# Oberösterreichische InTakt: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-musikinstrumente-oberoesterreichische-intakt-musikinstrumente.php
- Rechtlicher Träger: Oberösterreichische Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-musikinstrumente-oberoesterreichische-intakt-musikinstrumente.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Besondere Bedingungen für die Musikinstrumentenversicherung (MUS2015)](https://www.ooev.at/fileadmin/user_upload/Downloads/InTakt/MUS2015.pdf), Fassung MUS2015
- Original beim Versicherer (PDF): [Produktinformationsblatt Musikinstrumentenversicherung (PIBMUS 2018)](https://www.keinesorgen.at/fileadmin/import/pdf/pibmus2018.pdf), Fassung PIBMUS.2018, 23.02.2018

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme (Wert der versicherten Instrumente samt Zubehör) | laut Polizze | Die Leistungen und die Versicherungssummen vereinbart die | Was ist versichert?, Seite 1 |
| Allgefahrendeckung (versichert ist alles, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist) | ja | Versichert sind alle Gefahren und Schäden während des Gebrauchs, der Aufbewahrung oder der Beförderung des versicherten Gegenstandes, sofern sie nicht unter Artikel 2 ausgeschlossen sind. | Artikel 1, Seite 1 |
| Versicherte Instrumente (akustisch, elektrisch, elektronisch, Tasteninstrumente, Schlagwerk) | nicht geregelt |  |  |
| Zubehör mitversichert (Koffer, Etuis, Bögen, Ständer, Noten) | nicht geregelt |  |  |
| Ton- und Bühnentechnik mitversicherbar (Verstärker, Effektgeräte, Mikrofone, PA, Licht) | nicht geregelt |  |  |
| Ersatzwert: Neuwert, Zeitwert oder vereinbarter Wert (Taxe) | nicht geregelt |  |  |
| Vereinbarter Versicherungswert (Taxe) mit Verzicht auf Wertnachweis im Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Wertsteigerung oder Vorsorge für Wertanstieg des Instruments | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeversicherung für neu erworbene Instrumente bis zur Meldung | nicht geregelt |  |  |
| Berufliche Nutzung mitversichert (Berufsmusiker, Lehrkräfte, Studierende) | nicht geregelt |  |  |
| Geliehene, gemietete und anvertraute fremde Instrumente | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich (Wohnung, Deutschland, Europa, weltweit) | ja | Der Versicherungsschutz gilt je nach Vereinbarung österreichweit, europaweit oder weltweit. | Wo bin ich versichert?, Seite 1 |
| Bruch und Beschädigung durch Fallenlassen, Stoß, Umstoßen | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind alle Gefahren und Schäden während des Gebrauchs | Artikel 1, Seite 1 |
| Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit | ja, bis zur Versicherungssumme | Ungeschicklichkeit | Was ist versichert?, Seite 1 |
| Beschädigung durch Dritte (Publikum, Mitmusiker, Böswilligkeit) | nicht geregelt |  |  |
| Einbruchdiebstahl | ja, bis zur Versicherungssumme | Diebstahl | Was ist versichert?, Seite 1 |
| Raub und räuberische Erpressung | ja, bis zur Versicherungssumme | Beraubung | Was ist versichert?, Seite 1 |
| Einfacher Diebstahl (ohne Einbruch, etwa aus Proberaum oder Garderobe) | ja, bis zur Versicherungssumme | Diebstahl | Was ist versichert?, Seite 1 |
| Abhandenkommen, Verlieren, Liegenlassen | ja, bis zur Versicherungssumme | Abhandenkommen | Was ist versichert?, Seite 1 |
| Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel | ja, bis zur Versicherungssumme | Transportmittelunfall ... Brand ... Blitz ... Explosion ... Elementarereignisse | Was ist versichert?, Seite 1 |
| Weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Lawine, Erdrutsch) | ja, bis zur Versicherungssumme | Elementarereignisse | Was ist versichert?, Seite 1 |
| Schäden durch Flüssigkeiten (umgestoßenes Getränk, Regen bei Auftritten im Freien) | nicht geregelt |  |  |
| Überspannung, Kurzschluss und Blitz bei elektrischen Instrumenten und Technik | nicht geregelt |  |  |
| Transportschäden beim Tragen und Befördern durch den Versicherten | ja, bis zur Versicherungssumme | während des Gebrauchs, der Aufbewahrung oder der Beförderung | Artikel 1, Seite 1 |
| Unfall des Transportmittels (Kfz, Bahn, Flugzeug, Schiff) | ja, bis zur Versicherungssumme | Transportmittelunfall | Was ist versichert?, Seite 1 |
| Schutz bei Auftritten, Proben, Unterricht und Aufnahmen | ja, bis zur Versicherungssumme | während des Gebrauchs, der Aufbewahrung oder der Beförderung | Artikel 1, Seite 1 |
| Diebstahl aus dem abgestellten, verschlossenen Fahrzeug | nicht geregelt |  |  |
| Nachtzeitklausel für Instrumente im Fahrzeug (kein Schutz in bestimmten Stunden) | nicht geregelt |  |  |
| Aufgegebenes Gepäck und Frachtraum bei Flugreisen | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Beförderung mittels Flugzeug sind die postalischen Vorschriften bzw. die Beförderungsbedingungen der betreffenden Luftverkehrsgesellschaft zu befolgen. | Artikel 5 1.2 b), Seite 2 |
| Versand durch Post, Kurier, Spedition oder Frachtführer | nicht geregelt |  |  |
| Aufbewahrung in Hotel, Backstage, Garderobe oder fremden Räumen | nicht geregelt |  |  |
| Höchstdauer von Reisen oder Auslandsaufenthalten | nicht geregelt |  |  |
| Reparaturkosten durch Fachwerkstatt oder Instrumentenbauer | ja, bis zur Versicherungssumme | im Falle einer reparaturfähigen Beschädigung, die Reparaturkosten und etwaigen Versandkosten | Artikel 6.1, Seite 2 |
| Wertminderung nach fachgerechter Reparatur | nein | durch gewöhnliche Abnützung, Entwertung oder Wertminderung entstehen. | Artikel 2 g), Seite 1 |
| Entschädigung bei Totalschaden oder Verlust | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei eingetretenem Schaden ersetzt der Versicherer bei Totalverlust den Versicherungswert gemäß Artikel 11 AÖTB ohne Abzug | Artikel 6.1, Seite 2 |
| Mietinstrument oder Ersatzinstrument während der Reparatur | nicht geregelt |  |  |
| Transport zur und von der Werkstatt | ja, bis zur Versicherungssumme | die Reparaturkosten und etwaigen Versandkosten | Artikel 6.1, Seite 2 |
| Kosten für Sachverständige und Gutachten | nicht geregelt |  |  |
| Such-, Bergungs- und Rückholkosten | nicht geregelt |  |  |
| Paar- und Satzklausel (Wertverlust des zusammengehörenden Rests, etwa Instrument und Bogen) | nicht geregelt |  |  |
| Ertragsausfall oder Mehrkosten für Berufsmusiker (abgesagter Auftritt, Ersatzbeschaffung) | nein | sowie für Vermögensnachteile durch Benutzungsausfall sind nicht Gegenstand der Versicherung. | Artikel 6.2, Seite 2 |
| Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung | nein | Bei zu niedrig gewählter Versicherungssumme erfolgt eine ... anteilige Entschädigung. | Gibt es Deckungsbeschränkungen?, Seite 1 |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Höhere Selbstbeteiligung bei Diebstahl oder Verlust | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung oder Kürzung bei Diebstahl aus dem Fahrzeug | nicht geregelt |  |  |
| Wählbare Selbstbeteiligung gegen Beitragsnachlass | ja | Wird ein Selbstbehalt vereinbart, wird dieser vom | Gibt es Deckungsbeschränkungen?, Seite 1 |
