– Isolieraufbau sowie Klimaaggregat
– Betonliefermischaufbau
– kippbare Ladefläche
– Ladegerät (z. B. Ladebordwand, Ladekran, Frontlader)
– Ausbringvorrichtungen (z. B. beim Güllefass)
– Absetz- / Abrollvorrichtung für austauschbare Ladungsträger
Bei Mähdreschern sind auch das Schneidwerk und der dafür vorgesehene nicht zulassungspflichtige Trans-
portanhänger im unverbundenen Zustand mitversichert, sofern sie entweder unter Verschluss verwahrt wer-
den oder gegen Entwendung gesichert sind. Zulassungspflichtige Transportanhänger sind eigenständig zu
versichern. Bei landwirtschaftlichen Anhängern sind auch die Ausbringvorrichtungen, die nicht mit dem


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Anhänger verbunden sind, versichert, sofern sie entweder unter Verschluss verwahrt werden oder gegen Ent-
wendung gesichert sind.

Nachträglich angebaute, straßenverkehrsrechtlich zugelassene Fahrzeug- und Zubehörteile / Spezialaufbau-
ten und -ausrüstungen
A.2.1.2.4 Für nachträglich eingebaute oder mit dem Fahrzeug dauerhaft verbundene Fahrzeug- und Zubehör-
teile sowie andere Spezialaufbauten / -ausrüstungen, soweit sie nicht unter A.2.1.2.2 oder A.2.1.2.3 fallen, ist
die Entschädigung auf maximal 15.000 Euro pro Schadenfall beschränkt. Der über diesen Betrag hinausge-
hende Mehrwert ist abhängig vom Gesamtneuwert gegen Zuschlag versicherbar. Bis zur genannten Wert-
grenze verzichten wir auf eine Kürzung der Entschädigung wegen Unterversicherung.
Bei Campingfahrzeugen, Wohnanhängern, Arbeitsmaschinen (auch landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen)
und Sonderwagnissen sind nachträglich eingebaute oder mit dem Fahrzeug dauerhaft verbundene Fahrzeug-
und Zubehörteile sowie andere Spezialaufbauten / -ausrüstungen, soweit sie nicht unter A.2.1.2.2 fallen, nur
versichert, wenn sie im Antrag zum Gesamtneuwert mit angegeben wurden.

Nicht versicherbare Gegenstände
A.2.1.2.5 Nicht kaskoversicherbar sind Sachen, die nicht als reine Fahrzeug- und Zubehörteile anzusehen
sind. Dies sind insbesondere Gegenstände, deren Nutzung nicht ausschließlich dem Gebrauch des versicher-
ten Fahrzeugs dienen. Hierzu gehören z. B.
• Bekleidung
• Ton- und Datenträger jeglicher Art, mobile Navigationssysteme und mobile Multimediageräte
• Mobiltelefone einschließlich deren Installation, Halterung und nicht fest eingebaute Freisprecheinrich-
    tungen von Mobiltelefonen
• Ladestationen von Elektrofahrzeugen, die fest mit einem Gebäude oder Grundstück verbunden sind
• landwirtschaftliche Anbaugeräte (z. B. Pflug, Sämaschine, Egge)
• sonstige Anbaugeräte (z. B. Salzstreuer, Schneeschild, Kehrmaschine)

A.2.2 Welche Ereignisse sind versichert?
A.2.2.1 Welche Ereignisse sind in der Teilkasko versichert?
Versicherungsschutz besteht bei Totalschaden, Zerstörung, Verlust oder Beschädigung des Fahrzeugs ein-
schließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:

Brand und Explosion
A.2.2.1.1 Versichert sind Brand und Explosion.
Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist
oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und
Sengschäden.
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufen-
de Kraftäußerung. Nicht als Explosion gilt das Auslösen eines Airbags.

Entwendung
A.2.2.1.2 Versichert ist die Entwendung in nachfolgenden Fällen:
a) Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs aufgrund räuberischer Erpres-
    sung.
b) Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug weder zum Gebrauch in seinem eigenen
    Interesse, noch zur Veräußerung, noch unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird.
c) Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu
    gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtig-
    ten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter). Außerdem
    besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtig-
    ten steht (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige).

Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Lawinen, Erdrutsch, Erdsenkung, Erdbeben und Vulkanausbruch
A.2.2.1.3 Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung,
Lawinen, Erdrutsch, Erdsenkung, Erdbeben oder Vulkanausbruch auf das Fahrzeug.
• Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8.


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•   Lawinen sind an Berghängen oder Hausdächern niedergehende Eis- oder Schneemassen.
•   Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen (auch
    Schlammlawinen oder Murenabgang).
• Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen.
• Erbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im
    Erdinnern ausgelöst wird.
• Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lava-
    ergüssen, Ascheeruptionen oder dem Austritt von Gasen.
Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände
auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Natur-
gewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.

Zusammenstoß mit Tieren
A.2.2.1.4 Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren aller Art. Eine
Beschädigung der Lackierung wird jedoch nur ersetzt, wenn sie durch ein Ereignis erfolgt, das gleichzeitig
andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden bei dem versicherten Fahrzeug verursacht hat.

Glasbruch
A.2.2.1.5 Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Als Verglasung gelten Glas- und
Kunststoffscheiben (Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trennscheiben), Spiegelglas und Abdeckungen von
Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Infor-
mationssystemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.
Folgeschäden sind nicht versichert, ausgenommen die nachgewiesenen Kosten einer Innenreinigung des
Fahrzeugs bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro und die Kosten für den Ersatz von Plaketten und Auto-
bahnvignetten.

Kurzschlussschäden an der Verkabelung
A.2.2.1.6 Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss. Folgeschäden (u. a.
Schäden durch Überspannung) an direkt angrenzenden stromführenden Bauteilen (z. B. Lichtmaschine, Bat-
terie, Anlasser, Steuergeräte) sind bis zu einem Betrag von 5.000 Euro mitversichert.
Folgeschäden darüber hinaus sind nicht versichert.

Tierbiss
A.2.2.1.7 Versichert sind Schäden durch Tierbiss an Kabeln, Schläuchen, Leitungen, Dämmmaterial und Man-
schetten. Folgeschäden (u. a. Schäden durch Überspannung) sind bis zu einem Betrag von maximal 5.000 Euro
mitversichert.

Verlust der Fahrzeugschlüssel durch Einbruchdiebstahl oder Raub
A.2.2.1.8 Wir ersetzen die Kosten für den Austausch oder das Umcodieren der Tür- und Lenkradschlösser,
wenn die Fahrzeugschlüssel anlässlich eines Einbruchdiebstahls – nicht aus dem Fahrzeug – oder durch Raub
entwendet wurden. Gleiches gilt, wenn bei draht- oder schlüssellosen Zugangssystemen die Zugangsdaten
durch Dritte widerrechtlich beschafft werden.

A.2.2.2 Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert?
Versicherungsschutz besteht bei Totalschaden, Zerstörung, Verlust oder Beschädigung des Fahrzeugs ein-
schließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:

Ereignisse der Teilkasko
A.2.2.2.1 Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkasko nach A.2.2.1.

Unfall
A.2.2.2.2 Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich
mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.

Keine Unfallschäden sind deshalb insbesondere:
• Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang haben, z. B. Schäden an der


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    Bremsanlage oder an den Reifen.
•   Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs oder im Rahmen der bestim-
    mungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs eintreten, z. B. durch falsches Bedienen, falsches Betanken
    oder verrutschende Ladung.
•   Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Materialermüdung, Überbeanspruchung oder
    Abnutzung haben.
•   Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen, z. B.
    Rangierschäden am Zugfahrzeug durch den Anhänger. Dies gilt nicht bei ausschließlich privat genutzten
    Fahrzeugen.
•   Verwindungsschäden.
•   Tierbissschäden.

Mut- oder böswillige Handlungen
A.2.2.2.3 Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind,
das Fahrzeug zu gebrauchen. Als berechtigt sind insbesondere Personen anzusehen, die vom Verfügungsbe-
rechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wurden (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter) oder
in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten stehen (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder
Haushaltsangehörige).
Versichert sind auch Schäden am Fahrzeug durch einen Unfall, der durch eine Manipulation der Fahrzeugs-
oftware von einem unberechtigten Dritten (Hackerangriff) verursacht wurde, sowie Schäden durch mut- oder
böswillige Handlungen wegen eines unmittelbar gegen Ihr Fahrzeug gerichteten Hackerangriffes.

Transport auf einer Fähre oder einem Schiff
A.2.2.2.4 Versichert sind Schäden durch die Benutzung einer Fähre oder eines Schiffes bei folgenden
Gefahren:
• Strandung, Kollision oder Untergang der Fähre oder des Schiffes,
• Wassereinbruch in die Fähre oder das Schiff,
• Überbordgehen infolge schweren Unwetters,
• Aufopferung auf Anordnung des Kapitäns zur Rettung von Personen, Schiff oder Ladung (Havarie-grosse).
Außerdem ersetzen wir Beiträge der Havarie-grosse gemäß internationalem Seerecht bzw. anwendbarem
Frachtrecht mit Ausnahme der auf das Frachtgut entfallenden Beiträge. In diesen Fällen wird eine vereinbarte
Selbstbeteiligung nicht abgezogen. Ihre Ansprüche aus dem Havarie-grosse-Verfahren gehen auf uns über,
soweit sie nach A.2.5.1 oder A.2.5.3 entschädigt werden.

A.2.3 Wer ist versichert?
Der Schutz der Kaskoversicherung gilt für Sie und, wenn der Vertrag auch im Interesse einer weiteren Person
abgeschlossen ist, z. B. des Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs, auch für diese Person.

A.2.4 In welchen Ländern besteht der Versicherungsschutz?
Sie haben in Kasko Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropä-
ischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.

A.2.5 Was zahlen wir im Schadenfall?
Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Totalschaden, Zerstörung, Verlust oder Beschädigung des
Fahrzeugs. Sie gelten entsprechend auch für mitversicherte Teile, soweit nichts anderes geregelt ist.

A.2.5.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?

Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
A.2.5.1.1 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert
unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder
Zerstörung reparieren, gilt A.2.5.3.1.

Kaufwertentschädigung / Neupreisentschädigung und „Umweltprämie” bei Totalschaden, Zerstörung
oder Verlust
A.2.5.1.2a Wir zahlen bei Pkw und Campingfahrzeugen (ausgenommen Mietwagen, Taxen und


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Selbstfahrervermietfahrzeuge), die als Gebrauchtfahrzeug erworben wurden, den Kaufwert des Fahrzeugs
nach A.2.5.1.9 unter folgenden Voraussetzungen:
• Innerhalb von 18 Monaten nach Zulassung des Fahrzeugs auf Sie tritt, eine Zerstörung oder ein Verlust
    des Fahrzeugs ein oder die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung erreichen oder übersteigen
    80 Prozent des Kaufwertes und
• das Fahrzeug ist bei Eintritt des Schadenereignisses nicht älter als acht Jahre (ab Erstzulassungsdatum).
Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen.

A.2.5.1.2b Wir zahlen bei Pkw und Campingfahrzeugen (ausgenommen Mietwagen, Taxen und
Selbstfahrervermietfahrzeuge) den Neupreis nach A.2.5.1.8 unter folgenden Voraussetzungen:
• Innerhalb von 18 Monaten nach der Erstzulassung des Fahrzeugs tritt eine Zerstörung oder ein Verlust
    des Fahrzeugs ein oder die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung erreichen oder übersteigen
    80 Prozent des Neupreises und
• das Fahrzeug befindet sich bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen, der es als Neufahr-
    zeug unmittelbar vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat.
Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen. Zusätzlich erstatten wir die nachgewiesenen
Überführungskosten für ein Neufahrzeug bis zu einem Betrag von 750 Euro.

Haben Sie bei einem Pkw Anspruch auf den Neupreis, zahlen wir Ihnen zusätzlich eine „Umweltprämie“ von
2.000 Euro, wenn:
• das versicherte Fahrzeug über einen Verbrennungsmotor verfügt,
• Sie als Ersatzfahrzeug ein zulassungspflichtiges rein elektrisch betriebenes Fahrzeug erwerben und
• für dieses Ersatzfahrzeug eine Vollkasko bei uns abschließen.

A.2.5.1.3 Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Kaufwert- / Neupreisentschädi-
gung nur in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Gesamtentschädigung innerhalb von zwei Jahren nach
ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet
wird. Dies gilt auch für die „Umweltprämie” beim Erwerb eines rein elektrisch betriebenen Ersatzfahrzeugs.
Ein Anspruch auf Verzinsung der Entschädigung besteht in diesem Fall nach Ablauf von einem Monat ab
Nachweis der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung.

Abzug bei fehlender Wegfahrsperre im Falle eines Diebstahls
A.2.5.1.4 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust von Pkw, Taxen, Mietwagen, Campingfahrzeugen und
Selbstfahrervermiet-Pkw / -Campingfahrzeugen infolge Diebstahls vermindert sich die Entschädigung um
zehn Prozent. Wir verzichten auf den Abzug, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Diebstahls durch eine
selbstschärfende elektronische Wegfahrsperre gesichert war.
Die Regelung über die Selbstbeteiligung nach A.2.5.10 bleibt hiervon unberührt.

Was versteht man unter Totalschaden, Wiederbeschaffungswert, Restwert, Neupreis und Kaufwert?
A.2.5.1.5 Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen
Wiederbeschaffungswert übersteigen.

A.2.5.1.6 Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahr-
zeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen.

A.2.5.1.7 Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand. Der
Restwert wird auf dem überregionalen Markt unter Verwendung von Onlinebörsen ermittelt. Die Fahrzeug-
abholung erfolgt auf Kosten des Aufkäufers.

A.2.5.1.8 Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicher-
ten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt,
gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Empfehlung
des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe.

A.2.5.1.9 Kaufwert ist der rechnerisch ermittelte Wiederbeschaffungswert des Gebrauchtfahrzeugs in der
Ausstattung des versicherten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Zulassung auf Sie.


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A.2.5.2 GAP-Versicherung bei Leasing- und kreditfinanzierten Fahrzeugen

A.2.5.2.1 Falls besonders vereinbart und sofern nicht anderweitig versichert, ersetzen wir bei Totalschaden,
Zerstörung oder Verlust eines Leasing- oder kreditfinanzierten Fahrzeugs während der Laufzeit dieser Verträge
die Differenz aus dem offen stehenden Leasing- bzw. Kreditrestbetrag und dem Wiederbeschaffungswert des
Fahrzeugs. Dies gilt nicht im Falle einer Abrechnung nach A.2.5.3.1.b) oder wenn bei einem Elektrofahrzeug
ausschließlich der Akku geleast ist oder finanziert ist.

A.2.5.2.2 Der Leasing-Restbetrag ist die Summe aus der ab dem Zeitpunkt des Schadens ausstehenden abge-
zinsten Leasing-Raten, anteiliger Restrate, abgezinstem Leasing-Restwert und noch nicht verbrauchter Miet-
vorauszahlung. Nicht berücksichtigt werden vor Eintritt des Schadens fällig gewesene, nicht bezahlte Raten.
Die Leistung aus der GAP-Deckung gilt für Leasing-Verträge auf der Grundlage marktüblicher Fahrzeugwerte,
Zinsen und Laufzeiten. Full-Service-Segmente wie z. B. Wartung, Verschleißreparaturen, Reifen usw. fallen
nicht unter die GAP-Deckung. Bei Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung wird der Leasingrestbetrag um
den Aufwand für die Mehrkilometerleistung gekürzt, wenn die tatsächliche Kilometerleistung zum Schaden-
zeitpunkt die – anteilig für den Schadenmonat errechnete – vertraglich erlaubte Kilometerleistung übersteigt.

A.2.5.2.3 Der Kredit-Restbetrag ist die Summe aus ausstehenden abgezinsten Kreditraten und anteiliger
Restrate. Nicht berücksichtigt werden vor Eintritt des Schadenfalls fällig gewesene, nicht bezahlte Raten.
Das Darlehen muss nachweislich ausschließlich zur Finanzierung des Fahrzeugs aufgenommen worden sein.

A.2.5.2.4 Die Leistung aus der GAP-Deckung gilt für Leasing bzw. Kreditverträge auf der Grundlage markt-
üblicher Fahrzeugwerte, Zinsen und Laufzeiten.

A.2.5.2.5 Soweit Sie die in A.2.5.2.1 beschriebene Differenz durch Verstöße gegen Abreden aus dem Leasing-
bzw. Kreditvertrag (z. B. unzureichende Wartung des Fahrzeugs) vergrößert haben, wird diese Mehrforderung
von der GAP-Versicherung nicht erstattet.
Sie sind verpflichtet, uns vor Ausgleich der Forderung des Leasing- bzw. Kreditgebers zu informieren und uns
alle notwendigen Angaben zur Feststellung der Leistungshöhe zu machen. Alle erforderlichen Unterlagen
sind uns auf Verlangen vorzulegen.

A.2.5.2.6 Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen oder dem Leasing- bzw. Kreditgeber gegenüber aufgrund
eines Vertrages leistungspflichtig ist oder Sie eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen
beanspruchen können, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Wir sind bei einer Meldung zu diesem Ver-
trag zur Vorleistung verpflichtet.

A.2.5.3 Was zahlen wir bei Beschädigung?

Hinweis zur Möglichkeit einer nachhaltigen Reparatur
Sofern Sie an einer nachhaltigen Reparatur Ihres Fahrzeugs (z. B. Reparatur statt Austausch) interessiert sind,
nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Gemeinsam mit Ihnen würden wir dann prüfen, ob der Schaden für
eine nachhaltige Reparatur in einer Partnerwerkstatt geeignet ist.

Reparatur
A.2.5.3.1 Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgen-
den Obergrenzen:
a) Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, gilt:
    Wir zahlen die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.5.1.6,
    wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend
    A.2.5.3.1.b).
    Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs ersetzen wir nur bei Vorlage einer Rechnung
    (Ausnahme: Totalschäden).
b) Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird, gilt:
    Wir zahlen die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert
    verminderten Wiederbeschaffungswerts (siehe A.2.5.1.6 und A.2.5.1.7).


                                                                                       01.09.2026 I Seite 23 von 98

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Hinweis
Beachten Sie auch die Regelung zur Kaufwert- und Neupreisentschädigung in A.2.5.1.2 a) und b).
A.2.5.3.2 Entsorgungs- und Verbringungskosten sowie Zuschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung
von Ersatzteilen (UPE-Zuschläge) werden nur bei Nachweis ihres Entstehens durch Vorlage einer Rechnung
übernommen.

Abschleppen / Bergen
A.2.5.3.3 Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Bergen und / oder das Abschlep-
pen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt. Dabei darf einschließ-
lich unserer Leistungen wegen der Beschädigung des Fahrzeugs nach A.2.5.3.1 die Obergrenze nach A.2.5.3.1
a) oder b) nicht überschritten werden.

Abzug neu für alt bei Akkumulatoren (Akkus)
A.2.5.3.4 Die Entschädigungsleistung für Akkus von Fahrzeugen mit (ganz oder teilweise) elektrischer
Antriebsart richtet sich nach der Anzahl der Betriebsjahre des Akkus. Wir nehmen für jedes angefangene
Betriebsjahr einen Abzug „neu für alt“ von zehn Prozent vom Kaufpreis vor.

A.2.5.4 Kaskoversicherung mit Werkstattbindung

Was leisten wir im Rahmen unserer Kaskoversicherung mit Werkstattbindung?
A.2.5.4.1 Wenn Sie unsere Kaskoversicherung mit Werkstattbindung abgeschlossen haben (bei Elektrofahr-
zeugen nicht möglich), gelten hierfür die Bestimmungen der Kaskoversicherung, sofern in diesem Abschnitt
nichts anderes vereinbart ist. Im Falle eines Kaskoschadens an Ihrem Pkw übernehmen wir die Auswahl der
Reparaturwerkstatt.

Sie überlassen uns nicht die Auswahl der Reparaturwerkstatt
A.2.5.4.2 Wir übernehmen 85 Prozent der nach den Bestimmungen der Kaskoversicherung
erstattungsfähigen Reparaturkosten wenn
• Sie vor Reparaturfreigabe keinen Kontakt mit uns aufnehmen, wir deshalb die Werkstatt nicht auswählen
    können und die Reparatur in einer anderen Werkstatt durchgeführt wird, oder
• das Fahrzeug aus sonstigen Gründen, die Sie zu vertreten haben, nicht in einer von uns bestimmten, son-
    dern in einer anderen Werkstatt repariert wird.

Sie lassen nicht reparieren
A.2.5.4.3 Wird das Fahrzeug auf Ihren Wunsch hin nicht repariert, lassen wir auf unsere Kosten die Schaden-
höhe feststellen und ersetzen die nach den Bestimmungen der Kaskoversicherung erstattungsfähigen Repa-
raturkosten, wie sie bei Reparatur des Fahrzeugs in einer Werkstatt aus unserem Werkstattnetz entstanden
wäre. A.2.5.4.1 und A.2.5.4.2 gelten nicht.
Kommt es nachträglich noch zu einer Reparatur, stellt die von uns nach diesem Abschnitt berechnete Leis-
tung die Höchstentschädigung dar.

A.2.5.5 Sachverständigenkosten
Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr
zugestimmt haben.

A.2.5.6 Mehrwertsteuer
Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseiti-
gung tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung
besteht.

A.2.5.7 Zusätzliche Regelungen bei Entwendung

Wiederauffinden des Fahrzeugs
A.2.5.7.1 Wird das entwendete Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang der in Textform (z. B. E-Mail,
Brief) abgegebenen Schadenanzeige wieder aufgefunden, sind Sie zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflich-
tet. Voraussetzung ist, dass Sie das Fahrzeug innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstren-


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gungen wieder in Besitz nehmen können.

A.2.5.7.2 Wir zahlen die Kosten für die Rückholung des Fahrzeugs, wenn es in einer Entfernung von mehr als
50 km (Luftlinie) aufgefunden wird. Ersetzt werden die Kosten in Höhe einer Bahnfahrkarte 2. Klasse für Hin-
und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von 1.500 km (Bahnkilometer). Maßgeblich ist jeweils die Entfer-
nung vom regelmäßigen Standort des Fahrzeugs zum Fundort.

A.2.5.7.3 Haben wir die Versicherungsleistung wegen einer Pflichtverletzung (z. B. nach D.1.1, E.1.1 oder E.1.3
oder wegen grober Fahrlässigkeit nach A.2.9.1) gekürzt und wird das Fahrzeug wieder aufgefunden, gilt:
Ihnen steht ein Anteil am erzielbaren Veräußerungserlös nach Abzug der erforderlichen Kosten zu, die im
Zusammenhang mit der Rückholung und Verwertung entstanden sind. Der Anteil entspricht der Quote, um
die wir Ihre Entschädigung gekürzt haben.

A.2.5.7.4 Müssen Sie das Fahrzeug nicht zurücknehmen, weil die Monatsfrist bereits abgelaufen ist, werden
wir dessen Eigentümer.
Wir werden jedoch nicht Eigentümer, wenn
• Sie Eigentümer des Fahrzeugs bleiben wollen, oder
• Ein Anderer der Eigentümer des Fahrzeugs ist (z. B. Leasinggeber) und dieser das Eigentum nicht auf uns
    übertragen möchte.
Sie müssen uns dies unverzüglich mitteilen, nachdem wir Sie über das Wiederauffinden informiert haben.
Kosten für die Rückholung zahlen wir nicht.
Werden wir nicht Eigentümer, rechnen wir den erzielbaren Veräußerungserlös des wiederaufgefundenen Fahr-
zeugs auf unsere Entschädigung an. Wenn wir Sie bereits entschädigt haben, müssen Sie uns den erzielbaren
Verkaufserlös zurückzahlen.

A.2.5.8 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)?
Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs nach A.2.5.1.8.

A.2.5.9 Was wir nicht ersetzen, Vorschäden, Rest- und Altteile

Was wir nicht ersetzen
A.2.5.9.1 Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs- und Verschleißschäden. Ebenfalls
nicht ersetzt werden Folgeschäden wie Verlust von Treibstoff, Betriebsmittel über 150 Euro (z. B. Öl, Kühl-
flüssigkeit), Wertminderung, Zulassungskosten, Überführungskosten (mit Ausnahme der unter A.2.5.1.2b)
genannten Überführungskosten), Verwaltungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Mietfahrzeugs.

Vorschäden
A.2.5.9.2 Nicht reparierte oder nicht fachgerecht reparierte Vorschäden werden auf die Entschädigung
angerechnet.

Rest- und Altteile
A.2.5.9.3 Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden zum Veräuße-
rungswert auf die Entschädigung angerechnet.

A.2.5.10 Selbstbeteiligung
Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezo-
gen. Bei Bruchschäden an der Verglasung wird die Selbstbeteiligung nicht abgezogen, wenn das Glas ohne
Austausch fachgerecht in einer von uns benannten Werkstatt repariert wird. Ihrem Versicherungsschein
können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben.

A.2.6 Sachverständigenverfahren bei Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe
A.2.6.1 Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaf-
fungswerts oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten kann auf Ihren Wunsch vor
Klageerhebung ein Sachverständigenausschuss entscheiden.

A.2.6.2 Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraftfahrzeugsachverständigen. Wenn Sie oder wir


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innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung keinen Sachverständigen benennen, wird dieser von dem
jeweils Anderen bestimmt.

A.2.6.3 Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als
Obmann. Er soll vor Beginn des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden. Einigt sich der Ausschuss
nicht über die Person des Obmanns, wird er über das zuständige Amtsgericht benannt. Die Entscheidung des
Obmanns muss zwischen den jeweils von den beiden Sachverständigen geschätzten Beträgen liegen.

A.2.6.4 Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von
uns bzw. von Ihnen zu tragen.

Hinweis
Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.

A.2.6.5 Das Sachverständigenverfahren kann nicht für Leistungen aus der GAP-Versicherung nach A.2.5.2
angewandt werden.

A.2.7 Fälligkeit unserer Zahlung
A.2.7.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir
diese innerhalb von zwei Wochen.

A.2.7.2 Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen, wenn
• wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben und
• sich die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige feststellen lässt.

A.2.7.3 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Aus diesem
Grunde zahlen wir die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der in Textform (z. B.
E-Mail, Brief) abgegebenen Schadenanzeige.

A.2.8 Können wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind?
Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern
wir von dieser Person unsere Leistungen nicht zurück.
Dies gilt nicht, wenn der Fahrer das Schadenereignis vorsätzlich herbeigeführt hat. Hat der Fahrer infolge des
Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel den Schaden herbeigeführt oder die
Entwendung des Fahrzeugs oder seine Teile und Zubehörteile grob fahrlässig ermöglicht, sind wir berechtigt,
unsere Leistung soweit zurückzufordern, wie dies der Schwere des Verschuldens entspricht. Ist der Fahrer ein
Verwandter 1. Grades oder lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft,
fordern wir unsere Ersatzleistung selbst bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück, sondern
nur bei vorsätzlicher Verursachung. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflichtversi-
cherung gemäß A.1.2 mitversicherte Person, der Mieter oder der Entleiher einen Schaden herbeiführt.

A.2.9 Was ist nicht versichert?

Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
A.2.9.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger
Herbeiführung des Schadens verzichten wir darauf, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens
entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies gilt nicht, wenn Sie
• die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner Teile grob fahrlässig ermöglichen oder
• den Versicherungsfall infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel
    herbeiführen.

Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten und genehmigte / nicht
genehmigte Rennen
A.2.9.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei behördlich
genehmigten oder nicht genehmigten Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstge-
schwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten und Motorsportveran-


                                                                                         01.09.2026 I Seite 26 von 98

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staltungen oder -aktivitäten einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen.
Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf nicht für den öffentlichen Verkehr
freigegebenen Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit
ankommt (z. B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten).
Als Motorsport-Rennstrecken in diesem Sinne gelten unter anderem auch:
• ehemalige Motorsport-Rennstrecken
• Flugplätze
• Geländestrecken, auf denen Wettbewerbe veranstaltet werden
• Rundkurse oder Rundstrecken mit rennstreckenähnlichem Charakter
• Bereiche des öffentlichen Straßenverkehrs, die zeitweise und im Rahmen von Veranstaltungen als Renn-
    strecke oder Rundkurs genutzt werden (z. B. sogenannte „Städtekurse“).
Versicherungsschutz besteht jedoch für anerkannte Fahrsicherheitstrainings (z. B. vom deutschen Verkehrs-
sicherheitsrat anerkannte Trainings wie ADAC, DEKRA).

Reifenschäden
A.2.9.3 Kein Versicherungsschutz besteht in der Teilkasko für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versiche-
rungsschutz für Reifenschäden besteht jedoch, wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere unter den
Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden am Fahrzeug verursacht wurden.

Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
A.2.9.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maß-
nahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.

Schäden durch Kernenergie
A.2.9.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

Embargos
A.2.9.6 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und
solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktio-
nen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von
Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
entgegenstehen.

A.2.10 Zusätzlicher Versicherungsschutz für Akkumulatoren von Pkw (ausgenommen Mietwagen,
Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw), die aufgrund ihrer Antriebsart berechtigt sind, ein E im
amtlichen Kennzeichen zu führen (Elektro-Pkw)

Was ist ein Akkumulator?
A.2.10.1 Ein Akkumulator (Akku) ist ein wiederaufladbarer Speicher für elektrische Energie und dient zum
Antrieb Ihres Elektrofahrzeugs.

Welche Ereignisse sind in der Teilkasko zusätzlich zu A.2.2.1 versichert?
A.2.10.2 Versichert sind auch Überspannungsschäden durch einen Blitzschlag, der nur mittelbar auf das Fahr-
zeug einwirkt (z. B. Blitzschlag in ein Gebäude wird durch Ladekabel übertragen).

Welche Ereignisse sind in der Vollkasko zusätzlich zu A.2.2.2 versichert?
A.2.10.3 Der Akku ist gegen jede Beschädigung, Zerstörung oder jeden Verlust durch alle Ereignisse versichert,
denen der Akku ausgesetzt ist (All-Risk).

Was zahlen wir bei Elektro-Pkw im Schadenfall zusätzlich?
A.2.10.4 Bei Elektro Pkw ersetzen wir zusätzlich die folgenden Kosten im Schadenfall.

