# Verti Klassik: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-motorrad-verti-klassik.php
- Rechtlicher Träger: Verti Versicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-motorrad-verti-klassik.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB-Kraftrad)](https://www.verti.de/info/legal/akb_mtr.pdf), Fassung AKB-Kraftrad, Stand September 2024

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherte Bausteine (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko, Schutzbrief) | ja | Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags folgende Versicherungsarten: | Einleitung AKB-Kraftrad, Seite 1 |
| Versicherte Fahrzeugarten (Motorrad, Leichtkraftrad, Trike, Quad, Roller) | ja | Krafträder sind alle Krafträder und -roller sowie Leichtkrafträder und -roller, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen. | Anhang 3 Nr. 1, Seite 17 |
| Geltungsbereich (Europa, außereuropäische Gebiete der EU, Grüne Karte) | ja | Versicherungsschutz besteht in Europa sowie den außereuropäischen Gebieten, die zur Europäischen Union gehören. | A.1.2, Seite 4 |
| Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen (GDV oder VVO) | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungsklausel (Leistungen eines neueren Bedingungswerks gelten automatisch) | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit | ja | Wir verzichten Ihnen gegenüber auf den Einwand der grobfahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles. | C.1.11, Seite 6 |
| Kürzung bei Alkohol oder Drogen (Leistungsfreiheit oder Quote) | ja | sowie die Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel. | C.1.11, Seite 6 |
| Deckungssumme Haftpflicht pauschal | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs | B.1.2, Seite 4 |
| Höchstgrenze je geschädigter Person bei Personenschäden | nicht geregelt |  |  |
| Sozius (Mitfahrer) gegen Ansprüche aus der Haftpflicht geschützt | ja | Versicherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn Sie z. B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden. | B.4.3, Seite 5 |
| Mallorca-Deckung (gemietetes Motorrad oder Fahrzeug im Ausland) | ja, bis zur Versicherungssumme | Das Führen eines angemieteten Pkw im Geltungsbereich nach A.1.2, nicht jedoch in Deutschland, ist im Rahmen der hier vereinbarten Versicherungssumme mitversichert | B.2, Seite 4 |
| Auslandsschadenschutz (Ersatz wie nach deutschem oder heimischem Recht) | nein | Bei Vereinbarung der Produktlinie "Premium" ersetzen wir bei einem im Geltungsbereich des Auslandsschadenschutzes | B.6.1, Seite 5 |
| Schäden an eigenen Fahrzeugen des Versicherungsnehmers (zum Beispiel eigener Pkw) | nein | Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. | B.4.3, Seite 5 |
| Anhänger hinter dem Kraftrad mitversichert | ja | Mit dem Fahrzeug verbundene Anhänger sind mitversichert | B.1.5, Seite 4 |
| Rechtsschutz oder Verteidigungskosten (defensa jurídica) | ja, bis zur Versicherungssumme | unbegründete Schadenersatzansprüche wehren wir ab. | B.1.1, Seite 4 |
| Selbstbeteiligung Teilkasko | ja, bis zur Versicherungssumme | Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen. | C.1.10, Seite 6 |
| Brand und Explosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Brand ist Feuer mit Flammenbildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist | C.2 a, Seite 6 |
| Diebstahl, Raub und unbefugter Gebrauch des Kraftrads | ja, bis zur Versicherungssumme | insbesondere durch Diebstahl, Raub oder Unterschlagung, sofern sich die Handlung auf das Fahrzeug oder seine mitversicherten Teile bezieht. | C.2 b, Seite 6 |
| Diebstahl fest verbundener Teile (Spiegel, Verkleidung, Sitzbank) | ja, bis zur Versicherungssumme | sofern sich die Handlung auf das Fahrzeug oder seine mitversicherten Teile bezieht. | C.2 b, Seite 6 |
| Diebstahl von Helm und Motorradbekleidung (am Kraftrad gesichert) | nein | persönliche Gegenstände der Mitfahrer, Schutzhelm. | C.1.3, Seite 5 |
| Schlüsselverlust (Austausch der Schlösser) | nicht geregelt |  |  |
| Kurzschlussschäden an der Verkabelung, mit Folgeschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss. Folgeschäden sind nicht versichert. | C.2 f, Seite 6 |
| Sturm, Hagel, Blitz und Überschwemmung | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Schäden durch die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Dachlawinen, an Berghängen niedergehenden Lawinen und Muren auf das Fahrzeug. | C.2 c, Seite 6 |
| Verweis auf das Consorcio de Compensación de Seguros (außerordentliche Risiken) | nicht geregelt |  |  |
| Zusammenstoß mit Tieren aller Art (nicht nur Haarwild) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Schäden durch den Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren aller Art. | C.2 d, Seite 6 |
| Tierbiss mit Folgeschäden (Marder) | ja, bis 10.000 € | Tierbisse an Verkabelungen, Schläuchen, Gummimanschetten und Dämmmatten sind versichert. ... in der Kraftrad-Produktlinie "Klassik" bis 10.000 Euro | C.2 g, Seite 7 |
| Selbstbeteiligung Vollkasko | nicht geregelt |  |  |
| Unfall, auch selbst verschuldet | nicht geregelt |  |  |
| Umfallen oder Umkippen im Stand und beim Rangieren | nicht geregelt |  |  |
| Mut- oder böswillige Handlungen Dritter (Vandalismus) | nicht geregelt |  |  |
| Reifenschäden ohne weiteren Schaden am Kraftrad | nein | Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. | C.1.10, Seite 6 |
| Schäden beim Transport des Kraftrads (Anhänger, Transporter, Fähre) | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei der Benutzung von Fähren und Schiffen gilt der Versicherungsschutz im Rahmen der Fahrzeugversicherung auch für diesen Risikobereich. | C.4, Seite 7 |
| Fahrten abseits befestigter Wege (Gelände, Enduro) | nein | sowie für Schäden aus Fahrten abseits befestigter Straßen und Wege (z.B. auf Gelände-Strecken, in Offroad-Parks | A.1.4, Seite 4 |
| Neupreisentschädigung (Zeitraum in Monaten) | nicht geregelt |  |  |
| Kaufpreisentschädigung bei Gebrauchtkauf (Zeitraum in Monaten) | nicht geregelt |  |  |
| Entschädigung bis zum Wiederbeschaffungswert, Abzug des Restwerts | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. | C.1.4, Seite 5 |
| GAP-Deckung bei Leasing oder Finanzierung | nicht geregelt |  |  |
| Motorradbekleidung und Helm bei Unfall oder Sturz mitversichert | nein | In der Kraftrad-Produktlinie "Premium" sind Schäden an Schutzhelm und Schutzbekleidung für Fahrer und Beifahrer durch Unfall mit einem anderen motorisierten Verkehrsteilnehmer bis 1.000 Euro mitversichert. | C.2 h, Seite 7 |
| Zubehör und Sonderausstattung (Koffer, Topcase, Navigationsgerät) mitversichert | ja, bis 3.000 € | Folgende im Fahrzeug fest eingebaute oder am Fahrzeug fest angebaute Teile sind beitragsfrei bis zu einem Gesamtneuwert von 3.000 Euro mitversichert | C.1.2, Seite 5 |
| Umbauten und Leistungsänderungen (Tuning) mitversichert | ja, bis 3.000 € | Tuning, d. h. zugelassene Veränderungen an Fahrwerk, Triebwerk, Auspuff, Innenraum oder Karosserie; | C.1.2 b, Seite 5 |
| Sachverständigenkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben. | C.1.9 a, Seite 5 |
| Abschleppkosten in der Kasko | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt | C.1.9 b, Seite 5 |
| Werkstattbindung (Reparatur in einer Partnerwerkstatt) | nicht geregelt |  |  |
| Pannen- und Unfallhilfe vor Ort | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir sorgen für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug | D.3.1, Seite 7 |
| Hilfe ab Kilometer null oder erst ab einer Mindestentfernung vom Wohnort | ja | Bei Panne, Unfall oder Diebstahl des Fahrzeugs an einem Ort, der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist, | D.4, Seite 7 |
| Abschleppen des Kraftrads | ja, bis zur Versicherungssumme | Kann das Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgen wir für das Abschleppen des Fahrzeugs | D.3.2, Seite 7 |
| Rücktransport des Kraftrads und Fahrzeugunterstellung | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir sorgen innerhalb Deutschlands für den Fahrzeugrücktransport | D.4.5, Seite 7 |
| Mietfahrzeug oder Ersatzmotorrad | ja, bis 55 € | jedoch höchstens für sieben Tage und höchstens 55 Euro je Tag. | D.4.3, Seite 7 |
| Übernachtungskosten nach Panne oder Unfall | ja, bis 55 € | Wir übernehmen die Kosten bis höchstens 55 Euro je Übernachtung und Person. | D.4.2, Seite 7 |
| Krankenrücktransport des Fahrers | ja, bis zur Versicherungssumme | Müssen Sie oder eine mitversicherte Person infolge Erkrankung an Ihren ständigen Wohnsitz zurücktransportiert werden, sorgen wir für die Durchführung des Rücktransports und übernehmen dessen Kosten. | D.5.1, Seite 8 |
| Saisonkennzeichen und Regeln für die Saison | ja | Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, gewähren wir den vereinbarten Versicherungsschutz | K.2.1, Seite 11 |
| Ruheversicherung außerhalb der Saison (Teilkasko gegen Diebstahl, Brand, Sturm) | ja | Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz. | K.2.1, Seite 11 |
| Fahrerschutz (Personenschäden des eigenen Fahrers) | nicht geregelt |  |  |
| Rabattschutz oder Rückstufungsschutz | ja | Ihren Versicherungsvertrag behandeln wir bei Vereinbarung der Geschützten SF-Klasse ("Nix-Passiert-Tarif") | L.4.1, Seite 12 |
| Übernahme des Schadenfreiheitsrabatts von einem Pkw oder Zweitfahrzeug | ja | entsprechend der Schadenfreiheitsklasse behandelt wird, in der sich ein auf Sie bereits versicherter Pkw, Lieferwagen, Wohnmobil oder versichertes Kraftrad (Erstfahrzeug) befindet. | L.1.3.1, Seite 11 |
| Fahrerkreis und Mindestalter des Fahrers | ja | Teilen Sie uns unverzüglich mit, wenn - anders als vereinbart - ein Fahrer unter 24 Jahren das versicherte Fahrzeug (mit-) nutzen soll. | A.2.3, Seite 4 |
| Folgen, wenn ein nicht genannter Fahrer fährt (Vertragsstrafe, Beitragsnachforderung) | ja, bis 2.500 € | Außerdem werden wir in der Kasko-Versicherung eine Selbstbeteiligung pro Schadenfall in Höhe von 2.500 Euro abziehen, soweit ein von der Nutzung ausgeschlossener Fahrer unter 24 Jahren das Fahrzeug im Schadenfall fuhr. | A.3.2, Seite 4 |
| Erlaubte Nutzung (privat, Fahrschule, Vermietung, Kurier) | ja | Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zweck verwendet werden. | A.2.1, Seite 4 |
| Sicherungspflicht gegen Diebstahl (Lenkradschloss, Bügelschloss, abgeschlossener Raum) | ja | Während der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet, das Fahrzeug in einem Einstellraum | K.1.4, Seite 11 |
| Ausschluss von Rennen, Rennstrecke und Fahrsicherheitstrainings | ja | In der Kaskoversicherung besteht darüber hinaus kein Versicherungsschutz für Schäden aus jeglichen Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken | A.1.4, Seite 4 |
| Fahren ohne passende Fahrerlaubnis (Klasse A, A1, A2): Folgen | ja | Das Fahrzeug darf auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur von einem Fahrer mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzt werden. | A.2.4, Seite 4 |
| Obliegenheiten vor dem Schadenfall | ja | Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. | A.2.2, Seite 4 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefristen, Polizei bei Diebstahl) | ja | Sie sind verpflichtet, uns jeden Schadenfall, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, unverzüglich spätestens innerhalb einer Woche anzuzeigen. | F.1.1, Seite 8 |
| Regress gegen den Fahrer bei Obliegenheitsverletzung (Höchstbetrag) | ja, bis 5.000 € | Bei Verletzung der vorstehenden Grundpflichten oder wegen einer Gefahrerhöhung ist unsere Leistungsfreiheit oder Leistungskürzung auf den Betrag von höchstens 5.000 Euro je versicherter Person beschränkt. | A.3.1, Seite 4 |
| Laufzeit und Kündigung (Jahresvertrag, Kündigung nach Schaden) | ja | Bei einer Vertragsdauer von einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht wir oder Sie zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. | I.1, Seite 9 |
| Weitere Ausschlüsse (Krieg, Kernenergie, Vorsatz, Beschlagnahme) | ja | Kein Versicherungsschutz besteht für Schadenfälle, die durch höhere Gewalt, wie z. B. Erdbeben oder Kernenergie, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. | A.1.5, Seite 4 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB-Kraftrad)

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Kfz-Versicherung (Kraftrad - Produktlinien "Premium",
"Klassik" und "Spar")

Allgemeines
1.   Bitte geben Sie uns gegenüber stets die Versicherungsnummer an.
2.   Beitragsberechnung für Fahrer unter 24 Jahren: Nutzen Fahrer im Alter unter 24 Jahren das Fahrzeug, so be-
     rechnen wir für dieses wesentlich höhere Risiko den entsprechenden Versicherungsbeitrag. Dadurch kann der
     Beitrag um ein Mehrfaches höher sein als der Beitrag ohne diesen Fahrer.
3.   Nachberechnung des Versicherungsbeitrages für Fahrer unter 24 Jahren: Sie haben uns unverzüglich anzuzei-
     gen, wenn entgegen dem vereinbarten Nutzungsausschluss ein Fahrer unter 24 Jahren das versicherte Fahr-
     zeug nutzen soll. Bei Verletzung dieser Pflicht sind wir berechtigt, in der Kfz-Haftpflichtversicherung und in der
     Kaskoversicherung von dem Beginn der laufenden Versicherungsperiode an den Beitrag unter Berücksichti-
     gung des Fahrers unter 24 Jahren nachzuberechnen.
4.   Selbstbehalt im Schadenfall in der Kaskoversicherung: In der Kaskoversicherung gilt - zusätzlich zu einer un-
     abhängig von dieser Regelung vereinbarten Selbstbeteiligung - eine Selbstbeteiligung in Höhe von 2.500 Euro
     für den Fall als vereinbart, dass trotz ausdrücklichem Ausschluss ein Schaden von einem gegenüber dem Ver-
     sicherer nicht benannten Fahrer verursacht wurde, dessen Alter zum Zeitpunkt des Schadens unterhalb von
     24 Jahren liegt.
5.   Informieren Sie uns über Änderungen am Fahrzeug und Änderungen der Verwendungsart.
6.   Informieren Sie uns und die Zulassungsstelle über den Verkauf des Fahrzeuges. Geben Sie dabei die An-
     schrift des Käufers und das Verkaufsdatum an.
7.   Die Vertragsdauer ist im Versicherungsschein beschrieben und beträgt ein Versicherungsjahr.
     Wird der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt, verlängert er sich um jeweils ein weiteres Jahr.

Beitragszahlung
1.   Zahlen Sie rechtzeitig Ihre Versicherungsbeiträge. So wird Ihr Versicherungsschutz nicht gefährdet und Sie
     helfen uns, unnötige Kosten zu sparen.
2.   Wir empfehlen Ihnen das bequeme Lastschriftverfahren.

Im Schadenfall
1.   Informieren Sie uns unverzüglich (auch telefonisch). Wir übernehmen die Schadenbearbeitung.
2.   Tun Sie, was zur Aufklärung der Schadenumstände und zur Minderung des Schadens erforderlich ist. Stellen
     Sie die Namen der Zeugen fest, machen Sie Fotos und Skizzen von der Unfallstelle. Halten Sie bei Unfällen
     unter Mitwirkung von Zeugen Fahr- und Bremsspuren fest.
3.   Benachrichtigen Sie bei Entwendungs-, Brand- oder Kollisionsschäden mit Tieren bei einer Schadenhöhe über
     500 Euro auch unverzüglich die Polizei.