| Ausschluss von Abnutzung, Verschleiß und Alterung | ja | durch gewöhnliche Abnützung, Entwertung oder Wertminderung entstehen. | Artikel 2 g), Seite 1 |
| Ausschluss von Schäden durch Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Klimaeinflüsse (Risse) | ja | infolge Witterungs- oder Temperatureinflüssen, durch Leimlösungen sowie Lack- und Schrammschäden eintreten | Artikel 2 a), Seite 1 |
| Ausschluss von Schäden durch Ungeziefer, Holzwurm, Rost und Korrosion | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von inneren mechanischen oder elektrischen Defekten (Betriebsschaden) | ja | Konstruktions-, Fabrikations- und Materialfehler | Was ist nicht versichert?, Seite 1 |
| Ausschluss von Schrammen, Kratzern und Lackschäden ohne Funktionsbeeinträchtigung | ja | durch Leimlösungen sowie Lack- und Schrammschäden eintreten | Artikel 2 a), Seite 1 |
| Ausschluss von Verschleißteilen (Saiten, Felle, Rohrblätter, Haare des Bogens) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Schäden während Reparatur, Restaurierung oder Bearbeitung | nicht geregelt |  |  |
| Grobe Fahrlässigkeit mitversichert (Verzicht auf Kürzung) | nein | vorsätzlich oder grob fahrlässig oder durch Verletzung der Sorgfaltspflichten (Artikel 5) | Artikel 2 b), Seite 1 |
| Ausschluss von Beschlagnahme und behördlichem Zugriff (etwa Zoll) | ja | durch von Behörden oder Gerichten veranlasste Maßnahmen oder Beschlagnahme entstehen | Artikel 2 d), Seite 1 |
| Ausschluss von Krieg, inneren Unruhen, Terror und Kernenergie | ja | durch Aufruhr, innere Unruhen, Plünderung, Kriegsereignisse oder kriegsähnliche Ereignisse | Artikel 2 d), Seite 1 |
| Transport nur im geeigneten Koffer oder Etui | ja | Für einen Transport muss(müssen) das(die) versicherte(n) Instrument(e) in so sorgfältiger Weise verpackt sein, wie dies deren Eigenart und die des Transportes erfordert. | Artikel 5 1.2 a), Seite 2 |
| Beaufsichtigungspflicht unterwegs (Diebstahl nur bei Aufsicht oder Verschluss) | nicht geregelt |  |  |
| Pflichten für Instrumente im Fahrzeug (verschlossen, nicht sichtbar, Kofferraum) | ja | Bei Beförderung durch Kraftwagen ist das versicherte Instrument derart zu verstauen, zu befestigen und zu bedecken | Artikel 5 1.2 c), Seite 2 |
| Wertnachweis oder Gutachten bei Vertragsschluss erforderlich | nicht geregelt |  |  |
| Anzeige bei der Polizei unverzüglich nach Diebstahl oder Verlust | ja | dem Versicherer und der Sicherheitsbehörde hiervon sofort Kenntnis zu geben | Artikel 5 2.2, Seite 2 |
| Frist zur Schadenmeldung | ja | Jeder Schaden muss klein gehalten und der Oberösterreichischen Versicherung AG so schnell wie möglich gemeldet werden. | Welche Verpflichtungen habe ich?, Seite 1 |
| Zustimmung des Versicherers vor Reparatur oder Auftrag | ja | vorausgesetzt, dass vorher ein Kostenvoranschlag eingereicht und/oder die Höhe der Reparaturkosten vom Versicherer oder einem beauftragten unabhängigen Sachverständigen anerkannt wurden. | Artikel 6.1, Seite 2 |
| Kurzzeitdeckung für einzelne Reisen, Tourneen oder Leihzeiten | ja | Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag zum Ablauf, ohne dass es einer Kündigung bedarf. | Artikel 8.1, Seite 3 |
| Pauschalvertrag für Orchester, Vereine, Musikschulen oder Ensembles | nicht geregelt |  |  |
| Mindestlaufzeit des Vertrags | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | ja | Im Versicherungsfall sind beide Vertragspartner berechtigt, spätestens einen Monat nach Abschluss der Verhandlung über die Entschädigung den Vertrag zu kündigen. | Artikel 7.1, Seite 3 |

