# R+V AgrarPolice Tierversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-nutztier-ruv-agrarpolice-tier.php
- Rechtlicher Träger: R+V Krankenversicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-nutztier-ruv-agrarpolice-tier.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [R+V Firmenkunden Agrar, Verbraucherinformation mit Bedingungen (u. a. AVB EVT 01/2008 und AVB TLS 01/2008 der VTV)](https://www.ruv.de/dam/jcr:9671646b-3ceb-4c4b-afe2-b92dd95368d8/ruv-kfa_firmenkunden_agrar_verbraucherinfo.2026-01-21-12-11-36.pdf), Fassung KFA0124; AVB EVT und AVB TLS Stand 01.04.2022, EVT-Klauseln 01.01.2024

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherbare Tierarten (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Pferde, Fische, Bienen) | ja | Versichert sind die Tiere, die im Versicherungsvertrag bezeichnet sind. | AVB TLS § 4 Nr. 1, Seite 161 |
| Versicherungssumme je Tier oder je Bestand (Wert, Taxe, Marktpreis oder Ertrag) | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Versicherung mit Einzelbeschreibung gilt: Die Versicherungssummen sollen dem Wert der Tiere entsprechen. Liebhaberwerte bleiben außer Betracht. | AVB TLS § 7 Nr. 1, Seite 162 |
| Höchstversicherungssumme je Einzeltier | ja, bis zur Versicherungssumme | Hieraus wird mittels Teilung durch die Zahl der Tiere eine Höchstversicherungssumme errechnet, und zwar für jedes Tier in gleicher Höhe. | AVB TLS § 7 Nr. 2, Seite 162 |
| Pflicht, den ganzen Bestand oder alle Tiere einer Art zu versichern | nicht geregelt |  |  |
| Eintritts- und Höchstalter der versicherbaren Tiere | ja | Bei Abschluss des Versicherungsvertrags kann ein festes Endalter der versicherten Tiere vereinbart werden | AVB TLS § 9 Nr. 7, Seite 164 |
| Kennzeichnung und Registrierung als Voraussetzung (Ohrmarke, Lebensnummer, Pferdepass, HI-Tier, REGA) | nicht geregelt |  |  |
| Voraussetzung Gesundheitsstatus des Bestands (amtlich anerkannt frei, Tiergesundheitsdienst) | ja | wenn der Tierbestand des Versicherungsnehmers vor Beginn der Seuchenversicherung seuchenfrei war und keinen tierseuchenrechtlichen Bekämpfungsmaßnahmen unterlag | AVB TLS § 2 D Nr. 3 b, Seite 160 |
| Tod durch Krankheit (Verenden) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherungsschutz umfasst je nach Vereinbarung den Tod (Verenden, Nottötung) a) infolge von Krankheit | AVB TLS § 2 A Nr. 1 a, Seite 159 |
| Tod durch Unfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherungsschutz umfasst je nach Vereinbarung den Tod (Verenden, Nottötung) a) infolge von Krankheit; b) infolge von Unfall | AVB TLS § 2 A Nr. 1 b, Seite 159 |
| Nottötung oder Notschlachtung auf tierärztliche Anordnung | ja, bis zur Versicherungssumme | Eine Nottötung liegt vor, wenn die Tötung des Tieres erfolgt, weil sein Leidenszustand durch bewährte tierärztliche Behandlungsmethoden nicht behebbar und sein Tod als Folge des Leidenszustands mit Sicherheit zu erwarten ist. | AVB TLS § 2 A Nr. 2, Seite 159 |
| Verluste bei Geburt: Muttertier und Kalb, Fohlen oder Ferkel | ja, bis zur Versicherungssumme | E Totgeburt oder Tod (Verenden, Nottötung) der Leibesfrucht | AVB TLS § 1 Nr. 2 E, Seite 159 |
| Tod durch Brand, Blitzschlag und elektrischen Strom | ja, bis zur Versicherungssumme | Für Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion wird Entschädigung nicht geleistet, soweit der Schaden durch Ansprüche aus anderen Versicherungsverträgen gedeckt ist. | AVB TLS § 2 A Nr. 4, Seite 160 |
| Tod oder Verletzung durch Wolf und andere Beutegreifer, auch Suchkosten | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl und Abhandenkommen von Tieren | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherungsschutz besteht für den Verlust des Gewahrsams durch Diebstahl oder Raub. | AVB TLS § 2 B Nr. 1, Seite 160 |
| Transportrisiko (Tod oder Verletzung beim Transport, auch zu Ausstellungen und Märkten) | ja, bis zur Versicherungssumme | während des Transports, wenn der Tod durch den Transport verursacht wird | AVB TLS § 2 A Nr. 1 g, Seite 159 |
| Weiderisiko und Auslauf (Absturz, Ertrinken, Ausbruch auf Straße) | ja, bis zur Versicherungssumme | während eines Weidegangs; Tod infolge Trächtigkeit oder Geburt ist jedoch nur mitversichert, wenn dies vereinbart ist. | AVB TLS § 2 A Nr. 1 h, Seite 159 |
| Tod infolge Operation oder Narkose | ja, bis zur Versicherungssumme | infolge von Operation zur Abwendung eines Versicherungsfalls; e) infolge von Operation | AVB TLS § 2 A Nr. 1 d und e, Seite 159 |
| Dauernde Unbrauchbarkeit für den Nutzungszweck (Reit-, Sport-, Zuchtuntauglichkeit) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherungsschutz umfasst je nach Vereinbarung die dauernde Unbrauchbarkeit zum Reiten oder Fahren oder zu einem anderen vereinbarten Verwendungszweck | AVB TLP § 2 E Nr. 1, Seite 172 |
| Zuchtuntauglichkeit oder Unfruchtbarkeit von Hengsten, Bullen, Ebern | ja, bis zur Versicherungssumme | Zuchtuntauglichkeit ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, Deck- oder Befruchtungsunfähigkeit bei männlichen Tieren, Unfruchtbarkeit bei weiblichen Tieren. | AVB TLS § 2 C Nr. 2, Seite 160 |
| Kosten der Tierkörperbeseitigung | nicht geregelt |  |  |
| Tierarzt- oder Behandlungskosten mitversichert | nein | Das Gleiche gilt für die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung, soweit nicht der Versicherer eine Sonderbehandlung verlangt | AVB TLS § 3 Nr. 4, Seite 161 |
| Ertragsschaden durch anzeigepflichtige Tierseuchen (MKS, Schweinepest, Geflügelpest, Blauzunge) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Schäden laut Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen. | Klausel VE000110, Seite 142 |
| Ertragsschaden durch nicht anzeigepflichtige Krankheiten (Salmonellen, PRRS, BVD, Paratuberkulose) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Schäden durch andere als unter "Anzeigepflichtige Tierseuchen" genannte, im versicherten Tierbestand übertragbare Tierkrankheiten. | Klausel VE000120, Seite 142 |
| Ertragsschaden durch Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet oder Restriktionszone ohne eigenen Ausbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Unterbrechung des Produktionsverfahrens, Lieferverboten und Verkaufsbeschränkungen wegen | AVB EVT § 1 Nr. 2 c, Seite 129 |
| Behördlich angeordnete Tötung des Bestands (Restwert über Tierseuchenkasse hinaus) | ja, bis zur Versicherungssumme | die Schlachtung oder andersartige Tötung wegen Erkrankung an einer Seuche oder wegen Seuchenverdachts | AVB TLS § 2 D Nr. 1, Seite 160 |
| Ertragsschaden nach Brand, Blitz, Explosion oder Sturm im Stall | nein | Für Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion wird Entschädigung nicht geleistet. Schäden durch Überschwemmung und Sturm werden nur entschädigt, soweit dies besonders vereinbart ist. | AVB EVT § 1 Nr. 5, Seite 129 |
| Ausfall von Lüftung, Fütterung, Melk- oder Kühltechnik und Stromausfall | nicht geregelt |  |  |
| Vergiftung von Futter oder Wasser, auch Mykotoxine und Botulismus | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Schäden, die in einem Tierbestand infolge von Botulismus Erkrankungen mit hohen Verlusten (Todes- und Erkrankungsfälle) aufgetreten sind | Klausel VE000230, Seite 144 |
| Hitzetod oder Hitzestress im Stall | ja, bis zur Versicherungssumme | Im Rahmen der Unfalldeckung laut § 1.2 der AVB sind auch Hitzeschäden mitversichert. | Klausel VE100400, Seite 157 |
| Milchausfall und Milchsperre (Lieferverbot, Hemmstoffe nach Ereignis) | ja, bis 30.000 € | die Reduzierung des Milchgeldes durch den abnehmenden Betrieb (Molkerei etc.) | Klausel VE010400 Nr. 1.1, Seite 146 |
| Mehrkosten und Ertragsausfall bis zur Wiederbelegung (Reinigung, Desinfektion, Leerstand) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die zusätzlichen Reinigungs- und Desinfektionskosten infolge einer Bestandsräumung werden maximal bis zu einer Höhe von 25 EUR je Sau inklusive Ferkelaufzucht | Klausel VE010960 a, Seite 150 |
| Haftzeit des Ertragsschadens (Monate) | ja | Der Versicherer haftet für den Ertragsschaden, der, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 12 Monaten seit Eintritt des Schadenereignisses entsteht (Haftzeit). | AVB EVT § 2 Nr. 2, Seite 130 |
| Entschädigung nach festen Sätzen je Tier und Tag (Tierplatz, Pauschale) | nein | Versichert ist die Verminderung des Deckungsbeitrags des versicherten Produktionsverfahrens. | AVB EVT § 3 Nr. 1, Seite 130 |
| Entschädigung nach Versicherungssumme, Zeitwert oder Marktpreis am Schadentag | ja | aus dem Wert des Tieres, den es unmittelbar vor Eintritt der Erkrankung oder des Unfalls, der zum Versicherungsfall geführt hat, gehabt hat | AVB TLS § 12 Nr. 1, Seite 166 |
| Abzug des Verwertungserlöses (Schlachterlös, Fleischwert) | ja, bis zur Versicherungssumme | werden Verwertungserlöse und Entschädigungen aus anderen Versicherungsverträgen sowie Zahlungen aus öffentlichen Mitteln, von Tierseuchenkassen oder Tierkörperbeseitigungsanstalten auf die Entschädigung aus dem vorliegenden Versicherungsvertrag angerechnet | AVB TLS § 12 Nr. 4, Seite 166 |
| Anrechnung von Leistungen der Tierseuchenkasse oder staatlicher Entschädigung | ja, bis zur Versicherungssumme | werden Verwertungserlöse und Entschädigungen aus anderen Versicherungsverträgen sowie Zahlungen aus öffentlichen Mitteln, von Tierseuchenkassen oder Tierkörperbeseitigungsanstalten auf die Entschädigung aus dem vorliegenden Versicherungsvertrag angerechnet | AVB TLS § 12 Nr. 4, Seite 166 |
| Selbstbehalt in Prozent des Schadens oder der Versicherungssumme | ja, bis zur Versicherungssumme | Auf ihn wird ein Selbstbehalt von 20 Prozent angerechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist. | AVB TLS § 12 Nr. 1, Seite 166 |
| Karenz beim Ertragsschaden (Tage ohne Entschädigung) | nicht geregelt |  |  |
| Mindestschaden oder Mindestverlustquote im Bestand | ja, bis zur Versicherungssumme | Ist ein Sonderselbstbehalt auf die Gesamtversicherungssumme oder auf die Stückzahl vereinbart, so ist der Versicherer nur entschädigungspflichtig | AVB TLS § 12 Nr. 3, Seite 166 |
| Abzug üblicher Verluste (Normalverluste, Grundsterblichkeit) | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei der Feststellung des Ertragsschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den Gang und das Ergebnis des Betriebs während der Haftzeit günstig oder ungünstig beeinflusst haben würden | AVB EVT § 8 Nr. 2, Seite 132 |
| Kürzung wegen Unterversicherung | ja | so wird nur der Teil des Schadens und der Schadenminderungskosten ersetzt, der sich zum ganzen Schaden verhält wie die Werte laut Summenermittlungsbogen zu den tatsächlich festgestellten Werten | AVB EVT § 7 Nr. 2, Seite 131 |
| Jahreshöchstentschädigung oder Begrenzung je Ereignis | ja, bis zur Versicherungssumme | Treten mehrere Schadenereignisse innerhalb eines Jahres auf, gilt eine Jahreshöchstentschädigung. | Klausel VE001300, Seite 144 |
| Schadenfreiheitsrabatt oder Prämienrückgewähr | ja | Bei der Beitragsermittlung wurde ein schadenabhängiger Vorausrabatt berücksichtigt. | Klausel VE001100, Seite 144 |
| Wartezeit für Krankheit und Seuchen nach Beginn | ja | Die Wartezeit beträgt drei Monate für Ertragsschäden infolge behördlicher Maßnahmen nach dem Tiergesundheitsgesetz, anderer im Bestand übertragbarer Tierkrankheiten | AVB EVT § 11 Nr. 3, Seite 133 |
| Besondere Wartezeiten für einzelne Krankheiten (Hufrolle, Dämpfigkeit, Tuberkulose) | ja | für Skelettschäden, Knochenweiche, Tuberkulose und Leukose, Lungenwurm- und Leberegelbefall drei Monate | AVB TLS § 9 Nr. 3 a, Seite 164 |
| Tierärztliches Gesundheitszeugnis bei Abschluss | ja | Auf Verlangen des Versicherers hat der Antragsteller auf eigene Kosten ein tierärztliches Gutachten oder sonstige Nachweise über den Gesundheitszustand und den Wert der zu versichernden Tiere beizubringen. | AVB TLS § 4 Nr. 2, Seite 161 |
| Ende des Schutzes bei Verkauf, Besitzwechsel oder Höchstalter | ja | Wird ein versichertes Tier vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs an dessen Stelle der Erwerber | AVB TLS § 10 Nr. 1, Seite 164 |
| Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist | ja | verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist | AVB TLS § 9 Nr. 2, Seite 163 |
| Jährliche Bestandsmeldung oder Zu und Abgangsmeldung | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach Schaden | ja | Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien das Versicherungsverhältnis kündigen. | AVB TLS § 15, Seite 168 |
| Frist für die Schadenanzeige (Stunden oder Tage) | ja | Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen | AVB TLS § 11 Nr. 1, Seite 165 |
| Meldung an den Versicherer vor Nottötung | ja | vor einer Schlachtung, Tötung, Nottötung (§ 2A Nr. 2) oder Veräußerung die Einwilligung des Versicherers einzuholen | AVB TLS § 11 Nr. 4 a, Seite 165 |
| Tierärztliche Bescheinigung oder Sektion als Nachweis | ja | bei Tod eines Tieres durch Verenden einen tierärztlichen Sektionsbericht vorzulegen | AVB TLS § 11 Nr. 4 e, Seite 165 |
| Tierkörper zur Besichtigung bereithalten, Beleg der Tierkörperbeseitigung | ja | Auf Verlangen hat der Versicherungsnehmer das zu verwertende Tier dem Versicherer herauszugeben | AVB TLS § 12 Nr. 4, Seite 167 |
| Pflicht zu Impfungen, Hygieneplan und Biosicherheit (Schweinehaltungshygieneverordnung, Geflügelpest-Verordnung) | ja | Das volle Impfprogramm, insbesondere die gesetzlich oder behördlich vorgeschriebenen Impfungen, sind im gesamten Tierbestand durchzuführen. | Anlage G 1 Nr. 8, Seite 215 |
| Pflicht zur rechtzeitigen tierärztlichen Behandlung | ja | Bei Erkrankungen und Unfällen hat der Versicherungsnehmer auf seine Kosten unverzüglich einen Tierarzt hinzuzuziehen | AVB TLS § 11 Nr. 2, Seite 165 |
| Vorgeschriebene Alarmanlage, Notstrom oder Notlüftung | ja | Es ist eine funktionsfähige, stets betriebsbereite und netzunabhängige Gefahrenmeldeanlage (GMA) zu installieren | Anlage G 1 Nr. 3, Seite 213 |
| Vorgaben für Zukauf und Quarantäne neuer Tiere | ja | die Verhinderung der Aufnahme von Tieren in den Bestand, soweit ihm Umstände bekannt sind oder sein müssen, die notwendig zu behördlichen Maßnahmen nach dem Tiergesundheitsgesetz führen | AVB EVT § 6 Nr. 1 b, Seite 131 |
| Ausschluss von Krankheiten und Mängeln, die bei Abschluss bestanden | ja | für die Folgen von Mängeln oder Krankheiten, die bei Beginn der Versicherung bereits vorhanden waren, einschließlich angeborener Fehlentwicklungen | AVB TLS § 3 Nr. 1, Seite 161 |
| Ausschluss anzeigepflichtiger Seuchen in der Tierlebensversicherung | ja | Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Tod oder Tötung wegen Erkrankung an einer Seuche oder wegen Seuchenverdachts | AVB TLS § 2 A Nr. 3, Seite 160 |
| Ausschluss der Schlachtung aus wirtschaftlichen Gründen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei mangelhafter Fütterung, Pflege oder Tierschutzverstoß | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Überschwemmung, Erdbeben und anderen Elementargefahren | ja | für Schäden, soweit sie durch Krieg, innere Unruhen, Streik oder Aussperrung, Erdbeben, Überschwemmungen, Kernenergie oder hoheitliche Eingriffe verursacht sind | AVB TLS § 3 Nr. 3, Seite 161 |
| Ausschluss von Krieg, Terror und Kernenergie | ja | für Schäden, soweit sie durch Krieg, innere Unruhen, Streik oder Aussperrung, Erdbeben, Überschwemmungen, Kernenergie oder hoheitliche Eingriffe verursacht sind | AVB TLS § 3 Nr. 3, Seite 161 |
| Ausschluss bei Doping, Rennen oder Turnier (Pferde) | nicht geregelt |  |  |
| Línea und Garantía: welche Garantien (básica, adicionales) welche Gefahr decken | nicht geregelt |  |  |
| Retirada y destrucción de cadáveres (MER) als eigene Línea oder Garantía | nicht geregelt |  |  |
| Saneamiento ganadero: Entschädigung bei amtlich angeordneter Tötung (Tuberkulose, Brucellose) | nicht geregelt |  |  |
| Förderfähigkeit laut Werk (ENESA und Comunidades) | nicht geregelt |  |  |
| Zeichnungsfrist und Periodo de garantía je Plan | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: R+V Firmenkunden Agrar, Verbraucherinformation mit Bedingungen (u. a. AVB EVT 01/2008 und AVB TLS 01/2008 der VTV)

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                             R+V/VTV Bedingungsheft Agrar

                                 Gesamt-Inhaltsverzeichnis
                                                                                                       Seite


Bedingungen Sach-Landwirtschaft
R+V Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (R+V AFB 2008)                              3
R+V Zusatzbedingungen für die Feuerversicherung landwirtschaftlicher Betriebe (R+V LZB 2008)    18
R+V Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (R+V AStB 2008)                            21
R+V Sonderbedingungen für die Gleitende Neuwertversicherung 2008 (R+V SGlN 2008)                37
R+V Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (R+V AWB 2008)                    39
R+V Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (R+V AERB 2008)      55
R+V Sonderbedingungen für die Mittlere Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung 2008 (R+V MFBU
2008)                                                                                           72
R+V Allgemeine Feuer-Betriebsunterbrechungs- Versicherungsbedingungen 2008 (R+V FBUB 2008)      74
R+V Zusatzbedingungen zu den FBUB 2008 (R+V ZFBUB 2008)                                         84
R+V Zusatzbedingungen für die einfache Betriebsunterbrechungs-Versicherung 2008 (R+V ZKBU 2008) 89
R+V Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden (R+V BEG 2008)         92
R+V Besondere Bedingungen für die Elementar-BU-Versicherung (R+V EMBUB 2008)                    94
R+V Positionen-Erläuterung für die Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung (R+V POSBU 2008)   96
Klauseln zur Sach-/Betriebsunterbrechungsversicherung                                           97
Sicherheitsvorschriften für elektrische Anlagen in - landwirtschaftlichen Betrieben -
Intensiv-Tierhaltungen (R+V 2057 2008)                                                         118
Sicherheitsvorschriften für die Landwirtschaft (R+V 2242 2008)                                 125
Bedingungen der Tierversicherungen VTV
Allgemeine Bedingungen für die Ertragsschadenversicherung für die landwirtschaftliche und
gewerbliche Tierproduktion (AVB EVT 01/2008 der VTV)                                                    128
Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Ertragsschadenversicherung für die
landwirtschaftliche und gewerbliche Tierproduktion (AVB EVT 01/2008 der VTV)                            140
Allgemeine Bedingungen für die Tierlebenversicherung (AVB TLS 01/2008 der VTV)                          158
Allgemeine Bedingungen für die Tierlebenversicherung von Pferden und anderen Einhufern
(AVB TLP 01/2008 der VTV)                                                                               170
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Operationskosten Versicherung von Pferden und
anderen Einhufern (AVB OPK 01/2022 der VTV)                                                             182
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Operationskostenversicherung für Kleintiere (AVB
OPKKT 09/2017 der VTV)                                                                                  199
Sicherheitsvorschriften für die Ertragsschadenversicherung in der Milchproduktion - Anlage N 1          210
Sicherheitsvorschriften für die Ertragsschadenversicherung in der Geflügel- und Schweineproduktion -
Anlage G 1                                                                                              213
Satzung der Vereinigten Tierversicherung Gesellschaft a. G.                                             216
Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), der Zivilprozessordnung (ZPO) und dem
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) (AVVG 2008)                                                          225
Haftpflicht
AHB - Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung                               255
BETRIEB - Beschreibung des versicherten Risikos zur Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung         272
BIOGAS500 - Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die Umwelthaftpflichtversicherung aus
dem Betrieb von Biogasanlagen (mit einer elektrischen Gesamtleistung von maximal 500 kWel)              278
FO-AUSFALL - Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die Forderungsausfalldeckung im
Rahmen der Privathaftpflichtversicherung                                                                279
GESTÜTE - Besondere Bedingungen für Gestüte                                                             281
HAUS/GRUND - Beschreibung des versicherten Risikos zur Haus- und
Grundbesitzerhaftpflichtversicherung                                                                    321
HUNDE - Beschreibung des versicherten Risikos zur Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hunde           323
INTERNET - Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von Schäden aus der Nutzung von
Internet-Technologien                                                                                   326
LDW - Landwirtschaftspolice - Besondere Bedingungen und Erläuterungen zur
Betriebshaftpflichtversicherung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben                           329
LDW PLUS - Landwirtschaftspolice Plus                                                                   345
Landwirtschaftspolice Spezial                                                                           399

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                             R+V/VTV Bedingungsheft Agrar
PFERD - Beschreibung des versicherten Risikos zur Haftpflichtversicherung von privaten Reittierhaltern 444
PRIVATHAFT - Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung                   449
REITSPORT - Besondere Bedingungen für Reit- und Pferdesportbetriebe                                    458
U-BAS-LDW - Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht
wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung 498
U-MOD-LDW - Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht
wegen Schäden durch Umwelteinwirkung (Umwelthaftpflicht-Modell/Land- und Forstwirtschaft)              510
USV-BAS-LDW - NATURSCHUTZPOLICE Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Umweltschadensbasisversicherung in der Landwirtschaft
(Umweltschadensbasisversicherung/Landwirtschaft)                                                       526
USV-MOD-LDW - Naturschutzpolice - Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Umweltschadensversicherung in der Landwirtschaft (Umweltschadensversicherung -
Gesamtmodell/Landwirtschaft)                                                                           552
WHG-REST-P - Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden im
Rahmen der Privat- sowie Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung - außer Anlagenrisiko          578
ZUSATZ A/B - Ergänzung zur Beschreibung des versicherten Risikos                                       580
ZUSATZ PHV - Besondere Vereinbarung zur Privathaftpflichtversicherung                                  583
Merkblatt zum Datenschutz
Merkblatt zur Datenverarbeitung                                                                       590
Sanktionsklausel
Sanktionsklausel                                                                                      599


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          R+V Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung
                            (R+V AFB 2008)

                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                                                Seite

§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden                                                               2
§ 2 Versicherte Sachen                                                                             3
§ 3 Versicherte Kosten                                                                             4
§ 4 Versicherungsort                                                                               4
§ 5 Versicherungswert                                                                              5
§ 6 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters                               6
§ 7 Sicherheitsvorschriften                                                                        7
§ 8 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Prämienzahlung, Dauer und Ende des Vertrags      7
§ 9 Überversicherung; mehrere Versicherer                                                          8
§ 10 Versicherung für fremde Rechnung                                                              9
§ 11 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung                                                  10
§ 12 Entschädigungsgrenzen; Selbstbehalt                                                          11
§ 13 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall                                 11
§ 14 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen                                                12
§ 15 Sachverständigenverfahren                                                                    12
§ 16 Zahlung der Entschädigung                                                                    13
§ 17 Repräsentanten                                                                               14
§ 18 Wieder herbeigeschaffte Sachen                                                               14
§ 19 Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall                                                  15
§ 20 Schriftliche Form; Zurückweisung von Kündigungen                                             15
§ 21 Vollmacht des Versicherungsvertreters                                                        15
§ 22 Gerichtsstand; Anzuwendendes Recht                                                           15
§ 23 Schlussbestimmung                                                                            15


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               R+V Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung
                                 (R+V AFB 2008)

                                   § 1 Versicherte Gefahren und Schäden

1.        Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch

          a)    Brand,
          b)    Blitzschlag,
          c)    Explosion,
          d)    Anprall oder Absturz eines bemannten Flugkörpers, seiner Teile oder Ladung,
          e)    Löschen, Niederreissen oder Ausräumen infolge eines dieser Ereignisse

          zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.

2.        Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn
          verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.

3.        Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.

4.        Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende,
          plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.)
          liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher
          Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im
          Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein
          dadurch an dem Behälter entstehender Schaden auch dann zu ersetzen, wenn seine Wandung
          nicht zerrissen ist.
          Schäden durch Unterdruck sind nicht versichert.

5.        Die Versicherung erstreckt sich nicht auf

          a)    Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer
                oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt
                auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder
                weitergeleitet wird;

          b)    Sengschäden, außer wenn diese dadurch verursacht wurden, dass sich eine versicherte
                Gefahr laut Nr. 1 verwirklicht hat;

          c)    Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden
                Explosionen, sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in
                ihnen auftretenden Gasdruck entstehen;

          d)    Schäden, die durch die Wirkung des elektrischen Stromes an elektrischen Einrichtungen mit
                oder ohne Feuererscheinung entstehen (z. B. durch Überstrom, Überspannung,
                Isolationsfehler, wie Kurz-, Windungs-, Körper- oder Erdschluss, unzureichende Kontaktgabe,
                Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen);

          e)    Blitzschäden an elektrischen Einrichtungen, es sei denn, dass der Blitz unmittelbar auf diese
                Sachen übergegangen ist.

6.        Folgeschäden sind durch Nr. 5a) und 5c) nicht ausgeschlossen.
          Durch Nr. 5d) und 5e) sind Folgeschäden nicht ausgeschlossen, soweit sie Folgeschäden von
          Brand- und Explosionsschäden sind.
          Die Ausschlüsse laut Nr. 5a) bis 5d) gelten nicht für Schäden, die dadurch verursacht wurden,
          dass sich an anderen Sachen eine versicherte Gefahr laut Nr. 1 verwirklicht hat.

7.        Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen außerdem nicht auf
          Schäden an versicherten Sachen und nicht auf versicherte Kosten, die durch Kriegsereignisse
          jeder Art, innere Unruhen, Erdbeben oder Kernenergie verursacht werden.
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                                           § 2 Versicherte Sachen

1.        Versichert sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten

          a)   Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile;
          b)   beweglichen Sachen.

2.        Gebäude sind mit ihren Bestandteilen, aber ohne Zubehör versichert, soweit nicht etwas anderes
          vereinbart ist.

3.        Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer

          a)   Eigentümer ist;

          b)   sie unter Eigentumsvorbehalt erworben hat;

          c)   sie sicherungshalber übereignet hat und soweit für sie laut § 97 Absatz 1 Satz 2 VVG dem
               Erwerber ein Entschädigungsanspruch nicht zusteht.

4.        Über Nr. 3 hinaus ist fremdes Eigentum versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten
          Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung oder Verwahrung
          oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer
          nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch
          den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.

5.        Die Versicherung laut Nr. 3b), Nr. 3c) und Nr. 4 gilt für Rechnung des Eigentümers und des
          Versicherungsnehmers. In den Fällen der Nr. 4 ist jedoch für die Höhe des Versicherungswerts,
          soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nur das Interesse des Eigentümers maßgebend.

6.        Ist Versicherung der Betriebseinrichtung vereinbart, so fallen hierunter nicht

          a)   Bargeld;

          b)   Urkunden, wie z. B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere;

          c)   Akten, Pläne, Geschäftsbücher, Karteien, Zeichnungen,             Lochkarten, Magnetbänder,
               Magnetplatten und sonstige Datenträger;

          d)   Muster, Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene,
               für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen;

          e)   zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen;

          f)   Automaten   mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt                 sowie
               Geldausgabeautomaten, soweit nicht der Einschluss besonders vereinbart ist.

7.        Ist Versicherung von Gebrauchsgegenständen der Betriebsangehörigen vereinbart, so sind nur
          Sachen versichert, die sich üblicherweise oder auf Verlangen des Arbeitgebers innerhalb des
          Versicherungsorts befinden. Bargeld, Wertpapiere und Kraftfahrzeuge sind nicht versichert.

          Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem anderen
          Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. Ist danach die Entschädigung oder eine
          Abschlagszahlung laut § 16 Nr. 1 nur deshalb noch nicht fällig, weil ohne Verschulden des
          Versicherungsnehmers oder des versicherten Betriebsangehörigen die Entschädigungspflicht aus
          dem anderen Versicherungsvertrag ganz oder teilweise noch nicht geklärt ist, so wird der
          Versicherer unter Vorbehalt der Rückforderung mit Zinsen 1 Prozent unter dem jeweiligen
          Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB, mindestens jedoch 4 Prozent und höchstens 6 Prozent
          pro Jahr, eine vorläufige Zahlung leisten.


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                                           § 3 Versicherte Kosten

1.        Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung
          des Schadens laut § 13 Nr. 1c) und 1d) für geboten halten durfte, hat der Versicherer zu ersetzen.
          Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen
          zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht,
          soweit Maßnahmen auf Weisung des Versicherers erfolgt sind. Besteht Unterversicherung, so
          sind die Aufwendungen ohne Rücksicht auf Weisungen des Versicherers nur in demselben
          Verhältnis zu ersetzen wie der Schaden.

          Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur
          Hilfeleistung Verpflichteter werden nicht ersetzt.

2.        Für die Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens gilt § 85 VVG.

3.        Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer auch die infolge eines Versicherungsfalls
          notwendigen Aufwendungen

          a)   für das Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs stehen gebliebener Teile,
               für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für
               das Ablagern oder Vernichten (Aufräumungs- und Abbruchkosten);

          b)   die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte
               (Feuerlöschkosten) einschließlich Kosten im Sinn von Nr. 1, die nach jener Bestimmung nicht
               zu ersetzen sind; freiwillige Zuwendungen des Versicherungsnehmers an Personen, die sich
               bei der Brandbekämpfung eingesetzt haben, sind nur zu ersetzen, wenn der Versicherer
               vorher zugestimmt hatte;

          c)   die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von
               Sachen, die durch vorliegenden Vertrag versichert sind, andere Sachen bewegt, verändert
               oder geschützt werden müssen (Bewegungs- und Schutzkosten);
               Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage
               von Maschinen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das
               Erweitern von Öffnungen;

          d)   für die Wiederherstellung von Akten, Plänen, Geschäftsbüchern, Karteien, Zeichnungen,
               Lochkarten, Magnetbändern, Magnetplatten und sonstigen Datenträgern einschließlich des
               Neuwerts der Datenträger laut § 5 Nr. 2a);
               soweit die Wiederherstellung nicht notwendig ist oder nicht innerhalb von zwei Jahren seit
               Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt wird, leistet der Versicherer Entschädigung nur in
               Höhe des laut § 5 Nr. 5 berechneten Werts des Materials.


                                            § 4 Versicherungsort

1.        Versicherungsschutz für bewegliche Sachen besteht nur innerhalb des Versicherungsorts.
          Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar
          bevorstehenden Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und
          örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder
          abhandenkommen. Unberührt bleibt jedoch § 14 Nr. 1.

2.        Versicherungsort sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von
          Gebäuden oder die als Versicherungsort bezeichneten Grundstücke.
          Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen sind in deren Wohnräumen nicht versichert.

3.        Nur in verschlossenen Räumen oder Behältnissen der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art
          sind versichert

          a)   Bargeld;

          b)   Urkunden, z. B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere;

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          c)   Briefmarken;

          d)   Münzen und Medaillen;

          e)   unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetall, ausgenommen Sachen, die dem
               Raumschmuck dienen;

          f)   Schmucksachen, Perlen und Edelsteine;

          g)   Sachen, für die dies besonders vereinbart ist.

          Dies gilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, bei Versicherung von Juwelier-, Uhrmacher-
          und Bijouteriegeschäften nicht für Schmucksachen und Sachen aus Edelmetallen.

4.        Registrierkassen, Rückgeldgeber und Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler)
          gelten nicht als Behältnisse im Sinne von Nr. 3.
          Jedoch ist im Rahmen einer für Bargeld in Behältnissen laut Nr. 3 vereinbarten
          Versicherungssumme Bargeld auch in Registrierkassen versichert. Die Entschädigung ist auf
          25 EUR je Registrierkasse und außerdem auf 250 EUR je Versicherungsfall begrenzt, soweit nicht
          andere Beträge vereinbart sind.

5.        Bis zu der vereinbarten besonderen Versicherungssumme oder einer vereinbarten
          Entschädigungsgrenze ist Bargeld während der Geschäftszeit oder während vereinbarter
          sonstiger Zeiträume auch ohne Verschluss laut Nr. 3 versichert.


                                           § 5 Versicherungswert

1.        Versicherungswert von Gebäuden ist

          a)   der Neuwert;
               Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie sonstiger
               Konstruktions- und Planungskosten;

          b)   der Zeitwert, falls er weniger als 40 Prozent, bei landwirtschaftlichen Gebäuden weniger als
               50 Prozent, des Neuwerts beträgt oder falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist; der
               Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend
               seinem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand;

          c)   der gemeine Wert, falls das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet
               oder falls Versicherung nur zum gemeinen Wert vereinbart ist; eine dauernde Entwertung liegt
               insbesondere vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck allgemein oder im Betrieb des
               Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist; gemeiner Wert ist der für den
               Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Altmaterial.

2.        Versicherungswert der technischen und kaufmännischen               Betriebseinrichtung   und   der
          Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen ist

          a)   der Neuwert;
               Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in
               neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der
               niedrigere Betrag;

          b)   der Zeitwert, falls er weniger als 40 Prozent des Neuwerts beträgt oder falls Versicherung nur
               zum Zeitwert vereinbart ist;
               der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der Sache durch einen Abzug entsprechend ihrem
               insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand;

          c)   der gemeine Wert, soweit die Sache für ihren Zweck allgemein oder im Betrieb des
               Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist;

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Januar 2018                                                           Seite 6

               gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für die Sache
               oder für das Altmaterial.

3.        Versicherungswert

          a)   von Waren, die der Versicherungsnehmer herstellt, auch soweit sie noch nicht fertig
               gestellt sind,

          b)   von Waren, mit denen der Versicherungsnehmer handelt,

          c)   von Rohstoffen und

          d)   von Naturerzeugnissen

          ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen oder
          sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag.
          Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Verkaufspreis, bei nicht fertig gestellten
          eigenen Erzeugnissen durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen Erzeugnisse.

4.        Versicherungswert von Wertpapieren ist

          a)   bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere Einheitskurs am Tag der jeweils letzten
               Notierung aller amtlichen Börsen der Bundesrepublik Deutschland;

          b)   bei Sparbüchern der Betrag des Guthabens;

          c)   bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.

5.        Versicherungswert von Grundstücksbestandteilen, die nicht Gebäude sind, ist, soweit nicht etwas
          anderes vereinbart wurde, entweder der Zeitwert laut Nr. 2b) oder unter den dort genannten
          Voraussetzungen der gemeine Wert laut Nr. 2c).

          Dies gilt auch für Muster, Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner für
          typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen sowie
          für alle sonstigen, in Nr. 2 bis Nr. 4 nicht genannten beweglichen Sachen.


                § 6 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters

1.        Bis zum Vertragsschluss

          a)   Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle
               ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt
               hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu
               schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach
               seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen in Textform im
               Sinne des Satzes 1 stellt.

          b)   Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1a), so kann der Versicherer
               nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine
               Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21 Absatz 2 VVG auch
               leistungsfrei sein.

               Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind laut
               § 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist
               des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.

          c)   Das Recht des Versicherers den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung
               anzufechten bleibt unberührt.

2.        Nach Abgabe der Vertragserklärung

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Januar 2018                                                                Seite 7

           a)   Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des
                Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder gestatten.

           b)   Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer
                unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt.

           c)   Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2a), oder verletzt er seine
                Anzeigepflicht nach Nr. 2b), so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23 bis 27 und
                29 VVG den Vertrag kündigen, eine Vertragsanpassung vornehmen oder auch leistungsfrei
                sein.


                                          § 7 Sicherheitsvorschriften

1.         Der Versicherungsnehmer hat

           a)   alle gesetzlichen, behördlichen oder            in   dem    Versicherungsvertrag   vereinbarten
                Sicherheitsvorschriften zu beachten;

           b)   über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für
                die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass
                sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört
                oder beschädigt werden oder abhandenkommen können;

                Nr. 1b) gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der
                Wert dieser Sachen insgesamt 2.500 EUR nicht übersteigt; Nr. 1b) gilt ferner nicht für
                Briefmarken; Absatz 1 und Absatz 2 gelten nicht für Banken und Sparkassen.

2.         Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten laut Nr. 1a), so ist der Versicherer
           nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung
           des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam.
           Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 27 und 29 VVG. Danach
           kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.

3.         Verletzt der Versicherungsnehmer die Bestimmung der Nr. 1b), so kann er Entschädigung für
           Sachen der dort genannten Art nur verlangen, soweit er das Vorhandensein, die Beschaffenheit
           und den Versicherungswert der Sachen auch ohne das Verzeichnis nachweisen kann.


     § 8 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Prämienzahlung, Dauer und Ende des Vertrags

1.         Beginn des Versicherungsschutzes
           Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der               Regelung   in Nr. 3 zu     dem    im
           Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.

2.         Fälligkeit der ersten oder einmaligen Prämie
           Die erste oder einmalige Prämie ist - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts -
           unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen
           Versicherungsbeginns zu zahlen.

           Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder
           einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.

           Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten
           Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
           Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.

3.         Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie
           Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt
           gezahlt, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
           oder auch leistungsfrei.

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4.        Folgeprämie
          Eine Folgeprämie wird am Ersten des Monats fällig, in dem eine neue Versicherungsperiode
          beginnt. Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung ergeben sich aus § 38 VVG.

5.        Ratenzahlung
          Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten
          Zahlungsterminen als gestundet.

          Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode werden sofort fällig, wenn der
          Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine
          Entschädigung fällig wird.

6.        Dauer und Ende des Vertrags

          a)   Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

          b)   Stillschweigende Verlängerung
               Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils
               ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
               jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Die Kündigung durch den
               Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.

          c)   Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
               Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten
               oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom
               Versicherungsnehmer gekündigt werden. Die Kündigung durch den Versicherer muss in
               Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.

               Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
               Versicherungsjahres zugehen.

          d)   Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
               Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer
               Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.


                                § 9 Überversicherung; mehrere Versicherer

1.        Überversicherung

          a)   Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann
               sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die
               Herabsetzung der Versicherungssumme und der Prämie verlangen.

          b)   Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich
               dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem
               Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
               begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

2.        Mehrere Versicherer

          a)   Anzeigepflicht
               Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist
               verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der
               Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.

          b)   Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
               Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht laut Nr. 2a), so ist der Versicherer nach
               Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung
               des Versicherers wird mit Zugang wirksam.

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               Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor dem Eintritt des Versicherungsfalls
               Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

               Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung
               verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung
               des Versicherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des
               Versicherers ursächlich ist.

          c)   Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung

               aa) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und
                   übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder
                   übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem
                   Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den
                   Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.

               bb) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den
                   Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der
                   Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm
                   entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei
                   demselben Versicherer bestehen.

                  Erlangt   der    Versicherungsnehmer     oder   der    Versicherte    aus      anderen
                  Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der
                  Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen
                  Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der
                  Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurden, nur in diesem Vertrag
                  in Deckung gegeben worden wäre.
                  Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise,
                  dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn
                  der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben
                  worden wäre.

                  Ist ein Selbstbehalt vereinbart und besteht mehrfache Versicherung, so kann abweichend
                  von § 78 Absatz 1 VVG als Entschädigung aus den mehreren Verträgen nicht mehr als
                  der Schaden abzüglich des Selbstbehaltes verlangt werden.

               cc) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen,
                   sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser
                   Absicht geschlossene Vertrag nichtig.

                  Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
                  Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

          d)   Beseitigung der Mehrfachversicherung
               Eine Mehrfachversicherung kann auf Verlangen des Versicherungsnehmers nach Maßgabe
               des §79 VVG durch Aufhebung oder Herabsetzung der Versicherungssumme des später
               geschlossenen Vertrags beseitigt werden.

               Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und
               Anpassung der Prämie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem
               Versicherer zugeht.


                                  § 10 Versicherung für fremde Rechnung

1.        Soweit die Versicherung für fremde Rechnung genommen ist, kann der Versicherungsnehmer,
          auch wenn er nicht im Besitz des Versicherungsscheins ist, über die Rechte des Versicherten
          ohne dessen Zustimmung im eigenen Namen verfügen, insbesondere die Zahlung der
          Entschädigung verlangen und die Rechte des Versicherten übertragen. Der Versicherer kann
          jedoch vor Zahlung der Entschädigung den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine
          Zustimmung dazu erteilt hat.
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2.        Der Versicherte kann über seine Rechte nicht verfügen, selbst wenn er im Besitz des
          Versicherungsscheins ist. Er kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des
          Versicherungsnehmers verlangen.

3.        Soweit Kenntnis oder Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist, kommt
          auch Kenntnis oder Verhalten des Versicherten in Betracht. Im Übrigen gilt § 47 VVG.


                           § 11 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung

1.        Ersetzt werden

          a)   bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalls abhanden gekommenen Sachen der
               Versicherungswert (§ 5) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls;

          b)   bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des
               Versicherungsfalls zuzüglich einer durch den Versicherungsfall etwa entstandenen und durch
               die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der
               Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls; die Reparaturkosten
               werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber
               dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht wird.

          Restwerte werden angerechnet.
          Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben unberücksichtigt.

2.        Für Kosten laut § 3 Nr. 3 oder für Betriebsunterbrechungsschäden leistet der Versicherer
          Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist.

3.        Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des
          Versicherungsfalls (Unterversicherung), so wird nur der Teil des laut Nr. 1 ermittelten Betrags
          ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält wie die Versicherungssumme zu dem
          Versicherungswert.

          Ist die Entschädigung laut § 12 Nr. 1b) für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf
          bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versicherungswerts der davon
          betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten
          Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird der Gesamtbetrag des Schadens
          entsprechend gekürzt; danach ist § 12 Nr. 1b) anzuwenden.
          Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Gruppe (Position) gesondert festzustellen.

4.        Bei der Versicherung auf Erstes Risiko (Erste Gefahr) gelten die Bestimmungen über
          Unterversicherung (Nr. 4) nicht. Versicherung auf Erstes Risiko besteht

          a)   für Kosten laut § 3 Nr. 3;
          b)   soweit dies zu sonstigen Versicherungssummen besonders vereinbart ist.

5.        Ist der Neuwert (§ 5 Nr. 1a) und Nr. 2a)) der Versicherungswert, so erwirbt der
          Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, einen
          Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls
          sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um

          a)   Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen;
               ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten,
               so genügt es, wenn das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik
               Deutschland wiederhergestellt wird;

          b)   bewegliche Sachen oder Grundstücksbestandteile, die zerstört worden oder
               abhandengekommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuwertigem Zustand
               wiederzubeschaffen;   nach    vorheriger  Zustimmung       des    Versicherers  genügt
               Wiederbeschaffung gebrauchter Sachen; anstelle von Kraft- oder Arbeitsmaschinen können

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               Kraft- oder Arbeitsmaschinen beliebiger Art beschafft werden, wenn deren Betriebszweck
               derselbe ist;

          c)   bewegliche Sachen      oder   Grundstücksbestandteile,    die     beschädigt   worden   sind,
               wiederherzustellen.

          Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen laut § 5 Nr. 1b), Nr.
          2b) und Nr. 5 festgestellt. Bei beschädigten Sachen werden die Kosten einer Reparatur um den
          Betrag gekürzt, um den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert
          unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht würde.

6.        Für Muster, Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner für
          typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen (§ 5
          Nr. 5 Absatz 2), erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den
          gemeinen Wert laut § 5 Nr. 2c) übersteigt, einen Anspruch nur, soweit für die Verwendung der
          Entschädigung die Voraussetzungen laut Nr. 5b) oder 5c) erfüllt sind und die Wiederherstellung
          notwendig ist.


                               § 12 Entschädigungsgrenzen; Selbstbehalt

1.        Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens

          a)   bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme;
          b)   bis zu den Entschädigungsgrenzen, die in § 4 Nr. 4 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen oder
               zusätzlich vereinbart sind.

          Maßgebend ist der niedrigere Betrag.


                 § 13 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall

1.        Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt eines Versicherungsfalls

          a)   den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, das Abhandenkommen versicherter
               Sachen auch der zuständigen Polizeidienststelle; gegenüber dem Versicherer gilt diese
               Anzeige noch als unverzüglich, wenn sie innerhalb von drei Tagen abgesandt wird;
               bei Schäden über 5.000 EUR sollte die Anzeige dem Versicherer gegenüber fernmündlich,
               fernschriftlich oder telegraphisch erfolgen;

          b)   der Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen
               einzureichen;

          c)   den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und dabei die Weisungen des
               Versicherers zu befolgen; er hat, soweit die Umstände es gestatten, solche Weisungen
               einzuholen;

          d)   für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige
               Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu
               wahren, insbesondere abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden
               unverzüglich sperren zu lassen;

          e)   dem Versicherer auf dessen Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede Untersuchung über
               Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu
               gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft auf Verlangen schriftlich zu erteilen und die
               erforderlichen Belege beizubringen, bei Gebäudeschäden auf Verlangen insbesondere einen
               beglaubigten Grundbuchauszug;

          f)   Veränderungen der Schadenstelle möglichst zu vermeiden, solange der Versicherer nicht
               zugestimmt hat;


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          g)   dem Versicherer auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens
               zwei Wochen ein von ihm unterschriebenes Verzeichnis aller abhanden gekommenen,
               zerstörten oder beschädigten Sachen vorzulegen; soweit nicht Versicherung auf Erstes Risiko
               vereinbart ist, kann der Versicherer auch ein Verzeichnis aller unmittelbar vor Eintritt des
               Versicherungsfalls vorhandenen Sachen verlangen; in den Verzeichnissen ist der
               Versicherungswert der Sachen unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls anzugeben.

2.        Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, so ist der Versicherer
          nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei.

          Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung
          verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
          Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des
          Versicherers ursächlich ist.


                          § 14 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen

1.        Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls

          a)   Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der
               Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
               Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der
               Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des
               Schadens als bewiesen.

          b)   Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer
               berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
               Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

2.        Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
          Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den
          Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
          Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.

          Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den
          Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die
          Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.


                                     § 15 Sachverständigenverfahren

1.        Versicherungsnehmer und Versicherer können nach Eintritt des Versicherungsfalls vereinbaren,
          dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Das
          Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen
          des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden.
          Der Versicherungsnehmer kann ein Sachverständigenverfahren auch durch einseitige Erklärung
          gegenüber dem Versicherer verlangen.

2.        Für das Sachverständigenverfahren gilt:

          a)   Jede Partei benennt schriftlich einen Sachverständigen und kann dann die andere unter
               Angabe des von ihr benannten Sachverständigen schriftlich auffordern, den zweiten
               Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen zwei Wochen
               nach Empfang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für
               den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese
               Folge hinzuweisen.

          b)   Beide Sachverständige benennen schriftlich vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen
               dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag
               einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.

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          c)   Der Versicherer darf als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des
               Versicherungsnehmers sind oder mit diesem in Geschäftsverbindung stehen, ferner keine
               Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in
               einem ähnlichen Verhältnis stehen.

               Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen.

3.        Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten

          a)   ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten und abhanden gekommenen Sachen sowie
               deren Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls; in den Fällen von § 11 Nr. 5
               ist auch der Zeitwert, in den Fällen von § 11 Nr. 6 auch der gemeine Wert anzugeben;

          b)   bei beschädigten Sachen die Beträge laut § 11 Nr. 1b);

          c)   alle sonstigen laut § 11 Nr. 1 maßgebenden Tatsachen, insbesondere die Restwerte der von
               dem Schaden betroffenen Sachen;

          d)   entstandene Kosten, die laut § 3 versichert sind.

4.        Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen die
          Feststellungen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann.
          Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen
          der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien
          gleichzeitig.

5.        Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide
          Parteien je zur Hälfte.

6.        Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind verbindlich, wenn nicht
          nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Die
          Feststellung erfolgt in diesem Fall durch gerichtliche Entscheidung. Aufgrund dieser verbindlichen
          Feststellungen berechnet der Versicherer laut den §§ 11 und 12 die Entschädigung.

7.        Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
          laut § 13 Nr. 1 nicht berührt.


                                      § 16 Zahlung der Entschädigung

1.        Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die
          Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen. Jedoch kann einen Monat nach
          Anzeige des Schadens als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der
          Sache mindestens zu zahlen ist.

2.        Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit 1 Prozent unter dem Basiszinssatz im Sinne
          von § 247 BGB zu verzinsen, mindestens jedoch mit 4 Prozent und höchstens mit 6 Prozent pro
          Jahr, soweit nicht aus anderen Gründen ein höherer Zins zu entrichten ist.
          Die Verzinsung entfällt, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats seit Anzeige des
          Schadens gezahlt wird.
          Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist.

3.        Der Lauf der Fristen laut Nr. 1 und Nr. 2 Absatz 1 ist gehemmt, solange infolge Verschuldens des
          Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.

4.        Bei Schäden an Gebäuden, an der technischen oder kaufmännischen Betriebseinrichtung oder an
          Gebrauchsgegenständen von Betriebsangehörigen ist für die Zahlung des über den
          Zeitwertschaden hinausgehenden Teils der Entschädigung der Zeitpunkt maßgebend, in dem der
          Versicherungsnehmer den Eintritt der Voraussetzungen von § 11 Nr. 5 dem Versicherer
          nachgewiesen hat.

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          Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 11 Nr. 6 genannten Sachen, soweit die Entschädigung den
          gemeinen Wert übersteigt. Das gleiche gilt, soweit aufgrund einer sonstigen Vereinbarung ein Teil
          der Entschädigung von Voraussetzungen abhängt, die erst nach dem Versicherungsfall eintreten.
          Zinsen für die Beträge laut Absatz 1 und Absatz 2 werden erst fällig, wenn die dort genannten
          zusätzlichen Voraussetzungen der Entschädigung festgestellt sind.

5.        Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben,

          a)   solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;

          b)   wenn gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Repräsentanten aus Anlass des
               Versicherungsfalls ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren aus Gründen eingeleitet
               worden ist, die auch für den Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind, bis zum
               rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens.

6.        Die gesetzlichen Vorschriften über die Sicherung des Realkredits bleiben unberührt.


                                           § 17 Repräsentanten

          Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten
          zurechnen lassen.


                                  § 18 Wieder herbeigeschaffte Sachen

1.        Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies
          dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

2.        Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt,
          bevor die volle bedingungsgemäße Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält
          er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem
          Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Abschlagszahlung
          oder eine laut § 11 Nr. 5 oder Nr. 6 vorläufig auf den Zeitwertschaden oder auf den gemeinen
          Wert beschränkte Entschädigung zurückzuzahlen.

3.        Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt,
          nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswerts gezahlt
          worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache
          dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht
          innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers
          auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.

4.        Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt,
          nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß weniger
          als den Versicherungswert betragen hat, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten
          und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei
          Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der
          Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend
          verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den
          Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.

5.        Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die
          Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.

          Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der
          Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier
          zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit
          ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.


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6.        Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen,
          so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die
          ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.

7.        Sind wieder herbeigeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer
          Entschädigung laut § 11 Nr. 1b) auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen laut Nr. 2
          bis Nr. 4 bei ihm verbleiben.


                           § 19 Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall

1.        Die Versicherungssummen vermindern sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet
          wird.

2.        Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann der Versicherer oder der Versicherungsnehmer
          den Versicherungsvertrag kündigen.

          Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in
          Textform erfolgen. Sie muss spätestens einen Monat nach Auszahlung der Entschädigung
          zugehen. Der Zahlung steht es gleich, wenn die Entschädigung aus Gründen abgelehnt wird, die
          den Eintritt des Versicherungsfalls unberührt lassen.

          Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Der Versicherungsnehmer kann
          bestimmen, dass seine Kündigung sofort oder zu einem anderen Zeitpunkt wirksam wird, jedoch
          spätestens zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres.


                        § 20 Schriftliche Form; Zurückweisung von Kündigungen

1.        Anzeigen und Erklärungen bedürfen der Textform. Dies gilt nicht für die Anzeige eines Schadens
          laut § 13 Nr. 1a).

2.        Ist eine Kündigung des Versicherungsnehmers unwirksam, ohne dass dies auf Vorsatz oder
          grober Fahrlässigkeit beruht, so wird die Kündigung wirksam, falls der Versicherer sie nicht
          unverzüglich zurückweist.


                              § 21 Vollmacht des Versicherungsvertreters

          Die Vollmacht des Versicherungsvertreters ist in § 69 VVG geregelt.


                               § 22 Gerichtsstand; Anzuwendendes Recht

1.        Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13,
          17, 21 und 29 ZPO sowie § 215 VVG.

2.        Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


                                        § 23 Schlussbestimmung

          Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die
          gesetzlichen Vorschriften.


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Ausgabe Januar 2008                                                   Seite 1

R+V Zusatzbedingungen für die Feuerversicherung landwirtschaftlicher
                    Betriebe (R+V LZB 2008)

          Es gelten die Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen (R+V AFB 2008), soweit sich nicht
          aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.


              Versicherte Gefahren und Schäden; Gefahrerhöhung
                  § 1 Räucher- und Trocknungsanlagen, Räucher- und Trocknungsgut

          Brandschäden an versicherten Räucher- und Trocknungsanlagen sowie an deren versicherten
          Inhalt werden bis zu den vereinbarten Entschädigungsgrenzen auch dann ersetzt, wenn der
          Brand innerhalb der Anlagen ausgebrochen ist.


                                     § 2 Schäden durch Stromschlag

          Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schäden an versicherten Tieren durch Stromschlag.


                                        § 3 Nutzungsänderungen

1.        Nutzungsänderungen sind dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für
          die Aufnahme einer Intensiv-Tierhaltung, für eine nicht landwirtschaftliche Nutzung sowie für das
          Leerstehenlassen von Gebäuden.

2.        Ist mit der Nutzungsänderung eine Gefahrerhöhung verbunden, so gelten die §§ 23 bis 27 und 29
          VVG.


                            Versicherte Sachen und Interessen
                                                 § 4 Tiere

1.        Die Versicherung des Tierbestands umfasst den gesamten jeweils vorhandenen Bestand an
          Tieren aller Gattungen.

2.        Tiere in Intensiv-Haltung sowie Sport- und Zuchttiere von außergewöhnlichem Wert sind jedoch
          nur dann mitversichert, wenn dies besonders vereinbart ist.
          Als Sport- und Zuchttiere von außergewöhnlichem Wert gelten Tiere mit mindestens doppeltem
          Marktwert, gemessen an den örtlichen Marktpreisnotierungen für Tiere der normalen
          Nutzungsklasse.


                                           § 5 Ernteerzeugnisse

1.        Die Versicherung von Ernteerzeugnissen umfasst den gesamten jeweils vorhandenen Bestand an
          geernteten, noch nicht geernteten und zugekauften Erzeugnissen einschließlich Saat,
          ausgenommen Hackfrüchte und Obst, die sich im Freien befinden.

2.        In der Versicherungssumme zu berücksichtigen sind die gesamten Ernteerzeugnisse
          einschließlich der älteren Bestände und des Zukaufs, ausgenommen Hackfrüchte und Obst im
          Freien, mit dem vollen Wert für die Zeit des ganzen Erntejahres, gleichgültig ob die Sachen in die
          Gebäude gebracht werden oder nicht.


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3.        Der Bestand an Ernteerzeugnissen zur Zeit des Versicherungsfalls ist durch ordnungsgemäß
          geführte Wirtschaftsbücher, durch Belege oder auf sonstige zuverlässige Weise nachzuweisen. Ist
          dies nicht möglich, dann wird höchstens der Betrag entschädigt, der sich ergäbe, wenn die
          Vorräte sich gleichmäßig vermindert hätten, und zwar bei Dreschfrucht und Stroh vom
          1. September an täglich um 1/300, bei Futtergewächsen vom 1. November an täglich um 1/240.

4.        Für die Wertberechnung sind die Erzeugerabgabepreise des nächsten Marktorts maßgebend, für
          Ernteerzeugnisse, die zur Fortführung des Betriebs zugekauft werden müssen, die
          Wiederbeschaffungspreise.
          Der Preis für Saatgut ist nur für solche Ernteerzeugnisse maßgebend, die ausdrücklich als
          Saatgut durch eine zuständige Stelle anerkannt sind. Bei noch nicht geernteten
          Ernteerzeugnissen werden vom Erzeugerabgabepreis die ersparten Erntebergungskosten
          abgezogen.


                                          § 6 Fremdes Eigentum

          Der Einschluss des fremden Eigentums laut § 2 Nr. 4 R+V AFB 2008 gilt nur, wenn dies
          besonders vereinbart wurde.


                                        Versicherungsort
                                          § 7 Versicherungsort

1.        Versicherungsort für Tiere, Betriebseinrichtung, Ernteerzeugnisse und sonstige Vorräte der
          Landwirtschaft sind

          a)   alle vom Versicherungsnehmer zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzten Gebäude auf den
               im Versicherungsvertrag bezeichneten Grundstücken;

          b)   alle Hofräume und Ländereien des Betriebs einschließlich der dorthin führenden Wege;

          c)   deutsche Marktplätze, Ausstellungs- und Ablieferungsorte einschließlich der dorthin
               führenden Wege und der Unterkunftsstellen.

2.        Die in Nr. 1 genannten versicherten Sachen sind innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auch
          dann versichert, wenn sie sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts befinden.
          Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz nur, soweit Außenversicherung besonders
          vereinbart ist.

3.        Hackfrüchte und Obst sind nur in Gebäuden versichert.

4.        Die Bestimmungen der Nr. 1 bis Nr. 3 gelten nicht für Sachen in Feld- und Reihenscheunen sowie
          für Schober (Diemen) und Großballenlager (§ 8).


                   § 8 Feld- und Reihenscheunen, Schober (Diemen), Großballenlager

          Für Sachen in Feld- und Reihenscheunen sowie für Schober (Diemen) und Großballenlager
          besteht Versicherungsschutz nur, wenn dies besonders vereinbart ist, und nur bis zu der
          vereinbarten Entschädigungsgrenze.


                                   § 9 Abhängige Außenversicherung

1.        Sachen, für die Außenversicherung vereinbart ist, sind bis zu der hierfür vereinbarten besonderen
          Versicherungssumme auch außerhalb des Versicherungsorts versichert. Dies gilt jedoch, soweit
          nicht etwas anderes vereinbart ist, nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.


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2.        Wenn nichts anderes vereinbart ist, besteht kein Versicherungsschutz, soweit Entschädigung aus
          einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.
          Ist danach die Entschädigung oder eine Teilentschädigung laut § 16 Nr.1 R+V AFB 2008 nur
          deshalb noch nicht fällig, weil ohne Verschulden des Versicherungsnehmers die
          Entschädigungspflicht aus dem anderen Versicherungsvertrag ganz oder teilweise noch nicht
          geklärt ist, so wird der Versicherer unter Vorbehalt der Rückforderung mit Zinsen 1 Prozent unter
          dem Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), eine vorläufige Zahlung leisten.

3.        Ist der Prämiensatz für die besondere Versicherungssumme laut Nr. 1 höher als für die Position,
          zu der die Außenversicherung vereinbart ist, so gilt § 11 Nr. 3 R+V AFB 2008 (Unterversicherung)
          auch für diese besondere Versicherungssumme.

4.        Bei der Berechnung einer Unterversicherung für die Position, zu der die Außenversicherung
          vereinbart ist, sind auch die laut Nr. 1 außerhalb des Versicherungsorts versicherten Sachen zu
          berücksichtigen.

5.        Nr. 3 und Nr. 4 sind nicht nebeneinander anzuwenden. Anzuwenden ist diejenige Bestimmung,
          die zu der niedrigeren Entschädigung führt.


                                        Versicherungswert
                § 10 Versicherungswert von Ernteerzeugnissen und beweglichen Sachen

1.        Für den Versicherungswert von Ernteerzeugnissen gilt § 5 Nr. 2 bis Nr. 4.

2.        Versicherungswert von sonstigen beweglichen Sachen ist entweder der Zeitwert laut § 5 Nr. 2b)
          Absatz 2 R+V AFB 2008 oder unter den dort genannten Voraussetzungen der gemeine Wert laut
          § 5 Nr. 2c) R+V AFB 2008.


     § 11 Versicherungswert und Entschädigungsberechnung bei landwirtschaftlichen Gebäuden

1.        Beträgt unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls der Zeitwert eines laut § 5 Nr. 1 R+V AFB
          2008 zum Neuwert versicherten landwirtschaftlichen Gebäudes weniger als 80 Prozent, aber noch
          mindestens 50 Prozent des Neuwerts, so wird, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die laut
          § 11 Nr. 1a) oder 1b) R+V AFB 2008 berechnete Entschädigung gekürzt.
          Sie beträgt bei einem Zeitwert

          a)   unter 80 Prozent bis 75 Prozent des Neuwerts 97,5 Prozent;
          b)   unter 75 Prozent bis 70 Prozent des Neuwerts 95,5 Prozent;
          c)   unter 70 Prozent bis 65 Prozent des Neuwerts 92,5 Prozent;
          d)   unter 65 Prozent bis 60 Prozent des Neuwerts 90 Prozent;
          e)   unter 60 Prozent bis 55 Prozent des Neuwerts 85 Prozent;
          f)   unter 55 Prozent bis 50 Prozent des Neuwerts 80 Prozent

          des Betrags laut § 11 Nr. 1a) oder 1b) R+V AFB 2008.

2.        Abweichend von § 11 Nr. 5a) R+V AFB 2008 genügt Wiederherstellung des Gebäudes an anderer
          Stelle nur, wenn sie auf dem Gebiet oder einer angrenzenden Gemeinde erfolgt.


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          R+V Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung
                            (R+V AStB 2008)

                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                                                Seite

§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden                                                               2
§ 2 Versicherte Sachen                                                                             2
§ 3 Versicherte Kosten                                                                             4
§ 4 Versicherungsort                                                                               4
§ 5 Versicherungswert                                                                              5
§ 6 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters                               6
§ 7 Sicherheitsvorschriften                                                                        7
§ 8 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Prämienzahlung, Dauer und Ende des Vertrags      7
§ 9 Überversicherung; mehrere Versicherer                                                          8
§ 10 Versicherung für fremde Rechnung                                                              9
§ 11 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung                                                  10
§ 12 Entschädigungsgrenzen; Selbstbehalt                                                          11
§ 13 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall                                 11
§ 14 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen                                                12
§ 15 Sachverständigenverfahren                                                                    13
§ 16 Zahlung der Entschädigung                                                                    14
§ 17 Repräsentanten                                                                               14
§ 18 Wiederherbeigeschaffte Sachen                                                                14
§ 19 Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall                                                  15
§ 20 Schriftliche Form; Zurückweisung von Kündigungen                                             15
§ 21 Vollmacht des Versicherungsvertreters                                                        15
§ 22 Gerichtsstand; Anzuwendendes Recht                                                           16
§ 23 Schlussbestimmung                                                                            16


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           R+V Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung
                             (R+V AStB 2008)

                                  § 1 Versicherte Gefahren und Schäden

1.        Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Sturm zerstört oder
          beschädigt werden.

2.        Sturm im Sinn dieser Bedingungen ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens
          Windstärke 8. Ist die Windstärke für den Versicherungsort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8
          unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass

          a)   die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden in
               einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat
               oder dass

          b)   der Schaden wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des
               Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm
               entstanden sein kann.

3.        Die Sturmversicherung erstreckt sich nur auf Schäden, die entstehen

          a)   durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes auf die versicherten Sachen;

          b)   dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf die
               versicherten Sachen wirft;

          c)   als Folge eines Sturmschadens laut a) oder b) an versicherten Sachen oder an Gebäuden, in
               denen sich versicherte Sachen befinden;

          d)   durch Niederreißen oder Ausräumen infolge eines Ereignisses laut a) bis c);

          e)   durch Abhandenkommen versicherter Sachen infolge eines Ereignisses laut a) bis d).

4.        Von der Versicherung ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden
          durch

          a)   Sturmflut,

          b)   Lawinen,

          c)   Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß
               geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese
               Öffnungen durch den Sturm entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen,

          d)   Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines bemannten Flugkörpers, seiner
               Teile oder seiner Ladung, ferner durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen bei diesen
               Ereignissen.

5.        Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen außerdem nicht auf
          Schäden an versicherten Sachen und nicht auf versicherte Kosten, die durch Kriegsereignisse
          jeder Art, innere Unruhen, Erdbeben oder Kernenergie verursacht werden.


                                          § 2 Versicherte Sachen

1.        Versichert sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten

          a)   Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile,

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          b)   beweglichen Sachen.

2.        Gebäude sind mit ihren Bestandteilen, aber ohne Zubehör versichert, soweit nicht etwas anderes
          vereinbart ist. Nicht versichert sind Gebäude, die nicht bezugsfertig sind, und die in diesen
          Gebäuden befindlichen Sachen.

          Nur aufgrund besonderer Vereinbarung sind versichert

          a)   Laden- und Schaufensterscheiben, künstlerisch bearbeitete Scheiben, Kirchenfenster,
               Mehrscheiben-,        Isolierverglasungen,    Sicherheitsglasscheiben,   Blei-    und
               Messingverglasungen, Glasbausteine, Profilbaugläser, Dachverglasungen sowie alle Glas-
               und Kunststoffscheiben von mehr als vier Quadratmetern Einzelgröße, ferner die Rahmen
               und Profile aller genannten Verglasungen und der Kunststoffscheiben;

          b)   an der Außenseite des Gebäudes angebrachte Antennenanlagen, Markisen,
               Leuchtröhrenanlagen, Schilder, Transparente, Überdachungen, Schutz- und Trennwände;
               andere an der Außenseite des Gebäudes angebrachte Sachen sind mitversichert;

          c)   elektrische Freileitungen, Ständer, Masten und Einfriedungen.

3.        Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer

          a)   Eigentümer ist;

          b)   sie unter Eigentumsvorbehalt erworben hat;

          c)   sie sicherungshalber übereignet hat und soweit für sie laut § 97 Absatz 1 Satz 2 VVG dem
               Erwerber ein Entschädigungsanspruch nicht zusteht.

4.        Über Nr. 3 hinaus ist fremdes Eigentum versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten
          Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung oder Verwahrung
          oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer
          nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch
          den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.

5.        Die Versicherung laut Nr. 3b), Nr. 3c) und Nr. 4 gilt für Rechnung des Eigentümers und des
          Versicherungsnehmers. In den Fällen der Nr. 4 ist jedoch für die Höhe des Versicherungswerts,
          soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nur das Interesse des Eigentümers maßgebend.

6.        Ist Versicherung der Betriebseinrichtung vereinbart, so fallen hierunter nicht

          a)   Bargeld,

          b)   Urkunden, wie z. B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere,

          c)   Akten, Pläne, Geschäftsbücher, Karteien, Zeichnungen,             Lochkarten,   Magnetbänder,
               Magnetplatten und sonstige Datenträger,

          d)   Muster, Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene,
               für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen,

          e)   zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen,

          f)   Automaten   mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt                   sowie
               Geldausgabeautomaten, soweit nicht der Einschluss besonders vereinbart ist.

7.        Ist Versicherung von Gebrauchsgegenständen der Betriebsangehörigen vereinbart, so sind nur
          Sachen versichert, die sich üblicherweise oder auf Verlangen des Arbeitgebers innerhalb des
          Versicherungsorts befinden. Bargeld, Wertpapiere und Kraftfahrzeuge sind nicht versichert.
          Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem anderen
          Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. Ist danach die Entschädigung oder eine
          Abschlagszahlung laut § 16 Nr. 1 nur deshalb noch nicht fällig, weil ohne Verschulden des

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          Versicherungsnehmers oder des versicherten Betriebsangehörigen die Entschädigungspflicht aus
          dem anderen Versicherungsvertrag ganz oder teilweise noch nicht geklärt ist, so wird der
          Versicherer unter Vorbehalt der Rückforderung mit Zinsen 1 Prozent unter dem jeweiligen
          Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB, mindestens jedoch 4 Prozent und höchstens 6 Prozent
          pro Jahr, eine vorläufige Zahlung leisten.


                                           § 3 Versicherte Kosten

1.        Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung
          des Schadens laut § 13 Nr. 1c) und 1d) für geboten halten durfte, hat der Versicherer zu ersetzen.
          Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen
          zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht,
          soweit Maßnahmen auf Weisung des Versicherers erfolgt sind. Besteht Unterversicherung, so
          sind die Aufwendungen ohne Rücksicht auf Weisungen des Versicherers nur in demselben
          Verhältnis zu ersetzen wie der Schaden.
          Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur
          Hilfeleistung Verpflichteter werden nicht ersetzt.

2.        Für die Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens gilt § 85 VVG.

3.        Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer auch die infolge eines Versicherungsfalls
          notwendigen Aufwendungen

          a)   für das Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs stehen gebliebener Teile,
               für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für
               das Ablagern oder Vernichten (Aufräumungs- und Abbruchkosten);

          b)   die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von
               Sachen, die durch vorliegenden Vertrag versichert sind, andere Sachen bewegt, verändert
               oder geschützt werden müssen (Bewegungs- und Schutzkosten);
               Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage
               von Maschinen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das
               Erweitern von Öffnungen;

          c)   für die Wiederherstellung von Akten, Plänen, Geschäftsbüchern, Karteien, Zeichnungen,
               Lochkarten, Magnetbändern, Magnetplatten und sonstigen Datenträgern einschließlich des
               Neuwerts der Datenträger laut § 5 Nr. 2a);
               soweit die Wiederherstellung nicht notwendig ist oder nicht innerhalb von zwei Jahren seit
               Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt wird, leistet der Versicherer Entschädigung nur in
               Höhe des laut§ 5 Nr. 5 berechneten Werts des Materials.


                                            § 4 Versicherungsort

1.        Versicherungsschutz für bewegliche Sachen besteht nur innerhalb des Versicherungsorts.
          Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar
          bevorstehenden Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und
          örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder
          abhandenkommen. Unberührt bleibt jedoch § 14 Nr. 1.

2.        Versicherungsort sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von
          Gebäuden oder die als Versicherungsort bezeichneten Grundstücke.
          Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen sind in deren Wohnräumen nicht versichert.

3.        Nur in verschlossenen Räumen oder Behältnissen der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art
          sind versichert

          a)   Bargeld,
          b)   Urkunden, z.B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere,
          c)   Briefmarken,

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          d)   Münzen und Medaillen,
          e)   unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetall, ausgenommen Sachen, die dem
               Raumschmuck dienen,
          f)   Schmucksachen, Perlen und Edelsteine,
          g)   Sachen, für die dies besonders vereinbart ist.

          Dies gilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, bei Versicherung von Juwelier-, Uhrmacher-
          und Bijouteriegeschäften nicht für Schmucksachen und Sachen aus Edelmetallen.

4.        Registrierkassen, Rückgeldgeber und Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler)
          gelten nicht als Behältnisse im Sinne von Nr. 3.

          Jedoch ist im Rahmen einer für Bargeld in Behältnissen laut Nr. 3 vereinbarten
          Versicherungssumme Bargeld auch in Registrierkassen versichert. Die Entschädigung ist auf
          25 EUR je Registrierkasse und außerdem auf 250 EUR je Versicherungsfall begrenzt, soweit nicht
          andere Beträge vereinbart sind.

5.        Bis zu der vereinbarten besonderen Versicherungssumme oder einer vereinbarten
          Entschädigungsgrenze ist Bargeld während der Geschäftszeit oder während vereinbarter
          sonstiger Zeiträume auch ohne Verschluss laut Nr. 3 versichert.


                                          § 5 Versicherungswert

1.        Versicherungswert von Gebäuden ist

          a)   der Neuwert;
               Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie sonstiger
               Konstruktions- und Planungskosten;

          b)   der Zeitwert, falls er weniger als 40 Prozent, bei landwirtschaftlichen Gebäuden weniger als
               50 Prozent, des Neuwerts beträgt oder falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist;
               der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend
               seinem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand;

          c)   der gemeine Wert, falls das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet
               oder falls Versicherung nur zum gemeinen Wert vereinbart ist; eine dauernde Entwertung liegt
               insbesondere vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck allgemein oder im Betrieb des
               Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist; gemeiner Wert ist der für den
               Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Altmaterial.

2.        Versicherungswert der technischen und kaufmännischen               Betriebseinrichtung   und   der
          Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen ist

          a)   der Neuwert;
               Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in
               neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der
               niedrigere Betrag;

          b)   der Zeitwert, falls er weniger als 40 Prozent des Neuwerts beträgt oder falls Versicherung nur
               zum Zeitwert vereinbart ist;
               der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der Sache durch einen Abzug entsprechend ihrem
               insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand;

          c)   der gemeine Wert, soweit die Sache für ihren Zweck allgemein oder im Betrieb des
               Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist;
               gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für die Sache
               oder für das Altmaterial.


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3.        Versicherungswert

          a)   von Waren, die der Versicherungsnehmer herstellt, auch soweit sie noch nicht fertig gestellt
               sind,
          b)   von Waren, mit denen der Versicherungsnehmer handelt,
          c)   von Rohstoffen und
          d)   von Naturerzeugnissen

          ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen oder
          sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag.

          Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Verkaufspreis, bei nicht fertig gestellten
          eigenen Erzeugnissen durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen Erzeugnisse.

4.        Versicherungswert von Wertpapieren ist

          a)   bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere Einheitskurs am Tag der jeweils letzten
               Notierung aller amtlichen Börsen der Bundesrepublik Deutschland;

          b)   bei Sparbüchern der Betrag des Guthabens;

          c)   bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.

5.        Versicherungswert von Grundstücksbestandteilen, die nicht Gebäude sind, ist, soweit nicht etwas
          anderes vereinbart wurde, entweder der Zeitwert laut Nr. 2b) oder unter den dort genannten
          Voraussetzungen der gemeine Wert laut Nr. 2c).

          Dies gilt auch für Muster, Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner für
          typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen sowie
          für alle sonstigen, in Nr. 2 bis Nr. 4 nicht genannten beweglichen Sachen.


                § 6 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters

1.        Bis zum Vertragsschluss

          a)   Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle
               ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt
               hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu
               schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach
               seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen in Textform im
               Sinne des Satzes 1 stellt.

          b)   Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1a), so kann der Versicherer
               nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine
               Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21 Absatz 2 VVG auch
               leistungsfrei sein.
               Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind laut
               § 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist
               des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.

          c)   Das Recht des Versicherers den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung
               anzufechten bleibt unberührt.

2.        Nach Abgabe der Vertragserklärung

          a)   Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des
               Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder gestatten.

          b)   Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer
               unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt.

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           c)   Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2a), oder verletzt er seine
                Anzeigepflicht nach Nr. 2b), so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23 bis 27 und 29
                VVG den Vertrag kündigen, eine Vertragsanpassung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.


                                          § 7 Sicherheitsvorschriften

1.         Der Versicherungsnehmer hat

           a)   alle gesetzlichen, behördlichen oder           in   dem    Versicherungsvertrag    vereinbarten
                Sicherheitsvorschriften zu beachten;

           b)   die versicherten Gebäude oder die Gebäude, in denen sich die gegen Sturm versicherten
                Sachen befinden, insbesondere die Dächer, sowie Sachen, die laut § 2 Nr. 2b) und 2c)
                versichert sind, stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten;

           c)   über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für
                die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass
                sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört
                oder beschädigt werden oder abhandenkommen können;

                Nr. 1c) gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der
                Wert dieser Sachen insgesamt 2.500 EUR nicht übersteigt; Nr. 1c) gilt ferner nicht für
                Briefmarken;
                Absatz 1 und Absatz 2 gelten nicht für Banken und Sparkassen.

2.         Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten laut Nr. 1a) oder 1b), so ist der
           Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine
           Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam.
           Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 27und 29 VVG. Danach
           kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.

3.         Verletzt der Versicherungsnehmer die Bestimmung der Nr. 1c), so kann er Entschädigung für
           Sachen der dort genannten Art nur verlangen, soweit er das Vorhandensein, die Beschaffenheit
           und den Versicherungswert der Sachen auch ohne das Verzeichnis nachweisen kann.


     § 8 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Prämienzahlung, Dauer und Ende des Vertrags

1.         Beginn des Versicherungsschutzes
           Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der              Regelung   in Nr. 3 zu      dem    im
           Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.

2.         Fälligkeit der ersten oder einmaligen Prämie
           Die erste oder einmalige Prämie ist - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts -
           unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen
           Versicherungsbeginns zu zahlen.

           Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder
           einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.

           Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten
           Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
           Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.

3.         Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie
           Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt
           gezahlt, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
           oder auch leistungsfrei.


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4.        Folgeprämie
          Eine Folgeprämie wird am Ersten des Monats fällig, in dem eine neue Versicherungsperiode
          beginnt. Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung ergeben sich aus § 38 VVG.

5.        Ratenzahlung
          Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten
          Zahlungsterminen als gestundet.
          Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode werden sofort fällig, wenn der
          Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine
          Entschädigung fällig wird.

6.        Dauer und Ende des Vertrags

          a)   Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

          b)   Stillschweigende Verlängerung
               Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils
               ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
               jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.

          c)   Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
               Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten
               oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom
               Versicherungsnehmer gekündigt werden.
               Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
               Versicherungsjahres zugehen.

          d)   Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
               Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer
               Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.


                                § 9 Überversicherung; mehrere Versicherer

1.        Überversicherung

          a)   Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann
               sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die
               Herabsetzung der Versicherungssumme und der Prämie verlangen.

          b)   Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich
               dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem
               Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
               begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

2.        Mehrere Versicherer

          a)   Anzeigepflicht
               Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist
               verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der
               Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.

          b)   Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
               Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht laut Nr. 2a), so ist der Versicherer nach
               Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung
               des Versicherers wird mit Zugang wirksam.

               Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor dem Eintritt des Versicherungsfalls
               Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. Außer im Falle einer arglistigen
               Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung
               der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, noch für
               die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
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          c)   Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung

               aa) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und
                   übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder
                   übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem
                   Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den
                   Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.

               bb) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den
                   Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der
                   Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm
                   entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei
                   demselben Versicherer bestehen.

                  Erlangt   der   Versicherungsnehmer     oder    der    Versicherte   aus    anderen
                  Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der
                  Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen
                  Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der
                  Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in
                  Deckung gegeben worden wäre.

                  Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise,
                  dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn
                  der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben
                  worden wäre.

                  Ist ein Selbstbehalt vereinbart und besteht mehrfache Versicherung, so kann abweichend
                  von § 78 Absatz 1 VVG als Entschädigung aus den mehreren Verträgen nicht mehr als
                  der Schaden abzüglich des Selbstbehaltes verlangt werden.

               cc) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen,
                   sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser
                   Absicht geschlossene Vertrag nichtig.

                  Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
                  Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

          d)   Beseitigung der Mehrfachversicherung
               Eine Mehrfachversicherung kann auf Verlangen des Versicherungsnehmers nach Maßgabe
               des § 79 VVG durch Aufhebung oder Herabsetzung der Versicherungssumme des später
               geschlossenen Vertrags beseitigt werden.
               Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und
               Anpassung der Prämie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem
               Versicherer zugeht.


                                § 10 Versicherung für fremde Rechnung

1.        Soweit die Versicherung für fremde Rechnung genommen ist, kann der Versicherungsnehmer,
          auch wenn er nicht im Besitz des Versicherungsscheins ist, über die Rechte des Versicherten
          ohne dessen Zustimmung im eigenen Namen verfügen, insbesondere die Zahlung der
          Entschädigung verlangen und die Rechte des Versicherten übertragen. Der Versicherer kann
          jedoch vor Zahlung der Entschädigung den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine
          Zustimmung dazu erteilt hat.

2.        Der Versicherte kann über seine Rechte nicht verfügen, selbst wenn er im Besitz des
          Versicherungsscheins ist. Er kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des
          Versicherungsnehmers verlangen.

3.        Soweit Kenntnis oder Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist, kommt
          auch Kenntnis oder Verhalten des Versicherten in Betracht. Im Übrigen gilt § 47 VVG.
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                           § 11 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung

1.        Ersetzt werden

          a)   bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalls abhanden gekommenen Sachen der
               Versicherungswert (§ 5) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls;

          b)   bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des
               Versicherungsfalls zuzüglich einer durch den Versicherungsfall etwa entstandenen und durch
               die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der
               Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls; die Reparaturkosten
               werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber
               dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht wird.

          Restwerte werden angerechnet.
          Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben unberücksichtigt.

2.        Beträgt der Zeitwert eines nach § 5 Nr. 1a) zum Neuwert versicherten landwirtschaftlichen
          Gebäudes weniger als 80 Prozent, aber noch mindestens 50 Prozent des Neuwerts, so wird,
          soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die laut Nr. 1a) oder 1b) berechnete Entschädigung
          gekürzt.

          Sie beträgt bei einem Zeitwert

          a)   unter 80 Prozent bis 75 Prozent des Neuwerts 97,5 Prozent,
          b)   unter 75 Prozent bis 70 Prozent des Neuwerts 95 Prozent,
          c)   unter 70 Prozent bis 65 Prozent des Neuwerts 92,5 Prozent,
          d)   unter 65 Prozent bis 60 Prozent des Neuwerts 90 Prozent,
          e)   unter 60 Prozent bis 55 Prozent des Neuwerts 85 Prozent,
          f)   unter 55 Prozent bis 50 Prozent des Neuwerts 80 Prozent

          des Betrags laut Nr. 1a) oder 1b).

3.        Für Kosten laut § 3 Nr. 3 oder für Betriebsunterbrechungsschäden leistet der Versicherer
          Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist.

4.        Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des
          Versicherungsfalls (Unterversicherung), so wird nur der Teil des laut Nr. 1 und Nr. 2 ermittelten
          Betrags ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält wie die Versicherungssumme zu dem
          Versicherungswert.

          Bei der Bruchteilversicherung tritt an die Stelle der Versicherungssumme der Betrag, aus dem der
          Bruchteil berechnet wurde.

          Ist die Entschädigung laut § 12 Nr. 1b) für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf
          bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versicherungswerts der davon
          betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten
          Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird der Gesamtbetrag des Schadens
          entsprechend gekürzt; danach ist § 12 Nr. 1b) anzuwenden.
          Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Gruppe (Position) gesondert festzustellen.

5.        Bei der Versicherung auf Erstes Risiko (Erste Gefahr) gelten die Bestimmungen über
          Unterversicherung (Nr. 4) nicht. Versicherung auf Erstes Risiko besteht

          a)   für Kosten laut § 3 Nr. 3;
          b)   soweit dies zu sonstigen Versicherungssummen besonders vereinbart ist.

6.        Ist der Neuwert (§ 5 Nr. 1a) und Nr. 2a)) der Versicherungswert, so erwirbt der
          Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden (Nr. 2) übersteigt,

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          einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des
          Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um

          a)   Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen;
               ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten,
               so genügt es, wenn das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik
               Deutschland wiederhergestellt wird;

          b)   bewegliche Sachen oder Grundstücksbestandteile, die zerstört worden oder
               abhandengekommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuwertigem Zustand
               wiederzubeschaffen;    nach   vorheriger     Zustimmung    des    Versicherers  genügt
               Wiederbeschaffung gebrauchter Sachen; anstelle von Kraft- oder Arbeitsmaschinen können
               Kraft- oder Arbeitsmaschinen beliebiger Art beschafft werden, wenn deren Betriebszweck
               derselbe ist;

          c)   bewegliche Sachen        oder   Grundstücksbestandteile,     die   beschädigt    worden    sind,
               wiederherzustellen.

          Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen laut § 5 Nr. 1b), Nr.
          2b) und Nr. 5 festgestellt. Bei beschädigten Sachen werden die Kosten einer Reparatur um den
          Betrag gekürzt, um den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert
          unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht würde.

7.        Für Muster, Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner für
          typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen (§ 5
          Nr. 5 Absatz 2), erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den
          gemeinen Wert laut § 5 Nr. 2c) übersteigt, einen Anspruch nur, soweit für die Verwendung der
          Entschädigung die Voraussetzungen laut Nr. 6b) oder 6c) erfüllt sind und die Wiederherstellung
          notwendig ist.


                                § 12 Entschädigungsgrenzen; Selbstbehalt

1.        Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens

          a)   bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme;

          b)   bis zu den Entschädigungsgrenzen, die in § 4 Nr. 4 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen oder
               zusätzlich vereinbart sind.

          Maßgebend ist der niedrigere Betrag.

2.        Bei Schäden an versicherten Gebäuden wird der nach §§ 11, 12 Nr. 1 ermittelte Betrag je
          Versicherungsfall um einen Selbstbehalt von 100 EUR gekürzt, sofern nicht etwas anderes
          vereinbart ist.


                  § 13 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall

1.        Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt eines Versicherungsfalls

          a)   den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, das Abhandenkommen versicherter
               Sachen auch der zuständigen Polizeidienststelle; gegenüber dem Versicherer gilt diese
               Anzeige noch als unverzüglich, wenn sie innerhalb von drei Tagen abgesandt wird;
               bei Schäden über 5.000 EUR sollte die Anzeige dem Versicherer gegenüber fernmündlich,
               fernschriftlich oder telegraphisch erfolgen;

          b)   der Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen
               einzureichen;


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          c)   den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und dabei die Weisungen des
               Versicherers zu befolgen; er hat, soweit die Umstände es gestatten, solche Weisungen
               einzuholen;

          d)   für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige
               Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu
               wahren, insbesondere abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden
               unverzüglich sperren zu lassen;

          e)   dem Versicherer auf dessen Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede Untersuchung über
               Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu
               gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft auf Verlangen schriftlich zu erteilen und die
               erforderlichen Belege beizubringen, bei Gebäudeschäden auf Verlangen insbesondere einen
               beglaubigten Grundbuchauszug;

          f)   Veränderungen der Schadenstelle möglichst zu vermeiden, solange der Versicherer nicht
               zugestimmt hat;

          g)   dem Versicherer auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens
               zwei Wochen ein von ihm unterschriebenes Verzeichnis aller abhanden gekommenen,
               zerstörten oder beschädigten Sachen vorzulegen; soweit nicht Versicherung auf Erstes Risiko
               vereinbart ist, kann der Versicherer auch ein Verzeichnis aller unmittelbar vor Eintritt des
               Versicherungsfalls vorhandenen Sachen verlangen; in den Verzeichnissen ist der
               Versicherungswert der Sachen unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls anzugeben.

2.        Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, so ist der Versicherer
          nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei.

          Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung
          verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
          Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des
          Versicherers ursächlich ist.


                          § 14 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen

1.        Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls

          a)   Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der
               Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
               Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der
               Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des
               Schadens als bewiesen.

          b)   Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer
               berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
               Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

2.        Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
          Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den
          Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
          Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.

          Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den
          Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die
          Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.


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                                      § 15 Sachverständigenverfahren

1.        Versicherungsnehmer und Versicherer können nach Eintritt des Versicherungsfalls vereinbaren,
          dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Das
          Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen
          des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden.
          Der Versicherungsnehmer kann ein Sachverständigenverfahren auch durch einseitige Erklärung
          gegenüber dem Versicherer verlangen.

2.        Für das Sachverständigenverfahren gilt:

          a)   Jede Partei benennt schriftlich einen Sachverständigen und kann dann die andere unter
               Angabe des von ihr benannten Sachverständigen schriftlich auffordern, den zweiten
               Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen zwei Wochen
               nach Empfang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für
               den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese
               Folge hinzuweisen.

          b)   Beide Sachverständige benennen schriftlich vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen
               dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag
               einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.

          c)   Der Versicherer darf als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des
               Versicherungsnehmers sind oder mit diesem in Geschäftsverbindung stehen, ferner keine
               Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in
               einem ähnlichen Verhältnis stehen.
               Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen.

3.        Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten

          a)   ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten und abhanden gekommenen Sachen sowie
               deren Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls; in den Fällen von § 11 Nr. 6
               ist auch der Zeitwert, in den Fällen von § 11 Nr. 7 auch der gemeine Wert anzugeben;

          b)   bei beschädigten Sachen die Beträge laut § 11 Nr. 1b);

          c)   alle sonstigen laut § 11 Nr. 1 maßgebenden Tatsachen, insbesondere die Restwerte der von
               dem Schaden betroffenen Sachen;

          d)   entstandene Kosten, die laut § 3 versichert sind.

4.        Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen die
          Feststellungen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann.
          Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen
          der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien
          gleichzeitig.

5.        Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide
          Parteien je zur Hälfte.

6.        Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind verbindlich, wenn nicht
          nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Die
          Feststellung erfolgt in diesem Fall durch gerichtliche Entscheidung. Aufgrund dieser verbindlichen
          Feststellungen berechnet der Versicherer laut den §§ 11, 12 die Entschädigung.

7.        Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
          laut § 13 Nr. 1 nicht berührt.


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                                     § 16 Zahlung der Entschädigung

1.        Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die
          Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen. Jedoch kann einen Monat nach
          Anzeige des Schadens als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der
          Sache mindestens zu zahlen ist.

2.        Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit 1 Prozent unter dem Basiszinssatz im Sinne
          von § 247 BGB zu verzinsen, mindestens jedoch mit 4 Prozent und höchstens mit 6 Prozent pro
          Jahr, soweit nicht aus anderen Gründen ein höherer Zins zu entrichten ist.
          Die Verzinsung entfällt, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats seit Anzeige des
          Schadens gezahlt wird.
          Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist.

3.        Der Lauf der Fristen laut Nr. 1 und Nr. 2 Absatz 1 ist gehemmt, solange infolge Verschuldens des
          Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.

4.        Bei Schäden an Gebäuden, an der technischen oder kaufmännischen Betriebseinrichtung oder an
          Gebrauchsgegenständen von Betriebsangehörigen ist für die Zahlung des über den
          Zeitwertschaden hinausgehenden Teils der Entschädigung der Zeitpunkt maßgebend, in dem der
          Versicherungsnehmer den Eintritt der Voraussetzungen von § 11 Nr. 6 dem Versicherer
          nachgewiesen hat.

          Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 11 Nr. 7 genannten Sachen, soweit die Entschädigung den
          gemeinen Wert übersteigt. Das gleiche gilt, soweit aufgrund einer sonstigen Vereinbarung ein Teil
          der Entschädigung von Voraussetzungen abhängt, die erst nach dem Versicherungsfall eintreten.
          Zinsen für die Beträge laut Absatz 1 und Absatz 2 werden erst fällig, wenn die dort genannten
          zusätzlichen Voraussetzungen der Entschädigung festgestellt sind.

5.        Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben,

          a)   solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;

          b)   wenn gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Repräsentanten aus Anlass des
               Versicherungsfalls ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren aus Gründen eingeleitet
               worden ist, die auch für den Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind, bis zum
               rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens.

6.        Die gesetzlichen Vorschriften über die Sicherung des Realkredits bleiben unberührt.


                                           § 17 Repräsentanten

          Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten
          zurechnen lassen.


                                   § 18 Wiederherbeigeschaffte Sachen

1.        Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies
          dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

2.        Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt,
          bevor die volle bedingungsgemäße Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält
          er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem
          Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Abschlagszahlung
          oder eine laut § 11 Nr. 6 oder Nr. 7 vorläufig auf den Zeitwertschaden oder auf den gemeinen
          Wert beschränkte Entschädigung zurückzuzahlen.

3.        Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt,
          nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswerts gezahlt

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          worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache
          dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht
          innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers
          auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.

4.        Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt,
          nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß weniger
          als den Versicherungswert betragen hat, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten
          und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei
          Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der
          Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend
          verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den
          Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.

5.        Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die
          Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.

          Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der
          Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier
          zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit
          ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

6.        Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen,
          so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die
          ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.

7.        Sind wieder herbeigeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer
          Entschädigung laut § 11 Nr. 1b) auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen laut Nr. 2
          bis Nr. 4 bei ihm verbleiben.


                           § 19 Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall

1.        Die Versicherungssummen vermindern sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet
          wird.

2.        Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann der Versicherer oder der Versicherungsnehmer
          den Versicherungsvertrag kündigen.

          Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss spätestens einen Monat nach Auszahlung der
          Entschädigung zugehen. Der Zahlung steht es gleich, wenn die Entschädigung aus Gründen
          abgelehnt wird, die den Eintritt des Versicherungsfalls unberührt lassen.

          Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Der Versicherungsnehmer kann
          bestimmen, dass seine Kündigung sofort oder zu einem anderen Zeitpunkt wirksam wird, jedoch
          spätestens zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres.


                       § 20 Schriftliche Form; Zurückweisung von Kündigungen

1.        Anzeigen und Erklärungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt nicht für die Anzeige eines
          Schadens laut § 13 Nr. 1a).

2.        Ist eine Kündigung des Versicherungsnehmers unwirksam, ohne dass dies auf Vorsatz oder
          grober Fahrlässigkeit beruht, so wird die Kündigung wirksam, falls der Versicherer sie nicht
          unverzüglich zurückweist.


                              § 21 Vollmacht des Versicherungsvertreters

          Die Vollmacht des Versicherungsvertreters ist in § 69 VVG geregelt.

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                               § 22 Gerichtsstand; Anzuwendendes Recht

1.        Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13,
          17, 21 und 29 ZPO sowie § 215 VVG.

2.        Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


                                        § 23 Schlussbestimmung

          Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die
          gesetzlichen Vorschriften.


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 R+V Sonderbedingungen für die Gleitende Neuwertversicherung 2008
                        (R+V SGlN 2008)

          Die R+V Sonderbedingungen für die Gleitende Neuwertversicherung (R+V SGIN 2008) gelten nur
          für Gebäude, deren Zeitwert nicht weniger als 40 Prozent, bei landwirtschaftlichen Gebäuden nicht
          weniger als 50 Prozent des Neuwerts beträgt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
          Zur Anpassung an Kostenänderungen im Bauwesen gelten die nachstehenden Abweichungen
          von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen


                        § 1 Versicherungssumme 1914; Versicherungswert 1914

1.        Die als Versicherungssumme des Vertrags festgelegte "Versicherungssumme 1914" soll in
          Preisen des Jahres 1914 dem Neubauwert des Gebäudes in seiner jeweiligen Größe und seinem
          jeweiligen Ausbau entsprechen (Versicherungswert 1914).

2.        Gibt der Versicherungsnehmer im Antrag nicht eine "Versicherungssumme 1914", sondern den
          Neubauwert in Preisen eines anderen Jahres an (z. B. des Jahres des Vertragsbeginns), so wird
          der Versicherer auf seine Verantwortung diesen Betrag aufgrund des vom Statistischen
          Bundesamt veröffentlichten Baupreisindexes für Wohngebäude umrechnen.

3.        Mitversichertes Zubehör ist bei der Ermittlung des Neubauwerts nach Nr. 1 oder Nr. 2 zu
          berücksichtigen.


                          § 2 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung

1.        Der Schaden wird auf der Grundlage der ortsüblichen Preise zur Zeit des Eintritts des
          Versicherungsfalls ermittelt.

2.        Die Bestimmungen der §§ 11 R+V LZB 2008, 11 Nr. 2 R+V AWB 2008 und 11 Nr. 2
          R+V AStB 2008 finden keine Anwendung.

3.        Die errechnete Neuwertentschädigung wird voll geleistet, wenn die "Versicherungssumme 1914"
          mindestens dem "Versicherungswert 1914" entspricht. Ist die "Versicherungssumme 1914"
          niedriger als der "Versicherungswert 1914" zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls
          (Unterversicherung), so wird nur derjenige Teil des Schadens ersetzt, der sich zu dem ganzen
          Schaden verhält wie die "Versicherungssumme 1914" zu dem "Versicherungswert 1914".

4.        Hat der Versicherungsnehmer den Neubauwert eines anderen Jahres angegeben (§ 1 Nr. 2), so
          ist Nr. 3 (Unterversicherung) nur anzuwenden, soweit der angegebene Neubauwert vom
          tatsächlichen Neubauwert jenes Jahres abweicht oder der Neubauwert durch wertsteigernde Um-,
          An- oder Ausbauten erhöht worden ist.

5.        Eine Unterversicherung wird nur berücksichtigt, soweit sie 3 Prozent der "Versicherungssumme
          1914" der betroffenen Position des Versicherungsvertrags übersteigt.

6.        Beträgt der Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls weniger als 40 Prozent, bei
          landwirtschaftlichen Gebäuden weniger als 50 Prozent des Neuwerts, gelten die Bestimmungen
          der §§ 5 Nr. 1b) und c) R+V AFB 2008, 5 Nr. 1b) und c) R+V AWB 2008 und 5 Nr. 1b) und c)
          R+V AStB 2008; Versicherungswert ist hiernach der Zeitwert oder der gemeine Wert.


                                         § 3 Prämienberechnung

1.        Die Prämie für die "Versicherungssumme 1914" wird mit dem bei Vertragsbeginn geltenden
          gleitenden Neuwertfaktor multipliziert.


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2.        Der gleitende Neuwertfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar jeden Jahres für
          die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den
          sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte
          Baupreisindex für Wohngebäude und der für den Monat April des Vorjahres veröffentlichte
          Tariflohnindex für das Baugewerbe geändert haben. Die Änderung des Baupreisindexes für
          Wohngebäude wird zu 80 Prozent und die des Tariflohnindexes für das Baugewerbe zu
          20 Prozent berücksichtigt; bei dieser Berechnung wird jeweils auf zwei Stellen hinter dem Komma
          gerundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere
          Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet. Der gleitende Neuwertfaktor wird auf eine Stelle
          hinter dem Komma gerundet.

3.        Die aus einem erhöhten gleitenden Neuwertfaktor laut Nr. 2 sich ergebende Prämie darf die zum
          Zeitpunkt der Erhöhung geltende Prämie nicht übersteigen. Diese Grenze gilt jedoch nur, wenn
          sich die neue Tarifprämie auf eine unveränderte Gruppe versicherbarer Risiken bezieht.


                                    § 4 Sachverständigenverfahren

          Im Falle eines Sachverständigenverfahrens müssen die Feststellungen der Sachverständigen
          auch den "Versicherungswert 1914" des versicherten Gebäudes zur Zeit des Eintritts des
          Versicherungsfalls enthalten, im Falle von § 1 Nr. 2 den Neubauwert für das zugrunde gelegte
          andere Jahr.


                                             § 5 Kündigung

1.        Versicherungsnehmer oder Versicherer können jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
          von drei Monaten den Wegfall der Sonderbedingungen für die Gleitende Neuwertversicherung
          verlangen. Die Versicherung bleibt zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und den etwa
          vereinbarten Zusatzbedingungen für die Feuerversicherung landwirtschaftlicher Betriebe
          (R+V LZB 2008) in Kraft, und zwar zur bisherigen Prämie und mit einer Versicherungssumme, die
          sich aus der "Versicherungssumme 1914", multipliziert mit 1/100 des bei Wirksamwerden der
          Kündigung laut § 3 Nr. 2 zugrunde gelegten Baupreisindexes für Wohngebäude, ergibt.

2.        Das Recht auf Herabsetzung der Versicherungssumme nach § 74 Absatz 1 VVG bleibt unberührt.


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   R+V Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung
                         (R+V AWB 2008)

                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                                                Seite

§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden                                                               2
§ 2 Versicherte Sachen                                                                             3
§ 3 Versicherte Kosten                                                                             4
§ 4 Versicherungsort                                                                               4
§ 5 Versicherungswert                                                                              5
§ 6 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters                               6
§ 7 Sicherheitsvorschriften                                                                        7
§ 8 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Prämienzahlung, Dauer und Ende des Vertrags      8
§ 9 Überversicherung; mehrere Versicherer                                                          9
§ 10 Versicherung für fremde Rechnung                                                             10
§ 11 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung                                                  10
§ 12 Entschädigungsgrenzen; Selbstbehalt                                                          12
§ 13 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall                                 12
§ 14 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen                                                13
§ 15 Sachverständigenverfahren                                                                    13
§ 16 Zahlung der Entschädigung                                                                    14
§ 17 Repräsentanten                                                                               15
§ 18 Wiederherbeigeschaffte Sachen                                                                15
§ 19 Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall                                                  15
§ 20 Schriftliche Form; Zurückweisung von Kündigungen                                             16
§ 21 Vollmacht des Versicherungsvertreters                                                        16
§ 22 Gerichtsstand; Anzuwendendes Recht                                                           16
§ 23 Schlussbestimmung                                                                            16


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     R+V Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung
                           (R+V AWB 2008)

                                 § 1 Versicherte Gefahren und Schäden

1.        Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Leitungswasser zerstört
          oder beschädigt werden.

2.        Leitungswasser im Sinn dieser Bedingungen ist Wasser, das

          a)   aus den fest verlegten Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung,
          b)   aus den sonstigen mit dem Rohrsystem fest verbundenen Einrichtungen                   der
               Wasserversorgung,
          c)   aus den Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung

          bestimmungswidrig ausgetreten ist.

3.        Die Versicherung von Gebäuden umfasst auch

          a)   innerhalb des versicherten Gebäudes

               aa) Frost- und sonstige Bruchschäden an den Zu- oder Ableitungsrohren                 der
                   Wasserversorgung oder an Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung;

               bb) Frostschäden an Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Wasserhähnen,
                   Geruchsverschlüssen, Wassermessern, Heizkörpern, Heizkesseln oder Boilern oder an
                   vergleichbaren Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung oder an Sprinkler- oder
                   Berieselungsanlagen;

          b)   außerhalb des versicherten Gebäudes Frost- und sonstige Bruchschäden an den
               Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an Rohren der Warmwasser- oder
               Dampfheizung, soweit

               aa) die Rohre der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen und

               bb) die Rohre sich innerhalb des Grundstücks befinden, auf dem das versicherte Gebäude
                   steht, und außerdem

               cc) die Reparaturkosten nicht durch das Versorgungsunternehmen zu tragen sind.

4.        Der Versicherer leistet ferner Entschädigung für versicherte Sachen, die infolge eines
          Versicherungsfalls nach Nr. 1 bis Nr. 3

          a)   abhandenkommen oder
          b)   durch Niederreißen oder Ausräumen zerstört oder beschädigt werden.

5.        Von der Versicherung ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden
          durch

          a)   Wasserdampf;

          b)   Plansch- oder Reinigungswasser;

          c)   Wasser aus Sprinklern oder aus Düsen von Berieselungsanlagen;

          d)   Grundwasser,     stehendes      oder    fließendes    Gewässer,     Hochwasser       oder
               Witterungsniederschlag oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;

          e)   Schwamm;

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          f)   Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser (Nr. 2) die Erdsenkung oder
               den Erdrutsch verursacht hat;

          g)   Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines bemannten Flugkörpers, seiner
               Teile oder seiner Ladung, ferner durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen bei diesen
               Ereignissen.

          Die Ausschlüsse laut a) bis e) gelten nicht für Schäden laut Nr. 3. Die Ausschlüsse gelten ferner
          nicht für Schäden laut Nr. 1, soweit sie Folgeschäden eines Schadens laut Nr. 3 sind.

6.        Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen außerdem nicht auf
          Schäden an versicherten Sachen und nicht auf versicherte Kosten, die durch Kriegsereignisse
          jeder Art, innere Unruhen, Erdbeben oder Kernenergie verursacht werden.


                                           § 2 Versicherte Sachen

1.        Versichert sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten

          a)   Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile;
          b)   beweglichen Sachen.

2.        Gebäude sind mit ihren Bestandteilen und mit den Sachen laut § 1 Nr. 3a), aber ohne sonstiges
          Zubehör versichert, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
          Nicht versichert sind Gebäude, die nicht bezugsfertig sind, und die in diesen Gebäuden
          befindlichen Sachen.

3.        Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer

          a)   Eigentümer ist;

          b)   sie unter Eigentumsvorbehalt erworben hat;

          c)   sie sicherungshalber übereignet hat und soweit für sie laut § 97 Absatz 1 Satz 2 VVG dem
               Erwerber ein Entschädigungsanspruch nicht zusteht.

4.        Über Nr. 3 hinaus ist fremdes Eigentum versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten
          Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung oder Verwahrung
          oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer
          nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch
          den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.

5.        Die Versicherung laut Nr. 3b), Nr. 3c) und Nr. 4 gilt für Rechnung des Eigentümers und des
          Versicherungsnehmers. In den Fällen der Nr. 4 ist jedoch für die Höhe des Versicherungswerts,
          soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nur das Interesse des Eigentümers maßgebend.

6.        Ist Versicherung der Betriebseinrichtung vereinbart, so fallen hierunter nicht

          a)   Bargeld,

          b)   Urkunden, wie z. B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere,

          c)   Akten, Pläne, Geschäftsbücher, Karteien, Zeichnungen,             Lochkarten, Magnetbänder,
               Magnetplatten und sonstige Datenträger,

          d)   Muster, Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene,
               für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen,

          e)   zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen,

          f)   Automaten   mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt                 sowie
               Geldausgabeautomaten, soweit nicht der Einschluss besonders vereinbart ist.
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7.        Ist Versicherung von Gebrauchsgegenständen der Betriebsangehörigen vereinbart, so sind nur
          Sachen versichert, die sich üblicherweise oder auf Verlangen des Arbeitgebers innerhalb des
          Versicherungsorts befinden. Bargeld, Wertpapiere und Kraftfahrzeuge sind nicht versichert.
          Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem anderen
          Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. Ist danach die Entschädigung oder eine
          Abschlagszahlung laut § 16 Nr. 1 nur deshalb noch nicht fällig, weil ohne Verschulden des
          Versicherungsnehmers oder des versicherten Betriebsangehörigen die Entschädigungspflicht aus
          dem anderen Versicherungsvertrag ganz oder teilweise noch nicht geklärt ist, so wird der
          Versicherer unter Vorbehalt der Rückforderung mit Zinsen 1 Prozent unter dem jeweiligen
          Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB, mindestens jedoch 4 Prozent und höchstens 6 Prozent
          pro Jahr, eine vorläufige Zahlung leisten.


                                           § 3 Versicherte Kosten

1.        Der Versicherer ersetzt auch           notwendige         Aufwendungen   für   Nebenarbeiten    nach
          Versicherungsfällen laut § 1 Nr. 3.

2.        Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung
          des Schadens laut § 13 Nr. 1c) und 1d) für geboten halten durfte, hat der Versicherer zu ersetzen.
          Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen
          zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht,
          soweit Maßnahmen auf Weisung des Versicherers erfolgt sind. Besteht Unterversicherung, so
          sind die Aufwendungen ohne Rücksicht auf Weisungen des Versicherers nur in demselben
          Verhältnis zu ersetzen wie der Schaden.
          Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur
          Hilfeleistung Verpflichteter werden nicht ersetzt.

3.        Für die Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens gilt § 85 VVG.

4.        Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer auch die infolge eines Versicherungsfalls
          notwendigen Aufwendungen

          a)   für das Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs stehen gebliebener Teile,
               für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für
               das Ablagern oder Vernichten (Aufräumungs- und Abbruchkosten);

          b)   die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von
               Sachen, die durch vorliegenden Vertrag versichert sind, andere Sachen bewegt, verändert
               oder geschützt werden müssen (Bewegungs- und Schutzkosten);
               Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage
               von Maschinen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das
               Erweitern von Öffnungen;

          c)   für die Wiederherstellung von Akten, Plänen, Geschäftsbüchern, Karteien, Zeichnungen,
               Lochkarten, Magnetbändern, Magnetplatten und sonstigen Datenträgern einschließlich des
               Neuwerts der Datenträger laut § 5 Nr. 2a);
               soweit die Wiederherstellung nicht notwendig ist oder nicht innerhalb von zwei Jahren seit
               Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt wird, leistet der Versicherer Entschädigung nur in
               Höhe des laut § 5 Nr. 5 berechneten Werts des Materials.


                                            § 4 Versicherungsort

1.        Versicherungsschutz für bewegliche Sachen besteht nur innerhalb des Versicherungsorts.
          Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar
          bevorstehenden Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und
          örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder
          abhandenkommen. Unberührt bleibt jedoch § 14 Nr. 1.


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2.        Versicherungsort sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von
          Gebäuden oder die als Versicherungsort bezeichneten Grundstücke.
          Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen sind in deren Wohnräumen nicht versichert.

3.        Nur in verschlossenen Räumen oder Behältnissen der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art
          sind versichert

          a)   Bargeld,
          b)   Urkunden, z. B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere;
          c)   Briefmarken,
          d)   Münzen und Medaillen,
          e)   unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetall, ausgenommen Sachen, die dem
               Raumschmuck dienen,
          f)   Schmucksachen, Perlen und Edelsteine,
          g)   Sachen, für die dies besonders vereinbart ist.

          Dies gilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, bei Versicherung von Juwelier-, Uhrmacher-
          und Bijouteriegeschäften nicht für Schmucksachen und Sachen aus Edelmetallen.

4.        Registrierkassen, Rückgeldgeber und Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler)
          gelten nicht als Behältnisse im Sinne von Nr. 3.
          Jedoch ist im Rahmen einer für Bargeld in Behältnissen laut Nr. 3 vereinbarten
          Versicherungssumme Bargeld auch in Registrierkassen versichert. Die Entschädigung ist auf
          25 EUR je Registrierkasse und außerdem auf 250 EUR je Versicherungsfall begrenzt, soweit nicht
          andere Beträge vereinbart sind.

5.        Bis zu der vereinbarten besonderen Versicherungssumme oder einer vereinbarten
          Entschädigungsgrenze ist Bargeld während der Geschäftszeit oder während vereinbarter
          sonstiger Zeiträume auch ohne Verschluss laut Nr. 3 versichert.


                                          § 5 Versicherungswert

1.        Versicherungswert von Gebäuden ist

          a)   der Neuwert;
               Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie sonstiger
               Konstruktions- und Planungskosten;

          b)   der Zeitwert, falls er weniger als 40 Prozent, bei landwirtschaftlichen Gebäuden weniger als
               50 Prozent, des Neuwerts beträgt oder falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist;
               der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend
               seinem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand;

          c)   der gemeine Wert, falls das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet
               oder falls Versicherung nur zum gemeinen Wert vereinbart ist; eine dauernde Entwertung liegt
               insbesondere vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck allgemein oder im Betrieb des
               Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist; gemeiner Wert ist der für den
               Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Altmaterial.

2.        Versicherungswert der technischen und kaufmännischen               Betriebseinrichtung   und   der
          Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen ist

          a)   der Neuwert;
               Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in
               neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der
               niedrigere Betrag;

          b)   der Zeitwert, falls er weniger als 40 Prozent des Neuwerts beträgt oder falls Versicherung nur
               zum Zeitwert vereinbart ist;
               der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der Sache durch einen Abzug entsprechend ihrem
               insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand;
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          c)   der gemeine Wert, soweit die Sache für ihren Zweck allgemein oder im Betrieb des
               Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist;
               gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für die Sache
               oder für das Altmaterial.

3.        Versicherungswert

          a)   von Waren, die der Versicherungsnehmer herstellt, auch soweit sie noch nicht fertig gestellt
               sind,
          b)   von Waren, mit denen der Versicherungsnehmer handelt,
          c)   von Rohstoffen und
          d)   von Naturerzeugnissen

          ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen oder
          sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag.
          Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Verkaufspreis, bei nicht fertig gestellten
          eigenen Erzeugnissen durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen Erzeugnisse.

4.        Versicherungswert von Wertpapieren ist

          a)   bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere Einheitskurs am Tag der jeweils letzten
               Notierung aller amtlichen Börsen der Bundesrepublik Deutschland;

          b)   bei Sparbüchern der Betrag des Guthabens;

          c)   bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.

5.        Versicherungswert von Grundstücksbestandteilen, die nicht Gebäude sind, ist, soweit nicht etwas
          anderes vereinbart wurde, entweder der Zeitwert laut Nr. 2b) oder unter den dort genannten
          Voraussetzungen der gemeine Wert laut Nr. 2c).

          Dies gilt auch für Muster, Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner für
          typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen sowie
          für alle sonstigen, in Nr. 2 bis Nr. 4 nicht genannten beweglichen Sachen.


                § 6 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters

1.        Bis zum Vertragsschluss

          a)   Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle
               ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt
               hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu
               schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach
               seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen in Textform im
               Sinne des Satzes 1 stellt.

          b)   Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1a), so kann der Versicherer
               nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine
               Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21 Absatz 2 VVG auch
               leistungsfrei sein.

               Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind laut §
               20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des
               Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.

          c)   Das Recht des Versicherers den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung
               anzufechten bleibt unberührt.


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2.        Nach Abgabe der Vertragserklärung

          a)   Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des
               Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder gestatten.

          b)   Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer
               unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt.

          c)   Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2a), oder verletzt er seine
               Anzeigepflicht nach Nr. 2b), so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23 bis 27 und
               29 VVG den Vertrag kündigen, eine Vertragsanpassung vornehmen oder auch leistungsfrei
               sein.


                                         § 7 Sicherheitsvorschriften

1.        Der Versicherungsnehmer hat

          a)   alle gesetzlichen, behördlichen oder           in   dem   Versicherungsvertrag     vereinbarten
               Sicherheitsvorschriften zu beachten;

          b)   alle wasserführenden Anlagen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, Störungen,
               Mängel oder Schäden an diesen Anlagen unverzüglich beseitigen zu lassen und notwendige
               Neubeschaffungen oder Änderungen dieser Anlagen oder Maßnahmen gegen Frost
               unverzüglich durchzuführen;

          c)   während der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile genügend zu beheizen und
               genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen
               abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;

          d)   nicht benutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle
               wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu
               halten;

          e)   in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte Sachen mindestens 12 cm oder mindestens eine
               vereinbarte andere Höhe über dem Fußboden zu lagern;

          f)   über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für
               die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass
               sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört
               oder beschädigt werden oder abhandenkommen können;

               Nr. 1f) gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der
               Wert dieser Sachen insgesamt 2.500 EUR nicht übersteigt; Nr. 1f) gilt ferner nicht für
               Briefmarken;
               Absatz 1 und Absatz 2 gelten nicht für Banken und Sparkassen.

2.        Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten laut Nr. 1a) bis 1e), so ist der
          Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine
          Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam.
          Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 27 und 29 VVG. Danach
          kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.

3.        Verletzt der Versicherungsnehmer die Bestimmung der Nr. 1f), so kann er Entschädigung für
          Sachen der dort genannten Art nur verlangen, soweit er das Vorhandensein, die Beschaffenheit
          und den Versicherungswert der Sachen auch ohne das Verzeichnis nachweisen kann.


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     § 8 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Prämienzahlung, Dauer und Ende des Vertrags

1.         Beginn des Versicherungsschutzes
           Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der         Regelung    in Nr. 3    zu   dem   im
           Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.

2.         Fälligkeit der ersten oder einmaligen Prämie
           Die erste oder einmalige Prämie ist - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts -
           unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen
           Versicherungsbeginns zu zahlen.
           Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder
           einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
           Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten
           Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
           Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.

3.         Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie
           Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt
           gezahlt, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
           oder auch leistungsfrei.

4.         Folgeprämie
           Eine Folgeprämie wird am Ersten des Monats fällig, in dem eine neue Versicherungsperiode
           beginnt. Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung ergeben sich aus § 38 VVG.

5.         Ratenzahlung
           Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten
           Zahlungsterminen als gestundet.

           Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode werden sofort fällig, wenn der
           Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine
           Entschädigung fällig wird.

6.         Dauer und Ende des Vertrags

           a)   Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

           b)   Stillschweigende Verlängerung
                Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils
                ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
                jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Die Kündigung durch den
                Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.

           c)   Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
                Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten
                oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom
                Versicherungsnehmer gekündigt werden. Die Kündigung durch den Versicherer muss in
                Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. Die Kündigung muss dem
                Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres
                zugehen.

           d)   Vertragsdauer von weniger als einem Jahr

           Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer
           Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.


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                                § 9 Überversicherung; mehrere Versicherer

1.        Überversicherung

          a)   Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann
               sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach § 74 VVG die Herabsetzung
               der Versicherungssumme und der Prämie verlangen.

          b)   Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich
               dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem
               Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
               begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

2.        Mehrere Versicherer

          a)   Anzeigepflicht
               Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist
               verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der
               Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.

          b)   Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
               Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht laut Nr. 2a), so ist der Versicherer nach
               Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung
               des Versicherers wird mit Zugang wirksam.

               Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor dem Eintritt des Versicherungsfalls
               Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

               Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung
               verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung
               des Versicherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des
               Versicherers ursächlich ist.

          c)   Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung

               aa) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und
                   übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder
                   übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem
                   Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den
                   Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.

               bb) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den
                   Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der
                   Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm
                   entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei
                   demselben Versicherer bestehen.

                  Erlangt   der    Versicherungsnehmer      oder  der    Versicherte   aus    anderen
                  Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der
                  Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen
                  Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der
                  Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in
                  Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt
                  sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere
                  Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in
                  diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.

                  Ist ein Selbstbehalt vereinbart und besteht mehrfache Versicherung, so kann abweichend
                  von § 78 Absatz 1 VVG als Entschädigung aus den mehreren Verträgen nicht mehr als
                  der Schaden abzüglich des Selbstbehaltes verlangt werden.


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               cc) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen,
                   sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser
                   Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
                   Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
                   Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

          d)   Beseitigung der Mehrfachversicherung
               Eine Mehrfachversicherung kann auf Verlangen des Versicherungsnehmers nach Maßgabe
               des § 79 VVG durch Aufhebung oder Herabsetzung der Versicherungssumme des später
               geschlossenen Vertrags beseitigt werden.
               Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und
               Anpassung der Prämie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem
               Versicherer zugeht.


                                 § 10 Versicherung für fremde Rechnung

1.        Soweit die Versicherung für fremde Rechnung genommen ist, kann der Versicherungsnehmer,
          auch wenn er nicht im Besitz des Versicherungsscheins ist, über die Rechte des Versicherten
          ohne dessen Zustimmung im eigenen Namen verfügen, insbesondere die Zahlung der
          Entschädigung verlangen und die Rechte des Versicherten übertragen. Der Versicherer kann
          jedoch vor Zahlung der Entschädigung den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine
          Zustimmung dazu erteilt hat.

2.        Der Versicherte kann über seine Rechte nicht verfügen, selbst wenn er im Besitz des
          Versicherungsscheins ist. Er kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des
          Versicherungsnehmers verlangen.

3.        Soweit Kenntnis oder Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist, kommt
          auch Kenntnis oder Verhalten des Versicherten in Betracht. Im Übrigen gilt § 47 VVG.


                           § 11 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung

1.        Ersetzt werden

          a)   bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalls abhanden gekommenen Sachen der
               Versicherungswert (§ 5) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls;

          b)   bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des
               Versicherungsfalls zuzüglich einer durch den Versicherungsfall etwa entstandenen und durch
               die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der
               Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls; die Reparaturkosten
               werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber
               dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht wird.

          Restwerte werden angerechnet.
          Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben unberücksichtigt.

2.        Beträgt der Zeitwert eines laut § 5 Nr. 1a) zum Neuwert versicherten landwirtschaftlichen
          Gebäudes weniger als 80 Prozent, aber noch mindestens 50 Prozent des Neuwerts, so wird,
          soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die laut Nr. 1a) oder 1b) berechnete Entschädigung
          gekürzt. Sie beträgt bei einem Zeitwert

          a)   unter 80 Prozent bis 75 Prozent des Neuwerts 97,5 Prozent,
          b)   unter 75 Prozent bis 70 Prozent des Neuwerts 95 Prozent,
          c)   unter 70 Prozent bis 65 Prozent des Neuwerts 92,5 Prozent,
          d)   unter 65 Prozent bis 60 Prozent des Neuwerts 90 Prozent,
          e)   unter 60 Prozent bis 55 Prozent des Neuwerts 85 Prozent,
          f)   unter 55 Prozent bis 50 Prozent des Neuwerts 80 Prozent


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          des Betrags laut Nr. 1a) oder 1b).

3.        Für Kosten laut § 3 Nr. 3 oder für Betriebsunterbrechungsschäden leistet der Versicherer
          Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist.

4.        Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des
          Versicherungsfalls (Unterversicherung), so wird nur der Teil des laut Nr. 1 und 2 ermittelten
          Betrags ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält wie die Versicherungssumme zu dem
          Versicherungswert.

          Bei der Bruchteilversicherung tritt an die Stelle der Versicherungssumme der Betrag, aus dem der
          Bruchteil berechnet wurde.

          Ist die Entschädigung laut § 12 Nr. 1b) für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf
          bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versicherungswerts der davon
          betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten
          Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird der Gesamtbetrag des Schadens
          entsprechend gekürzt; danach ist § 12 Nr. 1b) anzuwenden.
          Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position gesondert festzustellen.

5.        Bei der Versicherung auf Erstes Risiko (Erste Gefahr) gelten die Bestimmungen über
          Unterversicherung (Nr. 4) nicht. Versicherung auf Erstes Risiko besteht

          a)   für Kosten laut § 3 Nr. 3;
          b)   soweit dies zu sonstigen Versicherungssummen besonders vereinbart ist.

6.        Ist der Neuwert (§ 5 Nr. 1a) und Nr. 2a) der Versicherungswert, so erwirbt der
          Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden (Nr. 2) übersteigt,
          einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des
          Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um

          a)   Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen;
               ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten,
               so genügt es, wenn das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik
               Deutschland wiederhergestellt wird;

          b)   bewegliche Sachen oder Grundstücksbestandteile, die zerstört worden oder
               abhandengekommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuwertigem Zustand
               wiederzubeschaffen;    nach   vorheriger     Zustimmung    des    Versicherers  genügt
               Wiederbeschaffung gebrauchter Sachen; anstelle von Kraft- oder Arbeitsmaschinen können
               Kraft- oder Arbeitsmaschinen beliebiger Art beschafft werden, wenn deren Betriebszweck
               derselbe ist;

          c)   bewegliche Sachen        oder   Grundstücksbestandteile,     die   beschädigt    worden    sind,
               wiederherzustellen.

          Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen laut § 5 Nr. 1b), Nr.
          2b) und Nr. 5 festgestellt. Bei beschädigten Sachen werden die Kosten einer Reparatur um den
          Betrag gekürzt, um den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert
          unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht würde.

7.        Für Muster, Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner für
          typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen (§ 5
          Nr. 5 Absatz 2), erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den
          gemeinen Wert laut § 5 Nr. 2c) übersteigt, einen Anspruch nur, soweit für die Verwendung der
          Entschädigung die Voraussetzungen laut Nr. 6b) oder 6c) erfüllt sind und die Wiederherstellung
          notwendig ist.


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                                § 12 Entschädigungsgrenzen; Selbstbehalt

          Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens

          a)   bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme;

          b)   bis zu den Entschädigungsgrenzen, die in § 4 Nr. 4 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen oder
               zusätzlich vereinbart sind, z. B. für Schäden an Sachen in Räumen unter Erdgleiche.

          Maßgebend ist der niedrigere Betrag.


                 § 13 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall

1.        Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt eines Versicherungsfalls

          a)   den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, das Abhandenkommen versicherter
               Sachen auch der zuständigen Polizeidienststelle; gegenüber dem Versicherer gilt diese
               Anzeige noch als unverzüglich, wenn sie innerhalb von drei Tagen abgesandt wird;
               bei Schäden über 5.000 EUR sollte die Anzeige dem Versicherer gegenüber fernmündlich,
               fernschriftlich oder telegraphisch erfolgen;

          b)   der Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen
               einzureichen;

          c)   den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und dabei die Weisungen des
               Versicherers zu befolgen; er hat, soweit die Umstände es gestatten, solche Weisungen
               einzuholen;

          d)   für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige
               Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu
               wahren, insbesondere abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden
               unverzüglich sperren zu lassen;

          e)   dem Versicherer auf dessen Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede Untersuchung über
               Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu
               gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft auf Verlangen schriftlich zu erteilen und die
               erforderlichen Belege beizubringen, bei Gebäudeschäden auf Verlangen insbesondere einen
               beglaubigten Grundbuchauszug;

          f)   Veränderungen der Schadenstelle möglichst zu vermeiden, solange der Versicherer nicht
               zugestimmt hat;

          g)   dem Versicherer auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens
               zwei Wochen ein von ihm unterschriebenes Verzeichnis aller abhanden gekommenen,
               zerstörten oder beschädigten Sachen vorzulegen; soweit nicht Versicherung auf Erstes Risiko
               vereinbart ist, kann der Versicherer auch ein Verzeichnis aller unmittelbar vor Eintritt des
               Versicherungsfalls vorhandenen Sachen verlangen; in den Verzeichnissen ist der
               Versicherungswert der Sachen unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls anzugeben.

2.        Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, so ist der Versicherer
          nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei.

          Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung
          verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
          Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des
          Versicherers ursächlich ist.


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                          § 14 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen

1.        Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls

          a)   Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der
               Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
               Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der
               Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des
               Schadens als bewiesen.

          b)   Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer
               berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
               Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

2.        Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
          Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den
          Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
          Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
          Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den
          Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die
          Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.


                                     § 15 Sachverständigenverfahren

1.        Versicherungsnehmer und Versicherer können nach Eintritt des Versicherungsfalls vereinbaren,
          dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Das
          Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen
          des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden.
          Der Versicherungsnehmer kann ein Sachverständigenverfahren auch durch einseitige Erklärung
          gegenüber dem Versicherer verlangen.

2.        Für das Sachverständigenverfahren gilt:

          a)   Jede Partei benennt schriftlich einen Sachverständigen und kann dann die andere unter
               Angabe des von ihr benannten Sachverständigen schriftlich auffordern, den zweiten
               Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen zwei Wochen
               nach Empfang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für
               den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese
               Folge hinzuweisen.

          b)   Beide Sachverständige benennen schriftlich vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen
               dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag
               einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.

          c)   Der Versicherer darf als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des
               Versicherungsnehmers sind oder mit diesem in Geschäftsverbindung stehen, ferner keine
               Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in
               einem ähnlichen Verhältnis stehen.
               Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen.

3.        Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten

          a)   ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten und abhanden gekommenen Sachen sowie
               deren Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls; in den Fällen von § 11 Nr. 6
               ist auch der Zeitwert, in den Fällen von § 11 Nr. 7 auch der gemeine Wert anzugeben;

          b)   bei beschädigten Sachen die Beträge laut § 11 Nr. 1b);

          c)   alle sonstigen laut § 11 Nr. 1 maßgebenden Tatsachen, insbesondere die Restwerte der von
               dem Schaden betroffenen Sachen;

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          d)   entstandene Kosten, die laut § 3 versichert sind.

4.        Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen die
          Feststellungen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann.
          Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen
          der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien
          gleichzeitig.

5.        Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide
          Parteien je zur Hälfte.

6.        Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind verbindlich, wenn nicht
          nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Die
          Feststellung erfolgt in diesem Fall durch gerichtliche Entscheidung. Aufgrund dieser verbindlichen
          Feststellungen berechnet der Versicherer laut den §§ 11 und 12 die Entschädigung.

7.        Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
          laut § 13 Nr. 1 nicht berührt.


                                      § 16 Zahlung der Entschädigung

1.        Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die
          Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen. Jedoch kann einen Monat nach
          Anzeige des Schadens als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der
          Sache mindestens zu zahlen ist.

2.        Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit 1 Prozent unter dem Basiszinssatz im Sinne
          von § 247 BGB zu verzinsen, mindestens jedoch mit 4 Prozent und höchstens mit 6 Prozent pro
          Jahr, soweit nicht aus anderen Gründen ein höherer Zins zu entrichten ist.
          Die Verzinsung entfällt, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats seit Anzeige des
          Schadens gezahlt wird.
          Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist.

3.        Der Lauf der Fristen laut Nr. 1 und Nr. 2 Absatz 1 ist gehemmt, solange infolge Verschuldens des
          Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.

4.        Bei Schäden an Gebäuden, an der technischen oder kaufmännischen Betriebseinrichtung oder an
          Gebrauchsgegenständen von Betriebsangehörigen ist für die Zahlung des über den
          Zeitwertschaden hinausgehenden Teils der Entschädigung der Zeitpunkt maßgebend, in dem der
          Versicherungsnehmer den Eintritt der Voraussetzungen von § 11 Nr. 6 dem Versicherer
          nachgewiesen hat.

          Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 11 Nr. 7 genannten Sachen, soweit die Entschädigung den
          gemeinen Wert übersteigt. Das Gleiche gilt, soweit aufgrund einer sonstigen Vereinbarung ein Teil
          der Entschädigung von Voraussetzungen abhängt, die erst nach dem Versicherungsfall eintreten.
          Zinsen für die Beträge laut Absatz 1 und Absatz 2 werden erst fällig, wenn die dort genannten
          zusätzlichen Voraussetzungen der Entschädigung festgestellt sind.

5.        Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben,

          a)   solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;

          b)   wenn gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Repräsentanten aus Anlass des
               Versicherungsfalls ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren aus Gründen eingeleitet
               worden ist, die auch für den Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind, bis zum
               rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens.

6.        Die gesetzlichen Vorschriften über die Sicherung des Realkredits bleiben unberührt.


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                                          § 17 Repräsentanten

          Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten
          zurechnen lassen.


                                  § 18 Wiederherbeigeschaffte Sachen

1.        Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies
          dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

2.        Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt,
          bevor die volle bedingungsgemäße Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält
          er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem
          Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Abschlagszahlung
          oder eine laut § 11 Nr. 6 oder Nr. 7 vorläufig auf den Zeitwertschaden oder auf den gemeinen
          Wert beschränkte Entschädigung zurückzuzahlen.

3.        Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt,
          nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswerts gezahlt
          worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache
          dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht
          innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers
          auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.

4.        Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt,
          nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß weniger
          als den Versicherungswert betragen hat, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten
          und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei
          Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der
          Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend
          verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den
          Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.

5.        Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die
          Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.
          Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der
          Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier
          zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit
          ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

6.        Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen,
          so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die
          ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.

7.        Sind wieder herbeigeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer
          Entschädigung laut § 11 Nr. 1b) auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen laut Nr. 2
          bis Nr. 4 bei ihm verbleiben.


                           § 19 Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall

1.        Die Versicherungssummen vermindern sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet
          wird.

2.        Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann der Versicherer oder der Versicherungsnehmer
          den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform,
          durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. Sie muss spätestens einen Monat nach
          Auszahlung der Entschädigung zugehen. Der Zahlung steht es gleich, wenn die Entschädigung
          aus Gründen abgelehnt wird, die den Eintritt des Versicherungsfalls unberührt lassen.


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          Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Der Versicherungsnehmer kann
          bestimmen, dass seine Kündigung sofort oder zu einem anderen Zeitpunkt wirksam wird, jedoch
          spätestens zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres.


                        § 20 Schriftliche Form; Zurückweisung von Kündigungen

1.        Anzeigen und Erklärungen bedürfen der Textform. Dies gilt nicht für die Anzeige eines Schadens
          laut § 13 Nr. 1a).

2.        Ist eine Kündigung des Versicherungsnehmers unwirksam, ohne dass dies auf Vorsatz oder
          grober Fahrlässigkeit beruht, so wird die Kündigung wirksam, falls der Versicherer sie nicht
          unverzüglich zurückweist.


                              § 21 Vollmacht des Versicherungsvertreters

          Die Vollmacht des Versicherungsvertreters ist in § 69 VVG geregelt.


                               § 22 Gerichtsstand; Anzuwendendes Recht

1.        Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13,
          17, 21 und 29 ZPO sowie § 215 VVG.

2.        Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


                                        § 23 Schlussbestimmung

          Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die
          gesetzlichen Vorschriften.


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          R+V Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und
                     Raubversicherung (R+V AERB 2008)

                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                                                Seite

§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden                                                               2
§ 2 Versicherte Sachen                                                                             4
§ 3 Versicherte Kosten                                                                             5
§ 4 Versicherungsort                                                                               6
§ 5 Versicherungswert                                                                              6
§ 6 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters                               7
§ 7 Sicherheitsvorschriften                                                                        8
§ 8 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Prämienzahlung, Dauer und Ende des Vertrags      8
§ 9 Überversicherung; mehrere Versicherer                                                          9
§ 10 Versicherung für fremde Rechnung                                                             11
§ 11 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung                                                  11
§ 12 Entschädigungsgrenzen                                                                        12
§ 13 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall                                 13
§ 14 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen                                                13
§ 15 Sachverständigenverfahren                                                                    14
§ 16 Zahlung der Entschädigung                                                                    15
§ 17 Repräsentanten                                                                               15
§ 18 Wiederherbeigeschaffte Sachen                                                                15
§ 19 Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall                                                  16
§ 20 Schriftliche Form; Zurückweisung von Kündigungen                                             16
§ 21 Vollmacht des Versicherungsvertreters                                                        17
§ 22 Gerichtsstand; Anzuwendendes Recht                                                           17
§ 23 Schlussbestimmung                                                                            17


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Januar 2018                                                           Seite 2

          R+V Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und
                     Raubversicherung (R+V AERB 2008)

                                  § 1 Versicherte Gefahren und Schäden

1.        Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch

          a)   Einbruchdiebstahl,
          b)   Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks,
          c)   Raub auf Transportwegen,
          d)   Vandalismus nach einem Einbruch

          oder durch den Versuch einer solchen Tat abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden.
          Jede der in a) bis d) genannten Gefahren ist nur versichert, wenn dies vereinbart ist. Vandalismus
          nach einem Einbruch jedoch nur in Verbindung mit Einbruchdiebstahl.

2.        Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb

          a)   in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder
               anderer Werkzeuge eindringt; ein Schlüssel ist falsch, wenn die Anfertigung desselben für
               das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist; der
               Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass
               versicherte Sachen abhandengekommen sind;

          b)   in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere
               Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen;

          c)   aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in
               das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte;

          d)   in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und
               eines der Mittel laut Nr. 3a) oder 3b) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu
               erhalten;

          e)   in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt oder dort ein Behältnis
               mittels richtiger Schlüssel öffnet, die er durch Einbruchdiebstahl oder außerhalb des
               Versicherungsorts durch Raub an sich gebracht hatte; werden jedoch Sachen entwendet, die
               gegen Einbruchdiebstahl nur unter vereinbarten zusätzlichen Voraussetzungen laut § 4 Nr. 4
               versichert sind, so gilt dies als Einbruchdiebstahl nur, wenn der Dieb die richtigen Schlüssel
               des Behältnisses erlangt hat durch

               aa) Einbruchdiebstahl laut Nr. 2b) aus einem Behältnis, das mindestens die gleiche Sicherheit
                   wie die Behältnisse bietet, in denen die Sachen versichert sind;

               bb) Einbruchdiebstahl, wenn die Behältnisse, in denen die Sachen versichert sind, zwei
                   Schlösser besitzen und alle zugehörigen Schlüssel, Schlüssel zu verschiedenen
                   Schlössern voneinander getrennt, außerhalb des Versicherungsorts verwahrt werden;

               cc) Raub außerhalb des Versicherungsorts;
                   bei Türen von Behältnissen oder Tresorräumen laut § 4 Nr. 4 mit einem Schlüsselschloss
                   und einem Kombinationsschloss steht es dem Raub des Schlüssels gleich, wenn der
                   Täter gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Arbeitnehmer eines der
                   Mittel laut Nr. 3a) oder 3b) anwendet, um sich die Öffnung des Kombinationsschlosses zu
                   ermöglichen;

          f)   in einem Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er - auch außerhalb
               des Versicherungsorts - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder
               der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsaminhaber den Diebstahl durch fahrlässiges
               Verhalten ermöglicht hatte.

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3.        Raub liegt vor, wenn

          a)   gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Arbeitnehmer Gewalt angewendet wird,
               um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten;

          b)   der Versicherungsnehmer oder einer seiner Arbeitnehmer versicherte Sachen herausgibt
               oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht
               wird, die innerhalb des Versicherungsorts - bei mehreren Versicherungsorten innerhalb
               desjenigen Versicherungsorts, an dem die Drohung ausgesprochen wird - verübt werden soll;

          c)   dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Arbeitnehmer versicherte Sachen
               weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand infolge eines Unfalls oder infolge einer
               nicht verschuldeten sonstigen Ursache beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft
               ausgeschaltet ist.

          Dem Versicherungsnehmer stehen Arbeitnehmer und sonstige Personen gleich, denen dieser die
          Obhut über die versicherten Sachen vorübergehend überlassen hat. Das gleiche gilt für
          Personen, die durch den Versicherungsnehmer mit der Bewachung der als Versicherungsort
          vereinbarten Räume beauftragt sind.

4.        Für Raub auf Transportwegen gilt abweichend von Nr. 3:

          a)   Dem Versicherungsnehmer stehen sonstige Personen gleich, die in seinem Auftrag den
               Transport durchführen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Transportauftrag durch ein
               Unternehmen durchgeführt wird, das sich gewerbsmäßig mit Geldtransporten befasst.

          b)   Die    den      Transport    durchführenden Personen,      gegebenenfalls     auch      der
               Versicherungsnehmer selbst, müssen im Vollbesitz körperlicher und geistiger Kräfte sein. Im
               Übrigen gilt § 12 Nr. 3 und Nr. 4.

          c)   In den Fällen von Nr. 3b) liegt Raub nur vor, wenn die angedrohte Gewalttat an Ort und Stelle
               verübt werden soll.

5.        Sind Schäden durch Raub auf Transportwegen versichert, so leistet der Versicherer, wenn der
          Versicherungsnehmer bei der Durchführung des Transports nicht persönlich mitwirkt,
          Entschädigung bis zu 12.500 EUR je Versicherungsfall auch für Schäden, die ohne Verschulden
          einer der den Transport ausführenden Personen entstehen

          a)   durch Erpressung laut § 253 StGB, begangen an diesen Personen;

          b)   durch Betrug laut § 263 StGB, begangen an diesen Personen;

          c)   durch Diebstahl von Sachen, die sich in unmittelbarer körperlicher Obhut dieser Personen
               befinden;

          d)   dadurch, dass diese Personen nicht mehr in der Lage sind, die ihnen anvertrauten Sachen zu
               betreuen.

6.        Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in Nr. 2a), 2e) oder 2f)
          bezeichneten Arten in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört
          oder beschädigt.

7.        Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden an
          versicherten Sachen und nicht auf versicherte Kosten, die verursacht werden

          a)   durch vorsätzliche Handlungen von Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in
               häuslicher Gemeinschaft leben oder bei ihm wohnen, es sei denn, dass dadurch die Tat
               weder ermöglicht noch erleichtert wurde;

          b)   durch vorsätzliche Handlungen von Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers, es sei denn,
               dass die Tat nur außerhalb des Versicherungsorts oder nur zu einer Zeit vorbereitet und


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               begangen worden ist, zu der die als Versicherungsort vereinbarten Räume für diese
               Arbeitnehmer geschlossen waren;

          c)   durch Raub auf Transportwegen, wenn und solange eine größere als die vereinbarte Zahl
               von Transporten gleichzeitig unterwegs ist oder wenn der Schaden durch vorsätzliche
               Handlung einer der mit dem Transport beauftragten Personen entstanden ist;

          d)   durch Brand, Explosion oder bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser, auch wenn
               diese Schäden infolge eines Einbruchdiebstahls oder Raubs entstehen; für Schäden laut Nr.
               5d) gilt dieser Ausschluss nicht;

          e)   durch Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen, Erdbeben oder Kernenergie.


                                           § 2 Versicherte Sachen

1.        Versichert sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten Sachen.

2.        Die Sachen sind nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer

          a)   Eigentümer ist;

          b)   sie unter Eigentumsvorbehalt erworben hat;

          c)   sie sicherungshalber übereignet hat und soweit für sie laut § 97 Absatz 1 Satz 2 VVG dem
               Erwerber ein Entschädigungsanspruch nicht zusteht.

3.        Über Nr. 2 hinaus ist fremdes Eigentum versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten
          Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung oder Verwahrung
          oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer
          nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch
          den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.

4.        Die Versicherung laut Nr. 2b), Nr. 2c) und Nr. 3 gilt für Rechnung des Eigentümers und des
          Versicherungsnehmers. In den Fällen der Nr. 3 ist jedoch für die Höhe des Versicherungswerts,
          soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nur das Interesse des Eigentümers maßgebend.

5.        Ist Versicherung der Betriebseinrichtung vereinbart, so fallen hierunter nicht

          a)   Bargeld;

          b)   Urkunden, wie z. B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere;

          c)   Akten, Pläne, Geschäftsbücher, Karteien, Zeichnungen,             Lochkarten,   Magnetbänder,
               Magnetplatten und sonstige Datenträger;

          d)   Muster, Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene,
               für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen;

          e)   zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen;

          f)   Automaten   mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt                   sowie
               Geldausgabeautomaten, soweit nicht der Einschluss besonders vereinbart ist;

          g)   verschlossene Registrierkassen sowie Rückgeldgeber, solange der Geldbehälter nicht
               entnommen ist.

6.        Ist Versicherung von Gebrauchsgegenständen der Betriebsangehörigen vereinbart, so sind nur
          Sachen versichert, die sich üblicherweise oder auf Verlangen des Arbeitgebers innerhalb des
          Versicherungsorts befinden. Bargeld, Wertpapiere und Kraftfahrzeuge sind nicht versichert.


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          Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem anderen
          Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. Ist danach die Entschädigung oder eine
          Abschlagszahlung laut § 16 Nr. 1 nur deshalb noch nicht fällig, weil ohne Verschulden des
          Versicherungsnehmers oder des versicherten Betriebsangehörigen die Entschädigungspflicht aus
          dem anderen Versicherungsvertrag ganz oder teilweise noch nicht geklärt ist, so wird der
          Versicherer unter Vorbehalt der Rückforderung mit Zinsen 1 Prozent unter dem jeweiligen
          Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB, mindestens jedoch 4 Prozent und höchstens 6 Prozent
          pro Jahr, eine vorläufige Zahlung leisten.


                                          § 3 Versicherte Kosten

1.        Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung
          des Schadens laut § 13 Nr. 1c) und 1d) für geboten halten durfte, hat der Versicherer zu ersetzen.
          Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen
          zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht,
          soweit Maßnahmen auf Weisung des Versicherers erfolgt sind. Besteht Unterversicherung, so
          sind die Aufwendungen ohne Rücksicht auf Weisungen des Versicherers nur in demselben
          Verhältnis zu ersetzen wie der Schaden.

2.        Für die Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens gilt § 85 VVG.

3.        Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer auch die infolge eines Versicherungsfalls
          notwendigen Aufwendungen

          a)   für das Aufräumen der Schadenstätte, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten
               zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern oder Vernichten (Aufräumungskosten);

          b)   die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von
               Sachen, die durch vorliegenden Vertrag versichert sind, andere Sachen bewegt, verändert
               oder geschützt werden müssen (Bewegungs- und Schutzkosten);

               Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage
               von Maschinen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das
               Erweitern von Öffnungen;

          c)   für die Beseitigung von Schäden, die durch einen Versicherungsfall oder durch den Versuch
               einer Tat laut § 1 Nr. 1a), 1b) oder 1d) entstanden sind

               aa) an Dächern, Decken, Wänden, Fußböden, Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen
                   Schaufensterverglasungen), Rollladen und Schutzgitter der als Versicherungsort
                   vereinbarten Räume (Gebäudeschäden);

               bb) an Schaukästen und Vitrinen (ausgenommen Verglasungen) außerhalb des
                   Versicherungsorts, aber innerhalb des Grundstücks, auf dem der Versicherungsort liegt
                   und in dessen unmittelbarer Umgebung;

          d)   für Schlossänderungen an den Türen der als Versicherungsort vereinbarten Räume, wenn
               Schlüssel zu diesen Türen durch einen Versicherungsfall oder durch eine außerhalb des
               Versicherungsortes begangene Tat laut § 1 Nr. 1a) bis 1c) abhandengekommen sind; dies gilt
               nicht für Türen von Tresorräumen;

          e)   für die Wiederherstellung von Akten, Plänen, Geschäftsbüchern, Karteien, Zeichnungen,
               Lochkarten, Magnetbändern, Magnetplatten und sonstigen Datenträgern einschließlich des
               Neuwerts der Datenträger laut § 5 Nr. 1a); soweit die Wiederherstellung nicht notwendig ist
               oder nicht innerhalb von zwei Jahren seit Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt wird,
               leistet der Versicherer Entschädigung nur in Höhe des laut § 5 Nr. 4 berechneten Werts des
               Materials.


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                                          § 4 Versicherungsort

1.        Versicherungsschutz besteht nur, wenn versicherte Sachen abhandengekommen, beschädigt
          oder zerstört worden sind, solange sie sich innerhalb des Versicherungsorts befinden, und wenn
          alle Voraussetzungen eines Einbruchdiebstahls (§ 1 Nr. 2), eines Raubs (§ 1 Nr. 3 und Nr. 4) oder
          eines Vandalismus nach einem Einbruch (§ 1 Nr. 6) innerhalb des Versicherungsorts - bei
          mehreren Versicherungsorten innerhalb desselben Versicherungsorts - verwirklicht worden sind.
          Bei Raub auf Transportwegen ist der Ort maßgebend, an dem die transportierten Sachen sich bei
          Beginn der Tat befunden haben. Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe
          oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, es sei denn, das
          Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des Versicherungsortes, an dem auch die Drohung
          ausgesprochen worden ist.

2.        Versicherungsort für Schäden durch Einbruchdiebstahl laut § 1 Nr. 1a) oder Vandalismus nach
          einem Einbruch laut § 1 Nr. 1d) sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten Räume eines
          Gebäudes. Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen sind in deren Wohnräumen nicht
          versichert.

3.        Nur in verschlossenen Behältnissen, die erhöhte Sicherheit auch gegen Wegnahme des
          Behältnisses gewähren, oder in Tresorräumen sind versichert

          a)   Bargeld;
          b)   Urkunden, z.B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere;
          c)   Briefmarken;
          d)   Münzen und Medaillen;
          e)   unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetall, ausgenommen Sachen, die dem
               Raumschmuck dienen;
          f)   Schmucksachen, Perlen und Edelsteine;
          g)   Sachen, für die dies besonders vereinbart ist.

          Dies gilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, bei Versicherung von Juwelier-, Uhrmacher-
          und Bijouteriegeschäften nicht für Schmucksachen und Sachen aus Edelmetallen.

4.        Wenn dies vereinbart ist, sind über Nr. 3 hinaus zusätzliche Sicherheitsmerkmale für das
          Behältnis oder den Tresorraum erforderlich.

5.        Registrierkassen, Rückgeldgeber und Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler)
          gelten nicht als Behältnisse im Sinne von Nr. 3.
          Jedoch ist im Rahmen einer für Bargeld in Behältnissen laut Nr. 3 vereinbarten
          Versicherungssumme Bargeld auch in Registrierkassen versichert. Die Entschädigung ist auf
          25 EUR je Registrierkasse und außerdem auf 250 EUR je Versicherungsfall begrenzt, soweit nicht
          andere Beträge vereinbart sind.

6.        Versicherungsort für Schäden durch Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks laut § 1
          Nr. 1b) ist über die in dem Versicherungsvertrag als Versicherungsort bezeichneten Räume
          hinaus das gesamte Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, soweit es allseitig umfriedet
          ist.

7.        Versicherungsort für Schäden durch Raub auf Transportwegen laut § 1 Nr. 1c) ist, soweit nicht
          etwas anderes vereinbart ist, die Bundesrepublik Deutschland. Der Transportweg beginnt mit der
          Übernahme versicherter Sachen für einen unmittelbar anschließenden Transport und endet an
          der Ablieferungsstelle mit der Übergabe.


                                         § 5 Versicherungswert

1.        Versicherungswert der technischen und kaufmännischen              Betriebseinrichtung   und   der
          Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen ist

          a)   der Neuwert;


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               Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in
               neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der
               niedrigere Betrag;

          b)   der Zeitwert, falls er weniger als 40 Prozent des Neuwerts beträgt oder falls Versicherung nur
               zum Zeitwert vereinbart ist;
               der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der Sache durch einen Abzug entsprechend ihrem
               insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand;

          c)   der gemeine Wert, soweit die Sache für ihren Zweck allgemein oder im Betrieb des
               Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist;
               gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für die Sache
               oder für das Altmaterial.

2.        Versicherungswert

          a)   von Waren, die der Versicherungsnehmer herstellt, auch soweit sie noch nicht fertig gestellt
               sind,
          b)   von Waren, mit denen der Versicherungsnehmer handelt,
          c)   von Rohstoffen und
          d)   von Naturerzeugnissen

          ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen oder
          sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag.

          Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Verkaufspreis, bei nicht fertig gestellten
          eigenen Erzeugnissen durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen Erzeugnisse.

3.        Versicherungswert von Wertpapieren ist

          a)   bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere Einheitskurs am Tag der jeweils letzten
               Notierung aller amtlichen Börsen der Bundesrepublik Deutschland;

          b)   bei Sparbüchern der Betrag des Guthabens;

          c)   bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.

4.        Versicherungswert von Mustern, Anschauungsmodellen, Prototypen und Ausstellungsstücken,
          ferner von typengebundenen, für die laufende Produktion nicht mehr benötigten
          Fertigungsvorrichtungen sowie aller sonstigen Sachen ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart
          wurde, entweder der Zeitwert laut Nr. 1b) oder unter den dort genannten Voraussetzungen der
          gemeine Wert laut Nr. 1c).


                § 6 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters

1.        Bis zum Vertragsschluss

          a)   Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle
               ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt
               hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu
               schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach
               seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen in Textform im
               Sinne des Satzes 1 stellt.

          b)   Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1a), so kann der Versicherer
               nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine
               Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21 Absatz 2 VVG auch
               leistungsfrei sein. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers
               geschlossen, so sind laut § 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch
               die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.

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           c)   Das Recht des Versicherers den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung
                anzufechten bleibt unberührt.

2.         Nach Abgabe der Vertragserklärung

           a)   Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des
                Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder gestatten.

           b)   Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer
                unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt.

           c)   Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2a), oder verletzt er seine
                Anzeigepflicht nach Nr. 2b), so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23 bis 27 und 29
                VVG den Vertrag kündigen, eine Vertragsanpassung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.


                                          § 7 Sicherheitsvorschriften

1.         Der Versicherungsnehmer hat

           a)   alle gesetzlichen, behördlichen oder           in   dem    Versicherungsvertrag    vereinbarten
                Sicherheitsvorschriften zu beachten;

           b)   solange die Arbeit - von Nebenarbeiten abgesehen - in dem Betrieb ruht,

                aa) die Türen und alle sonstigen Öffnungen des Versicherungsorts stets ordnungsgemäß
                    verschlossen zu halten;

                bb) alle bei Antragstellung vorhandenen und alle zusätzlich vereinbarten Sicherungen voll
                    gebrauchsfähig zu erhalten und zu betätigen;

                ruht die Arbeit nur in einem Teil des Versicherungsorts, so gelten diese Vorschriften nur für
                die Öffnungen und Sicherungen der davon betroffenen Räume;
                vertragliche Abweichungen bedürfen der Schriftform;

           c)   über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für
                die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass
                sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört
                oder beschädigt werden oder abhandenkommen können;

                Nr. 1c) gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der
                Wert dieser Sachen insgesamt 2.500 EUR nicht übersteigt; Nr. 1c) gilt ferner nicht für
                Briefmarken;
                Absatz 1 und Absatz 2 gelten nicht für Banken und Sparkassen.

2.         Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten laut Nr. 1a) oder 1b), so ist der
           Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine
           Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam.
           Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 27 und 29 VVG. Danach
           kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.

3.         Verletzt der Versicherungsnehmer die Bestimmung der Nr. 1c), so kann er Entschädigung für
           Sachen der dort genannten Art nur verlangen, soweit er das Vorhandensein, die Beschaffenheit
           und den Versicherungswert der Sachen auch ohne das Verzeichnis nachweisen kann.


     § 8 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Prämienzahlung, Dauer und Ende des Vertrags

1.         Beginn des Versicherungsschutzes
           Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der              Regelung   in Nr. 3     zu   dem   im
           Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.

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2.        Fälligkeit der ersten oder einmaligen Prämie
          Die erste oder einmalige Prämie ist - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts -
          unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen
          Versicherungsbeginns zu zahlen.

          Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder
          einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
          Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten
          Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
          Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.

3.        Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie
          Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt
          gezahlt, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
          oder auch leistungsfrei.

4.        Folgeprämie
          Eine Folgeprämie wird am Ersten des Monats fällig, in dem eine neue Versicherungsperiode
          beginnt. Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung ergeben sich aus § 38 VVG.

5.        Ratenzahlung
          Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten
          Zahlungsterminen als gestundet.
          Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode werden sofort fällig, wenn der
          Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine
          Entschädigung fällig wird.

