# SV SparkassenVersicherung Motorradversicherung (allgemeine Kfz-Bedingungen): die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-motorrad-sv-sparkassenversicherung-kraftrad-akb.php
- Rechtlicher Träger: SV SparkassenVersicherung Gebäudeversicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-motorrad-sv-sparkassenversicherung-kraftrad-akb.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) SV SparkassenVersicherung](https://www.sparkassenversicherung.de/export/sites/svag/_micro/bdmv/_download/bdmv_kfz_allgemeine_bedingungen.pdf), Fassung AKB Stand 01.10.2010 (23-002-1010)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherte Bausteine (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko, Schutzbrief) | ja | Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags folgende Versicherungsarten: | Einleitung AKB, Seite 9 |
| Versicherte Fahrzeugarten (Motorrad, Leichtkraftrad, Trike, Quad, Roller) | ja | Einstufung von Krafträdern, Trikes und Quads in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze | Anhang 1 Nr. 2.1, Seite 5 |
| Geltungsbereich (Europa, außereuropäische Gebiete der EU, Grüne Karte) | ja | Sie haben in der Kaskoversicherung Versicherungsschutz in den geografischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. | A.2.5, Seite 19 |
| Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen (GDV oder VVO) | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungsklausel (Leistungen eines neueren Bedingungswerks gelten automatisch) | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit | ja | Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens verzichten wir darauf, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verhaltens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. | A.2.18.1, Seite 14 |
| Kürzung bei Alkohol oder Drogen (Leistungsfreiheit oder Quote) | ja | den Versicherungsfall infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeiführen. | A.2.18.1, Seite 14 |
| Deckungssumme Haftpflicht pauschal | ja, bis zur Versicherungssumme | jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. | A.1.3.1, Seite 10 |
| Höchstgrenze je geschädigter Person bei Personenschäden | nicht geregelt |  |  |
| Sozius (Mitfahrer) gegen Ansprüche aus der Haftpflicht geschützt | ja | Versicherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn Sie z. B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden. | A.1.5.6, Seite 10 |
| Mallorca-Deckung (gemietetes Motorrad oder Fahrzeug im Ausland) | ja, bis zur Versicherungssumme | als Fahrer eines vorübergehend gemieteten, versicherungspflichtigen PKW, Kraftrad oder Campingfahrzeug auf einer Reise im Ausland verursachen. | A.1.1.6, Seite 9 |
| Auslandsschadenschutz (Ersatz wie nach deutschem oder heimischem Recht) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an eigenen Fahrzeugen des Versicherungsnehmers (zum Beispiel eigener Pkw) | nein | Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. | A.1.5.6, Seite 11 |
| Anhänger hinter dem Kraftrad mitversichert | ja | Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder ... oder das abgeschleppte oder geschleppte ... während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst | A.1.1.5, Seite 9 |
| Rechtsschutz oder Verteidigungskosten (defensa jurídica) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung Teilkasko | ja, bis zur Versicherungssumme | Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen. | A.2.14, Seite 13 |
| Brand und Explosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Brand und Explosion. | A.2.2.1, Seite 11 |
| Diebstahl, Raub und unbefugter Gebrauch des Kraftrads | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist die Entwendung, insbesondere durch Diebstahl und Raub. | A.2.2.2, Seite 11 |
| Diebstahl fest verbundener Teile (Spiegel, Verkleidung, Sitzbank) | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl von Helm und Motorradbekleidung (am Kraftrad gesichert) | nicht geregelt |  |  |
| Schlüsselverlust (Austausch der Schlösser) | nicht geregelt |  |  |
| Kurzschlussschäden an der Verkabelung, mit Folgeschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss. | A.2.2.6, Seite 12 |
| Sturm, Hagel, Blitz und Überschwemmung | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. | A.2.2.3, Seite 55 |
| Verweis auf das Consorcio de Compensación de Seguros (außerordentliche Risiken) | nicht geregelt |  |  |
| Zusammenstoß mit Tieren aller Art (nicht nur Haarwild) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren aller Art. | A.2.2.4, Seite 11 |
| Tierbiss mit Folgeschäden (Marder) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Schäden durch Marderbiss an Kabeln, Schläuchen, Leitungen, Gummimanschetten und Dämmmaterial | A.2.2.7, Seite 12 |
| Selbstbeteiligung Vollkasko | ja, bis zur Versicherungssumme | Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben. | A.2.14, Seite 13 |
| Unfall, auch selbst verschuldet | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. | A.2.3.2, Seite 12 |
| Umfallen oder Umkippen im Stand und beim Rangieren | nicht geregelt |  |  |
| Mut- oder böswillige Handlungen Dritter (Vandalismus) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. | A.2.3.3, Seite 12 |
| Reifenschäden ohne weiteren Schaden am Kraftrad | nein | Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. | A.2.18.3, Seite 14 |
| Schäden beim Transport des Kraftrads (Anhänger, Transporter, Fähre) | nicht geregelt |  |  |
| Fahrten abseits befestigter Wege (Gelände, Enduro) | nicht geregelt |  |  |
| Neupreisentschädigung (Zeitraum in Monaten) | nein | Bei PKW mit Ausnahme von Taxen, Mietwagen, Selbstfahrervermietfahrzeugen erstatten wir den Neupreis | A.2.9, Seite 13 |
| Kaufpreisentschädigung bei Gebrauchtkauf (Zeitraum in Monaten) | nicht geregelt |  |  |
| Entschädigung bis zum Wiederbeschaffungswert, Abzug des Restwerts | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. | A.2.6.1, Seite 12 |
| GAP-Deckung bei Leasing oder Finanzierung | ja, bis zur Versicherungssumme | GAP-Versicherung bei Leasingfahrzeugen (sofern besonders vereinbart) | A.2.7, Seite 1 |
| Motorradbekleidung und Helm bei Unfall oder Sturz mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Zubehör und Sonderausstattung (Koffer, Topcase, Navigationsgerät) mitversichert | ja, bis 2.500 € | ist die Entschädigung auf maximal 2.500 EUR pro Schadensfall beschränkt. | A.2.1.3, Seite 11 |
| Umbauten und Leistungsänderungen (Tuning) mitversichert | ja, bis zur Versicherungssumme | wird die Motorleistung gesteigert oder das Fahrwerk optisch oder technisch verändert, müssen Sie uns dies anzeigen. | K.5, Seite 38 |
| Sachverständigenkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben. | A.2.10, Seite 13 |
| Abschleppkosten in der Kasko | ja, bis zur Versicherungssumme | ersetzen wir die Kosten für das Bergen und Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt | A.2.8.2, Seite 13 |
| Werkstattbindung (Reparatur in einer Partnerwerkstatt) | ja | übernehmen wir 85 % der nach A.2.8 bis A.2.17 berechneten Leistung | Anhang 7 Nr. 2 d, Seite 55 |
| Pannen- und Unfallhilfe vor Ort | ja, bis 100 € | Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile auf 100 EUR. | A.3.5.1, Seite 15 |
| Hilfe ab Kilometer null oder erst ab einer Mindestentfernung vom Wohnort | ja | Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab 50 km Entfernung | A.3.6, Seite 2 |
| Abschleppen des Kraftrads | ja, bis 150 € | Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich auf 150 EUR | A.3.5.2, Seite 15 |
| Rücktransport des Kraftrads und Fahrzeugunterstellung | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir sorgen für den Transport des Fahrzeugs zu einer Werkstatt und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Rücktransportkosten an Ihren Wohnsitz | A.3.8.1 b, Seite 17 |
| Mietfahrzeug oder Ersatzmotorrad | ja, bis 50 € | jedoch höchstens für sieben Tage und höchstens 50 EUR je Tag. | A.3.6.3, Seite 16 |
| Übernachtungskosten nach Panne oder Unfall | ja, bis 60 € | Wir übernehmen die Kosten bis höchstens 60 EUR je Übernachtung und Person. | A.3.6.2, Seite 16 |
| Krankenrücktransport des Fahrers | ja, bis zur Versicherungssumme | Müssen Sie infolge Erkrankung an Ihren ständigen Wohnsitz zurücktransportiert werden, sorgen wir für die Durchführung des Rücktransports | A.3.7.1, Seite 16 |
| Saisonkennzeichen und Regeln für die Saison | ja | Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, gewähren wir den vereinbarten Versicherungsschutz | H.2.1, Seite 31 |
| Ruheversicherung außerhalb der Saison (Teilkasko gegen Diebstahl, Brand, Sturm) | ja | Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz | H.2.2, Seite 31 |
| Fahrerschutz (Personenschäden des eigenen Fahrers) | nicht geregelt |  |  |
| Rabattschutz oder Rückstufungsschutz | ja | führt ein rückstufungsrelevanter Schaden im Kalenderjahr, abweichend von den Regelungen nach Anhang 1, Abschnitt 1.2.1, nicht zu einer Rückstufung. | I.3.7.1, Seite 33 |
| Übernahme des Schadenfreiheitsrabatts von einem Pkw oder Zweitfahrzeug | ja | Sonderersteinstufung in SF-Klasse 1/2 | I.2.2.1, Seite 31 |
| Fahrerkreis und Mindestalter des Fahrers | ja | wenn bei privat genutzten Fahrzeugen ausnahmsweise Ihre Eltern, Kinder, Ihr Ehegatte ... Ihr (eingetragener) Lebenspartner fahren und diese mindestens 23 Jahre alt sind. | K.4.1.2, Seite 38 |
| Folgen, wenn ein nicht genannter Fahrer fährt (Vertragsstrafe, Beitragsnachforderung) | 500 € | ist zusätzlich zur Beitragserhöhung eine Vertragsstrafe in Höhe von 500 EUR zu zahlen. | K.4.4, Seite 38 |
| Erlaubte Nutzung (privat, Fahrschule, Vermietung, Kurier) | ja | Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet werden | D.1.1, Seite 24 |
| Sicherungspflicht gegen Diebstahl (Lenkradschloss, Bügelschloss, abgeschlossener Raum) | ja | Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet, das Fahrzeug in einem Einstellraum | H.1.6, Seite 30 |
| Ausschluss von Rennen, Rennstrecke und Fahrsicherheitstrainings | ja | Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings. | A.2.18.2, Seite 14 |
| Fahren ohne passende Fahrerlaubnis (Klasse A, A1, A2): Folgen | ja | Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. | D.1.3, Seite 24 |
| Obliegenheiten vor dem Schadenfall | ja | Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. | D.1.3, Seite 24 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefristen, Polizei bei Diebstahl) | ja | Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen. | E.1.1, Seite 25 |
| Regress gegen den Fahrer bei Obliegenheitsverletzung (Höchstbetrag) | ja, bis 5.000 € | gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 EUR beschränkt. | D.3.3, Seite 25 |
| Laufzeit und Kündigung (Jahresvertrag, Kündigung nach Schaden) | ja | Sie können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. | G.2.1, Seite 28 |
| Weitere Ausschlüsse (Krieg, Kernenergie, Vorsatz, Beschlagnahme) | ja | Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. | A.2.18.4, Seite 14 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) SV SparkassenVersicherung

```text
[Seite 1]
Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
Stand: 01. Oktober 2010

Inhaltsverzeichnis                                                                                      1-7

A        Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung?                                                 9
A.1      Kfz-Haftpflichtversicherung  für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen            9

A.1.1    Was ist versichert?                                                                              9

A.1.2    Wer ist versichert?                                                                              9

A.1.3    Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)?                                          10

A.1.4    In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?                                                 10

A.1.5    Was ist nicht versichert?                                                                       10

A.2      Kaskoversicherung  für Schäden an Ihrem Fahrzeug                                               11

A.2.1    Was ist versichert?                                                                             11

A.2.2    Welche Ereignisse sind in der Teilkasko versichert?                                             11

A.2.3    Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert?                                             12

A.2.4    Wer ist versichert?                                                                             12

A.2.5    In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?                                                 12

A.2.6    Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?                                       12

A.2.7    GAP-Versicherung bei Leasingfahrzeugen (sofern besonders vereinbart)                            12

A.2.8    Was zahlen wir bei Beschädigung?                                                                13

A.2.9    Neupreisentschädigung                                                                           13

A.2.10   Sachverständigenkosten                                                                          13

A.2.11   Mehrwertsteuer                                                                                  13

A.2.12   Zusätzliche Regelungen bei Entwendung                                                           13

A.2.13   Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)?                                          13

A.2.14   Selbstbeteiligung                                                                               13

A.2.15   Was wir nicht ersetzen                                                                          14

A.2.16   Fälligkeit unserer Zahlung, Verzinsung, Abtretung                                               14

A.2.17   Können wir unsere Leistung zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind?                  14

A.2.18   Was ist nicht versichert?                                                                       14

A.2.19   Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe (Sachverständigenverfahren)                        14

A.2.20   Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör                                                               15

A.3      Autoschutzbrief (mit Kaskoanbindung) - Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung    15

A.3.1    Was ist versichert?                                                                             15

A.3.2    Wer ist versichert?                                                                             15

A.3.3    Versicherte Fahrzeuge                                                                           15

A.3.4    In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?                                                 15

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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
23-002-1010


A.3.5    Hilfe bei Panne oder Unfall                                                                        15

A.3.6    Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab 50 km Entfernung                             15

A.3.7    Hilfe bei Krankheit, Verletzung, Tod oder Notlagen auf einer Reise ab 50 km Entfernung             16

A.3.8    Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise                                                     17

A.3.9    Was ist nicht versichert?                                                                          18

A.3.10   Anrechnung ersparter Aufwendungen, Abtretung                                                       18

A.3.11   Verpflichtung Dritter                                                                              18

A.4      Kfz-Unfallversicherung - wenn Insassen verletzt oder getötet werden                                18

A.4.1    Was ist versichert?                                                                                18

A.4.2    Wer ist versichert?                                                                                18

A.4.3    In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?                                                    19

A.4.4    Welche Leistungen umfasst die Kfz-Unfallversicherung?                                              19

A.4.5    Leistung bei Invalidität                                                                           19

A.4.6    Leistung bei Tod                                                                                   19

A.4.7    Krankenhaustagegeld bei Unfällen mit angelegtem Sicherheitsgurt                                    19

A.4.8    Welche Auswirkungen haben vor dem Unfall bestehende Krankheiten oder Gebrechen?                    20

A.4.9    Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung                                                              20

A.4.10   Was ist nicht versichert?                                                                          20

A.5      Kfz-Umweltschadenversicherung  für öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem Umweltschadengesetz   21

A.5.1    Was ist versichert?                                                                                21

A.5.2    Wer ist versichert?                                                                                21

A.5.3    Versicherungssumme, Höchstzahlung und Selbstbeteiligung                                            21

A.5.4    In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?                                                    21

A.5.5    Was ist nicht versichert?                                                                          21

B        Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz                                            22
B.1      Wann beginnt der Versicherungsschutz?                                                              22

B.2      Vorläufiger Versicherungsschutz                                                                    22

C        Beitragszahlung                                                                                    23
C.1      Zahlungsweise                                                                                      23

C.2      Beitrag bei kurzfristigen Verträgen                                                                23

C.3      Lastschriftverfahren                                                                               23

C.4      Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags                                                        23

C.5      Zahlung des Folgebeitrags                                                                          24

C.6      Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversicherung                                                     24

C.7      Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel                                                     24

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D        Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs?                           24
D.1      Bei allen Versicherungsarten                                                      24

D.2      Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung und Kfz-Umweltschadenversicherung   25

D.3      Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?                               25

E        Welche Pflichten haben Sie im Schadensfall?                                       25
E.1      Generelle Pflichten                                                               25

E.2      Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung                                     26

E.3      Zusätzlich in der Kaskoversicherung                                               26

E.4      Zusätzlich beim Autoschutzbrief                                                   26

E.5      Zusätzlich in der Kfz-Unfallversicherung                                          26

E.6      Zusätzlich in der Kfz-Umweltschadenversicherung                                   27

E.7      Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?                               27

F        Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen                                 27

G        Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs, Wagniswegfall     28
G.1      Wie lange läuft der Versicherungsvertrag?                                         28

G.2      Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen?         28

G.3      Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen?         29

G.4      Kündigung einzelner Versicherungsarten                                            29

G.5      Form und Zugang der Kündigung                                                     30

G.6      Beitragsabrechnung nach Kündigung                                                 30

G.7      Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten?                                30

G.8      Wagniswegfall                                                                     30

H        Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen 30
H.1      Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten?                                      30

H.2      Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen?                               31

H.3      Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen                                            31

I        Schadenfreiheitsrabatt-System                                                     31
I.1      Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen)                                31

I.2      Ersteinstufung                                                                    31

I.2.1    Ersteinstufung in Klasse 0                                                        31

I.2.2    Sonderersteinstufung in die SF-Klasse 1/2 oder SF-Klasse 1                        31

I.2.3    Gleichgestellte Fahrerlaubnisse                                                   32

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I.2.4    Anrechnung des Schadenverlaufs der Kfz-Haftpflichtversicherung in der Vollkaskoversicherung   32

I.3      Jährliche Neueinstufung                                                                       33

I.3.1    Wirksamwerden der Neueinstufung                                                               33

I.3.2    Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf                                                       33

I.3.3    Besserstufung bei Saisonkennzeichen                                                           33

I.3.4    Besserstufung bei Verträgen mit SF-Klassen 1/2, S, 0 oder M                                   33

I.3.5    Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf                                                     33

I.3.6    Rabattretter - gilt nicht im Werkstatt-Tarif                                                  33

I.3.7    Rabattschutz - gilt nicht im Werkstatt-Tarif                                                  33

I.4      Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf?                                    34

I.4.1    Schadenfreier Verlauf                                                                         34

I.4.2    Schadenbelasteter Verlauf                                                                     34

I.5      Wie Sie eine Rückstufung vermeiden können                                                     34

I.6      Übernahme eines Schadenverlaufs                                                               34

I.6.1    In welchen Fällen wird ein Schadenverlauf übernommen?                                         34

I.6.2    Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?                                              35

I.6.3    Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf aus?       36

I.7      Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs                                                    36

I.8      Auskünfte über den Schadenverlauf                                                             36

J        Anpassung der Versicherungsbeiträge                                                           36
J.1      Überprüfung der Beiträge                                                                      36

J.2      Beitragsanhebung                                                                              36

J.3      Beitragssenkung                                                                               37

J.4      Beitragsvergleich mit neu abzuschließenden Verträgen                                          37

J.5      Mitteilung der Beitragserhöhung und Kündigungsrecht                                           37

J.6      Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs in der Kfz-Haftpflichtversicherung                  37

J.7      Änderung der Tarifstruktur                                                                    37

K        Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands                              37
K.1      Änderung des Schadenfreiheitsrabatts                                                          37

K.2      Änderung von individuellen Merkmalen zur Beitragsberechnung                                   37

K.3      Änderung der Regionalklasse wegen Wohnsitzwechsels                                            37

K.4      Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung                             37

K.5      Änderung der Art und Verwendung des Fahrzeugs                                                 38

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L        Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände                                                                    38
L.1      Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind                                                                    38

L.2      Gerichtsstände                                                                                                  38

M        Bedingungsänderung                                                                                              39

M.1      In welchen Fällen dürfen wir die Bedingungen ändern?                                                            39

M.2      Wirksamkeitsvoraussetzungen                                                                                     39

Anhang 1:         Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System                                                             40

1        PKW                                                                                                             40

1.1      Einstufung von PKW in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze                                    40

1.2      Rückstufung im Schadensfall bei PKW                                                                             40

1.3      Einstufung von PKW bei Partner-/Zweitwagenregelung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze    41

2        Krafträder, Trikes und Quads                                                                                    41

2.1      Einstufung von Krafträdern, Trikes und Quads in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze          41

2.2      Rückstufung im Schadensfall bei Krafträdern, Trikes und Quads                                                   41

3        Leichtkrafträder                                                                                                42

3.1      Einstufung von Leichtkrafträdern in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze                      42

3.2      Rückstufung im Schadensfall bei Leichtkrafträdern                                                               42

4        Campingfahrzeuge                                                                                                42

4.1      Einstufung von Campingfahrzeugen in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze                      42

4.2      Rückstufung im Schadensfall bei Campingfahrzeugen                                                               42

5        Landwirtschaftliche Zugmaschinen/ Raupenschlepper                                                               43

5.1      Einstufung von landwirtschaftlichen Zugmaschinen/Raupenschleppern in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und

         Beitragssätze                                                                                                   43

5.2      Rückstufung im Schadensfall bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen/Raupenschleppern                              43

6        Übrige Fahrzeuge                                                                                                43

6.1      Einstufung von übrigen Fahrzeugen in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze                     43

6.2      Rückstufung im Schadensfall übrige Fahrzeuge                                                                    43

Anhang 2:         Merkmale zur Beitragsberechnung                                                                        44
1        Individuelle Merkmale zur Beitragsberechnung                                                                    44

1.1      Jährliche Fahrleistung                                                                                          44

1.2      Weitere Merkmale zur Beitragsberechnung                                                                         45

1.2.1    Fahrzeugalter                                                                                                   45

1.2.2    Garage                                                                                                          45

1.2.3    Nutzerkreis                                                                                                     45

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1.2.4    Fahrerkreis                                                                   45

1.2.5    Lastschriftverfahren bzw. Lastschriftverfahren bei Verbundbank oder VR-Bank   45

1.2.6    Antriebsart                                                                   45

1.2.7    Lebensalter des Versicherungsnehmers                                          45

1.2.8    Selbstgenutztes Wohneigentum                                                  45

1.2.9    Zweitwagennachlass/PKW-Anbindung                                              45

1.2.10   Neuwert                                                                       46

1.2.11   Kundenbindung                                                                 46

1.2.12   Fahrzeughalter                                                                46

1.2.13   Zahlungsweise                                                                 46

1.3      Gültigkeit der Tarifierungsmerkmale                                           46

2        Merkmale zur Beitragsberechnung bei LKW, Zugmaschinen, Bussen, Anhängern      46

3        Betriebsart und Betriebsgröße bei gewerblich genutzten Fahrzeugen             46

Anhang 3:          Tabellen zu den Typklassen                                          47
1        Kfz-Haftpflichtversicherung                                                   47

2        Vollkaskoversicherung                                                         47

3        Teilkaskoversicherung                                                         47

Anhang 4:          Tabellen zu den Regionalklassen                                     48
1        Für PKW                                                                       48

1.1      In der Kfz-Haftpflichtversicherung                                            48

1.2      In der Vollkaskoversicherung                                                  48

1.3      In der Teilkaskoversicherung                                                  48

2        Für Krafträder                                                                48

2.1      In der Kfz-Haftpflichtversicherung                                            48

2.2      In der Kfz-Teilkaskoversicherung:                                             48

3        Für Lieferwagen                                                               48

3.1      In der Kfz-Haftpflichtversicherung                                            48

3.2      In der Vollkaskoversicherung                                                  48

3.3      In der Teilkaskoversicherung                                                  48

4        Für landwirtschaftliche Zugmaschinen                                          48

4.1      In der Kfz-Haftpflichtversicherung                                            48

4.2      In der Teilkaskoversicherung                                                  48

5.       Für Personenmietwagen und Taxen gelten folgende Regionalklassen:              49

5.1      In der Kfz-Haftpflichtversicherung                                            49

5.2      In der Vollkaskoversicherung                                                  49

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5.3      In der Teilkaskoversicherung                                                                        49

6.       Regionalklassen für sonstige Omnibusse (außer Linien- und Gelegenheitsverkehr) und Kraftomnibusse   49

Anhang 5:         Berufsgruppen (Tarifgruppen)                                                               50
1        Berufs(Tarif)gruppe A                                                                               50

2        Berufs(Tarif)gruppe B                                                                               50

3        Berufs(Tarif)gruppe D (Dienstleister)                                                               50

4        Berufs(Tarif)gruppe FDL-N                                                                           51

5        Berufs(Tarif)gruppe FDL-ÖD                                                                          51

6        Berufs(Tarif)gruppe H (Handwerker- und Facharbeiter)                                                51

7        Berufs(Tarif)gruppe KB (Kommunen und Behörden)                                                      51

8        Berufs(Tarif)gruppe W (Werkangehörige)                                                              51

9        Berufs(Tarif)gruppe S (Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater)                                     52

10       Tarifgruppen R und N                                                                                52

11       Berufs(Tarif)gruppe F (Flughafenbedienstete)                                                        52

12       Berufs(Tarif)gruppe SH (Softwarehersteller)                                                         52

Anhang 6:         Art und Verwendung von Fahrzeugen                                                          53
1        Campingfahrzeuge                                                                                    53

2        Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen                                           53

3        Gabelstapler                                                                                        53

4        Gewerblicher Güterverkehr                                                                           53

5        Kraftomnibusse                                                                                      53

6        Krafträder                                                                                          53

7        Landwirtschaftliche Zugmaschinen                                                                    53

8        Leasingfahrzeuge                                                                                    53

9        Leichtkrafträder                                                                                    53

10       Lieferwagen                                                                                         53

11       LKW                                                                                                 53

12       Mietwagen                                                                                           53

13       PKW                                                                                                 53

14       Quads                                                                                               54

15       Selbst fahrende Arbeitsmaschinen                                                                    54

16       Selbstfahrvermietfahrzeuge                                                                          54

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17       Taxen                                               54

18       Trikes                                              54

19       Umzugsverkehr                                       54

20       Wechselaufbauten                                    54

21       Werkverkehr                                         54

22       Zugmaschinen                                        54

Anhang 7:         Besondere Vereinbarung Werkstatt-Tarif     55

1        Kaskoversicherung  für Schäden an Ihrem Fahrzeug   55

2        Was zahlen wir bei Beschädigung?                    55

3        Neupreisentschädigung                               55

4        Was ist nicht versichert?                           56

5        Kündigung einzelner Versicherungsarten              56

6        Rückstufung im Schadensfall (Rabattretter)          56

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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
Stand: 01. Oktober 2010


Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versiche-             Begründete und unbegründete Schadenersatzan-
rungsvertrags folgende Versicherungsarten:                                sprüche

-   Kfz-Haftpflichtversicherung (A.1)                           A.1.1.2   Sind Schadenersatzansprüche begründet, leisten
                                                                          wir Schadenersatz in Geld.
-   Kaskoversicherung (A.2)
                                                                A.1.1.3   Sind Schadenersatzansprüche unbegründet, weh-
-   Autoschutzbrief (A.3)                                                 ren wir diese auf unsere Kosten ab. Dies gilt auch,
                                                                          soweit Schadenersatzansprüche der Höhe nach un-
-   Kfz-Unfallversicherung (A.4)                                          begründet sind.

-   Kfz-Umweltschadenversicherung (A.5)                                   Regulierungsvollmacht

Diese Versicherungen werden als jeweils rechtlich selbststän-   A.1.1.4   Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend ge-
dige Verträge abgeschlossen. Ihrem Versicherungsschein                    machte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen
können Sie entnehmen, welche Versicherungen Sie für Ihr                   zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweck-
Fahrzeug abgeschlossen haben.                                             mäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen
                                                                          pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
Sofern Sie mit uns den Werkstatt-Tarif mit Werkstattbindung
vereinbart haben, gelten zusätzlich die im Anhang 7 Besondere             Mitversicherung von Anhängern, Aufliegern und ab-
Bestimmungen - Werkstatt-Tarif - aufgeführten Bestimmungen.               geschleppten Fahrzeugen
Welchen Tarif Sie vereinbart haben, können Sie Ihrem Antrag
oder Versicherungsschein entnehmen.                             A.1.1.5   Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhän-
                                                                          ger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der
Sie oder Ihre gesetzlichen Vertreter können als natürliche                Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versiche-
Personen (keine Firma) den Versicherungsvertrag nur abschlie-             rungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem
ßen, wenn Sie für das zu versichernde Fahrzeug nach Ihrem                 versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder ge-
Alter die entsprechende Fahrerlaubnis haben können.                       schleppt werden, wenn für diese kein eigener Haft-
                                                                          pflichtversicherungsschutz besteht.
Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.
                                                                          Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflie-
                                                                          ger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahr-
A          Welche Leistungen umfasst                                      zeug während des Gebrauchs von dem versicherten
           Ihre Kfz-Versicherung?                                         Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung be-
                                                                          findet.

                                                                          Führen fremder gemieteter Fahrzeuge im Ausland
A.1        Kfz-Haftpflichtversicherung  für Schä-
                                                                          (Mallorca-Deckung) - gilt nicht im Werkstatt-Tarif
           den, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Ande-
           ren zufügen                                          A.1.1.6   Der Versicherungsschutz umfasst auch Schäden,
                                                                          die Sie, Ihr Ehegatte oder Ihr mit Ihnen in häuslicher
A.1.1      Was ist versichert?                                            Gemeinschaft lebender Lebenspartner als Fahrer
                                                                          eines vorübergehend gemieteten, versicherungs-
           Sie haben mit Ihrem Fahrzeug einen Anderen ge-                 pflichtigen PKW, Kraftrad oder Campingfahrzeug
           schädigt                                                       auf einer Reise im Ausland verursachen.

                                                                          Als Ausland gilt der Geltungsbereich nach A.1.4.1,
A.1.1.1    Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei,
           wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs                          Satz 1 mit Ausnahme Deutschlands. Mietzeiten von
                                                                          mehr als einem Monat gelten nicht als vorüberge-
                                                                          hend.
           a) Personen verletzt oder getötet werden,

           b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder                 Dies gilt nur, wenn sich Ihre Kfz-Haftpflichtver-
              abhandenkommen,                                             sicherung auf einen jeweils zur Eigenverwendung
                                                                          zugelassenen PKW, Campingfahrzeug oder Kraftrad
           c) Vermögensschäden verursacht werden, die we-                 bezieht.
              der mit einem Personen- noch mit einem Sach-
              schaden mittelbar oder unmittelbar zusam-                   Kein Versicherungsschutz besteht, soweit aus einer
              menhängen (reine Vermögensschäden),                         für das gemietete Fahrzeug abgeschlossenen Haft-
                                                                          pflichtversicherung Deckung besteht.
               und deswegen gegen Sie oder uns Schadener-
               satzansprüche aufgrund von Haftpflichtbe-        A.1.2     Wer ist versichert?
               stimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs
               oder des Straßenverkehrsgesetzes oder auf-                 Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für
               grund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestim-              Sie und für folgende Personen (mitversicherte Per-
               mungen des Privatrechts geltend gemacht wer-               sonen):
               den. Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört ne-
               ben dem Fahren z. B. das Ein- und Aussteigen               a) den Halter des Fahrzeugs,
               sowie das Be- und Entladen.
                                                                          b) den Eigentümer des Fahrzeugs,

                                                                          c) den Fahrer des Fahrzeugs,

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           d) den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeits-                 dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags.
              verhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter
              den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung                   Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte)
              oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten
              nicht nur gelegentlich begleitet,                  A.1.4.2   Haben wir Ihnen eine internationale Versicherungs-
                                                                           karte ausgehändigt, erstreckt sich Ihr Versiche-
           e) Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienst-                  rungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung
              herrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustim-                   auch auf die dort genannten nichteuropäischen
              mung für dienstliche Zwecke gebraucht wird,                  Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durch-
                                                                           gestrichen sind. Hinsichtlich des Versicherungsum-
           f)   den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines                 fangs gilt A.1.4.1 Satz 2.
                Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem
                Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist,     A.1.5     Was ist nicht versichert?
           g) den Halter, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und                Vorsatz
              Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 mitversi-
              cherten Fahrzeugs,                                 A.1.5.1   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die
                                                                           Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen.
           h) berechtigte Insassen (siehe A.2.17), soweit
              nicht anderweitig Haftpflichtversicherungs-                  Genehmigte Rennen
              schutz besteht und es sich um ein als PKW zu-
              gelassenes Fahrzeug handelt.                       A.1.5.2   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die
                                                                           bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraft-
           Diese Personen können Ansprüche aus dem Versi-                  fahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf
           cherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben.                die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit an-
                                                                           kommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige
A.1.3      Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versiche-                      Übungsfahrten.
           rungssummen)?
                                                                           Hinweis: Die Teilnahme an behördlich nicht geneh-
           Höchstzahlung                                                   migten Rennen stellt eine Pflichtverletzung nach
                                                                           D.2.2 dar.
A.1.3.1    Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind
           jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-,              Beschädigung des versicherten Fahrzeugs
           Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versi-
           cherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhän-         A.1.5.3   Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschä-
           gende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten               digung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen
           als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer                des versicherten Fahrzeugs.
           Versicherungssummen können Sie dem Versiche-
           rungsschein entnehmen.                                          Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten
                                                                           Fahrzeugen
A.1.3.2    Bei der öffentlich-rechtlichen Haftung nach dem
           Umweltschadengesetz sind unsere Zahlungen un-         A.1.5.4   Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschä-
           abhängig von A.1.3.1 auf bis zu 5.000.000 EUR je                digung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen
           Schadenereignis, höchstens jedoch bis zu                        eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen
           10.000.000 EUR je Kalenderjahr beschränkt.                      Anhängers oder Aufliegers oder eines mit dem ver-
                                                                           sicherten Fahrzeug geschleppten oder abge-
A.1.3.3    Die gesetzlichen Mindestversicherungssummen                     schleppten Fahrzeugs. Wenn mit dem versicherten
           gelten bei Schäden                                              Kraftfahrzeug ohne gewerbliche Absicht ein be-
                                                                           triebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hil-
           -    von Insassen in einem mitversicherten Anhän-               feleistung abgeschleppt wird, besteht für dabei am
                ger                                                        abgeschleppten Fahrzeug verursachte Schäden
                                                                           Versicherungsschutz.