## Volltext der Bedingungen: Besondere Bedingungen für die Musikinstrumentenversicherung (MUS2015)

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BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON MUSIKINSTRUMENTEN (MUS2015)
Sofern in gegenständlichen Bedingungen keine besondere Regelung getroffen ist, gelten unverändert die
Bestimmungen der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Österreichischen
Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB).


Inhaltsverzeichnis
Artikel 1         Versicherte Gefahren und Schäden
Artikel 2         Ausgeschlossene Gefahren und Schäden
Artikel 3         Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 4         Prämie
Artikel 5         Obliegenheiten
Artikel 6         Ersatzleistung
Artikel 7         Kündigung
Artikel 8         Vertragsdauer
Artikel 9         Anzeigen und Willenserklärungen


Artikel 1

Versicherte Gefahren und Schäden
Versichert sind alle Gefahren und Schäden während des Gebrauchs, der Aufbewahrung oder der
Beförderung des versicherten Gegenstandes, sofern sie nicht unter Artikel 2 ausgeschlossen sind.


Artikel 2

Ausgeschlossene Gefahren und Schäden
In Ergänzung zu den in Artikel 6 AÖTB angeführten Ausschlüssen erstreckt sich die Versicherung nicht
auf Beschädigungen und Verluste, die

a)        infolge Witterungs- oder Temperatureinflüssen, durch Leimlösungen sowie Lack- und
Schrammschäden eintreten, es sei denn, dass sie die unmittelbare Folge eines Transportmittelunfalles,
Brandes, Blitzschlages, einer Explosion, höherer Gewalt, eines Einbruchdiebstahles, Diebstahles, einer
Beraubung oder austretendem Leitungswasser sind;

b)        vorsätzlich oder grob fahrlässig oder durch Verletzung der Sorgfaltspflichten (Artikel 5)
vom Versicherungsnehmer, Versicherten oder deren Beauftragten oder mit seinem bzw. mit deren Wissen
von einer anderen Person herbeigeführt worden sind;

c)        unmittelbar oder mittelbar auf Mängel zurückzuführen sind, die bereits bei
Versicherungsabschluss vorhanden waren;

d)        durch Aufruhr, innere Unruhen, Plünderung, Kriegsereignisse oder kriegsähnliche Ereignisse,
durch von Behörden oder Gerichten veranlasste Maßnahmen oder Beschlagnahme entstehen;

e)          durch Kernenergie oder Radioaktivität entstehen;

f)        von Familienangehörigen durch mut- oder böswillige Beschädigung, Untreue oder Diebstahl
herbeigeführt werden;

g)          durch gewöhnliche Abnützung, Entwertung oder Wertminderung entstehen.

Konnte nach den Umständen des Falles ein Schaden aus einer oder mehreren der in Artikel 2 a) -; g)
bezeichneten Ursachen entstehen, so wird bis zum Nachweis des Gegenteils durch den Versicherungsnehmer
vermutet, dass der Schaden daraus entstanden ist.


Artikel 3

Örtlicher Geltungsbereich
Die Versicherung gilt für den vereinbarten und auf der Polizze angeführten Geltungsbereich.


Artikel 4

Prämie
1.        Die erste oder die einmalige Prämie samt Versicherungssteuer (im Folgenden kurz:
“Prämie“) ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des
Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und
Aufforderung zur Prämienzahlung zu bezahlen.

