# ARAG für Vereine und Verbände: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-musikinstrumente-arag-musikinstrumente-vereine.php
- Rechtlicher Träger: ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, DARAG Deutschland AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-musikinstrumente-arag-musikinstrumente-vereine.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [ARAG Musikinstrumentenversicherung (Flyer Vereine und Verbände)](https://WWW.arag.de/medien/pdf/flyer-broschueren/vereine-verbaende/arag_musikinstrumentenversicherung.pdf), Fassung AVB Musikinstrumente 1994/2008, Stand 01. Januar 2008

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme (Wert der versicherten Instrumente samt Zubehör) | laut Versicherungsschein | die Versicherungssumme bildet lediglich die Grenze der | 14.2, Seite 5 |
| Allgefahrendeckung (versichert ist alles, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist) | ja | Der Versicherer haftet innerhalb und außerhalb des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers für Beschädigung oder Verlust eines | 1.1, Seite 1 |
| Versicherte Instrumente (akustisch, elektrisch, elektronisch, Tasteninstrumente, Schlagwerk) | nicht geregelt |  |  |
| Zubehör mitversichert (Koffer, Etuis, Bögen, Ständer, Noten) | nicht geregelt |  |  |
| Ton- und Bühnentechnik mitversicherbar (Verstärker, Effektgeräte, Mikrofone, PA, Licht) | nicht geregelt |  |  |
| Ersatzwert: Neuwert, Zeitwert oder vereinbarter Wert (Taxe) | nein | Wert des versicherten Gegenstandes am Tage des Schadens ist der Versicherungswert. | 9.1, Seite 4 |
| Vereinbarter Versicherungswert (Taxe) mit Verzicht auf Wertnachweis im Schadenfall | nein | Die Versicherung selbst begründet keinen Beweis für das Vorhandensein und den Wert der versicherten Sache zur Zeit des Versicherungsfalls | 14.2, Seite 5 |
| Wertsteigerung oder Vorsorge für Wertanstieg des Instruments | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeversicherung für neu erworbene Instrumente bis zur Meldung | nicht geregelt |  |  |
| Berufliche Nutzung mitversichert (Berufsmusiker, Lehrkräfte, Studierende) | nicht geregelt |  |  |
| Geliehene, gemietete und anvertraute fremde Instrumente | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich (Wohnung, Deutschland, Europa, weltweit) | ja | Die Versicherung gilt für die im Versicherungsschein angegebenen Länder. | 1.5, Seite 1 |
| Bruch und Beschädigung durch Fallenlassen, Stoß, Umstoßen | ja, bis zur Versicherungssumme | für Beschädigung oder Verlust eines | 1.1, Seite 1 |
| Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Beschädigung durch Dritte (Publikum, Mitmusiker, Böswilligkeit) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn der versicherte Gegenstand dritten Personen zur Benutzung oder in Gewahrsam übergeben wird | 1.4, Seite 1 |
| Einbruchdiebstahl | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Versicherung erstreckt sich insbesondere auf Schäden, entstanden durch: Transport, Transportmittelunfall, Diebstahl | 1.2, Seite 1 |
| Raub und räuberische Erpressung | ja, bis zur Versicherungssumme | Raub, räuberische Erpressung | 1.2, Seite 1 |
| Einfacher Diebstahl (ohne Einbruch, etwa aus Proberaum oder Garderobe) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Versicherung erstreckt sich insbesondere auf Schäden, entstanden durch: Transport, Transportmittelunfall, Diebstahl | 1.2, Seite 1 |
| Abhandenkommen, Verlieren, Liegenlassen | ja, bis zur Versicherungssumme | Unterschlagung, Raub, räuberische Erpressung, Vertauschen, Liegenlassen | 1.2, Seite 1 |
| Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel | ja, bis zur Versicherungssumme | Liegenlassen, Brand, Blitz, Explosion, Wasser und elementare Ereignisse. | 1.2, Seite 1 |
| Weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Lawine, Erdrutsch) | ja, bis zur Versicherungssumme | Brand, Blitz, Explosion, Wasser und elementare Ereignisse. | 1.2, Seite 1 |
| Schäden durch Flüssigkeiten (umgestoßenes Getränk, Regen bei Auftritten im Freien) | nicht geregelt |  |  |
| Überspannung, Kurzschluss und Blitz bei elektrischen Instrumenten und Technik | nicht geregelt |  |  |
| Transportschäden beim Tragen und Befördern durch den Versicherten | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Versicherung erstreckt sich insbesondere auf Schäden, entstanden durch: Transport | 1.2, Seite 1 |
| Unfall des Transportmittels (Kfz, Bahn, Flugzeug, Schiff) | ja, bis zur Versicherungssumme | entstanden durch: Transport, Transportmittelunfall | 1.2, Seite 1 |
| Schutz bei Auftritten, Proben, Unterricht und Aufnahmen | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Versicherung erstreckt sich ununterbrochen auf diejenige Zeit, während der der versicherte ... sich im Gebrauch, auf dem Transport oder in zeitweiser Ruhe befindet. | 1.3, Seite 1 |
| Diebstahl aus dem abgestellten, verschlossenen Fahrzeug | nicht geregelt |  |  |
| Nachtzeitklausel für Instrumente im Fahrzeug (kein Schutz in bestimmten Stunden) | nicht geregelt |  |  |
| Aufgegebenes Gepäck und Frachtraum bei Flugreisen | nicht geregelt |  |  |
| Versand durch Post, Kurier, Spedition oder Frachtführer | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Versand durch die Post können Gegenstände bis zu dem im Versicherungsvertrag vereinbarten Wert als gewöhnliches Paket aufgeliefert werden | 13.3, Seite 5 |
| Aufbewahrung in Hotel, Backstage, Garderobe oder fremden Räumen | ja, bis zur Versicherungssumme | dritten Personen zur Benutzung oder in Gewahrsam übergeben | 1.4, Seite 1 |
| Höchstdauer von Reisen oder Auslandsaufenthalten | nicht geregelt |  |  |
| Reparaturkosten durch Fachwerkstatt oder Instrumentenbauer | ja, bis zur Versicherungssumme | im Falle einer reparaturfähigen Beschädigung, soweit der Versicherer keine erstrangige Spezialreparatur bestimmt, die Reparaturkosten und etwaige Versandkosten | 16.1, Seite 6 |
| Wertminderung nach fachgerechter Reparatur | ja, bis zur Versicherungssumme | letztere kann bei Geigen, Bratschen oder Violoncelli mit einem Handelswert von mindestens Euro 10.000 auf Antrag nach Maßgabe der nachstehend aufgeführten Sonderbedingungen gedeckt werden. | 2.2.4, Seite 1 |
| Entschädigung bei Totalschaden oder Verlust | ja, bis zur Versicherungssumme | bei Totalverlust den Versicherungswert ohne Abzug | 16.1, Seite 6 |
| Mietinstrument oder Ersatzinstrument während der Reparatur | nicht geregelt |  |  |
| Transport zur und von der Werkstatt | ja, bis zur Versicherungssumme | die Reparaturkosten und etwaige Versandkosten | 16.1, Seite 6 |
| Kosten für Sachverständige und Gutachten | nicht geregelt |  |  |
| Such-, Bergungs- und Rückholkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer ... zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte | 9.3, Seite 4 |