           -    durch fremde gemietete Fahrzeuge im Ausland.
                                                                           Beschädigung von beförderten Sachen
           Übersteigen der Versicherungssummen
                                                                 A.1.5.5   Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadener-
A.1.3.4    Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssum-                 satzansprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung
           men, richten sich unsere Zahlungen nach den Be-                 oder Abhandenkommen von Sachen, die mit dem
           stimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes                    versicherten Fahrzeug befördert werden.
           und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In
           diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht               Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die
           vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch                  Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit
           selbst einstehen.                                               sich führen (z. B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei
                                                                           Fahrten, die überwiegend der Personenbeförde-
A.1.4      In welchen Ländern besteht Versicherungs-                       rung dienen (z. B. mit Bus oder Taxi), besteht au-
           schutz?                                                         ßerdem Versicherungsschutz für Sachen, die Insas-
                                                                           sen eines Kraftfahrzeugs zum Zwecke des persönli-
                                                                           chen Gebrauchs üblicherweise mit sich führen (z. B.
           Versicherungsschutz in Europa und in der EU                     Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungs-
                                                                           schutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen.
A.1.4.1    Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versi-
           cherungsschutz in den geografischen Grenzen Eu-
                                                                           Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicher-
           ropas sowie den außereuropäischen Gebieten, die
                                                                           te Person
           zum Geltungsbereich der Europäischen Union ge-
           hören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach
                                                                 A.1.5.6   Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder
           dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen

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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
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           Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person        A.2.2     Welche Ereignisse sind in der Teilkasko
           Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den                   versichert?
           Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versicherungs-
           schutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn                   Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung,
           Sie z. B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt wer-             Zerstörung, Verlust oder Totalschaden des Fahr-
           den.                                                              zeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile
                                                                             durch die nachfolgenden Ereignisse:
           Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen
                                                                             Brand und Explosion
A.1.5.7    Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermö-
           gensschäden, die durch die Nichteinhaltung von          A.2.2.1   Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt
           Liefer- und Beförderungsfristen entstehen.                        ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne einen be-
                                                                             stimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn
           Vertragliche Ansprüche                                            verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubrei-
                                                                             ten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und
A.1.5.8    Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflicht-                 Sengschäden. Explosion ist eine auf dem Ausdeh-
           ansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder be-                  nungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beru-
           sonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen                  hende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
           Haftpflicht hinausgehen.
                                                                             Entwendung
           Schäden durch Kernenergie
                                                                   A.2.2.2   Versichert ist die Entwendung, insbesondere durch
A.1.5.9    Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden                      Diebstahl und Raub.
           durch Kernenergie.
                                                                             Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter
A.2        Kaskoversicherung  für Schäden an                                das Fahrzeug nicht zum Gebrauch in seinem eige-
           Ihrem Fahrzeug                                                    nen Interesse, zur Veräußerung oder unter Eigen-
                                                                             tumsvorbehalt überlassen wird.
A.2.1      Was ist versichert?                                               Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der
                                                                             Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug
           Ihr Fahrzeug                                                      zu gebrauchen. Kein unbefugter Gebrauch ist es,
                                                                             wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit
A.2.1.1    Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung,                   der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z. B.
           Zerstörung, Verlust oder Totalschaden infolge eines               Reparateur, Hotelangestellter). Außerdem besteht
           Ereignisses nach A.2.2 (Teilkasko) oder A.2.3 (Voll-              kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem
           kasko). Mitversichert sind die unter A.2.1.2 und                  Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten
           A.2.1.3 aufgeführten Fahrzeug- und Zubehörteile,                  steht (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder
           soweit sie straßenverkehrsrechtlich zulässig sind.                Haushaltsangehörige).
           Fahrzeug- und Zubehörteile                                        Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Lawi-
                                                                             nen und Muren
A.2.1.2    Ohne Mehrbeitrag mitversichert sind alle Teile,
                                                                   A.2.2.3   Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von
           a) die werkseitig in das Fahrzeug eingebaut oder                  Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Lawi-
              werkseitig durch entsprechende Halterung mit                   nen und Muren auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt ei-
              diesem fest verbunden wurden,                                  ne wetterbedingte Luftbewegung von mindestens
                                                                             Windstärke 8. Lawinen sind an Berghängen nieder-
           b) die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen mit-                    gehende Schnee- oder Eismassen. Muren sind Ab-
              geführt werden müssen und diesen entspre-                      gänge von Geröll, Schlamm und Gesteinsmassen
              chen, sowie Zubehör, das der Pannenhilfe oder                  auch in Verbindung mit Baumgruppen.
              ausschließlich der Unfallaufnahme dient.
                                                                             Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verur-
A.2.1.3    Für nachträglich eingebaute Fahrzeug- und Zube-                   sacht werden, dass durch diese Naturgewalten Ge-
           hörteile, soweit sie im Fahrzeug eingebaut oder                   genstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen
           durch entsprechende Halterung fest verbunden                      werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein
           sind, ist die Entschädigung auf maximal 2.500 EUR                 durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten
           pro Schadensfall beschränkt. Den über diesen Be-                  des Fahrers zurückzuführen sind.
           trag hinausgehende Mehrwert können Sie gegen
           Zuschlag/zusätzlichen Beitrag mitversichern, wenn                 Zusammenstoß mit Tieren
           Sie dies ausdrücklich mit uns vereinbaren. Bis zur
           genannten Wertgrenze verzichten wir auf eine Kür-       A.2.2.4   Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt be-
           zung der Entschädigung wegen Unterversicherung.                   findlichen Fahrzeugs mit Tieren aller Art. Eine Be-
           Die Entschädigungsgrenze gilt nicht für PKW und                   schädigung der Lackierung ersetzen wir jedoch nur,
           gewerbliche Risiken wie LKW, Lieferwagen und An-                  wenn sie durch ein Ereignis erfolgt, das gleichzeitig
           hänger.                                                           auch andere unter den Schutz der Kaskoversiche-
                                                                             rung fallende Schäden an dem Fahrzeug verursacht
A.2.1.4    Nicht versicherbar sind Sachen, die keine Fahrzeug-               hat.
           und Zubehörteile sind, wie z. B. Handy und mobile
           Navigationsgeräte (auch bei Verbindung mit dem                    Glasbruch
           Fahrzeug durch eine Halterung), Reisegepäck, per-
           sönliche Gegenstände der Insassen.                      A.2.2.5   Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung
                                                                             des Fahrzeugs. Die Verglasung umfasst Scheiben
                                                                             (Front-, Heck-, Seiten- und Trennscheiben), Glasdä-
                                                                             cher, Spiegel und Abdeckungen von Leuchten. Fol-
                                                                             geschäden sind nicht versichert.

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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
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                                                                              wie den außereuropäischen Gebieten, die zum Gel-
           Kurzschlussschäden an der Verkabelung                              tungsbereich der Europäischen Union gehören. Wir
                                                                              können mit Ihnen sowohl Erweiterungen als auch
A.2.2.6    Versichert sind Schäden an der Verkabelung des                     Einschränkungen des Geltungsbereichs vereinba-
           Fahrzeugs durch Kurzschluss. Folgeschäden sind                     ren.
           nicht versichert.
                                                                    A.2.6     Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstö-
           Marderbiss                                                         rung oder Verlust?
A.2.2.7    Versichert sind Schäden durch Marderbiss an Ka-                    Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
           beln, Schläuchen, Leitungen, Gummimanschetten
           und Dämmmaterial von als PKW, Campingfahrzeu-            A.2.6.1   Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des
           gen und Krafträdern zugelassenen Fahrzeugen.                       Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert
                                                                              unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des
           Marderbiss-Folgeschäden                                            Fahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalscha-
                                                                              dens oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.8.1.
A.2.2.8    Versichert sind durch Marderbiss verursachte über
           A.2.2.7 hinausgehende Schäden an PKW, Camping-                     Abzug bei fehlender Wegfahrsperre im Falle eines
           fahrzeugen oder Krafträdern bis zu 1.000 EUR je                    Diebstahls
           Schadenereignis.
                                                                    A.2.6.2   Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eines
A.2.3      Welche Ereignisse sind in der Vollkasko                            PKW, Campingfahrzeugs, Taxis, Mietwagens,
           versichert?                                                        Selbstfahrer-Vermiet-PKW/-Campingfahrzeugs in-
                                                                              folge Diebstahls vermindert sich die Entschädigung
           Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung,                      um 10 %. Wir verzichten auf den Abschlag, wenn
           Zerstörung, Verlust oder Totalschaden des Fahr-                    das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Diebstahls durch
           zeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile                  eine selbstschärfende elektronische Wegfahrsperre
           durch die nachfolgenden Ereignisse:                                gesichert war.

           Ereignisse der Teilkasko                                           Die Regelung über die Selbstbeteiligung nach
                                                                              A.2.14 bleibt hiervon unberührt.
A.2.3.1    Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkas-
           ko nach A.2.2.                                                     Was versteht man unter Totalschaden, Wiederbe-
                                                                              schaffungswert und Restwert?
           Unfall
                                                                    A.2.6.3   Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen
A.2.3.2    Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt             Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wie-
           ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechani-                   derbeschaffungswert übersteigen.
           scher Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereig-
           nis.                                                     A.2.6.4   Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für
                                                                              den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahr-
           Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schä-                  zeugs oder gleichwertiger gebrauchter Teile am
           den zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug                      Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen.
           ohne Einwirkung von außen sowie Schäden auf-
           grund eines Brems- oder Betriebsvorgangs, reine          A.2.6.5   Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs
           Bruchschäden oder Marderbiss-Folgeschäden. Dazu                    im beschädigten oder zerstörten Zustand.
           zählen z. B. Schäden am Fahrzeug durch rutschende
           Ladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschä-            A.2.7     GAP-Versicherung bei Leasingfahrzeugen
           den, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder                        (sofern besonders vereinbart)
           Überbeanspruchung des Fahrzeugs.
                                                                    A.2.7.1   In Ergänzung zu 2.6.1 ersetzen wir die Differenz
           Mut- oder böswillige Handlungen                                    zwischen dem Leasingrestbetrag und dem Wieder-
                                                                              beschaffungswert des Fahrzeugs.
A.2.3.3    Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen
           von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind,       A.2.7.2   Der Leasingrestbetrag ist die Summe aus ausste-
           das Fahrzeug zu gebrauchen. Als berechtigt sind                    henden abgezinsten Leasingraten, anteiliger Rest-
           insbesondere Personen anzusehen, die vom Verfü-                    rate, abgezinstem Leasingrestwert und noch nicht
           gungsberechtigten mit der Betreuung des Fahr-                      verbrauchter Mietvorauszahlung. Nicht berücksich-
           zeugs beauftragt wurden (z. B. Reparateur, Hotel-                  tigt werden vor Eintritt des Schadensfalls fällig ge-
           angestellter) oder in einem Näheverhältnis zu dem                  wesene, nicht bezahlte Raten. Bei Leasingverträgen
           Verfügungsberechtigten stehen (z. B. dessen Ar-                    mit Kilometerabrechnung wird der Leasingrestbe-
           beitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige).                   trag um den Aufwand für die Mehrkilometerleistung
                                                                              gekürzt, wenn die tatsächliche Kilometerleistung
A.2.4      Wer ist versichert?                                                zum Schadenzeitpunkt die  anteilig für den Scha-
                                                                              denmonat errechnete  vertraglich erlaubte Kilome-
           Der Schutz der Kaskoversicherung gilt für Sie und,                 terleistung übersteigt.
           wenn der Vertrag auch im Interesse einer weiteren
           Person abgeschlossen ist, z. B. des Leasinggebers        A.2.7.3   Die Leistung aus der GAP-Versicherung gilt für
           als Eigentümer des Fahrzeugs, auch für diese Per-                  Leasingverträge auf der Grundlage marktüblicher
           son.                                                               Zinsen und Laufzeiten.

A.2.5      In welchen Ländern besteht Versicherungs-                          Den Leasingvertrag müssen Sie uns auf Verlangen
           schutz?                                                            vorlegen. A.3.11 gilt entsprechend.

           Sie haben in der Kaskoversicherung Versicherungs-
           schutz in den geografischen Grenzen Europas so-

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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
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A.2.8      Was zahlen wir bei Beschädigung?                        A.2.10     Sachverständigenkosten

           Reparatur                                                          Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir
                                                                              nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder
A.2.8.1    Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für                   ihr zugestimmt haben.
           die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgen-
           den Obergrenzen:                                        A.2.11     Mehrwertsteuer
           a) Lassen Sie das Fahrzeug vollständig und                         Mehrwertsteuer auf unsere Leistungen nach A.2.6
              fachgerecht reparieren, zahlen wir die Kosten                   und A.2.8 erstatten wir nur, wenn und soweit diese
              bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts                        für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbesei-
              nach A.2.6.4, wenn Sie uns dies durch eine                      tigung tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwert-
              Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis,                     steuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugs-
              zahlen wir entsprechend A.2.8.1.b).                             berechtigung besteht.
           b) Lassen Sie das Fahrzeug nicht, nicht vollständig     A.2.12     Zusätzliche Regelungen bei Entwendung
              oder nicht fachgerecht reparieren, zahlen wir
              die erforderlichen Kosten einer vollständigen
                                                                              Wiederauffinden des Fahrzeugs
              Reparatur auf Basis von durchschnittlichen
              regionalen Stundenverrechnungssätzen.
              Obergrenze ist der Wiederbeschaffungswert            A.2.12.1   Wird das Fahrzeug innerhalb eines Monats nach
                                                                              Eingang der Schadenanzeige wieder aufgefunden
              abzüglich des Restwerts.
                                                                              und können Sie innerhalb dieses Zeitraums mit ob-
           c) Wir zahlen Entsorgungs- und Verbringungs-                       jektiv zumutbaren Anstrengungen das Fahrzeug
                                                                              wieder in Besitz nehmen, sind Sie zur Rücknahme
              kosten sowie Zuschläge auf die unverbindliche
                                                                              des Fahrzeugs verpflichtet.
              Preisempfehlung von Ersatzteilen (UPE-Zu-
              schläge), wenn Sie diese durch eine Rechnung
                                                                   A.2.12.2   Wird das Fahrzeug in einer Entfernung von mindes-
              nachweisen.
                                                                              tens 50 km von seinem regelmäßigen Standort auf-
           Bergen und Abschleppen                                             gefunden, zahlen wir für dessen Abholung die Kos-
                                                                              ten in Höhe einer Bahnfahrkarte 2. Klasse für Hin-
A.2.8.2    Ist Ihr Fahrzeug aufgrund einer Beschädigung nicht                 und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von
                                                                              1.500 km (Bahnkilometer) vom regelmäßigen
           mehr fahrbereit, ersetzen wir die Kosten für das
                                                                              Standort des Fahrzeugs zu dem Fundort.
           Bergen und Abschleppen vom Schadenort bis zur
           nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten
                                                                              Eigentumsübergang nach Entwendung
           Werkstatt, wenn nicht ein Dritter Ihnen gegenüber
           verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen. A.3.11.2
           gilt entsprechend.                                      A.2.12.3   Sind Sie nicht nach A.2.12.1 zur Rücknahme des
                                                                              Fahrzeugs verpflichtet, werden wir dessen Eigen-
                                                                              tümer.
           Das gilt nur, soweit einschließlich unserer Leistun-
           gen wegen der Beschädigung des Fahrzeugs nach
                                                                   A.2.12.4   Haben wir die Versicherungsleistung wegen einer
           A.2.8.1 die Obergrenze nach A.2.8.1.a oder nach
           A.2.8.1.b nicht überschritten wird.                                Pflichtverletzung (z. B. nach D1, E.1 oder E.3 oder
                                                                              wegen grober Fahrlässigkeit nach A.2.18.1 Satz 2)
           Abzug neu für alt                                                  gekürzt und wird das Fahrzeug wieder aufgefunden,
                                                                              gilt Folgendes: Ihnen steht ein Anteil am erzielba-
                                                                              ren Veräußerungserlös nach Abzug der erforderli-
A.2.8.3    Werden bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile
                                                                              chen Kosten zu, die im Zusammenhang mit der
           ausgetauscht oder wird das Fahrzeug ganz oder
                                                                              Rückholung und Verwertung entstanden sind. Der
           teilweise neu lackiert, nehmen wir keinen Abzug
                                                                              Anteil entspricht dem Verhältnis der gekürzten zur
           von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung
                                                                              ungekürzten Entschädigung.
           vor.

A.2.9      Neupreisentschädigung                                   A.2.13     Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstent-
                                                                              schädigung)?
           Bei PKW mit Ausnahme von Taxen, Mietwagen,
           Selbstfahrervermietfahrzeugen erstatten wir den                    Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf
           Neupreis nach A.2.13, wenn                                         den Neupreis des Fahrzeugs. Neupreis ist der Be-
                                                                              trag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der
           -   der Schaden innerhalb von 18 Monaten nach der                  Ausstattung des versicherten Fahrzeugs oder
               Erstzulassung des Fahrzeugs und einer                          - wenn der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht
                                                                              mehr hergestellt wird - eines vergleichbaren Nach-
           -   Höchstkilometerleistung von 15.000 km eintritt                 folgemodells am Tag des Schadenereignisses auf-
               und                                                            gewendet werden muss. Maßgeblich für den Kauf-
                                                                              preis ist die unverbindliche Empfehlung des Her-
           -   sich der PKW bei Eintritt des Versicherungsfalles              stellers abzüglich orts- und markenüblicher Nach-
               im Eigentum dessen befindet, der es als                        lässe.

           -   Neufahrzeug unmittelbar von dem Kfz-Hersteller      A.2.14     Selbstbeteiligung
               oder Händler erworben hat und
                                                                              Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei
           -   bei Beschädigung die erforderlichen Kosten der                 jedem Schadenereignis von der Entschädigung ab-
               Wiederherstellung 80 % des Neupreises errei-                   gezogen. Ihrem Versicherungsschein können Sie
               chen oder übersteigen.                                         entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine
                                                                              Selbstbeteiligung vereinbart haben. Bei einer Glas-
           Ein vorhandener Restwert wird abgezogen.                           reparatur in einer von uns anerkannten Werkstatt

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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
23-002-1010


           verzichten wir auf den Abzug einer vereinbarten        A.2.18     Was ist nicht versichert?
           Selbstbeteiligung
                                                                             Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
A.2.15     Was wir nicht ersetzen
                                                                  A.2.18.1   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die
A.2.15.1   Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserun-                  Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger
           gen und Verschleißreparaturen sowie Minderung an                  Herbeiführung des Schadens verzichten wir darauf,
           Wert, äußerem Ansehen oder Leistungsfähigkeit.                    unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verhal-
           Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschäden wie                   tens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies gilt
           Verlust von Treibstoff und Betriebsmittel (z. B. Öl,              nicht, wenn Sie
           Kühlflüssigkeit), Zulassungskosten, Überführungs-
           kosten, Verwaltungskosten, Nutzungsausfall oder                   -   den Diebstahl des Fahrzeugs ermöglichen oder
           Kosten eines Mietfahrzeugs.
                                                                             -   den Versicherungsfall infolge des Genusses al-
           Rest- und Altteile                                                    koholischer Getränke oder anderer berau-
                                                                                 schender Mittel herbeiführen.
A.2.15.2   Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug
           verbleiben bei Ihnen und werden zum Veräuße-                      Rennen
           rungswert auf die Entschädigung angerechnet.
                                                                  A.2.18.2   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die
A.2.16     Fälligkeit unserer Zahlung, Verzinsung,                           bei der Beteiligung an Fahrtveranstaltungen ent-
           Abtretung                                                         stehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstge-
                                                                             schwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazuge-
                                                                             hörige Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein
A.2.16.1   Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der
                                                                             Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf
           Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese
                                                                             Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf
           innerhalb von zwei Wochen.
                                                                             Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt
                                                                             (z. B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristen-
A.2.16.2   Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt
                                                                             fahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für
           sich jedoch die Höhe der Entschädigung nicht in-
                                                                             Fahrsicherheitstrainings.
           nerhalb eines Monats nach Eingang der Schaden-
           meldung feststellen, können Sie einen angemesse-
                                                                             Reifenschäden
           nen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen.
                                                                  A.2.18.3   Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte
A.2.16.3   Im Falle einer vereinbarten Neupreisentschädigung
                                                                             oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz besteht
           nach A.2.9 zahlen wir den über den Wiederbeschaf-
                                                                             jedoch, wenn die Reifen aufgrund eines Ereignisses
           fungswert hinausgehenden Betrag erst, wenn si-
                                                                             beschädigt oder zerstört werden, das gleichzeitig
           chergestellt ist, dass die Entschädigung innerhalb
                                                                             andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fal-
           von zwei Jahren nach Feststellung der Entschädi-
                                                                             lende Schäden bei dem versicherten Fahrzeug ver-
           gung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Er-
                                                                             ursacht hat.
           werb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird. Ein
           Anspruch auf Verzinsung der Entschädigung be-
                                                                             Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maß-
           steht in diesem Fall nach Ablauf von einem Monat
                                                                             nahmen der Staatsgewalt
           ab Nachweis der Wiederherstellung oder Wiederbe-
           schaffung.
                                                                  A.2.18.4   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die
                                                                             durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen
A.2.16.4   Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst
                                                                             oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar
           abzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Aus
                                                                             oder mittelbar verursacht werden.
           diesem Grunde zahlen wir die Entschädigung frü-
           hestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang
                                                                             Schäden durch Kernenergie
           der schriftlichen Schadenanzeige.
                                                                  A.2.18.5   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden
A.2.16.5   Ihren Anspruch auf die Entschädigung können Sie
                                                                             durch Kernenergie.
           vor der endgültigen Feststellung ohne unsere aus-
           drückliche Genehmigung weder abtreten noch ver-
           pfänden.                                               A.2.19     Meinungsverschiedenheit über die Scha-
                                                                             denhöhe (Sachverständigenverfahren)
A.2.17     Können wir unsere Leistung zurückfordern,
           wenn Sie nicht selbst gefahren sind?                   A.2.19.1   Bei Meinungsverschiedenheit über die Höhe des
                                                                             Schadens einschließlich der Feststellung des Wie-
                                                                             derbeschaffungswerts oder über den Umfang der
           Fährt eine andere Person berechtigterweise das
                                                                             erforderlichen Reparaturarbeiten entscheidet ein
           Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis,
                                                                             Sachverständigenausschuss.
           fordern wir von dieser Person unsere Leistungen
           nicht zurück. Dies gilt nicht, wenn der Fahrer das
                                                                  A.2.19.2   Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen
           Schadenereignis grob fahrlässig oder vorsätzlich
                                                                             Kraftfahrzeugsachverständigen. Wenn Sie oder wir
           herbeigeführt hat. Lebt der Fahrer bei Eintritt des
                                                                             innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung kei-
           Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft,
                                                                             nen Sachverständigen benennen, wird dieser von
           fordern wir unsere Ersatzleistung selbst bei grob
                                                                             dem jeweils Anderen bestimmt.
           fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zu-
           rück, sondern nur bei vorsätzlicher Verursachung.
                                                                  A.2.19.3   Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet
                                                                             ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als
           Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine in
                                                                             Obmann, der vor Beginn des Verfahrens von dem
           der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß A.1.2 mit-
                                                                             Ausschuss gewählt werden soll. Einigt sich der Aus-
           versicherte Person, der Mieter oder der Entleiher
                                                                             schuss nicht über die Person des Obmanns, wird er
           einen Schaden herbeiführt.
                                                                             über das zuständige Amtsgericht benannt. Die Ent-
                                                                             scheidung des Obmanns muss zwischen den jeweils

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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
23-002-1010


           von den beiden Sachverständigen geschätzten Be-                  Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch ein
           trägen liegen.                                                   Pannenhilfsfahrzeug und übernehmen die hier-
                                                                            durch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für
A.2.19.4   Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im                diese Leistung beläuft sich einschließlich der vom
           Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns                 Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwende-
           bzw. von Ihnen zu tragen.                                        ten Kleinteile auf 100 EUR.

A.2.19.5   Das Sachverständigenverfahren kann nicht für                     Abschleppen des Fahrzeugs
           Leistungen aus der GAP-Versicherung nach A.2.7.1
           bis A.2.7.3 angewandt werden.                          A.3.5.2   Kann das Fahrzeug an der Schadenstelle nicht
                                                                            wieder fahrbereit gemacht werden, sorgen wir für
A.2.20     Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör                                das Abschleppen des Fahrzeugs einschließlich
                                                                            Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung
           Bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von                    und übernehmen die hierdurch entstehenden
           mitversicherten Teilen gelten A.2.6 bis A.2.19 ent-              Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft
           sprechend.                                                       sich auf 150 EUR; hierauf werden durch den Einsatz
                                                                            eines Pannenhilfsfahrzeugs entstandene Kosten
                                                                            angerechnet.
A.3        Autoschutzbrief (mit Kaskoanbindung)
           - Hilfe für unterwegs als Service oder                           Bergen des Fahrzeugs
           Kostenerstattung
                                                                  A.3.5.3   Ist das Fahrzeug von der Straße abgekommen,
A.3.1      Was ist versichert?                                              sorgen wir für die Bergung des Fahrzeugs ein-
                                                                            schließlich Gepäck und nicht gewerblich beför-
                                                                            derter Ladung und übernehmen die hierdurch
           Wir erbringen nach Eintritt der in A.3.5 bis A.3.8               entstehenden Kosten.
           genannten Schadenereignisse die dazu im Einzel-
           nen aufgeführten Leistungen als Service oder er-
                                                                            Was versteht man unter Panne oder Unfall?
           statten die von Ihnen aufgewendeten Kosten im
           Rahmen dieser Bedingungen.                             A.3.5.4   Unter Panne ist jeder Betriebs-, Bruch- oder Brems-
                                                                            schaden zu verstehen. Unfall ist ein unmittelbar von
A.3.2      Wer ist versichert?                                              außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das
                                                                            Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
           Bei Reisen mit dem im Versicherungsschein be-
           zeichneten Fahrzeug sind Sie, der berechtigte Fah-     A.3.6     Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder
           rer und die berechtigten Insassen versichert. Bei                Diebstahl ab 50 km Entfernung
           sonstigen Reisen besteht Versicherungsschutz für
           Sie, Ihren in häuslicher Gemeinschaft lebenden
           Ehe-/Lebenspartner sowie die minderjährigen Kin-                 Bei Panne, Unfall oder Diebstahl des Fahrzeugs an
           der.                                                             einem Ort, der mindestens 50 km von Ihrem stän-
                                                                            digen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist, erbrin-
           Alle für Sie getroffenen Bestimmungen gelten                     gen wir die nachfolgenden Leistungen, wenn das
           sinngemäß für die versicherten Personen.                         Fahrzeug weder am Schadentag noch am darauf
                                                                            folgenden Tag wieder fahrbereit gemacht werden
                                                                            kann oder es gestohlen worden ist:
A.3.3      Versicherte Fahrzeuge
                                                                            Weiter- oder Rückfahrt
           Versicherte Fahrzeuge sind:
                                                                  A.3.6.1   Folgende Fahrtkosten werden erstattet:
           -   PKW (Anhang 6 Nr. 13)
                                                                            a) Eine Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem
           -   Krafträder (Anhang 6 Nr. 6)                                     ständigen Wohnsitz in Deutschland oder
           -   Campingfahrzeuge/Wohnmobile bis 4 t zulässi-                 b) eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort,
               ges Gesamtgewicht (Anhang 6 Nr. 1)                              jedoch höchstens innerhalb des Geltungsbe-
                                                                               reichs nach A.3.4 und
           sowie ein mitgeführter Wohnwagen-, Gepäck- oder
           Bootsanhänger.                                                   c) eine Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem ständigen
                                                                               Wohnsitz in Deutschland, oder
A.3.4      In welchen Ländern besteht Versicherungs-
           schutz?                                                          d) eine Fahrt einer Person von Ihrem ständigen
                                                                               Wohnsitz oder vom Zielort zum Schadenort,
           Sie haben mit dem Schutzbrief Versicherungs-                        wenn das Fahrzeug dort fahrbereit gemacht
           schutz in den geografischen Grenzen Europas so-                     worden ist.
           wie den außereuropäischen Gebieten, die zum Gel-
           tungsbereich der Europäischen Union gehören, so-                 Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen
           weit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist.               Entfernung unter 1.200 Bahnkilometern bis zur
                                                                            Höhe der Bahnkosten 2. Klasse, bei größerer
A.3.5      Hilfe bei Panne oder Unfall                                      Entfernung bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse
                                                                            oder der Liegewagenkosten oder die Kosten eines
           Kann das Fahrzeug nach einer Panne oder einem                    Linienfluges der Economy-Klasse jeweils ein-
           Unfall die Fahrt aus eigener Kraft nicht fortsetzen,             schließlich Zuschlägen sowie für nachgewiesene
           erbringen wir folgende Leistungen:                               Taxifahrten bis zu 40 EUR.

           Wiederherstellung der Fahrbereitschaft                           Übernachtung bei Fahrzeugausfall

A.3.5.1    Wir sorgen für die Wiederherstellung der               A.3.6.2   Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung

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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
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           einer Übernachtungsmöglichkeit und übernehmen                    Krankenrücktransport
           die Kosten für höchstens drei Übernachtungen.
           Wenn Sie die Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach      A.3.7.1   Müssen Sie infolge Erkrankung an Ihren ständigen
           A.3.6.1, Mietwagen nach A.3.6.3 oder Fahrzeug-                   Wohnsitz zurücktransportiert werden, sorgen wir
           transport bei Panne oder Unfall bei einer Auslands-              für die Durchführung des Rücktransports und über-
           reise nach A.3.8.1 b) in Anspruch nehmen, zahlen                 nehmen dessen Kosten. Art und Zeitpunkt des
           wir nur eine Übernachtung. Sobald das Fahrzeug                   Rücktransports müssen medizinisch notwendig
           Ihnen wieder fahrbereit zur Verfügung steht,                     sein. Unsere Leistung erstreckt sich auch auf die
           besteht kein Anspruch auf weitere Übernachtungs-                 Begleitung des Erkrankten durch einen Arzt oder
           kosten. Wir übernehmen die Kosten bis höchstens                  Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben
           60 EUR je Übernachtung und Person.                               ist. Außerdem übernehmen wir die bis zum Rück-
                                                                            transport entstehenden, durch die Erkrankung
           Mietwagen                                                        bedingten Übernachtungskosten, jedoch höchstens
                                                                            für drei Übernachtungen bis zu je 60 EUR pro
A.3.6.3    Wir helfen Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug anzu-              Person.
           mieten. Wir übernehmen anstelle der Leistung
           Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.6.1 die Kosten des               Rückholung von Kindern
           Mietwagens, bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahr-
           bereit zur Verfügung steht, jedoch höchstens für       A.3.7.2   Können mitreisende Kinder unter 16 Jahren infolge
           sieben Tage und höchstens 50 EUR je Tag.                         Ihrer Erkrankung oder Ihres Todes weder von Ihnen
                                                                            noch von einem anderen Familienangehörigen be-
           Hilfe bei der Werkstattsuche                                     treut werden, sorgen wir für deren Abholung und
                                                                            Rückfahrt mit einer Begleitperson zu ihrem stän-
A.3.6.4    Muss das Fahrzeug in einer Werkstatt repariert                   digen Wohnsitz und übernehmen die hierdurch
           werden, sind wir bei der Suche nach einer Werkstatt              entstehenden Kosten. Wir erstatten dabei bei einer
           behilflich. Für die Leistung der Werkstatt                       einfachen Entfernung unter 1.200 Bahnkilometern
           übernehmen wir keine Haftung.                                    bis zur Höhe der Bahnkosten 2. Klasse, bei größe-
                                                                            ren Entfernungen die Bahnkosten 1. Klasse oder die
           Pick-up-Service                                                  Liegewagenkosten jeweils einschließlich Zuschlä-
                                                                            gen oder die Kosten eines Linienfluges der
A.3.6.5    Kann das Fahrzeug nach Panne oder Unfall im                      Economy-Klasse sowie die Kosten für nachge-
           Ausland oder in dessen Nähe nicht innerhalb von                  wiesene Taxifahrten bis zu 40 EUR.
           drei Werktagen wieder fahrbereit gemacht werden
           und übersteigen die voraussichtlichen Reparatur-                 Kosten für Krankenbesuch
           kosten nicht den Betrag, der für den Kauf eines
           gleichwertigen gebrauchten Fahrzeuges aufge-           A.3.7.3   Halten Sie sich infolge Erkrankung länger als zwei
           wandt werden muss, vermitteln und bezahlen wir                   Wochen in einem Krankenhaus auf, erstatten wir
           eine Transportmöglichkeit, um die berechtigten                   die Fahrt- und Übernachtungskosten für Besuche
           Insassen zusammen mit dem Fahrzeug zu Ihrem                      durch eine nahe stehende Person bis zur Höhe von
           Wohnsitz zurückzubringen (Pick-up-Service). Bei                  500 EUR.
           Inanspruchnahme des Pick-up-Service entfallen die
           Leistungen Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.6.1 und               Fahrzeugabholung
           Mietwagen nach A.3.6.3.
