# Zurich Musikinstrumentenversicherung (ABMV 2016): die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-musikinstrumente-zurich-musikinstrumente-abmv-2016.php
- Rechtlicher Träger: Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-musikinstrumente-zurich-musikinstrumente-abmv-2016.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Musikinstrumentenversicherung (ABMV 2016)](https://edge.sitecorecloud.io/zurichinsurf8c0-zwpshared-prod-d824/media/project/zurich-headless/austria-connect/documents/hobby/musikinstrumentenversicherung-abvm-2016.pdf), Fassung ABMV 2016
- Original beim Versicherer (PDF): [IPID Musikinstrumentenversicherung](https://edge.sitecorecloud.io/zurichinsurf8c0-zwpshared-prod-d824/media/project/zurich-headless/austria-connect/documents/hobby/ipid-musikinstrumenten-versicherung.pdf), Fassung Stand 12/2017 (27_TR_Musik_ABMV 2016_ZC)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme (Wert der versicherten Instrumente samt Zubehör) | laut Polizze | Im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme sind Schäden durch | Was ist versichert?, Seite 1 |
| Allgefahrendeckung (versichert ist alles, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist) | ja | Versicherungsschutz besteht, wenn die im Versicherungs ... vertrag bezeichneten versicherten Gegenstände bzw. deren | Art. 3 (1), Seite 2 |
| Versicherte Instrumente (akustisch, elektrisch, elektronisch, Tasteninstrumente, Schlagwerk) | ja | Die Versicherung umfasst die im Versicherungsvertrag ange ... führten und näher bezeichneten Musikinstrumente ein | Art. 1 (1), Seite 2 |
| Zubehör mitversichert (Koffer, Etuis, Bögen, Ständer, Noten) | ja, bis zur Versicherungssumme | im Versicherungsvertrag angeführte Zubehör (z.B.: Koffer oder | Art. 1 (1), Seite 2 |
| Ton- und Bühnentechnik mitversicherbar (Verstärker, Effektgeräte, Mikrofone, PA, Licht) | nicht geregelt |  |  |
| Ersatzwert: Neuwert, Zeitwert oder vereinbarter Wert (Taxe) | nein | Als Versicherungswert der versicherten Gegenstände gilt deren ... gemeiner Wert | Art. 6, Seite 3 |
| Vereinbarter Versicherungswert (Taxe) mit Verzicht auf Wertnachweis im Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Wertsteigerung oder Vorsorge für Wertanstieg des Instruments | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeversicherung für neu erworbene Instrumente bis zur Meldung | nicht geregelt |  |  |
| Berufliche Nutzung mitversichert (Berufsmusiker, Lehrkräfte, Studierende) | nicht geregelt |  |  |
| Geliehene, gemietete und anvertraute fremde Instrumente | ja, bis zur Versicherungssumme | aufgrund eines mit dem Hersteller oder gewerbs ... mäßigen Händler des Instruments geschlossenen schriftli | Art. 1 (1), Seite 2 |
| Geltungsbereich (Wohnung, Deutschland, Europa, weltweit) | ja | In Österreich | Wo bin ich versichert?, Seite 2 |
| Bruch und Beschädigung durch Fallenlassen, Stoß, Umstoßen | ja, bis zur Versicherungssumme | gegen den Willen des Versicherungsnehmers oder Versi ... cherten beschädigt oder zerstört werden | Art. 3 (1), Seite 2 |
| Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Beschädigung durch Dritte (Publikum, Mitmusiker, Böswilligkeit) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherungsschutz gilt auch, wenn der versicherte ... Gegenstand dritten Personen zur Beförderung, Benutzung | Art. 3 (4), Seite 2 |
| Einbruchdiebstahl | ja, bis zur Versicherungssumme | Transport, Transportmittelunfälle, Dieb ... stahl, Abhandenkommen, Veruntreuung, Unterschlagung, ... Beraubung, Vertauschen, Liegenlassen, Brand und Explosi | Art. 3 (2), Seite 2 |
| Raub und räuberische Erpressung | ja, bis zur Versicherungssumme | Transport, Transportmittelunfälle, Dieb ... stahl, Abhandenkommen, Veruntreuung, Unterschlagung, ... Beraubung, Vertauschen, Liegenlassen, Brand und Explosi | Art. 3 (2), Seite 2 |
| Einfacher Diebstahl (ohne Einbruch, etwa aus Proberaum oder Garderobe) | ja, bis zur Versicherungssumme | Transport, Transportmittelunfälle, Dieb ... stahl, Abhandenkommen, Veruntreuung, Unterschlagung, ... Beraubung, Vertauschen, Liegenlassen, Brand und Explosi | Art. 3 (2), Seite 2 |
| Abhandenkommen, Verlieren, Liegenlassen | ja, bis zur Versicherungssumme | Transport, Transportmittelunfälle, Dieb ... stahl, Abhandenkommen, Veruntreuung, Unterschlagung, ... Beraubung, Vertauschen, Liegenlassen, Brand und Explosi | Art. 3 (2), Seite 2 |
| Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel | ja, bis zur Versicherungssumme | Transport, Transportmittelunfälle, Dieb ... stahl, Abhandenkommen, Veruntreuung, Unterschlagung, ... Beraubung, Vertauschen, Liegenlassen, Brand und Explosi | Art. 3 (2), Seite 2 |
| Weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Lawine, Erdrutsch) | nein | inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, ... Aufruhr, Aufstand oder Erdbeben; | Art. 4 1.1.2, Seite 2 |
| Schäden durch Flüssigkeiten (umgestoßenes Getränk, Regen bei Auftritten im Freien) | nicht geregelt |  |  |
| Überspannung, Kurzschluss und Blitz bei elektrischen Instrumenten und Technik | nicht geregelt |  |  |
| Transportschäden beim Tragen und Befördern durch den Versicherten | ja, bis zur Versicherungssumme | Transport, Transportmittelunfälle, Dieb ... stahl, Abhandenkommen, Veruntreuung, Unterschlagung, ... Beraubung, Vertauschen, Liegenlassen, Brand und Explosi | Art. 3 (2), Seite 2 |
| Unfall des Transportmittels (Kfz, Bahn, Flugzeug, Schiff) | ja, bis zur Versicherungssumme | Transport, Transportmittelunfälle, Dieb ... stahl, Abhandenkommen, Veruntreuung, Unterschlagung, ... Beraubung, Vertauschen, Liegenlassen, Brand und Explosi | Art. 3 (2), Seite 2 |
| Schutz bei Auftritten, Proben, Unterricht und Aufnahmen | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Versicherung erstreckt sich ununterbrochen auf die Zeit, ... während jener sich der versicherte Gegenstand in Ge | Art. 3 (3), Seite 2 |
| Diebstahl aus dem abgestellten, verschlossenen Fahrzeug | ja, bis zur Versicherungssumme | Werden die versicherten Gegenstände in einem Kfz zurück ... gelassen, so ist das Fahrzeug zu versperren und sind die | Art. 7 2.2, Seite 4 |
