# WGV Musikinstrumentenversicherung (AVB Musikinstrumente 2019): die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-musikinstrumente-wgv-musikinstrumente.php
- Rechtlicher Träger: WGV-Versicherung AG, Württembergische Gemeinde-Versicherung auf Gegenseitigkeit
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-musikinstrumente-wgv-musikinstrumente.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Vertragsunterlagen zu Ihrer Musikinstrumentenversicherung (AVB Musikinstrumente 2019)](https://www.wgv.de/docs/vertragsunterlagen/musik.pdf), Fassung AVB Musikinstrumente 2025, Druckstück 4000-4702.0626

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme (Wert der versicherten Instrumente samt Zubehör) | laut Versicherungsschein | Die Versicherungssumme wird zwischen Versicherer und ... Versicherungsnehmer vereinbart und im Versicherungs | A.5.2.1, Seite 9 |
| Allgefahrendeckung (versichert ist alles, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist) | ja | Der Versicherer haftet innerhalb und außerhalb des ... Wohnsitzes des Versicherungsnehmers für Beschädi | A.1.1, Seite 8 |
| Versicherte Instrumente (akustisch, elektrisch, elektronisch, Tasteninstrumente, Schlagwerk) | ja | Versichert ist das im Versicherungsschein genannte Mu | A.3.1, Seite 9 |
| Zubehör mitversichert (Koffer, Etuis, Bögen, Ständer, Noten) | ja, bis zur Versicherungssumme | Sofern beantragt erstreckt sich die Versicherung auch auf | A.3.2, Seite 9 |
| Ton- und Bühnentechnik mitversicherbar (Verstärker, Effektgeräte, Mikrofone, PA, Licht) | ja, bis zur Versicherungssumme | Aufbewahrungszubehör, Bögen, Noten-/Instrumenten- ... ständer, Verstärker, Verzerrer, Lautsprecher, Mikrofone | A.3.2, Seite 9 |
| Ersatzwert: Neuwert, Zeitwert oder vereinbarter Wert (Taxe) | ja | Versichert ist der Neuwert. | A.5.1.1, Seite 9 |
| Vereinbarter Versicherungswert (Taxe) mit Verzicht auf Wertnachweis im Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Wertsteigerung oder Vorsorge für Wertanstieg des Instruments | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeversicherung für neu erworbene Instrumente bis zur Meldung | nicht geregelt |  |  |
| Berufliche Nutzung mitversichert (Berufsmusiker, Lehrkräfte, Studierende) | nein | Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer gewerbsmäßig handelt (z.B. als Instrumentenhändler, Instrumentenbauer | A.1.4, Seite 8 |
| Geliehene, gemietete und anvertraute fremde Instrumente | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich (Wohnung, Deutschland, Europa, weltweit) | ja | Die Versicherung gilt weltweit. | A.1.5, Seite 8 |
| Bruch und Beschädigung durch Fallenlassen, Stoß, Umstoßen | ja, bis zur Versicherungssumme | für Beschädigung, Zerstörung oder Verlust eines versicherten | A.1.1, Seite 8 |
| Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Beschädigung durch Dritte (Publikum, Mitmusiker, Böswilligkeit) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn der ver | A.1.4, Seite 8 |
| Einbruchdiebstahl | ja, bis zur Versicherungssumme | entstanden durch: Transport, Transportmittelunfall, Diebstahl, Diebstahl aus Kraftfahrzeugen | A.1.2, Seite 8 |
| Raub und räuberische Erpressung | ja, bis zur Versicherungssumme | Unterschlagung, Raub, räuberische | A.1.2, Seite 8 |
| Einfacher Diebstahl (ohne Einbruch, etwa aus Proberaum oder Garderobe) | ja, bis zur Versicherungssumme | entstanden durch: Transport, Transportmittelunfall, Diebstahl, Diebstahl aus Kraftfahrzeugen | A.1.2, Seite 8 |
| Abhandenkommen, Verlieren, Liegenlassen | ja, bis zur Versicherungssumme | Veruntreuung, Unterschlagung, Raub, räuberische Erpressung, Vertauschen, Liegenlassen | A.1.2, Seite 8 |
| Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel | ja, bis zur Versicherungssumme | Brand, Blitz, Ex ... plosion, Wasser, unvorhergesehene Wetterereignisse | A.1.2, Seite 8 |
| Weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Lawine, Erdrutsch) | ja, bis zur Versicherungssumme | Erpressung, Vertauschen, Liegenlassen, Brand, Blitz ... und elementare Ereignisse. | A.1.2, Seite 8 |
| Schäden durch Flüssigkeiten (umgestoßenes Getränk, Regen bei Auftritten im Freien) | nicht geregelt |  |  |
| Überspannung, Kurzschluss und Blitz bei elektrischen Instrumenten und Technik | nein | Innere Schäden und Defekte (z.B. Nichtfunktionieren, ... Kurzschluss), Röhren- und Fadenbruch sind nicht versi | A.2.2.7, Seite 9 |
| Transportschäden beim Tragen und Befördern durch den Versicherten | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Versicherung erstreckt sich insbesondere auf Schä ... den, entstanden durch: Transport, Transportmittelunfall | A.1.2, Seite 8 |
| Unfall des Transportmittels (Kfz, Bahn, Flugzeug, Schiff) | ja, bis zur Versicherungssumme | entstanden durch: Transport, Transportmittelunfall | A.1.2, Seite 8 |
| Schutz bei Auftritten, Proben, Unterricht und Aufnahmen | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Versicherung erstreckt sich ununterbrochen auf die ... Zeit, während sich der versicherte Gegenstand im Ge | A.1.3, Seite 8 |
| Diebstahl aus dem abgestellten, verschlossenen Fahrzeug | ja, bis zur Versicherungssumme | Transportmittelunfall, Diebstahl, Diebstahl aus Kraftfahrzeugen | A.1.2, Seite 8 |
| Nachtzeitklausel für Instrumente im Fahrzeug (kein Schutz in bestimmten Stunden) | nicht geregelt |  |  |
| Aufgegebenes Gepäck und Frachtraum bei Flugreisen | nicht geregelt |  |  |
| Versand durch Post, Kurier, Spedition oder Frachtführer | ja, bis zur Versicherungssumme | Schäden, die beim Transport durch ein Beförderungs ... oder Transportunternehmen entstehen, unverzüglich bei | B.3.3.2.2.5, Seite 13 |
| Aufbewahrung in Hotel, Backstage, Garderobe oder fremden Räumen | nicht geregelt |  |  |
| Höchstdauer von Reisen oder Auslandsaufenthalten | nicht geregelt |  |  |
| Reparaturkosten durch Fachwerkstatt oder Instrumentenbauer | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei beschädigten Sachen ersetzt der Versicherer die not | A.6.2, Seite 9 |
| Wertminderung nach fachgerechter Reparatur | nein | Eine durch den Versicherungsfall etwa entstehende und ... durch die Reparatur nicht auszugleichende Wertminde ... rung wird nicht ersetzt. | A.6.3, Seite 9 |
| Entschädigung bei Totalschaden oder Verlust | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer ersetzt bei zerstörten oder abhandenge | A.6.1, Seite 9 |
| Mietinstrument oder Ersatzinstrument während der Reparatur | ja, bis 2.000 € | tretenden Kosten für die Überlassung eines Leihinstru | A.4.2, Seite 9 |
| Transport zur und von der Werkstatt | ja, bis 2.000 € | für den Versand des reparaturfähigen beschädigten In | A.4.1, Seite 9 |
| Kosten für Sachverständige und Gutachten | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die | B.4.11.2.1, Seite 16 |
| Such-, Bergungs- und Rückholkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der | B.4.11.1.1, Seite 16 |
| Paar- und Satzklausel (Wertverlust des zusammengehörenden Rests, etwa Instrument und Bogen) | nicht geregelt |  |  |
| Ertragsausfall oder Mehrkosten für Berufsmusiker (abgesagter Auftritt, Ersatzbeschaffung) | nein | sowie für Vermögensnachteile durch Nutzungsausfall | A.6.4, Seite 9 |
| Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung | nein | Ist die Versicherungssumme bei Eintritt des Versiche ... rungsfalls niedriger als der Versicherungswert (Unterver | A.5.2.2, Seite 9 |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Höhere Selbstbeteiligung bei Diebstahl oder Verlust | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung oder Kürzung bei Diebstahl aus dem Fahrzeug | nicht geregelt |  |  |
| Wählbare Selbstbeteiligung gegen Beitragsnachlass | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Abnutzung, Verschleiß und Alterung | ja | durch Abnutzung und Verschleiß im Rahmen des bestim | A.2.2.4, Seite 9 |
| Ausschluss von Schäden durch Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Klimaeinflüsse (Risse) | ja | durch die Einwirkung von Hitze oder Kälte, Luftfeuchtig | A.2.2.2, Seite 9 |
| Ausschluss von Schäden durch Ungeziefer, Holzwurm, Rost und Korrosion | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von inneren mechanischen oder elektrischen Defekten (Betriebsschaden) | ja | Innere Schäden und Defekte (z.B. Nichtfunktionieren, ... Kurzschluss), Röhren- und Fadenbruch sind nicht versi | A.2.2.7, Seite 9 |
| Ausschluss von Schrammen, Kratzern und Lackschäden ohne Funktionsbeeinträchtigung | ja | Gebrauchs entstanden sind sowie reine ... Lack-, Kratz- und Schrammschäden; | A.2.2.4, Seite 9 |
| Ausschluss von Verschleißteilen (Saiten, Felle, Rohrblätter, Haare des Bogens) | ja | durch Leimlösungen sowie an geplatzten Fellen oder ge | A.2.2.3, Seite 9 |
| Ausschluss von Schäden während Reparatur, Restaurierung oder Bearbeitung | ja | durch die Bearbeitung, Reparatur, Restaurierung und Rei | A.2.2.5, Seite 9 |
| Grobe Fahrlässigkeit mitversichert (Verzicht auf Kürzung) | ja, bis zur Versicherungssumme | grob fahrlässig herbei, wird auf den Einwand der groben ... Fahrlässigkeit verzichtet. | B.4.13.1.2, Seite 16 |
| Ausschluss von Beschlagnahme und behördlichem Zugriff (etwa Zoll) | ja | der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe | A.2.1.3, Seite 9 |
| Ausschluss von Krieg, inneren Unruhen, Terror und Kernenergie | ja | des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereig | A.2.1.1, Seite 8 |
| Transport nur im geeigneten Koffer oder Etui | ja | Bei der Beförderung, dem Transport oder Versand, hat ... der Versicherungsnehmer dafür Sorge zu tragen, dass | A.8.2, Seite 10 |
| Beaufsichtigungspflicht unterwegs (Diebstahl nur bei Aufsicht oder Verschluss) | nicht geregelt |  |  |
| Pflichten für Instrumente im Fahrzeug (verschlossen, nicht sichtbar, Kofferraum) | nicht geregelt |  |  |
| Wertnachweis oder Gutachten bei Vertragsschluss erforderlich | nicht geregelt |  |  |
| Anzeige bei der Polizei unverzüglich nach Diebstahl oder Verlust | ja | Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigen ... tum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; | B.3.3.2.2.4, Seite 13 |
| Frist zur Schadenmeldung | ja | em Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ... ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich | B.3.3.2.2.3, Seite 13 |
| Zustimmung des Versicherers vor Reparatur oder Auftrag | nicht geregelt |  |  |
| Kurzzeitdeckung für einzelne Reisen, Tourneen oder Leihzeiten | ja | Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr en | B.2.1.3, Seite 12 |
| Pauschalvertrag für Orchester, Vereine, Musikschulen oder Ensembles | nicht geregelt |  |  |
| Mindestlaufzeit des Vertrags | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | ja | Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der | B.2.2.1, Seite 12 |

## Volltext der Bedingungen: Vertragsunterlagen zu Ihrer Musikinstrumentenversicherung (AVB Musikinstrumente 2019)

```text
[Seite 1]
                 Vertragsunterlagen zu Ihrer
                 Musikinstrumentenversicherung


                 InhaltsverzeichnisSeite

                 Informationsblatt zu Versicherungsprodukten                                                                2

                 Informationen nach § 7 Absatz 1 und 2 Versicherungs­vertragsgesetz (VVG)
                 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 VVG-Informationspflichtenverordnung      3–5

                 Hinweise zum Datenschutz                                                                                5–6

                 Hinweise zur Vermittlervergütung                                                                           6

                 Mitteilung nach § 19 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
                 über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht                                           7

                 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Versicherung
                 von Musikinstrumenten (AVB Musikinstrumente 2025)                                                     8–16
4000-4702.0626


                 Zugunsten einer besseren Lesbarkeit sehen wir davon ab, die Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d)
                 gleichzeitig zu nennen. Mit unseren Formulierungen wenden wir uns gleichermaßen an alle Geschlechter.