                                                                  A.3.7.4   Kann das Fahrzeug infolge einer länger als drei
           Fahrzeugunterstellung                                            Tage andauernden Erkrankung oder infolge des
                                                                            Todes des Fahrers weder von diesem noch von
A.3.6.6    Muss das Fahrzeug nach einer Panne oder einem                    einem Insassen zurückgefahren werden, sorgen wir
           Unfall bis zur Wiederherstellung der Fahrbereit-                 für die Verbringung des Fahrzeugs zu Ihrem
           schaft oder bis zur Durchführung des Transports in               ständigen Wohnsitz und übernehmen die hierdurch
           einer Werkstatt untergestellt werden, sind wir                   entstehenden Kosten. Veranlassen Sie die Ver-
           Ihnen hierbei behilflich und übernehmen die hier-                bringung selbst, erhalten Sie als Kostenersatz bis
           durch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für                  0,50 EUR je Kilometer zwischen Ihrem Wohnsitz
           zwei Wochen.                                                     und dem Schadenort. Außerdem erstatten wir in
                                                                            jedem Fall die bis zur Abholung der berechtigten
           Fahrzeugschlüsselservice                                         Insassen entstehenden und durch den Fahrerausfall
                                                                            bedingten Übernachtungskosten, jedoch höchstens
A.3.6.7    Bei Verlust der Fahrzeugschlüssel helfen wir bei der             für drei Übernachtungen bis zu je 60 EUR pro
           Beschaffung von Ersatzschlüsseln und übernehmen                  Person.
           die Kosten für den Versand der Ersatzschlüssel. Die
           Kosten der Ersatzschlüssel zahlen wir nicht.                     Reiserückrufservice

A.3.7      Hilfe bei Krankheit, Verletzung, Tod oder              A.3.7.5   Erweist sich infolge Todes oder Erkrankung eines
           Notlagen auf einer Reise ab 50 km                                Ihnen nahen Verwandten oder infolge einer erheb-
                                                                            lichen Schädigung Ihres Vermögens Ihr Rückruf von
           Entfernung
                                                                            einer Reise durch Rundfunk als notwendig, werden
                                                                            die erforderlichen Maßnahmen von uns in die Wege
           Im Falle Ihres Todes oder einer unvorhersehbaren                 geleitet und die hierdurch entstandenen Kosten
           Erkrankung auf einer Reise an einem Ort, der min-                übernommen.
           destens 50 km von Ihrem ständigen Wohnsitz in
           Deutschland entfernt ist, erbringen wir die nachfol-             Benachrichtigungsservice
           gend genannten Leistungen. Als unvorhersehbar
           gilt eine Erkrankung, wenn diese nicht bereits in-     A.3.7.6   Geraten Sie auf einer Reise in eine schwierige Not-
           nerhalb der letzten sechs Wochen vor Beginn der                  lage (z. B. Erkrankung, Verhaftung, Diebstahl),
           Reise (erstmalig oder zum wiederholten Male) auf-                übermitteln wir auf Wunsch Nachrichten an Ihnen
           getreten ist.                                                    nahe stehende Personen und übernehmen die
                                                                            dadurch entstehenden Übermittlungskosten.

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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
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           Was versteht man unter einer Reise?                                 vermeiden, übernehmen wir die Verschrot-
                                                                               tungskosten.
A.3.7.7    Reise ist jede Abwesenheit von Ihrem ständigen
           Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend     A.3.8.3   Service und Kostenübernahme bei Verlust
           sechs Wochen. Als Ihr ständiger Wohnsitz gilt der
           Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich ge-                   Ersatz von Reisedokumenten im Ausland
           meldet sind und sich überwiegend aufhalten.
                                                                           a) Verlieren Sie auf einer Reise im Ausland ein
A.3.8      Zusätzliche Leistungen bei einer                                   hierfür benötigtes Dokument, sind wir bei der
           Auslandsreise                                                      Ersatzbeschaffung behilflich und übernehmen
                                                                              die hierbei anfallenden Gebühren.
           Ereignet sich der Schaden an einem Ort im Ausland
           (Geltungsbereich nach A.3.4 ohne Deutschland),                  Ersatz von Zahlungsmitteln im Ausland
           der mindestens 50 km von Ihrem ständigen Wohn-
           sitz in Deutschland entfernt ist, erbringen wir zu-             b) Geraten Sie auf einer Reise im Ausland infolge
           sätzlich folgende Leistungen:                                      des Verlusts von Zahlungsmitteln in eine Notla-
                                                                              ge, stellen wir die Verbindung zu Ihrer Haus-
A.3.8.1    Bei Panne und Unfall:                                              bank her. Ist die Kontaktaufnahme zur Haus-
                                                                              bank nicht binnen 24 Stunden nachdem der
           Ersatzteilversand                                                  Schadenmeldung folgenden Werktag möglich,
                                                                              können Sie ein Darlehen von uns bis zu
           a) Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der                    1.500 EUR in Anspruch nehmen.
              Fahrbereitschaft des Fahrzeugs an einem
              ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe       A.3.8.4   Service und Kostenübernahme bei Krankheit, Tod
              nicht beschafft werden, sorgen wir dafür, dass               und in Notlagen
              Sie diese auf schnellstmöglichem Wege erhal-
              ten, und übernehmen alle entstehenden                        Vermittlung ärztlicher Betreuung
              Versandkosten.
                                                                           a) Erkranken Sie auf einer Reise im Ausland, in-
           Fahrzeugtransport                                                  formieren wir Sie auf Anfrage über die Möglich-
                                                                              keiten ärztlicher Versorgung und stellen, soweit
           b) Wir sorgen für den Transport des Fahrzeugs zu                   erforderlich, die Verbindung zwischen Ihrem
              einer Werkstatt und übernehmen die hierdurch                    Hausarzt und dem Sie behandelnden Arzt oder
              entstehenden Kosten bis zur Höhe der Rück-                      Krankenhaus her und tragen die hierdurch ent-
              transportkosten an Ihren Wohnsitz, wenn                         stehenden Kosten.

              -   das Fahrzeug an einem ausländischen                      Arzneimittelversand
                  Schadenort oder in dessen Nähe nicht
                  innerhalb von drei Werktagen fahrbereit                  b) Sind Sie zur Aufrechterhaltung oder Wiederher-
                  gemacht werden kann und                                     stellung Ihrer Gesundheit auf verschreibungs-
                                                                              pflichtige Arzneimittel, die an Ihrem Aufent-
              -   die voraussichtlichen Reparaturkosten                       haltsort oder in dessen Nähe nicht erhältlich
                  nicht höher sind als der Kaufpreis für ein                  sind und für die es auch dort kein Ersatzpräpa-
                  gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug.                        rat gibt, dringend angewiesen, sorgen wir nach
                                                                              Abstimmung mit Ihrem Hausarzt für die Zusen-
           Fahrzeugverzollung und verschrottung                              dung und tragen die hierdurch entstehenden
                                                                              Kosten. Voraussetzung ist, dass keine Einfuhr-
           c) Muss das Fahrzeug nach einem Unfall oder                        beschränkungen bestehen. Wir erstatten Kos-
              Diebstahl im Ausland verzollt werden, helfen                    ten für eine eventuell notwendige Abholung
              wir bei der Verzollung und übernehmen die                       des Arzneimittels sowie dessen Verzollung.
              hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit
              Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger                       Im Todesfall
              Steuern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug verschrotten,
              um die Verzollung zu vermeiden, übernehmen                   c) Im Fall Ihres Todes auf einer Reise im Ausland
              wir die Verschrottungskosten.                                   sorgen wir nach Abstimmung mit den Angehö-
                                                                              rigen für die Bestattung im Ausland oder für die
A.3.8.2    Bei Fahrzeugdiebstahl:                                             Überführung nach Deutschland und überneh-
                                                                              men die Kosten. Diese Leistung gilt nicht bei
           Fahrzeugunterstellung                                              Tod einer mitversicherten Person.

           a) Wird das gestohlene Fahrzeug nach dem Dieb-                  Kostenerstattung bei Reiseabbruch
              stahl im Ausland wieder aufgefunden und muss
              es bis zur Durchführung des Rücktransports                   d) Ist Ihnen die planmäßige Beendigung Ihrer Aus-
              oder der Verzollung bzw. Verschrottung unter-                   landsreise infolge Todes oder schwerer Erkran-
              gestellt werden, übernehmen wir die hierdurch                   kung eines Mitreisenden oder eines nahen
              entstehenden Kosten, jedoch höchstens für                       Verwandten bzw. wegen einer erheblichen
              zwei Wochen.                                                    Schädigung seines Vermögens nicht oder nur
                                                                              zu einem anderen als dem ursprünglich vorge-
           Fahrzeugverzollung und verschrottung                              sehenen Zeitpunkt zuzumuten, übernehmen wir
                                                                              die im Verhältnis zur ursprünglich geplanten
           b) Muss das Fahrzeug nach einem Diebstahl im                       Rückreise entstehenden Fahrtkosten bis zu
              Ausland verzollt werden, helfen wir bei der Ver-                2.500 EUR.
              zollung und übernehmen die hierbei anfallen-
              den Verfahrensgebühren mit Ausnahme des
              Zollbetrags und sonstiger Steuern. Lassen Sie
              Ihr Fahrzeug verschrotten, um die Verzollung zu

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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
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A.3.8.5    Sonstige Hilfeleistungen                                          Zahlung abziehen.

           Telefongespräche mit dem Versicherer                   A.3.10.2   Ihren Anspruch auf Leistung können Sie vor der
                                                                             endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückli-
           a) Für Telefongespräche, die Sie oder ein berech-                 che Genehmigung weder abtreten noch verpfänden.
              tigter Insasse anlässlich einer erstattungs-
              pflichtigen Schutzbriefleistung im Ausland von      A.3.11     Verpflichtung Dritter
              dort mit uns führen, erstatten wir die Kosten bis
              insgesamt 25 EUR.                                   A.3.11.1   Soweit im Schadensfall ein Dritter Ihnen gegenüber
                                                                             aufgrund eines Vertrags oder einer Mitgliedschaft
           Weitere Hilfeleistung                                             in einem Verband oder Verein zur Leistung oder zur
                                                                             Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unse-
           b) Geraten Sie in eine besondere Notlage, die in                  ren Leistungsverpflichtungen vor.
              anderen Bestimmungen nicht geregelt ist, zu
              deren Beseitigung Hilfe notwendig ist, um er-       A.3.11.2   Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis aller-
              hebliche Nachteile für Ihre Gesundheit oder Ihr                dings zuerst an uns, sind wir Ihnen gegenüber
              Vermögen zu vermeiden, veranlassen wir die                     abweichend von A.3.11.1 zur Vorleistung
              erforderlichen Maßnahmen und übernehmen                        verpflichtet.
              die hierdurch entstehenden Kosten bis zu
              250 EUR. Kosten im Zusammenhang mit der             A.4        Kfz-Unfallversicherung - wenn Insassen
              Nicht- und Schlechterfüllung von Verträgen, die
              von Ihnen abgeschlossen wurden, sowie Wie-                     verletzt oder getötet werden
              derbeschaffungs- und Reparaturkosten erstat-
              ten wir nicht.                                      A.4.1      Was ist versichert?
A.3.9      Was ist nicht versichert?                              A.4.1.1    Stößt Ihnen oder einer anderen in der Kfz-Unfall-
                                                                             versicherung versicherten Person ein Unfall zu, der
           Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit                                  in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ge-
                                                                             brauch Ihres Fahrzeugs oder eines damit verbun-
A.3.9.1    Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die                 den Anhängers steht (z. B. Fahren, Ein- und Aus-
           Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger               steigen, Be- und Entladen), erbringen wir unter den
           Herbeiführung des Schadens verzichten wir darauf,                 nachstehend genannten Voraussetzungen die ver-
           unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verhal-                einbarten Versicherungsleistungen.
           tens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies gilt
           nicht, wenn Sie                                        A.4.1.2    Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person
                                                                             durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wir-
           -   den Diebstahl des Fahrzeugs grob fahrlässig                   kendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine
               ermöglichen oder                                              Gesundheitsschädigung erleidet.

           -   den Versicherungsfall infolge des Genusses al-     A.4.1.3    Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraft-
               koholischer Getränke oder anderer berau-                      anstrengung an den Gliedmaßen oder der Wirbel-
               schender Mittel herbeiführen.                                 säule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Seh-
                                                                             nen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen
           Rennen                                                            werden.

A.3.9.2    Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die      A.4.2      Wer ist versichert?
           bei der Beteiligung an Fahrtveranstaltungen ent-
           stehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchst-                  Pauschalsystem
           geschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für
           dazugehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus             A.4.2.1    Mit der Kfz-Unfallversicherung nach dem Pauschal-
           besteht kein Versicherungsschutz für jegliche                     system sind die jeweiligen berechtigten Insassen
           Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn                    des Fahrzeugs versichert.
           es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit
           ankommt (z. B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten,                       Bei zwei und mehr berechtigten Insassen erhöht
           Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht                    sich die Versicherungssumme um 50 % und teilt
           jedoch für Fahrsicherheitstrainings.                              sich durch die Gesamtzahl der Insassen, unabhän-
                                                                             gig davon, ob diese zu Schaden kommen.
           Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen und
           Staatsgewalt                                                      Platzsystem
A.3.9.3    Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die      A.4.2.2    Mit der Kfz-Unfallversicherung nach dem Platzsys-
           durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen                  tem sind die im Versicherungsschein bezeichneten
           oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar                       Plätze oder eine bestimmte Anzahl von berechtig-
           oder mittelbar verursacht werden.                                 ten Insassen des Fahrzeugs versichert. Ausgenom-
                                                                             men sind bei Ihnen angestellte Berufsfahrer und
           Schäden durch Kernenergie                                         Beifahrer, wenn sie als solche das Fahrzeug gebrau-
                                                                             chen. Befinden sich in dem Fahrzeug mehr berech-
A.3.9.4    Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden                      tigte Insassen als Plätze oder Personen im Ver-
           durch Kernenergie.                                                sicherungsschein angegeben, verringert sich die
                                                                             Versicherungssumme für den einzelnen Insassen
A.3.10     Anrechnung ersparter Aufwendungen,                                entsprechend.
           Abtretung
                                                                             Was versteht man unter berechtigten Insassen?
A.3.10.1   Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten
           erspart, die Sie ohne das Schadenereignis hätten       A.4.2.3    Berechtigte Insassen sind Personen (Fahrer und
           aufwenden müssen, können wir diese von unserer                    alle weiteren Insassen), die sich mit Wissen und

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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
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           Willen des Verfügungsberechtigten in oder auf dem                    Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeein-
           versicherten Fahrzeug befinden oder in ursächli-                     trächtigung gilt der entsprechende Teil des je-
           chem Zusammenhang mit ihrer Beförderung beim                         weiligen Prozentsatzes.
           Gebrauch des Fahrzeugs tätig werden.
                                                                            b) Für andere Körperteile und Sinnesorgane be-
A.4.3      In welchen Ländern besteht Versicherungs-                           misst sich der Invaliditätsgrad danach, inwie-
           schutz?                                                             weit die normale körperliche oder geistige Leis-
                                                                               tungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist.
           Sie haben in der Kfz-Unfallversicherung Versiche-                   Dabei sind ausschließlich medizinische Ge-
           rungsschutz in den geografischen Grenzen Europas                    sichtspunkte zu berücksichtigen.
           sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum
           Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.                  c) Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorga-
                                                                               ne oder deren Funktionen bereits vor dem Un-
                                                                               fall beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um
A.4.4      Welche Leistungen umfasst die Kfz-                                  die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach a)
           Unfallversicherung?                                                 und b) zu bemessen.
           Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen,                  d) Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane
           welche der nachstehenden Leistungen mit welchen                     durch den Unfall beeinträchtigt, werden die
           Versicherungssummen vereinbart sind.                                nach a) bis c) ermittelten Invaliditätsgrade zu-
                                                                               sammengerechnet. Mehr als 100 % werden je-
A.4.5      Leistung bei Invalidität                                            doch nicht berücksichtigt.

           Voraussetzungen                                                  e) Stirbt die versicherte Person aus unfallfremder
                                                                               Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall
A.4.5.1    Invalidität liegt vor, wenn                                         oder, gleichgültig aus welcher Ursache, später
                                                                               als ein Jahr nach dem Unfall, und war ein An-
           -   die versicherte Person durch den Unfall auf                     spruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leis-
               Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leis-                ten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem auf-
               tungsfähigkeit beeinträchtigt ist,                              grund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewe-
                                                                               sen wäre.
           -   die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem
               Unfall eingetreten ist und                         A.4.6     Leistung bei Tod
           -   die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach                Voraussetzung
               dem Unfall ärztlich festgestellt und von Ihnen
               bei uns geltend gemacht worden ist.                A.4.6.1   Voraussetzung für die Todesfallleistung ist, dass
                                                                            die versicherte Person infolge des Unfalls innerhalb
           Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht,                  eines Jahres gestorben ist.
           wenn die versicherte Person unfallbedingt
           innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.                   Höhe der Leistung
           Art der Leistung                                       A.4.6.2   Wir zahlen die für den Todesfall versicherte Summe.
A.4.5.2    Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbe-     A.4.7     Krankenhaustagegeld bei Unfällen mit an-
           trag.
                                                                            gelegtem Sicherheitsgurt
           Berechnung der Leistung
                                                                            Voraussetzung
A.4.5.3    Grundlage für die Berechnung der Leistung sind die
           Versicherungssumme und der Grad der unfallbe-          A.4.7.1   Voraussetzung für unsere Leistung ist, dass ein
           dingten Invalidität.                                             berechtigter Insasse eines PKW, Mietwagens,
                                                                            Selbstfahrervermiet-PKW oder eines Taxis, der ei-
           a) Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit                nen Sicherheitsgurt angelegt hat, einen Unfall er-
              eines der nachstehend genannten Körperteile                   leidet, welcher aus medizinischen Gründen eine
              und Sinnesorgane gelten ausschließlich die fol-               vollstationäre Heilbehandlung von mehr als zwei
              genden Invaliditätsgrade:                                     Kalendertagen zur Folge hat.

               Arm                                    70 %        A.4.7.2   Aufenthalte in Sanatorien, Erholungsheimen und
               Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 %                  Kuranstalten gelten nicht als Krankenhausaufent-
               Arm unterhalb des Ellenbogengelenks    60 %                  halte
               Hand                                   55 %
               Daumen                                 20 %                  Höhe und Dauer
               Zeigefinger                            10 %
               anderer Finger                          5%         A.4.7.3   Wir leisten ab dem 3. Kalendertag des Kranken-
               Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 %                   hausaufenthaltes. Aufnahme- und Entlassungstag
               Bein bis zur Mitte des Oberschenkels   60 %                  werden je als ein Kalendertag gerechnet. Das Kran-
               Bein bis unterhalb des Knies           50 %                  kenhaustagegeld beträgt je Kalendertag der statio-
               Bein bis zur Mitte des Unterschenkels  45 %                  nären Behandlung 1/3  der für den Fall dauern-
               Fuß                                    40 %                  der Unfallfolgen und den Fall des Todes vereinbar-
               große Zehe                              5%                   ten Versicherungssummen. Es ist jedoch auf höchs-
               andere Zehe                             2%                   tens 50 EUR je Person und Kalendertag begrenzt
               Auge                                   50 %                  und wird längstens für ein Jahr vom Unfalltag an
               Gehör auf einem Ohr                    30 %                  gerechnet gezahlt.
               Geruchssinn                            10 %
               Geschmackssinn                          5%

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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
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A.4.8      Welche Auswirkungen haben vor dem Unfall                            -   von Ihnen innerhalb eines Monats ab Zugang
           bestehende Krankheiten oder Gebrechen?                                  dieser Erklärung ausgeübt werden.

A.4.8.1    Wir leisten nur für Unfallfolgen. Haben Krankheiten                 Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Inva-
           oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis                     liditätsleistung, als wir bereits erbracht haben, ist
           verursachten Gesundheitsschädigung oder deren                       der Mehrbeitrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.
           Folgen mitgewirkt, mindert sich entsprechend dem
           Anteil der Krankheit oder des Gebrechens                            Leistung für eine mitversicherte Person

           -   im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des In-   A.4.9.7    Sie können die Auszahlung der auf eine mitversi-
               validitätsgrads,                                                cherte Person entfallenden Versicherungssumme
                                                                               an sich nur mit deren Zustimmung verlangen.
           -   im Todesfall sowie in allen anderen Fällen die
               Leistung.                                                       Abtretung

A.4.8.2    Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %,          A.4.9.8    Ihren Anspruch auf die Leistung können Sie vor der
           unterbleibt die Minderung.                                          endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückli-
                                                                               che Genehmigung weder abtreten noch verpfänden.
A.4.9      Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung
                                                                    A.4.10     Was ist nicht versichert?
           Prüfung Ihres Anspruchs
                                                                               Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
A.4.9.1    Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats - beim
           Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten -        A.4.10.1   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die
           zu erklären, ob und in welcher Höhe wir einen An-                   Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger
           spruch anerkennen. Die Fristen beginnen mit dem                     Herbeiführung des Schadens verzichten wir darauf,
           Zugang folgender Unterlagen:                                        unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verhal-
                                                                               tens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies gilt
           -   Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfol-                  nicht, wenn Sie
               gen,
                                                                               -   den Diebstahl des Fahrzeugs grob fahrlässig
           -   beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nach-                      ermöglichen oder
               weis über den Abschluss des Heilverfahrens,
               soweit er für die Bemessung der Invalidität                     -   den Versicherungsfall infolge des Genusses al-
               notwendig ist.                                                      koholischer Getränke oder anderer berau-
                                                                                   schender Mittel herbeiführen.
A.4.9.2    Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung
           des Leistungsanspruchs entstehen, übernehmen                        Straftat
           wir
                                                                    A.4.10.2   Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die
           -   bei Invalidität bis zu 1  der versicherten                     der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie
               Summe,                                                          vorsätzlich eine Straftat begeht oder versucht.

           -   bei Krankenhaustagegeld bis zu einem Kran-                      Geistes- oder Bewusstseinsstörungen/Trunkenheit
               kenhaustagegeldsatz.
                                                                    A.4.10.3   Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen der
           Fälligkeit der Leistung                                             versicherten Person durch Geistes- oder Bewusst-
                                                                               seinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit
A.4.9.3    Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns                     beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische
           mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, zahlen wir                  Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen
           innerhalb von zwei Wochen.                                          Körper der versicherten Person ergreifen

           Vorschüsse                                                          Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese
                                                                               Störungen oder Anfälle durch ein Unfallereignis
A.4.9.4    Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde                  verursacht sind, die unter diesen Vertrag oder unter
           nach fest, zahlen wir auf Ihren Wunsch angemesse-                   eine für das Vorfahrzeug bei uns abgeschlossene
           ne Vorschüsse.                                                      Kfz-Unfallversicherung fällt.

A.4.9.5    Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invali-                  Rennen
           ditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Un-
           fall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfall-      A.4.10.4   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die
           summe beansprucht werden.                                           bei der Beteiligung an Fahrtveranstaltungen ent-
                                                                               stehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchst-
           Neubemessung des Grades der Invalidität                             geschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für
                                                                               dazugehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus
A.4.9.6    Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität               besteht kein Versicherungsschutz für jegliche
           jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Un-                 Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn
           fall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kin-                  es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit
           dern bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres ver-                   ankommt (z. B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten,
           längert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre. Die-              Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht
           ses Recht muss                                                      jedoch für Fahrsicherheitstrainings.

           -   von uns zusammen mit unserer Erklärung über
               die Anerkennung unserer Leistungspflicht nach
               A.4.9.1,

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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
23-002-1010


            Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maß-                Begründete und unbegründete Ansprüche
            nahmen der Staatsgewalt
                                                                  A.5.1.2   Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadenge-
A.4.10.5    Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die              setz begründet, leisten wir Ersatz in Geld.
            durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen
            oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar           A.5.1.3   Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadenge-
            oder mittelbar verursacht werden.                               setz unbegründet, wehren wir diese auf unsere Kos-
                                                                            ten ab. Dies gilt auch, soweit die Ansprüche der Hö-
            Kernenergie                                                     he nach unbegründet sind.

A.4.10.6    Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden                    Regulierungsvollmacht
            durch Kernenergie.
                                                                  A.5.1.4   Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung
            Bandscheiben, innere Blutungen                                  des Schadens oder der Abwehr unberechtigter In-
                                                                            anspruchnahme durch die Behörde oder einem
A.4.10.7    Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden an                 sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Er-
            Bandscheiben sowie bei Blutungen aus inneren Or-                klärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens
            ganen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz                  abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall
            besteht jedoch, wenn überwiegende Ursache ein                   zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit
            unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis ist.              gegen Sie, so sind wir zur Verfahrens- oder Prozess-
                                                                            führung bevollmächtigt. Wir führen das Verwal-
            Infektionen                                                     tungsverfahren oder den Rechtsstreit in Ihrem Na-
                                                                            men auf unsere Kosten.
A.4.10.8    Kein Versicherungsschutz besteht bei Infektionen.
            Bei Wundstarrkrampf und Tollwut besteht jedoch        A.5.2     Wer ist versichert?
            Versicherungsschutz, wenn die Krankheitserreger
            durch ein versichertes Unfallereignis sofort oder               Abschnitt A.1.2 gilt entsprechend.
            später in den Körper gelangen. Bei anderen Infekti-
            onen besteht Versicherungsschutz, wenn die            A.5.3     Versicherungssumme, Höchstzahlung und
            Krankheitserreger durch ein versichertes Unfaller-
            eignis, das nicht nur geringfügige Haut- oder
                                                                            Selbstbeteiligung
            Schleimhautverletzungen verursacht, sofort oder
            später in den Körper gelangen. Bei Infektionen, die             Versicherungssumme, Höchstzahlung
            durch Heilmaßnahmen verursacht sind, besteht
            Versicherungsschutz, wenn die Heilmaßnahmen           A.5.3.1   Die Versicherungssumme sowie die Höchstleistung
            durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfaller-              je Kalenderjahr für Umweltschäden entnehmen Sie
            eignis veranlasst waren.                                        bitte Abschnitt A.1.3.2.

            Psychische Reaktionen                                 A.5.4     In welchen Ländern besteht Versicherungs-
                                                                            schutz?
A.4.10.9    Kein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften
            Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch                  Geltungsbereich
            wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.
                                                                            Versicherungsschutz gemäß A.5.1 besteht außer-
            Bauch- und Unterleibsbrüche                                     halb des Anwendungsbereichs des UschadG auch in
                                                                            den Ländern des Europäischen Wirtschaftraums
A.4.10.10   Kein Versicherungsschutz besteht bei Bauch- oder                (EWR), soweit die EU-Umwelthaftungsrichtlinie
            Unterleibsbrüchen. Versicherungsschutz besteht                  (2004/35/EG) gilt oder sinngemäße Anwendung
            jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag                findet. Versicherungsschutz nach den jeweiligen
            fallende gewaltsame, von außen kommende Einwir-                 nationalen Gesetzen besteht nur, soweit diese An-
            kung entstanden sind.                                           sprüche den Umfang der EU-Richtlinie nicht über-
                                                                            schreiten.
A.5         Kfz-Umweltschadenversicherung  für
            öffentlich-rechtliche Ansprüche nach                  A.5.5     Was ist nicht versichert?
            dem Umweltschadengesetz
                                                                            Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
A.5.1       Was ist versichert?                                   A.5.5.1   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die
                                                                            Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger
            Sie haben mit Ihrem Fahrzeug die Umwelt geschä-                 Herbeiführung des Schadens verzichten wir darauf,
            digt                                                            unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verhal-
                                                                            tens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies gilt
A.5.1.1     Wir stellen Sie von öffentlich-rechtlichen Ansprü-              nicht, wenn Sie
            chen zur Sanierung von Umweltschäden nach dem
            Umweltschadengesetz (USchadG) frei, die durch ei-               -   den Diebstahl des Fahrzeugs ermöglichen oder
            nen Unfall, eine Panne oder eine plötzliche und un-
            fallartige Störung des bestimmungsgemäßen                       -   den Versicherungsfall infolge des Genusses al-
            Gebrauchs des Fahrzeugs (Betriebsstörung) verur-                    koholischer Getränke oder anderer berauschen-
            sacht worden sind. Ausgenommen vom Versiche-                        der Mittel herbeiführen.
            rungsschutz sind Ansprüche, die auch ohne Beste-
            hen des Umweltschadengesetzes bereits aufgrund                  Unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genom-
            gesetzliche Haftpflichtbestimmungen des Privat-                 mene Umweltschäden
            rechts gegen Sie geltend gemacht werden können.
            Hinweis: Diese Ansprüche sind im Allgemeinen über     A.5.5.2   Nicht versichert sind Schäden, die durch betriebs-
            die Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt.                        bedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf

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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
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           genommene Einwirkungen auf die Umwelt entste-                   rechtzeitig, richten sich die Folgen nach C.4.1. bis
           hen.                                                            C.4.3.

           Ausbringungsschäden                                     B.2     Vorläufiger Versicherungsschutz
A.5.5.3    Nicht versichert sind Schäden, die durch Lieferung,
                                                                           In Ausnahme zu B.1 und C.3.1 haben Sie nach fol-
           Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm,
                                                                           genden Bestimmungen vorläufigen Versicherungs-
           Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-,
                                                                           schutz:
           Dünge oder Schädlingsbekämpfungsmitteln resul-
           tieren, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzli-
                                                                           Kfz-Haftpflichtversicherung
           che und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig
           und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese
                                                                   B.2.1   Händigen wir Ihnen die Versicherungsbestätigung
           Stoffe durch Niederschläge plötzlich abge-
                                                                           aus oder nennen wir Ihnen bei elektronischer Versi-
           schwemmt werden oder in andere Grundstücke ab-
                                                                           cherungsbestätigung die Versicherungsbestäti-
           driften.
                                                                           gungs-Nummer, haben Sie in der Kfz-Haftpflicht-
                                                                           versicherung vorläufigen Versicherungsschutz zu
           Bewusste Verstöße gegen Regelungen, die dem
                                                                           dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens ab dem
           Umweltschutz dienen
                                                                           Tag, an dem das Fahrzeug unter Verwendung der
A.5.5.4    Nicht versichert sind Schäden, die Sie durch be-                Versicherungsbestätigung zugelassen wird. Ist das
                                                                           Fahrzeug bereits auf Sie zugelassen, beginnt der
           wusste Verstöße gegen Gesetze, Verordnungen
                                                                           vorläufige Versicherungsschutz ab dem vereinbar-
           oder an Sie gerichtete behördliche Anordnungen
                                                                           ten Zeitpunkt.
           oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen,
           entstehen.
                                                                           Kasko-, Autoschutzbrief-, Kfz-Unfall- und Umwelt-
                                                                           schadenversicherung
           Vertragliche Ansprüche
                                                                   B.2.2   In der Kasko-, Autoschutzbrief-, Kfz-Unfall- und
A.5.5.5    Nicht versichert sind Ansprüche, die aufgrund
                                                                           Umweltschadenversicherung haben Sie nur vorläu-
           vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über Ihre
                                                                           figen Versicherungsschutz, wenn wir dies ausdrück-
           gesetzliche Verpflichtung hinausgehen.
                                                                           lich zugesagt haben. Der Versicherungsschutz be-
                                                                           ginnt zum vereinbarten Zeitpunkt.
           Rennen
                                                                           Übergang des vorläufigen in den endgültigen Versi-
A.5.5.6    Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die
                                                                           cherungsschutz
           bei der Beteiligung an Fahrtveranstaltungen ent-
           stehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchst-
                                                                   B.2.3   Sobald Sie den Versicherungsschein erhalten ha-
           geschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für
                                                                           ben, geht der vorläufige in den endgültigen Versi-
           dazugehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus
                                                                           cherungsschutz über.
           besteht kein Versicherungsschutz für jegliche
           Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn
                                                                           Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versiche-
           es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit
                                                                           rungsschutzes
           ankommt (z. B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Tou-
           ristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch
                                                                   B.2.4   Der vorläufige Versicherungsschutz entfällt rück-
           für Fahrsicherheitstrainings.
                                                                           wirkend, wenn wir Ihren Antrag unverändert ange-
                                                                           nommen haben und Sie den im Versicherungs-
           Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maß-
                                                                           schein genannten ersten oder einmaligen Beitrag
           nahmen der Staatsgewalt
                                                                           nicht unverzüglich (d. h. innerhalb von 14 Tagen)
                                                                           nach Zugang des Versicherungsscheins gezahlt ha-
A.5.5.7    Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die
                                                                           ben. Sie haben dann von Anfang an keinen Versi-
           durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen
                                                                           cherungsschutz; dies gilt nur, wenn Sie die nicht
           oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar
                                                                           rechtzeitige Zahlung zu vertreten haben.
           oder mittelbar verursacht werden.
                                                                           Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
           Schäden durch Kernenergie
                                                                   B.2.5   Sie und wir sind berechtigt, den vorläufigen Versi-
A.5.5.8    Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden
                                                                           cherungsschutz jederzeit zu kündigen. Unsere
           durch Kernenergie.
                                                                           Kündigung wird erst nach Ablauf von zwei Wochen
                                                                           ab Zugang der Kündigung bei Ihnen wirksam.
B          Beginn des Vertrags und
                                                                           Beendigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
           vorläufiger Versicherungs-                                      durch Widerruf
           schutz                                                  B.2.6   Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag nach § 8
                                                                           Versicherungsvertragsgesetz, endet der vorläufige
                                                                           Versicherungsschutz mit dem Zugang Ihrer Wider-
           Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustan-
                                                                           rufserklärung bei uns.
           de, dass wir Ihren Antrag annehmen. Regelmäßig
           geschieht dies durch Zugang des Versicherungs-
                                                                           Beitrag für vorläufigen Versicherungsschutz
           scheins.
                                                                   B.2.7   Für den Zeitraum des vorläufigen Versicherungs-
B.1        Wann beginnt der Versicherungs-                                 schutzes haben wir Anspruch auf einen der Laufzeit
           schutz?                                                         entsprechenden Teil des Beitrags.

           Der Versicherungsschutz beginnt erst zu dem in
           Ihrem Versicherungsschein genannten Zeitpunkt.
           Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht

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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
23-002-1010


                                                                          der obigen Staffel.
C          Beitragszahlung
                                                                          Saisonkennzeichen
C.1        Zahlungsweise                                          C.2.3   Bei Verträgen für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen
                                                                          ist die Dauer des Versicherungsschutzes während
           Zahlungsweise                                                  der Saison Berechnungsgrundlage.

