# ERGO & Klassiker: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-oldtimer-ergo-oldtimer-klassiker.php
- Rechtlicher Träger: ERGO Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-oldtimer-ergo-oldtimer-klassiker.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Kaskoversicherung von Liebhaberfahrzeugen (AKB OLT 2022)](https://occ.eu/assets/content/downloads/AKB-OLT-2022.pdf), Fassung AKB OLT 2022, Stand 05.2022
- Original beim Versicherer (PDF): [Besondere Bedingungen Full Risk Care (BB FRC 2022)](https://occ.eu/assets/content/downloads/BB-FRC-2022.pdf), Fassung BB FRC 2022, Stand 05.2022

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Mindestalter des Fahrzeugs (Jahre seit Erstzulassung oder Baujahr) | nicht geregelt |  |  |
| Historisches Kennzeichen Voraussetzung (H-Kennzeichen, in Österreich Eintrag historisches Fahrzeug, in Spanien matrícula histórica) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherbar auch mit normalem Kennzeichen oder Saisonkennzeichen | nicht geregelt |  |  |
| Rotes Oldtimerkennzeichen (07) oder Wechselkennzeichen versicherbar | nicht geregelt |  |  |
| Youngtimer versicherbar (jünger als die Oldtimergrenze) | ja | Allgemeine Bedingungen für die Kaskoversicherung von Liebhaberfahrzeugen (Oldtimer, Youngtimer, Newtimer, Replicars, Motorbikes) 2022 | Titel, Seite 1 |
| Oldtimer-Krafträder versicherbar | ja | Bei einspurigen Krafträdern ist Sicherheitsbekleidung zum Neupreis bei einem versicherten Unfall- oder Wildschaden mitversichert. | Punkt 2.14, Seite 5 |
| Sonderfahrzeuge versicherbar (Traktoren, Nutzfahrzeuge, Wohnwagen, Replikas) | ja | Bei Traktoren, landwirtschaftlichen Zugmaschinen, Anhängern / Aufliegern oder sonstigen ehemals gewerblichen Fahrzeugen, darf keine Nutzung entsprechend der ursprünglichen Bestimmung dieser Fahrzeugarten stattfinden. | Punkt 23.2 d), Seite 12 |
| Mehrere Fahrzeuge oder eine Sammlung in einem Vertrag | nicht geregelt |  |  |
| Alltagsfahrzeug als Voraussetzung (Zweitfahrzeug für den täglichen Gebrauch) | ja | Alltags-PKW vorhanden | Punkt 23.2 d), Seite 11 |
| Mindestalter von Versicherungsnehmer oder Fahrern | ja | Alle Fahrer mind. 23 Jahre | Punkt 23.2 d), Seite 12 |
| Mindestwert des Fahrzeugs | nicht geregelt |  |  |
| Mindestzustand verlangt (Zustandsnote, Originalzustand, verkehrssicher) | nicht geregelt |  |  |
| Begrenzte Jahresfahrleistung | ja | Jährliche Fahrleistung max. 10.000 km | Punkt 23.2 d), Seite 12 |
| Folgen einer überschrittenen Fahrleistung (Nachzahlung statt Leistungskürzung) | nein | dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Versicherungsschutzes dauerhaft während der Vertragslaufzeit erfüllt sind | Punkt 23.2 d), Seite 11 |
| Nutzung beschränkt (keine Fahrten zur Arbeit, keine gewerbliche Nutzung, Liebhabernutzung) | ja | Keine Alltagsnutzung (auch bei Firmenzulassung) | Punkt 23.2 d), Seite 11 |
| Abschließbare Garage oder geschlossener Raum Pflicht | ja | Garage / Carport als überwiegender Abstellort | Punkt 23.2 d), Seite 11 |
| Fahrten im Winter oder ganzjährige Nutzung erlaubt | nicht geregelt |  |  |
| Oldtimerrallyes, Ausfahrten und Gleichmäßigkeitsfahrten mitversichert | ja | Fahrten im Rahmen von Gleichmäßigkeitsfahrten sofern die Rennstrecke/abgesperrte Strecke nur als untergeordnete Etappe in die Gesamtveranstaltung eingebunden ist | Punkt 14.2, Seite 9 |
| Fahrerkreis frei oder ohne Aufschlag erweiterbar | nicht geregelt |  |  |
| Fest vereinbarter Wert (Agreed Value) statt Wiederbeschaffungswert | ja | Die Höchstentschädigung ist der vereinbarte Versicherungswert, maximal der Wiederbeschaffungswert am Tag des Schadens. | Punkt 5.5, Seite 6 |
| Wertgutachten als Voraussetzung | ja | Der Versicherungswert ist durch ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen oder durch einen Selbstbewertungsbogen zu dokumentieren. | Punkt 5.5, Seite 6 |
| Höchstalter des Gutachtens und Pflicht zur Erneuerung | ja | ist dieser Nachweis nicht älter als drei Jahre | Punkt 5.6, Seite 6 |