[Seite 2]
  Musikinstrumentenversicherung
  Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
  
  Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G. / WGV-Versicherung AG
  Deutschland

Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte einer Musikinstrumenten-
versicherung. Die vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang finden Sie in Ihren Vertrags-
unterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungs­bedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen
Sie bitte alle Unterlagen durch.

Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Musikinstrumentenversicherung an. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Beschädigung,
der Zerstörung oder des ­Abhandenkommens des versicherten Musikinstruments infolge eines Versicherungsfalls.

       Was ist versichert?                                                  Was ist nicht versichert?
       	Versichert ist das im Versicherungsschein genannte                	Bestimmte Risiken sind nicht versichert.
         Musikinstrument.                                                     Dazu gehören z.B.:
       	Bei besonderer Vereinbarung kann zu diesem Instru-                	Musikinstrumente und Zubehör, welche nicht im
         ment gehörendes Zubehör mitversichert werden.                         ­Versicherungsschein aufgeführt sind,
       Versicherte Gefahren                                                 	Schäden aufgrund von gewöhnlicher Abnutzung,
       	Transportschaden, Transportmittelunfall,                              Verschleiß und Leimlösung,
       	Diebstahl, Abhandenkommen, Unterschlagung, Raub,                  	reine Lack-, Kratz- und Schrammschäden,
       	Vertauschen, Liegenlassen,                                        	Liebhaberwerte und Wertminderungen.
       	Brand, Blitzschlag, Explosion,
       	Wasser, elementare Ereignisse.
       Versicherte Schäden
       	Sachschäden infolge von Beschädigung, Zerstörung
          oder Abhandenkommen infolge eines Versicherungs-
          falls.
       Versicherte Kosten
       	Versichert sind beispielsweise die infolge eines
          ­ er­sicherungsfalls erforderlichen und tatsächlich
          V                                                                 Gibt es Deckungsbeschränkungen?
          ­ange­fallenen:
                                                                       !
                                                                            !	Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Vom
       	Reparaturkosten,                                                    ­Versicherungsschutz ausgeschlossen sind z.B.:
       	Kosten der Ersatzbeschaffung,
       	Kosten eines Leihinstruments,                                     !	Schäden durch Kriegsereignisse,
       	Versandkosten.                                                    !	Schäden durch innere Unruhen,
                                                                            !	Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben.
       Versicherungssumme und Versicherungswert
       	Die Versicherungssumme ist der vereinbarte Betrag,
          der dem Versicherungswert entsprechen soll. Ist das
          nicht der Fall, können Nachteile bei der Entschädi-
          gungsberechnung entstehen. Die Versicherungssum-
          me vereinbaren wir mit Ihnen im Versicherungsvertrag.


       Wo bin ich versichert?
       	Die Musikinstrumentenversicherung gilt weltweit.


       Welche Verpflichtungen habe ich?
       –	Sie müssen alle Fragen im Versicherungsantrag wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
       – Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
       – Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben.
       – Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten.
       –	Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern, müssen Sie uns ansprechen,
          damit der Vertrag gegebenenfalls angepasst werden kann.


  €    Wann und wie zahle ich?
   €   Den ersten Beitrag müssen Sie unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen, jedoch nicht vor dem im Ver­
       sicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
       Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monat-
       lich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem
       Konto einzuziehen.


       Wann beginnt und endet die Deckung?
       Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den
       ersten V
              ­ ersicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben.
       Ihr Vertrag hat eine Laufzeit bis zum 31.12. des folgenden Kalenderjahres, 24.00 Uhr. Er verlängert sich automatisch um
       jeweils ein weiteres Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.


       Wie kann ich den Vertrag kündigen?
       Sie können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlängerungsjahres
       kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen).
       Daneben können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. Das ist z.B. nach einem Schadenfall möglich.

                                                                  2

[Seite 3]
           A. Informationen nach § 7 Absatz 1 und 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
                in Verbindung mit § 1 Absatz 1 VVG-Informationspflichtenverordnung
1.	Identität des Versicherers, ladungsfähige                                  Zahlweise der Folgebeiträge:
    ­Anschrift, vertretungsberechtigte Personen                                zum 01.01. jährlich im Voraus
Ihr Versicherer ist, wenn Sie Angehöriger des öffentlichen Dienstes            oder
in Württemberg sind, die                                                       zum 01.01. und 01.07. halbjährlich im Voraus
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G.                                    oder
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit                                        zum jeweils ersten eines Monats monatlich im Voraus.
Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart HRB 547.                                Wenn Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, ziehen wir
Durch den Abschluss der Versicherung bei der Württembergische                  den Beitrag von Ihrem Konto mittels Lastschrift ein, ansonsten müs-
Gemeinde-Versicherung a.G. wird eine Mitgliedschaft erworben.                  sen Sie den Beitrag überweisen.
Ansonsten ist Ihr Versicherer die                                              6.	Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung
WGV-Versicherung AG                                                                gestellten Informationen
Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart HRB 7479.                               Die Gültigkeitsdauer der vorliegend zur Verfügung gestellten Infor-
Für beide Unternehmen:                                                         mationen beträgt vier Wochen.
Anschrift: Tübinger Straße 55                                                  7.	Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt
           70178 Stuttgart
Fax:       0711 1695-1100                                                      Der Vertrag kommt zustande durch den Antrag des Versicherungs-
E-Mail:    hus-vertrag@wgv.de                                                  nehmers und die Übersendung des Versicherungsscheins durch den
Sitz:      Stuttgart                                                           Versicherer.
Vertretungsberechtigte Personen:                                               Die Versicherung beginnt entsprechend Ihrer Angabe im Antrag,
                                                                               sofern dieser unverändert angenommen wird, frühestens aber am
Vorstand: Dr. Klaus Brachmann (Vorsitzender)                                   Tag nach Antragseingang. Zu diesem Zeitpunkt beginnt auch der
           Anja Emde                                                           Versicherungsschutz.
           Hartmut Schöch
                                                                               Der Versicherungsnehmer ist an seinen Antrag zwei Wochen gebun-
Vorsitzender des Aufsichtsrats:                                                den.
	Joachim Walter,
           Landrat des Landkreises Tübingen i. R.                              8.	Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs-
                                                                                   rechts
2.	Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G.:                                                         Widerrufsbelehrung
Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt- und Sachversicherungen
                                                                                                          Abschnitt 1
WGV-Versicherung AG:
Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und         Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Krankenzusatzversicherungen                                                                             Widerrufsrecht
3.	Allgemeine Versicherungsbedingungen und                                       Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist
    ­wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung                                von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform
a)	Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Allgemeinen                               (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
     Versicherungsbedingungen einschließlich der Tarifbestimmun-
     gen sowie die Angabe des auf den Vertrag anwendbaren                       Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
     Rechts.                                                                    ▪ der Versicherungsschein,
Für das Versicherungsverhältnis in der Musikinstrumentenversiche-               ▪ die Vertragsbestimmungen,
rung gelten die Allge­meinen Versicherungsbedingungen für die Ver-              	  einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden All­
sicherung von Musikinstrumenten (AVB Musikinstrumente 2025)                         gemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum ein-
sowie etwaige besondere Vereinbarungen, die gesetzlichen sowie                      schließlich der Tarifbestimmungen,
die nachstehenden Bestimmungen und Beschreibungen des Versi-                    ▪ diese Belehrung,
cherungsumfangs.                                                                ▪ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland                 ▪ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
Anwendung.                                                                      jeweils in Textform zugegangen sind.
b)	Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung             Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Ab-
     des Ver­sicherers.                                                         sendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Im Rahmen der Musikinstrumentenversicherung besteht Versiche-                   Wenn Sie Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Württemberg
rungsschutz für das versicherte Musikinstrument und sofern verein-              sind, Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G., Tübinger
bart, das zu diesem Musikinstrument gehörende Zubehör.                          Straße 55, 70178 Stuttgart, Fax: 0711 1695-1100, E-Mail:
Die Musikinstrumentenversicherung bietet Versicherungsschutz ins-               hus-vertrag@wgv.de; ansonsten WGV-Versicherung AG, Tübin-
besondere für Schäden durch Transport, Transportmittelunfall, Dieb-             ger Straße 55, 70178 Stuttgart, Fax: 0711 1695-1100, E-Mail:
stahl, Abhandenkommen, Veruntreuung, Unterschlagung, Raub,                      hus-vertrag@wgv.de.
räuberische Erpressung, Vertauschen, Liegenlassen, Brand, Blitz,                Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter
Explosion, Wasser, unvorhergesehene Wetterereignisse, Witte-                    https://www.wgv.de/widerruf ausüben. Wenn Sie diese Online-
rungseinflüsse und elementare Ereignisse.                                       Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften
Zu Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung der Musik­                Datenträger (z.B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Ein-
instrumentenversicherung verweisen wir auf die Allgemeinen Ver­                 gangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufs-
sicherungsbedingungen für die Versicherung von Musikinstrumenten                erklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.
