# Österreichische Hagelversicherung Agrar Pferd: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-nutztier-hagel-agrar-pferd.php
- Rechtlicher Träger: Österreichische Hagelversicherung VVaG
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-nutztier-hagel-agrar-pferd.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Ergänzende Bedingungen für die Versicherung von Pferden 'Agrar Pferd'](https://www.hagel.at/wp-content/uploads/2025/12/Bedingungen_2026_Agrar-Pferd.pdf), Fassung gültig ab 1. Jänner 2022 (v 1.1)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherbare Tierarten (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Pferde, Fische, Bienen) | ja | Versicherbar sind Pferde aller Rassen, die eine Lebensnummer sowie einen Pferdepass besitzen. | Art. 1 Z. 1, Seite 1 |
| Versicherungssumme je Tier oder je Bestand (Wert, Taxe, Marktpreis oder Ertrag) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Versicherungssumme (VS) der versicherten Pferde wird vom Versicherungsnehmer gewählt. | Art. 5, Seite 1 |
| Höchstversicherungssumme je Einzeltier | ja, bis zur Versicherungssumme | Die maximale VS pro Pferd ist von der Wertnote im Pferdepass abhängig. | Art. 5, Seite 1 |
| Pflicht, den ganzen Bestand oder alle Tiere einer Art zu versichern | keine | Der Antrag hat die gewählte Versicherungssumme (VS), die Lebensnummer und das Geburtsdatum des zu versichernden Pferdes zu beinhalten. | Art. 4 Z. 2, Seite 1 |
| Eintritts- und Höchstalter der versicherbaren Tiere | ja | Der Antrag ist schriftlich beim Versicherer für die laufende Versicherungsperiode für Pferde bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres einzubringen. | Art. 4 Z. 1, Seite 1 |
| Kennzeichnung und Registrierung als Voraussetzung (Ohrmarke, Lebensnummer, Pferdepass, HI-Tier, REGA) | ja | Versicherbar sind Pferde aller Rassen, die eine Lebensnummer sowie einen Pferdepass besitzen. | Art. 1 Z. 1, Seite 1 |
| Voraussetzung Gesundheitsstatus des Bestands (amtlich anerkannt frei, Tiergesundheitsdienst) | nicht geregelt |  |  |
| Tod durch Krankheit (Verenden) | ja, bis zur Versicherungssumme | Ersetzt werden Schäden, die durch Tod von Pferden (Verenden, Nottötung) infolge von Krankheit oder Unfall entstehen. | Art. 1 Z. 1, Seite 1 |
| Tod durch Unfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Ersetzt werden Schäden, die durch Tod von Pferden (Verenden, Nottötung) infolge von Krankheit oder Unfall entstehen. | Art. 1 Z. 1, Seite 1 |
| Nottötung oder Notschlachtung auf tierärztliche Anordnung | ja, bis zur Versicherungssumme | Nottötung ist jede Tötung eines Pferdes, dessen Tod trotz tierärztlicher Behandlung innerhalb von 48 Stunden zu erwarten ist. | Art. 1 Z. 1, Seite 1 |
| Verluste bei Geburt: Muttertier und Kalb, Fohlen oder Ferkel | nein | Totgeburten sind nicht versicherbar. | Art. 1 Z. 1, Seite 1 |
| Tod durch Brand, Blitzschlag und elektrischen Strom | nein | Brand, Explosion, Blitzschlag | Art. 1 Z. 2, Seite 1 |
| Tod oder Verletzung durch Wolf und andere Beutegreifer, auch Suchkosten | nein | Raubtieren (Beutegreifer wie z.B. Wolf, Goldschakal, Luchs und Bär) | Art. 1 Z. 2, Seite 1 |
| Diebstahl und Abhandenkommen von Tieren | nein | Abschlachten in diebischer Absicht | Art. 1 Z. 2, Seite 1 |
| Transportrisiko (Tod oder Verletzung beim Transport, auch zu Ausstellungen und Märkten) | nicht geregelt |  |  |
| Weiderisiko und Auslauf (Absturz, Ertrinken, Ausbruch auf Straße) | nicht geregelt |  |  |
| Tod infolge Operation oder Narkose | nicht geregelt |  |  |
| Dauernde Unbrauchbarkeit für den Nutzungszweck (Reit-, Sport-, Zuchtuntauglichkeit) | nicht geregelt |  |  |
| Zuchtuntauglichkeit oder Unfruchtbarkeit von Hengsten, Bullen, Ebern | nicht geregelt |  |  |