| Paar- und Satzklausel (Wertverlust des zusammengehörenden Rests, etwa Instrument und Bogen) | nicht geregelt |  |  |
| Ertragsausfall oder Mehrkosten für Berufsmusiker (abgesagter Auftritt, Ersatzbeschaffung) | nein | sowie für Vermögensnachteile durch Benutzungsausfall kommt der Versicherer nicht auf. | 16.2, Seite 6 |
| Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung | nein | Ist die Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalles niedriger als der Versicherungswert (Unterversicherung), so wird nur derjenige Teil des Schadens ersetzt | 9.2, Seite 4 |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Höhere Selbstbeteiligung bei Diebstahl oder Verlust | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung oder Kürzung bei Diebstahl aus dem Fahrzeug | nicht geregelt |  |  |
| Wählbare Selbstbeteiligung gegen Beitragsnachlass | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Abnutzung, Verschleiß und Alterung | ja | durch gewöhnliche Abnutzung, Entwertung oder Wertminderung entstehen | 2.2.4, Seite 1 |
| Ausschluss von Schäden durch Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Klimaeinflüsse (Risse) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Schäden durch Ungeziefer, Holzwurm, Rost und Korrosion | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von inneren mechanischen oder elektrischen Defekten (Betriebsschaden) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Schrammen, Kratzern und Lackschäden ohne Funktionsbeeinträchtigung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Verschleißteilen (Saiten, Felle, Rohrblätter, Haare des Bogens) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Schäden während Reparatur, Restaurierung oder Bearbeitung | nicht geregelt |  |  |
| Grobe Fahrlässigkeit mitversichert (Verzicht auf Kürzung) | nein | führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen | 2.2.1, Seite 1 |
| Ausschluss von Beschlagnahme und behördlichem Zugriff (etwa Zoll) | ja | der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand | 2.1.3, Seite 1 |
| Ausschluss von Krieg, inneren Unruhen, Terror und Kernenergie | ja | des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse | 2.1.1, Seite 1 |
| Transport nur im geeigneten Koffer oder Etui | ja | dass der versicherte Gegenstand in verschlossenen, zum Transport solcher Instrumente bestimmten Behältnissen verpackt zur Beförderung oder Absendung kommt. | 13.2, Seite 5 |
| Beaufsichtigungspflicht unterwegs (Diebstahl nur bei Aufsicht oder Verschluss) | nicht geregelt |  |  |
| Pflichten für Instrumente im Fahrzeug (verschlossen, nicht sichtbar, Kofferraum) | ja | Bei Beförderung durch Kraftwagen ist das versicherte Instrument derart zu verstauen, zu befestigen und zu bedecken, dass es nicht ohne Schwierigkeiten abhanden kommen, entwendet oder beschädigt | 13.6, Seite 5 |
| Wertnachweis oder Gutachten bei Vertragsschluss erforderlich | nicht geregelt |  |  |
| Anzeige bei der Polizei unverzüglich nach Diebstahl oder Verlust | ja | Bei Diebstahl, Abhandenkommen, Raub, räuberischer Erpressung und Brandschaden ... hat der Versicherungsnehmer Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle | 14.3, Seite 5 |
| Frist zur Schadenmeldung | ja | Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, jeden Schadenfall unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen | 14.1, Seite 5 |
| Zustimmung des Versicherers vor Reparatur oder Auftrag | ja | vorausgesetzt, dass vorher ein Kostenvoranschlag eingereicht und die Höhe der Reparaturkosten von dem Versicherer anerkannt wurden. | 16.1, Seite 6 |
| Kurzzeitdeckung für einzelne Reisen, Tourneen oder Leihzeiten | ja | Die Versicherung besteht für die vereinbarte Dauer. | 8.1, Seite 4 |
| Pauschalvertrag für Orchester, Vereine, Musikschulen oder Ensembles | nicht geregelt |  |  |
| Mindestlaufzeit des Vertrags | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | ja | Nach Eintritt eines Versicherungsfalls können beide Parteien den Versicherungsvertrag kündigen. | 19, Seite 6 |

## Volltext der Bedingungen: ARAG Musikinstrumentenversicherung (Flyer Vereine und Verbände)

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[Seite 1]
                         Allgemeine Bedingungen für die Versicherung
                               von Musikinstrumenten 1994/2008

                                       (AVB Musikinstrumente 1994/2008)

                                                  Stand: 01. Januar 2008


                                                      Inhaltsübersicht

1       Versicherte Gefahren, Räumlicher Geltungsbereich         13      Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungs-
2       Ausgeschlossene Gefahren und Schäden                             falls
3       Anzeigepflicht                                           14      Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungs-
4       Gefahrerhöhung                                                   falls
5       Prämie                                                   15      Verletzung der Obliegenheiten
6       Wegfall des versicherten Interesses                      16      Ermittlung der Ersatzleistung des Versicherers
7       Veräußerung der versicherten Sache                       17      Fälligkeit der Geldleistung
8       Beginn und Ende der Versicherung                         18      Verjährung
9       Versicherungswert, Unterversicherung,                    19      Kündigung nach dem Versicherungsfall
        Aufwendungen                                             20      Gerichtsstand
10      Überversicherung                                         21      Anzeigen und Willenserklärungen
11      Mehrfachversicherung                                     22      Schlussbestimmung
12      Versicherung für fremde Rechnung


1       Versicherte Gefahren, Räumlicher Geltungsbe-                     nen, Aufruhr und sonstigen bürgerlichen Unruhen;
        reich                                                    2.1.3   der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger
1.1     Der Versicherer haftet innerhalb und außerhalb des               Eingriffe von hoher Hand;
        Wohnsitzes des Versicherungsnehmers für Be-              2.1.4   aus der Verwendung von chemischen, biologischen,
        schädigung oder Verlust eines versicherten Ge-                   biochemischen Substanzen oder elektromagneti-
        genstandes.                                                      schen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher
1.2     Die Versicherung erstreckt sich insbesondere auf                 Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige
        Schäden, entstanden durch: Transport, Transport-                 mitwirkende Ursachen;
        mittelunfall, Diebstahl, Abhandenkommen, Verun-          2.1.5   der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strah-
