# Österreichische Hagelversicherung Agrar Pferd Pferdeversicherung Leben: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-nutztier-hagel-pferdeversicherung-leben-transport.php
- Rechtlicher Träger: Österreichische Hagelversicherung VVaG
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-nutztier-hagel-pferdeversicherung-leben-transport.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen 2024 Pferdeversicherung (Pferdekranken- und Pferdelebensversicherung)](https://www.hagel.at/wp-content/uploads/2024/04/Bedingungen_2024_Pferdeversicherung.pdf), Fassung gültig ab 1. Jänner 2024 (v 2.1)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherbare Tierarten (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Pferde, Fische, Bienen) | ja | frühestens jedoch mit Erhalt der universellen Equiden-Lebensnummer und des Equidenpasses | Art. 1 Z. 3, Seite 1 |
| Versicherungssumme je Tier oder je Bestand (Wert, Taxe, Marktpreis oder Ertrag) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherungsnehmer wählt die Versicherungssumme pro Pferd. | Art. 12 Z. 1, Seite 4 |
| Höchstversicherungssumme je Einzeltier | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Versicherungssumme soll bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs maximal dem Wert des Tieres entsprechen. | Art. 12 Z. 1, Seite 4 |
| Pflicht, den ganzen Bestand oder alle Tiere einer Art zu versichern | keine | Der Versicherungsnehmer wählt die Versicherungssumme pro Pferd. | Art. 12 Z. 1, Seite 4 |
| Eintritts- und Höchstalter der versicherbaren Tiere | keine | Dieses Maximalalter gilt nicht für die Beantragung der Variante Transport | Art. 1 Z. 3, Seite 1 |
| Kennzeichnung und Registrierung als Voraussetzung (Ohrmarke, Lebensnummer, Pferdepass, HI-Tier, REGA) | ja | frühestens jedoch mit Erhalt der universellen Equiden-Lebensnummer und des Equidenpasses | Art. 1 Z. 3, Seite 1 |
| Voraussetzung Gesundheitsstatus des Bestands (amtlich anerkannt frei, Tiergesundheitsdienst) | nicht geregelt |  |  |
| Tod durch Krankheit (Verenden) | nein | bei der Variante Transport: Unfällen, die nicht im Zusammenhang mit einem Transportmittel passieren | Art. 9 Z. 3, Seite 4 |
| Tod durch Unfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Schäden durch den unmittelbaren Tod von versicherten Pferden, welcher durch eine der folgenden Ursachen ausgelöst wurde | Art. 9 Z. 2 lit. a, Seite 3 |
| Nottötung oder Notschlachtung auf tierärztliche Anordnung | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Pferde gegen Verendung, Nottötung und Notschlachtung. | Art. 9 Z. 2, Seite 3 |
| Verluste bei Geburt: Muttertier und Kalb, Fohlen oder Ferkel | nicht geregelt |  |  |
| Tod durch Brand, Blitzschlag und elektrischen Strom | ja, bis zur Versicherungssumme | Brand, Explosion, Blitzschlag, soweit der Schaden durch Ansprüche aus anderen Versicherungsverträgen gedeckt ist. | Art. 9 Z. 3, Seite 3 |
| Tod oder Verletzung durch Wolf und andere Beutegreifer, auch Suchkosten | nein | Raubtieren wie beispielsweise Wolf, Goldschakal, Luchs und Bär | Art. 9 Z. 3, Seite 4 |
| Diebstahl und Abhandenkommen von Tieren | nein | böswilligen Beschädigungen, Diebstahl, Raub, Abschlachten in diebischer Absicht | Art. 9 Z. 3, Seite 4 |
| Transportrisiko (Tod oder Verletzung beim Transport, auch zu Ausstellungen und Märkten) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Schäden durch den unmittelbaren Tod von versicherten Pferden, welcher durch eine der folgenden Ursachen ausgelöst wurde | Art. 9 Z. 2 lit. a, Seite 3 |
| Weiderisiko und Auslauf (Absturz, Ertrinken, Ausbruch auf Straße) | nicht geregelt |  |  |
| Tod infolge Operation oder Narkose | nicht geregelt |  |  |
| Dauernde Unbrauchbarkeit für den Nutzungszweck (Reit-, Sport-, Zuchtuntauglichkeit) | nicht geregelt |  |  |
| Zuchtuntauglichkeit oder Unfruchtbarkeit von Hengsten, Bullen, Ebern | nicht geregelt |  |  |
| Kosten der Tierkörperbeseitigung | nein | Kosten für die Durchführung einer Notschlachtung oder Nottötung sowie den Abtransport und die Entsorgung oder Kremation des Tierkörpers | Art. 9 Z. 3, Seite 4 |
| Tierarzt- oder Behandlungskosten mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Ertragsschaden durch anzeigepflichtige Tierseuchen (MKS, Schweinepest, Geflügelpest, Blauzunge) | nicht geregelt |  |  |
| Ertragsschaden durch nicht anzeigepflichtige Krankheiten (Salmonellen, PRRS, BVD, Paratuberkulose) | nicht geregelt |  |  |
| Ertragsschaden durch Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet oder Restriktionszone ohne eigenen Ausbruch | nicht geregelt |  |  |
| Behördlich angeordnete Tötung des Bestands (Restwert über Tierseuchenkasse hinaus) | nicht geregelt |  |  |
| Ertragsschaden nach Brand, Blitz, Explosion oder Sturm im Stall | nicht geregelt |  |  |
| Ausfall von Lüftung, Fütterung, Melk- oder Kühltechnik und Stromausfall | nicht geregelt |  |  |
| Vergiftung von Futter oder Wasser, auch Mykotoxine und Botulismus | nicht geregelt |  |  |
| Hitzetod oder Hitzestress im Stall | nicht geregelt |  |  |
| Milchausfall und Milchsperre (Lieferverbot, Hemmstoffe nach Ereignis) | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten und Ertragsausfall bis zur Wiederbelegung (Reinigung, Desinfektion, Leerstand) | nicht geregelt |  |  |
| Haftzeit des Ertragsschadens (Monate) | nicht geregelt |  |  |
| Entschädigung nach festen Sätzen je Tier und Tag (Tierplatz, Pauschale) | nicht geregelt |  |  |
| Entschädigung nach Versicherungssumme, Zeitwert oder Marktpreis am Schadentag | ja | Pferdes und der vom Versicherungsnehmer gewählten Versicherungssumme abhängig. | Art. 15 Z. 1, Seite 5 |
| Abzug des Verwertungserlöses (Schlachterlös, Fleischwert) | ja, bis zur Versicherungssumme | Verwertungserlöse, Entschädigungen aus anderen Versicherungen, Spediteuren oder von Transportunternehmen sowie Leistungen aus öffentlichen Mitteln werden in Abzug gebracht. | Art. 15 Z. 3, Seite 5 |
| Anrechnung von Leistungen der Tierseuchenkasse oder staatlicher Entschädigung | ja, bis zur Versicherungssumme | Verwertungserlöse, Entschädigungen aus anderen Versicherungen, Spediteuren oder von Transportunternehmen sowie Leistungen aus öffentlichen Mitteln werden in Abzug gebracht. | Art. 15 Z. 3, Seite 5 |
| Selbstbehalt in Prozent des Schadens oder der Versicherungssumme | ja, bis zur Versicherungssumme | so wird der festgestellte Tierwert abzüglich 10 % Selbstbehalt entschädigt. | Art. 15 Z. 1 lit. c, Seite 5 |
| Karenz beim Ertragsschaden (Tage ohne Entschädigung) | nicht geregelt |  |  |
| Mindestschaden oder Mindestverlustquote im Bestand | nicht geregelt |  |  |
| Abzug üblicher Verluste (Normalverluste, Grundsterblichkeit) | nicht geregelt |  |  |
| Kürzung wegen Unterversicherung | keine | hat der Versicherer nicht mehr als die Versicherungssumme für die Berechnung der Entschädigung heranzuziehen | Art. 13 Z. 2, Seite 4 |
| Jahreshöchstentschädigung oder Begrenzung je Ereignis | nicht geregelt |  |  |
| Schadenfreiheitsrabatt oder Prämienrückgewähr | nicht geregelt |  |  |
| Wartezeit für Krankheit und Seuchen nach Beginn | ja | Die Haftung für neu beantragte Pferde beginnt frühestens am 15. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen des Antrags beim Versicherer. | Art. 10 Z. 1, Seite 4 |
| Besondere Wartezeiten für einzelne Krankheiten (Hufrolle, Dämpfigkeit, Tuberkulose) | nicht geregelt |  |  |
| Tierärztliches Gesundheitszeugnis bei Abschluss | ja | Der Versicherer kann als Voraussetzung für die Annahme eines Antrags oder einer Änderungsanzeige ein Wertgutachten und eine Ankaufsuntersuchung für zu versichernde Pferde verlangen | Art. 1 Z. 6, Seite 1 |
| Ende des Schutzes bei Verkauf, Besitzwechsel oder Höchstalter | ja | In der Variante „Transport“ endet die Haftung je Transport mit der erfolgten Entladung für das Risiko Transportunfall. | Art. 11 Z. 3, Seite 4 |
| Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist | ja | Verträge werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und können von beiden Vertragspartnern zum Ende jeder Versicherungsperiode in geschriebener Form | Art. 3 Z. 2, Seite 2 |
| Jährliche Bestandsmeldung oder Zu und Abgangsmeldung | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach Schaden | ja | Nach Eintritt eines Versicherungsfalles ist jeder Vertragspartner berechtigt, den Vertrag zu kündigen | Art. 3 Z. 3, Seite 2 |
| Frist für die Schadenanzeige (Stunden oder Tage) | ja | sofort, spätestens aber binnen vier Tagen in geschriebener Form anzuzeigen. | Art. 14 Z. 1, Seite 5 |
| Meldung an den Versicherer vor Nottötung | nicht geregelt |  |  |
| Tierärztliche Bescheinigung oder Sektion als Nachweis | ja | Im Falle einer Nottötung oder Notschlachtung ist eine schriftliche Bestätigung eines Tierarztes zur Notwendigkeit derselben vorzulegen. | Art. 14 Z. 2 lit. a, Seite 5 |
| Tierkörper zur Besichtigung bereithalten, Beleg der Tierkörperbeseitigung | ja | Der Versicherer hat das Recht, das verendete Tier zur Prüfung der Verpflichtung zur Leistung von einem vom Versicherer bestimmten Tierarzt untersuchen zu lassen. | Art. 15 Z. 4, Seite 5 |