| Kosten der Tierkörperbeseitigung | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Entschädigung ersetzt den Tierwert und die Kosten für die Entfernung und Beseitigung des Tierkörpers | Art. 7 Z. 2, Seite 2 |
| Tierarzt- oder Behandlungskosten mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Ertragsschaden durch anzeigepflichtige Tierseuchen (MKS, Schweinepest, Geflügelpest, Blauzunge) | nicht geregelt |  |  |
| Ertragsschaden durch nicht anzeigepflichtige Krankheiten (Salmonellen, PRRS, BVD, Paratuberkulose) | nicht geregelt |  |  |
| Ertragsschaden durch Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet oder Restriktionszone ohne eigenen Ausbruch | nicht geregelt |  |  |
| Behördlich angeordnete Tötung des Bestands (Restwert über Tierseuchenkasse hinaus) | nicht geregelt |  |  |
| Ertragsschaden nach Brand, Blitz, Explosion oder Sturm im Stall | nicht geregelt |  |  |
| Ausfall von Lüftung, Fütterung, Melk- oder Kühltechnik und Stromausfall | nicht geregelt |  |  |
| Vergiftung von Futter oder Wasser, auch Mykotoxine und Botulismus | nicht geregelt |  |  |
| Hitzetod oder Hitzestress im Stall | nicht geregelt |  |  |
| Milchausfall und Milchsperre (Lieferverbot, Hemmstoffe nach Ereignis) | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten und Ertragsausfall bis zur Wiederbelegung (Reinigung, Desinfektion, Leerstand) | nicht geregelt |  |  |
| Haftzeit des Ertragsschadens (Monate) | nicht geregelt |  |  |
| Entschädigung nach festen Sätzen je Tier und Tag (Tierplatz, Pauschale) | nicht geregelt |  |  |
| Entschädigung nach Versicherungssumme, Zeitwert oder Marktpreis am Schadentag | ja | werden 100 % der Versicherungssumme (kurz: VS) entschädigt. | Art. 7 Z. 1, Seite 2 |
| Abzug des Verwertungserlöses (Schlachterlös, Fleischwert) | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei teilweiser oder vollständiger Verwertbarkeit des Tieres wird keine Entschädigung geleistet. | Art. 7, Seite 1 |
| Anrechnung von Leistungen der Tierseuchenkasse oder staatlicher Entschädigung | ja, bis zur Versicherungssumme | Für Schäden, für die Ersatzanspruch an Bund, Länder oder aus einer anderen Versicherung besteht, wird keine Entschädigung geleistet. | Art. 1 Z. 3, Seite 1 |
| Selbstbehalt in Prozent des Schadens oder der Versicherungssumme | nicht geregelt |  |  |
| Karenz beim Ertragsschaden (Tage ohne Entschädigung) | nicht geregelt |  |  |
| Mindestschaden oder Mindestverlustquote im Bestand | nicht geregelt |  |  |
| Abzug üblicher Verluste (Normalverluste, Grundsterblichkeit) | nicht geregelt |  |  |
| Kürzung wegen Unterversicherung | nicht geregelt |  |  |
| Jahreshöchstentschädigung oder Begrenzung je Ereignis | nicht geregelt |  |  |
| Schadenfreiheitsrabatt oder Prämienrückgewähr | ja | Eine Reduktion der Prämie ist um maximal eine Stufe möglich | Art. 8 Z. 2, Seite 2 |
| Wartezeit für Krankheit und Seuchen nach Beginn | ja | Die Haftung beginnt am 15. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen des Antrages beim Versicherer | Art. 2, Seite 1 |
| Besondere Wartezeiten für einzelne Krankheiten (Hufrolle, Dämpfigkeit, Tuberkulose) | ja | Bei Knochenweiche, Dummkoller, ansteckender Blutarmut, Borna, Hufkrebs, Dämpfigkeit, chronischer Bronchitis, periodischer Augenentzündung und Tuberkulose beginnt die Haftung frühestens drei Monate | Art. 2, Seite 1 |
| Tierärztliches Gesundheitszeugnis bei Abschluss | nicht geregelt |  |  |
| Ende des Schutzes bei Verkauf, Besitzwechsel oder Höchstalter | ja | Bei Abgang von versicherten Pferden endet die Haftung zum Zeitpunkt des Besitzwechsels. | Art. 3, Seite 1 |
| Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist | nicht geregelt |  |  |
| Jährliche Bestandsmeldung oder Zu und Abgangsmeldung | ja | Zu- und Abgänge von versicherten Pferden sind dem Versicherer unverzüglich zu melden. | Art. 4 Z. 3, Seite 1 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Frist für die Schadenanzeige (Stunden oder Tage) | ja | binnen 4 Tagen schriftlich anzuzeigen | Art. 6 Z. 1, Seite 1 |
