# Österreichische Hagelversicherung Agrar Pferd Agrar Rind R15 Grossrinder: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-nutztier-hagel-agrar-rind-r15-grossrinder.php
- Rechtlicher Träger: Österreichische Hagelversicherung VVaG
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-nutztier-hagel-agrar-rind-r15-grossrinder.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen 2026 Agrar Rind](https://www.hagel.at/wp-content/uploads/2025/12/Bedingungen_2026_Agrar_Rind.pdf), Fassung gültig ab 1. Jänner 2026 (v 4.0)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherbare Tierarten (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Pferde, Fische, Bienen) | ja | Versichert sind alle Rinder ab der Vollendung des 23. Lebensmonats des Betriebes, die in der Rinderdatenbank der AMA erfasst sind. | Art. 1 Z. 5, Seite 2 |
| Versicherungssumme je Tier oder je Bestand (Wert, Taxe, Marktpreis oder Ertrag) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Versicherungssumme für das Risiko Totgeburt und Tod ist vom Versicherer mit € 520 | Art. 5 Z. 2, Seite 3 |
| Höchstversicherungssumme je Einzeltier | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Entschädigung entspricht maximal dem Fleischwert des verendeten Tieres | Art. 7 Z. 3 lit. c, Seite 4 |
| Pflicht, den ganzen Bestand oder alle Tiere einer Art zu versichern | ja | Versichert sind alle Rinder des Betriebes, die in der Rinderdatenbank der AMA erfasst sind. | Art. 1 Z. 4, Seite 2 |
| Eintritts- und Höchstalter der versicherbaren Tiere | ja | Versichert sind alle Rinder ab der Vollendung des 23. Lebensmonats des Betriebes | Art. 1 Z. 5, Seite 2 |
| Kennzeichnung und Registrierung als Voraussetzung (Ohrmarke, Lebensnummer, Pferdepass, HI-Tier, REGA) | ja | die in der Rinderdatenbank der AMA erfasst sind. | Art. 1 Z. 3 bis 5, Seite 1 |
| Voraussetzung Gesundheitsstatus des Bestands (amtlich anerkannt frei, Tiergesundheitsdienst) | ja | Der Tierbestand war zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses seuchenfrei und frei von anzeigepflichtigen Krankheiten. | Art. 12 Z. 6, Seite 5 |
| Tod durch Krankheit (Verenden) | ja, bis zur Versicherungssumme | Ersetzt werden Schäden, die durch Tod von Rindern (Verenden, Nottötung) infolge von Krankheit oder Unfall entstehen. | Art. 1 Z. 3 lit. a, Seite 2 |
| Tod durch Unfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Ersetzt werden Schäden, die durch Tod von Rindern (Verenden, Nottötung) infolge von Krankheit oder Unfall entstehen. | Art. 1 Z. 3 lit. a, Seite 2 |
| Nottötung oder Notschlachtung auf tierärztliche Anordnung | ja, bis zur Versicherungssumme | Nottötung ist jede Tötung eines Rindes, dessen Tod trotz tierärztlicher Behandlung innerhalb von 48 Stunden zu erwarten ist. | Art. 1 Z. 3 lit. b, Seite 2 |
| Verluste bei Geburt: Muttertier und Kalb, Fohlen oder Ferkel | nicht geregelt |  |  |
| Tod durch Brand, Blitzschlag und elektrischen Strom | nein | Brand, Explosion, Blitzschlag | Art. 1 Z. 7, Seite 2 |
| Tod oder Verletzung durch Wolf und andere Beutegreifer, auch Suchkosten | nein | Raubtieren (Beutegreifer wie z.B. Wolf, Goldschakal, Luchs und Bär) | Art. 1 Z. 7, Seite 2 |
| Diebstahl und Abhandenkommen von Tieren | nein | böswillige Beschädigungen, Diebstahl, Raub, Abschlachten in diebischer Absicht | Art. 1 Z. 7, Seite 2 |
| Transportrisiko (Tod oder Verletzung beim Transport, auch zu Ausstellungen und Märkten) | nicht geregelt |  |  |
| Weiderisiko und Auslauf (Absturz, Ertrinken, Ausbruch auf Straße) | nicht geregelt |  |  |
| Tod infolge Operation oder Narkose | nicht geregelt |  |  |
| Dauernde Unbrauchbarkeit für den Nutzungszweck (Reit-, Sport-, Zuchtuntauglichkeit) | nicht geregelt |  |  |
| Zuchtuntauglichkeit oder Unfruchtbarkeit von Hengsten, Bullen, Ebern | nicht geregelt |  |  |
| Kosten der Tierkörperbeseitigung | ja, bis zur Versicherungssumme | enthält auch Kosten der Entfernung und Beseitigung des Tierkörpers. | Art. 7 Z. 3 lit. c, Seite 4 |
| Tierarzt- oder Behandlungskosten mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Ertragsschaden durch anzeigepflichtige Tierseuchen (MKS, Schweinepest, Geflügelpest, Blauzunge) | ja, bis zur Versicherungssumme | Ersetzt werden Ertragsausfallsschäden an Rindern infolge von ausgewählten anzeigepflichtigen Krankheiten und Tierseuchen | Art. 12 Z. 1, Seite 5 |
| Ertragsschaden durch nicht anzeigepflichtige Krankheiten (Salmonellen, PRRS, BVD, Paratuberkulose) | nicht geregelt |  |  |
| Ertragsschaden durch Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet oder Restriktionszone ohne eigenen Ausbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | oder sich aufgrund einer Verordnung in einer Schutz- oder Überwachungszone befindet | Art. 12 Z. 2, Seite 5 |
| Behördlich angeordnete Tötung des Bestands (Restwert über Tierseuchenkasse hinaus) | ja, bis zur Versicherungssumme | Eine Keulung liegt vor, wenn Tiere vorsorglich auf Anordnung der Behörde getötet werden | Art. 12 Z. 3, Seite 5 |
| Ertragsschaden nach Brand, Blitz, Explosion oder Sturm im Stall | nicht geregelt |  |  |
| Ausfall von Lüftung, Fütterung, Melk- oder Kühltechnik und Stromausfall | nicht geregelt |  |  |
| Vergiftung von Futter oder Wasser, auch Mykotoxine und Botulismus | nicht geregelt |  |  |
| Hitzetod oder Hitzestress im Stall | nicht geregelt |  |  |
| Milchausfall und Milchsperre (Lieferverbot, Hemmstoffe nach Ereignis) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wöchentliche Entschädigung gesperrter Milchkühe | Art. 18 Z. 2 lit. d, Seite 8 |
| Mehrkosten und Ertragsausfall bis zur Wiederbelegung (Reinigung, Desinfektion, Leerstand) | ja, bis zur Versicherungssumme | Leerstand von Mast- sowie Aufzuchtplätzen | Art. 18 Z. 2 lit. m, Seite 9 |
| Haftzeit des Ertragsschadens (Monate) | ja | Krankheiten und Tierseuchen beträgt 52 Wochen ab dem Schadensdatum. | Art. 18 Z. 3 lit. c, Seite 9 |
| Entschädigung nach festen Sätzen je Tier und Tag (Tierplatz, Pauschale) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Versicherungssumme für das Risiko Sperre mit und ohne Keulung wird für die Varianten in Euro pro GVE festgelegt. | Art. 16, Seite 7 |
| Entschädigung nach Versicherungssumme, Zeitwert oder Marktpreis am Schadentag | ja | Die Entschädigungssätze werden vom Versicherer für die jeweilige Versicherungsperiode festgesetzt | Art. 7 Z. 1, Seite 3 |
| Abzug des Verwertungserlöses (Schlachterlös, Fleischwert) | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei teilweiser oder vollständiger Verwertbarkeit des Tieres wird keine Entschädigung geleistet. | Art. 7 Z. 3 lit. d, Seite 4 |
| Anrechnung von Leistungen der Tierseuchenkasse oder staatlicher Entschädigung | ja, bis zur Versicherungssumme | Für Schäden, für die Ersatzanspruch an Bund, Länder, den Tierseuchenfonds oder aus einer anderen Versicherung besteht, wird keine Entschädigung geleistet. | Art. 12 Z. 9, Seite 6 |
| Selbstbehalt in Prozent des Schadens oder der Versicherungssumme | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei ersatzpflichtigen Tierschäden hat der VN einen Selbstbehalt zu tragen. | Art. 7 Z. 3 lit. f, Seite 4 |
| Karenz beim Ertragsschaden (Tage ohne Entschädigung) | ja | Es kommt je Schadensfall ein Selbstbehalt in der Höhe der Entschädigung für zwei Sperrwochen zur Anwendung. | Art. 18 Z. 2 lit. a, Seite 7 |
| Mindestschaden oder Mindestverlustquote im Bestand | nicht geregelt |  |  |
| Abzug üblicher Verluste (Normalverluste, Grundsterblichkeit) | ja, bis zur Versicherungssumme | legt der Versicherer den betriebsüblichen Verendungsanteil fest und zieht diesen von der Anzahl verendeter Tiere ab. | Art. 18 Z. 3 lit. a, Seite 9 |
| Kürzung wegen Unterversicherung | nicht geregelt |  |  |
| Jahreshöchstentschädigung oder Begrenzung je Ereignis | nicht geregelt |  |  |
| Schadenfreiheitsrabatt oder Prämienrückgewähr | ja | Die Prämienstufe 0 kommt zur Anwendung, wenn der Betrieb in den drei vorangegangenen Versicherungsperioden durchgehend rinderversichert war | Art. 8 Z. 5, Seite 4 |
| Wartezeit für Krankheit und Seuchen nach Beginn | ja | Die Haftung beginnt für das Risiko Tod durch Unfall & Krankheit frühestens am 15. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen des Antrages beim Versicherer. | Art. 2 Z. 1, Seite 1 |
| Besondere Wartezeiten für einzelne Krankheiten (Hufrolle, Dämpfigkeit, Tuberkulose) | ja | Bei Knochenweiche, Tuberkulose, Leukose, Lungenwurm- und Leberegelbefall beginnt die Haftung frühestens drei Monate nach Einlangen des Antrages beim Versicherer | Art. 2 Z. 1, Seite 2 |
| Tierärztliches Gesundheitszeugnis bei Abschluss | nicht geregelt |  |  |
| Ende des Schutzes bei Verkauf, Besitzwechsel oder Höchstalter | ja | Bei Abgang von versicherten Rindern endet die Haftung zum Zeitpunkt des Besitzwechsels. | Art. 3, Seite 3 |
| Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist | nicht geregelt |  |  |
| Jährliche Bestandsmeldung oder Zu und Abgangsmeldung | ja | Zur Erfassung der zu versichernden Rinder hat der VN die Ermächtigung an die AMA zur Datenübermittlung der vorhandenen Rinder an den Versicherer zu erteilen. | Art. 4 Z. 3, Seite 3 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Frist für die Schadenanzeige (Stunden oder Tage) | ja | binnen 4 Tagen schriftlich anzuzeigen | Art. 6 Z. 1, Seite 3 |
| Meldung an den Versicherer vor Nottötung | nicht geregelt |  |  |
| Tierärztliche Bescheinigung oder Sektion als Nachweis | ja | Tierarztbestätigungen über die durchgeführte veterinärmedizinische Behandlung | Art. 6 Z. 2, Seite 3 |
| Tierkörper zur Besichtigung bereithalten, Beleg der Tierkörperbeseitigung | ja | Tote Tiere und die nicht verwertbaren Schlachtkörper im Schlachtbetrieb sind dem Versicherer auf Verlangen zu zeigen oder zeigen zu lassen. | Art. 6 Z. 3, Seite 3 |
| Pflicht zu Impfungen, Hygieneplan und Biosicherheit (Schweinehaltungshygieneverordnung, Geflügelpest-Verordnung) | ja | Unterlassung veterinärmedizinischer Behandlungen und (periodischer) Schutzimpfungen | Art. 1 Z. 7, Seite 2 |
| Pflicht zur rechtzeitigen tierärztlichen Behandlung | ja | Unterlassung veterinärmedizinischer Behandlungen und (periodischer) Schutzimpfungen | Art. 1 Z. 7, Seite 2 |
| Vorgeschriebene Alarmanlage, Notstrom oder Notlüftung | nicht geregelt |  |  |
| Vorgaben für Zukauf und Quarantäne neuer Tiere | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Krankheiten und Mängeln, die bei Abschluss bestanden | ja | Fehler und Mängel, die bereits bei Abschluss der Versicherung vorhanden waren | Art. 1 Z. 7, Seite 2 |
| Ausschluss anzeigepflichtiger Seuchen in der Tierlebensversicherung | ja | Tod durch Erkrankung oder Seuchenverdacht an anzeige-/meldepflichtigen Tierseuchen der AHL-Kategorie A und B | Art. 1 Z. 7, Seite 2 |
| Ausschluss der Schlachtung aus wirtschaftlichen Gründen | ja | Eine Schlachtung aus wirtschaftlichen Gründen ist keine Nottötung. | Art. 1 Z. 3 lit. b, Seite 2 |
| Ausschluss bei mangelhafter Fütterung, Pflege oder Tierschutzverstoß | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Überschwemmung, Erdbeben und anderen Elementargefahren | ja | Erdbeben, Erdrutsch, Vermurung, Überschwemmung und Kernenergie | Art. 1 Z. 7, Seite 2 |
| Ausschluss von Krieg, Terror und Kernenergie | ja | Kriegsereignissen jeder Art, Gewalthandlungen politischer oder terroristischer Organisationen | Art. 1 Z. 7, Seite 2 |
| Ausschluss bei Doping, Rennen oder Turnier (Pferde) | nicht geregelt |  |  |
| Línea und Garantía: welche Garantien (básica, adicionales) welche Gefahr decken | nicht geregelt |  |  |
| Retirada y destrucción de cadáveres (MER) als eigene Línea oder Garantía | nicht geregelt |  |  |
| Saneamiento ganadero: Entschädigung bei amtlich angeordneter Tötung (Tuberkulose, Brucellose) | nicht geregelt |  |  |
| Förderfähigkeit laut Werk (ENESA und Comunidades) | nicht geregelt |  |  |
| Zeichnungsfrist und Periodo de garantía je Plan | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Bedingungen 2026 Agrar Rind

```text
[Seite 1]
     Österreichische Hagelversicherung
     Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
     Lerchengasse 3-5, 1080 Wien
     Tel.: 01/403 16 81-0
     office@hagel.at, www.hagel.at

                  ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON GRÜNLAND GEGEN HAGEL- UND
                  ANDERE ELEMENTARSCHÄDEN UND FÜR DIE VERSICHERUNG VON RINDERN „AGRAR RIND“
                                             (gültig ab 1. Jänner 2026)

                        Inhaltsverzeichnis                     Artikel 35 Beginn der Haftung
                                                               Artikel 36 Ende der Haftung
I.    Agrar Rind R05 Mast                                      Artikel 37 Antrag und Änderungsanzeige
      Agrar Rind R06 Milch                                     Artikel 38 Versicherungssumme
      Agrar Rind R11 Zweinutzung                               Artikel 39 Pflichten des Versicherungsnehmers im
      Agrar Rind R15 Großrinder                                           Schadensfall
                                                               Artikel 40 Entschädigung
Artikel   1   Umfang des Versicherungsschutzes                 Artikel 41 Prämie
Artikel   2   Beginn der Haftung                               Artikel 42 Selbstbehalts- und Prämieneinstufung nach
Artikel   3   Ende der Haftung                                            Kündigung
Artikel   4   Antrag und Änderungsanzeige
Artikel   5   Versicherungssumme                               VI. Versicherung von Spezialrassen
Artikel   6   Pflichten des Versicherungsnehmers im
              Schadensfall                                     Artikel 43 Umfang des Versicherungsschutzes
Artikel 7     Entschädigung                                    Artikel 44 Beginn der Haftung
Artikel 8     Prämie                                           Artikel 45 Ende der Haftung
Artikel 9     Selbstbehalts- und Prämieneinstufung nach        Artikel 46 Antrag und Änderungsanzeige
              Kündigung                                        Artikel 47 Versicherungssumme
Artikel 10    Anwendung der „Allgemeine Bedingungen für die    Artikel 48 Pflichten des Versicherungsnehmers im
              Hagelversicherung“ und „Ergänzende Bedingungen              Schadensfall
              Agrar Universal“                                 Artikel 49 Entschädigung
                                                               Artikel 50 Prämie
II. Versicherung von Sperre mit und ohne Keulung (SMOK)        Artikel 51 Selbstbehalts- und Prämieneinstufung nach
    bei Ertragsausfallsschäden infolge von ausgewählten                   Kündigung
    anzeigepflichtigen Krankheiten und Tierseuchen
                                                               VII.Anhang
Artikel 11 SMOK-Varianten in der Agrar Rind
Artikel 12 Umfang des Versicherungsschutzes
Artikel 13 Beginn der Haftung                                  I.   Agrar Rind R05 Mast
Artikel 14 Ende der Haftung                                         Agrar Rind R06 Milch
Artikel 15 Antrag und Änderungsanzeige                              Agrar Rind R11 Zweinutzung
Artikel 16 Versicherungssumme                                       Agrar Rind R15 Großrinder
Artikel 17 Pflichten des Versicherungsnehmers im
           Schadensfall                                                                  Artikel 1
Artikel 18 Entschädigung                                                     Umfang des Versicherungsschutzes
Artikel 19 Prämie
                                                                    Die Österreichische Hagelversicherung - Versicherungsverein
III. Versicherung von Zuchtstieren (♂)                              auf Gegenseitigkeit, im Folgenden Versicherer genannt,
                                                                    ersetzt ihren Mitgliedern, im Folgenden Versicherungsnehmer
Artikel 20    Umfang des Versicherungsschutzes                      (kurz: „VN“) genannt, zusätzlich zu den Schäden gemäß
Artikel 21    Beginn der Haftung                                    „Ergänzende Bedingungen für die Versicherung von Hagel-
Artikel 22    Ende der Haftung                                      und anderen Elementarschäden - Agrar Universal“ Schäden
Artikel 23    Antrag und Änderungsanzeigen                          durch
Artikel 24    Entschädigung                                          -    Tod von Rindern ab der Vollendung des ersten
Artikel 25    Prämie                                                      Lebensmonats in der Versicherungsvariante Agrar Rind
Artikel 26    Selbstbehalts- und Prämieneinstufung nach                   R05 Mast,
              Kündigung                                              -    Totgeburten und Tod von Rindern in der
                                                                          Versicherungsvariante Agrar Rind R06 Milch und
IV. Versicherung von Zuchttieren (♀)                                      R11 Zweinutzung,
                                                                     -    Tod von Rindern ab der Vollendung des
Artikel 27    Umfang des Versicherungsschutzes                            23. Lebensmonats in der Versicherungsvariante Agrar
Artikel 28    Beginn der Haftung                                          Rind R15 Großrinder,
Artikel 29    Ende der Haftung                                       -    Einwirkung von Hagel an den Kulturen Grünland und
Artikel 30    Antrag und Änderungsanzeige                                 Ackerfutter,
Artikel 31    Entschädigung                                          -    Ertragsausfallsschäden bei Rindern infolge von
Artikel 32    Prämie                                                      ausgewählten anzeigepflichtigen Krankheiten und
Artikel 33    Selbstbehalts- und Prämieneinstufung nach                   Tierseuchen.