| Pflicht zu Impfungen, Hygieneplan und Biosicherheit (Schweinehaltungshygieneverordnung, Geflügelpest-Verordnung) | ja | Unterlassung von Schutzimpfungen gegen Wundstarrkrampf, Pferdeinfluenza | Art. 9 Z. 3, Seite 3 |
| Pflicht zur rechtzeitigen tierärztlichen Behandlung | ja | Unterlassung veterinärmedizinischer Behandlungen | Art. 9 Z. 3, Seite 3 |
| Vorgeschriebene Alarmanlage, Notstrom oder Notlüftung | nicht geregelt |  |  |
| Vorgaben für Zukauf und Quarantäne neuer Tiere | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Krankheiten und Mängeln, die bei Abschluss bestanden | ja | Fehlern und Mängeln, insbesondere Krankheiten und Verletzungen, die bereits bei Abschluss der Versicherung vorhanden oder absehbar waren (Zweckabschluss) | Art. 9 Z. 3, Seite 3 |
| Ausschluss anzeigepflichtiger Seuchen in der Tierlebensversicherung | ja | Erkrankung an anzeigepflichtigen Seuchen oder Seuchenverdacht laut dem Österreichischen Tierseuchengesetz | Art. 9 Z. 3, Seite 3 |
| Ausschluss der Schlachtung aus wirtschaftlichen Gründen | ja | Eine Tötung aus wirtschaftlichen Gründen ist keine Nottötung. | Art. 8 Z. 6, Seite 2 |
| Ausschluss bei mangelhafter Fütterung, Pflege oder Tierschutzverstoß | ja | nicht fachgerechter Tierhaltung | Art. 9 Z. 3, Seite 3 |
| Ausschluss von Überschwemmung, Erdbeben und anderen Elementargefahren | ja | Erdbeben, Erdrutsch, Vermurung, Überschwemmung und Kernenergie | Art. 9 Z. 3, Seite 3 |
| Ausschluss von Krieg, Terror und Kernenergie | ja | Kriegsereignissen jeder Art, Gewalthandlungen politischer oder terroristischer Organisationen | Art. 9 Z. 3, Seite 4 |
| Ausschluss bei Doping, Rennen oder Turnier (Pferde) | nicht geregelt |  |  |
| Línea und Garantía: welche Garantien (básica, adicionales) welche Gefahr decken | nicht geregelt |  |  |
| Retirada y destrucción de cadáveres (MER) als eigene Línea oder Garantía | nicht geregelt |  |  |
| Saneamiento ganadero: Entschädigung bei amtlich angeordneter Tötung (Tuberkulose, Brucellose) | nicht geregelt |  |  |
| Förderfähigkeit laut Werk (ENESA und Comunidades) | nicht geregelt |  |  |
| Zeichnungsfrist und Periodo de garantía je Plan | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Bedingungen 2024 Pferdeversicherung (Pferdekranken- und Pferdelebensversicherung)

```text
[Seite 1]
 Österreichische Hagelversicherung
 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
 Lerchengasse 3-5, 1080 Wien
 Tel.: 01/403 16 81-0
 office@hagel.at, www.hagel.at

                   BEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON PFERDEN IN DER „PFERDEVERSICHERUNG“
                                              (gültig ab 1. Jänner 2024)

In den vorliegenden Versicherungsbedingungen sind die beiden            Erhebungsformulare und Nachweise für alle zu versichernden
unabhängig       voneinander      für Pferde     abschließbaren         Pferde auszufüllen.
Versicherungsbausteine         „LEBENSVERSICHERUNG“         und    3.   Die Einbringung eines Antrags bei neu zu versichernden
„KRANKENVERSICHERUNG“ beschrieben.                                      Pferden ist jederzeit in der laufenden Versicherungsperiode
Unabhängig von den abgeschlossenen Versicherungsbausteinen              möglich, frühestens jedoch mit Erhalt der universellen
gelten die Artikel 1 bis 8 - „ALLGEMEIN“ in jedem Fall.                 Equiden-Lebensnummer und des Equidenpasses gemäß
Der Versicherungsbaustein „LEBENSVERSICHERUNG“ kann                     Durchführungsverordnung (EU) 2021/963             („Pferdepass-
gemäß der Artikel 9 bis 15 abgeschlossen werden.                        verordnung neu“). Pferde, die das 14. Lebensjahr bereits
Der Versicherungsbaustein „KRANKENVERSICHERUNG“ kann                    vollendet haben, können nicht mehr beantragt werden. Dieses
gemäß der Artikel 16 bis 21 abgeschlossen werden.                       Maximalalter gilt nicht für die Beantragung der Variante
                                                                        Transport (LEBENSVERSICHERUNG). Der optionale
                        Inhaltsverzeichnis                              Zusatzbaustein „Kolik Plus“ ist nur im Anschluss an den
                                                                        Zusatzbaustein         „Kolik       Stationär“       in       der
                          I. ALLGEMEIN                                  KRANKENVERSICHERUNG versicherbar.
                                                                   4.   Die Einbringung einer Änderungsanzeige ist jederzeit in der
Artikel   1   Antrag und Änderungsanzeige                               laufenden      Versicherungsperiode       möglich.      Folgende
Artikel   2   Prämie                                                    Änderungen für bereits versicherte Pferde sind jedoch
Artikel   3   Dauer der Versicherung, Kündigung                         ausschließlich vor Vollendung des 14. Lebensjahres möglich:
Artikel   4   Änderung der Versicherungsbedingungen und der             • eine Erhöhung der gewählten Versicherungssumme in der
              Tarife                                                        LEBENSVERSICHERUNG,
Artikel   5   Versicherung für fremde Rechnung                          • eine           Haftungserweiterung           um           einen
Artikel   6   Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, Zustellung                Versicherungsbaustein           (KRANKEN-/LEBENSVER-
Artikel   7   Form der Erklärungen                                          SICHERUNG) oder Zusatzbaustein („Kolik Stationär“,
Artikel   8   Begriffsbestimmungen                                          „Kolik Plus“),
                                                                        • eine Änderung der LEBENSVERSICHERUNG von
                   II. LEBENSVERSICHERUNG                                   Variante „Transport“ auf „Standard“ oder „Zucht“.
                                                                        • eine Änderung der KRANKENVERSICHERUNG von
Artikel 9  Umfang des Versicherungsschutzes                                 Variante „Kolik“ auf „Bronze“, „Silber“ oder „Gold“,
Artikel 10 Versicherungsschutz, Beginn der Haftung                      • eine Änderung der KRANKENVERSICHERUNG von
Artikel 11 Versicherungsschutz, Ende der Haftung                            Variante „Bronze“ auf „Silber“ oder „Gold“,
Artikel 12 Versicherungssumme                                           • eine Änderung der KRANKENVERSICHERUNG von
Artikel 13 Über- und Unterversicherung                                      Variante „Silber“ auf „Gold“.
Artikel 14 Pflichten des Versicherungsnehmers* im                  5.   Ein Antrag oder eine Änderungsanzeige gelten als
           Schadensfall                                                 angenommen, wenn sie nicht binnen drei Wochen nach ihrem
Artikel 15 Entschädigung und Selbstbehalt                               Eingang beim Versicherer von diesem abgelehnt werden.
                                                                   6.   Der Versicherer kann als Voraussetzung für die Annahme
                  III. KRANKENVERSICHERUNG                              eines Antrags oder einer Änderungsanzeige ein
                                                                        Wertgutachten und eine Ankaufsuntersuchung für zu
Artikel 16 Umfang des Versicherungsschutzes                             versichernde Pferde verlangen, wobei sämtliche Kosten im
Artikel 17 Versicherungsschutz, Beginn der Haftung                      Zusammenhang mit der Erstellung des Wertgutachtens und
Artikel 18 Versicherungsschutz, Ende der Haftung                        der Ankaufsuntersuchung vom Versicherungsnehmer zu
Artikel 19 Versicherungssumme                                           tragen sind. Ein Wertgutachten darf zum Zeitpunkt der
Artikel 20 Pflichten des Versicherungsnehmers* im                       Einbringung des Antrags oder der Änderungsanzeige maximal
           Schadensfall                                                 ein Jahr alt sein. Eine Ankaufsuntersuchung darf zum
Artikel 21 Entschädigung und Selbstbehalt                               Zeitpunkt der Einbringung des Antrags oder der
                                                                        Änderungsanzeige maximal drei Monate alt sein. Zudem darf
* Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird auf die         seit der Erstellung der Ankaufsuntersuchung keine
geschlechtsspezifische     Schreibweise    verzichtet.     Alle         Wertminderung eingetreten sein.
personenbezogenen         Bezeichnungen       sind       somit     7.   Wird dasselbe Pferd gegen dasselbe Risiko auch anderweitig
geschlechtsneutral zu verstehen.                                        versichert gehalten, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet,
                                                                        alle Versicherungsverträge und Haftungsumfänge dem
                                                                        Versicherer bekanntzugeben.