(AVB Musikinstrumente 2025) sowie etwaige besondere Vereinba-                                          Widerrufsfolgen
rungen, die gesetzlichen sowie die nachstehenden Bestimmungen
und Beschreibungen des Versicherungsumfangs.                                    Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Wider-
                                                                                rufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Ver-
4.	Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller                           sicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf
     Steuern und sonstigen Preisbestandteile,                                   die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallen-
    ­zusätzliche Kosten                                                         den Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prä-
Die Angaben zur Beitragshöhe und die Zahlweise ergeben sich aus                 mie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung
dem Antrag bzw. der Tarifauskunft. Die gesetzliche Versicherung-                entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; da-
steuer ist in den Beiträgen enthalten.                                          bei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von
Nebengebühren und Kosten werden nicht erhoben.                                  	1/360 der Jahresprämie gemäß Tarifauskunft
Für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen Ihnen                     (bei jährlicher Prämienzahlung) bzw.
lediglich Kosten in Höhe der üblichen Grundtarife.                              	1/180 der Halbjahresprämie gemäß Tarifauskunft
                                                                                    (bei halbjährlicher Prämienzahlung) bzw.
5.	Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und Erfüllung
                                                                                	1/30 der Monatsprämie gemäß Tarifauskunft
Fälligkeit des Erstbeitrags:                                                        (bei monatlicher Prämienzahlung)
Der Erstbeitrag ist unverzüglich nach Abschluss des Versicherungs-              multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen Versicherungs­
vertrages ­fällig, nicht jedoch vor dem im Versicherungsschein ange-            schutz bestanden hat.
gebenen Versicherungsbeginn.
                                                                           3

[Seite 4]
Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie                 10.	Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Ver-                   11.	Angaben zur Beendigung des Vertrages; soweit die Mitteilung
sicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch                        durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich
genommen haben, einbehalten.                                                    der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen
Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag aus-                           die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestal-
schließlich unter der Verwendung von Fernkommunikations-                        teten Form;
mitteln (wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail, Brief            12.	die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der
o.ä.) geschlossen haben, hat der Versicherer Ihnen nur den                      Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Ab-
auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfal-                     schluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;
lenden Teil der Prämie zurückzugewähren, wenn Sie dem
                                                                           13.	das auf den Vertrag anwendbare Recht;
Beginn des Versicherungsschutzes vor dem Ende der Wider-
rufsfrist ausdrücklich zugestimmt haben.                                   14.	die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in
                                                                                diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der
                                                                                werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer
Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass
                                                                                verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation wäh-
empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.
                                                                                rend der Laufzeit des Vertrages zu führen;
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von
                                                                           15.	einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen
30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versi-
                                                                                Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenen-
cherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer
                                                                                falls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist aus-
mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
                                                                                drücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie,
                      Besondere Hinweise                                        den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den                 16.	Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie
Vertrag gebunden.                                                               die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren aus-                                Ende der Widerrufsbelehrung
drücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Ver­
sicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht            9.	Angaben zur Laufzeit und gegebenenfalls zur
ausgeübt haben.                                                               ­Mindestlaufzeit des Vertrages
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und                   Der Vertrag hat eine Laufzeit bis zum 31.12. des folgenden Kalen-
14 Tage nach dem Vertragsschluss.                                         derjahres, 24.00 Uhr. Er verlängert sich mit Ablauf der Vertragszeit
                           Abschnitt 2                                    jeweils um ein Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ab-
                                                                          lauf dem Versicherer eine Kündigung in Textform (z.B. Brief, Fax oder
 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren               E-Mail) bzw. dem Versicherungsnehmer eine schriftliche Kündigung
                       Informationen                                      zugegangen ist.
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informa­        10.	Angaben zur Beendigung des Vertrages
tionen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzel-
nen aufgeführt:                                                           Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag mit einer Kündigungs-
                                                                          frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres in Textform
   Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen                   (z.B. Brief, Fax oder E
                                                                                                ­ -Mail) kündigen. Der Versicherer kann den
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung            Vertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines
zu stellen:                                                               Kalenderjahres schriftlich kündigen.
1.	die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlas-            11.	Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren
    sung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzu-                Recht der Versicherer der Aufnahme von
    geben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger               ­Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor
    eingetragen ist und die zugehörige Registernummer;                          ­Abschluss des Vertrages zugrunde legt
2.	die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere          Vor Abschluss des Versicherungsvertrages legen wir der Aufnahme
    Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Ver-           von Beziehungen zu Ihnen das Recht der Bundesrepublik Deutsch-
    sicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen,         land zugrunde.
    Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen ei-
    nes Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch              12.	Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
    Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der              Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland
    Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die            Anwendung.
    Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalte-            Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie bei folgen-
    ten Form;                                                             den Gerichten geltend machen:
3.	die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;                         –    dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist,
4.	die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbe-           –	dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie
    sondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leis-                  betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist.
    tung des Versicherers;                                                Sofern Sie Ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Ihren
5.	den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steu-           Geschäftssitz außerhalb Deutschlands verlegen oder Ihr Wohnsitz
    ern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien ein-           oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
    zeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis               bekannt ist, gilt das Gericht als vereinbart, das für unseren Ge-
    mehrere selbstständige Versicherungsverträge umfassen                 schäftssitz zuständig ist.
    soll, oder, wenn der genaue Preis nicht angegeben werden
    kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die                13.	Kommunikation während der Laufzeit des
    Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;                            ­Vertrages
6.	Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbe-       Die Vertragsbedingungen und Vorabinformationen werden in deut-
    sondere zur Zahlungsweise der Prämien;                                scher ­Sprache mitgeteilt; die Kommunikation während der Laufzeit
                                                                          des Vertrages wird in deutscher Sprache geführt.
7.	die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestell-
    ten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befris-        14.	Außergerichtliches Beschwerde- und
    teter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;                     ­Rechts­behelfsverfahren
8.	Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbe-               Sie haben Zugang zu einem außergerichtlichen Streitschlichtungs-
    sondere über den Beginn der Versicherung und des Versiche-            verfahren bei der Verbraucherschlichtungsstelle
    rungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der              Versicherungsombudsmann e.V.
    Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;                       Sitz:			 Leipziger Straße 121
9.	das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts so-             			10117 Berlin
    wie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbeson-             Anschrift:   Postfach 08 06 32
    dere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der             			10006 Berlin
    der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Wider-         E-Mail:		 beschwerde@versicherungsombudsmann.de
    rufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im         Internet:		  www.versicherungsombudsmann.de
    Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit
                                                                          sofern Sie Verbraucher sind und nicht gleichzeitig in derselben Sache
    die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen
                                                                          ein Verfahren bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
    einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
                                                                          sicht oder vor Gericht anhängig ist. Zur Teilnahme an diesem Ver-
    erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen
                                                                          fahren sind wir verpflichtet.
    und deutlich gestalteten Form;


                                                                      4

[Seite 5]
Als Versicherer ist für uns eine Entscheidung des Versicherungsom-             15.	Aufsichtsbehörde und Beschwerdemöglichkeit
budsmann e.V. bis zu einem Beschwerdewert von 10.000 EUR ver-                  Zuständige Aufsichtsbehörde ist die
bindlich; darüber hinaus darf der Versicherungsombudsmann e.V.
bis zu einem Beschwerdewert von 100.000 EUR eine für beide Sei-                Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
ten unverbindliche Empfehlung abgeben.                                         – Bereich Versicherungsaufsicht –
                                                                               Graurheindorfer Straße 108
Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt unberührt.              53117 Bonn
                                                                               E-Mail:		 poststelle@bafin.de
                                                                               Internet:		 www.bafin.de
                                                                               Sie haben die Möglichkeit zu einer Beschwerde bei der genannten
                                                                               Aufsichtsbehörde.


                                                 B. Hinweise zum Datenschutz
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer           Artikel 9 Absatz 2 a in Verbindung mit Artikel 7 DSGVO ein. Erstellen
personenbezogenen Daten durch die zur WGV ­Versicherungsgruppe                 wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grund­
gehörenden Unternehmen                                                         lage von Artikel 9 Absatz 2 j DSGVO in Verbindung mit § 27 BDSG.
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G.,                                   Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns
WGV-Versicherung AG,                                                           oder von Dritten zu wahren (Artikel 6 Absatz 1 f DSGVO). Dies kann
WGV-Lebensversicherung AG,                                                     insbesondere erforderlich sein:
WGV Rechtsschutz-Schadenservice GmbH,                                          – zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
WGV-Informatik und Media GmbH,                                                 – zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für
WGV-Beteiligungsgesellschaft mbH und                                              andere Produkte der Unternehmen der WGV Versicherungsgrup­
WGV Holding AG                                                                    pe und deren Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungs­
und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte.                       umfragen,
                                                                               – zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung                                        ­nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist das Unternehmen, mit                Versicherungsmissbrauch hindeuten können.
dem Ihr Versicherungsvertrag, ein anderer Vertrag oder eine sons-              Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur
tige Rechtsbeziehung besteht und hierzu Ihre personenbezogenen                 Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher
Daten verarbeitet. Den jeweiligen Verantwortlichen entnehmen Sie               Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten
bitte Ihren Unterlagen.                                                        oder unserer Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbei-
Bei den Konzerngesellschaften Württembergische Gemeinde-Versiche­              tung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen
rung a.G., WGV-Versicherung AG, WGV-Lebensversicherung AG,                     in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 c DSGVO.
WGV Rechtsschutz-Schadenservice GmbH und WGV-Informatik und                    Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht ge-
Media GmbH handelt es sich um gemeinsam Verantwortliche nach                   nannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der
Artikel 26 EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).                             gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor informieren.
Nähere Informationen zur gemeinsamen Verantwortlichkeit finden
Sie unter www.wgv.de/datenschutz.                                              Kategorien von Empfängern der personenbezogenen
                                                                               Daten
Sie erreichen uns unter folgender Adresse:
                                                                               Rückversicherer:
WGV Versicherung
70164 Stuttgart                                                                Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versiche­
Telefon: 0711 1695-1500                                                        rungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich
Fax: 0711 1695-1100                                                            sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen ­Rückversicherer
E-Mail: kundenservice@wgv.de                                                   zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko
                                                                               oder den Versicherungsfall machen kann. Darüber hinaus ist es mög-
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter                   lich, dass der Rückversicherer unser Unternehmen aufgrund seiner
der oben genannten Adresse mit dem Zusatz – Datenschutzbeauf-                  besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie
tragter – oder per E-Mail unter: datenschutzbeauftragter@wgv.de                bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. Wir übermit-
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung                              teln Ihre Daten an den Rückversicherer nur, soweit dies für die Er-
                                                                               füllung unseres Versicherungsvertrags mit Ihnen erforderlich ist bzw.
