# VHV Motorradversicherung (allgemeine Kfz-Bedingungen): die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-motorrad-vhv-kraftrad-akb.php
- Rechtlicher Träger: VHV Allgemeine Versicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-motorrad-vhv-kraftrad-akb.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Verbraucherinformation Auto / Klassik-Garant 2.0 mit AKB 2015 (KN 0725 PC)](https://www.vhv.de/ds/200.0005.208.pdf), Fassung Klassik-Garant 2.0, AKB 2015, KN 0725 PC, Stand 10/2025

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherte Bausteine (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko, Schutzbrief) | ja | Die Kraftfahrtversicherung umfasst je nach Inhalt des Versicherungsvertrags folgende Versicherungsarten: Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung A.1 Kaskoversicherung A.2 Schutzbrief A.3 Fahrerschutz A.4 | Einleitung AKB, Seite 17 |
| Versicherte Fahrzeugarten (Motorrad, Leichtkraftrad, Trike, Quad, Roller) | ja | Wir zahlen bei Pkw (ausgenommen Taxen, Mietwagen und Selbstfahrervermiet-Pkw), Krafträdern, Leichtkrafträdern, Trikes und Quads den Neupreis | A.2.5.1.2, Seite 23 |
| Geltungsbereich (Europa, außereuropäische Gebiete der EU, Grüne Karte) | ja | Sie haben in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. | A.1.4.1, Seite 18 |
| Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen (GDV oder VVO) | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungsklausel (Leistungen eines neueren Bedingungswerks gelten automatisch) | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit | ja | Bei grobfahrlässiger Herbeiführung des Schadens verzichten wir Ihnen gegenüber gänzlich auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls. | A.2.9.1, Seite 26 |
| Kürzung bei Alkohol oder Drogen (Leistungsfreiheit oder Quote) | ja | die Herbeiführung des Versicherungsfalls in Folge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel. | A.2.9.1, Seite 26 |
| Deckungssumme Haftpflicht pauschal | ja, bis zur Versicherungssumme | Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssumme. | A.1.3.1, Seite 18 |
| Höchstgrenze je geschädigter Person bei Personenschäden | nicht geregelt |  |  |
| Sozius (Mitfahrer) gegen Ansprüche aus der Haftpflicht geschützt | ja | Versicherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn Sie z. B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden. | A.1.5.6, Seite 19 |
| Mallorca-Deckung (gemietetes Motorrad oder Fahrzeug im Ausland) | ja, bis zur Versicherungssumme | aus dem Gebrauch eines fremden, versicherungspflichtigen Fahrzeugs, das Sie oder Ihr Partner im Ausland während einer vorübergehenden Auslandsurlaubsreise | A.1.6.1, Seite 20 |
| Auslandsschadenschutz (Ersatz wie nach deutschem oder heimischem Recht) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an eigenen Fahrzeugen des Versicherungsnehmers (zum Beispiel eigener Pkw) | ja, bis 100.000 €, Selbstbeteiligung 500 € | an anderen, auf Sie zugelassenen Fahrzeugen der gleichen Art | A.1.5.6.2, Seite 19 |
| Anhänger hinter dem Kraftrad mitversichert | ja | Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. | A.1.1.5, Seite 18 |
| Rechtsschutz oder Verteidigungskosten (defensa jurídica) | ja, bis zur Versicherungssumme | Verkehrs-Rechtsschutz | Verbraucherinformation Rechtsschutz (NRV 2011 PLUS, § 16), Seite 2 |
| Selbstbeteiligung Teilkasko | ja, bis zur Versicherungssumme | Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen. | A.2.5.8.1, Seite 24 |
| Brand und Explosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Brand und Explosion. | A.2.2.1.1, Seite 21 |
| Diebstahl, Raub und unbefugter Gebrauch des Kraftrads | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs aufgrund räuberischer Erpressung. | A.2.2.1.2 a, Seite 21 |
| Diebstahl fest verbundener Teile (Spiegel, Verkleidung, Sitzbank) | ja, bis zur Versicherungssumme | Das gilt nur, sofern sich die Handlung auf das Fahrzeug oder seine mitversicherten Teile bezieht. | A.2.2.1.2 a, Seite 21 |
| Diebstahl von Helm und Motorradbekleidung (am Kraftrad gesichert) | ja, bis zur Versicherungssumme | Schutzhelme (auch mit Wechselsprechanlage), solange sie bestimmungsgemäß gebraucht werden oder mit dem abgestellten Fahrzeug so fest verbunden sind, dass ein unbefugtes Entfernen ohne Beschädigung nicht möglich ist, | A.2.1.1, Seite 20 |
| Schlüsselverlust (Austausch der Schlösser) | ja, bis zur Versicherungssumme | Eine Kostenübernahme des Schlüssel- und Schlossersatzes erfolgt nur bei Entwendung der Schlüssel durch Diebstahl anlässlich eines Einbruchs oder durch Raub. | A.2.2.1.2, Seite 21 |
| Kurzschlussschäden an der Verkabelung, mit Folgeschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss. | A.2.2.1.6, Seite 22 |
| Sturm, Hagel, Blitz und Überschwemmung | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. | A.2.2.1.3, Seite 21 |
| Verweis auf das Consorcio de Compensación de Seguros (außerordentliche Risiken) | nicht geregelt |  |  |
| Zusammenstoß mit Tieren aller Art (nicht nur Haarwild) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren aller Art. | A.2.2.1.4, Seite 21 |
| Tierbiss mit Folgeschäden (Marder) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Schäden, die unmittelbar durch Tierbiss am Fahrzeug verursacht wurden. | A.2.2.1.7, Seite 22 |
| Selbstbeteiligung Vollkasko | ja, bis zur Versicherungssumme | Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben. | A.2.5.8.1, Seite 25 |
| Unfall, auch selbst verschuldet | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall. | A.2.2.2.2, Seite 7 |
| Umfallen oder Umkippen im Stand und beim Rangieren | nicht geregelt |  |  |
| Mut- oder böswillige Handlungen Dritter (Vandalismus) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. | A.2.2.2.3, Seite 22 |
| Reifenschäden ohne weiteren Schaden am Kraftrad | nein | Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. | A.2.9.3, Seite 26 |
| Schäden beim Transport des Kraftrads (Anhänger, Transporter, Fähre) | ja, bis zur Versicherungssumme | Für die Dauer der Benutzung von Fährschiffen erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die unmittelbare Einwirkung von Sturm | A.2.2.1.8, Seite 22 |
| Fahrten abseits befestigter Wege (Gelände, Enduro) | nicht geregelt |  |  |
| Neupreisentschädigung (Zeitraum in Monaten) | ja, bis zur Versicherungssumme | Innerhalb von 24 Monaten nach Erstzulassung tritt ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust des Fahrzeugs ein und | A.2.5.1.2, Seite 23 |
| Kaufpreisentschädigung bei Gebrauchtkauf (Zeitraum in Monaten) | ja, bis zur Versicherungssumme | 24 Monaten nach Erwerb ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. | A.2.5.1.3, Seite 23 |
| Entschädigung bis zum Wiederbeschaffungswert, Abzug des Restwerts | ja, bis zur Versicherungssumme | Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand. | A.2.5.1.7, Seite 23 |
| GAP-Deckung bei Leasing oder Finanzierung | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei bestehender Vollkaskoversicherung und mitversicherter GAP-Deckung ersetzen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust Ihres finanzierten oder geleasten Fahrzeugs | A.2.10.1, Seite 26 |
| Motorradbekleidung und Helm bei Unfall oder Sturz mitversichert | ja, bis 2.000 € | Unsere Höchstentschädigung ist je Schadenereignis auf den Betrag von 2.000 EUR beschränkt. | P.1.3, Seite 53 |
| Zubehör und Sonderausstattung (Koffer, Topcase, Navigationsgerät) mitversichert | ja, bis 15.000 € | Die Höchstentschädigungsgrenzen betragen für Krafträder, Leichtkrafträder, Quads und Trikes 15.000 EUR Pkw 100.000 EUR | A.2.1.2, Seite 21 |
| Umbauten und Leistungsänderungen (Tuning) mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Sachverständigenkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben. | A.2.5.3, Seite 24 |
| Abschleppkosten in der Kasko | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt. | A.2.5.2.2, Seite 23 |
| Werkstattbindung (Reparatur in einer Partnerwerkstatt) | keine | Reparatur eines Pkw in Partnerwerkstatt (Werkstattbindung) | A.2.11, Seite 27 |
| Pannen- und Unfallhilfe vor Ort | ja, bis 250 € | Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile auf 250 EUR. | A.3.5.1, Seite 27 |
| Hilfe ab Kilometer null oder erst ab einer Mindestentfernung vom Wohnort | ja | die Hilfeleistung an einem Ort erfolgt, der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist | A.3.7, Seite 28 |
| Abschleppen des Kraftrads | ja, bis zur Versicherungssumme | organisieren wir für Sie das Abschleppen des Fahrzeugs in die nächstgelegene Fachwerkstatt. | A.3.5.2, Seite 28 |
| Rücktransport des Kraftrads und Fahrzeugunterstellung | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir organisieren für Sie den Transport des Fahrzeugs zu einer Werkstatt und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Rücktransportkosten an Ihren Wohnsitz | A.3.10.1, Seite 29 |
| Mietfahrzeug oder Ersatzmotorrad | ja, bis 85 € | jedoch höchstens für sieben Tage und bis höchstens 85 EUR je Tag. | A.3.7.3, Seite 28 |
| Übernachtungskosten nach Panne oder Unfall | ja, bis 100 € | Wir übernehmen die Kosten bis höchstens 100 EUR je Übernachtung und Person. | A.3.7.2, Seite 28 |
| Krankenrücktransport des Fahrers | ja, bis zur Versicherungssumme | Müssen Sie oder eine mitversicherte Person infolge Erkrankung an Ihren ständigen Wohnsitz zurücktransportiert werden, organisieren wir für Sie die Durchführung des Rücktransports. | A.3.9.1, Seite 29 |
| Saisonkennzeichen und Regeln für die Saison | ja | Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, gewähren wir den vereinbarten Versicherungsschutz | H.2.1, Seite 41 |
| Ruheversicherung außerhalb der Saison (Teilkasko gegen Diebstahl, Brand, Sturm) | ja | Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach H.1.4 und H.1.5. | H.2.2, Seite 42 |
| Fahrerschutz (Personenschäden des eigenen Fahrers) | ja, bis zur Versicherungssumme | Unsere Leistung für ein Schadenereignis ist beschränkt auf die Höhe der vereinbarten Deckungssumme für Personenschäden | A.4.4.3, Seite 32 |
| Rabattschutz oder Rückstufungsschutz | ja | Wenn zum Zeitpunkt des Schadens der Rabattschutz besteht, wird pro Versicherungsjahr jeweils ein belastender Schaden gemäß I.4.2 so behandelt, als sei er nicht gemeldet worden. | I.5.3.1, Seite 45 |
| Übernahme des Schadenfreiheitsrabatts von einem Pkw oder Zweitfahrzeug | ja | Für Sie ist bereits ein Pkw, Kraftrad, Trike, Quad, Leichtkraftrad oder Campingfahrzeug als Erstfahrzeug zugelassen | I.2.2.1 a, Seite 43 |
| Fahrerkreis und Mindestalter des Fahrers | ja | die Fahrzeugnutzer, d. h., ob das Fahrzeug bspw. nur von Ihnen allein oder auch von anderen Personen genutzt wird | Verbraucherinformation, Tarifmerkmale, Seite 13 |
| Folgen, wenn ein nicht genannter Fahrer fährt (Vertragsstrafe, Beitragsnachforderung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Zusätzlich wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % eines Versicherungsbeitrags für das laufende Versicherungsjahr erhoben | Verbraucherinformation, Anzeigepflicht, Seite 5 |
| Erlaubte Nutzung (privat, Fahrschule, Vermietung, Kurier) | ja | Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zweck verwendet werden. | D.1.1.1, Seite 35 |
| Sicherungspflicht gegen Diebstahl (Lenkradschloss, Bügelschloss, abgeschlossener Raum) | ja | in einem Einstellraum (z. B. einer Einzel- oder Sammelgarage) oder | H.1.5, Seite 41 |
| Ausschluss von Rennen, Rennstrecke und Fahrsicherheitstrainings | keine | Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität | A.2.9.2, Seite 19 |
| Fahren ohne passende Fahrerlaubnis (Klasse A, A1, A2): Folgen | ja | Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. | D.1.1.3, Seite 35 |
| Obliegenheiten vor dem Schadenfall | ja | Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. | D.1.1.3, Seite 35 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefristen, Polizei bei Diebstahl) | ja | Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen. | E.1.1.1, Seite 36 |
| Regress gegen den Fahrer bei Obliegenheitsverletzung (Höchstbetrag) | ja, bis 5.000 € | Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 EUR beschränkt. | D.2.3, Seite 36 |
| Laufzeit und Kündigung (Jahresvertrag, Kündigung nach Schaden) | ja | Sie können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht. | G.2.1, Seite 39 |
| Weitere Ausschlüsse (Krieg, Kernenergie, Vorsatz, Beschlagnahme) | ja | Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. | A.2.9.4, Seite 26 |

## Volltext der Bedingungen: Verbraucherinformation Auto / Klassik-Garant 2.0 mit AKB 2015 (KN 0725 PC)

```text
[Seite 1]
VERBRAUCHERINFORMATION


AUTO / KLASSIK-GARANT 2.0
NUMMER KN 0725 PC / STAND 10/2025


                                    200.0005.208 BFSG Stand 10.2025

[Seite 2]
INHALT
Verbraucherinformation für die K
                               ­ raftfahrtversicherung  3
 Ihr Schutz vor den Folgen des Klimawandels  3
 VHV Schadenservice  4
 Merkblatt zur Anzeigepflichtverletzung  5
 Kfz-Versicherung ­Informationsblatt zu Versicherungsprodukten  7
 Allgemeine Vertragsinformation Kraftfahrtversicherung  9
 Ergänzende Hinweise zur Beitrags­berechnung  13
 Allgemeine Bedingungen für die ­Kraftfahrtversicherung (AKB 2015)  15
 Datenschutzhinweise  58
Verbraucherinformation für die Rechtsschutz­versicherung  61
 Verkehrs-Rechtsschutz Informationsblatt zu Versicherungsprodukten  62
 Allgemeine Vertragsinformation Rechtsschutzversicherung  64
 Besondere Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (NRV 2011 PLUS)  68
 Datenschutzhinweise bei Beantragung des Versicherungsvertrages  76
Stichwortverzeichnis 78


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[Seite 3]
VERBRAUCHERINFORMATION FÜR DIE
­KRAFTFAHRTVERSICHERUNG
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

vielen Dank für das uns entgegengebrachte Vertrauen.

Im Folgenden finden Sie wichtige Informationen zu Ihrer Kraftfahrtversicherung. Neben den vertraglichen Grundlagen in den „Allgemeinen Bedingun-
gen für die Kraftfahrtversicherung“ finden Sie wertvolle Hinweise, wie Sie Ihr Fahrzeug bspw. vor den Folgen des Klimawandels schützen können oder
wie Sie von unserem exzellenten Schadenservice am besten profitieren.
Zudem bieten wir Ihnen mit unserem „Informationsblatt zu Versicherungsprodukten“ eine Schnellübersicht über die wesentlichen Inhalte einer Kraft-
fahrtversicherung.
Bitte beachten Sie auch die wichtigen Informationen im „Merkblatt zur Anzeigepflichtverletzung“, in der „Allgemeinen Vertragsinformation Kraftfahrt-
versicherung“, in dem wir Sie auch auf Ihre Widerrufsmöglichkeit hinweisen, und welche Aspekte bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden
(„Ergänzende Hinweise zur Beitragsberechnung“). Wie wir Ihre Daten verarbeiten, erfahren Sie in den Datenschutzhinweisen am Ende dieser Ver-
braucherinformation.

Wir wünschen Ihnen stets eine gute und sichere Fahrt.
Ihre VHV Allgemeine Versicherung AG


IHR SCHUTZ VOR DEN FOLGEN DES KLIMAWANDELS
Extreme Wetterlagen nehmen auch aufgrund des Klimawandels zu. Das stellt Sie als Kunde und uns als Versicherer immer wieder vor neue Heraus-
forderungen.
Durch große Hitzewellen im Sommer entstehen beispielsweise immer häufiger Brände, die auch auf Fahrzeuge übergreifen können. In den letzten
Jahren verzeichnen wir zudem immer stärkere Sturm- und Hagelereignisse. Diese verursachen allein in Deutschland jedes Jahr Schäden in Milliar-
denhöhe. Ferner können Überschwemmungen und / oder Starkregen Schäden an Ihrem Fahrzeug verursachen. Deshalb wird der Versicherungs-
schutz, der auch Klimarisiken, wie z. B. Sturm-, Hagel- und Überschwemmungsschäden, abdeckt, in der Kaskoversicherung immer wichtiger.

Die Kaskoversicherung (Voll- und Teilkasko) schützt Ihr Fahrzeug gegen Schäden durch Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden u. a.
bei Elementarereignissen wie z. B. Sturm, Hagel, Überschwemmung, Erdrutsch oder Lawinen, in Höhe der vertraglich vereinbarten Höchstentschädi-
gungsgrenzen, die über die vereinbarte Selbstbeteiligung hinaus gehen.

Der beste Schutz ist aber: Bringen Sie Ihr Fahrzeug nach Möglichkeit in Sicherheit, wenn sich ein Unwetter ankündigt oder Sie durch eine Unwet-
terwarnung davon erfahren, z. B. in einer Garage oder durch Umparken bei Hochwasser bzw. Sturmfluten.

Auswirkungen auf Ihren Versicherungsbeitrag für die Kasko­versicherung
Die Folgen des Klimawandels sind regional unterschiedlich. So beeinflusst auch der Wohnort den Versicherungsbeitrag. Dies geschieht durch die
Zuordnung Ihres Wohnortes zu einer Regionalklasse. In ihr werden auch örtliche Besonderheiten, wie die auch durch den Klimawandel beeinflussten
Elementarereignisse (bspw. Hochwasser, Hagel), berücksichtigt.

Treffen Sie dauerhafte Vorkehrungen, die auch das Risiko eines klimabedingten Schadeneintritts verringern, können Sie zum Teil von risikobasierten
Nachlässen und von einem geringeren Beitrag profitieren. In Abhängigkeit vom versicherten Fahrzeug bieten wir einen
− Nachlass für bestimmte Abstellplätze des Fahrzeuges
− Nachlass für geringe Jahresfahrleistungen.

Gerade wenn Sie solche Vorkehrungen ergriffen haben, aber auch unabhängig davon, haben Sie in der Kaskoversicherung die Möglichkeit, eine
Selbstbeteiligung zu vereinbaren. Wir bieten diesen Anreiz, um Schäden gering und für die Versichertengemeinschaft versicherbar zu halten – also
auch für Schäden aus den Risiken des Klimawandels. Und: Eine Selbstbeteiligung reduziert den Beitrag Ihrer Kaskoversicherung.

Was sind die Vorteile?
Der Vorteil für Sie: Sie können in der Kaskoversicherung Beitrag sparen. Sie schützen ihr Fahrzeug vor Elementargefahren; mittelbar schützen Sie
sich, andere Verkehrsteilnehmer und Ihr Fahrzeug (z. B. durch weniger Unfälle bei Starkregen).

Der Vorteil für die Umwelt: CO2-Einsparungen in der Mobilität und durch nicht notwendig werdende Reparaturen werden wertvolle Ressourcen einge-
spart.


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[Seite 4]
VHV SCHADENSERVICE
Ein Autounfall ist ärgerlich genug – zum Glück gibt es den VHV Schaden­service. Ein Anruf genügt, und wir helfen sofort, unkompliziert und rund um
die Uhr. Damit Sie schnell wieder mobil sind. Voraussetzung für eine unbürokratische Schadenabwicklung ist, dass Sie sich sofort bei uns melden –
am besten mit dem Handy direkt vom Unfallort. Das gilt auch für Ihren Unfallgegner.

Was ist im Schadenfall zu beachten?
• Melden Sie jeden Schaden sofort telefonisch bei der VHV – auch dann, wenn Sie sich nicht schuldig fühlen. Speichern Sie unsere ­Rufnummer am
  besten gleich in Ihrem Handy ab.
• Erkennen Sie ohne unsere Zustimmung keine Ansprüche des Geschä­dig­ten an.
• Verständigen Sie bei Diebstahl, Brand oder Tierschäden die Polizei.


VHV Schadenservice PLUS

Mit unserem kostenlosen VHV Schadenservice PLUS sichern wir Ihnen schnelle Hilfe und wertvolle Unterstützung bei einem Schadenfall im Inland
zu. Wenn Sie davon profitieren möchten, genügt im Fall der Fälle ein Anruf – und wir setzen sofort alle Hebel in Bewegung.

Bei Karosserie- und Lackschäden organisieren wir auf Wunsch eine hochwertige Reparatur in einer DEKRA-geprüften Partnerwerkstatt mit
• schnellem Abschleppen Ihres Fahrzeugs
• kostenlosem Fahrzeug im Schadenfall
• kostenlosem Hol- und Bringservice
• 6 Jahren Garantie der VHV auf die Reparatur
• Übernahme einer geltenden Herstellergarantie
• Reparatur nach Herstellervorgaben mit Originalersatzteilen
• direkter Abrechnung mit der Partnerwerkstatt
• kostenloser Fahrzeugreinigung innen/außen

Bei Glasschäden organisieren wir auf Wunsch eine hochwertige Repara­tur in einer zertifizierten Partnerwerkstatt mit
• 6 Jahren Garantie auf die Reparatur (nicht Austausch)
• Verzicht auf Selbstbeteiligung bei Reparatur der Windschutzscheibe
• ausschließlicher Verwendung von Windschutzscheiben in Hersteller­qualität

Mit der Werkstattbindung entscheiden Sie sich bereits vor Vertragsabschluss für die verbindliche Nutzung unseres Schadenservice PLUS und profi-
tieren von 15 % Rabatt auf Ihren Kaskobeitrag. Sollten Sie im Schadenfall eine eigene Werkstatt wählen fällt eine zusätzliche Selbstbeteiligung in
Höhe von 300 EUR an.


IM SCHADENFALL GLEICH ANRUFEN
24-STUNDEN-SOFORTHILFE +49.511.65 50 50 20


                                                                                                                                                 4

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MERKBLATT ZUR ANZEIGEPFLICHTVERLETZUNG
Damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können und den Versicherungsbeitrag risikogerecht berechnen können, ist es notwen-
dig, dass Sie alle Fragen im Antrag wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie keine oder
nur geringe Bedeutung beimessen.

Bitte beachten Sie, dass es zu einer Vertragsstrafe führen kann, wenn Sie vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben zu beitragsrelevanten
gefahrerheblichen Umständen machen oder Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben zu annah-
merelevanten Umständen machen.

Nähere Einzelheiten zu den vertraglichen und gesetzlichen Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information ent-
nehmen.


1 Fragen zu gefahrerheblichen Umständen, die zur Beitragsberechnung verwendet werden
(vgl. Anhang 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung)

1.	Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten zu gefahrerheblichen Umständen, die zur Beitragsberechnung herangezogen werden, bestehen?

      efahrerhebliche Umstände zur Beitragsberechnung nach Anhang 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), zu
     G
     denen wir im Antrag in Textform fragen und die Sie wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben haben, sind die Postleitzahl des Fahrzeughal-
     ters, die technischen Fahrzeugdaten, Ihr Fahrverhalten, die jährliche Fahrleistung, der Abstellplatz des Fahrzeugs, das Vorhandensein von
     selbstgenutztem Wohneigentum bzw. einer Wohngebäudeversicherung, die Nutzung des Fahrzeugs, die Anerkennung als Betriebsausgabe, die
     Vorsteuerabzugsberechtigung, die Finanzierung des Fahrzeugs, das Alter des Fahrzeugs beim Erwerb durch Sie, die Zulassung des Fahrzeugs
     auf einen von Ihnen abweichenden Halter, Ihr Alter und das der Fahrzeugnutzer, die Teilnahme am „Begleiteten Fahren“, Ihr Hauptberuf bzw. die
     Berufsgruppe, in der Sie tätig sind, der Zahlungsmodus (Zahlungsart und -periode), die Aufbauart Ihres Fahrzeugs sowie Ihr Fahrtzweck.

2.	Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht zu gefahrerheblichen Umständen zur Beitragsberechnung verletzt
    wird?

     Machen Sie vorsätzlich unrichtige Angaben zu den oben genannten gefahr­erheblichen Umständen zur Beitragsberechnung wird der Beitrag
     rückwirkend ab Versicherungsbeginn nach den tatsächlich vorliegenden gefahrerheblichen Umständen berechnet. Zusätzlich wird eine Vertrags-
     strafe in Höhe von 50 % eines Versicherungsbeitrags für das laufende Versicherungsjahr erhoben, die nach den tatsächlich vorliegenden gefah-
     rerheblichen Umständen berechnet wird und sofort fällig ist.

     Darüber hinaus weisen wir auf Folgendes hin:

     Spätere Änderungen zu den gefahrerheblichen Umständen zur Beitragsberechnung müssen Sie unverzüglich anzeigen. Der Beitrag wird ab dem
     Zeitpunkt neu berechnet, ab dem die Änderung eingetreten ist, bzw. – bei der jährlichen Fahrleistung – mit Beginn des Monats, in dem die Ände-
     rungsmitteilung bei uns eingegangen ist.

     Bei einer vorsätzlich unterlassenen Anzeige wird der Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres nach den tatsächlich
     vorliegenden gefahrerheblichen Umständen berechnet. In beiden Fällen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % eines Versicherungsbeitrags
     für das laufende Versicherungsjahr erhoben, die nach den tatsächlich vorliegenden gefahrerheblichen Umständen berechnet wird und sofort fäl-
     lig ist.

     Wir sind berechtigt, die gefahrerheblichen Umstände im Laufe der Vertragszeit zu überprüfen. Kommen Sie dieser Aufforderung, Bestätigungen
     oder Nachweise vorzulegen, schuldhaft nicht nach, sind wir berechtigt, den Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres
     nach den für Sie ungünstigsten Annahmen zu berechnen, wenn wir Sie in Textform auf den dann zu zahlenden Beitrag und die zu Grunde geleg-
     ten Annahmen hingewiesen haben.


2 Fragen zu gefahrerheblichen Umständen, die für die Annahme des Antrags wichtig sind

1.	Welche vorvertraglichen anzeigepflichtigen Umstände, die für die Annahme des Antrags wichtig sind, bestehen?

     Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, die für die Annahme des Antrags
     wichtig sind und nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung,
     aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen, die für die Annahme des Antrags wichtig sind, fragen, sind Sie auch
     insoweit zur Anzeige verpflichtet.

     Gefahrerhebliche Umstände, die für die Annahme des Antrags wichtig sind, sind die Angaben zur Art des Antrags (Neuantrag, Fahrzeugwechsel
     oder Versichererwechsel) sowie zum Vorhandensein und zur Beendigung eines Versicherungsvertrages beim Vorversicherer.


                                                                                                                                                 5

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2.	Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht zu annahmerelevanten Umständen verletzt wird?

a)   Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes

     Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht zu annahmerelevanten Umständen, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn
     Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

     Bei grobfahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
     Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

     Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur
     Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht, nicht richtig oder unvollständig angegebene Umstand

     • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs­falles
     • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war.

     Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.

     Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit
     entspricht.

b)   Kündigung

     Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben,
     können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

     Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
     Bedingungen, geschlossen hätten.

c)   Vertragsänderung

     Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu
     anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden diese auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig ver-
     letzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen
     Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

     Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten
     Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf
     dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung hinweisen.

d)   Ausübung unserer Rechte

     Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die
     Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kennt-
     nis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung kön-
     nen wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.

     Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefah-
     rumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.

     Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von 5 Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht
     für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt 10 Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arg-
     listig verletzt haben.

e)   Stellvertretung durch eine andere Person

     Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kün-
     digung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch
     Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig ver-
     letzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.


                                                                                                                                                      6

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KFZ-VERSICHERUNG
INFORMATIONSBLATT ZU VERSICHERUNGSPRODUKTEN


UNTERNEHMEN:                                                                 PRODUKT:
VHV ALLGEMEINE VERSICHERUNG AG                                               KRAFTFAHRTVERSICHERUNG
DEUTSCHLAND


Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte einer Kfz-Versicherung. Die
vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang finden Sie in den Vertragsunterlagen (Versiche-
rungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen
durch.

Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Es handelt sich um eine Kfz-Versicherung. Sie sichert ab gegen finanzielle Risiken im Zusammenhang mit der Kfz-Nutzung.


Was ist versichert?                                                          Was ist nicht versichert?

Wir bieten Ihnen verschiedene Versicherungsarten an, zwischen                Kfz-Haftpflichtversicherung
denen Sie wählen können:                                                     ✕ Schäden an Ihrem eigenen Fahrzeug.
Kfz-Haftpflichtversicherung                                                  Teilkasko
✓ Leistet, wenn mit dem versicherten Fahrzeug andere geschädigt              ✕ Schäden an Ihrem Fahrzeug durch Unfall oder Vandalismus.
   werden.
                                                                             Vollkasko
✓ Ersetzt berechtigte Ansprüche.
                                                                             ✕ Schäden an Ihrem Fahrzeug durch Verschleiß.
✓ Wehrt unberechtigte Forderungen ab.
✓ Schützt auch vor öffentlich-rechtlichen Ansprüchen nach dem                Schutzbrief
   ­Umweltschadensgesetz.                                                    ✕ Fahrzeugreparaturen, die über die Unfall- und Pannenhilfe
                                                                                hinaus­gehen.
Teilkasko
✓ Ersetzt Schäden an Ihrem Fahrzeug.                                         Fahrerschutz
✓ Versichert sind z. B. Diebstahl oder Glasbruch.                            ✕ Ihre Ansprüche, soweit ein Anderer für den Schaden aufkommt.
✓ Schutz Ihres Fahrzeuges vor den Folgen des Klimawandels
                                                                             Auslandschutz
    (z. B. Sturm, Hagel)
                                                                             ✕ Vermögensschäden.
Vollkasko
✓ Ersetzt zusätzlich zur Teilkasko Schäden an Ihrem Fahrzeug
   durch Vandalismus oder Unfall. Daneben – sofern vereinbart –
   besteht eine „GAP“-Deckung für fremdfinanzierte Fahrzeuge.
﻿ chutzbrief
S
✓ Bietet organisatorische und finanzielle Hilfe bei Panne oder
    Unfall Ihres Fahrzeugs.                                                  Gibt es Deckungsbeschränkungen?
﻿ ahrerschutz
F                                                                            ! Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert.
✓ Ersetzt den Personenschaden des Fahrers durch einen selbst-                  Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind zum Beispiel:
    oder teilverschuldeten Unfall beim Lenken des Fahrzeugs.                 ! Vorsätzlich herbeigeführte Schäden.
﻿ uslandschutz
A                                                                            ! Schäden, die bei Teilnahme an bestimmten Motorsportveran­
✓ Leistet Entschädigung nach deutschem Recht für Unfälle im                    staltungen oder -aktivitäten, einschließlich Rennen entstehen.
   Ausland, bei dem der Unfallgegner voll oder teilweise Schuld hat.         ! Schäden an der Ladung.

Versicherungssumme
✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme je Schaden­
   ereignis können Sie Ihrem Versicherungsantrag bzw. Versiche-
   rungsschein entnehmen.

[Seite 8]
Wo bin ich versichert?

✓ Sie haben Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen
  Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.
✓ Haben wir Ihnen eine Internationale Versicherungskarte (IVK) ausgehändigt, erstreckt sich der Versicherungs-
  schutz in der Kfz-Haftpflicht­versicherung auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit
  Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind.


Welche Verpflichtungen habe ich?

– Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
– Spätere Änderungen teilen sie uns bitte unverzüglich mit.
– Sie müssen die Versicherungsbeiträge rechtzeitig und vollständig zahlen.
– Ihr Fahrzeug darf im öffentlichen Straßenverkehr nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis gefahren werden.
– Setzen Sie sich nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen ans Steuer.
– Sie müssen uns außerdem jeden Schadenfall rechtzeitig anzeigen.


Wann und wie zahle ich?

Der erste Beitrag wird 14 Tage nach Zugang der Beitragsrechnung zum Versicherungsschein fällig. Sofern der
Versicherungs­beginn in der Zukunft liegt, ist dieser Beitrag 14 Tage nach Vertragsbeginn fällig. Sie müssen diesen
Beitrag dann unver­züglich zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist in der Beitrags­rechnung
genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein.
Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.


Wann beginnt und wann endet die Deckung?

Wann der Versicherungsschutz beginnt, ist im Versicherungsschein angegeben. Voraussetzung ist, dass Sie den
ersten Beitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Haben wir Ihnen vorläufigen Versicherungsschutz gewährt,
geht dieser in den endgültigen Versicherungsschutz über, sobald Sie den ersten oder einmaligen Beitrag gezahlt
haben. Die Versicherung können Sie für längstens ein Jahr abschließen. Sie verlängert sich automatisch um jeweils
ein weiteres Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.


Wie kann ich den Vertrag kündigen?

Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jeden
Verlängerungsjahres kündigen (das muss spätestens einen Monat vor dem Ende der Vertragslaufzeit geschehen).
Außerdem können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Das ist z. B. nach einem Schadenfall möglich.

[Seite 9]
ALLGEMEINE VERTRAGSINFORMATION
KRAFTFAHRTVERSICHERUNG
gemäß §§ 7, 8 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Informations-
pflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)


1 IDENTITÄT DES VERSICHERERS
VHV Allgemeine Versicherung AG
Rechtsform:                              Aktiengesellschaft
Registergericht:                         Amtsgericht Hannover
Registernummer:                          HRB 57331
USt-IdNr.:                               DE 815 099 837
Postanschrift:                           30138 Hannover
Hausanschrift und Sitz der Gesellschaft: VHV-Platz 1, 30177 Hannover (ladungsfähige Anschrift)
Vorstand: 	Dr. Sebastian Reddemann (Sprecher) / Ulf Bretz / Dr. Thomas Diekmann /
                                         Sina Rintelmann / Dr. Angelo O. Rohlfs
Vorsitzender des Aufsichtsrates:         Thomas Voigt

2 HAUPTGESCHÄFTSTÄTIGKEIT DES VERSICHERERS
Die VHV Allgemeine Versicherung AG betreibt das Versicherungs­geschäft in den folgenden Versicherungssparten:

• Kraftfahrtversicherung,
• Allgemeine Haftpflichtversicherung,
• Sachversicherung inkl. Technische Versicherung,
• Unfallversicherung,
• Kautionsversicherung.

3 VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN
Grundlage des Versicherungsvertrages werden der Antrag, der Versicherungsschein und etwaige Nachträge sowie die Versicherungsbedingungen. In
der Kraftfahrtversicherung gelten die für neu abzuschießende Verträge maßgeblichen Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) und
etwaige Besondere Versicherungsbedingungen und Vereinbarungen.

4 WESENTLICHE MERKMALE DER VERSICHERUNGSLEISTUNG
Die Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit unserer Leistungen entnehmen Sie bitte dem Versicherungsantrag, dem Versicherungsschein und den
Vertrags­bestimmungen.

5 GESAMTPREIS DER VERSICHERUNG
Die Höhe der Einzelbeiträge, der zu entrichtende Gesamtbeitrag einschließlich der gesetzlichen Versicherungsteuer und der Zeitraum, für den der Bei-
trag zu zahlen ist, sind im Antrag und im Versicherungsschein bzw. der Beitragsrechnung zum Versicherungsschein ausgewiesen.

6 ZUSÄTZLICHE KOSTEN
Bei Beitragsrückständen berechnen wir Mahnkosten; bei Rückläufern im Lastschrift­verfahren behalten wir uns vor, Ihnen die Bankgebühren in Rech-
nung zu stellen. Weitere Gebühren oder Kosten, z. B. für die Antragsbearbeitung werden nicht erhoben. Falls besondere Kosten für Telekommunika-
tionsgebühren anfallen, die über die normalen Telefonkosten hinausgehen, werden diese bei der jeweiligen Telefonnummer angegeben.

7 BEITRAGSZAHLUNG
Die Beiträge sind zum jeweiligen Fälligkeitstermin zu zahlen. Diese Termine, die Zahlungsart und die Zahlungsperiode können Sie Ihrem Versiche-
rungsschein bzw. der Beitragsrechnung zum Versicherungsschein entnehmen.

8 GÜLTIGKEITSDAUER DES ANGEBOTES
Den Ihnen überreichten Angebots- und Antragsunterlagen liegen die Beiträge, Versicherungsleistungen, Versicherungsbedingungen und Verbrauche-
rinformationen zugrunde, die zum Zeitpunkt der Aushändigung gelten.


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9 ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGS
Grundsätzlich kommt der Versicherungsvertrag durch Ihre und unsere inhaltlich übereinstimmende Vertragserklärung (Willenserklärungen) zustande,
wenn Sie Ihre Vertragserklärung nicht innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Im Fall von Abweichungen von Ihrem Antrag oder den getroffenen Verein-
barungen sind diese – einschließlich Belehrung und Hinweisen auf die damit verbundenen Rechtsfolgen – in Ihrem Versicherungsschein gesondert
aufgeführt. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Erstbeitrag u­ nverzüglich nach Ablauf
von 14 Tagen nach Zugang der ersten Beitragsrechnung – bzw. bei seinerzeit in der Zukunft liegenden Versicherungsbeginnen nach Ablauf von 14
Tagen nach Versicherungsbeginn – bezahlt worden ist. Für den Fall, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich, sondern zu
einem späteren Zeitpunkt zahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, es sei denn, Sie haben die verspätete Zahlung nicht zu
vertreten. Der Versicherungsschutz kann auch auf Grund einer vor­läufigen Deckungszusage in Kraft treten. Diese ist zunächst ein eigenständiger
­Versicherungsvertrag, der insbesondere nach endgültigem Abschluss der Vertrags­verhandlungen oder Vorlage des Versicherungsscheins über den
 endgültigen Ver­sicherungsschutz endet.