                          I. ALLGEMEIN
                                                                                                 Artikel 2
                                                                                                 Prämie
                            Artikel 1
                  Antrag und Änderungsanzeige                      1. In der LEBENSVERSICHERUNG ist die Prämie das Produkt
                                                                      aus     der    vom    Versicherungsnehmer   beantragten
1. Anträge für zu versichernde Pferde oder Änderungsanzeigen          Versicherungssumme und dem vom Versicherer festgelegten
   für bereits versicherte Pferde sind auf einem Formblatt des        Tarif.
   Versicherers einzubringen.                                      2. In der KRANKENVERSICHERUNG ist die Prämie das
2. Der Antrag und die Änderungsanzeige sind wahrheitsgetreu           Produkt     aus   der   vom     Versicherer festgelegten
   und vollständig, inklusive aller vom Versicherer verlangten

Bedingungen für die Versicherung von Pferden in der "Pferdeversicherung"                                                             1/9
v 2.1

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      Versicherungssumme und dem vom Versicherer festgelegten
      Tarif.                                                                                     Artikel 6
3.    Die (Erst-)Prämie ist spätestens zwei Wochen nach dem                     Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, Zustellung
      Erhalt der Polizze bzw. der Aufforderung zur Prämienzahlung
      fällig. Der Versicherer ist berechtigt, bei Nichteinhaltung der in   1. Für den Versicherungsvertrag gilt österreichisches Recht,
      diesem Punkt festgesetzten Zahlungsfristen Verzugszinsen                insbesondere das Versicherungsvertragsgesetz (VersVG).
      zu verrechnen. Für die Folgen nicht rechtzeitiger                    2. Die vorliegenden Versicherungsbedingungen sind durch
      Prämienzahlung gelten die Bestimmungen der §§ 38, 39 und                Annahme des Antrags als Vertragsgrundlage vereinbart.
      39a Versicherungsvertragsgesetz.                                     3. Für alle aus dem Versicherungsverhältnis entstehenden
4.    Die Prämie ist eine Jahresprämie. Die vom Versicherer                   Rechtsstreitigkeiten gilt der allgemeine Gerichtsstand.
      vorgegebenen verschiedenen Zahlungsweisen können vom                 4. Änderungen der Anschrift des Versicherungsnehmers sind
      Versicherungsnehmer gewählt werden.                                     dem     Versicherer       bekanntzugeben.       Solange  der
5.    Lastschriftverfahren (Pflichten des VN): Ist zur Einziehung der         Versicherungsnehmer die Änderung seiner Anschrift nicht
      Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der              bekannt gibt, gelten Zusendungen des Versicherers an die
      Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie             zuletzt   bekannt       gegebene       Anschrift    als dem
      für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.                     Versicherungsnehmer zugegangen.
6.    Lastschriftverfahren (Änderung des Zahlungsweges): Hat es
      der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine Prämie trotz                                    Artikel 7
      Einziehungsversuch nicht eingezogen werden kann, stellt der                               Form der Erklärungen
      Versicherer die gesamte Jahresprämie fällig. Der
      Versicherungsnehmer muss die fällige Prämie und zukünftige           1. Für alle Anzeigen und Erklärungen, die aufgrund des
      Jahresprämien selbst überweisen. Durch die Banken                       Gesetzes oder des Vertrags vom Versicherer, vom
      erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen                      Versicherungsnehmer oder von einem Dritten zu machen
      Lastschrifteinzug werden dem Versicherungsnehmer in                     sind, ist die geschriebene Form erforderlich (z.B. Brief, E-
      Rechnung gestellt.                                                      Mail).
                                                                           2. Der Versicherer kann, wenn die erklärende Person nicht
                             Artikel 3                                        eindeutig festzustellen ist, die Nachreichung der Erklärung in
                Dauer der Versicherung, Kündigung                             schriftlicher Form mit eigenhändiger Unterschrift verlangen.
                                                                           3. Alle von den vorliegenden Versicherungsbedingungen
1. Versicherungsperiode ist das Kalenderjahr.                                 abweichenden oder sonstigen besonderen Vereinbarungen
2. Verträge werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und                     sind nur dann gültig, wenn hierüber eine schriftliche Erklärung
   können von beiden Vertragspartnern zum Ende jeder                          des Versicherers erfolgt ist.
   Versicherungsperiode in geschriebener Form (z.B. Brief, E-
   Mail) gekündigt werden. Die Kündigung muss dem                                                     Artikel 8
   Vertragspartner spätestens am 30. September zugegangen                                      Begriffsbestimmungen
   sein. Diese Regelung gilt auch für die Kündigung eines
   Versicherungsbausteins oder eines Zusatzbausteins für                   1. Unfall: Ein Unfall ist ein ungeplantes Ereignis. Dieses wirkt
   einzelne Pferde.                                                           plötzlich von außen auf den Körper des versicherten Pferdes
3. Nach     Eintritt  eines   Versicherungsfalles   ist  jeder                ein und zieht eine körperliche Schädigung des versicherten
   Vertragspartner berechtigt, den Vertrag zu kündigen, der                   Pferdes nach sich.
   Versicherer nur für den Schluss der Versicherungsperiode, in            2. Krankheit: Eine Krankheit ist eine nach dem allgemein
   welcher der Versicherungsfall eingetreten ist, der                         anerkannten Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft
   Versicherungsnehmer spätestens für diesen Zeitpunkt.                       anomaler körperlicher Zustand, welcher durch einen Tierarzt
                                                                              festgestellt wird und der eine medizinische Behandlung
                           Artikel 4                                          erfordert.
     Änderung der Versicherungsbedingungen und der Tarife                  3. Akute Krankheit: Eine plötzliche Verschlechterung des
                                                                              Gesundheitszustands.
1. Sollte der Versicherer in einem Jahr den Tarif über die im              4. Fehlentwicklung: Eine Fehlentwicklung ist eine Anomalie,
   unmittelbar vorangegangenen Jahr berechneten Tarife                        die     angeboren,      erblich    bedingt   oder    erworben
   erhöhen oder die dem Vertrag zugrundeliegenden                             beziehungsweise entwicklungsbedingt ist.
   Versicherungsbedingungen sowie die am Antrag und auf                    5. Chronische Krankheit: Eine langsame und schleichende
   www.hagel.at angeführten Entschädigungssätze in einer für                  Verschlechterung des Gesundheitszustands.
   den Versicherungsnehmer ungünstigeren Weise ändern, so                  6. Nottötung: Jede Tötung eines Pferdes, dessen Tod trotz
   steht jedem Versicherungsnehmer das Recht zu, den Vertrag                  tierärztlicher Behandlung innerhalb von 48 Stunden zu
   mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Das Recht zur Kündigung                erwarten ist oder ein qualvolles unheilbares Leiden vorliegt.
   erlischt in diesem Fall, wenn sie nicht innerhalb von zwei                 Eine Tötung aus wirtschaftlichen Gründen ist keine Nottötung.
   Wochen nach Erhalt der Verständigung über die                           7. Notschlachtung: Jede Schlachtung eines Pferdes, dessen
   Prämienerhöhung oder über die Änderung der Bedingungen                     Tod trotz tierärztlicher Behandlung innerhalb von 48 Stunden
   oder nach Vorlage einer zu erhöhten Prämie oder zu                         zu erwarten ist oder ein qualvolles unheilbares Leiden vorliegt
   geänderten Bedingungen ausgestellten Polizze beim                          und das laut Pferdepass zur Schlachtung für den
   Versicherer in geschriebener Form einlangt.                                menschlichen Verzehr bestimmt ist. Eine Schlachtung aus
2. Das Recht zur Kündigung besteht nicht bei einer Erhöhung                   wirtschaftlichen Gründen ist keine Notschlachtung.
   von Steuern, Gebühren und Verwaltungsabgaben oder einer                 8. Operation: Eine Operation ist ein notwendiger chirurgischer
   Reduktion von Prämienzuschüssen.                                           Eingriff am Körper des versicherten Pferdes, welcher der
                                                                              Wiederherstellung des Gesundheitszustands dient. Ein
                            Artikel 5                                         solcher Eingriff ist dann eine Operation, wenn zumindest ein
                Versicherung für fremde Rechnung                              Hautschnitt erfolgt und das darunterliegende Gewebe mehr
                                                                              als nur punktförmig durchtrennt wird. Eine Operation muss
Bei Versicherung für fremde Rechnung kann der Versicherte die                 unter      Voll-    oder     Teilnarkose,   Sedierung    oder
Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des                              Leitungsanästhesie durchgeführt werden.
Versicherungsnehmers verlangen.

Bedingungen für die Versicherung von Pferden in der "Pferdeversicherung"                                                                 2/9
v 2.1

[Seite 3]
9. Ambulante Behandlung: Bei einer ambulanten Behandlung                                 II. LEBENSVERSICHERUNG
    verlässt das Tier noch am Tag der Behandlung wieder das
    Tierspital oder die Ordination.                                                             Artikel 9
10. Stationäre Behandlung: Bei einer stationären Behandlung                         Umfang des Versicherungsschutzes
    bleibt das Tier nach der Behandlung noch im Tierspital oder in
    einer Ordination mit gleichwertiger Ausstattung.                   1. Die        Österreichische         Hagelversicherung            –
11. Vor-Ort-Behandlung: Bei einer Vor-Ort-Behandlung bleibt               Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, im Folgenden kurz
    das Tier am Unterbringungsort und ein mobiler                         Versicherer genannt, ersetzt ihren Versicherungsnehmern im
    (Pferde-) Tierarzt/Tierärztin führt die Behandlung durch.             Versicherungsbaustein LEBENSVERSICHERUNG Schäden
12. Tierarzt/Tierärztin: Eine Person mit Abschluss eines                  durch den Tod von Pferden infolge der unter Ziffer 2
    veterinärmedizinischen Diplomstudiums an der vetmeduni in             angeführten Ursachen. Versichert sind ausschließlich
    Österreich oder einem diesem gleichgestellten Studium mit             Schäden, die in Österreich oder in einem der angrenzenden
    der Berechtigung zur Berufsausübung.                                  Länder Tschechien, Slowakei, Ungarn, Slowenien, Italien,
13. Pferdetierarzt/Pferdetierärztin: Ein Tierarzt bzw. eine               Schweiz, Liechtenstein oder Deutschland eintreten.