Diagnostik von Akkumulatoren (Akkus)
A.2.10.4.1 Im Falle der Beschädigung des Akkus übernehmen wir die tatsächlichen Kosten für die Zustandsdi-
agnostik und Restwertermittlung sowie die dazugehörigen Abschlepp- und Transportkosten zur nächstgele-


                                                                                        01.09.2026 I Seite 27 von 98

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genen Akku-Teststation, wenn die Beauftragung hierfür durch uns erfolgt ist oder wir der Beauftragung
zugestimmt haben. Die Gesamtentschädigung für diese Leistung ist auf den Betrag von 1.500 Euro begrenzt.

Entsorgung von Akkumulatoren (Akkus)
A.2.10.4.2 Wir zahlen ergänzend zu A.2.5.1.1 die erforderliche Kosten, die bei der Entsorgung des Akkus ent-
stehen, wenn
• ein Totalschaden oder eine Zerstörung des Akkus eingetreten und
• kein Restwert zu erzielen ist.
Der Ersatz dieser Kosten ist auf 2.000 Euro je Schadenereignis begrenzt.

Fahrzeugunterstellung / Lagerung bei Entzündungsgefahr
A.2.10.4.3 Bei Entzündungsgefahr des Pkw übernehmen wir tatsächlich angefallene Kosten für die Fahrzeug-
abstellung, wenn
• die Fahrzeugabstellung erforderlich ist, um ein Entzünden anderer Fahrzeuge oder Gebäude zu vermei-
    den und
• wenn die vorgeschriebenen Mindestabstände dabei eingehalten werden.
Diese Leistung übernehmen wir für maximal zehn Tage. Alternativ übernehmen wir, wenn erforderlich, tatsächlich
angefallene Kosten für die Lagerung in einem Wassercontainer oder einem vergleichbaren Behältnis.
Der Ersatz dieser Leistung ist auf 2.000 Euro je Schadenereignis begrenzt.

Kurzschluss- und Tierbissfolgeschäden
A.2.10.4.4 Bei Kurzschluss und Tierbiss nach A.2.2.1.6 und A.2.2.1.7 sind abweichend davon die Folgeschäden
im Rahmen dieser Zusatzdeckung für Elektro Pkw auf 25.000 Euro begrenzt.

Abzug neu für alt bei Akkumulatoren (Akkus)
A.2.10.4.5 Die Entschädigungsleistung für den Pkw-Akku richtet sich nach der Anzahl der Betriebsjahre des
Akkus. Wir nehmen für jedes angefangene Betriebsjahr einen Abzug „neu für alt“ von zehn Prozent vom Kauf-
preis vor (siehe auch A.2.5.3.4).

Was ist nicht versichert?
A.2.10.5 Die in A.2.9 genannten Fälle sind nicht versichert. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für:

Schäden durch Verschleiß / Abnutzung
A.2.10.5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch eine allmähliche Einwirkung oder durch
den gewöhnlichen Alterungsprozess entstehen (z. B. Leistungsminderung bei ordnungsgemäßem Gebrauch).

Konstruktions- und Materialfehler
A.2.10.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Konstruktions- und Materialfehler des Herstellers.

Chemische Reaktionen
A.2.10.5.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an Akkumulatoren, welche durch chemische Reakti-
onen ausgelöst werden.

Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Kaskoversicherung unter A.2.

A.2.11 Verpflichtung Dritter bei Akkumulatoren

Verpflichtung Dritter
A.2.11.1 Soweit im Schadenfall nach A.2.2 oder A.2.10 ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines Vertrags oder
gesetzlicher Regelungen zur Leistung verpflichtet ist, gehen diese Leistungen unseren Verpflichtungen vor.

A.2.11.2 Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an uns, sind wir Ihnen gegenüber
abweichend von Satz 1 zur Leistung verpflichtet.


                                                                                          01.09.2026 I Seite 28 von 98

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A.3.   Autoschutzbrief – Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung

A.3.1 Was ist versichert?
Wir erbringen nach Eintritt der in A.3.5 bis A.3.9 genannten Schadenereignisse die dazu im Einzelnen aufge-
führten Leistungen als Service oder erstatten die von Ihnen aufgewendeten Kosten im Rahmen dieser Bedin-
gungen.

A.3.2 Wer ist versichert?
Bei Reisen mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Fahrzeug sind Sie, der berechtigte Fahrer und die
berechtigten Insassen versichert.
Bei sonstigen Reisen (ohne das versicherte Fahrzeug) besteht der Versicherungsschutz für Sie, Ihren in häusli-
cher Gemeinschaft lebenden Ehegatten / Lebenspartner sowie die minderjährigen Kinder.
Alle für Sie getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für die versicherten Personen.

A.3.3 Versicherte Fahrzeuge
Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeug sowie ein mitgeführter Wohnwagen-,
Gepäck- oder Bootsanhänger. Versichert ist zudem ein Selbstfahrervermietfahrzeug, welches Sie im Ausland
anstelle des im Versicherungsschein bezeichneten Fahrzeugs vorübergehend benutzen.

A.3.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Sie und die mitversicherten Personen haben mit dem Schutzbrief Versicherungsschutz in den geographi-
schen Grenzen Europas, den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union
gehören sowie den außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres, soweit nachfolgend nicht etwas
anderes geregelt ist.

A.3.5 Hilfe bei Panne oder Unfall
Können Sie oder das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall die Fahrt aus eigener Kraft nicht fortsetzen,
erbringen wir folgende Leistungen:

Wiederherstellung der Fahrbereitschaft
A.3.5.1 Wir organisieren für Sie die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch ein
Pannenhilfsfahrzeug. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Wird die Hilfe nicht durch uns
organisiert, ist der Höchstbetrag für diese Leistung einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten
und verwendeten Kleinteile auf 100 Euro begrenzt.

Abschleppen des Fahrzeugs
A.3.5.2 Kann das Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder fahrbereit gemacht werden, organisieren wir für
Sie das Abschleppen des Fahrzeugs vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten
Werkstatt. Dies schließt das Gepäck und die nicht gewerblich beförderte Ladung mit ein. Wir übernehmen die
hierdurch entstehenden Kosten. Wird das Abschleppen des Fahrzeugs nicht durch uns organisiert, ist der
Höchstbetrag für diese Leistung auf 150 Euro begrenzt. Die für den Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeugs ent-
standenen Kosten werden auf diese Leistung angerechnet.

Bergen des Fahrzeugs
A.3.5.3 Ist das Fahrzeug von der Straße abgekommen, organisieren wir für Sie die Bergung des Fahrzeugs.
Dies schließt das Gepäck und nicht gewerblich beförderte Ladung mit ein.
Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Wird das Bergen des Fahrzeugs nicht durch uns organi-
siert, ist der Höchstbetrag für diese Leistung auf 250 Euro begrenzt. Die für den Einsatz eines Pannenhilfsfahr-
zeugs entstandenen Kosten werden auf diese Leistung angerechnet.

Hilfeleistung nach Falschbetankung
A.3.5.4 Ist das Fahrzeug falsch betankt worden, organisieren wir – zusätzlich zu dem möglichen Abschleppen
nach A.3.5.2 – für Sie das Abpumpen des falschen Treibstoffes und die Reinigung der betroffenen Bauteile.
Die hierfür entstehenden Kosten übernehmen wir bis zu einem Betrag von höchstens 350 Euro. Als Falschbe-
tankung gilt, wenn ein Fahrzeug mit Benzinmotor mit Dieselkraftstoff oder ein Fahrzeug mit Dieselmotor mit
Benzin betankt wird. Folgeschäden durch das Falschbetanken (z. B. Schäden am Motor, der Kraftstoffein-


                                                                                         01.09.2026 I Seite 29 von 98

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spritzanlage, den Treibstoffleitungen oder den Filtern) und der Treibstoffverlust sind nicht versichert.

Kurzfristige Mobilität
A.3.5.5 Für die Zeit, in der das Fahrzeug noch nicht wieder fahrbereit ist, allerdings maximal für die drei auf
die Panne oder den Unfall folgenden Tage, übernehmen wir nachgewiesene Mobilitätskosten (z. B. Taxi, Bus,
Bahn, Car-Sharing) bis zu einer Höhe von insgesamt 50 Euro.
Bei Inanspruchnahme dieser Leistung entfällt die Leistung Ersatzfahrzeug nach A.3.6.3.

Was versteht man unter Panne oder Unfall?
A.3.5.6 Unter Panne ist jeder Betriebs-, Bruch- oder Bremsschaden und eine Falschbetankung zu verstehen.
Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereig-
nis. Zusätzlich gilt bei Elektrofahrzeugen die nicht vorsätzlich herbeigeführte Entladung des Akkumulators
als Panne.

A.3.6 Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab 50 km Entfernung
Bei Panne, Unfall oder Diebstahl des Fahrzeugs erbringen wir nachfolgende Leistungen unter den Voraus-
setzungen, dass
• die Hilfeleistung an einem Ort erfolgt, der mindestens 50 km (Luftlinie) vom ständigen Wohnsitz des
    Fahrzeugnutzers in Deutschland entfernt ist und
• das Fahrzeug weder am Schadentag noch am darauffolgenden Tag wieder fahrbereit gemacht werden
    kann oder es gestohlen worden ist.

Weiter- oder Rückfahrt
A.3.6.1 Folgende Fahrtkosten werden erstattet:
a) Eine Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland oder
b) eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens innerhalb des Geltungsbereichs nach
    A.3.4 und
c) eine Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland,
d) eine Fahrt einer Person von Ihrem ständigen Wohnsitz oder vom Zielort zum Schadenort, wenn das Fahr-
    zeug dort fahrbereit gemacht worden ist.
Die Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe
• der Bahnkosten 1. Klasse oder
• der Liegewagenkosten oder
• der Kosten eines Linienfluges der Economy-Klasse
jeweils einschließlich Zuschlägen sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 40 Euro.

Übernachtung
A.3.6.2 Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer Übernachtungsmöglichkeit und übernehmen
die Kosten für höchstens drei Übernachtungen. Wenn Sie die Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.6.1,
Ersatzfahrzeug nach A.3.6.3 oder Pick-up-Service nach A.3.6.5 in Anspruch nehmen, zahlen wir nur eine
Übernachtung. Sobald das Fahrzeug Ihnen wieder fahrbereit zur Verfügung steht, besteht kein Anspruch auf
weitere Übernachtungskosten. Wir übernehmen die Kosten bis höchstens 100 Euro je Übernachtung und Person.

Ersatzfahrzeug
A.3.6.3 Wir helfen Ihnen, ein Fahrzeug anzumieten. Wir übernehmen anstelle der Leistung Weiter- oder Rück-
fahrt nach A.3.6.1 die Kosten eines Selbstfahrervermietfahrzeugs, bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit
zur Verfügung steht oder bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs, maximal für sieben Tage und insgesamt
höchstens bis zu 500 Euro im In- und Ausland.
Bei Unfall oder Diebstahl des Fahrzeugs übernehmen wir die Kosten auch bei einer Entfernung von weniger
als 50 km (Luftlinie) zum ständigen Wohnsitz des Fahrzeugnutzers.

Fahrzeugunterstellung
A.3.6.4 Muss das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall bis zur Wiederherstellung der Fahrbereit-
schaft oder bis zur Durchführung des Transports in einer Werkstatt untergestellt werden, sind wir Ihnen hier-
bei behilflich. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen.


                                                                                         01.09.2026 I Seite 30 von 98

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Pick-up-Service (bis maximal 80 km Luftlinie)
A.3.6.5 Wir vermitteln und bezahlen eine Transportmöglichkeit, um die berechtigten Insassen zusammen mit
dem Fahrzeug zu Ihrem Wohnsitz zurückzubringen, wenn
• das Fahrzeug an einem Schadenort in Deutschland, der maximal 80 km von Ihrem Wohnsitz entfernt ist,
    am Schadentag oder darauf folgenden Tag nicht wieder fahrbereit gemacht werden kann und
• die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht den Betrag, der für den Kauf eines gleichwertigen gebrauch-
    ten Fahrzeugs aufgewandt werden muss, übersteigen.
Bei Inanspruchnahme dieses Service entfallen die Leistungen Weiter- oder Rückfahrt gemäß A.3.6.1 und
Ersatzfahrzeug gemäß A.3.6.3.

Fahrzeugtransport
A.3.6.6 Wir organisieren für Sie den Transport des Fahrzeugs zu einer Werkstatt und übernehmen die hier-
durch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Rücktransportkosten an Ihren Wohnsitz, wenn
• das Fahrzeug an einem inländischen Schadenort oder in dessen Nähe am Schadentag oder darauf folgen-
    den Tag nicht wieder fahrbereit gemacht werden kann oder
• das Fahrzeug an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen
    fahrbereit gemacht werden kann und
• die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht höher sind als der Kaufpreis für ein gleichwertiges gebrauchtes
    Fahrzeug.

A.3.7 Fahrzeugschlüsselservice ab 50 km Entfernung
Bei Verlust der Fahrzeugschlüssel helfen wir Ihnen bei der Beschaffung von Ersatzschlüsseln und übernehmen
die Kosten für den Versand der Ersatzschlüssel. Die Kosten für die Ersatzschlüssel übernehmen wir nicht.

A.3.8 Hilfe bei Krankheit, Verletzung, Tod oder Notlagen auf einer Reise ab 50 km Entfernung
Wir erbringen die nachfolgenden Leistungen unter den Voraussetzungen, dass
• Sie oder eine mitversicherte Person unvorhersehbar erkranken oder der Fahrer stirbt und
• dies an einem Ort geschieht, der mindestens 50 km (Luftlinie) von Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutsch-
    land entfernt ist.
Als unvorhersehbar gilt eine Erkrankung, wenn diese nicht bereits innerhalb der letzten sechs Wochen vor
Beginn der Reise (erstmalig oder zum wiederholten Male) aufgetreten ist.

Krankenrücktransport
A.3.8.1 Müssen Sie oder eine mitversicherte Person infolge Erkrankung an Ihren ständigen Wohnsitz zurück-
transportiert werden, organisieren wir für Sie die Durchführung des Rücktransports. Wir übernehmen dessen
Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizinisch notwendig sein. Unsere Leistung
erstreckt sich auch auf die Begleitung des Erkrankten durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich
vorgeschrieben ist.
Außerdem übernehmen wir die bis zum Rücktransport entstehenden Übernachtungskosten. Diese müssen
jedoch durch die Erkrankung bedingt sein und sind begrenzt auf höchstens drei Übernachtungen bis zu je
100 Euro pro Person.

Kosten für Krankenbesuch
A.3.8.2 Halten Sie oder eine mitversicherte Person sich infolge Erkrankung länger als zwei Wochen in einem
Krankenhaus auf, erstatten wir die Fahrt- und Übernachtungskosten für Besuche durch eine nahestehende
Person bis zur Höhe von 500 Euro.

Rückholung von Kindern
A.3.8.3 Wir organisieren für Sie die Abholung und Rückfahrt mitreisender minderjähriger Kinder mit einer
Begleitperson zu ihrem Wohnsitz, wenn
• der Fahrer erkrankt ist oder stirbt und
• die Kinder weder von Ihnen noch von einem anderen Insassen betreut werden können.
Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten.
Die Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe
• der Bahnkosten 1. Klasse oder
• der Liegewagenkosten oder


                                                                                      01.09.2026 I Seite 31 von 98

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• der Kosten eines Linienfluges der Economy-Klasse
jeweils einschließlich Zuschlägen sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 40 Euro.

Fahrzeugabholung
A.3.8.4 Wir organisieren für Sie die Verbringung des Fahrzeugs zu Ihrem ständigen Wohnsitz, wenn
• der Fahrer länger als drei Tage erkrankt oder stirbt und
• das Fahrzeug weder von ihm noch von einem Insassen zurückgefahren werden kann.
Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten.
Veranlassen Sie die Verbringung selbst, erhalten Sie als Kostenersatz bis 0,50 Euro je Kilometer zwischen
Ihrem Wohnsitz und dem Schadenort. Außerdem erstatten wir in jedem Fall die bis zur Abholung der berech-
tigten Insassen entstehenden und durch den Fahrerausfall bedingten Übernachtungskosten, jedoch höchs-
tens für drei Übernachtungen bis zu je 100 Euro pro Person.

Heimtransport von Haustieren
A.3.8.5 Können mitgeführte Haustiere infolge Erkrankung oder Tod des Fahrers nicht mehr versorgt werden,
organisieren wir für Sie den Heimtransport der Tiere und übernehmen die dadurch entstehenden Kosten.

Reiserückrufservice
A.3.8.6 Erweist sich infolge Todes oder Erkrankung eines Ihnen nahen Verwandten oder infolge einer erhebli-
chen Schädigung Ihres Vermögens Ihr Rückruf von einer Reise durch Rundfunk als notwendig, werden die
erforderlichen Maßnahmen von uns in die Wege geleitet und die hierdurch entstehenden Kosten übernommen.

Benachrichtigungsservice
A.3.8.7 Geraten Sie oder eine mitversicherte Person auf einer Reise in eine schwierige Notlage (z. B. Erkran-
kung, Verhaftung, Diebstahl), übermitteln wir auf Wunsch Nachrichten an Ihnen nahestehende Personen und
übernehmen die dadurch entstehenden Übermittlungskosten.

Was versteht man unter einer Reise?
A.3.8.8 Reise ist jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend sechs
Wochen. Als Ihr ständiger Wohnsitz gilt der Ort in Deutschland, an dem Sie oder der ständige Nutzer behörd-
lich gemeldet sind und sich überwiegend aufhalten.

A.3.9 Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise
Ereignet sich der Schaden an einem Ort im Ausland (Geltungsbereich nach A.3.4 ohne Deutschland), der min-
destens 50 km (Luftlinie) vom ständigen Wohnsitz des Fahrzeugnutzers in Deutschland entfernt ist, erbrin-
gen wir zusätzlich folgende Leistungen:

A.3.9.1 Bei Panne und Unfall:

Ersatzteilversand
A.3.9.1a Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeugs an einem ausländi-
schen Schadenort oder in dessen Nähe nicht beschafft werden, organisieren wir für Sie, dass Sie diese auf
schnellstmöglichem Wege erhalten. Wir übernehmen alle entstehenden Versandkosten.

Fahrzeugverzollung und -verschrottung
A.3.9.1b Muss das Fahrzeug nach einem Unfall im Ausland verzollt werden, helfen wir bei der Verzollung. Wir
übernehmen die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Steu-
ern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug verschrotten, um die Verzollung zu vermeiden, übernehmen wir die Verschrot-
tungskosten. Diese Leistung übernehmen wir unabhängig von der Entfernung zum ständigen Wohnsitz des
Fahrzeugnutzers.

A.3.9.2 Bei Fahrzeugdiebstahl:

Fahrzeugunterstellung
A.3.9.2a Wir übernehmen die Kosten für eine Fahrzeugunterstellung, wenn das gestohlene Fahrzeug
• nach dem Diebstahl im Ausland wieder aufgefunden wird und


                                                                                        01.09.2026 I Seite 32 von 98

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•   bis zur Durchführung des Rücktransports oder der Verzollung bzw. Verschrottung untergestellt
    werden muss.
Wir übernehmen die Kosten höchstens für zwei Wochen.

Fahrzeugverzollung und -verschrottung
A.3.9.2b Muss das Fahrzeug nach dem Diebstahl im Ausland verzollt werden, helfen wir bei der Verzollung.
Wir übernehmen die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger
Steuern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug verschrotten, um den Zollbetrag zu vermeiden, übernehmen wir die Ver-
schrottungskosten. Diese Leistung übernehmen wir unabhängig von der Entfernung zum ständigen Wohnsitz
des Fahrzeugnutzers.

A.3.9.3 Service und Kostenübernahme bei Verlust von Reisedokumenten und Zahlungsmitteln

Ersatz von Reisedokumenten
A.3.9.3a Verlieren Sie oder eine mitversicherte Person auf einer Reise im Ausland ein für diese Reise benötigtes
Dokument, sind wir bei der Ersatzbeschaffung behilflich und übernehmen die hierbei anfallenden Gebühren.

Ersatz von Zahlungsmitteln
A.3.9.3b Geraten Sie oder eine mitversicherte Person auf einer Reise im Ausland infolge des Verlustes von
Zahlungsmitteln in eine Notlage, stellen wir die Verbindung zur Ihrer Hausbank her. Ist die Kontaktaufnahme
zur Hausbank nicht binnen 24 Stunden nach dem der Schadenmeldung folgenden Werktag möglich, können
Sie ein Darlehen von uns bis zu 1.500 Euro in Anspruch nehmen.

A.3.9.4 Service und Kostenübernahme bei Krankheit, Tod und in Notlagen

Vermittlung ärztlicher Betreuung
A.3.9.4a Erkranken Sie oder eine mitversicherte Person auf einer Reise im Ausland, informieren wir Sie auf
Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung. Weiterhin stellen wir, soweit erforderlich, die Verbin-
dung zwischen Ihrem Hausarzt und dem Sie behandelnden Arzt oder Krankenhaus her und tragen die hier-
durch entstehenden Kosten.

Arzneimittelversand
A.3.9.4b Sind Sie oder eine mitversicherte Person auf verschreibungspflichtige Arzneimittel dringend ange-
wiesen, organisieren wir nach Abstimmung mit Ihrem Hausarzt für Sie die Zusendung. Voraussetzung ist,
dass diese – oder ein Ersatzpräparat – an Ihrem Aufenthaltsort oder in dessen Nähe nicht erhältlich sind. Wir
tragen die hierdurch entstehenden Kosten einschließlich Abholung und Verzollung der Medikamente, sofern
keine Einfuhrbeschränkungen bestehen.

Im Todesfall
A.3.9.4c Im Falle des Todes einer versicherten Person organisieren wir nach Abstimmung mit den Angehörigen
• die Bestattung im Ausland oder
• die Überführung nach Deutschland.
Wir übernehmen die Kosten, höchstens jedoch die notwendigen Kosten einer Überführung.

Kostenerstattung bei Reiseabbruch
A.3.9.4d Ist Ihnen oder einer mitversicherten Person die planmäßige Beendigung Ihrer Auslandsreise infolge
Todes oder schwerer Erkrankung eines Mitreisenden oder eines nahen Verwandten bzw. wegen einer erhebli-
chen Schädigung seines Vermögens nicht oder nur zu einem anderen als dem ursprünglich vorgesehenen
Zeitpunkt zuzumuten, übernehmen wir die im Verhältnis zur ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden
höheren Fahrtkosten bis zu 2.500 Euro.

Weitere Hilfeleistung
A.3.9.4e Wir veranlassen Maßnahmen und übernehmen die hierfür entstehenden Kosten bis zu 250 Euro,
wenn
• Sie oder eine mitversicherte Person in eine besondere Notlage geraten, die in anderen Bestimmungen
    nicht geregelt ist und


                                                                                        01.09.2026 I Seite 33 von 98

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•  zu deren Beseitigung Hilfe notwendig ist, um erhebliche Nachteile für Ihre Gesundheit oder Ihr Vermögen
   zu vermeiden.
Kosten im Zusammenhang mit der Nicht- und Schlechterfüllung von Verträgen, die von Ihnen abgeschlossen
wurden, sowie Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten erstatten wir nicht.

A.3.9.5 Telefonkosten für Auslandsgespräche mit dem Versicherer
Für Telefongespräche, die Sie oder eine mitversicherte Person anlässlich einer erstattungspflichtigen Schutz-
briefleistung im Ausland von dort mit uns führen, erstatten wir die nachgewiesenen Kosten bis insgesamt
25 Euro.

A.3.10 Was ist nicht versichert?

Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
A.3.10.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässi-
ger Herbeiführung des Schadens verzichten wir darauf, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschul-
dens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies gilt nicht, wenn Sie
• die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner Teile grob fahrlässig ermöglichen oder
• den Versicherungsfall infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel
    herbeiführen.

Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten und genehmigte / nicht
genehmigte Rennen
A.3.10.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei an behördlich
genehmigten oder nicht genehmigten Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstge-
schwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten und Motorsportveran-
staltungen oder -aktivitäten einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen.
Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf nicht für den öffentlichen Verkehr
freigegebenen Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit
ankommt (z. B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten).
Als Motorsport-Rennstrecken in diesem Sinne gelten unter anderem auch:
• ehemalige Motorsport-Rennstrecken
• Flugplätze
• Geländestrecken, auf denen Wettbewerbe veranstaltet werden
• Rundkurse oder Rundstrecken mit rennstreckenähnlichem Charakter
• Bereiche des öffentlichen Straßenverkehrs, die zeitweise und im Rahmen von Veranstaltungen als Renn-
    strecke oder Rundkurs genutzt werden (z. B. sogenannte „Städtekurse“).
Versicherungsschutz besteht jedoch für anerkannte Fahrsicherheitstrainings (z. B. vom deutschen Verkehrs-
sicherheitsrat anerkannte Trainings wie ADAC, DEKRA).

Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
A.3.10.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder
Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.

Schäden durch Kernenergie
A.3.10.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

Embargos
A.3.10.5 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit
und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank-
tionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von
Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
entgegenstehen.

A.3.11 Anrechnung ersparter Aufwendungen
Haben Sie oder eine mitversicherte Person aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie ohne das


                                                                                       01.09.2026 I Seite 34 von 98

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Schadenereignis hätten aufwenden müssen, können wir diese von unserer Zahlung abziehen.

A.3.12 Verpflichtung Dritter
A.3.12.1 Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines Vertrags oder einer Mitgliedschaft
in einem Verband oder Verein zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren
Leistungsverpflichtungen vor.

A.3.12.2 Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an uns, sind wir Ihnen gegenüber
abweichend von A.3.12.1 zur Leistung verpflichtet.

A.3.12.3 Haben Sie oder eine mitversicherte Person aufgrund desselben Schadenfalls neben den Ansprüchen
aus diesem Vertrag weitere Ansprüche gegenüber Dritten, haben Sie insgesamt keinen Anspruch auf eine
den Gesamtschaden übersteigende Entschädigung.

A.4.   Kfz-Unfallversicherung – wenn Insassen verletzt oder getötet werden

A.4.1 Was ist versichert?

Unfälle bei Gebrauch des Fahrzeugs
A.4.1.1 Wir bieten den vereinbarten Versicherungsschutz bei Unfällen der versicherten Person, die in unmit-
telbarem Zusammenhang mit dem Gebrauch Ihres Fahrzeugs oder eines damit verbunden Anhängers stehen
(z. B. Fahren, Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen).

Unfallbegriff
A.4.1.2 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch
• ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis)
• unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

Erweiterter Unfallbegriff
A.4.1.3 Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine erhöhte Kraftanstrengung
• ein Gelenk an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule verrenkt,
• Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule zerrt oder zerreißt.
Meniskus und Bandscheiben sind weder Muskeln, Sehnen, Bänder noch Kapseln. Deshalb werden sie von die-
ser Regelung nicht erfasst.

A.4.2 Wer ist versichert?

A.4.2.1 Pauschalsystem
Mit der Kfz-Unfallversicherung nach dem Pauschalsystem sind die jeweiligen berechtigten Insassen des
Fahrzeugs versichert. Bei zwei und mehr berechtigten Insassen erhöht sich die Versicherungssumme um 50
Prozent und teilt sich durch die Gesamtzahl der Insassen, unabhängig davon, ob diese zu Schaden kommen.

A.4.2.2 Familienversicherung
Die Familienversicherung kann für privat genutzte Pkw, Campingfahrzeuge und Lkw bis 3,5 t (Lieferwagen)
abgeschlossen werden.
Mit den im Versicherungsschein genannten Summen sind mit der Kraftfahrtunfall-Familienversicherung die
jeweiligen berechtigten Insassen des Fahrzeugs versichert. Sie, mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende
Personen oder Ihre in der Ausbildung befindlichen Kinder (bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres), die außer-
halb Ihres Haushaltes wohnen, sind auch als Fahrer oder Insassen eines anderen Pkw, Campingfahrzeugs, Lkw
bis 3,5 t (Lieferwagen) oder vorübergehend angemieteten oder geliehenen Pkw, Campingfahrzeugs oder Lkw
bis 7,5 t zulässiger Gesamtmasse versichert.

A.4.2.3 Platzsystem
Mit der Kfz-Unfallversicherung nach dem Platzsystem sind die im Versicherungsschein bezeichneten Plätze
oder eine bestimmte Anzahl von berechtigten Insassen des Fahrzeugs versichert. Befinden sich in dem Fahr-
zeug mehr berechtigte Insassen als Plätze im Versicherungsschein angegeben, verringert sich die Versiche-


                                                                                        01.09.2026 I Seite 35 von 98

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rungssumme für den einzelnen Insassen entsprechend.

A.4.2.4 Was versteht man unter berechtigten Insassen?
Berechtigte Insassen sind Personen (Fahrer und alle weiteren Insassen), die sich mit Wissen und Willen des
Verfügungsberechtigten in oder auf dem versicherten Fahrzeug befinden oder in unmittelbarem Zusammen-
hang mit ihrer Beförderung beim Gebrauch des Fahrzeugs tätig werden.

A.4.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Sie haben in der Kfz-Unfallversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie
den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.

A.4.4 Welche Leistungen umfasst die Kfz-Unfallversicherung?
Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welche der nachstehenden Leistungen mit welchen
Versicherungssummen vereinbart sind.

A.4.5 Leistung bei Invalidität
A.4.5.1 Voraussetzungen für die Leistung

Invalidität
A.4.5.1.1 Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten.
Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt
• die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit
• dauerhaft
beeinträchtigt ist.
Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn
• sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und
• eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist.

Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität
A.4.5.1.2 Die Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall
• eingetreten und
• innerhalb von 15 Monaten von einem Arzt in Textform (z. B. E-Mail, Brief) festgestellt worden.
Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.

Geltendmachung der Invalidität
A.4.5.1.3 Sie müssen die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall bei uns geltend machen.
Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität ausgehen.
Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung ausgeschlossen.
Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben.

Keine Invaliditätsleistung bei Unfalltod im ersten Jahr
A.4.5.1.4 Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein
Anspruch auf Invaliditätsleistung. In diesem Fall zahlen wir eine Todesfallleistung (A.4.7), sofern diese ver-
einbart ist.

