# Uelzener MVG-Tier Tier-Ertragsschadenversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-nutztier-uelzener-mvg-tier.php
- Rechtlicher Träger: Uelzener Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft a.G.
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-nutztier-uelzener-mvg-tier.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen der MVG für die Tier-Ertragsschadenversicherung (AV TIS / TISK 2024, MVG-Tier)](https://uelzener.de/formulare/download/e2c7ed28-34d5-432e-8b4b-622a9a979839), Fassung AV TIS / TISK 2024 (MVG-Tier, DOC-451_0325_V01)
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen der MVG für die Tier-Ertragsschadenversicherung (AV TIS / TISK 2022, MVG-Tier)](https://uelzener.de/formulare/download/38a11910-2701-4cf9-b769-9050c7b43e9a), Fassung AV TIS / TISK 2022 (MVG-Tier)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherbare Tierarten (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Pferde, Fische, Bienen) | ja | Landwirtschaftliche Betriebe oder Gewerbebetriebe, die Tierzucht oder tierische Veredelungswirtschaft betreiben, können versichert werden | 1.2, Seite 2 |
| Versicherungssumme je Tier oder je Bestand (Wert, Taxe, Marktpreis oder Ertrag) | ja, bis zur Versicherungssumme | Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Versicherungssumme durch den vereinbarten Summenermittlungsbogen für alle versicherten Produktionsverfahren festgestellt. | 7.1, Seite 2 |
| Höchstversicherungssumme je Einzeltier | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht, den ganzen Bestand oder alle Tiere einer Art zu versichern | nicht geregelt |  |  |
| Eintritts- und Höchstalter der versicherbaren Tiere | nicht geregelt |  |  |
| Kennzeichnung und Registrierung als Voraussetzung (Ohrmarke, Lebensnummer, Pferdepass, HI-Tier, REGA) | nicht geregelt |  |  |
| Voraussetzung Gesundheitsstatus des Bestands (amtlich anerkannt frei, Tiergesundheitsdienst) | nicht geregelt |  |  |
| Tod durch Krankheit (Verenden) | ja, bis zur Versicherungssumme | anderer als den vorgenannten, übertragbaren Tierkrankheiten im Tierbestand | 1.2.2, Seite 2 |
| Tod durch Unfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Unfall im Tierbestand | 1.2.3, Seite 2 |
| Nottötung oder Notschlachtung auf tierärztliche Anordnung | nicht geregelt |  |  |
| Verluste bei Geburt: Muttertier und Kalb, Fohlen oder Ferkel | nicht geregelt |  |  |
| Tod durch Brand, Blitzschlag und elektrischen Strom | nein | für Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Sturm, Überschwemmung und Rückstau | 4.1.3, Seite 2 |
| Tod oder Verletzung durch Wolf und andere Beutegreifer, auch Suchkosten | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl und Abhandenkommen von Tieren | ja, bis zur Versicherungssumme | Diebstahl im Tierbestand | 1.2.5, Seite 2 |
| Transportrisiko (Tod oder Verletzung beim Transport, auch zu Ausstellungen und Märkten) | nicht geregelt |  |  |
| Weiderisiko und Auslauf (Absturz, Ertrinken, Ausbruch auf Straße) | nicht geregelt |  |  |
| Tod infolge Operation oder Narkose | nicht geregelt |  |  |
| Dauernde Unbrauchbarkeit für den Nutzungszweck (Reit-, Sport-, Zuchtuntauglichkeit) | nicht geregelt |  |  |
| Zuchtuntauglichkeit oder Unfruchtbarkeit von Hengsten, Bullen, Ebern | nicht geregelt |  |  |
| Kosten der Tierkörperbeseitigung | nicht geregelt |  |  |
| Tierarzt- oder Behandlungskosten mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Ertragsschaden durch anzeigepflichtige Tierseuchen (MKS, Schweinepest, Geflügelpest, Blauzunge) | ja, bis zur Versicherungssumme | anzeigepflichtiger Tierseuchen (i. S. d. Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen) mit direktem Bezug auf den Versicherungsort | 1.2.1, Seite 2 |
| Ertragsschaden durch nicht anzeigepflichtige Krankheiten (Salmonellen, PRRS, BVD, Paratuberkulose) | ja, bis zur Versicherungssumme | anderer als den vorgenannten, übertragbaren Tierkrankheiten im Tierbestand | 1.2.2, Seite 2 |
| Ertragsschaden durch Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet oder Restriktionszone ohne eigenen Ausbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert gelten Rückwirkungsschäden der ersten vor- und nachgelagerten Handelsstufe. | 3.3, Seite 2 |
| Behördlich angeordnete Tötung des Bestands (Restwert über Tierseuchenkasse hinaus) | ja, bis zur Versicherungssumme | Entschädigung wird geleistet, wenn die versicherten Gefahren Ertragsschäden verursachen durch | 2., Seite 2 |
| Ertragsschaden nach Brand, Blitz, Explosion oder Sturm im Stall | nein | für Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Sturm, Überschwemmung und Rückstau | 4.1.3, Seite 2 |
| Ausfall von Lüftung, Fütterung, Melk- oder Kühltechnik und Stromausfall | ja, bis zur Versicherungssumme | von unvorhergesehener Zerstörung, Beschädigung, Verlust, Abhandenkommen oder Verderb der produzierten Milch | 1.2.7, Seite 2 |
| Vergiftung von Futter oder Wasser, auch Mykotoxine und Botulismus | ja, bis zur Versicherungssumme | von akutem Botulismus bei Rindern | 1.2.4, Seite 2 |
| Hitzetod oder Hitzestress im Stall | nicht geregelt |  |  |
| Milchausfall und Milchsperre (Lieferverbot, Hemmstoffe nach Ereignis) | ja, bis zur Versicherungssumme | Ertragsausfälle durch die Reduzierung des Milchgeldes durch den abnehmenden Betrieb | 2.6.3, Seite 2 |
| Mehrkosten und Ertragsausfall bis zur Wiederbelegung (Reinigung, Desinfektion, Leerstand) | ja, bis zur Versicherungssumme | Unterbrechung des Produktionsverfahrens | 2.4, Seite 2 |
| Haftzeit des Ertragsschadens (Monate) | ja | innerhalb von 12 Monaten seit Eintritt des Schadenereignisses entsteht (Haftzeit). | 6., Seite 2 |
| Entschädigung nach festen Sätzen je Tier und Tag (Tierplatz, Pauschale) | nein | Der Ertragsschaden wird im Rahmen einer Vergleichsrechnung der Deckungsbeiträge für die versicherten und vom Schaden betroffenen Produktionsverfahren ermittelt. | 9.1.1, Seite 2 |
| Entschädigung nach Versicherungssumme, Zeitwert oder Marktpreis am Schadentag | ja | Der Ertragsschaden ist die Differenz zwischen dem Deckungsbeitrag ohne Schaden (Soll-Betrieb) und dem Deckungsbeitrag mit Schaden (Ist-Betrieb). | 9.1.1, Seite 2 |
| Abzug des Verwertungserlöses (Schlachterlös, Fleischwert) | ja, bis zur Versicherungssumme | Verwertungserlöse und Entschädigungen aus anderen Versicherungsverträgen sowie Zahlungen aus öffentlichen Mitteln | 9.3, Seite 3 |
| Anrechnung von Leistungen der Tierseuchenkasse oder staatlicher Entschädigung | ja, bis zur Versicherungssumme | von Tierseuchenkassen oder Tierkörperbeseitigungsanstalten werden auf die Entschädigung aus dem vorliegenden Versicherungsvertrag angerechnet. | 9.3, Seite 3 |
| Selbstbehalt in Prozent des Schadens oder der Versicherungssumme | ja, bis zur Versicherungssumme | soweit er den vereinbarten Selbstbehalt des Produktionsverfahrens übersteigt. | 9.1, Seite 3 |
| Karenz beim Ertragsschaden (Tage ohne Entschädigung) | nicht geregelt |  |  |
| Mindestschaden oder Mindestverlustquote im Bestand | nicht geregelt |  |  |
| Abzug üblicher Verluste (Normalverluste, Grundsterblichkeit) | nicht geregelt |  |  |
| Kürzung wegen Unterversicherung | ja | Liegt eine Unterversicherung vor, so wird nur der Teil des Schadens ersetzt | 8.1, Seite 2 |
| Jahreshöchstentschädigung oder Begrenzung je Ereignis | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Entschädigungsleistung wird durch die Gesamtversicherungssumme des Vertrages begrenzt. | 9.5, Seite 3 |
| Schadenfreiheitsrabatt oder Prämienrückgewähr | nicht geregelt |  |  |
| Wartezeit für Krankheit und Seuchen nach Beginn | ja | Es gilt eine Wartezeit von drei Monaten als vereinbart. | 11.4, Seite 3 |
| Besondere Wartezeiten für einzelne Krankheiten (Hufrolle, Dämpfigkeit, Tuberkulose) | ja | Für die Gefahren BSE und TBC gilt die Wartezeit von einem Monat. | 11.7, Seite 2 |
| Tierärztliches Gesundheitszeugnis bei Abschluss | nicht geregelt |  |  |
| Ende des Schutzes bei Verkauf, Besitzwechsel oder Höchstalter | nicht geregelt |  |  |
| Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist | ja | verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. | 11.2, Seite 3 |
| Jährliche Bestandsmeldung oder Zu und Abgangsmeldung | ja | Zur Hauptfälligkeit des Vertrages hat der Versicherungsnehmer veränderte Werte der Summenermittlung | 10.2, Seite 3 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach Schaden | ja | Nach dem Eintritt eines Ertragsschadens können Versicherer und Versicherungsnehmer jeden zwischen ihnen bestehenden Ertragsschadenversicherungsvertrag kündigen. | 23., Seite 5 |
| Frist für die Schadenanzeige (Stunden oder Tage) | ja | Die Anzeige hat telefonisch oder mittels anderer elektronischer Medien innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen. | 14.3, Seite 4 |
| Meldung an den Versicherer vor Nottötung | nicht geregelt |  |  |
| Tierärztliche Bescheinigung oder Sektion als Nachweis | ja | Ferner hat der Versicherungsnehmer Erkrankungen und | 14.4.1, Seite 4 |
| Tierkörper zur Besichtigung bereithalten, Beleg der Tierkörperbeseitigung | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zu Impfungen, Hygieneplan und Biosicherheit (Schweinehaltungshygieneverordnung, Geflügelpest-Verordnung) | ja | die Vorschriften des Tierseuchengesetzes, der Ausführungsgesetze und -verordnungen oder Verwaltungsanordnungen | 13.1.1, Seite 3 |
| Pflicht zur rechtzeitigen tierärztlichen Behandlung | ja | sind in Absprache mit dem Bestandstierarzt geeignete Maßnahmen durchzuführen und der Versicherer ist darüber in Kenntnis zu setzen. | 13.3, Seite 4 |
| Vorgeschriebene Alarmanlage, Notstrom oder Notlüftung | nicht geregelt |  |  |
| Vorgaben für Zukauf und Quarantäne neuer Tiere | ja | die Aufnahme von Tieren in den Bestand verhindert wird, soweit ihm Umstände bekannt sind oder sein müssen, die notwendig zu behördlichen Maßnahmen nach dem Tierseuchengesetz führen | 13.1.3, Seite 3 |
| Ausschluss von Krankheiten und Mängeln, die bei Abschluss bestanden | ja | für die Folgen von Mängeln oder Krankheiten, die bei Beginn der Versicherung bereits vorhanden waren | 4.1.1, Seite 2 |
| Ausschluss anzeigepflichtiger Seuchen in der Tierlebensversicherung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss der Schlachtung aus wirtschaftlichen Gründen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei mangelhafter Fütterung, Pflege oder Tierschutzverstoß | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Überschwemmung, Erdbeben und anderen Elementargefahren | ja | Erdbeben und Tsunami, Erdsenkung und Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. | 4.1.3, Seite 2 |
| Ausschluss von Krieg, Terror und Kernenergie | ja | für Schäden, soweit sie durch Krieg, innere Unruhen, Erdbeben oder Kernenergie verursacht sind | 4.1.2, Seite 2 |
| Ausschluss bei Doping, Rennen oder Turnier (Pferde) | nicht geregelt |  |  |
| Línea und Garantía: welche Garantien (básica, adicionales) welche Gefahr decken | nicht geregelt |  |  |
| Retirada y destrucción de cadáveres (MER) als eigene Línea oder Garantía | nicht geregelt |  |  |
| Saneamiento ganadero: Entschädigung bei amtlich angeordneter Tötung (Tuberkulose, Brucellose) | nicht geregelt |  |  |
| Förderfähigkeit laut Werk (ENESA und Comunidades) | nicht geregelt |  |  |
| Zeichnungsfrist und Periodo de garantía je Plan | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen der MVG für die Tier-Ertragsschadenversicherung (AV TIS / TISK 2024, MVG-Tier)

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MVG-Tier 2024
Allgemeine Bedingungen der MVG
für die Tier-Ertragsschadenversicherung
(AV TIS / TISK 2024 – MVG-Tier)
Uelzener Allgemeine Vers.-Ges. a.G. | Veerßer Str. 65 / 67 | 29525 Uelzen