10 WIDERRUFSBELEHRUNG

Abschnitt 1 – Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die
Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen

• der Versicherungsschein,
• die Vertragsbestimmungen,

einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmun-
gen,

• diese Belehrung,
• das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
• und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen

jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
VHV Allgemeine Versicherung AG, 30138 Hannover
+49.511.907-89 99, E-Mail: service@vhv.de

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden
Teil des Beitrages, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrages, der
auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich wie folgt
berechnet:

Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat, multipliziert mit:
− 1/30 des Monatsbeitrags bzw.
− 1/90 des Vierteljahresbeitrags bzw.
− 1/180 des Halbjahresbeitrags bzw.
− 1/360 des Jahresbeitrags.

Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz
nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzun-
gen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.

Besondere Hinweise

Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor
Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

Abschnitt 2 – Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen w
                                                                ­ eiteren Informationen

Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:

Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

1.	die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handels-
    register, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;


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2.	die Identität einer Vertreterin oder eines Vertreters des Versicherers in dem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in dem Sie Ihren Wohnsitz
    haben, wenn es eine solche Vertreterin oder einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Ver-
    sicherer, wenn Sie mit dieser geschäftlich zu tun haben, und die Eigenschaft, in der diese Person ­gegenüber Ihnen tätig wird;

3.	a) die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen
        maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die
        Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die
        Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
	b) jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen einer Vertreterin oder einem Vertreter des Versicherers oder einer anderen
        gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch
        den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
        Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;

4.	die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;

5.	Angaben über das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen; Name und Anschrift des Garantiefonds sind anzuge-
    ben ­(betrifft nicht die Kfz-Versicherung);

6.	die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des ­Versicherers;

7.	den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Beiträge einzeln auszu­weisen sind,
    wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben
    werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;

8.	a) gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren
        oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung ­gestellt werden;
	b) alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunika­tionsmitteln entstehen, wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt
        werden;

9.	Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Beiträge;

10.	die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbe-
     sondere hinsichtlich des Preises;

11.	den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführen-
     den Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Versicherer kei-
     nen Einfluss hat, und dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Beträge kein Indikator für künftige Erträge sind; die jeweiligen Umstände und Risi-
     ken sind zu bezeichnen (betrifft nicht die Kfz-Versicherung);

12.	Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die
     Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;

13.	das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift
     derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag,
     den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließ-
     lich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;

14.	a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
	b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;

15.	Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen;
     soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen
     die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;

16.	die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versiche-
     rungsvertrags zugrunde legt;

17.	das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;

18.	die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Unterabschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die
     Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen;

19.	einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen
     für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt
     bleibt;

20.	Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.


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11 LAUFZEIT DES VERTRAGES
Die Versicherungsdauer beträgt in der Regel höchstens ein Jahr. Nach Ablauf des ersten Versicherungsjahrs verlängert sich der jeweilige Vertrag still-
schweigend von Jahr zu Jahr, wenn er nicht fristgemäß gekündigt wird. Etwaige Besonderheiten ergeben sich aus dem Antrag oder dem Versiche-
rungsschein.

12 BEENDIGUNG DES VERTRAGES
Sofern nicht von vornherein Versicherungsschutz für einen fest definierten Zeitraum vereinbart wurde, verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr,
wenn nicht spätesten einen Monat vor Ablauf der Versicherungsdauer Ihnen oder uns eine Kündigung zugegangen ist. Bei Verträgen, die von vornhe-
rein einen festen End­termin vorsehen, endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum ­vorgesehenen Zeitpunkt. Im Übrigen besteht ein
Kündigungsrecht auch in folgenden Fällen:

• Für den Versicherer und den Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall;
• für den Versicherer und den Erwerber beim Verkauf des Fahrzeugs;
• für den Versicherer bei Nichtzahlung der Folgeprämie;
• für den Versicherungsnehmer bei Beitragserhöhung.

Einzelheiten können Sie den nachfolgend abgedruckten Allgemeinen Bedingungen entnehmen. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unbe-
rührt.

13 ANZUWENDENDES RECHT, ZUSTÄNDIGES GERICHT
Auf den Vertrag und die vorvertraglichen Beziehungen ist das Recht der Bundes­republik Deutschland anwendbar. Der allgemeine Gerichtsstand für
Klagen gegen uns ist Hannover. Als natürliche Person können Sie aber auch an dem Gericht klagen, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung
Ihren festen Wohnsitz haben oder, in Ermangelung eines solchen, Ihr gewöhnlicher Wohnsitz liegt. Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands ­verlegt haben oder Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der ­Klageer­hebung nicht
bekannt ist, bestimmt sich abweichend von vorgenannter ­Regelung die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz.

14 ANZUWENDENDE SPRACHE
Die Vertragsbedingungen und Informationen teilen wir in deutscher Sprache mit; während der Laufzeit dieses Vertrags kommunizieren wir mit Ihnen
in deutscher Sprache.

15 AUSSERGERICHTLICHE BESCHWERDE UND RECHTS­BEHELFSVERFAHREN (NUR FÜR PRIVATE VERSICHERUNGSNEHMER)
Die VHV Allgemeine Versicherung AG ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V.
Informationen über den Versicherungsombudsmann, das Beschwerde­verfahren und die Kontaktmöglichkeiten finden Sie im Internet unter:

www.versicherungsombudsmann.de

Die Kontaktdaten lauten:

Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 080632
10006 Berlin
Tel.: 0800 369 6000
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de

Sollten Sie als Verbraucher im Verlauf des Vertragsverhältnisses mit einer unserer Entscheidungen nicht einverstanden sein, haben Sie zur außerge-
richtlichen Streitbeilegung die Möglichkeit, den Versicherungsombudsmann als neutralen Schlichter zu kontaktieren. Für uns als Versicherer ist des-
sen Entscheidung bei einem Streitwert bis zu 10.000 EUR verbindlich. Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt davon unberührt.

16 AUFSICHTSBEHÖRDE
Sind Sie mit der Betreuung durch uns nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch
an die für uns zuständige Aufsichtsbehörde wenden:

Die Kontaktdaten lauten:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de
Tel.: 0228.41 08-0; Fax: 0228.41 08-15 50

Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.


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ERGÄNZENDE HINWEISE ZUR BEITRAGS­
BERECHNUNG


Die Höhe des Versicherungsbeitrags hängt je nach Fahrzeugart von verschiedenen Faktoren ab. Im Wesentlichen spielen dabei Ihr Scha­
denfreiheitsrabatt und die Typ- sowie Regionalklasse eine Rolle.


Schadenfreiheitsrabatt und Vorversicherung
Durch Ihre Fahrweise wird die Höhe Ihres Beitrags maßgeblich beeinflusst. Je nach dem, ob und wie lange Sie schadenfrei gefahren sind, wird Ihr
Vertrag in eine günstige oder weniger günstige Schadenfreiheitsklasse eingestuft.

Bei einem Versichererwechsel ist für die Einstufung des Vertrags die Beschei­nigung des letzten Versicherers über den Verlauf der Vorversicherung
maß­geblich. Wird eine Vorversicherung verschwiegen und stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Vertrag in die Klasse S oder M eingestuft wer-
den muss, so wird für das erste Versicherungsjahr der doppelte Beitrag erhoben.


Typklassen
Für jedes der etwa 15.000 Automodelle in Deutschland gibt es eine Typklasse für die Haftpflicht-, die Teil- und die Vollkaskoversicherung. Diese spie-
geln den Schadenverlauf der Fahrzeugtypen in den vergangenen drei Jahren wider und werden jährlich durch einen unabhängigen Treuhänder über-
prüft und marktweit neu fest­gelegt. Die Typklassen sind für die einzelnen Versicherungsarten unterschiedlich. Je nach der Entwicklung der Schäden
für ein bestimmtes Fahrzeug kann die Typklasse mit den Jahren steigen oder fallen.


Regionalklassen
Auch der Wohnort beeinflusst den Versicherungsbeitrag. In den Regional­klassen zeigt sich der Schadenverlauf der letzten fünf Jahre in den einzelnen
deutschen Zulassungsbezirken. Sie werden jährlich durch einen unabhängigen Treuhänder überprüft und marktweit neu festgelegt. Die Regionalsta-
tistik für die Kaskoversicherung berücksichtigt auch örtliche Besonderheiten wie Hochwasser, Hagel oder Diebstahlhäufigkeit.


Berufsgruppen
Ihr Vertrag wird den Berufsgruppen „Beamte / Angestellte im öffentlichen Dienst und gleichgestellte Personen“ und „Lebenszeit­beamte“ zugeordnet,
wenn die Voraus­setzungen durch eine entsprechende Bescheinigung nachgewiesen ­werden. Ein Wegfall der Voraussetzungen ist uns unverzüglich
mitzuteilen. Der Beitrag wird dann neu berechnet.


Individuelle Tarifmerkmale (gefahrerhebliche Umstände)
Insbesondere bei Pkw richtet sich der Beitrag in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, beim Schutzbrief, beim Fahrerschutz und in der Kaskover-
sicherung nach Ihren individuellen Tarifmerkmalen.

Hierzu z­ ählen:
• Ihre jährliche Fahrleistung,
• der regelmäßige nächtliche Abstellplatz Ihres Fahrzeugs, 
  d. h., ob Sie Ihr Fahrzeug überwiegend z. B. in einer Garage oder am Straßenrand abstellen,
• selbstgenutztes, im Inland liegendes Wohneigentum, 
  d. h., Sie wohnen in einer Eigentumswohnung oder in einem eigenen Haus, für das Sie eine Wohngebäudeversicherung haben,
• Nutzung des Fahrzeugs,
• Anerkennung des Fahrzeugs als Betriebsausgabe sowie die Vorsteuer­abzugsberechtigung,
• Finanzierung des Fahrzeugs,
• die Fahrzeugnutzer, 
  d. h., ob das Fahrzeug bspw. nur von Ihnen allein oder auch von anderen ­Personen genutzt wird,
• Ihr Alter und das Alter der Fahrzeugnutzer, 
  für die Beitragsberechnung ist neben Ihrem Alter auch das Alter der jüngsten und ältesten Nutzer beitragsrelevant,
• Teilnahme am Begleiteten Fahren (Führerschein mit 17),
• das Alter des Fahrzeugs beim Erwerb, 
  d. h., wie alt war das Fahrzeug, als Sie es gekauft haben. Daher sind das Datum der erstmaligen Zulassung und das Datum der Zulassung auf Ihren
  Namen wichtig,
• ob die Zulassung des Fahrzeugs auf Sie oder auf eine andere Person erfolgt ist,
• Postleitzahl des Fahrzeughalters,
• Ihre berufliche Tätigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung,
• Zahlungsmodus (Zahlungsart und Zahlungsperiode),


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• Aufbauart,
• Fahrzeugdaten (z. B. Stärke, Gewicht oder Anzahl der Sitz­plätze),
• Fahrtzweck, 
  d. h. ob das Fahrzeug – auch nur gelegentlich – zur entgeltlichen Beförderung von Waren genutzt wird (z. B. Kurierdienste, Pizzaauslieferung),
• Fahrverhalten.

Ergeben sich während der Vertragslaufzeit Änderungen zu Ihren individuellen Tarifmerkmalen, teilen Sie uns diese bitte unverzüglich mit. Ihr Beitrag
wird dann neu berechnet.


Bitte beachten Sie
Bei vorsätzlich unrichtig gemachten Angaben wird der Beitrag rückwirkend ab Versicherungsbeginn nach den tatsächlich vorliegenden gefahrerhebli-
chen Umständen berechnet. Bei einer vorsätzlich unterlassenen Anzeige wird der Beitrag rückwirkend ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode
nach den tatsächlich vorliegenden gefahrerheblichen Umständen berechnet. In beiden Fällen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % des zutref-
fenden Versicherungsbeitrags erhoben.

Wir sind berechtigt, die gefahrerheblichen Umstände zu überprüfen. Bleibt unsere Anfrage zur Angabe der gefahrerheblichen Umstände unbeantwor-
tet, wird der Beitrag rückwirkend ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode zu den ungünstigsten Konditionen neu berechnet.


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ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE
­KRAFTFAHRTVERSICHERUNG (AKB 2015)
Stand 01.07.2025


Inhalt
Einleitung  17

Kraftfahrtversicherung schützt technikneutral  17

Schutz für Elektro- und Hybridfahrzeuge  17

Leistungs-Update-Garantie  17

A Welche Leistungen umfasst Ihre Kraftfahrt­versicherung?  18
A.1 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen  18
A.2 Kaskoversicherung – Schäden an Ihrem Fahrzeug  20
A.3 Schutzbrief – Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung  27
A.4 Fahrerschutz – wenn der Fahrer verletzt oder getötet wird  32

B Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz  33
B.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz?  33
B.2 Vorläufiger Versicherungsschutz  33

C Beitragszahlung  34
C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags  34
C.2 Zahlung des Folgebeitrags  34
C.3 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel  34
C.4 Zahlungsperiode und Zahlung im Lastschriftverfahren  34
C.5 Beitragspflicht bei Nachhaftung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung  35

D Ihre Pflichten beim Gebrauch des Fahrzeugs und Folgen­­­einer Pflichtverletzung  35
D.1 Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs?  35
D.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?  36

E Ihre Pflichten im Schadenfall und Folgen einer Pflichtverletzung­­­ 36
E.1 Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall?  36
E.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?  38

F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen  39
F.1 Pflichten mitversicherter Personen  39
F.2 Ausübung der Rechte  39
F.3 Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen  39

G Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs, Wagniswegfall  39
G.1 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag?  39
G.2 Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen?  39
G.3 Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen?  40
G.4 Kündigung einzelner Versicherungsarten  41
G.5 Form und Zugang der Kündigung  41
G.6 Beitragsabrechnung nach Kündigung  41
G.7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten?  41
G.8 Wagniswegfall (z. B. durch Fahrzeugverschrottung)  41

H Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen  41
H.1 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten?  41
H.2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkenn­zeichen?  42
H.3 Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen  42

I Schadenfreiheitsrabatt-System  42
I.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen)  42
I.2 Ersteinstufung  42
I.3 Jährliche Neueinstufung  44
I.4 Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf?  44
I.5 Wie Sie eine Rückstufung vermeiden können  45


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[Seite 16]
I.6 Übernahme eines Schadenverlaufs  45
I.7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs  46
I.8 Auskünfte über den Schadenverlauf  47

J Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen  47
J.1 Typklasse  47
J.2 Regionalklasse  47
J.3 Tarifänderung  47
J.4 Kündigungsrecht  48
J.5 Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung  48

K Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands  48
K.1 Änderung des Schadenfreiheitsrabatts  48
K.2 Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung  48
K.3 Änderung der Regionalklasse wegen Wohnsitzwechsels  48
K.4 Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung  48
K.5 Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs  48

L Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände  49
L.1 Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind  49
L.2 Gerichtsstände  49

M Bedingungsänderung  49
N Auslandschutz – besonderer Schutz bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall im Ausland  50
O Leistungserweiterungen der Zusatzleistung EXKLUSIV  51
P Bekleidungsschutz  52
Q Besondere Bedingungen für Hochwertige Fahrzeuge  53
Anhang 1: Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System 54
Anhang 2: Merkmale zur Beitragsberechnung  56
Anhang 3: Berufsgruppen  56
Anhang 4: Art und Verwendung von Fahrzeugen  57


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[Seite 17]
EINLEITUNG

Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner.
Die Kraftfahrtversicherung umfasst je nach Inhalt des Versicherungsvertrags folgende Versicherungsarten:

• Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung       A.1
• Kaskoversicherung                           A.2
• Schutzbrief                                 A.3
• Fahrerschutz                                A.4

Diese Versicherungen werden als jeweils rechtlich selbstständige Verträge abgeschlossen. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, wel-
che Versicherungen Sie für Ihr Fahrzeug abgeschlossen haben.

Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.

Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien
direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Euro­päischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland ent-
gegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika soweit dem nicht Rechts­
vorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

KRAFTFAHRTVERSICHERUNG SCHÜTZT TECHNIKNEUTRAL

Die Kraftfahrtversicherung ist technikneutral. Das bedeutet: Die Kraftfahrtversicherung schützt nach den gleichen Bedingungen, egal ob der Fahrer
selbst oder ob das Fahrzeug automatisiert oder autonom fährt. Versicherungsschutz besteht, wenn beispielsweise eine der folgenden Ursachen zu
einem versicherten Schadenereignis führt, für das wir nach den AKB eintrittspflichtig sind, etwa einem Verkehrsunfall in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-
versicherung:
• Dem Fahrer unterläuft ein Fahrfehler.
• Der Autohersteller macht einen Fehler bei der Konstruktion.
• Der Autohersteller verbaut defekte Teile eines Zulieferers.
• Die Sensoren eines assistiert oder automatisiert fahrenden Autos v­ ersagen.
• Ein Software-Update des Herstellers enthält Fehler.
• Ein Hacker verändert die Software eines vernetzten Autos.
Zunächst entschädigen wir Unfallopfer und versicherte Personen. Dann prüfen wir, ob ein Produktfehler für den Verkehrsunfall verantwortlich war.
Dann nehmen wir den Hersteller in Anspruch. Damit halten wir die Versicherungsbeiträge niedrig. Das gilt auch bei Elektro- und Hybridfahrzeugen.

SCHUTZ FÜR ELEKTRO- UND HYBRIDFAHRZEUGE

Die Kraftfahrtversicherung bietet besonderen Schutz für Elektro- und Hybridfahrzeuge.
Beispiele:
• Kasko: Der Akkumulator zum Antrieb des Fahrzeugs ist genauso versichert wie die anderen Bestandteile des Fahrzeugs, beispielsweise wenn das
  Fahrzeug brennt oder bei einem Verkehrsunfall. Auch das Ladekabel und andere Fahrzeug- und Zubehörteile sind versichert.
• Schutzbrief: Bleiben Sie nicht vorsätzlich mit leerem Akkumulator auf der Straße liegen, dann machen wir Ihr Fahrzeug vor Ort wieder flott oder las-
  sen es abschleppen. Wie bei einer anderen Autopanne auch.
Dies als Überblick für eine erste Orientierung. Einzelheiten in den nachfolgenden Bedingungen.

LEISTUNGS-UPDATE-GARANTIE

Künftige Leistungsverbesserungen innerhalb des Abschnitts A (Welche Leistungen umfasst Ihre Kraftfahrtversicherung?) gelten auch für die von Ihnen
abgeschlossen Versicherungsarten und Zusatzleistungen. Die Verbesserungen gelten ab dem Zeitpunkt der Gültigkeit der neuen Bedingungen.


Sämtliche Personenbezeichnungen in den AKB gelten gleicher­maßen für männliche, weibliche und anderweitige Geschlechter.


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[Seite 18]
A WELCHE LEISTUNGEN UMFASST IHRE KRAFTFAHRT­VERSICHERUNG?

A.1 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen

A.1.1 Was ist versichert?

A.1.1.1 Sie haben mit Ihrem Fahrzeug einen Anderen bzw. die Umwelt geschädigt
Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs
a) Personen verletzt oder getötet werden,
b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen,
c) Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammen­
     hängen,
d) ein Ereignis eintritt, zu dem öffentlich-rechtliche Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) an
     Sie gestellt werden, die durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötzliche und unfallartige Störung des bestimmungsgemäßen Gebrauch des
     Fahrzeugs (Betriebsstörung) verursacht worden sind
und deswegen gegen Sie oder uns Schadenersatzansprüche aufgrund Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches oder des Straßen-
verkehrsgesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts – bei Umweltschäden nach öffentlichem Recht im
Rahmen des Umweltschadensgesetzes – geltend gemacht werden. Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem Fahren, z. B. das Ein- und Aus-
steigen und das Be- und Entladen.

A.1.1.2 Begründete und unbegründet Schadenersatzansprüche
Sind Schadenersatzansprüche begründet, leisten wir Schadenersatz in Geld.

A.1.1.3 Sind Schadenersatzansprüche unbegründet, wehren wir diese auf unsere Kosten ab. Das gilt auch, soweit Schadenersatzansprüche der Höhe
nach unbegründet sind.

A.1.1.4 Regulierungsvollmacht
Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatz­ansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweck-
mäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.

Im Rahmen der Umweltschadensversicherung nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) sind wir ferner bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung
des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einem sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklä-
rungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit
gegen Sie, so sind wir zur Verfahrens- und Prozess­führung bevollmächtigt. Wir führen das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit in Ihrem
Namen auf unsere Kosten.

A.1.1.5 Mitversicherung von Anhängern, Aufliegern und abgeschleppten Fahrzeugen
Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versiche-
rungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener
Haftpflichtversicherungsschutz besteht.
Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versi-
cherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet.

A.1.2 Wer ist versichert?

Der Schutz der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen):
a) den Halter des Fahrzeugs,
b) den Eigentümer des Fahrzeugs,
c) den Fahrer des Fahrzeugs,
d) die Technische Aufsicht für Fahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion,
e) den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur
     Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet,
f) Ihren Arbeitgeber oder Ihren öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird,
g) den Halter, Eigentümer, Fahrer, die Technische Aufsicht und den Beifahrer eines nach A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs,
h) berechtigte Insassen, soweit für diese nicht anderweitig Haftpflichtversicherungsschutz (z. B. eine Privathaftpflichtversicherung) besteht, wenn es
     sich um ein als Pkw zugelassenes Fahrzeug handelt.

Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben.

A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)?

A.1.3.1 Höchstzahlung
Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Ver-
sicherungssumme. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe
Ihrer Versicherungssummen können Sie dem Versicherungsschein entnehmen.


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[Seite 19]
A.1.3.2 Versicherungssumme, Höchstzahlung für Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz
Die Höhe der für Umweltschäden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) vereinbarten Versicherungssumme beträgt pauschal 5 Mio.
EUR pro Versicherungsfall, höchstens jedoch 10 Mio. EUR pro Versicherungsjahr. Diese Versicherungssumme ist unsere Höchstleistung für die in
einem Versicherungsjahr angefallenen Schadenereignisse unabhängig von deren Anzahl.

A.1.3.3 Übersteigen der Versicherungssummen
Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes
und der Kfz- Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch
selbst einstehen.

A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?

A.1.4.1 Versicherungsschutz in Europa und in der EU
Sie haben in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen
Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vor-
geschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags.

A.1.4.2 Geltungsbereich des Versicherungsschutzes für Umweltschäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Umweltschadensgesetzes
Versicherungsschutz gemäß A.1.1 besteht außerhalb des Anwendungsbereichs des USchadG auch in den Ländern des Europäischen Wirtschafts-
raums (EWR), soweit die EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) gilt oder sinngemäße Anwendung findet. Versicherungsschutz nach den jeweili-
gen nationalen Gesetzen besteht nur, soweit diese Ansprüche den Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten.

A.1.4.3 Internationale Versicherungskarte
Haben wir Ihnen die Internationale Versicherungskarte ausgehändigt, gilt: Ihr Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
erstreckt sich auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind. Hinsichtlich des Ver-
sicherungsumfangs gilt A.1.4.1 Satz 2.

A.1.5 Was ist nicht versichert?

A.1.5.1 Vorsatz
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen.

A.1.5.2 Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, ein-
schließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstra­tionen, wenn
• das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangs­beschränkungen gebraucht wird und
• für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtver­sicherung nach Maßgabe des § 5 d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht.

Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4 und D.1.2.2.

A.1.5.3 Beschädigungen des versicherten Fahrzeugs
Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs.

A.1.5.4 Beschädigungen von Anhängern oder abgeschleppten Fahr­zeugen
Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen
• eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder Aufliegers
• eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs.

Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung ohne
gewerbliche Absicht abgeschleppt wird und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden.

A.1.5.5 Beschädigung von beförderten Sachen
Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen von Sachen, die mit dem
versicherten Fahrzeug befördert werden. Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich
führen (z. B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen, besteht außerdem Versicherungsschutz für
Sachen, die Insassen zum persönlichen Ge­brauch üblicherweise mit sich führen (z. B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Ver­sicherungsschutz
besteht für Sachen unberechtigter Insassen.

A.1.5.6 Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person

A.1.5.6.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentü-
mer durch den Gebrauch­­­des Fahrzeugs zufügt. Versicherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn Sie z. B. als Beifahrer Ihres Fahr-
zeugs verletzt werden.

A.1.5.6.2 Abweichend zu A.1.5.6.1 besteht jedoch Versicherungsschutz für Sachschäden, die von Ihnen oder mitversicherten Personen mit Ihrem
Pkw, Kraftrad, Leichtkraftrad, Trike oder Quad an anderen, auf Sie zugelassenen Fahrzeugen der gleichen Art – sogenannte Eigenschäden – verur-
sacht werden. Eine Eintrittspflicht besteht nur dann, wenn die Verpflichtung zur Leistung auch bei einem Fremdschaden bestehen würde.

Voraussetzung ist jedoch, dass sich der Schaden nicht auf Ihrem Grundstück ereignet hat. Ferner haben Sie bei derartigen Schäden eine Selbstbe-
teiligung in Höhe von 500 EUR je Schadenereignis zu tragen und unsere Entschädigungsleistung ist auf 100.000 EUR je Versicherungsjahr maximiert.

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[Seite 20]
A.1.5.7 Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen
Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen entstehen.

A.1.5.8 Vertragliche Ansprüche
Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen
Haftpflicht hinausgehen.

A.1.5.9 Schäden durch Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

A.1.5.10 Ergänzende Besonderheiten bei reinen Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG)

A.1.5.10.1 Unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umweltschäden
Nicht versichert sind Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwen­dige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entste-
hen.

A.1.5.10.2 Ausbringungsschäden
Nicht versichert sind Schäden, die durch Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzen-
schutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln resultieren, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestim-
mungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grund-
stücke abdriften.

A.1.5.10.3 Bewusste Verstöße gegen Regelungen, die dem Umweltschutz dienen
Nicht versichert sind Schäden, die Sie durch bewusste Verstöße gegen Gesetze, Verordnungen oder an Sie gerichtete behördliche Anordnungen oder
Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, entstehen.

A.1.5.10.4 Vertragliche Ansprüche
Nicht versichert sind Ansprüche, die auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über Ihre gesetzliche Verpflichtung hinausgehen.

A.1.6 Was ist zusätzlich versichert?

A.1.6.1 Erweiterter Umfang der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Selbstfahrervermietfahrzeuge (sog. Mallorca-Police; nicht bei gesetzlichen
Versicherungssummen und nicht bei Kurzzeitkennzeichen)

Der Versicherungsschutz Ihrer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für einen Pkw, ein Campingfahrzeug, Kraftrad, Leichtkraftrad, Trike oder Quad
umfasst auch die gesetzliche Haftpflicht von Ihnen und Ihrem Ehe- bzw. Lebenspartner, mit dem Sie in häuslicher Gemeinschaft (mit selber Anschrift)
leben aus dem Gebrauch eines fremden, versicherungspflichtigen Fahrzeugs, das Sie oder Ihr Partner im Ausland während einer vorübergehenden
Auslandsurlaubsreise im in A.1.4 festgelegten Geltungsbereich von einem gewerbsmäßigen Vermieter als Selbstfahrervermietfahrzeug angemietet
haben.
Der Versicherungsschutz setzt voraus, dass Sie oder Ihr Partner im Zeitpunkt des Schadenereignisses Ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepu-
blik Deutschland haben.
Der Versicherungsschutz besteht nur für die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch eines angemieteten Pkw, Campingfahrzeugs, Zweirads, ­Trikes,
Quads oder Wohnwagenanhängers soweit nicht ein Deckungsanspruch aus der für das angemietete Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversiche-
rung oder einer anderen Versicherung begründet ist. Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen des angemiete-
ten Fahrzeugs oder der mit diesem Fahrzeug verbundenen und beförderten Sachen sind ausgeschlossen. Der Versicherungsschutz besteht ab dem
Zeitpunkt der Anmietung für eine Dauer von höchstens einem Monat.

Soweit in den vorstehenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist, richtet sich der Versicherungsschutz nach den sonstigen Bestimmungen der
AKB.

A.2 Kaskoversicherung – Schäden an Ihrem Fahrzeug
(nicht bei gesetzlichen Versicherungssummen und sofern vereinbart)

A.2.1 Was ist versichert?

A.2.1.1 Ihr Fahrzeug
Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden infolge eines Ereignisses nach A.2.2.1 (Teilkaskoversiche-
rung) oder A.2.2.2 (Vollkaskoversicherung). Vom Versicherungsschutz umfasst sind auch Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör, sofern
• fest im Fahrzeug eingebaut oder daran angebaut oder darin unter Verschluss verwahrt,
• straßenverkehrsrechtlich zulässig
• und nicht ausdrücklich vom Versicherungsschutz nach A.2.1.3 ausgeschlossen (mitversicherte Teile).

Darüber hinaus sind folgende, angebrachte oder außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss gehaltene Teile mitversichert:
• ein zusätzlicher Satz Räder mit Winter- oder Sommerbereifung,
• Dach-/Heckständer, Hardtop, Schneeketten und Kindersitze,
• Schutzhelme (auch mit Wechselsprechanlage), solange sie bestimmungsgemäß gebraucht werden oder mit dem abgestellten Fahrzeug so fest ver-
  bunden sind, dass ein unbefugtes Entfernen ohne Beschädigung nicht möglich ist,
• auf Karosserieteilen angebrachte Folien und Beschriftungen.


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Bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust von mitversicherten Teilen gelten die nachfolgenden Regelungen in A.2 entsprechend,
soweit nichts anderes geregelt ist.

A.2.1.2 Höchstentschädigungsgrenzen
Die Höchstentschädigungsgrenzen betragen für
• Krafträder, Leichtkrafträder, Quads und Trikes 15.000 EUR
• Pkw 100.000 EUR
• Sonstige Fahrzeuge 250.000 EUR

Sofern Ihr Fahrzeug inklusive der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile die oben genannte Summe überschreitet, ist der über diesen Wert hin-
ausgehende Wert gegen Zuschlag versicherbar. Für Fahrzeuge mit einem Wert über 130.000 EUR gelten die unter Q genannten „Besonderen Bedin-
gungen für höherwertige Fahrzeuge“. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Ihr Fahrzeug über die oben
genannten Wertgrenzen versichert ist.

A.2.1.3 Nicht versicherbare Gegenstände
Nicht versicherbar sind Treibstoff sowie alle sonstigen Gegenstände, insbesondere solche, deren Nutzung nicht ausschließlich dem Gebrauch des
Fahrzeugs dient (z. B. Mobiltelefone und mobile Navigationsgeräte, auch bei Verbindung mit dem Fahrzeug durch eine Halterung, Reisegepäck, per-
sönliche Gegenstände der Insassen).

A.2.2 Welche Ereignisse sind versichert?

A.2.2.1 Welche Ereignisse sind in der Teilkaskoversicherung versichert?
Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile
durch die nachfolgenden Ereignisse:

A.2.2.1.1 Brand und Explosion
Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder
ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und Sengschäden. Explosion ist eine auf dem Aus-
dehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.

A.2.2.1.2 Entwendung
Versichert ist die Entwendung in nachfolgenden Fällen:
a) Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs aufgrund räuberischer Erpressung. Das gilt nur, sofern sich die Hand-
     lung auf das Fahrzeug oder seine mitversicherten Teile bezieht.
b) Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug weder zum Gebrauch in seinem Interesse noch zur Veräußerung noch unter
     Eigentumsvorbehalt überlassen wird.
c) Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter
     Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z. B. Werkstatt- oder
     Hotelmitarbeiter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht,
     z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige ist.

Bei Entwendung der Fahrzeugschlüssel gilt: Eine Kostenübernahme des Schlüssel- und Schlossersatzes erfolgt nur bei Entwendung der Schlüssel
durch Diebstahl anlässlich eines Einbruchs oder durch Raub. Die Entwendung der Fahrzeugschlüssel aus dem versicherten Fahrzeug ist vom Versi-
cherungsschutz ausgenommen.

A.2.2.1.3 Elementargefahren
Versichert sind Schäden durch die unmittelbare Einwirkung von folgenden Elementargefahren:
a) Sturm
b) Hagel
c) Blitzschlag
d) Überschwemmung
e) Lawinen
f) Muren
g) Erdbeben
h) Erdfall
i) Vulkanausbruch
Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Lawinen sind an Berghängen oder von Hausdächern nieder­gehende
Schnee- oder Eismassen. Muren sind Abgänge von Geröll, Schlamm- und Gesteinsmassen auch in Verbindung mit Baumgruppen. Erdbeben sind
naturbedingte Erschütterungen des Erdbodens. Ein Erdfall ist eine Senke an der Erdoberfläche, die durch das Einbrechen bzw. Nachbrechen nicht
wasserlöslicher Deckschichten über einem natürlichen Hohlraum im Untergrund entsteht. Ein Vulkanausbruch ist ein Ausstoß flüssigen oder festen
Materials (z. B. Lava) aus einem Vulkan.
Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug gewor-
fen werden.
Darüber hinaus gilt: Überspannungsschäden durch Blitzschlag sind bei Elektro-Pkw auch durch mittelbare Einwirkung versichert.
Beispiel: Blitz schlägt in Gebäude ein und verursacht einen Schaden an einem Elektro-Pkw, das während des Ladevorgangs an das Stromnetz des
Gebäudes angeschlossen ist.

Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.


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A.2.2.1.4 Zusammenstoß mit Tieren aller Art
Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren aller Art.

A.2.2.1.5 Glasbruch
Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert.

Als Verglasung gelten Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trennscheiben), Spiegelglas und Abdeckungen von
Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informationssystemen, Solarmodulen, Dis-
plays, Monitoren sowie Leuchtmittel.

Hinweis: Wir verzichten hier auf den Abzug der Selbstbeteiligung, wenn die beschädigte Verglasung nicht ersetzt, sondern nach Abstimmung mit uns
durch eine von uns empfohlene Werkstatt repariert wird.
Muss die Verglasung ausgetauscht werden, erstatten wir auch die dem noch vorhandenen Gültigkeitszeitraum entsprechenden anteiligen Kosten
daran angebrachter Mautvignetten bis 50 EUR und Umweltplaketten bis 15 EUR, sofern kein kostenloser Ersatz möglich ist und das Vorhandensein
der Vignette oder Umweltplakette in geeigneter Weise nachgewiesen wird.

Ist am Fahrzeug ein Totalschaden eingetreten, erstatten wir den Wiederbeschaffungswert der Verglasung. Dieser ermittelt sich aus dem Verhältnis von
Wiederbeschaffungswert zum Neupreis des Fahrzeugs. Die Umsatzsteuer und der Arbeitslohn werden in diesem Fall nicht ersetzt.

A.2.2.1.6
Kurzschlussschäden an der Verkabelung
Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss. Durch Kurzschluss bedingte Überspannungsschäden an angrenzen-
den Aggregaten (z. B. Lichtmaschine, Batterie, Anlasser) sind bis 20.000 EUR mitversichert. Die Leistungsobergrenze gemäß der Ziffern A.2.5.1 und
A.2.5.2 gilt uneingeschränkt. Nicht versichert sind Schäden an angeschlossenen Geräten (z. B. Informations- und Unterhaltungssystem). Vorausset-
zung für den Ersatz eines Aggregatschadens ist, dass ein Sachverständiger der VHV, der Dekra oder der Schadenschnellhilfe bestätigt, dass der
Schaden ursächlich auf den Kurzschlussschaden zurückzuführen ist.

A.2.2.1.7 Tierbissschäden
Versichert sind Schäden, die unmittelbar durch Tierbiss am Fahrzeug verursacht wurden. Schäden im Fahrzeuginnenraum sind vom Versicherungs-
schutz ausgeschlossen. Folgeschäden aller Art sind bis 20.000 EUR mitversichert. Die Leistungsobergrenze gemäß der Ziffern A.2.5.1 und A.2.5.2 gilt
uneingeschränkt. Voraussetzung für den Ersatz eines Folgeschadens (z. B. Reparatur / Austausch von Steuergeräten, Lenkungsteilen, Motoren) ist,
dass ein Sachverständiger der VHV, der Dekra oder der Schadenschnellhilfe bestätigt, dass der Schaden ursächlich auf den Tierbissschaden zurück-
zuführen ist.

A.2.2.1.8 Versicherungsschutz beim Transport auf Schiffen (Havarie Grosse)
Für die Dauer der Benutzung von Fährschiffen erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die unmittelbare Einwirkung von Sturm, wenn ein ver-
sichertes Fahrzeug anlässlich eines Fährtransportes durch diese Naturgewalt über Bord geschleudert wird.

Darüber hinaus sind auch Strandung, Kollision, Leck oder Untergang des Schiffes sowie das Überbordgehen oder Überbordspülen infolge schweren
Wetters eingeschlossen.
Mitversichert sind ferner die Opferung eines versicherten Fahrzeuges auf Anordnung des Kapitäns zur Rettung von Personen, Schiff oder Ladung
(Havarie Grosse) oder die umlagefähigen Rettungskosten bei Anfahren eines Nothafens. Durch diese Deckungs­erweiterungen bleibt der örtliche Gel-
tungsbereich nach A.2.4 unberührt.

A.2.2.2 Welche Ereignisse sind in der Vollkaskoversicherung versichert?
Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile
durch die nachfolgenden Ereignisse:

A.2.2.2.1 Ereignisse der Teilkasko
Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkasko nach A.2.2.1.