        treuung, Unterschlagung, Raub, räuberische Er-                   lung.
        pressung, Vertauschen, Liegenlassen, Brand, Blitz,
        Explosion, Wasser und elementare Ereignisse.             2.2     Ausgeschlossen sind Schäden und Verluste, welche
1.3     Die Versicherung erstreckt sich ununterbrochen auf       2.2.1   vorsätzlich von dem Versicherungsnehmer oder
        diejenige Zeit, während der der versicherte Gegens-              Versicherten mit seinem bzw. mit deren Wissen von
        tand sich im Gebrauch, auf dem Transport oder in                 einer anderen Person herbeigeführt sind; führt der
        zeitweiser Ruhe befindet.                                        Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob
                                                                         fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, sei-
1.4     Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn der                 ne Leistung in einem der Schwere des Verschul-
        versicherte Gegenstand dritten Personen zur Benut-               dens des Versicherungsnehmers entsprechenden
        zung oder in Gewahrsam übergeben wird: in sol-                   Verhältnis zu kürzen;
        chen Fällen dürfen diese dritten Personen jedoch
        nicht von den ihnen laut Bürgerlichem Gesetzbuch         2.2.2   unmittelbar oder mittelbar auf Mängel zurückzufüh-
        obliegenden Pflichten befreit werden.                            ren sind, die bereits bei Versicherungsabschluss
                                                                         vorhanden waren;
1.5     Die Versicherung gilt für die im Versicherungsschein
        angegebenen Länder.                                      2.2.3   von Familienangehörigen durch mut- oder böswillige
                                                                         Beschädigung, Untreue oder Diebstahl herbeige-
2       Ausgeschlossene Gefahren und Schäden                             führt werden;
2.1     Ausgeschlossen sind die Gefahren                         2.2.4   durch gewöhnliche Abnutzung, Entwertung oder
2.1.1   des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher                  Wertminderung entstehen; letztere kann bei Geigen,
        Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom                   Bratschen oder Violoncelli mit einem Handelswert
        Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von                 von mindestens Euro 10.000 auf Antrag nach Maß-
        Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein                     gabe der nachstehend aufgeführten Sonderbedin-
        von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefah-               gungen gedeckt werden.
        ren ergeben;                                             2.3     Soweit nicht feststellbar, ob eine dieser Ursachen
2.1.2   von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristi-             vorliegt, entscheidet die überwiegende Wahrschein-
        schen oder politischen Gewalthandlungen, unab-                   lichkeit.
        hängig von der Anzahl der daran beteiligten Perso-
ARAG – Musikinstrumente – Stand 01. Januar 2008                                                                    Seite   1/7

[Seite 2]
3       Anzeigepflicht                                                 mie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Ver-
                                                                       sicherer die Gefahrabsicherung für den nicht ange-
3.1     Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner
                                                                       zeigten Umstand aus, kann der Versicherungsneh-
        Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekann-
                                                                       mer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu-
        ten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der
                                                                       gang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündi-
        Versicherer in Textform gefragt hat und die für den
                                                                       gen.
        Entschluss des Versicherers erheblich sind, den
        Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.        3.5   Der Versicherer muss die ihm nach Ziffer 3.2 bis 3.4
        Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur An-              zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schrift-
        zeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklä-             lich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeit-
        rung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in              punkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeige-
        Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.                  pflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht be-
                                                                       gründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände an-
        Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet
                                                                       zugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf
        sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss
                                                                       nachträglich weitere Umstände zur Begründung sei-
        auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem
                                                                       ner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monats-
        vereinbarten Inhalt abzuschließen.
                                                                       frist nicht verstrichen ist.
        Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versiche-
                                                                       Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Zif-
        rungsnehmers geschlossen und kennt dieser den
                                                                       fern 3.2 bis 3.4 nur zu, wenn er den Versicherungs-
        gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versi-
                                                                       nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf
        cherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er
                                                                       die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewie-
        selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig ver-
                                                                       sen hat.
        schwiegen.