A.4.5.2 Art und Höhe der Leistung

Berechnung der Invaliditätsleistung
A.4.5.2.1 Die Invaliditätsleistung erhalten Sie als Einmalzahlung. Grundlagen für die Berechnung der Leistung
sind
• die vereinbarte Versicherungssumme und
• der unfallbedingte Invaliditätsgrad.

Bemessung des Invaliditätsgrads, Zeitraum für die Bemessung
A.4.5.2.2 Der Invaliditätsgrad richtet sich
• nach der Gliedertaxe (A.4.5.2.3), sofern die betroffenen Körperteile oder Sinnesorgane dort genannt sind,


                                                                                         01.09.2026 I Seite 36 von 98

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•   ansonsten danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauer-
    haft beeinträchtigt ist (A.4.5.2.4)

Gliedertaxe
A.4.5.2.3 Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit eines der folgenden Körperteile oder Sinnesor-
gane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade:
Arm                                         70 %
Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 %
Arm unterhalb des Ellenbogengelenks         60 %
Hand                                        55 %
Daumen                                      20 %
Zeigefinger                                 10 %
anderer Finger                               5%
Bein über der Mitte des Oberschenkels       70 %
Bein bis zur Mitte des Oberschenkels        60 %
Bein bis unterhalb des Knies                50 %
Bein bis zur Mitte des Unterschenkels       45 %
Fuß                                         40 %
große Zehe                                   5%
andere Zehe                                  2%
Auge                                        50 %
Gehör auf einem Ohr                         30 %
Geruchssinn                                 10 %
Geschmackssinn                               5%
Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invalidi-
tätsgrade.

Bemessung außerhalb der Gliedertaxe
A.4.5.2.4 Für andere Körperteile oder Sinnesorgane richtet sich der Invaliditätsgrad danach, in welchem Umfang
die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt dauerhaft beeinträchtigt ist. Maßstab ist
eine durchschnittliche Person gleichen Alters und Geschlechts.
Die Bemessung erfolgt ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten.

Minderung bei Vorinvalidität
A.4.5.2.5 Eine Vorinvalidität besteht, wenn betroffene Körperteile oder Sinnesorgane schon vor dem Unfall
dauerhaft beeinträchtigt waren. Sie wird nach A.4.5.2.3 und A.4.5.2.4 bemessen. Der Invaliditätsgrad mindert
sich um diese Vorinvalidität.

Invaliditätsgrad bei Beeinträchtigung mehrerer Körperteile oder Sinnesorgane
A.4.5.2.6 Durch einen Unfall können mehrere Körperteile oder Sinnesorgane beeinträchtigt sein. Dann wer-
den die Invaliditätsgrade, die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelt wurden, zusammengerechnet.
Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht berücksichtigt.

Invaliditätsleistung bei Tod der versicherten Person
A.4.5.2.7 Stirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, zahlen wir eine Invaliditätsleistung
unter folgenden Voraussetzungen:
• Die versicherte Person ist nicht unfallbedingt innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall verstorben
    und
• die sonstigen Voraussetzungen für die Invaliditätsleistung nach A.4.5.1 sind erfüllt.
Wir leisten nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.

A.4.6 Krankenhaustagegeld

Voraussetzung für die Leistung
A.4.6.1 Voraussetzung für die Zahlung des Krankenhaustagegelds ist, dass sich die versicherte Person wegen
des Unfalls in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befindet. Rehabilitationsmaßnahmen


                                                                                         01.09.2026 I Seite 37 von 98

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(mit Ausnahme von Anschlussheilbehandlungen) sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gel-
ten nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung.

Höhe und Dauer der Leistung
A.4.6.2 Wir zahlen das Krankenhaustagegeld in Höhe der versicherten Summe für jeden Kalendertag der voll-
stationären Behandlung, längstens jedoch für drei Jahre vom Tag des Unfalls an gerechnet. Ab dem vierten
Tag des Krankenhausaufenthaltes zahlen wir das Krankenhaustagegeld in doppelter Höhe der vereinbarten
Versicherungssumme.

Leistung bei ambulanten Operationen
A.4.6.3 Abweichend von Ziffer A.4.6.1 und A.4.6.2 zahlen wir bei ambulanten Operationen an Stelle von voll-
stationären Krankenhausaufenthalten einmalig je Unfallereignis einen Betrag in Höhe von 150 Euro.

A.4.7 Leistung bei Todesfall

Voraussetzungen für die Leistung
A.4.7.1 Die versicherte Person stirbt unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall.
Beachten Sie dann die Verhaltensregeln nach E.1.5.1.

Art und Höhe der Leistung
A.4.7.2 Wir zahlen die Todesfallleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.

A.4.8 Was passiert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammentreffen?

Krankheiten und Gebrechen
A.4.8.1 Wir leisten ausschließlich für Unfallfolgen. Dies sind Gesundheitsschädigungen und ihre Folgen, die
durch das Unfallereignis verursacht wurden. Wir leisten nicht für Krankheiten oder Gebrechen.

Mitwirkung
A.4.8.2 Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes:

A.4.8.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung
oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich
• bei der Invaliditätsleistung der Prozentsatz des Invaliditätsgrads.
• bei der Todesfallleistung und, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten
    die Leistung selbst.

A.4.8.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 Prozent, nehmen wir keine Minderung vor.

A.4.9 Fälligkeit
Wir erbringen unsere Leistungen, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung
des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Dazu gilt Folgendes:

Erklärung über die Leistungspflicht
A.4.9.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir
unsere Leistungspflicht anerkennen. Bei Invaliditätsleistung beträgt die Frist drei Monate.
Die Fristen beginnen, sobald uns folgende Unterlagen zugehen:
• Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen,
• beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit er für
    die Bemessung der Invalidität notwendig ist.
Beachten Sie dabei auch die Verhaltensregeln nach E.1.5.

Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernehmen wir
• bei Invalidität bis zu 1 Promille der versicherten Summe,
• bei Krankenhaustagegeld bis zu einem Krankenhaustagegeldsatz.
Sonstige Kosten übernehmen wir nicht.


                                                                                       01.09.2026 I Seite 38 von 98

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Leistung innerhalb von zwei Wochen
A.4.9.2 Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten
wir innerhalb von zwei Wochen.

Vorschüsse
A.4.9.3 Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir auf Ihren Wunsch angemes-
sene Vorschüsse.
Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur
bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.

Neubemessung des Invaliditätsgrades
A.4.9.4 Nach der Bemessung des Invaliditätsgrads können sich Veränderungen des Gesundheitszustands
ergeben.
Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich erneut ärztlich bemessen zu lassen.
Dieses Recht steht Ihnen und uns längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall zu. Bei Kindern bis zur Vollen-
dung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre.
• Wenn wir eine Neubemessung wünschen, teilen wir Ihnen dies zusammen mit der Erklärung über unsere
    Leistungspflicht mit.
• Wenn Sie eine Neubemessung wünschen, müssen Sie uns dies vor Ablauf der Frist mitteilen.
Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als wir bereits gezahlt haben, ist der
Mehrbetrag mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen.

A.4.10 Zahlung für eine mitversicherte Person
Sie können die Auszahlung der auf eine mitversicherte Person entfallenden Versicherungsleistung an Sie
selbst nur mit der Zustimmung der mitversicherten Person verlangen.

A.4.11 Was ist nicht versichert?

Straftat
A.4.11.1 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass
sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.

Geistes- oder Bewusstseinsstörungen / Trunkenheit
A.4.11.2 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen der versicherten Person durch Geistes- oder
Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, epileptische Anfälle oder andere
Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Störungen oder Anfälle durch ein Unfallereignis verursacht
wurden, das unter diesen Vertrag oder unter eine für das Vorfahrzeug bestehende Kfz-Unfallversicherung
fällt. Versicherungsschutz besteht auch, wenn das Unfallereignis durch einen Herzinfarkt oder Schlaganfall
ausgelöst worden ist. Die gesundheitlichen Folgen des Herzinfarkts oder Schlaganfalls sind jedoch nicht ver-
sichert.

Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten und genehmigte / nicht
genehmigte Rennen
A.4.11.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei behördlich
genehmigten oder nicht genehmigten Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstge-
schwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten und Motorsportveran-
staltungen oder -aktivitäten einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen.
Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf nicht für den öffentlichen Verkehr
freigegebenen Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit
ankommt (z. B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten).
Als Motorsport-Rennstrecken gelten in diesem Sinne unter anderem auch:
• ehemalige Motorsport-Rennstrecken
• Flugplätze
• Geländestrecken, auf denen Wettbewerbe veranstaltet werden
• Rundkurse oder Rundstrecken mit rennstreckenähnlichem Charakter


                                                                                      01.09.2026 I Seite 39 von 98

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•   Bereiche des öffentlichen Straßenverkehrs, die zeitweise und im Rahmen von Veranstaltungen als Renn-
    strecke oder Rundkurs genutzt werden (z. B. sogenannte „Städtekurse“)
Versicherungsschutz besteht jedoch für anerkannte Fahrsicherheitstrainings (z. B. vom deutschen Verkehrs-
sicherheitsrat anerkannte Trainings wie ADAC, DEKRA).

Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
A.4.11.4 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder
Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.

Kernenergie
A.4.11.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch Kernenergie.

Bandscheiben, innere Blutungen
A.4.11.6 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden an Bandscheiben sowie bei Blutungen aus inneren
Organen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn überwiegende Ursache ein unter
diesen Vertrag fallendes Unfallereignis nach A.4.1.2 ist.

Infektionen
A.4.11.7 Kein Versicherungsschutz besteht bei Infektionen. Bei Wundstarrkrampf und Tollwut besteht jedoch
Versicherungsschutz, wenn die Krankheitserreger durch ein versichertes Unfallereignis sofort oder später in
den Körper gelangen. Bei anderen Infektionen besteht Versicherungsschutz, wenn die Krankheitserreger
durch ein versichertes Unfallereignis, das nicht nur geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen verur-
sacht, sofort oder später in den Körper gelangen. Bei Infektionen, die durch Heilmaßnahmen verursacht sind,
besteht Versicherungsschutz, wenn die Heilmaßnahmen durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereig-
nis veranlasst waren.

Psychische Reaktionen
A.4.11.8 Kein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch
wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.

Bauch- und Unterleibsbrüche
A.4.11.9 Kein Versicherungsschutz besteht bei Bauch- oder Unterleibsbrüchen. Versicherungsschutz besteht
jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame, von außen kommende Einwirkung
entstanden sind.

Embargos
A.4.11.10 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit
und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank-
tionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von
Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
entgegenstehen.

A.5.   Fahrerschutzversicherung – wenn der Fahrer verletzt oder getötet wird

Die Fahrerschutzversicherung ist eine Kfz-Unfallversicherung, deren Leistungen sich nach dem tatsächlich
entstandenen Personenschaden richten.

A.5.1 Was ist versichert?
Versichert sind Personenschäden des berechtigten Fahrers, die dadurch entstehen, dass dieser durch einen
Unfall beim Lenken des versicherten Fahrzeugs verletzt oder getötet wird.
Ein Unfall liegt vor, wenn der Fahrer durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis
(Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Zum Lenken des Fahrzeugs gehört z. B. nicht das Ein- und Aussteigen oder das Be- und Entladen.


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A.5.2 Wer ist versichert?
Versichert ist der berechtigte Fahrer des Fahrzeugs.
Berechtigter Fahrer ist eine Person, die mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten das Fahrzeug
lenkt. Im Todesfall des Fahrers sind seine Hinterbliebenen bezüglich ihrer gesetzlichen Unterhaltsansprüche
mitversichert.

A.5.3 Versicherte Fahrzeuge
Die Fahrerschutzversicherung können Sie nur gemeinsam mit einer Kfz-Haftpflichtversicherung für Pkw, Lkw
bis 3,5 t (Lieferwagen) oder Campingfahrzeuge abschließen (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfah-
rervermietfahrzeuge).

A.5.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
In der Fahrerschutzversicherung besteht Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas
sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.

A.5.5 Was leisten wir in der Fahrerschutzversicherung?

Was wir ersetzen
A.5.5.1 Wir ersetzen den unfallbedingten Personenschaden (z. B. Verdienstausfall, Hinterbliebenenrente) so,
als ob ein Dritter schadenersatzpflichtig wäre. Dabei leisten wir nach den deutschen gesetzlichen Schaden-
ersatzbestimmungen des Privatrechts.
Wir zahlen kein Schmerzensgeld und keine Rechtsanwaltskosten.

Vorrangige Leistungspflicht Dritter
A.5.5.2 Wir erbringen keine Leistungen, soweit Sie gegenüber Dritten (z. B. Schädiger, Haftpflichtversicherer,
Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaft, Arbeitgeber) Anspruch auf Ersatz Ihres
Schadens oder Anspruch auf deckungsgleiche (kongruente) Leistungen haben. Dies gilt auch für auf den Ren-
tenversicherungsträger übergehende Beitragsansprüche.
Ausnahme: Soweit Sie einen solchen Anspruch nicht erfolgversprechend durchsetzen können, leisten wir
dennoch, wenn nachfolgende Voraussetzungen vorliegen:
• Sie haben den Anspruch in Textform (z. B. E-Mail, Brief) geltend gemacht.
• Sie haben weitere zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderliche Anstrengungen unternommen, die
    Ihnen billigerweise zumutbar waren.
• Sie haben Ihren Anspruch wirksam an uns abgetreten.

Hinweis
Ansprüche gegen Dritte sind nicht immer wirksam abtretbar. Unter anderem können Ansprüche gegen Sozi-
alversicherungsträger (z. B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger) häufig nicht oder nur mit deren
Zustimmung abgetreten werden. In diesen Fällen können wir nicht vorleisten und erst leisten, wenn abschlie-
ßend geklärt ist, dass keine Ansprüche gegen Dritte bestehen.
Vereinbarungen, die Sie mit Dritten über diese Ansprüche treffen (z. B. ein Abfindungsvergleich), binden uns
nur, wenn wir dieser Vereinbarung zugestimmt haben.
Die Vorleistungspflicht erstreckt sich nicht auf etwaige Leistungen, die kraft Gesetzes auf Sozialversiche-
rungsträger oder sonstige Institutionen übergegangen sind.

Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssumme)?
A.5.5.3 Unsere Leistung für ein Schadenereignis ist beschränkt auf 15 Mio. Euro. Mehrere zeitlich zusammen-
hängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis.

A.5.6 Fälligkeit, Zahlung für eine mitversicherte Person

Fälligkeit der Leistung und Vorschusszahlung
A.5.6.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang
wir unsere Leistungspflicht anerkennen. Die Frist beginnt, wenn uns Ihr Leistungsantrag und die zu dessen
Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir inner-


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halb von zwei Wochen.
Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren Wunsch – angemessene
Vorschüsse.

Zahlung für eine mitversicherte Person
A.5.6.2 Sie als Versicherungsnehmer können unsere Zahlung für eine mitversicherte Person an Sie selbst nur
mit der Zustimmung der mitversicherten Person verlangen.

A.5.7 Was ist nicht versichert?

Geistes- oder Bewusstseinsstörungen / Trunkenheit
A.5.7.1 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusst-
seinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle,
die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Stö-
rungen oder Anfälle durch ein Unfallereignis verursacht wurden, das unter diesen Vertrag oder unter eine für
das Vorfahrzeug bestehende Fahrerschutzversicherung fällt.
Versicherungsschutz besteht auch, wenn das Unfallereignis durch einen Herzinfarkt oder Schlaganfall ausge-
löst worden ist. Die gesundheitlichen Folgen des Herzinfarkts oder Schlaganfalls sind jedoch nicht versichert.

Vertragliche Ansprüche
A.5.7.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusa-
ge über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.

Straftat
A.5.7.3 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die dem Fahrer dadurch zustoßen, dass er vorsätzlich
eine Straftat begeht oder versucht.

Psychische Reaktionen
A.5.7.4 Kein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch
wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.

Schäden an der Bandscheibe
A.5.7.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden an Bandscheiben. Versicherungsschutz besteht
jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis diese Gesundheitsschäden überwiegend (das
heißt: zu mehr als 50 Prozent) verursacht.

Ansprüche Dritter
A.5.7.6 Ansprüche, die von anderen Versicherern, Arbeitgebern, Dienstherrn und Sozialversicherungsträgern
gegen uns geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.

Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten und genehmigte / nicht
genehmigte Rennen
A.5.7.7 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei behördlich
genehmigten oder nicht genehmigten Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstge-
schwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten und Motorsportveran-
staltungen oder -aktivitäten einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen.
Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf nicht für den öffentlichen Verkehr
freigegebenen Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit
ankommt (z. B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten).
Als Motorsport-Rennstrecken in diesem Sinne gelten unter anderem auch:
• ehemalige Motorsport-Rennstrecken
• Flugplätze
• Geländestrecken, auf denen Wettbewerbe veranstaltet werden
• Rundkurse oder Rundstrecken mit rennstreckenähnlichem Charakter
• Bereiche des öffentlichen Straßenverkehrs, die zeitweise und im Rahmen von Veranstaltungen als Renn-
    strecke oder Rundkurs genutzt werden (z. B. sogenannte „Städtekurse“).


                                                                                       01.09.2026 I Seite 42 von 98

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Versicherungsschutz besteht jedoch für anerkannte Fahrsicherheitstrainings (z. B. vom deutschen Verkehrs-
sicherheitsrat anerkannte Trainings wie ADAC, DEKRA).

Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
A.5.7.8 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maß-
nahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.

Schäden durch Kernenergie
A.5.7.9 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

Embargos
A.5.7.10 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit
und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank-
tionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von
Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
entgegenstehen.

A.6.   Kfz-Umweltschadenversicherung – wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug die Umwelt schädigen

Der folgende Versicherungsschutz besteht in Verbindung mit einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Kfz-
Haftpflichtversicherung.

A.6.1 Was ist versichert?

Sie haben mit Ihrem Fahrzeug die Umwelt geschädigt
A.6.1.1 Wir stellen Sie von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zur Sanierung von Umweltschäden nach dem
Umweltschadensgesetz (USchadG) frei, die durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötzliche und unfallarti-
ge Störung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Fahrzeugs (Betriebsstörung) verursacht worden sind.
Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensge-
setzes bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts gegen Sie geltend gemacht
werden können.

Hinweis
Diese Ansprüche sind im Allgemeinen über die Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt.

Begründete und unbegründete Ansprüche
A.6.1.2 Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz begründet, leisten wir Ersatz in Geld.

A.6.1.3 Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz unbegründet, wehren wir diese auf unsere
Kosten ab. Dies gilt auch, soweit die Ansprüche der Höhe nach unbegründet sind.

Regulierungsvollmacht
A.6.1.4 Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inan-
spruchnahme durch die Behörde oder einem sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im
Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit gegen Sie, so sind
wir zur Verfahrens- oder Prozessführung bevollmächtigt. Wir führen das Verwaltungsverfahren oder den
Rechtsstreit in Ihrem Namen auf unsere Kosten.

A.6.2 Wer ist versichert?
Abschnitt A.1.2 gilt entsprechend.

A.6.3 Versicherungssumme und Höchstzahlung
Die Höhe der für Umweltschäden vereinbarten Versicherungssumme beträgt 5 Mio. Euro je Schadenfall. Meh-
rere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadener-


                                                                                     01.09.2026 I Seite 43 von 98

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eignis. Die Höchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr angefallenen Schadenereignisse ist auf
10 Mio. Euro begrenzt.

A.6.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?

Geltungsbereich
Versicherungsschutz gemäß A.6.1 besteht im Anwendungsbereich des USchadG in Deutschland. Versiche-
rungsschutz besteht zudem in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), soweit die EU-
Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) gilt oder sinngemäße Anwendung findet. Versicherungsschutz nach
den jeweiligen nationalen Gesetzen besteht nur, soweit diese Ansprüche den Umfang der EU-Richtlinie nicht
überschreiten.

A.6.5 Was ist nicht versichert?

Vorsatz
A.6.5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen.

Unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umweltschäden
A.6.5.2 Nicht versichert sind Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.

Ausbringungsschäden
A.6.5.3 Nicht versichert sind Schäden, die durch Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Substraten aus
Biogasanlagen, Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbe-
kämpfungsmitteln resultieren. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Stoffe durch plötzliche und
unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch
Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften.

Bewusste Verstöße gegen Regelungen, die dem Umweltschutz dienen
A.6.5.4 Nicht versichert sind Schäden, die durch bewusste Verstöße gegen Gesetze, Verordnungen, behörd-
liche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, entstehen.

Vertragliche Ansprüche
A.6.5.5 Nicht versichert sind Ansprüche, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über Ihre
gesetzliche Verpflichtung hinausgehen.

Embargos
A.6.5.6 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und
solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktio-
nen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von
Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
entgegenstehen.

Schäden durch Kernenergie
A.6.5.7 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
A.6.5.8 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motor-
sportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und
Demonstrationen, wenn
• das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und
• für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maßgabe des § 5d des
    Pflichtversicherungsgesetzes besteht.


                                                                                      01.09.2026 I Seite 44 von 98

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Hinweis
Die Teilnahme an Motorsportveranstaltungen / -aktivitäten, die nicht die obigen Voraussetzungen erfüllen
und die Teilnahme an behördlich nicht genehmigten Rennen, stellen eine Verletzung Ihrer Pflichten nach
D.1.2.2 bzw. D.1.2.3 dar.


B.     Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz

Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. Regelmäßig geschieht
dies durch Zugang des Versicherungsscheins bei Ihnen.

B.1.   Wann beginnt der Versicherungsschutz?

Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versicherungsschein genannten fälligen Bei-
trag gezahlt haben, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Bei-
trag nicht rechtzeitig, richten sich die Folgen nach C.1.2 und C.1.3.

B.2.   Vorläufiger Versicherungsschutz

Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie nach folgenden Bestimmungen vorläufigen Versicherungsschutz:

Kfz-Haftpflichtversicherung und Kfz-Umweltschadenversicherung
B.2.1 Händigen wir Ihnen die Versicherungsbestätigung aus oder nennen wir Ihnen bei elektronischer Versi-
cherungsbestätigung die Versicherungsbestätigungs-Nummer, haben Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung
und Kfz-Umweltschadenversicherung vorläufigen Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt, spä-
testens ab dem Tag, an dem das Fahrzeug unter Verwendung der Versicherungsbestätigung zugelassen wird.
Ist das Fahrzeug bereits auf Sie zugelassen, beginnt der vorläufige Versicherungsschutz ab dem vereinbarten
Zeitpunkt.

Kasko- und Kfz-Unfallversicherung, Autoschutzbrief, Fahrerschutzversicherung
B.2.2 In der Kasko-, Kfz-Unfallversicherung sowie beim Autoschutzbrief und der Fahrerschutzversicherung
haben Sie vorläufigen Versicherungsschutz nur, wenn wir dies ausdrücklich zugesagt haben. Der Versiche-
rungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt.

Übergang des vorläufigen in den endgültigen Versicherungsschutz
B.2.3 Sobald Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nach C.1.1 gezahlt haben, geht der vorläufige in den
endgültigen Versicherungsschutz über.

Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes
B.2.4 Der vorläufige Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn
• wir Ihren Antrag unverändert angenommen haben und
• Sie den im Versicherungsschein genannten ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich (d. h. spä-
    testens innerhalb von 14 Tagen) nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins
    gezahlt haben.
Sie haben dann von Anfang an keinen Versicherungsschutz; dies gilt nur, wenn Sie die nicht rechtzeitige Zah-
lung zu vertreten haben.

Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
B.2.5 Sie und wir sind berechtigt, den vorläufigen Versicherungsschutz jederzeit zu kündigen. Unsere Kündi-
gung wird erst nach Ablauf von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung bei Ihnen wirksam.

Beendigung des vorläufigen Versicherungsschutzes durch Widerruf
B.2.6 Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag nach § 8 Versicherungsvertragsgesetz, endet der vorläufige
Versicherungsschutz mit dem Zugang Ihrer Widerrufserklärung bei uns.


                                                                                      01.09.2026 I Seite 45 von 98

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Beitrag für vorläufigen Versicherungsschutz
B.2.7 Für den Zeitraum des vorläufigen Versicherungsschutzes haben wir Anspruch auf einen der Laufzeit
entsprechenden Teil des Beitrags.


C.     Beitragszahlung

C.1.   Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags

Rechtzeitige Zahlung
C.1.1 Unser Anspruch auf den ersten oder einmaligen Beitrag entsteht mit dem vereinbarten Beginn des Ver-
sicherungsschutzes, frühestens jedoch mit Zugang des Versicherungsscheins. Ihre Zahlung gilt als rechtzei-
tig, wenn sie unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins (Widerrufs-
frist) oder – sofern ein fester Zahlungstermin vereinbart ist – zu diesem im Versicherungsschein genannten
Termin erfolgt bzw. bis zu diesem Zeitpunkt von Ihrem Konto abgebucht werden kann und Sie der berechtig-
ten Einziehung nicht widersprechen.

Nicht rechtzeitige Zahlung
C.1.2 Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, haben Sie von Anfang an keinen Versi-
cherungsschutz, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung oder verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Haben
Sie die nicht rechtzeitige Zahlung jedoch zu vertreten, beginnt der Versicherungsschutz erst ab der Zahlung
des Beitrages.
Entsprechendes gilt, wenn der erste oder einmalige Beitrag von einem Konto eingezogen werden soll und
dieser aus von Ihnen zu vertretenden Gründen nicht abgebucht werden kann oder wenn einer berechtigten
Einziehung widersprochen wird.

C.1.3 Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist
ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Nach dem Rücktritt können wir von
Ihnen eine Geschäftsgebühr verlangen. Diese beträgt bei einem Zeitraum vom Beginn des Vertrags bis zu
unserem Rücktritt
von bis zu einem Monat     bis 15 %
von bis zu zwei Monaten    bis 25 %
von bis zu drei Monaten    bis 30 %
über drei Monate           bis 40 %
des Jahresbeitrags.

C.2.   Zahlung des Folgebeitrags

Rechtzeitige Zahlung
C.2.1 Ein Folgebeitrag ist zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeit-
punkt fällig und zu zahlen.

Nicht rechtzeitige Zahlung
C.2.2 Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, fordern wir Sie auf, den rückständigen Beitrag zuzüglich
des Verzugsschadens (Kosten und Zinsen) innerhalb von zwei Wochen ab Zugang unserer Aufforderung zu
zahlen.

C.2.3 Tritt ein Schadenereignis nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist ein und sind zu diesem Zeitpunkt
diese Beträge noch nicht bezahlt, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wir bleiben jedoch zur Leistung
verpflichtet, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben.

C.2.4 Sind Sie mit der Zahlung dieser Beträge nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist noch in Verzug,
können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung wird unwirksam, wenn Sie den
rückständigen Folgebeitrag zuzüglich des Verzugsschadens innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündi-
gung zahlen. Haben wir die Kündigung zusammen mit der Mahnung ausgesprochen, wird die Kündigung
unwirksam, wenn Sie innerhalb eines Monats nach Ablauf der in der Mahnung genannten Zahlungsfrist zahlen.


                                                                                       01.09.2026 I Seite 46 von 98

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Für Schadenereignisse, die in der Zeit nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist bis zu Ihrer Zahlung ein-
treten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Versicherungsschutz besteht erst wieder für Schadenereignis-
se nach Ihrer Zahlung.

C.3.   Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel

Versichern Sie anstelle Ihres bisher bei uns versicherten Fahrzeugs ein anderes Fahrzeug bei uns (Fahrzeug-
wechsel), wenden wir für den neuen Vertrag bei nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Bei-
trags die für Sie günstigeren Regelungen zum Folgebeitrag nach C.2.2 bis C.2.4 an. Außerdem berufen wir
uns nicht auf den rückwirkenden Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes nach B.2.4. Dafür müssen
folgende Voraussetzungen gegeben sein:
• Zwischen dem Ende der Versicherung des bisherigen Fahrzeugs und dem Beginn der Versicherung des
    anderen Fahrzeugs sind nicht mehr als sechs Monate vergangen,
• Fahrzeugart und Verwendungszweck der Fahrzeuge sind gleich.
Kündigen wir das Versicherungsverhältnis wegen Nichtzahlung, können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr
entsprechend C.1.3 verlangen.

C.4.   Zahlungsperiode

Zahlungsperioden
C.4.1 Die Beiträge für Ihre Versicherung müssen Sie als laufende Beiträge entsprechend der vereinbarten
Zahlungsperiode bezahlen. Die Zahlungsperiode kann je nach Vereinbarung ein Vierteljahr, ein halbes Jahr
oder ein Jahr betragen. Der Beitrag hierfür ist im Voraus zu entrichten. Sie können den Beitrag auch im Rah-
men einer monatlichen Zahlungsperiode zahlen. In diesem Fall gilt jedoch die vierteljährliche Zahlungsperio-
de als vereinbart. Wir geben die Zahlungsperiode in Ihrem Versicherungsschein an. Die Versicherungsperiode
(§ 12 Versicherungsvertragsgesetz) entspricht somit der vereinbarten Zahlungsperiode.

C.4.2 Für Fahrzeuge, die ein Saisonkennzeichen führen, kann als Zahlungsperiode (siehe C.4.1) nur ein Jahr
vereinbart werden. Sie können den Beitrag auch im Rahmen einer monatlichen Zahlungsperiode zahlen. In
diesem Fall gilt jedoch die jährliche Zahlungsperiode als vereinbart.

Monatliche Zahlung
C.4.3.1 Eine monatliche Zahlung ist nur möglich, wenn Sie uns ermächtigen, die Beiträge im Rahmen des
Lastschriftverfahrens (vergleiche C.7) von Ihrem Konto abzubuchen.

C.4.3.2 Geraten Sie einmalig mit einer monatlichen Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, den noch ausste-
henden Betrag für die vierteljährliche Zahlungsperiode (bei Saisonkennzeichen jährliche Zahlungsperiode)
von Ihnen zu verlangen. Ferner können wir für die Zukunft verlangen, dass die Zahlung der Beiträge nur im
Rahmen der vierteljährlichen Zahlungsperiode (bei Saisonkennzeichen jährliche Zahlungsperiode) erfolgen
soll.

Mindestbeitrag
C.4.4 Der Beitrag für die halb-, vierteljährliche oder monatliche Zahlungsperiode muss mindestens 15 Euro
betragen.

Ausfuhrkennzeichen
C.4.5 Versichern Sie ein Fahrzeug, das mit einem Ausfuhrkennzeichen zugelassen werden soll, müssen Sie
den Beitrag sofort bei Vertragsschluss bezahlen.