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der               im zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlichen Um-
DSGVO, des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz-                  fang. Nähere Informationen zu den eingesetzten Rückversicherern
rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsge-                 stellen wir Ihnen unter https://www.wgv.de/datenschutz zur ­Verfügung.
setzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber
hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für                Vermittler:
den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Ver-                 Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Ver-
sicherungswirtschaft“ (Code of Conduct) verpflichtet, die die oben             mittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss
genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Die-            und zur Durchführung des Vertrags benötigten Antrags-, Vertrags-
se können Sie im Internet unter www.wgv.de/datenschutz abrufen.                und Schadendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese ­Daten
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die            an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu
von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Ver-                 Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanz-
trags und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos.               dienstleistungsangelegenheiten benötigen.
Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Da-             Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe:
ten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z.B. zur Policie­rung          Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmens-
oder Rechnungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa,                gruppe nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben für die in
um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie              der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Ver­
hoch der Schaden ist. Ferner benötigen wir Ihre personenbezoge-                sicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Unter-
nen Daten zur Erbringung von Leistungen.                                       nehmen unserer Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur zen­
Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrags                  tralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kun-
sowie die Erbringung von Leistungen ist ohne die Verarbeitung                  denservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Ex-
Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich.                                   kasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein Un­
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur                  ternehmen der Gruppe verarbeitet werden. In unserer Dienstleister-
Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, z.B. für die Ent-        liste finden Sie die Unternehmen, die an einer zentralisierten Daten-
wicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorga-           verarbeitung teilnehmen.
ben. Die Daten aller mit den Unternehmen der WGV Versicherungs-                Externe Dienstleister:
gruppe bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der                Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzli-
gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsicht-                chen Pflichten zum Teil externer Dienstleister.
lich einer Vertragsanpassung, -ergänzung, für Kulanzentscheidun-               Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienst-
gen oder für umfassende Auskunftserteilungen.                                  leister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Da­                 bestehen, können Sie in der jeweils aktuellen Version auf unserer
ten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Artikel 6 Absatz 1 b       Internetseite unter
DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener                     https://www.wgv.de/docs/rechtliches/liste_personenversicherung.pdf
Daten (z.B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensversi-             entnehmen.
cherungsvertrags) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach
                                                                           5

[Seite 6]
Auf Wunsch übersenden wir Ihnen diese auch per Post. Gerne kön-                Hinweis- und Informationssystem der Versicherungs­
nen Sie mit uns hierzu unter der Telefonnummer 0711 1695-1500                  wirtschaft
Kontakt aufnehmen.                                                             Es besteht die Möglichkeit, dass wir bei Abschluss eines Versicherungs­
Weitere Empfänger:                                                             vertrags oder im Rahmen der Schadenbearbeitung Daten zum Ver-
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an wei-                 sicherungsobjekt (Fahrzeugidentifikationsdaten oder Adresse des
tere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung ge-             ­Gebäudes) sowie Angaben zu Ihrer Person (Name, Vorname, Ge-
                                                                                burtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) an die Besurance HIS
setzlicher Mitteilungspflichten (z.B. Sozialversicherungsträger, Finanz­
                                                                                GmbH übermitteln (HIS-Anfrage). Die Besurance HIS GmbH überprüft
behörden oder Strafverfolgungsbehörden).
                                                                                anhand dieser Daten, ob zu Ihrer Person und/oder zu Ihrem Versiche-
Datenübermittlung in ein Drittland                                              rungsobjekt im „Hinweis- und Informationssystem der Versicherungs-
                                                                                wirtschaft“ (HIS) Informationen gespeichert sind, die auf ein erhöhtes
Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des
                                                                                Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall hindeu-
Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt dies nur,              ten können. Solche Informationen können nur aufgrund einer
soweit Sie dem zugestimmt haben, ein Angemessenheitsbeschluss                   ­früheren Meldung eines Versicherungsunternehmens an das HIS
der EU-Kommission vorliegt oder andere angemessene Datenschutz-                  vorliegen (HIS-Einmeldung), über die Sie gegebenenfalls von dem
garantien vorhanden sind. Informationen hierzu stellen wir Ihnen                 einmeldenden Versicherungsunternehmen gesondert informiert wor-
­gerne über die genannten Kontaktdaten zur Verfügung.                            den sind. Daten, die aufgrund einer HIS-Einmeldung im HIS gespei-
Dauer der Datenspeicherung                                                       chert sind, werden von der Besurance HIS GmbH an uns, das an-
                                                                                 fragende Versiche­rungsunternehmen, übermittelt.
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben
                                                                                 Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf den folgenden Internet­
genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vor-
                                                                                 seiten: https://www.besurance-his.de. Auf Wunsch übersenden wir
kommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt
                                                                                 Ihnen diese auch per Post. Gerne können Sie mit uns hierzu unter
­werden, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend ge-                    der Tele­fonnummer 0711 1695-1500 Kontakt aufnehmen.
 macht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis
 zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen                Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer
 Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende            Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrags (z.B. zur
 Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem               Mitnahme eines Schadensfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtver­
 aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geld-                   sicherung) bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls über-
 wäschegesetz. Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn                 prüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforder­
 Jahren.                                                                       lichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit
                                                                               dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen.
Betroffenenrechte
Sie können unter der oben genannten Adresse Auskunft über die zu               Bonitätsauskünfte
Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus kön-                Es besteht die Möglichkeit, dass wir Ihre Daten (Name, Adresse und
nen Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder                 gegebenenfalls Geburtsdatum) zum Zweck der Bonitätsprüfung an die
die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht             infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden
auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf             übermitteln. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlung sind Artikel 6 Ab-
Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem struktu-              satz 1 b und Artikel 6 Absatz 1 f der DSGVO. Übermittlungen auf der
rierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.                       Grundlage dieser Bestimmungen dürfen nur erfolgen, soweit dies zur
                                                                               Wahrnehmung berechtigter Interessen unseres Unternehmens oder
 Widerspruchsrecht                                                             Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der Grundrechte und
                                                                               Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personen­
 Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbe­                     bezogener Daten erfordern, überwiegen. Detaillierte Informationen
 zogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu widerspre-                      zur infoscore Consumer Data GmbH im Sinne des Artikel 14 DSGVO,
 chen.                                                                         das heißt Informationen zum Geschäftszweck, zu Zwecken der Da­
 Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interes-                  tenspeicherung, zu den Datenempfängern, zum Selbstauskunfts-
 sen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn                       recht, zum Anspruch auf Löschung oder Berichtigung etc. finden Sie
 sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die ge­                   unter folgendem Link: https://finance.arvato.com/icdinfoblatt.
 gen die Datenverarbeitung sprechen.                                           Auf Wunsch übersenden wir Ihnen diese auch per Post. Gerne kön-
                                                                               nen Sie mit uns hierzu unter der Telefonnummer 0711 1695-1500
Beschwerderecht                                                                Kontakt aufnehmen.
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben               Automatisierte Einzelfallentscheidungen
genannten Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzauf-                 Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antrag-
sichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzauf-                stellung befragen, kann in einzelnen Fällen vollautomatisiert über
sichtsbehörde ist:                                                             das Zustandekommen des Vertrags entschieden werden.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informations-
freiheit Baden-Württemberg
Lautenschlagerstraße 20
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 615541-0
Telefax: 0711 615541-15
E-Mail: poststelle@lfdi.bwl.de


                                            C. Hinweise zur Vermittlervergütung
Die selbstständigen Vermittler der WGV erhalten für die Vermittlung            diese ist in der Versicherungsprämie enthalten. Die Vergütung der
von Versiche­rungsverträgen eine Kombination aus einer erfolgsun-              Mitarbeiter der WGV ist unabhängig vom Abschluss eines konkreten
abhängigen und einer erfolgsabhängigen Vergütung (Provision);                  Versicherungsvertrags, also erfolgsunabhängig.


                                                                           6

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                   Mitteilung nach § 19 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
                   über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht
Sehr geehrter Kunde,                                                         Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag
damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können,             auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu
ist es notwendig, dass Sie die beiliegenden Fragen wahrheitsgemäß            anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzu-              3.   Vertragsänderung
geben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.
                                                                             Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden,            auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn
wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere               auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die an-
Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht kön-          deren Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben
nen Sie der nach­stehenden Information entnehmen.                            Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedin-
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?                           gungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeige-
                                                                             pflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Be­dingungen erst ab
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ih-       der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
nen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in
Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzei-              Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als
gen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsan-             10 Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht
nahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind              angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines
Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.                                  Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung
                                                                             fristlos kündigen. Auf dieses Recht ­werden wir Sie in unserer Mittei-
Welche Folgen können eintreten, wenn eine                                    lung hinweisen.
­vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
                                                                             4.   Ausübung unserer Rechte
1.   Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes                         Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom             Ver­tragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend
Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass             machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der
weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.                            Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein           Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer
Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht            Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Er-
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, ge-                  klärung stützen. Zur Be­gründung können wir nachträglich weitere
schlossen hätten.                                                            Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht ver-
                                                                             strichen ist.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir
den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls, bleiben wir den-         Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder
noch zur ­Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht         zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten
oder nicht richtig angegebene Umstand                                        Ge­fahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
– weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls       Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsände­
– noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht        rung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss.
                                                                             Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist ein-
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die        getreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeige-
An­zeigepflicht arglistig verletzt haben.                                    pflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der
bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Ver-              5.   Stellvertretung durch eine andere Person
tragszeit entspricht.                                                        Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Per-
                                                                             son vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts,
2.   Kündigung                                                               der Kün­digung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertrag-          Aus­übung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertre-
liche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos ver-        ters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen.
letzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von         Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder
einem Monat kündigen.                                                        grob fahr­lässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem
                                                                             Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
                                                                             fällt.


                                                                         7

[Seite 8]
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G.