| Meldung an den Versicherer vor Nottötung | ja | Der VN ist verpflichtet, den Versicherer vor Durchführung einer Nottötung gemäß Artikel 1 Ziffer 1 zu informieren. | Art. 6 Z. 4, Seite 1 |
| Tierärztliche Bescheinigung oder Sektion als Nachweis | ja | eine tierärztliche Bestätigung, welche die Todesursache, die Lebensnummer des verendeten oder notgetöteten Pferdes und das Datum der Verendung umfasst | Art. 6 Z. 2, Seite 1 |
| Tierkörper zur Besichtigung bereithalten, Beleg der Tierkörperbeseitigung | ja | Tote Tiere und die nicht verwertbaren Schlachtkörper im Schlachtbetrieb sind dem Versicherer auf Verlangen zu zeigen oder zeigen zu lassen. | Art. 6 Z. 3, Seite 2 |
| Pflicht zu Impfungen, Hygieneplan und Biosicherheit (Schweinehaltungshygieneverordnung, Geflügelpest-Verordnung) | ja | Unterlassung veterinärmedizinischer Behandlungen und Schutzimpfungen | Art. 1 Z. 2, Seite 1 |
| Pflicht zur rechtzeitigen tierärztlichen Behandlung | ja | Unterlassung veterinärmedizinischer Behandlungen und Schutzimpfungen | Art. 1 Z. 2, Seite 1 |
| Vorgeschriebene Alarmanlage, Notstrom oder Notlüftung | nicht geregelt |  |  |
| Vorgaben für Zukauf und Quarantäne neuer Tiere | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Krankheiten und Mängeln, die bei Abschluss bestanden | ja | Fehler und Mängel, die bereits bei Abschluss der Versicherung vorhanden waren | Art. 1 Z. 2, Seite 1 |
| Ausschluss anzeigepflichtiger Seuchen in der Tierlebensversicherung | ja | Erkrankung an anzeigepflichtigen Seuchen oder Seuchenverdacht laut dem Österreichischen Tierseuchengesetz | Art. 1 Z. 2, Seite 1 |
| Ausschluss der Schlachtung aus wirtschaftlichen Gründen | ja | Eine Schlachtung aus wirtschaftlichen Gründen ist keine Nottötung. | Art. 1 Z. 1, Seite 1 |
| Ausschluss bei mangelhafter Fütterung, Pflege oder Tierschutzverstoß | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Überschwemmung, Erdbeben und anderen Elementargefahren | ja | Kriegsereignissen, Erdbeben, Erdrutsch, Vermurung, Überschwemmung und Kernenergie | Art. 1 Z. 2, Seite 1 |
| Ausschluss von Krieg, Terror und Kernenergie | ja | Kriegsereignissen, Erdbeben, Erdrutsch, Vermurung, Überschwemmung und Kernenergie | Art. 1 Z. 2, Seite 1 |
| Ausschluss bei Doping, Rennen oder Turnier (Pferde) | nicht geregelt |  |  |
| Línea und Garantía: welche Garantien (básica, adicionales) welche Gefahr decken | nicht geregelt |  |  |
| Retirada y destrucción de cadáveres (MER) als eigene Línea oder Garantía | nicht geregelt |  |  |
| Saneamiento ganadero: Entschädigung bei amtlich angeordneter Tötung (Tuberkulose, Brucellose) | nicht geregelt |  |  |
| Förderfähigkeit laut Werk (ENESA und Comunidades) | nicht geregelt |  |  |
| Zeichnungsfrist und Periodo de garantía je Plan | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Ergänzende Bedingungen für die Versicherung von Pferden 'Agrar Pferd'

```text
[Seite 1]
 Österreichische Hagelversicherung
 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
 Lerchengasse 3-5, 1080 Wien
 Tel.: 01/403 16 81-0
 office@hagel.at, www.hagel.at

                             ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON PFERDEN
                                                  „AGRAR PFERD“
                                               (gültig ab 1. Jänner 2022)

                        Inhaltsverzeichnis                         3. Für Schäden, für die Ersatzanspruch an Bund, Länder oder
                                                                      aus einer anderen Versicherung besteht, wird keine
Artikel   1   Umfang des Versicherungsschutzes                        Entschädigung geleistet.