Autoschutzbrief
C.4.6 Soweit Sie im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung den Autoschutzbrief vereinbart haben, wird der
Beitrag für den Autoschutzbrief unter der Kfz-Haftpflichtversicherung gesondert ausgewiesen.


                                                                                      01.09.2026 I Seite 47 von 98

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C.5.   Beitragspflicht bei Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversicherung

Bleiben wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund § 117 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz gegen-
über einem Dritten trotz Beendigung des Versicherungsvertrages zur Leistung verpflichtet, haben wir
Anspruch auf den Beitrag für die Zeit dieser Verpflichtung. Unsere Rechte nach § 116 Absatz 1 Versicherungs-
vertragsgesetz bleiben unberührt.

C.6.   Beitrag bei kurzfristigen Verträgen

Kurztarif
C.6.1 Wird bei Abschluss des Vertrages von vornherein eine Vertragsdauer von weniger als zwölf Monaten
vereinbart, berechnen wir, wenn nicht etwas anders bestimmt ist, den Beitrag wie folgt:
Bis zu 1 Monat             15 %
Bis zu 2 Monaten           25 %
Bis zu 3 Monaten           30 %
Bis zu 4 Monaten           40 %
Bis zu 5 Monaten           50 %
Bis zu 6 Monaten           60 %
Bis zu 7 Monaten           70 %
Bis zu 8 Monaten           75 %
Bis zu 9 Monaten           80 %
Bis zu 10 Monaten          90 %
Über 10 Monaten           100 %
des Jahresbeitrags.
Diesen Betrag müssen Sie als Einmalbeitrag bezahlen.

Unterjähriger Vertragsbeginn
C.6.2 Die Berechnung nach C.6.1 gilt nicht, wenn die Vertragsdauer nur deshalb weniger als ein Jahr beträgt,
weil der Vertrag nicht am 01.01. eines Kalenderjahres beginnt. In diesem Fall berechnen wir den Beitrag
anteilig nach der Zeit des gewährten Versicherungsschutzes.

Saisonkennzeichen
C.6.3 Bei Verträgen für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen ist die Dauer des Versicherungsschutzes während
der Saison Berechnungsgrundlage.

Kurzzeitkennzeichen
C.6.4 Versichern Sie ein Kraftfahrzeug, das mit einem amtlich abgestempelten Kurzzeitkennzeichen zur ein-
maligen Verwendung für eine Probe- oder Überführungsfahrt bis zur Dauer von sechs Tagen zugelassen ist,
berechnen wir Ihnen einen Einmalbeitrag. Versichern Sie unmittelbar im Anschluss an die Probe- oder Über-
führungsfahrt dieses Fahrzeug mit einem ständigen amtlichen Kennzeichen bei uns, beziehen wir den Ver-
trag für das Kurzzeitkennzeichen hinsichtlich der Dauer und der Tarifierung in den neu abgeschlossenen
Vertrag mit ein.

Vorübergehende Erweiterungen des Versicherungsschutzes
C.6.5 Bei vorübergehender Erweiterung des Versicherungsschutzes und bei vorübergehender Änderung der
Verwendung des Fahrzeugs berechnen wir den Beitrag nach C.6.1.

Kurzfristige Kaskoversicherung
C.6.6 Schließen Sie für einen Zeitraum, der von vornherein weniger als ein Jahr beträgt, eine Vollkaskoversi-
cherung in den Vertrag ein, wird der Beitrag auf Anfrage von der Direktion festgelegt.

Mindestbeitrag
C.6.7 Der Mindestbeitrag für kurzfristige Verträge beträgt 75 Euro.


                                                                                       01.09.2026 I Seite 48 von 98

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C.7.   Zahlung per SEPA-Lastschriftmandat

Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag
zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen.
Konnten wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen, ist die Zahlung auch dann noch recht-
zeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt.
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil Sie die Einzugsermächtigung bzw. das SEPA-Last-
schriftmandat widerrufen haben, oder haben Sie aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht
eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlan-
gen. Sie sind zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn wir Sie hierzu in Textform aufgefordert
haben.
Durch Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagene Lastschrifteinzugsversuche können wir
Ihnen in Rechnung stellen.


D.     Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Folgen einer Pflichtverletzung

D.1.   Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs?

D.1.1 Bei allen Versicherungsarten

Nutzung nur zum vereinbarten Verwendungszweck
D.1.1.1 Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet werden (siehe
Tabelle zur Begriffsbestimmung für Art und Verwendung des Fahrzeugs – Anhang 6).

Nutzung nur durch den berechtigten Fahrer
D.1.1.2 Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer
das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Außerdem dürfen Sie, der Halter
oder der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem unbe-
rechtigten Fahrer gebraucht wird.

Fahren nur mit Fahrerlaubnis
D.1.1.3 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforder-
lichen Fahrerlaubnis benutzen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nicht von
einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen
D.1.1.4 Der Fahrer darf ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenes Fahrzeug auf öffentlichen Wegen
oder Plätzen nur benutzen, wenn das Wechselkennzeichen vollständig angebracht ist. Außerdem dürfen Sie,
der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzen lassen, wenn das Wechselkenn-
zeichen vollständig angebracht ist.

D.1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflicht- und Kfz-Umweltschadenversicherung

Alkohol und andere berauschende Mittel
D.1.2.1 Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere
berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Außerdem dürfen Sie, der Halter
oder der Eigentümer des Fahrzeugs dieses nicht von einem Fahrer fahren lassen, der durch alkoholische
Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.

Hinweis
Auch in der Kasko-, Autoschutzbrief- und Kfz-Unfall- und Fahrerschutzversicherung besteht für solche Fahr-
ten nach A.2.9.1, A.3.10.1, A.4.11.2, A.5.7.1 kein oder eingeschränkter Versicherungsschutz.

Nicht genehmigte Rennen
D.1.2.2 Das Fahrzeug darf nicht zu behördlich nicht genehmigten Fahrtveranstaltungen und den dazugehöri-


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gen Übungsfahrten verwendet werden, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt.

Hinweis
In der Kasko-, Autoschutzbrief-, Kfz-Unfall- und Fahrerschutzversicherung sind gemäß A.2.9.2, A.3.10.2,
A.4.11.3 und A.5.7.7 jegliche Rennen und Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten vom Versicherungs-
schutz ausgeschlossen.

Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
D.1.2.3 Das Fahrzeug darf nur dann bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität einschließ-
lich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Test und Demonstrationen gebraucht werden, wenn
• das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und
• für den Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach der Maßgabe des § 5d des
     Pflichtversicherungsgesetzte besteht.
Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nur unter den genannten Voraussetzun-
gen für eine Fahrt gebrauchen lassen.

Hinweis
Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten sind unter den Voraussetzungen gemäß A.1.5.2 und A.6.5.8
vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. In der, Kasko-, Autoschutzbrief-, Kfz-Unfall- und Fahrerschutzver-
sicherung sind gemäß A.2.9.2, A.3.10.2, A.4.11.3 und A.5.7.7 jegliche Rennen und Motorsportveranstaltungen
oder -aktivitäten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

D.1.3 Zusätzlich in der Fahrerschutzversicherung

Gurtpflicht
D.1.3.1 Der Fahrer muss während der Fahrt einen vorgeschriebenen Sicherheitsgurt angelegt haben, es sei
denn, das Nichtanlegen ist gesetzlich erlaubt.

D.2.   Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?

Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
D.2.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres
Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrläs-
sig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Bei einer Verletzung der Pflicht in der Kfz-Haftpflichtversicherung aus D.1.2.1 Satz 2 sind wir Ihnen, dem Hal-
ter oder Eigentümer gegenüber nicht von der Leistungspflicht befreit, soweit Sie, der Halter oder Eigentümer
als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, einen Personenschaden erlitten haben.

D.2.2 Abweichend von D.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder für den Ein-
tritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn
Sie die Pflicht arglistig verletzen.

Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
D.2.3 In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus D.2.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 Euro beschränkt.
Dies gilt entsprechend, wenn wir wegen einer von Ihnen vorgenommenen Gefahrerhöhung (§§ 23, 26 Versi-
cherungsvertragsgesetz) vollständig oder teilweise leistungsfrei sind.

D.2.4 Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt (z. B.
durch Diebstahl), sind wir vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.


                                                                                         01.09.2026 I Seite 50 von 98

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E.     Ihre Pflichten im Schadenfall und Folgen einer Pflichtverletzung

E.1.   Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall?

E.1.1 Kfz-Haftpflicht-, Kasko und Kfz-Unfallversicherung, Autoschutzbrief, Fahrerschutzversicherung

Anzeigepflicht
E.1.1.1 Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, inner-
halb einer Woche anzuzeigen. Haben Sie den Versicherungsfall unverzüglich bei unserer Unfall- und Pannen-
Notrufzentrale gemeldet, so gilt dies für die gesamte Kraftfahrtversicherung.

E.1.1.2 Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem
Schadenereignis, sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt, auch wenn Sie uns das
Schadenereignis bereits gemeldet haben.

Aufklärungspflicht
E.1.1.3 Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungs-
pflicht erforderlich ist. Sie müssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten:
• Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermögli-
     chen oder die dabei erforderliche Wartezeit zu beachten. Ist die erforderliche Wartezeit abgelaufen oder
     haben Sie sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt, müssen Sie die Feststellungen unver-
     züglich nachträglich ermöglichen (Unfallflucht nach § 142 Strafgesetzbuch).
• Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Umfang des Schadens und zu
     unserer Leistungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig in Textform (z. B. E-Mail, Brief) beantworten.
     Wir können verlangen, dass Sie in Textform antworten.
• Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ihnen billigerweise zugemutet werden kann,
     diese zu beschaffen.
• Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderlichen Weisungen befolgen, soweit dies für
     Sie zumutbar ist.
• Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereignisses und zu unserer Leistungs-
     pflicht ermöglichen, soweit es Ihnen zumutbar ist.

Schadenminderungspflicht
E.1.1.4 Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Min-
derung des Schadens zu sorgen. Sie haben hierbei unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen.

E.1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung

Bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
E.1.2.1 Werden gegen Sie Ansprüche geltend gemacht, sind Sie verpflichtet, uns dies innerhalb einer Woche
nach der Erhebung des Anspruches mitzuteilen.

Anzeige von Kleinschäden
E.1.2.2 Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als 500 Euro beträgt, selbst regulieren
oder regulieren wollen, müssen Sie uns den Schadenfall erst anzeigen, wenn Ihnen die Selbstregulierung
nicht gelingt.

Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
E.1.2.3 Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z. B. Klage, Mahnbescheid, Kostenbeschei-
de von Behörden), haben Sie uns dies unverzüglich anzuzeigen.

E.1.2.4 Sie müssen uns die Führung des Rechtsstreits überlassen. Wir sind berechtigt, auch in Ihrem Namen
einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Diesem müssen Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte ertei-
len und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen.


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Bei drohendem Fristablauf
E.1.2.5 Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung von uns vorliegt, müssen Sie
gegen einen Mahnbescheid oder einen Bescheid einer Behörde fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf
(z. B. Widerspruch) einlegen.

E.1.3 Zusätzlich in der Kaskoversicherung

Anzeige des Versicherungsfalls bei Entwendung des Fahrzeugs
E.1.3.1 Bei Entwendung des Fahrzeugs oder mitversicherter Teile sind Sie abweichend von E.1.1.1 verpflich-
tet, uns dies unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Brief) anzuzeigen. Sie sind verpflichtet, unsere Schaden-
anzeige vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und uns in Textform (z. B. E-Mail, Brief) zu übermitteln.

Einholen unserer Weisung
E.1.3.2 Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs bzw. mitversicherter Teile müssen Sie
unsere Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten. Sie müssen unsere Weisungen befolgen,
soweit Ihnen dies zumutbar ist.

Anzeige bei der Polizei
E.1.3.3 Übersteigt ein Entwendungs-, Brandschaden oder ein Kollisionsschaden mit Tieren den Betrag von
500 Euro, sind Sie verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen.

E.1.4 Zusätzlich beim Autoschutzbrief

Einholen unserer Weisung
E.1.4.1 Vor Inanspruchnahme einer unserer Leistungen müssen Sie unsere Weisungen einholen, soweit die
Umstände dies gestatten, und befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.

Untersuchung, Belege, ärztliche Schweigepflicht
E.1.4.2 Sie müssen uns jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über
den Umfang unserer Leistungspflicht gestatten. Außerdem müssen Sie Originalbelege zum Nachweis der
Schadenhöhe vorlegen und die behandelnden Ärzte im Rahmen von § 213 Versicherungsvertragsgesetz von
der Schweigepflicht entbinden.

E.1.5 Zusätzlich in der Kfz-Unfallversicherung

Anzeige des Todesfalls innerhalb 48 Stunden
E.1.5.1 Hat der Unfall den Tod einer versicherten Person zur Folge, müssen die aus dem Versicherungsvertrag
Begünstigten uns dies innerhalb von 48 Stunden melden. Das gilt auch, wenn der Unfall schon angezeigt ist.
Uns ist das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.

Medizinische Versorgung
E.1.5.2 Nach einem Unfall, der voraussichtlich zu einer Leistung führt, müssen Sie unverzüglich einen Arzt
hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten.

Medizinische Aufklärung
E.1.5.3 Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von
• Ärzten, die Sie vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben.
• anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.
Sie müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu können Sie die Ärzte und die
genannten Stellen ermächtigen, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten müssen Sie die Auskünfte
selbst einholen und uns zur Verfügung stellen.
Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Von diesen Ärzten
müssen Sie sich untersuchen lassen. Wir tragen die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch
die Untersuchung entsteht. Sie haben erforderlichenfalls darauf hinzuwirken, dass angeforderte Berichte als-
bald erstellt werden.


                                                                                        01.09.2026 I Seite 52 von 98

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Frist zur Feststellung und Geltendmachung der Invalidität
E.1.5.4 Beachten Sie auch die 15-Monatsfrist für die Feststellung und Geltendmachung der Invalidität nach
A.4.5.1.3.

E.1.6 Zusätzlich in der Fahrerschutzversicherung

Medizinische Versorgung
E.1.6.1 Nach einem Unfall, der zu einer Leistung durch uns führen kann, müssen Sie unverzüglich einen Arzt
hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten.

Medizinische Aufklärung
E.1.6.2 Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von
• Ärzten, die Sie vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben.
• anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.
Sie müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu können Sie den Ärzten und
den genannten Stellen erlauben, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten müssen Sie die Auskünfte
selbst einholen und uns zur Verfügung stellen.
Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Von diesen Ärzten
müssen Sie sich untersuchen lassen. Wir tragen die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch
die Untersuchung entsteht. Sie haben erforderlichenfalls darauf hinzuwirken, dass angeforderte Berichte als-
bald erstellt werden.

Aufklärung Ihrer Ansprüche gegen Dritte
E.1.6.3 Sie müssen alles tun, was der Aufklärung möglicher Ansprüche gegen Dritte dienen kann. Insbeson-
dere müssen Sie unsere Fragen zu möglichen Ansprüchen gegen Dritte, die sich auf den Umfang unserer
Leistungspflicht auswirken können, wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Entsprechende Nachweise
müssen Sie uns vorlegen.

Wahrung Ihrer Ansprüche gegen Dritte
E.1.6.4 Sie haben Ihren Anspruch gegen den Dritten unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften zu wah-
ren, soweit Ihnen dies zumutbar ist.

E.1.7 Zusätzlich in der Kfz-Umweltschadenversicherung

Anzeige-, Aufklärungs- und Schadenminderungspflichten
E.1.7.1 Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung nach dem Umweltschadensge-
setz führen könnte – soweit zumutbar – sofort anzeigen. Dies gilt auch, wenn noch keine Sanierungs- oder
Kostentragungsansprüche erhoben worden sind.

E.1.7.2 Ferner sind Sie verpflichtet, uns jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über
• die Ihnen gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige Behörde,
• behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens Ihnen gegenüber,
• die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermei-
    dung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens,
• den Erlass eines Mahnbescheids,
• eine gerichtliche Streitverkündung,
• die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.

E.1.7.3 Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Unsere Wei-
sungen sind zu befolgen, soweit es für Sie zumutbar ist. Sie haben uns ausführliche und wahrheitsgemäße
Schadenberichte zu erstatten und uns bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle
Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen Sie uns mittei-
len. Außerdem müssen Sie uns alle dafür angeforderten Schriftstücke übersenden.

E.1.7.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit uns abzu-
stimmen.


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E.1.7.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden müs-
sen Sie fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung durch
uns bedarf es nicht.

E.1.7.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens haben
Sie uns die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragen wir
einen Rechtsanwalt in Ihrem Namen. Sie müssen dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Aus-
künfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.

E.2.   Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?

Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
E.2.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1.1 bis E.1.7 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versiche-
rungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der
Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht
grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Für die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit bei Verletzung einer Auskunfts- oder Aufklärungspflicht
im Schadenfall gilt folgende weitere Voraussetzung:
Wir haben Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Brief) auf diese Rechtsfolgen hingewiesen.

E.2.2 Abweichend von E.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverlet-
zung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer
Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.

Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
E.2.3 In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus E.2.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskür-
zung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 2.500 Euro
beschränkt.

E.2.4 Die Leistungsfreiheit erweitert sich auf einen Betrag von höchstens je 5.000 Euro, wenn Sie die Aufklä-
rungs- oder Schadenminderungspflicht nach E.1.1.3 und E.1.1.4
• vorsätzlich und
• in besonders schwerwiegender Weise
verletzt haben. Dies ist z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort trotz eines Personen- oder schweren
Sachschadens der Fall.

Vollständige Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
E.2.5 Verletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder einem Anderen dadurch einen rechtswidrigen Ver-
mögensvorteil zu verschaffen, sind wir von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermögens-
vorteils vollständig frei.

Besonderheiten in der Kfz-Haftpflicht- und Kfz-Umweltschadenversicherung bei Rechtsstreitigkeiten
E.2.6 Verletzen Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung Ihre Pflichten nach
• E.1.2.1 (Anzeige außergerichtlich geltend gemachter Ansprüche),
• E.1.2.3 (Anzeige gerichtlich geltend gemachter Ansprüche) oder
• E.1.2.4 (Prozessführung durch uns)
oder verletzen Sie in der Kfz-Umweltschadenversicherung Ihre Pflichten nach
• E.1.7.2 (Informationspflichten),
• E.1.7.5 (fristgerechter Widerspruch) oder
• E.1.7.6 (Prozessführung durch uns)
und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage
geschuldeten Entschädigung erheblich hinausgeht, gilt:
• Bei vorsätzlicher Verletzung sind wir hinsichtlich des von uns zu zahlenden Mehrbetrags vollständig von
    unserer Leistungspflicht frei.
• Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leistung hinsichtlich dieses Mehrbetrags in
    einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.


                                                                                        01.09.2026 I Seite 54 von 98

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F.     Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen

Pflichten mitversicherter Personen
F.1. Für mitversicherte Personen finden die Regelungen zu Ihren Pflichten sinngemäße Anwendung. Dies gilt
für die Technische Aufsicht nur insoweit, wie es nach der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
zulässig ist.

Ausübung der Rechte
F.2. Die Ausübung der Rechte der mitversicherten Personen aus dem Versicherungsvertrag steht nur Ihnen als
Versicherungsnehmer zu. Dies gilt nicht für Geltendmachen von Ansprüchen in der Kfz-Haftpflichtversicherung.

Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen
F.3. Sind wir Ihnen gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch gegenüber allen mit-
versicherten Personen.
Eine Ausnahme hiervon gilt in der Kfz-Haftpflichtversicherung:
Gegenüber mitversicherten Personen können wir uns auf die Leistungsfreiheit nur berufen, wenn
• die der Leistungsfreiheit zugrunde liegenden Umstände in der Person des Mitversicherten vorliegen oder
• diese Umstände der mitversicherten Person bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt
     waren.


G.     Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs, Wagniswegfall

G.1.   Wie lange läuft der Versicherungsvertrag?

Vertragsdauer
G.1.1 Die Laufzeit Ihres Vertrags ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein.
Als Versicherungsjahr gilt das Kalenderjahr. Das nächste Versicherungsjahr beginnt am 01.01. des auf den
Vertragsabschluss folgenden Jahres.

Automatische Verlängerung
G.1.2 Ist der Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen, verlängert er sich zum Ablauf um
jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht Sie oder wir den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn für die erste
Laufzeit nach Abschluss des Vertrags deshalb weniger als ein Jahr vereinbart ist, um die folgenden Versiche-
rungsjahre zu einem bestimmten Kalendertag, z. B. dem 1. Januar eines jeden Jahres, beginnen zu lassen.

Verträge mit einer Laufzeit unter einem Jahr
G.1.3 Ist die Laufzeit ausdrücklich mit weniger als einem Jahr vereinbart, endet der Vertrag zu dem vereinbar-
ten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

G.2.   Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen?

Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres
G.2.1 Sie können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam,
wenn sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.

Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
G.2.2 Sie sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird sofort mit
ihrem Zugang bei uns wirksam.

Kündigung nach einem Schadenereignis
G.2.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss
uns innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen oder
innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht
anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das Gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversiche-
rung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen oder


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wenn in der Kaskoversicherung der Sachverständigenausschuss nach A.2.6 angerufen wird. Außerdem kön-
nen Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des
im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen.

G.2.4 Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch
zum Ablauf des Vertrags, wirksam werden soll.

Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs
G.2.5 Veräußern Sie das Fahrzeug oder wird es zwangsversteigert, geht der Vertrag nach G.7.1 oder G.7.6 auf
den Erwerber über. Der Erwerber ist berechtigt, den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Erwerb zu
kündigen. Bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung beginnt die Kündigungsfrist des Erwerbers
erst mit Kenntnis.
Der Erwerber kann bestimmen, ob der Vertrag mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf des Vertrags endet.

G.2.6 Schließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue Versicherung ab und legt er bei der Zulassungsbehör-
de eine Versicherungsbestätigung vor, gilt dies automatisch als Kündigung des übergegangenen Vertrages.
Die Kündigung wird zum Beginn der neuen Versicherung wirksam.

Kündigung bei Beitragserhöhung
G.2.7 Erhöhen wir aufgrund unseres Beitragsanpassungsrechts nach J.1 den Beitrag, können Sie den Vertrag
innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung der Beitragserhöhung kündigen. Die Kündigung ist
sofort wirksam, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam geworden wäre.
Wir teilen Ihnen die Beitragserhöhung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und weisen Sie
auf Ihr Kündigungsrecht hin. Zusätzlich machen wir den Unterschied zwischen bisherigem und neuem Bei-
trag kenntlich.
In der Kaskoversicherung können Sie anstelle einer Kündigung verlangen, dass der Vertrag mit einer anderen
tarifgemäßen Deckungsform weitergeführt wird.

Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs
G.2.8 Ändert sich die Art und Verwendung des Fahrzeugs nach K.5 und erhöht sich der Beitrag dadurch um
mehr als 10 Prozent, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne
Einhaltung einer Frist kündigen.

Kündigung bei Veränderung des Schadenfreiheitsrabatt-Systems oder der Tarifstruktur
G.2.9 Ändern wir unser Schadenfreiheitsrabatt-System oder unsere Tarifstruktur nach J.2, können Sie den
Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung der Änderung kündigen. Die Kündigung ist
sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung. Wir teilen Ihnen die
Änderung spätestens einen Monat vor Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin.

Kündigung bei Bedingungsänderung
G.2.10 Machen wir von unserem Recht zur Bedingungsanpassung nach M Gebrauch, können Sie den Vertrag
innerhalb von sechs Wochen nach Zugang unserer Mitteilung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam,
frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bedingungsänderung. Wir teilen Ihnen die Ände-
rung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin.

G.3.   Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen?

Kündigung zum Ablauf
G.3.1 Wir können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam,
wenn sie Ihnen spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.

Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach
Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.


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Kündigung nach einem Schadenereignis
G.3.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss
Ihnen innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung oder innerhalb
eines Monats zugehen, nachdem wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt
oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das Gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die
Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen oder wenn in
der Kaskoversicherung der Sachverständigenausschuss nach A.2.6 angerufen wird. Außerdem können wir in
der Kfz-Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechts-
streit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen.
Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

Kündigung bei Nichtzahlung des Folgebeitrags
G.3.4 Haben Sie einen ausstehenden Folgebeitrag zuzüglich Kosten und Zinsen trotz unserer Zahlungsauffor-
derung nach C.2.2 nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist gezahlt, können wir den Vertrag mit sofortiger Wir-
kung kündigen. Unsere Kündigung wird unwirksam, wenn Sie diese Beträge innerhalb eines Monats ab
Zugang der Kündigung zahlen (siehe auch C.2.4).

Kündigung bei Verletzung Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs
G.3.5 Haben Sie eine Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs nach D. verletzt, können wir innerhalb eines
Monats, nachdem wir von der Pflichtverletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag mit sofortiger Wirkung
kündigen. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
verletzt haben.

Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs
G.3.6 Ändert sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs nach K.5, können wir den Vertrag mit sofortiger
Wirkung kündigen. Können Sie nachweisen, dass die Änderung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässig-
keit beruht, wird die Kündigung nach Ablauf von einem Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs
G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegen-
über kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem
wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen
Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

G.4.   Kündigung einzelner Versicherungsarten

G.4.1 Die Kfz-Haftpflichtversicherung inklusive Kfz-Umweltschadenversicherung, die Kaskoversicherung, der
Autoschutzbrief, die Kfz-Unfallversicherung und die Fahrerschutzversicherung sind jeweils rechtlich selbst-
ständige Verträge. Mit der Beendigung der Kfz-Haftpflichtversicherung endet auch die für dasselbe Fahrzeug
bestehende Autoschutzbrief-, Kfz-Umweltschaden- und Fahrerschutzversicherung, ohne dass es einer Kündi-
gung bedarf. Im Übrigen berührt die Kündigung eines dieser Verträge das Fortbestehen anderer nicht.

G.4.2 Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungsanlasses zu einem dieser Verträge die
gesamte Kfz-Versicherung für das Fahrzeug zu kündigen.

G.4.3 Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abgeschlossenen Verträgen nur einen, können Sie die
Kündigung auf die gesamte Kfz-Versicherung ausdehnen. Hierzu müssen Sie uns innerhalb von zwei Wochen
nach Zugang unserer Kündigung mitteilen, dass Sie mit einer Fortsetzung der anderen Verträge nicht einver-
standen sind. Entsprechend haben wir das Recht, die gesamte Kfz-Versicherung zu kündigen, wenn Sie von
mehreren nur einen Vertrag kündigen.

G.4.4 Kündigen Sie oder wir nur den Autoschutzbrief, die Kfz-Umweltschaden- oder Fahrerschutzversiche-
rung gelten G.4.2 und G.4.3 nicht.


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G.5.   Zugang der Kündigung

Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie innerhalb der jeweiligen Frist zugeht.

G.6.   Beitragsabrechnung nach Kündigung

Bei einer Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres steht uns der auf die Zeit des Versicherungsschut-
zes entfallende Beitrag anteilig zu.

G.7.   Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten?

Übergang der Versicherung auf den Erwerber
G.7.1 Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung auf den Erwerber über. Dies gilt nicht für die Kfz-
Unfallversicherung, den Autoschutzbrief, die Fahrerschutzversicherung sowie den Rabattschutz.

G.7.2 Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend den Angaben des Erwerbers, wie wir sie
bei einem Neuabschluss des Vertrags verlangen würden, anzupassen. Das gilt auch für die SF-Klasse des
Erwerbers, die entsprechend seines bisherigen Schadenverlaufs ermittelt wird. Der neue Beitrag gilt ab dem
Tag, der auf den Übergang der Versicherung folgt.

G.7.3 Den Beitrag für das laufende Versicherungsjahr können wir entweder von Ihnen oder vom Erwerber ver-
langen.

Anzeige der Veräußerung
G.7.4 Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen.
Unterbleibt die Anzeige, droht unter den Voraussetzungen des § 97 Versicherungsvertragsgesetz der Verlust
des Versicherungsschutzes.

Kündigung des Vertrags
G.7.5 Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nach G.2.5 und G.2.6 oder wir nach G.3.7 den Vertrag
kündigen. Dann können wir den Beitrag nur von Ihnen verlangen.

Zwangsversteigerung
G.7.6 Die Regelungen G.7.1 bis G.7.5 sind entsprechend anzuwenden, wenn Ihr Fahrzeug zwangsversteigert wird.

G.8.   Wagniswegfall (z. B. durch Fahrzeugverschrottung)

Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg, steht uns der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir vom
Wagniswegfall Kenntnis erlangen.


H.     Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen

H.1.   Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten?

Ruheversicherung
H.1.1 Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren Zeitpunkt wieder
zugelassen werden, wird dadurch der Vertrag nicht beendet.

H.1.2 Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die Zulassungsbehörde uns die
Außerbetriebsetzung mitteilt. Dies gilt nicht, wenn die Außerbetriebsetzung weniger als zwei Wochen
beträgt oder Sie die uneingeschränkte Fortführung des bisherigen Versicherungsschutzes verlangen.

H.1.3 Die Regelungen nach H.1.1 und H.1.2 gelten nicht für Wohnwagenanhänger und Fahrzeuge, die kein
amtliches Kennzeichen führen sowie bei Verträgen mit ausdrücklich kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr.


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Umfang der Ruheversicherung
H.1.4 Mit der beitragsfreien Ruheversicherung gewähren wir Ihnen während der Dauer der Außerbetriebset-
zung eingeschränkten Versicherungsschutz.
Die Ruheversicherung umfasst
• die Kfz-Haftpflichtversicherung,
• die Teilkaskoversicherung, wenn für das Fahrzeug im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung eine Voll- oder
    eine Teilkaskoversicherung bestand,
• die personenbezogenen Leistungen des Autoschutzbriefes
• und die Kfz-Umweltschadenversicherung.

Beitragspflichtige Ruheversicherung
H.1.5 Besteht für Ihr Fahrzeug keine Kfz-Haftpflicht- oder Kaskoversicherung, so kann eine beitragspflichtige
Ruheversicherung im Rahmen dieser Bestimmungen abgeschlossen werden. Mit Abschluss einer Kfz-Haft-
pflichtversicherung ist gleichzeitig eine beitragsfreie Kfz-Umweltschadenversicherung vereinbart.

Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung
H.1.6 Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet, das Fahrzeug
• in einem Einstellraum (z. B. einer Einzel- oder Sammelgarage) oder
• auf einem umfriedeten Abstellplatz (z. B. durch Zaun, Hecke, Mauer umschlossen)
nicht nur vorübergehend abzustellen. Sie dürfen das Fahrzeug außerhalb dieser Räumlichkeiten auch nicht
gebrauchen. Verletzen Sie diese Pflicht, sind wir unter den Voraussetzungen nach D.2 – ohne Beschränkung
in der Kfz-Haftpflichtversicherung – leistungsfrei.

Wiederanmeldung
H.1.7 Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außerbetriebsetzung), lebt der ursprüngliche
Versicherungsschutz wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung haben Sie uns unverzüglich mitzuteilen.

Ende des Vertrages und der Ruheversicherung
H.1.8 Der Vertrag und damit auch die beitragsfreie Ruheversicherung endet 18 Monate nach der Außerbe-
triebsetzung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

H.1.9 Melden Sie das Fahrzeug während des Bestehens der Ruheversicherung mit einer Versicherungsbestä-
tigung eines anderen Versicherers wieder an, haben wir das Recht, den Vertrag fortzusetzen und den ande-
ren Versicherer zur Aufhebung des Vertrages aufzufordern. Fordern wir den anderen Versicherer nicht zur
Aufhebung des Vertrags auf, endet die Ruheversicherung zum Zeitpunkt der Wiederanmeldung, ohne dass es
einer Kündigung bedarf.

H.2.   Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen?

H.2.1 Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, gewähren wir den vereinbarten Ver-
sicherungsschutz während des auf dem amtlichen Kennzeichen dokumentierten Zeitraums (Saison).

H.2.2 Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach H.1.4 und H.1.6.

H.2.3 Für Fahrten außerhalb der Saison haben Sie innerhalb des für den Halter zuständigen Zulassungsbe-
zirks und eines angrenzenden Bezirks Versicherungsschutz, wenn
• diese Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren oder
• wegen der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung durchgeführt werden.

H.2.4 Die Bestimmungen von H.2.1 bis H.2.3 finden keine Anwendung auf Verträge für Wohnwagenanhänger.

H.3.   Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen

Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflicht- und Kfz-Umweltschadenversicherung
H.3.1 In der Kfz-Haftpflicht- und Kfz-Umweltschadenversicherung sowie aus einem gegebenenfalls abge-
schlossenen Autoschutzbrief besteht Versicherungsschutz auch für Zulassungsfahrten mit ungestempelten


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Kennzeichen. Dies gilt nicht für Fahrten, für die ein rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen geführt
werden muss.

Was sind Zulassungsfahrten?
H.3.2 Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen. Dies
sind:
• Fahrten zur Zulassungsstelle zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer
    Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung innerhalb des zuständigen Zulassungsbezirks und
    eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein
    solches erteilt hat.
• Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum
    Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs ohne Beschränkung auf Zulassungsbezirke.


I.     Schadenfreiheitsrabatt-System

I.1.   Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen)

In der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung richtet sich die Einstufung Ihres Vertrages in eine SF-
Klasse und der sich daraus ergebende Beitragssatz nach Ihrem Schadenverlauf. Siehe dazu die Tabellen in
Anhang 1. Dies gilt nicht für Kraftfahrzeuge, die ein Ausfuhrkennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen führen
und für amtlich abgestempelte rote Kennzeichen.

I.2.   Ersteinstufung

I.2.1 Ersteinstufung in Klasse 0
Beginnt Ihr Vertrag ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6 oder einer Einstufung nach I.2.2, wird er
in die Klasse 0 eingestuft.

I.2.2 Ersteinstufung in SF-Klasse 1/2
Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw, Lkw bis 3,5 t (Lieferwagen), ein Kraftrad, Leichtkraftrad, Quad, Trike oder
ein Campingfahrzeug ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird der Vertrag in die SF-Klasse 1/2
eingestuft, wenn
a) auf Sie bereits ein obiges Fahrzeug zugelassen ist, das zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversi-
     cherung mindestens in die SF-Klasse 1/2 eingestuft ist, oder
b) auf ein Elternteil von Ihnen, Ihren Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häus-
     licher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner bereits ein obiges Fahrzeug zugelassen ist,
     • das zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse 1/2 eingestuft
         ist und
     • Sie eine gültige Fahrerlaubnis zum Führen von Pkw oder Krafträdern besitzen, oder
c) Sie nachweisen, dass Sie aufgrund einer gültigen Fahrerlaubnis seit mindestens drei Jahren zum Führen
     von Pkw oder von Krafträdern, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, berechtigt sind, oder von
     Fahrzeugen, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen.
Die Fahrerlaubnis muss von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erteilt oder nach
I.2.4 gleichgestellt sein.
Ist für Sie bereits ein obiges Fahrzeug zugelassen, gilt nur die unter a) genannte Regelung.
Erreichen Sie die unter c) genannte Dauer der Fahrerlaubnis erst nach Abschluss des Vertrages, stellen wir
auf Antrag und bei schadenfreiem Verlauf den Vertrag so, als ob Sie zu diesem Zeitpunkt den Vertrag abge-
schlossen hätten.
Zum Nachweis der Fahrerlaubnis bzw. der Prüfbescheinigung legen Sie das Original vor und reichen uns auf
Anforderung eine Fotokopie ein.
Diese Sondereinstufung gilt nicht für Fahrzeuge, die ein Ausfuhrkennzeichen, ein Kurzzeitkennzeichen oder
ein rotes Kennzeichen führen.

I.2.3 Anrechnung des Schadenverlaufs der Kfz-Haftpflichtversicherung in der Vollkaskoversicherung
Schließen Sie neben der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Vollkaskoversicherung mit einer Laufzeit von einem


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Jahr ab (siehe G.1.2), können Sie verlangen, dass die Einstufung nach dem Schadenverlauf der Kfz-Haftpflicht-
versicherung erfolgt. Dies gilt nicht, wenn für das versicherte Fahrzeug oder für ein Vorfahrzeug im Sinne von
I.6.1.1 innerhalb der letzten zwölf Monate vor Abschluss der Vollkaskoversicherung bereits eine Vollkaskoversi-
cherung bestanden hat; in diesem Fall übernehmen wir den Schadenverlauf der Vollkaskoversicherung nach I.6.

I.2.4 Gleichgestellte Fahrerlaubnisse
Fahrerlaubnisse aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind Fahrerlaubnissen aus
einem Mitgliedsstaat des EWR gleichgestellt, wenn diese nach der Fahrerlaubnisverordnung
• ohne weitere theoretische oder praktische Fahrprüfung umgeschrieben werden können oder
• nach Erfüllung der Auflagen umgeschrieben sind.

I.3.   Jährliche Neueinstufung

Wir stufen Ihren Vertrag zum 1. Januar eines jeden Jahres nach seinem Schadenverlauf im vergangenen
Kalenderjahr neu ein. Bei einem Schadenereignis ist der Tag der Schadenmeldung maßgeblich dafür, wel-
chem Kalenderjahr der Schaden zugeordnet wird.

I.3.1 Wirksamwerden der Neueinstufung
Die Neueinstufung gilt ab der ersten Beitragsfälligkeit im neuen Kalenderjahr.

I.3.2 Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf
Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenfrei verlaufen und hat der Versicherungsschutz wäh-
rend dieser Zeit ununterbrochen bestanden, wird Ihr Vertrag in die nächst bessere SF-Klasse nach der jeweili-
gen Tabelle im Anhang 1 eingestuft.

I.3.3 Besserstufung bei Saisonkennzeichen
Ist das versicherte Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen zugelassen (siehe H.2), nehmen wir bei schaden-
freiem Verlauf des Vertrags eine Besserstufung nach I.3.2 vor, wenn die Saison mindestens sechs Monate
beträgt und für diese Zeit durchgehend Versicherungsschutz bestand.

I.3.4 Besserstufung bei Verträgen mit Klasse M, 0, SF 1/2 und ab SF 1
Hat der Versicherungsschutz während des gesamten Kalenderjahres ununterbrochen bestanden, stufen wir
Ihren Vertrag aus der Klasse SF 1/2, 0 oder M bei schadenfreiem Verlauf in die SF-Klasse 1 ein.
Hat Ihr Vertrag in der Zeit vom 2. Januar bis 1. Juli eines Kalenderjahres mit einer Einstufung in Klasse 0,
SF 1/2 oder SF 1 begonnen und bestand bis zum 31. Dezember mindestens sechs Monate Versicherungs-
schutz, wird er bei schadenfreiem Verlauf zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres wie folgt eingestuft:
von Klasse 0          nach SF-Klasse 1/2
von SF-Klasse 1/2 nach SF-Klasse 1
ab     SF-Klasse 1 in die nächst bessere SF-Klasse

I.3.5 Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf
Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenbelastet verlaufen, wird er nach der jeweiligen Tabelle
in Anhang 1 zurückgestuft. Die Rückstufung erfolgt nach den zu Ihrem Vertrag zum Neueinstufungstermin
gültigen Bedingungen.

I.4.   Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf?

I.4.1 Schadenfreier Verlauf
I.4.1.1 Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:
• Der Versicherungsschutz hat von Anfang bis Ende eines Kalenderjahres ununterbrochen bestanden und
• uns wurde in dieser Zeit kein Schadenereignis gemeldet, für das wir Entschädigungen leisten oder Rück-
     stellungen bilden mussten. Dazu zählen nicht Kosten für Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse.

I.4.1.2 Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils als schadenfrei, wenn eine der folgen-
den Voraussetzungen vorliegt:
a) Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen nur:


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       •  aufgrund von Abkommen der Versicherungsunternehmen untereinander oder mit Sozialversiche-
          rungsträgern oder
       • wegen der Ausgleichspflicht aufgrund einer Mehrfachversicherung.
b)     Wir lösen Rückstellungen für das Schadenereignis in den drei auf die Schadenmeldung folgenden Kalen-
       derjahren auf, ohne eine Entschädigung geleistet zu haben.
c)     Der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung erstatten uns unsere Entschädigung in vollem
       Umfang.
d)     Wir leisten Entschädigungen in der Vollkaskoversicherung oder bilden Rückstellungen für ein Schadener-
       eignis, das unter die Teilkaskoversicherung fällt.
e)     Sie nehmen Ihre Vollkaskoversicherung nur deswegen in Anspruch, weil:
       • eine Person mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung für das Schadenereignis
          zwar in vollem Umfang haftet,
       • Sie aber gegenüber dem Haftpflichtversicherer keinen Anspruch haben, weil dieser den Versiche-
          rungsschutz ganz oder teilweise versagt hat.

I.4.2 Schadenbelasteter Verlauf
I.4.2.1 Ein schadenbelasteter Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn Sie uns während eines Kalenderjahres ein
oder mehrere Schadenereignisse melden, für die wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden
müssen. Hiervon ausgenommen sind die Fälle nach I.4.1.2.

I.4.2.2 Gilt der Vertrag trotz einer Schadenmeldung zunächst als schadenfrei, leisten wir jedoch in einem fol-
genden Kalenderjahr Entschädigungen oder bilden Rückstellungen für diesen Schaden, stufen wir Ihren Ver-
trag zum 1. Januar des dann folgenden Kalenderjahres zurück.

I.5.       Wie Sie eine Rückstufung vermeiden können

I.5.1 Erstattung der Entschädigungsleistung
Sie können eine Rückstufung in der Kfz-Haftpflichtversicherung und der Vollkaskoversicherung vermeiden,
wenn Sie uns unsere Entschädigung freiwillig, also ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung, erstatten.
Um Ihnen hierzu Gelegenheit zu geben, unterrichten wir Sie nach Abschluss der Schadenregulierung über die
Höhe unserer Entschädigung. Voraussetzung ist, dass unsere Entschädigung nicht mehr als 1.000 Euro
beträgt.
Erstatten Sie uns die Entschädigung innerhalb von sechs Monaten nach unserer Mitteilung, wird Ihr Kfz-Haft-
pflicht- bzw. Vollkaskoversicherungsvertrag als schadenfrei behandelt. Haben wir Sie über den Abschluss der
Schadenregulierung und über die Höhe des Erstattungsbetrags unterrichtet und müssen wir eine weitere
Entschädigung leisten, führt dies nicht zu einer Erhöhung des Erstattungsbetrags.

I.5.2 Rabattschutz
I.5.2.1 Sie können eine Rückstufung in der Kfz-Haftpflicht und / oder Vollkaskoversicherung vermeiden, wenn
Sie Rabattschutz vereinbaren. Fällt während der Laufzeit des Rabattschutzes ein rabattbelastender Schaden
an, erfolgt bei der nächsten Neueinstufung keine Rückstufung. Der Vertrag bleibt für den ersten Schaden je
Kalenderjahr in der bisherigen Schadenfreiheitsklasse.
Für weitere Schäden erfolgt die Rückstufung gemäß I.3.5.

I.5.2.2 Sie können Rabattschutz vereinbaren, wenn
a) das versicherte Fahrzeug ein Pkw oder Campingfahrzeug ist und
b) Ihre Kfz-Haftpflicht- und / oder Ihre Vollkaskoversicherung zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Rabatt-
     schutzes mindestens in die dafür festgelegte Schadenfreiheitsklasse eingestuft ist.

I.5.2.3 Sie sind berechtigt, den Rabattschutz mit Frist von einem Monat zum 1. Januar eines Jahres zu kündigen.

I.5.2.4 Mit Kündigung der Kfz-Haftpflicht- und / oder Vollkaskoversicherung endet mit dem jeweiligen Ver-
tragsablauf auch der Rabattschutz.

I.5.2.5 Nach Beendigung des Rabattschutzes behalten Sie für den Vertrag bei uns weiterhin die Schadenfrei-
heitsklasse, die Sie unter Berücksichtigung des Rabattschutzes erhalten haben.


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I.5.2.6 Wird der Schadenverlauf einem Nachversicherer bei Beendigung des Versicherungsvertrages oder aus
anderen Gründen bestätigt, werden wir dem Nachversicherer auf dessen Anfrage den Schadenfreiheitsra-
battstatus übermitteln, der sich ohne den Rabattschutz ergeben hätte.

I.6.   Übernahme eines Schadenverlaufs

Die Übernahme bezieht sich auf den Schadenverlauf. Sondereinstufungen, die sich zum Beispiel durch den
Rabattschutz ergeben, bleiben unberücksichtigt.

I.6.1 In welchen Fällen wird ein Schadenverlauf übernommen?
Der Schadenverlauf eines anderen Vertrags – auch wenn dieser bei einem anderen Versicherer bestanden hat –
wird auf den Vertrag des versicherten Fahrzeugs unter den Voraussetzungen nach I.6.2 und I.6.3 in folgenden
Fällen übernommen:

Fahrzeugwechsel
I.6.1.1 Sie haben das versicherte Fahrzeug anstelle eines anderen Fahrzeugs angeschafft.

Rabatttausch
I.6.1.2a Sie besitzen außer dem versicherten Fahrzeug noch ein anderes Fahrzeug. Sie veräußern dieses oder
setzen es ohne Ruheversicherung außer Betrieb und beantragen die Übernahme des Schadenverlaufs.

I.6.1.2b Sie versichern ein weiteres Fahrzeug. Dieses soll überwiegend von demselben Personenkreis benutzt
werden wie das bereits versicherte Fahrzeug. Sie beantragen, dass der Schadenverlauf von dem bisherigen
auf das weitere Fahrzeug übertragen wird.

Schadenverlauf einer anderen Person
I.6.1.3 Das Fahrzeug einer anderen Person wurde überwiegend von Ihnen gefahren und Sie beantragen die
Übernahme des Schadenverlaufs.

Versichererwechsel
I.6.1.4 Sie sind von einem anderen Versicherungsunternehmen zu uns gewechselt. Wir übernehmen den
Schadenverlauf des bisherigen Vertrages, wenn dieser durch eine Bescheinigung des bisherigen Unterneh-
mens nachgewiesen wird.

I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?
Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraussetzungen:

Fahrzeuggruppe
I.6.2.1 Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören derselben Fahrzeug-
gruppe an oder das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört einer höheren Fahr-
zeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird.
a) Untere Fahrzeuggruppe
     Pkw, Leichtkrafträder, Krafträder, Trikes, Quads, Campingfahrzeuge, Lkw bis 3,5 t (Lieferwagen), landwirt-
     schaftliche Zugmaschinen, Kranken- und Leichenwagen
b) Mittlere Fahrzeuggruppe
     Taxen, Mietwagen, Lkw über 3,5 t und Zugmaschinen im Werkverkehr, Pferde-, Tauben- und
     Bootstransporter
c) Obere Fahrzeuggruppe
     Lkw über 3,5 t und Zugmaschinen im gewerblichen Güterverkehr, Kraftomnibusse sowie Abschleppwagen.

Eine Übertragung ist zudem möglich:
• Von einem Lkw bis 3,5 t (Lieferwagen) auf einen Lkw über 3,5 t oder eine Zugmaschine im Werkverkehr bis
    149 kW, wenn beide Fahrzeuge in der gleichen Verkehrsart (Werk- oder gewerblicher Güterverkehr) versi-
    chert sind.
• Von einem Pkw mit 7 bis 9 Plätzen einschließlich Mietwagen und Taxen auf einen Kraftomnibus mit nicht
    mehr als 20 Plätzen (ohne Fahrersitz).


                                                                                        01.09.2026 I Seite 63 von 98

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•   Von einem Stapler nur auf ein gleichartiges Fahrzeug.

Unterschiedliche Rabattstaffeln
I.6.2.2 Gelten zum bisherigen und zum neuen Fahrzeug oder aufgrund einer geänderten Verwendung unter-
schiedliche Rabattstaffeln, wird die Schadenfreiheitsklasse der Staffel des neuen Fahrzeugs bzw. der neuen
Verwendung angerechnet, die den schadenfreien Jahren des bisherigen Schadenverlaufs entspricht.
Schäden, die sich bei Übernahme des Schadenverlaufs noch nicht ausgewirkt haben, führen zur Rückstufung
nach der Staffel des neu versicherten Fahrzeugs bzw. der neuen Verwendung.

Zusätzliche Regelung für einen Rabatttausch
I.6.2.3 Versichern Sie ein zusätzliches Fahrzeug, berücksichtigen wir auf Antrag den Schadenverlauf eines für
Sie bereits versicherten Fahrzeugs.

I.6.2.4 Wird ein Vertrag beendet, weil das Fahrzeug ausgeschieden ist oder die Vollkasko für das Fahrzeug
aufgegeben wurde, übernehmen wir auf Antrag den Schadenverlauf für ein für Sie bereits versichertes Fahr-
zeug. Schäden aus dem beendeten Vertrag, die noch zu keiner Rückstufung geführt haben und Unterbre-
chungen gemäß I.6.3, wirken sich auf den übernommenen Schadenverlauf zu den Bedingungen des bereits
versicherten Fahrzeugs aus.
Den Schadenverlauf des bereits versicherten Fahrzeugs behandeln wir wie den Schadenverlauf eines zum
Zeitpunkt der Übernahme beendeten Vertrages.

I.6.2.5 Haben Sie für zwei Fahrzeuge Versicherungsverträge abgeschlossen, von denen zu einem eine Ruhe-
versicherung besteht oder zwei Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen versichert, ohne dass sich die Saisonzeit-
räume überschneiden, berücksichtigen wir auf Antrag den Schadenverlauf abwechselnd für beide Fahrzeuge.
Bei einem schadenbelasteten Verlauf erfolgt die Rückstufung nach der Tabelle des Fahrzeugs, zu dem der
erste Beitrag im folgenden Kalenderjahr fällig wird.

Zusätzliche Regelung bei Änderung der Verwendung
I.6.2.6 Ändert sich der Verwendungszweck zu dem versicherten Fahrzeug, rechnen wir den Schadenverlauf
weiterhin an, wenn die Voraussetzungen nach I.6.2.1 erfüllt sind.

Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Schadenverlaufs von einer anderen Person nach I.6.1.3
I.6.2.7 Wir übernehmen den Schadenverlauf von einer anderen Person nur für den Zeitraum, in dem das Fahr-
zeug der anderen Person überwiegend von Ihnen gefahren wurde.
Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Es handelt sich bei der anderen Person um Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner, Ihren
     mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner, ein Eltern- / Schwiegereltern- / Groß-
     elternteil, Ihr Kind / Schwiegerkind oder Ihren Arbeitgeber;
b) Sie machen den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person überwiegend von Ihnen gefahren
     wurde glaubhaft; hierzu gehört insbesondere
     • eine schriftliche Erklärung in Textform (z. B. E-Mail, Brief) von Ihnen und der anderen Person; ist die
         andere Person verstorben, ist die Erklärung durch Sie ausreichend;
     • die Vorlage einer Kopie Ihres Führerscheins zum Nachweis dafür, dass Sie für den entsprechenden
         Zeitraum ununterbrochen im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis waren;
c) die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenverlaufs an Sie einverstanden und gibt damit
     ihren Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf. Ist die andere Person verstorben, ist die Erklärung
     durch Sie ausreichend.

Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung
I.6.2.8 Wenn für die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, der gleiche Versiche-
rungsumfang besteht, übernehmen wir die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und in der Vollkaskoversi-
cherung nur zusammen.


                                                                                       01.09.2026 I Seite 64 von 98

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I.6.3 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf aus?

Im Jahr der Übernahme
I.6.3.1 Nach einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes (Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen
außerhalb der Saison, Vertragsbeendigung, Veräußerung, Wagniswegfall) gilt:
a) Beträgt die Unterbrechung höchstens sechs Monate, übernehmen wir den Schadenverlauf, als wäre der
     Versicherungsschutz nicht unterbrochen worden.
b) Beträgt die Unterbrechung mehr als sechs und höchstens zwölf Monate, übernehmen wir den Schaden-
     verlauf, wie er vor der Unterbrechung bestand.
c) Beträgt die Unterbrechung mehr als zwölf Monate und weisen Sie auf Verlangen nach, dass Sie während
     der Dauer der Unterbrechung im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis waren, übernehmen wir den Scha-
     denverlauf, wie er vor der Unterbrechung bestand.
d) Beträgt die Unterbrechung mehr als zwölf Monate und Sie können nicht nachweisen, dass Sie während
     der Dauer der Unterbrechung im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis waren, ziehen wir beim Schadenver-
     lauf für jedes weitere angefangene Kalenderjahr seit der Unterbrechung ein schadenfreies Jahr ab.
e) Beträgt die Unterbrechung mehr als zehn Jahre, übernehmen wir den schadenfreien Verlauf nicht. Wurde
     zwischenzeitlich der Schadenverlauf für einen Vertrag mit einer Laufzeit von unter sechs Monaten über-
     nommen, führt dies nicht zu einer Verlängerung dieser Frist.
Sofern neben einer Rückstufung aufgrund einer Unterbrechung von mehr als einem Jahr gleichzeitig eine
Rückstufung aufgrund einer Schadenmeldung zu erfolgen hat, gilt Folgendes:
• zunächst ist die Rückstufung aufgrund des Schadens, danach die Rückstufung aufgrund der Unterbre-
     chung vorzunehmen.
Die Rückstufung erfolgt zu den zum Zeitpunkt der Übernahme des Schadenverlaufs gültigen Bedingungen.

Im Folgejahr nach der Übernahme
I.6.3.2 In dem auf die Übernahme folgenden Kalenderjahr richtet sich die Einstufung des Vertrags nach des-
sen Schadenverlauf und danach, wie lange der Versicherungsschutz in dem Kalenderjahr der Übernahme
bestand:
a) Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme mindestens sechs Monate, wird der
     Vertrag entsprechend seines Verlaufs so eingestuft, als hätte er ein volles Kalenderjahr bestanden.
b) Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme weniger als sechs Monate, unterbleibt
     eine Besserstufung trotz schadenfreien Verlaufs.

I.6.4 Übernahme des Schadenverlaufs nach Betriebsübergang
Haben Sie einen Betrieb und dessen zugehörige Fahrzeuge übernommen, übernehmen wir den Schadenver-
lauf dieser Fahrzeuge unter folgenden Voraussetzungen:
• Der bisherige Betriebsinhaber ist mit der Übernahme des Schadenverlaufs durch Sie einverstanden und
     gibt damit den Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf,
• Sie machen glaubhaft, dass sich durch die Übernahme des Betriebs die bisherige Risikosituation nicht
     verändert hat.

I.6.5 Übernahme des Schadenverlaufs von einer anderen Person oder bei Betriebsübernahme, wenn bisher
Rabattschutz vereinbart war. Wenn Sie das Fahrzeug bei uns versichern und zum bisherigen Vertrag bei uns
wurde Rabattschutz in Anspruch genommen, gilt diese SF-Klasse zunächst als Grundlage für die Bemessung
des übernommenen Schadenverlaufs. Vereinbaren auch Sie Rabattschutz, kann dieser nur in Anspruch
genommen werden, wenn zum bisherigen Vertrag im gleichen Kalenderjahr der Rabattschutz noch nicht in
Anspruch genommen wurde.
Die Bestätigung an einen Nachversicherer erfolgt analog zu I.8.2.

I.7.   Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs

I.7.1 Nach einer Abgabe des Schadenverlaufs Ihres Vertrags oder wenn aufgrund einer Änderung der Verwen-
dung der Schadenverlauf nicht weiter angerechnet werden kann, stufen wir diesen in die SF-Klasse ein, die
Sie bei der Ersteinstufung Ihres Vertrages nach I.2 bekommen hätten. Befand sich Ihr Vertrag in der Klasse M,
bleibt diese Einstufung bestehen.

I.7.2 Wir sind berechtigt, den Mehrbeitrag aufgrund der Umstellung Ihres Vertrages nachzuerheben.


                                                                                      01.09.2026 I Seite 65 von 98

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I.8.   Auskünfte über den Schadenverlauf

I.8.1 Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs folgende Auskünfte vom Vorversicherer
geben zu lassen:
• Art und Verwendung des Fahrzeugs,
• Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug,
• Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung,
• Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs, die sich noch nicht auf dessen letzte Neu-
     einstufung ausgewirkt haben,
• ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei Jahren nach deren Bildung aufgelöst wor-
     den sind, ohne dass Zahlungen geleistet worden sind und
• ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende Auskünfte erteilt worden sind.
Schäden und Unterbrechungen zum Vertrag der Vorversicherung, die sich auf dessen letzte Neueinstufung
noch nicht ausgewirkt haben, werden nach den zu unserem Vertrag gültigen Bedingungen berücksichtigt.

I.8.2 Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung Ihr
Fahrzeug bei einem anderen Versicherer, sind wir berechtigt und verpflichtet, diesem auf Anfrage Auskünfte
zu Ihrem Vertrag und dem versicherten Fahrzeug nach I.8.1 zu geben. Unsere Auskunft bezieht sich nur auf
den tatsächlichen Schadenverlauf, Sondereinstufungen – mit Ausnahme der Regelung nach I.2.2 – werden
nicht berücksichtigt.


J.     Beitragsänderungen aufgrund tariflicher Maßnahmen

J.1.   Beitragsänderung

J.1.1 Beitragsänderung in der Kfz-Haftpflichtversicherung

Überprüfung der Beiträge
J.1.1.1 Wir sind berechtigt, mindestens einmal im Kalenderjahr zu überprüfen, ob die Beiträge der bestehen-
den Kfz-Haftpflichtversicherungsverträge angepasst werden müssen. Hintergrund dieser Überprüfung ist es,
eine sachgerechte Berechnung der Beiträge und eine dauerhafte Erfüllbarkeit unserer Verpflichtungen aus
den Versicherungsverträgen sicherzustellen.

Regelungen der Überprüfung
J.1.1.2 Folgende Grundsätze gelten bei der Überprüfung der Beiträge:
a) Wir werden die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik einhalten.
b) Wir sind berechtigt, Veränderungen, die seit der letzten Festsetzung der Beiträge tatsächlich eingetreten
    sind und Veränderungen, die bis zur nächsten Überprüfung der zu erwartenden Schaden- und Kostenent-
    wicklung eintreten werden, zu berücksichtigen. Der Ansatz für Gewinn sowie individuelle Beitragszu- und
    -abschläge bleiben unverändert.
c) Wir sind berechtigt, auch statistische Erkenntnisse des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungs-
    wirtschaft e. V. und des Verbandes öffentlicher Versicherer und Ermittlungen des unabhängigen Treuhän-
    ders zu den Typen- und Regionalstatistiken zu berücksichtigen.

Beitragserhöhung / Beitragsermäßigung
J.1.1.3 Verändern sich durch die Überprüfung die Beiträge, sind wir im Falle der Erhöhung berechtigt, im Falle
der Reduzierung verpflichtet, die Beiträge für bestehende Verträge um die Differenz anzupassen.
In die Berechnung des Beitragsunterschiedes fließen Beitragsänderungen aufgrund eines bei Ihnen einge-
tretenen Umstandes nicht mit ein. Es handelt sich dabei um Änderungen zum Schadenfreiheitsrabatt gemäß
I.3, der Regionalklasse gemäß K.3, der individuellen Merkmale zur Beitragsberechnung, wie sie im Versiche-
rungsschein ausgewiesen sind, sowie der Tarifgruppen gemäß Anhang 5.

Vergleich der Beiträge mit dem aktuellen Verkaufstarif
J.1.1.4 Wir können bei der Anpassung der bestehenden Verträge nur die Beiträge verlangen, die für neu
abgeschlossene Verträge gelten. Dies gilt jedoch nur dann, wenn eine Vergleichbarkeit der Neuverträge und


                                                                                       01.09.2026 I Seite 66 von 98

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Bestandsverträge gegeben ist, z. B. das Vorliegen gleicher Beitragsbemessungsmerkmale, die gleichen
Angaben zu Beitragsberechnungsmerkmalen und den gleichen Versicherungsschutz.

Wirksamkeit der Beitragsänderung
J.1.1.5 Die Beitragsänderungen gelten ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres.

J.1.2 Beitragsänderung in der Kasko-, Kfz-Unfall-, Umweltschaden- und Fahrerschutzversicherung und beim
Autoschutzbrief. Wir sind berechtigt, mindestens einmal im Kalenderjahr zu überprüfen, ob die Beiträge der
bestehenden Kasko-, Kfz-Unfall-, Umweltschaden- und Fahrerschutzversicherungsverträge und beim Auto-
schutzbrief angepasst werden müssen. J.1.1 gilt entsprechend.