| Nachtzeitklausel für Instrumente im Fahrzeug (kein Schutz in bestimmten Stunden) | nicht geregelt |  |  |
| Aufgegebenes Gepäck und Frachtraum bei Flugreisen | nicht geregelt |  |  |
| Versand durch Post, Kurier, Spedition oder Frachtführer | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Versand versicherter Musikinstrumente auf dem Post | Art. 7 2.5, Seite 4 |
| Aufbewahrung in Hotel, Backstage, Garderobe oder fremden Räumen | ja, bis zur Versicherungssumme | Schäden in Zusammenhang mit Beförderungsunter ... nehmen sowie Verwahrungs- und Beherbergungsbe | Art. 7 3.5, Seite 4 |
| Höchstdauer von Reisen oder Auslandsaufenthalten | nicht geregelt |  |  |
| Reparaturkosten durch Fachwerkstatt oder Instrumentenbauer | ja, bis zur Versicherungssumme | Liegt kein Totalschaden (Pkt. 1.1.) vor, leistet der Versiche | Art. 8 2., Seite 5 |
| Wertminderung nach fachgerechter Reparatur | nein | Minderung an Wert, äußerem Ansehen und Nutzungs | Art. 4 2.4.2, Seite 3 |
| Entschädigung bei Totalschaden oder Verlust | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet den Versicherungswert (Art. 6) zur | Art. 8 1.2, Seite 5 |
| Mietinstrument oder Ersatzinstrument während der Reparatur | nicht geregelt |  |  |
| Transport zur und von der Werkstatt | ja, bis zur Versicherungssumme | nimmt der Versicherer auch die notwendigen Versandkos | Art. 8 2., Seite 5 |
| Kosten für Sachverständige und Gutachten | nicht geregelt |  |  |
| Such-, Bergungs- und Rückholkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Aufwendungen des Versicherungsnehmers, – auch erfolglo | Art. 8 3.1, Seite 5 |
| Paar- und Satzklausel (Wertverlust des zusammengehörenden Rests, etwa Instrument und Bogen) | nicht geregelt |  |  |
| Ertragsausfall oder Mehrkosten für Berufsmusiker (abgesagter Auftritt, Ersatzbeschaffung) | nein | Minderung an Wert, äußerem Ansehen und Nutzungs | Art. 4 2.4.2, Seite 3 |
| Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung | nein | Im Falle der Unterversicherung werden die sich nach Pkt | Art. 8 4., Seite 5 |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Höhere Selbstbeteiligung bei Diebstahl oder Verlust | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung oder Kürzung bei Diebstahl aus dem Fahrzeug | nicht geregelt |  |  |
| Wählbare Selbstbeteiligung gegen Beitragsnachlass | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Abnutzung, Verschleiß und Alterung | ja | natürlicher Abnutzung oder Verschleiß, Reparatur-, Ser | Art. 4 1.1.6, Seite 2 |
| Ausschluss von Schäden durch Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Klimaeinflüsse (Risse) | ja | Witterungs- oder Temperatureinflüsse | Art. 4 1.2.4, Seite 2 |
| Ausschluss von Schäden durch Ungeziefer, Holzwurm, Rost und Korrosion | ja | Rost, sonstige chemische Einflüsse, Verwendung von | Art. 4 1.2.5, Seite 2 |
| Ausschluss von inneren mechanischen oder elektrischen Defekten (Betriebsschaden) | ja | Fehlern und Mängeln ohne Einwirkung von außen | Art. 4 1.1.5, Seite 2 |
| Ausschluss von Schrammen, Kratzern und Lackschäden ohne Funktionsbeeinträchtigung | ja | Verkratzen oder Verschrammen; | Art. 4 1.2.3, Seite 2 |
| Ausschluss von Verschleißteilen (Saiten, Felle, Rohrblätter, Haare des Bogens) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Schäden während Reparatur, Restaurierung oder Bearbeitung | ja | natürlicher Abnutzung oder Verschleiß, Reparatur-, Ser | Art. 4 1.1.6, Seite 2 |
| Grobe Fahrlässigkeit mitversichert (Verzicht auf Kürzung) | nein | vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Versi | Art. 4 1.2.1, Seite 2 |
| Ausschluss von Beschlagnahme und behördlichem Zugriff (etwa Zoll) | ja | fügungen von hoher Hand und Beschlagnahme; | Art. 4 1.1.1, Seite 2 |
| Ausschluss von Krieg, inneren Unruhen, Terror und Kernenergie | ja | Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklä | Art. 4 1.1.1, Seite 2 |
| Transport nur im geeigneten Koffer oder Etui | ja | Bei Beförderung und Versand sind versicherte Instrumente ... in verschlossenen, zum Transport solcher Instrumente be | Art. 7 2.4, Seite 4 |
| Beaufsichtigungspflicht unterwegs (Diebstahl nur bei Aufsicht oder Verschluss) | ja | Sobald sich Streich- oder Blasinstrumente nicht in Gebrauch ... befinden (das heißt: nicht gespielt werden), sind diese in | Art. 7 2.3, Seite 4 |
| Pflichten für Instrumente im Fahrzeug (verschlossen, nicht sichtbar, Kofferraum) | ja | Werden die versicherten Gegenstände in einem Kfz zurück ... gelassen, so ist das Fahrzeug zu versperren und sind die | Art. 7 2.2, Seite 4 |
| Wertnachweis oder Gutachten bei Vertragsschluss erforderlich | nicht geregelt |  |  |
| Anzeige bei der Polizei unverzüglich nach Diebstahl oder Verlust | ja | sind unverzüglich bei der nächsten Polizeidienststelle | Art. 7 3.2, Seite 4 |
| Frist zur Schadenmeldung | ja | Jeder Schaden ist unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen; | Art. 7 3.1, Seite 4 |
| Zustimmung des Versicherers vor Reparatur oder Auftrag | ja | Übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten (ein ... schließlich Fracht-, Transport- und Versandkosten) einen | Art. 7 3.3.2, Seite 4 |
| Kurzzeitdeckung für einzelne Reisen, Tourneen oder Leihzeiten | ja | Vertragsdauer 3 oder 6 Monate: Der Versicherungsschutz endet zum vereinbarten Zeitpunkt | Wann beginnt und endet die Deckung?, Seite 2 |
| Pauschalvertrag für Orchester, Vereine, Musikschulen oder Ensembles | nicht geregelt |  |  |
| Mindestlaufzeit des Vertrags | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | ja | Eintritt des Versicherungsfalles sowohl der Versicherer als | Art. 11 4., Seite 6 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Musikinstrumentenversicherung (ABMV 2016)

```text
[Seite 1]
Allgemeine Zurich Bedingungen für
die Musikinstrumente-Versicherung
(ABMV 2016)


Bitte beachten Sie, dass nur die Bestimmungen des Allgemeinen Teils und des Besonderen Teils der ABMV zusammen den Umfang
und die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes beschreiben.
Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG), die im Rahmen dieser ABMV zitiert oder angeführt werden, sowie aus-
gewählte Bestimmungen anderer wichtiger Gesetze finden Sie in der Beilage in vollem Wortlaut wiedergegeben.
Soweit im Folgenden auf einzelne Artikel (Art.) und Punkte (Pkt.) ohne nähere Benennung eines Bedingungswerkes verwiesen wird,
handelt es sich um Verweise auf Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen zur Musikinstrumente-Versicherung.
Personenbezogene Bezeichnungen, die nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich auf Frauen und Männer in gleicher
Weise.

Allgemeiner Teil
Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Zurich Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Anwendung,
ausgenommen die Art. 3, 4, 5, 11, 12 und 14 ABS, welche durch spezielle Regelungen im Rahmen des Besonderen Teils ersetzt wer-
den bzw. ersatzlos entfallen.

Besonderer Teil
Inhaltsverzeichnis


Artikel   1 -   Versicherte Sache(n); Versicherungsfall
Artikel   2 -   Örtlicher Geltungsbereich
Artikel   3 -   Versicherte Gefahren und Schäden
Artikel   4 -   Risikoausschlüsse
Artikel   5 -   Versicherungsperiode, Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes, vorläufige Deckung
Artikel   6 -   Versicherungswert
Artikel   7 -   Gesetzliche Schadenabwendungs- und Schadenminderungsobliegenheit (§ 62 VersVG); Vereinbarte Obliegenheiten
Artikel   8 -   Ersatzleistung
Artikel 11 -    Vertragsdauer; Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall
Artikel 12 -    Geltendes Recht


                                                                                                              ABMV 2016 - 1 -

[Seite 2]
Artikel 1                                                            Artikel 4
Versicherte Sache(n); Versicherungsfall                              Risikoausschlüsse

(1) Die Versicherung umfasst die im Versicherungsvertrag ange-       Vom Versicherungsschutz nicht umfasst sind
    führten und näher bezeichneten Musikinstrumente ein-
                                                                     1.1. Beschädigung, Zerstörung oder Verlust der versicher-
    schließlich ihrer Teile sowie das vom Versicherungsnehmer
    im Rahmen seiner Vertragserklärung angegebene und im                  ten Gegenstände in ursächlichem Zusammenhang mit:
    Versicherungsvertrag angeführte Zubehör (z.B.: Koffer oder       1.1.1. Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklä-
    Behältnisse für die Aufbewahrung oder den Transport versi-              rung, einschließlich aller Gewalthandlungen von Staaten
    cherter Gegenstände). Dies vorausgesetzt umfasst der Versi-             und aller Gewalthandlungen politischer bzw. terroristi-
    cherungsschutz ausschließlich solche Musikinstrumen-                    scher Organisationen oder Einzelpersonen, oder mit Ver-
    te/Teile/Zubehör, die sich im Eigentum des Versicherungs-               fügungen von hoher Hand und Beschlagnahme;
    nehmers, des Ehegatten bzw. Lebensgefährten, der Kinder
    oder anderer Verwandter, die im gemeinsamen Haushalt mit         1.1.2. inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion,
    dem Versicherungsnehmer leben, befinden, sowie solche                   Aufruhr, Aufstand oder Erdbeben;
    Musikinstrumente/Teile/Zubehör, die von den vorgenannten         1.1.3. militärischen oder behördlichen Maßnahmen betreffend
    Personen aufgrund eines mit dem Hersteller oder gewerbs-                die unter Punkt 1.1.1. und 1.1.2. angeführten Ereignisse
    mäßigen Händler des Instruments geschlossenen schriftli-                und Handlungen;
    chen Miet- oder Leihvertrages benutzt werden. Soweit die-
    ser Regelung zufolge Gegenstände anderer Personen als des        1.1.4. Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen im
    Versicherungsnehmers selbst versichert sind, handelt es sich            Sinne des Strahlenschutzgesetzes vom 8. Juli 1969 (BGBl.
    um „Versicherung für fremde Rechnung“ gemäß §§ 74 –                     Nr. 227/69) in der jeweils geltenden Fassung;
    80 VersVG.                                                       1.1.5. Fehlern und Mängeln ohne Einwirkung von außen
(2) Versicherungsfall ist das von der Versicherung umfasste          1.1.6. natürlicher Abnutzung oder Verschleiß, Reparatur-, Ser-
    Schadenereignis, also der Eintritt eines Sachschadens an der            vice und Wartungsarbeiten jeglicher Art an den versicher-
    versicherten Sache durch deren Zerstörung, Beschädigung                 ten Gegenständen sowie mit Mängeln, für welche der
    oder Verlust im Sinne des Art. 3 Pkt. 1. Die Versicherung er-           Hersteller oder Verkäufer zu haften bzw Gewähr zu leis-
    streckt sich auf Versicherungsfälle, die während der Wirk-              ten hat oder die bereits bei Abschluss des Versicherungs-
    samkeit des Versicherungsschutzes (Laufzeit des Versiche-               vertrages vorhanden waren;
    rungsvertrages unter Beachtung der §§ 38, 39, 39a VersVG)
    eingetreten sind.                                                1.2. Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen
                                                                          der versicherten Gegenstände durch:
Artikel 2                                                            1.2.1. vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Versi-
Örtlicher Geltungsbereich                                                   cherungsnehmers oder sonstiger versicherter Eigentümer
                                                                            der versicherten Musikinstrumente;
Die Versicherung gilt ausschließlich für den im Versicherungsver-
trag vereinbarten örtlichen Geltungsbereich.                         1.2.2. mut- oder böswillige Beschädigung, Diebstahl oder Un-
                                                                            treue von Seiten der Angehörigen des Versicherungs-
Artikel 3                                                                   nehmers oder Versicherten; sind diese Angehörigen selbst
Versicherte Gefahren und Schäden                                            versichert (Art. 1), so kommt hinsichtlich deren Anspruch
                                                                            gegen den Versicherer Pkt. 1.2.1., nicht aber 1.2.2. zum
                                                                            Tragen;
(1)   Versicherungsschutz besteht, wenn die im Versicherungs-
      vertrag bezeichneten versicherten Gegenstände bzw. deren       1.2.3. Verkratzen oder Verschrammen;
      im Versicherungsvertrag bezeichnetes, versichertes Zubehör
                                                                     1.2.4. Witterungs- oder Temperatureinflüsse
      gegen den Willen des Versicherungsnehmers oder Versi-
      cherten beschädigt oder zerstört werden oder in Verlust ge-    1.2.5. Rost, sonstige chemische Einflüsse, Verwendung von
      raten.                                                                chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen
                                                                            bzw. von elektromagnetischen Wellen.