              Kündigung
                                                               1. Hagel: Es gelten die „Ergänzende Bedingungen für die
V. Versicherung von Elitezuchttieren (♀)                          Versicherung von Hagel- und anderen Elementarschäden -
                                                                  Agrar Universal“.
Artikel 34 Umfang des Versicherungsschutzes

Erg. Bedingungen Agrar Rind                                                                                               1/18
v 4.0

[Seite 2]
2. Dürre, Sturm, Schneedruck, Entfahnungserschwernis,                   -   Kriegsereignissen   jeder     Art,   Gewalthandlungen
   Frost, Überschwemmung, Verschlämmung, Verwehung,                         politischer   oder   terroristischer   Organisationen,
   tierische Schädlinge, Trockenheit beim Aufgang,                          Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand
   Auswuchs und Dürreindex: Es gelten die „Ergänzende                       und inneren Unruhen;
   Bedingungen für die Versicherung von Hagel- und anderen              -   böswillige    Beschädigungen,      Diebstahl,   Raub,
   Elementarschäden - Agrar Universal“.                                     Abschlachten in diebischer Absicht, Tierquälerei und
3. Tod von Rindern in der Agrar Rind R05 Mast: Versichert                   Gewalttätigkeiten im Zuge von Ansammlungen,
   sind alle Rinder ab der Vollendung des ersten Lebensmonats               Demonstrationen,     Kundgebungen       oder     durch
   des Betriebes, die in der Rinderdatenbank der AMA erfasst                Einzeltäter;
   sind.                                                                -   Raubtieren (Beutegreifer wie z.B. Wolf, Goldschakal,
   a) Ersetzt werden Schäden, die durch Tod von Rindern                     Luchs und Bär)
         (Verenden, Nottötung) infolge von Krankheit oder Unfall        entstehen.
         entstehen. Ebenso werden Schäden ersetzt, die durch Tod
         infolge von jenen Tierseuchen entstehen, die im                                       Artikel 2
         Schadensfall als höchste AHL-Kategorie C, D oder E                               Beginn der Haftung
         gemäß Tiergesundheitsgesetz 2024 idgF eingetragen
         haben und für die keine staatliche Tierwertentschädigung   1. Tod von Rindern: Die Haftung beginnt für das Risiko Tod
         vorgesehen ist.                                               durch Unfall & Krankheit frühestens am 15. Tag um 00:00 Uhr
   b) Nottötung ist jede Tötung eines Rindes, dessen Tod trotz         nach Einlangen des Antrages beim Versicherer. Bei
         tierärztlicher Behandlung innerhalb von 48 Stunden zu         Knochenweiche, Tuberkulose, Leukose, Lungenwurm- und
         erwarten ist. Eine Schlachtung aus wirtschaftlichen           Leberegelbefall beginnt die Haftung frühestens drei Monate
         Gründen ist keine Nottötung.                                  nach Einlangen des Antrages beim Versicherer bzw.
4. Totgeburten und Tod von Rindern in der Agrar Rind                   frühestens drei Monate nach Zukauf von einem nicht
   R06 Milch und R11 Zweinutzung: Versichert sind alle Rinder          versicherten Betrieb. Bei Zukauf von Rindern aus einem nicht
   des Betriebes, die in der Rinderdatenbank der AMA erfasst           versicherten Betrieb beginnt die Haftung am Betrieb am
   sind.                                                               15. Tag nach der Erfassung in der Rinderdatenbank der AMA.
   a) Tod von Rindern: Ersetzt werden Schäden gemäß                 2. Tod von Rindern in der Agrar Rind R05 Mast:
         Ziffer 3 lit. a.                                              a) Die Haftung beginnt sofort gemäß Entschädigungstabelle
   b) Totgeburt: Eine Totgeburt liegt vor, wenn ein Kalb tot               der Agrar Rind R05 Mast, wenn die Tiere aus einem Agrar
         geboren wird oder innerhalb von einer Woche nach der              Rind R05 Mast, R06 Milch oder R11 Zweinutzung
         Geburt verendet und die Totgeburt in der Rinderdatenbank          versicherten Betrieb kommen, bei dem die Frist gemäß
         der AMA erfasst ist.                                              Ziffer 1 bereits eingehalten wurde.
5. Tod von Rindern in der Agrar Rind R15 Großrinder:                   b) Bei Zukauf von Rindern aus einem Agrar Rind
   Versichert sind alle Rinder ab der Vollendung des                       R15 Großrinder versicherten Betrieb, bei dem die Frist
   23. Lebensmonats des Betriebes, die in der Rinderdatenbank              gemäß Ziffer 1 bereits eingehalten wurde, beginnt die
   der AMA erfasst sind. Ersetzt werden Schäden gemäß Ziffer 3             Haftung sofort gemäß Entschädigungstabelle der Agrar
   lit. a.                                                                 Rind      R15 Großrinder.       Die    Haftung     gemäß
6. Behördliche Sperre mit und ohne Keulung (kurz SMOK)                     Entschädigungstabelle der Agrar Rind R05 Mast beginnt
   von Rindern am Betrieb des VN gemäß Artikel 11 bis 19                   am 15. Tag nach der Erfassung in der Rinderdatenbank
   der Variante SMOK light                                                 der AMA.
7. Nicht versichert sind Schäden, die infolge von:                  3. Tod von Rindern in der Agrar Rind R06 Milch:
     -      Fehler und Mängel, die bereits bei Abschluss der           a) Die Haftung beginnt sofort gemäß Entschädigungstabelle
            Versicherung vorhanden waren;                                  der Agrar Rind R06 Milch, wenn die Tiere aus einem Agrar
     -      Tod durch Erkrankung oder Seuchenverdacht an                   Rind R06 Milch oder R11 Zweinutzung versicherten
            anzeige-/meldepflichtigen Tierseuchen der AHL-                 Betrieb kommen, bei dem die Frist gemäß Ziffer 1 bereits
            Kategorie A und B gemäß Tiergesundheitsgesetz 2024             eingehalten wurde.
            sowie BSE gemäß Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der        b) Bei Zukauf von Rindern aus einem Agrar Rind R05 Mast
            jeweils zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes gültigen          oder R15 Großrinder versicherten Betrieb, bei dem die
            Fassung;                                                       Frist gemäß Ziffer 1 bereits eingehalten wurde, beginnt die
     -      Tod durch Erkrankung an anzeige-/meldepflichtigen              Haftung sofort gemäß Entschädigungstabelle der Agrar
            Tierseuchen oder Seuchenverdacht, für die als höchste          Rind R05 Mast oder R15 Großrinder. Die Haftung gemäß
            AHL-Kategorie      C,   D    oder   E    gilt,  gemäß          Entschädigungstabelle der Agrar Rind R06 Milch beginnt
            Tiergesundheitsgesetz 2024 und allen zusätzlichen              ab dem 15. Tag nach der Erfassung in der
            europäischen und österreichischen Gesetzen und                 Rinderdatenbank der AMA.
            Verordnungen zur Bekämpfung von Tierseuchen und         4. Tod von Rindern in der Agrar Rind R11 Zweinutzung:
            Tierkrankheiten in der jeweils zum Zeitpunkt des           a) Die Haftung beginnt sofort gemäß Entschädigungstabelle
            Schadenseintrittes gültigen Fassung, wenn eine                 der Agrar Rind R11 Zweinutzung, wenn die Tiere aus
            staatliche    Entschädigung    des   Tierwertes   von          einem Agrar Rind R11 Zweinutzung versicherten Betrieb
            verendeten, behördlich notgetöteten oder behördlich            kommen, bei dem die Frist gemäß Ziffer 1 bereits
            geschlachteten Tieren erfolgt;                                 eingehalten wurde.
     -      Unterlassung veterinärmedizinischer Behandlungen und       b) Bei Zukauf von Rindern aus einem Agrar Rind R05 Mast,
            (periodischer) Schutzimpfungen;                                R06 Milch oder R15 Großrinder versicherten Betrieb, bei
     -      Erdbeben, Erdrutsch, Vermurung, Überschwemmung                 dem die Frist gemäß Ziffer 1 bereits eingehalten wurde,
            und Kernenergie;                                               beginnt die Haftung sofort gemäß Entschädigungstabelle
     -      Brand, Explosion, Blitzschlag;                                 der Agrar Rind R05 Mast, R06 Milch oder R15 Großrinder.
     -      elektrischem Strom;                                            Die Haftung gemäß Entschädigungstabelle der Agrar Rind
     -      Nichtbeachten der gesetzlichen Vorschriften und                R11 Zweinutzung beginnt ab dem 15. Tag nach der
            behördlichen Anweisungen;                                      Erfassung in der Rinderdatenbank der AMA.
     -      Absturz oder Anprall von Luft- oder Raumfahrzeugen,     5. Tod von Rindern in der Agrar Rind R15 Großrinder: Die
            deren Teile oder Ladung;                                   Haftung beginnt sofort gemäß Entschädigungstabelle der
                                                                       Agrar Rind R15 Großrinder, wenn die Tiere aus einem Agrar

Erg. Bedingungen Agrar Rind                                                                                                      2/18
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   Rind    R05 Mast,     R06 Milch,    R11 Zweinutzung      oder           Gesetzen und Verordnungen zur Bekämpfung von
   R15 Großrinder versicherten Betrieb kommen, bei dem die                 Tierseuchen und allfällige Untersuchungsergebnisse auf
   Frist gemäß Ziffer 1 bereits eingehalten wurde.                         Verlangen des Versicherers vorzulegen.
6. Der VN erklärt sich damit einverstanden, dass die versicherten     3.   Tote Tiere und die nicht verwertbaren Schlachtkörper im
   Rinder in Versteigerungskatalogen und Auftriebslisten als               Schlachtbetrieb sind dem Versicherer auf Verlangen zu
   versichert gekennzeichnet werden.                                       zeigen oder zeigen zu lassen.
7. Totgeburten in der Agrar Rind R06 Milch und                        4.   Fehlt die Bestätigung über den Abtransport des Tieres von der
   R11 Zweinutzung: Die Haftung beginnt bei einem                          für die Tierkörperverwertung zuständigen Organisation, so ist
   Mindestalter des Muttertieres von 22 Lebensmonaten, bei                 eine Bestätigung des Amtstierarztes oder dessen Vertreter
   einer Mindestträchtigkeitsdauer von 260 Tagen und bei einer             über die Entsorgung vorzulegen.
   Zwischenabkalbezeit von mindestens 280 Tagen.                      5.   Nicht verwertbare Schlachtkörper sind mit dem Unter-
                                                                           suchungsschein der Schlachttier- und Fleischuntersuchung
                           Artikel 3                                       zu bestätigen.
                       Ende der Haftung                               6.   Verletzt der VN eine der in Ziffer 1, 2, 3, 4 und 5
                                                                           beschriebenen Pflichten, so ist der Versicherer nach den
   Totgeburten und Tod: Bei Abgang von versicherten Rindern                Bestimmungen von Artikel 12 Ziffer 8 der „Allgemeine
   endet die Haftung zum Zeitpunkt des Besitzwechsels.                     Bedingungen für die Hagelversicherung“ von der
                                                                           Verpflichtung zur Leistung frei.
                          Artikel 4
                Antrag und Änderungsanzeige                                                       Artikel 7
                                                                                               Entschädigung
1. Der Antrag ist schriftlich beim Versicherer bis spätestens
   31. März für die laufende Versicherungsperiode einzubringen.       1. Die Entschädigungssätze werden vom Versicherer für die
2. Der VN kann einen Wechsel der Versicherungsvariante                   jeweilige Versicherungsperiode festgesetzt und mit der
   gemäß Artikel 1 Ziffer 3, 4 und 5 sowie eine Änderung der             „Hektarwert-Tabelle“ bzw. den Entschädigungstabellen im
   pauschalen Erhöhung der Entschädigungssätze gemäß                     Anhang der „Ergänzende Bedingungen für die Versicherung
   Artikel 7 Ziffer 3 jährlich bis zum Ende einer Versicherungs-         von Hagel- und anderen Elementarschäden - Agrar Universal“
   periode schriftlich beantragen. Die gewählte Versicherungs-           bekannt gegeben.
   variante sowie die gewählte pauschale Erhöhung der                 2. Dürre, Sturm, Schneedruck, Frost, Überschwemmung,
   Entschädigungssätze werden mit Beginn der neuen                       Verschlämmung, Auswuchs, tierische Schädlinge,
   Versicherungsperiode wirksam und gelten so lange, bis sie             Trockenheit beim Aufgang, Verwehung und Dürreindex:
   schriftlich widerrufen werden.                                        Es gelten die „Ergänzende Bedingungen für die Versicherung
3. Zur Erfassung der zu versichernden Rinder hat der VN die              von Hagel- und anderen Elementarschäden - Agrar
   Ermächtigung an die AMA zur Datenübermittlung der                     Universal“.
   vorhandenen Rinder an den Versicherer zu erteilen.                 3. Totgeburt und Tod:
4. Der VN ist verpflichtet, mit der AMA-Einwilligungserklärung           a) Die Standard-Entschädigungssätze in der Agrar Rind
   dem Versicherer für jede Versicherungsperiode die gesamte                R05 Mast,       R06 Milch,      R11 Zweinutzung         und
   Fläche und die Nutzungsart bekannt zu geben.                             R15 Großrinder werden vom Versicherer für die jeweilige
   Versicherungsperiode ist das Kalenderjahr.                               Versicherungsperiode in VII Anhang mit Tabelle 1:
                                                                            Standard-Entschädigung für das Risiko Tod von Rindern
                           Artikel 5                                        bekannt gegeben. Der VN kann die Entschädigungssätze
                     Versicherungssumme                                     für das Risiko Tod von Rindern ab dem 3. Lebensmonat in
                                                                            der      Agrar    Rind    R05 Mast,       R06 Milch     und
1. Die Versicherungssumme für das Risiko Hagel entspricht dem               R11 Zweinutzung und ab dem 24. Lebensmonat in der
   Produkt aus Hektarwert und Fläche.                                       R15 Großrinder schriftlich um einen pauschalen
2. Die Versicherungssumme für das Risiko Totgeburt und Tod ist              Prozentsatz erhöhen. Bei einer beantragten pauschalen
   vom Versicherer mit € 520,– pro GVE festgelegt. Der VN kann              Erhöhung über 100 % wird in der Agrar Rind R05 Mast,
   gemäß Artikel 4 Ziffer 2 sowie Artikel 7 Ziffer 3 ausschließlich         R06 Milch, R11 Zweinutzung und R15 Großrinder bei M-
   für das Risiko Totgeburt und Tod bei Rindern die                         Rassen gemäß lit. b und bei Zuchttieren gemäß Artikel 27ff
   Versicherungssumme gemeinsam mit den dazugehörigen                       mit einer pauschalen Erhöhung von 100 % (Limit)
   Entschädigungssätzen pauschal erhöhen.                                   entschädigt. Bei einer pauschalen Erhöhung werden
                                                                            zusätzlich die Entschädigungssätze für das Risiko
                         Artikel 6                                          Totgeburt und Tod von Rindern im 1. Lebensmonat zu
   Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall                       25 % und für das Risiko Tod von Rindern im
                                                                            2. Lebensmonat zu 50 % der beantragten pauschalen
1. Der VN hat einen Schadensfall, für den er Entschädigung                  Erhöhung (bei M-Rassen maximal 100 %) angewendet.
   beansprucht, binnen 4 Tagen schriftlich anzuzeigen,                      Die pauschale Erhöhung der Entschädigungssätze ist vom
   spätestens jedoch mit der Meldung an die für die Entsorgung              VN bei Neuabschluss sofort und bei bestehenden
   des Tierkörpers zuständige Organisation.                                 Verträgen gemäß Artikel 4 Ziffer 2 zu beantragen und gilt
2. Der VN ist verpflichtet, dem Versicherer oder dessen                     so lange, bis sie gemäß Artikel 4 Ziffer 2 geändert wird.
   Beauftragten, jede mit dem Schaden zusammenhängende                   b) In der Agrar Rind R05 Mast und in der R11 Zweinutzung
   Auskunft wahrheitsgetreu zu erteilen und eine Durchführung               sind die Standard-Entschädigungssätze von der
   der Schadensabwicklung vor Ort zu ermöglichen. Ebenso sind               Hauptnutzungsrasse des verendeten Tieres gemäß AMA
   die für die Schadensabwicklung notwendigen Unterlagen, wie               Rinderdatenbank abhängig.
   das Bestandsverzeichnis, die Meldebestätigung an die                     Die Entschädigungssätze für „F“-Rassen (Fleisch- und
   Rinderdatenbank der AMA, der Besamungsschein und die                     Zweinutzungsrassen) in der Agrar Rind R05 Mast und in
   Bestätigung      über     die     Tierentsorgung      sowie              der R11 Zweinutzung gelten für folgende Rinderrassen:
   Tierarztbestätigungen      über      die      durchgeführte              Rotes Höhenvieh/Vogelsberger Rind (RH), Ungarisches
   veterinärmedizinische Behandlung, Entschädigungen für                    Steppenrind (US), Ennstaler Bergschecken (EB),
   Tierseuchen gemäß Tiergesundheitsgesetz 2024 idgF sowie                  Waldviertler Blondvieh (WV), Sonstige Fleischrasse (SF),
   allen zusätzlichen europäischen und österreichischen                     Pustertaler Sprinzen (PS), Kreuzung Fleischrind (XF),

Erg. Bedingungen Agrar Rind                                                                                                        3/18
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      Ansbach-Triesdorfer (ABT), Murnau Werdenfelser (MW),                 erfolgt nach einer Schadensauszahlung in der
      Jochberger Hummeln (JH), Kärntner Blondvieh (KB),                    vergangenen Versicherungsperiode und wird mit Beginn
      Weiß-blaue Belgier (WB), Original Braunvieh (BR), Blonde             der neuen Versicherungsperiode wirksam. Eine Reduktion
      Aquitaine (BA), Aberdeen Angus (AA), Harzer Rotvieh                  des Selbstbehaltes ist um maximal eine Stufe möglich und
      (HR), Deutsch Angus (DA), Vogesen-Rind (VGR),                        wird mit Beginn der neuen Versicherungsperiode wirksam.