6.        Dauer und Ende des Vertrags

          a)   Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

          b)   Stillschweigende Verlängerung
               Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils
               ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
               jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Die Kündigung durch den
               Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.

          c)   Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
               Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten
               oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom
               Versicherungsnehmer gekündigt werden. Die Kündigung durch den Versicherer muss in
               Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. Die Kündigung muss dem
               Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres
               zugehen.

          d)   Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
               Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer
               Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.


                               § 9 Überversicherung; mehrere Versicherer

1.        Überversicherung

          a)   Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann
               sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die
               Herabsetzung der Versicherungssumme und der Prämie verlangen.

          b)   Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich
               dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem

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               Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
               begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

2.        Mehrere Versicherer

          a)   Anzeigepflicht
               Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist
               verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der
               Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.

          b)   Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
               Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht laut Nr. 2a), so ist der Versicherer nach
               Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung
               des Versicherers wird mit Zugang wirksam.

               Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor dem Eintritt des Versicherungsfalls
               Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

               Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung
               verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung
               des Versicherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des
               Versicherers ursächlich ist.

          c)   Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung

               aa) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und
                   übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder
                   übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem
                   Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den
                   Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.

               bb) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den
                   Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der
                   Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm
                   entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei
                   demselben Versicherer bestehen.

                  Erlangt   der     Versicherungsnehmer     oder    der   Versicherte   aus    anderen
                  Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der
                  Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen
                  Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der
                  Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurden, nur in diesem Vertrag
                  in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen
                  ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine
                  höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der
                  Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Ist ein
                  Selbstbehalt vereinbart und besteht mehrfache Versicherung, so kann abweichend von §
                  78 Absatz 1 VVG als Entschädigung aus den mehreren Verträgen nicht mehr als der
                  Schaden abzüglich des Selbstbehaltes verlangt werden.

               cc) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen,
                   sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser
                   Absicht geschlossene Vertrag nichtig.

                  Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
                  Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

          d)   Beseitigung der Mehrfachversicherung
               Eine Mehrfachversicherung kann auf Verlangen des Versicherungsnehmers nach Maßgabe
               des §79 VVG durch Aufhebung oder Herabsetzung der Versicherungssumme des später
               geschlossenen Vertrags beseitigt werden. Die Aufhebung des Vertrags oder die


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               Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden zu dem
               Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.


                                 § 10 Versicherung für fremde Rechnung

1.        Soweit die Versicherung für fremde Rechnung genommen ist, kann der Versicherungsnehmer,
          auch wenn er nicht im Besitz des Versicherungsscheins ist, über die Rechte des Versicherten
          ohne dessen Zustimmung im eigenen Namen verfügen, insbesondere die Zahlung der
          Entschädigung verlangen und die Rechte des Versicherten übertragen. Der Versicherer kann
          jedoch vor Zahlung der Entschädigung den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine
          Zustimmung dazu erteilt hat.

2.        Der Versicherte kann über seine Rechte nicht verfügen, selbst wenn er im Besitz des
          Versicherungsscheins ist. Er kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des
          Versicherungsnehmers verlangen.

3.        Soweit Kenntnis oder Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist, kommt
          auch Kenntnis oder Verhalten des Versicherten in Betracht. Im Übrigen gilt § 47 VVG.


                           § 11 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung

1.        Ersetzt werden

          a)   bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalls abhanden gekommenen Sachen der
               Versicherungswert (§ 5) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls;

          b)   bei beschädigten Sachen und bei Aufwendungen laut § 3 Nr. 3c) und 3d) die notwendigen
               Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch den
               Versicherungsfall etwa entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden
               Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des
               Versicherungsfalls; die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der
               Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des
               Versicherungsfalls erhöht wird.

          Restwerte werden angerechnet.

2.        Für Kosten laut § 3 Nr. 3 oder für Betriebsunterbrechungsschäden leistet der Versicherer
          Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist.

3.        Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des
          Versicherungsfalls (Unterversicherung), so wird nur der Teil des laut Nr. 1 ermittelten Betrags
          ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält wie die Versicherungssumme zu dem
          Versicherungswert. Bei der Bruchteilversicherung tritt an die Stelle der Versicherungssumme der
          Betrag, aus dem der Bruchteil berechnet wurde.

          Ist die Entschädigung laut § 12 Nr. 1b) für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf
          bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlungen des Versicherungswerts der davon
          betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten
          Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird der Gesamtbetrag des Schadens
          entsprechend gekürzt; danach ist § 12 Nr. 1b) anzuwenden.
          Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position gesondert festzustellen.

4.        Bei der Versicherung auf Erstes Risiko (Erste Gefahr) gelten die Bestimmungen über
          Unterversicherung (Nr. 3) nicht. Versicherung auf Erstes Risiko besteht

          a)   für Schäden durch Raub (§ 1 Nr. 3 bis Nr. 5);
          b)   für Kosten laut § 3 Nr. 3;
          c)   soweit dies zu sonstigen Versicherungssummen besonders vereinbart ist.


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5.        Ist der Neuwert laut § 5 Nr. 1a) der Versicherungswert, so erwirbt der Versicherungsnehmer auf
          den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, einen Anspruch nur, soweit und
          sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er
          die Entschädigung verwenden wird, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand
          wiederzubeschaffen oder um die beschädigten Sachen wiederherzustellen. Nach vorheriger
          Zustimmung des Versicherers genügt Wiederbeschaffung gebrauchter Sachen. Anstelle von
          Kraft- und Arbeitsmaschinen können Kraft- und Arbeitsmaschinen beliebiger Art beschafft werden,
          wenn deren Betriebszweck derselbe ist.

          Der Zeitwertschaden wird bei abhanden gekommenen oder zerstörten Sachen laut § 5 Nr. 1b)
          und Nr. 4 festgestellt. Bei beschädigten Sachen werden die Kosten einer Reparatur um den
          Betrag gekürzt, um den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert
          unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht würde.

6.        Für Muster, Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner für
          typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen (§ 5
          Nr. 4) erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den gemeinen Wert
          laut § 5 Nr. 1c) übersteigt, einen Anspruch nur, soweit für die Verwendung der Entschädigung die
          Voraussetzungen laut Nr. 5 Absatz 1 erfüllt sind und die Wiederherstellung notwendig ist.


                                       § 12 Entschädigungsgrenzen

1.        Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens

          a)   bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme;

          b)   bis zu den Entschädigungsgrenzen, die in §§ 1 Nr. 5, 4 Nr. 5 Absatz 2 Satz 2, 12 Nr. 3 und 4
               vorgesehen oder zusätzlich vereinbart sind.

          Maßgebend ist der niedrigere Betrag.

2.        Für Schäden, die - insbesondere an Schaufensterinhalt - durch Einbruchdiebstahl verursacht
          werden, ohne dass der Täter das Gebäude betritt, ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf
          den vereinbarten Betrag begrenzt.

3.        Für Schäden durch Raub auf Transportwegen laut § 1 Nr. 1c) leistet, soweit nicht etwas Anderes
          vereinbart ist, der Versicherer Entschädigung

          a)   über 25.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens zwei Personen durchgeführt
               wurde;

          b)   über 50.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens zwei Personen und mit
               Kraftwagen durchgeführt wurde;

          c)   über 125.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens drei Personen und mit
               Kraftwagen durchgeführt wurde;

          d)   über 250.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens drei Personen mit Kraftwagen
               und außerdem unter polizeilichem Schutz oder unter besonderen, mit dem Versicherer vorher
               für den Einzelfall oder für mehrere Fälle schriftlich vereinbarten Sicherheitsvorkehrungen
               durchgeführt wurde.

4.        Soweit Nr. 3 Transport durch mehrere Personen voraussetzt, muss gemeinschaftlicher
          Gewahrsam dieser Personen an den versicherten Sachen bestehen. Gewahrsam haben nur
          Personen, die sich unmittelbar bei den Sachen befinden.
          Soweit Nr. 3 Transport mit Kraftwagen voraussetzt, zählt der Fahrer nicht als den Transport
          durchführende Person. Jedoch müssen in seiner Person die Voraussetzungen laut § 1 Nr. 4b)
          vorliegen. Gewahrsam an Sachen in Kraftwagen haben nur die Personen, die sich in oder
          unmittelbar bei dem Kraftwagen befinden.


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                 § 13 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall

1.        Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt eines Versicherungsfalls

          a)   den Schaden dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich
               anzuzeigen; gegenüber dem Versicherer gilt diese Anzeige noch als unverzüglich, wenn sie
               innerhalb von drei Tagen abgesandt wird; bei Schäden über 5.000 EUR sollte die Anzeige
               dem Versicherer gegenüber fernmündlich, fernschriftlich oder telegrafisch erfolgen;

          b)   der Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen
               einzureichen;

          c)   den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und dabei die Weisungen des
               Versicherers zu befolgen; er hat, soweit die Umstände es gestatten, solche Weisungen
               einzuholen;

          d)   für zerstörte oder abhandengekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige
               Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu
               wahren, insbesondere abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden
               unverzüglich sperren zu lassen;

          e)   dem Versicherer auf dessen Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede Untersuchung über
               Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu
               gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft - auf Verlangen schriftlich - zu erteilen und die
               erforderlichen Belege beizubringen;

          f)   dem Versicherer auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens
               zwei Wochen ein von ihm unterschriebenes Verzeichnis aller abhandengekommenen,
               zerstörten oder beschädigten Sachen vorzulegen; soweit nicht Versicherung auf Erstes Risiko
               vereinbart ist, kann der Versicherer auch ein Verzeichnis aller unmittelbar vor Eintritt des
               Versicherungsfalls vorhandenen Sachen verlangen; in den Verzeichnissen ist der
               Versicherungswert der Sachen unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls anzugeben.

2.        Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, so ist der Versicherer
          nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei.
          Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung
          verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
          Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des
          Versicherers ursächlich ist.


                          § 14 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen

1.        Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls

          a)   Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der
               Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
               Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der
               Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des
               Schadens als bewiesen.

          b)   Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer
               berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
               Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

2.        Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
          Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den
          Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
          Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.


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Januar 2018                                                             Seite 14

          Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den
          Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die
          Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.


                                      § 15 Sachverständigenverfahren

1.        Versicherungsnehmer und Versicherer können nach Eintritt des Versicherungsfalls vereinbaren,
          dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Das
          Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen
          des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden.

          Der Versicherungsnehmer kann ein Sachverständigenverfahren auch durch einseitige Erklärung
          gegenüber dem Versicherer verlangen.

2.        Für das Sachverständigenverfahren gilt:

          a)   Jede Partei bennet schriftlich einen Sachverständigen und kann dann die andere unter
               Angabe des von ihr benannten Sachverständigen schriftlich auffordern, den zweiten
               Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen zwei Wochen
               nach Empfang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für
               den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese
               Folge hinzuweisen.

          b)   Beide Sachverständige benennen schriftlich vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen
               dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag
               einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.

          c)   Der Versicherer darf als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des
               Versicherungsnehmers sind oder mit diesem in Geschäftsverbindung stehen, ferner keine
               Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in
               einem ähnlichen Verhältnis stehen.

               Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen.

3.        Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten

          a)   ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten Sachen sowie
               deren Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls; in den Fällen von § 11 Nr. 5
               ist auch der Zeitwert, in den Fällen von § 11 Nr. 6 auch der gemeine Wert anzugeben;

          b)   bei beschädigten Sachen die Beträge laut § 11 Nr. 1b);

          c)   alle sonstigen laut § 11 Nr. 1 maßgebenden Tatsachen, insbesondere die Restwerte der von
               dem Schaden betroffenen Sachen;

          d)   entstandene Kosten, die laut § 3 versichert sind.

4.        Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen die
          Feststellungen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann.
          Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen
          der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien
          gleichzeitig.

5.        Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide
          Parteien je zur Hälfte.

6.        Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind verbindlich, wenn nicht
          nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Die
          Feststellung erfolgt in diesem Fall durch gerichtliche Entscheidung. Aufgrund dieser verbindlichen
          Feststellungen berechnet der Versicherer laut den §§ 11, 12 die Entschädigung.

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7.        Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
          laut § 13 Nr. 1 nicht berührt.


                                     § 16 Zahlung der Entschädigung

1.        Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die
          Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen. Jedoch kann einen Monat nach
          Anzeige des Schadens als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der
          Sache mindestens zu zahlen ist.

2.        Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit 1 Prozent unter dem Basiszinssatz im Sinne
          von § 247 BGB zu verzinsen, mindestens jedoch mit 4 Prozent und höchstens mit 6 Prozent pro
          Jahr, soweit nicht aus anderen Gründen ein höherer Zins zu entrichten ist.
          Die Verzinsung entfällt, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats seit Anzeige des
          Schadens gezahlt wird. Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist.

3.        Der Lauf der Fristen laut Nr. 1 und Nr. 2 Absatz 1 ist gehemmt, solange infolge Verschuldens des
          Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.

4.        Bei Schäden an der technischen oder kaufmännischen Betriebseinrichtung oder an
          Gebrauchsgegenständen von Betriebsangehörigen ist für die Zahlung des über den
          Zeitwertschaden hinausgehenden Teils der Entschädigung der Zeitpunkt maßgebend, in dem der
          Versicherungsnehmer den Eintritt der Voraussetzungen von § 11 Nr. 5 dem Versicherer
          nachgewiesen hat.

          Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 11 Nr. 6 genannten Sachen, soweit die Entschädigung den
          gemeinen Wert übersteigt. Das gleiche gilt, soweit aufgrund einer sonstigen Vereinbarung ein Teil
          der Entschädigung von Voraussetzungen abhängt, die erst nach dem Versicherungsfall eintreten.
          Zinsen für die Beträge laut Absatz 1 und Absatz 2 werden erst fällig, wenn die dort genannten
          zusätzlichen Voraussetzungen der Entschädigung festgestellt sind.

5.        Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben,

          a)   solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;

          b)   wenn gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Repräsentanten aus Anlass des
               Versicherungsfalls ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren aus Gründen eingeleitet
               worden ist, die auch für den Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind, bis zum
               rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens.


                                           § 17 Repräsentanten

          Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten
          zurechnen lassen.


                                   § 18 Wiederherbeigeschaffte Sachen

1.        Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies
          dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

2.        Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt,
          bevor die volle bedingungsgemäße Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält
          er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem
          Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Abschlagszahlung
          oder eine laut § 11 Nr. 5 oder Nr. 6 vorläufig auf den Zeitwertschaden oder auf den gemeinen
          Wert beschränkte Entschädigung zurückzuzahlen.


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3.        Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt,
          nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswerts gezahlt
          worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache
          dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht
          innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers
          auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.

4.        Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt,
          nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß weniger
          als den Versicherungswert betragen hat, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten
          und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei
          Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der
          Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend
          verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den
          Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.

5.        Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die
          Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.

          Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der
          Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier
          zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit
          ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

6.        Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen,
          so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die
          ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.

7.        Sind wieder herbeigeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer
          Entschädigung laut § 11 Nr. 1b) auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen laut Nr. 2
          bis Nr. 4 bei ihm verbleiben.


                          § 19 Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall

1.        Die Versicherungssummen vermindern sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet
          wird.

2.        Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann der Versicherer oder der Versicherungsnehmer
          den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform,
          durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. Sie muss spätestens einen Monat nach
          Auszahlung der Entschädigung zugehen. Der Zahlung steht es gleich, wenn die Entschädigung
          aus Gründen abgelehnt wird, die den Eintritt des Versicherungsfalls unberührt lassen.

          Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Der Versicherungsnehmer kann
          bestimmen, dass seine Kündigung sofort oder zu einem anderen Zeitpunkt wirksam wird, jedoch
          spätestens zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres.


                       § 20 Schriftliche Form; Zurückweisung von Kündigungen

1.        Anzeigen und Erklärungen bedürfen der Textform. Dies gilt nicht für die Anzeige eines Schadens
          laut § 13 Nr. 1a).

2.        Ist eine Kündigung des Versicherungsnehmers unwirksam, ohne dass dies auf Vorsatz oder
          grober Fahrlässigkeit beruht, so wird die Kündigung wirksam, falls der Versicherer sie nicht
          unverzüglich zurückweist.


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                              § 21 Vollmacht des Versicherungsvertreters

          Die Vollmacht des Versicherungsvertreters ist in § 69 VVG geregelt.


                               § 22 Gerichtsstand; Anzuwendendes Recht

1.        Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13,
          17, 21 und 29 ZPO sowie § 215 VVG.

2.        Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


                                        § 23 Schlussbestimmung

          Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die
          gesetzlichen Vorschriften.


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R+V MFBU                                                            R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008                                                 Seite 1

               R+V Sonderbedingungen für die Mittlere
  Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung 2008 (R+V MFBU 2008)

                                    § 1 Geltung der R+V FBUB 2008

          Es gelten die R+V FBUB 2008, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes
          ergibt. § 9 R+V FBUB 2008 findet keine Anwendung.


             § 2 Ermittlung der vereinbarten und der zu meldenden Versicherungssumme

          Die vereinbarte und die nach § 5 zu meldende Versicherungssumme wird nach dem vereinbarten
          Summenermittlungsschema für alle versicherten Betriebsstellen festgestellt.


                                        § 3 Höchstentschädigung

          Sofern besonders vereinbart, wird die Haftung für den Einzelschadenfall auf den vereinbarten
          Prozentsatz der Versicherungssumme begrenzt.


                                § 4 Nachhaftung (Vorsorgeversicherung)

          Der Versicherer haftet über die vereinbarte Versicherungssumme hinaus für weitere 33 1/3
          Prozent der vereinbarten Versicherungssumme. Dies gilt auch für die dokumentierte
          Höchstentschädigung. Ausgenommen von der Nachhaftung sind Versicherungssummen auf
          Erstes Risiko.

          Die Vertragsparteien können die Nachhaftungsvereinbarung durch Kündigung mit sechswöchiger
          Frist außer Kraft setzen. Der Versicherer wird von seinem Kündigungsrecht nur Gebrauch
          machen, wenn der Versicherungsnehmer der Verpflichtung zur Meldung nach § 5 nicht
          nachkommt.


                             § 5 Meldung der Versicherungssumme, Prämie

          Das Versicherungsjahr hat dem Geschäftsjahr zu entsprechen. Der Versicherungsnehmer ist
          verpflichtet, spätestens sechs Monate nach Ablauf des Versicherungsjahres zu melden, welche
          Werte im abgelaufenen Geschäftsjahr erwirtschaftet wurden. Die laut § 2 gemeldeten Werte
          gelten ab Eingang der Meldung als Versicherungssumme für das laufende und folgende
          Versicherungsjahr.

          Ändert sich durch diese Meldung die Versicherungssumme, so bleibt dies auf der Prämie für das
          laufende Versicherungsjahr ohne Einfluss. Erfolgt keine Meldung, gilt die Versicherungssumme
          des abgelaufenen Jahres auch für das folgende Jahr als gemeldet.


                              § 6 Bewertungszeitraum, Unterversicherung

          § 5 Nr. 2 R+V FBUB 2008 gilt gestrichen. In Abänderung von § 5 Absatz 1 und 3 sowie § 11
          Absatz 3 R+V FBUB 2008 ist vereinbart:

          Ist die letzte vor Eintritt des Sachschadens gemeldete Versicherungssumme niedriger als die
          tatsächlich erwirtschafteten Werte des Geschäftsjahres, für das die Meldung abgegeben wurde
          oder für das die Meldung laut § 5 Absatz 3 als abgegeben gilt, so wird nur der Teil des Schadens
          und der Schadenminderungskosten ersetzt, der sich zum ganzen Schaden verhält, wie die
          gemeldete Versicherungssumme zu den tatsächlich erwirtschafteten Werten.

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R+V MFBU                                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008                                                   Seite 2

          Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer glaubhaft macht, dass die unrichtige Meldung
          ohne sein Verschulden erfolgt ist. Die Nachhaftung laut § 4 hat keinen Einfluss auf die Prüfung der
          Unterversicherung.


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R+V FBUB                                                          R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008                                               Seite 1

               R+V Allgemeine Feuer-Betriebsunterbrechungs-
              Versicherungsbedingungen 2008 (R+V FBUB 2008)

                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                                                Seite

§ 1 Gegenstand der Versicherung                                                                    2
§ 2 Sachschaden                                                                                    2
§ 3 Unterbrechungsschaden, Versicherungsort, Haftzeit                                              3
§ 4 Betriebsgewinn und Kosten                                                                      3
§ 5 Versicherungswert im Schadenfalle, Bewertungszeitraum, Unterversicherung                       3
§ 6 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters                               4
§ 7 Sicherheitsvorschriften; Buchführungspflicht                                                   4
§ 8 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Prämienzahlung, Dauer und Ende des Vertrags      5
§ 9 Prämienrückgewähr                                                                              5
§ 10 Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall                                             6
§ 11 Ersatz der Aufwendungen zur Schadenminderung                                                  6
§ 12 Umfang der Entschädigung; Mehrfachversicherung                                                7
§ 13 Sachverständigenverfahren                                                                     7
§ 14 Umfang der Feststellung der Sachverständigen                                                  8
§ 15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen                                                 8
§ 16 Zahlung der Entschädigung                                                                     9
§ 17 Rechtsverhältnis nach Eintritt des Unterbrechungsschadens                                     9
§ 18 Repräsentanten                                                                                9
§ 19 Form der Erklärungen des Versicherungsnehmers                                                 9
§ 20 Gerichtsstand; anzuwendendes Recht                                                            9
§ 21 Schlussbestimmung                                                                            10


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                 R+V Allgemeine Feuer-Betriebsunterbrechungs-
                Versicherungsbedingungen 2008 (R+V FBUB 2008)

                                    § 1 Gegenstand der Versicherung

          Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens (§ 2) unterbrochen, so
          ersetzt der Versicherer nach den folgenden Bestimmungen den dadurch entstehenden
          Unterbrechungsschaden (§ 3).


                                             § 2 Sachschaden

1.        Sachschaden ist die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen einer dem
          Betrieb dienenden Sache infolge von

          a)   Brand, Explosion oder Blitzschlag,
          b)   Anprall oder Absturz eines bemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung,
          c)   Löschen, Niederreißen oder Ausräumen bei einem dieser Ereignisse.

2.        Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsmäßigen Herd entstanden ist oder ihn verlassen
          hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Schäden, die an den dem Betriebe
          dienenden Sachen dadurch entstehen, dass diese einem Nutzfeuer oder der Wärme zur
          Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden, sind keine Sachschäden im Sinne
          der Nr. 1.

3.        Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende,
          plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessels, Rohrleitungen u. a.)
          liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher
          Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im
          Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein
          dadurch am Behälter entstehender Schaden auch dann ein Sachschaden im Sinne der Nr. 1,
          wenn seine Wandung nicht zerrissen ist. Schäden, die durch Unterdruck oder an
          Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen oder an
          Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen,
          sind keine Sachschäden im Sinne der Nr. 1.

4.        Als Sachschäden im Sinne der Nr. 1 gelten nicht:

          a)   Schäden, soweit sie durch Krieg, innere Unruhen, Erdbeben oder Kernenergie verursacht
               sind;

          b)   Schäden, soweit sie darin bestehen, dass Bargeld, Wertpapiere, Urkunden, Pläne,
               Zeichnungen, Lochkarten, Magnetbänder und sonstige Datenträger, Geschäftsbücher oder
               Schriften aller Art zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen;

          c)   Schäden an elektrischen Einrichtungen, die durch die Wirkung des elektrischen Stroms mit
               oder ohne Feuererscheinung entstehen (z. B. durch Überstrom, Überspannung,
               lsolationsfehler wie Kurz-, Windungs-, Körper- oder Erdschluss, unzureichende Kontaktgabe,
               Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen), außer wenn sie Folgeschäden
               eines bedingungsmäßigen Brand- oder Explosionsschadens sind.

               Blitzschäden an elektrischen Einrichtungen gelten nur insoweit als Sachschäden im Sinne der
               Nr. 1, als der Schaden durch den unmittelbaren Übergang des Blitzes auf die hierbei
               beschädigten elektrischen Einrichtungen entstanden ist.

               Aus solchen Vorgängen entstehende Brand- oder Explosionsschäden sind jedoch
               Sachschäden im Sinne der Nr. 1.


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                         § 3 Unterbrechungsschaden, Versicherungsort, Haftzeit

1.        Unterbrechungsschaden ist der entgehende Betriebsgewinn und Aufwand an fortlaufenden
          Kosten in dem versicherten Betrieb, sofern sich der Sachschaden auf einem Grundstück ereignet
          hat, das in der Versicherungsurkunde als Betriebsstelle bezeichnet ist.

2.        Der Versicherer haftet nicht, soweit der Unterbrechungsschaden erheblich vergrößert wird

          a)   durch außergewöhnliche, während der Unterbrechung eintretende Ereignisse,

          b)   durch behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen,

          c)   dadurch, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
               zerstörter, beschädigter oder abhanden gekommener Sachen nicht rechtzeitig genügend
               Kapital zur Verfügung steht.

3.        Der Versicherer haftet für den Unterbrechungsschaden, der innerhalb von zwölf Monaten seit
          Eintritt des Sachschadens entsteht (Haftzeit). Für Gehälter und Löhne kann bei Zugrundelegung
          der Jahressummen eine kürzere Haftzeit vereinbart werden.

4.        Für nicht erhebliche Unterbrechungen, deren Folgen sich im Betrieb ohne wesentliche
          Aufwendungen wieder einholen lassen, haftet der Versicherer nicht.


                                       § 4 Betriebsgewinn und Kosten

1.        Versichert sind der Gewinn aus dem Umsatz der hergestellten Erzeugnisse und der gehandelten
          Waren sowie der Gewinn aus Dienstleistungen und die Kosten des versicherten Betriebs.

2.        Nicht versichert sind:

          a)   Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren, soweit es sich
               nicht um Aufwendungen zur Betriebserhaltung oder um Mindest- und Vorhaltegebühren für
               Energiefremdbezug handelt;

          b)   Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle;

          c)   Ausgangsfrachten, soweit keine         fortlaufenden    vertraglichen   Zahlungsverpflichtungen
               entgegenstehen, und Paketporti;

          d)   umsatzabhängige Versicherungsprämien;

          e)   umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfindervergütungen;

          f)   Gewinne und Kosten, die mit dem Fabrikations-, Handels- oder Gewerbebetrieb nicht
               zusammenhängen, beispielsweise aus Kapital-, Spekulations- oder Grundstücksgeschäften.

3.        Betriebsgewinn und Kosten sind in einer Position versichert, soweit für sie die gleiche Haftzeit gilt.


           § 5 Versicherungswert im Schadenfalle, Bewertungszeitraum, Unterversicherung

1.        Maßgebend für den Versicherungswert im Schadenfalle sind der Betriebsgewinn und die Kosten,
          die der Versicherungsnehmer ohne Unterbrechung des Betriebs in dem Bewertungszeitraum
          erwirtschaftet hätte. Der Bewertungszeitraum umfasst 12 Monate. Er endet zu dem Zeitpunkt, von
          dem an ein Unterbrechungsschaden nicht mehr entsteht, spätestens jedoch mit dem Ablauf der
          Haftzeit.

2.        Diese Bestimmungen gelten auch, wenn Gehälter und Löhne nach § 3 Nr. 3 mit einer Haftzeit von
          weniger als zwölf Monaten versichert werden.


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3.        Ist bei Eintritt des Sachschadens die Versicherungssumme einer Position niedriger als ihr
          Versicherungswert, so wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der sich zum ganzen Schaden
          verhält wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert.

4.        § 74 VVG (Überversicherung) sowie § 9 (Prämienrückgewähr) bleiben unberührt.


                § 6 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters

1.        Bis zum Vertragsschluss

          a)   Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle
               ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt
               hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu
               schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach
               seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen in Textform im
               Sinne des Satzes 1 stellt.

          b)   Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1a), so kann der Versicherer
               nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine
               Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21 Absatz 2 VVG auch
               leistungsfrei sein.
               Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind laut
               § 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist
               des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.

          c)   Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung
               anzufechten, bleibt unberührt.

2.        Nach Abgabe der Vertragserklärung

          a)   Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des
               Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder gestatten.

          b)   Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer
               unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt.

          c)   Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2a), oder verletzt er seine
               Anzeigepflicht nach Nr. 2b), so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23 bis 27 und 29
               VVG den Vertrag kündigen, eine Vertragsanpassung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.


                            § 7 Sicherheitsvorschriften; Buchführungspflicht

1.        Der Versicherungsnehmer

          a)   hat alle gesetzlichen, behördlichen oder in dem Versicherungsvertrag vereinbarten
               Sicherheitsvorschriften zu beachten;

          b)   ist verpflichtet, Bücher zu führen. Inventuren und Bilanzen für die drei Vorjahre sind sicher
               oder zum Schutz gegen gleichzeitige Vernichtung voneinander getrennt aufzubewahren.

2.        Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten laut 1a) oder 1b) so ist der Versicherer
          nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung
          des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam.

          Führt die Verletzung einer Obliegenheit laut 1a) zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis
          27 und 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei
          sein.


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     § 8 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Prämienzahlung, Dauer und Ende des Vertrags

1.         Beginn des Versicherungsschutzes
           Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der         Regelung    in Nr. 3    zu   dem   im
           Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.

2.         Fälligkeit der ersten oder einmaligen Prämie
           Die erste oder einmalige Prämie ist - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts -
           unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen
           Versicherungsbeginns zu zahlen.

           Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder
           einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
           Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten
           Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
           Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.

3.         Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie
           Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt
           gezahlt, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
           oder auch leistungsfrei.

4.         Folgeprämie
           Eine Folgeprämie wird am Ersten des Monats fällig, in dem eine neue Versicherungsperiode
           beginnt. Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung ergeben sich aus § 38 VVG.

5.         Ratenzahlung
           Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten
           Zahlungsterminen als gestundet.
           Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode werden sofort fällig, wenn der
           Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine
           Entschädigung fällig wird.

6.         Dauer und Ende des Vertrags

           a)   Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

           b)   Stillschweigende Verlängerung
                Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils
                ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
                jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.

           c)   Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
                Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten
                oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom
                Versicherungsnehmer gekündigt werden.
                Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
                Versicherungsjahres zugehen.

           d)   Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
                Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer
                Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.


                                          § 9 Prämienrückgewähr

1.         Entspricht das Versicherungsjahr dem Geschäftsjahr und meldet der Versicherungsnehmer
           spätestens 4 Monate nach Ablauf eines Versicherungsjahres, dass nach seinen
           Geschäftsbüchern Betriebsgewinn und erwirtschaftete Kosten im abgelaufenen Versicherungsjahr
           niedriger waren als die Versicherungssumme, so wird die auf den überschießenden Betrag


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          gezahlte Prämie bis zu einem Drittel der entrichteten Jahresprämie rückvergütet. Die
          Rückvergütung ist für jede Position besonders festzustellen.

2.        Erweist sich im Schadenfalle, dass die für das abgelaufene Versicherungsjahr nach Absatz 1 für
          eine Position als endgültig gemeldete Summe niedriger war als der Versicherungswert dieser
          Position in dem abgelaufenen Versicherungsjahr, so ermäßigt sich die bedingungsgemäß
          (vergleiche auch § 5 Nr. 3) ermittelte Entschädigung im Verhältnis des unter Berücksichtigung der
          Prämienrückgewähr gezahlten Prämie zu der Prämie, der der Versicherungsnehmer nach dem
          Versicherungswert zu zahlen gehabt hätte. War die Versicherungssumme einer Position im
          abgelaufenen Versicherungsjahr niedriger als der Versicherungswert dieser Position in dem
          abgelaufenen Versicherungsjahr, so ermäßigt sich die bedingungsgemäß (vergleiche auch § 5
          Nr. 3) zu ermittelnde Entschädigung nur im Verhältnis des unter Berücksichtigung der
          Prämienrückgewähr gezahlten Prämie zu der für die Versicherungssumme gezahlten Prämie.
          Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn der Versicherungsnehmer glaubhaft macht, dass die unrichtige
          Meldung ohne sein Verschulden erfolgt ist.

3.        Ist die Versicherungssumme während des abgelaufenen Versicherungsjahres geändert worden,
          so gilt als Versicherungssumme im Sinne der Nummern 1 und 2 die Jahresdurchschnittssumme,
          die sich aus den jeweiligen Versicherungssummen unter Berücksichtigung der Zeiträume
          errechnet, in denen sie gegolten haben.


                        § 10 Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall

1.        Der Versicherungsnehmer hat im Falle eines Sachschadens, der eine Betriebsunterbrechung zur
          Folge haben könnte, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten.

2.        Bei Eintritt eines Unterbrechungsschadens hat er, soweit es ihm billigerweise zugemutet werden
          kann,

          a)   für die Abwendung oder Minderung des Unterbrechungsschadens zu sorgen und dabei
               Weisungen des Versicherers zu befolgen;

          b)   dem Versicherer, dessen Beauftragten und Sachverständigen jede Untersuchung über
               Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu
               gestatten und jede hierzu dienliche Auskunft, auf Verlangen schriftlich, zu erteilen. Er hat zu
               dem Zweck insbesondere die Geschäftsbücher, Inventuren und Bilanzen sowie Hilfsbücher,
               Rechnungen und Belege über den Geschäftsgang während des laufenden Geschäftsjahres
               und der drei Vorjahre zur Verfügung zu stellen.

3.        Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, so ist der Versicherer
          nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei.
          Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung
          verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
          Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des
          Versicherers ursächlich ist.


                          § 11 Ersatz der Aufwendungen zur Schadenminderung

1.        Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung                     oder   Minderung     des
          Unterbrechungsschadens macht, fallen dem Versicherer zur Last,

          a)   soweit sie den Umfang der Entschädigungspflicht des Versicherers verringern oder

          b)   soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte, aber
               wegen ihrer Dringlichkeit das Einverständnis des Versicherers vorher nicht einholen konnte.
               In diesem Falle ist der Versicherer über die eingeleiteten Maßnahmen unverzüglich zu
               verständigen.

2.        Die Aufwendungen werden nicht ersetzt, soweit

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          a)   durch sie über die Haftzeit hinaus für den Versicherungsnehmer Nutzen entsteht,

          b)   durch sie Kosten erwirtschaftet werden, die nicht versichert sind,

          c)   sie mit der Entschädigung zusammen die Versicherungssumme übersteigen, es sei denn,
               dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen.

3.        Bei einer Unterversicherung (§ 5 Nr. 3) sind die Aufwendungen nur in demselben Verhältnis zu
          ersetzen wie der Unterbrechungsschaden.


                         § 12 Umfang der Entschädigung; Mehrfachversicherung

1.        Zu ersetzen sind der Betriebsgewinn und die Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge der
          Betriebsunterbrechung im Bewertungszeitraum nicht erwirtschaften konnte.

2.        Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich
          begründet ist und soweit sie ohne die Unterbrechung erwirtschaftet worden wären.

3.        Abschreibungen auf Gebäude, Maschinen und Einrichtungen sind nur insoweit zu entschädigen,
          als sie auf vom Sachschaden nicht betroffene Teile des versicherten Betriebs entfallen.

4.        Bei der Feststellung des Unterbrechungsschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
          den Gang und das Ergebnis des Betriebs während des Bewertungszeitraumes günstig oder
          ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die Unterbrechung nicht eingetreten wäre.

5.        Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach Ablauf des Bewertungszeitraumes als Folge der
          Unterbrechung innerhalb der Haftzeit ergeben, sind in billiger Weise zu berücksichtigen.

6.        Im Falle einer Mehrfachversicherung gelten §§ 78 und 79 VVG.


                                      § 13 Sachverständigenverfahren

1.        Versicherungsnehmer und Versicherer können nach Eintritt des Versicherungsfalls vereinbaren,
          dass die Höhe des Unterbrechungsschadens durch Sachverständige festgestellt wird. Das
          Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen
          des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden. Der
          Versicherungsnehmer kann ein Sachverständigenverfahren auch durch einseitige Erklärung
          gegenüber dem Versicherer verlangen.

2.        Für das Sachverständigenverfahren gilt:

          a)   Jede Partei benennt schriftlich einen Sachverständigen und kann dann die andere unter
               Angabe des von ihr benannten Sachverständigen schriftlich auffordern, den zweiten
               Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen zwei Wochen
               nach Empfang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für
               den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese
               Folge hinzuweisen.

          b)   Beide Sachverständige benennen schriftlich vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen
               dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag
               einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.

          c)   Der Versicherer darf als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des
               Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen, ferner
               keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen
               in einem ähnlichen Verhältnis stehen. Dies gilt entsprechend für die Benennung eines
               Obmannes durch die Sachverständigen.


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3.        Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen die
          Feststellungen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann.
          Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen
          der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien
          gleichzeitig.

4.        Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide
          Parteien je zur Hälfte.

5.        Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind verbindlich, wenn nicht
          nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Die
          Feststellung erfolgt in diesem Fall durch gerichtliche Entscheidung. Aufgrund dieser verbindlichen
          Feststellungen berechnet der Versicherer laut §§ 5 und 12 die Entschädigung.

6.        Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
          laut § 10 nicht berührt.


                          § 14 Umfang der Feststellung der Sachverständigen

1.        Die Feststellung der Sachverständigen muss, wenn beide Parteien sich hierüber nach Eintritt
          eines Unterbrechungsschadens nicht anders einigen, insbesondere folgendes ergeben:

          a)   Gewinn- und Verlustrechnungen für das laufende Geschäftsjahr bis zum Beginn der
               Betriebsunterbrechung und für das vorausgegangene Geschäftsjahr,

          b)   eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der sich ergibt, wie sich das Geschäft während des
               Bewertungszeitraumes ohne Unterbrechung des Betriebs gestaltet hätte,

          c)   eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der sich ergibt, wie sich das Geschäft während des
               Bewertungszeitraumes infolge der Unterbrechung gestaltet hat,

          d)   ob und in welcher Weise Umstände, welche die Entschädigungspflicht des Versicherers
               beeinflussen, bei Feststellung des Unterbrechungsschadens berücksichtigt worden sind.

2.        Die Gewinn- und Verlustrechnungen sind im Sinne des § 4 aufzustellen. Dabei sind alle Kosten
          gesondert auszuweisen unter Kennzeichnung der im Bewertungszeitraum fortlaufenden Kosten.


                          § 15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen

1.        Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls

          a)   Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der
               Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
               Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der
               Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des
               Schadens als bewiesen.

          b)   Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer
               berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
               Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

2.        Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
          Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den
          Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
          Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
          Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den
          Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die
          Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.


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                                     § 16 Zahlung der Entschädigung

1.        Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die
          Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen.

2.        Wenn es nach Ablauf eines Monats seit Beginn der Unterbrechung und nach Ablauf jedes
          weiteren Monats möglich ist, den Betrag festzustellen, den der Versicherer für die verflossene Zeit
          der Unterbrechung mindestens zu vergüten hat, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass
          ihm dieser Betrag in Anrechnung auf die Gesamtleistung gezahlt wird.

3.        Der Versicherer ist berechtigt, die Zahlung aufzuschieben:

          a)   wenn Zweifel über die Berechtigung des Versicherungsnehmers zum Zahlungsempfang
               bestehen, bis zur Vorlage der erforderlichen Nachweise;

          b)   wenn eine polizeiliche oder strafgerichtliche Untersuchung aus Anlass des Sachschadens
               oder des Unterbrechungsschadens gegen den Versicherungsnehmer eingeleitet ist, bis zum
               Abschluss dieser Untersuchung.

4.        Die Entschädigung ist ab Ende des Bewertungszeitraums (§ 5 Nr. 1) mit 1 Prozent unter dem
          Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB zu verzinsen, mindestens jedoch mit 4 Prozent und
          höchstens mit 6 Prozent pro Jahr. Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist.
          Zinsen werden nicht geschuldet, solange infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die
          Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.


                   § 17 Rechtsverhältnis nach Eintritt des Unterbrechungsschadens

1.        Die Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird.

2.        Nach dem Eintritt eines Unterbrechungsschadens können Versicherer und Versicherungsnehmer
          jeden zwischen ihnen bestehenden Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsvertrag
          kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss spätestens einen Monat nach dem
          Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen. Die Kündigung wird einen Monat
          nach ihrem Zugang wirksam. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung
          sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum Schluss des
          laufenden Versicherungsjahres.


                                           § 18 Repräsentanten

          Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten
          zurechnen lassen.


                         § 19 Form der Erklärungen des Versicherungsnehmers

          Versicherungsanträge sowie sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers mit
          Ausnahme der Schadenanzeige bedürfen der Schriftform.


                               § 20 Gerichtsstand; anzuwendendes Recht

1.        Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13,
          17, 21 und 29 ZPO sowie § 215 VVG.

2.        Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


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                                   § 21 Schlussbestimmung

          Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die
          gesetzlichen Vorschriften.


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      R+V Zusatzbedingungen zu den FBUB 2008 (R+V ZFBUB 2008)

                                    Inhaltsverzeichnis
                                                                                             Seite

§ 1 Unterbrechungsschäden infolge Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen von duplizierten
Unterlagen oder Datenträgern                                                                      2
§ 2 Anerkennung                                                                                   2
§ 3 Verantwortlichkeit für Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften                                 2
§ 4 Abweichung von Sicherheitsvorschriften                                                        2
§ 5 Elektrische Anlagen                                                                           2
§ 6 Nichtanwendung von Sicherheitsvorschriften                                                    3
§ 7 Betriebsstilllegung                                                                           3
§ 8 Anschlussgleise und Wasseranschlüsse                                                          3
§ 9 Erstrisikoversicherung                                                                        3
§ 10 Auswahl der Sachverständigen                                                                 4
§ 11 Feststellung des Facharbeiterbegriffes                                                       4
§ 12 Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen von Feuer-BU- und Maschinen-BU-Versicherung    4
§ 13 Verzicht auf Ersatzansprüche                                                                 5
§ 14 Führung                                                                                      5
§ 15 Prozessführung                                                                               5


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Ausgabe Januar 2008                                                   Seite 2

      R+V Zusatzbedingungen zu den FBUB 2008 (R+V ZFBUB 2008)

     § 1 Unterbrechungsschäden infolge Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen von
                           duplizierten Unterlagen oder Datenträgern

1.        § 2 Nr. 4b) R+V FBUB 2008 ist nicht anzuwenden.

2.        Der Versicherungsnehmer hat jedoch von Urkunden, Plänen, Zeichnungen, Lochkarten,
          Magnetbändern und sonstigen Datenträgern, Geschäftsbüchern oder Schriften Duplikate
          anzufertigen und diese so aufzubewahren, dass sie im Fall eines Sachschadens voraussichtlich
          nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen
          können. Als Duplikate gelten auch Urbelege oder damit vergleichbare Unterlagen, die ohne
          nennenswerte Zeitverzögerung und ohne große Kosten eine Rekonstruktion ermöglichen.

3.        Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten laut Nr. 2, so ist der Versicherer nach
          Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des
          Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam.

4.        Unterbrechungsschäden infolge des Verlusts oder der Änderung gespeicherter Informationen
          ohne gleichzeitige Beschädigung des Datenträgermaterials werden nicht ersetzt.


                                             § 2 Anerkennung

1.        Hat der Versicherer das gegen Feuer-Betriebsunterbrechung versicherte Wagnis besichtigt und
          liegt ein Besichtigungsbericht vor, so erkennt der Versicherer an, dass ihm durch diese
          Besichtigung alle Umstände bekannt geworden sind, welche in diesem Zeitpunkt für die
          Beurteilung des Risikos erheblich waren.

2.        Dies gilt jedoch nicht für Umstände, die arglistig verschwiegen worden sind.


                   § 3 Verantwortlichkeit für Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften

1.        Die Brandverhütungs-Vorschriften für Fabriken und gewerbliche Anlagen sind im Betrieb
          ordnungsgemäß bekannt zu machen.

2.        Ist dies geschehen, so ist der Versicherungsnehmer nicht verantwortlich für Verstöße gegen
          gesetzliche, behördliche und vertragliche Sicherheitsvorschriften, die ohne sein Wissen und ohne
          Wissen seiner gesetzlichen Vertreter oder Repräsentanten (§ 18 R+V FBUB 2008) begangen
          werden
.

                              § 4 Abweichung von Sicherheitsvorschriften

          Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen das Gewerbeaufsichtsamt oder die
          Berufsgenossenschaft schriftlich zugestimmt hat, beeinträchtigen die Entschädigungspflicht nicht.


                                          § 5 Elektrische Anlagen

1.        Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen jährlich, und zwar möglichst innerhalb der
          ersten drei Monate eines jeden Versicherungsjahres, auf seine Kosten durch eine durch die VdS
          Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Überwachungsstelle prüfen und
          sich ein Zeugnis darüber ausstellen zu lassen.

          In dem Zeugnis muss eine Frist gesetzt sein, innerhalb derer Mängel beseitigt und Abweichungen
          von den anerkannten Regeln der Elektrotechnik, insbesondere von den einschlägigen

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          VDE-Bestimmungen sowie Abweichungen von den Sicherheitsvorschriften, die dem Vertrag
          zugrunde liegen, abgestellt werden müssen.

2.        Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeugnis unverzüglich zu übersenden, die
          Mängel fristgemäß zu beseitigen und dies dann dem Versicherer anzuzeigen.

3.        Werden elektrische Anlagen alljährlich im Auftrag einer Behörde durch Fach- (Elektro-) Ingenieure
          geprüft, so ist durch deren Prüfung auch den Bestimmungen Nr. 1 und Nr. 2 genügt.


                            § 6 Nichtanwendung von Sicherheitsvorschriften

1.        Auf Gebäude, die nur Wohn-, Büro- oder Sozialzwecken dienen, sind § 5 und die vereinbarten
          sonstigen Sicherheitsvorschriften nicht anzuwenden.
          Dies gilt nicht, wenn sich in den Gebäuden elektronische Datenverarbeitungsanlagen befinden.

2.        Nr. 1 gilt entsprechend für einzelne Räume, die nur Wohn-, Büro- oder Sozialzwecken dienen und
          von den übrigen Teilen des Gebäudes feuerbeständig getrennt sind.
          Dies gilt nicht, wenn sich in den Räumen elektronische Datenverarbeitungsanlagen befinden.


                                          § 7 Betriebsstilllegung

1.        Alle stillgelegten Maschinen und sämtliche Zubehörteile sind gründlich zu reinigen und einzufetten
          und nötigenfalls mit guten Schutzhüllen zu versehen. In diesem Zustand sind sie dauernd zu
          erhalten und daraufhin regelmäßig nachzuprüfen.

2.        Mit Stilllegung des Betriebs sind sämtliche Räume des Versicherungsorts gründlich zu kehren und
          zu reinigen. Kehricht und Abfälle sind unverzüglich auf gefahrlose Weise zu beseitigen, so dass
          sie die versicherten Sachen nicht gefährden.

3.        Die Löscheinrichtungen müssen stets in gebrauchsfähigem Zustand erhalten werden.

4.        Es muss für eine ständige Beaufsichtigung des Grundstücks durch eine zuverlässige Person
          gesorgt werden, die sämtliche Räume möglichst täglich, mindestens aber jeden zweiten Tag
          einmal zu begehen und die verschließbaren Räume nach jeder Revision wieder zu verschließen
          hat.

5.        Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten laut Nr. 1 bis 4, so ist der Versicherer
          nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung
          des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam.

          Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 27 und 29 VVG. Danach
          kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.


                              § 8 Anschlussgleise und Wasseranschlüsse

          Als Betriebsstelle im Sinne des § 3 Nr. 1 R+V FBUB 2008 gelten auch Anschlussgleise und
          Wasseranschlüsse außerhalb des Versicherungsorts sowie in unmittelbarer Nähe des
          Versicherungsgrundstücks abgestellte Transportmittel.


                                        § 9 Erstrisikoversicherung

          Soweit Versicherung auf Erstes Risiko (erste Gefahr) vereinbart ist, gelten die Bestimmungen über
          Unterversicherung in den sonstigen dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen
          nicht.


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Ausgabe Januar 2008                                                   Seite 4

                                   § 10 Auswahl der Sachverständigen

1.        Der Versicherer darf als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des
          Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Personen,
          die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen
          Verhältnis stehen.

2.        Nr. 1 gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen.


                               § 11 Feststellung des Facharbeiterbegriffes

          Im Schadenfall kann jede Partei verlangen, dass das Sachverständigenverfahren auf die
          Feststellung darüber ausgedehnt wird, welche Betriebsangehörigen des Versicherungsnehmers
          als Nichtfacharbeiter und welche als Facharbeiter gegebenenfalls im Sinne der im
          Versicherungsvertrag getroffenen besonderen Vereinbarung, anzusehen sind.


               § 12 Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen von Feuer-BU- und
                                    Maschinen-BU-Versicherung

1.        Bestehen gleichzeitig Feuer-BU- und Maschinen-BU-Versicherungen und ist streitig, ob oder in
          welchem Umfang ein Schaden als Feuer-Betriebsunterbrechungsschaden oder als Maschinen-
          Betriebsunterbrechungsschaden anzusehen ist, so können der Versicherungsnehmer, der
          Feuer-BU-Versicherer und der Maschinen-BU-Versicherer vereinbaren, dass die Höhe des Feuer-
          Betriebsunterbrechungsschadens und des Maschinen-Betriebsunterbrechungsschadens in einem
          gemeinsamen Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Das Sachverständigenverfahren kann
          durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs
          sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden. Der Versicherungsnehmer kann ein
          Sachverständigenverfahren auch durch einseitige Erklärungen gegenüber den beiden
          Versicherern verlangen.

2.        Für das Sachverständigenverfahren gilt:

          a)   Jede Partei benennt schriftlich einen Sachverständigen; der Versicherungsnehmer kann zwei
               Sachverständige benennen. Die Parteien können sich auch auf einen oder mehrere
               gemeinsame Sachverständige einigen. Jede Partei kann die andere Partei unter Angabe des
               oder der von ihr benannten Sachverständigen schriftlich auffordern, auch ihrerseits einen
               Sachverständigen zu benennen. Geschieht dies nicht binnen zwei Wochen nach Empfang
               der Aufforderung, so kann die auffordernde Partei den Sachverständigen der säumigen Partei
               durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung
               ist auf diese Folge hinzuweisen.

          b)   Die Sachverständigen benennen schriftlich vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen
               weiteren Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf
               Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.

3.        Für den Mindestinhalt der Feststellungen der Sachverständigen gelten die Bestimmungen in § 14
          R+V FBUB 2008 und die entsprechenden Bestimmungen in den AMBUB.

4.        Die Sachverständigen übermitteln den Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen diese
          voneinander ab, so werden sie unverzüglich dem Obmann übergeben. Dieser entscheidet über
          die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen
          gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung den Parteien gleichzeitig.

5.        Jede Partei trägt die Kosten ihres oder ihrer Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen
          die Parteien anteilig.

6.        Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind verbindlich, wenn nicht
          nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Die
          Feststellung erfolgt in diesem Fall durch gerichtliche Entscheidung. Aufgrund dieser verbindlichen

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          Feststellungen berechnen die Versicherer laut §§ 5 und 12 R+V FBUB 2008 und den
          entsprechenden Bestimmungen in den AMBUB die Entschädigung.

7.        Steht im Zeitpunkt des § 16 Nr. 2 R+V FBUB 2008 (Teilzahlung) noch nicht fest, inwieweit der
          Schaden als Feuer-BU-Schaden oder als Maschinen-BU-Schaden anzusehen ist, so beteiligt sich
          jeder Versicherer an der Teilzahlung vorläufig mit der Hälfte.

8.        Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten laut § 10 R+V FBUB 2008 nicht
          berührt.


                                     § 13 Verzicht auf Ersatzansprüche

          Der Versicherungsschutz bleibt unberührt, wenn der Versicherungsnehmer vor Eintritt des
          Versicherungsfalls    im    Rahmen      des      Üblichen auf    Ersatzansprüche     für
          Feuer-Betriebsunterbrechungsschäden verzichtet hat.


                                                § 14 Führung

          Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen                      des
          Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer entgegenzunehmen.


                                            § 15 Prozessführung

          Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist
          Folgendes vereinbart:

1.        Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen
          den führenden Versicherer und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen.

2.        Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig
          gewordene Entscheidung sowie die durch den führenden Versicherer mit dem
          Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch für sich
          verbindlich an.

3.        Falls der Anteil des führenden Versicherers die Berufungs- oder Revisionssumme nicht erreicht,
          ist der Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines
          mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen zweiten, erforderlichenfalls auf weitere
          Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht
          entsprochen, so gilt Nr. 2 nicht.


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Ausgabe Januar 2008                                                   Seite 1

                    R+V Zusatzbedingungen für die einfache
          Betriebsunterbrechungs-Versicherung 2008 (R+V ZKBU 2008)

           Für die einfache Betriebsunterbrechungs-Versicherung (Klein-BU-Versicherung) gelten je nach
           der Vereinbarung über die versicherten Gefahren die dem Versicherungsvertrag zugrunde
           gelegten
           -   R+V Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung 2008 (R+V AFB 2008),
           -   R+V Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung
               (R+V AERB 2008),
           -   R+V Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (R+V AWB 2008),
           -   R+V Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (R+V AStB 2008),
           soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.


                                     § 1 Gegenstand der Versicherung

1.         Wird der im Versicherungsvertrag bezeichnete Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines
           Sachschadens unterbrochen, der nach den vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen
           aus dem vorliegenden Vertrag dem Grunde nach entschädigungspflichtig ist, so ersetzt der
           Versicherer den dadurch in dem Betrieb des Versicherungsnehmers entstehenden
           Unterbrechungsschaden (§ 2).

2.         Über Nr. 1 hinaus wird ein Unterbrechungsschaden auch dann ersetzt, wenn der dem Grunde
           nach entschädigungspflichtige Sachschaden Gebäude oder bewegliche Sachen betrifft, die dem
           versicherten Betrieb des Versicherungsnehmers dienen, jedoch nicht durch den vorliegenden
           Vertrag versichert sind.

3.         Unterbrechungsschäden infolge Sachschadens an Urkunden, Akten, Plänen, Geschäftsbüchern,
           Karteien, Zeichnungen, Lochkarten, Magnetbändern, Magnetplatten oder sonstigen Datenträgern
           sind nur versichert, wenn dies besonders vereinbart ist; eine Entschädigungsgrenze kann
           vereinbart werden.

           Der Versicherungsnehmer hat jedoch von den in Absatz 1 genannten Unterlagen und
           Datenträgern Duplikate anzufertigen und diese so aufzubewahren, dass sie im Fall eines
           Sachschadens voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt
           werden oder abhandenkommen können. Als Duplikate gelten auch Urbelege oder damit
           vergleichbare Unterlagen, die ohne nennenswerte Zeitverzögerung und ohne große Kosten eine
           Rekonstruktion ermöglichen.
           Unterbrechungsschäden durch Verlust oder Änderung gespeicherter Informationen ohne
           gleichzeitige Beschädigung des Datenträgermaterials werden nicht ersetzt.

4.         Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten laut Nr. 3 Satz 2 so ist der Versicherer
           nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung
           des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam.


                                   § 2 Unterbrechungsschaden; Haftzeit

1.         Unterbrechungsschaden ist der entgehende Betriebsgewinn und der Aufwand an fortlaufenden
           Kosten in dem versicherten Betrieb.

2.         Der Versicherer haftet nicht, soweit der Unterbrechungsschaden erheblich vergrößert wird

           a)   durch außergewöhnliche, während der Unterbrechung eintretende Ereignisse,

           b)   durch behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen,


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Ausgabe Januar 2008                                                   Seite 2

          c)   dadurch, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
               zerstörter, beschädigter oder abhanden gekommener Sachen nicht rechtzeitig genügend
               Kapital zur Verfügung steht.

3.        Der Versicherer haftet für den Unterbrechungsschaden, der innerhalb von 12 Monaten seit Eintritt
          des Sachschadens entsteht (Haftzeit).


                                     § 3 Betriebsgewinn und Kosten

1.        Versichert sind der Gewinn aus dem Umsatz der hergestellten Erzeugnisse und der gehandelten
          Waren sowie der Gewinn aus Dienstleistungen und die Kosten des versicherten Betriebs.

2.        Nicht versichert sind

          a)   Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren, soweit es sich
               nicht um Aufwendungen zur Betriebserhaltung oder um Mindest- und Vorhaltegebühren für
               Energiefremdbezug handelt,

          b)   Umsatzsteuer, Verbrauchsteuern und Ausfuhrzölle,

          c)   Ausgangsfrachten, soweit keine       fortlaufenden   vertraglichen   Zahlungsverpflichtungen
               entgegenstellen, und Paketporti,

          d)   umsatzabhängige Versicherungsprämien,

          e)   umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfindervergütungen,

          f)   Gewinne und Kosten, die mit dem Fabrikations-, Handels- oder Gewerbebetrieb nicht
               zusammenhängen, beispielsweise aus Kapital-, Spekulations- oder Grundstücksgeschäften.


               § 4 Versicherungssumme; Umfang der Entschädigung; Unterversicherung

1.        Die im vorliegenden Vertrag für Betriebseinrichtung und Vorräte vereinbarte Sach-
          Versicherungssumme gilt auch als Versicherungssumme für die Betriebsunterbrechungs-
          Versicherung. Diese kann jedoch zur Vermeidung einer Unterversicherung (Nr. 4) erhöht werden,

          a)   soweit Betriebseinrichtung oder Vorräte, die dem versicherten Betrieb dienen, nicht durch
               vorliegenden Vertrag versichert sind (§ 1 Nr. 2);

          b)   soweit Betriebseinrichtung oder Vorräte gegen dieselbe Gefahr auch durch andere
               Versicherungsverträge     versichert   sind,    jedoch    ohne   Einschluss   von
               Betriebsunterbrechungsschäden; solche anderweitigen Versicherungsverträge hat der
               Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

2.        Bei der Feststellung des Unterbrechungsschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
          den Gang und das Ergebnis des Betriebs während der Haftzeit günstig oder ungünstig beeinflusst
          haben würden, wenn die Unterbrechung nicht eingetreten wäre.

3.        Zu ersetzen sind der Betriebsgewinn und die Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge der
          Betriebsunterbrechung während der Haftzeit nicht erwirtschaften konnte. Kosten werden nur
          ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist und soweit
          sie ohne die Unterbrechung erwirtschaftet worden wären.

4.        Ist die Versicherungssumme für die Betriebsunterbrechungs-Versicherung niedriger als der zur
          Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls für den vorliegenden Sach-Versicherungsvertrag
          maßgebende Versicherungswert zuzüglich der Sachwerte laut Nr. 1a) und 1b), so wird nur der Teil
          des laut den vorstehenden Bestimmungen berechneten Betrags ersetzt, der sich zu dem ganzen
          Betrag verhält wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert.


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Ausgabe Januar 2008                                                   Seite 3


                                     § 5 Sachverständigenverfahren

          Kommt es zu einem Sachverständigenverfahren, so bleibt den Sachverständigen die Art der
          Schadenermittlung überlassen. Sie haben den Gang der Schadenermittlung darzulegen und die
          Schadenhöhe zu begründen.


                                     § 6 Zahlung der Entschädigung

          Abweichend von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt:

1.        Wenn es nach Ablauf eines Monats seit Beginn der Unterbrechung und nach Ablauf jedes
          weiteren Monats möglich ist, den Betrag festzustellen, den der Versicherer für die verflossene Zeit
          der Unterbrechung mindestens zu vergüten hat, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass
          ihm dieser Betrag in Anrechnung auf die Gesamtleistung gezahlt wird.

2.        Die Entschädigung ist mit 1 Prozent unter dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB
          zu verzinsen, mindestens jedoch mit 4 Prozent und höchstens mit 5 Prozent pro Jahr, soweit nicht
          aus anderen Gründen ein höherer Zins zu entrichten ist. Die Verzinsung beginnt mit dem
          Zeitpunkt, von dem ab ein versicherter Unterbrechungsschaden nicht mehr entsteht. Zinsen
          werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist.


                                              § 7 Kündigung

          Überschreitet während der Vertragsdauer der Gesamtbetrag der Versicherungssummen für die
          Betriebsunterbrechungs-Versicherung (§ 4 Nr. 1) in dem vorliegenden Vertrag und in sonstigen
          Klein-BU-Versicherungen den Betrag von 1.000.000 EUR, so können Versicherungsnehmer und
          Versicherer jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten den vorliegenden
          Betriebsunterbrechungs-Versicherungsvertrag kündigen.


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Ausgabe Januar 2008                                                  Seite 1

          R+V Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer
                    Elementarschäden (R+V BEG 2008)

                                          § 1 Vertragsgrundlage

          Es gelten die vereinbarten R+V Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung
          (R+V AStB 2008), soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.


                                 § 2 Versicherte Gefahren und Schäden

          Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch

          a)   Überschwemmung des Versicherungsorts (§ 3),
          b)   Erdbeben (§ 4),
          c)   Erdsenkung (§ 5),
          d)   Erdrutsch (§ 6),
          e)   Schneedruck (§ 7),
          f)   Lawinen (§ 8)

          zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen.


                             § 3 Überschwemmung des Versicherungsorts

1.        Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsorts, auf dem
          das versicherte Gebäude liegt oder in dem sich die versicherten Sachen befinden
          (Versicherungsgrundstück), durch

          a)   Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
          b)   Witterungsniederschläge.

2.        Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch

          a)   Sturmflut,
          b)   Rückstau.


                                               § 4 Erdbeben

1.        Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische
          Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.

2.        Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass

          a)   die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsorts
               Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen
               anderen Sachen angerichtet hat oder

          b)   der Schaden wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein
               Erdbeben entstanden sein kann.


                                             § 5 Erdsenkung

          Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen.


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Ausgabe Januar 2008                                                  Seite 2

                                              § 6 Erdrutsch

          Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen.


                                            § 7 Schneedruck

          Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.


                                               § 8 Lawinen

          Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen.


                                      § 9 Nicht versicherte Sachen

          Nicht versichert sind Schäden an versicherten Gebäuden, solange die Gebäude noch nicht
          bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind.


                                            § 10 Selbstbehalt

          Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag einschließlich
          Aufwendungsersatz laut § 83 VVG wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt
          gekürzt.


                                             § 11 Kündigung

1.        Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die
          Versicherung    weiterer   Elementarschäden   in    Textform    kündigen.     Kündigt    der
          Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des
          laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.

2.        Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Sturmversicherungsvertrag
          innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt
          kündigen.


                                              § 12 Wartezeit

          Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht Versicherungsschutz für Elementargefahren laut §§ 3
          bis 8 erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Versicherungsbeginn (siehe § 8 der R+V Allgemeine
          Bedingungen für die Sturmversicherung (R+V AStB 2008). Diese Regelung entfällt, soweit
          Versicherungsschutz gegen Elementargefahren laut §§ 3 bis 8 bereits über einen anderen Vertrag
          bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den
          vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird.


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Ausgabe Januar 2008                                                 Seite 1

     R+V Besondere Bedingungen für die Elementar-BU-Versicherung
                         (R+V EMBUB 2008)

                                 § 1 Versicherte Gefahren und Schäden

          Für die R+V Mittlere Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung (R+V MFBU 2008) gelten in
          Erweiterung von § 2 Nr. 1 der R+V Allgemeinen Feuer-Betriebsunterbrechungs-
          Versicherungsbedingungen (R+V FBUB 2008) als Sachschäden an einer dem Betrieb dienenden
          Sache auch Schäden durch:

          a)   Überschwemmung des Versicherungsorts (§ 2),
          b)   Erdbeben (§ 3),
          c)   Erdsenkung (§ 4),
          d)   Erdrutsch (§ 5),
          e)   Schneedruck (§ 6),
          f)   Lawinen (§ 7).


                             § 2 Überschwemmung des Versicherungsorts

1.        Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsorts, auf dem
          das versicherte Gebäude liegt oder in dem sich die versicherten Sachen befinden
          (Versicherungsgrundstück), durch:

          a)   Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
          b)   Witterungsniederschläge.

2.        Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch:

          a)   Sturmflut,
          b)   Rückstau.


                                              § 3 Erdbeben

1.        Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische
          Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.

2.        Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass

          a)   die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsorts
               Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen
               anderen Sachen angerichtet hat oder

          b)   der Schaden wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein
               Erdbeben entstanden sein kann.


                                            § 4 Erdsenkung

          Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen.


                                             § 5 Erdrutsch

          Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen.


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Ausgabe Januar 2008                                                  Seite 2

                                            § 6 Schneedruck

          Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.


                                               § 7 Lawinen

          Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen.


                                      § 8 Nicht versicherte Sachen

          Nicht versichert sind Betriebsunterbrechungsschäden, wenn Sachschäden an Gebäuden, die
          nicht bezugsfertig sind, und an in diesen Gebäuden befindlichen Sachen eintreten.


                                             § 9 Selbstbehalt

          Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag einschließlich
          Aufwendungsersatz laut § 83 VVG wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt
          gekürzt.


                                             § 10 Kündigung

1.        Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die
          Versicherung    weiterer   Elementarschäden   in    Textform    kündigen.     Kündigt    der
          Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des
          laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.

2.        Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der
          Versicherungsnehmer den Vertrag über die Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung innerhalb
          eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.


                                              § 11 Wartezeit

          Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht Versicherungsschutz für Elementargefahren laut §§ 2
          bis 7 erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Versicherungsbeginn (siehe § 8 der R+V Allgemeine
          Bedingungen für die Sturmversicherung R+V AStB 2008). Diese Regelung entfällt, soweit
          Versicherungsschutz gegen Elementargefahren laut §§ 2 bis 7 bereits über einen anderen Vertrag
          bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den
          vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird.


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Ausgabe Januar 2008                                                     Seite 1

                   R+V Positionen-Erläuterung für die
     Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung (R+V POSBU 2008)

                                   Position 1 - Betriebsgewinn und Kosten

          Der Betriebsgewinn ergibt sich aus dem Umsatz der im versicherten Betrieb hergestellten
          Erzeugnisse und gehandelten Waren sowie dem Gewinn aus Dienstleistungen.

          Zu den im versicherten Betrieb entstehenden Kosten zählen auch Gehälter, Löhne und
          Provisionen, soweit für sie nicht unter Positionen 2 bis 5 eine separate Versicherungssumme
          ausgewiesen ist.
          Zu Position 1 gehören auch freiwillige Aufwendungen zur Altersversorgung und Unterstützung von
          Betriebsangehörigen,     Aufsichtsratbezüge,     Schenkungen,     Spenden     und    freiwilligen
          Wohlfahrtsleistungen, Tantiemen für Aufsichtsrat, Vorstand und Betriebsangehörige.

          Nicht versichert sind:

          a)   Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren, soweit es sich
               nicht um Aufwendungen zur Betriebserhaltung oder um Mindest- und Vorhaltegebühren für
               Energiefremdbezug handelt;

          b)   Umsatzsteuer, Verbrauchsteuern und Ausfuhrzölle;

          c)   Ausgangsfrachten, soweit keine         fortlaufenden   vertraglichen   Zahlungsverpflichtungen
               entgegenstehen und Paketporti;

          d)   umsatzabhängige Versicherungsprämien;

          e)   umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfindervergütungen;

          f)   Gewinne und Kosten, die mit dem Fabrikations-, Handels- oder Gewerbebetrieb nicht
               zusammenhängen, beispielsweise aus Kapital-, Spekulations- oder Grundstücksgeschäften.


 Position 2 - Gehälter; Position 3 - Löhne der Facharbeiter; Position 4 - Löhne der Nichtfacharbeiter

          Zu Positionen 2 - 4 gehören außer den Jahresbruttolöhnen die Arbeitgeberanteile zu den
          gesetzlichen Sozialabgaben, Berufsgenossenschaftsbeiträge, freiwillige soziale Leistungen,
          Beiträge zur Familienausgleichskasse, Zulagen für Akkord-, Überstundenarbeit und
          Feiertagsschichten, Leistungsprämien sowie vertraglich vereinbarte oder aus einem anderen
          Rechtsgrund regelmäßig gewährte Bezüge, wie Gratifikationen, Urlaubsgelder und
          Sachleistungen. Sind bei den Positionen 3 und 4 unterschiedliche Haftzeiten vereinbart, ist
          festzulegen, nach welchen Merkmalen Facharbeiter bzw. Nichtfacharbeiter der jeweiligen Position
          zugeordnet wurden (z. B. nach Beschäftigungsstelle, Beschäftigungsart, Bruttowochenlohn oder
          Tarifgruppe).


                Position 5 - Provisionen und sonstige Bezüge der vertraglichen Vertreter

          Zu diesen Provisionen und sonstigen Bezügen gehören neben Baraufwendungen auch
          Sachleistungen. Es können auch nur bestimmte Provisionen und sonstige Bezüge versichert
          werden, z. B.:

          a)   Provisionen und sonstige Bezüge vertraglicher Vertreter, deren Gesamtbezüge einen
               bestimmten zu vereinbarenden Betrag jährlich übersteigen;

          b)   vertraglich garantierte Provisionen und sonstige Bezüge der Vertreter.

          Diese sind gesondert zu deklarieren.
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R+V KLSBU
Ausgabe Juli 2009                                                Seite 1

          Klauseln zur Sach-/Betriebsunterbrechungsversicherung

                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                                                Seite


Klauseln zur Sachversicherung                                                                       3

Standardklauseln zur Sachversicherung - gelten immer vereinbart -                                   3
1101 96 Schäden durch radioaktive Isotope                                                           3
1198 a87 Ausschluss vom Versicherungsschutz                                                         3
1303 87 Erweiterte Bewegungs- und Schutzkostenversicherung                                          3
1393 a97Mehrkosten infolge Preissteigerung                                                          3
1394 a08 Sachverständigenkosten                                                                     3
1699 a08 Unverzügliche Aufräumung                                                                   4
1702bb08 Erweiteter Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung                                  4
1901 08 Abschlagszahlung                                                                            4
1994 a08 Prämie und Prämienanpassung                                                                4
2301 87 Aufgebots- und Wiederherstellungskosten für Urkunden                                        5
2396 a97 Kosten für die Dekontamination von Erdreich                                                5
2401 g98 Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke                                                      6
8853 c02 Versicherter Mietverlust                                                                   6
Weitere Klauseln zur Sachversicherung - gelten nur, soweit im Antrag besonders vereinbart -          8
1202 87 Fremdes Eigentum - weisungsgemäße Versicherung                                               8
1287 a07 Fremdes Eigentum - weisungsgemäße Versicherung                                              8
1294 a08 Fremdes Eigentum                                                                            8
1404 a08 Abhängige Außenversicherung                                                                 8
1688 a08 Gefahrerhöhung bei Verwendung von vom Versicherer nicht zugelassenen Substraten in
        Biogasanlagen                                                                                9
1703 87 Vorsorgeversicherungssumme                                                                   9
1793 a08 Wiederherstellungsklausel für Mähdrescher und Dreschsätze                                   9
2302 a87 Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen (ohne Restwerte)             10
2399 a99 Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte                                                 10
2799 b08 Kein Abzug wegen Unterversicherung in der Feuer-, Leitungswasser- und Sturmversicherung
        von Geschäfts- und landwirtschaftlichen Gebäuden                                            11
3101 87 Brandschäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen Erhitzungsanlagen                          11
3105 a87 Fermentationsschäden an Ernteerzeugnissen                                                  11
3108 08 Unbemannte Flugkörper                                                                       11
3187 a02 Ausschluss von Schäden durch Terrorismus                                                   12
3196 a08 Geflügel- und Intensiv-Tierhaltung                                                         12
3197 b08 Schwelzersetzungsschäden in der Feuerversicherung für landwirtschaftliche Betriebe und den
        Landhandel                                                                                  12
3199 c08 Überspannungsschäden durch Blitz unter Einschluss von Folgeschäden                         12
3201 08 Bargeld an Lohn- und Gehaltszahlungstagen                                                   12
3406 08 Versicherungsort für die Feuerversicherung landwirtschaftlicher Betriebe                    12
3502 a08 Versicherungswert der Betriebseinrichtung in landwirtschaftlichen Betrieben                12
3605 b08 Vorübergehende Abweichung von Sicherheitsvorschriften                                      12
3606 08 Gefahrerhöhung Versehensklausel                                                             13
3608 87 Verzicht auf Ersatzansprüche                                                                13
3609 90 Elektrische Anlagen in landwirtschaftlichen Betrieben                                       13
3612 87 Abweichungen von Sicherheitsvorschriften                                                    13
3696 a87 Aufnahme des Lohndrusches                                                                  13
3701 87 Summenausgleich in der landwirtschaftlichen Feuerversicherung                               13
3801 87 Anzeigen des Versicherungsnehmers zur Feuer- oder zur
        Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung                                                    14
3901 08 Kündigung nach einem Versicherungsfall                                                      14
3996 a91 Gebäude im Rohbau                                                                          14
3997 a87 Regressverzicht                                                                            14

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4289 a08 Vandalismus                                                                     15
4695 a87 Versicherungsort für bewegliche Sachen                                          15
5105 08 Erweiterte Leitungswasserversicherung                                            15
5201 87 Erweiterte Versicherung von Rohrleitungen                                        15
5699 a87 Versicherungsort für bewegliche Sachen                                          15
6101 a08 Schäden durch Hagel                                                             15
6196 a08 Umgestürzte Bäume                                                               15
6699 a87 Versicherungsort für bewegliche Sachen                                          15
6797 a08 Abweichender Selbstbehalt                                                       16
6798 a08 Selbstbehalt                                                                    16
50009 c04 Vereinbarungen zu Rechtswahl, Gerichtsstand und Risiken im Ausland             16
Klauseln zur Betriebsunterbrechungsversicherung                                          18

Standardklauseln zur Betriebsunterbrechungsversicherung - gelten immer vereinbart -      18
8302 08 Prüfung von elektrischen Anlagen                                                 18
8304 87 Vorübergehende Abweichung von Sicherheitsvorschriften                            18
8305 08 Gefahrerhöhung (Versehensklausel)                                                18
Weitere Klauseln zur Betriebsunterbrechungsversicherung - gelten nur, soweit im Antrag
besonders vereinbart -                                                                   19
3997 a87 Regressverzicht                                                                 19
6101 a08 Schäden durch Hagel                                                             19
8109 08 ED-, LW- und St-BU-Versicherung                                                  19
8698 a94 Verlängerung                                                                    20
50009 c04 Vereinbarungen zu Rechtswahl, Gerichtsstand und Risiken im Ausland             20


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              Klauseln zur Sach-/Betriebsunterbrechungsversicherung

                               Klauseln zur Sachversicherung
   Standardklauseln zur Sachversicherung - gelten immer vereinbart -

1101 96 Schäden durch radioaktive Isotope

          In die Versicherung sind Schäden an den versicherten Sachen eingeschlossen, die als Folge
          eines    unter    die   Versicherung   fallenden Schadenereignisses   durch    auf   dem
          Versicherungsgrundstück betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope
          entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für
          radioaktive Isotope von Kernreaktoren.

          Kosten für Abbruch, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter Sachen infolge
          eines Versicherungsfalls nach Absatz 1 werden nur ersetzt, soweit dies besonders vereinbart ist
          und soweit die Maßnahmen gesetzlich geboten sind.


1198 a87 Ausschluss vom Versicherungsschutz

          Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Sachen,

          -    für die anderweitig Spezialversicherungen bestehen, deren Versicherungsumfang auch die
               durch diesen Vertrag versicherte Gefahr erfasst,

          -    für die ein anderer als der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.


1303 87 Erweiterte Bewegungs- und Schutzkostenversicherung

          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          sind auch Bewegungs- und Schutzkosten versichert, die der Wiederherstellung oder
          Wiederbeschaffung von Sachen dienen, welche durch einen anderen Vertrag gegen dieselbe
          Gefahr versichert sind.


1393 a97Mehrkosten infolge Preissteigerung

          1.   Der Versicherer ersetzt im Rahmen der Versicherungssumme der vom Sachschaden
               betroffenen Position zu den hierfür geltenden Bestimmungen auch die notwendigen
               Mehrkosten infolge Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der
               Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung.

          2.   Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht
               unverzüglich veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch
               bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung entstanden wären.
               Mehrkosten infolge von Kapitalmangel werden nicht ersetzt.


1394 a08 Sachverständigenkosten

          Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den Betrag von 25.000 EUR, so ersetzt der
          Versicherer bis zu der hierfür vereinbarten Entschädigungsgrenze die nach den dem Vertrag
          zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen durch den Versicherungsnehmer zu tragenden
          Kosten des Sachverständigenverfahrens.


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1699 a08 Unverzügliche Aufräumung

          Bei Schadenfällen bis zur voraussichtlichen Höhe von 7.000 EUR ist es dem
          Versicherungsnehmer zur Vermeidung von Betriebsstörungen gestattet, unverzüglich mit den
          Aufräumungs- und Reparaturarbeiten zu beginnen. Die Anzeigepflicht gegenüber dem
          Versicherer nach § 13 R+V AVB 2008 wird hiervon nicht berührt.


1702bb08 Erweiteter Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung

          1.   § 75 VVG und die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrunde
               liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind nicht anzuwenden, wenn der
               Schaden den vereinbarten Prozentsatz des Gesamtbetrags der Versicherungssummen nicht
               überschreitet und nicht mehr als den vereinbarten Betrag beträgt.

          2.   Der Unterversicherungsverzicht gilt nicht für Vorräte, für die Stichtagsversicherung vereinbart
               ist, und nicht für die Außenversicherung.

          3.   Versicherungssummen auf Erstes Risiko, für Vorräte, für die Stichtagsversicherung vereinbart
               ist, und für die Außenversicherung werden bei Feststellung des Gesamtbetrags der
               Versicherungssummen laut Nr. 1 nicht berücksichtigt.
               Der vereinbarte Betrag laut Nr. 1 beträgt 100.000 EUR.
               Der vereinbarte Prozentsatz laut Nr. 1 beträgt 2 Prozent.


1901 08 Abschlagszahlung

          Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass eine Abschlagszahlung in Höhe des Betrags, der
          nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist, abweichend von § 14 Absatz 2 VVG und von den
          dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen schon drei Wochen
          nach Anzeige des Versicherungsfalls erfolgt.


1994 a08 Prämie und Prämienanpassung

          1.   Prämienberechnung
               Die Tarifprämie ergibt sich aus der Multiplikation der Versicherungssumme mit dem jeweiligen
               Prämiensatz für die einzelne Risikoart, einschließlich jeweils erforderlicher Zuschläge für
               besondere Gefahrenverhältnisse. Für individuelle Einschlüsse erhöht sich entweder der
               Prämiensatz oder es werden feste Prämienzuschläge erhoben.

          2.   Anpassung der Prämie an die Schaden- und Kostenentwicklung

               a) Der jeweilige Prämiensatz ist kalkuliert unter Berücksichtigung des erwarteten
                  Schadenbedarfs der Risikoart, der Kosten für Vertrieb, Verwaltung, Rückversicherung,
                  des Gewinnansatzes sowie der Feuerschutzsteuer, sofern diese anfällt. Der erwartete
                  Schadenbedarf wird unter anderem unter Berücksichtigung von Statistiken ermittelt, die
                  nur in mehrjährigen Abständen zur Verfügung stehen. Dabei können auch statistische
                  Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV)
                  berücksichtigt werden. Der bei Antragstellung geltende Tarif basiert daher auf dem zu
                  diesem Zeitpunkt aktuellen Zahlenmaterial.

               b) Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Prämiensatz für bestehende Verträge mindestens
                  alle fünf Jahre neu zu kalkulieren.

                  Bei der Neukalkulation werden die Versicherungen im Rahmen der landwirtschaftlichen
                  Gebäude- und Inhaltsversicherung, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen
                  einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, zusammengefasst. Für die
                  Neukalkulation werden außer der bisherigen Schaden- und Kostenentwicklung einer
                  ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken auch die voraussichtliche künftige
                  Schaden- und Kostenentwicklung sowie Änderungen der Feuerschutzsteuer
                  berücksichtigt. Dabei haben wir die anerkannten Grundsätze der Versicherungstechnik

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                  und -mathematik zu beachten. Eine eventuelle Erhöhung des Gewinnansatzes bleibt
                  außer Betracht.

                  Die sich auf Grund der Neukalkulation ergebenden Prämienänderungen gelten mit
                  Wirkung ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode für bestehende Verträge.

                  Die Prämie nach dem neu kalkulierten Tarif für bestehende Verträge dürfen nicht höher
                  sein als die Prämien nach den Tarifen für neu abzuschließende Verträge mit
                  entsprechenden Angaben für die Prämienermittlung, Deckungsumfang und
                  Versicherungsbedingungen.
                  Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbetrag, sind wir verpflichtet, die
                  Versicherungsprämie mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf
                  die Höhe der neuen Tarifprämie zu senken.

               Individuell vereinbarte Zuschläge oder Nachlässe bleiben von der Neukalkulation unberührt.

          3.   Wirksamkeit
               Prämienerhöhungen, die sich aus der                 Neukalkulation ergeben, werden dem
               Versicherungsnehmer     spätestens einen            Monat    vor   Beginn  der  nächsten
               Versicherungsperiode mitgeteilt.

               Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach
               Zugang der Mitteilung der Prämienerhöhung des Versicherers mit sofortiger Wirkung -
               frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämienerhöhung - kündigen oder
               wahlweise die Umstellung des Vertrags auf Neugeschäftstarif und -bedingungen verlangen.
               Über das Kündigungs- und Wahlrecht wird in der Mitteilung zur Prämienerhöhung ebenfalls
               informiert.


2301 87 Aufgebots- und Wiederherstellungskosten für Urkunden

          1.   Der Versicherer ersetzt bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die Kosten des
               Aufgebotsverfahrens und der Wiederherstellung von Wertpapieren und sonstigen Urkunden
               einschließlich anderer Auslagen für die Wiedererlangung, die der Versicherungsnehmer den
               Umständen nach für geboten halten durfte.

          2.   Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf einen Zinsverlust, der dem Versicherungsnehmer
               durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren entstanden ist.


2396 a97 Kosten für die Dekontamination von Erdreich

          1.   In Erweiterung der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen ersetzt der
               Versicherer bis zu der hierfür vereinbarten Entschädigungsgrenze auch die infolge eines
               Versicherungsfalls notwendigen Aufwendungen, die dem Versicherungsnehmer aufgrund
               behördlicher Anordnungen entstehen um

               a) Erdreich von eigenen oder gepachteten Versicherungsgrundstücken innerhalb der
                  Bundesrepublik Deutschland zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder
                  auszutauschen;

               b) den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort
                  abzulagern oder zu vernichten;

               c) insoweit den Zustand des Versicherungsgrundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalls
                  wiederherzustellen.

          2.   Die Aufwendungen laut Nr. 1 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen

               a) eine Kontamination betreffen, die nachweislich durch den Versicherungsfall entstanden ist
                  und von versicherten Sachen ausgelöst wurde und


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               b) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalls ergangen sind und dem
                  Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit
                  Kenntniserhalt gemeldet wurden.

          3.   Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so
               werden nur Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden
               Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und
               wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre.

          4.   Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger
               Verpflichtungen     des     Versicherungsnehmers einschließlich der sogenannten
               Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.

          5.   Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen
               Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.

          6.   Kosten laut Nr. 1 gelten nicht als Aufräumungskosten nach den dem Vertrag zugrunde
               liegenden Allgemeinen Bedingungen.


2401 g98 Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke

          1.   Als Versicherungsort gelten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere
               Anmeldung auch neu hinzukommende Betriebsgrundstücke. Die Entschädigung ist jedoch je
               Grundstück und Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

          2.   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, innerhalb von 8 Wochen ein Verzeichnis dieser
               Grundstücke einzureichen.
               Bei nicht ausreichender Versicherungssumme sind die Bestimmungen über
               Unterversicherung    in   den   dem       Vertrag   zugrunde   liegenden   Allgemeinen
               Versicherungsbedingungen anzuwenden.

          3.   Die Prämie ändert sich entsprechend der Gefahrenlage bei den neu hinzukommenden
               Betriebsgrundstücken.


8853 c02 Versicherter Mietverlust

          1.   Mietverlust ist für die im Versicherungsschein genannten Gefahren und Gebäude
               mitversichert. Mietverlust liegt vor, soweit infolge eines Versicherungsfalls

               a) Mieter von Räumen gesetzlich berechtigt sind, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise
                  zu verweigern;

               b) Nutzungsausfall entsteht, wenn der Versicherungsnehmer die Räume zu Wohnzwecken
                  selbst benutzt oder unentgeltlich Dritten überlassen hat und die Räume unbenutzbar
                  geworden sind und die Beschränkung auf etwa benutzbar gebliebene Räume nicht
                  zumutbar ist.

          2.   Der Berechnung ist zugrunde zulegen,

               a) für Mietverlust der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltende Mietbetrag zuzüglich der
                  auf den Mieter umlagefähigen Betriebskosten, soweit diese fortlaufen;

               b) für Nutzungsausfall der ortsübliche Mietbetrag zuzüglich der fortlaufenden Betriebskosten,
                  soweit sie auf einen Mieter umlagefähig wären.

               c) bei anteiliger Minderung wird nur die Differenz zwischen dem herabgesetzten und dem
                  vertraglich vereinbarten Mietzins inkl. Betriebskosten ersetzt.

          3.   Für Gebäude oder Räume, die zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls nicht vermietet
               oder genutzt waren, wird Mietverlust ab dem Zeitpunkt ersetzt, zu dem nachweislich eine

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               Vermietung oder Nutzung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt wäre, der in der
               Wiederherstellungszeit liegt.

          4.   Mietausfall oder Nutzungsausfall laut Nr. 1 werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die
               Räume wieder benutzbar sind, höchstens jedoch für 12 Monate seit dem Eintritt des
               Versicherungsfalls. Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer die
               Wiederherstellung oder den Wiederbezug nicht schuldhaft verzögert hat.

          5.   Eine Unterversicherung (§ 11 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen) wird in gleicher
               Weise auf die Entschädigung des Mietverlusts angewendet.


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 Weitere Klauseln zur Sachversicherung - gelten nur, soweit im Antrag
                        besonders vereinbart -

1202 87 Fremdes Eigentum - weisungsgemäße Versicherung

          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          ist fremdes Eigentum nur mitversichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen
          gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung oder Verwahrung oder zum
          Verkauf oder zu sonstigen Zwecken in Obhut gegeben wurde, und soweit dieser gegenüber dem
          Eigentümer nachweislich zum Abschluss der Versicherung verpflichtet ist.


1287 a07 Fremdes Eigentum - weisungsgemäße Versicherung

          In Ergänzung der zugrundeliegenden Bedingungen zum Teil E 4.2.2 ist fremdes Eigentum bis
          100.000 EUR auf Erstes Risiko mitversichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten
          Sachen nach Teil E 4.2.1a) gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung
          oder Verwahrung oder zum Verkauf oder zu sonstigen Zwecken in Obhut gegeben wurde, und
          soweit dieser gegenüber dem Eigentümer nachweislich zum Abschluss der Versicherung
          verpflichtet ist. Sofern besonders vereinbart, gilt dies auch für selbstfahrende Arbeitsmaschinen
          und Mähdrescher.


1294 a08 Fremdes Eigentum

          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          gilt:
          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden R+V LZB 2008 gilt fremdes Eigentum laut
          § 2 Nr. 4 R+V AFB 2008 mitversichert.


1404 a08 Abhängige Außenversicherung

          1.   Sachen, für die Außenversicherung vereinbart ist, sind bis zu der hierfür vereinbarten
               besonderen Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze auch außerhalb des
               Versicherungsorts versichert.

          2.   In der Einbruchdiebstahlversicherung bleibt die Gebäudegebundenheit laut § 1 R+V AERB
               2008 unberührt.

          3.   In der Sturmversicherung gilt die Außenversicherung abweichend von § 4 Nr. 2 R+V AStB
               2008 nur, wenn sich die Sachen in Gebäuden befinden.

          4.   Die Außenversicherung gilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nur innerhalb der
               Bundesrepublik Deutschland.

          5.   Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird Entschädigung nur geleistet, soweit Entschädigung
               nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. Meldet der
               Versicherungsnehmer den Schaden zu diesem Vertrag, so wird dieser Versicherer auf jeden
               Fall in Vorleistung treten. Ist danach die Entschädigung oder eine Abschlagszahlung laut § 16
               Nr. 1 R+V AFB 2008, R+V AERB 2008, R+V AWB 2008, R+V AStB 2008 nur deshalb noch
               nicht fällig, weil ohne Verschulden des Versicherungsnehmers die Entschädigungspflicht aus
               dem anderen Versicherungsvertrag ganz oder teilweise noch nicht geklärt ist, so wird der
               Versicherer unter Vorbehalt der Rückforderung mit Zinsen 1 Prozent unter dem Basiszinssatz
               im Sinne von § 1 Absatz 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz, mindestens jedoch 4 Prozent und
               höchstens 6 Prozent pro Jahr, eine vorläufige Zahlung leisten.

          6.   Ist der Prämiensatz für die besondere Versicherungssumme laut Nr. 1 höher als für die
               Position, zu der die Außenversicherung vereinbart ist, so gilt § 11 Nr. 3 R+V AFB 2008,


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               R+V AERB 2008 bzw. § 11 Nr. 4 R+V AWB 2008, R+V AStB 2008 (Unterversicherung) auch
               für diese besondere Versicherungssumme.

          7.   Bei Berechnung einer Unterversicherung für die Position, zu der die Außenversicherung
               vereinbart ist, sind auch die laut Nr. 1 außerhalb des Versicherungsorts versicherten Sachen
               zu berücksichtigen, jedoch nur bis zu der dort genannten Entschädigungsgrenze.

          8.   Nr. 6 und Nr. 7 sind nicht nebeneinander anzuwenden. Anzuwenden ist diejenige
               Bestimmung, die zu der niedrigeren Entschädigung führt.

          In Ergänzung von Nr. 4 besteht der Versicherungsschutz innerhalb Europas.


1688 a08 Gefahrerhöhung bei Verwendung von vom Versicherer nicht zugelassenen Substraten in
        Biogasanlagen

          Die Verwendung anderer Substrate als

          -    Gülle und Festmist (Kot und/oder Harn von landwirtschaftlichen Nutztieren mit oder ohne
               Einstreu)

          -    Nachwachsende Rohstoffe (NawaRo) (Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die in
               landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben anfallen und die
               keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage
               erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden), und

          -    Schlempe aus landwirtschaftlichen Brennereien
               stellt eine Gefahrerhöhung nach § 6 R+V AFB 2008 dar und ist dem Versicherer unverzüglich
               anzuzeigen.

               Bei schuldhafter Verletzung dieser Obliegenheit kann der Versicherer nach Maßgabe der
               §§ 23 bis 27 und 29 VVG den Vertrag kündigen, eine Vertragsanpassung vornehmen oder
               auch leistungsfrei sein.


1703 87 Vorsorgeversicherungssumme

          1.   Die Vorsorgeversicherungssumme verteilt sich auf die Versicherungssummen der Positionen,
               für die sie vereinbart ist und bei denen Unterversicherung besteht oder bei denen die
               Versicherungssumme wegen entstandener Aufwendungen für Abwendung oder Minderung
               des Schadens nicht ausreicht.

          2.   Für die Aufteilung ist das Verhältnis der Beträge maßgebend, um die die Versicherungswerte
               der einzelnen Positionen die Versicherungssumme übersteigen, und zwar ohne Rücksicht
               darauf, welche Positionen durch den Versicherungsfall betroffen sind.


1793 a08 Wiederherstellungsklausel für Mähdrescher und Dreschsätze

          Im Schadenfall hat der Versicherungsnehmer zunächst Anspruch auf zwei Drittel des Betrags, der
          bei der Anwendung des § 11 der R+V AFB 2008 als Entschädigung zu zahlen wäre.

          Der hiernach zu zahlende Betrag erhöht sich um die Hälfte, wenn die versicherten Sachen
          wiederhergestellt sind. Den Anspruch auf Erhöhung der Entschädigung erwirbt der
          Versicherungsnehmer nur insoweit, als sie zusammen mit dem nach dem ersten Absatz zu
          zahlenden Betrag den Wiederherstellungsaufwand nicht übersteigt.

          Unterbleibt die Wiederherstellung innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Schadenfalle,
          oder erklärt der Versicherungsnehmer vor Ablauf dieser Frist schriftlich, dass er nicht
          wiederherstellen wolle, so verbleibt es endgültig bei dem im ersten Absatz bestimmten Anspruch
          des Versicherungsnehmers.


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2302 a87 Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen (ohne Restwerte)

          1.   Abweichend       von    den     dem      Vertrag   zugrunde     liegenden Allgemeinen
               Versicherungsbedingungen sind Erhöhungen des Schadenaufwands durch Mehrkosten
               infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen mitversichert.

          2.   Ersetzt werden bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die tatsächlich
               entstandenen Mehrkosten für die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden
               betroffenen Sache durch behördliche Auflagen auf der Grundlage bereits vor Eintritt des
               Versicherungsfalls erlassener Gesetze und Verordnungen. Soweit behördliche Auflagen mit
               Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden
               Mehrkosten nicht versichert.

          3.   Aufwendungen,       die     dadurch     entstehen,       dass     infolge behördlicher
               Wiederherstellungsbeschränkungen Reste der versicherten und vom Schaden betroffenen
               Sache nicht wiederverwertet werden können, sind nicht versichert.

          4.   Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund
               behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden
               die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an
               bisheriger Stelle entstanden wären.

          5.   Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die
               Wiederherstellung durch Beschränkungen der vorgenannten Art verzögert, werden nicht
               ersetzt.
               Sofern für versicherte und vom Schaden betroffene Sachen die Preisdifferenz-Versicherung
               nach Klausel 1301 vereinbart ist, werden Mehrkosten infolge Preissteigerungen ersetzt, die
               dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch Beschränkungen der
               vorgenannten Art verzögert. Ziffer 4 der Klausel 1301 wird insoweit abgeändert.

          6.   Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des
               Zeitwerts zum Neuwert ersetzt. Ist nach einer vertraglichen Wiederherstellungsvereinbarung
               nur der Zeitwertschaden zu erstatten, so werden die Mehrkosten nicht ersetzt.

          7.   Besteht Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene Position, für welche Mehrkosten
               durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen versichert sind, so wird der nach Nr. 2
               bis Nr. 6 ermittelte Betrag nur anteilig ersetzt.

          8.   Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den
               vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.

          9.   Soweit ein Ersatzanspruch gegenüber einem Dritten entsteht, verpflichtet sich der
               Versicherungsnehmer, diesen in Höhe des fällig werdenden Mehrbetrags an den Versicherer
               abzutreten.
               Ergänzende Vereinbarung:
               Der vereinbarte Selbstbehalt laut Nr. 8 beträgt 20 Prozent.


2399 a99 Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte

          1.   Versichert sind Kosten für die Beseitigung von Schäden an Dächern, Decken, Wänden,
               Fußböden, Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen),
               Rollläden und Schutzgitter eines versicherten Gebäudes, wenn die Schäden dadurch
               entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter

               a) in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer
                  Werkzeuge eingedrungen ist;

               b) versucht, durch eine Handlung laut Nr. 1 a) in ein versichertes Gebäude einzudringen.


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          2.   Schäden, die der Täter an dem versicherten Gebäude von außen verursacht, sind nur
               versichert, soweit sie Folge einer Handlung laut Nr. 1 sind.

          3.   Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

          4.   Nicht versichert sind Kosten, soweit dafür aus einer bestehenden speziellen Versicherung
               Entschädigung erlangt werden kann.


2799 b08 Kein Abzug wegen Unterversicherung in der Feuer-, Leitungswasser- und
        Sturmversicherung von Geschäfts- und landwirtschaftlichen Gebäuden

          1.   Der Versicherer nimmt abweichend von den Bestimmungen über Unterversicherung in den
               dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen und von § 2 Nrn. 3
               und 5 der R+V Sonderbedingungen für die Gleitende Neuwertversicherung 2008 keinen
               Abzug wegen Unterversicherung vor, wenn die Versicherungssumme 1914 nach den dem
               Versicherungsantrag beigefügten Wertermittlungsrichtlinien des Versicherers ermittelt wurde.

          2.   Ergibt sich im Schadenfall, dass die Beschreibungen des Gebäudes und seiner Ausstattung
               nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen und ist dadurch die Versicherungssumme
               1914 zu niedrig bemessen, berechnet sich die Entschädigung nach den Bestimmungen über
               Unterversicherung nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
               Versicherungsbedingungen, nach §§ 2 und 4 der R+V Sonderbedingungen für die Gleitende
               Neuwertversicherung 2008, soweit die Abweichung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
               beruht.

          3.   Nr. 1 gilt

               a) für wertsteigernde Um-, An- oder Ausbauten nur, soweit diese innerhalb von drei Monaten
                  nach Abschluss der Arbeiten angezeigt wurden;
                  vom Zeitpunkt der Werterhöhung an ist die entsprechende Prämie zu entrichten;

               b) solange     nicht  ein      weiterer    Gebäude-Versicherungsvertrag      desselben
                  Versicherungsnehmers für dasselbe Objekt und gegen dieselbe Gefahr besteht.

          4.   Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
               zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass
               diese Bestimmungen mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfallen.
               Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den
               Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des
               laufenden Versicherungsjahres kündigen.


3101 87 Brandschäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen Erhitzungsanlagen

          Brandschäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen und deren
          Inhalt sind auch dann zu ersetzen, wenn der Brand innerhalb der Anlagen ausbricht.


3105 a87 Fermentationsschäden an Ernteerzeugnissen

          Fermentationsschäden   an      Ernteerzeugnissen         sind   bis    zu    den        vereinbarten
          Entschädigungsgrenzen mitversichert. Das gilt nicht für Silage.


3108 08 Unbemannte Flugkörper

          Abweichend von § 1 Nr. 1d) R+V AFB 2008 leistet der Versicherer Entschädigung auch für
          Schäden durch Anprall oder Absturz eines unbemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner
          Ladung.


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3187 a02 Ausschluss von Schäden durch Terrorismus

          Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen und ungeachtet etwaiger abweichender
          Bestimmungen gelten Schäden durch Terrorakte sowie Kosten jeder Art im Zusammenhang mit
          Terrorakten als ausgeschlossen. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder
          Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die
          geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu
          verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen.


3196 a08 Geflügel- und Intensiv-Tierhaltung

          In einem landwirtschaftlichen Betrieb bildet die Aufnahme einer Geflügelhaltung von mehr als
          10.000 EUR Tierwertsumme eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung laut § 6 R+V AFB 2008.


3197 b08 Schwelzersetzungsschäden in der Feuerversicherung für landwirtschaftliche Betriebe und
        den Landhandel

          1.   Schwelzersetzungsschäden an mineralischem Dünger einschließlich Folgeschäden an
               sonstigen versicherten Sachen sind bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze auch
               versichert, soweit sie nicht durch eine Gefahr laut § 1 Nr. 1 R+V AFB 2008 verursacht werden.

          2.   Der laut Nr. 1 als entschädigungspflichtig errechnete Betrag einschließlich
               Aufwendungsersatz laut § 83 VVG und Ersatz für sonstige versicherte Kosten wird um den
               vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.

          Der vereinbarte Selbstbehalt beträgt 20 Prozent.


3199 c08 Überspannungsschäden durch Blitz unter Einschluss von Folgeschäden

          1.   Abweichend von § 1 Nr. 1b), Nr. 3 und Nr. 5e) R+V AFB 2008 ersetzt der Versicherer auch
               Überspannungsschäden durch Blitz.

          2.   Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.


3201 08 Bargeld an Lohn- und Gehaltszahlungstagen

          Soweit Bargeld versichert ist, besteht innerhalb des Versicherungsorts für Löhne und Gehälter
          während der für die Bereitstellung und die Auszahlung erforderlichen Zeit Versicherungsschutz
          auch außerhalb der Behältnisse laut § 4 Nr. 3 R+V AFB 2008

        .
3406 08 Versicherungsort für die Feuerversicherung landwirtschaftlicher Betriebe

          Abweichend von § 7, § 9 R+V LZB 2008 ist Versicherungsort die Bundesrepublik Deutschland.


3502 a08 Versicherungswert der Betriebseinrichtung in landwirtschaftlichen Betrieben

          Versicherungswert der Betriebseinrichtung in landwirtschaftlichen Betrieben ist abweichend von
          § 10 Nr. 2 R+V LZB 2008 entweder der Neuwert laut § 5 Nr. 2a) R+V AFB 2008 oder unter den
          dort genannten Voraussetzungen der Zeitwert laut § 5 Nr. 2b) R+V AFB 2008 oder der gemeine
          Wert laut § 5 Nr. 2c) R+V AFB 2008.


3605 b08 Vorübergehende Abweichung von Sicherheitsvorschriften

          Vorübergehende Abweichungen von Sicherheits- und Betriebsvorschriften bei Bau-, Umbau- und
          Reparaturarbeiten auf dem Versicherungsgrundstück gelten, soweit sie durch zwingende

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          technische Gründe veranlasst sind und bei ihrer Durchführung die gebotene erhöhte Sorgfalt
          beobachtet wird, nicht als Verstoß gegen § 7 R+V AFB 2008, und wenn derartige Abweichungen
          gleichzeitig eine Gefahrerhöhung darstellen, auch nicht als Verstoß gegen § 6 R+V AFB 2008.
          Abweichungen über die im Versicherungsvertrag vereinbarte Dauer hinaus gelten nicht mehr als
          vorübergehend.
          Ergänzende Vereinbarung:
          Die vereinbarte Dauer für vorübergehende Abweichungen beträgt 90 Tage.


3606 08 Gefahrerhöhung Versehensklausel

          1.   Der Versicherungsnehmer wird sein Aufsichtspersonal zur laufenden Überwachung der
               Gefahrenverhältnisse auf dem Versicherungsgrundstück verpflichten und Gefahrerhöhung
               nach § 6 R+V AFB 2008 unverzüglich anzeigen. Dies gilt auch für Gefahrerhöhungen, die
               sich aus der Änderung bestehender oder der Aufnahme neuer Betriebszweige ergeben. Um
               etwa versehentlich nicht angezeigte oder bisher nicht bekannt gewesene Gefahrerhöhungen
               nachträglich feststellen zu können, wird der Versicherungsnehmer das versicherte Wagnis
               halbjährlich prüfen.

          2.   Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht, so bleibt gleichwohl die Verpflichtung
               des Versicherers zur Leistung bestehen, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf
               grober Fahrlässigkeit beruht. Bleibt seine Verpflichtung hiernach bestehen, so gebührt ihm
               rückwirkend vom Tage der Gefahrerhöhung an die etwa erforderliche höhere Prämie.


3608 87 Verzicht auf Ersatzansprüche

          Der Versicherungsschutz bleibt unberührt, wenn der Versicherungsnehmer vor Eintritt des
          Versicherungsfalls im Rahmen des Üblichen auf Ersatzansprüche für Brand- oder
          Explosionsschäden verzichtet hat.


3609 90 Elektrische Anlagen in landwirtschaftlichen Betrieben

          1.   Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen regelmäßig durch eine
               Elektrofachkraft prüfen und Mängel innerhalb einer von dieser Fachkraft bestimmten Frist
               beseitigen zu lassen.

          2.   Der Versicherungsnehmer hat auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen, dass die
               Prüfung durchgeführt ist und die Mängel beseitigt sind.


3612 87 Abweichungen von Sicherheitsvorschriften

          Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen das Gewerbeaufsichtsamt oder die
          Berufsgenossenschaft schriftlich zugestimmt hat, beeinträchtigen die Entschädigungspflicht nicht.


3696 a87 Aufnahme des Lohndrusches

          Die Versicherung des oder der Mähdrescher hat nur Gültigkeit bei Verwendung der versicherten
          Maschinen zum eigenen Bedarf und gelegentlich, also nicht gewerbsmäßig, für fremde
          landwirtschaftliche Betriebe.
          Gewerbsmäßiger Lohndrusch wird nicht betrieben; ein diesbezügliches Gewerbe ist nicht
          angemeldet. Die eventuelle Aufnahme des gewerbsmäßigen Lohndrusches ist eine
          anzeigepflichtige Gefahrerhöhung.


3701 87 Summenausgleich in der landwirtschaftlichen Feuerversicherung

          1.   Für die im Versicherungsvertrag besonders bezeichneten Positionen ist Summenausgleich
               vereinbart.

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          2.   Soweit die Versicherungssummen der einzelnen Positionen die dazugehörenden
               Versicherungswerte übersteigen, werden die überschießenden Summenanteile auf die
               anderen genannten Positionen aufgeteilt, bei denen Unterversicherung besteht und für die
               gleich hohe und niedrigere Prämiensätze vereinbart sind.

          3.   Für die Aufteilung ist das Verhältnis der Beträge maßgebend, um die Versicherungswerte der
               einzelnen Positionen die Versicherungssummen übersteigen, und zwar ohne Rücksicht
               darauf, welche Positionen durch den Versicherungsfall betroffen sind.

          4.   Vom Summenausgleich ausgenommen sind Versicherungssummen auf Erstes Risiko (Erste
               Gefahr).

          5.   Sind für mehrere Grundstücke gesonderte Versicherungssummen vereinbart, so erfolgt der
               Summenausgleich nur zwischen den Positionen der einzelnen Grundstücke.


3801 87 Anzeigen des Versicherungsnehmers zur Feuer- oder zur
        Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung

          Bestehen eine Feuer- und eine Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung bei demselben
          Versicherer oder unter Führung desselben Versicherers, so gelten Anzeigen des
          Versicherungsnehmers jeweils für beide Versicherungen.


3901 08 Kündigung nach einem Versicherungsfall

          Das Kündigungsrecht laut § 19 Nr. 2 R+V AFB 2008 gilt für jeden zwischen den Parteien
          bestehenden Feuerversicherungsvertrag oder Feuer-Betriebsunterbrechungs-
          Versicherungs-Vertrag.


3996 a91 Gebäude im Rohbau

          Gegen Feuerschäden sind die Gebäude und die zu ihrer Errichtung notwendigen, auf dem
          Versicherungsgrundstück befindlichen Baustoffe während der Zeit des Rohbaues bis zur
          bezugsfertigen Herstellung, längstens bis zu dem in der Position genannten Datum versichert.

          Bei    Versicherung     von   Leitungswasser-   und/oder   Sturm/Hagelschäden     tritt der
          Versicherungsschutz mit dem Tag der bezugsfertigen Herstellung in Kraft. Ist das Gebäude
          bezugsfertig hergestellt, muss dies dem Versicherer unverzüglich angezeigt werden, damit ab
          diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz gewährt werden kann.


3997 a87 Regressverzicht

          Unser Unternehmen ist dem Abkommen der Feuerversicherer über einen Regressverzicht bei
          übergreifenden Feuerschäden beigetreten. Der Umfang des Regressverzichts ergibt sich aus den
          Bestimmungen für einen Regressverzicht der Feuerversicherer bei übergreifenden
          Schadenereignissen, die beim Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen in Bonn
          hinterlegt sind und dem Versicherungsnehmer auf Wunsch übersandt werden. Dort ist auch das
          Verzeichnis der Versicherer einzusehen, die jeweils dem Abkommen beigetreten sind.

          Die beteiligten Versicherer werden im Bereich der Feuerversicherung vorbehaltlich einer späteren
          Aufhebung oder Kündigung Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer
          weitgehend nicht geltend machen. Der Verzicht umfasst Regressforderungen von 150.000 EUR
          bis 600.000 EUR.

          Auf Regressforderungen unter 150.000 EUR und über 600.000 EUR verzichten die dem
          Abkommen beigetretenen Versicherer nicht, weil Sie sich gegen Regresse in dieser Höhe durch
          Abschluss einer Haftpflichtversicherung selbst schützen können.


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4289 a08 Vandalismus

          Schäden durch Vandalismus laut § 1 Nr. 6 R+V AERB 2008 sind mitversichert.


4695 a87 Versicherungsort für bewegliche Sachen

          Versicherungsort für bewegliche Sachen sind alle vom Versicherungsnehmer zu betrieblichen
          Zwecken genutzte Räume auf dem Versicherungsgrundstück.


5105 08 Erweiterte Leitungswasserversicherung

          Abweichend von § 1 Nr. 2b) R+V AWB 2008 gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus
          sonstigen mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen bestimmungswidrig ausgetreten ist.


5201 87 Erweiterte Versicherung von Rohrleitungen

          Soweit dieses vereinbart ist, sind Schäden durch Rohrbruch oder Frost an Wasserzuleitungs- und
          Heizungsrohren mitversichert,

          1.   die zwar auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind, jedoch nicht der Versorgung eines
               versicherten Gebäudes dienen;

          2.   die außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind, soweit der Versicherungsnehmer
               zur Unterhaltung dieser Anlagen verpflichtet ist.


5699 a87 Versicherungsort für bewegliche Sachen

          Versicherungsort für bewegliche Sachen sind alle vom Versicherungsnehmer zu betrieblichen
          Zwecken genutzte Räume auf dem Versicherungsgrundstück.


6101 a08 Schäden durch Hagel

          1.   Wenn dies besonders vereinbart ist, erstreckt sich die Sturmversicherung auch auf Schäden
               durch Hagel. In diesem Fall brauchen bei Schäden durch Hagel die Voraussetzungen von § 1
               Nr. 2 R+V AStB 2008 (Sturm) nicht gegeben zu sein.

          2.   § 1 Nr. 1 bis Nr. 5 R+V AStB 2008 gilt sinngemäß auch für Schäden durch Hagel laut Nr. 1.
               Jedoch genügt es in den Fällen von § 1 Nr. 4c) R+V AStB 2008 für den Versicherungsschutz,
               dass die Öffnung durch Hagel entstanden ist.

               Ergänzende Vereinbarung:
               Die Sturmversicherung erstreckt sich auch auf Schäden durch Hagel.


6196 a08 Umgestürzte Bäume

          In Erweiterung von § 3 R+V AStB 2008 ersetzt der Versicherer auch Aufwendungen für das
          Entfernen durch Sturm umgestürzter Bäume vom Versicherungsgrundstück.


6699 a87 Versicherungsort für bewegliche Sachen

          Versicherungsort für bewegliche Sachen sind alle vom Versicherungsnehmer zu betrieblichen
          Zwecken genutzten Räume auf dem Versicherungsgrundstück.


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6797 a08 Abweichender Selbstbehalt

          Der laut § 12 Nr. 2 R+V AStB 2008 vereinbarte Selbstbehalt beträgt je Versicherungsort und
          Schaden.


6798 a08 Selbstbehalt

          Der laut § 12 Nr. 2 R+V AStB 2008 vereinbarte Selbstbehalt gilt je Versicherungsort und Schaden.


50009 c04 Vereinbarungen zu Rechtswahl, Gerichtsstand und Risiken im Ausland

          Rechtswahl: Gerichtsstand

          1.   Der Vertrag unterliegt in allen seinen Teilen, auch hinsichtlich aller Fragen, die das
               Zustandekommen, seine Wirksamkeit oder Auslegung betreffen, ausschließlich deutschem
               Recht. Dies gilt auch für Risiken im Ausland.

          2.   Ausschließlich zuständig sind deutsche Gerichte. Gerichtsstand ist auch der Sitz des
               Versicherungsnehmers, soweit sich dieser innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
               befindet.

          Risiken im Ausland:
          Soweit Risiken im Ausland durch diesen Vertrag mitversichert sind, gilt in Ergänzung zu den
          Ausschlussbestimmungen des Vertrags folgendes vereinbart:

          1.   Generelle Ausschlüsse

               a) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen und ungeachtet etwaiger abweichender
                  Bestimmungen gelten Schäden durch Terrorakte sowie Kosten jeder Art im
                  Zusammenhang mit Terrorakten als ausgeschlossen.

                  Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur
                  Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind,
                  Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und
                  dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.

               b) Sach-   und/oder       Betriebsunterbrechungsschäden           infolge   Erdbeben     oder
                  Überschwemmung.

          2.   In Ergänzung zu den Ausschlussbestimmungen des Vertrags gelten Ansprüche, die auf
               nationalen Gesetzgebungen des Auslands beruhen, ausgeschlossen, insbesondere

               a) Ansprüche, die sich aus der Deckungsverpflichtung im Rahmen von "Catastrophes
                  Naturelles" in Frankreich ergeben würden,

               b) Ansprüche für Schäden, die ein Ereignis verursacht, das zur Erklärung des nationalen
                  Notstands in Spanien führt: "Calamidad National"

               c) Ansprüche, die sich aus der gesetzlichen Deckungsverpflichtung für Rettungskosten in
                  Belgien und Italien ergeben würden

               d) Ansprüche, die sich aus der Verordnung über die Elementarschaden-Versicherung in der
                  Schweiz vom 18.11.92 oder einer entsprechenden Nachfolgeregelung ergeben würden.

          3.   Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen sind nicht versicherte Gefahren und Schäden

               a) Sachschäden, die durch das "Consorcio de Compesacion de Seguros" in Spanien
                  gedeckt sind

               b) Sach- und/oder Betriebsunterbrechungsschäden durch Innere Unruhen in Nordirland.

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               Ist der Beweis für das Vorliegen von Inneren Unruhen nicht zu erbringen, so genügt die
               überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf diese Ursachen zurückzuführen ist.

          4.   Ausschluss von politischen Gefahren

               a) Sachschäden in Südafrika, den Homelands und Namibia, die aus Gefahren resultieren,
                  welche über die "South African Special Risks Insurance Association" (SASRIA) oder die
                  "Namibian Special Risks Insurance Association" (NASRIA) versicherbar sind

               b) Sachschäden in den Homelands und Namibia, die durch politisch motivierte Anschläge im
                  Sinne der lokalen Begriffsdefinition von "Political Riot" verursacht werden.

               Nachhaftung für Angaben zur Versicherungsteuer
               Soweit Risiken im Ausland versichert sind, wird der Versicherungsnehmer die zur Kürzung
               der deutschen Versicherungssteuer und erforderlichenfalls zur Berechnung und Abführung
               der ausländischen Versicherungsteuer relevanten Informationen und Schätzungen für jede
               Prämienberechnung zur Verfügung stellen.
               Werden von der Steuerbehörde die Berechnungsgrundlagen angezweifelt oder
               steuerrechtlich abweichend bewertet und deshalb der Versicherer für die Abführung der
               Versicherungsteuer oder ähnlichen Abgaben in Anspruch genommen, stellt der
               Versicherungsnehmer die Berechnungsgrundlagen zur Verfügung und erstattet dem
               Versicherer evtl. nachzuentrichtende Versicherungsteuer oder sonstige Abgaben.


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                Klauseln zur Betriebsunterbrechungsversicherung
          Standardklauseln zur Betriebsunterbrechungsversicherung
                         - gelten immer vereinbart -

8302 08 Prüfung von elektrischen Anlagen

          Abweichend von § 5 R+V ZFBUB 2008 verzichtet der Versicherer, falls bei einer Prüfung laut § 5
          Nr. 1 R+V ZFBUB 2008 keine erheblichen Mängel festgestellt werden, auf die nächstfällige
          Prüfung.


8304 87 Vorübergehende Abweichung von Sicherheitsvorschriften

          Etwaige vorübergehende Abweichungen von Sicherheits- und Betriebsvorschriften bei Bau-,
          Umbau- und Reparaturarbeiten auf der Betriebsstelle gelten, soweit sie durch zwingende
          technische Gründe veranlasst sind und bei ihrer Durchführung die gebotene erhöhte Sorgfalt
          beobachtet wird, nicht als Verstoß gegen die Gesetzesvorschriften über Gefahrerhöhung.
          Abweichungen, die die im Versicherungsvertrag vereinbarte Dauer überschreiten, gelten jedoch
          nicht mehr als vorübergehend. Die Vorschriften über Gefahrerhöhung haben vielmehr wieder
          uneingeschränkt Gültigkeit.
          Die vereinbarte Dauer für vorübergehende Abweichungen beträgt 90 Tage.


8305 08 Gefahrerhöhung (Versehensklausel)

          1.   Der Versicherungsnehmer wird sein Aufsichtspersonal zur laufenden Überwachung der
               Gefahrenverhältnisse auf der Betriebsstelle verpflichten und Gefahrerhöhungen nach §§ 23
               bis 27 VVG unverzüglich anzeigen. Dies gilt auch für Gefahrerhöhungen, die sich aus der
               Änderung bestehender oder der Aufnahme neuer Betriebszweige ergeben haben. Um etwa
               versehentlich nicht gemeldete oder bisher nicht bekannt gewesene Gefahrerhöhungen
               nachträglich feststellen zu können, wird der Versicherungsnehmer das versicherte Wagnis
               halbjährlich prüfen.

          2.   Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht, so bleibt gleichwohl die Verpflichtung
               des Versicherers zur Leistung bestehen, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf
               grober Fahrlässigkeit beruht. Bleibt seine Verpflichtung hiernach bestehen, so gebührt ihm
               rückwirkend vom Tage der Gefahrerhöhung an die etwa erforderliche höhere Prämie.


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Weitere Klauseln zur Betriebsunterbrechungsversicherung - gelten nur,
               soweit im Antrag besonders vereinbart -

3997 a87 Regressverzicht

          Unser Unternehmen ist dem Abkommen der Feuerversicherer über einen Regressverzicht bei
          übergreifenden Feuerschäden beigetreten. Der Umfang des Regressverzichts ergibt sich aus den
          Bestimmungen für einen Regressverzicht der Feuerversicherer bei übergreifenden
          Schadenereignissen, die beim Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen in Bonn
          hinterlegt sind und dem Versicherungsnehmer auf Wunsch übersandt werden. Dort ist auch das
          Verzeichnis der Versicherer einzusehen, die jeweils dem Abkommen beigetreten sind.

          Die beteiligten Versicherer werden im Bereich der Feuerversicherung vorbehaltlich einer späteren
          Aufhebung oder Kündigung Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer
          weitgehend nicht geltend machen. Der Verzicht umfasst Regressforderungen von 150.000 EUR
          bis 600.000 EUR. Auf Regressforderungen unter 150.000 EUR und über 600.000 EUR verzichten
          die dem Abkommen beigetretenen Versicherer nicht, weil Sie sich gegen Regresse in dieser Höhe
          durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung selbst schützen können.


6101 a08 Schäden durch Hagel

          1.   Wenn dies besonders vereinbart ist, erstreckt sich die Sturmversicherung auch auf Schäden
               durch Hagel. In diesem Fall brauchen bei Schäden durch Hagel die Voraussetzungen von § 1
               Nr. 2 R+V AStB 2008 (Sturm) nicht gegeben zu sein.

          2.   § 1 Nr. 1 bis Nr. 5 R+V AStB 2008 gilt sinngemäß auch für Schäden durch Hagel laut Nr. 1.
               Jedoch genügt es in den Fällen von § 1 Nr. 4c) R+V AStB 2008 für den Versicherungsschutz,
               dass die Öffnung durch Hagel entstanden ist.

               Ergänzende Vereinbarung:
               Die Sturmversicherung erstreckt sich auch auf Schäden durch Hagel.


8109 08 ED-, LW- und St-BU-Versicherung

          1.   Soweit vereinbart, gilt in Erweiterung des § 2 Nr. 1 der R+V Allgemeinen
               Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen 2008 (R+V FBUB 2008) als
               Sachschaden an einer dem Betrieb dienenden Sache auch ein nach den

               a) R+V Allgemeinen Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung 2008
                  (R+V AERB 2008)

               b) R+V Allgemeinen        Bedingungen        für    die   Leitungswasserversicherung   2008
                  (R+V AWB 2008)

               c) R+V Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung 2008 (R+V AStB 2008)

               zu ersetzender Schaden.

          2.   Der Deckungsumfang laut den in Nr. 1 genannten AVB kann für die
               Betriebsunterbrechungs-Versicherung durch zusätzliche Vereinbarungen erweitert werden,
               deren geschäftsplanmäßiger Gebrauch zu diesen AVB aufsichtsamtlich genehmigt ist.

          3.   Die Erweiterung laut Nr. 1a), 1b) oder 1c) können selbständig gekündigt werden.


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8698 a94 Verlängerung

          Die Haftung endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt. Versicherungsverträge von mindestens
          einjähriger Dauer verlängern sich jedoch von Jahr zu Jahr, wenn sie nicht spätestens drei Monate
          vor Ablauf schriftlich gekündigt werden.


50009 c04 Vereinbarungen zu Rechtswahl, Gerichtsstand und Risiken im Ausland

          Rechtswahl: Gerichtsstand

          1.   Der Vertrag unterliegt in allen seinen Teilen, auch hinsichtlich aller Fragen, die das
               Zustandekommen, seine Wirksamkeit oder Auslegung betreffen, ausschließlich deutschem
               Recht. Dies gilt auch für Risiken im Ausland.

          2.   Ausschließlich zuständig sind deutsche Gerichte. Gerichtsstand ist auch der Sitz des
               Versicherungsnehmers, soweit sich dieser innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
               befindet.

          Risiken im Ausland

          Soweit Risiken im Ausland durch diesen Vertrag mitversichert sind, gilt in Ergänzung zu den
          Ausschlussbestimmungen des Vertrags folgendes vereinbart:

          1.   Generelle Ausschlüsse

               a) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen und ungeachtet etwaiger abweichender
                  Bestimmungen gelten Schäden durch Terrorakte sowie Kosten jeder Art im
                  Zusammenhang mit Terrorakten als ausgeschlossen.

                  Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur
                  Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind,
                  Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und
                  dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.

               b) Sach-   und/oder       Betriebsunterbrechungsschäden           infolge   Erdbeben     oder
                  Überschwemmung.

          2.   In Ergänzung zu den Ausschlussbestimmungen des Vertrags gelten Ansprüche, die auf
               nationalen Gesetzgebungen des Auslands beruhen, ausgeschlossen, insbesondere

               a) Ansprüche, die sich aus der Deckungsverpflichtung im Rahmen von "Catastrophes
                  Naturelles" in Frankreich ergeben würden,

               b) Ansprüche für Schäden, die ein Ereignis verursacht, das zur Erklärung des nationalen
                  Notstands in Spanien führt: "Calamidad National",

               c) Ansprüche, die sich aus der gesetzlichen Deckungsverpflichtung für Rettungskosten in
                  Belgien und Italien ergeben würden,

               d) Ansprüche, die sich aus der Verordnung über die Elementarschaden-Versicherung in der
                  Schweiz vom 18.11.1992 oder einer entsprechenden Nachfolgeregelung ergeben
                  würden.

          3.   Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen sind nicht versicherte Gefahren und Schäden

               a) Sachschäden, die durch das "Consorcio de Compesacion de Seguros" in Spanien
                  gedeckt sind,

               b) Sach- und/oder Betriebsunterbrechungsschäden durch Innere Unruhen in Nordirland.


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                  Ist der Beweis für das Vorliegen von Inneren Unruhen nicht zu erbringen, so genügt die
                  überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf diese Ursachen zurückzuführen
                  ist.

          4.   Ausschluss von politischen Gefahren

               a) Sachschäden in Südafrika, den Homelands und Namibia, die aus Gefahren resultieren,
                  welche über die "South African Special Risks Insurance Association" (SASRIA) oder die
                  "Namibian Special Risks Insurance Association" (NASRIA) versicherbar sind

               b) Sachschäden in den Homelands und Namibia, die durch politisch motivierte Anschläge im
                  Sinne der lokalen Begriffsdefinition von "Political Riot" verursacht werden.

               Nachhaftung für Angaben zur Versicherungsteuer
               Soweit Risiken im Ausland versichert sind, wird der Versicherungsnehmer die zur Kürzung
               der deutschen Versicherungsteuer und erforderlichenfalls zur Berechnung und Abführung der
               ausländischen Versicherungsteuer relevanten Informationen und Schätzungen für jede
               Prämienberechnung zur Verfügung stellen.

               Werden von der Steuerbehörde die Berechnungsgrundlagen angezweifelt oder
               steuerrechtlich abweichend bewertet und deshalb der Versicherer für die Abführung der
               Versicherungsteuer oder ähnlichen Abgaben in Anspruch genommen, stellt der
               Versicherungsnehmer die Berechnungsgrundlagen zur Verfügung und erstattet dem
               Versicherer eventuell nach zu entrichtende Versicherungsteuer oder sonstige Abgaben.


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          Sicherheitsvorschriften für elektrische Anlagen in -
landwirtschaftlichen Betrieben - Intensiv-Tierhaltungen (R+V 2057 2008)

                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                                                Seite

Sicherheitsvorschriften laut § 7 R+V Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (R+V AFB 2008) 2
1. Pflichten des Versicherungsnehmers                                                                2
2. Betrieb von elektrischen Anlagen                                                                  2
3. Verhalten bei Bränden                                                                             4
Anhang - Literatur                                                                                  5
Gesetze und Verordnungen, behördliche Richtlinien, Regeln und Empfehlungen                          5
Normen                                                                                              5
VdS-Publikationen                                                                                   5
1. Gesetzliche und behördliche Bestimmungen sind insbesondere:                                      5
2. Elektrische Anlagen                                                                              6
3. Landwirtschaftliche Betriebe                                                                     6
4. Intensiv-Tierhaltung                                                                             7
5. Klausel 3609                                                                                     7


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          Sicherheitsvorschriften für elektrische Anlagen in -
landwirtschaftlichen Betrieben - Intensiv-Tierhaltungen (R+V 2057 2008)

 Sicherheitsvorschriften laut § 7 R+V Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (R+V AFB
                                               2008)

          Neben     den     gesetzlichen und behördlichen gelten die folgenden vereinbarten
          Sicherheitsvorschriften für elektrische Anlagen in landwirtschaftlichen Betrieben und
          Intensiv-Tierhaltungen (siehe Anhang 1 bis 4).

          Laut § 7 R+V Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (R+V AFB 2008) kann, wenn
          Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten werden, der Versicherungsschutz beeinträchtigt sein.
          Diese Regelung gilt auch für andere vertraglich vereinbarte Allgemeine Vertragsbedingungen
          (AVB) mit Feuerdeckung.


                                 1. Pflichten des Versicherungsnehmers

1.1       Der Versicherungsnehmer hat sowohl beim Neubau von Elektroanlagen als auch bei allen
          Umbau- und Instandsetzungsarbeiten an elektrischen Anlagen und Geräten eine Elektrofachkraft
          hinzuzuziehen. Die Ausführung der genannten Arbeiten ist der Elektrofachkraft mit der Auflage zu
          übertragen,    dass   sie    gesetzliche   und    behördliche     Sicherheitsvorschriften,     die
          VDE-Bestimmungen, die Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer und die Richtlinien VdS
          2067 Elektrische Anlagen in der Landwirtschaft einhält und dies schriftlich bestätigt (siehe auch
          Bestätigung in Anlehnung an VDE 0100 Teil 610 und Teil 630).

1.2       Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass alle im Betrieb tätigen Personen, die seine
          elektrischen Anlagen betreiben, die gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften, die
          VDE-Bestimmungen sowie die unter 2 aufgeführten Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer
          beachten.

1.3       Alle im Betrieb tätigen Personen sind über das Verhalten bei Bränden zu unterweisen und in
          angemessenen Zeitabständen mit der Handhabung der Feuerlöschgeräte vertraut zu machen.
          Auf VdS 2001 Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern wird hingewiesen.

1.4       Wird die Art oder Verwendung von Räumen geändert, muss eine Elektrofachkraft vorher
          unterrichtet werden, damit diese entscheiden kann, ob gegebenenfalls die elektrischen Anlagen
          den neuen Betriebsverhältnissen nach den hierfür gültigen gesetzlichen oder behördlichen
          Sicherheitsvorschriften,   den    VDE-Bestimmungen       und   Sicherheitsvorschriften    der
          Feuerversicherer anzupassen sind (siehe 2.2).

1.5       Elektrische Anlagen und Geräte in landwirtschaftlichen Betrieben sind unter Berücksichtigung der
          Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG) der landwirtschaftlichen
          Berufsgenossenschaften, hier VSG 1.4 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, durch eine
          Elektrofachkraft in regelmäßigen Abständen (siehe Anhang 5) zu prüfen. Mängel sind
          unverzüglich durch Elektrofachkräfte zu beseitigen.


                                   2. Betrieb von elektrischen Anlagen

          Unter Betrieb wird die Benutzung sowie das Erhalten des ordnungsgemäßen Zustands
          einschließlich der wiederkehrenden Prüfungen verstanden.

2.1       Benutzung elektrischer Anlagen und Geräte

          1.   Strom führende Sicherungseinsätze dürfen nur ausgewechselt werden, wenn dies gefahrlos
               möglich ist, z. B. Freischalten nach DIN VDE 0105. Sicherungen sind mit gleicher
               Bemessungsstärke (Angabe in Ampere (A) auf der Sicherung) in genügender Anzahl vorrätig
               zu halten. Das Verwenden geflickter oder überbrückter Sicherungen ist verboten.
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          2.   Lösen Schutzeinrichtungen wie FI-Schutzeinrichtungen, Leistungs- und Motor-Schutzschalter,
               wiederholt aus, so ist unverzüglich eine Elektrofachkraft hinzuzuziehen, die den Fehler
               behebt.

          3.   Elektrische Geräte sind so zu benutzen, dass sie keinen Brand verursachen können; hierauf
               ist besonders bei Wärmegeräten aller Art zu achten. Auf VdS 2278 Elektrowärme wird
               hingewiesen. Bei Benutzung elektrischer Betriebsmittel, z. B. ortsveränderlicher Geräte,
               Leitungsverlängerungen/Leitungsroller und Mehrfachsteckdosenleisten, ist darauf zu achten,
               dass sie den jeweiligen örtlichen und betrieblichen Anforderungen genügen.

          4.   Ortsveränderliche Geräte sind nach dem Gebrauch von der elektrischen Energiequelle, z. B.
               dem Netz, zu trennen, indem beispielsweise der Stecker gezogen wird.

          5.   Mit elektrischen Betriebsmitteln ist sorgfältig umzugehen. Insbesondere starke mechanische
               Beanspruchungen, z. B. Einklemmen, Stöße, Schläge, Überfahren mit Fahrzeugen und
               Geräten, können personengefährdende Situationen schaffen und Folgeschäden, z. B.
               Brände, verursachen. Übermäßiger Zug an beweglichen Leitungen kann die elektrischen
               Anschlüsse an Betriebsmitteln lockern oder lösen. An Leitungen dürfen auf keinen Fall
               Gegenstände aufgehängt oder befestigt werden. Dadurch entsteht sonst ebenfalls
               Brandgefahr und Personen werden stark gefährdet.

          6.   Optische und akustische Signalgeber von Gefahrenmeldeanlagen dürfen nicht außer Betrieb
               gesetzt werden.

          7.   Das Auftauen eingefrorener       Wasserleitungen   mit Auftautransformatoren           oder
               Schweißumformern ist wegen der damit verbundenen Brandgefahr verboten.

          8.   Für längere Betriebspausen oder bei Betriebsstillstand sind die elektrischen Anlagen mit dem
               Hauptschalter von der elektrischen Energiequelle, z. B. dem Netz, zu trennen und gegen
               Wiedereinschalten zu sichern, beispielsweise mit Hilfe von abschließbaren Schaltern. Vor
               Wiederinbetriebsetzen nach längeren Stillstandszeiten ist der ordnungsgemäße Zustand der
               elektrischen Anlagen und Betriebsmittel durch eine Elektrofachkraft zu überprüfen.

          9.   Werden an elektrischen Anlagen ungewöhnliche Erscheinungen, beispielsweise Lichtbögen,
               Funken, Brandgeruch oder auffallende Geräusche, festgestellt, so sind die Anlagen mit dem
               Hauptschalter sofort von der elektrischen Energiequelle, z. B. dem Netz, zu trennen. Zur
               Beseitigung von Mängeln ist eine Elektrofachkraft hinzuzuziehen.

          10. Der vorgeschriebene Mindestabstand von Wärmestrahlgeräten zu Tieren oder brennbaren
              Stoffen muss stets eingehalten werden. Dieser Abstand ist von der Wärmeleistung des
              Gerätes abhängig und wird vom Hersteller auf dem Gerät angegeben. Er darf allseitig 50 cm
              nicht unterschreiten. Dunkelstrahler, d. h. Strahler mit hohen Oberflächentemperaturen,
              dürfen nur in Ställen mit Kurzstreu, Sand oder dergleichen eingesetzt werden. Zu beachten ist
              VdS 2073 Elektrowärmegeräte und -heizungen für Tieraufzucht sowie Tierhaltung.

2.2       Erhalten des ordnungsgemäßen Zustands

          1.   Elektrische Anlagen       sind   entsprechend den gesetzlichen und behördlichen
               Sicherheitsvorschriften, den VDE-Bestimmungen sowie den Sicherheitsvorschriften der
               Feuerversicherer in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Auftretende Mängel müssen
               unverzüglich durch Elektrofachkräfte beseitigt werden.

          2.   Das Erhalten des ordnungsgemäßen Zustands bedingt, dass bestehende Anlagen dann
               zwingend an die gültigen Sicherheitsvorschriften (gesetzliche und behördliche und die der
               Feuerversicherer) angepasst werden müssen, wenn sich aus dem bisherigen Zustand
               Gefahren für Personen und Sachen ergeben. Anzupassen ist auch, wenn diese
               Sicherheitsvorschriften es ausdrücklich fordern.

          3.   Sicherheitseinrichtungen sowie die für die Sicherheit erforderlichen Schutz- und
               Überwachungseinrichtungen müssen in ordnungsgemäßem Zustand erhalten werden; sie
               dürfen weder unwirksam gemacht noch unzulässig verstellt oder geändert werden.

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          4.   Die     Betriebsbereitschaft   der     Einrichtungen    zum    Fehlerstromschutz     (z.  B.
               Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (FI-Schutzeinrichtungen)) ist durch Betätigen der
               Prüfeinrichtung mindestens einmal monatlich und außerdem nach jedem Gewitter zu
               kontrollieren. Besonders wichtig ist die Prüfung in Stromkreisen mit Kühlgeräten und solchen
               der Intensiv-Tierhaltung. Löst die Einrichtung zum Fehlerstromschutz beim Betätigen der
               Prüfeinrichtung nicht aus oder lösen Einrichtungen wie Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen,
               Leitungs-, Motor-Schutzschalter wiederholt aus, so ist unverzüglich eine Elektrofachkraft
               hinzuzuziehen, die den Fehler behebt.

          5.   Bei ortsveränderlichen Betriebsmitteln und beweglichen Leitungen ist besonders auf den
               ordnungsgemäßen Zustand zu achten; sie sind vor dem Benutzen auf erkennbare Schäden
               zu besichtigen (siehe auch 2.1.5).

          6.   Elektrische Betriebsmittel, z. B. Leuchten, Wärmegeräte, Motoren, sind in angemessenen
               Zeitabständen zu reinigen und von Erntegut freizuhalten. Damit wird verhindert, dass z. B. bei
               Motoren die Oberflächenkühlung beeinträchtigt wird oder sich Heu und Stroh um die
               Antriebswelle wickeln. Vor Beginn der Reinigung sind die Betriebsmittel und ihre Zuleitungen
               von der elektrischen Energiequelle, z. B. dem Netz, zu trennen und gegen unbeabsichtigtes
               Wiedereinschalten zu sichern.

          7.   Glühlampen nehmen so hohe Temperaturen an, dass sie unter Umständen brennbare Stoffe
               in Brand setzen können. Diese Gefahr besteht insbesondere dann, wenn in Leuchten
               Glühlampen zu hoher Leistung eingesetzt werden oder die Wärmeabstrahlung dadurch
               verhindert wird, dass die Leuchten z. B. mit Erntegut abgedeckt sind. Bei Leuchten mit
               Entladungslampen (z. B. Leuchtstofflampen) können die Vorschaltgeräte im anomalen
               Betrieb (beispielsweise Lampen flackern oder Elektroden glühen) bzw. im Fehlerfall
               brandgefährliche Temperaturen annehmen. Defekte Leuchten sind sofort abzuschalten. In
               den meisten Fällen kann der sichere Betrieb dadurch wieder hergestellt werden, indem die
               Lampe oder der Starter ausgewechselt werden.


                                         3. Verhalten bei Bränden

3.1       Für das Bekämpfen von Bränden wird auf DIN VDE 0132 Brandbekämpfung im Bereich von
          elektrischen Anlagen verwiesen. Es sind geeignete Löschgeräte bereitzuhalten und
          Betriebsangehörige in ihrer Bedienung zu unterrichten.

3.2       Zum Löschen von Bränden in elektrischen Anlagen sind Feuerlöscher (siehe auch VdS 2001
          Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern) oder Feuerlöscheinrichtungen an
          geeigneter Stelle bereitzuhalten, die der Art und Größe der Anlage (DIN VDE 0132) angepasst
          sind.

3.3       Feuerlöscher, Feuerlöschmittel und Feuerlöscheinrichtungen sind in gebrauchsfähigem Zustand
          zu erhalten und in den vorgesehenen Zeitabständen prüfen zu lassen. An Feuerlöschern ist ein
          Prüfvermerk mit Datum anzubringen.

3.4       Bei Ausbruch eines Brands sind die gefährdeten Teile der elektrischen Anlagen von der
          Energiequelle, z. B. dem Netz, zu trennen, indem unverzüglich der Hauptschalter betätigt wird.
          Dies gilt allerdings nur für elektrische Anlagen, die nicht für die Brandbekämpfung unter Spannung
          gehalten werden müssen, soweit durch die Abschaltung keine anderen Gefahren entstehen
          (DIN VDE 0132).

          1.   Zur Erleichterung der Rettungsarbeiten in rauchgefüllten Räumen ist die Beleuchtung auch
               bei Tage einzuschalten.

          2.   Die Motoren von Pumpen für Wasserversorgungsanlagen, für Wasserlöschanlagen
               (Sprinkleranlagen) oder sonstige Löscheinrichtungen sind in Betrieb zu halten.

3.5       Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind nach Möglichkeit vor Löschwasser zu schützen.


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3.6       Der Eingriff in elektrische Anlagen durch ungeschulte Personen ist nicht statthaft. Das Trennen hat
          durch das Betriebspersonal ordnungsgemäß mit den dafür vorgesehenen Vorrichtungen zu
          erfolgen. Leitungen, Kabel oder Freileitungen dürfen nicht ohne zwingenden Grund gewaltsam
          unterbrochen werden; Erden und Kurzschließen ist verboten.

3.7       Wenn die Löscharbeiten beendet sind, hat eine Elektrofachkraft zu entscheiden, ob und in
          welchem Umfang die elektrischen Anlagen wieder in Betrieb genommen werden dürfen.


                                        Anhang - Literatur
              Gesetze und Verordnungen, behördliche Richtlinien, Regeln und Empfehlungen

          Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG) der                   Landwirtschaftlichen
          Berufsgenossenschaften - VSG 1.4 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

          Bundesverband der       landwirtschaftlichen       Berufsgenossenschaften,    Postfach    410356,
          34114 Kassel
          Internet: www.LSV.de/verbaende


                                                  Normen

          DIN VDE 0100 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V
          -   Teil 610: Prüfungen - Erstprüfungen
          -   Teil 630: Nachweise, Berichte

          EN 50110/VDE 0105
          -   Teil 100: Betrieb von elektrischen Anlagen
          -   Teil 15: übergehend in Teil 115

          DIN VDE 0132 Brandbekämpfung im Bereich elektrischer Anlagen

          VDE-Verlag GmbH, Berlin - Offenbach, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin
          Internet: www.vde-verlag.de


                                            VdS-Publikationen

          VdS 2001 Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern

          VdS 2067 Elektrische Anlagen in der Landwirtschaft - Richtlinien zur Schadenverhütung

          VdS 2073 Elektrowärmegeräte und -heizungen für Tieraufzucht sowie Tierhaltung
                   - Richtlinien zur Schadenverhütung

          VdS 2278 Elektrowärme-Merkblatt zur Schadenverhütung

          VdS Schadenverhütung Verlag, Amsterdamer Str. 174, 50735 Köln
          Internet: www.vds.de


                   1. Gesetzliche und behördliche Bestimmungen sind insbesondere:

          -    Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz-EnWG):
               § 49 Anforderungen an Energieanlagen

               (1) Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit
                   gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein
                   anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

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Ausgabe Januar 2008                                                    Seite 6


              (2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei
                  Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von

                  1. Elektrizität die technischen Regeln des Verbands der Elektrotechnik Elektronik
                     Informationstechnik e. V.,

                  2. Gas die technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches
                     e. V.
                  eingehalten worden sind.

              (3) Bei Anlagen oder Bestandteilen von Anlagen, die nach den in einem anderen
                  Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
                  Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder
                  Anforderungen rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden und die
                  gleiche Sicherheit gewährleisten, ist davon auszugehen, dass die Anforderungen nach
                  Absatz 1 an die Beschaffenheit der Anlagen erfüllt sind. In begründeten Einzelfällen ist auf
                  Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nachzuweisen, dass die
                  Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind.

              (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann, soweit Anlagen zur
                  Erzeugung    von     Strom    aus    erneuerbaren    Energien     im    Sinne   des
                  Erneuerbare-Energien-Gesetzes betroffen sind, im Einvernehmen mit dem
                  Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Rechtsverordnungen
                  mit Zustimmung des Bundesrates über Anforderungen an die technische Sicherheit von
                  Energieanlagen erlassen.

          -   Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden
              (AVBEltV)
          -   Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)
          -   Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln
              und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger
              Anlagen      und     über    die   Organisation    des     betrieblichen  Arbeitsschutzes
              (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)
          -   Arbeitsschutzbestimmungen (Staatliche Ämter für Arbeitsschutz)
          -   Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften (UVV)
          -   Normenreihe DIN VDE 0100, Errichten von Starkstromanlagen bis 1000 V
          -   Normenreihe DIN EN 50 110/VDE 0105, Betrieb von elektrischen Anlagen
          -   DIN VDE 0165, Errichten von elektrischen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
          -   DIN VDE 0701, Instandsetzung, Änderung und Prüfung elektrischer Geräte


                                          2. Elektrische Anlagen

          Elektrische Anlagen sind Anlagen mit elektrischen Betriebsmitteln zur Erzeugung, Übertragung,
          Umwandlung, Verteilung und Anwendung elektrischer Energie. Dies schließt Energiequellen ein
          wie Batterien, Kondensatoren und alle anderen Quellen gespeicherter elektrischer Energie.


                                      3. Landwirtschaftliche Betriebe

          Als landwirtschaftliche Betriebsstätten gelten Räume, Orte oder Bereiche, in denen Nutztiere
          gehalten, Futter- und Düngemittel, pflanzliche oder tierische Erzeugnisse gelagert, aufbereitet und
          weiterverarbeitet werden. Hierzu gehören auch Wohngebäude, die mit landwirtschaftlichen
          Betriebsstätten durch metallene Bauteile (z. B. Konstruktionen, Rohrleitungen) verbunden sind.


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                                         4. Intensiv-Tierhaltung

          Als Intensivtierhaltung gilt die Aufzucht und Haltung von Tieren, wenn diese Nutztiere (z. B.
          Geflügel oder Schweine) in geschlossenen Räumen oder Gebäuden gehalten werden und die
          Versorgung der Tiere mit Luft, Licht und Futtermitteln durch technische Einrichtungen erfolgt.


                                            5. Klausel 3609

          In diesem Zusammenhang wird auf die Klausel 3609 Elektrische Anlagen in landwirtschaftlichen
          Betrieben hingewiesen. Sie kann im Rahmen eines Versicherungsvertrags vereinbart werden und
          lautet wie folgt:

          1.   Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen regelmäßig durch eine
               Elektrofachkraft prüfen und Mängel innerhalb einer von dieser Fachkraft bestimmten Frist
               beseitigen zu lassen.

          2.   Der Versicherungsnehmer hat auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen, dass die
               Prüfung durchgeführt ist und die Mängel beseitigt sind.


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      Sicherheitsvorschriften für die Landwirtschaft (R+V 2242 2008)

          Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist der Versicherungsschutz gefährdet, wenn
          gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften schuldhaft verletzt werden.

          Als gesetzliche oder behördliche Sicherheitsvorschriften gelten auch alle von Bau- und
          Ordnungsbehörden, von sonstigen staatlichen Stellen sowie von den Berufsgenossenschaften
          geforderten Schadenverhütungs- und Sicherheitsmaßnahmen. Sie werden durch die
          nachfolgenden    vereinbarten   Sicherheitsvorschriften  im    Sinne   der   Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen ergänzt.

          Der     Versicherungsnehmer    ist  verpflichtet,  diese   Sicherheitsvorschriften allen
          Betriebsangehörigen, auch Pächtern oder Mietern, bekanntzugeben und deren Einhaltung zu
          verlangen.


                          1. Brandwände, feuerbeständige Wände und Decken

          Brandwände, feuerbeständige Wände und Decken dürfen in ihrem Feuerwiderstandswert nicht
          verändert werden, z. B. durch
          -   teilweises Abtragen,
          -   Einbau brennbarer Bauteile oder
          -   Schwächung der Wände oder Decken, z. B. Durchbrüche.

          Öffnungen in Brandwänden sind entsprechend der Landesbauordnung (LBO) mit
          selbstschließenden, feuerbeständigen Türen oder Klappen zu schützen. Das Offenhalten von
          Feuerschutztüren durch Holzkeile, Festbinden usw. ist nicht erlaubt. Durchbrüche für
          Installationen (Elektro, Gas, Wasser, Heizung) sind in Wandstärke mit nicht brennbaren
          Baustoffen zu verschließen.


                                       2. Feuerlöscheinrichtungen

          Außer den behördlich vorgeschriebenen Feuerlöschern, z. B. für Heizungsanlagen oder
          Mähdrescher, ist mindestens ein weiterer Feuerlöscher in den Betriebsgebäuden erforderlich. Die
          Feuerlöscher müssen regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, durch einen Sachkundigen
          gewartet und geprüft werden. Nach einem Einsatz sind die Feuerlöscher unverzüglich wieder zu
          füllen.


                                            3. Auftauarbeiten

          Auftauarbeiten sind nur unter ständiger Aufsicht vorzunehmen.
          Bei Auftauarbeiten mit Hilfe von Strahlern sind die vom Hersteller vorgeschriebenen
          Mindestabstände zu brennbaren Materialien und Gegenständen einzuhalten.
          Unzulässig sind Auftauarbeiten mit Hilfe von
          -   offenem Feuer, Lötlampen oder Schweißbrennern sowie
          -   elektrischem Strom aus Schweiß-, Auftautransformatoren oder Gleichrichtern.


                                   4. Elektrische Anlagen und Geräte

          Elektrische Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Elektrotechnik zu errichten und zu
          betreiben. Als solche gelten die ,,Bestimmungen des Verbands der Elektrotechnik Elektronik
          Informationstechnik e. V. (VDE)". Elektrische Anlagen dürfen nur von Elektrofachkräften errichtet
          oder geändert werden. Es dürfen nur elektrische Geräte eingesetzt werden, die für den
          vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind. Sie müssen sowohl den zu erwartenden
          elektrischen Beanspruchungen als auch den äußeren Einflüssen am Verwendungsort genügen
          und den VDE-Bestimmungen entsprechen.
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                                           5. Ernteerzeugnisse

          Getrocknetes Erntegut muss ordnungsgemäß eingelagert und ständig durch ein geeignetes
          Messgerät auf Selbstentzündung hin überprüft werden (bei einer Temperatur von über 60 Grad C
          im Lagergut ist unverzüglich die Feuerwehr zu benachrichtigen).

          Bei der Lagerung von Ernteerzeugnissen in Diemen, Schobern oder Großballenlagern (offene
          Lagerung) ist mindestens ein Abstand von
          -   50 m zu Gebäuden mit brennbaren Umfassungswänden oder weicher Bedachung und
          -   25 m zu sonstigen Gebäuden, öffentlichen Wegen und Plätzen
          einzuhalten.

          Die Lagerung unter Vordächern ist unzulässig.


                        6. Feuerstätten, Heizeinrichtungen, Trocknungsanlagen

          Feuerstätten einschließlich der Rauch- und Abgasrohre, Heiz- und Wärmegeräte sowie
          Trocknungsanlagen müssen in einem Abstand von mindestens 2 m von brennbaren Materialien
          und Gegenständen freigehalten werden. Hiervon ausgenommen sind Heizeinrichtungen, bei
          denen die Oberflächentemperatur oder die austretende Warmluft 120 Grad C nicht übersteigt.

          Bei Trocknungsanlagen muss bei Ausfall des Gebläses und bei übermäßiger Erwärmung der
          durchstreifenden Luft die Wärmezufuhr selbsttätig unterbrochen werden. Für die
          Temperaturüberwachung sind ein Regel- und ein Sicherheitsthermostat erforderlich.
          Behelfsmäßige Feuerstätten sind unzulässig.
          Benzin, Petroleum, Spiritus oder ähnliche leicht entflammbare Flüssigkeiten dürfen nicht als
          Feuerungsmaterial verwendet werden.

          Heiße Asche oder Schlacke muss
          -   in nicht brennbaren doppelwandigen Blechbehältern mit selbstschließendem Deckel oder
          -   in feuerbeständig abgetrennten Räumen oder
          -   im Freien mit sicherem Abstand zu Gebäuden, brennbaren Materialien und Gegenständen,
              z. B. Heu, Stroh und Holz gelagert werden.


                                   7. Wärmestrahler zur Tieraufzucht

          Wärmestrahlgeräte zur Tieraufzucht und Tierhaltung müssen, soweit nach den Herstellerangaben
          keine größeren Abstände erforderlich sind, mit mindestens 0,5 m Abstand zu brennbaren Stoffen
          und zu den Tieren angebracht werden.


                                8. Landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen

          Landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen, z. B. Traktoren, Mehrzweckfahrzeuge, Mähdrescher,
          selbstfahrende Erntemaschinen dürfen, soweit es die Landesbauordnung zulässt, in anderen
          Räumen als Garagen eingestellt werden. Der Abstand zu leicht entzündlichen Stoffen muss
          mindestens 2 m betragen. Bei landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen, die nur saisonbedingt
          eingesetzt werden, müssen nach der Saison die Batterien ausgebaut oder abgeklemmt werden.
          Es ist sicherzustellen, dass Kraftstoffe oder Öl nicht auslaufen.


                          9. Schweiß-, Schneid-, Löt- und Trennschleifarbeiten

          Schweiß-, Schneid-, Löt- und Trennschleifarbeiten dürfen nur von Personen ausgeführt werden,
          die mit diesen Arbeiten vertraut sind. Die Arbeiten sind in einem geeigneten Raum durchzuführen.


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          Ist dies nicht möglich, so sind Maßnahmen zu treffen, die eine Brandentstehung oder
          Brandausbreitung verhindern, z. B.:
          -   Entfernen aller brennbaren Materialien und Gegenstände im Abstand von mindestens 10 m
          -   Abdecken brennbarer Materialien und Gegenstände, die nicht entfernt werden können
          -   Bereitstellen von geeigneten Feuerlöschgeräten
          -   Mehrmalige Kontrollgänge nach Beendigung der Arbeiten.


                                 10. Rauchen, offenes Licht und Feuer

          Rauchen, Umgang mit offenem Licht und Feuer ist in landwirtschaftlichen Betriebsräumen und in
          deren Nähe verboten. Das gilt auch für Schober, Diemen, Großballenlager, Feld- und
          Reihenscheunen. In Räumen mit Publikumsverkehr ist durch entsprechende Schilder auf dieses
          Verbot hinzuweisen.


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                                                                  Gesellschaft a.G.
Stand 01.04.2022                                                  Seite 1

  Allgemeine Bedingungen für die Ertragsschadenversicherung für die
 landwirtschaftliche und gewerbliche Tierproduktion (AVB EVT 01/2008
                              der VTV)

                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                                                Seite

§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden                                                               2
§ 2 Ertragsschaden, Versicherungsort, Haftzeit                                                     2
§ 3 Deckungsbeitrag                                                                                3
§ 4 Allgemeine Ausschlüsse                                                                         3
§ 5 Gefahrumstände bei Vertragsabschluss und Gefahrerhöhung                                        3
§ 6 Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall                                                       4
§ 7 Versicherungssumme, Unterversicherung                                                          4
§ 8 Umfang der Entschädigung                                                                       5
§ 9 Buchführungspflicht                                                                            5
§ 10 Beitrag                                                                                       5
§ 11 Dauer der Versicherung, Beginn und Ende der Haftung, Wartezeit                                6
§ 12 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall                                        6
§ 13 Ersatz der Aufwendungen zur Schadenminderung                                                  7
§ 14 Sachverständigenverfahren                                                                     8
§ 15 Umfang der Feststellung der Sachverständigen                                                  9
§ 16 Besondere Verwirkungsgründe; Verjährung                                                       9
§ 17 Zahlung der Entschädigung                                                                     9
§ 18 Rechtsverhältnis nach Eintritt des Ertragsschadens                                           10
§ 19 Gerichtsstände                                                                               10
§ 20 Weitere Kosten                                                                               10
§ 21 Bedingungsanpassungsklausel                                                                  11
§ 22 Tarifanpassungsklausel                                                                       11
§ 23 Schriftliche Form/Änderung der Anschrift                                                     12
§ 24 Repräsentanten                                                                               12
§ 25 Außergerichtliche Beschwerdestelle                                                           12
§ 26 Schlussbestimmung                                                                            12


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                                                                     Gesellschaft a.G.
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  Allgemeine Bedingungen für die Ertragsschadenversicherung für die
 landwirtschaftliche und gewerbliche Tierproduktion (AVB EVT 01/2008
                              der VTV)

                                 § 1 Versicherte Gefahren und Schäden

          1.   Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Schäden und Gefahren.