(2)   Die Versicherung erstreckt sich insbesondere auf Schäden,
      entstanden durch: Transport, Transportmittelunfälle, Dieb-          Die Ausschlüsse gemäß Pkt. 1.2.3. und 1.2.4. kommen
      stahl, Abhandenkommen, Veruntreuung, Unterschlagung,                nicht zum Tragen, wenn die dort beschriebenen Ursachen
      Beraubung, Vertauschen, Liegenlassen, Brand und Explosi-            bzw. Schäden unmittelbare Folge eines Transportmittelun-
      on.                                                                 falls, Brandes, Diebstahles, einer Explosion, Beraubung, hö-
                                                                          heren Gewalt oder austretenden Leitungswassers sind.
(3)   Die Versicherung erstreckt sich ununterbrochen auf die Zeit,
      während jener sich der versicherte Gegenstand in Ge-           1.3. Lackschäden; Lösung von geleimten Verbindungen
      brauch, auf dem Transport oder in Ruhe befindet.
                                                                          Dieser Ausschluss kommt nicht zum Tragen, wenn diese
(4)   Der Versicherungsschutz gilt auch, wenn der versicherte             Schäden unmittelbare Folge eines Transportmittelunfalls,
      Gegenstand dritten Personen zur Beförderung, Benutzung              Brandes, Diebstahles, einer Explosion, Beraubung, höheren
      oder in Gewahrsam übergeben wird.                                   Gewalt oder austretenden Leitungswasser sind.


ABMV 2016 - 2 -

[Seite 3]
1.4. Ausgeschlossene Kosten:                                               erste oder einmalige Prämie einschließlich Versicherungs-
                                                                           steuer
     Vom Versicherungsschutz nicht umfasst sind folgende Kos-
     ten:                                                                  - innerhalb der 14-Tages-Frist des Pkt. 2.1.; oder
                                                                           - nach Ablauf der in Pkt. 2.1. angeführten 14- Tage-Frist
2.4.1. Kosten bloßer Überprüfungen und bloßer Überholungs-,
                                                                             ohne schuldhaften Verzug
       Revisions- oder Servicetätigkeiten;
                                                                           bezahlt.
       Kosten vorbeugender Instandhaltung des Instruments;
                                                                           Bei schuldhaftem Verzug mit der Bezahlung der Prämie
2.4.2. Minderung an Wert, äußerem Ansehen und Nutzungs-
                                                                           besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Prä-
       ausfall
                                                                           mienzahlung. Bei Zahlungsverzug mit einem Teil der Prämie
2.4.4. Kosten für Veränderungen oder Verbesserungen                        sind zusätzlich die Bestimmungen des § 39a VersVG maß-
                                                                           gebend.
2.4.5. Kosten behördlicher Anzeige
                                                                      4.   Vorläufige Deckung
2.4.7. Kosten der Wiederbeschaffung/ Wiederherstellung der
       auf Datenträgern oder elektronischen Speichern enthal-              Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung der Poliz-
       tenen Informationen oder Daten.                                     ze beginnen (Vorläufige Deckung), ist die ausdrückliche Zu-
                                                                           sage der Vorläufigen Deckung durch den Versicherer erfor-
1.5. Vereinbarte Subsidiarität:                                            derlich.
     Auf die vereinbarte Subsidiarität des Versicherungsschutzes           Die vorläufige Deckung endet bei der Annahme des Antra-
     aus dieser Versicherung gemäß Art. 8 Pkt. 7. wird verwie-             ges mit der Einlösung der Polizze. Sie tritt außer Kraft, wenn
     sen.                                                                  der Antrag unverändert angenommen wird und der Versi-
                                                                           cherungsnehmer mit der Zahlung der ersten oder der ein-
Artikel 5                                                                  maligen Prämie schuldhaft in Verzug gerät (Pkt. 2).

Versicherungsperiode, Prämie, Beginn des Versicherungs-                    Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit
schutzes, vorläufige Deckung                                               der Frist von zwei Wochen zu kündigen. Dem Versicherer
                                                                           gebührt in diesem Falle die auf die Zeit des Versicherungs-
1.   Versicherungsperiode                                                  schutzes entfallende anteilige Prämie.
     Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsver-
     trag nicht für kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum      Artikel 6
     eines Jahres; dies gilt auch dann, wenn die Jahresprämie         Versicherungswert
     vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist.
                                                                      Als Versicherungswert der versicherten Gegenstände gilt deren
2.   Prämie und Zahlungsverzug                                        gemeiner Wert; dies ist der in der Handelsstufe des jeweiligen
2.1. Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Versiche-     Versicherungsnehmers anfallende Preis, den der Versicherungs-
     rungssteuer ist vom Versicherungsnehmer gegen Übermitt-          nehmer für die Wiederbeschaffung eines Gegenstands gleicher
     lung der Polizze innerhalb von 14 Tagen nach                     Art und Güte im gleichen Abnützungszustand zur Zeit des Versi-
                                                                      cherungsfalles hätte aufwenden müssen. Bei der Ermittlung des
     - Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze
                                                                      Versicherungswertes bleibt ein persönlicher Liebhaberwert (Af-
       oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung)
                                                                      fektionswert) außer Betracht.
     und
     - Aufforderung zur Prämienzahlung, welche auf die                Artikel 7
       Rechtsfolgen des § 38 Abs. 1 und Abs. 2 VersVG (Rück-          Gesetzliche Schadenabwendungs- und Schadenminde-
       trittsrecht und Leistungsfreiheit des Versicherers bei Erst-   rungsobliegenheit (§ 62 VersVG); Vereinbarte Obliegenhei-
       prämienverzug sowie die dafür geltenden gesetzlichen           ten
       Voraussetzungen) verweist,
     zu bezahlen (Einlösung der Polizze).                             Die nachstehend angeführten Obliegenheiten sind vom/von den
                                                                      Versicherungsnehmer(n) zu erfüllen. Sofern und soweit auch
2.2. Die Folgeprämien einschließlich Versicherungssteuer sind         Interessen anderer Personen versichert sind (Versicherung für
     zum vereinbarten, in der Polizze angeführten Fälligkeitster-     fremde Rechnung gemäß §§ 74 bis 80 VersVG) sind auch diese
     min, bei vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils vereinbar-      Personen (Versicherte) zur Beachtung und Wahrung der ange-
     ten Fälligkeitsterminen, zu entrichten.                          führten Obliegenheiten verpflichtet.
2.3. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers       1.   Gesetzliche Schadenabwendungs- und Minderungsob-
     und weiteren Rechtsfolgen führen. Die Voraussetzungen                 liegenheit
     und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sowie sonstige
     Rechtsfolgen sind gesetzlich geregelt (siehe §§ 38, 39 und            Gemäß § 62 VersVG hat der Versicherungsnehmer nach
     39a VersVG im Anhang).                                                Möglichkeit bei einem unmittelbar drohenden oder einge-
                                                                           tretenen Schaden
3.   Beginn des Versicherungsschutzes
                                                                           - für die Abwendung und Minderung des Schadens, insbe-
     Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten                     sondere für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung
     Versicherungsbeginn, wenn der Versicherungsnehmer die                    der versicherten Sachen zu sorgen;

                                                                                                                      ABMV 2016 - 3 -

[Seite 4]
     - diesbezügliche Weisungen des Versicherers einzuholen          3.3.1. Dem Versicherer ist jede Untersuchung über die Ursache
       und zu befolgen.                                                     und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner
                                                                            Entschädigungsleistung zu gestatten.
