# Österreichische Hagelversicherung Tier-Ertragsausfallsversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-nutztier-hagel-tier-ertragsausfall.php
- Rechtlicher Träger: Österreichische Hagelversicherung VVaG
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-nutztier-hagel-tier-ertragsausfall.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung 2026](https://www.hagel.at/wp-content/uploads/2026/03/Bedingungen_2026_Tier-Ertragsausfallsversicherung.pdf), Fassung gültig ab 1. April 2026 (v 4.1)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherbare Tierarten (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Pferde, Fische, Bienen) | ja | Schäden an Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen infolge von ausgewählten anzeigepflichtigen Krankheiten und Tierseuchen | Art. 1 Z. 1, Seite 1 |
| Versicherungssumme je Tier oder je Bestand (Wert, Taxe, Marktpreis oder Ertrag) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Versicherungssumme je Produktionsrichtung für das Risiko ausgewählte anzeigepflichtige Krankheiten und Tierseuchen ist von der Anzahl der am Antrag bekanntgegebenen Tiere/Tierplätze | Art. 5 Z. 1, Seite 3 |
| Höchstversicherungssumme je Einzeltier | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht, den ganzen Bestand oder alle Tiere einer Art zu versichern | ja | Alle Tiere je Produktionsrichtung gemäß Artikel 1 Ziffer 7 und epidemiologischer Einheit sind gegen das Risiko ausgewählte anzeigepflichtige Krankheiten und Tierseuchen zu versichern. | Art. 3 Z. 1, Seite 3 |
| Eintritts- und Höchstalter der versicherbaren Tiere | nicht geregelt |  |  |
| Kennzeichnung und Registrierung als Voraussetzung (Ohrmarke, Lebensnummer, Pferdepass, HI-Tier, REGA) | nicht geregelt |  |  |
| Voraussetzung Gesundheitsstatus des Bestands (amtlich anerkannt frei, Tiergesundheitsdienst) | ja | Der Tierbestand war zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses seuchenfrei und frei von anzeigepflichtigen Krankheiten | Art. 1 Z. 1, Seite 1 |
| Tod durch Krankheit (Verenden) | ja, bis zur Versicherungssumme | zusätzlich das Risiko „Tod und Nottötung durch Tierseuchen“ (kurz Seuchenverendung) versicherbar. | Art. 33 Z. 1, Seite 20 |
| Tod durch Unfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Schäden versichern, die durch unmittelbaren Tod von Schweinen (Verenden oder Nottötung) infolge | Art. 24 Z. 1, Seite 17 |
| Nottötung oder Notschlachtung auf tierärztliche Anordnung | ja, bis zur Versicherungssumme | Eine Nottötung ist jede Tötung eines Schweines, dessen Tod trotz tierärztlicher Behandlung innerhalb von 48 Stunden zu erwarten ist | Art. 24 Z. 4 lit. b, Seite 17 |
| Verluste bei Geburt: Muttertier und Kalb, Fohlen oder Ferkel | nicht geregelt |  |  |
| Tod durch Brand, Blitzschlag und elektrischen Strom | nein | Brand, Explosion, Blitzschlag (ausgenommen sind direkter/indirekter Blitzschlag bei Lüftungsausfällen) | Art. 24 Z. 6, Seite 17 |
| Tod oder Verletzung durch Wolf und andere Beutegreifer, auch Suchkosten | nein | Raubtiere (Beutegreifer wie z.B. Wolf, Goldschakal, Luchs und Bär) | Art. 24 Z. 6, Seite 17 |
| Diebstahl und Abhandenkommen von Tieren | nein | böswillige Beschädigungen, Diebstahl, Raub, Abschlachten in diebischer Absicht, Tierquälerei | Art. 24 Z. 6, Seite 11 |
| Transportrisiko (Tod oder Verletzung beim Transport, auch zu Ausstellungen und Märkten) | ja, bis zur Versicherungssumme | Für das Risiko Transportunfälle gemäß Ziffer 1 lit. d besteht die Haftung ausschließlich dann, wenn die Tiertransporte durch den VN selbst oder einen Betriebsangehörigen | Art. 24 Z. 3, Seite 17 |
| Weiderisiko und Auslauf (Absturz, Ertrinken, Ausbruch auf Straße) | nicht geregelt |  |  |
| Tod infolge Operation oder Narkose | nicht geregelt |  |  |
| Dauernde Unbrauchbarkeit für den Nutzungszweck (Reit-, Sport-, Zuchtuntauglichkeit) | nicht geregelt |  |  |
| Zuchtuntauglichkeit oder Unfruchtbarkeit von Hengsten, Bullen, Ebern | nicht geregelt |  |  |
| Kosten der Tierkörperbeseitigung | nein | Kosten für die Nottötung, Entfernung und Entsorgung des Tierkörpers. | Art. 24 Z. 7, Seite 17 |
| Tierarzt- oder Behandlungskosten mitversichert | nein | tierärztliche Behandlung erkrankter Tiere | Art. 33 Z. 8, Seite 21 |
| Ertragsschaden durch anzeigepflichtige Tierseuchen (MKS, Schweinepest, Geflügelpest, Blauzunge) | ja, bis zur Versicherungssumme | Ertragsausfälle infolge anzeigepflichtiger Krankheiten und Tierseuchen | Abschnitt I, Seite 1 |
| Ertragsschaden durch nicht anzeigepflichtige Krankheiten (Salmonellen, PRRS, BVD, Paratuberkulose) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Haftung besteht für Infektionskrankheiten, die durch Bakterien, Viren oder Pilze verursacht werden | Art. 15 Z. 2, Seite 9 |
| Ertragsschaden durch Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet oder Restriktionszone ohne eigenen Ausbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | oder sich aufgrund einer Verordnung in einer Schutz- oder Überwachungszone befindet | Art. 1 Z. 2, Seite 1 |
| Behördlich angeordnete Tötung des Bestands (Restwert über Tierseuchenkasse hinaus) | ja, bis zur Versicherungssumme | Eine Keulung liegt vor, wenn Tiere vorsorglich auf Anordnung der Behörde getötet werden | Art. 1 Z. 2, Seite 1 |
| Ertragsschaden nach Brand, Blitz, Explosion oder Sturm im Stall | nein | Brand, Explosion, Blitzschlag (ausgenommen sind direkter/indirekter Blitzschlag bei Lüftungsausfällen) | Art. 24 Z. 6, Seite 17 |
| Ausfall von Lüftung, Fütterung, Melk- oder Kühltechnik und Stromausfall | ja, bis zur Versicherungssumme | von Ausfall der Lüftungsanlage durch direkten/indirekten Blitzschlag, Kurzschluss | Art. 24 Z. 1 lit. a, Seite 17 |
| Vergiftung von Futter oder Wasser, auch Mykotoxine und Botulismus | nein | Managementfehler (Betriebshygiene) oder Futterverderb | Art. 24 Z. 6, Seite 10 |
| Hitzetod oder Hitzestress im Stall | nicht geregelt |  |  |
| Milchausfall und Milchsperre (Lieferverbot, Hemmstoffe nach Ereignis) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wöchentliche Entschädigung für gesperrte Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen | Art. 8 Z. 2 lit. e, Seite 5 |
| Mehrkosten und Ertragsausfall bis zur Wiederbelegung (Reinigung, Desinfektion, Leerstand) | ja, bis zur Versicherungssumme | Leerstand von Mast- sowie Aufzuchtplätzen | Art. 8 Z. 2 lit. p, Seite 7 |
| Haftzeit des Ertragsschadens (Monate) | ja | Krankheiten und Tierseuchen beträgt 52 Wochen ab dem Schadensdatum. | Art. 8 Z. 3 lit. c, Seite 8 |
| Entschädigung nach festen Sätzen je Tier und Tag (Tierplatz, Pauschale) | ja, bis zur Versicherungssumme | dem vom VN gewählten Entschädigungssatz pro Sperrwoche gemäß V Anhang in Tabelle 2 bis Tabelle 13 | Art. 8 Z. 2 lit. a, Seite 4 |
| Entschädigung nach Versicherungssumme, Zeitwert oder Marktpreis am Schadentag | ja | dem vom VN gewählten Entschädigungssatz pro Sperrwoche gemäß V Anhang in Tabelle 2 bis Tabelle 13 | Art. 8 Z. 2 lit. a, Seite 4 |
| Abzug des Verwertungserlöses (Schlachterlös, Fleischwert) | ja, bis zur Versicherungssumme | Verwertungserlöse und Entschädigungen aus anderen Versicherungen, Leistungen aus den Tierseuchenfonds oder aus öffentlichen Mitteln | Art. 8 Z. 5, Seite 8 |
| Anrechnung von Leistungen der Tierseuchenkasse oder staatlicher Entschädigung | ja, bis zur Versicherungssumme | Verwertungserlöse und Entschädigungen aus anderen Versicherungen, Leistungen aus den Tierseuchenfonds oder aus öffentlichen Mitteln | Art. 8 Z. 5, Seite 8 |
| Selbstbehalt in Prozent des Schadens oder der Versicherungssumme | ja, bis zur Versicherungssumme | Selbstbehalt für Infektionskrankheiten beträgt für alle versicherbaren Produktionsrichtungen 2% der Versicherungssumme der betroffenen Produktionsrichtungen (Basis). | Art. 18 Z. 6, Seite 12 |
| Karenz beim Ertragsschaden (Tage ohne Entschädigung) | ja | Es kommt je Schadensfall ein Selbstbehalt in der Höhe der Entschädigung für zwei Sperrwochen zur Anwendung. | Art. 8 Z. 2 lit. a, Seite 4 |
| Mindestschaden oder Mindestverlustquote im Bestand | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Mindestschaden pro Schadensereignis für das Risiko Unfalltod im Tierbestand vor Abzug des Selbstbehalts beträgt | Art. 30 Z. 6, Seite 19 |
| Abzug üblicher Verluste (Normalverluste, Grundsterblichkeit) | ja, bis zur Versicherungssumme | legt der Versicherer den betriebsüblichen Verendungsanteil fest und zieht diesen von der Anzahl der verendeten Tiere ab. | Art. 8 Z. 3 lit. a, Seite 8 |
| Kürzung wegen Unterversicherung | ja | wird die Entschädigungsleistung gemäß Artikel 8 Ziffer 4 aliquot gekürzt (Unterversicherung). | Art. 6 Z. 2, Seite 4 |
| Jahreshöchstentschädigung oder Begrenzung je Ereignis | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Summe aller Entschädigungen für das Risiko Seuchenverendungen ist je Versicherungsperiode mit der Versicherungssumme für dieses Risiko limitiert. | Art. 40 Z. 2 lit. b, Seite 22 |
| Schadenfreiheitsrabatt oder Prämienrückgewähr | ja | Die Prämienstufe 0 kommt zur Anwendung, wenn der Betrieb in den drei vorangegangenen Versicherungsperioden durchgehend für das Risiko Seuchenverendungen versichert war | Art. 41 Z. 4, Seite 23 |
| Wartezeit für Krankheit und Seuchen nach Beginn | ja | beginnt am 60. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen des Antrags beim Versicherer (Wartezeit). | Art. 4 Z. 1, Seite 3 |
| Besondere Wartezeiten für einzelne Krankheiten (Hufrolle, Dämpfigkeit, Tuberkulose) | ja | Die Haftung für Schäden durch Infektionskrankheiten gemäß Artikel 15 Ziffer 2 beginnt am 90. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen des vollständigen Antrages | Art. 16 Z. 1, Seite 10 |
| Tierärztliches Gesundheitszeugnis bei Abschluss | ja | Fehlen einer tierärztlichen Bestätigung zur Einhaltung der Schweinegesundheitsverordnung | Art. 18 Z. 10, Seite 12 |
| Ende des Schutzes bei Verkauf, Besitzwechsel oder Höchstalter | ja | Bei Abgang von versicherten Tieren endet die Haftung zum Zeitpunkt des Besitzwechsels. | Art. 4 Z. 5, Seite 3 |
| Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist | ja | Verträge werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und können von beiden Vertragspartnern zum Ende jedes Kalenderjahres schriftlich eingeschrieben gekündigt werden. | Art. 2 Z. 1, Seite 3 |
| Jährliche Bestandsmeldung oder Zu und Abgangsmeldung | ja | Eine Veränderung der Anzahl der Tiere oder Plätze am Betrieb von mehr als 10 % ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. | Art. 3 Z. 6, Seite 3 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach Schaden | ja | Nach Eintritt eines Versicherungsfalles ist jeder Vertragspartner berechtigt, das Versicherungsverhältnis für den Schluss der Versicherungsperiode zu kündigen. | Art. 2 Z. 2, Seite 2 |
| Frist für die Schadenanzeige (Stunden oder Tage) | ja | sofort binnen 24 Stunden ab Feststellung eines versicherten Ereignisses (Datum der vorläufigen Sperre) dem Versicherer online/schriftlich zu melden. | Art. 7 Z. 1, Seite 4 |
| Meldung an den Versicherer vor Nottötung | nicht geregelt |  |  |
| Tierärztliche Bescheinigung oder Sektion als Nachweis | ja | eine tierärztliche Bestätigung über die Schadensursache | Art. 29 Z. 2 lit. a, Seite 13 |
| Tierkörper zur Besichtigung bereithalten, Beleg der Tierkörperbeseitigung | ja | Tote Tiere und die nicht verwertbaren Schlachtkörper im Schlachtbetrieb sind dem Versicherer auf Verlangen zu zeigen oder zeigen zu lassen | Art. 39 Z. 3, Seite 22 |
| Pflicht zu Impfungen, Hygieneplan und Biosicherheit (Schweinehaltungshygieneverordnung, Geflügelpest-Verordnung) | ja | Nichterfüllung der vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen. | Art. 1 Z. 4, Seite 2 |
| Pflicht zur rechtzeitigen tierärztlichen Behandlung | ja | unterlassenen veterinärmedizinischen Behandlungen | Art. 1 Z. 4, Seite 2 |
| Vorgeschriebene Alarmanlage, Notstrom oder Notlüftung | ja | Lüftungsanlage über eine netzunabhängige akustische Alarmanlage und/oder über eine Alarmierung per Telefonwählgerät | Art. 24 Z. 2, Seite 17 |
| Vorgaben für Zukauf und Quarantäne neuer Tiere | ja | Zukauf von Zuchttieren ohne Einstallung in einen Isolierstall und ohne Untersuchungen im Isolierstall | Art. 18 Z. 10, Seite 12 |
| Ausschluss von Krankheiten und Mängeln, die bei Abschluss bestanden | ja | Fehlern und Mängeln, die bereits bei Abschluss der Versicherung vorhanden waren | Art. 1 Z. 4, Seite 2 |
| Ausschluss anzeigepflichtiger Seuchen in der Tierlebensversicherung | ja | Tod durch Erkrankung oder Seuchenverdacht an anzeige-/meldepflichtigen Tierseuchen der AHL-Kategorie A oder B | Art. 33 Z. 7, Seite 20 |
| Ausschluss der Schlachtung aus wirtschaftlichen Gründen | ja | Eine Schlachtung aus wirtschaftlichen Gründen ist keine Nottötung. | Art. 24 Z. 4 lit. c, Seite 17 |
| Ausschluss bei mangelhafter Fütterung, Pflege oder Tierschutzverstoß | ja | Managementfehler (Betriebshygiene) oder Futterverderb | Art. 24 Z. 6, Seite 10 |
| Ausschluss von Überschwemmung, Erdbeben und anderen Elementargefahren | ja | Sturm, Hagel, Lawinen, Schneedruck, Erdbeben, Erdrutsch, Vermurung, Überschwemmung und Kernenergie | Art. 24 Z. 6, Seite 17 |
| Ausschluss von Krieg, Terror und Kernenergie | ja | Kriegsereignissen jeder Art, Gewalthandlungen politischer oder terroristischer Organisationen, Bürgerkrieg | Art. 1 Z. 4, Seite 20 |
| Ausschluss bei Doping, Rennen oder Turnier (Pferde) | nicht geregelt |  |  |
| Línea und Garantía: welche Garantien (básica, adicionales) welche Gefahr decken | nicht geregelt |  |  |
| Retirada y destrucción de cadáveres (MER) als eigene Línea oder Garantía | nicht geregelt |  |  |
| Saneamiento ganadero: Entschädigung bei amtlich angeordneter Tötung (Tuberkulose, Brucellose) | nicht geregelt |  |  |
| Förderfähigkeit laut Werk (ENESA und Comunidades) | nicht geregelt |  |  |
| Zeichnungsfrist und Periodo de garantía je Plan | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung 2026

```text
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 Österreichische Hagelversicherung
 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
 Lerchengasse 3-5, 1080 Wien
 Tel.: 01/403 16 81-0
 office@hagel.at, www.hagel.at

                               BEDINGUNGEN FÜR DIE TIER-ERTRAGSAUSFALLSVERSICHERUNG
                                                 (gültig ab 1. April 2026)

                       Inhaltsverzeichnis                     Artikel 42 Selbstbehalts- und Prämieneinstufung nach
                                                                         Kündigung
     I. Ertragsausfälle infolge anzeigepflichtiger
        Krankheiten und Tierseuchen                               V. Anhang

Artikel   1   Umfang des Versicherungsschutzes                * Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird auf die
Artikel   2   Dauer der Versicherung, Kündigung               geschlechtsspezifische     Schreibweise    verzichtet.     Alle
Artikel   3   Antrag und Änderungsanzeige                     personenbezogenen         Bezeichnungen       sind       somit
Artikel   4   Beginn und Ende der Haftung                     geschlechtsneutral zu verstehen.
Artikel   5   Versicherungssumme
Artikel   6   Über- oder Unterversicherung
Artikel   7   Pflichten des Versicherungsnehmers* im              I. Ertragsausfälle infolge anzeigepflichtiger
              Schadensfall                                           Krankheiten und Tierseuchen
Artikel 8     Entschädigung
Artikel 9     Prämie                                                                  Artikel 1
Artikel 10    Änderung der Versicherungsbedingungen und der               Umfang des Versicherungsschutzes
              Tarife
Artikel 11    Besitzwechsel                                   1. Die Österreichische Hagelversicherung – Versicherungs-
Artikel 12    Gerichtsstand, Zustellung                          verein auf Gegenseitigkeit, im Folgenden kurz Versicherer
Artikel 13    Sonstige Bestimmungen                              genannt, ersetzt ihren Mitgliedern, im Folgenden
                                                                 Versicherungsnehmer (VN) genannt, Schäden an Rindern,
    II. Ertragsausfälle infolge von Infektionskrankheiten        Schweinen, Schafen und Ziegen infolge von ausgewählten
                                                                 anzeigepflichtigen Krankheiten und Tierseuchen (kurz
Artikel 14 Definitionen                                          versicherte Krankheiten) gemäß Ziffer 3, wobei folgende
Artikel 15 Umfang des Versicherungsschutzes                      Bestimmungen einzuhalten sind:
Artikel 16 Beginn der Haftung                                    - Die versicherte Krankheit (anzeigepflichtige Krankheit
Artikel 17 Ende der Haftung                                          oder Tierseuche) wurde unter Berücksichtigung der
Artikel 18 Antrag und Änderungsanzeige                               geltenden gesetzlichen Bestimmungen behördlich
Artikel 19 Versicherungssumme                                        festgestellt;
Artikel 20 Pflichten des Versicherungsnehmers* vor einem         - Der       Tierbestand      war    zum     Zeitpunkt    des
           Schadensfall                                              Versicherungsabschlusses seuchenfrei und frei von
Artikel 21 Pflichten des Versicherungsnehmers* im                    anzeigepflichtigen Krankheiten;
           Schadensfall                                          - Es waren keine tierseuchenrechtlichen/behördlichen
Artikel 22 Entschädigung                                             Bekämpfungsmaßnahmen           zum      Zeitpunkt    des
Artikel 23 Prämie                                                    Versicherungsabschlusses angeordnet;
                                                                 - Es lag kein verdächtiger Untersuchungsbefund zum
     III.Schäden durch Unfalltod im Tierbestand                      Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses vor.
                                                              2. Ein Schadensfall für versicherte Krankheiten (ausgewählte
Artikel 24 Umfang des Versicherungsschutzes                      anzeige-/meldepflichtige Krankheiten und Tierseuchen) liegt
Artikel 25 Beginn der Haftung                                    vor, wenn der gesamte versicherte Betrieb (keine
Artikel 26 Ende der Haftung                                      Einzeltiersperren) oder eine Betriebsstätte aufgrund einer
Artikel 27 Antrag und Änderungsanzeige                           versicherten Krankheit bei Rindern, Schweinen, Schafen oder
Artikel 28 Versicherungssumme                                    Ziegen behördlich gesperrt wurde, oder sich aufgrund einer
Artikel 29 Pflichten des Versicherungsnehmers* im                Verordnung in einer Schutz- oder Überwachungszone
           Schadensfall                                          befindet und dadurch eine Vermarktung der Tiere oder deren
Artikel 30 Entschädigung                                         Produkte nicht oder nur eingeschränkt möglich ist.
Artikel 31 Prämie                                                - Eine Keulung liegt vor, wenn Tiere vorsorglich auf
                                                                     Anordnung der Behörde getötet werden, um eine
     IV. Schäden durch Seuchenverendung                              Weiterverbreitung von anzeigepflichtigen Krankheiten
                                                                     oder Tierseuchen zu verhindern. Eine Tötung liegt vor,
Artikel 32 Definitionen                                              wenn Tiere aus Tierwohlproblemen bei Betriebssperren,
Artikel 33 Umfang des Versicherungsschutzes                          zur Krankheitsbestimmung, oder anderen Gründen getötet
Artikel 34 Beginn der Haftung                                        werden müssen.
Artikel 35 Ende der Haftung                                      - Ab der vorläufigen Sperre werden diagnostisch getötete
Artikel 36 Antrag und Änderungsanzeige                               Tiere oder behördlich angeordnete (Not-)Tötungen oder
Artikel 37 Versicherungssumme                                        an einer versicherbaren Krankheit gemäß Ziffer 3
Artikel 38 Pflichten des Versicherungsnehmers* vor einem             verendete Tiere wie gekeulte Tiere gewertet.
           Schadensfall                                          - Wird im Zuge der Schlachtung eines Tieres eine
Artikel 39 Pflichten des Versicherungsnehmers* im                    versicherte    Krankheit/Tierseuche    festgestellt  und
           Schadensfall                                              unmittelbar     anschließend      eine     Betriebssperre
Artikel 40 Entschädigung                                             ausgesprochen, so wird dieses geschlachtete Tier wie ein
Artikel 41 Prämie                                                    gekeultes Tier gewertet.


Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung                                                                     1/33
v 4.1

[Seite 2]
3. Versicherte Krankheiten (ausgewählte anzeigepflichtige           7. Versicherbar gegen Schäden infolge von versicherten
    Krankheiten und Tierseuchen und deren empfängliche                 Krankheiten (ausgewählte anzeigepflichtige Krankheiten oder
    Tierarten) für Rinder (kurz: RI), Schweine (kurz: SW),             Tierseuchen)     gemäß    Ziffer 3   sind     nachstehende
    Schafe (kurz: SA) oder Ziegen (kurz: ZI):                          Produktionsrichtungen:
    - Wutkrankheit (RI, SW, SA, ZI)                                    Rinder:
    - Maul- und Klauenseuche (RI, SW, SA, ZI)                          a) Milchproduktion
    - Milzbrand (RI, SW, SA, ZI)                                       b) Mutterkuhhaltung
    - Rauschbrand (RI, SW, SA, ZI)                                     c) Rindermast
    - Wild- und Rinderseuche (RI, SA, ZI)                              d) Kalbinnenaufzucht
    - Lungenseuche der Rinder (RI)                                     e) Fresserproduktion
    - Rinderpest (RI, SA, ZI)
    - Tuberkulose (RI)                                                 Schweine:
    - TSE bei Rindern (einschließlich BSE; RI), Schafen und            f) Jungsauen-/Jungeberproduktion
        Ziegen (Scrapie; SA, ZI)                                       g) Schweinemast
    - Blauzungenkrankheit (RI, SA, ZI)                                 h) Ferkelerzeugung
    - Rifttalfieber bei Wiederkäuern (RI, SA, ZI)                      i) Babyferkelaufzucht
    - Lumpy Skin Disease bei Wiederkäuern (RI)
    - Stomatitis vesikularis (RI, SW)                                  Schafe:
    - Brucellose der Rinder (B. abortus; RI, SA, ZI)                   j) Mutterschafe Ertragsausfall
    - Brucellose der Schweine (B. suis; RI, SW, SA, ZI)                k) Milchschafe Ertragsausfall
    - Schaf- und Ziegenbrucellose (B. melitensis; RI, SA, ZI)
    - Enzootische Rinderleukose (Rinderleukämie; RI)                   Ziegen:
    - Infektiöse bovine Rhinotracheitis & Infektiöse Pustulöse         l) Milchziegen Ertragsausfall
        Vulvovaginitis (kurz IBR/IPV; RI)                              m) Mutterziegen Ertragsausfall
    - Bovine Virus Diarrhoe (kurz BVD; RI)
    - Afrikanische Schweinepest (SW)                                8. Definitionen: Die Produktionsrichtung Milchproduktion steht
    - Klassische Schweinepest (SW)                                     für Milchkühe und Mutterkuhhaltung für Mutterkühe.
    - Ansteckende Schweinelähmung (SW)                                 Voraussetzung für Rinder beider Produktionsrichtungen ist die
    - Vesikuläre Virusseuche der Schweine (SW)                         Vollendung des 23. Lebensmonats und die erfolgte
    - Aujeszky’sche Krankheit bei Hausschweinen (SW)                   Abkalbung. Die Produktionsrichtung Rindermast schließt alle
    - Pockenseuche der Schafe und Ziegen (SA, ZI)                      weiblichen (Kalbinnenmast) und männlichen (inkl. Ochsen)
    - Pest der kleinen Wiederkäuer (kurz PPRV; SA, ZI)                 zur Mast eingestallten Rinder ab der Vollendung der
    - Lungenseuche der Ziegen (kurz CCPP; SA, ZI)                      4. Lebenswoche bis zum Erreichen des betriebsüblichen
Werden bei Ausbruch einer der vorgenannten Seuchen (z.B.               Mastendgewichtes ein. Bei der Fresserproduktion sind Kälber
Afrikanische Schweinepest) für nicht angeführte, aber                  ab der Vollendung der 4. Lebenswoche bis zur Erreichung des
versicherbare Tierarten (z.B. Rinder) behördliche Maßnahmen            betriebsüblichen Vermarktungsgewichtes versichert. Bei
(Verbringungsverbote oder Tötungen) angeordnet, die bei                Betrieben mit Fresserproduktion und kombinierter Rindermast
versicherten Produktionsrichtungen gemäß Ziffer 7 zu einem             ist nur jene Anzahl an Fresseraufzuchtplätzen im Rahmen der
Schaden gemäß Ziffer 2 führen, so ist dies versichert.                 Fresserproduktion zu versichern, die für die Vermarktung der
4. Nicht versichert sind Schäden, infolge von                          Fresser      benötigt    wird.   Fresseraufzuchtplätze,    die
    - unterlassenen veterinärmedizinischen Behandlungen;               innerbetrieblich für Aufzucht und anschließende Rindermast
    - Nichtbeachten der gesetzlichen Vorschriften und                  herangezogen werden, sind als Rindermastplätze zu
        behördlichen Anweisungen;                                      versichern. Die Kalbinnenaufzucht steht für weibliche Rinder,
    - Nichterfüllung              der          vorgeschriebenen        die zukünftig als Milch- oder Mutterkuh genutzt werden, ab der
        Biosicherheitsmaßnahmen.                                       Vollendung der 4. Lebenswoche bis zur ersten Abkalbung
    - Fehlern und Mängeln, die bereits bei Abschluss der               (Einstufung als Milch- oder Mutterkuh). Die Ferkelerzeugung
        Versicherung vorhanden waren;                                  umfasst Muttersauen und deren Ferkel von der Geburt bis
    - Marktpreisveränderungen;                                         zum        betriebsüblichen      Aufzuchtendgewicht.       Die
    - Krankheiten und Tierseuchen, wenn trotz behördlicher             Ferkelproduktion (Geburt bis Absetzen) ist über die
        Erlaubnis die übliche Produktion (samt Verbringung bzw.        Produktionsform        Ferkelerzeugung      zu     versichern.
        Vermarktung) nicht umgehend wiederaufgenommen wird             Babyferkelaufzucht (ohne betriebseigene Muttersauen)
        oder durch schuldhaftes Verhalten des VN die                   umfasst die Aufzucht abgesetzter Ferkel bis zum
        behördlichen Maßnahmen länger aufrechterhalten werden          betriebsüblichen Aufzuchtendgewicht. Schweinemast umfasst
        müssen.                                                        zur Mast eingestallte Ferkel (Läufer nach Ferkelaufzucht) bis
    - Kriegsereignissen jeder Art, Gewalthandlungen politischer        zum       betriebsüblichen     Mastende.   Die    Jungsauen-
        oder    terroristischer   Organisationen,    Bürgerkrieg,      /Jungeberproduktion umfasst zur Aufzucht eingestallte Ferkel
        Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand und inneren           (nach Ferkelaufzucht) bis zur ersten Abferkelung/Verkauf (bei
        Unruhen                                                        Jungsauen) bzw. bis zum ersten Deckeinsatz/Verkauf (bei
    - verlängerte Lagerung oder Umlagerung von Gülle,                  Jungebern). Zu den Produktionsrichtungen Mutterschafe
        Festmist und Futtermittel                                      Ertragsausfall, Mutterziegen Ertragsausfall, Milchschafe
    - Routinetätigkeiten, wie die Ausbringung von Gülle und            Ertragsausfall und Milchziegen Ertragsausfall gehören Schafe
        Festmist, die auch ohne Tierseuchenausbruch nötig sind.        und Ziegen nach erfolgter Ablammung/-kitzung mit
5. Für Schäden, für die Ersatzanspruch gegen Bund, Länder              Vollendung des 12. Lebensmonats. Bei Mutterschafen
    oder eine andere Versicherung besteht, wird keine                  Ertragsausfall sowie Mutterziegen Ertragsausfall sind
    Entschädigung geleistet.                                           zusätzlich die Lämmer sowie Kitze ab der Geburt bis zum Alter
6. Sind für einen Krankheitsausbruch mehrere Ursachen                  von 200 Tagen mitversichert.
    verantwortlich, von denen einzelne nicht zu den versicherten
    Risiken gezählt werden, so reduziert der Versicherer die
    Leistungen im Verhältnis des Schadensausmaßes durch die
    versicherten Risiken zum Schadensausmaß durch die nicht
    versicherten Risiken.

Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung                                                                            2/33
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                          Artikel 2                                      Tierproduktion,      Direktvermarktung      oder     erhöhte
             Dauer der Versicherung, Kündigung                           Verkaufsgewichte einzufordern.
                                                                      8. Für den Fall, dass der VN aufbauend auf einen
1. Verträge werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und                Gruppenvertrag durch einen Dritten, eine individuelle
   können von beiden Vertragspartnern zum Ende jedes                     Höherversicherung desselben Versicherungsgegenstandes
   Kalenderjahres schriftlich eingeschrieben gekündigt werden.           beantragt,     muss      der     Bestand    der    jeweiligen
   Eine Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens am                 Produktionsrichtung mit dem Bestand des Gruppenvertrages
   30. September zugegangen sein.                                        der gleichen Produktionsrichtung übereinstimmen. Wird nur
2. Nach      Eintritt eines    Versicherungsfalles  ist  jeder           ein Teil des Gesamtbestandes über den Gruppenvertrag
   Vertragspartner berechtigt, das Versicherungsverhältnis für           abgesichert und individuell höherversichert, muss für den
   den Schluss der Versicherungsperiode zu kündigen.                     restlichen Tierbestand die gleiche Höherversicherung vom VN
   Versicherungsperiode ist das Kalenderjahr. Eine Kündigung             gewählt werden.
   ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der
   Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.                                              Artikel 4
3. Eine Kündigung muss vom VN selbst oder von einem                                   Beginn und Ende der Haftung
   Bevollmächtigten mit gleichzeitig nachgewiesener Vollmacht
   unterzeichnet sein.                                                1. Die Haftung für Schäden durch ausgewählte anzeigepflichtige
                                                                         Krankheiten und Tierseuchen gemäß Artikel 1 Ziffer 3 beginnt
                          Artikel 3                                      am 60. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen des Antrags beim
                Antrag und Änderungsanzeige                              Versicherer (Wartezeit).