      Hinterwälder (HW), Montbeliarde (MO), Oberinntaler (OI),
                                                                                                               Selbstbehalt in %
      Vorderwälder (VW), Büffel (WA), Marchigiana (MAG),                    Stufe     Schadensverlauf
      Welsh Black (WBL), South Devon (SDV), Piemonteser                                                       der Entschädigung
      (PM), Lincoln Red (LR), Zwerg-Zebus (ZZ), Uckermärker                    0              SV ≤ 30 %                0
      (UM), Lakenfelder (LF), Maine Anjou (MA), Montafoner                     1              SV < 100 %               0
      (MF), White Park (WP), Fjäll-Rind (FR), Bazadaise (BZD),                 2      100 % ≤ SV < 150 %               0
      Auerochse (AO), Charolais (CH), Murbodner (MB),                          3      150 % ≤ SV < 200 %              10
      Romagnola (RO), Shorthorn (SH), Zwergrind (ZW),                          4      200 % ≤ SV < 300 %              20
      Glanrind (GLR), Limpurger (LP), Fleckvieh (FL), Braunvieh
                                                                               5      300 % ≤ SV < 400 %              30
      (BV), Pinzgauer (PI), Chianina (CN), Galloway (GA),
                                                                               6      400 % ≤ SV < 500 %              30
      Hereford (HE), Highland (HI), Limousin (LI), Normanne
      (NM), Longhorn (LH), Telemark (TM), Gelbvieh (GE),                       7              SV ≥ 500 %              30
      Grauvieh (GR), Eringer (ER), Brangus (BG), Brahman               g) Bei Besitzwechsel gilt für den Nachfolger die gleiche
      (BH), Beefalo (BF), Dahomey (DH), Salers (SL), Dexter               Selbstbehaltseinstufung wie für den Vorgänger.
      (DX), Witrug (WT), Aubrac (AB), Wagyu (WG), Bison (BI),          h) Bei Neuabschluss kommt in der Agrar Rind R05 Mast,
      Kerry (KE), Luing (LU), Tuxer (TX), Cebu (CE), Yak (YA),            R06 Milch, R11 Zweinutzung und R15 Großrinder der
      Angus (AN), Evolene (EV), Rouge des Pres (RDP), Texas               Selbstbehalt von Stufe 1 zur Anwendung.
      Longhorn (TLH), Beefmaster (BM)                                  i) Die Selbstbehaltsstufe 0 kommt zur Anwendung, wenn der
      Die Entschädigungssätze für „M“-Rassen (Milchrassen)                Betrieb in den drei vorangegangenen Versicherungs-
      in der Agrar Rind R05 Mast und in der R11 Zweinutzung               perioden durchgehend rinderversichert war und der
      gelten für folgende Rinderrassen: Angler Rotvieh (AR),              durchschnittliche Schadensverlauf der Risiken gemäß
      Armoricaine (AC), Ayshire (AY), Bretonne Pie-Noire (PN),            Ziffer 3 lit. f der letzten zehn Versicherungsjahre
      Frisona Espanola (FE), Frisona Italiana (FI), Groninger             kleiner/gleich 30 % ist.
      Blaarkop (GB), Guernsey (GU), Holstein Friesian (HF),
      Jersey (JE), Kreuzung Milchrind (XM), Malkekorthorn                                      Artikel 8
      (MH), Original Schwarzbunte (SB), Red Friesian (RF),                                     Prämie
      Reggiana (RG), Rotvieh (alte Angler Zuchtrichtung) (RVA),
      Sonstige Milchrasse (SM), Sortbroget dansk Maelkerace         1. Für die Risiken Totgeburten und Tod von Rindern kommt das
      (SD), Valdostana Nera (VN) sowie alle weiteren nicht             Zehntelsystem gemäß Anhang der „Allgemeine Bedingungen
      angeführten Rassen.                                              für die Hagelversicherung“ nicht zur Anwendung.
      Für verendete Rinder innerhalb des ersten Lebensmonats        2. Die Basisprämie für das Risiko Tod von Rindern in der Agrar
      und bei Totgeburten ist in der Agrar Rind R11 Zweinutzung        Rind R05 Mast und R15 Großrinder sowie die Basisprämie für
      die Hauptnutzungsrasse des Muttertieres ausschlag-               die Risiken Totgeburten und Tod von Rindern in der R06 Milch
      gebend.                                                          und R11 Zweinutzung werden je GVE festgesetzt. Für erhöhte
   c) Die Entschädigung entspricht maximal dem Fleischwert             Entschädigungssätze gemäß Artikel 7 Ziffer 3 ist ein Zuschlag
      des verendeten Tieres und enthält auch Kosten der                zur Prämie unabhängig von der Hauptnutzungsrasse zu
      Entfernung und Beseitigung des Tierkörpers. Pro                  bezahlen.
      Abkalbung wird maximal der einfache Versicherungswert         3. Die Prämie für die in Ziffer 2 aufgezählten Risiken ist vom
      (max. ein totgeborenes Kalb) ersetzt. Dies gilt auch für         durchschnittlichen Schadensverlauf der Risiken
      Zwillings- oder Mehrlingstotgeburten.                            - Tod von Rindern in der Agrar Rind R05 Mast und
   d) Bei teilweiser oder vollständiger Verwertbarkeit des Tieres          R15 Großrinder
      wird keine Entschädigung geleistet.                              - Totgeburten und Tod von Rindern in der Agrar Rind
   e) Den Zeitpunkt und die Methode der Schadensfeststellung               R06 Milch und R11 Zweinutzung,
      bestimmt der Versicherer. Die Entschädigung wird                 - Tod von Zuchttieren in der Agrar Rind R06 Milch,
      frühestens nach der Erfassung der Verendungsmeldung in               R11 Zweinutzung, R15 Großrinder,
      der AMA-Rinderdatenbank, bei nicht verwertbaren                  - Tod von Zuchtstieren in der Agrar Rind R05 Mast,
      Schlachtkörpern nach erfolgter Besichtigung im                       R06 Milch, R11 Zweinutzung, R15 Großrinder,
      Schlachtbetrieb durch den Beauftragten des Versicherers          - Tod von Elitezuchttieren in der Agrar Rind R05 Mast,
      ausbezahlt.                                                          R06 Milch und R11 Zweinutzung und
   f) Bei ersatzpflichtigen Tierschäden hat der VN einen               - Tod von Spezialrassetieren in der Agrar Rind R05 Mast,
      Selbstbehalt zu tragen. Der Selbstbehalt ist vom durch-              R06 Milch und R11 Zweinutzung
      schnittlichen Schadensverlauf der Risiken                        der letzten zehn Versicherungsjahre abhängig. Eine Erhöhung
      - Tod von Rindern in der Agrar Rind R05 Mast und                 der Prämie um maximal eine Stufe erfolgt nach einer
          R15 Großrinder,                                              Schadensauszahlung           in       der       vergangenen
      - Totgeburten und Tod von Rindern in der Agrar Rind              Versicherungsperiode und wird mit Beginn der neuen
          R06 Milch und R11 Zweinutzung,                               Versicherungsperiode wirksam. Eine Reduktion der Prämie ist
      - Tod von Zuchttieren in der Agrar Rind R06 Milch,               um maximal eine Stufe möglich und wird mit Beginn der neuen
          R11 Zweinutzung, R15 Großrinder,                             Versicherungsperiode wirksam.
      - Tod von Zuchtstieren in der Agrar Rind R05 Mast,
          R06 Milch, R11 Zweinutzung, R15 Großrinder,                   Stufe       Schadensverlauf          Prämie in % der
      - Tod von Elitezuchttieren in der Agrar Rind R05 Mast,                                                   Basisprämie
          R06 Milch und R11 Zweinutzung und                                0                SV ≤ 30 %                 90
      - Tod von Spezialrassetieren in der Agrar Rind
                                                                           1                SV < 100 %               100
          R05 Mast, R06 Milch und R11 Zweinutzung
                                                                           2        100 % ≤ SV < 150 %               130
      der letzten zehn Versicherungsjahre abhängig. Eine
      Erhöhung des Selbstbehaltes um maximal eine Stufe                    3        150 % ≤ SV < 200 %               180

Erg. Bedingungen Agrar Rind                                                                                                    4/18
v 4.0

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       4      200 % ≤ SV < 300 %               280                  3: Entschädigung bei Seuche - Sperre ohne Keulung
       5      300 % ≤ SV < 400 %               390                  bekanntgegebenen.
       6      400 % ≤ SV < 500 %               500
       7              SV ≥ 500 %               600                                        Artikel 12
                                                                              Umfang des Versicherungsschutzes
4. Bei Neuabschluss kommt die Prämie von Stufe 1 zur
   Anwendung.                                                    1. Versichert sind alle entschädigungsfähigen (gemäß Artikel 18
5. Die Prämienstufe 0 kommt zur Anwendung, wenn der Betrieb         Ziffer 1), am Betrieb vorhandenen Rinder gemäß Artikel 4
   in den drei vorangegangenen Versicherungsperioden durch-         Ziffer 3 der Produktionsformen gemäß Artikel 12 Ziffer 11.
   gehend rinderversichert war und der durchschnittliche            Ersetzt werden Ertragsausfallsschäden an Rindern infolge
   Schadensverlauf der Risiken gemäß Ziffer 3 der letzten zehn      von ausgewählten anzeigepflichtigen Krankheiten und
   Versicherungsjahre kleiner/gleich 30 % ist.                      Tierseuchen (kurz versicherte Krankheiten) gemäß Artikel 12
6. Bei Besitzwechsel gilt für den Nachfolger die gleiche            Ziffer 7.
   Prämieneinstufung wie für den Vorgänger.                      2. Ein Schadensfall für versicherte Krankheiten (ausgewählte
7. Der Rinderbesatz wird vom Versicherer an fünf gewählten          anzeige-/meldepflichtige Krankheiten und Tierseuchen) liegt
   Terminen ermittelt und ist die Basis für die Prämien-            vor, wenn der gesamte versicherte Betrieb (keine
   berechnung.                                                      Einzeltiersperren) oder eine Betriebsstätte aufgrund einer
                                                                    versicherten Krankheit bei Rindern behördlich gesperrt wurde
   GVE-Schlüssel:                                                   oder sich aufgrund einer Verordnung in einer Schutz- oder
                                                                    Überwachungszone befindet oder behördlich angeordnete
         Alter            GVE
                                                                    Tötungen (inkl. Schlachtung; auch von Einzeltieren) zur
     bis ½ Jahre          0,4                                       Ausmerzung vorgeschrieben wurden und dadurch eine
    ½ bis 2 Jahre         0,6                                       Vermarktung der Tiere oder deren Produkte nicht oder nur
     ab 2 Jahre           1,0                                       eingeschränkt möglich ist.
                                                                 3. Eine Keulung liegt vor, wenn Tiere vorsorglich auf Anordnung
8. Ist der beantragte Versicherungsgegenstand bereits in einem      der Behörde getötet werden, um eine Weiterverbreitung von
   Gruppenvertrag versichert, so wird eine reduzierte Prämie        anzeigepflichtigen Krankheiten oder Tierseuchen zu
   vorgeschrieben. Bei Wegfall des Gruppenvertrages wird die        verhindern. Eine Tötung liegt vor, wenn Tiere aus
   volle Prämienhöhe vorgeschrieben.                                Tierwohlproblemen bei Betriebssperren, zur Krankheits-
                                                                    bestimmung oder anderen Gründen getötet werden müssen.
                        Artikel 9                                4. Ab der vorläufigen Sperre werden diagnostisch getötete Tiere
  Selbstbehalts- und Prämieneinstufung nach Kündigung               oder an einer versicherbaren Krankheit gemäß Artikel 12
                                                                    Ziffer 7 verendete Tiere wie gekeulte Tiere gewertet.
Die Selbstbehalts- und Prämieneinstufung bleibt vier Jahre       5. Wird im Zuge der Schlachtung eines Tieres eine versicherte
aufrecht. Bei Wiederversicherung ab dem fünften Jahr gelten          Krankheit/Tierseuche      festgestellt    und     unmittelbar
Artikel 7 und 8.                                                     anschließend        eine     behördliche       Betriebssperre
                                                                     ausgesprochen, so wird dieses geschlachtete Tier wie ein
                       Artikel 10                                    gekeultes Tier gewertet.
                    Anwendung der                                6. Folgende Bestimmungen sind einzuhalten:
   „Allgemeine Bedingungen für die Hagelversicherung“               a) Die versicherte Krankheit (anzeigepflichtige Krankheit
     und „Ergänzende Bedingungen Agrar Universal“                       oder Tierseuche) wurde unter Berücksichtigung der
                                                                        geltenden gesetzlichen Bestimmungen behördlich
Die „Allgemeine Bedingungen für die Hagelversicherung“ und die          festgestellt.
„Ergänzende Bedingungen für die Versicherung von Hagel- und         b) Der       Tierbestand    war     zum      Zeitpunkt    des
anderen Elementarschäden – Agrar Universal“ gelten sinngemäß,           Versicherungsabschlusses seuchenfrei und frei von
soweit diese nicht in den vorliegenden „Ergänzende Bedingungen          anzeigepflichtigen Krankheiten.
für die Versicherung von Grünland gegen Hagel- und andere           c) Es waren keine tierseuchenrechtlichen/behördlichen
Elementarschäden und für die Versicherung von Rindern – Agrar           Bekämpfungsmaßnahmen           zum       Zeitpunkt    des
Rind" geändert werden.                                                  Versicherungsabschlusses angeordnet.
                                                                    d) Es lag kein verdächtiger Untersuchungsbefund zum
                                                                        Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses vor.
II. Versicherung von Sperre mit und ohne Keulung (SMOK)          7. Versicherte Krankheiten (ausgewählte anzeigepflichtige
    bei Ertragsausfallsschäden infolge von ausgewählten             Krankheiten und Tierseuchen) für Rinder:
    anzeigepflichtigen Krankheiten und Tierseuchen                  - Wutkrankheit
                                                                    - Maul- und Klauenseuche
                       Artikel 11                                   - Milzbrand
             SMOK-Varianten in der Agrar Rind                       - Rauschbrand
                                                                    - Wild- und Rinderseuche
1. Mit einer Agrar Rind R05 Mast, R06 Milch, R11 Zweinutzung        - Lungenseuche der Rinder
   oder R15 Großrinder ist das Risiko Sperre mit und ohne           - Rinderpest
   Keulung (SMOK) versichert, sofern zusätzlich keine Tier-         - Tuberkulose
   Ertragsausfallsversicherung für Rinder oder SMOK 1 oder          - TSE bei Rindern (einschließlich BSE)
   SMOK 2 Variante separat beantragt wurde. Der                     - Blauzungenkrankheit
   Versicherungsnehmer kann aus drei Varianten wählen:              - Rifttalfieber bei Wiederkäuern
   a) SMOK light (Basisvariante)                                    - Lumpy Skin Disease bei Wiederkäuern
   b) SMOK 1                                                        - Stomatitis vesikularis
   c) SMOK 2                                                        - Brucellose der Rinder (B. abortus)
2. Die SMOK-Varianten unterscheiden sich in der Höhe der            - Schaf- und Ziegenbrucellose (B. melitensis)
   Entschädigungen. Die Höhe der Entschädigung je Variante          - Brucellose der Schweine (B. suis)
   und Produktionsrichtung wird in VII Anhang mit Tabelle 2:        - Enzootische Rinderleukose (Rinderleukämie)
   Entschädigung bei Seuche - Sperre mit Keulung und Tabelle

Erg. Bedingungen Agrar Rind                                                                                                  5/18
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   -    Infektiöse bovine Rhinotracheitis & Infektiöse Pustulöse                                Artikel 13
        Vulvovaginitis (kurz IBR/IPV)                                                       Beginn der Haftung
    - Bovine Virus Diarrhoe (kurz BVD)
    Werden bei Ausbruch von TSE bei Schafen und Ziegen                1. Allgemein gilt für alle SMOK-Varianten:
    (Scrapie),     Afrikanische       Schweinepest,     Klassische       a) Die Haftung für Schäden durch ausgewählte
    Schweinepest, Ansteckende Schweinelähmung, Vesikuläre                    anzeigepflichtige Krankheiten und Tierseuchen gemäß
    Virusseuche der Schweine, Aujeszky’sche Krankheit bei                    Artikel 12 Ziffer 7 beginnt am 60. Tag um 00:00 Uhr nach
    Hausschweinen, Pockenseuche der Schafe und Ziegen, Pest                  Einlangen des Antrages beim Versicherer (Wartezeit).
    der kleinen Wiederkäuer (PPRV) und Lungenseuche der                  b) Werden innerhalb der Wartezeit behördliche Maßnahmen
    Ziegen behördliche Maßnahmen (Verbringungsverbote oder                   im Zusammenhang mit anzeigepflichtigen Tierseuchen/-
    Tötungen) für Rinder angeordnet, die bei versicherbaren                  krankheiten am Betrieb des VN gesetzt, so hat der
    Produktionsrichtungen gemäß Ziffer 11 zu einem Schaden                   Versicherer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der
    gemäß Ziffer 2 führen, so ist dies versichert.                           VN hat den Versicherer darüber unmittelbar in Kenntnis zu
8. Nicht versichert sind Schäden, zusätzlich zu Artikel 1 Ziffer 7,          setzen. Tritt der Versicherer vom Vertrag nicht zurück,
    die infolge von                                                          beginnt die Haftung am 60. Tag um 00:00 Uhr nach
    - einer behördlichen Sperre mit und ohne Keulung aufgrund                Beendigung sämtlicher behördlicher Maßnahmen.
        einer in Ziffer 7 nicht angeführten Tierseuche oder              c) Bei einer zusätzlich zur Agrar Rind aufrechten Tier-
        Krankheit;                                                           Ertragsausfallsversicherung, gemäß den „Bedingungen
    - Krankheiten und Tierseuchen, wenn trotz behördlicher                   für die Tier-Ertragsausfallsversicherung“ für Rinder in der
        Erlaubnis die übliche Produktion (samt Verbringung bzw.              aktuellen Versicherungsperiode, besteht keine Haftung für
        Vermarktung) nicht umgehend wiederaufgenommen wird                   das Risiko Sperre mit und ohne Keulung von Rindern am
        oder durch schuldhaftes Verhalten des VN die                         Betrieb des VN in der Agrar Rind, unabhängig davon,
        behördlichen Maßnahmen länger aufrechterhalten werden                welche Produktionsrichtungen in der Tier-Ertragsausfalls-
        müssen;                                                              versicherung versichert sind.