| Wertangabe ohne Gutachten (Selbsteinschätzung, Fotos) bis zu einer Grenze | ja, bis zur Versicherungssumme | oder durch einen Selbstbewertungsbogen zu dokumentieren. | Punkt 5.5, Seite 6 |
| Kosten des Gutachtens übernommen | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorge für Wertsteigerung (Zuschlag auf den Gutachtenwert) | ja | erstatten wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeuges bis zu 130 % des im Versicherungsschein dokumentierten Marktwertes als Höchstentschädigung. | Punkt 5.6.2, Seite 7 |
| Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung | nicht geregelt |  |  |
| Entschädigung bei Totalschaden oder Diebstahl (Gutachtenwert, Marktwert, vereinbarter Wert) | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Versicherungswert unter Abzug vorhandener Restwerte. | Punkt 5.1, Seite 6 |
| Reparaturkosten auch über dem Fahrzeugwert oder in Fachwerkstatt erstattet | ja, bis zur Versicherungssumme | Kosten bis zur Höhe des Versicherungswerts, maximal den Wiederbeschaffungswert am Tag des Schadens, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. | Punkt 6.1.a, Seite 7 |
| Original- oder Nachfertigungsteile und Restaurierungsaufwand ersetzt | nicht geregelt |  |  |
| Kein Abzug neu für alt | ja | Sofern das Gutachten noch keine 3 Jahre alt ist, verzichten wir im Falle eventueller Verbesserungen auf einen Abzug. | Punkt 11.1, Seite 8 |
| Restwert verbleibt beim Versicherungsnehmer oder Rückkaufrecht des Wracks | ja, bis zur Versicherungssumme | Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden zum gemeinen Wert auf die Entschädigung angerechnet. | Punkt 11.2, Seite 8 |
| Deckungssumme der Haftpflicht (pauschal) | nicht geregelt |  |  |
| Begrenzung je geschädigter Person bei Personenschäden | nicht geregelt |  |  |
| Anhänger und Gespann mitversichert | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert gelten Schäden an Gespannen, die ausschließlich aus PKW und Anhängern im Sinne dieser Bedingungen bestehen. | Punkt 2.12, Seite 5 |
| Kein Schadenfreiheitssystem oder keine Rückstufung nach Schaden | ja | Eine Einstufung Ihres Vertrages in ein Bonus-Malus-System wird nicht vorgenommen. | Teil H, Seite 14 |
| Teilkasko versicherbar | ja, bis zur Versicherungssumme | Welche Ereignisse sind im Rahmen der Teilkaskodeckung versichert? | Punkt 2, Seite 3 |
| Vollkasko versicherbar | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. | Punkt 3.2, Seite 6 |
| Allgefahrendeckung (alles versichert, was nicht ausgeschlossen ist) | ja, bis zur Versicherungssumme | Für Ihr Fahrzeug besteht Versicherungsschutz unabhängig von den in den Punkten 2 und 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Kaskoversicherung von Liebhaberfahrzeugen beschriebenen Ereignissen | BB FRC Punkt 1.1, Seite 2 |
| Brand, Explosion, Diebstahl und Raub | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind der Diebstahl, der Raub und der unbefugte Gebrauch. | Punkt 2.2, Seite 3 |
| Sturm, Hagel, Blitz, Überschwemmung, Lawinen und Erdrutsch | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Felssturz/Steinschlag, Erdrutsch, Lawinen | Punkt 2.3, Seite 4 |
| Zusammenstoß mit Tieren aller Art | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. | Punkt 2.4, Seite 4 |
| Marder- und Tierbiss mit Folgeschäden | ja, bis 3.000 € | Versichert sind Schäden durch Tierbiss an Kabeln, Schläuchen, Leitungen, Dämmmaterial und Manschetten. Folgeschäden sind bis zu einem Betrag von maximal 3.000 Euro mitversichert. | Punkt 2.7, Seite 4 |
| Kurzschluss und Kabelbrand an der Verkabelung mit Folgeschäden | ja, bis 3.000 € | Folgeschäden an angrenzenden Aggregaten (z.B. Lichtmaschine, Batterie, Anlasser) sind bis zu einem Betrag von maximal 3.000 Euro mitversichert. | Punkt 2.6, Seite 4 |