C.1.1      Die Beiträge für Ihre Versicherung müssen Sie                  Kurzzeitkennzeichen
           entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise
           (monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jähr-   C.2.4   Versichern Sie ein Kraftfahrzeug, das mit einem
           lich) bezahlen. Die Zahlungsweise ist die Versiche-            amtlich abgestempelten Kurzzeitkennzeichen zur
           rungsperiode nach § 12 Versicherungsvertragsge-                einmaligen Verwendung für eine Probe- oder Über-
           setz. Welche Zahlungsweise Sie mit uns vereinbart              führungsfahrt bis zur Dauer von fünf Tagen zuge-
           haben, können Sie Ihrem Versicherungsschein ent-               lassen ist, berechnen wir Ihnen einen Einmalbeitrag
           nehmen.                                                        in Höhe von 2 % des Tarifbeitrages (100 %), min-
                                                                          destens jedoch in Höhe von 92,00 EUR. Bei länge-
           monatliche Zahlungsweise                                       rer Dauer wird für jeden angefangenen 5-Tageszeit-
                                                                          raum ein weiterer Beitrag von 2 % fällig. Versichern
C.1.2      Eine monatliche Zahlungsweise ist nur möglich,                 Sie unmittelbar im Anschluss an die Probe- oder
           wenn Sie uns ermächtigen, die Beiträge im Rahmen               Überführungsfahrt dieses Fahrzeug mit einem
           des Lastschriftverfahrens (vgl. C.3.1) von Ihrem               ständigen amtlichen Kennzeichen bei uns, bezie-
           Konto abzubuchen. Kann eine Monatsrate nicht ab-               hen wir den Vertrag für das Kurzzeitkennzeichen
           gebucht werden, wird der vierteljährliche Beitrag              hinsichtlich der Dauer und der Tarifierung in den
           fällig. Die Zahlungsweise stellen wir entsprechend             neu abgeschlossenen Vertrag mit ein.
           um.
                                                                          Vorübergehende Erweiterungen des Versicherungs-
C.1.3      Bei Verträgen für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen              schutzes
           kann nur die jährliche Zahlungsweise vereinbart
           werden.                                                C.2.5   Bei vorübergehender Erweiterung des Versiche-
                                                                          rungsschutzes und bei vorübergehender Änderung
           Mindestbeiträge                                                der Verwendung des Fahrzeugs berechnen wir den
                                                                          Beitrag nach C.2.1.
C.1.4      Der Mindestbeitrag bei halb- oder vierteljährlicher
           Zahlungsweise beträgt 30 EUR. Sie können diese                 Individuelle Tarifierungsmerkmale in der Kaskover-
           Zahlungsweisen nur mit uns vereinbaren, wenn der               sicherung
           Mindestbeitrag erreicht wird.
                                                                  C.2.6   Schließen Sie für einen Zeitraum, der von vornher-
           Ausfuhrkennzeichen                                             ein weniger als ein Jahr beträgt, eine Kaskoversi-
                                                                          cherung in den Vertrag ein, berücksichtigen wir bei
C.1.5      Versichern Sie ein Fahrzeug, das mit einem Aus-                der Beitragsberechnung nicht die individuellen Ta-
           fuhrkennzeichen zugelassen werden soll, müssen                 rifierungsmerkmale nach Anhang 2.
           Sie den Beitrag sofort bei Vertragsschluss bezah-
           len.                                                           Mindestbeitrag

C.2        Beitrag bei kurzfristigen Verträgen                    C.2.7   Der Mindestbeitrag für kurzfristige Verträge beträgt
                                                                          30 EUR.
           Kurztarif
                                                                  C.3     Lastschriftverfahren
C.2.1      Endet der Vertrag innerhalb der ersten zwölf Mona-
           te, berechnen wir, wenn nicht etwas anderes be-                Lastschriftverfahren
           stimmt ist, den Beitrag wie folgt:
                                                                  C.3.1   Haben wir mit Ihnen zur Einziehung des Beitrags
           Bis zu 1 Monat                               15 %              das Lastschriftverfahren vereinbart, müssen Sie
           Bis zu 2 Monaten                             25 %              zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine
           Bis zu 3 Monaten                             30 %              ausreichende Deckung auf Ihrem Konto sorgen.
           Bis zu 4 Monaten                             40 %              Können wir trotz wiederholtem Einziehungsversuch
           Bis zu 5 Monaten                             50 %              den Beitrag nicht einziehen und haben Sie dies zu
           Bis zu 6 Monaten                             60 %              vertreten, werden wir Sie in Textform darauf hin-
           Bis zu 7 Monaten                             70 %              weisen, dass Sie verpflichtet sind, den ausstehen-
           Bis zu 8 Monaten                             75 %              den Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu
           Bis zu 9 Monaten                             80 %              übermitteln. Durch Banken erhobene Bearbei-
           Bis zu 10 Monaten                            90 %              tungsgebühren für fehlgeschlagene Lastschriftein-
           Über 10 Monate            den vollen Jahresbeitrag.            zugsversuche können wir Ihnen in Rechnung stel-
                                                                          len.
           Unterjähriger Vertragsbeginn
                                                                  C.4     Zahlung des ersten oder einmaligen
C.2.2      Die Berechnung nach C.2.1 gilt nicht, wenn die                 Beitrags
           Vertragsdauer nur deshalb weniger als ein Jahr be-
           trägt, weil der Vertrag nicht am 01.01. eines Kalen-
           derjahres beginnt. In diesem Fall berechnen wir den            Rechtzeitige Zahlung
           Beitrag anteilig nach der Zeit des gewährten Versi-
           cherungsschutzes.                                      C.4.1   Den ersten oder einmaligen Beitrag müssen Sie 
                                                                          unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufs-
           Beenden Sie einen solchen Vertrag durch Kündi-                 rechts  unverzüglich (d. h. innerhalb von 14 Tagen)
           gung zum Ablauf, berechnen wir den Beitrag nach                nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versi-

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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
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           cherungsschein angegebenen Versicherungsbe-            C.6     Nachhaftung in der Kfz-
           ginns zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des              Haftpflichtversicherung
           Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, müssen
           Sie den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüg-
           lich nach Vertragsschluss zahlen. Zahlen Sie nicht             Bleiben wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung
           unverzüglich zu den in Satz 1 und Satz 2 genannten             aufgrund § 117 Absatz 2 Versicherungsvertragsge-
           Zeitpunkten, beginnt der Versicherungsschutz erst,             setz gegenüber einem Dritten trotz Beendigung
           nachdem Sie die Zahlung bewirkt haben.                         des Versicherungsvertrages zur Leistung verpflich-
                                                                          tet, haben wir Anspruch auf den Beitrag für die Zeit
           Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag                dieser Verpflichtung. Unsere Rechte nach § 116 Ab-
           oder den mit uns getroffenen Vereinbarungen ab,                satz 1 Versicherungsvertragsgesetz bleiben unbe-
           müssen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag                  rührt. Außerdem gelten anstelle der vereinbarten
           frühestens einen Monat nach Zugang des Versiche-               Versicherungssummen die in Deutschland gelten-
           rungsscheins zahlen.                                           den Mindestversicherungssummen.

           Nicht rechtzeitige Zahlung                             C.7     Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahr-
                                                                          zeugwechsel
C.4.2      Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
           rechtzeitig, haben Sie von Anfang an keinen Versi-
           cherungsschutz, es sei denn, Sie haben die verspä-             Versichern Sie anstelle Ihres bisher bei uns versi-
           tete Zahlung nicht zu vertreten. Zahlen Sie nach-              cherten Fahrzeugs ein anderes Fahrzeug bei uns
                                                                          (Fahrzeugwechsel), wenden wir für den neuen Ver-
           träglich, beginnt der Versicherungsschutz erst ab
           der Zahlung.                                                   trag bei nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder
                                                                          einmaligen Beitrags die für Sie günstigeren Rege-
           Rücktritt                                                      lungen zum Folgebeitrag nach C.5.2 bis C.5.4 an.
                                                                          Außerdem berufen wir uns nicht auf den rückwir-
C.4.3      Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten,                  kenden Wegfall des vorläufigen Versicherungs-
                                                                          schutzes nach B.2.4. Dafür müssen folgende Vor-
           solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt
           ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung                  aussetzungen gegeben sein:
           nicht zu vertreten haben. Nach dem Rücktritt kön-
           nen wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr verlangen.              -   Zwischen dem Ende der Versicherung des bis-
                                                                              herigen Fahrzeugs und dem Beginn der Versi-
           Diese wird nach C.2.1 berechnet und beträgt höchs-
           tens 40 % des Jahresbeitrags.                                      cherung des anderen Fahrzeugs sind nicht
                                                                              mehr als sechs Monate vergangen,
C.5        Zahlung des Folgebeitrags                                      -   Fahrzeugart und Verwendungszweck der Fahr-
                                                                              zeuge sind gleich.
           Rechtzeitige Zahlung
                                                                          Kündigen wir das Versicherungsverhältnis wegen
C.5.1      Ein Folgebeitrag ist zu dem im Versicherungsschein             Nichtzahlung, können wir von Ihnen eine Ge-
           oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeit-                 schäftsgebühr entsprechend C.4.3 verlangen.
           punkt fällig und zu zahlen.

           Nicht rechtzeitige Zahlung                             D       Welche Pflichten haben Sie
C.5.2      Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig,
                                                                          beim Gebrauch des Fahr-
           fordern wir Sie auf, den rückständigen Beitrag zu-             zeugs?
           züglich des Verzugsschadens (Kosten und Zinsen)
           innerhalb von zwei Wochen ab Zugang unserer Auf-
           forderung zu zahlen.                                   D.1     Bei allen Versicherungsarten
C.5.3      Tritt ein Schadenereignis nach Ablauf der zweiwö-
           chigen Zahlungsfrist ein und sind zu diesem Zeit-              Vereinbarter Verwendungszweck
           punkt diese Beiträge noch nicht bezahlt, haben Sie
           keinen Versicherungsschutz. Wir bleiben jedoch zur     D.1.1   Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsver-
           Leistung verpflichtet, wenn Sie die verspätete Zah-            trag angegebenen Zweck verwendet werden (siehe
           lung nicht zu vertreten haben.                                 Tabelle in Anhang 6 zur Begriffsbestimmung für Art
                                                                          und Verwendung des Fahrzeugs).
C.5.4      Sind Sie mit der Zahlung dieser Beiträge nach Ab-
           lauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist noch in Ver-               Berechtigter Fahrer
           zug, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung
           kündigen. Wir können die Kündigung bereits mit         D.1.2   Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten
           Bestimmung der Zahlungsfrist aussprechen, so                   Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
           dass diese nach Ablauf der Frist wirksam wird. Ha-             wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfü-
           ben wir die Kündigung zusammen mit der Mahnung                 gungsberechtigten gebraucht. Außerdem dürfen
           ausgesprochen, wird die Kündigung unwirksam,                   Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs
           wenn Sie innerhalb eines Monats nach Ablauf der in             es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahr-
           der Mahnung genannten Zahlungsfrist zahlen.                    zeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht
                                                                          wird.
           Für Schadenereignisse, die in der Zeit nach Ablauf
           der zweiwöchigen Zahlungsfrist bis zu Ihrer Zah-               Fahren mit Fahrerlaubnis
           lung eintreten, haben Sie keinen Versicherungs-
           schutz. Versicherungsschutz besteht erst wieder für    D.1.3   Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf
           Schadenereignisse nach Ihrer Zahlung.                          öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erfor-
                                                                          derlichen Fahrerlaubnis benutzen. Außerdem dür-
                                                                          fen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahr-
                                                                          zeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der
                                                                          nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

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           Begleitetes Fahren mit 17                                           pflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder für den
                                                                               Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang
D.1.4      Wird das Fahrzeug durch 17jährige Personen ge-                      unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt
           fahren (begleitetes Fahren), darf dies nur in Beglei-               nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
           tung einer der namentlich in der Prüfbescheinigung
           genannten Begleitpersonen erfolgen. Außerdem                        Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-
           darf der 17jährige Fahrer das Fahrzeug nicht füh-                   Haftpflichtversicherung
           ren, wenn die Begleitperson durch den Genuss al-
           koholischer Getränke oder andere berauschende           D.3.3       In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus
           Mittel ihre Aufgabe nicht wahrnehmen kann. Die                      D.3.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungs-
           Pflicht gilt in der Kfz-Haftpflicht-, der Kasko-, der               kürzung Ihnen und den mitversicherten Personen
           Kfz-Unfall- sowie der Kfz-Umweltschaden-                            gegenüber auf den Betrag von höchstens je
           versicherung und beim Kfz-Schutzbrief.                              5.000 EUR beschränkt. 1 Außerdem gelten anstelle
                                                                               der vereinbarten Versicherungssummen die in
D.2        Zusätzlich in der Kfz-                                              Deutschland geltenden Mindestversicherungs-
           Haftpflichtversicherung und Kfz-                                    summen.
           Umweltschadenversicherung                                           Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn wir wegen
                                                                               einer von Ihnen vorgenommenen Gefahrerhöhung
           Alkohol und andere berauschende Mittel                              (§§ 23, 26 Versicherungsvertragsgesetz) vollständig
                                                                               oder teilweise leistungsfrei sind.
D.2.1      Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der
           Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere          D.3.4       Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch
           berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahr-                eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt, sind
           zeug sicher zu führen. Außerdem dürfen Sie, der                     wir vollständig von der Verpflichtung zur Leistung
           Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs dieses                     frei.
           nicht von einem Fahrer fahren lassen, der durch al-
           koholische Getränke oder andere berauschende
           Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu    E           Welche Pflichten haben Sie
           führen.                                                             im Schadensfall?
           Hinweis: Auch in der Kasko-, Autoschutzbrief- und
           Kfz-Unfallversicherung besteht für solche Fahrten       E.1         Generelle Pflichten
           nach A.2.18.1, A.3.9.1, A.4.10.3 kein oder einge-
           schränkter Versicherungsschutz.
                                                                               Anzeigepflicht
           Nicht genehmigte Rennen
                                                                   E.1.1       Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis,
D.2.2      Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen                     das zu einer Leistung durch uns führen kann, inner-
           und den dazugehörigen Übungsfahrten verwendet                       halb einer Woche anzuzeigen.
           werden, bei denen es auf Erzielung einer Höchstge-
           schwindigkeit ankommt und die behördlich nicht                      Haben Sie den Versicherungsfall unverzüglich bei
           genehmigt sind.                                                     unserer Unfall- und Pannennotrufzentrale gemel-
                                                                               det, so gilt dies für die gesamte Kfz-Versicherung.
           Hinweis: Behördlich genehmigte kraftfahrt-
           sportliche Veranstaltungen sind vom Versiche-           E.1.2       Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder
           rungsschutz gemäß A.1.5.2 ausgeschlossen. Auch                      eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem
           in der Kasko-, Autoschutzbrief- und Kfz-Unfall-                     Schadenereignis, sind Sie verpflichtet, uns dies und
           versicherung besteht für Fahrten, bei denen es auf                  den Fortgang des Verfahrens (z. B. Strafbefehl,
           die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit an-                       Bußgeldbescheid) unverzüglich anzuzeigen, auch
           kommt, nach A.2.18.2, A.3.9.2, A.4.10.4 kein Versi-                 wenn Sie uns das Schadenereignis bereits gemeldet
           cherungsschutz.                                                     haben.

D.3        Welche Folgen hat eine Verletzung die-                              Aufklärungspflicht
           ser Pflichten?                                          E.1.3       Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklä-
                                                                               rung des Schadenereignisses dienen kann. Dies
           Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung                             bedeutet insbesondere, dass Sie unsere Fragen zu
                                                                               den Umständen des Schadenereignisses wahr-
D.3.1      Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 und D.2                 heitsgemäß, vollständig und, sofern dies von uns
           geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versiche-                    verlangt wird, schriftlich beantworten müssen und
           rungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahr-                den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die er-
           lässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in ei-                 forderlichen Feststellungen zu ermöglichen.
           nem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechen-
           den Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie                 Sie haben unsere für die Aufklärung des Schaden-
           die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben,                   ereignisses erforderlichen Weisungen zu befolgen.
           bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
                                                                               Schadenminderungspflicht
           Bei einer Verletzung der Pflicht in der Kfz-Versi-
           cherung aus D.2.1 Satz 2 sind wir Ihnen, dem Halter     E.1.4       Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereig-
           oder dem Eigentümer gegenüber nicht von der                         nisses nach Möglichkeit für die Abwendung und
           Leistungspflicht befreit, soweit Sie, der Halter oder               Minderung des Schadens zu sorgen.
           Eigentümer als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug
           nicht geführt hat, einen Personenschaden erlitten
           haben.                                                  1 Gem. § 5 Absatz 3 KfzPflVV darf die Leistungsfreiheit höchs-

                                                                   tens auf 5.000 EUR beschränkt werden.

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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
23-002-1010


           Sie haben hierbei unsere Weisungen, soweit für Sie              pflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüg-
           zumutbar, zu befolgen.                                          lich anzuzeigen.

E.2        Zusätzlich in der Kfz-                                  E.4     Zusätzlich beim Autoschutzbrief
           Haftpflichtversicherung
                                                                           Einholen unserer Weisung
           Bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
                                                                   E.4.1   Vor Inanspruchnahme einer unserer Leistungen
E.2.1      Werden gegen Sie Ansprüche geltend gemacht,                     haben Sie unsere Weisungen einzuholen, soweit
           sind Sie verpflichtet, uns dies innerhalb einer Wo-             die Umstände dies gestatten, und zu befolgen, so-
           che nach der Erhebung des Anspruchs anzuzeigen.                 weit Ihnen dies zumutbar ist.

           Anzeige von Kleinschäden                                        Untersuchung, Belege, ärztliche Schweigepflicht

E.2.2      Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich         E.4.2   Sie haben uns jede zumutbare Untersuchung über
           nicht mehr als 500 EUR beträgt, selbst regulieren               die Ursache und Höhe des Schadens und über den
           oder regulieren wollen, müssen Sie uns den Scha-                Umfang unserer Leistungspflicht zu gestatten, Ori-
           densfall erst anzeigen, wenn Ihnen die Selbstregu-              ginalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorzu-
           lierung nicht gelingt.                                          legen und die behandelnden Ärzte im Rahmen von
                                                                           § 213 Versicherungsvertragsgesetz von der
E.2.3      Gelingt es Ihnen nicht, den Schaden im Rahmen von               Schweigepflicht zu entbinden.
           E.2.2 selbst zu regulieren, oder ist uns hinsichtlich
           des versicherten Fahrzeugs bzw. Ersatzfahrzeugs         E.5     Zusätzlich in der Kfz-
           im gleichen Kalenderjahr ein weiterer Schaden zur               Unfallversicherung
           Regulierung gemeldet worden, so können Sie uns
           bis zum Ende des Kalenderjahres, in welchem sich
                                                                           Anzeige des Todesfalls innerhalb 48 Stunden
           der Schaden ereignet hat, den nach E.2.2 nicht ge-
           meldeten Schaden nachträglich anzeigen. Schäden,
                                                                   E.5.1   Hat der Unfall den Tod einer versicherten Person
           die sich im Dezember ereignen, können Sie bis zum
                                                                           zur Folge, müssen die aus dem Versicherungsver-
           31. Januar des folgenden Jahres nachmelden.
                                                                           trag Begünstigten uns dies innerhalb von 48 Stun-
                                                                           den melden, auch wenn der Unfall schon angezeigt
           Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
                                                                           ist. Uns ist das Recht zu verschaffen, eine Obdukti-
E.2.4      Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend                 on durch einen von uns beauftragten Arzt vorneh-
                                                                           men zu lassen.
           gemacht (z. B. Klage, Mahnbescheid), haben Sie uns
           dies unverzüglich anzuzeigen.
                                                                           Ärztliche Untersuchung, Gutachten, Entbindung von
                                                                           der Schweigepflicht
E.2.5      Sie haben uns die Führung des Rechtsstreits zu
           überlassen. Wir sind berechtigt, auch in Ihrem Na-
                                                                   E.5.2   Nach einem Unfall sind Sie verpflichtet,
           men einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem Sie
           Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte ertei-
                                                                           a) unverzüglich einen Arzt hinzuzuziehen,
           len und angeforderte Unterlagen zur Verfügung
           stellen müssen.
                                                                           b) den ärztlichen Anordnungen nachzukommen,
           Bei drohendem Fristablauf
                                                                           c) die Unfallfolgen möglichst zu mindern,
E.2.6      Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristab-
                                                                           d) darauf hinzuwirken, dass von uns angeforderte
           lauf keine Weisung von uns vorliegt, müssen Sie
                                                                              Berichte und Gutachten alsbald erstellt werden,
           gegen einen Mahnbescheid oder einen Bescheid
           einer Behörde fristgerecht den erforderlichen
                                                                           e) sich von einem von uns beauftragten Arzt un-
           Rechtsbehelf einlegen.
                                                                              tersuchen zu lassen, wobei wir die notwendigen
                                                                              Kosten, einschließlich eines Ihnen entstehen-
E.3        Zusätzlich in der Kaskoversicherung                                den Verdienstausfalls, tragen,

           Anzeige des Versicherungsfalls bei Entwendung des               f)   Ärzte, die Sie - auch aus anderen Anlässen - be-
           Fahrzeugs                                                            handelt oder untersucht haben, andere Versi-
                                                                                cherer, Versicherungsträger und Behörden von
E.3.1      Bei Entwendung des Fahrzeugs oder mitversicher-                      der Schweigepflicht im Rahmen von § 213 Ver-
           ter Teile sind Sie abweichend von E.1.1 verpflichtet,                sicherungsvertragsgesetz zu entbinden und zu
           uns dies unverzüglich in Schriftform anzuzeigen. Ih-                 ermächtigen, uns alle erforderlichen Auskünfte
           re Schadenanzeige muss von Ihnen unterschrieben                      zu erteilen.
           sein.
                                                                           Frist zur Feststellung und Geltendmachung der Inva-
           Einholen unserer Weisung                                        lidität

E.3.2      Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des        E.5.3   Beachten Sie auch die 15-Monatsfrist für die Fest-
           Fahrzeugs haben Sie unsere Weisungen einzuho-                   stellung und Geltendmachung der Invalidität nach
           len, soweit die Umstände dies gestatten, und diese              A.4.5.1.
           zu befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist. Dies
           gilt auch für mitversicherte Teile.

           Anzeige bei der Polizei

E.3.3      Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Tier-
           schaden den Betrag von 500 EUR, sind Sie ver-

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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
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E.6        Zusätzlich in der Kfz-                                              verletzung weder für die Feststellung des Versiche-
           Umweltschadenversicherung                                           rungsfalls noch für die Feststellung oder den Um-
                                                                               fang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies
                                                                               gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
           Anzeige-, Aufklärungs- und Schadenminderungs-
           pflichten                                                           Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-
                                                                               Haftpflichtversicherung
E.6.1      Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis,
           das zu einer Leistung nach dem USchadG führen           E.7.3       In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus
           könnte - soweit zumutbar - sofort anzuzeigen, auch                  E.7.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungs-
           wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentra-                         kürzung Ihnen und den mitversicherten Personen
           gungsansprüche erhoben worden sind.                                 gegenüber auf den Betrag von höchstens je
                                                                               2.500 EUR2 beschränkt.
E.6.2      Ferner sind Sie verpflichtet, uns jeweils unverzüg-
           lich und umfassend zu informieren über                  E.7.4       Haben Sie die Aufklärungs- oder Schadenminde-
                                                                               rungspflicht nach E.1.3 und E.1.4 vorsätzlich und in
           -   die Ihnen gemäß § 4 UschadG obliegende In-                      besonders schwerwiegender Weise verletzt (insbe-
               formation an die zuständige Behörde,                            sondere bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort,
           -   behördliches Tätigwerden wegen der Vermei-                      unterlassener Hilfeleistung, bewusst wahrheitswid-
               dung oder Sanierung eines Umweltschadens                        rigen Angaben uns gegenüber), erweitert sich die
               Ihnen gegenüber,                                                Leistungsfreiheit auf einen Betrag von höchstens je
           -   die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der ei-                  5.000. EUR3.
               nem Dritten entstandenen Aufwendungen zur
               Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines                     Vollständige Leistungsfreiheit in der Kfz-
               Umweltschadens,                                                 Haftpflichtversicherung
           -   den Erlass eines Mahnbescheids,
           -   eine gerichtliche Streitverkündung,                 E.7.5       Verletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder
           -   die Einleitung eines staatsanwaltlichen, be-                    einem Anderen dadurch einen rechtswidrigen Ver-
               hördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.                       mögensvorteil zu verschaffen, sind wir von unserer
                                                                               Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermö-
E.6.3      Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung                       gensvorteils vollständig frei.
           und Minderung des Schadens sorgen. Unsere Wei-
           sungen sind zu befolgen, soweit es für Sie zumut-                   Besonderheiten in der Kfz-Haftpflicht- bzw. Umwelt-
           bar ist. Sie haben uns ausführliche und wahrheits-                  schadenversicherung bei Rechtsstreitigkeiten
           gemäße Schadenberichte zu erstatten und uns bei
           der Schadenermittlung und -regulierung zu unter-        E.7.6       Verletzen Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung
           stützen. Alle Umstände, die nach unserer Ansicht                    vorsätzlich Ihre Anzeigepflicht nach E.2.1 oder E.2.3
           für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind,                      oder Ihre Pflicht nach E.2.4, uns die Führung eines
           müssen Sie uns mitteilen sowie alle dafür angefor-                  Rechtsstreits zu überlassen, oder in der Umwelt-
           derten Schriftstücke übersenden.                                    schadenversicherung Ihre Informationspflicht nach
                                                                               E.6.2 oder Ihre Pflichten nach E.6.5 oder E.6.6 und
E.6.4      Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit                         führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung,
           Umweltschäden sind unverzüglich mit uns abzu-                       die über den Umfang der nach Sach- und Rechtsla-
           stimmen.                                                            ge geschuldeten Entschädigung erheblich hinaus-
                                                                               geht, sind wir außerdem von unserer Leistungs-
E.6.5      Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwal-                         pflicht hinsichtlich des von uns zu zahlenden Mehr-
           tungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden                          beitrags vollständig frei. Bei grob fahrlässiger Ver-
           müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder die sonst                    letzung dieser Pflichten sind wir berechtigt, unsere
           erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Wei-                   Leistung hinsichtlich dieses Mehrbetrags in einem
           sung durch uns bedarf es nicht.                                     der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden
                                                                               Verhältnis zu kürzen.
E.6.6      Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtli-
           chen Verfahren wegen eines Umweltschadens ha-                       Mindestversicherungssummen
           ben Sie uns die Führung des Verfahrens zu überlas-
           sen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftra-    E.7.7       Verletzen Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung
           gen wir einen Rechtsanwalt in Ihrem Namen. Sie                      Ihre Pflichten nach E.1 und E.2 gelten anstelle der
           müssen dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle er-                    vereinbarten Versicherungssummen die in
           forderlichen Auskünfte erteilen und die angeforder-                 Deutschland geltenden Mindestversicherungs-
           ten Unterlagen zur Verfügung stellen.                               summen.

E.7        Welche Folgen hat eine Verletzung die-
           ser Pflichten?
                                                                   F           Rechte und Pflichten der
                                                                               mitversicherten Personen
           Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung

E.7.1      Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1 geregel-                Pflichten mitversicherter Personen
           ten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungs-
           schutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig,   F.1         Für mitversicherte Personen finden die Regelungen
           sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der                   zu Ihren Pflichten sinngemäße Anwendung.
           Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Ver-
           hältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die
           Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt
           der Versicherungsschutz bestehen.                       2
                                                                     Gem. § 6 Absatz 1 KfzPflVV darf die Leistungsfreiheit höchs-
E.7.2      Abweichend von E.7.1 sind wir zur Leistung ver-         tens auf 2.500 EUR beschränkt werden.
                                                                   3 Gem. § 6 Absatz 3 KfzPflVV darf die Leistungsfreiheit höchs-
           pflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflicht-
                                                                   tens auf 5.000 EUR beschränkt werden.

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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
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           Ausübung der Rechte                                             Sie den Versicherungsvertrag kündi-
F.2        Die Ausübung der Rechte der mitversicherten Per-
                                                                           gen?
           sonen aus dem Versicherungsvertrag steht nur Ih-
           nen zu. Dies gilt nicht für Geltendmachen von An-               Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres
           sprüchen in der Kfz-Haftpflichtversicherung.
                                                                   G.2.1   Sie können den Vertrag zum Ablauf des Versiche-
           Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversi-              rungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirk-
           cherte Personen                                                 sam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor Ab-
                                                                           lauf zugeht.
F.3        Sind wir Ihnen gegenüber von der Verpflichtung zur
           Leistung frei, so gilt dies auch gegenüber allen mit-           Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
           versicherten Personen.
                                                                   G.2.2   Sie sind berechtigt, einen vorläufigen Versiche-
           Eine Ausnahme hiervon gilt in der Kfz-                          rungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird so-
           Haftpflichtversicherung Mitversicherten Personen                fort mit ihrem Zugang bei uns wirksam.
           gegenüber können wir uns auf die Leistungsfreiheit
           nur berufen, wenn die der Leistungsfreiheit                     Kündigung nach einem Schadenereignis
           zugrunde liegenden Umstände in der Person des
           Mitversicherten vorliegen oder wenn diese Um-           G.2.3   Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses kön-
           stände der mitversicherten Person bekannt oder in-              nen Sie den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss
           folge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt waren.                uns innerhalb eines Monats nach Beendigung der
           Sind wir zur Leistung verpflichtet, gelten anstelle             Verhandlungen über die Entschädigung zugehen
           der vereinbarten Versicherungssummen die in                     oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir
           Deutschland geltenden gesetzlichen Mindestversi-                in der Kfz-Haftpflichtversicherung unsere Leis-
           cherungssummen.                                                 tungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt
                                                                           haben. Das Gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-
           Entsprechendes gilt, wenn wir trotz Beendigung                  Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es
           des Versicherungsverhältnisses noch gegenüber                   über den Anspruch des Dritten zu einem Rechts-
           dem geschädigten Dritten Leistungen erbringen.                  streit kommen zu lassen oder wenn in der Kasko-
           Der Rückgriff gegen Sie bleibt auch in diesen Aus-              versicherung der Sachverständigenausschuss nach
           nahmefällen bestehen.                                           A.2.19 angerufen wird. Außerdem können Sie in der
                                                                           Kfz-Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum
                                                                           Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im
G          Laufzeit und Kündigung des                                      Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils
                                                                           kündigen.
           Vertrags, Veräußerung des
           Fahrzeugs, Wagniswegfall                                G.2.4   Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort
                                                                           oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens je-
                                                                           doch zum Ablauf des Vertrags, wirksam werden soll.
G.1        Wie lange läuft der Versicherungsver-                           Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteige-
           trag?                                                           rung des Fahrzeugs

           Vertragsdauer                                           G.2.5   Veräußern Sie das Fahrzeug oder wird es zwangs-
                                                                           versteigert, geht der Vertrag nach G.7.1 oder G.7.6
G.1.1      Die Laufzeit Ihres Vertrags ergibt sich aus Ihrem               auf den Erwerber über. Der Erwerber ist berechtigt,
           Versicherungsschein.                                            den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Er-
                                                                           werb, bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der
           Automatische Verlängerung                                       Versicherung innerhalb eines Monats ab Kenntnis,
                                                                           zu kündigen. Der Erwerber kann bestimmen, ob der
G.1.2      Ist der Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr               Vertrag mit sofortiger Wirkung oder spätestens
           abgeschlossen, verlängert er sich zum Ablauf um                 zum Ablauf des Versicherungsjahres endet.
           jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht Sie oder wir
           den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn für die      G.2.6   Schließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue
           erste Laufzeit nach Abschluss des Vertrags deshalb              Versicherung ab und legt er bei der Zulassungsbe-
           weniger als ein Jahr vereinbart ist, um die folgen-             hörde eine Versicherungsbestätigung vor, gilt dies
           den Versicherungsjahre zu einem bestimmten Ka-                  automatisch als Kündigung des übergegangenen
           lendertag, z. B. dem 1. Januar eines jeden Jahres,              Vertrages. Die Kündigung wird zum Beginn der
           beginnen zu lassen.                                             neuen Versicherung wirksam.

           Versicherungskennzeichen                                        Kündigung bei Beitragserhöhung

G.1.3      Der Versicherungsvertrag für ein Fahrzeug, das ein      G.2.7   Erhöhen wir aufgrund unseres Beitragsanpassungs-
           Versicherungskennzeichen führen muss (z. B. Mo-                 rechts nach J.1 bis J.3 den Beitrag, können Sie den
           fa), endet mit dem Ablauf des Verkehrsjahres, ohne              Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unse-
           dass es einer Kündigung bedarf. Das Verkehrsjahr                rer Mitteilung der Beitragserhöhung kündigen. Die
           läuft vom 1. März bis Ende Februar des Folgejahres.             Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zu
                                                                           dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirk-
           Verträge mit einer Laufzeit unter einem Jahr                    sam geworden wäre. Wir teilen Ihnen die Beitrags-
                                                                           erhöhung spätestens einen Monat vor dem Wirk-
G.1.4      Ist die Laufzeit ausdrücklich mit weniger als einem             samwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungs-
           Jahr vereinbart, endet der Vertrag zu dem verein-               recht hin.
           barten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung
           bedarf.