2.          Die Folgeprämien sind zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen zu bezahlen.


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3.        Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die §§ 38, 39, 39a VersVG (siehe
Anhang zu AÖTB).

4.        Bei Wegfall des versicherten Interesses findet die Bestimmung des
§ 68 VersVG (siehe Anhang) Anwendung.

5.        Im Falle der Anfechtung des Versicherungsvertrages oder seiner Aufhebung wegen Verletzung
einer Obliegenheit oder wegen Gefahrenerhöhung gebührt dem Versicherer die Prämie für die bis zum
Zeitpunkt der Vertragsauflösung verstrichene Zeit.


Artikel 5

Obliegenheiten

1.          Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers
gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe
Anhang) bewirkt, gelten:

1.1.        Der Versicherungsnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die versicherten Instrumente der
Empfindlichkeit entsprechend sorgfältig behandelt und aufbewahrt werden. Soweit die Instrumente sich
nicht im Gebrauch befinden, sind sie möglichst in ihren dafür bestimmten Behältnissen zu verwahren.

1.2.       a)        Für einen Transport muss(müssen) das(die) versicherte(n)
       Instrument(e) in so sorgfältiger Weise verpackt sein, wie dies
       deren Eigenart und die des Transportes erfordert.

b)       Bei Beförderung mittels Flugzeug sind die postalischen Vorschriften
       bzw. die Beförderungsbedingungen der betreffenden
       Luftverkehrsgesellschaft zu befolgen.

c)       Bei Beförderung durch Kraftwagen ist das versicherte Instrument
       derart zu verstauen, zu befestigen und zu bedecken, dass es nur mit
       Schwierigkeiten abhandenkommen, entwendet oder beschädigt bzw.
       zerstört werden sowie nicht durch Herumschleudern, Herunterfallen,
       Witterungseinwirkungen (Nässe und/oder Hitze usw.) oder fallende
       andere Gegenstände Schaden erleiden kann.

2.          Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
In Ergänzung zu Artikel 18 AÖTB gelten als Obliegenheiten, deren Verletzung
die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und
Begrenzungen des § 6 Abs.3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt:

2.1.        Der Versicherungsnehmer hat über Verlangen dem Versicherer jede Auskunft zu erteilen und
alle Belege zur Verfügung zu stellen, die für die Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs
der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich sind.

Wenn der Versicherungsnehmer oder dessen Beauftragte sich bei den Verhandlungen über Ermittlung der
Entschädigung einer arglistigen Täuschung schuldig machen, so ist der Versicherer dem
Versicherungsnehmer gegenüber von jeder Entschädigungspflicht frei.

2.2.        Sofern der Versicherungsnehmer - auch nach erfolgter Schadenzahlung - irgendwelche
Nachrichten über den Verbleib der gestohlenen oder abhanden gekommenen Gegenstände erhält, ist er
verpflichtet, dem Versicherer und der Sicherheitsbehörde hiervon sofort Kenntnis zu geben und alles zu
tun, was zur Wiedererlangung und Sicherstellung des Gegenstandes notwendig ist.


Artikel 6

Ersatzleistung
1.        Bei eingetretenem Schaden ersetzt der Versicherer bei Totalverlust den Versicherungswert
gemäß Artikel 11 AÖTB ohne Abzug und im Falle einer reparaturfähigen Beschädigung, die Reparaturkosten
und etwaigen Versandkosten nach Vorlage der Originalrechnung oder beglaubigter Abschrift,
vorausgesetzt, dass vorher ein Kostenvoranschlag eingereicht und/oder die Höhe der Reparaturkosten vom
Versicherer oder einem beauftragten unabhängigen Sachverständigen anerkannt wurden.

2.        Kosten für Verbesserungen, Veränderungen oder Gesamtauffrischungen des versicherten
Gegenstandes sowie für Vermögensnachteile durch Benutzungsausfall sind nicht Gegenstand der
Versicherung.