    - Marktpreisveränderungen;                                           d) Bei Kündigung eines zusätzlich zur Agrar Rind
    - verlängerte Lagerung oder Umlagerung von Gülle,                        abgeschlossenen          Tier-Ertragsausfallsversicherungs-
        Festmist und Futtermittel                                            vertrages gemäß den „Bedingungen für die Tier-
    - Routinetätigkeiten, wie die Ausbringung von Gülle und                  Ertragsausfallsversicherung“ oder Kündigung der Variante
        Festmist, die auch ohne Tierseuchenausbruch nötig sind.              SMOK 1 oder SMOK 2 gemäß Artikel 11 bis 19, beginnt
9. Für Schäden, für die Ersatzanspruch an Bund, Länder, den                  die Haftung in der Agrar Rind für das Risiko „Sperre mit
    Tierseuchenfonds oder aus einer anderen Versicherung                     und ohne Keulung von Rindern am Betrieb des VN“ mit der
    besteht, wird keine Entschädigung geleistet.                             Variante SMOK light im Folgejahr mit 1.1. um 00:00 Uhr.
10. Sind für einen Krankheitsausbruch mehrere Ursachen                       Dies gilt auch beim Variantenwechsel von SMOK 2 zu
    verantwortlich, von denen einzelne nicht zu den versicherten             SMOK 1.
    Risiken gezählt werden, so reduziert der Versicherer die          2. SMOK 1 und SMOK 2: Bei einer Haftungserhöhung durch
    Leistungen im Verhältnis des Schadensausmaßes durch die              einen Variantenwechsel von SMOK light auf SMOK 1 oder
    versicherten Risiken zum Schadensausmaß durch die nicht              SMOK 2 sowie beim Wechsel von SMOK 1 auf SMOK 2
    versicherten Risiken.                                                beginnt die Haftung nach Einlangen des Antrages beim
11. Versicherbar gegen Schäden infolge von versicherten                  Versicherer für die neue Variante am 60. Tag um 00:00 Uhr
    Krankheiten (ausgewählte anzeigepflichtige Krankheiten oder          unter Einhaltung der Wartezeit gemäß Ziffer 1. Bei einem
    Tierseuchen)      gemäß       Ziffer 7   sind    nachstehende        Variantenwechsel gelten bis dahin die Werte der alten
    Produktionsrichtungen:                                               Variante.
    a) Milchproduktion
    b) Mutterkuhhaltung                                                                         Artikel 14
    c) Rindermast                                                                            Ende der Haftung
    d) Kalbinnenaufzucht
    e) Fresserproduktion                                              1. Bei Abgang von versicherten Rindern endet die Haftung zum
12. Definitionen: Die Produktionsrichtung Milchproduktion steht          Zeitpunkt des Besitzwechsels.
    für Milchkühe und die Produktionsrichtung Mutterkuhhaltung        2. Beim Abschluss einer Tier-Ertragsausfallsversicherung
    für Mutterkühe. Voraussetzung für Rinder beider Produktionen         gemäß den „Bedingungen für die Tier-Ertragsausfalls-
    ist die Vollendung des 23. Lebensmonats und die erfolgte             versicherung“ endet die Haftung in der Agrar Rind für das
    Abkalbung. Die Produktionsrichtung Rindermast schließt alle          Risiko „Sperre mit und ohne Keulung von Rindern am Betrieb
    weiblichen (Kalbinnenmast) und männlichen (inkl. Ochsen)             des VN“ der Variante SMOK light am Tag des Einlangens des
    zur Mast eingestallten Rinder ab der Vollendung der                  Antrages     der    Tier-Ertragsausfallsversicherung beim
    4. Lebenswoche bis zum Erreichen des betriebsüblichen                Versicherer um 24:00 Uhr.
    Mastendgewichtes ein. Bei der Fresserproduktion sind Kälber       3. Bei Kündigung von SMOK 1 oder SMOK 2 endet die Haftung
    ab der Vollendung der 4. Lebenswoche bis zur Erreichung des          in der Agrar Rind für die Entschädigungswerte der SMOK 1
    betriebsüblichen Vermarktungsgewichtes versichert. Bei               und SMOK 2 mit 31. Dezember um 24:00 Uhr. Die Haftung für
    Betrieben mit Fresserproduktion und kombinierter Rindermast          die Entschädigungswerte der Variante SMOK light bleibt
    ist nur jene Anzahl an Fresseraufzuchtplätzen dieser                 weiterhin aufrecht.
    Produktionsrichtung zuzuordnen, die für die Vermarktung der       4. Beim Variantenwechsel von SMOK 2 auf SMOK 1 endet die
    Fresser      benötigt   wird.     Fresseraufzuchtplätze,    die      Haftung für die Entschädigungswerte der SMOK 2 mit
    innerbetrieblich für Aufzucht und anschließender Rindermast          31. Dezember um 24:00 Uhr und die Haftung beginnt mit den
    herangezogen werden, sind der Produktionsrichtung                    Entschädigungswerten der SMOK 1 im Folgejahr ab 1.1. um
    Rindermast zuzuordnen. Die Kalbinnenaufzucht steht für               00:00 Uhr.
    weibliche Rinder, die zukünftig als Milch- oder Mutterkuh
    genutzt werden, ab der Vollendung der 4. Lebenswoche bis
    zur ersten Abkalbung (Einstufung als Milch- oder Mutterkuh).


Erg. Bedingungen Agrar Rind                                                                                                        6/18
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                         Artikel 15                                           Krankheits-     und    Seuchenfall,   Leistungskontroll-
                Antrag und Änderungsanzeige                                   verbandsdaten (LKV) über die durchschnittliche
                                                                              Milchleistung pro Tag, Rechnungen über die
1. Der VN kann eine Erhöhung von SMOK light auf SMOK 1 oder                   Milchentsorgungskosten, über die Transportkosten im
   SMOK 2 und eine Erhöhung von SMOK 1 auf SMOK 2                             Zuge der Milchentsorgung, über die Mietkosten einer
   jederzeit schriftlich beantragen.                                          mobilen Melkeinrichtung und sonstige Abrechnungen und
2. Der VN kann einen Wechsel von SMOK 2 auf SMOK 1 für das                    Auszüge aus dem Stallregister der AMA Rinderdatenbank
   Folgejahr jährlich bis zum Ende der Versicherungsperiode                   sowie dem Veterinärinformationssystem und dem
   schriftlich beantragen.                                                    elektronisch geführten Herdenmanagementprogramm
3. Der Versicherer behält sich das Recht vor, einen Ausdruck                  sowie der Tierliste des aktuellen AMA-Mehrfachantrages
   über die Anzahl der Tierplätze bzw. über die Anzahl der                    zur Feststellung der gesamten und im Schadensfall
   gehaltenen Tiere aus dem Veterinärinformationssystem (VIS),                betroffenen Tieranzahl je Produktionsrichtung und
   dem elektronisch geführten Herdenmanagementprogramm                        Betriebsstandort vorzulegen.
   oder aus der Tierliste des aktuellen AMA-Mehrfachantrages              c) eine Durchführung der Schadensabwicklung vor Ort zu
   sowie aus der Rinderdatenbank vom Versicherungsnehmer,                     ermöglichen.
   getrennt nach Betriebsstandorten, einzufordern.                     3. Verletzt der VN eine der in Ziffer 1 und 2 beschriebenen
4. Für den Fall, dass der VN aufbauend auf einen                          Pflichten, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
   Gruppenvertrag durch einen Dritten, eine individuelle                  Leistung frei.
   Höherversicherung desselben Versicherungsgegenstandes
   beantragt,      muss      der     Bestand  der   jeweiligen                                    Artikel 18
   Produktionsrichtung mit dem Bestand des Gruppenvertrages                                     Entschädigung
   der gleichen Produktionsrichtung übereinstimmen.
                                                                       1. Entschädigungsfähigkeit:
                           Artikel 16                                     a) Entschädigungsfähig sind Milchkühe und Mutterkühe nach
                     Versicherungssumme                                       erfolgter Abkalbung mit Vollendung des 23. Lebens-
                                                                              monats (LM), Aufzuchtkalbinnen, Mastrinder und Fresser
Die Versicherungssumme für das Risiko Sperre mit und ohne                     > 4 Lebenswochen.
Keulung wird für die Varianten in Euro pro GVE festgelegt.                b) Tiere, die während der Sperrzeit in andere
             Variante       Versicherungssumme                                Produktionskategorien hineinwachsen (männliche Kälber
                            in Euro pro GVE                                   sowie Fresser zu Mastrinder; weibliche Kälber zu
             SMOK light              990,–                                    Aufzucht-/Mastkalbinnen;         Aufzuchtkalbinnen       zu
             SMOK 1                 2.033,–                                   Milchkühen usw.) werden mit dem am Tag der vorläufigen
             SMOK 2                 3.458,–                                   Sperre ermittelten Alter und der Produktionskategorie
                                                                              entschädigt.
                                                                          c) Später geborene oder nicht an versicherten Krankheiten
                         Artikel 17                                           (ausgewählte       anzeigepflichtige    Krankheiten    und
   Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall                         Tierseuchen)      verendete     Tiere    werden    in  der
                                                                              Entschädigung für das Risiko Sperre mit und ohne
1. Der VN hat den Schadensfall, für den er Entschädigung                      Keulung von Rindern am Betrieb des VN (SMOK) nicht
   beansprucht, bei Krankheits-/Seuchenverdacht (Sperre)                      berücksichtigt.
   sofort binnen 24 Stunden ab Feststellung eines versicherten         2. Folgende Entschädigungen kommen für Sperre mit und ohne
   Ereignisses (Datum der vorläufigen Sperre) dem Versicherer             Keulung (in den Varianten SMOK light, SMOK 1 und SMOK 2)
   online/schriftlich zu melden.                                          zur Anwendung:
2. Der VN ist verpflichtet,                                               a) Wöchentliche Entschädigung und Einmalzahlung
   a) sämtliche       Dokumente      über      die    angeordneten            gekeulter       Tiere:      Die       Entschädigung       je
       behördlichen Maßnahmen oder Genehmigungen für                          Produktionsrichtung      im     Falle    einer   behördlich
       Verbringung und Vermarktung im Schadensfall durch                      angeordneten Sperre mit Keulung von Rindern am Betrieb
       ausgewählte       anzeigepflichtige    Krankheiten     sowie           des VN entspricht dem in VII Anhang mit Tabelle 2:
       Tierseuchen und sämtliche Untersuchungsergebnisse                      Entschädigung bei Seuche - Sperre mit Keulung bekannt
       vorzuweisen,                                                           gegebenen Entschädigungssatz pro Sperrwoche je
   b) dem Versicherer oder dessen Beauftragten, jede mit dem                  Produktionsrichtung multipliziert mit der tatsächlichen
       Schaden zusammenhängende Auskunft wahrheitsgetreu                      Anzahl der gekeulten Tiere, maximal jedoch mit der zum
       zu erteilen, sowie Tierkörperentsorgungsbestätigungen                  Tag der vorläufigen Sperre ermittelten Tieranzahl gemäß
       mit Gewichtsangaben je Tierkategorie, Belege zu                        Artikel 4     Ziffer 3.     Wird       die     Ausmerzung
       Tötungskosten,       Belege     zu    Entsorgungs-       oder          (Keulung/Schlachtung) nicht unmittelbar angeordnet,
       Wiederaufbereitungskosten von Gülle, Festmist und                      sondern ist diese innerhalb einer Frist von Wochen oder
       Futtermittel, Nachweis der überwiegenden Vermarktung                   Monaten möglich, beginnt der Berechnungszeitraum für
       über ein Qualitätsprogramm samt Gewichtsgrenzen,                       diese gekeulten/geschlachteten Tiere mit dem Datum der
       Besamungsbelege, Nachweise zum Erstbelegungsalter,                     tatsächlichen Ausmerzung der Reagenten. Es kommt je
       Nachweise zur Spermaverfügbarkeit, Tierarztbelege,                     Schadensfall ein Selbstbehalt in der Höhe der
       Zukaufs-      und     Verkaufsrechnungen,        Ein-     und          Entschädigung für zwei Sperrwochen zur Anwendung.
       Ausstallungsdaten der Stallabteile, Nachweise von                      Zusätzlich werden die in Zusammenhang mit der Keulung
       leerstehenden Mast-/Aufzuchtplätzen und der geplanten                  oder einer behördlich angeordneten Desinfektion
       Einstallung, Nachweise zu Ansuchen um Verbringungs-                    entstehenden           Kosten         durch       erhöhten
       genehmigungen                     sowie                deren           Managementaufwand mit der in VII Anhang Tabelle 2:
       Ablehnungen/Genehmigungen,           Abrechnungen         von          Entschädigung bei Seuche - Sperre mit Keulung bekannt
       Schlacht-       bzw.      Vermarktungstieren        inklusive          gegebenen Einmalzahlung für die tatsächlich gekeulten,
       Gewichtsangaben,                  Klassifizierungsprotokolle,          maximal jedoch für die mit der zum Tag der vorläufigen
       Milchgeldabrechnungen, Belege der Molkerei zur Verwert-                Sperre ermittelten Tieranzahl gemäß Artikel 4 Ziffer 3,
       und Verarbeitbarkeit der Milch sowie alternativer                      entschädigt, sofern kein Anspruch auf eine Entschädigung
       Milchverwertung bzw. -entsorgung im Verdachts-,                        durch Bund, Länder oder andere Versicherungen besteht.

Erg. Bedingungen Agrar Rind                                                                                                          7/18
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   b) Keulungskosten, Kosten für Entsorgung oder                        des Verarbeiters, zu dem ein Milchliefervertrag besteht zur
      Wiederaufbereitung von Gülle, Festmist und                        Nicht-Verwert- oder -Verarbeitbarkeit der Milch sowie den
      Futtermittel: Im Falle einer behördlich angeordneten              Nachweis einer alternativen Milchverwertung bzw. -
      Keulung werden die Kosten der Tötung der Tiere sowie im           entsorgung der Milch vorlegen. Bei einer Milchabholung
      Falle einer behördlich angeordneten Entsorgung oder               und alternativer entgeltlicher Verwertung oder Fortzahlung
      Wiederaufbereitung von kontaminierter Gülle, Festmist             des Milchentgeltes wird keine Entschädigung geleistet.
      oder Futtermittel die Kosten der Entsorgung oder               e) Milchentsorgungs- & Milchtransportkosten: Im Falle
      Wiederaufbereitung unter Abzug eines Selbstbehaltes von           einer          außerbetrieblichen,        kostenpflichtigen
      10 % entschädigt. Die geeignete Art der Tötung wird vom           Milchentsorgung werden in den Produktionsrichtungen
      zuständigen         Veterinär       gemäß          Krankheit      Milchproduktion und Kalbinnenaufzucht die Kosten, die
      (anzeigepflichtiger Krankheit oder Tierseuche), Tierart und       dem Versicherungsnehmer für die Entsorgung der Milch
      unter Berücksichtigung der Schadensminimierung                    entstehen, laut Rechnung abzüglich 10 % Selbstbehalt
      ausgewählt. Voraussetzung ist, dass die Kosten der VN             entschädigt. Die Kosten, die für den Transport der Milch
      tragen muss und die Rechnung über die Tötungskosten               zum Ort der Entsorgung anfallen, werden laut Rechnung
      (exklusive     sonstiger     Kosten,     wie    etwa     die      abzüglich 10 % Selbstbehalt entschädigt. Die geeignetste
      Tierkörperentsorgung) und die Kosten der Entsorgung               Transportmöglichkeit ist unter Berücksichtigung der
      oder Wiederaufbereitung der Gülle, des Festmistes bzw.            Schadensminimierung auszuwählen. Voraussetzung für
      der Futtermittel dem Versicherer übermittelt wird. Der            die Entschädigung sind der Ausbruch einer versicherten
      Versicherer      ersetzt      die    Tötungs-/Entsorgungs-        Krankheit (anzeigepflichtige Krankheit oder Tierseuche)
      /Wiederaufbereitungskosten maximal bis zu einer                   gemäß Artikel 12 Ziffer 7 mit Auswirkungen für die
      marktüblichen Höhe. Als Futtermittel gelten Stoffe oder           Milchverwendung, die sinngemäßen Voraussetzungen zur
      Erzeugnisse und auch Zusatzstoffe, verarbeitet, teilweise         Entsorgung der Milch gemäß lit. d und keiner Liefer- oder
      verarbeitet oder unverarbeitet, die bereits geerntet im           Fütterungsmöglichkeiten der Überschussmilch.
      baulich umschlossenen Futtermittellager des Betriebes          f) Mietkosten für eine mobile Melkeinrichtung: In der
      lagen und zur oralen Nutztierfütterung bestimmt sind.             Produktionsrichtung Kalbinnenaufzucht werden die
   c) Wiedereinstallung            Milchkühe:        In        der      Kosten für die Anmietung einer mobilen Melkeinrichtung
      Produktionsrichtung Milchproduktion wird nach einer               (ausgenommen Kühlung & Lagerung) laut Rechnung
      Keulung des gesamten Milchkuhbestandes bzw. nach                  abzüglich 10 % Selbstbehalt entschädigt. Voraussetzung
      Teilkeulung des Milchkuhbestandes und erfolgter                   ist, dass am Betrieb keine Melkeinrichtung für Rinder
      Wiedereinstallung von Milchkühen für gekeulte Milchkühe           vorhanden ist und die Aufzuchtkalbinnen bereits zu
      zusätzlich die zu erwartende verminderte Milchleistung            Sperrbeginn trächtig waren und die Abkalbung innerhalb
      pauschal für die maximal zum Tag der vorläufigen Sperre           der Sperre erfolgte. Die Kosten werden ab dem Zeitpunkt
      ermittelten weiblichen Rinderanzahl mit Vollendung des            der ersten Abkalbung bis zur Aufhebung der Sperre
      23. Lebensmonats und erfolgter Abkalbung (Milchkühe)              berücksichtigt.
      gemäß Artikel 4 Ziffer 3 entschädigt. Die Berechnung           g) Übermasttiere: Bei der Produktionsrichtung Rindermast
      beginnt mit der tatsächlichen Wiedereinstallung der               werden im Falle einer angeordneten Sperre ohne Keulung
      einzelnen Milchkühe und endet spätestens 20 Wochen                die Übermasttiere mit dem in VII Anhang mit Tabelle 3:
      nach der behördlichen Aufhebung der Sperre. Die                   Entschädigung bei Seuche - Sperre ohne Keulung für die
      Entschädigung entspricht dem in VII Anhang in Tabelle 2:          Variante      SMOK light,     SMOK 1      oder     SMOK 2
      Entschädigung bei Seuche - Sperre mit Keulung                     vorgegebenen Wert pro Masttier in Form einer
      vorgegebenen Entschädigungssatz pro Woche.                        Einmalzahlung entschädigt, wenn die Schlachtung
   d) Wöchentliche Entschädigung gesperrter Milchkühe:                  maximal einen Monat nach der behördlichen Aufhebung
      Im Falle einer angeordneten Sperre ohne Keulung der               der Sperre erfolgt. Übermasttiere sind Rinder mit einem
      Tiere sowie bei Teilkeulungen (auch diagnostische                 Schlachtgewicht (kalt) größer als 460 kg. Hat der Betrieb
      Tötungen) entspricht die wöchentliche Entschädigung für           in den 12 Monaten vor Schadenseintritt mit mindestens
      gesperrte        Milchkühe        der        versicherbaren       50 % seiner vermarkteten Tiere der Produktionsrichtung
      Produktionsrichtung Milchproduktion, der in VII Anhang            Rindermast an einem Qualitätsprogramm teilgenommen,
      mit Tabelle 3: Entschädigung bei Seuche - Sperre ohne             so werden die Schlachtgewichtsobergrenzen der
      Keulung bekannt gegebenen Entschädigung für die                   jeweiligen      Richtlinien    des     Qualitätsprogramms
      Variante SMOK light, SMOK 1 oder SMOK 2 pro                       berücksichtigt. Bei Betrieben mit Direktvermarktung an
      Kalenderwoche multipliziert mit maximal der zum Tag der           Konsumenten werden Übermasttiere entschädigt, wenn
      vorläufigen Sperre ermittelten Milchkuhanzahl (Kühe mit           diese            über           Schlachthöfe           oder
      Vollendung des 23. Lebensmonats und erfolgter                     Vermarktungsorganisationen vermarktet werden.