A.2.2.2.2 Unfall
Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug ein-
wirkendes Ereignis.
Keine Unfallschäden sind deshalb insbesondere:
• Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang haben, z. B. Schäden an der Bremsanlage oder an den Reifen.
• Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z. B. durch falsches Bedienen, falsches Betanken oder ver-
   rutschende Ladung.
• Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Materialermüdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben.
• Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen, z. B. Rangierschäden am Zugfahrzeug durch
   den An­hänger.
• Verwindungsschäden.
• Vorhersehbare Beschädigungen des Fahrzeugs, die üblicherweise im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs entstehen.
   Beispiel: Schäden an der Ladeoberfläche eines Lkw durch Beladen mit Kies.

Abweichend hiervon werden bei Pkw auch Schäden ersetzt, die am ziehenden Fahrzeug durch einen Anhänger ohne Einwirkung von außen entstan-
den sind.


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A.2.2.2.3 Mut- oder böswillige Handlungen
Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. Als berechtigt sind
insbesondere Personen anzusehen, die vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wurden (z. B. Werkstatt- oder
Hotelmitarbeiter) oder in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten stehen (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehö-
rige).

A.2.3 Wer ist versichert?
Der Schutz der Kaskoversicherung gilt für Sie und, wenn der Vertrag auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ist, z. B. des Leasing-
gebers als Eigentümer des Fahrzeugs, auch für diese Person.

A.2.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Sie haben in der Kaskoversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum
Geltungsbereich der europäischen Union gehören.

A.2.5 Was zahlen wir im Schadenfall?
Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs. Sie gelten entsprechend auch
für mitversicherte Teile, soweit nichts anderes geregelt ist.

A.2.5.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?

A.2.5.1.1 Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des
Fahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.5.2.1. Sofern es sich bei dem Fahrzeug um einen Pkw,
Kraftrad, Leichtkraftrad, Trike oder Quad handelt, übernehmen wir im Totalschadenfall auch die Entsorgungs- und Zulassungskosten, wenn das
Ersatzfahrzeug wieder bei uns versichert wird.

A.2.5.1.2 Neupreisentschädigung bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust
Wir zahlen bei Pkw (ausgenommen Taxen, Mietwagen und Selbstfahrervermiet-Pkw), Krafträdern, Leichtkrafträdern, Trikes und Quads den Neupreis
nach A.2.5.1.8 unter folgenden Voraussetzungen:
• Innerhalb von 24 Monaten nach Erstzulassung tritt ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust des Fahrzeugs ein und
• das Fahrzeug befindet sich bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen, der ihn als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller
  erworben hat.
Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen.

A.2.5.1.3 Kaufpreisentschädigung bei Gebrauchtfahrzeugen bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust
Bei Pkw (ausgenommen Taxen, Mietwagen und Selbstfahrervermiet-Pkw), Kraft­rädern, Leichtkrafträdern, Trikes und Quads, die als Gebrauchtfahr-
zeug erworben wurden, zahlen wir den gezahlten und nachgewiesenen Gebrauchtfahrzeugpreis des Fahrzeugs gemäß A.2.5.1.9, wenn innerhalb von
24 Monaten nach Erwerb ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen.
Sofern der Wiederbeschaffungswert bei Schadeneintritt über dem damaligen Kaufpreis liegt, wird der Wiederbeschaffungswert nach A.2.5.1.1 gezahlt.

A.2.5.1.4 Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Neupreisentschädigung bzw. Kaufpreisentschädigung bei Gebrauchtfahr-
zeugen nur in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahr-
zeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird.

A.2.5.1.5 Was versteht man unter Totalschaden?
Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen.

A.2.5.1.6 Was versteht man unter Wiederbeschaffungswert?
Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen
müssen.

A.2.5.1.7 Was versteht man unter Restwert?
Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand. Der Restwert wird auf dem überregionalen Markt auch
unter Verwendung von Onlinebörsen ermittelt. Die Fahrzeugab­holung erfolgt auf Kosten des Aufkäufers.

A.2.5.1.8 Was versteht man unter Neupreis?
Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Wird der
Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindli-
che Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe.

A.2.5.1.9 Was versteht man unter Kaufpreis?
Kaufpreis des Fahrzeugs ist der Betrag, der von Ihnen an den Verkäufer gemäß Ihrer kaufvertraglichen Vereinbarungen gezahlt wurde.

A.2.5.2 Was zahlen wir bei Beschädigung?


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A.2.5.2.1 Reparatur
Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:
a) Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, gilt:
     Wir zahlen die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.5.1.6, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung
      nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.5.2.1b.
b) Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird, gilt: 
      Wir zahlen die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts
      (siehe A.2.5.1.6 und A.2.5.1.7).

A.2.5.2.2 Abschleppen
Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigne-
ten Werkstatt. Dabei darf einschließlich unserer Leistungen wegen der Beschädigung des Fahrzeugs nach A.2.5.2.1 die Obergrenze nach A.2.5.2.1a
oder A.2.5.2.1b nicht überschritten werden.
Wir zahlen nicht, wenn ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, diese Kosten zu übernehmen.

A.2.5.2.3 Abzug neu für alt
Wir ziehen von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung einen dem Alter und der Abnutzung der alten Teile entsprechenden Betrag ab (neu für
alt), wenn
• bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht werden oder
• das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert wird.

Der Abzug neu für alt ist auf die Bereifung, Batterie und Lackierung beschränkt, wenn das Schadenereignis in den ersten drei Jahren nach der Erst-
zulassung eintritt.

Bei Pkw, Krafträdern, Leichtkrafträdern, Trikes und Quads wird kein Abzug neu für alt vorgenommen.
Der Verzicht gilt nicht für
• Autoradios und Geräte, die der Sprach- und Musikwiedergabe dienen nebst Zubehör,
• Funk-Geräte,
• Navigations- und ähnliche Verkehrsleitsysteme oder entsprechende Mehrzweckgeräte,
• Antriebs-Akkumulatoren von Elektro- und Hybridfahrzeugen,
• den Ersatz eines Folgeschadens nach einem Tierbiss.

A.2.5.3 Sachverständigenkosten
Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.

A.2.5.4 Mehrwertsteuer
Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Die Mehr-
wertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.

A.2.5.5 Zusätzliche Regelungen bei Entwendung

Wiederauffinden des Fahrzeugs
A.2.5.5.1 Wird das entwendete Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang der in Textform erfolgten Schadenanzeige wieder aufgefunden, sind
Sie zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet. Voraussetzung ist, dass Sie das Fahrzeug innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zumut­baren
Anstrengungen wieder in Besitz nehmen können.

A.2.5.5.2 Wir zahlen die Kosten für die Rückholung des Fahrzeugs, wenn es in einer Entfernung von mehr als 50 km (Luftlinie) aufgefunden wird.
Ersetzt werden die Kosten in Höhe einer Bahnfahrkarte 2. Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von 1.500 km (Bahnkilometer).
Maßgeblich ist jeweils die Entfernung vom regelmäßigen Standort des Fahrzeugs zum Fundort.

A.2.5.5.3 Haben wir die Versicherungsleistung wegen einer Pflichtverletzung (z. B. nach D.1.1, E.1.1 oder E.1.3 oder wegen grober Fahrlässigkeit
nach A.2.9.1 Satz 2) gekürzt und wird das Fahrzeug wieder aufgefunden, gilt: Ihnen steht ein Anteil am erzielbaren Veräußerungserlös nach Abzug
der erforderlichen Kosten zu, die im Zusammenhang mit der Rückholung und Verwertung entstanden sind. Der Anteil rechnet sich entsprechend der
Quote, um die wir Ihre Entschädigung gekürzt haben.

Eigentumsübergang nach Entwendung
A.2.5.5.4 Müssen Sie das Fahrzeug nicht zurücknehmen, weil die Monatsfrist bereits abgelaufen ist, werden wir dessen Eigentümer.
Wir werden jedoch nicht Eigentümer, wenn
• Sie Eigentümer des Fahrzeugs bleiben wollen oder
• ein Anderer der Eigentümer des Fahrzeugs ist (z. B. der Leasing­geber) und dieser das Eigentum nicht auf uns übertragen möchte.

Sie müssen uns dies unverzüglich mitteilen, nachdem wir Sie über das Wiederauffinden informiert oder Sie in anderer Weise Kenntnis erlangt haben.
Kosten für die Rückholung zahlen wir nicht.
Werden wir nicht Eigentümer, rechnen wir den erzielbaren Veräußerungserlös des wiederaufgefundenen Fahrzeugs auf unsere Entschädigung an.
Wenn wir Sie bereits entschädigt haben, müssen Sie uns den erzielbaren Verkaufserlös zurückzahlen.

A.2.5.6 Bis zur welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)?
Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs nach A.2.5.1.8 (sofern das Fahrzeug als Neufahrzeug erworben wurde).
Maximal zahlen wir jedoch die in A.2.1.2. genannte Höchstentschädigungssumme, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.


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A.2.5.7 Was wir nicht ersetzen sowie Rest- und Altteile

A.2.5.7.1 Was wir nicht ersetzen
Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs- und Verschleißschäden. Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschäden wie Verlust
von Treibstoff, Entsorgungskosten, Wertminderung, Zulassungskosten, Überführungskosten, Verwaltungskosten, ­Nutzungsausfall oder Kosten eines
Mietfahrzeugs.

Abweichend hiervon ersetzen wir bei Pkw, Krafträdern, Leichtkrafträdern, Trikes und Quads den schadenbedingten Verlust von Treibstoff sowie im
Falle eines Totalschadens die Entsorgungs- und Zulassungskosten, wenn das Ersatzfahrzeug wieder bei der VHV ver­sichert wird.

A.2.5.7.2 Rest- und Altteile
Rest- und Altteile des versicherten Fahrzeugs sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden zum Veräußerungswert auf die Ent-
schädigung angerechnet.

A.2.5.8 Selbstbeteiligung

A.2.5.8.1 Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen. Ihrem Versicherungsschein
können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben. Diese gilt für jedes versicherte Fahrzeug gesondert.

A.2.5.8.2 Wir verzichten bei Glasbruch nach A.2.2.1.5 auf den Abzug der Selbstbeteiligung, wenn die beschädigte Verglasung nicht ersetzt, sondern
nach Abstimmung mit uns durch eine von uns empfohlene Werkstatt repariert wird.

A.2.5.9 Zusatzleistungen für Hybrid- und Elektrofahrzeuge
Für Pkw, Krafträder, Leichtkrafträder, Trikes oder Quads und Campingfahrzeuge mit Hybrid- und Elektroantrieben besteht Versicherungsschutz bei
den nachfolgenden Ereignissen:

A.2.5.9.1 Ereignisse in der Teilkaskoversicherung

Bei Abschluss einer Teilkaskoversicherung sind ergänzend zu A.2.2.1 AKB folgende Schadenereignisse vom Versicherungsschutz umfasst:
• Entwendung des Ladekabels durch Diebstahl oder Raub sofern unter Verschluss gehalten oder während des Ladevorgangs,
• Beschädigung in Ihrem Eigentum befindlicher, von einem Fachbetrieb eingebauter, stationärer Ladestationen (sog. Wallboxen) während des Lade-
   vorgangs durch Überspannung,
• Entwendung tragbarer Ladestationen durch Diebstahl oder Raub sofern unter Verschluss gehalten,
• Bei Brand oder Entwendung ersetzen wir Ladekarten für Elektro-Ladesäulen bis 100 EUR.

A.2.5.9.2 Ereignisse in der Vollkaskoversicherung

Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkasko nach A.2.5.9.1. Bei Abschluss einer Vollkaskoversicherung ergänzen folgende Leistungen den
Versicherungsschutz nach A.2.2.2 AKB:

Allgefahrendeckung für den Akku
Der Antriebs-Akkumulator ist ein wiederaufladbarer Speicher für elektrische Energie und dient zum Antrieb Ihres Elektro- bzw. Hybridfahrzeugs.
Der Antriebs-Akkumulator Ihres Elektro- bzw. Hybridfahrzeugs ist gegen Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden durch alle Ereignisse
versichert, denen der Akkumulator ausgesetzt ist (All Risk).

Ausgenommen sind jedoch Schäden durch
• Verschleiß,
• Abnutzung,
• Konstruktions- und Materialfehler oder
• chemische Reaktion.

Voraussetzung für den Ersatz eines Akkumulatorschadens ist, dass ein Sachverständiger von der VHV beauftragt wurde, das Kfz zu besichtigten.

Wir ziehen im Schadenfall gemäß A.2.5.2.3 AKB von den Kosten einen dem Alter und der Abnutzung entsprechenden Betrag ab (Abzug neu für alt).
Der Abzug beträgt maximal 10 % je Betriebsjahr. In den ersten drei Betriebsjahren erfolgt kein Abzug.
Die Leistungsobergrenze gemäß der Ziffern A.2.5.1 und A.2.5.2 gilt uneingeschränkt.
Gilt die Neupreisentschädigung nach A.2.5.1.2 zahlen wir bei Zerstörung, Verlust oder Totalschaden des Akkus den Neupreis des Antriebs-Akkumula-
tors nach A.2.5.1.8. und verzichten in den ersten 24 Monaten auf einen Abzug.

A.2.5.9.3 Sonstige Zusatzleistungen
Bei Elektro- und Hybridfahrzeugen übernehmen wir bei einem eintrittspflichtigen Ereignis nach A.2.5.9.2 folgende Kosten:

a)    osten für Zustandsdiagnostik 
     K
     Wird der Akku beschädigt, übernehmen wir die tatsächlich angefallenen Kosten für Zustandsdiagnostik und Restwertermittlung. Hierfür überneh-
     men wir zusätzlich dazugehörige Abschlepp- oder Transportkosten zur nächstgelegenen Akku-Teststation. Voraussetzung ist, dass die Beauftra-
     gung durch uns erfolgt oder wir der Beauftragung zugestimmt haben.
b)   Kosten für Wassercontainer
      Wir erstatten die tatsächlich angefallenen Kosten der notwendigen Verbringung oder Lagerung des Fahrzeugs in einem Wassercontainer oder
      einem anderen dem Zweck nach vergleichbarem Gehäuse. Voraussetzung ist, dass dies erfolgt, um eine drohende Entzündung zu verhindern.


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c)   Fahrzeugabstellungskosten 
      Zusätzlich erstatten wir die tatsächlich angefallenen Kosten für eine Fahrzeugabstellung nach Herstellervorgaben oder auf Grund gesetzlicher
      Vorschriften. Hierfür müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
       • Die Fahrzeugabstellung ist notwendig, um ein Entzünden anderer Fahrzeuge oder Gegenstände zu verhindern.
       • Bei der Fahrzeugabstellung wird der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten.
d)    Ausbaukosten zur Entsorgung bei Totalschaden des Akkus 
       Muss ein Akku zur Erfüllung einer gesetzlichen Rücknahmepflicht ausgebaut werden, gilt: Wir zahlen die tatsächlich angefallenen Ausbau- und
       Verbringungskosten zur nächstgelegenen Rücknahmestelle. Die Kosten der Entsorgung zahlen wir, soweit kein Dritter hierzu verpflichtet ist.

A.2.6 Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe (Sachverständigenverfahren)

A.2.6.1 Bei Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder über den
Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten kann auf Ihren Wunsch vor Klageerhebung ein Sachverständigenausschuss entscheiden.

A.2.6.2 Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraftfahrzeugsachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach Auf-
forderung keinen Sachverständigen benennen, wird dieser von dem jeweils Anderen bestimmt.

A.2.6.3 Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als Obmann. Er soll vor Beginn des Verfah-
rens von dem Ausschuss gewählt werden. Einigt sich der Ausschuss nicht über die Person des Obmanns, wird er über das zuständige Amtsgericht
benannt. Die Entscheidung des Obmanns muss zwischen den jeweils von den beiden Sachverständigen geschätzten Beträgen liegen.

A.2.6.4 Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen.

Hinweis: Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.

A.2.7 Fälligkeit unserer Zahlung

A.2.7.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei
Wochen.

A.2.7.2 Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen, wenn
• wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben und
• sich die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige feststellen lässt.

A.2.7.3 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Deshalb zahlen wir die Entschädigung frühes-
tens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der in Textform abgegebenen Schadenanzeige.

A.2.8 Können wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind?
Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistun-
gen nicht zurück. Dies gilt nicht, wenn der Fahrer
a) das Schadenereignis vorsätzlich herbeigeführt hat,
b) die Entwendung des Fahrzeugs grob fahrlässig ermöglicht hat,
c) das Fahrzeug geführt hat, obwohl er aufgrund des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage
     war, das Fahrzeug sicher zu führen.

In den Fällen b) und c) verzichten wir auf den Regress, wenn der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt.

Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß A.1.2 mitversicherte Person, der Mieter oder
der Entleiher beim sonstigen Gebrauch des Fahrzeugs (z. B. Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen) einen Schaden herbeiführt.

A.2.9 Was ist nicht versichert?

A.2.9.1 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grobfahrlässiger Herbeiführung des Schadens verzichten wir
Ihnen gegenüber gänzlich auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls.
Ausgenommen von dem Verzicht sind grob fahrlässige Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeugs oder seiner Teile und die Herbeiführung des Ver-
sicherungsfalls in Folge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel.

A.2.9.2 Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motorsportveranstaltung oder
Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und
Demonstrationen.

Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4.

A.2.9.3 Reifenschäden
Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz für Reifenschäden besteht jedoch, wenn durch das-
selbe Ereignis gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden am Fahrzeug verursacht wurden.


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A.2.9.4 Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mit-
telbar verursacht werden.

A.2.9.5 Schäden durch Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

A.2.10 GAP-Deckung bei fremdfinanzierten Fahrzeugen
Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob Sie die GAP-Deckung mitversichert haben.

A.2.10.1 Was wird geleistet?
Bei bestehender Vollkaskoversicherung und mitversicherter GAP-Deckung ersetzen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust Ihres finanzierten
oder geleasten Fahrzeugs während der Laufzeit des Finanzierungs-/Leasingvertrags den offen stehenden Finanzierungs- oder Leasing-Restbetrag
abzüglich der Entschädigungsleistung (unter Berücksichtigung der Rest- und Altteile, etwaiger Leistungen Dritter [z. B. des gegnerischen Haftpflicht-
versicherers], sowie der Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung). Dies gilt nicht für Elektrofahrzeuge, bei denen ausschließlich der Antriebs-Akku-
mulator geleast oder finanziert ist.

A.2.10.2 Wie errechnet sich die Leistung?
Eine Leistung aus der GAP-Deckung kann nur erfolgen, wenn bei einem Leasingvertrag dieser auf Grundlage marktüblicher Zinsen und Laufzeiten
abgeschlossen wurde. Gleiches gilt für Kreditverträge, wobei nachgewiesen werden muss, dass das Darlehen ausschließlich zur Finanzierung des
Fahrzeugs aufgenommen wurde.
Ersetzt wird der Leasing- bzw. Finanzierungsrestbetrag, der sich wie nachfolgend dargestellt errechnet:
a) Der Leasing-Restbetrag ist die Summe aus ausstehenden abgezinsten Leasing-Raten, anteiliger Restrate, abgezinsten Leasing-Restwert und
     noch nicht verbrauchter Leasing-Vorauszahlung.
b) Der Finanzierungs-Restbetrag ist der Betrag, der bei vorzeitiger, schadenbedingter Beendigung / Kündigung des Darlehensvertrags an die Bank
     zu zahlen ist.

Bei der Ermittlung der zuvor genannten Restbeträge bleiben vor Eintritt des Schadenfalls fällig gewordene und nicht bezahlte Raten sowie Verzugs-
zinsen außen vor. Diese werden im Rahmen der GAP-Deckung nicht ersetzt.

Ferner werden folgende Positionen im Rahmen der GAP-Deckung ebenfalls nicht ersetzt:
• An- und Abmeldekosten sowie Kosten einer Bereitstellung/Abholung oder eventuellen Überführung
• Kosten einer Kreditabsicherungsversicherung (Restschuldversicherung).

A.2.10.3 Vorlage von Belegen
Der Leasing- bzw. Kreditvertrag – einschließlich der dazugehörenden Allgemeinen Bedingungen nebst dem Produktinformationsblatt – ist uns auf Ver-
langen, spätestens im Rahmen der Schadenregulierung vorzulegen.
Im Rahmen der Schadenregulierung ist bei Leasingverträgen zusätzlich die vom Leasinggeber erstellte Endabrechnung des Leasingvertrages bei vor-
zeitiger, schadenbedingter Vertragsaufhebung einzureichen.
Bei Kreditverträgen ist ein geeigneter Nachweis über die bestehende Restvaluta nebst einem Tilgungsnachweis über die bisherige Vertragslaufzeit
vorzulegen.

A.2.10.4 Wann wird geleistet?
Wir leisten nicht bevor eine vollständige Regulierung im Rahmen der Kaskoversicherung oder Haftpflichtversicherung eines Dritten erfolgt ist.

A.2.11 Reparatur eines Pkw in Partnerwerkstatt (Werkstattbindung)
Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob die Werkstattbindung vereinbart ist.
Im Rahmen der Werkstattbindung sind Sie verpflichtet, die Schadenfeststellung und/oder Reparatur eines ersatzpflichtigen Kaskoschadens nach
Abstimmung mit uns in einer unserer Partnerwerkstätten durchführen zu lassen. Bei einer Reparatur in einer von Ihnen frei ausgewählten Werkstatt
wird in der Kaskoversicherung generell eine Erhöhung der Selbstbeteiligung um 300 EUR vereinbart; gleiches gilt bei einer von Ihnen gewünschten
Abrechnung auf Basis eines Kostenvoranschlages einer von Ihnen frei gewählten Werkstatt.

A.3 Schutzbrief – Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung
(nicht bei gesetzlichen Versicherungssummen – nicht bei Kurzzeitkennzeichen und sofern vereinbart)

A.3.1 Was ist versichert?
Wir erbringen nach Eintritt der in A.3.5 bis A.3.10 genannten Schadenereignisse die dazu im Einzelnen aufgeführten Leistungen als Service oder
erstatten die von Ihnen aufgewendeten Kosten im Rahmen dieser Bedingungen.

A.3.2 Wer ist versichert?
Versicherungsschutz besteht für Sie, den berechtigten Fahrer und die berechtigten Insassen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.

A.3.3 Versicherte Fahrzeuge
Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeug sowie ein mitgeführter Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger.

A.3.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Sie haben mit dem Schutzbrief Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Gel-
tungsbereich der Europäischen Union gehören, soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist.


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A.3.5 Hilfe bei Panne oder Unfall
Kann das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall die Fahrt aus eigener Kraft nicht fortsetzen bzw. beginnen, erbringen wir folgende Leistun-
gen:

A.3.5.1 Wiederherstellung der Fahrbereitschaft
Wir organisieren für Sie die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und übernehmen die hier-
durch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwen-
deten Kleinteile auf 250 EUR.

A.3.5.2 Abschleppen des Fahrzeugs
Kann das Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder fahrbereit gemacht werden, organisieren wir für Sie das Abschleppen des Fahrzeugs in die
nächstgelegene Fachwerkstatt. Dies schließt das Gepäck und die nicht gewerblich beförderte Ladung mit ein. Wir übernehmen die hierdurch entste-
henden Kosten.

Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich bei Personenkraftwagen (Pkw zur Eigenverwendung), Krafträdern, Leichtkrafträdern, Trikes und
Quads auf 400 EUR; bei Campingfahrzeugen und Gespannen mit Wohnanhängern auf 1.500 EUR; hierauf werden durch den Einsatz eines Pannen-
hilfsfahrzeugs entstandene Kosten angerechnet.

A.3.5.3 Bergen des Fahrzeugs
Ist das Fahrzeug von der Straße abgekommen, organisieren wir für Sie die Bergung des Fahrzeugs. Dies schließt das Gepäck und die nicht gewerb-
lich beförderte Ladung mit ein. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten.

A.3.5.4 Was versteht man unter Panne oder Unfall?
Unter Panne ist jeder Betriebs-, Bruch- oder Bremsschaden zu verstehen. Darüber hinaus gilt bei Elektrofahrzeugen die nicht vorsätzlich herbeige-
führte Entladung des Antriebs-Akkumulators als Panne. Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug ein-
wirkendes Ereignis.

A.3.6 Zusätzliche Leistungen bei Falschbetankung
Haben Sie Ihr Fahrzeug mit falschem Kraftstoff betankt, ersetzen wir zusätzlich zu den Leistungen bei einer Panne die Kosten bis zu einer Höhe von
insgesamt 500 EUR für das Entfernen des falschen Kraftstoffes aus allen betroffenen Bauteilen des Fahrzeugs. Folgeschäden aller Art sind vom Ver-
sicherungsschutz ausgeschlossen.
Als Falschbetankung gilt, wenn ein Fahrzeug mit Benzinmotor mit Dieselkraftstoff oder ein Fahrzeug mit Dieselmotor mit Benzin betankt wird.

A.3.7 Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab 50 km Entfernung
Bei Panne, Unfall oder Diebstahl des Fahrzeugs erbringen wir nachfolgende Leistungen unter den Voraussetzungen, dass
• die Hilfeleistung an einem Ort erfolgt, der mindestens 50 km Luft­linie von Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist und
• das Fahrzeug am Schadentag nicht wieder fahrbereit gemacht werden kann oder es gestohlen worden ist.

A.3.7.1 Weiter- oder Rückfahrt
Folgende Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden erstattet:
a) Eine Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland oder
b) eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens innerhalb des Geltungsbereichs nach A.3.4 und
c) eine Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland,
d) eine Fahrt einer Person von Ihrem ständigen Wohnsitz oder vom Zielort zum Schadenort, wenn das Fahrzeug dort fahrbereit gemacht worden
     ist.

Unter öffentlichen Verkehrsmitteln ist die Weiter- und Rückfahrt per Bus, Bahn (1. Klasse) oder Flugreise (Economy Class) zu verstehen. Zusätzlich
erstatten wir die Kosten für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 50 EUR.

A.3.7.2 Übernachtung
Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer Übernachtungsmöglichkeit und übernehmen die Kosten für höchstens drei Übernachtungen.
Wenn Sie die Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.7.1 in Anspruch nehmen, zahlen wir nur eine Übernachtung. Wir übernehmen die Kosten bis
höchstens 100 EUR je Übernachtung und Person. Sobald Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht, besteht kein Anspruch auf wei-
tere Übernachtungskosten.

A.3.7.3 Mietwagen
Anstelle der Leistung Weiter- und Rückfahrt nach A.3.7.1 oder Übernachtung nach A.3.7.2 helfen wir Ihnen, soweit verfügbar, am Schadenort ein Fahr-
zeug anzumieten. Wir übernehmen die Kosten des Mietwagens bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zur Beschaffung eines Ersatz-
fahrzeuges, jedoch höchstens für sieben Tage und bis höchstens 85 EUR je Tag.

Die Reparaturrechnung des versicherten Fahrzeugs ist vorzulegen, bei Totalschaden die Abmeldebestätigung. Die Entwendung ist durch eine polizei-
liche Bestätigung der Strafanzeige nachzuweisen. Zusätzlich erstatten wir die nachgewiesenen Kosten für Fahrten (Taxi/öffentliche Verkehrsmittel)
vom Schadenort zur Werkstatt oder zur Autovermietung bis zu 50 EUR.

A.3.7.4 Fahrzeugtransport
Wir sorgen dafür, dass Sie und die mitversicherten Personen möglichst zusammen mit dem Fahrzeug zu Ihrem Wohnsitz gebracht werden, wenn
• das Fahrzeug nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden kann und
• die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht höher sind als der Kaufpreis für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug (Totalschaden).
Für die diesbezügliche Diagnose der Werkstatt zahlen wir gegen Vorlage der Rechnung zusätzlich maximal 100 EUR.


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A.3.7.5 Fahrzeugunterstellung
Muss das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zur Durchführung des Transports in
einer Werkstatt untergestellt werden, sind wir Ihnen hierbei behilflich. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei
Wochen. Wird der Fahrzeugtransport nach A.3.7.4 und die Fahrzeugunterstellung durch uns organisiert, übernehmen wir die Kosten der Unterstellung
bis zum Tag der Abholung.

A.3.7.6 Versorgung eines Haustiers
Können Sie nach einer Panne, einem Unfall oder Diebstahl Ihren mitgeführten Hund oder Ihre mitgeführte Katze nicht mehr versorgen und stehen
auch keine weiteren Mitreisenden zur Verfügung, organisieren und bezahlen wir den Heimtransport des Tiers. Zusätzlich übernehmen wir die Kosten
für erforderliche Hilfsmittel (z. B. Transportbox für Haustier). Weiter organisieren wir die Unterbringung und Versorgung des Tiers an Ihrem Wohnsitz,
sofern dies erforderlich ist, und tragen die hierdurch entstehenden Kosten für längstens 2 Wochen.

A.3.8 Zusätzliche Leistung bei verlorenen oder defekten Fahrzeugschlüsseln
Können Sie an einem Ort, der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist, das Fahrzeug nicht fahren, weil
die Fahrzeugschlüssel abhandengekommen oder defekt sind, vermitteln wir die Beschaffung eines Ersatzschlüssels und übernehmen die Kosten für
dessen Versand bis zu höchstens 110 EUR. Die Kosten des Ersatzschlüssels übernehmen wir nicht.

A.3.9 Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf einer Reise
Wir erbringen die nachfolgenden Leistungen unter den Voraussetzungen, dass auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug
• Sie oder eine mitversicherte Person unvorhersehbar erkranken oder der Fahrer stirbt und
• dies an einem Ort geschieht, der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist.

Als unvorhersehbar gilt eine Erkrankung, wenn diese nicht bereits innerhalb der letzten sechs Wochen vor Beginn der Reise (erstmalig oder zum wie-
derholten Male) aufgetreten ist.

A.3.9.1 Krankenrücktransport
Müssen Sie oder eine mitversicherte Person infolge Erkrankung an Ihren ständigen Wohnsitz zurücktransportiert werden, organisieren wir für Sie die
Durchführung des Rück­transports. Wir übernehmen dessen Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizinisch notwendig sein.
Unsere Leistung erstreckt sich auch auf die Begleitung des Erkrankten durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben ist.
Außerdem übernehmen wir die bis zum Rücktransport entstehenden Übernachtungskosten. Diese müssen jedoch durch die Erkrankung bedingt sein
und sind begrenzt auf höchstens drei Übernachtungen bis zu je 100 EUR pro Person.

A.3.9.2 Kosten für Krankenbesuch
Müssen Sie sich infolge Erkrankung auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug länger als zwei Wochen in einem Krankenhaus aufhalten, zahlen
wir die Fahrt- und Übernachtungskosten für Besuche durch eine nahe stehende Person bis zur Höhe von 500 EUR je Schadenfall.

A.3.9.3 Rückholung von Kindern
Wir organisieren für Sie die Abholung und Rückfahrt mitreisender minderjähriger Kinder mit einer Begleitperson zu ihrem Wohnsitz, wenn
• der Fahrer erkrankt ist oder stirbt und
• die Kinder weder von Ihnen noch von einem anderen Insassen betreut werden können.

Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Wir erstatten dabei die Kosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln per Bus, Bahn (1. Klasse) oder
Flugreise (Economy Class) einschließlich Zuschlägen sowie die Kosten für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 50 EUR.

A.3.9.4 Versorgung eines Haustiers
Können Sie auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug Ihren mitgeführten Hund oder Ihre mitgeführte Katze nicht mehr versorgen und stehen
auch keine weiteren Mitreisenden zur Verfügung, organisieren und bezahlen wir den Heimtransport des Tiers. Zusätzlich übernehmen wir die Kosten
für erforderliche Hilfsmittel (z. B. Transportbox für Haustier). Weiter organisieren wir die Unterbringung und Versorgung des Tiers an Ihrem Wohnsitz,
sofern dies erforderlich ist, und tragen die hierdurch entstehenden Kosten für längstens 2 Wochen.

A.3.9.5 Fahrzeugabholung
Wir organisieren für Sie die Verbringung des Fahrzeugs zu Ihrem ständigen Wohnsitz, wenn
• der Fahrer länger als drei Tage erkrankt oder stirbt und
• das Fahrzeug weder von ihm noch von einem Insassen zurückgefahren werden kann.

Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten.
Veranlassen Sie die Verbringung selbst, erhalten Sie als Kostenersatz bis 0,50 EUR je Kilometer zwischen Ihrem Wohnsitz und dem Schadenort.
Außerdem erstatten wir in jedem Fall die bis zur Abholung der berechtigten Insassen entstehenden und durch den Fahrerausfall bedingten Übernach-
tungskosten. Die Leistung ist begrenzt auf drei Übernachtungen bis zu je 100 EUR pro Person.

A.3.9.6 Reiserückrufservice
Erweist sich infolge Todes oder schwerer Erkrankung eines nahen Verwandten oder infolge einer erheblichen Schädigung Ihres Vermögens Ihr Rück-
ruf von einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug durch Rundfunk als notwendig, werden wir die erforderlichen Maßnahmen in die Wege leiten und
die hierdurch entstehenden Kosten übernehmen.

A.3.9.7 Was versteht man unter einer Reise?
Reise ist jede Abwesenheit von Ihrem ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend sechs Wochen. Als Ihr ständiger Wohnsitz gilt der
Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich überwiegend aufhalten. Bei einer Reise spielt es keine Rolle, ob diese im Inland
oder in Ländern stattfindet, in denen nach A.3.4 Versicherungsschutz besteht.


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A.3.10 Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise
Ereignet sich der Schaden an einem Ort im Ausland (Geltungsbereich nach A.3.4 ohne Deutschland), der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem stän-
digen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist, erbringen wir zusätzlich folgende Leistungen:

A.3.10.1 Bei Panne und Unfall
a) Ersatzteilversand 
     Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeugs an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht
     beschafft werden, organisieren wir für Sie, dass Sie diese auf schnellstmöglichem Wege erhalten. Wir übernehmen alle entstehenden Versand-
     kosten.
b) Fahrzeugtransport 
     Wir organisieren für Sie den Transport des Fahrzeugs zu einer Werkstatt und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der
     Rücktransportkosten an Ihren Wohnsitz, wenn
      • das Fahrzeug an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden kann
        und
      • wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
     Für die diesbezügliche Diagnose der Werkstatt zahlen wir gegen Vorlage der Rechnung zusätzlich maximal 100 EUR.
c) Fahrzeugunterstellung 
     Wird der Fahrzeugtransport nach A.3.10.1 b durch uns organisiert, übernehmen wir die Kosten der Unterstellung bis zum Tag der Abholung.
d) Mietwagen 
     Anstelle der Leistung Weiter- und Rückfahrt nach A.3.7.1 oder Übernachtung nach A.3.7.2 helfen wir Ihnen, soweit verfügbar, am Schadenort ein
     Fahrzeug anzumieten. Wir übernehmen die Kosten des Mietwagens bis höchstens 700 EUR. 
     Sobald Ihnen Ihr Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht, endet Ihr Anspruch­­­auf Kostenübernahme. 
     Die Reparaturrechnung des versicherten Fahrzeugs ist vorzulegen, bei Totalschaden die Abmeldebestätigung. Zusätzlich erstatten wir die nach-
     gewiesenen Kosten für Fahrten (Taxi/öffentliche Verkehrsmittel) vom Schadenort zur Werkstatt oder zur Autovermietung bis zu 50 EUR.
e) Fahrzeugverzollung und -verschrottung 
     Muss das Fahrzeug nach einem Unfall im Ausland verzollt werden, helfen wir bei der Verzollung. Wir übernehmen die hierbei anfallenden Ver-
     fahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug verschrotten, um die Verzollung zu vermeiden,
     übernehmen wir die Verschrottungskosten.

A.3.10.2 Bei Fahrzeugdiebstahl
a) Fahrzeugunterstellung 
     Wir übernehmen die Kosten für eine Fahrzeugunterstellung, wenn das gestoh­lene Fahrzeug
      • nach dem Diebstahl im Ausland wieder aufgefunden wird und
      • bis zur Durchführung des Rücktransports oder der Verzollung bzw. Verschrottung untergestellt werden muss.
     Wir übernehmen die Kosten höchstens für zwei Wochen.
b) Mietwagen 
     Anstelle der Leistung Weiter- und Rückfahrt nach A.3.7.1 oder Übernachtung nach A.3.7.2 helfen wir Ihnen, soweit verfügbar, am Schadenort ein
     Fahrzeug anzumieten. Wir übernehmen die Kosten des Mietwagens bis höchstens 700 EUR. 
     Wird das Fahrzeug wieder aufgefunden, endet Ihr Anspruch auf Kostenübernahme, sobald Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung
     steht. Zusätzlich erstatten wir die nachgewiesenen Kosten für Fahrten (Taxi/öffentliche Verkehrsmittel) vom Schadenort zur Werkstatt oder zur
     Autovermietung bis zu 50 EUR.
c) Fahrzeugverzollung und -verschrottung 
     Muss das Fahrzeug nach dem Diebstahl im Ausland verzollt werden, helfen wir bei der Verzollung. Wir übernehmen die hierbei anfallenden Ver-
     fahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug verschrotten, um die Verzollung zu vermeiden,
     übernehmen wir die Verschrottungs­kosten.

Der Diebstahl ist durch eine polizeiliche Bestätigung der Strafanzeige nachzuweisen.

A.3.10.3 Hilfe im Todesfall
Im Fall Ihres Todes auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug im Ausland sorgen wir nach Abstimmung mit den Angehörigen
• für die Bestattung im Ausland oder
• für die Überführung nach Deutschland.

Wir übernehmen hierfür die Kosten bis max. 10.000 EUR.
Diese Leistung gilt nicht bei Tod einer mitversicherten Person.