          2.   Landwirtschaftliche Betriebe oder Gewerbebetriebe, die Tierzucht und/oder tierische
               Veredelungswirtschaft betreiben, können - soweit nichts anderes vereinbart ist - versichert
               werden gegen den Ertragsschaden (§ 2 Nr. 1) infolge von

               a) Tierverlusten und/oder Verminderung der tierischen Produktionsleistung wegen
                  - Unfalls im Tierbestand,
                  - anzeigepflichtiger Tierseuchen laut Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen,
                  - anderer als den vorgenannten, übertragbaren Tierkrankheiten,
                  - Aberkennung eines definierten Gesundheitsstatus für den Tierbestand,
                  - Diebstahls im Tierbestand.

               b) Wertminderung der tierischen Erzeugnisse wegen
                  - Unfalls im Tierbestand,
                  - anzeigepflichtiger Tierseuchen laut Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen,
                  - anderer als den vorgenannten, übertragbaren Tierkrankheiten,
                  - Aberkennung eines definierten Gesundheitsstatus für den Tierbestand.

               c) Unterbrechung des Produktionsverfahrens, Lieferverboten und Verkaufsbeschränkungen
                  wegen
                  - Unfalls im Tierbestand,
                  - anzeigepflichtiger Tierseuchen laut Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen,
                  - anderer als den vorgenannten, übertragbaren Tierkrankheiten,
                  - Beanstandungen bei amtlicher Untersuchung auf Kontamination durch Schadstoffe im
                    Rahmen der nachstehenden Verordnungen in der jeweils gültigen Fassung:
                    - Verordnung      zur    Begrenzung      von   Kontaminanten       in   Lebensmitteln
                      (Kontaminanten-Verordnung - KmV),
                    - Verordnung über Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutz- und
                      Schädlingsbekämpfungsmitteln, Düngemitteln und sonstigen Mitteln in oder auf
                      Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen (Rückstands-Höchstmengenverordnung
                      RHmV),
                  - Aberkennung eines definierten Gesundheitsstatus für den Tierbestand,
                  - Diebstahls im Tierbestand.

          3.   Die Versicherung kann wahlweise auf einzelne Schäden und Gefahren beschränkt werden.

          4.   Soweit Versicherung laut Nr. 3 für einzelne Schäden und Gefahren nicht genommen ist, sind
               die diese Schäden und Gefahren betreffenden Bestimmungen nicht anzuwenden.

          5.   Für Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion wird Entschädigung nicht geleistet.
               Schäden durch Überschwemmung und Sturm werden nur entschädigt, soweit dies besonders
               vereinbart ist.


                             § 2 Ertragsschaden, Versicherungsort, Haftzeit

          1.   Ertragsschaden ist die Verminderung des Deckungsbeitrags laut § 3 Nr. 1 unter
               Berücksichtigung der fortlaufenden Kosten in dem versicherten Produktionsverfahren, sofern
               sich der Ertragsschaden auf einem Grundstück ereignet hat, das in der
               Versicherungsurkunde als Betriebsstelle bezeichnet ist.

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                                                                       Gesellschaft a.G.
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          2.   Der Versicherer haftet für den Ertragsschaden, der, soweit nichts anderes vereinbart ist,
               innerhalb von 12 Monaten seit Eintritt des Schadenereignisses entsteht (Haftzeit).


                                            § 3 Deckungsbeitrag

          1.   Versichert    ist  die   Verminderung  des   Deckungsbeitrags    des  versicherten
               Produktionsverfahrens. Der Deckungsbeitrag besteht in der Differenz zwischen den
               proportionalen marktfähigen Leistungen und den proportionalen Spezialkosten des
               versicherten Produktionsverfahrens.

               Eine Verminderung des Deckungsbeitrags des versicherten Produktionsverfahrens liegt vor
               bei einem Rückgang des Erlöses der produzierten marktfähigen Erzeugnisse und/oder einer
               Erhöhung der Kosten für die Produktion der marktfähigen Erzeugnisse.

          2.   Nicht versichert sind:

               a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren, soweit es
                  sich nicht um Aufwendungen zur Betriebserhaltung oder um Mindest- und
                  Vorhaltegebühren für Energiefremdbezug handelt;

               b) Umsatzsteuer, Verbrauchsteuern und Ausfuhrzölle für Gewerbebetriebe und Betriebe, die
                  nach § 24, Absatz 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) zur Regelbesteuerung optiert haben;

               c) Ausgangsfrachten, soweit keine fortlaufenden vertraglichen Zahlungsverpflichtungen
                  entgegenstehen und Paketporti;

               d) umsatzabhängige Gebühren, Beiträge und Versicherungsbeiträge;

               e) umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfindervergütungen;

               f)   Gewinne und Kosten, die mit dem Produktionsbetrieb nicht zusammenhängen,
                    beispielsweise aus Kapital-, Spekulations- oder Grundstücksgeschäften.


                                        § 4 Allgemeine Ausschlüsse

          1.   Versicherungsschutz besteht nicht

               a) für die Folgen von Mängeln oder Krankheiten, die bei Beginn der Versicherung bereits
                  vorhanden waren;

               b) für Schäden, soweit sie durch Krieg, innere Unruhen, Erdbeben oder Kernenergie
                  verursacht sind.

          2.   Der Versicherer haftet nicht, soweit der Ertragsschaden erheblich vergrößert wird:

               a) durch behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen, soweit
                  diese nicht durch versicherte Ereignisse gemäß § 1 verursacht sind;

               b) dadurch, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
                  zerstörter, beschädigter, abhanden gekommener Sachen bzw. verletzter, verendeter oder
                  getöteter Tiere nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht.


                     § 5 Gefahrumstände bei Vertragsabschluss und Gefahrerhöhung

          1.   Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle
               ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt


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                                                                            Gesellschaft a.G.
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               hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem
               vereinbarten Inhalt zu schließen.

               Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner
               Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen im Sinne des Satzes 1
               stellt. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Satz 1 oder 2, so kann der
               Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder
               eine Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21 Absatz 2 VVG auch
               leistungsfrei sein.

               Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind
               gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und
               Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Das Recht des Versicherers den
               Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung anzufechten bleibt unberührt.

          2.   Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige
               Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme
               durch einen Dritten gestatten.

               Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer
               unverzüglich anzuzeigen und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im
               Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 und 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung
               berechtigt sein, eine Vertragsanpassung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.

          3.   Als Gefahrerhöhung gilt es insbesondere, wenn der Versicherungsnehmer die
               Verwendungsart oder die Haltungsweise der Tiere oder das versicherte Produktionsverfahren
               ändert.


                              § 6 Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall

          1.   Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten,          die   der     Versicherungsnehmer    vor   dem
               Versicherungsfall zu erfüllen hat, sind:

               a) die Einhaltung der Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes, der Ausführungsgesetze
                  und -verordnungen oder Verwaltungsanordnungen, die aufgrund dieser Bestimmungen
                  ergingen;

               b) die Verhinderung der Aufnahme von Tieren in den Bestand, soweit ihm Umstände
                  bekannt sind oder sein müssen, die notwendig zu behördlichen Maßnahmen nach dem
                  Tiergesundheitsgesetz führen;

               c) Sicherheitsvorschriften, soweit diese vereinbart sind.

          2.   Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, so ist der Versicherer
               nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung oder zur Kürzung der Leistung berechtigt oder
               leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam.


                              § 7 Versicherungssumme, Unterversicherung

          1.   Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Versicherungssumme durch den vereinbarten
               Summenermittlungsbogen für alle versicherten Produktionsverfahren festgestellt.

          2.   Sind die bei der Feststellung der Versicherungssumme im Summenermittlungsbogen
               festgelegten Werte im Schadensfall niedriger als die tatsächlich vom Versicherer
               festgestellten Werte, so wird nur der Teil des Schadens und der Schadenminderungskosten
               ersetzt, der sich zum ganzen Schaden verhält wie die Werte laut Summenermittlungsbogen
               zu den tatsächlich festgestellten Werten.


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                                                                      Gesellschaft a.G.
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                                      § 8 Umfang der Entschädigung

          1.   Zu ersetzen ist der Ertragsschaden in dem versicherten Produktionsverfahren laut § 1 und
               § 2, soweit er den vereinbarten Selbstbehalt übersteigt.

          2.   Bei der Feststellung des Ertragsschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den
               Gang und das Ergebnis des Betriebs während der Haftzeit günstig oder ungünstig beeinflusst
               haben würden, wenn der versicherte Schaden nicht eingetreten wäre.

          3.   Verwertungserlöse und Entschädigungen aus anderen Versicherungsverträgen sowie
               Zahlungen       aus      öffentlichen   Mitteln,     von       Tierseuchenkassen  oder
               Tierkörperbeseitigungsanstalten werden auf die Entschädigung aus dem vorliegenden
               Versicherungsvertrag angerechnet. Dies gilt auch, soweit der Versicherungsnehmer wegen
               Seuchen oder Krankheiten eine Zahlung aus öffentlichen Mitteln oder von
               Tierseuchenkassen oder Tierkörperbeseitigungsanstalten erhalten hätte, wenn er den
               Anspruch nicht vorsätzlich aufgegeben oder schuldhaft verwirkt hätte.

          4.   Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich
               nach Ablauf der Haftzeit als Folge des versicherten Schadens innerhalb der Haftzeit ergeben,
               sind in billiger Weise zu berücksichtigen.


                                          § 9 Buchführungspflicht

          1.   Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, Bücher zu
               führen. Inventuren und Bilanzen für die drei Vorjahre sind sicher oder zum Schutz gegen
               gleichzeitige Vernichtung voneinander getrennt aufzubewahren.

          2.   Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach
               Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung oder zur Kürzung der Leistung berechtigt oder
               leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam.


                                                § 10 Beitrag

          1.   Der erste oder einmalige Beitrag ist - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts -
               unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein
               angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.

               Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste
               oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.

               Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten
               Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.

               Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder den
               getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat
               nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

               Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode
               fällig. Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten, gilt die erste Rate als erster Beitrag.

          2.   Für die Folgen nicht rechtzeitiger Beitragszahlung gelten die §§ 37, 38 VVG.
               Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der
               Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu
               verlangen.

          3.   Die Bestimmungen der Nr. 1 und der Nr. 2 gelten auch für die vereinbarten Nebenkosten.

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          4.   Ist Ratenzahlung des Jahresbeitrags vereinbart, so werden die noch ausstehenden Raten
               sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug gerät.

          5.   Der Versicherungsnehmer kann gegen Beitragsforderungen des Versicherers aufrechnen,
               soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Diese
               Aufrechnungsbefugnis gilt nicht für Mitglieder eines Versicherungsvereins (§ 26 VAG).

          6.   Die Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet
               wird.

          7.   Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach
               Beginn rückwirkend aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so
               gebührt dem Versicherer der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und
               80 VVG.


                 § 11 Dauer der Versicherung, Beginn und Ende der Haftung, Wartezeit

          1.   Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

          2.   Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils
               ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
               jeweiligen Versicherungsjahrs eine Kündigung zugegangen ist.

               Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer
               Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.

               Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten
               oder jedes darauf folgenden Jahrs unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom
               Versicherungsnehmer gekündigt werden.

               Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
               Versicherungsjahrs zugehen.

          3.   Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt,
               wenn der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag rechtzeitig im Sinne von § 10 Nr. 1 zahlt,
               frühestens jedoch nach Ablauf der vereinbarten Wartezeit. Die Wartezeit rechnet vom
               Versicherungsbeginn an.

               Die Wartezeit beträgt drei Monate für Ertragsschäden infolge behördlicher Maßnahmen nach
               dem Tiergesundheitsgesetz, anderer im Bestand übertragbarer Tierkrankheiten, der
               Aberkennung eines definierten Gesundheitsstatus sowie Beanstandungen bei amtlicher
               Untersuchung auf Kontamination durch Schadstoffe. Derartige Ertragsschäden, deren Beginn
               innerhalb der Wartezeit liegt, sind auch nach Ablauf der Wartezeit grundsätzlich vom
               Versicherungsschutz ausgeschlossen. Für sonstige Ertragsschäden entfällt die Wartezeit.

          4.   Treten Ertragsschäden infolge im Bestand übertragbarer Tierkrankheiten, der Aberkennung
               eines definierten Gesundheitsstatus sowie Beanstandungen bei amtlicher Untersuchung auf
               Kontamination durch Schadstoffe während der Wartezeit ein, kann der Versicherer den
               Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige mit sofortiger
               Wirkung kündigen.


                    § 12 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall

          1.   Der Versicherungsnehmer hat einen Schaden laut § 1, der einen Ertragsschaden zur Folge
               haben könnte, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

          2.   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer

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                                                                        Gesellschaft a.G.
Stand 01.04.2022                                                        Seite 7


               a) Seuchen oder Seuchenverdacht;

               b) jede behördliche Maßnahme, die eine               Leistungsverpflichtung des Versicherers
                  auszulösen in der Lage ist;

               c) jede erhebliche Erkrankung im Tierbestand des versicherten Produktionsverfahrens;

               d) Unfälle, die eine Leistungsverpflichtung des Versicherers auszulösen in der Lage sind,
                  unverzüglich anzuzeigen.

               In dringenden Fällen sollte die Anzeige telefonisch erfolgen. Einer zusätzlichen Anzeige nach
               § 23 bedarf es dann nicht.

          3.   Der Versicherungsnehmer hat den Ertragsschaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu
               mindern und dabei die Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen,
               soweit dem nicht behördliche Weisungen entgegenstehen. Er hat, wenn es die Umstände
               gestatten, Weisungen des Versicherers einzuholen.

          4.   Bei und nach Eintritt des Ertragsschadens hat der Versicherungsnehmer soweit möglich dem
               Versicherer jede Auskunft, auf Verlangen in Schriftform, zu erteilen, die zur Feststellung des
               Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist,
               jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der
               Entschädigungspflicht zu gestatten sowie vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen,
               wenn deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
               Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, hat auch
               dieser die Pflichten nach Nr. 1 bis 4 zu erfüllen.

               Ferner hat der Versicheurngsnehmer

               a) Erkrankungen und Untersuchungsergebnisse sowie die behördlichen Maßnahmen
                  nachzuweisen;

               b) dem Versicherer, dessen Repräsentanten und Sachverständigen jede Untersuchung über
                  Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu
                  gestatten und jede hierzu dienliche Auskunft, auf Verlangen in Schriftform, zu erteilen. Er
                  hat zu diesem Zweck insbesondere die Geschäftsbücher, Inventuren und Bilanzen sowie
                  Hilfsbücher, Rechnungen und Belege über den Geschäftsgang während des laufenden
                  Geschäftsjahres und der drei Vorjahre zur Verfügung zu stellen.

          5.   Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten
               zu, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dieses dem Versicherer anzuzeigen.

          6.   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 bis 5, so ist der Versicherer
               nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG zur Kündigung oder zur Kürzung der Leistung
               berechtigt oder leistungsfrei.

               Außer im Falle der Arglist ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung
               der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für
               die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.


                          § 13 Ersatz der Aufwendungen zur Schadenminderung

          1.   Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer zur Minderung des
               Ertragsschadens macht, fallen dem Versicherer zur Last, soweit

               a) sie darauf ausgerichtet sind den Umfang der Entschädigungspflicht des Versicherers zu
                  verringern;


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                                                                     Gesellschaft a.G.
Stand 01.04.2022                                                     Seite 8

               b) der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte, aber
                  wegen ihrer Dringlichkeit das Einverständnis des Versicherers vorher nicht einholen
                  konnte. In diesem Falle ist der Versicherer über die eingeleiteten Maßnahmen
                  unverzüglich zu verständigen.

          2.   Die Aufwendungen werden nicht ersetzt, soweit

               a) durch sie über die Haftzeit hinaus für den Versicherungsnehmer Nutzen entsteht;

               b) durch sie über das vom Ertragsschaden betroffene Produktionsverfahren hinaus Nutzen
                  entsteht;

               c) sie mit der Entschädigung zusammen die Versicherungssumme übersteigen, es sei denn,
                  dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen.

          3.   Bei einer Unterversicherung (§ 7 Nr. 2) sind die Aufwendungen nur in demselben Verhältnis
               zu ersetzen wie der Ertragsschaden.


                                    § 14 Sachverständigenverfahren

          1.   Versicherungsnehmer und Versicherer können nach Eintritt des Schadenereignisses
               vereinbaren, dass die Höhe des Ertragsschadens durch Sachverständige festgestellt wird.
               Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche
               Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe der Entschädigung
               ausgedehnt werden. Der Versicherungsnehmer kann ein Sachverständigenverfahren auch
               durch einseitige Erklärung gegenüber dem Versicherer verlangen.

          2.   Für das Sachverständigenverfahren gilt:

               a) Jede Partei benennt einen Sachverständigen und kann dann die andere unter Angabe
                  des von ihr benannten Sachverständigen schriftlich auffordern, den zweiten
                  Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen zwei
                  Wochen nach Empfang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei
                  durch das für den Schadensort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der
                  Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen.

               b) Beide Sachverständigen benennen schriftlich vor Beginn des Feststellungsverfahrens
                  einen dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann
                  auf Antrag einer Partei durch das für den Schadensort zuständige Amtsgericht ernannt.

               c) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Personen benennen, die Mitbewerber
                  des Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen,
                  ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder
                  mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. Dies gilt entsprechend für die Benennung
                  eines Obmanns durch die Sachverständigen.

          3.   Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen
               die Feststellungen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem
               Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die
               Feststellung der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung
               beiden Parteien gleichzeitig.

          4.   Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide
               Parteien je zur Hälfte.

          5.   Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind verbindlich, wenn nicht
               nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.

          6.   Durch     das   Sachverständigenverfahren          werden   die     Obliegenheiten     des
               Versicherungsnehmers nicht berührt.
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                                                                         Gesellschaft a.G.
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                           § 15 Umfang der Feststellung der Sachverständigen

          1.   Die Feststellung der Sachverständigen muss, wenn beide Parteien sich hierüber nach Eintritt
               eines Ertragsschadens nicht anders einigen, insbesondere Folgendes ergeben:

               a) eine Deckungsbeitragsrechnung des versicherten Produktionsverfahrens für das laufende
                  Geschäftsjahr bis zum Beginn des Eintritts des Schadenereignisses und für das
                  vorausgegangene Geschäftsjahr;

               b) eine Deckungsbeitragsrechnung des versicherten Produktionsverfahrens, aus der sich
                  ergibt, wie sich der Deckungsbeitrag während der Haftzeit ohne Eintritt des
                  Schadenereignisses gestaltet hätte;

               c) eine Deckungsbeitragsrechnung des versicherten Produktionsverfahrens, aus der sich
                  ergibt, wie sich der Deckungsbeitrag während der Haftzeit infolge des Eintritts des
                  Schadenereignisses gestaltet hat;

               d) ob und in welcher Weise Umstände, welche die Entschädigungspflicht des Versicherers
                  beeinflussen, bei Feststellung des Ertragsschadens berücksichtigt worden sind.

          2.   Die Deckungsbeitragsrechnungen sind im Sinne des § 3 aufzustellen. Dabei sind alle Kosten
               gesondert auszuweisen unter Kennzeichnung der während der Haftzeit fortlaufenden Kosten.


                             § 16 Besondere Verwirkungsgründe; Verjährung

          1.   Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei,

               a) wenn der Versicherungsnehmer den Ertragsschaden vorsätzlich herbeigeführt hat;

               b) wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den
                  Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen
                  versucht.

          2.   Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der
               Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
               Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

          3.   In den Fällen von Nr. 1 kann der Versicherer den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung
               kündigen. Die Kündigung ist spätestens einen Monat nach schriftlicher Ablehnung der
               Entschädigung zu erklären.

          4.   Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung
               beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger
               von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe
               Fahrlässigkeit erlangen müsste.

               Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden,
               zählt der Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang der in Textform mitgeteilten
               Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller bei der Fristberechnung nicht mit (§
               15 VVG).


                                      § 17 Zahlung der Entschädigung

          1.   Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur
               Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.


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                                                                     Gesellschaft a.G.
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          2.   Wenn es nach Ablauf eines Monats seit Eintritt des Schadenereignisses und nach Ablauf
               jedes weiteren Monats möglich ist, den Betrag festzustellen, den der Versicherer für die
               verflossene Zeit des Schadenereignisses mindestens zu vergüten hat, kann der
               Versicherungsnehmer verlangen, dass ihm dieser Betrag in Anrechnung auf die
               Gesamtleistung gezahlt wird.

          3.   Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende
               Zinspflicht besteht:

               a) Die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des
                  Schadens geleistet wird - seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.

               b) Der Zinssatz beträgt 4 Prozent, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund ein höherer
                  Zins zu zahlen ist.

               c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

          4.   Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1 und 3a) ist der Zeitraum nicht zu
               berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung
               nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.

          5.   Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben:

               a) solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;

               b) wenn gegen den Versicherungsnehmer aus Anlass des Schadenereignisses ein
                  behördliches oder strafrechtliches Verfahren aus Gründen eingeleitet worden ist, die auch
                  für den Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind, bis zum rechtskräftigen Abschluss
                  dieses Verfahrens.


                        § 18 Rechtsverhältnis nach Eintritt des Ertragsschadens

          Nach dem Eintritt eines Ertragsschadens können Versicherer und Versicherungsnehmer jeden
          zwischen ihnen bestehenden Ertragsschadenversicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in
          Schriftform zu erklären. Sie muss spätestens einen Monat nach dem Abschluss der
          Verhandlungen über die Entschädigung zugehen.

          Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim
          Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu
          einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode,
          wirksam wird.
          Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
          Versicherungsnehmer wirksam.


                                           § 19 Gerichtsstände

          Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13,
          17, 21, 29 ZPO sowie § 215 VVG.


                                           § 20 Weitere Kosten

          Falls aus besonderen, vom Versicherungsnehmer veranlassten Gründen ein zusätzlicher
          Verwaltungsaufwand entsteht, können dem Versicherungsnehmer die dadurch verursachten
          Kosten in vereinbarter Höhe gesondert in Rechnung gestellt werden. Dies gilt beispielsweise für
          das    Durchführen     von   Vertragsänderungen,   Anfertigen    von    Zweitschriften    vom
          Versicherungsschein, Bearbeitung von Rückläufen im Lastschriftverfahren und Mahnverfahren
          wegen Beitragsrückständen.

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                                                                      Gesellschaft a.G.
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                                    § 21 Bedingungsanpassungsklausel

          1.   Der Versicherer ist berechtigt,

               a) bei Änderungen von Gesetzen, insbesondere des Tiergesundheitsgesetzes, auf denen
                  die Bestimmungen des Versicherungsvertrags beruhen;

               b) bei   unmittelbar    den    Versicherungsvertrag     betreffenden Änderungen der
                  höchstrichterlichen Rechtssprechung, der Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für
                  Finanzdienstleistungsaufsicht oder der Kartellbehörden;

               c) im Fall der Unwirksamkeit von Bedingungen und Klauseln sowie

               d) zur Abwendung einer kartell- oder aufsichtsbehördlichen Beanstandung

                  einzelne Bedingungen und Klauseln mit Wirkung für bestehende Verträge zu ergänzen
                  oder zu ersetzen. Die neuen Bedingungen und Klauseln sollen der ersetzten rechtlich und
                  wirtschaftlich weitestgehend entsprechen. Sie dürfen die Versicherten auch unter
                  Berücksichtigung der bisherigen Auslegung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht
                  nicht unzumutbar benachteiligen.

          2.   Die geänderten Bedingungen und Klauseln werden dem Versicherungsnehmer schriftlich
               bekannt gegeben und erläutert. Sie gelten als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer
               nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich widerspricht. Hierauf wird er bei
               Bekanntgabe besonders hingewiesen. Zur Fristwahrung ist die Absendung ausreichend. Bei
               fristgerechtem Widerspruch laufen die Verträge mit den ursprünglichen Bedingungen weiter.

          3.   Zur Beseitigung von Auslegungszweifeln kann der Versicherer den Wortlaut von
               Bedingungen und Klauseln ändern, wenn diese Anpassung vom bisherigen Bedingungs-
               bzw. Klauseltext gedeckt ist und den objektiven Willen sowie die Interessen beider Parteien
               berücksichtigt. Das Verfahren nach Nr. 2 ist zu beachten.

          4.   Vermindert sich aufgrund einer Anpassungsklausel der Umfang des Versicherungsschutzes,
               ohne dass der Beitrag entsprechend herabgesetzt wird, gilt § 40 Absatz 2 VVG.


                                        § 22 Tarifanpassungsklausel

          1.   Der Tarifbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation von Versicherungssumme und dem
               jeweiligen Beitragssatz für die einzelne Risikoart. Der Beitragssatz errechnet sich aus
               Grundbeitragssatz und Zuschlägen oder Nachlässen für besondere Gefahrenverhältnisse.
               Der Beitragssatz wird unter Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten und
               Gewinnansatz kalkuliert.

               Bei der Neukalkulation des Beitragssatzes für bestehende Verträge ist der Schadenbedarf
               einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken, die Gegenstand dieser Versicherung
               sind, und die voraussichtliche künftige Entwicklung des unternehmensindividuellen
               Schadenbedarfs zu berücksichtigen.

               Ergibt die Neukalkulation, dass eine Änderung des Beitragssatzes erforderlich ist, und hat ein
               unabhängiger Treuhänder die der Kalkulation zugrunde liegenden Statistiken nach den
               anerkannten Grundsätzen der Versicherungstechnik überprüft und die Angemessenheit der
               Neukalkulation bestätigt, so wird mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres
               für bestehende Verträge der Tarifbeitrag um den Prozentsatz erhöht oder abgesenkt, um den
               der aufgrund der Neukalkulation ermittelte Schadenbedarf vom bisher kalkulierten abweicht.


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AVB EVT                                                             Vereinigte Tierversicherung
                                                                    Gesellschaft a.G.
Stand 01.04.2022                                                    Seite 12

               Der Änderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Obergrenze für
               eine Beitragserhöhung ist der Tarifbeitrag für vergleichbaren Versicherungsschutz im
               Neugeschäft.

          2.   Für die sich aus Nr. 1 ergebenden Beitragserhöhungen gilt § 40 VVG.


                             § 23 Schriftliche Form/Änderung der Anschrift

          Soweit jeweils nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind alle für den Versicherer bestimmten
          Vertragserklärungen und Anzeigen in Schriftform abzugeben. Vertragserklärungen und Anzeigen
          sollen an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle
          gerichtet werden.

          Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt,
          findet § 13 VVG Anwendung.


                                          § 24 Repräsentanten

          Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten
          zurechnen lassen.


                                § 25 Außergerichtliche Beschwerdestelle

          Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
          selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
          Rechtsbehelfsverfahren beim Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen.

          Wir sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e. V. und haben uns verpflichtet, an diesen
          Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.

          Die Kontaktdaten lauten:

          Versicherungsombudsmann e. V.,
          Postfach 080632
          10006 Berlin
          E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de

          Die Verfahren sind für Sie kostenfrei. Entscheidungen          des Ombudsmanns bis zum
          Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend.

          Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de.

          Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
          weiterhin die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.


                                        § 26 Schlussbestimmung

          Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die
          gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für die im Anhang aufgeführten
          Gesetzesbestimmungen, die nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Inhalt des
          Versicherungsvertrags sind.


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EVT-Klauseln                                                        Vereinigte Tierversicherung
                                                                    Gesellschaft a.G.
Stand 01.01.2024                                                    Seite 1

               Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die
          Ertragsschadenversicherung für die landwirtschaftliche und
            gewerbliche Tierproduktion (AVB EVT 01/2008 der VTV)

                                       Inhaltsverzeichnis
                                                                                                       Seite

Anzeigepflichtige Tierseuchen - Klausel VE000110                                                          3
Übertragbare Tierkrankheiten - Klausel VE000120                                                           3
Unfall im Tierbestand - Klausel VE000130                                                                  3
Diebstahl im Tierbestand - Klausel VE000140                                                               3
Kontamination - Klausel VE000150                                                                          3
Salmonella SE/ST - Klausel VE000160                                                                       3
Salmonella Virchow, Hadar und Infantis - Klausel VE000170                                                 4
Salmonella Java - Klausel VE000180                                                                        4
Salmonella Big Five - Klausel VE000190                                                                    4
Salmonella alle Serovare - Klausel VE000200                                                               4
Kannibalismus - Klausel VE000201                                                                          4
Mycoplasma - Klausel VE000220                                                                             5
Botulismus - Klausel VE000230                                                                             5
Schwarzkopfkrankheit - Klausel VE000240                                                                   5
Schadenabhängiger Vorausrabatt - Klausel VE001100                                                         5
Reinigungs- und Desinfektionskosten - Klausel VE001300                                                    5
Zukauf aus mehr als zwei Betrieben - Klausel VE001400                                                     5
Kein Zukauf aus mehr als zwei Betrieben - Klausel VE001401                                                5
PCB-Untersuchung - Klausel VE001500                                                                       5
Keine PCB-Untersuchung - Klausel VE001501                                                                 6
Blitzschutzanlage - Klausel VE001600                                                                      6
Keine Blitzschutzanlage - Klausel VE001601                                                                6
Wasservernebelung - Klausel VE001700                                                                      6
Keine Wasservernebelung - Klausel VE001701                                                                6
Haftzeit infolge Leerstand bei Salmonella - Klausel VE001800                                              6
Begrenzung Wertminderung bei Schäden infolge Salmonella (Salmonella Enteritidis und Samonella
Typhimurium) - Klausel VE001900                                                                           6
Mitgliedschaft Berufsständische Vereinigung - Klausel VE010100                                            6
Besondere Vereinbarung zur Haftzeit - Klausel VE010200                                                    6
Zusatzbedingungen für die Milchkaskoversicherung - Klausel VE010400                                       7
Leistungspflicht bei MKS und TBC-Schäden - Klausel VE010500                                               9
Bio-zertifizierte Produktion - Klausel VE010600                                                           9
Keine bio-zertifizierte Produktion - Klausel VE010601                                                     9
Bio-zertifizierte Produktion oder konventionelle Auslaufhaltung - Klausel VE010700                        9
Keine bio-zertifizierte Produktion und keine konventionelle Auslaufhaltung - Klausel VE010701             9
Selbstbehalt je Stall - Klausel VE010800                                                                  9
Wertminderungsbegrenzung Salmonella Enteritidis/Typhimurium - Klausel VE010900                            9
Wertminderungsbegrenzung für Konsumeier aus Bio- und Freilandbetrieben - Klausel VE010910                10
Mitversicherte Kosten in der Ertragsschadenversicherung Schwein für anzeigepflichtige Tierseuchen -
Klausel VE010920                                                                                         10
Dokumentationspflicht für Mobilställe für Legehennen - Klausel VE010930                                  10
Dokumentationspflicht für Mobilställe für Geflügelmast und -aufzucht - Klausel VE010940                  10
Schadenereignisdefinition Salmonella - Klausel VE010950                                                  10
Aberkennung eines definierten Gesundheitsstatus, Räumungsklausel - Klausel VE010960                      11
Ergänzung der Sicherheitsvorschriften der Anlage G 1 für die Mastputenhaltung - Klausel VE100011         11
Sicherheitsvorschriften für die Ertragsschadenversicherung in der Geflügel- und Schweineproduktion -
Klausel VE100012                                                                                         13
Sicherheitsvorschriften für die Ertragsschadenversicherung in der Milchproduktion - Klausel VE100030     15
Unterversicherungsverzicht - Klausel VE100040                                                            17
Unterversicherungsverzicht - Klausel VE100041                                                            17

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EVT-Klauseln                                                     Vereinigte Tierversicherung
                                                                 Gesellschaft a.G.
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Reduktion Selbstbehalt bei schadenfreiem Verlauf - Klausel VE100100                            17
Aufstallungsanordnung - Klausel VE100200                                                       17
Beitragsfreie Vorsorge bei Bestandserhöhung - Klausel VE100300                                 18
Hitzeschäden - Klausel VE100400                                                                18
Indirekte Betroffenheit - Klausel VE100500                                                     18
Vereinbarung zur Betriebsteilung - Klausel VE100600                                            18
Vereinbarung zum Selbstbehalt am Ertragsschaden - Klausel VSB0000                              18


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EVT-Klauseln                                                         Vereinigte Tierversicherung
                                                                     Gesellschaft a.G.
Stand 01.01.2024                                                     Seite 3

               Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die
          Ertragsschadenversicherung für die landwirtschaftliche und
            gewerbliche Tierproduktion (AVB EVT 01/2008 der VTV)


                           Anzeigepflichtige Tierseuchen - Klausel VE000110

          Versichert sind Schäden laut Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen.


                            Übertragbare Tierkrankheiten - Klausel VE000120

          Versichert sind Schäden durch andere als unter "Anzeigepflichtige Tierseuchen" genannte, im
          versicherten Tierbestand übertragbare Tierkrankheiten.


                                Unfall im Tierbestand - Klausel VE000130

          Ein Unfall liegt vor, wenn ein Ereignis plötzlich von außen und unfreiwillig auf den Tierbestand
          einwirkt. Für Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion wird Entschädigung nicht geleistet.
          Die Wartezeit (§11 Nr. 3 AVB) entfällt.


                              Diebstahl im Tierbestand - Klausel VE000140

          Diebstahl ist die Wegnahme von Tieren des Tierbestands mit der Absicht einer rechtswidrigen
          Zueignung. Der Ertragsschaden infolge Wertminderung der tierischen Erzeugnisse (§ 1 Nr. 2b
          AVB) ist nicht versichert.


                                   Kontamination - Klausel VE000150

          Versichert sind Schäden nach Beanstandungen bei amtlicher Untersuchung auf Kontamination
          durch Schadstoffe im Rahmen der folgenden Verordnungen:

          -    Verordnung     zur     Begrenzung          von     Kontaminanten       in     Lebensmitteln
               (Kontaminanten-Verordnung - KmV),

          -    Verordnung über Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutz- und
               Schädlingsbekämpfungsmitteln, Düngemitteln und sonstigen Mitteln in oder auf Lebensmitteln
               und Tabakerzeugnissen (Rückstands-Höchstmengenverordnung RHmV) in der jeweils
               gültigen Fassung.

          Der Ertragsschaden infolge Unterbrechung des Produktionsverfahrens, Lieferverboten und
          Verkaufsbeschränkungen (§ 1 Nr. 2c AVB) ist nicht versichert.


                                  Salmonella SE/ST - Klausel VE000160

          Versichert sind Schäden infolge Salmonella Enteritidis (SE) und Typhimurium (ST), die dadurch
          entstehen, dass Geflügelmastbetriebe im Rahmen der vorgeschriebenen Untersuchungen nach
          der jeweils gültigen Verordnung (EU) für Masthähnchenherden zur Durchführung der Verordnung
          (EG) Nr. 2160/2003 über ein Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella
          Enteritidis und Salmonella Typhimurium oder in Analogie dazu positiv auf SE oder ST untersucht
          werden.


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                                                                    Gesellschaft a.G.
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          Hierbei ist sowohl der Fall versichert, dass die betroffenen Herden einer Sondervermarktung mit
          entsprechender Preisminderung zugeführt werden müssen als auch die Tötung und unschädliche
          Beseitigung.


                      Salmonella Virchow, Hadar und Infantis - Klausel VE000170

          Versichert sind Schäden infolge Salmonella Virchow, Salmonella Hadar und SalmonellaI Infantis,
          die dadurch entstehen, dass Masthähnchenbetriebe zusätzlich zu den im Rahmen der
          vorgeschriebenen Untersuchungen nach der jeweils gültigen Verordnung (EG) zur Durchführung
          der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 im Tierbestand oder in Analogie dazu positiv auf Salmonella
          Virchow, Salmonella Hadar oder Salmonella Infantis untersucht werden.

          Hierbei ist sowohl der Fall versichert, dass die betroffenen Herden einer Sondervermarktung mit
          entsprechender Preisminderung zugeführt werden müssen als auch die Tötung und unschädliche
          Beseitigung.


                                  Salmonella Java - Klausel VE000180

          Versichert sind Schäden infolge Salmonella Java, die dadurch entstehen, dass
          Masthähnchenbetriebe zusätzlich zu den im Rahmen der vorgeschriebenen Untersuchungen
          nach der jeweils gültigen Verordnung (EG) zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003
          im Tierbestand oder in Analogie dazu positiv auf Salmonella Java untersucht werden.

          Hierbei ist sowohl der Fall versichert, dass die betroffenen Herden einer Sondervermarktung mit
          entsprechender Preisminderung zugeführt werden müssen als auch die Tötung und unschädliche
          Beseitigung.


                                Salmonella Big Five - Klausel VE000190

          Versichert sind Schäden infolge Salmonella Enteritidis (SE), Typhimurium (ST), Salmonella
          Virchow, Salmonella Hadar und Salmonella Infantis, die dadurch entstehen, dass Zuchtbetriebe im
          Rahmen der vorgeschriebenen Untersuchungen nach der jeweils gültigen Verordnung (EU) für
          Masthähnchenherden zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 im Tierbestand oder
          in Analogie dazu positiv auf SE, ST, Salmonella Virchow, Salmonella Hadar und Salmonella
          Infantis untersucht werden.


                              Salmonella alle Serovare - Klausel VE000200

          Versichert sind über die bereits gewählten Gefahren hinaus alle Salmonella-Serovare.


                                   Kannibalismus - Klausel VE000201

          Versichert sind Schäden infolge Federpicken und Kannibalismus.

          Besondere Vereinbarung für nicht kupierte Herden:
          Nach Umstellung des Haltungsverfahrens von der kupierten auf die nicht kupierte Haltungsform ist
          damit zu rechnen, dass sich die normalen Verluste nach Umstellung gegenüber der
          Vergangenheit erhöhen. Deshalb wird für eine Übergangszeit von mindestens zwei Durchgängen
          nach Umstellung vereinbart, dass bei einem auftretenden Schaden bei der Ermittlung der
          Referenzwerte (ohne Schaden) ein Sicherheitszuschlag einkalkuliert wird. Das heißt, dass auf die
          normalen Verluste vor Schadeneintritt ein Zuschlag von 100 Prozent gerechnet wird.

          Sind zwei Durchgänge nach der Umstellung der Haltungsform abgeschlossen, erfolgt wieder eine
          normale Referenzermittlung ohne Sicherheitszuschlag.

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                                    Mycoplasma - Klausel VE000220

          Versichert sind Schäden infolge eines positiven Befundes einer Untersuchung der Elterntiere auf
          Mycoplasma Gallisepticum/Meleagridis/Synoviae.

          Die   Untersuchung        auf  CRD     muss    entsprechend     der   aktuellen   anerkannten
          Untersuchungsrichtlinien durchgeführt werden. Falls eine Untersuchung zu einem positiven
          Befund führt, ist eine Nachuntersuchung zur Absicherung dieser Diagnose durchzuführen.


                                     Botulismus - Klausel VE000230

          Versichert sind Schäden, die in einem Tierbestand infolge von Botulismus Erkrankungen mit
          hohen Verlusten (Todes- und Erkrankungsfälle) aufgetreten sind und der Amtstierarzt deshalb die
          Ausstellung des für die Schlachtung der übrigen Tiere erforderlichen Gesundheitszeugnisse
          verweigert.


                               Schwarzkopfkrankheit - Klausel VE000240

          Versichert sind Schäden, die in einem Tierbestand infolge der Infektion mit dem Erreger
          Histomonas meleagridis (Histomonose, Schwarzkopfkrankheit) auftreten.


                         Schadenabhängiger Vorausrabatt - Klausel VE001100

          Bei der Beitragsermittlung wurde ein schadenabhängiger Vorausrabatt berücksichtigt. Der
          Vorausrabatt fällt nach Eintreten eines Schadenfalls für das betroffene Risiko und die betroffene
          Farm weg. Nach drei schadenfreien Jahren greift der schadenabhängige Vorausrabatt wieder.


                       Reinigungs- und Desinfektionskosten - Klausel VE001300

          Abweichend von den AVB EVT 01/2008 der VTV wird bei der Schadenermittlung die Erstattung
          der Reinigungs- und Desinfektionskosten, einschließlich der Kosten für die Umfeld-Sanierung (wie
          z.B. Abholzen von Sträuchern, Anschottungen usw.) und Umfeld-Desinfektion des Außenbereichs
          je Schadenereignis begrenzt. Treten mehrere Schadenereignisse innerhalb eines Jahres auf, gilt
          eine Jahreshöchstentschädigung.


                        Zukauf aus mehr als zwei Betrieben - Klausel VE001400

          In der Beitragsrechnung wurde der Zukauf von Tieren aus mehr als zwei Herkunftsbetrieben
          berücksichtigt.


                     Kein Zukauf aus mehr als zwei Betrieben - Klausel VE001401

          Es erfolgt kein Zukauf von Tieren der versicherten Gattung aus mehr als zwei Herkunftsbetrieben.


                                 PCB-Untersuchung - Klausel VE001500

          In der Beitragsberechnung wurde ein Nachlass für das Vorhandensein negativer
          Untersuchungsbefunde der Eier (Untersuchung auf Dioxin und dioxinähnliche PCB)
          berücksichtigt.

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                              Keine PCB-Untersuchung - Klausel VE001501

          Für die Freilandhaltung liegen keine negativen Untersuchungsbefunde der Eier (Untersuchung auf
          Dioxin oder dioxinähnliche PCB) vor.


                                  Blitzschutzanlage - Klausel VE001600

          Eine Blitzschutzanlage ist vorhanden.


                               Keine Blitzschutzanlage - Klausel VE001601

          Eine Blitzschutzanlage ist nicht vorhanden.


                                 Wasservernebelung - Klausel VE001700

          Eine Wasservernebelungsanlage ist vorhanden.


                             Keine Wasservernebelung - Klausel VE001701

          Eine Wasservernebelungsanlage ist nicht vorhanden.


                      Haftzeit infolge Leerstand bei Salmonella - Klausel VE001800

          Die Haftzeit infolge Leerstand bei Salmonella ist abweichend von den Versicherungsbedingungen
          begrenzt.


 Begrenzung Wertminderung bei Schäden infolge Salmonella (Salmonella Enteritidis und Samonella
                              Typhimurium) - Klausel VE001900

          Versichert sind der Fall der Sondervermarktung, mögliche Leerstände sowie Reinigungs- und
          Desinfektionskosten und die daraus resultierende Wertminderung bis zur vereinbarten Höhe.
          Diese ist im Versicherungsschein separat ausgewiesen.


                   Mitgliedschaft Berufsständische Vereinigung - Klausel VE010100

          Aufgrund der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Vereinigung oder Erzeugergemeinschaft
          reduziert sich der Selbstbehalt gegenüber dem jeweils gültigen Ertragsschadentarif der VTV.

          Diese Vergünstigung wurde bei der Ermittlung des dokumentierten Gesamtselbstbehalts bereits
          berücksichtigt. Der tariflich festgelegte Mindestselbstbehalt bleibt davon unberührt.


                        Besondere Vereinbarung zur Haftzeit - Klausel VE010200

          Die bedingungsgemäße Haftzeit laut § 2 AVB EVT 01/2008 der VTV beträgt 12 Monate. Eine
          Verlängerung der Haftzeit kann vereinbart werden. Besondere Vereinbarung zur Haftzeit finden
          Sie in Ihrem Versicherungsschein. Bestehende Unterversicherungsregelungen bleiben hiervon
          unberührt.

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                Zusatzbedingungen für die Milchkaskoversicherung - Klausel VE010400

          In    Ergänzung      zu    den      Allgemeinen      Versicherungsbedingungen     für    die
          Ertragsschadenversicherung in der landwirtschaftlichen und gewerblichen Tierproduktion (AVB
          EVT 01/2008 der VTV) gelten folgende ergänzende Regelungen:

          1.   Versicherte Gefahren und Schäden in der Milchproduktion

          1.1 Zusätzlich versichert ist/sind:

               1. die vom versicherten Betrieb zum Verkauf vorgesehene Milch (in kg) während des
                  Transports, der Einlagerung bzw. der Lagerung (z. B. in Kühltanks),

               2. die Entsorgungskosten der nicht           verkehrsfähigen   bzw.   lebensmitteluntauglichen
                  kontaminierten/verdorbenen Milch,

               3. die Reduzierung des Milchgeldes durch den abnehmenden Betrieb (Molkerei etc.)
                  entsprechend der zum Zeitpunkt des Schadeneintritts gültigen Milchgüteverordnung,

                  Versichert sind dabei auch Bonuszahlungen/Sondervergütungen, die der abnehmende
                  Betrieb dem Versicherungsnehmer aufgrund eines versicherten Schadenereignisses nicht
                  zahlt.

               4. die Ertragsminderung, sofern im Versicherungsfall nicht verkehrsfähige Milch noch
                  anderweitig verwertet werden kann (Mindererlös).

          1.2 Versicherte Gefahren

               1. Der    Versicherer  leistet   Entschädigung     maximal    zu der   vereinbarten
                  Entschädigungsgrenze für die unvorhergesehene Zerstörung, Beschädigung, Verlust,
                  Abhandenkommen oder Verderb der produzierten Milch laut 1.1.1 sowie für die
                  Entsorgungskosten und Ertragsminderung laut 1.1.2 - 1.1.4.

                  Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine
                  Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb
                  ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur
                  grobe Fahrlässigkeit schadet.

                  Bei grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
                  Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Als Zerstörung oder
                  Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz.

               2. Dabei wird insbesondere Entschädigung für folgende Schäden geleistet:

                  a) Unfall des Transportmittels auf direktem Weg zum abnehmenden Betrieb (Molkerei
                     etc.),

                  b) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile
                     oder seiner Ladung;

                  c) Stillstand oder nicht ordnungsgemäßes Arbeiten der Kühlanlage, Abweichung von der
                     üblichen/vorgeschriebenen Temperatur oder Luftfeuchtigkeit, Versagen oder
                     Niederbrechen der maschinellen Kühleinrichtungen,

                  d) Rauch, Ruß oder sonstige Einwirkungen infolge von Schwel- oder Glimmvorgängen,

                  e) Sole, Ammoniak oder andere Kältemedien,

                  f) Kontamination der Milch durch Schadstoffe, Hemmstoffe oder Fremdstoffe,
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                  g) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter,

                  h) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen.

                  Besteht für die unter 1.2.2 a) bis h) genannten Gefahren auch Versicherungsschutz aus
                  einem anderen Versicherungsvertrag, geht die Leistungspflicht des Versicherers des
                  anderen Vertrags unabhängig von seinem Abschluss- bzw. Beginndatum dieser
                  Milchkaskoversicherung        vor.      Der     Versicherungsschutz     aus     dieser
                  Milchkaskoversicherung ist für die genannten Gefahren ausschließlich subsidiär.

          2.   Ausschlüsse

               Nicht versichert sind

               1. Schäden durch eine angekündigte Stromabschaltung,

               2. Schäden durch Tierseuchen und übertragbare Krankheiten,

               3. Ertragsminderungen bzw. Reduzierungen des Milchgeldes, die keine Folge eines
                  ersatzpflichtigen Schadens an der vom versicherten Betrieb produzierten Milch nach
                  1.2.1 sind (z. B. durch normale Preisschwankungen, zu hohe Zellzahlen),

               4. Haftpflichtansprüche Dritter aus jedwedem Grund gegen den Versicherungsnehmer. Dies
                  gilt insbesondere für jede Produkthaftung gegenüber Dritten.

          3.   Vertragliche Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall

               1. Die vorgeschriebenen Wartungsintervalle der Kühlanlage sind einzuhalten. Im
                  Versicherungsfall hat der Versicherungsnehmer den entsprechenden Nachweis zu
                  erbringen.

               2. Der Versicherungsnehmer hat ein Sicherheitsmanagement zur Vermeidung des Eintrags
                  von Hemmstoffen, Schadstoffen oder Fremdstoffen in die Sammelmilch durchzuführen.
                  Seine Mitarbeiter sind entsprechend zu unterrichten/schulen.

          4.   Vertragliche  Obliegenheiten       des      Versicherungsnehmers     bei   Eintritt   des
               Versicherungsfalls

               1. Der Versicherungsnehmer ist zur Schadenminderung verpflichtet, insbesondere bezüglich
                  der anderweitigen Verwertungsmöglichkeit nicht verkehrsfähiger Milch.

               2. Der Versicherungsnehmer hat den Nachweis zu erbringen, dass er ohne Eintritt des
                  Versicherungsfalls Anspruch auf die Bonuszahlung/Sondervergütung im Sinne von 1.1.3
                  2. Satz gehabt hätte.

          5.   Versicherungssumme und Höchstentschädigung

               Die Versicherungssumme und damit auch die maximale Entschädigung je Versicherungsjahr
               beträgt 100 EUR je über die Ertragsschadenversicherung versicherte Milchkuh, insgesamt
               jedoch höchstens 30.000 EUR je Jahr.

          6.   Selbstbehalt

               Je Schadenereignis gilt ein Selbstbehalt in Höhe von 5 EUR je über                    die
               Ertragsschadenversicherung versicherte Milchkuh, mindestens 250 EUR je Betrieb.


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                     Leistungspflicht bei MKS und TBC-Schäden - Klausel VE010500

          Sieht die vertraglich vereinbarte Milchlieferordnung einer Molkerei vor, dass die Molkerei
          berechtigt ist, Milch von Kühen aus im Falle des Ausbruchs von Tierseuchen (z. B. Maul- und
          Klauenseuche, Tuberkulose) behördlich festgelegten Sperrbezirken und Beobachtungsgebieten
          oder im Falle von Verdachtsbetrieben von der Anlieferung auszuschließen, besteht für MKS und
          TBC auch hierfür Haftung, obwohl die erzeugte Milch eigentlich voll verkehrsfähig wäre.

          In diesem Falle muss die Molkerei den Milcherzeuger unverzüglich über den Lieferausschluss
          unterrichten.

          Der Ausschluss von der Milchanlieferung ist aber nur zulässig, wenn die getrennte Erfassung und
          Verarbeitung dieser Milche der Molkerei (z. B. aus Kostengründen und/oder
          Wettbewerbsnachteilen) nicht zumutbar ist.


                              Bio-zertifizierte Produktion - Klausel VE010600

          Der Betrieb betreibt eine bio-zertifizierte Produktion.


                           Keine bio-zertifizierte Produktion - Klausel VE010601

          Der Betrieb betreibt keine bio-zertifizierte Produktion.


          Bio-zertifizierte Produktion oder konventionelle Auslaufhaltung - Klausel VE010700

          Der Betrieb betreibt eine bio-zertifizierte Produktion oder eine konventionelle Auslaufhaltung.


   Keine bio-zertifizierte Produktion und keine konventionelle Auslaufhaltung - Klausel VE010701

          Der Betrieb betreibt keine bio-zertifizierte Produktion und keine konventionelle Auslaufhaltung.


                                  Selbstbehalt je Stall - Klausel VE010800

          Sind im Schadenfall nur einzelne Ställe betroffen, so wird nur der anteilig auf die betroffenen Ställe
          entfallende Teil des Selbstbehalts von der Entschädigungsleistung in Abzug gebracht, mindestens
          jedoch 2.500 EUR.

          Diese Regelung gilt ausschließlich für Ertragsschäden infolge der Gefahren

          -    anzeigepflichtige Tierseuchen,
          -    Unfall im Tierbestand (mit Ausnahme von Hitzeschäden),
          -    Kontamination durch Schadstoffe,
          -    Salmonellose,
          -    Federpicken/Kannibalismus,
          -    Mycoplasma,

          sofern diese Gefahren im Versicherungsschutz enthalten sind.


          Wertminderungsbegrenzung Salmonella Enteritidis/Typhimurium - Klausel VE010900

          Die aus dem Nachweis von Salmonella Enteritidis/Typhimurium im versicherten Tierbestand
          resultierenden Abzüge vom marktüblichen Verkaufspreis/kg Verkaufsgewicht sind auf maximal 50

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EVT-Klauseln                                                          Vereinigte Tierversicherung
                                                                      Gesellschaft a.G.
Stand 01.01.2024                                                      Seite 10

          Prozent begrenzt. Eingeschlossen sind hierbei auch etwaige vom Schlachthof in Rechnung
          gestellte Sonderkosten.


  Wertminderungsbegrenzung für Konsumeier aus Bio- und Freilandbetrieben - Klausel VE010910

          Die aus einem Statusverlust resultierende Wertminderung von Bio- oder Freilandeiern infolge
          Aufstallungsanordnung, hervorgerufen durch eine anzeigepflichtige Tierseuche laut Verordnung
          über anzeigepflichtige Tierseuchen, ist auf maximal 3 Eurocent je Konsumei begrenzt.


Mitversicherte Kosten in der Ertragsschadenversicherung Schwein für anzeigepflichtige Tierseuchen
                                        - Klausel VE010920

          In dem Versicherungsschutz für anzeigepflichtige Tierseuchen sind auch die Kosten mitversichert,
          die dem versicherten Betrieb aufgrund von tierseuchenrechtlichen, amtlich angeordneten bzw.
          vorgeschriebenen Maßnahmen auf Grundlage des nationalen Tierseuchenrechts oder
          EU-Seuchenrechts entstehen.

          Hierunter sind die Kosten zu verstehen, die dem Betrieb für vorgeschriebene Untersuchungen der
          Tiere entstehen sowie zusätzliche Kosten für Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen. Als
          mitversichert gelten auch die Kosten für behördlich angeordnete oder amtlich geforderte
          besondere Kennzeichnungen, Brauchbarmachung und durch getrennte Erfassung entstehende
          zusätzliche Logistikkosten, die dem Betrieb vom Vermarkter gesondert als zuordenbare
          Kostenpositionen in Rechnung gestellt werden.

          Mehrkosten und Preisminderungen, die nicht auf eine tierseuchenrechtliche Anordnung, sondern
          auf ein verändertes Nachfrage- oder Marktverhalten zurückzuführen sind, sind nicht versichert.


               Dokumentationspflicht für Mobilställe für Legehennen - Klausel VE010930

          Im Schadenfall sind der Versicherung detaillierte Umsatzauskünfte über die Anzahl verkaufter Eier
          und der daraus erzielten Erlöse aus dem Schadendurchgang und aus den letzten drei
          schadenfreien Durchgängen vorzulegen. Zusätzlich sind tagesaktuelle, vollständige Stallkarten je
          Mobilstall zu führen, die die Tierzu- und -abgänge sowie die Legeleistung dokumentieren. Die
          Unterlagen sind für einen Zeitraum von mindestens drei Durchgängen aufzubewahren und im
          Schadenfall vorzulegen. Der Versicherungsschutz entfällt, sofern im Schadensfall festgestellt wird,
          dass die Dokumentationspflicht nicht eingehalten wurde.


      Dokumentationspflicht für Mobilställe für Geflügelmast und -aufzucht - Klausel VE010940

          Im Schadenfall sind der Versicherung detaillierte Umsatzauskünfte über die Anzahl
          verkaufter/erzeugter Tiere und der daraus erzielten Erlöse aus dem Schadendurchgang und aus
          den letzten drei schadenfreien Durchgängen vorzulegen. Zusätzlich sind tagesaktuelle,
          vollständige Stallkarten je Mobilstall zu führen, die die Tierzu- und -abgänge sowie die Leistung
          dokumentieren. Die Unterlagen sind für einen Zeitraum von mindestens drei Durchgängen
          aufzubewahren und im Schadenfall vorzulegen. Der Versicherungsschutz entfällt, sofern im
          Schadensfall festgestellt wird, dass die Dokumentationspflicht nicht eingehalten wurde.


                       Schadenereignisdefinition Salmonella - Klausel VE010950

          Für Geflügelbetriebe mit der Zusatzdeckung Salmonella gilt, dass der erstmalige Nachweis eines
          versicherten Serovars auf einem Versicherungsgrundstück den Schadeneintritt bedeutet und den
          ereignisbezogenen, vereinbarten Haftungszeitraum auslöst. Bei einem erneuten Nachweis
          desselben Erregerstammes liegt ein fortgesetztes Schadenereignis vor.


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EVT-Klauseln                                                         Vereinigte Tierversicherung
                                                                     Gesellschaft a.G.
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          Von einem neuen Schadenereignis wird erst dann ausgegangen, wenn

          a)   mindestens ein vollständiger und komplett abgeschlossener Durchgang bei
               Produktionsverfahren der Legehennenhaltung und deren Elterntieren, Elterntieren von
               Masthühnern und Puten sowie kombinierter Putenaufzucht und -mastbetriebe,

          b)   mindestens vier aufeinanderfolgende und komplett abgeschlossene Durchgänge bei
               Masthühnern     und    reinen   Putenaufzuchtbetrieben,    in   allen    Ställen   des
               Versicherungsgrundstücks ohne Leerstand mit negativem Ergebnis auf den zuvor benannten
               Salmonellen-Erregerstamm beprobt wurde.

          Ein erneuter Nachweis nach der zuvor benannten Salmonellen-Unverdächtigkeit löst einen neuen
          ereignisbezogenen Haftzeitraum aus. Im Schaden sind dem Versicherer sämtliche Befunde laut
          der jeweils gültigen Verordnung (EG) 2160/2003 und ihrer Durchführungsverordnungen für das
          jeweilige Produktionsverfahren sowie nationaler Bekämpfungsverordnungen vorzulegen.


     Aberkennung eines definierten Gesundheitsstatus, Räumungsklausel - Klausel VE010960

          Für eine Bestandsräumung wegen in der besonderen Vereinbarung definierten Krankheiten
          gelten nachfolgende Vereinbarungen:

          a)   Reinigungs- und Desinfektionskosten:
               Die zusätzlichen Reinigungs- und Desinfektionskosten infolge einer     Bestandsräumung
               werden maximal bis zu einer Höhe von 25 EUR je Sau inklusive Ferkelaufzucht und 5 EUR je
               Jungsauen- oder Jungeberaufzucht bzw. Mastplatz übernommen.

          b)   Selbstbehalt:
               Für eine Bestandsräumung wegen in der besonderen Vereinbarung definierten Krankheiten
               gilt abweichend vom vertraglichen Selbstbehalt ein in den besonderen Vereinbarungen
               festgelegter Räumungsselbstbehalt.


Ergänzung der Sicherheitsvorschriften der Anlage G 1 für die Mastputenhaltung - Klausel VE100011

          Sind in den Sommermonaten nach Vorhersage des Deutschen Wetterdienstes Enthalpiewerte in
          der Außenluft größter 67 kJ/kg zu erwarten, verpflichtet sich der Versicherungsnehmer
          nachfolgende Maßnahmen einzuleiten, um hitzbedingte Verluste zu vermeiden. Dies betrifft
          insbesondere Putenhaltungen in der Endphase der Mast (ab 14. LW).

          1.   Rechtzeitige Abfrage der Klimadaten über problematische Wetterlagen

               beispielsweise im Internet: http://www.dwd.de

               Im Schadenfall sind vom Versicherungsnehmer die hohen Enthalpiewerte für den jeweiligen
               Standort nachzuweisen.

          2.   Rechtzeitige Erhöhung der Luftgeschwindigkeit im Tierbereich

               Die Lüftungseinrichtungen müssen so konzipiert sein, dass bereits bei zu erwartenden
               Enthalpiewerten von größer 67 kJ/kg Luft ein ausreichender Luftaustausch im Tierbereich
               gewährleistet ist. Entscheidend für die Wirksamkeit der Maßnahmen bei hohen
               Enthalpiewerten sind die Umspülung mit Frischluft und der Abtransport der Wärme in direkter
               Umgebung der Tiere. Die zu ergreifenden Maßnahmen variieren bei den verschiedenen
               Stalltypen.

               Die Sommerzusatzlüftung sollen in Abhängigkeit von Temperaturverlauft (steigend/fallend)
               stufenweise zu- bzw. zurückgeschaltet werden.

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                                                                    Gesellschaft a.G.
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          2.1 Natürlich gelüftete Ställe (Offenställe) ohne Sprühkühlung
              Zusatzlüftung mit Stützluftventilatoren
              Die Stützluftventilatoren müssen im Stall so angeordnet sein, dass der erzeugte Luftstrom in
              Längsrichtung verläuft und vom nächsten Ventilator angesaugt und weitertransportiert wird.
              Der Abstand zwischen den Ventilatoren sollte 25 m betragen. Pro 250 qm Stallfläche ist
              mindestens 1 Stützluftventilator mit ca. 40.000 m³/h zu installieren.

               Daneben ist die Stallbreite zu berücksichtigen.
               - bis 10 m Stallbreite:
                  mindestens 1 Reihe mit einer Leistung von ca. 40.000 m³/h und Ventilator
               - bis 20 m Stallbreite:
                  mindestens 2 Reihen mit einer Leistung von ca. 40.000 m³/h und Ventilator
               - größer 20 m Stallbreite
                  mindestens 3 Reihen mit einer Leistung von ca. 40.000 m³/h und Ventilator

          2.2 Natürlich gelüftete Ställe (Offenställe) mit Sprühkühlung
              Neben der Sommerlüftung ist eine mindestens zweireihige Hochdrucksprühkühlung
              vorhanden. Die Stützluftventilatoren müssen im Stall so angeordnet sein, dass der erzeugte
              Luftstrom in Längsrichtung verläuft und vom nächsten Ventilator angesaugt und
              weitertransportiert wird. Der Abstand zwischen den Ventilatoren sollte 25 m betragen.

               Daneben ist die Stallbreite zu berücksichtigen:
               - bis 16 m Stallbreite
                  mindestens 1 Reihe mit einer Leistung von ca. 40.000 m³/h und Ventilator
               - größer 16 m Stallbreite:
                  mindestens 2 Reihen mit einer Leistung von ca. 40.000 m³/h und Ventilator

               Bestehende Technik:
               Für den Fall, dass im Stall ältere Technik vorhanden ist, wird die installierte
               Sommerluftleistung von Deckenumluft- und Schwenkventilatoren zu 50 Prozent auf die
               geforderte Leistung der Stützluftventilatoren (pro 250 m² mindestens ca. 40.000 m³)
               angerechnet.

               Bei der geforderten Sommerzusatzlüftung kann es sich auch um mobile Einrichtungen
               handeln. Diese müssen im Zeitraum vom 1. Mai bis 30. September ab der 14. LW auf dem
               Betrieb/der Farm einsatzbereit vorgehalten werden.

          3.   Mechanisch gelüftete Ställe (geschlossene Ställe)

               Die Luftvolumenstromberechnungen bei Ställen dieser Bauweise müssen in Anlehnung an
               DIN 18910 erfolgen.

          4.   Beitragszuschlag für die Hahnenmast

               Handelt es sich um einen zwangsbelüfteten Stall, der die DIN 18910 erfüllt, wird ein
               Beitragszuschlag erhoben, sofern keine Hochdrucksprühkühlung vorliegt.

               Im Falle eines Offenstalls sind sowohl eine Hochdrucksprühkühlung, als auch eine
               Sommerlüftung, die pro 250 qm Stallfläche mindestens einen Stützluftventilator von ca.
               40.000 m³/h vorhält, vorzuweisen. Verfügt der Offenstall über die beiden zuvor genannten
               Einrichtungen nicht, wird ebenfalls ein Beitragszuschlag erhoben.


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                                                                     Gesellschaft a.G.
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           Sicherheitsvorschriften für die Ertragsschadenversicherung in der Geflügel- und
                              Schweineproduktion - Klausel VE100012

          1.   Einleitung

               Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, neben den gesetzlich oder behördlich
               angeordneten Sicherheitsvorschriften, vor Beginn der Versicherung und während der
               Vertragslaufzeit zusätzlich nachfolgende Sicherheitsvorschriften einzuhalten.

               Der Versicherungsnehmer ist weiterhin verpflichtet, diese Sicherheitsvorschriften allen
               Betriebsangehörigen, auch Pächtern und Mietern, bekanntzugeben und deren Einhaltung zu
               verlangen.

               Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine dieser Pflichten, so ist der
               Versicherer laut §§ 28 und 82 VVG zur Kündigung oder zur Kürzung der Leistung berechtigt
               oder leistungsfrei.

          2.   Allgemeines

               Es sind Vorkehrungen zu treffen, um Schäden durch Temperaturerhöhung und Gasbildung
               zu vermeiden (Kollaps oder Ersticken von Tieren). Auf DIN 18910 "Klima in geschlossenen
               Ställen" wird hingewiesen.

          3.   Gefahrenmeldeanlagen

               Es ist eine funktionsfähige, stets betriebsbereite und netzunabhängige Gefahrenmeldeanlage
               (GMA) zu installieren, die Alarm gibt bei:

               a)   Störungen der Lüftungsanlagen,

               b) Ausfall der Stromversorgung - auch nur eines Außenleiters (Phasenausfall) -
                  insbesondere, wenn ein Stromkreis ausfällt, an dem Ventilatoren oder die automatische
                  Stelleinrichtung von Lüftungsklappen/Jalousien angeschlossen sind,

               c) Durchschlagen der Feinsicherung des Regelgeräts,

               d) Unter- oder Überschreitung der auf den Minimum-Maximum-Thermostaten eingestellten
                  Temperatur.

               Pro Stallabteil ist mindestens ein Minimum-Maximum-Thermostat zu installieren.

               Es ist eine GMA der Klasse 1 nach DIN VDE 0833 Teil I auszuwählen.

               Zur Meldung im Gefahrenfall sind akustische Signalgeber sowie zusätzlich                die
               Benachrichtigung über eine Push-Nachricht auf das Smartphone vorzusehen.

               Die akustischen Signalgeber sind an solchen Stellen zu installieren, dass eine sichere
               Alarmauslösung gewährleistet ist und die Signale zu hören sind.

               Signalgeber dürfen nicht außer Funktion gesetzt werden.

          4.   Ersatzstrom-Versorgung

               Der Tierhalter hat die ständige Funktionsfähigkeit der elektrischen Anlage durch ein eigenes
               Ersatzstrom-Aggregat sicherzustellen. Das Aggregat muss so bemessen sein, dass alle zur
               uneingeschränkten Versorgung erforderlichen technischen Einrichtungen störungsfrei
               betrieben werden können. Die kurzzeitig auftretenden hohen Anlaufströme der Motoren sind
               hierbei zu berücksichtigen.

               Auf die Ersatzstromversorgungsanlage sollte im Störungsfall automatisch umgeschaltet
               werden, wobei eine zwangsläufige Trennung der Außenleiter und des Neutralleiters von
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               EVU-Netzen sichergestellt sein muss. Dies gilt auch für handbetätigte Schalter. Besitzt das
               Ersatzstrom-Aggregat keine eigene Antriebsmaschine, kann der Betrieb des Generators z. B.
               über die Zapfwelle eines Schleppers erfolgen.

          5.   Lüftungsanlage

               Es ist sicherzustellen, dass der Luftstrom in den Ställen durch Luftleiteinrichtungen oder
               Umluftventilatoren bis in den Aufenthaltsbereich der Tiere geführt und gleichmäßig verteilt
               wird.

               Die Lüftungsklappen der Abluftschächte sind so zu schalten, dass diese bei einem
               Stromausfall automatisch öffnen. Die Stromversorgung ist durch eine unterbrechungsfreie
               Stromversorgung (USV) bis zu Erreichen der Klappen in Offenstellung zu gewährleisten.

               In Offenställen (Natur- oder Louisianaställen) sind Umluftventilatoren zu installieren, die einen
               Luftaustausch von 4,5 m3/kg LM und Stunde im Tierbereich gewährleisten.

               Bei Lüftungsanlagen mit mehreren elektromotorischen Antrieben sind diese auf verschiedene
               Stromkreise aufzuteilen. Hiervon ausgenommen sind computergesteuerte Lüftungsanlagen,
               deren Ventilatoren über einen Stromkreis geregelt werden.

               An Stromkreisen mit Ventilatoren dürfen keine anderen Stromverbraucher angeschlossen
               sein. Die Stromkreise für Lüftungsanlagen sind durch mindestens einen selektiven und
               stoßstromfesten FI-Schutzschalter mit dem Kennzeichen (s) zu schützen.

               Betriebsmittel (Leuchten, Steckvorrichtungen), die nicht zur Lüftungsanlage gehören, sind mit
               ihren Stromkreisen anderen FI-Schutzschaltern zuzuordnen.

          6.   Mindestanforderung an die Stallgebäude und Stalleinrichtung

               Sämtliche Stallgebäude sowie deren Einrichtungen und unmittelbar dem Stall zuzuordnenden
               Silos und Verkehrsflächen müssen nach aktuellen Hygieneanforderungen bzw.
               Biosicherheitsstandards reinigungs- und desinfektionsfähig sein.

          7.   Überprüfung der Installationen

               Die elektrische Anlage ist alle zwei Jahre und nach jeder Änderung, Erweiterung oder
               Reparatur durch ein anerkanntes Unternehmen zu überprüfen. Über die Prüfungen sind
               Protokolle anzufertigen.

               Die    GMA,     das    Ersatzstrom-Aggregat,       die     Heizungsanlage     und    die
               Minimum-Maximum-Thermostate sind in regelmäßigen Abständen zu warten und maximal im
               Abstand von 14 Tagen auf ihre Funktionsfähigkeit hin zu prüfen. Die Akkus der GMA dürfen
               nicht älter als vier Jahre sein. Die GMA muss jährlich durch ein anerkanntes
               Fachunternehmen überprüft werden.

               Die Protokolle der Prüfergebnisse bzw. der Wartung und Mängelbeseitigung sind mindestens
               zwei Jahre aufzubewahren und im Schadensfall auf Anforderung vorzulegen.

          8.   Impfung

               Das volle Impfprogramm, insbesondere die gesetzlich oder behördlich vorgeschriebenen
               Impfungen, sind im gesamten Tierbestand durchzuführen. Im Schadensfall sind die
               Unterlagen über die durchgeführten Impfungen vorzulegen.

          9.   Hinzuziehung des Tierarztes

               Bei Auftreten erster Krankheitserscheinungen oder erhöhter Tierverluste ist unverzüglich ein
               Fachtierarzt hinzuzuziehen.


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                                                                      Gesellschaft a.G.
Stand 01.01.2024                                                      Seite 15

          10. Zugang zu den Ställen

               Die Ställe sind so zu sichern, dass betriebsfremde Personen keinen ungehinderten Zugang
               zu den Ställen haben. Vor jedem Stalleingang sind Desinfektionsmatten oder -behälter
               aufzustellen. Die Desinfektionslösung ist mindestens einmal wöchentlich zu wechseln.


    Sicherheitsvorschriften für die Ertragsschadenversicherung in der Milchproduktion - Klausel
                                             VE100030

          1.   Geltungsbereich

               Diese Sicherheitsvorschriften gelten für milcherzeugende Betriebe.

          2.   Pflichten des Versicherungsnehmers

               Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, neben den gesetzlich oder behördlich
               angeordneten Sicherheitsvorschriften, vor Beginn der Versicherung und während der
               Vertragslaufzeit zusätzlich nachfolgende Sicherheitsvorschriften einzuhalten.

               Der Versicherungsnehmer ist weiterhin verpflichtet, diese Sicherheitsvorschriften allen
               Betriebsangehörigen, auch Pächtern oder Mietern, bekanntzugeben und deren Einhaltung zu
               verlangen.

               Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine dieser Pflichten, so ist der
               Versicherer laut §§ 28 und 82 VVG zur Kündigung oder zur Kürzung der Leistung berechtigt
               oder leistungsfrei.

          3.   Sicherstellung und Überprüfung der Eutergesundheit

               Eine Milchleistungsprüfung oder die Durchführung eines anderen gleichwertigen Systems mit
               Einzeltierauswertung des Harnstoff-, Fett- und Eiweißgehalts, sowie der Anzahl somatischer
               Zellen je laktierender Milchkuh wird durchgeführt.

               Bei Anwendung automatischer Melksysteme (AMS) ist an einer Prüfung teilzunehmen, in
               deren Verlauf die Gesamtgemelke von Einzeltieren mindestens elfmal jährlich auf die Anzahl
               der somatischen Zellen und die Tagesleistung der Kühe hin geprüft werden.
               Alle Dokumente über die Ergebnisse der Milchleistungsprüfung oder eines anderen
               gleichwertigen Systems werden über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aufbewahrt

          4.   Technische Vorschriften

          4.1 Kontroll- und Wartungsplan der Melkanlage
              Der nachstehende Kontroll- und Wartungsplan ist einzuhalten. Hierzu benennt der
              Versicherungsnehmer einen Vertreter, der für die Einhaltung des Kontroll- und Wartungsplans
              sowie für die ordnungsgemäße Dokumentation der durchgeführten Arbeiten verantwortlich ist.

               1. Die Vakuumhöhe ist vor jeder Melkzeit zu kontrollieren.

               2. Die Zitzengummis müssen regelmäßig ausgetauscht werden (spätestens nach ca. 750
                  Betriebsstunden bzw. 1.500 bei Silikon-Zitzengummis). Zitzengummis und andere
                  milchführende Gummiteile dürfen nicht porös oder anderweitig beschädigt sein. Die
                  Innenseiten der kurzen und langen Milchschläuche und der Zitzengummis dürfen keine
                  Schwarzfärbung verursachen.

               3. Eine Spüleinrichtung ist vorhanden. Es erfolgt eine regelmäßige Reinigung und
                  Desinfektion, spätestens nach jeder Melkzeit. Es werden ausschließlich DLG, DVG oder
                  nach EN 1276 anerkannte/geprüfte Reinigungs- und Desinfektionsmittel eingesetzt. Es
                  wird ausreichend nachgespült, so dass Geräte und Gegenstände keine auffälligen
                  Spülmängel Ablagerungen in den Milchsammelstücken) aufweisen. Das Restwasser im
                  Milchabscheider ist klar. Nachweise über die monatliche Kontrolle und Dokumentation der
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                                                                       Gesellschaft a.G.
Stand 01.01.2024                                                       Seite 16

                  Reinigung und Desinfektion        sind   vorhanden   (elektronische   Aufzeichnung   oder
                  Handaufzeichnung).

               4. Die mechanische Prüfung der Melkanlage erfolgt nach DIN-ISO 5707/6690 (Melkanlagen)
                  bzw. DIN ISO 20966 (Automatische Melksysteme-Anforderungen und Prüfung). Das
                  vollständige Protokoll/der Prüfbericht der Melkanlagenprüfung muss vorhanden sein;
                  dieser darf nicht älter als ein Jahr sein.

               Für automatische Melksysteme (AMS) gelten die gleichen vorgenannten Anforderungen.

          4.2 Neuinstallation einer Melkanlage
              Bei der Neuinstallation einer Melkanlage handelt es sich um eine Gefahrerhöhung nach § 5
              der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Ertragsschadenversicherung für die
              landwirtschaftliche und gewerbliche Tierproduktion (AVB EVT 01/2008 der VTV), zu der laut
              unserer Bedingungen eine Zustimmung des Versicherers erforderlich ist.

               Die Endabnahme einer neu installierten Melkanlage muss neben dem Hersteller durch einen
               unabhängigen Sachverständigen (z. B. Tiergesundheitsdienst, Landeskontrollband,
               Melkberatungsdienst etc.) erfolgen. Der Prüfbericht ist der Versicherung im Schadensfall
               vorzulegen.

          4.3 Änderungen des Aufstallungsverfahrens/Stallneubau/Stallumbauarbeiten
              Änderungen des Aufstallungsverfahrens wie z. B. von Anbindehaltung in Laufstall- oder
              Tiefstreuhaltung sowie Stallneu- bzw. Stallumbauarbeiten des Tierhaltungsbereichs gelten als
              Gefahrerhöhung nach § 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
              Ertragsschadenversicherung für die landwirtschaftliche und gewerbliche Tierproduktion (AVB
              EVT 01/2008 der VTV), zu denen laut unserer Bedingungen eine Zustimmung des
              Versicherers erfolgen muss.

          4.4 Tier-Liegeplatz-Verhältnis
              Im Aufstallungsverfahren der Laufstallhaltung ist sicherzustellen, dass die Anzahl der
              aufgestallten Tiere die Zahl der verfügbaren Liegeplätze nicht überschreitet. Ein Überbesatz
              an Tieren ist nicht zulässig.

          4.5 Elektrische Anlagen
              Der Rinderhalter hat die ständige Funktionsfähigkeit der elektrischen Anlage durch ein
              eigenes Ersatzstrom-Aggregat sicherzustellen. Das Aggregat muss so bemessen sein, dass
              alle zur uneingeschränkten Versorgung erforderlichen technischen Einrichtungen störungsfrei
              betrieben werden können.

               Die kurzzeitig auftretenden hohen Anlaufströme der Motoren sind hierbei zu berücksichtigen.
               Auf die Ersatzstromversorgungsanlage sollte im Störungsfall automatisch umgeschaltet
               werden, wobei eine zwangsläufige Trennung der Außenleiter und des Neutralleiters von
               EVU-Netzen sichergestellt sein muss.

               Dies gilt auch für handbetätigte Schalter. Besitzt das Ersatzstrom-Aggregat keine eigene
               Antriebsmaschine, kann der Betrieb des Generators z. B. über die Zapfwelle eines
               Schleppers erfolgen.

          5.   Milchgüte und Mindestmaßnahmen im Herdenmanagement

               Falls die Anzahl somatischer Zellen in der Sammelmilch im Monatsmittel den Wert von
               350.000 Zellen pro Milliliter (ml) Milch übersteigt oder mehr als 20 Prozent der geprüften
               Milchkühe eines Bestands Zellgehalte über 400.000 somatische Zellen je Milliliter (ml) Milch
               anhand der Zellzahlauswertungen aus der Milchleistungsprüfung aufweisen, sind mindestens
               die im nachfolgenden Katalog dargestellten Maßnahmen durchzuführen:

               1. Meldung an VTV

               2. Klinische, bakteriologische und zytologische Untersuchung aller Einzeltiere
                  (Viertelgemelksprobe) des Kuhbestands einschließlich Resistenzbestimmung der

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                                                                        Gesellschaft a.G.
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                  isolierten Erreger (Art der Erreger und deren Verbreitung in der Herde sind ein wichtiger
                  Ansatzpunkt für die Therapie und Sanierung).

               3. Separierung von Kühen mit positivem Erregernachweis, soweit dies aufstallungs- und
                  haltungsbedingt möglich und zumutbar ist.

               4. Behandlung von aus fachtierärztlicher Sicht therapiewürdigen Tieren. Die Behandlung
                  erfolgt unverzüglich und gezielt nach den vorliegenden Ergebnissen der
                  Resistenzbestimmungen.


                             Unterversicherungsverzicht - Klausel VE100040

          Darüber hinaus gilt ein Unterversicherungsverzicht von 20 Prozent aus der Versicherungssumme.


                             Unterversicherungsverzicht - Klausel VE100041

          In Ergänzung zu § 7 Versicherungssumme, Unterversicherung der AVB EVT 01/2008 der VTV gilt
          für die Verträge, bei denen die Versicherungssumme (VSU) nach Umsatz ermittelt wurde,
          folgendes vereinbart:

          Die Summenermittlung ergibt sich aus dem versicherten Preis multipliziert mit der
          Produktionsmenge           und     ggf. zuzüglich    (bei     den      Produktionsverfahren
          Milchproduktion/Mutterkuhhaltung und Ferkel bzw. Babyferkelproduktion) dem Wert des Tieres
          multipliziert mit den Tierplätzen.

          Die Unterversicherung ergibt sich aus dem Verhältnis der im Versicherungsvertrag festgelegten
          und der im Schadenfall tatsächlich festgestellten VSU. Die tatsachlich festgestellte VSU ergibt sich
          wiederum aus dem durchschnittlichen betriebsüblichen Preis aus dem Haftungszeitraum (je nach
          gewählter Haftungsdauer unterschiedlich) und den 12 Monaten vor Eintritt des Schadens,
          multipliziert mit der Produktionsmenge, die ohne den Schaden produziert worden wäre. Die
          gleiche Vorgehensweise gilt für den Tierwert, sofern dieser für die VSU-Bildung relevant ist.

          Darüber hinaus gewähren wir einen Unterversicherungsverzicht von 20 Prozent auf die vertraglich
          vereinbarte VSU, sofern die der Ermittlung der VSU zugrunde liegenden Produktionsmengen und
          ggf. die Tierzahlen (bei den Produktionsverfahren Milchproduktion/Mutterkuhhaltung und Ferkel
          bzw. Babyferkelproduktion) den tatsächlichen betrieblichen Zahlen zum Zeitpunkt der Antrags-
          bzw. Änderungsantragstellung entsprechen.


                 Reduktion Selbstbehalt bei schadenfreiem Verlauf - Klausel VE100100

          Während der Vertragslaufzeit reduziert sich der Selbstbehalt für Nicht-Seuchen-Gefahren laut
          vertraglicher Vereinbarung.

          Der tariflich festgelegte Mindestselbstbehalt bleibt hiervon unberührt.


                                Aufstallungsanordnung - Klausel VE100200

          Im Rahmen der Versicherung von anzeigepflichtigen Tierseuchen laut Verordnung über
          anzeigepflichtige Tierseuchen sind auch die Schäden mitversichert, die dadurch entstehen, dass
          Betriebe mit Freilandhaltung ihre Tiere aufgrund behördlicher Anordnungen in geschlossenen
          oder umbauten Stallanlagen aufstallen müssen.

          Hiervon abweichend, sofern nicht gesondert vereinbart, besteht kein Versicherungsschutz für
          Schäden, die dadurch entstehen, dass keine oder keine ausreichenden Stallkapazitäten zur
          Verfügung stehen.

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                                                                      Gesellschaft a.G.
Stand 01.01.2024                                                      Seite 18


                   Beitragsfreie Vorsorge bei Bestandserhöhung - Klausel VE100300

          Im Schadenfall gelten die Anzahl versicherter Tiere und die versicherte Produktionsmenge bis zu
          einer Überschreitung von 25 Prozent beitragsfrei mitversichert, sofern die Unterversicherung nicht
          länger als 12 Monate besteht. Die entgangene Versicherungsprämie wird im Schadenfall beim
          Versicherungsnehmer anteilig nacherhoben.


                                    Hitzeschäden - Klausel VE100400

          Im Rahmen der Unfalldeckung laut § 1.2 der AVB sind auch Hitzeschäden mitversichert.

          Ein Hitzeschaden liegt dann vor, wenn während des Schadenverlaufs die Enthalpie-Werte über 67
          kJ/kg lagen. Mitversichert sind auch noch die Ertragsschäden, die innerhalb von 48 Stunden nach
          Unterschreitung der Enthalpie-Werte von 67 kJ/kg eintreten.


                               Indirekte Betroffenheit - Klausel VE100500

          Im Rahmen der Versicherung von anzeigepflichtigen Tierseuchen laut Verordnung über
          anzeigepflichtige Tierseuchen nach § 1.2 der AVB sind auch Schäden mitversichert, die dadurch
          entstehen, dass der versicherte Betrieb zwar selbst nicht direkt von behördlichen Maßnahmen
          betroffen ist, aber seine zuliefernden oder abnehmenden Betriebe.


                          Vereinbarung zur Betriebsteilung - Klausel VE100600

          Bestandteil des Vertrags ist die besondere Vereinbarung durch Betriebsteilung getrennte
          Produktionsverfahren.


                Vereinbarung zum Selbstbehalt am Ertragsschaden - Klausel VSB0000

          Der Selbstbehalt gilt für den vereinbarten Haftzeitraum. Verlängert sich die Gesamthaftzeit
          aufgrund weiterer Schadenereignisse über den vereinbarten Haftzeitraum hinaus, so wird ein
          neuer Selbstbehalt angerechnet.


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                                                                   Gesellschaft a.G.
Stand 01.04.2022                                                   Seite 1

           Allgemeine Bedingungen für die Tierlebenversicherung
                        (AVB TLS 01/2008 der VTV)

                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                                                  Seite

§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden                                                                   2
§ 2 Umfang der Versicherung                                                                            2
§ 3 Allgemeine Ausschlüsse                                                                             4
§ 4 Versicherte Tiere und Aufnahme in die Versicherung                                                 4
§ 5 Gefahrumstände bei Vertragsabschluss und Gefahrerhöhung                                            4
§ 6 Geltungsbereich                                                                                    5
§ 7 Versicherungssummen                                                                                5
§ 8 Beitrag                                                                                            5
§ 9 Dauer der Versicherung; Beginn und Ende der Haftung; Wartezeiten                                   6
§ 10 Veräußerung versicherter Tiere, Ausscheiden nach Versicherungsfall                                7
§ 11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers während der Vertragslaufzeit sowie bei und nach Eintritt
des Versicherungsfalls                                                                                 8
§ 12 Entschädigungsberechnung; Selbstbehalt; Sonderselbstbehalt                                        9
§ 13 Besondere Verwirkungsgründe; Verjährung                                                          10
§ 14 Zahlung der Entschädigung                                                                        10
§ 15 Rechtsverhältnis nach Eintritt des Versicherungsfalls                                            11
§ 16 Gerichtsstände                                                                                   11
§ 17 Weitere Kosten                                                                                   11
§ 18 Schriftliche Form/Änderung der Anschrift                                                         11
§ 19 Repräsentanten                                                                                   11
§ 20 Außergerichtliche Beschwerdestelle                                                               12
§ 21 Schlussbestimmung                                                                                12


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                                                                        Gesellschaft a.G.
Stand 01.04.2022                                                        Seite 2

               Allgemeine Bedingungen für die Tierlebenversicherung
                            (AVB TLS 01/2008 der VTV)


                                     § 1 Versicherte Gefahren und Schäden

          1.    Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Schäden und Gefahren.

          2.    Tiere können, soweit nichts anderes vereinbart ist, versichert werden gegen

                A    Tod (Verenden, Nottötung),
                B    Diebstahl oder Raub,
                C    Zuchtuntauglichkeit,
                D    Seuchen oder Seuchenverdacht,
                E    Totgeburt oder Tod (Verenden, Nottötung) der Leibesfrucht,
                F    Erkrankungen oder Verletzungen des Euters.

          3.    Soweit Versicherung laut Nr. 2A bis 2F für einzelne Schäden und Gefahren nicht genommen
                ist, sind die für diese Schäden und Gefahren betreffenden Bestimmungen nicht anzuwenden.


                                          § 2 Umfang der Versicherung

          A     Tod (Verenden, Nottötung)

          1.    Der Versicherungsschutz umfasst je nach Vereinbarung den Tod (Verenden, Nottötung)

                a) infolge von Krankheit;

                b) infolge von Unfall;

                c) infolge von Trächtigkeit oder Geburt;

                d) infolge von Operation zur Abwendung eines Versicherungsfalls;

                e) infolge von Operation;

                f)   infolge von Kastration;

                g) während des Transports, wenn der Tod durch den Transport verursacht wird;

                h) während eines Weidegangs; Tod infolge Trächtigkeit oder Geburt ist jedoch nur
                   mitversichert, wenn dies vereinbart ist.

                i)   während einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung.

          2.    Nottötung:
                Eine Nottötung liegt vor, wenn die Tötung des Tieres erfolgt, weil sein Leidenszustand durch
                bewährte tierärztliche Behandlungsmethoden nicht behebbar und sein Tod als Folge des
                Leidenszustands mit Sicherheit zu erwarten ist.

                Der Versicherungsnehmer darf eine Nottötung nur mit Einwilligung des Versicherers
                vornehmen, es sei denn, dass die Erklärung des Versicherers nicht abgewartet werden kann.

                Erfolgt die Nottötung ohne Einwilligung des Versicherers, ist der Versicherer nach Maßgabe
                von § 11 Nr. 7 zur Kürzung der Leistung berechtigt oder leistungsfrei.


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                                                                       Gesellschaft a.G.
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          3.   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Tod oder Tötung wegen Erkrankung an einer
               Seuche oder wegen Seuchenverdachts sowie Abschlachten in diebischer Absicht.

          4.   Für Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion wird Entschädigung nicht geleistet,
               soweit der Schaden durch Ansprüche aus anderen Versicherungsverträgen gedeckt ist.

          5.   Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer wegen Krankheiten eine
               Zahlung      aus    öffentlichen     Mitteln    oder     von   Tierseuchenkassen     oder
               Tierkörperbeseitigungsanstalten erhält oder erhalten hätte, wenn er den Anspruch nicht
               vorsätzlich aufgegeben oder schuldhaft verwirkt hätte.

          B    Diebstahl oder Raub

          1.   Versicherungsschutz besteht für den Verlust des Gewahrsams durch Diebstahl oder Raub.

          2.   Mitversichert ist Abschlachten in diebischer Absicht.

          C    Zuchtuntauglichkeit

          1.   Der Versicherungsschutz umfasst je nach Vereinbarung die Zuchtuntauglichkeit infolge von

               a) Krankheit,
               b) Unfall,
               c) Trächtigkeit oder Geburt.

          2.   Zuchtuntauglichkeit  ist, soweit     nichts    anderes    vereinbart     ist, Deck-     oder
               Befruchtungsunfähigkeit bei männlichen Tieren, Unfruchtbarkeit bei weiblichen Tieren.

          3.   Ausgeschlossen ist Zuchtuntauglichkeit durch

               a) natürliche oder anerzogene Verhaltensweisen,
               b) Alter,
               c) Bösartigkeit.

          D    Seuchen oder Seuchenverdacht

          1.   Soweit nichts anderes vereinbart ist, umfasst die Versicherung das Verenden infolge einer
               Seuche oder die Schlachtung oder andersartige Tötung wegen Erkrankung an einer Seuche
               oder wegen Seuchenverdachts.

          2.   Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die im Versicherungsschein aufgelisteten Seuchen
               versichert.
                Die Versicherung kann wahlweise auf einzelne Tierseuchen beschränkt werden.

          3.   Versicherungsschutz besteht nur,

               a) wenn die Seuche laut den jeweils geltenden Bundes- oder Landesverordnungen
                  behördlich festgestellt oder wenn die Schlachtung oder Tötung der Tiere wegen der
                  Seuche oder wegen Seuchenverdachts behördlich veranlasst worden ist, und

               b) wenn der Tierbestand des Versicherungsnehmers vor Beginn der Seuchenversicherung
                  seuchenfrei war und keinen tierseuchenrechtlichen Bekämpfungsmaßnahmen unterlag
                  und wenn - soweit auf bestimmte Seuchen gezielt untersucht wurde - das Ergebnis der
                  letzten amtlichen Untersuchung negativ bzw. unverdächtig war.

          E    Totgeburt oder Tod (Verenden, Nottötung) der Leibesfrucht

          1.   Versichtungsschutz besteht, soweit nichts anderes vereinbart ist, wenn

               a) die Leibesfrucht tot geboren wird oder


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                                                                       Gesellschaft a.G.
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               b) das Jungtier innerhalb der vereinbarten Zeit verendet oder notgetötet werden muss.

          2.   Als Leibesfrucht gilt der Fötus ab dem jeweils vereinbarten Trächtigkeitsmonat.

          F    Erkrankungen und Verletzungen des Euters

          1.   Versicherungsschutz besteht nur, wenn das Tier nach der ersten Geburt oder während der
               Versicherungsdauer mindestens eine Woche aus gesundem Euter gemolken worden ist.

          2.   Der Versicherungsfall ist eingetreten, wenn mindestens ein Viertel des Euters dauernd
               ausfällt.


                                       § 3 Allgemeine Ausschlüsse

          Versicherungsschutz besteht nicht

          1.   für die Folgen von Mängeln oder Krankheiten, die bei Beginn der Versicherung bereits
               vorhanden waren, einschließlich angeborener Fehlentwicklungen;

          2.   für Ereignisse, die durch Transportmittelunfall oder während eines Luft- oder Seetransports
               eintreten, wenn diese Ereignisse nicht durch besondere Vereinbarungen eingeschlossen
               sind;

          3.   für Schäden, soweit sie durch Krieg, innere Unruhen, Streik oder Aussperrung, Erdbeben,
               Überschwemmungen, Kernenergie oder hoheitliche Eingriffe verursacht sind.

          4.   Die Kosten für Fütterung und Pflege gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers. Das
               Gleiche gilt für die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung, soweit nicht der
               Versicherer eine Sonderbehandlung verlangt (§ 83 Absatz 4 VVG). § 90 VVG findet keine
               Anwendung.


                         § 4 Versicherte Tiere und Aufnahme in die Versicherung

          1.   Versichert sind die Tiere, die im Versicherungsvertrag bezeichnet sind.

          2.   Auf Verlangen des Versicherers hat der Antragsteller auf eigene Kosten ein tierärztliches
               Gutachten oder sonstige Nachweise über den Gesundheitszustand und den Wert der zu
               versichernden Tiere beizubringen.

          3.   Der Versicherer ist befugt, jederzeit auf seine Kosten eine Besichtigung und Untersuchung
               des versicherten Tieres vorzunehmen.


                    § 5 Gefahrumstände bei Vertragsabschluss und Gefahrerhöhung

          1.   Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle
               ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt
               hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem
               vereinbarten Inhalt zu schließen.

               Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner
               Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen im Sinne des Satzes 1
               stellt.

               Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Satz 1 oder 2, so kann der
               Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder
               eine Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21 Absatz 2 VVG auch
               leistungsfrei sein. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers

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                                                                     Gesellschaft a.G.
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               geschlossen, so sind laut § 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch
               die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.

               Das Recht des Versicherers den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung
               anzufechten bleibt unberührt.

          2.   Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige
               Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme
               durch einen Dritten gestatten.

               Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer
               unverzüglich anzuzeigen und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im
               Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 und 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung
               berechtigt sein, eine Vertragsanpassung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.

          3.   Als Gefahrerhöhung gilt es insbesondere, wenn             der   Versicherungsnehmer     die
               Verwendungsart oder die Haltungsweise der Tiere ändert.


                                           § 6 Geltungsbereich

          Der Versicherungsschutz gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, in der Bundesrepublik
          Deutschland.


                                       § 7 Versicherungssummen

          1.   Bei Versicherung mit Einzelbeschreibung gilt:
               Die Versicherungssummen sollen dem Wert der Tiere entsprechen.
               Liebhaberwerte bleiben außer Betracht.

          2.   Bei Versicherung ohne Einzelbeschreibung gilt:
               Je Tiergruppe wird eine Gesamtversicherungssumme vereinbart. Hieraus wird mittels Teilung
               durch die Zahl der Tiere eine Höchstversicherungssumme errechnet, und zwar für jedes Tier
               in gleicher Höhe.

          3.   Sind mehrere Arten von Schäden laut § 1 Nr. 2 versichert, so können für dasselbe Tier oder
               dieselbe Tiergruppe Versicherungssummen auch nebeneinander vereinbart werden.

          4.   Bei Masttieren kann als Versicherungssumme auch das Produkt aus dem Gewicht des Tieres
               und dem Erzeugerpreis zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls vereinbart werden.

          5.   Der    Versicherer    und     der    Versicherungsnehmer    können    die   vereinbarten
               Versicherungssummen durch einseitige Erklärung mit sofortiger Wirkung herabsetzen, wenn
               sie nachweislich zu hoch sind (§ 74 VVG).

               Der Beitrag wird aus der herabgesetzten Versicherungssumme, jedoch aus dem
               unveränderten Beitragssatz berechnet.


                                                § 8 Beitrag

          1.   Der erste oder einmalige Beitrag ist - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts -
               unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein
               angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.

               Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste
               oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.


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                                                                       Gesellschaft a.G.
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               Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten
               Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.

               Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder den
               getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat
               nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

               Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode
               fällig.
               Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten, gilt die erste Rate als erster Beitrag.

          2.   Für die Folgen nicht rechtzeitiger Beitragszahlung gelten die §§ 37, 38 VVG.
               Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der
               Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu
               verlangen.

          3.   Die Bestimmungen der Nr. 1 und der Nr. 2 gelten auch für die vereinbarten Nebenkosten.

          4.   Ist Ratenzahlung des Jahresbeitrags vereinbart, so werden die noch ausstehenden Raten
               sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug gerät.

          5.   Der Versicherungsnehmer kann gegen Beitragsforderungen des Versicherers aufrechnen,
               soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Diese
               Aufrechnungsbefugnis gilt nicht für Mitglieder eines Versicherungsvereins (§ 26 VAG).

          6.   Die Gesamtversicherungssummen gem. § 7 Absatz 2 behalten die vereinbarte Höhe auch
               dann, wenn sich der Tierbestand durch Eintritt eines Versicherungsfalls verändert.

               Jedoch hat der Versicherungsnehmer bei Eintritt eines entschädigungspflichtigen
               Versicherungsfalls für die Zeit bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode den auf den
               verbrauchten Teil der Gesamtversicherungssumme entfallenden Beitrag zeitanteilig
               nachzuentrichten.

          7.   Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach
               Beginn rückwirkend aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so
               gebührt dem Versicherer der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und
               80 VVG.


                 § 9 Dauer der Versicherung; Beginn und Ende der Haftung; Wartezeiten

          1.   Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

          2.   Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils
               ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
               jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.

               Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer
               Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.

               Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten
               oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom
               Versicherungsnehmer gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens
               drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.

          3.   Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt,
               wenn der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag rechtzeitig im Sinne von § 8 Nr. 1 zahlt,
               frühestens jedoch nach Ablauf der vereinbarten Wartezeiten. Die Wartezeiten rechnen vom
               Versicherungsbeginn an.

               Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Wartezeiten:
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                                                                      Gesellschaft a.G.
Stand 01.04.2022                                                      Seite 7


               a) für Skelettschäden, Knochenweiche, Tuberkulose und Leukose, Lungenwurm- und
                  Leberegelbefall drei Monate,

               b) für Seuchen laut § 2D vier Wochen.

                  Die Wartezeit für sonstige Versicherungsfälle beträgt eine Woche. Die allgemeine
                  Wartezeit entfällt für Tiere, die ohne Einzelbeschreibung versichert sind, sobald seit
                  Abschluss des Versicherungsvertrags mindestens eine Woche verstrichen ist und soweit
                  sich außerdem die Tiere vor Beginn der Haftung bereits mindestens eine Woche im
                  Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden haben.

                  Für Versicherungsfälle durch Unfall, durch Brand, Blitzschlag oder Explosion oder durch
                  Diebstahl oder Raub entfällt die Wartezeit, soweit nichts anderes vereinbart ist.

          4.   Bei Erweiterung des Versicherungsschutzes gelten die Wartezeitregelungen für den
               hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.

          5.   Bei Erkrankungen während einer Wartezeit kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis
               innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige (§ 11 Nr. 1) mit sofortiger Wirkung
               kündigen. Das Kündigungsrecht beschränkt sich auf das erkrankte Tier, bei ansteckenden
               Krankheiten auf die von Ansteckung bedrohten Tiergattungen.

          6.   Besteht Versicherungsschutz laut § 2 A Nr. 1a) oder b) und ist das versicherte Tier vor Ende
               der Haftungsdauer erkrankt oder hat es einen Unfall erlitten, so haftet der Versicherer bei
               einer Versicherungsdauer von mindestens einem Jahr auch für Versicherungsfälle laut § 2A
               Nr. 1a) oder b) durch Tod, die infolge dieser Erkrankung oder dieses Unfalls innerhalb von
               zwei Wochen nach Ende der Haftungsdauer eintreten.

          7.   Bei Abschluss des Versicherungsvertrags kann ein festes Endalter der versicherten Tiere
               vereinbart werden, zu dem der Versicherungsschutz erlischt, ohne dass es einer Kündigung
               bedarf.


               § 10 Veräußerung versicherter Tiere, Ausscheiden nach Versicherungsfall

          1.   Wird ein versichertes Tier vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des
               Eigentumsübergangs an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines
               Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des
               Versicherungsnehmers ein.

               Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf die zur Zeit des Eintritts des
               Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.

               Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er
               hiervon Kenntnis erlangt.

               Der Versicherer und der Erwerber können nach Maßgabe des § 96 VVG das
               Versicherungsverhältnis kündigen.

               Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in
               Schriftform anzuzeigen. Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nach Maßgabe des
               § 97 VVG leistungsfrei.

          2.   Soweit nichts anderes vereinbart ist, scheidet durch Eintritt eines entschädigungspflichtigen
               Versicherungsfalls das betroffene Tier aus dem Versicherungsvertrag auch dann aus, wenn
               es noch lebt. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein durch Diebstahl oder Raub abhanden
               gekommenes Tier später wieder in den Gewahrsam des Versicherungsnehmers gelangt; eine
               laut § 2B gezahlte Entschädigung ist zurückzuzahlen.


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                                                                        Gesellschaft a.G.
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 § 11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers während der Vertragslaufzeit sowie bei und nach
                                 Eintritt des Versicherungsfalls

          1.   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen:

               a) jede erhebliche Störung im Allgemeinbefinden des Tieres, die es erforderlich macht, einen
                  Tierarzt hinzuzuziehen;

               b) Unfälle;

               c) Tod;

               d) Seuchen oder Seuchenverdacht;

               e) Diebstahl oder Raub;

               f)   Anzeichen für Zuchtuntauglichkeit.

               Diese Anzeigepflicht besteht bei ansteckenden Erkrankungen, Seuchen oder
               Seuchenverdacht auch für nicht versicherte Tiere im Bestand des Versicherungsnehmers. In
               dringenden Fällen sollte die Anzeige telefonisch erfolgen. Einer zusätzlichen schriftlichen
               Anzeige (§ 18) bedarf es dann nicht.

          2.   Bei Erkrankungen und Unfällen hat der Versicherungsnehmer auf seine Kosten unverzüglich
               einen Tierarzt hinzuzuziehen und dem Versicherer einen tierärztlichen Krankheitsbericht zu
               übersenden.

          3.   Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit
               für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Soweit möglich sind Weisungen
               des Versicherers zur Schadenminderung/-abwendung unverzüglich in geeigneter Weise
               - gegebenenfalls auch telefonisch oder mündlich - einzuholen und soweit zumutbar zu
               befolgen.

          4.   Bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer soweit möglich
               dem Versicherer jede Auskunft - auf Verlangen in Schriftform - zu erteilen, die zur Feststellung
               des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich
               ist, jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der
               Entschädigungspflicht zu gestatten sowie vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen,
               wenn deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.

               Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, hat auch
               dieser die Pflichten nach Nr. 1 bis 4 zu erfüllen.

               Insbesondere hat der Versicherungsnehmer

               a) vor einer Schlachtung, Tötung, Nottötung (§ 2A Nr. 2) oder Veräußerung die Einwilligung
                  des Versicherers einzuholen;

               b) Erkrankungen und Unfälle nachzuweisen;

               c) den Nachweis über den Bestand an versicherungsfähigen Tieren im Zeitpunkt des
                  Eintritts des Versicherungsfalls zu führen;

               d) den Verwertungserlös nachzuweisen (§ 12 Nr. 4);

               e) bei Tod eines Tieres durch Verenden einen tierärztlichen Sektionsbericht vorzulegen.

          5.   Diebstahl und sonstige Versicherungsfälle laut § 2B hat der Versicherungsnehmer
               unverzüglich auch der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Gelangt das Tier wieder in
               den Gewahrsam des Versicherungsnehmers oder erlangt er Kenntnis über dessen Verbleib

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                                                                       Gesellschaft a.G.
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               oder über die Person eines Diebs, Räubers, Hehlers oder Finders, so hat der
               Versicherungsnehmer dies unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen.

          6.   Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten
               zu, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dieses dem Versicherer anzuzeigen.

          7.   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 bis 6, so ist der Versicherer
               nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG zur Kündigung oder zur Kürzung der Leistung
               berechtigt oder leistungsfrei.

               Außer im Falle der Arglist ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung
               der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für
               die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.


                   § 12 Entschädigungsberechnung; Selbstbehalt; Sonderselbstbehalt

          1.   Ist eine Versicherungssumme bei Versicherung mit Einzelbeschreibung vereinbart, so wird
               die Entschädigung, soweit nichts anderes vereinbart ist, berechnet

               a) aus dem Wert des Tieres, den es unmittelbar vor Eintritt der Erkrankung oder des Unfalls,
                  der zum Versicherungsfall geführt hat, gehabt hat, wobei für Masttiere § 7 Nr. 4 gilt;

               b) aus der Versicherungssumme.

               Der niedrigere dieser beiden Beträge ist maßgebend. Auf ihn wird ein Selbstbehalt von 20
               Prozent angerechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist.

          2.   Sind Versicherungssummen bei Versicherung ohne Einzelbeschreibung vereinbart, so wird
               die Entschädigung, soweit nichts anderes vereinbart ist, berechnet

               a) aus dem Wert des Tieres, den es unmittelbar vor Eintritt der Erkrankung oder des Unfalls,
                  der zum Versicherungsfall geführt hat, gehabt hat, wobei für Masttiere, soweit dies
                  vereinbart ist, § 7 Nr. 4 gilt;

               b) aus dem Teil der Gesamtversicherungssumme, der aufgrund der Zahl der
                  versicherungsfähigen Tiere im Zeitpunkt des Versicherungsfalls auf ein Tier der
                  betroffenen Tiergruppe entfällt;

               c) aus der Höchstversicherungssumme für jedes Tier.

               Der niedrigere dieser Beträge ist maßgebend. Auf ihn wird ein Selbstbehalt von 20 Prozent
               angerechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist.

          3.   Ist ein Sonderselbstbehalt auf die Gesamtversicherungssumme oder auf die Stückzahl
               vereinbart, so ist der Versicherer nur entschädigungspflichtig, soweit für den vereinbarten
               Zeitraum die Summe der Beträge, die nach Nr. 2 zu zahlen wären, oder die Stückzahl der
               ersatzpflichtigen Tiere den Sonderselbstbehalt übersteigt. Der Versicherungsnehmer hat alle
               Versicherungsfälle,     auch   soweit    sie   wegen     des    Sonderselbstbehalts   nicht
               entschädigungspflichtig sind, unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen und nachzuweisen.

          4.   Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Verwertungserlöse und Entschädigungen aus
               anderen Versicherungsverträgen sowie Zahlungen aus öffentlichen Mitteln, von
               Tierseuchenkassen oder Tierkörperbeseitigungsanstalten auf die Entschädigung aus dem
               vorliegenden Versicherungsvertrag angerechnet.

               Der Versicherungsnehmer hat Tiere, für die er Entschädigungen beansprucht, bestmöglich zu
               verwerten und dem Versicherer den erzielten Erlös durch eine Verkaufsabrechnung
               nachzuweisen, aus der Gewicht und Marktpreis hervorgehen; auf Verlangen ist auch ein
               amtlicher Tötungsnachweis beizubringen.

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                                                                        Gesellschaft a.G.
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               Ist der Erlös unangemessen niedrig, so setzt der Versicherer den anzurechnenden Betrag in
               angemessener Höhe fest, soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweist, dass ein Erlös in
               der festgesetzten Höhe nicht erzielbar war. Auf Verlangen hat der Versicherungsnehmer das
               zu verwertende Tier dem Versicherer herauszugeben, der es dann namens und für
               Rechnung des Versicherungsnehmers verwertet.


                             § 13 Besondere Verwirkungsgründe; Verjährung

          1.   Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei

               a) wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat;

               b) wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den
                  Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen
                  versucht.

          2.   Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der
               Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
               Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

          3.   In den Fällen von Nr. 1 kann der Versicherer den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung
               kündigen. Die Kündigung ist spätestens einen Monat nach schriftlicher Ablehnung der
               Entschädigung zu erklären.

          4.   Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung
               beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger
               von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe
               Fahrlässigkeit erlangen müsste.

               Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden,
               zählt der Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang der in Textform mitgeteilten
               Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller bei der Fristberechnung nicht mit (§ 15
               VVG).


                                      § 14 Zahlung der Entschädigung

          1.   Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur
               Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach
               Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der
               Sache mindestens zu zahlen ist.

          2.   Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende
               Zinspflicht besteht:

               a) Die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des
                  Schadens geleistet wird - seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.

               b) Der Zinssatz beträgt 4 Prozent, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund ein höherer
                  Zins zu zahlen ist.

               c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

          3.   Bei der Berechnung der Fristen laut Nr. 1 und 2a) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in
               dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder
               nicht gezahlt werden kann.

          4.   Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben,


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              a) solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;

              b) wenn gegen den Versicherungsnehmer aus Anlass des Schadenereignisses ein
                 behördliches oder strafrechtliches Verfahren aus Gründen eingeleitet worden ist, die auch
                 für den Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind, bis zum rechtskräftigen Abschluss
                 dieses Verfahrens.


                      § 15 Rechtsverhältnis nach Eintritt des Versicherungsfalls

          Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien das
          Versicherungsverhältnis kündigen. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der
          anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der
          Entschädigung zugegangen sein.

          Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim
          Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu
          einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode,
          wirksam wird.

          Eine Kündigung des Versicherers           wird    einen   Monat   nach   ihrem   Zugang    beim
          Versicherungsnehmer wirksam.


                                          § 16 Gerichtsstände

          Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13,
          17, 21, 29 ZPO sowie § 215 VVG.


                                          § 17 Weitere Kosten

          Falls aus besonderen, vom Versicherungsnehmer veranlassten Gründen ein zusätzlicher
          Verwaltungsaufwand entsteht, können dem Versicherungsnehmer die dadurch verursachten
          Kosten in vereinbarter Höhe gesondert in Rechnung gestellt werden. Dies gilt beispielsweise für
          das    Durchführen     von   Vertragsänderungen,   Anfertigen    von    Zweitschriften    vom
          Versicherungsschein, Bearbeiten von Rückläufern im Lastschriftverfahren und Mahnverfahren
          wegen Beitragsrückständen.


                             § 18 Schriftliche Form/Änderung der Anschrift

          Soweit jeweils nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind alle für den Versicherer bestimmten
          Vertragserklärungen und Anzeigen in Schriftform abzugeben. Vertragserklärungen und Anzeigen
          sollen an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle
          gerichtet werden. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer
          nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung.


                                          § 19 Repräsentanten

          Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten
          zurechnen lassen.


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                                                                  Gesellschaft a.G.
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                               § 20 Außergerichtliche Beschwerdestelle

          Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
          selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
          Rechtsbehelfsverfahren beim Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen.

          Wir sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e. V. und haben uns verpflichtet, an diesen
          Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.

          Die Kontaktdaten lauten:

          Versicherungsombudsmann e. V.,
          Postfach 080632
          10006 Berlin
          E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de

          Die Verfahren sind für Sie kostenfrei. Entscheidungen        des   Ombudsmanns bis zum
          Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend.

          Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de.

          Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
          weiterhin die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.


                                      § 21 Schlussbestimmung

          Soweit nicht in den Versicherungsbestimmungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die
          gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für die im Anhang aufgeführten
          Gesetzesbestimmungen, die nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Inhalt des
          Versicherungsvertrags sind.


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                                                                   Gesellschaft a.G.
Stand 01.01.2008                                                   Seite 1

  Allgemeine Bedingungen für die Tierlebenversicherung von Pferden
          und anderen Einhufern (AVB TLP 01/2008 der VTV)

                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                                                  Seite

§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden                                                                   2
§ 2 Umfang der Versicherung                                                                            2
§ 3 Allgemeine Ausschlüsse                                                                             4
§ 4 Versicherte Tiere und Aufnahme in die Versicherung                                                 4
§ 5 Gefahrumstände bei Vertragsabschluss und Gefahrerhöhung                                            4
§ 6 Geltungsbereich                                                                                    5
§ 7 Versicherungssummen                                                                                5
§ 8 Beitrag                                                                                            5
§ 9 Dauer der Versicherung; Beginn und Ende der Haftung; Wartezeiten                                   6
§ 10 Veräußerung versicherter Tiere; Ausscheiden nach Versicherungsfall                                7
§ 11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers während der Vertragslaufzeit sowie bei und nach Eintritt
des Versicherungsfalls                                                                                 7
§ 12 Entschädigungsberechnung; Selbstbehalt; Verwertungserlöse; Überlassung                            9
§ 13 Besondere Verwirkungsgründe; Verjährung                                                          10
§ 14 Zahlung der Entschädigung                                                                        10
§ 15 Rechtsverhältnis nach Eintritt des Versicherungsfalls                                            11
§ 16 Gerichtsstände                                                                                   11
§ 17 Weitere Kosten                                                                                   11
§ 18 Schriftliche Form/Änderung der Anschrift                                                         11
§ 19 Repräsentanten                                                                                   11
§ 20 Außergerichtliche Beschwerdestelle                                                               11
§ 21 Schlussbestimmung                                                                                12


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                                                                       Gesellschaft a.G.
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  Allgemeine Bedingungen für die Tierlebenversicherung von Pferden
          und anderen Einhufern (AVB TLP 01/2008 der VTV)


                                    § 1 Versicherte Gefahren und Schäden

          1.   Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Schäden und Gefahren.

          2.   Pferde und andere Einhufer können, soweit nichts anderes vereinbart ist, versichert werden
               gegen

               A    Tod (Verenden, Nottötung),
               B    Diebstahl oder Raub,
               C    Zuchtuntauglichkeit,
               D    Totgeburt oder Tod (Verenden, Nottötung) der Leibesfrucht,
               E    Unbrauchbarkeit.

          3.   Soweit Versicherung laut Nr. 2A bis 2E für einzelne Schäden und Gefahren nicht genommen
               ist, sind die diese Schäden und Gefahren betreffenden Bestimmungen nicht anzuwenden.


                                         § 2 Umfang der Versicherung

          A    Tod (Verenden, Nottötung)

          1.   Der Versicherungsschutz umfasst je nach Vereinbarung den Tod (Verenden, Nottötung)

               a) infolge von Krankheit;

               b) infolge von Unfall;
                  Ausgeschlossen ist Abschlachten in diebischer Absicht. Tod infolge unfallbedingter Ataxie
                  und unfallbedingter Sehnenverletzungen ist nur versichert, wenn dies vereinbart ist;

               c) infolge von Trächtigkeit oder Geburt;

               d) infolge von Operation zur Abwendung eines Versicherungsfalls;

               e) infolge von Operation;

               f)   infolge von Kastration;

               g) während des Transports, wenn der Tod durch den Transport verursacht wird;

               h) während eines Weidegangs; Tod infolge Trächtigkeit oder Geburt ist jedoch nur
                  mitversichert, wenn dies vereinbart ist;

               i)   während einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung.

          2.   Nottötung:
               Eine Nottötung liegt vor, wenn die Tötung des Tieres erfolgt, weil sein Leidenszustand durch
               bewährte tierärztliche Behandlungsmethoden nicht behebbar und sein Tod als Folge des
               Leidenszustands mit Sicherheit zu erwarten ist.

               Der Versicherungsnehmer darf eine Nottötung nur mit Einwilligung des Versicherers
               vornehmen, es sei denn, dass die Erklärung des Versicherers nicht abgewartet werden kann.

               Erfolgt die Nottötung ohne Einwilligung des Versicherers, ist der Versicherer nach Maßgabe
               von § 11 Nr. 7 zur Kürzung der Leistung berechtigt oder leistungsfrei.

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                                                                        Gesellschaft a.G.
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          3.   Für Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion wird Entschädigung nicht geleistet,
               soweit der Schaden durch Ansprüche aus anderen Versicherungsverträgen gedeckt ist.

          4.   Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer wegen Seuchen oder
               Krankheiten eine Zahlung aus öffentlichen Mitteln oder von Tierseuchenkassen oder
               Tierkörperbeseitigungsanstalten erhält oder erhalten hätte, wenn er den Anspruch nicht
               vorsätzlich aufgegeben oder schuldhaft verwirkt hätte.

          B    Diebstahl oder Raub

          1.   Versicherungsschutz besteht für den Verlust des Gewahrsams durch Diebstahl oder Raub.

          2.   Mitversichert ist Abschlachten in diebischer Absicht.

          C    Zuchtuntauglichkeit

          1.   Der Versicherungsschutz umfasst je nach Vereinbarung die Zuchtuntauglichkeit infolge von

               a) Krankheit,

               b) Unfall,
                  Zuchtuntauglichkeit    infolge    unfallbedingter     Ataxie         und        unfallbedingter
                  Sehnenverletzungen ist nur versichert, wenn dies vereinbart ist.

               c) Trächtigkeit oder Geburt.

          2.   Zuchtuntauglichkeit ist, soweit      nichts   anderes      vereinbart       ist,   Deck-     oder
               Befruchtungsunfähigkeit bei Hengsten, Unfruchtbarkeit bei Stuten.

          3.   Ausgeschlossen ist Zuchtuntauglichkeit durch

               a) natürliche oder anerzogene Verhaltensweisen,
               b) Alter,
               c) Bösartigkeit.

          D    Totgeburt oder Tod (Verenden, Nottötung) der Leibesfrucht

          1.   Versichtungsschutz besteht, soweit nichts anderes vereinbart ist, wenn

               a) die Leibesfrucht tot geboren wird oder
               b) das Fohlen innerhalb der vereinbarten Zeit verendet oder notgetötet werden muss.

          2.   Als Leibesfrucht gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, der Fötus ab 7. Trächtigkeitsmonat.

          E    Unbrauchbarkeit

          1.   Der Versicherungsschutz umfasst je nach Vereinbarung die dauernde Unbrauchbarkeit zum
               Reiten oder Fahren oder zu einem anderen vereinbarten Verwendungszweck infolge von

               a) Krankheit,

               b) Unfall. Unbrauchbarkeit     infolge    unfallbedingter   Ataxie        und      unfallbedingter
                  Sehnenverletzungen ist nur versichert, wenn dies vereinbart ist.

          2.   Ausgeschlossen ist Unbrauchbarkeit durch

               a)   natürliche oder anerzogene Verhaltensweisen,
               b)   Alter,
               c)   Bösartigkeit,
               d)   Koppen oder Weben,

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                                                                       Gesellschaft a.G.
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               e) Stätigkeit,
               f) Sattel-, Schmiede- oder Verladezwang.


                                       § 3 Allgemeine Ausschlüsse

          Versicherungsschutz besteht nicht

          1.   für die Folgen von Mängeln oder Krankheiten, die bei Beginn der Versicherung bereits
               vorhanden waren; einschließlich angeborener Fehlentwicklungen;

          2.   für Ereignisse, die durch Transportmittelunfall eintreten, wenn diese Ereignisse nicht durch
               besondere Vereinbarung eingeschlossen sind;

          3.   für Schäden, soweit sie durch Krieg, innere Unruhen, Streik oder Aussperrung, Erdbeben,
               Überschwemmungen, Kernenergie oder hoheitliche Eingriffe verursacht sind.

          4.   Die Kosten für Fütterung und Pflege gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers. Das
               Gleiche gilt für die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung, soweit nicht der
               Versicherer eine Sonderbehandlung verlangt (§ 83 Absatz 4 VVG). § 90 VVG findet keine
               Anwendung.


                         § 4 Versicherte Tiere und Aufnahme in die Versicherung

          1.   Versichert sind die Tiere, die im Versicherungsvertrag bezeichnet sind.

          2.   Auf Verlangen des Versicherers hat der Antragsteller auf eigene Kosten ein tierärztliches
               Gutachten oder sonstige Nachweise über den Gesundheitszustand und den Wert der zu
               versichernden Tiere beizubringen.

          3.   Der Versicherer ist befugt, jederzeit auf seine Kosten eine Besichtigung und Untersuchung
               des versicherten Tieres vorzunehmen.


                    § 5 Gefahrumstände bei Vertragsabschluss und Gefahrerhöhung

          1.   Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle
               ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt
               hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem
               vereinbarten Inhalt zu schließen.

               Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner
               Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen im Sinne des Satzes 1
               stellt.

               Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Satz 1 oder 2, so kann der
               Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder
               eine Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21 Absatz 2 VVG auch
               leistungsfrei sein. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers
               geschlossen, so sind laut § 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch
               die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.

               Das Recht des Versicherers den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung
               anzufechten bleibt unberührt.

          2.   Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige
               Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme
               durch einen Dritten gestatten.


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                                                                     Gesellschaft a.G.
Stand 01.01.2008                                                     Seite 5

               Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer
               unverzüglich anzuzeigen und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im
               Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 und 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung
               berechtigt sein, eine Vertragsanpassung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.

          3.   Als Gefahrerhöhung gilt es insbesondere, wenn             der   Versicherungsnehmer     die
               Verwendungsart oder die Haltungsweise der Tiere ändert.


                                           § 6 Geltungsbereich

          Der Versicherungsschutz gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, in der Bundesrepublik
          Deutschland.


                                       § 7 Versicherungssummen

          1.   Versicherungssummen sollen dem Wert der Tiere entsprechen. Liebhaberwerte bleiben
               außer Betracht.

          2.   Der Versicherer und der Versicherungsnehmer können die Versicherungssummen durch
               einseitige Erklärung mit sofortiger Wirkung herabsetzen, wenn sie nachweislich zu hoch sind
               (§ 74 VVG).

               Der Beitrag wird aus der herabgesetzten Versicherungssumme, jedoch aus dem
               unveränderten Beitragssatz berechnet.

          3.   Bei Abschluss des Versicherungsvertrags kann vereinbart werden, dass ab einem fest zu
               vereinbarenden Lebensjahr der versicherten Tiere die Versicherungssumme zu Beginn eines
               jeweils neuen Versicherungsjahres um fest zu vereinbarende Prozentsätze der vor Beginn
               der Abschreibung geltenden Versicherungssumme herabgesetzt wird. Der Beitrag wird aus
               der herabgesetzten Versicherungssumme, jedoch aus dem unveränderten Beitragssatz
               berechnet.

          4.   Des Weiteren kann bei Abschluss des Versicherungsvertrags vereinbart werden, dass ab
               einem fest zu vereinbarenden Lebensjahr der versicherten Tiere zu Beginn eines jeweils
               neuen Versicherungsjahres der Beitragssatz um einen fest zu vereinbarenden Prozentsatz
               steigt. Der Beitrag wird aus dem heraufgesetzten Beitragssatz, jedoch aus der unveränderten
               Versicherungssumme berechnet.


                                                § 8 Beitrag

          1.   Der erste oder einmalige Beitrag ist - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts -
               unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein
               angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.

               Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste
               oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.

               Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten
               Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.

               Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder den
               getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat
               nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

               Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode
               fällig.
               Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten, gilt die erste Rate als erster Beitrag.

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                                                                       Gesellschaft a.G.
Stand 01.01.2008                                                       Seite 6


          2.   Für die Folgen nicht rechtzeitiger Beitragszahlung gelten die §§ 37 und 38 VVG.
               Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der
               Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu
               verlangen.

          3.   Die Bestimmungen der Nr. 1 und der Nr. 2 gelten auch für die vereinbarten Nebenkosten.

          4.   Ist Ratenzahlung des Jahresbeitrags vereinbart, so werden die noch ausstehenden Raten
               sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug gerät.

          5.   Der Versicherungsnehmer kann gegen Beitragsforderungen des Versicherers aufrechnen,
               soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Diese
               Aufrechnungsbefugnis gilt nicht für Mitglieder eines Versicherungsvereins (§ 26 VAG).

          6.   Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach
               Beginn rückwirkend aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so
               gebührt dem Versicherer der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und
               80 VVG.


                 § 9 Dauer der Versicherung; Beginn und Ende der Haftung; Wartezeiten

          1.   Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

          2.   Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils
               ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
               jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.

               Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer
               Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.

               Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten
               oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom
               Versicherungsnehmer gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens
               drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.

          3.   Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt,
               wenn der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag rechtzeitig im Sinne von § 8 Nr. 1 zahlt,
               frühestens jedoch nach Ablauf der vereinbarten Wartezeiten. Die Wartezeiten rechnen vom
               Versicherungsbeginn an.

               Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Wartezeiten:

               a) für ansteckende Blutarmut, Borna, Dämpfigkeit, chronische Bronchitis, periodische
                  Augenentzündung und Tuberkulose drei Monate;

               b) für chronische Lahmheit, insbesondere Hufrollenerkrankung, für Ataxie (auch infolge
                  Unfall), Gleichbeinlahmheit, Schale und Spat sowie Sehnenstelzfuß sechs Monate.

               Die Wartezeit für sonstige Versicherungsfälle beträgt eine Woche.
               Für Versicherungsfälle durch Unfall (ausgenommen Ataxie), durch Brand, Blitzschlag oder
               Explosion oder durch Diebstahl oder Raub entfällt die Wartezeit, soweit nichts anderes
               vereinbart ist.

          4.   Bei Erweiterung des Versicherungsschutzes gelten die Wartezeitregelungen für den
               hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.

          5.   Bei Erkrankungen während einer Wartezeit kann der Versicherer den Versicherungsvertrag
               innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige (§ 11 Nr. 1) mit sofortiger Wirkung

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                                                                      Gesellschaft a.G.
Stand 01.01.2008                                                      Seite 7

               kündigen. Das Kündigungsrecht beschränkt sich auf das erkrankte Tier, bei ansteckenden
               Krankheiten auf die von Ansteckung bedrohten Tiergattungen.

          6.   Besteht Versicherungsschutz laut § 2A Nr. 1a) oder b) und ist das versicherte Tier vor Ende
               der Haftungsdauer erkrankt oder hat es einen Unfall erlitten, so haftet der Versicherer bei
               einer Versicherungsdauer von mindestens einem Jahr auch für Versicherungsfälle laut § 2A
               Nr. 1a) oder b) durch Tod, die infolge dieser Erkrankung oder dieses Unfalls innerhalb von
               zwei Wochen nach Ende der Haftungsdauer eintreten.

          7.   Bei Abschluss des Versicherungsvertrags kann ein festes Endalter der versicherten Tiere
               vereinbart werden, zu dem der Versicherungsschutz erlischt, ohne dass es einer Kündigung
               bedarf.


               § 10 Veräußerung versicherter Tiere; Ausscheiden nach Versicherungsfall

          1.   Wird ein versichertes Tier vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des
               Eigentumsübergangs an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines
               Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des
               Versicherungsnehmers ein.

               Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf die zur Zeit des Eintritts des
               Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.

               Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er
               hiervon Kenntnis erlangt.

               Der Versicherer und der Erwerber können nach Maßgabe des § 96                      VVG das
               Versicherungsverhältnis kündigen.

               Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in
               Schriftform anzuzeigen. Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nach Maßgabe des
               § 97 VVG leistungsfrei.

          2.   Soweit nichts anderes vereinbart ist, scheidet das betroffene Tier durch Eintritt eines
               entschädigungspflichtigen Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag auch dann aus,
               wenn es noch lebt. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein durch Diebstahl oder Raub abhanden
               gekommenes Tier später wieder in den Gewahrsam des Versicherungsnehmers gelangt; eine
               laut § 2B gezahlte Entschädigung ist zurückzuzahlen.


 § 11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers während der Vertragslaufzeit sowie bei und nach
                                 Eintritt des Versicherungsfalls

          1.   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen:

               a) jede erhebliche Störung im Allgemeinbefinden des Tieres, die es erforderlich macht, einen
                  Tierarzt hinzuzuziehen;

               b) Lahmheit oder sonstige Anzeichen für eine Unbrauchbarkeit zu den laut § 2C oder E
                  versicherten Verwendungszwecken;

               c) Unfälle;

               d) Tod;

               e) Seuchen oder Seuchenverdacht;

               f)   Diebstahl oder Raub;


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                                                                       Gesellschaft a.G.
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               g) Herausnahme von Rennpferden aus dem Training.

               Diese Anzeigepflicht besteht bei ansteckenden Erkrankungen, Seuchen oder
               Seuchenverdacht auch für nicht versicherte Tiere im Bestand des Versicherungsnehmers. In
               dringenden Fällen sollte die Anzeige telefonisch erfolgen. Einer zusätzlichen schriftlichen
               Anzeige (§ 18) bedarf es dann nicht.

          2.   Bei Erkrankungen und Unfällen hat der Versicherungsnehmer auf seine Kosten unverzüglich
               einen Tierarzt hinzuzuziehen und dem Versicherer einen tierärztlichen Krankheitsbericht zu
               übersenden.

          3.   Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit
               für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Soweit möglich, sind
               Weisungen des Versicherers zur Schadenminderung/-abwendung unverzüglich in geeigneter
               Weise - gegebenenfalls auch telefonisch oder mündlich - einzuholen und soweit zumutbar, zu
               befolgen.

          4.   Bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer soweit möglich
               dem Versicherer jede Auskunft auf Verlangen in Schriftform zu erteilen, die zur Feststellung
               des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich
               ist, jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der
               Entschädigungspflicht zu gestatten sowie vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen,
               wenn deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.

               Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, hat auch
               dieser die Pflichten nach Nr. 1 bis 4 zu erfüllen.

               Insbesondere hat der Versicherungsnehmer

               a) vor einer Schlachtung, Tötung, Nottötung (§ 2A Nr. 2) oder Veräußerung die Einwilligung
                  des Versicherers einzuholen;

               b) Erkrankungen und Unfälle nachzuweisen;

               c) den Verwertungserlös nachzuweisen (§ 12 Nr. 2);

               d) bei Tod eines Tieres durch Verenden einen tierärztlichen Sektionsbericht vorzulegen.

          5.   Diebstahl und sonstige Versicherungsfälle laut § 2B hat der Versicherungsnehmer
               unverzüglich auch der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen.
               Gelangt das Tier wieder in den Gewahrsam des Versicherungsnehmers oder erlangt er
               Kenntnis über dessen Verbleib oder über die Person eines Diebs, Räubers, Hehlers oder
               Finders, so hat der Versicherungsnehmer dies unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen.

          6.   Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten
               zu, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dieses dem Versicherer anzuzeigen.

          7.   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1a) bis f) und Nr. 2 bis 6, so ist
               der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG zur Kündigung oder zur Kürzung der
               Leistung berechtigt oder leistungsfrei.

               Außer im Falle der Arglist ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung
               der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für
               die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.

          8.   Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheit laut Nr. 1g), so kann der Versicherer die
               Versicherungssumme durch einseitige Erklärung herabsetzen. Die Herabsetzung ist
               unwirksam, soweit der Versicherungsnehmer beweist, dass der Wert des Tieres sich nicht
               vermindert hat. Der Versicherer kann dieses Recht nur innerhalb einer Frist von einem Monat
               ausüben. Die Frist beginnt, sobald dem Versicherer die verspätete Anzeige zugeht oder


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               sobald der Versicherer auf andere Weise von der Obliegenheitsverletzung Kenntnis erlangt
               hat.


           § 12 Entschädigungsberechnung; Selbstbehalt; Verwertungserlöse; Überlassung

          1.   Die Entschädigung wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, berechnet

               a) aus dem Wert des Tieres, den es unmittelbar vor Eintritt der Erkrankung oder des Unfalls,
                  der zum Versicherungsfall geführt hat, gehabt hat;

               b) aus der Versicherungssumme.

               Der niedrigere dieser beiden Beträge ist maßgebend. Auf ihn wird ein Selbstbehalt von 20
               Prozent angerechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist.

          2.   Verwertungserlöse und Entschädigungen aus anderen Versicherungsverträgen sowie
               Zahlungen       aus     öffentlichen   Mitteln,  von     Tierseuchenkassen   oder
               Tierkörperbeseitigungsanstalten werden auf die Entschädigung aus dem vorliegenden
               Versicherungsvertrag angerechnet.

               Der Versicherungsnehmer hat Tiere, für die er Entschädigung beansprucht, bestmöglich zu
               verwerten und dem Versicherer den erzielten Erlös durch eine Verkaufsabrechnung
               nachzuweisen, aus der Gewicht und Marktpreis hervorgehen; auf Verlangen ist auch ein
               amtlicher Tötungsnachweis beizubringen. Ist der Erlös unangemessen niedrig, so setzt der
               Versicherer den anzurechnenden Betrag in angemessener Höhe fest, soweit nicht der
               Versicherungsnehmer nachweist, dass ein Erlös in der festgesetzten Höhe nicht erzielbar
               war.

               Auf Verlangen hat der Versicherungsnehmer das zu verwertende Tier dem Versicherer
               herauszugeben, der es dann namens und für Rechnung des Versicherungsnehmers
               verwertet.

               Wünscht der Versicherungsnehmer den Verzicht auf die Verwertung und lässt das Tier nach
               Abschluss der Schadenprüfung durch den Tierarzt einschläfern, wird ein fiktiver
               Verwertungserlös in Höhe des marktüblichen Schlachtpreises von der Entschädigung in
               Abzug gebracht.

               Gleiches gilt, wenn die Verwertung ausgeschlossen ist, da das Tier im Equidenpass als
               "Nicht-Schlachttier" klassifiziert ist, es sei denn die Deklaration als "Nicht-Schlachttier" erfolgte
               im Zuge einer Behandlung zur Abwendung eines Versicherungsfalls.

          3.   Unter den nachstehend aufgeführten Bedingungen kann im Zuge der Entschädigung eine
               Überlassung des Tieres an den Versicherungsnehmer oder einen Dritten vereinbart werden.
               Diese Überlassung erfolgt unter der Voraussetzung, dass derjenige, der das Tier übernimmt,
               eine strafbewährte Erklärung unterzeichnet, nach der im Falle eines Schadens wegen
               dauernder Unbrauchbarkeit zum Reiten oder Fahren ein zukünftiger Turniereinsatz des
               Tieres, im Falle eines Schadens wegen dauernder Zuchtuntauglichkeit ein zukünftiger
               Zuchteinsatz sowie in allen Fällen eine weitere Veräußerung des Tieres - außer zur
               Verwertung - ausgeschlossen ist. Weiterhin wird ein Überlassungspreis von der
               Entschädigung in Abzug gebracht, der sich wie folgt ermittelt:

               a) Tiere dauernd unbrauchbar zum Reiten und Fahren sowie zur Zucht: 10 Prozent der
                  Versicherungssumme (mindestens 500 EUR; maximal 2.500 EUR);

               b) Tiere dauernd unbrauchbar zum Reiten und Fahren, jedoch zuchttauglich: Marktwert als
                  Zuchttier, mindestens 20 Prozent der Versicherungssumme;

               c) Tiere dauernd zuchtuntauglich, jedoch als Reit- oder Zugtier einsetzbar: Marktwert als
                  Reit- oder Zugtier, mindestens 20 Prozent der Versicherungssumme.

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                             § 13 Besondere Verwirkungsgründe; Verjährung

          1.   Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei

               a) wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat;

               b) wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den
                  Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen
                  versucht.

          2.   Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der
               Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
               Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

          3.   In den Fällen von Nr. 1 kann der Versicherer den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung
               kündigen. Die Kündigung ist spätestens einen Monat nach schriftlicher Ablehnung der
               Entschädigung zu erklären.

          4.   Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung
               beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger
               von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe
               Fahrlässigkeit erlangen müsste.

               Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden,
               zählt der Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang der in Textform mitgeteilten
               Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller bei der Fristberechnung nicht mit (§ 15
               VVG).


                                      § 14 Zahlung der Entschädigung

          1.   Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur
               Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach
               Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der
               Sache mindestens zu zahlen ist.

          2.   Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende
               Zinspflicht besteht:

               a) Die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des
                  Schadens geleistet wird, seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.

               b) Der Zinssatz beträgt 4 Prozent, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund ein höherer
                  Zins zu zahlen ist.

               c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

          3.   Bei der Berechnung der Fristen gem. Nr. 1 und 2a) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen,
               in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt
               oder nicht gezahlt werden kann.

          4.   Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben,

               a) solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;

               b) wenn gegen den Versicherungsnehmer aus Anlass des Schadenereignisses ein
                  behördliches oder strafrechtliches Verfahren aus Gründen eingeleitet worden ist, die auch


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                                                                    Gesellschaft a.G.
Stand 01.01.2008                                                    Seite 11

                 für den Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind, bis zum rechtskräftigen Abschluss
                 dieses Verfahrens.


                       § 15 Rechtsverhältnis nach Eintritt des Versicherungsfalls

          Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien das
          Versicherungsverhältnis kündigen. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der
          anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der
          Entschädigung zugegangen sein.

          Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim
          Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu
          einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode,
          wirksam wird.

          Eine Kündigung des Versicherers          wird    einen   Monat   nach   ihrem   Zugang    beim
          Versicherungsnehmer wirksam.


                                          § 16 Gerichtsstände

          Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13,
          17, 21 und 29 ZPO sowie § 215 VVG.


                                          § 17 Weitere Kosten

          Falls aus besonderen, vom Versicherungsnehmer veranlassten Gründen ein zusätzlicher
          Verwaltungsaufwand entsteht, können dem Versicherungsnehmer die dadurch verursachten
          Kosten in vereinbarter Höhe gesondert in Rechnung gestellt werden. Dies gilt beispielsweise für
          das    Durchführen     von   Vertragsänderungen,   Anfertigen    von    Zweitschriften    vom
          Versicherungsschein, Bearbeiten von Rückläufern im Lastschriftverfahren und Mahnverfahren
          wegen Beitragsrückständen.


                             § 18 Schriftliche Form/Änderung der Anschrift

          Soweit jeweils nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind alle für den Versicherer bestimmten
          Vertragserklärungen und Anzeigen in Schriftform abzugeben. Vertragserklärungen und Anzeigen
          sollen an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle
          gerichtet werden. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer
          nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung.


                                          § 19 Repräsentanten

          Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten
          zurechnen lassen.


                               § 20 Außergerichtliche Beschwerdestelle

          Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
          selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
          Rechtsbehelfsverfahren beim Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen.

          Wir sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e. V. und haben uns verpflichtet, an diesen
          Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
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                                                                  Gesellschaft a.G.
Stand 01.01.2008                                                  Seite 12


          Die Kontaktdaten lauten:

          Versicherungsombudsmann e. V.,
          Postfach 080632
          10006 Berlin
          E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de

          Die Verfahren sind für Sie kostenfrei. Entscheidungen        des Ombudsmanns bis zum
          Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend.

          Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de.

          Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
          weiterhin die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.


                                      § 21 Schlussbestimmung

          Soweit nicht in den Versicherungsbestimmungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die
          gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für die im Anhang aufgeführten
          Gesetzesbestimmungen, die nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Inhalt des
          Versicherungsvertrags sind.


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                                                                   Gesellschaft a.G.
01.01.2022                                                         Seite 1

   Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Operationskosten
  Versicherung von Pferden und anderen Einhufern (AVB OPK 01/2022
                              der VTV)

                                       Inhaltsverzeichnis
                                                                                                   Seite


Teil A - Allgemeiner Teil                                                                                3
A 1 Vertragsgrundlagen; versicherte Gefahren; Kosten und Schäden                                         3
A 2 Dauer der Versicherung; Beginn und Ende der Haftung; Wartezeiten                                     3
A 3 Versicherungsbeitrag                                                                                 3
A 4 Gefahrumstände bei Vertragsabschluss und Gefahrerhöhung                                              4
A 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers während der Vertragslauftzeit sowie bei und nach Eintritt
des Versicherungsfalls                                                                                   5
A 6 Veräußerung versicherter Pferde                                                                      5
A 7 Schriftliche Form; Änderung der Anschrift                                                            6
A 8 Repräsentanten                                                                                       6
A 9 Gerichtsstände                                                                                       6
A 10 Besondere Verwirkungsgründe; Verjährung                                                             6
A 11 Weitere Kosten                                                                                      6
A 12 Bedingungsanpassungsklausel                                                                         7
A 13 Beitragsanpassungsklausel                                                                           7
A 14 Außergerichtliche Beschwerdestelle                                                                  8
A 15 Sondervereinbarung LeistungsUpdate-Garantie                                                         8
A 16 Schlussbestimmung                                                                                   9
Teil B - Besonderer Teil zur Operationskosten Versicherung von Pferden und anderen Einhufern            10
B 1 Umfang der Versicherung; Versicherungsfälle; Versicherungsleistungen                                10
B 2 Nicht versicherte Gefahren und Kosten                                                               10
B 3 Allgemeine Ausschlüsse                                                                              11
B 4 Versicherte Pferde und Voraussetzungen für die Aufnahme in die Versicherung                         11
B 5 Entschädigungsberechnung; Selbstbeteiligung                                                         11
B 6 Geltungsbereich                                                                                     12
B 7 Zahlung der Entschädigung                                                                           12
B 8 Rechtsverhältnis nach Eintritt eines Versicherungsfalls                                             12
Erläuterungen zu den medizinischen Fachbegriffen                                                        13

Anhang Erläuterungen                                                                                    16
Versicherungstechnische Fachbegriffe                                                                    16


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                                                                     Gesellschaft a.G.
01.01.2022                                                           Seite 2

   Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Operationskosten
  Versicherung von Pferden und anderen Einhufern (AVB OPK 01/2022
                              der VTV)

          Sie haben eine Operationskostenversicherung für Ihr Pferd abgeschlossen. Unsere Leistungen
          und Ihre Obliegenheiten sind im Versicherungsschein und in den Versicherungsbedingungen
          beschrieben.

          Hier erhalten Sie unsere gültigen Versicherungsbedingungen. Diese bilden die Grundlage für den
          geschlossenen Vertrag zwischen Ihnen als Versicherungsnehmer und uns als Versicherer.

          Bei der Formulierung der Versicherungsbedingungen haben wir uns bemüht, die einzelnen
          Regelungen so verständlich wie möglich zu erklären. Allerdings kommen auch wir nicht ganz ohne
          Fachbegriffe aus. Uns ist es wichtig, dass Sie Ihren Vertrag gut verstehen. Wir haben Ihnen daher
          eine   Auflistung    von     medizinischen      und    versicherungstechnischen     Fachbegriffen
          zusammengestellt.

          Sie finden im

          Teil A
          -    die Allgemeinen Bestimmungen

          Teil B
          -    die Bedingungen zur Operationskostenversicherung für Pferde und andere Einhufer,
          -    die Erläuterungen zu den medizinischen Fachbegriffen

          Anhang Erläuterungen
          -  Versicherungstechnische Fachbegriffe


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                                                                    Gesellschaft a.G.
01.01.2022                                                          Seite 3

                                   Teil A - Allgemeiner Teil
                 A 1 Vertragsgrundlagen; versicherte Gefahren; Kosten und Schäden

1.        Der Allgemeine Teil (A) dieser Versicherungsbedingungen bildet in Verbindung mit dem
          Besonderen Teil der jeweils versicherten Gattung die Vertragsgrundlage.

2.        Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes vereinbart ist, gelten die
          gesetzlichen Vorschriften.

3.        Abweichende Regelungen in den Besonderen Teilen (Teil B) gehen den Regelungen des
          Allgemeinen Teils (A) vor.

4.        Versichert sind die im Vertrag bezeichneten Schäden und Kosten.


                A 2 Dauer der Versicherung; Beginn und Ende der Haftung; Wartezeiten

1.        Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

2.        Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein
          Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
          Versicherungsjahrs eine Kündigung zugegangen ist. Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit
          von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauffolgenden Jahrs unter
          Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden. Die
          Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
          Versicherungsjahrs zugehen.

3.        Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn
          der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag rechtzeitig im Sinne von A 3 Nr. 1, frühestens jedoch
          nach Ablauf der vereinbarten Wartezeiten zahlt. Die Wartezeiten starten mit dem
          Versicherungsbeginn.
          Für Schäden infolge Unfall gilt eine Wartezeit von einer Woche. Für alle anderen Schäden gilt,
          soweit nichts anderes vereinbart ist, eine Wartezeit von einem Monat.

4.        Bei Erweiterung des Versicherungsschutzes und der Entschädigungsleistung beginnen die
          Wartezeitregelungen für den hinzukommenden Teil ab dem Datum der Umstellung.

5.        Bei Eintritt des Versicherungsfalls in der Wartezeit hat der Versicherungsnehmer den Versicherer
          laut A 5, 1. und 2. zu informieren. Es besteht für den Versicherungsnehmer und für den
          Versicherer ein Kündigungsrecht laut B 8.

          Bei schwerwiegenden Erkrankungen während der Wartezeit, die eine Operation erforderlich
          werden lassen, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der
          Anzeige (A 5, Nr. 2) mit sofortiger Wirkung kündigen.

6.        Bei Abschluss des Vertrags kann ein festes Endalter der versicherten Tiere vereinbart werden, zu
          dem der Versicherungsschutz erlischt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

          Abweichend hiervon kann für einen online geschlossenen Vertrag kein festes Enddatum
          vereinbart werden.


                                        A 3 Versicherungsbeitrag

1.        Der erste oder einmalige Beitrag ist - unabhängig vom Bestehen eines Widerrufsrechts -
          unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen
          Versicherungsbeginns zu zahlen.


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                                                                    Gesellschaft a.G.
01.01.2022                                                          Seite 4

          Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsabschluss, ist der erste
          oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der
          Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt,
          beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.

          Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen
          Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des
          Versicherungsscheins zu zahlen.

          Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
          Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt die erste Rate als erster Beitrag.

2.        Für die Folgen nicht rechtzeitiger Beitragszahlung gelten die §§ 37, 38 VVG. Ist der
          Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer
          berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.

3.        Die Bestimmungen der Nr. 1 und der Nr. 2 gelten auch für die vereinbarten Nebenkosten.

4.        Ist Ratenzahlung des Jahresbeitrags vereinbart, so werden die noch ausstehenden Raten sofort
          fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug gerät.

5.        Der Versicherungsnehmer kann gegen Beitragsforderungen des Versicherers aufrechnen, soweit
          die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Diese Aufrechnungsbefugnis
          gilt nicht für Mitglieder eines Versicherungsvereins (§ 26 VAG).

6.        Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach
          Beginn rückwirkend aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so
          gebührt dem Versicherer der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80
          VVG.


                   A 4 Gefahrumstände bei Vertragsabschluss und Gefahrerhöhung

1.        Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
          bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und
          die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt
          zu schließen.

          Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner
          Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen im Sinne des Satzes 1
          stellt. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Satz 1 oder 2, so kann der
          Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine
          Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21 Absatz 2 VVG auch leistungsfrei
          sein. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind nach
          § 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des
          Versicherungsnehmers zur berücksichtigen.

          Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung
          anzufechten, bleibt unberührt.

2.        Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige
          Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch
          einen Dritten gestatten.

          Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer
          unverzüglich anzuzeigen und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im Übrigen
          gelten die §§ 23 bis 27 und 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein,
          eine Vertragsanpassung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.

3.        Als Gefahrerhöhung gilt es insbesondere, wenn der Versicherungsnehmer die Verwendungsart
          oder die Haltungsweise der Tiere ändert.
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                                                                           Gesellschaft a.G.
01.01.2022                                                                 Seite 5


     A 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers während der Vertragslauftzeit sowie bei und nach
                                     Eintritt des Versicherungsfalls

1.         Der Versicherungsnehmer muss schwerwiegende Erkrankungen und Unfälle, die eine Operation
           erforderlich werden lassen können, dem Versicherer unverzüglich anzeigen.

2.         Bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer soweit möglich dem
           Versicherer jede Auskunft - auf Verlangen in Textform - zu erteilen, die zur Feststellung des
           Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, jede
           Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der
           Entschädigungspflicht zu gestatten sowie vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen,
           wenn deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.

3.         Der Versicherungsnehmer hat die Kosten durch Vorlage der Originalrechnung des Tierarzts, aus
           der folgendes ersichtlich ist, unverzüglich nachzuweisen:
           a) das Datum der erbrachten Leistung,
           b) den Namen, das Geburtsdatum und die Identifikationsnummer,
           c) die Diagnose,
           d) die berechnete Leistung,
           e) den Rechnungsbetrag sowie die ausgewiesene Mehrwertsteuer.

4.         Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für
           die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Soweit möglich, sind Weisungen des
           Versicherers zur Schadenminderung/-abwendung unverzüglich in geeigneter Weise -
           gegebenenfalls auch telefonisch oder mündlich - einzuholen und soweit zumutbar zu befolgen.
           Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, hat auch dieser
           die Pflichten nach 1. bis 4. zu erfüllen.

5.         Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu,
           so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dieses dem Versicherer anzuzeigen.

6.         Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach 1. bis 5., so ist der Versicherer nach
           Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG zur Kündigung oder zur Kürzung der Leistung berechtigt oder
           leistungsfrei.

           Außer im Falle der Arglist ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der
           Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die
           Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.

7.         Der Versicherungsnehmer hat einen Wohnortwechsel oder die Verlagerung des gewöhnlichen
           Aufenthaltsorts ins Ausland dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Für Firmenkunden gilt
           diese unverzügliche Anzeigepflicht, sofern die versicherte Sache dauerhaft in eine im Ausland
           gelegene Betriebsstätte verlagert wird.


                                    A 6 Veräußerung versicherter Pferde

           Wird ein versichertes Pferd vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des
           Eigentümerübergangs an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums
           aus    dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des
           Versicherungsnehmers ein. Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf die
           zur Zeit des Eintritts des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.

           Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon
           Kenntnis erlangt.

           Der Versicherer und der Erwerber            können       nach   Maßgabe    des   §   96   VVG   das
           Versicherungsverhältnis kündigen.

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                                                                    Gesellschaft a.G.
01.01.2022                                                          Seite 6


          Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform
          anzuzeigen. Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 97 VVG
          leistungsfrei.


                             A 7 Schriftliche Form; Änderung der Anschrift

          Soweit jeweils nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind alle für den Versicherer bestimmten
          Vertragserklärungen und Anzeigen in Textform abzugeben. Vertragserklärungen und Anzeigen
          sollen an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle
          gerichtet werden. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer
          nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung.


                                          A 8 Repräsentanten

          Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten
          zurechnen lassen.


                                           A 9 Gerichtsstände

          Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13,
          17, 21, 29 ZPO sowie § 215 VVG.


                           A 10 Besondere Verwirkungsgründe; Verjährung

1.        Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei,
          a) wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat;
          b) wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund
              oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
              Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der
              Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
              Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

2.        In den Fällen von Nr. 1 kann der Versicherer den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Die
          Kündigung ist spätestens einen Monat nach schriftlicher Ablehnung der Entschädigung zu
          erklären.

3.        Die Ansprüche aus dem Vertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss
          des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den, den Anspruch
          begründenden Umständen, Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

          Ist ein Anspruch aus dem Vertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt der Zeitraum
          von der Anmeldung bis zum Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers
          bei Anspruchsteller bei der Fristberechnung nicht mit (§ 15 VVG).


                                          A 11 Weitere Kosten

          Falls aus besonderen, vom Versicherungsnehmer veranlassten Gründen ein zusätzlicher
          Verwaltungsaufwand entsteht, können dem Versicherungsnehmer die dadurch verursachten
          Kosten in vereinbarter Höhe gesondert in Rechnung gestellt werden. Dies gilt beispielsweise für
          das    Durchführen     von   Vertragsänderungen,   Anfertigen    von    Zweitschriften    vom
          Versicherungsschein, Bearbeiten von Rückläufern im Lastschriftverfahren und Mahnverfahren
          wegen Beitragsrückständen.


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                                                                  Gesellschaft a.G.
01.01.2022                                                        Seite 7


                                 A 12 Bedingungsanpassungsklausel

1.        Der Versicherer ist nach den unten genannten Voraussetzungen berechtigt, Regelungen dieses
          Vertrags zu ergänzen oder zu ersetzen, wenn diese
          a) durch die Änderung von Gesetzen und Verordnungen, auf denen die Bestimmungen des
              Vertrags beruhen,
          b) infolge unmittelbar den Vertrag betreffende Änderungen der höchstrichterlichen
              Rechtsprechung,
          c) einen bestandskräftigen Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstaufsicht bzw. der
              Kartellbehörde,
          als unwirksam anzusehen sind und hierdurch eine Vertragslücke entstanden ist, die das bei
          Vertragsabschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht
          unbedeutendem Maße stört.

2.        Die Berechtigung zur Bedingungsänderung gilt nur für Regelungen, die folgende Bereiche
          betreffen:
          a) Umfang des Versicherungsschutzes,
          b) Deckungsausschlüsse,
          c) Pflichten des Versicherungsnehmers und des Versicherers.

3.        Die geänderten Regelungen dürfen den Versicherungsnehmer als einzelne Bestimmung und im
          Zusammenwirken mit anderen Bestimmungen des Vertrags nicht schlechter stellen als die bei
          Vertragsabschluss vorhandenen Regelungen.

4.        Macht der Versicherer von seinem Recht zur Bedingungsänderung Gebrauch, hat der
          Versicherungsnehmer das Recht, den Vertrag innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der
          Mitteilung zur Bedingungsänderung zu kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens
          jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bedingungsänderung.

5.        Der Versicherer verpflichtet sich, den Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem
          geplanten Wirksamwerden in Textform über die Bedingungsänderung zu informieren und diese zu
          erläutern. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auch auf sein
          Kündigungsrecht hinzuweisen.


                                   A 13 Beitragsanpassungsklausel

1.        Beitragsberechnung
          Der Tarifbeitrag ergibt sich aus dem Grundbeitrag für die einzelne Risikoart zuzüglich
          möglicherweise erforderlicher Zuschläge für besondere Gefahrenverhältnisse. Für individuelle
          Einschlüsse erhöht sich entweder der Grundbeitrag oder es werden feste Beitragszuschläge
          erhoben.

2.        Anpassung des Beitrags an die Schaden- und Kostenentwicklung
          a) Der jeweilige Beitragssatz ist kalkuliert unter Berücksichtigung des erwarteten
             Schadenbedarfs der Risikoart, der Kosten für Vertrieb, Verwaltung, Rückversicherung sowie
             des Gewinnansatzes.
          b) Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, den Beitragssatz für bestehende Verträge
             mindestens alle fünf Jahre neu zu kalkulieren.

              Bei    der    Neukalkulation   dieser   Versicherung    werden    Risiken,     die  nach
              versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten
              lassen, zusammengefasst. Für die Neukalkulation werden außer der bisherigen Schaden-
              und Kostenentwicklung einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken auch die
              voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung berücksichtigt. Dabei werden die
              anerkannten Grundsätze der Versicherungstechnik und Mathematik beachtet. Eine
              eventuelle Erhöhung des Gewinnansatzes bleibt außer Betracht.


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                                                                       Gesellschaft a.G.
01.01.2022                                                             Seite 8

              Die sich aufgrund der Neukalkulation ergebenden Beitragsänderungen gelten mit Wirkung ab
              Beginn der nächsten Versicherungsperiode für bestehende Verträge.

              Die Beiträge nach dem neu kalkulierten Tarif für bestehende Verträge dürfen nicht höher sein
              als die Beiträge nach den Tarifen für neu abzuschließende Verträge mit entsprechenden
              Angaben für die Beitragsermittlung, Deckungsumfang und Versicherungsbedingungen.

              Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbetrag, ist der Versicherer verpflichtet, den
              Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die
              Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken. Individuell vereinbarte Zuschläge oder Nachlässe
              bleiben von der Neukalkulation unberührt.