G.2        Wann und aus welchem Anlass können

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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
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           Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahr-                  forderung nach C.5.2 nicht innerhalb der zweiwö-
           zeugs                                                          chigen Frist gezahlt, können wir den Vertrag mit so-
                                                                          fortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung wird
G.2.8      Ändert sich die Art und Verwendung des Fahrzeugs               unwirksam, wenn Sie diese Beiträge innerhalb eines
           nach K.5 und erhöht sich der Beitrag dadurch um                Monats ab Zugang der Kündigung zahlen (siehe
           mehr als 10 %, können Sie den Vertrag innerhalb                auch C.5.4).
           eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne
           Einhaltung einer Frist kündigen.                               Kündigung bei Verletzung Ihrer Pflichten bei
                                                                          Gebrauch des Fahrzeugs
           Kündigung bei Veränderung der Tarifstruktur
                                                                  G.3.5   Haben Sie eine Ihrer Pflichten bei Gebrauch des
G.2.9      Ändern wir unsere Tarifstruktur nach J.7, können               Fahrzeugs nach D verletzt, können wir innerhalb ei-
           Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu-                nes Monats, nachdem wir von der Verletzung
           gang unserer Mitteilung der Änderung kündigen.                 Kenntnis erlangt haben, den Vertrag mit sofortiger
           Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens je-               Wirkung kündigen. Dies gilt nicht, wenn Sie nach-
           doch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Än-                  weisen, dass Sie die Pflicht weder vorsätzlich noch
           derung. Wir teilen Ihnen die Änderung spätestens               grob fahrlässig verletzt haben.
           einen Monat vor Wirksamwerden mit und weisen
           Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin.                               Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahr-
                                                                          zeugs
           Kündigung bei Bedingungsänderung
                                                                  G.3.6   Ändert sich die Art und Verwendung des Fahrzeugs
G.2.10     Machen wir von unserem Recht zur Bedingungsan-                 nach K.5, können wir den Vertrag mit sofortiger
           passung nach M Gebrauch, können Sie den Vertrag                Wirkung kündigen. Können Sie nachweisen, dass
           innerhalb von sechs Wochen nach Zugang unserer                 die Änderung weder auf Vorsatz noch auf grober
           Mitteilung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirk-            Fahrlässigkeit beruht, wird die Kündigung nach Ab-
           sam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirk-                 lauf von einem Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen
           samwerdens der Bedingungsänderung. Wir teilen                  wirksam.
           Ihnen die Änderung spätestens sechs Wochen vor
           dem Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr                   Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteige-
           Kündigungsrecht hin.                                           rung des Fahrzeugs

G.3        Wann und aus welchem Anlass können                     G.3.7   Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des
           wir den Versicherungsvertrag kündi-                            Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber ge-
                                                                          genüber kündigen. Wir haben die Kündigung in-
           gen?                                                           nerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszuspre-
                                                                          chen, zu dem wir von der Veräußerung oder
           Kündigung zum Ablauf                                           Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Un-
                                                                          sere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zu-
G.3.1      Wir können den Vertrag zum Ablauf des Versiche-                gang beim Erwerber wirksam.
           rungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirk-
           sam, wenn sie Ihnen spätestens einen Monat vor         G.4     Kündigung einzelner Versicherungsar-
           Ablauf zugeht.                                                 ten
           Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
                                                                  G.4.1   Die Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, Autoschutzbrief-, Kfz-
G.3.2      Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versiche-               Unfall- und Umweltschadenversicherung sind je-
           rungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach               weils rechtlich selbstständige Verträge. Mit der Be-
           Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ih-               endigung der Voll- bzw. Teilkaskoversicherung en-
           nen wirksam.                                                   det auch die für dasselbe Fahrzeug bestehende Au-
                                                                          toschutzbriefversicherung, ohne dass es einer Kün-
           Kündigung nach einem Schadenereignis                           digung bedarf. Im Übrigen berührt die Kündigung
                                                                          eines dieser Verträge das Fortbestehen anderer
G.3.3      Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses kön-                nicht.
           nen wir den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss
           Ihnen innerhalb eines Monats nach Beendigung der       G.4.2   Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines
           Verhandlungen über die Entschädigung oder in-                  Kündigungsanlasses zu einem dieser Verträge die
           nerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in der               gesamte Kfz-Versicherung für das Fahrzeug zu kün-
           Kfz-Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht            digen.
           anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das
           Gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflicht-   G.4.3   Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abge-
           versicherung die Weisung erteilen, es über den An-             schlossenen Verträgen nur einen und teilen Sie uns
           spruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen                innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer
           zu lassen oder in der Kaskoversicherung der Sach-              Kündigung mit, dass Sie mit einer Fortsetzung der
           verständigenausschuss nach A.2.19 abgerufen                    anderen ungekündigten Verträge nicht einverstan-
           wird. Außerdem können wir in der Kfz-Haftpflicht-              den sind, gilt die gesamte Kfz-Versicherung für das
           versicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Mo-              Fahrzeug als gekündigt. Dies gilt entsprechend für
           nats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit              uns, wenn Sie von mehreren nur einen Vertrag kün-
           dem Dritten ergangenen Urteils kündigen.                       digen.

           Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem           G.4.4   Kündigen Sie oder wir nur den Autoschutzbrief oder
           Zugang bei Ihnen wirksam.                                      die Umweltschadenversicherung, gelten G.4.2 und
                                                                          G.4.3 nicht.
           Kündigung bei Nichtzahlung des Folgebeitrags
                                                                  G.4.5   G.4.1 und G.4.2 finden entsprechende Anwendung,
G.3.4      Haben Sie einen ausstehenden Folgebeitrag zuzüg-               wenn in einem Vertrag mehrere Fahrzeuge versi-
           lich Kosten und Zinsen trotz unserer Zahlungsauf-              chert sind.

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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
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G.5        Form und Zugang der Kündigung
                                                                          Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg (z. B.
           Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen und ist               durch Fahrzeugverschrottung), steht uns der Bei-
           nur wirksam, wenn sie innerhalb der jeweiligen Frist           trag bis zu dem Zeitpunkt des Wagniswegfalls zu.
           zugeht. Die von Ihnen erklärte Kündigung muss un-
           terschrieben sein.
                                                                  H       Außerbetriebsetzung, Sai-
G.6        Beitragsabrechnung nach Kündigung                              sonkennzeichen, Fahrten
           Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres                   mit ungestempelten Kenn-
G.6.1      Bei einer Kündigung vor Ablauf des Versicherungs-
                                                                          zeichen
           jahres steht uns der auf die Zeit des Versicherungs-
           schutzes entfallende Beitrag anteilig zu.
                                                                  H.1     Was ist bei Außerbetriebsetzung zu
           Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen                         beachten?
G.6.2      Für Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen gilt                Ruheversicherung
           abweichend von G.6.1, dass uns der Beitrag für das
           laufende Verkehrsjahr zusteht.                         H.1.1   Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb ge-
                                                                          setzt und soll es zu einem späteren Zeitpunkt wie-
G.6.3      Veräußern Sie das Fahrzeug oder fällt es nach G.8              der zugelassen werden, wird dadurch der Vertrag
           endgültig weg, berechnen wir den Beitrag entspre-              nicht beendet.
           chend der Dauer des Versicherungsschutzes nach
           Kurztarif gemäß C.2.1, wenn Sie uns den Versiche-      H.1.2   Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversi-
           rungsschein und das Versicherungskennzeichen                   cherung über, wenn die Zulassungsbehörde uns die
           aushändigen.                                                   Außerbetriebsetzung mitteilt, es sei denn, die Au-
                                                                          ßerbetriebsetzung beträgt weniger als zwei Wo-
G.7        Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs                          chen oder Sie verlangen die uneingeschränkte Fort-
           zu beachten?                                                   führung des bisherigen Versicherungsschutzes.

                                                                  H.1.3   Die Regelungen nach H.1.1 bis H.1.2 gelten nicht
           Übergang der Versicherung auf den Erwerber                     für Fahrzeuge, die kein amtliches Kennzeichen füh-
                                                                          ren müssen, für Fahrzeuge mit Versicherungs-
G.7.1      Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung              kennzeichen (z. B. Mofas), Gabelstapler, Wohnwa-
           auf den Erwerber über. Dies gilt nicht für die Kfz-            genanhänger und für Wagnisse des Kraftfahrzeug-
           Unfallversicherung.                                            Handels und Handwerks sowie bei Verträgen mit
                                                                          ausdrücklich kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr.
G.7.2      Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag
           entsprechend den Angaben des Erwerbers, wie wir                Umfang der Ruheversicherung
           sie bei einem Neuabschluss des Vertrags verlangen
           würden, anzupassen. Das gilt auch für die SF-Klasse    H.1.4   Mit der beitragsfreien Ruheversicherung gewähren
           des Erwerbers, die entsprechend seines bisherigen              wir Ihnen während der Dauer der Außerbetriebset-
           Schadenverlaufs ermittelt wird. Der neue Beitrag               zung eingeschränkten Versicherungsschutz.
           gilt ab dem Tag, der auf den Übergang der Versi-
           cherung folgt.                                                 Der Ruheversicherungsschutz umfasst

G.7.3      Den Beitrag für die laufende Zahlungsperiode                   -   die Kfz-Haftpflichtversicherung,
           können wir entweder von Ihnen oder vom Erwerber
           verlangen.                                                     -   die Teilkaskoversicherung, wenn für das Fahr-
                                                                              zeug im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung ei-
           Anzeige der Veräußerung                                            ne Voll- oder eine Teilkaskoversicherung be-
                                                                              stand
G.7.4      Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die
           Veräußerung des Fahrzeugs unverzüglich anzuzei-                -   und die Umweltschadenversicherung.
           gen. Unterbleibt die Anzeige, droht unter den Vor-
           aussetzungen des § 97 Versicherungsvertragsge-                 Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsver-
           setz der Verlust des Versicherungsschutzes.                    fahren

           Kündigung des Vertrags                                 H.1.5   Wir bieten Versicherungsschutz nach H.1.4 für die
                                                                          Rückfahrt von der Zulassungsbehörde nach Entfer-
G.7.5      Im Falle der Veräußerung können der Erwerber                   nung des Stempels und bei Wiederanmeldung für
           nach G.2.5 und G.2.6 oder wir nach G.3.7 den Ver-              Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungs-
           trag kündigen. Dann können wir den Beitrag nur                 verfahren (siehe H.3.2). Dies gilt nicht für Fahrten,
           von Ihnen verlangen.                                           für die ein rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeit-
                                                                          kennzeichen geführt werden muss.
           Zwangsversteigerung
                                                                          Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung
G.7.6      Die Regelungen G.7.1 bis G.7.5 sind entsprechend
           anzuwenden, wenn Ihr Fahrzeug zwangsversteigert        H.1.6   Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie
           wird.                                                          verpflichtet, das Fahrzeug in einem Einstellraum
                                                                          (z. B. einer Einzel- oder Sammelgarage) oder auf ei-
                                                                          nem umfriedeten Abstellplatz (z. B. einem ge-
                                                                          schlossenen Hofraum) nicht nur vorübergehend ab-
                                                                          zustellen und das Fahrzeug außerhalb dieser

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           Räumlichkeiten nicht zu gebrauchen. Verletzen Sie                     eines angrenzenden Zulassungsbezirks ausgeführt
           diese Pflicht, sind wir unter den Voraussetzungen                     werden. Das sind Rückfahrten von der Zulassungs-
           nach D.3 leistungsfrei.                                               behörde nach Entfernung der Stempelplakette. Au-
                                                                                 ßerdem sind Fahrten zur Durchführung der Haupt-
           Wiederanmeldung                                                       untersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasun-
                                                                                 tersuchung oder Zulassung versichert, wenn die Zu-
H.1.7      Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen                       lassungsbehörde vorab ein ungestempeltes Kenn-
           (Ende der Außerbetriebsetzung), lebt der ursprüng-                    zeichen zugeteilt hat.
           liche Versicherungsschutz wieder auf. Das Ende der
           Außerbetriebsetzung haben Sie uns unverzüglich
           anzuzeigen.                                                I          Schadenfreiheitsrabatt-
           Ende des Vertrags und der Ruheversicherung
                                                                                 System
H.1.8      Der Vertrag und damit auch die beitragsfreie Ruhe-
           versicherung enden 18 Monate nach der Außerbe-
                                                                      I.1        Einstufung in Schadenfreiheitsklassen
           triebsetzung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.                    (SF-Klassen)
H.1.9      Melden Sie das Fahrzeug während des Bestehens                         In der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversiche-
           der Ruheversicherung mit einer Versicherungsbe-                       rung richten sich die Einstufung Ihres Vertrags in
           stätigung eines anderen Versicherers wieder an,                       eine SF-Klasse und der sich daraus ergebende Bei-
           haben wir das Recht, den Vertrag fortzusetzen und                     tragssatz nach Ihrem Schadenverlauf. Siehe dazu
           den anderen Versicherer zur Aufhebung des Ver-                        die Tabellen in Anhang 1.
           trags aufzufordern.
                                                                                 Dies gilt nicht für Fahrzeuge mit Versicherungs-
           Fordern wir den anderen Versicherer nicht zur Auf-                    kennzeichen, Sonderfahrzeuge jeder Art (ausge-
           hebung des Vertrags auf, endet die Ruheversiche-                      nommen Krankenwagen), Elektrofahrzeugen (außer
           rung zum Zeitpunkt der Wiederanmeldung, ohne                          PKW), Anhängern, Aufliegern und Wechselaufbau-
           dass es einer Kündigung bedarf.                                       ten jeder Art, Kraftfahrzeugen, die ein Ausfuhr-
                                                                                 kennzeichen führen, Kraftfahrzeugen, die ein Kurz-
H.2        Welche Besonderheiten gelten bei Sai-                                 zeitkennzeichen führen, Selbstfahrervermietfahr-
           sonkennzeichen?                                                       zeugen, Oldtimerfahrzeugen, Wagnissen des Kraft-
                                                                                 fahrzeug-Handels und -Handwerks und Wagnissen
                                                                                 der Kraftfahrzeughersteller.
H.2.1      Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen
           zugelassen sind, gewähren wir den vereinbarten
           Versicherungsschutz während des auf dem amtli-
                                                                      I.2        Ersteinstufung
           chen Kennzeichen dokumentierten Zeitraums (Sai-
           son).                                                      I.2.1      Ersteinstufung in Klasse 0

H.2.2      Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversiche-                          Beginnt Ihr Vertrag ohne eine Sondereinstufung
           rungsschutz nach H.1.4 und H.1.6.                                     nach I.2.2 oder Übernahme eines Schadenverlaufs
                                                                                 nach I.6, wird er in die Klasse 0 eingestuft.
H.2.3      Für Fahrten außerhalb der Saison haben Sie inner-
           halb des für den Halter zuständigen Zulassungsbe-          I.2.2      Sonderersteinstufung in die SF-Klasse 1/2
           zirks und eines angrenzenden Bezirks Versiche-                        oder SF-Klasse 1
           rungsschutz, wenn diese Fahrten im Zusammen-
           hang mit dem Zulassungsverfahren oder wegen der            I.2.2.1    Sonderersteinstufung in SF-Klasse 1/2
           Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Ab-
           gasuntersuchung durchgeführt werden.
                                                                                 Beginnt Ihr Vertrag für einen PKW*, ein Kraftrad, ein
H.2.4      Die Bestimmungen von H.2.1 bis H.2.3 finden keine                     Trike, ein Quad, ein Leichtkraftrad oder ein Cam-
           Anwendung auf Verträge für Wohnwagenanhänger.                         pingfahrzeug ohne Übernahme eines Schadenver-
                                                                                 laufs nach I.6, wird er in die SF-Klasse 1/2 einge-
                                                                                 stuft, wenn
H.3        Fahrten mit ungestempelten Kennzei-
           chen                                                                  a) auf Sie bereits ein PKW*, ein Kraftrad, ein Trike,
                                                                                    ein Quad, ein Leichtkraftrad** oder ein Cam-
           Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflicht- und Um-                      pingfahrzeug zugelassen ist, das zu diesem
           weltschadenversicherung und beim Autoschutzbrief                         Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung
                                                                                    mindestens in die SF-Klasse 1/2 eingestuft ist,
H.3.1      In der Kfz-Haftpflicht- und Umweltschadenversiche-                       oder
           rung und beim Autoschutzbrief besteht Versiche-
           rungsschutz auch für Zulassungsfahrten mit unge-                      b) auf Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Le-
           stempelten Kennzeichen, wenn dem versicherten                            benspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher
           Fahrzeug vorab das Kennzeichen von der Zulas-                            Gemeinschaft lebenden Lebenspartner bereits
           sungsbehörde zugeteilt wurde (z. B. bei Reser-                           ein PKW*, ein Kraftrad, ein Trike, ein Quad, ein
           vierung des Kennzeichens für eine Wiederzu-                              Leichtkraftrad** oder ein Campingfahrzeug zu-
           lassung). Dies gilt nicht für Fahrten, für die ein rotes                 gelassen und bei uns versichert ist, das zu die-
           Kennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen geführt                         sem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversiche-
           werden muss.                                                             rung mindestens in die SF-Klasse 1/2 eingestuft
                                                                                    ist, und Sie nachweisen, dass Sie eine gültige
           Was sind Zulassungsfahrten?                                              Fahrerlaubnis zum Führen von PKW oder Kraft-
                                                                                    rädern besitzen, oder
H.3.2      Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammen-
           hang mit dem Zulassungsverfahren innerhalb des
           für den Halter zuständigen Zulassungsbezirks und             Nur Leichtkrafträder/-roller mit über 80 km/h Höchstge-
                                                                      schwindigkeit.

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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
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           c) auf einen Elternteil von Ihnen bereits ein PKW*,
              ein Kraftrad, ein Trike, ein Quad, ein Leichtkraft-   I.2.2.3    Sondereinstufung in die SF-Klasse 1 nach Moped-
              rad** oder ein Campingfahrzeug zugelassen                        Regelung
              und bei uns versichert ist, das zu diesem Zeit-
              punkt mindestens in die SF-Klasse 1/2 einge-                     Beginnt Ihr Vertrag für einen PKW*, ein Kraftrad, ein
              stuft ist und Sie nachweisen, dass Sie eine gül-                 Trike, ein Quad, ein Leichtkraftrad oder ein Cam-
              tige Fahrerlaubnis zum Führen von PKW oder                       pingfahrzeug ohne Übernahme eines Schadenver-
              von Krafträdern besitzen oder                                    laufs nach I.6 wird er auf schriftlichen Antrag in die
                                                                               SF-Klasse 1 nach der Mopedregelung eingestuft,
           d) Sie nachweisen, dass Sie aufgrund einer gülti-                   wenn
              gen Fahrerlaubnis seit mindestens drei Jahren
              zum Führen von PKW oder von Krafträdern, die                     -   unmittelbar vorher ein oder mehrere Moped-
              ein amtliches Kennzeichen führen müssen, be-                         verträge bei uns mindestens zwölf Monate
              rechtigt sind. Erreichen Sie die geforderte Dau-                     schadenfrei bestanden hatten und
              er der Fahrerlaubnis erst nach Abschluss des
              Versicherungsvertrages, werden Sie bei scha-                     -   zwischen der Aufhebung des Mopedvertrages
              denfreiem Verlauf auf Antrag ab diesem Zeit-                         und dem Beginn des Anschlussvertrages nicht
              punkt in SF 1/2 eingestuft.                                          mehr als elf Monate vergangen sind.
           Ist auf Sie bereits ein PKW*, ein Kraftrad, ein Trike,   I.2.2.4    Sondereinstufung in die SF-Klasse 1 nach begleite-
           ein Quad, ein Leichtkraftrad** oder ein Camping-                    tem Fahren
           fahrzeug zugelassen, gilt nur die Regelung unter a).
                                                                               Beginnt Ihr Vertrag für einen PKW* ohne Übernah-
           Eine gültige Fahrerlaubnis zum Führen von PKW                       me eines Schadenverlaufs nach I.6 wird er auf
           oder von Krafträdern im Sinne der Regelungen b)                    schriftlichen Antrag in die SF-Klasse 1 nach der Re-
           d) ist eine Fahrerlaubnis, die von einem Mitglied-                  gelung für das Begleitete Fahren eingestuft, wenn
           staat der EU oder des Europäischen Wirtschafts-
           raums erteilt wurde oder diesen nach I.2.3                          -   Sie vorher in einem bei unserer Gesellschaft be-
           gleichgestellt ist.                                                     stehenden Kraftfahrtversicherungsvertrag als
                                                                                   Teilnehmer am begleiteten Fahren eingetragen
           Wurde Ihr Vertrag bei Beginn in die Klasse 0 einge-                     waren,
           stuft und erreichen Sie die geforderte Dauer der
           Fahrerlaubnis nach Abschluss des Versicherungs-                     -   Sie uns die Prüfungsbescheinigung zum "Be-
           vertrags, werden Sie bei schadenfreiem Verlauf auf                      gleiteten Fahren ab 17 Jahre" einreichen,
           Antrag ab diesem Zeitpunkt in SF 1/2 eingestuft.
                                                                               -   Sie bei uns einen neuen Vertrag abschließen
I.2.2.2    Sonderersteinstufung in SF-Klasse 1/2 nach Part-                        und zu diesem Zeitpunkt nicht älter als 19 Jah-
           ner-/Zweitwagenregelung                                                 re sind.

           Beginnt Ihr Vertrag für einen PKW ohne Übernah-          I.2.3      Gleichgestellte Fahrerlaubnisse
           me eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er auf
           schriftlichen Antrag in die SF-Klasse 1/2 nach der                  Fahrerlaubnisse aus Staaten außerhalb des Europä-
           Partner-/                                                           ischen Wirtschaftsraums (EWR) sind im Rahmen der
           Zweitwagenregelung eingestuft, wenn                                 SF-Ersteinstufung Fahrerlaubnissen aus einem Mit-
                                                                               gliedsstaat des EWR gleichgestellt, wenn diese
           -   auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen                  nach den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung
               Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häusli-                   ohne weitere theoretische oder praktische Fahrprü-
               cher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner be-                    fung umgeschrieben werden können oder nach Er-
               reits ein PKW , zugelassen und bei uns versi-                   füllung der Auflagen umgeschrieben sind.
               chert ist, der zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-
               Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-        I.2.4      Anrechnung des Schadenverlaufs der Kfz-
               Klasse 2 eingestuft ist, und                                    Haftpflichtversicherung in der Vollkasko-
           -   das Fahrzeug auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren
                                                                               versicherung
               eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit
               Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Le-        I.2.4.1    Ist das versicherte Fahrzeug ein PKW*, ein Kraftrad,
               benspartner zugelassen wird.                                    ein Trike, ein Quad, ein Leichtkraftrad** oder ein
                                                                               Campingfahrzeug und schließen Sie neben der Kfz-
           -   Sie und der jeweilige Fahrer mindestens das                     Haftpflichtversicherung eine Vollkaskoversicherung
               23. Lebensjahr vollendet haben.                                 mit einer Laufzeit von einem Jahr ab (siehe G.1.2),
                                                                               können Sie verlangen, dass die Einstufung nach
           Bei einem Verstoß gegen die Voraussetzungen wird                    dem Schadenverlauf der Kfz-Haftpflichtversiche-
           die Partner-/-Zweitwagenregelung rückwirkend ab                     rung erfolgt.
           Beginn des Vertrages aufgehoben. Der Vertrag wird
           dann nach I.2.2.1 a)  d) eingestuft.                    I.2.4.2    Dies gilt nicht, wenn für das versicherte Fahrzeug
                                                                               oder für ein Vorfahrzeug im Sinne von I.6.1.1 inner-
           Die Anrechnung einer schadenfrei versicherten Zeit                  halb der letzten zwölf Monate vor Abschluss der
           aus einer eigenständigen Vollkaskoversicherung ist                  Vollkaskoversicherung bereits eine Vollkaskoversi-
           nicht möglich.                                                      cherung bestanden hat; in diesem Fall übernehmen
                                                                               wir den Schadenverlauf der Vollkaskoversicherung
           Eine Anrechnung des Schadenverlaufs auf einen                       nach I.6.
           anderen Vertrag ist nur nach der tatsächlich versi-


  Keine PKW im Sinne dieser Bestimmung sind auch Oldtimer             Nur Leichtkrafträder/-roller mit über 80 km/h Höchstge-
sowie PKW mit Ausfuhr- oder Roten Kennzeichen.                      schwindigkeit.

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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
23-002-1010


I.2.4.3    Übernehmen Sie im Rahmen eines Rabatttauschs                      dem ersten Schaden in der Kfz-Haftpflichtver-
           nach I.6.1.1 bis I.6.1.4 nur die SF-Klasse der Kfz-               sicherung nur in die SF-Klasse 22 und in der Voll-
           Haftpflichtversicherung, ist die Angleichung bei Ab-              kaskoversicherung nur in die SF-Klasse 23 zurück.
           schluss der Vollkaskoversicherung innerhalb eines                 Der Beitragssatz bleibt dadurch unverändert.
           Jahres nach Anrechnung der SF-Klasse ausge-
           schlossen, wenn für das andere Fahrzeug eine sol-       I.3.7     Rabattschutz - gilt nicht im Werkstatt-Tarif
           che bestanden hat.
                                                                   I.3.7.1   Sie können für Ihren PKW zu einer bei uns beste-
           Das Gleiche gilt, wenn Sie nach I.6.1.5 den Scha-                 henden Kfz-Haftpflichtversicherung gegen Zu-
           denverlauf einer anderen Person in der Kfz-Haft-                  schlag einen Rabattschutz vereinbaren. Haben Sie
           pflichtversicherung übernehmen und für den Ver-                   den Rabattschutz zur Kfz-Haftpflichtversicherung
           trag des Dritten zum Zeitpunkt der Übernahme eine                 vereinbart, führt ein rückstufungsrelevanter Scha-
           Vollkaskoversicherung bestand.                                    den im Kalenderjahr, abweichend von den Rege-
                                                                             lungen nach Anhang 1, Abschnitt 1.2.1, nicht zu ei-
                                                                             ner Rückstufung.
I.3        Jährliche Neueinstufung
                                                                   I.3.7.2   Sie können für Ihren PKW zu einer bei uns beste-
           Wir stufen Ihren Vertrag zur Hauptfälligkeit (1.                  henden Vollkaskoversicherung gegen Zuschlag ei-
           Januar bzw. Saisonbeginn) eines jeden Jahres nach                 nen Rabattschutz vereinbaren. Haben Sie den Ra-
           seinem Schadenverlauf im vergangenen Kalender-                    battschutz zur Vollkaskoversicherung vereinbart,
           jahr neu ein.                                                     führt ein rückstufungsrelevanter Schaden im Ka-
                                                                             lenderjahr, abweichend von den Regelungen nach
I.3.1      Wirksamwerden der Neueinstufung                                   Anhang 1, Abschnitt 1.2.2, nicht zu einer Rückstu-
                                                                             fung.
           Die Neueinstufung gilt ab der ersten Beitragsfällig-    I.3.7.3   Im Folgejahr bleibt Ihr gemäß I.3.7.1 bzw. I.3.7.2
           keit im neuen Kalenderjahr.                                       von einem Rabattschutz geschützter Vertrag ab-
                                                                             weichend von I.3.5 bei einem Schaden in der glei-
I.3.2      Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf                           chen SF-Klasse, die im Jahr der Schadenmeldung
                                                                             gegolten hat.
           Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres scha-
           denfrei verlaufen und hat der Versicherungsschutz       I.3.7.4   Einen Rabattschutz können Sie mit uns nur unter
           während dieser Zeit ununterbrochen bestanden,                     folgenden Voraussetzungen vereinbaren:
           wird Ihr Vertrag in die nächst bessere SF-Klasse
           nach der jeweiligen Tabelle in Anhang 1 eingestuft.               -   Der zugrunde liegende Haftpflicht- bzw. Voll-
                                                                                 kaskovertrag muss mindestens in die Schaden-
I.3.3      Besserstufung bei Saisonkennzeichen                                   freiheitsklasse SF 4 eingestuft sein.

           Ist das versicherte Fahrzeug mit einem Saisonkenn-                -   Das Fahrzeug darf während der Dauer des Ra-
           zeichen zugelassen (siehe H.2), nehmen wir bei                        battschutzes nicht von Fahrern gefahren wer-
           schadenfreiem Verlauf des Vertrags eine Besserstu-                    den, die noch keine 23 Jahre alt sind.
           fung nach I.3.2 nur vor, wenn die Saison mindes-
           tens sechs Monate beträgt.                                        -   Für den Rabattschutz zur Vollkaskoversiche-
                                                                                 rung muss in Ihrem Vollkaskovertrag mindes-
I.3.4      Besserstufung bei Verträgen mit SF-Klassen                            tens eine Selbstbeteiligung von 300 EUR (Teil-
           1/2, S, 0 oder M                                                      kaskoversicherung 150 EUR) vereinbart sein.

                                                                             -   Der Rabattschutz kann nur zum 01.01. eines je-
           Hat der Versicherungsschutz während des gesam-                        den Jahres, bei Saisonkennzeichen zum Sai-
           ten Kalenderjahres ununterbrochen bestanden,
                                                                                 sonbeginn oder während des laufenden Jahres
           stufen wir Ihren Vertrag aus der SF-Klasse 1/2, S, 0
                                                                                 bei Fahrzeugwechsel eingeschlossen werden.
           oder M bei schadenfreiem Verlauf in die SF-Klasse 1
           ein.                                                              War der Fahrer im Schadensfall unter 23 Jahre alt,
                                                                             entfällt für diesen Schaden der Rabattschutz. Der
           Hat Ihr Vertrag in der Zeit vom 2. Januar bis 1. Juli
                                                                             Schaden führt in diesem Fall nach Anhang 1, Ab-
           eines Kalenderjahres mit einer Einstufung in SF-
                                                                             schnitt 1.2.1 bzw. 1.2.2 zur Rückstufung.
           Klasse 1/2 oder 0 begonnen und bestand bis zum
           31. Dezember mindestens sechs Monate Versiche-
                                                                             Beantragen Sie eine Änderung der Merkmale Le-
           rungsschutz, wird er bei schadenfreiem Verlauf zum
                                                                             bensalter des Versicherungsnehmers, Nutzerkreis,
           1. Januar des folgenden Kalenderjahres wie folgt
                                                                             Fahrerkreis oder Selbstbehalt, so sind wir berech-
           eingestuft:                                                       tigt, den Rabattschutz ab diesem Zeitpunkt auszu-
                                                                             schließen, sofern die Voraussetzungen für die Ver-
           von SF-Klasse 1/2 nach       SF-Klasse 1,
                                                                             einbarung nicht mehr erfüllt sind.
           von SF-Klasse 0   nach       SF-Klasse 1/2.
                                                                   I.3.7.5   Mit Kündigung der Kfz-Haftpflicht- oder der Voll-
I.3.5      Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf                         kaskoversicherung endet auch der dazu vereinbarte
                                                                             Rabattschutz jeweils für den zugrunde liegenden
           Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres scha-                Vertragsteil.
           denbelastet verlaufen, wird er nach der jeweiligen
           Tabelle in Anhang 1 zurückgestuft. Maßgeblich ist       I.3.7.6   Beim Ausschluss des Rabattschutzes ist die bereits
           der Tag der Schadenmeldung bei uns.                               erreichte Schadenfreiheitsklasse Grundlage für die
                                                                             künftige Umstufung des Kfz-Haftpflicht- oder Voll-
I.3.6      Rabattretter - gilt nicht im Werkstatt-Tarif                      kaskovertrages.

           Ist Ihr Versicherungsvertrag für einen PKW mindes-      I.3.7.7   Bei einem Versichererwechsel bestätigen wir dem
           tens in die SF-Klasse 25 eingestuft, stufen wir bei               Nachversicherer den Schadenverlauf, wie er sich

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           ohne Rabattschutz ergeben hätte. Schäden im Sin-      I.5       Wie Sie eine Rückstufung vermeiden
           ne von I.3.5, die sich noch nicht auf den Schaden-              können
           verlauf ausgewirkt haben, werden dem Nachversi-
           cherer als rückstufungsrelevant gemeldet.
                                                                           In der Kfz-Haftpflichtversicherung
I.4        Was bedeutet schadenfreier oder scha-                 I.5.1     Sie können eine Rückstufung in der Kfz-
           denbelasteter Verlauf?                                          Haftpflichtversicherung vermeiden, wenn Sie uns
                                                                           unsere Entschädigung freiwillig, also ohne vertrag-
I.4.1      Schadenfreier Verlauf                                           liche oder gesetzliche Verpflichtung, erstatten. Um
                                                                           Ihnen hierzu Gelegenheit zu geben, unterrichten
I.4.1.1    Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt vor,               wir Sie nach Abschluss der Schadenregulierung
           wenn der Versicherungsschutz von Anfang bis Ende                über die Höhe unserer Entschädigung, wenn diese
           eines Kalenderjahres ununterbrochen bestanden                   nicht mehr als 500 EUR beträgt. Erstatten Sie uns
           hat und uns in dieser Zeit kein Schadenereignis                 die Entschädigung innerhalb von sechs Monaten
           gemeldet worden ist, für das wir Entschädigungen                nach unserer Mitteilung, wird Ihr Kfz-Haftpflichtver-
           leisten oder Rückstellungen bilden mussten. Dazu                sicherungsvertrag als schadenfrei behandelt.
           zählen nicht Kosten für Gutachter, Rechtsberatung
           und Prozesse.                                                   Haben wir Sie über den Abschluss der Schadenre-
                                                                           gulierung und über die Höhe des Erstattungsbe-
I.4.1.2    Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der                 trags unterrichtet und müssen wir danach im Zuge
           Vertrag jeweils als schadenfrei, wenn                           einer Wiederaufnahme der Schadenregulierung ei-
                                                                           ne weitere Entschädigung leisten, führt dies nicht
           a) wir nur aufgrund von Abkommen der Versiche-                  zu einer Erhöhung des Erstattungsbetrags.
              rungsunternehmen untereinander oder mit So-
              zialversicherungsträgern oder wegen der Aus-                 In der Vollkaskoversicherung
              gleichspflicht aufgrund einer Mehrfachversiche-
              rung Entschädigungen leisten oder Rückstel-        I.5.2     Sie können eine Rückstufung in der Vollkaskoversi-
              lungen bilden oder                                           cherung vermeiden, wenn Sie uns die Entschädi-
                                                                           gungsleistung innerhalb von sechs Monaten nach
           b) wir Rückstellungen für das Schadenereignis in                Zahlung der Entschädigungsleistung freiwillig, also
              den drei auf die Schadenmeldung folgenden                    ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung,
              Kalenderjahren auflösen, ohne eine Entschädi-                erstatten.
              gung geleistet zu haben oder
                                                                           Leasingfahrzeug
           c) der Schädiger oder dessen Haftpflichtversiche-
              rung uns unsere Entschädigung in vollem Um-        I.5.3     Handelt es sich bei dem versicherten Fahrzeug um
              fang erstattet oder                                          ein Leasingfahrzeug, gelten I.5.1 und I.5.2 entspre-
                                                                           chend für den Leasingnehmer.
           d) wir in der Vollkaskoversicherung für ein Scha-
              denereignis, das unter die Teilkaskoversiche-      I.6       Übernahme eines Schadenverlaufs
              rung fällt, Entschädigungen leisten oder Rück-
              stellungen bilden oder                             I.6.1     In welchen Fällen wird ein Schadenverlauf
                                                                           übernommen?
           e) Sie Ihre Vollkaskoversicherung nur deswegen in
              Anspruch nehmen, weil eine Person mit einer
                                                                           Der Schadenverlauf eines anderen Vertrags - auch
              gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversi-
                                                                           wenn dieser bei einem anderen Versicherer be-
              cherung für das Schadenereignis zwar in vollem
                                                                           standen hat - wird auf den Vertrag des versicherten
              Umfang haftet, Sie aber gegenüber dem Haft-
              pflichtversicherer keinen Anspruch haben, weil               Fahrzeugs unter den Voraussetzungen nach I.6.2
                                                                           und I.6.3 in folgenden Fällen übernommen:
              dieser den Versicherungsschutz ganz oder teil-
              weise versagt hat.