A.3.10.4 Vermittlung ärztlicher Betreuung
Erkranken Sie auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug im Ausland, informieren wir Sie auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versor-
gung und stellen, soweit erforderlich, die Verbindung zwischen Ihrem Hausarzt und dem behandelnden Arzt oder dem Krankenhaus her und tragen
die hierdurch entstehenden Kosten.

A.3.10.5 Arzneimittelversand
Sind Sie auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug im Ausland zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung Ihrer Gesundheit auf verschrei-
bungspflichtige Arzneimittel, die an Ihrem Aufenthaltsort oder in dessen Nähe nicht erhältlich sind und für die es dort auch kein Ersatzpräparat gibt,
dringend angewiesen, sorgen wir nach Abstimmung mit dem Hausarzt für die Zusendung und tragen die hierdurch entstehenden Kosten. Vorausset-
zung ist, dass keine Einfuhrbeschränkungen bestehen. Kosten für eine eventuell notwendige Abholung des Arzneimittels sowie dessen Verzollung
werden wir Ihnen erstatten.


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A.3.10.6 Ersatz von Reisedokumenten
Gerät auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug im Ausland ein für Sie benötigtes Dokument in Verlust, sind wir bei der Ersatzbeschaffung behilf-
lich und übernehmen die hierbei anfallenden Gebühren.

A.3.10.7 Ersatz von Zahlungsmitteln
Geraten Sie auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug im Ausland infolge des Verlustes von Zahlungsmitteln in eine Notlage, stellen wir die Ver-
bindung zu Ihrer Hausbank her. Ist die Kontaktaufnahme zur Hausbank nicht binnen 24 Stunden nach dem der Schadenmeldung folgenden Werktag
möglich, stellen wir Ihnen ein Darlehen bis zu 1.500 EUR je Schadenfall zur Verfügung.

A.3.10.8 Kostenerstattung bei Reiseabbruch
Ist Ihnen während einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug die planmäßige Beendigung Ihrer Auslandsreise infolge Todes oder schwerer Erkran-
kung eines Mitreisenden oder eines nahen Verwandten bzw. wegen einer erheblichen Schädigung Ihres Vermögens nicht oder nur zu einem anderen
als dem ursprünglichen vorgesehenen Zeitpunkt zuzumuten, werden wir die im Verhältnis zur ursprünglichen geplanten Rückreise entstehenden
höheren Fahrtkosten bis zu 2.500 EUR je Schadenfall übernehmen.

A.3.10.9 Strafverfolgung im Ausland
Werden Sie auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug im Ausland verhaftet oder wird Ihnen mit Haft gedroht, vermitteln wir Anwaltshilfe. Wir sind
Ihnen bei der Auswahl und Beauftragung eines Anwaltes, Sachverständigen und, soweit erforderlich, eines Dolmetschers behilflich. Falls nötig, benen-
nen und schalten wir auch Botschaften oder Konsulate ein.

A.3.10.10 Hilfeleistung in besonderen Notfällen
Geraten Sie auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug im Ausland in eine besondere Notlage, die in A.3.5 bis A.3.10 nicht geregelt und zu deren
Beseitigung Hilfe notwendig ist, um erheblichen Nachteil für Ihre Gesundheit oder Ihr Vermögen zu vermeiden, werden wir die erforderlichen Maßnah-
men veranlassen und die hierdurch entstehenden Kosten bis zu 500 EUR je Schadenfall übernehmen. Kosten im Zusammenhang mit der Nicht- oder
Schlechterfüllung von Verträgen, die von Ihnen abgeschlossen wurden, sowie Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten werden nicht erstattet.

A.3.11 Telefonkosten
Ihnen werden auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug entstandene und nachgewiesene Telefonkosten, die im Zusammenhang mit einer in
Anspruch genommenen Schutzbriefleistung gemäß A.3.5 bis A.3.10 entstanden sind, bis zu einem Betrag von 25 EUR erstattet.

A.3.12 Was ist nicht versichert?

A.3.12.1 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grobfahrlässiger Herbeiführung des Schadens verzichten wir
Ihnen gegenüber gänzlich auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls. Ausgenommen von dem Verzicht sind grob
fahrlässige Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeugs oder seiner Teile und die Herbeiführung des Versicherungsfalls in Folge des Genusses alko-
holischer Getränke oder anderer berauschender Mittel.

A.3.12.2 Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motorsportveranstaltung oder
Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und
Demonstrationen.

Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4

A.3.12.3 Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen und Staatsgewalt
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittel-
bar oder mittelbar verursacht werden.

A.3.12.4 Schäden durch Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

A.3.13 Anrechnung ersparter Aufwendungen
Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie ohne das Schadenereignis hätten aufwenden müssen, können wir diese von unserer
Zahlung abziehen.

A.3.14 Verpflichtung Dritter

A.3.14.1 Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur Leis-
tung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor.

A.3.14.2 Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an uns, sind wir Ihnen gegenüber abweichend von A.3.14.1 zur Leistung ver-
pflichtet.


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A.4 Fahrerschutz – wenn der Fahrer verletzt oder getötet wird
(nicht bei gesetzlichen Versicherungssummen, nicht bei Kurzzeitkennzeichen und sofern vereinbart)

A.4.1 Was ist versichert?
Versichert sind Personenschäden, die dadurch entstehen, dass der berechtigte Fahrer durch einen Unfall beim Lenken des versicherten Personen-
kraftwagens (Pkw zur Eigenverwendung), Kraftrads, Leichtkraftrads, Trikes, Quads oder Campingfahrzeugs verletzt oder getötet wird.

Ein Unfall liegt vor, wenn der Fahrer durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheits-
schädigung erleidet.
Zum Lenken des Fahrzeugs gehört z. B. nicht das Ein- und Aussteigen oder das Be- und Entladen.

A.4.2 Wer ist versichert?
Versichert ist der berechtigte Fahrer des Fahrzeugs. Berechtigter Fahrer ist eine Per­son, die mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten das
Fahrzeug lenkt.
Im Todesfall des Fahrers sind seine Hinterbliebenen bezüglich ihrer gesetzlichen Unterhaltsansprüche mitversichert.

A.4.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Beim Fahrerschutz besteht Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Gel-
tungsbereich der Europäischen Union gehören.

A.4.4 Was leisten wir beim Fahrerschutz?

A.4.4.1 Was wir ersetzen
Wir ersetzen den unfallbedingten Personenschaden (z. B. Verdienstausfall, Hinterbliebenenrente, Schmerzensgeld, behindertengerechte Umbaumaß-
nahmen) so, als ob ein Dritter schadenersatzpflichtig wäre. Dabei leisten wir nach den deutschen gesetz­lichen Schadenersatzbestimmungen des Pri-
vatrechts.

A.4.4.2 Vorrangige Leistungspflicht Dritter
Wir erbringen keine Leistungen, soweit Sie gegenüber Dritten (z. B. Schädiger, Haftpflichtversicherer, Krankenkasse, Rentenversicherungsträger,
Berufsgenossenschaft, Arbeitgeber) Anspruch auf Ersatz Ihres Schadens oder Anspruch auf deckungsgleiche (kongruente) Leistungen haben.

Ausnahme: Soweit Sie einen solchen Anspruch nicht erfolgversprechend durchsetzen können, leisten wir dennoch, wenn nachfolgende Vorausset-
zungen vorliegen:
• Sie haben den Anspruch in Textform geltend gemacht.
• Sie haben weitere zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderliche Anstrengungen unternommen, die Ihnen billigerweise zumutbar waren.
• Sie haben Ihren Anspruch wirksam an uns abgetreten.

Hinweis: Ansprüche gegen Dritte sind nicht immer wirksam abtretbar. Unter anderem können Ansprüche gegen Sozialversicherungsträger (z. B. Kran-
kenkasse, Rentenversicherungsträger) häufig nicht oder nur mit deren Zustimmung abgetreten werden. In diesen Fällen können wir nicht im Voraus
Leistungen erbringen, sondern erst dann, wenn abschließend geklärt ist, dass keine Ansprüche gegen Dritte bestehen.
Vereinbarungen, die Sie mit Dritten über diese Ansprüche treffen (z. B. ein Abfindungsvergleich), binden uns nur, wenn wir vorher zugestimmt haben.

A.4.4.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir?
Unsere Leistung für ein Schadenereignis ist beschränkt auf die Höhe der vereinbarten Deckungssumme für Personenschäden in der bei uns beste-
henden oder gleichzeitig abgeschlossenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursa-
che haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Deckungssumme können Sie dem Versicherungsschein entnehmen.

A.4.5 Fälligkeit, Zahlung für eine mitversicherte Person

A.4.5.1 Fälligkeit der Leistung und Vorschusszahlung
Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären, ob und in wel­chem Umfang wir unsere Leistungspflicht anerkennen. Die Frist
beginnt, wenn uns ihr Leistungsantrag und die zu dessen Beurteilung erforderlichen Unterlagen vor­liegen.

Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen.
Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse.

A.4.5.2 Zahlung für eine mitversicherte Person
Sie als Versicherungsnehmer können unsere Zahlung für eine mitversicherte Person an Sie selbst nur mit Zustimmung der mitversicherten Person
verlangen.

A.4.6 Was ist nicht versichert?

A.4.6.1 Straftat
Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die dem Fahrer dadurch zustoßen, dass er vorsätzlich eine Straftat begeht oder versucht.

A.4.6.2 Vorsatz
Es besteht kein Anspruch auf Leistungen, wenn der Schaden von dem Fahrer vorsätzlich verursacht worden ist.


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A.4.6.3 Ansprüche Dritter
Ansprüche, die von anderen Versicherern, Arbeitgebern, Dienstherrn und Sozialversicherungsträgern gegen uns geltend gemacht werden, sind aus-
geschlossen.

A.4.6.4 Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motorsportveranstaltung oder
Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und
Demonstrationen.

Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4

A.4.6.5 Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittel-
bar oder mittelbar verursacht werden.

A.4.6.6 Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

A.4.7 Verjährung
• Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leis-
  tung verlangt werden kann.
• Ist ein Anspruch des Versicherten bei dem Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Ent-
  scheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.

B BEGINN DES VERTRAGS UND VORLÄUFIGER VERSICHERUNGSSCHUTZ

Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. Regelmäßig geschieht dies durch Zugang des Versicherungs-
scheins bei Ihnen.

B.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrer Beitragsrechnung zum Versicherungsschein genannten fälligen Beitrag gezahlt haben,
jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, richten sich die Folgen nach C.1.2 und
C.1.3.

B.2 Vorläufiger Versicherungsschutz
Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie nach folgenden Bestimmungen vorläufigen Versicherungsschutz:

B.2.1 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Händigen wir Ihnen die Versicherungsbestätigung aus oder nennen wir Ihnen bei elektronischer Versicherungsbestätigung die Versicherungsbestäti-
gungs-Nummer, haben Sie in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vorläufigen Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens
ab dem Tag, an dem das Fahrzeug unter Verwendung der Versicherungsbestätigung zugelassen wird. Ist das Fahrzeug bereits auf Sie zugelassen,
beginnt der vorläufige Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Zeitpunkt.

B.2.2 Kaskoversicherung, Schutzbrief und Fahrerschutz
In der Kaskoversicherung sowie beim Schutzbrief und beim Fahrerschutz haben Sie vorläufigen Versicherungsschutz nur, wenn wir dies ausdrücklich
zugesagt haben. Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt.

B.2.3 Übergang des vorläufigen in den endgültigen Versicherungsschutz
Sobald Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nach C.1 gezahlt haben, geht der vor­läufige in den endgültigen Versicherungsschutz über.

B.2.4 Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes
Der vorläufige Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn
• wir Ihren Antrag unverändert angenommen haben und
• Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang
  der ersten Beitragsrechnung – bzw. bei seinerzeit in der Zukunft liegenden Versicherungsbeginnen nach Ablauf von 2 Wochen nach Versicherungs-
  beginn – bezahlt haben.

Sie haben dann von Anfang an keinen Versicherungsschutz. Dies gilt nur, wenn Sie die nicht rechtzeitige Zahlung zu vertreten haben.

B.2.5 Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
Sie und wir sind berechtigt, den vorläufigen Versicherungsschutz jederzeit zu kündigen. Unsere Kündigung wird erst nach Ablauf von zwei Wochen ab
Zugang der Kündigung bei Ihnen wirksam.

B.2.6 Beendigung des vorläufigen Versicherungsschutzes durch Widerruf
Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag nach § 8 Versicherungsvertragsgesetz, endet der vorläufige Versicherungsschutz mit dem Zugang Ihrer
Widerrufserklärung bei uns.


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B.2.7 Beitrag für vorläufigen Versicherungsschutz
Für den Zeitraum des vorläufigen Versicherungsschutzes haben wir Anspruch auf einen der Laufzeit entsprechenden Teil des Beitrags.

C BEITRAGSZAHLUNG

C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags

C.1.1 Rechtzeitige Zahlung
Der in der Beitragsrechnung zum Versicherungsschein genannte erste oder einmalige Beitrag wird in 14 Tagen nach Zugang der ersten Beitragsrech-
nung fällig. Sofern der Versicherungsbeginn in der Zukunft liegt, ist dieser Beitrag 14 Tage nach Vertragsbeginn fällig. Den genauen Fälligkeitstermin
können Sie der Beitragsrechnung entnehmen. Sie haben diesen Beitrag dann unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) zu zahlen.

C.1.2 Nicht rechtzeitige Zahlung
Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, haben Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die
Nichtzahlung oder verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Haben Sie die nicht rechtzeitige Zahlung jedoch zu vertreten, beginnt der Versicherungs-
schutz erst ab der Zahlung des Beitrags.

C.1.3 Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzah-
lung nicht zu vertreten haben. Nach dem Rücktritt können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr verlangen. Steht uns eine Geschäftsgebühr zu, so gilt
ein entsprechend der Dauer des Versicherungsverhältnisses berechneter Betrag, jedoch nicht mehr als 40 % des Jahresbeitrags als angemessen.

C.2 Zahlung des Folgebeitrags

C.2.1 Rechtzeitige Zahlung
Ein Folgebeitrag ist zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt fällig und zu zahlen.

C.2.2 Nicht rechtzeitige Zahlung
Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, fordern wir Sie auf, den rückständigen Beitrag zuzüglich des Verzugsschadens (Kosten und Zinsen)
innerhalb von zwei Wochen ab Zugang unserer Aufforderung zu zahlen.

C.2.3 Tritt ein Schadenereignis nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist ein und sind zu diesem Zeitpunkt die geschuldeten Beträge noch nicht
bezahlt, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wir bleiben jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten
haben.

C.2.4 Sind Sie mit der Zahlung der geschuldeten Beträge nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist noch in Verzug, können wir den Vertrag mit
sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung wird unwirksam, wenn Sie den rückständigen Folgebeitrag zuzüglich des Verzugsschadens innerhalb
eines Monats ab Zugang der Kündigung zahlen.

Haben wir die Kündigung zusammen mit der Mahnung ausgesprochen, wird die Kündigung unwirksam, wenn Sie innerhalb eines Monats nach Ablauf
der in der Mahnung genannten Zahlungsfrist zahlen.

Für Schadenereignisse, die in der Zeit nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist bis zu Ihrer Zahlung eintreten, haben Sie keinen Versicherungs-
schutz. Versicherungsschutz besteht erst wieder für Schadenereignisse nach Ihrer Zahlung.

C.3 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel
Versichern Sie anstelle Ihres bisher bei uns versicherten Fahrzeugs ein anderes Fahrzeug bei uns (Fahrzeugwechsel), wenden wir für den neuen Ver-
trag bei nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags die für Sie günstigeren Regelungen zum Folgebeitrag nach C.2.2 bis C.2.4
an. Außerdem berufen wir uns nicht auf den rückwirkenden Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes nach B.2.4. Dafür müssen folgende Vor-
aussetzungen gegeben sein:
• Zwischen dem Ende der Versicherung des bisherigen Fahrzeugs und dem Beginn der Versicherung des anderen Fahrzeugs sind nicht mehr als
   sechs Monate vergangen,
• Fahrzeugart und Verwendungszweck der Fahrzeuge sind gleich.

Kündigen wir das Versicherungsverhältnis wegen Nichtzahlung, können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr entsprechend C.1.3 verlangen.

C.4 Zahlungsperiode und Zahlung im Lastschriftverfahren

C.4.1 Zahlungsperiode
Die Zahlungsperiode ist die Versicherungsperiode nach § 12 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Beiträge für Ihre Versicherung müssen Sie entsprechend der vereinbarten Zahlungsperiode bezahlen.
Die Zahlungsperiode kann je nach Vereinbarung einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr betragen. Die Beiträge sind entsprechend
der Zahlungs­periode kalkuliert.
Welche Zahlungsperiode Sie mit uns vereinbart haben, können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.

Eine Änderung der Zahlungsperiode ist nur zur nächsten Fälligkeit möglich.

Bei Fahrzeugen, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, ist die Beitragsfälligkeit der Versicherungsbeginn. Als Zahlungsperiode ist nur ein
Jahr möglich.


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Für Verträge
• die vom Vorversicherer gekündigt wurden,
• mit negativer Bonitätsauskunft,
• die bei Vertragsbeginn in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in die Klassen S oder M eingestuft sind,
ist als Zahlungsperiode ebenfalls nur ein Jahr möglich.

Die Laufzeit des Vertrags, die sich von der Zahlungsperiode unterscheiden kann, ist in Abschnitt G geregelt.

C.4.2 Zahlung im Lastschriftverfahren

C.4.2.1 SEPA-Lastschriftmandat
Wenn der Beitrag von einem Konto eingezogen werden soll (Lastschriftverfahren) muss uns hierfür ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt werden.

C.4.2.2 Monatliche Beiträge
Monatliche Beiträge müssen im Lastschriftverfahren gezahlt werden.

C.4.2.3 Folgen eines fehlgeschlagenen Lastschrifteinzugs
Wenn wir einen fälligen Beitrag nicht einziehen können und Sie dies zu vertreten haben,
•  können wir für die Zukunft verlangen, dass Zahlungen außerhalb des Lastschriftverfahrens erfolgen;
•  sind wir berechtigt, eine monatliche Zahlungsperiode auf eine vierteljährliche Zahlungsperiode umzustellen.
Sie sind dann unverzüglich zur Zahlung des neu berechneten Beitrags verpflichtet, wenn wir Sie hierzu in Textform aufgefordert haben.
Im Übrigen gelten die Regelungen zum Verzug (siehe C.1 und C.2).

C.5 Beitragspflicht bei Nachhaftung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Bleiben wir in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung aufgrund § 117 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz gegenüber einem Dritten trotz Beendi-
gung des Versicherungsvertrags zur Leistung verpflichtet, haben wir Anspruch auf den Beitrag für die Zeit dieser Verpflichtung. Unsere Rechte nach
§ 116 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz bleiben unberührt.

D IHRE PFLICHTEN BEIM GEBRAUCH DES FAHRZEUGS UND FOLGEN­­­EINER PFLICHTVERLETZUNG

D.1 Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs?

D.1.1. Bei allen Versicherungsarten

D.1.1.1 Nutzung nur zum vereinbarten Verwendungszweck
Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zweck verwendet werden.

D.1.1.2 Nutzung nur durch den berechtigten Fahrer
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Ver-
fügungsberechtigten gebraucht. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht wissentlich ermöglichen, dass das
Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

D.1.1.3 Fahren nur mit Fahrerlaubnis
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Außerdem dür-
fen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

D.1.1.4 Nicht genehmigte Rennen
Das Fahrzeug darf nicht zu behördlich nicht genehmigten Fahrveranstaltungen verwendet werden, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwin-
digkeit ankommt (Rennen). Dies gilt auch für die dazugehörigen Übungsfahrten.

Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.2.2 und die Ausschlüsse nach A.1.5.2, A.2.9.2, A.3.12.2 und A.4.6.4

D.1.1.5 Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen
Der Fahrer darf ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenes Fahrzeug auf öffent­lichen Wegen oder Plätzen nur benutzen, wenn das Wechsel-
kennzeichen vollständig angebracht ist. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzen lassen,
wenn das Wechselkennzeichen vollständig angebracht ist.

D.1.2 Zusätzlich in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

D.1.2.1 Alkohol und andere berauschende Mittel
Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das
Fahrzeug sicher zu führen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs dieses nicht von einem Fahrer fahren lassen, der
durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.

Hinweis: Auch in der Kaskoversicherung sowie beim Schutzbrief und beim Fahrerschutz besteht für solche Fahrten nach A.2.9.1, A.3.12.1 und D.1.3.1
kein oder eingeschränkter Versicherungsschutz.


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D.1.2.2 Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
Das Fahrzeug darf nur dann bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und
Demonstrationen, gebraucht werden, wenn
• das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und
• für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maßgabe § 5 d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht.

Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nur unter den genannten Voraussetzungen für diese Fahrten gebrauchen lassen.

Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4 und die Ausschlüsse nach A.1.5.2, A.2.9.2, A.3.12.2 und A.4.6.4.

D.1.3 Zusätzlich beim Fahrerschutz

D.1.3.1 Alkohol und andere berauschende Mittel
Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das
Fahrzeug sicher zu führen.

Hinweis: Auch in der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung sowie beim Schutzbrief besteht für solche Fahrten nach D.1.2, A.2.9.1 und A.3.12.1 kein
oder eingeschränkter Versicherungsschutz.

D.1.3.2 Gurtpflicht
Der Fahrer muss während der Fahrt einen vorgeschriebenen Sicherheitsgurt angelegt haben, es sei denn das Nichtanlegen ist gesetzlich erlaubt.

D.1.3.3 Helmpflicht
Der Fahrer eines (Leicht-)Kraftrads oder eines offenen drei- oder mehrrädrigen Kraftfahrzeuges (Trike oder Quad) mit einer bauartbedingten Höchst-
geschwindigkeit von über 20 km/h muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen.

D.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?

D.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig,
sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die
Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.

Bei einer Verletzung der Pflicht in der Kfz-Haftpflichtversicherung aus D.1.2.1 Satz 2 sind wir Ihnen, dem Halter oder Eigentümer gegenüber nicht von
der Leistungspflicht befreit, soweit Sie, der Halter oder Eigentümer als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, einen Personenschaden
erlitten haben.

D.2.2 Abweichend von D.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den
Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.

D.2.3 Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die sich aus D.2.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten
Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 EUR beschränkt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn wir wegen einer von Ihnen vorgenom-
menen Gefahrerhöhung (§§ 23, 26 Versicherungsvertrags­gesetz) vollständig oder teilweise von der Leistungspflicht befreit sind.

D.2.4 Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt (z. B. durch Diebstahl), sind wir vollständig von
der Verpflichtung zur Leistung frei.

E IHRE PFLICHTEN IM SCHADENFALL UND FOLGEN EINER PFLICHTVERLETZUNG­­­

E.1 Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall?

E.1.1 Bei allen Versicherungsarten

E.1.1.1 Anzeigepflicht
Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen.

E.1.1.2 Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, sind Sie verpflichtet, uns
dies unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch wenn Sie uns das Schadenereignis bereits gemeldet haben.

E.1.1.3 Aufklärungspflicht
Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müssen dabei insbe-
sondere folgende Pflichten beachten:
• Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen oder die dabei erforderliche Wartezeit zu
  beachten. Ist die erforderliche Wartezeit abgelaufen oder haben Sie sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt, müssen sie die Fest-
  stellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen (Unfallflucht nach § 142 Strafgesetzbuch).
• Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leistungspflicht wahrheitsge-
  mäß und vollständig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie uns in Textform antworten.


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• Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ihnen billigerweise zugemutet werden kann, diese zu beschaffen.
• Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderlichen Weisungen befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist.
• Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereignisses und zu unserer Leistungspflicht ermöglichen, soweit es Ihnen zumut-
  bar ist.

E.1.1.4 Schadenminderungspflicht
Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Sie haben hier-
bei unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen.

E.1.2 Zusätzlich in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

E.1.2.1 Bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
Werden gegen Sie Ansprüche geltend gemacht, sind Sie verpflichtet, uns dies innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs mitzu­teilen.

E.1.2.2 Anzeige von Kleinschäden
Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als 500 EUR beträgt, selbst regulieren oder regulieren wollen, müssen Sie uns den
Schadenfall erst anzeigen, wenn Ihnen die Selbstregulierung nicht gelingt.

E.1.2.3 Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z. B. Klage, Mahnbescheid), haben Sie uns dies unverzüglich anzuzeigen.

E.1.2.4 Sie müssen uns die Führung des Rechtsstreits überlassen. Wir sind berechtigt, auch in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die-
sem müssen Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen.

E.1.2.5 Bei drohendem Fristablauf
Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung von uns vorliegt, müssen Sie gegen einen Mahnbescheid oder einen Bescheid
einer Behörde fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf (z. B. Widerspruch) einlegen.

E.1.2.6 Besondere Anzeigepflicht bei Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetzt (USchadG)
Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung nach dem USchadG führen könnte, – soweit zumutbar – sofort anzuzeigen,
auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben worden sind.

E.1.2.7 Ferner sind Sie verpflichtet, uns jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über:
• die Ihnen gemäß § 4 USchadG obliegende Information an die zuständige Behörde,
• behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens Ihnen gegenüber,
• die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwen­dungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines
  Umweltschadens,
• den Erlass eines Mahnbescheids,
• eine gerichtliche Streitverkündung,
• die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.

E.1.2.8 Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Unsere Weisungen sind zu befolgen, soweit es für Sie
zumutbar ist. Sie haben uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und uns bei der Schadenermittlung und -regulierung zu
unterstützen. Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen Sie uns mitteilen sowie alle dafür ange-
forderten Schriftstücke übersenden.

E.1.2.9 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit uns abzustimmen.

E.1.2.10 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder
die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung durch uns bedarf es nicht.

E.1.2.11 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens haben Sie uns die Führung des Verfahrens zu
überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragen wir einen Rechtsanwalt in Ihrem Namen. Sie müssen dem Rechtsanwalt Vollmacht
sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.

E.1.3 Zusätzlich in der Kaskoversicherung

E.1.3.1 Anzeige des Versicherungsfalls bei Entwendung des Fahrzeugs
Bei Entwendung des Fahrzeugs oder mitversicherter Teile sind Sie abweichend von E.1.1.1 verpflichtet, uns dies unverzüglich in Textform anzuzei-
gen.

E.1.3.2 Einholen unserer Weisung
Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs bzw. mitversicherter Teile müssen Sie unsere Weisungen einholen, soweit die
Umstände dies gestatten. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.

E.1.3.3 Anzeige bei der Polizei
Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Tierschaden den Betrag von 250 EUR, sind Sie verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich
anzuzeigen.


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[Seite 38]
E.1.4 Zusätzlich beim Schutzbrief

E.1.4.1 Einholen unserer Weisung
Vor Inanspruchnahme einer unserer Leistungen müssen Sie unsere Weisungen ein­holen, soweit die Umstände dies gestatten, und befolgen, soweit
Ihnen dies zumutbar ist.

E.1.4.2 Untersuchung, Belege, ärztliche Schweigepflicht
Sie müssen uns jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang unserer Leistungspflicht gestatten.
Außerdem müssen Sie uns Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen und die behandelnden Ärzte im Rahmen von § 213 Versiche-
rungsvertragsgesetz von der Schweigepflicht entbinden.

E.1.5 Zusätzlich beim Fahrerschutz

E.1.5.1 Medizinische Versorgung
Nach einem Unfall, der zu einer Leistung durch uns führen kann, müssen Sie unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und
uns unterrichten.

E.1.5.2 Medizinische Aufklärung
Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von
• Ärzten, die Sie vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben,
• anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.
Sie müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu können Sie den Ärzten und den genannten Stellen erlauben, uns die
Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten müssen Sie die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen.

Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Von diesen Ärzten müssen Sie sich untersuchen lassen. Wir
tragen die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht.

Sie haben erforderlichenfalls darauf hinzuwirken, dass angeforderte Berichte alsbald erstellt werden.

E.1.5.3 Aufklärung Ihrer Ansprüche gegen Dritte
Sie müssen alles tun, was der Aufklärung möglicher Ansprüche gegen Dritte dienen kann. Insbesondere müssen Sie unsere Fragen zu möglichen
Ansprüchen gegen Dritte, die sich auf den Umfang unserer Leistungspflicht auswirken können, wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Ent-
sprechende Nachweise müssen Sie uns vorlegen.

E.1.5.4 Wahrung Ihrer Ansprüche gegen Dritte
Sie haben Ihren Anspruch gegen den Dritten unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften zu wahren, soweit Ihnen dies zumutbar ist.

E.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?

E.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1.1 bis E.1.5 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob
fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechen den Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach,
dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.

Für die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit bei Verletzung einer Auskunfts- oder Aufklärungspflicht im Schadenfall gilt folgende weitere Vor-
aussetzung: Wir haben Sie zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hin­gewiesen.

Diese Hinweispflicht besteht jedoch nicht
• bei Falschangaben zum Versicherungsfall oder zum Umfang unserer Leistungspflicht, die von Ihnen ohne unser vorheriges Auskunfts- oder Aufklä-
  rungsverlangen getätigt werden oder
• bei Verletzung der Pflicht, den Unfallort nicht zu verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und ohne die dabei
  erforderliche Wartezeit zu beachten (Unfallflucht, E.1.1.3).

E.2.2 Abweichend von E.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Ver-
sicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verlet-
zen.

E.2.3 Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die sich aus E.2.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten
Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 2.500 EUR beschränkt.

E.2.4 Die Leistungsfreiheit erweitert sich auf einen Betrag von höchstens je 5.000 EUR, wenn Sie die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht
nach E.1.1.3 und E.1.1.4
• vorsätzlich und
• in besonders schwerwiegender Weise
verletzt haben. Dies ist z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort trotz eines Personen- oder schweren Sachschadens der Fall.


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E.2.5 Vollständige Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Verletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, sind wir von unserer Leis-
tungspflicht hin­sichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig frei.

E.2.6 Besonderheiten in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei Rechtsstreitigkeiten
Verletzen Sie Ihre Pflichten nach
• E.1.2.1 (Anzeige außergerichtlich geltend gemachter Ansprüche),
• E.1.2.3 (Anzeige gerichtlich geltend gemachter Ansprüche) oder
• E.1.2.4 (Prozessführung durch uns)
und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Entschädigung erheblich
hinausgeht, gilt:
• Bei vorsätzlicher Verletzung sind wir hinsichtlich des von uns zu zahlenden Mehrbetrags vollständig von unserer Leistungspflicht frei.
• Bei grobfahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leistung hinsichtlich dieses Mehrbetrags in einem der Schwere Ihres Verschuldens ent-
   sprechenden Verhältnis zu kürzen.

F RECHTE UND PFLICHTEN DER MITVERSICHERTEN PERSONEN

F.1 Pflichten mitversicherter Personen
Für mitversicherte Personen finden die Regelungen zu Ihren Pflichten sinngemäße Anwendung. Dies gilt für die Technische Aufsicht nur insoweit, wie
es nach der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung zulässig ist.

F.2 Ausübung der Rechte
Die Ausübung der Rechte der mitversicherten Personen aus dem Versicherungsvertrag steht nur Ihnen als Versicherungsnehmer zu, soweit nichts
anderes geregelt ist.
Eine andere Regelung ist das Geltendmachen von Ansprüchen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach A.1.2.

F.3 Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen
Sind wir Ihnen gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten Personen.
Eine Ausnahme hiervon gilt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
Gegenüber mitversicherten Personen können wir uns auf die Leistungsfreiheit nur berufen, wenn
• die der Leistungsfreiheit zugrunde liegenden Umstände in der Person des Mitversicherten vorliegen oder
• diese Umstände der mitversicherten Person bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt waren.

G LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG DES VERTRAGS, VERÄUSSERUNG DES FAHRZEUGS, WAGNISWEGFALL

G.1 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag?

G.1.1 Vertragsdauer
Die Laufzeit Ihres Vertrags ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein.

G.1.2 Automatische Verlängerung
Ist der Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen, verlängert er sich zum Ablauf um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht Sie oder wir
den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn für die erste Laufzeit nach Abschluss des Vertrags deshalb weniger als ein Jahr vereinbart ist, um die fol-
genden Versicherungsjahre zu einem bestimmten Kalendertag beginnen zu lassen.

G.1.3 Verträge mit einer Laufzeit unter einem Jahr
Ist die Laufzeit ausdrücklich mit weniger als einem Jahr vereinbart, endet der Vertrag zu dem vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung
bedarf.

G.2 Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen?

G.2.1 Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres
Sie können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor
Ablauf zugeht.

G.2.2 Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
Sie sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird sofort mit ihrem Zugang bei uns wirksam.

G.2.3 Kündigung nach einem Schadenereignis
Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats nach Beendigung
der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die
Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem können Sie in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-
versicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen.

G.2.4 Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Vertrags, wirksam wer-
den soll.


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G.2.5 Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs
Veräußern Sie das Fahrzeug oder wird es zwangsversteigert, geht der Vertrag nach G.7.1 oder G.7.6 auf den Erwerber über. Der Erwerber ist berech-
tigt, den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Erwerb zu kündigen. Bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung beginnt die Kündi-
gungsfrist des Erwerbers erst ab Kenntnis. Der Erwerber kann bestimmen, ob der Vertrag mit sofortiger Wirkung oder spätestens zum Ablauf des Ver-
trags endet.

G.2.6 Schließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue Versicherung ab und legt er bei der Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestätigung vor,
gilt dies automatisch als Kündigung des übergegangenen Vertrags. Die Kündigung wird zum Beginn der neuen Versicherung wirksam.

G.2.7 Kündigung bei Beitragserhöhung
Erhöhen wir aufgrund unseres Beitragsanpassungsrechts nach J.1 bis J.3 den Beitrag, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang
unserer Mitteilung über die Beitragserhöhung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitrags-
erhöhung wirksam geworden wäre. Wir teilen ihnen die Beitragserhöhung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und weisen Sie auf
Ihr Kündigungsrecht hin. Zusätzlich machen wir bei einer Beitragserhöhung nach J.3 den Unterschied zwischen bisherigem und neuem Beitrag kennt-
lich. Außerdem stellen wir zu den rechtlich selbstständigen Verträgen dem neuen Beitrag den Beitrag gegenüber, den Sie ohne Änderungen nach J.1
bis J.3 zu zahlen hätten.

G.2.8 Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs
Ändert sich die Art und Verwendung des Fahrzeugs nach K.5 und erhöht sich der Beitrag dadurch um mehr als 10 %, können Sie den Vertrag inner-
halb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

G.2.9 – entfällt –

G.2.10 – entfällt –

G.2.11 Kündigung bei Bedingungsänderung
Machen wir von unserem Recht zur Bedingungsanpassung nach M Gebrauch, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer
Mitteilung über die Bedingungsanpassung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens je­doch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Bedingungsänderung. Wir teilen Ihnen die Änderung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht
hin.

G.3 Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen?

G.3.1 Kündigung zum Ablauf
Wir können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie Ihnen spätestens einen Monat vor
Ablauf zugeht.

G.3.2 Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei
Ihnen wirksam.

G.3.3 Kündigung nach einem Schadenereignis
Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats nach Beendigung
der Verhandlungen über die Entschädigung oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung unsere
Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Wei-
sung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem können wir in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtver-
sicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen.
Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

G.3.4 Kündigung bei Nichtzahlung des Folgebeitrags
Haben Sie einen ausstehenden Folgebeitrag zuzüglich Kosten und Zinsen trotz unserer Zahlungsaufforderung nach C.2.2 nicht innerhalb der zweiwö-
chigen Frist gezahlt, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung wird unwirksam, wenn Sie diese Beträge innerhalb
eines Monats ab Zugang der Kündigung zahlen (siehe auch C.2.4).

G.3.5 Kündigung bei Verletzung Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs
Haben Sie eine Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs nach D.1 verletzt, können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Pflichtverlet-
zung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Pflicht weder vorsätz-
lich noch grob fahrlässig verletzt haben.

G.3.6 Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs
Ändert sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs nach K.5, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Beruht die Veränderung auf
leichter Fahrlässigkeit, wird die Kündigung nach Ablauf von einem Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

G.3.7 Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs
Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung inner-
halb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere
Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.


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G.4 Kündigung einzelner Versicherungsarten

G.4.1 Die Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung sind jeweils rechtlich selbstständige Verträge. Die Kündigung eines dieser Verträge
berührt das Fortbestehen anderer nicht. Der Schutzbrief, der Fahrerschutz und die Rechtsschutzversicherung sind rechtlich selbstständige Verträge;
diese stehen unter der auflösenden Bedingung des Fortbestandes der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.

G.4.2 Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungsanlasses zu einem dieser Verträge die gesamte Kraftfahrtversicherung für das Fahr-
zeug zu kündigen.

G.4.3 Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abgeschlossenen Verträgen nur einen, können Sie die Kündigung auf die gesamte Kfz-Versiche-
rung ausdehnen. Hierzu müssen Sie uns innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer Kündigung mitteilen, dass Sie mit einer Fortsetzung der
anderen Verträge nicht einverstanden sind. Entsprechend haben wir das Recht, die gesamte Kfz-Versicherung zu kündigen, wenn Sie von mehreren
nur einen Vertrag kündigen.

G.4.4 – entfällt –

G.5 Form und Zugang der Kündigung
Jede Kündigung muss in Textform erfolgen und ist nur wirksam, wenn sie innerhalb der jeweiligen Frist zugeht.

G.6 Beitragsabrechnung nach Kündigung
Bei einer Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres steht uns der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Beitrag anteilig zu.

G.7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten?

G.7.1 Übergang der Versicherung auf den Erwerber
Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung auf den Erwerber über. Dies gilt nicht für den Fahrerschutz.