3.        Wirksamkeit
          Beitragserhöhungen, die sich aus der Neukalkulation ergeben, werden spätestens einen Monat
          vor Beginn der nächsten Versicherungsperiode mitgeteilt.

          Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung
          der Beitragserhöhung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt
          des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung, kündigen oder wahlweise die Umstellung des
          Vertrags auf Neugeschäftstarif und Bedingungen verlangen. Über das Kündigungs- und
          Wahlrecht wird in der Mitteilung zur Beitragserhöhung ebenfalls informiert.


                                A 14 Außergerichtliche Beschwerdestelle

          Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
          selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
          Rechtsbehelfsverfahren beim Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen.

          Wir sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e. V. und haben uns verpflichtet, an diesen
          Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.

          Die Kontaktdaten lauten:

          Versicherungsombudsmann e. V.,
          Postfach 080632
          10006 Berlin
          E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de

          Die Verfahren sind für Sie kostenfrei. Entscheidungen             des   Ombudsmanns bis zum
          Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend.

          Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de.

          Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
          weiterhin die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.


                          A 15 Sondervereinbarung LeistungsUpdate-Garantie

          Führt der Versicherer neue oder geänderte Bedingungen oder Leistungen zu dem mit dieser
          Police abgeschlossenen Versicherungsprodukt ein, die von den in dieser Police
          zugrundeliegenden Bedingungen oder Leistungen zum Vorteil des Versicherungsnehmers
          abweichen, so gelten die neuen Bedingungen und Leistungen auch für die zum jeweiligen
          Schadentag gemäß dieser Police versicherten Risiken bzw. Gefahren. Diese Regelung gilt nicht
          für individuelle Vereinbarungen (bspw. individuell vereinbarte Selbstbeteiligung), die stets Vorrang
          haben.

          Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer können die LeistungsUpdate-Garantie
          gesondert mit einer Frist von drei Monaten zum vereinbarten Vertragsablauf bzw. zum Ablauf

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                                                                  Gesellschaft a.G.
01.01.2022                                                        Seite 9

          einer sich daran anschließenden Verlängerungsperiode kündigen. Für die Wahrung der Frist ist
          der Zugang der Kündigungserklärung bei dem jeweils anderen Vertragspartner maßgeblich. Die
          Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer
          zumindest in Textform, erfolgen.

          Der Bestand der Police bzw. der Verträge im Übrigen wird durch die Kündigung der
          LeistungsUpdate-Garantie nicht berührt.


                                      A 16 Schlussbestimmung

          Soweit nicht in den Versicherungsbestimmungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die
          gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für die im Anhang aufgeführten
          Gesetzesbestimmungen, die nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Inhalt des Vertrags
          sind.


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                                                                    Gesellschaft a.G.
01.01.2022                                                          Seite 10

     Teil B - Besonderer Teil zur Operationskosten Versicherung von
                     Pferden und anderen Einhufern
               B 1 Umfang der Versicherung; Versicherungsfälle; Versicherungsleistungen

1.        Unter welchen Voraussetzungen haben Sie Versicherungsschutz?
          Gibt es keine anderen Vereinbarungen, haben Sie Versicherungsschutz
          -    wenn sich während der Vertragslaufzeit der Gesundheitszustand Ihres Pferds ändert und
          -    ein chirurgischer Eingriff (Operation) am oder im Körper Ihres versicherten Pferds unter
               Narkose oder Sedation (inklusive Schmerzausschaltung) notwendig wird, um den
               Gesundheitszustand wiederherzustellen.

2.        Definition eines chirurgischen Eingriffs oder einer Operation
          Als Operation gelten alle instrumentellen Einwirkungen,
          -   bei denen die Haut oder darunterliegendes Gewebe eines Tiers mehr als punktförmig
              durchtrennt werden oder
          -   Gewebe manuell geschnitten oder genäht wird,
          um Erkrankungen, Verletzungen oder Deformitäten zu behandeln.

3.        Leistungsumfang
          Wir erstatten Ihnen die nachgewiesenen und innerhalb der Vertragslaufzeit angefallenen Kosten
          für die
          -    Operation inklusive der in direktem Zusammenhang mit der Operation stehenden Diagnostik
               und die
          -    Nachsorge
          bis zu dem in Ihrem Vertrag vereinbarten Umfang.

4.        Welche Operationen sind versichert?
          Wenn in Ihrem Vertrag nichts anderes vereinbart ist, beteiligen wir uns an den Kosten bis zu den
          jeweils vereinbarten Höchstsummen für
          a) Operationen von Magen-Darm-Koliken,
          b) Operationen mit Eröffnung der Brust- oder Bauchhöhle,
          c) Operationen zur Behandlung von Frakturen,
          d) Operationen zur Entfernung von Tumoren,
          e) Operationen zur Entfernung von Organen oder Organteilen,
          f) Zahn- und Kieferoperationen,
          g) Operationen von unfallbedingten und akuten Sehnen-, Bänder- und Muskelrissen, Wunden,
          h) alle sonstigen Operationen zur Behandlung von akuten und lebensbedrohlichen
              Verletzungen und Erkrankungen,
          i) Operationen zur Geburtshilfe.

          Die Versicherung kann sich wahlweise auf einzelne Schäden und Gefahren beschränken. Als
          akute Verletzungen und Erkrankungen gelten solche, die nicht älter als 14 Tage sind.


                               B 2 Nicht versicherte Gefahren und Kosten

1.        Was ist nicht versichert?
          Wenn die folgenden Operationen und Behandlungen nicht explizit in Ihrem Versicherungsschein
          eingeschlossen sind, haben Sie keinen Versicherungsschutz für:

          a)   Operationen zur Korrektur und Behandlung von angeborenen Fehlentwicklungen oder
               Fehlstellungen und der deren Folgen.
               Sie haben insbesondere keinen Versicherungsschutz für folgende Operationen:
               - Atresia ani (Fehlen des Afters),
               - Dermoidzyste (zystenartiges Gebilde),
               - ektopischer Urether (verlagerter Harnleiter),
               - Gaumenspalte,
               - Kryptorchismus (Hoden verbleibt im Bauchraum oder der Leiste),

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                                                                       Gesellschaft a.G.
01.01.2022                                                             Seite 11

               - Nabelbruch,
               - Polyodontie (Zahnanlage doppelt),
               - Sehnenstelzfuß,
               - Urachusfistel (Harn tritt aus dem Nabel),
               - Zahnfehlstellungen,
          b)   Schönheitsoperationen,
          c)   Kastration und Sterilisation,
          d)   Überkronungen und Zahnersatz (Prothetik), Zahnfüllungen,
          e)   Biopsien, Punktionen,
          f)   diagnostische Endoskopien,
          g)   Gelenkoperationen zur Entfernung von Gelenkkörpern (Chips, OCD's, Birkelandfragmente),
          h)   Hufbeschlag, Hufgeschwüre/-abzesse,
          i)   Kehlkopfpfeiffer- und Kopper-Operationen.

2.        Einschränkung unserer Leistungspflicht
          Folgende Kosten erstatten wir nicht:
          a) Wege-, Verweilgeld und Reisekosten des behandelnden Tierarzts,
          b) Ergänzungsfuttermittel, Vitaminpräparate und Diätfutter,
          c) Erstellung von Gesundheitszeugnissen und Gutachten sowie Kennzeichnung versicherter
              Tiere,
          d) Transportkosten des Tiers.


                                       B 3 Allgemeine Ausschlüsse

          Keinen Versicherungsschutz haben Sie
          a) für die Folgen von Mängeln oder Krankheiten, die bei Beginn der Versicherung bereits
              vorhanden waren, einschließlich angeborener Fehlentwicklungen und deren Folgen;

          Fehlentwicklungen sind Anomalien, die angeboren, erblich bedingt oder entwicklungsbedingt sind.

          b)   Ihr versichertes Pferd Schäden erlitten hat, die durch Krieg, innere Unruhen, Streik oder
               Aussperrung, Erdbeben, Überschwemmungen, Kernenergie, Terror oder hoheitliche Eingriffe
               verursacht wurden.


          B 4 Versicherte Pferde und Voraussetzungen für die Aufnahme in die Versicherung

1.        Versichert sind die Pferde, die in Ihrem Vertrag genannt sind.

2.        Wir können Sie auffordern, uns auf Ihre Kosten ein tierärztliches Gutachten oder sonstige
          Nachweise über den Gesundheitszustand Ihres zu versichernden Pferds vorzulegen.

3.        Wir können jederzeit Ihr zu versicherndes Pferd auf unsere Kosten untersuchen lassen.


                           B 5 Entschädigungsberechnung; Selbstbeteiligung

1.        Wenn wir nichts anderes vereinbart haben, erhalten Sie je Schaden nach B 1 die entstandenen
          Kosten bis zur vereinbarten Summe.
          Sämtliche Operationen, die auf demselben Krankheits- oder Unfallereignis beruhen, gelten als ein
          Schadenfall. Zur Entschädigungsberechnung müssen Sie uns die Originalrechnungen vorlegen.
          Diese bilden die Grundlage der Berechnung.

          Sofern in Ihrem Vertrag eine Selbstbeteiligung vereinbart ist, wird diese zur Ermittlung der
          Entschädigung vom Rechnungsbetrag abgezogen. Eine Selbstbeteiligung kann zum Beispiel
          vereinbart werden, wenn Ihr Pferd bei Versicherungsbeginn schon eine bestimmte Altersgrenze
          überschritten hatte. Ob und in welcher Höhe eine Selbstbeteiligung vereinbart ist, können Sie
          Ihrem Versicherungsschein entnehmen.


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                                                                     Gesellschaft a.G.
01.01.2022                                                           Seite 12

2.        Entschädigungen aus anderen Verträgen und Zahlungen Dritter rechnen wir auf die
          Entschädigung aus diesem Vertrag an.


                                          B 6 Geltungsbereich

          Der Versicherungsschutz gilt, soweit nichts anderes vereinbart, in dem Land, in dem sich Ihr
          ständiger Wohnsitz oder Firmensitz (sofern die Firma Versicherungsnehmer ist) befindet.


                                     B 7 Zahlung der Entschädigung

1.        Sie haben Anspruch auf Ihre Entschädigung sobald wir unsere Untersuchungen zum
          Schadenanspruch dem Grunde und der Höhe nach abgeschlossen haben. Sie können einen
          Monat nach Ihrer Schadenmeldung eine Abschlagzahlung verlangen.

2.        Für die Verzinsung gilt:
          a) Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens zu verzinsen, wenn sie nicht innerhalb
              eines Monats nach Schadenmeldung gezahlt wurde.
          b) Der Zinssatz beträgt 4 Prozent, wenn nicht aus einem anderen Rechtsgrund ein höherer Zins
              vereinbart wurde.
          c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

3.        Wenn wir die Entschädigung aufgrund Ihres Verschuldens nicht ermitteln oder zahlen konnten,
          berücksichtigen wir die Zeiträume nach 1. und 2 a) nicht.

4.        Wir können unsere Zahlung aufschieben, wenn
          a) wir Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung haben oder
          b) aufgrund des Schadens gegen Sie ein behördliches oder strafrechtliches Verfahren
               eingeleitet wurde, das auch für den Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind.
          Wir dürfen die Entschädigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufschieben.


                      B 8 Rechtsverhältnis nach Eintritt eines Versicherungsfalls

          Wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist, können sowohl Sie als auch wir den Vertrag kündigen.

          Bitte beachten Sie:
          -    Die Kündigung schicken Sie uns bitte in Textform.
          -    Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Auszahlung oder
               Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.
          -    Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam.
          -    Sie können jedoch bestimmen, dass Ihre Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam
               wird, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode.
          -    Kündigen wir, wird die Kündigung einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.


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                                                                   Gesellschaft a.G.
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               Erläuterungen zu den medizinischen Fachbegriffen
          Arthroskopie und Arthrotomie
          Gelenkspiegelung, das Endoskop (Arthroskop) wird in die Gelenkhöhle eingeführt, um diese mit
          Hilfe einer kleinen Kamera zu untersuchen. Werden dabei z. B. kleine Knorpel- und
          Knochenstücke (Chips) entdeckt, können diese meistens direkt entfernt werden.

          Arthrotomie
          Reicht eine Arthroskopie nicht aus, um die Ursache zu beheben, muss das Gelenk chirurgisch
          eröffnet werden. Hier spricht man dann von einer Arthrotomie.

          Bauchspiegelung
          auch Laparoskopie genannt; ein Endoskop wird in den Bauch des Pferds eingeführt. Diese
          Untersuchung dient der Ursachenforschung, wenn das Pferd z. B. vermehrt an Koliken erkrankt.

          Bauchwandhernien
          Bruch der Bauchwand

          Birkelandfrakturen
          Hier handelt es sich um Knochenlösungen an bestimmten Stellen des Fesselbeingelenks,
          überwiegend an den Hinterbeinen. Das Pferd hat Schmerzen und Schwierigkeiten beim Laufen.

          Chips
          Als Gelenk-Chips werden kleine Splitter aus Knorpel und Knochen in den Gelenken bezeichnet.

          Diagnostik (Diagnose)
          Unter Diagnostik versteht man alle medizinischen Maßnahmen, die nach dem allgemeinen Stand
          der Wissenschaft geeignet erscheinen, einen Befund (Diagnose) zu erlangen. Hierzu zählen:
          -   Vorbericht,
          -   Klinische Untersuchungen,
          -   Spezielle Untersuchungen wie Röntgen, Labor, MRT, CT, Ultraschall und Szintigraphie.

          Diagnostische Endoskopie
          Gewinnung von Stand- oder Bewegbildern (Spiegeluntersuchung) sowie Flüssigkeits- und
          Gewebsproben (Biopsien) aus dem Körperinneren mit dem Ziel der Diagnosefindung.

          Enterotomie
          Die operative Öffnung des Darms, bei Pferden kommt sie häufig bei Darmverschlüssen und
          Koliken zum Einsatz.

          Fesselringband-OP
          Das Fesselringband dient dazu, die Beugesehnen des Pferds am Fesselkopf in der Spur zu
          halten. Ein zu enges Fesselringband schadet den Sehnen und muss durchtrennt werden.

          Fraktur
          Als Fraktur wird ein Knochenbruch bezeichnet.

          Fragmentextirpation
          Operative Entfernung eines Knochenstücks

          Glaukom
          Beim Grünen Star (Glaukom) ist der Augeninnendruck erhöht. Die Augen des Pferds tränen und
          das Tier wird lichtempfindlicher.

          Hufrehe
          Die Hufrehe wird durch eine Entzündung der Huflederhaut ausgelöst. Folge ist häufig die Lösung
          der Hufkapsel von der Lederhaut.

          Kehlkopfpfeifen
          Atemstörung beim Pferd, oft eine Lähmung der linken Kehlkopfseite. Hier hilft oft nur eine
          Operation.
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                                                                      Gesellschaft a.G.
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          Keratektomie
          Operation der Hornhaut, Hornhautschichten werden abgetragen.

          Kolik
          Störung im Magen-Darm-Bereich des Pferds

          Kolik-Operationen
          Im Normalfall dauert eine Kolik-OP 1,5 bis 3 Stunden. Sie ist eine der häufigsten Operationen
          beim Pferd. Es handelt sich um eine Notfalloperation und wird in Vollnarkose durchgeführt.

          Koppen
          Verhaltensstörung, bei der das Pferd die untere Halsmuskulatur anspannt und dabei Luft einzieht.
          Dabei entsteht der sogenannte Kopper-Ton.

          Krankheit
          Unter Krankheit versteht man eine unvorhersehbare Veränderung des Gesundheitszustands Ihres
          Pferds.

          Kryptorchismus
          Die Hoden des Pferds verbleiben in der Bauchhöhle oder in der Leistengegend. Sie neigen zu
          Zysten- und Tumorbildung, weshalb eine Operation empfohlen wird.

          Laparotomie
          Operative Eröffnung des Bauchraums

          Medizinisch notwendig
          Medizinisch notwendig ist eine Operation zur Abwendung einer gesundheitlichen Schädigung
          unter Anwendung von veterinärmedizinisch wissenschaftlich anerkannten, ausreichend geprüften
          und bewährten Methoden.

          Nachbehandlung
          Nachbehandlung ist die veterinärmedizinisch notwendige Heilbehandlung (ambulant oder
          stationär) inklusive Unterbringung, Verpflegung sowie Versorgung mit Arzneimitteln nach einer
          Operation.
          Die Nachbehandlung muss geeignet erscheinen, die Gesundheit Ihres versicherten Pferds
          -    wiederherzustellen,
          -    zu verbessern,
          -    eine Verschlechterung zu verhindern.

          Neurektomie
          Durchtrennung eines Nervs zur Schmerzausschaltung, häufig an der Hufrolle, dem Hufgelenk
          oder Hufbein. Es handelt sich um eine chronisch degenerative Erkrankung.

          OCD (Osteochondrose Dissecans)
          Abgesprengte Knochen-Knorpel Stücke, die zur Lahmheit des Pferds führen.

          Operation
          Operation ist ein veterinärmedizinisch, instrumenteller notwendiger chirurgischer Eingriff am oder
          im Körper des versicherten Tiers zur Wiederherstellung des Gesundheitszustands. Hierbei muss
          die Haut oder darunterliegendes Gewebe mehr als punktförmig durchtrennt werden. Im
          Allgemeinen erfolgt der Eingriff unter Anästhesie/Sedierung/Lokalanästhesie.

          Osteochondrose
          Winzige Risse im Knorpel eines Knochens

          Sehnenspaltung
          Auftrennung einer Sehne in Faserrichtung, die zu einer besseren Durchblutung führt.


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          Spat
          Schmerzhafte chronisch degenerative Entzündung des Sprunggelenks, die oft zu einer Lahmheit
          des Pferds führt.

          Standnarkose
          Im Gegensatz zu einer Vollnarkose wird das Pferd nicht vollständig betäubt. Das Pferd wird im
          Stehen bei einer örtlichen Betäubung behandelt.

          Therapeutische Endoskopie
          Eingriff mit einem Endoskop, z. B. um eine Gewebeprobe zu entnehmen oder um einen
          verschluckten Gegenstand zu entfernen.

          Vorbehandlung
          Vorbehandlung ist die Untersuchung Ihres versicherten Pferds zur Vorbereitung der Operation.
          Es handelt sich insbesondere um:
          -   allgemeine Untersuchungen zum Zustand Ihres versicherten Haustiers,
          -   spezielle    Untersuchungen    Ihres    versicherten   Haustiers    wie    Röntgen     oder
              Laboruntersuchungen.


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                                     Anhang Erläuterungen
                                  Versicherungstechnische Fachbegriffe

          Wichtiger Hinweis
          Die nachfolgenden Erläuterungen sind lediglich ein Hilfsmittel, das die Verständlichkeit schwieriger
          Fachausdrücke erleichtern soll. Sie sind weder Bestandteil des Vertrags noch eine
          Auslegungshilfe für den Vertrag. Grundlage zur Auslegung sind allein der Text der
          Versicherungsbedingungen und die dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften.

          Ausschlüsse
          Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine Schadenart oder Kosten, für die kein
          Versicherungsschutz besteht. Ausschlüsse dienen der Abgrenzung des Leistungsversprechens
          und gewährleisten, dass der Versicherungsschutz kalkulierbar bleibt. Sie finden sie in den
          Bedingungen entweder als generelle Ausschlüsse (z. B. Krieg) oder in den Bestimmungen zu
          einzelnen Kosten.

          Bedingungsanpassungsklausel
          Wir sind berechtigt, unter bestimmten Umständen, die jeweils betroffenen Bedingungen des mit
          Ihnen geschlossenen Vertrags zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen.

          Gefahrerhöhung
          Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des
          Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der
          Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte
          Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
          Es ist eine Gefahrerhöhung, wenn Sie z. B. die Verwendungsart oder die Haltungsweise Ihres
          Pferds ändern.

          Leistungsfall
          Der Leistungsfall ist eine veterinärmedizinisch notwendige Operation Ihres versicherten Pferds
          wegen Krankheit oder infolge eines Unfalls. Zum Leistungsfall zählen auch:
          -   die Vorbehandlung
          -   die Nachbehandlung
          Der Leistungsfall muss eingetreten sein:
          -   nach Beginn des Versicherungsschutzes und nach Ablauf der Wartezeit vor Ende des
              Vertrags.

          Obliegenheiten/Pflichten
          Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während und nach dem Versicherungsfall. Zum Beispiel
          müssen Sie zur Vermeidung von Krankheiten oder Unfällen Ihr Pferd artgerecht halten und korrekt
          versorgen. Auch müssen Sie gesetzliche oder behördliche Sicherheitsvorschriften zum Halten
          eines Pferds befolgen. Falls das versicherte Tier eine neue Chipnummer erhält oder sich die
          bisherige geändert hat, müssen Sie uns das mitteilen. Wenn Sie Obliegenheiten/Pflichten
          verletzen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz.

          Unfall
          Unfall ist ein Ereignis, das plötzlich von außen auf den Körper Ihres versicherten Pferds einwirkt
          und eine körperliche Schädigung Ihres Pferds nach sich zieht.

          Verjährung
          Nach Ablauf eines gesetzlich definierten Zeitraums verliert der Gläubiger die Möglichkeit, einen
          Anspruch gerichtlich durchzusetzen.

          Versicherungsbeitrag
          Der Versicherungsbeitrag ist der vertragliche            festgesetzte   Betrag,   den   Sie   für   den
          Versicherungsschutz an uns zahlen müssen.


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                                                                       Gesellschaft a.G.
01.01.2022                                                             Seite 17

          Versicherungsfall/Schaden
          Der Versicherungs- bzw. Schaden ist das Ereignis, für das wir Entschädigung leisten. Der
          Versicherungs- bzw. Schaden und unsere Entschädigungspflicht enden mit dem Ende des
          Vertrags.

          Versicherungsnehmer
          Das sind Sie als unser Vertragspartner und Käufer des Versicherungsschutzes.

          Versicherungssumme/Jahreshöchstentschädigung
          Die Summe unserer Leistungen ist für alle im Versicherungsjahr eintretenden Versicherungsfälle
          durch die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Die Summe steht einmal im
          Versicherungsjahr, also dem Zeitraum ab der Fälligkeit der Beitragszahlung plus ein Jahr, zur
          Verfügung. Deswegen nennt man sie Jahreshöchstentschädigung.

          VVG
          Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - ein deutsches Bundesgesetz, welches die Rechte und
          Pflichten von Versicherern und Versicherungsnehmern als auch von Versicherungsvermittlern bei
          Verträgen regelt.

          Wartezeiten
          Der Versicherungsschutz beginnt erst nach Ablauf einer Wartezeit. Die Wartezeit beginnt mit dem
          im Versicherungsschein angegebenen Vertragsbeginn.

          ZPO
          Zivilprozessordnung - sie regelt das gerichtliche Verfahren in Zivilprozessen.


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                                                                 Gesellschaft a.G.
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            Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
 Operationskostenversicherung für Kleintiere (AVB OPKKT 09/2017 der
                                VTV)

                                     Inhaltsverzeichnis
                                                                                                 Seite


Teil A - Allgemeiner Teil                                                                           2
§ A 1 Vertragsgrundlagen; versicherte Gefahren/Kosten und Schäden                                   2
§ A 2 Umfang der Versicherung/Versicherungsfall/Versicherungsleistungen                             2
§ A 3 Nicht versicherte Gefahren und Kosten                                                         2
§ A 4 Allgemeine Ausschlüsse                                                                        3
§ A 5 Versicherte Tiere und Aufnahme in die Versicherung                                            3
§ A 6 Gefahrumstände bei Vertragsabschluss und Gefahrerhöhung                                       3
§ A 7 Geltungsbereich                                                                               4
§ A 8 Beitrag                                                                                       4
§ A 9 Dauer der Versicherung; Beginn und Ende der Haftung; Wartezeiten                              5
§ A 10 Veräußerung versicherter Tiere                                                               5
§ A 11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers während der Vertragslaufzeit sowie bei und nach
Eintritt des Versicherungsfalls                                                                     5
§ A 12 Entschädigungsberechnung; Selbstbehalt                                                       6
§ A 13 Besondere Verwirkungsgründe; Verjährung                                                      7
§ A 14 Zahlung der Entschädigung                                                                    7
§ A 15 Rechtsverhältnis nach Eintritt des Versicherungsfalls                                        8
§ A 16 Gerichtsstände                                                                               8
§ A 17 Weitere Kosten                                                                               8
§ A 18 Bedingungsanpassungsklausel                                                                  8
§ A 19 Beitragsanpassungsklausel                                                                    9
§ A 20 Schriftliche Form/Änderung der Anschrift                                                    10
§ A 21 Repräsentanten                                                                              10
§ A 22 Außergerichtliche Beschwerdestelle                                                          10
§ A 23 Schlussbestimmung                                                                           10
Teil B - Besonderer Teil zur Operationskostenversicherung für Hunde                                11
§ B 1 Ergänzung zu Teil A § A 3 Nr. 1 a)                                                           11


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                                                                      Gesellschaft a.G.
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            Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
 Operationskostenversicherung für Kleintiere (AVB OPKKT 09/2017 der
                                VTV)


                                     Teil A - Allgemeiner Teil
                  § A 1 Vertragsgrundlagen; versicherte Gefahren/Kosten und Schäden

          1.   Der Allgemeine Teil (A) dieser Versicherungsbedingungen bildet in Verbindung mit dem
               Besonderen Teil der jeweils versicherten Gattung die Vertragsgrundlage.

          2.   Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes vereinbart ist, gelten die
               gesetzlichen Vorschriften.

          3.   Abweichende Regelungen in den Besonderen Teilen gehen den Regelungen des
               Allgemeinen Teils (A) vor.

          4.   Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Schäden und Kosten.


               § A 2 Umfang der Versicherung/Versicherungsfall/Versicherungsleistungen

          1.   Versicherungsschutz besteht, soweit nichts Anderes vereinbart ist, wenn eine Veränderung
               des Gesundheitszustands während der Vertragslaufzeit auftritt, die einen chirurgischen
               Eingriff (Operation) am oder im Körper des versicherten Tieres unter Narkose (inklusive
               Schmerzausschaltung) zur Wiederherstellung des Gesundheitszustands erforderlich macht
               und diese Operation in einer Tierarztpraxis oder -klinik durchgeführt wird.

          2.   Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer die durch Originalrechnung des Tierarztes
               nachgewiesenen und innerhalb der Vertragslaufzeit angefallenen Kosten einer Operation
               inklusive unmittelbarer Vor- und Nachsorge bis zu dem im Vertrag vereinbarten Umfang.

          3.   Der Versicherungsschutz umfasst, soweit nichts Anderes vereinbart, eine Kostenbeteiligung
               bis zu den jeweils vereinbarten Höchstsummen an:

               a) Operationen zur Behandlung von Frakturen,

               b) orthopädischen Operationen,

               c) neurologischen Operationen,

               d) Operationen an den Weichteilen (Weichteilchirurgie).

          4.   Die Versicherung kann wahlweise auf einzelne Schäden und Gefahren beschränkt werden.


                               § A 3 Nicht versicherte Gefahren und Kosten

          1.   Die Versicherung erstreckt sich nicht auf:

               a) Operationen zur Korrektur und Behandlung von angeborenen Fehlentwicklungen oder
                  - stellungen,

               b) Schönheitsoperationen,

               c) Kastration und Sterilisation,

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                                                                       Gesellschaft a.G.
Stand 01.04.2022                                                       Seite 3


               d) Überkronungen und Zahnersatz (Prothetik),

               e) Biopsien/Punktionen.

          2.   Nicht erstattet werden Aufwendungen für:

               a) Wege-, Verweilgeld und Reisekosten des behandelnden Tierarztes,

               b) Ergänzungsfuttermittel, Vitaminpräparate und Diätfutter,

               c) Pflegezubehör,   Pflegemittel,      Tragevorrichtungen,     Gehhilfen,   Geschirr     und
                  Bedarfsgegenstände,

               d) Erstellung von Gesundheitszeugnissen und Gutachten und Kennzeichnung versicherter
                  Tiere,
               e) Transportkosten des Tieres,

               f)   Regenerative Therapien (z. B. Stammzelltherapie, PRP, IRAP).


                                      § A 4 Allgemeine Ausschlüsse

          Versicherungsschutz besteht nicht

          1.   für die Folgen von Mängeln oder Krankheiten, die bei Beginn der Versicherung bereits
               vorhanden waren, einschließlich angeborener Fehlentwicklungen,

          2.   für Schäden, soweit sie durch Krieg, innere Unruhen, Streik oder Aussperrung, Erdbeben,
               Überschwemmungen, Kernenergie oder hoheitliche Eingriffe verursacht sind.


                         § A 5 Versicherte Tiere und Aufnahme in die Versicherung

          1.   Versichert sind die Tiere, die im Versicherungsvertrag bezeichnet sind.

          2.   Auf Verlangen des Versicherers hat der Antragsteller auf eigene Kosten ein tierärztliches
               Gutachten oder sonstige Nachweise über den Gesundheitszustand der zu versichernden
               Tiere beizubringen.

          3.   Der Versicherer ist befugt, jederzeit auf seine Kosten eine Besichtigung und Untersuchung
               des versicherten Tieres vorzunehmen.


                    § A 6 Gefahrumstände bei Vertragsabschluss und Gefahrerhöhung

          1.   Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle
               ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt
               hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem
               vereinbarten Inhalt zu schließen.

               Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner
               Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen im Sinne des Satzes 1
               stellt. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Satz 1 oder 2, so kann der
               Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder
               eine Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21 Absatz 2 VVG auch
               leistungsfrei sein. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers
               geschlossen, so sind gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als
               auch die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zur berücksichtigen.


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                                                                      Gesellschaft a.G.
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               Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung
               anzufechten, bleibt unberührt.

          2.   Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige
               Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme
               durch einen Dritten gestatten.

               Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer
               unverzüglich anzuzeigen und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im
               Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 und 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung
               berechtigt sein, eine Vertragsanpassung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.

          3.   Als Gefahrerhöhung gilt es insbesondere, wenn der                Versicherungsnehmer      die
               Verwendungsart oder die Haltungsweise der Tiere ändert.


                                          § A 7 Geltungsbereich

          Der Versicherungsschutz gilt, soweit nichts Anderes vereinbart ist, in der Bundesrepublik
          Deutschland und bei vorübergehenden Aufenthalten in Europa (im geografischen Sinne).


                                               § A 8 Beitrag

          1.   Der erste oder einmalige Beitrag ist - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts -
               unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein
               angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.

               Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsabschluss, ist der
               erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.

               Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten
               Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.

               Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder den
               getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat
               nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

               Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode
               fällig. Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt die erste Rate als erster Beitrag.

          2.   Für die Folgen nicht rechtzeitiger Beitragszahlung gelten die §§ 37, 38 VVG. Ist der
               Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer
               berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.

          3.   Die Bestimmungen der Nr. 1 und der Nr. 2 gelten auch für die vereinbarten Nebenkosten.

          4.   Ist Ratenzahlung des Jahresbeitrags vereinbart, so werden die noch ausstehenden Raten
               sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug gerät.

          5.   Der Versicherungsenhmer kann gegen Beitragsforderungen des Versicherers aufrechnen,
               soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Diese
               Aufrechnungsbefugnis gilt nicht für Mitglieder eines Versicherungsvereins (§ 26 VAG).

          6.   Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach
               Beginn rückwirkend aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so
               gebührt dem Versicherer der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und
               80 VVG.


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                                                                          Gesellschaft a.G.
Stand 01.04.2022                                                          Seite 5

               § A 9 Dauer der Versicherung; Beginn und Ende der Haftung; Wartezeiten

          1.   Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

          2.   Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils
               ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
               jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.

               Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten
               oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom
               Versicherungsnehmer gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens
               drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.

          3.   Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt,
               wenn der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag rechtzeitig im Sinne von § A 8 Nr. 1 zahlt,
               frühestens jedoch nach Ablauf der vereinbarten Wartezeiten. Die Wartezeiten starten mit dem
               Versicherungsbeginn.

               Für Schäden infolge Unfall gilt eine Wartezeit von einer Woche. Für alle anderen Schäden gilt,
               soweit nichts Anderes vereinbart ist, eine Wartezeit von einem Monat.

          4.   Bei Erweiterung des Versicherungsschutzes gelten die Wartezeitregelungen für den
               hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.

          5.   Bei Eintritt eines Versicherungsfalls in der Wartezeit hat der Versicherungsnehmer den
               Versicherer gemäß § A 11, 1. und 2. zu informieren. Es besteht für den Versicherungsnehmer
               und für den Versicherer ein Kündigungsrecht gemäß § A 15.

          6.   Bei Abschluss des Versicherungsvertrags kann ein festes Endalter der versicherten Tiere
               vereinbart werden, zu dem der Versicherungsschutz erlischt, ohne dass es einer Kündigung
               bedarf.


                                  § A 10 Veräußerung versicherter Tiere

          Wird ein versichertes Tier vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des
          Eigentümerübergangs an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums
          aus    dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des
          Versicherungsnehmers ein. Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf die
          zur Zeit des Eintritts des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.

          Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon
          Kenntnis erlangt.

          Der Versicherer und der Erwerber            können       nach   Maßgabe    des   §   96   VVG   das
          Versicherungsverhältnis kündigen.

          Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform
          anzuzeigen. Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 97 VVG
          leistungsfrei.


§ A 11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers während der Vertragslaufzeit sowie bei und nach
                                 Eintritt des Versicherungsfalls

          1.   Der Versicherungsnehmer muss schwerwiegende Erkrankungen und Unfälle, die eine
               Operation erforderlich werden lassen können, dem Versicherer unverzüglich anzeigen.

          2.   Bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer soweit möglich
               dem Versicherer jede Auskunft - auf Verlangen in Textform - zu erteilen, die zur Feststellung

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                                                                        Gesellschaft a.G.
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               des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich
               ist, jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der
               Entschädigungspflicht zu gestatten sowie vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen,
               wenn deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.

          3.   Der Versicherungsnehmer hat die Kosten durch Vorlage der Originalrechnung des Tierarztes,
               aus der folgendes ersichtlich ist, unverzüglich nachzuweisen:

               a) das Datum der erbrachten Leistung,

               b) den Namen und die Identifikationsnummer (Chip- oder Tätowierungsnummer),

               c) die Diagnose,

               d) die berechnete Leistung,

               e) den Rechnungsbetrag sowie die ausgewiesene Mehrwertsteuer.

          4.   Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit
               für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Soweit möglich, sind
               Weisungen des Versicherers zur Schadenminderung/-abwendung unverzüglich in geeigneter
               Weise - gegebenenfalls auch telefonisch oder mündlich - einzuholen und soweit zumutbar zu
               befolgen. Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, hat
               auch dieser die Pflichten nach 1. bis 4. zu erfüllen.

          5.   Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten
               zu, so ist der Versicherugnsnehmer verpflichtet, dieses dem Versicherer anzuzeigen.

          6.   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach 1. bis 5., so ist der Versicherer
               nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG zur Kündigung oder zur Kürzung der Leistung
               berechtigt oder leistungsfrei.

               Außer im Falle der Arglist ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung
               der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für
               die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.

          7.   Der Versicherungsnehmer hat einen Wohnortwechsel oder die Verlagerung des
               gewöhnlichen Aufenthaltsortes ins Ausland dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Für
               Firmenkunden gilt diese unverzügliche Anzeigepflicht, sofern die versicherte Sache dauerhaft
               in eine im Ausland gelegene Betriebsstätte verlagert wird.


                             § A 12 Entschädigungsberechnung; Selbstbehalt

          1.   Je Versicherungsfall gemäß § A 2 werden, soweit nichts Anderes vereinbart ist, die
               entstandenen Entgelte gegen Vorlage der Rechnung bis zu der vereinbarten Summe
               erstattet. Sämtliche Operationen, die auf demselben Krankheits- oder Unfallereignis beruhen,
               gelten als ein Versicherungsfall.

               Im Versicherungsfall wird nur eine Position der in § 2 Nr. 3 a) bis d) aufgelisteten Operationen
               entschädigt. Kommen für eine Operation mehrere Positionen in Betracht, so gilt für diese
               Operation insgesamt die Entschädigungsgrenze der Position mit der höchsten
               Entschädigungsgrenze.

          2.   Entschädigungen aus anderen Versicherungsverträgen sowie Zahlungen Dritter werden auf
               die Entschädigung aus dem vorliegenden Versicherungsvertrag angerechnet.


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                                                                         Gesellschaft a.G.
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                            § A 13 Besondere Verwirkungsgründe; Verjährung

          1.   Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei,

               a) wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat;

               b) wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den
                  Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen
                  versucht. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist
                  der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
                  Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

          2.   In den Fällen von Nr. 1 kann der Versicherer den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung
               kündigen. Die Kündigung ist spätestens einen Monat nach schriftlicher Ablehnung der
               Entschädigung zu erklären.

          3.   Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung
               beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger
               von den, den Anspruch begründenden Umständen, Kenntnis erlangt oder ohne grobe
               Fahrlässigkeit erlangen müsste.

               Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden,
               zählt der Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang der in Textform mitgeteilten
               Entscheidung des Versicherers bei Anspruchsteller bei der Fristberechnung nicht mit (§ 15
               VVG).


                                     § A 14 Zahlung der Entschädigung

          1.   Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur
               Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach
               Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der
               Sache mindestens zu zahlen ist.

          2.   Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende
               Zinspflicht besteht:

               a) Die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des
                  Schadens geleistet wird - seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.

               b) Der Zinssatz beträgt 4 Prozent, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund ein höherer
                  Zins zu zahlen ist.

               c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

          3.   Bei der Berechnung der Fristen gemäß 1. und 2. a) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen,
               in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt
               oder nicht gezahlt werden kann.

          4.   Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben,

               a) solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;

               b) wenn gegen den Versicherungsnehmer aus Anlass des Schadenereignisses ein
                  behördliches oder strafrechtliches Verfahren aus Gründen eingeleitet worden ist, die auch
                  für den Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind, bis zum rechtskräftigen Abschluss
                  dieses Verfahrens.


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                                                                     Gesellschaft a.G.
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                      § A 15 Rechtsverhältnis nach Eintritt des Versicherungsfalls

          Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien das
          Versicherungsverhältnis kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Sie muss der
          anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der
          Entschädigung zugegangen sein.

          Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim
          Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu
          einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode,
          wirksam wird.

          Eine Kündigung des Versicherers           wird    einen   Monat     nach   ihrem   Zugang    beim
          Versicherungsnehmer wirksam.


                                         § A 16 Gerichtsstände

          Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13,
          17, 21, 29 ZPO sowie § 215 VVG.


                                         § A 17 Weitere Kosten

          Falls aus besonderen, vom Versicherungsnehmer veranlassten Gründen ein zusätzlicher
          Verwaltungsaufwand entsteht, können dem Versicherungsnehmer die dadurch verursachten
          Kosten in vereinbarter Höhe gesondert in Rechnung gestellt werden. Dies gilt beispielsweise für
          das    Durchführen    von   Vertragsänderungen,   Anfertigen    von     Zweitschriften    vom
          Versicherungsschein, Bearbeiten von Rückläufern im Lastschriftverfahren und Mahnverfahren
          wegen Beitragsrückständen.


                                 § A 18 Bedingungsanpassungsklausel

          1.   Der Versicherer ist nach den unten genannten Voraussetzungen berechtigt, Regelungen
               dieses Vertrags zu ergänzen oder zu ersetzen, wenn diese

               a) durch die Änderung von Gesetzen und Verordnungen, auf denen die Bestimmungen des
                  Versicherungsvertrags beruhen,

               b) infolge unmittelbar den Versicherungsvertrag              betreffende   Änderungen    der
                  höchstrichterlichen Rechtsprechung,

               c) einen bestandskräftigen Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstaufsicht bzw. der
                  Kartellbehörde,

               als unwirksam anzusehen sind und hierdurch eine Vertragslücke entstanden ist, die das bei
               Vertragsabschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht
               unbedeutendem Maße stört.

          2.   Die Berechtigung zur Bedingungsänderung gilt nur für Regelungen, die folgende Bereiche
               betreffen:

               a) Umfang des Versicherungsschutzes,

               b) Deckungsausschlüsse,

               c) Pflichten des Versicherungsnehmers und des Versicherers.


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                                                                      Gesellschaft a.G.
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          3.   Die geänderten Regelungen dürfen den Versicherungsnehmer als einzelne Bestimmung und
               im Zusammenwirken mit anderen Bestimmungen des Vertrags nicht schlechter stellen als die
               bei Vertragsabschluss vorhandenen Regelungen.

          4.   Macht der Versicherer von seinem Recht zu Bedingungsänderung Gebrauch, hat der
               Versicherungsnehmer das Recht, den Versicherungsvertrag innerhalb von sechs Wochen
               nach Zugang der Mitteilung zur Bedingungsänderung zu kündigen. Die Kündigung ist sofort
               wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bedingungsänderung.

          5.   Der Versicherer verpflichtet sich, den Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem
               geplanten Wirksamwerden in Textform über die Bedingungsänderung zu informieren und
               diese zu erläutern. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Verischerungsnehmer auch
               auf sein Kündigungsrecht hinzuweisen.


                                    § A 19 Beitragsanpassungsklausel

          1.   Der Versicherer ist nach der Maßgabe der nachfolgenden Regelungen berechtigt bzw.
               verpflichtet, den Beitrag jährlich anzupassen (Erhöhung oder Herabsetzung).

          2.   Der Beitrag errechnet sich aus dem Grundbeitrag und individuell vereinbarten Zuschlägen
               oder Nachlässen für besondere Gefahrenverhältnisse. Der Grundbeitrag wird unter
               Berücksichtigung von Schadenaufwand, Verwaltungs- und Vertriebskosten und einem
               Gewinnansatz kalkuliert.

               Bei der Neukalkulation der Beiträge für bestehende Verträge hat der Versicherer die
               voraussichtliche künftige Entwicklung des unternehmensindividuellen Schadenaufwands und
               den voraussichtlichen Verwaltungskostenaufwand zu berücksichtigen. Der Versicherer hat
               bei der Neukalkulation die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der
               Versicherungstechnik zu beachten.

               Bei der Neukalkulation werden diejenigen Risiken zusammengefasst, die einen gleichartigen
               Risikoverlauf erwarten lassen. Individuell vereinbarte Zuschläge oder Nachlässe bleiben von
               der Neukalkulation unberührt. Eine eventuelle Erhöhung des Gewinnansatzes bleibt ebenso
               außer Betracht.

               Ergibt eine Neukalkulation im Vergleich zum Vorjahr einen um mindestens 5 Prozent von dem
               bisherigen Beitrag abweichenden Wert, so ist der Versicherer berechtigt, den Beitrag um den
               Differenzbetrag zu erhöhen bzw. verpflichtet, ihn um die Differenz zu senken. Ergibt sich aus
               der Neukalkulation eine Veränderung des Beitrags von unter 5 Prozent, erfolgt keine
               Beitragsanpassung. Diese Veränderung ist jedoch bei den folgenden Neukalkulationen zu
               berücksichtigen.

               Der Änderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Bei Erhöhung
               des Beitrags darf dieser den zum Zeitpunkt der Ehöhung für Neuverträge mit gleichen
               Tarifmerkmalen und gleichem Deckungsumfang geltenden Beitragssatz nicht übersteigen.
               Der Versicherer ist verpflichtet, die Neukalkulation einmal pro Versicherungsjahr zum 01.07.
               durchzuführen.

          3.   Beitragserhöhungen, die sich aus der Neukalkulation ergeben, teilt der Versicherer dem
               Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Beginn des Wirksamwerdens der
               Beitragserhöhung mit.

               Erhöht sich der Beitrag aufgrund einer Beitragsanpassung nach 1. und 2., ohne dass sich der
               Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den
               Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
               mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die
               Beitragserhöhung wirksam werden sollte.


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              Die Kündigung bedarf der Textform. Der Versicherer weist den Versicherungsnehmer in der
              Mitteilung der Erhöhung auf das bestehende Kündigungsrecht hin. Eine Erhöhung der
              Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.


                            § A 20 Schriftliche Form/Änderung der Anschrift

          Soweit jeweils nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind alle für den Versicherer bestimmten
          Vertragserklärungen und Anzeigen in Textform abzugeben. Vertragserklärungen und Anzeigen
          sollen an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle
          gerichtet werden. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer
          nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung.


                                         § A 21 Repräsentanten

          Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten
          zurechnen lassen.


                              § A 22 Außergerichtliche Beschwerdestelle

          Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
          selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
          Rechtsbehelfsverfahren beim Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen.

          Wir sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e. V. und haben uns verpflichtet, an diesen
          Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.

          Die Kontaktdaten lauten:

          Versicherungsombudsmann e. V.,
          Postfach 080632
          10006 Berlin
          E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de

          Die Verfahren sind für Sie kostenfrei. Entscheidungen          des Ombudsmanns bis zum
          Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend.

          Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de.

          Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
          weiterhin die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.


                                      § A 23 Schlussbestimmung

          Soweit nicht in den Versicherungsbestimmungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die
          gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für die im Anhang aufgeführten
          Gesetzesbestimmungen, die nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Inhalt des
          Versicherungsvertrags sind.


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AVB OPKKT                                                             Vereinigte Tierversicherung
                                                                      Gesellschaft a.G.
Stand 01.04.2022                                                      Seite 11

 Teil B - Besonderer Teil zur Operationskostenversicherung für Hunde

                                 § B 1 Ergänzung zu Teil A § A 3 Nr. 1 a)

          Unter den in Teil A § A 3 Nr. 1 a) genannten Operationen zur Korrektur und Behandlung von
          angeborenen Fehlentwicklungen oder -stellungen sind insbesondere folgende Operationen zu
          verstehen:

          -   Brachycephales Syndrom,
          -   HD,
          -   ED,
          -   OCD,
          -   Patellaluxation,
          -   Hydrocephalus/Chiari Malformation,
          -   Persistierender ductus arteriosus (PDA)/Pulmonalstenose/Rechtaorta/Hiatus hernie,
          -   Lebershunt,
          -   Ektopischer Ureter,
          -   Entropium/Ektropium/Nickhautdrüsenvorfall,
          -   Zahnfehlstellung,
          -   Atesia ani,
          -   Dermoidzyste.

          Diese Aufzählung ist beispielhaft und nicht abschließend.


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                                                                         Gesellschaft a.G.
01.01.2023                                                               Seite 1

      Sicherheitsvorschriften für die Ertragsschadenversicherung in der
                        Milchproduktion - Anlage N 1

                                            1. Geltungsbereich

          Diese Sicherheitsvorschriften gelten für milcherzeugende Betriebe.


                                 2. Pflichten des Versicherungsnehmers

          Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, neben den gesetzlich oder behördlich angeordneten
          Sicherheitsvorschriften, vor Beginn der Versicherung und während der Vertragslaufzeit, zusätzlich
          nachfolgende Sicherheitsvorschriften einzuhalten.

          Der Versicherungsnehmer ist weiterhin verpflichtet, diese Sicherheitsvorschriften allen
          Betriebsangehörigen, auch Pächtern oder Mietern, bekanntzugeben und deren Einhaltung zu
          verlangen.

          Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine dieser Pflichten, so ist der
          Versicherer laut §§ 28 und 82 VVG zur Kündigung oder zur Kürzung der Leistung berechtigt oder
          leistungsfrei.


                         3. Sicherstellung und Überprüfung der Eutergesundheit

          Eine Milchleistungsprüfung oder die Durchführung eines anderen gleichwertigen Systems mit
          Einzeltierauswertung des Harnstoff-, Fett- und Eiweißgehalts sowie der Anzahl somatischer Zellen
          je laktierender Milchkuh wird durchgeführt.

          Bei Anwendung automatischer Melksysteme (AMS) ist an einer Prüfung teilzunehmen, in deren
          Verlauf die Gesamtgemelke von Einzeltieren mindestens elfmal jährlich auf die Anzahl der
          somatischen Zellen und die Tagesleistung der Kühe hin geprüft werden.

          Alle Dokumente über die Ergebnisse der Milchleistungsprüfung oder eines anderen gleichwertigen
          Systems werden über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aufbewahrt.


                                        4. Technische Vorschriften

4.1       Kontroll- und Wartungsplan der Melkanlage

          Der nachstehende Kontroll- und Wartungsplan ist einzuhalten. Hierzu benennt der
          Versicherungsnehmer einen Vertreter, der für die Einhaltung des Kontroll- und Wartungsplans
          sowie für die ordnungsgemäße Dokumentation der durchgeführten Arbeiten verantwortlich ist.

          1.   Die Vakuumhöhe ist vor jeder Melkzeit zu kontrollieren.

          2.   Die Zitzengummis müssen regelmäßig ausgetauscht werden (spätestens nach ca. 750
               Betriebsstunden bzw. 1.500 bei Silikon-Zitzengummis). Zitzengummis und andere
               milchführende Gummiteile dürfen nicht porös oder anderweitig beschädigt sein. Die
               Innenseiten der kurzen und langen Milchschläuche und der Zitzengummis dürfen keine
               Schwarzfärbung verursachen.

          3.   Eine Spüleinrichtung ist vorhanden. Es erfolgt eine regelmäßige Reinigung und Desinfektion,
               spätestens nach jeder Melkzeit. Es werden ausschließlich DLG, DVG oder nach EN 1276
               anerkannte/geprüfte Reinigungs- und Desinfektionsmittel eingesetzt. Es wird ausreichend
               nachgespült, so dass Geräte und Gegenstände keine auffälligen Spülmängel (z. B.

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                                                                       Gesellschaft a.G.
01.01.2023                                                             Seite 2

               Ablagerungen in den Milchsammelstücken) aufweisen. Das Restwasser im Milchabscheider
               ist klar. Nachweise über die monatliche Kontrolle und Dokumentation der Reinigung und
               Desinfektion sind vorhanden (elektronische Aufzeichnung oder Handaufzeichnung).

          4.   Die mechanische Prüfung der Melkanlage erfolgt nach DIN-ISO 5707/6690 (Melkanlagen)
               bzw. DIN ISO 20966 (Automatische Melksysteme-Anforderungen und Prüfung). Das
               vollständige Protokoll/der Prüfbericht der Melkanlagenprüfung muss vorhanden sein; dieser
               darf nicht älter als ein Jahr sein.

          Für automatische Melksysteme (AMS) gelten die gleichen vorgenannten Anforderungen.

4.2       Neuinstallation einer Melkanlage

          Bei der Neuinstallation einer Melkanlage handelt es sich um eine Gefahrerhöhung nach § 5 der
          Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Ertragsschadenversicherung für die
          landwirtschaftliche und gewerbliche Tierproduktion (AVB EVT 01/2008 der VTV), zu der laut
          unserer Bedingungen eine Zustimmung des Versicherers erforderlich ist.

          Die Endabnahme einer neu installierten Melkanlage muss neben dem Hersteller durch einen
          unabhängigen    Sachverständigen     (z. B.    Tiergesundheitsdienst,  Landeskontrollband,
          Melkberatungsdienst etc.) erfolgen. Der Prüfbereicht ist der Versicherung im Schadensfall
          vorzulegen.

4.3       Änderungen des Aufstallungsverfahrens/Stallneubau/Stallumbauarbeiten

          Änderungen des Aufstallungsverfahrens wie z. B. von Anbindehaltung in Laufstall- oder
          Tiefstreuhaltung sowie Stallneu- bzw. Stallumbauarbeiten des Tierhaltungsbereichs gelten als
          Gefahrerhöhung nach § 5 der Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
          Ertragsschadenversicherung für die landwirtschaftliche und gewerbliche Tierproduktion (AVB EVT
          01/2008 der VTV), zu denen laut unserer Bedingungen eine Zustimmung des Versicherers
          erfolgen muss.

4.4       Tier-Liegeplatz-Verhältnis

          Im Aufstallungsverfahren der Laufstallhaltung ist sicherzustellen, dass die Anzahl der aufgestallten
          Tiere die Zahl der verfügbaren Liegeplätze nicht überschreitet. Ein Überbesatz an Tieren ist nicht
          zulässig.

4.5       Elektrische Anlagen

          Der Rinderhalter hat die ständige Funktionsfähigkeit der elektrischen Anlage durch ein eigenes
          Ersatzstrom-Aggregat sicherzustellen. Das Aggregat muss so bemessen sein, dass alle zur
          uneingeschränkten Versorgung erforderlichen technischen Einrichtungen störungsfrei betrieben
          werden können.

          Die kurzzeitig auftretenden hohen Anlaufströme der Motoren sind hierbei zu berücksichtigen. Auf
          die Ersatzstromversorgungsanlage sollte im Störungsfall automatisch umgeschaltet werden,
          wobei eine zwangsläufige Trennung der Außenleiter und des Neutralleiters von EVU-Netzen
          sichergestellt sein muss.

          Dies gilt auch für handbetätigte Schalter. Besitzt das Ersatzstrom-Aggregat keine eigene
          Antriebsmaschine, kann der Betrieb des Generators z. B. über die Zapfwelle eines Schleppers
          erfolgen.


                     5. Milchgüte und Mindestmaßnahmen im Herdenmanagement

          Falls die Anzahl somatischer Zellen in der Sammelmilch im Monatsmittel den Wert von 350.000
          Zellen pro Milliliter (ml) Milch übersteigt oder mehr als 20 Prozent der geprüften Milchkühe eines
          Bestands Zellgehalte über 400.000 somatische Zellen je Milliliter (ml) Milch anhand der

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                                                                     Gesellschaft a.G.
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          Zellzahlauswertungen aus der Milchleistungsprüfung aufweisen, sind mindestens die im
          nachfolgenden Katalog dargestellten Maßnahmen durchzuführen:

          1.   Meldung an VTV

          2.   Klinische,    bakteriologische   und   zytologische    Untersuchung     aller   Einzeltiere
               (Viertelgemelksprobe) des Kuhbestands einschließlich Resistenzbestimmung der isolierten
               Erreger (Art der Erreger und deren Verbreitung in der Herde sind ein wichtiger Ansatzpunkt
               für die Therapie und Sanierung).

          3.   Separierung von Kühen mit positivem Erregernachweis, soweit dies aufstallungs- und
               haltungsbedingt möglich und zumutbar ist.

          4.   Behandlung von aus fachtierärztlicher Sicht therapiewürdigen Tieren. Die Behandlung erfolgt
               unverzüglich und gezielt nach den vorliegenden Ergebnissen der Resistenzbestimmungen.


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                                                                     Gesellschaft a.G.
01.01.2023                                                           Seite 1

   Sicherheitsvorschriften für die Ertragsschadenversicherung in der
            Geflügel- und Schweineproduktion - Anlage G 1

                                               1. Einleitung

          Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, neben den gesetzlich oder behördlich angeordneten
          Sicherheitsvorschriften, vor Beginn der Versicherung und während der Vertragslaufzeit zusätzlich
          nachfolgende Sicherheitsvorschriften einzuhalten.

          Der Versicherungsnehmer ist weiterhin verpflichtet, diese Sicherheitsvorschriften allen
          Betriebsangehörigen, auch Pächtern und Mietern, bekanntzugeben und deren Einhaltung zu
          verlangen.

          Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine dieser Pflichten, so ist der
          Versicherer laut §§ 28 und 82 VVG zur Kündigung oder zur Kürzung der Leistung berechtigt oder
          leistungsfrei.


                                              2. Allgemeines

          Es sind Vorkehrungen zu treffen, um Schäden durch Temperaturerhöhung und Gasbildung zu
          vermeiden (Kollaps oder Ersticken von Tieren). Auf DIN 18910 "Klima in geschlossenen Ställen"
          wird hingewiesen.


                                        3. Gefahrenmeldeanlagen

          Es ist eine funktionsfähige, stets betriebsbereite und netzunabhängige Gefahrenmeldeanlage
          (GMA) zu installieren, die Alarm gibt bei:

          a)   Störungen der Lüftungsanlagen,
          b)   Ausfall der Stromversorgung - auch nur eines Außenleiters (Phasenausfall) - insbesondere
               wenn ein Stromkreis ausfällt, an dem Ventilatoren oder die automatische Stelleinrichtung von
               Lüftungsklappen/Jalousien angeschlossen sind,
          c)   Durchschlagen der Feinsicherung des Regelgeräts,
          d)   Unter- oder Überschreitung der auf den Minimum-Maximum-Thermostaten eingestellten
               Temperatur.

          Pro Stallabteil ist mindestens ein Minimum-Maximum-Thermostat zu installieren.

          Es ist eine GMA der Klasse 1 nach DIN VDE 0833 Teil I auszuwählen.

          Zur Meldung im Gefahrenfall sind akustische Signalgeber sowie zusätzlich die Benachrichtigung
          über eine Push-Nachricht auf das Smartphone vorzusehen.

          Die akustischen Signalgeber sind an solchen Stellen zu installieren, dass eine sichere
          Alarmauslösung gewährleistet ist und die Signale zu hören sind.

          Signalgeber dürfen nicht außer Funktion gesetzt werden.


                                        4. Ersatzstrom-Versorgung


          Der Tierhalter hat die ständige Funktionsfähigkeit der elektrischen Anlage durch ein eigenes
          Ersatzstrom-Aggregat sicherzustellen. Das Aggregat muss so bemessen sein, dass alle zur
          uneingeschränkten Versorgung erforderlichen technischen Einrichtungen störungsfrei betrieben

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                                                                     Gesellschaft a.G.
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          werden können. Die kurzzeitig auftretenden hohen Anlaufströme der Motoren sind hierbei zu
          berücksichtigen.

          Auf die Ersatzstromversorgungsanlage sollte im Störungsfall automatisch umgeschaltet werden,
          wobei eine zwangsläufige Trennung der Außenleiter und des Neutralleiters von EVU-Netzen
          sichergestellt sein muss. Dies gilt auch für handbetätigte Schalter. Besitzt das
          Ersatzstrom-Aggregat keine eigene Antriebsmaschine, kann der Betrieb des Generators z. B. über
          die Zapfwelle eines Schleppers erfolgen.


                                            5. Lüftungsanlage

          Es ist sicherzustellen, dass der Luftstrom in den Ställen durch Luftleiteinrichtungen oder
          Umluftventilatoren bis in den Aufenthaltsbereich der Tiere geführt und gleichmäßig verteilt wird.

          Die Lüftungsklappen der Abluftschächte sind so zu schalten, dass diese bei einem Stromausfall
          automatisch öffnen. Die Stromversorgung ist durch eine unterbrechungsfreie Stromversorgung
          (USV) bis zu Erreichen der Klappen in Offenstellung zu gewährleisten.

          In Offenställen (Natur- oder Louisianaställen) sind Umluftventilatoren zu installieren, die einen
          Luftaustausch von 4,5 m3/kg LM und Stunde im Tierbereich gewährleisten.

          Bei Lüftungsanlagen mit mehreren elektromotorischen Antrieben sind diese auf verschiedene
          Stromkreise aufzuteilen. Hiervon ausgenommen sind computergesteuerte Lüftungsanlagen,
          deren Ventilatoren über einen Stromkreis geregelt werden.

          An Stromkreisen mit Ventilatoren dürfen keine anderen Stromverbraucher angeschlossen sein.
          Die Stromkreise für Lüftungsanlagen sind durch mindestens einen selektiven und stoßstromfesten
          FI-Schutzschalter mit dem Kennzeichen (s) zu schützen.

          Betriebsmittel (Leuchten, Steckvorrichtungen), die nicht zur Lüftungsanlage gehören, sind mit
          ihren Stromkreisen anderen FI-Schutzschaltern zuzuordnen.


                    6. Mindestanforderung an die Stallgebäude und Stalleinrichtung

          Sämtliche Stallgebäude sowie deren Einrichtungen und unmittelbar dem Stall zuzuordnenden
          Silos und      Verkehrsflächen    müssen nach         aktuellen  Hygieneanforderungen bzw.
          Biosicherheitsstandards reinigungs- und desinfektionsfähig sein.


                                    7. Überprüfung der Installationen

          Die elektrische Anlage ist alle zwei Jahre und nach jeder Änderung, Erweiterung oder Reparatur
          durch ein anerkanntes Unternehmen zu überprüfen. Über die Prüfungen sind Protokolle
          anzufertigen.

          Die      GMA,      das     Ersatzstrom-Aggregat,      die     Heizungsanlage      und      die
          Minimum-Maximum-Thermostate sind in regelmäßigen Abständen zu warten und maximal im
          Abstand von 14 Tagen auf ihre Funktionsfähigkeit hin zu prüfen. Die Akkus der GMA dürfen nicht
          älter als vier Jahre sein. Die GMA muss jährlich durch ein anerkanntes Fachunternehmen
          überprüft werden.

          Die Protokolle der Prüfergebnisse bzw. der Wartung und Mängelbeseitigung sind mindestens zwei
          Jahre aufzubewahren und im Schadensfall auf Anforderung vorzulegen.


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                                                                     Gesellschaft a.G.
01.01.2023                                                           Seite 3

                                               8. Impfung

          Das volle Impfprogramm, insbesondere die gesetzlich oder behördlich vorgeschriebenen
          Impfungen, sind im gesamten Tierbestand durchzuführen. Im Schadensfall sind die Unterlagen
          über die durchgeführten Impfungen vorzulegen.


                                     9. Hinzuziehung des Tierarzts

          Bei Auftreten erster Krankheitserscheinungen oder erhöhter Tierverluste ist unverzüglich ein
          Fachtierarzt hinzuzuziehen.


                                       10. Zugang zu den Ställen

          Die Ställe sind so zu sichern, dass betriebsfremde Personen keinen ungehinderten Zugang zu
          den Ställen haben. Vor jedem Stalleingang sind Desinfektionsmatten oder -behälter aufzustellen.
          Die Desinfektionslösung ist mindestens einmal wöchentlich zu wechseln.


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                                                              Gesellschaft a.G.
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          Satzung der Vereinigten Tierversicherung Gesellschaft a. G.

                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                                            Seite


I. Allgemeine Bestimmungen                                                                     2
§ 1 Firma, Sitz                                                                                2
§ 2 Gegenstand                                                                                 2
§ 3 Bekanntmachungen                                                                           2
II. Mitgliedschaft                                                                             2
§4                                                                                             2
III. Der Vorstand                                                                              3
§ 5 Geschäftsordnung                                                                           3
§ 6 Vertretung                                                                                 4
IV. Der Aufsichtsrat                                                                           4
§ 7 Aufbau, Ausschüsse                                                                         4
§ 8 Vorsitzender                                                                               4
§ 9 Sitzungen des Aufsichtsrats                                                                4
§ 10 Vergütung                                                                                 4
§ 11 Satzungsänderungen                                                                        5
§ 12                                                                                           5
V. Mitgliedervertreterversammlung                                                              5
§ 13 Mitgliedervertretung                                                                      5
§ 14 Mitgliedervertreterversammlung                                                            6
§§ 15 - 19                                                                                     6
§ 20 Geschäftsjahr - Rechnungsjahr                                                             7
VII. Verwaltungsgrundsätze/Finanzierung                                                        7
§ 21                                                                                           7
§ 22                                                                                           7
§ 23                                                                                           7
§ 24                                                                                           7
§ 25                                                                                           8
§ 26                                                                                           8
§ 27                                                                                           8
§ 28                                                                                           8
§ 29                                                                                           8
§ 30                                                                                           9
§ 31 Vermögensanlage                                                                           9
VIII. Auflösung der Gesellschaft                                                               9
§ 32                                                                                           9


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                                                                       Gesellschaft a.G.
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          Satzung der Vereinigten Tierversicherung Gesellschaft a. G.


                                 I. Allgemeine Bestimmungen
                                                § 1 Firma, Sitz

(1)       Die Gesellschaft führt die Firma "Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a. G."

(2)       Sie hat ihren Sitz in Wiesbaden.


                                               § 2 Gegenstand

(1)       Die Gesellschaft bietet im In- und Ausland die Versicherungszweige Tierversicherungen und
          Ernteversicherungen und damit im Zusammenhang stehende Versicherungen; sie gewährt und
          nimmt auch Rückversicherungen.

(2)       Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, sich an bestehenden
          oder zu gründenden Unternehmen beteiligen und alle sonstigen Geschäfte betreiben, die mit dem
          Gegenstand des Unternehmens in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

(3)       Die Schlachttier- und Gewährsmängel-, Transport- und Ausstellungs-, Weidevoll- und
          Weidediebstahl-,             Zuchtuntauglichkeits-        und            Operations-Versicherung,
          Operationskostenversicherung für Kleintiere, kurzfristige Tierlebensversicherung, Versicherung
          von zur Mast aufgestellten Schweinen sowie die Gewährung von Rückversicherung erfolgt gegen
          feste Beiträge in der Art, dass die Versicherungsnehmer nicht Mitglied der Gesellschaft werden.

(4)       Diese Versicherungsarten bilden eine besondere Rechnungsklasse. Bei der Gewinn- und
          Verlustrechnung des jährlichen Rechnungsabschlusses sind die Geschäftsunkosten derart
          einzustellen, wie sie tatsächlich entstanden sind. Gemeinsam mit der Mitgliederversicherung
          entstandene Ausgaben sind unbeschadet der Berücksichtigung besonderer Verhältnisse nach
          Maßgabe der Beiträge jeder Klasse zu verteilen.


                                          § 3 Bekanntmachungen

          Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger, soweit nicht
          das Gesetz etwas anderes bestimmt.


                                             II. Mitgliedschaft
                                                      §4

(1)       Mitglied der Gesellschaft ist jeder, welcher bei ihr Tiere versichert hat oder die Produktion von
          landschaftlichen oder gärtnerischen Ernteerzeugnissen versichert hat oder in einen bestehenden
          Versicherungsvertrag eingetreten ist, mit Ausnahme von denjenigen Personen, mit denen gemäß
          § 2 Versicherungsverträge gegen feste Beiträge abgeschlossen sind.

(2)       Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung des Versicherungsscheins. Der Beginn des
          Anspruchs     auf    Entschädigungsleistung    ergibt  sich    aus    den     Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen.


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                                                                      Gesellschaft a.G.
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(3)       Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Versicherungsvertrags. Im Falle einer
          Bestandsübertragung gemäß § 14 VAG endet die Mitgliedschaft mit Erlöschen des übertragenen
          Versicherungsverhältnisses bei der übernehmenden Gesellschaft.

(4)       Bei dem Übergang des gesamten Tierbestands oder der Betriebsübergabe eines Mitglieds in
          andere Hand tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten seines Vorgängers ein.

(5)       Jedes Mitglied bleibt verpflichtet, für die bis zum Ablauf desjenigen Rechnungsjahres, in welchem
          sein Austritt erfolgt, erwachsenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft nach Verhältnis des im
          letzten Jahre seiner Mitgliedschaft erhobenen Vorbeitrags aufzukommen.

(6)       Ausgeschiedene Mitglieder gelten, wenn ihr Ausscheiden innerhalb des letzten Jahres vor der
          Konkurseröffnung stattgefunden hat, in Ansehung der Haftung für die Schulden der Gesellschaft
          noch als deren Mitglieder.

(7)       Die Rechte und Pflichten der Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Versicherungsnehmer werden
          durch die Versicherungsbedingungen, welche ihrem vollen Wortlaut nach in den
          Versicherungsschein aufzunehmen oder ihm beizuheften sind, bestimmt.

(8)       Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Mitgliederversicherungen treten
          erst nach Ablauf einer von der Mitgliedervertreterversammlung beim Beschluss der Änderung zu
          bestimmenden Frist in Kraft, berühren aber die durch den Versicherungsvertrag begründeten
          Rechte und Pflichten der Versicherungsnehmer nur dann, wenn diese nach Mitteilung der
          Abänderung binnen einer ihnen von dem Vorstand gesetzten Frist ihre Zustimmung erteilen. Für
          diejenigen Versicherungsnehmer, welche der Änderung nicht ausdrücklich zustimmen, bleiben die
          bisherigen Versicherungsbedingungen in Kraft.


                                          III. Der Vorstand
                                          § 5 Geschäftsordnung

(1)       Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe des Gesetzes, dieser Satzung,
          einer Geschäftsordnung und der Beschlüsse des Aufsichtsrats.

(2)       Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird durch den Aufsichtsrat bestimmt. Der Vorstand besteht aus
          mindestens zwei Mitgliedern. Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands
          ernennen.

(3)       Der Vorstand fasst seine Beschlüsse, soweit das Gesetz dies zulässt und sofern ein mehr als
          zweigliedriger Vorstand bestellt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
          Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, sofern ein solcher bestellt ist.
          Für den Fall, dass nur ein zweigliedriger Vorstand bestellt ist, bedürfen Beschlussfassungen des
          Vorstands der Einstimmigkeit.

(4)       Die besondere Genehmigung des Aufsichtsrats ist vom Vorstand für folgende Geschäfte
          einzuholen:

          a)   zur Beteiligung an und zur Gründung und Erwerb von anderen Unternehmen,

          b)   zum Erwerb, zur Veräußerung oder zur Belastung von Grundstücken.

(5)       Der    Vorstand   ist  ermächtigt,   mit   Zustimmung          des    Aufsichtsrats   Allgemeine
          Versicherungsbedingungen einzuführen oder zu ändern.


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                                              § 6 Vertretung

          Die Gesellschaft wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied
          gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.


                                       IV. Der Aufsichtsrat
                                         § 7 Aufbau, Ausschüsse

(1)       Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern. Die Mitglieder dürfen weder Angestellte noch
          Vertreter der Gesellschaft, noch Angestellte oder Vertreter anderer Versicherungsunternehmen
          sein. Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

(2)       Der Aufsichtsrat kann zur Vorbereitung seiner Verhandlungen und Beschlüsse Ausschüsse bilden
          und diesen, soweit gesetzlich zulässig, auch Entscheidungsbefugnisse übertragen.

(3)       Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden für die Zeit bis zur Beendigung der
          Mitgliedervertreterversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach
          dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht
          mitgerechnet.

(4)       Ein Aufsichtsratsmitglied kann vor Ablauf seiner Amtszeit von der Mitgliedervertreterversammlung
          abberufen werden. Hierfür gelten die gesetzlichen Bestimmungen.


                                             § 8 Vorsitzender

          Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen, höchstens zwei
          Stellvertreter. Scheidet eine dieser Personen vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, hat der Aufsichtsrat
          unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen.


                                     § 9 Sitzungen des Aufsichtsrats

(1)       Der Aufsichtsrat wird durch den Vorsitzenden oder, im Falle seiner Verhinderung, durch einen
          Stellvertreter einberufen.

(2)       Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder einschließlich des
          Vorsitzenden oder eines Stellvertreters an der Beschlussfassung teilnehmen.

(3)       Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die
          Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.


                                              § 10 Vergütung

          Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird von der Mitgliedervertreterversammlung und -
          soweit es sich um eine Tätigkeit außerhalb der Eigenschaft als Aufsichtsratsmitglied handelt - vom
          Vorstand im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats bestimmt. § 114 Absatz 1
          Aktiengesetz (AktG) bleibt unberührt.


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                                                                     Gesellschaft a.G.
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                                        § 11 Satzungsänderungen

(1)       Bei Änderung von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des Versicherungsvertrags beruhen,
          bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen der höchstrichterlichen
          Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
          (BaFIN)oder der Kartellbehörden, im Falle der Unwirksamkeit sowie zur Abwendung einer kartell-
          oder aufsichtsbehördlichen Beanstandung können die Satzung oder die Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen auch mit Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse
          geändert werden.

          Das Recht zur bestandswirksamen Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          beschränkt sich auf Bestimmungen zum Gegenstand der Versicherung, zur Dauer der
          Versicherung, zum Versicherungsbeitrag, zu den Obliegenheiten vor und nach Eintritt des
          Versicherungsfalls, zur Entschädigung. Bei Beitragserhöhungen ohne Änderung des Umfangs der
          Versicherung wird den Mitgliedern ein uneingeschränktes Kündigungsrecht eingeräumt.
          Obergrenze für Beitragserhöhungen ist der für Neuverträge geltende Beitragssatz.

(2)       Der Aufsichtsrat ist berechtigt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die nur die Fassung
          betreffen.

(3)       Wird die Satzung durch Beschluss der Mitgliedervertreterversammlung geändert und verlangt die
          Aufsichtsbehörde, bevor sie den Änderungsbeschluss genehmigt, Änderungen, so ist der
          Aufsichtsrat ermächtigt, diesem Verlangen zu entsprechen.

(4)       Abgesehen von den gesetzlich vorgesehenen Fällen, bedarf der Vorstand der Zustimmung des
          Aufsichtsrats zu der Aufnahme des Betriebs einer neuen Versicherungsart, zum Erlass oder zur
          Änderung der darauf bezüglichen Versicherungsbedingungen.


                                                   § 12

          Aufgehoben durch Beschluss der Mitgliedervertreterversammlung.


                            V. Mitgliedervertreterversammlung
                                        § 13 Mitgliedervertretung

(1)       Aufgabe
          Die Mitgliedervertretung ist oberstes Organ der Gesellschaft. Sie vertritt die Gesamtheit der
          Mitglieder. Ihre Beschlüsse fasst sie in der Vertreterversammlung.

(2)       Zusammensetzung
          Die Mitgliedervertretung beseht aus 18 bis 21 Mitgliedervertretern. Sie werden gemäß einer von
          Aufsichtsrat und Vorstand aufgestellten Wahlordnung gewählt. Mitglieder des Aufsichtsrats und
          des Vorstands der Gesellschaft können nicht gewählt werden. Das Gleiche gilt für die Angestellten
          des Innen- und Außendienstes.

(3)       Wahlrecht
          Wahlberechtigt und wählbar ist jedes volljährige Mitglied ohne Beitragsrückstand, dessen Vertrag
          eine mindestens zweijährige Laufzeit hat und ungekündigt ist. Das Wahlrecht versicherter
          juristischer Personen wird durch deren Organe ausgeübt.


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                                                                      Gesellschaft a.G.
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(4)       Wahlperiode
          Die Urwahl aller Mitgliedervertreter findet in Abständen von jeweils neun Jahren statt. Nach Ablauf
          von drei Jahren nach der Urwahl scheidet turnusgemäß jeweils 1/3 und nach weiteren drei Jahren
          1/2 der gewählten verbliebenen Mitgliedervertreter durch Los aus. Sie werden durch Ersatzwahl
          der Vertreterversammlung für die restlichen sechs und drei Jahre ersetzt. Eine Wiederwahl ist
          zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedervertreters wird dessen Ersatzmitglied in der
          nächsten Vertreterversammlung für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen gewählt.

(5)       Amtszeit
          Die Amtszeit der ersten Mitgliedervertreter beginnt mit ihrer Wahl.
          Im Übrigen beginnt die Amtszeit nach Ablauf derjenigen Mitgliedervertreterversammlung, in der
          der Mitgliedervertreter gewählt worden ist.

(6)       Widerruf der Wahl
          Die Wahl eines Mitgliedervertreters kann von der Vertreterversammlung widerrufen werden, wenn
          dieser

          1.   in die Dienste oder in ein Aufsichtsorgan einer anderen Versicherungsgesellschaft
               überwechselt,

          2.   über sein Vermögen das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet wird oder

          3.   aus anderen wichtigen Gründen das Vertrauen der Mitgliedervertretung verloren hat.


                                  § 14 Mitgliedervertreterversammlung

(1)       Einberufung
          Die Vertreterversammlung ist mit eingeschriebenem Brief mindestens einen Monat vor dem Tag
          der Versammlung einzuberufen.

(2)       Beschlussfähigkeit
          Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitgliedervertreter
          anwesend ist.

(3)       Stimmrecht
          Jeder Mitgliedervertreter hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(4)       Vorsitz
          Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, oder, im Falle seiner Verhinderung, sein
          Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, wählt die Vertreterversammlung unter Leitung des
          Vorsitzenden des Vorstands oder bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters, einen
          Mitgliedervertreter zum Vorsitzenden.

(5)       Mehrheit
          Die Beschlüsse der Vertreterversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
          gefasst, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Liegt bei Wahlen Stimmengleichheit vor,
          entscheidet das Los.

(6)       Minderheiten
          Soweit durch gesetzliche Vorschriften Minderheiten Rechte eingeräumt werden, stehen diese in
          der Vertreterversammlung einer Minderheit zu, die mindestens den dritten Teil der
          Mitgliedervertreter ausmacht.


                                                 §§ 15 - 19

          §§ 15 bis 19 sind durch Mitgliedervertreterversammlungsbeschlüsse aufgehoben worden.


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                                                                      Gesellschaft a.G.
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                                   § 20 Geschäftsjahr - Rechnungsjahr

          Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


                       VII. Verwaltungsgrundsätze/Finanzierung
                                                    § 21

(1)       Die zur Erreichung der Gesellschaftszwecke erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:

          a)   die von den Mitgliedern zu zahlenden Vorbeiträge und Nebenleistungen,

          b)   die von den Nichtmitgliedern zu zahlenden festen Beiträge und Nebenleistungen,

          c)   Kapitalerträge und außergewöhnliche Einnahmen.

          Ferner dienen dazu:

          d)   die angesammelte Schwankungsrückstellung,

          e)   die angesammelte Verlustrücklage (gesetzliche Rücklage),

          f)   die angesammelte Rücklage für die Nichtmitgliederversicherung.

(2)       Die Erhebung von          Nachschlüssen bei den Mitgliedern sowie Kürzungen von
          Versicherungsansprüchen sind ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet
          ausschließlich deren Vermögen.


                                                    § 22

          Die Vorbeiträge und die festen Beiträge sollen der wirklichen Verlustgefahr der versicherten Tiere
          oder Ernteerzeugnissen entsprechend bemessen und in solcher Höhe erhoben werden, dass sie
          unter gewöhnlichen Verhältnissen zur Deckung der Schäden und Verwaltungskosten ausreichend
          erscheinen.


                                                    § 23

(1)       Erforderlich werdende Nachschlüsse (§21 Buchstabe a) sind in Hundertsätzen der Vorbeiträge zu
          erheben. Zur Zahlung dieser Nachschüsse ist jeder verpflichtet, welcher in dem betreffenden
          Geschäftsjahr der Gesellschaft als Mitglied angehört hat. Der Berechnung des Nachschusses für
          die im Laufe des Geschäftsjahres ausgeschiedenen sowie für die im Laufe des Geschäftsjahres
          eingetretenen Mitglieder wird das Verhältnis der Zeitdauer der Mitgliedschaft innerhalb des
          Geschäftsjahres zugrunde gelegt, jedoch mit der Maßgabe, dass angefangene
          Kalendervierteljahre für voll gerechnet werden.

(2)       Wenn im Laufe des Geschäftsjahres eine Erhöhung oder eine Herabsetzung des Vorbeitrags
          eingetreten ist, so ist bei der Berechnung des Nachschusses der höhere Betrag zugrunde zu
          legen.


                                                    § 24

(1)       Nachschüsse werden erst erhoben, wenn und soweit der nach Entnahme aus der
          Schwankungsrückstellung gemäß § 25 verbleibende Fehlbetrag nicht aus der Verlustrücklage
          (gesetzliche Rücklage) gemäß § 26 oder aus der Rücklage für die Nichtmitgliederversicherung
          gemäß § 27 gedeckt werden kann.
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                                                                      Gesellschaft a.G.
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                                                    § 25

          Zum    Ausgleich  von    Schwankungen       in den     Geschäftsergebnissen     kann      eine
          Schwankungsrückstellung gebildet werden. Ihre Höhe richtet sich nach den aufsichtsrechtlichen
          Anordnungen.


                                                    § 26

(1)       Zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlusts aus dem Geschäftsbetrieb, insbesondere zur
          Deckung von Verlusten aus dem Mitgliedergeschäft wird eine Verlustrücklage (gesetzliche
          Rücklage) gebildet, deren Mindesthöhe 50 Prozent der Bruttobeiträge der Mitgliederversicherung
          beträgt. Dieser Rücklage fließen zu:

          a)   1 Prozent der Bruttobeiträge der Mitgliederversicherung,

          b)   der Jahresüberschuss.

(2)       Hat die Verlustrücklage die Mindesthöhe erreicht oder nach ihrer Inanspruchnahme wieder
          erreicht, so sind ihr mindestens 50 Prozent des Jahresüberschusses zuzuführen, soweit der
          Betrag nicht für die Mindestzuführung nach § 27 benötigt wird.

(3)       Die Verlustrücklage (gesetzliche Rücklage) kann in einem Geschäftsjahr bis zur Hälfte ihres
          jeweiligen Bestands in Anspruch genommen werden.


                                                    § 27

(1)       Für die Nichtmitgliederversicherung wird eine besondere Rücklage gebildet, deren Mindesthöhe
          50 Prozent der Bruttobeiträge der Nichtmitgliederversicherung beträgt. Dieser Rücklage fließen
          zu:

          a)   1 Prozent der Bruttobeiträge der Nichtmitgliederversicherung,

          b)   der Jahresüberschuss.

          Hat die besondere Rücklage die Mindesthöhe erreicht oder nach ihrer Inanspruchnahme wieder
          erreicht, so sind ihr mindestens 30 Prozent des Jahresüberschusses zuzuführen, soweit der
          Betrag nicht für die Mindestzuführung nach § 26 benötigt wird.

(2)       Verluste    in   der    Nichtmitgliederversicherung   sind,  soweit sie nicht aus         der
          Schwankungsrückstellung gedeckt werden, zunächst aus der Rücklage für                     die
          Nichtmitgliederversicherung bis zur Höhe ihres Bestands zu decken.


                                                    § 28

          Soweit nach Einhaltung der obigen Bestimmungen noch Gewinne zur Verfügung stehen,
          bestimmt über die Verwendung die Mitgliedervertreterversammlung.


                                                    § 29

          Ein aus der Jahresrechnung sich ergebender Fehlbetrag ist durch Entnahme aus den laut § 26
          und § 27 gebildeten Rücklagen zu decken.


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                                                                     Gesellschaft a.G.
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                                                   § 30

(1)       Soweit die Beiträge nicht zur Deckung von Ausgaben und Bildung von Rücklagen und
          Rückstellungen erforderlich sind, können auf Beschluss des Vorstands mit Zustimmung des
          Aufsichtsrats die überschüssigen Beiträge einer Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugeführt
          werden. Diese Rückstellung darf nur zur Beitragsrückerstattung an Mitglieder verwendet werden.
          Mitglieder, die vor Auszahlung oder Verrechnung der Beitragsrückerstattung ausscheiden, haben
          keinen Anspruch auf Beitragsrückerstattung.

(2)       Die Beitragsrückerstattung wird nach Hundertteilen der Beiträge bemessen. Über die Form der
          Beitragsrückerstattung beschließt im übrigen der Aufsichtsrat auf Vorschlag des Vorstands.


                                         § 31 Vermögensanlage

          Das Vermögen der Gesellschaft ist, soweit es nicht zur Deckung der laufenden Ausgaben
          verfügbar gehalten werden muss, nach den gesetzlichen Vorschriften und den Anordnungen der
          Aufsichtsbehörde anzulegen.


                              VIII. Auflösung der Gesellschaft
                                                   § 32

          Für die Auflösung und die Abwicklung der Gesellschaft gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

          Beschlossen: Mitgliedervertreterversammlung 25.06.2018
          Letzte   Änderung      genehmigt     durch    Verfügung    der    Bundesanstalt               für
          Finanzdienstleistungsaufsicht    vom    18.07.2018,    Geschäftszeichen:  VA                 22-I
          5002/5348-2018/0001


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[Seite 225]
AVVG
Ausgabe Januar 2008                                              Seite 1

         Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), der
   Zivilprozessordnung (ZPO) und dem Versicherungsaufsichtsgesetz
                          (VAG) (AVVG 2008)

                                     Inhaltsverzeichnis
                                                                                             Seite


Teil 1: Allgemeiner Teil                                                                        4

Kapitel 1: Vorschriften für alle Versicherungszweige, Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften      4
§ 1 Vertragstypische Pflichten                                                                  4
§ 2 Rückwärtsversicherung                                                                       4
§ 3 Versicherungsschein                                                                         4
§ 4 Versicherungsschein auf den Inhaber                                                         5
§ 5 Abweichender Versicherungsschein                                                            5
§ 6 Beratung des Versicherungsnehmers                                                           5
§ 7 Information des Versicherungsnehmers                                                        6
§ 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers                                                     7
§ 9 Rechtsfolgen des Widerrufs                                                                  8
§ 10 Beginn und Ende der Versicherung                                                           8
§ 11 Verlängerung, Kündigung                                                                    8
§ 12 Versicherungsperiode                                                                       8
§ 13 Änderung von Anschrift und Name                                                            8
§ 14 Fälligkeit der Geldleistung                                                                9
§ 15 Hemmung der Verjährung                                                                     9
§ 16 Insolvenz des Versicherers                                                                 9
§ 17 Abtretungsverbot bei unpfändbaren Sachen                                                   9
§ 18 Abweichende Vereinbarungen                                                                 9
Abschnitt 2: Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten                              9
§ 19 Anzeigepflicht                                                                             9
§ 20 Vertreter des Versicherungsnehmers                                                        10
§ 21 Ausübung der Rechte des Versicherers                                                      10
§ 22 Arglistige Täuschung                                                                      11
§ 23 Gefahrerhöhung                                                                            11
§ 24 Kündigung wegen Gefahrerhöhung                                                            11
§ 25 Prämienerhöhung wegen Gefahrerhöhung                                                      11
§ 26 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung                                                    11
§ 27 Unerhebliche Gefahrerhöhung                                                               12
§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit                                               12
§ 29 Teilrücktritt, Teilkündigung, teilweise Leistungsfreiheit                                 12
§ 30 Anzeige des Versicherungsfalls                                                            13
§ 31 Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers                                                 13
§ 32 Abweichende Vereinbarungen                                                                13
Abschnitt 3: Prämie                                                                            13
§ 33 Fälligkeit                                                                                13
§ 34 Zahlung durch Dritte                                                                      14
§ 35 Aufrechnung durch den Versicherer                                                         14
§ 36 Leistungsort                                                                              14
§ 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie                                                             14
§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie                                                            14
§ 39 Vorzeitige Vertragsbeendigung                                                             15
§ 40 Kündigung bei Prämienerhöhung                                                             15
§ 41 Herabsetzung der Prämie                                                                   15
§ 42 Abweichende Vereinbarungen                                                                15


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Abschnitt 4: Versicherung für fremde Rechnung                               16
§ 43 Begriffsbestimmung                                                     16
§ 44 Rechte des Versicherten                                                16
§ 45 Rechte des Versicherungsnehmers                                        16
§ 46 Rechte zwischen Versicherungsnehmer und Versichertem                   16
§ 47 Kenntnis und Verhalten des Versicherten                                16
§ 48 Versicherung für Rechnung "wen es angeht"                              17
Abschnitt 5: Vorläufige Deckung                                             17
§ 49 Inhalt des Vertrags                                                    17
§ 50 Nichtzustandekommen des Hauptvertrags                                  17
§ 51 Prämienzahlung                                                         17
§ 52 Beendigung des Vertrags                                                17
Abschnitt 6: Laufende Versicherung                                          18
§ 53 Anmeldepflicht                                                         18
§ 54 Verletzung der Anmeldepflicht                                          18
§ 55 Einzelpolice                                                           18
§ 56 Verletzung der Anzeigepflicht                                          19
§ 57 Gefahränderung                                                         19
§ 58 Obliegenheitsverletzung                                                19
Abschnitt 7: Versicherungsvermittler, Versicherungsberater                  20

Unterabschnitt 1: Mitteilungs- und Beratungspflichten                       20
§ 59 Begriffsbestimmungen                                                   20
§ 60 Beratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers                        20
§ 61 Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers    20
§ 62 Zeitpunkt und Form der Information                                     21
§ 63 Schadensersatzpflicht                                                  21
§ 64 Zahlungssicherung zugunsten des Versicherungsnehmers                   21
§ 65 Großrisiken                                                            21
§ 66 Nicht gewerbsmäßig tätige Vermittler                                   21
§ 67 Abweichende Vereinbarungen                                             21
§ 68 Versicherungsberater                                                   21
Unterabschnitt 2: Vertretungsmacht                                          22
§ 69 Gesetzliche Vollmacht                                                  22
§ 70 Kenntnis des Versicherungsvertreters                                   22
§ 71 Abschlussvollmacht                                                     22
§ 72 Beschränkung der Vertretungsmacht                                      22
§ 73 Angestellte und nicht gewerbsmäßig tätige Vermittler                   22
Kapitel 2: Schadensversicherung                                             23

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften                                        23
§ 74 Überversicherung                                                       23
§ 75 Unterversicherung                                                      23
§ 76 Taxe                                                                   23
§ 77 Mehrere Versicherer                                                    23
§ 78 Haftung bei Mehrfachversicherung                                       23
§ 79 Beseitigung der Mehrfachversicherung                                   24
§ 80 Fehlendes versichertes Interesse                                       24
§ 81 Herbeiführung des Versicherungsfalls                                   24
§ 82 Abwendung und Minderung des Schadens                                   24
§ 83 Aufwendungsersatz                                                      25
§ 84 Sachverständigenverfahren                                              25
§ 85 Schadensermittlungskosten                                              25
§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen                                          26
§ 87 Abweichende Vereinbarungen                                             26
Abschnitt 2: Sachversicherung                                               26
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§ 88 Versicherungswert                                                     26
§ 89 Versicherung für Inbegriff von Sachen                                 26
§ 90 Erweiterter Aufwendungsersatz                                         26
§ 91 Verzinsung der Entschädigung                                          27
§ 92 Kündigung nach Versicherungsfall                                      27
§ 93 Wiederherstellungsklausel                                             27
§ 94 Wirksamkeit der Zahlung gegenüber Hypothekengläubigern                27
§ 95 Veräußerung der versicherten Sache                                    28
§ 96 Kündigung nach Veräußerung                                            28
§ 97 Anzeige der Veräußerung                                               28
§ 98 Schutz des Erwerbers                                                  28
§ 99 Zwangsversteigerung, Erwerb des Nutzungsrechts                        28
Teil 3: Schlussvorschriften                                                29
§ 215 Gerichtsstand                                                        29
Auszug aus der Zivilprozessordnung (ZPO)                                   29
§ 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen                       29
§ 21 Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung                            29
§ 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts                           29
§ 33 Besonderer Gerichtsstand der Widerklage                               30
Auszug aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)                          30
§ 26 Aufrechnungsverbot                                                    30


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            Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), der
      Zivilprozessordnung (ZPO) und dem Versicherungsaufsichtsgesetz
                             (VAG) (AVVG 2008)


                                     Teil 1: Allgemeiner Teil

              Kapitel 1: Vorschriften für alle Versicherungszweige,
                      Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
                                      § 1 Vertragstypische Pflichten

          Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des
          Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des
          vereinbarten Versicherungsfalls zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an
          den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.


                                       § 2 Rückwärtsversicherung

(1)       Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass der Versicherungsschutz vor dem Zeitpunkt des
          Vertragsschlusses beginnt (Rückwärtsversicherung).

(2)       Hat der Versicherer bei Abgabe seiner Vertragserklärung davon Kenntnis, dass der Eintritt eines
          Versicherungsfalls ausgeschlossen ist, steht ihm ein Anspruch auf die Prämie nicht zu. Hat der
          Versicherungsnehmer bei Abgabe seiner Vertragserklärung davon Kenntnis, dass ein
          Versicherungsfall schon eingetreten ist, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

(3)       Wird der Vertrag von einem Vertreter geschlossen, ist in den Fällen des Absatzes 2 sowohl die
          Kenntnis des Vertreters als auch die Kenntnis des Vertretenen zu berücksichtigen.

(4)       § 37 Absatz 2 ist auf die Rückwärtsversicherung nicht anzuwenden.


                                         § 3 Versicherungsschein

(1)       Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein in Textform, auf
          dessen Verlangen als Urkunde, zu übermitteln.

(2)       Wird der Vertrag nicht durch eine Niederlassung des Versicherers im Inland geschlossen, ist im
          Versicherungsschein die Anschrift des Versicherers und der Niederlassung, über die der Vertrag
          geschlossen worden ist, anzugeben.

(3)       Ist ein Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet, kann der Versicherungsnehmer
          vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen. Unterliegt der
          Versicherungsschein der Kraftloserklärung, ist der Versicherer erst nach der Kraftloserklärung zur
          Ausstellung verpflichtet.

(4)       Der Versicherungsnehmer kann jederzeit vom Versicherer Abschriften der Erklärungen verlangen,
          die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Benötigt der Versicherungsnehmer die
          Abschriften für die Vornahme von Handlungen gegenüber dem Versicherer, die an eine
          bestimmte Frist gebunden sind, und sind sie ihm nicht schon früher vom Versicherer übermittelt
          worden, ist der Lauf der Frist vom Zugang des Verlangens beim Versicherer bis zum Eingang der
          Abschriften beim Versicherungsnehmer gehemmt.


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(5)       Die Kosten für die Erteilung eines neuen Versicherungsscheins nach Absatz 3 und der
          Abschriften nach Absatz 4 hat der Versicherungsnehmer zu tragen und auf Verlangen
          vorzuschießen.


                                § 4 Versicherungsschein auf den Inhaber

(1)       Auf einen als Urkunde auf den Inhaber ausgestellten Versicherungsschein ist § 808 des
          Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(2)       Ist im Vertrag bestimmt, dass der Versicherer nur gegen Rückgabe eines als Urkunde
          ausgestellten Versicherungsscheins zu leisten hat, genügt, wenn der Versicherungsnehmer
          erklärt, zur Rückgabe außerstande zu sein, das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis, dass die
          Schuld erloschen sei. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsschein der
          Kraftloserklärung unterliegt.


                                § 5 Abweichender Versicherungsschein

(1)       Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder
          den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn die
          Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines
          Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht.

(2)       Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Übermittlung des Versicherungsscheins darauf
          hinzuweisen, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht
          innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Auf
          jede Abweichung und die hiermit verbundenen Rechtsfolgen ist der Versicherungsnehmer durch
          einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam zu machen.

(3)       Hat der Versicherer die Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, gilt der Vertrag als mit dem
          Inhalt des Antrags des Versicherungsnehmers geschlossen.

(4)       Eine Vereinbarung, durch die der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den Vertrag wegen
          Irrtums anzufechten, ist unwirksam.


                                § 6 Beratung des Versicherungsnehmers

(1)       Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene
          Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation
          hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter
          Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom
          Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer
          bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der
          Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.

(2)       Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer den erteilten Rat und die Gründe hierfür klar und
          verständlich vor dem Abschluss des Vertrags in Textform zu übermitteln. Die Angaben dürfen
          mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit
          der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Angaben unverzüglich nach
          Vertragsschluss dem Versicherungsnehmer in Textform zu übermitteln; dies gilt nicht, wenn ein
          Vertrag nicht zustande kommt und für Verträge über vorläufige Deckung bei
          Pflichtversicherungen.

(3)       Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach Absatz 1 und 2 durch
          eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf
          hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen
          den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen.


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(4)       Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer
          des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und
          Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist. Der Versicherungsnehmer kann im Einzellfall
          auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.

(5)       Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach den Absätzen 1, 2 oder 4, ist er dem
          Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt
          nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(6)       Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des Artikels 10
          Absatz 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz nicht anzuwenden,
          ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem
          Versicherungsmakler vermittelt wird oder wenn es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn
          des § 312 Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt.


                                § 7 Information des Versicherungsnehmers

(1)       Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen
          Vertragserklärung     seine     Vertragsbestimmungen        einschließlich  der     Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen sowie die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten
          Informationen in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungen sind in einer dem eingesetzten
          Kommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zu übermitteln. Wird der
          Vertrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers telefonisch oder unter Verwendung eines
          anderen Kommunikationsmittels geschlossen, das die Information in Textform vor der
          Vertragserklärung des Versicherungsnehmers nicht gestattet, muss die Information unverzüglich
          nach Vertragsschluss nachgeholt werden; dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer durch
          eine gesonderte schriftliche Erklärung auf eine Information vor Abgabe seiner Vertragserklärung
          ausdrücklich verzichtet.

(2)       Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
          der Finanzen und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
          Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zum Zweck
          einer umfassenden Information des Versicherungsnehmers festzulegen,

          1.   welche Einzelheiten des Vertrags, insbesondere zum Versicherer, zur angebotenen Leistung
               und zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie zum Bestehen eines
               Widerrufsrechts, dem Versicherungsnehmer mitzuteilen sind,

          2.   welche weiteren Informationen dem Versicherungsnehmer bei der Lebensversicherung
               insbesondere über die zu erwartenden Leistungen, ihre Ermittlung und Berechnung, über
               eine Modellrechnung sowie über die Abschluss- und Vertriebskosten, soweit eine
               Verrechnung mit Prämien erfolgt, und über sonstige Kosten mitzuteilen sind,

          3.   welche weiteren Informationen bei der Krankenversicherung, insbesondere über die
               Prämienentwicklung und -gestaltung sowie die Abschluss- und Vertriebskosten, mitzuteilen
               sind,

          4.   was dem Versicherungsnehmer mitzuteilen ist, wenn der Versicherer mit ihm telefonisch
               Kontakt aufgenommen hat und

          5.   in welcher Art und Weise die Informationen zu erteilen sind.

          Bei der Festlegung der Mitteilungen nach Satz 1 sind die vorgeschriebenen Angaben nach der
          Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und
          Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)
          sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (ABl. EG Nr. L 228 S. 1), der
          Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002
          über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie
          90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. EG Nr. L 271 S. 16)
          sowie der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November
          2002 über Lebensversicherungen (ABl. EG Nr. L 345 S. 1) zu beachten.
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(3)       In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 ist ferner zu bestimmen, was der Versicherer während
          der Laufzeit des Vertrags in Textform mitteilen muss; dies gilt insbesondere bei Änderungen
          früherer Informationen, ferner bei der Krankenversicherung bei Prämienerhöhungen und
          hinsichtlich der Möglichkeit eines Tarifwechsels sowie bei der Lebensversicherung mit
          Überschussbeteiligung hinsichtlich der Entwicklung der Ansprüche des Versicherungsnehmers.

(4)       Der Versicherungsnehmer kann während der Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Versicherer
          verlangen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen in einer Urkunde übermittelt; die Kosten für die erste Übermittlung hat
          der Versicherer zu tragen.

(5)       Die Absätze 1 bis 4 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des Artikels 10
          Absatz 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz nicht anzuwenden.
          Ist bei einem solchen Vertrag der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, hat ihm der
          Versicherer vor Vertragsschluss das anwendbare Recht und die zuständige Aufsichtsbehörde in
          Textform mitzuteilen.


                             § 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers

(1)       Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen.
          Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung
          enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2)       Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt,            zu    dem      folgende   Unterlagen   dem
          Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind:

          1.   der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
               Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach § 7 Absatz 1 und 2 und

          2.   eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des
               Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend den Erfordernissen
               des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen und die
               Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf
               den Fristbeginn und auf die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 enthält.
               Die Belehrung genügt den Anforderungen des Satzes 1 Nr. 2, wenn das vom
               Bundesministerium der Justiz auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 5
               veröffentlichte Muster verwendet wird. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen nach
               Satz 1 obliegt dem Versicherer.

(3)       Das Widerrufsrecht besteht nicht

          1.   bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat,

          2.   bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen
               Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312b Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

          3.   bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen
               beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312 b
               Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

          4.   bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinn des Artikels 10 Absatz 1 Satz 2 des
               Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz.

          Das Widerrufsrecht ist ausgeschlossen bei Versicherungsverträgen, die von beiden
          Vertragsparteien auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt sind,
          bevor der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.

(4)       Im elektronischen Geschäftsverkehr beginnt die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 2 Satz 1
          nicht vor Erfüllung auch der in § 312e Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten
          Pflichten.
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(5)       Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
          des Bundesrates Inhalt und Gestaltung der dem Versicherungsnehmer nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2
          mitzuteilenden Belehrung über das Widerrufsrecht festzulegen.


                                     § 9 Rechtsfolgen des Widerrufs

          Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Absatz 1 aus, hat der Versicherer nur
          den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn der
          Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 auf sein Widerrufsrecht,
          die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und
          zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die
          Erstattungspflicht ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zu erfüllen. Ist
          der in Satz 1 genannte Hinweis unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Jahr
          des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der
          Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.


                                 § 10 Beginn und Ende der Versicherung

          Ist die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen, Monaten oder einem mehrere Monate
          umfassenden Zeitraum bestimmt, beginnt die Versicherung mit Beginn des Tages, an dem der
          Vertrag geschlossen wird; er endet mit Ablauf des letzten Tages der Vertragszeit.


                                      § 11 Verlängerung, Kündigung

(1)       Wird bei einem auf eine bestimmte Zeit eingegangenen Versicherungsverhältnis im Voraus eine
          Verlängerung für den Fall vereinbart, dass das Versicherungsverhältnis nicht vor Ablauf der
          Vertragszeit gekündigt wird, ist die Verlängerung unwirksam, soweit sie sich jeweils auf mehr als
          ein Jahr erstreckt.

(2)       Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann es von beiden
          Vertragsparteien nur für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Auf
          das Kündigungsrecht können sie einvernehmlich bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten.

(3)       Die Kündigungsfrist muss für beide Vertragsparteien gleich sein; sie darf nicht weniger als einen
          Monat und nicht mehr als drei Monate betragen.

(4)       Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist,
          kann vom Versicherungsnehmer zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres
          unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.


                                       § 12 Versicherungsperiode

          Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist,
          der Zeitraum eines Jahres.


                                 § 13 Änderung von Anschrift und Name

(1)       Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt,
          genügt für eine dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugebende Willenserklärung die
          Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift des
          Versicherungsnehmers. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als
          zugegangen. Die Sätze 1 und 2 sind im Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers
          entsprechend anzuwenden.


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(2)       Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetrieb genommen, ist bei
          einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend
          anzuwenden.


                                     § 14 Fälligkeit der Geldleistung

(1)       Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des
          Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.

(2)       Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des
          Versicherungsfalls beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des
          Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der
          Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des
          Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.

(3)       Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von
          Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam
.

                                      § 15 Hemmung der Verjährung

          Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die
          Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem
          Anspruchsteller in Textform zugeht.


                                     § 16 Insolvenz des Versicherers

(1)       Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das
          Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt
          es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam.

(2)       Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Wirkungen der Insolvenzeröffnung
          bleiben unberührt.


                            § 17 Abtretungsverbot bei unpfändbaren Sachen

          Soweit sich die Versicherung auf unpfändbare Sachen bezieht, kann eine Forderung aus der
          Versicherung nur auf solche Gläubiger des Versicherungsnehmers übertragen werden, die
          diesem zum Ersatz der zerstörten oder beschädigten Sachen andere Sachen geliefert haben.


                                   § 18 Abweichende Vereinbarungen

          Von § 3 Absätze 1 bis 4, § 5 Absätze 1 bis 3, den §§ 6 bis 9 und 11 Absätze 2 bis 4, § 14
          Absätze 2 Satz 1 und § 15 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen
          werden.


    Abschnitt 2: Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten

                                            § 19 Anzeigepflicht

(1)       Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten
          Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten

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          Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem
          Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des
          Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der
          Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

(2)       Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom
          Vertrag zurücktreten.

(3)       Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die
          Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der
          Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.

(4)       Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und
          sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei
          Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen
          hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer
          vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden
          Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

(5)       Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den
          Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer
          Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer
          den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

(6)       Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als
          10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten
          Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang
          der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den
          Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.


                                § 20 Vertreter des Versicherungsnehmers

          Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, sind bei der
          Anwendung des § 19 Absätze 1 bis 4 und des § 21 Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 sowohl
          die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des
          Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die
          Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder
          dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

                               § 21 Ausübung der Rechte des Versicherers

(1)       Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Absätze 2 bis 4 zustehenden Rechte innerhalb eines
          Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer
          von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet,
          Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat bei der Ausübung seiner Rechte die Umstände anzugeben,
          auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner
          Erklärung angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.

(2)       Im Fall eines Rücktritts nach § 19 Absatz 2 nach Eintritt des Versicherungsfalls ist der Versicherer
          nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf
          einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für
          die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der
          Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung
          verpflichtet.

(3)       Die Rechte des Versicherers nach § 19 Absätze 2 bis 4 erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren
          nach Vertragsschluss, dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten
          sind. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft
          sich die Frist auf zehn Jahre.


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                                        § 22 Arglistige Täuschung

          Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt
          unberührt.


                                           § 23 Gefahrerhöhung

(1)       Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des
          Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten
          gestatten.

(2)       Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine
          Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, hat er die Gefahrerhöhung dem Versicherer
          unverzüglich anzuzeigen.

(3)       Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung
          unabhängig von seinem Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis
          erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.


                                 § 24 Kündigung wegen Gefahrerhöhung

(1)       Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Absatz 1, kann der Versicherer
          den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die
          Verpflichtung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Beruht die Verletzung auf einfacher
          Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

(2)       In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Absatz 2 und 3 kann der Versicherer den Vertrag
          unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

(3)       Das Kündigungsrecht nach den Absätzen 1 und 2 erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats
          ab der Kenntnis des Versicherers von der Erhöhung der Gefahr ausgeübt wird oder wenn der
          Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.


                             § 25 Prämienerhöhung wegen Gefahrerhöhung

(1)       Der Versicherer kann an Stelle einer Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine
          seinen Geschäftsgrundsätzen für diese höhere Gefahr entsprechende Prämie verlangen oder die
          Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Für das Erlöschen dieses Rechtes gilt § 24
          Absatz 3 entsprechend.

(2)       Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der
          Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den
          Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung
          einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses
          Recht hinzuweisen.


                             § 26 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung

(1)       Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung
          verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Absatz 1 vorsätzlich
          verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine
          Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
          Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
          Versicherungsnehmer.

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(2)       In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Absatz 2 und 3 ist der Versicherer nicht zur
          Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt
          eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, es sei denn, dem
          Versicherer war die Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bekannt. Er ist zur Leistung verpflichtet,
          wenn die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 23 Absatz 2 und 3 nicht auf Vorsatz beruht; im Fall
          einer grob fahrlässigen Verletzung gilt Absatz 1 Satz 2.

(3)       Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet,

          1.   soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den
               Umfang der Leistungspflicht war, oder

          2.   wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers
               abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war.


                                    § 27 Unerhebliche Gefahrerhöhung

          Die §§ 23 bis 26 sind nicht anzuwenden, wenn nur eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr
          vorliegt oder wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung
          mitversichert sein soll.


                             § 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit

(1)       Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des
          Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag
          innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung
          einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober
          Fahrlässigkeit.

(2)       Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu
          erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn
          der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen
          Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere
          des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die
          Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3)       Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der
          Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die
          Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt
          nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(4)       Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei
          Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder
          Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer
          durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

(5)       Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit
          zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.


                       § 29 Teilrücktritt, Teilkündigung, teilweise Leistungsfreiheit

(1)       Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer nach den Vorschriften dieses
          Abschnitts zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, nur bezüglich eines Teils der
          Gegenstände oder Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, steht dem Versicherer
          das Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung für den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen ist,
          dass für diesen allein der Versicherer den Vertrag unter den gleichen Bedingungen nicht
          geschlossen hätte.

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(2)       Macht der Versicherer von dem Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung bezüglich eines Teils der
          Gegenstände oder Personen Gebrauch, ist der Versicherungsnehmer berechtigt, das
          Versicherungsverhältnis bezüglich des übrigen Teils zu kündigen. Die Kündigung muss
          spätestens zum Schluss der Versicherungsperiode erklärt werden, in welcher der Rücktritt oder
          die Kündigung des Versicherers wirksam wird.

(3)       Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer wegen einer Verletzung der
          Vorschriften über die Gefahrerhöhung ganz oder teilweise leistungsfrei ist, nur bezüglich eines
          Teils der Gegenstände oder Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, ist auf die
          Leistungsfreiheit Absatz 1 entsprechend anzuwenden.


                                  § 30 Anzeige des Versicherungsfalls

(1)       Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt des Versicherungsfalls, nachdem er von ihm Kenntnis
          erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Steht das Recht auf die vertragliche
          Leistung des Versicherers einem Dritten zu, ist auch dieser zur Anzeige verpflichtet.

(2)       Auf eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer im Fall der Verletzung der Anzeigepflicht
          nach Absatz 1 Satz 1 nicht zur Leistung verpflichtet ist, kann sich der Versicherer nicht berufen,
          wenn er auf andere Weise vom Eintritt des Versicherungsfalls rechtzeitig Kenntnis erlangt hat.


                           § 31 Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers

(1)       Der Versicherer kann nach dem Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der
          Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des
          Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist. Belege kann der Versicherer
          insoweit verlangen, als deren Beschaffung dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet
          werden kann.

(2)       Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, hat auch dieser
          die Pflichten nach Absatz 1 zu erfüllen.


                                   § 32 Abweichende Vereinbarungen

          Von den §§ 19 bis 28 Absatz 4 und § 31 Absatz 1 Satz 2 kann nicht zum Nachteil des
          Versicherungsnehmers abgewichen werden. Für Anzeigen nach diesem Abschnitt, zu denen der
          Versicherungsnehmer verpflichtet ist, kann jedoch die Schrift- oder die Textform vereinbart
          werden.


                                       Abschnitt 3: Prämie

                                              § 33 Fälligkeit

(1)       Der Versicherungsnehmer hat eine einmalige Prämie oder, wenn laufende Prämien vereinbart
          sind, die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des
          Versicherungsscheins zu zahlen.

(2)       Ist die Prämie zuletzt vom Versicherer eingezogen worden, ist der Versicherungsnehmer zur
          Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert
          worden ist.


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                                         § 34 Zahlung durch Dritte

(1)       Der Versicherer muss fällige Prämien oder sonstige ihm auf Grund des Vertrags zustehende
          Zahlungen vom Versicherten bei einer Versicherung für fremde Rechnung, von einem
          Bezugsberechtigten, der ein Recht auf die Leistung des Versicherers erworben hat, sowie von
          einem Pfandgläubiger auch dann annehmen, wenn er die Zahlung nach den Vorschriften des
          Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückweisen könnte.

(2)       Ein Pfandrecht an der Versicherungsforderung kann auch wegen der Beträge einschließlich ihrer
          Zinsen geltend gemacht werden, die der Pfandgläubiger zur Zahlung von Prämien oder zu
          sonstigen dem Versicherer auf Grund des Vertrags zustehenden Zahlungen verwendet hat.


                                 § 35 Aufrechnung durch den Versicherer

          Der Versicherer kann eine fällige Prämienforderung oder eine andere ihm aus dem Vertrag
          zustehende fällige Forderung gegen eine Forderung aus der Versicherung auch dann
          aufrechnen, wenn diese Forderung nicht dem Versicherungsnehmer, sondern einem Dritten
          zusteht.


                                              § 36 Leistungsort

(1)       Leistungsort für die Zahlung der Prämie ist der jeweilige Wohnsitz des Versicherungsnehmers.
          Der Versicherungsnehmer hat jedoch auf seine Gefahr und seine Kosten die Prämie dem
          Versicherer zu übermitteln.

(2)       Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetrieb genommen, tritt, wenn
          er seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die
          Stelle des Wohnsitzes.


                                   § 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie

(1)       Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die
          Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der
          Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.

(2)       Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht gezahlt, ist der
          Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die
          Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den
          Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen
          Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam
          gemacht hat.


                                   § 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie

(1)       Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer
          auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen
          betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie,
          Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2
          und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge
          jeweils getrennt anzugeben.

(2)       Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der
          Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung
          verpflichtet.


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(3)       Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern
          der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung
          kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf
          wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist;
          hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung
          wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung
          oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach
          Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.


                                  § 39 Vorzeitige Vertragsbeendigung

(1)       Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode
          steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem
          Zeitraum    entspricht,   in   dem      Versicherungsschutz   bestanden     hat.   Wird     das
          Versicherungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Absatz 2 oder durch Anfechtung des
          Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis zum
          Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer nach § 37
          Absatz 1 zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.

(2)       Endet das Versicherungsverhältnis nach § 16, kann der Versicherungsnehmer den auf die Zeit
          nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug
          der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückfordern.


                                 § 40 Kündigung bei Prämienerhöhung

(1)       Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie, ohne dass sich der
          Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend ändert, kann der Versicherungsnehmer den
          Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger
          Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen. Der
          Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht
          hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem
          Wirksamwerden der Erhöhung der Prämie zugehen.

(2)       Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel den
          Umfang des Versicherungsschutzes vermindert, ohne die Prämie entsprechend herabzusetzen.


                                     § 41 Herabsetzung der Prämie

          Ist wegen bestimmter Gefahrerhöhender Umstände eine höhere Prämie vereinbart und sind diese
          Umstände nach Antragstellung des Versicherungsnehmers oder nach Vertragsschluss
          weggefallen oder bedeutungslos geworden, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die
          Prämie ab Zugang des Verlangens beim Versicherer angemessen herabgesetzt wird. Dies gilt
          auch, wenn die Bemessung der höheren Prämie durch unrichtige, auf einem Irrtum des
          Versicherungsnehmers beruhende Angaben über einen solchen Umstand veranlasst worden ist.


                                  § 42 Abweichende Vereinbarungen

          Von § 33 Absatz 2 und den §§ 37 bis 41 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers
          abgewichen werden.


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                 Abschnitt 4: Versicherung für fremde Rechnung

                                       § 43 Begriffsbestimmung

(1)       Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für einen anderen,
          mit oder ohne Benennung der Person des Versicherten, schließen (Versicherung für fremde
          Rechnung).

(2)       Wird der Versicherungsvertrag für einen anderen geschlossen, ist, auch wenn dieser benannt
          wird, im Zweifel anzunehmen, dass der Versicherungsnehmer nicht als Vertreter, sondern im
          eigenen Namen für fremde Rechnung handelt.

(3)       Ergibt sich aus den Umständen nicht, dass der Versicherungsvertrag für einen anderen
          geschlossen werden soll, gilt er als für eigene Rechnung geschlossen.


                                     § 44 Rechte des Versicherten

(1)       Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag
          dem Versicherten zu. Die Übermittlung des Versicherungsscheins kann jedoch nur der
          Versicherungsnehmer verlangen.

(2)       Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nur dann über seine Rechte
          verfügen und diese Rechte gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz des
          Versicherungsscheins ist.


                               § 45 Rechte des Versicherungsnehmers

(1)       Der Versicherungsnehmer kann über die Rechte, die              dem   Versicherten   aus   dem
          Versicherungsvertrag zustehen, im eigenen Namen verfügen.

(2)       Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, ist der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des
          Versicherten zur Annahme der Leistung des Versicherers und zur Übertragung der Rechte des
          Versicherten nur befugt, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.

(3)       Der Versicherer ist zur Leistung an den Versicherungsnehmer nur verpflichtet, wenn der
          Versicherte seine Zustimmung zu der Versicherung erteilt hat.


                    § 46 Rechte zwischen Versicherungsnehmer und Versichertem

          Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherten oder, falls über dessen
          Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, der Insolvenzmasse den Versicherungsschein
          auszuliefern, bevor er wegen seiner Ansprüche gegen den Versicherten in Bezug auf die
          versicherte Sache befriedigt ist. Er kann sich für diese Ansprüche aus der
          Entschädigungsforderung gegen den Versicherer und nach deren Einziehung aus der
          Entschädigungssumme vor dem Versicherten und dessen Gläubigern befriedigen.


                            § 47 Kenntnis und Verhalten des Versicherten

(1)       Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung
          sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des
          Versicherten zu berücksichtigen.

(2)       Die Kenntnis des Versicherten ist nicht zu berücksichtigen, wenn der Vertrag ohne sein Wissen
          geschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers
          nicht möglich oder nicht zumutbar war. Der Versicherer braucht den Einwand, dass der Vertrag
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          ohne Wissen des Versicherten geschlossen worden ist, nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn
          der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und bei
          Vertragsschluss dem Versicherer nicht angezeigt hat, dass er den Vertrag ohne Auftrag des
          Versicherten schließt.


                           § 48 Versicherung für Rechnung "wen es angeht"

          Ist die Versicherung für Rechnung "wen es angeht" genommen oder ist dem Vertrag in sonstiger
          Weise zu entnehmen, dass unbestimmt bleiben soll, ob eigenes oder fremdes Interesse versichert
          ist, sind die §§ 43 bis 47 anzuwenden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass fremdes
          Interesse versichert ist.


                             Abschnitt 5: Vorläufige Deckung

                                        § 49 Inhalt des Vertrags

(1)       Bei einem Versicherungsvertrag, dessen wesentlicher Inhalt die Gewährung einer vorläufigen
          Deckung durch den Versicherer ist, kann vereinbart werden, dass dem Versicherungsnehmer die
          Vertragsbestimmungen und die Informationen nach § 7 Absatz 1 in Verbindung mit einer
          Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 nur auf Anforderung und spätestens mit dem
          Versicherungsschein vom Versicherer zu übermitteln sind. Auf einen Fernabsatzvertrag im Sinn
          des § 312 b Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist Satz 1 nicht anzuwenden.

(2)       Werden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer bei
          Vertragsschluss nicht übermittelt, werden die vom Versicherer zu diesem Zeitpunkt für den
          vorläufigen Versicherungsschutz üblicherweise verwendeten Bedingungen, bei Fehlen solcher
          Bedingungen die für den Hauptvertrag vom Versicherer verwendeten Bedingungen auch ohne
          ausdrücklichen Hinweis hierauf Vertragsbestandteil. Bestehen Zweifel, welche Bedingungen für
          den Vertrag gelten sollen, werden die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom Versicherer
          verwendeten Bedingungen, die für den Versicherungsnehmer am günstigsten sind,
          Vertragsbestandteil.


                            § 50 Nichtzustandekommen des Hauptvertrags

          Ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, im Fall des Nichtzustandekommens des Hauptvertrags
          eine Prämie für die vorläufige Deckung zu zahlen, steht dem Versicherer ein Anspruch auf einen
          der Laufzeit der vorläufigen Deckung entsprechenden Teil der Prämie zu, die beim
          Zustandekommen des Hauptvertrags für diesen zu zahlen wäre.


                                         § 51 Prämienzahlung

(1)       Der Beginn des Versicherungsschutzes kann von der Zahlung der Prämie abhängig gemacht
          werden, sofern der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
          Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Voraussetzung
          aufmerksam gemacht hat.

(2)       Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.


                                     § 52 Beendigung des Vertrags

(1)       Der Vertrag über vorläufige Deckung endet spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem nach einem
          vom Versicherungsnehmer geschlossenen Hauptvertrag oder einem weiteren Vertrag über
          vorläufige Deckung ein gleichartiger Versicherungsschutz beginnt. Ist der Beginn des
          Versicherungsschutzes nach dem Hauptvertrag oder dem weiteren Vertrag über vorläufige
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          Deckung von der Zahlung der Prämie durch den Versicherungsnehmer abhängig, endet der
          Vertrag über vorläufige Deckung bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung der Prämie
          abweichend von Satz 1 spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer mit der
          Prämienzahlung in Verzug ist, vorausgesetzt dass der Versicherer den Versicherungsnehmer
          durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im
          Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht hat.

(2)       Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag oder den
          weiteren Vertrag über vorläufige Deckung mit einem anderen Versicherer schließt. Der
          Versicherungsnehmer hat dem bisherigen Versicherer den Vertragsschluss unverzüglich
          mitzuteilen.

(3)       Kommt der Hauptvertrag mit dem Versicherer, mit dem der Vertrag über vorläufige Deckung
          besteht, nicht zustande, weil der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung nach § 8 widerruft
          oder nach § 5 Absatz1 und 2 einen Widerspruch erklärt, endet der Vertrag über vorläufige
          Deckung spätestens mit dem Zugang des Widerrufs oder des Widerspruchs beim Versicherer.

(4)       Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann jede Vertragspartei den
          Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung des Versicherers wird jedoch erst
          nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang wirksam.

(5)       Von den Absätzen 1 bis 4 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen
          werden.


                          Abschnitt 6: Laufende Versicherung

                                           § 53 Anmeldepflicht

          Wird ein Vertrag in der Weise geschlossen, dass das versicherte Interesse bei Vertragsschluss
          nur der Gattung nach bezeichnet und erst nach seiner Entstehung dem Versicherer einzeln
          aufgegeben wird (laufende Versicherung), ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, entweder die
          versicherten Risiken einzeln oder, wenn der Versicherer darauf verzichtet hat, die vereinbarte
          Prämiengrundlage unverzüglich anzumelden oder, wenn dies vereinbart ist, jeweils
          Deckungszusage zu beantragen.


                                   § 54 Verletzung der Anmeldepflicht

(1)       Hat der Versicherungsnehmer die Anmeldung eines versicherten Risikos oder der vereinbarten
          Prämiengrundlage oder die Beantragung der Deckungszusage unterlassen oder fehlerhaft
          vorgenommen, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der
          Versicherungsnehmer die Anmelde- oder Antragspflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
          verletzt hat und die Anmeldung oder den Antrag unverzüglich nach Kenntniserlangung von dem
          Fehler nachholt oder berichtigt.

(2)       Verletzt der Versicherungsnehmer die Anmelde- oder Antragspflicht vorsätzlich, kann der
          Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Die Versicherung von Einzelrisiken, für die der
          Versicherungsschutz begonnen hat, bleibt, wenn anderes nicht vereinbart ist, über das Ende der
          laufenden Versicherung hinaus bis zu dem Zeitpunkt bestehen, zu dem die vereinbarte Dauer der
          Versicherung dieser Einzelrisiken endet. Der Versicherer kann ferner die Prämie verlangen, die
          bis zum Wirksamwerden der Kündigung zu zahlen gewesen wäre, wenn der
          Versicherungsnehmer die Anmeldepflicht erfüllt hätte.


                                            § 55 Einzelpolice

(1)       Ist bei einer laufenden Versicherung ein Versicherungsschein für ein einzelnes Risiko
          (Einzelpolice) oder ein Versicherungszertifikat ausgestellt worden, ist der Versicherer nur gegen

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          Vorlage der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde
          wird er befreit.

(2)       Ist die Urkunde abhandengekommen oder vernichtet, ist der Versicherer zur Leistung erst
          verpflichtet, wenn die Urkunde für kraftlos erklärt oder Sicherheit geleistet ist; eine
          Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Verpflichtung des
          Versicherers zur Ausstellung einer Ersatzurkunde.

(3)       Der Inhalt der Einzelpolice oder eines Versicherungszertifikats gilt abweichend von § 5 als vom
          Versicherungsnehmer genehmigt, wenn dieser nicht unverzüglich nach der Übermittlung
          widerspricht. Das Recht des Versicherungsnehmers, die Genehmigung wegen Irrtums
          anzufechten, bleibt unberührt.


                                    § 56 Verletzung der Anzeigepflicht

(1)       Abweichend von § 19 Absatz 2 ist bei Verletzung der Anzeigepflicht der Rücktritt des Versicherers
          ausgeschlossen; der Versicherer kann innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an, zu dem er
          Kenntnis von dem nicht oder unrichtig angezeigten Umstand erlangt hat, den Vertrag kündigen
          und die Leistung verweigern. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit der nicht oder
          unrichtig angezeigte Umstand nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den
          Umfang der Leistungspflicht war.

(2)       Verweigert der Versicherer die Leistung, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen.
          Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an
          ausgeübt wird, zu welchem dem Versicherungsnehmer die Entscheidung des Versicherers, die
          Leistung zu verweigern, zugeht.


                                           § 57 Gefahränderung

(1)       Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer eine Änderung der Gefahr unverzüglich
          anzuzeigen.

(2)       Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt, ist der Versicherer nicht zur
          Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige
          dem Versicherer hätte zugehen müssen. Er ist zur Leistung verpflichtet,

          1.   wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte
               zugehen müssen,

          2.   wenn die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist oder

          3.   soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den
               Umfang der Leistungspflicht war.

(3)       Der Versicherer ist abweichend von § 24 nicht berechtigt, den Vertrag wegen einer
          Gefahrerhöhung zu kündigen.


                                       § 58 Obliegenheitsverletzung

(1)       Verletzt der Versicherungsnehmer bei einer laufenden Versicherung schuldhaft eine vor Eintritt
          des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit, ist der Versicherer in Bezug auf ein
          versichertes Einzelrisiko, für das die verletzte Obliegenheit gilt, nicht zur Leistung verpflichtet.

(2)       Bei schuldhafter Verletzung einer Obliegenheit kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines
          Monats, nachdem er Kenntnis von der Verletzung erlangt hat, mit einer Frist von einem Monat
          kündigen.


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          Abschnitt 7: Versicherungsvermittler, Versicherungsberater

             Unterabschnitt 1: Mitteilungs- und Beratungspflichten

                                         § 59 Begriffsbestimmungen

(1)       Versicherungsvermittler   im    Sinn     dieses     Gesetzes    sind      Versicherungsvertreter   und
          Versicherungsmakler.

(2)       Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem
          Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder
          abzuschließen.

(3)       Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die
          Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem
          Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als
          Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er
          erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1.

(4)       Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der
          Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung
          von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem
          Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu
          erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein.


                        § 60 Beratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers

(1)       Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt
          angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu legen, so dass er nach
          fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahin abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag
          geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen. Dies gilt nicht, soweit er im
          Einzelfall vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers diesen ausdrücklich auf
          eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweist.

(2)       Der Versicherungsmakler, der nach Absatz 1 Satz 2 auf eine eingeschränkte Auswahl hinweist,
          und der Versicherungsvertreter haben dem Versicherungsnehmer mitzuteilen, auf welcher Markt-
          und Informationsgrundlage sie ihre Leistung erbringen, und die Namen der ihrem Rat zu Grunde
          gelegten Versicherer anzugeben. Der Versicherungsvertreter hat außerdem mitzuteilen, für
          welche Versicherer er seine Tätigkeit ausübt und ob er für diese ausschließlich tätig ist.

(3)       Der Versicherungsnehmer kann auf die Mitteilungen und Angaben nach Absatz 2 durch eine
          gesonderte schriftliche Erklärung verzichten.


             § 61 Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers

(1)       Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die
          angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen
          Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch
          unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der
          vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu
          einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der
          Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren.

(2)       Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation nach Absatz 1 durch
          eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler
          ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des

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          Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den                  Versicherungsvermittler   einen
          Schadensersatzanspruch nach § 63 geltend zu machen.


                                § 62 Zeitpunkt und Form der Information

(1)       Dem Versicherungsnehmer sind die Informationen nach § 60 Absatz 2 vor Abgabe seiner
          Vertragserklärung, die Informationen nach § 61 Absatz 1 vor dem Abschluss des Vertragsklar und
          verständlich in Textform zu übermitteln.

(2)       Die Informationen nach Absatz 1 dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der
          Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung
          gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens
          mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zu übermitteln; dies gilt nicht
          für Verträge über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.


                                       § 63 Schadensersatzpflicht

          Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem
          Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach §§ 60 oder 61 entsteht. Dies gilt
          nicht, wenn der Versicherungsvermittler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.


                    § 64 Zahlungssicherung zugunsten des Versicherungsnehmers

          Eine Bevollmächtigung des Versicherungsvermittlers durch den Versicherungsnehmer zur
          Annahme von Leistungen des Versicherers, die dieser auf Grund eines Versicherungsvertrags an
          den Versicherungsnehmer zu erbringen hat, bedarf einer gesonderten schriftlichen Erklärung des
          Versicherungsnehmers.


                                            § 65 Großrisiken

          Die §§ 60 bis 63 gelten nicht für die Vermittlung von Versicherungsverträgen über Großrisiken im
          Sinn des Artikels 10 Absatz 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz.


                               § 66 Nicht gewerbsmäßig tätige Vermittler

          Die §§ 60 bis 64, 69 Absatz 2 und § 214 gelten nicht für Versicherungsvermittler im Sinn von
          § 34d Absatz 9 Nr. 1 der Gewerbeordnung.


                                   § 67 Abweichende Vereinbarungen

          Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.


                                       § 68 Versicherungsberater

          Die für Versicherungsmakler geltenden Vorschriften des § 60 Absatz 1 Satz 1, des § 61 Absatz 1
          und der §§ 62 bis 65 und 67 sind auf Versicherungsberater entsprechend anzuwenden.
          Weitergehende Pflichten des Versicherungsberaters aus dem Auftragsverhältnis bleiben
          unberührt.


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                           Unterabschnitt 2: Vertretungsmacht

                                        § 69 Gesetzliche Vollmacht

(1)       Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt,

          1.   Anträge, die auf den Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichtet sind, und deren
               Widerruf sowie die vor Vertragsschluss abzugebenden Anzeigen und sonstigen Erklärungen
               vom Versicherungsnehmer entgegenzunehmen,

          2.   Anträge auf Verlängerung oder Änderung eines Versicherungsvertrags und deren Widerruf,
               die Kündigung, den Rücktritt und sonstige das Versicherungsverhältnis betreffende
               Erklärungen sowie die während der Dauer des Versicherungsverhältnisses zu erstattenden
               Anzeigen vom Versicherungsnehmer entgegenzunehmen und 3. die vom Versicherer
               ausgefertigten Versicherungsscheine oder Verlängerungsscheine dem Versicherungsnehmer
               zu übermitteln.

(2)       Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im
          Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn
          leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur
          gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder
          in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

(3)       Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast für die Abgabe oder den Inhalt eines Antrags oder
          einer sonstigen Willenserklärung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2. Die Beweislast für die Verletzung der
          Anzeigepflicht oder einer Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer trägt der Versicherer.


                                § 70 Kenntnis des Versicherungsvertreters

          Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis des Versicherers erheblich ist, steht die Kenntnis des
          Versicherungsvertreters der Kenntnis des Versicherers gleich. Dies gilt nicht für die Kenntnis des
          Versicherungsvertreters, die er außerhalb seiner Tätigkeit als Vertreter und ohne Zusammenhang
          mit dem betreffenden Versicherungsvertrag erlangt hat.


                                         § 71 Abschlussvollmacht

          Ist der Versicherungsvertreter zum Abschluss von Versicherungsverträgen bevollmächtigt, ist er
          auch befugt, die Änderung oder Verlängerung solcher Verträge zu vereinbaren sowie
          Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben.


                                § 72 Beschränkung der Vertretungsmacht

          Eine Beschränkung der dem Versicherungsvertreter nach den §§ 69 und 71 zustehenden
          Vertretungsmacht durch Allgemeine Versicherungsbedingungen ist gegenüber dem
          Versicherungsnehmer und Dritten unwirksam.


                       § 73 Angestellte und nicht gewerbsmäßig tätige Vermittler

          Die §§ 69 bis 72 sind auf Angestellte eines Versicherers, die mit der Vermittlung oder dem
          Abschluss von Versicherungsverträgen betraut sind, und auf Personen, die als Vertreter
          selbständig Versicherungsverträge vermitteln oder abschließen, ohne gewerbsmäßig tätig zu sein,
          entsprechend anzuwenden.


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                             Kapitel 2: Schadensversicherung

                          Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

                                          § 74 Überversicherung

(1)       Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses (Versicherungswert)
          erheblich, kann jede Vertragspartei verlangen, dass die Versicherungssumme zur Beseitigung der
          Überversicherung unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie mit sofortiger Wirkung
          herabgesetzt wird.

(2)       Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Absicht, sich aus der Überversicherung
          einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig; dem Versicherer
          steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden
          Umständen Kenntnis erlangt.


                                         § 75 Unterversicherung

          Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts
          des Versicherungsfalls, ist der Versicherer nur verpflichtet, die Leistung nach dem Verhältnis der
          Versicherungssumme zu diesem Wert zu erbringen.


                                                 § 76 Taxe

          Der Versicherungswert kann durch Vereinbarung auf einen bestimmten Betrag (Taxe) festgesetzt
          werden. Die Taxe gilt auch als der Wert, den das versicherte Interesse bei Eintritt des
          Versicherungsfalls hat, es sei denn, sie übersteigt den wirklichen Versicherungswert zu diesem
          Zeitpunkt erheblich. Ist die Versicherungssumme niedriger als die Taxe, hat der Versicherer, auch
          wenn die Taxe erheblich übersetzt ist, den Schaden nur nach dem Verhältnis der
          Versicherungssumme zur Taxe zu ersetzen.


                                        § 77 Mehrere Versicherer

(1)       Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet,
          jedem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der
          andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.

(2)       Wird bezüglich desselben Interesses bei einem Versicherer der entgehende Gewinn, bei einem
          anderen Versicherer der sonstige Schaden versichert, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.


                                 § 78 Haftung bei Mehrfachversicherung

(1)       Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die
          Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen
          die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen
          Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden (Mehrfachversicherung), haften die
          Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner, dass jeder Versicherer den von ihm nach dem
          Vertrag zu leistenden Betrag zu zahlen hat, der Versicherungsnehmer aber insgesamt nicht mehr
          als den Betrag des Schadens verlangen kann.

(2)       Die Versicherer sind im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der Beträge verpflichtet,
          die sie dem Versicherungsnehmer nach dem jeweiligen Vertrag zu zahlen haben. Ist auf eine der
          Versicherungen ausländisches Recht anzuwenden, kann der Versicherer, für den das

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          ausländische Recht gilt, gegen den anderen Versicherer einen Anspruch auf Ausgleichung nur
          geltend machen, wenn er selbst nach dem für ihn maßgeblichen Recht zur Ausgleichung
          verpflichtet ist.

(3)       Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht vereinbart, sich dadurch
          einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene
          Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
          Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.


                              § 79 Beseitigung der Mehrfachversicherung

(1)       Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist,
          ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen,
          dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter
          verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die
          frühere Versicherung nicht gedeckt ist.

(2)       Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass
          nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in
          diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der
          Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige
          Herabsetzung der Versicherungssummen und der Prämien verlangen.


                                 § 80 Fehlendes versichertes Interesse

1)        Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das versicherte
          Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht; dies gilt auch, wenn das Interesse bei einer
          Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse
          genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr
          verlangen.

(2)       Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer die
          Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt
          beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.

(3)       Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich
          dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig; dem
          Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
          begründenden Umständen Kenntnis erlangt.


                               § 81 Herbeiführung des Versicherungsfalls

(1)       Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den
          Versicherungsfall herbeiführt.

(2)       Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer
          berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
          entsprechenden Verhältnis zu kürzen.


                             § 82 Abwendung und Minderung des Schadens

(1)       Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die
          Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.

(2)       Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen
          sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem

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          Versicherungsvertrag  beteiligte   Versicherer unterschiedliche          Weisungen,     hat    der
          Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

(3)       Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur
          Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im
          Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
          Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die
          Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(4)       Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der
          Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
          Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die
          Obliegenheit arglistig verletzt hat.


                                         § 83 Aufwendungsersatz

(1)       Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Absatz 1 und 2, auch
          wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den
          Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen
          erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.

(2)       Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz
          nach Absatz 1 entsprechend kürzen.

(3)       Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die er gemäß den Weisungen des Versicherers
          macht, sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die
          Versicherungssumme übersteigen.

(4)       Bei der Tierversicherung gehören die Kosten der Fütterung und der Pflege sowie die Kosten der
          tierärztlichen Untersuchung und Behandlung nicht zu den vom Versicherer nach den Absätzen 1
          bis 3 zu erstattenden Aufwendungen.


                                     § 84 Sachverständigenverfahren

(1)       Sollen nach dem Vertrag einzelne Voraussetzungen des Anspruchs aus der Versicherung oder
          die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt werden, ist die getroffene Feststellung
          nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die
          Feststellung erfolgt in diesem Fall durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die
          Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.

(2)       Sind nach dem Vertrag die Sachverständigen durch das Gericht zu ernennen, ist für die
          Ernennung das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schaden entstanden ist. Durch eine
          ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten kann die Zuständigkeit eines anderen Amtsgerichts
          begründet werden. Die Verfügung, durch die dem Antrag auf Ernennung der Sachverständigen
          stattgegeben wird, ist nicht anfechtbar.


                                     § 85 Schadensermittlungskosten

(1)       Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die Kosten, die durch die Ermittlung und
          Feststellung des von ihm zu ersetzenden Schadens entstehen, insoweit zu erstatten, als ihre
          Aufwendung den Umständen nach geboten war. Diese Kosten sind auch insoweit zu erstatten, als
          sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.

(2)       Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die Zuziehung eines Sachverständigen oder eines
          Beistands entstehen, hat der Versicherer nicht zu erstatten, es sei denn, der
          Versicherungsnehmer ist zu der Zuziehung vertraglich verpflichtet oder vom Versicherer
          aufgefordert worden.


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(3)       Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz
          entsprechend kürzen.


                                  § 86 Übergang von Ersatzansprüchen

(1)       Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser
          Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang
          kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2)       Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs
          dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei
          dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der
          Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit
          nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer
          grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
          einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu
          kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
          Versicherungsnehmer.

(3)       Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei
          Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht
          geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.


                                    § 87 Abweichende Vereinbarungen

          Von den §§ 74, 78 Absatz 3, §§ 80, 82 bis 84 Absatz 1 Satz 1 und § 86 kann nicht zum Nachteil
          des Versicherungsnehmers abgewichen werden.


                               Abschnitt 2: Sachversicherung

                                          § 88 Versicherungswert

          Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt als Versicherungswert, wenn sich die Versicherung auf
          eine Sache oder einen Inbegriff von Sachen bezieht, der Betrag, den der Versicherungsnehmer
          zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der
          versicherten Sache in neuwertigem Zustand unter Abzug des sich aus dem Unterschied zwischen
          alt und neu ergebenden Minderwerts aufzuwenden hat.


                                § 89 Versicherung für Inbegriff von Sachen

(1)       Eine Versicherung, die für einen Inbegriff von Sachen genommen ist, umfasst die jeweils dem
          Inbegriff zugehörigen Sachen.

(2)       Ist die Versicherung für einen Inbegriff von Sachen genommen, erstreckt sie sich auf die Sachen
          der Personen, mit denen der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Schadens in häuslicher
          Gemeinschaft lebt oder die zu diesem Zeitpunkt in einem Dienstverhältnis zum
          Versicherungsnehmer stehen und ihre Tätigkeit an dem Ort ausüben, für den die Versicherung
          gilt. Die Versicherung gilt insoweit als für fremde Rechnung genommen.


                                   § 90 Erweiterter Aufwendungsersatz

          Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden
          Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, ist § 83 Absatz 1 Satz 1,
          Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
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                                   § 91 Verzinsung der Entschädigung

          Die vom Versicherer zu zahlende Entschädigung ist nach Ablauf eines Monats seit der Anzeige
          des Versicherungsfalls für das Jahr mit vier Prozent zu verzinsen, soweit nicht aus einem anderen
          Rechtsgrund höhere Zinsen verlangt werden können. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange der
          Schaden infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht festgestellt werden kann.


                                 § 92 Kündigung nach Versicherungsfall

(1)       Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls kann jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis
          kündigen.

(2)       Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über
          die Entschädigung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat
          einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss
          der laufenden Versicherungsperiode kündigen.

(3)       Bei der Hagelversicherung kann der Versicherer nur für den Schluss der Versicherungsperiode
          kündigen, in welcher der Versicherungsfall eingetreten ist. Kündigt der Versicherungsnehmer für
          einen früheren Zeitpunkt als den Schluss dieser Versicherungsperiode, steht dem Versicherer
          gleichwohl die Prämie für die laufende Versicherungsperiode zu.


                                     § 93 Wiederherstellungsklausel

          Ist der Versicherer nach dem Vertrag verpflichtet, einen Teil der Entschädigung nur bei
          Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache zu zahlen, kann der
          Versicherungsnehmer die Zahlung eines über den Versicherungswert hinausgehenden Betrags
          erst verlangen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung gesichert ist. Der
          Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer geleisteten Entschädigung
          abzüglich des Versicherungswerts der Sache verpflichtet, wenn die Sache infolge eines
          Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist
          wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.


                    § 94 Wirksamkeit der Zahlung gegenüber Hypothekengläubigern

(1)       Im Fall des § 93 Satz 1 ist eine Zahlung, die ohne die Sicherung der Wiederherstellung oder
          Wiederbeschaffung geleistet wird, einem Hypothekengläubiger gegenüber nur wirksam, wenn ihm
          der Versicherer oder der Versicherungsnehmer mitgeteilt hat, dass ohne die Sicherung geleistet
          werden soll und seit dem Zugang der Mitteilung mindestens ein Monat verstrichen ist.

(2)       Soweit die Entschädigungssumme nicht zu einer den Vertragsbestimmungen entsprechenden
          Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung verwendet werden soll, kann der Versicherer mit
          Wirkung gegen einen Hypothekengläubiger erst zahlen, wenn er oder der Versicherungsnehmer
          diese Absicht dem Hypothekengläubiger mitgeteilt hat und seit dem Zugang der Mitteilung
          mindestens ein Monat verstrichen ist.

(3)       Der Hypothekengläubiger kann bis zum Ablauf der Frist von einem Monat dem Versicherer
          gegenüber der Zahlung widersprechen. Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen
          unterbleiben, wenn sie einen unangemessenen Aufwand erfordern würden; in diesem Fall läuft
          die Frist ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Entschädigungssumme.

(4)       Hat der Hypothekengläubiger seine Hypothek dem Versicherer angemeldet, ist eine Zahlung, die
          ohne die Sicherung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung geleistet wird, dem
          Hypothekengläubiger gegenüber nur wirksam, wenn dieser in Textform der Zahlung zugestimmt
          hat.

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(5)       Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Grundstück mit einer
          Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast belastet ist.


                               § 95 Veräußerung der versicherten Sache

(1)       Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der
          Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich
          ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.

(2)       Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintritts des
          Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.

(3)       Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon
          Kenntnis erlangt hat.


                                   § 96 Kündigung nach Veräußerung

(1)       Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber einer versicherten Sache das
          Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das
          Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers
          von der Veräußerung ausgeübt wird.

(2)       Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder für den
          Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es
          nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom
          Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.

(3)       Im Fall der Kündigung des Versicherungsverhältnisses nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist der
          Veräußerer zur Zahlung der Prämie verpflichtet; eine Haftung des Erwerbers für die Prämie
          besteht nicht.


                                     § 97 Anzeige der Veräußerung

(1)       Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich anzuzeigen. Ist
          die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der
          Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem
          Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden
          Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.

(2)       Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die
          Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen,
          oder wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des
          Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.


                                       § 98 Schutz des Erwerbers

          Der Versicherer kann sich auf eine Bestimmung des Versicherungsvertrags, durch die von den
          §§ 95 bis 97 zum Nachteil des Erwerbers abgewichen wird, nicht berufen. Jedoch kann für die
          Kündigung des Erwerbers nach § 96 Absatz 2 und die Anzeige der Veräußerung die Schriftform
          oder die Textform bestimmt werden.


                        § 99 Zwangsversteigerung, Erwerb des Nutzungsrechts

          Geht das Eigentum an der versicherten Sache im Wege der Zwangsversteigerung über oder
          erwirbt ein Dritter auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen

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          Verhältnisses die Berechtigung, versicherte Bodenerzeugnisse zu beziehen, sind die §§ 95 bis 98
          entsprechend anzuwenden.


                                 Teil 3: Schlussvorschriften

                                          § 215 Gerichtsstand

(1)       Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht
          örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zurzeit der Klageerhebung seinen
          Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen
          den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2)       § 33 Absatz 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.

(3)       Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der
          Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus
          dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
          im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.


                     Auszug aus der Zivilprozessordnung (ZPO)

                         § 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen

(1)       Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen
          Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten
          und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt.
          Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2)       Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das
          Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres
          Amtssitzes.

(3)       Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch
          Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.


                           § 21 Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung

(1)       Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine
          Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle
          Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Orts
          erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.

(2)       Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen begründet, die ein mit
          Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter
          bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden
          Rechtsverhältnisse betreffen.


                           § 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts

(1)       Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des
          Orts zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.


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(2)       Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die
          Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche
          Sondervermögen sind.


                             § 33 Besonderer Gerichtsstand der Widerklage

(1)       Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit
          dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten
          Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.

(2)       Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der
          Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Absatz 2 unzulässig ist.


             Auszug aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

                                         § 26 Aufrechnungsverbot

          Gegen eine Forderung des Vereins aus der Beitragspflicht kann das Mitglied nicht aufrechnen.


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              AHB - Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
                           Haftpflichtversicherung

                                        Inhaltsverzeichnis
                                                                                                 Seite


I. Der Versicherungsschutz (§§ 1-4)                                                                    2
§ 1 Gegenstand der Versicherung                                                                        2
§ 2 Vorsorge-Versicherung                                                                              2
§ 3 Beginn und Umfang des Versicherungsschutzes, Zahlung des Erstbeitrags                              3
§ 4 Ausschlüsse                                                                                        5
II. Der Versicherungsfall (§§ 5, 6)                                                                 9
§ 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, Verfahren                                              9
§ 6 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten                                                 10
III. Das Versicherungsverhältnis (§§ 7-14)                                                         11
§ 7 Versicherung für fremde Rechnung/Abtretung des Versicherungsanspruchs                          11
§ 8 Beitragszahlung, Beitragsregulierung, Beitragsangleichung, Beitrag bei vorzeitiger
Vertragsbeendigung                                                                                 11
§ 9 Vertragsdauer, Kündigung, Betriebsübergang, Wegfall des versicherten Risikos,
Mehrfachversicherung                                                                               13
§ 10 Verjährung                                                                                    15
§ 11 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers                                     15
§ 12 Anzuwendendes Recht                                                                           17
§ 13 Zuständiges Gericht                                                                           17
§ 14 Anzeigen und Willenserklärungen                                                               17


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               AHB - Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
                            Haftpflichtversicherung

                            I. Der Versicherungsschutz (§§ 1-4)

                                    § 1 Gegenstand der Versicherung

1.        Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er
          wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das
          den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder
          die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße,
          die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist
          (Vermögensschaden, vgl. § 4 I, 1) zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher
          Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in
          Anspruch genommen wird.

2.        Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht

          a)   aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften,
               Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten des Versicherungsnehmers (versichertes "Risiko");

          b)   aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos, soweit sie nicht in dem Halten
               oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten)
               bestehen.

               Bei Erhöhungen des übernommenen Risikos, die durch Änderung bestehender oder durch
               Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes:
               Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer
               Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
               innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von
               der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der
               vor der Erhöhung bestanden hat;

          c)   aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu
               entstehen, gemäß § 2 (Vorsorge-Versicherung).

3.        Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf die
          gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen. Hierauf finden die Bestimmungen
          über Sachschaden Anwendung.


                                        § 2 Vorsorge-Versicherung

          Für die Vorsorge-Versicherung (§ 1 2c) gelten neben den sonstigen Vertragsbestimmungen
          folgende besondere Bedingungen:

1.        Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Eintritt eines neuen Risikos, ohne dass es einer
          besonderen Anzeige bedarf. Der Versicherungsnehmer ist aber verpflichtet, auf Aufforderung des
          Versicherers, die auch durch einen der Beitragsrechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann,
          binnen eines Monats nach Empfang dieser Aufforderung jedes neu eingetretene Risiko
          anzuzeigen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb
          Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei dem Versicherer eine Vereinbarung über den Beitrag
          für das neue Risiko nicht zustande, so fällt der Versicherungsschutz für dasselbe rückwirkend
          vom Gefahreneintritt ab fort. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige des neuen Risikos
          erstattet ist, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach
          Abschluss der Versicherung und in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Anzeigefrist nicht
          verstrichen war.

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2.        Der Versicherungsschutz wird auf den Betrag von EUR 500.000 für Personenschaden und
          300.000 EUR für Sachschaden begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere
          Versicherungssummen festgesetzt sind.

3.        Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Gefahren, welche verbunden sind mit

          a)    dem Besitz oder Betrieb von Bahnen, von Theatern, Kino- und Filmunternehmungen,
                Zirkussen und Tribünen, ferner von Luft- und Wasserfahrzeugen aller Art (abgesehen von
                Ruderbooten) und dem Lenken solcher Fahrzeuge sowie der Ausübung der Jagd;

          b)    Herstellung, Bearbeitung, Lagerung, Beförderung, Verwendung von und Handel mit
                explosiblen Stoffen, soweit hierzu eine besondere behördliche Genehmigung erforderlich ist;

          c)    Führen oder Halten von Kraftfahrzeugen.


               § 3 Beginn und Umfang des Versicherungsschutzes, Zahlung des Erstbeitrags

I.
          1.    Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt,
                wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig zahlt.

          2.    Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die                     der
                Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

II.
          1.    Der erste oder einmalige Beitrag ist sofort nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, nicht
                aber vor dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Versicherungsbeginn.
                Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste
                Rate des ersten Jahresbeitrags.

          2.    Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern
                zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das
                gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu
                vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der
                Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch
                gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im
                Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam
                gemacht hat.

          3.    Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der
                Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer
                kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung
                nicht zu vertreten hat.

          4.    Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig,
                wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen
                werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
                Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer
                nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich
                nach einer schriftlichen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
                Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen
                werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des
                Lastschriftverfahrens zu verlangen.


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III.
          1.   Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter
               Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
               Schadensersatzverpflichtungen.

               Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer
               aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur
               Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse
               und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers
               abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch
               auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.

               Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für
               den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei
               Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.

               Wird in einem Strafverfahren wegen eines Versicherungsfalls, das einen unter den
               Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung
               eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder
               genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen, gegebenenfalls die mit
               ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. Hat der Versicherungsnehmer
               für eine aus einem Versicherungsfall geschuldete Rente kraft Gesetzes Sicherheit zu leisten
               oder ist ihm die Abwendung der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung durch
               Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nachgelassen, so ist der Versicherer an seiner Stelle
               zur Sicherheitsleistung oder Hinterlegung verpflichtet.

          2.   Für den Umfang der Leistung des Versicherers bilden die im Versicherungsschein
               angegebenen Versicherungssummen die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt
               auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige
               Personen erstreckt. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache
               oder mehrere Schäden aus Lieferungen der gleichen mangelhaften Waren gelten als ein
               Versicherungsfall.

               Es kann vereinbart werden, dass sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall
               mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an einer Schadenersatzleistung selbst
               beteiligt.

               Ferner kann vereinbart werden, dass der Versicherer seine Gesamtleistung für alle
               Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf ein Mehrfaches der vereinbarten
               Versicherungssumme begrenzt.

          3.   Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über den Anspruch zwischen
               dem Versicherungsnehmer und dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger, so führt
               der Versicherer den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten.

          4.   Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht als Leistungen auf die
               Versicherungssumme angerechnet (vgl. aber IV, 1).

IV.
          1.   Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Versicherungssumme, so hat der Versicherer die
               Prozesskosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche
               zu tragen, und zwar auch dann, wenn es sich um mehrere aus einem Versicherungsfall
               entstehende Prozesse handelt. Der Versicherer ist in solchen Fällen berechtigt, durch
               Zahlung der Versicherungssumme und seines der Versicherungssumme entsprechenden
               Anteils an den bis dahin erwachsenen Kosten sich von weiteren Leistungen zu befreien.


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          2.   Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und
               übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger
               sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der
               Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der
               Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet.

               Der Rentenwert wird aufgrund der Allgemeinen Sterbetafeln für Deutschland mit
               Erlebensfallcharakter 1987 R Männer und Frauen und unter Zugrundelegung des
               Rechnungszinses, der die tatsächlichen Kapitalmarktzinsen in Deutschland berücksichtigt,
               berechnet. Hierbei wird der arithmetische Mittelwert über die jeweils letzten zehn Jahre der
               Umlaufrenditen der öffentlichen Hand, wie sie von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht
               werden, zugrunde gelegt. Nachträgliche Erhöhungen oder Ermäßigungen der Rente werden
               zum Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenbeginns mit dem Barwert einer aufgeschobenen
               Rente nach der genannten Rechnungsgrundlage berechnet.

               Für die Berechnung von Waisenrenten wird das Lebensjahr gemäß zulässiger Altersgrenze
               der KfzPflVV in der jeweils geltenden Fassung als frühestens Endalter vereinbart.
               Für die Berechnung von Geschädigtenrenten wird bei unselbständig Tätigen das vollendete
               Lebensjahr gemäß zulässiger Altersgrenze der KfzPflVV in der jeweils geltenden Fassung als
               Endalter vereinbart, sofern nicht durch Urteil, Vergleich oder eine andere Festlegung etwas
               anderes bestimmt ist oder sich die der Festlegung zugrunde gelegten Umstände ändern.

               Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
               Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme
               oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme
               übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der
               Versicherungssumme abgesetzt.

          3.   Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch
               Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherungsnehmers
               scheitert, so hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand
               an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.


                                             § 4 Ausschlüsse

I.        Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
          ist, bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf:

          1.   Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags- oder besonderer Zusagen über den
               Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, außerdem im
               Falle von Vermögensschäden im Sinne des § 1 1. auf Haftpflichtansprüche aus Verträgen
               und aus Verletzung von Amtspflichten durch öffentlich-rechtliche Versicherungsnehmer oder
               deren Beamten und Angestellten.

          2.   Ansprüche auf Gehalt, Ruhegehalt, Lohn und sonstige festgesetzten Bezüge, Verpflegung,
               ärztliche Behandlung im Falle der Dienstbehinderung, Fürsorgeansprüche (vgl. zum Beispiel
               die §§ 616, 617 BGB, 63 HGB, 39 und 42 Seemannsgesetz und die entsprechenden
               Bestimmungen der Gewerbe-Ordnung, des Sozialgesetzbuches VII und des
               Bundessozialhilfegesetzes) sowie Ansprüche aus Tumultschadengesetzen.

          3.   Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen; jedoch sind
               Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII mitgedeckt.


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          4.   Haftpflichtansprüche aus Schäden infolge Teilnahme an Pferde-, Rad- oder
               Kraftfahrzeug-Rennen, Box- oder Ringkämpfen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training).

          5.   Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, welcher entsteht durch allmähliche Einwirkung der
               Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß,
               Staub und dgl.), ferner durch Abwässer, Schwammbildung, Senkung von Grundstücken
               (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teils eines solchen), durch
               Erdrutschungen, Erschütterungen infolge Rammarbeiten, durch Überschwemmungen
               stehender oder fließender Gewässer sowie aus Flurschaden durch Weidevieh und aus
               Wildschaden.

          6.   Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
               Vermögensschäden, wenn

               a) der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder
                  durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen
                  Verwahrungsvertrages sind.

               b) die Schäden
                  - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen
                     Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei
                     unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder
                     Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
                  - dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur
                     Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug,
                     Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt
                     dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von
                     der Benutzung betroffen waren;
                  - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers
                     entstanden sind und sich diese Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche
                     Sachen handelt - deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit
                     befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
                     beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige
                     Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte.