Inhaltsverzeichnis

1.      Versicherte Gefahren ........................................................................................................................................................................................ 2

2.      Versicherte Schäden ......................................................................................................................................................................................... 2

3.      Ertragsschaden, Deckungsbeitrag..................................................................................................................................................................... 2

4.      Allgemeine Ausschlüsse ................................................................................................................................................................................... 2

5.      Versicherungsort................................................................................................................................................................................................ 2

6.      Haftzeit .............................................................................................................................................................................................................. 2

7.      Versicherungssumme ....................................................................................................................................................................................... 2

8.      Unterversicherung............................................................................................................................................................................................. 2

9.      Umfang und Feststellung der Entschädigung.................................................................................................................................................... 3

10.     Vorsorge, Stichtagsregelung.............................................................................................................................................................................. 3

11.     Dauer der Versicherung, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes, Wartezeit............................................................................................. 3

12.     Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters.................................................................................................................... 3

13.     Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall, Sicherheitsvorschriften.................................................................................................................. 4

14.     Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall..................................................................................................................... 4

15.     Gefahrerhöhung................................................................................................................................................................................................. 4

16.     Beitrag............................................................................................................................................................................................................... 5

17.     Ersatz der Aufwendungen zur Schadenminderung........................................................................................................................................... 5

18.     Sachverständigenverfahren .............................................................................................................................................................................. 5

19.     Buchführungspflicht .......................................................................................................................................................................................... 6

20.     Mehrere Versicherungsnehmer, Zurechnung von Kenntnis und Verhalten....................................................................................................... 6

21.     Besondere Verwirkungsgründe.......................................................................................................................................................................... 6

22.     Zahlung der Entschädigung............................................................................................................................................................................... 6

23.     Rechtsverhältnis nach Eintritt des Ertragsschadens ........................................................................................................................................ 6

24.     Textform............................................................................................................................................................................................................. 6

25.     Zuständiges Gericht, Beschwerden .................................................................................................................................................................. 6

26.     Beitragsanpassung............................................................................................................................................................................................ 6

27.     Bedingungsanpassung...................................................................................................................................................................................... 6

28.     Sanktionsklausel................................................................................................................................................................................................ 7

29.     Schlussbestimmung........................................................................................................................................................................................... 7


Uelzener Allgemeine             Tel. 0581 8070-0                 Vorstand:                                             Amtsgericht Lüneburg HRB 120469                         Commerzbank AG
Versicherungs-                  Fax 0581 8070-248                Imke Brammer-Rahlfs (Vorsitzende)                     USt-IdNr.: DE 116 681 647                               IBAN: DE80 2584 0048 0569 0334 00
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Veerßer Straße 65 / 67          info@uelzener.de                 Aufsichtsratsvorsitzende:                             StNr. beim BZSt: 809/V90809020562                       Gläubiger-ID: DE19ZZZ00000118549
29525 Uelzen                                                     Susanne Treiber

MVG-Tier AV_TIS_TISK2024                                                               DOC-451_0325_V01                                                                                             Seite 1 von 7

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1.     Versicherte Gefahren                                                   3.4.6   Vertragsstrafen, Pönalen, Konventionalstrafen, Schadenersatz-
1.1    Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gefahren.             forderungen,
1.2	Landwirtschaftliche Betriebe oder Gewerbebetriebe, die Tierzucht         3.4.7   Ertragsausfälle von fremdem Eigentum (z. B. Lohnmast).
       oder tierische Veredelungswirtschaft betreiben, können versichert
       werden gegen den Ertragsschaden gemäß Nr. 3 infolge                    4.    Allgemeine Ausschlüsse
1.2.1 anzeigepflichtiger Tierseuchen (i. S. d. Verordnung über anzeige-       4.1   Versicherungsschutz besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende
       pflichtige Tierseuchen) mit direktem Bezug auf den Versicherungs-            Ursachen nicht
       ort,                                                                   4.1.1 für die Folgen von Mängeln oder Krankheiten, die bei Beginn der
1.2.2 anderer als den vorgenannten, übertragbaren Tierkrankheiten im                Versicherung bereits vorhanden waren;
       Tierbestand,                                                           4.1.2 für Schäden, soweit sie durch Krieg, innere Unruhen, Erdbeben
1.2.3 Unfall im Tierbestand (ein Unfall liegt vor, wenn die versicherten            oder Kernenergie verursacht sind;
       Tiere durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes           4.1.3 für Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Sturm, Über-
       Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung            schwemmung und Rückstau, Erdbeben und Tsunami, Erdsenkung
       erleiden. Feuer, Blitzschlag, Explosionen, Infektionen und alle              und Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.
       hieraus resultierenden Folgen fallen nicht unter den Unfallbegriff),   4.1.4 für Wertminderungen, die nicht unmittelbar auf eine tierseuchen-
1.2.4 von akutem Botulismus bei Rindern,                                            rechtliche Anordnung mit direktem Bezug auf den Versicherungs-
1.2.5 Diebstahl im Tierbestand,                                                     ort, sondern auf ein verändertes Nachfrage- oder Marktverhalten
1.2.6 von Beanstandungen bei amtlicher Untersuchung auf Kontami-                    zurückzuführen sind.
       nation durch Schadstoffe im Rahmen der nachstehenden Ver-              4.2   Versicherungsschutz besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende
       ordnungen in der jeweils gültigen Fassung:                                   Ursachen für Nr. 1.2.7 nicht
       • Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln        4.2.1 für Schäden durch angekündigte Stromabschaltungen,
          (Kontaminanten-Verordnung - KmV),                                   4.2.2 für Schäden durch Tierseuchen und übertragbare Tierkrankheiten,
       • Verordnung über Höchstmengen an Rückständen von Pflanzen-           4.2.3 für Schäden durch Ertragsminderungen bzw. Reduzierungen
          schutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, Düngemitteln und                des Milchgeldes, die keine Folge eines ersatzpflichtigen Scha-
          sonstigen Mitteln in oder auf Lebensmitteln und Tabakerzeug-              dens an der vom versicherten Betrieb produzierten Milch gem.
          nissen (Rückstands-Höchstmengenverordnung RHmV).                          Ziffer 1.2.7 sind,
1.2.7 	
       von unvorhergesehener Zerstörung, Beschädigung, Verlust,               4.2.4 für Schäden durch Haftpflichtansprüche Dritter aus jedwedem
       Abhandenkommen oder Verderb der produzierten Milch gem.                      Grund gegen den Versicherungsnehmer. Dies gilt insbesondere
       Nr. 2.6.1 sowie für die Entsorgungskosten und Ertragsminderungen             für jede Produkthaftung gegenüber Dritten.
       gem. Nr. 2.6.2-2.6.4. Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine       4.3   Der Versicherer haftet nicht, soweit der Ertragsschaden erheblich
       nachteilige Veränderung der Sachsubstanz.                                    vergrößert wird:
1.3 	Soweit einzelne Gefahren nicht versichert sind, sind die diese          4.3.1 durch behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder Betriebs­
       Gefahren betreffenden Bestimmungen nicht anzuwenden.                         beschränkungen, soweit diese nicht durch versicherte Ereignisse
                                                                                    verursacht sind;
2.    Versicherte Schäden                                                     4.3.2 dadurch, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung
      Entschädigung wird geleistet, wenn die versicherten Gefahren                  oder Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter, abhanden
      Ertragsschäden verursachen durch:                                             gekommener Sachen bzw. verletzter, verendeter oder getöteter
2.1   Tierverluste,                                                                 Tiere nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht;
2.2   Verminderung der tierischen Produktionsleistung,                        4.3.3 dadurch, dass der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall
2.3   Wertminderung der tierischen Erzeugnisse,                                     den Wiederaufbau oder die Ergänzung des Tierbestandes trotz
2.4   Unterbrechung des Produktionsverfahrens,                                      behördlicher Erlaubnis nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
2.5   Lieferverbote und Verkaufsbeschränkungen.                                     das Produktionsverfahren verändert oder die behördlichen Maß-
2.6.  Sofern Versicherungsschutz für die versicherten Gefahren nach                 nahmen durch ein schuldhaftes Verhalten des Versicherungs-
      1.2.7 vereinbart ist, besteht zusätzlich Versicherungsschutz für:             nehmers länger aufrechterhalten werden.
2.6.1 die vom versicherten Betrieb zum Verkauf vorgesehene Milch
      während des Transportes, der Einlagerung oder Lagerung,                 5.      Versicherungsort
2.6.2 die Entsorgungskosten der nicht verkehrsfähigen bzw. lebens-            5.1     Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete
      mitteluntauglichen kontaminierten oder verdorbenen Milch,                       Betriebsstätte.
2.6.3 Ertragsausfälle durch die Reduzierung des Milchgeldes durch             5.2     Für Rückwirkungsschäden der ersten vor- und nachgelagerten
      den abnehmenden Betrieb (Molkerei etc.) entsprechend der zum                    Handelsstufe ist der Versicherungsort Deutschland.
      Zeitpunkt des Schadeneintritts gültigen Milchgüteverordnung.
      Versichert sind dabei auch Bonuszahlungen und Sondervergü-              6. Haftzeit
      tungen, die der abnehmende Betrieb dem Versicherungsnehmer              	Der Versicherer haftet für den Ertragsschaden, der, soweit nichts
      aufgrund eines versicherten Schadenereignisses nicht zahlt.                anderes vereinbart ist, innerhalb von 12 Monaten seit Eintritt des
2.6.4 die Ertragsminderung, sofern im Versicherungsfall nicht verkehrs­          Schadenereignisses entsteht (Haftzeit).
      fähige Milch noch anderweitig verwendet werden kann (Minder­
      erlös).                                                                 7.    Versicherungssumme
                                                                              7.1   Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Versicherungssumme
3.    Ertragsschaden, Deckungsbeitrag                                               durch den vereinbarten Summenermittlungsbogen für alle ver-
3.1 	Der Ertragsschaden ist die Verminderung des Deckungsbeitrags                  sicherten Produktionsverfahren festgestellt. Der Summenermitt-
      gemäß Nr. 2 unter Berücksichtigung der fortlaufenden Kosten in                lungsbogen ist Bestandteil des Vertrages. Die Versicherungs-
      dem versicherten Produktionsverfahren.                                        summe kann gebildet werden durch:
3.2   Der Deckungsbeitrag ist die Differenz zwischen den proportionalen       7.1.1 vom Versicherungsnehmer vorgegebene Tierzahlen und Leis-
      marktfähigen Leistungen und den proportionalen Spezialkosten                  tungsdaten und vom Versicherer vorgegebene Wertansätze für
      des versicherten Produktionsverfahrens. Eine Verminderung des                 Tierwerte und Deckungsbeiträge,
      Deckungsbeitrags liegt bei einem Rückgang des Erlöses oder              7.1.2 vom Versicherungsnehmer vorgegebene Tierzahlen, Leistungs-
      einer Erhöhung der Kosten für die Produktion der marktfähigen                 daten und individuelle Wertansätze für Tierwerte und Deckungs-
      Erzeugnisse vor.                                                              beiträge.
3.3 	Mitversichert gelten Rückwirkungsschäden der ersten vor- und            7.2   Die Gesamtversicherungssumme eines Vertrages ergibt sich
      nachgelagerten Handelsstufe. Ein Rückwirkungsschaden liegt                    aus der Addition der Versicherungssummen aller versicherten
      vor, wenn durch den Eintritt einer versicherten Gefahr in einem               Produktionsverfahren.
      vertraglich mit dem Versicherungsnehmer verbundenen Fremd-
      betrieb (Zulieferer oder Abnehmer der ersten Handelsstufe) ein          8.    Unterversicherung
      Ertragsschaden bei dem Versicherungsnehmer entsteht, ohne               8.1   Wird die Versicherungssumme nach Nr. 7.1.1 gebildet, gilt: Eine
      dass sich in dem Betrieb des Versicherungsnehmers eine versi-                 Unterversicherung liegt vor, wenn der versicherte Produktionsum-
      cherte Gefahr verwirklicht hat.                                               fang (berechnet aus Anzahl der Tierplätze x biologische Leistung)
3.4   Nicht versichert sind                                                         eines Produktionsverfahrens kleiner als der tatsächlich festgestellte
3.4.1 Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für                    Produktionsumfang im Schadenfall ist. Liegt eine Unterversi-
      bezogene Waren, soweit es sich nicht um Aufwendungen zur                      cherung vor, so wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der sich
      Betriebserhaltung oder um Mindest- und Vorhaltegebühren für                   zum ganzen Schaden verhält, wie der Produktionsumfang laut
      Energiefremdbezug handelt,                                                    Summen­   ermittlungsbogen zu dem tatsächlich festgestellten
3.4.2 Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle für Gewerbe-                 Produktionsumfang. Auf den versicherten Produktionsumfang
      betriebe und Betriebe, die nach § 24, Absatz 4 Umsatzsteuergesetz             wird ein Unterversicherungsverzicht in Höhe von 20 % gewährt.
      zur Regelbesteuerung optiert haben,                                     8.2 	Wird die Versicherungssumme nach Nr. 7.1.2 gebildet, gilt: Eine
3.4.3 Ausgangsfrachten, soweit keine fortlaufenden vertraglichen Zah-               Unterversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme im
      lungsverpflichtungen entgegenstehen und Paketporti,                           Schadenfall niedriger als der tatsächlich vom Versicherer fest-
3.4.4 umsatzabhängige Gebühren, Beiträge und Versicherungsbeiträge,                 gestellte Versicherungswert ist. Der Versicherungswert wird analog
3.4.5 Gewinne und Kosten, die mit dem Produktionsbetrieb nicht                      der Versicherungssumme über die tatsächliche Tierzahl, biolo-
      zusammenhängen, beispielsweise aus Kapital-, Spekulations-                    gische Leistung, Deckungsbeitrag und Tierwert ermittelt. Liegt
      oder Grundstücksgeschäften,                                                   eine Unterversicherung vor, so wird nur der Teil des Schadens