Artikel   2   Beginn der Haftung
Artikel   3   Ende der Haftung                                                               Artikel 2
Artikel   4   Antrag und Änderungsanzeige                                               Beginn der Haftung
Artikel   5   Versicherungssumme
Artikel   6   Pflichten des Versicherungsnehmers im                Die Haftung beginnt am 15. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen
              Schadensfall                                         des Antrages beim Versicherer und dem Erhalt der 15-stelligen
Artikel 7     Entschädigung                                        Lebensnummer       im   Zuge      der   Registrierung   beim
Artikel 8     Prämie                                               Pferdezuchtverband.    Bei    Knochenweiche,      Dummkoller,
Artikel 9     Selbstbehalts- und Prämieneinstufung nach            ansteckender Blutarmut, Borna, Hufkrebs, Dämpfigkeit,
              Kündigung                                            chronischer Bronchitis, periodischer Augenentzündung und
Artikel 10    Anwendung der „Allgemeine Bedingungen für die        Tuberkulose beginnt die Haftung frühestens drei Monate, bei
              Hagelversicherung“                                   chronischer Huflahmheit, insbesondere Hufrollenerkrankung,
                                                                   Ataxie, Gleichbeinlahmheit, Schale und Spat frühestens sechs
                           Artikel 1                               Monate nach Einlangen des Antrages beim Versicherer.
               Umfang des Versicherungsschutzes
                                                                                             Artikel 3
1. Die Österreichische Hagelversicherung – Versicherungs-                                Ende der Haftung
   verein auf Gegenseitigkeit, im Folgenden kurz Versicherer
   genannt, ersetzt ihren Mitgliedern, im Folgenden                Bei Abgang von versicherten Pferden endet die Haftung zum
   Versicherungsnehmer (VN) genannt, Schäden durch Tod von         Zeitpunkt des Besitzwechsels. Der VN hat den Besitzwechsel
   Pferden.                                                        dem Versicherer schriftlich bekannt zu geben. Die Haftung endet
   Versicherbar sind Pferde aller Rassen, die eine                 jedenfalls mit Vollendung des 20. Lebensjahres des Pferdes.
   Lebensnummer sowie einen Pferdepass besitzen.
   Versicherungsnehmer ist der Eigentümer oder Besitzer des                                 Artikel 4
   Pferdes beziehungsweise die mit der Obhut des Pferdes                          Antrag und Änderungsanzeige
   beauftragte Person.
   Ersetzt werden Schäden, die durch Tod von Pferden               1. Der Antrag ist schriftlich beim Versicherer für die laufende
   (Verenden, Nottötung) infolge von Krankheit oder Unfall            Versicherungsperiode für Pferde bis zur Vollendung des 14.
   entstehen. Nottötung ist jede Tötung eines Pferdes, dessen         Lebensjahres einzubringen. Ein Antrag auf Abschluss der
   Tod trotz tierärztlicher Behandlung innerhalb von 48 Stunden       „Agrar Pferd“ ist während des gesamten Kalenderjahres
   zu erwarten ist. Eine Schlachtung aus wirtschaftlichen             möglich. Versicherungs-periode ist das Kalenderjahr.
   Gründen ist keine Nottötung. Totgeburten sind nicht             2. Der Antrag hat die gewählte Versicherungssumme (VS), die
   versicherbar.                                                      Lebensnummer und das Geburtsdatum des zu versichernden
2. Nicht versichert sind Schäden, die infolge von                     Pferdes zu beinhalten. Zusätzlich ist eine Kopie des
   - Erkrankung an anzeigepflichtigen Seuchen oder                    Pferdepasses dem Antrag beizulegen.