               Sind die Voraussetzungen der obigen Ausschlüsse in der Person von Angestellten, Arbeitern,
               Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so
               entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer
               wie für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.

               Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche
               - auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung,
                  auf Schadensersatz statt der Leistung;
               - wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können;
               - wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens
                  des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs;
               - auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße
                  Vertragserfüllung;
               - auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
               - wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.

               Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.


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          7.   Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang
               stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. von radioaktiven Substanzen
               emittierte Alpha-, Beta- und Gammastrahlen sowie Neutronen oder in Teilchenbeschleunigern
               erzeugte Strahlen) sowie mit Laser- und Maserstrahlen.
               (Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich nach dem Atomgesetz. Die Betreiber
               von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen hierfür
               Haftpflichtversicherungen ab.)

          8.   Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus
               ergebenden weiteren Schäden.

               Dies gilt nicht

               a) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder

               b) wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch
                  Umwelteinwirkung erhoben werden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte
                  oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach
                  Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht),
                  es sei denn, sie resultieren aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage,
                  Demontage, Instandhaltung oder Wartung von
                  - Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten,
                     zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
                  - Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG (UmweltHG-Anlagen);
                  - Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer
                     Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder
                     UmweltHG-Anlagen handelt;
                  - Abwasseranlagen
                  oder Teilen, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind.

          9.   Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder
               Erzeugnisse zurückzuführen sind.

          10. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der
              Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus

               a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,

               b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,

               c) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,

               d) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.

          11. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.

          12. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung,                 Schikane,   Belästigung,
              Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.

          13. Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß
              Umweltschadensgesetz oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
              basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann,
              wenn      der    Versicherungsnehmer    von  einem   Dritten   aufgrund    gesetzlicher
              Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche
              Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird.


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               Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen
               des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
               (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund gesetzlicher
               Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend
               gemacht werden könnten.

               Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken.

II.       Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben:

          1.   Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
               Bei der Lieferung oder Herstellung von Waren, Erzeugnissen oder Arbeiten steht die Kenntnis
               von der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit der Waren usw. dem Vorsatz gleich.

          2.   Haftpflichtansprüche

               a) aus Schadenfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher
                  Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen
                  gehören;

               b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags;

               c) von gesetzlichen Vertretern geschäftsunfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger
                  Personen;

               d) von unbeschränkt persönlich            haftenden   Gesellschaftern    nicht   rechtsfähiger
                  Handelsgesellschaften;

               e) von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen des privaten oder öffentlichen Rechts
                  sowie nicht rechtsfähiger Vereine;

               f)   von Liquidatoren.

               Als     Angehörige       gelten     Ehegatten,      Lebenspartner       im     Sinne       des
               Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer
               Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern
               und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die
               durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder
               miteinander verbunden sind).

               Die Ausschlüsse unter b) bis f) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von
               Angehörigen der dort genannten Personen, wenn sie miteinander in häuslicher Gemeinschaft
               leben.

          3.   Entfällt.

          4.   Haftpflichtansprüche wegen Personenschaden, der aus der Übertragung einer Krankheit des
               Versicherungsnehmers entsteht, sowie Sachschaden, der durch Krankheit der dem
               Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tieren entstanden
               ist, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
               gehandelt hat. Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch angebliche oder tatsächliche
               Übertragung des seuchenhaften Verkalbens bleiben stets von der Versicherung
               ausgeschlossen.

          5.   Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem
               Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder
               Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen und alle
               sich daraus ergebenden Vermögensschäden.


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          6.   Bei Vermögensschäden im Sinne des § 1 Ziff. 1:
               Haftpflichtansprüche aus

               a) Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine
                  Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten
                  entstehen;

               b) Schäden durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen);

               c) planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachtlicher
                  Tätigkeit;

               d) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing-
                  oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus
                  Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung;

               e) der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell-
                  oder Wettbewerbsrechts;

               f)   Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

               g) Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

               h) Tätigkeiten im Zusammenhang mit                  Datenverarbeitung, Rationalisierung   und
                  Automatisierung,    Auskunftserteilung,           Übersetzung,     Reisevermittlung    und
                  Reiseveranstaltung;

               i)   bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von
                    Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster
                    Pflichtverletzung;

               k) Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.


                               II. Der Versicherungsfall (§§ 5, 6)

                         § 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, Verfahren

1.        Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrags ist das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche
          gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.

2.        Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des
          Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung
          unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem
          Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

          Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer (§ 14) unverzüglich, spätestens innerhalb einer
          Woche, schriftlich anzuzeigen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl oder
          ein Mahnbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich
          Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst bereits angezeigt hat.

          Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist
          dieser zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs verpflichtet. Wird
          gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, die
          Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er außerdem
          unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das Gleiche gilt im Falle eines Arrests, einer einstweiligen
          Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrens.


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3.        Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
          Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den
          Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie
          bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und
          wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Schadenfall
          Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des
          Schadenfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden.

4.        Kommt es zum Prozess über den Haftpflichtanspruch, so hat der Versicherungsnehmer die
          Prozessführung dem Versicherer zu überlassen, dem von dem Versicherer bestellten oder
          bezeichneten Anwalt Vollmacht und alle von diesem oder dem Versicherer für nötig erachteten
          Aufklärungen zu geben. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf
          Schadenersatz hat er, ohne die Weisung des Versicherers abzuwarten, fristgemäß Widerspruch
          zu erheben oder die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen.

5.        Wenn der Versicherungsnehmer infolge veränderter Verhältnisse das Recht erlangt, die
          Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist er verpflichtet, dieses
          Recht auf seinen Namen von dem Versicherer ausüben zu lassen. Die Bestimmungen unter 3
          und 4 finden entsprechende Anwendung.

6.        Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm
          zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.


                          § 6 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten

I.        Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des
          Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab
          Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein
          Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung
          weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.

II.       Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer
          seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der
          Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
          Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

          Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach
          Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur
          Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
          Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

          Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat,
          bleibt der Versicherungsschutz bestehen.

          Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
          die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
          noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich
          war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
          Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach I
          zustehendes Kündigungsrecht ausübt.


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                           III. Das Versicherungsverhältnis (§§ 7-14)
                § 7 Versicherung für fremde Rechnung/Abtretung des Versicherungsanspruchs

1.         Soweit sich die Versicherung auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den
           Versicherungsnehmer selbst erstreckt, finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des
           Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen, insbesondere der § 4 der Allgemeinen
           Versicherungsbedingungen, auch auf diese Personen sinngemäße Anwendung. Die Ausübung
           der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu;
           dieser bleibt neben dem Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.

2.         Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder der in § 4, II. 2. genannten Personen gegen
           die Versicherten sowie Ansprüche von Versicherten untereinander sind von der Versicherung
           ausgeschlossen.

3.         Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
           Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten
           Dritten ist zulässig.


          § 8 Beitragszahlung, Beitragsregulierung, Beitragsangleichung, Beitrag bei vorzeitiger
                                          Vertragsbeendigung

I.
           1.     Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des
                  vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im
                  Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.

           2.     Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig,
                  wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer
                  einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.

                  Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer
                  nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich
                  nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.

                  Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die
                  Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen
                  Gründen zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der
                  Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
                  Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom
                  Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

           3.     Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne
                  Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der
                  Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu
                  verlangen.

                  Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem
                  Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die
                  mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die
                  rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die
                  Rechtsfolgen angibt, die laut 4. und 5. mit dem Fristablauf verbunden sind.


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          4.   Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung im
               Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit
               der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen wurde.

          5.   Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung im
               Verzug, kann der Versicherer den Vertrag kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit
               der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt
               der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht
               der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der
               Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.

          6.   Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten
               sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner
               kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.

II.
          1.   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung des Versicherers,
               welche auch durch einen der Beitragsrechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann,
               Mitteilung darüber zu machen, ob und welche Änderung in dem versicherten Risiko
               gegenüber den zum Zwecke der Beitragsbemessung gemachten Angaben eingetreten ist.
               Diese Anzeige ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufforderung zu machen. Auf
               Erfordern des Versicherers sind die Angaben durch die Geschäftsbücher oder sonstige
               Belege nachzuweisen. Unrichtige Angaben zum Nachteil des Versicherers berechtigen
               diesen, eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds vom
               Versicherungsnehmer zu erheben, sofern letzterer nicht beweist, dass die unrichtigen
               Angaben ohne ein von ihm zu vertretenes Verschulden gemacht worden sind.

          2.   Aufgrund der Änderungsanzeige oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag entsprechend
               dem Zeitpunkt der Veränderung richtig gestellt. Er darf jedoch nicht geringer werden als der
               Mindestbeitrag, der nach dem Tarif des Versicherers zur Zeit des Versicherungsabschlusses
               galt. Alle entsprechend § 8, III. nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen
               oder Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt. Beim Fortfall eines Risikos
               wird der etwaige Minderbeitrag vom Eingang der Anzeige ab berechnet.

          3.   Unterlässt es der Versicherungsnehmer, die obige Anzeige rechtzeitig zu erstatten, so kann
               der Versicherer für die Zeit, für welche die Angaben zu machen waren, an Stelle der
               Beitragsregulierung (II,1.) als nachzuzahlenden Beitrag einen Betrag in Höhe des für diese
               Zeit bereits gezahlten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich, aber noch
               innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur Nachzahlung gemacht, so ist
               der Versicherer verpflichtet, den etwa zuviel gezahlten Betrag des Beitrags zurückzuerstatten.

          4.   Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung
               für mehrere Jahre Anwendung.

III.
          1.   Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen
               Prozentsatz sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen, welche die zum Betrieb der
               allgemeinen Haftpflichtversicherungen zugelassenen Versicherer im vergangenen
               Kalenderjahr geleistet haben, gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert
               hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze
               Zahl ab.


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               Als Schadenzahlungen gelten auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall
               veranlassten Ausgaben für die Schadenermittlung, die aufgewendet worden sind, um die
               Versicherungsleistungen dem Grunde und der Höhe nach festzustellen. Als Durchschnitt der
               Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der in diesem Jahr geleisteten
               Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten
               Schadenfälle.

          2.   Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung
               verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus 1., Absatz 1 Satz 2 ergebenden
               Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung).

               Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf
               Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder
               jeweils für diese Jahre nach 1., Absatz 1 Satz 1 ermittelt hat, so darf der Versicherer den
               Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner
               Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr
               erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem
               vorstehenden Absatz ergeben würde.

          3.   Liegt die Veränderung nach 1., Absatz 1 oder 2. Absatz 2 unter 5 Prozent, so entfällt eine
               Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu
               berücksichtigen.

          4.   Die Beitragsangleichung gilt für die vom 1. Juli an fälligen Folgejahresbeiträge. Sie wird dem
               Versicherungsnehmer mit der Beitragsrechnung bekanntgegeben.

          5.   Soweit der Folgejahresbeitrag nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet wird, findet
               keine Beitragsangleichung statt.

IV.
          Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas
          anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in
          dem Versicherungsschutz bestanden hat.

          Bei vollständigem oder teilweisem Wegfall versicherter Risiken gilt:
          Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung der
          Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt.


          § 9 Vertragsdauer, Kündigung, Betriebsübergang, Wegfall des versicherten Risikos,
                                       Mehrfachversicherung

I.
          1.   Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.

          2.   Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils
               ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
               jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung in Schriftform zugegangen ist.

          3.   Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer
               Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.


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II.
          1.   Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß § 8., III. 2., ohne dass sich
               der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den
               Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
               mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt in Schriftform kündigen, in dem
               die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.

               Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht
               hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor
               dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
               Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.

          2.   Das Versicherungsverhältnis kann ferner gekündigt werden, wenn von dem Versicherer
               aufgrund eines Versicherungsfalls eine Schadenersatzzahlung geleistet oder der
               Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist oder der Versicherer die Leistung der fälligen
               Entschädigung verweigert hat.

          3.   Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen Monat nach der
               Schadenzahlung oder der Rechtshängigkeit des Haftpflichtanspruchs oder der
               Leistungsverweigerung des Versicherers zugegangen sein.

          4.   Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach dem Zugang beim
               Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung
               zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden
               Versicherungsperiode wirksam wird.
               Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
               Versicherungsnehmer wirksam.

          5.   Wird der Vertrag gekündigt, hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der
               der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

          6.   Bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des
               dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung in
               Schriftform muss dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
               Versicherungsjahres zugegangen sein.

III.
          1.   Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten
               veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines
               Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

               Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages
               oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

          2.   Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
               - durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
               - durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den
                   Schluss der laufenden Versicherungsperiode
               in Schriftform gekündigt werden.

          3.   Das Kündigungsrecht erlischt,
               - wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in
                  welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
               - wenn der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das
                  Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in
                  dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.


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          4.   Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode, haften
               der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser
               Periode als Gesamtschuldner.

          5.   Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer                durch   den   bisherigen
               Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.

               Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn
               der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige
               dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer
               bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.

               Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem
               Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte
               zugehen müssen.

               Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die
               frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der
               Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von
               seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.

IV.
          Wenn versicherte Risiken vollständig und dauernd in Wegfall kommen, so erlischt die
          Versicherung bezüglich dieser Risiken.

V.
          1.   Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen
               versichert ist.

          2.   Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der
               Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen
               Vertrages verlangen.

          3.   Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines
               Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die
               Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird,
               dem Versicherer zugeht.


                                             § 10 Verjährung

1.        Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung
          richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

2.        Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die
          Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des
          Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.


                   § 11 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
I.
          1.   Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle
               ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt
               hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem
               vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige
               verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in
               Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.


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               Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers
               Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.

          2.   Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt
               dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln
               lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

II.
          1.   Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen
               den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.

          2.   Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er
               oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch
               grob fahrlässig gemacht hat.

               Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht
               besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
               auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
               geschlossen hätte.

          3.   Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
               Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den
               Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
               unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls
               noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall
               besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
               arglistig verletzt hat.
               Dem Versicherer steht der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der
               Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

III.
          Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht
          weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter
          Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen.

          Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
          Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu
          anderen Bedingungen, geschlossen hätte.

          Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der
          nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die
          anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der
          Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen
          ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

          Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der
          Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der
          Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
          Versicherers fristlos in Schriftform kündigen.

          Der Versicherer muss die ihm nach II. und III. zustehenden Rechte innerhalb eines Monats
          schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der
          Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die
          Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur
          Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.


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          Dem Versicherer stehen die Rechte nach II. und III. nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer
          durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung
          hingewiesen hat.

          Der Versicherer kann sich auf die in II. und III. genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht
          angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

IV.
          Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt
          unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu, der der bis zum
          Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.


                                        § 12 Anzuwendendes Recht
          Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


                                         § 13 Zuständiges Gericht

1.        Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche
          Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
          zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das
          Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
          seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

2.        Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem
          Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder,
          in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der
          Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach
          dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt, wenn der
          Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft
          bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnergesellschaft ist.

3.        Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,
          bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
          Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
          zuständigen Niederlassung.


                                  § 14 Anzeigen und Willenserklärungen

1.        Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des
          Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig
          bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.

2.        Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt,
          genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die
          Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.

          Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt
          entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.

3.        Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden
          bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen unter 2. entsprechende
          Anwendung.


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     BETRIEB - Beschreibung des versicherten Risikos zur Betriebs- und
                      Berufshaftpflichtversicherung


                                       I. Gegenstand der Versicherung

1.        Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
          Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht
          des Versicherungsnehmers aus dem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
          angegebenen Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten bzw. aus
          der Ausübung der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen beruflichen
          Tätigkeit.

2.        Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht

          a)   des Versicherungsnehmers als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer von
               Grundstücken, - nicht jedoch von Luftlandeplätzen - , Gebäuden oder Räumlichkeiten, die
               ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers
               und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden (Umfang des Versicherungsschutzes siehe
               Beschreibung des versicherten Risikos für Haus- und Grundbesitzer);

          b)   des Versicherungsnehmers aus seinen Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige, die
               ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind (z. B. Betriebssportgemeinschaften,
               Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten) und aus Vorhandensein und
               Betätigung einer Werk- oder Betriebsfeuerwehr.

               Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht von Mitgliedern der Betriebssportgemeinschaft
               aus ihrer Betätigung in dieser;

          c)   der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur
               Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt
               hat, in dieser Eigenschaft;

          d)   sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen
               Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen.

          Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
          Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des
          Sozialgesetzbuchs VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den
          beamtenrechtrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen
          derselben Dienststelle zugefügt werden.


                           II. Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen

          Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung
          im Sinne von § 4 I 8 AHB, soweit nicht im Rahmen des Vertrags etwas anderes vereinbart ist.


                                                III. Kumulklausel

          Beruhen mehrere Versicherungsfälle
          -   auf derselben Ursache oder
          -   auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
              Zusammenhang besteht,


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          und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser Betriebs-
          und Berufshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle
          Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung, so steht für diese
          Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus beiden Versicherungssummen, sondern bei
          gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die
          höhere Versicherungssumme zu Verfügung.

          Sofern die in der Betriebs- und Berufshaftpflicht- bzw. der Umwelthaftpflichtversicherung
          gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die
          Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das
          Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Betriebshaftpflicht gedeckte
          Versicherungsfall eingetreten ist.


                                             IV. Strahlenschäden

1.        Eingeschlossen ist - abweichend von § 4I7 und § 4I8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers aus

          a)   dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;

          b)   Besitz und Verwendung         von Röntgeneinrichtungen und    Störstrahlern,   Laser- und
               Masergeräten.

          Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen erfasst, besteht
          kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

2.        Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im
          Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den
          Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf § 4I7 AHB berufen.

          Dies gilt nicht für Schäden, die

          a)   durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;

          b)   durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden
               Lagerung bedingt sind.

3.        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

          a)   wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbguts (Genom), die ab der zweiten
               Generation eintreten;

          b)   wegen Personenschäden solcher Personen, die gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag -
               aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine
               Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen oder
               Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben.

4.        Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei gegenüber jedem
          Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem
          Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder
          Anordnungen     herbeigeführt hat. Ein derartiges       bewusstes Abweichen gilt als
          Obliegenheitsverletzung.


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                    V. Mietsachschäden anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen

          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4I6a) und § 4I8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen an
          gemieteten Räumlichkeiten und deren Ausstattung entstehen und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden.

          Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer
          bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.
          Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
          Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.


                                 VI. Arbeits- und Liefergemeinschaften

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an
          Arbeits- oder Liefergemeinschaften.

          Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des
          Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem
          Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen
          dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren.

          Dabei gilt folgende Regelung:
          Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis

          1.   nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht
               Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst
               verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme;

          2.   nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden
               verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des
               Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des
               Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht.

               Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil
               entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft.

               Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der
               Arbeits-/Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft
               gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die
               Arbeits-/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat.

               Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen
               erweitert sich, wenn über das Vermögen eines Partners Insolvenzverfahren eröffnet
               oder mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung
               eines Beitrags kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem
               Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des
               Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.


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Ausgabe Januar 2008                                                   Seite 4

                                   VII. Schiedsgerichtsvereinbarungen

          Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles
          beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden
          Mindestanforderungen entspricht:

          1.   Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss
               Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren
               Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.

          2.   Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem
               Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung
               am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss
               der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.

          3.   Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die
               die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.

               Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von
               Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am
               Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des
               ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom
               Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine
               entscheidende Mitwirkung einzuräumen.


                                       VIII. Be- und Entladeschäden

          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4I6b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen der
          Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern durch oder beim Be- und Entladen
          und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim
          Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum
          Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von
          Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions-, oder Lagerverträgen) sind.

          Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und
          Containern.

          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: EUR 250.


                                           IX. Leitungsschäden

          Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische
          Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- und/oder Oberleitungen
          und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Abweichend von § 4I6b) AHB schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen
          Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein. Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6
          Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5 AHB (Schäden an hergestellten oder
          gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.


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Ausgabe Januar 2008                                                 Seite 5

          Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Sachschäden, maximal
          jedoch EUR 1.000.000 je Versicherungsfall.

          Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.

          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: EUR 250.


                                    X. Abbruch- und Einreißarbeiten

          Falls besonders vereinbart - siehe Wagnisbeschreibung - sind gesetzliche Haftpflichtansprüche
          aus Anlass von Abbruch- und Einreißarbeiten an Bauwerken mitversichert.

          Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die in einem Umkreis, dessen
          Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht entstehen.
          § 4 I 8 AHB bleibt hiervon unberührt.

          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 20 Prozent, mindestens EUR
          100.


                    XI. Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten

          Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend
          gemacht werden, gilt:

1.        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche

          a)   auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

          b)   nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil oder gleichartiger
               Bestimmungen anderer Länder;

          c)   die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder
               im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen
               einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit
               derartigen Schäden.
               Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen jedwede Art von Pilzen und deren
               Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische
               Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;

          d)   wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der
               Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex)
               geltend gemacht werden.

2.        Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als
          Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind:
          Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder
          Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
          Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das
          gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.


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Ausgabe Januar 2008                                                   Seite 6

3.        Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US- Territorien oder Kanada oder nach
          dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, gilt:
          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich daraus
          resultierender Kosten: EUR 10.000.

4.        Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
          Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
          liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
          Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen
          ist.


                                     XII. Nicht versicherte Risiken

          Auf die Ausschlüsse gemäß III. der Ergänzung zur Beschreibung des versicherten Risikos wird
          besonders hingewiesen.


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Ausgabe Juli 2005                                                  Seite 1

   BIOGAS500 - Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die
  Umwelthaftpflichtversicherung aus dem Betrieb von Biogasanlagen
    (mit einer elektrischen Gesamtleistung von maximal 500 kWel)


          Versicherungsschutz besteht für
          -   ein/mehrere Blockheizkraftwerke bis zu einer elektrischen Gesamtleistung 500 kW;
          -   die Lagerung und Behandlung von Gülle, nachwachsender Rohstoffe und Schlempe einschl.
              der vergorenen Substrate;
          -   die Lagerung und Verwendung von Frisch- und Altöl zum Betrieb der Biogasanlage.

          Versicherungsschutz für die Lagerung und Behandlung von anderen Betriebsstoffen sowie
          Blockheizkraftwerken über 500 kW bedarf einer besonderen Vereinbarung.

          Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Anlage den aktuellen Sicherheitsregeln
          für landwirtschaftliche Biogasanlagen entspricht sowie alle notwendigen Prüfungen und
          Abnahmen durch Fachinstitutionen und der BG vor Inbetriebnahme erfolgt sind.

          Nicht versichert ist/sind
          -   Schäden aus dem Ausbringen der vergorenen Substrate;
          -   Ansprüche personal- oder kapitalmäßig verbundener Unternehmen oder deren
              Gesellschafter; dies gilt auch, sofern die Voraussetzungen bei Angehörigen, die mit dem VN
              in häuslicher Gemeinschaft leben, erfüllt sind.

          Für die Anlagen zur Lagerung der Inputmaterialen besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn
          und soweit nicht bereits anderweitig Versicherungsschutz besteht.


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Ausgabe Juli 2008                                                   Seite 1

      FO-AUSFALL - Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die
               Forderungsausfalldeckung im Rahmen der
                      Privathaftpflichtversicherung


          Bei Ausfall von rechtskräftig ausgeurteilten und vollstreckbaren Forderungen gegenüber Dritten,
          für die der Dritte eigenen Versicherungsschutz im Rahmen und im Umfang der diesem Vertrag
          zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen und Besonderen Vereinbarungen erlangen kann,
          gilt:


                              1. Gegenstand des Versicherungsschutzes

1.1       Der Versicherungsschutz besteht für Schäden, die der Versicherungsnehmer bzw. die
          mitversicherte(n) Person(en) dadurch erleidet(en), dass ein Dritter die sich aus einem
          rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil eines Gerichtes eines Mitgliedstaates der EU, der
          Schweiz oder Norwegens ergebene Verpflichtung zum Schadenersatz wegen eines
          Haftpflichtschadens ganz oder teilweise nicht erfüllen kann und Vollstreckungsversuche
          gescheitert sind.

1.2       Haftpflichtschaden im Sinne dieser Bedingungen ist der Versicherungsfall, der den Tod, die
          Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die
          Beschädigung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte und für dessen Folgen der
          Versicherungsnehmer        den    Dritten   aufgrund    gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
          privatrechtlichen Inhalts auf Schadenersatz in Anspruch genommen hat. Der Personen- und/oder
          Sachschaden muss während der Wirksamkeit der Privathaftpflichtversicherung eingetreten sein.
          Inhalt und Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richten sich nach dem
          Deckungsumfang dieser Privathaftpflichtversicherung.

1.3       Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher, der ausweislich des
          rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils vom Versicherungsnehmer bzw. der/den
          mitversicherten Person(en) wegen eines Haftpflichtschadens auf Leistung von Schadenersatz in
          Anspruch genommen wurde. Der Dritte muss sowohl zum Zeitpunkt des Schadenereignisses als
          auch zum Zeitpunkt des Scheiterns der Vollstreckungsversuche seinen festen Wohnsitz im
          Bereich der EU, der Schweiz oder Norwegen haben.


                                       2. Leistungsvoraussetzung

2.1       Ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil im Sinne der Bedingungen sind auch ein
          Versäumnisurteil sowie ein gerichtlich vollstreckungsfähiger Vergleich. Dagegen werden nicht als
          rechtskräftiges    vollstreckbares     Urteil     angesehen     ein     Anerkenntnisurteil,  ein
          Vollstreckungsbescheid oder ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel, aus
          der hervorgeht, dass sich der Dritte persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein
          gesamtes Vermögen unterwirft. Der Dritte kann aus diesem Vertrag keine Rechte herleiten.

2.2       Vollstreckungsversuche sind gescheitert, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass eine
          Zwangsvollstreckung (Sach- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung
          des Schadenersatzanspruches geführt hat, oder eine selbst teilweise Befriedigung wegen
          nachgewiesener Umstände aussichtslos erscheint, z. B. weil der Dritte die eidesstattliche
          Versicherung abgegeben hat oder im örtlichen Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes geführt
          wird.

2.3       Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer jeden Schaden schriftlich anzuzeigen. Darüber
          hinaus ist er verpflichtet, wahrheitsgemäße und ausführliche Angaben zum Haftpflichtschaden zu
          machen und alle Tatumstände, welche auf den Haftpflichtschaden Bezug nehmen, mitzuteilen.
          Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung durch den Versicherer weitere für die
          Beurteilung des Haftpflichtschadens erhebliche Schriftstücke einzusenden.

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Ausgabe Juli 2008                                                    Seite 2

2.4       Dem Versicherer ist der Nachweis der gescheiterten Vollstreckung zu erbringen. Zum Nachweis
          der gescheiterten Vollstreckung hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer das
          Original-Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers vorzulegen, aus dem sich die
          Erfolglosigkeit (Fruchtlosigkeit) der Zwangsvollstreckung ergibt.

2.5       Der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte(n) Person(en) ist/sind verpflichtet, seine/ihre
          Ansprüche gegen den Dritten bei Regulierung des Schadens in Höhe der Entschädigungsleistung
          an den Versicherer abzutreten.


                                   3. Ersatzleistung/Selbstbeteilitgung

3.1       Die Ersatzleistung beträgt EUR 1.000.000 pauschal für Personen- und Sachschäden je
          Versicherungsfall und für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssummen für Personen- und Sachschäden.
          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: EUR 2.500.

3.2       Für Schäden bis zur Höhe von EUR 2.500 besteht kein Versicherungsschutz.
          Die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung des
          Versicherungsnehmers für Schäden, die er Dritten zufügt, findet keine Anwendung auf diese
          Forderungsausfalldeckung.


                                        4. Vorsorgeversicherung

          Die Bestimmungen des § 1, 2 c) und des § 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
          Haftpflichtversicherung - Vorsorgeversicherung - finden keine Anwendung.


                                             5. Ausschlüsse

          Nicht versichert sind

          a)   Ansprüche des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person(en), für die ein
               Sozialversicherungsträger bzw. ein Sozialhilfeträger leistungspflichtig ist.

          b)   Ansprüche für die der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte(n) Person(en) aus einer
               bestehenden Sachversicherung (z. B. Hausratversicherung), einer Rechtsschutzversicherung
               oder durch eine bestehende Haftpflichtversicherung Leistungen erlangen kann.
               Reichen diese Leistungen nicht aus, wird dann aus diesem Vertrag geleistet.

          c)   Kosten der Rechtsverfolgung (z. B. Anwalts-, Gerichts- oder Mahnkosten).


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BB GESTÜTE                                                          R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2011                                                   Seite 1

                 GESTÜTE - Besondere Bedingungen für Gestüte

                                       Inhaltsverzeichnis
                                                                                               Seite


Teil I Gemeinsamer Teil                                                                           3
1. Gegenstand der Versicherung                                                                    3
2. Allgemeine Bestimmungen                                                                        3
2.01      Mitversicherte Personen                                                                 3
2.02      Beauftragung fremder Unternehmen                                                        4
2.03      Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften                                         4
2.04      Verkaufs- und Lieferbedingungen                                                         5
2.05      Nachhaftung                                                                             5
2.06      Kumulklausel                                                                            5
2.07      Schiedsgerichtsvereinbarungen                                                           5
2.08      Neu gegründete/übernommene Unternehmen                                                  6
3. Allgemeine Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB                           6
3.01      Vorsorgeversicherung/Versehensklausel                                                   6
3.02      Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander                            7
3.03      Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers                           7
3.04      Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht                                         7
3.05      Auslandsschäden                                                                         8
3.06      Allmählichkeits- und Abwasserschäden                                                    9
3.07      Be- und Entladeschäden                                                                 10
3.08      Bearbeitungsschäden                                                                    10
3.09      Leitungsschäden                                                                        11
3.10      Strahlenschäden                                                                        11
3.11      Gegenseitige Ansprüche der versicherten Unternehmen untereinander                      11
4. Risikobegrenzungen                                                                            12
4.01      Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken                 12
4.02      Nicht versicherbare Risiken                                                            14
4.03      Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten                             14
5. Beitragsberechnung                                                                            15
Teil II Allgemeines Betriebsrisiko                                                               15
1. Versicherungsschutz                                                                           15
2. Betriebliche Risiken                                                                          15
2.01       Immobilien                                                                            16
2.02       Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen aus Besitz und Verwendung von          16
2.03       Anschlussgleise                                                                       17
2.04       Nutztiere/Zuchttiere/Reittiere für eigene Zwecke                                      18
2.05       Sonstige Reittiere/Pensionstiere                                                      18
2.06       Waffen                                                                                19
2.07       Weitere Betriebsrisiken                                                               19
2.08       Gastronomie/Beherbung                                                                 20
2.09       Tätigkeit als Lohnmaschinenbetrieb                                                    20
2.10       Energieerzeugung                                                                      20
3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB zum Betriebsrisiko                  20
3.01       Belegschafts- und Besucherhabe                                                        20
3.02       Schlüsselrisiko                                                                       21
3.03       Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser     21
3.04       Sonstige Mietsachschäden                                                              22
3.05       Verletzung von Datenschutzgesetzen                                                    23
3.06       Flurschäden                                                                           23
3.07       Gewahrsamsschäden                                                                     23
3.08       Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden                                              24
3.09       Obhuts- und Tätigkeitsschäden an Pensionstieren                                       24
3.10       Verwahrungsrisiken                                                                    25

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4. Nicht versicherbare Risiken                                                                25
Teil III Produkthaftpflichtrisiko                                                             26
1. Versicherungsschutz                                                                        26
2. Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes                                   26
2.01       Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten
           Eigenschaften                                                                      26
3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB zum Produkthaftpflichtrisiko     27
3.01       Verlängerung der Verjährungsfrist                                                  27
3.02       Mangelnebenkosten                                                                  27
4. Risikoabgrenzungen                                                                         27
Teil IV Umweltrisiko (Umwelthaftpflicht-Basisversicherung/Land- und Forstwirtschaft)          27
1. Versicherungsschutz                                                                        28
2. Risikobegrenzungen                                                                         28
3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes                                                    29
4. Vorsorgeversicherung/Erhöhungen und Erweiterungen                                          31
5. Versicherungsfall                                                                          31
6. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls                                           31
7. Nicht versicherte Tatbestände                                                              33
8. Serienschadenklausel/Selbstbehalt/Kumulklausel                                             35
9. Nachhaftung                                                                                36
10. Versicherungsfälle im Ausland                                                             36
11. Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten                                39
12. Rückwärtsdeckung                                                                          39
Teil V Privatrisiken                                                                          39
1. Privathaftpflicht                                                                          39
2. Private Tierhaltung                                                                        40
3. Weitere private Risiken                                                                    40


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                  GESTÜTE - Besondere Bedingungen für Gestüte


                                      Teil I Gemeinsamer Teil
                                       1. Gegenstand der Versicherung

1.        Versichert ist auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
          Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht
          privatrechtlichen Inhalts des     Versicherungsnehmers     aus    seinen    sich aus der
          Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, mit allen
          Betriebsstätten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, soweit im Rahmen der
          Wagnisbeschreibung kein weitergehender regionaler Geltungsbereich vereinbart wurde.

2.        Der Versicherungsschutz wegen Schäden
          -   aus dem Betrieb des Unternehmens (Allgemeines Betriebsrisiko) richtet sich nach den
              Bestimmungen von Teil I und Teil II dieser Bedingungen,
          -   aus der Herstellung und dem Vertrieb von Erzeugnissen, der Durchführung von Arbeiten oder
              Ausführung von sonstigen Leistungen (Produkthaftpflichtrisiko) richtet sich ab dem Zeitpunkt,
              in dem die Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, die Arbeiten abgeschlossen oder die
              Leistungen ausgeführt sind, nach den Bestimmungen von Teil I und Teil III dieser
              Bedingungen,
          -   aus Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden (Umweltrisiko)
              richtet sich nach den Bestimmungen von Teil I, Teil II und Teil IV dieser Bedingungen, es sei
              denn, einzelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere
              Regelung vor.

          Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung
          im Sinne des vorgenannten Absatzes. Unberührt bleibt insoweit das Produkthaftpflichtrisiko im
          Sinne von § 4 I 8 b) AHB.

3.        Soweit die einzelnen Bestimmungen gemäß Teil II, Teil III und Teil IV ausdrücklich eine besondere
          Regelung für den jeweiligen Teil vorsehen, haben diese Vorrang gegenüber den Bestimmungen
          gemäß Teil I dieser Bedingungen.


                                        2. Allgemeine Bestimmungen

2.01      Mitversicherte Personen

          Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags die gesetzliche Haftpflicht

          1.   der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur
               Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt
               hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz)
               und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-,
               Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft;

          2.   sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch
               Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder
               Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
               Betrieb des Versicherungsnehmers verursachen.

               Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit

               a) von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten
                  (nicht jedoch Tierärzten) und deren Hilfspersonen;


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               b) der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
                  Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese
                  Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden.

               Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung
               voran. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich
               um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des
               Sozialgesetzbuchs (SGB) VII handelt.

               Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
               Ausübung oder infolge des Diensts Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
               Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den
               Versicherungsnehmer nach § 110 SGB.

               Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw. in dieser
               Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt;

          3.   der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen
               gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen
               aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.

2.02      Beauftragung fremder Unternehmen

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung
          fremder Unternehmen, auch von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise
          abweichend von Teil I, 4.01 a. 2.
          Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals.

2.03      Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder
          Liefergemeinschaften. Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab
          dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft
          ereignen, wenn dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die
          Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt
          waren.
          Dabei gilt folgende Regelung:

          Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis

          1.   nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht
               Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst
               verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,

          2.   nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden
               verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des
               Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des
               Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht.

          Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil
          entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft.
          Vom Versicherungsschutz        ausgeschlossen         bleiben Ansprüche der Partner  der
          Arbeits-/Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft
          gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die
          Arbeits-/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat.


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Ausgabe Juli 2011                                                    Seite 5

          Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert
          sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels
          Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung einer Prämie kein
          Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil,
          soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen
          Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.

2.04      Verkaufs- und Lieferbedingungen

          Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen
          Verkaufs- und Lieferbedingungen rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf den
          Haftungsausschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer
          das ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist.

2.05      Nachhaftung

          Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses allein aus Gründen der Produktions- und/oder
          Betriebseinstellung, nicht aus anderen Gründen (z. B. bei Änderung der Rechtsform, Veräußerung
          des Unternehmens oder bei Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den
          Versicherungsnehmer oder den Versicherer) besteht Versicherungsschutz im Umfang des
          Vertrags für die Dauer von bis zu fünf Jahren für Versicherungsfälle, die nach Beendigung des
          Vertragsverhältnisses entstehen, soweit diese Versicherungsfälle aus vor der Beendigung des
          Vertragsverhältnisses ausgeführten Lieferungen von Erzeugnissen oder Arbeiten resultieren.
          Diese Deckungserweiterung findet für das Umweltrisiko keine Anwendung (siehe aber Teil IV, 9.).
          Bei Änderung der Rechtsform oder Veräußerung des Unternehmens kann je nach konkreter
          Sach- oder Rechtslage des Einzelfalls eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden.

2.06      Kumulklausel

          Beruhen mehrere Versicherungsfälle
          -    auf derselben Ursache oder
          -    auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
               Zusammenhang besteht
          und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser
          Betriebshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle
          Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung, so steht für diese
          Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus beiden Versicherungssummen, sondern bei
          gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die
          höhere Versicherungssumme zur Verfügung.

          Sofern die in der Betriebshaftpflicht- bzw. der Umwelthaftpflichtversicherung gedeckten
          Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der
          maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich,
          in dem der erste im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall
          eingetreten ist.

2.07      Schiedsgerichtsvereinbarungen

          Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt
          den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen
          entspricht:

          1.   Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss
               Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren
               Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.


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          2.    Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellen Recht und nicht lediglich nach billigem
                Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung
                am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss
                der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.

          3.    Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die
                die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.

          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von
          Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am
          Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des
          ordentlichen Rechtswegs zu ermöglichen. Hinsichtlich der           Auswahl     des    vom
          Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende
          Mitwirkung einzuräumen.

2.08      Neu gegründete/übernommene Unternehmen

          Von dem Versicherungsnehmer im Inland neu gegründete oder mehrheitlich neu erworbene
          Unternehmen sind ab Gründungsdatum/Übernahmedatum mitversichert, jedoch unter der
          Voraussetzung, dass
          -   es sich um den gleichen Betriebscharakter wie den des Versicherungsnehmers und/oder der
              weiteren Versicherungsnehmer handelt und
          -   der Anteil des Versicherungsnehmers an der Gesellschaft mindestens 50 Prozent beträgt
              oder der Versicherungsnehmer zur unternehmerischen Geschäftsführung berechtigt ist. Die
              Beweislast für die Ausübung der unternehmerischen Geschäftsführung liegt beim
              Versicherungsnehmer. Allein eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gilt nicht als
              unternehmerische Geschäftsführung.

          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Neugründung oder den Neuerwerb dem Versicherer
          zum Ablauf des Versicherungsjahrs anzuzeigen und den entsprechenden Umsatz, die
          tatsächliche Betriebsbeschreibung und das Datum der Neugründung oder des Erwerbs zur
          Beitragsberechnung aufzugeben.

          Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend, wenn eine entsprechende Meldung nicht erfolgte
          oder wenn innerhalb von drei Monaten nach der Meldung keine Einigung über den endgültigen
          Einschluss der neu erworbenen oder gegründeten Unternehmen zustande gekommen ist.
          Eventuell bereits gezahlte Beiträge werden erstattet.

          Nicht versichert sind Ansprüche wegen bei Gründungs-/Übernahmedatum bereits eingetretenen
          Schäden oder Umwelteinwirkungen.

          Besteht für ein übernommenes Unternehmen noch bei einem anderen Versicherer
          Versicherungsschutz, so gilt der im Rahmen dieses Vertrags vereinbarte Versicherungsschutz
          subsidiär.


               3. Allgemeine Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB

3.01      Vorsorgeversicherung/Versehensklausel

          1.    Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu
                entstehen, besteht im Rahmen des Vertrags Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz
                beginnt sofort mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen
                Anzeige bedarf. Die einschränkenden Bestimmungen des § 2, 2 AHB finden keine
                Anwendung. Es gelten - abweichend von § 2, 2 AHB - die jeweils vereinbarten
                Versicherungssummen und Ersatzleistungen. Die Bestimmungen gemäß Teil I, Ziffer 2.08
                bleiben unberührt.


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          2.   Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch - abweichend von § 2, 1 Satz 3 AHB - auf
               versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung entstandene Risiken, die im
               Rahmen des versicherten Betriebs liegen und weder nach den Allgmeinen noch den
               Besonderen Bedingungen dieses Vertrags von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der
               Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden
               ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden
               Beitrag vom Gefahreneintritt an zu entrichten.

               Eine versehentlich verspätete      Abgabe          der   Schadenmeldung   beeinträchtigt   den
               Versicherungsschutz nicht.

               Die Bestimmungen gemäß Ziffer 3.01, 2. Absatz 1 und 2 gelten nicht für Haftpflichtansprüche
               in den USA/US-Territorien und Kanada eingetretene Versicherungsfälle und vor Gerichten in
               den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten Schadensersatzforderungen sowie
               Ansprüche, die nach dortigem Recht geltend gemacht werden.
               Auf die besonderen Bestimmungen zur Umwelthaftpflichtversicherung (siehe Teil IV, 4.) wird
               hingewiesen. Diese Bestimmungen finden ebenfalls keine Anwendung für die
               Umweltschadensversicherung, falls eine solche ein weiterer Bestandteil dieses Vertrags sein
               sollte.

3.02      Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander

          Eingeschlossen sind - in teilweiser Abänderung des § 7, 2 AHB in Verbindung mit § 4 II 2 AHB -
          auch Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen

          1.   Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in
               dem die schadenverursachende Person angestellt ist,

          2.   Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR je Versicherungsfall betragen,

          3.   Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen (siehe Teil II, 3.05), soweit
               es sich nicht um Haftpflichtansprüche wegen Handlungen/Unterlassungen rein privater Natur
               handelt (Privathaftpflichtversicherung).

3.03      Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers

          Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 II 2 AHB - Haftpflichtansprüche der gesetzlichen
          Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen
          Umstand verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich
          verantwortlich ist.

3.04      Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht

          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 1 AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der
          Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts

          1.   mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche
               privatrechtlichen Inhalts handelt,

          2.   aufgrund von so genannten Gestattungs- und Einstellungsverträgen,

          3.   als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden

          übernommen hat.


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          Ausgeschlossen bleiben
          -  Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe
             aber Teil II, 3.03 und 3.04, 2.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
          -  individuelle Haftungsvereinbarungen.

3.05      Auslandsschäden

          1.   Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
               Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle

               a) durch Erzeugnisse/Tiere, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert
                  hat oder dorthin hat liefern lassen oder die dort hingelangt sind (direkter Export);

               b) durch Erzeugnisse/Tiere des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne
                  dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter
                  Export);

               c) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Körungen
                  (Anerkennungsverfahren), Auktionen, Kongressen, Messen und Märkten. Dies gilt auch
                  für die Inanspruchnahme als Halter und Hüter von mitversicherten Tieren;

               d) aus dem Halten und/oder Hüten von mitversicherten Tieren;

               e) aus Anlass einer vorübergehenden Tätigkeit im Rahmen des versicherten Risikos (auch
                  Teilnahme an Turnieren und sonstigen Veranstaltungen) bis zu einem Jahr im
                  europäischen Ausland. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von
                  mitversicherten Tieren;

               f)   durch mitversicherte Tiere anlässlich des grenzüberschreitenden Ausreitens oder des
                    Ausreißens dieser Tiere (auch vom inländischen Standort aus);

               Falls besonders vereinbart
               (siehe Wagnisbeschreibung)

               g) durch direkten Export       in   außereuropäische     Länder   (Geltungsbereich   siehe
                  Wagnisbeschreibung),

               Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene
               Betriebsstätten, z. B. Stallungen, Lager und dergleichen.

          2.   Ausgeschlossen sind Ansprüche

               a) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer
                  im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
                  Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer
                  und die unter Teil I, 2.01, 1. genannten Personen aus Arbeitsunfällen und
                  Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII unterliegen
                  (siehe § 4 I 3 AHB).

               b) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

               c) nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil und den damit im
                  Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen
                  Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.


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          3.   Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als
               Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
               Kosten sind:
               Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung
               oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
               Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen.
               Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

          4.   Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den
               USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende
               Bestimmungen:

               a) Kein Versicherungsschutz besteht für
                  - Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA/US-Territorien
                     oder Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses
                     wurde zuvor besonders vereinbart;
                  - Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden
                     und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und
                     Aufwendungen im Zusammenhang mit derartigen Schäden.
                     Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
                     Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
                     organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
                  - Personenschäden im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem
                     Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex).

               b) Als Ersatzleistungen gelten die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen, maximal
                  jedoch 3.000.000 EUR bei Personenschäden je Versicherungsfall. Sofern im
                  Versicherungsschein eine Begrenzung für die einzelne Person vereinbart ist, gilt diese
                  auch für derartige Schäden.
                  Diese Ersatzleistung steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im
                  Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen zur Verfügung.

               c) Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich
                  daraus resultierender Kosten: 5.000 EUR

          5.   Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
               Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
               angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
               dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
               angewiesen ist.

          6.   Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko (siehe Teil IV, 10.) wird hingewiesen.

3.06      Allmählichkeits- und Abwasserschäden

          Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 I 5 AHB Haftpflichtansprüche aus Sachschaden und
          alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welcher entsteht

          1.   durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von
               Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen),

          2.   durch Abwässer (mit Ausnahme von Gewässerschäden und                            Schäden     an
               Entwässerungsleitungen durch Verstopfungen und Verschmutzungen),

          soweit es sich nicht um Schäden im Sinne des § 4 I 8 AHB handelt.


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3.07      Be- und Entladeschäden

          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 b) AHB die gesetzliche Haftpflicht aus der
          Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und
          Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim
          Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum
          Zwecke des Be- und Entladens.
          Ist der Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder
          Lagerverträgen), steht er dem Ladegut gleich.

          Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz als
          -   die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
          -   es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag
              oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder
          -   der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für
              seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.
          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 250 EUR

3.08      Bearbeitungsschäden

          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an
          fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden
          -   durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen
              Sachen entstanden sind;
          -   dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung
              seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat;
          -   durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind
              und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.

          Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5
          AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

          Ausgeschlossen bleiben ferner Haftpflichtansprüche wegen

          1.   der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Reparatur oder zu
               sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden und
               alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;

          2.   Schäden durch Lohnarbeiten (siehe aber Teil II, 2.09);

          3.   Be- und Entladeschäden (siehe Teil I, 3.07);

          4.   Leitungsschäden (siehe Teil I, 3.09);

          5.   Schäden an Tieren (Schäden an Pensionstieren, siehe Teil II, 3.09)

          Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
          genannt ist) 30.000 EUR je Versicherungsfall und steht dreifach für alle Schäden eines
          Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden
          (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 250 EUR


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3.09      Leitungsschäden

          Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische
          Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an Frei- und Oberleitungen und
          alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
          Aweichend von § 4 I 6 b) AHB schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen
          Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein.

          Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5
          AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
          Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für sonstige Schäden
          (Sach- und Vermögensschäden), maximal jedoch 1.000.000 EUR je Versicherungsfall.

          Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 250 EUR
          Abweichende Ersatzleistung siehe Wagnisbeschreibung.

3.10      Strahlenschäden

          1.   Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 7 und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
               Versicherungsnehmers aus
               - dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;
               - Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und
                  Masergeräten.

               Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen erfasst,
               besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

          2.   Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige
               Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne
               dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf § 4
               I 7 AHB berufen.

               Dies gilt nicht für Schäden, die
               - durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage
                  ausgehen,
               - durch        die    Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der  damit
                  zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.

          3.   Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
               - wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbguts (Genom), die ab der zweiten
                  Generation eintreten;
               - wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen
                  Auftrag - aus beruflichen oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des
                  Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen
                  ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen
                  haben;
               - gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten wegen Schäden durch
                  bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen,
                  behördlichen Verfügungen oder Anordnungen.

3.11      Gegenseitige Ansprüche der versicherten Unternehmen untereinander

          Soweit im Rahmen dieses Vertrags "Weitere Versicherungsnehmer" mitversichert sind (siehe
          Wagnisbeschreibung), umfasst der Versicherungsschutz - abweichend von § 4 II 2 AHB - auch
          gesetzliche   Haftpflichtansprüche  des    Versicherungsnehmers    und     der   weiteren
          Versicherungsnehmer untereinander.


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          Nicht versichert sind Ansprüche wegen
          -   Mietsachschäden gemäß Teil II, 3.03 und 3.04;
          -   Gewahrsamsschäden gemäß Teil II, 3.07;
          -   Obhuts- und Tätigkeitsschäden an Pensionstieren gemäß Teil II, 3.09;
          -   Schäden an Grund und Boden.


                                         4. Risikobegrenzungen

4.01      Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken

          (siehe Wagnisbeschreibung)
          a. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche

              1. wegen Schäden durch Risiken, die nicht der Betriebsbeschreibung entsprechen. Auf die
                 Regelung der Vorsorgeversicherung in Teil I, 3.01 wird hingewiesen;

              2. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
                 bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder
                 Kraftfahrzeuganhängers (siehe aber Teil I, 2.02 und Teil II, 2.02) oder eines
                 Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines
                 Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
                 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
                 Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
                 Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
                 Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser
                 Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und
                 wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird;

              3. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
                 bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs
                 verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in
                 Anspruch genommen werden.
                 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
                 Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten;

              4. aus
                 - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder
                    Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich
                    für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
                    Raumfahrzeugen bestimmt waren;
                 - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung)
                    an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
                 und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten
                 Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;

              5. wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen und alle sich daraus ergebenden weiteren
                 Schäden, soweit es sich nicht um ausdrücklich mitversicherte Umweltschäden handelt
                 (siehe Teil IV);

              6. wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an
                 Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der
                 Eigenschaft als pharamzeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine
                 Deckungsvorsorge zu treffen hat;


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               7. wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete
                  oder in Verkehr gebrachte Produkte, die ganz oder teilweise humanbiologisches Material
                  bzw. Auszüge desselben enthalten (z. B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine,
                  Immunoglobine, Zellen, Gewebe);

               8. wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak
                  und/oder Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder
                  Komponenten für Tabak und/oder Tabakprodukte;
                  dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen handelt, die nicht selbst
                  Tabakwaren konsumiert haben (so genannte Passivraucher);

               9. wegen Schäden durch elektromagnetische Felder;

               10. aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (so genannte
                   Pipelines);

               11. aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen
                   sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;

               12. wegen Schäden infolge Eigenschaften eines Organismus, die auf dem Betrieb einer
                   gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten
                   Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) beruhen;

               13. aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung
                   zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

               14. Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse
                   zurückzuführen sind;

               15. wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlugnen
                   und sonstige Dikriminierungen;

               16. Ansprüche wegen Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als
                   ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat,
                   Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im
                   Zusammenhang stehen.

          b.   Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch/aus

               1. selbstfahrende Zugmaschinen und Raupenschlepper mit mehr als 6 km/h, selbstfahrende
                  Arbeitsmaschinen (Mähdrescher, Motorsägen, Universalgeräte          und     sonstige
                  selbstfahrende Arbeitsmaschinen) sowie Hub- und Gabelstapler mit mehr als 20 km/h,
                  auch zur Lohnarbeit oder in einem gewerblichen Nebenbetrieb.

               2. Sonstige Zuchtbetriebe und Intensivtierhaltung, insbesondere
                  - Kälber- und Schweinemästereien;
                  - Geflügelmast-, Geflügelzucht- und Legehennenbetriebe;
                  - Fischzuchtbetriebe;
                  - Wanderschäfereien.

               3. Soweit nicht abweichend vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
                  Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch/aus


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                  a) Reittier- (Pferde, Kleinpferde, Ponys, Maultiere, Esel usw.) und Rennpferdehaltung
                     oder Zurverfügungstelung der Reittiere zu Vereinszwecken und/oder Veranstaltungen
                     sowie zur Nutzung für Reitunterricht (siehe aber Teil II, Ziffer 2.05);

                  b) Verleih und Vermietung von Reittieren (siehe aber Teil II, 2.05);

                  c) Pensionstiere bzw. Schäden an Pensionstieren sowie Schäden durch das Reiten
                     dieser Tiere (siehe aber Teil II, 2.05 bzw. 3.09);

                  d) der Tätigkeit als Reitlehrer bzw. der Erteilung von Reitunterricht;

                  e) der Tätigkeit als Bereiter;

                  f) therapeutischem Reiten/Hippotherapie;

                  g) Besitz und Verwendung von Kutschen, Schlitten                     und   Planwagen   zur
                     Personenbeförderung für gewerbliche/entgeltliche Zwecke;

                  h) Deckhengste/Zuchtbetriebe/Gestüte;

                  i) der Teilnahme an Pferderennen sowie der Trainingsvorbereitungen hierzu;

                  j) Trainingsbetriebe für Traber/Galopper;

                  k) Besitz und Unterhaltung von Tierheimen.

4.02      Nicht versicherbare Risiken

          Nicht versicherbar sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf
          Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik
          oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für
          Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.

4.03      Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten

          Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend
          gemacht werden, gilt:

          1.   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche

               a) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

               b) nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des franzöischen Code Civil und den damit im
                  Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen
                  Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;

               c) die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch
                  oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
                  Gebäudebstandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im
                  Zusammenhang mit derartigen Schäden.
                  Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
                  Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
                  organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;


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               d) wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit
                  der     Herstellung,   Verarbeitung     und/oder   dem    Vertrieb   von  Latex
                  (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden.

          2.   Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als
               Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
               Kosten sind:
               Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung
               oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
               Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen.
               Dies gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

          3.   Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US-Territorien oder Kanada oder nach
               dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, gilt:
               Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich
               daraus resultierender Kosten: 5.000 EUR

          4.   Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
               Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
               angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
               dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
               angewiesen ist.


                                           5. Beitragsberechnung

          1.   Die Berechnung des Beitrags erfolgt als vorläufiger, im Voraus zu zahlender Jahresbeitrag
               auf der Grundlage

               a) der Betriebs- und landwirtschaftlichen Nutzfläche,

               b) der beitragspflichtigen Zusatzrisiken.

               § 8 III AHB bezieht sich bei Berechnung nach Umsatzsumme nur auf die Mindestbeiträge.

          2.   Zur endgültigen Beitragsabrechnung übermittelt der Versicherungsnehmer nach Aufforderung
               innerhalb eines Monats nach Ablauf des Versicherungsjahrs

               a) die Betriebs- und landwirtschaftliche Nutzfläche,

               b) eventuell    eingetretene      wesentliche Änderungen  des     Produktions-  und
                  Tätigkeitsprogramms, sonstige Änderungen des Betriebscharakters sowie Änderungen
                  bei beitragspflichtigen Zusatzrisiken.


                              Teil II Allgemeines Betriebsrisiko
                                          1. Versicherungsschutz

          Der Versicherungsschutz für Schäden aus dem Betrieb des Unternehmes (Allgemeines
          Betriebsrisiko), mit Ausnahme der in Teil III und Teil IV genannten Schäden, richtet sich nach den
          AHB, den Bestimmungen gemäß Teil I sowie den folgenden Vereinbarungen (Teil II).


                                           2. Betriebliche Risiken

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus betriebs- und
          branchenüblichen Risiken, insbesondere


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2.01      Immobilien
          1.
             a) als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus der
                Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Überlassung von bebauten und unbebauten
                Grundstücken - nicht jedoch von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten
                (auch Eigentumswohnungen) an Dritte bis zu einem Gesamtjahresmietwert und
                -pachtwert von 100.000 EUR (siehe jedoch Teil V, 5.03), wenn und soweit nicht
                anderweitig Versicherungsschutz besteht. Wird ein höherer Jahresmietwert und
                -pachtwert für die hier erfassten Grundstücke erzielt, so wird für den übersteigenden
                Betrag ein Beitrag berechnet;

               b) aus der Verpachtung von Betriebs- und landwirtschaftlichen Nutzflächen an Dritte, wenn
                  und soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht;

          2.   als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und Abbrucharbeiten bis zu einer
               veranschlagten Bausumme je Bauvorhaben von 1.000.000 EUR (siehe jedoch Teil V, 5.03).
               Übersteigen die aufgewendeten Baukosten diesen Betrag, so ist für den Mehrbetrag, der am
               Ende des Versicherungsjahrs zu melden ist, ein noch zu vereinbarender Beitrag zu
               entrichten.
               Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse.
               Für das Risiko als Bauherr finden Ausschlussbestimmungen der § 4 I 5 und § 4 I 6 b) AHB
               keine Anwendung.

               Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines
               Grundstücks, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird
               sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss des § 4 I 8 AHB berufen.
               Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4
               II 5 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

               Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht
               kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

          3.   des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2, BGB, wenn die
               Versicherung bis zum Besitzerwechsel bestand,

          4.   der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft (§ 7 AHB);

2.02      Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen aus Besitz und Verwendung von

          1.   nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen
               Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren,
               ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit.

          2.   nicht selbstfahrenden Geräten und Maschinen, landwirtschaftlichen Arbeitsgeräten aller Art
               sowie nicht zulassungspflichtigen Anhängern (mit Ausnahme von Hopfenpflückmaschinen) im
               versicherten Betrieb, auch zur Lohnarbeit oder in einem gewerblichen Nebenbetrieb.

          3.   Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit.

          4.   Hub- und Gabelstaplern mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit.

          5.   Zugmaschinen und Raupenschleppern bis 6 km/h Höchstgeschwindigkeit, Maschinen und
               Kraftfahrzeuge als stationäre Kraftquellen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h
               Höchstgeschwindigkeit (Mähdrescher, Motorsägen, Universalgeräte und sonstige
               Arbeitsmaschinen) im versicherten Betrieb, auch zur Lohnarbeit im Rahmen von Teil II,
               Ziffer 2.09.


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               Der Einsatz dieser Arbeitsmaschinen im Rahmen eines Maschinenrings bzw. einer
               Miteigentümerschaft ist keine Verwendung zur Lohnarbeit. Dies gilt auch für die gelegentliche
               Nachbarschaftshilfe, soweit keine Aufrechnung mit anderen Leistungen erfolgt. Für diese
               Kraftahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in § 1, 2 b) und in § 2, 3 c) AHB.
               Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer
               ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf.
               Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zur sorgen, dass das Fahrzeug nicht von
               einem unberchtigten Fahrer gebraucht wird.

               Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
               erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
               sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche
               Fahrerlaubnis hat.

          6.   Eingeschlossen sind - teilweise abweichend von Teil I, 4.01 a. 2. - gesetzliche
               Haftpflichtansprüche aus dem Gebrauch von versicherungspflichtigen fremden, gemieteten
               oder geliehenen Hub- und Gabelstaplern und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen im Inland,
               wenn sie gegen

               a) den Versicherungsnehmer gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf den
                  Versicherungsnehmer zugelassen und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers
                  ist oder von ihm geleast wurde;

               b) mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug weder auf den
                  Versicherungsnehmer noch auf die in Anspruch genommene Person zugelassen und
                  auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers oder dieser mitversicherten Person ist
                  oder von ihnen geleast wurde.

               Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als
               - die Versicherungssumme der Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht ausreicht oder
               - der      Versicherungsnehmer/die           Mitversicherten    durch    eine      bestehende
                  Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht geschützt wird oder
               - der      Kraftfahrthaftpflichtversicherer     Regress      nimmt    (ausgenommen        vom
                  Versicherungsschutz         bleiben      jedoch      Regressansprüche      infolge    einer
                  Obliegenheitsverletzung) oder
               - keine Kraftfahrthaftpflichtversicherung besteht, obwohl der in Anspruch genommene
                  Versicherungsnehmer            ohne        Verschulden       das      Bestehen        einer
                  Kraftfahrthaftpflichtversicherung annehmen durfte oder
               - der Fahrer oder Halter des Fahrzeugs einen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen
                  den Versicherungsnehmer hat.

               Schäden an Fahrzeugen, deren Gebrauch die vorerwähnten Haftpflichtansprüche ausgelöst
               haben, bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (siehe jedoch Teil I, 3.08). Die
               Ersatzleistung für Schäden gemäß Teil II, 2.02, 6. beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung
               keine abweichende Ersatzleistung genannte ist) 1.000.000 EUR je Versicherungsfall
               pauschal für Personen und/oder Sachschäden und steht einfach für alle Schäden eines
               Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen zur Verfügung.
               Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 1.500 EUR.

2.03      Anschlussgleise

          aus dem Anschlussgleisbetrieb sowie aus Gestattungsverträgen mit der Deutschen Bahn AG und
          sonstigen Bahnbetrieben (siehe Teil I, 3.04).
          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 b) AHB die Haftpflicht wegen
          Wagenbeschädigungen. Der Versicherungsschutz für Be- und Entladeschäden richtet sich nach
          Teil I, 3.07;


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2.04      Nutztiere/Zuchttiere/Reittiere für eigene Zwecke

          1.   aus dem Halten, Hüten und Verwenden von Nutztieren (auch Zugtieren sowie Dam-, Rot- und
               Schwarzwild) im versicherten Betrieb und zu Lohnfuhren sowie von zwei Zugtieren für private
               Kutsch-, Schlitten- und Planwagenfahrten (teilweise abweichend von § 4 I 4 AHB);

          2.   aus dem Halten, Hüten und Verwenden von Zuchttieren zum Belegen fremder Tiere.
               Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch gewollten oder ungewollten
               Deckakt.
               Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Deckschaden:
               10 Prozent, mindestens 100 EUR, höchstens 1.000 EUR;

          3.   aus dem Halten und Hüten von Hunden;

          Zu 1 und 2:
          Mitversichert ist die Haltung von maximal zwei Pferden je Hektar.
          Zusätzlich sind bis zu zwei Deckhengsten mitversichert. Sind insgesamt mehr als zwei Pferde je
          Hektar bzw. mehr als zwei Deckhengste vorhanden, so wird für jedes weitere Pferd und für jeden
          weiteren Deckhengst ein Beitrag berechnet.

          Nicht versichert sind Ansprüche anlässlich des Reitens dieser Pferde außer durch den
          Versicherungsnehmer, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen (auch
          Partner   einer    eingetragenen   Lebensgemeinschaft  sowie    deren  Kinder),  seine
          Betriebsangehörigen und Kaufinteressenten.

          Ausgeschlossen bleiben, soweit nicht ausdrücklich vereinbart:
          Reittiere zu sonstigen Zwecken und Pensionstiere (siehe Teil II, 2.05);
          Private Tierhaltung siehe Teil V.

2.05      Sonstige Reittiere/Pensionstiere

          Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung) aus

          1.   unentgeltlichem Verleih der Reittiere an fremde Reittiernutzer einschließlich der
               Zurverfügungstellung zu Vereinszwecken und/oder Veranstaltungen sowie zur Nutzung für
               Reitunterricht (nicht versichert ist jedoch das Reitlehrer-Risiko),
               oder

          2.   entgeltlicher Vermietung der Reittiere an fremde Reittiernutzer im gewerblichen Umfang,
               oder

          3.   entgeltlicher Vermietung der Reittiere an fremde Reittiernutzer im gewerblichen Umfang
               einschließlich zur Nutzung von Reitunterricht (nicht versichert ist jedoch das
               Reitlehrer-Risiko);

          4.   Hüten von Pensionstieren (siehe auch Teil II, 3.09);

          5.   der Teilnahme an Pferderennen sowie Trainingsvorbereitungen hierzu.

          Ausgeschlossen bleibt die persönliche Haftpflicht der fremden Reittiernutzer und/oder Tierhalter.
          Private Tierhaltung siehe Teil V.


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2.06      Waffen

          aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Schusswaffen und Munition:
          Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus dem behördlich genehmigten Abschuss von
          eigenen, sich im vorschriftsmäßig angelegten Gehege befindlichen Wildtieren (Dam-, Rot- und
          Schwarzwild). Der Versicherungsschutz erlischt automatisch bei Erlöschen, Widerruf oder Entzug
          der Abschussgenehmigung.

          Nicht versichert sind der Besitz und Gebrauch von Waffen zu sonstigen Jagdzwecken und zu
          strafbaren Handlungen;

2.07      Weitere Betriebsrisiken

          aus

          1.    Sicherheitseinrichtungen (z. B. Werksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und Übungen
                außerhalb der Betriebsgrundstücke) sowie aus Sozial- und Sanitätseinrichtungen für
                Betriebsangehörige mit gelegentlicher Benutzung durch Betriebsfremde;

          2.    Betriebssportgemeinschaften und Betriebsveranstaltungen.
                Mitversichert  ist insoweit     auch     die persönliche gesetzliche Haftpflicht der
                Betriebssportgemeinschaft sowie der Betriebsangehörigen aus der Betätigung in oder der
                Teilnahme an diesen, soweit nicht das private Haftpflichtrisiko betroffen ist.

          3.    Baumfällen im eigenen Betrieb;

          4.    dem direkten Verkauf von eigenen und fremden landwirtschaftlichen Erzeugnissen im
                Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs (auch auf Wochenmärkten) sowie das Abernten
                von Produkten durch Endverbraucher;

          5.    dem Betrieb einer kleinen, ländlichen Brennerei/Brauerei im Nebenerwerb - auch unter
                Zulieferung/Zukauf fremder Rohstoffe - sowie dem Handel mit den so hergestellten
                Endprodukten;

          6.    der Teilnahme an Ausstellungen, Körungen (Anerkennungsverfahren), Auktionen, Märkten
                und Messen (siehe auch Teil I, 3.05 d).
                Dazu gehört auch die Teilnahme an Veranstaltungen gemäß der jeweiligen Zuchtbuch- (ZBO)
                und Leistungsprüfungsordnung sowie an Turnieren und sonstigen Veranstaltungen, z. B. zur
                Ausübung des Brauchtums wie Leonhardiritt (siehe aber Teil II, 2.05),

          7.    als Auftraggeber und Auftragnehmer von Arbeiten sowie aus dem Verleihen und Entleihen
                von Maschinen im Rahmen eines landwirtschaftlichen Maschinenrings, dem der
                Versicherungsnehmer als Mitglied angehört;

          8.    dem Besitz von Steinbrüchen, Kies- und Sandgruben.
                Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die durch vorschriftswidrige
                Sicherung der Grubenränder entstehen.
                Diese Mitversicherung findet für die Umwelthaftplichtversicherung keine Anwendung, soweit
                sie nicht dort ausdrücklich vereinbart worden ist;

          9.    Besitz und Verwendung von Kutschen, Schlitten und Planwagen zur Personenbeförderung,
                nicht jedoch für gewerbliche/entgeltliche Zwecke (teilweise abweichend von § 4 I 4 AHB);

          10. Abbruch- und Einreißarbeiten an Bauwerken und Gebäuden sowie Teilen von diesen.
              Ausgeschlossen bleiben jedoch Sachschäden, die in einem Umkreis entstehen, dessen
              Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks oder Teilen eines Bauwerks entspricht.
              § 4 I 8 AHB bleibt unberührt.


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          11. sonstigen Nebenbetrieben, die dem versicherten Betrieb dienen und der landwirtschaftlichen
              Berufsgenossenschaft zugeteilt sind;

2.08      Gastronomie/Beherbung

          1.   aus dem Betrieb einer ländlichen Schankwirtschaft, Hecken- oder ähnlichen Wirtschaft;

          2.   aus der Bettenabgabe an Feriengäste (Ferien auf dem Bauernhof) bzw. aus der Abgabe von
               Ferienwohnungen und Stellplätzen für Zelte, Wohnwagen/Wohnmobile sowie Boote (bis
               maximal 15 Betten/Stellplätze);

          Verwahrungsrisiken siehe Teil II, 3.10;

2.09      Tätigkeit als Lohnmaschinenbetrieb

          aus der Tätigkeit als Lohnmaschinenbetrieb, soweit dieser nur als untergeordneter Nebenbetrieb
          zur Landwirtschaft betrieben wird und lediglich folgende Tätigkeiten zum Gegenstand hat
          -    Feld- und Forstarbeiten (auch Holzrückarbeiten);
          -    Winterdienst;
          -    kommunale Landschaftspflege.

          Nicht versichert gelten Schäden am Boden, Wasser (auch Gewässer) sowie an Pflanzen und
          Kulturen, die Gegenstand der Bearbeitung sind.
          Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein
          Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

2.10      Energieerzeugung

          1.   aus dem Betrieb von stationären Kraftquellen (z. B. Trafostationen), die im versicherten
               Betrieb Verwendung finden. Mitversichert ist auch die gelegentliche, nicht ständige Abgabe
               an Dritte;

          2.   aus dem Betrieb von Fotovoltaikanlagen bis 500 kWp je Anlage und Windkraftanlagen auf
               dem versicherten landwirtschaftlichen Betriebsgrundstück zur Eigenversorgung oder zur
               Einspeisung von Elektrizität in das Netz des örtlichen Energieversorgers.

          Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Tarifkunden (Endverbraucher).
          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr der Fotovoltaik-/Windkraftanlage, sofern die
          Planung, Bauleitung und Bauausführung an Dritte vergeben sind.
          Eingeschlossen gelten Regressansprüche der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, soweit es
          sich um Personen- und Sachschäden aus Versorgungsstörungen gemäß § 18 der Verordnung
          über allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die
          Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung NAV) handelt.
          Auf den Ausschluss von Vermögensschäden gemäß § 4 II 6 AHB wird hingewiesen.


          3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB zum Betriebsrisiko

3.01      Belegschafts- und Besucherhabe

          Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1, 3 und abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die gesetzliche
          Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen einschließlich Kraftfahrzeugen und
          Fahrrädern mit Zubehör, der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden.


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          Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher), Scheckhefte, Scheck-
          und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen.

3.02      Schlüsselrisiko

          Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1, 3 AHB und abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die
          gesetzilche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln bzw. Code-Karten
          (auch General-Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im
          Gewahrsam des Versicherten befunden haben.

          Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetziche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten
          für die notwendige Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende
          Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) bzw. auf die Kosten für die Neuprogrammierung der
          Code-Karten und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem
          der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.

          Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
          genannt ist) 30.000 EUR je Versicherungsfall
          und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.

          Nicht versichert ist/sind

          1.   die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu
               beweglichen Sachen;

          2.   Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlusts (z. B. wegen Einbruchs);

          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 250 EUR

3.03      Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser

          1.   Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht
               des Versicherungsnehmers wegen Schäden an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden
               und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und
               dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Feuer, Explosion
               (ausgenommen, die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer
               bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche) sowie durch
               Leitungs- und Abwasser.

          2.   Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

               a) von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;

               b) von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur
                  Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben
                  angestellt hat;

               c) von Angehörigen (siehe § 4 II 2 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in
                  häuslicher Gemeinschaft leben;

               d) von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch
                  Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen
                  Leitung stehen.


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          3.   Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für sonstige Schäden
               (Sach- und Vermögensschäden), maximal jedoch 1.000.000 EUR je Versicherungsfall.
               Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten
               Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
               Abweichende Ersatzleistung siehe Wagnisbeschreibung.

          4.   Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht
               kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

3.04      Sonstige Mietsachschäden

          1.   Mietsachschäden anlässlich von Geschäftsreisen
               Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht
               des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen
               an gemieteten Räumlichkeiten und deren Ausstattung entstehen sowie alle sich daraus
               ergebenden Vermögensschäden.

          2.   Mietsachschäden an Immobilien
               Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
               eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht
               wegen Schäden an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch
               an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus
               ergebenden Vermögensschäden.
               Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
               Ersatzleistung genannt ist) 100.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle
               Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für
               sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
               Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 250 EUR

          3.   Ausgeschlossen sind

               a) Haftpflichtansprüche wegen
                  - Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,
                  - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen
                     sowie an Elektro- und Gasgeräten;
                  - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern
                     kann;
                  und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;

               b) Ansprüche
                  - von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers,
                  - von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er
                    zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben
                    angestellt hat;
                  - von Angehörigen (siehe § 4 II 2 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit
                    diesen in häuslicher Gemeinschaft leben,
                  - von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern
                    durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen
                    unternehmerischen Leitung stehen:

               c) Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und
                  Abwasser (siehe jedoch Teil II, 3.03) und alle sich daraus ergebenden
                  Vermögensschäden.


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          4.   Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der
               Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.

          5.   Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht
               kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

3.05      Verletzung von Datenschutzgesetzen

          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 II 6 h) AHB die gesetzliche Haftpflicht wegen
          Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch
          personenbezogener Daten. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine
          abweichende Ersatzleistung genannt ist) 100.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für
          alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für
          sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.

3.06      Flurschäden

          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 5 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Flurschäden
          durch die versicherten Tiere (ausgenommen Hütung von Schafen außerhalb eigener oder
          gepachteter Betriebsflächen - Wandschäfereien - ).
          Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
          erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus Flurschäden
          anlässlich des Ausbrechens von Schafherden aus dem Pferch bei Wanderschäfereien.
          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 10 Prozent, höchstens
          1.000 EUR

3.07      Gewahrsamsschäden

          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) und b) und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht
          des Versicherungsnehmers wegen Beschädigung und Verlust von fremden Sachen - auch
          Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, jedoch nicht Kraftfahrzeuge anderer Art -
          die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen hat oder die Gegenstand eines
          besonderen Verwahrungsvertrags sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden in
          folgendem Umfang:

          1.   Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer für den Versicherungsfall keinen
               Versicherungsschutz aus einer eventuell bestehenden Kraftverkehrs-Haftpflichtversicherung
               beanspruchen kann.

          2.   Der Versicherungsschutz ist davon abhängig, dass der Versicherungsnehmer die Sachen nur
               kurzfristig, längstens einen Monat, zum Gebrauch im eigenen land-/forstwirtschaftlichen
               Betrieb oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder des überbetrieblichen
               Maschineneinsatzes in Gewahrsam hat. Das Risiko der hiermit in unmittelbarem
               Zusammenhang stehenden Beförderung mit Kraftfahrzeugen aller Art ist eingeschlossen.

          3.   Während des Fahrbetriebs beschränkt sich der Versicherungsschutz für Schäden an den
               benutzten fremden Zugmaschinen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und mit
               Kraftfahrzeugen aller Art verbundenen Anhängern und Arbeitsgeräten auf solche Schäden,
               die auf ein Unfallereignis, auf Brand oder Explosion zurückzuführen sind. (Unfallschäden im
               Sinne dieser Bestimmung sind solche Schäden, die auf ein unmittelbar von außen her
               plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis zurückzuführen sind.)

               Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. (Bremsschäden im
               Sinne dieser Bestimmung sind nur solche Schäden, die unmittelbar durch den Bremsvorgang
               entstehen.


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               Betriebsschäden im Sinne dieser Ausschlussklausel sind alle Schäden, die durch falsche
               Bedienung unmittelbar an den fremden Zugmaschinen, Anhängern, selbstfahrenden
               Arbeitsmaschinen und mit Kraftfahrzeugen verbundenen Arbeitsgeräten entstanden sind.
               Reine Bruchschäden sind im Gegensatz zu einem Gewaltbrauch solche Schäden, bei denen
               es sich um einen Ermüdungsbruch - Dauerbruch - handelt.)

               Beschädigung, die bei Feld- und ähnlichen Arbeiten durch die Bodenbearbeitung,
               insbesondere durch Steine oder sonstige Gegenstände auf oder im Boden entstehen, gelten
               als von der Versicherung ausgeschlossene Betriebsschäden.
               Werden durch Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden Unfälle im Sinne von Absatz 1
               ausgelöst, so bleiben die Brems-, Betriebs- und reinen Bruchschäden auch in diesen Fällen
               von der Versicherung ausgeschlossen, während die Unfallschäden (Folgeschäden) gedeckt
               sind.

          4.   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Schäden

               a) am Inventar gepachteter Betriebe,

               b) an in Weide genommenen Tieren (Pensionstiere, siehe aber Teil II, 3.09),

               c) an fremden Tieren anlässlich der Beförderung mit Kraftfahrzeugen aller Art,

               d) an Gegenständen, die im Miteigentum des Versicherungsnehmers stehen, es sei denn,
                  dass das Miteigentum nur durch die Mitgliedschaft zu einer eingetragenen
                  Genossenschaft begründet wird.

               Über den Sachschaden hinausgehende Schadenersatzansprüche, insbesondere für
               Nutzungsverlust, ferner für zufälligen Untergang und zufällige Verschlechterung der Sache
               sowie für die Erfüllung von Verträgen sind nicht Gegenstand der Versicherung (siehe auch
               § 4 I 6 letzter Absatz AHB).

          5.   Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
               Ersatzleistung genannt ist) 30.000 EUR je Versicherungsfall,
               beim Abhandenkommen von Sachen (auch Tieren) 3.000 EUR je Versicherungsfall
               und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten
               Versicherungssumme für sonstie Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.

          6.   Von jedem unter dieser Bestimmung fallenden Schaden hat der Versicherugnsnehmer
               10 Prozent, höchstens 1.000 EUR selbst zu tragen.

          7.   Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht
               kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

          Obhuts- und Tätigkeitsschäden an Pensionstieren siehe Teil II, 3.09.

3.08      Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden

          Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
          werden - abweichend von Teil II, 3.07, 3 - Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden wie
          Unfallschäden behandelt und sind im Rahmen und Umfang der Gewahrsamschäden (Teil II, 3.07)
          mitversichert.

3.09      Obhuts- und Tätigkeitsschäden an Pensionstieren

          Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
          sind eingeschlossen - abweichend von § 4 I 6 a) und b) AHB - Obhuts- und Tätigkeitsschäden an
          Pensionstieren und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.


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          Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichend Ersatzleistung
          genannte ist) 20.000 EUR je Versicherungsfall und steht fünffach für alle Schäden eines
          Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden
          (Sach- und Vermögensschäden) oder für Sachschäden zur Verfügung.
          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 10 Prozent, mindestens
          100 EUR.

3.10      Verwahrungsrisiken

          1.   Eingeschlossen ist - gemäß § 1, 3 und abweichend von § 4 I 6 a) und § 4 I 8 AHB - die
               gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung oer Abhandenkommen.

               a) der von Restaurationsgästen zur Aufbewahrung übergebenen Sachen, ausgenommen
                  Tiere, Fahrzeuge aller Art (auch Wohnwagen/Wohnmobile und Boote) mit Zubehör und
                  Inhalt sowie Zelte.
                  Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
                  Ersatzleistung genannt ist) 600 EUR für alle Versicherungsfälle je Gast und Tag und steht
                  hundertfach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten
                  Versicherungssumme für sonstige Schaden (Sach- und Vermögensschäden) zur
                  Verfügung.

               b) der von den beherbergten Gästen eingebrachten Sachen, ausgenommen Tiere,
                  Fahrzeuge aller Art (auch Wohnwagen/Wohnmobile und Boote) mit Zubehör und Inhalt
                  sowie Zelte.
                  Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
                  Ersatzleistung genannt ist) 4.000 EUR für alle Versicherungsfälle je Gast und Tag und
                  steht hundertfach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten
                  Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur
                  Verfügung. Wenn der Schaden durch ein Verschulden des Versicherungsnehmers
                  verursacht wird, erhöht sich die Ersatzleistung auf das Zehnfache. Für zur Aufbewahrung
                  übergebene Sachen und solche, deren Aufbewahrung zu Unrecht abgelehnt wurde,
                  erhöht sich die Ersatzleistung auf das Doppelte.

               c) der eingestellten Sachen gemäß Teil II, 2.08, 2. (Stellplatzabgabe).
                  Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
                  Ersatzleistung genannt ist) 30.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle
                  Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme
                  für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
                  Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 10 Prozent, höchstens
                  1.000 EUR.

          2.   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, für die der Versicherungsnehmer über eine
               Sachversicherung Versicherungsschutz erlangen könnte.

          3.   Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht
               kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.


                                      4. Nicht versicherbare Risiken

          Nicht versicherbar sind Haftpflichtansprüche

          1.   wegen Schäden an Kommissionsware;

          2.   gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden
               durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder
               explosiblen Stoffen verursachen.


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               Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum
               Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des
               Versicherungsnehmers und/oder seiner Repräsentanten begangen wurde;

          3.   wegen

               a) Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von
                  Grundstücken, deren Bestandteile und Zubehör handelt;

               b) Schäden beim Bergaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter,
                  Wasser- und Kohlesäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.

          4.   wegen Schäden an Gegenständen, die im Miteigentum des Versicherungsnehmers stehen,
               es sei denn, dass das Miteigentum am beschädigten Gegenstand nur in die Mitgliedschaft zu
               einer Eigentümergemeinschaft besteht (keine Nutzung),

          5.   aus Flurschäden durch Schwarzwild.


                                Teil III Produkthaftpflichtrisiko
                                          1. Versicherungsschutz

          Der Versicherungsschutz für Personen-, Sach- und daraus entstandene weitere Schäden, soweit
          diese durch vom Versicherungsnehmer

          1.   hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,

          2.   erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen

          verursacht wurden, richtet sich nach AHB, den Bestimmungen gemäß Teil I und den
          nachfolgenden Vereinbarungen (Teil III).

          Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die
          Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt
          hat.


                    2. Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes

2.01      Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten
          Eigenschaften

          Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von § 4 I 1 und § 4 I 6 Absatz 3 AHB - auf
          Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen
          Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer
          aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner
          Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass
          diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.


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   3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB zum Produkthaftpflichtrisiko

3.01      Verlängerung der Verjährungsfrist

          Vereinbart der Versicherungsnehmer mit seinen Vertragspartnern die Verlängerung der
          gesetzlichen Verjährungsfrist bis zu höchstens drei Jahren, gerechnet ab Ausführung der
          Leistungen oder ab Abschluss der Arbeiten, wird sich der Versicherer insoweit nicht auf § 4 I 1
          AHB berufen.

3.02      Mangelnebenkosten

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die als Folge
          eines mangelhaften Werks auftreten. Erfast sind insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind,
          um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen
          und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen.

          Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne
          dass ein Folgeschaden eingetreten ist. Ausgeschlossen sind die Kosten des
          Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst.


                                         4. Risikoabgrenzungen

          Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind

          1.   Ansprüche wegen Schäden gemäß § 4 II 5 AHB,

          2.   Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den
               Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie
               von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben;

          3.   Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder
               Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand von der
               Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren.
               Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten
               Erzeugnissen weder in einem Funktionszusammenhang stehen noch deren
               bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen;

          4.   Ansprüche aus Herstellung von und/oder Handel mit Futtermitteln (ausgenommen pflanzliche
               Einzelfuttermittel ohne Zusatzstoffe, z. B. Gras, Heu, Mais).


 Teil IV Umweltrisiko (Umwelthaftpflicht-Basisversicherung/Land- und
                          Forstwirtschaft)
          Eingeschlossen ist - soweit hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen eines bei der R+V
          Allgemeinen Versicherung AG bestehenden separaten Vertrags vereinbart ist - die
          Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regressversicherung wie folgt.


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                                          1. Versicherungsschutz

1.1       Versichert ist - abweichend von § 4 I 8 AHB - im Rahmen und Umfang des Vertrags die
          gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen und
          Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder
          Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Teil IV, 2. fallen (siehe jedoch Teil IV, 3. bzw.
          Wagnisbeschreibung).

          Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung
          im Sinne des vorgenannten Absatzes. Versicherungsschutz für Sprengungen gelten als Schäden
          durch Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. Versicherungsschutz für
          Sprengungen besteht nur dann, soweit dieser gemäß Wagnisbeschreibung vereinbart ist.

          Mitversichert sind gemäß § 1, 1. AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von
          Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgübten Gewerbebetrieb,
          wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden
          behandelt.

1.2       Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gemäß Ziffer 1.1 - teilweise abweichend von § 4 I 5
          AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche
          Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch,
          Ruß, Staub und dergleichen).

1.3       Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im
          räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder
          Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein.
          Der Versicherungsschutz bezieht sich jedoch nicht auf die Verwendung von Klärschlamm,
          Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz - und Düngemitteln (siehe jedoch Teil IV, 3.1. l)
          und 3.1 m)).

1.4       Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die
          dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.


                                           2. Risikobegrenzungen

          Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus

2.1       Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen,
          zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);

2.2       Anlagen des Versicherungsnehmers             gemäß        Anhang   1   zum   Umwelthaftungsgesetz
          (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1);

2.3       Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen
          einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen);

2.4       Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in
          ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die phyiskalische, chemische oder
          biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird durch den Versicherungsnehmer
          (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko);

2.5       Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß                    Anhang   2   zum   Umwelthaftungsgesetz
          (UmweltHG-Anlagen/Pflichtversicherung).


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                               3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes

3.1       Abweichend von Teil IV, 1. und 2. ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht

          a)   aus dem Austritt von Sickersäften aus Silos sowie aus der Lagerung von Jauche und Gülle,
               wenn das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 5.000.000 Liter nicht
               übersteigt, sofern die Lagerung in Anlagen - nicht jedoch in Lagunen - auf dem
               Betriebsgrundstück erfolgt und die Stoffe im versicherten land- und forstwirtschaftlichen
               Betrieb angefallen sind;

          b)   aus der Lagerung von festem Stalldung, sofern diese in Dungstätten auf dem
               Betriebsgrundstück erfolgt und der Dung im versicherten land- und forstwirtschaftlichen
               Betrieb angefallen ist;

          c)   aus der Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche,
               Gülle, festem     Stalldung, Pflanzenschutz-,    Unkrautvernichtungs-, Dünge- oder
               Schädlingsbekämpfungsmittel, soweit diese Stoffe

               -   durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die
                   Umwelt gelangen,
               -   diese Stoffe durch Niederschläge plötzich abgeschwemmt werden oder in andere
                   Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen;

          d)   aus der Lagerung von Mineralölen (auch Biodiesel, Rapsöl und Methylestern) auf dem
               Betriebsgrundstück, sofern das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter
               20.000 Liter nicht übersteigt und diese überwiegend für den versicherten land- und
               forstwirtschaftlichen Betrieb bzw. die Wohnhäuser auf den Betriebsgrundstücken bestimmt
               sind.
               Hierunter fallen nicht Altöle.

          e)   aus  der    Lagerung  von     Altöl auf  dem      Betriebsgrundstück,      sofern       das
               Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 Liter nicht übersteigt,

          f)   aus Eigentum, Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung von Gas (Propan, Butan) auf
               dem     Betriebsgrundstück,     sofern      das   Fassungsvermögen       der   vorhandenen
               Einzelbehälter/Tanks drei Tonnen bzw. 6.800 Liter nicht übersteigt und diese überwiegend für
               den versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind;

          g)   aus der Lagerung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln, soweit diese im
               Zusammenhang mit dem versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb steht und die
               Anlage nicht nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen der Genehmigungs- oder
               Anzeigepflicht unterliegt;

          h)   aus der Lagerung von flüssigen Düngemitteln (z. B. AHL) auf dem Betriebsgrundstück, sofern
               die Gesamtmenge 25.000 Liter nicht übersteigt und diese für den versicherten land- und
               forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind;

          i)   aus dem Lagern von festen Düngemitteln in unbegrenzter Menge in Scheunen oder
               ähnlichen Gebäuden bzw. auf nicht zulassungspflichtigen Anhängern, die sich in Scheunen
               oder ähnlichen Gebäuden befinden;

          j)   aus der Lagerung sonstiger umweltgefährlicher Stoffe auf dem Betriebsgrundstück in
               Behältnissen      bis   205     l/kg Fassungsvermögen        (Kleingebinde), soweit das
               Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 2.000 l/kg nicht übersteigt.
               Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das Gesamtfassungsvermögen
               von 2.000 l/kg, finden die Bestimmungen von Teil IV, 4., Anwendung;


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          k)   aus Betriebsmitteln in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kfz und
               selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der
               Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von Teil IV, 7.15;

          l)   aus Betriebsmitteln in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen),

          m) aus Schäden durch umweltgefährdende Stoffe - keine Betriebsmittel - in landwirtschaftlichen
             Maschinen und Geräten (z. B. Feldspritzen, Pumpwagen), soweit es sich um plötzlich und
             unfallartig eintretende Schadenursachen handelt (siehe jedoch Teil IV, 7.15);

          n)   aus der Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkraut-, Schädlingsbekämpfungs- und
               Düngemittel, soweit es sich um Schäden an Pflanzen und Kulturen Dritter handelt, die nicht
               Gegenstand der Bearbeitung sind. Abweichend von Teil IV, 1.2 besteht kein
               Versicherungsschutz für Allmählichkeitsschäden gemäß § 4 I 5 AHB. Auf die Ausschlüsse
               gemäß Teil IV, 7.10, 7.11 und 7.15 wird besonders hingewiesen;

          o)   aus dem erlaubten Verbrennen von Unkraut und Ernterückständen;

          p)   aus dem genehmigten Betrieb einer Kleinkläranlage mit Dreikammersystem zur Behandlung
               ausschließlich im versicherten Betrieb anfallender häuslicher Abwässer;

          q)   aus der Unterhaltung von Fett-, Benzin-, Öl- und Koaleszenzabscheidern.

3.2       Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung,
          Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Teil IV, 2.1 - 2.5 oder
          Teilen, die ersichtich für Anlagen gemäß Teil IV, 2.1 - 2.5 bestimmt sind, wenn der
          Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht-Regress).

          Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine so genannte "temporäre
          Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage
          gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h., den zukünftigen
          Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist.

          Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß § 4 I 5 AHB findet insoweit keine
          Anwendung.
          Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in Teil IV, Ziffer 6 genannten
          Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der
          Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.

3.3       Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
          erstreckt sich die Versicherung - abweichend von Teil IV, 2.1 und in Erweiterung zu Teil IV, 3.1 -
          auch auf Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe
          herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten
          (WHG-Anlagen).
          Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die nach Teil IV, 3.1 mitversichert sind, die in Anhang
          1 oder 2 zum UmweltHG aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie
          Schäden durch Abwässer.

3.4       Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
          erstreckt sich die Versicherung - abweichend von Teil IV, 2.3 - auch auf Anlagen des
          Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer
          Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder Umwelt
          HG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). Ausgenommen sind
          Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer.


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3.5       Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
          erstreckt sich die Versicherung - abweichend von Teil IV, 2.4 und in Erweiterung zu Teil IV, Ziffer
          3.1 - auch auf Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von
          Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische,
          chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird durch den
          Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko). Der Ausschluss von Schäden
          durch Abwässer gemäß § 4 I 5 AHB findet insoweit keine Anwendung.


                        4. Vorsorgeversicherung/Erhöhungen und Erweiterungen

          a)   Für Risiken gemäß Teil IV, 2.1 (WHG-Anlagen), 2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen)
               und 2.4 (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die dem Versicherungsnehmer nach
               Abschluss der Versicherung neu entstehen, finden die Bestimmungen des § 2 AHB
               Anwendung.

               Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen
               Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate
               des folgenden Versicherungsjahrs, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem
               anzeigt - insoweit teilweise abweichend von § 2, 1 AHB -.

               Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung
               gewässerschädlicher Stoffe gemäß Teil IV, 3.1 überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues
               Risiko im Sinne dieser Bestimmungen.

               Für die Vorsorgeregelung gelten - abweichend von § 2, 2 AHB - die dem Vertrag zugrunde
               liegenden Versicherungssummen.
               Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umwelthaftpflichtverträge, findet die
               Kumulklausel gemäß Teil IV, 8.3 entsprechend Anwendung.

          b)   Keine Anwendung finden die Bestimmungen des § 1, 2 c) und des § 2 AHB -
               Vorsorgeversicherung - für die Anlagen gemäß Teil IV, 2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1)
               und 2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken
               bedarf insoweit besonderer Vereinbarung).


                                           5. Versicherungsfall

          Versicherungsfall ist - abweichend von § 1, 1 und § 5, 1 AHB - die nachprüfbare erste Feststellung
          des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen),
          Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß Teil IV, 1.1
          mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den
          Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung
          eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder
          Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar
          war.


                           6. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls

6.1       Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
          -   nach einer Störung des Betriebs
          oder
          -   aufgrund behördlicher Anordnung


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          Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung
          eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Teil IV, 1.1 mitversicherten
          Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung
          müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.

6.2       Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne von Teil IV, 6.1 werden unter den
          dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen
          durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde
          ausgeführt werden.

6.3       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet

          a)   dem Versicherer die Feststellungen einer derartigen Störung des Betriebs oder eine
               behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die
               Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den
               Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des
               Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder

          b)   sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.

6.4       Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Teil IV, 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich,
          so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Teil IV, Ziffer 6 vereinbarten
          Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.

          Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Teil IV, 6.3 genannten Obliegenheiten grob
          fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv
          geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des
          Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast
          für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

          Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen
          und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die
          Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
          ist.

6.5       Die Ersatzleistung für derartige Aufwendungen beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine
          abweichende Ersatzleistung genannt ist) 400.000 EUR je Störung des Betriebs oder behördliche
          Anordnung und steht einfach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der
          vereinbarten Versicherungssummen zur Verfügung.

          Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen (sofern in der Wagnisbeschreibung kein
          abweichender Selbstbehalt genannt ist) 10 Prozent, höchstens 5.000 EUR selbst zu tragen.
          Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom
          Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende
          Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im
          Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahrs die Ersatzleistung für
          Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.

6.6       Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
          Sinne von Teil IV, 6.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung
          oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete,
          gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im
          Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen.


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          Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst
          unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Teil IV, 1.1 mitversicherten
          Vermögensschadens,     falls Betriebseinrichtungen,  Grundstücke   oder   Sachen    des
          Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt
          werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

                                    7. Nicht versicherte Tatbestände

          Nicht versichert sind

7.1       Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit
          wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen,
          verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen.
          Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen;

7.2       Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
          genommene Umwelteinwirkungen entstehen.
          Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand
          der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den
          Gegebenheiten des Einzelfalls die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste.

7.3       Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden;

7.4       Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer                   Versicherungsverträge
          Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können;

7.5       Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach
          Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem
          Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren;

7.6       Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen
          zur Endablagerung von Abfällen;

7.7       Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige Stoffe
          -   ohne Genehmigung des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage und/oder
          -   unter Nichtbeachtung von Auflagen und Hinweisen des Inhabers der                   Deponie/
              Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals und/oder
          -   auf einer nicht behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen hierfür nicht behördlich
              genehmigten Platz und/oder
          -   unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration
          zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden;

7.8       Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle
          nach Auslieferung entstehen. Das gilt nicht für das Verbrennen von Ernte- und
          Unkrautrückständen durch den Versicherungsnehmer;

7.9       Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte
          Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach
          Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).
          Für den Versicherungsschutz nach Teil IV, 3.2 gilt dieser Ausschluss nicht;

7.10      Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
          Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
          Versicherungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen der Verfügungen, die dem
          Umweltschutz dienen, abweichen;


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7.11      Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
          Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen
          oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für
          Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige
          Reparaturen bewusst nicht auszuführen;

7.12      Ansprüche
          -  wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von
             Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt;
          -  wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende
             Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.

7.13      Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder
          seines Fließverhaltens;

7.14      Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
          Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf
          Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch
          höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

7.15      Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
          ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder
          Kraftfahrzeuganhängers verursachen.

          Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein
          Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines
          Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in
          Anspruch genommen werden.

          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
          Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
          Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
          wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug
          hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
          Falls im Rahmen und Umfang des Vertrages eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt
          dieser Ausschluss insoweit nicht (siehe Teil II, 2.02);

7.16      Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
          ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs
          verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch
          genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten
          (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle
          anderen Versicherten.

          Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
          -   der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
              oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
              oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
          -   Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
              Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder
              Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger
              Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;


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7.17      Ansprüche wegen Sachschäden aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und
          Einreißarbeiten, soweit diese entstehen
          -   bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 Metern,
          -   bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
              einzureißenden Bauwerks entspricht;

7.18      Ansprüche aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten
          Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde
          hierfür ausdrücklich vereinbart;

7.19      die in Teil I, 4.01 - ausgenommen: Teil I, 4.01, a. 5. - und Teil II, 4.1 genannten Ansprüche
          (insbesondere wird auf Teil I, 4.01, a. 9. bis 4.01, a. 15. verwiesen).


                          8. Serienschadenklausel/Selbstbehalt/Kumulklausel

8.1       Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die
          Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der
          Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.

          Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
          -    dieselbe Umwelteinwirkung
          -    mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen Ursachen
               beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer,
               insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang besteht,
          gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
          ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
          § 3 III 2 Absatz 1 Satz 3 AHB wird gestrichen.

8.2       Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von der Schadenersatzleistung (sofern
          in der Wagnisbeschreibung kein abweichender Selbstbehalt genannt ist) 10 Prozent, höchstens
          5.000 EUR selbst zu tragen. Dies gilt nicht, soweit der festgestellte Schaden infolge von Brand
          oder Explosion eingetreten ist. Diese Regelung findet keine Anwendung für die Risiken gemäß
          Teil IV, 3.3 bis 3.5.

8.3       Beruhen mehrere Versicherungsfälle
          -    auf derselben Ursache oder
          -    auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
               Zusammenhang besteht,
          und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser
          Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle
          Versicherungsschutz nach einer Betriebshaftpflichtversicherung, so steht für diese
          Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus beiden Versicherungssummen, sondern bei
          gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die
          höhere Versicherungssumme zu Verfügung.

          Sofern die in der Betriebshaftpflicht- bzw. der Umwelthaftpflichtversicherung gedeckten
          Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der
          maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich,
          in dem der erste im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall
          eingetreten ist.


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                                               9. Nachhaftung

9.1       Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
          versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so
          besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Teil IV, 1.1
          mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung
          eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht
          festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
          -    Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung
               des Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
          -    Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
               Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in
               Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahrs, in dem
               das Versicherungsverhältnis endet.

9.2       9.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein
          versichertes Risiko teilweise wegfällt.


                                    10. Versicherungsfälle im Ausland

10.1      Eingeschlossen sind im Umfang von Teil IV, 1. dieser Bedingungen - abweichend von § 4 I 3
          AHB - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle,

          a)   die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne von Teil IV, 3, 2. im
               Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne von Teil IV, 3, 2. nur, wenn die
               Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;

          b)   aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Körungen
               (Anerkennungsverfahren), Auktionen, Kongressen, Messen und Märkten. Dies gilt auch für
               die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von mitversicherten Tieren;

10.2      Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Versicherungsfälle

          a)   die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung (nicht Arbeiten im
               Sinne von Teil IV, 3, 2.) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im europäischen
               Ausland erfolgen;

          b)   die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Teil IV,
               3., 2. zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das europäische
               Ausland bestimmt waren;

          c)   die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im
               Sinne von Teil IV, 3, 2. zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im europäischen Ausland
               erfolgen;

          d)   aus Anlass einer vorübergehenden Tätigkeit im Rahmen des versicherten Risikos (auch
               Teilnahme an Turnieren und sonstigen Veranstaltungen) bis zu einem Jahr im europäischen
               Ausland. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von mitversicherten
               Tieren.

          Zu Teil IV, 10, 2.:
          Der Versicherungsschutz gemäß Teil IV, 10, 2. besteht nur für solche Personen- und
          Sachschäden, die die Folge einer nach Vertragsbeginn eingetretenen Störung des
          bestimmungsgemäßen Betriebs sind und die Störung plötzlich und unfallartig eingetreten ist.
          Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäß Teil IV, 5. und Vermögensschäden im
          Sinne von Teil IV, 1., 1 bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.


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          Sofern für Auslandsschäden wegen des direkten Exports oder wegen Bau-, Montage-, Reparatur-
          und Wartungsarbeiten sowie sonstigen Leistungen im Rahmen von Teil I, 3.05 (oder im
          Versicherungsschein) ein weitergehender lokaler Geltungsbereich vereinbart ist, gilt diese
          Erweiterung entsprechend für vorgenannte Risiken.
          Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland belegene
          Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Stallungen, Läger und dergleichen

10.3      Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter Teil I, 2.01, 1.
          genannten Personen

          a)   aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im
               Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
               Eingeschlossen      bleiben   jedoch Haftpflichtansprüche      aus    Arbeitsunfällen, und
               Berufskrankheiten die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII (siehe § 4 I 3
               AHB) unterliegen.

          b)   auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

          c)   nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil und den damit im
               Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code
               Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.

10.4      Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als
          Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
          Kosten sind:
          Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder
          Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
          Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das
          gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

10.5      Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den
          USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende
          Bestimmungen:

          a)   Kein Versicherungsschutz besteht für
               - Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA-/US-Territorien
                  oder Kanada- Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses
                  wurde zuvor besonders vereinbart;
               - die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch
                  oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
                  Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen
                  im Zusammenhang mit derartigen Schäden.
                  Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
                  Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
                  organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
               - wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit
                  der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/
                  Naturgummilatex) geltend gemacht werden.

          b)   Als Ersatzleistungen gelten die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen, maximal
               jedoch       3.000.000 EUR bei Personenschäden je Versicherungsfall. Sofern im
               Versicherungsschein eine Begrenzung für die einzelne Person vereinbart ist, gilt diese auch
               für derartige Schäden.
               Diese Ersatzleistung steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen
               der vereinbarten Versicherungssummen zur Verfügung.


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          c)   Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich
               daraus resultierender Kosten: 5.000 EUR.

10.6      Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
          die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
          Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäschen
          Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


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                    11. Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten

          Die Regelungen zu Ansprüchen, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden (siehe
          Teil I, 4.03), finden auch insoweit Anwendung.


                                          12. Rückwärtsdeckung

          Abweichend von § 1, 1 AHB, Teil IV 5. und 7.3 wird Versicherungsschutz gewährt für vor Beginn
          dieses Vertrags eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer
          ausschließlich aufgrund einer im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsfrist analog Teil IV, 9.
          dieses Vertrags keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat.

          Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
          -   Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem
              Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrags nicht bekannt waren.
          -   Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrags gewährt.
              Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrags über den des vorliegenden Vertrags hinaus,
              wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des vorliegenden
              Vertrags gewährt.
          -   Für derartige Versicherungsfälle gilt die Selbstbeteiligung des Vorvertrags, mindestens jedoch
              die Selbstbeteiligung in Höhe des Betrags gemäß Teil IV, 8, 2.
          -   Für derartige Versicherungsfälle steht im Rahmen der Versicherungssumme des
              vorliegenden Vertrags maximal eine Versicherungssumme von 1.000.000 EUR pauschal für
              Personen- und Sachschäden je Versicherungsfall und gleichzeitig für alle derartigen
              Versicherungsfälle zur Verfügung. Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrags niedriger
              war als 1.000.000 EUR, gilt die Versicherungssumme des Vorvertrags.
          -   Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das
              erste Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrags als Eintrittsjahr. Die Kopie der Police des
              unmittelbaren Vorversicherers gilt insoweit als Bestandteil dieses Vertrags.


                                        Teil V Privatrisiken
                                            1. Privathaftpflicht

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und/oder Gestütsleiters

          1.   als Privatperson im Umfang          der    Beschreibung   des    versicherten   Risikos     zur
               Privathaftpflichtversicherung.

          2.   Soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, ist mitversichert die gleichartige
               gesetzliche Haftpflicht

               a) der weiteren Mitbesitzer und Altsitzer, auch wenn die Altsitzer ihren Wohnsitz außerhalb
                  des Betriebsgrundstücks unterhalten.

               b) der mit dem Versicherungsnehmer auf dem Betriebsgrundstück lebenden voll- und
               minderjährigen Angehörigen.

               c) der mit dem Versicherungsnehmer/Mitbesitzer oder Angehörigen im Sinne von Teil V, 2.
                  b)   auf   dem     Betriebsgrundstück  lebenden    Partner   einer   eingetragenen
                  Lebensgemeinschaft sowie deren Kinder.


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               d) der mit dem Altsitzer in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebenden Partner sowie
                  deren Kinder, auch wenn sie ihren gemeinsamen Wohnsitz außerhalb des
                  Betriebsgrundstücks unterhalten.

          Die Mitversicherung endet automatisch mit Aufhebung der Betriebshaftpflichtversicherung.

          3.   Zusatzdeckung (Deliktsunfähigkeit/Gefälligkeitsverhältnis)

               a) In Erweiterung von II 1 b) der Beschreibung des versicherten Risikos zur
                  Privathaftpflichtversicherung verzichtet der Versicherer auf den Einwand der
                  Deliktsunfähigkeit bei mitversicherten Kindern, sofern ein anderer Versicherer nicht
                  leistungspflichtig ist und der Versicherungsnehmer dies wünscht. Regressansprüche
                  gegenüber schadenersatzverpflichteten Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich
                  der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrags sind.

                  Die Ersatzleistung beträgt 5.000 EUR je Versicherungsfall (sofern nicht höhere
                  Ersatzleistungen vereinbart sind) und steht zweifach für alle Schäden eines
                  Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen für Personen-,
                  Sach- und Vermögensschäden zur Verfügung.

               b) Der Versicherer verzichtet auf den Einwand eines Schadens aus dem
                  Gefälligkeitsverhältnis, sofern ein anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist und der
                  Versicherungsnehmer           dies     wünscht.         Regressansprüche          gegenüber
                  schadenersatzverpflichteten Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der
                  Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrags sind.
                  Die Ersatzleistung beträgt 5.000 EUR je Versicherungsfall (sofern nicht höhere
                  Ersatzleistungen vereinbart sind) und steht zweifach für alle Schäden eines
                  Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen für Personen-
                  und sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.

          4.   Sofern es sich bei dem Versicherungsnehmer der Betriebshaftpflichtversicherung um eine
               juristische Person handelt, gilt die Privathaftpflichtversicherung im obenstehenden Umfang für
               die Firmenleitung, d. h. Vorstand, Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter
               vereinbart.
               Diese Verträge enden automatisch mit Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. mit
               Aufhebung der Betriebshaftpflichtversicherung. Im Falle des Todes einer versicherten Person
               besteht die Versicherung für den Ehegatten längstens bis zum Ablauf der laufenden
               Versicherungsperiode fort, abweichend von Ziffer VII der Beschreibung des versicherten
               Risikos zur Privathaftpflichtversicherung.


                                           2. Private Tierhaltung

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter und Hüter von
          Hunden       im      Umfang      der     Beschreibung      des    versicherten    Risikos    zur
          Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hunde. Auf den Ausschluss von Kampfhunden gemäß der
          Beschreibung des versicherten Risikos zur Tierhalterhaftpflicht für Hunde wird besonders
          hingewiesen.


                                         3. Weitere private Risiken

          Weitere private Risiken wie z. B. Jagd, Reittiere, Zugtiere (siehe jedoch Teil II, 2.04, 1.), private
          Immobilien etc. sind besonders zu vereinbaren.


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HAUS/GRUND                                                            R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2009                                                     Seite 1

 HAUS/GRUND - Beschreibung des versicherten Risikos zur Haus- und
              Grundbesitzerhaftpflichtversicherung


                                       I. Gegenstand der Versicherung

1.        Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
          Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht
          des Versicherungsnehmers als Haus- und/ oder Grundstücksbesitzer, z. B. als Eigentümer,
          Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der
          Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften
          obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf
          Gehwegen).

2.        Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht

          a)   des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten,
               Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme
               von 50.000 EUR je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, entfällt die
               Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge-Versicherung (§ 2
               AHB);

               Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse.
               Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen der § 4 I 5 und § 4 I 6 b) AHB
               keine Anwendung.

               Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines
               Grundstücks, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird
               sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss des § 4 I 8 AHB berufen.

               Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II
               5 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
               Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht
               kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung;

          b)   der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
               Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass
               der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden.

               Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
               Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des
               Sozialgesetzbuches VII handelt.

               Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
               Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden;

          c)   des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die
               Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;

          d)   der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft;

          e)   bei privaten Haftpflichtrisiken aus Gewässerschäden - gemäß den Besonderen Bedingungen
               und Erläuterungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden im Rahmen der
               Privat- sowie Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung - aus der Lagerung von
               gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 205 l/kg Inhalt soweit das
               Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1000 l/kg nicht übersteigt.


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Ausgabe Juli 2009                                                     Seite 2

               Kein Versicherungsschutz - auch nicht über § 1 2 b) AHB - besteht für Anlagen, die über die
               Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge
               hinausgehen.

          f)   aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen
               - Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen
                  verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit;
               - Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h;
               - selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis 20 km/h.

               Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
               - der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungsfalls auf öffentlichen
                  Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat, oder
               - ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat.

               Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung bestehen, wenn
               dieser
               - das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte oder
               - den Gebrauch des Kraftfahrzeugs durch den unberechtigten Fahrer nicht bewusst
                   ermöglicht hat.

                               II. Sachschäden durch häusliche Abwässer

          Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 I 5 AHB - Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden
          durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und
          gewerblichen Abwässer), und Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus
          dem Rückstau des Straßenkanals auftreten.


                             III. Sachschäden durch allmähliche Einwirkung

          Eingeschlossen sind - in teilweiser Abweichung von § 4 I 5 AHB - Haftpflichtansprüche aus
          Sachschaden, der entsteht durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen
          oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen).


                                               Zu II. und III.:

          Falls nicht ausschließlich private Haftpflichtrisiken versichert werden, gilt:
          § 4 I 8 AHB bleibt unberührt. Diese Deckungserweiterung                          findet   für   die
          Umwelthaftpflicht-Basisversicherung keine Anwendung.


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               HUNDE - Beschreibung des versicherten Risikos zur
                  Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hunde


1.        Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
          Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht
          des Versicherungsnehmers als Hundehalter.

          Jagdhunde, für die bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht,
          sind nicht mitversichert.

2.        Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist.

3.        Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch "Kampfhunde" sind vom Versicherungsschutz
          ausgeschlossen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Als "Kampfhunde" gelten
          folgende Hunderassen und deren Kreuzungen mit anderen Hunden:
          -    American Staffordshire Terrier
          -    Bullterrier
          -    Pitbull
          -    Staffordshire Bullterrier

4.        Bei vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr gilt:
          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland
          vorkommenden Versicherungsfällen.

          Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
          die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
          Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen
          Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

5.        Risikobegrenzungen

          1.   Ausgeschlossen bleiben Ansprüche gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder
               Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von der Haltung und Züchtung
               von Hunden dienenden Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Verfügungen oder
               Anordnungen am Wohnort des Versicherungsnehmers verursacht hat.


          2.   Nicht versichert ist die Haftpflicht

               a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
                  bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder
                  Kraftfahrzeuganhängers oder eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als
                  Halter oder Benutzer in Anspruch genommen werden.

               Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
               Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

               Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
               Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
               wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug
               hierbei nicht in Bewegung gesetzt wird;


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Ausgabe Juanuar 2011                                                   Seite 2

               b) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
                  bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft-/Raumfahrzeuges
                  verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft-/Raumfahrzeuges in
                  Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten
                  (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch
                  für alle anderen Versicherten;

               c) aus Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur,
                  Beförderung) an Luft-/Raumfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen und zwar wegen Schäden
                  an Luft-/Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen
                  sonstiger Schäden durch Luft-/Raumfahrzeugen.

6.        Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß
          Umweltschadensgesetz (USchadG)

6.1.      Mitversichert sind abweichend von § 1.1 AHB öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur
          Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der
          Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
          -   die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die
              Umwelt gelangt sind oder
          -   die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.

          Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für
          Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen
          Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
          Instruktionsfehler    dieser   Erzeugnisse   zurückzuführen    ist.  Jedoch     besteht    kein
          Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach
          dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können
          (Entwicklungsrisiko).

          Umweltschaden ist eine
          -  Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
          -  Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
          -  Schädigung des Bodens.

6.2.      Nicht versichert sind

          a)   Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder
               ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst
               von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
               Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.

          b)   Pflichten und Ansprüche wegen Schäden
               - die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die
                    Umwelt entstehen;
               - für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (zum Beispiel
                    Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen
                    können.

6.3.      Ersatzleistung/Selbstbeteiligung
          Die Ersatzleistung beträgt

                                    1.000.000 EUR je Versicherungsfall

          für alle Versicherungsfälle        eines   Versicherungsjahres   im   Rahmen   der   vertraglichen
          Versicherungssumme.


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Ausgabe Juanuar 2011                                                 Seite 3

          Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt

                                                  250 EUR.

6.4.      Ausland
          Versichert sind abweichend von § 4 I 3 AHB und in Verbindung mit Ziffer 4 im Umfang dieses
          Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
          eintretende Versicherungsfälle.
          Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von § 4 I 3 AHB auch für Pflichten oder
          Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese
          Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.

7.        Mietsachschäden

7.1       Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Tierhalters
          aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen
          in Gebäuden durch versicherte Tiere und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

7.2       Die Ersatzleistung beträgt

                                       300.000 EUR je Versicherungsfall

          und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.

          Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt

                                                  150 EUR.

7.3.      Ausgeschlossen sind


          a)   Haftpflichtansprüche wegen
               - Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung,
               - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie
                  an Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden,
               - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern
                  kann;

          b)   die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der                  Feuerversicherer   bei
               übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.

          Anmerkung:
          Auf Wunsch wird der Wortlaut des Feuerregressverzichtsabkommens ausgehändigt.


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INTERNET                                                                R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008                                                     Seite 1

      INTERNET - Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von
           Schäden aus der Nutzung von Internet-Technologien


                                1. Grundlagen des Versicherungsschutzes

          Grundlagen des Versicherungsschutzes sind
          -   die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und
          -   die nachfolgenden Bestimmungen.

          Der Versicherungsschutz für das nachfolgend               genannte     "Versicherte   Risiko" besteht
          ausschließlich über diesen Zusatzbaustein.


                                           2. Versichertes Risiko

          Versichert ist - insoweit abweichend von § 4 I 6 b), § 4 I 8, § 4 I 10 und § 4 I 11 AHB sowie § 4 II 6
          a), e) und h) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus
          dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten seitens des
          Versicherungsnehmers bzw. über das ihm zurechenbare System, z. B. im Internet, per E-Mail
          oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus

2.1       der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
          (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;

2.2       der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften
          Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
          -   sich hieraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
              Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten, sowie
          -   der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten
              Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;

2.3       der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch;

          Zu 2.1 bis 2.3 gilt:
          Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden,
          bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner,
          Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik
          entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
          Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt § 6 AHB (Rechtsfolgen bei
          Verletzung von Obliegenheiten).

2.4       der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch
          Versicherungsschutz für immaterielle Schäden; nicht jedoch aus der Verletzung von
          Urheberrechten.

          In Erweiterung von § 1, 1 AHB ersetzt der Versicherer
          -    Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen
               Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche
               auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
          -    Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den
               Versicherungsnehmer.


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                                            3. Versicherungsfall

          Versicherungsfall ist gemäß § 1, 1 und § 5, 1 AHB das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche
          gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.


                                        4. Mitversicherte Personen

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
          -   der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur
              Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben
              angestellt hat, in dieser Eigenschaft;
          -   sämtlicher übrigen Betriebsangehörige für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen
              Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen.

          Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
          Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII
          handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die
          in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


                    5. Versicherungssumme/Serienschaden/Anrechnung von Kosten

5.1       Die Ersatzleistung je Versicherungsfall und für alle Schäden eines Versicherungsjahres ist der
          Wagnisbeschreibung im Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

5.2       Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
          Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn
          diese
          -   auf derselben Ursache,
          -   auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
              oder
          -   auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
              Mängeln
          beruhen.

          § 3 III 2 Absatz 1 S. 3 AHB wird gestrichen.

5.3       Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden - abweichend von § 3 III 4 AHB - als Leistung
          auf die Versicherungssumme angerechnet.
          Kosten sind:
          Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder
          Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
          Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das
          gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.


                                            6. Auslandsschäden

          Versicherungsschutz besteht - abweichend von § 4 I 3 AHB - für Versicherungsfälle im Ausland.
          Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und
          nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.


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                                         7. Nicht versicherte Risiken

          Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:

7.1       IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;

7.2       Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;

7.3       Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;

7.4       Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;

7.5       Betrieb von Telekommunikationsnetzen;

7.6       Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;

7.7       Anbieten von Zertifizierungsdiensten i. S. d. SigG/SigV;

7.8       Finanzdienstleistungen.


                                    8. Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen

          Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - ergänzend zu § 4 AHB - Ansprüche

8.1       die im Zusammenhang stehen mit
          -    massenhaft versandten, von den Empfängern ungewollten, elektronisch übertragenen
               Informationen, soweit es sich nicht um Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme im
               Sinne von 2.1 handelt (z. B. Spamming),
          -    Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), die der widerrechtlichen Erhebung von Informationen über
               Internet-Nutzer dienen;

8.2       wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen
          Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung
          stehen, geltend gemacht werden;

8.3       gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch
          bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen
          Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste
          Pflichtverletzungen herbeigeführt haben;

8.4       auf Entschädigung mit Strafcharakter (punitive und exemplary damages);

8.5       nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden
          Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
          Bestimmungen anderer Länder.


                                           9. Subsidiaritätsklausel

          Soweit Versicherungsschutz im Rahmen einer Pflichtversicherung für Vermögensschäden
          geboten wird, geht der dort gebotene Versicherungsschutz sowohl dem Umfang, als auch der
          Höhe nach vor.


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       LDW - Landwirtschaftspolice - Besondere Bedingungen und
     Erläuterungen zur Betriebshaftpflichtversicherung von land- und
                     forstwirtschaftlichen Betrieben

                                       Inhaltsverzeichnis
                                                                                              Seite

Risikobeschreibung zur Betriebshaftpflichtversicherung                                              2
I. Betriebliche Risiken                                                                             2
1.01 Immobilien                                                                                     2
1.02 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen/-geräte                                         2
1.03 Nutztiere                                                                                      3
1.04 Reittiere/Pensionstiere                                                                        4
1.05 Gastronomie/Beherbergung                                                                       4
1.06 Waffen                                                                                         4
1.07 Weitere Betriebsrisiken                                                                        5
II. Abweichungen und Erweiterungen gegenüber den AHB                                             6
2.01 Vorsorgeversicherung                                                                        6
2.02 Auslandsschäden                                                                             6
2.03 Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser           7
2.04 Sonstige Mietsachschäden an Immobilien                                                      8
2.05 Be- und Entladeschäden                                                                      9
2.06 Leitungsschäden                                                                             9
2.07 Flurschäden                                                                                 9
2.08 Belegschafts- und Besucherhabe                                                              9
2.09 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht                                            10
2.10 Gewahrsamsschäden                                                                          10
2.11 Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden                                                   11
2.12 Allmählichkeits- und Abwasserschäden                                                       12
2.13 Obhuts- und Tätigkeitsschäden an Pensionstieren                                            12
2.14 Bearbeitungsschäden                                                                        12
2.15 Produkthaftpflichtrisiko                                                                   13
III. Risikobegrenzungen                                                                         13
3.01 Nicht versicherte, aber durch besondere Vereinbarung versicherbare Risiken                 13
3.02 Nicht versicherbare Risiken                                                                15
3.03 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten                                 15
IV. Private Risiken                                                                             15
4.01 Privathaftpflicht                                                                          15
4.02 Weitere private Risiken                                                                    16


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       LDW - Landwirtschaftspolice - Besondere Bedingungen und
     Erläuterungen zur Betriebshaftpflichtversicherung von land- und
                     forstwirtschaftlichen Betrieben


                        Risikobeschreibung zur Betriebshaftpflichtversicherung

          Versichert ist auf Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
          Haftpflichtversicherung (AHB), der Beschreibung des versicherten Risikos zur Betriebs- und
          Berufshaftpflichtversicherung (BVR 001) und den folgenden Vereinbarungen die gesetzliche
          Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus seinen sich aus der
          Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, mit allen
          Betriebstätten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, soweit im Rahmen der
          Wagnisbeschreibung kein weitergehender regionaler Geltungsbereich vereinbart wurde.


                                      I. Betriebliche Risiken
          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers.


                                              1.01 Immobilien

1.        als Haus- und Grundbesitzer (siehe Beschreibung                des    versicherten   Risikos   zur
          Haftpflichtversicherung als Haus- und Grundbesitzer),

          a)   aus der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Überlassung von bebauten und
               unbebauten Grundstücken - nicht jedoch von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder
               Räumlichkeiten (auch Eigentumswohnungen) an Dritte bis zu einem Gesamtjahresmietwert
               und -pachtwert von EUR 30.000 wenn und soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz
               besteht. Wird ein höherer Jahresmietwert und -pachtwert für die hier erfassten Grundstücke
               erzielt, so wird für den übersteigenden Betrag ein Beitrag berechnet;

          b)   aus der Verpachtung von landwirtschaftlichen Nutzflächen an Dritte, wenn und soweit nicht
               anderweitig Versicherungsschutz besteht;

2.        als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und Abbrucharbeiten bis zu einer
          veranschlagten Bausumme je Bauvorhaben von EUR 100.000. Übersteigen die aufgewendeten
          Baukosten diesen Betrag, so ist für den Mehrbetrag, der am Ende des Versicherungsjahres zu
          melden ist, ein noch zu vereinbarender Beitrag zu entrichten.

          Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;


                      1.02 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen/-geräte

          aus Besitz und Verwendung von

          1.   nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen
               Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren,
               ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit;

          2.   nicht selbstfahrenden Geräten und Maschinen, landwirtschaftlichen Arbeitsgeräten aller Art
               sowie nicht zulassungspflichtigen Anhängern (mit Ausnahme von Hopfenpflückmaschinen) im
               versicherten Betrieb, auch zur Lohnarbeit oder in einem gewerblichen Nebenbetrieb;


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          3.   Hub- und Gabelstaplern bis 6 km/h, die nur innerhalb des versicherten Hofgrundstückes
               verkehren.

               Für nicht zugelassene Gabelstapler mit mehr als 6 km/h besteht ausschließlich für solche
               Schäden Versicherungsschutz, wenn und solange die Gabelstapler nicht auf beschränkt
               öffentlichen Verkehrsflächen oder auf öffentlichen Wegen und Plätzen verwendet werden. Zur
               Sicherstellung des Versicherungsschutzes für Schäden aus der Verwendung auf beschränkt
               öffentlichen Verkehrsflächen oder dem gelegentlichen Befahren öffentlicher Wege und Plätze
               ist    für    nicht    zugelassene     Gabelstapler    Versicherungsschutz    über    eine
               Zusatzhaftpflichtversicherung auf Grundlage der AKB abzuschließen;

          4.   Zugmaschinen und Raupenschleppern bis 6 km/h - nicht jedoch zur Lohnarbeit - sowie
               Maschinen und Kfz als stationäre Kraftquellen im versicherten Betrieb;

          5.   maximal drei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis 20 km/h (Mähdrescher, Motorsägen,
               Universalgeräte und sonstige Arbeitsmaschinen) im versicherten Betrieb - nicht jedoch zur
               Lohnarbeit (siehe auch 3.01, 1.) -.

               Wird die Anzahl von drei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis 20 km/h überschritten, so
               wird für jede weitere Arbeitsmaschine ein Beitrag berechnet.

               Der Einsatz dieser Arbeitsmaschinen im Rahmen eines Maschinenringes bzw. einer
               Miteigentümerschaft ist keine Verwendung zur Lohnarbeit. Dies gilt auch für die gelegentliche
               Nachbarschaftshilfe, soweit keine Aufrechnung mit anderen Leistungen erfolgt.

          Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in § 1, 2 b) und in § 2, 3 c) AHB.

          Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
          -   der Fahrer eines Kraftfahrzeugs beim Eintritt des Versicherungsfalls auf öffentlichen Wegen
              und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat,
          -   ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat.

          Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung bestehen, wenn
          dieser
          -   das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte oder
          -   den Gebrauch des Kraftfahrzeugs durch den unberechtigten Fahrer nicht bewusst ermöglicht
              hat;


                                               1.03 Nutztiere

          aus dem Halten, Hüten und Verwenden von Nutztieren (auch Zugtieren) im versicherten Betrieb.
          Mitversichert ist die Haltung von maximal zwei Pferden (z. B. Stuten, Fohlen bis drei Jahre,
          Jährlinge, Wallache) je Hektar.

          Sind insgesamt mehr als zwei Pferde je Hektar vorhanden, so wird für jedes weitere Pferd ein
          Beitrag berechnet.

          Nicht versichert sind Ansprüche anlässlich des Reitens außer zu betrieblichen Zwecken durch den
          Versicherungsnehmer, seine Angestellten und Kaufinteressenten.


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          Ausgeschlossen bleiben

          1.   Hunde,

          2.   Zugtiere, die nicht ausschließlich den Zwecken des versicherten Betriebs dienen,

          3.   Zuchttiere zum Belegen fremder Tiere, Reittiere und Rennpferde,

          4.   Zuchtbetriebe, Gestüte und Intensivtierhaltung,
               soweit nicht ausdrücklich vereinbart.
               Reit- und Pensionstiere siehe 1.04;
               Private Tierhaltung siehe IV;


                                        1.04 Reittiere/Pensionstiere

          (private Tierhaltung siehe IV)
          Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
          aus Halten und Hüten von

          1.   Reittieren (Pferde, Kleinpferde, Ponys, Maultiere, Esel usw.) und Rennpferden.
               Versicherungsschutz wegen Schäden aus dem Zurverfügungstellen dieser Tiere zu
               Vereinszwecken und/oder Veranstaltungen sowie zur Nutzung für Reitunterricht besteht nur
               bei besonderer Vereinbarung;

          2.   Pensionstieren (siehe auch 2.13).

          Ausgeschlossen bleibt die persönliche Haftpflicht der fremden Reittiernutzer und/oder Tierhalter;


                                     1.05 Gastronomie/Beherbergung

          Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
1.        aus dem Betrieb einer ländlichen Schankwirtschaft, Hecken- oder ähnlichen Wirtschaft;

2.        aus der Bettenabgabe an Feriengäste (Ferien auf dem Bauernhof) bzw. aus der Abgabe von
          Ferienwohnungen, Zelt- und Wohnwagenplätzen (bis max. 15 Betten/Stellplätze);

3.        aus Abhandenkommen oder Beschädigung der von Restaurationsgästen zur Aufbewahrung
          übergebenen oder von Beherbergungsgästen eingebrachten Sachen. Nicht versichert ist das
          Abhandenkommen oder die Beschädigung von Tieren, Fahrzeugen aller Art mit Zubehör und
          Inhalt;


                                                   1.06 Waffen

          aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Schusswaffen und Munition.
          Nicht versichert sind der Besitz und Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken und zu strafbaren
          Handlungen;


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                                       1.07 Weitere Betriebsrisiken

1.        aus Sicherheitseinrichtungen (z. B. Werksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und Übungen
          außerhalb der Betriebsgrundstücke) sowie aus Sozial- und Sanitätseinrichtungen für
          Betriebsangehörige mit gelegentlicher Benutzung durch Betriebsfremde;

2.        aus Betriebssportgemeinschaften und Betriebsveranstaltungen. Mitversichert ist insoweit auch die
          persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebssportgemeinschaft sowie der Betriebsangehörigen
          aus der Betätigung in oder der Teilnahme an diesen, soweit nicht das private Haftpflichtrisiko
          betroffen ist;

3.        aus Baumfällen im eigenen Betrieb (ausgenommen Holzrückarbeiten in Lohnarbeit);

4.        aus dem direkten Verkauf von eigenen und fremden landwirtschaftlichen Erzeugnissen im
          Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs (auch auf Wochenmärkten) sowie das Abernten von
          Produkten durch Endverbraucher;

5.        aus der Teilnahme an Ausstellungen, Märkten und Messen (siehe auch 2.02), sowie Ausübung
          des Brauchtums (z. B. Leonardiritt);

6.        aus Nebenbetrieben, die dem versicherten Betrieb dienen und der landwirtschaftlichen
          Berufsgenossenschaft zugeteilt sind (dieser Einschluss gilt nicht für Schank-, Hecken- und
          ähnliche Wirtschaften sowie Betten-/Stellplatzabgabe an Feriengäste - siehe auch 1.05);

7.        als Auftraggeber und Auftragnehmer von Arbeiten sowie aus dem Verleihen und Entleihen von
          Maschinen     im    Rahmen      eines   landwirtschaftlichen Maschinenrings,  dem     der
          Versicherungsnehmer als Mitglied angehört;

8.        aus dem Besitz von Steinbrüchen, Kies- und Sandgruben.
          Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die durch vorschriftswidrige Sicherung
          der Grubenränder entstehen.

          Diese Mitversicherung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung, soweit sie
          nicht dort ausdrücklich vereinbart worden ist;

9.        aus Besitz und Verwendung von Kutschen, Schlitten und Planwagen zur Personenbeförderung,
          nicht jedoch für gewerbliche/entgeltliche Zwecke (teilweise abweichend von § 4 I 4 AHB);

10.       aus dem Betrieb von stationären Kraftquellen (z.B. Trafostationen), die im versicherten Betrieb
          Verwendung finden. Mitversichert ist auch die gelegentliche, nicht ständige Abgabe an Dritte;

11.       aus dem Betrieb von Fotovoltaikanlagen bis 50 kWp je Anlage auf dem versicherten
          landwirtschaftlichen Betriebsgrundstück zur Einspeisung von Elektrizität in das Netz des örtlichen
          Energieversorgers.

          Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Tarifkunden (Endverbraucher).

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr der Fotovoltaikanlage, sofern die Planung,
          Bauleitung und Bauausführung an Dritte vergebend sind.

          Eingeschlossen gelten Regressansprüche der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, soweit es
          sich um Personen- und Sachschäden aus Versorgungsstörungen gemäß § 6 der Verordnung
          über allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AvBEltV) handelt.
          Auf den Ausschluss von Vermögensschäden gemäß § 4 II 6 AHB wird hingewiesen.


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           II. Abweichungen und Erweiterungen gegenüber den AHB

                                        2.01 Vorsorgeversicherung

1.        Abweichend von § 2, 2 AHB gilt: Für Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu entstehen,
          besteht Versicherungsschutz mit den dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungssummen ab
          sofort, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf.

2.        § 2, 1 Satz 3 AHB - rückwirkender Wegfall des Versicherungsschutzes bei unterlassener Anzeige
          eines neuen Risikos - gilt nicht, wenn die Anzeige eines neuen Risikos versehentlich unterblieben
          ist.
          Der Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst wird,
          unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und die Prämie vom Zeitpunkt der Änderung
          an nach zu entrichten.

3.        Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko wird hingewiesen.


                                          2.02 Auslandsschäden

1.        Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle

          a)   aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten               (auch   Inspektionen   und
               Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland;

          b)   durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der
               Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export);

          c)   aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,
               Messen und Märkten;

          d)   durch mitversicherte Tiere anlässlich des grenzüberschreitenden Ausreitens oder des
               Ausreißens dieser Tiere (auch vom inländischen Standort aus);
               Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)

          e)   durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins Ausland geliefert hat, dorthin hat liefern
               lassen oder die dorthin gelangt sind (direkter Export/Geltungsbereich siehe
               Wagnisbeschreibung).

          Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene
          Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger u. dgl.

2.        Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche

          a)   aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im
               Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
               Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und
               die unter I, 2 c) der Beschreibung des versicherten Risikos zur Betriebs- und
               Berufshaftpflichtversicherung      genannten     Personen     aus     Arbeitsunfällen und
               Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII unterliegen
               (siehe § 4 I 3 AHB).

          b)   auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;


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          c)   nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil oder gleichartiger
               Bestimmungen anderer Länder.

3.        Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als
          Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
          Kosten sind:
          Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder
          Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
          Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das
          gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

4.        Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den
          USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende
          Bestimmungen:

          a)   Kein Versicherungsschutz besteht für
               - Schäden durch Erzeugnisse, die vor Einschluss des USA-/US-Territorien oder
                  Kanada-Risikos dorthin geliefert wurden, es sei denn, dieses wurde zuvor besonders
                  vereinbart;
               - Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
                  Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen
                  im Zusammenhang mit derartigen Schäden.
                  Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
                  Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
                  organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
               - Personenschäden im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem
                  Vertrieb von Latex (Naturlatex/ Naturgummilatex) geltend gemacht werden.

          b)   Als Ersatzleistungen gelten die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen, maximal
               jedoch
               EUR 3.000.000 bei Personenschäden, je Versicherungsfall.
               Sofern im Versicherungsschein eine Begrenzung für die einzelne Person vereinbart ist, gilt
               diese auch für derartige Schäden.
               Diese Ersatzleistung steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen
               der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme zur Verfügung.

          c)   Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich
               daraus resultierender Kosten: EUR 5.000.

5.        Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
          Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
          liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
          Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen
          ist.

6.        Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung.


     2.03 Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser

1.        Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers wegen Schäden an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder
          Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken u. dgl.) und alle sich
          daraus ergebenden Vermögensschäden durch Feuer, Explosion (ausgenommen, die unter den
          Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden
          Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche) sowie durch Leitungs- und Abwasser.


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2.        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

          a)   von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;

          b)   von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur
               Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben
               angestellt hat;

          c)   von Angehörigen (siehe § 4 II 2 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in
               häuslicher Gemeinschaft leben;

          d)   von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch
               Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung
               stehen.

3.        Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Sachschäden, maximal
          jedoch EUR 1.000.000 je Versicherungsfall. Diese steht zweifach für alle Schäden eines
          Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur
          Verfügung.
          Abweichende Ersatzleistung siehe Wagnisbeschreibung.

4.        Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
          Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.


                             2.04 Sonstige Mietsachschäden an Immobilien

          Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)

1.        ist eingeschlossen - abweichend von § 4 I 6 a) und § 4 I 8 AHB - und in Ergänzung von V der
          Beschreibung des versicherten Risikos zur Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung - die
          gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder
          Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken u. dgl.) und alle sich
          daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
          genannt ist) EUR 50.000 je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines
          Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur
          Verfügung.

          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: EUR 250

2.        Ausgeschlossen sind

          a)   Haftpflichtansprüche wegen
               - Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,
               - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie
                  an Elektro- und Gasgeräten,
               - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern
                  kann
               und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;

          b)   Ansprüche
               - von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers,
               - von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur
                  Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben
                  angestellt hat,


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Ausgabe Juli 2005                                                   Seite 9

               -   von Angehörigen (siehe § 4 II 2 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in
                   häuslicher Gemeinschaft leben,
               -   von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch
                   Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen
                   Leitung stehen;

          c)   Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser
               (siehe jedoch 2.03) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

3.        Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer
          bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.

4.        Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
          Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.


                                      2.05 Be- und Entladeschäden

          In Ergänzung von VIII der Beschreibung des versicherten Risikos zur Betriebs- und
          Berufshaftpflichtversicherung besteht insoweit auch Versicherungsschutz für Schäden am
          Ladegut, als
          -   die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
          -   es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag
              oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder
          -   der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für
              seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.

          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: EUR 250


                                          2.06 Leitungsschäden

          Der Versicherungsschutz richtet sich nach IX der Beschreibung des versicherten Risikos zur
          Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung.


                                            2.07 Flurschäden

          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 5 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Flurschäden
          durch die versicherten Tiere (ausgenommen Hütung von Schafen außerhalb eigener oder
          gepachteter Betriebsflächen -Wanderschäfereien-).

          Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
          erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus Flurschäden
          anlässlich des Ausbrechens von Schafherden aus dem Pferch bei Wanderschäfereien.
          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 10 Prozent, höchstens
          EUR 1.000.


                                  2.08 Belegschafts- und Besucherhabe

          Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1, 3 und abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die gesetzliche
          Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen, einschließlich Kraftfahrzeugen und
          Fahrrädern mit Zubehör, der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden.


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Ausgabe Juli 2005                                                     Seite 10

          Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschl. Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und
          Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen.


                         2.09 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht

          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 1 AHB und in Ergänzung von I der Ergänzung zur
          Beschreibung des versicherten Risikos (BVR 003) - die gesetzliche Haftpflicht, die der
          Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts

          1.   mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche
               privatrechtlichen Inhalts handelt,

          2.   aufgrund von so genannten Gestattungs- und Einstellungsverträgen,

          3.   als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden

          übernommen hat.

          Ausgeschlossen bleiben

          1.   Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe
               aber 2.03 und 2.04) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,

          2.   individuelle Haftungsvereinbarungen.


                                        2.10 Gewahrsamsschäden

          Falls besonders vereinbart
          (siehe Wagnisbeschreibung)
          ist eingeschlossen - abweichend von § 4 I 6 a) und b) und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht
          des Versicherungsnehmers wegen Beschädigung und Verlust von fremden Sachen - auch
          Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, jedoch nicht Kraftfahrzeuge anderer Art -
          die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen hat oder die Gegenstand eines
          besonderen Verwahrungsvertrags sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden in
          folgendem Umfang

          1.   Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer für den Versicherungsfall keinen
               Versicherungsschutz aus einer evtl. bestehenden Kraftverkehrs- Haftpflichtversicherung
               beanspruchen kann.

          2.   Der Versicherungsschutz ist davon abhängig, dass der Versicherungsnehmer die Sachen nur
               kurzfristig, längstens einen Monat, zum Gebrauch im eigenen land-/forstwirtschaftlichen
               Betrieb entweder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder des überbetrieblichen
               Maschineneinsatzes in Gewahrsam hat. Das Risiko der hiermit in unmittelbarem
               Zusammenhang stehenden Beförderung mit Kraftfahrzeugen aller Art ist eingeschlossen.

          3.   Während des Fahrbetriebs beschränkt sich der Versicherungsschutz für Schäden an den
               benutzten fremden Zugmaschinen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und mit
               Kraftfahrzeugen aller Art verbundenen Anhängern und Arbeitsgeräten auf solche Schäden,
               die auf ein Unfallereignis, auf Brand oder Explosion zurückzuführen sind. (Unfallschäden im
               Sinne dieser Bestimmung sind solche Schäden, die auf ein unmittelbar von außen her
               plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis zurückzuführen sind.)


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Ausgabe Juli 2005                                                     Seite 11

               Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. (Bremsschäden im
               Sinne dieser Bestimmung sind nur solche Schäden, die unmittelbar durch den Bremsvorgang
               entstehen. Betriebsschäden im Sinne dieser Ausschlussklausel sind alle Schäden, die durch
               falsche Bedienung unmittelbar an den fremden Zugmaschinen, Anhängern, selbstfahrenden
               Arbeitsmaschinen und mit Kraftfahrzeugen verbundenen Arbeitsgeräten entstanden sind.
               Reine Bruchschäden sind im Gegensatz zu einem Gewaltbruch solche Schäden, bei denen
               es sich um einen Ermüdungsbruch <Dauerbruch> handelt.)

               Beschädigungen, die bei Feld- und ähnlichen Arbeiten durch die Bodenbearbeitung,
               insbesondere durch Steine oder sonstige Gegenstände auf oder im Boden entstehen, gelten
               als von der Versicherung ausgeschlossene Betriebsschäden.

               Werden durch Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden Unfälle im Sinne von Absatz 1
               ausgelöst, so bleiben die Brems-, Betriebs- und reinen Bruchschäden auch in diesen Fällen
               von der Versicherung ausgeschlossen, während die Unfallschäden (Folgeschäden) gedeckt
               sind.

               Von jedem unter diese Bestimmung fallenden Schaden hat der Versicherungsnehmer 10
               Prozent, höchstens EUR 1.000 selbst zu tragen.

          4.   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Schäden

               a) am Inventar gepachteter Betriebe,

               b) an in Weide genommenen Tieren (Pensionstiere; siehe aber 2.13),

               c) an fremden Tieren anlässlich der Beförderung mit Kraftfahrzeugen aller Art,

               d) an Gegenständen, die im Miteigentum des Versicherungsnehmers stehen, es sei denn,
                  dass das Miteigentum nur durch die Mitgliedschaft zu einer eingetragenen
                  Genossenschaft begründet wird.

               Über den Sachschaden hinausgehende Schadenersatzansprüche, insbesondere für
               Nutzungsverlust, ferner für zufälligen Untergang und zufällige Verschlechterung der Sache
               sowie für die Erfüllung von Verträgen sind nicht Gegenstand der Versicherung (siehe auch
               § 4I6 letzter Absatz AHB).

          5.   Die Ersatzleistung beträgt
               EUR 10.000 je Versicherungsfall,
               beim Abhandenkommen von Sachen (auch Tieren) EUR 1.000 je Versicherungsfall
               und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
               Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.

          Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
          Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.


                             2.11 Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden

          Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
          werden - abweichend von 2.10, 3 - Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden wie Unfallschäden
          behandelt und sind im Rahmen und Umfang der Gewahrsamsschäden (2.10) mitversichert.


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                              2.12 Allmählichkeits- und Abwasserschäden

          Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
          sind eingeschlossen - abweichend von § 4 I 5 AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschaden und
          alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welcher entsteht

          1.   durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von
               Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.),

          2.   durch Abwässer (mit Ausnahme von Gewässerschäden und Schäden an
               Entwässerungsleitungen durch Verstopfungen und Verschmutzungen), soweit es sich nicht
               um Schäden im Sinne des § 4 I 8 AHB handelt.

          Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
          genannt ist) EUR 500.000 je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines
          Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur
          Verfügung.


                        2.13 Obhuts- und Tätigkeitsschäden an Pensionstieren

          Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
          sind eingeschlossen - abweichend von § 4 I 6 a) und b) AHB - Obhuts- und Tätigkeitsschäden an
          Pensionstieren und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
          genannt ist) EUR 10.000 je Versicherungsfall und steht zehnfach für alle Schäden eines
          Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur
          Verfügung.
          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 20 Prozent, mindestens
          EUR 250.


                                       2.14 Bearbeitungsschäden

          Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
          ist eingeschlossen - abweichend von § 4 I 6 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an
          fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden
          -     durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen
                Sachen entstanden sind;
          -     dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung
                seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat;
          -     durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind
                und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.

          Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5
          AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

          Ausgeschlossen bleiben ferner Haftpflichtansprüche wegen

          1.   der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Reparatur oder zu
               sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden und
               alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.


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          2.   Schäden durch Lohnarbeiten.
               Be- und Entladeschäden siehe 2.05,
               Leitungsschäden siehe 2.06,
               Obhuts- und Tätigkeitsschäden an Pensionstieren siehe 2.13.
               Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
               Ersatzleistung genannt ist) EUR 10.000 je Versicherungsfall und steht dreifach für alle
               Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für
               Sachschäden zur Verfügung.
               Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: EUR 250.


                                       2.15 Produkthaftpflichtrisiko

1.        Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Personen- und/oder Sachschäden, die durch
          -   hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse
          -   Arbeiten oder sonstige Leistungen
          nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen.

          Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von § 4 I 1 und § 4 I 6 Absatz 3 AHB - auf
          Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen
          Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer
          aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner
          Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass
          diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

2.        Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind

          a)   Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen,
               soweit es sich nicht um im Sinne von Absatz 1 versicherte Vereinbarungen bestimmter
               Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für
               die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen
               hat;

          b)   Ansprüche im Zusammenhang mit Vermehrung, Herstellung und/oder Handel von Saatgut;

          c)   Ansprüche aus Herstellung von und/oder Handel mit Futtermitteln (ausgenommen pflanzliche
               Einzelfuttermittel ohne Zusatzstoffe, z. B. Gras, Heu, Mais).


                                    III. Risikobegrenzungen
          3.01 Nicht versicherte, aber durch besondere Vereinbarung versicherbare Risiken

          (siehe Wagnisbeschreibung)

          Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch/aus

          1.   selbstfahrende Zugmaschinen und Raupenschlepper mit mehr als 6 km/h, selbstfahrende
               Arbeitsmaschinen (Mähdrescher, Motorsägen, Universalgeräte und sonstige selbstfahrende
               Arbeitsmaschinen) mit mehr als 20 km/h, auch zur Lohnarbeit oder in einem gewerblichen
               Nebenbetrieb (siehe auch 1.02, 4 und 5);


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Ausgabe Juli 2005                                                    Seite 14

          2.   Zuchtbetriebe und Intensivtierhaltung, insbesondere

               a) Gestüte,

               b) Kälber- und Schweinemästereien,

               c) Geflügelmast-, Geflügelzucht- und Legehennenbetriebe,

               d) Wanderschäfereien;

          3.   Zuchttiere zum Belegen fremder Tiere;

          4.   Zugtiere für Lohnarbeiten und/oder zur Nutzung von gewerblichen Kutsch-, Schlitten- bzw.
               Planwagenfahrten (siehe auch 1.03);

          5.   Reittier- (Pferde, Kleinpferde, Ponys, Maultiere, Esel usw.) und Rennpferdehaltung oder
               Zurverfügungstellung der Reittiere zu Vereinszwecken und/oder Veranstaltungen sowie zur
               Nutzung für Reitunterricht (siehe 1.04);

          6.   Vermietung von Reittieren;

          7.   Pensionstiere, bzw. an Pensionstieren (siehe 1.04 bzw. 2.13) sowie dem Reiten dieser Tiere;

          8.   Tätigkeit als Reitlehrer;

          9.   Hundehaltung;

          10. Wildhaltung (z. B. Dam-/Rotwild);

          11. Besitz und Verwendung von Kutschen, Schlitten und Planwagen zur Personenbeförderung
              für gewerbliche/entgeltliche Zwecke;

          12. Besitz und Unterhaltung von Tierheimen;

          13. Holzrückarbeiten in Lohnarbeit;

          14. ländlichen Schank-, Hecken- und ähnlichen Wirtschaften sowie Bettenabgabe an Feriengäste
              (Ferien auf dem Bauernhof) bzw. aus der Abgabe von Ferienwohnungen, Zelt- und
              Wohnwagenplätzen (siehe 1.05);

          15. Gewahrsamschäden (siehe 2.10);

          16. Allmählichkeits- und Abwasserschäden (siehe 2.12);

          17. Bearbeitungsschäden (siehe 2.14);

          18. Sonstige Mietsachschäden an Immobilien (siehe 2.04).


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                                     3.02 Nicht versicherbare Risiken

          Nicht versicherbar sind - in Ergänzung von III der Ergänzung zur Beschreibung des versicherten
          Risikos (BVR 003) - Haftpflichtansprüche

          1.   wegen Schäden an Gegenständen, die im Miteigentum des Versicherungsnehmers stehen,
               es sei denn, dass das Miteigentum am beschädigten Gegenstand nur in der Mitgliedschaft zu
               einer Eigentümergemeinschaft besteht (keine Nutzung);

          2.   aus Flurschäden durch Schwarzwild;

          3.   gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden
               durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder
               explosiblen Stoffen verursachen.

               Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum
               Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des
               Versicherungsnehmers und/oder seiner Repräsentanten begangen wurde.


                    3.03 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten

          Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US-Territorien oder Kanada oder nach dem
          Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, gilt:
          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich daraus
          resultierender Kosten: EUR 5.000.
          Im übrigen richtet sich der Versicherungsschutz nach XI der Beschreibung des versicherten
          Risikos zur Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung.


                                         IV. Private Risiken
          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers.


                                            4.01 Privathaftpflicht

1.        als Privatperson im Umfang             der     Beschreibung    des    versicherten    Risikos   zur
          Privathaftpflichtversicherung.

2.        Soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht ist mitversichert die gleichartige gesetzliche
          Haftpflicht

          a)   der weiteren Mitbesitzer und Altsitzer. Für die Altsitzer besteht nur dann Versicherungsschutz,
               sofern sie ihren Wohnsitz auf dem Betriebsgelände unterhalten.

          b)   der mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden voll- und
               minderjährigen Angehörigen.

          Die Mitversicherung endet automatisch mit Aufhebung der Betriebshaftpflichtversicherung.


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Ausgabe Juli 2005                                                     Seite 16

3.        Sofern es sich bei dem Versicherungsnehmer der Betriebshaftpflichtversicherung um eine
          juristische Person handelt, gilt die Privathaftpflichtversicherung im oben stehenden Umfang für die
          Firmenleitung, d. h. Vorstand, Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter vereinbart.
          Diese Verträge enden automatisch mit Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. mit Aufhebung
          der Betriebshaftpflichtversicherung.

4.        Im Falle des Todes einer versicherten Person besteht die Versicherung für den Ehegatten
          längstens bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode fort, abweichend von VII der
          Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung.


                                       4.02 Weitere private Risiken

          Weitere private Risiken wie z. B. Jagd, Reittiere, Zugtiere, Hunde sind besonders zu vereinbaren.


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Stand 01.07.2015                                                    Seite 1

                       LDW PLUS - Landwirtschaftspolice Plus

                                       Inhaltsverzeichnis
                                                                                               Seite


Teil I Gemeinsamer Teil                                                                           3
1. Gegenstand der Versicherung                                                                    3
2. Allgemeine Bestimmungen                                                                        3
2.01      Mitversicherte Personen                                                                 3
2.02      Beauftragung fremder Unternehmen                                                        4
2.03      Teilnahme an Arbeits-, Maschinen- oder Liefergemeinschaften                             4
2.04      Allgemeine Geschäftsbedingungen                                                         5
2.05      Nachhaftung                                                                             5
2.06      Kumulklausel                                                                            5
2.07      Schiedsgerichtsvereinbarungen                                                           6
2.08      Neu gegründete/übernommene Unternehmen                                                  6
2.09      Strafrechtsschutz                                                                       7
3. Allgemeine Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB                           7
3.01      Vorsorgeversicherung/Versehensklausel                                                   7
3.02      Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander                            8
3.03      Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers                           8
3.04      Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht                                         8
3.05      Auslandsschäden                                                                         8
3.06      Allmählichkeits- und Abwasserschäden, Schwammbildung                                   10
3.07      Be- und Entladeschäden                                                                 10
3.08      Strahlenschäden                                                                        10
3.09      Gegenseitige Ansprüche der versicherten Unternehmen untereinander                      11
4. Risikobegrenzungen                                                                            11
4.01      Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken                 11
4.02      Nicht versicherbare Risiken                                                            14
4.03      Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten                             14
5. Beitragsberechnung                                                                            15
Teil II Allgemeines Betriebsrisiko                                                               15
1. Versicherungsschutz                                                                           15
2. Betriebliche Risiken                                                                          16
2.01       Immobilien                                                                            16
2.02       Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen                                        16
2.03       Gebrauch fremder Fahrzeuge                                                            17
2.04       Anschlussgleise                                                                       18
2.05       Nutztiere/Zuchttiere                                                                  18
2.06       Reittiere/Pensionstiere                                                               19
2.07       Waffen                                                                                19
2.08       Gastronomie/Beherbergung                                                              19
2.09       Tätigkeit als Lohnmaschinenbetrieb                                                    20
2.10       Energieerzeugung                                                                      20
2.11       Weitere Betriebsrisiken                                                               20
3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB zum Betriebsrisiko                  21
3.01       Belegschafts- und Besucherhabe                                                        21
3.02       Schlüsselrisiko                                                                       21
3.03       Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser     22
3.04       Sonstige Mietsachschäden                                                              23
3.05       Bearbeitungsschäden                                                                   24
3.06       Leitungsschäden                                                                       25
3.07       Verletzung von Datenschutzgesetzen                                                    25
3.08       Flurschäden                                                                           25
3.09       Gewahrsamsschäden                                                                     26
3.10       Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden                                              27

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Stand 01.07.2015                                                 Seite 2

3.11      Obhuts- und Tätigkeitsschäden an Pensionstieren                                     27
3.12      Verwahrungsrisiken                                                                  27
3.13      Beschädigungsrisiko beim Bewegen, Zubringen oder Abholen von Kraftfahrzeugen        28
3.14      Schäden an Pflanzen und Kulturen Dritter                                            29
3.15      Schäden aus der Nutzung von Internet-Technologien                                   29
3.16      Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG)                                         31
Teil III Produkthaftpflichtrisiko                                                             32
1. Versicherungsschutz                                                                        32
2. Versichertes Risiko                                                                        32
3. Versicherungsfall                                                                          32
4. Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes                                   33
4.01       Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten
           Eigenschaften                                                                      33
4.02       Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden                                  33
4.03       Weiterver- oder -bearbeitungsschäden                                               34
4.04       Aus- und Einbaukosten                                                              34
4.05       Schäden durch mangelhafte Maschinen, Maschinenteile und Formen                     36
4.06       Prüf- und Sortierkosten                                                            36
5. Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB zum Produkthaftpflichtrisiko     37
5.01       Verlängerung der Verjährungsfrist                                                  37
5.02       Bearbeitungsfolgeschäden                                                           37
5.03       Mangelnebenkosten                                                                  38
6. Risikoabgrenzungen                                                                         38
7. Zeitliche Begrenzung                                                                       39
8. Serienschaden                                                                              40
9. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung                                                       40
10. Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos/neue Risiken                                     41
11. Rückwärtsdeckung                                                                          41
Teil IV Umwelthaftpflicht-Basisversicherung                                                   42
1. Gegenstand der Versicherung                                                                42
2. Risikobegrenzungen                                                                         42
3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes                                                    43
4. Vorsorgeversicherung/Erhöhungen und Erweiterungen                                          45
5. Versicherungsfall                                                                          45
6. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls                                           46
7. Nicht versicherte Tatbestände                                                              47
8. Serienschadenklausel/Selbstbehalt/Kumulklausel                                             49
9. Nachhaftung                                                                                50
10. Versicherungsfälle im Ausland                                                             50
11. Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten                                52
12. Rückwärtsdeckung                                                                          52
Teil V Privatrisiken                                                                          52
1. Privathaftpflicht                                                                          52
2. Private Tierhaltung                                                                        54
3. Weitere private Risiken                                                                    54


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Stand 01.07.2015                                                      Seite 3

                        LDW PLUS - Landwirtschaftspolice Plus

                                     Teil I Gemeinsamer Teil
                                     1. Gegenstand der Versicherung

1.        Versichert ist auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
          Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht
          privatrechtlichen Inhalts des     Versicherungsnehmers     aus    seinen    sich aus der
          Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, mit allen
          Betriebsstätten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, soweit im Rahmen der
          Wagnisbeschreibung kein weitergehender regionaler Geltungsbereich vereinbart wurde.

2.        Der Versicherungsschutz wegen Schäden
          -   aus dem Betrieb des Unternehmens (Allgemeines Betriebsrisiko) richtet sich nach den
              Bestimmungen von Teil I und Teil II dieser Bedingungen;
          -   aus der Herstellung und dem Vertrieb von Erzeugnissen, der Durchführung von Arbeiten oder
              Ausführung von sonstigen Leistungen (Produkthaftpflichtrisiko) richtet sich ab dem Zeitpunkt,
              in dem die Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, die Arbeiten abgeschlossen oder die
              Leistungen ausgeführt sind, nach den Bestimmungen von Teil I und Teil III dieser
              Bedingungen;
          -   aus Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden (Umweltrisiko)
              richtet sich nach den Bestimmungen von Teil I, Teil II und Teil IV dieser Bedingungen, es sei
              denn einzelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere
              Regelung vor.
          Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung
          im Sinne des vorgenannten Absatzes. Unberührt bleibt insoweit das Produkthaftpflichtrisiko im
          Sinne von § 4 I. 8. b) AHB.