MVG-Tier AV_TIS_TISK2024                                     DOC-451_0325_V01                                                        Seite 2 von 7

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        ersetzt, der sich zum ganzen Schaden verhält wie die Versiche-          11.7   Für Unfälle und akuten Botulismus besteht keine Wartezeit. Für
        rungssumme laut Summenermittlungsbogen zu dem tatsächlich                      die Gefahren BSE und TBC gilt die Wartezeit von einem Monat.
        festgestellten Versicherungswert.                                       11.8   Tritt der Versicherungsfall während der Wartezeit ein, ist der Ver-
                                                                                       sicherer leistungsfrei. Zudem können der Versicherer und der
9.      Umfang und Feststellung der Entschädigung                                      Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines
9.1     Zu ersetzen ist der Ertragsschaden in den versicherten Produk-                 Monats nach Kenntnis des Versicherungsfalles mit sofortiger
        tionsverfahren, soweit er den vereinbarten Selbstbehalt des Pro-               Wirkung kündigen. Im Fall der Kündigung hat der Versicherer
        duktionsverfahrens übersteigt.                                                 den Beitrag in vollem Umfang zurück zu erstatten.
9.1.1   Der Ertragsschaden wird im Rahmen einer Vergleichsrechnung
        der Deckungsbeiträge für die versicherten und vom Schaden               12.    Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers
        betroffenen Produktionsverfahren ermittelt. Der Ertragsschaden                 oder seines Vertreters
        ist die Differenz zwischen dem Deckungsbeitrag ohne Schaden             12.1 Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Angebots-
        (Soll-Betrieb) und dem Deckungsbeitrag mit Schaden (Ist-Betrieb).              anfrage dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände
9.1.2   Sofern sich bei Leistungsfällen infolge anzeigepflichtiger Tier-               anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat
        seuchen gemäß Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen                    und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit
        während des Schadenzeitraumes ein negativer Wert für den De-                   dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsneh-
        ckungsbeitrag ohne Schaden (Soll-Betrieb) ergibt, erfolgt keine                mer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner
        Anrechnung dieses negativen Wertes in der Vergleichsrechnung.                  Angebotsanfrage, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in
        In diesem Fall wird bei der Berechnung ein Deckungsbeitrag von                 Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
        Null Euro für den Soll-Betrieb zugrunde gelegt.                         12.2 Folgende Rechtsfolgen bei Verletzung der Anzeigepflicht gelten:
9.2     Bei der Feststellung des Ertragsschadens sind alle Umstände zu          12.2.1 Vertragsänderung: Hat der Versicherungsnehmer die Anzeige-
        berücksichtigen, die den Gang und das Ergebnis des Betriebes                   pflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei
        während der Haftzeit günstig oder ungünstig beeinflusst haben                  Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch
        würden, wenn der versicherte Schaden nicht eingetreten wäre.                   zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen
9.3     Verwertungserlöse und Entschädigungen aus anderen Versi-                       Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend
        cherungsverträgen sowie Zahlungen aus öffentlichen Mitteln,                    Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unver-
        von Tierseuchenkassen oder Tierkörperbeseitigungsanstalten                     schuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen
        werden auf die Entschädigung aus dem vorliegenden Versiche-                    ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
        rungsvertrag angerechnet. Dies gilt auch, soweit der Versiche-                 Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr
        rungsnehmer wegen Seuchen oder Krankheiten eine Zahlung                        als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für
        aus öffentlichen Mitteln oder von Tierseuchenkassen oder Tier­                 den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungs-
        körperbeseitigungsanstalten erhalten hätte, wenn er den Anspruch               nehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
        nicht vorsätzlich aufgegeben oder schuldhaft verwirkt hätte.                   Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
9.4     Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach Ablauf der Haftzeit als Folge          In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der Versicherer den
        des versicherten Schadens innerhalb der Haftzeit ergeben, sind                 Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
        zu berücksichtigen.                                                     12.2.2 Rücktritt und Leistungsfreiheit: Verletzt der Versicherungsneh-
9.5     Die Entschädigungsleistung wird durch die Gesamtversicherungs-                 mer seine Anzeigepflicht nach Nr. 12.1, kann der Versicherer
        summe des Vertrages begrenzt.                                                  vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer
9.6     Ist Versicherungsschutz nach 1.2.7 vereinbart, wird die Entschä-               hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
        digungsleistung abweichend von 9.5 auf 3 % der Versicherungs-                  verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers
        summe des Produktionsverfahrens Milchproduktion begrenzt.                      ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn
9.7     Ist Versicherungsschutz nach 1.2.7 vereinbart, beträgt der                     der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den
        Selbstbehalt zu diesem Punkt 3 % des Jahresselbstbehaltes des                  Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen
        Produktionsverfahrens Milchproduktion. Die Anrechnung des                      oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Tritt der Ver-
        Selbstbehaltes erfolgt je Schadenfall.                                         sicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er
                                                                                       nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungs-
10.     Vorsorge, Stichtagsregelung                                                    nehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich
10.1    Sofern eine Erhöhung des Produktionsumfanges (Tierbestand                      auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die
        oder biologische Leistung) seit der letzten Beitragshauptfälligkeit            Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung
        stattgefunden hat, erhöht sich die Gesamtversicherungssumme                    oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
        bis zur nächsten Beitragshauptfälligkeit um 10 % (Vorsorge).                   ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig ver-
10.2    Zur Hauptfälligkeit des Vertrages hat der Versicherungsnehmer                  letzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
        veränderte Werte der Summenermittlung (Tierzahlen, biologische          12.2.3 Kündigung: Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige-
        Leistung, ggf. Tierwerte und Deckungsbeiträge) an den Versicherer              pflicht nach Nr. 12.1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der
        zu melden. Anderenfalls entfällt die Vorsorge nach Nr. 10.1.                   Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
                                                                                       Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag
11.     Dauer der Versicherung, Beginn und Ende des Versicherungs-                     bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder
        schutzes, Wartezeit                                                            anderen Bedingungen abgeschlossen.
11.1    Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen              12.2.4 Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (12.2.1),
        Zeitraum abgeschlossen.                                                        zum Rücktritt (12.2.2) und zur Kündigung (12.2.3) sind jeweils
11.2    Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert                   ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten
        sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertrags-           Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte.
        parteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen           12.2.5 Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täu-
        Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Der Vertrag                 schung anzufechten, bleibt unberührt.
        kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum            12.3 Folgende Fristen für die Ausübung der Rechte des Versicherers
        Ablauf des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres unter Ein-                gelten: Die Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt oder zur
        haltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer                   Kündigung muss der Versicherer innerhalb eines Monats in Text-
        gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Versicherer spä-                      form geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die
        testens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versiche-                    er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich
        rungsjahres zugehen. Der Versicherungsvertrag endet nicht                      weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntnis­
        dadurch, dass der Versicherungsnehmer das versicherte Produk-                  erlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt,
        tionsverfahren vorübergehend nicht mehr betreibt.                              zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und
11.3    Die Versicherung beginnt nach Einlösung des Versicherungs-                     der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend
        scheines, jedoch nicht vor Ablauf der Wartezeit. Die Versicherung              gemachte Recht begründen.
        beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt und zwar auch dann, wenn             12.4 Die Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung
        zur Beitragszahlung erst später aufgefordert wird.                             stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer
11.4    Es gilt eine Wartezeit von drei Monaten als vereinbart. Die Warte-             durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Ver-
        zeit beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeit-                 letzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
        punkt (Versicherungsbeginn), frühestens jedoch mit Eingang der          12.5 Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers
        Angebotsanfrage beim Versicherer.                                              geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 12.1 und Nr.
11.5    Bei behördlichen Maßnahmen innerhalb der Wartezeit wird diese                  12.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch
        unterbrochen. Die Wartezeit beginnt von neuem nach Aufhebung                   die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu be-
        sämtlicher behördlich angeordneter Maßnahmen.                                  rücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass
11.6    Wird der Versicherungsumfang erweitert, beginnt für den Bestand-               die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt
        teil, um den sich der Versicherungsumfang erweitert hat, eine er-              worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem
        neute Wartezeit. Die Wartezeit beginnt in diesem Fall mit dem im               Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
        Versicherungsschein für den erweiterten Umfang bezeichneten                    Last fällt.
        Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), frühestens jedoch mit Eingang          12.6 Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung, zum Rücktritt
        der Meldung der Erweiterung beim Versicherer.                                  und zur Kündigung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach


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[Seite 4]
       Vertragsschluss. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der     14.4.2 dem Versicherer, dessen Repräsentanten und Sachverständigen
       Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vor-             jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und
       sätzlich oder arglistig verletzt hat.                                       über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten und
                                                                                   jede hierzu dienliche Auskunft, auf Verlangen in Textform, zu
13.    Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall,                                   erteilen. Er hat zu diesem Zweck insbesondere die Geschäfts-
       Sicherheits­vorschriften                                                    bücher, Inventuren und Bilanzen sowie Hilfsbücher, Rechnungen
13.1 Der Versicherungsnehmer oder sein Bevollmächtigter hat dafür                  und Belege über den Geschäftsgang während des laufenden
       zu sorgen, dass                                                             Geschäftsjahres und der drei Vorjahre zur Verfügung zu stellen.
13.1.1 die Vorschriften des Tierseuchengesetzes, der Ausführungs­           14.5 Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des
       gesetze und -verordnungen oder Verwaltungsanordnungen, die                  Schadens gegen einen Dritten zu, so ist der Versicherungsnehmer
       aufgrund dieser Bestimmungen ergingen, eingehalten werden,                  verpflichtet, dieses dem Versicherer anzuzeigen.
13.1.2 alle seine Tierhaltung betreffenden Gesetze, Verordnungen und        14.6 Folgende Rechtsfolgen gelten bei Obliegenheitsverletzung:
       Verfügungen sowie vereinbarte Sicherheitsvorschriften eingehalten    14.6.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich,
       werden,                                                                     so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei
13.1.3 die Aufnahme von Tieren in den Bestand verhindert wird, soweit              grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versiche-
       ihm Umstände bekannt sind oder sein müssen, die notwendig zu                rer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das
       behördlichen Maßnahmen nach dem Tierseuchengesetz führen,                   der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent-
       insbesondere Tiere ungeklärter Herkunft,                                    spricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der
13.1.4 in seinem Betrieb keine Speiseabfälle verfüttert werden.                    Versicherungsnehmer zu beweisen.
13.1.5 sämtliche technischen Anlagen der für die Tierhaltung genutzten      14.6.2 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der
       Gebäude nach Vorgaben der Hersteller gewartet und betrieben                 Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versiche-
       werden,                                                                     rungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit
13.1.6 in den versicherten Produktionsverfahren Milchviehhaltung, Mutter­          weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs-
       kuhhaltung, Ferkelerzeugung und Jungsauenaufzucht ein nicht-                falles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungs-
       schadenbedingter Austausch von mehr als 50 % des versicherten               pflicht des Versicherers ursächlich ist.
       Bestandes innerhalb von drei Monaten dem Versicherer gemeldet        14.6.3 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versiche-
       wird.                                                                       rungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegen-
13.2 Milchviehhaltende Betriebe, die                                               heit, so ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise
13.2.1 übertragbare Krankheiten versichert haben, verpflichten sich,               leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
       Ergebnisse der Milchleistungsprüfung in geeigneter Form zwei                Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
       Jahre aufzuheben.
13.2.2 Versicherungsschutz nach 1.2.7 vereinbart haben, verpflichten        15.    Gefahrerhöhung
       sich, ein Sicherheitsmanagement zur Vermeidung des Eintrages         15.1   Der Versicherungsnehmer darf nach Abschluss des Versicherungs-
       von Hemmstoffen, Schadstoffen oder Fremdstoffen in die Sammel­              vertrages ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine
       milch durchzuführen und ihre Mitarbeitenden hierüber entspre-               Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte
       chend zu informieren und zu schulen.                                        gestatten. Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass
13.2.3 Versicherungsschutz nach 1.2.7 vereinbart haben, verpflichten               eine von ihm vorgenommene oder gestattete Veränderung eine
       sich, die Wartung der Melk-, Lager- und Kühltechnik nach Vor-               Gefahrerhöhung darstellt, muss er dies dem Versicherer unver-
       gaben des Herstellers durchzuführen, die Wartung zu dokumen-                züglich anzeigen. Tritt nach Abschluss des Versicherungsvertrages
       tieren und Protokolle der Wartung 24 Monate aufzubewahren.                  eine Gefahrerhöhung unabhängig vom Willen des Versiche-
13.3 Falls die Anzahl somatischer Zellen in der Sammelmilch 350.000                rungsnehmers ein, muss er sie dem Versicherer unverzüglich
       Zellen pro ml Milch übersteigt, sind in Absprache mit dem Be-               anzeigen, sobald er von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt.
       standstierarzt geeignete Maßnahmen durchzuführen und der             15.2 Folgende Rechtsfolgen gelten bei Gefahrerhöhung:
       Versicherer ist darüber in Kenntnis zu setzen. Die Durchführung      15.2.1 Eine ohne seine vorherige Zustimmung vorgenommene oder
       der Maßnahmen sowie der Erfolg sind zu dokumentieren, die                   gestattete Gefahrerhöhung berechtigt den Versicherer, den Vertrag
       Dokumentation ist zwei Jahre nach Durchführung aufzuheben.                  fristlos zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat
13.4 Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Bevollmächtigter                   nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Versicherer von der
       eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer gemäß                   Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt.
       § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder leistungsfrei sein. Führt     15.2.2 Hat der Versicherungsnehmer die vorherige Zustimmung unver-
       die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 19 bis             schuldet nicht eingeholt, kann er der fristlosen Kündigung wider-
       27 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt                sprechen. In diesem Fall wird die Kündigung erst einen Monat
       oder auch leistungsfrei sein.                                               nach ihrem Zugang wirksam.
                                                                            15.2.3 Eine unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers einge-
14.    Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                                     tretene Gefahrerhöhung berechtigt den Versicherer, den Versi-
       im Versicherungsfall                                                        cherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
14.1 Der Versicherungsnehmer hat im Falle eines Schadens gemäß                     zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach
       Nr. 2, der einen Ertragsschaden zur Folge haben könnte, dem                 dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Versicherer von der Gefahr­
       Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten.                              erhöhung Kenntnis erlangt.
14.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer              15.2.4 Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nicht über-
14.2.1 Seuchen oder Seuchenverdacht,                                               nommen, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag inner-
14.2.2 jede behördliche Maßnahme, die eine Leistungsverpflichtung                  halb eines Monats nach Zugang der Anzeige fristlos kündigen.
       des Versicherers auszulösen in der Lage ist,                                Die Kündigung wird mit Zugang wirksam.
14.2.3 Unfälle und akuten Botulismus im Tierbestand, die eine Leistungs-    15.2.5 Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn zum Zeitpunkt
       pflicht des Versicherers auszulösen in der Lage sind,                       der Kündigung der Zustand wiederhergestellt ist, der vor Gefahr­
14.2.4 bei Versicherung von übertragbaren Krankheiten jede erhebliche              erhöhung bestand.
       Erkrankung im Tierbestand des versicherten Produktionsver-           15.3 Der Versicherungsnehmer hat keinen Versicherungsschutz, wenn
       fahrens unverzüglich anzuzeigen.                                     15.3.1 er die Gefahrerhöhung ohne vorherige Zustimmung des Versiche-
14.3 Die Anzeige hat telefonisch oder mittels anderer elektronischer               rers vorgenommen oder gestattet hat und der Versicherungsfall
       Medien innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen. Die Verpflichtung              nach Gefahrerhöhung eintritt,
       zur Erstattung einer Anzeige in Textform bleibt bei telefonischer    15.3.2 er eine nachträglich als Gefahrerhöhung erkannte Veränderung
       Schadenanzeige bestehen. Der Versicherungsnehmer hat den                    nicht unverzüglich anzeigt und zwischen dem Versicherungsfall
       Ertragsschaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern                  und dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen,
       und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen, soweit dem            mehr als ein Monat liegt,
       nicht behördliche Weisungen entgegenstehen. Er hat, wenn es die      15.3.3 er eine unabhängig von seinem Willen eingetretene Gefahr­
       Umstände gestatten, Weisungen des Versicherers einzuholen.                  erhöhung nicht unverzüglich angezeigt hat und zwischen dem
14.4 Bei und nach Eintritt des Ertragsschadens hat der Versicherungs-              Versicherungsfall und dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige hätte
       nehmer soweit möglich dem Versicherer jede Auskunft, auf                    erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt.
       Verlangen in Textform, zu erteilen, die zur Feststellung des         15.4 Der Versicherer kann den Versicherungsschutz nicht verweigern,
       Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des                wenn
       Versicherers erforderlich ist, jede Untersuchung über Ursache        15.4.1 der Versicherungsnehmer die vorherige Zustimmung zur Gefahr­
       und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädi-                    erhöhung unverschuldet nicht eingeholt hat,
       gungspflicht zu gestatten sowie vom Versicherer angeforderte         15.4.2 dem Versicherer die Gefahrerhöhung zum Zeitpunkt des Eintritts
       Belege beizubringen, wenn deren Beschaffung ihm billigerweise               des Versicherungsfalles bekannt war,
       zugemutet werden kann. Steht das Recht auf die vertragliche          15.4.3 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Kündigungsfrist des
       Leistung des Versicherers einem Dritten zu, hat auch dieser die             Versicherers abgelaufen ist und er nicht gekündigt hat oder
       Pflichten nach Nr. 14.1 bis 14.3. zu erfüllen.                       15.4.4 die Erhöhung der Gefahr weder Einfluss auf den Eintritt des Ver-
14.4.1 Ferner hat der Versicherungsnehmer Erkrankungen und Unter-                  sicherungsfalles noch auf den Umfang der Leistung des Versi-
       suchungsergebnisse sowie die behördlichen Maßnahmen nach-                   cherers gehabt hat.
       zuweisen,


MVG-Tier AV_TIS_TISK2024                                   DOC-451_0325_V01                                                       Seite 4 von 7

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15.5   Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nur für einen                   außerhalb des SEPA-Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der
       höheren Beitrag übernommen, hat der Versicherer auf diesen                      Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst ver-
       Beitrag vom Beginn der laufenden Versicherungsperiode an An-                    pflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert
       spruch. Im Fall der Beitragserhöhung kann der Versicherungs-                    worden ist.
       nehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach              16.5   Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, sind die
       Eingang der Mitteilung des Versicherers kündigen. Die Kündigung                 noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungs-
       wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam.                    nehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann
15.6 Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn                          der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
15.6.1 sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat,                              16.6   Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer,
15.6.2 nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das                       soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den
       Versicherungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt                  Teil des Beitrages, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
       werden soll oder                                                                Bei Rücktritt vom Vertrag wird die Prämie bis zur Beendigung
15.6.3 die Gefahrerhöhung im Interesse des Versicherers lag oder                       des Versicherungsschutzes berechnet. Bei Rücktritt wegen
       durch ein Ereignis veranlasst wurde, für das er eintrittspflichtig              Nichtzahlung des ersten oder einmaligen Beitrags werden 20 %
       ist, oder sie einem Gebot der Menschlichkeit entsprach.                         des Beitrags der ersten Versicherungsperiode berechnet.
15.7 Als Gefahrerhöhung gilt es insbesondere, wenn der Versiche-                16.7   Für Verpfändungsvormerkungen, Abtretungserklärungen, Ersatz­
       rungsnehmer die Haltungsweise der versicherten Tiere seines                     urkunden oder Nachforschungen der Anschrift betragen die Kosten
       Betriebes oder das Produktionsverfahren ändert. In den Produk-                  6,50 €. Für Rückläufer im SEPA-Lastschriftverfahren bei vorlie-
       tionsverfahren Ferkelerzeugung, Milchproduktion und Mutter­                     gender Pre-Notification werden die Gebühren der bezogenen
       kuhhaltung gilt ein Austausch des versicherten Bestandes, der                   Bank berechnet, für jede Mahnung betragen die Kosten 2,00 €
       nicht infolge eines Leistungsfalls erfolgt, als Gefahrerhöhung.                 zzgl. Porto. Dem Versicherungsnehmer ist jedoch jederzeit und
                                                                                       uneingeschränkt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden
16.    Beitrag                                                                         überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die
16.1   Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungs-                    Pauschale ist.
       steuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz
       bestimmten Höhe zu entrichten hat.                                       17.    Ersatz der Aufwendungen zur Schadenminderung
16.2 Zur Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrags und den Folgen          17.1   Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer zur
       verspäteter Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags gelten                  Minderung des Ertragsschadens macht, fallen dem Versicherer
       folgende Bestimmungen:                                                          zur Last, soweit
16.2.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird, wenn nichts anderes ver-          17.1.1 sie darauf ausgerichtet sind den Umfang der Entschädigungspflicht
       einbart ist, sofort nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang                     des Versicherers zu verringern,
       des Versicherungsscheines fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig,      17.1.2 der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten
       wenn sie unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheines,                    halten durfte, aber wegen ihrer Dringlichkeit das Einverständnis
       der Zahlungsaufforderung und aller sonstigen Vertragsunterla-                   des Versicherers vorher nicht einholen konnte. In diesem Falle
       gen, sowie nach Ablauf der im Versicherungsschein genannten                     ist der Versicherer über die eingeleiteten Maßnahmen unverzüglich
       Fristen erfolgt. Ist Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart,           zu verständigen.
       gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrages.   17.2 Die Aufwendungen werden nicht ersetzt, soweit
16.2.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen                 17.2.1 durch sie über die Haftzeit hinaus für den Versicherungsnehmer
       Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt,                 Nutzen entsteht,
       beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das            17.2.2 durch sie über das vom Ertragsschaden betroffene Produktions-
       gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die                 verfahren hinaus Nutzen entsteht,
       Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.                                     17.2.3 sie mit der Entschädigung zusammen die Versicherungssumme
16.2.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen                        übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versi-
       Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zu-                 cherers beruhen.
       rücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer       17.3 Bei einer Unterversicherung sind die Aufwendungen nur in dem-
       kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nach-                     selben Verhältnis zu ersetzen wie der Ertragsschaden.
       weist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
16.3 Zur Zahlung der Folgebeiträge und den Folgen verspäteter                   18.    Sachverständigenverfahren
       Zahlung von Folgebeiträgen gelten folgende Bestimmungen:                 18.1   Versicherungsnehmer und Versicherer können nach Eintritt des
16.3.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist,                Schadenereignisses vereinbaren, dass die Höhe des Ertrags-
       am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraumes fällig. Die                 schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Das Sach-
       Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungs-                 verständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige
       schein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt                       tatsächliche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs
       erfolgt.                                                                        sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden. Der
16.3.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versi-               Versicherungsnehmer kann ein Sachverständigenverfahren auch
       cherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er                     durch einseitige Erklärung gegenüber dem Versicherer verlangen.
       die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer           18.2 Für das Sachverständigenverfahren gilt:
       ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen             18.2.1 Jede Partei benennt einen Sachverständigen und kann dann die
       Schadens zu verlangen.                                                          andere unter Angabe des von ihr benannten Sachverständigen
16.3.3 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer           in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu be-
       dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine                      nennen. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen zwei
       Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen                    Wochen nach Empfang der Aufforderung benannt, so kann ihn
       muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen                die auffordernde Partei durch das für den Schadensort zuständige
       Beträge des Beitrages, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert                 Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese
       und die Rechtsfolgen, Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht                     Folge hinzuweisen.
       angibt, die mit dem Fristablauf verbunden sind.                          18.2.2 Beide Sachverständigen benennen in Textform vor Beginn des
16.3.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist                    Feststellungsverfahrens einen dritten Sachverständigen als
       noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis                 Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag
       zur Zahlung kein Versicherungsschutz (Leistungsfreiheit), wenn                  einer Partei durch das für den Schadensort zuständige Amts­
       er mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen wurde.                       gericht ernannt.
16.3.5 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist             18.2.3 Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Personen be-
       noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag                nennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers sind oder
       ohne Einhaltung einer Frist kündigen (Kündigungsrecht), wenn                    mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen, ferner keine
       er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung darauf                  Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt
       hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der                   sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. Dies
       Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den an-                       gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die
       gemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungs-                  Sachverständigen.
       fälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung             18.3 Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig
       eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.                      ihre Feststellungen. Weichen die Feststellungen voneinander
16.4 Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto vereinbart,                      ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann.
       gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im                    Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb
       Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen                       der durch die Feststellung der Sachverständigen gezogenen
       werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten                      Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien
       Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne                  gleichzeitig.
       Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht               18.4 Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten
       eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig,                  des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
       wenn sie unverzüglich nach einer in Textform verfassten Zahlungs-        18.5 Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns
       aufforderung des Versicherers erfolgt. Hat der Versicherungs-                   sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar
       nehmer zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen               von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
       werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung             18.6 Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegen-

MVG-Tier AV_TIS_TISK2024                                      DOC-451_0325_V01                                                         Seite 5 von 7