3.        Bei Schadenfällen, die sich außerhalb Europas ereignen, soll die
Wiederherstellung des versicherten Gegenstandes in dem Land erfolgen, in dem sich der Schaden
ereignet hat. Besteht der Versicherungsnehmer darauf, dass der Gegenstand an die Ursprungsfirma oder
an eine Reparaturstelle in einem der Länder Europas befördert wird, so trägt der Versicherer die
dadurch entstehenden Transportkosten nur nach vorheriger Zustimmung. In solchen Fällen ist der
Versicherungsnehmer verpflichtet, die mit der Reparatur beauftragte Stelle zu veranlassen, dem
Versicherer zunächst einen genauen Bericht über den festgesetzten Schaden und einen Kostenvoranschlag
für dessen Behebung einzureichen.

4.        Zahlt der Versicherer eine Entschädigung wegen Totalschaden des versicherten Instrumentes,
so verfällt dieses dem Versicherer unbeschadet der Bestimmung des § 67 VersVG. Wird ein gestohlener
oder abhanden gekommener Gegenstand, für den der Versicherer Schadenersatz geleistet und das
Eigentumsrecht erworben hat, wieder zur Stelle und freien Verfügung des Versicherers gebracht, so kann
er vom Versicherungsnehmer binnen einer vom Tage der Wiedererlangung gerechneten Frist von einem Monat
durch Rückvergütung des bezahlten Betrages zurückerworben werden. In einem solchen Falle übernimmt der
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Versicherer jedoch keinerlei Gewähr bezüglich des Zustandes, der Verwahrung und der Beförderung des
Instrumentes und die Rückerwerbung ist unwiderruflich.


Artikel 7

Kündigung
1.        Im Versicherungsfall sind beide Vertragspartner berechtigt, spätestens einen Monat nach
Abschluss der Verhandlung über die Entschädigung den Vertrag zu kündigen.

Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten.

Kündigt der Versicherer, hat er die Prämie für die noch nicht abgelaufene Periode des
Versicherungsjahres anteilig zurückzuzahlen, soweit diese nicht durch bezahlte Schäden und angefallene
Kosten aufgebraucht ist.

2.        Versicherungsverträge mit einer vertraglich vereinbarten Dauer von mehr als drei Jahren,
deren Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des Versicherungsnehmers gehört
(Verbraucherverträge), kann der Versicherer zum Ende des dritten und jedes darauffolgenden Jahres
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist und des
Versicherungsjahres ist jeweils auf das Beginndatum der Versicherungsdauer des Vertrages abzustellen.
Für die Rechtswirksamkeit der Kündigung durch den Versicherer genügt die geschriebene Form.
Das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers gemäß § 8 Abs. 3 VersVG bleibt davon unberührt.


Artikel 8

Vertragsdauer
1.        Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag zum Ablauf,
ohne dass es einer Kündigung bedarf.

2.        Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, gilt der Versicherungsvertrag
zunächst für die vertraglich vereinbarte Dauer.
Die Vertragslaufzeit verlängert sich aber jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag
nicht spätestens ein Monat vor Ablauf von einem der Vertragspartner gekündigt wird. Für den Zugang der
Erklärung der Ablaufkündigung steht die gesamte Vertragslaufzeit unter Beachtung der vorerwähnten
Frist von einem Monat zur Verfügung.

3.        Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des
Versicherungsnehmers gehören (Verbraucherverträgen), gilt Folgendes:

3.1.         Der Versicherer verpflichtet sich, dem Versicherungsnehmer frühestens vier Monate ,
spätestens aber drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer in geschriebener Form darüber zu
informieren, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag zum Ablauf der vereinbarten
Vertragsdauer kündigen kann. Weiters verpflichtet sich der Versicherer, den Versicherungsnehmer über
die Rechtsfolgen, die mit der Unterlassung der rechtzeitigen Kündigungserklärung verbunden sind, zu
informieren.