Sonstiges
Bei Fragen und Anregungen stehen Ihnen die freundlichen und kompetenten Mitarbeiter unserer Service-Hotline
zur Verfügung.
Rufen Sie uns einfach an. Wir sind für Sie da!
Unter 030 890 003 000 oder online auf www.verti.de


                                                                                                         Seite 1 / 17

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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB-Kraftrad)
Stand: September 2024
Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags folgende Versicherungsarten:
-    Kfz-Haftpflichtversicherung
-    Kaskoversicherung
-    Fahrzeugschutzbrief
Diese Versicherungen werden als jeweils rechtlich selbstständige Verträge abgeschlossen. Ihrem Versicherungs-
schein können Sie entnehmen, welche Versicherungen Sie für Ihr Fahrzeug abgeschlossen haben.
Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.
Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem
keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos
der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-,
Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvor-
schriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Sämtliche Personenbezeichnungen in den AKB gelten gleichermaßen für männliche, weibliche und anderweitige
Geschlechter.

Inhaltsverzeichnis
A        Risikobegrenzungen und Grundpflichten für alle Versicherungsarten
A.1      Risikobegrenzungen
A.2      Grundpflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs
A.3      Folgen bei der Verletzung von Grundpflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs
B        Kfz-Haftpflichtversicherung
B.1      Unsere Leistungen
B.2      Mallorca-Police
B.3      Versicherte Personen
B.4      Kein Versicherungsschutz
B.5      (entfällt)
B.6      Produktlinie "Premium": Auslandsschadenschutz
C        Teilkasko-Versicherung
C.1      Unsere Leistungen
         Mitversicherte Teile
         Leistung bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust
         Leistung bei Beschädigung
         Weitere Leistungen
C.2      Teilkasko-Ereignisse
C.3      (entfällt)
C.4      Versicherungsschutz auf Fähren und Schiffen
D        Fahrzeugschutzbrief
E        (entfällt)
F        Pflichten im Schadenfall
F.1      Bei allen Versicherungsarten
F.2      Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
F.3      Zusätzlich in der Kfz-Umweltschadenversicherung
F.4      Zusätzlich in der Kaskoversicherung
F.5      Zusätzlich beim Fahrzeugschutzbrief
F.6      (entfällt)
F.7      Folgen bei Verletzung dieser Pflichten
F.8      Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen
F.9      Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen
G        Kurzzeittarif für vorläufigen Versicherungsschutz
H        Zahlung bei Lastschriftermächtigung Inhaltsverzeichnis
I        Laufzeit, Kündigung des Vertrages, Rücktritt
I.1      Zum Ablauf des Versicherungsjahres
I.2      Bei vorläufigem Versicherungsschutz
I.3      Nach Eintritt des Schadenereignisses
I.4      Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs
I.5      Bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs
I.6      Kündigungsmöglichkeiten allein für Sie
I.7      Kündigungsmöglichkeiten allein für uns
I.8      Kündigung einzelner Versicherungsarten
I.9      Form und Zugang der Kündigung
                                                                                                   Seite 2 / 17

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I.10    Beitragsabrechnung nach Kündigung
I.11    Rücktritt bei Nichtzahlung des ersten Beitrags
J       Übergang der Versicherung auf den Erwerber
K       Ruheversicherung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen
L       Schadenfreiheitsklassen-System
L.1     Einstufung
        Zweitfahrzeug-Tarif
L.2     Jährliche Neueinstufung
L.3     Schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf
L.4     Rückstufung vermeiden
        Geschützte SF-Klasse ("Nix-Passiert-Tarif")
        Schadenrückkauf
L.5     Übernahme eines Schadenverlaufs
        Schadenverlauf bei Unterbrechung des Versicherungsschutzes
        Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs
        Auskünfte über den Schadenverlauf
M       Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen
M.1     (entfällt)
M.2     Regionalklasse
M.3     Tarifänderung
M.4     Kündigungsrecht
M.5     Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs der Kfz-Haftpflichtversicherung
M.6     Änderung der Tarifstruktur
N       Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands
N.1     Änderung des Schadenfreiheitsrabattes
N.2     Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung
N.3     Änderung der Regionalklasse wegen Wohnsitzwechsels
N.4     Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung
N.5     Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs
O       Meinungsverschiedenheiten, Gerichtsstände, Deutsches Recht
P       Beitrag und Versicherungsteuer
Anhang 1:      Tabellen zum Schadenfreiheitsklassen-System
Anhang 2:      Merkmale zur Beitragsberechnung
Anhang 3:      Art und Verwendung von Fahrzeugen z.DSC


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A       Risikobegrenzungen und Grundpflichten für alle Versicherungsarten
A.1     Risikobegrenzungen
A.1.1   Für Schadenfälle, die vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt werden, besteht kein Versicherungsschutz.
A.1.2   Versicherungsschutz besteht in Europa sowie den außereuropäischen Gebieten, die zur Europäischen Union gehören.
        Versicherungsschutz nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht auch in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums, soweit die EU-Um-
        welthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) gilt oder sinngemäß Anwendung findet und soweit die jeweiligen Ansprüche den Umfang der Richtlinie nicht überschrei-
        ten.
A.1.3   In der Umweltschadenversicherung nicht versichert sind Schäden, die
        a) durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;
        b) aus Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämp-
              fungsmitteln resultieren, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Um-
              welt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften;
        c) durch bewusste Verstöße gegen Gesetze, Verordnungen oder an Sie gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz
              dienen, entstehen.
A.1.4   Kein Versicherungsschutz besteht in der Kfz-Haftpflichtversicherung für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstal-
        tung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, wenn
        -     das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und
        -     für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht.
        Kein Versicherungsschutz besteht in der Kasko-, Schutzbrief- und Kfz-Unfallversicherung für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer be-
        hördlich genehmigten Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließ-
        lich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen.
        In der Kaskoversicherung besteht darüber hinaus kein Versicherungsschutz für Schäden aus jeglichen Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch dann,
        wenn es nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten), sowie für Schäden aus Fahrten
        abseits befestigter Straßen und Wege (z.B. auf Gelände-Strecken, in Offroad-Parks oder auf nicht für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Forst- und
        Feldwegen).
A.1.5   Kein Versicherungsschutz besteht für Schadenfälle, die durch höhere Gewalt, wie z. B. Erdbeben oder Kernenergie, Kriegsereignisse, innere Unruhen
        oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. Dies gilt in der Kfz-Haftpflicht-Versicherung nur für Ersatzansprüche we-
        gen Schäden durch Kernenergie.
A.1.6   Kein Versicherungsschutz besteht für Schadenfälle auf Flughafengelände ohne befahrbaren öffentlichen Zugang.
A.2     Grundpflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs
A.2.1   Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zweck verwendet werden.
A.2.2   Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Außerdem dürfen weder Sie noch der Halter oder der Eigentümer des Fahr-
        zeugs es wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Fährt eine andere Person, welche nicht auf der
        Fahrerliste erfasst ist, berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen jeden-
        falls nicht aus diesem Grund zurück.
A.2.3   Teilen Sie uns unverzüglich mit, wenn - anders als vereinbart - ein Fahrer unter 24 Jahren das versicherte Fahrzeug (mit-) nutzen soll. Das Gleiche gilt,
        wenn im Falle eines Sondertarifs ein Fahrer unter 24 Jahren und/oder ein weiterer Fahrer, der uns noch nicht benannt wurde, das versicherte Fahrzeug
        (mit-) nutzen soll. Machen Sie diese Meldungen rechtzeitig vor dem ersten Fahrtantritt, sodass wir den entsprechenden Versicherungsbeitrag berechnen
        können.
A.2.4   Das Fahrzeug darf auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur von einem Fahrer mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzt werden. Außerdem dürfen
        Sie, der Halter oder der Eigentümer die Nutzung des Fahrzeugs durch einen anderen Fahrer ohne diese Fahrerlaubnis auch außerhalb öffentlicher Wege
        und Plätze nicht zulassen.
A.2.5   In der Kfz-Haftpflicht- und der Kfz-Umweltschadenversicherung gilt: Sie, der Halter oder Eigentümer dürfen das Fahrzeug weder führen noch führen lassen,
        wenn der Fahrer in Folge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel dazu nicht sicher in der Lage ist. Das kann bereits ab
        0,3 Promille der Fall sein.
A.2.6   Das Fahrzeug darf nicht zu behördlich nicht genehmigten Fahrveranstaltungen verwendet werden, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindig-
        keit ankommt (Rennen). Dies gilt auch für die dazugehörigen Übungsfahrten.
        Das Fahrzeug darf in der Kfz-Haftpflichtversicherung nur dann bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen,
        Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, gebraucht werden, wenn
        -     das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und
        -     für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maßgabe von § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht.
        Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nur unter den genannten Voraussetzungen für diese Fahrten gebrauchen lassen.
        (Hinweis: Beachten Sie bitte auch die Ausschlüsse in A.1.4)
A.3     Folgen bei der Verletzung von Grundpflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs
A.3.1   Werden die vorstehenden Grundpflichten vorsätzlich verletzt, so haben Sie keinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir be-
        rechtigt, unsere Leistung - mit Ausnahme von A.2.3 - in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Zusätzlich besteht für
        uns ein Kündigungsrecht nach I.7.2.
        Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Wir können Ihnen die Verletzung
        der Pflicht nicht entgegenhalten, soweit Sie oder der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs durch den Versicherungsfall nicht als Fahrer, sondern als
        Fahrzeuginsasse einen Personenschaden erlitten haben.
        Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang unserer Leistungs-
        pflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
        In der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt: Bei Verletzung der vorstehenden Grundpflichten oder wegen einer Gefahrerhöhung ist unsere Leistungsfreiheit
        oder Leistungskürzung auf den Betrag von höchstens 5.000 Euro je versicherter Person beschränkt. Dies gilt nicht gegenüber einem Fahrer, der das Fahr-
        zeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat (z. B. Dieb); gegenüber diesem sind wir vollständig leistungsfrei.
A.3.2   Versäumen Sie die Mitteilung nach A.2.3, so werden wir in der Kfz-Haftpflicht- und in der Kasko-Versicherung rückwirkend ab Beginn der laufenden Versi-
        cherungsperiode den Versicherungsbeitrag unter Berücksichtigung der weiteren Fahrer nachberechnen.
        Weiterhin sind wir berechtigt, die Einstufung des gewährten Sondertarifes anhand der Merkmale des bisher nicht berücksichtigten Fahrers vorzunehmen.
        Außerdem werden wir in der Kasko-Versicherung eine Selbstbeteiligung pro Schadenfall in Höhe von 2.500 Euro abziehen, soweit ein von der Nutzung
        ausgeschlossener Fahrer unter 24 Jahren das Fahrzeug im Schadenfall fuhr. Diese gilt dann zusätzlich zu einer vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung.
        Das Beitragsanpassungsrecht und die Selbstbeteiligung in Höhe von 2.500 Euro gelten nicht, wenn Sie uns nachweisen, dass der von der Nutzung
        ausgeschlossene Fahrer unter 24 Jahren das versicherte Fahrzeug ohne Ihre Kenntnis oder sonstiges Verschulden genutzt hat. Das Beitragsanpassungs-
        recht und die Selbstbeteiligung gelten ebenfalls nicht für die Nutzung des versicherten Fahrzeugs wegen eines medizinischen Notfalls oder durch eine Kfz-
        Werkstatt. Eine durch den Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführte Fahrunsicherheit gilt nicht als Notfallsituation.
B       Kfz-Haftpflichtversicherung
B.1     Unsere Leistungen
B.1.1   Wir stellen Sie und alle mitversicherten Personen von Schadenersatzansprüchen frei; unbegründete Schadenersatzansprüche wehren wir ab.
B.1.2   Versichert sind Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs (Fahren/Ein- und Aussteigen/Be- und Entladen) auf-
        grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts geltend gemacht werden.
B.1.3   Mitversichert sind außerdem öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem Umweltschadengesetz bis zu 5 Mio. Euro - innerhalb der vereinbarten Deckungs-
        summe für die Kfz-Haftpflichtversicherung - je Schadenfall, wenn diese Ansprüche durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötzliche und unfallartige Stö-
        rung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Fahrzeugs verursacht worden sind (Kfz-Umweltschadenversicherung). Die Versicherungssumme ist un-
        sere Höchstleistung für die in einem Versicherungsjahr angefallenen Schadenereignisse unabhängig von deren Anzahl. Ausgenommen vom Versicherungs-
        schutz sind Ansprüche, die ohne Bestehen des Umweltschadengesetzes aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen
        Sie geltend gemacht werden können.
B.1.4   Wir sind bevollmächtigt, Schadenersatzansprüche Dritter in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle uns dafür zweckmäßig erscheinenden Er-
        klärungen im pflichtgemäßen Ermessen abzugeben.
B.1.5   Mit dem Fahrzeug verbundene Anhänger sind mitversichert, ebenso Fahrzeuge, die abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein Haft-
        pflichtversicherungsschutz besteht. Versicherungsschutz besteht auch, wenn sich der Anhänger oder das abgeschleppte/ geschleppte Fahrzeug während
        des Gebrauchs löst und sich noch in Bewegung befindet.