2.   Vereinbarte Obliegenheiten zum Zweck der Vermin-
     derung oder der Verhütung einer Erhöhung der Ge-                3.3.2. Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken;
     fahr                                                                   auf Verlangen sind dem Versicherer entsprechende Un-
                                                                            terlagen und Belege zur Verfügung zu stellen, soweit de-
2.1. Werden die versicherten Gegenstände in einer Wohnung                   ren Beschaffung billigerweise zugemutet werden kann.
     oder in einer sonstigen Räumlichkeit aufbewahrt und wird               Die Kosten dafür trägt der Versicherungsnehmer. Kosten
     die Wohnung bzw. Räumlichkeit von allen Personen verlas-               der Wiederherstellung (Reparatur) sowie damit in Zu-
     sen, sind sämtliche Eingangstüren zu versperren; überdies              sammenhang stehende Fracht-, Transport- und Versand-
     sind sämtliche Fenster und sonstige Öffnungen zu schließen             kosten (siehe Art. 8 Pkt. 2.) sind dem Versicherer durch
     bzw. verschlossen zu halten.                                           Übermittlung entsprechender Rechnungen zu belegen.
2.2. Werden die versicherten Gegenstände in einem Kfz zurück-               Übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten (ein-
     gelassen, so ist das Fahrzeug zu versperren und sind die               schließlich Fracht-, Transport- und Versandkosten) einen
     Gegenstände im mit Schloss gesicherten, versperrten und                Gesamtbetrag von EUR 400,-- ist dem Versicherer unver-
     von außen nicht einsehbaren Kofferraum zu verwahren.                   züglich (noch vor Erteilen des Reparaturauftrages) ein
                                                                            entsprechender Kostenvoranschlag zu übermitteln; damit
2.3. Die versicherten Instrumente sind ihrer Empfindlichkeit                allenfalls einhergehende Kosten übernimmt der Versiche-
     entsprechend sorgfältig zu behandeln und aufzubewahren.                rer. Die Nichtäußerung des Versicherers zu einem ihm
     Sobald sich Streich- oder Blasinstrumente nicht in Gebrauch            übermittelten Kostenvoranschlag stellt keinerlei Aner-
     befinden (das heißt: nicht gespielt werden), sind diese in             kenntnis zu Grund oder Höhe der Ersatzforderung dar.
     dafür bestimmten Behältnissen (z.B.: Instrumentenkoffern)              Unabhängig von der Höhe der voraussichtlichen Repara-
     zu verwahren; dies gilt nicht für Pausen während einer mu-             turkosten ist dem Versicherer vor Erteilen des Reparatur-
     sikalischen Aufführung oder während Probenarbeiten,                    auftrages ein Kostenvoranschlag zu übermitteln, wenn
     wenn diese Pausen eine Dauer von 30 Minuten nicht über-                die Reparatur im Ausland oder im Umkreis von mehr als
     steigen.                                                               100 km vom Wohnsitz des VN und jenem Ort, an wel-
2.4. Bei Beförderung und Versand sind versicherte Instrumente               chem das versicherte Instrument gewöhnlich verwahrt
     in verschlossenen, zum Transport solcher Instrumente be-               oder verwendet wird, erfolgen soll.
     stimmten Behältnissen zu verwahren.                             3.3.3. Der durch den Schaden herbeigeführte Zustand darf,
2.5. Bei Versand versicherter Musikinstrumente auf dem Post-                solange Ursache und Höhe des Schadens nicht ermittelt
     wege sind diese mit der jeweils geltenden Mindestwertde-               sind, ohne Zustimmung des Versicherers nicht verändert
     klaration für einzelbeförderte Pakete bei der Post zu dekla-           werden, es sei denn, dass eine solche Veränderung zum
     rieren.                                                                Zweck der Schadenminderung oder aus Gründen der öf-
                                                                            fentlichen Sicherheit/des öffentlichen Interesses notwen-
2.6. Bei Versand des Instruments sind die postalischen Vor-                 dig ist; in einem solchen Falle ist das Schadenbild nach-
     schriften sowie die Beförderungsbedingungen des betref-                vollziehbar zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und sind
     fenden Beförderungsunternehmens zu befolgen.                           etwaige ausgetauschte Teile bis zu einer Besichtigung
2.7. Bei Beförderung im Kfz sind das versicherte Instrument und             durch den Versicherer aufzubewahren.
     sonstige mitgeführte Gegenstände derart zu verwahren und        3.3.4. Dem Versicherer gegenüber sind alle für die Feststellung
     allenfalls zu befestigen, dass das Instrument nicht durch              des Versicherungsfalles und die Beurteilung der Leis-
     Herumschleudern, Herunterfallen, oder durch schleudernde               tungspflicht erforderlichen Angaben vollständig und
     bzw. fallende sonstige mitgeführte Gegenstände Schaden                 wahrheitsgemäß abzugeben.
     erleiden kann.
                                                                     3.4. Betreibung von Schadenersatz und Gewährleistung
3.   Vereinbarte Obliegenheiten nach Eintritt des Versi-
     cherungsfalles                                                       Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche gegen
                                                                          Dritte (z. B. Beförderungsunternehmen, Beherbergungsbe-
3.1. Schadenmeldung                                                       triebe) sind form- und fristgerecht geltend zu machen oder
     Jeder Schaden ist unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen;           auf andere Weise sicherzustellen. Werden versicherte Ge-
                                                                          genstände Dritten zur Benutzung, Beförderung oder Ge-
3.2. Behördliche Anzeige                                                  wahrsame überlassen, dürfen diese jedenfalls nach Eintritt
     Schäden durch versicherte, gerichtlich strafbare Handlungen          des Versicherungsfalles nicht von ihren gesetzlichen oder
     von Seiten Dritter (z. B. Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub,        vertraglichen Verpflichtungen (einschließlich Schadener-
     Veruntreuung, Unterschlagung, vorsätzliche Sachbeschädi-             satzpflichten) entbunden werden.