      Abkalbung). Voraussetzung ist, dass die Milch laut den         h) Behördliche Tötungen von Mutterkühen, Milchkühen
      aktuell    gültigen     Gesetzen     und     dazugehörigen        und Aufzuchtkalbinnen: Sind behördliche Tötungen und
      Verordnungen nicht vermarktet und verwertet werden                Entsorgungen von Mutterkühen, Milchkühen und
      kann sowie keine Milchgeldfortzahlung bei einem                   Aufzuchtkalbinnen über die TKV als unmittelbare Folge
      Milchliefervertrag erfolgt. Es kommt ein Selbstbehalt in der      der behördlichen Sperre mit Keulungen von Rindern am
      Höhe der Entschädigung für zwei Sperrwochen zur                   Betrieb des VN nötig, werden die im Zusammenhang mit
      Anwendung. Ist die Milch ausschließlich unter Auflagen für        der behördlichen Tötung entstehenden Kosten durch den
      Verarbeiter (Molkereien mit Milchliefervertrag) verwertbar,       erhöhten Managementaufwand mit der in VII Anhang in
      kann aber aus technischen oder vertraglichen                      Tabelle 2: Entschädigung bei Seuche - Sperre mit Keulung
      Behandlungsgründen vom Abnehmer, Verarbeiter oder                 für die Variante SMOK light, SMOK 1 oder SMOK 2
      anderen Verwertern nicht abgeholt bzw. genutzt und muss           bekannt gegebenen Einmalzahlung (für gekeulte Tiere
      entsorgt werden, wird die in VII Anhang mit Tabelle 3:            gemäß lit. a) je behördlich getötetes Tier entschädigt. Die
      Entschädigung bei Seuche - Sperre ohne Keulung bekannt            Tötungskosten der behördlichen Tötung werden gemäß
      gegebene Entschädigung pro Kalenderwoche für die                  lit. b entschädigt.
      Variante SMOK light, SMOK 1 oder SMOK 2 entschädigt.           i) Behördliche Tötungen von Fressern und Mastrindern:
      Der Verarbeiter (Molkerei mit Milchliefervertrag) muss den        Im Falle einer Sperre ohne Keulung werden in der
      Milchviehbetrieb unverzüglich über die Nicht-Abholung             Produktionsrichtung       Fresserproduktion     behördliche
      informieren. Der VN muss dazu einen schriftlichen Beleg           Tötungen von Fressern ab der 4. Sperrwoche und in der

Erg. Bedingungen Agrar Rind                                                                                                   8/18
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      Produktionsrichtung Rindermast Mastrinder ab der                  Einstallung in zu Sperrbeginn leerstehende Stallungen
      12. Sperrwoche entschädigt, wenn die Behörde und in               aufgrund einer behördlichen Sperre nicht möglich, erhält
      weiterer Folge der VN keine Möglichkeit haben, durch die          der VN für die Dauer der Verzögerung eine Entschädigung
      behördlichen Maßnahmen verursachte Tierwohlprobleme               in der Höhe der in VII Anhang mit Tabelle 3:
      zu lösen. Der Amtstierarzt muss die Notwendigkeit einer           Entschädigung bei Seuche - Sperre ohne Keulung für die
      Tötung schriftlich bestätigen. Der in VII Anhang mit              Variante      SMOK light,      SMOK 1       oder    SMOK 2
      Tabelle 3: Entschädigung bei Seuche - Sperre ohne                 vorgegebenen wöchentlichen Entschädigung wie bei
      Keulung für die Variante SMOK light, SMOK 1 oder                  Sperre mit Keulung gemäß lit. a. Bei einem im
      SMOK 2 vorgegebene Entschädigungswert pro getötetem               Sperrzeitraum        entstandenem       Leerstand       (nach
      Fresser oder Mastrind wird unabhängig davon, wie alt oder         Verbringungsgenehmigung von fertigen Aufzucht- oder
      wie schwer die getöteten Tiere tatsächlich sind, in Form          schlachtreifen Masttieren) erhält der VN dieselbe
      einer Einmalzahlung entschädigt. Die Tötungskosten                wöchentliche Entschädigung. Basis ist die Anzahl der
      werden nach Vorlage der Rechnung unter Abzug von 10 %             aufgrund einer behördlichen Sperre leerstehenden Mast-
      Selbstbehalt entschädigt. Der Versicherer ersetzt die             bzw. Aufzuchtplätze, sofern der VN nachweisen kann,
      Tötungskosten maximal bis zu einer marktüblichen Höhe.            dass diese während des Sperrzeitraums neu befüllt
   j) Erhöhte Futterkosten bei Masttieren: In der                       worden wären. Die ersten 2 Wochen des Leerstehens
      Produktionsrichtung Rindermast werden im Falle einer              innerhalb des Sperrzeitraums werden dabei als
      Sperre ohne Keulung ab der 12. Sperrwoche erhöhte                 Selbstbehalt abgezogen. Die Auszahlung erfolgt,
      Futterkosten entschädigt. Entschädigt wird dabei einmalig         nachdem der VN die betroffene Anzahl an leerstehenden
      der in VII Anhang mit Tabelle 3: Entschädigung bei                Mast- bzw. Aufzuchtplätzen nachvollziehbar vorgelegt hat.
      Seuche - Sperre ohne Keulung für die Variante                     Sobald          es          wieder         möglich         ist
      SMOK light, SMOK 1 oder SMOK 2 vorgegebene                        Verbringungsgenehmigungen zu erhalten, endet die
      Entschädigungswert für alle Übermasttiere mit einem               Haftung für den Leerstand von Mast- sowie
      erhöhten Schlachtgewicht gemäß lit. g, die zwischen               Aufzuchtplätzen. Der VN muss gestellte Ansuchen um
      Beginn der 12. Sperrwoche und maximal einen Monat                 Verbringungsgenehmigungen               sowie          deren
      nach der behördlichen Aufhebung der Sperre geschlachtet           Genehmigungen oder Ablehnungen nachweisen.
      werden.                                                        n) Ertragsausfall gesperrter Aufzuchtkalbinnen: In der
   k) Erhöhte Futterkosten bei Fresserproduktion: In der                Produktionsrichtung Kalbinnenaufzucht wird der erhöhte
      Produktionsrichtung Fresserproduktion werden im Falle             Managementaufwand für trächtige Aufzuchtkalbinnen
      einer Sperre ohne Keulung ab der 4. Sperrwoche erhöhte            entschädigt, die
      Futterkosten entschädigt. Entschädigt wird dabei einmalig         o zu Sperrbeginn trächtig waren und
      der in VII Anhang mit Tabelle 3: Entschädigung bei                o zu Sperrbeginn noch nicht den 250. Trächtigkeitstag
      Seuche - Sperre ohne Keulung für die Variante                         überschritten haben und
      SMOK light, SMOK 1 oder SMOK 2 vorgegebene                        o innerhalb        der     Sperrzeit     bzw.     vor     der
      Entschädigungswert für alle Fresser, die zwischen Beginn              Verbringungsgenehmigung den 250. Trächtigkeitstag
      der 4. Sperrwoche und maximal einen Monat nach der                    (Stichtag) überschreiten.
      behördlichen Aufhebung der Sperre, mit mehr als 210 kg            Bei Natursprung (ohne Belegungsnachweis) ist bei
      Lebendgewicht (LG) verkauft werden. Werden die Fresser            trächtigen Aufzuchtkalbinnen die Vollendung des
      in     einer   Gruppe     verkauft,   so     muss     das         28. Lebensmonats         (Stichtag)    entscheidend.      Der
      Durchschnittsgewicht der Gruppe über 210 kg LG liegen.            Entschädigungszeitraum beginnt je Aufzuchtkalbin ab der
   l) Verzögerte Belegung: In den Produktionsrichtungen                 Überschreitung des Stichtages und endet einen Monat
      Mutterkuhhaltung, Milchproduktion und Kalbinnenaufzucht           nach Aufhebung der Sperre. Die ersten 2 Wochen dieses
      wird der Ausfall einer geplanten Belegung der Muttertiere         Zeitraumes werden dabei als Selbstbehalt abgezogen. Je
      entschädigt. Für den Fall, dass eine geplante Belegung            angebrochener Woche erhält der VN den vom VN
      von Muttertieren und Aufzuchtkalbinnen aufgrund einer             gewählten Entschädigungssatz pro Kalenderwoche. Die
      behördlichen Anordnung nicht möglich ist, erhält der VN           Anzahl der betroffenen Aufzuchtkalbinnen ist mit der zum
      für die Dauer der Verzögerung eine Entschädigung in der           Tag der vorläufigen Sperre ermittelten Tieranzahl gemäß
      Höhe der in VII Anhang in Tabelle 3: Entschädigung bei            Artikel 4 Ziffer 3 limitiert. Voraussetzung ist, dass die
      Seuche - Sperre ohne Keulung für die Variante                     Verbringung von Rindern innerhalb der Sperrzeit nicht
      SMOK light, SMOK 1 oder SMOK 2 bekannt gegebenen                  erlaubt war. Die Auszahlung erfolgt, nachdem der VN die
      Entschädigung wie bei Sperre mit Keulung gemäß lit. a.            Tierliste der betroffenen Aufzuchtkalbinnen (Stallregister),
      Der Entschädigungszeitraum beginnt mit dem Datum der              die Besamungszeitpunkte oder bei Natursprung das
      ersten geplanten und aufgrund der Sperre nicht                    Geburtsdatum der Aufzuchtkalbin und das Abkalbedatum
      durchführbaren Besamung (bei Aufzuchtkalbinnen                    nachvollziehbar vorgelegt hat.
      frühestens mit der Vollendung des 16. Lebensmonats          3. Folgende allgemeine Bestimmungen kommen bei den
      möglich) und endet mit dem ersten nach der Sperre              Entschädigungen gemäß Ziffer 2 zur Anwendung:
      möglichen Besamungszeitpunkt. Die ersten 2 Wochen              a) Verendete Tiere: Ist es nicht möglich zu unterscheiden,
      dieses Zeitraumes werden dabei als Selbstbehalt                   ob Tiere an versicherbaren Krankheiten (anzeigepflichtige
      abgezogen. Die Auszahlung erfolgt, nachdem der VN die             Krankheiten oder Tierseuchen) oder nicht versicherbaren
      betroffene Anzahl an Muttertieren und Aufzuchtkalbinnen,          Krankheiten verendet sind, legt der Versicherer den
      die Besamungszeitpunkte und den Nachweis der Sperma-              betriebsüblichen Verendungsanteil fest und zieht diesen
      liefernden Besamungsstation bzw. Unternehmen, in                  von der Anzahl verendeter Tiere ab.
      welchem       Zeitraum      kein    Samen      (Sperma),       b) Fälligkeit: Die Entschädigung wird fällig, sobald der
      Natursprungstier oder am Betrieb des VN gelagerter                Versicherer von der Aufhebung der behördlich
      Samen zur Eigenbestandsbesamung verfügbar war                     angeordneten Sperre Kenntnis erlangt, spätestens nach
      (Nachweis nicht nötig bei Besamungsverbot für Betriebe),          Abschluss der Erhebungen zur Feststellung des Schadens
      nachvollziehbar vorgelegt hat.                                    und         der         damit         zusammenhängenden
   m) Leerstand von Mast- sowie Aufzuchtplätzen: In den                 verwaltungstechnischen         Abwicklung.    Vor     diesem
      Produktionsrichtungen Rindermast und Fresserproduktion            Zeitpunkt kann der Versicherer Teilzahlungen leisten.
      wird eine verzögerte Wiedereinstallung aufgrund einer          c) Haftungsdauer und Genehmigung zur Verbringung
      behördlichen Sperre entschädigt. Ist eine geplante                und Vermarktung: Die maximale Haftungsdauer für einen

Erg. Bedingungen Agrar Rind                                                                                                      9/18
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      Schaden       durch       ausgewählte      anzeigepflichtige          festgelegten Tarif. Das Prämienstufensystem gemäß Artikel 8
      Krankheiten und Tierseuchen beträgt 52 Wochen ab dem                  Ziffer 3 kommt hierfür nicht zur Anwendung. Bei einem
      Schadensdatum. Wird bei Teilkeulung oder Sperre ohne                  aufrechten Vertrag des VN gemäß den „Bedingungen für die
      Keulung innerhalb der Sperrzeit behördlich die                        Tier-Ertragsausfallsversicherung“ für Rinder in der aktuellen
      Vermarktung bzw. Verbringung vor Aufhebung der                        Versicherungsperiode ist das Risiko gemäß Artikel 11 bis 19
      behördlichen Sperre genehmigt, reduziert dies die Anzahl              von der Haftung und Prämienvorschreibung ausgenommen.
      der Wochen für die wöchentliche Entschädigung
      gesperrter Tiere gemäß Ziffer 2 lit. d (gesperrte
      Milchkühe), lit. n (gesperrte Aufzuchtkalbinnen) sowie             III. Versicherung von Zuchtstieren (♂)
      sinngemäß      die     Entschädigungen       gemäß        lit. c
      (Wiedereinstallung Milchkühe) lit. e (Milchentsorgungs- &                                  Artikel 20
      Milchtransportkosten), lit. g (Übermasttiere), lit. j (erhöhte                 Umfang des Versicherungsschutzes
      Futterkosten Masttiere), lit. k (erhöhte Futterkosten bei
      Fressern), lit. l (verzögerte Belegung) und lit. m                 1. Im Anschluss an eine Agrar Rind R05 Mast, R06 Milch,
      (Leerstand) um die Anzahl der Wochen mit Vermarktungs-                R11 Zweinutzung oder R15 Großrinder ist das Risiko Tod von
      /Verbringungsgenehmigung innerhalb der Sperrzeit. Bei                 Zuchtstieren mit einer individuellen Versicherungssumme
      zeitlichen Überschneidungen einzelner Schadensfälle, die              versicherbar. Die minimale und maximal mögliche
      eine Sperre des Betriebes des VN verursachen, beträgt                 Versicherungssumme je Zuchtstier für das Risiko Tod wird
      die maximale Haftungsdauer 52 Wochen ab dem ersten                    vom Versicherer in VII Anhang mit Tabelle 5: Limitierung der
      Schadensdatum. Die Reinigung & Desinfektion (samt                     Versicherungssumme für Zuchtstiere bekannt gegeben. Ab
      Feinreinigung & Schlussdesinfektion) hat ohne Verzug so               einer Versicherungssumme von in Euro 5.000,– sind für den
      rasch als möglich zu erfolgen. Bei Überschreiten der                  Zuchtstier auf Verlangen des Versicherers Nachweise zum
      branchen- und betriebsgrößenübliche Desinfektionsdauer,               Tierwert vorzulegen und der Zuchtstier muss jedenfalls auf
      hat der VN glaubhaft Nachweise für die Gründe zu                      www.zuchtwert.at eingetragen und abrufbar sein. Versichert
      erbringen. Eine verlängerte Sperrdauer, die nicht auf die             sind die vom VN schriftlich beantragten Zuchtstiere samt
      branchen- und betriebsgrößenübliche Reinigungs- &                     Versicherungssumme je Tier, die in der Rinderdatenbank der
      Desinfektionsdauer zurückzuführen ist, reduziert die                  AMA erfasst sind und für die Besamung verwendet werden.
      Anzahl der Wochen für die wöchentliche Entschädigung               2. Die beantragten Zuchtstiere sind gegen das Risiko
      gekeulter sowie (bei Keulungen eines Teilbestandes)                   behördliche Sperre mit und ohne Keulung (SMOK) von
      gesperrter Tiere.                                                     Rindern am Betrieb des VN mit der Agrar Rind SMOK-
   d) Der VN ist verpflichtet, nach Möglichkeit für die Minderung           Variante gemäß Artikel 11 bis 19 für die Produktionsrichtung
      des Schadens zu sorgen und alle für die Betreuung und                 Rindermast versichert.