                                                                       Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern 3.2
3.2     Unvollständige und unrichtige Angaben zu den
                                                                       bis 3.4 genannten Rechte nicht berufen, wenn er
        gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Ver-
                                                                       den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Un-
        sicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
                                                                       richtigkeit der Anzeige kannte.
3.2.1   Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der
                                                                 3.6   Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen
        Versicherungsnehmer nachweist, dass er die un-
                                                                       arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
        richtigen oder unvollständigen Angaben weder vor-
                                                                       Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der
        sätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
                                                                       Teil der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden
3.2.2   Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob                der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertrags-
        fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht             zeit entspricht.
        nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
                                                                 4     Gefahrerhöhung
        dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis
        der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu an-         4.1   Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe
        deren Bedingungen, geschlossen hätte.                          der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers
                                                                       die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert
3.2.3   Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungs-
                                                                       werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls
        schutz.
                                                                       oder eine Vergrößerung des Schadens oder die un-
        Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungs-         gerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers
        falls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht            wahrscheinlicher wären.
        versagen, wenn der Versicherungsnehmer nach-
                                                                       Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber
        weist, dass der unvollständig oder unrichtig ange-
                                                                       nicht nur - vorliegen, wenn sich ein gefahrerhebli-
        zeigte Umstand weder für den Eintritt des Versiche-
                                                                       cher Umstand ändert nach dem der Versicherer vor
        rungsfalls noch für die Feststellung oder den Um-
                                                                       Vertragsschluss gefragt hat.
        fang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem
        Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn               Eine Gefahrerhöhung nach Ziffer 4.1 liegt nicht vor,
        der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglis-             wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat
        tig verletzt hat.                                              oder nach den Umständen als mitversichert gelten
                                                                       soll.
        Dem Versicherer steht der Teil der Prämie zu, der
        der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung        4.2   Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der
        abgelaufenen Vertragszeit entspricht.                          Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung
                                                                       des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen
3.3     Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausge-
                                                                       oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
        schlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht
        weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit               Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich,
        beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter                dass er ohne vorherige Zustimmung des Versiche-
        Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.               rers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder ges-
                                                                       tattet hat, so muss er diese dem Versicherer unver-
        Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der
                                                                       züglich anzeigen.
        Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi-
        cherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht an-             Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Ver-
        gezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedin-                tragserklärung unabhängig von seinem Willen ein-
        gungen, geschlossen hätte.                                     tritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versiche-
                                                                       rer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr
3.4     Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündi-
                                                                       Kenntnis erlangt hat.
        gen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
        angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingun-          4.3   Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflich-
        gen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedin-              tung nach Ziffer 4.2, kann der Versicherer den Ver-
        gungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend              trag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsneh-
        Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer               mer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahr-
        die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die           lässig verletzt hat. Beruht die Verletzung auf einfa-
        anderen Bedingungen ab der laufenden Versiche-                 cher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Ver-
        rungsperiode Vertragsbestandteil.                              trag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
                                                                       kündigen. Der Versicherer kann nicht kündigen,
        Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prä-
                                                                       wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er
ARAG – Musikinstrumente – Stand 01. Januar 2008                                                                Seite    2/7

[Seite 3]
        die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.                    zahlung nicht zu vertreten hat.
        Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den                  Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder ein-
        Fällen nach Ziffer 4.3 bekannt, kann er den Vertrag              malige Prämie nicht rechtzeitig, kann der Versiche-
        unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündi-              rer vom Vertrag zurücktreten, solange die Prämie
        gen.                                                             nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurück-
                                                                         treten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
4.4     Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem
                                                                         dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
        Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Ge-
        schäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie            5.2   Die Folgeprämien werden zu dem jeweils vereinbar-
        verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr                ten Zeitpunkt fällig.
        ausschließen.
                                                                         Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt,
        Erhöht sich in diesem Fall der Prämie um mehr als                gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
        10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absi-               Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung
        cherung der höheren Gefahr aus, so kann der Ver-                 nicht zu vertreten hat.
        sicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Mo-
                                                                         Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch
        nats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
                                                                         den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
        ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mittei-
        lung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer                 Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt,
        auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.                          kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf
                                                                         dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist
4.5     Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder
                                                                         bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen
        Vertragsanpassung nach Ziffer 4.3 oder 4.4 erlö-
                                                                         muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie
        schen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab
                                                                         die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und
        Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung
                                                                         Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen
        ausgeübt werden oder wenn der Zustand wieder-
                                                                         angibt, die mit dem Fristablauf verbunden sind.
        hergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestan-
        den hat.                                                         Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser
                                                                         Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, be-
4.6     Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungs-
                                                                         steht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Ver-
        fall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung ver-
                                                                         sicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsauffor-
        pflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine
                                                                         derung darauf hingewiesen wurde.
        Pflichten nach Ziffer 4.2 vorsätzlich verletzt hat. Ver-
        letzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob               Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser
        fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine             Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann
        Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der                    der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer
        Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh-                   Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer
        mers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben                 mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen
        Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu be-                hat.
        weisen.
                                                                         Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versi-
4.7     Bei einer Gefahrerhöhung nach Ziffer 4.2 Abs. 2 u.3              cherungsnehmer danach innerhalb eines Monats
        ist der Versicherer bei vorsätzlicher Verletzung der             die angemahnte Prämie, besteht der Vertrag fort.