| Glasbruch einschließlich Scheinwerfer und Spiegelglas | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Verglasung (auch Kunststoff) umfasst Scheiben (Front,- Heck-, Seiten- und Trennscheiben), Glasdächer, Spiegel und Abdeckungen von Leuchten. | Punkt 2.5, Seite 4 |
| Mut- und böswillige Handlungen Dritter (Vandalismus) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die nicht berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. | Punkt 2.9, Seite 4 |
| Motor-, Getriebe- und Betriebsschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | Motor- und Getriebeschäden durch Fehlbedienung. | BB FRC Punkt 1.4, Seite 2 |
| Transport auf Anhänger oder Lkw und Verladung | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Schäden bei der Beförderung des Fahrzeugs mit einem geeigneten Transportmittel, die durch einen Unfall des Transportmittels entstehen. | Punkt 2.10, Seite 5 |
| Aufenthalt in Werkstatt, Ausstellung, Messe oder Museum | nicht geregelt |  |  |
| Abgebaute Teile, Ersatzteile, Zubehör und Werkzeug | ja, bis 2.000 € | ist die Entschädigung auf maximal 2.000 Euro pro Schadenfall beschränkt. | Punkt 1.3, Seite 3 |
| Ruhende Kasko oder Garagenversicherung bei Stilllegung oder Abmeldung | nein | Eine prämienfreie Stilllegung des Vertrages ist nicht vorgesehen. | Teil G, Seite 14 |
| Fahrzeug während der Restaurierung versichert | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit | nein | Ebenso besteht kein Versicherungsschutz, wenn Sie den Diebstahl oder den unbefugten Gebrauch des Fahrzeugs oder seiner Teile oder Zubehörteile oder der Fahrzeugschlüssel grob fahrlässig ermöglicht haben. | Punkt 14.1, Seite 9 |
| Pannenhilfe und Abschleppen auch für Oldtimer (Schutzbrief) | nicht geregelt |  |  |
| Rücktransport zur Fachwerkstatt oder nach Hause | ja, bis zur Versicherungssumme | ersetzen wir die Kosten für die Bergung und/oder das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt | Punkt 6.2, Seite 7 |
| Fahrer- oder Insassenschutz | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich (Europa, geografisches Europa, weltweit) | ja | Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa im geografischen Sinn | Punkt 4.1, Seite 6 |
| Selbstbeteiligung in der Teilkasko | ja, bis zur Versicherungssumme | Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen. | Punkt 10, Seite 8 |
| Selbstbeteiligung in der Vollkasko | ja, bis zur Versicherungssumme | Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen. | Punkt 10, Seite 8 |
| Ausschluss von Rennen und Rennveranstaltungen auf Höchstgeschwindigkeit | ja | Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. | Punkt 14.2, Seite 9 |
| Ausschluss von Verschleiß, Rost, Materialermüdung und Alterung | ja | Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen und Verschleißreparaturen. | Punkt 11.1, Seite 8 |
| Ausschluss bei fehlender Hauptuntersuchung oder Betriebserlaubnis | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht, Wertänderungen (Restaurierung, Umbau) anzuzeigen | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur Erhaltung des Pflegezustands und sicheren Verwahrung | ja | Garage / Carport als überwiegender Abstellort | Punkt 23.2 d), Seite 11 |
| Nur jährliche Zahlweise | nicht geregelt |  |  |
| Laufzeit und Kündigungsfristen | ja | Sie können den Vertrag zum Ablauf des Vertrages kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht. | Punkt 27.1, Seite 13 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach Schaden | ja | Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls können wir den Vertrag kündigen. | Punkt 28.3, Seite 13 |
| Österreich: Fahrtenbeschränkung für historische Fahrzeuge (120 Tage) und Fahrtenbuch | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Matriculación como vehículo histórico (Reglamento de Vehículos Históricos, catalogación) | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Consorcio de Compensación de Seguros für außerordentliche Risiken | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Kaskoversicherung von Liebhaberfahrzeugen (AKB OLT 2022)