      Fortentwicklung des Tierbestandes dienlichen Arbeiten
      und Aufwendungen zu machen, die den Umständen nach                                          Artikel 21
      geboten sind. Verletzt der VN diese Pflicht, ist der                                    Beginn der Haftung
      Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern
      die Verletzung auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit          1. Agrar Rind R05 Mast, R06 Milch, R11 Zweinutzung und
      gemäß Artikel 12 Ziffer 8 „Allgemeine Bedingungen für die             R15 Großrinder: Die Haftung beginnt frühestens am 15. Tag
      Hagelversicherung“ beruht.                                            um 00:00 Uhr nach der schriftlichen Bekanntgabe der
   e) Kündigung vor Ende der Haftungsdauer: Kündigt der                     Zuchtstiere beim Versicherer und frühestens nach Vollendung
      VN mit Ende des Kalenderjahres, so wird die                           des 11. Lebensmonats.
      Entschädigung maximal bis zum Ende der Haftungsdauer               2. Bei Knochenweiche, Tuberkulose, Leukose, Lungenwurm-
      berechnet und ausbezahlt.                                             und Leberegelbefall beginnt die Haftung frühestens drei
   f) Wenn die tatsächliche Anzahl an Tieren/Tierplätzen im                 Monate nach Einlangen des Antrages beim Versicherer bzw.
      Schadensfall die ermittelte Tieranzahl zu Jahresbeginn                frühestens drei Monate nach Zukauf von einem nicht
      gemäß Artikel 4 Ziffer 3 um mehr als 10 % übersteigt, wird            versicherten Betrieb.
      die Entschädigungsleistung aliquot gekürzt.                        3. Die Haftung beginnt bei Zukauf sofort, maximal jedoch in der
   g) Betriebe mit Fresserproduktion und Rindermast: Bei                    Höhe der Versicherungsdeckung des Verkäufers je Zuchtstier,
      Betrieben mit Fresserproduktion und Rindermast wird der               wenn der Zuchtstier aus einem Agrar Rind R05 Mast, R06
      Anteil der Fresser, der der Rindermast zugehörig ist mit              Milch, R11 Zweinutzung oder R15 Großrinder versicherten
      den Entschädigungen der Rindermast entschädigt.                       Betrieb kommt, mit der Variante Zuchtstier versichert war und
   h) Verwertungserlöse und Entschädigungen aus anderen                     bei dem die in Ziffer 1 bis 2 beschriebenen Fristen bereits
      Versicherungen, Leistungen aus den Tierseuchenfonds                   eingehalten wurden.
      oder aus öffentlichen Mitteln, sowie Entschädigungen aus           4. Bei Erhöhung der Versicherungssumme beginnt die Haftung
      einem Gruppenvertrag, der dasselbe Risiko abdeckt,                    für die erhöhte Versicherungssumme unter Einhaltung der in
      werden in Abzug gebracht. Das gilt auch in dem Fall, wenn             Ziffer 1 bis 3 beschriebenen Fristen.
      der     VN    einen      Ersatzanspruch     aus       anderen      5. Bei Reduktion der Versicherungssumme beginnt die Haftung
      Versicherungen und öffentlichen Mitteln gehabt hätte,                 für die reduzierte Versicherungssumme im Folgejahr am 1.1.
      diesen aber vorsätzlich oder schuldhaft nicht erhalten hat.           um 00:00 Uhr.

                             Artikel 19                                                           Artikel 22
                              Prämie                                                           Ende der Haftung

1. Für das Risiko Sperre mit und ohne Keulung (SMOK) von                 1. Bei Abgang von versicherten Rindern endet die Haftung zum
   Rindern am Betrieb des VN kommt das Zehntelsystem gemäß                  Zeitpunkt des Besitzwechsels.
   Anhang     der    „Allgemeine    Bedingungen     für   die            2. Der VN hat den Besitzwechsel dem Versicherer schriftlich
   Hagelversicherung“ nicht zur Anwendung.                                  bekannt zu geben.
2. Die Prämie für das Risiko behördliche Sperre mit und ohne
   Keulung (SMOK) von Rindern am Betrieb des VN je GVE
   (gemäß Artikel 8 Ziffer 7) ist das Produkt aus der
   Versicherungssumme je GVE und dem vom Versicherer

Erg. Bedingungen Agrar Rind                                                                                                        10/18
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                         Artikel 23                                                          Artikel 26
               Antrag und Änderungsanzeigen                            Selbstbehalts- und Prämieneinstufung nach Kündigung

1. Von den zu versichernden Zuchtstieren sind die                    Die Selbstbehalts- und Prämieneinstufung bleibt vier Jahre
   Ohrmarkennummern und die Versicherungssumme dem                   aufrecht. Bei Wiederversicherung ab dem fünften Jahr gelten
   Versicherer schriftlich bekannt zu geben.                         Artikel 7 und 8.
2. Zuchtstiere einer versicherten Spezialrasse gemäß
   Artikel 43ff sind nicht in der Variante Zuchtstier beantragbar.
3. Der VN kann die Variante Zuchtstier bei bestehenden               IV. Versicherung von Zuchttieren (♀)
   Verträgen jährlich bis zum Ende einer Versicherungsperiode
   schriftlich      beantragen.        Eine     Änderung       der                           Artikel 27
   Versicherungssumme kann der VN jährlich bis zum Ende                          Umfang des Versicherungsschutzes
   einer Versicherungsperiode je versicherten Zuchtstier
   schriftlich beantragen. Die Variante Zuchtstier sowie eine        1. Im Anschluss an eine Agrar Rind R06 Milch, R11 Zweinutzung
   Änderung der Versicherungssumme wird mit Beginn der                  oder R15 Großrinder sind weibliche Rinder, die in der
   neuen Versicherungsperiode wirksam und gilt so lange, bis sie        Datenbank der ZuchtData EDV Dienstleistungen Ges.m.b.H.
   schriftlich widerrufen werden.                                       erfasst sind, ab dem 20. Lebensmonat gegen die Risiken
4. Die pauschale Erhöhung der Entschädigungssätze gemäß                 gemäß Artikel 1 Ziffer 3 lit. a, mit einer erhöhten
   Artikel 7 Ziffer 3 ist für die Variante Zuchtstier nicht             Versicherungssumme versicherbar. Die Nutzungsart des
   beantragbar und wird nicht angewendet.                               Tieres entscheidet, welche Voraussetzungen für die
                                                                        Versicherbarkeit des Tieres berücksichtigt werden. Im VII
                          Artikel 24                                    Anhang wird mit Tabelle 4: Rassen, ihre Nutzungsarten und
                        Entschädigung                                   Voraussetzungen, ein Überblick zu den versicherbaren
                                                                        Rassen bekannt gegeben.
1. Die Höhe der Entschädigung für das Risiko Tod von                 2. Folgende Voraussetzungen gelten für Tiere mit Nutzungsart
   Zuchtstieren      ist  abhängig      von  der   beantragten          Milch:
   Versicherungssumme je Zuchtstier (Tierwert; kurz TW) und             a) vorgeschätzter oder tatsächlicher Gesamtzuchtwert über
   dem Alter (in Lebensmonaten; kurz LM) zum Zeitpunkt der                  100
   Verendung.                                                           b) Für die Berücksichtigung eines vorgeschätzten
   Alterstabelle für Zuchtstiere:                                           Gesamtzuchtwertes müssen die Elterntiere die gleiche
 Alter      Entschädigung Alter             Entschädigung                   Rasse wie das Tier selbst haben.
            in % des TW                     in % des TW              3. Folgende Voraussetzungen gelten für Tiere mit Nutzungsart
 bis 11.    0                   16. - 72.   100                         Fleisch:
 LM                             LM                                      a) Ein     Herdebuchtier    ist   ein    Tier,   das    eine
 12. LM     80                  73. - 91.   - 2 % des TW pro                Herdebucheinstufung (nachfolgende Kriterien für Fleisch-
                                LM          LM über 45. LM                  und Generhaltungsrassen) hat und aktuell auf einem
 13. -      + 5 % des TW        ab 92. LM   60                              Zuchtbetrieb steht, welcher Mitglied bei einem
 15. LM     pro LM über                                                     Zuchtverband für die Rasse des Tieres ist.
            dem 12. LM                                                  b) bei Fleischrassen: Eintragung im Herdebuch A
                                                                        c) bei Generhaltungsrassen: Eintragung im Herdebuch A
2. Für Zuchtstiere gelten die Entschädigungssätze für das Risiko            oder B
   Tod der zugrundeliegenden Agrar Rind R05 Mast, R06 Milch,         4. Die beantragten weiblichen Zuchttiere sind gegen das Risiko
   R11 Zweinutzung oder R15 Großrinder nicht.                           behördliche Sperre mit und ohne Keulung (SMOK) von
3. Eine pauschale Erhöhung der Entschädigungssätze gemäß                Rindern am Betrieb des VN mit der Variante SMOK light oder
   Artikel 7 Ziffer 3 der zugrundeliegenden Agrar Rind R05 Mast,        bei optionaler Beantragung der Varianten SMOK 1 oder
   R06 Milch, R11 Zweinutzung oder R15 Großrinder wird nicht            SMOK 2 gemäß Artikel 11 bis 19 versichert. Für dieses Risiko
   angewendet.                                                          kommen die Bestimmungen für die Produktionsrichtung
4. Bei ersatzpflichtigen Tierschäden für das Risiko Tod, kommt          Milchproduktion oder Mutterkuhhaltung gemäß Agrar Rind,
   der Selbstbehalt gemäß Artikel 7 zur Anwendung.                      R06 Milch, R11 Zweinutzung oder R15 Großrinder zur
5. Die Entschädigung entspricht maximal dem Fleisch- oder               Anwendung.
   Zuchtwert des verendeten Tieres und enthält auch Kosten der
   Entfernung und Beseitigung des Tierkörpers.
6. Entschädigungen für das Risiko Tod von Zuchtstieren aus                                    Artikel 28
   anderen         Versicherungen,       Versicherungsprodukten,                          Beginn der Haftung
   Spediteuren oder Transportunternehmen, werden von der
   ermittelten Entschädigung in Abzug gebracht. Das gilt auch in     1. Die Haftung beginnt frühestens am 15. Tag um 00:00 Uhr
   dem Fall für Schäden, bei denen der Versicherungsnehmer              nach Einlangen des Antrages beim Versicherer. Bei
   aufgrund des Schadens Zahlungen (Ersatzanspruch aus                  Knochenweiche, Tuberkulose, Leukose, Lungenwurm- und
   anderen         Versicherungen,       Versicherungsprodukten,        Leberegelbefall beginnt die Haftung frühestens drei Monate
   Spediteuren oder Transportunternehmen) erhalten hätte                nach Einlangen des Antrages beim Versicherer bzw.
   können, sofern dieser Anspruch vorsätzlich aufgegeben oder           frühestens drei Monate nach Zukauf von einem nicht
   schuldhaft verwirkt wurde.                                           versicherten Betrieb.
                                                                     2. Bei Zukauf von Rindern gemäß Artikel 27 aus einem nicht
                           Artikel 25                                   versicherten Betrieb sind diese am Betrieb ab dem 15. Tag um
                            Prämie                                      00:00 Uhr nach der Erfassung in der Rinderdatenbank der
                                                                        AMA versichert. Die Haftung beginnt sofort, wenn die Tiere
Die Prämie für das Risiko Tod ist das Produkt aus                       aus einem Agrar Rind R06 Milch, R11 Zweinutzung oder
Versicherungssumme je Zuchtstier und dem vom Versicherer                R15 Großrinder mit der Variante Zucht versicherten Betrieb
festgelegten Tarif. Die Prämienstufen gemäß Artikel 8 kommen            kommen, in dem die vorhin beschriebenen Fristen bereits
für das Risiko Tod zur Anwendung.                                       eingehalten wurden.


Erg. Bedingungen Agrar Rind                                                                                                   11/18
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3. Bei Zukauf von Rindern gemäß Artikel 27 aus einem Agrar              pauschalen Erhöhung über 100 % wird bei Zuchttieren mit
   Rind R05 Mast versicherten Betrieb beginnt die Haftung sofort        einer pauschalen Erhöhung von 100 % (Limit) entschädigt.
   gemäß VII Anhang mit Tabelle 1: Standard-Entschädigung für        3. Bei ersatzpflichtigen Tierschäden für das Risiko Tod kommt
   das Risiko Tod von Rindern der Agrar Rind R05 Mast, bei              der Selbstbehalt gemäß Artikel 7 zur Anwendung.
   Zukauf von Rindern gemäß Artikel 27 aus einem Agrar Rind
   R06 Milch versicherten Betrieb beginnt die Haftung sofort                                   Artikel 32
   gemäß Tabelle 1: Standard-Entschädigung für das Risiko Tod                                   Prämie
   von Rindern der Agrar Rind R06 Milch, bei Zukauf von Rindern
   gemäß Artikel 27 aus einem Agrar Rind R11 Zweinutzung             1. Die Prämie für das Risiko Tod wird je GVE festgesetzt, wobei
   versicherten Betrieb beginnt die Haftung sofort gemäß Tabelle        die Anzahl der Rinder gemäß Artikel 27 in der Datenbank der
   1: Standard-Entschädigung für das Risiko Tod von Rindern             ZuchtData EDV-Dienstleistungen Ges.m.b.H. zum Zeitpunkt
   der Agrar Rind R11 Zweinutzung, bei Zukauf von Rindern               der Prämienvorschreibung ausschlaggebend ist. Für erhöhte
   gemäß Artikel 27 aus einem Agrar Rind R15 Großrinder                 Entschädigungssätze gemäß Artikel 31 ist ein Zuschlag zur
   versicherten Betrieb beginnt die Haftung sofort gemäß Tabelle        Prämie zu bezahlen.
   1: Standard-Entschädigung für das Risiko Tod von Rindern          2. Die Prämienstufe gemäß Artikel 8 kommt für das Risiko Tod
   der Agrar Rind R15 Großrinder. Die jeweiligen Fristen gemäß          zur Anwendung.
   Ziffer 1 und 2 sind einzuhalten.
4. Bei Zukauf von Rindern gemäß Artikel 27 aus einem Agrar                                   Artikel 33
   Rind     R05 Mast,     R06 Milch,    R11 Zweinutzung    oder        Selbstbehalts- und Prämieneinstufung nach Kündigung
   R15 Großrinder versicherten Betrieb sind diese am Betrieb ab
   dem 15. Tag um 00:00 Uhr nach der Erfassung in der                Die Selbstbehalts- und die Prämieneinstufung bleiben vier Jahre
   Rinderdatenbank der AMA gemäß VII Anhang mit Tabelle 1:           aufrecht. Bei Wiederversicherung ab dem fünften Jahr gelten
   Standard-Entschädigung für das Risiko Tod von Rindern der         Artikel 7 und 8.
   Agrar Rind R06 Milch, R11 Zweinutzung bzw. R15 Großrinder
   mit der Variante Zucht versichert. Die jeweiligen Fristen
   gemäß Ziffer 1 und 2 sind einzuhalten.                            V. Versicherung von Elitezuchttieren (♀)

                          Artikel 29                                                         Artikel 34
                       Ende der Haftung                                          Umfang des Versicherungsschutzes

Bei Abgang von versicherten Rindern endet die Haftung zum            1. Im Anschluss an eine Agrar Rind R05 Mast, R06 Milch oder
Zeitpunkt des Besitzwechsels.                                           R11 Zweinutzung sind weibliche Elitezuchtrinder ab dem
                                                                        2. Lebensmonat mit einer erhöhten Versicherungssumme
                         Artikel 30                                     versicherbar. Elitezuchtrinder sind Rinder, die in der
                Antrag und Änderungsanzeige                             Datenbank der ZuchtData EDV-Dienstleistungen Ges.m.b.H.
                                                                        mit einem höheren genomischen Gesamtzuchtwerten (gGZW)
1. Der Neuantrag ist schriftlich beim Versicherer bis spätestens        als
   31. März für die laufende Versicherungsperiode einzubringen.         - 129 bei Fleckvieh,
2. Der VN kann die Variante Zucht sowie eine Änderung der               - 132 bei Holstein, Red Friesian und Original Schwarzbunte
   pauschalen Erhöhung der Entschädigungssätze gemäß                        und
   Artikel 7 Ziffer 3 bei bestehenden Verträgen jährlich bis zum        - 131 bei Brown Swiss (Braunvieh)
   Ende einer Versicherungsperiode schriftlich beantragen. Die          eingetragen sind.
   Variante Zucht sowie die gewählte pauschale Erhöhung der          2. Die ergänzenden Bedingungen der Agrar Rind für Tod durch
   Entschädigungssätze, welche bei Zuchttieren mit maximal              Unfall und Krankheit in Artikel 1 bis 10 gelten sinngemäß,
   100% limitiert ist, werden mit Beginn der neuen                      soweit diese nicht in den Artikeln 34 bis 42 geändert werden.
   Versicherungsperiode wirksam und gelten so lange, bis sie         3. Die Haftung wird um das Risiko Tod oder behördliche Tötung
   schriftlich widerrufen werden.                                       infolge einer ausgewählten anzeigepflichtigen Krankheit oder
3. Zur Erfassung der zu versichernden Rinder hat der VN die             Tierseuche (kurz Tod durch Seuchen) gemäß Artikel 12
   Ermächtigung an die AMA zur Datenübermittlung der                    Ziffer 7 (Aufzählung der versicherten Krankheiten) und der
   vorhandenen Rinder und die Ermächtigung an die                       Verwertbarkeit von teilweise verwertbaren Tierkörpern
   RINDERZUCHT AUSTRIA zur Datenübermittlung der                        erweitert. Beim Risiko Tod durch Seuchen haftet der
   vorhandenen weiblichen Zuchttiere an den Versicherer zu              Versicherer für den versicherten Tierwert gemäß Artikel 40,
   erteilen.                                                            der über die Entschädigungen für Seuchen gemäß
                                                                        Tiergesundheitsgesetz 2024 i.d.g.F. und für anzeigepflichtige
                          Artikel 31                                    Krankheiten     gemäß     Rindergesundheits-Überwachungs-
                        Entschädigung                                   Verordnung i.d.g.F. hinausgeht.