    Tierärztin, der/die mehrheitlich oder ausschließlich Pferde        2. Versichert sind Pferde gegen Verendung, Nottötung und
    behandelt.                                                            Notschlachtung. Eine Notschlachtung ist nur dann versichert,
14. Ordinationen: Ordinationen sind Räumlichkeiten gemäß der              wenn der gesamte Schlachtkörper untauglich zum
    Ordinationsrichtlinie der österreichischen Tierärztekammer in         menschlichen Verzehr klassifiziert wird. Ausschließlich infolge
    der zum Zeitpunkt des Schadenseintritts gültigen Fassung zur          eines Unfalls ist auch eine Notschlachtung versichert, bei
    Ausübung einer freiberuflichen tierärztlichen Tätigkeit und           welcher nur ein Teil des Schlachtkörpers als untauglich zum
    können       mit     ambulanten     Behandlungsräumlichkeiten         menschlichen        Verzehr      klassifiziert       wird.     Im
    ausgestattet sein.                                                    Versicherungsbaustein LEBENSVERSICHERUNG stehen
15. Tierspital (Tierklinik): Ein Tierspital sind Räumlichkeiten, die      dem Versicherungsnehmer drei Varianten zur Auswahl:
    gemäß der Ordinationsrichtlinie der österreichischen                  a) Variante „Transport“
    Tierärztekammer in der zum Zeitpunkt des Schadenseintritts            Versichert sind Schäden durch den unmittelbaren Tod von
    gültigen Fassung geeignet sind, Tiere für eine ambulante oder         versicherten Pferden, welcher durch eine der folgenden
    stationäre Behandlung aufzunehmen.                                    Ursachen ausgelöst wurde:
16. Konservative Behandlung: Eine konservative Behandlung                   • Transportunfall
    ist eine notwendige Behandlung einer Erkrankung ohne                    • Brand, Explosion, Blitzschlag
    Operation.                                                            b) Variante „Standard“:
17. Schadensfall: Ein Schadensfall beginnt mit der ersten                 Versichert sind sämtliche in der LEBENSVERSICHERUNG
    tierärztlichen Maßnahme (inkl. Diagnose) und endet mit dem            der    Variante    „Transport“    unter     lit. a   angeführten
    veterinärmedizinischen Befund, dass voraussichtlich keine             Todesursachen zu den dort angeführten Bedingungen.
    weitere Behandlung für diesen Schadensfall mehr nötig ist.            Zusätzlich sind Schäden mit Todesfolge durch folgende
    Alle ambulanten oder stationären Behandlungen der gleichen            Ursachen versichert:
    Ursache, die zur Wiederherstellung und Verbesserung des                 • Unfall
    Gesundheitszustands          oder       Verhinderung       einer        • Akute Krankheit
    Verschlechterung geeignet sind, werden dabei ein und                    • Chronische Krankheit
    demselben Schadensfall zugerechnet. Wird im Zuge einer                  • Operation inkl. Kastration, Sterilisation und Kaiserschnitt
    begonnenen konservativen Kolik-Behandlung wider Erwarten                • Trächtigkeit oder im Zuge der Geburt (Stute)
    eine Operation notwendig, so beginnt mit den voroperativen            c) Variante „Zucht“
    Leistungen ein separater Schadensfall.                                Versichert sind sämtliche in der LEBENSVERSICHERUNG
18. Wertgutachten: Ein Gutachten zur Bestimmung des                       der    Variante    „Standard“     unter     lit. b   angeführten
    aktuellen Tierwerts, das von einem allgemein beeideten und            Todesursachen zu den dort angeführten Bedingungen.
    gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder von einem in         Zusätzlich sind Schäden mit Todesfolge durch folgende
    Österreich anerkannten Pferdezuchtverband erstellt wird.              Ursachen versichert:
19. Ankaufsuntersuchung (AKU): Ein Gesundheitsgutachten,
                                                                            • Totgeburt
    das von einem Pferdetierarzt bzw. einer Pferdetierärztin
                                                                            • Verendung eines Fohlens innerhalb der ersten sechs
    erstellt wird. Je nach Umfang der beauftragten Untersuchung
                                                                                Lebensmonate
    und des Tierwerts beinhaltet ein solches Gutachten auch
                                                                       3. Nicht     versichert    sind     im     Versicherungsbaustein
    Röntgen- oder MRT-Bilder zur Beurteilung der Gelenke und
                                                                          LEBENSVERSICHERUNG in den Varianten „Transport“,
    des Skeletts.
                                                                          „Standard“ und „Zucht“ Schäden an Pferden infolge von:
20. Nicht unfallbedingte Gelenksoperationen: Zu den nicht
    unfallbedingten Gelenksoperationen zählen auf jeden Fall              • Erkrankung an anzeigepflichtigen Seuchen oder
    Operationen infolge von Osteochondrose (OC), Chips und                    Seuchenverdacht        laut     dem          Österreichischen
    Osteochondrosis dissecans (OCD).                                          Tierseuchengesetz        und        allen        zusätzlichen
21. Transportmittel für Pferde: Darunter fallen alle Kraft-, Luft-,           österreichischen Gesetzen und Verordnungen zur
    Schienen-,       Seil-,     Wasserfahrzeuge      und      deren           Bekämpfung von Tierseuchen und Tierkrankheiten in der
    Anhänger/Güterwaggons, die zum Transport an Land, im                      jeweils zum Zeitpunkt des Schadeneintritts gültigen
    Wasser oder in der Luft für Pferde besonders ausgestattet                 Fassung,
    sind und verwendet werden.                                            • Fehlern und Mängeln, insbesondere Krankheiten und
22. Transportunfall: Elementarereignisse und Unfall des                       Verletzungen, die bereits bei Abschluss der Versicherung
    Transportmittels durch Umstürzen, Zusammenstöße mit                       vorhanden oder absehbar waren (Zweckabschluss),
    anderen Fahrzeugen oder festen Gegenständen, Einsturz von             • Unterlassung veterinärmedizinischer Behandlungen,
    Brücken und ähnliche, plötzlich mit mechanischer Gewalt von           • Unterlassung         von      Schutzimpfungen            gegen
    außen her auf das Transportmittel einwirkende Ereignisse                  Wundstarrkrampf, Pferdeinfluenza,
    (z.B. Steinschlag, Brand, Blitz und Explosion).                       • Unterlassung einer Tollwutimpfung bei Verbringung des
                                                                              Pferdes in Gebiete mit Tollwut,
                                                                          • nicht fachgerechter Tierhaltung,
                                                                          • Erdbeben, Erdrutsch, Vermurung, Überschwemmung und
                                                                              Kernenergie,

Bedingungen für die Versicherung von Pferden in der "Pferdeversicherung"                                                               3/9
v 2.1

[Seite 4]
   •   Brand, Explosion, Blitzschlag, soweit der Schaden durch                     Schale, Spat sowie Sehnenstelzfuß beginnt die
       Ansprüche aus anderen Versicherungsverträgen gedeckt                        Haftung frühestens am 180. Tag um 00:00 Uhr nach
       ist.                                                                        Einlangen des Antrags beim Versicherer.
   •   elektrischem Strom,                                                     • Für Schäden durch alle sonstigen chronischen
   •   Nichtbeachten der gesetzlichen Vorschriften und                             Krankheiten beginnt die Haftung frühestens am
       behördlichen Anweisungen,                                                   365. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen des Antrages
   •   Absturz oder Anprall von Luft- oder Raumfahrzeugen,                         beim Versicherer.
       deren Teile oder Ladung,                                            c) Transportunfall: In der Variante Transport beginnt die
   •   Kriegsereignissen jeder Art, Gewalthandlungen politischer               Haftung für Transportunfälle mit der Verladung des
       oder     terroristischer   Organisationen,     Bürgerkrieg,             Pferdes, frühestens nach Ablauf der Frist von Ziffer 1.
       Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand und inneren            2. Bei        einem         Variantenwechsel        von         der
       Unruhen,                                                            LEBENSVERSICHERUNG Variante „Standard“ auf die
   •   böswilligen      Beschädigungen,       Diebstahl,    Raub,          Variante „Zucht“ beginnt die Haftung für das neu
       Abschlachten in diebischer Absicht,                                 hinzugekommene Risiko „Totgeburt oder Verendung eines
   •   Tierquälerei und Gewalttätigkeiten im Zuge von                      Fohlens“ nach Ablauf der unter Ziffer 1 genannten Fristen
       Ansammlungen, Demonstrationen, Kundgebungen oder                    nach Einlangen der Änderungsanzeige beim Versicherer.
       durch Einzeltäter,                                              3. Bei einer Erhöhung der Versicherungssumme beginnt die
   •   natürlichem,      nicht  als    Unfall    oder    Krankheit         Haftung für die höhere Versicherungssumme nach Ablauf der
       einzustufenden Alterungsprozesses,                                  unter Ziffer 1 genannten Fristen nach Einlangen der
                                                                           Änderungsanzeige beim Versicherer.