     gung) sind unverzüglich bei der nächsten Polizeidienststelle    3.5. Schäden in Zusammenhang mit Beförderungsunter-
     unter Benennung aller in Verlust geratenen, beschädigten             nehmen sowie Verwahrungs- und Beherbergungsbe-
     oder zerstörten versicherten Gegenstände anzuzeigen. Eine            trieben
     polizeiliche Anzeigebestätigung ist dem Versicherer zu
     übermitteln.                                                         Unbeschadet der Regelung des Pkt. 3.4. gilt: Schäden an
                                                                          versicherten Gegenständen im Zusammenhang mit Trans-
3.3. Schadenaufklärung                                                    port und/oder Gewahrsame durch ein Beförderungsunter-
                                                                          nehmen sowie Schäden in Zusammenhang mit Aufenthalt

ABMV 2016 - 4 -

[Seite 5]
     in bzw. Gewahrsame durch einem/einen Beherbergungs-                  Liegt kein Totalschaden (Pkt. 1.1.) vor, leistet der Versiche-
     /Verwahrungsbetrieb, sind dem Beförderungsunternehmen                rer die notwendigen Kosten fachgerechter Wiederherstel-
     bzw. dem Beherbergungs-/Verwahrungsbetrieb unverzüg-                 lung (Reparatur) bzw. Wiederbeschaffung (bei in Verlust ge-
     lich zu melden. Dem Versicherer ist über die erfolgte Mel-           ratenen Teilen) sowie die notwendigen Fracht- und sonsti-
     dung eine                                                            gen Transportkosten der Ersatzteile, wobei Altteile dem
                                                                          Versicherungsnehmer verbleiben; deren gemeiner Wert
     Bescheinigung zu übermitteln. Bei äußerlich nicht erkenn-
                                                                          wird bei der Ermittlung der Versicherungsleistung in Abzug
     baren Schäden ist das Beförderungsunternehmen unverzüg-
                                                                          gebracht. Erfordert die Reparatur den Versand des beschä-
     lich nach der Entdeckung aufzufordern, den Schaden zu
                                                                          digten Instruments an ein Reparaturunternehmen, so über-
     besichtigen und zu bescheinigen. Hierbei sind die jeweiligen
                                                                          nimmt der Versicherer auch die notwendigen Versandkos-
     Reklamationsfristen zu beachten.
                                                                          ten zum nächsten für eine fachgerechte Wiederherstellung
3.6. Auf Verlangen des Versicherers hat der Versicherungsneh-             geeigneten Reparaturunternehmen und retour. Auch
     mer nach vollständiger Bezahlung der Entschädigung etwa-             Fracht-, Transport- und Versandkosten werden auf die Ver-
     ige auf den versicherten Schaden bezügliche Ersatzansprü-            sicherungssumme angerechnet; sie werden daher nur inso-
     che gegen Dritte auch schriftlich an den Versicherer abzu-           weit ersetzt, als sie zusammen mit der Entschädigung für
     treten.                                                              versicherte Sachschäden (Pkt. 1.2. und Pkt. 2.) nicht die Ver-
                                                                          sicherungssumme übersteigen.
3.7. Erhält der VN oder Versicherte – auch nach Bezahlung der
     Entschädigung – Nachricht über den Verbleib in Verlust ge-      3.   Gesetzlicher Aufwandersatz gemäß § 63 VersVG (Kos-
     ratener versicherter Gegenstände, so hat er den Versicherer          ten der Schadenabwendung und –minderung)
     unverzüglich davon zu informieren.
                                                                     3.1. Aufwendungen des Versicherungsnehmers, – auch erfolglo-
4.   Leistungsfreiheit                                                    se – die dieser gemäß § 62 VersVG bei Eintritt des Versi-
                                                                          cherungsfalles (Art. 1 Pkt. 1.2.) zur Abwendung und
4.1. Die Verletzung der unter Pkt. 2. angeführten vereinbarten
                                                                          Minderung des Schadens macht (siehe dazu Art. 7 Pkt.
     Obliegenheiten bewirkt Leistungsfreiheit des Versicherers
                                                                          1.), werden vom Versicherer nach Maßgabe des § 63
     nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen des § 6
                                                                          VersVG ersetzt.
     Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Abdruck
     in der Beilage/im Anhang).                                      3.2. Der Ersatz dieser Aufwendungen erfolgt nur insoweit, als
                                                                          dieser zusammen mit der Entschädigung für versicherte
4.2. Die Verletzung der unter Pkt. 3. angeführten vereinbarten
                                                                          Sachschäden (Pkt. 1.2. und Pkt. 2.) und/oder versicherte
     Obliegenheiten bewirkt Leistungsfreiheit des Versicherers
                                                                          Kosten (gemäß Pkt. 2.) nicht die Versicherungssumme über-
     nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen des § 6
                                                                          steigt. Diese Begrenzung für den Ersatz von Aufwendungen
     Abs. 3 VersVG (siehe Abdruck in der Beilage/im Anhang).
                                                                          gemäß § 62 VersVG gelangt allerdings nicht zur Anwen-
4.3. Im Fall einer Verletzung der gesetzlichen Schadenabwen-              dung, wenn und soweit derartige Aufwendungen auf Wei-
     dungs- und Schadenminderungsobliegenheit (Pkt. 1.) tritt             sung des Versicherers gemacht wurden – in einem solchen
     Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe und unter            Falle werden die in Pkt. 3.1. angeführten Aufwendungen
     den Voraussetzungen des § 62 VersVG (siehe Abdruck in                ohne Anrechnung auf die Versicherungssumme ersetzt.
     der Beilage/im Anhang) ein.
                                                                     4.   Im Falle der Unterversicherung werden die sich nach Pkt
                                                                          1.2. oder Pkt..2. ergebende Entschädigung sowie die in Pkt.
Artikel 8                                                                 3. angeführten Kosten im Verhältnis der vereinbarten Versi-
Ersatzleistung                                                            cherungssumme zum Versicherungswert nach folgender
                                                                          Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung multipliziert
Der Versicherer leistet jenen Betrag, der nach folgenden Punkten          mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versiche-
berechnet wird:                                                           rungswert (bezogen auf den Zeitpunkt des Versicherungs-
1.   Ersatzleistung bei Totalschaden                                      falles). Ob und in welchem Ausmaß Unterversicherung vor-
                                                                          liegt, ist für jede Position des Versicherungsvertrages ge-
1.1. Ein Totalschaden liegt vor, wenn infolge eines unter die             sondert festzustellen. Unterversicherung liegt vor, wenn die
     Versicherung fallenden Ereignisses                                   Versicherungssumme niedriger ist als der Versicherungswert
     - versicherte Gegenstände zerstört werden oder in Verlust            zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
       geraten; oder                                                 5.   Auf die Risikoausschlüsse (Art. 4.), insbesondere die ausge-
     - die voraussichtlichen Kosten der Wiederherstellung versi-          schlossenen Schäden und Kosten (Art. 4 Punkte 1.3. und
       cherter Gegenstände zuzüglich der Restwerte (Altteile              1.4.) wird besonders verwiesen.