                                                                           Fahrzeugwechsel
I.4.2      Schadenbelasteter Verlauf                             I.6.1.1   Sie haben das versicherte Fahrzeug anstelle eines
                                                                           anderen Fahrzeugs angeschafft.
I.4.2.1    Ein schadenbelasteter Verlauf des Vertrags liegt
           vor, wenn Sie uns während eines Kalenderjahres ein              Rabatttausch
           oder mehrere Schadenereignisse melden, für die
           wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen       I.6.1.2   Sie besitzen außer dem versicherten Fahrzeug noch
           bilden müssen. Hiervon ausgenommen sind die Fäl-                ein anderes Fahrzeug und veräußern dieses oder
           le nach I.4.1.2.                                                setzen es ohne Ruheversicherung außer Betrieb
                                                                           und beantragen die Übernahme des Schadenver-
I.4.2.2    Gilt der Vertrag trotz einer Schadenmeldung zu-                 laufs.
           nächst als schadenfrei, leisten wir jedoch in einem
           folgenden Kalenderjahr Entschädigungen oder bil-                Weiteres Fahrzeug
           den Rückstellungen für diesen Schaden, stufen wir
           Ihren Vertrag zum 1. Januar des dann folgenden        I.6.1.3   Sie versichern, ohne dass ein anderes Fahrzeug
           Kalenderjahres zurück.                                          wegfällt, ein weiteres Fahrzeug und beantragen die
                                                                           Übernahme des Schadenverlaufs Ihres bisherigen
                                                                           Fahrzeugs.

                                                                           Ringtausch

                                                                 I.6.1.4   Sie haben bei uns mehrere Versicherungsverträge
                                                                           für PKW, Krafträder oder Campingfahrzeuge. Im Fal-
                                                                           le eines Fahrzeugwechsels nach I.6.1.1 oder der

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           Versicherung eines weiteren Fahrzeugs nach I.6.1.3               c) Obere Fahrzeuggruppe:
           können Sie beantragen, dass der Schadenverlauf                      LKW und Zugmaschinen im gewerblichen Gü-
           zwischen zwei Verträgen getauscht wird.                             terverkehr, Kraftomnibusse sowie Abschlepp-
                                                                               wagen.
           Schadenverlauf einer anderen Person
                                                                            Eine Übertragung ist zudem möglich
I.6.1.5    Das Fahrzeug einer anderen Person wurde über-
           wiegend von Ihnen gefahren und Sie beantragen                    -    von einem Lieferwagen auf einen LKW oder eine
           die Übernahme des Schadenverlaufs.                                    Zugmaschine im Werkverkehr bis 149 kW,

           Wechsel des Versicherers                                         -    von einem PKW, einem Mietwagen oder einem
                                                                                 Taxi mit 7 bis 9 Plätzen auf einen Kraftomnibus
I.6.1.6    Sie sind nach Beendigung der Kfz-Haftpflichtver-                      mit nicht mehr als 20 Plätzen (ohne Fahrersitz).
           sicherung und ggf. der Vollkaskoversicherung von
           einem anderen Versicherungsunternehmen zu uns                    -    bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen, Rau-
           gewechselt. Wir übernehmen den Schadenverlauf                         penschleppern und Gabelstaplern kann die SF-
           des bisherigen Vertrages, wenn dieser durch eine                      Klasse nur dann übertragen werden, wenn es
           Bescheinigung des bisherigen Unternehmens nach                        sich bei dem Ersatzfahrzeug um ein gleicharti-
           I.8 nachgewiesen wird.                                                ges Fahrzeug handelt.

           Sie werden bei der Einstufung des Versicherungs-                 Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Scha-
           vertrags in eine SF-Klasse so behandelt, als wären               denverlaufs von einer anderen Person nach I.6.1.5
           Sie während der Vorversicherungszeit bereits bei
           uns versichert gewesen.                                I.6.2.4   Wir übernehmen den Schadenverlauf von einer
                                                                            anderen Person nur für den Zeitraum, in dem das
           Wenn die Vorversicherung bei einem ausländischen                 Fahrzeug der anderen Person überwiegend von Ih-
           Versicherer bestand, wird die Bescheinigung nur                  nen gefahren wurde, und unter folgenden Voraus-
           anerkannt, wenn die Schadenfreiheitsrabatt-                      setzungen:
           Systeme vergleichbar sind.
                                                                            a) Das Fahrzeug des Dritten gehörte der gleichen
I.6.2      Welche Voraussetzungen gelten für die                               oder einer höheren Fahrzeuggruppe als Ihr
           Übernahme?                                                          Fahrzeug an;

           Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten                   b) Es handelt sich bei der anderen Person um Ih-
           folgende Voraussetzungen:                                           ren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebens-
                                                                               partner, Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemein-
           Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs in                         schaft lebenden Lebenspartner, ein Elternteil,
           der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung                  Ihr Kind oder Ihren Arbeitgeber;

I.6.2.1    Wenn für die Fahrzeuge, zwischen denen der Scha-                 c) Sie machen den Zeitraum, in dem das Fahrzeug
           denverlauf übertragen wird, der gleiche Versiche-                   der anderen Person überwiegend von Ihnen ge-
           rungsumfang besteht, übernehmen wir die Scha-                       fahren wurde glaubhaft; hierzu gehört insbe-
           denverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und in der Voll-                sondere
           kaskoversicherung nur zusammen.
                                                                                 -   eine schriftliche Erklärung von Ihnen und
           Geltung unterschiedlicher SF-Staffeln                                     der anderen Person; ist die andere Person
                                                                                     verstorben, ist die Erklärung durch Sie aus-
I.6.2.2    Gelten für die Fahrzeuge, zwischen denen der Scha-                        reichend; ist die andere Person Ihr Ehegat-
           denverlauf übertragen wird, nach Anhang 1 unter-                          te, kann die Erklärung entfallen;
           schiedliche SF-Staffeln, wird Ihr Fahrzeug entspre-
           chend der Anzahl der schadenfreien Jahre des                          -   die Vorlage einer Kopie Ihres Führerscheins
           übertragenden Fahrzeugs in die für das überneh-                           zum Nachweis dafür, dass Sie für den ent-
           mende Fahrzeug geltende Staffel eingestuft.                               sprechenden Zeitraum im Besitz einer gül-
                                                                                     tigen Fahrerlaubnis waren;
           Schäden und Unterbrechungen, die sich noch nicht
           auf den Schadenverlauf ausgewirkt haben, werden                  d) Die andere Person ist mit der Übertragung ihres
           nach der für das übernehmende Fahrzeug gelten-                      Schadenverlaufs an Sie einverstanden und gibt
           den Staffel berücksichtigt.                                         damit ihren Schadenfreiheitsrabatt in vollem
                                                                               Umfang auf;
           Fahrzeuggruppe
                                                                            e) Die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person
I.6.2.3    Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf                    durch Sie liegt bei der Übernahme nicht mehr
           übertragen wird, gehören derselben Fahrzeug-                        als zwölf Monate zurück:
           gruppe an, oder das Fahrzeug, von dem der Scha-
           denverlauf übernommen wird, gehört einer höhe-                   f)   Eine Anrechnung der schadenfrei versicherten
           ren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das                       Zeit nach Einstufung nach I.2.2.2 auf einen an-
           übertragen wird.                                                      deren Vertrag ist nur nach der tatsächlich versi-
                                                                                 cherten Zeit und nur auf den Ehegatten oder
           a) Untere Fahrzeuggruppe:                                             den in häuslicher Gemeinschaft lebenden Part-
              PKW, Leichtkrafträder, Krafträder, Trikes,                         ner möglich.
              Quads, Campingfahrzeuge, Lieferwagen, Kran-
              ken- und Leichenwagen.                                        Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Scha-
                                                                            denverlaufs nach Betriebsübergang
           b) Mittlere Fahrzeuggruppe:
              Taxen, Mietwagen, LKW und Zugmaschinen im           I.6.2.5   Haben Sie einen Betrieb und dessen zugehörige
              Werkverkehr.                                                  Fahrzeuge übernommen, übernehmen wir den
                                                                            Schadenverlauf dieser Fahrzeuge, wenn der bishe-

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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
23-002-1010


           rige Betriebsinhaber mit der Übernahme des Scha-
           denverlaufs durch Sie einverstanden ist und damit                 -   Art und Verwendung des Fahrzeugs,
           den Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf-                  -   Beginn und Ende des Vertrags für das Fahr-
           gibt.                                                                 zeug,
                                                                             -   Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-
I.6.3      Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Ver-                            Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung,
           sicherungsschutzes auf den Schadenverlauf                         -   Unterbrechungen des Versicherungsschutzes
           aus?                                                                  des Fahrzeugs, die sich noch nicht auf dessen
                                                                                 letzte Neueinstufung ausgewirkt haben,
                                                                             -   ob für ein Schadenereignis Rückstellungen in-
           Im Jahr der Übernahme
                                                                                 nerhalb von drei Jahren nach deren Bildung
                                                                                 aufgelöst worden sind, ohne dass Zahlungen
I.6.3.1    Nach einer Unterbrechung des Versicherungs-
                                                                                 geleistet worden sind und
           schutzes (Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen                  -   ob Ihnen oder einem anderen Versicherer be-
           außerhalb der Saison, Vertragsbeendigung, Veräu-
                                                                                 reits entsprechende Auskünfte erteilt worden
           ßerung, Wagniswegfall) gilt:
                                                                                 sind.
           a) Beträgt die Unterbrechung höchstens sechs              I.8.2   Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in
              Monate, übernehmen wir den Schadenverlauf,
                                                                             der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung
              als wäre der Versicherungsschutz nicht unter-                  Ihr Fahrzeug bei einem anderen Versicherer, sind
              brochen worden. I.6.3.2 findet Anwendung.                      wir berechtigt und verpflichtet, diesem auf Anfrage
                                                                             Auskünfte zu Ihrem Vertrag und dem versicherten
           b) Beträgt die Unterbrechung mehr als sechs Mo-                   Fahrzeug nach I. 8.1 zu geben.
              nate und höchstens zehn Jahre, übernehmen
              wir die SF- oder Schadenklasse, in die der Ver-
                                                                             Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächli-
              trag vor der Unterbrechung eingestuft war.
                                                                             chen Schadenverlauf. Sondereinstufungen  mit
                                                                             Ausnahme der Regelung nach I.2.2.1  werden nicht
           c) Beträgt die Unterbrechung mehr als zehn Jah-
                                                                             berücksichtigt.
              re, übernehmen wir den Schadenverlauf nicht.
              Die Einstufung erfolgt dann nach I.2.
                                                                             Mit der Übermittlung der Daten an Ihren neuen
                                                                             Versicherer gilt unsere Verpflichtung Ihnen gegen-
           Schäden, die sich bei der Unterbrechung des Ver-
                                                                             über nach § 5 Absatz 7 PflVG als erfüllt.
           trags noch nicht auf die SF-Klasse ausgewirkt ha-
           ben, berücksichtigen wir bei Übernahme des Scha-
           denverlaufs.                                              J       Anpassung der Versiche-
           Im Folgejahr nach der Übernahme                                   rungsbeiträge
I.6.3.2    In dem auf die Übernahme folgenden Kalenderjahr
           richtet sich die Einstufung des Vertrags nach des-                Die Beiträge in der Kraftfahrtversicherung werden
           sen Schadenverlauf und danach, wie lange der Ver-                 unter Berücksichtigung des erwarteten Schadenbe-
           sicherungsschutz in dem Kalenderjahr der Über-                    darfs, der Kosten für Verwaltung, Vertrieb und
           nahme bestand:                                                    Rückversicherung sowie des Gewinnansatzes kalku-
                                                                             liert.
           a) Bestand der Versicherungsschutz im Kalender-
              jahr der Übernahme mindestens sechs Monate,            J.1     Überprüfung der Beiträge
              wird der Vertrag entsprechend seines Verlaufs
              so eingestuft, als hätte er ein volles Kalender-               Wir sind berechtigt, die Beiträge während der Ver-
              jahr bestanden.                                                tragslaufzeit unter Beibehaltung der zugrunde lie-
                                                                             genden Kalkulationsmethode neu zu kalkulieren.
           b) Bestand der Versicherungsschutz im Kalender-                   Hierbei berücksichtigen wir die tatsächlichen Kos-
              jahr der Übernahme weniger als sechs Monate,                   ten für Verwaltung, Vertrieb und Rückversicherung
              unterbleibt eine Besserstufung trotz schaden-                  sowie den erwarteten Schadenbedarf.
              freien Verlaufs.
                                                                             Bei der Neukalkulation können wir auch die jeweils
I.7        Einstufung nach Abgabe des Schaden-                               aktuellsten statistischen Erkenntnisse des Gesamt-
           verlaufs                                                          verbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft
                                                                             e.V. sowie die aktuellsten Ergebnisse des unabhän-
                                                                             gigen Treuhänders zu den Typ- und Regionalstatis-
I.7.1      Die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und der
                                                                             tiken berücksichtigen.
           Vollkaskoversicherung können nur zusammen ab-
           gegeben werden.
                                                                             Die Gewinnansätze des Tarifs bleiben von der Neu-
                                                                             kalkulation unberührt.
I.7.2      Nach einer Abgabe des Schadenverlaufs Ihres Ver-
           trags stufen wir diesen in die SF-Klasse ein, in die er
                                                                             Die neu festgesetzten Tarifbeiträge werden ab Be-
           bei Ersteinstufung Ihres Vertrages nach I.2 einge-
                                                                             ginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam.
           stuft worden wäre. Befand sich Ihr Vertrag in der SF-
           Klasse M oder S, bleibt diese Einstufung bestehen.
                                                                     J.2     Beitragsanhebung
I.7.3      Wir sind berechtigt, den Mehrbeitrag aufgrund der
           Umstellung Ihres Vertrags nachzuerheben.                          Ergibt die Neukalkulation höhere Tarifbeiträge als
                                                                             die bisherigen, sind wir berechtigt, sie um die be-
I.8        Auskünfte über den Schadenverlauf                                 rechnete Differenz zu erhöhen.

I.8.1      Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines
           Schadenverlaufs folgende Auskünfte vom Vorversi-
           cherer geben zu lassen:

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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
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J.3        Beitragssenkung                                         K         Beitragsänderung aufgrund
           Ergibt die Neukalkulation niedrigere Tarifbeiträge                eines bei Ihnen eingetrete-
           als die bisherigen, sind wir verpflichtet, sie um die
           berechnete Differenz abzusenken.                                  nen Umstands
J.4        Beitragsvergleich mit neu abzuschlie-
           ßenden Verträgen                                        K.1       Änderung des Schadenfreiheitsrabatts

           Ergibt die Neukalkulation für die bestehende Versi-               Ihr Beitrag kann sich aufgrund der Regelungen zum
           cherungsart einen höheren Tarifbeitrag als für neu                Schadenfreiheitsrabatt-System nach Anhang 1, Ab-
                                                                             schnitt I ändern.
           abzuschließende Verträge mit den gleichen Tarif-
           merkmalen, den gleichen Angaben zu den Tarif-
           merkmalen und dem gleichen Deckungsumfang, so           K.2       Änderung von individuellen Merkmalen
           können wir für bestehende Verträge höchstens den                  zur Beitragsberechnung
           Tarifbeitrag für neu abzuschließende Verträge an-
           setzen.                                                           Änderung von Tarifmerkmalen

J.5        Mitteilung der Beitragserhöhung und                               Welche Änderungen werden berücksichtigt?
           Kündigungsrecht
                                                                   K.2.1     Ändern sich während der Laufzeit des Vertrags
                                                                             Merkmale zur Beitragsberechnung nach Anhang 2
           Erhöht sich infolge der Neukalkulation gemäß J.1                  Merkmale zur Beitragsberechnung oder Anhang 5
           Ihr Beitrag, können Sie den Vertrag nach Ziffer G.2.7             Berufsgruppen (Tarifgruppen)", die die Beitrags-
           innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mit-                   berechnung bestimmen, berechnen wir den Beitrag
           teilung der Beitragserhöhung kündigen. Die Kündi-                 neu. Dies kann zu einer Beitragssenkung oder zu
           gung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zu dem                 einer Beitragserhöhung führen.
           Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam
           geworden wäre. Wir teilen Ihnen die Beitragserhö-                 Auswirkung auf den Beitrag
           hung spätestens einen Monat vor dem Wirksam-
           werden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht       K.2.2     Der neue Beitrag gilt ab dem Tag der Änderung.
           hin.
                                                                   K.2.3     Erhöht sich die im Versicherungsschein aufgeführte
                                                                             Jahresfahrleistung, gilt abweichend von K.2.2 der
J.6        Gesetzliche Änderung des Leistungs-                               neue Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden
           umfangs in der Kfz-Haftpflicht-                                   Versicherungsjahres.
           versicherung
                                                                   K.3       Änderung der Regionalklasse wegen
           In der Kfz-Haftpflichtversicherung sind wir berech-               Wohnsitzwechsels
           tigt, den Beitrag zu erhöhen, sobald wir aufgrund
           eines Gesetzes, einer Verordnung oder einer EU-                   Wechselt der Halter seinen Wohnsitz und wird da-
           Richtlinie dazu verpflichtet werden, den Leistungs-               durch Ihr Fahrzeug einer anderen Regionalklasse
           umfang oder die Versicherungssummen zu erhö-                      zugeordnet, richtet sich der Beitrag ab der Ummel-
           hen.                                                              dung bei der Zulassungsbehörde nach der neuen
                                                                             Regionalklasse.

J.7        Änderung der Tarifstruktur                              K.4       Ihre Mitteilungspflichten zu den Merk-
                                                                             malen zur Beitragsberechnung
           Wir sind berechtigt, die Bestimmungen für SF-
           Klassen, Regionalklassen, Typklassen, Tarifgrup-
           pen, Berufsgruppen, Stärkeklassen und die in An-                  Anzeige von Änderungen
           hang 2 aufgeführten Merkmale zur Beitragsberech-
                                                                   K.4.1.1   Die Änderung eines im Versicherungsschein aufge-
           nung zu ändern, ersatzlos aufzuheben oder durch
           neue Merkmale zu ergänzen oder zu ersetzen, wenn                  führten Merkmals zur Beitragsberechnung müssen
                                                                             Sie uns unverzüglich anzeigen.
           ein angemessenes Verhältnis von Beitrag und Ver-
           sicherungsleistung gewährleistet ist und dies den
                                                                   K.4.1.2   Für das Merkmal Fahrerkreis gilt dies nicht,
           anerkannten Grundsätzen der Versicherungsma-
           thematik und Versicherungstechnik entspricht.
                                                                             -   wenn ein Kaufinteressent, ein Kraftfahrzeugre-
           Die geänderten Bestimmungen werden mit Beginn                         parateur, ein Hotelangestellter in Ausübung
                                                                                 seines Dienstes oder ein Dritter das Fahrzeug
           des nächsten Versicherungsjahres wirksam, wenn
           wir Ihnen die Änderungen spätestens einen Monat                       anlässlich einer Notsituation fährt.
           vor Inkrafttreten mitteilen und Sie schriftlich über
           Ihr Kündigungsrecht nach G.2.9 belehren.                              Ihre Fahrunsicherheit oder die Fahrunsicherheit
                                                                                 anderer berechtigter Fahrer infolge des Genus-
                                                                                 ses alkoholischer Getränke oder anderer berau-
                                                                                 schender Mittel gilt nicht als Notfall im Sinne
                                                                                 dieser Bestimmung.

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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
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           -   wenn bei privat genutzten Fahrzeugen aus-
               nahmsweise Ihre Eltern, Kinder, Ihr Ehegatte       L       Meinungsverschiedenhei-
               oder Ihr (eingetragener) Lebenspartner fahren
               und diese mindestens 23 Jahre alt sind.
                                                                          ten und Gerichtsstände
           -   wenn bei gewerblich genutzten Fahrzeugen im
               Urlaubs- oder Krankheitsfall ein Ersatzfahrer
                                                                  L.1     Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrie-
               das Fahrzeug fährt.                                        den sind
           Überprüfung der Merkmale zur Beitragsberechnung                Versicherungsombudsmann

K.4.2      Wir sind berechtigt zu überprüfen, ob die bei Ihrem    L.1.1   Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung
           Vertrag berücksichtigten Merkmale zur Beitragsbe-              nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns
           rechnung zutreffen. Auf Anforderung haben Sie uns              einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Er-
           entsprechende Bestätigungen oder Nachweise vor-                gebnis geführt hat, können Sie sich an den Om-
           zulegen.                                                       budsmann für Versicherungen wenden (Versiche-
                                                                          rungsombudsmann e.V., Postfach 080632, 10006
           Folgen von unzutreffenden Angaben                              Berlin, Leipziger Str. 121, 10117 Berlin; Telefon:
                                                                          0800 3696000 (Diese Telefonnummer ist aus dem
K.4.3      Haben Sie im Antrag oder während der Laufzeit des              gesamten deutschen Telefonnetz kostenfrei er-
           Vertrags unzutreffende Angaben zu Merkmalen der                reichbar) Telefax: 08003699000 (Diese Faxnummer
           Beitragsberechnung gemacht oder Änderungen                     ist aus dem gesamten deutschen Telefonnetz kos-
           nicht angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger               tenfrei erreichbar);
           Beitrag berechnet worden, gilt rückwirkend ab Be-              E-Mail:
           ginn des laufenden Versicherungsjahres der Bei-                beschwerde@versicherungsombudsmann.de;
           trag, der den tatsächlichen Merkmalen zur Bei-                 Internet: www.versicherungsombudsmann.de.)
           tragsberechnung entspricht.                                    Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine un-
                                                                          abhängige und für Verbraucher kostenfrei arbei-
K.4.4      Haben Sie schuldhaft unzutreffende Angaben ge-                 tende Schlichtungsstelle. Voraussetzung für das
           macht oder Änderungen schuldhaft nicht angezeigt               Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann ist
           und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet             aber, dass Sie uns zunächst die Möglichkeit gege-
           worden, ist zusätzlich zur Beitragserhöhung eine               ben haben, unsere Entscheidung zu überprüfen.
           Vertragsstrafe in Höhe von 500 EUR zu zahlen.
                                                                          Versicherungsaufsicht
           Folgen von Nichtangaben
                                                                  L.1.2   Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden
K.4.5      Unterlassen Sie im Antrag Angaben zu den Merkma-               oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der
           len der Beitragsberechnung, nach denen wir Sie ge-             Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an
           fragt haben, berechnen wir den Beitrag von Anfang              die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versi-
           an so, als hätten Sie die für die Beitragsberechnung           cherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht
           ungünstigeren Angaben gemacht.                                 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
                                                                          sicht (BAFin), Sektor Versicherungsaufsicht,
K.4.6      Kommen Sie unserer Aufforderung, Bestätigungen                 Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn;
           oder Nachweise vorzulegen, schuldhaft nicht inner-             E-Mail: poststelle@bafin.de; Tel.: 0228 4108-0;
           halb von vier Wochen nach, wird der Beitrag rück-              Fax 0228 4108  1550. Bitte beachten Sie, dass die
           wirkend ab Beginn des laufenden Versicherungs-                 BAFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfäl-
           jahres für dieses Merkmal zur Beitragsberechnung               le nicht verbindlich entscheiden kann.
           nach den für Sie ungünstigsten Annahmen berech-
           net.                                                           Sachverständigenverfahren in der Kaskoversiche-
                                                                          rung
K.5        Änderung der Art und Verwendung des
           Fahrzeugs                                              L.1.3   Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des
                                                                          Schadens in der Kaskoversicherung können Sie
                                                                          nach A.2.19 einen Sachverständigenausschuss ent-
           Ändert sich die im Versicherungsschein ausgewie-               scheiden lassen.
           sene Art und Verwendung des Fahrzeugs gemäß
           der Tabelle in Anhang 6, wird die Motorleistung ge-            Rechtsweg
           steigert oder das Fahrwerk optisch oder technisch
           verändert, müssen Sie uns dies anzeigen. Bei der       L.1.4   Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechts-
           Zuordnung nach der Verwendung des Fahrzeugs                    weg zu beschreiten.
           gelten ziehendes Fahrzeug und Anhänger als Ein-
           heit, wobei das höhere Wagnis maßgeblich ist.                  Hinweis: Beachten Sie bei Meinungsverschieden-
                                                                          heiten über die Höhe des Schadens in der Kasko-
           Wir können in diesem Fall den Versicherungsver-                versicherung das Sachverständigenverfahren nach
           trag nach G.3.6 kündigen oder den Beitrag ab der               A.2.19.
           Änderung anpassen.

           Erhöhen wir den Beitrag um mehr als 10 %, haben
                                                                  L.2     Gerichtsstände
           Sie ein Kündigungsrecht nach G.2.8.
                                                                          Wenn Sie uns verklagen

                                                                  L.2.1   Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können
                                                                          Sie insbesondere bei folgenden Gerichten geltend
                                                                          machen:

                                                                          -   dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zu-
                                                                              ständig ist,

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           -   dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder          -   sich die höchstrichterliche Rechtsprechung än-
               für die Sie betreuende Niederlassung örtlich                 dert und dies unmittelbare Auswirkungen auf
               zuständig ist.                                               den Versicherungsvertrag hat,

           Wenn wir Sie verklagen                                       -   ein Gericht einzelne Bedingungen rechtskräftig
                                                                            für unwirksam erklärt und die gesetzlichen Vor-
L.2.2      Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsver-                   schriften keine Regelungen enthalten, die an
           trag insbesondere bei folgenden Gerichten geltend                deren Stelle treten, oder
           machen:
                                                                        -   die Kartellbehörde oder die Versicherungsauf-
           -   dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zu-              sichtsbehörde einzelne Bedingungen durch be-
               ständig ist,                                                 standskräftigen Verwaltungsakt als mit dem
           -   dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz                  geltenden Recht nicht vereinbar erklärt und die
               oder die Niederlassung Ihres Betriebs befindet,              gesetzlichen Vorschriften keine Regelungen
               wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren                  enthalten, die an deren Stelle treten.
               Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abgeschlossen
               haben.                                                  Dies gilt nur, soweit die einzelnen geänderten Bedin-
                                                                       gungen unmittelbar davon betroffen sind.
           Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins
           Ausland verlegt                                             Diese Berechtigung zur Änderung oder Ergänzung
                                                                       haben wir in den Fällen der oben genannten gericht-
L.2.3      Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz, Ihren ge-            lichen oder behördlichen Entscheidung auch dann,
           wöhnlichen Aufenthalt oder Ihren Geschäftssitz au-          wenn es sich um inhaltsgleiche Bedingungen eines
           ßerhalb Deutschlands verlegt haben oder Ihr Wohn-           anderen Versicherers handelt.
           sitz, Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im
           Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt         Wir dürfen Bedingungen nur ändern oder ergänzen,
           abweichend der Regelungen nach L.2.1 und L.2.2              wenn die Schließung einer durch die genannten Än-
           das Gericht als vereinbart, das für unseren Ge-             derungsanlässe entstandenen Vertragslücke zur
           schäftssitz zuständig ist.                                  Durchführung des Vertrags erforderlich ist oder das
                                                                       bei Vertragsschluss vereinbarte Verhältnis zwischen
                                                                       Leistung und Gegenleistung nicht in unbedeutendem
                                                                       Maße gestört ist.
M        Bedingungsänderung
                                                                 M.2   Wirksamkeitsvoraussetzungen
M.1      In welchen Fällen dürfen wir die Bedin-                       Die nach M.1 zulässigen Änderungen teilen wir Ihnen
         gungen ändern?                                                schriftlich mit und erläutern sie. Sie finden Anwen-
                                                                       dung, wenn wir Ihnen die Änderung sechs Wochen
         Wir sind berechtigt, einzelne Regelungen dieser Be-           vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitgeteilt
         dingungen mit Wirkung für bestehende Verträge zu              und Sie schriftlich über ihr Kündigungsrecht nach
         ändern oder zu ergänzen, wenn                                 G.2.10 belehrt haben.