G.7.2 Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend den Angaben des Erwerbers, wie wir sie bei einem Neuabschluss des Vertrags
verlangen würden, anzupassen. Das gilt auch für die SF-Klasse des Erwerbers, die entsprechend seines bisherigen Schadenverlaufs ermittelt wird.
Der neue Beitrag gilt ab dem Tag, der auf den Übergang der Versicherung folgt.

G.7.3 Den Beitrag für die laufende Zahlungsperiode können wir entweder von Ihnen oder vom Erwerber verlangen.

G.7.4 Anzeige der Veräußerung
Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Mitteilung, droht unter den Vor-
aussetzungen des § 97 Versicherungsvertragsgesetz der Verlust des Versicherungsschutzes.

G.7.5 Kündigung des Vertrags
Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nach G.2.5 und G.2.6 oder wir nach G.3.7 den Vertrag kündigen. Dann können wir den Beitrag nur
von Ihnen verlangen.

G.7.6 Zwangsversteigerung
Die Regelungen G.7.1 bis G.7.5 sind entsprechend anzuwenden, wenn Ihr Fahrzeug zwangsversteigert wird.

G.8 Wagniswegfall (z. B. durch Fahrzeugverschrottung)
Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg, steht uns der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir vom Wagniswegfall Kenntnis erlangen.

H AUSSERBETRIEBSETZUNG, SAISONKENNZEICHEN, FAHRTEN MIT UNGESTEMPELTEN KENNZEICHEN

H.1 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten?

H.1.1 Ruheversicherung
Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden, wird dadurch der Vertrag
nicht beendet.

H.1.2 Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die Zulassungsbehörde uns die Außerbetriebsetzung mitteilt. Dies gilt nicht,
wenn die Außerbetriebsetzung weniger als zwei Wochen beträgt oder Sie die uneingeschränkte Fortführung des bisherigen Versicherungsschutzes
verlangen.

H.1.3 Die Regelungen nach H.1.1 und H.1.2 gelten nicht für Wohnwagenanhänger sowie bei Verträgen mit aus­drücklich kürzerer Vertragsdauer als
ein Jahr.

H.1.4 Umfang der Ruheversicherung
Mit der beitragsfreien Ruheversicherung gewähren wir Ihnen während der Dauer der Außerbetriebsetzung eingeschränkten Versicherungsschutz.

Der Ruheversicherungsschutz umfasst
• die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
• die Teilkaskoversicherung, wenn für das Fahrzeug im Zeitpunkt der Außer­betriebsetzung eine Vollkasko- oder eine Teilkaskoversicherung bestand.


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H.1.5 Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung
Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet, das Fahrzeug
• in einem Einstellraum (z. B. einer Einzel- oder Sammelgarage) oder
• auf einem umfriedeten Abstellplatz (z. B. durch Zaun, Hecke, Mauer umschlossen)
nicht nur vorübergehend abzustellen. Sie dürfen das Fahrzeug außerhalb dieser Räumlichkeiten nicht gebrauchen. Verletzen Sie Ihre Pflichten, sind
wir unter den Voraussetzungen nach D.2 leistungsfrei.

H.1.6 Wiederanmeldung
Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außerbetriebsetzung), lebt der ursprüngliche Versicherungsschutz wieder auf. Das
Ende der Außerbetriebsetzung haben Sie uns unverzüglich mitzuteilen.

H.1.7 Ende des Vertrags und der Ruheversicherung
Der Vertrag und damit auch die Ruheversicherung enden 18 Monate nach der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, ohne dass es einer Kündigung
bedarf.

H.1.8 Melden Sie das Fahrzeug während des Bestehens der Ruheversicherung mit einer Versicherungsbestätigung eines anderen Versicherers wie-
der an, haben wir das Recht, den Vertrag fortzusetzen und den anderen Versicherer zur Aufhebung des Vertrags aufzufordern.

H.2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkenn­zeichen?

H.2.1 Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, gewähren wir den vereinbarten Versicherungsschutz während des auf dem
amtlichen Kennzeichen dokumentierten Zeitraums (Saison).

H.2.2 Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach H.1.4 und H.1.5.

H.2.3 Für Fahrten außerhalb der Saison haben Sie innerhalb des für den Halter zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks in
der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz, wenn diese Fahrten
• im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren oder
• wegen der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung
durchgeführt werden.

H.3 Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen

H.3.1 Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und dem Schutzbrief
In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und dem Schutzbrief besteht Versicherungsschutz auch für Zulassungsfahrten mit ungestempelten Kenn-
zeichen. Dies gilt nicht für Fahrten, für die ein rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen geführt werden muss.

H.3.2 Was sind Zulassungsfahrten?
Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen. Dies sind:
• Fahrten zur Zulassungsstelle zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicher-
  heitsprüfung innerhalb des zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen, wenn die Zulas-
  sungsbehörde vorab ein solches erteilt hat.
• Für Fahrten nach Entfernung der Stempelplakette mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des
  Fahrzeugs.

I SCHADENFREIHEITSRABATT-SYSTEM

I.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen)
In der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung richtet sich die Einstufung Ihres Vertrags in eine SF-Klasse und der sich daraus erge-
bende Beitragssatz nach Ihrem Schadenverlauf. Siehe dazu die Tabellen in Anhang 1.
Dies gilt nicht für die folgenden Fahrzeuge:
• Anhänger,
• Kraftfahrzeuge, die ein Ausfuhrkennzeichen führen,
• amtlich abgestempelte rote Kennzeichen.

I.2 Ersteinstufung

I.2.1 Ersteinstufung in Klasse 0
Beginnt Ihr Vertrag ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6 und liegt keine der Voraussetzungen nach I.2.2 für eine Einstufung in die SF-
Klasse ½ oder eine Sondereinstufung nach I.2.3 in eine andere SF-Klasse vor, wird er in die Klasse 0 eingestuft.

I.2.2 Ersteinstufung in SF-Klasse 1/2
Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF-Klasse 1/2 eingestuft, wenn eine der folgenden
Voraussetzungen erfüllt ist:
a) Zweitwagenregelung 
      Auf Sie ist bereits ein Pkw zugelassen, der zu diesem Zeitpunkt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse 1/2 ein-
      gestuft ist.


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b)    artnerregelung (Ehegattenregelung) 
     P
     Auf Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner (mit selber Anschrift­­­) ist bereits ein Pkw zugelassen, der zu diesem Zeitpunkt
     in der Kraft­fahrzeug-Haftpflichtver­sicherung mindestens in die SF-Klasse 1/2 eingestuft ist.
c)   Führerscheinregelung 
        Sie weisen nach, dass Sie aufgrund einer gültigen Fahrerlaubnis, die von einem Mitgliedstaat des europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erteilt
        wurde oder dieser nach I.2.7 gleichgestellt ist, seit mindestens drei Jahren zum Führen von Pkw, Krafträdern oder Leichtkrafträdern, die ein amt-
        liches Kennzeichen führen müssen, berechtigt sind.
d)    Fahranfängerregelung 
       Auf einen Ihrer Elternteile ist ein Pkw zugelassen und bei uns versichert, der zu diesem Zeitpunkt mindestens in die SF-Klasse 2 eingestuft ist.

I.2.3 Sonderersteinstufungen in SF 2 oder in dieselben SF-Klassen wie das Erstfahrzeug
Als Kunde der VHV können Sie unter den nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen eine günstigere Einstufung erhalten. Für die Einstufung ist
die Auskunft des Versicherers des Erstfahrzeuges zum Schadenverlauf maßgeblich. Diese Sonderersteinstufung wirkt jedoch ausschließlich für die
Laufzeit des Vertrages bei der VHV.

I.2.3.1 Sonderersteinstufung in SF 2
Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw, ein Kraftrad, ein Trike bzw. Quad, ein Leichtkraftrad oder ein Campingfahrzeug ohne Übernahme eines Schaden-
verlaufs nach I.6, wird er unter folgenden Voraussetzungen in die SF-Klasse 2 eingestuft:
a) verbesserte Zweitfahrzeugregelung
      • Für Sie ist bereits ein Pkw, Kraftrad, Trike, Quad, Leichtkraftrad oder Campingfahrzeug als Erstfahrzeug zugelassen, bei uns oder einem
         anderen Versicherer versichert und zu diesem Zeitpunkt in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht­versiche­rung mindestens in die SF-Klasse 2 einge-
         stuft.
      • Das Zweitfahrzeug ist ebenfalls auf Sie oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner (mit selber Anschrift), den Werks-
         angehörigen eines Automobilherstellers, Leasinggeber, Geschäftsführer, Gesellschafter, Firmeninhaber bzw. behindertes Kind / Elternteil
         zugelassen.
      • Beide Fahrzeuge sind nicht für eine juristische Person bzw. Personengesellschaft versichert.
b) verbesserte Partnerregelung (Ehegattenregelung)
      • Auf Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner (mit selber Anschrift) ist bereits ein Pkw, Kraftrad, Trike, Quad, Leichtkraft-
         rad oder Campingfahrzeug zugelassen, bei uns oder einem anderen Versicherer versichert und zu diesem Zeitpunkt in der Kraftfahrzeug-Haft-
         pflichtversicherung mindes­tens in die SF-Klasse 2 eingestuft.
      • Das Zweitfahrzeug ist auf Sie oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner (mit selber Anschrift), den Werksangehöri-
         gen eines Auto­mo­bil­herstellers, Leasinggeber, Geschäftsführer, Gesellschafter bzw. behindertes Kind / Elternteil zugelassen.
      • Beide Fahrzeuge sind nicht für eine juristische Person bzw. Personengesellschaft versichert.
c) verbesserte Fahranfängerregelung
      • Auf einen Ihrer Elternteile ist ein Pkw, Kraftrad, Trike, Quad, Leichtkraftrad oder Campingfahrzeug zugelassen, bei uns versichert und zu die-
         sem Zeitpunkt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse 2 eingestuft.
      • Das zu versichernde Fahrzeug ist auf Sie oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner (mit selber Anschrift), den Werks-
         angehörigen eines Automobilherstellers, Leasinggeber, Geschäftsführer, Gesellschafter bzw. behindertes Kind / Elternteil zugelassen.
      • Beide Fahrzeuge sind nicht für eine juristische Person bzw. Personengesellschaft versichert.

I.2.3.2 Sonderersteinstufung in dieselben SF-Klassen wie das Erstfahrzeug – Zweitfahrzeugregelung für Alleinnutzer
Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw, ein Kraftrad, ein Trike bzw. Quad, ein Leichtkraftrad oder ein Campingfahrzeug als Zweitfahrzeug ohne Übernahme
eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in dieselben Schadenfreiheitsklassen wie das Erstfahrzeug eingestuft, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt
sind:
• Auf Sie ist bereits ein Pkw als Erstfahrzeug zugelassen, bei uns oder einem anderen Versicherer versichert und zu diesem Zeitpunkt in der Kraft-
   fahrzeug-Haftpflichtversicherung mindestens in die Schadenfreiheitsklasse SF 1/2 eingestuft.
• Das Zweitfahrzeug wird ebenfalls auf Sie zugelassen.
• Beide Fahrzeuge werden ausschließlich von Ihnen genutzt.
• Beide Fahrzeuge sind nicht für eine juristische Person bzw. Personengesellschaft versichert.

I.2.3.3 Wegfall der Voraussetzungen für die Sonderersteinstufungen
Für eine Einstufung nach I.2.2 a), b) und d) bzw. I.2.3.1 oder I.2.3.2 ist die Bestätigung der SF-Klasse durch den Versicherer des Erstfahrzeugs maß-
gebend.
Die Sondereinstufungen nach I.2.3.1 und I.2.3.2 werden nur solange gewährt, wie die jeweils genannten Voraussetzungen erfüllt werden und/oder der
Versicherungsvertrag Ihres Erstfahrzeugs besteht.
Im Falle der Beendigung des Vertrags des Erstfahrzeugs entfällt diese Sondereinstufung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres.
Ihr Vertrag wird dann ab diesem Zeitpunkt so eingestuft, als hätte ihm zu Beginn die Einstufung I.2.1 oder I.2.2 zugrunde gelegen.

I.2.3.4 Bestätigung an den Nachversicherer
Im Falle eines Versichererwechsels erhält Ihr Nachversicherer entgegen den Bestimmungen der I.8.2 eine Bestätigung des Schadenfreiheits­rabattes,
der sich ohne die Sondereinstufung nach I.2.3.1 bzw. I.2.3.2 ergeben hätte.

I.2.3.5 Ist auf Sie bereits ein Pkw, Kraftrad, Trike, Quad, Leichtkraftrad oder Campingfahrzeug zugelassen, gilt nur die Regelung nach I.2.2 a), I.2.3.1
a) bzw. I.2.3.2.

I.2.4 Fahrzeuge mit Ausfuhrkennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder roten Kennzeichen
Die Ersteinstufungsmöglichkeiten nach I.2.2 und I.2.3 gelten nicht für Fahrzeuge, die ein Ausfuhrkennzeichen, ein Kurzzeitkennzeichen oder ein rotes
Kennzeichen führen.


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I.2.5 Anrechnung des Schadenverlaufs der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der Vollkaskoversicherung
Ist das versicherte Fahrzeug ein Pkw, ein Kraftrad, ein Trike, ein Quad, ein Leichtkraftrad oder ein Campingfahrzeug und schließen Sie neben der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung eine Vollkaskover­sicherung mit einer Laufzeit von einem Jahr ab (siehe G.1.2), können Sie verlan­gen, dass die
Einstufung nach dem Schadenverlauf der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfolgt. Dies gilt nicht, wenn für das ver­sicherte Fahrzeug oder für ein
Vorfahrzeug im Sinne von I.6.1 innerhalb der letzten 12 Monate bereits eine Vollkaskoversicherung bestanden hat; in diesem Fall übernehmen wir den
Schadenverlauf der Vollkaskoversicherung nach I.6.

I.2.6 Führerscheinsonderregelung
Hat Ihr Vertrag für einen Pkw in der Klasse 0 begonnen, stufen wir ihn auf Ihren Antrag besser ein, sobald Sie drei Jahre im Besitz einer Fahrerlaub-
nis für Pkw sind und folgende Voraussetzungen gegeben sind:
• der Vertrag ist schadenfrei verlaufen und
• Ihre Fahrerlaubnis ist von einem Mitgliedsstaat des europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt worden oder diesen nach I.2.7 gleichgestellt.

I.2.7 Gleichgestellte Fahrerlaubnisse
Fahrerlaubnisse aus Staaten außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind Fahrerlaubnissen aus einem Mitgliedstaat des EWR gleich-
gestellt, wenn diese nach den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung
• ohne weitere theoretische oder praktische Fahrprüfung umgeschrieben werden können oder
• nach Erfüllung der Auflagen umgeschrieben sind.

I.3 Jährliche Neueinstufung
Wir stufen Ihren Vertrag zum 1. Januar eines Jahres nach seinem Schadenverlauf im vergangenen Kalenderjahr neu ein. Bei einem Schaden­ereignis
ist der Tag der Schadenmeldung maßgeblich.

I.3.1 Wirksamwerden der Neueinstufung
Die Neueinstufung gilt ab der Hauptfälligkeit des Vertrages.

I.3.2 Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf
Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenfrei verlaufen und hat der Ver­sicherungsschutz während dieser Zeit ununterbrochen bestanden,
wird Ihr Vertrag in die nächstbessere SF-Klasse nach der jeweiligen Tabelle im Anhang 1 eingestuft.

I.3.3 Besserstufung bei Saisonkennzeichen
Ist das versicherte Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen zugelassen (siehe H.2), nehmen wir bei schadenfreiem Verlauf des Vertrags eine Besser-
stufung nach I.3.2 nur vor, wenn die Saison mindestens sechs Monate beträgt.

I.3.4 Besserstufung bei Verträgen mit SF-Klasse 1/2 bzw. Klasse S, 0 oder M
Hat der Versicherungsschutz während des gesamten Kalenderjahres ununterbrochen bestanden, stufen wir Ihren Vertrag aus der SF-Klasse 1/2 bzw.
aus den Klassen S, 0 oder M bei schadenfreiem Verlauf in die SF-Klasse 1 ein.

Hat Ihr Vertrag in der Zeit vom 2. Januar bis 1. Juli eines Kalenderjahres mit einer Einstufung in SF-Klasse 1/2 oder Klasse 0 begonnen und bestand
bis zum 31. Dezember mindestens sechs Monate Versicherungsschutz, wird er bei schadenfreiem Verlauf zum 1. Januar des folgenden Kalenderjah-
res wie folgt eingestuft:
• von SF-Klasse 1/2 nach SF-Klasse 1,
• von Klasse 0 nach SF-Klasse 1/2.

I.3.5 Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf
Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenbelastet verlaufen, wird er nach der jeweiligen Tabelle in Anhang 1 zurückgestuft.

I.4 Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf?

I.4.1 Schadenfreier Verlauf

I.4.1.1 Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:
• Der Versicherungsschutz hat von Anfang bis Ende eines Kalenderjahres ununterbrochen bestanden und
• uns ist in dieser Zeit kein Schadenereignis gemeldet worden, für das wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden mussten. Dazu zäh-
   len nicht Kosten für Gutachter, Rechtsberatung, Prozesse, Leistungen aus dem Bereich des erweiterten Umfangs der Kraftfahrzeug-Haftpflichtver-
   sicherung für selbstfahrende Vermietfahrzeuge (A.1.6.1), für Schutzbrief (A.3), Fahrerschutz (A.4) und Auslandschutz (N).

I.4.1.2 Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils als schadenfrei, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
a) Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen nur:
      • aufgrund von Abkommen der Versicherungsunternehmen untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern oder
      • wegen der Ausgleichspflicht aufgrund einer Mehrfachversicherung.
b) Wir lösen Rückstellungen für das Schadenereignis in den drei auf die Schadenmeldung folgenden Kalenderjahren auf, ohne eine Entschädigung
      geleistet zu haben.
c) Der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung erstatten uns unsere Entschädigung in vollem Umfang.
d) Wir leisten in der Vollkaskoversicherung oder bilden Rückstellungen für ein Schadenereignis, das unter die Teilkaskoversicherung fällt.
e) Sie nehmen Ihre Vollkaskoversicherung nur deswegen in Anspruch, weil
      • eine Person mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung für das Schadenereignis zwar in vollem Umfang haftet,
      • Sie aber gegenüber dem Haftpflichtversicherer keinen Anspruch haben, weil dieser den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat.


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I.4.2 Schadenbelasteter Verlauf

I.4.2.1 Ein schadenbelasteter Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn Sie uns während eines Kalenderjahres ein oder mehrere Schadenereignisse mel-
den, für die wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden müssen. Hiervon ausge­nommen sind die Fälle nach I.4.1.2.

I.4.2.2 Gilt der Vertrag trotz einer Schadenmeldung zunächst als schadenfrei, leisten wir jedoch in einem folgenden Kalenderjahr Entschädigungen
oder bilden Rückstellungen für diesen Schaden, stufen wir Ihren Vertrag zum 1. Januar des dann folgenden Kalenderjahres zurück.

I.5 Wie Sie eine Rückstufung vermeiden können

I.5.1 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Sie können eine Rückstufung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vermeiden, wenn Sie uns unsere Entschädigung freiwillig, also ohne ver-
tragliche oder gesetzliche Verpflichtung erstatten. Um Ihnen hierzu Gelegenheit zu geben, unterrichten wir Sie nach Abschluss der Schadenregulie-
rung über die Höhe unserer Entschädigung. Voraussetzung ist, dass unsere Entschädigung nicht mehr als 1.000 EUR beträgt. Erstatten Sie uns die
Entschädigung innerhalb von 12 Monaten nach unserer Mitteilung, wird Ihr Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag als schadenfrei behandelt.
Haben wir Sie über den Abschluss der Schadenregulierung und über die Höhe des Erstattungsbetrags unterrichtet und müssen wir eine weitere Ent-
schädigung leisten, führt dies nicht zu einer Erhöhung des Erstattungsbetrags.

I.5.2 Vollkaskoversicherung
In der Vollkaskoversicherung sind wir verpflichtet, Sie bei Entschädigungsleistungen von weniger als 1.000 EUR auf die Berechtigung einer Erstattung
hinzuweisen. Ihr Antrag auf Freistellung des Versicherungsvertrags von dem gemeldeten Schaden ist binnen 12 Monaten nach Zugang unserer Mit-
teilung zu stellen.

I.5.3 Rabattschutz
(nur für Pkw und sofern abgeschlossen; nicht bei gesetzlichen Versicherungssummen) Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob der
Rabattschutz vereinbart ist.

I.5.3.1 Wenn zum Zeitpunkt des Schadens der Rabattschutz besteht, wird pro Versicherungsjahr jeweils ein belastender Schaden gemäß I.4.2 so
behandelt, als sei er nicht gemeldet worden. Ihr Vertrag wird trotz des Schadens im Folgejahr in die nächstbessere Schadenfreiheitsklasse gestuft.
Die Regelungen gemäß I.5 bleiben hiervon unberührt.

I.5.3.2 Voraussetzungen
Der Rabattschutz kann vereinbart werden, wenn sich Ihr Vertrag bei Abschluss des Rabattschutzes in der Kfz-Haftpflicht- und – sofern vereinbart – in
der Vollkaskoversicherung mindestens in der Schadenfreiheitsklasse 3 befindet. Wird neben der Kfz-Haftpflicht- auch eine Vollkaskoversicherung
abgeschlossen, kann der Rabattschutz nur für beide Versicherungsarten gleichzeitig abgeschlossen werden.

I.5.3.3 Wegfall der Voraussetzungen
Stellt sich nachträglich heraus, dass die genannten Voraussetzungen bei Beginn des Rabattschutzes nicht erfüllt sind, entfällt dieser rückwirkend für
beide Versicherungsarten. Der Beitragszuschlag für den Rabattschutz wird Ihnen rückwirkend ab Ver­tragsbeginn erstattet. In diesem Fall erfolgt –
sofern zwischenzeitlich ein Schaden­fall eingetreten ist – eine Rückstufung des Vertrages gemäß Anhang 1.

I.5.3.4 Laufzeit und Kündigung
Den Rabattschutz können Sie für die Dauer eines Versicherungsjahres abschließen. Wenn Sie den Rabattschutz nicht spätestens einen Monat vor
Ablauf des Versicherungsjahres in Textform kündigen, verlängert sich dieser um jeweils ein Jahr. Nach Wirksamwerden der Kündigung erfolgt für jeden
belastenden Schaden eine Rückstufung gemäß Anhang 1.

I.5.3.5 Bescheinigung bei Wechsel des Versicherers
Im Falle eines Versichererwechsels erhält Ihr Nachversicherer entgegen den Bestimmungen der I.8.2 eine Bestätigung des Schadenfreiheits­rabattes,
der sich ohne den Rabattschutz ergeben hätte.

I.6 Übernahme eines Schadenverlaufs

I.6.1 In welchen Fällen wird ein Schadenverlauf übernommen?
Der Schadenverlauf eines anderen Vertrags – auch wenn dieser bei einem anderen Versicherer bestanden hat – wird auf den Vertrag des versicher-
ten Fahrzeugs unter den Voraussetzungen nach I.6.2 und I.6.3 in folgenden Fällen übernommen:

I.6.1.1 Fahrzeugwechsel
Sie haben das versicherte Fahrzeug anstelle eines anderen Fahrzeugs angeschafft.

I.6.1.2 Rabatttausch
a) Sie besitzen neben dem versicherten Fahrzeug noch ein anderes Fahrzeug und veräußern dieses oder setzen es ohne Ruheversicherung außer
      Betrieb und beantragen die Übernahme des Schadenverlaufs.
b) Sie versichern ein weiteres Fahrzeug, das überwiegend von demselben Personenkreis benutzt werden soll, wie das bereits versicherte und
      beantragen, dass der Schadenverlauf von dem bisherigen auf das weitere Fahrzeug übertragen wird. Sofern Sie den Schadenfreiheitsrabatt auf
      ein weiteres Fahrzeug übertragen, gilt für den anderen, weiter bestehenden Vertrag I.7.


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I.6.1.3 Schadenverlauf einer anderen Person
Das Fahrzeug einer anderen Person wurde überwiegend von Ihnen gefahren und Sie beantragen die Übernahme des Schadenverlaufs.

I.6.1.4 Versichererwechsel
Sie sind mit Ihrem Fahrzeug von einem anderen Versicherer zu uns gewechselt.

I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?
Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraussetzungen:

I.6.2.1 Fahrzeuggruppe
Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe an, oder das Fahrzeug, von dem der Scha-
denverlauf übernommen wird, gehört einer höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird.
a) untere Fahrzeuggruppe: 
      Krafträder, Trikes, Quads und Leichtkrafträder (mit Ausnahme von Fahrzeugen, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen), Pkw, Liefer-
      wagen (Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse) im Werkverkehr, landwirtschaftliche Zugmaschinen, Rettungswagen, Krankenwagen, Bestat-
      tungsfahrzeuge sowie Campingfahrzeuge.
b) mittlere Fahrzeuggruppe: 
       Taxen, Mietwagen, Lieferwagen (Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse) im Güter­verkehr, Lkw mit mehr als 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und
         Zugmaschinen im Werkverkehr.
c) obere Fahrzeuggruppe: 
        Lkw mit mehr als 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und Zugmaschinen im Güterverkehr, Abschleppwagen und Kraftomnibusse in jeder Verwen-
         dungsart.

I.6.2.2 Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung
Wir übernehmen die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und in der Vollkasko­versicherung nur zusammen.

I.6.2.3 Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Schadenverlaufs von einer anderen Person nach I.6.1.3
Wir übernehmen den Schadenverlauf von einer anderen Person nur für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person von Ihnen gefahren
wurde. Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Es handelt sich bei der anderen Person um Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner (mit selber Anschrift), ein Elternteil, Ihr
      Kind, Ihre Schwester / Ihren Bruder, Ihre Großmutter / Ihren Großvater, Ihre Enkelin / Ihren Enkel oder Ihren Arbeit­geber;
b) Sie machen den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person von Ihnen gefahren wurde, glaubhaft; hierzu gehört insbesondere
      • eine Erklärung in Textform von Ihnen und der anderen Person; ist die andere Person verstorben, ist die Erklärung durch Sie ausreichend;
      • die Vorlage einer Kopie Ihres Führerscheins zum Nachweis dafür, dass Sie für den entsprechenden Zeitraum im Besitz einer gültigen Fahrer-
         laubnis waren;
c) die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenverlaufs an Sie einverstanden und gibt damit ihren Schadenfreiheitsrabatt in vollem
      Umfang auf;
d) die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person durch Sie liegt bei der Übernahme nicht mehr als 10 Jahre zurück.

I.6.3 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schaden­verlauf aus?

I.6.3.1 Im Jahr der Übernahme
Nach einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes (Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen außerhalb der Saison, Vertragsbeendigung, Veräu-
ßerung, Wagniswegfall) gilt:
a) Beträgt die Unterbrechung höchstens 6 Monate, übernehmen wir den Schadenverlauf, als wäre der Versicherungsschutz nicht unterbrochen wor-
      den.
b) Beträgt die Unterbrechung mehr als 6 Monate, aber nicht mehr als 10 Jahre, übernehmen wir den Schadenverlauf, wie er vor der Unterbrechung
      bestand.
c) Beträgt die Unterbrechung mehr als 10 Jahre, übernehmen wir den schaden­freien Verlauf nicht. Die Einstufung erfolgt dann nach I.2.

I.6.3.2 Im Folgejahr nach der Übernahme
In dem auf die Übernahme folgenden Kalenderjahr richtet sich die Einstufung des Vertrags nach dessen Schadenverlauf und danach, wie lange der
Versicherungsschutz in dem Kalenderjahr der Übernahme bestand:
a) Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme mindestens sechs Monate, wird der Vertrag entsprechend seines Verlaufs so
      eingestuft, als hätte er ein volles Kalenderjahr bestanden.
b) Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme weniger als sechs Monate, unterbleibt eine Besserstufung trotz schadenfreien
      Verlaufs.

I.7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs

I.7.1 Die Schadenverläufe in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und der Vollkaskover­sicherung können nur zusammen abgegeben werden.

I.7.2 Nach einer Abgabe des Schadenverlaufs Ihres Vertrags stufen wir diesen in die SF-Klasse ein, die Sie bei Ersteinstufung Ihres Vertrages nach
I.2 bekommen hätten. Befand sich Ihr Vertrag in der Klasse M oder S, bleibt diese Einstufung bestehen.

I.7.3 Wir sind berechtigt, den Mehrbeitrag aufgrund der Umstellung Ihres Vertrags nachzuerheben.


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I.8 Auskünfte über den Schadenverlauf

I.8.1 Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs folgende Auskünfte vom Vorversicherer geben zu lassen:
• Art und Verwendung des Fahrzeugs,
• Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug,
• Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung,
• Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs, die sich noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung ausgewirkt haben,
• ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei Jahren nach deren Bildung aufgelöst worden sind, ohne dass Zahlungen geleistet
   worden sind und
• ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende Auskünfte erteilt worden sind.

Die Auskunft des Vorversicherers zum Schadenverlauf ist für die Einstufung maß­geblich.
Liegt uns zum Zeitpunkt, zu dem wir den Versicherungsschein ausstellen, die Vorversichererauskunft noch nicht vor, erfolgt die Einstufung Ihres Ver-
trags unter Vorbehalt.
Wir sind berechtigt, auch nach Abschluss des Vertrags die im Antrag oder im Ver­siche­rungsschein genannte Schadenfreiheitsklasse und den Beitrags-
satz ab Vertragsbeginn entsprechend der Auskunft des Vorversicherers über den Schadenverlauf des anzurechnenden Vertrags zu ändern.

I.8.2 Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung Ihr Fahrzeug bei einem anderen
Versicherer, sind wir berechtigt und verpflichtet, diesem auf Anfrage Auskünfte zu Ihrem Vertrag und dem versicherten Fahrzeug nach I.8.1 zu geben.
Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen Schadenverlauf. Sondereinstufungen – mit Ausnahme der Regelung nach I.2.2 – werden nicht
berücksichtigt.

J BEITRAGSÄNDERUNG AUFGRUND TARIFLICHER MASSNAHMEN

J.1 Typklasse
Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Typ Ihres Fahrzeugs, können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen, welcher Typklasse Ihr Fahr-
zeug zu Beginn des Vertrags zugeordnet worden ist.
• In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 16 Klassen von 10 bis 25
• In der Vollkaskoversicherung 25 Klassen von 10 bis 34
• In der Teilkaskoversicherung 24 Klassen von 10 bis 33

Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, ob und in welchem Umfang sich der Schadenbedarf Ihres Fahrzeugtyps im Verhältnis zu dem aller
Fahrzeugtypen erhöht oder verringert. Ändert sich der Schadenbedarf Ihres Fahrzeugtyps im Verhältnis zu dem aller Fahrzeug­typen, kann dies zu
einer Zuordnung in eine andere Typklasse führen. Die damit verbundene Beitragsänderung wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirk-
sam.

J.2 Regionalklasse
Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Wohnsitz des Halters, wird Ihr Fahrzeug einer Regionalklasse zugeordnet. Maßgeblich ist der Wohn-
sitz, den uns die Zulassungsbehörde zu Ihrem Fahrzeug mitteilt. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welcher Regionalklasse Ihr Fahr-
zeug zu Beginn des Vertrags zugeordnet worden ist.
a) Für Pkw
       • In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 12 Klassen von 1 bis 12
       • In der Vollkaskoversicherung 9 Klassen von 1 bis 9
       • In der Teilkaskoversicherung 16 Klassen von 1 bis 16
b) Für Krafträder, Leichtkrafträder/-roller, Trikes und Quads
       • In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 6 Klassen von 1 bis 6
       • In der Vollkaskoversicherung 4 Klassen von 1 bis 4
       • In der Teilkaskoversicherung 8 Klassen von 1 bis 8
c) Für Campingfahrzeuge
       • In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 4 Klassen von 1 bis 4
       • In der Vollkaskoversicherung 5 Klassen von 1 bis 5
       • In der Teilkaskoversicherung 5 Klassen von 1 bis 5

Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, ob und in welchem Umfang sich der Schadenbedarf der Region, in welcher der Wohnsitz des Halters
liegt, im Verhältnis zu allen Regionen erhöht oder verringert. Ändert sich der Schadenbedarf Ihrer Region im Verhältnis zu dem aller Regionen, kann
dies zu einer Zuordnung in eine andere Regionalklasse führen. Die damit verbundene Beitragsänderung wird mit Beginn des nächsten Versicherungs-
jahres wirksam.

J.3 Tarifänderung

J.3.1 Änderungen der Tarife (Beiträge und Tarifbestimmungen) finden vom Beginn des nächsten Versicherungsjahres an auf bestehende Verträge
Anwendung. Wir sind verpflichtet, Ihnen die Tarifänderung unter Kenntlichmachung der Unterschiede des alten und des neuen Tarifs spätestens einen
Monat vor Inkrafttreten schriftlich bekannt zu geben und Sie in Textform über Ihr Kündigungsrecht nach J.4 zu belehren.

J.3.2 Wir können Versicherungsnehmer zum Zwecke der risikogerechten Tarifierung nach gleichartigen Merkmalen zu Gruppen von Risiken verbin-
den, um ein ausgewogenes Verhältnis von Beitrag und Leistung zu erlangen. Zu Beginn jedes neuen Versicherungsjahres können für jede der nach
gleichartigen Merkmalen gebildeten Gruppen Nachlässe gegenüber dem allgemeinen Veränderungssatz des J.3.1 eingeräumt werden, wenn eine
nach den Grundsätzen der Versicherungsmathematik auf der Grundlage von bei uns vorhandenen Daten durchgeführte Bewertung dies rechtfertigt.


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Die Nachlässe gelten nur für das jeweils neue Versicherungsjahr. Risikogerechte Merkmale im Sinne des Vorgenannten sind z. B. rechtzeitige Zah-
lung der Versicherungsbeiträge, Dauer und Umfang der bisherigen Vertragsbeziehung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Belegschaft sowie Merk-
male des Fahrzeugs.

J.4 Kündigungsrecht
Führt eine Änderung nach J.1 bis J.3 in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu einer Beitragserhöhung, so haben Sie nach G.2.7 ein Kündi-
gungsrecht. Werden mehrere Änderungen gleichzeitig wirksam, so besteht Ihr Kündigungsrecht nur, wenn die Änderungen in Summe zu einer Bei-
tragserhöhung führen.
Dies gilt für die Kaskoversicherung, den Schutzbrief und den Fahrerschutz entsprechend.

J.5 Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sind wir berechtigt, den Beitrag zu erhöhen, wenn wir aufgrund eines Gesetzes, einer Verordnung oder
einer EU-Richtlinie dazu verpflichtet werden, den Leistungsumfang oder die Versicherungssummen zu erhöhen.

K BEITRAGSÄNDERUNG AUFGRUND EINES BEI IHNEN EINGETRETENEN UMSTANDS

K.1 Änderung des Schadenfreiheitsrabatts
Ihr Beitrag kann sich aufgrund der Regelungen zum Schadenfreiheitsrabatt-System nach Abschnitt I ändern.

K.2 Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung

K.2.1 Welche Änderungen werden berücksichtigt?
Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags ein im Versicherungsschein unter der Überschrift „Weitere Tarifierungsmerkmale“ aufgeführtes Merk-
mal zur Beitragsberechnung, berechnen wir den Beitrag neu. Dies kann zu einer Beitragssenkung oder zu einer Beitragserhöhung ­führen.

K.2.2 Auswirkung auf den Beitrag
Der neue Beitrag gilt ab dem Tag der Änderung.

K.2.3 Ändert sich die im Versicherungsschein aufgeführte Jahresfahrleistung, gilt abweichend von K.2.2 der neue Beitrag mit Beginn des Monats, in
dem die Änderungsmitteilung bei uns eingegangen ist.

K.3 Änderung der Regionalklasse wegen Wohnsitzwechsels
Wechselt der Halter seinen Wohnsitz und wird dadurch Ihr Fahrzeug einer anderen Regionalklasse zugeordnet, richtet sich der Beitrag ab der Ummel-
dung bei der Zulassungsbehörde nach der neuen Regionalklasse.

K.4 Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung

K.4.1 Anzeige von Änderungen
Die Änderung eines im Versicherungsschein unter der Überschrift „weitere Tarifierungsmerkmale“ aufgeführten Merkmals zur Beitragsberechnung
müssen Sie uns unverzüglich anzeigen.

K.4.2 Überprüfung der Merkmale zur Beitragsberechnung
Wir sind berechtigt zu überprüfen, ob die bei Ihrem Vertrag berücksichtigten Merkmale zur Beitragsberechnung zutreffen. Auf Anforderung haben Sie
uns entsprechende Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen.

K.4.3 Folgen von unzutreffenden Angaben
Haben Sie unzutreffende Angaben zu Merkmalen zur Beitragsberechnung gemacht oder Änderungen nicht angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger
Beitrag berechnet worden, gilt rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres der Beitrag, der den tatsächlichen Merkmalen zur Beitrags-
berechnung entspricht.

K.4.4 Haben Sie (a) vorsätzlich unzutreffende Angaben gemacht oder (b) Änderungen vorsätzlich nicht angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger Bei-
trag berechnet worden, werden wir den Beitrag – im Fall (a) – rückwirkend ab Beginn, und – im Fall (b) – rückwirkend ab Beginn des laufenden Versi-
cherungsjahres nach den tatsächlich vorliegenden gefahrerheblichen Umständen neu berechnen. In beiden Fällen werden wir eine Vertragsstrafe von
50 % eines Versicherungsbeitrags für das laufende Versicherungsjahr erheben, die nach den tatsächlich vorliegenden gefahr­erheblichen Umständen
erhoben wird und sofort fällig ist.