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       heiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.                       22.5.2 wenn gegen den Versicherungsnehmer aus Anlass des Schaden­
18.7   Die Feststellung der Sachverständigen muss, wenn beide Parteien             ereignisses ein behördliches oder strafrechtliches Verfahren
       sich hierüber nach Eintritt eines Ertragsschadens nicht anders              aus Gründen eingeleitet worden ist, die auch für den Entschä-
       einigen, insbesondere Folgendes ergeben:                                    digungsanspruch rechtserheblich sind, bis zum rechtskräftigen
18.7.1 eine Deckungsbeitragsrechnung des versicherten Produktions-                 Abschluss dieses Verfahrens.
       verfahrens für das laufende Geschäftsjahr bis zum Beginn des
       Eintritts des Schadenereignisses und für das vorausgegangene         23.    Rechtsverhältnis nach Eintritt des Ertragsschadens
       Geschäftsjahr;                                                              Nach dem Eintritt eines Ertragsschadens können Versicherer
18.7.2 eine Deckungsbeitragsrechnung des versicherten Produktions-                 und Versicherungsnehmer jeden zwischen ihnen bestehenden
       verfahrens, aus der sich ergibt, wie sich der Deckungsbeitrag               Ertragsschadenversicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung
       während der Haftzeit ohne Eintritt des Schadenereignisses ge-               ist in Textform zu erklären. Sie muss spätestens einen Monat
       staltet hätte;                                                              nach dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung
18.7.3 eine Deckungsbeitragsrechnung des versicherten Produktions-                 zugehen. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung
       verfahrens, aus der sich ergibt, wie sich der Deckungsbeitrag               sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versi-
       während der Haftzeit infolge des Eintritts des Schadenereignisses           cherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung
       gestaltet hat;                                                              zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der
18.7.4 ob und in welcher Weise Umstände, welche die Entschädigungs-                laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung
       pflicht des Versicherers beeinflussen, bei Feststellung des Er-             des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Ver-
       tragsschadens berücksichtigt worden sind.                                   sicherungsnehmer wirksam.
18.8 Die Deckungsbeitragsrechnungen sind im Sinne der Nr. 3 auf-
       zustellen. Dabei sind alle Kosten gesondert auszuweisen unter        24.    Textform
       Kennzeichnung der während der Haftzeit fortlaufenden Kosten.                Sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers
                                                                                   bedürfen der Textform.
19.    Buchführungspflicht
19.1   Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Versicherungsnehmer    25.  Zuständiges Gericht, Beschwerden
       verpflichtet, Bücher zu führen. Inventuren und Bilanzen für die      25.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer
       drei Vorjahre sind sicher oder zum Schutz gegen gleichzeitige             bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des
       Vernichtung voneinander getrennt aufzubewahren.                           Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständi-
19.2   Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten, so ist             gen Niederlassung. Hat ein Versicherungsagent am Zustande-
       der Versicherer nach Maßgabe des §28 VVG zur Kündigung                    kommen des Vertrags mitgewirkt, ist auch das Gericht des Ortes
       oder zur Kürzung der Leistung berechtigt oder leistungsfrei. Eine         zuständig, an dem der Versicherungsagent zur Zeit der Vermittlung
       Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam.                       oder des Abschlusses eine gewerbliche Niederlassung oder bei
                                                                                 Fehlen einer gewerblichen Niederlassung, seinen Wohnsitz hatte.
20.    Mehrere Versicherungsnehmer, Zurechnung von Kenntnis                 25.2 Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer können
       und Verhalten                                                             bei dem für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen
20.1   Besteht der Vertrag mit mehreren Versicherungsnehmern, so                 Gericht erhoben werden. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine
       muss sich jeder Versicherungsnehmer Kenntnis und Verhalten                betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine
       der übrigen Versicherungsnehmer zurechnen lassen                          Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung
20.2   Kenntnis und Verhalten des / der Repräsentanten sind dem                  des Gewerbetriebes zuständigen Gericht geltend machen.
       Verhalten und der Kenntnis des / der Versicherungsnehmer(s)          25.3 Bei Beschwerden können Sie sich wenden an:
       gleichgestellt.                                                           1. den Vorstand der Uelzener Allgemeinen
                                                                            		        Versicherungs-Gesellschaft a. G.,
21.    Besondere Verwirkungsgründe                                          		        Veerßer Str. 65 / 67, 29525 Uelzen
21.1   Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versi-         2. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
       cherungsfalles gilt:                                                 		        Postfach 13 08, 53003 Bonn.
21.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich           3. den Versicherungsombudsmann,
       herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht         		        Postfach 08 06 32, 10006 Berlin
       frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges
       Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungs-         26.    Beitragsanpassung
       nehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des            Der Versicherer kann den Beitrag mit Wirkung ab Beginn des
       Schadens als bewiesen.                                                      nächsten Versicherungsjahres ändern. Bei Erhöhung der Prämie
21.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig                   darf diese den zum Zeitpunkt der Erhöhung für Neuverträge gel-
       herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem          tenden Prämiensatz nicht übersteigen. Erhöht der Versicherer das
       der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent-                  Entgelt, ohne dass sich der Umfang der Versicherung ändert,
       sprechenden Verhältnis zu kürzen.                                           so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungs­verhältnis
21.2 Bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles               innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versi-
       gilt: Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn          cherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt
       der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen,           kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
       die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung             Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung
       sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder             auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem
       der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den           Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksam-
       Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches                    werden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Ver-
       festgestellt, so gilt die arglistige Täuschung als bewiesen.                sicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.

22.    Zahlung der Entschädigung                                            27.    Bedingungsanpassung
22.1   Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Ver-      27.1 Der Versicherer ist berechtigt,
       sicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen        27.1.1 bei Änderung von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des
       sind.                                                                       Versicherungsvertrages beruhen,
22.2 Wenn es nach Ablauf eines Monats seit Eintritt des Schaden­            27.1.2 bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen
       ereignisses und nach Ablauf jedes weiteren Monats möglich ist,              der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis
       den Betrag festzustellen, den der Versicherer für die verflossene           der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bzw. der zu-
       Zeit des Schadenereignisses mindestens zu vergüten hat, kann                ständigen Landesaufsichtsbehörde oder der Kartellbehörde,
       der Versicherungsnehmer verlangen, dass ihm dieser Betrag in         27.1.3 im Fall der Unwirksamkeit von Bedingungen sowie
       Anrechnung auf die Gesamtleistung gezahlt wird.                      27.1.4 zur Abwendung einer kartell- oder aufsichtsbehördlichen Be-
22.3 Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechts-               anstandung die davon betroffenen Regelungen mit Wirkung für
       grund eine weitergehende Zinspflicht besteht:                               bestehende Verträge zu ergänzen oder zu ersetzen. Die neuen
22.3.1 Die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats              Bedingungen sollen den ersetzten rechtlich und wirtschaftlich
       nach Meldung des Schadens geleistet wird, seit Anzeige des                  weitestgehend entsprechen. Sie dürfen die Versicherten auch
       Schadens zu verzinsen.                                                      unter Berücksichtigung der bisherigen Auslegung in rechtlicher
22.3.2 Der Zinssatz beträgt 4 Prozent, soweit nicht aus einem anderen              und wirtschaftlicher Hinsicht nicht unzumutbar benachteiligen.
       Rechtsgrund ein höherer Zins zu zahlen ist.                          27.2 Die nach 27.1 zulässigen Änderungen werden dem Versiche-
22.3.3 Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.                    rungsnehmer in Textform mitgeteilt und erläutert. Sie finden
22.4 Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 22.1 und Nr. 22.3.1 ist              vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an Anwendung,
       der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens          wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Änderung
       des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt                  einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilt
       oder nicht gezahlt werden kann.                                             und ihn in Textform über sein Kündigungsrecht belehrt. Der Ver-
22.5 Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben:                                 sicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb
22.5.1 solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungs-              eines Monats nach Zugang der Mitteilung nach Satz 1 zu dem
       nehmers bestehen,                                                           Zeitpunkt kündigen, an dem die Bedingungsänderung wirksam
                                                                                   werden würde.

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27.3   Zur Beseitigung von Auslegungszweifeln kann der Versicherer
       den Wortlaut der Bedingungen ändern, wenn diese Anpassung
       vom bisherigen Bedingungstext gedeckt ist und den objektiven
       Willen sowie die Interessen beider Parteien berücksichtigt. Das
       Verfahren nach 27.2 ist zu beachten.

28.    Sanktionsklausel
       Es besteht, unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen,
       Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die
       Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
       Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder
       der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch
       für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos,
       die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf
       den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder
       deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.

29.    Schlussbestimmung
       Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes
       bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.


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## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen der MVG für die Tier-Ertragsschadenversicherung (AV TIS / TISK 2022, MVG-Tier)

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MVG-Tier 2022
Allgemeine Bedingungen der MVG
für die Tier-Ertragsschadenversicherung
(AV TIS / TISK 2022 – MVG-Tier)
Inhaltsverzeichnis


1. Versicherte Gefahren �����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������2

2. Versicherte Schäden�������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������2

3. Ertragsschaden, Deckungsbeitrag ���������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������2

4. Allgemeine Ausschlüsse�������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������2

5. Versicherungsort�������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������2

6. Haftzeit �������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������2

7. Versicherungssumme�����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������2

8. Unterversicherung�����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������2

9. Umfang und Feststellung der Entschädigung�����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������2

10. Vorsorge, Stichtagsregelung ���������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������3

11. Dauer der Versicherung, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes, Wartezeit���������������������������������������������������������������������������������������������3

12. Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters �����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������3

13. Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall, Sicherheitsvorschriften ���������������������������������������������������������������������������������������������������������������������3

14. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall�������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������3

15. Gefahrerhöhung�����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������4

16. Beitrag �������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������4

17. Ersatz der Aufwendungen zur Schadenminderung�����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������5

18. Sachverständigenverfahren�����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������5

19. Buchführungspflicht�����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������5

20. Mehrere Versicherungsnehmer, Zurechnung von Kenntnis und Verhalten�����������������������������������������������������������������������������������������������������������5

21. Besondere Verwirkungsgründe �����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������5

22. Zahlung der Entschädigung�����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������5

23. Rechtsverhältnis nach Eintritt des Ertragsschadens���������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������6

24. Textform�����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������6

25. Zuständiges Gericht, Beschwerden�����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������6

26. Beitragsanpassung �����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������6

27. Bedingungsanpassung�������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������6

28. Sanktionsklausel ���������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������6

29. Schlussbestimmung�����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������6


MVG-Tier                                                                       AV_TIS_TISK2022_0423_V01                                                                                             Seite 1 von 6