                                                                     4. Für Ertragsausfallsschäden gelten je nach gewählter SMOK-
1. Die Entschädigungssätze für das Risiko Tod für weibliche             Variante die Artikeln 11 bis 19, soweit diese nicht geändert
   Rinder      ab      dem     20. Lebensmonat,     welche     die      werden, sinngemäß. Es kommen die Bestimmungen für die
   Voraussetzungen gemäß Artikel 27 Ziffer 1 bis 3 erfüllen,            Produktionsrichtungen Kalbinnenaufzucht, Milchproduktion
   werden        vom       Versicherer    für    die     jeweilige      und Mutterkuhhaltung zur Anwendung.
   Versicherungsperiode festgesetzt und in VII Anhang mit
   Tabelle 1: Standard-Entschädigung für das Risiko Tod von                                   Artikel 35
   Rinder bekannt gegeben. Die Nutzungsart des Tieres                                     Beginn der Haftung
   entscheidet, ob für das Tier der Gesamtzuchtwert oder die
   Eintragung in die Herdebücher samt Mitgliedschaft bei einem       1. Die Haftung für das Risiko Tod durch Unfall & Krankheit
   Zuchtverband für diese Rasse berücksichtigt wird.                    beginnt frühestens am 15. Tag um 00:00 Uhr und für das
2. Eine pauschale Erhöhung der Entschädigungssätze gemäß                Risiko Tod durch Seuchen frühestens am 60. Tag um
   Artikel 7 Ziffer 3 der zugrundeliegenden Agrar Rind R06 Milch,       00:00 Uhr nach Einlangen des Antrages beim Versicherer
   R11 Zweinutzung oder R15 Großrinder gilt auch für die                oder beim Zukauf von Eiltezuchttieren aus einem nicht
   gemäß Artikel 27 versicherten Rinder. Bei einer beantragten          versicherten Betrieb.

Erg. Bedingungen Agrar Rind                                                                                                    12/18
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2. Bei Knochenweiche, Tuberkulose, Leukose, Lungenwurm-                 Krankheiten      gemäß      Rindergesundheits-Überwachungs-
   und Leberegelbefall beginnt die Haftung frühestens drei              Verordnung i.d.g.F. für den Tierwert vorzulegen. Nach
   Monate nach Einlangen des Antrages beim Versicherer bzw.             Aufforderung des VN ist der Tierkörperverwertungsbeleg und
   frühestens drei Monate nach Zukauf von einem nicht                   die tierärztliche Bestätigung zur Todesursache vorzulegen.
   versicherten Betrieb.                                             3. Bei nicht oder teilweise verwertbare Schlachtkörper sind die
3. Ein zugekauftes Rind zählt ab der Erfassung beim Betrieb des         Abrechnungen, Klassifizierungsprotokolle der Schlachttier-
   Käufers (VN) in der Rinderdatenbank der AMA zum                      und Fleischuntersuchung vorzulegen.
   versicherten Betrieb.
4. Die Haftung beginnt sofort, wenn die Tiere aus einem Agrar                                    Artikel 40
   Rind R05 Mast, R06 Milch oder R11 Zweinutzung mit der                                       Entschädigung
   Variante Elitezuchttiere versicherten Betrieb kommen, in dem
   die Fristen gemäß Ziffer 1 und 2 bereits eingehalten wurden.      1. Die Höhe der Entschädigung ist abhängig von der Rasse, vom
5. Bei Zukauf von Elitezuchttieren aus einem Agrar Rind                 gGZW und dem Alter (in Lebensmonaten; kurz LM) des
   versicherten Betrieb ohne Elitezuchttierversicherung beginnt         Elitezuchttieres zum Zeitpunkt der Verendung. Die Tierwerte
   die Haftung des zugekauften Tieres sofort, maximal jedoch in         (TW) je Rasse und in Abhängigkeit des gGZW werden vom
   der Höhe der Versicherungsdeckung des Verkäufers gemäß               Versicherer für die jeweilige Versicherungsperiode in VII
   VII Anhang der Tabelle 1: Standard-Entschädigung für das             Anhang mit Tabelle 6: ♀-Elitezuchttiere: Tierwert (TW) in
   Risiko Tod von Rindern der R05 Mast, R06 Milch,                      bekannt gegeben.
   R11 Zweinutzung oder R15 Großrinder, wenn die Fristen von
   Ziffer 1 und 2 bereits eingehalten wurden. Die Haftung für das    Alterstabelle für Elitezuchttiere:
   Risiko Tod durch Seuchen beginnt frühestens am 60. Tag um          Alter       Entschädigung Alter                 Entschädigung
   00:00 Uhr gemäß Ziffer 1, 2 und 3.                                             in % des TW                         in % des TW
                                                                      1. LM        -                    5. LM         90
                          Artikel 36                                  2. LM       60                    6. - 26. LM   100
                       Ende der Haftung                               3. LM       70                    27. - 65      - 1 % des TW pro
                                                                                                        LM            LM über 26 LM
1. Bei Abgang von versicherten Rindern endet die Haftung zum          4. LM       80                    ab 66. LM     60 %
   Zeitpunkt des Besitzwechsels.
2. Bei Elitezuchttieren endet die Haftung, wenn ein aktualisierter   2. Die Entschädigung entspricht bei Elitezuchttieren maximal
   genomischer Zuchtwert kleiner gleich den Grenzen je Rasse            dem Zuchtwert des verendeten Tieres und enthält auch
   gemäß Artikel 34 Ziffer 1 vorliegt.                                  Kosten der Entfernung und Beseitigung des Tierkörpers.
                                                                     3. Bei teilweiser Verwertbarkeit des Tieres wird eine
                         Artikel 37                                     Entschädigung abzüglich der Verwertungserlöse und bei
                Antrag und Änderungsanzeige                             Schäden durch Tierseuchen abzüglich den Entschädigungen
                                                                        gemäß Tiergesundheitsgesetz 2024 i.d.g.F. oder bei Schäden
1. Der Neuantrag ist schriftlich beim Versicherer bis spätestens        durch       anzeigepflichtige      Krankheiten       gemäß
   31. März für die laufende Versicherungsperiode einzubringen.         Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung            i.d.g.F.
2. Der VN kann die Variante Elitezuchttiere bei bestehenden             geleistet.
   Verträgen jährlich bis zum Ende einer Versicherungsperiode        4. Bei ersatzpflichtigen Tierschäden für die Risiken Tod durch
   schriftlich beantragen. Die Variante Elitezuchttiere wird mit        Unfall & Krankheit sowie Seuchen kommt der Selbstbehalt
   Beginn der neuen Versicherungsperiode wirksam und gilt so            gemäß Artikel 7 zur Anwendung.
   lange, bis sie schriftlich widerrufen wird. Die pauschale
   Erhöhung der Entschädigungssätze gemäß Artikel 7 Ziffer 3                                      Artikel 41
   ist für Elitezuchttiere nicht beantragbar und wird nicht                                        Prämie
   angewendet.
3. Zur Erfassung der zu versichernden Rinder hat der VN die          1. Die Prämie für das Risiko Tod (Unfall, Krankheit und Seuchen)
   Ermächtigung an die AMA zur Datenübermittlung der                    ist das Produkt aus Versicherungssumme pro Stück, dem
   vorhandenen Rinder und die Ermächtigung an die                       Durchschnittsbestand      in    Stück,    wobei     für   den
   RINDERZUCHT AUSTRIA zur Datenübermittlung der                        Durchschnittsbestand der Elitezuchttiere gemäß Artikel 34 in
   vorhandenen weiblichen Elitezuchttiere an den Versicherer zu         der Datenbank der ZuchtData EDV-Dienstleistungen
   erteilen.                                                            Ges.m.b.H. die letzten 12 Monate zum Zeitpunkt der
                                                                        Prämienvorschreibung ausschlaggebend sind, und dem vom
                           Artikel 38                                   Versicherer festgelegten Tarif.
                     Versicherungssumme                              2. Je Monat wird die Anzahl der Rinder an einem Stichtag
                                                                        erfasst. Sind zum Zeitpunkt der Prämienvorschreibung
1. Die Versicherungssumme für das Risiko Tod durch Unfall,              weniger als 12 Monatsdaten vorhanden, wird der Durchschnitt
   Krankheit und Seuchen wird vom Versicherer je Stück mit in           der vorhandenen Monate herangezogen. Bei ermittelten
   Euro 12.000,– festgesetzt.                                           Durchschnittsbeständen unter einem Stück, wird die Prämie
                                                                        für 1 Stück vorgeschrieben.
                         Artikel 39                                  3. Die Prämienstufe gemäß Artikel 8 kommt für das Risiko Tod
   Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall                   (Unfall, Krankheit und Seuchen) zur Anwendung.
1. Der VN hat einen Schadensfall, für den er Entschädigung                                   Artikel 42
   beansprucht gemäß Artikel 6 für das Risiko Tod durch Unfall         Selbstbehalts- und Prämieneinstufung nach Kündigung
   und Krankheit, gemäß Artikel 17 für das Risiko Tod durch
   Seuchen zu melden, Auskünfte zu erteilen und die                  Die Selbstbehalts- und die Prämieneinstufung bleiben vier Jahre
   Durchführung der Schadensabwicklung zu ermöglichen.               aufrecht. Bei Wiederversicherung ab dem fünften Jahr gelten
2. Der VN hat bei Verendungen infolge von Tierseuchen                Artikel 7 und 8.
   zusätzlich zu den Unterlagen von Artikel 6 Ziffer 2 die
   Entschädigung        für         Tierseuchen         gemäß
   Tiergesundheitsgesetz 2024 i.d.g.F. und für anzeigepflichtige

Erg. Bedingungen Agrar Rind                                                                                                       13/18
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VI. Versicherung von Spezialrassen                                      31. März für die laufende Versicherungsperiode einzubringen.
                                                                     2. Der VN kann die Variante Spezialrassen bei bestehenden
                         Artikel 43                                     Verträgen jährlich bis zum Ende einer Versicherungsperiode
             Umfang des Versicherungsschutzes                           schriftlich beantragen. Die beantragte Versicherungssumme
                                                                        pro Stück gilt für alle Rinder. Eine Änderung der
1. Im Anschluss an eine Agrar Rind R05 Mast, R06 Milch oder             Versicherungssumme pro Stück kann der VN jährlich bis zum
   R11 Zweinutzung sind Spezialrasserinder mit Haupt-                   Ende einer Versicherungsperiode schriftlich beantragen. Die
   nutzungsrasse Wagyu (WG) ab dem 2. Lebensmonat mit                   Variante Spezialrassen sowie eine Änderung der
   einer erhöhten Versicherungssumme versicherbar.                      Versicherungssumme wird mit Beginn der neuen
2. Die ergänzenden Bedingungen der Agrar Rind für Tod durch             Versicherungsperiode wirksam und gilt so lange, bis sie
   Unfall und Krankheit in Artikel 1 bis 10 gelten sinngemäß,           schriftlich widerrufen werden. Die pauschale Erhöhung der
   soweit diese nicht in den Artikeln 43 bis 51 geändert werden.        Entschädigungssätze gemäß Artikel 7 Ziffer 3 ist für
3. Die Haftung wird um das Risiko Tod oder behördliche Tötung           Spezialrassen nicht beantragbar und wird nicht angewendet.
   infolge einer ausgewählten anzeigepflichtigen Krankheit oder      3. Zur Erfassung der zu versichernden Rinder hat der VN die
   Tierseuche (kurz Tod durch Seuchen) gemäß Artikel 12                 Ermächtigung an die AMA zur Datenübermittlung der
   Ziffer 7 (Aufzählung der versicherten Krankheiten) und der           vorhandenen Rinder zur Datenübermittlung der vorhandenen
   Verwertbarkeit von teilweise verwertbaren Tierkörpern                Rinder an den Versicherer zu erteilen.
   erweitert. Beim Risiko Tod durch Seuchen haftet der
   Versicherer für den Tierwert, der über die Entschädigungen                                  Artikel 47
   für Tierseuchen gemäß Tiergesundheitsgesetz 2024 i.d.g.F.                             Versicherungssumme
   und      für    anzeigepflichtige      Krankheiten     gemäß
   Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung              i.d.g.F.   1. Die minimale und maximal mögliche Versicherungssumme je
   hinausgeht.                                                          Stück für das Risiko Tod durch Unfall, Krankheit und Seuchen
4. Für Ertragsausfallsschäden gelten je nach gewählter SMOK-            wird vom Versicherer in VII Anhang mit Tabelle 7: Limitierung
   Variante die Artikeln 11 bis 19, soweit diese nicht geändert         der Versicherungssumme für Spezialrasse-Rinder bekannt
   werden, sinngemäß. Es kommen die Bestimmungen für die                gegeben. Die beantragte Versicherungssumme je Stück wird
   Produktionsrichtungen      Mutterkuhhaltung,      Rindermast,        für alle versicherbaren Spezialrasse-Rinder gleichermaßen
   Fresserproduktion und Kalbinnenaufzucht zur Anwendung.               angewendet. Ab einer bestimmten Versicherungssumme sind
                                                                        auf Verlangen des Versicherers Umsatznachweise
                          Artikel 44                                    vorzulegen.
                      Beginn der Haftung
                                                                                              Artikel 48
1. Die Haftung für das Risiko Tod durch Unfall & Krankheit              Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall
   beginnt frühestens am 15. Tag um 00:00 Uhr und für das
   Risiko Tod durch Seuchen frühestens am 60. Tag um                 1. Der VN hat einen Schadensfall, für den er Entschädigung
   00:00 Uhr nach Einlangen des Antrages beim Versicherer               beansprucht gemäß Artikel 6 für das Risiko Tod durch Unfall
   oder beim Zukauf von Spezialrassetieren aus einem nicht              und Krankheit, gemäß Artikel 17 für das Risiko Tod durch
   versicherten Betrieb.                                                Seuchen zu melden, Auskünfte zu erteilen und die
2. Bei Knochenweiche, Tuberkulose, Leukose, Lungenwurm-                 Durchführung der Schadensabwicklung zu ermöglichen.
   und Leberegelbefall beginnt die Haftung frühestens drei           2. Der VN hat bei Verendungen infolge von Tierseuchen
   Monate nach Einlangen des Antrages beim Versicherer bzw.             zusätzlich zu den Unterlagen von Artikel 6 Ziffer 2 die
   frühestens drei Monate nach Zukauf von einem nicht                   Entschädigung          für        Tierseuchen        gemäß
   versicherten Betrieb.                                                Tiergesundheitsgesetz 2024 i.d.g.F. und für anzeigepflichtige
3. Ein zugekauftes Rind zählt ab der Erfassung beim Betrieb des         Krankheiten     gemäß      Rindergesundheits-Überwachungs-
   Käufers (VN) in der Rinderdatenbank der AMA zum                      Verordnung i.d.g.F. für den Tierwert vorzulegen. Bei allen
   versicherten Betrieb.                                                Schadensfällen ist der Tierkörperverwertungsbeleg und nach
4. Die Haftung beginnt sofort, wenn die Tiere aus einem Agrar           Aufforderung des VN die tierärztliche Bestätigung zur
   Rind R05 Mast, R06 Milch oder R11 Zweinutzung mit der                Todesursache vorzulegen.
   Variante Spezialrasse versicherten Betrieb kommen, in dem         3. Bei nicht oder teilweise verwertbare Schlachtkörper sind die
   die Fristen gemäß Ziffer 1 und 2 bereits eingehalten wurden.         Abrechnungen, Klassifizierungsprotokolle der Schlachttier-
5. Bei Zukauf von Spezialrassetieren aus einem Agrar Rind               und Fleischuntersuchung vorzulegen. Wird das Tier zur
   versicherten Betrieb ohne Spezialrasseversicherung beginnt           Direktvermarktung geschlachtet, hat der VN dem Versicherer
   die Haftung des zugekauften Tieres sofort, maximal jedoch in         über die nichtverwertbaren Fleischteile zu informieren und
   der Höhe der Versicherungsdeckung des Verkäufers gemäß               diese bis zur Besichtigung eines Sachverständigen des
   VII Anhang der Tabelle 1: Standard-Entschädigung für das             Versicherers gekühlt aufzubewahren.
   Risiko Tod von Rindern der R05 Mast, R06 Milch,
   R11 Zweinutzung oder R15 Großrinder, wenn die Fristen von                                  Artikel 49
   Ziffer 1 und 2 bereits eingehalten wurden. Die Haftung für das                           Entschädigung
   Risiko Tod durch Seuchen beginnt frühestens am 60. Tag um
   00:00 Uhr gemäß Ziffer 1, 2 und 3.                                1. Die Höhe der Entschädigung ist abhängig von der beantragten
                                                                        Versicherungssumme je Rind (Tierwert; kurz TW), der
                          Artikel 45                                    Hauptnutzungsrasse des Muttertieres und dem Alter (in
                       Ende der Haftung                                 Lebensmonaten; kurz LM) zum Zeitpunkt der Verendung des
                                                                        Spezialrassetieres.
1. Bei Abgang von versicherten Rindern endet die Haftung zum         2. Bei      Kreuzungstieren,      deren      Muttertier    als
   Zeitpunkt des Besitzwechsels.                                        Hauptnutzungsrasse nicht die Rasse Wagyu (WG) gemäß
                                                                        Rinderdatenbank der AMA eingetragen hat, wird 50 % der
                         Artikel 46                                     beantragten Versicherungssumme für die weitere Ermittlung
                Antrag und Änderungsanzeige                             der Entschädigung berücksichtigt.


Erg. Bedingungen Agrar Rind                                                                                                    14/18
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Alterstabelle für Spezialrassetiere:                                        durch       anzeigepflichtige      Krankheiten       gemäß
 Alter       Entschädigung Alter               Entschädigung                Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung            i.d.g.F.
             in % des TW                       in % des TW                  geleistet.
 1. LM       0                   24. - 45.     100                       5. Bei ersatzpflichtigen Tierschäden für die Risiken Tod durch
                                 LM                                         Unfall & Krankheit sowie Seuchen kommt der Selbstbehalt
 2. LM       23                  46. - 119.    - 1 %-Punkt pro              gemäß Artikel 7 zur Anwendung.
                                 LM            LM über 45. LM
 3. - 23.    abwechselnd         ab 120.       25                                                    Artikel 50
 LM          + 4 %- oder         LM                                                                   Prämie
             + 3 %-Punkte
             pro LM über                                                 1. Die Prämie für das Risiko Tod (Unfall, Krankheit und Seuchen)
             dem 2. LM                                                      ist das Produkt aus Versicherungssumme pro Stück, dem
             (beginnend mit                                                 Durchschnittsbestand in Stück, welcher gemäß Artikel 8
             + 4 %)                                                         Ziffer 7 und Artikel 43 festgesetzt wird, und dem vom
                                                                            Versicherer festgelegten Tarif.