                                                                      2. Bei einem zusätzlich, zu einem bestehenden Agrar Rind-
1. Der Antrag ist schriftlich beim Versicherer einzubringen. Alle        Vertrag     mit    SMOK-Variante      (gemäß    „Ergänzende
   Tiere je Produktionsrichtung gemäß Artikel 1 Ziffer 7 und             Bedingungen für die Versicherung von Rindern ‚Agrar Rind‘“
   epidemiologischer Einheit sind gegen das Risiko ausgewählte           Artikel 11 bis 19; Sperre mit und ohne Keulung),
   anzeigepflichtige Krankheiten und Tierseuchen zu versichern.          abgeschlossenen Neuvertrag beginnt die Haftung für das
2. Voraussetzung         für      die     Versicherung         der       Risiko Sperre mit und ohne Keulung (SMOK) samt den
   Produktionsrichtungen gemäß Artikel 1 Ziffer 7 lit. a bis e           individuell vom VN gewählten Werten frühestens im Folgejahr
   (Rinder) und j bis m (Schafe und Ziegen) ist die Versicherung         ab 1. Jänner um 00:00 Uhr und danach spätestens ab dem
   der Betriebsflächen (inkl. Grünland) mit der Agrar Universal          60. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen des Antrags beim
   gemäß den „Ergänzenden Bedingungen für die Versicherung               Versicherer. Bis zum Haftungsbeginn gelten die
   von Hagel- und anderen Elementarschäden ‚Agrar Universal‘“            Entschädigungswerte der Agrar Rind SMOK-Variante
   idgF oder der Agrar Rind gemäß „Ergänzende Bedingungen                weiterhin. Werden niedrigere Entschädigungswerte im
   für die Versicherung von Rindern ‚Agrar Rind‘“.                       Vergleich zu den Standardwerten der SMOK 1 oder SMOK 2
   Voraussetzung         für      die     Versicherung         der       festgelegt, beginnt die Haftung für das Risiko Sperre mit und
   Produktionsrichtungen gemäß Artikel 1 Ziffer 7 lit. f bis i           ohne Keulung mit den niedrigeren Entschädigungswerten
   (Schweine) ist die Versicherung der Ackerflächen mit der              frühestens im Folgejahr ab 1. Jänner um 00:00 Uhr.
   Agrar Universal gemäß den „Ergänzenden Bedingungen für             3. Werden innerhalb der Wartezeit behördliche Maßnahmen im
   die Versicherung von Hagel- und anderen Elementarschäden              Zusammenhang mit anzeigepflichtigen Tierseuchen/-
   ‚Agrar Universal‘“ idgF oder der Agrar Rind gemäß                     krankheiten am Betrieb des VN gesetzt, so hat der Versicherer
   „Ergänzende Bedingungen für die Versicherung von Rindern              das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der VN hat den
   ‚Agrar Rind‘“.                                                        Versicherer darüber unmittelbar in Kenntnis zu setzen. Tritt
3. Der Antrag ist auf einem Formblatt des Versicherers                   der Versicherer vom Vertrag nicht zurück, beginnt die Haftung
   wahrheitsgetreu und vollständig für alle zu versichernden             am 60. Tag um 00:00 Uhr nach Beendigung sämtlicher
   Produktionsrichtungen auszufüllen.                                    behördlicher Maßnahmen.
4. Die Antragstellung und Vertragsänderungen sind jederzeit in        4. Bei Bekanntgabe einer Bestandsvergrößerung gemäß
   der laufenden Versicherungsperiode möglich. Der VN kann               Artikel 3 Ziffer 6 oder Erhöhung der Werte gemäß Artikel 3
   eine Erhöhung oder Reduktion der wochenabhängigen                     Ziffer 4 beginnt die Haftung für die neu beantragten Tiere
   Entschädigung gemäß Artikel 8 Ziffer 2 lit. h für die                 gemäß Ziffer 1, 2, 3, und 4. Bei einer Reduktion der Werte
   Produktionsform       Schweinemast      jederzeit    schriftlich      beginnt die Haftung für die reduzierten Werte am Folgetag um
   beantragen. VN mit einem aufrechten Agrar Rind Vertrag                00:00 Uhr nach Einlangen des Antrags beim Versicherer.
   gemäß „Ergänzende Bedingungen für die Versicherung von             5. Bei Abgang von versicherten Tieren endet die Haftung zum
   Rindern      ‚Agrar   Rind‘“   können     für   die   nächste         Zeitpunkt des Besitzwechsels.
   Versicherungsperiode die Tier-Ertragsausfallsversicherung
   beantragen.                                                                                  Artikel 5
5. Der Antrag gilt als angenommen, wenn er nicht binnen drei                              Versicherungssumme
   Wochen nach seinem Eingang beim Versicherer von diesem
   abgelehnt wurde.                                                   1. Die Versicherungssumme je Produktionsrichtung für das
6. Eine Veränderung der Anzahl der Tiere oder Plätze am                  Risiko ausgewählte anzeigepflichtige Krankheiten und
   Betrieb von mehr als 10 % ist dem Versicherer unverzüglich            Tierseuchen ist von der Anzahl der am Antrag
   schriftlich bekannt zu geben.                                         bekanntgegebenen Tiere/Tierplätze, von dem vom VN
7. Der Versicherer behält sich das Recht vor, einen Ausdruck             gewählten Entschädigungssatz pro Sperrwoche und von der
   über die Anzahl der Tierplätze bzw. über die Anzahl der               Höhe der Einmalzahlung im Falle einer Sperre mit Keulung
   gehaltenen Tiere aus dem Veterinärinformationssystem (VIS),           abhängig. Der Entschädigungssatz pro Sperrwoche ist von
   dem elektronisch geführten Herdenmanagementprogramm,                  der am Antrag vom VN gewählten biologischen
   dem SZ-Online Herdenmanagementprogramm für Schafe und                 Leistung/Anzahl der Umtriebe pro Jahr und dem gewählten
   Ziegen oder aus der Tierliste des aktuellen AMA-                      Produktpreis/Tierwert abhängig.
   Mehrfachantrags sowie aus der Rinderdatenbank vom
   Versicherungsnehmer, getrennt nach Betriebsstandorten, und
   Nachweise für besondere Produktionsformen wie spezielle
   Rassen, Haltung, Qualitätsprogramme, biologisch zertifizierte


Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung                                                                             3/33
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                          Artikel 6                                                               Artikel 8
                Über- oder Unterversicherung                                                   Entschädigung

1. Die Versicherung soll nicht zu einer Bereicherung führen.          1. Entschädigungsfähigkeit:
   Auch wenn der vom VN gewählte Tier- und Ertragswert                   a) Entschädigungsfähig sind Milch- und Mutterkühe nach
   (Versicherungssumme) den Versicherungswert übersteigt,                    erfolgter Abkalbung mit Vollendung des 23. Lebensmonats
   hat der Versicherer nicht mehr als den ermittelten Schaden zu             (LM), Aufzuchtkalbinnen, Mastrinder und Fresser
   ersetzen (Überversicherung).                                              > 4 Lebenswochen, Muttersauen > 270 Tage, Babyferkel
2. Ist der tatsächliche Tierbestand der vom Schaden betroffenen              > 7 kg     Lebendgewicht      (LG)    und     Mastschweine
   Produktionsrichtung höher als die versicherte Tieranzahl (gilt            > 31 kg LG, Mutter-, Milchschafe, Mutter- und Milchziegen
   je Produktionsform gemäß Artikel 3 Ziffer 6), wird die                    nach erfolgter Ablammung/-kitzung mit Vollendung des
   Entschädigungsleistung gemäß Artikel 8 Ziffer 4 aliquot                   12. Lebensmonats, Lämmer und Kitze (bei der
   gekürzt (Unterversicherung).                                              Produktionsform      Mutterschafe      Ertragsausfall    und
                                                                             Mutterziegen Ertragsausfall) bis 200 Tage.
                         Artikel 7                                       b) Tiere, die während der Sperrzeit in andere
   Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall                        Produktionskategorien hineinwachsen (männliche Kälber
                                                                             sowie Fresser zu Mastrindern; weibliche Kälber zu
1. Der VN hat den Schadensfall (Sperre), für den er                          Aufzucht-/Mastkalbinnen;         Aufzuchtkalbinnen         zu
   Entschädigung beansprucht, sofort binnen 24 Stunden ab                    Milchkühen;                      Ferkel                    zu
   Feststellung eines versicherten Ereignisses (Datum der                    Mastschweinen/Jungsauen/Jungeber; Jungsauen zu
   vorläufigen Sperre) dem Versicherer online/schriftlich zu                 Muttersauen, Lämmer zu Mutter-/Milchschafen, Kitze zu
   melden.                                                                   Mutter-/Milchziegen usw.) werden mit dem am Tag der
2. Der VN ist verpflichtet                                                   vorläufigen    Sperre     ermittelten    Alter    und     der
   a) sämtliche      Dokumente        über     die    angeordneten           Produktionskategorie entschädigt.
       behördlichen Maßnahmen oder Genehmigungen für                     c) Später geborene oder nicht an versicherten Krankheiten
       Verbringung und Vermarktung im Schadensfall durch                     (ausgewählte anzeigepflichtigen Krankheiten oder
       ausgewählte      anzeigepflichtige      Krankheiten   sowie           Tierseuchen)      verendete     Tiere    werden     in    der
       Tierseuchen und sämtliche Untersuchungsergebnisse                     Entschädigung für das Risiko Sperre mit und ohne
       vorzuweisen,                                                          Keulung nicht berücksichtigt.
   b) dem Versicherer oder dessen Beauftragten jede mit dem           2. Folgende Entschädigungen kommen bei versicherten
       Schaden zusammenhängende Auskunft wahrheitsgetreu                 Krankheiten (ausgewählte anzeigepflichtige Krankheiten und
       zu erteilen, sowie Tierkörperentsorgungsbestätigungen             Tierseuchen) gemäß Artikel 1 Ziffer 3 zur Anwendung:
       mit Gewichtsangaben je Tierkategorie, Belege zu                   a) Wöchentliche Entschädigung und Einmalzahlung
       Tötungskosten,      Belege      zu     Entsorgungs-    oder           gekeulter        Tiere:     Die       Entschädigung         je
       Wiederaufbereitungskosten von Gülle, Festmist und                     Produktionsrichtung      im     Falle    einer    behördlich
       Futtermittel, Nachweis der überwiegenden Vermarktung                  angeordneten Sperre mit Keulung der Tiere entspricht
       über ein Qualitätsprogramm samt Gewichtsgrenzen,                      dem vom VN gewählten Entschädigungssatz pro
       Besamungsbelege, Nachweise zum Erstbelegungsalter,                    Sperrwoche gemäß V Anhang in Tabelle 2 bis Tabelle 13
       Nachweise zur Spermaverfügbarkeit, Tierarztbelege,                    multipliziert mit der tatsächlichen Anzahl der gekeulten
       Zukaufs-      und    Verkaufsrechnungen,         Ein-   und           Tiere,    maximal     jedoch     mit    der     am     Antrag
       Ausstallungsdaten       je     Gruppe/Bucht/Kammer/Stall,             bekanntgegebenen Anzahl der Tiere. Wird die
       Nachweise von leerstehenden Mast-/Aufzuchtplätzen und                 Ausmerzung (Keulung/Schlachtung) nicht unmittelbar
       der geplanten Einstallung, Nachweise, Ansuchen um                     angeordnet, sondern ist diese innerhalb einer Frist von
       Verbringungsgenehmigungen                sowie        deren           Wochen       oder    Monaten      möglich,     beginnt    der
       Ablehnungen/Genehmigungen, betriebsübliche Aufzucht-,                 Berechnungszeitraum für diese gekeulten/geschlachteten
       und Mastdauer, Abrechnungen von Schlacht- bzw.                        Tiere mit dem Datum der tatsächlichen Ausmerzung der
       Vermarktungstieren         inklusive      Gewichtsangaben,            Reagenten. Es kommt je Schadensfall ein Selbstbehalt in
       Klassifizierungsprotokolle,         Milchgeldabrechnungen,            der Höhe der Entschädigung für zwei Sperrwochen zur
       Belege der Molkerei zur Verwert- und Verarbeitbarkeit der             Anwendung. Zusätzlich werden die in Zusammenhang mit
       Milch sowie alternativer Milchverwertung bzw. -entsorgung             der Keulung oder einer behördlich angeordneten
       im Verdachts-, Krankheits- und Tierseuchenfall,                       Desinfektion entstehenden Kosten durch erhöhten
       Leistungskontrollverbandsdaten         (LKV)     über    die          Managementaufwand mit der in V Anhang in Tabelle 1:
       durchschnittliche Milchleistung pro Tag, Rechnungen über              Sperre mit Keulung – Erhöhter Managementaufwand
       die Milchentsorgungskosten eines dafür spezialisierten                bekannt gegebenen Einmalzahlung für die tatsächlich
       Entsorgungsunternehmens, über die Transportkosten im                  gekeulten, maximal jedoch für die am Antrag
       Zuge der Milchentsorgung, über die Mietkosten einer                   bekanntgegebene Anzahl der Tiere, entschädigt, sofern
       mobilen Melkeinrichtung und sonstige Abrechnungen und                 kein Anspruch auf eine Entschädigung durch Bund,
       Auszüge aus dem Stallregister der AMA Rinderdatenbank                 Länder oder andere Versicherungen besteht.
       sowie dem Veterinärinformationssystem und dem                     b) Keulungskosten, Kosten für Entsorgung oder
       elektronisch geführten Herdenmanagementprogramm,                      Wiederaufbereitung von Gülle, Festmist und
       dem SZ-Online Herdenmanagementprogramm für Schafe                     Futtermittel: Im Falle einer behördlich angeordneten
       und Ziegen und der Tierliste des aktuellen AMA-                       Keulung werden die Kosten der Tötung der Tiere sowie im
       Mehrfachantrags zur Feststellung der gesamten und im                  Falle einer behördlich angeordneten Entsorgung oder
       Schadensfall         betroffenen          Tieranzahl      je          Wiederaufbereitung von kontaminierter Gülle, Festmist
       Produktionsrichtung gemäß Artikel 1 Ziffer 7 und                      oder Futtermittel die Kosten der Entsorgung oder
       Betriebsstandort vorzulegen und eine Durchführung der                 Wiederaufbereitung unter Abzug eines Selbstbehaltes von
       Schadensabwicklung vor Ort zu ermöglichen.                            10 % entschädigt. Die geeignete Art der Tötung wird vom
3. Verletzt der VN eine der in Ziffer 1 und 2 beschriebenen                  zuständigen         Veterinär        gemäß         Krankheit
   Pflichten, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur               (anzeigepflichtiger Krankheit oder Tierseuche), Tierart und
   Leistung frei.                                                            unter Berücksichtigung der Schadensminimierung
                                                                             ausgewählt. Voraussetzung ist, dass die Kosten der VN

Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung                                                                                  4/33
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      tragen muss und die Rechnung über die Tötungskosten              Verarbeiter oder anderen Verwertern nicht abgeholt bzw.
      (exklusive sonstiger Kosten, wie etwa für die                    genutzt und muss entsorgt werden, wird der vom VN
      Tierkörperentsorgung) und die Kosten der Entsorgung              gewählte Entschädigungssatz pro Kalenderwoche
      oder Wiederaufbereitung der Gülle, des Festmistes bzw.           entschädigt.       Der      Verarbeiter      (Molkerei        mit
      der Futtermittel dem Versicherer übermittelt wird. Der           Milchliefervertrag)      muss        den       Milchviehbetrieb
      Versicherer      ersetzt     die    Tötungs-/Entsorgungs-        unverzüglich über die Nicht-Abholung informieren. Der VN
      /Wiederaufbereitungskosten maximal bis zu einer                  muss dazu einen schriftlichen Beleg des Verarbeiters, mit
      marktüblichen Höhe. Als Futtermittel gelten Stoffe oder          dem ein Milchliefervertrag besteht, zur Nicht-Verwert- oder
      Erzeugnisse und auch Zusatzstoffe, verarbeitet, teilweise        -Verarbeitbarkeit der Milch sowie den Nachweis einer
      verarbeitet oder unverarbeitet, die bereits geerntet im          alternativen Milchverwertung bzw. -Entsorgung der Milch
      baulich umschlossenen Futtermittellager des Betriebes            vorlegen. Bei einer Milchabholung und alternativer
      lagen und zur oralen Nutztierfütterung bestimmt sind.            entgeltlicher    Verwertung       oder     Fortzahlung       des
   c) Wiedereinstallung Milchkühe, -schafe und -ziegen: In             Milchentgeltes wird keine Entschädigung geleistet.
      der Produktionsrichtung Milchproduktion, Milchschafe          f) Milchentsorgungs- und Milchtransportkosten: Im Falle
      Ertragsausfall und Milchziegen Ertragsausfall wird nach          einer         außerbetrieblichen,             kostenpflichtigen
      einer Keulung des gesamten Bestandes an Milchkühen, -            Milchentsorgung durch ein dafür spezialisiertes
      schafen bzw. -ziegen bzw. Teilkeulung der jeweiligen             Entsorgungsunternehmen,             werden          in       den
      Bestände und erfolgter Wiedereinstallung von Milchkühen,         Produktionsrichtungen                         Milchproduktion,
      -schafen bzw. -ziegen für gekeulte Milchkühe, -schafe            Kalbinnenaufzucht, Milchschafe Ertragsausfall und
      bzw. -ziegen zusätzlich die zu erwartende verminderte            Milchziegen Ertragsausfall die Kosten, die dem VN für die
      Milchleistung pauschal für maximal die am Antrag                 Entsorgung der Milch entstehen, laut Rechnung abzüglich
      bekanntgegebene Anzahl an Milchkühen, -schafen bzw. -            10 % Selbstbehalt entschädigt. Die Kosten, die für den
      ziegen entschädigt. Die Berechnung beginnt mit der               Transport der Milch zum Ort der Entsorgung anfallen,
      tatsächlichen Wiedereinstallung der einzelnen Milchkühe,         werden laut Rechnung abzüglich 10 % Selbstbehalt
      -schafe bzw. -ziegen und endet spätestens 20 Wochen              entschädigt. Die geeignetste Transportmöglichkeit ist
      nach der behördlichen Aufhebung der Sperre. Entschädigt          unter Berücksichtigung der Schadensminimierung
      werden dabei 25 % des vom VN gewählten                           auszuwählen. Voraussetzung für die Entschädigung sind
      Entschädigungssatzes pro Woche der in V Anhang                   der      Ausbruch       einer      versicherten        Krankheit
      bekannt gegebenen Tabelle 14 (Milchproduktion), Tabelle          (anzeigepflichtige Krankheit oder Tierseuche) gemäß
      22 (Milchschafe Ertragsausfall) und Tabelle 23                   Artikel 1    Ziffer 3    mit     Auswirkungen         auf     die
      (Milchziegen Ertragsausfall).                                    Milchverwendung, die sinngemäßen Voraussetzungen zur
   d) Wiedereinstallung Mutterschafe und Mutterziegen: In              Entsorgung der Milch gemäß lit. e und keiner Liefer- oder
      der Produktionsrichtung Mutterschafe Ertragsausfall sowie        Fütterungsmöglichkeiten dieser Milch am eigenen Betrieb.
      Mutterziegen Ertragsausfall wird nach einer Keulung des       g) Mietkosten für eine mobile Melkeinrichtung: In der
      gesamten Bestandes bzw. Teilkeulung dieses Bestandes             Produktionsrichtung Kalbinnenaufzucht werden die
      und erfolgter Wiedereinstallung von Mutterschafen bzw.           Kosten für die Anmietung einer mobilen Melkeinrichtung
      Mutterziegen für gekeulte Mutterschafe bzw. Mutterziegen         (ausgenommen Kühlung und Lagerung) laut Rechnung
      zusätzlich der zu erwartende Einkommensausfall bis zur           abzüglich 10 % Selbstbehalt entschädigt. Voraussetzung
      Wiederaufnahme der Vollproduktion pauschal für die               ist, dass am Betrieb keine Melkeinrichtung für Rinder
      maximal am Antrag bekanntgegebene Anzahl an                      vorhanden ist und die Aufzuchtkalbinnen bereits zu
      Mutterschafen bzw. Mutterziegen entschädigt. Die                 Sperrbeginn trächtig waren und die Abkalbung innerhalb
      Berechnung        beginnt      mit    der     tatsächlichen      der Sperre erfolgte. Die Kosten werden ab dem Zeitpunkt
      Wiedereinstallung der Mutterschafe bzw. Mutterziegen             der ersten Abkalbung bis zur Aufhebung der Sperre
      und endet spätestens 20 Wochen nach der behördlichen             berücksichtigt.
      Aufhebung der Sperre. Entschädigt werden dabei 25 %           h) Wochenabhängige Entschädigung bei Verbring-
      des vom VN gewählten Entschädigungssatzes pro Woche              ungsverbot:         Bei      den       Produktionsrichtungen
      der in V Anhang bekannt gegebenen Tabelle 11: Sperre             Schweinemast und Babyferkelaufzucht wird abhängig von
      mit Keulung – Mutterschafe Ertragsausfall & Mutterziegen         den entschädigungsfähigen Wochen (Wochen ab
      Ertragsausfall.                                                  Erreichen     des      betriebsüblichen      Aufzucht-      bzw.
   e) Wöchentliche        Entschädigung         für    gesperrte       Mastendgewichtes bis zur Verbringungsgenehmigung) ein
      Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen: Die                      Prozentsatz des vom VN gewählten Wertes für die
      Entschädigung im Falle einer angeordneten Sperre ohne            maximale Entschädigung bei 52 Sperrwochen je
      Keulung der Tiere sowie bei Teilkeulungen für gesperrte          Aufzuchtferkel bzw. Mastschwein mit Aufzucht- bzw.
      Tiere    entspricht    bei    den    Produktionsrichtungen       Mastendgewicht entschädigt. Das Einstallungsdatum der
      Milchproduktion,      Milchschafe     Ertragsausfall    und      Gruppe (Bucht/Kammer/Stall), der betriebsüblichen
      Milchziegen Ertragsausfall dem vom VN gewählten                  Aufzucht- und Mastdauer, das Beginn- und Enddatum des
      Entschädigungssatz pro Kalenderwoche gemäß V                     Verbringungsverbotes bestimmen je Gruppe die
      Anhang in Tabelle 14 (Milchproduktion), Tabelle 22               entschädigungsfähigen                 Wochen.                Die
      (Milchschafe Ertragsausfall) und Tabelle 23 (Milchziegen         Entschädigungstabellen werden in V Anhang mit Tabelle
      Ertragsausfall) multipliziert mit der tatsächlichen Anzahl       18 (Schweinemast) und Tabelle 20 (Babyferkelaufzucht)
      der betroffenen Tiere, maximal jedoch mit der am Antrag          für die maximalen Entschädigungswerte bei 52
      bekanntgegebenen Anzahl der Tiere. Voraussetzung ist,            Sperrwochen sowie mit Tabelle 19 (Schweinemast) und
      dass die Milch laut den aktuell gültigen Gesetzen und            Tabelle       21       (Babyferkelaufzucht)          für      die
      dazugehörigen Verordnungen nicht vermarktet und                  wochenabhängigen Prozentsätze bekannt gegebenen.
      verwertet werden kann sowie keine Milchgeldfortzahlung           Die Entschädigung kann gemäß Artikel 3 Ziffer 4 für die
      bei einem Milchliefervertrag erfolgt. Es kommt ein               Produktionsform        Schweinemast         erhöht       werden.
      Selbstbehalt in der Höhe der Entschädigung für zwei              Entschädigt       wird     maximal       die     am       Antrag
      Sperrwochen zur Anwendung. Ist die Milch ausschließlich          bekanntgegebene         Anzahl      der    Tiere,      die    die
      unter Auflagen für Verarbeiter (Molkereien mit                   betriebsübliche Aufzucht- und Mastdauer während des
      Milchliefervertrag) verwertbar, kann aber aus technischen        Verbringungsverbotes         erreicht     hat.     Kann       die
      oder vertraglichen Behandlungsgründen vom Abnehmer,              betriebsübliche      Aufzucht-     und     Mastdauer        nicht

Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung                                                                               5/33
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      nachgewiesen werden, werden bei konventioneller              Durchschnittliches              Entschädigungsbasis in %
      Produktion 55 bzw. 120 Tage und bei biologischer             Schlachtgewicht (SG) der        des "Jungsauenpreises"
      Produktion 65 bzw. 140 Tage festgelegt. Liegt das übliche
                                                                   geschlachteten Tiere in kg      (vor Abzug des
      durchschnittliche         Vermarktungsgewicht          bei
      Babyferkelaufzucht unter 25 kg werden zusätzlich 7 Tage      pro Jungsau                     Verwertungserlöses)
      bei der betriebsüblichen Aufzuchtdauer berücksichtigt. Bei          89 < SG ≤ 125                        70
      der Produktionsrichtung Ferkelerzeugung wird abhängig               125 < SG ≤ 131                      100*
      von der Dauer des Verbringungsverbotes in Wochen ein
      Prozentsatz des vom VN gewählten Wertes für die                     131 < SG ≤ 137                   100*/105**
      maximale Entschädigung bei 52 Sperrwochen je                        137 < SG ≤ 141                   100*/110**
      Muttersau entschädigt. Die Entschädigungstabellen                    141,1 < SG                      100*/115**
      werden in V Anhang mit Tabelle 16 für die maximalen
      Entschädigungswerte bei 52 Sperrwochen sowie mit                * unbelegt; ** belegt und trächtig
      Tabelle 17 für die wochenabhängigen Prozentsätze
      bekannt gegebenen. Entschädigt wird die tatsächlich            Für geschlachtete Jungeber kommt folgende Tabelle zur
      gehaltene Anzahl an Muttersauen, maximal jedoch die am         Anwendung:
      Antrag bekanntgegebenen Anzahl der Muttersauen. Wenn         Durchschnittliches           Entschädigungsbasis in %
      der VN die Möglichkeit hat, vorhandene, leerstehende         Schlachtgewicht (SG) der     des "Jungeberpreises"
      Stallungen als Notstallungen zu nützen, kann der             geschlachteten Tiere in kg   (vor Abzug des
      Versicherer die Leistung kürzen.                             pro Jungeber                 Verwertungserlöses)
   i) Übermasttiere:       Bei     den    Produktionsrichtungen
      Rindermast,      Mutterschafe      Ertragsausfall   sowie            25 < SG ≤ 33                         7
      Mutterziegen Ertragsausfall werden im Falle einer                    33 < SG ≤ 41                         9
      angeordneten Sperre ohne Keulung die Übermasttiere mit               41 < SG ≤ 49                        12
      15 % des vom VN gewählten Wertes pro Masttier in Form
      einer Einmalzahlung entschädigt, wenn die Schlachtung                49 < SG ≤ 57                        15
      bzw. Vermarktung maximal einen Monat nach der                        57 < SG ≤ 65                        20
      behördlichen Aufhebung der Sperre erfolgt. Übermasttiere             65 < SG ≤ 73                        25
      sind Rinder mit einem Schlachtgewicht (kalt; kurz SG)
                                                                           73 < SG ≤ 81                        35
      größer als 460 kg, Lämmer bei Totvermarktung mit einem
      SG (kalt) größer 26 kg sowie Kitze bei Totvermarktung mit            81 < SG ≤ 89                        50
      einem SG (kalt) größer 18 kg und bei Lebendvermarktung               89 < SG ≤ 97                        75
      von Lämmern größer 55 kg Lebendgewicht (kurz LG)
                                                                              97 < SG                          100
      sowie Kitze größer 35 kg LG pro Einzeltier oder im
      Gruppendurchschnittsgewicht. Hat der Betrieb in den
      12 Monaten vor Schadenseintritt mit mindestens 50 %             Entschädigt wird die Differenz zwischen der ermittelten
      seiner vermarkteten Tiere der Produktionsrichtungen             Entschädigungsbasis und dem erzielten Schlachtpreis
      Rindermast,      Mutterschafe      Ertragsausfall   sowie       inklusive Mehrwertsteuer. Der VN muss dazu die
      Mutterziegen Ertragsausfall an einem Qualitätsprogramm          Abrechnung der Schlachttiere inklusive Gewichtsangaben
      teilgenommen,             so           werden          die      und das Klassifizierungsprotokoll vorlegen. Im Falle einer
      Schlachtgewichtsobergrenzen der jeweiligen Richtlinien          Sperre ohne Keulung werden die erhöhten Futterkosten
      des Qualitätsprogramms berücksichtigt. Bei Betrieben mit        für geschlachtete Jungsauen bzw. Jungeber nicht
      Direktvermarktung        an      Konsumenten       werden       entschädigt.
      Übermasttiere entschädigt, wenn diese über Schlachthöfe      k) Wiedereinstallung        Muttersauen:         In      den
      oder (Vermarktungs-) Organisationen vermarktet werden.          Produktionsrichtungen Ferkelerzeugung und Jungsauen-
   j) Geschlachtete Jungsauen bzw. Jungeber: In der                   /Jungeberproduktion wird nach einer Gesamt- bzw.
      Produktionsrichtung Jungsauen-/Jungeberproduktion wird          Teilkeulung des Sauenbestandes zusätzlich der zu
      für alle innerhalb der Sperrzeit behördlich angeordnet          erwartende Einkommensausfall bis zur Wiederaufnahme
      geschlachteten Jungsauen und Jungeber mit einem                 der Vollproduktion pauschal für die Anzahl tatsächlich
      Schlachtgewicht      >25 kg    die   Entschädigungsbasis        wiedereingestallter Muttersauen, maximal für die am
      abhängig vom durchschnittlichen Schlachtgewicht (SG)            Antrag bekanntgegebene Anzahl an Muttersauen,
      der Jungsauen bzw. Jungeber festgelegt.                         entschädigt. Entschädigt werden dabei 25 % des
                                                                      Entschädigungssatzes pro Woche gemäß lit. a der in V
      Für geschlachtete Jungsauen kommt folgende Tabelle              Anhang bekannt gegebenen Tabelle 7: Sperre mit
      zur Anwendung:                                                  Keulung – Jungsauenproduktion bzw. Jungeberproduktion
    Durchschnittliches         Entschädigungsbasis in %               sowie Tabelle 8: Sperre mit Keulung – Ferkelerzeugung
                                                                      für einen Zeitraum von 52 Wochen.
    Schlachtgewicht (SG) der   des "Jungsauenpreises"              l) Behördliche       Tötungen:        Im     Falle     eines
    geschlachteten Tiere in kg (vor Abzug des                         Verbringungsverbots (Sperre ohne Keulung) werden in
    pro Jungsau                Verwertungserlöses)                    den Produktionsrichtungen Ferkelerzeugung, Jungsauen-
           25 <SG ≤ 33                         15                     /Jungeberproduktion, Schweinemast, Babyferkelaufzucht,
                                                                      Fresserproduktion, Mutterschafe Ertragsausfall und
           33 < SG ≤ 41                        20                     Mutterziegen Ertragsausfall behördliche Tötungen von
           41 < SG ≤ 49                        25                     Ferkeln,    Jungsauen,    Jungebern,     Mastschweinen,
           49 < SG ≤ 57                        35                     Fressern, Lämmern und Kitzen ab der 4. Sperrwoche, in
                                                                      der Produktionsrichtung Rindermast Mastrinder ab der
           57 < SG ≤ 65                        40                     12. Sperrwoche, entschädigt, wenn der VN alle
           65 < SG ≤ 73                        50                     Möglichkeiten zur Verhinderung der Tierwohlprobleme
           73 < SG ≤ 81                        55                     angewendet und die Behörde in weiterer Folge keine
                                                                      Möglichkeit hat, durch die behördlichen Maßnahmen
           81 < SG ≤ 89                        60
                                                                      verursachte Tierwohlprobleme zu lösen. Es wird die

Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung                                                                       6/33
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      Anzahl der behördlich getöteten Tiere entschädigt, die bei      ersten geplanten und aufgrund der Sperre nicht
      Ferkelerzeugung ein Drittel der, in der Sperrzeit               durchführbaren Besamung (bei Aufzuchtkalbinnen
      abgesetzten Ferkel, bei Schweinemast ein Drittel der            frühestens mit der Vollendung des 16. Lebensmonats
      versicherten Mastplätze (aliquot je Gruppe) und bei             möglich) und endet mit dem ersten nach der Sperre
      Babyferkelaufzucht 40 % der versicherten Aufzuchtplätze         möglichen Besamungszeitpunkt. Die ersten 2 Wochen
      (aliquot je Gruppe) übersteigen. Der Amtstierarzt muss die      dieses Zeitraumes werden dabei als Selbstbehalt
      Notwendigkeit einer Tötung schriftlich bestätigen. Die          abgezogen. Die Auszahlung erfolgt, nachdem der VN die
      Höhe der Entschädigung beträgt 60 % des vom VN                  betroffene Anzahl an Muttertieren und Aufzuchtkalbinnen,
      gewählten Tierwertes bzw. Schlachterlöses, unabhängig           die Besamungszeitpunkte und den Nachweis der
      davon, wie alt oder wie schwer die getöteten Tiere              spermaliefernden Besamungsstation bzw. Unternehmen,
      tatsächlich sind. Werden in den Produktionsformen               in welchem Zeitraum kein Samen (Sperma),
      Jungsauen- und Jungeberproduktion Ferkel < 31 kg                Besamungseber, Natursprungstier oder am Betrieb des
      Lebendgewicht (LG) behördlich getötet, wird zur                 VN gelagerter Samen zur Eigenbestandsbesamung
      Einstufung des Ferkelwertes der Wert der Ferkel mit 20 %        verfügbar war (Nachweis nicht nötig bei Besamungsverbot
      vom VN gewählten Jungsauen-/Jungeberpreis festgelegt.           für Betriebe), nachvollziehbar vorgelegt hat.
      Die Entschädigung beträgt 60 % dieses ermittelten            p) Leerstand von Mast- sowie Aufzuchtplätzen: In den
      Ferkelwertes. Die Tötungskosten werden nach Vorlage             Produktionsrichtungen        Schweinemast,        Babyferkel-
      der Rechnung unter Abzug von 10 % Selbstbehalt                  aufzucht, Fresserproduktion und Rindermast wird eine
      entschädigt. Bei Ferkelerzeugung, Schweinemast und              verzögerte Wiedereinstallung aufgrund einer behördlichen
      Babyferkelaufzucht werden die anteiligen Tötungskosten          Sperre entschädigt. Ist eine geplante Einstallung in zu
      jener Tiere entschädigt, die die oben genannten Grenzen         Sperrbeginn leerstehende Stallungen aufgrund einer
      übersteigen. Der Versicherer ersetzt die Tötungskosten          behördlichen Sperre nicht möglich, erhält der VN für die
      maximal bis zu einer marktüblichen Höhe.                        Dauer der Verzögerung die gewählte wöchentliche
   m) Erhöhte Futterkosten bei Masttieren: In der                     Entschädigung für eine Sperre mit Keulung gemäß lit. a.