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Allgemeine Bedingungen für die Kaskoversicherung von Liebhaberfahrzeugen
(Oldtimer, Youngtimer, Newtimer, Replicars, Motorbikes)


Allgemeine Bedingungen für die Kaskoversicherung von Liebhaberfahrzeugen
(Oldtimer, Youngtimer, Newtimer, Replicars, Motorbikes) 2022


Es gilt österreichisches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen {z.B. Versicherungsnehmer, Arbeitgeber, Fahrer)
gilt die gewählte Bezeichnung für alle Geschlechter.

Teil A- Kaskoversicherung für Schäden an Ihrem Fahrzeug

1       Was ist versichert?

2       Welche Ereignisse sind im Rahmen der Teilkaskodeckung versichert?
3       Welche Ereignisse sind im Rahmen der Vollkaskodeckung versichert?
4       In welchen Ländern besteht der Versicherungsschutz?
5       Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?
6       Was zahlen wir bei Beschädigung (Teilschaden)?
7       Sachverständigenkosten
8       Umsatzsteuer
9       Wiederauffinden des Fahrzeuges
10      Selbstbeteiligung
11      Was wir nicht ersetzen und Rest- und Altteile
12      Fälligkeit, Verjährung und Abtretung
13      Können wir unsere Leistung zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind?
14      Was ist nicht versichert?
15      Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör

Teil B - Beginn des Vertrags und vorläufiger Deckungsschutz

16      Abschluss des Versicherungsvertrages
17      Wann beginnt der Versicherungsschutz?
18      Vorläufiger Deckungsschutz


Teil C – Prämienzahlung
19      Wann ist die Prämie zu bezahlen?
20      Nicht rechtzeitige Zahlung der ersten oder einmaligen Prämie
21      Prämie bei kurzfristigen Verträgen
22      Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich die Prämie?


Firmenname: ERGO Versicherung Aktiengesellschaft, Handelsgericht Wien, FN 101528 g, UID-Nr.: ATU
15366306, DVR 0461946 Firmensitz: ERGO Center, Businesspark Marximum / Objekt 3, Modecenterstraße
17, 1110 Wien
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(Oldtimer, Youngtimer, Newtimer, Replicars, Motorbikes)

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Teil D - Welche Obliegenheiten haben Sie vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten?


23      Welche Obliegenheiten haben Sie vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten?
Teil E - Schadenminderungs- und Rettungspflicht

24      Schadenminderungs- und Rettungspflicht
Teil F - Versicherungsperiode, Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs

25      Versicherungsperiode
26      Wie lange läuft der Versicherungsvertrag?
27      Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen?
28      Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen?
29      Prämienabrechnung nach Kündigung
30      Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten?
31      Risikowegfall (lnteressenswegfall)


Teil G - Außerbetriebsetzung


Teil H - Kein Bonus-Malus-System


Teil I - In welcher Form sind Erklärungen abzugeben


Teil J -Automatische Wertanpassung


Teil K - Gerichtsstand


Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)


Auszug aus dem Kraftfahrgesetz (KFG)


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Allgemeine Bedingungen für die Kaskoversicherung von Liebhaberfahrzeugen
(Oldtimer, Youngtimer, Newtimer, Replicars, Motorbikes)


Teil A - Kaskoversicherung für Schäden an Ihrem Fahrzeug


1 Was ist versichert?

1.1 Ihr Fahrzeug

        Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust infolge eines
        Ereignisses nach Punkt 2 (Teilkasko) oder Punkt 3 (Vollkasko). Vom Versicherungsschutz
        umfasst sind auch dessen unter Punkt 1.2. und 1.3. als mitversichert angeführte Fahrzeugteile
        und als mitversichert angeführtes Fahrzeugzubehör, sofern sie kraftfahrrechtlich zulässig sind
        (mitversicherte Teile).