   •   Raubtieren wie beispielsweise Wolf, Goldschakal, Luchs
                                                                       4. Eine Reduktion der Versicherungssumme tritt am Folgetag
       und Bär,
                                                                           um 00:00 Uhr nach Einlangen der Änderungsanzeige beim
   •   Unfällen bei Transportfahrten, bei denen gesetzliche
                                                                           Versicherer in Kraft.
       Bestimmungen des Landes, in dem der Transport
                                                                       5. Die Fristen für den Haftungsbeginn beginnen erst dann zu
       durchgeführt wurde, nicht eingehalten wurden,
                                                                           laufen,     wenn     alle    vom    Versicherer    verlangten
   •   Verwendung von nicht für Pferde geeigneter                          Erhebungsformulare und Nachweise gemäß Artikel 1
       Transportmitteln sowie Transportmitteln bei denen                   vollständig ausgefüllt beim Versicherer eingelangt sind.
       Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden vorlagen,
   •   bei der Variante Transport: Unfällen, die nicht im                                       Artikel 11
       Zusammenhang mit einem Transportmittel passieren (z.B.                     Versicherungsschutz, Ende der Haftung
       Koppelwechsel zu Fuß),
   •   Totgeburten bei fehlendem Nachweis der Trächtigkeit und         1. Die Haftung für versicherte Pferde endet in der Variante
       der Trächtigkeitsdauer.                                            Standard und Variante Zucht mit Vollendung des
   •   Ebenfalls nicht versichert sind                                    20. Lebensjahres.
        o Kosten für die Durchführung einer Notschlachtung             2. Bei einem Variantenwechsel von der LEBENS-
             oder Nottötung sowie den Abtransport und die                 VERSICHERUNG Variante „Zucht“ auf die Variante
             Entsorgung oder Kremation des Tierkörpers,                   „Standard“ endet die Haftung für das Risiko „Totgeburt oder
        o Sach- und Personenschäden.                                      Verendung eines Fohlens“ am Folgetag um 00:00 Uhr nach
                                                                          Einlangen der Änderungsanzeige beim Versicherer.
                        Artikel 10                                     3. In der Variante „Transport“ endet die Haftung je Transport mit
          Versicherungsschutz, Beginn der Haftung                         der erfolgten Entladung für das Risiko Transportunfall.

1. Die Haftung für neu beantragte Pferde beginnt frühestens am                                    Artikel 12
   15. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen des Antrags beim                                     Versicherungssumme
   Versicherer. Für folgende Risiken beginnt die Haftung zu
   einem späteren Zeitpunkt:                                           1. Der Versicherungsnehmer wählt die Versicherungssumme
   a) Totgeburt oder Verendung eines Fohlens: Die Haftung                 pro Pferd. Die Versicherungssumme soll bis zur Vollendung
       beginnt am 15. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen des                 des 14. Lebensjahrs maximal dem Wert des Tieres
       Antrags beim Versicherer, frühestens jedoch mit dem                entsprechen.
       300. Trächtigkeitstag      der     Stute,     sofern      die   2. Falls in der laufenden Versicherungsperiode bereits
       Trächtigkeitsdauer durch Vorlage eines Deckscheins oder            entschädigungspflichtige Schäden aufgrund einer Totgeburt
       Besamungsscheins nachgewiesen werden kann. Zur                     oder Verendung eines Fohlens eingetreten sind, kann die
       Bestimmung des Beginns der Trächtigkeit wird der erste             Versicherungssumme für das zugehörige Muttertier
       Tag der letzten erfolgreichen Deckperiode herangezogen.            frühestens für die folgende Versicherungsperiode geändert
       Bei künstlicher Besamung wird der Tag der letzten                  werden.
       Besamung laut des Besamungsscheins herangezogen.
       Kann weder ein Deckschein noch ein Besamungsschein                                        Artikel 13
       vorgelegt    werden,     ist   die    Trächtigkeit    mittels                    Über- und Unterversicherung
       Ultraschalluntersuchung nachzuweisen und die Haftung
       beginnt frühestens am 30. Tag vor dem errechneten               1. Die Versicherung soll nicht zu einer Bereicherung führen.
       Geburtstermin.                                                     Auch, wenn die vom Versicherungsnehmer gewählte und mit
   b) Chronische Krankheit:                                               dem Versicherer vereinbarte Versicherungssumme den
       • Für Schäden durch Knochenweiche, Dummkoller,                     festgestellten Tierwert zum Schadenszeitpunkt übersteigt, hat
           ansteckende Blutarmut, Borna, Hufkrebs, chronische             der Versicherer nicht mehr als den festgestellten Tierwert
           Herzkrankheiten, chronische Erkrankungen des                   abzüglich Selbstbehalt zu entschädigen (Überversicherung).
           Atmungssystems, periodische Augenentzündung und             2. Auch, wenn der zum Schadenszeitpunkt festgestellte Tierwert
           Tuberkulose beginnt die Haftung frühestens am                  über der vom Versicherungsnehmer gewählten und mit dem
           90. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen des Antrages               Versicherer vereinbarten Versicherungssumme liegt, hat der
           beim Versicherer.                                              Versicherer nicht mehr als die Versicherungssumme für die
       • Für       Schäden     durch      chronische      Lahmheit,       Berechnung         der     Entschädigung     heranzuziehen
           Hufrollenerkrankung, Ataxie, Gleichbeinlahmheit,               (Unterversicherung).

Bedingungen für die Versicherung von Pferden in der "Pferdeversicherung"                                                              4/9
v 2.1

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                         Artikel 14                                         Versicherungssumme abhängig. Für die Zuordnung der
   Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall                       Entschädigung zum Alter des Pferdes kommt
                                                                            nachstehende Tabelle zur Anwendung:
1. Der Versicherungsnehmer hat einen Schadensfall, für den er
   Entschädigung beansprucht, sofort, spätestens aber binnen           Alter in     Entschädigung          Alter in Entschädigung
   vier Tagen in geschriebener Form anzuzeigen. Die Anzeige           Lebens-       in % der              Lebens- in % der
   muss folgende Daten enthalten: Kontaktinformationen,               monaten       Versicherungs-       monaten Versicherungs-
   Lebensnummer des verendeten Pferdes, Schadensdatum,                              summe                            summe
   Schadensursache und Ort der Verendung. Bei Totgeburten ist             bis 180          90 %                211       59 %
   zusätzlich der Nachweis der Trächtigkeitsdauer durch Vorlage               181          89 %                212       58 %
   des Deckscheines oder Besamungsscheines vorzulegen.                        182          88 %                213       57 %
2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet                                   183          87 %                214       56 %
   a) im Schadensfall sämtliche Dokumente und Befunde                         184          86 %                215       55 %
       vorzulegen, die für die Ermittlung des Schadens notwendig              185          85 %                216       54 %
       sind. Im Falle einer Nottötung oder Notschlachtung ist eine            186          84 %                217       53 %
       schriftliche Bestätigung eines Tierarztes zur Notwendigkeit            187          83 %                218       52 %
       derselben vorzulegen. Bei allen anderen Verendungen ist
                                                                              188          82 %                219       51 %
       eine schriftliche Bestätigung eines Tierarztes über die
                                                                              189          81 %                220       50 %
       Todesursache vorzulegen. Im Fall eines Transportunfalls
       ist    ein    Unfallbericht   zum     Unfallhergang    vom             190          80 %                221       49 %
       Versicherungsnehmer          und/oder       Fahrzeuglenker             191          79 %                222       48 %
       vorzulegen. Bei einer Notschlachtung sind nicht- oder                  192          78 %                223       47 %
       teilweise verwertbare Schlachtkörper mittels des                       193          77 %                224       46 %
       Untersuchungsbefundes          der     Schlachttier-   und             194          76 %                225       45 %
       Fleischuntersuchung nachzuweisen. Die Entsorgung des                   195          75 %                226       44 %
       Tierkörpers       muss      mittels    Abholschein      der            196          74 %                227       43 %
       Tierkörperverwertungs- oder Tierkörperbeseitigungsstelle               197          73 %                228       42 %
       oder des Tierkrematoriums oder einer Bestätigung des                   198          72 %                229       41 %
       Amtstierarztes nachgewiesen werden.                                    199          71 %                230       40 %
   b) dem Versicherer oder dessen Beauftragten jede mit dem                   200          70 %                231       39 %
       Schaden zusammenhängende Auskunft zu erteilen.                         201          69 %                232       38 %
   c) die bereits bei der Antragsstellung erklärte Entbindung des             202          68 %                233       37 %
       behandelnden Tierarztes von der Schweigepflicht über                   203          67 %                234       36 %
       Auskünfte in allen Versicherungsangelegenheiten aufrecht               204          66 %                235       35 %
       zu halten.                                                             205          65 %                236       34 %
   d) einem vom Versicherer mit der Erstellung eines                          206          64 %                237       33 %
       Wertgutachtens beauftragten Dritten alle hierfür                       207          63 %                238       32 %
       benötigten Auskünfte zu erteilen.
                                                                              208          62 %                239       31 %
   e) Transportunfälle bei der nächsten Polizeidienststelle
                                                                              209          61 %                240       30 %
       unverzüglich anzuzeigen. Davon ausgenommen sind
                                                                              210          60 %             ab 241      25 %*
       innerbetriebliche Transportunfälle und Transportunfälle
       ohne Fremdschaden, welche unverzüglich dem                    *gilt ausschließlich für die Variante Transport
       Versicherer anzuzeigen und bildlich zu dokumentieren
       sind.                                                            b) Der Versicherer hat im Schadensfall die Möglichkeit, ein
   f) Verladeschäden bildlich zu dokumentieren und tierärztlich            Wertgutachten in Auftrag zu geben, um den tatsächlichen
       zu bestätigen.                                                      Tierwert des Pferdes zum Schadenszeitpunkt feststellen
3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Möglichkeit für          zu lassen. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der
   die Minderung des Schadens zu sorgen und alle dienlichen                Erstellung des Wertgutachtens trägt in diesem Fall der
   Arbeiten und Aufwendungen zu machen, die den Umständen                  Versicherer.
   nach geboten erscheinen.                                             c) Ergibt das Wertgutachten einen kleineren Tierwert als die
4. Besteht ein Anspruch auf Schadensersatz einem Dritten                   Entschädigung laut Tabelle, so wird der festgestellte
   gegenüber, beispielsweise einer anderen Versicherung,                   Tierwert abzüglich 10 % Selbstbehalt entschädigt.