3.        Soweit die einzelnen Bestimmungen gemäß Teil II, Teil III und Teil IV ausdrücklich eine besondere
          Regelung für den jeweiligen Teil vorsehen, haben diese Vorrang gegenüber den Bestimmungen
          gemäß Teil I dieser Bedingungen.


                                       2. Allgemeine Bestimmungen

2.01      Mitversicherte Personen
          Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags die gesetzliche Haftpflicht

          1.   der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur
               Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt
               hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz)
               und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-,
               Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22 Sozialgesetzbuch (SGB) VII in
               dieser Eigenschaft;

          2.   sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch
               Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder
               Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
               Betrieb des Versicherungsnehmers verursachen.

               Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
               Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des
               SGB VII handelt.

               Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
               Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


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               Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den
               Versicherungsnehmer             nach         § 110 SGB VII.        Fachkräfte        für
               Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den
               gesetzlichen Vertretern gleichgestellt.

               Mitversichert sind insoweit auch - abweichend von § 4 II. 2. a) AHB - Regressansprüche der
               Sozialversicherungsträger aus Schadenfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers.

          3.   auch des nachstehend genannten Personenkreises:

               a) freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdende Betriebsärzte und
                  deren Hilfspersonen;

               b) natürliche Personen, die mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
                  Betreuung der Grundstücke beauftragt sind, ohne dass sie zu den Betriebsangehörigen
                  zählen, für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass der Ausführung dieser
                  Verrichtungen erhoben werden.

               Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung vor.

          4.   der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen
               gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen
               aus ihrer früheren Tätigkeit für den den Versicherungsnehmer.

2.02      Beauftragung fremder Unternehmen
          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung
          fremder Unternehmen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko, auch von Kraftfuhr- und
          Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise abweichend von Teil I., 4.01 a) 2.

          Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals.

2.03      Teilnahme an Arbeits-, Maschinen- oder Liefergemeinschaften
          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an
          Arbeits-, Maschinen- oder Liefergemeinschaften.
          Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des
          Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-, Maschinen- oder Liefergemeinschaft ereignen,
          wenn dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-, Maschinen- oder
          Liefergemeinschaft die Ursachen dieser Schäden (Mängel/Baufehler) nicht bekannt waren.
          Dabei gilt folgende Regelung:

          Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis

          1.   nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht
               Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst
               verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,

          2.   nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden
               verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des
               Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des
               Versicherungsnehmers an der Arbeits-, Maschinen- oder Liefergemeinschaft entspricht.

               Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil
               entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-, Maschinen- oder Liefergemeinschaft.
               Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits-,
               Maschinen- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-,
               Maschinen- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher
               Schäden, die ein Partner oder die Arbeits-, Maschinen- oder Liefergemeinschaft unmittelbar
               erlitten hat.


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              Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert
              sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels
              Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung einer Prämie kein
              Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene
              Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen
              Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.

              Versicherungsschutz in vorstehendem Umfang besteht auch für die Arbeits-, Maschinen-
              oder Liefergemeinschaft selbst.

2.04      Allgemeine Geschäftsbedingungen
          Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen
          Geschäftsbedingungen rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf den
          Haftungsausschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer
          das ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist.

2.05      Nachhaftung
          Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses allein aus Gründen der Produktions- und/oder
          Betriebseinstellung, nicht aus anderen Gründen (z. B. bei Änderung der Rechtsform, Veräußerung
          des Unternehmens oder bei Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den
          Versicherungsnehmer oder den Versicherer) besteht Versicherungsschutz im Umfang des
          Vertrags für die Dauer von bis zu fünf Jahren für Versicherungsfälle, die nach Beendigung des
          Vertragsverhältnisses entstehen, soweit diese Versicherungsfälle aus vor der Beendigung des
          Vertragsverhältnisses ausgeführten Lieferungen von Erzeugnissen oder Arbeiten resultieren.

          Auf die besonderen Bestimmungen für die Umwelthaftpflichtversicherung (siehe Teil IV, 9.) wird
          hingewiesen. Diese Bestimmungen finden ebenfalls keine Anwendung für die
          Umweltschadensversicherung, falls eine solche ein weiterer Bestandteil dieses Vertrags sein
          sollte.

2.06      Kumulklausel
          Beruhen mehrere Versicherungsfälle
          -   auf derselben Ursache oder
          -   auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
              Zusammenhang besteht,

          und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz
          -   nach dieser Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser
              Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und/oder
              einer Umweltschadensversicherung,
          -   nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle
              nach einer Umweltschadensversicherung,

          so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen,
          sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten
          maximal die höhere Versicherungssumme zu Verfügung.

          Sofern die in der Betriebs-/Berufshaftpflicht- bzw. der Umwelthaftpflicht bzw. der
          Umweltschadensversicherung           gedeckten    Versicherungsfälle       in      unterschiedliche
          Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese
          Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der
          Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist.

          Bestehen für den Versicherungsnehmer bei dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften
          mehrere Haftpflichtversicherungen (Einzelverträge), so finden die vorstehenden Bestimmungen
          entsprechend Anwendung.


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2.07      Schiedsgerichtsvereinbarungen
          Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt
          den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen
          entspricht:

          1.   Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss
               Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren
               Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.

          2.   Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem
               Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung
               am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss
               der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.

          3.   Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die
               die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.

          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von
          Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am
          Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des
          ordentlichen Rechtswegs zu ermöglichen. Hinsichtlich der           Auswahl     des    vom
          Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende
          Mitwirkung einzuräumen.

2.08      Neu gegründete/übernommene Unternehmen
          Von dem Versicherungsnehmer im Inland neu gegründete oder mehrheitlich neu erworbene
          Unternehmen sind ab Gründungsdatum/Übernahmedatum mitversichert, jedoch unter der
          Voraussetzung, dass
          -   es sich um den gleichen Betriebscharakter wie den des Versicherungsnehmers und/oder der
              weiteren Versicherungsnehmer handelt und
          -   der Anteil des Versicherungsnehmers an der Gesellschaft mindestens 50 Prozent beträgt
              oder der Versicherungsnehmer zur unternehmerischen Geschäftsführung berechtigt ist. Die
              Beweislast für die Ausübung der unternehmerischen Geschäftsführung liegt beim
              Versicherungsnehmer. Allein eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gilt nicht als
              unternehmerische Geschäftsführung.

          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Neugründung oder den Neuerwerb dem Versicherer
          zum Ablauf des Versicherungsjahres anzuzeigen und den entsprechenden Umsatz, die
          tatsächliche Betriebsbeschreibung und das Datum der Neugründung oder des Erwerbs zur
          Beitragsberechnung aufzugeben.

          Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend, wenn eine entsprechende Meldung nicht erfolgte
          oder wenn innerhalb von drei Monaten nach der Meldung keine Einigung über den endgültigen
          Einschluss der neu erworbenen oder gegründeten Unternehmen zustande gekommen ist.
          Eventuell bereits gezahlte Beiträge werden erstattet.

          Nicht versichert sind Ansprüche wegen bei Gründungs-/Übernahmedatum bereits eingetretenen
          Schäden oder Umwelteinwirkungen.

          Für Ansprüche nach Teil III, 4.02 ff. wegen Schäden durch Erzeugnisse des
          Versicherungsnehmers, die vor dem Gründungs-/Übernahmedatum ausgeliefert wurden, besteht
          Versicherungsschutz nur bei besonderer Vereinbarung.

          Besteht für ein übernommenes Unternehmen noch bei einem anderen Versicherer
          Versicherungsschutz, so gilt der im Rahmen dieses Vertrags vereinbarte Versicherungsschutz
          subsidiär.


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2.09      Strafrechtsschutz
          Ergänzend zu § 3 III. 1., 3. AHB gilt:

          1.    In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz
                fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die
                Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen - gegebenenfalls auch die mit ihm
                besonders vereinbarten höheren - Kosten der Rechtsverteidigung.

          2.    Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers ist, dass der Versicherungsnehmer
                spätestens nach Kenntnis von der Einleitung des Verfahrens (Zustellung) seinerseits den
                Versicherer unverzüglich hiervon unterrichtet.

                Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder,
                Zwangsgelder,      Geldstrafen, Geldsanktionen und  dergleichen), Strafen und
                Strafvollstreckungskosten.

                Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung                  keine abweichende
                Ersatzleistung genannt ist)

                                           500.000 EUR je Versicherungsfall

                und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
                Versicherungssumme für Sach- bzw. sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur
                Verfügung.


               3. Allgemeine Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB

3.01      Vorsorgeversicherung/Versehensklausel
          1. Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu
              entstehen, besteht im Rahmen des Vertrags Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz
              beginnt sofort mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen
              Anzeige bedarf. Die einschränkenden Bestimmungen der §§ 2, 1. und 2, 2. AHB finden keine
              Anwendung. Es gelten - abweichend von § 2, 2. AHB - die jeweils vereinbarten
              Versicherungssummen und Ersatzleistungen.

          2.    Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch - abweichend von § 2, 1. Satz 3 AHB - auf
                versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung entstandene Risiken, die im
                Rahmen des versicherten Betriebs liegen und weder nach den Allgemeinen noch den
                Besonderen Bedingungen dieses Vertrags von der Versicherung ausgeschlossen sind.
                Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst
                geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu
                vereinbarenden Beitrag vom Gefahreneintritt an zu entrichten.

                Eine versehentlich verspätete          Abgabe          der   Schadenmeldung   beeinträchtigt   den
                Versicherungsschutz nicht.

                Die Bestimmungen gemäß Teil I, 3.01, Absatz 1 und 2 gelten nicht für in USA/US-Territorien
                und Kanada eingetretene Versicherungsfälle und vor Gerichten in USA/US-Territorien und
                Kanada geltend gemachte Schadensersatzforderungen sowie Ansprüche, die nach dortigem
                Recht geltend gemacht werden.

                Auf die besonderen Bestimmungen zum Produkthaftpflichtrisiko (siehe Teil III, 10.) sowie zur
                Umwelthaftpflichtversicherung (siehe Teil IV, 4.) wird hingewiesen. Diese Bestimmungen
                finden ebenfalls keine Anwendung für die Umweltschadensversicherung, falls eine solche ein
                weiterer Bestandteil dieses Vertrags sein sollte.


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3.02      Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander
          Eingeschlossen sind - in teilweiser Abänderung des § 7, 2. AHB in Verbindung mit § 4 II. 2. AHB -
          auch Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen

          1.   Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in
               dem die schadenverursachende Person angestellt ist,

          2.   Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR je Versicherungsfall betragen,

          3.   Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen (siehe Teil II, 3.07), soweit
               es sich nicht um Haftpflichtansprüche wegen Handlungen/Unterlassungen rein privater Natur
               handelt (Privathaftpflichtversicherung).

3.03      Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
          Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 II. 2. AHB - Haftpflichtansprüche der gesetzlichen
          Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen
          Umstand verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich
          verantwortlich ist.

3.04      Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I. 1. AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der
          Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts

          1.   mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche
               privatrechtlichen Inhalts handelt,

          2.   aufgrund von sogenannten Gestattungs- und Einstellungsverträgen,

          3.   als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden übernommen hat.

          Ausgeschlossen bleiben
          -  Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe
             aber Teil II, 3.03 und 3.04, 2.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
          -  individuelle Haftungsvereinbarungen.

3.05      Auslandsschäden
          1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I. 3. AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
             Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle

               a) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat
                  oder dorthin hat liefern lassen (direkter Export);

               b) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektionen und
                  Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im europäischen Ausland;

               c) durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass
                  der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export);

               d) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,
                  Messen und Märkten;

               e) aus Anlass einer vorübergehenden landwirtschaftlichen Tätigkeit bis zu einem Jahr im
                  europäischen Ausland. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von
                  mitversicherten Tieren sowie als Tierhüter;

               f)   durch mitversicherte Tiere anlässlich des grenzüberschreitenden Ausreitens, Ausführens
                    oder des Ausreißens dieser Tiere;


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Stand 01.07.2015                                                        Seite 9

               g) durch landwirtschaftliche Tätigkeiten auf grenzüberschreitendem Acker- und Weiseland,
                  wenn diese Flächen im Inland beginnen.

               Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)

               h) durch direkten Export         in   außereuropäische     Länder   (Geltungsbereich   siehe
                  Wagnisbeschreibung);

               i)   aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten in außereuropäischen Ländern
                    (Geltungsbereich siehe Wagnisbeschreibung);

               j)   im Zusammenhang mit Unternehmen und/oder Betriebsstätten (auch z. B. Läger und
                    Stallungen) im Ausland.

          2.   Ausgeschlossen sind Ansprüche

               a) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer
                  im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
                  Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer
                  und die unter Teil I, 2.01, 1. genannten Personen aus Arbeitsunfällen und
                  Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des SGB VII unterliegen (siehe § 4 I. 3. AHB).

               b) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

               c) nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden
                  Regressanspüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
                  Bestimmungen anderer Länder.

          3.   Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr
               der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-,
               Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten werden - abweichend von § 3 III. 4. AHB -
               als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

          4.   Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den
               USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende
               Bestimmungen:

               a) Kein Versicherungsschutz besteht für
                  - Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA/US-Territorien-
                     oder Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses
                     wurde zuvor besonders vereinbart;
                  - Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden
                     und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und
                     Aufwendungen, die im Zusammenhang mit derartigen Schäden geltend gemacht
                     werden.
                     Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
                     Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
                     organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;

                    -   Personenschäden im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem
                        Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex).

               b) Als Ersatzleistungen stehen die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen, maximal
                  jedoch

                                           5.000.000 EUR bei Personenschäden

                    je Versicherungsfall zur Verfügung.


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Stand 01.07.2015                                                       Seite 10

                  Sofern im Versicherungsschein eine Begrenzung für die einzelne Person vereinbart ist,
                  gilt diese auch für derartige Schäden.
                  Die vorgenannte Ersatzleistung steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs
                  im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Personenschäden zur Verfügung.

               c) Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich
                  daraus resultierender Kosten:

                                          10.000 EUR

          5.   Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
               Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
               angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
               dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
               angewiesen ist.

          6.   Die Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung.

3.06      Allmählichkeits- und Abwasserschäden, Schwammbildung
          Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 I. 5. AHB Haftpflichtansprüche aus Sachschäden und
          alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen

          1.   durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von
               Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen),

          2.   durch Abwässer,

          3.   ferner durch Schwammbildung,

          soweit es sich nicht um Schäden im Sinne des § 4 I. 8. AHB handelt.

3.07      Be- und Entladeschäden
          1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I. 6. b) AHB die gesetzliche Haftpflicht aus der
              Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und
              Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          2.   Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen
               beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden
               zum Zwecke des Be- und Entladens.

               Ist der Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder
               Lagerverträgen), steht er dem Ladegut gleich.

          3.   Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz als
               - die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
               - es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag
                   oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder
               - der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder
                   für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.
               Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:

                                          250 EUR

3.08      Strahlenschäden
          1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I. 7. und § 4 I. 8. AHB - die gesetzliche Haftpflicht
              des Versicherungsnehmers aus


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Stand 01.07.2015                                                      Seite 11

               a) dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;

               b) Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und
                  Masergeräten.

               Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen erfasst,
               besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

          2.   Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige
               Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne
               dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf § 4
               I. 7. AHB berufen.

               Dies gilt nicht für Schäden, die

               a) durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage
                  ausgehen;

               b) durch  die  Beförderung   von    Kernmaterialien            einschließlich    der    damit
                  zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.

          3.   Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

               a) wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbguts (Genom), die ab der zweiten
                  Generation eintreten;

               b) wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen
                  Auftrag - aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des
                  Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen
                  ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen
                  haben;

               c) gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch
                  bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen,
                  behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.

3.09      Gegenseitige Ansprüche der versicherten Unternehmen untereinander
          Soweit im Rahmen dieses Vertrags "Weitere Versicherungsnehmer" mitversichert sind (siehe
          Wagnisbeschreibung), umfasst der Versicherungsschutz - abweichend von § 4 II. 2. AHB - auch
          gesetzliche   Haftpflichtansprüche  des     Versicherungsnehmers    und     der    weiteren
          Versicherungsnehmer untereinander.

          Nicht versichert sind Ansprüche wegen
          -   Mietsachschäden gemäß Teil II, 3.03 und 3.04,
          -   Gewahrsamsschäden gemäß teil II, 3.09,
          -   Schäden an Pensionstieren gemäß Teil II, 3.11,
          -   Aufwendungen und Kosten gemäß Teil III, 4.02 ff.,
          -   Schäden an Grund und Boden.


                                            4. Risikobegrenzungen

4.01      Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken
          (siehe Wagnisbeschreibung)

          a)   Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche

               1. wegen Schäden durch Risiken, die nicht der Betriebsbeschreibung entsprechen. Auf die
                  Regelung der Vorsorgeversicherung in Teil I, 3.01 wird hingewiesen;


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Stand 01.07.2015                                                   Seite 12

            2. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
               bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder
               Kraftfahrzeuganhängers (siehe aber Teil I, 2.02 und Teil II, 2.02) oder eines
               Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines
               Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

               Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
               Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
               Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
               Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser
               Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und
               wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird;

            3. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
               bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs
               verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in
               Anspruch genommen werden.
               Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
               Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten;

            4. aus
               - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder
                  Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich
                  für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
                  Raumfahrzeuge bestimmt waren,
               - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung)
                  an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
               und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten
               Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;

            5. wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen und alle sich daraus ergebenden weiteren
               Schäden, soweit es sich nicht um ausdrücklich mitversicherte Umweltschäden handelt
               (siehe Teil IV);

            6. wegen

               a) Bergschäden (im Sinne des § 114 Bundesberggesetz/BBergG), soweit es sich um die
                  Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteile und Zubehör handelt;

               b) Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBerG) durch schlagende Wetter,
                  Wasser- und Kohlsäureeinbrüche sowie Kohlestaubexplosionen.

            7. wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an
               Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der
               Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine
               Deckungsvorsorge zu treffen hat;

            8. wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete
               oder in Verkehr gebrachte Produkte die ganz oder teilweise humanbiologisches Material
               bzw. Auszüge desselben enthalten (z. B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine,
               Immunoglobine, Zellen, Gewebe);

            9. wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak
               und/oder Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder
               Komponenten für Tabak und/oder Tabakprodukte;
               Dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen handelt, die nicht selbst
               Tabakwaren konsumiert haben (sogenannte Passivraucher).


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Stand 01.07.2015                                                       Seite 13

               10. wegen Schäden durch elektromagnetische Felder;

               11. aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sogenannte
                   Pipelines);

               12. aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen
                   sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;

                  Unter Bahnen fallen nicht sogenannte Monorackbahnen zum Gebrauch im
                  land-/forstwirtschaftlichen Betrieb zur Beförderung von Sachen sowie gemäß Teil I, 2.01,
                  1. und 2. mitversicherter Personen. Die Monrackbahn darf nur von einem berechtigten
                  Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer die Bahn mit Wissen und Willen
                  des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
                  dafür zu sorgen, dass die Monorackbahn nicht von einem unberechtigten Fahrer
                  gebraucht wird. Beim Bau, Besitz und Betrieb der Monorackbahn sind die gesetzlichen
                  und behördlichen Vorschriften einzuhalten. § 2, 3. a) AHB gilt insoweit nicht.

               13. aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch
                   veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen-
                   und Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen
                   Arbeiten beruhen;

               14. wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse
                   und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten.
                   Versicherungsschutz besteht jedoch für die Abwehr unberechtigter Ansprüche.

               15. aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung
                   zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

               16. Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse
                   zurückzuführen sind;

               17. wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen
                   und sonstige Diskriminierungen, siehe aber Teil II, 3.16;

               18. wegen Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige
                   oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder
                   anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang
                   stehen;

               19. aus Besitz und/oder Betrieb von Biogasanlagen einschließlich der dazugehörigen
                   Nebeneinrichtungen/-anlagen (z. B. Silage- und sonstige Läger, Gasleitungen und -läger)
                   sowie der Abgabe von Gärresten/Substraten aus Biogasanlagen an Dritte.

          b)   Durch besondere Vereinbarung versicherbare Risiken (siehe Wagnisbeschreibung)

               1. Zuchtbetriebe und Intensivtierhaltung (siehe Teil II, 2.05), insbesondere.

                  a) Gestüte;

                  b) Kälber- und Schweinemästereien;

                  c) Geflügelmast-, Geflügelzucht- und Legehennenbetriebe;

                  d) Fischzuchtbetriebe;

                  e) Wanderschäfereien;


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Stand 01.07.2015                                                     Seite 14

               2. Zugtiere für gewerbliche/entgeltliche Zwecke;

               3. Reittier- (u. a. Pferde, Kleinpferde, Ponys, Maultiere, Esel usw.) und Rennpferdehaltung
                  oder Zurverfügungstellung der Reittiere zu Vereinszwecken und/oder Veranstaltungen
                  sowie zur Nutzung für Reitunterricht;

               4. Vermietung von Reittieren;

               5. Pensionstiere, bzw. Schäden an Pensionstieren (siehe aber Teil II, 2.07 bzw. 3.11) sowie
                  Reiten dieser Tiere;

               6. Tätigkeit als Reitlehrer bzw. der Erteilung von Reitunterricht und/oder Tätigkeit als
                  Bereiter;

               7. Besitz und    Verwendung      von Kutschen, Schlitten          und    Planwagen     zur
                  Personenbeförderung für gewerbliche/entgeltliche Zwecke;

               8. Besitz und Unterhaltung von Tierheimen.

4.02      Nicht versicherbare Risiken
          Nicht versicherbar sind Haftpflichtansprüche

          1.   wegen Schäden an Kommissionsware;

          2.   aus Sachschäden bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der
               Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht;

          3.   gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden
               durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder
               explosiblen Stoffen verursachen.

               Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum
               Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des
               Versicherungsnehmers und/oder seiner Repräsentanten begangen wurde.

          4.   wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feinseligen
               Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder
               Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt,
               soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.

4.03      Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
          Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend
          gemacht werden, gilt:

          1.   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche

               a) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

               b) nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden
                  Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
                  Bestimmungen anderer Länder;

               c) die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch
                  oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
                  Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen
                  im Zusammenhang mit derartigen Schäden.


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Stand 01.07.2015                                                       Seite 15

                  Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
                  Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
                  organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;

               d) wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit
                  der     Herstellung,   Verarbeitung     und/oder   dem    Vertrieb   von   Latex
                  (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden.

          2.   Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr
               der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-,
               Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von § 3 III. 4. AHB -
               als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

          3.   Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US-Territorien oder Kanada oder nach
               dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, gilt:
               Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich
               daraus resultierender Kosten:

                                          10.000 EUR.

          4.   Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
               Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
               angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
               dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
               angewiesen ist.


                                           5. Beitragsberechnung

          1.   Die Berechnung des Beitrags erfolgt als vorläufiger, im Voraus zu zahlender Jahresbeitrag
               auf der Grundlage

               a) der landwirtschaftlichen Nutzfläche,

               b) des Brutto-Jahresumsatzes (ohne Mehrwertsteuer),

               c) der beitragspflichtigen Zusatzrisiken.

               § 8 III. AHB bezieht sich bei Berechnung nach Umsatzsumme nur auf die Mindestbeiträge.

          2.   Zur endgültigen Beitragsabrechnung übermittelt der Versicherungsnehmer nach Aufforderung
               innerhalb eines Monats nach Ablauf des Versicherungsjahres

               a) die tatsächlichen Werte zu den vereinbarten Berechnungsgrundlagen,

               b) eventuell    eingetretene      wesentliche Änderungen  des     Produktions-  und
                  Tätigkeitsprogramms, sonstige Änderungen des Betriebscharakters sowie Änderungen
                  bei beitragspflichtigen Zusatzrisiken.


                              Teil II Allgemeines Betriebsrisiko
                                          1. Versicherungsschutz

          Der Versicherungsschutz für Schäden aus dem Betrieb des Unternehmens (Allgemeines
          Betriebsrisiko), mit Ausnahme der in Teil III und Teil IV genannten Schäden, richtet sich nach den
          AHB, den Bestimmungen gemäß Teil I sowie den folgenden Vereinbarungen (Teil II).


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Stand 01.07.2015                                                         Seite 16

                                          2. Betriebliche Risiken

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus betriebs- und
          branchenüblichen Risiken, insbesondere

2.01      Immobilien
          1.
             a) als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus der
                Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Überlassung von bebauten und unbebauten
                Grundstücken - nicht jedoch von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten,

                  -   die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des
                      Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden;
                  -   die an sonstige Dritte bis zu einem Brutto-Jahreswert von 100.000 EUR vermietet oder
                      verpachtet werden. Wird dieser Miet- oder Pachtwert überschritten, ist für den
                      Mehrbeitrag ein noch zu vereinbarender Beitrag zu entrichten.

                  Versichert sind Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem
                  Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (bauliche
                  Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streupflicht und dergleichen), gleichgültig, ob
                  diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder nicht.

               b) aus der Verpachtung von landwirtschaftlichen Nutzflächen an Dritte, wenn und soweit
                  nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht;

          2.   hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche
               Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und Abbrucharbeiten für
               eigene Bauvorhaben

               Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse;
               Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen der § 4 I. 5. und § 4 I. 6. b)
               AHB keine Anwendung.

               Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines
               Grundstücks, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird
               sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss des § 4 I. 8. AHB berufen.
               Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I. 6. Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4
               II. 5. AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben
               bestehen.
               Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht
               kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

          3.   des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836, Absatz 2 Bürgerliches
               Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;

          4.   der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft (§ 7 AHB);

2.02      Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen
          aus Besitz und Verwendung von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen,
          gemieteten und geliehenen

          1.   Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren,
               ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit;

          2.   Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit;

          3.   nicht selbstfahrenden Geräten und Maschinen, landwirtschaftlichen Arbeitsgeräten aller Art
               sowie nicht zulassungspflichtigen Anhängern (mit Ausnahme von Hopfenpflückmaschinen) im
               versicherten Betrieb, auch zur Lohnarbeit oder in einem gewerblichen Nebenbetrieb;


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Stand 01.07.2015                                                      Seite 17

          4.   Zugmaschinen und Raupenschleppern bis 6 km/h Höchstgeschwindigkeit, Maschinen und
               Kraftfahrzeuge als stationäre Kraftquellen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h
               Höchstgeschwindigkeit (Mähdrescher, Motorsägen, Universalgeräte und sonstige
               Arbeitsmaschinen) sowie Hub- und Gabelstaplern bis 20 km/h Höchstgeschwindigkeit im
               versicherten Betrieb, auch zur Lohnarbeit im Rahmen von Teil II, 2.09.

               Der Einsatz dieser Arbeitsmaschinen im Rahmen eines Maschinenringes bzw. einer
               Miteigentümerschaft ist keine Verwendung zur Lohnarbeit. Dies gilt auch für die gelegentliche
               Nachbarschaftshilfe, soweit keine Aufrechnung mit anderen Leistungen erfolgt.
               Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in § 1, 2. b) und in § 2, 3. c) AHB.

               Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer
               ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf.
               Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von
               einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

               Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
               erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
               sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche
               Fahrerlaubnis hat.

2.03      Gebrauch fremder Fahrzeuge
          aus dem Gebrauch fremder, gemieteter oder geliehener Kraftfahrzeuge - ausgenommen
          Kraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht -, Anhänger, Hub- und Gabelstapler
          und selbstfahrender Arbeitsmaschinen im Inland oder angrenzenden Ausland, wenn die
          Ansprüche gegen

          1.   den Versicherungsnehmer gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf den
               Versicherungsnehmer zugelassen und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers ist
               oder von ihm geleast wurde;

          2.   mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug weder auf den
               Versicherungsnehmer noch auf die in Anspruch genommene Person zugelassen und auch
               nicht Eigentum des Versicherungsnehmers oder dieser mitversicherten Person ist oder von
               ihnen geleast wurde.

               Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als
               - die Versicherungssumme der Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht ausreicht oder
               - der      Versicherungsnehmer/die          Mitversicherten    durch     eine    bestehende
                  Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht geschützt wird/werden oder
               - der      Kraftfahrthaftpflichtversicherer     Regress     nimmt     (ausgenommen       vom
                  Versicherungsschutz bleiben jedoch Regressansprüche wegen Leistungsfreiheit und/oder
                  Leistungskürzung des Kraftfahrthaftpflichtversicherers als Folge einer Pflichtverletzung)
                  oder
               - keine Kraftfahrthaftpflichtversicherung besteht, obwohl der in Anspruch genommene
                  Versicherungsnehmer            ohne       Verschulden       das       Bestehen       einer
                  Kraftfahrthaftpflichtversicherung annehmen durfte oder
               - der Fahrer oder Halter des Fahrzeugs einen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen
                  den Versicherungsnehmer hat.

               Schäden an den Fahrzeugen, deren Gebrauch die vorerwähnten Haftpflichtansprüche
               ausgelöst haben, bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

               Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Personen- und
               sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden), maximal jedoch

                                          3.000.000 EUR je Versicherungsfall.

               Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der
               vereinbarten Versicherungssumme für Personen- und sonstige Schäden (Sach- und
               Vermögensschäden) zur Verfügung.


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Stand 01.07.2015                                                     Seite 18

2.04      Anschlussgleise
          aus dem Anschlussgleisbetrieb sowie aus Gestattungsverträgen mit der Deutschen Bahn AG und
          sonstigen Bahnbetrieben (siehe Teil I, 3.04).
          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I. 6. b) AHB die Haftpflicht wegen
          Wagenbeschädigungen. Der Versicherungsschutz für Be- und Entladeschäden richtet sich nach
          Teil I, 3.07;

2.05      Nutztiere/Zuchttiere
          1. aus dem Halten, Hüten und Verwenden von Nutztieren (auch Zugtieren sowie Dam-, Rot- und
              Schwarzwild) im versicherten Betrieb und zu Lohnfuhren sowie von zwei Zugtieren für private
              Kutsch-, Schlitten- und Planwagenfahrten (teilweise abweichend von § 4 I. 4. AHB);

          2.   aus dem Halten, Hüten und Verwenden von Zuchttieren, nicht jedoch Deckhengsten, zum
               Belegen fremder Tiere.

               Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch gewollten oder ungewollten
               Deckakt.

               Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Deckschaden:

                                         10 Prozent, mindestens 100 EUR, höchstens 1.000 EUR;

          3.   aus dem Halten und Hüten von Hunden;
               Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch "Kampfhunde" sind vom Versicherungsschutz
               ausgeschlossen, sofern dies nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde. Als "Kampfhunde"
               gelten Hunderassen und deren Kreuzungen mit anderen Hunden:
               - American Staffordshire Terrier,
               - Bullterrier,
               - Pitbull,
               - Staffordshire Bullterrier.

          4.   - teilweise abweichend von § 1, 1. AHB - Aufwendungen, die Dritten entstehen, um vom
               Versicherungsnehmer gehaltene oder gehütete Tiere gemäß Teil II, 2.05, 1. bis 3. sowie Teil
               II, 2.06 nach einem Ausbruch (auch Verladeausbruch) einzufangen bzw. zur weiteren
               Gefahrenabwehr durch den Einsatz von Schusswaffen zu töten. Diese Aufwendungen
               werden nur insoweit ersetzt, als der Versicherungsnehmer diese Maßnahmen beauftragt oder
               angefordert hat und sie für eine konkrete Gefahrenabwehr objektiv geeignet waren.

               Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
               Ersatzleistung genannt ist)

                                         5.000 EUR je Versicherungsfall

               und gleichzeitig für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
               Versicherungssumme für Vermögensschäden.

               Zu 1 und 2:
               Mitversichert ist die Haltung von maximal zwei Pferden (z. B. Stuten, Fohlen bis drei Jahre,
               Wallache) je Hektar. Sind insgesamt mehr als zwei Pferde je Hektar vorhanden, so wird für
               jedes weitere Pferd ein Beitrag berechnet.

               Nicht versichert sind Ansprüche anlässlich des Reitens dieser Pferde außer durch den
               Versicherungsnehmer, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen (auch
               Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft sowie deren Kinder), seine
               Betriebsangehörigen und Kaufinteressenten.


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Stand 01.07.2015                                                        Seite 19

                Ausgeschlossen bleiben Reittiere und Rennpferde sowie Zuchtbetriebe, Gestüte und
                Intensivtierhaltung, soweit nicht ausdrücklich vereinbart.

                Eine Intensivtierhaltung liegt vor, wenn eine der nachfolgend genannten Anzahl von
                Tierplätzen pro Anlage vorhanden ist bzw. überschritten wird:
                - 600 Milchkühe
                - 600 Mastrinder
                - 500 Kälberplätze
                - 500 Sauenplätze
                - 1.500 Mastschweinplätze
                - 4.500 Ferkelplätze
                - 15.000 Hennenplätze
                - 15.000 Truthühnerplätze (Mastputen)
                - 30.000 Junghennenplätze
                - 30.000 Mastgeflügelplätze;
                Reit- und Pensionstiere siehe Teil II, 2.07;
                Private Tierhaltung siehe Teil V.

2.06      Reittiere/Pensionstiere
          Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)

          aus

          1.    unentgeltlichem Verleih der Reittiere an fremde Reittiernutzer einschließlich der
                Zurverfügungstellung zu Vereinszwecken und/oder Veranstaltungen sowie zur Nutzung für
                Reitunterricht (nicht versichert ist jedoch das Reitlehrer-Risiko)

                oder

          2.    entgeltlicher Vermietung der Reittiere an fremde Reittiernutzer

                oder

          3.    entgeltlicher Vermietung der Reittiere an fremde Reittiernutzer einschließlich zur Nutzung von
                Reitunterricht (nicht versichert ist jedoch das Reitlehrer-Risiko);

          4.    Hüten von Pensionstieren (siehe Teil II, 3.11);

          5.    der Teilnahme an Pferderennen sowie Trainingsvorbereitungen hierzu.

          Ausgeschlossen bleibt die persönliche Haftpflicht der fremden Reittiernutzer und/oder Tierhalter.

          Private Tierhaltung siehe Teil V.

2.07      Waffen
          aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Schusswaffen und Munition.
          Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus dem behördlich genehmigten Abschuss von
          eigenen, sich im vorschriftsmäßig angelegten Gehege befindlichen Wildtieren (Dam-, Rot- und
          Schwarzwild). Der Versicherungsschutz erlischt automatisch bei Erlöschen, Widerruf oder Entzug
          der Abschussgenehmigung.
          Nicht versichert sind der Besitz und Gebrauch von Waffen zu sonstigen Jagdzwecken und zu
          strafbaren Handlungen;

2.08      Gastronomie/Beherbergung

          1.    aus dem Betrieb einer ländlichen Schankwirtschaft, Hecken- oder ähnlichen Wirtschaften;


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Stand 01.07.2015                                                        Seite 20


          2.   aus der Bettenabgabe an Feriengäste (Ferien auf dem Bauernhof) bzw. aus der Abgabe von
               Ferienwohnungen und Stellplätzen für Zelte, Wohnwagen/Wohnmobile sowie Boote bis
               maximal 25 Betten/Stellplätzen (siehe jedoch Teil II, 2.11 12.);

          3.   Verwahrungsrisiken siehe Teil II, 3.12.

2.09      Tätigkeit als Lohnmaschinenbetrieb
          aus der Tätigkeit als Lohnmaschinenbetrieb, soweit dieser nur als untergeordneter Nebenbetrieb
          zur Landwirtschaft betrieben wird und lediglich folgende Tätigkeiten zum Gegenstand hat
          -    Feld- und Forstarbeiten (auch Holzrückarbeiten);
          -    Winterdienst;
          -    kommunale Landschaftspflege.

          Nicht versichert gelten Schäden am Boden, Wasser (auch Gewässer) sowie an Pflanzen und
          Kulturen die Gegenstand der Bearbeitung sind;
          Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein
          Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung;

2.10      Energieerzeugung
          1. aus dem Betrieb von stationären Kraftquellen (auch Trafostationen), die im versicherten
             Betrieb Verwendung finden. Mitversichert ist auch die gelegentliche, nicht ständige Abgabe
             von Energie an Dritte;

          2.   aus dem Betrieb von Fotovoltaikanlagen bis 500 kWp je Anlage und Windkraftanlagen auf
               dem versicherten landwirtschaftlichen Betriebsgrundstück zur Eigenversorgung oder zur
               Einspeisung von Elektrizität in das Netz des örtlichen Energieversorgers.

          Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Tarifkunden (Endverbraucher).

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr der Fotovoltaik-/Windkraftanlage, sofern die
          Planung, Bauleitung und Bauausführung an Dritte vergeben sind.

          Eingeschlossen gelten Regressansprüche der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, soweit es
          sich um Personen- und Sachschäden aus Versorgungsstörungen gemäß § 18 der Allgemeinen
          Verordnung über allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die
          Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung NAV) handelt.

          Auf den Ausschluss von Vermögensschäden gemäß § 4 II. 6. AHB wird hingewiesen.

2.11      Weitere Betriebsrisiken
          aus

          1.   Sicherheitseinrichtungen (beispielsweise Werksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und
               Übungen außerhalb der Betriebsgrundstücke) sowie aus Sozial- und Sanitätseinrichtungen
               für Betriebsangehörige mit gelegentlicher Benutzung durch Betriebsfremde;

          2.   Betriebssportgemeinschaften und Betriebsveranstaltungen;
               Mitversichert ist insoweit auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der
               Betriebssportgemeinschaft sowie der Betriebsangehörigen aus der Bestätigung in oder der
               Teilnahme an dieser, soweit nicht das private Haftpflichtrisiko betroffen ist.

          3.   Baumfällen im eigenen Betrieb;

          4.   dem direkten Verkauf von eigenen und fremden landwirtschaftlichen Erzeugnissen im
               Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs (auch in Hofläden und auf Wochenmärkten) sowie
               das Abernten von Produkten durch Endverbraucher;


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Stand 01.07.2015                                                         Seite 21

          5.   dem Betrieb einer kleinen, ländlichen Brennerei/Brauerei im Nebenerwerb - auch unter
               Zulieferung/Zukauf fremder Rohstoffe - sowie dem Handel mit den so hergestelten
               Endprodukten;

          6.   der Teilnahme an Ausstellungen, Märkten und Messen sowie Ausübung des Brauchtums
               (z. B. Leonhardiritt), einschließlich der Präsentation/Vorführung von Waren, sowie aus der
               Organisation und Durchführung von branchenüblichen Werbeveranstaltungen (z. B.
               Hoffesten - nicht jedoch von Veranstaltungen mit Verwendung von Kraft-, Schienen-, Luft-
               und Wasserfahrzeugen, aus Massenstarts von Luftballons, Reitveranstaltungen,
               Jagdveranstaltungen, Schießwettbewerben, Bungee-Jumping, Abbrennen von Feuerwerken
               und dergleichen.
               Mitversichert ist/sind die persönliche gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer mit
               der Durchführung (Leitung, Überwachung und dergleichen) beauftragten Personen in dieser
               Eigenschaft sowie Vor- und Nacharbeiten bis zu jeweils drei Tagen.

               Nicht versichert ist/sind die persönliche gesetzliche Haftpflicht von selbständigen
               Unternehmen und sonstigen betriebsfremden Personen sowie Haftpflichtansprüche wegen
               Schäden an verwendeten oder zur Aufbewahrung abgegebenen Sachen (auch Tieren).

          7.   aus der Tätigkeit als Autraggeber und Auftragnehmer von Arbeiten sowie aus dem Verleihen
               und Entleihen von Maschinen im Rahmen eines landwirtschaftlichen Maschinenrings, dem
               der Versicherungsnehmer als Mitglied angehört;

          8.   dem Besitz - nicht jedoch dem Betrieb - von Steinbrüchen, Kies- und Sandgruben.

          Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die durch vorschriftswidrige Sicherung
          der Grubenränder entstehen.

          Diese Mitversicherung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung, soweit sie
          nicht dort ausdrücklich vereinbart worden ist.

          9.   Besitz und Verwendung von Kutschen, Schlitten und Planwagen zur Personenbeförderung,
               nicht jedoch für gewerbliche/entgeltliche Zwecke (teilweise abweichend von § 4 I. 4. AHB);

          10. Reklameeinrichtungen, z. B. Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren;

          11. aus der gelegentlichen Abgabe von Mineralölen an Dritte zur Betankung von Geräten,
              Maschinen und Fahrzeugen auf dem versicherten Betriebsgrundstück;

          12. sonstigen Nebenbetrieben, die für den                versicherten Betrieb typisch sind, der
              landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft            zugeteilt   sind  und   für die   keine
              Gewerbeanmeldung erforderlich ist.


          3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB zum Betriebsrisiko

3.01      Belegschafts- und Besucherhabe
          Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1, 3 und abweichend von § 4 I. 6. a) AHB - die
          gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen, einschließlich Kraftfahrzeugen
          und Fahrrädern mit Zubehör, der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus
          ergebenden Vermögensschäden.

          Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher), Scheckhefte,
          Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen.

3.02      Schlüsselrisiko
          Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1, 3. AHB und abweichend von § 4 I. 6. a) AHB - die
          gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln bzw. Code-Karten
          (auch General-Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im
          Gewahrsam des Versicherten befunden haben.


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Stand 01.07.2015                                                      Seite 22

          Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten
          für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für
          vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) bzw. auf die Kosten für die
          Neuprogrammierung der Code-Karten und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab
          dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.

          Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
          genannt ist)

                                         100.000 EUR je Versicherungsfall

          und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme für Sach- bzw. sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur
          Verfügung.

          Nicht versichert ist/sind

          1.   die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu
               beweglichen Sachen;

          2.   Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlusts (beispielsweise wegen Einbruchs);
               Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:

                                         250 EUR.

3.03      Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser
          1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I. 6. a) und § 4 I. 8. AHB - die gesetzliche Haftpflicht
              des Versicherungsnehmers wegen Schäden an gemieteten oder gepachteten (nicht
              geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen,
              Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch
              Feuer, Explosion (ausgenommen, die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der
              Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche)
              sowie durch Leitungs- und Abwasser.

          2.   Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

               a) von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;

               b) von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur
                  Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben
                  angestellt hat;

               c) von Angehörigen (siehe § 4 II. 2. AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen
                  in häuslicher Gemeinschaft leben;

               d) von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch
                  Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen
                  Leitung stehen.

          3.   Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Sach- bzw.
               sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden), maximal jedoch

                                         5.000.000 EUR je Versicherungsfall.

               und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
               Versicherungssumme für Sach- bzw. sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur
               Verfügung.


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Stand 01.07.2015                                                        Seite 23

          4.   Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen umfasst,
               besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

3.04      Sonstige Mietsachschäden

          1.   Mietsachschäden anlässlich von Geschäftsreisen
               Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I. 6. a) und § 4 I. 8. AHB - die gesetzliche Haftpflicht
               des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen
               an gemieteten Räumlichkeiten und deren Ausstattung entstehen sowie alle sich daraus
               ergebenden Vermögensschäden.

          2.   Mietsachschäden an Immobilien
               Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
               Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I. 6. a) und § 4 I. 8. AHB - die gesetzliche Haftpflicht
               wegen Schäden an gemieteten oder gepachteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder
               Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen)
               und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

               Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung              keine abweichende
               Ersatzleistung genannt ist)

                                          500.000 EUR je Versicherungsfall

               und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten
               Versicherungssumme für Sach- bzw. sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur
               Verfügung.

               Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:

                                          250 EUR.

          3.   Mietsachschäden an Pferdeboxen und Pferdeanhängern
               Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I. 6. a) und § 4 I. 8. AHB - die gesetzliche Haftpflicht
               des Versicherungsnehmers als Tierhalter aus der Beschädigung von
               - gemieteten       Pferdeboxen,   Stallungen      und      Einfriedungen     zu    gemieteten
                  Weiden/Pferdekoppeln;
               - gemieteten oder geliehenen Pferdetransportanhängern
               und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

               Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
               Ersatzleistung genannt ist)

               -   50.000 EUR je Versicherungsfall für Schäden an gemieteten Pferdeboxen, Stallungen
                   und Einfriedungen zu gemieteten Weisen/Pferdekoppeln,
               -   3.000 EUR je Versicherungsfall für Schäden an gemieteten oder geliehenen
                   Pferdetransportanhängern

               und steht jeweils zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der
               vereinbarten Versicherungssumme für Sach- bzw. sonstige Schäden (Sach- und
               Vermögensschäden) zur Verfügung.

               Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:

                                          250 EUR.


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          4.   Ausgeschlossen sind

               a) Haftpflichtansprüche wegen
                  - Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,
                  - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen
                     sowie an Elektro- und Gasgeräten,
                  - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern
                     kann
                  und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

               b) Ansprüche
                  - von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers,
                  - von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er
                    zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben
                    angestellt hat,
                  - von Angehörigen (siehe § 4 II. 2. AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit
                    diesen in häuslicher Gemeinschaft leben,
                  - von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern
                    durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen
                    unternehmerischen Leitung stehen,

               c) Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und
                  Abwasser (siehe jedoch Teil II, 3.03) und alle sich daraus ergebenden
                  Vermögensschäden.

          5.   Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der
               Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.

          6.   Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen umfasst,
               besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

3.05      Bearbeitungsschäden
          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I. 6. b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
          an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden
          -    durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen
               Sachen entstanden sind;
          -    dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung
               seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat;
          -    durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind
               und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.

          Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I. 6. Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II. 5.
          AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

          Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen (auch von Tieren), die
          sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen
          Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden und alle sich daraus
          ergebenden Vermögensschäden.

          Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den
          jeweils aufgeführten Ziffern:
          -   Be- und Entladeschäden nach Teil I, 3.07,
          -   Schäden durch Lohnarbeiten nach Teil II, 2.09,
          -   Leitungsschäden nach Teil II, 3.06,
          -   Obhuts- und Tätigkeitsschäden an Pensionstieren nach Teil II, 3.11.


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          Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
          genannt ist)

                                        100.000 EUR je Versicherungsfall

          und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme für Sach- bzw. sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur
          Verfügung.

          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:

                                        250 EUR.

3.06      Leitungsschäden
          Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische
          Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an Frei- und Oberleitungen und
          alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Abweichend von § 4 I. 6. b) AHB schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen
          Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein.
          Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I. 6. Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II. 5.
          AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

          Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Sach- bzw. sonstige
          Schäden (Sach- und Vermögensschäden), maximal jedoch

                                        1.000.000 EUR je Versicherungsfall.

          Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme für Sach- bzw. sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur
          Verfügung.

3.07      Verletzung von Datenschutzgesetzen
          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 II. 6. h) AHB die gesetzliche Haftpflicht wegen
          Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch
          personenbezogener Daten.

          Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Vermögensschäden,
          maximal jedoch

                                        100.000 EUR je Versicherungsfall.

          Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme für Vermögensschäden zur Verfügung.

3.08      Flurschäden
          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I. 5. AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Flurschäden
          durch die versicherten Tiere (ausgenommen Hütung von Schafen außerhalb eigener oder
          gepachteter Betriebsflächen -Wanderschäfereien-).

          Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
          erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus Flurschäden
          anlässlich des Ausbrechens von Schafherden aus dem Pferch bei Wanderschäfereien.
          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:

                                        10 Prozent, höchstens 1.000 EUR.


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3.09      Gewahrsamsschäden
          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I. 6. a) und b) und § 4 I. 8. AHB - die gesetzliche
          Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Beschädigung und Verlust von fremden Sachen -
          auch von Zugmaschinen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Hub- und Gabelstaplern sowie
          Anhängern, jedoch nicht von Kraftfahrzeugen anderer Art, die der Versicherungsnehmer
          gemietet, gepachtet, geliehen hat oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags
          sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden in folgendem Umfang:

          1.   Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers
               besteht (z. B. durch eine Maschinenversicherung), gehen diese Versicherungen vor.

          2.   Der Versicherungsschutz ist davon abhängig, dass der Versicherungsnehmer die Sachen nur
               kurzfristig, längstens einen Monat, zum Gebrauch im eigenen land-/forstwirtschaftlichen
               Betrieb oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder des überbetrieblichen
               Maschineneinsatzes in Gewahrsam hat. Das Risiko der hiermit in unmittelbarem
               Zusammenhang stehenden Beförderung mit Kraftfahrzeugen aller Art ist eingeschlossen.

          3.   Während des Fahrbetriebs beschränkt sich der Versicherungsschutz für Schäden an den
               benutzten fremden Zugmaschinen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Hub- und
               Gabelstaplern und mit Kraftfahrzeugen aller Art verbundenen Anhängern und Arbeitsgeräten
               auf solche Schäden, die auf ein Unfallereignis, auf Brand oder Explosion zurückzuführen
               sind. Unfallschäden im Sinne dieser Bestimmung sind solche Schäden, die auf ein
               unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis
               zurückzuführen sind.

               Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. (Bremsschäden im
               Sinne dieser Bestimmung sind nur solche Schäden, die unmittelbar durch den Bremsvorgang
               entstehen. Betriebsschäden im Sinne dieser Bestimmung sind alle Schäden, die durch
               falsche Bedienung unmittelbar an den fremden Zugmaschinen, selbstfahrenden
               Arbeitsmaschinen, Hub- und Gabelstaplern, Anhängern und mit Kraftfahrzeugen
               verbundenen Arbeitsgeräten entstanden sind. Reine Bruchschäden sind im Gegensatz zu
               einem Gewaltbruch solche Schäden, bei denen es sich um einen Ermüdungsbruch
               (Dauerbruch) handelt.

               Beschädigungen, die bei Feld- und ähnlichen Arbeiten durch die Bodenbearbeitung,
               insbesondere durch Steine oder sonstige Gegenstände auf oder im Boden entstehen, gelten
               als von der Versicherung ausgeschlossene Betriebsschäden.

               Werden durch Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden Unfälle im Sinne von Teil II, 3.09 3.,
               Absatz 1 ausgelöst, so bleiben die Brems-, Betriebs- und reinen Bruchschäden auch in
               diesen Fällen von der Versicherung ausgeschlossen, während die Unfallschäden
               (Folgeschäden) gedeckt sind.

          4.   Liegt ein versicherter Sachschaden gemäß Teil II, 3.09 vor, sind Vermögensschäden wegen
               - Bergungs- und Rettungskosten sowie
               - Nutzungsausfall
               mitversichert.

          5.   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Schäden

               a) am Inventar gepachteter Betriebe,

               b) an in Weide genommenen Tieren (Pensionstiere; siehe aber Teil II, 3.11.),

               c) an fremden Tieren anlässlich der Beförderung mit Kraftfahrzeugen aller Art,

               d) an Gegenständen, die im Miteigentum des Versicherungsnehmers stehen, bezogen auf
                  den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers.


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               Über den Sachschaden hinausgehende Schadenersatzansprüche, insbesondere für
               zufälligen Untergang und zufällige Verschlechterung der Sache sowie für die Erfüllung von
               Verträgen sind nicht Gegenstand der Versicherung (siehe auch § 4 I. 6., letzter Absatz AHB).

          6.   Die Ersatzleistung beträgt

                                            50.000 EUR je Versicherungsfall,

               beim Abhandenkommen von Sachen (auch Tieren)

                                            5.000 EUR je Versicherungsfall,

               bei Bergungs- und Rettungskosten sowie Nutzungsausfall insgesamt

                                            5.000 EUR je Versicherungsfall

               und steht jeweils zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der
               vereinbarten Versicherungssumme für Sach- bzw. sonstige Schäden (Sach- und
               Vermögensschäden) zur Verfügung.

          7.   Von jedem unter diese Bestimmung fallenden Schaden hat der Versicherungsnehmer

                                            10 Prozent, höchstens 1.000 EUR selbst zu tragen.

          Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
          Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

3.10      Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden
          Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
          werden - abweichend von Teil II, 3.09, 3. - Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden wie
          Unfallschäden behandelt und sind im Rahmen und Umfang der Gewahrsamsschäden (Teil II,
          3.09) mitversichert.

3.11      Obhuts- und Tätigkeitsschäden an Pensionstieren
          Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
          sind eingeschlossen - abweichend von § 4 I. 6. a) und b) AHB - Obhuts- und Tätigkeitsschäden an
          Pensionstieren bzw. untergestellten Tieren und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
          genannt ist)

                                            20.000 EUR je Versicherungsfall

          und steht fünffach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.

          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:

                                            10 Prozent, mindestens 100 EUR.

3.12      Verwahrungsrisiken
          Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1, 3 und abweichend von § 4 I. 6. a) und § 4 I. 8. AHB -
          die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen


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          1.   der von Restaurationsgästen zur Aufbewahrung übergebenen Sachen, ausgenommen Tiere,
               Fahrzeuge aller Art (auch Wohnwagen/Wohnmobile und Boote) mit Zubehör und Inhalt sowie
               Zelte.
               Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
               Ersatzleistung genannt ist)

                                          600 EUR für alle Versicherungsfälle je Gast und Tag

               und steht hundertfach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der
               vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden)
               zur Verfügung.

          2.   der von den beherbergten Gästen eingebrachten oder zur Aufbewahrung übergebenen
               Sachen, ausgenommen Tiere, Fahrzeuge aller Art (auch Wohnwagen/Wohnmobile und
               Boote) mit Zubehör und Inhalt sowie Zelte.

               Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung              keine abweichende
               Ersatzleistung genannt ist)

                                          4.000 EUR für alle Versicherungsfälle je Gast und Tag

               und steht hundertfach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der
               vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden)
               zur Verfügung.
               Wenn der Schaden durch ein Verschulden des Versicherungsnehmers verursacht wird,
               erhöht sich die Ersatzleistung auf das Zehnfache.
               Für zur Aufbewahrung übergebene Sachen und solche, deren Aufbewahrung zu Unrecht
               abgelehnt wurde, erhöht sich die Ersatzleistung auf das Doppelte.

          3.   der eingestellten Sachen gemäß Teil II, 2.08, 2. (Stellplatzabgabe) sowie der untergestellten
               Kraftfahrzeuge und Wohnwagen von sonstigen Dritten (nicht von Feriengästen)..

               Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung              keine abweichende
               Ersatzleistung genannt ist)

                                          50.000 EUR je Versicherungsfall

               und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten
               Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.

               Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:

                                          10 Prozent, höchstens 1.000 EUR.

          4.   Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers
               besteht, gehen diese Versicherungen vor.
               Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht
               kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

3.13      Beschädigungsrisiko beim Bewegen, Zubringen oder Abholen von Kraftfahrzeugen
          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I. 6. b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus
          Beschädigung oder Vernichtung von Kraftfahrzeugen der beherberten Gäste beim Bewegen,
          Zubringen oder Abholen dieser Kraftfahrzeuge innerhalb und außerhalb des Betriebsgrundstücks
          und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Für diese Kraftfahrzeuge gelten die Ausschlüsse in § 1, 2. b) und in § 2, 3. c) AHB insoweit nicht.


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          Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
          wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
          Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
          unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

          Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
          erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
          dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
          hat.

          Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherte), die das Fahrzeug oder Reisegepäck entwendet oder unbefugt gebraucht haben.

          Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Ersatzleistung von Teil II, 3.12, 3.

          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden

                                          10 Prozent, höchstens 1.000 EUR.

3.14      Schäden an Pflanzen und Kulturen Dritter
          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I. 6. b) und § 4 I. 8. AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus
          der Beschädigung bzw. dem Verlust von Pflanzen und Kulturen beim Einsatz von Pflanzenschutz
          und/oder Düngemitteln im Wege der Nachbarschaftshilfe.

          Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
          genannt ist

                                          25.000 EUR je Versicherungsfall

          und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.

          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:

                                          500 EUR.

3.15      Schäden aus der Nutzung von Internet-Technologien

          1.   Eingeschlossen ist - insoweit abweichend von § 4 I. 6. b), § 4 I. 8., § 4 I. 10. und § 4 I. 11.
               AHB sowie § 4 II. 6. a), e) und h) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
               wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer
               Daten seitens des Versicherungsnehmers bzw. über das ihm zurechenbare System (z. B. im
               Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger), soweit es sich handelt um Schäden aus

               a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
                  (Datenveränderung)   bei  Dritten  durch  Computer-Viren  und/oder  andere
                  Schadprogramme;

               b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften
                  Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
                  - sich hieraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
                     Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten, sowie
                  - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten
                     Speicherung nicht oder fehlerhaft erfassten Daten;

               c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.


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Stand 01.07.2015                                                         Seite 30

               Zu a) - c):
               Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden,
               bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (auch
               Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der
               Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.

               Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt § 6 AHB (Rechtsfolgen bei
               Verletzung von Obliegenheiten).

               d) der Verletzung von Personlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch
                  Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von
                  Urheberrechten.

               In Erweiterung von § 1, 1. AHB ersetzt der Versicherer

               -    Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen
                    Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um
                    Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
               -    Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den
                    Versicherungsnehmer.

          2.   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als
               ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist,
               wenn diese
               - auf derselben Ursache,
               - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem
                   Zusammenhang oder
               - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
                   Mängeln
               beruhen.

               § 3 III. 2. Absatz 1, Satz 3 AHB wird gestrichen.

          3.   Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr
               der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-,
               Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von § 3 III. 4. AHB -
               als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

          4.   Versicherungsschutz besteht - abweichend von § 4 I. 3. AHB - für Versicherungsfälle im
               Ausland.

               Teilweise abweichend von Teil I, 3.05, gilt dies jedoch nur, soweit die versicherten
               Haftpflichtansprüche in Europäischen Staaten und nach dem Recht Europäischer Staaten
               geltend gemacht werden.

          5.   Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:

               a) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;

               b) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;

               c) Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;

               d) Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken,

               e) Betrieb von Telekommunikationsnetzen;

               f)   Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;


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Stand 01.07.2015                                                      Seite 31

               g) Anbieten von Zertifizierungsdiensten im Sinne des SigG/SiGV;

               h) Tätigkeiten, für die      eine    gesetzliche    Pflicht       zum   Abschluss     einer
                  Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht.

          6.   Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Ansprüche

               a) die im Zusammenhang stehen mit
                  - massenhaft versandten, von den Empfängern ungewollten, elektronisch übertragenen
                     Informationen, soweit es sich nicht um Computer-Viren und/oder andere
                     Schadprogramme im Sinne von Teil II, 3.15 1. a) handelt (z. B. Spamming);
                  - Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), die der widerrechtlichen Erhebung von
                     Informationen über Internet-Nutzer dienen;

               b) wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen
                  Gesellschaftern durch Kapitel mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen
                  Leitung stehen, geltend gemacht werden;

               c) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden
                  durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von
                  schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige
                  bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben;

               d) auf Entschädigung mit Strafcharakter (punitive und exemplary damages);

               e) nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden
                  Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
                  Bestimmungen anderer Länder.

          7.   Die Ersatzleistung beträgt    (sofern   in   der   Wagnisbeschreibung   keine   abweichend
               Ersatzleistung genannt ist)

                                         1.000.000 EUR je Versicherungsfall

               und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
               Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.

3.16      Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG)
          Der Umfang des Versicherungsschutzes für Ersatzansprüche wegen Diskriminierung richtet sich
          ausschließlich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versicherung von
          Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung (AGG), soweit in Teil II, 3.16 nicht etwas anderes
          bestimmt ist.

          1.   Ersatzleistung
               Abweichend von 4.4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versicherung von
               Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung beträgt die Ersatzleistung (sofern in der
               Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist)

                                         250.000 EUR je Versicherungsfall

               für Personen-, Sach- und Vermögensschäden

               und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
               Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.

          2.   Selbstbeteiligung
               Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden

                                         1.000 EUR.


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                                 Teil III Produkthaftpflichtrisiko
                                            1. Versicherungsschutz

          Der Versicherungsschutz für Personen-, Sach- und daraus entstandene weitere Schäden, soweit
          diese durch vom Versicherungsnehmer

          1.   hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,

          2.   erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen

          verursacht wurden, richtet sich nach AHB, den Bestimmungen gemäß Teil I und den
          nachfolgenden Vereinbarungen (Teil III).

          Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die
          Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt
          hat.


                                             2. Versichertes Risiko

          Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den in der Wagnisbeschreibung genannten
          Produktions- und Tätigkeitsumfang.


                                              3. Versicherungsfall

          1.   Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit                des   Vertrages    eingetretene
               Schadenereignis gemäß § 1, 1. und § 5, 1. AHB.

               Bei Teil III, 4.04, 3. ist es für den Versicherungsfall - abweichend von § 1, 1. und § 5, 1. AHB -
               unerheblich, dass es sich nicht um Haftpflichtansprüche handelt.

          2.   Der Versicherungsfall tritt ein bei:

               a) Teil III, 4.02 im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der
                  Erzeugnisse;

               b) Teil III, 4.03 im Zeitpunkt der Weiterbearbeitung oder -verarbeitung der Erzeugnisse;

               c) Teil III, 4.04 im Zeitpunkt des Einbaus, Anbringens, Verlegens oder Auftragens der
                  Erzeugnisse;

               d) Teil III, 4.05, 2 a) - e) im Zeitpunkt der Produktion, Be- oder Verarbeitung der in Teil III,
                  4.05 genannten Sachen;

               e) Teil III, 4.05, 2 f) in den für Teil III, 4.02 bis 4.04 vorgenannten Zeitpunkten, je nachdem,
                  mit welcher dieser Ziffern die Regelung gemäß Teil III, 4.05, 2 f) in Zusammenhang steht.

               f)   Teil III, 4.06 in den für Teil III, 4.02 bis 4.05 vorgenannten Zeitpunkten, je nachdem, mit
                    welcher dieser Ziffern die Überprüfung in Zusammenhang steht.


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Stand 01.07.2015                                                      Seite 33

                    4. Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes

4.01      Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten
          Eigenschaften
          Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von § 4 I. 1. und § 4 I. 6., Absatz 3 AHB - auf
          Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen
          Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer
          aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner
          Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass
          diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

4.02      Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden
          1. Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Teil III, 4.02,
              2. genannten Vermögensschäden im Sinne von § 1, 1 AHB und in teilweiser Abänderung von
              § 4 II. 6. a) AHB - infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus
              tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermischung oder
              Verarbeitung von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen mit anderen
              Produkten entstanden sind.

               Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als
               auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei
               der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten
               oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder
               Lieferung gleich.

               Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von § 4 I. 1. und § 4 I. 6. Absatz 3
               AHB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen
               Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer
               über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten oder Leistungen dafür
               verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

          2.   Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen

               a) der Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte, soweit hierfür nicht bereits
                  Versicherungsschutz nach Teil III, 1. oder 4.01 besteht;

               b) anderer für die Herstellung der Gesamtprodukte aufgewendeter Kosten mit Ausnahme
                  des Entgelts für die mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers;

               c) Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der
               Gesamtprodukte oder für eine andere Schadenbeseitigung (siehe aber Teil III, 6, 2. j). Der
               Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die
               Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach
               Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht;

               d) weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinnes), weil die Gesamtprodukte
                  nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber Teil III, 6, 2.
                  j). Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das
                  Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der
                  bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers
                  für die Gesamtprodukte zu erzielen gewesen wäre;

               e) der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten durch
                  den Produktionsausfall, der aus der Mangelhaftigkeit der Gesamtprodukte herrührt.
                  Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch den
                  Produktionsausfall sind nicht versichert.


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4.03      Weiterver- oder -bearbeitungsschäden
          1. Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Teil III, 4.03,
              2. genannten Vermögensschäden - im Sinne von § 1, 1. AHB und in teilweiser Abänderung
              von § 4 II. 6. a) AHB - infolge Weiterverarbeitung oder -bearbeitung mangelhaft hergestellter
              oder gelieferter Erzeugnisse, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit
              anderen Produkten stattfindet. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche
              des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des
              Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung
              der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie
              Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.

               Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von § 4 I. 1. und § 4 I. 6. Absatz 3
               AHB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen
               Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer
               über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten oder Leistungen dafür
               verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

          2.   Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen

               a) Kosten für die Weiterverarbeitung oder -bearbeitung der mangelhaften Erzeugnisse mit
                  Ausnahme des Entgeltes für die mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers,
                  sofern die verarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse unveräußerlich sind;

               b) Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der
                  weiterverarbeiteten oder - bearbeiteten Erzeugnisse oder für eine andere
                  Schadenbeseitigung (siehe aber Teil III, 6,2 j). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in
                  dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers
                  zum Verkaufspreis der weiterverarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse (nach
                  Nachbesserung oder anderer Schadenbeseitigung) steht;

               c) weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangener Gewinns), weil die weiterverarbeiteten
                  oder bearbeiteten Erzeugnisse nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden
                  können. (siehe aber Teil III, 6,2 j). Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in
                  dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers
                  zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der
                  Erzeugnisse des Versicherungsnehmers nach Weiterverarbeitung oder -bearbeitung zu
                  erwarten gewesen wäre.

4.04      Aus- und Einbaukosten
          Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)

          1.   Eingeschlossen sind gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter wegen der in Teil III, 4.04,
               2. und 4.04, 3. genannten Vermögensschäden - im Sinne von § 1, 1. AHB und in teilweiser
               Abänderung von § 4 II. 6. a) AHB) - infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die
               durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten
               oder gelieferten Erzeugnissen entstanden sind.

               Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als
               auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei
               der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten
               oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder
               Lieferung gleich.

               Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von § 4 I. 1. und § 4 I. 6., Absatz 3
               AHB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen
               Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer
               über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten oder Leistungen dafür
               verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.


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Stand 01.07.2015                                                         Seite 35

          2.   Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen

               a) Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren
                  Einzelteilen), d. h. Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen
                  mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen
                  mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versicherungsschutz
                  ausgenommen bleiben die Kosten für die Nach- und Neulieferung mangelfreier
                  Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter.

                  Der Versicherungsschutz umfasst insoweit auch:
                  - Kosten für das Freilegen des zuvor als mangelhaft erkannten Erzeugnisses des
                    Versicherungsnehmers;
                  - Reisekosten, Spesen, Übernachtungskosten, Überstundenzuschläge für fremdes
                    Montagepersonal;
                  - Kosten für die Vorhaltung von Gerüsten und sonstigen Geräten.

               b) Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter mit
                  Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des
                  Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom
                  Versicherungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austauschs geringer als die Kosten
                  des    Transports    vom    Erfüllungsort    der    ursprünglichen    Lieferung     des
                  Versicherungsnehmers zum Ort des Austauschs, sind nur die Kosten des Direkttransports
                  versichert.

          3.   Ausschließlich für die in Teil III, 4.04, 2. genannten Kosten besteht in Erweiterung von Teil III,
               4.04, 1. - und insoweit auch abweichend von § 1, 1. und § 4 I. 6. Absatz 3 AHB -
               Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur
               Neulieferung    oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des
               Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden.

          4.   Nimmt der Versicherungsnehmer aus Gründen der Schadenminderung den Austausch selbst
               vor, ohne dass der Ersteinbau zu seinem Leistungsumfang gehörte, werden entsprechende
               Eigenkosten im Interesse wirtschaftlicher Schadenregulierung wie Aufwendungen Dritter
               behandelt.

          5.   Kein Versicherungsschutz besteht, wenn

               a) der Versicherungsnehmer die mangelhaften Erzeugnisse selbst eingebaut oder montiert
                  hat oder in seinem Auftrag, für seine Rechnung oder unter seiner Leitung hat einbauen
                  oder montieren lassen; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die
                  Mangelhaftigkeit nicht aus dem Einbau, der Montage oder Montageleitung, sondern
                  ausschließlich aus der Herstellung oder Lieferung resultiert;

               b) sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß Teil III, 4.04, 1. - 4.04, 3. auf Teile,
                  Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-, Schienen-, oder Wasserfahrzeugen beziehen,
                  soweit diese Erzeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer
                  oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft,
                  Schienen- oder Wasserfahrzeugen bestimmt waren;

               c) es sich um Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Rückruf von Produkten gemäß
                  Teil III, 6,2 j) handelt.


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Stand 01.07.2015                                                       Seite 36

4.05      Schäden durch mangelhafte Maschinen, Maschinenteile und Formen
          Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
          1. Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Teil III, 4.05,
              2. genannten Vermögensschäden - im Sinne von § 1, 1. AHB und in teilweiser Abänderung
              von § 4 II. 6. a) AHB - infolge Mangelhaftigkeit von Produkten, die durch vom
              Versicherungsnehmer mangelhaft hergestellte, gelieferte, montierte oder gewartete
              Maschinen produziert, be- oder verarbeitet wurden.

               Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer
               hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der
               Herstellung oder Lieferung gleich.
               Als Maschinen gelten auch Werkzeuge an Maschinen und Erzeugnisse der Steuer-, Mess-
               und Regeltechnik sowie Formen.

               Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von § 4 I. 1. und § 4 I. 6. Absatz 3
               AHB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen
               Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer
               über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten oder Leistungen dafür
               verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

          2.   Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen

               a) der Beschädigung oder Vernichtung der mittels der Maschine hergestellten, be- oder
                  verarbeiteten Produkte, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz nach Teil III, 1.
                  oder 4.01 besteht;

               b) anderer für die Herstellung, Be- oder Verarbeitung der Produkte nutzlos aufgewendeter
                  Kosten;

               c) Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der
                  mittels der Maschinen des Versicherungsnehmers hergestellten, be- oder verarbeiteten
                  Produkte oder für eine andere Schadenbeseitigung;

               d) weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinns), weil die mittels der
                  Maschinen des Versicherungsnehmers hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte
                  nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden konnten;

               e) der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten infolge
                  eines sich aus Mängeln der hergestellten, be- oder verarbeitenden Produkte ergebenden
                  Produktionsausfalls. Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch
                  den Produktionsausfall sind nicht versichert;

               f)   weiterer Vermögensnachteile, weil die mittels der Maschinen des Versicherungsnehmers
                    mangelhaft hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte mit anderen Produkten
                    verbunden, vermischt, verarbeitet (Teil III, 4.02) oder weiterverarbeitet oder bearbeitet
                    (Teil III, Ziffer 4.03), eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetragen (Teil III, 4.04)
                    werden. Dieser Versicherungsschutz wird im Umfang gemäß Teil III, 4.02 ff. gewährt.

4.06      Prüf- und Sortierkosten
          1. Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Teil III, 4.06,
              2. und 3. genannten Vermögensschäden infolge der Überprüfung von Produkten der Dritten
              auf Mängel, wenn die Mangelhaftigkeit einzelner Produkte bereits festgestellt wurde und
              aufgrund ausreichenden Stichprobenbefundes oder sonstiger nachweisbarer Tatsachen
              gleiche Mängel an gleichartigen Produkten zu befürchten sind.


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Stand 01.07.2015                                                        Seite 37

               Die Überprüfung muss der Feststellung dienen, welche der Produkte mit Mangelverdacht
               tatsächlich mangelhaft sind und welche der nach Teil III, 4.02 ff. versicherten Maßnahmen zur
               Mangelbeseitigung erforderlich sind. Produkte im Sinne dieser Regelung sind solche, die aus
               oder mit Erzeugnissen des Versicherungsnehmers hergestellt, be- oder verarbeitet wurden.

          2.   Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen Kosten der Überprüfung der
               Produkte mit Mangelverdacht. Zur Überprüfung gehört auch ein notwendiges Vorsortieren zu
               überprüfender und Aussortieren von überprüften Produkten sowie das infolge der
               Überprüfung erforderliche Umpacken der betroffenen Produkte.

          3.   Ist jedoch zu erwarten, dass die Kosten der Überprüfung der Produkte mit Mangelverdacht
               zuzüglich der nach Teil III, 4.02 ff. versicherten Kosten auf Basis der festgestellten oder nach
               objektiven Tatsachen anzunehmenden Fehlerquote höher sind, als die nach Teil III, 4.02 ff.
               gedeckten Kosten im Falle der tatsächlichen Mangelhaftigkeit aller Produkte mit
               Mangelverdacht,     so       beschränkt       sich    der    Versicherungsschutz       auf    die
               Versicherungsleistungen nach Teil III, 4.02 ff. In diesem Falle oder wenn eine Feststellung der
               Mangelhaftigkeit nur durch Zerstörung des Produkts möglich ist, bedarf es keines
               Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen.

               Ist eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau der Erzeugnisse möglich und
               wäre bei tatsächlicher Mangelhaftigkeit der Austausch dieser Erzeugnisse die notwendige
               Mangelbeseitigungsmaßnahme nach Teil III, 4.04, so beschränkt sich der
               Versicherungsschutz ebenfalls auf die Versicherungsleistungen nach Teil III, 4.04. Auch in
               diesen Fällen bedarf es keines Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht
               tatsächlich Mängel aufweisen.

          4.   Ausschließlich für die in Teil III, 4.06, 2. und 3. genannten Kosten besteht in Erweiterung Teil
               III, 4.06, 1. - und insoweit abweichend von § 1, 1. und § 4 I. 6. Absatz 3 AHB -
               Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur
               Neulieferung    oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses                         des
               Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden.

          5.   Auf Teil III, 6, 2. j) wird hingewiesen.


   5. Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB zum Produkthaftpflichtrisiko

5.01      Verlängerung der Verjährungsfrist
          Vereinbart der Versicherungsnehmer mit seinen Vertragspartnern die Verlängerung der
          gesetzlichen Verjährungsfrist bis zu höchstens drei Jahren, gerechnet ab Ausführung der
          Leistungen oder ab Abschluss der Arbeiten vereinbart, wird sich der Versicherer insoweit nicht auf
          § 4 I. 1. AHB berufen.

5.02      Bearbeitungsfolgeschäden
          Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 I. 6. b AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen
          Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die
          Schäden
          -   durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen
              Sachen entstanden sind;
          -   dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung
              seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat;
          -   durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind
              und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.

          Versicherungsschutz besteht nur, sofern die Schäden nach Abschluss der Arbeiten oder
          Ausführung der sonstigen Leistungen eingetreten sind.


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Stand 01.07.2015                                                      Seite 38

          Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung von Sachen, die sich beim
          Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder sonstigen Zwecken
          befinden oder befunden haben und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für sonstige Schäden
          (Sach- und Vermögensschäden), maximal jedoch

                                         1.000.000 EUR je Versicherungsfall.

          Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
          Abweichende Ersatzleistung siehe Wagnisbeschreibung.

5.03      Mangelnebenkosten
          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die als Folge
          eines mangelhaften Werkes auftreten. Erfasst sind insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind,
          um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen
          und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen.

          Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne
          dass ein Folgeschaden eingetreten ist. Ausgeschlossen sind die Kosten des
          Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst.


                                          6. Risikoabgrenzungen

          1.   Nicht versichert sind

               a) Ansprüche, soweit diese nicht in Teil III, 4. und 5.03 ausdrücklich mitversichert sind
                  - auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung,
                     auf Schadenersatz statt der Leistung;
                  - wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu
                     können;
                  - wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen Ausbleibens
                     des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs;
                  - auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße
                     Vertragserfüllung;
                  - auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
                  - wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistung.
                  Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt;

               b) im Rahmen der Versicherung gemäß Teil III, 4.02 ff. Ansprüche wegen Folgeschäden
                  (z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall), soweit diese nicht gemäß Teil III,
                  4.02 ff. ausdrücklich mitversichert sind.

          2.   Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind

               a) Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen,
                  soweit es sich nicht um im Rahmen von Teil III, 4. versicherte Vereinbarungen bestimmter
                  Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang handelt,
                  für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang
                  einzustehen hat.
                  Versicherungsschutz besteht insoweit jedoch für die Abwehr unberechtigter Ansprüche,
                  soweit es sich um einen Anspruch aus einer Beschaffenheitsgarantie gemäß § 443 des
                  Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handelt;


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               b) Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit
                  einem Rechtsmangel behaftet sind (z. B. Schäden aus der Verletzung von Patenten,
                  gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen in
                  Wettbewerb und Werbung);

               c) Ansprüche wegen Schäden gemäß § 4 II. 5. AHB;

               d) Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese
                  den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen
                  Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers
                  herbeigeführt haben;

               e) Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung
                  oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand
                  von der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren.
                  Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten
                  Erzeugnissen weder in einem Funktionszusammenhang stehen noch deren
                  bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen;

               f)   Ansprüche aus
                    - Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder
                      Raumfahrzeugen sowie von Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit diese Teile
                      im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm
                      beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie den
                      Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
                    - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung)
                      an Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Luft- oder Raumfahrzeugteilen;

               g) Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von § 1, 1. AHB, die von Unternehmen,
                  die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich
                  verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen, geltend
                  gemacht werden;

               h) Ansprüche im Zusammenhang mit Vermehrung, Herstellung und/oder Handel von
                  Saatgut;

               i)   Ansprüche aus Herstellung von und/oder Handel mit Futtermitteln (ausgenommen
                    pflanzliche Einzelfuttermittel ohne Zusatzstoffe, z. B. Gras, Heu, Mais);

               j)   Ansprüche wegen Kosten gemäß Teil III, 4.02, c), 4.03 b), 4.4 sowie Ansprüche wegen
                    Beseitigungs- bzw. Vernichtungskosten im Rahmen von Teil III, 4.02, d) und 4.03 c), die
                    im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht werden.
                    Erzeugnisse    im    Sinne    dieser   Regelung    können     sowohl     solche    des
                    Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des
                    Versicherungsnehmers beinhalten.

                    Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung des
                    Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher,
                    Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die
                    Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel zu prüfen, die
                    gegebenenfalls festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich genannte
                    Maßnahmen durchführen zu lassen.


                                          7. Zeitliche Begrenzung

          1.   Der Versicherungsschutz gemäß Teil III, 4.02 ff. umfasst die Folgen aller Versicherungsfälle,
               die dem Versicherer nicht später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages
               gemeldet werden. Unberührt bleiben die vertraglichen Anzeigeobliegenheiten. Die in Satz 1
               genannte Meldefrist findet keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis
               erbringt, dass sie von ihm unverschuldet versäumt wurde.

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Stand 01.07.2015                                                      Seite 40

          2.   Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche wegen Schäden durch Erzeugnisse, die vor
               Beginn des Vertrags ausgeliefert wurden, soweit der Versicherungsnehmer die
               Mangelhaftigkeit der Erzeugnisse bei Abschluss des Vertrags nicht kannte.

               Ausgeschlossen bleiben Ansprüche gemäß Teil III, 4.02 ff. wegen Schäden durch
               Erzeugnisse, die vor Beginn des Vertrags bzw. Einschluss dieser Erweiterung ausgeliefert
               wurden, wenn der Versicherungsschutz gemäß Teil III, 4.02 ff. erstmals vereinbart wurde.

          3.   Besonderer Vereinbarung bedarf der Versicherungsschutz wegen Schäden durch
               Erzeugnisse, die vor Inkrafttreten des Versicherungsvertrags vom Versicherungsnehmer
               nach USA/US-Territorien oder Kanada ausgeliefert wurden.


                                               8. Serienschaden

          1.   Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrages eintretende Versicherungsfälle
               - aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder
                   Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen
                   kein innerer Zusammenhang, oder
               - aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind,
               gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem
               der erste dieser Versicherungsfälle eingetreten ist.

          2.   Unter den Versicherungsschutz fallen auch nach Vertragsbeginn eingetretene Einzelschäden
               solcher Serienschäden, deren erster Versicherungsfall vor Vertragsbeginn dieses Vertrags
               eingetreten ist, wenn diese Serienschäden dem Versicherungsnehmer bis zum Abschluss
               dieses Vertrags weder bekannt waren noch bekannt sein mussten. Die nach Beginn des
               Vertrags eingetretenen Versicherungsfälle gelten dann unabhängig von ihrem tatsächlichen
               Eintritt als ein Versicherungsfall. Er gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste
               dieser Versicherungsfälle eingetreten ist.

               Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche Einzelschäden, für die im Rahmen
               der Vorversicherung aufgrund
               - des Ablaufs der im Vorvertrag vereinbarten Nachmeldefrist und/oder
               - des Zeitpunkts des Eintritts der Einzelschäden
               kein Versicherungsschutz zu gewähren ist.

               Die Ersatzleistung für diese Einzelschäden ist begrenzt auf den unverbrauchten Teil der
               Ersatzleistung für diesen Serienschaden im Rahmen des Vorvertrags, höchstens jedoch auf
               die Ersatzleistung im Rahmen dieses Vertrags.

          3.   § 3 III 2., Absatz 1, Satz 3, AHB wird gestrichen.

          4.   In Erweiterung von § 1 AHB besteht auch Versicherungsschutz für Einzelschäden, die nach
               Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und zu einem Serienschaden gehören, der
               als während der Vertragsdauer eingetreten gilt, wenn der Vertrag durch Kündigung des
               Versicherers beendet wird und kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.


                                  9. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung

          1.   Die Ersatzleistung für Schäden gemäß Teil III, 4.02 ff. beträgt              (sofern in der
               Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist)

                                           1.000.000 EUR je Versicherungsfall.


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Stand 01.07.2015                                                       Seite 41

               Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten
               Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.

          2.   Der Versicherungsnehmer beteiligt sich bei jedem Versicherungsfall (Einzelschaden oder
               Schadenserie) an den versicherten Schäden gemäß Teil III, 4.02 ff. mit

                                          10 Prozent, mindestens 500 EUR, höchstens 5.000 EUR


                      10. Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos/neue Risiken

          1.   Der Versicherungsnehmer hat
               - wesentliche Erhöhungen oder Erweiterungen des Produktions- oder Tätigkeitsprogramms
                  (siehe § 1, 2. b) AHB),
               - Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung
                  gemäß § 1, 2. c), 2. AHB) zwecks Vereinbarung neuer Beiträge und Überprüfung der
                  Bedingungen anzuzeigen.

          2.   Kommt der Versicherungsnehmer dieser Anzeigepflicht nicht nach, so erhöhen sich die in 9.2
               genannten Selbstbeteiligungen in Schadenfällen, die mit solchen Erhöhungen oder
               Erweiterungen oder mit neu entstandenen Risiken im Zusammenhang stehen, auf das
               Doppelte.


                                           11. Rückwärtsdeckung

          Abweichend von § 1, 1. AHB - wird Versicherungsschutz gewährt für vor Beginn dieses Vertrags
          eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer ausschließlich aufgrund
          einer im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsfrist analog Teil III, 7.1 dieses Vertrags keinen
          Versicherungsschutz zu gewähren hat.
          Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

          1.   Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem
               Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrags nicht bekannt waren noch bekannt sein
               mussten.

          2.   Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrags gewährt.
               Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrags über den des vorliegenden Vertrags hinaus,
               wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des vorliegenden
               Vertrags gewährt.

          3.   Für derartige Versicherungsfälle findet die Selbstbeteiligung des Vorvertrags, mindestens
               jedoch die Selbstbeteiligung gemäß Teil III, 9.2 Anwendung.

          4.   Für derartige Versicherungsfälle steht höchstens die zu diesem Vertrag vereinbarte
               Ersatzleistung für Schäden gemäß Teil III, 4.02 ff. zur Verfügung.
               Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrags niedriger war, gilt die Versicherungssumme
               des Vorvertrags.

          5.   Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das
               erste Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrags als Eintrittsjahr.

          6.   Die Kopie der Police des unmittelbaren Vorversicherers gilt als Bestandteil dieses Vertrags.


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Stand 01.07.2015                                                         Seite 42

                     Teil IV Umwelthaftpflicht-Basisversicherung
          Eingeschlossen ist - soweit hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen eines bei der R+V
          Allgemeinen Versicherung AG bestehenden separaten Vertrags vereinbart ist - die
          Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regressversicherung wie folgt:

                                     1. Gegenstand der Versicherung

1.1       Versichert ist - abweichend von § 4 I. 8. AHB - im Rahmen und Umfang des Vertrags die
          gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen und
          Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder
          Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Teil IV, 2. fallen (siehe jedoch Teil IV, 3. bzw.
          Wagnisbeschreibung).

          Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung
          im Sinne des vorgenannten Absatzes. Versicherungsschutz für Sprengungen besteht nur dann,
          soweit dieser gemäß Wagnisbeschreibung vereinbart ist.

          Mitversichert sind gemäß § 1, 1. AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von
          Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb,
          wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden
          behandelt.

1.2       Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gemäß 1.1 - teilweise abweichend von § 4 I. 5. AHB
          - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche
          Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch,
          Ruß, Staub und dergleichen).

1.3       Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im
          räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder
          Wasser (einschl. Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein.
          Der Versicherungsschutz bezieht sich jedoch nicht auf die Verwendung von Klärschlamm,
          Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz- und Düngemitteln (siehe jedoch Teil IV, 3.1. c)
          und 3.1 n) ).

1.4       Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die
          dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.


                                           2. Risikobegrenzungen

          Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus
2.1       Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen,
          zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);

2.2       Anlagen des Versicherungsnehmers             gemäß        Anhang   1   zum   Umwelthaftungsgesetz
          (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1);

2.3       Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen
          einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen);

2.4       Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in
          ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder
          biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer
          (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko);

2.5       Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß                    Anhang   2   zum   Umwelthaftungsgesetz
          (UmweltHG- Anlagen/Pflichtversicherung).


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Stand 01.07.2015                                                        Seite 43

                              3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes

3.1       Abweichend von Teil IV, 1 und 2 ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht

          a)   aus dem Austritt von Sickersäften aus Silos sowie aus der Lagerung von Jauche und Gülle,
               wenn das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 5.000.000 Liter nicht
               übersteigt, sofern die Lagerung in Anlagen auf dem Betriebsgrundstück erfolgt;

          b)   aus der Lagerung von festem Stalldung, sofern diese in Dungstätten auf dem
               Betriebsgrundstück erfolgt;

          c)   aus der Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche,
               Gülle,   festem Stalldung,       Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Dünge- oder
               Schädlingsbekämpfungsmittel, soweit diese Stoffe
               - durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die
                   Umwelt gelangen,
               - diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere
                   Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen;

          d)   aus der Lagerung von Mineralölen (auch Biodiesel, Rapsöl und Metylestern) auf dem
               Betriebsgrundstück, sofern das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 20.000
               Liter nicht übersteigt und diese überwiegend für den versicherten land- und
               forstwirtschaftlichen Betrieb bzw. die Wohnhäuser auf den Betriebsgrundstücken bestimmt
               sind.
               Hierunter fallen nicht Altöle;

          e)   aus  der    Lagerung  von    Altöl  auf  dem      Betriebsgrundstück,      sofern       das
               Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 Liter nicht übersteigt;

          f)   aus Eigentum, Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung von Gas (Propan, Butan) auf
               dem     Betriebsgrundstück,     sofern     das    Fassungsvermögen       der   vorhandenen
               Einzelbehälter/Tanks drei Tonnen bzw. 6.800 Liter nicht übersteigt und diese überwiegend für
               den versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind;

          g)   aus der Lagerung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln, soweit diese im
               Zusammenhang mit dem versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb steht und die
               Anlage nicht nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen der Genehmigungs- oder
               Anzeigepflicht unterliegt;

          h)   aus der Lagerung von Düngemitteln auf dem Betriebsgrundstück, sofern die Gesamtmenge
               25.000 Liter bei flüssigen Düngemitteln (beispielsweise AHL) nicht übersteigt und diese für
               den versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind;

          i)   aus dem Lagern von festen Düngemitteln in unbegrenzter Menge in Scheunen oder
               ähnlichen Gebäuden bzw. auf nicht zulassungspflichtigen Anhängern, die sich in Scheunen
               oder ähnlichen Gebäuden befinden;

          j)   aus der Lagerung sonstiger umweltgefährlicher Stoffe auf dem Betriebsgrundstück in
               Behältnissen  bis   205    l/kg  Fassungsvermögen     (Kleingebinde),   soweit das
               Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 2.000 l/kg nicht übersteigt.
               Überschreiten   die   Kleingebinde    nach    Abschluss      des    Vertrages  das
               Gesamtfassungsvermögen von 2.000 l/kg, finden die Bestimmungen von Teil IV 4.
               Anwendung;

          k)   aus Betriebsmitteln in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen
               und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen
               der Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von Teil IV, 7.15;


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          l)   aus Betriebsmitteln in geschlossenen Systemen (beispielsweise bei Maschinen und
               Einrichtungen);

          m) aus Schäden durch umweltgefährdende Stoffe - keine Betriebsmittel - in landwirtschaftlichen
             Maschinen und Geräten (z. B. Feldspritzen, Pumpwagen), soweit es sich um plötzlich und
             unfallartig eintretende Schadenursachen handelt (siehe jedoch Teil IV, 7.15);

          n)   aus der Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkraut-, Schädlingsbekämpfungs- und
               Düngemitteln, soweit es sich um Schäden an Pflanzen und Kulturen Dritter handelt, die nicht
               Gegenstand der Bearbeitung sind. Abweichend von Teil IV, 1.2 besteht kein
               Versicherungsschutz für Allmählichkeitsschäden gemäß § 4 I. 5. AHB. Auf die Ausschlüsse
               gemäß Teil IV, 7.10, 7.11 und 7.15 wird besonders hingewiesen;

          o)   aus dem erlaubten Verbrennen von Unkraut und Ernterückständen;

          p)   aus dem genehmigten Betrieb einer Kleinkläranlage mit Dreikammersystem zur Behandlung
               ausschließlich im versicherten Betrieb anfallender häuslicher Abwässer;

          q)   aus der Unterhaltung von Fett-, Benzin-, Öl- und Koaleszenzabscheidern.

          r)   sofern besonders vereinbart (siehe Versicherungsschein) aus Intensivtierhaltung, wenn
               nachfolgende Mengenschwellen pro Anlage vorhanden bzw. überschritten sind:
               - 600 Milchkühe
               - 600 Mastrinder
               - 500 Kälberplätze
               - 500 Sauenplätze
               - 1.500 Mastschweinplätze
               - 4.500 Ferkelplätze
               - 15.000 Hennenplätze
               - 15.000 Truthühnerplätze (Mastputen)
               - 30.000 Junghennenplätze
               - 30.000 Mastgeflügelplätze.

               Wird eine der Mengenschwellen von Teil IV, 3.1 überschritten, finden insoweit die
               Bestimmungen gemäß Teil IV, 4. Anwendung.

3.2       Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung,
          Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Teil IV, 2.1 - 2.5 oder
          Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Teil IV, 2.1 - 2.5 bestimmt sind, wenn der
          Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht-Regress).

          Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sogenannte "temporäre
          Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage
          gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. den zukünftigen
          Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist.

          Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß § 4 I. 5. AHB findet insoweit keine
          Anwendung.
          Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in Teil IV, 6. genannten
          Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der
          Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.

3.3       Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
          erstreckt sich die Versicherung - abweichend von Teil IV, 2.1 - auch auf Anlagen des
          Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu
          verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen).


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Stand 01.07.2015                                                      Seite 45

          Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die nach Teil IV, 3.1 mitversichert sind, die in Anhang
          1 oder 2 zum UmweltHG aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie
          Schäden durch Abwässer.

3.4       Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
          erstreckt sich die Versicherung - abweichend von Teil IV, 2.3 - auch auf Anlagen des
          Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer
          Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder
          UmweltHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). Ausgenommen sind
          Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer.

3.5       Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
          erstreckt sich die Versicherung - abweichend von Teil IV, 2.4 - auch auf Abwasseranlagen des
          Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder
          Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische
          Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen-
          und Einwirkungsrisiko). Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß § 4 I. 5. AHB findet
          insoweit keine Anwendung.

                        4. Vorsorgeversicherung/Erhöhungen und Erweiterungen

          a)   Für Risiken gemäß Teil IV, 2.1 (WHG-Anlagen), 2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen)
               und 2.4 (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die dem Versicherungsnehmer nach
               Abschluss der Versicherung neu entstehen, finden die Bestimmungen des § 2 AHB
               Anwendung.

               Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen
               Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate
               des folgenden Versicherungsjahrs, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem
               anzeigt - insoweit teilweise abweichend von § 2, 1. AHB -.
               Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung
               gewässerschädlicher Stoffe gemäß Teil IV, 3.1 überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues
               Risiko im Sinne dieser Bestimmungen.

               Für die Vorsorgeregelung gelten - abweichend von § 2, 2. AHB - die dem Vertrag zugrunde
               liegenden Versicherungssummen.
               Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umwelthaftpflichtverträge findet die
               Kumulklausel gemäß Teil IV, 8.3 entsprechend Anwendung.

          b)   Keine Anwendung finden die Bestimmungen des § 1, 2. c) und des § 2 AHB -
               Vorsorgeversicherung - für die Anlagen gemäß Teil IV, 2.2 (UmweltHG- Anlagen/Anhang 1)
               und 2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken
               bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.


                                           5. Versicherungsfall

          Versicherungsfall ist - abweichend von § 1, 1. und § 5, 1. AHB - die nachprüfbare erste
          Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von
          Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß Teil
          IV, 1.1 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten
          oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der
          Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits
          Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von
          Haftpflichtansprüchen erkennbar war.


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                              6. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls

6.1       Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
          -   nach einer Störung des Betriebs
          oder
          -   aufgrund behördlicher Anordnung

          Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung
          eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Teil IV, 1.1 mitversicherten
          Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung
          müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.

6.2       Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne von Teil IV, 6.1 werden unter den
          dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen
          durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde
          ausgeführt werden.

6.3       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet

          a)   dem Versicherer die Feststellungen einer derartigen Störung des Betriebes oder eine
               behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die
               Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den
               Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des
               Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen
               oder

          b)   sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.

6.4       Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Teil IV, 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich,
          so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Teil IV, Ziffer 6 vereinbarten
          Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.

          Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Teil IV, 6.3 genannten Obliegenheiten grob
          fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv
          geeigneten Aufwendungen hinaus gehende Aufwendungen in einem der Schwere des
          Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast
          für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

          Abweichend von Teil IV, 6.4, Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die
          notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet,
          soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers
          ursächlich ist.

6.5       Die Ersatzleistung für derartige Aufwendungen beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine
          abweichende Ersatzleistung genannt ist)

                                           400.000 EUR je Störung des Betriebs oder behördlicher
                                           Anordnung

          und steht einfach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssummen zur Verfügung.

          Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen (sofern in der Wagnisbeschreibung kein
          abweichender Selbstbehalt genannt ist)

                                           10 Prozent, höchstens 5.000 EUR

          selbst zu tragen.


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          Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom
          Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende
          Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im
          Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung
          für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.

6.6       Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
          Sinne von Teil IV, 6.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung
          oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete,
          gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im
          Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen.

          Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst
          unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Teil IV, 1.1 mitversicherten
          Vermögensschadens,     falls  Betriebseinrichtungen, Grundstücke   oder   Sachen    des
          Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt
          werden müssen.     Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.7. Nicht versicherte
          Tatbestände


                                    7. Nicht versicherte Tatbestände

          Nicht versichert sind

7.1       Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit
          wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen,
          verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt
          nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen;

7.2       Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
          genommene Umwelteinwirkungen entstehen.

          Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand
          der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den
          Gegebenheiten des Einzelfalls die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste.

7.3       Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden;

7.4       Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer                   Versicherungsverträge
          Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können;

7.5       Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach
          Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem
          Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren;

7.6       Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen
          zur Endablagerung von Abfällen;

7.7       Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige Stoffe
          -   ohne Genehmigung des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage und/oder
          -   unter    Nichtbeachtung      von   Auflagen     und   Hinweisen    des      Inhabers    der
              Deponie/Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals und/oder
          -   auf einer nicht behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen hierfür nicht behördlich
              genehmigten Platz und/oder
          -   unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration
          zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden;


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7.8       Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle
          nach Auslieferung entstehen. Das gilt nicht für das Verbrennen von Ernte- und
          Unkrautrückständen durch den Versicherungsnehmer;

7.9       Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte
          Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach
          Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).
          Für den Versicherungsschutz nach Teil IV, 3.2 gilt dieser Ausschluss nicht;

7.10      Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
          Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
          Versicherungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen der Verfügungen, die dem
          Umweltschutz dienen, abweichen;

7.11      Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
          Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen
          oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für
          Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige
          Reparaturen bewusst nicht auszuführen;

7.12      Ansprüche
          -  wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von
             Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt;
          -  wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende
             Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.

7.13      Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder
          seines Fließverhaltens;

7.14      Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
          Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf
          Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch
          höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

7.15      Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
          ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder
          Kraftfahrzeuganhängers verursachen.

          Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein
          Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines
          Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in
          Anspruch genommen werden.

          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

          Eine Tätigkeit der in Teil IV, 7.15, Absatz 1 und 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
          Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
          wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug
          hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
          Falls im Rahmen und Umfang des Vertrags eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt
          dieser Ausschluss insoweit nicht (siehe Teil II, 2.02);

7.16      Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
          ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs
          verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch
          genommen werden.


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          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

          Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
          -   der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
              oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
              oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
          -   Tätigkeiten (beispielsweise Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur,
              Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an
              Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen
              sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;

7.17      Ansprüche wegen Sachschäden aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und
          Einreißarbeiten, soweit diese entstehen
          -   bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 Metern,
          -   bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
              einzureißenden Bauwerkes entspricht;

7.18      Ansprüche aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten
          Kohlenwasserstoffen (beispielsweise CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der
          Versicherungsschutz wurde hierfür ausdrücklich vereinbart;

7.19      die in Teil I, 4.01 - ausgenommen: Teil I, 4.01, a) 5. - und Teil I, 4.02 1. genannten Ansprüche
          (insbesondere wird auf Teil I, 4.01, a) 10. bis 16. verwiesen).


                              8. Serienschadenklausel/Selbstbehalt/Kumulklausel

8.1       Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die
          Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der
          Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.

          Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle
          -    durch dieselbe Umwelteinwirkung
          -    durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen
               Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer,
               insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang besteht, gelten unabhängig von
               ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser
               Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
          § 3 III. 2. Absatz 1, Satz 3 AHB wird gestrichen.

8.2       Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von der Schadenersatzleistung (sofern
          in der Wagnisbeschreibung kein abweichender Selbstbehalt genannt ist)

                                           10 Prozent, höchstens 5.000 EUR

          selbst zu tragen.

          Dies gilt nicht, soweit der festgestellte Schaden infolge von Brand oder Explosion eingetreten ist.
          Diese Regelung findet keine Anwendung für die Risiken gemäß Teil IV, 3.3 bis 3.5.

8.3       Auf die Kumulklausel gemäß Teil I, 2.06 wird hingewiesen.


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Stand 01.07.2015                                                       Seite 50

                                               9. Nachhaftung

9.1       Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
          versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so
          besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Teil IV, 1.1
          mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung
          eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht
          festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
          -    Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung
               des Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
          -    Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
               Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in
               Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem
               das Versicherungsverhältnis endet.

9.2       Teil IV, 9.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während                      der   Laufzeit   des
          Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt.


                                    10. Versicherungsfälle im Ausland

10.1      Eingeschlossen sind im Umfang von Teil IV, 1. dieser Bedingungen - abweichend von § 4 I 3 AHB
          - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle,

               a) die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne von Teil IV, 3., 2. im
                  Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne von Teil IV, 3., 2. nur, wenn
                  die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;

               b) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,
                  Messen und Märkten.

10.2      Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Versicherungsfälle

          a)   die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung (nicht Arbeiten im
               Sinne von Teil IV, 3, 2.) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im europäischen
               Ausland erfolgen;

          b)   die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Teil IV,
               3, 2. zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das europäische
               Ausland bestimmt waren;

          c)   die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im
               Sinne von Teil IV, 3, 2. zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im europäischen Ausland
               erfolgen.

               Zu Teil IV, 10, 2.:
               Der Versicherungsschutz gemäß Teil IV, 10, 2. besteht nur für solche Personen- und
               Sachschäden, die die Folge einer nach Vertragsbeginn eingetretenen Störung des
               bestimmungsgemäßen Betriebs sind und sofern die Störung plötzlich und unfallartig
               eingetreten ist.

               Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäß Teil IV, 5. und Vermögensschäden
               im Sinne von Teil IV, 1, 1. bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

               Sofern für Auslandsschäden wegen des direkten Exports oder wegen Bau-, Montage-,
               Reparatur- und Wartungsarbeiten sowie sonstigen Leistungen im Rahmen von Teil I, 3.05
               (oder im Versicherungsschein) ein weitergehender lokaler Geltungsbereich vereinbart ist, gilt
               diese Erweiterung entsprechend für vorgenannte Risiken.


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               Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland belegene
               Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und
               dergleichen.

10.3      Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter Teil I, 2.01, 1.
          genannten Personen

          a)   aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im
               Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.

               Eingeschlossen      bleiben     jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen, und
               Berufskrankheiten die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII unterliegen
               (siehe § 4 I. 3. AHB) unterliegen.

          b)   auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

          c)   nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil und den damit im
               Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code
               Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.

10.4      Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der
          von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-,
          Zeugen- und Gerichtskosten werden - abweichend von § 3 III. 4. AHB - als Leistungen auf die
          Versicherungssumme angerechnet.

10.5      Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den
          USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende
          Bestimmungen:

          a)   Kein Versicherungsschutz besteht für
               - Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA-/US-Territorien-
                  oder Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses
                  wurde zuvor besonders vereinbart;
               - die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch
                  oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
                  Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen
                  im Zusammenhang mit derartigen Schäden.
                  Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
                  Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
                  organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
               - wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit
                  der     Herstellung,   Verarbeitung     und/oder     dem     Vertrieb    von     Latex
                  (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden.

          b)   Als Ersatzleistungen gelten die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen, maximal
               jedoch

                                         5.000.000 EUR bei Personenschäden je Versicherungsfall.

               Sofern im Versicherungsschein eine Begrenzung für die einzelne Person vereinbart ist, gilt
               diese auch für derartige Schäden.
               Diese Ersatzleistung steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen
               der vereinbarten Versicherungssummen zur Verfügung.

          c)   Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich
               daraus resultierender Kosten:

                                         10.000 EUR.


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10.6      Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
          Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
          liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
          Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen
          ist.


                    11. Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten

          Die Regelungen zu Ansprüchen, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden (siehe
          Teil I, 4.03), finden auch insoweit Anwendung.


                                          12. Rückwärtsdeckung

          Abweichend von § 1, 1. AHB, Teil IV 5. und 7.3 wird Versicherungsschutz gewährt für vor Beginn
          dieses Vertrags eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer
          ausschließlich aufgrund einer im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsfrist analog Teil IV, 9.
          dieses Vertrags keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat.

          Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
          -   Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem
              Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrags nicht bekannt waren.
          -   Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrags gewährt.
              Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrags über den des vorliegenden Vertrags hinaus,
              wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des vorliegenden
              Vertrags gewährt.
          -   Für derartige Versicherungsfälle gilt die Selbstbeteiligung des Vorvertrags, mindestens jedoch
              die Selbstbeteiligung in Höhe des Betrags gemäß Teil IV, 8, 2.
          -   Für derartige Versicherungsfälle steht im Rahmen der Versicherungssumme des
              vorliegenden Vertrags maximal eine Versicherungssumme von

                                         1.000.000 EUR pauschal für Personen- und Sachschäden

               je Versicherungsfall und gleichzeitig für alle derartigen Versicherungsfälle zur Verfügung.
               Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrags niedriger war als 1.000.000 EUR, gilt die
               Versicherungssumme des Vorvertrags.
          -    Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das
               erste Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrages als Eintrittsjahr.
               Die Kopie der Police des unmittelbaren Vorversicherers gilt insoweit als Bestandteil dieses
               Vertrags.


                                        Teil V Privatrisiken
                                            1. Privathaftpflicht

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers

1.1       als Privatperson im Umfang            der     Beschreibung    des    versicherten   Risikos   zur
          Privathaftpflichtversicherung.

1.2       Soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, ist mitversichert die gleichartige
          gesetzliche Haftpflicht

          a)   der weiteren Mitbesitzer und Altsitzer, auch wenn die Altsitzer ihren Wohnsitz außerhalb des
               Betriebsgrundstückes unterhalten.


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          b)   der mit dem Versicherungsnehmer auf dem Betriebsgrundstück lebenden voll- und
               minderjährigen Angehörigen.

          c)   der mit dem Versicherungsnehmer/Mitbesitzer oder Angehörigen im Sinne von Teil V, 2 b) auf
               dem Betriebsgrundstück lebenden Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft sowie
               deren Kinder.

          d)   der mit dem Altsitzer in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebenden Partner sowie
               deren Kinder, auch wenn sie ihren gemeinsamen Wohnsitz außerhalb des
               Betriebsgrundstücks unterhalten.

          zu a) bis d):
          Mitversichert sind - abweichend von § 4 II. 2. a) und § 7, 2. AHB - Regressansprüche von
          Sozialversicherungsträgern,     Sozialhilfeträgern, privaten   Krankenversicherern   sowie
          Rückgriffsansprüche anderer Versicherer (§ 86 VVG) wegen Personenschäden oder
          Sachschäden an Gebäuden durch Feuer, Explosion sowie durch Leitungs- und Abwasser, die
          -   beim Versicherungsnehmer durch Mitversicherte,
          -   bei Mitversicherten durch den Versicherungsnehmer oder andere Mitversicherte
          verursacht wurden, sofern zwischen Versicherungsnehmer und den Mitversicherten bzw.
          zwischen den Mitversicherten keine häusliche Gemeinschaft besteht.

          Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer
          bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.

          Die    Mitversicherung     gemäß     Teil    V     endet     automatisch   mit   Aufhebung    der
          Betriebshaftpflichtversicherung.

1.3       Zusatzdeckung (Deliktsunfähigkeit/Gefälligkeitsverhältnis)

          a)   In Erweiterung von II 1. b) der Beschreibung des versicherten Risikos zur
               Privathaftpflichtversicherung verzichtet der Versicherer auf den Einwand der
               Deliktsunfähigkeit bei mitversicherten Kindern, sofern ein anderer Versicherer nicht
               leistungspflichtig ist und der Versicherungsnehmer dies wünscht. Regressansprüche
               gegenüber schadenersatzverpflichteten Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der
               Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrags sind.

               Die Ersatzleistung beträgt 10.000 EUR je Versicherungsfall (sofern nicht höhere
               Ersatzleistungen vereinbart sind) und steht zweifach für alle Schäden eines
               Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen für Personen-,
               Sach- und Vermögensschäden zur Verfügung.

          b)   Der Versicherer verzichtet auf den Einwand eines Schadens aus dem Gefälligkeitsverhältnis,
               sofern ein anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist und der Versicherungsnehmer dies
               wünscht. Regressansprüche gegenüber schadenersatzverpflichteten Dritten wegen seiner
               Aufwendungen behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht
               Versicherte dieses Vertrages sind.

               Die Ersatzleistung beträgt 10.000 EUR je Versicherungsfall (sofern nicht höhere
               Ersatzleistungen vereinbart sind) und steht zweifach für alle Schäden eines
               Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen für Personen-,
               Sach- und Vermögensschäden zur Verfügung.

1.4       Sofern es sich bei dem Versicherungsnehmer der Betriebshaftpflichtversicherung um eine
          juristische Person handelt, gilt die Privathaftpflichtversicherung im obenstehenden Umfang für die
          Firmenleitung, d. h. Vorstand, Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter vereinbart.
          Diese Verträge enden automatisch mit Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. mit Aufhebung
          der Betriebshaftpflichtversicherung.


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Stand 01.07.2015                                                       Seite 54

          Im Falle des Todes einer versicherten Person besteht die Versicherung für den Ehegatten
          längstens bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode fort, abweichend von VII der
          Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung.


                                           2. Private Tierhaltung

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter und Hüter von
          Hunden       im      Umfang      der     Beschreibung       des     versicherten   Risikos   zur
          Tierhalterhaftpflichtversicherung. Auf den Ausschluss von Kampfhunden gemäß der Beschreibung
          des versicherten Risikos zur Tierhalterhaftpflichtversicherung wird besonders hingewiesen.


                                         3. Weitere private Risiken

          Weitere private Risiken wie z. B. Jagd, Reittiere, Zugtiere (siehe jedoch Teil II, 2.05, 1.), private
          Immobilien etc. sind besonders zu vereinbaren.


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                              Landwirtschaftspolice Spezial

                                       Inhaltsverzeichnis
                                                                                               Seite


Teil I Gemeinsamer Teil                                                                           3
1. Gegenstand der Versicherung                                                                    3
2. Allgemeine Bestimmungen                                                                        3
2.01      Mitversicherte Personen                                                                 3
2.02      Beauftragung fremder Unternehmen                                                        4
2.03      Teilnahme an Arbeits-, Maschinen- oder Liefergemeinschaften                             4
2.04      Allgemeine Geschäftsbedingungen                                                         5
2.05      Nachhaftung                                                                             5
2.06      Kumulklausel                                                                            5
2.07      Schiedsgerichtsvereinbarungen                                                           5
2.08      Neu gegründete/übernommene Unternehmen                                                  6
2.09      Strafrechtsschutz                                                                       6
3. Allgemeine Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB                           7
3.01      Vorsorgeversicherung/Versehensklausel                                                   7
3.02      Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander                            7
3.03      Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers                           8
3.04      Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht                                         8
3.05      Auslandsschäden                                                                         8
3.06      Allmählichkeits- und Abwasserschäden, Schwammbildung                                   10
3.07      Be- und Entladeschäden                                                                 10
3.08      Strahlenschäden                                                                        10
3.09      Gegenseitige Ansprüche der versicherten Unternehmen untereinander                      11
4. Risikobegrenzungen                                                                            11
4.01      Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken                 11
4.02      Nicht versicherbare Risiken                                                            13
4.03      Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten                             14
5. Beitragsberechnung                                                                            15
Teil II Allgemeines Betriebsrisiko                                                               15
1. Versicherungsschutz                                                                           15
2. Betriebliche Risiken                                                                          15
2.01       Immobilien                                                                            15
2.02       Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen                                        16
2.03       Gebrauch fremder Fahrzeuge                                                            17
2.04       Anschlussgleise                                                                       17
2.05       Nutztiere/Zuchttiere                                                                  17
2.06       Reittiere/Pensionstiere                                                               19
2.07       Waffen                                                                                19
2.08       Gastronomie/Beherbergung                                                              19
2.09       Tätigkeit als Lohnmaschinenbetrieb                                                    19
2.10       Energieerzeugung                                                                      20
2.11       Weitere Betriebsrisiken                                                               20
3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB zum Betriebsrisiko                  21
3.01       Belegschafts- und Besucherhabe                                                        21
3.02       Schlüsselrisiko                                                                       21
3.03       Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser     22
3.04       Sonstige Mietsachschäden                                                              22
3.05       Bearbeitungsschäden                                                                   24
3.06       Leitungsschäden                                                                       24
3.07       Verletzung von Datenschutzgesetzen                                                    25
3.08       Flurschäden                                                                           25
3.09       Gewahrsamsschäden                                                                     25
3.10       Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden                                              27

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Stand 01.07.2015                                                 Seite 2

3.11      Obhuts- und Tätigkeitsschäden an Pensionstieren                                       27
3.12      Verwahrungsrisiken                                                                    27
3.13      Beschädigungsrisiko beim Bewegen, Zubringen oder Abholen von Kraftfahrzeugen          28
3.14      Schäden an Pflanzen und Kulturen Dritter                                              28
3.15      Schäden aus der Nutzung von Internet-Technologien                                     29
3.16      Ersatzansprüche wegen Diskrimminierung (AGG)                                          31
Teil III Produkthaftpflichtrisiko                                                               31
1. Versicherungsschutz                                                                          31
2. Versichertes Risiko                                                                          31
3. Versicherungsfall                                                                            31
4. Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinarten Eigenschaften   32
5. Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB zum Produkthaftpflichtrisiko       32
5.01       Verlängerung der Verjährungsfrist                                                    32
5.02       Mangelnebenkosten                                                                    32
6. Risikoabgrenzungen                                                                           32
Teil IV Umwelthaftpflicht-Basisversicherung                                                     33
1. Gegenstand der Versicherung                                                                  33
2. Risikobegrenzungen                                                                           34
3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes                                                      34
4. Vorsorgeversicherung/Erhöhungen und Erweiterungen                                            36
5. Versicherungsfall                                                                            37
6. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls                                             37
7. Nicht versicherte Tatbestände                                                                38
8. Serienschadenklausel/Selbstbehalt/Kumulklausel                                               40
9. Nachhaftung                                                                                  41
10. Versicherungsfälle im Ausland                                                               41
11. Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten                                  43
12. Rückwärtsdeckung                                                                            43
Teil V Privatrisiken                                                                            44
1. Privathaftpflicht                                                                            44
2. Private Tierhaltung                                                                          45
3. Weitere private Risiken                                                                      45


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Stand 01.07.2015                                                      Seite 3

                                Landwirtschaftspolice Spezial

                                     Teil I Gemeinsamer Teil
                                     1. Gegenstand der Versicherung

1.        Versichert ist auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
          Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht
          privatrechtlichen Inhalts des     Versicherungsnehmers     aus    seinen    sich aus der
          Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, mit allen
          Betriebsstätten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, soweit im Rahmen der
          Wagnisbeschreibung kein weitergehender regionaler Geltungsbereich vereinbart wurde.

2.        Der Versicherungsschutz wegen Schäden
          -   aus dem Betrieb des Unternehmens (Allgemeines Betriebsrisiko) richtet sich nach den
              Bestimmungen von Teil I und Teil II dieser Bedingungen;
          -   aus der Herstellung und dem Vertrieb von Erzeugnissen, der Durchführung von Arbeiten oder
              Ausführung von sonstigen Leistungen (Produkthaftpflichtrisiko) richtet sich ab dem Zeitpunkt,
              in dem die Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, die Arbeiten abgeschlossen oder die
              Leistungen ausgeführt sind, nach den Bestimmungen von Teil I und Teil III dieser
              Bedingungen;
          -   aus Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden (Umweltrisiko)
              richtet sich nach den Bestimmungen von Teil I, Teil II und Teil IV dieser Bedingungen, es sei
              denn einzelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere
              Regelung vor.

          Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung
          im Sinne des vorgenannten Absatzes. Unberührt bleibt insoweit das Produkthaftpflichtrisiko im
          Sinne von § 4 I. 8. b) AHB.

3.        Soweit die einzelnen Bestimmungen gemäß Teil II, Teil III und Teil IV ausdrücklich eine besondere
          Regelung für den jeweiligen Teil vorsehen, haben diese Vorrang gegenüber den Bestimmungen
          gemäß Teil I dieser Bedingungen.


                                       2. Allgemeine Bestimmungen

2.01      Mitversicherte Personen
          Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags die gesetzliche Haftpflicht

          1.   der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur
               Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt
               hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz)
               und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-,
               Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22 Sozialgesetzbuch (SGB) VII in
               dieser Eigenschaft;

          2.   sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch
               Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder
               Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
               Betrieb des Versicherungsnehmers verursachen.

               Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
               Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des
               SGB VII handelt.

               Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
               Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


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Stand 01.07.2015                                                      Seite 4

               Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den
               Versicherungsnehmer             nach         § 110 SGB VII.        Fachkräfte        für
               Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den
               gesetzlichen Vertretern gleichgestellt.

               Mitversichert sind insoweit auch - abweichend von § 4 II. 2. a) AHB - Regressansprüche der
               Sozialversicherungsträger aus Schadenfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers.

               Nicht mitversichert sind Ansprüche aus § 110 Absatz 1 a) SGB VII.

          3.   auch des nachstehend genannten Personenkreises:

               a) freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdende Betriebsärzte und
                  deren Hilfspersonen;

               b) natürliche Personen, die mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
                  Betreuung der Grundstücke beauftragt sind, ohne dass sie zu den Betriebsangehörigen
                  zählen, für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass der Ausführung dieser
                  Verrichtungen erhoben werden.

                  Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung
                  vor.

          4.   der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen
               gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmer und der sonstigen Betriebsangehörigen aus
               ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.

2.02      Beauftragung fremder Unternehmen
          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung
          fremder Unternehmen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko, auch von Kraftfuhr- und
          Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise abweichend von Teil I, 4.01 a) 2. -.

          Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals.

2.03      Teilnahme an Arbeits-, Maschinen- oder Liefergemeinschaften
          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an
          Arbeits-, Maschinen- oder Liefergemeinschaften.

          Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des
          Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-, Maschinen- oder Liefergemeinschaft ereignen,
          wenn dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-, Maschinen- oder
          Liefergemeinschaft die Ursachen dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren.

          Dabei gilt folgende Regelung:

          Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis

          1.   nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht
               Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst
               verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,

          2.   nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden
               verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des
               Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des
               Versicherungsnehmers an der Arbeits-, Maschinen- oder Liefergemeinschaft entspricht.

          Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil
          entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft.


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Stand 01.07.2015                                                      Seite 5

          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits-,
          Maschinen- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-, Maschinen-
          oder Liefergemeinschaft gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein
          Partner oder die Arbeits-, Maschinen- oder Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat.

          Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert
          sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels
          Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung einer Prämie kein
          Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil,
          soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen
          Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.

          Versicherungsschutz in vorstehendem Umfang besteht auch für die Arbeits-, Maschinen- oder
          Liefergemeinschaft selbst.

2.04      Allgemeine Geschäftsbedingungen
          Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen
          Geschäftsbedingungen rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf den
          Haftungsausschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer
          das ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist.

2.05      Nachhaftung
          Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses allein aus Gründen der Produktions- und/oder
          Betriebseinstellung, nicht aus anderen Gründen (z. B. bei Änderung der Rechtsform, Veräußerung
          des Unternehmens oder bei Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den
          Versicherungsnehmer oder den Versicherer) besteht Versicherungsschutz im Umfang des
          Vertrags für die Dauer von bis zu fünf Jahren für Versicherungsfälle, die nach Beendigung des
          Vertragsverhältnisses entstehen, soweit diese Versicherungsfälle aus vor der Beendigung des
          Vertragsverhältnisses ausgeführten Lieferungen von Erzeugnissen oder Arbeiten resultieren.

          Auf die besonderen Bestimmungen für die Umwelthaftpflichtversicherung (siehe Teil IV, 9.) wird
          hingewiesen. Diese Bestimmungen finden ebenfalls keine Anwendung für die
          Umweltschadensversicherung, falls eine solche ein weiterer Bestandteil dieses Vertrags sein
          sollte.

2.06      Kumulklausel
          Beruhen mehrere Versicherungsfälle
          -   auf derselben Ursache oder
          -   auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
              Zusammenhang besteht,

          und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz

          -   nach dieser Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser
              Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und/oder
              einer Umweltschadensversicherung,
          -   nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle
              nach einer Umweltschadensversicherung,

          so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen,
          sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten
          maximal die höhere Versicherungssumme zu Verfügung.

2.07      Schiedsgerichtsvereinbarungen
          Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt
          den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen
          entspricht:


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Stand 01.07.2015                                                       Seite 6

          1.   Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss
               Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren
               Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.

          2.   Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem
               Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung
               am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss
               der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.

          3.   Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die
               die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.

          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von
          Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am
          Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des
          ordentlichen Rechtswegs zu ermöglichen. Hinsichtlich der           Auswahl     des    vom
          Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende
          Mitwirkung einzuräumen.

2.08      Neu gegründete/übernommene Unternehmen
          Von dem Versicherungsnehmer im Inland neu gegründete oder mehrheitlich neu erworbene
          Unternehmen sind ab Gründungsdatum/Übernahmedatum mitversichert, jedoch unter der
          Voraussetzung, dass
          -   es sich um den gleichen Betriebscharakter wie den des Versicherungsnehmers und/ oder der
              weiteren Versicherungsnehmer handelt und
          -   der Anteil des Versicherungsnehmers an der Gesellschaft mindestens 50 Prozent beträgt
              oder der Versicherungsnehmer zur unternehmerischen Geschäftsführung berechtigt ist. Die
              Beweislast für die Ausübung der unternehmerischen Geschäftsführung liegt beim
              Versicherungsnehmer. Allein eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gilt nicht als
              unternehmerische Geschäftsführung.

          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Neugründung oder den Neuerwerb dem Versicherer
          zum Ablauf des Versicherungsjahres anzuzeigen und den entsprechenden Umsatz, die
          tatsächliche Betriebsbeschreibung und das Datum der Neugründung oder des Erwerbs zur
          Beitragsberechnung aufzugeben.

          Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend, wenn eine entsprechende Meldung nicht erfolgte
          oder wenn innerhalb von drei Monaten nach der Meldung keine Einigung über den endgültigen
          Einschluss der neu erworbenen oder gegründeten Unternehmen zustande gekommen ist.
          Eventuell bereits gezahlte Beiträge werden erstattet.
          Nicht versichert sind Ansprüche wegen bei Gründungs-/Übernahmedatum bereits eingetretenen
          Schäden oder Umwelteinwirkungen.

          Für Ansprüche nach Teil III, 4.02 ff. wegen Schäden durch Erzeugnisse des
          Versicherungsnehmers, die vor dem Gründungs-/Übernahmedatum ausgeliefert wurden, besteht
          Versicherungsschutz nur bei besonderer Vereinbarung.

          Besteht für ein übernommenes Unternehmen noch bei einem anderen Versicherer
          Versicherungsschutz, so gilt der im Rahmen dieses Vertras vereinbarte Versicherungsschutz
          subsidiär.

2.09      Strafrechtsschutz
          Ergänzend zu § 3 III. 1., 3. AHB gilt:

          1.   In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz
               fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die
               Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen - gegebenenfalls auch die mit ihm
               besonders vereinbarten höheren - Kosten der Rechtsverteidigung.


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Stand 01.07.2015                                                              Seite 7

          2.    Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers ist, dass der Versicherungsnehmer
                spätestens nach Kenntnis von der Einleitung des Verfahrens (Zustellung) seinerseits den
                Versicherer unverzüglich hiervon unterrichtet. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz
                bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder, Zwangsgelder, Geldstrafen, Geldsanktionen und
                dergleichen), Strafen und Strafvollstreckungskosten.

                Die Ersatzleistung beträgt    (sofern    in   der         Wagnisbeschreibung   keine   abweichend
                Ersatzleistung genannt ist)

                                          500.000 EUR je Versicherungsfall

                und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
                Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.


               3. Allgemeine Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB

3.01      Vorsorgeversicherung/Versehensklausel

          1.    Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu
                entstehen, besteht im Rahmen des Vertrags Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz
                beginnt sofort mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen
                Anzeige bedarf. Die einschränkenden Bestimmungen der §§ 2, 1. und 2, 2. AHB finden keine
                Anwendung. Es gelten - abweichend von § 2, 2. AHB - die jeweils vereinbarten
                Versicherungssummen und Ersatzleistungen.

          2.    Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch - abweichend von § 2, 1. Satz 3 AHB - auf
                versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung entstandene Risiken, die im
                Rahmen des versicherten Betriebs liegen und weder nach den Allgemeinen noch den
                Besonderen Bedingungen dieses Vertrags von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der
                Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden
                ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden
                Beitrag vom Gefahreneintritt an zu entrichten.

                Eine versehentlich verspätete       Abgabe          der     Schadenmeldung     beeinträchtigt   den
                Versicherungsschutz nicht.

                Die Bestimmungen gemäß Teil I, 3.01, Absatz 1 und 2 gelten nicht für in USA/US-Territorien
                und Kanada eingetretene Versicherungsfälle und vor Gerichten in USA/US-Territorien und
                Kanada geltend gemachten Schadenersatzforderungen sowie Ansprüche, die nach dortigem
                Recht geltend gemacht werden.
                Auf die besonderen Bestimmungen zum Produkthaftpflichtrisiko (siehe Teil III, 10.) sowie zur
                Umwelthaftpflichtversicherung (siehe Teil IV, 4.) wird hingewiesen. Diese Bestimmungen
                finden ebenfalls keine Anwendung für die Umweltschadensversicherung, falls eine solche ein
                weiterer Bestandteil dieses Vertrags sein sollte.

3.02      Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander
          Eingeschlossen sind - in teilweiser Abänderung des § 7, 2. AHB in Verbindung mit § 4 II. 2. AHB -
          auch Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen

          1.    Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in
                dem die schadenverursachende Person angestellt ist,

          2.    Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR je Versicherungsfall betragen,

          3.    Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen (siehe Teil II, 3.07), soweit
                es sich nicht um Haftpflichtansprüche wegen Handlungen/Unterlassungen rein privater Natur
                handelt (Privathaftpflichtversicherung).


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Stand 01.07.2015                                                       Seite 8

3.03      Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
          Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 II. 2. AHB - Haftpflichtansprüche der gesetzlichen
          Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen
          Umstand verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich
          verantwortlich ist.

3.04      Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I. 1. AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der
          Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts

          1.   mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche
               privatrechtlichen Inhalts handelt,

          2.   aufgrund von so genannten Gestattungs- und Einstellungsverträgen,

          3.   als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden übernommen hat.

               Ausgeschlossen bleiben
               - Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe
                  aber Teil II, 3.03 und 3.04, 2.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
               - individuelle Haftungsvereinbarungen.

3.05      Auslandsschäden

          1.   Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I. 3. AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
               Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle

               a) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat
                  oder dorthin hat liefern lassen (direkter Export);

               b) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektionen und
                  Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im europäischen Ausland;

               c) durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass
                  der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export);

               d) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,
                  Messen und Märkten;

               e) aus Anlass einer vorübergehenden landwirtschaftlichen Tätigkeit bis zu einem Jahr im
                  europäischen Ausland. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme als Halter von
                  mitversicherten Tieren sowie als Tierhüter;

               f)   durch mitversicherte Tiere anlässlich des grenzüberschreitenden Ausreitens, Ausführens
                    oder des Ausreißens dieser Tiere (auch vom inländischen Standort aus);

               g) durch landwirtschaftliche Tätigkeiten auf grenzüberschreitendem Acker- und Weideland,
                  wenn diese Flächen im Inland beginnen.

               Falls besonders vereinbart
               (siehe Wagnisbeschreibung)

               h) durch direkten Export        in   außereuropäische     Länder   (Geltungsbereich    siehe
                  Wagnisbeschreibung);

               i)   aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten in außereuropäischen Ländern
                    (Geltungsbereich siehe Wagnisbeschreibung);

               j)   im Zusammenhang mit Unternehmen und/oder Betriebsstätten (auch zum Beispiel Läger
                    und Stallungen) im Ausland.


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Stand 01.07.2015                                                       Seite 9

          2.   Ausgeschlossen sind Ansprüche

               a) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer
                  im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.

                  Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer
                  und die unter, Teil I, 2.01, 1. genannten Personen aus Arbeitsunfällen und
                  Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII unterliegen
                  (siehe § 4 I. 3. AHB).

               b) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

               c) nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden
                  Regressanspüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
                  Bestimmungen anderer Länder.

          3.   Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr
               der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-,
               Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von § 3 III. 4. AHB -
               als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

          4.   Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den
               USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende
               Bestimmungen:

               a) Kein Versicherungsschutz besteht für
                  - Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA/US-Territorien
                     oder Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses
                     wurde zuvor besonders vereinbart;
                  - Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden
                     und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und
                     Aufwendungen, die im Zusammenhang mit derartigen Schäden geltend gemacht
                     werden.
                     Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
                     Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
                     organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
                  - Personenschäden im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem
                     Vertrieb von Latex (Naturlatex/ Naturgummilatex).

               b) Als Ersatzleistungen stehen die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen, maximal
                  jedoch

                                          5.000.000 EUR bei Personenschäden

                  je Versicherungsfall zur Verfügung. Sofern im Versicherungsschein eine Begrenzung für
                  die einzelne Person vereinbart ist, gilt diese auch für derartige Schäden.
                  Die vorgenannte Ersatzleistung steht zweifach für alle Schäden eines
                  Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen für
                  Personenschäden zur Verfügung;

               c) Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich
                  daraus resultierender Kosten:

                                          10.000 EUR

          5.   Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
               Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
               angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
               dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
               angewiesen ist.

          6.   Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung.

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Stand 01.07.2015                                                      Seite 10

3.06      Allmählichkeits- und Abwasserschäden, Schwammbildung
          Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 I. 5. AHB Haftpflichtansprüche aus Sachschäden und
          alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen

          1.   durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von
               Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen),

          2.   durch Abwässer,

          3.   ferner durch Schwammbildung,

          soweit es sich nicht um Schäden im Sinne des § 4 I. 8. AHB handelt.

3.07      Be- und Entladeschäden

          1.   Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I. 6. b) AHB die gesetzliche Haftpflicht aus der
               Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und
               Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          2.   Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen
               beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden
               zum Zwecke des Be- und Entladens.

               Ist der Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder
               Lagerverträgen), steht er dem Ladegut gleich.

          3.   Für Schäden am ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz, als
               - die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
               - es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag
                   oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder
               - der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder
                   für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.

               Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:

                                           250 EUR.

3.08      Strahlenschäden

          1.   Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I. 7. und § 4 I. 8. AHB - die gesetzliche Haftpflicht
               des Versicherungsnehmers aus

               a) dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;

               b) Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und
                  Masergeräten.
                  Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen erfasst,
                  besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

          2.   Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige
               Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne
               dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf § 4
               I. 7. AHB berufen.

               Dies gilt nicht für Schäden, die

               a) durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage
                  ausgehen;


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Stand 01.07.2015                                                      Seite 11

               b) durch  die  Beförderung   von    Kernmaterialien            einschließlich   der    damit
                  zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.

          3.   Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

               a) wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbguts (Genom), die ab der zweiten
                  Generation eintreten;

               b) wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen
                  Auftrag - aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des
                  Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen
                  ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen
                  haben;

               c) gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch
                  bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen,
                  behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.

3.09      Gegenseitige Ansprüche der versicherten Unternehmen untereinander
          Soweit im Rahmen dieses Vertrags "Weitere Versicherungsnehmer" mitversichert sind (siehe
          Wagnisbeschreibung), umfasst der Versicherungsschutz - abweichend von § 4 II. 2. AHB - auch
          gesetzliche   Haftpflichtansprüche  des     Versicherungsnehmers    und     der    weiteren
          Versicherungsnehmer untereinander.

          Nicht versichert sind Ansprüche wegen
          -   Mietsachschäden gemäß Teil II, 3.03 und 3.04,
          -   Gewahrsamsschäden gemäß Teil I, 3.09,
          -   Schäden an Pensionstieren gemäß Teil II, 3.11,
          -   Schäden an Grund und Boden.


                                           4. Risikobegrenzungen

4.01      Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken
          (siehe Wagnisbeschreibung)

          a)   Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche

               1. wegen Schäden durch Risiken, die nicht der Betriebsbeschreibung entsprechen. Auf die
                  Regelung der Vorsorgeversicherung in Teil I, 3.01 wird hingewiesen;

               2. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
                  bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder
                  Kraftfahrzeuganhängers (siehe aber Teil I, 2.02 und Teil II, 2.02) oder eines
                  Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines
                  Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
                  Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
                  Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

                  Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
                  Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser
                  Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und
                  wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird;

               3. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
                  bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs
                  verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in
                  Anspruch genommen werden.


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               Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
               Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten;

            4. aus
               - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder
                  Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich
                  für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
                  Raumfahrzeuge bestimmt waren,
               - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung
                  an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
                  und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten
                  Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder
                  Raumfahrzeuge;

            5. wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen und alle sich daraus ergebenden weiteren
               Schäden, soweit es sich nicht um ausdrücklich mitversicherte Umweltschäden handelt
               (siehe Teil IV);

            6. wegen

               a) Bergschäden (im Sinne des § 114 Bundesberggesetz/BBergG), soweit es sich um die
                  Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteile und Zubehör handelt;

               b) Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende
                  Wetter, Wasser- und Kohlesäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;

            7. wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an
               Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der
               Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine
               Deckungsvorsorge zu treffen hat;

            8. wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete
               oder in Verkehr gebrachte Produkte, die ganz oder teilweise humanbiologisches Material
               bzw. Auszüge desselben enthalten (z. B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine,
               Immunoglobine, Zellen, Gewebe);

            9. wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak
               und/oder Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder
               Komponenten für Tabak und/oder Tabakprodukte.
               Dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen handelt, die nicht selbst
               Tabakwaren konsumiert haben (so genannte Passivraucher);

            10. wegen Schäden durch elektromagnetische Felder;

            11. aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (so genannte
                Pipelines);

            12. aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen
                sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;

               Unter Bahnen fallen nicht so genannte Monorackbahnen zum Gebrauch im
               land-/forstwirtschaftlichen Betrieb zur Beförderung von Sachen sowie gemäß Teil I, 2.01,
               1. und 2. mitversicherter Personen. Die Monorackbahn darf nur von einem berechtigten
               Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer die Bahn mit Wissen und Willen
               des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
               dafür zu sorgen, dass die Monorackbahn nicht von einem unberechtigten Fahrer
               gebraucht wird. Beim Bau, Besitz und Betrieb der Monorackbahn sind die gesetzlichen
               und behördlichen Vorschriften einzuhalten. § 2, 3. a) AHB gilt insoweit nicht.


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               13. aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch
                   veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen-
                   und Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen
                   Arbeiten beruhen;

               14. wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse
                   und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten.
                   Versicherungsschutz besteht jedoch für die Abwehr unberechtigter Ansprüche;

               15. aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung
                   zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

               16. Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse
                   zurückzuführen sind;

               17. wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen
                   und sonstige Diskriminierungen, siehe aber Teil II, 3.16;

               18. Ansprüche wegen Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als
                   ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat,
                   Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im
                   Zusammenhang stehen;

               19. aus Besitz und/oder Betrieb von Biogasanlagen einschließlich der dazugehörigen
                   Nebeneinrichtungen/-anlagen (z. B. Silage- und sonstige Läger, Gasleitungen und -läger)
                   sowie der Abgabe von Gärresten/Substraten aus Biogasanlagen an Dritte.

          b)   Durch besondere Vereinbarung versicherbare Risiken
               (siehe Wagnisbeschreibung)

               1. Zuchtbetriebe und Intensivtierhaltung (siehe Teil II, 2.05), insbesondere

                  a) Gestüte;
                  b) Kälber- und Schweinemästereien;
                  c) Geflügelmast-, Geflügelzucht- und Legehennenbetriebe;
                  d) Fischzuchtbetriebe;
                  e) Wanderschäfereien.

               2. Zugtiere für gewerbliche/entgeltliche Zwecke;Teil II Allgemeines Betriebsrisiko

               3. Reittier- (unter anderem Pferde, Kleinpferde, Ponys, Maultiere, Esel) und
                  Rennpferdehaltung oder Zurverfügungstellung der Reittiere zu Vereinszwecken und/oder
                  Veranstaltungen sowie zur Nutzung für Reitunterricht;

               4. Vermietung von Reittieren;

               5. Pensionstiere, bzw. Schäden an Pensionstieren sowie dem Reiten dieser Tiere;

               6. Tätigkeit als Reitlehrer bzw. der Erteilung von Reitunterricht und/oder Tätigkeit als
                  Bereiter;

               7. Besitz und    Verwendung      von Kutschen, Schlitten             und       Planwagen   zur
                  Personenbeförderung für gewerbliche/entgeltliche Zwecke;

4.02      Nicht versicherbare Risiken
          Nicht versicherbar sind Haftpflichtansprüche

          1.   wegen Schäden an Kommissionsware;


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          2.   aus Sachschäden bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der
               Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht;

          3.   gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden
               durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder
               explosiblen Stoffen verursachen.

               Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum
               Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des
               Versicherungsnehmers und/oder seiner Repräsentanten begangen wurde;

          4.   wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
               Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder
               Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt,
               soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.

4.03      Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
          Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend
          gemacht werden, gilt:

          1.   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche

               a) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

               b) nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden
                  Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
                  Bestimmungen anderer Länder;

               c) die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch
                  oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
                  Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen
                  im Zusammenhang mit derartigen Schäden.
                  Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
                  Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
                  organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;

               d) wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit
                  der     Herstellung,   Verarbeitung     und/oder   dem    Vertrieb   von   Latex
                  (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden.

          2.   Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr
               der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-,
               Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von § 3 III. 4. AHB -
               als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

          3.   Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in USA/US-Territorien oder Kanada oder nach dem
               Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, gilt:
               Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich
               daraus resultierender Kosten:

                                          10.000 EUR.

          4.   Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
               Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
               angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
               dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
               angewiesen ist.


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Stand 01.07.2015                                                      Seite 15

                                           5. Beitragsberechnung

1.        Die Berechnung des Beitrags erfolgt als vorläufiger, im Voraus zu zahlender Jahresbeitrag auf der
          Grundlage

          a)   der landwirtschaftlichen Nutzfläche,

          b)   des Brutto-Jahresumsatzes (ohne Mehrwertsteuer),

          c)   der beitragspflichtigen Zusatzrisiken.

          § 8 III. AHB bezieht sich bei Berechnung nach Umsatzsumme nur auf die Mindestbeiträge.

2.        Zur endgültigen Beitragsabrechnung übermittelt der Versicherungsnehmer nach Aufforderung
          innerhalb eines Monats nach Ablauf des Versicherungsjahres

          a)   die tatsächlichen Werte zu den vereinbarten Berechnungsgrundlagen,

          b)   eventuell eingetretene wesentliche Änderungen des Produktions- und Tätigkeitsprogramms,
               sonstige Änderungen des Betriebscharakters sowie Änderungen bei beitragspflichtigen
               Zusatzrisiken.


                              Teil II Allgemeines Betriebsrisiko
                                           1. Versicherungsschutz

          Der Versicherungsschutz für Schäden aus dem Betrieb des Unternehmens (Allgemeines
          Betriebsrisiko), mit Ausnahme der in Teil III und Teil IV genannten Schäden, richtet sich nach den
          AHB, den Bestimmungen gemäß Teil I sowie den folgenden Vereinbarungen (Teil II).


                                            2. Betriebliche Risiken

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus betriebs- und
          branchenüblichen Risiken, insbesondere

2.01      Immobilien

          1.
               a) als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus der
                  Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Überlassung von bebauten und unbebauten
                  Grundstücken - nicht jedoch von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten,

                  -   die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des
                      Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden;
                  -   die an sonstige Dritte bis zu einem Brutto-Jahreswert von 100.000 EUR vermietet oder
                      verpachtet werden. Wird dieser Miet- oder Pachtwert überschritten, ist für den
                      mehrbeitrag ein noch zu vereinbarender Beitrag zu entrichten.

                  Versichert sind Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem
                  Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (bauliche
                  Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streupflicht und dergleichen), gleichgültig, ob
                  diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder nicht.

               b) aus der Verpachtung von landwirtschaftlichen Nutzflächen an Dritte, wenn und soweit
                  nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht;


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Stand 01.07.2015                                                         Seite 16

          2.   hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche
               Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und Abbrucharbeiten für
               eigene Bauvorhaben.

               Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse.

               Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen der § 4 I. 5. und § 4 I. 6. b)
               AHB keine Anwendung.

               Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines
               Grundstücks, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird
               sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss des § 4 I. 8. AHB berufen.

               Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I. 6. Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4
               II. 5. AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben
               bestehen.
               Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht
               kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

          3.   des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 Bürgerliches
               Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;

          4.   der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft (§ 7 AHB);

2.02      Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen
          aus Besitz und Verwendung von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen,
          gemieteten und geliehenen

          1.   Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren,
               ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit.

          2.   Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit;

          3.   nicht selbstfahrenden Geräten und Maschinen, landwirtschaftlichen Arbeitsgeräten aller Art
               sowie nicht zulassungspflichtigen Anhängern (mit Ausnahme von Hopfenpflückmaschinen) im
               versicherten Betrieb, auch zur Lohnarbeit oder in einem gewerblichen Nebenbetrieb;

          4.   Zugmaschinen und Raupenschleppern bis 6 km/h Höchstgeschwindigkeit, Maschinen und
               Kraftfahrzeuge als stationäre Kraftquellen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h
               Höchstgeschwindigkeit (Mähdrescher, Motorsägen, Universalgeräte und sonstige
               Arbeitsmaschinen) sowie Hub- und Gabelstaplern bis 20 km/h Höchstgeschwindigkeit im
               versicherten Betrieb, auch zur Lohnarbeit im Rahmen von Teil II, 2.09.

               Der Einsatz dieser Arbeitsmaschinen im Rahmen eines Maschinenrings bzw. einer
               Miteigentümerschaft ist keine Verwendung zur Lohnarbeit. Dies gilt auch für die gelegentliche
               Nachbarschaftshilfe, soweit keine Aufrechnung mit anderen Leistungen erfolgt.
               Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in § 1, 2. b) und in § 2, 3. c) AHB.

               Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer
               ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf.
               Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von
               einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

               Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
               erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
               sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche
               Fahrerlaubnis hat.


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2.03      Gebrauch fremder Fahrzeuge
          aus dem Gebrauch fremder, gemieteter oder geliehener Kraftfahrzeuge - ausgenommen
          Kraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht -, Anhänger, Hub- und Gabelstapler
          und selbstfahrender Arbeitsmaschinen im Inland oder angrenzenden Ausland, wenn die
          Ansprüche gegen

          1.   den Versicherungsnehmer gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf den
               Versicherungsnehmer zugelassen und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers ist
               oder von ihm geleast wurde;

          2.   mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug weder auf den
               Versicherungsnehmer noch auf die in Anspruch genommene Person zugelassen und auch
               nicht Eigentum des Versicherungsnehmers oder dieser mitversicherten Person ist oder von
               ihnen geleast wurde.

               Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als
               - die Versicherungssumme der Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht ausreicht oder
               - der      Versicherungsnehmer/die          Mitversicherten    durch     eine    bestehende
                  Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht geschützt wird/werden oder
               - der      Kraftfahrthaftpflichtversicherer    Regress      nimmt     (ausgenommen      vom
                  Versicherungsschutz bleiben jedoch Regressansprüche wegen Leistungsfreiheit und/oder
                  Leistungskürzung des Kraftfahrthaftpflichtversicherers als Folge einer Pflichtverletzung
                  oder
               - keine Kraftfahrthaftpflichtversicherung besteht, obwohl der in Anspruch genommene
                  Versicherungsnehmer            ohne       Verschulden       das       Bestehen      einer
                  Kraftfahrthaftpflichtversicherung annehmen durfte oder
               - der Fahrer oder Halter des Fahrzeugs einen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen
                  den Versicherungsnehmer hat.

               Schäden an den Fahrzeugen, deren Gebrauch die vorerwähnten Haftpflichtansprüche
               ausgelöst haben, bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

               Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Personen- und
               Sachschäden, maximal jedoch

                                         3.000.000 EUR je Versicherungsfall.

               Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der
               vereinbarten Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden zur Verfügung.

2.04      Anschlussgleise
          aus dem Anschlussgleisbetrieb sowie aus Gestattungsverträgen mit der Deutschen Bahn AG und
          sonstigen Bahnbetrieben (siehe Teil I, 3.04).

          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I. 6. b) AHB die Haftpflicht wegen
          Wagenbeschädigungen. Der Versicherungsschutz für Be- und Entladeschäden richtet sich nach
          Teil I, 3.07;

2.05      Nutztiere/Zuchttiere
          1. aus dem Halten, Hüten und Verwenden von Nutztieren (auch Zugtieren sowie Dam-, Rot- und
              Schwarzwild) im versicherten Betrieb und zu Lohnfuhren sowie von zwei Zugtieren für private
              Kutsch-, Schlitten- und Planwagenfahrten (teilweise abweichend von § 4 I. 4. AHB);

          2.   aus dem Halten, Hüten und Verwenden von Zuchttieren, nicht jedoch Deckhengsten zum
               Belegen fremder Tiere. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch
               gewollten oder ungewollten Deckakt.

               Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Deckschaden:

                                         10 Prozent, mindestens 100 EUR, höchstens 1.000 EUR;


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          3.   aus dem Halten und Hüten von Hunden;

               Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch "Kampfhunde" sind vom Versicherungsschutz
               ausgeschlossen, sofern dies nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde. Als "Kampfhunde"
               gelten folgende Hunderassen und deren Kreuzungen mit anderen Hunden:
               - American Staffordshire Terrier,
               - Bullterrier,
               - Pitbull,
               - Staffordshire Bullterrier.

          4.   - teilweise abweichend von § 1, 1. AHB - Aufwendungen, die Dritten entstehen, um vom
               Versicherungsnehmer gehaltene oder gehütete Tiere gemäß Teil II, 2.05, 1. bis 3., sowie Teil
               II, 2.06 nach einem Ausbruch (auch Verladeausbruch) einzufangen bzw. zur
               weiterenGefahrenabwehr durch den Einsatz von Schusswaffen zu töten. Diese
               Aufwendungen werden nur insoweit ersetzt, als der Versicherungsnsehmer diese
               Maßnahmen beauftragt oder angefordert hat und sie für eine konkrete Gefahrenabwehr
               objektiv geeignet waren.

               Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
               Ersatzleistung genannt ist)

                                          5.000 EUR je Versicherungsfall

               und gleichzeitig für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
               Versicherungssumme für Vermögensschäden.

          Zu 1. und 2.:
          Mitversichert ist die Haltung von maximal zwei Pferden (beispielsweise Stuten, Fohlen bis drei
          Jahre, Wallache) je Hektar.

          Sind insgesamt mehr als zwei Pferde je Hektar vorhanden, so wird für jedes weitere Pferd ein
          Beitrag berechnet.

          Nicht versichert sind Ansprüche anlässlich des Reitens dieser Pferde außer durch den
          Versicherungsnehmer, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen (auch
          Partner   einer   eingetragenen    Lebensgemeinschaft  sowie    deren  Kinder),  seine
          Betriebsangehörigen und Kaufinteressenten.

          Ausgeschlossen bleiben Reittiere und Rennpferde              sowie   Zuchtbetriebe,   Gestüte   und
          Intensivtierhaltung, soweit nicht ausdrücklich vereinbart.

          Eine Intensivtierhaltung liegt vor, wenn eine der nachfolgend genannten Anzahl von Tierplätzen
          pro Anlage vorhanden bzw. überschritten wird:
          -   600 Milchkühe
          -   600 Mastrinder
          -   500 Kälberplätze
          -   500 Sauenplätze
          -   1.500 Mastschweinplätze
          -   4.500 Ferkelplätze
          -   15.000 Hennenplätze
          -   15.000 Truthühnerplätze (Mastputen)
          -   30.000 Junghennenplätze
          -   30.000 Mastgeflügelplätze;


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2.06      Reittiere/Pensionstiere
          Falls besonders vereinbart
          (siehe Wagnisbeschreibung)
          aus

          1.   unentgeltlichem Verleih der Reittiere an fremde Reittiernutzer einschließlich der
               Zurverfügungstellung zu Vereinszwecken und/oder Veranstaltungen sowie zur Nutzung für
               Reitunterricht (nicht versichert ist jedoch das Reitlehrer-Risiko),

               oder

          2.   entgeltlicher Vermietung der Reittiere an fremde Reittiernutzer

               oder

          3.   entgeltlicher Vermietung der Reittiere an fremde Reittiernutzer einschließlich zur Nutzung von
               Reitunterricht (nicht versichert ist jedoch das Reitlehrer-Risiko);

          4.   Hüten von Pensionstieren (siehe Teil II, 3.11);

          5.   der Teilnahme an Pferderennen sowie Trainingsvorbereitungen hierzu.

          Ausgeschlossen bleibt die persönliche Haftpflicht der fremden Reittiernutzer und/oder Tierhalter.
          Private Tierhaltung siehe Teil V.

2.07      Waffen
          aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Schusswaffen und Munition.

          Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus dem behördlich genehmigten Abschuss von
          eigenen, sich im vorschriftsmäßig angelegten Gehege befindlichen Wildtieren (Dam-, Rot- und
          Schwarzwild). Der Versicherungsschutz erlischt automatisch bei Erlöschen, Widerruf oder Entzug
          der Abschussgenehmigung.

          Nicht versichert sind der Besitz und Gebrauch von Waffen zu sonstigen Jagdzwecken und zu
          strafbaren Handlungen;

2.08      Gastronomie/Beherbergung

          1.   aus dem Betrieb einer ländlichen Schankwirtschaft, Hecken- oder ähnlichen Wirtschaft;

          2.   aus der Bettenabgabe an Feriengäste (Ferien auf dem Bauernhof) bzw. aus der Abgabe von
               Ferienwohnungen und Stellplätzen für Zelte, Wohnwagen/Wohnmobile sowie Boote bis
               maximal 25 Betten/Stellplätze (siehe jedoch Teil II, 2.11, 12.);

          3.   Verwahrungsrisiken siehe Teil II, 3.12.

2.09      Tätigkeit als Lohnmaschinenbetrieb
          aus der Tätigkeit als Lohnmaschinenbetrieb, soweit dieser nur als untergeordneter Nebenbetrieb
          zur Landwirtschaft betrieben wird und lediglich folgende Tätigkeiten zum Gegenstand hat:
          -    Feld- und Forstarbeiten (auch Holzrückarbeiten);
          -    Winterdienst;
          -    kommunale Landschaftspflege.

          Nicht versichert gelten Schäden am Boden, Wasser (auch Gewässer) sowie Pflanzen und
          Kulturen, die Gegenstand der Bearbeitung sind.

          Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein
          Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.


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2.10      Energieerzeugung

          1.   aus dem Betrieb von stationären Kraftquellen (auch Trafostationen), die im versicherten
               Betrieb Verwendung finden. Mitversichert ist auch die gelegentliche, nicht ständige Abgabe
               von Energie an Dritte;

          2.   aus dem Betrieb von Fotovoltaikanlagen bis 500 kWp je Anlage und Windkraftanlagen auf
               dem versicherten landwirtschaftlichen Betriebsgrundstück zur Eigenversorgung oder zur
               Einspeisung von Elektrizität in das Netz des ördlichen Energieversorgers.

               Nicht versichert ist die direkte Versorung von Tarifkunden (Endverbraucher).

               Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr der Fotovoltaik-/Windkraftanlage,
               sofern die Planung, Bauleitung und Bauausführung an Dritte vergeben sind.
               Eingeschlossen gelten Regressansprüche der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, soweit
               es sich um Personen- und Sachschäden aus Versorgungsstörungen gemäß § 18 der
               Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für
               die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung NAV)
               handelt.

               Auf den Ausschluss von Vermögensschäden gemäß § 4 II. 6. AHB wird hingewiesen.

2.11      Weitere Betriebsrisiken
          aus

          1.   Sicherheitseinrichtungen (z. B. Werksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und Übungen
               außerhalb der Betriebsgrundstücke) sowie aus Sozial- und Sanitätseinrichtungen für
               Betriebsangehörige mit gelegentlicher Benutzung durch Betriebsfremde;

          2.   Betriebssportgemeinschaften und Betriebsveranstaltungen.
               Mitversichert ist insoweit auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der
               Betriebssportgemeinschaft sowie der Betriebsangehörigen aus der Betätigung in oder der
               Teilnahme an diesen, soweit nicht das private Haftpflichtrisiko betroffen ist.

          3.   Baumfällen im eigenen Betrieb;

          4.   dem direkten Verkauf von eigenen und fremden landwirtschaftlichen Erzeugnissen im
               Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs (auch in Hofläden und auf Wochenmärkten) sowie
               das Abernten von Produkten durch Endverbraucher;

          5.   dem Betrieb einer kleinen, ländlichen Brennerei/Brauerei im Nebenerwerb - auch unter
               Zulieferung/Zukauf fremder Rohstoffe - sowie dem Handel mit den so hergestellten
               Endprodukten;

          6.   der Teilnahme an Ausstellungen, Märkten und Messen sowie Ausübung des Brauchtums
               (z. B. Leonardiritt) einschließlich der Präsentation/Vorführung von Waren sowie aus der
               Organisation und Durchführung von branchenüblichen Werbeveranstaltungen (z. B.
               Hoffesten - nicht jedoch von Veranstaltungen mit Verwendung von Kraft-, Schienen-, Luft-
               und Wasserfahrzeugen, aus Massenstarts von Luftballons, Reitveranstaltungen,
               Jagdveranstaltungen, Schießwettbewerben, Bungee-Jumping, Abbrennen von Feuerwerken
               und dergleichen).

               Mitversichert ist/sind die persönliche gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer mit
               der Durchführung (Leitung, Überwachung und dergleichen) beauftragten Personen in dieser
               Eigenschaft sowie Vor- und Nacharbeiten bis zu jeweils drei Tagen.

               Nicht versichert ist/sind die persönliche gesetzliche Haftpflicht von selbständigen
               Unternehmen und sonstigen betriebsfremden Personen sowie Haftpflichtansprüche wegen
               Schäden an verwendeten oder zur Aufbewahrung abgegebenen Sachen (auch Tieren);


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Stand 01.07.2015                                                       Seite 21

          7.   aus der Tätigkeit als Auftraggeber und Auftragnehmer von Arbeiten sowie aus dem Verleihen
               und Entleihen von Maschinen im Rahmen eines landwirtschaftlichen Maschinenrings, dem
               der Versicherungsnehmer als Mitglied angehört;

          8.   dem Besitz - nicht jedoch dem Betrieb - von Steinbrüchen, Kies- und Sandgruben

               Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die durch vorschriftswidrige
               Sicherung der Grubenränder entstehen.

               Diese Mitversicherung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung, soweit
               sie nicht dort ausdrücklich vereinbart worden ist;

          9.   Besitz und Verwendung von Kutschen, Schlitten und Planwagen zur Personenbeförderung,
               nicht jedoch für gewerbliche/entgeltliche Zwecke (teilweise abweichend von § 4 I. 4. AHB);

          10. Reklameeinrichtungen, z. B. Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren;

          11. aus der gelegentlichen Abgabe von Mineralölen an Dritte zur Betankung von Geräten,
              Maschinen und Fahrzeugen auf dem versicherten Betriebsgrundstück;

          12. sonstigen Nebenbetrieben, die für den               versicherten Betrieb typisch sind, der
              landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft           zugeteilt sind    und  für  die   keine
              Gewerbeanmeldung erforderlich ist.


          3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB zum Betriebsrisiko

3.01      Belegschafts- und Besucherhabe
          Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1, 3. und abweichend von § 4 I. 6. a) AHB - die
          gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen, einschließlich Kraftfahrzeugen
          und Fahrrädern mit Zubehör, der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus
          ergebenden Vermögensschäden.

          Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher), Scheckhefte, Scheck-
          und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen.

3.02      Schlüsselrisiko
          Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1, 3. AHB und abweichend von § 4 I. 6. a) AHB - die
          gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln bzw. Code-Karten
          (auch General-Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im
          Gewahrsam des Versicherten befunden haben.

          Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten
          für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für
          vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) bzw. auf die Kosten für die
          Neuprogrammierung der Code-Karten und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab
          dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.

          Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
          genannt ist)

                                         100.000 EUR je Versicherungsfall

          und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.