3.2.        Der Versicherungsnehmer hat ab Zugang dieser Verständigung (siehe Punkt 3.1.), aber auch
schon davor, die Möglichkeit, den Versicherungsvertrag zum nächsten Ablauf der vereinbarten
Vertragsdauer zu kündigen. Die Kündigungserklärung ist nur dann wirksam, wenn sie spätestens einen
Monat vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer beim Versicherer einlangt.

3.3.        Für den Ablauf der jeweils verlängerten Vertragsdauer gelten wiederum die Regelungen der
Punkte 3.1. bis 3.2.


Artikel 9

Anzeigen und Willenserklärungen
Abweichend zu Artikel 23 AÖTB können Schadensmeldungen auch mündlich    an den Versicherer gerichtet
werden.


Anhang
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
(Wiedergabe der in den MUS erwähnten Bestimmungen des Gesetzes)

§ 6 . (1) Ist im Vertrag bestimmt, daß bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des
Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung
zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als
eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem
er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei
denn, daß die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb
eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende
Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit
außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig
vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen
und Anzeigen, die keinen Einfluß auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt


                                                   -3-

[Seite 4]
Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr
oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der
Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte
Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des
Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluß auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden
Leistung gehabt hat.
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, daß eine Obliegenheit verletzt wird, die nach
dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die
vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober
Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des
Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar
für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung
verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die
Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluß gehabt hat.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt
berechtigt sein soll, ist unwirksam.
(5) Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur
ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde
zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.


§ 68. (1) Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der Versicherung nicht oder gelangt, falls
die Versicherung für ein künftiges Unternehmen oder sonst für ein künftiges Interesse genommen ist,
das Interesse nicht zur Entstehung, so ist der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung
der Prämie frei; der Versicherer kann eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
§ 68. (2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, so gebührt dem
Versicherer die Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt
beantragt worden wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
§ 68. (3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung durch ein Kriegsereignis
oder durch eine behördliche Maßnahme aus Anlaß eines Krieges weg oder ist der Wegfall des Interesses
die unvermeidliche Folge eines Krieges, so gebührt dem Versicherer nur der Teil der Prämie, welcher
der Dauer der Gefahrtragung entspricht.
§ 68. (4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem Versicherungsnehmer zurückzuerstattenden
Prämienteile erst nach Kriegsende zu zahlen.


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## Volltext der Bedingungen: Produktinformationsblatt Musikinstrumentenversicherung (PIBMUS 2018)

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[Seite 1]
  Musikinstrumenteversicherung
  Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
  Unternehmen: Oberösterreichische Versicherung AG                                            Produkt: Musikinstrumente InTakt
                         Firmensitz: Linz, FN: 36941a, LG Linz, Österreich
  Version:               PIBMUS.2018

  Wichtiger Hinweis

  ACHTUNG: Hier finden Sie nur die wichtigsten Informationen zu Ihrer Versicherung. Die vollständigen vorvertraglichen und
  vertraglichen Informationen finden Sie im Versicherungsantrag, in der Versicherungspolizze und in den Versicherungs-
  bedingungen.

  Um welche Art von Versicherung handelt es sich?

  Musikinstrumenteversicherung

         Was ist versichert?                                                                              Was ist nicht versichert?