   Spediteure oder Transportunternehmen, so ist der                     d) Ergibt das Wertgutachten einen gleich großen oder
   Versicherungsnehmer verpflichtet, dies dem Versicherer                  größeren Tierwert als die Entschädigung laut Tabelle, so
   anzuzeigen.                                                             wird die Entschädigung laut Tabelle berücksichtigt.
5. Werden im Falle einer Notschlachtung Verwertungserlöse               e) Sollte der Versicherungsnehmer oder ein Dritter ein
   erzielt, so ist die Höhe der Verwertungserlöse dem                      Wertgutachten in Auftrag geben, so hat der jeweilige
   Versicherer vollständig anzuzeigen.                                     Auftraggeber sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der
6. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 1 bis 5             Erstellung des Wertgutachtens selber zu tragen.
   beschriebenen Pflichten, so ist der Versicherer von der           2. LEBENSVERSICHERUNG Variante „Zucht“:
   Verpflichtung zur Leistung frei.                                     Es gelten die Bestimmungen gemäß Ziffer 1. Zusätzlich
                                                                        werden Totgeburten sowie Verendungen, Nottötungen und
                         Artikel 15                                     Notschlachtungen von Fohlen innerhalb der ersten sechs
               Entschädigung und Selbstbehalt                           Lebensmonate mit 10 % der Versicherungssumme des
                                                                        versicherten Muttertieres entschädigt. Eine Totgeburt liegt vor,
1. LEBENSVERSICHERUNG Variante „Transport“ und                          wenn ein Fohlen tot geboren wird oder innerhalb von einer
   Variante „Standard“:                                                 Woche nach der Geburt verendet. Bei Zwillings- und
   a) Die Höhe der Entschädigung für Schäden durch den Tod              Mehrlingstotgeburten wird maximal ein totgeborenes Fohlen
      von Pferden gemäß Artikel 9 Ziffer 2 lit. a (Variante             entschädigt.
      Transport) und lit. b (Variante Standard) ist vom Alter des

Bedingungen für die Versicherung von Pferden in der "Pferdeversicherung"                                                            5/9
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3. Verwertungserlöse,      Entschädigungen      aus     anderen                    am Behandlungsort gemäß dem aktuellen Stand der
   Versicherungen,          Spediteuren        oder          von                   veterinärmedizinischen Wissenschaft durchgeführt
   Transportunternehmen sowie Leistungen aus öffentlichen                          werden.
   Mitteln werden in Abzug gebracht. Das gilt auch in dem Fall,            • Kosten für voroperative Leistungen: Kosten für die
   wenn der Versicherungsnehmer einen Ersatzanspruch aus                       Durchführung von veterinärmedizinischen Maßnahmen,
   anderen       Versicherungen,        Spediteuren,       durch               die für eine Befunderstellung notwendig und geeignet sind.
   Transportunternehmen oder aus öffentlichen Mitteln gehabt                   Dazu zählen Vorerhebungen, klinische Untersuchungen
   hätte, diesen aber vorsätzlich oder schuldhaft nicht erhalten               und bildgebende Verfahren, die zwischen dem Tag vor der
   hat.                                                                        Operation um 00:00 Uhr und dem Beginn der Operation
4. Der Versicherer hat das Recht, das verendete Tier zur Prüfung               durchgeführt werden. Diese Kosten sind nur dann
   der Verpflichtung zur Leistung von einem vom Versicherer                    versichert, wenn die dadurch vorbereitete Operation
   bestimmten Tierarzt untersuchen zu lassen. Die Kosten dieser                tatsächlich durchgeführt wird.
   Untersuchung trägt der Versicherer.                                     • Kosten         für   Nachbehandlungen          infolge   von
                                                                               Operationen: Dazu zählen Kosten für die tierärztliche
                                                                               Nachsorge mit Medikamenten inkl. Wundversorgung, für
                 III. KRANKENVERSICHERUNG                                      regenerative und den Heilungsprozess unterstützende
                                                                               Therapien, für klinische Untersuchungen sowie für den
                         Artikel 16                                            Aufenthalt inklusive Futter und Betreuung des Tieres.
             Umfang des Versicherungsschutzes                                  Versichert sind ausschließlich Kosten, die in direktem
                                                                               Zusammenhang mit der durchgeführten und versicherten
1. Die           Österreichische          Hagelversicherung         –          Operation stehen, während der stationären Aufnahme im
   Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, im Folgenden kurz                  Tierspital oder einer Ordination, die vom Ende der
   Versicherer genannt, ersetzt ihren Versicherungsnehmern im                  Operation bis zum 20. Tag um 24:00 Uhr nach der
   Versicherungsbaustein                 KRANKENVERSICHERUNG                   Operation entstehen und die Leistung bis zu diesem Tag
   entstandene Kosten infolge der unter Ziffer 3, 4 und 5                      erbracht wurde.
   angeführten Behandlungen des erkrankten Pferdes.                     4. Im Zusatzbaustein „Kolik Stationär“ sind folgende Kosten
   Versichert sind ausschließlich Schäden, die in Österreich oder          versichert: Kosten, die direkt durch eine notwendige stationäre
   in einem der angrenzenden Länder Tschechien, Slowakei,                  Kolik-Behandlung entstehen, die ohne Operation durchgeführt
   Ungarn, Slowenien, Italien, Schweiz, Liechtenstein oder                 wird. Voraussetzung ist, dass das Pferd für mindestens zwei
   Deutschland eintreten und die notwendige Behandlung in                  Tage in stationärer Behandlung in einem Tierspital oder einer
   einem dieser Länder erfolgt.                                            Ordination, die über eine gleichwertige Ausstattung verfügt,
2. Im Versicherungsbaustein KRANKENVERSICHERUNG                            aufgenommen worden ist. Behandlungen außerhalb dieser
   stehen dem Versicherungsnehmer vier Varianten und zwei                  Einrichtungen sind nicht versichert.
   Zusatzbausteine zur Auswahl:                                         5. Im Zusatzbaustein „Kolik Plus“ sind folgende Kosten
   a) Variante „Kolik“:                                                    versichert: Kosten, die direkt durch eine notwendige stationäre
       Versichert sind Behandlungskosten gemäß Ziffer 3, zur               (kürzer als zwei Tage gemäß Ziffer 4), ambulante oder einer
       unmittelbaren Behandlung einer Kolik.                               vor Ort stattfindenden Kolik-Behandlung entstehen.
   b) Varianten „Gold“, „Silber“ und „Bronze“:                             Voraussetzung ist, dass das Pferd von einem Tierarzt
       Versichert sind Behandlungskosten gemäß Ziffer 3,                   konservativ behandelt wird. Die Behandlungen können in
       sofern sie direkt durch einen Unfall, eine Kolik oder eine          einem Tierspital, einer (mobilen) Ordination und auch
       sonstige Krankheit ausgelöst wurden.                                außerhalb dieser Einrichtungen vor Ort beim Pferd
   c) Zusatzbaustein „Kolik Stationär“: Im Anschluss an jede               durchgeführt werden.
       der vier unter lit. a und lit. b angeführten Varianten können    6. Nicht      versichert    sind     im     Versicherungsbaustein
       optional auch Behandlungskosten gemäß Ziffer 4                      KRANKENVERSICHERUNG in den Varianten „Kolik“,
       versichert werden.                                                  „Bronze“, „Silber“ und „Gold“ Behandlungskosten von Pferden
   d) Zusatzbaustein „Kolik Plus“: Im Anschluss an den unter               infolge von:
       lit. c angeführten Zusatzbaustein „Kolik Stationär“ können          • Tierkennzeichnungsmaßnahmen                 (Chip-       oder
       optional auch Behandlungskosten gemäß Ziffer 5                          Transponder-Implantationen),
       versichert werden.                                                  • Routine-, Vorsorge- & freiwilligen Untersuchungen inkl.