        Pflichten des Versicherungsnehmers nicht zur Leis-               Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang
        tung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später             der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind,
        als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem              besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
        die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein
                                                                   5.3   Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten verein-
        müssen. Verletzt der Versicherungsnehmer seine
                                                                         bart, gilt als erste Prämie nur die erste Rate der ers-
        Pflichten grob fahrlässig, so gelten Ziffer 4.6 Satz 2
                                                                         ten Jahresprämie.
        und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versi-
        cherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhö-          5.4   Die Haftung des Versicherers beginnt zum verein-
        hung zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt bekannt                barten Zeitpunkt, und zwar auch dann, wenn zur
        war.                                                             Prämienzahlung erst später aufgefordert, die Prämie
                                                                         aber ohne Verzug gezahlt wird. Ist dem Versiche-
4.8     Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt ferner
                                                                         rungsnehmer bei Antragstellung bekannt, dass ein
        bestehen,
                                                                         Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so entfällt
4.8.1   soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass                   dafür die Haftung.
        die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt
                                                                   5.5   Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhält-
        des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leis-
                                                                         nisses vor Ablauf der vereinbarten Dauer steht dem
        tungspflicht war oder
                                                                         Versicherer dafür nur derjenige Teil der Prämie zu,
4.8.2   wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles             der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungs-
        die Frist für die Kündigung des Versicherers abge-               schutz bestanden hat. Wird das Versicherungsver-
        laufen und eine Kündigung nicht erfolgt war.                     hältnis durch Rücktritt wegen einer Anzeigepflicht-
                                                                         verletzung oder durch Anfechtung des Versicherers
5       Prämie
                                                                         wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem
5.1     Die erste oder einmalige Prämie wird unverzüglich                Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der
        nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des                      Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der
        Versicherungsscheins fällig.                                     Versicherer wegen Fälligkeit der Prämie zurück,
                                                                         kann er eine angemessene Geschäftsgebühr ver-
        Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder ein-
                                                                         langen.
        malige Prämie nicht rechtzeitig, sondern zu einem
        späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs-                   Kündigt der Versicherungsnehmer nach Eintritt
        schutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern der Versi-               eines Versicherungsfalls, so hat der Versicherer nur
        cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in                    Anspruch auf den Teil der Prämie, der der abgelau-
        Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im                 fenen Vertragszeit entspricht. Kündigt der Versiche-
        Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge auf-                   rer, so hat er die Prämie für das laufende Versiche-
        merksam gemacht wurde. Das gilt nicht, wenn der                  rungsjahr nach dem Verhältnis der noch nicht abge-
        Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nicht-                laufenen zu der gesamten Zeit des Versicherungs-
ARAG – Musikinstrumente – Stand 01. Januar 2008                                                                    Seite   3/7

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       jahres zurückzuzahlen.                                         eingegangen ist, kann zum Ende des dritten oder
                                                                      jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer
6      Wegfall des versicherten Interesses
                                                                      Frist von drei Monaten gekündigt werden.
       Fällt das versicherte Interesse für einen Teil der
                                                               9      Versicherungswert, Unterversicherung, Aufwen-
       versicherten Gegenstände weg, so hat der Versi-
                                                                      dungen
       cherungsnehmer dies sofort dem Versicherer in
       Text- oder Schriftform anzuzeigen. In diesem Fall       9.1    Die Versicherung darf zu keiner Bereicherung füh-
       steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte              ren. Der gemeine Wert des versicherten Gegens-
       erheben können, wenn die Versicherung nur bis                  tandes am Tage des Schadens ist der Versiche-
       zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung beantragt                  rungswert. Ein persönlicher Liebhaberwert (Affekti-
       worden wäre. Dasselbe gilt, wenn das versicherte               onswert) darf bei Ermittlung des Versicherungswer-
       Interesse weggefallen ist, weil der Versicherungsfall          tes nicht berücksichtigt werden.
       eingetreten ist.
                                                               9.2.   Ist die Versicherungssumme bei Eintritt des Versi-
7      Veräußerung der versicherten Sache                             cherungsfalles niedriger als der Versicherungswert
                                                                      (Unterversicherung), so wird nur derjenige Teil des
7.1    Wird die versicherte Sache vom Versicherungs-
                                                                      Schadens ersetzt, der sich zum ganzen Schaden
       nehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigen-
                                                                      verhält wie die Versicherungssumme zum Versiche-
       tumsübergangs an dessen Stelle der Erwerber in die
                                                                      rungswert.
       während der Dauer seines Eigentums aus dem Ver-
       sicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und         9.3    Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche-
       Pflichten des Versicherungsnehmers ein.                        rungsnehmer im Schadenfalle zur Abwendung oder
                                                                      Minderung des Schadens für geboten halten durfte,
       Der Veräußerer und der Erwerber haften für die
                                                                      hat der Versicherer zu ersetzen. Der Ersatz der Auf-
       Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Er-
                                                                      wendungen und die Entschädigung dürfen zusam-
       werbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als
                                                                      men die Versicherungssumme nicht übersteigen,
       Gesamtschuldner.
                                                                      soweit die Aufwendungen nicht auf ausdrückliche
7.2    Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers                Veranlassung des Versicherers erfolgt sind. Bei ei-
       erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon                 ner Unterversicherung sind die Aufwendungen nur
       Kenntnis erlangt.                                              in demselben Verhältnis zu ersetzen wie der Scha-
                                                                      den.
       Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das
       Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist    10     Überversicherung
       von einem Monat in Schriftform zu kündigen. Dieses
       Kündigungsrecht kann nur innerhalb eines Monats         10.1   Übersteigt die Versicherungssumme den Wert der
       ab Kenntnis von der Veräußerung ausgeübt werden.               versicherten Sachen erheblich, so kann sowohl der
                                                                      Versicherer als auch der Versicherungsnehmer
       Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsver-             verlangen,      dass    zur     Beseitigung   der
       hältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der               Überversicherung die Versicherungssumme mit
       laufenden Versicherungsperiode in Schriftform zu               sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.
       kündigen.