      Produktionsrichtung Mutterschafe Ertragsausfall sowie           Bei einem im Sperrzeitraum entstandenen Leerstand
      Mutterziegen Ertragsausfall werden im Falle einer Sperre        (nach Verbringungsgenehmigung von fertigen Aufzucht-
      ohne Keulung ab der 4. Sperrwoche erhöhte Futterkosten          oder schlachtreifen Masttieren, bei Erfüllung der
      für Übermasttiere entschädigt. Entschädigt werden dabei         Biosicherheit          und        keiner        behördlichen
      einmalig 5 % des vom VN gewählten Schlachterlöses für           Verbringungsgenehmigung           zur     Einstallung    und
      alle Übermasttiere mit einem erhöhten Schlacht- bzw.            Stallbelegung) erhält der VN dieselbe wöchentliche
      Vermarktungsgewicht gemäß lit. i, die zwischen Beginn           Entschädigung. Basis ist die Anzahl der aufgrund einer
      der 4. Sperrwoche und maximal einen Monat nach der              behördlichen Sperre leerstehenden Mast- bzw.
      behördlichen Aufhebung der Sperre geschlachtet bzw.             Aufzuchtplätze, sofern der VN nachweisen kann, dass
      vermarktet werden. In der Produktionsrichtung Rindermast        diese während des Sperrzeitraums neu befüllt worden
      werden im Falle einer Sperre ohne Keulung ab der                wären. Die ersten 2 Wochen des Leerstehens innerhalb
      12. Sperrwoche erhöhte Futterkosten entschädigt.                des Sperrzeitraums werden dabei als Selbstbehalt
      Entschädigt werden dabei einmalig 5 % des vom VN                abgezogen. Die Auszahlung erfolgt, nachdem der VN die
      gewählten Tierwertes für alle Übermasttiere mit einem           betroffene Anzahl an leerstehenden Mast- bzw.
      erhöhten Schlachtgewicht gemäß lit. i, die zwischen             Aufzuchtplätzen nachvollziehbar vorgelegt hat. Sobald es
      Beginn der 12. Sperrwoche und maximal einen Monat               wieder möglich ist, Verbringungsgenehmigungen zu
      nach der behördlichen Aufhebung der Sperre geschlachtet         erhalten, endet die Haftung für den Leerstand von Mast-
      werden.                                                         und Aufzuchtplätzen. Der VN muss gestellte Ansuchen um
   n) Erhöhte Futterkosten bei Fresserproduktion: In der              Verbringungsgenehmigungen                sowie         deren
      Produktionsrichtung Fresserproduktion werden im Falle           Genehmigungen oder Ablehnungen nachweisen.
      einer Sperre ohne Keulung ab der 4. Sperrwoche erhöhte       q) Behördliche Tötungen von Muttertieren und
      Futterkosten entschädigt. Entschädigt werden dabei              Aufzuchtkalbinnen: Sind behördliche Tötungen und
      einmalig 5 % des vom VN gewählten Fresserpreises für            Entsorgungen          von     Mutterkühen,       Milchkühen,
      alle Fresser, die zwischen Beginn der 4. Sperrwoche und         Aufzuchtkalbinnen,         Muttersauen,       Mutterschafen,
      maximal einen Monat nach der behördlichen Aufhebung             Mutterziegen, Milchschafen und Milchziegen über die
      der Sperre, mit mehr als 210 kg LG verkauft werden.             Tierkörperverwertung (kurz TKV) als unmittelbare Folge
      Werden Fresser in einer Gruppe verkauft, so muss das            der behördlichen Sperre mit Keulungen am Betrieb des VN
      Durchschnittsgewicht der Gruppe über 210 kg LG liegen.          nötig, werden die im Zusammenhang mit der behördlichen
   o) Verzögerte Belegung: In den Produktionsrichtungen               Tötung entstehenden Kosten durch den erhöhten
      Ferkelerzeugung,         Jungsauen-/Jungeberproduktion,         Managementaufwand mit der in V Anhang in Tabelle 1:
      Mutterkuhhaltung, Milchproduktion, Kalbinnenaufzucht,           Sperre mit Keulung – Erhöhter Managementaufwand
      Mutterschafe Ertragsausfall, Mutterziegen Ertragsausfall,       bekannt gegebenen Einmalzahlung (für gekeulte Tiere
      Milchschafe Ertragsausfall und Milchziegen Ertragsausfall       gemäß lit. a) je notgetötetem Tier entschädigt. Die
      wird der Ausfall einer geplanten Belegung der Muttertiere       Tötungskosten der behördlichen Tötung werden gemäß
      entschädigt. Für den Fall, dass eine geplante Belegung          lit. b) entschädigt.
      von Muttertieren und Aufzuchtkalbinnen aufgrund einer        r) Ertragsausfall gesperrter Aufzuchtkalbinnen: In der
      behördlichen Anordnung nicht möglich ist, erhält der VN         Produktionsrichtung Kalbinnenaufzucht wird der erhöhte
      für die Dauer der Verzögerung eine Entschädigung in der         Managementaufwand für trächtige Aufzuchtkalbinnen
      Höhe der vom VN gewählten Entschädigung gemäß V                 entschädigt, die
      Anhang in Tabelle 2 (Milchproduktion), Tabelle 4                o zu Sperrbeginn trächtig waren und,
      (Kalbinnenaufzucht), Tabelle 5 (Mutterkuhhaltung),              o zu Sperrbeginn noch nicht den 250. Trächtigkeitstag
      Tabelle 7 (Jungsauen- bzw. Jungeberproduktion), Tabelle               überschritten haben und
      8    (Ferkelerzeugung),     Tabelle   11    (Mutterschafe       o innerhalb         der     Sperrzeit    bzw.      vor   der
      Ertragsausfall; Mutterziegen Ertragsausfall), Tabelle 12              Verbringungsgenehmigung den 250. Trächtigkeitstag
      (Milchschafe Ertragsausfall) und Tabelle 13 (Milchziegen              (Stichtag) überschreiten.
      Ertragsausfall) für eine Sperre mit Keulung. Der                Bei Natursprung (ohne Belegungsnachweis) ist bei
      Entschädigungszeitraum beginnt mit dem Datum der                trächtigen Aufzuchtkalbinnen die Vollendung des 28.

Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung                                                                          7/33
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      Lebensmonats          (Stichtag)       entscheidend.            Der        d) Der VN ist verpflichtet, nach Möglichkeit für die Minderung
      Entschädigungszeitraum beginnt je Aufzuchtkalbin ab der                        des Schadens zu sorgen und alle für die Betreuung und
      Überschreitung des Stichtages und endet einen Monat                            Fortentwicklung des Tierbestandes dienlichen Arbeiten
      nach Aufhebung der Sperre. Die ersten 2 Wochen dieses                          und Aufwendungen zu machen, die den Umständen nach
      Zeitraumes werden dabei als Selbstbehalt abgezogen. Je                         geboten sind. Verletzt der VN diese Pflicht, so ist der
      angebrochener Woche erhält der VN den vom VN                                   Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, außer
      gewählten Entschädigungssatz pro Kalenderwoche                                 die Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf grober
      gemäß V Anhang der Tabelle 15: Sperre ohne Keulung –                           Fahrlässigkeit gemäß Artikel 12 Ziffer 8 der „Allgemeine
      Kalbinnenaufzucht.       Die     Anzahl        der     betroffenen             Bedingungen für die Hagelversicherung ‚Agrar Basis‘ und
      Aufzuchtkalbinnen        ist    mit      der        am       Antrag            ‚Agrar Pauschal‘“.
      bekanntgegebenen          Anzahl     der         Tiere     limitiert.      e) Kündigung vor Ende der Haftungsdauer: Kündigt der
      Voraussetzung ist, dass die Verbringung von Rindern                            VN mit Ende des Kalenderjahres, so wird die
      innerhalb der Sperrzeit nicht erlaubt war. Die Auszahlung                      Entschädigung maximal bis zum Ende der Haftungsdauer
      erfolgt, nachdem der VN die Tierliste der betroffenen                          gemäß lit. c) berechnet und ausbezahlt.
      Aufzuchtkalbinnen                (Stallregister),                die       f) Betriebe mit Fresserproduktion und Rindermast: Bei
      Besamungszeitpunkte oder bei Natursprung das                                   Betrieben mit Fresserproduktion und Rindermast wird der
      Geburtsdatum der Aufzuchtkalbin und das Abkalbedatum                           Anteil der Fresser, der der Rindermast zugehörig ist, mit
      nachvollziehbar vorgelegt hat.                                                 den Entschädigungen der Rindermast entschädigt.
3. Folgende allgemeine Bestimmungen kommen bei den                            4. Wenn die tatsächliche Anzahl an Tieren/Tierplätzen im
   Entschädigungen gemäß Ziffer 2 zur Anwendung:                                 Schadensfall die im Antrag angeführte Anzahl an
   a) Verendete Tiere: Ist es nicht möglich zu unterscheiden,                    Tieren/Tierplätzen um mehr als 10 % übersteigt, wird die
      ob        Tiere     an       versicherbaren           Krankheiten          Entschädigungsleistung aliquot gekürzt.
      (anzeigepflichtigen Krankheiten oder Tierseuchen) oder                  5. Verwertungserlöse und Entschädigungen aus anderen
      nicht versicherbaren Krankheiten verendet sind, legt der                   Versicherungen, Leistungen aus den Tierseuchenfonds oder
      Versicherer den betriebsüblichen Verendungsanteil fest                     aus öffentlichen Mitteln, sowie Entschädigungen aus einem
      und zieht diesen von der Anzahl der verendeten Tiere ab.                   Gruppenvertrag, der dasselbe Risiko abdeckt, werden in
   b) Fälligkeit: Die Entschädigung wird fällig, sobald der                      Abzug gebracht. Das gilt auch in dem Fall, wenn der VN einen
      Versicherer von der Aufhebung der behördlich                               Ersatzanspruch aus anderen Versicherungen und öffentlichen
      angeordneten Sperre Kenntnis erlangt, spätestens nach                      Mitteln gehabt hätte, diesen aber vorsätzlich oder schuldhaft
      Abschluss der Erhebungen zur Feststellung des Schadens                     nicht erhalten hat.
      und           der        damit          zusammenhängenden
      verwaltungstechnischen         Abwicklung.          Vor     diesem                                  Artikel 9
      Zeitpunkt kann der Versicherer Teilzahlungen leisten.                                               Prämie
   c) Haftungsdauer und Genehmigung zur Verbringung
      und Vermarktung: Die maximale Haftungsdauer für einen                   1. Die Prämie für das Risiko ausgewählte anzeigepflichtige
      Schaden         durch     ausgewählte            anzeigepflichtige         Krankheiten und Tierseuchen ist das Produkt aus der
      Krankheiten und Tierseuchen beträgt 52 Wochen ab dem                       Versicherungssumme und dem vom Versicherer für die
      Schadensdatum. Wird bei Teilkeulung oder Sperre ohne                       jeweilige Produktionsrichtung festgelegten Tarif. Für erhöhte
      Keulung innerhalb der Sperrzeit behördlich die                             Entschädigungssätze gemäß Artikel 3 Ziffer 4 ist ein Zuschlag
      Vermarktung bzw. Verbringung vor Aufhebung der                             zur Prämie zu leisten.
      behördlichen Sperre genehmigt, reduziert dies die Anzahl                2. Die Prämie ist spätestens 2 Wochen nach dem Erhalt der
      der Wochen für die wöchentliche Entschädigung                              Polizze bzw. der Aufforderung zur Prämienzahlung fällig. Der
      gesperrter Tiere gemäß lit. e (gesperrte Milchkühe,                        Versicherer ist berechtigt, bei Nichteinhaltung der in diesem
      Milchschafe und Milchziegen), lit. h (wochenabhängige                      Punkt festgesetzten Zahlungsfristen Verzugszinsen zu
      Entschädigung bei Verbringungsverbot für Schweinemast,                     verrechnen.     Für    die     Folgen    nicht    rechtzeitiger
      Babyferkelaufzucht             und             Ferkelerzeugung),           Prämienzahlung gelten die Bestimmungen der §§ 38, 39 und
      lit. r (gesperrter Aufzuchtkalbinnen) sowie sinngemäß die                  39a Versicherungsvertragsgesetz.
      Entschädigungen          gemäß        lit. c (Wiedereinstallung         3. Bei länger als 60 Tage dauernden nicht schadensbedingten
      Milchkühe, -schafe und -ziegen), lit. f (Milchentsorgungs-                 Betriebsunterbrechungen       und     dadurch    nachweislich
      und Milchtransportkosten), lit. g (Mietkosten für eine                     leerstehenden Stallungen wird die Prämie nach Bekanntgabe
      mobile          Melkeinrichtung),          lit. i (Übermasttiere),         binnen 14 Tagen durch den VN für jede gemeldete
      lit. j (geschlachtete Jungsauen/Jungeber), lit. m (erhöhte                 Produktionsrichtung pro rata temporis ab dem Zeitpunkt der
      Futterkosten Masttiere), lit. n (erhöhte Futterkosten bei                  Meldung an den Versicherer berechnet. Kürzere
      Fresserproduktion), lit. o (verzögerte Belegung), und                      Unterbrechungen werden in der Prämienberechnung nicht
      lit. p (Leerstand) um die Anzahl der Wochen mit                            berücksichtigt. Nach einem ersatzpflichtigen Schaden in der
      Vermarktungs-/Verbringungsgenehmigung innerhalb der                        laufenden Versicherungsperiode wird jedenfalls die gesamte
      Sperrzeit. Bei zeitlichen Überschneidungen einzelner                       Jahresprämie vorgeschrieben.
      Schadensfälle, die eine Sperre des Betriebes des VN                     4. Ist der beantragte Versicherungsgegenstand (gilt je
      verursachen, beträgt die maximale Haftungsdauer                            Produktionsform gemäß Artikel 1 Ziffer 7) bereits in einem
      52 Wochen ab dem ersten Schadensdatum des VN. Die                          Gruppenvertrag versichert, so wird eine reduzierte Prämie für
      Reinigung und Desinfektion (samt Feinreinigung und                         die über einen Gruppenvertrag versicherte Produktionsform
      Schlussdesinfektion) hat ohne Verzug so rasch als                          vorgeschrieben. Bei Wegfall des Gruppenvertrages wird die
      möglich zu erfolgen. Bei Überschreiten der branchen- und                   volle Prämienhöhe vorgeschrieben.
      betriebsgrößenüblichen Desinfektionsdauer, hat der VN
      glaubhaft Nachweise für die Gründe zu erbringen. Eine                                           Artikel 10
      verlängerte Sperrdauer, die nicht auf die branchen- und                          Änderung der Versicherungsbedingungen
      betriebsgrößenübliche               Reinigungs-                 und                           und der Tarife
      Desinfektionsdauer zurückzuführen ist, reduziert die
      Anzahl der Wochen für die wöchentliche Entschädigung                    1. Sollte der Versicherer in einem Jahr den Tarif über die im
      gekeulter sowie gesperrter Tiere (bei Keulungen des                        unmittelbar vorangegangenen Jahr berechneten Tarife
      Gesamt- oder Teilbestands).                                                erhöhen oder die dem Vertrag zugrundeliegenden

Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung                                                                                       8/33
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   Versicherungsbedingungen sowie die in IV Anhang in Tabelle            versicherten Betriebes angeordnet wird, kann der Versicherer
   1 bis Tabelle 23 angeführten Entschädigungssätze in einer für         das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer
   den VN ungünstigeren Weise ändern, so steht jedem VN                  Kündigungsfrist von einem Monat kündigen.
   alleine das Recht zu, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu       11. Beim Tode des VN gehen alle sich aus dem
   kündigen. Das Recht zur Kündigung erlischt in diesem Fall,            Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten auf
   wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der              die Erben über.
   Verständigung über die Prämienerhöhung oder über die
   Änderung der Bedingungen oder nach Vorlage einer zu                                         Artikel 12
   erhöhten Prämie oder zu geänderten Bedingungen                                      Gerichtsstand, Zustellung
   ausgestellten     Polizze   beim    Versicherer   schriftlich
   eingeschrieben einlangt.                                          1. Für alle aus dem Versicherungsverhältnis entstehenden
2. Das Recht zur Kündigung besteht nicht bei einer Erhöhung             Rechtsstreitigkeiten gilt der allgemeine Gerichtsstand.
   der Gebühren und Abgaben.                                         2. Hat der VN seinen Wohn- bzw. Geschäftssitz geändert, die
                                                                        Änderung aber dem Versicherer nicht angezeigt, so genügt für
                           Artikel 11                                   eine Erklärung, die dem VN gegenüber abzugeben ist, die
                         Besitzwechsel                                  Absendung eines Briefes nach der letzten, dem Versicherer
                                                                        bekannten Adresse. Die Erklärung wird zu dem Zeitpunkt
1. Bei einer Veräußerung des versicherten Betriebes tritt an            wirksam, zu dem sie ohne die Änderung bei regelmäßiger
    Stelle des Veräußerers der Erwerber in die während der Dauer        Beförderung dem VN zugegangen wäre.
    seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich
    ergebenden Rechte und Pflichten des VN ein.                                                Artikel 13
2. Für die Prämie der Versicherungsperiode, in die der                                  Sonstige Bestimmungen
    Eigentumswechsel fällt, haften der Veräußerer und der
    Erwerber als Gesamtschuldner.                                    1. Für alle Anzeigen und Erklärungen, die aufgrund des
3. Der Versicherer hat in Ansehung der durch das                        Gesetzes oder des Vertrags vom Versicherer, vom VN oder
    Versicherungsverhältnis gegen ihn begründeten Forderungen           von einem Dritten zu machen sind, wird die schriftliche Form
    die Veräußerung erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn         bedungen.
    er von ihr Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 1394 –      2. Schriftliche Erklärungen können in jeder lesbaren Form, also
    1396 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches finden               auch      im    Wege       elektronischer   Datenübertragung
    entsprechend Anwendung.                                             vorgenommen werden.
4. Über die Veräußerung ist vom Veräußerer oder vom Erwerber            Weist eine zugegangene Erklärung keine eigenhändige
    dem Versicherer unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten.      Unterschrift, firmenmäßige Zeichnung oder sichere
    Die Tatsache der Veräußerung ist auf Verlangen des                  elektronische Signatur auf, so kann der VN bzw. der
    Versicherers glaubhaft nachzuweisen. Wird diese Anzeige             Versicherer eine Nachreichung der Erklärung mit
    weder von dem einen noch von dem anderen unverzüglich               Originalunterschrift verlangen.
    gemacht, so ist der Versicherer für alle Schäden, die nach          Eine Frist für Erklärungen bleibt gewahrt, wenn dem
    dem Ende der Versicherungsperiode eintreten, in welcher die         Verlangen auf Nachreichung der Erklärung in der erbetenen
    Anzeige hätte zugehen müssen, von der Verpflichtung zur             Form in angemessener Frist entsprochen wird.
    Leistung frei. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der       3. Alle von den vorliegenden Versicherungsbedingungen
    Versicherer von dem Eigentumswechsel so früh Kenntnis               abweichenden oder sonstigen besonderen Vereinbarungen
    erlangt hat, dass er zum Ende der Versicherungsperiode              sind nur dann gültig, wenn hierüber eine schriftliche Erklärung
    kündigen konnte.                                                    des Versicherers erfolgt ist.
5. In den Fällen der Ziffer 1 kann der Versicherer dem Erwerber      4. Willenserklärungen          des        Versicherungsnehmers,
    das Versicherungsverhältnis für den Schluss der                     insbesondere Kündigungen gegenüber Vertretern, sind erst
    Versicherungsperiode kündigen, in welcher er von dem                wirksam, wenn sie beim Versicherer an seinem Sitz angelangt
    Eigentumsübergang Kenntnis hat.                                     sind.
6. Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu
    kündigen. Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder auf
    den Schluss der laufenden Versicherungsperiode erfolgen.             II. Ertragsausfälle infolge von Infektionskrankheiten
    Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
    Monats nach dem Erwerb ausgeübt wird; hat der Erwerber von                                  Artikel 14
    der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das                                             Definitionen
    Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem
    Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der           1. Infektionskrankheiten:                  Dies               sind
    Versicherung Kenntnis erlangt.                                      Krankheiten/Erkrankungen, die durch das Eindringen
7. Wird       das     Versicherungsverhältnis    aufgrund      der      (Ansteckung/Infektion) der Krankheitserreger Bakterien, Viren
    Bestimmungen der Ziffer 5 oder 6 gekündigt, so hat der              oder Pilze in einen Organismus und deren anschließende
    Veräußerer die Prämie bis zum Zeitpunkt der Auflösung des           Vermehrung ausgelöst werden.
    Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bezahlen;       2. Erreger: Bakterien, Viren oder Pilze sind die Ursache für das
    eine Haftung des Erwerbers gemäß Ziffer 2 findet in diesem          Entstehen einer (Infektions-) Krankheit.
    Fall nicht statt.                                                3. Krankheitsfreiheit          von        Infektionskrankheiten:
8. Bei einer Zwangsversteigerung des versicherten Betriebes             Grundsätzlich ist ein Tierbestand zum Zeitpunkt des Antrags
    finden die Vorschriften in Ziffer 1 bis 7 entsprechende             als frei von Infektionskrankheiten zu bezeichnen, wenn
    Anwendung.                                                          a) die Tiere frei von klinischen Symptomen sind und
9. Erwirbt jemand aufgrund eines Nießbrauches, eines                    b) ihre Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist.
    Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses die               Ausgenommen davon sind Tierbestände, bei denen die
    Berechtigung, die Stallungen zu nutzen, so finden die               Infektionskrankheiten PCV2/3, TGE, APP, Dysenterie,
    Vorschriften der vorstehenden Ziffern entsprechende                 Mykoplasmen oder Influenza mit einem nachweisbaren
    Anwendung.                                                          Erregerstatus „positiv“ in den letzten 36 Monaten bekannt
10. Wenn über das Vermögen des VN der Konkurs oder das                  waren. In diesem Fall ist ein Tierbestand als krankheitsfrei zu
    Ausgleichsverfahren eröffnet oder die Zwangsverwaltung des          bezeichnen, wenn ein negativer (unverdächtiger) PCR-

Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung                                                                              9/33
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    Nachweis erbracht wurde und dieser nicht älter als 90 Tage             Krankheitsausbrüchen präventiv verabreicht werden. Unter
    ist. Bei PRRS ist immer ein aktueller Betriebsstatus gemäß             erregerspezifischen Routineimpfungen werden Impfungen
    „ÖTGD Programm PRRS Stabilisierung“ idgF zu erbringen,                 verstanden, die erst nach einem Krankheitsausbruch und
    der nicht älter als 90 Tage ist. Der Betreuungstierarzt muss           beim Versicherer entschädigungspflichtigen Schaden
    dies schriftlich bestätigen. Nicht krankheitsfrei sind Betriebe        aufgrund der verursachenden Infektionskrankheit ins
    mit PRRS Status „positiv“, „positive Sauen und Ferkel geimpft“         Impfprogramm eines Betriebes (temporär) aufgenommen
    und „vorläufig stabil“. Betriebe mit dem Status PRRS „stabil“          werden.
    bzw. „unverdächtig“, entsprechen hinsichtlich dieser Krankheit
    der Krankheitsfreiheit. Nach dem Ausbruch einer tierärztlich                                 Artikel 15
    bestätigten      Infektionskrankheit     jeglicher     Art    und                Umfang des Versicherungsschutzes
    nachfolgender Sanierung ist der Bestand unter den gleichen
    vorher genannten Bedingungen als krankheitsfrei zu                  1. Im Anschluss an eine Tier-Ertragsausfallsversicherung für
    bezeichnen.                                                            Schweine können schweinehaltende Betriebe zusätzlich
4. PCR       (Polymerase       chain    reaction     -    Polymerase       Ertragsausfallsschäden versichern, die infolge von
    Kettenreaktion): Dieses Nachweisverfahren weist direkt z.B.            Infektionskrankheiten            bei        Schweinen         der
    Genombestandteile des Virus/Bakteriums nach, wenn das                  Produktionsrichtungen Ferkelerzeugung, Babyferkelaufzucht
    Virus/Bakterium während einer Erkrankung aktiv ist.                    und Schweinemast entstehen.
5. Betriebsübliches biologisches Leistungsniveau: Dies                  2. Die Haftung besteht für Infektionskrankheiten, die durch
    entspricht dem durchschnittlichen Niveau der biologischen              Bakterien, Viren oder Pilze verursacht werden und nicht zu
    Kennzahlen (wie z.B.: Ferkel pro Muttersau und Jahr, …) der            den versicherten Krankheiten (anzeigepflichtige Tierseuchen)
    letzten drei vollständig vorliegenden Wirtschaftsjahre vor dem         für Schweine gemäß Artikel 1 Ziffer 3 zählen.
    Ausbruch einer Infektionskrankheit mit Anspruch auf                 3. Folgende Haftungsvoraussetzungen sind einzuhalten:
    Entschädigung. Nach einer Infektionskrankheit ist dieses               a) Der Tierbestand war zum Zeitpunkt des Antrags als frei
    Niveau wieder erreicht, wenn die biologischen Kennzahlen                   von Infektionskrankheiten gemäß Artikel 14 Ziffer 3 zu
    wieder innerhalb der Schwankungen der letzten drei Jahre                   bezeichnen.
    liegen, oder diese im positiven Sinn übertreffen.                      b) Es lag kein tatsächlicher oder erwartbarer Rückgang des
6. Wirtschaftsjahr: Dieses entspricht dem Kalenderjahr und                     betriebsüblichen biologischen Leistungsniveaus zum
    kann auch davon abweichen, wenn die Buchhaltung bzw.                       Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses vor.
    Betriebszweigauswertung (-abrechnung) einen anderen                    c) Es lag kein verdächtiger Untersuchungsbefund zum
    Stichtag als den kalendarischen Jahreswechsel verwendet                    Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses vor.
    und es über die Jahre hinweg auswertbar ist.                        4. Ein Schadensfall für Infektionskrankheiten liegt vor, wenn in
7. Betriebszweigauswertung (BZA): Die Produktion eines                     einer oder mehreren Produktionsrichtungen gemäß Artikel 1
    Betriebes wird für diese Auswertung in klar abgegrenzte                Ziffer 7 lit. g bis i:
    Betriebszweige aufgetrennt und biologische und ökonomische             a) ein Rückgang des betriebsüblichen biologischen
    Vergleichsdaten (Kennzahlen) ermittelt. In Österreich stellen              Leistungsniveaus          durch     den     Vergleich     der
    die österreichischen Arbeitskreise für Ferkelproduktion und                Betriebszweigauswertungen           (-aufzeichnungen)      im
    Schweinemast mittels Sauenplaner und Mastplaner                            Schadenszeitraum           mit   dem      Vergleichszeitraum
    Betriebszweigauswertungsmöglichkeiten zur Verfügung.                       festgestellt und
    Nachweise für Vergleichs- und Schadendaten müssen durch                b) die verursachende Infektionskrankheit durch ein
    die    zuvor      genannten     oder     einer     vergleichbaren          diagnostisch            geeignetes        Nachweisverfahren
    Betriebszweigauswertung, wenn kein Sauen- oder Mastplaner                  nachgewiesen und tierärztlich bestätigt wurde.
    vorliegt, tagaktuell in elektronischer Form vorgelegt werden        5. Nicht versichert sind, zusätzlich zu Artikel 1 Ziffer 4, Schäden,
    können.                                                                infolge von
8. Vollimmunisierung: Im Zuge der Betriebssanierung erhält                 a) Krankheiten, deren Ursachen nicht auf eindeutig
    ein Tierbestand diesen Status, wenn alle relevanten Tiere des              nachweisbare Infektionskrankheiten zurückzuführen sind
    aktuellen Tierbestandes (z.B. nur Mutter- und Jungsauen) alle              (wie z.B. Parasiten, alimentäre oder toxische
    notwendigen Impfdosen (Einfach-/Mehrfachimpfung) des                       Vergiftungen, Wachstumserkrankungen, Stoffwechsel-
    jeweiligen Impfstoffs erhalten haben. Bei Impfstoffen, die                 erkrankungen)
    mehrere Teilimpfungen zur Immunisierung benötigen, ist das             b) versicherten Krankheiten (anzeigepflichtige Tierseuchen)
    Einzeltier bzw. der Tierbestand vollimmunisiert, wenn alle                 für Schweine gemäß Artikel 1 Ziffer 3
    Teilimpfungen geimpft wurden.                                          c) Managementfehler (Betriebshygiene) oder Futterverderb
9. PRRS: Porcine Respiratory and Reproductive Syndrome ist                     (z.B.            aufgrund        erhöhter         Toxinwerte;
    eine Reproduktions- und Atemwegserkrankung, die durch das                  Futtermittelvergiftungen)
    PRRS-Virus ausgelöst wird.                                             d) Leistungseinbrüchen, wenn mehrheitlich ausgeschlossen
10. PCV: Porcines Circovirus löst unter anderem PDNS (Porcine                  werden kann, dass der nachgewiesene Krankheitserreger
    dermatitis and nephropathy syndrome) oder PMWS                             nicht für die Leistungseinbrüche verantwortlich ist
    (Postweaning multisystemic wasting syndrome) aus.                          (aufgrund Krankheitsverlauf/-bild).
11. TGE: Transmissible Gastroenteritis ist eine Viruserkrankung            e) Marktpreisveränderungen            (z.B.     Notierungspreise,
    mit Erbrechen und starkem Durchfall bei Ferkeln und auch                   Futtermittelpreise)
    älteren Tieren.                                                        f) Infektionserkrankungen in Tierbeständen, die zum
12. APP: Actinobacillus-Pleuropneumonie ist eine bakterielle                   Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der Wartezeit
    Atemwegserkrankung.                                                        bereits eingetreten sind oder als Infektion bereits
13. Dysenterie: Die Schweinedysenterie ist eine bakterielle                    vorhanden waren.
    Durchfallerkrankung mit Brachyspira hyodysenteriae.                    g) PCV2/3, TGE, APP, Dysenterie, Mykoplasmen oder
14. Mykoplasmen: Die Enzootische Pneumonie (EP) ist eine                       Influenza in Tierbeständen, in welchen in den letzten 36
    bakterielle      Atemwegserkrankung         mit      Mykoplasma            Monaten vor Antragsstellung der Erreger-/Betriebsstatus
    hyopneumoniae.                                                             „positiv“ bekannt war, nicht gegen die entsprechende
15. Influenza: Die Schweineinfluenza ist eine durch das                        Krankheit ausreichend geimpft wurde und noch kein
    Influenzavirus hervorgerufene Atemwegserkrankung.                          negativer (unverdächtiger) PCR-Nachweis, der nicht älter
16. Routineimpfung:         Dies    sind    Impfungen,       die   im          als 90 Tage ist, erbracht wurde.
    betriebsüblichen Ablauf den Tieren unabhängig von

Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung                                                                                  10/33
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   h) Tierbeständen, in welchen bei der Antragstellung der             5. Nach einem ersatzpflichtigen Schaden beginnt die Haftung für
      zuletzt gültige Erregerstatus „PRRS positiv“, „PRRS                 dieselbe Krankheit frühestens am 90. Tag (Wartezeit) nach
      Sauen und Ferkel geimpft“, „PRRS vorläufig stabil“ oder             a) Tierärztlicher Bestätigung zur Wiedererlangung der
      „unbekannt“ vorhanden war.                                              Krankheitsfreiheit und
   i) Tierbeständen mit zuletzt gültigem Erregerstatus „PRRS              b) Wiedererlangung des betriebsüblichen biologischen
      stabil“, die die Impfmaßnahmen gemäß „ÖTGD Programm                     Leistungsniveaus und
      PRRS Stabilisierung“ idgF bei Jungsauen, Bestandssauen              c) einem negativen (unverdächtigem) PCR-Nachweis bei
      und Eber nicht im vorgeschriebenem Ausmaß/Intervall                     PCV2/3, TGE, APP, Dysenterie, Mykoplasmen und
      durchführen.                                                            Influenza
   j) böswillige        Beschädigungen,    Diebstahl,   Raub,             d) Erhalt (beim VN) des neuen PRRS Status-Nachweis
      Abschlachten in diebischer Absicht, Tierquälerei                        „stabil“ gemäß Ziffer 3 lit. b.
   k) Kosten von Nottötungen                                           6. Nach einem ersatzpflichtigen Schaden der sich über die
   l) Kannibalismus                                                       gesamte Haftungsdauer erstreckte, beginnt die neuerliche
                                                                          Haftung für alle Krankheiten wie bei einem Neuantrag gemäß
                           Artikel 16                                     Ziffern 1, 2, 3 und 4.