3. Die Entschädigung entspricht bei Spezialrassetieren maximal           2. Die Prämienstufe gemäß Artikel 8 kommt für das Risiko Tod
   dem Fleisch- oder Zuchtwert des verendeten Tieres und                    zur Anwendung.
   enthält auch Kosten der Entfernung und Beseitigung des
   Tierkörpers.                                                                                  Artikel 51
4. Bei teilweiser Verwertbarkeit (ab unter 50 % des                        Selbstbehalts- und Prämieneinstufung nach Kündigung
   Schlachtkörpergewichtes)     des    Tieres      wird   eine
   Entschädigung abzüglich der Verwertungserlöse und bei                 Die Selbstbehalts- und die Prämieneinstufung bleiben vier Jahre
   Schäden durch Tierseuchen abzüglich den Entschädigungen               aufrecht. Bei Wiederversicherung ab dem fünften Jahr gelten
   gemäß Tiergesundheitsgesetz 2024 i.d.g.F. oder bei Schäden            Artikel 7 und 8.


VII.Anhang

Tabelle 1: Standard-Entschädigung für das Risiko Tod von Rindern

                                                                                                                        in % der Vers.-
                                                 in Euro für die Produktvariante1                                        summe für die
   Alter des                                                                                                           Produktvariante
    Rinds in                                                                                  R15
                          R05 Mast             R06 Milch         R11 Zweinutzung                           optional:
    Lebens-                                                                                Großrinder                     optional:
                                                                                                            Zucht
   monaten       F-Rasse2      M-Rasse2       F-Rasse2 &    F-Rasse2         M-Rasse2      F-Rasse2 &                  Zuchtstier (♂)4
                                                                                                             (♀)3
        (LM)                                  M-Rasse2                                     M-Rasse2
  1. LM inkl.
                      -              -           80,–            160,–           80,–            -                -           -
   Totgeburt
           2.      184,–          144,–           95,–           184,–          144,–
           3.      208,–          208,–          117,–           208,–          208,–
           4.      232,–          232,–          148,–           232,–          232,–
           5.      256,–          256,–          179,–           256,–          256,–
           6.      280,–          280,–          210,–           280,–          280,–
           7.      304,–          304,–          241,–           304,–          304,–
           8.      328,–          328,–          272,–           328,–          328,–
           9.      352,–          352,–          303,–           352,–          352,–
          10.      376,–          376,–          334,–           376,–          376,–
          11.      400,–          400,–          365,–           400,–          400,–                                         -
          12.      424,–          424,–          396,–           424,–          424,–                                        80
          13.      448,–          448,–          427,–           448,–          448,–                                        85
          14.      472,–          472,–          458,–           472,–          472,–                                        90
          15.      496,–          496,–          489,–           496,–          496,–                                        95
          16.      520,–          520,–          520,–           520,–          520,–                                        100
          17.      520,–          520,–          520,–           520,–          520,–                                        100
          18.      520,–          520,–          520,–           520,–          520,–                                        100
          19.      520,–          520,–          520,–           520,–          520,–                          -             100
          20.      520,–          520,–          520,–           520,–          520,–                       1.040,–          100
          21.      520,–          520,–          520,–           520,–          520,–                       1.040,–          100
          22.      520,–          520,–          520,–           520,–          520,–                       1.040,–          100
          23.      520,–          520,–          520,–           520,–          520,–            -          1.040,–          100
          24.      520,–          520,–          520,–           520,–          520,–          520,–        1.040,–          100
          25.      520,–          520,–          520,–           520,–          520,–          520,–        1.040,–          100
          26.      520,–          520,–          520,–           520,–          520,–          520,–        1.040,–          100
          27.      520,–          520,–          520,–           520,–          520,–          520,–        1.040,–          100
          28.      520,–          520,–          520,–           520,–          520,–          520,–        1.040,–          100
          29.      520,–          520,–          520,–           520,–          520,–          520,–        1.040,–          100
          30.      520,–          520,–          520,–           520,–          520,–          520,–        1.040,–          100
          31.      520,–          520,–          520,–           520,–          520,–          520,–        1.040,–          100

Erg. Bedingungen Agrar Rind                                                                                                        15/18
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                                            in Euro für die Produktvariante1                               summe für die
   Alter des                                                                                             Produktvariante
   Rinds in                                                                         R15
                      R05 Mast            R06 Milch        R11 Zweinutzung                   optional:
    Lebens-                                                                     Großrinder                  optional:
                                                                                              Zucht
   monaten      F-Rasse2      M-Rasse2   F-Rasse2 &    F-Rasse2      M-Rasse2   F-Rasse2 &               Zuchtstier (♂)4
                                                                                               (♀)3
        (LM)                             M-Rasse2                               M-Rasse2
          32.    520,–          520,–       520,–         520,–         520,–      520,–     1.040,–           100
          33.    520,–          520,–       520,–         520,–         520,–      520,–     1.040,–           100
          34.    520,–          520,–       520,–         520,–         520,–      520,–     1.040,–           100
          35.    520,–          520,–       520,–         520,–         520,–      520,–     1.040,–           100
          36.    520,–          520,–       520,–         520,–         520,–      520,–     1.040,–           100
          37.    520,–          520,–       520,–         520,–         520,–      520,–     1.040,–           100
          38.    520,–          520,–       520,–         520,–         520,–      520,–     1.040,–           100
          39.    520,–          520,–       520,–         520,–         520,–      520,–     1.040,–           100
          40.    520,–          520,–       520,–         520,–         520,–      520,–     1.040,–           100
          41.    520,–          520,–       520,–         520,–         520,–      520,–     1.040,–           100
          42.    520,–          520,–       520,–         520,–         520,–      520,–     1.040,–           100
          43.    520,–          520,–       520,–         520,–         520,–      520,–     1.040,–           100
          44.    520,–          520,–       520,–         520,–         520,–      520,–     1.040,–           100
          45.    520,–          520,–       520,–         520,–         520,–      520,–     1.040,–           100
          46.    520,–          520,–       520,–         520,–         520,–      520,–     1.040,–           100
          47.    520,–          520,–       520,–         520,–         520,–      520,–     1.040,–           100
          48.    520,–          520,–       520,–         520,–         520,–      520,–     1.040,–           100
          49.    520,–          520,–       520,–         520,–         520,–      520,–     1.040,–           100
          50.    520,–          520,–       520,–         520,–         520,–      520,–     1.040,–           100
          51.    520,–          520,–       520,–         520,–         520,–      520,–     1.040,–           100
          52.    520,–          520,–       520,–         520,–         520,–      520,–     1.040,–           100
          53.    520,–          520,–       520,–         520,–         520,–      520,–     1.040,–           100
          54.    520,–          520,–       520,–         520,–         520,–      520,–     1.040,–           100
          55.    520,–          520,–       520,–         520,–         520,–      520,–     1.040,–           100
          56.    520,–          520,–       520,–         520,–         520,–      520,–     1.040,–           100
          57.    520,–          520,–       520,–         520,–         520,–      520,–     1.040,–           100
          58.    520,–          520,–       520,–         520,–         520,–      520,–     1.040,–           100
          59.    520,–          520,–       520,–         520,–         520,–      520,–     1.040,–           100
          60.    510,–          510,–       510,–         510,–         510,–      510,–     1.020,–           100
          61.    500,–          500,–       500,–         500,–         500,–      500,–     1.000,–           100
          62.    490,–          490,–       490,–         490,–         490,–      490,–      980,–            100
          63.    480,–          480,–       480,–         480,–         480,–      480,–      960,–            100
          64.    470,–          470,–       470,–         470,–         470,–      470,–      940,–            100
          65.    460,–          460,–       460,–         460,–         460,–      460,–      920,–            100
          66.    450,–          450,–       450,–         450,–         450,–      450,–      900,–            100
          67.    440,–          440,–       440,–         440,–         440,–      440,–      880,–            100
          68.    430,–          430,–       430,–         430,–         430,–      430,–      860,–            100
          69.    420,–          420,–       420,–         420,–         420,–      420,–      840,–            100
          70.    410,–          410,–       410,–         410,–         410,–      410,–      820,–            100
          71.    400,–          400,–       400,–         400,–         400,–      400,–      800,–            100
          72.    390,–          390,–       390,–         390,–         390,–      390,–      780,–            100
          73.    380,–          380,–       380,–         380,–         380,–      380,–      760,–            98
          74.    370,–          370,–       370,–         370,–         370,–      370,–      740,–            96
          75.    360,–          360,–       360,–         360,–         360,–      360,–      720,–            94
          76.    350,–          350,–       350,–         350,–         350,–      350,–      700,–            92
          77.    340,–          340,–       340,–         340,–         340,–      340,–      680,–            90
          78.    330,–          330,–       330,–         330,–         330,–      330,–      660,–            88
          79.    320,–          320,–       320,–         320,–         320,–      320,–      640,–            86
          80.    310,–          310,–       310,–         310,–         310,–      310,–      620,–            84
          81.    300,–          300,–       300,–         300,–         300,–      300,–      600,–            82
          82.    300,–          300,–       300,–         300,–         300,–      300,–      600,–            80
          83.    300,–          300,–       300,–         300,–         300,–      300,–      600,–            78
          84.    300,–          300,–       300,–         300,–         300,–      300,–      600,–            76
          85.    300,–          300,–       300,–         300,–         300,–      300,–      600,–            74
          86.    300,–          300,–       300,–         300,–         300,–      300,–      600,–            72
          87.    300,–          300,–       300,–         300,–         300,–      300,–      600,–            70
          88.    300,–          300,–       300,–         300,–         300,–      300,–      600,–            68
          89.    300,–          300,–       300,–         300,–         300,–      300,–      600,–            66
          90.    300,–          300,–       300,–         300,–         300,–      300,–      600,–            64
          91.    300,–          300,–       300,–         300,–         300,–      300,–      600,–            62
      ab 92.     300,–          300,–       300,–         300,–         300,–      300,–      600,–            60

Erg. Bedingungen Agrar Rind                                                                                          16/18
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1 Die Entschädigung kann pauschal um 150 % erhöht werden. Bei einer beantragten pauschalen Erhöhung über 100 % wird in der

Agrar Rind R05 Mast, R06 Milch, R11 Zweinutzung und R15 Großrinder bei M-Rassen gemäß Art. 7 Ziffer 3 lit. b und bei Zuchttieren
gemäß Artikel 27ff mit einer pauschalen Erhöhung von 100 % (Limit) entschädigt. Bei einer pauschalen Erhöhung werden zusätzlich
die Entschädigungssätze für das Risiko Totgeburt und Tod von Rindern im 1. Lebensmonat zu 25 % und für das Risiko Tod von
Rindern im 2. Lebensmonat zu 50 % der beantragten pauschalen Erhöhung (bei M-Rassen maximal 100 %) angewendet.
2 Die jeweilige Entschädigung gilt für Rassen, die laut Tierproduktionsliste der AMA mit „F“ bzw. „M“ gekennzeichnet sind gemäß Art. 7

Ziffer 3. Entscheidend ist die Hauptnutzungsrasse des verendeten Tiers laut AMA-Rinderdatenbank (ausgenommen Verendungen im
ersten Lebensmonat und Totgeburten - hier ist die Hauptnutzungsrasse des Muttertiers ausschlaggebend).
3 gemäß IV. Versicherung von Zuchttieren (♀)
4 gemäß III. Versicherung von Zuchtstieren (♂)


Tabelle 2: Entschädigung bei Seuche - Sperre mit Keulung

                                                        wöchentliche Entschädigung1                        wöchentliche Entschädigung2 bei
                                          Einmal-
  Produktions-            Einheit: pro                  bei Betriebssperre in Euro                         Wiedereinstallung in Euro
                                          zahlung in
  richtung                gekeulte(r/m)                   SMOK
                                          Euro                       SMOK1       SMOK2                       SMOK light        SMOK1         SMOK2
                                                           light
  Milchproduktion         Milchkuh              250,–      11,90      21,80       35,30                         5,52               10,10     16,35
  Rindermast              Mastrind              150,–      7,55             11,69                                              -
  Kalbinnenaufzucht Kalbin                      150,–      2,50              4,23                                              -
  Mutterkuhhaltung        Mutterkuh             250,–      8,42             14,90                                              -
  Fresserproduktion Fresser                     100,–      6,14              9,93                                              -
1 pro gekeultem Tier ab der 3. Sperrwoche (2 Wochen Selbstbehalt)
2 pro wiedereingestallter Milchkuh (für gekeulte Kühe)


Tabelle 3: Entschädigung bei Seuche - Sperre ohne Keulung


                                                                                            Kalbinnen-         Mutterkuh-
                                                   Milchproduktion     Rindermast                                              Fresserproduktion
                                                                                             aufzucht           haltung
            Sperre ohne Keulung
                                                 SMOK              SMOK SMOK SMOK SMOK SMOK SMOK                                    SMOK      SMOK
                                                        SMOK1SMOK2
                                                  light             light 1 & 2 light 1 & 2 light 1 & 2                              light    1&2
wöchentliche Entschädigung pro gesperrtem
Tier in Euro während der Betriebssperre1  22,10 40,40          65,40     -         -        7,21      8,56      -        -            -            -
wöchentliche Entschädigung bei verzögerter
Belegung von Milch- und Mutterkühen in Euro 11,90 21,80        35,30     -         -        2,50      4,23    8,42     14,90          -            -
bei Betriebssperre1
Entschädigung für erhöhte Futterkosten in
Euro pro Tier2                                -     -            -     75,–   95,–           -         -        -        -           40,–        42,50
Übermasttiere – Entschädigung pro
geschlachtetem Masttier >460 kg (kalt) in          -     -       -     225,– 285,–           -         -        -        -            -            -
Euro3
Tötung nach behördlicher Anordnung –
Entschädigung pro getötetem Tier in Euro4          -     -       -     900,– 1.140,–         -         -        -        -          480,–        510,–
wöchentliche Entschädigung in Euro während
der Betriebssperre pro leerstehendem Mast-        -      -       -    7,55 11,69       -     -      -      -       6,14     9,93
bzw. Fresserplatz1
1 Pro gesperrtem Tier ab der 3. Sperrwoche (2 Wochen Selbstbehalt)
2 Gilt ab der zwölften (Rindermast) bzw. vierten (Fresserproduktion) Sperrwoche bis einen Monat nach der Aufhebung der Sperre für

geschlachtete Masttiere über 460 kg (kalt; Schlachtgewicht) bzw. für vermarktete Fresser über 210 kg Lebendgewicht.
3 Gilt von Beginn der Sperre bis einen Monat nach Aufhebung der Sperre.
4 Gilt ab der zwölften (Rindermast) bzw. vierten (Fresserproduktion) Sperrwoche bis Aufhebung der Sperre.


Tabelle 4: Rassen, ihre Nutzungsarten und Voraussetzungen

 Rasse                               Z1     A2     B2   Rasse                 Z1       A2        B2   Rasse                            Z1    A2        B2
 Angus                               -            -    Kärntner Blondvieh    -                     Salers                           -              -
 Aubrac                              -            -    Limousin              -                 -    Schottisches                     -              -
                                                                                                      Hochlandrind
 Blonde d' Aquitaine                 -            -    Montbeliarde                  -         -    Shorthorn                        -              -
 Brown Swiss                                     -    Murbodner             -                     Tiroler Grauvieh                               
 Charolais                           -            -    Original Braunvieh                         Tux Zillertaler                  -              
 Dexter                              -            -    Original                      -         -    Wagyu                            -              -
                                                        Schwarzbunte
 Ennstaler Bergschecken              -                Piemonteser           -                 -    Waldviertler Blondvieh           -              
 Fleckvieh
 Fleckvieh                                       -    (Original)                                 Weiß-Blaue Belgier               -              -
                                                        Pinzgauer

Erg. Bedingungen Agrar Rind                                                                                                                       17/18
v 4.0

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 Rasse                                Z1   A2    B2 Rasse                 Z1 A2 B2 Rasse                        Z1   A2    B2
 Galloway                             -         -  Pustertaler           -            Zwerg-Zebu             -         -
                                                    Sprinzen
  Holstein                              -    -     Red Friesian              -    -
1 Z für Nutzungsart Milch: vorgeschätzter oder tatsächlicher Gesamtzuchtwert von größer 100
2 A/B für Nutzungsart Fleisch: Eintragung im Herdebuch A (A) bei Fleischrassen oder im Herdebuch A oder B bei

Generhaltungsrassen (A B)
Legende: - … keine Nutzungsart & Voraussetzung; … Nutzungsart & Voraussetzung


Tabelle 5: Limitierung der Versicherungssumme für Zuchtstiere

 Zuchtstier – Risiko Tod             Versicherungssumme in Euro
 Minimale Versicherungssumme         1.000,–
 Maximale Versicherungssumme         10.000,–

Tabelle 6: ♀-Elitezuchttiere: Tierwert (TW) in Euro

                              Tierwert (TW) in Euro
             Fleckvieh     Holstein/Red Friesian,   Brown Swiss
 gGZW:                     Original Schwarzbunte
 unter 130        -                   -                   -
 130          3.000,–                 -                   -
 131          3.500,–                 -                   -
 132          4.000,–                 -                3.000,–
 133          4.500,–              3.000,–             3.500,–
 134          5.000,–              3.500,–             4.000,–
 135          5.500,–              4.000,–             4.500,–
 136          6.000,–              4.500,–             5.000,–
 137          7.000,–              5.000,–             5.500,–
 138          8.000,–              5.500,–             6.000,–
 139          9.000,–              6.000,–             7.000,–
 140          10.000,–             7.000,–             8.000,–
 141          11.000,–             8.000,–             9.000,–
 142          12.000,–             9.000,–            10.000,–
 143          12.000,–            10.000,–            11.000,–
 144          12.000,–            11.000,–            12.000,–
 ab 145       12.000,–            12.000,–            12.000,–

Tabelle 7: Limitierung der Versicherungssumme für Spezialrasse-Rinder

 Spezialrasse – Risiko Tod           Versicherungssumme in Euro
 Minimale Versicherungssumme         3.000,–
 Maximale Versicherungssumme         10.000,–


Erg. Bedingungen Agrar Rind                                                                                               18/18
v 4.0
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