Wir verzichten auf die uns zustehenden Rechte nach den §§ 19 bis 22 und §§ 23 bis 26 VVG.

K.4.5 Folgen von Nichtangaben
Kommen Sie unserer Aufforderung schuldhaft nicht nach Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen, sind wir berechtigt, den Beitrag rückwirkend ab
Beginn des laufenden Versicherungsjahres nach den für Sie ungünstigsten Annahmen zu berechnen, wenn
• wir Sie in Textform auf den dann zu zahlenden Beitrag und die dabei zugrunde gelegten Annahmen hingewiesen haben;
• und Sie auch innerhalb einer von uns gesetzten Antwortfrist von mindestens 4 Wochen die zur Überprüfung der Beitragsberechnung angeforderten
  Bestätigungen oder Nachweise nicht nach­reichen.

K.5 Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs
Ändert sich die im Versicherungsschein ausgewiesene Art oder Verwendung des Fahrzeugs gemäß der Tabelle in Anhang 4, müssen Sie uns dies
anzeigen. Bei der Zuordnung nach der Verwendung des Fahrzeugs gelten ziehendes Fahrzeug und Anhänger als Einheit, wobei das höhere Wagnis
maßgeblich ist. Wir können in diesem Fall den Versicherungsvertrag kündigen oder den Beitrag anpassen. Erhöhen wir den Beitrag um mehr als 10 %,
haben Sie ein Kündigungsrecht nach G.2.8.


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[Seite 49]
L MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN UND GERICHTSSTÄNDE

L.1 Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind
Wir möchten, dass Sie mit uns zufrieden sind! Sollte dies einmal nicht der Fall sein, nehmen Sie bitte direkt Kontakt mit uns auf, damit wir die Angele-
genheit klären können.
Darüber hinaus haben Sie auch folgende Möglichkeiten:

L.1.1 Versicherungsombudsmann
Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten
Ergebnis geführt hat, können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e. V. wenden.

Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin
Tel.: 0800 369 6000; Fax: 0800 369 9000
(kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz)
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle.
Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.

L.1.2 Versicherungsaufsicht
Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die
für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin).

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Tel.: 0228.4108-0; Fax: 0228.4108-1550
E-Mail: poststelle@bafin.de

Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.

L.1.3 Rechtsweg
Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
Hinweis: Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenshöhe in der Kaskoversicherung können Sie auch das Sachverständigenverfahren nach A.2.6
nutzen.

L.2 Gerichtsstände

L.2.1 Wenn Sie uns verklagen
Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen:
• dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist,
• dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist.

L.2.2 Wenn wir Sie verklagen
Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen:
• dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist,
• dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebs befindet, wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren
  Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abgeschlossen haben.

L.2.3 Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt
Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Ihren Geschäftssitz außerhalb Deutschlands verlegt haben oder Ihr Wohn-
sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend der Regelungen nach L.2.2 das Gericht als ver-
einbart, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist.

M BEDINGUNGSÄNDERUNG

M.1 Einzelne Bedingungen können wir mit Wirkung für bestehende Versicherungsverträge ändern, ergänzen oder ersetzen,
• wenn eine Rechtsvorschrift eingeführt oder geändert wird, die diese Bedingungen betrifft oder auf der diese beruhen,
• bei einer diese Bedingungen unmittelbar betreffenden neuen oder geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung,
• wenn ein Gericht einzelne Bedingungen rechtskräftig für unwirksam erklärt oder
• wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht diese Bedingungen durch Verwaltungsakt als mit geltendem Recht nicht vereinbar bean-
  standet und die VHV zur Abänderung auffordert
und dadurch eine durch gesetzliche Bestimmungen nicht zu schließende Vertrags­lücke entstanden ist und das Verhältnis Beitragsleistung und Versi-
cherungsschutz in nicht unbedeutendem Maße gestört wird.


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[Seite 50]
Dies gilt nur für Bedingungen, die folgende Bereiche betreffen:
• Umfang des Versicherungsschutzes;
• Deckungsausschlüsse und
• Pflichten des Versicherungsnehmers und der Versicherten.

M.2 Die geänderten Bedingungen dürfen Sie als einzelne Regelung und in Zusammenhang mit anderen Bedingungen des Vertrages nicht schlechter
stellen als die ursprüngliche Regelung.

M.3 Die geänderten, ergänzten oder ersetzten Bedingungen sind Ihnen schriftlich bekannt zu geben und Inhalt und Grund der Änderung zu erläutern.
Sie gelten als genehmigt, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe in Textform widersprechen. Hierauf werden wir bei der
Bekanntgabe ausdrücklich hinweisen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung Ihres Widerspruchs.
Bei fristgemäßem Widerspruch treten die Änderungen nicht in Kraft.

N AUSLANDSCHUTZ – BESONDERER SCHUTZ BEI EINEM UNVERSCHULDETEN VERKEHRSUNFALL IM AUSLAND
(nur für Pkw, Krafträder, Leichtkrafträder, Trikes, Quads und Campingfahrzeuge; nicht bei gesetzlichen Versicherungssummen – nicht bei Kurzzeit-
kennzeichen und sofern vereinbart)

N.1 Was ist versichert?

N.1.1 Verkehrsunfall
Erleidet eine versicherte Person mit dem versicherten Fahrzeug auf einer Reise im Ausland einen Unfall, bei dem der Unfallgegner voll oder teilweise
Schuld hat oder haftet, ersetzen wir den Personen- und Sachschaden, für den der Unfallgegner einzutreten hat, so, als ob der Unfallgegner bei uns
kraftfahrzeughaftpflichtversichert wäre.

N.1.2 Personen- und Sachschaden
Ein Personenschaden liegt vor, wenn eine Person verletzt oder getötet wird. Ein Sachschaden liegt vor, wenn Sachen beschädigt oder zerstört wer-
den oder abhandenkommen.

N.1.3 Gegnerisches Fahrzeug
Beim gegnerischen Unfallfahrzeug muss es sich um ein versicherungspflichtiges Kraftfahrzeug handeln, das im Ausland zugelassen ist.

N.1.4 Reise
Reise ist jede Abwesenheit von Ihrem ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend 12 Wochen. Als Ihr ständiger Wohnsitz gilt der Ort
in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich überwiegend aufhalten.

N.2 Wer ist versichert?
Versichert sind Sie, alle berechtigten Fahrzeuginsassen, der Halter und der Eigen­tümer des Fahrzeuges. Rechte aus diesem Vertrag können aber nur
Sie geltend machen.

N.3 Versicherte Fahrzeuge
Versichert ist das im Versicherungsschein genannte Fahrzeug. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf einen mitgeführten Wohnwagen-,
Gepäck- oder Bootsanhänger sowie auf mitgeführtes Gepäck und die Ladung.

N.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Sie haben mit dem Auslandschutz Versicherungsschutz im Geltungsbereich der EU sowie in Großbritannien, Nordirland, Gibraltar, Island, Norwegen,
Schweiz und Liechtenstein. In Deutschland besteht jedoch kein Versicherungsschutz.

N.5 Was leisten wir beim Auslandschutz?

N.5.1 Bis zu welcher Höhe leisten wir?
Sie können Ihre Ansprüche direkt bei uns geltend machen. Wir leisten bis zu der mit uns in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vereinbarten
Deckungssumme. Die Höhe Ihrer Deckungssumme können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schä-
den, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis.

N.5.2 Welches Recht gilt?
Wir leisten nach deutschem Recht. Bei straßenverkehrsrechtlichen Fragen wenden wir das Recht des Unfalllandes an.

N.6 Fälligkeit, Abtretung, Zahlung für eine mitversicherte Person

N.6.1 Fälligkeit der Leistung und Vorschusszahlung
Wir sind verpflichtet nach Ihrem Leistungsantrag innerhalb eines Monats nach Vorlage der zu dessen Beurteilung erforderlichen Unterlagen in Text-
form zu erklären, ob und in welchem Umfang wir unsere Leistungspflicht anerkennen.
Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen.
Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse.

N.6.2 – entfällt –


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[Seite 51]
N.6.3 Zahlung für eine mitversicherte Person
Sie als Versicherungsnehmer können unsere Zahlung für eine mitver­sicherte Person an sich nur mit deren Zustimmung verlangen.

N.7 Verpflichtung Dritter, Anrechnung der Leistungen Dritter

N.7.1 Wann gehen Leistungen Dritter vor?
Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist, oder ein Dritter gegenüber den versicherten Personen eine Entschädigung aus anderen Versi-
cherungsverträgen zu erbringen hat, gehen diese Leistungspflichten vor.

N.7.2 Wann leisten wir vor?
Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis zuerst an uns, sind wir zur Vorleistung verpflichtet.

N.7.3 Anrechnung
Leistungen eines Dritten, insbesondere eines ausländischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers, werden auf die Leistungen des Versicherers ange-
rechnet.

N.8 Was ist nicht versichert?

N.8.1 Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, ein-
schließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, wenn
• das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und
• für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maßgabe des § 5 d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht.

Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D 1.1.4 und D.1.2.2.

N.8.2 Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben. Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittel-
bar oder mittelbar verursacht werden.

N.8.3 Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

O LEISTUNGSERWEITERUNGEN DER ZUSATZLEISTUNG EXKLUSIV
(nur für Pkw, Krafträder, Leichtkrafträder, Trikes und Quads); nicht bei gesetzlichen Versicherungssummen – nicht bei Kurzzeitkenn­zeichen und sofern
vereinbart

In Abweichung zu den Abschnitten A.1 und A.2 gelten in der Zusatzleistung EXKLUSIV die folgenden Besonderheiten:

zu A.1.5.6.2 Erweiterte Eigenschadendeckung
In Ergänzung zu A.1.5.6.2 umfasst die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung auch solche Sachschäden, die von Ihnen als Versicherungsnehmer oder
mitversicherten Personen an anderen eigenen und auf Sie zugelassenen Pkw, Krafträdern, Leichtkrafträdern, Trikes und Quads (auch auf Ihrem eige-
nen Grundstück), Ihnen gehörenden Gebäuden und sonstigen Sachen verursacht werden.
Ihre Selbstbeteiligung für derartige Eigenschäden beträgt 500 EUR je Schaden­ereignis und die maximale Entschädigungsleistung pro Versicherungs-
jahr beträgt 100.000 EUR.

zu A.2.2.1.2 Entwendung
• Unterschlagung ist ausnahmslos mitversichert.
• Versichert sind auch Beschädigungen des Fahrzeugs, wenn diese durch eine Entwendung nicht mitversicherter Fahrzeugteile (z. B. Mantel, Tasche,
  Koffer) verur­sacht werden. Dies gilt nicht für Vandalismusschäden, die anlässlich der Entwendung oder des Entwendungsversuchs herbeigeführt
  werden. Beispiel: Aufschlitzen des Sitzes, Tritte gegen das Fahrzeug.
• Zusätzlich erfolgt bei Liegenlassen oder Verlieren der Fahrzeugschlüssel eine hälftige Kostenübernahme des Schlüssel- und Schlossersatzes.

zu A.2.2.1.6 Kurzschlussschäden an der Verkabelung
In Ergänzung zu A.2.2.1.6 sind durch Kurzschluss bedingte Überspannungsschäden an angrenzenden Aggregaten (z. B. Lichtmaschine, Batterie,
Anlasser) mitversichert. Die Leistungsobergrenze gemäß der Ziffern A.2.5.1 und A.2.5.2 gilt uneingeschränkt. Nicht versichert sind Schäden an ange-
schlossenen Geräten (z. B. Informations- und Unterhaltungssystem). Voraussetzung für den Ersatz eines Aggregatschadens ist, dass ein Sachver-
ständiger der VHV, der Dekra oder der Schadenschnellhilfe bestätigt, dass der Schaden ursächlich auf den Kurzschlussschaden zurückzuführen ist.

zu A.2.2.1.7 Tierbiss-Folgeschäden aller Art sind mitversichert. Die Leistungsobergrenze gemäß der Ziffern A.2.5.1 und A.2.5.2 gilt uneingeschränkt.

zu A.2.5.1.2 Die Neupreisentschädigung wird unter den dort genannten Voraussetzungen für einen Zeitraum von 36 Monaten gewährt.

zu A.2.5.1.3 Die Kaufpreisentschädigung wird unter den dort genannten Voraussetzungen für einen Zeitraum von 36 Monaten gewährt.


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[Seite 52]
zu A.2.5.2.1 Wertminderung
In Ergänzung zu den Reparaturkosten nach A.2.5.2.1 zahlen wir eine pauschale Wertminderung in Höhe von 5 % der nachgewiesenen Reparaturkos-
ten.
Voraussetzung ist, dass der Pkw, das Kraftrad, das Leichtkraftrad, das Trike oder das Quad zum Zeitpunkt des Schadenereignisses nicht älter als 36
Monate ist und die Reparaturkosten 1.000 EUR übersteigen.

zu A.2.5.2.3 Kein Abzug neu für alt bei
• Autoradios und Geräten, die der Sprach- und Musikwiedergabe dienen nebst Zubehör,
• Funk-Geräten,
• Navigations- und ähnlichen Verkehrsleitsystemen oder entsprechenden Mehrzweckgeräten.

zu A.2.5.7 Bei der Abrechnung eines Schadens nach A.2.5.1.2 ersetzen wir auch die Überführungskosten bzw. Bereitstellungskosten bei einer Selbst-
abholung ab Herstellerwerk bis zu einer Höhe von 1.500 EUR.
Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalles nicht älter als 36 Monate ist.

zu A.2.5.9.2 Die Neupreisentschädigung wird unter den dort genannten Voraussetzungen für einen Zeitraum von 36 Monaten gewährt.

zur Leistungs-Update-Garantie
Es gelten auch künftige Leistungsverbesserungen der Zusatzleistung EXKLUSIV für Ihren Vertrag. Die Verbesserungen gelten ab dem Zeitpunkt der
Gültigkeit der neuen Bedingungen.


P BEKLEIDUNGSSCHUTZ
(nur für Krafträder, Leichtkrafträder, Trikes und Quads); nicht bei gesetzlichen Versicherungssummen – nicht bei Kurzzeitkenn­zeichen und sofern ver-
einbart

P.1 Was ist versichert?
In Abweichung zu A.2.1.1 gilt bei Vereinbarung der Zusatzleistung EXKLUSIV die ­folgende Besonderheit:
Sofern es sich bei dem versicherten Fahrzeug um ein Kraftrad, Leichtkraftrad, Trike oder Quad handelt, ist auch die Beschädigung oder Zerstörung
Ihrer Schutzbekleidung in Folge eines Schadenereignisses nach A.2.2.1.4 (Zusammenstoß mit Tieren) bei Bestehen einer Teilkaskoversicherung oder
nach A.2.2.2.2 (Unfall) bei Bestehen einer Vollkaskoversicherung versichert.
Voraussetzung ist, dass aufgrund eines dieser Schadenereignisse nicht nur die Beklei­dung­, sondern auch das gefahrene Fahrzeug beschädigt wurde.

P.1.1 Schutzbekleidung
Schutzbekleidung ist versichert, wenn sie mit fahrzeugspezifischen Sicherheitskomponenten versehen ist (Protektoren, Verdichtungen, Verdickungen,
Beschichtungen), die den Körper des Fahrers vor den besonderen Gefahren des Fahrens (z. B. Verletzungen des Körpers oder einzelner Körperteile
durch Sturz) nachhaltig schützen und / oder die Verletzungsgefahr deutlich minimieren.

P.1.1.1 Versichert sind die nachfolgend aufgeführten Teile der Schutzbekleidung, sofern Sie von Ihnen neu erworben wurden:
a) Schutz-Hose
b) Schutz-Jacke
c) Schutz-Anzug  / Regenkombi
d) Rückenprotektoren
e) Protektorenjacke
f) Schutz-Stiefel
g) Schutz-Handschuhe
Hinweis: Schutzhelme sind bereits gem. A.2.1.1 mitversichert.

P.1.1.2 Nicht versichert sind Schutz-Brillen sowie alle sonstigen in P.1.1.1 a) bis g) nicht benannten Kleidungsstücke.

P.1.2 Was zahlen wir bei Zerstörung oder Beschädigung Ihrer Schutz­bekleidung?

P.1.2.1 Zerstörung
Bei Zerstörung oder Totalschaden der Schutzbekleidung oder ihrer Teile zahlen wir abhängig vom Alter folgende Entschädigung:

Alter in Jahren       Entschädigung in % des nachgewiesenen Kaufpreises
im 1. Jahr            100 %
2. bis 3. Jahr        75 %
4. bis 5 Jahr         50 %
ab 6. Jahr            25 %

Der Kaufpreis ist uns durch eine Rechnung über den Kauf der Schutzbekleidung nachzuweisen. Ein vorhandener Restwert wird abgezogen. Das
Eigentum der beschädigten Schutzbekleidung geht auf uns über.
Eine Zerstörung bzw. ein Totalschaden liegt vor, wenn die Schutzfunktion der Bekleidung durch eine Reparatur nicht wieder hergestellt werden kann
oder die Reparatur nicht mehr wirtschaftlich ist.


                                                                                                                                                  52

[Seite 53]
P.1.2.2 Beschädigung
Bei Beschädigung der versicherten Schutzbekleidung oder ihrer Teile zahlen wir die uns nachgewiesenen Reparaturkosten bis zu den in P.1.3 festge-
legten Entschädigungsgrenze. Die Kosten der Reparatur zahlen wir nur dann, wenn diese vollständig und fachgerecht durch den Hersteller selbst oder
durch eine anerkannte Spezialwerkstatt erfolgt ist. Liegt eine Zerstörung bzw. ein Totalschaden vor, regulieren wir den Schaden nach den in P.1.2.1
und P.1.3 festgelegten Entschädigungsgrenzen.

P.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)?
Unsere Höchstentschädigung ist je Schadenereignis auf den Betrag von 2.000 EUR beschränkt.

Q BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR HOCHWERTIGE FAHRZEUGE

Q.1 Abweichend von A.2.1.2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) gilt der im Versicherungsschein dokumentierte Fahr-
zeuggesamtwert als Höchstentschädigungsgrenze, sofern dieser den in der AKB genannten Wert für die zutreffende Fahrzeugart übersteigt.

Q.1.1 Die VHV ist berechtigt, während der Laufzeit des Vertrages die Erstellung und Vorlage eines Gutachtens durch eine von der VHV anerkannte
Gutachterorganisation bzw. durch eigene Haussachverständige zu verlangen. Mit der Aufforderung, ein Gutachten vorzulegen, ist die VHV berechtigt,
eine Frist (mind. 1 Monat) zu bestimmen, innerhalb derer das Gutachten bei der VHV eingehen muss. Sollte nach Ablauf dieser Frist kein Gutachten
vorliegen, reduziert sich die vertragliche Höchstentschädigungsgrenze auf den in A.2.1.2 AKB genannten Wert.

Q.2 Abweichend von A.2.2 der AKB besteht für folgende Schadenereignisse kein Kaskoversicherungsschutz:

Q.2.1 Bei Brand, Explosion, wenn das Fahrzeug in einem Gebäude mit Reetbedachung abgestellt ist.

Q.2.2 Bei Entwendung und mut- oder böswillige Handlungen (Vandalismus) in nachfolgend aufgeführten Ländern:
• Albanien
• Belarus
• Bulgarien
• Estland
• Griechenland
• Italien
• Kroatien
• Lettland
• Litauen
• Moldawien
• Montenegro
• Polen
• Republik Nordmazedonien
• Republik Serbien
• Rumänien
• Russland
• Slowakei
• Slowenien
• Tschechien
• Türkei
• Ukraine
• Ungarn

Q.2.3 Bei Entwendung und mut- oder böswilligen Handlungen (Vandalismus), wenn das Fahrzeug an einem Heimatstandort nicht in einer verschlos-
senen Einzel-, Doppel oder Sammelgarage abgestellt war. Als Heimatstandort gilt neben dem Wohnsitz, auf den das Fahrzeug zugelassen ist, auch
ein anderer Wohnsitz des Versicherungsnehmers, Halters oder des Lebensgefährten / der Lebensgefährtin, an dem das Fahrzeug regelmäßig und
nicht nur gelegentlich abgestellt wird.

Q.2.4 Bei Unfall, wenn sich dieser bei Nutzung des Fahrzeuges auf einer Rennstrecke bzw. einem für Publikumsverkehr vorgesehenen Bereich eines
Renngeländes (z. B. Nürburgring Nordschleife) ereignet. Dies gilt auch dann, wenn die Fahrt formal nicht als Rennveranstaltung sondern als „Trai-
nings-, Geschicklichkeitsfahrt o. ä.“ bezeichnet wird.


                                                                                                                                                53

[Seite 54]
ANHANG 1: TABELLEN ZUM S
                        CHADENFREIHEITSRABATT-SYSTEM

   1. Pkw

   1.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen                     1.2 Rückstufung im Schadenfall
   (SF-Klassen) und Beitragssätze                                Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (KH) und Vollkaskoversicherung (VK)

       in SF-Klasse                                                     von                             Rückstufung nach
                                 Beitragssätze in %
   (in Schadenklasse                                                 Schaden-/               1 Schaden               2 u. mehr Schäden
         S und M)              KH                 VK                 SF-Klasse            KH            VK            KH            VK
           SF 50                14                 14                  SF 50            SF 26         SF 36         SF 10         SF 22
           SF 49                15                 15                  SF 49            SF 21         SF 31          SF 8         SF 18
           SF 48                16                 15                  SF 48            SF 21         SF 30          SF 8         SF 18
           SF 47                16                 16                  SF 47            SF 20         SF 30          SF 7         SF 17
           SF 46                16                 16                  SF 46            SF 20         SF 29          SF 7         SF 17
           SF 45                16                 16                  SF 45            SF 20         SF 28          SF 7         SF 16
           SF 44                16                 16                  SF 44            SF 19         SF 27          SF 7         SF 16
           SF 43                16                 16                  SF 43            SF 19         SF 27          SF 7         SF 15
           SF 42                17                 16                  SF 42            SF 18         SF 26          SF 6         SF 15
           SF 41                17                 17                  SF 41            SF 18         SF 25          SF 6         SF 14
           SF 40                17                 17                  SF 40            SF 17         SF 25          SF 6         SF 14
           SF 39                17                 17                  SF 39            SF 17         SF 24          SF 6         SF 13
           SF 38                17                 17                  SF 38            SF 17         SF 23          SF 6         SF 13
           SF 37                18                 18                  SF 37            SF 16         SF 23          SF 5         SF 12
           SF 36                18                 18                  SF 36            SF 16         SF 22          SF 5         SF 12
           SF 35                18                 18                  SF 35            SF 15         SF 21          SF 5         SF 11
           SF 34                18                 18                  SF 34            SF 15         SF 21          SF 5         SF 11
           SF 33                19                 19                  SF 33            SF 14         SF 20          SF 5         SF 10
           SF 32                19                 19                  SF 32            SF 14         SF 19          SF 4         SF 10
           SF 31                19                 19                  SF 31            SF 14         SF 19          SF 4          SF 9
           SF 30                19                 19                  SF 30            SF 13         SF 18          SF 4          SF 9
           SF 29                20                 20                  SF 29            SF 13         SF 17          SF 4          SF 8
           SF 28                20                 20                  SF 28            SF 12         SF 17          SF 3          SF 8
           SF 27                20                 20                  SF 27            SF 12         SF 16          SF 3          SF 7
           SF 26                21                 21                  SF 26            SF 11         SF 15          SF 3          SF 7
           SF 25                21                 21                  SF 25            SF 11         SF 14          SF 3          SF 6
           SF 24                22                 22                  SF 24            SF 10         SF 14          SF 2          SF 6
           SF 23                22                 22                  SF 23            SF 10         SF 13          SF 2          SF 5
           SF 22                23                 22                  SF 22             SF 9         SF 12          SF 2          SF 5
           SF 21                23                 23                  SF 21             SF 9         SF 12          SF 2          SF 4
           SF 20                24                 23                  SF 20             SF 8         SF 11          SF 1          SF 4
           SF 19                24                 24                  SF 19             SF 8         SF 10          SF 1          SF 3
           SF 18                25                 24                  SF 18             SF 7          SF 9          SF 1          SF 3
           SF 17                26                 25                  SF 17             SF 7          SF 9          SF 1          SF 2
           SF 16                26                 25                  SF 16             SF 6          SF 8          SF 1          SF 2
           SF 15                27                 26                  SF 15             SF 6          SF 7         SF 1/2         SF 1
           SF 14                28                 27                  SF 14             SF 5          SF 7         SF 1/2         SF 1
           SF 13                29                 27                  SF 13             SF 5          SF 6         SF 1/2        SF 1/2
           SF 12                30                 28                  SF 12             SF 4          SF 5         SF 1/2        SF 1/2
           SF 11                31                 29                  SF 11             SF 4          SF 4         SF 1/2        SF 1/2
           SF 10                33                 30                  SF 10             SF 3          SF 4         SF 1/2        SF 1/2
           SF 9                 34                 31                  SF 9              SF 3          SF 3         SF 1/2           0
           SF 8                 36                 32                  SF 8              SF 2          SF 2            0             0
           SF 7                 38                 33                  SF 7              SF 2          SF 2            0             0
           SF 6                 40                 34                  SF 6              SF 1          SF 1            0             0
           SF 5                 42                 35                  SF 5              SF 1         SF 1/2           0             0
           SF 4                 45                 37                  SF 4             SF 1/2        SF 1/2           0             0
           SF 3                 48                 38                  SF 3             SF 1/2        SF 1/2          M             M
           SF 2                 52                 40                  SF 2             SF 1/2           0            M             M
           SF 1                 57                 41                  SF 1                0             0            M             M
          SF 1/2                68                 44                 SF 1/2               0             0            M             M
             S                  95                  –                    S                M              –            M              –
             0                110                  65                    0                M             M             M             M
            M                 135                  85                    M                M             M             M             M
   Prozent des Beitrags, der sich aus dem Beitragsteil ergibt.


                                                                                                                                             54

[Seite 55]
2. Krafträder, Leichtkrafträder/-roller, Trikes und Quads

2.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen                     2.2 Rückstufung im Schadenfall
(SF-Klassen) und Beitragssätze                                Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (KH) und Vollkaskoversicherung (VK)

     in SF-Klasse                                                    von                              Rückstufung nach
                                Beitragssätze in %
  in Schadenklasse                                                Schaden-/           1 Schaden         2 Schäden      3 und mehr Schäden
          (M)                  KH                VK               SF-Klasse          KH       VK       KH        VK        KH       VK
         SF 20                  20                20                SF 20           SF 2     SF 7     SF 1/2    SF 4       M         M
         SF 19                  20                20                SF 19           SF 2     SF 7     SF 1/2    SF 3       M         M
         SF 18                  20                21                SF 18           SF 2     SF 7     SF 1/2    SF 3       M         M
         SF 17                  21                21                SF 17           SF 2     SF 6     SF 1/2    SF 3       M         M
         SF 16                  21                22                SF 16           SF 2     SF 6     SF 1/2    SF 2       M         M
         SF 15                  21                22                SF 15           SF 2     SF 5       0       SF 2       M         M
         SF 14                  21                23                SF 14           SF 2     SF 5       0       SF 2       M         M
         SF 13                  21                24                SF 13           SF 2     SF 4       0       SF 2       M         M
         SF 12                  22                24                SF 12           SF 1     SF 4       0       SF 2       M         M
         SF 11                  22                25                SF 11           SF 1     SF 3       0       SF 2       M         M
         SF 10                  22                26                SF 10           SF 1     SF 3       0       SF 2       M         M
         SF 9                   23                27                SF 9            SF 1     SF 2       0       SF 1       M         M
         SF 8                   23                28                SF 8            SF 1     SF 2       0       SF 1       M         M
         SF 7                   24                29                SF 7            SF 1     SF 1       M       SF 1       M         M
         SF 6                   25                31                SF 6            SF 1     SF 1       M       SF 1       M         M
         SF 5                   26                32                SF 5            SF 1     SF 1       M       SF 1       M         M
         SF 4                   28                34                SF 4           SF 1/2    SF 1       M       SF 1       M         M
         SF 3                   31                36                SF 3           SF 1/2 SF 1/2        M      SF 1/2      M         M
         SF 2                   35                39                SF 2           SF 1/2 SF 1/2        M      SF 1/2      M         M
         SF 1                   44                42                SF 1              0     SF 1/2      M      SF 1/2      M         M
        SF 1/2                  56                60               SF 1/2            M         0        M        M         M         M
           0                    75                75                  0              M        M         M        M         M         M
           M                    83              114                   M              M        M         M        M         M         M
Prozent des Beitrags, der sich aus dem Beitragsteil ergibt.


3. Campingfahrzeuge

3.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen                     3.2 Rückstufung im Schadenfall
(SF-Klassen) und Beitragssätze                                Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (KH) und Vollkaskoversicherung (VK)
                                                                                                      Rückstufung nach
      in SF-Klasse              Beitragssätze in %                   von
   in Schadenklasse                                               Schaden-/          1 Schaden           2 Schäden       3 und mehr Schäden
           (M)                 KH                VK               SF-Klasse         KH        VK        KH       VK        KH         VK
        SF 20                   20              20                  SF 20          SF 2     SF 18        0      SF 4       M          M
        SF 19                   21              22                  SF 19          SF 2      SF 8        0      SF 3       M          M
        SF 18                   21              22                  SF 18          SF 2      SF 8        0      SF 3       M          M
        SF 17                   21              22                  SF 17          SF 2      SF 7        0      SF 2       M          M
        SF 16                   22              23                  SF 16          SF 1      SF 7        0      SF 1       M          M
        SF 15                   22              23                  SF 15          SF 1      SF 6        0      SF 1       M          M
        SF 14                   23              23                  SF 14          SF 1      SF 6        0     SF 1/2      M          M
        SF 13                   23              23                  SF 13          SF 1      SF 6        0     SF 1/2      M          M
        SF 12                   24              23                  SF 12         SF 1/2     SF 5        0     SF 1/2      M          M
        SF 11                   24              24                  SF 11         SF 1/2     SF 5        0     SF 1/2      M          M
        SF 10                   25              24                  SF 10         SF 1/2     SF 4        0     SF 1/2      M          M
         SF 9                   26              24                   SF 9         SF 1/2     SF 4       M      SF 1/2      M          M
         SF 8                   27              25                   SF 8         SF 1/2     SF 3       M      SF 1/2      M          M
         SF 7                   27              25                   SF 7            0       SF 3       M      SF 1/2      M          M
         SF 6                   29              26                   SF 6            0       SF 2       M         0        M          M
         SF 5                   30              26                   SF 5            0       SF 2       M         0        M          M
         SF 4                   31              27                   SF 4            0      SF 1/2      M         0        M          M
         SF 3                   33              28                   SF 3            0      SF 1/2      M         0        M          M
         SF 2                   35              28                   SF 2            0      SF 1/2      M         0        M          M
         SF 1                   37              30                   SF 1            0      SF 1/2      M        M         M          M
        SF 1/2                  44              30                  SF 1/2           0      SF 1/2      M        M         M          M
          0                     52              38                    0             M         M         M        M         M          M
          M                     97              55                    M             M         M         M        M         M          M
Prozent des Beitrags, der sich aus dem Beitragsteil ergibt.


                                                                                                                                              55

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ANHANG 2: MERKMALE ZUR BEITRAGSBERECHNUNG

1. Gefahrerhebliche Umstände zur Beitragsberechnung

1.1 Ihr Versicherungsbeitrag in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, in der Voll- und Teilkaskoversicherung, beim Schutzbrief und beim Fahrer-
schutz richtet sich nach gefahrerheblichen Umständen.
Hierzu zählen alle Umstände, zu denen wir im Antrag Angaben von Ihnen verlangen, es sei denn, sie werden nur für statistische Erhebungen benö-
tigt, worauf wir Sie im Antrag besonders hinweisen. Die gefahrerheblichen Umstände werden von uns nach finanz- und versicherungsmathematischen
Methoden kalkuliert und miteinander verknüpft.

1.2 Gefahrerhebliche Umstände sind zum Beispiel:
• Jährliche Fahrleistung
• Abstellplatz des Fahrzeugs
• Vorhandensein von selbstgenutztem Wohneigentum bzw. einer Wohngebäudeversicherung
• Nutzung des Fahrzeugs
• Anerkennung als Betriebsausgabe, Vorsteuerabzugsberechtigung
• Finanzierung des Fahrzeugs
• Alter des Fahrzeugs beim Erwerb durch den Versicherungsnehmer
• Zulassung des Fahrzeugs auf vom Versicherungsnehmer abweichenden Halter
• Postleitzahl des Fahrzeughalters
• Alter des Versicherungsnehmers und der Fahrzeugnutzer
• Teilnahme am „Begleiteten Fahren“
• Hauptberuf des Versicherungsnehmers 
   (inkl. Berufsgruppe – vgl. Anhang 3)
• Zahlungsmodus (Zahlungsart und Zahlungsperiode)
• Aufbauart
• Technische Fahrzeugdaten
• Fahrtzweck
• Fahrverhalten

1.3 Fehlen bei Abschluss des Vertrags Angaben, wird der Beitrag berechnet, als ­hätten Sie die für die Beitragsberechnung ungünstigsten Angaben
gemacht.


ANHANG 3: BERUFSGRUPPEN

1. Berufsgruppe Beamte / Angestellte im öffentlichen Dienst und gleichgestellte Personen

1.1 Die Beiträge für den oben genannten Personenkreis gelten in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Voll- und Teilkaskoversicherung für Versicherungsver-
träge von Kraftfahrzeugen, die auf nachfolgend genannte Personen versichert sind, die bei einer in Nr. 1.2 aufgezählten Institution beschäftigt sind
oder waren:

1.1.1 Beamte, Richter, Angestellte und Arbeiter der in Nr. 1.2 genannten juristischen Personen und Einrichtungen, sofern ihre nichtselbstständige und
der Lohnsteuer unterliegende Tätigkeit für diese mindestens 50 % der normalen Arbeitszeit beansprucht und sofern sie von ihnen besoldet oder ent-
lohnt werden, sowie die bei diesen juristischen Personen und Einrichtungen in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, ferner
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundes­wehr;

1.1.2 Beamte, Angestellte und Arbeiter überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Einrichtungen; für sie gilt das gleiche wie für die in Nr. 1.1.1 genann-
ten Beamten, Angestellten und Arbeiter, falls sie deutsche Staatsangehörige sind und die Fahrzeuge dem deutschen Zulassungsverfahren unterlie-
gen;

1.1.3 Pensionäre, Rentner und beurlaubte Angehörige des öffentlichen Dienstes, wenn sie die Voraussetzungen der Nrn. 1.1.1 und 1.1.2 unmittelbar
vor ihrem Eintritt in den Ruhestand bzw. vor ihrer Beurlaubung erfüllt haben und nicht anderweitig berufstätig sind, sowie nicht berufs­tätige versor-
gungsberechtigte Witwen / Witwer von Beamten, Richtern, Angestellten, Arbeitern, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr, Pensionä-
ren und Rentnern, die jeweils bei ihrem Tod die Voraussetzungen der Nrn. 1.1.1 und 1.1.2 erfüllt haben;

1.1.4 Familienangehörige von Beamten, Richtern, Angestellten, Arbeitern, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr, Pensionären und
Rentnern, die die Voraussetzungen der Nrn. 1.1.1, 1.1.2, und 1.1.3 erfüllen. Voraussetzung ist, dass die Familienangehörigen nicht erwerbstätig sind
und mit den vorher genannten Personen in häuslicher Gemeinschaft leben (mit selber Anschrift) und von ihnen unterhalten werden.

1.2 Die unter Nr. 1.1.1 bis 1.1.4 aufgezählten Personen müssen bei einer der folgenden Institutionen beschäftigt oder gewesen sein:
a) Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts;
b) juristische Personen des Privatrechts, wenn sie im Hauptzweck Aufgaben wahrnehmen, die sonst der öffentlichen Hand obliegen würden, und
     • wenn an ihrem Grundkapital juristische Personen des deutschen öffentlichen Rechts mit mindestens 50 % beteiligt sind oder
     • wenn sie Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten zu mehr als der Hälfte ihrer Haushaltsmittel erhalten (§ 23 BHO oder die entsprechen-
        den haushaltsrechtlichen Vorschriften der Länder);
c) mildtätige und kirchliche Einrichtungen (§§ 53, 54 AO);


                                                                                                                                                     56

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d)   a ls gemeinnützig anerkannte Einrichtungen (§ 52 Abgabenordnung), die im Hauptzweck der Gesundheitspflege und Fürsorge oder der Jugend-
      und Altenpflege dienen oder die im Hauptzweck durch Förderung der Wissenschaft, Kunst, Religion, der Erziehung oder der Volks- und Berufs-
      bildung dem Allgemeinwohl auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet nutzen;
e)    Selbsthilfeeinrichtungen der Angehörigen des öffentlichen Dienstes.

1.3 Die Beiträge für den oben genannten Personenkreis gelten nicht für Versicherungsverträge von
1. Anhängern,
2. Kraftfahrzeugen, die ein Ausfuhrkennzeichen führen.

2. Berufsgruppe Lebenszeitbeamte
Sofern Sie die Voraussetzungen gem. Nr. 1 erfüllen und gleichzeitig Beamte auf Lebenszeit sind, gilt in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Voll- und Teil-
kaskoversicherung die Berufsgruppe Lebenszeitbeamte.