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Stand 01.07.2015                                                        Seite 22

          Nicht versichert ist/sind

          1.   die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu
               beweglichen Sachen;

          2.   Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlusts (beispielsweise wegen Einbruchs);

               Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:

                                          250 EUR

3.03      Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser

          1.   Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I. 6. a) und § 4 I. 8. AHB - die gesetzliche Haftpflicht
               des Versicherungsnehmers wegen Schäden an gemieteten oder gepachteten (nicht
               geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen,
               Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch
               Feuer, Explosion (ausgenommen, die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der
               Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche)
               sowie durch Leitungs- und Abwasser.

          2.   Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

               a) von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;

               b) von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur
                  Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben
                  angestellt hat;

               c) von Angehörigen (siehe § 4 II. 2. AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen
                  in häuslicher Gemeinschaft leben;

               d) von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch
                  Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen
                  Leitung stehen.

          3.   Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Sachschäden,
               maximal jedoch

                                          5.000.000 EUR je Versicherungsfall

               und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
               Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.

          4.   Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht
               kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

3.04      Sonstige Mietsachschäden

          1.   Mietsachschäden anlässlich von Geschäftsreisen
               Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I. 6. a) und § 4 I. 8. AHB - die gesetzliche Haftpflicht
               des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen
               an gemieteten Räulichkeiten und deren Ausstattung entstehen sowie alle sich daraus
               ergebenden Vermögensschäden.

          2.   Mietsachschäden an Immobilien
               Falls besonders vereinbart
               (siehe Wagnisbeschreibung)


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Stand 01.07.2015                                                        Seite 23


               ist eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I. 6. a) und § 4 I. 8. AHB - die gesetzliche
               Haftpflicht wegen Schäden an gemieteten oder gepachteten (nicht geleasten) Gebäuden
               und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und
               dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

               Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung              keine abweichende
               Ersatzleistung genannt ist)

                                          500.000 EUR je Versicherungsfall

               und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
               Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.

               Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:

                                          250 EUR.

          3.   Mietsachschäden an Pferdeboxen und Perdeanhängern
               Eingeschlossen ist - abweichend von $ 4 I. 6. a) und § 4 I. 8. AHB - die gesetzliche Haftpflicht
               des Versicherungsnehmers als Tierhalter aus der Beschädigung von
               - gemieteten       Pferdeboxen,   Stallungen       und     Einfriedungen     zu    gemieteten
                  Weiden/Pferdekoppeln;
               - gemieteten oder geliehenen Pferdetransportanhängern
               und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

               Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung              keine abweichende
               Ersatzleistung genannt ist)

               -   50.000 EUR je Versicherungsfall für Schäden an gemieteten Pferdeboxen, Stallungen
                   und Einfriedungen zu gemieteten Weiden/Pferdekoppeln,
               -   3.000 EUR je Versicherungsfall für Schäden an gemieteten oder geliehenen
                   Pferdetransportanhängern

               und steht jeweils zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der
               vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.

               Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:

                                          250 EUR

          4.   Ausgeschlossen sind

               a) Haftpflichtansprüche wegen
                  - Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,
                  - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen
                     sowie an Elektro- und Gasgeräten,
                  - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern
                     kann
                  und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;

               b) Ansprüche
                  - von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers,
                  - von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er
                    zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben
                    angestellt hat,
                  - von Angehörigen (siehe § 4 II. 2. AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit
                    diesen in häuslicher Gemeinschaft leben,
                  - von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern
                    durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen
                    unternehmerischen Leitung stehen;


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Stand 01.07.2015                                                    Seite 24

               c) Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und
                  Abwasser (siehe jedoch Teil II, 3.03) und alle sich daraus ergebenden
                  Vermögensschäden.

          5.   Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der
               Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.

          6.   Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen umfasst,
               besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

3.05      Bearbeitungsschäden
          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I. 6. b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
          an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden
          -    durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen
               Sachen entstanden sind;
          -    dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung
               seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat;
          -    durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind
               und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.

          Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I. 6. Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II. 5.
          AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

          Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen (auch von Tieren), die
          sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen
          Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden, uns alle sich daraus
          ergebenden Vermögensschäden.

          Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den
          jeweils aufgeführten Ziffern:
          -   Be- und Entladeschäden nach Teil I, 3.07,
          -   Schäden durch Lohnarbeiten nach Teil II, 2.09,
          -   Leitungsschäden nach Teil II, 3.06,
          -   Obhuts- und Tätigkeitsschäden an Pensionstieren nach Teil II, 3.11.

          Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
          genannt ist)

                                        100.000 EUR je Versicherungsfall

          und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.

          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:

                                        250 EUR

3.06      Leitungsschäden
          Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische
          Kanäle, Wasserleitungen, GAsrohre und andere Leitungen) sowie an Frei- und Oberleitungen und
          alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Abweichend von § 4 I. 6. b) AHB schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen
          Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein.

          Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I. 6. Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II. 5.
          AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.


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Stand 01.07.2015                                                    Seite 25

          Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Sachschäden, maximal
          jedoch

                                        1.000.000 EUR je Versicherungsfall.

          Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.

3.07      Verletzung von Datenschutzgesetzen
          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 II. 6. h) AHB die gesetzliche Haftpflicht wegen
          Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch
          personenbezogener     Daten.   Als  Ersatzleistung  gilt die   vertraglich    vereinbarte
          Versicherungssumme für Vermögensschäden, maximal jedoch

                                        100.000 EUR je Versicherungsfall.

          Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme für Vermögensschäden zur Verfügung.

3.08      Flurschäden
          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I. 5. AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Flurschäden
          durch die versicherten Tiere (ausgenommen Hütung von Schafen außerhalb eigener oder
          gepachteter Betriebsflächen -Wanderschäfereien-).


          Falls besonders vereinbart
          (siehe Wagnisbeschreibung)
          erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus Flurschäden
          anlässlich des Ausbrechens von Schafherden aus dem Pferch bei Wanderschäfereien.

          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:

                                        10 Prozent, höchstens 1.000 EUR.

3.09      Gewahrsamsschäden
          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I. 6. a) und b) und § 4 I. 8. AHB - die gesetzliche
          Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Beschädigung und Verlust von fremden Sachen -
          auch von Zugmaschinen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Hub- und Gabelstaplern sowie
          Anhängern, jedoch nicht von Kraftfahrzeugen anderer Art - die der Versicherungsnehmer
          gemietet, gepachtet, geliehen hat oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags
          sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden in folgendem Umfang:

          1.   Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers
               besteht (zum Beispiel durch eine Maschinenversicherung), gehen diese Versicherungen vor.

          2.   Der Versicherungsschutz ist davon abhängig, dass der Versicherungsnehmer die Sachen nur
               kurzfristig, längstens einen Monat, zum Gebrauch im eigenen land-/forstwirtschaftlichen
               Betrieb oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder des überbetrieblichen
               Maschineneinsatzes in Gewahrsam hat. Das Risiko der hiermit in unmittelbarem
               Zusammenhang stehenden Beförderung mit Kraftfahrzeugen aller Art ist eingeschlossen.

          3.   Während des Fahrbetriebs beschränkt sich der Versicherungsschutz für Schäden an den
               benutzten fremden Zugmaschinen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Hub- und
               Gabelstaplern und mit Kraftfahrzeugen aller Art verbundenen Anhängern und Arbeitsgeräten
               auf solche Schäden, die auf ein Unfallereignis, auf Brand oder Explosion zurückzuführen
               sind. Unfallschäden im Sinne dieser Bestimmung sind solche Schäden, die auf ein
               unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis
               zurückzuführen sind.


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Stand 01.07.2015                                                       Seite 26

               Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Bremsschäden im
               Sinne dieser Bestimmung sind nur solche Schäden, die unmittelbar durch den Bremsvorgang
               entstehen. Betriebsschäden im Sinne dieser Bestimmung sind alle Schäden, die durch
               falsche Bedienung unmittelbar an den fremden Zugmaschinen, Anhängern, selbstfahrenden
               Arbeitsmaschinen, Hub- und Gabelstaplern, Anhängern und mit Kraftfahrzeugen
               verbundenen Arbeitsgeräten entstanden sind. Reine Bruchschäden sind im Gegensatz zu
               einem Gewaltbruch solche Schäden, bei denen es sich um einen Ermüdungsbruch
               ("Dauerbruch") handelt.

               Beschädigungen, die bei Feld- und ähnlichen Arbeiten durch die Bodenbearbeitung,
               insbesondere durch Steine oder sonstige Gegenstände auf oder im Boden entstehen, gelten
               als von der Versicherung ausgeschlossene Betriebsschäden.

               Werden durch Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden Unfälle im Sinne von Teil II, 3.09,
               3., Absatz 1 ausgelöst, so bleiben die Brems-, Betriebs- und reinen Bruchschäden auch in
               diesen Fällen von der Versicherung ausgeschlossen, während die Unfallschäden
               (Folgeschäden) gedeckt sind.

          4.   Liegt ein versicherter Sachschaden gemäß Teil II, 3.09 vor, sind Vermögensschäden wegen
               - Bergungs- und Rettungskosten sowie
               - Nutzungsausfall
               mitversichert.

          5.   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Schäden

               a) am Inventar gepachteter Betriebe,

               b) an in Weide genommenen Tieren (Pensionstiere; siehe aber Teil II, 3.11.),

               c) an fremden Tieren anlässlich der Beförderung mit Kraftfahrzeugen aller Art,

               d) an Gegenständen, die im Miteigentum des Versicherungsnehmers stehen, bezogen auf
                  den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers.

               Über den Sachschaden hinausgehende Schadenersatzansprüche, insbesondere für für
               zufälligen Untergang und zufällige Verschlechterung der Sache sowie für die Erfüllung von
               Verträgen sind nicht Gegenstand der Versicherung (siehe auch § 4 I. 6. letzter Absatz AHB).

          6.   Die Ersatzleistung beträgt

                                            50.000 EUR je Versicherungsfall,

               beim Abhandenkommen von Sachen (auch Tieren)

                                            5.000 EUR je Versicherungsfall

               bei Bergungs- und Rettungskosten sowie Nutzungsausfall insgesamt

                                            5.000 EUR je Versicherungsfall

               und steht jeweils zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der
               vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden)
               zur Verfügung.

          7.   Von jedem unter diese Bestimmung fallenden Schaden hat der Versicherungsnehmer

                                            10 Prozent, höchstens 1.000 EUR

               selbst zu tragen.


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Stand 01.07.2015                                                    Seite 27

               Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht
               kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

3.10      Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden
          Falls besonders vereinbart
          (siehe Wagnisbeschreibung)

          werden - abweichend von Teil II, 3.09, 3. - Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden wie
          Unfallschäden behandelt und sind im Rahmen und Umfang der Gewahrsamsschäden (Teil II,
          3.09) mitversichert.

3.11      Obhuts- und Tätigkeitsschäden an Pensionstieren
          Falls besonders vereinbart
          (siehe Wagnisbeschreibung)

          sind eingeschlossen - abweichend von § 4 I. 6. a) und b) AHB - Obhut- und Tätigkeitsschäden an
          Pensionstieren bzw. untergestellten Tieren und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
          genannt ist)

                                        20.000 EUR je Versicherungsfall

          und steht fünffach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.

          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:

                                        10 Prozent, mindestens 100 EUR.

3.12      Verwahrungsrisiken
          Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1, 3 und abweichend von § 4 I. 6. a) und § 4 I. 8. AHB -
          die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen

          1.   der von Restaurationsgästen zur Aufbewahrung übergebenen Sachen, ausgenommen Tiere,
               Fahrzeuge aller Art (auch Wohnwagen/Wohnmobile und Boote) mit Zubehör und Inhalt sowie
               Zelte.

               Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung          keine abweichende
               Ersatzleistung genannt ist)

                                        600 EUR für alle Versicherungsfälle je Gast und Tag

               und steht hundertfach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der
               vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden)
               zur Verfügung.

          2.   der von den beherbergten Gästen eingebrachten oder zur Aufbewahrung übergebenen
               Sachen, ausgenommen Tiere, Fahrzeuge aller Art (auch Wohnwagen/Wohnmobile und
               Boote) mit Zubehör und Inhalt sowie Zelte.

               Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
               Ersatzleistung genannt ist)

                                        4.000 EUR für alle Versicherungsfälle je Gast und Tag

               und steht hundertfach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der
               vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden)
               zur Verfügung.


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Stand 01.07.2015                                                       Seite 28

               Wenn der Schaden durch ein Verschulden des Versicherungsnehmers verursacht wird,
               erhöht sich die Ersatzleistung auf das Zehnfache.

               Für zur Aufbewahrung übergebene Sachen und solche, deren Aufbewahrung zu Unrecht
               abgelehnt wurde, erhöht sich die Ersatzleistung auf das Doppelte.

          3.   der eingestellten Sachen gemäß Teil II, 2.08, 2. (Stellplatzabgabe) sowie der untergestellten
               Kraftfahrzeuge und Wohnwagen von sonstigen Dritten (nicht von Feriengästen).

               Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung              keine abweichende
               Ersatzleistung genannt ist)

                                          50.000 EUR je Versicherungsfall

               und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
               Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.

               Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:

                                          10 Prozent, höchstens 1.000 EUR

          4.   Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers
               besteht, gehen diese Versicherungen vor.

               Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht
               kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

3.13      Beschädigungsrisiko beim Bewegen, Zubringen oder Abholen von Kraftfahrzeugen
          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I. 6. b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus
          Beschädigung oder Vernichtung von Kraftfahrzeugen der beherbergten Gäste beim Bewegen,
          Zubringen oder Abholen dieer Kraftfahrzeuge innerhalb und außerhalb des Betriebsgrundstücks
          und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Für diese Kraftfahrzeuge gelten die Ausschlüsse in § 1, 2. b) und in § 2, 3. c) AHB insoweit nicht.

          Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
          wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
          Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
          unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

          Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
          erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
          dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
          hat.

          Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherte), die das Fahrzeug oder Reisegepäck entwendet oder unbefugt gebraucht haben.

          Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Ersatzleistung von Teil II, 3.12, 3.

          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden.

                                          10 Prozent, höchstens 1.000 EUR

3.14      Schäden an Pflanzen und Kulturen Dritter
          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I. 6. b) und § 4 I. 8. AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus
          der Beschädigung bzw. dem Verlust von Pflanzen und Kulturen beim Einsatz von Pflanzenschutz
          und/oder Düngemitteln im Wege der Nachbarschaftshilfe.


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Stand 01.07.2015                                                       Seite 29

          Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
          genannt ist)

                                          25.000 EUR je Versicherungsfall

          und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.

          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:

                                          500 EUR.

3.15      Schäden aus der Nutzung von Internet-Technologien

          1.   Eingeschlossen ist - insoweit abweichend von § 4 I. 6. b), § 4 I. 8., § 4 I. 10. und § 4 I. 11.
               AHB sowie § 4 II. 6. a), e) und h) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
               wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer
               Daten seitens des Versicherungsnehmers bzw. über das ihm zurechenbare System (zum
               Beispiel im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger), soweit es sich handelt um Schäden
               aus

               a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
                  (Datenveränderung)   bei  Dritten  durch  Computer-Viren  und/oder  andere
                  Schadprogramme;

               b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften
                  Speicherung von Daten bei Dritten, und zwar wegen
                  - sich heiraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
                     Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten, sowie
                  - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten
                     Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;

               c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.

               Zu a) - c):
               Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden,
               bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (auch
               Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der
               Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.

               Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt § 6 AHB (Rechtsfolgen bei
               Verletzung von Obliegenheiten);

               d) der Verletzung von Personlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch
                  Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von
                  Urheberrechten.

                  In Erweiterung von § 1, 1. AHB ersetzt der Versicherer
                  - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen
                     Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um
                     Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
                  - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den
                     Versicherungsnehmer.

          2.   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als
               ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist,
               wenn diese
               - auf derselben Ursache,
               - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem
                   Zusammenhang oder


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Stand 01.07.2015                                                              Seite 30

               -  auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
                  Mängeln
               beruhen.

               § 3 III. 2., Absatz 1, Satz 3 AHB wird gestrichen.

          3.   Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr
               der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-,
               Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von § 3 III. 4. AHB -
               als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

          4. Versicherungsschutz besteht - abweichend von § 4 I. 3. AHB - für Versicherungsfälle im
          Ausland.
              Teilweise abweichend von Teil I, 3.05 gilt dies jedoch nur, soweit die versicherten
              Haftpflichtansprüche in Europäischen Staaten und nach dem Recht Europäischer Staaten
              geltend gemacht werden.

          5.   Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:

               a) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;

               b) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;

               c) Bereithalten fremder        Inhalte    zum         Abruf,    zum   Beispiel    Access-,   Host-,
                  Full-Service-Providing;

               d) Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;

               e) Betrieb von Telekommunikationsnetzen;

               f)   Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;

               g) Anbieten von Zertifizierungsdiensten im Sinne des SigG/SigV;

               h) Tätigkeiten, für die      eine    gesetzliche    Pflicht            zum       Abschluss   einer
                  Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht.

          6.   Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Ansprüche

               a) die im Zusammenhang stehen mit
                  - massenhaft versandten, von den Empfängern ungewollten, elektronisch übertragenen
                     Informationen, soweit es nicht um Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme
                     im Sinne von Teil II, 3.15, 1. a) handelt (zum Beispiel Spamming),
                  - Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), die der widerrechtlichen Erhebung von
                     Informationen über Internet-Nutzer dienen;

               b) wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen
                  Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen
                  Leitung stehen, geltend gemacht werden;

               c) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden
                  durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von
                  schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige
                  bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben;

               d) auf Entschädigung mit Strafcharakter (punitive und exemplary damages);

               e) nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden
                  Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
                  Bestimmungen anderer Länder.


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Stand 01.07.2015                                                     Seite 31

          7.   Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung         keine abweichende
               Ersatzleistung genannt ist)

                                          1.000.000 EUR je Versicherungsfall

               und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
               Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.

3.16      Ersatzansprüche wegen Diskrimminierung (AGG)
          Der Umfang des Versicherungsschutzes für Ersatzansprüche wegen Diskriminierung richtet sich
          ausschließlich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versicherung von
          Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung (AGG), soweit in Teil II, 3.16 nicht etwas anderes
          bestimmt ist.

          1.   Ersatzleistung
               Abweichend von 4.4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versicherung von
               Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung beträgt die Ersatzleistung (sofern in der
               Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist)

               250.000 EUR je Versicherungsfall für Personen-, Sach- und Vermögensschäden

               und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
               Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.

          2.   Selbstbeteiligung
               Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:

                                          1.000 EUR.


                                Teil III Produkthaftpflichtrisiko
                                          1. Versicherungsschutz

          Der Versicherungsschutz für Personen-, Sach- und daraus entstandene weitere Schäden, soweit
          diese durch vom Versicherungsnehmer

          1.   hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,

          2.   erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen

          verursacht wurden, richtet sich nach den AHB, den Bestimmungen gemäß Teil I und den
          nachfolgenden Vereinbarungen (Teil III).
          Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die
          Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt
          hat.


                                           2. Versichertes Risiko

          Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den in der Wagnisbeschreibung genannten
          Produktions- und Tätigkeitsumfang.

                                            3. Versicherungsfall

          Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertrags eingetretene Schadenereignis
          gemäß § 1, 1. und § 5, 1. AHB.


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Stand 01.07.2015                                                      Seite 32

4. Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinarten Eigenschaften

          Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von § 4 I. 1. und § 4 I. 6. Absatz 3 AHB - auf
          Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen
          Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer
          aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner
          Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass
          diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.


     5. Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB zum Produkthaftpflichtrisiko

5.01      Verlängerung der Verjährungsfrist
          Vereinbart der Versicherungsnehmer mit seinen Vertragspartnern die Verlängerung der
          gesetzlichen Verjährungsfrist bis zu höchstens drei Jahren, gerechnet ab Ausführung der
          Leistungen oder ab Abschluss der Arbeiten, wird sich der Versicherer insoweit nicht auf § 4 I. 1.
          AHB berufen.

5.02      Mangelnebenkosten
          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die als Folge
          eines mangelhaften Werkes auftreten. Erfasst sind insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind,
          um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen
          und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen.

          Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne
          dass ein Folgeschaden eingetreten ist. Ausgeschlossen sind die Kosten des
          Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst.


                                          6. Risikoabgrenzungen

1.        Nicht versichert sind
          Ansprüche, soweit diese nicht in Teil III, 4. und 5.02 ausdrücklich mitversichert sind
          -   auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
              Schadenersatz statt der Leistung;
          -   wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können;
          -   wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen Ausbleibens des mit
              der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs;
          -   auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
          -   auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
          -   wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistung.
          Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.

2.        Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind

          a)   Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen,
               soweit es sich nicht um im Rahmen von Teil III, 4. versicherte Vereinbarungen bestimmter
               Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für
               die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen
               hat.
               Versicherungsschutz besteht insoweit jedoch für die Abwehr unberechtigter Ansprüche,
               soweit es sich um einen Anspruch aus einer Beschaffenheitsgarantie gemäß § 443 des
               Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handelt;

          b)   Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem
               Rechtsmangel behaftet sind (z. B. Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen
               Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen in Wettbewerb und
               Werbung);


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          c)   Ansprüche wegen Schäden gemäß § 4 II. 5. AHB;

          d)   Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den
               Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie
               von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben;

          e)   Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder
               Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der
               Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren.

               Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten
               Erzeugnissen weder in einem Funktionszusammenhang stehen noch deren
               bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen;

          f)   Ansprüche im Zusammenhnag mit Vermehrung, Herstellung und oder/oder Handel von
               Saatgut;

          g)   Ansprüche aus Herstellung von und/oder Handel mit Futtermitteln (ausgenommen pflanzliche
               Einzelfuttermittel ohne Zusatzstoffe, z. B. Gras, Heu, Mais).


                     Teil IV Umwelthaftpflicht-Basisversicherung
          Eingeschlossen ist - soweit hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen eines bei der
          R+V Allgemeinen Versicherung AG bestehenden separaten Vertrags vereinbart ist - die
          Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regressversicherung wie folgt:

                                     1. Gegenstand der Versicherung

1.1       Versichert ist - abweichend von § 4 I. 8. AHB - im Rahmen und Umfang des Vertrags die
          gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen und
          Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder
          Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Teil IV, 2. fallen (siehe jedoch Teil IV, 3. bzw.
          Wagnisbeschreibung).

          Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung
          im Sinne des vorgenannten Absatzes. Versicherungsschutz für Sprengungen besteht nur dann,
          soweit dieser gemäß Wagnisbeschreibung vereinbart ist.

          Mitversichert sind gemäß § 1, 1. AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von
          Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb,
          wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden
          behandelt.

1.2       Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gemäß 1.1 - teilweise abweichend von § 4 I. 5. AHB
          - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche
          Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch,
          Ruß, Staub und dergleichen).

1.3       Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im
          räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder
          Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein.
          Der Versicherungsschutz bezieht sich jedoch nicht auf die Verwendung von Klärschlamm,
          Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz - und Düngemitteln (siehe jedoch Teil IV, 3.1. c)
          und 3.1 n).

1.4       Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die
          dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.


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                                           2. Risikobegrenzungen

          Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus

2.1       Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen,
          zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);

2.2       Anlagen des Versicherungsnehmers             gemäß        Anhang   1   zum    Umwelthaftungsgesetz
          (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1);

2.3       Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen
          einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen);

2.4       Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in
          ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder
          biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer
          (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko);

2.5       Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß                    Anhang   2   zum    Umwelthaftungsgesetz
          (UmweltHG-Anlagen/Pflichtversicherung).


                                3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes

3.1       Abweichend von Teil IV, 1. und 2. ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht

          a)   aus dem Austritt von Sickersäften aus Silos sowie aus der Lagerung von Jauche und Gülle,
               wenn das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 5.000.000 Liter nicht
               übersteigt, sofern die Lagerung in Anlagen auf dem Betriebsgrundstück erfolgt;

          b)   aus der Lagerung von festem Stalldung, sofern diese in Dungstätten auf dem
               Betriebsgrundstück erfolgt;

          c)   aus der Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche,
               Gülle, festem     Stalldung, Pflanzenschutz-,        Unkrautvernichtungs-,  Dünge- oder
               Schädlingsbekämpfungsmittel, soweit diese Stoffe
               - durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die
                   Umwelt gelangen,
               - diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere
                   Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen;

          d)   aus der Lagerung von Mineralölen (auch Biodiesel, Rapsöl und Metylestern) auf dem
               Betriebsgrundstück, sofern das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 20.000
               Liter nicht übersteigt und diese überwiegend für den versicherten land- und
               forstwirtschaftlichen Betrieb bzw. die Wohnhäuser auf den Betriebsgrundstücken bestimmt
               sind.

          Hierunter fallen nicht Altöle;

          e)   aus  der    Lagerung  von     Altöl auf  dem      Betriebsgrundstück,      sofern        das
               Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 Liter nicht übersteigt;

          f)   aus Eigentum, Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung von Gas (Propan, Butan) auf
               dem     Betriebsgrundstück,     sofern      das   Fassungsvermögen       der   vorhandenen
               Einzelbehälter/Tanks drei Tonnen bzw. 6.800 Liter nicht übersteigt und diese überwiegend für
               den versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind;


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          g)   aus der Lagerung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln, soweit diese im
               Zusammenhang mit dem versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb steht und die
               Anlage nicht nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen der Genehmigungs- oder
               Anzeigepflicht unterliegt;

          h)   aus der Lagerung von Düngemitteln auf dem Betriebsgrundstück, sofern die Gesamtmenge
               25.000 Liter bei flüssigen Düngemitteln (z. B. AHL) nicht übersteigt und diese für den
               versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind;

          i)   aus dem Lagern von festen Düngemitteln in unbegrenzter Menge in Scheunen oder
               ähnlichen Gebäuden bzw. auf nicht zulassungspflichtigen Anhängern, die sich in Scheunen
               oder ähnlichen Gebäuden befinden;

          j)   aus der Lagerung sonstiger umweltgefährlicher Stoffe auf dem Betriebsgrundstück in
               Behältnissen  bis   205    l/kg  Fassungsvermögen     (Kleingebinde),   soweit das
               Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 2.000 l/kg nicht übersteigt.
               Überschreiten   die   Kleingebinde    nach    Abschluss      des    Vertrages  das
               Gesamtfassungsvermögen von 2.000 l/kg, finden die Bestimmungen von Teil IV, 4.
               Anwendung;

          k)   aus Betriebsmitteln in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen
               und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen
               der Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von Teil IV, 7.15;

          l)   aus Betriebsmitteln in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen);

          m) aus Schäden durch umweltgefährdende Stoffe - keine Betriebsmittel - in landwirtschaftlichen
             Maschinen und Geräten (z. B. Feldspritzen, Pumpwagen), soweit es sich um plötzlich und
             unfallartig eintretende Schadenursachen handelt (siehe jedoch Teil IV, 7.15);

          n)   aus der Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkraut-, Schädlingsbekämpfungs- und
               Düngemittel, soweit es sich um Schäden an Pflanzen und Kulturen Dritter handelt, die nicht
               Gegenstand der Bearbeitung sind. Abweichend von Teil IV, 1.2 besteht kein
               Versicherungsschutz für Allmählichkeitsschäden gemäß § 4 I. 5. AHB. Auf die Ausschlüsse
               gemäß Teil IV, 7.10, 7.11 und 7.15 wird besonders hingewiesen;

          o)   aus dem erlaubten Verbrennen von Unkraut und Ernterückständen;

          p)   aus dem genehmigten Betrieb einer Kleinkläranlage zur Behandlung ausschließlich im
               versicherten Betrieb anfallender häuslicher Abwässer;

          q)   aus der Unterhaltung von Fett-, Benzin-, Öl- und Koaleszenzabscheidern.

          r)   sofern besonders vereinbart (siehe Versicherungsschein) aus Intensivtierhaltung, wenn
               nachfolgende Mengenschwellen pro Anlage vorhanden bzw. überschritten sind:

               -   600 Milchkühe
               -   600 Mastrinder
               -   500 Kälberplätze
               -   500 Sauenplätze
               -   1.500 Mastschweinplätze
               -   4.500 Ferkelplätze
               -   15.000 Hennenplätze
               -   15.000 Truthühnerplätze (Mastputen)
               -   30.000 Junghennenplätze
               -   30.000 Mastgeflügelplätze.

               Wird eine der Mengenschwellen von Teil IV, 3.1 überschritten, finden insoweit die
               Bestimmungen gemäß Teil IV, 4. Anwendung.


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3.2       Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung,
          Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Teil IV, 2.1 - 2.5 oder
          Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Teil IV, 2.1 - 2.5 bestimmt sind, wenn der
          Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht-Regress).

          Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sogenannte "temporäre
          Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage
          gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d.h. den zukünftigen
          Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist.

          Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß § 4 I. 5. AHB findet insoweit keine
          Anwendung.
          Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in Teil IV, 6. genannten
          Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der
          Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.

3.3       Falls besonders vereinbart
          (siehe Wagnisbeschreibung)
          erstreckt sich die Versicherung - abweichend von Teil IV, 2.1 - auch auf Anlagen des
          Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu
          verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen).

          Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die nach Teil IV, 3.1 mitversichert sind, die in Anhang
          1 oder 2 zum UmweltHG aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie
          Schäden durch Abwässer.

3.4       Falls besonders vereinbart
          (siehe Wagnisbeschreibung)
          erstreckt sich die Versicherung - abweichend von Teil IV, 2.3 - auch auf Anlagen des
          Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer
          Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder
          UmweltHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). Ausgenommen sind
          Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer.

3.5       Falls besonders vereinbart
          (siehe Wagnisbeschreibung)
          erstreckt sich die Versicherung - abweichend von Teil IV, 2.4 - auch auf Abwasseranlagen des
          Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder
          Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische
          Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen-
          und Einwirkungsrisiko). Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß § 4 I. 5. AHB findet
          insoweit keine Anwendung.


                       4. Vorsorgeversicherung/Erhöhungen und Erweiterungen

4.1       Für Risiken gemäß Teil IV, 2.1 (WHG-Anlagen), 2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen) und
          2.4 (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die dem Versicherungsnehmer nach Abschluss
          der Versicherung neu entstehen, finden die Bestimmungen des § 2 AHB Anwendung.

          Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen
          Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des
          folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem anzeigt -
          insoweit teilweise abweichend von § 2, 1. AHB -.

          Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung
          gewässerschädlicher Stoffe gemäß Teil IV, 3.1 überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues
          Risiko im Sinne dieser Bestimmungen.


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          Für die Vorsorgeregelung gelten - abweichend von § 2, 2. AHB - die dem Vertrag zugrunde
          liegenden Versicherungssummen.
          Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umwelthaftpflichtverträge findet die
          Kumulklausel gemäß Teil IV, 8.3 entsprechend Anwendung.

4.2       Keine Anwendung finden die Bestimmungen des § 1, 2. c) und des § 2 AHB -
          Vorsorgeversicherung - für die Anlagen gemäß Teil IV, 2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und
          2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf
          insoweit besonderer Vereinbarung.


                                           5. Versicherungsfall

          Versicherungsfall ist - abweichend von § 1, 1. und § 5, 1. AHB - die nachprüfbare erste
          Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von
          Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß Teil
          IV, 1.1 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten
          oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der
          Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits
          Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von
          Haftpflichtansprüchen erkennbar war.


                          6. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls

6.1       Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
          -    nach einer Störung des Betriebs
               oder
          -    aufgrund behördlicher Anordnung
          Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung
          eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Teil IV, 1.1 mitversicherten
          Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche
          Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere
          Zeitpunkt ist.

6.2       Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne von Teil IV, 6.1 werden unter den
          dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen
          durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde
          ausgeführt werden.

6.3       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet

          a)   dem Versicherer die Feststellungen einer derartigen Störung des Betriebes oder eine
               behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die
               Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den
               Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des
               Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen
               oder

          b)   sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.

6.4       Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Teil IV, 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich,
          so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Teil IV, 6. vereinbarten
          Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.

          Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Teil IV, 6.3 genannten Obliegenheiten grob
          fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv
          geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des
          Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast
          für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.


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          Abweichend von Teil IV, 6.4, Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die
          notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet,
          soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers
          ursächlich ist.

6.5       Die Ersatzleistung für derartige Aufwendungen beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine
          abweichende Ersatzleistung genannt ist)

                                         400.000 EUR je Störung des Betriebs oder behördliche
                                         Anordnung

          und steht einfach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssummen zur Verfügung.
          Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen (sofern in der Wagnisbeschreibung keine
          abweichende Selbstbeteiligung genannt ist)

                                         10 Prozent, höchstens 5.000 EUR

          selbst zu tragen.
          Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom
          Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende
          Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im
          Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung
          für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.

6.6       Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
          Sinne von Teil IV, 6.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung
          oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete,
          gepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im
          Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen.

          Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst
          unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Teil IV, 1.1 mitversicherten
          Vermögensschadens,     falls Betriebseinrichtungen,  Grundstücke   oder   Sachen    des
          Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt
          werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.


                                    7. Nicht versicherte Tatbestände

          Nicht versichert sind

7.1       Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit
          wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen,
          verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt
          nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes beruhen;

7.2       Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
          genommene Umwelteinwirkungen entstehen.
          Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand
          der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den
          Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste.

7.3       Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden;

7.4       Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer                    Versicherungsverträge
          Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können;


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7.5       Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach
          Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem
          Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren;

7.6       Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen
          zur Endablagerung von Abfällen;

7.7       Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige Stoffe
          -  ohne Genehmigung des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage und/oder
          -  unter    Nichtbeachtung      von   Auflagen    und    Hinweisen     des     Inhabers    der
             Deponie/Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals und/oder
          -  auf einer nicht behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen hierfür nicht behördlich
             genehmigten Platz und/oder
          -  unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration zwischen-, endgelagert oder anderweitig
             entsorgt werden;

7.8       Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle
          nach Auslieferung entstehen. Das gilt nicht für das Verbrennen von Ernte- und
          Unkrautrückständen durch den Versicherungsnehmer;

7.9       Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte
          Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach
          Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).
          Für den Versicherungsschutz nach Teil IV, 3.2 gilt dieser Ausschluss nicht;

7.10      Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
          Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
          Versicherungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen der Verfügungen, die dem
          Umweltschutz dienen, abweichen;

7.11      Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
          Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen
          oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für
          Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige
          Reparaturen bewusst nicht auszuführen;

7.12      Ansprüche
          -  wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von
             Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt;
          -  wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende
             Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.

7.13      Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder
          seines Fließverhaltens;

7.14      Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
          Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf
          Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch
          höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

7.15      Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
          ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder
          Kraftfahrzeuganhängers verursachen.

          Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein
          Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines
          Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges
          in Anspruch genommen werden.


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          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

          Eine Tätigkeit der in Teil IV, 7.15, Absatz 1 und 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
          Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
          wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug
          hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

          Falls im Rahmen und Umfang des Vertrags eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt
          dieser Ausschluss insoweit nicht (siehe Teil II, 2.02);

7.16      Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
          ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges
          verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in
          Anspruch genommen werden.

          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

          Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
          -   der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
              oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
              oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
          -   Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
              Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder
              Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger
              Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;

7.17      Ansprüche wegen Sachschäden aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und
          Einreißarbeiten, soweit diese entstehen
          -   bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 Metern,
          -   bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
              einzureißenden Bauwerks entspricht;

7.18      Ansprüche aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten
          Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde
          hierfür ausdrücklich vereinbart;

7.19      die in Teil I, 4.01 - ausgenommen Teil I, 4.01, 5. - und Teil II, 4,1 genannten Ansprüche
          (insbesondere wird auf Teil I, 4.01 a), 10. bis 16. verwiesen).


                          8. Serienschadenklausel/Selbstbehalt/Kumulklausel

8.1       Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die
          Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der
          Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
          Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle
          -   durch dieselbe Umwelteinwirkung
          -   durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen
              Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer,
              insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang besteht, gelten unabhängig von
              ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser
              Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
              § 3 III. 2. Absatz 1 Satz 3 AHB wird gestrichen.


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8.2       Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von der Schadenersatzleistung (sofern
          in der Wagnisbeschreibung kein abweichender Selbstbehalt genannt ist)

                                          10 Prozent, höchstens 5.000 EUR

          selbst zu tragen.

          Dies gilt nicht, soweit der festgestellte Schaden infolge von Brand oder Explosion eingetreten ist.
          Diese Regelung findet keine Anwendung für die Risiken gemäß Teil IV, 3.3 bis 3.5.

8.3       Auf die Kumulklausel gemäß Teil I, 2.06 wird hingewiesen.


                                               9. Nachhaftung

9.1       Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
          versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so
          besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Teil IV, 1.1
          mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung
          eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht
          festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
          -    Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung
               des Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
          -    Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
               Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in
               Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem
               das Versicherungsverhältnis endet.

9.2       Teil IV, 9.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während                      der   Laufzeit   des
          Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt.


                                    10. Versicherungsfälle im Ausland

10.1      Eingeschlossen sind im Umfang von Teil IV, 1. dieser Bedingungen - abweichend von § 4 I. 3.
          AHB - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle,

          a)   die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne von Teil IV, 3, 2. im
               Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne von Teil IV, 3, 2. nur, wenn die
               Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;

          b)   aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,
               Messen und Märkten.

10.2      Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Versicherungsfälle

          a)   die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung (nicht Arbeiten im
               Sinne von Teil IV, 3, 2. zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im europäischen Ausland
               erfolgen;

          b)   die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Teil IV,
               3, 2. zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das europäische
               Ausland bestimmt waren;

          c)   die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im
               Sinne von Teil IV, 3, 2. zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im europäischen Ausland
               erfolgen.


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Stand 01.07.2015                                                    Seite 42

          Zu Teil IV, 10.2.:
          Der Versicherungsschutz gemäß Teil IV, 10.2 besteht nur für solche Personen- und
          Sachschäden, die die Folge einer nach Vertragsbeginn eingetretenen Störung des
          bestimmungsgemäßen Betriebs sind und sofern die Störung plötzlich und unfallartig eingetreten
          ist.

          Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäß Teil IV, 5. und Vermögensschäden im
          Sinne von Teil IV, 1, 1. bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

          Sofern für Auslandsschäden wegen des direkten Exports oder wegen Bau-, Montage-, Reparatur-
          und Wartungsarbeiten sowie sonstigen Leistungen/Tätigkeiten im Rahmen von Teil I, 3.05 (oder
          im Versicherungsschein) ein weitergehender lokaler Geltungsbereich vereinbart ist, gilt diese
          Erweiterung entsprechend für vorgenannte Risiken.

          Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland belegene
          Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und
          dergleichen.

10.3      Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter I Teil I, 2.01,1.
          genannten Personen

          a)   aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im
               Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
               Eingeschlossen      bleiben   jedoch    Haftpflichtansprüche    aus   Arbeitsunfällen  und
               Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des SGB VII unterliegen (siehe § 4 I. 3. AHB).

          b)   auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

          c)   nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
               nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
               Länder.

10.4      Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der
          von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-,
          Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von § 3 III. 4. AHB - als Leistungen auf die
          Versicherungssumme angerechnet.

10.5      Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in
          USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende
          Bestimmungen:

          a)   Kein Versicherungsschutz besteht für
               - Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA/US-Territorien-
                  oder Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses
                  wurde zuvor besonders vereinbart;
               - die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch
                  oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
                  Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen
                  im Zusammenhang mit derartigen Schäden.
                  Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
                  Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
                  organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
               - wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit
                  der     Herstellung,   Verarbeitung     und/oder     dem     Vertrieb    von     Latex
                  (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden.

          b)   Als Ersatzleistungen gelten die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen, maximal
               jedoch

                                         5.000.000 EUR bei Personenschäden


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Stand 01.07.2015                                                     Seite 43

               je Versicherungsfall. Sofern im Versicherungsschein eine Begrenzung für die einzelne Person
               vereinbart ist, gilt diese auch für derartige Schäden.

               Diese Ersatzleistung steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen
               der vereinbarten Versicherungssummen zur Verfügung.

          c)   Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich
               daraus resultierender Kosten:

                                         10.000 EUR.

10.6      Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
          Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
          liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
          Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen
          ist.


                    11. Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten

          Die Regelungen zu Ansprüchen, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden (siehe
          Teil I, 4.03), finden auch insoweit Anwendung.


                                         12. Rückwärtsdeckung

          Abweichend von § 1, 1. AHB, Teil IV 5. und 7.3 wird Versicherungsschutz gewährt für vor Beginn
          dieses Vertrages eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer
          ausschließlich aufgrund einer im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsfrist analog Teil IV, 9.
          dieses Vertrags keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat.

          Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
          -   Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem
              Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrags nicht bekannt waren.
          -   Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrags gewährt.
              Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrags über den des vorliegenden Vertrags hinaus,
              wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des vorliegenden
              Vertrags gewährt.
          -   Für derartige Versicherungsfälle gilt die Selbstbeteiligung des Vorvertrags mindestens jedoch
              die Selbstbeteiligung in Höhe des Betrags gemäß Teil IV, 8.2.
          -   Für derartige Versicherungsfälle steht im Rahmen der Versicherungssumme des
              vorliegenden Vertrags maximal eine Versicherungssumme von

                                         1.000.000 EU pauschal für Personen- und Sachschäden

               je Versicherungsfall und gleichzeitig für alle derartigen Versicherungsfälle zur Verfügung.
               Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrags niedriger war als 1.000.000 EUR, gilt die
               Versicherungssumme des Vorvertrags.
          -    Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das
               erste Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrags als Eintrittsjahr.
               Die Kopie der Police des unmittelbaren Vorversicherers gilt insoweit als Bestandteil dieses
               Vertrags.


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Stand 01.07.2015                                                        Seite 44

                                        Teil V Privatrisiken
                                             1. Privathaftpflicht

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers

1.1       als Privatperson im Umfang             der    Beschreibung      des   versicherten   Risikos   zur
          Privathaftpflichtversicherung.

1.2       Soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, ist mitversichert die gleichartige
          gesetzliche Haftpflicht

          a)   der weiteren Mitbesitzer und Altsitzer, auch wenn die Altsitzer ihren Wohnsitz außerhalb des
               Betriebsgrundstückes unterhalten,

          b)   der mit dem Versicherungsnehmer auf dem Betriebsgrundstück lebenden voll- und
               minderjährigen Angehörigen,

          c)   der mit dem Versicherungsnehmer/Mitbesitzer oder Angehörigen im Sinne von Teil V, 2. b)
               auf dem Betriebsgrundstück lebenden Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft
               sowie deren Kinder,

          d)   der mit dem Altsitzer in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebenden Partner sowie
               deren Kinder, auch wenn sie ihren gemeinsamen Wohnsitz außerhalb des
               Betriebsgrundstücks unterhalten.

          zu a) bis d):
          Mitversichert sind - abweichend von § 4 II. 2. a) und § 7, 2. AHB - Regressansprüche von
          Sozialversicherungsträgern,     Sozialhilfeträgern, privaten   Krankenversicherern   sowie
          Rückgriffsansprüche anderer Versicherer (§ 86 VVG) wegen Personenschäden oder
          Sachschäden an Gebäuden durch Feuer, Explosion sowie durch Leitungs- und Abwasser, die
          -   beim Versicherungsnehmer durch Mitversicherte,
          -   bei Mitversicherten durch den Versicherungsnehmer oder andere Mitversicherte
          verursacht wurden, sofern zwischen Versicherungsnehmer und den Mitversicherten bzw.
          zwischen den Mitversicherten keine häusliche Gemeinschaft besteht.

          Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer
          bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.

          Die    Mitversicherung     gemäß     Teil    V    endet      automatisch   mit   Aufhebung     der
          Betriebshaftpflichtversicherung.

1.3       Zusatzdeckung (Deliktsunfähigkeit/Gefälligkeitsverhältnis)

          a)   In Erweiterung von II 1. b) der Beschreibung des versicherten Risikos zur
               Privathaftpflichtversicherung verzichtet der Versicherer auf den Einwand der
               Deliktsunfähigkeit bei mitversicherten Kindern, sofern ein anderer Versicherer nicht
               leistungspflichtig ist und der Versicherungsnehmer dies wünscht. Regressansprüche
               gegenüber schadenersatzverpflichteten Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der
               Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrags sind.

               Die Ersatzleistung beträgt 10.000 EUR je Versicherungsfall (sofern nicht höhere
               Ersatzleistungen vereinbart sind) und steht zweifach für alle Schäden eines
               Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen für Personen-,
               Sach- und Vermögensschäden zur Verfügung.


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Stand 01.07.2015                                                       Seite 45

          b)   Der Versicherer verzichtet auf den Einwand eines Schadens aus dem Gefälligkeitsverhältnis,
               sofern ein anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist und der Versicherungsnehmer dies
               wünscht. Regressansprüche gegenüber schadenersatzverpflichteten Dritten wegen seiner
               Aufwendungen behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht
               Versicherte dieses Vertrages sind.

               Die Ersatzleistung beträgt 10.000 EUR je Versicherungsfall (sofern nicht höhere
               Ersatzleistungen vereinbart sind) und steht zweifach für alle Schäden eines
               Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen für Personen- und
               sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.

1.4.      Sofern es sich bei dem Versicherungsnehmer der Betriebshaftpflichtversicherung um eine
          juristische Person handelt, gilt die Privathaftpflichtversicherung im obenstehenden Umfang für die
          Firmenleitung, d. h. Vorstand, Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter vereinbart.
          Diese Verträge enden automatisch mit Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. mit Aufhebung
          der Betriebshaftpflichtversicherung.

          Im Falle des Todes einer versicherten Person besteht die Versicherung für den Ehegatten
          längstens bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode fort, abweichend von VII der
          Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung.


                                           2. Private Tierhaltung

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter und Hüter von
          Hunden       im      Umfang      der     Beschreibung       des     versicherten   Risikos   zur
          Tierhalterhaftpflichtversicherung. Auf den Ausschluss von Kampfhunden gemäß der Beschreibung
          des versicherten Risikos zur Tierhalterhaftpflichtversicherung wird besonders hingewiesen.


                                         3. Weitere private Risiken

          Weitere private Risiken wie z. B. Jagd, Reittiere, Zugtiere (siehe jedoch Teil II, 2.05, 1.), private
          Immobilien etc. sind besonders zu vereinbaren.


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Ausgabe Januar 2011                                                      Seite 1

               PFERD - Beschreibung des versicherten Risikos zur
               Haftpflichtversicherung von privaten Reittierhaltern


                                       I. Gegenstand der Versicherung

1.        Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
          Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht
          des Versicherungsnehmers als privater Tierhalter von Pferden, sowie als Halter von Fohlen im
          Jahr der Geburt bis zur nächsten Hauptfälligkeit des Vertrags, wenn die Mutterstuten über diesen
          Vertrag versichert sind. Die Versicherung über diese Zeit hinaus ist besonders zu vereinbaren.

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist.

2.        Bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten bis zu einem Jahr gilt:
          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland
          vorkommenden Versicherungsfällen.

          Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
          die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
          Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen
          Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

3.        Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 5 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Flurschäden.

4.        Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht

          a)   aus der Teilnahme an Turnieren und den Vorbereitungen hierzu (Training).
               Nicht versichert bleibt - gemäß § 4 I 4 AHB - die Teilnahme an Pferderennen (z. B. Galopper-
               oder Traberrennen), sowie die Vorbereitungen hierzu (Training);

          b)   aus der Verwendung von Reittieren als Zugtiere bei privaten Kutsch-, Planwagen- oder
               Schlittenfahrten.

          Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Besitz eigener Kutschen, Planwagen oder
          Schlitten und wegen Schäden, deren Ursache in der Konstruktion und/oder Mangelhaftigkeit der
          Kutschen, Planwagen oder Schlitten liegt.


                                           II. Mitversicherte Risiken

          Mitversichert ist
          -   falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung) - die persönliche gesetzliche
              Haftpflicht der Reitbeteiligten.

          Reitbeteiligungen sind auf gewisse Dauer angelegte Rechtsverhältnisse über die regelmäßige
          Benutzung des versicherten Reitpferdes gegen Beteiligung an den Unterhaltskosten.
          Die Reitbeteiligten müssen in der Police namentlich benannt werden.

          Eingeschlossen sind - abweichend von § 7, 2 AHB - bei Verwendung des Reittieres zu
          unentgeltlichem    Verleih an      fremde  Reittiernutzer (siehe Wagnisbeschreibung)
          Haftpflichtansprüche der Reitbeteiligten gegen den Versicherungsnehmer sofern die
          vorstehenden Voraussetzungen vorliegen.


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Ausgabe Januar 2011                                                       Seite 2

                                             III. Risikobegrenzungen

1.        Nicht versichert - aber durch besondere Vereinbarung (siehe Wagnisbeschreibung) versicherbar -
          sind Haftpflichtansprüche

          a)    wegen Schäden aus dem Zurverfügungstellen von Reittieren zu Vereinszwecken und/oder für
                Veranstaltungen;

          b)    wegen Schäden aus der Erteilung von Reitunterricht oder Nutzung durch fremde Reiter
                anlässlich des Reitunterrichts.

2.        Nicht versichert ist die Haftpflicht

          a)    wegen Schäden an          vom Versicherungsnehmer         in Obhut   genommenen Reittieren
                (Pensionstieren);

          b)    aus der Vermietung oder dem gewerbsmäßigen Verleih von Reittieren;

          c)    der den Reitunterricht erteilenden Personen/Reitlehrer;

          d)    wegen Schäden aus einer Verwendung der Reittiere, die nicht in der Wagnisbeschreibung
                genannt ist.

          e)    des Versicherungsnehmers gegenüber dem Reiter und aus dem Reiten von (siehe
                Wagnisbeschreibung)
                - Zuchtstuten,
                - Gnadenbrotpferden,
                - Fohlen bis drei Jahren und
                - Zugtieren;

          f)    aus dem Besitz von Kutschen, Planwagen oder Schlitten und wegen Schäden, deren
                Ursache in der Konstruktion und/oder Mangelhaftigkeit der Kutschen, Planwagen oder
                Schlitten liegt.


               IV. Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasser-, Luft- und Raumfahrzeuge

          Nicht versichert ist die Haftpflicht

1.        wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
          oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers
          oder eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Benutzer in Anspruch
          genommen werden.

          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

          Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
          Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
          wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug
          hierbei nicht in Bewegung gesetzt wird;


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2.        wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
          oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft-/Raumfahrzeugs verursachen oder für
          die sie als Halter oder Besitzer eines Luft-/Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten;

3.        aus Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
          Luft-/Raumfahrzeugen     oder    Luftfahrzeugteilen  und    zwar    wegen    Schäden     an
          Luft-/Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger
          Schäden durch Luft-/Raumfahrzeugen.


     V. Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß
                                   Umweltschadensgesetz (USchadG)

1.        Mitversichert sind abweichend von § 1.1 AHB öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur
          Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz USchadG), soweit während der
          Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
          -   die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die
              Umwelt gelangt sind oder
          -   die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.

          Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für
          Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen
          Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
          Instruktionsfehler    dieser   Erzeugnisse   zurückzuführen    ist.  Jedoch     besteht    kein
          Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach
          dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können
          (Entwicklungsrisiko).

          Umweltschaden ist eine
          -  Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
          -  Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
          -  Schädigung des Bodens.

2.        Nicht versichert sind

          a)   Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder
               ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst
               von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
               Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.

          b)   Pflichten und Ansprüche wegen Schäden
               - die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die
                    Umwelt entstehen;
               - für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (zum Beispiel
                    Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen
                    können.

3.        Ersatzleistung/Selbstbeteiligung
          Die Ersatzleistung beträgt

                                    1.000.000 EUR je Versicherungsfall

          für alle Versicherungsfälle        eines   Versicherungsjahres   im   Rahmen   der   vertraglichen
          Versicherungssumme.


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          Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt

                                                  250 EUR.

4.        Ausland
          Versichert sind abweichend von § 4 I 3 AHB und in Verbindung mit Ziffer I 2 im Umfang dieses
          Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
          eintretende Versicherungsfälle.

          Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von § 4 I 3 AHB auch für Pflichten oder
          Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese
          Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.


                                            VI. Mietsachschäden

1.        Mietsachschäden an gemieteten Reithallen, Stallungen, Boxen und Einfriedungen zu gemieteten
          Weiden/Pferdekoppeln

          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht als Tierhalter aus
          der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten Reithallen, Stallungen, Boxen und
          Einfriedungen zu gemieteten Weiden/Pferdekoppeln sowie alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden.

          Die Ersatzleistung beträgt

                                       300.000 EUR je Versicherungsfall

          und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.

          Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt

                                                  150 EUR.

2.        Mietsachschäden an gemieteten oder geliehenen Pferdetransportanhängern
          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht als Tierhalter aus
          der    Beschädigung     von    zu     privaten   Zwecken      gemieteten      oder      geliehenen
          Pferdetransportanhängern sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Die Ersatzleistung beträgt

                                        3.000 EUR je Versicherungsfall

          und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.

          Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt

                                                  300 EUR.


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3.        Ausgeschlossen sind

          a)   Haftpflichtansprüche wegen
               - Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung,
               - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie
                  an Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden,
               - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern
                  kann;

          b)   die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der                Feuerversicherer   bei
               übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.

          Anmerkung:
          Auf Wunsch wird der Wortlaut des Feuerregressverzichtsabkommens ausgehändigt.


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          PRIVATHAFT - Beschreibung des versicherten Risikos zur
                      Privathaftpflichtversicherung


                                      I. Gegenstand der Versicherung

          Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
          Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Besonderen Bedingungen und
          Risikobeschreibungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren
          des täglichen Lebens im Inland und im Ausland bei vorübergehendem Aufenthalt bis zu einem
          Jahr als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebs, Berufs, Diensts oder Amts.

          Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus

          a)   einer Vorstands- oder geschäftsführenden Tätigkeit in Vereinigungen aller Art,

          b)   oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Betätigung.

          Insbesondere ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers

          1.   als Familien- und Haushaltungsvorstand, z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige,

          2.   als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen,

          3.   aus den Gefahren einer (nichtverantwortlichen) ehrenamtlichen Tätigkeit oder
               Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements, soweit es sich nicht
               um eine Vorstands- oder geschäftsführende Tätigkeit handelt.

          Kein Versicherungsschutz besteht, wenn für den Schaden eine Leistung aus einem anderen
          Versicherungsvertrag beansprucht werden kann oder ein Dritter zum Ersatz des Schadens
          verpflichtet ist,

          4.   als Eigentümer oder Mieter

               a) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als
                  Sondereigentümer) - einschließlich Ferienwohnung -.

               b) eines im Inland gelegenen Ein- oder Zweifamilienhauses;

               c) eines im Inland gelegenen Ferien-/Wochenendhauses oder eines auf Dauer und ohne
                  Unterbrechung fest installierten Wohnwagens,

          zu I. 4. a) - c):
          sofern sie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendet werden bzw. das Ein- oder
          Zweifamilienhaus auch vom Versicherugsnehmer oder einer mitversicherten Person selbst
          bewohnt wird, einschl. der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools, Teiche sowie eines
          Schrebergartens.

          Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der
          Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums (z. B.
          gemeinschaftliche Gartenanlage, Zuwegungen zur öffentlichen Straße, Garagenhöfe, Spielplätze,
          Abstellplätze für Müllsammelbehälter). Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den
          Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum;


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               d) eines im Inland gelegenen unbebauten Grundstücks bis zu einer Grundstücksgröße von
                  2.000 qm ohne gewerbliche Vornutzung, soweit dieses zur privaten Eigennutzung
                  vorgesehen ist.

               Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht

               a) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten
                  Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Betrieb
                  von Treppenliften, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen);

               b) aus der Vermietung
                  - von nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen/Ferienzimmern, nicht jedoch
                     von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen;
                  - einer Einlieger oder Eigentumswohnung im Inland;
                  - der zum jeweiligen vermieteten Objekt zugehörigen Garagen/Einstellplätze.

                    Werden mehr als die benannten Wohnungen, Häuser oder Wohnräume vermietet, finden
                    die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung gemäß § I. 1.2 b) AHB
                    Anwendung;

               c) aus der Streu- und Reinigungspflicht;

               d) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von
                  100.000 EUR je Bauvorhaben. Wird dieser Beitrag überschritten, entfällt die
                  Mitversicherung.
                  Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (§ 2 AHB);
                  Übersteigt die veranschlagte Bausumme den Betrag von 50.000 EUR, sind
                  Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse nicht
                  mitversichert.

               e) als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum
                  Besitzwechsel bestand;

               f)   der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft;

          5.   als Radfahrer und aus dem Gebrauch nicht versicherungspflichtiger Pedelecs oder
               gleichartiger Fahrzeuge. Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht - abweichend
               von § 4 I 4 AHB sowie I. 6. - für Schäden aus dem Training zu sowie der Teilnahme an
               Radrennen (z. B. Straßenrundfahrten, Triathlon, etc), an denen der Versicherungsnehmer
               privat und nicht als Lizenzfahrer teilnimmt

          6.   aus der Ausübung von Sport, ausgenommen ist eine jagdliche Betätigung und die Teilnahme
               an Pferde-, Rad-, oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie die Vorbereitung hierzu (Training) (vgl.
               aber § 4 I 4 AHB);

          7.   aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und
               Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder
               strafbaren Handlungen;

          8.   als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen, nicht
               jedoch von Hunden ausgenommen eines speziell ausgebildeten und verordneten
               Assistenzhundes (z. B. Blinden-, Signal-, Begleit-, Diabetiker- oder Therapiehund), Rindern,
               Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie Tieren, die zu gewerblichen oder
               landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden;


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          9.   als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,                        soweit    nicht
               Versicherungsschutz über eine Tierhalterhaftpflichtversicherung besteht;

          10. als Reiter bei Benutzung fremder Pferde und als Fahrer bei der Benutzung fremder
              Fuhrwerke zu privaten Zwecken.

          Zu I. 9. und I. 10.:
          Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer, es sei denn, es handelt
          sich um Personenschäden;

          11. aus Gewässerschäden - gemäß den Besonderen Bedingungen und Erläuterungen für die
              Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden im Rahmen der Privat- sowie Haus- und
              Grundbesitzerhaftpflichtversicherung - aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in
              Kleingebinden bis 205 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen
              Behälter 1000 l/kg nicht übersteigt.

               Kein Versicherungsschutz - auch nicht über § 1, 2 b) AHB - besteht für Anlagen, die über die
               Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge
               hinausgehen.


                                         II. Mitversicherte Risiken

          Mitversichert ist

          1.   im        Rahmen          einer         Familien-Privathaftpflichtversicherung            (siehe
               Versicherungsschein/Nachtrag) die gleichartige gesetzliche Haftpflicht

               a) des Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers

               b) ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden
                  Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder); bei volljährigen Kindern jedoch nur,
                  solange sie sich noch in einer Schul- oder unmittelbar anschließenden Berufsausbildung
                  befinden (Wartezeit bis zu einem Jahr ist mitversichert) und noch keine auf Dauer
                  angelegte leistungsbezogen vergütete Berufstätigkeit ausüben (berufliche Erstausbildung
                  - Lehre und/oder Studium auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener
                  Masterstudiengang -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen.).

                  Mitversichert    ist   die    gesetzliche    Haftpflicht   aus    der    Teilnahme        an
                  Betriebspraktika/fachpraktischem Unterricht.

                  Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des           (freiwilligen Wehrdienstes), des
                  Bundesfreiwilligendienstes oder eines freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres vor,
                  während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz
                  bestehen. Dies gilt auch bei behördlich gemeldeter Arbeitslosigkeit bis ein Jahr nach
                  Abschluss der Ausbildung, sofern eine häusliche Gemeinschaft mit dem
                  Versicherungsnehmer oder mitversicherten Partner besteht.

               c) der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer
                  eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und
                  Pflegekinder) mit geistiger Behinderung;


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Ausgabe Januar 2014                                                   Seite 4

               Zu II. 1. a) - c):
               Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
               im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach
               dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaft gelten auch die den
               Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften
               nach dem Recht anderer Staaten;

          2.   im Falle ausdrücklicher Vereinbarung (siehe Wagnisbeschreibung) gemäß den
               nachfolgenden      Voraussetzungen     der    in  häuslicher   Gemeinschaft mit    dem
               Versicherungsnehmer lebende Partner einer Lebensgemeinschaft und dessen Kinder,
               gemäß II. 1. b) und c) unter den nachstehenden Voraussetzungen:
               - Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein. Der
                  mitversicherte Partner muss am Wohnsitz des Versicherungsnehmers laut
                  Einwohnermeldeamt gemeldet sein.
               - Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer
                  sind ausgeschlossen. Mitversichert sind jedoch Regressansprüche gesetzlicher
                  Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger nach § 116 (1) SGB X.
               - Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch Kinder des
                  Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft
                  zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner.

               Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen
               Kinder VII. sinngemäß;

          3.   die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten
               Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das gleiche gilt für Personen, die aus
               Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den
               Streudienst versehen.

               Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
               Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des
               Sozialgesetzbuches VII handelt.


                                   III. Kraft-/Luft- und Wasserfahrzeuge

1.        Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-,
          Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch
          des Fahrzeugs verursacht werden, soweit nicht III 2. etwas anderes bestimmt.

2.        Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den
          Gebrauch von

          a)   Kraftfahrzeugen,
               - die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren ohne Rücksicht auf eine
                  Höchstgeschwindigkeit sowie Anhängern;
               - mit nicht mehr als 6 km/h und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als
                  20 km/h;
               - nicht versicherungspflichtigen Anhängern. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die
                  Ausschlüsse im § 1, 2b) und im § 2, 3c AHB.

                  Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter
                  Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten
                  gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
                  Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.


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                  Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit
                  der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
                  dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die
                  erforderliche Fahrerlaubnis hat.

          b)   Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen,

          c)   Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde
               Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren- oder Treibsätzen.
               Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit
               Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
               Ferner ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch eigener Windsurfbretter,
               sofern sie nicht verliehen oder vermietet werden;

          d)   ferngelenkten Modellfahrzeugen;


                                            IV. Auslandsschäden

          Für vorübergehenden Auslandsaufenthalt gilt folgende Besondere Regelung:

          1.   Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland
               vorkommenden Versicherungsfällen,
               - die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes
                   versichertes Risiko zurückzuführen sind,
               - die bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu zwei Jahren eingetreten sind.
               aus dem zeitlich unbefristete Aufenthalt in den Mitgliedsstaaten der EU und den Staaten
               Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein, Monaco, San Marino, Andorra sowie der
               Vatikanstadt, sofern sich der Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers weiterhin in der
               Bundesrepublik Deutschland befindet.

          2.   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder
               Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern
               gemäß I 2. a) bis I 2. c.

          3.   Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der
               Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen
               des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem in der
               Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


                                           V. Häusliche Abwässer

          Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 I 5 AHB Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden
          durch häusliche Abwässer und durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals.


                                            VI. Mietsachschäden

          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der
          Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in
          Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.


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          Die Ersatzleistung beträgt 300.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden
          eines Versicherugsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherugssumme für Personen- und
          Sachschäden zur Verfügung.
          Ausgeschlossen sind

          1.   Haftpflichtansprüche wegen

               a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung,

               b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie
                  an Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden,

               c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern
                  kann;

               d) Schäden durch Schimmelbildung.

          2.   die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der                 Feuerversicherer   bei
               übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.


                  VII. Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des
                            Versicherungsnehmers/Nachversicherungsschutz

          Entfällt die Mitversicherung der in II.1. und II.2. genannten Personen, weil
          -   der Versicherungsnehmer verstorben ist,
          -   die Ehe rechtskräftig geschieden bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig
              aufgehoben wurde,
          -   Kinder nach der Ausbildung berufstätig werden oder geheiratet haben, besteht der
              Versicherungsschutz weiter bis zur nächsten Hauptfälligkeit. Wird von bzw. für diese
              Personen bis dahin kein eigener Versicherungsschutz bei der R+V Versicherungsgruppe
              beantragt, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend.

          Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder den eingetragenen
          Lebenspartner*) eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer.

          *)   Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
               im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach
               dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaft gelten auch die den
               Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften
               nach dem Recht anderer Staaten.


                            VIII. Sachschäden durch allmähliche Einwirkung

          Eingeschlossen sind - in teilweiser Abweichung von § 4 I 5 AHB - Haftpflichtansprüche aus
          Sachschäden, die entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen
          oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen.).


                           IX. Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung

1.        Eingeschlossen ist - insoweit abweichend von § 4 I 10 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der
          Bereitstellung elektronischer Daten seitens des Versicherungsnehmers bzw. über das ihm
          zurechenbare System, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich
          handelt um


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          a)   Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
               (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;

          b)   Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften
               Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
               - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
                  Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten sowie
               - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten des Adressaten bzw.
                  Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;

          c)   Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
               Zu IX. 1. a) bis 1. c) gilt:

               Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden,
               bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner,
               Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik
               entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.

               Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt § 6 II AHB (Rechtsfolgen bei der
               Verletzung von Obliegenheiten).

2.        Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Personen- und
          Sachschäden, maximal jedoch

                                               5.000.000 EUR

          je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherugsjahres.
          Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
          Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn
          diese
          -   auf derselben Ursache,
          -   auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
              oder
          -   auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
              Mängeln beruhen.

          § 3 III 2, Absatz 1, Satz 3 AHB wird gestrichen.

3.        Versicherungsschutz besteht - insoweit abweichend von § 4 I 3 AHB - für Versicherungsfälle im
          Ausland.

          Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und
          nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.

4.        Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
          -   Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
          -   IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
          -   Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
          -   Bereithaltung fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
          -   Betrieb von Datenbanken.


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5.        Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche

          a)   wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst
               - unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B.
                  Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
               - Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern
                  (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);

          b)   die in engem Zusammenhang stehen mit
               - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen
                   Informationen (z. B. Spamming),
               - Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen
                   über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;

          c)   gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden
               durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B.
               Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste
               Pflichtverletzungen herbeigeführt hat.


     X. Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß
                                   Umweltschadensgesetz (USchadG)


1.        Mitversichert sind - abweichend von § 1.1 AHB - öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur
          Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der
          Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
          -   die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die
              Umwelt gelangt sind oder
          -   die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.

          Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für
          Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen
          Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
          Instruktionsfehler    dieser   Erzeugnisse   zurückzuführen    ist.  Jedoch     besteht    kein
          Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach
          dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können
          (Entwicklungsrisiko).

          Umweltschaden ist eine
          -  Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
          -  Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
          -  Schädigung des Bodens.

          Mitversichert sind - teilweise abweichend von § 4 I 6a) AHB - Pflichten oder Ansprüche wegen
          Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken,
          soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.

2.        Nicht versichert sind

          1.   Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder
               ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst
               von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
               Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.


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          2.   Pflichten und Ansprüche wegen Schäden
               - die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die
                    Umwelt entstehen;
               - für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B.
                    Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen
                    können.

          3.   Die Ersatzleistung beträgt 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und steht für alle
               Versicherungsfälle  eines   Versicherugsjahres   im    Rahmen  der   vereinbarten
               Versicherugssumme für Personen- und Sachschäden zur Verfügung.

               Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden

                                               250 EUR.

          4.   Versichert sind abweichend von - § 4 I 3 AHB - im Umfang dieses Versicherungsvertrags im
               Geltungsbereich      der     EU-Umwelthaftungsrichtlinie     2004/35/EG)     eintretende
               Versicherungsfälle.

          Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von § 4 I 3 AHB auch für Pflichten oder
          Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese
          Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.


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BB Reitsport                                                        R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2011                                                   Seite 1

              REITSPORT - Besondere Bedingungen für Reit- und
                            Pferdesportbetriebe

                                       Inhaltsverzeichnis
                                                                                               Seite


Teil I Gemeinsamer Teil                                                                           3
1. Gegenstand der Versicherung                                                                    3
2. Allgemeine Bestimmungen                                                                        3
2.01      Mitversicherte Personen                                                                 3
2.02      Beauftragung fremder Unternehmen                                                        4
2.03      Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften                                         4
2.04      Verkaufs- und Lieferbedingungen                                                         5
2.05      Nachhaftung                                                                             5
2.06      Kumulklausel                                                                            5
2.07      Schiedsgerichtsvereinbarungen                                                           6
2.08      Neu gegründete/übernommene Unternehmen                                                  6
3. Allgemeine Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB                           7
3.01      Vorsorgeversicherung/Versehensklausel                                                   7
3.02      Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander                            7
3.03      Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers                           8
3.04      Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht                                         8
3.05      Auslandsschäden                                                                         8
3.06      Allmählichkeits- und Abwasserschäden                                                   10
3.07      Be- und Entladeschäden                                                                 10
3.08      Bearbeitungsschäden                                                                    10
3.09      Leitungsschäden                                                                        11
3.10      Strahlenschäden                                                                        11
3.11      Gegenseitige Ansprüche der versicherten Unternehmen untereinander                      12
4. Risikobegrenzungen                                                                            12
4.01      Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken                 12
4.02      Nicht versicherbare Risiken                                                            15
4.03      Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten                             15
5. Beitragsberechnung                                                                            16
Teil II Allgemeines Betriebsrisiko                                                               16
1. Versicherungsschutz                                                                           16
2. Betriebliche Risiken                                                                          16
2.01       Immobilien                                                                            16
2.02       Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen                                        17
2.03       Anschlussgleise                                                                       18
2.04       Nutztiere/Zuchttiere/Reittiere für eigene Zwecke                                      18
2.05       Sonstige Reittiere/Pensionstiere                                                      19
2.06       Waffen                                                                                19
2.07       Weitere Betriebsrisiken                                                               19
2.08       Gastronomie/Beherbung                                                                 20
2.09       Tätigkeit als Lohnmaschinenbetrieb                                                    20
2.10       Energieerzeugung                                                                      21
3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB zum Betriebsrisiko                  21
3.01       Belegschafts- und Besucherhabe                                                        21
3.02       Schlüsselrisiko                                                                       21
3.03       Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser     22
3.04       Sonstige Mietsachschäden                                                              22
3.05       Verletzung von Datenschutzgesetzen                                                    23
3.06       Flurschäden                                                                           23
3.07       Gewahrsamsschäden                                                                     24
3.08       Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden                                              25
3.09       Obhuts- und Tätigkeitsschäden an Pensionstieren                                       25
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BB Reitsport                                                     R+V Allgemeine Versicherung AG
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3.10      Verwahrungsrisiken                                                                  25
4. Nicht versicherbare Risiken                                                                26
Teil III Produkthaftpflichtrisiko                                                             26
1. Versicherungsschutz                                                                        26
2. Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes                                   27
2.01       Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten
           Eigenschaften                                                                      27
3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB zum Produkthaftpflichtrisiko     27
3.01       Verlängerung der Verjährungsfrist                                                  27
3.02       Mangelnebenkosten                                                                  27
4. Risikoabgrenzungen                                                                         27
Teil IV Umweltrisiko (Umwelthaftpflicht-Basisversicherung/Land- und Forstwirtschaft)          28
1. Versicherungsschutz                                                                        28
2. Risikobegrenzungen                                                                         28
3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes                                                    29
4. Vorsorgeversicherung/Erhöhungen und Erweiterungen                                          31
5. Versicherungsfall                                                                          32
6. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls                                           32
7. Nicht versicherte Tatbestände                                                              33
8. Serienschadenklausel/Selbstbehalt/Kumulklausel                                             35
9. Nachhaftung                                                                                36
10. Versicherungsfälle im Ausland                                                             36
11. Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten                                38
12. Rückwärtsdeckung                                                                          38
Teil V Privatrisiken                                                                          38
1. Privathaftpflicht                                                                          38
2. Private Tierhaltung                                                                        40
3. Weitere private Risiken                                                                    40


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BB Reitsport                                                           R+V Allgemeine Versicherung AG
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               REITSPORT - Besondere Bedingungen für Reit- und
                             Pferdesportbetriebe

                                     Teil I Gemeinsamer Teil

                                     1. Gegenstand der Versicherung

1.        Versichert ist auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
          Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht
          privatrechtlichen Inhalts des     Versicherungsnehmers     aus    seinen    sich aus der
          Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, mit allen
          Betriebsstätten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, soweit im Rahmen der
          Wagnisbeschreibung kein weitergehender regionaler Geltungsbereich vereinbart wurde.

2.        Der Versicherungsschutz wegen Schäden
          -   aus dem Betrieb des Unternehmens (Allgemeines Betriebsrisiko) richtet sich nach den
              Bestimmungen von Teil I und Teil II dieser Bedingungen;
          -   aus der Herstellung und dem Vertrieb von Erzeugnissen, der Durchführung von Arbeiten oder
              Ausführung von sonstigen Leistungen (Produkthaftpflichtrisiko) richtet sich ab dem Zeitpunkt,
              in dem die Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, die Arbeiten abgeschlossen oder die
              Leistungen ausgeführt sind, nach den Bestimmungen von Teil I und Teil III dieser
              Bedingungen;
          -   aus Umwelteinwirkung und allen sich daraus ergebenden weiteren Schäden (Umweltrisiko)
              richtet sich nach den Bestimmungen von Teil I, Teil II und Teil IV dieser Bedingungen, es sei
              denn, einzelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere
              Regelung vor.

          Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung
          im Sinne des vorgenannten Absatzes.

          Unberührt bleibt insoweit das Produkthaftpflichtrisiko im Sinne von § 4 I 8b) AHB.

3.        Soweit die einzelnen Bestimmungen gemäß Teil II, Teil III und Teil IV ausdrücklich eine besondere
          Regelung für den jeweiligen Teil vorsehen, haben diese Vorrang gegenüber den Bestimmungen
          gemäß Teil I dieser Bedingungen.


                                       2. Allgemeine Bestimmungen

2.01      Mitversicherte Personen

          Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags die gesetzliche Haftpflicht

          1.   der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur
               Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt
               hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz)
               und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-,
               Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft;

          2.   sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch
               Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder
               Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
               Betrieb des Versicherungsnehmers verursachen.
               Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit

               a) von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten
                  (nicht jedoch Tierärzten) und deren Hilfspersonen;

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BB Reitsport                                                          R+V Allgemeine Versicherung AG
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               b) der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
                  Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese
                  Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden.

               Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung
               voran. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich
               um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des
               Sozialgesetzbuchs (SGB) VII handelt.

               Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
               Ausübung oder infolge des Diensts Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
               Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den
               Versicherungsnehmer nach § 110 SGB.

               Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw. in dieser
               Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt;

          3.   der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen
               gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen
               aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.

2.02      Beauftragung fremder Unternehmen

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung
          fremder Unternehmen, auch von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise
          abweichend von Teil I, 4.01 a. 2.

          Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals.

2.03      Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder
          Liefergemeinschaften. Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab
          dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft
          ereignen, wenn dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die
          Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt
          waren.

          Dabei gilt folgende Regelung:
          Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis

          1.   nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht
               Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst
               verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,

          2.   nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden
               verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des
               Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des
               Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht.

          Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil
          entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft.


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Ausgabe Juli 2011                                                   Seite 5

          Vom      Versicherungsschutz   ausgeschlossen         bleiben Ansprüche der Partner  der
          Arbeits-/Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft
          gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die
          Arbeits-/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat.

          Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert
          sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels
          Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung einer Prämie kein
          Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil,
          soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen
          Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.

2.04      Verkaufs- und Lieferbedingungen

          Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen
          Verkaufs- und Lieferbedingungen rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf den
          Haftungsschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer das
          ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist.

2.05      Nachhaftung

          Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses allein aus Gründen der Produktions- und/oder
          Betriebseinstellung, nicht aus anderen Gründen (z. B. bei Änderung der Rechtsform, Veräußerung
          des Unternehmens oder bei Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den
          Versicherungsnehmer oder den Versicherer) besteht Versicherungsschutz im Umfang des
          Vertrags für die Dauer von bis zu fünf Jahren für Versicherungsfälle, die nach Beendigung des
          Vertragsverhältnisses entstehen, soweit diese Versicherungsfälle aus vor der Beendigung des
          Vertragsverhältnisses ausgeführten Lieferungen von Erzeugnissen oder Arbeiten resultieren.

          Diese Deckungserweiterung findet für das Umweltrisiko keine Anwendung (siehe aber Teil IV, 9.).
          Bei Änderung der Rechtsform oder Veräußerung des Unternehmens kann je nach konkreter
          Sach- oder Rechtslage des Einzelfalls eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden.

2.06      Kumulklausel

          Beruhen mehrere Versicherungsfälle
          -    auf derselben Ursache oder
          -    auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
               Zusammenhang besteht
          und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser
          Betriebshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle
          Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung, so steht für diese
          Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus beiden Versicherungssummen, sondern bei
          gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die
          höhere Versicherungssumme zur Verfügung.

          Sofern die in der Betriebshaftpflicht- bzw. der Umwelthaftpflichtversicherung gedeckten
          Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der
          maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich,
          in dem der erste im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall
          eingetreten ist.


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Ausgabe Juli 2011                                                    Seite 6

2.07      Schiedsgerichtsvereinbarungen

          Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt
          den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen
          entspricht:

          1.   Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss
               Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren
               Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.

          2.   Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellen Recht und nicht lediglich nach billigem
               Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung
               am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss
               der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.

          3.   Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die
               die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.

          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von
          Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und em Versicherer die Mitwirkung am
          Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des
          ordentlichen Rechtswegs zu ermöglichen. Hinsichtlich der           Auswahl     des    vom
          Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende
          Mitwirkung einzuräumen.

2.08      Neu gegründete/übernommene Unternehmen

          Von dem Versicherungsnehmer im Inland neu gegründete oder mehrheitlich neu erworbene
          Unternehmen sind ab Gründungsdatum/Übernahmedatum mitversichert, jedoch unter der
          Voraussetzung, dass
          -   es sich um den gleichen Betriebscharakter wie den des Versicherungsnehmers und/oder der
              weiteren Versicherungsnehmer handelt und
          -   der Anteil des Versicherungsnehmers an der Gesellschaft mindestens 50 Prozent beträgt
              oder der Versicherungsnehmer zur unternehmerischen Geschäftsführung berechtigt ist. Die
              Beweislast für die Ausübung der unternehmerischen Geschäftsführung liegt beim
              Versicherungsnehmer. Allein eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gilt nicht als
              unternehmerische Geschäftsführung.

          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Neugründung oder den Neuerwerb dem Versicherer
          zum Ablauf des Versicherungsjahrs anzuzeigen und den entsprechenden Umsatz, die
          tatsächliche Betriebsbeschreibung und das Datum der Neugründung oder des Erwerbs zur
          Beitragsberechnung aufzugeben.

          Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend, wenn eine entsprechende Meldung nicht erfolgte
          oder wenn innerhalb von drei Monaten nach der Meldung keine Einigung über den endgültigen
          Einschluss der neu erworbenen oder gegründeten Unternehmen zustande gekommen ist.
          Eventuell bereits gezahlte Beiträge werden erstattet.

          Nicht versichert sind Ansprüche wegen bei Gründungs-/Übernahmedatum bereits eingetretenen
          Schäden oder Umwelteinwirkungen.

          Für Ansprüche nach Teil III, 4.02 ff, wegen Schäden durch Erzeugnisse des
          Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses Versicherungsvertrags ausgeliefert wurden,
          besteht Versicherungsschutz nur bei besonderer Vereinbarung.


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          Besteht für ein übernommenes Unternehmen noch bei einem anderen Versicherer
          Versicherungsschutz, so gilt der im Rahmen dieses Vertrags vereinbarte Versicherungsschutz
          subsidiär.


               3. Allgemeine Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB

3.01      Vorsorgeversicherung/Versehensklausel

          1.    Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu
                entstehen, besteht im Rahmen des Vertrags Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz
                beginnt sofort mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen
                Anzeige bedarf. Die einschränkenden Bestimmungen des § 2, 2 AHB finden keine
                Anwendung. Es gelten - abweichend von § 2, 2 AHB - die jeweils vereinbarten
                Versicherungssummen und Ersatzleistungen. Die Bestimmungen gemäß 1.02 bleiben
                unberührt.

          2.    Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch - abweichend von § 2, 1 Satz 3 AHB - auf
                versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung entstandene Risiken, die im
                Rahmen des versicherten Betriebs liegen und weder nach den Allgmeinen noch den
                Besonderen Bedingungen dieses Vertrags von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der
                Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden
                ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden
                Beitrag vom Gefahreneintritt an zu entrichten.

                Eine versehentlich verspätete      Abgabe          der   Schadenmeldung   beeinträchtigt   den
                Versicherungsschutz nicht.

                Die Bestimmungen gemäß 3.01, 2., Absatz 1 und 2, gelten nicht für Haftpflichtansprüche in
                den USA/US-Territorien und Kanada eingetretene Versicherungsfälle und vor Gerichten in
                den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten Schadensersatzforderungen sowie
                Ansprüche, die nach dortigem Recht geltend gemacht werden.

                Auf die besonderen Bestimmungen zur Umwelthaftpflichtversicherung (siehe 5.03, 3.) wird
                hingewiesen. Diese Bestimmungen finden ebenfalls keine Anwendung für die
                Umweltschadensversicherung, falls eine solche ein weiterer Bestandteil dieses Vertrags sein
                sollte.

3.02      Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander

          Eingeschlossen sind - in teilweiser Abänderung des § 7, 2 AHB in Verbindung mit § 4 II 2 AHB -
          auch Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen

          1.    Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in
                dem die schadenverursachende Person angestellt ist;

          2.    Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR je Versicherungsfall betragen;

          3.    Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen (siehe Teil II, 3.05), soweit
                es sich nicht um Haftpflichtansprüche wegen Handlungen/Unterlassungen rein privater Natur
                handelt (Privathaftpflichtversicherung).


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3.03      Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers

          Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 II 2 AHB - Haftpflichtansprüche der gesetzlichen
          Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen
          Umstand verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich
          verantwortlich ist.

3.04      Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht

          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 1 AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der
          Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts

          1.   mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche
               privatrechtlichen Inhalts handelt,

          2.   aufgrund von so genannten Gestattungs- und Einstellungsverträgen,

          3.   als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden

          übernommen hat.

          Ausgeschlossen bleiben
          -  Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe
             aber Teil II, 3.03 und 3.04, 2.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
          -  individuelle Haftungsvereinbarungen.

3.05      Auslandsschäden

          1.   Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
               Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle

               a) durch Erzeugnisse/Tiere, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert
                  hat oder dorthin hat liefern lassen oder die dort hingelangt sind (direkter Export);

               b) durch Erzeugnisse/Tiere des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne
                  dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter
                  Export);

               c) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,
                  Messen und Märkten. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme als Halter und Hüter von
                  mitversicherten Tieren;

               d) aus dem Halten und/oder Hüten von mitversicherten Tieren;

               e) aus Anlass einer vorübergehenden Tätigkeit im Rahmen des versicherten Risikos (auch
                  Teilnahme an Turnieren und sonstigen Veranstaltungen) bis zu einem Jahr im
                  europäischen Ausland. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von
                  mitversicherten Tieren;

               f)   durch mitversicherte Tiere anlässlich des grenzüberschreitenden Ausreitens oder des
                    Ausreißens dieser Tiere (auch vom inländischen Standort aus);

               Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)

               g) durch direkten Export       in   außereuropäische     Länder   (Geltungsbereich   siehe
                  Wagnisbeschreibung),


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               Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene
               Betriebsstätten, z. B. Stallungen, Läger und dergleichen.

          2.   Ausgeschlossen sind Ansprüche

               a) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer
                  im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
                  Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer
                  und die unter Teil I, 2.01, 1. genannten Personen aus Arbeitsunfällen und
                  Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII unterliegen
                  (siehe § 4 I 3 AHB);

               b) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

               c) nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil und den damit im
                  Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen
                  Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.

          3.   Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als
               Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
               Kosten sind:
               Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung
               oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
               Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen.
               Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

          4.   Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den
               USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende
               Bestimmungen:

               a) Kein Versicherungsschutz besteht für
                  - Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA/US-Territorien
                     oder Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses
                     wurde zuvor besonders vereinbart;
                  - Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden
                     und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und
                     Aufwendungen im Zusammenhang mit derartigen Schäden.
                     Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen jedwede Art von Pilzen und deren
                     Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
                     organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
                  - Personenschäden, die im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder
                     dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden.

               b) Als Ersatzleistungen gelten die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen, maximal
                  jedoch 3.000.000 EUR bei Personenschäden je Versicherungsfall. Sofern im
                  Versicherungsschein eine Begrenzung für die einzelne Person vereinbart ist, gilt diese
                  auch für derartige Schäden.
                  Diese Ersatzleistung steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im
                  Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen zur Verfügung.

               c) Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich
                  daraus resultierender Kosten: 5.000 EUR


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          5.   Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
               Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
               angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
               dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
               angewiesen ist.

          6.   Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko (siehe Teil IV, 10.) wird hingewiesen.

3.06      Allmählichkeits- und Abwasserschäden

          Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 I 5 AHB Haftpflichtansprüche aus Sachschaden und
          alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen

          1.   durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von
               Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen),

          2.   durch Abwässer (mit Ausnahme von Gewässerschäden und                           Schäden      an
               Entwässerungsleitungen durch Verstopfungen und Verschmutzungen),

          soweit es sich nicht um Schäden im Sinne des § 4 I 8 AHB handelt.

3.07      Be- und Entladeschäden

          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 b) AHB die gesetzliche Haftpflicht aus der
          Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und
          Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
          Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim
          Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum
          Zwecke des Be- und Entladens.
          Ist der Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder
          Lagerverträgen), steht er dem Ladegut gleich.

          Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz als
          -   die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
          -   es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag
              oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder
          -   der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für
              seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.
          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 250 EUR

3.08      Bearbeitungsschäden

          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an
          fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden
          -   durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen
              Sachen entstanden sind;
          -   dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung
              seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat;
          -   durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind
              und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.

          Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5
          AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.


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          Ausgeschlossen bleiben ferner Haftpflichtansprüche wegen

          1.   der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Reparatur oder zu
               sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden und
               alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;

          2.   Schäden durch Lohnarbeiten (siehe aber Teil II, 2.09);

          3.   Be- und Entladeschäden (siehe Teil I, 3.07);

          4.   Leitungsschäden (siehe Teil I, 3.09);

          5.   Schäden an Tieren (Schäden an Pensionstieren, siehe Teil II, 3.09)

          Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
          genannt ist) 30.000 EUR je Versicherungsfall und steht dreifach für alle Schäden eines
          Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden
          (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 250 EUR

3.09      Leitungsschäden

          Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische
          Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an Frei- und Oberleitungen und
          alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
          Aweichend von § 4 I 6 b) AHB schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen
          Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein.

          Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5
          AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
          Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für sonstige Schäden
          (Sach- und Vermögensschäden), maximal jedoch 1.000.000 EUR je Versicherungsfall.
          Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 250 EUR
          Abweichende Ersatzleistung siehe Wagnisbeschreibung.

3.10      Strahlenschäden

          1.   Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 7 und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
               Versicherungsnehmers aus
               - dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;
               - Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und
                  Masergeräten.

               Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen erfasst,
               besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

          2.   Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige
               Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne
               dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf § 4
               I 7 AHB berufen.


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               Dies gilt nicht für Schäden, die
               - durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage
                  ausgehen,
               - durch        die    Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der  damit
                  zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.

          3.   Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
               - wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbguts (Genom), die ab der zweiten
                  Generation eintreten;
               - wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen
                  Auftrag - aus beruflichen oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des
                  Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen
                  ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen
                  haben;
               - gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten wegen Schäden durch
                  bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen,
                  behördlichen Verfügungen oder Anordnungen.

3.11      Gegenseitige Ansprüche der versicherten Unternehmen untereinander

          Soweit im Rahmen dieses Vertrags "Weitere Versicherungsnehmer" mitversichert sind (siehe
          Wagnisbeschreibung), umfasst der Versicherungsschutz - abweichend von § 4 II 2 AHB - auch
          gesetzliche   Haftpflichtansprüche  des    Versicherungsnehmers    und     der   weiteren
          Versicherungsnehmer untereinander.

          Nicht versichert sind Ansprüche wegen
          -   Mietsachschäden gemäß Teil II, 3.03 und 3.04;
          -   Gewahrsamsschäden gemäß Teil II, 3.07;
          -   Obhuts- und Tätigkeitsschäden an Pensionstieren gemäß Teil II, 3.09;
          -   Schäden an Grund und Boden.


                                         4. Risikobegrenzungen

4.01      Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken

          (siehe Wagnisbeschreibung)
          a. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche

               1. wegen Schäden durch Risiken, die nicht der Betriebsbeschreibung entsprechen. Auf die
                  Regelung der Vorsorgeversicherung in Teil I, 3.01 wird hingewiesen;

               2. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
                  bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder
                  Kraftfahrzeuganhängers (siehe aber Teil I, 2.02 und Teil II, 2.02) oder eines
                  Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines
                  Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

                  Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
                  Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
                  Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
                  Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser
                  Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und
                  wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird;


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            3. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
               bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs
               verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in
               Anspruch genommen werden.

                Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
                Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten;

            4. aus
               - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder
                  Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich
                  für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
                  Raumfahrzeugen bestimmt waren;
               - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung)
                  an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft-
                  oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen
                  sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;

            5. wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen und alle sich daraus ergebenden weiteren
               Schäden, soweit es sich nicht um ausdrücklich mitversicherte Umweltschäden handelt
               (siehe Teil IV);

            6. wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an
               Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der
               Eigenschaft als pharamzeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine
               Deckungsvorsorge zu treffen hat;

            7. wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete
               oder in Verkehr gebrachte Produkte, die ganz oder teilweise humanbiologisches Material
               bzw. Auszüge desselben enthalten (z. B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine,
               Immunoglobine, Zellen, Gewebe);

            8. wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak
               und/oder Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder
               Komponenten für Tabak und/oder Tabakprodukte;
               Dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen handelt, die nicht selbst
               Tabakwaren konsumiert haben (so genannte Passivraucher);

            9. wegen Schäden durch elektromagnetische Felder;

            10. aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofflieferanten (so genannte
                Pipelines);

            11. aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen
                sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;

            12. wegen Schäden infolge Eigenschaften eines Organismus, die auf dem Betrieb einer
                gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten
                Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) beruhen;

            13. aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung
                zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

            14. Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse
                zurückzuführen sind;


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               15. wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlugnen
                   und sonstige Dikriminierungen;

               16. Ansprüche wegen Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als
                   ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat,
                   Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im
                   Zusammenhang stehen.

          b.   Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch/aus

               1. selbstfahrende Zugmaschinen und Raupenschlepper mit mehr als 6 km/h, selbstfahrende
                  Arbeitsmaschinen (Mähdrescher, Motorsägen, Universalgeräte          und     sonstige
                  selbstfahrende Arbeitsmaschinen) sowie Hub- und Gabelstapler mit mehr als 20 km/h,
                  auch zur Lohnarbeit oder in einem gewerblichen Nebenbetrieb.

               2. Intensivtierhaltung, insbesondere
                  - Kälber- und Schweinemästereien;
                  - Geflügelmast-, Geflügelzucht- und Legehennenbetriebe;
                  - Fischzuchtbetriebe;
                  - Wanderschäfereien.

               3. Soweit nicht abweichend vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
                  Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch/aus

                  a) Reittier- (Pferde, Kleinpferde, Ponys, Maultiere, Esel usw.) und Rennpferdehaltung
                     oder Zurverfügungstelung der Reittiere zu Vereinszwecken und/oder Veranstaltungen
                     sowie zur Nutzung für Reitunterricht (siehe aber Teil II, 2.05);

                  b) Verleih und Vermietung von Reittieren (siehe aber Teil II, 2.05);

                  c) Pensionstiere bzw. Schäden an Pensionstieren sowie Schäden durch das Reiten
                     dieser Tiere (siehe aber Teil II, 2.05 bzw. 3.09);

                  d) der Tätigkeit als Reitlehrer bzw. der Erteilung von Reitunterricht;

                  e) der Tätigkeit als Bereiter;

                  f) therapeutischem Reiten/Hippotherapie;

                  g) Besitz und Verwendung von Kutschen, Schlitten                     und   Planwagen   zur
                     Personenbeförderung für gewerbliche/entgeltliche Zwecke;

                  h) Deckhengste/Zuchtbetriebe/Gestüte;

                  i) der Teilnahme an Pferderennen sowie der Trainingsvorbereitungen hierzu;

                  j) Trainingsbetriebe für Traber/Galopper;

                  k) Besitz und Unterhaltung von Tierheimen.


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4.02      Nicht versicherbare Risiken

          Nicht versicherbar sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf
          Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik
          oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für
          Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.

4.03      Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten

          Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend
          gemacht werden, gilt:

          1.   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche

               a) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

               b) nach den Artikeln 1792 ff und 2270 des franzöischen Code Civil und den damit im
                  Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen
                  Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;

               c) die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch
                  oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
                  Gebäudebstandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im
                  Zusammenhang mit derartigen Schäden.
                  Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen jedwede Art von Pilzen und deren
                  Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
                  organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;

               d) wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit
                  der     Herstellung,   Verarbeitung     und/oder    dem   Vertrieb   von   Latex
                  (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden.

          2.   Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als
               Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
               Kosten sind:
               Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung
               oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
               Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen.
               Dies gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

          3.   Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US-Territorien oder Kanada oder nach
               dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, gilt:
               Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich
               daraus resultierender Kosten: 5.000 EUR

          4.   Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
               Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
               angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
               dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
               angewiesen ist.


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                                           5. Beitragsberechnung

          1.   Die Berechnung des Beitrags erfolgt als vorläufiger, im Voraus zu zahlender Jahresbeitrag
               auf der Grundlage der

               a) Betriebs- und landwirtschaftlichen Nutzfläche,

               b) beitragspflichtigen Zusatzrisiken.

               § 8 III AHB bezieht sich bei Berechnung nach Umsatzsumme nur auf die Mindestbeiträge.

          2.   Zur endgültigen Beitragsabrechnung übermittelt der Versicherungsnehmer nach Aufforderung
               innerhalb eines Monats nach Ablauf des Versicherungsjahrs

               a) die Betriebs- und landwirtschaftliche Nutzfläche,

               b) eventuell    eingetretene      wesentliche Änderungen  des     Produktions-  und
                  Tätigkeitsprogramms, sonstige Änderungen des Betriebscharakters sowie Änderungen
                  bei beitragspflichtigen Zusatzrisiken


                              Teil II Allgemeines Betriebsrisiko

                                          1. Versicherungsschutz

          Der Versicherungsschutz für Schäden aus dem Betrieb des Unternehmes (Allgemeines
          Betriebsrisiko), mit Ausnahme der in Teil III und Teil IV genannten Schäden, richtet sich nach den
          AHB, den Bestimmungen gemäß Teil I sowie den folgenden Vereinbarung (Teil II).


                                           2. Betriebliche Risiken

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus betriebs- und
          branchenüblichen Risiken, insbesondere

2.01      Immobilien

          1.a) als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus der
               Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Überlassung von bebauten und unbebauten
               Grundstücken - nicht jedoch von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten (auch
               Eigentumswohnungen) an Dritte bis zu einem Gesamtjahresmietwert und -pachtwert von
               100.000 EUR (siehe jedoch Teil V, 3.), wenn und soweit nicht anderweitig
               Versicherungsschutz besteht. Wird ein höherer Jahresmietwert und -pachtwert für die hier
               erfassten Grundstücke erzielt, so wird für den übersteigenden Betrag ein Beitrag berechnet;

          1.b) aus der Verpachtung von Betriebs- und landwirtschaftlichen Nutzflächen an Dritte, wenn und
               soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht;

          2.   als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und Abbrucharbeiten bis zu einer
               veranschlagten Bausumme je Bauvorhaben von 1.000.000 EUR (siehe jedoch Teil V, 3.).
               Übersteigen die aufgewendeten Baukosten diesen Betrag, so ist für den Mehrbetrag, der am
               Ende des Versicherungsjahrs zu melden ist, ein noch zu vereinbarender Beitrag zu
               entrichten.


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               Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse.
               Für das Risiko als Bauherr finden Ausschlussbestimmungen der § 4 I 5 und § 4 I 6b) AHB
               keine Anwendung.

               Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines
               Grundstücks, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird
               sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss des § 4 I 8 AHB berufen.
               Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II
               5 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
               Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht
               kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

          3.   des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2, BGB, wenn die
               Versicherung bis zum Besitzerwechsel bestand,

          4.   der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft (§ 7 AHB);

2.02      Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen

          aus Besitz und Verwendung von

          1.   nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen
               Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren,
               ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit;

          2.   nicht selbstfahrenden Geräten und Maschinen, landwirtschaftlichen Arbeitsgeräten aller Art
               sowie nicht zulassungspflichtigen Anhängern (mit Ausnahme von Hopfenpflückmaschinen) im
               versicherten Betrieb, auch zur Lohnarbeit oder in einem gewerblichen Nebenbetrieb;

          3.   Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit;

          4.   Hub- und Gabelstaplern mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit;

          5.   Zugmaschinen und Raupenschleppern bis 6 km/h Höchstgeschwindigkeit, Maschinen und
               Kraftfahrzeugen als stationäre Kraftquellen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis 20 km/h
               Höchstgeschwindigkeit (Mähdrescher, Motorsägen, Universalgeräte und sonstige
               Arbeitsmaschinen) im versicherten Betrieb, auch zur Lohnarbeit im Rahmen von Teil II, 2.09.

               Der Einsatz dieser Arbeitsmaschinen im Rahmen eines Maschinenrings bzw. einer
               Miteigentümerschaft ist keine Verwendung zur Lohnarbeit. Dies gilt auch für die gelegentliche
               Nachbarschaftshilfe, soweit keine Aufrechnung mit anderen Leistungen erfolgt. Für diese
               Kraftahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in § 1, 2 b) und in § 2, 3 c) AHB.
               Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer
               ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf.
               Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zur sorgen, dass das Fahrzeug nicht von
               einem unberchtigten Fahrer gebraucht wird.

               Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
               erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
               sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche
               Fahrerlaubnis hat.


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          6.   Eingeschlossen sind - teilweise abweichend von Teil I, 4.01 a. 2. - gesetzliche
               Haftpflichtansprüche aus dem Gebrauch von versicherungspflichtigen fremden, gemieteten
               oder geliehenen Hub- und Gabelstaplern und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen im Inland,
               wenn sie gegen

               a) den Versicherungsnehmer gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf den
                  Versicherungsnehmer zugelassen und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers
                  ist oder von ihm geleast wurde;

               b) mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug weder auf den
                  Versicherungsnehmer noch auf die in Anspruch genommene Person zugelassen und
                  auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers oder dieser mitversicherten Person ist
                  oder von ihnen geleast wurde.

               Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als
               - die Versicherungssumme der Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht ausreicht oder
               - der      Versicherungsnehmer/die           Mitversicherten    durch    eine      bestehende
                  Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht geschützt wird oder
               - der      Kraftfahrthaftpflichtversicherer     Regress      nimmt    (ausgenommen        vom
                  Versicherungsschutz         bleiben      jedoch      Regressansprüche      infolge    einer
                  Obliegenheitsverletzung) oder
               - keine Kraftfahrthaftpflichtversicherung besteht, obwohl der in Anspruch genommene
                  Versicherungsnehmer            ohne        Verschulden       das      Bestehen        einer
                  Kraftfahrthaftpflichtversicherung annehmen durfte oder
               - der Fahrer oder Halter des Fahrzeugs einen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen
                  den Versicherungsnehmer hat.

               Schäden an Fahrzeugen, deren Gebrauch die vorerwähnten Haftpflichtansprüche ausgelöst
               haben, bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (siehe jedoch Teil I, 3.08).
               Die Ersatzleistung für Schäden gemäß Teil II, 2.02, 6. beträgt (sofern in der
               Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) 1.000.000 EUR je
               Versicherungsfall pauschal für Personen und/oder Sachschäden und steht einfach für alle
               Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen zur
               Verfügung. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 1.500 EUR.

2.03      Anschlussgleise

          aus dem Anschlussgleisbetrieb sowie aus Gestattungsverträgen mit der Deutschen Bahn AG und
          sonstigen Bahnbetrieben (siehe Teil I, 3.04).
          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 b) AHB die Haftpflicht wegen
          Wagenbeschädigungen. Der Versicherungsschutz für Be- und Entladeschäden richtet sich nach
          Teil I, 3.07;

2.04      Nutztiere/Zuchttiere/Reittiere für eigene Zwecke

          1.   aus dem Halten, Hüten und Verwenden von Nutztieren (auch Zugtieren sowie Dam-, Rot- und
               Schwarzwild) im versicherten Betrieb und zu Lohnfuhren sowie von zwei Zugtieren für private
               Kutsch-, Schlitten- und Planwagenfahrten (teilweise abweichend von § 4 I 4 AHB);

          2.   aus dem Halten, Hüten und Verwenden von Zuchttieren, nicht jedoch Deckhengsten, zum
               Belegen fremder Tiere. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch
               gewollten oder ungewollten Deckakt.
               Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Deckschaden: 10 Prozent,
               mindestens 100 EUR, höchstens 1.000 EUR;

          3.   aus dem Halten und Hüten von Hunden;


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          Zu 1 und 2:
          Mitversichert ist die Haltung von maximal zwei Pferden je Hektar.
          Sind insgesamt mehr als zwei Pferde je Hektar vorhanden, so wird für jedes weitere Pferd ein
          Beitrag berechnet.

          Nicht versichert sind Ansprüche anlässlich des Reitens dieser Pferde außer durch den
          Versicherungsnehmer, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen (auch
          Partner   einer    eingetragenen   Lebensgemeinschaft  sowie    deren  Kinder),  seine
          Betriebsangehörigen und Kaufinteressenten.

          Ausgeschlossen bleiben, soweit nicht ausdrücklich vereinbart:
          Reittiere zu sonstigen Zwecken und Pensionstiere (siehe Teil II, 2.05);
          Private Tierhaltung siehe Teil V.

2.05      Sonstige Reittiere/Pensionstiere

          Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung) aus

          1.    unentgeltlichem Verleih der Reittiere an fremde Reittiernutzer einschließlich der
                Zurverfügungstellung zu Vereinszwecken und/oder Veranstaltungen sowie zur Nutzung für
                Reitunterricht (nicht versichert ist jedoch das Reitlehrer-Risiko) oder

          2.    entgeltlicher Vermietung der Reittiere an fremde Reittiernutzer im gewerblichen Umfang oder

          3.    entgeltlicher Vermietung der Reittiere an fremde Reittiernutzer im gewerblichen Umfang
                einschließlich zur Nutzung von Reitunterricht (nicht versichert ist jedoch das
                Reitlehrer-Risiko);

          4.    Hüten von Pensionstieren (siehe auch Teil II, 3.09);

          5.    der Teilnahme an Pferderennen sowie Trainingsvorbereitungen hierzu.

          Ausgeschlossen bleibt die persönliche Haftpflicht der fremden Reittiernutzer und/oder Tierhalter.
          Private Tierhaltung siehe Teil V.

2.06      Waffen

          aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Schusswaffen und Munition:
          Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus dem behördlich genehmigten Abschuss von
          eigenen, sich im vorschriftsmäßig angelegten Gehege befindlichen Wildtieren (Dam-, Rot- und
          Schwarzwild). Der Versicherungsschutz erlischt automatisch bei Erlöschen, Widerruf oder Entzug
          der Abschussgenehmigung.

          Nicht versichert sind der Besitz und Gebrauch von Waffen zu sonstigen Jagdzwecken und zu
          strafbaren Handlungen;

2.07      Weitere Betriebsrisiken

          aus

          1.    Sicherheitseinrichtungen (z. B. Werksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und Übungen
                außerhalb der Betriebsgrundstücke) sowie aus Sozial- und Sanitätseinrichtungen für
                Betriebsangehörige mit gelegentlicher Benutzung durch Betriebsfremde;


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          2.   Betriebssportgemeinschaften und Betriebsveranstaltungen;
               Mitversichert  ist insoweit     auch     die persönliche gesetzliche Haftpflicht der
               Betriebssportgemeinschaft sowie der Betriebsangehörigen aus der Betätigung in oder der
               Teilnahme an diesen, soweit nicht das private Haftpflichtrisiko betroffen ist.

          3.   Baumfällen im eigenen Betrieb;

          4.   dem direkten Verkauf von eigenen und fremden landwirtschaftlichen Erzeugnissen im
               Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs (auch auf Wochenmärkten) sowie das Abernten
               von Produkten durch Endverbraucher;

          5.   dem Betrieb einer kleinen, ländlichen Brennerei/Brauerei im Nebenerwerb - auch unter
               Zulieferung/Zukauf fremder Rohstoffe - sowie dem Handel mit den so hergestellten
               Endprodukten;

          6.   der Teilnahme an Ausstellungen, Märkten und Messen (siehe auch Teil I, 3.05 1. d),
               Turnieren und sonstigen Veranstaltungen, z. B. zur Ausübung des Brauchtums wie
               Leonhardiritt (siehe aber Teil II, 2.05),

          7.   als Auftraggeber und Auftragnehmer von Arbeiten sowie aus dem Verleihen und Entleihen
               von Maschinen im Rahmen eines landwirtschaftlichen Maschinenrings, dem der
               Versicherungsnehmer als Mitglied angehört;

          8.   dem Besitz von Steinbrüchen, Kies- und Sandgruben;
               Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die durch vorschriftswidrige
               Sicherung der Grubenränder entstehen.
               Diese Mitversicherung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung, soweit
               sie nicht dort ausdrücklich vereinbart worden ist;

          9.   Besitz und Verwendung von Kutschen, Schlitten und Planwagen zur Personenbeförderung,
               nicht jedoch für gewerbliche/entgeltliche Zwecke (teilweise abweichend von § 4 I 4 AHB);

          10. Abbruch- und Einreißarbeiten an Bauwerken und Gebäuden sowie Teilen von diesen;
              Ausgeschlossen bleiben jedoch Sachschäden, die in einem Umkreis entstehen, dessen
              Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks oder Teilen eines Bauwerks entspricht.
              § 4 I 8 AHB bleibt unberührt.

          11. sonstigen Nebenbetrieben, die dem versicherten Betrieb dienen und der landwirtschaftlichen
              Berufsgenossenschaft zugeteilt sind;

2.08      Gastronomie/Beherbung

          1.   aus dem Betrieb einer ländlichen Schankwirtschaft, Hecken- oder ähnlichen Wirtschaft;

          2.   aus der Bettenabgabe an Feriengäste (Ferien auf dem Bauernhof) bzw. aus der Abgabe von
               Ferienwohnungen und Stellplätzen für Zelte, Wohnwagen/Wohnmobile sowie Boote (bis
               maximal 15 Betten/Stellplätze);

          Verwahrungsrisiken siehe Teil II, 3.10;

2.09      Tätigkeit als Lohnmaschinenbetrieb

          aus der Tätigkeit als Lohnmaschinenbetrieb, soweit dieser nur als untergeordneter Nebenbetrieb
          zur Landwirtschaft betrieben wird und lediglich folgende Tätigkeiten zum Gegenstand hat
          -    Feld- und Forstarbeiten (auch Holzrückarbeiten);
          -    Winterdienst;
          -    kommunale Landschaftspflege.


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          Nicht versichert gelten Schäden am Boden, Wasser (auch Gewässer) sowie an Pflanzen und
          Kulturen, die Gegenstand der Bearbeitung sind.
          Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein
          Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

2.10      Energieerzeugung

          1.   aus dem Betrieb von stationären Kraftquellen (z. B. Trafostationen), die im versicherten
               Betrieb Verwendung finden. Mitversichert ist auch die gelegentliche, nicht ständige Abgabe
               an Dritte;

          2.   aus dem Betrieb von Fotovoltaikanlagen bis 500 kWp je Anlage und Windkraftanlagen auf
               dem versicherten landwirtschaftlichen Betriebsgrundstück zur Eigenversorgung oder zur
               Einspeisung von Elektrizität in das Netz des örtlichen Energieversorgers.

          Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Tarifkunden (Endverbraucher).
          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr der Fotovoltaik-/Windkraftanlage, sofern die
          Planung, Bauleitung und Bauausführung an Dritte vergeben sind.

          Eingeschlossen gelten Regressansprüche der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, soweit es
          sich um Personen- und Sachschäden aus Versorgungsstörungen gemäß § 18 der Verordnung
          über allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die
          Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung NAV) handelt.
          Auf den Ausschluss von Vermögensschäden gemäß § 4 II 6 AHB wird hingewiesen.


          3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB zum Betriebsrisiko

3.01      Belegschafts- und Besucherhabe

          Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1, 3 und abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die gesetzliche
          Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen einschließlich Kraftfahrzeugen und
          Fahrrädern mit Zubehör, der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden.
          Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher), Scheckhefte, Scheck-
          und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen.

3.02      Schlüsselrisiko

          Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1, 3 AHB und abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die
          gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln bzw. Code-Karten
          (auch General-Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im
          Gewahrsam des Versicherten befunden haben.

          Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetziche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten
          für die notwendige Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende
          Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) bzw. auf die Kosten für die Neuprogrammierung der
          Code-Karten und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem
          der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.
          Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
          genannt ist) 30.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines
          Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden
          (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.


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          Nicht versichert ist/sind
          1. die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu
              beweglichen Sachen;

          2.   Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlusts (z. B. wegen Einbruchs);

          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 250 EUR

3.03      Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser

          1.   Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht
               des Versicherungsnehmers wegen Schäden an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden
               und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und
               dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Feuer, Explosion
               (ausgenommen die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer
               bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche) sowie durch
               Leitungs- und Abwasser.

          2.   Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

               a) von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;

               b) von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur
                  Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben
                  angestellt hat;

               c) von Angehörigen (siehe § 4 II 2 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in
                  häuslicher Gemeinschaft leben;

               d) von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch
                  Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen
                  Leitung stehen.

          3.   Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für sonstige Schäden
               (Sach- und Vermögensschäden), maximal jedoch 1.000.000 EUR je Versicherungsfall.
               Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten
               Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
               Abweichende Ersatzleistung siehe Wagnisbeschreibung.

          4.   Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht
               kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

3.04      Sonstige Mietsachschäden

          1.   Mietsachschäden anlässlich von Geschäftsreisen
               Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht
               des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen
               an gemieteten Räumlichkeiten und deren Ausstattung entstehen sowie alle sich daraus
               ergebenden Vermögensschäden.

          2.   Mietsachschäden an Immobilien
               Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
               Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht
               wegen Schäden an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch
               an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus
               ergebenden Vermögensschäden.


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               Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
               Ersatzleistung genannt ist) 100.000 EUR je Versicherugnsfall und steht zweifach für alle
               Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für
               sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
               Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 250 EUR

          3.   Ausgeschlossen sind

               a) Haftpflichtansprüche wegen
                  - Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,
                  - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen
                     sowie an Elektro- und Gasgeräten,
                  - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern
                     kann
                  und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;

               b) Ansprüche
                  - von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers,
                  - von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er
                    zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben
                    angestellt hat,
                  - von Angehörigen (siehe § 4 II 2 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit
                    diesen in häuslicher Gemeinschaft leben,
                  - von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern
                    durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen
                    unternehmerischen Leitung stehen;

               c) Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und
                  Abwasser (siehe jedoch Teil II, 3.03) und alle sich daraus ergebenden
                  Vermögensschäden.

          4.   Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der
               Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.

          5.   Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht
               kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

3.05      Verletzung von Datenschutzgesetzen

          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 II 6 h) AHB die gesetzliche Haftpflicht wegen
          Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch
          personenbezogener Daten. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine
          abweichende Ersatzleistung genannt ist) 100.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für
          alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für
          sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.

3.06      Flurschäden

          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 5 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Flurschäden
          durch die versicherten Tiere (ausgenommen Hütung von Schafen außerhalb eigener oder
          gepachteter Betriebsflächen - Wanderschäfereien - ).
          Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung), erstreckt sich der Versicherungsschutz
          auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus Flurschäden anlässlich des Ausbrechens von
          Schafherden aus dem Pferch bei Wanderschäfereien.
          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 10 Prozent, höchstens 1.000
          EUR


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3.07      Gewahrsamsschäden

          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) und b) und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht
          des Versicherungsnehmers wegen Beschädigung und Verlust von fremden Sachen - auch
          Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, jedoch nicht Kraftfahrzeuge anderer Art -
          die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen hat oder die Gegenstand eines
          besonderen Verwahrungsvertrags sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden in
          folgendem Umfang:

          1.   Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer für den Versicherungsfall keinen
               Versicherungsschutz aus einer eventuell bestehenden Kraftverkehrs-Haftpflichtversicherung
               beanspruchen kann.

          2.   Der Versicherungsschutz ist davon abhängig, dass der Versicherungsnehmer die Sachen nur
               kurzfristig, längstens einen Monat zum Gebrauch im eigenen land-/forstwirtschaftlichen
               Betrieb oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder des überbetrieblichen
               Maschineneinsatzes in Gewahrsam hat. Das Risiko der hiermit in unmittelbarem
               Zusammenhang stehenden Beförderung mit Kraftfahrzeugen aller Art ist eingeschlossen.

          3.   Während des Fahrbetriebs beschränkt sich der Versicherungsschutz für Schäden an den
               benutzten fremden Zugmaschinen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und mit
               Kraftfahrzeugen aller Art verbundenen Anhängern und Arbeitsgeräten auf solche Schäden,
               die auf ein Unfallereignis, auf Brand oder Explosion zurückzuführen sind. (Unfallschäden im
               Sinne dieser Bestimmung sind solche Schäden, die auf ein unmittelbar von außen her
               plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis zurückzuführen sind.)

               Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. (Bremsschäden im
               Sinne dieser Bestimmung sind nur solche Schäden, die unmittelbar durch den Bremsvorgang
               entstehen. Betriebsschäden im Sinne dieser Ausschlussklausel sind alle Schäden, die durch
               falsche Bedienung unmittelbar an den fremden Zugmaschinen, Anhängern, selbstfahrenden
               Arbeitsmaschinen und mit Kraftfahrzeugen verbundenen Arbeitsgeräten entstanden sind.
               Reine Bruchschäden sind im Gegensatz zu einem Gewaltbruch solche Schäden, bei denen
               es sich um einen Ermüdungsbruch - Dauerbruch - handelt.)

               Beschädigung, die bei Feld- und ähnlichen Arbeiten durch die Bodenbearbeitung,
               insbesondere durch Steine oder sonstige Gegenstände auf oder im Boden entstehen, gelten
               als von der Versicherung ausgeschlossene Betriebsschäden.
               Werden durch Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden Unfälle im Sinne von Absatz 1
               ausgelöst, so bleiben die Brems-, Betriebs- und reinen Bruchschäden auch in diesen Fällen
               von der Versicherung ausgeschlossen, während die Unfallschäden (Folgeschäden) gedeckt
               sind.

          4.   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Schäden

               a) am Inventar gepachteter Betriebe,

               b) an in Weide genommenen Tieren (Pensionstiere, siehe aber Teil II, 3.09),

               c) an fremden Tieren anlässlich der Beförderung mit Kraftfahrzeugen aller Art,

               d) an Gegenständen, die im Miteigentum des Versicherungsnehmers stehen, es sei denn,
                  dass das Miteigentum nur durch die Mitgliedschaft zu einer eingetragenen
                  Genossenschaft begründet wird.


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               Über den Sachschaden hinausgehende Schadenersatzansprüche, insbesondere für
               Nutzungsverlust, ferner für zufälligen Untergang und zufällige Verschlechterung der Sache
               sowie für die Erfüllung von Verträgen sind nicht Gegenstand der Versicherung (siehe auch §
               4 I 6 letzter Absatz AHB).

          5.   Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
               Ersatzleistung genannt ist) 30.000 EUR je Versicherungsfall, beim Abhandenkommen von
               Sachen (auch Tieren) 3.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden
               eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für sonstie
               Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.

          6.   Von jedem unter dieser Bestimmung fallenden Schaden hat der Versicherugnsnehmer 10
               Prozent, höchstens 1.000 EUR, selbst zu tragen.

          7.   Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht
               kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

          Obhuts- und Tätigkeitsschäden an Pensionstieren, siehe Teil II, 3.09.

3.08      Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden

          Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
          werden - abweichend von Teil II, 3.07, 3. - Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden wie
          Unfallschäden behandelt und sind im Rahmen und Umfang der Gewahrsamschäden (Teil II, 3.07)
          mitversichert.

3.09      Obhuts- und Tätigkeitsschäden an Pensionstieren

          Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
          sind eingeschlossen - abweichend von § 4 I 6 a) und b) AHB - Obhuts- und Tätigkeitsschäden an
          Pensionstieren und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
          Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
          genannt ist) 20.000 EUR je Versicherungsfall und steht fünffach für alle Schäden eines
          Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden
          (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden 10 Prozent, mindestens 100
          EUR.

3.10      Verwahrungsrisiken

          1.   Eingeschlossen ist - gemäß § 1, 3 und abweichend von § 4 I 6 a) und § 4 I 8 AHB - die
               gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung oer Abhandenkommen

               a) der von Restaurationsgästen zur Aufbewahrung übergebenen Sachen, ausgenommen
                  Tiere, Fahrzeuge aller Art (auch Wohnwagen/Wohnmobile und Boote) mit Zubehör und
                  Inhalt sowie Zelte;
                  Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
                  Ersatzleistung genannt ist) 600 EUR für alle Versicherungsfälle je Gast und Tag und steht
                  hundertfach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten
                  Versicherungssumme für sonstige Schaden (Sach- und Vermögensschäden) zur
                  Verfügung.

               b) der von den beherbergten Gästen eingebrachten Sachen, ausgenommen Tiere,
                  Fahrzeuge aller Art (auch Wohnwagen/Wohnmobile und Boote) mit Zubehör und Inhalt
                  sowie Zelte;
                  Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
                  Ersatzleistung genannt ist) 4.000 EUR für alle Versicherungsfälle je Gast und Tag und
                  steht hundertfach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten
                  Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur
                  Verfügung.


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                  Wenn der Schaden durch ein Verschulden des Versicherungsnehmers verursacht wird,
                  erhöht sich die Ersatzleistung auf das Zehnfache. Für zur Aufbewahrung übergebene
                  Sachen und solche, deren Aufbewahrung zu Unrecht abgelehnt wurde, erhöht sich die
                  Ersatzleistung auf das Doppelte.

               c) der eingestellten Sachen gemäß Teil II, 2.08, 2. (Stellplatzabgabe);
                  Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
                  Ersatzleistung genannt ist) 30.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle
                  Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme
                  für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
                  Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden 10 Prozent, höchstens
                  1.000 EUR.

          2.   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, für die der Versicherungsnehmer über eine
               Sachversicherung Versicherungsschutz erlangen könnte.

          3.   Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht
               kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.


                                      4. Nicht versicherbare Risiken

          Nicht versicherbar sind Haftpflichtansprüche

          1.   wegen Schäden an Kommissionsware;

          2.   gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden
               durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder
               explosiblen Stoffen verursachen.
               Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum
               Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des
               Versicherungsnehmers und/oder seiner Repräsentanten begangen wurde;

          3.   wegen

               a) Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von
                  Grundstücken, deren Bestandteile und Zubehör handelt;

               b) Schäden beim Bergaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter,
                  Wasser- und Kohlesäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;

          4.   wegen Schäden an Gegenständen, die im Miteigentum des Versicherungsnehmers stehen,
               es sei denn, dass das Miteigentum am beschädigten Gegenstand nur in die Mitgliedschaft zu
               einer Eigentümergemeinschaft besteht (keine Nutzung),

          5.   aus Flurschäden durch Schwarzwild.


                               Teil III Produkthaftpflichtrisiko
                                         1. Versicherungsschutz

          Der Versicherungsschutz für Personen-, Sach- und daraus entstandene weitere Schäden, soweit
          diese durch vom Versicherungsnehmer


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          1.   hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,

          2.   erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen

          verursacht wurden, richtet sich nach AHB, den Bestimmungen gemäß Teil I und den
          nachfolgenden Vereinbarungen (Teil III).

          Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die
          Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt
          hat.


                    2. Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes

2.01      Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten
          Eigenschaften

          Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von § 4 I 1 und § 4 I 6 Absatz 3 AHB - auf
          Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen
          Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer
          aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner
          Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass
          diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.


   3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB zum Produkthaftpflichtrisiko

3.01      Verlängerung der Verjährungsfrist

          Vereinbart der Versicherungsnehmer mit seinen Vertragspartnern die Verlängerung der
          gesetzlichen Verjährungsfrist bis zu höchstens drei Jahren, gerechnet ab Ausführung der
          Leistungen oder ab Abschluss der Arbeiten, wird sich der Versicherer insoweit nicht auf § 4 I 1
          AHB berufen.

3.02      Mangelnebenkosten

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die als Folge
          eines mangelhaften Werks auftreten. Erfasst sind insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind,
          um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen
          und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen.

          Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne
          dass ein Folgeschaden eingetreten ist. Ausgeschlossen sind die Kosten des
          Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst.


                                           4. Risikoabgrenzungen

          Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind

          1.   Ansprüche wegen Schäden gemäß § 4 II 5 AHB,

          2.   Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den
               Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie
               von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben;


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          3.   Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder
               Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand von der
               Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren.

               Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten
               Erzeugnissen weder in einem Funktionszusammenhang stehen noch deren
               bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen;

          4.   Ansprüche aus Herstellung von und/oder Handel mit Futtermitteln (ausgenommen
               pflanzlichen Einzelfuttermittel ohne Zusatzstoffe, z. B. Gras, Heu, Mais).


 Teil IV Umweltrisiko (Umwelthaftpflicht-Basisversicherung/Land- und
                          Forstwirtschaft)
          Eingeschlossen ist - soweit hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen eines bei der R+V
          Allgemeinen Versicherung AG bestehenden separaten Vertrags vereinbart ist - die
          Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regressversicherung wie folgt.


                                          1. Versicherungsschutz

1.1       Versichert ist - abweichend von § 4 I 8 AHB - im Rahmen und Umfang des Vertrags die
          gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen und
          Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder
          Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Teil IV, 2. fallen (siehe jedoch Teil IV, 3. bzw.
          Wagnisbeschreibung).

          Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung
          im Sinne des vorgenannten Absatzes. Versicherungsschutz für Sprengungen besteht nur dann,
          soweit dieser gemäß Wagnisbeschreibung vereinbart ist.
          Mitversichert sind gemäß § 1, 1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von
          Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb,
          wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden
          behandelt.

1.2       Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gemäß 1.1 - teilweise abweichend von § 4 I 5 AHB -
          gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche
          Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch,
          Ruß, Staub und dergleichen).

1.3       Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im
          räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder
          Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein.
          Der Versicherungsschutz bezieht sich jedoch nicht auf die Verwendung von Klärschlamm,
          Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz - und Düngemitteln (siehe jedoch Teil IV, 3.1. l)
          und 3.1 m)).

1.4       Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die
          dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.


                                           2. Risikobegrenzungen

          Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus

2.1       Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen,
          zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);


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2.2       Anlagen des Versicherungsnehmers             gemäß        Anhang   1   zum    Umwelthaftungsgesetz
          (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1);

2.3       Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen
          einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen);

2.4       Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in
          ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die phyiskalische, chemische oder
          biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer
          (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko);

2.5       Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß                    Anhang   2   zum    Umwelthaftungsgesetz
          (UmweltHG-Anlagen/Pflichtversicherung).


                               3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes

3.1       Abweichend von Teil IV, 1. und 2. ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht

          a)   aus dem Austritt von Sickersäften aus Silos sowie aus der Lagerung von Jauche und Gülle,
               wenn das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 5.000.000 Liter nicht
               übersteigt, sofern die Lagerung in Anlagen - nicht jedoch in Lagunen - auf dem
               Betriebsgrundstück erfolgt und die Stoffe im versicherten land- und forstwirtschaftlichen
               Betrieb angefallen sind;

          b)   aus der Lagerung von festem Stalldung, sofern diese in Dungstätten auf dem
               Betriebsgrundstück erfolgt und der Dung im versicherten land- und forstwirtschaftlichen
               Betrieb angefallen ist;

          c)   aus der Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche,
               Gülle, festem     Stalldung, Pflanzenschutz-,        Unkrautvernichtungs-,  Dünge- oder
               Schädlingsbekämpfungsmittel, soweit diese Stoffe
               - durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die
                   Umwelt gelangen,
               - diese Stoffe durch Niederschläge plötzich abgeschwemmt werden oder in andere
                   Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen;

          d)   aus der Lagerung von Mineralölen (auch Biodiesel, Rapsöl und Methylestern) auf dem
               Betriebsgrundstück, sofern das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 20.000
               Liter nicht übersteigt und diese überwiegend für den versicherten land- und
               forstwirtschaftlichen Betrieb bzw. die Wohnhäuser auf den Betriebsgrundstücken bestimmt
               sind;
               Hierunter fallen nicht Altöle.

          e)   aus  der    Lagerung  von     Altöl auf  dem      Betriebsgrundstück,      sofern        das
               Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 Liter nicht übersteigt;

          f)   aus Eigentum, Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung von Gas (Propan, Butan) auf
               dem     Betriebsgrundstück,     sofern      das   Fassungsvermögen       der   vorhandenen
               Einzelbehälter/Tanks drei Tonnen bzw. 6.800 Liter nicht übersteigt und diese überwiegend für
               den versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind;

          g)   aus der Lagerung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln, soweit diese im
               Zusammenhang mit dem versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb steht und die
               Anlage nicht nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen der Genehmigungs- oder
               Anzeigepflicht unterliegt;


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          h)   aus der Lagerung von flüssigen Düngemitteln (z. B. AHL) auf dem Betriebsgrundstück, sofern
               die Gesamtmenge 25.000 Liter nicht übersteigt und diese für den versicherten land- und
               forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind;

          i)   aus dem Lagern von festen Düngemitteln in unbegrenzter Menge in Scheunen oder
               ähnlichen Gebäuden bzw. auf nicht zulassungspflichtigen Anhängern, die sich in Scheunen
               oder ähnlichen Gebäuden befinden;

          j)   aus der Lagerung sonstiger umweltgefährlicher Stoffe auf dem Betriebsgrundstück in
               Behältnissen      bis   205     l/kg Fassungsvermögen       (Kleingebinde), soweit das
               Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 2.000 l/kg nicht übersteigt.
               Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das Gesamtfassungsvermögen
               von 2.000 l/kg, finden die Bestimmungen von Teil IV, 4. Anwendung;

          k)   aus Betriebsmitteln in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kfz und
               selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der
               Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von Teil IV, 7.15;

          l)   aus Betriebsmitteln in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen);

          m) aus Schäden durch umweltgefährdende Stoffe - keine Betriebsmittel - in landwirtschaftlichen
             Maschinen und Geräten (z. B. Feldspritzen, Pumpwagen), soweit es sich um plötzlich und
             unfallartig eintretende Schadenursachen handelt (siehe jedoch Teil IV, 7.15);

          n)   aus der Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkraut-, Schädlingsbekämpfungs- und
               Düngemitteln, soweit es sich um Schäden an Pflanzen und Kulturen Dritter handelt, die nicht
               Gegenstand der Bearbeitung sind. Abweichend von Teil IV, 1.2 besteht kein
               Versicherungsschutz für Allmählichkeitsschäden gemäß § 4 I 5 AHB. Auf die Ausschlüsse
               gemäß Teil IV, 7.10, 7.11 und 7.15 wird besonders hingewiesen;

          o)   aus dem erlaubten Verbrennen von Unkraut und Ernterückständen;

          p)   aus dem genehmigten Betrieb einer Kleinkläranlage mit Dreikammersystem zur Behandlung
               ausschließlich im versicherten Betrieb anfallender häuslicher Abwässer;

          q)   aus der Unterhaltung von Fett-, Benzin-, Öl- und Koaleszenzabscheidern.

3.2       Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung,
          Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Teil IV, 2.1 - 2.5 oder
          Teilen, die ersichtich für Anlagen gemäß Teil IV, 2.1 - 2.5 bestimmt sind, wenn der
          Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht-Regress).

          Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine so genannte "temporäre
          Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage
          gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h., den zukünftigen
          Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist.

          Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß § 4 I 5 AHB findet insoweit keine
          Anwendung.
          Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in Teil IV, 6. genannten
          Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der
          Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.


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3.3       Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
          erstreckt sich die Versicherung - abweichend von Teil IV, 2.1 und in Erweiterung zu Teil IV, 3.1 -
          auch auf Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe
          herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten
          (WHG-Anlagen).

          Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die nach Teil IV, 3.1 mitversichert sind, die in Anhang
          1 oder 2 zum UmweltHG aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie
          Schäden durch Abwässer.

3.4       Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
          erstreckt sich die Versicherung - abweichend von Teil IV, 2.3 - auch auf Anlagen des
          Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer
          Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder Umwelt
          HG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). Ausgenommen sind
          Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer.

3.5       Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
          erstreckt sich die Versicherung - abweichend von Teil IV, 2.4 und in Erweiterung zu Teil IV, 3.1 -
          auch auf Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von
          Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische,
          chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den
          Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko). Der Ausschluss von Schäden
          durch Abwässer gemäß § 4 I 5 AHB findet insoweit keine Anwendung.


                        4. Vorsorgeversicherung/Erhöhungen und Erweiterungen

          a)   Für Risiken gemäß Teil IV, 2.1 (WHG-Anlagen), 2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen)
               und 2.4 (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die dem Versicherungsnehmer nach
               Abschluss der Versicherung neu entstehen, finden die Bestimmungen des § 2 AHB
               Anwendung.

               Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen
               Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate
               des folgenden Versicherungsjahrs, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem
               anzeigt - insoweit teilweise abweichend von § 2, 1 AHB -.
               Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung
               gewässerschädlicher Stoffe gemäß Teil IV, 3.1 überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues
               Risiko im Sinne dieser Bestimmungen.

               Für die Vorsorgeregelung gelten - abweichend von § 2, 2 AHB - die dem Vertrag zugrunde
               liegenden Versicherungssummen.
               Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umwelthaftpflichtverträge, findet die
               Kumulklausel gemäß Teil IV, 8.3 entsprechend Anwendung.

          b)   Keine Anwendung finden die Bestimmungen des § 1, 2 c) und des § 2 AHB -
               Vorsorgeversicherung - für die Anlagen gemäß Teil IV, 2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1)
               und 2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken
               bedarf insoweit besonderer Vereinbarung).


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                                           5. Versicherungsfall

          Versicherungsfall ist - abweichend von § 1, 1 und § 5, 1 AHB - die nachprüfbare erste Feststellung
          des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen),
          Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß Teil IV, 1.1
          mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den
          Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung
          eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder
          Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar
          war.


                          6. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls

6.1       Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
          -   nach einer Störung des Betriebs oder
          -   aufgrund behördlicher Anordnung
          Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung
          eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Teil IV, 1.1 mitversicherten
          Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung
          müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.

6.2       Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne von Teil IV, 6.1 werden unter den
          dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen
          durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde
          ausgeführt werden.

6.3       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet

          a)   dem Versicherer die Feststellungen einer derartigen Störung des Betriebs oder eine
               behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die
               Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den
               Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des
               Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder

          b)   sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.

6.4       Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Teil IV, 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich,
          so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Teil IV, Ziffer 6 vereinbarten
          Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.

          Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Teil IV, 6.3 genannten Obliegenheiten grob
          fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv
          geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des
          Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast
          für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

          Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen
          und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die
          Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
          ist.

6.5       Die Ersatzleistung für derartige Aufwendungen beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine
          abweichende Ersatzleistung genannt ist) 400.000 EUR je Störung des Betriebs oder behördliche
          Anordnung und steht einfach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der
          vereinbarten Versicherungssummen zur Verfügung.


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          Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen (sofern in der Wagnisbeschreibung kein
          abweichender Selbstbehalt genannt ist) 10 Prozent, höchstens 5.000 EUR selbst zu tragen.
          Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom
          Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende
          Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im
          Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahrs die Ersatzleistung für
          Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.

6.6       Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
          Sinne von Teil IV, 6.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung
          oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete,
          gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im
          Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen.

          Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst
          unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Teil IV, 1.1 mitversicherten
          Vermögensschadens,     falls Betriebseinrichtungen,  Grundstücke   oder   Sachen    des
          Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt
          werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.


                                    7. Nicht versicherte Tatbestände

          Nicht versichert sind

7.1       Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit
          wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen,
          verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt
          nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen;

7.2       Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
          genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den
          Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen
          Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalls die Möglichkeit derartiger Schäden
          nicht erkennen musste.

7.3       Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden;

7.4       Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer                  Versicherungsverträge
          Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können;

7.5       Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach
          Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem
          Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren;

7.6       Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen
          zur Endablagerung von Abfällen;

7.7       Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige Stoffe
          -  ohne Genehmigung des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage und/oder
          -  unter Nichtbeachtung von Auflagen und Hinweisen des Inhabers der                   Deponie/
             Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals und/oder
          -  auf einer nicht behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen hierfür nicht behördlich
             genehmigten Platz und/oder


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          -   unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration zwischen-, endgelagert oder anderweitig
              entsorgt werden;

7.8       Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle
          nach Auslieferung entstehen. Das gilt nicht für das Verbrennen von Ernte- und
          Unkrautrückständen durch den Versicherungsnehmer;

7.9       Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte
          Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach
          Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Für den Versicherungsschutz nach Teil IV,
          3.2 gilt dieser Ausschluss nicht;

7.10      Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
          Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
          Versicherungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen der Verfügungen, die dem
          Umweltschutz dienen, abweichen;

7.11      Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
          Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen
          oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für
          Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige
          Reparaturen bewusst nicht auszuführen;

7.12      Ansprüche
          -  wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von
             Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt;
          -  wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende
             Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.

7.13      Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder
          seines Fließverhaltens;

7.14      Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
          Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf
          Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch
          höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

7.15      Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
          ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder
          Kraftfahrzeuganhängers verursachen.

          Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein
          Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines
          Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in
          Anspruch genommen werden.

          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
          Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
          Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
          wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug
          hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
          Falls im Rahmen und Umfang des Vertrags eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt
          dieser Ausschluss insoweit nicht (siehe Teil II, 2.02);


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7.16      Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
          ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs
          verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch
          genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten
          (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle
          anderen Versicherten.

          Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
          -   der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
              oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
              oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
          -   Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
              Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder
              Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger
              Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;

7.17      Ansprüche wegen Sachschäden aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und
          Einreißarbeiten, soweit diese entstehen
          -   bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 Metern,
          -   bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
              einzureißenden Bauwerks entspricht;

7.18      Ansprüche aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten
          Kohlenwasserstoffen (z.B. CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde
          hierfür ausdrücklich vereinbart;

7.19      die in Teil I, 4.01 - ausgenommen: Teil I, 4.01, a. 5. - und Teil II, 4.1 genannten Ansprüche
          (insbesondere wird auf Teil I, 4.01, a. 9. bis 4.01, a. 15. verwiesen).


                          8. Serienschadenklausel/Selbstbehalt/Kumulklausel

8.1       Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die
          Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der
          Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Mehrere während
          der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle
          -   durch dieselbe Umwelteinwirkung
          -   durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen
              Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer,
              insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang besteht, gelten unabhängig von
              ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser
              Versicherungsfälle als eingetreten gilt. § 3 III 2 Absatz 1 Satz 3 AHB wird gestrichen.

8.2       Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von der Schadenersatzleistung (sofern
          in der Wagnisbeschreibung kein abweichender Selbstbehalt genannt ist) 10 Prozent, höchstens
          5.000 EUR selbst zu tragen. Dies gilt nicht, soweit der festgestellte Schaden infolge von Brand
          oder Explosion eingetreten ist. Diese Regelung findet keine Anwendung für die Risiken gemäß
          Teil IV, 3.3 bis 3.5.

8.3       Beruhen mehrere Versicherungsfälle
          -   auf derselben Ursache oder
          -   auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
              Zusammenhang besteht,


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          und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser
          Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle
          Versicherungsschutz nach einer Betriebshaftpflichtversicherung, so steht für diese
          Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus beiden Versicherungssummen, sondern bei
          gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die
          höhere Versicherungssumme zur Verfügung. Sofern die in der Betriebshaftpflicht- bzw. der
          Umwelthaftpflichtversicherung        gedeckten    Versicherungsfälle        in unterschiedliche
          Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese
          Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der
          Betriebshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist.


                                              9. Nachhaftung

9.1       Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
          versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so
          besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Teil IV, 1.1
          mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung
          eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht
          festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
          -    Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung
               des Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
          -    Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
               Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in
               Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahrs, in dem
               das Versicherungsverhältnis endet.

9.2       9.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein
          versichertes Risiko teilweise wegfällt.


                                    10. Versicherungsfälle im Ausland

10.1      Eingeschlossen sind im Umfang von Teil IV, 1., dieser Bedingungen - abweichend von § 4 I 3 AHB
          - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle,

          a)   die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne von Teil IV, 3.2 im
               Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne von Teil IV, 3.2 nur, wenn die
               Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;

          b)   aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,
               Messen und Märkten.

10.2      Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Versicherungsfälle,

          a)   die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung (nicht Arbeiten im
               Sinne von Teil IV, 3.2 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im europäischen Ausland
               erfolgen;

          b)   die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Teil IV,
               2. zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das europäische Ausland
               bestimmt waren;

          c)   die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im
               Sinne von Teil IV, 2. zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im europäischen Ausland
               erfolgen;


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          d)   aus Anlass einer vorübergehenden Tätigkeit im Rahmen des versicherten Risikos (auch
               Teilnahme an Turnieren und sonstigen Veranstaltungen) bis zu einem Jahr im europäischen
               Ausland. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von mitversicherten
               Tieren.

          Zu Teil IV, 2.:
          Der Versicherungsschutz gemäß Teil IV, 2. besteht nur für solche Personen- und Sachschäden,
          die die Folge einer nach Vertragsbeginn eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen
          Betriebs sind und die Störung plötzlich und unfallartig eingetreten ist. Aufwendungen vor Eintritt
          des Versicherungsfalls gemäß Teil IV, 5. und Vermögensschäden im Sinne von Teil IV, 1.1
          bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Sofern für Auslandsschäden wegen des
          direkten Exports oder wegen Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten sowie sonstigen
          Leistungen im Rahmen von Teil I, 5. (oder im Versicherungsschein) ein weitergehender lokaler
          Geltungsbereich vereinbart ist, gilt diese Erweiterung entsprechend für vorgenannte Risiken.
          Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland belegene
          Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Stallungen, Läger und dergleichen

10.3      Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter Teil I, 2.01, 1.
          genannten Personen

          a)   aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im
               Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
               Eingeschlossen      bleiben   jedoch Haftpflichtansprüche      aus    Arbeitsunfällen, und
               Berufskrankheiten die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII (siehe § 4 I 3
               AHB) unterliegen.

          b)   auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

          c)   nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil und den damit im
               Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code
               Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.

10.4      Abweichend von § 3 III 4 AHB - werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als
          Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
          Kosten sind:
          Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder
          Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
          Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das
          gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

10.5      Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den
          USA/US- Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende
          Bestimmungen:

          a)   Kein Versicherungsschutz besteht für
               - Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA-/US-Territorien
                  oder Kanada- Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses
                  wurde zuvor besonders vereinbart;
               - die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch
                  oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
                  Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen
                  im Zusammenhang mit derartigen Schäden.
                  Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen jedwede Art von Pilzen und deren
                  Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
                  organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
               - wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit
                  der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/
                  Naturgummilatex) geltend gemacht werden.


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          b)   Als Ersatzleistungen gelten die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen, maximal
               jedoch       3.000.000 EUR bei Personenschäden je Versicherungsfall. Sofern im
               Versicherungsschein eine Begrenzung für die einzelne Person vereinbart ist, gilt diese auch
               für derartige Schäden.
               Diese Ersatzleistung steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen
               der vereinbarten Versicherungssummen zur Verfügung.

          c)   Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich
               daraus resultierender Kosten: 5.000 EUR.

10.6      Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
          die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
          Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäschen
          Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


                    11. Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten

          Die Regelungen zu Ansprüchen, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden (siehe
          Teil I, 4.03, finden auch insoweit Anwendung.


                                          12. Rückwärtsdeckung

          Abweichend von § 1, 1 AHB, Teil IV 5. und 7.3 wird Versicherungsschutz gewährt für vor Beginn
          dieses Vertrags eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer
          ausschließlich aufgrund einer im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsfrist analog Teil IV, 9.
          dieses Vertrags keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat.
          Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
          -   Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem
              Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrages nicht bekannt waren.
          -   Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrags gewährt.
              Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrags über den des vorliegenden Vertrags hinaus,
              wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des vorliegenden
              Vertrags gewährt.
              Für derartige Versicherungsfälle gilt die Selbstbeteiligung des Vorvertrags, mindestens jedoch
              die Selbstbeteiligung in Höhe des Betrags gemäß Teil IV, 8.2.
          -   Für derartige Versicherungsfälle steht im Rahmen der Versicherungssumme des
              vorliegenden Vertrags maximal eine Versicherungssumme von 1.000.000 EUR pauschal für
              Personen- und Sachschäden je Versicherungsfall und gleichzeitig für alle derartigen
              Versicherungsfälle zur Verfügung. Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrags niedriger
              war als 1.000.000 EUR, gilt die Versicherungssumme des Vorvertrags.
          -   Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das
              erste Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrags als Eintrittsjahr. Die Kopie der Police des
              unmittelbaren Vorversicherers gilt insoweit als Bestandteil dieses Vertrags.


                                        Teil V Privatrisiken
                                            1. Privathaftpflicht

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers

          1.   als Privatperson im Umfang          der    Beschreibung   des       versicherten   Risikos   zur
               Privathaftpflichtversicherung.


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          2.   Soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, ist mitversichert die gleichartige
               gesetzliche Haftpflicht

               a) der weiteren Mitbesitzer und Altsitzer, auch wenn die Altsitzer ihren Wohnsitz außerhalb
                  des Betriebsgrundstücks unterhalten;

               b) der mit dem Versicherungsnehmer auf dem Betriebsgrundstück lebenden voll- und
               minderjährigen Angehörigen;

               c) der mit dem Versicherungsnehmer/Mitbesitzer oder Angehörigen im Sinne von Teil V, 2 b)
                  auf dem Betriebsgrundstück lebenden Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft
                  sowie deren Kinder;

               d) der mit dem Altsitzer in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebenden Partner sowie
                  deren Kinder, auch wenn sie ihren gemeinsamen Wohnsitz außerhalb des
                  Betriebsgrundstücks unterhalten.

          Die Mitversicherung endet automatisch mit Aufhebung der Betriebshaftpflichtversicherung;

          3.   Zusatzdeckung (Deliktsunfähigkeit/Gefälligkeitsverhältnis)

               a) In Erweiterung von II 1 b) der Beschreibung des versicherten Risikos zur
                  Privathaftpflichtversicherung verzichtet der Versicherer auf den Einwand der
                  Deliktsunfähigkeit bei mitversicherten Kindern, sofern ein anderer Versicherer nicht
                  leistungspflichtig ist und der Versicherungsnehmer dies wünscht. Regressansprüche
                  gegenüber schadenersatzverpflichteten Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich
                  der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrags sind.
                  Die Ersatzleistung beträgt 5.000 EUR je Versicherungsfall (sofern nicht höhere
                  Ersatzleistungen vereinbart sind) und steht zweifach für alle Schäden eines
                  Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen für Personen-,
                  Sach- und Vermögensschäden zur Verfügung.

               b) Der Versicherer verzichtet auf den Einwand eines Schadens aus dem
                  Gefälligkeitsverhältnis, sofern ein anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist und der
                  Versicherungsnehmer dies wünscht.
                  Regressansprüche gegenüber schadenersatzverpflichteten Dritten wegen seiner
                  Aufwendungen behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht
                  Versicherte dieses Vertrags sind.
                  Die Ersatzleistung beträgt 5.000 EUR je Versicherungsfall (sofern nicht höhere
                  Ersatzleistungen vereinbart sind) und steht zweifach für alle Schäden eines
                  Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen für Personen-
                  und sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.

          4.   Sofern es sich bei dem Versicherungsnehmer der Betriebshaftpflichtversicherung um eine
               juristische Person handelt, gilt die Privathaftpflichtversicherung im obenstehenden Umfang für
               die Firmenleitung, d. h. Vorstand, Geschäftsführer oder geschäftsführen der Gesellschafter
               vereinbart.

               Diese Verträge enden automatisch mit Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. mit
               Aufhebung der Betriebshaftpflichtversicherung. Im Falle des Todes einer versicherten Person
               besteht die Versicherung für den Ehegatten längstens bis zum Ablauf der laufenden
               Versicherungsperiode fort, abweichend von Ziffer VII der Beschreibung des versicherten
               Risikos zur Privathaftpflichtversicherung.


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                                           2. Private Tierhaltung

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter und Hüter von
          Hunden       im      Umfang      der     Beschreibung      des    versicherten    Risikos    zur
          Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hunde. Auf den Ausschluss von Kampfhunden gemäß der
          Beschreibung des versicherten Risikos zur Tierhalterhaftpflicht für Hunde wird besonders
          hingewiesen.


                                         3. Weitere private Risiken

          Weitere private Risiken wie z. B. Jagd, Reittiere, Zugtiere (siehe jedoch Teil II, 2.04, 1.), private
          Immobilien etc. sind besonders zu vereinbaren.


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 U-BAS-LDW - Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für
       die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch
          Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und
                   Berufshaftpflichtversicherung

             (Umwelthaftpflicht-Basisversicherung/Land- und Forstwirtschaft)

                                    1. Gegenstand der Versicherung

1.1       Versichert ist - abweichend von § 4 I 8 AHB - im Rahmen und Umfang des Vertrags die
          gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen und
          Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder
          Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter 2. fallen (siehe jedoch 3. bzw.
          Wagnisbeschreibung).
          Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung
          im Sinne des vorgenannten Absatzes. Versicherungsschutz für Sprengungen besteht nur dann,
          soweit dieser gemäß Wagnisbeschreibung vereinbart ist.
          Mitversichert sind gemäß § 1, 1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von
          Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb,
          wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden
          behandelt.

1.2       Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gemäß 1.1 - teilweise abweichend von § 4 I 5 AHB -
          gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche
          Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch,
          Ruß, Staub und dergleichen).

1.3       Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im
          räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder
          Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein.
          Der Versicherungsschutz bezieht sich jedoch nicht auf die Verwendung von Klärschlamm,
          Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz - und Düngemitteln (siehe jedoch die 3.1. c) und
          3.1 n) ).

1.4       Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die
          dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.


                                         2. Risikobegrenzungen

          Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus

2.1       Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen,
          zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);

2.2       Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-
          Anlagen/Anhang 1);

2.3       Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen
          einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen);

2.4       Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in
          ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder
          biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer
          (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko);


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Ausgabe April 2011                                                     Seite 2

2.5       Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-
          Anlagen/Pflichtversicherung).


                              3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes

3.1       Abweichend von 1. und 2. ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht

          a)   aus dem Austritt von Sickersäften aus Silos sowie aus der Lagerung von Jauche und Gülle,
               wenn das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 2.500.000 Liter nicht
               übersteigt, sofern die Lagerung in Anlagen - nicht jedoch in Lagunen - auf dem
               Betriebsgrundstück erfolgt und die Stoffe im versicherten land- und forstwirtschaftlichen
               Betrieb angefallen sind;

          b)   aus der Lagerung von festem Stalldung, sofern diese in Dungstätten auf dem
               Betriebsgrundstück erfolgt und der Dung im versicherten land- und forstwirtschaftlichen
               Betrieb angefallen ist;

          c)   aus dem plötzlichen und unfallartigen Abschwemmen von Jauche, Gülle oder festem
               Stalldung (Abschwemmschäden), soweit es sich um Schäden an Kulturen Dritter handelt.
               Abweichend von 1.2 besteht kein Versicherungsschutz für Allmählichkeitsschäden gemäß §
               4 I 5 AHB;

          d)   aus der Lagerung von Mineralölen (auch Biodiesel, Rapsöl und Methylestern) auf dem
               Betriebsgrundstück, sofern das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter
               10.000 Liter nicht übersteigt und diese überwiegend für den versicherten land- und
               forstwirtschaftlichen Betrieb bzw. die Wohnhäuser auf den Betriebsgrundstücken bestimmt
               sind.
               Hierunter fallen nicht Altöle;

          e)   aus  der    Lagerung  von     Altöl auf  dem      Betriebsgrundstück,      sofern    das
               Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 Liter nicht übersteigt;

          f)   aus Eigentum, Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung von Gas (Propan, Butan) auf
               dem     Betriebsgrundstück,     sofern      das   Fassungsvermögen      der  vorhandenen
               Einzelbehälter/Tanks 3 Tonnen bzw. 6.800 Liter nicht übersteigt und diese überwiegend für
               den versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind;

          g)   aus der Lagerung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln, soweit diese im
               Zusammenhang mit dem versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb steht und die
               Anlage nicht nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen der Genehmigungs- oder
               Anzeigepflicht unterliegt;

          h)   aus der Lagerung von Düngemitteln auf dem Betriebsgrundstück, sofern die Gesamtmenge
               25.000 Liter bei flüssigen Düngemitteln (z. B. AHL) nicht übersteigt und diese für den
               versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind;

          i)   aus dem kurzfristigen Lagern, längstens für einen Monat, von festen Düngemitteln in
               Scheunen oder ähnlichen Gebäuden bzw. auf nicht zulassungspflichtigen Anhängern, die
               sich in Scheunen oder ähnlichen Gebäuden befinden;

          j)   aus der Lagerung sonstiger umweltgefährlicher Stoffe auf dem Betriebsgrundstück in
               Behältnissen  bis   205    l/kg  Fassungsvermögen        (Kleingebinde),   soweit das
               Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 2.000 l/kg nicht übersteigt.
               Überschreiten   die   Kleingebinde      nach     Abschluss      des    Vertrages  das
               Gesamtfassungsvermögen von 2.000 l/kg, finden die Bestimmungen von 4. Anwendung;

          k)   aus Betriebsmitteln in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kfz und
               selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der
               Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von 7.17;


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          l)   aus Betriebsmitteln in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen);

          m) aus Schäden durch umweltgefährdende Stoffe - keine Betriebsmittel - in landwirtschaftlichen
             Maschinen und Geräten (z. B. Feldspritzen, Pumpwagen), soweit es sich um plötzlich und
             unfallartig eintretende Schadenursachen handelt (siehe jedoch 7.17);

          n)   aus der Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkraut-, Schädlingsbekämpfungs- und
               Düngemittel, soweit es sich um Schäden an Pflanzen und Kulturen Dritter handelt, die nicht
               Gegenstand der Bearbeitung sind. Abweichend von 1.2 besteht kein Versicherungsschutz für
               Allmählichkeitsschäden gemäß § 4 I 5 AHB. Auf die Ausschlüsse gemäß 7.10, 7.11 und 7.17
               wird besonders hingewiesen;

          o)   aus dem erlaubten Verbrennen von Unkraut und Ernterückständen;

          p)   aus dem genehmigten Betrieb einer Kleinkläranlage mit Dreikammersystem zur Behandlung
               ausschließlich im versicherten Betrieb anfallender häuslicher Abwässer;

          q)   aus der Unterhaltung von Fett-, Benzin-, Öl- und Koaleszenzabscheidern.

          r)   sofern besonders vereinbart (siehe Versicherungsschein aus Intensivtierhaltung, sofern
               nachfolgende Mengenschwellen pro Anlage vorhanden bzw. überschritten sind:
               - 600 Milchkühe
               - 600 Mastrinder
               - 500 Kälberplätze
               - 560 Sauenplätze
               - 1.500 Mastschweinplätze
               - 4.500 Ferkelplätze
               - 15.000 Hennenplätze
               - 15.000 Truthühnerplätze (Mastputen)
               - 30.000 Junghennenplätze
               - 30.000 Mastgeflügelplätze.

               Wird eine der Mengenschwellen in 3.1 überschritten, finden insoweit die Bestimmungen
               gemäß 4. Anwendung.

3.2       Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung,
          Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß 2.1 - 2.5 oder Teilen, die
          ersichtlich für Anlagen gemäß 2.1 - 2.5 bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht
          selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht-Regress).
          Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine so genannte "temporäre
          Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage
          gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. den zukünftigen
          Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist.

          Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß § 4 I 5 AHB findet insoweit keine
          Anwendung.
          Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in 6. genannten
          Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der
          Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.

3.3       Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
          erstreckt sich die Versicherung - abweichend von 2.1 - auch auf Anlagen des
          Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu
          verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen).
          Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die nach 3.1 mitversichert sind, die in Anhang 1 oder 2
          zum UmweltHG aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden
          durch Abwässer.


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3.4       Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
          erstreckt sich die Versicherung - abweichend von 2.3 - auch auf Anlagen des
          Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer
          Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UmweltHG-
          Anlagen    handelt   (sonstige    deklarierungspflichtige  Anlagen).   Ausgenommen     sind
          Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer.

3.5       Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
          erstreckt sich die Versicherung - abweichend von 2.4 - auch auf Abwasseranlagen des
          Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder
          Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische
          Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen-
          und Einwirkungsrisiko). Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß § 4 I 5 AHB findet
          insoweit keine Anwendung.


                        4. Vorsorgeversicherung/Erhöhungen und Erweiterungen

          a)   Für Risiken gemäß 2.1 (WHG-Anlagen), 2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen) und
               2.4 (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die dem Versicherungsnehmer nach
               Abschluss der Versicherung neu entstehen, finden die Bestimmungen des § 2 AHB
               Anwendung.
               Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen
               Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate
               des folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem
               anzeigt - insoweit teilweise abweichend von § 2, 1 AHB -.

               Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung
               gewässerschädlicher Stoffe gemäß 3.1 überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues Risiko
               im Sinne dieser Bestimmungen.

               Für die Vorsorgeregelung gelten - abweichend von § 2, 2 AHB - die dem Vertrag zugrunde
               liegenden Versicherungssummen.
               Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umwelthaftpflichtverträge findet die
               Kumulklausel gemäß 8.3 entsprechend Anwendung.

          b)   Keine Anwendung finden die Bestimmungen des § 1, 2c) und des § 2 AHB -
               Vorsorgeversicherung - für die Anlagen gemäß 2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 2.5
               (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf
               insoweit besonderer Vereinbarung.


                                           5. Versicherungsfall

          Versicherungsfall ist - abweichend von § 1, 1 und § 5, 1 AHB - die nachprüfbare erste Feststellung
          des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen),
          Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß 1.1
          mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den
          Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung
          eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder
          Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar
          war.


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                          6. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls

6.1       Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
          -   nach einer Störung des Betriebs
          oder
          -   aufgrund behördlicher Anordnung
          Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung
          eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß 1.1 mitversicherten
          Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung
          müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.

6.2       Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der 6.1 werden unter den dort
          genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen
          durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde
          ausgeführt werden.