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1.      Versicherte Gefahren                                                   4.2.1   durch behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder Betriebsbe-
1.1     Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gefahren.             schränkungen, soweit diese nicht durch versicherte Ereignisse
1.2     Landwirtschaftliche Betriebe oder Gewerbebetriebe, die Tierzucht               verursacht sind;
        oder tierische Veredelungswirtschaft betreiben, können versichert      4.2.2   dadurch, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung
        werden gegen den Ertragsschaden gemäß Nr. 3 infolge                            oder Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter, abhanden
1.2.1   anzeigepflichtiger Tierseuchen (i. S. d. Verordnung über anzeige­              gekommener Sachen bzw. verletzter, verendeter oder getöteter
        pflichtige Tierseuchen) mit direktem Bezug auf den Versiche-                   Tiere nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht;
        rungsort,                                                              4.2.3   dadurch, dass der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall
1.2.2   anderer als den vorgenannten, übertragbaren Tierkrankheiten im                 den Wiederaufbau oder die Ergänzung des Tierbestandes trotz be-
        Tierbestand,                                                                   hördlicher Erlaubnis nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder das
1.2.3   Unfall im Tierbestand (ein Unfall liegt vor, wenn die versicherten             Produktionsverfahren verändert oder die behördlichen Maßnah-
        Tiere durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Er-               men durch ein schuldhaftes Verhalten des Versicherungsneh-
        eignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung                mers länger aufrecht erhalten werden.
        erleiden. Feuer, Blitzschlag, Explosionen, Infektionen und alle
        hieraus resultierenden Folgen fallen nicht unter den Unfallbegriff),   5.      Versicherungsort
1.2.4   von akutem Botulismus bei Rindern,                                     5.1     Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete
1.2.5   Diebstahl im Tierbestand,                                                      Betriebsstätte.
1.2.6   von Beanstandungen bei amtlicher Untersuchung auf Kontami-             5.2     Für Rückwirkungsschäden der ersten vor- und nachgelagerten
        nation durch Schadstoffe im Rahmen der nachstehenden Ver-                      Handelsstufe ist der Versicherungsort Deutschland.
        ordnungen in der jeweils gültigen Fassung:
        • Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebens-               6.      Haftzeit
             mitteln (Kontaminanten-Verordnung - KmV),                                 Der Versicherer haftet für den Ertragsschaden, der, soweit nichts
        • Verordnung über Höchstmengen an Rückständen von Pflan-                       anderes vereinbart ist, innerhalb von 12 Monaten seit Eintritt des
             zenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, Düngemitteln                 Schadenereignisses entsteht (Haftzeit).
             und sonstigen Mitteln in oder auf Lebensmitteln und Tabaker-
             zeugnissen (Rückstands-Höchstmengenverordnung RHmV).              7.      Versicherungssumme
1.3     Soweit einzelne Gefahren nicht versichert sind, sind die diese Ge-     7.1     Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Versicherungs-
        fahren betreffenden Bestimmungen nicht anzuwenden.                             summe durch den vereinbarten Summenermittlungsbogen für alle
                                                                                       versicherten Produktionsverfahren festgestellt. Der Summen-
2.      Versicherte Schäden                                                            ermittlungsbogen ist Bestandteil des Vertrages. Die Versiche-
        Entschädigung wird geleistet, wenn die versicherten Gefahren                   rungssumme kann gebildet werden durch:
        Ertragsschäden verursachen durch:                                      7.1.1   vom Versicherungsnehmer vorgegebene Tierzahlen und Leis-
2.1     Tierverluste,                                                                  tungsdaten und vom Versicherer vorgegebene Wertansätze für
2.2     Verminderung der tierischen Produktionsleistung,                               Tierwerte und Deckungsbeiträge,
2.3     Wertminderung der tierischen Erzeugnisse,                              7.1.2   vom Versicherungsnehmer vorgegebene Tierzahlen, Leistungs-
2.4     Unterbrechung des Produktionsverfahrens,                                       daten und individuelle Wertansätze für Tierwerte und Deckungs-
2.5     Lieferverbote und Verkaufsbeschränkungen.                                      beiträge.
                                                                               7.2     Die Gesamtversicherungssumme eines Vertrages ergibt sich
3.    Ertragsschaden, Deckungsbeitrag                                                  aus der Addition der Versicherungssummen aller versicherten
3.1   Der Ertragsschaden ist die Verminderung des Deckungsbeitrags                     Produktionsverfahren.
      gemäß Nr. 2 unter Berücksichtigung der fortlaufenden Kosten in
      dem versicherten Produktionsverfahren.                                   8.      Unterversicherung
3.2   Der Deckungsbeitrag ist die Differenz zwischen den proportiona-          8.1     Wird die Versicherungssumme nach Nr. 7.1.1 gebildet, gilt: Eine
      len marktfähigen Leistungen und den proportionalen Spezialkos-                   Unter­versicherung liegt vor, wenn der versicherte Produktions-
      ten des versicherten Produktionsverfahrens. Eine Verminderung                    umfang (berechnet aus Anzahl der Tierplätze x biologische Leis-
      des Deckungsbeitrags liegt bei einem Rückgang des Erlöses oder                   tung) eines Produktionsverfahrens kleiner als der tatsächlich
      einer Erhöhung der Kosten für die Produktion der marktfähigen                    festgestellte Produktionsumfang im Schadenfall ist.
      Erzeugnisse vor.                                                                 Liegt eine Unterversicherung vor, so wird nur der Teil des Scha-
3.3   Mitversichert gelten Rückwirkungsschäden der ersten vor- und                     dens ersetzt, der sich zum ganzen Schaden verhält, wie der Pro-
      nachgelagerten Handelsstufe. Ein Rückwirkungsschaden liegt                       duktionsumfang laut Summenermittlungsbogen zu dem tatsäch-
      vor, wenn durch den Eintritt einer versicherten Gefahr in einem                  lich festgestellten Produktionsumfang.
      vertraglich mit dem Versicherungsnehmer verbundenen Fremd-                       Auf den versicherten Produktionsumfang wird ein Unterversiche-
      betrieb (Zulieferer oder Abnehmer der ersten Handelsstufe) ein                   rungsverzicht in Höhe von 20 Prozent gewährt.
      Ertragsschaden bei dem Versicherungsnehmer entsteht, ohne                8.2     Wird die Versicherungssumme nach Nr. 7.1.2 gebildet, gilt: Eine
      dass sich in dem Betrieb des Versicherungsnehmers eine versi-                    Unter­versicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme im
      cherte Gefahr verwirklicht hat.                                                  Schadenfall niedriger als der tatsächlich vom Versicherer festge-
3.4   Nicht versichert sind                                                            stellte Versicherungswert ist. Der Versicherungswert wird analog
3.4.1 Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für be-                   der Versicherungssumme über die tatsächliche Tierzahl, biologi-
      zogene Waren, soweit es sich nicht um Aufwendungen zur Be-                       sche Leistung, Deckungsbeitrag und Tierwert ermittelt.
      triebserhaltung oder um Mindest- und Vorhaltegebühren für                        Liegt eine Unterversicherung vor, so wird nur der Teil des Scha-
      Energiefremdbezug handelt,                                                       dens ersetzt, der sich zum ganzen Schaden verhält wie die
3.4.2 Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle für Gewer-                      Versicherungssumme laut Summenermittlungsbogen zu dem
      bebetriebe und Betriebe, die nach § 24, Absatz 4 Umsatzsteuer-                   tatsächlich festgestellten Versicherungswert.
      gesetz zur Regelbesteuerung optiert haben,
3.4.3 Ausgangsfrachten, soweit keine fortlaufenden vertraglichen Zah-          9.      Umfang und Feststellung der Entschädigung
      lungsverpflichtungen entgegenstehen und Paketporti,                      9.1     Zu ersetzen ist der Ertragsschaden in den versicherten Produk-
3.4.4 umsatzabhängige Gebühren, Beiträge und Versicherungsbeiträge,                    tionsverfahren, soweit er den vereinbarten Selbstbehalt des Pro-
3.4.5 Gewinne und Kosten, die mit dem Produktionsbetrieb nicht                         duktionsverfahrens übersteigt.
      zusammenhängen, beispielsweise aus Kapital-, Spekulations-               9.1.1   Der Ertragsschaden wird im Rahmen einer Vergleichsrechnung
      oder Grundstücksgeschäften,                                                      der Deckungsbeiträge für die versicherten und vom Schaden
3.4.6 Vertragsstrafen, Pönalen, Konventionalstrafen, Schadenersatz-                    betroffenen Produktionsverfahren ermittelt. Der Ertragsschaden
      forderungen,                                                                     ist die Differenz zwischen dem Deckungsbeitrag ohne Schaden
3.4.7 Ertragsausfälle von fremdem Eigentum (z. B. Lohnmast).                           (Soll-Betrieb) und dem Deckungsbeitrag mit Schaden (Ist-Betrieb).
                                                                               9.1.2   Sofern sich bei Leistungsfällen infolge anzeigepflichtiger Tier-
4.      Allgemeine Ausschlüsse                                                         seuchen gemäß Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
4.1     Versicherungsschutz besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende                     während des Schadenzeitraumes ein negativer Wert für den De-
        Ursachen nicht                                                                 ckungsbeitrag ohne Schaden (Soll-Betrieb) ergibt, erfolgt keine
4.1.1   für die Folgen von Mängeln oder Krankheiten, die bei Beginn der                Anrechnung dieses negativen Wertes in der Vergleichsrechnung.
        Versicherung bereits vorhanden waren;                                          In diesem Fall wird bei der Berechnung ein Deckungsbeitrag von
4.1.2   für Schäden, soweit sie durch Krieg, innere Unruhen, Erdbeben                  Null Euro für den Soll-Betrieb zugrunde gelegt.
        oder Kernenergie verursacht sind;                                      9.2     Bei der Feststellung des Ertragsschadens sind alle Umstände zu
4.1.3   für Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Sturm, Über-                  berücksichtigen, die den Gang und das Ergebnis des Betriebes
        schwemmung und Rückstau, Erdbeben und Tsunami, Erdsenkung                      während der Haftzeit günstig oder ungünstig beeinflusst haben
        und Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.                        würden, wenn der versicherte Schaden nicht eingetreten wäre.
4.1.4   für Wertminderungen, die nicht unmittelbar auf eine tierseuchen-       9.3     Verwertungserlöse und Entschädigungen aus anderen Versi-
        rechtliche Anordnung mit direktem Bezug auf den Versicherungs-                 cherungsverträgen sowie Zahlungen aus öffentlichen Mitteln,
        ort, sondern auf ein verändertes Nachfrage- oder Marktverhalten                von Tierseuchenkassen oder Tierkörperbeseitigungsanstalten
        zurückzuführen sind.                                                           werden auf die Entschädigung aus dem vorliegenden Versiche-
4.2     Der Versicherer haftet nicht, soweit der Ertragsschaden erheb-                 rungsvertrag angerechnet. Dies gilt auch, soweit der Versiche-
        lich vergrößert wird:                                                          rungsnehmer wegen Seuchen oder Krankheiten eine Zahlung

MVG-Tier                                               AV_TIS_TISK2022_0423_V01                                                       Seite 2 von 6

[Seite 3]
       aus öffentlichen Mitteln oder von Tierseuchenkassen oder Tier-          12.2.2 Rücktritt und Leistungsfreiheit: Verletzt der Versicherungsnehmer
       körperbeseitigungsanstalten erhalten hätte, wenn er den Anspruch               seine Anzeigepflicht nach Nr. 12.1, kann der Versicherer vom
       nicht vorsätzlich aufgegeben oder schuldhaft verwirkt hätte.                   Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat
9.4    Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach Ablauf der Haftzeit als Folge          die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.
       des versicherten Schadens innerhalb der Haftzeit ergeben, sind                 Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rück-
       zu berücksichtigen.                                                            trittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versiche-
9.5    Die Entschädigungsleistung wird durch die Gesamtversicherungs-                 rungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei
       summe des Vertrages begrenzt.                                                  Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder ande-
                                                                                      ren Bedingungen abgeschlossen hätte.
10.    Vorsorge, Stichtagsregelung                                                    Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück,
10.1   Sofern eine Erhöhung des Produktionsumfanges (Tierbestand                      so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versiche-
       oder biologische Leistung) seit der letzten Beitragshauptfälligkeit            rungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht
       stattgefunden hat, erhöht sich die Gesamtversicherungssumme                    sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder
       bis zur nächsten Beitragshauptfälligkeit um 10 Prozent (Vorsorge).             die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung
10.2   Zur Hauptfälligkeit des Vertrages hat der Versicherungsnehmer                  oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursäch-
       veränderte Werte der Summenermittlung (Tierzahlen, biologi-                    lich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig
       sche Leistung, ggf. Tierwerte und Deckungsbeiträge) an den                     verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
       Versicherer zu melden. Anderenfalls entfällt die Vorsorge nach          12.2.3 Kündigung: Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige-
       Nr. 10.1.                                                                      pflicht nach Nr. 12.1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der
                                                                                      Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
11.    Dauer der Versicherung, Beginn und Ende des Versiche-                          Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag
       rungsschutzes, Wartezeit                                                       bei Kenntnis der nicht angezeigten Umständen zu gleichen oder
11.1   Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen                     anderen Bedingungen abgeschlossen.
       Zeitraum abgeschlossen.                                                 12.2.4 Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (12.2.1),
11.2   Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich              zum Rücktritt (12.2.2) und zur Kündigung (12.2.3) sind jeweils
       der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertrags-                ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten
       parteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen                  Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte.
       Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Der Vertrag          12.2.5 Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täu-
       kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum                   schung anzufechten, bleibt unberührt.
       Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter             12.3 Folgende Fristen für die Ausübung der Rechte des Versicherers
       Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsneh-                  gelten:
       mer gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Versicherer                       Die Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt oder zur Kündi-
       spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versiche-                 gung muss der Versicherer innerhalb eines Monats in Textform
       rungsjahres zugehen.                                                           geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er
       Der Versicherungsvertrag endet nicht dadurch, dass der Versi-                  seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich wei-
       cherungsnehmer das versicherte Produktionsverfahren vorüber-                   tere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniser-
       gehend nicht mehr betreibt.                                                    langung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu
11.3   Die Versicherung beginnt nach Einlösung des Versicherungs-                     dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und
       scheines, jedoch nicht vor Ablauf der Wartezeit. Die Versiche-                 der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend
       rung beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt und zwar auch dann,                    gemachte Recht begründen.
       wenn zur Beitragszahlung erst später aufgefordert wird.                 12.4 Die Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kün-
11.4   Es gilt eine Wartezeit von drei Monaten als vereinbart. Die War-               digung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versiche-
       tezeit beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten                     rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die
       Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), frühestens jedoch mit Eingang                 Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
       der Angebotsanfrage beim Versicherer.                                   12.5 Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers
11.5   Bei behördlichen Maßnahmen innerhalb der Wartezeit wird diese                  geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 12.1 und Nr. 12.2
       unterbrochen. Die Wartezeit beginnt von neuem nach Aufhebung                   sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die
       sämtlicher behördlich angeordneter Maßnahmen.                                  Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berück-
11.6   Wird der Versicherungsumfang erweitert, beginnt für den Be-                    sichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die
       standteil, um den sich der Versicherungsumfang erweitert hat,                  Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wor-
       eine erneute Wartezeit. Die Wartezeit beginnt in diesem Fall mit               den ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versi-
       dem im Versicherungsschein für den erweiterten Umfang be-                      cherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
       zeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), frühestens jedoch           12.6 Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung, zum Rücktritt
       mit Eingang der Meldung der Erweiterung beim Versicherer.                      und zur Kündigung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach
11.7   Für Unfälle und akuten Botulismus besteht keine Wartezeit. Für                 Vertragsschluss. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der
       die Gefahren BSE und TBC gilt die Wartezeit von einem Monat.                   Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vor-
11.8   Tritt der Versicherungsfall während der Wartezeit ein, ist der Ver-            sätzlich oder arglistig verletzt hat.
       sicherer leistungsfrei. Zudem können der Versicherer und der
       Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines            13.    Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall, Sicherheitsvor-
       Monats nach Kenntnis des Versicherungsfalles mit sofortiger                    schriften
       Wirkung kündigen. Im Fall der Kündigung hat der Versicherer             13.1 Der Versicherungsnehmer oder sein Bevollmächtigter hat dafür
       den Beitrag in vollem Umfang zurück zu erstatten.                              zu sorgen, dass
                                                                               13.1.1 die Vorschriften des Tierseuchengesetzes, der Ausführungsge-
12.    Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Ver-                       setze und -verordnungen oder Verwaltungsanordnungen, die auf-
       treters                                                                        grund dieser Bestimmungen ergingen, eingehalten werden,
12.1 Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Angebots-               13.1.2 alle seine Tierhaltung betreffenden Gesetze, Verordnungen und
       anfrage dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände                      Verfügungen sowie vereinbarte Sicherheitsvorschriften einge-
       anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat                 halten werden,
       und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit           13.1.3 die Aufnahme von Tieren in den Bestand verhindert wird, soweit
       dem vereinbarten Inhalt zu schließen.                                          ihm Umstände bekannt sind oder sein müssen, die notwendig zu
       Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflich-               behördlichen Maßnahmen nach dem Tierseuchengesetz führen,
       tet, als nach seiner Angebotsanfrage, aber vor Vertragsannahme                 insbesondere Tiere ungeklärter Herkunft,
       der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.        13.1.4 in seinem Betrieb keine Speiseabfälle verfüttert werden.
12.2 Folgende Rechtsfolgen bei Verletzung der Anzeigepflicht gelten:           13.1.5 sämtliche technischen Anlagen der für die Tierhaltung genutzten
12.2.1 Vertragsänderung: Hat der Versicherungsnehmer die Anzeige-                     Gebäude nach Vorgaben der Hersteller gewartet und betrieben
       pflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei               werden,
       Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch          13.1.6 in den versicherten Produktionsverfahren Milchviehhaltung, Mut-
       zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen                      terkuhhaltung, Ferkelerzeugung und Jungsauenvermehrung ein
       Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Ver-                    nicht-schadenbedingter Austausch von mehr als 50% des versi-
       tragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unver-                     cherten Bestandes innerhalb von drei Monaten dem Versicherer
       schuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen                    gemeldet wird.
       ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Er-          13.2 Milchviehhaltende Betriebe, die übertragbare Krankheiten versi-
       höht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als                   chert haben, verpflichten sich Ergebnisse der Milchleistungsprü-
       10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung                 fung in geeigneter Form zwei Jahre aufzuheben.
       für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versiche-            13.3 Falls die Anzahl somatischer Zellen in der Sammelmilch 350.000
       rungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang                     Zellen pro ml Milch übersteigt, sind in Absprache mit dem Be-
       der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kün-               standstierarzt geeignete Maßnahmen durchzuführen und der
       digen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der Versi-                Versicherer ist darüber in Kenntnis zu setzen. Die Durchführung
       cherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht                      der Maßnahmen sowie der Erfolg sind zu dokumentieren, die
       hinzuweisen.                                                                   Dokumentation ist zwei Jahre nach Durchführung aufzuheben.