                                                                                                                                                 Seite 4 / 17

[Seite 5]
B.2     Mallorca-Police
        Das Führen eines angemieteten Pkw im Geltungsbereich nach A.1.2, nicht jedoch in Deutschland, ist im Rahmen der hier vereinbarten Versicherungssum-
        me mitversichert, soweit die für das gemietete Fahrzeug abgeschlossene Haftpflichtversicherung keine Deckung gewährt. Versicherungsschutz besteht für
        einen Monat ab Anmietung.
        Versichert sind neben Ihnen auch Ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner bzw. Ihr in häuslicher, eheähnlicher Gemeinschaft lebender Lebens-
        partner.
B.3     Versicherte Personen
B.3.1   Der Versicherungsschutz gilt für Sie (Versicherungsnehmer) und
        -     den Halter,
        -     den Eigentümer,
        -     den Fahrer,
        -     den Beifahrer, das heißt einer Person, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu Ihnen oder dem Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablö-
              sung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet,
        -     Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das versicherte Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird sowie
        -     die Technische Aufsicht für Fahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion.
B.3.2   Die versicherten Personen können mit Ausnahme der Kfz-Umweltschadenversicherung Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig geltend
        machen.
B.4     Kein Versicherungsschutz
B.4.1   Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs. Es besteht ferner kein
        Versicherungsschutz für Sachen, die mit dem Fahrzeug befördert werden, es sei denn, es handelt sich um Sachen berechtigter Mitfahrer, die diese üblicher-
        weise und zum persönlichen Gebrauch mit sich führen (z. B. Kleidung/ Brille/ Reisegepäck).
B.4.2   Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen
        Anhängers oder eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs. Mitversichert sind jedoch Schäden am betriebsunfähi-
        gen, ohne gewerbliche Absicht abgeschleppten Fahrzeug, die im Rahmen üblicher Hilfeleistung entstehen.
B.4.3   Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den
        Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versicherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn Sie z. B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden.
B.5     (entfällt)
B.6     Produktlinie "Premium": Auslandsschadenschutz
B.6.1   Bei Vereinbarung der Produktlinie "Premium" ersetzen wir bei einem im Geltungsbereich des Auslandsschadenschutzes (B.6.3) erlittenen Unfall mit dem im
        Versicherungsschein bezeichneten Fahrzeug, für den allein der Unfallgegner haftet, den hierdurch verursachten Personen- und Sachschaden so, als wäre
        der Unfallgegner bei uns kfz-haftpflichtversichert. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass das Fahrzeug des Unfallgegners im Unfallland versi-
        cherungspflichtig und zugelassen und der Schaden beim Gebrauch dieses Fahrzeugs entstanden ist, und dass sie im Unfallland keinen ständigen Wohn-
        sitz unterhalten. Versicherungsschutz besteht innerhalb der ersten 6 Wochen der Auslandsreise oder -fahrt, gerechnet ab dem Verlassen Deutschlands.
B.6.2   Versichert sind der Eigentümer des Fahrzeugs, dessen Halter, der berechtigte Fahrer und die berechtigten Insassen. Keinen gewerblichen Zwecken dienen-
        des Gepäck ist mitversichert. Unsere Leistungen sind auf die in der Kfz-Haftpflicht vereinbarten Versicherungssummen beschränkt. Mehrere zeitlich zusam-
        menhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis.
B.6.3   Versicherungsschutz besteht in der Europäischen Union, in Andorra, Großbritannien, Island, Lichtenstein, Mazedonien, Monaco, Norwegen und der
        Schweiz. Kein Versicherungsschutz nach diesem Abschnitt besteht in Deutschland.
B.6.4   Wir leisten nach deutschem Recht. Für straßenverkehrsrechtliche Fragen ist das Recht des Unfalllandes anzuwenden.
B.6.5   Leistungen Dritter aufgrund des Unfalls, insbesondere des Unfallverursachers oder des ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherers, rechnen wir auf unsere
        Leistungen an. Kein Versicherungsschutz besteht, soweit die aus dem Unfall resultierenden Ansprüche oder solche Ansprüche sichernde Rechte gegen
        Dritte aufgegeben werden und wir deshalb keinen Ersatz mehr erlangen können.
B.6.6   Kein Leistungsanspruch besteht, soweit infolge des Unfalls ein Dritter aufgrund eines Vertrages oder einer Mitgliedschaft in einem Verein oder Verband Ih-
        nen gegenüber zur Leistung verpflichtet ist. Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an uns, sind wir Ihnen gegenüber abweichend
        von Satz 1 zur Leistung verpflichtet. Von unserer Leistungspflicht ausgeschlossen sind Ansprüche, die kraft Gesetzes auf Dritte übergegangen sind.
B.6.7   Leistungsansprüche einschließlich solcher von Mitversicherten können nur vom Versicherungsnehmer gegen uns geltend gemacht werden. Diese Leis-
        tungsansprüche können vor deren endgültiger Feststellung nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung an Dritte abgetreten oder verpfändet werden. Unse-
        re Zustimmung bedarf der Textform.
C       Teilkasko-Versicherung
C.1     Unsere Leistungen
        Versichert ist die Beschädigung, die Zerstörung, der Verlust oder der Totalschaden Ihres Fahrzeugs und seiner Bestandteile infolge eines Ereignisses der
        Teilkasko. Mitversichert ist auch das fahrzeugtypische Zubehör. Das ist die Ausstattung, die der Kunde bei Kauf des Fahrzeuges ab Werk ordern kann.
C.1.1   Folgende Teile und fahrzeugtypisches Zubehör sind beitragsfrei und ohne Wertbegrenzung mitversichert, soweit nicht anders in C.1.2 und C.1.3 gere-
        gelt:
        a) fest im Fahrzeug eingebaute oder fest am Fahrzeug angebaute Fahrzeugteile, soweit durch deren Einbau die allgemeine Betriebserlaubnis des Fahr-
              zeugs nicht erlischt und gesetzliche Bestimmungen deren Einbau nicht entgegenstehen,
        b) fest im Fahrzeug eingebautes oder am Fahrzeug angebautes oder im Fahrzeug unter Verschluss verwahrtes Fahrzeugzubehör, das ausschließlich
              dem Gebrauch des Fahrzeugs dient (z. B. Schonbezüge, Pannenwerkzeug) und nach allgemeiner Verkehrsanschauung nicht als Luxus angesehen
              wird,
        c) im Fahrzeug unter Verschluss verwahrte Fahrzeugteile bis zu 50 Euro, die zur Behebung von Betriebsstörungen des Fahrzeugs üblicherweise mitge-
              führt werden (z. B. Sicherungen und Glühlampen),
        d) folgende außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss gehaltene Teile:
              - ein zusätzlicher Satz Räder mit Winter- oder Sommerbereifung, sofern serienmäßig, und
              - nach a bis d mitversicherte Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör während einer Reparatur.
C.1.2   Folgende im Fahrzeug fest eingebaute oder am Fahrzeug fest angebaute Teile sind beitragsfrei bis zu einem Gesamtneuwert von 3.000 Euro mitversichert,
        soweit nicht anders in C.1.3 geregelt:
        a) Radio- und sonstige Audiosysteme, Video-, technische Kommunikations- und Leitsysteme;
        b) Tuning, d. h. zugelassene Veränderungen an Fahrwerk, Triebwerk, Auspuff, Innenraum oder Karosserie;
        c) Sonderausstattungen im Fahrzeug-Cockpit;
        d) individuell für das Fahrzeug angefertigte Sonderlackierungen und -beschriftungen sowie besondere Oberflächenbehandlungen.
C.1.3   Nicht versichert sind alle sonstigen Gegenstände, insbesondere solche, deren Nutzung nicht ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient, z. B.
        Handys, mobile Navigationsgeräte, mobile MP3-Player auch bei Verbindung mit dem Fahrzeug durch eine Halterung, Bild-, Ton- und Datenträger jeder Art
        (CDs, Navigations-CDs, Mini Discs etc.), Reisegepäck, Ersatzteile, persönliche Gegenstände der Mitfahrer, Schutzhelm.
C.1.4   Unsere Leistung bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust
        Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahr-
        zeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren, ersetzen wir die Reparaturkosten nach C.1.7.
        Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen.
        Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müs-
        sen. Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand.
C.1.5   (entfällt)
C.1.6   (entfällt)
C.1.7   Unsere Leistung bei Beschädigung
        Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:
        a) Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten einschließlich der Kosten einer notwendigen Bei-
              lackierung bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen.
        b) Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur
              Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts. In diesen Fällen sind die für eine Reparatur erforderlichen Kosten auf die ortsübli-
              chen Stundenverrechnungssätze begrenzt. Kosten einer Beilackierung, Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten werden nicht erstattet.
C.1.8   (entfällt)
C.1.9   Weitere Kosten, die wir übernehmen
        a) Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.


                                                                                                                                                 Seite 5 / 17

[Seite 6]
         b)    Wird das Fahrzeug in einer Entfernung von mehr als 50 km (Luftlinie) von seinem regelmäßigen Standort aufgefunden, zahlen wir für dessen Abho-
               lung die Kosten in Höhe einer Bahnfahrkarte 2. Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von 1.500 km (Bahnkilometer) vom regel-
               mäßigen Standort des Fahrzeugs zu dem Fundort.
               Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigne-
               ten Werkstatt, wenn nicht ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen.
         c) Übernommen werden nach einem Totalschaden die Kosten für die Abmeldung sowie die Überführung und Entsorgung des versicherten Fahrzeugs bis
               zu einem max. Gesamtbetrag von 1.000 Euro im Kalenderjahr.
         d) Ebenfalls ersetzt wird als Folgeschaden der Verlust von Betriebsmitteln, wie z.B. Öl und Kühlflüssigkeit.
         e) (entfällt)
         f) Im Falle einer privaten Anmietung eines Carsharing-Pkws von einem gewerbsmäßigen Carsharing-Anbieter/einer Carsharing-Plattform, reduziert sich
               im Schadenfall die bei dem Carsharing-Anbieter vereinbarte Selbstbeteiligung auf die bei Verti gültige Selbstbeteiligung der Kaskoversicherung. Die
               Entschädigung ist auf den Gesamtbetrag von max. 1.000 Euro pro Schadenfall begrenzt. Voraussetzung für die Entschädigung ist die Nutzung des
               Carsharing-Pkws durch eine im Schadenzeitpunkt bei Verti versicherte Person und ein bei Verti versichertes Schadenereignis in der Kaskoversiche-
               rung, welches innerhalb des Geltungsbereichs von A.1.2 stattgefunden hat.
               Darüber hinaus muss die Selbstbeteiligung aufgrund des Schadenereignisses tatsächlich entstanden sein. Eine Übernahme der Selbstbeteiligung ist
               ausgeschlossen, wenn die versicherte Person gegen die Nutzungsbedingungen des Carsharing-Anbieters verstößt und dies zum Entstehen der Selbst-
               beteiligung geführt hat. Darüber hinaus ist eine Übernahme der Selbstbeteiligung durch Verti nur möglich, soweit durch andere Versicherungen keine
               oder keine volle Deckung gegeben ist.
C.1.10   Was wir nicht ersetzen
         Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen. Ihrem Versicherungsschein können Sie
         entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben.
         Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen (z. B. des äußeren Ansehens oder der Leistungsfähigkeit des Fahrzeugs) und Verschleißreparatu-
         ren. Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschäden wie Verlust von Treibstoff, Wertminderung, Zulassungskosten, Überführungskosten, Verwaltungskosten,
         Nutzungsausfall, Ersatzbeschaffung von Vignetten oder Aufklebern sowie Kosten eines Mietfahrzeugs, sofern keine andere Regelung vereinbart wurde.
         Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden zum Veräußerungswert auf die Entschädigung angerechnet. Kein Ver-
         sicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Reifen aufgrund eines Ereignisses be-
         schädigt oder zerstört werden, das gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden bei dem versicherten Fahrzeug verur-
         sacht hat.
         Werden bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht, entwendete Teile ersetzt oder das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert, verzichten
         wir darauf, von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung einen dem Alter und der Abnutzung der alten Teile entsprechenden Betrag abzuziehen. Inso-
         weit entfällt der Abzug neu für alt.
         Bei Zerstörung oder Verlust von mitversicherten Audio-, Video- oder technischen Kommunikations- und Leitsystemen wird im Schadenfall, wenn sich
         dieser innerhalb des vorgenannten, für die jeweils vereinbarte Produktlinie gültigen Zeitraumes nach Erstzulassung des Fahrzeuges ereignet, der Neupreis
         erstattet. Nach Ablauf dieser Frist wird vom Neupreis ein Abzug von 1% pro Monat entsprechend des Fahrzeugalters, gerechnet ab Ablauf der jeweiligen
         Neuwertentschädigungsfrist, vorgenommen. Wird keine Ersatzbeschaffung nachgewiesen, so beschränkt sich unsere Leistung auf maximal 800 Euro.
C.1.11   Wir verzichten Ihnen gegenüber auf den Einwand der grobfahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles. Ausgenommen von diesem Verzicht
         sind die grob fahrlässige Ermöglichung der Entwendung des Fahrzeugs oder seiner Teile und Zubehörteile sowie die Herbeiführung des Versicherungsfalls
         infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel. In diesen Fällen sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwe-
         re des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
C.1.12   Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs. Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Aus-
         stattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein ver-
         gleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts-
         und marktüblicher Nachlässe.
C.1.13   Umsatzsteuer wird erstattet, wenn sie tatsächlich anfällt und uns durch eine Rechnung nachgewiesen wird.
C.1.14   Fälligkeit unserer Zahlung
         Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen.
         Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige feststel-
         len, können Sie einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen.
         Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Aus diesem Grunde zahlen wir die Entschädigung frühes-
         tens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der in Textform abgegebenen Schadenanzeige.
C.1.15   Meinungsverschiedenheiten über die Schadenhöhe (Sachverständigenverfahren)
         Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten kann auf Wunsch vor Klageerhe-
         bung ein Sachverständigenausschuss entscheiden. Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kfz-Sachverständigen. Benennen Sie oder wir den
         Sachverständigen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung, so nimmt der jeweils andere die Bestellung vor.
         Einigt sich der Ausschuss nicht, so entscheidet ein dritter Kfz-Sachverständiger als Obmann. Der Obmann wird vor Beginn des Verfahrens vom Ausschuss
         gewählt. Einigt sich der Ausschuss nicht über die Person des Obmanns, so wird dieser durch das Amtsgericht ernannt, in dessen Bezirk der Schaden ent-
         standen ist. Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens/Unterliegens von uns bzw. von Ihnen zu tragen.
C.2      Teilkasko-Ereignisse
         Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die
         nachfolgenden Ereignisse
         a) Brand und Explosion
               Brand ist Feuer mit Flammenbildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft aus-
               zubreiten vermag. Nicht versichert sind Schmor- und Sengschäden.
         b) Entwendung
               insbesondere durch Diebstahl, Raub oder Unterschlagung, sofern sich die Handlung auf das Fahrzeug oder seine mitversicherten Teile bezieht. Unter-
               schlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug nicht zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse, zur Veräußerung oder unter Eigentums-
               vorbehalt überlassen wird.
               Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch
               gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z. B. Reparateur, Hotelangestellter).
               Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht (z. B. dessen Arbeitneh-
               mer, Familien- oder Haushaltsangehörige).
               Bei der Kraftrad-Produktlinie "Spar" ist die Entwendung von Krafträdern nicht mitversichert.
               Wird das Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang der in Textform abgegebenen Schadenanzeige wieder aufgefunden, so sind Sie zur Rück-
               nahme des Fahrzeugs verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn die Inbesitznahme innerhalb dieses Zeitraumes mit objektiv unzumutbaren Anstrengungen ver-
               bunden ist.
               Haben wir die Versicherungsleistung wegen einer Pflichtverletzung gekürzt und wird das Fahrzeug wieder aufgefunden, so steht Ihnen ein Anteil am er-
               zielbaren Veräußerungserlös zu. Vom Erlös sind zunächst unsere Kosten für die Rückholung und Verwertung abzuziehen. Vom Rest bekommen Sie
               die Quote, um die wir Ihre Entschädigung gekürzt haben.
               Müssen Sie das Fahrzeug nicht zurücknehmen, weil die Monatsfrist bereits abgelaufen ist, werden wir dessen Eigentümer.
               Wir werden jedoch nicht Eigentümer, wenn
               - Sie Eigentümer des Fahrzeugs bleiben wollen, oder
               - ein Anderer der Eigentümer des Fahrzeugs ist (z.B. der Leasinggeber) und dieser das Eigentum nicht auf uns übertragen möchte.
               Sie müssen uns dies unverzüglich mitteilen, nachdem wir Sie über das Wiederauffinden informiert oder Sie in anderer Weise Kenntnis erlangt haben.
               Kosten für die Rückholung zahlen wir nicht.
               Werden wir nicht Eigentümer, rechnen wir den erzielbaren Veräußerungserlös des wiederaufgefundenen Fahrzeugs auf unsere Entschädigung an.
               Wenn wir Sie bereits entschädigt haben, müssen Sie uns den erzielbaren Verkaufserlös zurückzahlen.
         c) Naturgewalten
               Versichert sind Schäden durch die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Dachlawinen, an Berghängen niederge-
               henden Lawinen und Muren auf das Fahrzeug. Werden durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen, sind die da-
               durch verursachten Schäden mitversichert. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Zusätzlich sind Schäden
               durch die unmittelbare Einwirkung von Erdrutsch und Vulkanausbruch versichert. Erdrutsch ist ein naturbedingtes, nicht nur allmähliches Abgleiten
               oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen.