6.3       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet

          a)   dem Versicherer die Feststellungen einer derartigen Störung des Betriebs oder eine
               behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und
               alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der
               notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den
               Schadenumfang zu mindern und
               auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen
               einzulegen
               oder

          b)   sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.

6.4       Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so
          werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 6 vereinbarten Gesamtbetrags nur
          die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
          Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 6.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so
          ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten
          Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des
          Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
          Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
          Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen
          und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die
          Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
          ist.

6.5       Die Ersatzleistung für derartige Aufwendungen beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine
          abweichende Ersatzleistung genannt ist) 400.000 EUR je Störung des Betriebs oder behördliche
          Anordnung und steht einfach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der
          vereinbarten Versicherungssummen zur Verfügung.

          Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen (sofern in der Wagnisbeschreibung kein
          abweichender Selbstbehalt genannt ist) 10 Prozent, höchstens 5.000 EUR selbst zu tragen.
          Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom
          Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende
          Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im
          Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung
          für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.


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6.6       Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
          Sinne von 6.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder
          Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete,
          geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum
          oder Besitz des Versicherungsnehmers standen.

          Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst
          unvermeidbar   eintretenden   Personen-,    Sach-   oder    gemäß   1.1   mitversicherten
          Vermögensschadens,     falls Betriebseinrichtungen,  Grundstücke   oder   Sachen     des
          Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt
          werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.


                                    7. Nicht versicherte Tatbestände

          Nicht versichert sind

7.1       Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit
          wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen,
          verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt
          nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes beruhen;

7.2       Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
          genommene Umwelteinwirkungen entstehen.
          Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand
          der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den
          Gegebenheiten des Einzelfalls die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste;

7.3       Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden;

7.4       Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer                   Versicherungsverträge
          Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können;

7.5       Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach
          Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem
          Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren;

7.6       Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen
          zur Endablagerung von Abfällen;

7.7       Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige Stoffe
          -   ohne Genehmigung des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage und/oder
          -   unter Nichtbeachtung von Auflagen und Hinweisen des Inhabers der Deponie/
              Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals und/oder
          -   auf einer nicht behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen hierfür nicht behördlich
              genehmigten Platz und/oder
          -   unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration
          zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden;

7.8       Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle
          nach Auslieferung entstehen. Das gilt nicht für das Verbrennen von Ernte- und
          Unkrautrückständen durch den Versicherungsnehmer;


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7.9       Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte
          Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach
          Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).
          Für den Versicherungsschutz nach 3.2 gilt dieser Ausschluss nicht;

7.10      Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
          Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
          Versicherungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen der Verfügungen, die dem
          Umweltschutz dienen, abweichen;

7.11      Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
          Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen
          oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für
          Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige
          Reparaturen bewusst nicht auszuführen;

7.12      Ansprüche wegen Schäden infolge Eigenschaften eines Organismus, die auf dem Betrieb einer
          gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im
          Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) beruhen;

7.13      Ansprüche wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte
          Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten;

7.14      Ansprüche
          -  wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von
             Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt;
          -  wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende
             Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;

7.15      Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder
          seines Fließverhaltens;

7.16      Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
          Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf
          Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch
          höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

7.17      Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
          ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder
          Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
          Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein
          Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines
          Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in
          Anspruch genommen werden.

          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
          Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
          Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
          wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug
          hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

          Falls im Rahmen und Umfang des Vertrags eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt
          dieser Ausschluss insoweit nicht (siehe 1.02);


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7.18      Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
          ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs
          verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch
          genommen werden.

          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

          Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
          -   der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
              oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
              oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
          -   Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
              Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
          und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
          Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;

7.19      Ansprüche wegen Sachschäden aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und
          Einreißarbeiten, soweit diese entstehen
          -   bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 Metern,
          -   bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
              einzureißenden Bauwerks entspricht;

7.20      Ansprüche aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten
          Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde
          hierzu ausdrücklich vereinbart;

7.21      Ansprüche wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG)
          an Verbraucher abgegebenen Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft
          als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;

7.22      Ansprüche wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete
          oder in Verkehr gebrachte Produkte die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw.
          Auszüge desselben enthalten (z. B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen,
          Gewebe);

7.23      Ansprüche wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak
          und/oder Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder
          Komponenten für Tabak und/oder Tabakprodukte;
          dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen handelt, die nicht selbst Tabakwaren
          konsumiert haben (so genannte Passivraucher);

7.24      Ansprüche wegen Schäden durch elektromagnetische Felder;

7.25      Ansprüche aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (so genannte
          Pipelines);

7.26      Ansprüche aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen
          sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;

7.27      Ansprüche aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer
          Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

7.28      Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse
          zurückzuführen sind;


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7.29      Ansprüche    wegen     Schäden      durch      Anfeindungen,         Belästigungen,     Schikane,
          Ungleichbehandlungen und sonstige Diskriminierungen;

7.30      Ansprüche wegen Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als
          ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat
          oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen.


                          8. Serienschadenklausel/Selbstbehalt/Kumulklausel

8.1       Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die
          Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der
          Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.

          Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle
          -    durch dieselbe Umwelteinwirkung
          -    durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen
               Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer,
               insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang besteht,
          gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
          ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
          § 3 III 2 Absatz 1 Satz 3 AHB wird gestrichen.

8.2       Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von der Schadenersatzleistung (sofern
          in der Wagnisbeschreibung kein abweichender Selbstbehalt genannt ist) 10 Prozent, höchstens
          5.000 EUR selbst zu tragen.
          Dies gilt nicht, soweit der festgestellte Schaden infolge von Brand oder Explosion eingetreten ist.
          Diese Regelung findet keine Anwendung für die Risiken gemäß 3.3 bis 3.5.

8.3       Beruhen mehrere Versicherungsfälle
          -    auf derselben Ursache oder
          -    auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
               Zusammenhang besteht,
          und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser
          Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle
          Versicherungsschutz nach einer Betriebshaftpflichtversicherung, so steht für diese
          Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus beiden Versicherungssummen, sondern bei
          gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die
          höhere Versicherungssumme zu Verfügung.

          Sofern die in der Betriebshaftpflicht- bzw. der Umwelthaftpflichtversicherung gedeckten
          Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der
          maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich,
          in dem der erste im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall
          eingetreten ist.


                                              9. Nachhaftung

9.1       Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
          versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so
          besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß 1.1 mitversicherte
          Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber
          zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit
          folgender Maßgabe:


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          -    Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung
               des Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
          -    Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
               Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in
               Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem
               das Versicherungsverhältnis endet.

9.2       9.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein
          versichertes Risiko teilweise wegfällt.


                                    10. Versicherungsfälle im Ausland

10.1      Eingeschlossen sind im Umfang von 1. dieser Bedingungen abweichend von § 4 I 3 AHB - auch
          im Ausland eintretende Versicherungsfälle,
          -   die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland
              zurückzuführen sind;
          -   aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Messen und
              Märkten.

10.2      Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
          erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Versicherungsfälle

          a)   die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung (nicht Arbeiten im
               Sinne von 3.2) zurückzuführen sind (Geltungsbereich siehe Wagnisbeschreibung);

          b)   die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von 3.2
               zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland bestimmt waren
               (Geltungsbereich siehe Wagnisbeschreibung);

          c)   die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im
               Sinne von 3.2 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen
               (Geltungsbereich siehe Wagnisbeschreibung).

          Zu 10.2:
          Der Versicherungsschutz gemäß 10.2 besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die die
          Folge einer nach Vertragsbeginn eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs sind
          und die Störung plötzlich und unfallartig eingetreten ist.
          Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäß 6. und Vermögensschäden im Sinne der
          1.1, Absatz 2 bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

          Sofern für Auslandschäden im Betriebshaftpflichtteil dieses Vertrags ein regionaler
          Geltungsbereich vereinbart ist, gilt diese Erweiterung entsprechend für vorgenannte Risiken.
          Ausgenommen bleiben jedoch Schäden in USA/US- Territorien oder Kanada.
          Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland belegene
          Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und
          dergleichen.

10.3      Ausgeschlossen sind Ansprüche

          a)   gegen den Versicherungsnehmer und die unter I 2 c) der Beschreibung des versicherten
               Risikos zur Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung genannten Personen;


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Ausgabe April 2011                                                  Seite 11

          b)   aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im
               Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
               Eingeschlossen     bleiben    jedoch    Haftpflichtansprüche   aus    Arbeitsunfällen, und
               Berufskrankheiten die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII (siehe § 4 I 3
               AHB) unterliegen;

          c)   auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

          d)   nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil und den damit im
               Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code
               Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.

10.4      Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als
          Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
          Kosten sind:
          Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder
          Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
          Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das
          gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

10.5      Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den
          USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende
          Bestimmungen:

          a)   Kein Versicherungsschutz besteht für
               - Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA-/US-Territorien
                  oder Kanada- Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses
                  wurde zuvor besonders vereinbart;
               - die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch
                  oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
                  Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen
                  im Zusammenhang mit derartigen Schäden.
                  Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
                  Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
                  organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
               - wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit
                  der     Herstellung,   Verarbeitung      und/oder    dem      Vertrieb    von     Latex
                  (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden.

          b)   Als Ersatzleistungen gelten die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen, maximal
               jedoch 3.000.000 EUR bei Personenschäden
               je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen
               der vereinbarten Versicherungssummen.

          c)   Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich
               daraus resultierender Kosten: 5.000 EUR.

10.6      Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
          die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
          Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen
          Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


                     11. Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten

          Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend
          gemacht werden, gilt:


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11.1      Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche

          a)   auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

          b)   nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil und den damit im
               Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code
               Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;

          c)   die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder
               im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen
               einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit
               derartigen Schäden.
               Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
               Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische
               Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;

          d)   wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der
               Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex)
               geltend gemacht werden.

11.2      Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als
          Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
          Kosten sind:
          Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder
          Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
          Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das
          gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

11.3      Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US-Territorien und Kanada oder nach dem
          Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, gilt:
          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich daraus
          resultierender Kosten: 5.000 EUR.

11.4      Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
          Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
          liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
          Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen
          ist.


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U-MOD-LDW - Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für
      die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch
     Umwelteinwirkung (Umwelthaftpflicht-Modell/Land- und
                         Forstwirtschaft)

                                       Inhaltsverzeichnis
                                                                                            Seite

1. Gegenstand der Versicherung                                                                 2
2. Umfang der Versicherung                                                                     3
3. Vorsorgeversicherung/Erhöhungen und Erweiterungen                                           5
4. Versicherungsfall                                                                           6
5. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls                                            6
6. Nicht versicherte Tatbestände                                                               7
7. Serienschadenklausel/Selbstbehalt/Kumulklausel                                             10
8. Nachhaftung                                                                                11
9. Versicherungsfälle im Ausland                                                              11
10. Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten                                13
11. Mitversicherte Risiken                                                                    14
12. Rückwärtsdeckung                                                                          16


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U-MOD-LDW - Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für
      die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch
     Umwelteinwirkung (Umwelthaftpflicht-Modell/Land- und
                         Forstwirtschaft)

                                      1. Gegenstand der Versicherung

1.1       Der Versicherungsschutz richtet sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
          Haftpflichtversicherung (AHB) und den nachfolgenden Vereinbarungen.

1.2       Versichert ist - abweichend von § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts
          des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, für die
          gemäß 2. in Versicherung gegebenen Risiken.
          Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung
          im Sinne des vorgenannten Absatzes. Versicherungsschutz für Sprengungen besteht nur dann,
          soweit dieser gemäß Wagnisbeschreibung besonders vereinbart ist.
          Mitversichert sind gemäß § 1, 1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von
          Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb,
          wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden
          behandelt.

1.3       Eingeschlossen sind im Umfang der gemäß 2. in Versicherung gegebenen Risiken - teilweise
          abweichend von § 4 I 5 AHB gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche
          entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von
          Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen).

1.4       Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht

          a)   der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur
               Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt
               hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz)
               und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz- ,
               Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft;

          b)   sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch
               Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder
               Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
               Betrieb des Versicherungsnehmers verursachen.

               Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit
               - von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten
                   und deren Hilfspersonen,
               - der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
                   Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese
                   Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden.

               Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung vor.
               Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
               Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des
               Sozialgesetzbuchs (SGB) VII handelt.
               Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
               Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


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                                       2. Umfang der Versicherung

          Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein aufgeführten
          Risiken. Versicherungsschutz besteht für die unter 2.1 - 2.7 aufgeführten, jeweils ausdrücklich zu
          vereinbarenden Risikobausteine (siehe Wagnisbeschreibung) :

2.1       Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen,
          zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG- Anlagen).
          Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG aufgeführt
          sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.
          Auf den Ausschluss von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW,
          FCKW und PCB) gemäß 6.20 wird besonders hingewiesen.

2.2       Anlagen    des    Versicherungsnehmers       gemäß      Anhang    1     zum      UmweltHG
          (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf
          Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.
          Auf den Ausschluss von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW,
          FCKW und PCB) gemäß 6.20 wird besonders hingewiesen.

2.3       Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen
          einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder
          UmweltHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). Ausgenommen sind
          Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer.

2.4       Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein
          Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder
          biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer
          (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko). Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß
          § 4 I 5 AHB findet insoweit keine Anwendung.

2.5       Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UmweltHG (UmweltHG-Anlagen/
          Pflichtversicherung).
          Auf den Ausschluss von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW,
          FCKW und PCB) gemäß 6.20 wird besonders hingewiesen.

2.6       Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen
          gemäß 2.1 - 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß 2.1 - 2.5 bestimmt sind, wenn der
          Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht-Regress).
          Sofern Versicherungsschutz für Risikobaustein nach 2.7 vereinbart wurde, gilt der
          Versicherungsschutz für das Umwelthaftpflicht-Regressrisiko automatisch eingeschlossen.
          Abweichend von Absatz 1 besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine so genannte
          "temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer
          Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d.h. den zukünftigen
          Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist.
          Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß § 4 I 5 AHB findet insoweit keine
          Anwendung.
          Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in 5. genannten
          Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der
          Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.

2.7       Umwelteinwirkungen, die im Zusammenhang mit dem im Versicherungsschein beschriebenen
          Risiko stehen, soweit diese Umwelteinwirkungen nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgehen
          oder ausgegangen sind, die unter den Anwendungsbereich der Risikobausteine 2.1 - 2.6 fallen,
          unabhängig      davon,     ob diese   Risikobausteine   vereinbart  wurden     oder   nicht
          (Umwelthaftpflicht-Basis).


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          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht:

          a)   aus dem Austritt von Sickersäften aus Silos sowie aus der Lagerung von Jauche und Gülle,
               wenn das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 5.000.000 Liter nicht
               übersteigt, sofern die Lagerung in Anlagen - nicht jedoch in Lagunen - auf dem
               Betriebsgrundstück erfolgt und die Stoffe im versicherten land- und forstwirtschaftlichen
               Betrieb angefallen sind;

          b)   aus der Lagerung von festem Stalldung, sofern diese in Dungstätten auf dem
               Betriebsgrundstück erfolgt und der Dung im versicherten land- und forstwirtschaftlichen
               Betrieb angefallen ist;

          c)   aus der Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche,
               Gülle, festem     Stalldung, Pflanzenschutz-,        Unkrautvernichtungs-,  Dünge- oder
               Schädlingsbekämpfungsmittel, soweit diese Stoffe
               - durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die
                   Umwelt gelangen,
               - diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere
                   Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen

          d)   aus der Lagerung von Mineralölen (auch Biodiesel, Rapsöl und Metylestern) auf dem
               Betriebsgrundstück, sofern das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 20.000
               Liter nicht übersteigt und diese überwiegend für den versicherten land- und
               forstwirtschaftlichen Betrieb bzw. die Wohnhäuser auf den Betriebsgrundstücken bestimmt
               sind.
               Hierunter fallen nicht Altöle;

          e)   aus  der    Lagerung  von     Altöl auf  dem      Betriebsgrundstück,      sofern     das
               Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 Liter nicht übersteigt;

          f)   aus Eigentum, Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung von Gas (Propan, Butan) auf
               dem     Betriebsgrundstück,     sofern      das   Fassungsvermögen      der  vorhandenen
               Einzelbehälter/Tanks 3 Tonnen bzw. 6.800 Liter nicht übersteigt und diese überwiegend für
               den versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind;

          g)   aus der Lagerung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln, soweit diese im
               Zusammenhang mit dem versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb steht und die
               Anlage nicht nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen der Genehmigungs- oder
               Anzeigepflicht unterliegt;

          h)   aus der Lagerung von Düngemitteln auf dem Betriebsgrundstück, sofern die Gesamtmenge
               25.000 Liter bei flüssigen Düngemitteln (z. B. AHL) nicht übersteigt und diese für den
               versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind;

          i)   aus dem Lagern von festen Düngemitteln in unbegrenzter Menge in Scheunen oder
               ähnlichen Gebäuden bzw. auf nicht zulassungspflichtigen Anhängern, die sich in Scheunen
               oder ähnlichen Gebäuden befinden;

          j)   aus der Lagerung sonstiger umweltgefährlicher Stoffe auf dem Betriebsgrundstück in
               Behältnissen      bis   205     l/kg Fassungsvermögen      (Kleingebinde), soweit das
               Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 2.000 l/kg nicht übersteigt.
               Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das Gesamtfassungsvermögen
               von 2.000 l/kg, finden die Bestimmungen der Ziffer 3 Anwendung;

          k)   aus Betriebsmitteln in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kfz und
               selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der
               Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von 6.17;


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          l)   aus Betriebsmitteln in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen);

          m) aus Schäden durch umweltgefährdende Stoffe - keine Betriebsmittel - in landwirtschaftlichen
             Maschinen und Geräten (z. B. Feldspritzen, Pumpwagen), soweit es sich um plötzlich und
             unfallartig eintretende Schadenursachen handelt (siehe jedoch 6.17);

          n)   aus der Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkraut-, Schädlingsbekämpfungs- und
               Düngemittel, soweit es sich um Schäden an Pflanzen und Kulturen Dritter handelt, die nicht
               Gegenstand der Bearbeitung sind. Abweichend von 1.3 besteht kein Versicherungsschutz für
               Allmählichkeitsschäden gemäß § 4 I 5 AHB. Auf die Ausschlüsse gemäß 6.10, 6.11 und 6.17
               wird besonders hingewiesen;

          o)   aus dem erlaubten Verbrennen von Unkraut und Ernterückständen;

          p)   aus dem genehmigten Betrieb einer Kleinkläranlage mit Dreikammersystem zur Behandlung
               ausschließlich im versicherten Betrieb anfallender häuslicher Abwässer;

          q)   aus der Unterhaltung von Fett-, Benzin-, Öl- und Koaleszenzabscheidern.

          r)   sofern besonders vereinbart (siehe Versicherungsschein) aus Intensivtierhaltung, sofern
               nachfolgende Mengenschwellen pro Anlage vorhanden bzw. überschritten sind:
               - 600 Milchkühe
               - 600 Mastrinder
               - 500 Kälberplätze
               - 560 Sauenplätze
               - 1.500 Mastschweinplätze
               - 4.500 Ferkelplätze
               - 15.000 Hennenplätze
               - 15.000 Truthühnerplätze (Mastputen)
               - 30.000 Junghennenplätze
               - 30.000 Mastgeflügelplätze.

          Wird eine der Mengenschwellen der 2.7 überschritten, finden insoweit die Bestimmungen gemäß
          3. Anwendung.

          Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im
          räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen gemäß 2.1 - 2.5 und
          2.7 in Boden, Luft oder Wasser (einschl. Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder
          eingeleitet zu sein.

          Der Versicherungsschutz bezieht sich jedoch nicht auf die Verwendung von Klärschlamm,
          Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz- und/oder Düngemitteln (siehe jedoch 2.7 c) und
          n) ).
          Der Versicherungsschutz gemäß 2.1 - 2.7 bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden
          eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer
          gelangen.


                        3. Vorsorgeversicherung/Erhöhungen und Erweiterungen

          a)   Für Risiken gemäß 2.1 (WHG-Anlagen), 2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen) und
               2.4 (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die dem Versicherungsnehmer nach
               Abschluss der Versicherung neu entstehen, finden die Bestimmungen des § 2 AHB
               Anwendung.
               Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen
               Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate
               des folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem
               anzeigt - insoweit teilweise abweichend von § 2, 1 AHB -.


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               Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung
               gewässerschädlicher Stoffe gemäß 2.7 g) überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues
               Risiko im Sinne dieser Bestimmungen.
               Für die Vorsorgeregelung gelten - abweichend von § 2, 2 AHB - die dem Vertrag zugrunde
               liegenden Versicherungssummen.
               Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umwelthaftpflichtverträge findet die
               Kumulklausel gemäß 7.3 entsprechend Anwendung.

          b)   Keine Anwendung finden die Bestimmungen des § 1, 2 c) und des § 2 AHB -
               Vorsorgeversicherung - für die Anlagen gemäß 2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 2.5
               (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf
               insoweit besonderer Vereinbarung.

          c)   § 1, 2 b) AHB - Erhöhungen und Erweiterungen - findet für 2.2 und 2.5 ebenfalls keine
               Anwendung; hiervon unberührt bleiben mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb
               der unter 2.2 und 2.5 versicherten Risiken.


                                           4. Versicherungsfall

          Versicherungsfall ist - abweichend von § 1, 1 und § 5, 1 AHB - die nachprüfbare erste Feststellung
          des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen),
          Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß 1.2
          mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den
          Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung
          eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder
          Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar
          war.


                          5. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls

5.1       Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
          -   nach einer Störung des Betriebs
          oder
          -   aufgrund behördlicher Anordnung
          Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung
          eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß 1.2 mitversicherten
          Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung
          müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.

5.2       Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der 5.1 werden unter den dort
          genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen
          durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde
          ausgeführt werden.

5.3       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet

          a)  dem Versicherer die Feststellungen einer derartigen Störung des Betriebs oder eine
              behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die
              Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den
              Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des
              Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen
          oder

          b)   sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.


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5.4       Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so
          werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 5 vereinbarten Gesamtbetrags nur
          die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.

          Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so
          ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten
          Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des
          Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
          Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

          Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen
          und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die
          Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
          ist.

5.5       Die Ersatzleistung für derartige Aufwendungen beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine
          abweichende Ersatzleistung genannt ist) 400.000 EUR je Störung des Betriebs oder behördlicher
          Anordnung und steht einfach für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen
          der vereinbarten Versicherungssummen zur Verfügung.
          Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen (sofern in der Wagnisbeschreibung kein
          abweichender Selbstbehalt genannt ist) 10 Prozent, höchstens 5.000 EUR selbst zu tragen.
          Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom
          Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende
          Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im
          Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung
          für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.

5.6       Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
          Sinne von 5.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder
          Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete,
          geleaste und dgleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder
          Besitz des Versicherungsnehmers standen.

          Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst
          unvermeidbar    eintretenden  Personen-,      Sach-  oder   gemäß   1.2   mitversicherten
          Vermögensschadens,      falls Betriebseinrichtungen,  Grundstücke  oder   Sachen     des
          Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt
          werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.


                                    6. Nicht versicherte Tatbestände

          Nicht versichert sind

6.1       Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit
          wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen,
          verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt
          nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen;

6.2       Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
          genommene Umwelteinwirkungen entstehen.
          Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand
          der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den
          Gegebenheiten des Einzelfalls die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste;


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6.3       Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden;

6.4       Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer                   Versicherungsverträge
          Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können;

6.5       Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach
          Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem
          Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren;

6.6       Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen
          zur Endablagerung von Abfällen;

6.7       Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige Stoffe
          -   ohne Genehmigung des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage und/oder
          -   unter    Nichtbeachtung      von    Auflagen    und    Hinweisen   des      Inhabers    der
              Deponie/Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals und/oder
          -   auf einer nicht behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen hierfür nicht behördlich
              genehmigten Platz und/oder
          -   unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration
          zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden;

6.8       Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle
          nach Auslieferung entstehen. Das gilt nicht für das Verbrennen von Ernte- und
          Unkrautrückständen durch den Versicherungsnehmer;

6.9       Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte
          Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach
          Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).
          Für den Versicherungsschutz nach 2.6 gilt dieser Ausschluss insoweit nicht;

6.10      Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
          Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
          Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem
          Umweltschutz dienen, abweichen;

6.11      Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
          Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen
          oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für
          Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige
          Reparaturen bewusst nicht ausführen;

6.12      Ansprüche wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf dem Betrieb
          einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen
          im Sinne des Gentechnik-Gesetzes (GenTG) beruhen;

6.13      Ansprüche wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte
          Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten;

6.14      Ansprüche
          -  wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von
             Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt;
          -  wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende
             Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;


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6.15      Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder
          seines Fließverhaltens;

6.16      Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
          Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf
          Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch
          höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

6.17      Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
          ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder
          Kraftfahrzeuganhängers verursachen (siehe aber 11.1 und 11.3).
          Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein
          Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines
          Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in
          Anspruch genommen werden.

          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
          Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
          Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
          wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug
          hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird;

6.18      Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
          ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs
          verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch
          genommen werden.
          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

          Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
          -   der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
              oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
              oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
          -   Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
              Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
          und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
          Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;

6.19      Ansprüche wegen Sachschäden aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und
          Einreißarbeiten, soweit diese entstehen
          -   bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m,
          -   bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
              einzureißenden Bauwerks entspricht.

6.20      Ansprüche aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten
          Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde
          hierfür ausdrücklich vereinbart;

6.21      Ansprüche wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG)
          an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als
          pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;


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6.22      Ansprüche wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete
          oder in Verkehr gebrachte Produkte die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw.
          Auszüge desselben enthalten (z. B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen,
          Gewebe);

6.23      Ansprüche wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak
          und/oder Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder
          Komponenten für Tabak und/oder Tabakprodukte; dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche
          von Personen handelt, die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (so genannte
          Passivraucher);

6.24      Ansprüche wegen Schäden durch elektromagnetische Felder;

6.25      Ansprüche aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (so genannte
          Pipelines);

6.26      Ansprüche aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen
          sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;

6.27      Ansprüche aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer
          Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

6.28      Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse
          zurückzuführen sind;

6.29      Ansprüche    wegen     Schäden      durch      Anfeindungen,        Belästigungen,      Schikane,
          Ungleichbehandlungen und sonstige Diskriminierungen;

6.30      Ansprüche wegen Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als
          ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat
          oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen.


                          7. Serienschadenklausel/Selbstbehalt/Kumulklausel

7.1       Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die
          Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall.
          Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige
          Personen erstreckt.

          Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle
          -    durch dieselbe Umwelteinwirkung
          -    durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen
               Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer,
               insbesondere sachlicher und zeitlich, Zusammenhang besteht,
          gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
          ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
          § 3 Ziffer III 2 Absatz 1 Satz 3 AHB wird gestrichen.

7.2       Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von der Schadenersatzleistung (sofern
          in der Wagnisbeschreibung kein abweichender Selbstbehalt genannt ist) 10 Prozent, höchstens
          5.000 EUR selbst zu tragen.
          Dies gilt nicht, sofern der Schaden unter 2.7 dieser Bedingungen fällt und infolge von Brand oder
          Explosion eingetreten ist.


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7.3       Beruhen mehrere Versicherungsfälle
          -    auf derselben Ursache oder
          -    auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
               Zusammenhang besteht,
          und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser
          Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle
          Versicherungsschutz nach einer Betriebshaftpflichtversicherung, so steht für diese
          Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus beiden Versicherungssummen, sondern bei
          gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die
          höhere Versicherungssumme zu Verfügung.
          Sofern die in der Betriebshaftpflicht- bzw. der Umwelthaftpflichtversicherung gedeckten
          Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der
          maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich,
          in dem der erste im Rahmen der Betriebshaftpflicht gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist.


                                             8. Nachhaftung

8.1       Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
          versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so
          besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß 1.2 mitversicherte
          Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber
          zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit
          folgender Maßgabe:
          -    Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung
               des Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
          -    Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
               Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in
               Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem
               das Versicherungsverhältnis endet.

8.2       8.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein
          versichertes Risiko teilweise wegfällt.


                                    9. Versicherungsfälle im Ausland

9.1       Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer 1 dieser Bedingungen abweichend von § 4 I 3 AHB -
          auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle,
          -   die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne
              von 2.1 - 2.7 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne von 2.6 nur, wenn die
              Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
          -   aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Messen und
              Märkten, wenn Versicherungsschutz gemäß 2.7 vereinbart wurde.

9.2       Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
          erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Versicherungsfälle,

          a)   die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung (nicht Arbeiten im
               Sinne von 2.6) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland, ausgenommen
               USA/US-Territorien und Kanada, erfolgen (Geltungsbereich siehe Wagnisbeschreibung);


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          b)   die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von 2.6
               zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland, ausgenommen
               USA/US-Territorien    und     Kanada      bestimmt    waren,       (Geltungsbereich  siehe
               Wagnisbeschreibung);

          c)   die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im
               Sinne von 2.6 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland, ausgenommen
               USA/US-Territorien und Kanada, erfolgen (Geltungsbereich siehe Wagnisbeschreibung);

          Zu 9.2
          Der Versicherungsschutz gemäß 9.2 besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die die
          Folge einer nach Vertragsbeginn eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs sind
          und die Störung plötzlich und unfallartig eingetreten ist.
          Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäß 5. und Vermögensschäden im Sinne von
          1.2, Absatz 3 bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

          Sofern für Auslandschäden wegen des direkten Exports oder wegen Bau-, Montage-, Reparatur-
          und Wartungsarbeiten sowie sonstigen Leistungen im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung
          ein regionaler Geltungsbereich vereinbart ist, gilt diese Erweiterung entsprechend für vorgenannte
          Risiken. Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland
          gelegene Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger
          und dergleichen.

9.3       Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche

          a)   aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im
               Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
               Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und
               die unter 1.4 a) genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den
               Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII unterliegen (siehe § 4 I 3 AHB);

          b)   auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

          c)   nach den Artikeln 1792 ff und 2270 des französischen Code Civil und den damit im
               Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code
               Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.

9.4       Abweichend von § 3 III 4 AHB - werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als
          Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
          Kosten sind:
          Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder
          Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
          Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das
          gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

9.5       Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den
          USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende
          Bestimmungen:

          a)   Kein Versicherungsschutz besteht für
               - Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA-/US-Territorien
                  oder Kanada- Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses
                  wurde zuvor besonders vereinbart;


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               -   die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch
                   oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
                   Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen
                   im Zusammenhang mit derartigen Schäden. Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu
                   verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte,
                   Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche
                   oder Nebenprodukte von Pilzen;
               -   wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit
                   der     Herstellung,    Verarbeitung    und/oder    dem      Vertrieb   von    Latex
                   (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden.

          b)   Als Ersatzleistungen gelten die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen, maximal
               jedoch 3.000.000 EUR bei Personenschäden                  je Versicherungsfall und für alle
               Versicherungsfälle     eines      Versicherungsjahres     im  Rahmen      der   vereinbarten
               Versicherungssummen. Sofern im Versicherungsschein eine Begrenzung für die einzelne
               Person vereinbart ist, gilt diese auch für derartige Schäden.

          c)   Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich
               daraus resultierender Kosten: 5.000 EUR

9.6       Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
          die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
          Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen
          Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


                     10. Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten

          Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend
          gemacht werden, gilt:

10.1      Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche

          a)   auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

          b)   nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil und den damit im
               Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code
               Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;

          c)   die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder
               im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen
               einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit
               derartigen Schäden.

               Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
               Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische
               Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;

          d)   wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der
               Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex)
               geltend gemacht werden.

10.2      Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als
          Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.


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          Kosten sind:
          Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder
          Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
          Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das
          gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
10.3      Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US-Territorien und Kanada oder nach dem
          Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, gilt:
          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich daraus
          resultierender Kosten: 5.000 EUR
10.4      Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
          Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
          liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
          Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen
          ist.


                                          11. Mitversicherte Risiken

11.1      Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen
          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus nicht zulassungs- und
          nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen

          a)   Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren,
               ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit.

          b)   Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h;

          c)   selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis 20 km/h.

          Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in § 1, 2 b) und § 2, 3 c) AHB.
          Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
          wer das Fahrzeug mit Wissen und Wollen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
          Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
          unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

          Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
          erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
          dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
          hat;

11.2      Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften
          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an
          Arbeits- oder Liefergemeinschaften.

          Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des
          Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem
          Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen
          dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren.

          Dabei gilt folgende Regelung:

          Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis

          a)   nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht
               Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst
               verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,


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          b)   nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden
               verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des
               Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des
               Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht.

          Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil
          entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeitsgemeinschaft.

          Vom      Versicherungsschutz   ausgeschlossen         bleiben Ansprüche der Partner  der
          Arbeits-/Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft
          gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die
          Arbeits-/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat.

          Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert
          sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels
          Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein
          Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil,
          soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen
          Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt;

11.3      Beauftragung fremder Unternehmen
          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung
          fremder Unternehmen, auch von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise
          abweichend von 6.17 -.

          Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals;

11.4      Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 1 AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der
          Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts

          a)   mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche
               privatrechtlichen Inhalts handelt,

          b)   aufgrund von so genannten Gestattungs- und Einstellungsverträgen,

          c)   als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden übernommen hat.

          Ausgeschlossen bleiben
          -  Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden,
          -  individuelle Haftungsvereinbarungen;

11.5      Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander
          Eingeschlossen sind - in teilweiser Abänderung des § 7, 2 AHB in Verbindung mit § 4 II 2 AHB -
          auch Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen

          a)   Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in
               dem die schadenverursachende Person angestellt ist,

          b)   Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR je Versicherungsfall betragen,

          c)   Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen, soweit es sich nicht um
               Haftpflichtansprüche wegen Handlungen/Unterlassungen rein privater Natur handelt
               (Privathaftpflichtversicherung);


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Ausgabe April 2011                                                   Seite 16

11.6      Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
          Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 II 2 AHB - Haftpflichtansprüche der gesetzlichen
          Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen
          Umstand verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich
          verantwortlich ist;

11.7      Personen- und Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten
          Eigenschaften
          Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von § 4 I 1 und § 4 I 6 Absatz 3 AHB - auf
          Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen
          Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer
          aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner
          Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass
          diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.


                                         12. Rückwärtsdeckung

          Abweichend von § 1, 1 AHB, und 4. und 6.3 wird Versicherungsschutz gewährt für vor Beginn
          dieses Vertrags eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer
          ausschließlich aufgrund einer im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsfrist analog 8. dieses
          Vertrags keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat.

          Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
          -   Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem
              Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrags nicht bekannt waren.
          -   Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrags gewährt.
              Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrags über den des vorliegenden Vertrags hinaus,
              wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des vorliegenden
              Vertrags gewährt.
          -   Für derartige Versicherungsfälle gilt die Selbstbeteiligung des Vorvertrags mindestens jedoch
              die Selbstbeteiligung in Höhe des Betrags gemäß 7, 2.
          -   Für derartige Versicherungsfälle steht im Rahmen der Versicherungssumme des
              vorliegenden Vertrags maximal eine Versicherungssumme von 1.000.000 EUR pauschal für
              Personen- und Sachschäden je Versicherungsfall und gleichzeitig für alle derartigen
              Versicherungsfälle zur Verfügung. Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrags niedriger
              war als 1.000.000 EUR, gilt die Versicherungssumme des Vorvertrags.
          -   Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das
              erste Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrags als Eintrittsjahr.
          -   Die Kopie der Police des unmittelbaren Vorversicherers gilt insoweit als Bestandteil dieses
              Vertrags.


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Ausgabe Januar 2009                                                  Seite 1

         USV-BAS-LDW - NATURSCHUTZPOLICE Allgemeine
Versicherungsbedingungen für die Umweltschadensbasisversicherung
                      in der Landwirtschaft
         (Umweltschadensbasisversicherung/Landwirtschaft)


                                    1. Gegenstand der Versicherung

1.1       Für diese Umweltschadensbasisversicherung gelten ausschließlich die nachstehenden
          Bedingungen sowie die Regelungen im Versicherungsschein/Nachtrag. Alle weiteren diesem
          Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen, wie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für
          die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie alle sonstigen Bedingungen, finden keine Anwendung für
          diese Umweltschadensversicherung. Dies gilt nicht für die Maklerklausel (Vermittlerklausel) sowie
          Führungs- und Beteiligungsklauseln.

1.2       Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers
          gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine

          a)   Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,

          b)   Schädigung der Gewässer,

          c)   Schädigung des Bodens.

          Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder
          einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben
          genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der
          Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch
          genommen wird.

          Ausgenommen        vom      Versicherungsschutz      bleiben    jedoch    solche gegen     den
          Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des
          Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
          basierender       nationaler      Umsetzungsgesetze         bereits     aufgrund   gesetzlicher
          Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend
          gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über
          eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden.

1.3       Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:

          a)   Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern
               sie nicht unter 2.1 bis 2.5 fallen,

          b)   Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von 1.3 c) umfasst sind, nach
               Inverkehrbringen,

          c)   Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von
               Anlagen gemäß 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind,
               wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.

               Abweichend von Absatz 1 besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sog.
               "temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb
               einer Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d.h. den
               zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist.


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Ausgabe Januar 2009                                                  Seite 2

               Insoweit werden Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls unter den in 9. genannten
               Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der
               Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.

1.4       Mitversichert ist/sind - abweichend von 2.1 und 2.4 dieser Bedingungen -

          a)   der Austritt von Sickersäften aus Silos sowie die Lagerung von Jauche und Gülle, wenn das
               Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 2.500.000 l nicht übersteigt, sofern die
               Lagerung in Anlagen - nicht jedoch in Lagunen - auf dem Betriebsgrundstück erfolgt und die
               Stoffe im versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen sind;

          b)   die Lagerung von festem Stalldung, sofern diese in Dungstätten auf dem Betriebsgrundstück
               erfolgt und der Dung im versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen ist;

          c)   die Lagerung von Mineralölen (auch Biodiesel, Rapsöl und Methylestern) auf dem
               Betriebsgrundstück, sofern das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter
               10.000 l nicht übersteigt und diese überwiegend für den versicherten land- und
               forstwirtschaftlichen Betrieb bzw. die Wohnhäuser auf dem Betriebsgrundstück bestimmt sind.
               Hierunter fallen nicht Altöle;

          d)   die Lagerung von Altöl auf dem Betriebsgrundstück, sofern das Gesamtfassungsvermögen
               der vorhandenen 1.000 l nicht übersteigt;

          e)   Eigentum, Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung von Gas (Propan, Butan) auf dem
               Betriebsgrundstück, sofern das Fassungsvermögen der vorhandenen Einzelbehälter/Tanks
               3 t bzw. 6.800 l nicht übersteigt und diese überwiegend für den versicherten land- und
               forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind;

          f)   die Lagerung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, soweit diese im Zusammenhang mit
               dem versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb steht und die Anlage nicht nach dem
               Umweltschutz dienenden Bestimmungen der Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegt;

          g)   die Lagerung von Düngemitteln auf dem Betriebsgrundstück, sofern die Gesamtmenge 25 t
               bei festen Düngemitteln und 10.000 l bei flüssigen Düngemitteln (z. B. AHL) nicht übersteigt
               und diese für den versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind;

          h)   das kurzfristige Lagern, längstens für einen Monat von festen Düngemitteln in Scheunen oder
               ähnlichen Gebäuden bzw. auf nicht zulassungspflichtigen Anhängern, die sich in Scheunen
               oder ähnlichen Gebäuden befinden;

          i)   die Lagerung sonstiger umweltgefährdender Stoffe auf dem Betriebsgrundstück in
               Behältnissen  bis  205   l/kg   Fassungsvermögen      (Kleingebinde),    soweit  das
               Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 2.000 l/kg nicht übersteigt;

          j)   Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
               selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der
               Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von 10.14;

          k)   Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. Maschinen und Einrichtungen);

          l)   umweltgefährdende Stoffe - keine Betriebsmittel - in landwirtschaftlichen Maschinen und
               Geräten (z. B. Feldspritzen und Pumpwagen), siehe aber 10.14;


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          m) das erlaubte Verbrennen von Unkraut und Ernterückständen;

          n)   der genehmigte Betrieb einer Kleinkläranlage mit Dreikammersystem zur Behandlung
               ausschließlich im versicherten Betrieb anfallender häuslicher Abwässer;

          o)   Fett-, Benzin-, Öl- und Koaleszenzabscheider;

          p)   die Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- und
               Düngemittel, sofern der Umweltschaden auf die Verwendung fehlerhafter Pflanzenschutz-,
               Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemittel Dritter zurückzuführen ist
               und die Fehlerhaftigkeit für den Versicherungsnehmer nicht erkennbar war oder nicht
               erkennbar sein musste, insoweit abweichend von 10.9.

               Kein Versicherungsschutz besteht insoweit für die Verwendung von Jauche, Gülle,
               Klärschlamm, festem Stalldung und Gärrückstände;

          q)   die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle,
               festem      Stalldung,     Pflanzenschutz-,       Unkrautvernichtungs-,   Dünge-     oder
               Schädlingsbekämpfungsmittel, soweit diese Stoffe
               - durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die
                   Umwelt gelangen,
               - diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere
                   Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen
               insoweit abweichend von 10.9.

          Wird eine der Mengenschwellen der 1.4 überschritten, ist für die überschreitende Menge der
          Versicherungsschutz besonders zu vereinbaren.
          Es finden die Bestimmungen von 7. (Vorsorgeversicherung) dieser Bedingungen entsprechend
          Anwendung.

1.5       Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
          erstreckt sich die Versicherung - abweichend von 2.1 - auch auf Anlagen des
          Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu
          verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen).

          Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die nach 1.4 mitversichert sind, die in Anhang 1 oder 2
          zum UmweltHG aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden
          durch Abwässer.

1.6       Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
          erstreckt sich die Versicherung - abweichend von 2.3 - auch auf Anlagen des
          Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer
          Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder
          UmweltHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen).

          Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch
          Abwässer.

1.7       Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
          erstreckt sich die Versicherung - abweichend von 2.4 - auch auf Abwasseranlagen des
          Versicherungsnehmers oder das Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder
          Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische
          Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen-
          und Einwirkungsrisiko).


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1.8       Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht

          a)   der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur
               Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt
               hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz)
               und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-,
               Gewässerschutzbeauftragte und dgl.) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft,

          b)   sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch
               Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder
               Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
               Versicherungsnehmer verursachen.

               Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit
               - von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten
                   und deren Hilfspersonen,
               - der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
                   Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese
                   Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden.

          Eine eventuell anderweitig bestehende Umweltschadensversicherung geht dieser Versicherung
          vor.

1.9       Mitversichert ist - abweichend von 10.14 dieser Bedingungen - die gesetzliche Pflicht aus Besitz
          und Verwendung von

          a)   nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen
               Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren,
               ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit;

          b)   nicht selbst fahrenden Geräten und Maschinen, landwirtschaftlichen Arbeitsgeräten aller Art
               sowie nicht zulassungspflichtigen Anhängern (mit Ausnahme von Hopfenpflückmaschinen) im
               versicherten Betrieb, auch zur Lohnarbeit oder in einem gewerblichen Nebenbetrieb;

          c)   Hub- und Gabelstaplern bis 6 km/h, die nur innerhalb des versicherten Hofgrundstückes
               verkehren;

          d)   Zugmaschinen und Raupenschleppern bis 6 km/h, Maschinen und Kfz als stationäre
               Kraftquellen, selbst fahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h (Mähdrescher, Motorsägen,
               Universalgeräte und sonstige Arbeitsmaschinen) im versicherten Betrieb - nicht jedoch zur
               Lohnarbeit -.

          Der Einsatz dieser Arbeitsmaschinen im Rahmen eines Maschinenringes bzw. einer
          Miteigentümerschaft ist keine Verwendung zur Lohnarbeit. Dies gilt auch für die gelegentliche
          Nachbarschaftshilfe, soweit keine Aufrechnung mit anderen Leistungen erfolgt.

          Eingeschlossen sind darüber hinaus eigene, gemietete und geliehene Hub- und Gabelstapler mit
          einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h bis höchstens 20 km/h, die auf öffentlichen und/
          oder beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen verkehren, soweit für diese Hub- und Gabelstapler
          Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung vereinbart wurde.

          Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
          wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
          Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
          unberechtigten Fahrer gebraucht wird.


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          Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
          erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
          dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
          hat.

1.10      Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits-
          und Liefergemeinschaften.
          Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des
          Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem
          Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen
          dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren.

          Dabei gilt folgende Regelung:
          Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis

          a)   nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht
               Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst
               verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,

          b)   nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden
               verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des
               Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des
               Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht.

               Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil
               entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeitsgemeinschaft.

               Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits-/
               Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft gegen
               die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die
               Arbeits-/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat.

               Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert
               sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels
               Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein
               Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene
               Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen
               Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.

1.11      Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder
          Unternehmen, auch von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise
          abweichend von 10.14 -.

          Nicht versichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht der fremden Unternehmen und ihres
          Personals.


                                         2. Risikobegrenzungen

          Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus

2.1       Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen,
          zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);

2.2       Anlagen des Versicherungsnehmers           gemäß        Anhang   1   zum   Umwelthaftungsgesetz
          (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1;


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2.3       Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen
          einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen);

2.4       Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein
          Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder
          biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer
          (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko);

2.5       Anlagen des Versicherungsnehmers          gemäß        Anhang   2   zum   Umwelthaftungsgesetz
          (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2).


                                           3. Betriebsstörung

3.1       Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die die unmittelbare Folge einer
          plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen
          Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind
          (Betriebsstörung).

3.2       Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen von 1.3 b) Versicherungsschutz
          für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen
          von 1.3 a) für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit
          Erzeugnissen Dritter im Sinne von 1.3 b). Versicherungsschutz besteht in den Fällen der Sätze 1
          und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
          Instruktionsfehler    dieser Erzeugnisse     zurückzuführen    ist.  Jedoch      besteht   kein
          Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach
          dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können
          (Entwicklungsrisiko).


                                    4. Leistungen der Versicherung

4.1       Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr
          unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von
          berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem
          sonstigen Dritten.

          Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der
          Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder
          Vergleichs zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch
          gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung
          des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit
          der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.

          Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender
          Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen
          zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.

4.2       Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr
          unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig
          erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.


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          Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über
          Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der
          Versicherer zur     Verfahrens- und     Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das
          Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine
          Kosten.

4.3       Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter
          den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben
          kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer
          gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit
          ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.


                                           5. Versicherte Kosten

          Versichert sind im Rahmen des in 4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten
          einschließlich   notwendiger     Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-,    Zeugen-,
          Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten

5.1       für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder
          Gewässern

          a)   die Kosten für die "primäre Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die
               geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder
               annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen;

          b)   die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die
               natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden
               soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der
               geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt;

          c)   die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich
               zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt
               des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung
               ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf
               zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen
               ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht
               erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre
               Wirkung nicht entfaltet haben.

               Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung            keine abweichende
               Ersatzleistung genannt ist)

                                      500.000 EUR je Versicherungsfall

               und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
               Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung.

5.2       für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen,
          die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt
          oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum
          Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung
          kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt.


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5.3       Die unter 5.1 und 5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des
          Versicherungsnehmers gemäß 10.1 oder am Grundwasser gemäß 10.2 eintreten, sind nur nach
          besonderer Vereinbarung (siehe 14 und 15) versichert.


                                   6. Erhöhungen und Erweiterungen

6.1       Für Risiken gemäß 1.3 und 1.4 sowie für Risiken gemäß 1.5 bis 1.7, soweit diese ausdrücklich
          vereinbart sind, umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im
          Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken.

          Dies gilt nicht für

          a)   Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
               Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder
               Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;

          b)   Anlagen gemäß 2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2)
               dieser Bedingungen.

6.2       Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch
          Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um
          Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und
          diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand
          haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von 27. kündigen.


                                        7. Vorsorgeversicherung

7.1       Für Risiken gemäß 1.3 bis 1.4 sowie 2.1 (WHG-Anlagen), 2.3 (sonstige deklarierungspflichtige
          Anlagen) und 2.4 (Abwasseranlagen-, und Einwirkungsrisiko), die nach Abschluss des Vertrages
          neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags sofort in Höhe der für die
          Umweltschadensversicherung zugrunde liegenden Versicherungssumme.
          Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umweltschadensversicherungs-Verträge findet
          die Kumulklausel gemäß 11.4 entsprechend Anwendung.

7.2       Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen
          Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des
          folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem anzeigt.
          Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für
          das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

          Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung
          gewässerschädlicher Stoffe gemäß 1.4 überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues Risiko im
          Sinne dieser Bestimmungen.

          Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
          Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
          und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.

7.3       Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
          Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach
          Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
          rückwirkend ab dessen Entstehung.


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7.4       Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung

          a)   für die Anlagen gemäß 2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 2.5 (UmweltHG-Anlagen
               /Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf insoweit besonderer
               Vereinbarung;

          b)   für die Zusatzbausteine 1 und 2 gemäß 14. und 15. dieser Bestimmungen.

7.5       Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken

          a)   aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs,
               soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht
               unterliegen;

          b)   aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;

          c)   die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;

          d)   die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
               Versicherungsverträgen zu versichern sind.


                                            8. Versicherungsfall

          Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den
          Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der
          Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei
          kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens
          oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.


                           9. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls

9.1       Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,

          a)   für die Versicherung nach 1.3 a) nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder
               Dritten - in den Fällen von 3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer
               Betriebsstörung;

          b)   für die Versicherung nach 1.3 b) nach einer Betriebsstörung bei Dritten - in den Fällen unter
               3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;

          c)   für die Versicherung nach 1.3 c) nach einer Betriebsstörung bei Dritten.

          Aufwendungen des Versicherungsnehmers - oder soweit versichert des Dritten gemäß Absatz a)
          bis c) - für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden
          Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen
          in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.

9.2       Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen i. S. von 9.1
          werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen,
          dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch
          die Behörde ausgeführt werden.


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9.3       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,

          a)  dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine
              behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und
              alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der
              notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den
              Schadenumfang zu mindern und
              auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen
              einzulegen
          oder

          b)   sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.

9.4       Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so
          werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß 9 vereinbarten Gesamtbetrages nur die
          notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.

          Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so
          ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten
          Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des
          Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
          Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

          Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen
          und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die
          Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
          ist.

9.5       Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
          genannt ist)

                          400.000 EUR je Störung oder behördlicher Anordnung

          und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung.

          Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen (sofern in der Wagnisbeschreibung kein
          abweichender Selbstbehalt genannt ist) 10 Prozent, höchstens 5.000 EUR selbst zu tragen.

          Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer
          ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebenden Versicherungssumme
          angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der
          Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für
          Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.

9.6       Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
          Sinne von 9.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder
          Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete,
          geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder
          Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer
          hergestellt oder geliefert hat.

          Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst
          unvermeidbar eintretenden versicherten Umweltschadens, falls Betriebseinrichtungen,
          Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht
          betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.


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                                    10. Nicht versicherte Tatbestände

          Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese
          bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen
          Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit
          darstellen,

10.1      die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die
          im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast,
          gepachtet, geliehen und dgl. sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt
          auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt
          (siehe aber 14. dieser Bedingungen);

10.2      am Grundwasser (siehe aber 14. dieser Bedingungen);

10.3      infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens (siehe
          aber 14. dieser Bedingungen);

10.4      die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind;

10.5      die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des
          Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt
          bereits kontaminiert waren;

10.6      die im Ausland eintreten (siehe aber 13. dieser Bedingungen);

10.7      die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe
          verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge
          in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge
          auf einer Betriebsstörung beruhen;

10.8      die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf
          die Umwelt entstehen;

10.9      durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Gärrückstände,
          Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Dünge- oder
          Schädlingsbekämpfungsmitteln (siehe aber 1.4 p) und q);

10.10     die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind;

10.11     die zurückzuführen sind auf

          a)   gentechnische Arbeiten,

          b)   gentechnisch veränderte Organismen (GVO),

          c)   Erzeugnisse, die
               - Bestandteile aus GVO enthalten
               - aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurde;

10.12     infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür
          erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder
          an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist;


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10.13     aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von
          Abfällen;

10.14     die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
          Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen
          (siehe aber 1.9 dieser Bedingungen).

          Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein
          Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines
          Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in
          Anspruch genommen werden.

          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

          Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
          Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch i. S. dieser Bestimmung, wenn
          keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei
          nicht in Betrieb gesetzt wird.

          Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrags eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt
          dieser Ausschluss insoweit nicht;

10.15     die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
          Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als
          Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

          Nicht versichert sind Pflichten und Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge
          aus
          -   der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
              oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
              oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren;
          -   Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
              Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen;

10.16     soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder
          jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von
          Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
          Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen;

10.17     soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder
          jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst
          unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden
          Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen
          oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen;

10.18     durch Bergbaubetrieb i. S. d. Bundesberggesetz;

10.19     die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren
          Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von
          hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare
          Naturkräfte ausgewirkt haben;


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10.20     soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden
          vorsätzlich herbeigeführt haben;

10.21     soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden
          dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
          -   Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
          -   Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben;

10.22     soweit diese Pflichten oder Ansprüche auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über
          die gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen;

10.23     die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder
          veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der
          Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat;

10.24     durch den Betrieb von Kernenergieanlagen;

10.25     durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft;

10.26     aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen
          (CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde hierfür ausdrücklich
          vereinbart;

10.27     aus Besitz und / oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sog. Pipelines);

10.28     aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
          Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

10.29     aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten, soweit diese entstehen
          -   bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m,
          -   bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
              einzureißenden Bauwerks entspricht;

10.30     die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden;

10.31     auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

10.32     nach den Artikeln 1292 ff. und 2270 und den damit in Zusammenhang stehenden
          Regressansprüchen in Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
          Bestimmungen anderer Länder;

10.33     durch elektromagnetische Felder.


                   11. Maximierung/Serienschadenklausel/Selbstbehalt/Kumulklausel

11.1      Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die vereinbarte Versicherungssumme die
          Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der
          Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt.
          Sämtliche Kosten gemäß 5. werden auf die Versicherungssumme angerechnet.

          Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
          -  dieselbe Einwirkung auf die Umwelt,
          -  mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,


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          -    mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhendeEinwirkungen auf die Umwelt,
               wenn zwischen den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
               Zusammenhang besteht, oder
          -    die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln
          gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
          ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.

11.2      Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den unter 5. versicherten Kosten
          (sofern in der Wagnisbeschreibung kein abweichender Selbstbehalt genannt ist) 10 Prozent,
          höchstens EUR 5.000 selbst zu tragen.
          Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur
          Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.

11.3      Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis,
          Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der
          Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Kosten gemäß 5. und
          Zinsen nicht aufzukommen.

11.4      Beruhen mehrere Versicherungsfälle
          -    auf derselben Ursache oder
          -    auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
               Zusammenhang besteht,
          und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach der Betriebs- und
          Berufshaftpflichtversicherung oder Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser
          Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser Umweltschaden- Basisversicherung bzw.
          Umweltschaden-Anlagenversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der
          Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen
          höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höchste Versicherungssumme zur
          Verfügung.
          Sofern     die     in    der   Betriebs-    und      Berufshaftpflichtversicherung bzw.      der
          Umwelthaftpflicht-Versicherung oder Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle
          in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen
          Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der
          erste im Rahmen der Umwelthaftpflicht oder Betriebshaftpflicht gedeckte Versicherungsfall
          eingetreten ist.


                                             12. Nachhaftung

12.1      Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
          versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so
          besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit
          der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des
          Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
          -   Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung
              des Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
          -   Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
              Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in
              Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem
              das Versicherungsverhältnis endet.

12.2      12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein
          versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des
          versicherten Risikos abzustellen ist.


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                                    13. Versicherungsfälle im Ausland

13.1      Versichert sind - abweichend von 10.6 dieser Bedingungen- im Umfang dieser Bedingungen im
          Geltungsbereich der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,
          -    die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne
               von 1.3 bis 1. 4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne von 1.3 a) und 1.3 b)
               nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt
               waren;
          -    aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen,
               gemäß 1.3 a).
          Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von 1.2 dieser Bedingungen - auch für
          Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten,
          sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.

13.2      Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
          erstreckt    sich   der     Versicherungsschutz     auch     auf    im    Geltungsbereich   der
          EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,
          a) die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von 1.3 c)
               oder Erzeugnisse im Sinne von 1.3 b) zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder
               Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
          b) die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im
               Sinne von 1.3 c) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;
          c) die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten
               gemäß 1.3 a) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen.

          Zu 13.2:
          Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäß 9. dieser Bedingungen bleiben vom
          Versicherungsschutz ausgeschlossen.
          Sofern für Auslandsschäden im Betriebshaftpflichtteil dieses Vertrages ein regionaler
          Geltungsbereich vereinbart ist, gilt diese Erweiterung entsprechende für vorgenannte Risiken.
          Ausgenommen bleiben jedoch Schäden in Ländern außerhalb des Geltungsbereiches der EU-
          Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG).

13.3      Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland gelegene Anlagen oder
          Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl.

13.4      Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
          die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
          Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen
          Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


                                           14. Zusatzbaustein 1

          Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)

14.1      besteht - abweichend von 10.1 - im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz
          auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz

          a)   an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken
               einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen,
               standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. sind oder waren;


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          b)   an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet,
               geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die
               menschliche Gesundheit ausgehen.
               Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann
               Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrags gemäß 15. (Zusatzbaustein 2)
               vereinbart werden;

          c)   an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers
               stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. sind oder
               waren.

          Zu a) bis c) gilt:
          Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom
          Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet 1.2
          letzter Absatz dieser Bedingungen dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer von
          einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das Gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten
          auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten
          aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen
          wird.
          Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten
          Grundstücke.
          Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses
          erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht - abweichend von 6. und 7. - kein Versicherungsschutz.

          d)   Abweichend von 10.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen
               Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser oder infolge der
               Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.

14.2      Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß 7. finden keine Anwendung.

14.3      Die in 10. genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung.
          Nicht versichert sind darüber hinaus:

          a)   Pflichten oder Ansprüche, wegen Schäden,
               - die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen;
               - die auf unterirdische Leitungen und/oder Behältnisse zurückzuführen sind, es sei denn
                    diese entsprechen dem Stand der Technik, insbesondere den geltenden
                    landesspezifischen Verordnungen über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

          b)   Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem
               anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.

          c)   Pflichten oder Ansprüche wegen               Schäden,   die   sich   ausschließlich    durch
               Methyltertiärbuthylether (MTBE) ergeben.

14.4      Die Ersatzleistung je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
          im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung ist der
          Wagnisbeschreibung im Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

14.5      Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den versicherten Kosten (sofern in
          der Wagnisbeschreibung kein abweichender Selbstbehalt genannt ist) 10 Prozent, höchstens
          EUR 10.000 selbst zu tragen.
          Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur
          Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.


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                                           15. Zusatzbaustein 2

          Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)

15.1      besteht - abweichend von 10.1 und über den Umfang gemäß 14. (Zusatzbaustein 1) hinaus - im
          Rahmen und Umfang dieses Vertrags Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder
          Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß
          Bundesbodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer,
          Pächter, Entleiher oder dgl. des Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war.
          Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die
          unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des
          Versicherungsvertrags eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des
          Versicherungsnehmers sind. 3.2 findet keine Anwendung.

          Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Boden ist
          oder war, findet 1.2, letzter Absatz dieser Bedingungen keine Anwendung.
          Teilweise abweichend von 15.1 Absatz 1 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder
          Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß
          Bundesbodenschutzgesetz durch rechtswidrige Handlungen unbekannter Dritter. Insoweit findet
          10.12 keine Anwendung.

          Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten
          Grundstücke.

          Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses
          erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von 6. und 7. kein Versicherungsschutz.

15.2      Versicherte Kosten

          a)   In Ergänzung zu 5.2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von Schädigungen des
               Bodens auch dann mitversichert, soweit von diesem Boden keine Gefahr für die menschliche
               Gesundheit ausgeht.
               Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer
               Betriebsstörung
               - aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder
               - diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden.

          b)   Versicherungsschutz besteht darüber hinaus - abweichend von 1.2, 4. und 5. - auch für
               Kosten
               - zur Beseitigung von Gebäudekontaminationen, die auf den Betrieb einer Anlage oder
                  Tätigkeit im Sinne von 1.3 bis 1.7, soweit diese jeweils ausdrücklich vereinbart wurden,
                  zurückzuführen sind;
               - zur Wiederherstellung des Zustandes von Gebäuden vor Eintritt des Versicherungsfalls,
                  soweit sie wesentlicher Bestandteil des versicherten Grundstücks sind, ausgenommen an
                  Einrichtungen, Produktions- und sonstigen Anlagen. Eintretende Wertverbesserungen
                  sind in jedem Fall abzuziehen;
               - zur Wiederherstellung des Zustandes des versicherten Grundstückes vor Eintritt des
                  Versicherungsfalls.

          c)   Versicherungsschutz besteht darüber hinaus ebenfalls - teilweise abweichend von 1.2, 4. und
               5. sowie teilweise abweichend von 10.14 - für Kosten zur Beseitigung einer Boden- und/oder
               Gebäudekontamination aus dem Gebrauch von eigenen Kraftfahrzeugen auf eigenen,
               gemieteten, gepachteten, geleasten oder dgl. Grundstücken des Versicherungsnehmers.
               Dies gilt nicht, soweit es sich um Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Treibstoff, Heizöl oder
               anderen gewässerschädlichen Stoffen handelt.


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15.3      Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß 7. finden keine Anwendung.

15.4      Nicht versicherte Tatbestände
          a) Nicht versichert sind Kosten im Sinne von 15.2, soweit die Schädigung des Bodens des
              Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist.
          b) Die in 10. und 14. genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein
              Anwendung.

15.5      Falls in der Wagnisbeschreibung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, besteht
          Versicherungsschutz im Rahmen der unter 14.4 (Zusatzbaustein 1) vereinbarten Ersatzleistung
          und Selbstbeteiligung.


                                 16. Beginn des Versicherungsschutzes

          Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn
          der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von 17.1 zahlt.
          Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in
          der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.


               17. Zahlung und Folgen vrspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag

17.1      Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang
          des Versicherungsscheins fällig.
          Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate
          des ersten Jahresbeitrags.

17.2      Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu
          einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt
          nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
          Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann
          nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
          Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der
          Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.

17.3      Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der
          Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann
          nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu
          vertreten hat.


                       18. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag

18.1      Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des
          vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
          Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der
          Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.

18.2      Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
          Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
          Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu
          verlangen.


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          Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer
          auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen
          betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des
          Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach 18.3
          und 18.4 dieser Bedingungen mit dem Fristablauf verbunden sind.

18.3      Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,
          besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der
          Zahlungsaufforderung nach 18.2 Absatz 3 darauf hingewiesen wurde.

18.4      Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,
          kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den
          Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach 18.2 Absatz 3 darauf hingewiesen hat.
          Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines
          Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen
          dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein
          Versicherungsschutz.


                      19. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung

          Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn
          der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer
          berechtigten Einziehung nicht widerspricht.

          Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
          eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
          in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.

          Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die
          Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen
          zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt,
          künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist
          zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform
          aufgefordert worden ist.


                           20. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung

          Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort
          fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist.
          Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.


                                         21. Beitragsregulierung

21.1      Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des
          versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann
          auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines
          Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers
          nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom
          Versicherungsnehmer       eine Vertragsstrafe      in dreifacher Höhe des festgestellten
          Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn
          an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.


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21.2      Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird
          der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall
          versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer.
          Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden.

21.3      Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
          Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen
          Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich
          gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter
          Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der
          Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.

21.4      Die vorstehenden Bestimmungen finden            auch   Anwendung    auf   Versicherungen    mit
          Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.


                            22. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

          Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas
          anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in
          dem Versicherungsschutz bestanden hat.


                                   23. Dauer und Ende des Vertrags

23.1      Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.

23.2      Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein
          Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
          Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.

23.3      Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer
          Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.

23.4      Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten
          Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss dem
          Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres
          zugegangen sein.


                                  24. Wegfall des versicherten Risikos

          Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung
          bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können,
          wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er
          vom Wegfall Kenntnis erlangt.


                                 25. Kündigung nach Versicherungsfall

25.1      Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
          -   vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet wurde oder
          -   dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden
              Anspruch auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten gerichtlich
              zugestellt wird.


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          Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen Monat nach der
          Zahlung von Sanierungskosten oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.

25.2      Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim
          Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu
          einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode,
          wirksam wird.
          Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
          Versicherungsnehmer wirksam.


                      26. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen

26.1      Wird ein Unternehmen, für das eine Umweltschadensbasisversicherung besteht, an einen Dritten
          veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines
          Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
          Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder
          eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

26.2      Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
          -    durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
          -    durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss
               der laufenden Versicherungsperiode
          in Schriftform gekündigt werden.

26.3      Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
          -   der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er
              vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
          -   der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das
              Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem
              der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.

26.4      Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das
          Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte
          für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.

26.5      Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer                    durch   den    bisherigen
          Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.

          Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der
          Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem
          Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden
          Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.

          Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens
          einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis
          erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen
          Gebrauch gemacht hat.

          Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer
          die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.


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       27. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften

           Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
           Rechtsvorschriften (siehe aber 6.2 dieser Bedingungen) ist der Versicherer berechtigt, das
           Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das
           Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt
           wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.


                                         28. Mehrfachversicherung

28.1       Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen
           versichert ist.

28.2       Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer
           dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen.

28.3       Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines
           Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die
           Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem
           Versicherer zugeht.


                       29. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

29.1       Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
           Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
           bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und
           die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt
           zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner
           Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen i. S. d. Satzes 1
           stellt.

           Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers
           Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
           Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser
           den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als
           habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

29.2       Rücktritt

           a)   Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen
                den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.

           b)   Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er
                oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch
                grob fahrlässig gemacht hat.

                Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht
                besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
                auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
                geschlossen hätte.


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          c)   Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
               Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den
               Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
               unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls
               noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall
               besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
               arglistig verletzt hat.
               Dem Versicherer steht der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der
               Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

29.3      Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
          Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht
          weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter
          Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen.

          Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
          Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu
          anderen Bedingungen, geschlossen hätte.

          Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der
          nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die
          anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der
          Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen
          ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

          Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der
          Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der
          Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
          Versicherers fristlos in Schriftform kündigen.

          Der Versicherer muss die ihm nach 29.2 und 3. zustehenden Rechte innerhalb eines Monats
          schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der
          Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die
          Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur
          Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
          Dem Versicherer stehen die Rechte nach 29.2 und 29.3 nur zu, wenn er den
          Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer
          Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.

          Der Versicherer kann sich auf die in 29.2 und 3. genannten Rechte nicht berufen, wenn er den
          nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

29.4      Anfechtung
          Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt
          unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu, der der bis zum
          Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.


                          30. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls

          Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des
          Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung
          unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem
          Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.


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 31. Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen

31.1      Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich          nach Kenntnis durch den
          Versicherungsnehmer    anzuzeigen,   auch  wenn   noch            keine  Sanierungs-  oder
          Kostentragungsansprüche erhoben wurden.

31.2      Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und
          umfassend zu informieren über:
          -   seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige
              Behörde,
          -   behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens
              gegenüber dem Versicherungsnehmer,
          -   die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur
              Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens,
          -   den Erlass eines Mahnbescheids,
          -   eine gerichtliche Streitverkündung,
          -   die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.

31.3      Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
          Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den
          Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße
          Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu
          unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des
          Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt
          werden.

31.4      Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem
          Versicherer abzustimmen.

31.5      Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden
          muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen
          Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.

31.6      Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat
          der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle
          des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des
          Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle
          erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.


                          32. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten

32.1      Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des
          Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab
          Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein
          Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung
          weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.

32.2      Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer
          seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der
          Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
          Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.


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          Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach
          Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur
          Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
          Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
          Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat,
          bleibt der Versicherungsschutz bestehen.

          Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
          die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
          noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich
          war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
          Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach 32.1
          zustehendes Kündigungsrecht ausübt.


                                       33. Mitversicherte Personen

33.1      Erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche gegen andere Personen als den
          Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten
          entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (7.) gelten nicht,
          wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht.

33.2      Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem
          Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten
          verantwortlich.


                                           34. Abtretungsverbot

          Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
          Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten
          Dritten ist zulässig.


                        35. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung

35.1      Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des
          Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig
          bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.

35.2      Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt,
          genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die
          Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die
          Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend
          für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.

35.3      Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden
          bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen von 35.2 entsprechende
          Anwendung.


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Ausgabe Januar 2009                                                Seite 26

                                              36. Verjährung

36.1      Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung
          richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

36.2      Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die
          Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des
          Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.


                                         37. Zuständiges Gericht

37.1      Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche
          Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
          zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das
          Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
          seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

37.2      Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem
          Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder,
          in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der
          Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach
          dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt, wenn der
          Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft
          bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.

37.3      Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,
          bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag den
          Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
          zuständigen Niederlassung.


                                        38. Anzuwendendes Recht

          Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


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Ausgabe April 2011                                                 Seite 1

           USV-MOD-LDW - Naturschutzpolice - Allgemeine
  Versicherungsbedingungen für die Umweltschadensversicherung in
          der Landwirtschaft (Umweltschadensversicherung -
                   Gesamtmodell/Landwirtschaft)

                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                                                   Seite

1. Gegenstand der Versicherung                                                                        2
2. Umfang der Versicherung/Versicherte Risiken                                                        4
3. Betriebsstörung                                                                                    7
4. Leistungen der Versicherung                                                                        7
5. Versicherte Kosten                                                                                 8
6. Erhöhungen und Erweiterungen                                                                       8
7. Vorsorgeversicherung                                                                               9
8. Versicherungsfall                                                                                 10
9. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls                                                  10
10. Nicht versicherte Tatbestände                                                                    11
11. Maximierung/Serienschadenklausel/Selbstbehalt/Kumulklausel                                       14
12. Nachhaftung                                                                                      15
13. Versicherungsfälle im Ausland                                                                    15
14. Zusatzbaustein 1                                                                                 16
15. Zusatzbaustein 2                                                                                 17
16. Beginn des Versicherungsschutzes                                                                 18
17. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag                            19
18. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag                                              19
19. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung                                          19
20. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung                                                   20
21. Beitragsregulierung                                                                              20
22. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                                                       20
23. Dauer und Ende des Vertrags                                                                      20
24. Wegfall des versicherten Risikos                                                                 21
25. Kündigung nach Versicherungsfall                                                                 21
26. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen                                              21
27. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften               22
28. Mehrfachversicherung                                                                             22
29. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers                                        22
30. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls                                               24
31. Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen     24
32. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten                                                   25
33. Mitversicherte Personen                                                                          25
34. Abtretungsverbot                                                                                 25
35. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung                                                26
36. Verjährung                                                                                       26
37. Zuständiges Gericht                                                                              26
38. Anzuwendendes Recht                                                                              26


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           USV-MOD-LDW - Naturschutzpolice - Allgemeine
  Versicherungsbedingungen für die Umweltschadensversicherung in
          der Landwirtschaft (Umweltschadensversicherung -
                   Gesamtmodell/Landwirtschaft)

                                       1. Gegenstand der Versicherung

1.1       Für diese Umweltschadensversicherung gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen
          sowie die Regelungen im Versicherungsschein/Nachtrag. Alle weiteren diesem Vertrag zugrunde
          liegenden Bedingungen, wie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
          Haftpflichtversicherung (AHB) sowie alle sonstigen Bedingungen, finden keine Anwendung für
          diese Umweltschadensversicherung. Dies gilt nicht für die Maklerklausel (Vermittlerklausel) sowie
          Führungs- und Beteiligungsklauseln.

1.2       Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers
          gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine

          a)   Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,

          b)   Schädigung der Gewässer,

          c)   Schädigung des Bodens.

          Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder
          einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben
          genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der
          Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch
          genommen wird.

          Ausgenommen        vom      Versicherungsschutz      bleiben    jedoch    solche gegen     den
          Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des
          Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/eG)
          basierender       nationaler      Umsetzungsgesetze         bereits     aufgrund   gesetzlicher
          Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend
          gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über
          eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden.

1.3       Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht

          a)   der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur
               Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt
               hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz)
               und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-,
               Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft.

          b)   sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch
               Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder
               Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
               Versicherungsnehmer verursachen.

               Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit
               - von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten
                   und deren Hilfspersonen,
               - der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
                   Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese
                   Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden.


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               Eine eventuell anderweitig      bestehende          Umweltschadensversicherung   geht   dieser
               Versicherung vor.

1.4       Mitversichert ist - abweichend von 10.14 dieser Bedingungen - die gesetzliche Pflicht aus Besitz
          und Verwendung von

          a)   nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen
               Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren,
               ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit;

          b)   nicht selbst fahrenden Geräten und Maschinen, landwirtschaftlichen Arbeitsgeräten aller Art
               sowie nicht zulassungspflichtigen Anhängern (mit Ausnahme von Hopfenpflückmaschinen) im
               versicherten Betrieb, auch zur Lohnarbeit oder in einem gewerblichen Nebenbetrieb;

          c)   Hub- und Gabelstaplern bis 6 km/h, die nur innerhalb des versicherten Hofgrundstücks
               verkehren;

          d)   Zugmaschinen und Raupenschleppern bis 6 km/h, Maschinen und Kfz als stationäre
               Kraftquellen, selbst fahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h (Mähdrescher, Motorsägen,
               Universalgeräte und sonstige Arbeitsmaschinen) im versicherten Betrieb - nicht jedoch zur
               Lohnarbeit -.

               Der Einsatz dieser Arbeitsmaschinen im Rahmen eines Maschinenringes bzw. einer
               Miteigentümerschaft ist keine Verwendung zur Lohnarbeit. Dies gilt auch für die gelegentliche
               Nachbarschaftshilfe, soweit keine Aufrechnung mit anderen Leistungen erfolgt.
               Eingeschlossen sind darüber hinaus eigene, gemietete und geliehene Hub- und Gabelstapler
               mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h bis höchstens 20 km/h, die auf
               öffentlichen und/oder beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen verkehren, soweit für diese
               Hub- und Gabelstapler Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung
               vereinbart wurde.

          Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
          wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
          Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
          unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
          Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
          erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
          dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
          hat.

1.5       Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits-
          und Liefergemeinschaften.
          Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des
          Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem
          Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen
          dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren.

          Dabei gilt folgende Regelung:
          Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis

          a)   nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht
               Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst
               verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,


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          b)   nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden
               verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des
               Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des
               Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht.
               Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil
               entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeitsgemeinschaft.

          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits-/
          Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft gegen die
          Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits-
          /Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat.

          Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert
          sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels
          Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein
          Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil,
          soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen
          Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.

1.6       Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder
          Unternehmen, auch von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise
          abweichend von 10.14 -.
          Nicht versichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht der fremden Unternehmen und ihres
          Personals.


                            2. Umfang der Versicherung/Versicherte Risiken

          Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein aufgeführten
          Risiken und Tätigkeiten. Versicherungsschutz besteht für die unter 2.1 bis 2.8 aufgeführten,
          jeweils ausdrücklich zu vereinbarenden Risikobausteine:

2.1       Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen,
          zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG- Anlagen).
          Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG aufgeführt
          sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.
          Auf den Ausschluss von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW,
          FCKW und PCB) gemäß 10.26 wird besonders hingewiesen;

2.2       Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz
          (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf
          Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.
          Auf den Ausschluss von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW,
          FCKW und PCB) gemäß 10.26 wird besonders hingewiesen;

2.3       Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen
          einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder
          Umwelt-HG Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). Ausgenommen sind
          Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer;

2.4       Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein
          Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder
          biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer
          (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko);


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2.5       Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz
          (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2).
          Auf den Ausschluss von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW,
          FCKW und PCB) gemäß 10.26 wird besonders hingewiesen;

2.6       Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen
          gemäß 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der
          Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht-Regress).
          Abweichend von Absatz 1 besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine so genannte
          "temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer
          Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. durch den
          zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist.
          Insoweit werden Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls unter den in 9. genannten
          Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der
          Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können;

2.7       Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von 2.6 umfasst sind, nach
          Inverkehrbringen;

2.8       sonstige Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken,
          sofern sie nicht unter 2.1 bis 2.7 fallen, unabhängig davon, ob diese Risikobausteine vereinbart
          wurden oder nicht.

          Mitversichert ist /sind:

          a)   der Austritt von Sickersäften aus Silos sowie aus der Lagerung von Jauche und Gülle, wenn
               das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 5.000.000 Liter nicht übersteigt,
               sofern die Lagerung in Anlagen - nicht jedoch in Lagunen - auf dem Betriebsgrundstück
               erfolgt und die Stoffe im versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen sind;

          b)   die Lagerung von festem Stalldung, sofern diese in Dungstätten auf dem Betriebsgrundstück
               erfolgt und der Dung im versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen ist;

          c)   die Lagerung von Mineralölen (auch Biodiesel, Rapsöl und Metylestern) auf dem
               Betriebsgrundstück, sofern das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 20.000
               Liter nicht übersteigt und diese überwiegend für den versicherten land- und
               forstwirtschaftlichen Betrieb bzw. die Wohnhäuser auf den Betriebsgrundstücken bestimmt
               sind.
               Hierunter fallen nicht Altöle;

          d)   die Lagerung von Altöl auf dem Betriebsgrundstück, sofern das Gesamtfassungsvermögen
               der vorhandenen Behälter 1.000 l nicht übersteigt;

          e)   Eigentum, Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung von Gas (Propan, Butan) auf dem
               Betriebsgrundstück, sofern das Fassungsvermögen der vorhandenen Einzelbehälter/Tanks 3
               t bzw. 6.800 l nicht übersteigt und diese überwiegend für den versicherten land- und
               forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind;

          f)   die Lagerung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, soweit diese im Zusammenhang mit
               dem versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb steht und die Anlage nicht nach dem
               Umweltschutz dienenden Bestimmungen der Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegt;

          g)   aus der Lagerung von Düngemitteln auf dem Betriebsgrundstück, sofern die Gesamtmenge
               25.000 Liter bei flüssigen Düngemitteln (z. B. AHL) nicht übersteigt und diese für den
               versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind;


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          h)   das Lagern von festen Düngemitteln in unbegrenzten Mengen in Scheunen oder ähnlichen
               Gebäuden bzw. auf nicht zulassungspflichtigen Anhängern, die sich in Scheunen oder
               ähnlichen Gebäuden befinden;

          i)   die Lagerung sonstiger umweltgefährdender Stoffe auf dem Betriebsgrundstück in
               Behältnissen  bis  205   l/kg   Fassungsvermögen      (Kleingebinde),    soweit  das
               Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 2.000 l/kg nicht übersteigt.

          j)   Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
               selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der
               Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von 10.14;

          k)   Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. Maschinen und Einrichtungen);

          l)   umweltgefährdende Stoffe - keine Betriebsmittel - in landwirtschaftlichen Maschinen und
               Geräten (z. B. Feldspritzen und Pumpwagen), siehe aber 10.14;

          m) das erlaubte Verbrennen von Unkraut und Ernterückständen;

          n)   der genehmigte Betrieb einer Kleinkläranlage mit Dreikammersystem zur Behandlung
               ausschließlich im versicherten Betrieb anfallender häuslicher Abwässer;

          o)   Fett-, Benzin-, Öl- und Koaleszenzabscheider;

          p)   die Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs- , Schädlingsbekämpfungs- und
               Düngemittel, sofern der Umweltschaden auf die Verwendung fehlerhafter Pflanzenschutz-,
               Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemittel Dritter zurückzuführen ist
               und die Fehlerhaftigkeit für den Versicherungsnehmer nicht erkennbar war oder nicht
               erkennbar sein musste, insoweit abweichend von 10.9.
               Kein Versicherungsschutz besteht insoweit für die Verwendung von Jauche, Gülle,
               Klärschlamm, festem Stalldung und Gärrückstände;

          q)   die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle,
               festem      Stalldung,     Pflanzenschutz-,     Unkrautvernichtungs-,   Dünge-       oder
               Schädlingsbekämpfungsmittel, soweit diese Stoffe
               - durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die
                   Umwelt gelangen,
               - diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere
                   Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen insoweit
                   abweichend von 10.9.

          r)   sofern besonders vereinbart (siehe Versicherungsschein) aus Intensivtierhaltung, sofern
               nachfolgende Mengenschwellen pro Anlage vorhanden bzw. überschritten sind:
               - 600 Milchkühe
               - 600 Mastrinder
               - 500 Kälberplätze
               - 560 Sauenplätze
               - 1.500 Mastschweinplätze
               - 4.500 Ferkelplätze
               - 15.000 Hennenplätze
               - 15.000 Truthühnerplätze (Mastputen)
               - 30.000 Junghennenplätze
               - 30.000 Mastgeflügelplätze.


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Ausgabe April 2011                                                   Seite 7

          Wird eine der Mengenschwellen von 2.8 überschritten, ist für die überschreitende Menge der
          Versicherungsschutz besonders zu vereinbaren. Es finden die Bestimmungen von 7.
          (Vorsorgeversicherung) dieser Bedingungen entsprechend Anwendung.


                                            3. Betriebsstörung

3.1       Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die die unmittelbare Folge einer
          plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretenen
          Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind
          (Betriebsstörung).

3.2       Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen von 2.7 Versicherungsschutz für
          Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen von
          2.8 für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit
          Erzeugnissen Dritter im Sinne von 2.7. Versicherungsschutz besteht in den Fällen der Sätze 1 und
          2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
          Instruktionsfehler    dieser  Erzeugnisse     zurückzuführen    ist.   Jedoch     besteht    kein
          Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach
          dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können
          (Entwicklungsrisiko).


                                     4. Leistungen der Versicherung

4.1       Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr
          unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von
          berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem
          sonstigen Dritten.
          Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der
          Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder
          Vergleichs zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch
          gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung
          des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit
          der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
          Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender
          Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen
          zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.

4.2       Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr
          unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig
          erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
          Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über
          Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der
          Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung             bevollmächtigt. Er führt das
          Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers.

4.3       Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdelikts, der/das eine unter den
          Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben
          kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer
          gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit
          ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.


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                                           5. Versicherte Kosten

          Versichert sind im Rahmen des in 4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten
          einschließlich   notwendiger     Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-,    Zeugen-,
          Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten:

5.1       für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder
          Gewässern

          a)   die Kosten für die "primäre Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die
               geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder
               annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen;

          b)   die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die
               natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden
               soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der
               geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt;

          c)   die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich
               zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt
               des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung
               ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf
               zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen
               ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht
               erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre
               Wirkung nicht entfaltet haben.

               Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
               Ersatzleistung genannt ist) 500.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle
               eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur
               Umweltschadensversicherung;

5.2       für die Sanierung von Schädigungen des Bodens:
          die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden
          Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte
          Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen
          oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der
          menschlichen Gesundheit mehr darstellt.

5.3       Die unter 5.1 und 5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des
          Versicherungsnehmers gemäß 10.1 oder am Grundwasser gemäß 10.2 eintreten, sind nur nach
          besonderer Vereinbarung (siehe 14. und 15.) versichert.


                                    6. Erhöhungen und Erweiterungen

6.1       Für Risiken in 2.1, 2.3, 2.4 und 2.6 bis 2.8 umfasst der Versicherungsschutz aus Erhöhungen oder
          Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken.
          Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft-
          oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder
          Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;

          Für die Risiken in 2.2 und 2.5 besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und
          Erweiterungen. Der Versicherungsschutz umfasst aber mengenmäßige Veränderungen von
          Stoffen innerhalb der unter 2.2 bzw. 2.5 versicherten Risiken.


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6.2       Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch
          Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um
          Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/eG) handelt und
          diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand
          haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von 27. kündigen.


                                        7. Vorsorgeversicherung

7.1       Für Risiken gemäß 2.1 (WHG-Anlagen), 2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen) und 2.4
          (Abwasseranlagen-, und Einwirkungsrisiko), 2.6 (Umwelt-Regressrisiko), 2.7 (nicht qualifiziertes
          Produktrisiko) und 2.8 (sonstige Anlagen/Tätigkeiten), die nach Abschluss des Vertrags neu
          entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags sofort in Höhe der für die
          Umweltschadensversicherung zugrunde liegenden Versicherungssumme.
          Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umweltschadensversicherungs-Verträge findet
          die Kumulklausel gemäß 11.4 entsprechend Anwendung.

7.2       Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen
          Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des
          folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem anzeigt.
          Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für
          das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
          Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung
          gewässerschädlicher Stoffe gemäß 2.8 überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues Risiko im
          Sinne dieser Bestimmungen.
          Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
          Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
          und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.

7.3       Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
          Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach
          Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
          rückwirkend ab dessen Entstehung.

7.4       Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung

          a)   für   die    Anlagen    gemäß     2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang      1)    und    2.5
               (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf
               insoweit besonderer Vereinbarung;

          b)   für die Zusatzbausteine 1 und 2 gemäß 14. und 15. dieser Bestimmungen.

7.5       Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken

          a)   aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft- , Luft- oder Wasserfahrzeugs,
               soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht
               unterliegen;

          b)   aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;

          c)   die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;

          d)   die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
               Versicherungsverträgen zu versichern sind.


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                                            8. Versicherungsfall

          Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den
          Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der
          Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei
          kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens
          oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.


                           9. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls

9.1       Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,

          a)   für die Versicherung nach 2.1 bis 2.5 nach einer Betriebsstörung;

          b)   für die Versicherung nach 2.6 nach einer Betriebsstörung bei Dritten;

          c)   für die Versicherung nach 2.7 nach einer Betriebsstörung bei Dritten - in den Fällen von 3.2
               auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher Anordnung;

          d)   für die Versicherung nach 2.8 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder
               Dritten - in den Fällen von 3.2 auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher
               Anordnung.

          Aufwendungen des Versicherungsnehmers - oder soweit versichert des Dritten gemäß Absatz b)
          bis d) - für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden
          Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen
          in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.

9.2       Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne von
          9.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen,
          dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch
          die Behörde ausgeführt werden.

9.3       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,

          a)   dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche
               Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen
               auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt
               zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers
               fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen
               oder

          b)   sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.

9.4       Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so
          werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß unter 9. vereinbarten Gesamtbetrags nur
          die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
          Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so
          ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten
          Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des
          Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
          Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.


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          Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen
          und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die
          Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
          ist.

9.5       Die Ersatzleistung für derartige Aufwendungen beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine
          abweichende Ersatzleistung genannt ist) 400.000 EUR je Störung des Betriebs oder behördlicher
          Anordnung und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der
          vereinbarten Versicherungssumme.
          Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen (sofern in der Wagnisbeschreibung kein
          abweichender Selbstbehalt genannt ist) 10 Prozent, höchstens 5.000 EUR selbst zu tragen.
          Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer
          ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebenden Versicherungssumme
          angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der
          Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für
          Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.

9.6       Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
          Sinne von 9.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder
          Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete,
          geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum
          oder Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer
          hergestellt oder geliefert hat.

          Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst
          unvermeidbar eintretenden versicherten Umweltschadens, falls Betriebseinrichtungen,
          Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht
          betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.


                                    10. Nicht versicherte Tatbestände

          Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese
          bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen
          Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit
          darstellen,

10.1      die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die
          im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast,
          gepachtet, geliehen und dergleichen sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies
          gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume
          handelt (siehe aber 14. dieser Bedingungen);

10.2      am Grundwasser (siehe aber 14. dieser Bedingungen);

10.3      infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens (siehe
          aber 14. dieser Bedingungen);

10.4      die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind;
10.5      die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des
          Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt
          bereits kontaminiert waren;

10.6      die im Ausland eintreten (siehe aber 13. dieser Bedingungen);


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10.7      die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe
          verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge
          in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge
          auf einer Betriebsstörung beruhen;

10.8      die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf
          die Umwelt entstehen;

10.9      durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm,
          Gärrückständen, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Dünge-
          oder Schädlingsbekämpfungsmitteln (siehe aber 2.8 p und q);

10.10     die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind;

10.11     die zurückzuführen sind auf

          a)   gentechnische Arbeiten,

          b)   gentechnisch veränderte Organismen (GVO),

          c)   Erzeugnisse, die
               - Bestandteile aus GVO enthalten
               - aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurde;

10.12     infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür
          erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder
          an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist;

10.13     aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von
          Abfällen;

10.14     die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
          Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen
          (siehe aber 1.4 dieser Bedingungen).
          Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein
          Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines
          Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in
          Anspruch genommen werden.

          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
          Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
          Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
          wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug
          hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
          Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrags eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt
          dieser Ausschluss insoweit nicht;

10.15     die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
          Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als
          Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.


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          Nicht versichert sind Pflichten und Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge
          aus
          -   der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
              oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
              oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren;
          -   Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
              Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen;

10.16     soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder
          jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von
          Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
          Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen;

10.17     soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder
          jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst
          unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden
          Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen
          oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen;

10.18     durch Bergbaubetrieb im Sinne des Bundesberggesetzes;

10.19     die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren
          Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von
          hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare
          Naturkräfte ausgewirkt haben;

10.20     soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden
          vorsätzlich herbeigeführt haben;

10.21     soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden
          dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
          -   Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
          -   Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben;

10.22     soweit diese Pflichten oder Ansprüche auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über
          die gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen;

10.23     die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder
          veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der
          Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat;

10.24     durch den Betrieb von Kernenergieanlagen;

10.25     durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft;

10.26     aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen
          (CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde hierfür ausdrücklich
          vereinbart;

10.27     aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (so genannte Pipelines);

10.28     aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
          Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;


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10.29     aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten, soweit diese entstehen
          -   bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m, - bei Abbruch- und
              Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks
              entspricht;

10.30     die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden;

10.31     auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

10.32     nach den Artikeln 1292 ff. und 2270 und den damit in Zusammenhang stehenden
          Regressansprüchen in Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
          Bestimmungen anderer Länder;

10.33     durch elektromagnetische Felder.


                  11. Maximierung/Serienschadenklausel/Selbstbehalt/Kumulklausel

11.1      Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die vereinbarte Versicherungssumme die
          Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der
          Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt.
          Sämtliche Kosten gemäß 5. werden auf die Versicherungssumme angerechnet.

          Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
          -    dieselbe Einwirkung auf die Umwelt,
          -    mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
          -    mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
               wenn zwischen den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
               Zusammenhang besteht, oder
          -    die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln
          gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
          ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.

11.2      Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den gemäß 5. versicherten Kosten
          (sofern in der Wagnisbeschreibung kein abweichender Selbstbehalt genannt ist) 10 Prozent,
          höchstens 5.000 EUR selbst zu tragen. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der
          gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.

11.3      Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis,
          Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der
          Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Kosten gemäß 5. und
          Zinsen nicht aufzukommen.

11.4      Beruhen mehrere Versicherungsfälle
          -    auf derselben Ursache oder
          -    auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
               Zusammenhang besteht,
          und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser
          Umweltschadensversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle
          Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflicht-Versicherung und/oder einer Betriebs- und
          Berufshaftpflichtversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus
          allen drei Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine
          Versicherungssumme, ansonsten maximal die höchste Versicherungssumme zur Verfügung.


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          Sofern die in der Umweltschadensversicherung bzw. in der Umwelthaftpflicht- und/oder Betriebs-
          und    Berufshaftpflichtversicherung    gedeckten    Versicherungsfälle  in   unterschiedliche
          Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maßgeblichen Versicherungssumme für
          diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der
          Umwelthaftpflicht- oder Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall
          eingetreten ist.


                                             12. Nachhaftung

12.1      Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
          versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so
          besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit
          der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des
          Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
          -   Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung
              des Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
          -   Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
              Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in
              Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem
              das Versicherungsverhältnis endet.

12.2      12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein
          versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des
          versicherten Risikos abzustellen ist.


                                   13. Versicherungsfälle im Ausland

13.1      Versichert sind - abweichend von 10.6 dieser Bedingungen- im Umfang dieser Bedingungen im
          Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/eG) eintretende Versicherungsfälle,
          -   die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne
              von 2.1 bis 2.8 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne von 2.6 und 2.7 nur,
              wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt
              waren;
          -   aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen,
              wenn Versicherungsschutz gemäß 2.8.

          Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von 1.2 dieser Bedingungen - auch für
          Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU- Mitgliedstaaten,
          sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.

13.2      Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
          erstreckt  sich   der     Versicherungsschutz      auch    auf   im      Geltungsbereich     der
          EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/eG) eintretende Versicherungsfälle,

          a)   die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von 2.6
               oder Erzeugnisse im Sinne von 2.7 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder
               Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;

          b)   die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im
               Sinne von 2.6 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;

          c)   die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten
               gemäß 2.8 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen.


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          Zu Ziffer 13.2:
          Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäß 9. dieser Bedingungen bleiben vom
          Versicherungsschutz ausgeschlossen.
          Sofern für Auslandsschäden im Betriebshaftpflichtteil dieses Vertrags ein regionaler
          Geltungsbereich vereinbart ist, gilt diese Erweiterung entsprechende für 2.6 bis 2.8 dieser
          Bedingungen. Ausgenommen bleiben jedoch Schäden in Ländern außerhalb des
          Geltungsbereichs der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/ eG).

13.3      Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland gelegene Anlagen oder
          Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen.

13.4      Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
          die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
          Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen
          Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


                                          14. Zusatzbaustein 1

          Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)

14.1      besteht - abweichend von 10.1 - im Rahmen und Umfang dieses Vertrags Versicherungsschutz
          auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz

          a)   an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken
               einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen,
               standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen sind oder
               waren;

          b)   an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet,
               geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen ist oder war, soweit von diesem Boden
               Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen.
               Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann
               Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrags Ziffer 15. (Zusatzbaustein 2)
               vereinbart werden;

          c)   an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers
               stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen sind
               oder waren.

          Zu Ziffer a) bis c) gilt:
          Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom
          Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet 1.2
          letzter Absatz dieser Bedingungen dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer von
          einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten
          auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten
          aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen
          wird.
          Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten
          Grundstücke.

          Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses
          erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht - abweichend von 6. und 7. - kein Versicherungsschutz.

          d)   Abweichend von 10.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen
               Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser oder infolge der
               Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.


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14.2      Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß 7. finden keine Anwendung.

14.3      Die in 10. genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung.
          Nicht versichert sind darüber hinaus:

          a)   Pflichten oder Ansprüche, wegen Schäden,
               - die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen;
               - die auf unterirdische Leitungen und/oder Behältnisse zurückzuführen sind, es sei denn
                    diese entsprechen dem Stand der Technik, insbesondere den geltenden
                    landesspezifischen Verordnungen über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

          b)   Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem
               anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.

          c)   Pflichten oder Ansprüche wegen              Schäden,   die   sich   ausschließlich   durch
               Methyltertiärbuthylether (MTBE) ergeben.

14.4      Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
          genannt ist) EUR 500.000 je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines
          Versicherungsjahres     im      Rahmen      der   vereinbarten    Versicherungssumme       zur
          Umweltschadensversicherung.

14.5      Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den versicherten Kosten (sofern in
          der Wagnisbeschreibung kein abweichender Selbstbehalt genannt ist) 10 Prozent, höchstens
          10.000 EUR selbst zu tragen.
          Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur
          Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.


                                          15. Zusatzbaustein 2

          Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)

15.1      besteht - abweichend von 10.1 und über den Umfang in 14. (Zusatzbaustein 1) hinaus - im
          Rahmen und Umfang dieses Vertrags Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder
          Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß
          Bundesbodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer,
          Pächter, Entleiher oder dergleichen des Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war.
          Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die
          unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des
          Versicherungsvertrags eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des
          Versicherungsnehmers sind. 3.2 findet keine Anwendung.

          Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Boden ist
          oder war, findet 1.2 letzter Absatz dieser Bedingungen keine Anwendung.

          Teilweise abweichend von 15.1 Absatz 1 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder
          Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß
          Bundesbodenschutzgesetz durch rechtswidrige Handlungen unbekannter Dritter. Insoweit findet
          10.12 keine Anwendung.
          Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten
          Grundstücke.


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          Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses
          erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von 6. und 7. kein Versicherungsschutz.

15.2      Versicherte Kosten

          a)   In Ergänzung zu 5.2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von Schädigungen des
               Bodens auch dann mitversichert, soweit von diesem Boden keine Gefahr für die menschliche
               Gesundheit ausgeht.
               Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer
               Betriebsstörung
               - aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder
               - diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden.

          b)   Versicherungsschutz besteht darüber hinaus - abweichend von 1.2, 4. und 5. - auch für
               Kosten
               - zur Beseitigung von Gebäudekontaminationen, die auf den Betrieb einer Anlage oder
                  Tätigkeit im Sinne von 2.1 bis 2.8, soweit diese jeweils ausdrücklich vereinbart wurden,
                  zurückzuführen sind;
                - zur Wiederherstellung des Zustands von Gebäuden vor Eintritt des Versicherungsfalls,
                  soweit sie wesentlicher Bestandteil des versicherten Grundstücks sind, ausgenommen an
                  Einrichtungen, Produktions- und sonstigen Anlagen. Eintretende Wertverbesserungen
                  sind in jedem Fall abzuziehen;
               - zur Wiederherstellung des Zustands des versicherten Grundstücks vor Eintritt des
                  Versicherungsfalls.

          c)   Versicherungsschutz besteht darüber hinaus ebenfalls - teilweise abweichend von 1.2, 4. und
               5. sowie teilweise abweichend von 10.14 - für Kosten zur Beseitigung einer Boden- und/oder
               Gebäudekontamination aus dem Gebrauch von eigenen Kraftfahrzeugen auf eigenen,
               gemieteten,      gepachteten,     geleasten     oder     dgleichen    Grundstücken      des
               Versicherungsnehmers. Dies gilt nicht, soweit es sich um Kraftfahrzeuge zur Beförderung von
               Treibstoff, Heizöl oder anderen gewässerschädlichen Stoffen handelt.

15.3      Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß 7. finden keine Anwendung.

15.4      Nicht versicherte Tatbestände

          a)   Nicht versichert sind Kosten im Sinne von 15.2, soweit die Schädigung des Bodens des
               Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist.

          b)   Die in 10. und 14. genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein
               Anwendung.

15.5      Falls in der Wagnisbeschreibung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, besteht
          Versicherungsschutz im Rahmen der unter 14.4 (Zusatzbaustein 1) vereinbarten Ersatzleistung
          und Selbstbeteiligung.


                                 16. Beginn des Versicherungsschutzes

          Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn
          der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von 17.1 zahlt.
          Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in
          der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.


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              17. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag

17.1      Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang
          des Versicherungsscheins fällig.
          Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate
          des ersten Jahresbeitrags.

17.2      Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu
          einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt
          nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
          Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann
          nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
          Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der
          Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.

17.3      Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der
          Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann
          nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu
          vertreten hat.


                       18. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag

          Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des
          vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
          Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der
          Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.

18.2      Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
          Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
          Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu
          verlangen.

          Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer
          auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen
          betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des
          Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach 18.3
          und 18.4 dieser Bedingungen mit dem Fristablauf verbunden sind.

18.3      Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,
          besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der
          Zahlungsaufforderung nach 18.2 Absatz 3 darauf hingewiesen wurde.

18.4      Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,
          kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den
          Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach 18.2 Absatz 3 darauf hingewiesen hat.
          Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines
          Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen
          dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein
          Versicherungsschutz.


                      19. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung

          Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn
          der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer
          berechtigten Einziehung nicht widerspricht.


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          Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
          eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
          in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.

          Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die
          Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen
          zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt,
          künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist
          zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform
          aufgefordert worden ist.


                          20. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung

          Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort
          fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist.
          Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.


                                        21. Beitragsregulierung

21.1      Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des
          versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann
          auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines
          Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers
          nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom
          Versicherungsnehmer        eine Vertragsstrafe    in dreifacher Höhe      des    festgestellten
          Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass
          ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.

21.2      Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird
          der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall
          versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer.
          Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden.

21.3      Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
          Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen
          Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich
          gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter
          Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der
          Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.

21.4      Die vorstehenden Bestimmungen finden            auch   Anwendung    auf   Versicherungen    mit
          Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.


                            22. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

          Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas
          anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in
          dem Versicherungsschutz bestanden hat.


                                   23. Dauer und Ende des Vertrags

23.1      Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.


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23.2      Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein
          Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
          Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.

23.3      Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer
          Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.

23.4      Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten
          Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss dem
          Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres
          zugegangen sein.


                                 24. Wegfall des versicherten Risikos

          Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung
          bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können,
          wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er
          vom Wegfall Kenntnis erlangt.

                                25. Kündigung nach Versicherungsfall

25.1      Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
          -   vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet wurde oder
          -   dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden
              Anspruch auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten gerichtlich
              zugestellt wird.
              Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen Monat nach der
              Zahlung von Sanierungskosten oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.

25.2      Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim
          Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu
          einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode,
          wirksam wird.
          Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
          Versicherungsnehmer wirksam.


                     26. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen

26.1      Wird ein Unternehmen, für das eine Umweltschadensbasisversicherung besteht, an einen Dritten
          veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines
          Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
          Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder
          eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

26.2      Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
          -   durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
          -   durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss
              der laufenden Versicherungsperiode in Schriftform gekündigt werden.

26.3      Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
          -   der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er
              vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;


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           -   der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das
               Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem
               der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.

26.4       Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das
           Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte
           für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.

26.5       Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen
           Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
           Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der
           Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem
           Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden
           Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
           Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens
           einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis
           erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen
           Gebrauch gemacht hat.
           Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer
           die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.


       27. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften

           Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
           Rechtsvorschriften (siehe aber 6.2 dieser Bedingungen) ist der Versicherer berechtigt, das
           Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das
           Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt
           wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.


                                         28. Mehrfachversicherung

28.1       Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen
           versichert ist.

28.2       Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer
           dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen.

28.3       Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines
           Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die
           Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem
           Versicherer zugeht.


                    29. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

29.1       Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
           Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
           bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und
           die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt
           zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner
           Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des
           Satzes 1 stellt.


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          Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers
          Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
          Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser
          den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als
          habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

29.2      Rücktritt

          a)   Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen
               den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.

          b)   Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er
               oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch
               grob fahrlässig gemacht hat.
               Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht
               besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
               auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
               geschlossen hätte.

          c)   Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
               Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den
               Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
               unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls
               noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall
               besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
               arglistig verletzt hat.
               Dem Versicherer steht der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der
               Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

29.3      Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
          Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht
          weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter
          Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen.
          Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
          Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu
          anderen Bedingungen, geschlossen hätte.

          Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der
          nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die
          anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der
          Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen
          ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

          Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der
          Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der
          Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
          Versicherers fristlos in Schriftform kündigen.

          Der Versicherer muss die ihm nach 29.2 und 3. zustehenden Rechte innerhalb eines Monats
          schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der
          Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die
          Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur
          Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.


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Ausgabe April 2011                                                   Seite 24

          Dem Versicherer stehen die Rechte nach 29.2 und 29.3 nur zu, wenn er den
          Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer
          Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.

          Der Versicherer kann sich auf die in 29.2 und 3. genannten Rechte nicht berufen, wenn er den
          nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

29.4      Anfechtung
          Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt
          unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu, der der bis zum
          Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.


                         30. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls

          Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des
          Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung
          unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem
          Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.


 31. Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen

31.1      Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich           nach Kenntnis durch den
          Versicherungsnehmer    anzuzeigen,   auch  wenn   noch             keine  Sanierungs-  oder
          Kostentragungsansprüche erhoben wurden.

31.2      Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und
          umfassend zu informieren über:
          -   seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige
              Behörde,
          -   behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens
              gegenüber dem Versicherungsnehmer,
          -   die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur
              Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens,
          -   den Erlass eines Mahnbescheids,
          -   eine gerichtliche Streitverkündung,
          -   die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.

31.3      Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
          Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den
          Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße
          Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu
          unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des
          Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt
          werden.

31.4      Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem
          Versicherer abzustimmen.

31.5      Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden
          muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen
          Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.


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Ausgabe April 2011                                                    Seite 25

31.6      Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat
          der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle
          des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des
          Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle
          erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.


                          32. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten

32.1      Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des
          Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab
          Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein
          Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung
          weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.

32.2      Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer
          seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der
          Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
          Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

          Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach
          Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur
          Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
          Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
          Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat,
          bleibt der Versicherungsschutz bestehen.

          Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
          die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
          noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich
          war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
          Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach 32.1
          zustehendes Kündigungsrecht ausübt.


                                       33. Mitversicherte Personen

33.1      Erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche gegen andere Personen als den
          Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten
          entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (7.) gelten nicht,
          wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht.

33.2      Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem
          Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten
          verantwortlich.


                                           34. Abtretungsverbot

          Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
          Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten
          Dritten ist zulässig.


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                        35. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung

35.1      Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des
          Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig
          bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.

35.2      Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt,
          genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die
          Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die
          Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend
          für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.

35.3      Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden
          bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen von 35.2 entsprechende
          Anwendung.


                                              36. Verjährung

36.1      Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung
          richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

36.2      Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die
          Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des
          Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.


                                         37. Zuständiges Gericht

37.1      Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche
          Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
          zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das
          Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
          seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

37.2      Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem
          Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder,
          in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der
          Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach
          dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der
          Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft
          bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.

37.3      Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,
          bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag den
          Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
          zuständigen Niederlassung.


                                        38. Anzuwendendes Recht

          Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


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Ausgabe Juli 2001                                                        Seite 1

  WHG-REST-P - Besondere Bedingungen für die Versicherung der
 Haftpflicht aus Gewässerschäden im Rahmen der Privat- sowie Haus-
   und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung - außer Anlagenrisiko


                                      1. Gegenstand der Versicherung

          Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt
          werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare
          Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit
          eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der
          Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der
          Verwendung dieser gelagerten Stoffe. (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch
          besonderen Vertrag gewährt).


                                              2. Rettungskosten

2.1       Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur
          Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
          außergerichtliche Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie
          zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht
          übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB).

2.2       Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten
          sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die
          Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von
          Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritten zur Abwendung oder Minderung des
          Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.


                                               3. Ausschlüsse

          Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche

3.1       gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch
          vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den
          Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt
          haben.

3.2       wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
          Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder
          Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit
          sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.


                                          4. Mitversicherte Risiken

4.1       Mitversichert ist bei privaten Haftpflichtrisiken - abweichend von 1. - die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers als Inhaber der in der Beschreibung des versicherten Risikos zur
          Privathaftpflichtversicherung und zur Haftpflichtversicherung als Haus- und Grundbesitzer und der
          Besonderen Bedingungen und Erläuterungen zur Jagdhaftpflichtversicherung angegebenen
          Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser
          gelagerten Stoffe im Umfang von 1. - 3. und nachstehender Erläuterungen.


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Ausgabe Juli 2001                                                   Seite 2

4.2       Diese Gewässerschaden-Versicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des
          Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen
          privatrechtlichen Inhalts.

4.3       Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung
          gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen prämienfrei eingeschlossen ist, insbesondere
          das Halten, der Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen,
          gleichgültig durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck.

4.4
          a)   Nach 4.1 ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert wegen Schäden, die
               dadurch entstehen, dass aus den versicherten Kleingebinden Stoffe in Abwässer und mit
               diesen in Gewässer gelangen.

          b)   Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als
               allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit im Sinne des § 4 I 5 AHB.

4.5       Rettungskosten im Sinne der 2.1 der Besonderen Bedingungen entstehen bereits dann, wenn der
          Eintritt des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar
          angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem
          Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung
          dieser Kosten verpflichtet ist.

          Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes von
          Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn der
          Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung,
          Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.

4.6       Die Bestimmungen des § 1, 2 c) und des § 2 der AHB - Vorsorgeversicherung - finden keine
          Anwendung.

4.7       Eingeschlossen sind abweichend von § 1 AHB - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht
          oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch
          verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage
          (gemäß 4.1) ausgetreten sind. Dies gilt abweichend von § 4 I 5 AHB auch bei allmählichem
          Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur
          Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende
          Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß
          4.1) selbst.
          Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen.

4.8       Es gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Sachschäden, maximal jedoch
          1.000.000 EUR je Versicherungsfall.
          Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.


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ZUSATZ A/B                                                             R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2004                                                      Seite 1

     ZUSATZ A/B - Ergänzung zur Beschreibung des versicherten Risikos


                           I. Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht

          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 1 AHB - die vom Versicherungsnehmer als Mieter,
          Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht
          privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter,
          Leasinggeber) in dieser Eigenschaft.


                                 II. Verletzung von Datenschutzgesetzen

          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 II 6 h) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen
          Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch
          personenbezogener Daten.
          Mitversichert sind - abweichend von § 7, 2 AHB - die gesetzlichen Haftpflichtansprüche von
          Versicherten untereinander.
          Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Vermögensschäden,
          maximal jedoch EUR 100.000 je Versicherungsfall.
          Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme für Vermögensschäden zur Verfügung.


                                      III. Nicht versicherte Risiken

1.        Von der Versicherung ausgenommen und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem
          Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder
          Erläuterungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht

          a)   aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen, noch sonst dem
               versicherten Risiko zuzurechnen sind;

          b)   wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
               bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder
               Kraftfahrzeuganhängers (siehe aber Beschreibung des versicherten Risikos für Haus- und
               Grundbesitzer I. 2. f)) oder eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter
               oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen
               Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein
               Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

               Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
               Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
               wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer eines Fahrzeuges ist und wenn das
               Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

          c)   wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
               bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs
               verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in
               Anspruch genommen werden.

               Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
               Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.


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Ausgabe Juli 2004                                                      Seite 2

               Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
               - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder
                  Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich
                  für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
                  Raumfahrzeuge bestimmt waren,
               - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
                  Luft- oder Raumfahrzeugen oder Luft- oder Raumfahrzeugteilen,
               und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten
               Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.

          d)   aus der Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung
               zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

          e)   aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus
               der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;

          f)   wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von
               Grundstücken, deren Bestandteile und Zubehör handelt;
               wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende
               Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;

          g)   wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an
               Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft
               als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;

          h)   wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete oder in
               Verkehr gebrachte Produkte die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw.
               Auszüge desselben enthalten (z. B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine,
               Zellen, Gewebe);

          i)   wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/oder
               Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder Komponenten
               für Tabak und/oder Tabakprodukten;
               dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen handelt, die nicht selbst
               Tabakwaren konsumiert haben (sog. Passivraucher);

          j)   wegen Schäden durch elektromagnetische Felder;

          k)   aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sog. Pipelines);

          l)   aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch
               veränderten Organismen i. S. des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und
               Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnische Arbeiten
               beruhen;

          m) wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse
             und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten;

          n)   wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen und
               sonstige Diskriminierungen;

          o)   wegen Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder
               gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer
               vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;


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          p)   wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen
               sind.

2.        Nicht versichert wird die Haftpflicht

          a)   aus Schäden an Kommissionswaren;

          b)   wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen,
               Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen
               von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich
               elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.


                                     IV. Brand- und Explosionsschäden

          Bei Schäden, die durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit
          brennbaren oder explosiblen Stoffen verursacht werden, ist der Versicherer von der Verpflichtung
          zur Leistung frei.


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                      ZUSATZ PHV - Besondere Vereinbarung zur
                           Privathaftpflichtversicherung


          Im    Rahmen        und    Umfang     der   Beschreibung    des   versicherten       Risikos    zur
          Privathaftpflichtversicherung gelten nachstehende Erweiterungen vereinbart:

                                            1. Photovoltaikanlagen

          In Ergänzung von I. 4. der Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung
          ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und Betrieb einer Photovoltaikanlage im
          Inland mit einer Leistung von bis zu 10 kWp zur eigenen Energieversorgung und/oder zur
          Einspeisung in das Netz des örtlichen Energieversorgungsunternehmens, soweit hiermit keine
          Lieferverpflichtung verbunden ist. Nicht versichert ist die Versorgung von Tarifkunden
          (Endverbrauchern).


                                 2. Tageseltern/Nebenberufliche Tätigkeiten

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht

          a)   aus der Tätigkeit als Tagesmutter/-vater für minderjährige Kinder (unbegrenzte Anzahl der zu
               betreuenden Kinder) insbesondere aus der sich daraus ergebenen Aufsichtspflicht im
               Rahmen des eigenen Haushalts, aber auch außerhalb der Wohnung, zum Beispiel beim
               Spielen, Ausflügen und gleichartigen Beschäftigungen.

               Mitversichert   sind     gesetzliche   Haftpflichtansprüche    der    Kinder   bzw.    ihrer
               Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden.
               Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der betreuten Kinder sowie die
               gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen der zu betreuenden Kinder;

          b)   aus selbstständiger/nebenberuflicher Tätigkeit, sofern kein Versicherungsschutz durch eine
               andere Haftpflichtversicherung besteht. Bei dieser selbstständigen/nebenberuflichen Tätigkeit
               darf es sich ausschließlich handeln um
               - das Austragen von Zeitungen,
               - Flohmarkt- oder Basarverkauf,
               - Erteilung von Nachhilfe- oder Musikunterricht sowie Fitnesskursen,
               - den Vertrieb von Kosmetik, Haushaltsartikeln, Bekleidung, Schmuck.

               Hierbei dürfen keine Angestellten beschäftigt werden.
               Nicht versichert wird die Haftpflicht aus Schäden an Kommissionswaren.

               Für a) und b) gilt:
               Sofern der Gesamtjahresumsatz aller genannten Tätigkeiten insgesamt den Betrag von
               6.000 EUR übersteigt, entfällt die Mitversicherung.


                                              3. Mietsachschäden

a)        Abweichend von VI. der Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung
          beträgt die Ersatzleistung für Schäden an gemieteten Wohnräumen und sonstigen zu privaten
          Zwecken gemieteten Räumen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden im Rahmen
          der Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden 5.000.000 EUR je Versicherungsfall,
          maximal jedoch das Zweifache für alle Schäden eines Versicherungsjahres.


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b)        Mitversichert ist ferner - abweichend von § 4 I 6a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der
          Beschädigung oder Vernichtung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern,
          Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften.

          Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
          -  Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
          -  Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,
          -  Schäden infolge von Schimmelbildung,
          -  Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an
             Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Die Ersatzleistung beträgt 10.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden
          eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Personen- und
          Sachschäden zur Verfügung.

          Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 150 EUR.


                                        4. Mitversicherte Personen

          In Erweiterung von II. 1.              der Beschreibung       des versicherten Risikos zur
          Privathaftpflichtversicherung sind    im Rahmen einer        Familien-Privathaftpflichtversicherung
          mitversichert

          a)   alleinstehende Eltern- und Großelternteile, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem
               Versicherungsnehmer oder seines mitversicherten Partners leben und dort laut
               Einwohnermeldeamt gemeldet sind;

          b)   Personen, die jeweils vorübergehend in den Familienverbund eingegliedert werden (zum
               Beispiel Au-Pairs, Austauschschüler, Enkelkinder), soweit für diese Personen nicht
               anderweitig Versicherungsschutz besteht.

               Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
               Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des
               Sozialgesetzbuches VII handelt.


                                         5. Deliktsunfähige Kinder

          In Erweiterung von II. 1. b) der Beschreibung des versicherten Risikos zur
          Privathaftpflichtversicherung verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Deliktsunfähigkeit bei
          minderjährigen, mitversicherten Kindern, sofern ein anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist
          und     der      Versicherungsnehmer        dies     wünscht.     Regressansprüche     gegenüber
          schadenersatzverpflichteten Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der Versicherer
          ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrages sind.

          Die Ersatzleistung beträgt 15.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden
          eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen für Personen-,
          Sach- und Vermögensschäden zur Verfügung.


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                        6. Ansprüche anlässlich eines Gefälligkeitsverhältnisses

          Der Versicherer verzichtet auf den Einwand eines Schadens aus dem Gefälligkeitsverhältnis,
          sofern ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist und der
          Versicherungsnehmer dies wünscht. Regressansprüche gegenüber schadenersatzverpflichteten
          Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die
          Dritten nicht Versicherte dieses Vertrags sind.

          Die Ersatzleistung beträgt 15.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden
          eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen für Personen-,
          Sach- und Vermögensschäden zur Verfügung.


                                             7. Abwassergrube

          Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung.

          Eingeschlossen sind - abweichend von § 4.1.5 AHB der Haftpflichtansprüche wegen
          Sachschäden als Inhaber einer für eigene Zwecke genutzten Abwassergrube für häusliche
          Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer.


                        8. Ansprüche aus Benachteiligungen für Privatpersonen

1.        Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen -
          abweichend von § 4 I 12 AHB - Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
          oder mitversicherte Personen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
          Inhalts wegen Benachteiligungen aus den im folgenden genannten Gründen für einen Personen-,
          Sach- oder Vermögensschaden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

          Gründe für eine Benachteiligung sind die Rasse, die ethnische Herkunft, das Geschlecht, die
          Religion, die Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Identität.
          Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz als Dienstherr der in seinem
          Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen.
          Beschäftigte sind auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die
          Personen, deren Beschäftigungsverhältnis bereits beendet ist.

          Mitversicherte Personen sind die in II. 1. und 2. der Beschreibung des versicherten Risikos zur
          Privathaftpflichtversicherung genannten Personen.

2.        Versicherungsfall/Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
          -   Versicherungsfall ist - abweichend von § 1 AHB - die erstmalige Geltendmachung eines
              Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person
              während der Dauer des Versicherungsvertrages. Im Sinne dieses Vertrages ist ein
              Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer oder eine
              mitversicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem
              Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch
              gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person zu haben.
          -   Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der
              Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige
              Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die
              versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des
              Schadens abzuwenden.


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3.        Versicherungsumfang
          Die Ersatzleistung beträgt 50.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden
          eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen für Personen-,
          Sach- und Vermögensschäden zur Verfügung.

4.        Ausschlüsse
          Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche

          a)   gegen den Versicherungsnehmer und/oder die mitversicherten Personen, soweit sie den
               Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder
               Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben; dem
               Versicherungsnehmer und/oder den mitversicherten Personen werden die Handlungen oder
               Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne ihr Wissen begangen worden sind;

          b)   die von den mitversicherten Personen gemäß I. 2. der Beschreibung des versicherten Risikos
               zur Privathaftpflichtversicherung geltend macht werden;

          c)   teilweise abweichend von IV. der Beschreibung des versicherten Risikos zur
               Privathaftpflichtversicherung
               - welche vor Gerichten außerhalb Deutschlands geltend gemacht werden - dies gilt auch im
                    Falle der Vollstreckung von Urteilen, die außerhalb Deutschlands gefällt wurden -;
               - wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländischer Staaten;

          d)   auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen,
               Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die
               mitversicherten Personen verhängt worden sind;

          e)   wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern,
               betrieblicher Altersversorgung, Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung
               von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie Ansprüche aus Personenschäden, bei
               denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des
               Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.


                              9. Abhandenkommen von fremden Schlüsseln

1.        Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1.3 AHB und abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die
          gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Abhandenkommen
          von privaten Türschlüsseln, zum Beispiel Verlust des Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder
          eines Hotelzimmers (auch Generalhauptschlüsseln für eine zentrale Schließanlage), die sich
          rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Codekarten für elektronische
          Schlösser werden Schlüsseln gleichgesetzt.

          Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Schlüssel, die dem Versicherten im Rahmen einer
          Vereinstätigkeit und/oder eines Bürgerschaftlichen Engagements in Vereinigungen aller Art
          kurzzeitig (maximal ein Monat) überlassen werden.

          Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern
          sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und - falls erforderlich einen
          Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des
          Schlüssels festgestellt wurde.

2.        Mitversichert im Rahmen und Umfang von 9.1. das Abhandenkommen von fremden
          berufsbezogenen Türschlüsseln.


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3.        Nicht versichert ist/sind
          -   die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu
              beweglichen Sachen;
          -   Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs);
          -   der Verlust von Schlüsseln, die einem Versicherten im Rahmen eines öffentlichen Amtes,
              auch Ehrenamtes und/oder verantwortlicher Betätigung in Vereinigungen aller Art überlassen
              werden;
          -   die Kosten für die Auswechslung der im Sondereigentum stehenden Schlüssel, Schlösser
              und Schließanlagen bei Wohnungseigentümern (Eigenschaden).

4.        Ersatzleistung/Selbstbeteiligung
          Die Ersatzleistung beträgt 25.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden
          eines Versicherugsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Personen- und
          Sachschäden zur Verfügung.

          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 150 EUR.


                          10. Eigenschutz Plus (Forderungsausfallversicherung)

1.        Gegenstand der Forderungsausfalldeckung

          a)   Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder die
               mitversicherte/n Person/en während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten
               geschädigt wird/werden (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in
               Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht
               nachkommen        kann,    weil    die    Zahlungs-       oder    Leistungsunfähigkeit  des
               schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung
               gegen ihn gescheitert ist.

               Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden
               Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher
               Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist
               (schädigender Dritter).

          b)   Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte
               Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Privathaftpflichtversicherung des
               Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die
               Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für
               den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn
               der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit
               verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
               Mitversichert gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des
               Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes.

2.        Leistungsvoraussetzungen
          Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person
          leistungspflichtig, wenn

          a)   die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem
               ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat
               der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein, Monaco, San Marino,
               Andorra und der Vatikanstadt festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und
               gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den
               Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte;


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          b)   der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der
               Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
               - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
               - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in
                  den    letzten   drei  Jahren    die    eidesstattliche   Versicherung   über    seine
                  Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
               - ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht
                  zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahrenen mangels Masse
                  abgelehnt wurde, und

          c)   an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der
               Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils
               oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des
               Titels auf den Versicherer mitzuwirken.

3.        Umfang der Forderungsausfalldeckung

          a)   Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.

          b)   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die
               vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der
               Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.

          c)   Die Ersatzleistung beträgt 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für
               Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für
               Personen- und Sachschäden zur Verfügung.

          d)   Für Schäden bis zur Höhe von 1.500 EUR besteht kein Versicherungsschutz.

          e)   Dem schadenersatzpflichtigen Dritten, stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

4.        Räumlicher Geltungsbereich
          Versicherungsschutz besteht - abweichend von § 4 I 3 AHB in Verbindung mit Ziffer IV der
          Beschreibung des versicherten Risikos für die Privathaftpflichtversicherung - für
          Schadenersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts
          anlässlich von Schadenereignissen, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der
          Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein, Monaco, San Marino, Andorra und der Vatikanstadt
          eintreten.

5.        Ausschlüsse

          a)   Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an
               - Kraft-, Kraftfahrzeuganhänger, Luft- und Wasserfahrzeugen;
               - Immobilien;
               - Tieren;
               - Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Berufes,
                  Dienstes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person
                  zuzurechnen sind.

          b)   Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
               - Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
               - Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
               - Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete
                  Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;


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              -   Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer Leistungen zu
                  erbringen hat (z. B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder
              -   Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein Sozialversicherungsträger oder
                  Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um
                  Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.


                                    11. Kautionsleistung im Ausland

1.        Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall im europäischen Ausland durch
          behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner
          gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer in jedem
          Versicherungsfall den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von maximal 50.000 EUR, maximal
          jedoch das Zweifache für alle Schäden eines Versicherungsjahres, zur Verfügung.

          Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung
          angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der
          Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das gleiche gilt, wenn die
          Kaution   als   Strafe, Geldbuße       oder für die Durchsetzung           nicht versicherter
          Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.

2.        Die Leistungen des Versichers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
          die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
          Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem in der Europäischen
          Währungsunion gelegenes Geldinstitut ausgewiesen ist.


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                             Merkblatt zur Datenverarbeitung
                   R+V Versicherungsgruppe - Raiffeisenplatz 1 - 65189 Wiesbaden
                                       Stand Januar 2024


                                    1. Wozu dient dieses Merkblatt?

Mit diesem Merkblatt informieren wir Sie umfassend über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen
Daten. Diese verarbeiten wir nur, soweit wir dazu gesetzlich berechtigt oder verpflichtet sind.

Die deutsche Versicherungswirtschaft hat sich in den Verhaltensregeln der deutschen
Versicherungswirtschaft verpflichtet, nicht nur die datenschutzrelevanten Gesetze streng einzuhalten,
sondern auch durch weitere Maßnahmen den Datenschutz zu fördern. Erläuterungen dazu finden Sie in
den Verhaltensregeln im Internet: www.code-of-conduct.ruv.de

Dort finden Sie auch die Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe, die diese Verhaltensregeln
anwenden. Auf Wunsch schicken wir Ihnen die Verhaltensregeln gerne per Post. Bitte wenden Sie sich
dafür an unseren Datenschutzbeauftragten.

Spezifische Informationen zur Datenverarbeitung bei einem Schaden finden Sie im Merkblatt zum
Datenschutz in der Schadenbearbeitung auf unseren Seiten im Internet unter www.ruv.de/datenschutz.

                           2. Kontaktdaten unseres Datenschutzbeauftragten

Wenn Sie datenschutzrechtliche Fragen haben, wenden Sie sich bitte an den Datenschutzbeauftragten der
R+V Versicherungsgruppe:

R+V Versicherung AG
Datenschutzbeauftragter
Raiffeisenplatz 1
65189 Wiesbaden
Telefon: 0800 533-1112
Telefax: 0611 533-4500
E-Mail: datenschutz@ruv.de

Wenn Sie allgemeine Fragen zu Ihrem Vertrag oder einem Schaden haben, nutzen Sie bitte die
allgemeinen Kontaktmöglichkeiten. Informationen darüber finden Sie im Internet: www.ruv.de


                   3. Wie und wann verwenden wir Ihre personenbezogenen Daten?

Wir benötigen Ihre personenbezogenen Daten, um das zu versichernde Risiko vor einem
Vertragsabschluss einschätzen zu können und das Vertragsverhältnis durchzuführen, z. B. Verbesserung
der Kundenstammdatenqualität im Schadens- oder Leistungsfall.

Grundsätzlich bitten wir Sie, uns nur Daten mitzuteilen, die für den jeweiligen Zweck (z. B.
Vertragsbegründung, Leistungs- oder Schadenbearbeitung) notwendig oder gesetzlich vorgeschrieben sind
(z. B. wegen Vorgaben aus dem Geldwäschegesetz, Vorgaben aus dem Steuerrecht). Wenn wir Sie bitten,
uns Daten freiwillig mitzuteilen, machen wir Sie darauf besonders aufmerksam. Falls es eine vertragliche
oder gesetzliche Pflicht zur Mitteilung der Daten gibt und Sie dies verweigern, kann daraus folgen, dass wir
den Vertrag nicht schließen können oder nicht zur Leistung verpflichtet sind.

Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre Daten im rechtlich zulässigen Rahmen zu Zwecken der Werbung oder
der Markt- oder Meinungsforschung. Dieser Nutzung können Sie jederzeit formlos mit Wirkung für die
Zukunft widersprechen. Werbewidersprüche können Sie z. B. per E-Mail an ruv@ruv.de schicken.

Ihre Daten verarbeiten wir im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben gegebenenfalls auch zu
Zwecken, die nicht direkt mit Ihrem Vertrag oder einem Schaden zusammenhängen.


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Datenschutzmerkblatt
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Beispielsweise kann dies der Fall sein, um
- zulässige regulatorische oder aufsichtsrechtliche Anforderungen zu erfüllen. So unterliegen wir mit
   unserer Haupttätigkeit einigen spezialgesetzlichen Vorschriften, in deren Rahmen Ihre
   personenbezogenen Daten verarbeitet werden: z. B. Bekämpfung der Geldwäsche, gesetzliche
   Meldepflichten an staatliche Stellen, Solvency II etc.
- Verfahren elektronischer Datenverarbeitung zu prüfen und zu optimieren
- die IT-Sicherheit und den IT-Betrieb zu gewährleisten
- die Bonität in einem angewendeten Scoring-Verfahren einzustufen, zu bewerten und zu speichern
- Straftaten zu verhindern und aufklären zu können; dabei nutzen wir insbesondere Datenanalysen zur
   Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten können
- in rechtlich zulässiger Weise unternehmensübergreifend Daten zusammenzustellen und ggf.
   auszuwerten
- Verfahren zur Bedarfsanalyse und direkter Kundenansprache zu prüfen und zu optimieren
- versicherungsrelevante Forschungszwecke zu betreiben, z. B. Unfallforschung
- die Nutzung des R+V-Vorteilsprogramms statistisch auszuwerten, damit das Programm weiterentwickelt
   und Vorteile kalkuliert werden können
- Tarifkalkulationen zu erstellen und internes Controlling durchzuführen
- rechtliche Ansprüche geltend zu machen und rechtliche Streitigkeiten zu klären.


                                          4. Rechtsgrundlagen

Häufig ist die Datenverarbeitung gesetzlich zulässig, weil sie für das Vertragsverhältnis erforderlich ist.
Das gilt vor allem für das Prüfen der Antragsunterlagen, das Abwickeln des Vertrags und um Schäden und
Leistungen zu bearbeiten.

In bestimmten Fällen ist eine Datenverarbeitung nur zulässig, wenn Sie dazu ausdrücklich einwilligen.

Beispiele:
- Gesundheitsdaten, die wir in der Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherung verarbeiten.
- In einigen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten zu Werbezwecken nur, wenn Sie hierzu ausdrücklich
   eingewilligt haben.
Um diese Einwilligung bitten wir Sie gesondert.

In anderen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten auf Grund einer allgemeinen Interessenabwägung, d. h. wir
wägen unsere mit den jeweiligen Interessen des Betroffenen ab. Ein Beispiel: Wenn wir wegen einer
Prozessoptimierung Daten an spezialisierte Dienstleister übermitteln und diese eigenverantwortlich
arbeiten, schließen wir mit diesen Dienstleistern Verträge. Diese stellen sicher, dass die Dienstleister ein
angemessenes Datenschutzniveau einhalten.


                         5. Herkunft und Kategorien personenbezogener Daten

Grundsätzlich erheben wir personenbezogene Daten direkt beim Betroffenen, z. B. aus der mit Ihnen
geführten Korrespondenz oder Kontaktformularen.

In bestimmten Fällen kann es jedoch sein, dass wir personenbezogene Daten von Dritten erhalten.

Beispiele:
- Bei Postrückläufern führen spezialisierte Dienstleister eine Adressrecherche durch, um aktuelle
   Adressdaten zu ermitteln.
- Daten zu Mitversicherten bzw. versicherten Personen erhalten wir über unseren
   Versicherungsnehmer, falls wir die Daten nicht direkt bei diesen Personen erheben können.
- Wir erheben z. B. den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum. Die erforderlichen Daten für den
   Leistungsfall erheben wir direkt beim Betroffenen.
- Daten zu Bezugsberechtigten oder Begünstigten erhalten wir von unserem Versicherungsnehmer,
   z. B. den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum, damit wir den Betroffenen im Leistungsfall
   kontaktieren können.
- Bei der Kfz-Versicherung erhalten wir die Daten eines abweichenden Halters von unserem
   Versicherungsnehmer, z. B. den Namen, die Kontaktdaten, Daten zum Fahrzeug und das
   Geburtsdatum.

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-   Bei einer Sachversicherung erhalten wir nach einem Eigentumsübergang aus gesetzlichen Gründen (§
    95ff. Versicherungsvertragsgesetz) Ihre Daten vom bisherigen Eigentümer oder seinem Vermittler.
-   Daten zu Sicherungsgebern, Kreditgebern, Leasinggebern, Bürgschafts- bzw. Garantiegläubigern
    und Forderungsinhabern erhalten wir unter Umständen von unserem Versicherungsnehmer.
    Umgekehrt kann es sein, dass wir von diesen Daten zum Versicherungsnehmer erhalten, insbesondere
    Kontaktdaten und Angaben zum betroffenen Risiko.
-   Bei einer Warenkreditversicherung erhalten wir Daten zu Risikokunden von unserem
    Versicherungsnehmer, z. B. Kontaktdaten und weitere Angaben des Risikokunden.
-   Daten zu Zeugen erhalten wir von unserem Versicherungsnehmer oder beteiligten Dritten, z. B.
    Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden. So erhalten wir den Namen, die Kontaktdaten und die
    jeweiligen Informationen zum Sachverhalt.
-   Bei Bonitätsauskünften erhalten wir Bonitätsinformationen von spezialisierten Auskunfteien. Nähere
    Informationen dazu finden Sie unter Punkt 11.
-   Außerdem erhalten wir Daten zu Ihrer Person über Ihren zuständigen Vermittler, z. B. im Rahmen der
    Antragsaufnahme.


                                 6. An wen übermitteln wir Ihre Daten?

Im Rahmen des Vertrags kann es zu einer Datenübermittlung an Dritte kommen:

a) Rückversicherer
Wir geben in bestimmten Fällen, z. B. bei einem hohen finanziellen Ausfallrisiko, einen Teil der durch den
Vertrag übernommenen Risiken an Rückversicherer weiter. Hier kann es notwendig sein, dem
Rückversicherer entsprechende versicherungstechnische Angaben mitzuteilen.

Die Datenübermittlung an Rückversicherer erfolgt im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung.
Wenn es erforderlich ist, gesundheitsbezogene Informationen an Rückversicherer zu übermitteln, holen wir
Ihre gesonderte Einwilligung ein.

Informationen zur Datenverarbeitung bei den in Frage kommenden Rückversicherern finden Sie auf
unseren Internetseiten: www.rv-re.de

b) Versicherungsvermittler
Betreut Sie bei Ihren Versicherungsgeschäften ein Vermittler, teilen wir ihm allgemeine Antrags-, Vertrags-
und Leistungsdaten mit, die er zum Beraten und Betreuen braucht. Wenn Sie nach Vertragsabschluss nicht
mehr vom ursprünglichen Vermittler betreut werden wollen, können Sie Ihr Widerspruchsrecht nutzen.
Dieses besteht auch, wenn der Vermittler aus anderen Gründen wechselt, z. B. wenn er seine Tätigkeit
einstellt. Wir können Ihnen dann einen neuen Vermittler anbieten, der Sie betreut.

Daten an den Versicherungsvermittler übermitteln wir grundsätzlich im Rahmen einer allgemeinen
Interessenabwägung oder auf gesetzlicher Grundlage.
Wenn es erforderlich ist, dem Vermittler gesundheitsbezogene Informationen mitzuteilen, holen wir Ihre
gesonderte Einwilligung ein.

c) Datenübermittlung an andere Versicherer
Sie sind verpflichtet, Fragen im Versicherungsantrag vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. In
bestimmten Fällen prüfen wir Ihre Angaben bei Ihrem Vorversicherer. Bei der Risikoprüfung kann es
beispielsweise zum Überprüfen von Schadenfreiheitsrabatten, insbesondere der Schadenfreiheitsklassen in
der Kfz-Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung, und zur Ergänzung oder Verifizierung der
Angaben der Antragsteller oder Versicherten notwendig sein, Informationen mit einem Vorversicherer
auszutauschen. Gleiches gilt, wenn wir Ihre Daten an einen Nachversicherer weitergeben.

Auch beim Übertragen von Ansprüchen auf Altersvorsorge bei Anbieter- oder Arbeitgeberwechsel oder von
Altersrückstellungen in der Krankenversicherung auf den neuen Versicherer kann ein Datenaustausch
zwischen Vorversicherer und nachfolgendem Versicherer notwendig sein.

Außerdem müssen in bestimmten Fällen, z. B. Mehrfachversicherungen, gesetzlichem
Forderungsübergang und bei Teilungsabkommen, personenbezogene Daten unter den Versicherern
ausgetauscht werden. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Adresse,
Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, oder Angaben zum Schaden, wie
Schadenhöhe und Schadentag. Den Datenaustausch dokumentieren wir.
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Datenschutzmerkblatt
Stand Januar 2024                                                  Seite 4


Beim gemeinsamen Absichern von Risiken können bei der Risikoprüfung und Schadenbearbeitung Daten
mit den beteiligten Versicherern ausgetauscht werden.

Auch dann erfolgt die Datenübermittlung an andere Versicherer grundsätzlich im Rahmen einer
allgemeinen Interessenabwägung und in einigen Fällen auf Grundlage einer Einwilligung, die wir gesondert
von Ihnen einholen.

d) Zentrales Hinweis- und Informationssystem (HIS)
Während wir einen Antrag oder Schaden prüfen, kann es zur Risikobeurteilung, weiteren Aufklärung des
Sachverhalts oder Verhinderung von Versicherungsmissbrauch notwendig sein, Anfragen an andere
Versicherer zu richten oder Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Die Versicherungswirtschaft
nutzt zur genaueren Risiko- und Leistungsfalleinschätzung das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der
informa HIS GmbH. Eine detaillierte Beschreibung des HIS finden Sie im Internet unter www.informa-his.de.
Nicht alle Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe nehmen am HIS teil.

Ergänzende Informationen über die Anfrage beim HIS finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen:
www.ruv.de/datenschutz
Eine Meldung in das HIS und seine Nutzung erfolgen nur zu Zwecken, die mit dem System verfolgt werden
dürfen, also nur wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. In diesen Fällen erfolgt die
Datenübermittlung auf Grundlage einer allgemeinen Interessenabwägung. Falls wir Sie beim HIS melden,
informieren wir Sie schriftlich darüber.

Schaden
An das HIS melden wir und andere Versicherungsunternehmen erhöhte Risiken und Auffälligkeiten, die auf
Versicherungsbetrug hindeuten könnten und daher näher geprüft werden müssen. Die Meldung ist bei
Antragstellung oder im Schadensfall möglich und kann eine Person oder eine Sache, z. B. ein Kfz,
betreffen. Eine Meldung zur Person ist möglich, wenn ungewöhnlich oft Schäden gemeldet werden oder
z. B. das Schadenbild mit der Schadenschilderung nicht in Einklang zu bringen ist. Die Versicherer müssen
im Schadensfall wissen, ob ein Fahrzeug schwerwiegende oder unreparierte Vorschäden hatte oder schon
einmal als gestohlen gemeldet wurde. Deshalb melden wir Fahrzeuge an das HIS, wenn diese einen
Totalschaden erlitten haben, gestohlen wurden oder wenn Schäden ohne Reparaturnachweis abgerechnet
wurden.

Immobilien melden wir an das HIS, wenn wir eine ungewöhnlich hohe Schadenhäufigkeit feststellen. Sollten
wir Sie, Ihre Immobilie oder Ihr Fahrzeug an das HIS melden, informieren wir Sie darüber.

Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Vertrags oder Regulierung eines Schadens richten wir
Anfragen zur Person oder Sache (z. B. Kfz) an das HIS und speichern die Ergebnisse. Im Schadensfall
kann es nach einem Hinweis durch das HIS erforderlich sein, genauere Angaben zum Sachverhalt von den
Versicherern zu erfragen, die Daten an das HIS gemeldet haben. Auch diese Ergebnisse speichern wir,
wenn sie für die Prüfung des Versicherungsfalls relevant sind. Es kann auch sein, dass wir Anfragen
anderer Versicherer in einem späteren Leistungsfall beantworten und daher Auskunft über Ihren
Schadensfall geben müssen.

Rechtsschutz
An das HIS melden wir und Versicherungsunternehmen erhöhte Risiken, z. B. Verträge mit ungewöhnlich
häufig gemeldeten Rechtsschutzfällen. Sollten wir Sie an das HIS melden, benachrichtigen wir Sie darüber.
Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Vertrags richten wir Anfragen zu Ihrer Person an das
HIS und speichern die Ergebnisse. Erhalten wir einen Hinweis auf risikoerhöhende Besonderheiten, kann
es sein, dass wir von Ihnen zusätzliche Informationen zum konkreten Meldegrund benötigen.

Soweit es zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist, können im Leistungsfall Daten zwischen dem in das
HIS meldenden und dem abrufenden Versicherungsunternehmen ausgetauscht werden. Der
Datenaustausch wird dokumentiert. Die Betroffenen werden über den Austausch informiert, wenn er nicht
zum Aufklären von Widersprüchlichkeiten erfolgt.

e) Kfz-Zulassungsstelle
Beim Abschluss einer Kfz-Versicherung sowie bei allen sonstigen versicherungsrelevanten
Zulassungsvorgängen (z. B. Ab- oder Ummeldung, Wohnortwechsel, Versichererwechsel) ist es gesetzlich
erforderlich, personenbezogene Daten mit der Kfz-Zulassungsstelle auszutauschen. Dies ist z. B. der Fall,


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wenn Sie eine von uns erteilte elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) bei der Kfz-Zulassungsstelle
vorlegen, um ein Kfz zuzulassen.

f) Auftragnehmer und Dienstleister
Im Internet können Sie unter www.code-of-conduct.ruv.de Listen der Auftragnehmer und Dienstleister
abrufen, zu denen dauerhafte Geschäftsbeziehungen bestehen.

Auf Wunsch schicken wir Ihnen gerne einen Ausdruck per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an unseren
Datenschutzbeauftragten.

Wenn wir an Dienstleister nicht lediglich streng weisungsgebundene "Hilfsfunktionen" auslagern, sondern
Dienstleister weitergehende Tätigkeiten eigenständig erbringen, liegt datenschutzrechtlich eine sogenannte
eigenverantwortliche Aufgabenerfüllung vor. Typische Beispiele sind Sachverständige, Wirtschaftsprüfer
oder medizinische Dienstleister.
Wenn Sie geltend machen können, dass wegen Ihrer persönlichen Situation Ihr schutzwürdiges Interesse
das Interesse des übermittelnden Versicherungsunternehmens überwiegt, haben Sie für die
Datenübermittlung bei eigenverantwortlichen Aufgabenerfüllungen ein Widerspruchsrecht.
Ein Beispiel: Bei einem zurückliegenden Versicherungsfall hat ein Gericht rechtskräftig festgestellt, dass ein
bestimmter Sachverständiger Ihren Sachverhalt falsch begutachtet hat. In einem erneuten Schadensfall
können Sie der Beauftragung desselben Sachverständigen widersprechen, da begründete Einwände
gegen diesen bestehen. Dagegen reicht es nicht aus, wenn Sie ohne Angabe besonderer Gründe keine
Datenübermittlung an Dienstleister generell oder einen bestimmten Dienstleister wünschen. Dienstleister,
die in eigenverantwortlicher Aufgabenerfüllung tätig werden, finden Sie in der oben genannten
Dienstleisterliste.

g) Zentralisierte Datenverarbeitung innerhalb der R+V Versicherungsgruppe
Innerhalb der R+V Versicherungsgruppe sind einzelne Bereiche zentralisiert, z. B. der Beitragseinzug, die
telefonische Kundenbetreuung oder die Datenverarbeitung. Daher werden Stammdaten wie Ihre
Versicherungsnummer, die Art der Verträge oder Ihr Geburtsdatum in einer zentralen Datensammlung
geführt; d. h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten.
So wird z. B. Ihre Adresse gegebenenfalls nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit
verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen. So kann eingehende Post immer richtig zugeordnet
und bei telefonischen Anfragen schnell der zuständige Ansprechpartner genannt werden.
Alle an die zentralisierte Datenverarbeitung angebundenen Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe
können diese Stammdaten einsehen.

Die übrigen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den vertragsführenden
Unternehmen der Gruppe abfragbar.

Folgende Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe sind an die zentralisierte Datenverarbeitung
angebunden:
R+V Versicherung AG
R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V Direktversicherung AG
R+V Gruppenpensionsfonds-Service GmbH*
R+V Krankenversicherung AG
R+V Lebensversicherung AG
R+V Lebensversicherung a.G.
R+V Pensionsfonds AG
R+V Pensionskasse AG
R+V Pensionsversicherung a.G.
R+V Rechtsschutz-Schadenregulierungs-GmbH*
R+V Service Center GmbH*
R+V Treuhand GmbH*
RUV Agenturberatungs GmbH*
Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G.
KRAVAG-HOLDING Aktiengesellschaft
KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-AG
KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
KRAVAG-SACH Versicherung des Deutschen Kraftverkehrs VaG
KRAVAG und SVG Assekuranz Vertriebs- und Bearbeitungszentrum GmbH*
KRAVAG Umweltschutz und Sicherheitstechnik GmbH (KUSS)*

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Condor Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft
Condor Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft
Condor Dienstleistungs-GmbH*
R+V Dienstleistungs-GmbH*
Pension Consult Beratungsgesellschaft für Altersvorsorge mbH*
carexpert Kfz-Sachverständigen GmbH*
CHEMIE Pensionsfonds AG
compertis Beratungsgesellschaft für betriebliches Vorsorgemanagement mbH*
UMB Unternehmens-Managementberatungs GmbH*

* Dieses Unternehmen ist Dienstleister der Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe und kann daher
auf personenbezogene Daten zugreifen.

Die jeweils aktuelle Liste der an der zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmenden Unternehmen können
Sie unter www.code-of-conduct.ruv.de abrufen. Auf Wunsch schicken wir Ihnen gerne einen Ausdruck
dieser Liste per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an unseren Datenschutzbeauftragten.

h) Übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen
Wir übermitteln personenbezogene Daten an die DZ BANK AG als übergeordnetes
Finanzkonglomeratsunternehmen, wenn und soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Eine solche
Verpflichtung kann sich aus den Regeln über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation ergeben, zum
Beispiel an ein angemessenes und wirksames Risikomanagement auf Konzernebene.

i) Leasing- und Kreditgeber
Wenn Sie im Rahmen von Leasing- oder Kreditverträgen Sachversicherungen mit der R+V abschließen,
informieren wir den Leasing- bzw. Kreditgeber auf Anfrage darüber, dass ein entsprechender
Versicherungsschutz besteht und er im Zusammenhang mit Kündigungen, Zahlungsverzug und
Schadensfällen als Drittberechtigter erfasst ist.
Er erhält auch Informationen über Versicherungssummen und bestehende Selbstbeteiligungen, damit er
sein finanzielles Ausfallrisiko beurteilen kann.

j) Behörden, Zentralbanken und andere Stellen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
An Behörden, Zentralbanken und andere Stellen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben übermitteln wir Ihre
personenbezogenen Daten, wenn wir gesetzlich oder vertraglich dazu berechtigt oder verpflichtet sind.
Eine solche Datenübermittlung kann auf Anfrage einer Behörde erfolgen. Wir prüfen dann, ob die Behörde
die Daten erhalten darf.

In einigen Fällen sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, in allen anderen Fällen holen wir von Ihnen eine
Einwilligung ein.
Eine gesetzliche Verpflichtung besteht z. B
- wegen steuerrechtlicher Vorschriften oder Verpflichtungen aus dem Kreditwesengesetz bei Meldungen
   an die Deutsche Bundesbank oder
- bei einer gesetzlich erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung an die rechtlich festgeschriebenen
   Meldestellen.

k) Mitversicherte
In Verträgen, bei denen es neben dem Versicherungsnehmer noch andere mitversicherte Personen gibt,
kann es zur Vertragsdurchführung erforderlich sein, dass Daten der jeweils anderen Person übermittelt
werden. Sofern Ihre Einwilligung notwendig ist, holen wir diese gesondert ein.

In allen anderen Fällen holen wir eine Einwilligung von Ihnen ein.


                       7. Datenübermittlung in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR

Wenn wir personenbezogene Daten innerhalb der EU/EWR übermitteln, beachten wir die strengen
rechtlichen Vorgaben.
Wenn es erforderlich ist, übermitteln wir Ihre personenbezogenen Daten an Dienstleister in Drittstaaten
außerhalb der EU/EWR, z. B. im Rahmen von IT-Leistungen oder an Sachverständige. Auswahl und
vertragliche Vereinbarungen richten sich selbstverständlich nach den gesetzlichen Regelungen.
Bei bestimmten Vertragstypen kann es vorkommen, dass wir Ihre Daten an Rückversicherer in Drittstaaten
außerhalb der EU/EWR übermitteln.
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Insbesondere in den Fällen, bei denen das versicherte Risiko oder der Versicherungsnehmer sich in einem
Drittstaat befindet, kann es erforderlich sein, Daten in den Drittstaat zu übermitteln (z. B. Vermittler, andere
Versicherer).
Darüber hinaus bestehen in bestimmten Fällen gesetzliche Meldeverpflichtungen, wegen deren wir Ihre
Daten an Behörden und ähnliche Stellen in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR übermitteln müssen.
Auch bei Rechtsstreitigkeiten mit Auslandsbezug kann eine solche Übermittlung notwendig sein, z. B. an
Rechtsanwälte.
Wenn im Einzelfall Ihre Einwilligung notwendig ist, holen wir diese gesondert ein.


                                  8. Wie lange speichern wir Ihre Daten?

Wenn es erforderlich ist, verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten für die Dauer unserer
Geschäftsbeziehung. Das kann auch die Anbahnung oder die Abwicklung eines Vertrags sein.
Darüber hinaus unterliegen wir verschiedenen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten. Diese
ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch (HGB), der Abgabenordnung (AO), dem
Geldwäschegesetz (GWG) oder der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
(RechVersV). Dort vorgegebene Fristen zur Aufbewahrung und Dokumentation betragen zwei bis 30 Jahre.

Die Speicherdauer richtet sich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen, die zum Beispiel nach den
§§ 195 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bis zu 30 Jahre betragen können; die regelmäßige
Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Weitere Informationen zu unseren Löschfristen finden Sie im Internet:
https://www.ruv.de/datenschutz/loeschfristen

Die Liste schicken wir Ihnen gerne auch per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an unseren
Datenschutzbeauftragten.


                                       9. Welche Rechte haben Sie?

Ihre gesetzlichen Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und
Datenübertragbarkeit können Sie bei unserem Datenschutzbeauftragten geltend machen.

Beruht die Datenverarbeitung auf einer allgemeinen Interessenabwägung, steht Ihnen ein
Widerspruchsrecht gegen diese Datenverarbeitung zu, wenn aus Ihrer persönlichen Situation Gründe
heraus gegen eine Datenverarbeitung sprechen.


                    10. Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten

Erhalten wir von Ihnen personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie das Merkblatt zur
Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte Personen,
Bezugsberechtigte, Geschädigte, Zeugen, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc.


                             11. Wann informieren wir uns über Ihre Bonität?

Wenn Sie einen Antrag auf Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung stellen, übermitteln wir Ihre
erforderlichen Daten wie Name, Vorname, Firmenbezeichnung, Adresse, Geburtsdatum an die infoscore
Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden, um Informationen zu Ihrem bisherigen
Zahlungsverhalten und Ihrer Bonität zu erhalten. Dies geschieht auf Basis mathematisch-statistischer
Verfahren und von Adressdaten.

Aufgrund des berechtigten Interesses holen wir eine Bonitätsauskunft bei Abschluss einer
Kfz-Haftpflichtversicherung im Hinblick auf das bei dieser Pflichtversicherung bestehende finanzielle
Ausfallrisiko (Direktanspruch des Geschädigten). Die Pflichtversicherung sowie die Eintrittspflicht ergeben
sich aus dem 1. Abschnitt Pflichtversicherungsgesetz für Kraftfahrzeughalter (PflVG) und aus Teil 2, Kapitel
1, Abschnitt 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

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Im Falle einer Kfz-Haftpflichtversicherung bei der R+V Direktversicherung AG erfassen wir die von
unserem Dienstleister infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden übermittelten
Score-Werte. Diese speichern wir bei Abschluss eines Vertrags zur Versicherungsnummer des jeweiligen
Versicherungsnehmers. Das dient der Qualitätssicherung des angewendeten Scoring-Verfahrens. Den
Score-Wert gleichen wir über einen Zeitraum von sechs Jahren mit Schaden-, Storno- und Mahnquoten ab.

Die R+V übermittelt im Rahmen des Antrags auf Abschluss einer Haftpflicht-, Hausrat-, Wohngebäude-
und Rechtsschutzversicherung Ihre dazu erforderlichen Daten wie Name, Vorname, Adresse,
Geburtsdatum eventuell an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden, um
Informationen zu Ihrem bisherigen Zahlungsverhalten und zu Ihrer Bonität zu gewinnen. Das erfolgt auf
Basis mathematisch-statistischer Verfahren und von Adressdaten.

Bei Anträgen oder Angeboten zum Abschluss einer Kautionsversicherung, einer Kreditversicherung
oder einer Versicherung gegen finanzielle Verluste, wie z. B. einer Vertrauensschadenversicherung, und
während der Laufzeit eines dieser Verträge übermittelt die R+V Ihre personenbezogenen Daten (Firma,
Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum) an beauftragte Auskunfteien. Dies geschieht, um Informationen
zu Ihrem bisherigen Zahlungsverhalten und zu Ihrer Bonität zu gewinnen. Das erfolgt auf Basis
mathematisch-statistischer Verfahren unter von Adressdaten. Das berechtigte Interesse an einer
Wirtschaftsauskunft besteht in diesen Fällen bei Abschluss und während der Durchführung dieser Verträge
wegen des bestehenden finanziellen Ausfallrisikos der R+V Allgemeine Versicherung AG.

Unsere Partner sind:
infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden
informa Solutions GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden
SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden
Creditreform Wiesbaden Hoffmann KG, Adolfsallee 34, 65185 Wiesbaden
Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Gasstraße 18, 22761 Hamburg
Prof. Schumann Analyse GmbH, Weender Landstraße 23, 37073 Göttingen
Deutsche Bank AG, Zentrale Auskunftei, 20079 Hamburg
Bisnode Deutschland GmbH, Robert-Bosch-Straße 11, 64293 Darmstadt
KSV1870 Information GmbH, Wagenseilgasse 7, 1120 Wien, Österreich

Auch im Bereich der Technischen Versicherungen holen wir bei Großrisiken Bonitätsinformationen auf
Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Nutzung von Adressdaten über die Creditreform
Wiesbaden Hoffmann KG, Adolfsallee 34, 65185 Wiesbaden ein.

Falls Sie Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten wünschen, die eine Auskunftei gespeichert hat,
wenden Sie sich bitte direkt an die beauftragte Auskunftei.


            12. Welche Rechte haben Sie bei einer automatisierten Einzelfallentscheidung?

Als Versicherer sind wir befugt, in bestimmten Fallgruppen (z. B. bei einer Entscheidung zum Abschluss
oder der Erfüllung eines Vertrags oder bei einer Entscheidung auf Grundlage verbindlicher
Entgeltregelungen für Heilbehandlungen wie der GOÄ) Ihre personenbezogenen Daten (auch Ihre
Gesundheitsdaten) einer sogenannten "automatisierten Einzelfallentscheidung" zugrunde zu legen. Dies
bedeutet, dass wir in bestimmten Fällen Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen eines Algorithmus
berücksichtigen, der auf einem anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren beruht.

Falls wir Ihrem Antrag auf Versicherungsleistung oder von Schadenersatz vollumfänglich oder teilweise
nicht nachkommen sollten, haben Sie folgende Rechte:

-   Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person durch uns als Verantwortlichen,
-   Darlegung des eigenen Standpunkts und
-   Recht auf Anfechtung der Entscheidung.

Über diese Rechte informieren wir Sie ausdrücklich, wenn wir Ihren Antrag ganz oder teilweise ablehnen
müssen und keine Versicherungsleistung oder Schadenersatz gewähren können.

In bestimmten Fällen berücksichtigen wir darüber hinaus Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen eines
mathematisch-statistischen Verfahrens (Profiling).

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                                      13. Beschwerderecht

Sie haben ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde, siehe Artikel 77
Datenschutzverordnung.


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Sanktionsklausel
Stand 01.11.2011                                                  Seite 1

                                       Sanktionsklausel

          Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit
          und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
          Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
          entgegenstehen.

          Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die
          Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht
          europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.


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