MVG-Tier                                               AV_TIS_TISK2022_0423_V01                                                        Seite 3 von 6

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13.4   Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Bevollmächtigter                  nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Versicherer von der
       eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer gemäß                    Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt.
       § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder leistungsfrei sein. Führt      15.2.2 Hat der Versicherungsnehmer die vorherige Zustimmung unver-
       die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 19 bis              schuldet nicht eingeholt, kann er der fristlosen Kündigung wider-
       27 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt                 sprechen. In diesem Fall wird die Kündigung erst einen Monat
       oder auch leistungsfrei sein.                                                nach ihrem Zugang wirksam.
                                                                             15.2.3 Eine unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers einge-
14.    Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versiche-                         tretene Gefahrerhöhung berechtigt den Versicherer, den Versiche-
       rungsfall                                                                    rungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu
14.1 Der Versicherungsnehmer hat im Falle eines Schadens gemäß                      kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach
       Nr. 2, der einen Ertragsschaden zur Folge haben könnte, dem                  dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Versicherer von der Gefahr-
       Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten.                               erhöhung Kenntnis erlangt.
14.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer               15.2.4 Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nicht übernom-
14.2.1 Seuchen oder Seuchenverdacht,                                                men, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag innerhalb
14.2.2 jede behördliche Maßnahme, die eine Leistungsverpflichtung                   eines Monats nach Zugang der Anzeige fristlos kündigen. Die
       des Versicherers auszulösen in der Lage ist,                                 Kündigung wird mit Zugang wirksam.
14.2.3 Unfälle und akuten Botulismus im Tierbestand, die eine Leis-          15.2.5 Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn zum Zeitpunkt
       tungspflicht des Versicherers auszulösen in der Lage sind,                   der Kündigung der Zustand wieder hergestellt ist, der vor Gefahr-
14.2.4 bei Versicherung von übertragbaren Krankheiten jede erhebliche               erhöhung bestand.
       Erkrankung im Tierbestand des versicherten Produktionsverfah-         15.3 Der Versicherungsnehmer hat keinen Versicherungsschutz, wenn
       rens unverzüglich anzuzeigen.                                         15.3.1 er die Gefahrerhöhung ohne vorherige Zustimmung des Versi-
14.3 Die Anzeige hat telefonisch oder mittels anderer elektronischer                cherers vorgenommen oder gestattet hat und der Versicherungs-
       Medien innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen. Die Verpflichtung               fall nach Gefahrerhöhung eintritt,
       zur Erstattung einer Anzeige in Textform bleibt bei telefonischer     15.3.2 er eine nachträglich als Gefahrerhöhung erkannte Veränderung
       Schadenanzeige bestehen. Der Versicherungsnehmer hat den Er-                 nicht unverzüglich anzeigt und zwischen dem Versicherungsfall
       tragsschaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und                 und dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen,
       dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen, soweit dem                 mehr als ein Monat liegt,
       nicht behördliche Weisungen entgegenstehen. Er hat, wenn es die       15.3.3 er eine unabhängig von seinem Willen eingetretene Gefahrer-
       Umstände gestatten, Weisungen des Versicherers einzuholen.                   höhung nicht unverzüglich angezeigt hat und zwischen dem
14.4 Bei und nach Eintritt des Ertragsschadens hat der Versiche-                    Versicherungsfall und dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige hätte
       rungsnehmer soweit möglich dem Versicherer jede Auskunft,                    erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt.
       auf Verlangen in Textform, zu erteilen, die zur Feststellung des      15.4 Der Versicherer kann den Versicherungsschutz nicht verweigern,
       Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des                 wenn
       Versicherers erforderlich ist, jede Untersuchung über Ursache         15.4.1 der Versicherungsnehmer die vorherige Zustimmung zur Gefahr-
       und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädi-                     erhöhung unverschuldet nicht eingeholt hat,
       gungspflicht zu gestatten sowie vom Versicherer angeforderte          15.4.2 dem Versicherer die Gefahrerhöhung zum Zeitpunkt des Eintritts
       Belege beizubringen, wenn deren Beschaffung ihm billigerweise                des Versicherungsfalles bekannt war,
       zugemutet werden kann.                                                15.4.3 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Kündigungsfrist des
       Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers               Versicherers abgelaufen ist und er nicht gekündigt hat oder
       einem Dritten zu, hat auch dieser die Pflichten nach Nr. 14.1 bis     15.4.4 die Erhöhung der Gefahr weder Einfluss auf den Eintritt des Ver-
       14.3. zu erfüllen.                                                           sicherungsfalles noch auf den Umfang der Leistung des Versi-
14.4.1 Ferner hat der Versicherungsnehmer Erkrankungen und Unter-                   cherers gehabt hat.
       suchungsergebnisse sowie die behördlichen Maßnahmen nach-             15.5 Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nur für einen hö-
       zuweisen,                                                                    heren Beitrag übernommen, hat der Versicherer auf diesen Beitrag
14.4.2 dem Versicherer, dessen Repräsentanten und Sachverständi-                    vom Beginn der laufenden Versicherungsperiode an Anspruch.
       gen jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens                     Im Fall der Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer
       und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten                   den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang
       und jede hierzu dienliche Auskunft, auf Verlangen in Textform, zu            der Mitteilung des Versicherers kündigen. Die Kündigung wird
       erteilen. Er hat zu diesem Zweck insbesondere die Geschäftsbü-               einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam.
       cher, Inventuren und Bilanzen sowie Hilfsbücher, Rechnungen           15.6 Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn
       und Belege über den Geschäftsgang während des laufenden               15.6.1 sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat,
       Geschäftsjahres und der drei Vorjahre zur Verfügung zu stellen.       15.6.2 nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das
14.5 Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des                      Versicherungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt
       Schadens gegen einen Dritten zu, so ist der Versicherungsneh-                werden soll oder
       mer verpflichtet, dieses dem Versicherer anzuzeigen.                  15.6.3 die Gefahrerhöhung im Interesse des Versicherers lag oder
14.6 Folgende Rechtsfolgen gelten bei Obliegenheitsverletzung:                      durch ein Ereignis veranlasst wurde, für das er eintrittspflichtig
14.6.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich,              ist, oder sie einem Gebot der Menschlichkeit entsprach.
       so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei   15.7 Als Gefahrerhöhung gilt es insbesondere, wenn der Versiche-
       grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versiche-              rungsnehmer die Haltungsweise der versicherten Tiere seines
       rer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das              Betriebes oder das Produktionsverfahren ändert. In den Produk-
       der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent-                   tionsverfahren Ferkelerzeugung, Milchproduktion und Mutterkuh-
       spricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der              haltung gilt ein Austausch des versicherten Bestandes, der nicht
       Versicherungsnehmer zu beweisen.                                             infolge eines Leistungsfalls erfolgt, als Gefahrerhöhung.
14.6.2 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der
       Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versiche-    16.    Beitrag
       rungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit           16.1   Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungs-
       weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs-              steuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz
       falles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungs-              bestimmten Höhe zu entrichten hat.
       pflicht des Versicherers ursächlich ist.                              16.2 Zur Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrags und den Folgen
14.6.3 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versiche-            verspäteter Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags gelten
       rungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit,              folgende Bestimmungen:
       so ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leis-      16.2.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird, wenn nichts anderes ver-
       tungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte                  einbart ist, sofort nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang
       Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.                des Versicherungsscheines fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig,
                                                                                    wenn sie unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheines,
15.    Gefahrerhöhung                                                               der Zahlungsaufforderung und aller sonstigen Vertragsunterla-
15.1   Der Versicherungsnehmer darf nach Abschluss des Versiche-                    gen, sowie nach Ablauf der im Versicherungsschein genannten
       rungsvertrages ohne vorherige Zustimmung des Versicherers                    Fristen erfolgt. Ist Zahlung des Jahresbeitrages in Raten verein-
       keine Gefahr­erhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch                    bart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahres-
       Dritte gestatten. Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich,              beitrages.
       dass eine von ihm vorgenommene oder gestattete Veränderung            16.2.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen
       eine Gefahrerhöhung darstellt, muss er dies dem Versicherer un-              Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt,
       verzüglich anzeigen. Tritt nach Abschluss des Versicherungsvertra-           beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das
       ges eine Gefahrerhöhung unabhängig vom Willen des Versiche-                  gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
       rungsnehmers ein, muss er sie dem Versicherer unverzüglich                   Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
       anzeigen, sobald er von der Gefahr­erhöhung Kenntnis erlangt.         16.2.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen
15.2 Folgende Rechtsfolgen gelten bei Gefahrerhöhung:                               Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zu-
15.2.1 Eine ohne seine vorherige Zustimmung vorgenommene oder ge-                   rücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer
       stattete Gefahrerhöhung berechtigt den Versicherer, den Vertrag              kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nach-
       fristlos zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat              weist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

MVG-Tier                                             AV_TIS_TISK2022_0423_V01                                                      Seite 4 von 6