                       Beginn der Haftung                              7. Bei Bekanntgabe einer Bestandsvergrößerung, Erhöhung der
                                                                          Versicherungssumme oder Erweiterung der Haftung um eine
1. Die Haftung für Schäden durch Infektionskrankheiten gemäß              neue Produktionsrichtung beginnt die Haftung wie bei einem
   Artikel 15 Ziffer 2 beginnt am 90. Tag um 00:00 Uhr nach               Neuantrag unter Einhaltung der Wartezeit gemäß Ziffer 1, 2, 3
   Einlangen des vollständigen Antrages gemäß Artikel 18                  und 4. Bis dahin gilt der ursprünglich beantragte
   Ziffer 7 beim Versicherer (Beginn der Wartezeit).                      Haftungsumfang bzw. die ursprüngliche Haftungshöhe. Bei
2. Für die Infektionskrankheiten PCV2/3, TGE, APP, Dysenterie,            einer Verminderung des Bestandes sowie einer Reduktion der
   Mykoplasmen oder Influenza mit einem bekannten                         VS beginnt die Haftung für die reduzierten Werte am Folgetag
   (nachweisbaren) Erreger-/Betriebsstatus „positiv“ innerhalb            um 00:00 Uhr nach Einlangen des Antrags beim Versicherer,
   der letzten 36 Monate vor dem Antrag beginnt die Haftung               sofern die Wartezeiten gemäß Ziffer 1 bis 5 bereits erfüllt sind.
   frühestens am 90. Tag nach neuem, tierärztlich bestätigten
   negativen (unverdächtigen) PCR-Nachweis je Krankheit,                                          Artikel 17
   welcher auch im Schadensfall vorgelegt werden muss.                                         Ende der Haftung
3. Für die Infektionskrankheiten PRRS beginnt die Haftung bei
   Betrieben abhängig vom aktuellen PRRS Betriebsstatus                1. Bei Abgang von versicherten Tieren endet die Haftung zum
   gemäß „ÖTGD Programm PRRS Stabilisierung“ idgF:                        Zeitpunkt des Besitzwechsels.
   a) Ist bei Neuanträgen der letzte PRRS Betriebsstatus nicht         2. Bei Betrieben mit zuletzt gültigem PRRS Betriebsstatus
       älter als 90 Tage und „unverdächtig“ oder „stabil“ samt            „PRRS stabil“, die die Impfmaßnahmen gemäß „ÖTGD
       fortlaufender Impfung der Jungsauen, Bestandssauen und             Programm PRRS Stabilisierung“ idgF bei Jungsauen,
       Eber, beginnt die Haftung für PRRS frühestens am 90. Tag           Bestandssauen und Eber nicht im vorgeschriebenem
       nach Einlangen des PRRS Betriebsstatus-Nachweis beim               Ausmaß/Intervall durchführen, endet die Haftung für PRRS
       Versicherer.                                                       und beginnt frühestens gemäß Artikel 16 Ziffer 3 wieder.
   b) Ist bei Neuanträgen der letzte PRRS Betriebsstatus nicht         3. Nach Eintritt eines Schadensfalls mit PRRS, PCV, TGE, APP,
       älter als 90 Tage und der PRRS Betriebsstatus „positiv“,           Dysenterie, Mykoplasmen oder Influenza endet die Haftung
       „positive Sauen und Ferkel geimpft“, oder „vorläufig stabil“,      für die ausgebrochene Krankheit mit der Erreichung der
       beginnt die Haftung für PRRS frühestens am 90. Tag nach            maximalen Haftungsdauer gemäß Artikel 22 Ziffer 3 lit. a,
       Einlangen des Nachweises für PRRS Status „stabil“ und              wenn bis dahin kein negativer PCR-Nachweis erbracht wird.
       bei fortlaufender Impfung der Jungsauen, Bestandssauen             Wird dieser später erbracht, kommt Artikel 16 Ziffer 6 zur
       und Eber.                                                          Anwendung.
   c) Ist der letzte PRRS Betriebsstatus älter als 90 Tage oder        4. Im Fall eines Tierseuchenausbruchs am Betrieb des VN und
       „unbekannt“, beginnt die Haftung für PRRS frühestens am            anschließender behördlich angeordneter Sperre mit Keulung
       90. Tag nach Einlangen des neuen Nachweises für den                der Tiere gemäß Artikel 1 bis 13 endet die Haftung für
       PRRS Betriebsstatus „stabil“ bei fortlaufender Impfung der         Schäden aufgrund Infektionskrankheiten mit dem Datum des
       Jungsauen, Bestandssauen und Eber oder des neuen                   vorläufigen Sperrbescheides.
       PRRS Betriebsstatus „unverdächtig“.                             5. Im Fall einer behördlichen Sperre ohne Keulung der Tiere
   d) bei Betrieben mit PRRS Status „stabil“, die den PRRS                gemäß Artikel 1 bis 13 endet die Haftung für Schäden infolge
       Status „unverdächtig“ anstreben und/oder nicht mehr das            Infektionskrankheiten mit dem Erreichen des betriebsüblichen
       vorgeschriebene Ausmaß/Intervall der Impfung einhalten,            Produktionsziels der Produktionsrichtung.
       beginnt die Haftung wieder für PRRS ab Erhalt (beim VN)
       des neuen PRRS Status-Nachweis „unverdächtig“                                            Artikel 18
       frühestens am 90. Tag nach der Beprobung der jüngsten                           Antrag und Änderungsanzeige
       Sauen, wenn ein Antikörper negatives Ergebnis vorliegt.
       Im Schadensfall muss dies und der Zeitpunkt für die             1. Das      Risiko    Ertragsausfallsschäden        infolge   von
       Beendigung der Impfung vorgelegt werden.                           Infektionskrankheiten bei Schweinen kann bei den
4. Tritt innerhalb der Wartezeit ein Schaden mit einem Rückgang           Produktionsrichtungen gemäß Artikel 1 Ziffer 7 lit. g
   des betriebsüblichen biologischen Leistungsniveaus ein, hat            (Schweinemast),     lit. h  (Ferkelerzeugung)        und   lit. i
   der Versicherer das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Der              (Babyferkelaufzucht) jederzeit schriftlich beantragt werden.
   VN hat den Versicherer darüber unmittelbar in Kenntnis zu           2. Entbindung von der tierärztlichen Schweigepflicht: Der
   setzen. Tritt der Versicherer nachdem er davon Kenntnis                VN hat seinen jeweiligen Betreuungstierarzt von dessen
   erlangt hat vom Vertrag nicht zurück, beginnt die Haftung für          Schweigepflicht zu entbinden und diesen zur Beantwortung
   jegliche Infektionskrankheiten frühestens am 90. Tag nach              des Hygienestatus, dem technischen Zustand, den
   tierärztlicher Bestätigung zur Wiedererlangung der                     Erkrankungen in den letzten 12 Monaten und den aktuellen
   Krankheitsfreiheit gemäß Artikel 14 Ziffer 3 und der                   Erkrankungen zum Zeitpunkt des Antrages und zur Auskunft
   Wiedererlangung        des    betriebsüblichen    biologischen         in allen zukünftigen Versicherungsangelegenheiten zu
   Leistungsniveaus gemäß Artikel 14 Ziffer 5.                            ermächtigen.


Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung                                                                                 11/33
v 4.1

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3. Vergleichsdaten:           Der       VN     kann      nur     jene            Vollständigkeit des Antrages einlangt, bestimmt das
   Produktionsrichtungen gemäß Ziffer 1 beantragen, für die                      Datum für den Beginn der Wartezeit gemäß Artikel 16.
   mittels     tagaktueller      Betriebszweigauswertungen        und    8. Eine Änderung der Gefahrenumstände ist dem Versicherer
   Buchführung die benötigten Vergleichsdaten (Kennzahlen                    bekannt zu geben. Bei Gefahrenerhöhung ist die Zustimmung
   gemäß Artikel 22 Ziffer 1 lit. b und d) in elektronischer Form            des Versicherers zur Fortführung des Versicherungsvertrages
   ermittelt werden können.                                                  in folgenden Fällen einzuholen:
4. Gesamtversicherungspflicht: Gegen das Risiko von                          a) jegliche Veränderungen hinsichtlich der Beantwortung der
   Ertragsausfallsschäden infolge von Infektionskrankheiten sind                 Fragebögen gemäß Ziffer 7 lit. a und b,
   alle Tiere der beantragten Produktionsrichtung je                         b) erhebliche Betriebsumstellungen durch Änderung der
   epidemiologischer          Einheit       zu    versichern.     Bei            Verwendungsart, der Haltungsweise der Tiere oder der
   Betriebsteilungen am gleichen Risikostandort sind beide                       Änderung des Produktionsverfahrens.
   Betriebe zu versichern.                                                   Im Schadensfall behält sich der Versicherer vor, die Leistung
5. Absicherungswerte: Für das Risiko Ertragsausfallsschäden                  zu reduzieren oder leistungsfrei zu sein. Dies gilt auch für
   infolge von Infektionskrankheiten gelten die gleichen                     Falschangaben am Fragebogen, die einen Prämienzuschlag
   Absicherungswerte wie für das Risiko Ertragsausfallsschäden               gemäß Artikel 23 Ziffer 1 lit. d bewirken. Sind im Schadensfall
   für ausgewählte anzeigepflichtige Krankheiten und                         Produktionsrichtungen bei VN betroffen, die eine
   Tierseuchen        gemäß        Artikel 3   Ziffer 3.   Für     die       Falschangabe bei der Anzahl der Lieferanten gemacht haben
   Produktionsrichtung Babyferkelaufzucht müssen zusätzlich                  und folglich keinen Zuschlag zur Prämie geleistet haben, wird
   die Umtriebe pro Jahr beantragt werden. Die pauschale                     die     ermittelte    Entschädigung      im     Ausmaß      des
   Erhöhung der wochenabhängigen Entschädigung gemäß                         Prämienzuschlags reduziert.
   Artikel 3 Ziffer 4 ist für das Risiko Ertragsausfallsschäden          9. Änderungsanträge:              Eine       Abänderung         der
   infolge von Infektionskrankheiten nicht beantragbar und wird              Versicherungssumme         oder     eine    neue    zusätzliche
   nicht angewendet.                                                         Produktionsrichtung kann jederzeit beantragt werden,
6. Selbstbehalt und maximale Haftungsdauer: Der                              vorausgesetzt der Betrieb hat zum Zeitpunkt der Beantragung
   Selbstbehalt für Infektionskrankheiten beträgt für alle                   keinen Schadensfall und erfüllt die Haftungsvoraussetzungen
   versicherbaren          Produktionsrichtungen         2%       der        gemäß Artikel 15 Ziffer 3.
   Versicherungssumme der betroffenen Produktionsrichtungen              10. Keine Antragsannahme erfolgt bei:
   (Basis). Der VN kann eine Veränderung dieses Selbstbehalts                a) Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß Ziffer 1 bis 9,
   auf 1 % (Senkung) oder auf 3 % (Erhöhung) sowie eine                      b) Zukauf von Zuchttieren ohne Einstallung in einen
   Verlängerung der maximalen Haftungsdauer von 12 Monaten                       Isolierstall und ohne Untersuchungen im Isolierstall,
   (Basis) auf 18 Monate schriftlich beantragen. Eine                        c) Fehlen einer tierärztlichen Bestätigung zur Einhaltung der
   Beantragung einer Erhöhung oder Reduktion des                                 Schweinegesundheitsverordnung,
   Selbstbehaltes        für    Infektionskrankheiten     oder     die       d) fehlenden biologischen Kennzahlen und Quellenangaben
   Verlängerung der maximalen Haftungsdauer gilt für alle                        je beantragter Produktionsrichtung, die Pflichtfelder
   versicherten Produktionsrichtungen gleich und ist bei                         darstellen,
   Neuabschluss            sofort       zu     beantragen.        Der        e) Leistungseinbrüche in den letzten 3 Monaten vor
   Versicherungsnehmer kann jährlich bis zum Ende der                            Versicherungsabschluss             verursacht         durch
   Versicherungsperiode eine Veränderung des Selbstbehalts                       Infektionskrankheiten.
   für Infektionskrankheiten oder der maximalen Haftungsdauer
   beantragen. Die Haftung für die neuen Werte beginnt im                                           Artikel 19
   Folgejahr frühestens am 1.1. um 00:00 Uhr unter Einhaltung                                 Versicherungssumme
   der Wartezeit von 90 Tagen. Bis dahin gelten die zuvor
   beantragten Werte.                                                    1. Die Versicherungssumme je Produktionsrichtung für das
7. Der Antrag ist auf einem Formblatt des Versicherers                      Risiko       Ertragsausfallsschäden        infolge      von
   wahrheitsgetreu und vollständig für alle zu versichernden                Infektionskrankheiten bei Schweinen ist abhängig von
   Produktionsrichtungen auszufüllen. Vollständig ist ein Antrag,           a) der Anzahl der am Antrag bekanntgegebenen Tiere bzw.
   wenn zum Formblatt                                                           Plätze (Muttersauen, Mast- und Aufzuchtplätze),
   a) der      vollständig     ausgefüllte     und     unterzeichnete       b) dem Tierwert je Ferkel, Mastschwein, bei Ferkelerzeugung
       Fragebogen des VN zu den Themenbereichen                                 dem vom Versicherer festgelegten Jungsauenpreis in der
       Betriebswirtschaft, Produktionsform, Tierzukauf und                      Höhe von Euro 400,00,
       Gesundheitsstatus                                                    c) dem Ertragswert je Einheit (Anzahl Ferkel/Muttersau/Jahr
   b) der      vollständig     ausgefüllte     und     unterzeichnete           bzw. Umtriebe pro Jahr),
       Fragebogen des Betreuungstierarztes                                  d) und dem maximalen Entschädigungsprozentsatz für
   c) die       verpflichtend      anzugebenen        Vergleichsdaten           Aufzucht- (75 %) und Mastverluste (65 %).
       (biologische Kennzahlen) auf einem Formblatt für mind.
       zwei zuletzt abgelaufene Wirtschaftsjahre ausgefüllt sind.                                  Artikel 20
       Davon ausgenommen sind betriebliche Neugründungen                        Pflichten des Versicherungsnehmers vor einem
       oder die Aufnahme einer neuen Produktionsrichtung. In                                     Schadensfall
       diesen beiden Fällen kommt Artikel 22 Ziffer 1 lit. c zur
       Anwendung.                                                        1. Der VN ist verpflichtet, Betriebszweigaufzeichnungen sowie -
   d) und die Nachweise zu den biologischen Kennzahlen                      auswertungen und Bücher zur Ermittlung der biologischen und
       beigelegt werden. Als Nachweis für die biologischen                  ökonomischen Kennzahlen zu führen. Die Auswertungen und
       Kennzahlen gilt bei der Ferkelerzeugung (inkl.                       Bilanzen für drei vollständige Vorjahre (Wirtschaftsjahre) sind
       Ferkelproduktion) der Ausdruck/Datei des Sauenplaners                sicher oder zum Schutz gegen gleichzeitige Vernichtung
       und bei der Schweinemast der Ausdruck des Mastplaners                voneinander getrennt aufzubewahren.
       in elektronischer Form. Der Ausdruck einer vergleichbaren         2. Können im Schadensfall nicht ausreichend plausible
       Betriebszweigauswertung für die biologischen und/oder                Jahresauswertungen bzw. Vergleichsdaten vorgelegt werden
       ökonomischen Kennzahlen gilt ebenfalls als Nachweis.                 oder handelt es sich um betriebliche Neugründungen mit
       Dies gilt auch sinngemäß für die Babyferkelaufzucht.                 zusätzlichen/eigenständigen Stallgebäuden, kommt Artikel 22
       Jener Tag, an dem der zuletzt erbrachte Nachweis für die             Ziffer 1 lit. c zur Anwendung.


Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung                                                                                  12/33
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3. Bei steuerlich getrennten Betrieben am gleichen Standort, die                                   Artikel 22
   als epidemiologische Einheit gelten, hat der VN die                                           Entschädigung
   Vergleichskennzahlen       auf    Basis     der    gesamten
   epidemiologischen Einheit vorzulegen.                               1. Voraussetzungen:
4. Der VN ist verpflichtet, die Vorschriften der aktuell gültigen         a) Nachweis         der     Infektionskrankheit        und     des
   Tiergesundheits- und Tierseuchengesetze, mit allen damit                  Leistungsrückganges:                  Voraussetzung           für
   zusammenhängenden europäischen und österreichischen                       Entschädigungen sind
   Gesetzen, deren Verordnungen in der jeweils gültigen                      o die Vorlage der tierärztlichen Bestätigung über die
   Fassung und behördlichen Anordnungen einzuhalten.                             Schadensursache                (der        verursachenden
   Insbesondere sind alle präventiven (Biosicherheits-)                          Infektionskrankheit) und
   Maßnahmen, die der Verminderung des Risikos des Eintrages                 o der Nachweis des Rückgangs des betriebsüblichen
   und der Ausbreitung von Krankheitserregern dienen, gemäß                      biologischen Leistungsniveaus durch betriebliche
   Schweinegesundheits-verordnung anzuwenden. Verletzt der                       Aufzeichnungen und Betriebszweigauswertungen für
   VN diese gesetzlichen Anforderungen, so ist der Versicherer                   den Schadenszeitraum.
   zur Kündigung oder Kürzung der Leistung berechtigt oder                b) Vergleichszeitraum               und         Vergleichsdaten:
   leistungsfrei.                                                            Vergleichsbasis ist der betriebliche Durchschnitt der
                                                                             Jahresauswertungen der letzten drei abgelaufenen
                         Artikel 21                                          Wirtschaftsjahre.       Bei      kürzeren     oder     längeren
   Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall                        Schadenszeiträumen als 12 Monate werden die
                                                                             Vergleichsdaten         (biologische      und     ökonomische
1. Der VN hat einen Schadensfall für den er Entschädigung                    Kennzahlen) für den entsprechenden Zeitraum errechnet.
   beansprucht sofort, spätestens binnen 4 Tagen ab                       c) Fehlende Vergleichsdaten: In folgenden Fällen werden
   Feststellung eines versicherten Ereignisses (Datum der                    die      zuletzt      veröffentlichten      Ergebnisse       der
   definitiven Diagnose) dem Versicherer online/schriftlich                  Betriebszweigauswertungen aus den österreichischen
   anzuzeigen. Zur Schadensmeldung ist eine tierärztliche                    Arbeitskreisen (Durchschnitt = 100 %) für Ferkelproduktion
   Bestätigung       zum        Nachweis    der     verursachenden           und Schweinemast mit um 20 % Verschlechterung aus
   Infektionskrankheit basierend auf einem diagnostisch                      Sicht des VN (Erhöhung von Kosten bzw. Reduktion der
   geeignetem Nachweisverfahren vorzulegen.                                  biologischen       Leistung)      je    Kennzahl     für    den
2. Der VN ist verpflichtet                                                   Vergleichszeitraum herangezogen (nach Einrichtung
   a) sämtliche       Dokumente        über    die    angeordneten           eines        österreichischen           Arbeitskreises        für
       behördlichen        Maßnahmen       bei    anzeigepflichtigen         Babyferkelproduktion gilt dies ebenfalls sinngemäß):
       Infektionskrankheiten und sämtliche Untersuchungs-                    o Vorlage         von      nicht     ausreichend     plausiblen
       ergebnisse vorzuweisen,                                                   Vergleichsdaten der letzten drei abgelaufenen
   b) dem Versicherer oder dessen Beauftragten jede mit dem                      Wirtschaftsjahre
       Schaden zusammenhängende Auskunft wahrheitsgetreu                     o betriebliche Neugründungen mit zusätzlichen oder
       zu erteilen, den Rückgang des betriebsüblichen                            eigenständigen Stallgebäuden (waren nicht vorhanden
       biologischen        Leistungsniveaus    durch    betriebliche             bei       Betriebsübernahmen             oder        spätere
       Aufzeichnungen (z.B. Sauenplaner, Mastplaner) und                         Betriebsteilungen bestehender Stallungen)
       Betriebszweigauswertungen für den Schadenszeitraum                    o Aufnahme einer neuen Produktionsrichtung
       nachzuweisen, sowie die tierärztliche Bestätigung über die         Die biologische oder konventionelle Produktionsform wird,
       Schadensursache                (zur          verursachenden        sofern Ergebnisse aus den Arbeitskreisen für beide
       Infektionskrankheit), diagnostische Untersuchungskosten            Produktionsformen verfügbar sind, bei der Heranziehung
       (für den Erregernachweis), Tierarztbelege, Zukaufs- und            dieser Kennzahlen berücksichtigt.
       Verkaufsrechnungen, Ein- und Ausstallungsdaten je                  d) Schadenszeitraum             und      Schadensdaten:        Der
       Gruppe/Bucht/Kammer/Stall,           Abrechnungen         von         Schadenszeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Datum
       Schlacht-        bzw.       Vermarktungstieren      inklusive         der Schadensmeldung. Nach Vorschlag durch den VN und
       Gewichtsangaben, Klassifizierungsprotokolle und sonstige              der Zustimmung durch den Versicherer kann ein früherer
       Abrechnungen und Auszüge aus dem Stallregister, dem                   Beginn des Schadenszeitraumes festgelegt werden, wenn
       Veterinärinformationssystem und dem elektronisch                      dieser eindeutig tierärztlich bestätigt und durch biologische
       geführten Herdenmanagementprogramm, Tierkörper-                       Leistungseinbrüche          belegt     werden     kann.      Die
       verwertungskosten, Tierkörperentsorgungsbestätigungen                 Mindestdauer des Schadenszeitraumes beträgt drei
       mit Gewichtsangaben je Tierkategorie, Belege zu                       Monate. Der Schadenszeitraum kann auch vor Ablauf der
       Tötungen,          Belege       zu      Reinigungs-       und         maximalen Haftungsdauer gemäß Ziffer 3 lit. b enden.
       Desinfektionskosten, Nachweise zum Betriebs- und                      Kommt im Schadenszeitraum bei einem ersatzpflichtigen
       Impfstatus der Krankheiten vorzulegen und                             Schaden durch eine Infektionskrankheit eine oder mehrere
   c) eine Durchführung der Schadensabwicklung bei Bedarf                    zusätzliche Infektionskrankheiten dazu, werden die damit
       vor Ort zu ermöglichen.                                               verbundenen Ertragsschäden bis zur maximalen
3. Verletzt der VN eine der in Ziffer 1 und 2 beschriebenen                  Haftungsdauer gemäß Ziffer 3 lit. a der ersten
   Pflichten, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur               aufgetretenen Infektionskrankheit mitentschädigt. Nach
   Leistung frei.                                                            Ablauf der maximalen Haftungsdauer erfolgt die Ermittlung
4. Der VN kann vor Ende der maximalen Haftungsdauer gemäß                    der ersatzpflichtigen Ertragsschäden und die Haftung
   Artikel 22 Ziffer 3 lit. b das Ende des Schadensfalls melden.             beginnt     für     jegliche     Infektionskrankheiten     nach
5. Der VN hat nach Schadensende, nach Abschluss der                          tierärztlicher Bestätigung zur Wiedererlangung der
   vollständigen Vorlage und Übermittlung aller benötigten                   Krankheitsfreiheit gemäß Artikel 16 Ziffer 6. Die
   Belege und Nachweise für den Schadens- und                                Schadensdaten          (biologische       und     ökonomische
   Vergleichszeitraum,            die      Vollständigkeit       der         Kennzahlen) werden für den entsprechenden Zeitraum
   Dokumentenvorlage dem Versicherer zu melden.                              errechnet.
                                                                          e) Fehlende Schadensdaten: Kann der VN nicht
                                                                             ausreichend plausible oder keine Betriebszweig-
                                                                             auswertungen bzw. Schadensdaten (biologische und


Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung                                                                                   13/33
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       ökonomische Kennzahlen) vorlegen, ist der Versicherer                Babyferkelaufzucht wird eine im Schadenszeitraum
       leistungsfrei.                                                       verminderte Anzahl lebendgeborener Ferkel entschädigt.
   f) Nachreichungen           von       Belegen:      Nach        der      Für die Differenz der Kennzahlen zwischen Schadens- und
       Wiedererlangung der Krankheitsfreiheit gemäß Artikel 14              Vergleichszeitraum beträgt die Entschädigung je Ferkel
       Ziffer 3,      des       betriebsüblichen        biologischen        40 % des beantragten Ferkelwertes.
       Leistungsniveaus gemäß Artikel 14 Ziffer 5 und dem                b) Verendete       Ferkel      (ab     Geburt):     In      den
       Zeitpunkt der Meldung durch den VN, dass er alle Belege              Produktionsrichtungen          Ferkelerzeugung           und
       und       Nachweise       für     den     Schadens-        und       Babyferkelaufzucht wird eine im Schadenszeitraum
       Vergleichszeitraum vorgelegt hat, hat der VN max. drei               erhöhte Anzahl verendeter Ferkel altersabhängig für
       Monate Zeit um nicht berücksichtigte Belege dem                      Saugferkel- (für lebendgeborene Ferkel von der Geburt bis
       Versicherer nachzuliefern. Später übermittelte Belege                zum Absetzen) und Aufzuchtverluste (Absetzen bis zum
       werden nicht mehr berücksichtigt. Für fehlende Nachweise             betriebsüblichen Aufzuchtende) entschädigt. Für die
       zu Vergleichs- und Schadensdaten (Kennzahlen) stellt der             Differenz der Kennzahlen zwischen Schadens- und
       Versicherer eine angemessene Frist zur Nachreichung.                 Vergleichszeitraum beträgt die Entschädigung je
       Reagiert der Versicherungsnehmer nicht innerhalb der                 verendetem:
       Frist, kommen bei Vergleichsdaten die Bestimmungen                   o Saugferkel: 55 %
       gemäß lit. c (fehlende Vergleichsdaten) und lit. e (fehlende         o Aufzuchtferkel: 75 %
       Schadensdaten) zur Anwendung.                                        des beantragten Ferkelwertes. Voraussetzung für diese
   g) Schadensermittlung je Produktionsrichtung: Die                        altersabhängige      Entschädigung      sind    betriebliche
       Ermittlung des Schadens erfolgt je betroffener                       Aufzeichnungen für die beiden Produktionsabschnitte
       Produktionsrichtung.                                                 (Saugferkel-, Aufzuchtverluste). Kann die Anzahl der
   h) Mindestschaden:           Der     Mindestschaden        beträgt       verendeten Ferkel aufgeteilt auf vor und nach dem
       2.500 Euro je Produktionsrichtung und Schadensfall.                  Absetzen nicht plausibel für beide Zeiträume (Vergleichs-
       Überschreitet       die       Summe       der       ermittelten      und Schadenszeitraum) nachgewiesen werden, wird unter
       Entschädigungen gemäß Ziffer 2 diesen Betrag, wird von               Berücksichtigung der Anzahl der Muttersauen bzw.
       der ermittelten Entschädigung der Selbstbehalt für                   Aufzuchtplätze die Differenz aus der jährlich vermarkteten
       Infektionskrankheiten gemäß Ziffer 5 abgezogen.                      Ferkelanzahl abzüglich der geborenen bzw. eingestallten
   i) Veränderungen des Produktionsumfangs: Weicht der                      Ferkelanzahl der letzten drei Wirtschaftsjahre mit dem
       Produktionsumfang im Schadenszeitraum um mehr als                    Schadenszeitraum verglichen und die Differenz der beiden
       10 % durch eine Ausweitung oder Reduktion der                        Zeiträume mit 55 % des beantragten Ferkelwertes
       Produktion in den letzten drei Wirtschaftsjahren zum                 entschädigt. Kann nur im Vergleichszeitraum die Anzahl
       Vergleichszeitraum ab, wird dies bei der Berechnung der              der verendeten Ferkel plausibel auf die Zeiträume vor und
       relevanten Vergleichsdaten berücksichtigt,                           nach dem Absetzen aufgeteilt werden, wird die
   j) Kombinationsschäden von Infektionskrankheiten mit                     prozentuelle Aufteilung für den Schadenszeitraum
       versicherten Krankheiten (Tierseuchen) gemäß Artikel 1               übernommen. Für den Fall, dass bei den Saugferkeln oder
       bis 13 oder Unfalltod gemäß Artikel 24 bis 31:                       Aufzuchtferkeln       weniger      Verluste      als       im
       o Infektionskrankheit mit anschließender Sperre                      Vergleichszeitraum entstehen, wird diese Verbesserung
           ohne Keulung: Ferkel, die das betriebsübliche                    nicht für die bereits zuvor berechnete Entschädigung für
           Aufzuchtgewicht,        Mastschweine,         die      das       verminderte Ferkelanzahl in Abzug gebracht.
           betriebsübliche     Mastendgewicht       (Mastschweine)       c) Verendete Mastschweine: In der Produktionsrichtung
           erreicht    haben,      sowie      behördlich     getötete       Schweinemast wird eine im Schadenszeitraum erhöhte
           Ferkel/Mastschweine,           werden         in        der      Anzahl      verendeter    Mastschweine       (Mastverluste)
           Schadensberechnung          Infektionskrankheiten       wie      entschädigt. Für die Differenz der Kennzahlen zwischen
           vermarktete Tiere gewertet. Bei behördlichen                     Schadens-      und     Vergleichszeitraum     beträgt     die
           Tötungen, Tötungen aus Tierschutzgründen oder                    Entschädigung je verendetem Mastschwein 65 % des
           Schlachtungen zur Reduktion der Muttersauenanzahl                beantragten Tierwertes pro Mastschwein.
           im Zuge der Sperre ohne Keulung, reduziert sich ab            d) Verlängerte           Aufzuchtdauer:          In         den
           diesem Zeitpunkt die Anzahl der Muttersauen                      Produktionsrichtungen          Ferkelerzeugung           und
           (Vergleichs- und Schadenszeitraum) für die                       Babyferkelaufzucht wird eine im Schadenszeitraum
           Berechnung der Schäden von Infektionskrankheiten.                verlängerte Aufzucht entschädigt. Die zusätzliche
       o Sperre ohne Keulung mit anschließender                             Aufzuchtdauer wird in % der üblichen Aufzuchtdauer
           Infektionskrankheit: wie Absatz 1                                ermittelt und mit den Futterkosten (siehe Tabelle
       o Sperre        mit     Keulung       mit   anschließender           unterhalb) je betroffenem Ferkel entschädigt. Die Differenz
           Infektionskrankheit bei Wiedereinstallung/-aufbau:               der Aufzuchtdauer (Anzahl Tage) zwischen Schadens-
           Die Haftung besteht für den Anteil der                           und Vergleichszeitraum wird in % der Dauer des
           wiedereingestallten         Tiere      (Bestandsaufbau)          Vergleichszeitraums ermittelt. Die Futterkosten werden je
           sinngemäß wie bei Absatz 1. Als Vergleichszeitraum               Produktionsrichtung in % des beantragten Ferkelwertes
           werden die letzten drei Wirtschaftsjahre vor dem                 wie folgt für konventionelle (konv.) und biologische (bio.)
           aktuellen Schaden durch Tierseuchen herangezogen.                Produktion festgelegt:
       o Infektionskrankheit mit anschließendem Unfalltod:                                                  Futterkosten in % des
           Die Entschädigung für Infektionskrankheiten wird für                                              Ferkelwertes je Ferkel
           die gesamte Produktion bis zum Unfalltod eines oder                Produktionsrichtung             konv.           bio.
           mehrerer Tiere berechnet. Ab diesem Ereignis wird für              Ferkelerzeugung                  20,0           30,0
           die überlebenden Tiere die Entschädigung berechnet.                (Baby)-Ferkelproduktion           8,5           17,0
           Die Entschädigungsberechnung erfolgt für die beiden                Babyferkelaufzucht               15,0           18,0
           Schadenszeiträume (vor- und nach Unfalltod) getrennt.            Bei speziellen Schweinerassen und Qualitätsprogrammen
2. Folgende           Entschädigungen            kommen            bei      legt der Versicherer im Schadensfall den Anteil der
   Infektionskrankheiten gemäß Artikel 15 Ziffer 2 zur                      Futterkosten am versicherten Tierwert fest.
   Anwendung:                                                            e) Verlängerte Mastdauer: In der Produktionsrichtung
   a) Verminderte Ferkelanzahl (bei Geburt): In den                         Schweinemast       wird   eine    im     Schadenszeitraum
       Produktionsrichtungen            Ferkelerzeugung           und       verlängerte Mastdauer (Tage von Einstallung bis

Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung                                                                               14/33
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      Mastendgewicht) in % der ermittelten Futterkosten je                  -  bei biologischen Betrieben: die durchschnittlichen
      betroffenem Mastschwein entschädigt. Die Differenz der                   Preise gemäß Zukaufsrechnungen,
      Mastdauer (Anzahl Tage) zwischen Schadens- und                       - beim gemischten Zukauf von ungedeckten und
      Vergleichszeitraum wird in % der Dauer des                               gedeckten Jungsauen: der Durchschnittspreis der
      Vergleichszeitraumes ermittelt. Die Futterkosten werden                  zugekauften Tiere
      jährlich vom Versicherer in % vom beantragten                        - und bei teilweiser innerbetrieblicher Aufzucht: der
      Schlachterlös mit 30 % für konventionelle und 35 % für                   konventionelle oder biologische Marktpreis vom
      biologische Produktion festgelegt. Bei speziellen                        Schadenszeitraum.