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              Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.
        d)    Zusammenstoß mit Tieren bzw. Haarwild
              Versichert sind Schäden durch den Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren aller Art.
        e) Glasbruch
              Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Wir ersetzen jedoch das Leuchtmittel nach ei-
              nem Glasschaden. Schäden werden nur nach Vorlage einer Werkstattrechnung ersetzt.
              Die Selbstbeteiligung entfällt, wenn eine Reparatur durch ein in Abstimmung mit uns beauftragtes Unternehmen ohne Austausch des Glases fachge-
              recht erfolgt.
              Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens des Fahrzeuges wird der anteilige Ersatzteilpreis der gebrochenen Glasteile in dem Verhältnis, in wel-
              chem der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zum Neupreis des Fahrzeugs steht, ersetzt. Die Umsatzsteuer und der Arbeitslohn werden in die-
              sem Fall nicht ersetzt.
        f) Kurzschlussschäden an der Verkabelung
              Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss. Folgeschäden sind nicht versichert.
        g) Tierbiss und dessen Folgeschäden
              Tierbisse an Verkabelungen, Schläuchen, Gummimanschetten und Dämmmatten sind versichert. Folgeschäden sind in der Kraftrad-Produktlinie
              "Spar" bis 1.000 Euro, in der Kraftrad-Produktlinie "Klassik" bis 10.000 Euro und in der Kraftrad-Produktlinie "Premium" bis 25.000 Euro mitversichert.
              Die Reparatur des ursächlich auf Tierbiss zurückzuführenden Folgeschadens ist durch Werkstattrechnung nachzuweisen.
        h) Schutzhelm und Schutzbekleidung in der Teilkasko "Premium" für Krafträder
              In der Kraftrad-Produktlinie "Premium" sind Schäden an Schutzhelm und Schutzbekleidung für Fahrer und Beifahrer durch Unfall mit einem anderen
              motorisierten Verkehrsteilnehmer bis 1.000 Euro mitversichert.
C.3     (entfällt)
C.4     Versicherungsschutz auf Fähren und Schiffen
        Bei der Benutzung von Fähren und Schiffen gilt der Versicherungsschutz im Rahmen der Fahrzeugversicherung auch für diesen Risikobereich. In der Teil-
        kaskoversicherung sind Schäden durch Naturgewalten [vgl. C.2 c) der AKB] eingeschlossen, wenn
        -     infolgedessen Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden,
        -     infolgedessen das Fahrzeug als Decksladung durch Sturm in die See geschleudert wird, oder
        -     infolgedessen anderes Ladegut gegen das Fahrzeug geschleudert wird.
D       Fahrzeugschutzbrief
D.1     Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung
        Wir erbringen im Rahmen des Schutzbriefes bei Pannen, Krankheit und anderen Notfällen, die nachfolgend beschriebenen Leistungen für Sie, den berech-
        tigten Fahrer und die berechtigten Insassen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
D.2     Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeug sowie ein mitgeführter Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger.
D.3     Kann das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall die Fahrt aus eigener Kraft nicht fortsetzen, erbringen wir folgende Leistungen:
D.3.1   Wir sorgen für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und übernehmen die hierdurch entste-
        henden Kosten.
        Die Kosten werden ohne Begrenzung übernommen, sofern der Versicherungsnehmer sofort nach Schadeneintritt den Versicherer telefonisch informiert
        und der Versicherer die Pannen- und Unfallhilfe organisiert.
        Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft durch ein Pannenhilfsfahrzeug selbst organisiert, beläuft sich der Höchstbetrag
        für diese Leistung, einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile, auf 110 Euro.
        Beauftragt der Versicherungsnehmer einen Dritten (beispielsweise einen Automobilclub, Verband, Verein, Fahrzeughersteller oder -händler) mit der Organi-
        sation dieser Leistung, beläuft sich der Höchstbetrag für diese Leistung, einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleintei-
        le, auf 60 Euro.
D.3.2   Kann das Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgen wir für das Abschleppen des Fahrzeugs einschließlich Gepäck
        und nicht gewerblich beförderter Ladung und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten.
        Die Kosten werden ohne Begrenzung übernommen, sofern der Versicherungsnehmer sofort nach Schadeneintritt den Versicherer telefonisch informiert
        und der Versicherer die Pannen- und Unfallhilfe organisiert.
        Wenn der Versicherungsnehmer das Abschleppen selbst organisiert, beläuft sich der Höchstbetrag für diese Leistung, einschließlich der durch den Einsatz
        des Pannenhilfsfahrzeugs entstandenen Kosten, auf 160 Euro.
        Beauftragt der Versicherungsnehmer einen Dritten (beispielsweise einen Automobilclub, Verband, Verein, Fahrzeughersteller oder -händler) mit der Organi-
        sation dieser Leistung, beläuft sich der Höchstbetrag für diese Leistung, einschließlich der durch den Einsatz des Pannenhilfsfahrzeugs entstandenen Kos-
        ten, auf 80 Euro.
D.3.3   Ist das Fahrzeug von der Straße abgekommen, sorgen wir für die Bergung des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung
        und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten.
D.3.4   Unter Panne ist jeder Betriebs-, Bruch- oder Bremsschaden zu verstehen. Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das
        Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Als Panne gilt auch, wenn das Fahrzeug versehentlich mit für den Betrieb des Fahrzeuges ungeeignetem Treibstoff be-
        tankt wurde oder für den Betrieb des Fahrzeuges ungeeignete Betriebsmittel (z. B. Motorenöl, Bremsflüssigkeit) in die dafür vorgesehenen Behälter einge-
        füllt wurden, und die Verwendung des Treibstoffs bzw. der Betriebsmittel zu Schäden oder Funktionsstörungen am Motor oder den Hilfsaggregaten (z. B.
        Lenkung, Bremsen, Pumpen) führt oder bei weiterer Nutzung des Fahrzeuges führen würde. Nicht versichert sind Folgeschäden aller Art.
D.4     Bei Panne, Unfall oder Diebstahl des Fahrzeugs an einem Ort, der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist,
        erbringen wir die nachfolgenden Leistungen, wenn das Fahrzeug weder am Schadentag noch am darauf folgenden Tag wieder fahrbereit gemacht werden
        kann oder es gestohlen worden ist:
D.4.1   Folgende Fahrtkosten werden erstattet:
        a) Eine Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland oder
        b) eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens innerhalb des Geltungsbereichs der EU und
        c) eine Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland,
        d) eine Fahrt einer Person von Ihrem ständigen Wohnsitz oder vom Zielort zum Schadenort, wenn das Fahrzeug dort fahrbereit gemacht worden ist.
        Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter 1.200 Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 2. Klasse, bei größerer Entfernung
        bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse oder der Liegewagenkosten jeweils einschließlich Zuschlägen. Müssen Sie zusätzliche Fahrten mit öffentlichen Ver-
        kehrsmitteln oder einem Taxi unternehmen, erstatten wir die entstehenden Kosten bis höchstens 30 Euro.
D.4.2   Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer Übernachtungsmöglichkeit und übernehmen die Kosten für höchstens drei Übernachtungen.
        Wenn Sie die Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach D.4.1 in Anspruch nehmen, zahlen wir nur eine Übernachtung. Sobald das Fahrzeug Ihnen wieder fahr-
        bereit zur Verfügung steht, besteht kein Anspruch auf weitere Übernachtungskosten. Wir übernehmen die Kosten bis höchstens 55 Euro je Übernachtung
        und Person.
D.4.3   Wir helfen Ihnen, ein Fahrzeug anzumieten. Wir übernehmen anstelle der Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach D.4.1 oder Übernachtung nach D.4.2 die
        Kosten des Mietwagens (einschließlich der Kosten für Winterbereifung, Notdienstgebühren und Zustellkosten), bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit
        zur Verfügung steht, jedoch höchstens für sieben Tage und höchstens 55 Euro je Tag. Wird die Anmietung durch uns organisiert, übernehmen wir eventuell
        anfallende Notdienstgebühren zusätzlich.
D.4.4   Muss das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zur Durchführung des Transports in einer
        Werkstatt untergestellt werden, sind wir Ihnen hierbei behilflich und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen.
D.4.5   Fahrzeugtransport
        Wir sorgen innerhalb Deutschlands für den Fahrzeugrücktransport (möglichst zusammen mit den mitversicherten Personen) zu Ihrem ständigen Wohnsitz.
        Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten, wenn
        -     das Fahrzeug weder am Schadentag noch am darauf folgenden Tag fahrbereit gemacht werden kann und
        -     die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht höher sind als der Kaufpreis für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug in Deutschland.
        Auf Wunsch wird auch der Transport zum Zielort durchgeführt, sofern dadurch keine höheren Kosten entstehen und dort eine Reparatur möglich ist.
        Bei Inanspruchnahme dieser Leistung übernehmen wir abweichend von D.4.2 (Übernachtung) nur die Kosten für eine Übernachtung bis zu 55 Euro pro Per-
        son.
        Die Leistungen gemäß D.4.1 (Fahrtkostenerstattung) und gemäß D.4.3 (Mietwagen) entfallen, wenn Sie sich für den Fahrzeugtransport entscheiden.
D.5     Erkranken Sie oder eine mitversicherte Person unvorhersehbar oder stirbt der Fahrer auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug an einem Ort, der
        mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist, erbringen wir die nachfolgend genannten Leistungen. Als unvorher-
        sehbar gilt eine Erkrankung, wenn diese nicht bereits innerhalb der letzten sechs Wochen vor Beginn der Reise (erstmalig oder zum wiederholten Male) auf-
        getreten ist.

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D.5.1   Müssen Sie oder eine mitversicherte Person infolge Erkrankung an Ihren ständigen Wohnsitz zurücktransportiert werden, sorgen wir für die Durchführung
        des Rücktransports und übernehmen dessen Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizinisch notwendig sein. Unsere Leistung er-
        streckt sich auch auf die Begleitung des Erkrankten durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben ist. Außerdem übernehmen wir
        die bis zum Rücktransport entstehenden, durch die Erkrankung bedingten Übernachtungskosten, jedoch höchstens für drei Übernachtungen bis zu je
        55 Euro pro Person.
D.5.2   Können mitreisende Kinder unter 16 Jahren infolge einer Erkrankung oder des Todes des Fahrers weder von Ihnen noch von einem anderen berechtigten
        Insassen betreut werden, sorgen wir für deren Abholung und Rückfahrt mit einer Begleitperson zu ihrem Wohnsitz und übernehmen die hierdurch entste-
        henden Kosten. Wir erstatten dabei die Bahnkosten 2. Klasse einschließlich Zuschlägen sowie die Kosten für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 30 Euro.
D.5.3   Kann das versicherte Fahrzeug infolge einer länger als drei Tage andauernden Erkrankung oder infolge des Todes des Fahrers weder von diesem noch
        von einem Insassen zurückgefahren werden, sorgen wir für die Rückführung des Fahrzeugs zu Ihrem ständigen Wohnsitz und übernehmen die hierdurch
        entstehenden Kosten. Veranlassen Sie die Verbringung selbst, übernehmen wir die nachgewiesenen Kosten des Ersatzfahrers für An- oder Abreise, Unter-
        bringung und Verpflegung bis 0,30 Euro je Kilometer einfache Entfernung zwischen Ihrem Wohnsitz und dem Schadenort. Außerdem erstatten wir in jedem
        Fall die bis zur Abholung der berechtigten Insassen entstehenden und durch den Fahrerausfall bedingten Übernachtungskosten, jedoch höchstens für drei
        Übernachtungen bis zu je 55 Euro pro Person.
D.5.4   Reise ist jede Abwesenheit von Ihrem ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend sechs Wochen. Als Ihr ständiger Wohnsitz gilt der
        Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich überwiegend aufhalten.
D.6     Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise
        Ereignet sich der Schaden an einem Ort in Europa oder auf außereuropäischem Gebiet, das zur EU gehört, aber außerhalb Deutschlands, der mindestens
        50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist, erbringen wir zusätzlich folgende Leistungen:
D.6.1   Bei Panne und Unfall:
        a) Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeugs an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht be-
              schafft werden, sorgen wir dafür, dass Sie diese auf schnellstmöglichem Wege erhalten, und übernehmen alle entstehenden Versandkosten.
        b) Wir sorgen für den Transport des Fahrzeugs zu einer Werkstatt und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Rücktransport-
              kosten an Ihren Wohnsitz, wenn
              - das Fahrzeug an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden kann und
              - die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht höher sind als der Kaufpreis für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug.
        c) Wir helfen Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. Wir übernehmen anstelle der Leistung Weiter- und Rückfahrt nach D.4.1 oder Übernach-
              tung nach D.4.2 die Kosten, bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht, jedoch höchstens 385 Euro.
        d) Muss das Fahrzeug nach einem Unfall im Ausland verzollt werden, helfen wir bei der Verzollung und übernehmen die hierbei anfallenden Verfahrens-
              gebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug verschrotten, um die Verzollung zu vermeiden, übernehmen
              wir die Verschrottungskosten.
D.6.2   Bei Fahrzeugdiebstahl:
        a) Wird das gestohlene Fahrzeug nach dem Diebstahl im Ausland wieder aufgefunden und muss es bis zur Durchführung des Rücktransports oder der
              Verzollung bzw. Verschrottung untergestellt werden, übernehmen wir die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen.
        b) Wir helfen Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. Wir übernehmen anstelle der Leistung Weiter- und Rückfahrt nach D.4.1 oder Übernach-
              tung nach D.4.2 die Kosten, bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht, jedoch höchstens 385 Euro.
        c) Muss das Fahrzeug nach dem Diebstahl im Ausland verzollt werden, helfen wir bei der Verzollung und übernehmen die hierbei anfallenden Verfah-
              rensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug verschrotten, um die Verzollung zu vermeiden, überneh-
              men wir die Verschrottungskosten.
D.6.3   Im Fall Ihres Todes auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug im Ausland sorgen wir nach Abstimmung mit den Angehörigen für die Bestattung im
        Ausland oder für die Überführung nach Deutschland und übernehmen die Kosten. Diese Leistung gilt nicht bei Tod einer mitversicherten Person.
D.6.4   Weitere Leistungen
        Gerät auf einer Reise im Ausland ein für diese benötigtes Dokument in Verlust, sind wir bei der Ersatzbeschaffung behilflich und übernehmen die hierbei
        anfallenden Gebühren.
        Geraten Sie auf einer Reise im Ausland infolge des Verlustes von Zahlungsmitteln in eine Notlage, stellen wir die Verbindung zu Ihrer Hausbank her. Ist
        die Kontaktaufnahme zur Hausbank nicht binnen 24 Stunden nach dem der Schadenmeldung folgenden Werktag möglich, können Sie von uns ein Darle-
        hen bis zu 1.500 Euro je Schadenfall in Anspruch nehmen.
        Erkranken Sie auf einer Reise im Ausland, informieren wir Sie auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung und stellen, soweit erforderlich,
        die Verbindung zwischen Ihrem Hausarzt und dem behandelnden Arzt oder Krankenhaus her und tragen die hierdurch entstehenden Kosten.
        Sind Sie auf einer Reise im Ausland zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung Ihrer Gesundheit auf verschreibungspflichtige Arzneimittel, die an Ih-
        rem Aufenthaltsort oder in dessen Nähe nicht erhältlich sind und für die es dort auch kein Ersatzpräparat gibt, dringend angewiesen, sorgen wir nach Ab-
        stimmung mit dem Hausarzt für die Zusendung und tragen die hierdurch entstehenden Kosten. Voraussetzung ist, dass keine Einfuhrbeschränkungen be-
        stehen. Kosten für eine eventuell notwendige Abholung des Arzneimittels sowie dessen Verzollung werden Ihnen erstattet.
        Müssen Sie sich auf einer Reise infolge Erkrankung länger als zwei Wochen in einem Krankenhaus aufhalten, zahlen wir die Fahrt- und Übernachtungs-
        kosten für Besuche durch eine nahestehende Person bis zur Höhe von 520 Euro je Schadenfall.
        Ist Ihnen die planmäßige Beendigung Ihrer Auslandsreise infolge Todes oder schwerer Erkrankung eines Mitreisenden oder eines nahen Verwandten
        bzw. wegen einer erheblichen Schädigung Ihres Vermögens nicht oder nur zu einem späteren als dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt zuzumuten,
        werden die im Verhältnis zur ursprünglichen Rückreise entstehenden höheren Fahrtkosten bis zu 2.600 Euro je Schadenfall übernommen. Erweist sich infol-
        ge Todes oder schwerer Erkrankung eines Ihnen nahen Verwandten oder infolge einer erheblichen Schädigung Ihres Vermögens Ihr Rückruf von einer Aus-
        landsreise durch Rundfunk als notwendig, werden die erforderlichen Maßnahmen von uns in die Wege geleitet und die hierdurch entstehenden Kosten
        übernommen.
        In eine besondere Notlage, die von den vorstehenden Regelungen nicht erfasst und zu deren Beseitigung Hilfe notwendig ist, um einen erheblichen Nach-
        teil für Ihre Gesundheit oder Ihr Vermögen zu vermeiden, werden die erforderlichen Maßnahmen veranlasst und die hierdurch entstehenden Kosten bis zu
        260 Euro je Schadenfall übernommen. Kosten im Zusammenhang mit der Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen, die von Ihnen abgeschlossen wur-
        den, sowie Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten werden nicht erstattet.
D.7     Anrechnung ersparter Aufwendungen - Abtretungsverbot mit Ausnahme von Geldforderungen
D.7.1   Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie ohne das Schadenereignis hätten aufwenden müssen, können wir diese von unserer Zah-
        lung abziehen.
D.7.2   Ihren Anspruch auf Leistung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder abtreten noch verpfänden. Unse-
        re Zustimmung bedarf der Textform. Das Zustimmungserfordernis entfällt bei auf Zahlung von Geld gerichteten Ansprüchen.
D.8     Verpflichtung Dritter
D.8.1   Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur Leistung oder zur
        Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor.
D.8.2   Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an uns, sind wir Ihnen gegenüber zur Leistung verpflichtet.
E       (entfällt)
F       Pflichten im Schadenfall
F.1     Bei allen Versicherungsarten
F.1.1   Sie sind verpflichtet, uns jeden Schadenfall, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, unverzüglich spätestens innerhalb einer Woche anzuzeigen.
F.1.2   Sie sind verpflichtet, uns darüber hinaus über alle Ermittlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder einer anderen Behörde im Zusammenhang mit
        dem Schadenfall, z. B. über einen Strafbefehl oder einen Bußgeldbescheid zu informieren.
F.1.3   Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadenfalles dienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass Sie unsere Fragen zu den Um-
        ständen des Schadenfalles wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie uns in Textform antworten.
F.1.4   Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen oder die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beach-
        ten. Ist die erforderliche Wartezeit abgelaufen oder haben Sie sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt, müssen Sie die Feststellungen unver-
        züglich nachträglich ermöglichen (Unfallflucht nach § 142 Strafgesetzbuch).
F.1.5   Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ihnen billigerweise zugemutet werden kann, diese zu beschaffen.
F.1.6   Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereignisses und zu unserer Leistungspflicht ermöglichen, soweit es Ihnen zumutbar ist.
F.1.7   Unsere für die Aufklärung des Schadenfalles erforderlichen Weisungen sind zu befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist.
F.1.8   Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Unsere Weisungen sind
        dabei, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen.