WGV-Versicherung AG

          Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Versicherung
              von Musikinstrumenten (AVB Musikinstrumente 2025)
Teil A – Besonderer Teil
A.1	Versicherte Gefahren, räumlicher Geltungsbereich                                                                                 8
A.2	Ausgeschlossene Gefahren und Schäden                                                                                             8
A.3	Versicherte Sachen                                                                                                               9
A.4	Versicherte Kosten                                                                                                               9
A.5	Versicherungswert, Versicherungssumme, Unterversicherung                                                                         9
A.6	Ermittlung der Ersatzleistung des Versicherers                                                                                   9
A.7	Fälligkeit der Entschädigung, Verzinsung                                                                                         9
A.8	Vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall,
           ­Sicherheitsvorschriften                                                                                                   9
A.9	Wiederherbeigeschaffte Sachen                                                                                                   10
A.10	Veräußerung und deren Rechtsfolgen                                                                                             10
A.11	Anpassung des Beitrags                                                                                                         10

Teil B – Allgemeiner Teil
Abschnitt B.1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
B.1.1	Beginn des Versicherungsschutzes                                                                                              10
B.1.2	Beitragszahlung, Versicherungsperiode                                                                                         10
B.1.3	Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung                                        10
B.1.4	Folgebeitrag                                                                                                                  11
B.1.5	Lastschriftverfahren                                                                                                          11
B.1.6	Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                                                                                    11
Abschnitt B.2 – Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
B.2.1	Dauer und Ende des Vertrags                                                                                                   12
B.2.2	Kündigung nach Versicherungsfall                                                                                              12
Abschnitt B.3 – Anzeigepflichten, Gefahrerhöhung, Obliegenheiten
B.3.1	Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss                                      12
B.3.2	Gefahrerhöhung                                                                                                                13
B.3.3	Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                                                                                       13
Abschnitt B.4 – Weitere Regelungen
B.4.1	Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung                                                                                     14
B.4.2	Keine Deckungslücke bei Versichererwechsel                                                                                    14
B.4.3	Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung                                                                                 14
B.4.4	Vollmacht des Versicherungsvertreters                                                                                         14
B.4.5	Verjährung                                                                                                                    15
B.4.6	Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände                                                                                  15
B.4.7	Anzuwendendes Recht                                                                                                           15
B.4.8       Embargobestimmung                                                                                                        15
B.4.9	Überversicherung                                                                                                              15
B.4.10	Versicherung für fremde Rechnung                                                                                             15
B.4.11	Aufwendungsersatz                                                                                                            16
B.4.12	Übergang von Ersatzansprüchen                                                                                                16
B.4.13	Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen                                                                                16
B.4.14	Repräsentanten                                                                                                               16


Teil A – Besonderer Teil                                               A.1.4	Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn der ver-
                                                                               sicherte Gegenstand dritten Personen zur Benutzung
A.1	Versicherte Gefahren, räumlicher Geltungs-                                oder in Gewahrsam übergeben wird. Dies gilt nicht, wenn
     bereich                                                                   der Versicherungsnehmer gewerbsmäßig handelt (z.B.
                                                                               als Instrumentenhändler, Instrumentenbauer, Musikleh-
A.1.1	Der Versicherer haftet innerhalb und außerhalb des                     rer).
        Wohnsitzes des Versicherungsnehmers für Beschädi-
        gung, Zerstörung oder Verlust eines versicherten Gegen-        A.1.5	Die Versicherung gilt weltweit.
        stands.
                                                                       A.2	Ausgeschlossene Gefahren und Schäden
A.1.2	Die Versicherung erstreckt sich insbesondere auf Schä-
        den, entstanden durch: Transport, Transportmittelunfall,       A.2.1	Ausgeschlossene Gefahren
        Diebstahl, Diebstahl aus Kraftfahrzeugen, Abhandenkom-                   Ausgeschlossen sind die Gefahren
        men, Veruntreuung, Unterschlagung, Raub, räuberische           A.2.1.1	des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereig-
        Erpressung, Vertauschen, Liegenlassen, Brand, Blitz, Ex-                 nisse;
        plosion, Wasser, unvorhergesehene Wetterereignisse
                                                                       A.2.1.2	von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristischen
        und elementare Ereignisse.
                                                                                 oder politischen Gewalthandlungen, unabhängig von der
A.1.3	Die Versicherung erstreckt sich ununterbrochen auf die                   Anzahl der daran beteiligten Personen, Aufruhr und sons-
        Zeit, während sich der versicherte Gegenstand im Ge-                     tigen bürgerlichen Unruhen;
        brauch, auf dem Transport oder in Ruhe befindet.
                                                                   8

[Seite 9]
A.2.1.3	der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe        	Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der Sache, ab-
          von hoher Hand;                                                         züglich eines dem Zustand der versicherten Sache (Alter,
A.2.1.4	aus der Verwendung von chemischen, biologischen, bio-                   Abnutzung, Gebrauch usw.) entsprechenden Betrags.
          chemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wel-           A.5.2 	Versicherungssumme, Unterversicherung
          len als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung, und zwar       A.5.2.1	Die Versicherungssumme wird zwischen Versicherer und
          ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen;                       Versicherungsnehmer vereinbart und im Versicherungs-
A.2.1.5	der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung.                 schein aufgeführt. Sie soll dem Versicherungswert ent-
A.2.2	Ausgeschlossene Schäden                                                   sprechen.
          Ausgeschlossen sind Schäden und Verluste, welche              A.5.2.2	Ist die Versicherungssumme bei Eintritt des Versiche-
                                                                                  rungsfalls niedriger als der Versicherungswert (Unterver-
A.2.2.1	unmittelbar oder mittelbar auf Mängel zurückzuführen                    sicherung), so wird nur derjenige Teil des Schadens er-
          sind, die bereits bei Versicherungsabschluss vorhanden                  setzt, der sich zum ganzen Schaden verhält wie die Ver-
          waren;                                                                  sicherungssumme zum Versicherungswert.
A.2.2.2	durch die Einwirkung von Hitze oder Kälte, Luftfeuchtig-      	Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten
          keit, Temperatur- und Luftdruckschwankungen herbeige-                   nach A.4 und die Ermittlung der Ersatzleistung nach A.6
          führt werden;                                                           gilt die Kürzung entsprechend.
A.2.2.3	durch Leimlösungen sowie an geplatzten Fellen oder ge-
          rissenen Saiten eintreten;                                    A.6	Ermittlung der Ersatzleistung des
A.2.2.4	durch Abnutzung und Verschleiß im Rahmen des bestim-                ­Versicherers
          mungsgemäßen Gebrauchs entstanden sind sowie reine            A.6.1	Der Versicherer ersetzt bei zerstörten oder abhandenge-
          Lack-, Kratz- und Schrammschäden;                                     kommenen Sachen den Versicherungswert bei Eintritt des
A.2.2.5	durch die Bearbeitung, Reparatur, Restaurierung und Rei-              Versicherungsfalls, maximal die vereinbarte Versiche-
          nigung durch einen Fachbetrieb entstanden sind;                       rungssumme.
A.2.2.6	von Familienangehörigen durch mut- oder böswillige Be-        A.6.2	Bei beschädigten Sachen ersetzt der Versicherer die not-
          schädigung, Untreue oder Diebstahl herbeigeführt wer-                 wendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Ver-
          den;                                                                  sicherungsfalls. Übersteigen die Reparaturkosten den
                                                                                Versicherungswert, ist die Entschädigung auf den Versi-
A.2.2.7	für versicherte elektrische oder elektronische Musik­
                                                                                cherungswert begrenzt.
          instrumente oder Zubehör gilt:
                                                                        A.6.3	Eine durch den Versicherungsfall etwa entstehende und
	Innere Schäden und Defekte (z.B. Nichtfunktionieren,
                                                                                durch die Reparatur nicht auszugleichende Wertminde-
          Kurzschluss), Röhren- und Fadenbruch sind nicht versi-
                                                                                rung wird nicht ersetzt.
          chert, es sei denn, dass diese Schäden verursacht wor-
          den sind durch Brand, Blitz, Explosion, Leitungswasser,       A.6.4	Für die Kosten von Verbesserungen, Veränderungen oder
          Sturm, höhere Gewalt, Diebstahl, Einbruchdiebstahl,                   Gesamtauffrischungen des versicherten Gegenstands
          Raub, räuberische Erpressung oder Unfall (unmittelbar                 sowie für Vermögensnachteile durch Nutzungsausfall
          von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwir-               kommt der Versicherer nicht auf.
          kendes Ereignis).
                                                                        A.7	Fälligkeit der Entschädigung, Verzinsung
	Brand- oder Explosionsschäden, die Folgeschäden von
          inneren Schäden, Defekten, Röhren- oder Fadenbruch            A.7.1	Fälligkeit der Entschädigung
          sind, werden jedoch ersetzt.                                  	        Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den
A.2.3	Soweit nicht feststellbar, ob eine dieser Ursachen vorliegt,              Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend
          entscheidet die überwiegende Wahrscheinlichkeit.                        festgestellt hat.
                                                                        	Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Mel-
A.3	Versicherte Sachen                                                           dung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung
A.3.1	Versichert ist das im Versicherungsschein genannte Mu-                    beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen
        sikinstrument.                                                            ist.
A.3.2	Sofern beantragt erstreckt sich die Versicherung auch auf       A.7.2	Verzinsung
        das zum versicherten Musikinstrument gehörende Zube-            	        Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit
        hör.                                                                      nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehen-
        Als Zubehör gilt:                                                         de Zinspflicht besteht:
	Aufbewahrungszubehör, Bögen, Noten-/Instrumenten-                     A.7.2.1	Die Entschädigung ist ab der Anzeige des Schadens zu
        ständer, Verstärker, Verzerrer, Lautsprecher, Mikrofone,                  verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung in-
        Sitze, Stehhilfen und Kopfhörer.                                          nerhalb eines Monats geleistet wird.
                                                                        A.7.2.2	Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen
A.4	Versicherte Kosten                                                          Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247
	Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge ei-                        BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens
        nes Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich ange-                 bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
        fallen sind, bis insgesamt maximal 2.000 EUR je Versi-          A.7.2.3	Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung
        cherungsfall:                                                             fällig.
A.4.1	für den Versand des reparaturfähigen beschädigten In­           A.7.3	Hemmung
        struments an einen Instrumentenbauer nach Wahl des
        Versicherungsnehmers durch ein Beförderungsunterneh-            	        Bei der Berechnung der Fristen nach A.7.1 und A.7.2.1
        men;                                                                      ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem wegen
                                                                                  Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädi-
A.4.2	für die im Falle einer Reparatur oder Restaurierung auf-                  gung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
        tretenden Kosten für die Überlassung eines Leihinstru-
        ments. Das Leihinstrument selbst ist jedoch nicht versi-        A.7.4	Aufschiebung der Zahlung
        chert.                                                          	        Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
                                                                        A.7.4.1	Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungs-
A.5	Versicherungswert, Versicherungssumme,                                      nehmers bestehen;
      Unterversicherung                                                 A.7.4.2	ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen
A.5.1	Versicherungswert                                                         den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten
A.5.1.1	Versichert ist der Neuwert. Der Neuwert ist der Betrag,                 aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.
          der allgemein erforderlich ist, um die versicherte Sache
          am ständigen Wohnort des Versicherungsnehmers in glei-        A.8	Vertraglich vereinbarte, zusätzliche
          cher Art und Güte wieder zu beschaffen oder sie neu her-           Obliegen­heiten des Versicherungsnehmers
          zustellen.                                                         vor dem Versicherungsfall, Sicherheits­
	Bei der Ermittlung des Versicherungswerts bleibt ein per-                  vorschriften
          sönlicher Liebhaberwert (Affektionsinteresse) außer Be-        A.8.1	Der Versicherungsnehmer hat alle gesetzlichen, behörd-
          tracht.                                                                lichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu be-
A.5.1.2	Ist der sich aus Alter, Abnutzung und Gebrauch ergeben-                achten, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die
          de Zeitwert einer versicherten Sache bei Eintritt des Ver-             versicherten Sachen der Empfindlichkeit und dem Wert
          sicherungsfalls niedriger als 40 Prozent des Neuwerts,                 entsprechend sorgfältig behandelt und aufbewahrt wer-
          so gilt als Versicherungswert der Zeitwert.                            den. Soweit sich versicherte Sachen nicht im Gebrauch
                                                                                 befinden, sind diese möglichst in ihrem dafür bestimmten
                                                                       9         Behälter zu verwahren.

[Seite 10]
A.8.2	Bei der Beförderung, dem Transport oder Versand, hat            	Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag
        der Versicherungsnehmer dafür Sorge zu tragen, dass                      mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufen-
        die versicherten Sachen in einem verschlossenen, zum                     den Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das
        Transport der versicherten Sachen bestimmten Behälter                    Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
        sicher verpackt sind.                                                    Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des
A.8.3	Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegen-                   Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb ei-
        heiten, ist der Versicherer unter den in B.3.3 beschriebe-               nes Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
        nen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder               A.10.3	Beitrag
        auch ganz oder teilweise leistungsfrei.                         	       Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Versi-
                                                                                 cherungsbeitrag als Gesamtschuldner. Das gilt für den
A.9	Wiederherbeigeschaffte Sachen                                              Beitrag der Versicherungsperiode, in welcher der Eigen-
A.9.1	Anzeigepflicht                                                           tumsübergang erfolgt.