       und Altmaterial, welche dem Versicherungsnehmer ver-
       bleiben) den Versicherungswert (Art. 6) zur Zeit des Versi-   6.   Werden in Verlust geratene versicherte Gegenstände inner-
       cherungsfalles übersteigen.                                        halb einer Frist von zwei Monaten nach Auszahlung der
                                                                          Entschädigung wieder erlangt, so ist der Versicherungs-
1.2. Der Versicherer leistet den Versicherungswert (Art. 6) zur           nehmer verpflichtet, diese zurückzunehmen, wenn ihm eine
     Zeit des Versicherungsfalles, wobei Altteile (auch der total         solche Rücknahme im Hinblick auf den Zustand der versi-
     beschädigte Gegenstand selbst) dem Versicherungsnehmer               cherten Gegenstände nach Wiedererlangung zumutbar ist
     verbleiben; deren gemeiner Wert wird bei der Ermittlung              und noch keine entsprechende Ersatzsache angeschafft
     der Versicherungsleistung in Abzug gebracht.                         wurde. Diesfalls hat der Versicherungsnehmer dem Versi-
2.   Ersatzleistung bei Teilschaden                                       cherer die erhaltene Entschädigung abzüglich der Vergü-
                                                                          tung für einen allfälligen, zwischenzeitig eingetretenen re-
                                                                                                                     ABMV 2016 - 5 -

[Seite 6]
     paraturerfordernisbedingten Minderwert rückzuerstatten.             Artikel 11
     Wiedererlangte Sachen, deren Rücknahme nicht zumutbar               Vertragsdauer; Rechtsverhältnis nach dem Versicherungs-
     ist oder bezüglich derer bereits eine Ersatzbeschaffung er-         fall
     folgt ist, sind dem Versicherer zu übereignen, sobald dieser
     den vertraglich geschuldeten Ersatz geleistet hat.                  1.   Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer weniger als ein Jahr,
7.   Entschädigung aus dem vorliegenden Versicherungsvertrag                  endet der Vertrag ohne Kündigung zum vereinbarten Zeit-
     wird nur geleistet, soweit für die versicherten Gegenstände              punkt.
     aus Anlass eines Versicherungsfalles Entschädigung nicht            2.   Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr,
     aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht wer-                  gilt der Versicherungsvertrag zunächst für die vertraglich
     den kann (vereinbarte Subsidiarität).                                    vereinbarte Dauer. Die Vertragslaufzeit verlängert sich aber
                                                                              jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag
Artikel 9                                                                     nicht spätestens einen Monat vor Ablauf gekündigt wird.
Abtretung und Verpfändung von Versicherungsansprü-                            Für den Zugang der Erklärung der Ablaufkündigung steht
chen                                                                          die gesamte Vertragslaufzeit unter Beachtung der vorer-
                                                                              wähnten Frist von einem Monat zur Verfügung. Für Versi-
Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststel-               cherungsverträge, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines
lung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder                     Unternehmens des Versicherungsnehmers gehört (Verbrau-
abgetreten noch verpfändet werden; dies gilt nicht, wenn der                  cherverträge) ist vereinbart, dass der Versicherer den Versi-
Versicherungsnehmer Unternehmer ist.                                          cherungsnehmer frühestens vier Monate, spätestens aber
                                                                              drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit darüber
Artikel 10                                                                    informieren wird, dass dieser den Versicherungsvertrag zum
Fälligkeit der Versicherungsleistung und Verjährung                           Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer kündigen kann; da-
                                                                              bei wird der Versicherer auch auf die Rechtsfolgen der Ver-
1.   Die Versicherungsleistung wird nach Abschluss der für ihre               tragsverlängerung bei unterbliebener Kündigung sowie der
     Feststellung notwendigen Erhebungen fällig. Bei Vorliegen                Vertragsbeendigung bei Vornahme der Kündigung beson-
     eines Teilschadens (Art. 8 Pkt. 2.) tritt die Fälligkeit jedoch          ders hinweisen.
     nicht vor Vorlage einer Rechnung über die ordnungsgemä-                  Für den neuerlichen Ablauf der verlängerten Vertragsdauer
     ße Wiederherstellung beziehungsweise eines Nachweises                    gelten wiederum die Regelungen des Punktes 2.
     der Veräußerung der versicherten Sache in beschädigtem
     Zustand ein.)                                                       3.   Tritt nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles in derselben
                                                                              Versicherungsperiode ein neuer Versicherungsfall ein, so
     Im Fall des Verlusts des versicherten Sache tritt die Fälligkeit         haftet der Versicherer für den dadurch verursachten Scha-
     nicht vor dem Ablauf der Zwei-Monats-Frist (Art. 8 Pkt. 6.)              den nur bis zur Höhe des Restbetrages der Versicherungs-
     ein.                                                                     summe.
2.   Der Versicherer ist berechtigt, die Zahlung aufzuschieben:          4.   Sofern im Versicherungsvertrag keine abweichende ver-
     - wenn Zweifel über die Berechtigung des Versicherungs-                  tragliche Vereinbarung getroffen wurde, können nach
       nehmers zum Zahlungsempfang bestehen, bis zur Bei-                     Eintritt des Versicherungsfalles sowohl der Versicherer als
       bringung des erforderlichen Nachweises;                                auch der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
     - wenn eine polizeiliche oder strafrechtliche Untersuchung               kündigen.
       aus Anlass des Schadens gegen den Versicherungsneh-                    Eine solche Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines
       mer eingeleitet ist, bis zur Erledigung dieser Untersu-                Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die
       chung.                                                                 Entschädigung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündi-
3.   Die Fälligkeit tritt jedoch unabhängig vom Abschluss der                 gungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versiche-
     notwendigen Erhebungen ein, wenn der Versicherungs-                      rungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt
     nehmer nach Ablauf zweier Monate seit dem Begehren                       als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode
     nach einer Geldleistung eine Erklärung des Versicherers ver-             kündigen.
     langt, aus welchen Gründen die Erhebungen noch nicht                     Hat der Versicherungsnehmer einen Entschädigungsan-
     beendet werden konnten, und der Versicherer diesem Ver-                  spruch arglistig erhoben, ist der Versicherer berechtigt,
     langen nicht binnen eines Monats entspricht.                             den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach
4.   Steht die Eintrittspflicht des Versicherers fest, lässt sich aber        Ablehnung des Entschädigungsanspruches mit sofortiger
     aus Gründen, die der Versicherungsnehmer nicht zu vertre-                Wirkung zu kündigen.
     ten hat, die Höhe der Versicherungsleistung innerhalb eines
     Monates nach Eingang der Schadensanzeige nicht feststel-            Artikel 12
     len, hat der Versicherer auf Verlangen des Versicherungs-           Geltendes Recht
     nehmers Vorschüsse in Höhe jenes Betrages zu leisten, den
     er nach Lage der Sache mindestens zu zahlen hat.                    Es gilt österreichisches Recht.
5.   Für die Verjährung von Ansprüchen aus dem Versiche-
     rungsvertrag gilt § 12 VersVG.