      Seuchenverdacht          laut   dem       Österreichischen   3. Zu- und Abgänge von versicherten Pferden sind dem
      Tierseuchengesetz          und      allen     zusätzlichen      Versicherer unverzüglich zu melden.
      österreichischen Gesetzen und Verordnungen zur
      Bekämpfung von Tierseuchen und Tierkrankheiten in der                                  Artikel 5
      jeweils zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes gültigen                             Versicherungssumme
      Fassung;
   - Fehler und Mängel, die bereits bei Abschluss der              Die Versicherungssumme (VS) der versicherten Pferde wird vom
      Versicherung vorhanden waren;                                Versicherungsnehmer gewählt. Die maximale VS pro Pferd ist von
   - Unterlassung veterinärmedizinischer Behandlungen und          der Wertnote im Pferdepass abhängig. Die Höhe der maximalen
      Schutzimpfungen;                                             VS je Versicherungsvariante ist am Antragsformular des
   - Kriegsereignissen, Erdbeben, Erdrutsch, Vermurung,            Versicherers angeführt.
      Überschwemmung und Kernenergie;
   - Brand, Explosion, Blitzschlag;                                                           Artikel 6
   - elektrischem Strom;                                                Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall
   - Nichtbeachten der gesetzlichen Vorschriften und
      behördlichen Anweisungen;                                    1. Der VN hat einen Schadensfall, für den er Entschädigung
   - Absturz oder Anprall von Luft- oder Raumfahrzeugen,              beansprucht, binnen 4 Tagen schriftlich anzuzeigen,
      deren Teile oder Ladung;                                        spätestens jedoch mit der Meldung an die für die Entsorgung
   - Terror;                                                          des Tierkörpers zuständige Organisation.
   - Abschlachten in diebischer Absicht;                           2. Der VN ist verpflichtet, dem Versicherer oder dessen
   - Raubtieren (Beutegreifer wie z.B. Wolf, Goldschakal,             Beauftragten jede mit dem Schaden zusammenhängende
      Luchs und Bär) entstehen.                                       Auskunft wahrheitsgetreu zu erteilen. Ebenso sind die für die
                                                                      Schadenserhebung notwendigen Unterlagen, vor allem die
                                                                      Bestätigung         über          die        Tierentsorgung

Ergänzende Bedingungen für die Versicherung von Pferden "Agrar Pferd"                                                          1/2
v 1.1

[Seite 2]
     (Tierkörperverwertungsbeleg)     und     eine     tierärztliche      verendeten Pferdes. Bei teilweiser oder vollständiger
     Bestätigung, welche die Todesursache, die Lebensnummer               Verwertbarkeit des Tieres wird keine Entschädigung geleistet.
     des verendeten oder notgetöteten Pferdes und das Datum der        3. Den Zeitpunkt und die Methode der Schadensfeststellung
     Verendung umfasst, dem Versicherer zu übermitteln.                   bestimmt der Versicherer. Die Entschädigung wird frühestens
3.   Tote Tiere und die nicht verwertbaren Schlachtkörper im              nach Einlangen des Tierkörperverwertungsbelegs und der
     Schlachtbetrieb sind dem Versicherer auf Verlangen zu                tierärztlichen Bestätigung gemäß Artikel 6 Ziffer 2, ausbezahlt.
     zeigen oder zeigen zu lassen.                                        Bei nicht verwertbaren Schlachtkörpern wird die
4.   Nottötung: Der VN ist verpflichtet, den Versicherer vor              Entschädigung frühestens nach der erfolgten Besichtigung im
     Durchführung einer Nottötung gemäß Artikel 1 Ziffer 1 zu             Schlachtbetrieb durch den Beauftragten des Versicherers
     informieren.                                                         ausbezahlt.
5.   Fehlt die Bestätigung über den Abtransport des Tieres von der
     für die Tierkörperverwertung zuständigen Organisation, so ist                                 Artikel 8
     eine Bestätigung des Amtstierarztes oder dessen Vertreter                                     Prämie
     über die Entsorgung vorzulegen.
6.   Nicht verwertbare Schlachtkörper sind mit dem Unter-              1. Für das Risiko Tod von Pferden kommt das Zehntelsystem
     suchungsschein der Schlachttier- und Fleischunter-suchung            gemäß Artikel 10 „Allgemeine Bedingungen für die
     zu bestätigen.                                                       Hagelversicherung“ nicht zur Anwendung.