      Schweinerassen und Qualitätsprogrammen legt der                      Eine Aufstockung der Muttersauenanzahl über die
      Versicherer im Schadensfall den Anteil der Futterkosten              durchschnittliche Anzahl des Vergleichszeitraumes, wird
      am versicherten Tierwert fest.                                       nicht entschädigt.
   f) Erhöhte Tierarztkosten: Tierarztkosten, die in direktem           h) Erhöhte Tierkörperverwertungskosten (TKV-Kosten):
      Zusammenhang mit der bereits diagnostizierten                        Fallen im Schadenszeitraum für verendete Ferkel,
      Erkrankung stehen (Behandlungs-, Eingliederungs-,                    Mastschweine, Mutter- und Jungsauen erhöhte TKV-
      Medikamenten- und Impfkosten von Ferkeln, Muttersauen                Kosten an, die über die durchschnittlichen Kosten des
      und Mastschweinen) und über dem betriebsüblichen                     Vergleichszeitraumes hinausgehen, wird die Differenz
      Durchschnitt des Vergleichszeitraumes liegen, werden bis             unter Abzug eines Selbstbehalts von 10 % entschädigt.
      zu einer marktüblichen und für das Ausmaß der                        Der Versicherer ersetzt die TKV-Kosten bis zu einer
      Infektionskrankheit gerechtfertigten Höhe unter Abzug                marktüblichen und für das Ausmaß der Infektionskrankheit
      eines Selbstbehalts von 10 % entschädigt. Ein                        verendeten Tiere gerechtfertigten Höhe. Ist es nicht
      Behandlungsaufwand, den der VN selbst durch die                      möglich die TKV-Kosten bei geschlossenen Betrieben
      Medikation sowie routinemäßige Bestandsbehandlungen                  getrennt je Produktionsrichtung plausibel vorzuweisen,
      (unabhängig vom Krankheitsausbruch) hat, ist hiervon                 wird der Anteil aufgrund der TKV-Abrechnung, den
      ausgenommen. Wird im Zuge der Betriebssanierung vom                  Abholbestätigungen und den abgeholten Tierkategorien
      Betreuungstierarzt eine Impfung (nach einem für den                  gemäß der Nachweise vom Versicherer festgelegt.
      Versicherer entschädigungspflichtigen Schaden) zur                i) Zusätzliche Untersuchungskosten, die nicht in den
      Wiedererlangung der Krankheitsfreiheit dieses Erregers               Tierarztkosten inkludiert sind (Labore) und zum Nachweis
      und des betriebsüblichen biologischen Leistungsniveaus               von         versicherten,         schadensverursachenden
      empfohlen, leistet der Versicherer bis zur maximalen                 Infektionserregern nötig sind, werden unter Abzug eines
      Haftungsdauer die Kosten für die Vollimmunisierung der               Selbstbehaltes von 10 % entschädigt. Der Versicherer
      relevanten Tiere, die Auffrischungsimpfungen bei Mutter-             übernimmt       ausschließlich     die     Kosten      jenes
      und     Jungsauen,       sowie    die    erregerspezifischen         Nachweisverfahrens, welches einen positiven Nachweis
      Routineimpfungen bei Ferkel. Ist es nach Erreichung der              auf eine versicherte, Infektionskrankheit erbracht hat. Der
      maximalen Haftungsdauer weiterhin nötig, dass Tiere (z.B.            Versicherer ersetzt abzüglich der Förderungen durch
      Zukaufstiere und/oder auch Bestandstiere) geimpft                    Bund, Land und Gemeinden die Untersuchungskosten bis
      werden müssen (Auffrischungs-/Wiederholungsimpfung),                 zu einer marktüblichen und für das Ausmaß
      entspricht dies einer Routineimpfung, welche nicht                   (Stichprobenanzahl)           der       Infektionskrankheit
      entschädigt wird. Ist es nicht möglich Tierarztkosten                gerechtfertigten Höhe.
      plausibel für den Vergleichszeitraum bzw. bei                     j) Reinigungs-        und       Desinfektionskosten:        Bei
      geschlossenen Betrieben (Ferkelerzeugung und Mast)                   anzeigepflichtigen     Infektionskrankheiten    (nicht     im
      getrennt je Produktionsrichtung vorzuweisen, werden nur              Krankheits-/Tierseuchenfall für versicherte Krankheiten
      die Tierarzt-Rechnungen und deren Positionen anerkannt,              gemäß Artikel 1 Ziffer 3) wird eine behördlich angeordnete
      die direkt der Infektionskrankheit im Schadenszeitraum für           Reinigung und Desinfektion der betroffenen Stallungen,
      die Produktionsrichtung zugeordnet werden können. Ist                die über die Anforderungen der Schweinegesund-
      eine direkte Zuordnung der Gesamttierarztkosten eines                heitsverordnung i.d.g.F. hinausgeht unter Abzug eines
      Betriebes je Produktionsform nicht möglich, wendet der               Selbstbehalts       von      10 %      entschädigt.      Die
      Versicherer je nach Umfang (Plätze/Muttersauen) einen                außerordentlichen Kosten für Desinfektionsmittel und
      fixen %-Satz zur Aufteilung der Gesamttierarztkosten                 externe Dienstleister, die in direktem Zusammenhang
      gemäß den Betriebszweigauswertungen der Arbeitskreise                stehen, werden gemäß Rechnung bis zu einer
      an. Zur Nachvollziehbarkeit ist es nötig, dass der VN dem            marktüblichen und für das Ausmaß der Infektionskrankheit
      Versicherer alle Tierarztrechnungen des Gesamtbetriebes              gerechtfertigten Höhe entschädigt. Wird die Reinigung und
      (auch von nicht versicherten Produktionsrichtungen sowie             Desinfektion ohne betriebsfremdes Personal durchgeführt,
      von anderen Teilbetrieben der epidemiologischen Einheit)             werden inkl. Desinfektionsmittelkosten in Euro 1,20 pro
      für den Vergleichs- und Schadenszeitraum zur Verfügung               Mastplatz, in Euro 8,90 pro Abferkelplatz und in Euro 0,90
      stellt.                                                              pro Babyferkelaufzuchtplatz geleistet.
   g) Erhöhte          Remontierungskosten:            In      der   3. Folgende allgemeine Bestimmungen kommen bei den
      Produktionsrichtung Ferkelerzeugung wird die Anzahl der           Entschädigungen gemäß Ziffer 2 zur Anwendung:
      Jungsauen, die im Schadenszeitraum über der                       a) Maximale Haftungsdauer: Die maximale Haftungsdauer
      betriebsüblichen Remontierung des Vergleichszeitraumes               für Schäden infolge von Infektionskrankheiten beträgt 12
      liegt, entschädigt. Die Erlöse ausgeschiedener,                      oder 18 Monate gemäß Artikel 18 Ziffer 6 ab dem Datum
      geschlachteter         Mutter-/Jungsauen,        die      im         des Schadensbeginns gemäß Artikel 22 Ziffer 1 lit. d.
      Schadenszeitraum über das betriebsübliche Ausmaß der              b) Schadensende: Das Ende des Schadenszeitraums kann
      Schlachterlöse         für      Mutter-/Jungsauen        des         auch vor Ablauf der maximalen Haftungsdauer für einen
      Vergleichszeitraumes hinausgehen, reduzieren die                     Schadensfall       bestimmt       werden,     wenn        die
      Entschädigung für die Remontierungskosten. Die                       Krankheitsfreiheit gemäß Artikel 14 Ziffer 3 und das
      zugekauften Jungsauen werden zu Marktpreisen des                     betriebsübliche biologische Leistungsniveau gemäß
      Schadenszeitraumes bis maximal zum vierfachen                        Artikel 14 Ziffer 5 wieder erreicht wurde. Der
      beantragten Ferkelwert entschädigt. Basis für den                    Betreuungstierarzt muss die Krankheitsfreiheit schriftlich
      Jungsauenpreis sind bei                                              bestätigen. Bei PRRS, PCV, TGE, APP, Dysenterie,
      - konventionellen Betrieben: PIG Austria,                            Mykoplasmen oder Influenza kann auf Wunsch des VN
                                                                           auch vor Ablauf der maximalen Haftungsdauer das

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         Haftungsende        bestimmt      werden,        wenn       das      kann der VN noch vor der Schadensfeststellung durch den
         betriebsübliche biologische Leistungsniveau erreicht,                Versicherer den Schadensfall zurückziehen. Erfolgt dies nicht
         jedoch die Krankheitsfreiheit noch nicht erreicht wurde.             und ermittelt der Versicherer die Schadenshöhe unterhalb des
         Tritt anschließend ein weiterer Leistungseinbruch                    Mindestschadens gemäß Ziffer 1 lit. h, ist bei jeder weiteren
         aufgrund derselben Infektionskrankheit auf, der noch im              Schadensmeldung innerhalb der Versicherungsperiode die
         Zeitraum der maximalen Haftungsdauer des letzten                     volle Übernahme der Schadenserhebungskosten für die
         Schadensfalls umfasst wäre, zählt dieser Schaden zum                 erneute Schadensfeststellung vom VN zu tragen, wenn der
         vorhergehenden Schadensfall und dessen maximale                      ermittelte Schaden die Höhe des Mindestschadens erneut
         Haftungsdauer       kommt       zur     Anwendung.          Der      nicht übersteigt.
         Vergleichszeitraum bleibt in diesem Fall für den gesamten         8. Kündigung vor Ende der Haftungsdauer: Kündigt der VN
         Schadenszeitraum unverändert.                                        mit Ende des Kalenderjahres, wird die Entschädigung
     c) Kostenveränderungen gemäß Ziffer 2 lit. d bis j:                      maximal bis zum Ende der beantragten Haftungsdauer gemäß
         Ersparte Kosten werden mit erhöhten Kosten                           Ziffer 3 lit. a berechnet und ausbezahlt.
         gegenverrechnet.                                                  9. Ersatzansprüche bei Dritten: Verwertungserlöse und
4.   Entschädigung bei Bestandsveränderungen während des                      Entschädigungen durch andere Versicherungen, Leistungen
     Schadenszeitraumes:            Voraussetzung          für      eine      aus den Tierseuchenfonds sowie aus öffentlichen Mitteln
     Entschädigung ist, dass der Betrieb im Schadenszeitraum                  (Bund, Land, Gemeinde), die dasselbe Risiko abdecken,
     fortgeführt wird. Ein Betrieb wird dann im selben Umfang                 werden in Abzug gebracht. Dies gilt auch in dem Fall, wenn
     fortgeführt, wenn die Anzahl der Tiere am Ende des                       der VN einen Ersatzanspruch gehabt hätte, diesen aber
     Schadenszeitraumes um weniger als 10 % nach oben oder                    vorsätzlich aufgegeben oder schuldhaft verwirkt hat.
     unten von der Anzahl der Tiere im Vergleichszeitraum
     fortgeführt wird. Wird der Betrieb nicht im selben Umfang                                          Artikel 23
     fortgeführt, gelten folgende Regelungen (vor Abzug des                                              Prämie
     Selbstbehaltes für Infektionskrankheiten gemäß Ziffer 5 und
     der Unterversicherung gemäß Ziffer 6):                                1. Die Prämie für das Risiko Ertragsausfallsschäden infolge von
     a) weicht die Anzahl der Tiere am Ende des                               Infektionskrankheiten         bei     Schweinen        ist       je
         Schadenszeitraumes um mehr als 10 % nach unten von                   Produktionsrichtung das Produkt aus
         der Anzahl der Tiere im Vergleichszeitraum ab, wird die              a) der Versicherungssumme
         Entschädigung aliquot gekürzt.                                       b) dem vom Versicherer festgelegten Tarif
     b) weicht die Anzahl der Tiere am Ende des                               c) dem vom Versicherer festgelegten Rabatt oder Zuschlag
         Schadenszeitraumes um mehr als 10 % nach oben von                        in % für eine Erhöhung oder Reduktion des Selbstbehaltes
         der Anzahl der Tiere im Vergleichszeitraum ab, wird die                  für Infektionskrankheiten gemäß Artikel 18 Ziffer 6
         Entschädigung für den Umfang der Tiere im                            d) dem vom Versicherer festgelegten Zuschlag in % für die
         Vergleichszeitraum berechnet.                                            Anzahl von drei oder mehr Lieferanten bei den
5.   Selbstbehalt: Bei ersatzpflichtigen Ertragsschäden gemäß                     Produktionsrichtungen            Schweinemast              und
     Ziffer 2 hat der VN einen Selbstbehalt (SB) in jeder betroffenen             Babyferkelaufzucht gemäß Artikel 18 Ziffer 7 lit. a
     Produktionsrichtung zu tragen. Im Schadensfall gilt der                  e) dem vom Versicherer festgelegten Zuschlag in % für die
     beantragte SB-Prozentsatz, der zum Zeitpunkt des                             verlängerte Haftungsdauer von 18 Monaten gemäß
     Schadenseintritts gültig war. Die Höhe des Selbstbehaltes in                 Artikel 18 Ziffer 6 und
     Euro ermittelt sich durch die Multiplikation des                         f) dem %-Satz (Stufe), der vom durchschnittlichen
     Selbstbehaltsprozentsatzes mit der Versicherungssumme der                    Schadensverlauf des Risikos Ertragsausfallsschäden
     betroffenen Produktionsrichtung für Infektionskrankheiten.                   infolge von Infektionskrankheiten der letzten zehn
     Der ermittelte Selbstbehalt in Euro für Infektionskrankheiten                Versicherungsjahre (10-jähriger SV) abhängig ist. Eine
     wird je Schadensfall angewendet und gilt für den gesamten                    Erhöhung der Prämie um maximal eine Stufe erfolgt nach
     Schadenszeitraum bis zur maximalen Haftungsdauer gemäß                       einer Schadensauszahlung in der vergangenen
     Ziffer 3 lit. a. Bei Bestandsveränderung während des                         Versicherungsperiode und wird mit Beginn der neuen
     Schadenszeitraumes         gemäß       Ziffer 4     oder      einer          Versicherungsperiode wirksam. Eine Reduktion der
     Unterversicherung gemäß Ziffer 6 oder Falschangaben bei                      Prämie ist um maximal eine Stufe möglich und wird mit
     der Anzahl der Lieferanten gemäß Artikel 18 Ziffer 8, werden                 Beginn der neuen Versicherungsperiode wirksam.
     diese Bestandsveränderungen, Unterversicherungen oder                         Stufe       Schadensverlauf           Prämie in % der
     Reduktion       im     Ausmaß       des      nicht      geleisteten                                               gemäß lit. a bis lit. e
     Prämienzuschlages        vor    Abzug      des     Selbstbehaltes                                                  ermittelten Prämie
     berücksichtigt. Tritt nach dem Schadensende eines                                0                  SV ≤ 30 %               90
     ersatzpflichtigen Schadens und nach Ablauf der Wartezeit                         1                 SV < 100 %              100
     gemäß Artikel 16 ein neuer Schadensfall mit einer                                2       100 % ≤ SV < 150 %                130
     Infektionskrankheit ein, wird der Selbstbehalt für                               3       150 % ≤ SV < 200 %                180
     Infektionskrankheiten        erneut      für       ersatzpflichtige              4       200 % ≤ SV < 300 %                280
     Ertragsschäden angewendet.                                                       5       300 % ≤ SV < 400 %                390
6.   Unter-/Überversicherung: Wenn der Durchschnitt der                               6       400 % ≤ SV < 500 %                500
     tatsächlichen Tieranzahl im Vergleichszeitraum um mehr als
                                                                                      7                 SV ≥ 500 %              600
     10 % von der Tieranzahl am Antrag nach unten abweicht, wird
                                                                           2. Bei Neuabschluss kommt die Prämie von Stufe 1 zur
     die ermittelte Entschädigung geleistet (Überversicherung).
                                                                              Anwendung.
     Wenn der Durchschnitt der tatsächlichen Tieranzahl im
                                                                           3. Die      Stufung      erfolgt   aufgrund    des      10-jährigen
     Vergleichszeitraum um mehr als 10 % von der Tieranzahl am
                                                                              Schadensverlaufs        per    31.12.   der    vorhergehenden
     Antrag nach oben abweicht, wird die Entschädigung aliquot
                                                                              Versicherungsperiode.
     gekürzt (Unterversicherung).
                                                                           4. Stufe 0 kommt frühestens zur Anwendung, wenn der Betrieb
7.   Schadensfeststellungen: Ist eine Infektionskrankheit
                                                                              in den drei vorangegangenen Versicherungsperioden (ohne
     nachgewiesen und ein Schaden absehbar, aber die Höhe des
                                                                              Unterbrechung) gegen Infektionskrankheiten versichert war
     Schadens ungewiss, hat der VN den Schadensfall zu melden.
                                                                              und der durchschnittliche Schadensverlauf der letzten zehn
     Stellt sich am Ende des Schadenszeitraumes heraus, dass die
     Schadenshöhe unterhalb der Mindestschadenshöhe liegt, so

Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung                                                                                      16/33
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     Versicherungsjahre für Infektionskrankheiten gemäß Ziffer 1          -     Sturm, Hagel, Lawinen, Schneedruck, Erdbeben,
     lit. f kleiner/gleich 30 % ist.                                            Erdrutsch,      Vermurung,       Überschwemmung          und
5.   Bei Besitzwechsel gilt für den Nachfolger die gleiche                      Kernenergie (gilt nicht für Ziffer 1 lit. a beim Ausfall der
     Prämieneinstufung wie für den Vorgänger.                                   Lüftungsanlage)
6.   Die Prämie ist eine Jahresprämie.                                    - Brand, Explosion, Blitzschlag (ausgenommen sind
7.   Der Schadensverlauf ergibt sich aus dem Verhältnis der                     direkter/indirekter Blitzschlag bei Lüftungsausfällen)
     Entschädigungen zu den Prämien ohne Versicherungssteuer              - elektrischem Strom
     (Nettoprämie).                                                       - Absturz oder Anprall von Luft- oder Raumfahrzeugen,
8.   Wird das Risiko Ertragsausfallsschäden infolge von                         deren Teile oder Ladung
     Infektionskrankheiten bei Schweinen gekündigt, bleibt die            - böswillige          Beschädigungen,         Diebstahl,     Raub,
     Prämieneinstufung vier Jahre lang aufrecht. Danach gilt eine               Abschlachten in diebischer Absicht, Tierquälerei
     Wiederversicherung als Neuabschluss im Sinne von Ziffer 2.           - Raubtiere (Beutegreifer wie z.B. Wolf, Goldschakal, Luchs
                                                                                und Bär)
                                                                          - Kannibalismus
     III.Schäden durch Unfalltod im Tierbestand                           - Managementfehler (Betriebshygiene) oder Futterverderb
                                                                                (z.B.         aufgrund          erhöhter         Toxinwerte;
                          Artikel 24                                            Futtermittelvergiftungen) zurückzuführen sind.
              Umfang des Versicherungsschutzes                            - Lenker (bei Transportunfällen) ohne Besitz einer
                                                                                kraftfahrrechtlichen Berechtigung, die für das Lenken des
1. Im Anschluss an eine Tier-Ertragsausfallsversicherung für                    Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr
   Schweine können schweinehaltende Betriebe zusätzlich                         vorgeschrieben ist. Dies gilt auch dann, wenn das
   Schäden versichern, die durch unmittelbaren Tod von                          Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr
   Schweinen (Verenden oder Nottötung) infolge                                  gelenkt wird.
   a) von         Ausfall     der      Lüftungsanlage          durch      - Lenker (bei Transportunfällen), die sich in einem durch
       direkten/indirekten Blitzschlag, Kurzschluss, einen ohne                 Alkohol, Medikamente oder Suchtgift beeinträchtigten
       vorherige Ankündigung plötzlich erfolgenden Ausfall der                  Zustand befinden.
       öffentlichen Elektrizitätsversorgung, Stromschwankungen            - Transportmittel, bei denen Brems-, Betriebs- und reine
       mechanischen oder elektrischen Defekten, technischen                     Bruchschäden vorlagen, wie zum Beispiel mechanische
       Fehlern oder Elementarschäden,                                           Defekte, Abnützungsschäden.
   b) von Spaltenbodenbruch und anschließendem Ertrinken,              7. Von der Haftung ausgenommen sind Sach- oder
       Ersticken und Erdrücken,                                           Personenschäden, Kosten für die Nottötung, Entfernung und
   c) eines Austritts von Güllegasen wie Kohlenmonoxid, -                 Entsorgung des Tierkörpers.
       dioxid, Methan, Ammoniak, Schwefelwasserstoff im Zuge           8. Für Schäden, für die Ersatzanspruch gegen eine andere
       des Güllerührens oder bei der Gülleausbringung,                    Versicherung besteht, wird keine Entschädigung geleistet.
   d) von Transportunfällen                                            9. Versicherbar gegen Schäden infolge von Unfalltod gemäß
   entstehen (kurz Unfalltod im Tierbestand). Die Haftung                 Ziffer 1 sind die Produktionsrichtungen von Artikel 1 Ziffer 7
   besteht ausschließlich für den Tierwert der verendeten                 lit. f bis i.
   Schweine.
2. Die Haftung für das Risiko Ausfall der Lüftungsanlage gemäß                                    Artikel 25
   Ziffer 1 lit. a besteht unter der Voraussetzung, dass die                                  Beginn der Haftung
   Lüftungsanlage über eine netzunabhängige akustische
   Alarmanlage und/oder über eine Alarmierung per                      1. Die Haftung für Schäden durch Unfalltod im Tierbestand
   Telefonwählgerät (Anruf und/oder SMS) verfügt.                         beginnt am 15. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen des Antrags
3. Für das Risiko Transportunfälle gemäß Ziffer 1 lit. d besteht          beim Versicherer.
   die Haftung ausschließlich dann, wenn die Tiertransporte            2. Bei einem aufrechten Vertrag beginnt für zugekaufte Tiere die
   durch den VN selbst oder einen Betriebsangehörigen (nicht              Haftung für das Risiko Unfalltod im Tierbestand mit dem
   Viehhändler oder Schlachthof, oder anderen gewerblichen                Zeitpunkt des Besitzwechsels.
   Transporteur) mit einem zum Betrieb zugehörigen oder                3. Bei Bekanntgabe einer Bestandsvergrößerung gemäß
   angemieteten Transportmittel durchgeführt werden.                      Artikel 3 Ziffer 6 beginnt die Haftung für die neu beantragten
4. Definitionen:                                                          Tierplätze gemäß Ziffer 1.
   a) Unfall: Ein Unfall ist ein ungeplantes Ereignis. Dieses wirkt
       plötzlich von außen auf den Körper des versicherten Tiers                                  Artikel 26
       ein und zieht eine körperliche Schädigung des                                           Ende der Haftung
       versicherten Tiers nach sich. Nicht als Unfall im Sinne
       dieser      Bedingungen        sind     Todesfälle       oder   1. Beim Abgang von versicherten Tieren endet die Haftung zum
       Leistungseinbrüche zu werten, die zu einem späteren                Zeitpunkt des Besitzwechsels.
       (nicht unmittelbaren) Zeitpunkt eintreten.
   b) Nottötung: Eine Nottötung ist jede Tötung eines                                            Artikel 27
       Schweines, dessen Tod trotz tierärztlicher Behandlung                            Antrag und Änderungsanzeige
       innerhalb von 48 Stunden zu erwarten ist oder ein
       qualvolles unheilbares Leiden vorliegt.                         1. Das Risiko Unfalltod im Tierbestand kann bei den
   c) Schlachtung: Eine Schlachtung aus wirtschaftlichen                  Produktionsrichtungen gemäß Artikel 1 Ziffer 7 lit. f bis i
       Gründen ist keine Nottötung.                                       jederzeit bis zum 31.3. schriftlich beantragt werden.
5. Die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes i.d.g.F. und deren          2. Gegen das Risiko Unfalltod im Tierbestand sind alle Tiere der
   Verordnungen sind entsprechend einzuhalten.                            beantragten Produktionsrichtung je epidemiologischer Einheit
6. Nicht versichert sind, zusätzlich zu Artikel 1 Ziffer 4, Schäden       zu versichern.
   infolge von:                                                        3. Der Umfang des Tierbestandes, der die Voraussetzungen für
   - Ausfällen der Lüftungsanlage bei einer fehlenden                     das Risiko Lüftungsausfall gemäß Artikel 24 Ziffer 2 erfüllt, ist
       Alarmanlage                                                        bei der Beantragung je Produktionsrichtung anzuführen.
   - einer           angekündigten         Abschaltung           der   4. Die    pauschale     Erhöhung        der    wochenabhängigen
       Elektrizitätsversorgung durch den Energieversorger                 Entschädigung gemäß Artikel 3 Ziffer 4 ist für das Risiko

Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung                                                                                 17/33
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   Unfalltod im Tierbestand nicht beantragbar und wird nicht            je kg und bei Ferkeln der Ferkelpreis (31 kg) pro kg
   angewendet.                                                          Lebendgewicht zur Anwendung. Bei Jungsauen/Jungeber
                                                                        wird der durchschnittliche Jungsauen-/Jungeberpreis pro
                           Artikel 28                                   Stück anhand der Verkaufsrechnungen der letzten 12 Monate
                     Versicherungssumme                                 des VN ermittelt. Sofern es nicht möglich ist betriebliche
                                                                        Durchschnittspreise für Jungsauen/Jungeber zu ermitteln,
1. Die Versicherungssumme für das Risiko Unfalltod im                   werden diese im Schadensfall für Jungsauen gemäß PIG
   Tierbestand wird jährlich vom Versicherer je Mastplatz, je           Austria und für Jungeber und biologische Produktion jährlich
   Aufzuchtplatz bzw. je Muttersau festgelegt.                          vom Versicherer ermittelt und festgesetzt.
                                                                     2. Für Ferkel ist die Basis (=100 %) für die Ermittlung der
                         Artikel 29                                     Entschädigung der Ferkelwert (31 kg) der Österreichischen
   Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall                   Schweinebörse zum Zeitpunkt des Schadensereignisses.

1. Der VN hat einen Schadensfall für den er Entschädigung               Für die Entschädigung kommt abhängig vom Alter der Tiere
   beansprucht sofort, spätestens binnen 4 Tage dem                     folgende Tabelle zur Anwendung:
   Versicherer online/schriftlich anzuzeigen, spätestens jedoch           Durchschnittliches Alter   Entschädigung in % des
   mit der Meldung an die für die Entsorgung der Tierkörper               der Ferkel in Wochen       Ferkelwertes (31 kg)
   zuständigen Organisation.                                                           1                        33
2. Der VN ist verpflichtet                                                             2                        47
   a) bei Unfalltod im Tierbestand einen Unfallbericht, eine                           3                        57
       tierärztliche Bestätigung über die Schadensursache und                          4                        64
       über      die    Anzahl     sowie   das     Gewicht     der                     5                        70
       verendeten/notgetöteten Schweine je Tierkategorie zu                            6                        75
       übermitteln. Ein tierärztlicher Sektionsbericht kann vom                        7                        80
       Versicherer in Auftrag gegeben werden.
                                                                                       8                        84
   b) bei Nottötung eine schriftliche Bestätigung des Tierarztes
                                                                                       9                        89
       zur Notwendigkeit vorzulegen.
                                                                                      10                        92
   c) die Entsorgung der Tierkörper mittels Abholbestätigung
       der Tierkörperverwertung und Gewichtsangaben je                                11                        96
       Tierkategorie nachzuweisen. Fehlt die Bestätigung, ist die                     12                        100
       Bestätigung des Amtstierarztes oder dessen Vertreters
       über die Entsorgung vorzulegen.                               3. Für Mastschweine und Läufer ist die Basis für die Ermittlung
   d) Transportunfälle bei der nächsten Polizeidienststelle             der Entschädigung der Notierungspreis (plus Mehrwertsteuer)
       unverzüglich anzuzeigen. Davon ausgenommen sind                  der Österreichischen Schweinebörse zum Zeitpunkt des
       innerbetriebliche Transportunfälle und Transportunfälle          Schadensereignisses multipliziert mit einem Schlachtgewicht
       ohne Fremdschaden, welche unverzüglich dem                       von 95 kg (= “theoretischer Schlachterlös“). Ausschlaggebend
       Versicherer anzuzeigen und bildlich zu dokumentieren             ist die Gewichtsangabe auf der Tierentsorgungsbestätigung.
       sind.                                                            Ist keine Gewichtsangabe auf der Tierentsorgungs-
   e) bei Transportunfällen eine schriftliche Erklärung über            bestätigung vorhanden, wird das Gewicht vom Versicherer
       mögliche       Entschädigungsansprüche       bei    anderen      festgelegt.
       Versicherungen, Spediteur- und Transportunternehmen
       abzugeben.                                                       Für    die     Entschädigung   kommt      abhängig    vom
   f) bei      Lüftungsausfällen     nachzuweisen,      dass   die      durchschnittlichen Lebendgewicht (LG) der verendeten Tiere
       Voraussetzungen gemäß Artikel 24 Ziffer 2 erfüllt sind.          folgende Tabelle zur Anwendung:
   g) dem Versicherer oder dessen Beauftragten jede mit dem
       Schaden zusammenhängende Auskunft wahrheitsgetreu                 Durchschnittliches            Entschädigung in % des
       zu erteilen, sowie Zukaufs- und Verkaufsrechnungen, Ein-          Lebendgewicht der             „theoretischen Schlacht-
       und Ausstallungsdaten je Gruppe/Bucht/Kammer/Stall,               verendeten Tiere in kg        erlöses“
       Abrechnungen von Schlacht- bzw. Vermarktungstieren                       31 < LG ≤ 40                        55
       inklusive Gewichtsangaben, Klassifizierungsprotokolle                    40 < LG ≤ 50                        60
       und sonstige Abrechnungen und Auszüge aus dem                            50 < LG ≤ 60                        65
       Stallregister, dem Veterinärinformationssystem und dem                   60 < LG ≤ 70                        70
       elektronisch geführten Herdenmanagementprogramm und                      70 < LG ≤ 80                        75
       der Tierliste des aktuellen AMA-Mehrfachantrages zur                     80 < LG ≤ 90                        80
       Feststellung der gesamten und im Schadensfall                           90 < LG ≤ 100                        85
       betroffenen Tieranzahl je Produktionsrichtung gemäß                    100 < LG ≤ 110                        90
       Artikel 1 Ziffer 7 und Betriebsstandort vorzulegen.                    110 < LG ≤ 120                        95
   h) eine Durchführung der Schadensabwicklung vor Ort zu                        120 < LG                           100
       ermöglichen.
3. Verletzt der VN eine der in Ziffer 1 und 2 beschriebenen          4. Für Muttersauen ist die Basis für die Ermittlung der
   Pflichten, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur          Entschädigung der Notierungspreis (plus Mehrwertsteuer) der
   Leistung frei.                                                       Österreichischen Schweinebörse zum Zeitpunkt des
                                                                        Schadensereignisses multipliziert mit der Gewichtsangabe auf
                          Artikel 30                                    der Tierentsorgungsbestätigung multipliziert mit dem
                        Entschädigung                                   Ausschlachtungsfaktor von 75 %. Ist keine Gewichtsangabe
                                                                        für Muttersauen auf der Tierentsorgungsbestätigung
1. Die Entschädigung für Muttersauen, Läufer, Mastschweine              vorhanden, wird das Gewicht vom Versicherer festgelegt.
   und Ferkel erfolgt auf Basis der Notierungspreise (plus           5. Für Jungsauen und Jungeber ist die Basis für die Ermittlung
   Mehrwertsteuer) der Österreichischen Schweinebörse zum               der Entschädigung der Jungsauen-/Jungeberpreis pro Stück
   Zeitpunkt des Schadensereignisses. Bei Muttersauen,                  gemäß Ziffer 1. Entschädigt wird maximal der Anteil
   Läufern und Mastschweinen kommt der aktuelle Schlachtpreis           vermarkteter Jungsauen bzw. Jungeber pro Muttersau und

Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung                                                                          18/33
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   Jahr gemäß Antrag. Bis zu einem Lebendgewicht (LG) von                   3 Monate sein darf, bis 31. März der laufenden
   31 kg LG werden die Tiere gemäß Ziffer 2 (Ferkel)                        Versicherungsperiode beim Versicherer eingelangt ist.
   entschädigt. Für Tiere über 31 kg LG ist die Entschädigung               Wenn kein oder kein aktuelles Wartungsgutachten durch
   vom durchschnittlichen Lebendgewicht (LG) in kg der                      einen konzessionierten Elektrofachbetrieb bis 31. März
   verendeten Tiere abhängig.                                               der laufenden Versicherungsperiode beim Versicherer
                                                                            eingelangt ist, kommt ein Selbstbehalt von 35 % von der
   a) Für Jungsauen kommt folgende Tabelle zur Anwendung:                   Entschädigung        zur     Anwendung.       Wird    das
    Durchschnittliches                    Entschädigung in %                Wartungsgutachten nach dem 31. März der aktuellen
    Lebendgewicht der verendeten          des "Jungsauen-                   Versicherungsperiode dem Versicherer übermittelt, so
    Tiere in kg pro Jungsau               preises"                          beginnt die Haftung zu reduziertem Selbstbehalt in der
               31 < LG ≤ 40                        20                       Höhe von 10 % am 15. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen
               40 < LG ≤ 50                        30                       des Wartungsgutachtens beim Versicherer, wobei das
               50 < LG ≤ 60                        40                       Wartungsgutachten zum Zeitpunkt des Einlangens beim
               60 < LG ≤ 70                        50                       Versicherer nicht älter als 3 Monate sein darf.
               70 < LG ≤ 80                        60               8. Ein aktuelles Wartungsgutachten gemäß Ziffer 7 in der
               80 < LG ≤ 90                        70                   laufenden Versicherungsperiode hat Gültigkeit bis zum
               90 < LG ≤ 100                       80                   31. März des Folgejahres.
              100 < LG ≤ 110                       90               9. Die     Bestimmungen        gemäß     Artikel 6   Ziffer 2 zur
                                                                        Unterversicherung sowie Artikel 8 Ziffer 4 (aliquote
              110 < LG ≤ 150                       100
                                                                        Entschädigung) kommen zur Anwendung.