  Versichert sind Sachschäden während des Gebrauchs, der                                           Schäden durch:
  Aufbewahrung oder der Beförderung des versicherten                                              ✘ Witterungs- und Temperatureinflüsse
  Instrumentes durch:                                                                             ✘ Lack- und Schrammschäden
                                                                                                  ✘ Konstruktions-, Fabrikations- und Materialfehler
 ✔ Transportmittelunfall                                                                          ✘ Verschleiß, Abnützung
 ✔ Brand                                                                                          ✘ Kriegsereignisse oder kriegsähnliche Ereignisse
 ✔ Blitz                                                                                          ✘ Streik
 ✔ Explosion                                                                                      ✘ Eingriffe von hoher Hand, gerichtliche Verfügung oder
 ✔ Elementarereignisse                                                                              Vollstreckung
 ✔ Diebstahl                                                                                      ✘ Wertminderung, mittelbare Schäden aller Art
 ✔ Beraubung                                                                                      ✘ Kernenergie, Radioaktivität
 ✔ Abhandenkommen
 ✔ Veruntreuung                                                                                           Gibt es Deckungsbeschränkungen?
 ✔ Unterschlagung
 ✔ Bruch und Beschädigung als Folge einer versicherten
     Gefahr                                                                                        ! Bei zu niedrig gewählter Versicherungssumme erfolgt eine
 ✔ Ungeschicklichkeit                                                                                 anteilige Entschädigung.
                                                                                                   ! Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
  Die Leistungen und die Versicherungssummen vereinbart die                                           Schadenherbeiführung entfällt der Versicherungsschutz.
  Oberösterreichische Versicherung AG mit Ihnen im                                                 ! Wird ein Selbstbehalt vereinbart, wird dieser vom
  Versicherungsvertrag.                                                                               Entschädigungsbetrag in Abzug gebracht.

         Wo bin ich versichert?


 ✔ Der Versicherungsschutz gilt je nach Vereinbarung österreichweit, europaweit oder weltweit.

         Welche Verpflichtungen habe ich?


 ➟ Die Oberösterreichische Versicherung AG muss vollständig und ehrlich über das versicherte Risiko informiert werden - vor
     Vertragsabschluss und während der Vertragslaufzeit.
 ➟ Jeder Schaden muss klein gehalten und der Oberösterreichischen Versicherung AG so schnell wie möglich gemeldet werden.
 ➟ An der Feststellung des Schadens und seiner Folgen ist mitzuwirken. Alle Fragen sind ehrlich zu beantworten und ärztliche
     Unterlagen sowie Originalbelege sind zu überlassen.


Oberösterreichische Versicherung AG, Produktinformationsblatt Musikinstrumenteversicherung PIBMUS.2018, 23.02.2018, hoepe, Seite 1 von 2

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         Wann und wie zahle ich?


  Wann: Sie zahlen Ihre Prämie fristgerecht im Voraus - wie im Vertrag vereinbart: jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder
  monatlich.

  Wie: z.B. mit Zahlschein, Einzugsermächtigung oder online - wie vereinbart.


         Wann beginnt und endet die Deckung?


  Beginn:
 ➟ Wie im Versicherungsvertrag vereinbart - allerdings nur, wenn Sie Ihre erste Prämie rechtzeitig zahlen.

  Ende:
 ➟ Vertragsdauer kürzer als ein Jahr: Der Versicherungsschutz endet zum vereinbarten Zeitpunkt - ohne Kündigung.
 ➟ Vertragsdauer länger als ein Jahr: Der Versicherungsschutz verlängert sich nach Vertragsablauf jeweils um ein Jahr, außer Sie
     oder die Oberösterreichische Versicherung AG kündigen den Vertrag fristgerecht.

         Wie kann ich den Vertrag kündigen?


  Verbraucher:
 ➟ Sie können den Vertrag zum Ende des dritten Versicherungsjahres kündigen – mit einer Kündigungsfrist von einem Monat.
 ➟ Ab dann können Sie den Vertrag jährlich kündigen – mit einer Kündigungsfrist von einem Monat.

  Unternehmer:
 ➟ Sie können den Vertrag zum Ende der Vertragslaufzeit kündigen – mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten.

  Darüber hinaus kann der Vertrag aus weiteren Gründen, z.B. im Schadenfall, vorzeitig gekündigt werden.


Oberösterreichische Versicherung AG, Produktinformationsblatt Musikinstrumenteversicherung PIBMUS.2018, 23.02.2018, hoepe, Seite 2 von 2
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