	        Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermit-            	Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet
          telt, hat der Versicherungsnehmer oder der Versicherer                 der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
          dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertrags-
                                                                        A.10.4	Anzeigepflichten
          partner in Textform (z.B. Brief, Fax oder E-Mail) anzuzei-
          gen.                                                          	       Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer
                                                                                 oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
A.9.2	Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
                                                                        	Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht ver-
	        Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden­
                                                                                 pflichtet im Versicherungsfall zu leisten. Dies gilt nur,
          gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Ent-
                                                                                 wenn die folgenden Voraussetzungen beide vorliegen:
          schädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält
                                                                                 Der Versicherungsfall ist später als einen Monat nach
          er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sa-
                                                                                 dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem die Anzeige hätte zu-
          che innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Ver-
                                                                                 gehen müssen und der Versicherer weist nach, dass er
          fügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewähr-
                                                                                 den bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht ge-
          te Entschädigung zurückzugeben.
                                                                                 schlossen hätte.
A.9.3	Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
                                                                        	Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm
A.9.3.1	Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden­                 die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem
          gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese                      ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer
          Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versiche-                bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zum Zeit-
          rungswerts gezahlt worden ist, so hat der Versicherungs-               punkt des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung
          nehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sa-                   des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt
          che dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Ver-                 hat.
          sicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von
          zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforde-        A.11	Anpassung des Beitrags
          rung des Versicherers auszuüben; nach erfolglosem Ab-         	Der Versicherer ist berechtigt, die Tarife für bestehende
          lauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer        Verträge an den aktuellen Schaden- und Kostenverlauf
          über.                                                           anzupassen. Dabei muss der Versicherer die anerkann-
A.9.3.2	Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden­          ten Grundsätze der Versicherungstechnik beachten und
          gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese               die Merkmale zur Beitragsberechnung des bei Abschluss
          Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedin-         des Vertrags geltenden Tarifs berücksichtigen. Der Ver-
          gungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so           sicherer darf den Ansatz für versicherungstechnischen
          kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und             Gewinn, wie er eventuell bei dem bei Abschluss des Ver-
          muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt             trags geltenden Tarifs kalkuliert worden war, nicht erhö-
          er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang           hen.
          einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht       	Der angepasste Tarif wird ab Beginn der nächsten Ver-
          bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im             sicherungsperiode berücksichtigt. Abweichende Verein-
          Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbie-           barungen (z.B. Zuschläge oder Rabatte) bleiben unbe-
          tend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der           rührt.
          Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher
          der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschä-            	Der Versicherer ist verpflichtet, dem Versicherungsneh-
          digung entspricht.                                              mer die Beitragserhöhung spätestens einen Monat vor
                                                                          Wirksamwerden mitzuteilen und den Versicherungsneh-
A.9.4	Beschädigte Sachen                                                mer auf sein Kündigungsrecht hinzuweisen.
	        Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so            	Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungs­
          kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße               vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mittei-
          Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann             lung des Versicherers über die Tariferhöhung zum Zeit-
          verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen          punkt des Inkrafttretens der Änderung kündigen.
          von A.9.2 und A.9.3 bei ihm verbleiben.
A.9.5	Gleichstellung
	        Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich,
                                                                        Teil B – Allgemeiner Teil
          wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich        Abschnitt B.1 –
          den Besitz wieder zu verschaffen.
                                                                        Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
A.9.6	Übertragung der Rechte
                                                                        B.1.1	Beginn des Versicherungsschutzes
	Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurück-
          erlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem       	        Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versiche-
          Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen                 rungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehalt-
          Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sa-                   lich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung
          chen zustehen.                                                          oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
                                                                        B.1.2	Beitragszahlung, Versicherungsperiode
A.10	Veräußerung und deren Rechtsfolgen                               B.1.2.1	Beitragszahlung
A.10.1	Übergang der Versicherung                                      	        Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder
	Veräußert der Versicherungsnehmer das versicherte Mu-                           durch laufende Zahlungen monatlich, halbjährlich, jähr-
         sikinstrument, tritt der Erwerber an dessen Stelle in den                lich oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt.
         Versicherungsvertrag ein. Ab diesem Zeitpunkt über-            B.1.2.2	Versicherungsperiode
         nimmt der Erwerber die Rechte und Pflichten des Versi-
         cherungsnehmers aus dem Versicherungsverhältnis.               	        Die erste Versicherungsperiode beginnt mit dem Versi-
                                                                                  cherungsbeginn und endet am 31.12. des betreffenden
	Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst ge-                        Kalenderjahres. Die folgenden Versicherungsperioden
         gen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.                fallen mit dem Kalenderjahr zusammen.
A.10.2	Kündigung                                                      B.1.3	Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen
	       Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber                   verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
         den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von      B.1.3.1	Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
         einem Monat in Textform zu kündigen. Dieses Kündi-
         gungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Mo-         	        Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach
         nats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräuße-                   dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungs-
         rung ausgeübt wird.                                                      schein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
                                                                  10

[Seite 11]
          Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerruf-           	Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden wor-
          rechts.                                                                     den ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb
	Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns                            eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
          vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag       	Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B.1.4.4 bleibt
          unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.                                bis zur Zahlung bestehen.
	Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach                   B.1.5	Lastschriftverfahren
          dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt            B.1.5.1	Pflichten des Versicherungsnehmers
          der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung ver-
          anlasst ist.                                                    	          Eine monatliche Zahlweise ist nur bei erteiltem Lastschrift-
                                                                                      mandat möglich.
	Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versi-
          cherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab,             	Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren
          ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Mo-                   vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum
          nat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.                         Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichen-
                                                                                      de Deckung des Kontos zu sorgen.
B.1.3.2	Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
                                                                          	Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versi-
	        Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig                     cherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen wer-
          nach B.1.3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Ver-                      den, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn
          trag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die                      sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen
          Zahlung nicht veranlasst hat.                                               Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
	Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versiche-                    B.1.5.2	Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
          rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
                                                                          	          Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil
B.1.3.3	Leistungsfreiheit des Versicherers                                          der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat
	        Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einma-                         widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus
          ligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B.1.3.1 zahlt, so ist                  anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht
          der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags ein-                     eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt,
          getretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflich-                  künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens
          tet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer                     zu verlangen. In diesen Fällen ist der Versicherer auch
          durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen                    berechtigt, eine monatliche Zahlweise auf halbjährliche
          auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese                        Zahlweise umzustellen. Der Versicherungsnehmer ist zur
          Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam                        Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom
          gemacht hat.                                                                Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
	Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungs-            B.1.6	Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
          nehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.                       B.1.6.1	Allgemeiner Grundsatz
B.1.4	Folgebeitrag                                                      	          Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Ver-
B.1.4.1	Fälligkeit                                                                  sicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeit-
	        Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zah-                    raum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestan-
          lungsweise jeweils zu Monats-, Halbjahres- oder Jahres-                     den hat.
          beginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt             B.1.6.2	Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf,
          fällig.                                                                     Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten
	Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit                           Interesse
          veranlasst wird.                                                B.1.6.2.1	Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklä-
B.1.4.2	Verzug und Schadenersatz                                                    rung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den
                                                                                      auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfal-
	        Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der                  lenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist,
          Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt                       dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das
          nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.                       Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den
	Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Fol-                              zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungs-
          gebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Er-                   nehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz
          satz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens                         vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
          zu verlangen.                                                   	Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat
B.1.4.3	Mahnung                                                                     der Versicherer zusätzlich den für das erste Versiche-
	        Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der                   rungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht,
          Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kos-                         wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Ver-
          ten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungs-                   sicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
          frist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss min-          B.1.6.2.2	Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertrag-
          destens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforde-                         lichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück,
          rung betragen.                                                              so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktritts-
	Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je                                erklärung zu.
          Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie            	Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versi-
          der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die                    cherers beendet, weil der einmalige oder der erste Bei-
          Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht)                        trag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem
          hinweist.                                                                   Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
B.1.4.4	Leistungsfreiheit nach Mahnung                                  B.1.6.2.3	Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Ver-
	        Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungs-                    sicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht
          frist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungs-                  dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfech-
          nehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung                  tungserklärung zu.
          des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so          B.1.6.2.4	Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Ver-
          ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.                sicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Ver-
B.1.4.5	Kündigung nach Mahnung                                                      sicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen kön-
                                                                                      nen, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt
	        Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschul-                    beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom
          deten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ab-                      Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
          lauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Ver-
          trag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger       B.1.6.2.5	Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Bei-
          Wirkung kündigen.                                                           trags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Be-
                                                                                      ginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das In-
	Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungs-                                 teresse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Un-
          frist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündi-                     ternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse ge-
          gung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem                        nommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch
          Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der                    eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
          Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich
          hinzuweisen.                                                    	Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes In-
                                                                                      teresse in der Absicht versichert, sich dadurch einen
B.1.4.6	Zahlung des Beitrags nach Kündigung                                         rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der
	        Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung inner-                       Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der
          halb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird.                       Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
                                                                                      Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
                                                                     11

[Seite 12]
Abschnitt B.2 –                                                           	Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der
Dauer und Ende des Vertrags/­Kündigung                                               Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen
                                                                                     oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch
B.2.1	Dauer und Ende des Vertrags                                                  grob fahrlässig gemacht hat.