              150 < LG ≤ 160                       150
                                                                    10. Verwertungserlöse und Entschädigungen aus anderen
              160 < LG ≤ 170                       155                  Versicherungen oder aus öffentlichen Mitteln, sowie
              170 < LG ≤ 180                       160                  Entschädigungen aus einem Gruppenvertrag, der dasselbe
                  180 < LG                         165                  Risiko abdeckt, werden in Abzug gebracht. Das gilt auch in
   b) Ist keine Gewichtsangabe für Jungsauen auf der                    dem Fall, wenn der VN einen Ersatzanspruch aus anderen
      Tierentsorgungsbestätigung      vorhanden,     wird   das         Versicherungen und öffentlichen Mitteln gehabt hätte, diesen
      durchschnittliche Lebendgewicht vom Versicherer anhand            aber vorsätzlich oder schuldhaft nicht erhalten hat.
      des durchschnittlichen Alters festgelegt.
   c) Ist keine Gewichtsangabe für Jungeber auf der                                            Artikel 31
      Tierentsorgungsbestätigung      vorhanden,     wird   das                                 Prämie
      durchschnittliche Lebendgewicht vom Versicherer
      festgelegt.                                                   1. Die Prämie für das Risiko Unfalltod im Tierbestand wird vom
                                                                       Versicherer je Mastplatz, je Aufzuchtplatz bzw. je Muttersau
   d) Für Jungeber kommt folgende Tabelle zur Anwendung:               festgelegt.
    Durchschnittliches               Entschädigung in %             2. Die Prämie ist eine Jahresprämie.
    Lebendgewicht der verendeten     des "Jungeber-
    Tiere in kg pro Jungeber         preises"
               31 < LG ≤ 40                     7                       IV. Schäden durch Seuchenverendung
               40 < LG ≤ 50                     9
               50 < LG ≤ 60                    12                                             Artikel 32
               60 < LG ≤ 70                    15                                            Definitionen
               70 < LG ≤ 80                    20
               80 < LG ≤ 90                    25                   1. Animal Health Law (AHL) - Kategorien: Verordnung (EU)
               90 < LG ≤ 100                   35                      2016/429 des europäischen Parlamentes und des Rates zu
              100 < LG ≤ 110                   50                      Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger
              110 < LG ≤ 120                   75                      Rechtsakte       im      Bereich      der     Tiergesundheit
                 120 < LG                     100                      („Tiergesundheitsrecht“) kategorisiert Tierseuchen mit der
                                                                       Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission
6. Der Mindestschaden pro Schadensereignis für das Risiko              mit 5 AHL-Kategorien (AHL-Kat.) nach Tierarten bzw.
   Unfalltod im Tierbestand vor Abzug des Selbstbehalts beträgt        Artengruppen:
   in den Produktionsrichtungen Schweinemast und Jungsauen-            • Kategorie A: sofortige Bekämpfung/Tilgung;
   /Jungeberproduktion     1.000,00 Euro     sowie     in     der      • Kategorie B: Bekämpfung/Tilgung;
   Ferkelerzeugung und Babyferkelaufzucht 500,00 Euro.                 • Kategorie C: nationales freiwilliges Tilgungsprogramm
7. Selbstbehalt: Schäden über dem Mindestschaden werden                • Kategorie D: Verhinderung der Weiterverbreitung im
   unter Abzug von 10 % Selbstbehalt von der Entschädigung                 Zusammenhang mit innergemeinschaftlichem Handel
   ausbezahlt, wenn                                                        (EU) und internationalem Tierverkehr (Ein- & Durchfuhr)
   a) es sich um Schäden infolge von Spaltenbodenbruch,                • Kategorie        E:    Meldepflicht/Überwachung/nationale
       Güllegasen oder Transportunfällen handelt.                          Seuchenbekämpfung;
   b) bei Schäden infolge Lüftungsausfall im Antragsjahr und bis       Je Krankheit können mehrere Kategorien unterschiedlich
       zum 31. März des Folgejahres ein Wartungsgutachten              nach Tierarten vergeben werden. Diese Kategorisierung kann
       eines konzessionierten Elektrofachbetriebes, das zum            jederzeit auf europäischer Ebene geändert werden. Im
       Zeitpunkt des Schadens nicht älter als 15 Monate ist,           optionalen Produktbaustein Seuchenverendung zählt die
       vorgewiesen werden kann.                                        höchste Kategorie eine Krankheit (AHL-Kat. A ist die höchste
       Kann kein Wartungsgutachten vorgewiesen werden oder             Kategorie).
       ist das Wartungsgutachten älter als 15 Monate, werden        2. Ausbruch: Ein Ausbruch bezeichnet den Nachweis einer
       Schäden unter Abzug von 35 % Selbstbehalt von der               Tierseuche bei einem Betrieb. Von einem Ausbruch betroffene
       Entschädigung ausbezahlt. In den Folgejahren werden             Einzeltiere    werden      als   „Fall“   bezeichnet.     Ein
       Schäden über dem Mindestschaden unter Abzug von                 „Seuchengeschehen“ stellt alle Ausbrüche dar, die in einem
       10 % Selbstbehalt von der Entschädigung ausbezahlt,             konkreten Zusammenhang stehen.
       wenn     ein    aktuelles   Wartungsgutachten       eines    3. Zuchtschafe und Zuchtziegen (kurz Zuchttier; gilt für ♂ & ♀):
       konzessionierten Elektrofachbetriebes, das nicht älter als      Als Zuchttier gilt ein Schaf oder eine Ziege, das eine

Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung                                                                           19/33
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    Herdebuchklasse A, B oder C im SZ-Online eingetragen hat.                  -      die verursachende Tierseuche durch ein diagnostisch
    Bei Böcken werden die Herdebuchklassen A oder C                                   geeignetes Nachweisverfahren nachgewiesen und
    vergeben.                                                                     - für die Tierseuche relevante klinische Symptome
4. ÖBSZ: Österreichischer Bundesverband für Schafe und                                tierärztlich bestätigt werden.
    Ziegen.                                                            3.   Voraussetzungen für die Versicherung von Schafen und
5. SZ-Online Herdenmanagementprogramm: Dies ist die                         Zuchtschafen ist die Versicherung der Produktionsrichtungen
    Online-Plattform des ÖBSZ für Tierhalter und Verbände, um               gemäß Artikel 1 Ziffer 7 lit. j (Mutterschafe Ertragsausfall) und
    auf Tier-Daten zugreifen zu können und Einzeltier-Meldungen             lit. k     (Milchschafe      Ertragsausfall)   für    das     Risiko
    (z.B. Geburten, Verendungen, …) zu machen.                              Ertragsausfälle         durch     ausgewählte      anzeigepflichtige
6. PCR       (Polymerase      chain    reaction    -    Polymerase          Krankheiten und Tierseuchen gemäß Artikel 1. Es gilt die
    Kettenreaktion): Dieses Nachweisverfahren weist direkt z.B.             Gesamtversicherungspflicht für beide Produktionsrichtungen.
    Genombestandteile des Virus/Bakterium nach, wenn das                    Bei Betriebsteilungen am gleichen Risikostandort sind beide
    Virus/Bakterium aktiv ist (während einer Erkrankung).                   Betriebe zu versichern.
7. ELISA (Enzyme-linked Immunosorbent Assay): Dieses                   4.   Voraussetzungen für die Versicherung von Ziegen und
    Nachweisverfahren weist indirekt den Kontakt eines Tieres               Zuchtziegen ist die Versicherung der Produktionsrichtungen
    anhand der gebildeten Antikörper mit dem Virus nach. Der                gemäß Artikel 1 Ziffer 7 lit. l (Milchziegen Ertragsausfall) und
    Antikörper-Test kann nicht unterscheiden, ob die Antikörper             lit. m (Mutterziegen Ertragsausfall) für das Risiko
    infolge einer Impfung oder einer Infektion gebildet wurden. Für         Ertragsausfälle         durch     ausgewählte      anzeigepflichtige
    diesen Nachweis müssen erst Antikörper (einige Tage nach                Krankheiten und Tierseuchen gemäß Artikel 1. Es gilt die
    Infektion) gebildet werden.                                             Gesamtversicherungspflicht für beide Produktionsrichtungen.
8. Nottötung: sinngemäß laut Artikel 24 Ziffer 4 lit. b. Eine               Bei Betriebsteilungen am gleichen Risikostandort sind beide
    Notschlachtung ist eine Form der Nottötung bei der der                  Betriebe zu versichern.
    Schlachtkörper als Ganzes oder teilweise verwertet werden          5.   Variante Basis (♂ & ♀): Versichert für das Risiko
    kann.                                                                   Seuchenverendungen sind männliche und weibliche Tiere ab
9. Schlachtung: sinngemäß laut Artikel 24 Ziffer 4 lit. c.                  dem 3. Lebensmonat des Betriebes, die in SZ-Online erfasst
10. Krankheitsfreiheit (Seuchenverendungen): Grundsätzlich ist              sind. Die versicherten Tiere werden in folgende Kategorien
    ein Tierbestand zum Zeitpunkt des Antrags als frei von                  zusammengefast:
    Tierseuchen zu bezeichnen, wenn die Tiere frei von klinischen           a) Schafe
    Symptomen sind und kein positiver (Labor-)Nachweis für eine             b) Ziegen
    versicherte Tierseuche vorliegt. Nach einem Ausbruch einer         6.   Variante Zucht (♂ & ♀): Im Anschluss an die Variante Basis
    versicherten Tierseuche ist der Bestand unter den gleichen              sind nachstehende männliche und weibliche Zuchttiere ab
    vorher genannten Bedingungen als krankheitsfrei zu                      dem 10. Lebensmonat des Betriebes für das Risiko
    bezeichnen.                                                             Seuchenverendungen                 mit       einer         erhöhten
                                                                            Versicherungssumme versicherbar, die in SZ-Online erfasst
                         Artikel 33                                         sind. Die versicherten Tiere werden in folgende Kategorien
             Umfang des Versicherungsschutzes                               zusammengefasst:
                                                                            a) Zuchtschafe
1. Im Anschluss an eine Tier-Ertragsausfallsversicherung für                b) Zuchtziegen
   Schafe und/oder Ziegen ist für schaf-/ziegenhaltende Betriebe       7.   Nicht versichert sind Schäden, die infolge von:
   zusätzlich das Risiko „Tod und Nottötung durch Tierseuchen“              a) Tod durch Erkrankung oder Seuchenverdacht an anzeige-
   (kurz      Seuchenverendung)          versicherbar.     Seuchen-               /meldepflichtigen Tierseuchen der AHL-Kategorie A oder
   verendungen infolge Tierseuchen sind versichert, die                           B gemäß Tiergesundheitsgesetz 2024 in der jeweils zum
   a) im Schadensfall als höchste AHL-Kategorie C, D oder E                       Zeitpunkt des Schadenseintrittes gültigen Fassung
       gemäß Tiergesundheitsgesetz 2024 idgF eingetragen                    b) Tod durch Erkrankung an anzeige-/meldepflichtigen
       haben und                                                                  Tierseuchen oder Seuchenverdacht, für die als höchste
   b) keine Entschädigungen für den Tierwert (verendeter,                         AHL-Kategorie         C,    D    oder    E     gilt,   gemäß
       notgetöteter und positiv geschlachteter Reagenten) aus                     Tiergesundheitsgesetz 2024 und allen zusätzlichen
       Tierseuchenfonds oder staatlichen Entschädigungen                          europäischen und österreichischen Gesetzen und
       erhalten.                                                                  Verordnungen zur Bekämpfung von Tierseuchen und
2. Folgende allgemeine Voraussetzungen gelten für Schafe,                         Tierkrankheiten in der jeweils zum Zeitpunkt des
   Zuchtschafe, Ziegen und Zuchtziegen (nachfolgend                               Schadenseintrittes gültigen Fassung, wenn eine
   versicherte Tiere):                                                            Entschädigung des Tierwertes durch Tierseuchenfonds
   a) Diagnostisch getötete Tiere, die an einer versicherten                      oder Staat von verendeten, behördlich (not-)getöteten
       Tierseuche erkrankt sind, werden wie notgetötete Tiere                     oder behördlich geschlachteten Tieren erfolgt;
       gewertet.                                                            c) unterlassenen veterinärmedizinischen Behandlungen und
   b) Eine Notschlachtung ist nur dann versichert, wenn der                       gesetzlich vorgeschriebene Schutzimpfungen;
       gesamte Schlachtkörper untauglich zum menschlichen                   d) nichtbeachten der gesetzlichen Vorschriften und
       Verzehr klassifiziert wird.                                                behördlichen Anweisungen;
   c) SZ-Online: Alle Tiere einer versicherten Kategorie gemäß              e) Nichterfüllung der vorgeschriebenen Biosicherheits-
       Ziffer 5 und 6 sind im SZ-Online zu erfassen. Meldungen                    maßnahmen;
       wie Abgänge oder Verendungen haben innerhalb von                     f) Unfall;
       7 Tagen zu erfolgen.                                                 g) Krankheit;
   d) Die Tierzahlen der Produktionsrichtungen gemäß Artikel 1              h) Totgeburt;
       Ziffer 7 lit. j (Mutterschafe Ertragsausfall), k (Milchschafe        i) Fehlern und Mängeln, die bereits bei Abschluss der
       Ertragsausfall), l (Milchziegen Ertragsausfall) und                        Versicherung vorhanden waren;
       m (Mutterziegen Ertragsausfall) sind nicht für das Risiko            j) Kriegsereignissen jeder Art, Gewalthandlungen politischer
       Seuchenverendungen versichert.                                             oder      terroristischer    Organisationen,     Bürgerkrieg,
   e) Die Voraussetzungen von Artikel 1 Ziffer 1 gelten                           Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand und inneren
       sinngemäß. Zusätzlich müssen für das erste in der                          Unruhen;
       Haftungsdauer gemäß Artikel 40 Ziffer 2 lit. a verendete             k) Sturm, Hagel, Lawinen, Schneedruck;
       Tier

Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung                                                                                     20/33
v 4.1

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   l) Erdbeben, Erdrutsch, Vermurung, Überschwemmung und                 Fristen gemäß Ziffer 1 und 2, jedoch frühestens mit Beginn
      Kernenergie;                                                       der neuen Versicherungsperiode am 1.1. um 00:00 Uhr. Bis
   m) Brand, Explosion, Blitzschlag;                                     dahin gilt der ursprünglich beantragte Haftungsumfang bzw.
   n) elektrischem Strom;                                                die ursprüngliche Haftungshöhe. Bei einer Verminderung des
   o) Absturz oder Anprall von Luft- oder Raumfahrzeugen,                Bestandes sowie einer Reduktion der pauschalen Erhöhung
      deren Teile oder Ladung;                                           beginnt die Haftung für die reduzierten Werte am Folgetag um
   p) böswillige Beschädigungen, Diebstahl, Abschlachten in              00:00 Uhr nach Einlangen des Antrags beim Versicherer,
      diebischer Absicht, Tierquälerei und Gewalttätigkeiten im          sofern die Fristen gemäß Ziffer 1, 2, 3 und 4 bereits erfüllt sind.
      Zuge        von    Ansammlungen,         Demonstrationen,       6. Der VN erklärt sich damit einverstanden, dass die versicherten
      Kundgebungen oder durch Einzeltäter;                               Tiere in Versteigerungskatalogen und Auftriebslisten als für
   q) Raubtiere (Beutegreifer wie z.B. Wolf, Goldschakal, Luchs          das Risiko Seuchenverendungen versichert gekennzeichnet
      und Bär);                                                          werden.
   r) Kannibalismus;                                                  7. Tritt innerhalb der Wartezeit von Ziffer 1 ein Schaden des
   s) Managementfehler (Betriebshygiene) oder Futterverderb              Risikos Seuchenverendungen ein, hat der Versicherer das
      (z.B. aufgrund erhöhter Futtermittelvergiftungen);                 Recht vom Vertrag zurückzutreten. Der VN hat den
   entstehen.                                                            Versicherer darüber unmittelbar in Kenntnis zu setzen. Tritt
8. Nicht versichert sind Kosten für:                                     der Versicherer nachdem er davon Kenntnis erlangt hat vom
   a) Tierkennzeichnung;                                                 Vertrag nicht zurück, beginnt die Haftung für die festgestellte
   b) Nottötung oder Notschlachtung;                                     Krankheit (alle Varianten/Serotypen) frühestens am 120. Tag
   c) Diagnostik;                                                        um 00:00 Uhr (Wartezeit) nach Schadensmeldung oder der
   d) tierärztliche Behandlung erkrankter Tiere;                         ersten Probennahme beim Betrieb. Für alle anderen
   e) Impfungen;                                                         Krankheiten beginnt die Haftung nach Einhaltung der Fristen
   f) Bestätigungen und Nachweise;                                       gemäß Ziffer 1, 2, 3, 4 und 5.
   g) Tierbetreuung, Unterbringung und Fütterung;                     8. Nach          ersatzpflichtigen   Schäden       des       Risikos
   h) Sach- und Personenschäden;                                         Seuchenverendungen beginnt die Haftung für einen neuen
   i) Reinigungs- und Desinfektionskosten;                               Schadensfall in jedem Fall frühestens am 120. Tag um 00:00
   j) Sonstige Kosten im Zusammenhang mit versicherten                   Uhr nach Beginn der letzten Haftungsdauer gemäß Artikel 40
      Schadensfällen.                                                    Ziffer 2 lit. a. Die Wiedererlangung der Krankheitsfreiheit muss
                                                                         nicht nachgewiesen werden.
                          Artikel 34
                      Beginn der Haftung                                                         Artikel 35
                                                                                              Ende der Haftung
1. Die Haftung beginnt für das Risiko Seuchenverendungen
   frühestens am 60. Tag um 00:00 Uhr (Wartezeit) nach                1. Betriebswechsel: Bei Abgang von versicherten Tieren endet
   Einlangen des Antrages beim Versicherer.                              die Haftung zum Zeitpunkt des Besitzwechsels.
2. Einzeltiere: Die Haftung beginnt für das Risiko                    2. Verendung (Einzeltier): Die Haftung von versicherten Tieren
   Seuchenverendungen frühestens am 60. Tag um 00:00 Uhr                 endet mit dem Tag der Verendung.
   (Wartezeit) nach der Erfassung im SZ-Online. Es gilt das           3. Seuchenverendung (Ausbruch einer Seuche): Nach
   Datum der Meldung und nicht das Geburts- oder                         erstmaligen Eintritt eines Schadensfalls einer versicherten
   Zugangsdatum beim versicherten Betrieb. Ein zugekauftes               Krankheit       endet  die   Haftung    für   das    Risiko
   Tier zählt ab der Erfassung beim Betrieb des Käufers (VN) im          Seuchenverendungen für die ausgebrochene Krankheit mit
   SZ-Online zum versicherten Betrieb.                                   der Erreichung der maximalen Haftungsdauer gemäß Artikel
3. Beim Zukauf von Tieren aus nicht versicherten Betrieben oder          40 Ziffer 2 lit. a.
   Betrieben       ohne      Versicherung       des         Risikos   4. Im Fall eines Tierseuchenausbruchs am Betrieb und
   Seuchenverendungen gilt Ziffer 1 und Ziffer 2.                        anschließender behördlich angeordneter Sperre mit Keulung
4. Beim Zukauf von Tieren aus Betrieben mit dem versicherten             der Tiere endet die Haftung für Schäden aufgrund von
   Risiko Seuchenverendungen gemäß Artikel 32 bis Artikel 42:            Seuchenverendung mit dem Datum des vorläufigen
   a) Die Haftung beginnt für zugekaufte Tiere sofort                    Sperrbescheides.
       - für die gleiche Variante (Verkäufer und VN);
       - für gleiche pauschale Erhöhung (Verkäufer und VN);                                     Artikel 36
       - für die niedrigere Versicherungsdeckung des VN,                               Antrag und Änderungsanzeige
           wenn        der      Verkäufer      eine         höhere
           Versicherungsdeckung hatte;                                1. Es gelten die Voraussetzungen von Artikel 33 Ziffer 2 lit c
       unter Einhaltung der Fristen gemäß Ziffer 1 und 2.                sowie Ziffer 3 bis 6.
   b) Die Haftung beginnt für zugekaufte Tiere sofort in Höhe         2. Der Neuantrag für das Risiko Seuchenverendungen bei
       der Versicherungsdeckung des Verkäufers unter                     Schafen und Ziegen ist schriftlich beim Versicherer bis
       Einhaltung der Fristen gemäß Ziffer 1 und 2, wenn diese           spätestens 31. Mai für die laufende Versicherungsperiode
       mit einer niedrigeren Versicherungsdeckung als die des            einzubringen.        Die   pauschale        Erhöhung      der
       VN versichert waren.                                              Entschädigungssätze gemäß Artikel 40 Ziffer 1 lit. b ist vom
   c) Die Haftung in der Höhe der Versicherungsdeckung des               VN sofort zu beantragen und gilt so lange, bis sie geändert
       VN beginnt für zugekaufte Tiere, die beim Verkäufer mit           wird.
       der Variante Basis bzw. einer niedrigeren pauschalen           3. Antragsänderungen: Der VN kann die
       Erhöhung der Entschädigungssätze versichert waren, am             a) Variante Zucht;
       60. Tag um 00:00 Uhr nach Einhaltung der Fristen gemäß            b) eine Änderung der pauschalen Erhöhung der
       Ziffer 1 und 2.                                                       Entschädigungssätze gemäß Artikel 40 Ziffer 1 lit. b;
5. Bei Bekanntgabe einer Erhöhung der pauschalen Erhöhung                c) eine Änderung der Produktionsrichtungen gemäß Artikel 1
   oder     Erweiterung    der    Haftung    um       eine    neue           Ziffer 7 lit. j bis m und in weiterer Folge versicherte
   Produktionsrichtung gemäß Artikel 1 Ziffer 5 lit. j bis m und in          Tierkategorie gemäß Artikel 33 Ziffer 5 und 6;
   weiterer Folge versicherte Tierkategorie gemäß Artikel 33             bei bestehenden Verträgen jährlich bis zum Ende einer
   Ziffer 5 und 6 beginnt die Haftung für die Erhöhung oder              Versicherungsperiode schriftlich beantragen. Die Variante
   Erweiterung wie bei einem Neuantrag unter Einhaltung der              Zucht sowie die gewählte pauschale Erhöhung der

Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung                                                                                 21/33
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   Entschädigungssätze werden mit Beginn der neuen                         c) alle Abholbestätigungen der Tierkörperverwertung (kurz
   Versicherungsperiode wirksam und gelten so lange, bis sie                   TKV) zur Tierkörperentsorgung aufzubewahren und auf
   schriftlich widerrufen werden.                                              Verlangen vorzulegen.
4. Zur Erfassung der zu versichernden Tiere (Schafe,                       d) die Todesursache je Schadensfall schriftlich bekannt zu
   Zuchtschafe, Ziegen und Zuchtziegen) hat der VN die                         geben.
   Ermächtigung (Einwilligungserklägung) an den ÖBSZ zur                   e) dem Versicherer oder dessen Beauftragten, jede mit dem
   Datenübermittlung der vorhandenen Tiere je Kategorie gemäß                  Schaden zusammenhängende Auskunft wahrheitsgetreu
   Artikel 33 Ziffer 5 und 6 und zur Schadensabwicklung zu                     zu       erteilen     und      eine     Durchführung      der
   erteilen.                                                                   Schadensabwicklung vor Ort zu ermöglichen. Ebenso sind
5. Bestandsänderungen innerhalb einer Versicherungsperiode                     die für die Schadensabwicklung notwendigen Unterlagen,
   von über 10 % sind dem Versicherer anzuzeigen.                              wie das Bestandsverzeichnis, die Meldebestätigung an
                                                                               das SZ-Online Herdenmanagementprogramm sowie dem
                           Artikel 37                                          Veterinärinformationssystem (VIS), die Tierliste des
                     Versicherungssumme                                        aktuellen AMA-Mehrfachantrages, die Bestätigung über
                                                                               die Tierentsorgung sowie Tierarztbestätigungen über die
1. Die      Versicherungssumme            für      das      Risiko             durchgeführte         veterinärmedizinische      Behandlung,
   Seuchenverendungen ist vom Versicherer für die Variante                     Dokumente über die angeordneten behördlichen
   Basis mit € 96,– pro Stück (Stk.) und für die Variante Zucht mit            Maßnahmen           bei    anzeigepflichtige     Tierseuchen,
   € 192,– pro Stk. festgelegt.                                                Entschädigungen            für      Tierseuchen        gemäß
2. Der VN kann gemäß Artikel 36 Ziffer 3 lit. b sowie Artikel 40               Tiergesundheitsgesetz 2024 idgF sowie allen zusätzlichen
   Ziffer 1    lit. b   ausschließlich       für    das     Risiko             europäischen und österreichischen Gesetzen und
   Seuchenverendungen die Versicherungssumme gemeinsam                         Verordnungen zur Bekämpfung von Tierseuchen,
   mit den dazugehörigen Entschädigungssätzen pauschal                         Entschädigungen von Tierseuchenfonds und weitere
   erhöhen.                                                                    allfällige Untersuchungsergebnisse, die tierärztliche
                                                                               Bestätigung zur Todesursache auf Verlangen des
                          Artikel 38                                           Versicherers vorzulegen.
      Pflichten des Versicherungsnehmers* vor einem                        f) Ansprüche          auf    Schadenersatz       einer    anderen
                        Schadensfall                                           Versicherung, dem Staat oder den Tierseuchenfonds dem
                                                                               Versicherer anzuzeigen.
1. Der VN ist verpflichtet, die Vorschriften der aktuell gültigen          g) alle Verendungen, Nottötungen, Notschlachtungen und
   Tiergesundheits- und Tierseuchengesetze, mit allen damit                    diagnostische Tötungen sind im SZ-Online zu erfassen,
   zusammenhängenden europäischen und österreichischen                         spätestens 7 Tage nach Eintritt des Schadens.
   Gesetzen, deren Verordnungen in der jeweils gültigen               3.   Tote Tiere und die nicht verwertbaren Schlachtkörper im
   Fassung und behördlichen Anordnungen einzuhalten. Verletzt              Schlachtbetrieb sind dem Versicherer auf Verlangen zu
   der VN diese gesetzlichen Anforderungen, so ist der                     zeigen oder zeigen zu lassen
   Versicherer zur Kündigung oder Kürzung der Leistung                4.   Fehlt die Bestätigung über den Abtransport oder die
   berechtigt oder leistungsfrei.                                          Entsorgung des Tieres von der für die Tierkörperverwertung
                                                                           zuständigen Organisation, so ist eine Bestätigung des
                         Artikel 39                                        Amtstierarztes oder dessen Vertreter über die Entsorgung
   Pflichten des Versicherungsnehmers* im Schadensfall                     vorzulegen.
                                                                      5.   Nicht      verwertbare      Schlachtkörper     sind    mit   dem
1. Der VN hat einen Schadensfall, für den er Entschädigung                 Untersuchungsschein              der       Schlachttier-      und
   beansprucht, binnen 4 Tagen schriftlich anzuzeigen,                     Fleischuntersuchung zu bestätigen. Bei Betrieben mit
   spätestens jedoch mit der Meldung an die für die Entsorgung             Direktvermarktung an Konsumenten werden nicht verwertbare
   des Tierkörpers zuständige Organisation.                                Schlachtkörper entschädigt, wenn diese über Schlachthöfe
2. Der VN ist verpflichtet                                                 oder Vermarktungsorganisationen vermarktet werden.
   a) nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu              6.   Verletzt der VN eine der in Ziffer 1, 2, 3, 4 und 5
      sorgen und alle für die Betreuung und Fortentwicklung des            beschriebenen Pflichten, so ist der Versicherer von der
      Tierbestandes dienlichen Arbeiten und Aufwendungen                   Verpflichtung zur Leistung frei.
      (wie die tierärztliche Behandlung erkrankter Tiere, Impfung
      des gesunden Bestandes) zu machen, die den Umständen                                        Artikel 40
      nach geboten sind. Verletzt der VN diese Pflicht, so ist der                              Entschädigung
      Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, außer
      die Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf grober         1. Entschädigung bei Seuchenverendungen gemäß Artikel 33:
      Fahrlässigkeit gemäß Artikel 12 Ziffer 8 der „Allgemeine           a) Die Höhe der Entschädigung für das Risiko
      Bedingungen für die Hagelversicherung ‚Agrar Basis‘ und               Seuchenverendungen ist abhängig vom Alter in
      ‚Agrar Pauschal‘“.                                                    Lebensmonaten (kurz LM) zum Zeitpunkt der Verendung
   b) beim ersten Schadensfall in der Haftungsdauer die                     und der beantragten pauschalen Erhöhung der Standard-
      relevanten klinischen Symptome für die Tierseuche (amts-              Entschädigungssätze. Die altersabhängigen Standard-
      ) tierärztlich nachzuweisen, diese mit einem diagnostisch             Entschädigungssätze für die Variante Basis und Variante
      geeignetem Nachweisverfahren bei Tieren mit klinischen                Zucht werden vom Versicherer für die jeweilige
      Symptomen oder des ersten verendeten Tieres prüfen zu                 Versicherungsperiode in V Anhang mit Tabelle 24:
      lassen       und     sämtliche  Untersuchungsergebnisse               Standard-Entschädigung         für      das       Risiko
      (Laborbefunde) inkl. Probeneinsendedatum vorzuweisen.                 Seuchenverendungen bekannt gegeben.
      Als Nachweis für klinische Symptome wird auch die                  b) Der VN kann die Entschädigungssätze von lit. a schriftlich
      Beschreibung der Symptomatik am Beiblatt der                          um einen pauschalen Prozentsatz erhöhen. Diese
      Probeneinsendung akzeptiert (z.B. Verdachtsdiagnose                   Erhöhung gilt für beide Varianten (Basis und Zucht). Bei
      oder Symptombeschreibung), wenn diese von einem                       Seuchenverendungen kommt abhängig vom Alter des
      Tierarzt eingeschickt wird.                                           Tieres die beantragte pauschale Erhöhung wie folgt zur
                                                                            Anwendung:
                                                                            - im 3. Lebensmonat zu 50 %;

Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung                                                                                  22/33
v 4.1

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      - im 4. und 5. Lebensmonat zu 75 %                                   Haftungsdauer, der zuerst aufgetretenen Tierseuche,
      - ab dem 6. bis 48. Lebensmonat zu 100 %                             mitentschädigt.
      - ab dem 49. bis 60. Lebensmonat zu 75 %                          b) Jahreshöchstentschädigung:        Die    Summe     aller
      - ab dem 61. Lebensmonat zu 50 %                                     Entschädigungen für das Risiko Seuchenverendungen ist
      der beantragten pauschalen Erhöhung.                                 je Versicherungsperiode mit der Versicherungssumme für
   c) Die Entschädigung entspricht dem Tierwert (Fleisch- oder             dieses Risiko limitiert.
      Zuchtwert) des verendeten Tieres und enthält auch Kosten          c) Entschädigungen durch andere Versicherer oder
      der Entfernung und Beseitigung des Tierkörpers.                      Versicherungsprodukte werden von der ermittelten
   d) Bei teilweiser oder vollständiger Verwertbarkeit des Tieres          Entschädigung in Abzug gebracht. Hätte der
      wird keine Entschädigung geleistet.                                  Versicherungsnehmer aufgrund der Seuchenverendungen
   e) Den Zeitpunkt und die Methode der Schadensfeststellung               Zahlungen erhalten können, wird dies ebenfalls
      bestimmt der Versicherer. Die Entschädigung wird                     berücksichtigt,    sofern der    Anspruch    vorsätzlich
      frühestens nach der Erfassung der Verendungsmeldung                  aufgegeben oder schuldhaft verwirkt wurde.
      im SZ-Online Herdenmanagementprogramm, bei nicht                  d) Für Schäden, für die Ersatzanspruch an den Staat oder
      verwertbaren Schlachtkörpern nach erfolgter Besichtigung             Tierseuchenfonds besteht, wird keine Entschädigung
      im Schlachtbetrieb durch den Beauftragten des                        geleistet.
      Versicherers ausbezahlt.
   f) Bei ersatzpflichtigen Tierschäden hat der VN einen                                        Artikel 41
      Selbstbehalt zu tragen. Der Selbstbehalt ist vom durch-                                    Prämie
      schnittlichen       Schadensverlauf         des       Risiko
      Seuchenverendungen in der Variante Basis und Variante          1. Die Basisprämie für das Risiko Seuchenverendungen wird für
      Zucht der letzten zehn Versicherungsjahre abhängig. Der           die Variante Basis und Variante Zucht je Stück festgesetzt. Für
      Schadensverlauf ergibt sich aus dem Verhältnis der                erhöhte Entschädigungssätze aufgrund einer pauschalen
      Entschädigungen          zu     den       Prämien      ohne       Erhöhung gemäß Artikel 40 Ziffer 1 ist ein Zuschlag zur
      Versicherungssteuer (Nettoprämie). Eine Erhöhung des              Prämie zu bezahlen.
      Selbstbehaltes um maximal eine Stufe erfolgt nach einer        2. Die Prämie ist vom durchschnittlichen Schadensverlauf des
      Schadensauszahlung           in      der       vergangenen        Risikos Seuchenverendungen in der Variante Basis und
      Versicherungsperiode und wird mit Beginn der neuen                Variante Zucht der letzten zehn Versicherungsjahre abhängig.