           -   ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung geän-
               dert wird, auf denen einzelne Bedingungen des
               Vertrages beruhen,

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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
23-002-1010


Anhang 1: Tabellen zum Schaden-
freiheitsrabatt-System
1          PKW

1.1        Einstufung von PKW in Schadenfreiheits-            1.2     Rückstufung im Schadensfall bei PKW
           klassen (SF-Klassen) und Beitragssätze
                                                              1.2.1   Kfz-Haftpflichtversicherung

             Dauer des                                                  Aus      1 Schaden     2 Schäden   3 und mehr
             schadenfreien und              Beitragssatz                Klasse                             Schäden
                                            in %                                                nach Klasse
             ununterbrochenen     SF-       Haft-     Voll-             SF 30     SF 22        SF 9         M
             Verlaufs             Klasse    pflicht   kasko             SF 29     SF 22        SF 9         M
             30 und mehr                                                SF 28     SF 22        SF 9         M
             Kalenderjahre        SF 30     30          30              SF 27     SF 22        SF 5         M
             29 Kalenderjahre     SF 29     30          30              SF 26     SF 22        SF 5         M
             28 Kalenderjahre     SF 28     30          30              SF 25     SF 22        SF 5         M
             27 Kalenderjahre     SF 27     30          30              SF 24     SF 11        SF 3         M
             26 Kalenderjahre     SF 26     30          30              SF 23     SF 10        SF 3         M
             25 Kalenderjahre     SF 25     30          30              SF 22     SF 10        SF 3         M
             24 Kalenderjahre     SF 24     30          30              SF 21     SF 10        SF 3         M
             23 Kalenderjahre     SF 23     30          30              SF 20     SF 9         SF 2         M
             22 Kalenderjahre     SF 22     30          35              SF 19     SF 9         SF 2         M
             21 Kalenderjahre     SF 21     35          35              SF 18     SF 7         SF 2         M
             20 Kalenderjahre     SF 20     35          35              SF 17     SF 7         SF 1         M
             19 Kalenderjahre     SF 19     35          35              SF 16     SF 6         SF 1         M
             18 Kalenderjahre     SF 18     35          40              SF 15     SF 6         SF 1         M
             17 Kalenderjahre     SF 17     35          40              SF 14     SF 6         SF 1         M
             16 Kalenderjahre     SF 16     35          40              SF 13     SF 5         SF 1         M
             15 Kalenderjahre     SF 15     40          40              SF 12     SF 5         SF ½         M
             14 Kalenderjahre     SF 14     40          40              SF 11     SF 5         SF ½         M
             13 Kalenderjahre     SF 13     40          45              SF 10     SF 4         SF ½         M
             12 Kalenderjahre     SF 12     40          45              SF 9      SF 4         SF ½         M
             11 Kalenderjahre     SF 11     45          45              SF 8      SF 4         SF ½         M
             10 Kalenderjahre     SF 10     45          50              SF 7      SF 3         S            M
              9 Kalenderjahre     SF 9      45          50              SF 6      SF 3         S            M
              8 Kalenderjahre     SF 8      50          55              SF 5      SF 2         S            M
              7 Kalenderjahre     SF 7      50          60              SF 4      SF 2         S            M
              6 Kalenderjahre     SF 6      55          60              SF 3      SF 1         M            M
              5 Kalenderjahre     SF 5      55          65              SF 2      SF ½         M            M
              4 Kalenderjahre     SF 4      60          70              SF 1      S            M            M
              3 Kalenderjahre     SF 3      70          80              SF ½      S            M            M
              2 Kalenderjahre     SF 2      85          85              S         M            M            M
              1 Kalenderjahr      SF 1      100         100             O         M            M            M
                                  SF ½      140         115             M         M            M            M
                                  S         155         125
                                  0         230         125
                                  M         245         160

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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
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1.2.2      Vollkaskoversicherung                                2       Krafträder, Trikes und Quads
             Aus      1 Schaden      2 Schäden   3 und mehr
             Klasse                              Schäden        2.1     Einstufung von Krafträdern, Trikes und
                                      nach Klasse                       Quads in Schadenfreiheitsklassen (SF-
             SF 30    SF 23          SF 9         M                     Klassen) und Beitragssätze
             SF 29    SF 23          SF 9         M
             SF 28    SF 23          SF 9         M                       Dauer des                             Beitragssatz
             SF 27    SF 23          SF 7         M                       schadenfreien      SF-Klasse          in %
             SF 26    SF 23          SF 7         M                       und ununterbro-                       Haft-    Voll-
             SF 25    SF 23          SF 7         M                       chenen Verlaufs                       pflicht  kasko
             SF 24    SF 15          SF 7         M                       12 und mehr
             SF 23    SF 15          SF 7         M                       Kalenderjahre      SF 12              35      35
             SF 22    SF 14          SF 7         M                       11Kalenderjahre    SF 11              35      35
             SF 21    SF 13          SF 6         M                       10Kalenderjahre    SF 10              40      40
             SF 20    SF 12          SF 5         M                       9 Kalenderjahre    SF 9               45      45
             SF 19    SF 11          SF 4         M                       8 Kalenderjahre    SF 8               50      50
             SF 18    SF 10          SF 4         M                       7 Kalenderjahre    SF 7               55      55
             SF 17    SF 9           SF 4         M                       6 Kalenderjahre    SF 6               60      60
             SF 16    SF 9           SF 3         M                       5 Kalenderjahre    SF 5               70      70
             SF 15    SF 9           SF 3         M                       4 Kalenderjahre    SF 4               75      75
             SF 14    SF 8           SF 3         M                       3 Kalenderjahre    SF 3               80      80
             SF 13    SF 8           SF 2         M                       2 Kalenderjahre    SF 2               90      90
             SF 12    SF 7           SF 2         M                       1 Kalenderjahr     SF 1               100     100
             SF 11    SF 6           SF 1         M                                          SF ½               125     125
             SF 10    SF 6           SF 1         M                                          S                  210     210
             SF 9     SF 5           SF 1         M                                          O                  210     210
             SF 8     SF 4           SF 1/2       M                                          M                  285     285
             SF 7     SF 4           SF 1/2       M
             SF 6     SF 3           0            M             2.2     Rückstufung im Schadensfall bei Krafträ-
             SF 5     SF 2           0            M
             SF 4     SF 2           M            M
                                                                        dern, Trikes und Quads
             SF 3     SF 1           M            M
             SF 2     SF 1           M            M             2.2.1   Kfz-Haftpflichtversicherung
             SF 1     SF ½           M            M
             SF ½     0              M            M                       Aus      1 Schaden     2 Schäden   3 und mehr
             S        M              M            M                       Klasse                             Schäden
             O        M              M            M                                              nach Klasse
             M        M              M            M                       SF 12     SF ½         0          M
                                                                          SF 11     SF ½         0          M
                                                                          SF 10     SF ½         0          M
1.3        Einstufung von PKW bei Partner-/ Zweitwa-                      SF 9      SF ½         0          M
                                                                          SF 8      SF ½         0          M
           genregelung in Schadenfreiheitsklassen                         SF 7      SF ½         0          M
           (SF-Klassen) und Beitragssätze                                 SF 6      SF ½         0          M
                                                                          SF 5      SF ½         0          M
             Dauer des                       Beitragssatz                 SF 4      0            M          M
             schadenfreien    SF-Klasse      in %                         SF 3      0            M          M
             und ununter-                                                 SF 2      0            M          M
             brochenen                       Haft-      Voll-             SF 1      0            M          M
             Verlaufs         KH      VK     pflicht    kasko             SF ½      0            M          M
             3 Kalenderj.     SF 3    SF 3         60      70             S         M            M          M
             2 Kalenderj.     SF 2    SF 2         70      80             O         M            M          M
             1 Kalenderj.     SF 1    SF 1         70      80             M         M            M          M
             ½ Kalenderj.     SF½     SF½          85      85
             S                S       S           140     125
             0                0       0           230     125   2.2.2   Vollkaskoversicherung
             M                M       M           245     160
                                                                          Aus      1 Schaden     2 Schäden   3 und mehr
           Ab der Schadenfreiheitsklasse (SF) 4 in KH gelten              Klasse                             Schäden
           für die weitere Vor- und Rückstufung zu KH und VK                                      nach Klasse
           die Beitragssätze der Nr. 1.2                                  SF 12     SF 3         SF ½         M
                                                                          SF 11     SF 3         SF ½         M
                                                                          SF 10     SF 3         SF ½         M
                                                                          SF 9      SF 1         0            M
                                                                          SF 8      SF 1         0            M
                                                                          SF 7      SF ½         0            M
                                                                          SF 6      SF ½         0            M
                                                                          SF 5      SF ½         0            M
                                                                          SF 4      SF ½         0            M
                                                                          SF 3      SF ½         0            M
                                                                          SF 2      0            M            M
                                                                          SF 1      0            M            M
                                                                          SF ½      0            M            M
                                                                          S         M            M            M
                                                                          O         M            M            M
                                                                          M         M            M            M

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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
23-002-1010


3          Leichtkrafträder                                        4       Campingfahrzeuge

3.1        Einstufung von Leichtkrafträdern in Scha-               4.1     Einstufung von Campingfahrzeugen in
           denfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Bei-                       Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und
           tragssätze                                                      Beitragssätze

             Dauer des                         Beitragssatz in %             Dauer        des                   Beitragssatz
             schadenfreien      SF-Klasse                                    schadenfreien      SF-Klasse       in %
             und ununterbro-                   Haft-     Voll-               und ununterbro-                    Haft-    Voll-
             chenen Verlaufs                   pflicht   kasko               chenen Verlaufs                    pflicht  kasko
             10 und mehr                                                     10 und mehr
             Kalenderjahre      SF 10          50        50                  Kalenderjahre      SF 10           55      55
             9 Kalenderjahre    SF 9           50        50                  9 Kalenderjahre    SF 9            55      55
             8 Kalenderjahre    SF 8           55        55                  8 Kalenderjahre    SF 8            60      60
             7 Kalenderjahre    SF 7           55        55                  7 Kalenderjahre    SF 7            65      65
             6 Kalenderjahre    SF 6           60        60                  6 Kalenderjahre    SF 6            65      65
             5 Kalenderjahre    SF 5           70        70                  5 Kalenderjahre    SF 5            65      65
             4 Kalenderjahre    SF 4           75        75                  4 Kalenderjahre    SF 4            75      75
             3 Kalenderjahre    SF 3           80        80                  3 Kalenderjahre    SF 3            85      85
             2 Kalenderjahre    SF 2           90        90                  2 Kalenderjahre    SF 2            90      90
             1 Kalenderjahr     SF 1           100       100                 1 Kalenderjahr     SF 1            100     100
                                SF ½           125       125                                    SF ½            105     105
                                S              210       210                                    O               170     170
                                O              210       210                                    M               220     220
                                M              285       285

3.2        Rückstufung im Schadensfall bei Leicht-                 4.2     Rückstufung im Schadensfall bei Camping-
           krafträdern                                                     fahrzeugen
3.2.1      Kfz-Haftpflichtversicherung                             4.2.1   Kfz-Haftpflichtversicherung
             Aus      1 Schaden    2 Schäden    3 und mehr                   Aus      1 Schaden    2 Schäden   3 und mehr
             Klasse                             Schäden                      Klasse                            Schäden
                                    nach Klasse                                                     nach Klasse
             SF 10    0             0           M                            SF 10    SF 3         SF ½         M
             SF 9     0             0           M                            SF 9     SF 3         SF ½         M
             SF 8     0             0           M                            SF 8     SF 2         SF ½         M
             SF 7     0             0           M                            SF 7     SF 2         0            M
             SF 6     0             0           M                            SF 6     SF 1         0            M
             SF 5     0             0           M                            SF 5     SF 1         0            M
             SF 4     0             M           M                            SF 4     SF ½         0            M
             SF 3     0             M           M                            SF 3     SF ½         0            M
             SF 2     0             M           M                            SF 2     0            M            M
             SF 1     0             M           M                            SF 1     0            M            M
             SF ½     0             M           M                            SF ½     0            M            M
             S        M             M           M                            O        M            M            M
             O        M             M           M                            M        M            M            M
             M        M             M           M
                                                                   4.2.2   Vollkaskoversicherung
           3.2.2      Vollkaskoversicherung
                                                                             Aus      1 Schaden    2 Schäden   3 und mehr
             Aus      1 Schaden    2 Schäden    3 und mehr                   Klasse                            Schäden
             Klasse                             Schäden                                             nach Klasse
                                    nach Klasse                              SF 10    SF 3         SF ½         M
             SF 10    SF ½          0           M                            SF 9     SF 1         0            M
             SF 9     SF ½          0           M                            SF 8     SF 1         0            M
             SF 8     SF ½          0           M                            SF 7     SF ½         0            M
             SF 7     SF ½          0           M                            SF 6     SF ½         0            M
             SF 6     SF ½          0           M                            SF 5     SF ½         0            M
             SF 5     SF ½          0           M                            SF 4     SF ½         M            M
             SF 4     SF ½          0           M                            SF 3     SF ½         M            M
             SF 3     0             0           M                            SF 2     0            M            M
             SF 2     0             M           M                            SF 1     0            M            M
             SF 1     0             M           M                            SF ½     0            M            M
             SF ½     0             M           M                            O        M            M            M
             S        M             M           M                            M        M            M            M
             O        M             M           M
             M        M             M           M

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Seite 43 von 56
Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
23-002-1010


5          Landwirtschaftliche Zugmaschinen/                     6       Übrige Fahrzeuge
           Raupenschlepper

5.1        Einstufung von landwirtschaftlichen Zug-              6.1     Einstufung von übrigen Fahrzeugen in
           maschinen/Raupenschleppern in Schaden-                        Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und
           freiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitrags-                   Beitragssätze
           sätze
                                                                           Dauer des                               Beitragssatz
             Dauer des                      Beitragssatz                   schadenfreien      SF-Klasse            in %
                                                                           und ununterbro-                         Haft-    Voll-
             schadenfreien    SF-Klasse     in %
             und ununter-                                                  chenen Verlaufs                         pflicht  kasko
             brochenen                      Haft-       Voll-              10 und mehr
             Verlaufs                       pflicht     kasko              Kalenderjahre      SF 10                40      50
             8 und mehr                                                    9 Kalenderjahre    SF 9                 50      60
             Kalenderjahre    SF 8                35        35             8 Kalenderjahre    SF 8                 50      60
             7 Kalenderj.     SF 7                40        40             7 Kalenderjahre    SF 7                 55      65
             6 Kalenderj.     SF 6                40        40             6 Kalenderjahre    SF 6                 55      70
             5 Kalenderj.     SF 5                40        40             5 Kalenderjahre    SF 5                 60      75
             4 Kalenderj.     SF 4                40        40             4 Kalenderjahre    SF 4                 65      80
             3 Kalenderj.     SF 3                40        40             3 Kalenderjahre    SF 3                 75      85
             2 Kalenderj.     SF 2                55        55             2 Kalenderjahre    SF 2                 85      90
             1 Kalenderj.     SF 1                70        70             1 Kalenderjahr     SF 1                 100     100
                              SF 1/2              70        70                                SF ½                 100     110
                              0                  100       100                                S                    150     170
                                                                                              0                    125     115
                                                                                              M                    150     170
5.2        Rückstufung im Schadensfall bei landwirt-
           schaftlichen Zugmaschinen/Raupen-                     6.2     Rückstufung im Schadensfall übrige Fahr-
           schleppern                                                    zeuge
5.2.1      Kfz-Haftpflichtversicherung                           6.2.1   Kfz-Haftpflichtversicherung
             Aus      1 Schaden    2 Schäden    3 und mehr
                                                                           Aus      1            2         3         4 und
             Klasse                             Schäden
                                                                           Klasse   Scha-        Schä-     Schä-     mehr
                                     nach Klasse
                                                                                    den          den       den       Schäden
             SF 8     SF 2          SF 1         0                                                  nach Klasse
             SF 7     SF 2          SF 1         0                         SF 10    SF 7         SF 3      SF ½      M
             SF 6     SF 2          SF 1         0
                                                                           SF 9     SF 5         SF 2      0         M
             SF 5     SF 2          SF 1         0
                                                                           SF 8     SF 4         SF 1      0         M
             SF 4     SF 2          SF 1         0
                                                                           SF 7     SF 4         SF 1      0         M
             SF 3     SF 2          SF 1         0
                                                                           SF 6     SF 3         SF ½      M         M
             SF 2     SF 1          0            0
                                                                           SF 5     SF 3         SF ½      M         M
             SF 1     0             0            0
                                                                           SF 4     SF 2         0         M         M
             SF ½     0             0            0
                                                                           SF 3     SF 2         0         M         M
             0        0             0            0
                                                                           SF 2     SF ½         0         M         M
                                                                           SF 1     0            M         M         M
5.2.2      Vollkaskoversicherung                                           SF ½     0            M         M         M
                                                                           S        M            M         M         M
             Aus      1 Schaden    2 Schäden    3 und mehr                 0        M            M         M         M
             Klasse                             Schäden                    M        M            M         M         M
                                     nach Klasse
             SF 8     SF 2          SF 1         0               6.2.2   Vollkaskoversicherung
             SF 7     SF 2          SF 1         0
             SF 6     SF 2          SF 1         0                         Aus      1            2         3         4 und
             SF 5     SF 2          SF 1         0                         Klasse   Scha-        Schä-     Schä-     mehr
             SF 4     SF 2          SF 1         0                                  den          den       den       Schäden
             SF 3     SF 2          SF 1         0                                                  nach Klasse
             SF 2     SF 1          0            0
                                                                           SF 10    SF 4         SF ½      M         M
             SF 1     0             0            0                         SF 9     SF 3         0         M         M
             SF ½     0             0            0
                                                                           SF 8     SF 2         0         M         M
             0        0             0            0
                                                                           SF 7     SF 2         0         M         M
                                                                           SF 6     SF 1         M         M         M
                                                                           SF 5     SF 1         M         M         M
                                                                           SF 4     SF ½         M         M         M
                                                                           SF 3     0            M         M         M
                                                                           SF 2     0            M         M         M
                                                                           SF 1     0            M         M         M
                                                                           SF ½     M            M         M         M
                                                                           S        M            M         M         M
                                                                           0        M            M         M         M
                                                                           M        M            M         M         M

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Anhang 2: Merkmale zur Beitrags-
berechnung

1          Individuelle Merkmale zur Beitragsbe-                   1.1.4   Kraftrad
           rechnung
                                                                             Fahrleistungsklasse
1.1        Jährliche Fahrleistung                                            1    unter    2.000 km

           Fahrleistungsklassen:                                                                       bis
                                                                             2    ab       2.000 km    unter   3.000 km
1.1.1      Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko- und Teilkaskoversiche-
                                                                                                       bis
           rung
                                                                             3    ab       3.000 km    unter   4.000 km
1.1.2      PKW                                                                                         bis
                                                                             4    ab       4.000 km    unter   5.000 km
             Fahrleistungsklasse
             1    bis      5.000 km                                                                    bis
             2    über     5.000 km        bis      6.000 km                 5    ab       5.000 km    unter   6.000 km
             3    über     6.000 km        bis      7.000 km
             4    über     7.000 km        bis      8.000 km                                           bis
             5    über     8.000 km        bis      9.000 km                 6    ab       6.000 km    unter   7.000 km
             6    über     9.000 km        bis      10.000 km
             7    über     10.000 km       bis      11.000 km                                          bis
             8    über     11.000 km       bis      12.000 km                7    ab       7.000 km    unter   8.000 km
             9    über     12.000 km       bis      13.000 km
                                                                                                       bis
             10 über       13.000 km       bis      14.000 km
                                                                             8    ab       8.000 km    unter   9.000 km
             11 über       14.000 km       bis      15.000 km
             12 über       15.000 km       bis      18.000 km                                          bis
             13 über       18.000 km       bis      21.000 km                                          unter   10.000 km
                                                                             9    ab       9.000 km
             14 über       21.000 km       bis      24.000 km
             15 über       24.000 km       bis      27.000 km                                          bis
             16 über       27.000 km       bis      30.000 km                10   ab       10.000 km   unter   11.000 km
             17 über       30.000 km       bis      35.000 km
             18 über       35.000 km       bis      40.000 km                                          bis
             19 über       40.000 km       bis      45.000 km                11   ab       11.000 km   unter   12.000 km
             20 ab         45.001 km
                                                                                                       bis
1.1.3      Lieferwagen, LKW und Zugmaschinen                                 12   ab       12.000 km   unter   13.000 km
                                                                                                       bis
             Fahrleistungsklasse
                                                                             13   ab       13.000 km   unter   14.000 km
             1    unter       10.000 km
                                                                                                       bis
                                           bis                               14   ab       14.000 km   unter   15.000 km
             2    ab          10.000 km    unter       20.000 km
                                                                                                       bis
                                           bis                               15   ab       15.000 km   unter   16.000 km
             3    ab          20.000 km    unter       30.000 km

                                           bis                               16   ab       16.000 km
             4    ab          30.000 km    unter       40.000 km
                                                                   1.1.5   Wohnmobile
                                           bis
             5    ab          40.000 km    unter       50.000 km
                                                                             Fahrleistungsklasse
                                           bis
                                                                             1    unter    10.000 km
             6    ab          50.000 km    unter       60.000 km
                                                                                                       bis
                                           bis                                                         unter   20.000 km
                                                                             2    ab       10.000 km
             7    ab          60.000 km    unter       70.000 km
                                                                                                       bis
                                           bis                                                         unter   30.000 km
                                                                             3    ab       20.000 km
             8    ab          70.000 km    unter       80.000 km
                                                                                                       bis
                                           bis                                                         unter   40.000 km
                                                                             4    ab       30.000 km
             9    ab          80.000 km    unter      100.000 km
                                           bis                               5    ab       40.000 km
             10   ab        100.000 km     unter      150.000 km

             11   ab        150.000 km

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1.1.6    Busse                                                      1.2.4     Fahrerkreis
             Fahrleistungsklasse                                              Gilt nur für PKW*, Krafträder, Trikes, Quads, Leicht-
                                                                              krafträder und Campingfahrzeuge im Privatkun-
             1    unter          20.000 km
                                                                              dengeschäft.
                                             bis
             2    ab             20.000 km   unter     30.000 km
                                                                              Die Beiträge richten sich nach dem Alter und dem
                                             bis                              Geschlecht des jüngsten Fahrers des versicherten
             3                               unter     40.000 km              PKW. Sie werden während der Vertragslaufzeit so
                  ab             30.000 km
                                                                              angepasst, wie dies der Tarif vorsieht. Dadurch
                                             bis                              kann es zu einer Beitragsermäßigung oder Bei-
             4    ab             40.000 km   unter     50.000 km              tragserhöhung kommen.

                                             bis                    1.2.5     Lastschriftverfahren bzw. Lastschriftverfah-
             5    ab             50.000 km   unter     60.000 km              ren bei Verbundbank oder VR-Bank
                                             bis                              Stimmen Sie für die Dauer des Vertrages zu, dass
             6    ab             60.000 km   unter     80.000 km              wir zum vereinbarten Fälligkeitstermin die Beiträge
                                             bis                              per Lastschrifteinzug von einem Girokonto abbu-
             7                               unter     100.000 km             chen dürfen, und sichern uns ausreichende De-
                  ab             80.000 km
                                                                              ckung auf diesem Konto zu, erhalten Sie einen Bei-
                                             bis                              tragsnachlass. Handelt es sich hierbei um ein Konto
             8    ab            100.000 km   unter     150.000 km             eines unserer Verbundpartner oder um ein Konto
                                                                              bei einer Volks- bzw. Raiffeisenbank, erhalten Sie
                                                                              einen zusätzlichen Beitragsnachlass.
             9    ab            150.000 km
                                                                    1.2.6     Antriebsart
           Machen Sie keine Angaben zur jährlichen Fahrleis-                  Gilt nur für PKW*.
           tung, gilt jeweils die höchste Fahrleistungsklasse
           als vereinbart.                                                    Die Beiträge richten sich nach der Antriebsart des
                                                                              versicherten PKW. Wird dieser mit einer der nach-
1.2        Weitere Merkmale zur Beitragsberechnung                            folgenden Antriebsarten betrieben, erhalten Sie ei-
                                                                              nen Beitragsnachlass:
1.2.1      Fahrzeugalter
                                                                              a) Hybrid-Antrieb
           Gilt nur für PKW*, Krafträder, Trikes, Quads, Leicht-              b) Antrieb mit Erdgas/Autogas/Biogas
           krafträder und Campingfahrzeuge.                                   c) Elektro-Antrieb
                                                                              d) Antrieb mit Wasserstoff
           Die Beiträge richten sich nach dem Fahrzeugalter                   e) Antrieb mit Brennstoffzelle
           bei der Zulassung auf den Versicherungsnehmer.
           Das Fahrzeugalter errechnet sich aus der Differenz       1.2.7     Lebensalter des Versicherungsnehmers
           des Erstzulassungsdatums und des Datums der ers-
           ten Zulassung auf den Versicherungsnehmer bzw.                     Gilt für PKW*, Krafträder, Trikes, Quads, Leichtkraft-
           Fahrzeughalter. Erfolgen keine Angaben zur Be-                     räder und Campingfahrzeuge im Privatkundenge-
           stimmung des Fahrzeugalters, wird das tariflich                    schäft.
           höchste Fahrzeugalter zugrunde gelegt.
                                                                              Die Beiträge richten sich nach Ihrem Lebensalter
1.2.2      Garage                                                             und werden während der Vertragslaufzeit so ange-
                                                                              passt, wie dies der Tarif vorsieht. Dadurch kann es
           Gilt nur für PKW .                                                 zu einer Beitragsermäßigung oder Beitragserhö-
                                                                              hung kommen.
           Sichern Sie uns zu, dass während der Vertragsdauer
           der versicherte PKW nachts in der Zeit zwischen          1.2.8     Selbstgenutztes Wohneigentum
           22 und 6 Uhr in einer ausschließlich für diesen PKW
           zur Verfügung gestellten Einzel-/ Doppelgarage o-                  Gilt für PKW , Krafträder, Trikes, Quads, Leichtkraft-
           der Tief-/Sammelgarage abgestellt wird, erhalten                   räder und Campingfahrzeuge im Privatkundenge-
           Sie einen Beitragsnachlass.                                        schäft.
1.2.3      Nutzerkreis                                                        Die Beiträge richten sich danach, ob Sie (oder Ihr
                                                                              mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender
           Gilt nur für PKW*.                                                 Ehegatte oder Lebenspartner) Eigentümer ei-
                                                                              nes/einer im Inland gelegenen selbstgenutzten Ein-
           Sichern Sie uns zu, dass während der Vertragsdauer                 bzw. Mehrfamilienhauses oder einer Eigentums-
           der versicherte PKW ausschließlich von Ihnen und                   wohnung sind.
           von Ihrem mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft le-
           benden Ehe- bzw. Lebenspartner gefahren wird, er-
           halten Sie einen Beitragsnachlass.                       1.2.9     Zweitwagennachlass/PKW-Anbindung

                                                                              Gilt für Krafträder und Campingfahrzeuge im Privat-
                                                                              kundengeschäft:


 Keine PKW im Sinne dieser Bestimmung sind auch Oldtimer             Keine PKW im Sinne dieser Bestimmung sind auch Oldtimer
sowie PKW mit Ausfuhr- oder Roten Kennzeichen.                      sowie PKW mit Ausfuhr- oder Roten Kennzeichen.

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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
23-002-1010


           Sie erhalten beim erstmaligen Vertragabschluss ei-      1.3.2   Wird die nach Anhang 2, Abschnitt 1.1 dem Vertrag
           nen Nachlass, wenn nachfolgende Voraussetzungen                 zugrunde gelegte jährliche Fahrleistung überschrit-
           erfüllt werden:                                                 ten, sind Sie bei Eintritt eines Schadensfalles ver-
                                                                           pflichtet, an uns eine Vertragsstrafe von 500 EUR zu
           -     Ihr Erstfahrzeug (PKW) muss bei unserer Ge-               entrichten. Der Beitrag wird rückwirkend ab Beginn
                 sellschaft versichert und mindestens in der               der letzten Hauptfälligkeit nach der Fahrleistungs-
                 SF-Klasse 1/2 eingestuft sein.                            klasse berechnet, die der tatsächlichen jährlichen
                                                                           Fahrleistung entspricht. Insoweit werden die Rech-
           -     Die jährliche Fahrleistung darf 12.000 km                 te des Versicherers nach den §§ 23 - 26 Versiche-
                 nicht überschreiten.                                      rungsvertragsgesetz ausgeschlossen.

           -     Es darf keine Halter/-Versicherungsnehmer-        1.3.3   Geht Ihr Vertrag bei der Veräußerung des PKW,
                 trennung vorliegen.                                       Kraftrades, Leichtkraftrades, Campingfahrzeuges
                                                                           oder der landwirtschaftlichen Zugmaschine auf den
1.2.10     Neuwert                                                         Erwerber über, wird der Beitrag ab dem Tag, der auf
                                                                           die Veräußerung folgt, neu festgesetzt.
           Gilt für Krafträder, Trikes, Quads und Leichtkrafträ-
           der:                                                    1.3.4   Sie sind verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung
                                                                           von uns, welche auch durch einen in der Beitrags-
           Bei Überschreiten nachfolgender Neuwertober-                    rechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann,
           grenzen wird ein Beitragszuschlag berechnet:                    Mitteilung darüber zu machen, ob und welche Än-
                                                                           derung in dem versicherten Risiko gegenüber den
           -     Krafträder, Trikes, Quads und Leichtkrafträder            zum Zwecke der Beitragsbemessung gemachten
                 ab 15.000 EUR                                             Angaben eingetreten ist. Auf unsere Anforderung
                                                                           sind die Angaben durch entsprechende Bestäti-
           Sofern der Neuwert nicht mehr bekannt ist, erfolgt              gungen oder Nachweise zu belegen. Sind Voraus-
           eine Festlegung durch den Versicherer.                          setzungen für die zusätzlichen Tarifierungsmerk-
                                                                           male entfallen, setzen wir den Beitrag ab dem Tag,
1.2.11     Kundenbindung                                                   der auf den Wegfall der Voraussetzungen folgt, neu
                                                                           fest.
           Gilt für alle Fahrzeugarten, ausgenommen PKW mit
           Ausfuhr- oder Roten Kennzeichen, Verträge für Old-      2       Merkmale zur Beitragsberechnung bei
           timer sowie Verträge des Kraftfahrzeug-Handels                  LKW, Zugmaschinen, Bussen,
           und -Handwerks.                                                 Anhängern
           Haben Sie weitere Verträge außer einer Kfz- bzw.
                                                                           Bei der Beitragsberechnung werden die nachfol-
           Lebensversicherung bei unserer Gesellschaft, erhal-
                                                                           genden Merkmale berücksichtigt:
           ten Sie einen Beitragsnachlass. Dieser richtet sich
           nach der Anzahl der Verträge. Anrechenbar sind
                                                                           -   Aufbauart
           höchstens drei Verträge.
                                                                           -   Motorleistung (Kilowatt)
1.2.12     Fahrzeughalter                                                  -   Anzahl der Plätze
           Gilt für alle Fahrzeugarten.                                    -   Neuwert des Fahrzeuges (bei Kasko für Omni-
                                                                               busse)
           Die Beiträge richten sich danach, ob das versicherte
           Fahrzeug auf den Versicherungsnehmer zugelassen                 -   zulässiges Gesamtgewicht
           ist. Der Zulassung auf den Versicherungsnehmer
           gleichgestellt ist die Zulassung auf                            -   Gefahrgut
           -     den in häuslicher Gemeinschaft mit ihm le-                -   Regionalklasse (Anhang 4)
                 benden Ehegatten oder Lebenspartner,
                                                                           -   Fahrleistung (Anhang 2)
           -     ein leibliches/adoptiertes Kind, mit Behinder-
                 tenausweis.                                       3       Betriebsart und Betriebsgröße bei
           Bei Zulassung auf einen anderen Halter berechnen                gewerblich genutzten Fahrzeugen
           wir einen Zuschlag.
                                                                           Für die Beitragsberechnung in der Kfz-Haftpflicht-
1.2.13     Zahlungsweise                                                   und Kaskoversicherung für gewerblich genutzte
                                                                           Fahrzeuge ist Ihre Betriebsart und Anzahl Ihrer Mit-
           Die Beiträge richten sich nach der mit Ihnen verein-            arbeiter maßgebend, nach denen wir im Antrag fra-
           barten Zahlungsweise.                                           gen.

1.3        Gültigkeit der Tarifierungsmerkmale

1.3.1      Die Zuordnung zu den Tarifierungsmerkmalen nach
           Anhang 2, Abschnitt 1.2 gilt, sobald und solange Sie
           die Voraussetzungen erfüllen. Sie sind verpflichtet,
           uns den Wegfall bzw. die Veränderung der Voraus-
           setzungen unverzüglich zu melden.

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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
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Anhang 3: Tabellen zu den
Typklassen
Für PKW gelten folgende Typklassen:

Schadenbedarfs-Indexwerte

1          Kfz-Haftpflichtversicherung                        3   Teilkaskoversicherung

             Typklasse          Schadenbedarfs-Indexwerte          Typklasse          Schadenbedarfs-Indexwerte
                                von             bis unter                             von             bis unter
             10                                       49,5         10                                        36,4
             11                          49,5         61,9         11                          36,4          47,5
             12                          61,9         71,6         12                          47,5          56,3
             13                          71,6         79,8         13                          56,3          65,3
             14                          79,8         86,6         14                          65,3          75,2
             15                          86,6         92,0         15                          75,2          87,5
             16                          92,0         97,7         16                          87,5          97,2
             17                          97,7        103,7         17                          97,2        109,7
             18                         103,7        110,4         18                         109,7        122,2
             19                         110,4        118,0         19                         122,2        133,6
             20                         118,0        125,4         20                         133,6        147,8
             21                         125,4        133,3         21                         147,8        166,4
             22                         133,3        144,0         22                         166,4        183,6
             23                         144,0        165,4         23                         183,6        210,9
             24                         165,4        196,0         24                         210,9        241,7
             25                         196,0                      25                         241,7        271,8
                                                                   26                         271,8        306,7
                                                                   27                         306,7        354,9
2          Vollkaskoversicherung
                                                                   28                         354,9        416,5
                                                                   29                         416,5        487,0
             Typklasse          Schadenbedarfs-Indexwerte
                                                                   30                         487,0        628,8
                                von             bis unter          31                         628,8        763,9
             10                                        39,5        32                         763,9        975,5
             11                          39,5          53,1        33                         975,5
             12                          53,1          62,7
             13                          62,7          69,0
             14                          69,0          74,3
             15                          74,3          80,2
             16                          80,2          88,3
             17                          88,3          96,8
             18                          96,8        105,5
             19                         105,5        116,5
             20                         116,5        125,2
             21                         125,2        135,9
             22                         135,9        145,3
             23                         145,3        156,2
             24                         156,2        169,2
             25                         169,2        184,3
             26                         184,3        206,3
             27                         206,3        232,3
             28                         232,3        276,4
             29                         276,4        330,1
             30                         330,1        377,5
             31                         377,5        438,7
             32                         438,7        516,6
             33                         516,6        696,7
             34                         696,7

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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
23-002-1010


Anhang 4: Tabellen zu den
Regionalklassen
Es gelten folgende Regionalklassen:

1          Für PKW                                            2.2   In der Kfz-Teilkaskoversicherung:
                                                                     Regionalklasse    Schadenbedarfs-Indexwerte
1.1        In der Kfz-Haftpflichtversicherung                                          von             bis unter
             Regionalklasse     Schadenbedarfs-Indexwerte              1                                     46,4
                                von             bis unter              2                        46,4         55,5
              1                                        84,7            3                        55,5         69,0
              2                          84,7          90,7            4                        69,0         98,9
              3                          90,7          93,6            5                        98,9        114,6
              4                          93,6          95,8            6                       114,6        151,8
              5                          95,8          98,3            7                       151,8        241,2
              6                          98,3        100,8             8                       241,2
              7                         100,8        103,9
              8                         103,9        106,9    3     Für Lieferwagen
              9                         106,9        111,1
             10                         111,1        115,4    3.1   In der Kfz-Haftpflichtversicherung
             11                         115,4        120,0
                                                                     Regionalklasse    Schadenbedarfs-Indexwerte
             12                         120,0
                                                                                       von             bis unter
                                                                       1                                      84,2
1.2        In der Vollkaskoversicherung                                2                        84,2          90,1
             Regionalklasse     Schadenbedarfs-Indexwerte              3                        90,1          97,5
                                von             bis unter              4                        97,5        105,7
              1                                       86,8             5                       105,7        112,8
              2                          86,8         93,2             6                       112,8        120,3
              3                          93,2         98,0             7                       120,3
              4                          98,0        102,0
              5                         102,0        107,0    3.2   In der Vollkaskoversicherung
              6                         107,0        112,6           Regionalklasse    Schadenbedarfs-Indexwerte
              7                         112,6        119,2                             von             bis unter
              8                         119,2        127,4             1                                      95,0
              9                         127,4                          2                        95,0        104,3
                                                                       3                       104,3        112,6
1.3        In der Teilkaskoversicherung                                4                       112,6
             Regionalklasse     Schadenbedarfs-Indexwerte
                                von             bis unter     3.3   In der Teilkaskoversicherung
              1                                        64,1          Regionalklasse    Schadenbedarfs-Indexwerte
              2                          64,1          71,7                            von             bis unter
              3                          71,7          77,4            1                                      69,1
              4                          77,4          83,1            2                        69,1          89,0
              5                          83,1          89,4            3                        89,0        117,5
              6                          89,4          95,2            4                       117,5        156,0
              7                          95,2        104,5             5                       156,0
              8                         104,5        113,8
              9                         113,8        123,5
             10                         123,5        137,4    4     Für landwirtschaftliche Zugmaschinen
             11                         137,4        154,1
             12                         154,1        174,7    4.1   In der Kfz-Haftpflichtversicherung
             13                         174,7        190,9           Regionalklasse    Schadenbedarfs-Indexwerte
             14                         190,9        214,6                             von             bis unter
             15                         214,6        244,5             1                                      82,5
             16                         244,5                          2                        82,5          97,5
                                                                       3                        97,5        106,0
2          Für Krafträder                                              4                       106,0        125,3
                                                                       5                       125,3        152,4
                                                                       6                       152,4
2.1        In der Kfz-Haftpflichtversicherung
             Regionalklasse     Schadenbedarfs-Indexwerte
                                von             bis unter     4.2   In der Teilkaskoversicherung
              1                                        81,2          Regionalklasse    Schadenbedarfs-Indexwerte
              2                          81,2          94,8                            von             bis unter
              3                          94,8        104,7             1                                      82,4
              4                         104,7        131,7             2                        82,4        100,3
              5                         131,7                          3                       100,3        116,0
                                                                       4                       116,0        129,6
                                                                       5                       129,6

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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
23-002-1010


5.         Für Personenmietwagen und Taxen
           gelten folgende Regionalklassen:


5.1        In der Kfz-Haftpflichtversicherung                   5.3   In der Teilkaskoversicherung
             Regionalklasse            Einwohnerdichte                  Regionalklasse            Einwohnerdichte
                                       (Einwohner pro qm)                                         (Einwohner pro qm)
                                       von        bis unter                                       von        bis unter
             01                                           77            01                                          112
             02                              77          112            02                             112          197
             03                             112          257            03                             197          730
             04                             257          730            04                             730        2.261
             05                             730        1.498            05                           2.261             -
             06                           1.498        2.752            96   Berlin
             07                           2.752             -
             91   Düsseldorf
             92   Frankfurt                                     6.    Regionalklassen für sonstige Omnibus-
             93   Köln                                                se (außer Linien- und Gelegenheitsver-
             94   München                                             kehr) und Kraftomnibusse
             95   Hamburg
             96   Berlin                                              Für sonstige Omnibusse (außer Linien- und Gele-
                                                                      genheitsverkehr) und Kraftomnibusse gelten die
5.2        In der Vollkaskoversicherung                               Regionalklassen der Ziffer 5 analog.

             Regionalklasse            Einwohnerdichte
                                       (Einwohner pro qm)
                                       von        bis unter
             01                                           77
             02                              77          257
             03                             257        1.498
             04                           1.498        2.562
             05                           2.562             -
             91   Düsseldorf
             92   Frankfurt
             93   Köln
             94   München
             95   Hamburg
             96   Berlin

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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
23-002-1010


                                                                           sittlichem Gebiet nutzen;
Anhang 5: Berufsgruppen
                                                                      e) Selbsthilfeeinrichtungen der Angehörigen des öf-
(Tarifgruppen)                                                           fentlichen Dienstes;

                                                                      f)   Beamte, Richter, Angestellte und Arbeiter der unter
1      Berufs(Tarif)gruppe A                                               2 a) bis 2 e) genannten juristischen Personen und
                                                                           Einrichtungen, sofern ihre nicht selbstständige und
       Die Beiträge der Berufs(Tarif)gruppe A gelten in der                der Lohnsteuer unterliegende Tätigkeit für diese
       Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko- und in der Teilkaskoversi-             mindestens 50 % der normalen Arbeitszeit bean-
       cherung beschränkt auf PKW, Wohnmobile, Krafträder                  sprucht und sofern sie von ihnen besoldet oder ent-
       und Leichtkrafträder für:                                           lohnt werden, sowie die bei diesen juristischen Per-
                                                                           sonen und Einrichtungen in einem anerkannten
       a) Landwirte und Gartenbaubetriebe landwirtschaft-                  Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, ferner
          liche Unternehmer im Sinne des § 123 Absatz 1 Nr.                Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundes-
          1 Sozialgesetzbuch VII, die Mitglieder einer land-               wehr (nicht Wehr- bzw. Zivildienstpflichtige und
          wirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der                   freiwillige Helfer);
          Gartenbauberufsgenossenschaft sind, deren Be-
          trieb eine Mindestgröße von 1/2 ha - bei einem Gar-         g) Beamte, Angestellte und Arbeiter überstaatlicher
          tenbaubetrieb jedoch eine Mindestgröße von 2 ha -              oder zwischenstaatlicher Einrichtungen; für sie gilt
          hat, und die diesen Betrieb selbst bewirtschaften;             das Gleiche wie für die nach 2 f) genannten Beam-
                                                                         ten, Angestellten und Arbeiter, falls die Fahrzeuge
       b) Ehemalige Landwirte                                            dem deutschen Zulassungsverfahren unterliegen;
          ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer, wenn
          sie die Voraussetzungen nach 1 a) unmittelbar vor           h) Pensionäre, Rentner und beurlaubte Angehörige
          Übergabe des Betriebes erfüllt haben und nicht an-             des öffentlichen Dienstes, wenn sie die Vorausset-
          derweitig berufstätig sind;                                    zungen von 2 f) oder 2 g) unmittelbar vor ihrem Ein-
                                                                         tritt in den Ruhestand bzw. vor ihrer Beurlaubung
       c) Ehegatten                                                      erfüllt haben und nicht anderweitig berufstätig
          nicht berufstätige Ehegatten von Personen, die die             sind, sowie nicht berufstätige versorgungsberech-
          Voraussetzungen nach 1 a) oder 1 b) erfüllen;                  tigte Witwen/Witwer von Beamten, Richtern, Ange-
                                                                         stellten, Arbeitern, Berufssoldaten und Soldaten auf
       d) Witwen und Witwer                                              Zeit der Bundeswehr, Pensionären und Rentnern,
          nicht berufstätige Witwen/Witwer von Personen, die             die jeweils bei ihrem Tode die Voraussetzungen
          bei ihrem Tod die Voraussetzungen nach 1 a) oder               von 2 f), 2 g) oder 2 h) erfüllt haben;
          1 b) erfüllt haben.