                                                               10.2   Von diesem Zeitpunkt an ist für die Höhe der Prämie
       Dieses Kündigungsrecht kann nur innerhalb eines                der Betrag maßgebend, den der Versicherer
       Monats seit Eigentumsübergang oder – soweit zu                 berechnet haben würde, wenn der Vertrag von
       diesem Zeitpunkt keine Kenntnis über das Bestehen              vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen
       einer Versicherung bestand – seit Kenntniserlan-               worden wäre.
       gung über die Versicherung ausgeübt werden.
                                                               10.3   Hat der Versicherungsnehmer eine Überversiche-
       Im Falle der Kündigung haftet der Veräußerer allein            rung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen
       für die Zahlung der Prämie.                                    rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist
7.3    Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräuße-               jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
       rer oder Erwerber unverzüglich in Schriftform anzu-            Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeit-
       zeigen.                                                        punkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begrün-
                                                                      denden Umständen Kenntnis erlangt. Etwaige
       Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer           Schadensersatzansprüche des Versicherers bleiben
       nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche-            unberührt.
       rungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt
       eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen,      11     Mehrfachversicherung
       und der Versicherer nachweist, dass er den mit dem      11.1   Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn ein Inte-
       Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber                resse gegen dieselbe Gefahr in mehreren Versiche-
       nicht geschlossen hätte. Der Versicherer wird nicht            rungsverträgen versichert ist und entweder die Ver-
       leistungsfrei, wenn diese Rechtsfolge außer Ver-               sicherungssummen zusammen den Versicherungs-
       hältnis zur Schwere des Verstoßes steht.                       wert übersteigen oder aus anderen Gründen die
       Abweichend davon ist der Versicherer zur Leistung              Summe der Entschädigungen, die von jedem Versi-
       verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeit-            cherer ohne Bestehen der anderen Versicherungen
       punkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte                zu zahlen wäre, den Gesamtschaden übersteigt.
       zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes       11.2   Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekom-
       des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung            men ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies
       des Versicherers abgelaufen war und er nicht ge-               wusste, kann er die Aufhebung des später ge-
       kündigt hat.                                                   schlossenen Vertrages verlangen.
8      Beginn und Ende der Versicherung                               Er kann auch verlangen, dass die Versicherungs-
8.1    Die Versicherung besteht für die vereinbarte Dauer.            summe auf die Prämie herabgesetzt wird, die durch
                                                                      die früher geschlossene Versicherung nicht gedeckt
8.2    Beträgt diese mindestens ein Jahr, so verlängert sie           ist; in diesem Fall ist die Prämie entsprechend zu
       sich um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr, wenn             mindern.
       die Versicherung nicht drei Monate vor Ablauf durch
       eine Partei gekündigt wird. Ein Versicherungsver-              Das Recht auf Aufhebung oder Herabsetzung er-
       trag, der für eine Dauer von mehr als drei Jahren              lischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht in-
ARAG – Musikinstrumente – Stand 01. Januar 2008                                                               Seite    4/7

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       nerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er                 Ersatzpflicht des Versicherers. Der Versicherungs-
       von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat.             nehmer hat daher den Beweis zu führen, dass die
       Die Aufhebung oder Herabsetzung wird zu dem                    Umstände eingetreten sind, welche die Ersatzpflicht
       Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie           bedingen, und dass die Gegenstände, für welche er
       verlangt wird, dem Versicherer zugeht.                         Entschädigung beansprucht, den versicherten Wert
                                                                      vor dem Schadenfall hatten, soweit nicht bei Antrag-
11.3   Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversi-
                                                                      stellung hierüber Nachweise vorgelegt und diese
       cherung in der Absicht abgeschlossen, sich dadurch
                                                                      von dem Versicherer ausdrücklich anerkannt wur-
       einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaf-
                                                                      den.
       fen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag
       nichtig. Der Versicherer hat, Anspruch auf die Prä-     14.3   Bei Diebstahl, Abhandenkommen, Raub, räuberi-
       mie bis zu dem Zeitpunkt, in dem er von den die                scher Erpressung und Brandschaden hat der Versi-
       Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis er-                cherungsnehmer Anzeige bei der zuständigen Poli-
       langt.                                                         zeidienststelle und bei Bahn-, Schiffs- oder Flugrei-
                                                                      sen dem zuständigen Beförderungsunternehmen zu
12     Versicherung für fremde Rechnung
                                                                      erstatten.
       Ist die Versicherung zugunsten Dritter abgeschlos-
                                                               14.4   Der Versicherungsnehmer hat für die Rettung des
       sen, so finden die für den Versicherungsnehmer gel-
                                                                      versicherten Gegenstandes aus einer drohenden
       tenden Bestimmungen der Ziffern 9.3, 14 und 17 auf
                                                                      oder entstandenen Gefahr bzw. bei Diebstahl oder
       den Versicherten entsprechende Anwendung.
                                                                      Abhandenkommen für Wiedererlangung des versi-
13     Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungs-                 cherten Gegenstandes zu sorgen (siehe auch Ziffer
       falls                                                          9.3). Wenn ein Dritter für den Schaden verantwort-
                                                                      lich gemacht werden kann, so hat der Versiche-
13.1   Der Versicherungsnehmer hat alle gesetzlichen,                 rungsnehmer den Rückgriff gegen diesen sicherzu-
       behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschrif-           stellen unter Beachtung der für die Beförderungsun-
       ten zu beachten, insbesondere dafür Sorge zu tra-              ternehmen geltenden Vorschriften.