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16.3   Zur Zahlung der Folgebeiträge und den Folgen verspäteter Zah-          18.    Sachverständigenverfahren
       lung von Folgebeiträgen gelten folgende Bestimmungen:                  18.1   Versicherungsnehmer und Versicherer können nach Eintritt
16.3.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist,              des Schadenereignisses vereinbaren, dass die Höhe des Er-
       am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraumes fällig. Die               tragsschadens durch Sachverständige festgestellt wird. Das
       Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungs-               Sachverständigen­verfahren kann durch Vereinbarung auf sonsti-
       schein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt                     ge tatsächliche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs
       erfolgt.                                                                      sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden. Der
16.3.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versiche-          Versicherungsnehmer kann ein Sachverständigenverfahren auch
       rungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die                  durch einseitige Erklärung gegenüber dem Versicherer verlangen.
       verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist be-     18.2 Für das Sachverständigenverfahren gilt:
       rechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Scha-           18.2.1 Jede Partei benennt einen Sachverständigen und kann dann
       dens zu verlangen.                                                            die andere unter Angabe des von ihr benannten Sachverstän-
16.3.3 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versi-              digen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu
       cherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Text-                     benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen zwei
       form eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wo-                    Wochen nach Empfang der Aufforderung benannt, so kann ihn
       chen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie                  die auffordernde Partei durch das für den Schadensort zuständige
       die rückständigen Beträge des Beitrages, Zinsen und Kosten im                 Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese
       Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen, Leistungsfreiheit und               Folge hinzuweisen.
       Kündigungsrecht angibt, die mit dem Fristablauf verbunden sind.        18.2.2 Beide Sachverständigen benennen in Textform vor Beginn des
16.3.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist                  Feststellungsverfahrens einen dritten Sachverständigen als
       noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis               Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag
       zur Zahlung kein Versicherungsschutz (Leistungsfreiheit), wenn er             einer Partei durch das für den Schadensort zuständige Amtsge-
       mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen wurde.                        richt ernannt.
16.3.5 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist           18.2.3 Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Personen be-
       noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag              nennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers sind oder
       ohne Einhaltung einer Frist kündigen (Kündigungsrecht), wenn er               mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen, ferner keine
       den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung darauf                   Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern ange-
       hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der                 stellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
       Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den ange-                   Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch
       mahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle,             die Sachverständigen.
       die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung einge-           18.3 Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig
       treten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.                         ihre Feststellungen. Weichen die Feststellungen voneinander ab,
16.4 Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto vereinbart, gilt die           so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Die-
       Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versiche-                 ser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der
       rungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden                      durch die Feststellung der Sachverständigen gezogenen Grenzen
       kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung                und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
       nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden        18.4 Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten
       des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen                     des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
       werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie un-       18.5 Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns
       verzüglich nach einer in Textform verfassten Zahlungsaufforde-                sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offen-
       rung des Versicherers erfolgt. Hat der Versicherungsnehmer zu                 bar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
       vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden         18.6 Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenhei-
       kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb               ten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
       des SEPA-Lastschriftverfahrens zu verlangen Der Versiche-              18.7 Die Feststellung der Sachverständigen muss, wenn beide Par-
       rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet,              teien sich hierüber nach Eintritt eines Ertragsschadens nicht an-
       wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden                ders einigen, insbesondere Folgendes ergeben:
       ist.                                                                   18.7.1 eine Deckungsbeitragsrechnung des versicherten Produktions-
16.5 Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, sind die               verfahrens für das laufende Geschäftsjahr bis zum Beginn des
       noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungs-                Eintritts des Schadenereignisses und für das vorausgegangene
       nehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der              Geschäftsjahr;
       Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.       18.7.2 eine Deckungsbeitragsrechnung des versicherten Produktions-
16.6 Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer, so-                verfahrens, aus der sich ergibt, wie sich der Deckungsbeitrag
       weit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil              während der Haftzeit ohne Eintritt des Schadenereignisses ge-
       des Beitrages, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Bei              staltet hätte;
       Rücktritt vom Vertrag wird die Prämie bis zur Beendigung des Ver-      18.7.3 eine Deckungsbeitragsrechnung des versicherten Produktions-
       sicherungsschutzes berechnet. Bei Rücktritt wegen Nichtzahlung                verfahrens, aus der sich ergibt, wie sich der Deckungsbeitrag
       des ersten oder einmaligen Beitrags werden 20 Prozent des Bei-                während der Haftzeit infolge des Eintritts des Schadenereignis-
       trags der ersten Versicherungsperiode berechnet.                              ses gestaltet hat;
16.7 Für        Verpfändungsvormerkungen,         Abtretungserklärungen,      18.7.4 ob und in welcher Weise Umstände, welche die Entschädigungs-
       Ersatz­urkunden oder Nachforschungen der Anschrift betragen                   pflicht des Versicherers beeinflussen, bei Feststellung des Er-
       die Kosten 6,50 €. Für Rückläufer im SEPA-Lastschriftverfahren                tragsschadens berücksichtigt worden sind.
       bei vorliegender Pre-Notification werden die Gebühren der bezo-        18.8 Die Deckungsbeitragsrechnungen sind im Sinne der Nr. 3 aufzu-
       genen Bank berechnet, für jede Mahnung betragen die Kosten                    stellen. Dabei sind alle Kosten gesondert auszuweisen unter
       2,00 € zzgl. Porto. Dem Versicherungsnehmer ist jedoch je-                    Kennzeichnung der während der Haftzeit fortlaufenden Kosten.
       derzeit und uneingeschränkt der Nachweis gestattet, dass ein
       Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger           19.    Buchführungspflicht
       als die Pauschale ist.                                                 19.1   Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Versicherungsneh-
                                                                                     mer verpflichtet, Bücher zu führen. Inventuren und Bilanzen für
17.    Ersatz der Aufwendungen zur Schadenminderung                                  die drei Vorjahre sind sicher oder zum Schutz gegen gleichzeitige
17.1   Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer                    Vernichtung voneinander getrennt aufzubewahren.
       zur Minderung des Ertragsschadens macht, fallen dem Versiche-          19.2   Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten, so ist
       rer zur Last, soweit                                                          der Versicherer nach Maßgabe des §28 VVG zur Kündigung
17.1.1 sie darauf ausgerichtet sind den Umfang der Entschädigungs-                   oder zur Kürzung der Leistung berechtigt oder leistungsfrei. Eine
       pflicht des Versicherers zu verringern,                                       Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam.
17.1.2 der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten
       halten durfte, aber wegen ihrer Dringlichkeit das Einverständnis       20.    Mehrere Versicherungsnehmer, Zurechnung von Kenntnis
       des Versicherers vorher nicht einholen konnte. In diesem Falle                und Verhalten
       ist der Versicherer über die eingeleiteten Maßnahmen unverzüg-         20.1 Besteht der Vertrag mit mehreren Versicherungsnehmern, so
       lich zu verständigen.                                                         muss sich jeder Versicherungsnehmer Kenntnis und Verhalten
17.2 Die Aufwendungen werden nicht ersetzt, soweit                                   der übrigen Versicherungsnehmer zurechnen lassen
17.2.1 durch sie über die Haftzeit hinaus für den Versicherungsnehmer         20.2 Kenntnis und Verhalten des / der Repräsentanten sind dem
       Nutzen entsteht,                                                              Verhalten und der Kenntnis des / der Versicherungsnehmer(s)
17.2.2 durch sie über das vom Ertragsschaden betroffene Produktions-                 gleichgestellt.
       verfahren hinaus Nutzen entsteht,                                      21.    Besondere Verwirkungsgründe
17.2.3 sie mit der Entschädigung zusammen die Versicherungssumme              21.1 Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versi-
       übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versi-               cherungsfalles gilt:
       cherers beruhen.                                                       21.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätz-
17.3 Bei einer Unterversicherung sind die Aufwendungen nur in dem-                   lich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht
       selben Verhältnis zu ersetzen wie der Ertragsschaden.                         frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges
                                                                                     Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungs-

MVG-Tier                                              AV_TIS_TISK2022_0423_V01                                                     Seite 5 von 6

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       nehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des     25.3   Bei Beschwerden können Sie sich wenden an:
       Schadens als bewiesen.                                                      1. den Vorstand der Uelzener Allgemeinen
21.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig                       Versicherungs-Gesellschaft a. G.,
       herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem              Veerßer Str. 65 / 67, 29525 Uelzen
       der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent-                  2. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
       sprechenden Verhältnis zu kürzen.                                               Postfach 13 08, 53003 Bonn.
21.2 Bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles               3. den Versicherungsombudsmann,
       gilt:                                                                           Postfach 08 06 32, 10006 Berlin
       Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der            4. die Online-Streitbeilegungsplattform:
       Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen,                   http://ec.europa.eu/consumers/odr/
       die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeu-
       tung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung      26.    Beitragsanpassung
       oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil                Der Versicherer kann den Beitrag mit Wirkung ab Beginn des
       gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Be-                       nächsten Versicherungsjahres ändern. Bei Erhöhung der Prämie
       trugsversuches festgestellt, so gilt die arglistige Täuschung als           darf diese den zum Zeitpunkt der Erhöhung für Neuverträge gel-
       bewiesen.                                                                   tenden Prämiensatz nicht übersteigen. Erhöht der Versicherer
                                                                                   das Entgelt, ohne dass sich der Umfang der Versicherung ändert,
22.    Zahlung der Entschädigung                                                   so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis
22.1   Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Ver-             innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versi-
       sicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlos-                 cherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeit-
       sen sind.                                                                   punkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden
22.2 Wenn es nach Ablauf eines Monats seit Eintritt des Schadener-                 sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mittei-
       eignisses und nach Ablauf jedes weiteren Monats möglich ist,                lung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss
       den Betrag festzustellen, den der Versicherer für die verflossene           dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem
       Zeit des Schaden­ereignisses mindestens zu vergüten hat, kann               Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung
       der Versicherungsnehmer verlangen, dass ihm dieser Betrag in                der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
       Anrechnung auf die Gesamtleistung gezahlt wird.
22.3 Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechts-        27.    Bedingungsanpassung
       grund eine weitergehende Zinspflicht besteht:                        27.1 Der Versicherer ist berechtigt,
22.3.1 Die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats       27.1.1 bei Änderung von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des
       nach Meldung des Schadens geleistet wird, seit Anzeige des                  Versicherungsvertrages beruhen,
       Schadens zu verzinsen.                                               27.1.2 bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderun-
22.3.2 Der Zinssatz beträgt 4 Prozent, soweit nicht aus einem anderen              gen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Verwaltungspra-
       Rechtsgrund ein höherer Zins zu zahlen ist.                                 xis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bzw. der
22.3.3 Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.                    zuständigen Landesaufsichtsbehörde oder der Kartellbehörde,
22.4 Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 22.1 und Nr. 22.3.1 ist       27.1.3 im Fall der Unwirksamkeit von Bedingungen sowie
       der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschul-      27.1.4 zur Abwendung einer kartell- oder aufsichtsbehördlichen Be-
       dens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermit-                anstandung die davon betroffenen Regelungen mit Wirkung für
       telt oder nicht gezahlt werden kann.                                        bestehende Verträge zu ergänzen oder zu ersetzen. Die neuen
22.5 Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben:                                 Bedingungen sollen den ersetzten rechtlich und wirtschaftlich
22.5.1 solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versiche-                   weitestgehend entsprechen. Sie dürfen die Versicherten auch
       rungsnehmers bestehen,                                                      unter Berücksichtigung der bisherigen Auslegung in rechtlicher
22.5.2 wenn gegen den Versicherungsnehmer aus Anlass des                           und wirtschaftlicher Hinsicht nicht unzumutbar benachteiligen.
       Schaden­  ereignisses ein behördliches oder strafrechtliches         27.2 Die nach 27.1 zulässigen Änderungen werden dem Versiche-
       Verfahren aus Gründen eingeleitet worden ist, die auch für den              rungsnehmer in Textform mitgeteilt und erläutert. Sie finden
       Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind, bis zum rechts-                vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an Anwendung,
       kräftigen Abschluss dieses Verfahrens.                                      wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Änderung
                                                                                   einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilt
23.    Rechtsverhältnis nach Eintritt des Ertragsschadens                          und ihn in Textform über sein Kündigungsrecht belehrt. Der Ver-
       Nach dem Eintritt eines Ertragsschadens können Versicherer                  sicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb
       und Versicherungsnehmer jeden zwischen ihnen bestehenden Er-                eines Monats nach Zugang der Mitteilung nach Satz 1 zu dem
       tragsschadenversicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist                Zeitpunkt kündigen, an dem die Bedingungsänderung wirksam
       in Textform zu erklären. Sie muss spätestens einen Monat nach               werden würde.
       dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zu-           27.3 Zur Beseitigung von Auslegungszweifeln kann der Versicherer
       gehen. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung                den Wortlaut der Bedingungen ändern, wenn diese Anpassung
       sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versi-               vom bisherigen Bedingungstext gedeckt ist und den objektiven
       cherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung                    Willen sowie die Interessen beider Parteien berücksichtigt. Das
       zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der                 Verfahren nach 27.2 ist zu beachten.
       laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
       Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem          28.    Sanktionsklausel
       Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.                                    Es besteht, unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen, Ver-
                                                                                   sicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Ver-
24.    Textform                                                                    tragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
       Sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsneh-                    Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder
       mers bedürfen der Textform.                                                 der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
                                                                                   Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
25.    Zuständiges Gericht, Beschwerden                                            bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika
25.1   Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer               in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht euro-
       bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des              päische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
       Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zustän-
       digen Niederlassung. Hat ein Versicherungsagent am Zustan-           29.    Schlussbestimmung
       dekommen des Vertrags mitgewirkt, ist auch das Gericht des                  Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes
       Ortes zuständig, an dem der Versicherungsagent zur Zeit der                 bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
       Vermittlung oder des Abschlusses eine gewerbliche Niederlas-
       sung oder bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung, seinen
       Wohnsitz hatte.
25.2   Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer kön-
       nen bei dem für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zustän-
       digen Gericht erhoben werden. Soweit es sich bei dem Vertrag um
       eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer sei-
       ne Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung
       des Gewerbetriebes zuständigen Gericht geltend machen.


MVG-Tier                                             AV_TIS_TISK2022_0423_V01                                                    Seite 6 von 6
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