      Versicherungsperiode wirksam. Eine Reduktion des                  Eine Erhöhung der Prämie um maximal eine Stufe erfolgt nach
      Selbstbehaltes ist um maximal eine Stufe möglich und wird         einer    Schadensauszahlung        in     der    vergangenen
      mit Beginn der neuen Versicherungsperiode wirksam.                Versicherungsperiode und wird mit Beginn der neuen
                                              Selbstbehalt in %         Versicherungsperiode wirksam. Eine Reduktion der Prämie ist
        Stufe      Schadensverlauf                                      um maximal eine Stufe möglich und wird mit Beginn der neuen
                                             der Entschädigung
                                                                        Versicherungsperiode wirksam. Folgende Prämienstufen
          0                SV ≤ 30 %                   0                kommen für das Risiko Seuchenverendungen zur
          1                SV < 100 %                  0                Anwendung:
          2       100 % ≤ SV < 150 %                   0
          3       150 % ≤ SV < 200 %                  10                                                        Prämie in % der
                                                                         Stufe       Schadensverlauf
          4       200 % ≤ SV < 300 %                  20                                                          Basisprämie
          5       300 % ≤ SV < 400 %                  30                    0               SV ≤ 30 %                   90
          6       400 % ≤ SV < 500 %                  30                    1               SV < 100 %                 100
          7                SV ≥ 500 %                 30                    2       100 % ≤ SV < 150 %                 130
   g) Bei Besitzwechsel gilt für den Nachfolger die gleiche                 3       150 % ≤ SV < 200 %                 180
      Selbstbehaltseinstufung wie für den Vorgänger.                        4       200 % ≤ SV < 300 %                 280
   h) Bei Neuabschluss des Risikos Seuchenverendungen                       5       300 % ≤ SV < 400 %                 390
      kommt für die Variante Basis und Variante Zucht der                   6       400 % ≤ SV < 500 %                 500
      Selbstbehalt von Stufe 1 zur Anwendung.                               7               SV ≥ 500 %                 600
   i) Die Selbstbehaltsstufe 0 kommt zur Anwendung, wenn der
      Betrieb in den drei vorangegangenen Versicherungs-             3. Bei Neuabschluss kommt die Prämie von Stufe 1 zur
      perioden        durchgehend        für       das      Risiko      Anwendung.
      Seuchenverendungen          versichert    war    und     der   4. Die Prämienstufe 0 kommt zur Anwendung, wenn der Betrieb
      durchschnittliche Schadensverlauf der Risiken gemäß               in den drei vorangegangenen Versicherungsperioden durch-
      Ziffer 1 lit. f der letzten zehn Versicherungsjahre               gehend für das Risiko Seuchenverendungen versichert war
      kleiner/gleich 30 % ist.                                          und der durchschnittliche Schadensverlauf der Risiken gemäß
2. Folgende allgemeine Bestimmungen kommen bei den                      Ziffer 2 der letzten zehn Versicherungsjahre kleiner/gleich
   Entschädigungen gemäß Ziffer 1 zur Anwendung:                        30 % ist.
   a) Maximale Haftungsdauer: Die maximale Haftungsdauer             5. Bei Besitzwechsel gilt für den Nachfolger die gleiche
      für Schäden infolge Seuchenverendungen beträgt                    Prämieneinstufung wie für den Vorgänger.
      60 Tage. Der Beginn für die Haftungsdauer kann                 6. Der Tierbestand wird vom Versicherer an fünf gewählten
      frühestens 5 Tage vor der amtlichen Probennahme bzw.              Terminen für die versicherten Tiere ermittelt und ist Basis für
      dem Einsende-Datum (Poststempel) derjenigen Probe                 die Prämienberechnung. Ist die optionale Variante Zucht
      liegen, die einen positiven Laborbefund einer diagnostisch        versichert, wird die Anzahl Schafe bzw. Ziegen der Variante
      geeigneten Methode (z.B. PCR oder ELISA) und die                  Basis um die Anzahl der versicherten Zuchttiere reduziert. Es
      eindeutige Diagnose ermöglichte. Die Probennahme kann             gelten die Voraussetzungen von Artikel 33.
      am Betrieb, im Zuge der Schlachtung oder bei verendeten        7. Die Prämie ist eine Jahresprämie.
      Tieren auch spätestens in der TKV erfolgen. Treten
      innerhalb der Haftungsdauer Schadensfälle mit weiteren
      versicherten Tierseuchen gemäß Artikel 33 auf, werden
      diese Schadensfälle ausschließlich bis zum Ende der


Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung                                                                             23/33
v 4.1

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                        Artikel 42
  Selbstbehalts- und Prämieneinstufung nach Kündigung

1. Die Selbstbehalts- und Prämieneinstufung bleibt vier Jahre
   aufrecht. Bei Wiederversicherung ab dem fünften Jahr gelten
   Artikel 40 und 41.


    V. Anhang

                                                  Tierseuchen – Sperre mit Keulung

Tabelle 1: Sperre mit Keulung – Erhöhter Managementaufwand

 Produktionsrichtung             Einheit: pro gekeulte(r/m)   Einmalzahlung in Euro
 Milchproduktion                 Milchkuh                             250,–
 Mutterkuhhaltung                Mutterkuh                            250,–
 Rindermast                      Mastrind                             150,–
 Kalbinnenaufzucht               Kalbin                               150,–
 Fresserproduktion               Fresser                              100,–
 Jungsauenproduktion             Muttersau                            150,–
 Jungeberproduktion              Muttersau                            150,–
 Schweinemast                    Mastschwein                           10,–
 Ferkelerzeugung                 Muttersau                            150,–
 Babyferkelaufzucht              Aufzuchtferkel                         5,–
 Mutterschafe Ertragsausfall     Mutterschaf                           50,–
 Milchschafe Ertragsausfall      Milchschaf                            50,–
 Milchziegen Ertragsausfall      Milchziege                            50,–
 Mutterziege Ertragsausfall      Mutterziege                           50,–

Tabelle 2: Sperre mit Keulung – Milchproduktion

 Milchproduktion: Entschädigung pro Sperrwoche und gekeulter Kuh in Euro (Sperre mit Keulung)
 Milchpreis                             Milchleistung in Kilogramm pro Kuh und Jahr lt. Antrag
 Euro/kg
              5.000     5.500    6.000     6.500     7.000      7.500    8.000       8.500     9.000   9.500   10.000
 lt. Antrag
      0,23    11,90     13,10    14,30     15,50     16,70      17,90    19,10       20,30     21,50   22,70   23,90
      0,24    12,50     13,70    15,00     16,20     17,40      18,70    19,90       21,20     22,40   23,70   24,90
      0,25    13,00     14,30    15,60     16,90     18,20      19,50    20,80       22,10     23,40   24,70   26,00
      0,26    13,50     14,90    16,20     17,60     18,90      20,30    21,60       23,00     24,30   25,70   27,00
      0,27    14,00     15,40    16,80     18,20     19,60      21,00    22,40       23,80     25,20   26,60   28,00
      0,28    14,50     16,00    17,40     18,90     20,40      21,80    23,30       24,70     26,20   27,60   29,10
      0,29    15,10     16,60    18,10     19,60     21,10      22,60    24,10       25,60     27,10   28,60   30,10
      0,30    15,60     17,10    18,70     20,30     21,80      23,40    24,90       26,50     28,00   29,60   31,20
      0,31    16,10     17,70    19,30     20,90     22,50      24,10    25,80       27,40     29,00   30,60   32,20
      0,32    16,60     18,30    19,90     21,60     23,30      24,90    26,60       28,20     29,90   31,60   33,20
      0,33    17,10     18,80    20,60     22,30     24,00      25,70    27,40       29,10     30,80   32,60   34,30
      0,34    17,70     19,40    21,20     23,00     24,70      26,50    28,20       30,00     31,80   33,50   35,30
      0,35    18,20     20,00    21,80     23,60     25,40      27,30    29,10       30,90     32,70   34,50   36,30
      0,36    18,70     20,60    22,40     24,30     26,20      28,00    29,90       31,80     33,60   35,50   37,40
      0,37    19,20     21,10    23,10     25,00     26,90      28,80    30,70       32,70     34,60   36,50   38,40
      0,38    19,70     21,70    23,70     25,70     27,60      29,60    31,60       33,50     35,50   37,50   39,50
      0,39    20,20     22,30    24,30     26,30     28,30      30,40    32,40       34,40     36,40   38,50   40,50
      0,40    20,80     22,80    24,90     27,00     29,10      31,20    33,20       35,30     37,40   39,50   41,50
      0,41    21,30     23,40    25,50     27,70     29,80      31,90    34,10       36,20     38,30   40,40   42,60
      0,42    21,80     24,00    26,20     28,30     30,50      32,70    34,90       37,10     39,30   41,40   43,60
      0,43    22,30     24,60    26,80     29,00     31,30      33,50    35,70       38,00     40,20   42,40   44,70
      0,44    22,80     25,10    27,40     29,70     32,00      34,30    36,60       38,80     41,10   43,40   45,70
      0,45    23,40     25,70    28,00     30,40     32,70      35,00    37,40       39,70     42,10   44,40   46,70
      0,46    23,90     26,30    28,70     31,00     33,40      35,80    38,20       40,60     43,00   45,40   47,80
      0,47    24,40     26,80    29,30     31,70     34,20      36,60    39,00       41,50     43,90   46,40   48,80
      0,48    24,90     27,40    29,90     32,40     34,90      37,40    39,90       42,40     44,90   47,40   49,80
      0,49    25,40     28,00    30,50     33,10     35,60      38,20    40,70       43,30     45,80   48,30   50,90
      0,50    26,00     28,60    31,20     33,70     36,30      38,90    41,50       44,10     46,70   49,30   51,90
      0,51    26,50     29,10    31,80     34,40     37,10      39,70    42,40       45,00     47,70   50,30   53,00
      0,52    27,00     29,70    32,40     35,10     37,80      40,50    43,20       45,90     48,60   51,30   54,00
      0,53    27,50     30,30    33,00     35,80     35,80      41,30    44,00       46,80     49,50   52,30   55,00
      0,54    28,00     30,80    33,60     36,40     39,30      42,10    44,90       47,70     50,50   53,30   56,10


Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung                                                             24/33
v 4.1

[Seite 25]
 Milchproduktion: Entschädigung pro Sperrwoche und gekeulter Kuh in Euro (Sperre mit Keulung)
 Milchpreis                             Milchleistung in Kilogramm pro Kuh und Jahr lt. Antrag
 Euro/kg
              5.000     5.500    6.000     6.500     7.000      7.500    8.000       8.500     9.000         9.500    10.000
 lt. Antrag
      0,55    28,60     31,40    34,30     37,10     40,00      42,80    45,70       48,50     51,40         54,30        57,10
      0,56    29,10     32,00    34,90     37,80     40,70      43,60    46,50       49,40     52,30         55,20        58,20
      0,57    29,60     32,60    35,50     38,50     41,40      44,40    47,40       50,30     53,30         56,20        59,20
      0,58    30,10     33,10    36,10     39,10     42,20      45,20    48,20       51,20     54,20         57,20        60,20
      0,59    30,60     33,70    36,80     39,80     42,90      46,00    49,00       52,10     55,10         58,20        61,30
      0,60    31,20     34,30    37,40     40,50     43,60      46,70    49,80       53,00     56,10         59,20        62,30

Tabelle 3: Sperre mit Keulung – Rindermast                         Kalbinnenaufzucht:
                                                                   Wert pro           Entschädigung pro Sperrwoche
  Rindermast:                                                      Aufzuchtkalbin     und gekeulter Aufzuchtkalbin in Euro
  Wert pro Entschädigung pro Sperrwoche                            in Euro lt. Antrag (Sperre mit Keulung)
  Masttier und gekeultem Masttier in Euro                               1.900                          4,23
  in Euro     (Sperre mit Keulung)
  lt. Antrag                                                     Tabelle 5: Sperre mit Keulung – Mutterkuhhaltung
     1.000                    3,64
     1.100                    4,31                                 Mutterkuhhaltung:
     1.200                    5,03                                 Wert pro             Entschädigung pro Sperrwoche
     1.300                    5,82                                 Mutterkuh            und gekeulter Mutterkuh in Euro
     1.400                    6,66                                 in Euro lt. Antrag (Sperre mit Keulung)
     1.500                    7,55                                        900                          5,37
     1.600                    8,50                                       1.000                         6,31
     1.700                    9,51                                       1.100                         7,33
     1.800                   10,57                                       1.200                         8,42
     1.900                   11,69                                       1.300                         9,57
     2.000                   12,25                                       1.400                        10,80
    2.1001                   13,14                                       1.500                        12,10
    2.2001                   14,04                                       1.600                        13,47
    2.3001                   14,93                                       1.700                        14,90
    2.4001                   15,83                                       1.800                        15,89
    2.5001                   16,72                                       1.900                        17,11
1 nur für Biobetriebe, Direktvermarkter bzw. spezielle                   2.000                        18,34
Qualitätsprogramme                                                       2.1001                       19,57
                                                                         2.2001                       20,80
Tabelle 4: Sperre mit Keulung – Kalbinnenaufzucht                1 nur für Biobetriebe, Direktvermarkter bzw. spezielle

                                                                 Qualitätsprogramme
 Kalbinnenaufzucht:
 Wert pro           Entschädigung pro Sperrwoche                 Tabelle 6: Sperre mit Keulung – Fresserproduktion
 Aufzuchtkalbin     und gekeulter Aufzuchtkalbin in Euro
 in Euro lt. Antrag (Sperre mit Keulung)                           Fresserproduktion:
      1.200                          0,19                          Wert pro Fresser Entschädigung pro Sperrwoche
      1.300                          0,77                          in Euro lt. Antrag und gekeultem Fresser in Euro
      1.400                          1,35                                             (Sperre mit Keulung)
      1.500                          1,92                                 750                       2,35
      1.600                          2,50                                 800                       6,14
      1.700                          3,08                                 850                       9,93
      1.800                          3,65                                 900                       13,72


Tabelle 7: Sperre mit Keulung – Jungsauenproduktion bzw. Jungeberproduktion

 Jungsauenproduktion bzw. Jungeberproduktion: Entschädigung pro Sperrwoche und gekeulter Muttersau in Euro
 (Sperre mit Keulung)
 Jungsauen- bzw. Jungeberpreis in           Vermarktete Jungsauen bzw. Jungeber pro Jahr und Muttersau lt. Antrag
 Euro lt. Antrag                      5       6      7       8        9       10       11        12        13       14
                  200               19,20 23,10 26,90 30,80        34,60    38,50    42,30    46,20      50,00    53,80
                  210               20,20 24,20 28,30 32,30        36,30    40,40    44,40    48,50      52,50    56,50
                  220               21,20 25,40 29,60 33,80        38,10    42,30    46,50    50,80      55,00    59,20
                  230               22,10 26,50 31,00 35,40        39,80    44,20    48,70    53,10      57,50    61,90
                  240               23,10 27,70 32,30 36,90        41,50    46,20    50,80    55,40      60,00    64,60
                  250               24,00 28,80 33,70 38,50        43,30    48,10    52,90    57,70      62,50    67,30
                  260               25,00 30,00 35,00 40,00        45,00    50,00    55,00    60,00      65,00    70,00
                  270               26,00 31,20 36,30 41,50        46,70    51,90    57,10    62,30      67,50    72,70
                  280               26,90 32,30 37,70 43,10        48,50    53,80    59,20    64,60      70,00    75,40
                  290               27,90 33,50 39,00 44,60        50,20    55,80    61,30    66,90      72,50    78,10


Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung                                                                        25/33
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  Jungsauenproduktion bzw. Jungeberproduktion: Entschädigung pro Sperrwoche und gekeulter Muttersau in Euro
  (Sperre mit Keulung)
  Jungsauen- bzw. Jungeberpreis in                  Vermarktete Jungsauen bzw. Jungeber pro Jahr und Muttersau lt. Antrag
  Euro lt. Antrag                             5        6      7        8      9       10       11        12        13       14
                   300                      28,80 34,60 40,40 46,20        51,90    57,70    63,50    69,20      75,00    80,80
                   310                      29,80 35,80 41,70 47,70        53,70    59,60    65,60    71,50      77,50    83,50
                   320                      30,80 36,90 43,10 49,20        55,40    61,50    67,70    73,80      80,00    86,20
                   330                      31,70 38,10 44,40 50,80        57,10    63,50    69,80    76,20      82,50    88,80
                   340                      32,70 39,20 45,80 52,30        58,80    65,40    71,90    78,50      85,00    91,50
                   350                      33,70 40,40 47,10 53,80        60,60    67,30    74,00    80,80      87,50    94,20
                   360                      34,60 41,50 48,50 55,40        62,30    69,20    76,20    83,10      90,00    96,90
                   370                      35,60 42,70 49,80 56,90        64,00    71,20    78,30    85,40      92,50    99,60
                   380                      36,50 43,80 51,20 58,50        65,80    73,10    80,40    87,70      95,00    102,30
                   390                      37,50 45,00 52,50 60,00        67,50    75,00    82,50    90,00      97,50    105,00
                   400                      38,50 46,20 53,80 61,50        69,20    76,90    84,60    92,30      100,00 107,70
                   410                      39,40 47,30 55,20 63,10        71,00    78,80    86,70    94,60      102,50 110,40
                   420                      40,40 48,50 56,50 64,60        72,70    80,80    88,80    96,90      105,00 113,10
                   430                      41,30 49,60 57,90 66,20        74,40    82,70    91,00    99,20      107,50 115,80
                   440                      42,30 50,80 59,20 67,70        76,20    84,60    93,10    101,50 110,00 118,50
                   4502                     43,30 51,90 60,60 69,20        77,90    86,50    95,20    103,80 112,50 121,20
                   4602                     44,20 53,10 61,90 70,80        79,60    88,50    97,30    106,20 115,00 123,80
                   4702                     45,20 54,20 63,30 72,30        81,30    90,40    99,40    108,50 117,50 126,50
                   4802                     46,20 55,40 64,60 73,80        83,10    92,30    101,50 110,80 120,00 129,20
                   4902                     47,10 56,50 66,00 75,40        84,80    94,20    103,70 113,10 122,50 131,90
                   5002                     48,10 57,70 67,30 76,90        86,50    96,20    105,80 115,40 125,00 134,60
                   5102                     49,00 58,80 68,70 78,50        88,30    98,10    107,90 117,70 127,50 137,30
                   5202                     50,00 60,00 70,00 80,00        90,00    100,00 110,00 120,00 130,00 140,00
                   5302                     51,00 61,20 71,30 81,50        91,70    101,90 112,10 122,30 132,50 142,70
                   5402                     51,90 62,30 72,70 83,10        93,50    103,80 114,20 124,60 135,00 145,40
                   5502                     52,90 63,50 74,00 84,60        95,20    105,80 116,30 126,90 137,50 148,10
                   5602                     53,80 64,60 75,40 86,20        96,90    107,70 118,50 129,20 140,00 150,80
                   5702                     54,80 65,80 76,70 87,70        98,70    109,60 120,60 131,50 142,50 153,50
                   5802                     55,80 66,90 78,10 89,20        100,40 111,50 122,70 133,80 145,00 156,20
                   5902                     56,70 68,10 79,40 90,80        102,10 113,50 124,80 136,20 147,50 158,80
                   6002                     57,70 69,20 80,80 92,30        103,80 115,40 126,90 138,50 150,00 161,50
                   6102                     58,70 70,40 82,10 93,80        105,60 117,30 129,00 140,80 152,50 164,20
                   6202                     59,60 71,50 83,50 95,40        107,30 119,20 131,20 143,10 155,00 166,90
                   6302                     60,60 72,70 84,80 96,90        109,00 121,20 133,30 145,40 157,50 169,60
                   6402                     61,50 73,80 86,20 98,50        110,80 123,10 135,40 147,70 160,00 172,30
                   6502                     62,50 75,00 87,50 100,00 112,50 125,00 137,50 150,00 162,50 175,00
                   6602                     63,50 76,20 88,80 101,50 114,20 126,90 139,60 152,30 165,00 177,70
                   6702                     64,40 77,30 90,20 103,10 116,00 128,80 141,70 154,60 167,50 180,40
                   6802                     65,40 78,50 91,50 104,60 117,70 130,80 143,80 156,90 170,00 183,10
                   6902                     66,30 79,60 92,90 106,20 119,40 132,70 146,00 159,20 172,50 185,80
                   7002                     67,30 80,80 94,20 107,70 121,20 134,60 148,10 161,50 175,00 188,50
2 bei Jungsauenproduktion nur für Biobetriebe, spezielle Rasse/Produktion


Tabelle 8: Sperre mit Keulung – Ferkelerzeugung

 Ferkelerzeugung: Entschädigung pro Sperrwoche und gekeulter Muttersau in Euro (Sperre mit Keulung)
 Ferkelpreis in                                  Anzahl Ferkel pro Muttersau und Jahr
 Euro pro       20      21    22      23    24      25      26      27      28      29     30      31             32      33
 Ferkel lt.
 Antrag
       40       6,11    6,88  7,65    8,42  9,19    9,96    10,73 11,50 12,27 13,03 13,80 14,57                   15,34   16,11
       45       6,88    7,74  8,61    9,47  10,34 11,20 12,07 12,93 13,80 14,66 15,53 16,39                       17,26   18,13
       50       7,64    8,60  9,56    10,52 11,49 12,45 13,41 14,37 15,33 16,29 17,26 18,22                       19,18   20,14
       55       8,40    9,46  10,52 11,58 12,63 13,69 14,75 15,81 16,87 17,92 18,98 20,04                         21,10   22,15
       60       9,17    10,32 11,48 12,63 13,78 14,94 16,09 17,24 18,40 19,55 20,71 21,86                         23,01   24,17
       65       9,93    11,18 12,43 13,68 14,93 16,18 17,43 18,68 19,93 21,18 22,43 23,68                         24,93   26,18
       70       10,70 12,04 13,39 14,73 16,08 17,43 18,77 20,12 21,46 22,81 24,16 25,50                           26,85   28,20
       75       11,46 12,90 14,34 15,79 17,23 18,67 20,11 21,56 23,00 24,44 25,88 27,32                           28,77   30,21
       80       12,22 13,76 15,30 16,84 18,38 19,92 21,45 22,99 24,53 26,07 27,61 29,15                           30,69   32,22
       85       12,99 14,62 16,26 17,89 19,53 21,16 22,80 24,43 26,06 27,70 29,33 30,97                           32,60   34,24
       90       13,75 15,48 17,21 18,94 20,67 22,41 24,14 25,87 27,60 29,33 31,06 32,79                           34,52   36,25
       95       14,52 16,34 18,17 20,00 21,82 23,65 25,48 27,30 29,13 30,96 32,78 34,61                           36,44   38,27
      100       15,28 17,20 19,13 21,05 22,97 24,89 26,82 28,74 30,66 32,59 34,51 36,43                           38,36   40,28
      105       16,04 18,06 20,08 22,10 24,12 26,14 28,16 30,18 32,20 34,22 36,24 38,25                           40,27   42,29

Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung                                                                       26/33
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  Ferkelerzeugung: Entschädigung pro Sperrwoche und gekeulter Muttersau in Euro (Sperre mit Keulung)
  Ferkelpreis in                                     Anzahl Ferkel pro Muttersau und Jahr
  Euro pro          20       21      22      23   24    25      26      27      28      29  30      31           32      33
  Ferkel lt.
  Antrag
        110         16,81 18,92 21,04 23,15 25,27 27,38 29,50 31,62 33,73 35,85 37,96 40,08                      42,19   44,31
        115         17,57 19,78 21,99 24,21 26,42 28,63 30,84 33,05 35,26 37,48 39,69 41,90                      44,11   46,32
        120         18,34 20,64 22,95 25,26 27,57 29,87 32,18 34,49 36,80 39,10 41,41 43,72                      46,03   48,34
        125         19,10 21,50 23,91 26,31 28,71 31,12 33,52 35,93 38,33 40,73 43,14 45,54                      47,95   50,35
        130         19,86 22,36 24,86 27,36 29,86 32,36 34,86 37,36 39,86 42,36 44,86 47,36                      49,86   52,36
        1353        20,63 23,22 25,82 28,42 31,01 33,61 36,20 38,80 41,40 43,99 46,59 49,18                      51,78   54,38
        1403        21,39 24,08 26,78 29,47 32,16 34,85 37,55 40,24 42,93 45,62 48,31 51,01                      53,70   56,39
        1453        22,16 24,94 27,73 30,52 33,31 36,10 38,89 41,67 44,46 47,25 50,04 52,83                      55,62   58,41
        1503        22,92 25,80 28,69 31,57 34,46 37,34 40,23 43,11 46,00 48,88 51,77 54,65                      57,53   60,42
        1553        23,68 26,66 29,64 32,63 35,61 38,59 41,57 44,55 47,53 50,51 53,49 56,47                      59,45   62,43
        1603        24,45 27,52 30,60 33,68 36,75 39,83 42,91 45,99 49,06 52,14 55,22 58,29                      61,37   64,45
3 nur für Biobetriebe, spezielle Rasse/Produktion


Tabelle 9: Sperre mit Keulung – Schweinemast

  Schweinemast: Entschädigung pro Sperrwoche und gekeultem Mastschwein in Euro (Sperre mit Keulung)
  Schlachterlös                                              Umtriebe pro Mastplatz und Jahr
  pro Mast-
  schwein in           2,3        2,4         2,5         2,6         2,7       2,8         2,9       3,0  3,1           3,2
  Euro lt. Antrag
        130           0,70       0,80        0,89        0,98        1,07      1,16        1,25      1,35 1,44           1,53
        140           0,76       0,86        0,96        1,05        1,15      1,25        1,35      1,45 1,55           1,65
        150           0,81       0,92        1,02        1,13        1,24      1,34        1,45      1,55 1,66           1,77
        160           0,87       0,98        1,09        1,21        1,32      1,43        1,54      1,66 1,77           1,88
        170           0,92       1,04        1,16        1,28        1,40      1,52        1,64      1,76 1,88           2,00
        180           0,97       1,10        1,23        1,36        1,48      1,61        1,74      1,86 1,99           2,12
        190           1,03       1,16        1,30        1,43        1,57      1,70        1,83      1,97 2,10           2,24
        200           1,08       1,22        1,37        1,51        1,65      1,79        1,93      2,07 2,21           2,35
        210           1,14       1,28        1,43        1,58        1,73      1,88        2,03      2,18 2,32           2,47
        220           1,19       1,35        1,50        1,66        1,81      1,97        2,12      2,28 2,43           2,59
        230           1,24       1,41        1,57        1,73        1,89      2,06        2,22      2,38 2,55           2,71
        240           1,30       1,47        1,64        1,81        1,98      2,15        2,32      2,49 2,66           2,83
        250           1,35       1,53        1,71        1,88        2,06      2,24        2,41      2,59 2,77           2,94
        260           1,41       1,59        1,77        1,96        2,14      2,33        2,51      2,69 2,88           3,06
        270           1,46       1,65        1,84        2,03        2,22      2,42        2,61      2,80 2,99           3,18
        280           1,52       1,71        1,91        2,11        2,31      2,50        2,70      2,90 3,10           3,30
        290           1,57       1,77        1,98        2,18        2,39      2,59        2,80      3,00 3,21           3,41
        300           1,62       1,84        2,05        2,26        2,47      2,68        2,90      3,11 3,32           3,53
       3104           1,68       1,90        2,12        2,33        2,55      2,77        2,99      3,21 3,43           3,65
       3204           1,73       1,96        2,18        2,41        2,64      2,86        3,09      3,31 3,54           3,77
       3304           1,79       2,02        2,25        2,49        2,72      2,95        3,19      3,42 3,65           3,88
       3404           1,84       2,08        2,32        2,56        2,80      3,04        3,28      3,52 3,76           4,00
       3504           1,89       2,14        2,39        2,64        2,88      3,13        3,38      3,63 3,87           4,12
       3604           1,95       2,20        2,46        2,71        2,97      3,22        3,47      3,73 3,98           4,24
       3704           2,00       2,26        2,53        2,79        3,05      3,31        3,57      3,83 4,09           4,36
       3804           2,06       2,33        2,59        2,86        3,13      3,40        3,67      3,94 4,21           4,47
       3904           2,11       2,39        2,66        2,94        3,21      3,49        3,76      4,04 4,32           4,59
       4004           2,16       2,45        2,73        3,01        3,30      3,58        3,86      4,14 4,43           4,71
       4105           2,22       2,51        2,80        3,09        3,38      3,67        3,96      4,24 4,54           4,83
       4205           2,27       2,57        2,87        3,16        3,46      3,76        4,05      4,35 4,65           4,95
       4305           2,33       2,63        2,93        3,24        3,54      3,85        4,15      4,45 4,76           5,06
       4405           2,38       2,69        3,00        3,31        3,63      3,94        4,25      4,56 4,87           5,18
       4505           2,44       2,76        3,07        3,39        3,71      4,03        4,34      4,66 4,99           5,30
       4605           2,49       2,82        3,14        3,46        3,79      4,12        4,44      4,76 5,10           5,42
       4705           2,54       2,88        3,21        3,54        3,87      4,21        4,53      4,87 5,21           5,53
       4805           2,60       2,94        3,27        3,61        3,96      4,30        4,63      4,97 5,32           5,65
       4905           2,65       3,00        3,34        3,69        4,04      4,39        4,73      5,07 5,43           5,77
       5005           2,71       3,06        3,41        3,77        4,12      4,48        4,82      5,18 5,54           5,89
4 nur für Direktvermarktung, Biobetriebe, spezielle Rasse/Qualitätsprogramm, erhöhte Verkaufsgewichte
5 Auswahl nur für Biobetriebe


Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung                                                                       27/33
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Tabelle 10: Sperre mit Keulung – Babyferkelaufzucht

 Babyferkelaufzucht:
    Wert pro           Entschädigung pro Sperrwoche                   Wert pro             Entschädigung pro Sperrwoche
  Aufzuchtferkel     und gekeultem Aufzuchtferkel in Euro           Aufzuchtferkel       und gekeultem Aufzuchtferkel in Euro
     in Euro                 (Sperre mit Keulung)                      in Euro                   (Sperre mit Keulung)
    lt. Antrag                                                        lt. Antrag
         55                          0,34                                  95                            0,94
         60                          0,42                                 100                            1,02
         65                          0,49                                 105                            1,09
         70                          0,57                                 110                            1,17
         75                          0,64                                 115                            1,24
         80                          0,72                                 120                            1,32
         85                          0,79                                 125                            1,39
         90                          0,87                                 130                            1,47

Tabelle 11: Sperre mit Keulung – Mutterschafe Ertragsausfall & Mutterziegen Ertragsausfall

Mutterschafe Ertragsausfall & Mutterziegen Ertragsausfall: Entschädigung pro Sperrwoche und gekeultem
Mutterschaf/Mutterziege in Euro (Sperre mit Keulung)
                                                             Aufgezogene Lämmer pro Mutterschaf und Jahr
                                                              Aufgezogenen Kitze pro Mutterziege und Jahr
Lamm-/Kitzpreis              in                                                 lt. Antrag
Euro/Lamm (brutto) lt. Antrag      1,30       1,50        1,70      1,90      2,10         2,30    2,50      2,70       2,90
                             90    0,17       0,41        0,66      0,92      1,17         1,43    1,68      1,93       2,19
                            100    0,38       0,65        0,94      1,24      1,53         1,83    2,12      2,41       2,70
                            110    0,58       0,89        1,23      1,56      1,89         2,22    2,55      2,88       3,21
                            120    0,78       1,14        1,51      1,88      2,25         2,62    2,99      3,35       3,72
                            130    0,99       1,38        1,79      2,20      2,60         3,01    3,42      3,83       4,23
                            140    1,19       1,62        2,07      2,52      2,96         3,41    3,86      4,30       4,75
                            150    1,39       1,86        2,35      2,84      3,32         3,81    4,29      4,77       5,26
                            160    1,60       2,11        2,63      3,16      3,68         4,20    4,73      5,25       5,77
                            170    1,80       2,35        2,91      3,48      4,03         4,60    5,16      5,72       6,28
                            180    2,01       2,59        3,19      3,79      4,39         4,99    5,59      6,19       6,79
                            190    2,21       2,83        3,47      4,11      4,75         5,39    6,03      6,67       7,30
                           2006    2,41       3,08        3,75      4,43      5,11         5,79    6,46      7,14       7,82
                           2106    2,62       3,32        4,03      4,75      5,47         6,18    6,90      7,61       8,33
                           2206    2,82       3,56        4,31      5,07      5,82         6,58    7,33      8,08       8,84
                           2306    3,03       3,80        4,59      5,39      6,18         6,98    7,77      8,56       9,35
                           2406    3,23       4,04        4,88      5,71      6,54         7,37    8,20      9,03       9,86
                           2506    3,43       4,29        5,16      6,03      6,90         7,77    8,64      9,50      10,37
6 Mutterschaf-/Mutterziegenbetriebe, die sowohl Mast- als auch Zuchtlämmer/-kitze vermarkten, können Entschädigungswerte für

Lämmer bzw. Kitze mit einem Wert bis 250 € auswählen.