3. Übergangsregelung zur Berufsgruppe Beamte / Angestellte im öffentlichen Dienst und gleichgestellte Personen
Abweichend von Nr. 1 gelten die Beiträge dieser Berufsgruppe auch für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen, die versichert sind auf die in
Nr. 1.1.1 bis 1.1.4 genannten Personen, wenn deren derzeitiger bzw. ehemaliger Arbeitgeber (Dienstherr) zu den unter Nr. 1.2 genannten juristischen
Personen oder Einrichtungen gehört, die zwischenzeitlich in Folge gesetzlicher Bestimmung in ein privatrechtliches Unternehmen umgewandelt wor-
den ist. Die übrigen Vorschriften über die Zuordnung zu dieser Berufsgruppe bleiben unberührt.
Diese Übergangsregelung ist jederzeit widerrufbar. Im Fall des Widerrufs wird die bereits gewährte Zuordnung zu dieser Berufsgruppe bis zum nächs-
ten Fahrzeugwechsel befristet.


ANHANG 4: ART UND VERWENDUNG VON FAHRZEUGEN

1. Krafträder
Krafträder sind alle Krafträder und Kraftroller, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, mit Ausnahme von Leichtkrafträdern.

2. Leichtkrafträder
Leichtkrafträder sind Krafträder und Kraftroller mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm und nicht mehr als 125  ccm und einer Nennleistung von nicht
mehr als 11  kW.

3. Trikes
Trikes im Sinne des Tarifs sind dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45
km/h (WKZ 030), sofern sie nicht als Pkw (WKZ 112) zugelassen sind.

4. Quads
Quads im Sinne des Tarifs sind vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von mehr als 350 kg, einem Hubraum von mehr als 50 ccm, einer
Nennleistung von mehr als 4 kW und einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h (WKZ 031), sofern sie nicht als Pkw (WKZ 112) zugelassen
sind.

5. Pkw
Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

6. Leasingfahrzeuge
Leasingfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden und auf den Mieter zuge-
lassen sind oder bei Zulassung auf den Vermieter dem Mieter durch Vertrag mindestens sechs Monate überlassen werden.

7. Campingfahrzeuge
Campingfahrzeuge sind als Wohnmobil zugelassene Fahrzeuge.


                                                                                                                                                    57

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                                                                                    Datenschutzhinweise

                                 Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die VHV Allgemeine Versicherung AG und die
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                                 datenschutzbeauftragter@vhv.de.

                                 2. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
                                 Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), der datenschutzrechtlich relevan-
                                 ten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), des Bundesdatenschutzge­setzes (BDSG) sowie aller weiteren maßgeblichen Geset-
                                 ze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versi-
                                 cherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter
                                 www.vhv.de unter der Rubrik Datenschutz abrufen.

                                 Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrags und zur
                                 Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Wir verarbeiten diese personen­bezogenen Daten, um das von uns zu übernehmende Risiko
                                 bestimmen und einschätzen zu können. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsver-
                                 hältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall einge-
                                 treten ist. Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrags ist ohne die Verarbeitung Ihrer Daten nicht möglich. Darüber
                                 hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife
                                 oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit der VHV Allgemeine Versicherung AG bestehenden Verträge nutzen wir für eine
                                 Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpassung, -ergänzung, für Kulanzentscheidun-
                                 gen oder für umfassende Auskunftserteilungen.

                                 Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit
                                 dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags) erforderlich
                                 sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf
                                 Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG.

                                 Die genannten Zwecke und Rechtsgrundlagen erstrecken sich auch auf Testverfahren zur Entwicklung, Implementierung und Kontrolle der hierzu
                                 eingesetzten automatisierten Datenverarbeitungsverfahren.
                                 Ihre Daten verarbeiten wir auch, wenn es nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO erforderlich ist, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren.
                                 Dies kann insbesondere der Fall sein:
                                 – zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
                                 – zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte der Unternehmen der VHV Gruppe und deren Kooperationspart-
                                    ner sowie für Markt- und Meinungsumfragen,
                                 – zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere von Datenanalysen zur Erkennung von Unstimmigkeiten, die auf Versicherungs-
                                    missbrauch hindeuten können,
                                 – zur Bearbeitung und Regulierung von Schäden, soweit Sie an dem jeweiligen Schaden nicht bereits als Versicherungsnehmer beteiligt sind,
                                 – zur Erhöhung und Sicherstellung der Datenqualität,
                                 – zur Risikosteuerung innerhalb des Unternehmens sowie der VHV Gruppe insgesamt,
                                 – zur Geschäftssteuerung und Weiterentwicklung von Prozessen, Dienstleistungen und Produkten.

                                 Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben,
                                 handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer Beratungspflicht. Als Rechts­grund­lage für die Verarbeitung dienen in diesem Fall
                                 die jeweiligen gesetzlichen Rege­lun­gen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO.
                                 Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für andere, oben nicht genannte Zwecke verarbeiten wollen, werden wir Sie darüber zuvor informieren.

                                 3. Nutzung Ihrer E-Mail-Adresse
                                 Wenn Sie uns im Rahmen der Bearbeitung eines Vorgangs Ihre E-Mail-Adresse zur Kenntnis bringen, speichern wir diese und nutzen sie ggf. für die
                                 weitere Kommunikation zu dem betreffenden Vertrag oder Schaden, sofern Sie dieser Nutzung nicht widersprechen.
                                 Wir weisen Sie ferner darauf hin, dass wir Ihre E-Mail-Adresse, soweit Sie uns diese mitgeteilt haben, zur Werbung für eigene oder ähnliche Versiche-
                                 rungsprodukte verwenden. Sie können auch dieser Nutzung jederzeit formlos widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten
001.0033.01 BFSG Stand 10.2025


                                 nach den Basistarifen anfallen.


                                                                                                                                                                                       58

[Seite 59]
4. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

Rückversicherer
Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre
Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungs-
fall machen kann.

Vermittler
Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Durch-
führung des Vertrags benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Daten an die Sie betreuenden
Vermittler, soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benö-
tigen.

Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe
Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmensgruppe nehmen bestimmte Datenverarbeitungsauf­gaben für die in der Gruppe
verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Unternehmen unserer Gruppe
besteht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungs-
bearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein Unternehmen der Gruppe verarbeitet werden. In unserer
Dienstleisterliste finden Sie die Unternehmen, die an einer zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen.

Externe Dienstleister
Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten zum Teil externer Dienstleister.
Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister nebst, sofern erforderlich, der Fundstelle ihrer Datenschutzhinweise im
Internet, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, sowie der Unternehmen unserer Gruppe, die an einer zentralisierten
Datenverarbeitung teilnehmen, können Sie unserer Internetseite unter www.vhv.de unter der Rubrik Datenschutz entnehmen. Sofern von Ihnen
gewünscht, können wir Ihnen diese Liste auch in Schrift­form zukommen lassen.

Weitere Empfänger
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, z. B. an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mittei-
lungspflichten. Hierzu zählen u. a. die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen im Rahmen der Geld­wäscheprävention und die Bundesan-
stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder an Beteiligte von Schadenfällen (bspw. Anspruchsteller), soweit dies zur Wahrung der berechtigten
Interessen des jeweiligen Beteiligten erforderlich ist. Im Falle von Sanktionslistentreffern erfolgen Meldungen an die Bundesbank.

5. Dauer der Datenspeicherung
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die oben genannten ­Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass
personen­bezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden können (gesetzliche
Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, solange wir dazu gesetzlich verpflichtet
sind. Dies ergibt sich regelmäßig durch rechtliche Nachweis- und Aufbewahrungspflichten, die unter anderem im ­Handelsgesetzbuch, der Abgaben-
ordnung, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und dem Geldwäschegesetz geregelt sind. Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn
Jahre.

6. Betroffenenrechte
Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter bestimmten
Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer
Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zuste-
hen.

 Widerspruchsrechte
 Sie haben ferner das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten z​ u Zwecken der Direktwerbung zu widersprechen. Ihren Werbe-
 widerspruch richten Sie bitte an service@vhv.de. 
 Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen
 Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen. Dieses Recht können Sie ebenfalls unter der o. g. Adresse geltend machen.


Beschwerderecht
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde
zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist: Der Landesbeauftragte für den Datenschutz in Niedersachsen, Prinzenstr. 5,
30159 Hannover.

7. Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft
Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der Besurance HIS GmbH, Daimlerring 4, 65205 Wiesbaden, zur Unter-
stützung der Risikobeurteilung im Antragsfall, zur Sachverhaltsaufklärung bei der Leistungsprüfung sowie bei der Bekämpfung von Versicherungs-
missbrauch. Dafür ist ein Austausch bestimmter personenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich. Der Betrieb des HIS beruht auf den berechtigten
Interessen der Versicherungswirtschaft gem. Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO, die wir gerne erläutern:


                                                                                                                                                   59

[Seite 60]
Einmeldung
An das HIS melden wir – ebenso wie andere Versicherungsunternehmen – erhöhte Risiken sowie Auffälligkeiten, die auf Versicherungsmissbrauch
hindeuten könnten und daher einer näheren Prüfung bedürfen. Die Meldung ist bei Antragstellung oder im Schadenfall möglich und kann eine Person
oder eine Sache, z. B. ein Kfz, betreffen. Eine Meldung zur Person ist möglich, wenn ungewöhnlich oft Schäden gemeldet werden oder z. B. das
Schadenbild mit der Schadenschilderung nicht in Einklang zu bringen ist. Die Versicherer müssen im Schadenfall wissen, ob ein Fahrzeug schwerwie-
gende oder unreparierte Vorschäden hatte oder sogar schon einmal als gestohlen gemeldet wurde. Aus diesem Grunde melden wir Fahrzeuge an das
HIS, wenn diese einen Totalschaden haben, gestohlen worden sind sowie im Falle von Abrechnungen ohne Reparaturnachweis. Immobilien melden
wir an das HIS, wenn wir eine ungewöhnlich hohe Schadenhäufigkeit feststellen. Sollten wir Sie, Ihre Immobilie oder Ihr Fahrzeug an das HIS melden,
werden Sie in jedem Fall über die Einmeldung benachrichtigt.

Anfragen
Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrags oder Regulierung eines Schadens richten wir Anfragen zur Person oder
Sache (z. B. Kfz) an das HIS und speichern die Ergebnisse der Anfragen. Im Schadenfall kann es nach einem Hinweis durch das HIS erforderlich sein,
genauere Angaben zum Sachverhalt von den Versicherern, die Daten an das HIS gemeldet haben, zu erfragen. Auch diese Ergebnisse speichern wir,
soweit sie für die Prüfung des Versicherungsfalls relevant sind.

Es kann auch dazu kommen, dass wir Anfragen anderer Versicherer (als Folge einer HIS-Auskunft) in einem späteren Leistungsfall beantworten und
daher Auskunft über Ihren Schadenfall geben müssen. Diese Formen der HIS-Nutzung basieren sowohl auf dem berechtigten Interesse des Versiche-
rers als auch auf dem Erlaubnistatbestand der Vertragsdurchführung gem. Art. 6 Abs. 1 b) und f) DSGVO.
Eine detaillierte Beschreibung des HIS finden Sie im Internet unter www.besurance-his.de.
In begründeten Fällen können Sie der HIS-Einmeldung und -Abfrage widersprechen. Einen Widerspruch richten Sie bitte an die oben unter 1. genann-
te Adresse.

8. Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer
Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrags (z. B. zur Mitnahme eines Schadenfreiheitsrabatts in der Kfz-Haftpflichtversicherung) bzw.
Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch
von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen.
Diese Übermittlung basiert sowohl auf dem berechtigten Interesse des Versicherers als auch auf dem Erlaubnistatbestand der Vertragsdurchführung
gem. Art. 6 Abs. 1 b) und f) DSGVO.

9. Bonitätsauskünfte
Soweit es zum Vertragsschluss oder zur Vertragsdurchführung aufgrund unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei Auskunfteien
Informationen zur Beurteilung Ihrer Zahlungsfähigkeit oder Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Die von uns angefragten Auskunfteien entneh-
men Sie bitte unserer Dienstleister­liste.

10. Datenübermittlung in ein Drittland
Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur,
soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgaran-
tien (z. B. verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind. Detaillierte Informationen
dazu sowie über das Datenschutzniveau bei unseren Dienstleistern in Drittländern finden Sie ggf. in unserer Dienstleisterliste. Sie können die Infor-
mationen auch unter den unter 1. genannten Kontaktinforma­tionen anfordern.

11. Automatisierte Einzelfallentscheidungen
Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antragstellung befragen, entscheiden wir vollautomatisiert etwa über das Zustandekommen
oder die Kündigung des Vertrags, mögliche Risikoausschlüsse oder über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie. Aufgrund Ihrer
Angaben zum Versicherungsfall und der zu Ihrem Vertrag gespeicherten Daten entscheiden wir vollautomatisiert über unsere Leistungspflicht.
Die vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf vom Unternehmen vorher festgelegten Regeln zur Gewichtung der Informationen: Bei Nichtzah-
lung des Versicherungsbeitrags erfolgt nach den jeweiligen Versicherungsbedingungen eine automatisierte Vertragskündigung. In der Kfz-Versiche-
rung gewähren wir im Zuge automatisierter Antragsprüfung bei negativen Auskünften (Zahlungsunfähigkeit, eidesstattliche Versicherung oder Insol-
venzverfahren = sog. „harte Treffer“) keinen Kaskoversicherungsschutz und in der Haftpflichtversicherung nur Versicherungsschutz in Höhe der
gesetzlichen Mindestdeckung.


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VERBRAUCHERINFORMATION FÜR DIE
RECHTSSCHUTZ­VERSICHERUNG
Stand 01.07.2025


Inhalt
Verkehrs-Rechtsschutz Informationsblatt zu Versicherungsprodukten ������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������62

Allgemeine Vertragsinformation Rechtsschutzversicherung ����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������64

Besondere Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (NRV 2011 PLUS) ����������������������������������������������������������������������������������������������������������68
  1. Inhalt der Versicherung ����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������68
     § 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������68
     § 2 Leistungsarten ����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������68
     § 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������68
     § 3 a Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit – Stichentscheid –������������������������������69
     § 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz, zeitliche ­Ausschlüsse����������������������������������������������������������������������������������������������69
     § 4 a Versichererwechsel ������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������70
     § 5 Leistungsumfang��������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������70
     § 5 a Einbeziehung des außergerichtlichen Mediationsverfahrens����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������71
     § 6 Örtlicher Geltungsbereich������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������71
  2. Versicherungsverhältnis����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������72
     § 7 Beginn des Versicherungsschutzes ��������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������72
     § 8 Vertragsdauer, Kündigung ����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������72
     § 9 Gesetzliche Verjährung����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������72
     § 10 Rechtsstellung mitversicherter Personen����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������72
     § 11 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������72
  3. Versicherungsfall��������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������72
     § 12 Verhalten nach Eintritt eines Versicherungsfalls������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������72
     § 13 Zuständiges Gericht / Anzuwendendes Recht����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������73
  4. Form des Versicherungsschutzes ������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������73
     § 16 Verkehrs-Rechtsschutz��������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������73
  Hinweise und Informationen��������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������74
     Beitrag������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������74
     Beitrag und Versicherungsteuer����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������74
     Fälligkeit / Verzug��������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������74
     Leistungsfreiheit bei Verzug mit erstem Beitrag����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������74
     Rücktrittsrecht bei Verzug mit dem ersten Beitrag������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������74
     Leistungsfreiheit bei Verzug mit Folgebeitrag ������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������75
     Verzug beim SEPA-Lastschriftmandat������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������75
     Mehrzahl von Verträgen����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������75
     Vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������75

Datenschutzhinweise bei Beantragung des Versicherungsvertrages ����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������76


NRV Rechtsschutz
Augustaanlage 25
68165 Mannheim
                                                                                                                                                                                                                             61

[Seite 62]
﻿VERKEHRS-RECHTSSCHUTZ
INFORMATIONSBLATT ZU VERSICHERUNGSPRODUKTEN


UNTERNEHMEN:
NEUE RECHTSSCHUTZ-VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT
AKTIENGESELLSCHAFT
IN KOOPERATION MIT VHV ALLGEMEINE VERSICHERUNG AG                             PRODUKT:
SITZ BEIDER UNTERNEHMEN: DEUTSCHLAND                                          VERKEHRS-RECHTSSCHUTZ


Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte einer Verkehrs-Rechtsschutz­
versicherung. Es ist daher nicht vollständig. Die vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang
finden Sie in den Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend
informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.

Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Rechtsschutzversicherung an. Mit dieser Rechtsschutzversicherung sorgen wir dafür, dass Sie Ihre rechtlichen Interessen in
den von Ihnen versicherten Lebensbereichen wahrnehmen können.


Was ist versichert?                                                           Was ist nicht versichert?

✓ Mit der Rechtsschutzversicherung bieten wir Ihnen einen                     ✕ Wir haben eine Wartezeit vereinbart: Versicherungsschutz
  bedarfsgerechten Rechtsschutz im verkehrsrechtlichen Bereich.                 erhalten Sie nur für Streitigkeiten, deren erste Ursache nach
                                                                                Ablauf der Wartezeit eingetreten ist.
✓ Der Rechtsschutz erstreckt sich auf Leistungsarten. Diese
  decken die wichtigsten Rechtsbereiche ab (z. B. Schadenersatz               ✕ Eine Streitigkeit hat mehrere Ursachen: Versicherungsschutz
  oder Ordnungs­widrigkeitenrecht).                                             haben Sie nur, wenn die erste Ursache nach Versicherungsbe-
                                                                                ginn liegt.
Welche Kosten übernehmen wir?
                                                                              ✕ Wir haben eine Selbstbeteiligung vereinbart: In Höhe der
✓ Gesetzliche Gebühren Ihres Rechtsanwalts.                                     vereinbarten Selbstbeteiligung müssen Sie die Kosten eines
                                                                                jeden Versicherungsfalls selbst tragen.
✓ Kosten für Gerichte und Gerichtsvollzieher.
✓ Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die das
  Gericht heranzieht.
✓ Kosten des Prozessgegners, wenn Sie verpflichtet sind, diese
  zu tragen.
✓ Kosten einer Mediation bis zu 2.000 EUR je Mediation. Für alle
  in einem Kalenderjahr eingeleiteten Mediationen tragen wir
  jedoch insgesamt nicht mehr als 4.000 EUR.
✓ Kosten eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur
  Höhe der Gebühren, die bei Anrufung eines Gerichts erster                   Gibt es Deckungsbeschränkungen?
  Instanz entstehen würden.
                                                                              ! Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten versichern. Sonst
                                                                                müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen. Deshalb
Wie hoch ist die Versicherungssumme
                                                                                umfasst der Rechtsschutz einige Rechtsangelegenheiten nicht,
✓ Soweit keine konkrete Versicherungssumme vereinbart ist, ist                  zum Beispiel:
  die Versicherungssumme unbegrenzt                                           ! Streitigkeiten um Kauf, Verkauf oder Finanzierung eines
                                                                                Grundstücks, das bebaut werden soll
                                                                              ! Streitigkeiten um Urheber-, Patent- oder Markenrechte
                                                                              ! Streitigkeiten um Erwerb, Veräußerung, Verwaltung und
                                                                                Finan­zierung von Kapitalanlagen
                                                                              ! Streitigkeiten um Spiel- oder Wettverträge oder um Gewinnzu­
                                                                                sagen.

[Seite 63]
Wo bin ich versichert?

✓ Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in Europa, in den Anliegerstaaten des Mittelmeers,
  auf den Kanarischen Inseln und auf Madeira gesetzlich zuständig ist und Sie Ihre rechtlichen Interessen dort verfolgen.
  Das gilt nicht, wenn ein versicherter Rechtsbereich (z. B. Steuer-Rechtsschutz) auf deutsche Gerichte beschränkt ist.
✓ Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie darüber hinaus auch weltweiten Versicherungsschutz im Verkehrsbereich.


Welche Verpflichtungen habe ich?

– Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Dies betrifft auch die Fragen
  nach früheren Rechtsschutzverträgen und Versicherungsfällen.
– Sprechen Sie uns bitte an, wenn Ihre Angaben zum Versicherungsantrag oder zum Vertrag geändert werden müssen.
– Sie müssen uns und Ihren Anwalt vollständig und wahrheitsgemäß über den Sachverhalt informieren.
– Kostenverursachende Maßnahmen müssen Sie mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist.
– Sie müssen dafür Sorge tragen, dass die Kosten der Rechtsverfolgung so gering wie möglich gehalten werden. Hierzu
  sollten Sie uns oder Ihren Rechtsanwalt befragen.


Wann und wie zahle ich?

Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die
weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljähr-
lich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem
Konto einzuziehen.


Wann beginnt und wann endet die Deckung?

Wann die Versicherung beginnt, ist im Versicherungsschein angegeben. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versiche-
rungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben.
Die Versicherung gilt für die zunächst vereinbarte Dauer. Wenn nicht anders vereinbart, verlängert sie sich danach auto­
matisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie oder wir sie nicht kündigen.


Wie kann ich den Vertrag kündigen?

Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlängerungs-
jahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen).
Es sind mindestens zwei Versicherungsfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und für diese besteht Versicherungs-
schutz: Dann können Sie oder wir den Versicherungsvertrag vorzeitig kündigen.
Sie können auch kündigen, wenn wir für einen eingetretenen Versicherungsfall die Leistungspflicht bejaht haben, wenn wir
den Versicherungsschutz unberechtigt ablehnen oder den Beitrag erhöhen.


Risikoträger:                                                                                       In Kooperation mit:
Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft Aktiengesellschaft                                      VHV Versicherungen
Augustaanlage 25 / 68165 Mannheim                                                                   30138 Hannover
nrv-rechtsschutz.de                                                                                 vhv.de

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ALLGEMEINE VERTRAGSINFORMATION
RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG
nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)


1 IDENTITÄT DES VERSICHERERS
Ihr Vertragspartner ist die Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft Aktiengesellschaft, Augustaanlage 25, 68165 Mannheim. Sie hat die Rechts-
form einer Aktiengesellschaft. Sitz und Registergericht sind in Mannheim (HRB 179).

2 ANSPRECHPARTNER IM AUSLAND
Entfällt.

3 LADUNGSFÄHIGE ANSCHRIFT DES VERSICHERERS
Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft Aktiengesellschaft
Sitz und Registergericht:       Mannheim HRB 179
Vorsitzende des Aufsichtsrats:  Christine Kaaz
Vorstand:                       Ralf Beißer (Sprecher), Michael Diener
Anschrift:                      Augustaanlage 25, 68165 Mannheim
Telefon:                        0621/42040
Telefax:                        0621/4204650

4 HAUPTGESCHÄFTSTÄTIGKEIT DES VERSICHERERS
Gegenstand der Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft Aktiengesellschaft ist der unmittelbare und mittelbare Betrieb einer Rechtsschutzver-
sicherung.

5 ZUGEHÖRIGKEIT ZU EINEM SICHERUNGSFONDS
Entfällt.

6 WESENTLICHE MERKMALE DER VERSICHERUNGSLEISTUNG
a) Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Bedingungen sind den Ihnen ausgehändigten Unterlagen beigefügt.
b) Angaben über die Art, den Umfang, die Fälligkeit und die Erfüllung der Leistung des Versicherers finden Sie in dem beigefügten Versicherungs-
    schein sowie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Besonderen Vereinbarungen und Klauseln.

7 GESAMTPREIS DER VERSICHERUNG
Den gesamten zu entrichtenden Beitrag für Ihren Rechtsschutzvertrag können Sie dem beigefügten Versicherungsschein entnehmen. Falls Sie
zusätzliche Leistungen (Zusatzversicherungen) eingeschlossen haben, finden Sie an dieser Stelle auch die Aufteilung des Beitrags auf Haupt- und
Zusatzversicherungen.

8 ZUSÄTZLICHE KOSTEN
Zusätzlich zu dem unter Punkt 7 genannten Gesamtpreis der Versicherung werden von uns keine weiteren planmäßigen Gebühren oder Kosten erho-
ben. Falls aus ­besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können wir die in solchen Fällen
durchschnittlich entstehenden Kosten als pauschalen Abgeltungsbeitrag gesondert in Rechnung stellen. Dies gilt beispielsweise bei Erteilung einer
Ersatzurkunde oder von Abschriften des Versicherungsscheins, schriftlicher Fristsetzung bei Nichtzahlung von Folgebeiträgen, Verzug bei Folgebei-
trägen, Rückläufern im Lastschriftverfahren, Durchführung von Vertragsänderungen.

9 EINZELHEITEN HINSICHTLICH ZAHLUNG UND ERFÜLLUNG
Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zah­lungsweise der Beiträge können Sie dem beigefügten Versicherungs-
schein sowie den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Besonderen Vereinbarungen und Klauseln entnehmen. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung
des ersten Beitrags können wir – solange die Zahlung noch nicht bewirkt ist – vom Vertrag zurücktreten. Ist der erste Beitrag bei Eintritt des Versiche-
rungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Auch wenn Sie Folgebeiträge trotz unserer Mahnung nicht zahlen, können Sie
den Ver­sicherungsschutz verlieren. Weitere Informationen hierzu finden Sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Die Fälligkeit des Bei-
trags können Sie dem Versicherungsschein entnehmen.

10 BEFRISTUNG DER GÜLTIGKEITSDAUER DIESER INFORMA­TIONEN
Die Ihnen zur Verfügung gestellten Verbraucherinformationen sind für den Zeitraum von 6 Wochen gültig, sofern der gewählte Tarif nicht früher für den
Verkauf geschlossen werden muss.


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11 KAPITALANLAGERISIKO
Entfällt.

12 ANGABEN ÜBER DAS ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGS / VERSICHERUNGSSCHUTZES
Der Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag geschlossen worden ist, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, in dem beigefügten Versi-
cherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Ihr Vertrag gilt als geschlossen, wenn wir Ihren Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrags
angenommen haben bzw. wenn wir Ihre Annahmeerklärung zu unserem Antrag erhalten haben. Ist der erste Beitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls
noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet (vgl. Punkt 9).Vorbehaltlich Ihres Widerrufsrechts nach § 8 Versicherungsvertragsgesetz ist
der Versicherer berechtigt, Ihren Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrags bis zum Ablauf von 1 Monat anzunehmen. Diese Annahmefrist
beginnt mit dem Tag der Antragstellung. Haben wir Ihnen einen ­Antrag auf ­Abschluss eines Versicherungsvertrags unterbreitet, so halten wir uns 6
Wochen an diesen Antrag gebunden.


13 WIDERRUFSBELEHRUNG

Abschnitt 1 – Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen

• der Versicherungsschein,
• die Vertragsbestimmungen,

einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestim­
mungen,

• diese Belehrung,
• das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
• und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen

jeweils in Textform zugegangen sind.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft Aktiengesellschaft
Augustaanlage 25
68165 Mannheim
E-Mail: info@nrv-rechtsschutz.de
Telefax: 0621 4204-180

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden
Teil des Beitrages, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrages, der
auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 1/360
des im Versicherungsschein ausgewiesenen Jahresbeitrags pro Tag.
Bei vereinbartem Halbjahresbeitrag handelt es sich um einen Betrag von 1/180 des im Versicherungsschein ausgewiesenen Beitrags pro Tag.
Bei vereinbartem Vierteljahresbeitrag handelt es sich um einen Betrag von 1/90 des im Versicherungsschein ausgewiesenen Beitrags pro Tag.
Bei vereinbartem Monatsbetrag handelt es sich um einen Betrag von 1/30 des im Versicherungsschein ausgewiesenen Beitrags pro Tag.
Wir erstatten zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs.

Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurück-
zugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.

Besondere Hinweise

Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch ­sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor
Sie Ihr W
        ­ iderrufsrecht ausgeübt haben. Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr u­ rsprünglicher Versicherungsvertrag weiter. Das Widerrufs-
recht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat.

Abschnitt 2 – Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen

Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:

Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:


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1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handels-
   register, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;

2. d ie ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen
    maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mit-
    teilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informati-
    onen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;

3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;

4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;

5. d en Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Beiträge einzeln auszuweisen sind,
    wenn das ­Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben
    werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;

6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Beiträge;

7. d ie Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbe-
    sondere hinsichtlich des Preises;

8. A
    ngaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die
   Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;

9. d as Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift
    derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag,
    den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließ-
    lich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;

10. Angaben zur Laufzeit des Vertrages;

11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung
     der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen
     und deutlich gestalteten Form;

12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versiche-
     rungsvertrags zugrunde legt;

13. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;

14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Unterabschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die
     Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen;

15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen
     für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt
     bleibt;

16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.


14 LAUFZEIT DES VERTRAGS
Den vereinbarten Versicherungsbeginn finden Sie im beigefügten Versicherungsschein. Dort ist auch der vereinbarte Ablauf der Versicherung ange-
geben.

15 BEENDIGUNG DES VERTRAGS
Der vereinbarte Ablauf der Versicherung ist im Versicherungsschein angegeben. Nähere Angaben zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen fin-
den Sie in den beigefügten Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Besonderen Vereinbarungen und Klauseln.

16 ABWEICHENDES RECHT BEI VERTRAGSANBAHNUNG
Entfällt.

17 VERTRAGSKLAUSELN ÜBER DAS AUF IHREN VERTRAG ANWENDBARE RECHT UND ÜBER DAS ZUSTÄNDIGE GERICHT
Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. ­Informationen über das zuständige Gericht finden Sie in den beige-
fügten Allgemeinen Versicherungsbedingungen.


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18 SPRACHE DER VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN, DER KOMMUNIKATION UND DIESER INFORMATION
Auf Ihren Vertrag findet die deutsche Sprache Anwendung. Das bedeutet, dass alle Vertragsunterlagen, wie zum Beispiel die Versicherungsbedingun-
gen, diese Information und die übrigen Verbraucherinformationen und auch die Kommunikation während der Laufzeit Ihres Vertrags in deutscher Spra-
che verfasst sind bzw. erfolgt.

19 AUSSERGERICHTLICHE BESCHWERDE- UND RECHTSBEHELFVERFAHREN
Unser Unternehmen nimmt am Streitbeilegungsverfahren der Verbraucherschlichtungsstelle „Ombudsmann für Versicherungen“ teil. Als Verbraucher
können Sie damit auf Grundlage der Verfahrensordnung des Versicherungsombudsmanns (VomVO) das kostenlose außergerichtliche Streitschlich-
tungsverfahren in Anspruch nehmen.

Den Ombudsmann für Versicherungen erreichen Sie wie folgt:
Tel.: 0800 3696000 (kostenfrei)

Falls Ihr Telefondienstanbieter oder der Netzvertrag keine Verbindung zu 0800er-Nummern ermöglicht oder wenn Sie aus dem Ausland anrufen, errei-
chen Sie den Ombudsmann kostenpflichtig unter +49 30 206058-99.

Oder im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de.
(Unter dieser Internetadresse finden Sie auch einen Auszug der VomVO)

Fax: 0800 3699000 (kostenfrei)
Post: Versicherungsombudsmann e. V.
Leipziger Str. 121
10117 Berlin
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de

Von der Inanspruchnahme des kostenlosen außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahrens unberührt bleibt die Möglichkeit, den Rechtsweg zu
beschreiten.

Online-Streitbeilegung nach Art. 14 der EU Verordnung Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung): Die EU-Kommission stellt eine benutzerfreundliche Plattform
zur Online-Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten, die sich aus dem online Verkauf von Waren oder der online Erbringung von Dienst-
leistungen ergeben (OS-Plattform), ­bereit. Die OS-Plattform ist unter folgendem Link erreichbar:
https://webgate.ec.europa.eu/odr.

20 BESCHWERDEMÖGLICHKEIT BEI DER AUFSICHTSBEHÖRDE
Sie haben die Möglichkeit, sich im Beschwerdefall an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Bereich Versicherungen
Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn
oder
Postfach 1253, 53002 Bonn
zu wenden.


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BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE
RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG (NRV 2011 PLUS)
Stand: 01.07.2025


1. INHALT DER VERSICHERUNG

§ 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung
Der Versicherer erbringt die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leis-
tungen im vereinbarten Umfang (Rechtsschutz).

§ 2 Leistungsarten
Der Versicherungsschutz umfasst in Verkehrssachen:
a)	Schadenersatz-Rechtsschutz
	für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auf einer Vertragsverletzung beruhen;
b) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
	für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten, soweit der Versicherungsschutz
     nicht in der Leistungsart a) enthalten ist;
c) Steuer-Rechtsschutz
	vor Gerichten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Ver-
     waltungsgerichten;
d) Sozialgerichts-Rechtsschutz
	für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten in ursächlichem Zusammenhang mit den Folgen eines Verkehrsun-
     falles (Sozialgerichts-Rechtsschutz in Verkehrssachen);
e) Verwaltungs-Rechtsschutz
	für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten
     (Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen);
f)   Straf-Rechtsschutz
	für die Verteidigung wegen Vorwurfes eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer das
     Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vor-
     wurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat.
	Es besteht also kein Versicherungsschutz bei dem Vorwurf eines Verbrechens in jedem Fall.
	Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an;
g) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
	für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeit.
h) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten
     aa) für den Anschluss des Versicherungsnehmers an eine vor einem deutschen Strafgericht erhobene öffentliche Klage als Nebenkläger, wenn
          der Versicherungsnehmer durch eine rechtswidrige und vorsätzlich begangene Tat nach den in § 395 Abs. (1) 1. bis 4. der Strafprozessord-
          nung näher aufgeführten Strafbestimmungen verletzt oder betroffen ist,
     bb) für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes nach deutschem Strafprozessrecht als Verletzten- oder Zeugenbeistand für den Versicherungsneh-
          mer gemäß § 406 g Strafprozessordnung, wenn dieser durch eine der unter aa) fallenden Taten verletzt ist,
     cc) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen des
          sogenannten Täter-Opfer-Ausgleichs vor einem deutschen Strafgericht im Zusammenhang mit einer unter aa) fallenden Tat,
     dd) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers vor deutschen Gerichten und für das vorgeschaltete Widerspruchs-
          verfahren wegen Ansprüchen nach dem Opferentschädigungsgesetz, soweit er durch eine unter aa) fallende Tat verletzt oder betroffen ist.

§ 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
(1) in ursächlichem Zusammenhang mit
     a) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben;
     b) Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind;
(2) a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen;
     b) aus dem Rechtsschutz-Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder das für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen;
(3) a) in Verfahren vor Verfassungsgerichten;
     b) in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder
         eröffnet werden soll;
     c) in Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren wegen eines Halte- oder Parkverstoßes;
		       Ausnahme:
		 – Ihnen droht eine Eintragung in das deutsche Fahreignungsregister (FAER) und zugleich
		 – wird das Verfahren nicht mit einer Kostenentscheidung nach § 25a StVG („Nichtermittlung des Fahrers“) abgeschlossen;


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(4)  a) mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutz-Versicherungsvertrags untereinander, mitversicherter Personen unterein­an­der und
         mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer;
     b) nichtehelicher Lebenspartner untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, auch nach deren
         Beendigung;
     c) aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Versicherungs­falls auf den Versicherungsnehmer übertragen worden oder über-
         gegangen sind;
     d) aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung für Verbind-
         lichkeiten anderer Personen,
(5)	soweit in den Fällen des § 2 a) bis e) ein ursächlicher Zusammenhang mit einer vom Versicherungsnehmer vorsätzlich begangenen Straftat
     besteht. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der Leistungen verpflich-
     tet, die der Versicherer für ihn erbracht hat.
	Dies gilt insbesondere, wenn der Versicherungsnehmer diese Tat gestanden hat.

§ 3 a Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit – Stichentscheid –
(1)	Der Versicherer kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn seiner Auffassung nach
      a) in einem der Fälle des § 2 a) bis e) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder
      b) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Inte-
          ressen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem
          groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht.
	Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer in diesen Fällen unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
(2)	Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Absatz 1 verneint und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung des Versicherers nicht
      zu, kann er den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine
      begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten
      Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung (Stichentscheid) ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie
      offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht.
(3)	Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der der Versicherungsnehmer den
      Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellung-
      nahme gemäß Absatz 2 abgeben kann. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Versicherer gesetzten
      Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf
      verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.

§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz, zeitliche ­Ausschlüsse
(1)	Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Versicherungsfalls
     a) im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) von dem Schadenereignis an, das dem Anspruch zugrunde liegt;
     b) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder
         Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.
	Die Voraussetzungen nach a) und b) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sein.
     Für die Leistungsarten nach § 2 b) bis e) besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf von zwei Monaten nach Versicherungsbeginn
     (Wartezeit). Für den Versicherungsschutz nach § 2 b) gilt dies nur soweit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund
     eines Kauf oder Leasingvertrags über ein fabrikneues oder gebrauchtes (bis 4 Monate nach Erstzulassung) Kraftfahrzeug handelt.
(2)	Erstreckt sich der Versicherungsfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen meh-
     rere Versicherungsfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Ver­sicherungsfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr
     vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Versicherungsfall
     über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.
(3) In folgenden Fällen besteht kein Versicherungsschutz:
     a) Der Versicherungsfall liegt zwar nach Beginn des Versicherungsschutzes. Diesem ging jedoch voraus, dass der Versicherungsnehmer vor
         Versicherungs­beginn
		 – e inen Antrag bei einer Behörde gestellt hat oder
		 – e inen Antrag auf Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag gestellt hat.
		Zu seinen Gunsten bleiben Anträge unberücksichtigt, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes gestellt oder ausgeübt
         wurden.
     b) Der Anspruch auf Rechtsschutz wird erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegen-
         stand der Versicherung geltend gemacht.
(4)	im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 c) besteht kein Rechtsschutz, wenn die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die der
     Angelegenheit zugrunde liegende Steuer- oder Abgabefestsetzung vor dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn einge-
     treten sind oder eingetreten sein sollen.
(5)	Der Versicherungsnehmer beruft sich auf die Ausübung eines Rechts (z. B. Widerruf) und als Voraussetzung hierfür auf die Mangelhaftigkeit,
     Rechtswidrigkeit oder die Nichtbekanntgabe einer Belehrung oder Pflichtangabe. Diese Belehrung oder Pflichtangabe wurde ihm vor Beginn des
     Versicherungsschutzes gegeben oder hätte ihm gegeben werden müssen.