B.2.1.1	Vertragsdauer                                                   	Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahr-
	        Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angege-                     lässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn
          benen Zeitraum abgeschlossen.                                              der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versiche-
B.2.1.2	Stillschweigende Verlängerung                                              rer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
                                                                                     Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen ge-
	        Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr wird                     schlossen hätte.
          der Versicherungsvertrag zunächst bis zum 31.12. des
          folgenden Kalenderjahres abgeschlossen und verlängert           	Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls
          sich um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn                   zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen,
          einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor                      wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der un-
          dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündi-                     vollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für
          gung zugegangen ist.                                                       den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststel-
                                                                                     lung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch
B.2.1.3	Vertragsdauer von weniger als einem Jahr                                   in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz,
	        Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr en-                     wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arg-
          det der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass                      listig verletzt hat.
          es einer Kündigung bedarf.                                      B.3.1.2.2	Kündigung
B.2.1.4	Kündigung bei mehrjährigen Verträgen                            	         Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
	        Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann                      nach B.3.1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos,
          der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des                         kann der Versicherer den Vertrag kündigen.
          dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündi-         	Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Ver-
          gen. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens                         sicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den
          drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zuge-                     Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstän-
          gangen sein.                                                               de zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen
B.2.1.5	Wegfall des versicherten Interesses                                        hätte.
	        Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Ver-       B.3.1.2.3	Vertragsänderung
          sicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Ver-         	         Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach
          trag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu                      B.3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der
          dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kennt-                      Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahr­
          nis erlangt.                                                               umstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen
B.2.2	Kündigung nach Versicherungsfall                                             geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf
B.2.2.1	Kündigungsrecht                                                            Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbe-
                                                                                     standteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unver-
	        Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der
                                                                                     schuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedin-
          Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die
                                                                                     gungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertrags-
          Kündigung ist in Textform zu erklären. Die Kündigung ist
                                                                                     bestandteil.
          nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der
          Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.                  	Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um
                                                                                     mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die
B.2.2.2	Kündigung durch den Versicherungsnehmer
                                                                                     Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand
	        Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung                      aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag in-
          mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versi-                      nerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
          cherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kün-                        Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In die-
          digung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch                      ser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsneh-
          zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam                       mer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
          wird.
                                                                          B.3.1.3	Frist und Form für die Ausübung der Rechte des
B.2.2.3	Kündigung durch den Versicherer                                             Versicherers
	        Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach           	         Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver-
          ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.                             tragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Mo-
                                                                                     nats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstän-
Abschnitt B.3 –                                                                      de anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Be-
Anzeigepflichten, Gefahrerhöhung, Obliegenheiten                                     gründung kann er nachträglich weitere Umstände inner-
B.3.1	Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder                                halb eines Monats nach deren Kenntniserlangung ange-
           seines Vertreters bis zum Vertragsschluss                                 ben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem
                                                                                     der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und
B.3.1.1	Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über
                                                                                     der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils
           gefahrerhebliche Umstände
                                                                                     geltend gemachte Recht begründen.
	         Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver-
                                                                          B.3.1.4	Hinweispflicht des Versicherers
           tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Ge-
           fahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer            	         Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver-
           in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des                    tragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er
           Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem verein-                  den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung
           barten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch                in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeige-
           dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer                        pflicht hingewiesen hat.
           nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsan-        B.3.1.5	Ausschluss von Rechten des Versicherers
           nahme, Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.           	         Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rück-
	Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungs-                            tritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht be-
           nehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von                        rufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand
           Absatz 1 und B.3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist                  oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
           des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des       B.3.1.6	Anfechtung
           Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
                                                                          	         Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglisti-
	Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die An-                             ger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
           zeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt
           worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch         B.3.1.7	Erlöschen der Rechte des Versicherers
           dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrläs-            	         Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündi-
           sigkeit zur Last fällt.                                                   gung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von
B.3.1.2	Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht                              fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlö-
                                                                                     schen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser
B.3.1.2.1	Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes                           Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn
	         Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht                     der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzei-
           nach B.3.1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag                   gepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
           zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die
           Vergangenheit kein Versicherungsschutz.

                                                                      12

[Seite 13]
B.3.2	Gefahrerhöhung                                                                 des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahr-
B.3.2.1	Begriff der Gefahrerhöhung                                                   erhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hät-
                                                                                      te zugegangen sein müssen, bekannt war.
B.3.2.1.1	Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der
           Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tat-           B.3.2.5.3	  Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
           sächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, B.3.2.5.3.1	soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Ge-
           dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrö-                 fahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versi-
           ßerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inan-                       cherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war
           spruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.                        oder
B.3.2.1.2	Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht B.3.2.5.3.2	wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist
           nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand                   für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine
           ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss                       Kündigung nicht erfolgt war oder
           gefragt hat.                                                  B.3.2.5.3.3	wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeit-
B.3.2.1.3	Eine Gefahrerhöhung nach B.3.2.1.1 liegt nicht vor, wenn                   punkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrund-
           sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den                   sätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
           Umständen als mitversichert gelten soll.                      B.3.3	Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
B.3.2.2	Pflichten des Versicherungsnehmers                              B.3.3.1	Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
B.3.2.2.1	Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche- B.3.3.1.1	Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten
           rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versiche-
           rers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vor- 	                     Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versiche-
           nahme durch einen Dritten gestatten.                                       rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfül-
                                                                                      len hat, sind:
B.3.2.2.2	Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er
           ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Ge-           B.3.3.1.1.1	die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie ver-
           fahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss                       traglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
           er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.               B.3.3.1.1.2	die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten
B.3.2.2.3	Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertrags-                      Obliegenheiten.
           erklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss B.3.3.1.2	Rechtsfolgen
           der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich 	Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob
           anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.                         fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versi-
B.3.2.3	Kündigung oder Vertragsänderung durch den                                    cherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat,
           Versicherer                                                                so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nach-
B.3.2.3.1	Kündigungsrecht                                                            dem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Ver-
                                                                                      trag fristlos kündigen.
	         Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung
           nach B.3.2.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos 	Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Ver-
           kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Ver-                          sicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit
           pflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.                  weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
           Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässig- B.3.3.2	Obliegenheiten bei und nach Eintritt des
           keit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.                              Versicherungsfalls
	Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann 	                         Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des
           der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem                     Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
           Monat kündigen.                                               B.3.3.2.1	Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minde-
	Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen                              rung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versiche-
           nach B.3.2.2.2 und B.3.2.2.3 bekannt, kann er den Ver-                     rungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn
           trag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündi-                   zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – gegebenen-
           gen.                                                                       falls auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn
B.3.2.3.2	Vertragsänderung                                                           die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem
                                                                                      Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschied-
	         Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeit-                      liche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach
           punkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrund-                      pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
           sätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder
           die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.             B.3.3.2.2	  Der Versicherungsnehmer hat
	Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um                B.3.3.2.2.1	d em Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Ver-
           mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die                      zeichnis der abhandengekommenen Sachen einzurei-
           Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Ver-                      chen;
           sicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats B.3.3.2.2.2	das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die
           nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Ein-                      Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den
           haltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der                    Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderun-
           Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündi-                      gen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar
           gungsrecht hinzuweisen.                                                    zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschädig-
B.3.2.4	Erlöschen der Rechte des Versicherers                                        ten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versi-
                                                                                      cherer aufzubewahren;
	         Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Ver-
           tragsänderung nach B.3.2.3 erlöschen, wenn diese nicht        B.3.3.2.2.3	d em Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von
           innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von                    ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gegebenenfalls
           der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der                           auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
           Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung B.3.3.2.2.4	Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigen-
           bestanden hat.                                                             tum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
B.3.2.5	Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung                          B.3.3.2.2.5	Schäden, die beim Transport durch ein Beförderungs-
B.3.2.5.1	Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall                      oder Transportunternehmen entstehen, unverzüglich bei
           ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet,               dem entsprechenden Unternehmen anzuzeigen;
           wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach B.3.3.2.2.6	soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Aus-
           B.3.2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versiche-                 kunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur
           rungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der                    Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs
           Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis                   der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist so-
           zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Ver-                       wie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Scha-
           sicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer                     dens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu
           groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu                       gestatten;
           beweisen.                                                     B.3.3.2.2.7	vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, de-
B.3.2.5.2	Nach einer Gefahrerhöhung nach B.3.2.2.2 und B.3.2.2.3                     ren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden
           ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später                kann.
           als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die B.3.3.2.3	Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versi-
           Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müs-                         cherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer
           sen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine                     zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach B.3.3.2.1 und
           Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versiche-                 B.3.3.2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den
           rungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt                tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
           B.3.2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht
                                                                       13

[Seite 14]
B.3.3.3	Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung                       B.4.1.4	Beseitigung der Mehrfachversicherung
B.3.3.3.1	Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach           B.4.1.4.1	Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die
           B.3.3.1 oder B.3.3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer                     Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von
           von der Verpflichtung zur Leistung frei.                                     dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen,
	Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit nach                              kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag
           B.3.3.2 ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in                    aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhält-
           dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschul-                      nismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag
           dens des Versicherungsnehmers entspricht.                                    herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung
                                                                                        nicht gedeckt ist.
	Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit nach
           B.3.3.1 wird dieser Einwand nicht erhoben.                        	Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der
                                                                                        Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags wer-
B.3.3.3.2	Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des                      den zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung
           Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Auf­klä­                       dem Versicherer zugeht.
           rungs­obliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig
           oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungs-          B.4.1.4.2	Die Regelungen nach B.4.1.4.1 sind auch anzuwenden,
           nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die-                      wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist,
           se Rechtsfolge hingewiesen hat.                                              dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträ-
                                                                                        ge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem
B.3.3.3.3	Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der                   Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder
           Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegen-                         im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden,
           heit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn                kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige
           der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung                       Herabsetzung der Versicherungssummen und der Bei-
           der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststel-                   träge verlangen.
           lung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder
           den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung               B.4.2	Keine Deckungslücke bei Versichererwechsel
           ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungs-           	         Bestanden für die versicherten Sachen vor diesem Ver-
           nehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.                              trag bereits Versicherungen für dieselbe Gefahr (nach-
                                                                                        folgend Vorversicherung genannt) und ist ein versicherter
Abschnitt B.4 – Weitere Regelungen                                                      Schaden eingetreten, kann der Versicherungsnehmer sei-
B.4.1	Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung                                        ne Ansprüche vorläufig aus dem aktuellen Vertrag geltend
                                                                                        machen, wenn
B.4.1.1	Anzeigepflicht
                                                                             B.4.2.1	der Schaden erst während der Vertragslaufzeit dieses
	         Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen die-
                                                                                        Vertrags erkannt worden ist,
           selbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer
           die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der          B.4.2.2	zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar ist, ob der
           Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versiche-                     Schaden während der Gültigkeit dieser Versicherung ein-
           rungssumme anzugeben. Falls keine Versicherungssum-                          getreten ist oder in die Zuständigkeit der bis dahin beste-
           me vereinbart ist, ist stattdessen der Versicherungsum-                      henden Vorversicherung fällt und sich der Versicherer mit
           fang anzugeben.                                                              dem Vorversicherer nicht einigen kann, welche Gesell-
                                                                                        schaft für den Schaden zuständig ist,
B.4.1.2	Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
                                                                             B.4.2.3	durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwischen
	         Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach
                                                                                        den Vorversicherungen und dem aktuellen Vertrag be-
           B.4.1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versiche-
                                                                                        steht und der Schaden sowohl nach diesem Vertrag, als
           rer unter den in B.3.3 beschriebenen Voraussetzungen
                                                                                        auch nach dem Vertrag mit dem Vorversicherer versichert
           zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise
                                                                                        wäre und
           leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Ver-
           sicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von         B.4.2.4	der Versicherungsnehmer den Versicherer bei der Klä-
           der anderen Versicherung erlangt hat.                                        rung des Sachverhalts unterstützt und seine Ansprüche
                                                                                        gegen den oder die Vorversicherer an den Versicherer
B.4.1.3	Haftung und Entschädigung bei Mehrfach­
                                                                                        abtritt.