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[Seite 9]
F.2     Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
F.2.1   Werden gegen Sie außergerichtlich Ansprüche geltend gemacht, sind Sie verpflichtet, uns dies innerhalb einer Woche nach der Erhebung des An-
        spruchs anzuzeigen.
F.2.2   Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z. B. Klage, Mahnbescheid), haben Sie uns dies unverzüglich anzuzeigen. Sie haben uns die
        Führung des Rechtsstreits zu überlassen. Wir sind berechtigt, auch in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem Sie Vollmacht sowie alle er-
        forderlichen Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen müssen.
F.2.3   Liegt Ihnen zwei Tage vor Fristablauf keine entgegengesetzte Weisung von uns vor, so legen Sie zur Fristwahrung gegen einen Mahnbescheid oder einen
        Bescheid einer Behörde fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf selbstständig ein.
F.2.4   Einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als 750 Euro beträgt, dürfen Sie selbst regulieren. Sie müssen diesen Schaden erst dann anzeigen,
        wenn Ihnen die Selbstregulierung nicht gelingt.
F.2.5   Zusätzlich im Auslandsschadenschutz: Sie sind verpflichtet, den Beginn Ihrer Reise zu dokumentieren und uns im Schadenfall nachzuweisen. Sie ha-
        ben uns bei der Geltendmachung der aufgrund unserer Versicherungsleistungen auf uns übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten zu unterstützen.
        Hierzu gehört, dass Sie uns sämtliche hierfür benötigten Unterlagen aushändigen und mit uns eine Abtretungsvereinbarung schließen. Sie müssen uns die
        Prozessführung gegen Dritte überlassen, insbesondere gegen den ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherer und den Unfallverursacher.
F.3     Zusätzlich in der Kfz-Umweltschadenversicherung
F.3.1   Schadenereignisse, die zu einer Leistung nach dem Umweltschadensgesetz führen könnten, sind, wenn irgend möglich, sofort anzuzeigen, auch wenn
        noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben worden sind. Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, uns unverzüglich und umfassend über
        alle Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz zu informieren, insbesondere über behördliches Tätigwerden über die Einleitung anderer Verfahren im
        Zusammenhang mit der Sanierung von Umweltschäden.
F.3.2   Sie sind verpflichtet, uns jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über:
        a) die Ihnen gemäß § 4 USchadG obliegende Information an die zuständige Behörde;
        b) behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens Ihnen gegenüber;
        c) die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umwelt-
              schadens;
        d) den Erlass eines Mahnbescheids;
        e) eine gerichtliche Streitverkündung;
        f) die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.
F.3.3   Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit uns abzustimmen.
F.3.4   Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder die sonst erfor-
        derlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung durch uns bedarf es nicht.
F.3.5   Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens haben Sie uns die Führung des Verfahrens zu überlassen.
        Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragen wir einen Rechtsanwalt in Ihrem Namen. Sie müssen dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderli-
        chen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
F.4     Zusätzlich in der Kaskoversicherung
F.4.1   Im Kaskoschadenfall sind Sie verpflichtet, uns oder durch uns beauftragten Dritten im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen die Sichtung,
        Speicherung und Auswertung der vom Fahrzeug und seiner Teile aufgezeichneten Daten zu ermöglichen und alle hierzu erforderlichen Erklärungen abzu-
        geben, soweit diese Daten für die Feststellung des Versicherungsfalls oder für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht erheblich sein
        können.
F.4.2   Bei Entwendung des Fahrzeugs sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich in Textform anzuzeigen. Sie müssen uns die vollständigen Informationen des
        Herstellers und dessen Vertragswerkstätten zu den im Schadenzeitpunkt bestehenden Sicherheitseinrichtungen gegen Entwendung des Fahrzeugs be-
        schaffen, insbesondere zu den Original-, Nach- oder Duplikatschlüsseln einschließlich Smart-Keys und sonstigen virtuellen Fahrzeugschlüsseln.
F.4.3   Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs haben Sie unsere Weisungen einzuholen, soweit die Umstände dies gestatten, und diese
        zu befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.
F.4.4   Übersteigt ein Entwendungs-, Brand-, Wildschaden oder Kollisionsschaden mit einem Tier den Betrag von 500 Euro, sind Sie verpflichtet, das Schadener-
        eignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen.
F.5     Zusätzlich beim Fahrzeugschutzbrief
F.5.1   Vor Inanspruchnahme einer unserer Leistungen haben Sie unsere Weisungen einzuholen, soweit die Umstände dies gestatten, und zu befolgen, soweit Ih-
        nen dies zumutbar ist.
F.5.2   Sie haben uns jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang unserer Leistungspflicht zu gestatten,
        Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorzulegen und die behandelnden Ärzte im Rahmen von § 213 Versicherungsvertragsgesetz von der
        Schweigepflicht zu entbinden.
F.6     (entfällt)
F.7     Folgen bei Verletzung dieser Pflichten
F.7.1   Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer vorstehend (F.1 bis F.5) geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten
        grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies setzt jedoch vo-
        raus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform über diese Pflichten informiert haben. Müssen Sie diese Pflichten jedoch unmittelbar
        nach dem Schadenereignis erfüllen, können Sie von uns keinen Hinweis erwarten. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt ha-
        ben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
F.7.2   Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die
        Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
F.7.3   In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus F.7.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen ge-
        genüber auf den Betrag von höchstens je 2.500 Euro beschränkt.
F.7.4   Haben Sie die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht nach F.1.3 und F.1.4 vorsätzlich und in besonders schwerwiegender Weise verletzt (insbe-
        sondere bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, unterlassener Hilfeleistung, bewusst wahrheitswidrigen Angaben uns gegenüber), erweitert sich die in
        F.7.3 genannte Leistungsfreiheit auf einen Betrag von höchstens je 5.000 Euro.
F.7.5   Haben Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung Ihre Pflichten in der Absicht verletzt, sich oder einem anderen dadurch einen rechtswidrigen Vermögens-
        vorteil zu verschaffen, sind wir von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig frei.
F.7.6   Besonderheiten in der Kfz-Haftpflicht- und der Kfz-Umweltschadenversicherung bei Rechtsstreitigkeiten:
        Verletzen Sie vorsätzlich Ihre Anzeigepflicht nach F.2.1 oder F.2.2 oder Ihre Pflicht nach F.2.4 und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die
        über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Entschädigung erheblich hinausgeht, sind wir außerdem von unserer Leistungspflicht hin-
        sichtlich des von uns zu zahlenden Mehrbetrags vollständig frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Pflichten sind wir berechtigt, unsere Leistung hin-
        sichtlich dieses Mehrbetrags in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
F.8     Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen
F.8.1   Für mitversicherte Personen finden die Regelungen zu Ihren Pflichten sinngemäße Anwendung.
F.8.2   Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht nur Ihnen als Versicherungsnehmer zu. Die versicherten Personen können mit Ausnahme
        der Kfz-Umweltschadenversicherung und des Auslandsschadenschutzes Ansprüche aus der Kfz-Haftpflichtversicherung selbstständig geltend machen.
F.9     Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen
        Sind wir Ihnen gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten Personen. Eine Ausnahme hiervon
        gilt in der Kfz-Haftpflichtversicherung (ohne Auslandsschadenschutz): Mitversicherten Personen gegenüber können wir uns auf die Leistungsfreiheit nur
        berufen, wenn die der Leistungsfreiheit zugrunde liegenden Umstände in der Person des Mitversicherten vorliegen oder wenn diese Umstände der mitversi-
        cherten Person bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt waren.
G       Kurzzeittarif für vorläufigen Versicherungsschutz
G.1     Beitrag für vorläufigen Versicherungsschutz
        Für den Zeitraum des vorläufigen Versicherungsschutzes haben wir Anspruch auf einen der Laufzeit entsprechenden, nach Kurzzeittarif berechneten Teil
        des Beitrags.
G.2     Kurzzeittarif
        Endet der Versicherungsvertrag innerhalb der ersten zwölf Monate, wird - soweit nicht etwas anderes bestimmt ist - bei einer Versicherungsdauer
        bis zu 1 Monat           15 v.H.
        bis zu 2 Monaten         25 v.H.
        bis zu 3 Monaten         30 v.H.
        bis zu 4 Monaten         40 v.H.
        bis zu 5 Monaten         50 v.H.
        bis zu 6 Monaten         60 v.H.
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        bis zu 7 Monaten        70 v.H.
        bis zu 8 Monaten        75 v.H.
        bis zu 9 Monaten        80 v.H.
        bis zu 10 Monaten       90 v.H. des Jahresbeitrages,
        über 10 Monate der volle Jahresbeitrag berechnet; der Mindestbeitrag beträgt 25 Euro. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsdauer nur deshalb weniger als ein
        Jahr beträgt, weil als Beginn der nächsten Versicherungsperiode ein vom Vertragsbeginn abweichender Termin vereinbart worden ist; in diesem Fall wird
        der Beitrag anteilig nach der Zeit des gewährten Versicherungsschutzes berechnet.
H       Zahlung bei Lastschriftermächtigung
H.1     Rechtzeitige Zahlung
        Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden
        kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
        Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch recht-
        zeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
H.2     Beendigung des Lastschriftverfahrens
        Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsneh-
        mer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Last-
        schriftverfahrens zu verlangen.
        Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrages erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
I       Laufzeit, Kündigung des Vertrages, Rücktritt
I.1     Die Laufzeit Ihres Vertrages ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein. Bei einer Vertragsdauer von einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein
        Jahr, wenn nicht wir oder Sie zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie dem jeweils anderen Vertragspart-
        ner spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht. Ist die Laufzeit ausdrücklich mit weniger als einem Jahr vereinbart, endet der Vertrag zu dem vereinbarten
        Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
I.2     Sie und wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Ihre Kündigung wird sofort mit ihrem Zugang bei uns wirksam. Unsere
        Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
I.3     Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie und wir den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss dem jeweils anderen Vertragspartner inner-
        halb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen. Zusätzlich gilt für die Kfz-Haftpflichtversicherung: In der Kfz-Haft-
        pflichtversicherung muss die Kündigung dem jeweils anderen Vertragspartner innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir unsere Leistungspflicht aner-
        kannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des
        Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem können Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit
        der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen. Sie können bestimmen, ob Ihre Kündigung sofort oder zu einem späteren
        Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Vertrags, wirksam werden soll. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
I.4     Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs
I.4.1   Veräußern Sie das Fahrzeug oder wird es zwangsversteigert, geht der Vertrag auf den Erwerber über. Der Erwerber ist berechtigt, den Vertrag innerhalb ei-
        nes Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Kenntnis, zu kündigen. Der Erwerber
        kann bestimmen, ob der Vertrag mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf des Vertrags endet.
I.4.2   Schließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue Versicherung ab und legt er bei der Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestätigung vor, gilt dies au-
        tomatisch als Kündigung des übergegangenen Vertrages. Die Kündigung wird zum Beginn der neuen Versicherung wirksam.
I.4.3   Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Mo-
        nats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen
        Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.
I.5     Kündigungsrecht bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs
I.5.1   Ändert sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs und erhöht sich der Beitrag dadurch um mehr als 10%, können Sie den Vertrag innerhalb eines Mo-
        nats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
I.5.2   Ändert sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Können Sie nachweisen, dass die Änderung
        weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht, wird die Kündigung nach Ablauf von einem Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
I.6     Kündigungsmöglichkeiten allein für Sie
I.6.1   Erhöhen wir aufgrund unseres Beitragsanpassungsrechts den Beitrag, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung der
        Beitragserhöhung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam geworden wäre.
        Wir teilen ihnen die Beitragserhöhung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin.
I.6.2   Ändern wir die Tarifstruktur, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung der Änderung kündigen. Die Kündigung ist
        sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung. Wir teilen Ihnen die Änderung spätestens einen Monat vor Wirksam-
        werden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin. Das Kündigungsrecht besteht nicht für die Kfz-Umweltschadenversicherung.
I.7     Kündigungsmöglichkeiten allein für uns
        Kündigung bei Nichtzahlung des Folgebeitrags
I.7.1   Haben Sie einen ausstehenden Folgebeitrag zuzüglich Kosten und Zinsen trotz unserer Zahlungsaufforderung nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist ge-
        zahlt, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung wird unwirksam, wenn Sie diese Beträge innerhalb eines Monats ab Zu-
        gang der Kündigung zahlen.
I.7.2   Haben Sie eine Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs nach A.2 verletzt (mit Ausnahme von A.2.3) können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir
        von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Pflicht weder
        vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben.
I.8     Kündigung einzelner Versicherungsarten
I.8.1   Die Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, Fahrzeugschutzbrief und Kfz-Umweltschadenversicherung sind jeweils rechtlich selbstständige Verträge. Die Kündigung der
        Kasko-, Fahrzeugschutzbrief oder Kfz-Umweltschadenversicherung berührt das Fortbestehen anderer nicht. Kündigen Sie jedoch die Kfz-Haftpflichtversi-
        cherung, so gilt dies zugleich auch als Kündigung aller sonstigen Verträge (Kasko-, Fahrzeugschutzbrief und Kfz- Umweltschadenversicherung).
I.8.2   Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungsanlasses zu einem dieser Verträge die gesamte Kfz-Versicherung für das Fahrzeug zu kündi-
        gen.
I.8.3   Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abgeschlossenen Verträgen nur einen und teilen Sie uns innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer
        Kündigung mit, dass Sie mit einer Fortsetzung der anderen ungekündigten Verträge nicht einverstanden sind, gilt die gesamte Kfz-Versicherung für das
        Fahrzeug als gekündigt. Dies gilt entsprechend für uns, wenn Sie von mehreren nur einen Vertrag kündigen.
I.8.4   Kündigen Sie oder wir nur den Fahrzeugschutzbrief, so bleiben die restlichen Verträge bestehen.
I.8.5   I.8.1 und I.8.2 finden entsprechende Anwendung, wenn in einem Vertrag mehrere Fahrzeuge versichert sind.
I.9     Form und Zugang der Kündigung
        Jede Kündigung muss in Textform erfolgen und ist nur wirksam, wenn sie innerhalb der jeweiligen Frist zugeht.
I.10    Beitragsabrechnung nach Kündigung
        Bei einer Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres steht uns der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Beitrag anteilig zu, soweit nicht
        die Abrechnung nach Kurztarif vereinbart ist.
I.11    Rücktritt bei Nichtzahlung des ersten Beitrags
        Haben Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, haben Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz. Dies gilt nicht, wenn Sie die
        Nichtzahlung oder verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Haben Sie die nicht rechtzeitige Zahlung jedoch zu vertreten, beginnt der Versicherungs-
        schutz erst ab der Zahlung. Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der fällige Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen,
        wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
        Nach dem Rücktritt können wir von Ihnen eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Diese beträgt 30 % des Jahresbeitrags. Wenn Sie uns nachwei-
        sen, dass die aufgrund des Rücktritts von uns erhobene Geschäftsgebühr wesentlich niedriger liegen muss, wird sie entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie
        uns nachweisen, dass die Gebühr überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt sie.
J       Übergang der Versicherung auf den Erwerber
J.1     Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung auf den Erwerber über.
J.2     Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend den Angaben des Erwerbers, wie wir sie bei einem Neuabschluss des Vertrags verlangen
        würden, anzupassen. Das gilt auch für die SF-Klasse des Erwerbers, die entsprechend seines bisherigen Schadenverlaufs ermittelt wird. Der neue Beitrag
        gilt ab dem Tag, der auf den Übergang der Versicherung folgt.
J.3     Den Beitrag für das laufende Versicherungsjahr können wir entweder von Ihnen oder vom Erwerber verlangen.