Tabelle 12: Sperre mit Keulung – Milchschafe Ertragsausfall

  Milchschafe Ertragsausfall: Entschädigung pro Sperrwoche und gekeultem Milchschaf in Euro (Sperre mit Keulung)
  Milchpreis      Milchleistung in Kilogramm pro Milchschaf und   Milchpreis    Milchleistung in Kilogramm pro Milchschaf und
    Euro/kg                        Jahr lt. Antrag                  Euro/kg                     Jahr lt. Antrag
   lt. Antrag    350 400      450      500      550   600    650   lt. Antrag  350    400    450      500     550   600    650
       0,95      2,87 3,67    4,47     5,27     6,07  6,87   7,68     1,757    8,04   9,58  11,15 12,72 14,29 15,83 17,40
       1,00      3,20 4,04    4,89     5,74     6,59  7,43   8,28     1,807    8,37   9,95  11,56 13,18 14,80 16,39 18,01
       1,05      3,52 4,41    5,30     6,20     7,10  7,99   8,89     1,857    8,69  10,32 11,98 13,65 15,32 16,95 18,61
       1,10      3,84 4,78    5,72     6,67     7,61  8,55   9,50     1,907    9,01  10,69 12,40 14,11 15,83 17,51 19,22
       1,15      4,17 5,15    6,14     7,13     8,13  9,11  10,11     1,957    9,33  11,06 12,82 14,58 16,34 18,07 19,83
       1,20      4,49 5,52    6,56     7,60     8,64  9,67  10,71     2,007    9,66  11,43 13,23 15,04 16,86 18,63 20,44
       1,25      4,81 5,89    6,97     8,06     9,15 10,23 11,32      2,057    9,98  11,80 13,65 15,51 17,37 19,18 21,04
       1,30      5,13 6,26    7,39     8,53     9,67 10,79 11,93      2,107   10,30 12,17 14,07 15,98 17,88 19,74 21,65
       1,35      5,46 6,63    7,81     8,99    10,18 11,35 12,54      2,157   10,63 12,53 14,48 16,44 18,40 20,30 22,26
       1,40      5,78 7,00    8,23     9,46    10,69 11,91 13,14      2,207   10,95 12,90 14,90 16,91 18,91 20,86 22,87
       1,45      6,10 7,37    8,64     9,93    11,21 12,47 13,75      2,257   11,27 13,27 15,32 17,37 19,42 21,42 23,48
       1,50      6,43 7,73    9,06    10,39 11,72 13,03 14,36         2,307   11,60 13,64 15,74 17,84 19,94 21,98 24,08
       1,55      6,75 8,10    9,48    10,86 12,23 13,59 14,97         2,357   11,92 14,01 16,15 18,30 20,45 22,54 24,69
       1,60      7,07 8,47    9,89    11,32 12,75 14,15 15,58         2,407   12,24 14,38 16,57 18,77 20,96 23,10 25,30
      1,657      7,40 8,84 10,31 11,79 13,26 14,71 16,18              2,457   12,57 14,75 16,99 19,23 21,48 23,66 25,91
      1,707      7,72 9,21 10,73 12,25 13,78 15,27 16,79
7 nur für Direktvermarkter


Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung                                                                       28/33
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Tabelle 13: Sperre mit Keulung – Milchziegen Ertragsausfall

  Milchziegen Ertragsausfall: Entschädigung pro Sperrwoche und gekeulter Milchziege in Euro (Sperre mit Keulung)
  Milchpreis                            Milchleistung in Kilogramm pro Milchziege und Jahr lt. Antrag
  Euro/kg
                   450      500    550      600       650        700     750       800        850      900   950     1000
  lt. Antrag
       0,55        1,12     1,46   1,71    2,05       2,39       2,65    2,99      3,33       3,67     3,92  4,26    4,60
       0,60        1,53     1,92   2,23    2,61         3        3,31    3,69      4,08       4,47     4,77  5,16    5,55
       0,65        1,95     2,39   2,74    3,18       3,61       3,97     4,4      4,84       5,27     5,63  6,06    6,50
       0,70        2,37     2,86   3,26    3,74       4,23       4,63    5,11      5,59       6,08     6,48  6,96    7,45
       0,75        2,79     3,33   3,77     4,3       4,84       5,28    5,82      6,35       6,88     7,33  7,86    8,39
       0,80        3,21     3,79   4,29    4,87       5,45       5,94    6,53       7,1       7,68     8,18  8,76    9,34
       0,85        3,63     4,26    4,8    5,43       6,06        6,6    7,23      7,86       8,49     9,03  9,66   10,29
       0,90        4,05     4,73   5,32    5,99       6,67       7,26    7,94      8,62       9,29     9,88 10,56   11,24
       0,95        4,47     5,19   5,83    6,56       7,28       7,92    8,65      9,37       10,1    10,74 11,46   12,19
       1,00        4,89     5,66   6,35    7,12       7,89       8,58    9,36     10,13       10,9    11,59 12,36   13,13
      1,057        5,31     6,13   6,87    7,68       8,51       9,24   10,06     10,88       11,7    12,44 13,26   14,08
      1,107        5,73      6,6   7,38    8,25       9,12        9,9   10,77     11,64      12,51    13,29 14,16   15,03
      1,157        6,15     7,06    7,9    8,81       9,73      10,56   11,48     12,39      13,31    14,14 15,06   15,98
      1,207        6,57     7,53   8,41    9,38      10,34      11,22   12,19     13,15      14,12      15  15,96   16,93
      1,257        6,98       8    8,93    9,94      10,95      11,88   12,89     13,91      14,92    15,85 16,86   17,88
      1,307         7,4     8,47   9,44    10,5      11,56      12,54    13,6     14,66      15,72     16,7 17,76   18,82
      1,357        7,82     8,93   9,96   11,07      12,18       13,2   14,31     15,42      16,53    17,55 18,66   19,77
      1,407        8,24      9,4  10,47   11,63      12,79      13,86   15,02     16,17      17,33     18,4 19,56   20,72
      1,457        8,66     9,87  10,99   12,19       13,4      14,52   15,73     16,93      18,13    19,26 20,46   21,67
      1,507        9,08    10,33   11,5   12,76      14,01      15,18   16,43     17,68      18,94    20,11 21,36   22,62
      1,557         9,5     10,8  12,02   13,32      14,62      15,84   17,14     18,44      19,74    20,96 22,26   23,56
      1,607        9,92    11,27  12,53   13,88      15,23       16,5   17,85      19,2      20,55    21,81 23,16   24,51
      1,657       10,34    11,74  13,05   14,45      15,84      17,16   18,56     19,95      21,35    22,66 24,06   25,46
      1,707       10,76     12,2  13,57   15,01      16,46      17,82   19,26     20,71      22,15    23,52 24,96   26,41
      1,757       11,18    12,67  14,08   15,57      17,07      18,48   19,97     21,46      22,96    24,37 25,86   27,36
      1,807        11,6    13,14   14,6   16,14      17,68      19,14   20,68     22,22      23,76    25,22 26,76   28,30
      1,857       12,02    13,61  15,11    16,7      18,29       19,8   21,39     22,98      24,57    26,07 27,66   29,25
7 nur für Direktvermarkter


                                               Tierseuchen – Sperre ohne Keulung

Tabelle 14: Sperre ohne Keulung – Milchproduktion

 Milchproduktion: Entschädigung pro Sperrwoche und gesperrter Kuh in Euro (Sperre ohne Keulung)
 Milchpreis                             Milchleistung in Kilogramm pro Kuh und Jahr lt. Antrag
 Euro/kg      5.000     5.500    6.000     6.500     7.000      7.500    8.000       8.500     9.000      9.500     10.000
 lt. Antrag
      0,23    22,10     24,30    26,50     28,80     31,00      33,20    35,40       37,60     39,80      42,00     44,20
      0,24    23,10     25,40    27,70     30,00     32,30      34,60    36,90       39,20     41,50      43,80     46,20
      0,25    24,00     26,40    28,80     31,30     33,70      36,10    38,50       40,90     43,30      45,70     48,10
      0,26    25,00     27,50    30,00     32,50     35,00      37,50    40,00       42,50     45,00      47,50     50,00
      0,27    26,00     28,60    31,20     33,80     36,30      38,90    41,50       44,10     46,70      49,30     51,90
      0,28    26,90     29,60    32,30     35,00     37,70      40,40    43,10       45,80     48,50      51,20     53,80
      0,29    27,90     30,70    33,50     36,30     39,00      41,80    44,60       47,40     50,20      53,00     55,80
      0,30    28,80     31,70    34,60     37,50     40,40      43,30    46,20       49,00     51,90      54,80     57,70
      0,31    29,80     32,80    35,80     38,80     41,70      44,70    47,70       50,70     53,70      56,60     59,60
      0,32    30,80     33,80    36,90     40,00     43,10      46,20    49,20       52,30     55,40      58,50     61,50
      0,33    31,70     34,90    38,10     41,30     44,40      47,60    50,80       53,90     57,10      60,30     63,50
      0,34    32,70     36,00    39,20     42,50     45,80      49,00    52,30       55,60     58,80      62,10     65,40
      0,35    33,70     37,00    40,40     43,80     47,10      50,50    53,80       57,20     60,60      63,90     67,30
      0,36    34,60     38,10    41,50     45,00     48,50      51,90    55,40       58,80     62,30      65,80     69,20
      0,37    35,60     39,10    42,70     46,30     49,80      53,40    56,90       60,50     64,00      67,60     71,20
      0,38    36,50     40,20    43,80     47,50     51,20      54,80    58,50       62,10     65,80      69,40     73,10
      0,39    37,50     41,20    45,00     48,70     52,50      56,20    60,00       63,70     67,50      71,20     75,00
      0,40    38,50     42,30    46,20     50,00     53,80      57,70    61,50       65,40     69,20      73,10     76,90
      0,41    39,40     43,40    47,30     51,20     55,20      59,10    63,10       67,00     71,00      74,90     78,80
      0,42    40,40     44,40    48,50     52,50     56,50      60,60    64,60       68,70     72,70      76,70     80,80
      0,43    41,30     45,50    49,60     53,70     57,90      62,00    66,20       70,30     74,40      78,60     82,70
      0,44    42,30     46,50    50,80     55,00     59,20      63,50    67,70       71,90     76,20      80,40     84,60
      0,45    43,30     47,60    51,90     56,20     60,60      64,90    69,20       73,60     77,90      82,20     86,50
      0,46    44,20     48,70    53,10     57,50     61,90      66,30    70,80       75,20     79,60      84,00     88,50

Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung                                                                  29/33
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 Milchproduktion: Entschädigung pro Sperrwoche und gesperrter Kuh in Euro (Sperre ohne Keulung)
 Milchpreis                             Milchleistung in Kilogramm pro Kuh und Jahr lt. Antrag
 Euro/kg      5.000     5.500    6.000     6.500     7.000      7.500    8.000       8.500      9.000               9.500       10.000
 lt. Antrag
      0,47    45,20     49,70    54,20     58,70     63,30      67,80    72,30       76,80      81,30               85,90        90,40
      0,48    46,20     50,80    55,40     60,00     64,60      69,20    73,80       78,50      83,10               87,70        92,30
      0,49    47,10     51,80    56,50     61,20     66,00      70,70    75,40       80,10      84,80               89,50        94,20
      0,50    48,10     52,90    57,70     62,50     67,30      72,10    76,90       81,70      86,50               91,30        96,20
      0,51    49,00     53,90    58,80     63,70     68,70      73,60    78,50       83,40      88,30               93,20        98,10
      0,52    50,00     55,00    60,00     65,00     70,00      75,00    80,00       85,00      90,00               95,00       100,00
      0,53    51,00     56,10    61,20     66,20     71,30      76,40    81,50       86,60      91,70               96,80       101,90
      0,54    51,90     57,10    62,30     67,50     72,70      77,90    83,10       88,30      93,50               98,70       103,80
      0,55    52,90     58,20    63,50     68,70     74,00      79,30    84,60       89,90      95,20              100,50       105,80
      0,56    53,80     59,20    64,60     70,00     75,40      80,80    86,20       91,50      96,60              102,30       107,70
      0,57    54,80     60,30    65,80     71,20     76,70      82,20    87,70       93,20      98,70              104,10       109,60
      0,58    55,80     61,30    66,90     72,50     78,10      83,70    89,20       94,80     100,40              106,00       111,50
      0,59    56,70     62,40    68,10     73,70     79,40      85,10    90,80       96,40     102,10              107,80       113,50
      0,60    57,70     63,50    69,20     75,00     80,80      86,50    92,30       98,10     103,80              109,60       115,40

Tabelle 15: Sperre ohne Keulung – Kalbinnenaufzucht

 Kalbinnenaufzucht:
 Wert pro           Entschädigung pro Sperrwoche
 Aufzuchtkalbin     und gesperrter Aufzuchtkalbin in Euro
 in Euro lt. Antrag (Sperre ohne Keulung)
      1.200         5,41
      1.300         5,86
      1.400         6,31
      1.500         6,76
      1.600         7,21
      1.700         7,66
      1.800         8,11
      1.900         8,56

Tabelle 16: Sperre ohne Keulung – Ferkelerzeugung (max. Entschädigung)

  Ferkelerzeugung: Maximale Entschädigung pro Muttersau bei 52 Sperrwochen in Euro (Sperre ohne Keulung)
  Ferkelpreis in                                         Anzahl Ferkel pro Muttersau und Jahr
  Euro pro
  Ferkel lt.         20      21      22     23     24     25     26        27       28       29       30       31       32         33
  Antrag
         40         210,99  220,69  232,81 242,52 252,22 264,34 274,04   283,74   295,87   305,57   315,27   327,40   337,10     346,80
         45         233,92  244,67  258,12 268,87 279,63 293,07 303,82   314,58   328,02   338,78   349,53   362,98   373,73     384,49
         50         256,85  268,66  283,42 295,23 307,04 321,80 333,61   345,42   360,18   371,99   383,80   398,56   410,37     422,18
         55         279,78  292,64  308,72 321,58 334,45 350,53 363,39   376,25   392,33   405,20   418,06   434,14   447,00     459,86
         60         302,71  316,63  334,02 347,94 361,86 379,25 393,17   407,09   424,49   438,40   452,32   469,72   483,64     497,55
         65         325,64  340,61  359,32 374,30 389,27 407,98 422,95   437,93   456,64   471,61   486,58   505,30   520,27     535,24
         70         348,57  364,59  384,63 400,65 416,68 436,71 452,74   468,76   488,80   504,82   520,85   540,88   556,91     572,93
         75         371,50  388,58  409,93 427,01 444,09 465,44 482,52   499,60   520,95   538,03   555,11   576,46   593,54     610,62
         80         394,43  412,56  435,23 453,36 471,50 494,17 512,30   530,44   553,10   571,24   589,37   612,04   630,18     648,31
         85         417,36  436,55  460,53 479,72 498,91 522,90 542,08   561,27   585,26   604,45   623,64   647,62   666,81     686,00
         90         440,29  460,53  485,83 506,08 526,32 551,62 571,87   592,11   617,41   637,66   657,90   683,20   703,45     723,69
         95         463,22  484,51  511,14 532,43 553,73 580,35 601,65   622,95   649,57   670,87   692,16   718,78   740,08     761,38
        100         486,15  508,50  536,44 558,79 581,14 609,08 631,43   653,78   681,72   704,07   726,43   754,37   776,72     799,07
        105         509,08  532,48  561,74 585,15 608,55 637,81 661,21   684,62   713,88   737,28   760,69   789,95   813,35     836,76
        110         532,01  556,47  587,04 611,50 635,96 666,54 691,00   715,46   746,03   770,49   794,95   825,53   849,99     874,45
        115         554,94  580,45  612,34 637,86 663,37 695,26 720,78   746,29   778,19   803,70   829,21   861,11   886,62     912,14
        120         577,87  604,43  637,65 664,21 690,78 723,99 750,56   777,13   810,34   836,91   863,48   896,69   923,26     949,83
        125         600,80  628,42  662,95 690,57 718,19 752,72 780,34   807,97   842,50   870,12   897,74   932,27   959,89     987,51
        130         623,73  652,40  688,25 716,93 745,60 781,45 810,13   838,80   874,65   903,33   932,00   967,85   996,53     1.025,20
       1353         646,66  676,39  713,55 743,28 773,01 810,18 839,91   869,64   906,80   936,54   966,27  1.003,43 1.033,16    1.062,89
       1403         669,59  700,37  738,85 769,64 800,42 838,91 869,69   900,48   938,96   969,74  1.000,53 1.039,01 1.069,80    1.100,58
       1453         692,52  724,36  764,15 795,99 827,83 867,63 899,47   931,31   971,11  1.002,95 1.034,79 1.074,59 1.106,43    1.138,27
       1503         715,45  748,34  789,46 822,35 855,24 896,36 929,26   962,15  1.003,27 1.036,16 1.069,06 1.110,17 1.143,07    1.175,96
       1553         738,37  772,32  814,76 848,71 882,66 925,09 959,04   992,99  1.035,42 1.069,37 1.103,32 1.145,75 1.179,70    1.213,65
       1603         761,30  796,31  840,06 875,06 910,07 953,82 988,82  1.023,82 1.067,58 1.102,58 1.137,58 1.181,34 1.216,34    1.251,34
3 nur für Biobetriebe, spezielle Rasse/Produktion


Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung                                                                               30/33
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Tabelle 17: Sperre ohne Keulung – Ferkelerzeugung (% der max. Entschädigung)

 Ferkelerzeugung: Entschädigung in % der max. Entschädigung pro Muttersau bei 52 Sperrwochen (Sperre ohne Keulung)
 Sperrwochen Prozent Sperrwochen Prozent Sperrwochen Prozent Sperrwochen Prozent Sperrwochen Prozent
       1         0,00        12        18,00         23        44,50        34         66,25        45         86,25
       2         1,15        13        20,25         24        46,75        35         68,25        46         87,75
       3         2,15        14        22,50         25        49,00        36         70,00        47         89,50
       4         3,40        15        24,75         26        51,00        37         72,00        48         91,25
       5         4,80        16        27,00         27        53,25        38         73,75        49         93,25
       6         6,50        17        29,50         28        55,00        39         75,75        50         95,50
       7         8,25        18        31,75         29        57,00        40         77,50        51         97,50
       8        10,00        19        34,25         30        59,00        41         79,25        52        100,00
       9        12,00        20        37,00         31        60,75        42         81,00
      10        14,00        21        39,75         32        62,50        43         82,75
      11        16,00        22        42,25         33        64,50        44         84,50

Tabelle 18: Sperre ohne Keulung – Schweinemast (max. Entschädigung)

  Schweinemast: Maximale Entschädigung pro Mastschwein ab Mastendgewicht bei 52 Sperrwochen in Euro
  (Sperre ohne Keulung)
  Schlachterlös                     Schlachterlös                    Schlachterlös                  Schlachterlös
                     Maximale                          Maximale                        Maximale                        Maximale
     pro Mast-                         pro Mast-                        pro Mast-                      pro Mast-
                    Entschädig-                       Entschädig-                     Entschädig-                     Entschädig-
    schwein in                        schwein in                       schwein in                     schwein in
                        ung                               ung                             ung                             ung
  Euro lt. Antrag                   Euro lt. Antrag                  Euro lt. Antrag                Euro lt. Antrag
        130            53,30              230            94,30            3304          135,30           4305           176,30
        140            57,40              240            98,40            3404          139,40           4405           180,40
        150            61,50              250           102,50            350 4         143,50           4505           184,50
        160            65,60              260           106,60            3604          147,60           4605           188,60
        170            69,70              270           110,70            3704          151,70           4705           192,70
        180            73,80              280           114,80            380 4         155,80           4805           196,80
        190            77,90              290           118,90            390 4         159,90           4905           200,90
        200            82,00              300           123,00            4004          164,00           5005           205,00
        210            86,10             3104           127,10            4105          168,10
        220            90,20             3204           131,20            4205          172,20
4 nur für Direktvermarktung, Biobetriebe, spezielle Rasse/Qualitätsprogramm, erhöhte Verkaufsgewichte
5 Auswahl nur für Biobetriebe


Tabelle 19: Sperre ohne Keulung – Schweinemast (% der max. Entschädigung)

 Schweinemast: Entschädigung in % der max. Entschädigung pro Mastschwein in Wochen über Mastendgewicht (Sperre
 ohne Keulung)
 Sperrwochen Prozent Sperrwochen Prozent Sperrwochen Prozent Sperrwochen Prozent Sperrwochen Prozent
       1        5,00       12          55,00        23        71,00        34       82,00        45        93,00
       2       10,00       13          56,00        24        72,00        35       83,00        46        94,00
       3       20,00       14          58,00        25        73,00        36       84,00        47        95,00
       4       47,00       15          60,00        26        74,00        37       85,00        48        96,00
       5       48,00       16          62,00        27        75,00        38       86,00        49        97,00
       6       49,00       17          64,00        28        76,00        39       87,00        50        98,00
       7       50,00       18          66,00        29        77,00        40       88,00        51        99,00
       8       51,00       19          67,00        30        78,00        41       89,00        52       100,00
       9       52,00       20          68,00        31        79,00        42       90,00
      10       53,00       21          69,00        32        80,00        43       91,00
      11       54,00       22          70,00        33        81,00        44       92,00

Tabelle 20: Sperre ohne Keulung – Babyferkelaufzucht (max. Entschädigung)

 Babyferkelaufzucht:
    Wert pro        Max. Entschädigung pro Aufzuchtferkel             Wert pro          Max. Entschädigung pro Aufzuchtferkel
  Aufzuchtferkel        ab Aufzuchtendgewicht bei 52                Aufzuchtferkel          ab Aufzuchtendgewicht bei 52
     in Euro                Sperrwochen in Euro                        in Euro                  Sperrwochen in Euro
    lt. Antrag              (Sperre ohne Keulung)                     lt. Antrag                (Sperre ohne Keulung)
         55                         24,31                                  95                           36,14
         60                         25,79                                 100                           37,62
         65                         27,27                                 105                           39,10
         70                         28,74                                 110                           40,57
         75                         30,22                                 115                           42,05
         80                         31,70                                 120                           43,53
         85                         33,18                                 125                           45,01
         90                         34,66                                 130                           46,49

Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung                                                                         31/33
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Tabelle 21: Sperre ohne Keulung – Babyferkelaufzucht (% der max. Entschädigung)

 Babyferkelaufzucht: Entschädigung in % der max. Entschädigung pro Aufzuchtferkel in Wochen über Aufzuchtendgewicht
 (Sperre ohne Keulung)
 Sperrwochen Prozent Sperrwochen Prozent Sperrwochen Prozent Sperrwochen Prozent Sperrwochen Prozent
       1         10,00       12         40,00        23        52,50         34         71,00        45       87,50
       2         17,00       13         41,00        24        54,00         35         72,50        46       89,00
       3         25,00       14         42,00        25        56,00         36         74,00        47       90,50
       4         29,00       15         43,00        26        58,00         37         75,50        48       92,00
       5         32,00       16         44,00        27        60,00         38         77,00        49       94,00
       6         34,00       17         45,00        28        62,00         39         78,50        50       96,00
       7         35,00       18         46,00        29        63,50         40         80,00        51       98,00
       8         36,00       19         47,00        30        65,00         41         81,50        52      100,00
       9         37,00       20         48,00        31        66,50         42         83,00
      10         38,00       21         49,50        32        68,00         43         84,50
      11         39,00       22         51,00        33        69,50         44         86,00

Tabelle 22: Sperre ohne Keulung – Milchschafe Ertragsausfall

  Milchschafe Ertragsausfall: Entschädigung pro Sperrwoche und gesperrtem Milchschaf in Euro (Sperre ohne Keulung)
  Milchpreis       Milchleistung in Kilogramm pro Milchschaf und   Milchpreis    Milchleistung in Kilogramm pro Milchschaf und
    Euro/kg                        Jahr lt. Antrag                   Euro/kg                     Jahr lt. Antrag
   lt. Antrag    350     400    450     500      550  600     650   lt. Antrag 350     400    450      500     550   600    650
       0,95       6,39    7,31  8,22     9,13   10,05 10,96  11,88     1,757   11,78  13,46   15,14   16,83    18,51 20,19  21,88
       1,00       6,73    7,69  8,65     9,62   10,58 11,54  12,50     1,807   12,12  13,85   15,58   17,31    19,04 20,77  22,50
       1,05       7,07    8,08  9,09    10,10   11,11 12,12  13,13     1,857   12,45  14,23   16,01   17,79    19,57 21,35  23,13
       1,10       7,40    8,46  9,52    10,58   11,63 12,69  13,75     1,907   12,79  14,62   16,44   18,27    20,10 21,92  23,75
       1,15       7,74    8,85  9,95    11,06   12,16 13,27  14,38     1,957   13,13  15,00   16,88   18,75    20,63 22,50  24,38
       1,20       8,08    9,23 10,38    11,54   12,69 13,85  15,00     2,007   13,46  15,38   17,31   19,23    21,15 23,08  25,00
       1,25       8,41    9,62 10,82    12,02   13,22 14,42  15,63     2,057   13,80  15,77   17,74   19,71    21,68 23,65  25,63
       1,30       8,75   10,00 11,25    12,50   13,75 15,00  16,25     2,107   14,13  16,15   18,17   20,19    22,21 24,23  26,25
       1,35       9,09   10,38 11,68    12,98   14,28 15,58  16,88     2,157   14,47  16,54   18,61   20,67    22,74 24,81  26,88
       1,40       9,42   10,77 12,12    13,46   14,81 16,15  17,50     2,207   14,81  16,92   19,04   21,15    23,27 25,38  27,50
       1,45       9,76   11,15 12,55    13,94   15,34 16,73  18,13     2,257   15,14  17,31   19,47   21,63    23,80 25,96  28,13
       1,50      10,10 11,54 12,98      14,42   15,87 17,31  18,75     2,307   15,48  17,69   19,90   22,12    24,33 26,54  28,75
       1,55      10,43 11,92 13,41      14,90   16,39 17,88  19,38     2,357   15,82  18,08   20,34   22,60    24,86 27,12  29,38
       1,60      10,77 12,31 13,85      15,38   16,92 18,46  20,00     2,407   16,15  18,46   20,77   23,08    25,38 27,69  30,00
      1,657      11,11 12,69 14,28      15,87   17,45 19,04  20,63     2,457   16,49  18,85   21,20   23,56    25,91 28,27  30,63
      1,707      11,44 13,08 14,71      16,35   17,98 19,62  21,25
7 nur für Direktvermarkter


Tabelle 23: Sperre ohne Keulung – Milchziegen Ertragsausfall

 Milchziegen Ertragsausfall: Entschädigung pro Sperrwoche und gesperrter Milchziege in Euro (Sperre ohne Keulung)
 Milchpreis                            Milchleistung in Kilogramm pro Milchziege und Jahr lt. Antrag
 Euro/kg
               450      500       550      600       650        700     750       800        850      900   950   1000
 lt. Antrag
      0,55     4,76     5,29      5,82    6,35       6,88       7,40    7,93      8,46       8,99     9,52 10,05  10,58
      0,60     5,19     5,77      6,35    6,92       7,50       8,08    8,65      9,23       9,81    10,38 10,96  11,54
      0,65     5,63     6,25      6,88    7,50       8,13       8,75    9,38     10,00      10,63    11,25 11,88  12,50
      0,70     6,06     6,73      7,40    8,08       8,75       9,42   10,10     10,77      11,44    12,12 12,79  13,46
      0,75     6,49     7,21      7,93    8,65       9,38      10,10   10,82     11,54      12,26    12,98 13,70  14,42
      0,80     6,92     7,69      8,46    9,23      10,00      10,77   11,54     12,31      13,08    13,85 14,62  15,38
      0,85     7,36     8,17      8,99    9,81      10,63      11,44   12,26     13,08      13,89    14,71 15,53  16,35
      0,90     7,79     8,65      9,52   10,38      11,25      12,12   12,98     13,85      14,71    15,58 16,44  17,31
      0,95     8,22     9,13     10,05   10,96      11,88      12,79   13,70     14,62      15,53    16,44 17,36  18,27
      1,00     8,65     9,62     10,58   11,54      12,50      13,46   14,42     15,38      16,35    17,31 18,27  19,23
     1,057     9,09    10,10     11,11   12,12      13,13      14,13   15,14     16,15      17,16    18,17 19,18  20,19
     1,107     9,52    10,58     11,63   12,69      13,75      14,81   15,87     16,92      17,98    19,04 20,10  21,15
     1,157     9,95    11,06     12,16   13,27      14,38      15,48   16,59     17,69      18,80    19,90 21,01  22,12
     1,207    10,38    11,54     12,69   13,85      15,00      16,15   17,31     18,46      19,62    20,77 21,92  23,08
     1,257    10,82    12,02     13,22   14,42      15,63      16,83   18,03     19,23      20,43    21,63 22,84  24,04
     1,307    11,25    12,50     13,75   15,00      16,25      17,50   18,75     20,00      21,25    22,50 23,75  25,00
     1,357    11,68    12,98     14,28   15,58      16,88      18,17   19,47     20,77      22,07    23,37 24,66  25,96
     1,407    12,12    13,46     14,81   16,15      17,50      18,85   20,19     21,54      22,88    24,23 25,58  26,92
     1,457    12,55    13,94     15,34   16,73      18,13      19,52   20,91     22,31      23,70    25,10 26,49  27,88
     1,507    12,98    14,42     15,87   17,31      18,75      20,19   21,63     23,08      24,52    25,96 27,40  28,85

Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung                                                                         32/33
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  Milchziegen Ertragsausfall: Entschädigung pro Sperrwoche und gesperrter Milchziege in Euro (Sperre ohne Keulung)
  Milchpreis                            Milchleistung in Kilogramm pro Milchziege und Jahr lt. Antrag
  Euro/kg
                   450      500    550      600       650        700     750       800        850      900   950   1000
  lt. Antrag
      1,55 7      13,41    14,90  16,39   17,88      19,38      20,87   22,36     23,85      25,34    26,83 28,32  29,81
      1,607       13,85    15,38  16,92   18,46      20,00      21,54   23,08     24,62      26,15    27,69 29,23  30,77
      1,657       14,28    15,87  17,45   19,04      20,63      22,21   23,80     25,38      26,97    28,56 30,14  31,73
      1,707       14,71    16,35  17,98   19,62      21,25      22,88   24,52     26,15      27,79    29,42 31,06  32,69
      1,757       15,14    16,83  18,51   20,19      21,88      23,56   25,24     26,92      28,61    30,29 31,97  33,65
      1,807       15,58    17,31  19,04   20,77      22,50      24,23   25,96     27,69      29,42    31,15 32,88  34,62
      1,857       16,01    17,79  19,57   21,35      23,13      24,90   26,68     28,46      30,24    32,02 33,80  35,58
7 nur für Direktvermarkter


                                                       Seuchenverendungen

Tabelle 24: Standard-Entschädigung für das Risiko Seuchenverendungen

       Alter des         in Euro je                                        Alter des           in Euro je
                                                Anteil der                                                        Anteil der
          Tieres      Produktvariante1                                        Tieres     Produktvariante1
                                               pauschalen                                                       pauschalen
     in Lebens-                                                          in Lebens-
                     Basis3       Zucht4     Erhöhung in %2                             Basis3         Zucht4 Erhöhung in %2
   monaten (LM)                                                       monaten (LM)
               1.       -           -                -                            34.     96,–          192,–         100
               2.       -           -                -                            35.     96,–          192,–         100
               3.      56,–         -               50                            36.     96,–          192,–         100
               4.      72,–         -               75                            37.     94,–          188,–         100
               5.      84,–         -               75                            38.     92,–          184,–         100
               6.      88,–         -              100                            39.     90,–          180,–         100
               7.      88,–         -              100                            40.     88,–          176,–         100
               8.      88,–         -              100                            41.     86,–          172,–         100
               9.      88,–         -              100                            42.     84,–          168,–         100
              10.      88,–       176,–            100                            43.     82,–          164,–         100
              11.      88,–       176,–            100                            44.     80,–          160,–         100
              12.      88,–       176,–            100                            45.     78,–          156,–         100
              13.      90,–       180,–            100                            46.     76,–          152,–         100
              14.      92,–       184,–            100                            47.     74,–          148,–         100
              15.      94,–       188,–            100                            48.     72,–          144,–         100
              16.      96,–       192,–            100                            49.     69,–          138,–          75
              17.      96,–       192,–            100                            50.     66,–          132,–          75
              18.      96,–       192,–            100                            51.     63,–          126,–          75
              19.      96,–       192,–            100                            52.     60,–          120,–          75
              20.      96,–       192,–            100                            53.     57,–          114,–          75
              21.      96,–       192,–            100                            54.     54,–          108,–          75
              22.      96,–       192,–            100                            55.     51,–          102,–          75
              23.      96,–       192,–            100                            56.     48,–           96,–          75
              24.      96,–       192,–            100                            57.     45,–           90,–          75
              25.      96,–       192,–            100                            58.     42,–           84,–          75
              26.      96,–       192,–            100                            59.     39,–           78,–          75
              27.      96,–       192,–            100                            60.     36,–           72,–          75
              28.      96,–       192,–            100                        ab 61.      32,–           64,–          50
              29.      96,–       192,–            100            1 Die Standard-Entschädigung kann pauschal um 150 % erhöht

              30.      96,–       192,–            100            werden.
                                                                  2 Abhängig vom Alter des Tieres kommt ein Anteil (in %) der
              31.      96,–       192,–            100
              32.      96,–       192,–            100            beantragten pauschalen Erhöhung zur Anwendung.
                                                                  3 Gemäß Artikel 33 Ziffer 5.
              33.      96,–       192,–            100
                                                                  4 Gemäß Artikel 33 Ziffer 6.


Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung                                                                     33/33
v 4.1
```