(6)	Neben dem speziellen Sachverhalt, für die nach Abs. 5 kein Versicherungsschutz besteht, besteht allgemein kein Versicherungsschutz in den
     folgenden Fällen:
     a) Dem Versicherungsnehmer wird ein Vertrag gekündigt, weil er sich vertragswidrig verhalten hat oder haben soll. Dieses angebliche oder tat-
         sächliche vertragswidrige Verhalten datiert vor dem Beginn des Versicherungsschutzes. Die Vertragswidrigkeit seines Verhaltens oder
         zumindest der Vorwurf des vertragswidrigen Verhaltens war ihm bei Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages bekannt;
     b) Gegen den Versicherungsnehmer werden Zahlungsansprüche erhoben. Die geforderten Zahlungen waren – angeblich oder tatsächlich –
         bereits vor dem Beginn des Versicherungsschutzes fällig. Die Nichtzahlung trotz Fälligkeit, zumindest der Vorwurf der Nichtzahlung trotz Fäl-
         ligkeit, war dem Versicherungsnehmer bei Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages bekannt.


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§ 4 a Versichererwechsel
(1)	Damit der Versicherungsnehmer bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile hat, hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer
      gegenüber Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von den Regelungen in § 4 Absätze 3, 4, 5 und 6):
      a) Der Versicherungsfall ist in der Vertragslaufzeit des Versicherers eingetreten. Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn
		 – ein Fall von § 4 Abs. 3 a) vorliegt, also der Antrag in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers datiert;
		 – d ie Belehrung oder Pflichtangabe nach § 4 Abs. 5 dem Versicherungsnehmer während der Vertragslaufzeit des Vorversicherers gegeben
              wurde oder hätte gegeben werden müssen;
		 – d as vertragswidrige Verhalten nach § 4 Abs. 6 a) während der Vertragslaufzeit des Vorversicherers stattgefunden hat oder haben soll;
·		 – d ie Fälligkeit der Zahlung nach § 4 Abs. 6 b) während der Vertragslaufzeit des Vorversicherers datiert oder datieren soll.
      b) Der Versicherungsfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird aber erstmals später als drei Jahre nach Been-
           digung der Vorversicherung geltend gemacht. Die Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt
           worden sein.
      c) Der Versicherungsfall im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten, § 4 Abs. 4 a), fällt in die Vertragslaufzeit des Versicherers, die Grundlagen für
          die Steuer- oder Abgabenfestsetzung gegenüber dem Versicherungsnehmer sind aber in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetre-
          ten.
      d) Der Vorversicherer und der Versicherer haben unterschiedliche Regelungen zur Bestimmung des Versicherungsfalls: Der Versicherungsfall
           ist nach den Bedingungen des Vorversicherers nach Beendigung seines Vertrages eingetreten. Nach den Bedingungen des Versicherers ist
           der Versicherungsfall in der ­Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten.
(2)	Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in all diesen Fällen, dass
      – der Versicherungsnehmer bei seiner vorherigen Versicherung gegen dieses ­Risiko versichert war,
      – die vorherige Versicherung nicht vom Versicherer gekündigt wurde,
      – der Versicherungsnehmer beim Versicherer zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert ist und
      – der Wechsel zum Versicherer lückenlos erfolgt ist.
	In diesen Fällen besteht Versicherungsschutz in genau dem Umfang, der beim Vorversicherer versichert war; höchstens jedoch im Umfang des
      bestehenden Ver­sicherungsvertrages.

§ 5 Leistungsumfang
(1)	Der Versicherer erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur rechtlichen Interessenwahrnehmung und trägt
     a) bei Eintritt des Versicherungsfalls im Inland die Vergütung eines für den Ver­sicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der
         gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100
         km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer bei den
         Leistungsarten gemäß § 2 a) bis e) in der I. Instanz weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen
         Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetz­lichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten
         führt. Der Versicherer trägt in den Fällen, in denen das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Anwendung findet für die Erteilung eines mündlichen
         oder schriftlichen Rates oder einer Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, folgende
         Gebühren:
		 aa)	in Angelegenheiten, in denen bei der anwaltlichen Vertretung die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet werden, die ange-
             messene Vergütung bis zur Höhe einer 1,0 Gebühr, höchstens jedoch 250 EUR,
		 bb)	in allen anderen Fällen die angemessene Vergütung, höchstens jedoch 250 EUR,
		 cc) für eine Erstberatung höchstens 190 EUR;
     b) bei Eintritt eines Versicherungsfalls im Ausland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen am Ort des zuständigen Gerichtes
         ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Im Falle der Beauftragung eines ausländischen Rechtsan-
         waltes durch den Versicherungsnehmer trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung, in Ermangelung einer solchen, die übliche Vergü-
         tung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen ausländischen Rechtsanwaltes; im Falle der Beauftragung eines im Inland zugelas-
         senen Rechtsanwaltes trägt der Versicherer die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht,
         an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen
         Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen im
         Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes,
         der lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt. Ist der Versicherungsfall durch einen Kraftfahrtunfall im europäischen
         Ausland eingetreten und zunächst eine Regulierung vor dem Regulierungsbeauftragten bzw. vor der Einigungsstelle im Inland ergebnislos
         geblieben, so dass eine Rechtsverfolgung im Ausland notwendig wird, trägt der Versicherer im Rahmen der gesetzlichen Gebühren die Kos-
         ten eines inländischen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem
         ausländischen Rechts­anwalt führt;
     c) die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die
         Kosten des Gerichtsvollziehers;
     d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatli-
         chen Gerichtes erster Instanz entstehen;
     e) die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwal-
         tungsbehörde herangezogen werden, sowie die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege;
     f) die übliche Vergütung
		 aa)	eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation in Fällen
             der
			 – V          erteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren;
			 – W          ahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern;
		 bb)	eines im Ausland ansässigen Sachverständigen in Fällen der Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der im Ausland eingetrete-
             nen Beschädigung eines Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers;
     g) die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vor-
         geschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deut-


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          schen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen;
     h) die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren
          Erstattung verpflichtet ist.
      i) soweit Kosten für Sachverständige seitens des Versicherers übernommen werden, gilt dies bis zu einem Betrag von höchstens 155.000 EUR
          je Versicherungsfall.
(2) a) Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der vom Versicherer zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er zu deren
          Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
     b) Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte Kosten – werden diesem in EURO zum Wechselkurs des Tages erstattet, an
          dem diese Kosten vom Versicherungsnehmer gezahlt wurden.
(3) Der Versicherer trägt nicht
     a) Kosten, die der Versicherte ohne Rechtspflicht übernommen hat;
     b) Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versiche-
          rungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung
          gesetzlich vorgeschrieben ist;
     c) die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je Versicherungsfall nach § 4;
		 aa)	die Selbstbeteiligung wird nicht angerechnet, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen im Wege der außergerichtlichen Medi-
              ation nach 5 a) erledigt wurde;
		 bb)	die Selbstbeteiligung wird nicht angerechnet, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen im Wege der außergerichtlichen Medi-
              ation nicht erledigt werden konnte und der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Kostendeckungsanfrage in dem davor liegenden ver-
              sicherten Zeitraum von drei Jahren keine Kostendeckungsanfrage beim Versicherer getätigt hat. Versicherte Zeiträume bei anderen
              Rechtsschutzversicherern werden hierbei nicht angerechnet;
     d) Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen;
     e) Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet wer-
          den;
      f) Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder -buße unter 250 EUR;
     g) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutz-Versicherungsvertrag nicht bestünde.
     h) Kosten im Rahmen einer einverständlichen Regelung für Forderungen, die selbst nicht streitig waren oder Kosten, die auf den nicht versi-
          cherten Teil von Schadensfällen entfallen.
(4)	Der Versicherer zahlt in jedem Versicherungsfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für den Versicherungsnehmer und
     mitversicherte Personen aufgrund desselben Versicherungsfalls werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund
     mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
	Die Höchstleistung des Versicherers für alle in einem Kalenderjahr eintretenden Rechtsschutzfälle kann im Versicherungsvertrag auf die Versi-
     cherungssumme oder deren Vielfaches begrenzt werden.
(5) Der Versicherer sorgt für
     a) die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen schriftlichen
          Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
     b) die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu einem Betrag in Höhe von 300.000 EUR für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den
          Versicherungsnehmer einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen.
(6)	Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend
     a) im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 c) für Angehörige der steuerberatenden Berufe;
     b) bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.

§ 5 a Einbeziehung des außergerichtlichen Mediationsverfahrens
(1)	Mediation ist ein Verfahren zur freiwilligen, außergerichtlichen Streitbeilegung, bei dem die Parteien mithilfe der Moderation eines neutralen Drit-
      ten, des Mediators, eine eigenverantwortliche Problemlösung erarbeiten. Der Versicherer vermittelt dem Versicherungsnehmer einen Mediator
      zur Durchführung des Media­tionsverfahrens in Deutschland und trägt dessen Kosten im Rahmen von Absatz 3.
(2)	Der Rechtsschutz für Mediation erstreckt sich auf alle versicherten Leistungsarten.
(3)	Der Versicherer trägt den auf den Versicherungsnehmer entfallenden Anteil an den Kosten des vom Versicherer vermittelten Mediators. Sind am
      Mediationsverfahren auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernimmt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht
      versicherten Personen.
(4)	Für die Tätigkeit des Mediators ist der Versicherer nicht verantwortlich. Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gel-
      ten die Bestimmungen der §§ 1, 3, 4, 7 bis 13.

§ 6 Örtlicher Geltungsbereich
(1)	Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen
     Inseln, den Azoren oder auf Madeira erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig wäre, wenn ein gerichtli-
     ches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde.
(2)	Weltweit besteht Versicherungsschutz für den Verkehrsbereich mit Ausnahme für den Staat, dessen Staatsangehörigkeit die versicherte Person
     besitzt oder in dem sie einen Wohnsitz hat. In Abänderung von § 5 Abs. 1 b trägt der Versicherer bei Eintritt eines Versicherungs­falls die Kosten
     bis zur 2-fachen Höhe der Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
(3)	Der Rechtsschutz nach Abs. 1 und 2 bezieht sich auf alle Leistungsarten, soweit diese nicht nach § 2 auf Deutschland beschränkt sind.


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2. VERSICHERUNGSVERHÄLTNIS

§ 7 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung des Versicherungsscheines durch Zahlung des Beitrags und der Versicherungsteuer, jedoch nicht
vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung des Versicherungsscheines beginnen, bedarf es einer Zusage des
Versicherers oder der hierzu bevollmächtigten Personen (vorläufige Deckung). Die Aushändigung der zur behördlichen Zulassung notwendigen Ver-
sicherungsbestätigung gilt als Zusage einer vorläufigen Deckung auch für Fahrten mit ungestempeltem Kennzeichen, die im Zusammenhang mit dem
Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Abstempelung des Kennzeichens und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels.
Die vorläufige Deckung endet mit der Einlösung des Versicherungsscheines. Die vorläufige Deckung tritt rückwirkend außer Kraft, wenn der Versiche-
rungsschein nicht innerhalb von 2 Wochen eingelöst wird und der Versicherungsnehmer die Verspätung zu vertreten hat.

§ 8 Vertragsdauer, Kündigung
Der Versicherungsvertrag kann für die Dauer eines Jahres oder für einen kürzeren Zeitraum abgeschlossen werden. Versicherungsjahr ist, soweit
nichts anderes vereinbart ist, das Kalenderjahr. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer 1 Jahr, so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn
er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Vertragsdauer nur deshalb weniger als ein Jahr
beträgt, weil als Beginn der nächsten Versicherungsperiode ein vom Vertragsbeginn abweichender Termin vereinbart worden ist.
Hat nach Eintritt eines Versicherungsfalls in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung der Versicherer gemäß G.2.3 und G.3.3 der Allgemeinen Bedin-
gungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) gekündigt, so endet der Rechtsschutzvertrag zum gleichen Zeitpunkt. Die Abrechnung erfolgt nach G.6
AKB.

§ 9 Gesetzliche Verjährung
(1)	Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des
     Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2)	Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeit-
     punkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Versicherten in Textform zugeht.

§ 10 Rechtsstellung mitversicherter Personen
Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und im jeweils bestimmten Umfang für die in § 16 oder im Versicherungsschein genann-
ten sonstigen Personen. Außerdem besteht Versicherungsschutz für Ansprüche, die natürlichen Personen aufgrund Verletzung oder Tötung des Ver-
sicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person kraft Gesetzes zustehen.
Für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß. Der Versicherungsnehmer kann jedoch
widersprechen, wenn eine andere mitversicherte Person als sein ehelicher Lebenspartner Rechtsschutz verlangt.

§ 11 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
(1)	Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungs-
     schein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
(2)	Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versi-
     cherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
     Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des
     Versicherungsnehmers.

3. VERSICHERUNGSFALL

§ 12 Verhalten nach Eintritt eines Versicherungsfalls
(1)	Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers nach Eintritt eines Versicherungsfalls erforderlich, hat er
     a) dem Versicherer den Versicherungsfall unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
     b) den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu unterrichten sowie Beweismittel anzu-
         geben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen;
     c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
		 aa)	kostenauslösende Maßnahmen nach Möglichkeit mit dem Versicherer abzustimmen, soweit dies für den Versicherungsnehmer zumutbar
            ist;
		 bb)	bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, siehe § 82 VVG. Dies
            bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten so gering wie möglich gehalten werden sollen. Von mehreren möglichen Vorgehensweisen
            hat der Versicherungsnehmer die kostengünstigste zu wählen, indem er z. B.:
			 – nicht zwei oder mehr Prozesse führt, wenn das Ziel kostengünstiger mit einem Prozess erreicht werden kann (z. B. Bündelung von
              Ansprüchen oder Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern als Streitgenossen, Erweiterung einer Klage statt gesonderter Klageerhe-
              bung),
			 – a uf (zusätzliche) Klageanträge verzichtet, die in der aktuellen Situation nicht oder noch nicht notwendig sind,
			 – vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abwartet, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für
              den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann,
			 – v orab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einklagt und die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung der restlichen Ansprü-
              che bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teilansprüche zurückstellt,
			 – in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze Frist zur Erhebung von Klagen oder zur Einlegung von Rechtsbehelfen zur Verfügung
              steht, dem Rechtsanwalt einen unbedingten Prozessauftrag zu erteilen, der auch vorgerichtliche Tätigkeiten mit umfasst.
	Der Versicherungsnehmer hat zur Minderung des Schadens Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen. Er hat den Rechtsanwalt
     entsprechend der Weisung zu beauftragen.


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(2)	Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Versicherungsfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer
     Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt, und entstehen
     durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnah-
     men zu tragen hätte.
(3)	Der Versicherungsnehmer kann den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der Ver-
     sicherer nach § 5 Abs. 1 a) und b) trägt. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus,
     a) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt;
     b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwaltes not-
         wendig erscheint.
(4)	Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versiche-
     rungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der Versicherer nicht verant­wortlich.
(5) Der Versicherungsnehmer hat
     a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten,
         ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen;
     b) dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben.
(6)	Wird eine der in den Absätzen 1 oder 5 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungs-
     schutz. Bei grobfahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
     des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
	Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehen-
     den Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung
     in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
	Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
	Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den
     Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung
     ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(7)	entfallen
(8)	Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis des Versicherers abgetreten werden.
(9)	Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung
     auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auszuhän-
     digen und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits erstattete Kosten sind an
     den Versicherer zurückzuzahlen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit
     nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit
     ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu
     kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

§ 13 Zuständiges Gericht / Anzuwendendes Recht
(1) Klage gegen den Versicherer
	Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers
     oder seine für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht
     örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen,
     seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Klage gegen den Versicherungsnehmer
	Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben wer-
     den, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungs-
     nehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers.
     Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts
     oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.
(3) Unbekannter Wohnsitz des Versicherungsnehmers
	Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die
     gerichtliche Zuständigkeit für die Klage aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsnehmern nach dem Sitz
     des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
(4) Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

4. FORM DES VERSICHERUNGSSCHUTZES

§ 16 Verkehrs-Rechtsschutz
(1)	Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Halter oder Besitzer des im Versicherungs-
     schein bezeichneten Motorfahrzeugs zu Lande sowie als Fahrer fremder Fahrzeuge – letzterenfalls mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Ver-
     trags- und Sachenrecht. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als ­berechtigte Fahrer oder berechtigte
     Insassen des versicherten Fahrzeugs.
(2) Der Versicherungsschutz in Verkehrssachen umfasst nach § 2:
     a) Schadenersatz-Rechtsschutz                   § 2 a),
     b) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht § 2 b),
     c) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten            § 2 c),
     d) Sozialgerichts-Rechtsschutz                  § 2 d),
     e) Verwaltungs-Rechtsschutz                     § 2 e),
	 f ) Straf-Rechtsschutz                             § 2 f),
     g) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz            § 2 g),
     h) Opfer-Rechtsschutz                           § 2 h).


                                                                                                                                                   73

[Seite 74]
(3)	Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer, seinen ehelichen/eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen
      Lebenspartner und die minderjährigen Kinder in ihrer Eigenschaft als
      a) Eigentümer, Halter oder Fahrer von auf sie zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Kleinkraft-
          rädern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und Leichtkrafträdern,
      b) Fahrer der unter a) genannten Fahrzeuge, die weder ihnen gehören noch auf sie zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungs-
          kennzeichen versehen sind,
      c) Fahrgast,
      d) Fußgänger und
      e) Radfahrer.
(4)	Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sein und
      das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht
      Rechtsschutz nur für diejenige ver­sicherte Person, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatte. Bei
      grobfahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
      Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob
      fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der
      Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststel-
      lung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
(5)	Wird das versicherte Fahrzeug veräußert oder fällt es auf sonstige Weise weg, erlischt der Vertrag. Dem Versicherer gebührt nur der auf die Zeit
      des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Beitrag. Wird innerhalb 1 Monats nach Beendigung des Vertrags wegen Wagniswegfalls ein
      Ersatzfahrzeug mit identischem Vertragsinhalt bei der VHV versichert, besteht der vereinbarte Versicherungsschutz ununterbrochen fort.
(6)	Wird das versicherte Fahrzeug vorübergehend aus dem Verkehr gezogen (Außerbetriebsetzung im Sinne des Straßenverkehrsrechts), wird für
      diese Zeit kein Versicherungsschutz gewährt. Der Versicherungsschutz wird auch unterbrochen, wenn die Zulassungsbehörde dem Versicherer
      gemäß § 25 Abs. 1 FZV die Außerbetriebsetzung mitteilt, es sei denn, der Versicherungsnehmer verlangt die uneingeschränkte Fortführung des
      Versicherungsschutzes.
(7)	Wird das Fahrzeug zum Verkehr wieder angemeldet (Ende der Außerbetriebsetzung im Sinne des Straßenverkehrsrechts), lebt der Versiche-
      rungsschutz uneingeschränkt wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
(8)	Wird nach Unterbrechung des Versicherungsschutzes das Ende der Außerbetriebsetzung dem Versicherer nicht innerhalb eines Jahres seit der
      behördlichen Abmeldung angezeigt und hat sich der Versicherer innerhalb dieser Frist dem Versicherungsnehmer oder einem anderen Versiche-
      rer gegenüber nicht auf das Fortbestehen des Vertrags berufen, endet der Vertrag mit Ablauf dieser Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
      Das gleiche gilt, wenn das Fahrzeug nicht innerhalb eines Jahres seit der Außerbetriebsetzung wieder zum Verkehr angemeldet wird.
(9)	Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, wird Versicherungsschutz während des – in der zur behördlichen Zulassung
      notwendigen Versicherungsbestätigung und auf dem amtlichen Kennzeichen – dokumentierten Zeitraumes (Saison) gewährt.
(10)	Besteht der Versicherungsvertrag für einen Pkw, ein Kraftrad oder ein Campingfahrzeug (Wohnmobil), erstreckt sich der Versicherungsschutz
      auch während der Außerbetriebsetzung und des beitragsfreien Zeitraumes bei Saisonkennzeichen (H.1.4 und H.2 der Allgemeinen Bedingun-
      gen für die Kraftfahrtversicherung) auf die Eigenschaft des Versicherungsnehmers und des mitversicherten Lebenspartners als Mieter eines
      Selbstfahrer-Vermietfahrzeugs im Ausland für eine vor­übergehende Auslandsurlaubsreise, höchstens aber für die Dauer eines Monates ab dem
      Zeitpunkt der Anmietung. Ausland im Sinne dieser Bestimmung ist der örtliche Geltungsbereich nach § 6 ARB mit Ausnahme der Bundesrepub-
      lik Deutschland.

HINWEISE UND INFORMATIONEN

Beitrag

Beitrag und Versicherungsteuer
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu ent-
richten hat.

Fälligkeit / Verzug
Der erste Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Folgebeiträge werden zum jeweils
vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Der Versicherungsnehmer gerät in Verzug, wenn er es zu vertreten hat, dass der Beitrag nicht unverzüglich nach Fälligkeit gezahlt wird bzw. dem Ver-
sicherungsunternehmen bei vereinbartem Lastschriftverfahren eine Abbuchung ermöglicht wird. Bei einem Verzug ist das Versicherungsunternehmen
berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.

Leistungsfreiheit bei Verzug mit erstem Beitrag
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag schuldhaft nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs-
schutz erst ab diesem Zeitpunkt.
Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungs-
schein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurde.

Rücktrittsrecht bei Verzug mit dem ersten Beitrag
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag schuldhaft nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag
nicht gezahlt ist.


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[Seite 75]
Leistungsfreiheit bei Verzug mit Folgebeitrag
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten eine Zahlungsfrist bestimmen, die
mindestens zwei Wochen betragen muss.
Die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein.
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Ver-
sicherungsschutz, wenn der Versicherer mit der Zahlungsaufforderung auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Ist der Versicherungsnehmer nach
Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er mit der
Zahlungsaufforderung auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Die Wirkungen der Kündigung fallen weg, wenn der Versicherungsnehmer die Zahlung innerhalb eines Monats nach dem Wirksamwerden der Kündi-
gung nachholt. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz für jeden zwischenzeitlich eingetretenen Versicherungsfall.

Verzug beim SEPA-Lastschriftmandat
Ist vereinbart, dass das Versicherungsunternehmen die jeweils fälligen Beiträge im Lastschriftverfahren einziehen soll und kann ein Beitrag aus Grün-
den, die der Versicherungsnehmer zu vertreten hat, nicht fristgerecht eingezogen werden, gerät der Versicherungsnehmer in Verzug. Das Gleiche gilt,
wenn einer berechtigten Einziehung von dem Kontoinhaber widersprochen wird.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch
rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.

Mehrzahl von Verträgen
Bestehen mehrere Versicherungsverträge, so ist jeder Vertrag im Hinblick auf Verzugsfolgen gesondert zu betrachten.

Vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers
Das Versicherungsunternehmen gewährt den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass der Antragsteller/Versicherungsnehmer alle für die
Übernahme des Versicherungsschutzes bedeutsamen Umstände angezeigt hat und die im Versicherungsantrag gestellten Fragen schriftlich wahr-
heitsgemäß und vollständig beantwortet hat (vorvertragliche Anzeigepflicht). Soll eine andere Person versichert werden, so ist auch diese für die wahr-
heitsgemäße und vollständige Anzeige risikoerheblicher Umstände und die Beantwortung der an sie gestellten Fragen verantwortlich.
Treten Umstände, die für die Übernahme des Versicherungsschutzes Bedeutung haben, nach Unterzeichnung des Antrages und vor Zugang des Ver-
sicherungsscheins ein oder ändern sich die bei Antragstellung angegebenen Umstände, sind der Versicherungsnehmer und/oder die zu versichernde
Person gleichfalls verpflichtet, dies dem Versicherungsunternehmen anzuzeigen. Unrichtige Angaben zu den Gefahrumständen oder das arglistige
Verschweigen sonstiger Gefahrumstände können das Versicherungsunternehmen berechtigen, den Versicherungsschutz zu versagen.


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[Seite 76]
   DATENSCHUTZHINWEISE BEI BEANTRAGUNG DES
   VERSICHERUNGSVERTRAGES

Hiermit informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezo­genen Daten durch die Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft Aktiengesellschaft* und die
Ihnen nach dem Datenschutzrecht zuste­henden Rechte.

Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft Aktiengesellschaft*
Augustaanlage 25
68165 Mannheim
Telefon: +49 621 4204-280
E-Mail-Adresse: nrv@nrv-rechtsschutz.de
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter der oben
genannten Postanschrift oder unter:
datenschutz@nrv-rechtsschutz.de

Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der
datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser
Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ (Code of Conduct) verpflichtet, die
die oben genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet abrufen unter
https://nrv-rechtsschutz.de/hinweise/umgang-mit-kundendaten.
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages. Wir verarbeiten diese per-
sonenbezogenen Daten, um das von uns zu übernehmende Risiko einschätzen und bestimmen zu können. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir
diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu kön-
nen, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrages ist ohne die Verarbei-
tung Ihrer Daten nicht möglich. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die
Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller bei einem Unternehmen der Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft
Aktiengesellschaft* bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsan-
passung, -ergänzung oder für umfassende Auskunftserteilungen.
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere
Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO ein oder ver-
arbeiten diese ­gemäß Art. 9 Abs. 2 f) DSGVO. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27
BDSG.
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein:
» zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
» zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte der Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft Aktiengesellschaft* und deren
   Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungsumfragen,
» zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten
   können.
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuer-
rechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbei­tung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelun-
gen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO.
Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie darüber zuvor informieren.

Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

                                                                           Rückversicherer:
Von uns übernommene Risiken versichern wir bei spezialisierten Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Vertrags- und ggf.
Schadendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das ­Risiko oder den Versicherungsfall machen kann.

                                                                               Vermittler:
Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Durchführung des Vertra-
ges benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Daten an Ihren Vermittler, soweit der Vermittler diese Informationen
zu Ihrer Betreuung und Beratung in ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigt.

                                                            Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe,
                                                            Datenverarbeitung durch Kooperationspartner:
 Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmensgruppe und unserer Kooperationspartner nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben für die in
 der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Unternehmen unserer Gruppe oder
­Kooperationspartner besteht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungs-
 bearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein Unternehmen der Gruppe oder durch einen Kooperationspartner verarbeitet
 werden. In unserer Dienstleisterliste finden Sie die Unternehmen, die an einer zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen.


                                                                                Stand 10/2025 Personenbezogene Bezeichnungen beziehen sich auf alle Geschlechter


                                                                                                                                                                      76

[Seite 77]
                                                                          Externe Dienstleister:
Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten zum Teil externer Dienstleister.
Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen ­bestehen, können Sie in der
jeweils aktuellen Version unserer Dienstleisterliste auf unserer Internetseite unter https://nrv-rechtsschutz.de/wp-content/uploads/2021/12/Dienstleister­liste-
Stand-01.12.2021.pdf entnehmen.

                                                                          Weitere Empfänger:
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B.
Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden).

Dauer der Datenspeicherung
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personenbezo-
gene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis
zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungs-
pflichten ergeben sich, unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betragen danach bis zu
zehn Jahre.

Betroffenenrechte
Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter bestimmten Voraussetzungen
die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Heraus-
gabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.


             Widerspruchsrecht

             Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu widersprechen.

Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer
besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen.


Beschwerderecht
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den o. g. Datenschutz­beauftragten oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die für uns zustän-
dige Datenschutzaufsichtsbehörde ist:

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informations­freiheit
Königstrasse 10 a
70173 Stuttgart

Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft
Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der Besurance HIS GmbH zur Unterstützung der Risikobeurteilung im Antragsfall, zur
Sachverhaltsaufklärung bei der Leistungsprüfung sowie bei der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Austausch bestimmter personenbezogener
Daten mit dem HIS erforderlich. Eine detaillierte Beschreibung des HIS finden Sie im Internet unter www.besurance-his.de.

Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer
Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann
im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit den von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherern erfolgen. Erfahren wir im
Nachhinein, dass Sie bei einem Versicherer rechtsschutzversichert waren, den Sie im Antrag nicht benannt haben, kann ein Austausch von personenbezogenen Daten
auch mit diesem Versicherer erfolgen.

Bonitätsauskünfte
Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei Auskunfteien (z. B. Bürgel, Infoscore, Creditreform, First Debit) Informationen zur
Beurteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab.

Datenübermittlung in ein Drittland
Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Dritt-
land durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere ange­messene Datenschutzgarantien (z. B. verbind­liche unterneh-
mensinterne Datenschutzvorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind. Detaillierte Information dazu sowie über das Datenschutzniveau bei unseren
Dienstleistern in Drittländern können Sie unter den oben genannten Kontaktinformationen anfordern.

* Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft Aktiengesellschaft
Die Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft Aktiengesellschaft ist ein Unternehmen der NÜRNBERGER Versicherungsgruppe, Ostendstraße 100, 90334 Nürn-
berg (www.nuernberger.de), im Sinne des § 7 Nr. 13 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).
Kooperationspartner der Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft Aktien­gesellschaft:
» VHV Allgemeine Versicherung AG, VHV-Platz 1, 30177 Hannover
» Mannheimer Versicherung AG, Augustaanlage 66, 68165 Mannheim
Zur Unternehmensgruppe der Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft Aktiengesellschaft gehört:
» JURCALL GmbH, Augustaanlage 25, 68165 Mannheim


                                                                                 Stand 10/2025 Personenbezogene Bezeichnungen beziehen sich auf alle Geschlechter


                                                                                                                                                                    77

[Seite 78]
Stichwortverzeichnis

A
Abschleppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4, 24, 25, 28
Abstellplatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5, 13, 42, 56
Abtretung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
Abzug neu für alt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24, 25, 52
Akkumulator . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17, 24, 25, 27
Alkohol . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8, 35, 36
Anhänger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18, 19, 22, 42, 48, 57, 70
Anzeigepflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5, 6, 36, 37, 75
Arbeitgeber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18, 32, 46, 57
Art und Verwendung des Fahrzeugs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40, 47
Aufklärungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36, 38
Aufsichtsbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 66
Auslandschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7, 44, 50
Ausschlüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
Außerbetriebsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41, 42, 46, 74

B
Beamte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56, 57
Bedingungsänderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40, 49
Beendigung des Vertrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43, 66, 74
Beginn des Vertrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33, 47
Begleitperson . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Beifahrer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18, 19
Beitragsberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5, 13, 48, 56
Beitragserhöhung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12, 40, 48
Beitragszahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Bekleidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
Berechtigter Fahrer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32, 35
Berufliche Tätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Berufsgruppe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5, 13, 56, 57
Bestattungsfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
Blitzschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Brand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4, 21, 25, 37
Bruder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12, 49, 67

C
Campingfahrzeug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20, 25, 32, 43, 46, 47, 50, 55, 57, 74

D
Datenschutzhinweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58, 59, 76
Diebstahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4, 7, 21, 25, 28, 29, 30, 36

E
Eigenschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19, 51
Eigentumsübergang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Eigentumswohnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Elektrofahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25, 27, 28
Enkelin/Enkel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
Entwendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21, 24, 25, 26, 28, 37, 51
Erkrankung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29, 31
Erstbeitrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Ersteinstufung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42, 46
EXKLUSIV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51, 52
Explosion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21

F
Fahrerlaubnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8, 35, 43, 44, 46, 74
Fahrerschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7, 13, 17, 32, 33, 35, 36, 38, 41, 44, 48
Fahrleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5, 13, 56
Fahrzeug- und Zubehörteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17, 21
Fahrzeugdiebstahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Fahrzeugnutzer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5, 13, 56
Fahrzeugschlüssel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21, 29, 51
Fahrzeugteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20, 51
Fahrzeugunterstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29, 30
Fahrzeugverschrottung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
Fahrzeugverzollung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Fahrzeugwechsel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5, 34, 45, 57
Fahrzeugzubehör . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20


                                                                                                                                                                                                                                  78

[Seite 79]
Falschbetankung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Folgeschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22, 25, 28, 51
Führerscheinsonderregelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44

G
GAP-Deckung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Garage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Gefahrerhebliche Umstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5, 13
Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8, 19, 20, 22, 23, 27, 30, 32, 50, 71, 74
Gerichtsstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
Güterverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46

H
Hagel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7, 13, 21
Haustier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Hinterbliebene . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Höchstentschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24, 53
Hybridfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17, 24, 25

I
Insassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18, 19, 21, 27, 29, 73
Internationale Versicherungskarte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19

K
Kaskoversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13, 17, 20, 23, 26, 27, 33, 35, 36, 37, 41, 48, 49
Kaufpreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23, 28, 52
Klage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37, 68, 72, 73
Klimawandel, Schutz vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung . . . . . . . . . . . 13, 17, 18, 19, 20, 26, 32, 33, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 47, 48, 50, 51, 54, 55, 72
Kraftomnibusse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
Kraftrad . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Krafträder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21, 25, 46, 47, 50, 51, 52, 55, 57
Krankenbesuch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Krankenrücktransport . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Krankenwagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
Kündigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6, 12, 27, 33, 34, 39, 40, 41, 42, 45
Kurzschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22, 51

L
Landwirtschaftliche Zugmaschinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
Laufzeit des Vertrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35, 48, 66
Lawinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Leasingfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
Leichtkrafträder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21, 25, 32, 46, 47, 50, 51, 52, 55, 57
Leistungsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36, 38, 39, 74, 75
Leistungskürzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36, 38
Leistungsumfang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48, 70
Leistungs-Update-Garantie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17, 52
Lieferwagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
Lkw . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22, 46

M
Mahnbescheid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Mehrwertsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Meinungs­verschiedenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
Mietwagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23, 28, 30, 46, 57
Minderjährige Kinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29, 74
Mitversicherte Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26, 72
Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19, 26, 31, 33, 36, 51

N
Neupreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22, 23, 24

O
Obliegenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73
Ombudsmann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67

P
Panne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7, 18, 28, 29, 30
Partnerwerkstatt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4, 27
Personenschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19, 32


                                                                                                                                                                                                                                  79

[Seite 80]
Pflichtverletzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35, 36, 38, 39, 40
Pkw . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 27, 32, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 50, 51, 52, 54, 57, 74
Polizei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4, 36, 37
Prozess . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44, 62, 68, 70, 72

Q
Quads . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20, 21, 23, 24, 25, 32, 46, 47, 50, 51, 52, 55, 57

R
Rabattschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Rabatttausch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Regionalklassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Regulierungsvollmacht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Reifenschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Reiseabbruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Reiserückrufservice . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Rennen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7, 19, 26, 31, 35, 36, 51
Reparatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4, 22, 23, 24, 27, 30, 37, 52, 53
Rückholung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Rückstufung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44, 45, 54, 55
Rücktransport . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Ruheversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41, 42, 45

S
Sachverständigenkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Sachverständigenverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26, 49
Saisonkennzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34, 41, 42, 44, 46, 74
Schadenanzeige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24, 26
Schadenfreiheitsklassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42, 54, 55
Schadenfreiheitsrabatt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13, 42, 45, 46, 48, 54
Schadenminderungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37, 38
Schadenservice PLUS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Schlichtungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49, 62, 70
Schmerzensgeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Schutzbrief . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7, 13, 17, 27, 33, 35, 36, 38, 41, 42, 44, 48, 56
Schweigepflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
Schwester . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
Selbstbeteiligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4, 19, 22, 25, 27, 51, 62, 71
Selbstfahrervermietfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Sondereinstufung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42, 43
Strafverfolgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Strafverfolgungsmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71
Sturm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7, 21, 22

T
Tarifänderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
Tarifmerkmale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Taxen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23, 46, 57
Technische Aufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18, 39
Teilkaskoversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20, 21, 25, 41, 44, 47, 56, 57
Tierbiss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22, 24, 51
Tierschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Tod . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29, 30, 56
Totalschaden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20, 21, 22, 23, 27, 28, 30, 52, 53, 60
Trikes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20, 21, 23, 24, 25, 32, 46, 47, 50, 51, 52, 55, 57
Typklassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

U
Überschwemmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Unbefugter Gebrauch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Unfallversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Unterschlagung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21, 51

V
Veräußerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21, 39, 40, 41, 46, 62
Verdienstausfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32, 38
Versicherungsombudsmann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12, 49, 67
Verjährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33, 72
Verkauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12, 62, 64, 67
Verkehrs-Rechtsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62, 73
Vermögensschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7, 18, 19, 20
Verschrottung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Versichererwechsel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5, 13, 43, 45, 46, 70


                                                                                                                                                                                                                                80

[Seite 81]
Versicherungsbestätigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33, 40, 42, 72, 74
Versicherungsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Vertragsdauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39, 41, 63, 72
Vertragslaufzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8, 14, 27, 70
Verwendungszweck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34, 35
Verzollung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Vollkaskoversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13, 20, 22, 25, 27, 42, 44, 45, 46, 47, 54, 55
Vorläufiger Versicherungsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Vorsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6, 19, 26, 31, 32
Vorversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13, 70

W
Wagniswegfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39, 41, 46, 74
Wechselkennzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
Werkstattbindung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4, 27
Werkverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
Wertminderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25, 52
Widerrufsfolgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10, 65
Widerspruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37, 50, 59
Wiederanmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Wiederauffinden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Wiederbeschaffungswert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22, 23, 24, 26, 30
Wohneigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5, 13, 56
Wohnmobil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57, 74
Wohnwagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27, 50

Z
Zahlungsperiode . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9, 13, 34, 35, 41, 56
Zugmaschinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
Zulassungsfahrten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Zuständiges Gericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73
Zwangsversteigerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40, 41


                                                                                                                                                                                                                                81

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Versicherer

VHV Allgemeine Versicherung AG
VHV-Platz 1
30177 Hannover
vhv.de
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