       gen, dass die versicherten Instrumente der Empfind-
       lichkeit entsprechend sorgfältig behandelt und auf-     14.5   Auf Verlangen des Versicherers hat der Versiche-
       bewahrt werden. Soweit die Instrumente sich nicht              rungsnehmer nach Zahlung der Entschädigung et-
       im Gebrauch befinden, sind sie möglichst in ihren              waige Regressansprüche gegen Dritte schriftlich
       dafür bestimmten Behältern zu verwahren.                       abzutreten und die Belege und Beweismittel ohne
                                                                      Verzug, gegebenenfalls gegen Erstattung der Kos-
13.2   Bei Beförderung und Versand innerhalb und außer-               ten zur Verfügung zu stellen.
       halb des Wohnsitzes ist dafür Sorge zu tragen, dass
       der versicherte Gegenstand in verschlossenen, zum       14.6   Der Versicherer verzichtet auf die Einrede, dass der
       Transport solcher Instrumente bestimmten Behält-               Versicherungsnehmer die Einschränkung der Haf-
       nissen verpackt zur Beförderung oder Absendung                 tung der Beförderungsunternehmen oder derglei-
       kommt.                                                         chen ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt
                                                                      und dadurch seine Ansprüche gegen den Versiche-
13.3   Bei Versand durch die Post können Gegenstände                  rer ganz oder teilweise verwirkt habe.
       bis zu dem im Versicherungsvertrag vereinbarten
       Wert als gewöhnliches Paket aufgeliefert werden,        14.7   Wenn der Versicherungsnehmer sich bei den Ver-
       während solche von höherem Wert mit dem im Ver-                handlungen über Ermittlung der Entschädigung ei-
       sicherungsvertrag vereinbarten Höchstbetrag in Eu-             ner arglistigen Täuschung schuldig macht, so ist der
       ro oder Gegenwert in Fremdwährung zu deklarieren               Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber
       sind.                                                          von jeder Leistungspflicht aus diesem Versiche-
                                                                      rungsfall frei.
13.4   Bei Versand mit der Eisenbahn hat die Auslieferung
       als Expressgut zu erfolgen.                             14.8   Zahlt der Versicherer eine Entschädigung wegen
                                                                      Totalschaden des versicherten Instrumentes, so ver-
13.5   Bei Versand mittels Flugzeug sind die postalischen             fällt dieses dem Versicherer unbeschadet des Über-
       Vorschriften bzw. die Beförderungsbedingungen der              gangs möglicher Ersatzansprüche gegen Dritte auf
       betreffenden Luftverkehrsgesellschaft zu befolgen.             den Versicherer. Wird ein gestohlener oder abhan-
13.6   Bei Beförderung durch Kraftwagen ist das versicher-            den gekommener Gegenstand, für den der Versi-
       te Instrument derart zu verstauen, zu befestigen und           cherer Schadenersatz geleistet und das Eigentums-
       zu bedecken, dass es nicht ohne Schwierigkeiten                recht erworben hat, wieder zur Stelle und freien Ver-
       abhanden kommen, entwendet oder beschädigt                     fügung des Versicherers gebracht, so kann er vom
       bzw. zerstört werden sowie nicht durch Herum-                  Versicherungsnehmer binnen einer vom Tage der
       schleudern, Herunterfallen, Witterungseinwirkungen             Wiedererlangung gerechneten Frist von einem Mo-
       (Nässe und/oder Hitze usw.) oder fallende andere               nat durch Rückvergütung des bezahlten Betrages
       Gegenstände Schaden erleiden kann.                             zurückerworben werden. In einem solchen Falle ü-
                                                                      bernimmt der Versicherer jedoch keinerlei Gewähr
13.7   Die Beförderung durch einen Boten, ein öffentliches            bezüglich des Zustandes, der Verwahrung und der
       Beförderungsunternehmen oder durch besonders                   Beförderung des Instrumentes und die Zurücker-
       vertrauenswürdige Personen hat nach Möglichkeit                werbung ist unwiderruflich.
       ohne jegliche Unterbrechung und auf dem kürzesten
       Wege zu geschehen.                                      14.9   Sofern der Versicherungsnehmer – auch nach er-
                                                                      folgter Schadenzahlung – irgendwelche Nachrichten
14     Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungs-                über den Verbleib der gestohlen oder abhanden ge-
       falls                                                          kommenen Gegenstände erhält, ist er verpflichtet,
14.1   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, jeden                dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienst-
       Schadenfall unverzüglich dem Versicherer anzuzei-              stelle hiervon sofort Kenntnis zu geben und alles zu
       gen und dessen Anordnungen Folge zu leisten.                   tun, was zur Wiedererlangung und Sicherstellung
                                                                      des Gegenstandes notwendig ist.
14.2   Die Versicherung selbst begründet keinen Beweis
       für das Vorhandensein und den Wert der versicher-       15     Verletzung der Obliegenheiten
       ten Sache zur Zeit des Versicherungsfalls; die Ver-     15.1   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit
       sicherungssumme bildet lediglich die Grenze der                aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versiche-
ARAG – Musikinstrumente – Stand 01. Januar 2008                                                               Seite    5/7

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       rungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den             festgesetzten Schaden und einen Kostenvoran-
       Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der                schlag für dessen Behebung einzureichen.
       Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Ver-
                                                                 17      Fälligkeit der Geldleistung
       sicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versi-
       cherungsnehmer nachweist, dass die Obliegen-              17.1.   Die Entschädigung wird spätestens zwei Wochen
       heitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober                 nach endgültiger Feststellung des Versicherungsfal-
       Fahrlässigkeit beruhte.                                           les und des Umfangs der Leistung durch den Versi-
                                                                         cherer fällig, jedoch kann einen Monat nach Anzeige
15.2   Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätz-
                                                                         des Schadens als Abschlagszahlung der Betrag ver-
       lich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer den
                                                                         langt werden, der nach Lage der Sache mindestens
       Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verlet-
                                                                         zu zahlen ist.
       zung einer Obliegenheit ist der Versicherer berech-
       tigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver-        17.2    Die vom Versicherer zu zahlende Entschädigung ist
       schuldens des Versicherungsnehmers entspre-                       nach Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Ver-
       chenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder               sicherungsfalles für das Jahr mit vier Prozent zu
       teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat                   verzinsen, soweit nicht aus einem anderen Rechts-
       bei Verletzung einer nach Eintritt des Versiche-                  grund höhere Zinsen verlangt werden können.
       rungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklä-
                                                                 17.3    Die Entstehung des Anspruchs auf Abschlagzah-
       rungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Ver-
                                                                         lung und der Beginn der Verzinsung verschieben
       sicherer den Versicherungsnehmer durch gesonder-
                                                                         sich um den Zeitraum, um den die Feststellung der
       te Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hin-
                                                                         Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde oder
       gewiesen hat.