3. In den Varianten „Kolik“, „Gold“, „Silber“, „Bronze“ sind                   Lahmheitsuntersuchungen,           Gesundheitszeugnissen,
   folgende Kosten versichert:                                                 Gutachten oder prophylaktischen Zahnbehandlungen,
   • Operationskosten: Kosten, die direkt durch eine                       • Impfungen,
       Operation entstehen. Zusätzlich versichert sind                     • kosmetischen Operationen,
       Kaiserschnittoperationen als direkte Folge eines Unfalls,           • kosmetischen Zahnbehandlungen oder routinemäßigen
       einer Krankheit sowie einer Geburtskomplikation,                        Vorsorgemaßnahmen wie dem Abschleifen der Zähne,
       zahnerhaltende         Maßnahmen,          kieferorthopädische      • kieferorthopädischen Behandlungen, ausgenommen als
       Behandlungen sowie Wundbehandlungen als direkte                         direkte Folge eines Unfalls,
       Folge           eines         Unfalls,       Zahnextraktionen,
                                                                           • Zahnersatz, ausgenommen zahnerhaltende Maßnahmen
       Zahnwurzelbehandlungen,                Zahnfistelbehandlungen,
                                                                               als direkte Folge eines Unfalls,
       Augenoperationen, endoskopische Operationen sowie die
                                                                           • Kastrationen und Behandlungen von Kryptorchismus,
       Einsetzung und Entfernung von Prothesen und
       Implantaten. Trifft der behandelnde Tierarzt im Zuge einer          • prophylaktischen Sterilisationen,
       Operation die Entscheidung das Pferd einzuschläfern,                • Verhaltensauffälligkeiten wie beispielsweise Koppen,
       sind die Kosten der Einschläferung bei den                              Weben, Aggressivität und anderen Stereotypien,
       Operationskosten mitversichert.                                     • Kehlkopfpfeifen,
       o Operationen unter Vollnarkose sind ausschließlich in              • Hufbearbeitung,           Hufbeschlag,        orthopädischem
             Tierspitälern oder in Ordinationen, die über eine                 Hufbeschlag und nicht unfallbedingten Hufoperationen wie
             gleichwertige Ausstattung verfügen, versichert.                   Hufkrebs und Hornsäulenoperation,
       o Operationen unter Standnarkose, Sedierung, Lokal-                 • Orthesen, Schienen und Hilfsmittel,
             oder Leitungsanästhesie sind auch außerhalb von               • Operationen an der Wirbelsäule zur Behandlung von
             Tierkliniken oder Ordinationen versichert, sofern diese           Ataxien,

Bedingungen für die Versicherung von Pferden in der "Pferdeversicherung"                                                              6/9
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   •   Punktionen mit Nadeln oder Kanülen,                                   o Kosten     für   therapeutische    oder    alternative
   •   Schäden, die vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt                  Behandlungsmethoden        wie    Bachblütentherapie,
       wurden,                                                                 Bioresonanztherapie, Chiropraktik, Hydrotherapie,
   •   Schadensfällen, die innerhalb des Zeitraumes zwischen                   Lichttherapie, Magnetfeldtherapie, manuelle Therapie,
       Antragstellung und Haftungsbeginn eintreten oder                        Massagen, Neuraltherapie, Osteopathie, physikalische
       beginnen. Dies gilt auch,                                               Therapie, Physiotherapie, Thermotherapie und das
       o wenn        Krankheitsanzeichen         innerhalb    dieses           Unterwasserlaufband.
           Zeitraumes ersichtlich und erkennbar werden und die
           Behandlung erst nach Haftungsbeginn begonnen oder                                  Artikel 17
           fortgesetzt wird,                                                    Versicherungsschutz, Beginn der Haftung
       o wenn voroperative Leistungen innerhalb dieses
           Zeitraumes durchgeführt werden,                             1. Die Haftung für neu beantragte Pferde beginnt zu folgenden
       o für Behandlungen, die ursächlich auf Ereignisse                  Zeitpunkten:
           zurückzuführen sind, die innerhalb dieses Zeitraumes           • Behandlungskosten infolge eines Unfalls oder einer
           oder kurz davor eingetreten sind oder begonnen                     Kolik: Die Haftung beginnt am 15. Tag um 00:00 Uhr nach
           haben, auch wenn die Behandlungen erst nach                        Einlangen des Antrags beim Versicherer.
           Haftungsbeginn begonnen oder fortgesetzt werden.               • Behandlungskosten           infolge    einer     Krankheit
   •   Fehlern und Mängeln, insbesondere Krankheiten und                      (ausgenommen Kolik): Die Haftung beginnt am 90. Tag
       Verletzungen, die bereits bei Abschluss der Versicherung               um 00:00 Uhr nach Einlangen des Antrags beim
       vorhanden oder absehbar waren (Zweckabschluss),                        Versicherer.
   •   Erkrankung an anzeigepflichtigen Seuchen oder                      • Behandlungskosten             infolge     einer      nicht
       Seuchenverdacht          laut     dem        Österreichischen          unfallbedingten Gelenksoperation: Die Haftung beginnt
       Tierseuchengesetz          und        allen      zusätzlichen          am 365. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen des Antrages
       österreichischen Gesetzen und Verordnungen zur                         beim Versicherer.
       Bekämpfung von Tierseuchen und Tierkrankheiten in der           2. Bei folgenden Variantenwechseln auf Varianten mit
       jeweils zum Zeitpunkt des Schadeneintritts gültigen                größerem Haftungsumfang oder einer Beantragung der
       Fassung,                                                           Zusatzbausteine in der KRANKENVERSICHERUNG beginnt
   •   nicht fachgerechter Tierhaltung,                                   die Haftung für die neu versicherten Risiken und höhere
   •   Erdbeben, Erdrutsch, Vermurung, Überschwemmung und                 Versicherungssummen frühestens nach Ablauf der unter
       Kernenergie,                                                       Ziffer 1    genannten     Fristen     ab    Einlangen    der
   •   Brand, Explosion, Blitzschlag,                                     Änderungsanzeige beim Versicherer:
   •   elektrischem Strom,                                                • Von Variante „Kolik“ auf Variante „Bronze““, „Silber“ oder
   •   Nichtbeachten der gesetzlichen Vorschriften und                        „Gold“
       behördlichen Anweisungen,                                          • Von Variante „Bronze“ auf Variante „Silber“ oder „Gold“
   •   Absturz oder Anprall von Luft- oder Raumfahrzeugen,                • Von Variante „Silber“ auf Variante „Gold“
       deren Teile oder Ladung,                                           Falls für ein Pferd in der laufenden Versicherungsperiode
   •   Kriegsereignissen jeder Art, Gewalthandlungen politischer          bereits entschädigungspflichtige Schäden eingetreten sind,
       oder     terroristischer    Organisationen,      Bürgerkrieg,      beginnt die Haftung für neu versicherte Risiken und höhere
       Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand und inneren               Versicherungssummen frühestens für die folgende
       Unruhen,                                                           Versicherungsperiode.
   •   böswilligen Beschädigungen, Diebstahl und Raub,                 3. Die Fristen für den Haftungsbeginn beginnen erst dann zu
                                                                          laufen, wenn neben dem Antrag und der Änderungsanzeige
   •   Tierquälerei und Gewalttätigkeiten im Zuge von
                                                                          auch alle vom Versicherer verlangten Erhebungsformulare
       Ansammlungen, Demonstrationen, Kundgebungen oder
                                                                          und Nachweise gemäß Artikel 1 vollständig ausgefüllt beim
       durch Einzeltäter,
                                                                          Versicherer eingelangt sind.
   •   Raubtieren wie Wolf, Goldschakal, Luchs und Bär,
   •   Behandlungen, die bei nicht versicherten Fohlen von                                     Artikel 18
       versicherten Stuten durchgeführt werden,                                  Versicherungsschutz, Ende der Haftung
   •   Unfällen bei Transportfahrten, bei denen gesetzliche
       Bestimmungen des Landes, in dem der Transport                   1. Bei folgenden Variantenwechseln auf Varianten mit
       durchgeführt wurde, nicht eingehalten wurden,                      geringerem     Haftungsumfang      in    der    KRANKEN-
   •   Verwendung von nicht für Pferde geeigneter                         VERSICHERUNG endet die Haftung für wegfallende Risiken
       Transportmitteln sowie Transportmitteln bei denen                  und höhere Versicherungssummen am Folgetag um
       Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden vorlagen.                 00:00 Uhr nach Einlangen der Änderungsanzeige beim
   •   Ebenfalls nicht versichert sind:                                   Versicherer:
       o Kosten für die Durchführung einer Notschlachtung                 • Von Variante „Gold“ auf Variante „Silber“, „Bronze“ oder
           oder Nottötung sowie den Abtransport und die                       „Kolik“
           Entsorgung oder Kremation des Tierkörpers,                     • Von Variante „Silber“ auf Variante „Bronze“ oder „Kolik“
       o Transportkosten von und zu Tierspitälern oder                    • Von Variante „Bronze“ auf Variante „Kolik“
           Ordinationen,                                               2. Bei einer Kündigung des Zusatzbausteines „Kolik
       o jegliche       anderen      Aufwendungen,       die    dem       Stationär“ endet die Haftung auch für den optional
           Versicherungsnehmer oder dem mit der Obhut des                 versicherbaren Zusatzbaustein „Kolik Plus“ mit Ende der
           Pferdes Beauftragten entstehen,                                Versicherungsperiode.
       o Umsatzsteuern für Gewerbebetriebe und land- und               3. Bei einer Kündigung des Zusatzbausteines „Kolik Plus“
           forstwirtschaftliche Betriebe, die nach § 22 Abs 6 UStG        endet die Haftung mit Ende der Versicherungsperiode.