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J.4       Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, droht unter den Vorausset-
          zungen des § 97 Versicherungsvertragsgesetz der Verlust des Versicherungsschutzes. Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nach I.4.1 und I.4.2
          oder wir nach I.4.3 den Vertrag kündigen. Dann können wir den Beitrag nur von Ihnen verlangen.
J.5       Die Regelungen J.1 bis J.4 sind entsprechend anzuwenden, wenn Ihr Fahrzeug zwangsversteigert wird.
K         Ruheversicherung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen
K.1       Ruheversicherung
K.1.1     Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden, wird dadurch der Vertrag nicht
          beendet.
K.1.2     Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die Zulassungsbehörde uns die Außerbetriebsetzung mitteilt, es sei denn, die Außerbe-
          triebsetzung beträgt weniger als zwei Wochen oder Sie verlangen die uneingeschränkte Fortführung des bisherigen Versicherungsschutzes.
K.1.3     Mit der beitragsfreien Ruheversicherung gewähren wir Ihnen während der Dauer der Außerbetriebsetzung Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflicht-,
          Kfz-Umweltschadenversicherung und der Teilkasko in der vereinbarten Produktlinie. Eine Teilkasko in der Ruheversicherung besteht nur, soweit für das
          Fahrzeug im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung eine Teilkaskoversicherung bestand.
K.1.4     Während der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet, das Fahrzeug in einem Einstellraum (z. B. einer Einzel- oder Sammelgarage) oder auf einem umfrie-
          deten Abstellplatz (z. B. einem abgeschlossenen Hofraum) nicht nur vorübergehend abzustellen und das Fahrzeug außerhalb dieser Räumlichkeiten nicht
          zu gebrauchen. Verletzen Sie diese Pflicht, sind wir unter den Voraussetzungen nach A.3 leistungsfrei.
K.1.5     Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen, lebt der ursprüngliche Versicherungsschutz wieder auf.
K.1.6     Der Vertrag und damit auch die Ruheversicherung enden 12 Monate nach der Außerbetriebsetzung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
K.1.7     Lassen Sie das Fahrzeug während der Ruheversicherung mit einer Versicherungsbestätigung eines anderen Versicherers wieder zu, haben wir das Recht,
          den Vertrag fortzusetzen und den anderen Versicherer zur Aufhebung des Vertrags aufzufordern.
K.2       Besonderheiten bei Saisonkennzeichen
K.2.1     Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, gewähren wir den vereinbarten Versicherungsschutz während des auf dem amtli-
          chen Kennzeichen dokumentierten Zeitraums (Saison). Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz.
K.2.2     Für Fahrten außerhalb der Saison haben Sie innerhalb des für den Halter zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks in der Kfz-
          Haftpflicht- und Kfz-Umweltschadenversicherung Versicherungsschutz, wenn diese Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren oder wegen
          der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung durchgeführt werden.
K.3       Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen
K.3.1     In der Kfz-Haftpflicht-, Kfz-Umweltschadenversicherung und beim Fahrzeugschutzbrief haben Sie Versicherungsschutz auch für Zulassungsfahrten mit un-
          gestempelten Kennzeichen.
K.3.2     Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren innerhalb des für den Halter zuständigen Zulassungsbezirks und
          eines angrenzenden Zulassungsbezirks ausgeführt werden. Das sind Rückfahrten von der Zulassungsbehörde nach Entfernung der Stempelplakette.
          Außerdem sind Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung oder Zulassung versichert, wenn die Zulas-
          sungsbehörde vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat.
K.4       Besonderheiten bei Kurzzeitkennzeichen
          Für die Versicherung eines Kraftfahrzeuges mit einem Kurzzeitkennzeichen zur einmaligen Verwendung, welches bis zu einer Dauer von sechs Tagen
          einschließlich des Tages der Zuteilung zugelassen ist, verlangen wir einen einmaligen Beitrag von 75,00 Euro. Versicherungsschutz besteht nur im Rah-
          men der Kfz-Haftpflicht- und Kfz-Umweltschadenversicherung.
          Wird das Fahrzeug im Anschluss für den gleichen Versicherungsnehmer mit einem ständigen amtlichen Kennzeichen bei uns versichert, so beziehen wir
          den Schadenverlauf in diesen Vertrag ein.
L         Schadenfreiheitsklassen-System
          In der Kfz-Haftpflichtversicherung richtet sich die Einstufung Ihres Vertrags in eine Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) nach Ihrem Schadenverlauf (Tabelle
          im Anhang 1).
          Schadenfreiheitsklassen gelten nicht für Fahrzeuge, die ein Ausfuhrkennzeichen, ein Kurzzeitkennzeichen oder ein rotes Kennzeichen führen.
L.1       Einstufung
L.1.1     Ersteinstufung: Beginnt Ihr Vertrag ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach L.5, wird er in die SF-Klasse 0 eingestuft.
L.1.2     Ersteinstufung: Beginnt Ihr Vertrag für ein Kraftrad ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach L.5, wird er in die SF-Klasse 1/2 eingestuft, wenn
          a) auf Sie bereits ein Kraftrad oder Pkw zugelassen ist und zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse 1/2 einge-
               stuft ist, oder
          b) Sie nachweisen, dass Sie aufgrund einer gültigen Fahrerlaubnis, die von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erteilt wurde
               oder diesen nach L.1.6 gleichgestellt ist, seit mindestens drei Jahren zum Führen von Pkw oder von Krafträdern, die ein amtliches Kennzeichen führen
               müssen, berechtigt sind.
L.1.3     Einstufung nach Sondertarifen
          Wir können Ihnen einen Nachlass (ausgedrückt als Sondertarif-Schadenfreiheitsklasse) dadurch einräumen, dass Ihr Vertrag im
L.1.3.1   Zweitfahrzeug-Tarif
          entsprechend der Schadenfreiheitsklasse behandelt wird, in der sich ein auf Sie bereits versicherter Pkw, Lieferwagen, Wohnmobil oder versichertes Kraft-
          rad (Erstfahrzeug) befindet.
L.1.3.2   (entfällt)
L.1.3.3   (entfällt)
L.1.3.4   (entfällt)
L.1.3.5   (entfällt)
L.1.3.6   (entfällt)
L.1.3.7   Für den Sondertarif gilt:
          Der Versicherungsvertrag kann höchstens entsprechend derjenigen Schadenfreiheitsklasse, die sich nach L.2.2 unter Zugrundelegung des auf das Ertei-
          lungsdatum der aktuell gültigen Fahrerlaubnis folgenden Kalenderjahres ergibt, eingestuft werden, die Sie oder einer der vereinbarten Fahrzeugnutzer hät-
          te selbst erfahren können. Für die Einstufung wird die Person berücksichtigt, die ihre Fahrerlaubnis den kürzesten Zeitraum innehat. Die Fahrerlaubnis ist
          von einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ausgestellt worden oder diesen nach L.1.6 gleichgestellt.
          Zur Einstufung von Kraftrad-Versicherungsverträgen wird die zum Führen von Krafträdern berechtigende Fahrerlaubnis zugrunde gelegt. Diese ist auf Ver-
          langen des Versicherers durch Vorlage einer Fotokopie des Führerscheines nachzuweisen.
          Pro Haushalt kann nur ein Sondertarif gewährt werden. Abweichend davon ist die gleichzeitige Gewährung eines Zweitfahrzeugtarifes nach L.1.3.1 für je-
          weils einen Pkw-Versicherungsvertrag, einen Lieferwagen- oder Wohnmobilversicherungsvertrag und einen Kraftrad-Versicherungsvertrag pro Haushalt
          möglich.
          Sie können den vorgenannten Sondertarif nicht erhalten, wenn
          a) Sie für das zu versichernde Fahrzeug bereits einen Kfz-Versicherungsvertrag abgeschlossen haben, der bei uns, oder einem anderen Versicherer, in
               eine Schadenklasse S oder M bzw. in Klasse 0 in der Kfz-Haftpflichtversicherung eingestuft ist oder diese Klasse im Sinne von L.5.5 von einem ande-
               ren Versicherer abgefragt werden könnte;
          b) (entfällt)
          c) das bei uns über den Sondertarif zu versichernde Fahrzeug nicht gleichzeitig auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren Lebenspartner in einer eingetragenen Le-
               benspartnerschaft nach Lebenspartnerschaftsgesetz oder minderjähriges, behindertes Kind zugelassen ist;
          d) für Ihre Vorverträge bzw. Ihren Vorvertrag innerhalb der letzten 12 Monate vor Versicherungsbeginn ein oder mehrere Schäden gemeldet wurden, für
               die das jeweilige Versicherungsunternehmen in der Kfz-Haftpflichtversicherung Entschädigungsleistungen erbracht oder Rückstellungen gebildet hat;
          e) andere Nutzer als Sie und/oder Ihr Ehepartner bzw. Ihr nichtehelicher Lebenspartner vereinbart sind;
          f) Sie als Versicherungsnehmer keine gültige Kraftrad-Fahrerlaubnis besitzen.
L.1.4     (entfällt)
L.1.5     Führerscheinsonderregelung
          Hat Ihr Vertrag in der Klasse SF 0 begonnen, stufen wir ihn auf Ihren Antrag nach L.1.2 besser ein, sobald Sie drei Jahre im Besitz einer Fahrerlaubnis für
          Pkw oder Krafträder sind, der Vertrag schadenfrei verlaufen ist und Ihre Fahrerlaubnis von einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (E-
          WR) ausgestellt worden oder diesen nach L.1.6 gleichgestellt ist.
L.1.6.    Gleichgestellte Fahrerlaubnisse
          Fahrerlaubnisse aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind im Rahmen der SF-Ersteinstufung Fahrerlaubnissen aus einem
          Mitgliedsstaat des EWR gleichgestellt, wenn diese nach den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung ohne weitere theoretische oder praktische Fahrprü-
          fung umgeschrieben werden können oder nach Erfüllung der Auflagen umgeschrieben sind.


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L.2       Jährliche Neueinstufung
          Wir stufen Ihren Vertrag zum 1. Januar eines jeden Jahres nach seinem Schadenverlauf im vergangenen Kalenderjahr neu ein. Bei einem Schadenereig-
          nis ist der Tag der Schadenmeldung maßgeblich.
L.2.1     Die Neueinstufung gilt ab der ersten Beitragsfälligkeit im neuen Kalenderjahr.
L.2.2     Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenfrei verlaufen und hat der Versicherungsschutz während dieser Zeit ununterbrochen bestanden, wird
          Ihr Vertrag in die nächstbessere SF-Klasse nach der Tabelle im Anhang 1 eingestuft.
L.2.3     Ist das versicherte Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen zugelassen (siehe K.2), nehmen wir bei schadenfreiem Verlauf des Vertrags eine Besserstu-
          fung nach L.2.2 nur vor, wenn die Saison mindestens sechs Monate beträgt.
L.2.4     Hat der Versicherungsschutz während des gesamten Kalenderjahres ununterbrochen bestanden, stufen wir Ihren Vertrag aus der SF-Klasse 1/2, S, 0 oder
          M bei schadenfreiem Verlauf in die SF-Klasse 1 ein. Hat Ihr Vertrag in der Zeit vom 2. Januar bis 1. Juli eines Kalenderjahres mit einer Einstufung in SF-
          Klasse 1/2 oder 0 begonnen und bestand bis zum 31. Dezember mindestens sechs Monate Versicherungsschutz, wird er bei schadenfreiem Verlauf zum 1.
          Januar des folgenden Kalenderjahres wie folgt eingestuft:
          -     von SF-Klasse 0 nach SF-Klasse 1/2,
          -     von SF-Klasse 1/2 nach SF-Klasse 1.
L.2.5     Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenbelastet verlaufen, wird er nach der Tabelle in Anhang 1 zurückgestuft. Maßgeblich ist der Tag der
          Schadenmeldung bei uns.
L.3       Schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf
L.3.1     Schadenfreier Verlauf
L.3.1.1   Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn der Versicherungsschutz von Anfang bis Ende eines Kalenderjahres ununterbrochen bestanden hat
          und uns in dieser Zeit kein Schadenereignis gemeldet worden ist, für das wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden mussten. Dazu zählen
          nicht Kosten für Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse.
L.3.1.2   Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils als schadenfrei, wenn
          a) wir nur aufgrund von Abkommen der Versicherungsunternehmen untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern oder wegen der Ausgleichspflicht
                aufgrund einer Mehrfachversicherung Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden,
          b) wir Rückstellungen für das Schadenereignis in den drei auf die Schadenmeldung folgenden Kalenderjahren auflösen, ohne eine Entschädigung geleis-
                tet zu haben,
          c) der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung uns unsere Entschädigung in vollem Umfang erstattet oder
          d) Sie Ansprüche aus dem Auslandsschadenschutz aufgrund eines ausschließlich fremdverschuldeten Unfalls geltend machen.
L.3.2     Schadenbelasteter Verlauf
          Ein schadenbelasteter Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn Sie uns während eines Kalenderjahres ein oder mehrere Schadenereignisse melden, für die wir
          Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden müssen. Hiervon ausgenommen sind die Fälle nach L.3.1.2.
          Gilt der Vertrag trotz einer Schadenmeldung zunächst als schadenfrei, leisten wir jedoch in einem folgenden Kalenderjahr Entschädigungen oder bilden
          Rückstellungen für diesen Schaden, stufen wir Ihren Vertrag zum 1. Januar des dann folgenden Kalenderjahres zurück.
L.4       Rückstufung vermeiden
L.4.1     Geschützte SF-Klasse ("Nix-Passiert-Tarif")
          Ihren Versicherungsvertrag behandeln wir bei Vereinbarung der Geschützten SF-Klasse ("Nix-Passiert-Tarif") abweichend von den Regelungen in L.3.1
          und L.3.2 auch dann als schadenfrei, wenn uns ein Schaden in der Kfz-Haftpflichtversicherung im Kalenderjahr gemeldet wird, für den wir Entschädigungen
          leisten oder Rückstellungen bilden müssen.
          Für jeden weiteren Schaden in der Kfz-Haftpflichtversicherung nach dem ersten Schaden im Kalenderjahr erfolgt eine Rückstufung entsprechend L.2.5.
          Sie können die geschützte SF-Klasse nicht erhalten
          a) (entfällt)
          b) wenn bei Beginn des Versicherungsvertrages in der Kfz-Haftpflichtversicherung unter Zugrundelegung des Schadenverlaufs nach L.5.5 oder infolge
                der Übernahme eines Schadenverlaufs nach L.5.1 rückwirkend zum Versicherungsbeginn nicht mindestens eine Einstufung in die SF-Klasse 1/2 zu er-
                folgen hat
          c) für Ihre Vorverträge bzw. Ihren Vorvertrag, auch bei einem anderen Versicherer, innerhalb der letzten 12 Monate vor Versicherungsbeginn ein oder
                mehrere Schäden gemeldet wurden, für die der jeweilige Versicherer in der Kfz-Haftpflichtversicherung Entschädigungen geleistet oder Rückstellun-
                gen gebildet hat.
L.4.2     Schadenrückkauf
          Sie können eine Rückstufung vermeiden, wenn Sie uns in der Kfz-Haftpflichtversicherung unsere Entschädigung freiwillig, also ohne vertragliche oder ge-
          setzliche Verpflichtung erstatten. Dazu zählen nicht Kosten für Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse. Erstatten Sie uns die Entschädigung der Kfz-Haft-
          pflichtversicherung innerhalb von sechs Monaten nach unserer Mitteilung, wird Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung als schadenfrei behandelt.
          Wir unterrichten Sie bei einem Kfz-Haftpflichtschaden nach Abschluss der Schadenregulierung über die Höhe unserer Entschädigung, wenn diese nicht
          mehr als 750 Euro beträgt. Eine ratenweise Rückerstattung ist nicht möglich.
          Haben wir Sie bei einem Kfz-Haftpflichtschaden über den Abschluss der Schadenregulierung und über die Höhe des Erstattungsbetrags unterrichtet und
          müssen wir danach im Zuge einer Wiederaufnahme der Schadenregulierung eine weitere Entschädigung leisten, führt dies nicht zu einer Erhöhung des Er-
          stattungsbetrags.
L.5       Übernahme eines Schadenverlaufs
L.5.1     In welchen Fällen wird ein Schadenverlauf übernommen?
          Der Schadenverlauf eines anderen Vertrags - auch wenn dieser bei einem anderen Versicherer bestanden hat - wird auf den Vertrag des versicherten Fahr-
          zeugs unter den Voraussetzungen nach L.5.2 in folgenden Fällen übernommen:
L.5.1.1   Fahrzeugwechsel
          Sie haben das versicherte Fahrzeug anstelle eines anderen Fahrzeugs angeschafft.
L.5.1.2   Rabatttausch
          Sie besitzen außer dem versicherten Fahrzeug noch ein anderes Fahrzeug und veräußern dieses oder setzen es ohne Ruheversicherung außer Betrieb
          und beantragen die Übernahme des Schadenverlaufs.
L.5.1.3   Versichererwechsel
          Sie sind mit Ihrem Fahrzeug von einem anderen Versicherer zu uns gewechselt.
L.5.1.4   Schadenverlauf einer anderen Person
          Das Fahrzeug einer anderen Person wurde überwiegend von Ihnen gefahren und Sie beantragen die Übernahme des Schadenverlaufs.
L.5.2     Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?
L.5.2.1   Wir übernehmen die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und in der Vollkaskoversicherung nur zusammen.
L.5.2.2   Der Schadenverlauf von einer anderen Person kann übernommen werden. Im Falle einer Übernahme kann dies nur für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug
          der anderen Person überwiegend von Ihnen gefahren wurde, erfolgen.
          a) Darüber hinaus müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
                aa) Es handelt sich bei der anderen Person um Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner, Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft le-
                    benden Partner, Ihr Elternteil, Ihr Kind oder Ihren Arbeitgeber. Darüber hinaus kann der Schadenverlauf einer anderen, zuvor nicht aufgezählten,
                    Person übernommen werden. In diesem Fall kann der Schadenverlauf jedoch nur übernommen werden, wenn Sie keinen eigenen Schadenverlauf
                    haben bzw. einbringen können.
                bb) Sowohl die rabattgebende als auch die rabattnehmende Person hatten in den letzten 12 Monaten keinen stufungsrelevanten Schaden.
                cc) Sie machen den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person überwiegend von Ihnen gefahren wurde glaubhaft. Hierzu gehört insbesonde-
                    re
                    -    eine Erklärung in Textform von Ihnen und der anderen Person;
                    -    die Vorlage einer Kopie Ihres Führerscheins zum Nachweis dafür, dass Sie für den entsprechenden Zeitraum im Besitz einer gültigen Fahrer-
                         laubnis waren.
                dd) Die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenverlaufs an Sie einverstanden und gibt damit ihren Schadenfreiheitsrabatt in vollem Um-
                    fang und unwiderruflich auf.
          b) Ist die rabattgebende Person bereits Kunde bei uns und Sie möchten deren Rabatt übernehmen, gilt zusätzlich: die Fahrzeugnutzung ist mittels des be-
                stehenden Versicherungsvertrags nachzuweisen. In diesem müssen Sie ununterbrochen als Nutzer angegeben worden sein.
L.5.3     Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf aus?
L.5.3.1   Im Jahr der Übernahme
          Nach einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes (Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen außerhalb der Saison, Vertragsbeendigung, Veräuße-
          rung, Risikowegfall) gilt:

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          a)    Beträgt die Unterbrechung höchstens sechs Monate, übernehmen wir den Schadenverlauf, als wäre der Versicherungsschutz nicht unterbrochen wor-
                den.
          b) Beträgt die Unterbrechung mehr als sechs Monate und höchstens zehn Jahre, übernehmen wir den Schadenverlauf, wie er vor der Unterbrechung be-
                stand.
          c) Beträgt die Unterbrechung mehr als zehn Jahre, übernehmen wir den schadenfreien Verlauf nicht.
          Sofern neben einer Rückstufung aufgrund einer Unterbrechung von mehr als einem Jahr gleichzeitig eine Rückstufung aufgrund einer Schadenmeldung zu
          erfolgen hat, ist zunächst die Rückstufung aufgrund des Schadens, danach die Rückstufung aufgrund der Unterbrechung vorzunehmen.
L.5.3.2   Im Folgejahr nach der Übernahme
          In dem auf die Übernahme folgenden Kalenderjahr richtet sich die Einstufung des Vertrags nach dessen Schadenverlauf und danach, wie lange der Versi-
          cherungsschutz in dem Kalenderjahr der Übernahme bestand:
          a) Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme mindestens sechs Monate, wird der Vertrag entsprechend seines Verlaufs so einge-
                stuft, als hätte er ein volles Kalenderjahr bestanden.
          b) Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme weniger als sechs Monate, unterbleibt eine Besserstufung trotz schadenfreien Ver-
                laufs.
L.5.4     Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs
L.5.4.1   Die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung können nur zusammen abgegeben werden. Ein in der Vollkaskoversicherung
          übernommener Schadenverlauf kann jedoch nur dann weitergegeben werden, wenn der Vertrag nicht länger als ein Jahr bestanden hat. Die Regelungen
          zur Unterbrechung des Versicherungsschutzes nach L.5.2 finden hierfür keine Anwendung.
L.5.4.2   Nach einer Abgabe des Schadenverlaufs Ihres Vertrags stufen wir diesen in die SF-Klasse ein, die Sie bei Einstufung Ihres Vertrages nach L.1 bekommen
          hätten. Befand sich Ihr Vertrag in der SF-Klasse M oder S, bleibt diese Einstufung bestehen.
L.5.4.3   Wir sind berechtigt, den Mehrbeitrag aufgrund der Umstellung Ihres Vertrags nachzuerheben.
L.5.5     Auskünfte über den Schadenverlauf
L.5.5.1   Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs folgende Auskünfte vom Vorversicherer geben zu lassen:
          -     Art und Verwendung des Fahrzeugs,
          -     Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug,
          -     Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung,
          -     Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs, die sich noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung ausgewirkt haben,
          -     ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei Jahren nach deren Bildung aufgelöst worden sind, ohne dass Zahlungen geleistet wor-
                den sind, und
          -     ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende Auskünfte erteilt worden sind.
L.5.5.2   Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung Ihr Fahrzeug bei einem anderen Versicherer, sind wir
          berechtigt, diesem auf Anfrage Auskünfte zu Ihrem Vertrag und dem versicherten Fahrzeug nach L.5.5.1 zu geben. Unsere Auskunft bezieht sich nur auf
          den tatsächlichen Schadenverlauf. Berücksichtigt wird auch die Sondereinstufung nach L.1.2. Sondertarife nach L.1.3 werden bei unserer Auskunft nicht be-
          rücksichtigt.
          Schäden, die unter den Schutz der Regelung nach L.4.1 ("Nix-Passiert-Tarif") fallen, werden bei unserer Auskunft als rückstufungsrelevant berücksichtigt.
L.5.5.3   Während der Laufzeit Ihres Vertrages erteilen wir Ihnen jederzeit auf Ihr Verlangen Auskünfte zu Ihrem Vertrag und dem versicherten Fahrzeug nach
          L.5.5.1.
          L.5.5.2 gilt entsprechend.
L.5.5.4   Ist Ihr Vertrag bei Beendigung nach der Tabelle zum Schadenfreiheitsrabatt-System in Anhang 1 in die SF-Klasse M, 0 oder S eingestuft oder wäre er bei
          Fortbestehen dort einzustufen, sind wir berechtigt, dies der zuständigen Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer mitzuteilen. Dies ist derzeit die GDV
          Dienstleistungs-GmbH & Co. KG, Glockengießerwall 1, 20095 Hamburg. Ihre SF-Klasse wird dort für andere Versicherer abrufbar sein. Geben Sie in Ihrem
          Antrag keine Vorversicherung an, sind wir berechtigt, bei der zuständigen Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer nachzufragen, ob Ihr Vertrag bei ei-
          nem Vorversicherer in die SF-Klassen M, 0 oder S einzustufen war.
M         Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen
M.1       (entfällt)
M.2       Regionalklasse
          Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welcher Regionalklasse Ihr Kraftrad zugeordnet ist. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, ob
          und in welchem Umfang sich der Schadenbedarf der Region, in welcher der Wohnsitz des Halters liegt, im Verhältnis zu allen Regionen erhöht oder verrin-
          gert hat. Ändert sich der Schadenbedarf Ihrer Region im Verhältnis zu dem aller Regionen, kann dies zu einer Zuordnung in eine andere Regionalklasse
          führen. Die damit verbundene Beitragsänderung wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam.
          Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Wohnsitz des Halters, wird Ihr Fahrzeug einer Regionalklasse zugeordnet. Diese wird von uns nach aner-
          kannten versicherungsmathematischen Grundsätzen festgesetzt. Maßgeblich ist der Wohnsitz, den uns die Zulassungsbehörde zu Ihrem Fahrzeug mitteilt.
M.3       Tarifänderung
M.3.1     Bei Erhöhung des sich aus dem Tarif ergebenden Beitrags in der Kfz-Haftpflicht-, Kasko und Fahrzeugschutzbriefversicherung sind wir berechtigt, einmal
          jährlich die Tarifbeiträge für bestehende Versicherungsverträge unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versi-
          cherungstechnik neu zu kalkulieren, um sie an die Schaden- und Kostenentwicklung anzupassen. Der neu kalkulierte Beitrag wird ab Beginn der nächsten
          Versicherungsperiode angehoben.
M.3.2     Eine Beitragserhöhung nach M.3.1 wird nur wirksam, wenn wir Ihnen die Änderung spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mittei-
          len und Sie in Textform über Ihr Kündigungsrecht nach M.4 belehren.
M.3.3     Wird ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug wieder nach K.1.1 zugelassen und lag die Hauptfälligkeit des Versicherungsvertrages (Beginn der neuen Versi-
          cherungsperiode) innerhalb des Zeitraumes der Außerbetriebsetzung, werden wir Ihnen nach Mitteilung über die erneute Zulassung nach K.1.1 die Bei-
          tragsveränderung abweichend von M.3.2 nach der erneuten Zulassung des Fahrzeuges übermitteln. Die Rechte nach M.4 bleiben unberührt.
M.3.4     Das Gleiche gilt, wenn die Einhaltung der Monatsfrist nach M.3.2 deshalb nicht möglich ist, weil wir erst innerhalb von 6 Wochen vor Hauptfälligkeit Kennt-
          nis von der erneuten Zulassung des Fahrzeuges erlangen.
M.3.5     In die Berechnung des Beitragsunterschiedes werden Änderungen nach M.1 und M.2 sowie M.5 und M.6 einbezogen, wenn sie gleichzeitig wirksam wer-
          den. Dies gilt nicht für Beitragsänderungen, die sich aufgrund des Schadenverlaufs des Versicherungsvertrages ergeben.
M.3.6     Vermindert sich der Tarifbeitrag, ist der Versicherer verpflichtet, den Beitrag vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die Höhe des neuen Ta-
          rifbeitrages zu senken.
M.4       Kündigungsrecht
          Führt eine Änderung nach M.1 bis M.3 in der Kfz-Haftpflichtversicherung zu einer Beitragserhöhung, so haben Sie nach I.6.1 ein Kündigungsrecht. Werden
          mehrere Änderungen gleichzeitig wirksam, so besteht Ihr Kündigungsrecht nur, wenn die Änderungen in Summe zu einer Beitragserhöhung führen. Dies
          gilt für die Kaskoversicherung entsprechend.
M.5       Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs in der Kfz-Haftpflichtversicherung
          In der Kfz-Haftpflichtversicherung sind wir berechtigt, den Beitrag zu erhöhen, sobald wir aufgrund eines Gesetzes, einer Verordnung oder einer EU Richtli-
          nie dazu verpflichtet werden, den Leistungsumfang oder die Versicherungssummen zu erhöhen.
M.6       Änderung der Tarifstruktur
          Wir sind berechtigt, die Bestimmungen für die individuellen Tarifmerkmale des Versicherungsnehmers und der vereinbarten Fahrzeugnutzer sowie der fahr-
          zeugbezogenen Tarifmerkmale nach Anhang 2 Tarifmerkmale zu ändern, wenn die geänderten Bestimmungen den anerkannten Grundsätzen der Versiche-
          rungsmathematik und Versicherungstechnik entsprechen. Die geänderten Bestimmungen werden mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam.
          In diesem Fall haben Sie nach I.6.2 ein Kündigungsrecht.
N         Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands
N.1       Änderung des Schadenfreiheitsrabattes
          Ihr Beitrag kann sich aufgrund der Regelungen zum Schadenfreiheitsrabatt-System nach Abschnitt L ändern.
N.2       Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung
N.2.1     Welche Änderungen werden berücksichtigt?
          Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags ein Merkmal zur Beitragsberechnung gemäß Anhang 2 "Merkmale zur Beitragsberechnung", berechnen wir
          den Beitrag neu. Dies kann zu einer Beitragssenkung oder zu einer Beitragserhöhung führen.
N.2.2     Auswirkung auf den Beitrag
          Der neue Beitrag gilt ab dem Tag der Änderung.
          Ändert sich die im Versicherungsschein aufgeführte Jahresfahrleistung, gilt abweichend von N.2.2 der neue Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden
          Versicherungsjahres.
          Eine Fahrerkreiserweiterung um einen Fahrer unter 24 Jahren legen wir unserer Beitragsberechnung für einen Zeitraum von mindestens 1 Monat zugrun-
          de. Die Regelungen zum Sondertarif unter Abschnitt L.1.3 bleiben unberührt.
                                                                                                                                                   Seite 13 / 17