1.2 Prämienfrei mitversicherte Teile

        Prämienfrei mitversichert sind alle Fahrzeug- und Zubehörteile, die werksseitig in das Fahrzeug
        eingebaut oder werksseitig durch entsprechende Halterung mit diesem fest verbunden wurden.
        Eingeschlossen ist auch Zubehör, das aufgrund gesetzlicher Bestimmungen mitgeführt werden
        muss und diesen entspricht.

1.3 Spezialaufbauten sowie nachträglich eingebaute Teile

        Für Spezialaufbauten/-ausrüstungen sowie nachträglich eingebaute oder mit dem Fahrzeug
        verbundene Fahrzeug- und Zubehörteile, soweit die allgemeine Betriebserlaubnis nicht erlischt
        oder gesetzliche Bestimmungen deren Ein- oder Ausbau nicht entgegenstehen, ist die
        Entschädigung auf maximal 2.000 Euro pro Schadenfall beschränkt. Der über diesen Betrag
        hinausgehende Mehrwert ist gegen Zuschlag versicherbar. Bis zur genannten Wertgrenze
        verzichten wir auf eine Kürzung der Entschädigung wegen Unterversicherung.

1.4 Nicht versicherbare Gegenstände

        Nicht kaskoversicherbar sind Sachen, die nicht als reine Fahrzeug- und Zubehörteile anzusehen
        sind.Hierzu gehören z.B. Bekleidung, Ton- und Datenträger jeglicher Art, mobile Navigationssysteme
        und mobile Multimediageräte, Mobiltelefone einschl. deren Installation, Halterung sowie nicht fest
        eingebaute Freisprecheinrichtungen von Mobiltelefonen.

2 Welche Ereignisse sind im Rahmen der Teilkaskodeckung versichert?

        Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs
        einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:

2.1 Brand und Explosion


        Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne
        einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener
        Kraft auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und Sengschäden. Explosion ist eine
        auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende
        Kraftäußerung.

2.2. Diebstahl, Raub und unbefugter Gebrauch
        Versichert sind der Diebstahl, der Raub und der unbefugte Gebrauch. Kein Versicherungsschutz
        besteht insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs
        beauftragt wird (z.B. Reparateur, Hotelangestellter), oder wenn der Verfügungsberechtigte dem Täter
        das Fahrzeug anvertraut hat. Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in
        einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht (z.B. dessen Arbeitnehmer,
        Familien- oder Haushaltsangehörige).
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(Oldtimer, Youngtimer, Newtimer, Replicars, Motorbikes)


        Versichert sind weiterhin die Kosten für den Austausch der Tür- und Lenkradschlösser, wenn die
        Fahrzeugschlüssel anlässlich eines Einbruchdiebstahls - nicht aus dem Kraftfahrzeug - oder durch
        Raub entwendet wurden.

2.3 Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Felssturz, Erdrutsch, Lawinen, Schneedruck,
    Hochwasser
        Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung,
        Felssturz/Steinschlag, Erdrutsch, Lawinen (auch durch von Gebäuden herabfallende Eiszapfen oder andere
        Eisgebilde und Dachlawinen, das sind Schneemassen, die von Gebäuden auf das Fahrzeug stürzen),
        Schneedruck oder Hochwasser auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung
        von mehr als 60 km/h. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese
        Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind
        Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen
        sind.

2.4 Zusammenstoß mit Tieren
        Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren auf Straßen mit
        öffentlichem Verkehr.

2.5 Glasbruch

        Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahr-zeugs. Die Verglasung (auch Kunststoff)
        umfasst Scheiben (Front,- Heck-, Seiten- und Trennscheiben), Glasdächer, Spiegel und Abdeckungen
        von Leuchten. Folgeschäden sind nicht versichert.

2.6 Kurzschlussschäden an der Verkabelung

        Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss (Seng- und
        Schmorschäden). Folgeschäden an angrenzenden Aggregaten (z.B. Lichtmaschine, Batterie, An-
        lasser) sind bis zu einem Betrag von maximal 3.000 Euro mitversichert. Folgeschäden darüber hinaus sind
        nicht versichert.

2.7 Tierbiss

        Versichert sind Schäden durch Tierbiss an Kabeln, Schläuchen, Leitungen, Dämmmaterial und
        Manschetten. Folgeschäden sind bis zu einem Betrag von maximal 3.000 Euro mitversichert.