J.2.   Änderung der Tarifstruktur

Ändern, ersetzen oder hinzufügen von Regelungen
J.2.1 Wir sind berechtigt, bei bestehenden Versicherungsverträgen die Bestimmungen zur Beitragsberech-
nung, zum Schadenfreiheitsrabatt-System, zur Beitragsberechnung nach Regionen und zu weiteren Tarifie-
rungsmerkmalen zu ändern, zu ersetzen oder neue hinzuzufügen, wenn dies den anerkannten Grundsätzen
der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik entspricht, ein angemessenes Verhältnis von
Versicherungsbeitrag und Versicherungsleistung gewährleistet ist und die Regelungen für Art und Größe des
Versicherungsrisikos bestimmend sind.

Wirksamkeit der Änderungen
J.2.2 Die geänderten Bestimmungen und die damit verbundenen Beitragsänderungen gelten ab Beginn des
nächsten Versicherungsjahres.

J.3.   Kündigungsrecht

Beitragserhöhung
J.3.1 Führt eine Änderung nach J.1 zu einer Beitragserhöhung, so haben Sie nach G.2.7 ein Kündigungsrecht.
Werden mehrere Änderungen gleichzeitig wirksam, so besteht Ihr Kündigungsrecht nur, wenn die Änderun-
gen in Summe zu einer Beitragserhöhung führen.

Änderung der Tarifstruktur
J.3.2 Haben wir Ihren Vertrag aufgrund einer Änderung der Tarifstruktur nach J.2 angepasst, so haben Sie
nach G.2.9 ein Kündigungsrecht.

J.4.   Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs in der Kfz-Haftpflichtversicherung

In der Kfz-Haftpflichtversicherung sind wir berechtigt, den Beitrag zu erhöhen, sobald wir aufgrund eines
Gesetzes, einer Verordnung oder einer EU-Richtlinie dazu verpflichtet werden, den Leistungsumfang oder die
Versicherungssummen zu erhöhen.


K.     Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands

K.1.   Änderung des Schadenfreiheitsrabatts

Ihr Beitrag kann sich aufgrund der Regelungen zum Schadenfreiheitsrabatt-System nach Abschnitt I ändern.

K.2.   Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung

Welche Änderungen werden berücksichtigt?
K.2.1 Ändert sich während der Laufzeit des Vertrages ein Merkmal zur Beitragsberechnung, das im Versiche-
rungsschein entweder zum versicherten Fahrzeug oder den individuellen Merkmalen oder in diesen Bedin-
gungen im Anhang 5 „Berufsgruppen (Tarifgruppen)“ aufgeführt ist, berechnen wir den Beitrag neu. Dies
kann zu einer Beitragssenkung oder zu einer Beitragserhöhung führen.


                                                                                     01.09.2026 I Seite 67 von 98

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Auswirkung auf den Beitrag
K.2.2 Der neue Beitrag gilt ab dem Tag der Änderung.

K.2.3 Ändert sich die im Versicherungsschein aufgeführte Jahresfahrleistung, gilt abweichend von K.2.2 der
neue Beitrag ab dem Tag der Meldung.

K.2.4 Wird eine Erweiterung des Fahrerkreises im gleichen Kalenderjahr zurückgenommen, gilt abweichend
von K.2.2 der neue Beitrag ab Beginn des folgenden Versicherungsjahres.

K.3.   Änderung der Regionalklasse wegen Wohnsitzwechsels

Wechselt der Halter seinen Wohnsitz und wird dadurch das Fahrzeug einer anderen Regionalklasse zugeord-
net, richtet sich der Beitrag ab Wohnsitzwechsel nach der neuen Regionalklasse.

K.4.   Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung

Anzeige von Änderungen
K.4.1 Die Änderung eines in K.2.1 aufgeführten Merkmals zur Beitragsberechnung müssen Sie uns unverzüg-
lich anzeigen.

K.4.1.1 Für das Merkmal Fahrerkreis gilt dies nicht,
• wenn ein Kaufinteressent, ein Kraftfahrzeugreparateur, ein Angestellter für Kfz-Hol- und -Bringservice in
    Ausübung seines Dienstes oder ein Dritter das Fahrzeug anlässlich einer Notsituation fährt.
    Ihre Fahrunsicherheit oder die Fahrunsicherheit anderer berechtigter Fahrer infolge des Genusses alko-
    holischer Getränke oder anderer berauschender Mittel gilt nicht als Notfall im Sinne dieser Bestimmung.
• wenn das Fahrzeug gelegentlich von anderen als den angegebenen Personen gefahren wird und diese
    mindestens 23 Jahre alt sind.
• wenn bei gewerblich genutzten Fahrzeugen im Urlaubs- oder Krankheitsfall ein Ersatzfahrer das Fahr-
    zeug fährt.

K.4.1.2 Bei den Angaben zur durchschnittlichen Jahresfahrleistung gilt eine Abweichung von mehr als
20 Prozent als Änderung im Sinne dieser Bestimmung.

K.4.1.3 Die Zuordnung zu den Berufsgruppen B, D und F erfolgt grundsätzlich erst mit Wirkung von dem
Tage, an dem Sie uns die Voraussetzungen in Textform (z. B. E-Mail, Brief) nachweisen. Beantragen Sie schon
bei der Antragstellung die Zuordnung zu den Berufsgruppen B, D oder F, so nehmen wir die Zuordnung
bereits ab Versicherungsbeginn vor, wenn Sie uns die zum Nachweis notwendigen Bescheinigungen nach
Vertragsschluss unverzüglich einreichen. Für die Zuordnung zur Berufsgruppe A reicht eine Selbstauskunft
von Ihnen aus.

Überprüfung der Merkmale zur Beitragsberechnung
K.4.2 Wir sind berechtigt zu überprüfen, ob die bei Ihrem Vertrag berücksichtigten Merkmale zur Beitragsbe-
rechnung zutreffen. Auf Anforderung haben Sie uns entsprechende Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen.

Folgen von unzutreffenden Angaben
K.4.3 Haben Sie unzutreffende Angaben zu Merkmalen zur Beitragsberechnung gemacht oder Änderungen
nicht angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, gilt rückwirkend ab Beginn des
laufenden Versicherungsjahres der Beitrag, der den tatsächlichen Merkmalen zur Beitragsberechnung ent-
spricht.

K.4.4 Haben Sie zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung schuldhaft falsche Angaben gemacht oder Ände-
rungen schuldhaft nicht angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, ist zusätzlich
zur Beitragserhöhung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Höhe der Vertragsstrafe richtet sich nach der Schwe-
re Ihres Verschuldens und beträgt bis zu 500 Euro.


                                                                                     01.09.2026 I Seite 68 von 98

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Folgen von Nichtangaben
K.4.5 Kommen Sie unserer Aufforderung schuldhaft nicht nach, Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen,
sind wir berechtigt, den Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres für dieses Merk-
mal zur Beitragsberechnung nach den für Sie ungünstigsten Annahmen zu berechnen, wenn
• wir Sie in Textform auf den dann zu zahlenden Beitrag und die dabei zugrunde gelegten Annahmen hin-
    gewiesen und
• Sie auch innerhalb einer von uns gesetzten Antwortfrist von mindestens vier Wochen die zur Überprü-
    fung der Beitragsrechnung angeforderten Bestätigungen oder Nachweise nicht nachreichen.

K.5.   Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs

Ändert sich die im Versicherungsschein ausgewiesene Art oder Verwendung des Fahrzeugs gemäß der Tabel-
le in Anhang 6, müssen Sie uns dies anzeigen. Bei der Zuordnung nach der Verwendung des Fahrzeugs gelten
ziehendes Fahrzeug und Anhänger als Einheit, wobei das höhere Wagnis maßgeblich ist. Wir können in die-
sem Fall den Versicherungsvertrag nach G.3.6 kündigen oder den Beitrag ab der Änderung anpassen. Erhö-
hen wir den Beitrag um mehr als zehn Prozent, haben Sie ein Kündigungsrecht nach G.2.8.


L.     Gerichtsstände

Wenn Sie uns verklagen
L.1. Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie insbesondere bei folgenden Gerichten geltend
machen:
• dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist.
• dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist.

Hinweis
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens in der Kaskoversicherung können Sie auch erst
das Sachverständigenverfahren nach A.2.6 nutzen.

Wenn wir Sie verklagen
L.2. Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei folgenden Gerichten geltend
machen:
• dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist.
• dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebes befindet, wenn Sie
     den Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abgeschlossen haben.

Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt
L.3. Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutsch-
lands verlegt haben oder Ihr Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageer-
hebung nicht bekannt ist, gilt abweichend der Regelungen nach L.2 das Gericht als vereinbart, das für unse-
ren Geschäftssitz zuständig ist.


M.     Bedingungsänderung

In welchen Fällen dürfen wir die Bedingungen ändern?
M.1. Wir sind berechtigt, einzelne Regelungen dieser Bedingungen mit Wirkung für bestehende Verträge zu
ändern oder zu ergänzen, wenn
• ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung geändert wird, auf denen einzelne Bedingungen des Vertrages
    beruhen,
• sich die höchstrichterliche Rechtsprechung ändert und dies unmittelbare Auswirkungen auf den Versi-
    cherungsvertrag hat,
• ein Gericht einzelne Bedingungen rechtskräftig für unwirksam erklärt und die gesetzlichen Vorschriften
    keine Regelungen enthalten, die an deren Stelle treten, oder
• die Kartellbehörde oder die Versicherungsaufsichtsbehörde einzelne Bedingungen durch bestandskräfti-


                                                                                       01.09.2026 I Seite 69 von 98

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    gen Verwaltungsakt als mit dem geltenden Recht nicht vereinbar erklärt und die gesetzlichen Vorschriften
    keine Regelungen enthalten, die an deren Stelle treten.
Dies gilt nur, soweit die einzelnen geänderten Bedingungen unmittelbar davon betroffen sind.
Diese Berechtigung zur Änderung oder Ergänzung haben wir in den Fällen der o. g. gerichtlichen oder
behördlichen Entscheidung auch dann, wenn es sich um inhaltsgleiche Bedingungen eines anderen Versiche-
rers handelt.
Wir dürfen Bedingungen nur ändern oder ergänzen, wenn die Schließung einer durch die genannten Ände-
rungsanlässe entstandenen Vertragslücke zur Durchführung des Vertrags erforderlich ist oder das bei Ver-
tragsschluss vereinbarte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht in unbedeutendem Maße
gestört ist.

Wirksamkeitsvoraussetzungen
M.2. Die nach M.1. zulässigen Änderungen teilen wir Ihnen in Textform (z. B. E-Mail, Brief) mit und erläutern
sie. Sie finden Anwendung, wenn wir Ihnen die Änderung sechs Wochen vor dem Zeitpunkt des Wirksamwer-
dens mitgeteilt und Sie in Textform (z. B. E-Mail, Brief) über Ihr Kündigungsrecht nach G.2.10 belehrt haben.


                                                                                       01.09.2026 I Seite 70 von 98

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Anhang 1
Tabellen zum Schadenfreiheits-Rabatt-System

1.       Pkw

1.1 Einstufung von Pkw in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen), Schadenklasse (M) und Beitragssätze

         Beitragssätze in Prozent
Klasse   Kfz-Haftpflicht Vollkasko

SF 50           15          15
SF 49           16          16
SF 48           16          16
SF 47           16          16
SF 46           16          16
SF 45           16          16
SF 44           17          17
SF 43           17          18
SF 42           18          18
SF 41           18          18
SF 40           18          18
SF 39           18          18
SF 38           19          19
SF 37           19          19
SF 36           19          19
SF 35           19          19
SF 34           20          20
SF 33           20          20
SF 32           20          20
SF 31           21          21
SF 30           21          21
SF 29           21          21
SF 28           22          22
SF 27           22          22
SF 26           23          22
SF 25           23          23
SF 24           24          23
SF 23           24          24
SF 22           25          24
SF 21           25          25
SF 20           26          25
SF 19           27          26
SF 18           27          26
SF 17           28          27
SF 16           29          28
SF 15           30          28
SF 14           31          29
SF 13           32          30
SF 12           33          31
SF 11           34          32
SF 10           36          33
SF 9            37          34
SF 8            39          35
SF 7            41          36
SF 6            43          37
SF 5            44          38
SF 4            47          39
SF 3            50          41
SF 2            53          43
SF 1            58          45
SF ½            68          50
0               97          55
M              120          75


                                                                                    01.09.2026 I Seite 71 von 98

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1.2 Rückstufung im Schadenfall bei Pkw
1.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung

                                                 bei 4 und
            bei 1       bei 2          bei 3     mehr
aus         Schaden     Schäden        Schäden   Schäden
Klasse                   nach Klasse

SF 50       SF 31       SF 12          SF 4      M
SF 49       SF 27       SF 11          SF 4      M
SF 48       SF 26       SF 10          SF 3      M
SF 47       SF 26       SF 10          SF 3      M
SF 46       SF 25       SF 9           SF 3      M
SF 45       SF 24       SF 9           SF 3      M
SF 44       SF 23       SF 9           SF 3      M
SF 43       SF 23       SF 9           SF 3      M
SF 42       SF 22       SF 8           SF 2      M
SF 41       SF 22       SF 8           SF 2      M
SF 40       SF 21       SF 8           SF 2      M
SF 39       SF 21       SF 7           SF 1      M
SF 38       SF 20       SF 7           SF 1      M
SF 37       SF 19       SF 7           SF 1      M
SF 36       SF 19       SF 7           SF 1      M
SF 35       SF 18       SF 6           SF 1      M
SF 34       SF 18       SF 6           SF 1      M
SF 33       SF 17       SF 6           SF 1      M
SF 32       SF 17       SF 5           SF 1      M
SF 31       SF 16       SF 5           SF 1      M
SF 30       SF 16       SF 5           SF 1      M
SF 29       SF 15       SF 5           SF 1      M
SF 28       SF 14       SF 4           SF ½      M
SF 27       SF 14       SF 4           SF ½      M
SF 26       SF 13       SF 4           SF ½      M
SF 25       SF 13       SF 3           SF ½      M
SF 24       SF 12       SF 3           SF ½      M
SF 23       SF 12       SF 3           SF ½      M
SF 22       SF 11       SF 2           SF ½      M
SF 21       SF 10       SF 2           SF ½      M
SF 20       SF 10       SF 2           SF ½      M
SF 19       SF 9        SF 1           SF 0      M
SF 18       SF 9        SF 1           SF 0      M
SF 17       SF 8        SF 1           0         M
SF 16       SF 7        SF 1           0         M
SF 15       SF 7        SF 1           0         M
SF 14       SF 6        SF ½           M         M
SF 13       SF 6        SF ½           M         M
SF 12       SF 5        SF ½           M         M
SF 11       SF 4        SF ½           M         M
SF 10       SF 4        SF ½           M         M
SF 9        SF 3        SF ½           M         M
SF 8        SF 3        SF ½           M         M
SF 7        SF 2        0              M         M
SF 6        SF 1        0              M         M
SF 5        SF 1        0              M         M
SF 4        SF 1        0              M         M
SF 3        SF ½        M              M         M
SF 2        SF ½        M              M         M
SF 1        SF ½        M              M         M
SF ½        0           M              M         M
0           M           M              M         M
M           M           M              M         M


                                                             01.09.2026 I Seite 72 von 98

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1.2.2 Vollkaskoversicherung

                                                 bei 4 und
            bei 1       bei 2          bei 3     mehr
aus         Schaden     Schäden        Schäden   Schäden
Klasse                   nach Klasse

SF 50       SF 41       SF 25          SF 15     M
SF 49       SF 35       SF 21          SF 12     M
SF 48       SF 34       SF 21          SF 12     M
SF 47       SF 33       SF 20          SF 12     M
SF 46       SF 33       SF 20          SF 12     M
SF 45       SF 32       SF 19          SF 11     M
SF 44       SF 30       SF 18          SF 10     M
SF 43       SF 29       SF 17          SF 9      M
SF 42       SF 29       SF 17          SF 9      M
SF 41       SF 28       SF 16          SF 9      M
SF 40       SF 27       SF 16          SF 9      M
SF 39       SF 26       SF 15          SF 8      M
SF 38       SF 26       SF 15          SF 8      M
SF 37       SF 25       SF 14          SF 8      M
SF 36       SF 24       SF 14          SF 7      M
SF 35       SF 24       SF 13          SF 6      M
SF 34       SF 23       SF 13          SF 6      M
SF 33       SF 22       SF 12          SF 6      M
SF 32       SF 21       SF 12          SF 6      M
SF 31       SF 21       SF 11          SF 5      M
SF 30       SF 20       SF 11          SF 5      M
SF 29       SF 19       SF 10          SF 4      M
SF 28       SF 18       SF 10          SF 4      M
SF 27       SF 18       SF 9           SF 3      M
SF 26       SF 17       SF 8           SF 3      M
SF 25       SF 16       SF 8           SF 3      M
SF 24       SF 15       SF 7           SF 2      M
SF 23       SF 15       SF 7           SF 2      M
SF 22       SF 14       SF 6           SF 1      M
SF 21       SF 13       SF 6           SF 1      M
SF 20       SF 12       SF 5           SF 1      M
SF 19       SF 12       SF 5           SF 1      M
SF 18       SF 11       SF 4           SF ½      M
SF 17       SF 10       SF 4           SF ½      M
SF 16       SF 9        SF 3           SF ½      M
SF 15       SF 9        SF 2           0         M
SF 14       SF 8        SF 2           0         M
SF 13       SF 7        SF 1           0         M
SF 12       SF 6        SF 1           0         M
SF 11       SF 6        SF 1           0         M
SF 10       SF 5        SF ½           M         M
SF 9        SF 4        SF ½           M         M
SF 8        SF 3        SF ½           M         M
SF 7        SF 3        0              M         M
SF 6        SF 2        0              M         M
SF 5        SF 1        0              M         M
SF 4        SF 1        0              M         M
SF 3        SF ½        0              M         M
SF 2        SF ½        M              M         M
SF 1        0           M              M         M
SF ½        0           M              M         M
0           M           M              M         M
M           M           M              M         M


                                                             01.09.2026 I Seite 73 von 98

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2.       Krafträder, Leichtkrafträder, Trikes und Quads

2.1 Einstufung von Krafträdern, Leichtkrafträdern, Trikes und Quads in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen),
Schadenklasse (M) und Beitragssätze

         Beitragssätze in Prozent
Klasse   Kfz-Haftpflicht Vollkasko

SF 20          20           20
SF 19          20           20
SF 18          20           21
SF 17          21           21
SF 16          21           22
SF 15          21           22
SF 14          21           23
SF 13          21           24
SF 12          22           24
SF 11          22           25
SF 10          22           26
SF 9           23           27
SF 8           23           28
SF 7           24           29
SF 6           25           31
SF 5           26           32
SF 4           28           34
SF 3           31           36
SF 2           35           39
SF 1           44           42
SF ½           53           57
0              74           78
M             115          101


2.2 Rückstufung im Schadenfall bei Krafträdern, Leichtkrafträdern, Trikes und Quads
2.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung

                                      bei 3 und
              bei 1        bei 2      mehr
aus           Schaden      Schäden    Schäden
Klasse                  nach Klasse

SF 20         SF 3         SF ½       M
SF 19         SF 2         SF ½       M
SF 18         SF 2         SF ½       M
SF 17         SF 2         SF ½       M
SF 16         SF 2         SF ½       M
SF 15         SF 2         SF ½       M
SF 14         SF 2         SF ½       M
SF 13         SF 2         SF ½       M
SF 12         SF 1         0          M
SF 11         SF 1         0          M
SF 10         SF 1         0          M
SF 9          SF 1         0          M
SF 8          SF 1         0          M
SF 7          SF 1         0          M
SF 6          SF 1         0          M
SF 5          SF 1         0          M
SF 4          SF ½         M          M
SF 3          SF ½         M          M
SF 2          SF ½         M          M
SF 1          0            M          M
SF ½          M            M          M
0             M            M          M
M             M            M          M


                                                                                      01.09.2026 I Seite 74 von 98

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2.2.2 Vollkaskoversicherung

                                                   bei 4 und
             bei 1         bei 2         bei 3     mehr
aus          Schaden       Schäden       Schäden   Schäden
Klasse                     nach Klasse

SF 20        SF 8          SF 2          SF ½      M
SF 19        SF 7          SF 1          SF ½      M
SF 18        SF 7          SF 1          SF ½      M
SF 17        SF 6          SF 1          SF ½      M
SF 16        SF 6          SF 1          SF ½      M
SF 15        SF 5          SF 1          SF ½      M
SF 14        SF 5          SF 1          SF ½      M
SF 13        SF 4          SF 1          SF ½      M
SF 12        SF 4          SF 1          SF ½      M
SF 11        SF 3          SF ½          0         M
SF 10        SF 3          SF ½          0         M
SF 9         SF 2          SF ½          0         M
SF 8         SF 2          SF ½          0         M
SF 7         SF 1          SF ½          0         M
SF 6         SF 1          SF ½          0         M
SF 5         SF 1          SF ½          0         M
SF 4         SF 1          SF ½          0         M
SF 3         SF ½          0             M         M
SF 2         SF ½          0             M         M
SF 1         SF ½          0             M         M
SF ½         0             M             M         M
0            M             M             M         M
M            M             M             M         M


3.       Campingfahrzeuge

3.1 Einstufung von Campingfahrzeugen in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen), Schadenklasse (M)
und Beitragssätze

         Beitragssätze in Prozent
Klasse   Kfz-Haftpflicht Vollkasko

SF 20         25           25
SF 19         26           28
SF 18         26           28
SF 17         27           28
SF 16         27           28
SF 15         28           28
SF 14         28           29
SF 13         29           29
SF 12         30           29
SF 11         30           30
SF 10         31           30
SF 9          32           30
SF 8          33           31
SF 7          34           31
SF 6          36           32
SF 5          37           33
SF 4          39           33
SF 3          41           34
SF 2          43           36
SF 1          46           37
SF ½          50           37
0             63           50
M            132           57


                                                                                   01.09.2026 I Seite 75 von 98

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3.2 Rückstufung im Schadenfall bei Campingfahrzeugen
3.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung

                                       bei 3 und
            bei 1        bei 2         mehr
aus         Schaden      Schäden       Schäden
Klasse                nach Klasse

SF 20       SF 3         0             M
SF 19       SF 2         0             M
SF 18       SF 2         0             M
SF 17       SF 2         0             M
SF 16       SF 1         0             M
SF 15       SF 1         0             M
SF 14       SF 1         0             M
SF 13       SF 1         0             M
SF 12       SF ½         0             M
SF 11       SF ½         0             M
SF 10       SF ½         0             M
SF 9        SF ½         0             M
SF 8        SF ½         0             M
SF 7        0            M             M
SF 6        0            M             M
SF 5        0            M             M
SF 4        0            M             M
SF 3        0            M             M
SF 2        0            M             M
SF 1        0            M             M
SF ½        0            M             M
0           M            M             M
M           M            M             M


3.2.2 Vollkaskoversicherung

                                                   bei 4 und
            bei 1        bei 2         bei 3       mehr
aus         Schaden      Schäden       Schäden     Schäden
Klasse                   nach Klasse

SF 20       SF 18        SF 8          SF 3        M
SF 19       SF 8         SF 3          SF ½        M
SF 18       SF 8         SF 3          SF ½        M
SF 17       SF 7         SF 3          SF ½        M
SF 16       SF 7         SF 3          SF ½        M
SF 15       SF 6         SF 2          SF ½        M
SF 14       SF 6         SF 2          SF ½        M
SF 13       SF 6         SF 2          SF ½        M
SF 12       SF 5         SF 2          SF ½        M
SF 11       SF 5         SF 2          SF ½        M
SF 10       SF 4         SF ½          M           M
SF 9        SF 4         SF ½          M           M
SF 8        SF 3         SF ½          M           M
SF 7        SF 3         SF ½          M           M
SF 6        SF 2         SF ½          M           M
SF 5        SF 2         SF ½          M           M
SF 4        SF ½         M             M           M
SF 3        SF ½         M             M           M
SF 2        SF ½         M             M           M
SF 1        SF ½         M             M           M
SF ½        SF ½         M             M           M
0           M            M             M           M
M           M            M             M           M


                                                               01.09.2026 I Seite 76 von 98

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4.     Taxen, Mietwagen, Lkw bis 3,5 t (Lieferwagen), Lkw über 3,5 t, Zugmaschinen, landwirtschaft-
liche Zugmaschinen, Krankenwagen, Leichenwagen, Kraftomnibusse, Abschleppwagen, Stapler,
Pferde-, Tauben- und Bootstransporter

4.1 Einstufung von Taxen, Mietwagen, Lkw bis 3,5 t (Lieferwagen), Lkw über 3,5 t, Zugmaschinen, landwirt-
schaftliche Zugmaschinen, Krankenwagen, Leichenwagen, Kraftomnibusse, Abschleppwagen, Staplern,
Pferde-, Tauben- und Bootstransportern in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen), Schadenklasse (M) und
Beitragssätze

         Beitragssätze in Prozent
Klasse   Kfz-Haftpflicht Vollkasko

SF 30         22           22
SF 29         22           22
SF 28         23           22
SF 27         23           22
SF 26         24           23
SF 25         24           23
SF 24         25           23
SF 23         25           23
SF 22         26           24
SF 21         26           24
SF 20         27           24
SF 19         28           24
SF 18         28           25
SF 17         29           25
SF 16         30           25
SF 15         31           26
SF 14         32           26
SF 13         33           27
SF 12         35           27
SF 11         36           28
SF 10         38           29
SF 9          40           29
SF 8          42           30
SF 7          45           31
SF 6          48           33
SF 5          51           34
SF 4          55           36
SF 3          61           38
SF 2          67           40
SF 1          76           43
SF ½          81           46
0            109           54
M            146           90


                                                                                      01.09.2026 I Seite 77 von 98

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4.2 Rückstufung im Schadenfall bei Taxen, Mietwagen, Lkw bis 3,5 t (Lieferwagen), Lkw über 3,5 t, Zugmaschinen,
landwirtschaftliche Zugmaschinen, Krankenwagen, Leichenwagen, Kraftomnibusse, Abschleppwagen und
Staplern, Pferde-, Tauben- und Bootstransportern
4.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung

                                                    bei 4 und
             bei 1        bei 2         bei 3       mehr
aus          Schaden      Schäden       Schäden     Schäden
Klasse                    nach Klasse

SF 30        SF 13        SF 6          SF 2        M
SF 29        SF 13        SF 6          SF 2        M
SF 28        SF 13        SF 6          SF 2        M
SF 27        SF 12        SF 5          SF 1        M
SF 26        SF 12        SF 5          SF 1        M
SF 25        SF 11        SF 5          SF 1        M
SF 24        SF 11        SF 5          SF 1        M
SF 23        SF 10        SF 4          SF 1        M
SF 22        SF 10        SF 4          SF 1        M
SF 21        SF 10        SF 4          SF 1        M
SF 20        SF 9         SF 4          SF 1        M
SF 19        SF 9         SF 4          SF 1        M
SF 18        SF 8         SF 3          SF ½        M
SF 17        SF 8         SF 3          SF ½        M
SF 16        SF 7         SF 3          SF ½        M
SF 15        SF 7         SF 3          SF ½        M
SF 14        SF 6         SF 2          0           M
SF 13        SF 6         SF 2          0           M
SF 12        SF 5         SF 1          0           M
SF 11        SF 5         SF 1          0           M
SF 10        SF 4         SF 1          0           M
SF 9         SF 4         SF 1          0           M
SF 8         SF 3         SF ½          0           M
SF 7         SF 3         SF ½          0           M
SF 6         SF 2         0             M           M
SF 5         SF 1         0             M           M
SF 4         SF 1         0             M           M
SF 3         SF ½         0             M           M
SF 2         0            M             M           M
SF 1         0            M             M           M
SF ½         0            M             M           M
0            M            M             M           M
M            M            M             M           M


                                                                                        01.09.2026 I Seite 78 von 98

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4.2.2 Vollkaskoversicherung

                                                  bei 4 und
            bei 1        bei 2         bei 3      mehr
aus         Schaden      Schäden       Schäden    Schäden
Klasse                   nach Klasse

SF 30       SF 9         SF 2          0          M
SF 29       SF 8         SF 2          0          M
SF 28       SF 8         SF 2          0          M
SF 27       SF 8         SF 2          0          M
SF 26       SF 8         SF 2          0          M
SF 25       SF 8         SF 2          0          M
SF 24       SF 7         SF 2          0          M
SF 23       SF 7         SF 2          0          M
SF 22       SF 7         SF 2          0          M
SF 21       SF 6         SF 1          0          M
SF 20       SF 6         SF 1          0          M
SF 19       SF 6         SF 1          0          M
SF 18       SF 6         SF 1          0          M
SF 17       SF 5         SF 1          0          M
SF 16       SF 5         SF 1          0          M
SF 15       SF 5         SF 1          0          M
SF 14       SF 4         SF ½          M          M
SF 13       SF 4         SF ½          M          M
SF 12       SF 4         SF ½          M          M
SF 11       SF 3         0             M          M
SF 10       SF 3         0             M          M
SF 9        SF 2         0             M          M
SF 8        SF 2         0             M          M
SF 7        SF 2         0             M          M
SF 6        SF 1         0             M          M
SF 5        SF 1         0             M          M
SF 4        SF ½         M             M          M
SF 3        0            M             M          M
SF 2        0            M             M          M
SF 1        0            M             M          M
SF ½        M            M             M          M
0           M            M             M          M
M           M            M             M          M

Anhang 2: entfällt

Anhang 3: entfällt

Anhang 4: entfällt

Anhang 5: Berufsgruppen (Tarifgruppen)
Ihr Vertrag wird einer Berufsgruppe zugeordnet.
Leisten Sie den freiwilligen Wehrdienst oder den Freiwilligendienst ab, wird davon die Zuordnung zu den
Berufsgruppen nicht berührt.