           versicherung
                                                                             B.4.3	Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B.4.1.3.1	Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen die-
           selbe Gefahr versichert und übersteigen die Versiche-             B.4.3.1	Form, zuständige Stelle
           rungssummen zusammen den Versicherungswert oder                   	         Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und An-
           übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschä-                        zeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die
           digungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der                        unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in
           anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamt-                            Textform abzugeben.
           schaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
                                                                             	Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung
B.4.1.3.2	Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner                        des Versicherers oder an die im Versicherungsschein
           verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat,                     oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete
           dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der                         Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen
           Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr                           über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben
           als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlan-                         bestehen.
           gen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei dem-
                                                                             B.4.3.2	Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namens­
           selben Versicherer bestehen.
                                                                                        änderung
	Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte
                                                                             	Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner An-
           aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für
                                                                                        schrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine
           denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus
                                                                                        Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegen-
           dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Ent-
                                                                                        über abzugeben ist, die Absendung eines eingeschrie-
           schädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher
                                                                                        benen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte An-
           ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssum-
                                                                                        schrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung
           men, aus denen die Beiträge errechnet wurden, nur in
                                                                                        des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für
           diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei
                                                                                        den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Na-
           Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich
                                                                                        mensänderung des Versicherungsnehmers.
           der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen ins-
           gesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als             B.4.3.3	Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen
           wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in                             ­Niederlassung
           diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.                    	         Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der
B.4.1.3.3	Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung                         Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet
           in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechts-                        bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die
           widrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in die-                   Bestimmung nach B.4.3.2 entsprechend Anwendung.
           ser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.                         B.4.4	Vollmacht des Versicherungsvertreters
	Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt                     B.4.4.1	Erklärungen des Versicherungsnehmers
           zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Um-            	         Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom
           ständen Kenntnis erlangt.                                                     Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entge-
                                                                                         genzunehmen betreffend
                                                                             B.4.4.1.1	den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs-
                                                                                         vertrags;

                                                                         14

[Seite 15]
B.4.4.1.2	ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich       	Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertrags-
           dessen Beendigung;                                                       schluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, sei-
B.4.4.1.3	Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des                     nen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, sei-
           Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses.                     nen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Ge-
                                                                                    richte des Staates zuständig, in dem der Versicherer sei-
B.4.4.2	Erklärungen des Versicherers                                               nen Sitz hat.
	         Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom      B.4.6.4.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer
           Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder de-
           ren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.        	Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
                                                                                    Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zu-
B.4.5	Verjährung                                                                   ständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung
	         Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren                     oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein
           in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss                   solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Ist der
           des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der                   Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt
           Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen                        sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der
           und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die                      Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das Gleiche
           grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.                   gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Han-
	Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem                             delsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft
           Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristbe-                    bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerge-
           rechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang                      sellschaft ist.
           der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versiche-      	Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeit-
           rers beim Anspruchsteller nicht mit.                                     punkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich
	Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemei-                         die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versi-
           nen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.                          cherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach
                                                                                    dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versiche-
B.4.6	Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände                                 rungsvertrag zuständigen Niederlassung.
	         Es ist das Anliegen des Versicherers, dass der Versiche-     B.4.7	Anzuwendendes Recht
           rungsnehmer zufrieden ist. Sollte dies einmal nicht der
           Fall sein, so kann der Versicherungsnehmer Kontakt mit                   Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
           dem Versicherer aufnehmen, damit die Angelegenheit           B.4.8	Embargobestimmung
           direkt geklärt werden kann.                                  	          Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim-
B.4.6.1	Versicherungsombudsmann                                                    mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange
	         Wenn der Versicherungsnehmer als Verbraucher mit der                     dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren
           Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden ist oder                   Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em-
           eine Verhandlung mit dem Versicherer nicht zu dem vom                    bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
           Versicherungsnehmer gewünschten Ergebnis geführt hat,                    Deutschland entgegenstehen.
           kann der Versicherungsnehmer sich an den Versiche-           	Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank-
           rungsombudsmann e.V. wenden.                                             tionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Ame-
	Versicherungsombudsmann e.V.                                                      rika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäi-
           Sitz:		 Leipziger Straße 121                                             schen Union oder der Bundesrepublik Deutschland ent-
           			10117 Berlin                                                          gegenstehen.
           Anschrift: Postfach 08 06 32                                 B.4.9	Überversicherung
           			10006 Berlin                                              B.4.9.1	Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des ver-
           Telefon: 0800 369 6000                                                   sicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Ver-
           E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de                            sicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen,
           Internet: www.versicherungsombudsmann.de                                 dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versiche-
	Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängi-                              rungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.
           ge und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlich-                    Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Hö-
           tungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem               he des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Versi-
           Schlichtungsverfahren teilzunehmen.                                      cherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von
B.4.6.2	Versicherungsaufsicht                                                      vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden
                                                                                    wäre.
	Bei Unzufriedenheit mit der Betreuung durch den Versi-
           cherer oder bei Meinungsverschiedenheiten bei der Ver-       B.4.9.2	Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in
           tragsabwicklung kann sich der Versicherungsnehmer                        der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswid-
           auch an die zuständige Aufsicht wenden.                                  rigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag
                                                                                    nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem
	Als Versicherungsunternehmen unterliegt der Versicherer                           Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begrün-
           der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-                denden Umständen Kenntnis erlangt.
           aufsicht. Die derzeitigen Kontaktdaten sind:
                                                                        B.4.10	Versicherung für fremde Rechnung
	Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
	– Bereich Versicherungsaufsicht –                                     B.4.10.1	Rechte aus dem Vertrag
	Graurheindorfer Straße 108                                            	          Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsver-
	53117 Bonn                                                                        trag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten
	Telefon: 0800 2100 500                                                            (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus
	E-Mail: poststelle@bafin.de                                                       diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und
	Internet: www.bafin.de                                                            nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der
	Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann ein-                          Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
           zelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.             B.4.10.2	Zahlung der Entschädigung
B.4.6.3	Hinweis auf den Rechtsweg                                      	          Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an
	Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbrau-                              den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass
           cherschlichtungsstelle oder an die Versicherungsaufsicht                 der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der
           zu wenden, steht dem Versicherungsnehmer der Rechts-                     Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit
           weg offen.                                                               Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
B.4.6.4    Gerichtsstände                                               B.4.10.3	Kenntnis und Verhalten
B.4.6.4.1 Klagen gegen den Versicherer                                  B.4.10.3.1	Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versiche-
                                                                                    rungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei
	Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den                                 der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis
           Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit                 und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
           nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Ver-                  Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers
           sicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.                             und des Versicherten umfasst, muss sich der Versiche-
	Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk                           rungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die
           der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung                       Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn
           seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen                   der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers
           Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen                      ist.
           gewöhnlichen Aufenthalt hat.


                                                                    15

[Seite 16]
B.4.10.3.2	Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an,         B.4.12	Übergang von Ersatzansprüchen
             wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen wor-        B.4.12.1	Übergang von Ersatzansprüchen
             den ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des
             Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar      	          Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch ge-
             war.                                                                    gen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Ver-
                                                                                     sicherer über, soweit der Versicherer den Schaden er-
B.4.10.3.3	Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an,                   setzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versi-
             wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag                   cherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich
             des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht                  der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen
             darüber informiert hat.                                                 eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häus-
B.4.11	Aufwendungsersatz                                                            licher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht gel-
B.4.11.1	Aufwendungen zur Abwehr und Minderung des                                  tend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den
             Schadens                                                                Schaden vorsätzlich verursacht.
B.4.11.1.1	Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der       B.4.12.2	Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatz­
             Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls                 ansprüchen
             den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des          	          Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch
             Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Wei-                 oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes
             sung des Versicherers macht.                                            Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Frist-
B.4.11.1.2	Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen geltend,                      vorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatz-
             um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall                   anspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung
             abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern,                      durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
             so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn      	Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vor-
             diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven                  sätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht
             Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolg-                    verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem
             reich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des                       Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen
             Versicherers erfolgten.                                                 Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berech-
B.4.11.1.3	Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen,                tigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschul-
             kann er auch den Aufwendungsersatz nach B.4.11.1.1                      dens des Versicherungsnehmers entsprechenden Ver-
             und B.4.11.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch                    hältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen
             nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versiche-                    einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsneh-
             rers entstanden sind.                                                   mer.
B.4.11.1.4	Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Ent-         B.4.13	Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
             schädigung betragen zusammen höchstens die Versiche-        B.4.13.1	Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung
             rungssumme je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch                   des Versicherungsfalls
             nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versiche-        B.4.13.1.1	Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall
             rers entstanden sind.                                                   vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschä-
B.4.11.1.5	Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß                       digungspflicht frei.
             B.4.11.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Ver-     	Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges
             sicherungsnehmers vorzuschießen.                                        Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versiche-
B.4.11.1.6	Bei einer Unterversicherung sind diese Aufwendungen                      rungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Her-
             nur in demselben Verhältnis zu ersetzen wie der Scha-                   beiführung des Schadens als bewiesen.
             den.                                                        B.4.13.1.2	Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall
B.4.11.1.7	Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der                    grob fahrlässig herbei, wird auf den Einwand der groben
             Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leis-                  Fahrlässigkeit verzichtet.
             tungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen    B.4.13.2	Arglistige Täuschung nach Eintritt des
             sind.                                                                   ­Versicherungsfalls
B.4.11.2	Kosten der Ermittlung und Feststellung des                     	          Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei,
            ­Schadens                                                                 wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig
B.4.11.2.1	Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die                     über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der
             Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm                 Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täu-
             zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen                      schen versucht.
             nach geboten waren.                                         	Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch
	Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen                                rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsneh-
             oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt,                 mer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt,
             soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder                so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewie-
             vom Versicherer aufgefordert wurde.                                      sen.
B.4.11.2.2	Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen,    B.4.14	Repräsentanten
             kann er auch den Kostenersatz nach B.4.11.2.1 entspre-      	          Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und
             chend kürzen.                                                            das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.


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