           1994 zur Regelbesteuerung optiert haben,
       o Kosten        für    Trächtigkeit,      Decken,     Geburt,
           Scheinträchtigkeit und Rosse sowie für alle in
           Zusammenhang stehenden Behandlungen,
       o Kosten für Strahlentherapien,


Bedingungen für die Versicherung von Pferden in der "Pferdeversicherung"                                                          7/9
v 2.1

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                          Artikel 19                                     Entschädigung        berücksichtigt.  In   der    KRANKEN-
                    Versicherungssumme                                   VERSICHERUNG Variante „Gold“ werden die Kosten der
                                                                         versicherten voroperativen Leistungen entsprechend der
In der KRANKENVERSICHERUNG ist die Versicherungssumme                    Rechnung je Schadensfall unbegrenzt berücksichtigt.
für alle Varianten und Zusatzbausteine vom Versicherer              3.   Kosten für Nachbehandlungen infolge von Operationen:
vorgegeben und entspricht der Jahreshöchstentschädigung                  Für die Ermittlung der Kosten für Nachbehandlungen infolge
gemäß Artikel 21 Ziffer 5 und 8.                                         von Operationen werden jene Kosten herangezogen, die vom
                                                                         Ende der Operation (= Tag 0) bis zum 20. Tag um 24:00 Uhr
                         Artikel 20                                      nach der Operation in einem Tierspital oder durch eine
   Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall                    tierärztliche Behandlung im direkten Zusammenhang mit
                                                                         versicherten Operationen entstehen. Es werden in der
1. Der Versicherungsnehmer hat einen Schadensfall, für den er            KRANKENVERSICHERUNG bei den Varianten „Kolik“ oder
   Entschädigung beansprucht, sofort, spätestens aber binnen             „Bronze“ maximal 1.500 Euro und in der Variante „Silber“
   vier Tagen in geschriebener Form anzuzeigen. Die Anzeige              maximal 3.000 Euro pro Schadensfall für die Berechnung der
   muss folgende Daten enthalten: Kontaktinformationen,                  Entschädigung        berücksichtigt.  In   der    KRANKEN-
   Lebensnummer des Pferdes, Datum des Beginnes der                      VERSICHERUNG Variante „Gold“ werden die Kosten der
   Behandlung, Schadensursache und Ort der Behandlung.                   versicherten Nachbehandlungen entsprechend der Rechnung
2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet                              je Schadensfall unbegrenzt berücksichtigt.
   a) im Schadensfall sämtliche Dokumente und Befunde               4.   Mindestschaden           bei      Operationen:     In     der
       vorzulegen, die für die Ermittlung des Schadens notwendig         KRANKENVERSICHERUNG Variante „Gold“ kommt kein
       sind. Behandlungskosten, die für die Ermittlung des               Mindestschaden        zur    Anwendung.     Liegt    in   der
       Schadens berücksichtigt werden sollen, müssen in Form             KRANKENVERSICHERUNG bei den Varianten „Kolik“,
       einer Rechnung vom behandelnden Tierspital oder                   „Bronze“ und „Silber“ die Summe der gemäß Ziffer 1 bis 3
       Tierarzt ausgestellt sein, welche neben den Daten für eine        berücksichtigten Kosten je Schadensfall unter 500 Euro,
       ordnungsgemäße          Rechnungslegung,        mindestens        erfolgt keine Entschädigung.
       folgende Inhalte aufweist:                                   5.   Höhe der Entschädigung infolge von Operationen: Die
       • Name und universelle Equiden-Lebensnummer des                   Entschädigung pro Schadensfall errechnet sich aus der
           Pferdes                                                       Summe der gemäß Ziffer 1 bis 3 berücksichtigten Kosten
       • Diagnose                                                        abzüglich eines Selbstbehaltes von 10 %. In der
       • durchgeführte Behandlungen aufgegliedert nach                   KRANKENVERSICHERUNG Variante „Gold“ kommt kein
           Datum der Leistungserbringung                                 Selbstbehalt zur Anwendung. Die Maximalauszahlung pro
       • durchgeführte Operationen aufgegliedert nach Datum              Pferd und Versicherungsperiode ist für Schäden gemäß
           der Leistungserbringung                                       Ziffer 1 bis 3 mit folgender Jahreshöchstentschädigung nach
       • verabreichte und abgegebene Medikamente                         oben begrenzt: Die Jahreshöchstentschädigung beträgt in der
   b) dem Versicherer oder dessen Beauftragten jede mit dem              KRANKENVERSICHERUNG bei den Varianten „Kolik“ und
       Schaden zusammenhängende Auskunft zu erteilen.                    „Bronze“ 7.500 Euro und in der Variante „Silber“ 15.000 Euro.
   c) die bereits bei der Antragsstellung erklärte Entbindung des        In der KRANKENVERSICHERUNG Variante „Gold“ kommt für
       behandelnden Tierarztes von der Schweigepflicht über              Schäden gemäß Ziffer 1 bis 3 keine Jahreshöchst-
       Auskünfte in allen Versicherungsangelegenheiten aufrecht          entschädigung zur Anwendung. Für die Zurechnung eines
       zu halten.                                                        Schadensfalls zu einer Versicherungsperiode wird das Datum
3. Besteht Anspruch auf Schadensersatz einem Dritten                     des Beginnes einer versicherten Behandlung herangezogen.
   gegenüber, beispielsweise einer anderen Versicherung,                 Folgebehandlungen, die derselben Schadensursache
   einem Spediteur oder einem Transportunternehmen, so ist der           zugeordnet werden können, werden dem Datum der ersten
   Versicherungsnehmer verpflichtet, dies dem Versicherer                versicherten Behandlung zugeordnet.
   anzuzeigen.                                                      6.   Kosten für konservative Kolik-Behandlungen: Für die
4. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Möglichkeit für        Ermittlung der Entschädigung werden jene Kosten
   die Minderung des Schadens zu sorgen und alle dienlichen              herangezogen, die für die konservative Kolik-Behandlung
   Arbeiten und Aufwendungen zu machen, die den Umständen                notwendig sind. Kosten für die stationäre Behandlung (ab zwei
   nach geboten erscheinen.                                              Tage stationärem Aufenthalt) werden dem Zusatzbaustein
5. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 1 bis 4           „Kolik Stationär“ zugeordnet. Die Kosten von kürzeren
   beschriebenen Pflichten, so ist der Versicherer von der               stationären, ambulanten oder Vor-Ort-Behandlungen werden
   Verpflichtung zur Leistung frei.                                      dem Zusatzbaustein „Kolik Plus“ zugeordnet.
                                                                    7.   Mindestschaden bei konservativen Kolik-Behandlungen:
                        Artikel 21                                       In der KRANKENVERSICHERUNG Variante „Gold“ und dem
              Entschädigung und Selbstbehalt                             Zusatzbaustein „Kolik Plus“ kommt kein Mindestschaden zur
                                                                         Anwendung. Liegt in der KRANKENVERSICHERUNG für den
1. Operationskosten: Für die Ermittlung der Operationskosten             Zusatzbaustein „Kolik Stationär“ bei den Varianten „Kolik“,
   werden jene Kosten berücksichtigt, die am Tag der Operation           „Bronze“ und „Silber“ die Summe der gemäß Ziffer 6
   anfallen und der Operation wie auch der versicherten Ursache          berücksichtigten Kosten je Schadensfall unter 500 Euro,
   direkt zugeordnet werden können. Werden im Zuge der                   erfolgt keine Entschädigung.
   Operation auch nicht versicherte Behandlungen durchgeführt       8.   Höhe der Entschädigung infolge von konservativen Kolik-
   und sind diese auf der Rechnung nicht gesondert                       Behandlungen: Die Entschädigung errechnet sich aus den
   ausgewiesen, so reduziert der Versicherer die Kosten anteilig.        gemäß Ziffer 6 berücksichtigten Kosten abzüglich eines
2. Kosten für voroperative Leistungen: Für die Ermittlung der            Selbstbehaltes von 10 %. In der KRANKENVERSICHERUNG
   Kosten für voroperative Leistungen werden jene Kosten                 Variante „Gold“ kommt kein Selbstbehalt zur Anwendung. Je
   herangezogen, die für die Vorbereitung der Operation                  Zusatzbaustein ist die Maximalauszahlung pro Pferd und
   notwendig sind, vom Kalendertag vor dem Tag der Operation             Versicherungsperiode für Schäden gemäß Ziffer 6 mit
   um 00:00 Uhr bis zum Beginn der Operation. Es werden in der           folgender Jahreshöchstentschädigung nach oben begrenzt:
   KRANKENVERSICHERUNG bei den Varianten „Kolik“ oder
   „Bronze“ maximal 750 Euro und in der Variante „Silber“
   maximal 1.500 Euro pro Schadensfall für die Berechnung der

Bedingungen für die Versicherung von Pferden in der "Pferdeversicherung"                                                          8/9
v 2.1

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                            Jahreshöchstentschädigung                  voroperativen Leistungen gemäß Ziffer 2. Alle weiteren
                                     in Euro                           Kosten werden unabhängig von der konservativen Kolik-
     Konservative                                                      Behandlung gemäß Ziffer 1 bis 5 und Ziffer 10 bis 11
                         Kolik Bronze Silber       Gold                berücksichtigt.
     Kolik-Behandlung
     Kolik Stationär      1.500     1.500  3.000   5.000           10. Entschädigungen        aus     anderen      Versicherungen,
     Kolik Plus             400       400    800   1.000               Spediteuren, Transportunternehmen sowie Leistungen aus
   Für die Zurechnung eines Schadensfalls zu einer                     öffentlichen Mitteln werden in Abzug gebracht. Das gilt auch
   Versicherungsperiode wird das Datum des Beginnes einer              in dem Fall, wenn der Versicherungsnehmer einen
   versicherten          Behandlung          herangezogen.             Ersatzanspruch aus anderen Versicherungen, Spediteuren,
   Folgebehandlungen, die derselben Schadensursache                    Transportunternehmen und öffentlichen Mitteln gehabt hätte,
   zugeordnet werden können, werden dem Datum der ersten               diesen aber vorsätzlich oder schuldhaft nicht erhalten hat.
   versicherten Behandlung zugeordnet.                             11. Der Versicherer hat das Recht, das behandelte Tier zur
9. Ist eine Operation direkt im Anschluss an eine nicht                Prüfung der Verpflichtung zur Leistung von einem vom
   erfolgreiche konservative Kolik-Behandlung notwendig, so            Versicherer bestimmten Tierarzt untersuchen zu lassen. Die
   endet die Zurechnung der Kosten zu den Zusatzbausteinen             Kosten dieser Untersuchung trägt der Versicherer.
   „Kolik Plus“ sowie „Kolik Stationär“ mit Beginn der


Bedingungen für die Versicherung von Pferden in der "Pferdeversicherung"                                                       9/9
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