7.   Verletzt der VN eine der in Ziffer 1, 2, 3, 4, 5 und 6            2. Die Prämie ist das Produkt aus VS und Prämiensatz. Die
     beschriebenen Pflichten, so ist der Versicherer nach den             Prämie ist vom durchschnittlichen Schadensverlauf der letzten
     Bestimmungen von Artikel 15 Ziffer 8 der „Allgemeine                 zehn Versicherungsjahre abhängig. Eine Erhöhung der
     Bedingungen für die Hagelversicherung“ von der                       Prämie um maximal eine Stufe erfolgt nach einer
     Verpflichtung zur Leistung frei.                                     Schadensauszahlung         in     der     vorangegangenen
                                                                          Versicherungsperiode und wird mit Beginn der neuen
                             Artikel 7                                    Versicherungsperiode wirksam. Eine Reduktion der Prämie ist
                          Entschädigung                                   um maximal eine Stufe möglich und wird mit Beginn der neuen
                                                                          Versicherungsperiode wirksam.
1. Ab dem Erhalt der Lebensnummer bis zur Vollendung des
   180. Lebensmonats (15 Lebensjahre) werden 100 % der                     Stufe        Schadensverlauf             Prämie in % der
   Versicherungssumme (kurz: VS) entschädigt. Darüber hinaus                                                          Basisprämie
   bis zur Vollendung des 240. Lebensmonats kommen die                       0                  SV ≤ 30 %                 90
   altersabhängigen Entschädigungssätze der nachfolgenden                    1                  SV < 100 %               100
   Tabelle in der Agrar Pferd zur Anwendung.
                                                                             2          100 % ≤ SV < 150 %               130
   Altersabhängige (in Lebensmonaten; kurz LM) Entschädigung
   (in % der Versicherungssumme):                                            3          150 % ≤ SV < 200 %               180
                                                                             4          200 % ≤ SV < 300 %               280
      Alter    % der      Alter     % der      Alter     % der               5          300 % ≤ SV < 400 %               390
     in LM      VS       in LM       VS       in LM       VS                 6          400 % ≤ SV < 500 %               500
      181       99        201        79        221        59                 7                  SV ≥ 500 %               600
      182       98        202        78        222        58
      183       97        203        77        223        57           3. Bei Besitzwechsel gilt für den Nachfolger die gleiche
      184       96        204        76        224        56              Prämieneinstufung wie für den Vorgänger.
      185       95        205        75        225        55           4. Bei Neuabschluss kommt die Prämie von Stufe 1 zur
      186       94        206        74        226        54              Anwendung.
      187       93        207        73        227        53           5. Die Prämienstufe 0 kommt zur Anwendung, wenn der Betrieb
      188       92        208        72        228        52              in den drei vorangegangenen Versicherungsperioden
      189       91        209        71        229        51              durchgehend pferdeversichert war und der durchschnittliche
      190       90        210        70        230        50              Schadensverlauf der letzten zehn Versicherungsjahre
      191       89        211        69        231        49              kleiner/gleich 30 % ist.
      192       88        212        68        232        48
                                                                                               Artikel 9
      193       87        213        67        233        47
                                                                         Selbstbehalts- und Prämieneinstufung nach Kündigung
      194       86        214        66        234        46
      195       85        215        65        235        45
                                                                       Die Prämieneinstufung bleibt vier Jahre aufrecht.              Bei
      196       84        216        64        236        44           Wiederversicherung ab dem fünften Jahr gilt Artikel 8.
      197       83        217        63        237        43
      198       82        218        62        238        42                                  Artikel 10
      199       81        219        61        239        41                Anwendung der „Allgemeine Bedingungen für die
      200       80        220        60        240        40                            Hagelversicherung“

2. Die Entschädigung ersetzt den Tierwert und die Kosten für die       Die „Allgemeine Bedingungen für die Hagelversicherung“ gelten,
   Entfernung und Beseitigung des Tierkörpers, jeweils auf Basis       soweit diese nicht in den vorliegenden „Ergänzende Bedingungen
   der gewählten Versicherungssumme und des Alters des                 für die Versicherung von Pferden – Agrar Pferd“ geändert werden.


Ergänzende Bedingungen für die Versicherung von Pferden "Agrar Pferd"                                                                 2/2
v 1.1
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