                                                                                     01.09.2026 I Seite 79 von 98

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1.     Berufsgruppe A

1.1 Die Beiträge der Berufsgruppe A gelten in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Pkw für
a) landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 123 Absatz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VII, die Mitglieder
    einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der Gartenbauberufsgenossenschaft sind, deren
    Betrieb eine Mindestgröße von 1/2 ha – bei einem Gartenbaubetrieb jedoch eine Mindestgröße von 2 ha –
    hat, und die diesen Betrieb selbst bewirtschaften;
b) ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer, wenn sie die Voraussetzungen nach 1.1 a) unmittelbar vor
    Übergabe des Betriebes erfüllt haben und nicht anderweitig erwerbstätig sind;
c) nicht berufstätige Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner von Personen, die die Voraussetzungen
    nach 1.1 a) oder 1.1 b) erfüllen;
d) nicht berufstätige Witwen / Witwer und hinterbliebene eingetragene Lebenspartner von Personen, die
    bei ihrem Tod die Voraussetzungen nach 1.1 a) oder 1.1 b) erfüllt haben.

1.2 Teilkaskoversicherung
Für die Teilkaskoversicherung der Verträge der unter 1.1 aufgeführten Personen gilt die Berufsgruppe B
gemäß 2.


2.     Berufsgruppe B

Die Beiträge der Berufsgruppe B gelten in der Kfz-Haftpflicht-, Kasko- und Unfallversicherung beschränkt auf
Pkw, Campingfahrzeuge, Krafträder, Leichtkrafträder, Quads und Trikes, Lkw bis 3,5 t (Lieferwagen), Lkw über
3,5 t und Zugmaschinen im Werkverkehr für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen, die versichert sind auf
a) Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
b) juristische Personen des Privatrechts, wenn sie im Hauptzweck Aufgaben wahrnehmen, die sonst der
     öffentlichen Hand obliegen würden, und wenn
     • an ihrem Grundkapital juristische Personen des öffentlichen Rechts mit mindestens 50 Prozent betei-
         ligt sind oder
     • sie Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten zu mehr als der Hälfte ihrer Haushaltsmittel erhalten
         (§ 23 Bundeshaushaltsordnung oder die entsprechenden haushaltsrechtlichen Vorschriften der Länder);
c) mildtätige und kirchliche Einrichtungen (§§ 53, 54 Abgabenordnung);
d) als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen (§ 52 Abgabenordnung), die im Hauptzweck der Gesund-
     heitspflege und Fürsorge oder der Jugend- und Altenpflege dienen oder die im Hauptzweck durch Förde-
     rung der Wissenschaft, Kunst, Religion, der Erziehung oder der Volks- und Berufsbildung dem Allgemein-
     wohl auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet nutzen;
e) Selbsthilfeeinrichtungen der Angehörigen des öffentlichen Dienstes;
f) Beamte, Richter und Arbeitnehmer der unter 2 a) bis 2 e) genannten juristischen Personen und Einrich-
     tungen, sofern ihre nicht selbstständige und der Lohnsteuer unterliegende Tätigkeit für diese mindes-
     tens 50 Prozent der normalen Arbeitszeit beansprucht und sofern sie von ihnen besoldet oder entlohnt
     werden, sowie die bei diesen juristischen Personen und Einrichtungen in einem anerkannten Ausbil-
     dungsverhältnis stehenden Personen, ferner Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr (nicht
     freiwillig Wehrdienst Leistende bzw. Freiwilligendienst Leistende und freiwillige Helfer);
g) Beamte und Arbeitnehmer überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Einrichtungen; für sie gilt das Glei-
     che wie für die nach 2 f) genannten Beamten und Arbeitnehmer;
h) Pensionäre, Rentner und beurlaubte Angehörige des öffentlichen Dienstes, wenn sie die Voraussetzun-
     gen von 2 f) oder 2 g) unmittelbar vor ihrem Eintritt in den Ruhestand bzw. vor ihrer Beurlaubung erfüllt
     haben und nicht anderweitig berufstätig sind, sowie nicht berufstätige versorgungsberechtigte Witwen /
     Witwer und hinterbliebene eingetragene Lebenspartner von Beamten, Richtern, Arbeitnehmern, Berufs-
     soldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr, Pensionären und Rentnern, die jeweils bei ihrem Tode
     die Voraussetzungen von 2 f), 2 g) oder 2 h) erfüllt haben;
i) Familienangehörige von Beamten, Richtern, Arbeitnehmern, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der
     Bundeswehr, Pensionären und Rentnern, die die Voraussetzungen von 2 f), 2 g) oder 2 h) erfüllen. Voraus-
     setzung ist, dass die Familienangehörigen nicht erwerbstätig sind und mit den vorher genannten Perso-
     nen in häuslicher Gemeinschaft leben und von ihnen unterhalten werden.


                                                                                       01.09.2026 I Seite 80 von 98

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3.     Berufsgruppe D

Die Beiträge der Berufsgruppe D gelten in der Kfz-Haftpflicht-, Kasko- und Unfallversicherung beschränkt auf
Pkw, Campingfahrzeuge, Krafträder, Leichtkrafträder, Quads und Trikes, Lkw bis 3,5 t (Lieferwagen), Lkw über
3,5 t und Zugmaschinen im Werkverkehr (in Teilkasko nicht für Lkw bis 3,5 t (Lieferwagen), Lkw über 3,5 t und
Zugmaschinen) für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen, die auf juristische Personen des Privatrechts
versichert sind, wenn diese
1. als Versorgungsunternehmen im Hauptzweck die Aufgabe wahrnehmen, die Bevölkerung mit Gas, Was-
     ser, Elektrizität oder Fernwärme zu versorgen,
2. als private Krankenanstalten der notwendigen Gesundheitspflege dienen,
3. als Wohnungsunternehmen entweder Mitglied im Verband rheinischer und westfälischer oder norddeut-
     scher Wohnungsunternehmen sind oder laut Satzung oder Gesellschaftsvertrag in erster Linie durch
     Bereitstellung oder Aufrechterhaltung von Wohnraum für private Zwecke dem Gemeinwohl dienen,
4. als Unternehmen einschließlich Tochterunternehmen seit dem 1.1.1994 infolge von Privatisierungsmaß-
     nahmen der öffentlichen Hand die Voraussetzungen der Berufsgruppe B nach 2 a) bis 2 e) nicht mehr
     erfüllen.
Dieses gilt auch für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen, die versichert sind auf
a) Arbeitnehmer und Auszubildende der genannten Unternehmen und Einrichtungen, sofern ihre nicht-
     selbstständige und der Lohnsteuer unterliegende Tätigkeit mindestens 50 Prozent der normalen Arbeits-
     zeit beträgt,
b) Mitarbeiter der genannten Unternehmen und Einrichtungen, sofern sie dort unmittelbar vor ihrem Ein-
     tritt in den Ruhestand bzw. vor ihrer Beurlaubung beschäftigt waren und diese nicht anderweitig berufs-
     tätig sind,
c) nicht berufstätige, versorgungsberechtigte Witwen / Witwer und hinterbliebene eingetragene
     Lebenspartner von Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes die Voraussetzungen der Buchstaben a)
     oder b) erfüllt haben und
d) Familienangehörige von Personen, die die Voraussetzungen der Buchstaben a) oder b) erfüllen, wenn die
     Familienangehörigen mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben, von ihnen unterhalten werden und
     diese nicht erwerbstätig sind.


4.     Berufsgruppe F

Die Beiträge dieser Berufsgruppe gelten in der Kfz-Haftpflicht-, Kasko- und Unfallversicherung beschränkt
auf privat genutzte Pkw, Krafträder, Leichtkrafträder, Trikes, Quads, Campingfahrzeuge, Lkw bis 3,5 t (Liefer-
wagen) und Anhänger einschließlich Wohnanhänger, soweit sie zur Verwendung mit den vorbezeichneten
Kraftfahrzeugen geeignet sind.
Finanzdienstleistungsunternehmen im Sinne dieser Bestimmung sind:
1. Versicherungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (nicht gesetzliche Sozialversicherungen),
2. Kreditinstitute (Sparkassen und Unternehmen, die nach dem Gesetz über das Kreditwesen die Bezeich-
    nung „Bank“ führen dürfen, auch Bausparkassen),
3. Service-Unternehmen, die ausschließlich Dienstleistungen für Versicherungen nach Ziffer 1. erbringen
    (z. B. Informations-Technologie-Gesellschaften, Asset-Management-Gesellschaften) und
4. Service-Unternehmen, die ausschließlich Dienstleistungen für Kreditinstitute nach Ziffer 2. erbringen
    (z. B. Sparkassen Informatik Services GmbH Düsseldorf).
Diese Berufsgruppe gilt für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen, die auf Beschäftigte, Auszubildende
und selbstständige Handelsvertreter (auch Makler und Mehrfachagenten) inklusive ihrer festangestellten Mit-
arbeiter der obigen Unternehmen versichert sind.
Das Gleiche gilt für nicht erwerbstätige
• versorgungsberechtigte Witwen / Witwer und hinterbliebene eingetragene Lebenspartner,
• Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die mit den vorher genannten Personen in häuslicher
    Gemeinschaft leben und von ihnen unterhalten werden
• sowie für Ruheständler.
Als Ruheständler gilt, wer nach Erreichen der Altersgrenze oder durch Vorruhestand ausgeschieden ist oder
wer vorher wegen Arbeitsunfähigkeit nicht mehr aktiv ist. Die Berufsgruppe gilt darüber hinaus auch für
Werkstudenten und Aushilfen, wenn sie bei einem der obigen Unternehmen mit einem Zeitvertrag ab einem


                                                                                       01.09.2026 I Seite 81 von 98

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Jahr beschäftigt sind. Sie gilt außerdem für die Personen, die ihre Tätigkeit vor dem Eintritt in den regulären
Ruhestand einvernehmlich mit einem der oben genannten Unternehmen beenden und bis zum Rentenein-
tritt keine anderweitige Tätigkeit aufnehmen. Sie gilt nicht für geringfügig entlohnte Beschäftigung.
Die Anwendung dieser Berufsgruppe ist nur bei Erteilung einer Einzugsermächtigung bzw. eines Lastschrift-
mandates möglich.


5.     Tarifgruppen R und N

Soweit keine Einstufung nach 1 bis 4 erfolgen kann, wird Ihr Vertrag für Pkw der Tarifgruppe R, im Übrigen
der Tarifgruppe N zugeordnet.


Anhang 6
Art oder Verwendung von Fahrzeugen (in alphabetischer Reihenfolge)

Campingfahrzeuge und -anhänger
Campingfahrzeuge sind als Wohnmobile zugelassene Fahrzeuge. Campinganhänger oder Wohnwagen-
anhänger sind als Wohnanhänger zugelassene Fahrzeuge.

Gewerblicher Güterverkehr
Gewerblicher Güterverkehr ist die geschäftsmäßige, entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeu-
gen, Anhängern und Aufliegern für andere.

Kraftomnibusse
Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung
von mehr als neun Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.
• Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Ver-
    kehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können, sowie Ver-
    kehr, der unter Ausschluss anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von Personen zum Besuch
    von Märkten und Theatern dient.
• Gelegenheitsverkehr sind Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen sowie Verkehr mit Mietomnibussen.
• Nicht unter die ersten beiden Punkte fallen sonstige Busse, insbesondere Hotelomnibusse, Werkomni-
    busse, Schul-, Lehr- und Krankenomnibusse.

Krafträder
Krafträder sind alle Krafträder und Kraftroller, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, mit Ausnahme
von Leichtkrafträdern.

Landwirtschaftliche Zugmaschinen und Anhänger
Landwirtschaftliche Zugmaschinen oder Anhänger sind Zugmaschinen und Raupenschlepper oder Anhänger,
die wegen ihrer Verwendung in der Land- und Forstwirtschaft von der Kraftfahrzeugsteuer freigestellt sind
und ein amtliches grünes Kennzeichen führen.

Leasingfahrzeuge
Leasingfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers ver-
mietet werden und auf den Mieter zugelassen sind oder bei Zulassung auf den Vermieter dem Mieter durch
Vertrag mindestens sechs Monate überlassen werden.

Leichtkrafträder
Leichtkrafträder sind Krafträder und Kraftroller mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm und nicht mehr als
125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW.

Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse (Lieferwagen)
Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse sind zur Güterbeförderung zugelassene Kraftfahrzeuge mit einer zuläs-
sigen Gesamtmasse von bis zu 3,5 t.


                                                                                        01.09.2026 I Seite 82 von 98

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Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse
Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse sind zur Güterbeförderung zugelassene Kraftfahrzeuge mit einer
zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t.

Mietwagen
Mietwagen sind Pkw, mit denen ein genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr gewerbsmäßig betrieben
wird (unter Ausschluss der Taxen, Kraftomnibusse, Güterfahrzeuge und Selbstfahrervermietfahrzeuge).

Pkw
Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem
Fahrersitz, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

Quads
Quads sind vierrädrige Kraftfahrzeuge, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, mit einer maximalen
Leermasse von 450 kg (600 kg für Fahrzeuge zur Güterbeförderung).

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen mit dem Fahr-
zeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeit – nicht zur Beförderung von Personen oder
Gütern – bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art sol-
cher Fahrzeuge gehören (z. B. Radlader, Bagger, Greifer, Mobilkran sowie Räum- und Bergungsfahrzeuge,
auch wenn sie zu Abschleppzwecken mitverwendet werden).

Selbstfahrervermietfahrzeuge
Selbstfahrervermietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines
Fahrers vermietet werden.

Stapler
Stapler sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart für das Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren
von Lasten bestimmt und geeignet sind.

Taxen
Taxen sind Pkw, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er – auch
am Betriebssitz oder während der Fahrt entgegengenommene – Beförderungsaufträge zu einem vom Fahr-
gast bestimmten Ziel ausführt.

Trikes
Trikes sind dreirädrige Kraftfahrzeuge, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, mit einem Hubraum
von mehr als 50 ccm oder einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.

Umzugsverkehr
Umzugsverkehr ist die ausschließliche Beförderung von Umzugsgut.

Wechselaufbauten
Wechselaufbauten sind Aufbauten von Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern, die zur Güterbeförde-
rung bestimmt sind und mittels mechanischer Vorrichtungen an diesen Fahrzeugen ausgewechselt werden
können.

Werkverkehr
Werkverkehr ist die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern nur für eigene Zwecke
durch Personal eines Unternehmens oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertragli-
chen Verpflichtung zur Verfügung steht.

Zugmaschinen
Zugmaschinen sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder überwiegend zum Ziehen von Anhängern oder
Aufliegern gebaut sind, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Zugmaschinen.


                                                                                    01.09.2026 I Seite 83 von 98

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Besondere Bedingungen
für das Plus-Paket-Kfz-Haftpflicht bei Krädern, Pkw, Campingfahrzeugen und
Lkw bis 3,5 t (Lieferwagen)
Stand 09.2024


Inhaltsverzeichnis


A.      Welche Leistungen umfasst das Plus-Paket-Kfz-Haftpflicht?

A.1. Eigenschadenschutz
A.1.1 Was ist versichert?
A.1.2 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstleistung / Selbstbeteiligung)?

A.2.    Auslandschadenschutz
A.2.1   Was ist versichert?
A.2.2   Wer ist versichert?
A.2.3   Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)?
A.2.4   Vorrangige Leistungspflicht Dritter
A.2.5   Versicherte Fahrzeuge
A.2.6   In welchen Ländern und für welche Dauer besteht Versicherungsschutz?

B.      Ergänzende Regelungen zu den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB)

B.1.    Was ist nicht versichert?
B.2.    Zusätzliche Regelung zu Ihren Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Folgen einer
        Pflichtverletzung
B.3.    Erlöschen des Versicherungsschutzes; Kündigungsrecht
B.4.    Umfang Ruheversicherung
B.5.    Schadenfreier und schadenbelastender Verlauf


A.      Welche Leistungen umfasst das Plus-Paket-Kfz-Haftpflicht?

A.1.    Eigenschadenschutz

A.1.1 Was ist versichert?
Abweichend von A.1.5.6 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) umfasst die Kfz-
Haftpflichtversicherung auch Sachschäden, die von Ihnen als Versicherungsnehmer oder von mitversicherten
Personen durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs an
• anderen auf Sie zugelassenen Fahrzeugen,
• Ihnen gehörenden Gebäuden oder Gebäudeteilen (z. B. Garagentor),
• sonstigen Sachen, die sich in Ihrem Eigentum befinden (z. B. Fahrrad) und die sich nicht im oder am versi-
    cherten Fahrzeug befinden (kein Versicherungsschutz besteht z. B. für das transportierte Rad auf dem
    Fahrradträger),
verursacht werden.
Wir ersetzen den Schaden nur dann, wenn die Voraussetzungen zur Leistung auch einem Dritten gegenüber
bestehen würden.

A.1.2 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstleistung / Selbstbeteiligung)?
Die Entschädigungsleistung pro Versicherungsjahr ist auf maximal 100.000 Euro begrenzt.
Der Selbstbehalt bei derartigen Schäden beträgt 300 Euro je Schadenereignis.


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A.2.   Auslandschadenschutz

A.2.1 Was ist versichert?
Auf einer Fahrt mit Ihrem Fahrzeug im Ausland hat ein Anderer Sie durch den Gebrauch seines Kraftfahrzeugs
in einen Unfall verwickelt. Anstelle des am ausländischen Unfallort geltenden Rechts wenden wir für die
Bemessung Ihrer berechtigten Schadenersatzansprüche deutsches Recht an, d. h. wir entschädigen Sie so,
als habe sich der Unfall in Deutschland ereignet und als sei der Unfallverursacher bei uns versichert gewesen.
Nur die straßenverkehrsrechtliche Haftung wird nach dem Recht des Unfallortes beurteilt.

Wir ersetzen Schäden, die dadurch entstehen, dass
a) Sie oder die mitversicherten Personen nach A.2.2 dieser besonderen Bedingungen verletzt oder getötet
    werden oder
b) Sachen von Ihnen oder von mitversicherten Personen nach A.2.2 dieser besonderen Bedingungen
    beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen.

Wir ersetzen diese Schäden unter folgenden Voraussetzungen:
• Sie oder die mitversicherten Personen nach A.2.2 dieser besonderen Bedingungen haben gegen den
    Unfallverursacher oder seinen ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherer begründete Schadenersatzan-
    sprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
• das Fahrzeug des Unfallverursachers ist im Geltungsbereich nach A.2.6 dieser besonderen Bedingungen
    zum Verkehr zugelassen und versichert.

A.2.2 Wer ist versichert?
Versicherungsschutz besteht für Sie, den berechtigten Fahrer, die berechtigten Insassen, den Halter und den
Eigentümer des versicherten Fahrzeugs.

A.2.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)?

A.2.3.1 Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-
und Sachschäden in der Kfz-Haftpflichtversicherung Ihres Fahrzeugs vereinbarten Versicherungssummen.
Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Scha-
denereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen können Sie dem Versicherungsschein entnehmen.

A.2.3.2 Unsere Zahlungen kürzen wir um Leistungen, die Sie von Dritten, insbesondere dem Unfallverursa-
cher oder seinem Kfz-Haftpflichtversicherer, erhalten.

A.2.4 Vorrangige Leistungspflicht Dritter
Wir erbringen keine Leistungen, soweit Sie gegenüber Dritten (z. B. Schädiger, Haftpflichtversicherer, Kran-
kenkasse, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaft, Arbeitgeber) Anspruch auf Ersatz Ihres Scha-
dens oder Anspruch auf deckungsgleiche (kongruente) Leistungen haben. Dies gilt auch für auf den Renten-
versicherungsträger übergehende Beitragsansprüche.
Ausnahme: Soweit Sie einen solchen Anspruch nicht erfolgversprechend durchsetzen können, leisten wir
dennoch, wenn nachfolgende Voraussetzungen vorliegen:
• Sie haben den Anspruch in Textform (z. B. E-Mail, Brief) geltend gemacht.
• Sie haben weitere zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderliche Anstrengungen unternommen, die
    Ihnen billigerweise zumutbar waren.
• Sie haben Ihren Anspruch wirksam an uns abgetreten.

Hinweis
Ansprüche gegen Dritte sind nicht immer wirksam abtretbar. Unter anderem können Ansprüche gegen Sozi-
alversicherungsträger (z. B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger) häufig nicht oder nur mit deren
Zustimmung abgetreten werden. In diesen Fällen können wir nicht vorleisten und erst leisten, wenn abschlie-
ßend geklärt ist, dass keine Ansprüche gegen Dritte bestehen.
Vereinbarungen, die Sie mit Dritten über diese Ansprüche treffen (z. B. ein Abfindungsvergleich), binden uns
nur, wenn wir dieser Vereinbarung zugestimmt haben.
Die Vorleistungspflicht erstreckt sich nicht auf etwaige Leistungen, die kraft Gesetzes auf Sozialversiche-


                                                                                       01.09.2026 I Seite 85 von 98

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rungsträger oder sonstige Institutionen übergegangen sind.

A.2.5 Versicherte Fahrzeuge
Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeug sowie ein mitgeführter Wohnwagen-,
Gepäck- oder Bootsanhänger. Mieten Sie oder der Halter anstelle des im Versicherungsschein bezeichneten
Fahrzeugs vorübergehend ein gleichartiges Selbstfahrervermietfahrzeug, gilt dieses als versichert.

A.2.6 In welchen Ländern und für welche Dauer besteht Versicherungsschutz?
Sie haben Versicherungsschutz für Schadenfälle in den geographischen Grenzen Europas sowie den außer-
europäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören – mit Ausnahme der Bun-
desrepublik Deutschland. Der Versicherungsschutz gilt auf allen Fahrten oder Reisen bis zu einer Dauer von
zwölf Wochen.


B.     Ergänzende Regelungen zu den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB)

Es gelten die Bestimmungen für die Haftpflichtversicherung der Allgemeinen Bedingungen für die Kraft-
fahrtversicherung (AKB), sofern nachfolgend nicht etwas anderes vereinbart ist.

B.1.   Was ist nicht versichert?

Die in A.1.5 AKB genannten Fälle sind nicht versichert. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für:

Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten und genehmigte / nicht
genehmigte Rennen
B.1.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei behördlichen
genehmigten oder nicht genehmigten Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstge-
schwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten und Motorsportveran-
staltungen oder -aktivitäten einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen.
Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf nicht für den öffentlichen Verkehr
freigegebenen Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit
ankommt (z. B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten).
Als Motorsport-Rennstrecken in diesem Sinne gelten unter anderem auch:
• ehemalige Motorsport-Rennstrecken
• Flugplätze
• Geländestrecken, auf denen Wettbewerbe veranstaltet werden
• Rundkurse oder Rundstrecken mit rennstreckenähnlichem Charakter
• Bereiche des öffentlichen Straßenverkehrs, die zeitweise und im Rahmen von Veranstaltungen als Renn-
    strecke oder Rundkurs genutzt werden (z. B. sogenannte „Städtekurse“).
Versicherungsschutz besteht jedoch für anerkannte Fahrsicherheitstrainings (z. B. vom deutschen Verkehrs-
sicherheitsrat anerkannte Trainings wie ADAC, DEKRA).

Grobe Fahrlässigkeit
B.1.2 Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens verzichten wir darauf, unsere Leistung in einem der
Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies gilt nicht bei Herbeiführung des Ver-
sicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel.

B.2. Zusätzliche Regelung zu Ihren Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Folgen einer Pflicht-
verletzung

Verletzten Sie Ihre Pflichten nach D.1.1 AKB, sind wir je nach Schwere Ihres Verschuldens leistungsfrei bzw.
zur Leistungskürzung berechtigt. Dies richtet sich nach D.2.1 und D.2.2 AKB.
D.2.3 AKB findet in diesen Fällen keine Anwendung.


                                                                                       01.09.2026 I Seite 86 von 98

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B.3.   Erlöschen des Versicherungsschutzes; Kündigungsrecht

B.3.1 Wird die Haftpflichtversicherung vom Versicherungsnehmer oder vom Versicherer gekündigt, erlischt
die Zusatzversicherung für das Plus-Paket-Kfz-Haftpflicht automatisch zum gleichen Zeitpunkt, ohne dass es
einer gesonderten Kündigung bedarf.

B.3.2 Das Plus-Paket-Kfz-Haftpflicht kann unabhängig von der Haftpflichtversicherung gekündigt werden.

B.3.3 Die Regelungen gemäß Abschnitt G. der AKB gelten entsprechend. Ergänzend zu G.7.1 Satz 2 AKB geht
auch das Plus-Paket der Kfz-Haftpflichtversicherung nicht auf den Erwerber über.

B.4.   Umfang Ruheversicherung

Das Plus-Paket-Kfz-Haftpflicht gehört nicht zum Umfang der Ruheversicherung nach H.1.4 der AKB.

B.5.   Schadenfreier und schadenbelastender Verlauf

Ergänzend zu I.4.1.2 AKB gilt der Vertrag trotz Meldung eines Schadens nach A.2 (Auslandschadenschutz)
dieser besonderen Bedingungen als schadenfrei.


Besondere Bedingungen
für das Plus-Paket-Kasko bei Pkw und Campingfahrzeugen
Stand 09.2024


Inhaltsverzeichnis


A.     Welche Leistungen umfasst das Plus-Paket-Kasko?
A.1.   Folgeschäden nach Kurzschluss an der Verkabelung oder durch Tierbissschaden
A.2.   Verlängerung der Kaufwert- bzw. Neupreisentschädigung bei Pkw und Campingfahrzeugen
A.3    Mietwagen bei Entwendung des Fahrzeugs
A.4.   Übernahme der Selbstbeteiligung bei Fahrzeuganmietung oder „Carsharing“
A.5    Reduzierte Selbstbeteiligung bei Pkw
A.6.   Neuwertentschädigung für Autoradio und / oder Navigationsgerät
A.7.   Tierbiss im Fahrzeuginnenraum

B.     Ergänzende Regelungen zu den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB)
B.1.   Erlöschen des Versicherungsschutzes; Kündigungsrecht
B.2.   Umfang Ruheversicherung


A.     Welche Leistungen umfasst das Plus-Paket-Kasko?

A.1.   Folgeschäden nach Kurzschluss an der Verkabelung oder durch Tierbissschaden

Abweichend von A.2.2.1.6 (Kurzschlussschäden an der Verkabelung) und A.2.2.1.7 (Tierbiss) der Allgemeinen
Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) sind die Folgeschäden unter den dort genannten Voraus-
setzungen nicht auf 5.000 Euro begrenzt, sondern bis zu einem Betrag von 10.000 Euro mitversichert.

A.2.   Verlängerung der Kaufwert- bzw. Neupreisentschädigung bei Pkw und Campingfahrzeugen

Abweichend von A.2.5.1.2a (Kaufwert) bzw. A.2.5.1.2b (Neupreis) der Allgemeinen Bedingungen für die Kraft-
fahrtversicherung (AKB) wird bei einem ersatzpflichtigen Schaden im Rahmen der Voll- oder Teilkaskoversi-


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cherung der Anspruchszeitraum unter den dort genannten Voraussetzungen von 18 auf 36 Monate verlängert.

A.3.   Mietwagen bei Entwendung des Fahrzeugs

Wird Ihr Pkw oder Campingfahrzeug entwendet (gemäß A.2.2.1.2 AKB), übernehmen wir zusätzlich zu A.2.5
AKB die Kosten für ein Selbstfahrervermietfahrzeug. Die Kosten werden solange übernommen, bis Ihnen das
Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht oder ein Ersatzfahrzeug beschafft wird. Wir übernehmen die
Kosten für höchstens 30 Tage und insgesamt höchstens bis zu 1.500 Euro.
Bei Anmietung eines Pkw helfen wir Ihnen, ein Fahrzeug anzumieten.
Eine Leistung nach A.3.6.3 AKB wird auf diese Entschädigung angerechnet.

A.4.   Übernahme der Selbstbeteiligung bei Fahrzeuganmietung oder „Carsharing“

A.4.1 Nutzen Sie, mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen oder Ihre in der Ausbildung befind-
lichen Kinder (bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres), die außerhalb Ihres Haushaltes leben, vorüberge-
hend einen Pkw, einen Lkw bis 3,5 t (Lieferwagen) oder ein Campingfahrzeug über eine Autovermietung oder
eine Carsharing Plattform und tritt an diesem Fahrzeug ein Schaden ein, erstatten wir die hierfür vereinbarte
Selbstbeteiligung, wenn
• der Schaden von der Kaskoversicherung der Autovermietung oder des Carsharing Anbieters erstattet
    wurde und
• diese die Selbstbeteiligung Ihnen oder einer mitreisenden Person gegenüber geltend machen.

A.4.2 Die Entschädigung nach A.4.1 dieser besonderen Bedingungen ist je Schadenereignis auf höchstens
500 Euro und pro Versicherungsjahr auf maximal 1.000 Euro begrenzt.

A.4.3 Eine Leistung nach A.4.1 dieser besonderen Bedingungen ist ein in der Teilkasko versichertes Ereignis
nach A.2.2.1 AKB.

A.5.   Reduzierte Selbstbeteiligung bei Pkw

Sofern Sie Ihren Pkw nach einem ersatzpflichtigen Schaden im Rahmen der Vollkasko oder Teilkasko in einer
unserer Partnerwerkstätten reparieren lassen und die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaf-
fungswert des Fahrzeugs nicht übersteigen, verringert sich die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung um
maximal 150 Euro.
Diese Leistung kommt nicht zum Tragen, wenn
• Sie laut Versicherungsschein für das Schadenereignis keine Selbstbeteiligung mit uns vereinbart haben
    oder
• Sie die Kaskoversicherung mit Werkstattbindung nach A.2.5.4 AKB mit uns vereinbart haben oder
• die Selbstbeteiligung bei einer Glasbruchreparatur ohne Austausch nach A.2.5.10 AKB nicht abgezogen
    wird.

A.6.   Neupreisentschädigung für Autoradio und / oder Navigationsgerät

Bei einem nach A.2.1.2 AKB mitversicherten Autoradio und / oder Navigationsgerät ersetzen wir bei Zerstö-
rung oder Verlust des Gerätes abweichend von A.2.5.1.1 den Neupreis eines gleichwertigen Gerätes unter fol-
genden Voraussetzungen:
• das Gerät ist nicht älter als 36 Monate und
• Sie reichen die ursprüngliche Anschaffungsrechnung des Gerätes ein und
• Sie weisen eine entsprechende Ersatzbeschaffung nach.