ABMV 2016 - 6 -
```

## Volltext der Bedingungen: IPID Musikinstrumentenversicherung

```text
[Seite 1]
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft, Österreich
Musikinstrumenten-Versicherung – Zurich Connect

ACHTUNG: Hier finden Sie nur ausgewählte und besonders wichtige Informationen zu unserem Versicherungsprodukt in verkürzter,
zusammenfassender und schlagwortartiger Form sowie in einfacher Sprache. Die vollständigen vertraglichen und vorvertraglichen
Informationen zu Ihrer Versicherung finden Sie
• in den vereinbarten Versicherungsbedingungen
• in der Versicherungspolizze
• im Versicherungsantrag
• in einem verbindlichen Zurich Offert

Um welche Versicherung handelt es sich: Musikinstrumenten-Versicherung

         Was ist versichert?                                             Was ist nicht versichert?

     Im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme sind              Schäden durch
     versichert: Sachschäden am versicherten,                        x Fehler, Mängel, jeweils ohne äußere Einwirkung
                                                                     x Natürliche Abnutzung oder Verschleiß
      in Ihrem Eigentum (oder jenem eines mit Ihnen im
                                                                     x Reparatur-/Wartungsarbeiten
       gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen)
                                                                     x Mängel, für welche der Hersteller oder Verkäufer
       befindlichen;
                                                                        einzustehen hat
      oder von Ihnen (oder einem mit Ihnen im
                                                                     x Verkratzen, Verschrammen, Rost, Witterung,
       gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen)
                                                                        Temperatur, chemische oder biologische Substanzen
       aufgrund eines schriftlichen Miet-/Leihvertrags mit
                                                                     x Vorsätzliche oder grob fahrlässige
       dem Hersteller oder Händler benutzten,
                                                                        Schadenherbeiführung durch Sie oder den
      Musikinstrument (samt allenfalls versichertem
                                                                        Versicherten
       Zubehör) durch:
                                                                     x Mut- oder böswillige Beschädigung, Diebstahl,
      Beschädigung, Zerstörung oder Verlust gegen Ihren
                                                                        Veruntreuung, jeweils von Seiten Ihrer Angehörigen
       Willen
                                                                        oder jener des Versicherten
     Zurich ersetzt:                                                 x Krieg, innere Unruhen, Terror u.ä.
                                                                     x Kernenergie, Radioaktivität
      Kosten für die Wiederherstellung (Reparatur); oder            x Lackschäden und Lösung von geleimten
      den aktuellen Wert des Musikinstruments – abzüglich              Verbindungen
       des Restwerts – , wenn die Summe aus geschätzten              x Wertminderung, Nutzungsentfall
       Reparaturkosten und Restwert den aktuellen Wert des
       Musikinstruments übersteigt
                                                                         Gibt es Deckungsbeschränkungen?
     Anderweitiger Versicherungsschutz geht einer
     Entschädigung aus dieser Versicherung vor.
                                                                        Bei zu niedriger Versicherungssumme
                                                                        Durch Berücksichtigung eines vereinbarten
                                                                         Selbstbehalts (zB. bei elektronischen
                                                                         Musikinstrumenten)

[Seite 2]
         Wo bin ich versichert?

          In Österreich
          Der Geltungsbereich kann vertraglich auf europa- oder weltweit erweitert werden.


          Welche Verpflichtungen habe ich?

         - Bei Verwahrung in einer Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit sind, wenn niemand zu Hause ist, sämtliche
             Eingangstüren zu versperren; überdies sind sämtliche Fenster und sonstige Öffnungen zu schließen.
         - Beim Zurücklassen in einem Kfz sind die versicherten Sachen im versperrten Kofferraum zu verwahren und es ist das
             Fahrzeug zu versperren.
         - Die versicherten Instrumente sind ihrer Empfindlichkeit entsprechend sorgfältig zu behandeln und aufzubewahren.
         - Bei Beförderung und Versand sind versicherte Instrumente in verschlossenen, zum Transport solcher Instrumente
             bestimmten Behältnisse zu verwahren; Beförderungsbedingungen des Beförderungsunternehmens sind zu befolgen.
         - Zurich muss vollständig und ehrlich über das versicherte Risiko informiert werden – vor Vertragsabschluss und
             während der Vertragslaufzeit.
         - Das versicherte Risiko darf nach Vertragsabschluss nicht erheblich vergrößert oder erweitert werden. Eine dennoch
             eingetretene Gefahrerhöhung ist dem Versicherer zu melden.
         - Jeder Versicherungsfall ist Zurich unverzüglich zu melden. Bestimmte Schäden sind auch der Sicherheitsbehörde zu
             melden (z.B. Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Beraubung, Veruntreuung, Unterschlagung, vorsätzliche
             Sachbeschädigung).
         -   Schäden anlässlich eines Transports durch ein Beförderungsunternehmen oder der Aufbewahrung in einem
             Beherbergungsbetrieb sind unverzüglich auch diesen Unternehmen anzuzeigen; Schadenersatzansprüche gegen
             Dritte sind fristgerecht geltend zu machen oder sonst sicherzustellen.
         -   An der Feststellung des Schadens und seiner Folgen ist mitzuwirken. Insbesondere sind Auskünfte zu erteilen und
             Originalbelege zu überlassen.
         -   Das Schadenbild darf ohne Zustimmung Zurichs nicht verändert werden.
         -   Übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten einen Betrag von EUR 400, ist Zurich auf deren Kosten vor
             Erteilung des Reparaturauftrags ein Kostenvoranschlag zu übermitteln.


         Wann und wie zahle ich?

          Wann: Sie zahlen Ihre Prämie fristgerecht im Voraus – wie im Vertrag vereinbart: jährlich, halbjährlich, vierteljährlich,
          monatlich oder einmalig
          Wie: z.B. mit Zahlschein, Einzugsermächtigung oder Online – wie vereinbart.


         Wann beginnt und endet die Deckung?

          Beginn:
          - Wie im Versicherungsvertrag vereinbart – allerdings nur, wenn Sie Ihre erste Prämie rechtzeitig zahlen.
         Ende:
         - Vertragsdauer 3 oder 6 Monate: Der Versicherungsschutz endet zum vereinbarten Zeitpunkt – ohne Kündigung
         - Vertragsdauer 1 Jahr: Mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit endet der Versicherungsvertrag/der Versicherungsschutz
            nur, wenn Sie kündigen oder die Zurich den Vertrag kündigt.


          Wie kann ich den Vertrag kündigen?

          - Sie können den Versicherungsvertrag zum Ende des 1. Versicherungsjahres kündigen – mit einer Kündigungsfrist von
              1 Monat.
          - Ab dann können Sie den Vertrag jährlich kündigen – mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat.
          Darüber hinaus kann der Vertrag aus weiteren Gründen, z.B. im Schadenfall, vorzeitig gekündigt werden.


Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf geschlechtsspezifische Formulierungen verzichtet.
Personenbezogene Bezeichnungen beziehen sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise.

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www.zurich-connect.at/datenschutz          Stand: 12/2017, 27_TR_Musik_ABMV 2016_ZC
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