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N.3     Änderung der Regionalklasse wegen Wohnsitzwechsels
        Wechselt der Halter seinen Wohnsitz und wird dadurch Ihr Fahrzeug einer anderen Regionalklasse zugeordnet, richtet sich der Beitrag ab der Ummeldung
        bei der Zulassungsbehörde nach der neuen Regionalklasse.
N.4     Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung
N.4.1   Anzeige von Änderungen
        Die Änderung eines im Versicherungsschein aufgeführten Merkmals zur Beitragsberechnung gemäß Anhang 2 "Merkmale zur Beitragsberechnung" müs-
        sen Sie uns unverzüglich anzeigen.
N.4.2   Überprüfung der Merkmale zur Beitragsberechnung
        Wir sind berechtigt zu überprüfen, ob die bei Ihrem Vertrag berücksichtigten Merkmale zur Beitragsberechnung zutreffen. Auf Anforderung haben Sie uns
        entsprechende Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen.
N.4.3   Folgen von unzutreffenden Angaben
        Haben Sie unzutreffende Angaben zu Merkmalen zur Beitragsberechnung gemacht oder Änderungen nicht angezeigt, gilt rückwirkend ab Beginn des lau-
        fenden Versicherungsjahres der Beitrag, der den tatsächlichen Merkmalen zur Beitragsberechnung entspricht.
N.4.4   Folgen von Nichtangaben
        Kommen Sie unserer Aufforderung, Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen, schuldhaft nicht innerhalb von zwei Wochen nach, wird der Beitrag rückwir-
        kend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres für dieses Merkmal zur Beitragsberechnung nach den für Sie ungünstigsten Annahmen berechnet. Im
        Falle der Nichtangabe des aktuellen Kilometerstands zum Vertragsbeginn oder während der Vertragslaufzeit wird der Beitrag rückwirkend ab Beginn des
        laufenden Versicherungsjahres auf eine Fahrleistung von 30.000 km pro Jahr berechnet.
N.5     Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs
        Ändert sich die im Versicherungsschein ausgewiesene Art oder Verwendung des Fahrzeugs gemäß Anhang 3, müssen Sie uns dies anzeigen. Bei der Zu-
        ordnung nach der Verwendung des Fahrzeugs gelten ziehendes Fahrzeug und Anhänger als Einheit, wobei das höhere Wagnis maßgeblich ist.
        Wir können in diesem Fall den Versicherungsvertrag nach I.5.2 kündigen oder den Beitrag ab der Änderung anpassen. Erhöhen wir den Beitrag um mehr
        als 10%, haben Sie ein Kündigungsrecht nach I.5.1.
O       Meinungsverschiedenheiten, Gerichtsstände, Deutsches Recht
O.1     Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind
        Wir möchten, dass Sie mit uns zufrieden sind. Sollte dies einmal nicht der Fall sein, nehmen Sie bitte direkt Kontakt mit uns auf, damit wir die Angelegen-
        heit klären können. Darüber hinaus haben Sie auch folgende Möglichkeiten:
O.1.1   Versicherungsombudsmann
        Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Er-
        gebnis geführt hat, können Sie sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden (Ombudsmann e.V., Postfach 080632, 10006 Berlin, E-Mail:
        beschwerde@versicherungsombudsmann.de; Internet: www.versicherungsombudsmann.de; Tel.: 030/20 60 58 99). Der Ombudsmann für Versicherungen
        ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzuneh-
        men.
        Verbraucher, die diesen Vertrag online (z. B. über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch online an
        die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an die zuständige Schlichtungsstelle weitergelei-
        tet. Bei Fragen können Sie sich auch per E-Mail an uns wenden: feedback@verti.de.
O.1.2   Versicherungsaufsicht
        Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für
        uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin),
        Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn; E-Mail: poststelle@bafin.de; Tel.: 0228/4108-0; Fax 0228/4108-1550. Bitte beach-
        ten Sie, dass die BAFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.
O.1.3   Sachverständigenverfahren in der Kaskoversicherung
        Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens in der Kaskoversicherung können Sie auch das Sachverständigenverfahren nach C.1.15 nut-
        zen.
O.1.4   Rechtsweg
        Sie haben die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
O.2     Gerichtsstände
O.2.1   Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen:
        -     dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist,
        -     dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist.
O.2.2   Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen:
        -     dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist,
        -     dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebs befindet, wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts-
              oder Gewerbebetrieb abgeschlossen haben.
O.2.3   Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt haben oder Ihr Wohnsitz, Geschäfts-
        sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäftssitz zuständig
        ist.
O.3     Rechtswahl
        Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.
P       Beitrag und Versicherungsteuer
        Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten ist.


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Anhang 1: Tabellen zum Schadenfreiheitsklassen-System
1     (entfällt)
2     Krafträder
2.1   Einstufung von Krafträdern in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen)


        Dauer des schadenfreien
        ununterbrochenen Verlaufs                                                      SF-Klasse
        60 Kalenderjahre und mehr                                                        SF 60
        59 Kalenderjahre                                                                 SF 59
        58 Kalenderjahre                                                                 SF 58
        57 Kalenderjahre                                                                 SF 57
        56 Kalenderjahre                                                                 SF 56
        55 Kalenderjahre                                                                 SF 55
        54 Kalenderjahre                                                                 SF 54
        53 Kalenderjahre                                                                 SF 53
        52 Kalenderjahre                                                                 SF 52
        51 Kalenderjahre                                                                 SF 51
        50 Kalenderjahre                                                                 SF 50
        49 Kalenderjahre                                                                 SF 49
        48 Kalenderjahre                                                                 SF 48
        47 Kalenderjahre                                                                 SF 47
        46 Kalenderjahre                                                                 SF 46
        45 Kalenderjahre                                                                 SF 45
        44 Kalenderjahre                                                                 SF 44
        43 Kalenderjahre                                                                 SF 43
        42 Kalenderjahre                                                                 SF 42
        41 Kalenderjahre                                                                 SF 41
        40 Kalenderjahre                                                                 SF 40
        39 Kalenderjahre                                                                 SF 39
        38 Kalenderjahre                                                                 SF 38
        37 Kalenderjahre                                                                 SF 37
        36 Kalenderjahre                                                                 SF 36
        35 Kalenderjahre                                                                 SF 35
        34 Kalenderjahre                                                                 SF 34
        33 Kalenderjahre                                                                 SF 33
        32 Kalenderjahre                                                                 SF 32
        31 Kalenderjahre                                                                 SF 31
        30 Kalenderjahre                                                                 SF 30
        29 Kalenderjahre                                                                 SF 29
        28 Kalenderjahre                                                                 SF 28
        27 Kalenderjahre                                                                 SF 27
        26 Kalenderjahre                                                                 SF 26
        25 Kalenderjahre                                                                 SF 25
        24 Kalenderjahre                                                                 SF 24
        23 Kalenderjahre                                                                 SF 23
        22 Kalenderjahre                                                                 SF 22
        21 Kalenderjahre                                                                 SF 21
        20 Kalenderjahre                                                                 SF 20
        19 Kalenderjahre                                                                 SF 19
        18 Kalenderjahre                                                                 SF 18
        17 Kalenderjahre                                                                 SF 17
        16 Kalenderjahre                                                                 SF 16
        15 Kalenderjahre                                                                 SF 15
        14 Kalenderjahre                                                                 SF 14
        13 Kalenderjahre                                                                 SF 13
        12 Kalenderjahre                                                                 SF 12
        11 Kalenderjahre                                                                 SF 11
        10 Kalenderjahre                                                                 SF 10
        9 Kalenderjahre                                                                   SF 9
        8 Kalenderjahre                                                                   SF 8
        7 Kalenderjahre                                                                   SF 7
        6 Kalenderjahre                                                                   SF 6
        5 Kalenderjahre                                                                   SF 5
        4 Kalenderjahre                                                                   SF 4
        3 Kalenderjahre                                                                   SF 3
        2 Kalenderjahre                                                                   SF 2
        1 Kalenderjahr                                                                    SF 1
        -                                                                                SF 1/2
        -                                                                                  S
        -                                                                                  0
        -                                                                                  M


2.2   Rückstufung im Schadenfall bei Krafträdern

        Kfz-Haftpflichtversicherung                                        Vollkaskoversicherung

        Aus                                        2 und mehr        Aus                                  2 und mehr
        SF-Klasse           1 Schaden              Schäden           SF-Klasse            1 Schaden       Schäden
                               Nach Klasse                                                  Nach Klasse
        SF 60               SF 7                   SF 2              SF 60                SF 6            SF 2
        SF 59               SF 7                   SF 2              SF 59                SF 6            SF 2
        SF 58               SF 7                   SF 2              SF 58                SF 6            SF 2
        SF 57               SF 7                   SF 2              SF 57                SF 6            SF 2
        SF 56               SF 7                   SF 2              SF 56                SF 6            SF 2
        SF 55               SF 7                   SF 2              SF 55                SF 6            SF 2
        SF 54               SF 7                   SF 2              SF 54                SF 6            SF 2
                                                                                                                       Seite 15 / 17

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Kfz-Haftpflichtversicherung                           Vollkaskoversicherung

Aus                                  2 und mehr   Aus                                2 und mehr
SF-Klasse           1 Schaden        Schäden      SF-Klasse          1 Schaden       Schäden
                       Nach Klasse                                     Nach Klasse
SF 53               SF 7             SF 2         SF 53              SF 6            SF 2
SF 52               SF 7             SF 2         SF 52              SF 6            SF 2
SF 51               SF 7             SF 2         SF 51              SF 6            SF 2
SF 50               SF 7             SF 2         SF 50              SF 6            SF 2
SF 49               SF 7             SF 2         SF 49              SF 6            SF 2
SF 48               SF 6             SF 1         SF 48              SF 5            SF 1
SF 47               SF 6             SF 1         SF 47              SF 5            SF 1
SF 46               SF 6             SF 1         SF 46              SF 5            SF 1
SF 45               SF 6             SF 1         SF 45              SF 5            SF 1
SF 44               SF 6             SF 1         SF 44              SF 5            SF 1
SF 43               SF 6             SF 1         SF 43              SF 5            SF 1
SF 42               SF 6             SF 1         SF 42              SF 5            SF 1
SF 41               SF 6             SF 1         SF 41              SF 5            SF 1
SF 40               SF 6             SF 1         SF 40              SF 5            SF 1
SF 39               SF 6             SF 1         SF 39              SF 5            SF 1
SF 38               SF 6             SF 1         SF 38              SF 5            SF 1
SF 37               SF 6             SF 1         SF 37              SF 5            SF 1
SF 36               SF 5             SF 1/2       SF 36              SF 4            SF 1/2
SF 35               SF 5             SF 1/2       SF 35              SF 4            SF 1/2
SF 34               SF 5             SF 1/2       SF 34              SF 4            SF 1/2
SF 33               SF 5             SF 1/2       SF 33              SF 4            SF 1/2
SF 32               SF 5             SF 1/2       SF 32              SF 4            SF 1/2
SF 31               SF 5             SF 1/2       SF 31              SF 4            SF 1/2
SF 30               SF 5             SF 1/2       SF 30              SF 4            SF 1/2
SF 29               SF 4             SF 1/2       SF 29              SF 3            SF 1/2
SF 28               SF 4             SF 1/2       SF 28              SF 3            SF 1/2
SF 27               SF 4             SF 1/2       SF 27              SF 3            SF 1/2
SF 26               SF 4             SF 1/2       SF 26              SF 3            SF 1/2
SF 25               SF 4             SF 1/2       SF 25              SF 3            SF 1/2
SF 24               SF 4             SF 1/2       SF 24              SF 3            SF 1/2
SF 23               SF 4             SF 1/2       SF 23              SF 3            SF 1/2
SF 22               SF 4             SF 1/2       SF 22              SF 3            SF 1/2
SF 21               SF 4             SF 1/2       SF 21              SF 3            SF 1/2
SF 20               SF 4             SF 1/2       SF 20              SF 3            SF 1/2
SF 19               SF 4             SF 1/2       SF 19              SF 3            SF 1/2
SF 18               SF 4             SF 1/2       SF 18              SF 3            SF 1/2
SF 17               SF 4             SF 1/2       SF 17              SF 3            SF 1/2
SF 16               SF 4             SF 1/2       SF 16              SF 3            SF 1/2
SF 15               SF 4             SF 1/2       SF 15              SF 3            SF 1/2
SF 14               SF 4             SF 1/2       SF 14              SF 3            SF 1/2
SF 13               SF 4             SF 1/2       SF 13              SF 3            SF 1/2
SF 12               SF 4             SF 1/2       SF 12              SF 3            SF 1/2
SF 11               SF 4             SF 1/2       SF 11              SF 3            SF 1/2
SF 10               SF 4             SF 1/2       SF 10              SF 3            SF 1/2
SF 9                SF 4             SF 1/2       SF 9               SF 1            0
SF 8                SF 4             SF 1/2       SF 8               SF 1            0
SF 7                SF 3             SF 1/2       SF 7               SF 1/2          0
SF 6                SF 3             SF 1/2       SF 6               SF 1/2          0
SF 5                SF 2             0            SF 5               SF 1/2          0
SF 4                SF 1             0            SF 4               SF 1/2          0
SF 3                SF 1             0            SF 3               SF 1/2          0
SF 2                SF 1/2           M            SF 2               0               M
SF 1                0                M            SF 1               0               M
SF 1/2              0                M            SF 1/2             0               M
S                   M                M            0                  M               M
0                   M                M            M                  M               M
M                   M                M


                                                                                                  Seite 16 / 17

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Anhang 2: Merkmale zur Beitragberechnung
1   Fahrzeughalter
    Der Beitrag für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen in der Kfz-Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung richtet sich danach, ob das versicherte Kraft-
    fahrzeug allein auf den Versicherungsnehmer zugelassen ist. Ist der alleinige Versicherungsnehmer nicht gleichzeitig Halter des versicherten Kraftfahrzeu-
    ges (Personenidentität zwischen Versicherungsnehmer und Halter), wird ein im Tarif festgelegter Beitragszuschlag erhoben.
    Ist der abweichende Halter ein behindertes, minderjähriges Kind des Versicherungsnehmers oder der Ehepartner des Versicherungsnehmers, wird kein Bei-
    tragszuschlag erhoben.
    Werden durch die Ummeldung des versicherten Kraftfahrzeuges (Zulassung auf eine andere Person im Sinne des Straßenverkehrsrechts) während der
    Vertragslaufzeit auf einen anderen Halter die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht (mehr) erfüllt, so wird ab dem Ummeldetag der im Tarif festgelegte Bei-
    tragszuschlag erhoben.
2   Individuelle Beitragsmerkmale des Versicherungsnehmers und der vereinbarten Fahrzeugnutzer:
    – SF-Klassen
    -   vereinbarte Selbstbeteiligung (Kaskoversicherung)
    – Geburtsdatum
    – Familienstand
    – derzeit ausgeübte berufliche Tätigkeit
    – Beschäftigung im öffentlichen Dienst
    – Erteilungsdatum des aktuell gültigen Führerscheins für Krafträder
    – Postleitzahl des Wohnortes des Halters
    – Zahlart (Überweisung oder Lastschrifteinzugsverfahren) des Versicherungsbeitrages
    – Zahlungsperiode (jährliche, halb- oder vierteljährliche) des Versicherungsbeitrages
    – Selbstgenutztes Wohneigentum (Eigentumswohnung oder eigenes Haus) des Versicherungsnehmers oder dessen Ehe- oder Lebenspartners
    – Geburtsdatum des ältesten minderjährigen Kindes im Haushalt des Versicherungsnehmers
    – Fahrsicherheitstraining
    – bei einem Sondertarif nach L.1.3 der Schadenverlauf, der für das zu versichernde Fahrzeug bei uns bereits vorhanden ist oder von einem anderen Ver-
        sicherer übernommen wird
    – Abschluss einer Kaskoversicherung zusätzlich zur Kfz-Haftpflicht
    – Übertragung einer Schadenfreiheitsklasse
3   Fahrzeugbezogene Beitragsmerkmale:
    – Regionalklassen
    – Jahr der Erstzulassung des Fahrzeuges
    – Jahr der Zulassung des Fahrzeuges auf den aktuellen Halter
    – regelmäßiger nächtlicher Abstellplatz des Fahrzeuges
    – Nutzung des Fahrzeuges
    – jährliche Fahrleistung in km und aktueller Kilometerstand
    – Nutzer des Fahrzeuges, insbesondere Nutzer unter 24 Jahren
    – jüngster Nutzer des Kraftrades
    – Fahrzeugleistung des Kraftrades
    – Soziusbetrieb des Kraftrades
    – Antiblockiersystem des Kraftrades
    – Elektronische Wegfahrsperre/Alarmanlage des Kraftrades
    – Saisonkennzeichen

Anhang 3: Art und Verwendung von Fahrzeugen
    1.   Krafträder sind alle Krafträder und -roller sowie Leichtkrafträder und -roller, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen.
    2.   (entfällt)
    3.   (entfällt)
    4.   (entfällt)
    5.   Selbstfahrvermietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden.
    6.   Leasingfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden und auf den Mieter zugelas-
         sen sind oder bei Zulassung auf den Vermieter dem Mieter durch Vertrag mindestens sechs Monate überlassen werden.


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