A.7.   Tierbiss im Fahrzeuginnenraum

A.7.1 Ergänzend zu A.2.2.1.7 (Tierbiss) der AKB sind auch Tierbissschäden, die durch Marder, Nagetiere oder
Insekten an Verkleidungen, Gurten und Sitzen / Sitzbänken im Fahrzeuginnenraum verursachtwerden, mit-
versichert.


                                                                                      01.09.2026 I Seite 88 von 98

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A.7.2 Eine Leistung nach A.7.1 dieser besonderen Bedingungen ist ein in der Teiltasko versichertes Ereignis
nach A.2.2.1 AKB.


B.     Ergänzende Regelungen zu den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB)

Es gelten die Bestimmungen für die Kaskoversicherung der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversich-
erung (AKB), sofern nachfolgend nicht etwas anderes vereinbart ist.

B.1.   Erlöschen des Versicherungsschutzes; Kündigungsrecht

B.1.1 Wird die Kaskoversicherung vom Versicherungsnehmer oder vom Versicherer gekündigt, erlischt die
Zusatzversicherung für das Plus-Paket automatisch zum gleichen Zeitpunkt, ohne dass es einer gesonderten
Kündigung bedarf.

B.1.2 Das Plus-Paket-Kasko kann unabhängig von der Kaskoversicherung gekündigt werden.

B.1.3 Die Regelungen gemäß Abschnitt G. der AKB gelten entsprechend. Ergänzend zu G.7.1 Satz 2 AKB geht
auch das Plus-Paket-Kasko nicht auf den Erwerber über.

B.2.   Umfang Ruheversicherung

Das Plus-Paket-Kasko gehört nicht zum Umfang der Ruheversicherung nach H.1.4 der AKB.


Besondere Bedingungen
Zusatzversicherung von Brems-, Betriebs- und reinen Bruchschäden
Stand 09.2018


Inhaltsverzeichnis


A.     Versicherte Sachen
A.1.   Der Versicherungsschutz bezieht sich auf
A.2.   Nur gegen Schäden, die sie infolge eines dem Grunde nach entschädigungspflichtigen Schadens an
       anderen Teilen der versicherten Sachen erleiden, sind versichert
A.3.   Nicht versichert sind

B.     Versicherte Schäden; Geltung der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)

C.     Einschränkungen des Versicherungsschutzes
C.1.   Entschädigung wird ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht geleistet für Schäden
C.2.   Nur soweit dies besonders vereinbart ist, wird Entschädigung geleistet für
C.3.   Auf die weiteren Einschränkungen des Versicherungsschutzes gemäß Abschnitt A.2.9 und Abschnitt D
       AKB wird besonders hingewiesen

D.     Ersatzleistung

E.     Risikoveränderungen

F.     Erlöschen des Versicherungsschutzes; Kündigungsrecht


                                                                                      01.09.2026 I Seite 89 von 98

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A.     Versicherte Sachen

A.1.   Der Versicherungsschutz bezieht sich auf

A.1.1 das im Versicherungsschein bezeichnete gewerblich genutzte Fahrzeug (Pkw, Campingfahrzeug oder
Taxi);

A.1.2 das im Versicherungsschein bezeichnete Nutzfahrzeug (Lastkraftwagen über 3,5 t, Zugmaschine, Last-
kraftwagen bis 3,5 t (Lieferwagen), Anhänger / Auflieger, selbstfahrende Arbeitsmaschine oder Anhänger-
Arbeitsmaschine);

A.1.3 die im Versicherungsschein aufgeführten Wechselaufbauten;

A.1.4 die mit dem versicherten Fahrzeug oder Wechselaufbau fest verbundenen Teile einschließlich Zubehör,
auch wenn diese Teile nicht zur werkseitigen Ausstattung gehören, ausgenommen nicht versicherte Sachen
gemäß A.3 dieser besonderen Bedingung;

A.1.5 die im Versicherungsschein einzeln aufgeführten Zusatzgeräte, d. h. bewegliche Ausrüstungsteile, die
mit dem versicherten Fahrzeug oder Wechselaufbau nichtständig fest verbunden sind;

A.1.6 Veränderungen des versicherten Fahrzeugs oder Wechselaufbaues und seiner mit ihm fest verbunde-
nen Teile einschließlich Zubehör sowie seiner Ausrüstung mit Zusatzgeräten, die nach Beginn der Versiche-
rung vorgenommen werden (siehe E.1 dieser besonderen Bedingungen).

A.2. Nur gegen Schäden, die sie infolge eines dem Grunde nach entschädigungspflichtigen
Schadens an anderen Teilen der versicherten Sachen erleiden, sind versichert

A.2.1 Werkzeuge aller Art, z. B. Bohrer, Brechwerkzeuge, Messer, Zähne, Schneiden, Sägeblätter und Schleif-
scheiben;

A.2.2 Transportbänder, Siebe, Schläuche, Seile, Gurte, Riemen, Bürsten, Bereifung, Ketten, Raupen, Kabel.

A.3.   Nicht versichert sind

A.3.1 Motoren und Getriebe einschließlich Gelenkwelle sowie Differential, die der Fortbewegung des Fahr-
zeugs dienen;

A.3.2 Ersatzteile und Zubehör, das mit den versicherten Sachen nicht fest verbunden ist;

A.3.3 Betriebs- und Hilfsstoffe, wie Treib- und Brennstoffe, Chemikalien, Filtermassen, Kühlmittel, Reini-
gungs- und Schmiermittel.


B.     Versicherte Schäden; Geltung der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)

B.1. Versichert sind unvorhergesehen und plötzlich eintretende Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden,
die an den versicherten Sachen entstehen.

B.2. Der Abschnitt A.2 (Kaskoversicherung) und die Abschnitte B bis M (Allgemeine Bestimmungen) der AKB
gelten entsprechend*), soweit in den folgenden Bestimmungen keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
*) Es gelten die AKB, die bei Abschluss dieser Zusatzversicherung der jeweiligen Vollkasko für das versicherte
Fahrzeug bzw. den versicherten Wechselaufbau zugrunde liegen.


                                                                                        01.09.2026 I Seite 90 von 98

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C.     Einschränkungen des Versicherungsschutzes

C.1.   Entschädigung wird ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht geleistet für Schäden

C.1.1 durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungs-
nehmer oder einer Person bekannt sein mussten, die über den Einsatz der versicherten Sache verantwortlich
zu entscheiden hat;

C.1.2 durch Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache; der Versicherer leistet jedoch Entschä-
digung, wenn der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht in Zusammenhang steht oder
wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert
war;

C.1.3 die eine unmittelbare Folge der dauernden Einflüsse des Betriebes, der übermäßigen Bildung von Rost
und des Ansatzes von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen sind. Wird infolge eines solchen
Schadens ein benachbartes Fahrzeugteil beschädigt, leistet der Versicherer bedingungsgemäß Entschädigung;

C.1.4 für die ein Dritter als Lieferant, Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet
der Dritte seine Eintrittspflicht, leistet der Versicherer Entschädigung, soweit er dazu bedingungsgemäß ver-
pflichtet ist.
Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss, und bestreitet
er dies, behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 Versicherungs-
vertragsgesetz (VVG) gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und
nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen.
Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht
folgt oder soweit die Eintrittspflicht des Dritten unstreitig oder rechtskräftig festgestellt wird.

C.2.   Nur soweit dies besonders vereinbart ist, wird Entschädigung geleistet für

C.2.1 Schäden und Verluste durch Versaufen oder Verschlammen;

C.2.2 Schäden durch besondere Gefahren des Einsatzes von Arbeitsmaschinen
a) auf Wasserbaustellen;
b) im Bereich von Gewässern;
c) auf schwimmenden Fahrzeugen;
d) bei Tunnelarbeiten oder bei Arbeiten unter Tage.

C.3. Auf die weiteren Einschränkungen des Versicherungsschutzes gemäß Abschnitt A.2.9 und
Abschnitt D AKB wird besonders hingewiesen.


D.     Ersatzleistung

D.1. Für den Umfang der Entschädigung gilt Abschnitt A.2.5.1 und A.2.5.3 AKB entsprechend, sofern folgend
nichts anderes bestimmt wird.

D.2. Bei Schäden an Motoren und Getrieben, die nicht der Fortbewegung des Fahrzeugs dienen (z. B. Kom-
pressoren), an Lagern und Drehkränzen aller Art, Bereifung, Raupen, Planierschildern, Greifern, Ladeschau-
feln, Löffelkübeln, Eimern, Akkumulatoren, Batterien und sonstigen Teilen, die wegen erhöhten Verschleißes
während der Lebensdauer des versicherten Fahrzeugs erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden
müssen, wird ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug (neu für alt) vorgenommen.

D.3. Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Brems-, Betriebs- und reinen Bruchschaden die vereinbarte
Selbstbeteiligung.


                                                                                       01.09.2026 I Seite 91 von 98

[Seite 92]
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Kfz-Versicherung Privat / Gewerbe
Stand 09.2024


E.     Risikoveränderungen

E.1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Risikoänderungen gemäß A.1.6 dieser besonde-
ren Bedingungen innerhalb eines Monats ab Gefahreneintritt zum Zwecke der Beitragsanpassung anzuzeigen.

E.2. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige der Risikoänderung oder sind die Angaben
des Versicherungsnehmers unrichtig, ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat zu kündigen oder eine für diese höhere Gefahr entsprechende Prämie zu verlangen.


F.     Erlöschen des Versicherungsschutzes; Kündigungsrecht

F.1. Wird die Vollkasko vom Versicherungsnehmer oder vom Versicherer gekündigt oder in eine Teilkasko
umgewandelt, erlischt die Zusatzversicherung für Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden automatisch
zum gleichen Zeitpunkt, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.

F.2. Die Zusatzversicherung für Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden kann unabhängig von der Vollkasko
gekündigt werden.

F.3. Die Regelungen gemäß Abschnitt G. der AKB gelten entsprechend.


Sonderbedingung zur Kfz-Haftpflichtversicherung
für versicherungspflichtige Arbeitsmaschinen (außer Abschleppwagen)
Stand 09.2022


Was ist versichert?
A.1. Sofern in dieser Sonderbedingung nicht etwas anderes geregelt ist, sind bei versicherungspflichtigen
Arbeitsmaschinen (außer Abschleppwagen) nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung
(AKB) auch gesetzliche Haftpflichtansprüche versichert, die bei der Verwendung des Fahrzeugs zur Verrich-
tung von Arbeit entstehen.

Wer ist zusätzlich versichert?
A.2. Ergänzend zu Abschnitt A.1.2 der AKB fallen unter den Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung auch
Personen,
a) die das Fahrzeug zum Zwecke der Arbeitsleistung unmittelbar bedienen,
b) die eine einweisende Tätigkeit ausüben, wenn sie dem Betrieb des Versicherungsnehmers angehören.

Einschränkungen des Versicherungsschutzes
A.3. Auf die Einschränkungen des Versicherungsschutzes gemäß Abschnitt A.1.5 AKB und Abschnitt D. der
AKB wird besonders hingewiesen.

Bis zu welcher Höhe leisten wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung?
B.1. Entstehen bei der Verwendung des Fahrzeugs zur Verrichtung von Arbeit Schäden, ist für diese Schäden
die Versicherungssumme auf 26 Mio. Euro Pauschaldeckung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden,
bei Personenschäden maximal 15 Mio. Euro je geschädigte Person, begrenzt.

B.2. Sofern die für das Fahrzeug vereinbarte und im Versicherungsschein dokumentierte Versicherungssum-
me der Kfz-Haftpflichtversicherung niedriger ist als die in B.1 genannte Versicherungssumme, so gilt diese
entsprechend als Höchstentschädigung.


                                                                                     01.09.2026 I Seite 92 von 98

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Stand 09.2024


Besondere Bedingungen
für den Autoschutzbrief von Nutzfahrzeugen
Stand 09.2024


Inhaltsverzeichnis


A.1. Vertragsgrundlagen
A.2. Was sind Nutzfahrzeuge?
A.3. Autoschutzbrief – Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung
A.3.1 Was ist versichert?
A.3.2 Wer ist versichert?
A.3.3 Versicherte Fahrzeuge
A.3.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
A.3.5 Hilfe bei Panne oder Unfall
A.3.6 Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab 50 km Entfernung
A.3.7 Fahzeugschlüsselservice ab 50 km Entfernung
A.3.8 Hilfe bei Krankheit, Verletzung, Tod oder Notlagen ab 50 km Entfernung
A.3.9 Zusätzliche Leistungen im Ausland
A.3.10 Was ist nicht versichert?
A.3.11 Anrechnung ersparter Aufwendungen
A.3.12 Verpflichtung Dritter


A.1.   Vertragsgrundlagen

Soweit in diesen Sonderbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, gelten für die Schutzbriefversiche-
rung von Nutzfahrzeugen die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB), die dem Vertrag für
die Kfz-Haftpflichtversicherung des versicherten Fahrzeugs zugrunde liegen.

A.2.   Was sind Nutzfahrzeuge?

Als Nutzfahrzeuge im Sinne dieser Bedingung gelten
a) Campingfahrzeuge (bis maximal 18 t),
b) Lkw bis 3,5 t (Lieferwagen) im Werkverkehr,
c) Lkw über 3,5 t im Werkverkehr (bis maximal 18 t),
d) Zugmaschinen im Werkverkehr,
jeweils unter Einschluss eines mitgeführten Anhängers, dessen zulässige Gesamtmasse 3 t nicht überschreitet.
e) Anhänger und Auflieger über 3 t bis zu 18 t Gesamtmasse (Begriffsbestimmungen siehe Anhang 6 der AKB).

A.3.   Autoschutzbrief - Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung

A.3.1 Was ist versichert?
Wir erbringen nach Eintritt der in A.3.5 bis A.3.9 genannten Schadenereignisse die dazu im Einzelnen aufge-
führten Leistungen als Service oder erstatten die von Ihnen aufgewendeten Kosten im Rahmen dieser Bedin-
gungen.

A.3.2 Wer ist versichert?
Bei Fahrten mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Fahrzeug sind Sie, der berechtigte Fahrer und die
berechtigten Insassen versichert.
Als Betriebsstätte im Sinne der Bedingungen gilt der Sitz, an der das versicherte Fahrzeug seinen regelmäßi-
gen Standort hat.
Alle für Sie getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für die versicherten Personen.


                                                                                      01.09.2026 I Seite 93 von 98

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Stand 09.2024


A.3.3 Versicherte Fahrzeuge
Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeug sowie ein mitgeführter Anhänger, dessen
zulässige Gesamtmasse 3 t nicht überschreitet.

A.3.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Sie und die mitversicherten Personen haben mit dem Schutzbrief Versicherungsschutz in den geographi-
schen Grenzen Europas, den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union
gehören sowie den außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres, soweit nachfolgend nicht etwas
anderes geregelt ist.

A.3.5 Hilfe bei Panne oder Unfall
Kann das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall die Fahrt aus eigener Kraft nicht fortsetzen, erbrin-
gen wir folgende Leistungen:

Wiederherstellung der Fahrbereitschaft
A.3.5.1 Wir organisieren für Sie die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch ein
Pannenhilfsfahrzeug. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Wird die Hilfe nicht durch uns
organisiert, ist der Höchstbetrag für diese Leistung einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten
und verwendeten Kleinteile auf 400 Euro begrenzt.

Abschleppen des Fahrzeugs
A.3.5.2 Kann das Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder fahrbereit gemacht werden, organisieren wir für
Sie das Abschleppen des Fahrzeugs vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten
Werkstatt. Dies schließt beförderte Ladung (abgesehen von der unter A.3.10.6 dieser Sonderbedingung
genannten Ladung) mit ein. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten.
Wird das Abschleppen des Fahrzeugs nicht durch uns organisiert, ist der Höchstbetrag für diese Leistung auf
750 Euro begrenzt.
Die für den Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeugs entstandenen Kosten werden auf diese Leistung angerechnet.

Bergen des Fahrzeugs
A.3.5.3 Ist das Fahrzeug von der Straße abgekommen, organisieren wir für Sie die Bergung des Fahrzeugs.
Dies schließt beförderte Ladung (abgesehen von der unter A.3.10.6 genannten Ladung) mit ein. Wir überneh-
men die hierdurch entstehenden Kosten.
Wird das Bergen des Fahrzeugs nicht durch uns organisiert, ist der Höchstbetrag für diese Leistung auf
2.500 Euro begrenzt. Die für den Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeugs entstandenen Kosten werden auf diese
Leistung angerechnet.

Hilfeleistung nach Falschbetankung
A.3.5.4 Ist das Fahrzeug falsch betankt worden, organisieren wir – zusätzlich zu dem möglichen Abschleppen
nach A.3.5.2 – für Sie das Abpumpen des falschen Treibstoffes und die Reinigung der betroffenen Bauteile.
Die hierfür entstehenden Kosten übernehmen wir bis zu einem Betrag von höchstens 350 Euro. Als Falschbe-
tankung gilt, wenn ein Fahrzeug mit Benzinmotor mit Dieselkraftstoff oder ein Fahrzeug mit Dieselmotor mit
Benzin betankt wird. Folgeschäden durch das Falschbetanken (z. B. Schäden am Motor, der Kraftstoffein-
spritzanlage, den Treibstoffleitungen oder den Filtern) und der Treibstoffverlust sind nicht versichert.

Was versteht man unter Panne oder Unfall?
A.3.5.5 Unter Panne ist jeder Betriebs-, Bruch- oder Bremsschaden und eine Falschbetankung zu verstehen.
Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereig-
nis. Zusätzlich gilt bei Elektrofahrzeugen die nicht vorsätzlich herbeigeführte Entladung des Akkumulators
als Panne.

A.3.6 Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab 50 km Entfernung
Bei Panne, Unfall oder Diebstahl des Fahrzeugs erbringen wir nachfolgende Leistungen unter den Vorausset-
zungen, dass
• die Hilfeleistung an einem Ort erfolgt, der mindestens 50 km (Luftlinie) von der Betriebsstätte in
    Deutschland entfernt ist und


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•   das Fahrzeug weder am Schadentag noch am darauffolgenden Tag wieder fahrbereit gemacht werden
    kann oder es gestohlen worden ist.

Weiter- oder Rückfahrt
A.3.6.1 Folgende Fahrtkosten werden erstattet:
a) Eine Rückfahrt vom Schadenort zu der Betriebsstätte in Deutschland oder
b) eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens innerhalb des Geltungsbereichs nach
    A.3.4 und
c) eine Rückfahrt vom Zielort zu der Betriebsstätte in Deutschland,
d) eine Fahrt einer Person von der Betriebsstätte oder vom Zielort zum Schadenort, wenn das Fahrzeug dort
    fahrbereit gemacht worden ist.

Die Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe
• der Bahnkosten 1. Klasse oder
• der Liegewagenkosten oder
• der Kosten eines Linienfluges der Economy-Klasse
jeweils einschließlich Zuschlägen sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 40 Euro.

Übernachtung
A.3.6.2 Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer Übernachtungsmöglichkeit und übernehmen
die Kosten für höchstens drei Übernachtungen. Wenn Sie die Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.6.1,
Ersatzfahrzeug nach A.3.6.3 in Anspruch nehmen, zahlen wir nur eine Übernachtung. Sobald das Fahrzeug
Ihnen wieder fahrbereit zur Verfügung steht, besteht kein Anspruch auf weitere Übernachtungskosten.
Wir übernehmen die Kosten bis höchstens 100 Euro je Übernachtung und Person.

Ersatzfahrzeug
A.3.6.3 Wir helfen Ihnen, ein Fahrzeug anzumieten. Wir übernehmen anstelle der Leistung Weiter- oder Rück-
fahrt nach A.3.6.1 die Kosten eines Selbstfahrervermietfahrzeugs, bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit
zur Verfügung steht oder bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs. Diese Leistung übernehmen wir maximal
für sieben Tage und insgesamt höchstens
• 500 Euro bei Lkw bis 3,5 t (Lieferwagen),
• 750 Euro bei Campingfahrzeugen, Lkw über 3,5 t, Zugmaschinen sowie Anhängern / Aufliegern
im In- und Ausland.

Fahrzeugunterstellung
A.3.6.4 Muss das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft
oder bis zur Durchführung des Transports in einer Werkstatt untergestellt werden, sind wir Ihnen hierbei behilf-
lich. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen.

Fahrzeugtransport
A.3.6.5 Wir organisieren für Sie den Transport des Fahrzeugs zu einer Werkstatt und übernehmen die hier-
durch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Rücktransportkosten an Ihre ständige Betriebsstätte, wenn
• das Fahrzeug an einem inländischen Schadenort oder in dessen Nähe am Schadentag oder darauf folgen-
    den Tag nicht wieder fahrbereit gemacht werden kann oder
• das Fahrzeug an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werk-
    tagen fahrbereit gemacht werden kann und
• die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht höher sind als der Kaufpreis für ein gleichwertiges gebrauch-
    tes Fahrzeug.
Für Lkw über 3,5 t, Campingfahrzeuge, Zugmaschinen sowie Anhänger und Auflieger ist diese Leistung auf
höchstens 2.500 Euro begrenzt.
Ergänzend zu Abschnitt E.1.4 AKB ist es Voraussetzung für die Kostenübernahme, dass der Fahrzeugtrans-
port durch die Deutsche Assistance Service GmbH oder uns vermittelt wurde.

A.3.7 Fahrzeugschlüsselservice ab 50 km Entfernung
Bei Verlust der Fahrzeugschlüssel helfen wir Ihnen bei der Beschaffung von Ersatzschlüsseln und überneh-
men die Kosten für den Versand der Ersatzschlüssel. Die Kosten für die Ersatzschlüssel übernehmen wir nicht.


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A.3.8 Hilfe bei Krankheit, Verletzung, Tod oder Notlagen ab 50 km Entfernung
Wir erbringen die nachfolgenden Leistungen unter den Voraussetzungen, dass
• Sie oder eine mitversicherte Person unvorhersehbar erkranken oder der Fahrer stirbt und
• dies an einem Ort geschieht, der mindestens 50 km (Luftlinie) von der Betriebsstätte in Deutschland
    entfernt ist.
Als unvorhersehbar gilt eine Erkrankung, wenn diese nicht bereits innerhalb der letzten sechs Wochen vor
Beginn der Reise (erstmalig oder zum wiederholten Male) aufgetreten ist.

Fahrzeugabholung
Wir organisieren für Sie die Verbringung des Fahrzeugs zu der Betriebsstätte, wenn
• der Fahrer länger als drei Tage erkrankt oder stirbt und
• das Fahrzeug weder von ihm noch von einem Insassen zurückgefahren werden kann.
Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten.
Veranlassen Sie die Verbringung selbst, erhalten Sie als Kostenersatz bis 0,75 Euro je Kilometer zwischen der
Betriebsstätte und dem Schadenort. Außerdem erstatten wir in jedem Fall die bis zur Abholung der berech-
tigten Insassen entstehenden und durch den Fahrerausfall bedingten Übernachtungskosten. Die Leistung ist
begrenzt auf drei Übernachtungen bis zu je 100 Euro pro Person.

A.3.9 Zusätzliche Leistungen im Ausland
Ereignet sich der Schaden an einem Ort im Ausland (Geltungsbereich nach A.3.4 ohne Deutschland), der min-
destens 50 km (Luftlinie) von der ständigen Betriebsstätte in Deutschland entfernt ist, erbringen wir zusätz-
lich folgende Leistungen:

A.3.9.1 Bei Panne und Unfall:

Ersatzteilversand
A.3.9.1a Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeugs an einem ausländi-
schen Schadenort oder in dessen Nähe nicht beschafft werden, organisieren wir für Sie, dass Sie diese auf
schnellstmöglichem Wege erhalten. Wir übernehmen alle entstehenden Versandkosten.

Fahrzeugverzollung und -verschrottung
A.3.9.1b Muss das Fahrzeug nach einem Unfall im Ausland verzollt werden, helfen wir bei der Verzollung. Wir
übernehmen die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Steu-
ern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug verschrotten, um die Verzollung zu vermeiden, übernehmen wir die Verschrot-
tungskosten. Diese Leistung übernehmen wir unabhängig von der Entfernung zur ständigen Betriebsstätte.

A.3.9.2 Bei Fahrzeugdiebstahl:

Fahrzeugunterstellung
A.3.9.2a Wir übernehmen die Kosten für eine Fahrzeugunterstellung, wenn das gestohlene Fahrzeug
• nach dem Diebstahl im Ausland wieder aufgefunden wird und
• bis zur Durchführung des Rücktransports oder der Verzollung bzw. Verschrottung untergestellt werden
    muss.
Wir übernehmen die Kosten höchstens für zwei Wochen.

Fahrzeugverzollung und -verschrottung
A.3.9.2b Muss das Fahrzeug nach dem Diebstahl im Ausland verzollt werden, helfen wir bei der Verzollung.
Wir übernehmen die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger
Steuern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug verschrotten, um den Zollbetrag zu vermeiden, übernehmen wir die Ver-
schrottungskosten. Diese Leistung übernehmen wir unabhängig von der Entfernung zur ständigen Betriebs-
stätte.

A.3.10 Was ist nicht versichert?

Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
A.3.10.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässi-


                                                                                       01.09.2026 I Seite 96 von 98

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ger Herbeiführung des Schadens verzichten wir darauf, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschul-
dens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies gilt nicht, wenn Sie
• die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner Teile grob fahrlässig ermöglichen oder
• den Versicherungsfall infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel
    herbeiführen.

Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten und genehmigte / nicht
genehmigte Rennen
A.3.10.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei behördlich
genehmigten oder nicht genehmigten Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstge-
schwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten und Motorsportveran-
staltungen oder -aktivitäten einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen.
Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf nicht für den öffentlichen Verkehr
freigegebenen Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit
ankommt (z. B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten).
Als Motorsport-Rennstrecken in diesem Sinne gelten unter anderem auch:
• ehemalige Motorsport-Rennstrecken
• Flugplätze
• Geländestrecken, auf denen Wettbewerbe veranstaltet werden
• Rundkurse oder Rundstrecken mit rennstreckenähnlichem Charakter
• Bereiche des öffentlichen Straßenverkehrs, die zeitweise und im Rahmen von Veranstaltungen als Renn-
    strecke oder Rundkurs genutzt werden (z. B. sogenannte „Städtekurse“).
Versicherungsschutz besteht jedoch für anerkannte Fahrsicherheitstrainings (z. B. vom deutschen Verkehrs-
sicherheitsrat anerkannte Trainings wie ADAC, DEKRA).

Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
A.3.10.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder
Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.

Schäden durch Kernenergie
A.3.10.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

Embargos
A.3.10.5 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit
und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank-
tionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von
Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
entgegenstehen.

Besondere Ladung
A.3.10.6 Kein Versicherungsschutz besteht für das Abschleppen und Bergen lebender Tiere, leicht verderbli-
cher Ware, Treibstoff und Heizöl sowie gefährliche Güter der ADR Klasse 1 oder 7 und Gefahrgüter, deren
Transport gemäß § 35 (3) Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt eine Fahrwegbe-
stimmung erfordern.

A.3.11 Anrechnung ersparter Aufwendungen
Haben Sie oder eine mitversicherte Person aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie ohne das
Schadenereignis hätten aufwenden müssen, können wir diese von unserer Zahlung abziehen.

A.3.12 Verpflichtung Dritter
A.3.12.1 Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines Vertrags oder einer Mitgliedschaft
in einem Verband oder Verein zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren
Leistungsverpflichtungen vor.

A.3.12.2 Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an uns, sind wir Ihnen gegenüber


                                                                                     01.09.2026 I Seite 97 von 98

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abweichend von A.3.12.1 zur Leistung verpflichtet.

A.3.12.3 Haben Sie oder eine mitversicherte Person aufgrund desselben Schadenfalls neben den Ansprüchen
aus diesem Vertrag weitere Ansprüche gegenüber Dritten, haben Sie insgesamt keinen Anspruch auf eine
den Gesamtschaden übersteigende Entschädigung.


Sonderbedingung
für den Transport gefährlicher Güter
Stand 09.2022


1.     Welche Pflichten haben Sie beim Transport gefährlicher Güter?
Sie und der Fahrer des Fahrzeugs sind im Falle einer Vereinbarung einer Kaskoversicherung verpflichtet, die
behördlichen Ladungssicherungsvorschriften gemäß der Richtlinie „VDI 2700 Ladungssicherung auf Straßen-
fahrzeugen“ und die vom Hersteller festgesetzten Achs- oder Anhängelasten zu beachten.
Verletzen Sie oder der Fahrer vorsätzlich diese Pflicht, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzten Sie
oder der Fahrer diese Pflicht grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des
Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen bzw. vom Fahrer zurückfordern.

2.      Bis zu welcher Höhe leisten wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung?
Werden gefährliche Güter bzw. gefährliche Abfälle befördert, und entstehen Schäden beim Gebrauch des
Fahrzeugs durch die Ladung des Fahrzeugs, ist für diese Schäden die Versicherungssumme auf 26 Mio. Euro
Pauschaldeckung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, bei Personenschäden maximal 15 Mio. Euro
je geschädigte Person, begrenzt.
Sofern die für das Fahrzeug vereinbarte und im Versicherungsschein dokumentierte Versicherungssumme
der Kfz-Haftpflichtversicherung niedriger ist als die im Abschnitt zuvor genannte Versicherungssumme, so
gilt diese entsprechend als Höchstentschädigung.
Gefährliche Güter im Sinne dieser Bestimmung sind:
• Stoffe und Gegenstände im Sinne des Teil 3 der Tabellen A und B zu dem europäischen Übereinkommen
     vom 30.09.1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR/RID – aktuelle
     Fassung) und gemäß nationaler Gesetze und Vorschriften.
Gefährliche Abfälle im Sinne dieser Bestimmung sind:
• Abfälle, die in § 3 der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten sind.


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Wir freuen uns auf ein persönliches Gespräch mit Ihnen.


                                                          Kundeninformation Kfz/2 (09.2024) – Stand 09.2024 – Art.-Nr. 3.02.009.1.0035.0
Provinzial Nord Brandkasse AG
Sophienblatt 33
24114 Kiel
www.provinzial.de

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Zugunsten einer besseren Lesbarkeit beziehen sich die
verwendeten Personenbezeichnungen gleichermaßen auf
alle Geschlechteridentitäten.
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