                                                                         der Höhe nach durch Verschulden des Versiche-
       Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die                   rungsnehmers verzögert wurde.
       Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt
                                                                 17.4    Der Versicherer ist berechtigt, die Zahlung aufzu-
       der Versicherungsschutz bestehen.
                                                                         schieben:
15.3   Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen,
                                                                 17.4.1 wenn Zweifel über die Berechtigung des Versiche-
       wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
                                                                        rungsnehmers zum Zahlungsempfang bestehen, bis
       Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt
                                                                        zur Beibringung des erforderlichen Nachweises;
       oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch
       für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver-         17.4.2 wenn eine polizeiliche oder strafrechtliche Untersu-
       sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das                chung aus Anlass des Schadens gegen den Versi-
       gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Oblie-              cherungsnehmer eingeleitet ist, bis zum Abschluss
       genheit arglistig verletzt hat.                                  dieser Untersuchung.
       Die Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob              17.5    Die Rechte aus dieser Versicherung können ohne
       der Versicherer ein ihm nach Ziffer 15.1 zustehen-                ausdrückliche Zustimmung des Versicherers seitens
       des Kündigungsrecht ausübt.                                       des Versicherungsnehmers weder übertragen noch
                                                                         verpfändet werden.
15.4   Wurden bestimmte abhanden gekommene Sachen
       der zuständigen Polizeidienststelle nicht angezeigt,      18      Verjährung
       so kann die Entschädigung nur für diese Sachen
       verweigert werden.                                                Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver-
                                                                         jähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet
16     Ermittlung der Ersatzleistung des Versicherers                    sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürger-
                                                                         lichen Gesetzbuches.
16.1   Bei eingetretenem Schaden ersetzt der Versicherer
       gemäß Ziffer 9.2 bei Totalverlust den Versiche-           19      Kündigung nach dem Versicherungsfall
       rungswert ohne Abzug und im Falle einer reparatur-
       fähigen Beschädigung, soweit der Versicherer kei-                 Nach Eintritt eines Versicherungsfalls können beide
       nen erstrangigen Spezialreparatur bestimmt, die                   Parteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die
       Reparaturkosten und etwaige Versandkosten nach                    Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss spä-
       Vorlage der Originalrechnung oder beglaubigter Ab-                testens einen Monat nach dem Abschluss der Ver-
       schrift, vorausgesetzt, dass vorher ein Kostenvoran-              handlungen über die Entschädigung zugehen. Der
       schlag eingereicht und die Höhe der Reparaturkos-                 Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Mo-
       ten von dem Versicherer anerkannt wurden.                         nat einzuhalten. Kündigt der Versicherungsnehmer,
                                                                         so kann er bestimmen, dass seine Kündigung sofort
16.2   Für die Kosten von Verbesserungen, Veränderun-                    oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, je-
       gen oder Gesamtauffrischungen des versicherten                    doch spätestens zum Schluss der laufenden Versi-
       Gegenstandes sowie für Vermögensnachteile durch                   cherungsperiode.
       Benutzungsausfall kommt der Versicherer nicht auf.
                                                                 20      Gerichtsstand
16.3   Bei Schadenfällen, die sich außerhalb Europas
       ereignen, soll möglichst die Wiederherstellung des        20.1    Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen
       versicherten Gegenstandes in dem Lande erfolgen,                  den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zu-
       in dem sich der Schaden ereignet hat, vorbehaltlich               ständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder
       der Beachtung devisenrechtlicher Vorschriften. Be-                seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
       steht der Versicherungsnehmer darauf, dass der                    Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine
       Gegenstand an den Hersteller oder an eine Repara-                 natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zu-
       turstelle in einem der Länder Europas überführt                   ständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer
       wird, so trägt der Versicherer die dadurch entste-                zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder,
       henden Transportkosten nur, wenn er vorher seine                  in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnli-
       Genehmigung erteilt hat. Die weitere Bearbeitung                  chen Aufenthalt hat.
       des Versicherungsfalls tritt nach dem Zeitpunkt ein       20.2    Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Per-
       zu dem der betreffende Gegenstand an den Herstel-                 son, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag
       ler abgeliefert worden ist. In solchen Fällen ist der             gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für
       Versicherungsnehmer verpflichtet, die mit der Repa-               seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines sol-
       ratur beauftragte Stelle zu veranlassen, dem Versi-               chen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zu-
       cherer zunächst einen genauen Bericht über den                    ständig ist.
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20.3   Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Per-      21   Anzeigen und Willenserklärungen
       son, bestimmt sich das zuständige Gericht auch
                                                                   Anzeigen und Erklärungen können, soweit nichts
       nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versi-
                                                                   anderes bestimmt ist, in Text- oder Schriftform ab-
       cherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Versi-
                                                                   gegeben werden.
       cherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft,
       Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen       22   Schlussbestimmung
       Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsge-
       sellschaft ist.                                             Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen
                                                                   etwas anderes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen
20.4   Sind der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt           Vorschriften.
       des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klage-
       erhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtli-
       che Zuständigkeit für Klagen aus dem Versiche-
       rungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versi-
       cherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers
       oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständi-
       gen Niederlassung.


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