                                                                      i)   Familienangehörige von Beamten, Richtern, Ange-
2      Berufs(Tarif)gruppe B                                               stellten, Arbeitern, Berufssoldaten und Soldaten auf
                                                                           Zeit der Bundeswehr, Pensionären und Rentnern,
                                                                           die die Voraussetzungen von 2 f), 2 g) oder 2 h) er-
       Die Beiträge der Berufs(Tarif)gruppe B gelten in der
                                                                           füllen. Voraussetzung ist, dass die Familienangehö-
       Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko- und in der Teilkaskoversi-
       cherung beschränkt auf PKW, Campingfahrzeuge, Last-                 rigen nicht erwerbstätig sind und mit den vorher
                                                                           genannten Personen in häuslicher Gemeinschaft
       kraftwagen mit zulässiger Gesamtmasse bis 3,5 to im
                                                                           leben und von ihnen unterhalten werden.
       Werkverkehr, Lastkraftwagen mit zulässiger Gesamt-
       masse über 3,5 to im Werkverkehr, Zugmaschinen im
                                                                      j)   Handelsvertreter i. S. § 84 HGB, die für eine der un-
       Werkverkehr, Krafträder, Leichtkrafträder, Trikes und
                                                                           ter Nr. 2 b) genannten juristischen Personen tätig
       Quads - für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen,
                                                                           sind.
       die zugelassen sind auf
                                                                           Abweichend von Satz 1 gelten die Beiträge der Ta-
       a) Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten
          und Stiftungen des öffentlichen Rechts;                          rifgruppe B auch für Versicherungsverträge von
                                                                           Kraftfahrzeugen, die auf juristische Personen und
                                                                           Einrichtungen, die die Voraussetzungen nach Ab-
       b) juristische Personen des Privatrechts, wenn sie im
                                                                           schnitt 2 a)  e) zum 01.01.1994 erfüllt hatten, zum
          Hauptzweck Aufgaben wahrnehmen, die sonst der
                                                                           Zeitpunkt der Antragstellung jedoch nicht mehr er-
          öffentlichen Hand obliegen würden, und wenn
                                                                           füllen, weil sie infolge gesetzlicher Bestimmungen
                                                                           (Privatisierungsgesetz) in ein privatwirtschaftliches
           -   an ihrem Grundkapital juristische Personen des
                                                                           Unternehmen umgewandelt worden sind.
               öffentlichen Rechts mit mindestens 50 % betei-
               ligt sind oder
                                                                           Die übrigen Vorschriften über die Zuordnung zur
                                                                           Tarifgruppe B bleiben unberührt.
           -   sie Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten
               zu mehr als der Hälfte ihrer Haushaltsmittel er-
               halten (§ 23 Bundeshaushaltsordnung oder die       3   Berufs(Tarif)gruppe D (Dienstleister)
               entsprechenden haushaltsrechtlichen Vor-
               schriften der Länder);                                 Die Beiträge der Berufs(Tarif)gruppe D gelten in der
                                                                      Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko- und in der Teilkaskoversi-
       c) mildtätige und kirchliche Einrichtungen (§§ 53,             cherung beschränkt auf PKW, Campingfahrzeuge, Last-
          54 Abgabenordnung);                                         kraftwagen mit zulässiger Gesamtmasse bis 3,5 to im
                                                                      Werkverkehr, Lastkraftwagen mit zulässiger Gesamt-
       d) als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen (§ 52             masse über 3,5 to im Werkverkehr, Zugmaschinen im
          Abgabenordnung), die im Hauptzweck der Gesund-              Werkverkehr, Krafträder, Leichtkrafträder, Trikes und
          heitspflege und Fürsorge oder der Jugend- und Al-           Quads - für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen,
          tenpflege dienen oder die im Hauptzweck durch               die zugelassen sind auf:
          Förderung der Wissenschaft, Kunst, Religion, der
          Erziehung, oder der Volks- und Berufsbildung dem            Mitarbeiter der nachfolgend aufgeführten Unterneh-
          Allgemeinwohl auf materiellem, geistigem oder               men und Branchen. Voraussetzung ist eine berufliche

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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
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       Tätigkeit, vorwiegend im Innendienst, bei der keine Wa-            Dies gilt auch für Vorruhestands- bzw. Altersteil-
       re produziert wird. Vielmehr muss eine Dienstleistung              zeitmodelle, bei denen sich der Arbeitnehmer bis
       für Dritte erfolgen. Ausgenommen sind Industrietätig-              zum Beginn der Altersrente übergangsweise evtl.
       keiten, das Handwerk, körperliche Berufsarbeiten sowie             auch im Status der Arbeitslosigkeit befindet.
       Berufs- oder Verkaufsfahrer.
                                                                       c) Der Nachweis mit B-Bescheinigung ist nur bei Neu-
       Nachfolgend werden die Unternehmungen und Bran-                    antrag oder bei erstmaliger Beantragung erforder-
       chen beispielhaft aufgeführt, die die Voraussetzungen              lich.
       zum Abschluss des D-Tarifes erfüllen:
                                                                   6   Berufs(Tarif)gruppe H (Handwerker- und
       Arztpraxen, Abfallwirtschafts-Unternehmen, Anwalts-             Facharbeiter)
       kanzleien, Architektur- und Statikerbüros, Auktions-
       häuser, Badeanstalten, Beerdigungsunternehmen, Be-
       wachungsunternehmen, EDV-/Nachrichtenübermitt-                  Die Beiträge der Berufs(Tarif)gruppe H gelten in der
       lung, Fotostudios, Friseurbetriebe, Gepäckträgerorga-           Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko- und in der Teilkaskoversi-
       nisationen, Hotel-, Gastwirtschafts- und Pensions-              cherung beschränkt auf PKW, Campingfahrzeuge, Last-
       betriebe, Kinderheime, Kindergärten, Lehranstalten              kraftwagen mit zulässiger Gesamtmasse bis 3,5 to im
       (private), Maklerbüros, Massageinstitute, Presseagen-           Werkverkehr, Lastkraftwagen mit zulässiger Gesamt-
       turen auch freiberufliche, Journalisten und Bericht-            masse über 3,5 to im Werkverkehr, Zugmaschinen im
       erstatter, Reisebüros, Reiseveranstalter, Rundfunk-,            Werkverkehr, Krafträder, Leichtkrafträder, Trikes und
       Fernsehanstalten (private), Sachverständigenbüros,              Quads - für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen,
       Steuerberatungsunternehmen, Telegrafen-, Fernmelde-             die zugelassen sind auf
       , Fernsprech-, Funkbetriebs- und Fernmeldebau-Ämter
       (sofern nicht B-berechtigt), Verwaltungen, Werbeagen-           Handwerker und Facharbeiter mit qualifiziertem Be-
       turen und Wirtschaftprüfungsgesellschaften.                     rufsabschluss (Gesellen- oder Meisterbrief).

4      Berufs(Tarif)gruppe FDL-N                                   7   Berufs(Tarif)gruppe KB (Kommunen und
                                                                       Behörden)
       Die Beiträge der Berufs(Tarif)gruppe FDL-N gelten in
       der Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko- und in der Teilkaskover-       Die Beiträge der Berufs(Tarif)gruppe KB gelten in der
       sicherung beschränkt auf PKW, Campingfahrzeuge,                 Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko- und in der Teilkaskoversi-
       Krafträder, Leichtkrafträder, Trikes und Quads - für Ver-       cherung beschränkt auf PKW, Campingfahrzeuge, Last-
       sicherungsverträge von Kraftfahrzeugen, die zugelas-            kraftwagen mit zulässiger Gesamtmasse bis 3,5 to im
       sen sind auf                                                    Werkverkehr, Lastkraftwagen mit zulässiger Gesamt-
                                                                       masse über 3,5 to im Werkverkehr, Zugmaschinen im
       a) Mitarbeiter von Sparkassen, Banken und Versiche-             Werkverkehr, Krafträder, Leichtkrafträder, Trikes und
          rungen, die nicht den Status des öffentlichen Diens-         Quads - für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen,
          tes erfüllen.                                                die auf den nachstehenden Personenkreis zugelassen
                                                                       sind:
       b) Pensionäre und Rentner, wenn sie die Vorausset-
          zungen von 4 a) unmittelbar vor ihrem Eintritt in            a) Rentner des nachfolgend aufgeführten Personen-
          den Ruhestand bzw. Ausscheiden aus dem aktiven                  kreises.
          Dienst durch Berufsunfähigkeit erfüllt haben und
          nicht anderweitig berufstätig sind.                          b) Beschäftigte von Kommunen und Behörden, die
                                                                          fest angestellt sind.
           Dies gilt auch für Vorruhestands- bzw. Altersteil-
           zeitmodelle, bei denen sich der Arbeitnehmer bis            c) Hauptamtliche Mitarbeiter der Polizei, Feuerwehr
           zum Beginn der Altersrente übergangsweise evtl.                und Rettungsdienste.
           auch im Status der Arbeitslosigkeit befindet.
                                                                       d) Ehegatten und Kinder der oben genannte Perso-
       c) Der Nachweis ist nur bei Neuanträgen oder bei                   nengruppen, sofern sie nicht erwerbstätig sind und
          erstmaliger Beantragung erforderlich.                           vom VN unterhalten werden.

5      Berufs(Tarif)gruppe FDL-ÖD                                      Sie müssen die Berechtigung durch Einreichung einer
                                                                       B-Bescheinigung bei Abschluss eines Neuantrages
                                                                       nachweisen.
           Die Beiträge der Berufs(Tarif)gruppe FDL-ÖD gelten
           in der Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko- und in der Teil-
           kaskoversicherung beschränkt auf PKW, Camping-          8   Berufs(Tarif)gruppe W (Werkangehörige)
           fahrzeuge, Lastkraftwagen mit zulässiger Gesamt-
           masse bis 3,5 to im Werkverkehr, Lastkraftwagen             Die Beiträge der Berufs(Tarif)gruppe W gelten in der
           mit zulässiger Gesamtmasse über 3,5 to im Werk-             Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko- und in der Teilkaskoversi-
           verkehr, Zugmaschinen im Werkverkehr, Krafträder,           cherung beschränkt auf PKW, Campingfahrzeuge, Last-
           Leichtkrafträder, Trikes und Quads - für Versiche-          kraftwagen mit zulässiger Gesamtmasse bis 3,5 to im
           rungsverträge von Kraftfahrzeugen, die zugelassen           Werkverkehr, Lastkraftwagen mit zulässiger Gesamt-
           sind auf                                                    masse über 3,5 to im Werkverkehr, Zugmaschinen im
                                                                       Werkverkehr, Krafträder, Leichtkrafträder, Trikes und
       a) Innen- und Außendienstmitarbeiter der SV und                 Quads - für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen,
          AOK-Angestellte sowie für Verbundmitarbeiter und             die zugelassen sind auf:
          B-berechtigte Mitarbeiter von Sparkassen, Banken
          und Versicherungen im öffentlichen Dienst.                   Mitarbeiter von Kraftfahrzeugherstellern sowie Mitar-
                                                                       beiter von Autohäusern. Voraussetzung ist, dass die
       b) Pensionäre und Rentner wenn sie die Vorausset-               betreffenden Mitarbeiter Anspruch auf einen dement-
          zungen von 5 a) unmittelbar vor ihrem Eintritt in            sprechenden Kaufpreisrabatt haben. Dieser Tarif gilt für
          den Ruhestand bzw. ausscheiden aus dem aktiven               Neu- und bereits zugelassene Fahrzeuge (Gebraucht-
          Dienst durch Berufsunfähigkeit erfüllt haben und             und Jahreswagen). Dies gilt nicht für Fremdfabrikate.
          nicht anderweitig berufstätig sind.

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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
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9      Berufs(Tarif)gruppe S (Rechtsanwälte,                       12   Berufs(Tarif)gruppe SH
       Notare und Steuerberater)                                        (Softwarehersteller)

       Die Beiträge der Berufs(Tarif)gruppe S gelten in der Kfz-        Die Beiträge der Berufs(Tarif)gruppe SH gelten in der
       Haftpflicht-, Vollkasko- und in der Teilkaskoversiche-           Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko- und in der Teilkaskoversi-
       rung für PKW, Lastkraftwagen mit zulässiger Gesamt-              cherung beschränkt auf PKW, Campingfahrzeuge, Last-
       masse bis 3,5 to im Werkverkehr, Lastkraftwagen mit              kraftwagen mit zulässiger Gesamtmasse bis 3,5 to im
       zulässiger Gesamtmasse über 3,5 to im Werkverkehr                Werkverkehr, Lastkraftwagen mit zulässiger Gesamt-
       und Zugmaschinen im Werkverkehr, die zugelassen                  masse über 3,5 to im Werkverkehr, Zugmaschinen im
       sind auf selbstständige Rechtsanwälte/Notare sowie               Werkverkehr, Krafträder, Leichtkrafträder, Trikes und
       geprüfte Steuerberater.                                          Quads - für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen,
                                                                        die zugelassen sind auf
10     Tarifgruppen R und N
                                                                        a) Angestellte von Softwareherstellern
       Soweit keine Einstufung nach 1 bis 9 erfolgen kann,
                                                                        b) Pensionäre und Rentner, wenn sie die Vorausset-
       wird Ihr Vertrag für die im Anhang 4 genannten Fahr-                zungen von 12 a) unmittelbar vor ihrem Eintritt in
       zeuge der Tarifgruppe R, im Übrigen der Tarifgruppe N               den Ruhestand bzw. Ausscheiden aus dem aktiven
       zugeordnet.                                                         Dienst durch Berufsunfähigkeit erfüllt haben und
                                                                           nicht anderweitig berufstätig sind.
11     Berufs(Tarif)gruppe F (Flughafenbediens-
       tete)                                                               Dies gilt auch für Vorruhestands- bzw. Altersteil-
                                                                           zeitmodelle, bei denen sich der Arbeitnehmer bis
       Die Beiträge der Berufs(Tarif)gruppe F gelten in der Kfz-           zum Beginn der Altersrente übergangsweise evtl.
       Haftpflicht-, Vollkasko- und in der Teilkaskoversiche-              auch im Status der Arbeitslosigkeit befindet.
       rung beschränkt auf PKW, Campingfahrzeuge, Last-
       kraftwagen mit zulässiger Gesamtmasse bis 3,5 to im              c) Der Nachweis, mit Dienstausweis, für Angestellte
       Werkverkehr, Lastkraftwagen mit zulässiger Gesamt-                  von Softwareherstellern ist nur bei Neuantrag oder
       masse über 3,5 to im Werkverkehr, Zugmaschinen im                   bei erstmaliger Beantragung erforderlich.
       Werkverkehr, Krafträder, Leichtkrafträder, Trikes und
       Quads - für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen,
       die zugelassen sind auf:

       Mitarbeiter von Flughafen-Betreibergesellschaften, Pri-
       vatflughäfen, Fluggesellschaften, Flugsicherungsdiens-
       ten oder Privatpiloten.

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                                                                 5.2   Gelegenheitsverkehr sind Ausflugsfahrten und Ferien-
Anhang 6: Art und Verwendung                                           ziel-Reisen sowie Verkehr mit Mietomnibussen.
von Fahrzeugen                                                   5.3   Nicht unter Ziffer. 1 und 2 fallen sonstige Busse, insbe-
                                                                       sondere Hotelomnibusse, Werkomnibusse, Schul-,
                                                                       Lehr- und Krankenomnibusse.
1      Campingfahrzeuge
                                                                 6     Krafträder
       Campingfahrzeuge sind Wohnmobile, die als sonstige
       Kraftfahrzeuge zugelassen sind.
                                                                       Krafträder sind alle Krafträder und Kraftroller, die ein
                                                                       amtliches Kennzeichen führen müssen, mit Ausnahme
2      Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzei-                        von Klein- und Leichtkrafträdern und -rollern.
       chen führen müssen
                                                                 7     Landwirtschaftliche Zugmaschinen
       Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen
       müssen, sind:                                                   Landwirtschaftliche Zugmaschinen oder Anhänger sind
                                                                       Zugmaschinen und Raupenschlepper oder Anhänger,
2.1    Fahrräder mit Hilfsmotor mit einem Hubraum von nicht            die wegen ihrer Verwendung in der Land- und Forst-
       mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit                 wirtschaft von der Kraftfahrzeugsteuer freigestellt sind
                                                                       und ein amtliches grünes Kennzeichen führen.
       -   bis 45 km/h,
       -   bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31. Dezember 2001
           erstmals in Verkehr gekommen sind,
                                                                 8     Leasingfahrzeuge
       -   bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29. Februar 1992
           erstmals in Verkehr gekommen sind.                          Leasingfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger,
                                                                       die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers ver-
2.2    Kleinkrafträder (zwei-, dreirädrig) mit einem Hubraum           mietet werden und auf den Mieter zugelassen sind oder
       von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwin-             bei Zulassung auf den Vermieter dem Mieter durch Ver-
       digkeit                                                         trag mindestens sechs Monate überlassen werden.

       -   bis 45 km/h (§ 2 Nr. 11 FZV),                         9     Leichtkrafträder
       -   bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31. Dezember 2001
           erstmals in Verkehr gekommen sind,                          Leichtkrafträder sind Krafträder und Kraftroller mit ei-
       -   bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29. Februar 1992            nem Hubraum von mehr als 50 ccm und nicht mehr als
           erstmals in Verkehr gekommen sind.                          125 ccm
2.3    Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einem Hubraum              -   und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW
       von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwin-                 und einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
       digkeit bis 45 km/h (§ 2 Nr. 12 FZV).                               als 80 km/h
2.4    Motorisierte Krankenfahrstühle (§ 2 Nr. 13 FZV).                -   und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW
                                                                           und einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als
3      Gabelstapler                                                        80 km/h.

       Gabelstapler sind stapelnde Flurförderfahrzeuge mit       10    Lieferwagen
       Gabelzinken (die gegen Anbaugeräte ausgetauscht
       werden können), auf denen sich die palettierte oder             Lieferwagen sind als Lastkraftwagen zugelassene Kraft-
       nicht palettierte Last freitragend vor den Vorderrädern         fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse (bzw. Ge-
       befindet, und die durch ihre Masse im Gleichgewicht             samtgewicht) bis zu 3,5 t.
       gehalten werden.
                                                                 11    LKW
4      Gewerblicher Güterverkehr
                                                                       LKW sind Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamt-
       Gewerblicher Güterverkehr ist die geschäftsmäßige,              masse (bzw. Gesamtgewicht) von mehr als 3,5 t.
       entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeu-
       gen, Anhängern und Aufliegern für andere.
                                                                 12    Mietwagen
5      Kraftomnibusse
                                                                       Mietwagen sind Personenkraftwagen, mit denen ein
                                                                       nach § 49 Absatz 4 Personenbeförderungsgesetz
       Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die            (PBefG) genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr
       nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von           gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der
       mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeig-           Taxen, Kraftomnibusse, Güterfahrzeuge und Selbstfah-
       net und bestimmt sind.                                          rervermietfahrzeuge).
5.1    Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs-
       und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrs-
                                                                 13    PKW
       verbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Halte-
       stellen ein- und aussteigen können, sowie Verkehr, der          PKW sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraft-
       unter Ausschluss anderer Fahrgäste der regelmäßigen             fahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und
       Beförderung von Personen zum Besuch von Märkten                 Selbstfahrervermietfahrzeugen.
       und Theatern dient.

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14     Quads                                                    18   Trikes
       Quads sind vierrädrige Kraftfahrzeuge, die ein amtli-         Trikes sind dreirädrige Kraftfahrzeuge, die ein amtli-
       ches Kennzeichen führen müssen, mit einer maximalen           ches Kennzeichen führen müssen, mit einem Hubraum
       Leermasse von 400 kg (550 kg für Fahrzeuge zur Güter-         von mehr als 50 ccm oder einer bauartbedingten
       beförderung) und einer maximalen Motorleistung von            Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
       15 kW.
                                                                19   Umzugsverkehr
15     Selbst fahrende Arbeitsmaschinen
                                                                     Umzugsverkehr ist die ausschließliche Beförderung von
       Selbst fahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die          Umzugsgut.
       nach ihrer Bauart und ihren besonderen mit dem Fahr-
       zeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von     20   Wechselaufbauten
       Arbeit - nicht zur Beförderung von Personen oder Gü-
       tern - bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom
       Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher             Wechselaufbauten sind Aufbauten von Kraftfahrzeugen,
       Fahrzeuge gehören (z. B. Selbstlader, Bagger, Greifer,        Anhängern und Aufliegern, die zur Güterbeförderung
       Kran-LKW sowie Räum- und Bergungsfahrzeuge, auch              bestimmt sind und mittels mechanischer Vorrichtungen
       wenn sie zu Abschleppzwecken mit verwendet werden).           an diesen Fahrzeugen ausgewechselt werden können.

16     Selbstfahrvermietfahrzeuge                               21   Werkverkehr

       Selbstfahrvermietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und            Werkverkehr ist die Güterbeförderung mit Kraftfahr-
       Anhänger, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines              zeugen, Anhängern und Aufliegern nur für eigene Zwe-
       Fahrers vermietet werden.                                     cke durch eigenes - im Krankheitsfall bis zu vier Wo-
                                                                     chen auch durch fremdes - Personal eines Unterneh-
                                                                     mens.
17     Taxen
                                                                22   Zugmaschinen
       Taxen sind Personenkraftwagen, die der Unternehmer
       an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit
       denen er - auch am Betriebssitz oder während der Fahrt        Zugmaschinen sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich
       entgegengenommene - Beförderungsaufträge zu einem             oder überwiegend zum Ziehen von Anhängern oder
       vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt (§ 47 Absatz 1          Aufliegern gebaut sind, mit Ausnahme von landwirt-
       PBefG).                                                       schaftlichen Zugmaschinen.

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                                                                      b) Ein nicht fahrfähiges oder nicht verkehrssicheres
Anhang 7: Besondere Vereinba-                                            Fahrzeug lassen wir auf unsere Kosten vom Scha-
                                                                         denort in die von uns ausgewählte Werkstatt trans-
rung Werkstatt-Tarif                                                     portieren. Ein fahrfähiges und verkehrssicheres
                                                                         Fahrzeug lassen wir nur dann auf unsere Kosten
                                                                         von Ihrem Wohnsitz in die von uns ausgewählte
Sofern Sie mit uns den Werkstatt-Tarif mit Werkstattbindung
                                                                         Werkstatt transportieren, falls die Entfernung zwi-
vereinbart haben, gelten hierfür die Bestimmungen der Kasko-
                                                                         schen Wohnsitz und Werkstatt mehr als 30 km be-
versicherung, sofern in diesem Anhang nichts anderes verein-
                                                                         trägt. Den Transport des Fahrzeugs nach der Repa-
bart ist.
                                                                         ratur von der Werkstatt zu Ihrem Wohnsitz über-
Welchen Tarif Sie vereinbart haben, können Sie Ihrem Antrag              nehmen wir nur, falls die Entfernung zwischen
oder Versicherungsschein entnehmen.                                      Werkstatt und Wohnsitz mehr als 30 km beträgt.

                                                                      c) Werden bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile
                                                                         ausgetauscht oder das Fahrzeug ganz oder teilwei-
1      Kaskoversicherung  für Schäden an Ihrem                          se neu lackiert, ziehen wir von den Kosten der Er-
       Fahrzeug                                                          satzteile und der Lackierung sowie der Fahrzeug-
                                                                         und Zubehörteile einen dem Alter und der Abnut-
       Abweichend zu Fahrzeug- und Zubehörteile (A.2.1.3)                zung der alten Teile entsprechenden Betrag ab (neu
                                                                         für alt).
       Für nachträglich eingebaute Fahrzeug- und Zubehörtei-
       le, soweit sie im Fahrzeug eingebaut oder durch ent-           Sie überlassen uns nicht die Reparatur
       sprechende Halterung fest verbunden sind, ist die Ent-
       schädigung auf maximal 2.500 EUR pro Schadensfall              d) Nehmen Sie vor der Reparaturvergabe keinen Kon-
       beschränkt. Bis zur genannten Wertgrenze verzichten               takt mit uns auf oder lassen Sie uns die Werkstatt
       wir auf eine Kürzung der Entschädigung wegen Unter-               nicht auswählen, sondern lassen das Fahrzeug in
       versicherung.                                                     einer anderen, von uns nicht bestimmten Werkstatt
                                                                         reparieren, übernehmen wir 85 % der nach A.2.8
       Abweichend zu Sturm, Hagel, Blitzschlag und Über-                 bis A.2.17 berechneten Leistung (ohne Transport-
       schwemmung (A.2.2.3)                                              kosten), wie sie bei Reparatur des Fahrzeugs durch
                                                                         die Ihrem Wohnsitz nächstgelegene Werkstatt aus
       Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm,             unserem Werkstattnetz entstanden wäre. In diesen
       Hagel, Blitzschlag und Überschwemmung auf das Fahr-               Fällen gelten Anhang 7, 3 a - c nicht.
       zeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung
       von mindestens Windstärke 8 .                                  Sie lassen nicht reparieren

       Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht            e) Wird das Fahrzeug auf Ihren Wunsch hin nicht repa-
       werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände                riert, lassen wir auf unsere Kosten die Schadenhöhe
       auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden.                      feststellen und ersetzen die nach A.2.8 bis A.2.17
                                                                         berechnete Leistung (ohne Umsatzsteuer) so, wie
       Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese
       Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zu-              sie bei Reparatur des Fahrzeugs durch die Ihrem
       rückzuführen sind.                                                Wohnsitz nächstgelegene Werkstatt aus unserem
                                                                         Werkstattnetz entstanden wäre. Anhang 7, 3 a  c
       Abweichend zu Zusammenstoß mit Tieren (A.2.2.4)                   gelten nicht.

       Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindli-
                                                                      Nur Schadenfälle in Deutschland
       chen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne von § 2 Absatz 1
       Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes (z. B. Reh, Wildschwein).
       Eine Beschädigung der Lackierung ersetzen wir jedoch           f) Die Bestimmungen der Punkte a) bis e) gelten nur
       nur, wenn sie durch ein Ereignis erfolgt, das gleichzei-           für Schadenfälle in Deutschland, bei denen das
       tig auch andere unter den Schutz der Kaskoversiche-                Fahrzeug oder mitversicherte Teile beschädigt wer-
       rung fallende Schäden an dem Fahrzeug verursacht hat.              den oder mitversicherte Teile zerstört werden oder
                                                                          abhandenkommen bzw. wenn das Fahrzeug nach
       Abweichend zu Marderbiss-Folgeschäden (A.2.2.8)
                                                                          einem Schadensfall im Ausland in Deutschland re-
       Gilt nicht vereinbart für den Werkstatt-Tarif.                     pariert wird.


                                                                      Hinweis: Eine vereinbarte Selbstbeteiligung nach
2      Was zahlen wir bei Beschädigung?                               A.2.14 wird berücksichtigt.
       Sie haben mit uns den Tarif mit Werkstattbindung ver-
       einbart. Abweichend von Absatz A.2.8 Allgemeine Be-        3   Neupreisentschädigung
       dingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) gelten die
       Bestimmungen im folgenden Abschnitt:
                                                                      Abweichend zu Neupreisentschädigung (A.2.9)
       Sie überlassen uns die Auswahl der Werkstatt im Repa-
       raturfall                                                      Bei PKW mit Ausnahme von Taxen, Mietwagen, Selbst-
                                                                      fahrervermietfahrzeugen erstatten wir den Neupreis
                                                                      nach A.2.13, wenn
       a) Sie informieren uns im Schadensfall, wir wählen die
           Werkstatt aus unserem Werkstattnetz aus, in der            -   der Schaden innerhalb von sechs Monaten nach der
           das Fahrzeug repariert wird und tragen die Kosten              Erstzulassung des Fahrzeugs und einer
           der Fahrzeugreparatur. Wir behalten uns das Recht
           vor, den Reparaturauftrag selbst zu erteilen.              -   Höchstkilometerleistung von 6.000 km eintritt und

                                                                      -   sich der PKW bei Eintritt des Versicherungsfalles im

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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
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           Eigentum dessen befindet, der es als                      Verhältnis, kürzen.
                                                                 5   Kündigung einzelner Versicherungsarten
       -   Neufahrzeug unmittelbar von dem Kfz-Hersteller
           oder Händler erworben hat und
                                                                     Ende der Werkstattbindung bei Kündigung der Kasko-
       -   bei Beschädigung die erforderlichen Kosten der            versicherung (G.4.6)
           Wiederherstellung 80 % des Neupreises erreichen
           oder übersteigen.                                         Kündigen Sie oder wir die Kaskoversicherung, endet die
                                                                     Werkstattbindung, ohne dass es einer gesonderten
       Ein vorhandener Restwert wird abgezogen.                      Kündigung bedarf.


4      Was ist nicht versichert?                                 6   Rückstufung im Schadensfall (Rabattret-
                                                                     ter)
       Abweichend zu: Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
       (A.2.18.1)                                                    Abweichend von Anhang 1 Tabelle 1.2 erfolgt im Werk-
                                                                     statt-Tarif die Rückstufung im Schadensfall ab der SF-
       Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie         Klasse 25 analog der SF-Klasse 24. Das heißt, der Ra-
       vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbei-       battretter entfällt.
       führung des Schadens werden wir unsere Leistung, in
       einem der Schwere Ihres Verhaltens entsprechenden
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