2.8 Benutzung von Fähren

        2.8.1    Versichert sind Schäden durch Wind, Hagel, Blitzschlag, Wassereinbruch und Seegang
                 während der Benutzung von Fähren innerhalb des Geltungsbereichs dieser Bedingungen,
                 auch wenn sie nicht unmittelbar durch diese Naturgewalten verursacht worden sind. Hierzu
                 zählt auch die Aufopferung oder Beschädigung des Fahrzeugs auf Anordnung der Schiffs-
                 leitung.
        2.8.2    Werden Sie aufgrund der Havariebestimmungen zum Ausgleich von Schäden und Kosten
                 herangezogen, die durch Anordnungen der Schiffsleitung entstanden sind, übernehmen wir
                 den Ausgleichsanteil, der auf das versicherte Fahrzeug entfällt. Für diese Fälle werden wir
                 eine vereinbarte Selbstbeteiligung nicht in Abzug bringen.

2.9 Mut- oder böswillige Handlungen
        Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die nicht berechtigt sind, das Fahrzeug
        zu gebrauchen. Als berechtigt sind insbesondere Personen anzusehen, die vom Ver-
        fügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wurden (z.B. Reparateur,
        Hotelangestellter), denen der Verfügungsberechtigte das Fahrzeug anvertraut hat oder die in einem
        Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten stehen (z.B. Arbeitnehmer, Familien- oder
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(Oldtimer, Youngtimer, Newtimer, Replicars, Motorbikes)

        Haushaltsangehörige).

2.10 Transportmittelunfall
        Versichert sind Schäden bei der Beförderung des Fahrzeugs mit einem geeigneten Transport-mittel,
        die durch einen Unfall des Transportmittels entstehen.

2.11 Kollision mit unbekanntem Fahrzeug (Parkschaden)
        Versichert sind Schäden, die durch Kollision mit einem unbekannten Kraftfahrzeug entstehen.

2.12 Deckung für Gespanne
        Mitversichert gelten Schäden an Gespannen, die ausschließlich aus PKW und Anhängern im Sinne
        dieser Bedingungen bestehen.
        Versichert gelten folgende Schäden:


        •   Verwindungs- oder Verdrehungsschäden durch Schleudern oder Umkippen des Anhängers.
        •   Bremsschäden, am Zugfahrzeug durch Querstellen des Hängers oder Verrutschen seiner Ladungals
            Folge eines Bremsvorgangs.
        •   Rangierschäden durch den Anhänger am Zugfahrzeug.

2.13 Leitungswasserschäden
        Versichert sind Schäden, die durch die unmittelbare Einwirkung von Leitungswasser eintreten, das aus
        wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austritt.

2.14 Sicherheitsbekleidung
        Bei einspurigen Krafträdern ist Sicherheitsbekleidung zum Neupreis bei einem versicherten Unfall-
        oder Wildschaden mitversichert.
        Als Sicherheitsbekleidung gelten alle dem Schutz dienenden Kleidungsstücke wie z. B. Helm, Kombi
        oder Jacke, Hose, Stiefel und Handschuhe.
        Die Entschädigungsleistung ist je Schadenfall auf maximal 1.000 EUR begrenzt.
        Nicht versichert sind rein optische Beschädigungen, durch die die Sicherheitswirkung nicht
        beeinträchtigt wird.

2.15 Verlust der Fahrzeugschlüssel
        Wenn das Fahrzeug durch Verlust oder Funktionsuntüchtigkeit der Fahrzeugschlüssel nicht gefahren
        werden kann, übernimmt der Versicherer die Kosten eines Ersatzschlüssels sowie eventuell
        notwendige Kosten für den Austausch oder das Umcodieren der Tür- und Lenkradschlösser. Die dafür
        anfallenden Kosten werden in diesen Fällen gegen Vorlage der Rechnung bis zu einem Betrag von
        500 EUR pro Versicherungsfall und maximal 1.000 EUR pro Versicherungsjahr ersetzt. Eine
        Selbstbeteiligung wird auf diese Leistung nicht in Abzug gebracht.
        Keine Leistung erfolgt, wenn die Schlüssel durch Diebstahl oder Einbruchdiebstahl aus dem Fahrzeug
        entwendet werden.

3 Welche Ereignisse sind im Rahmen der Vollkaskodeckung versichert?

        Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs ein-
        schließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:

3.1 Ereignisse aus der Teilkaskoversicherung
        Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkaskodeckung gemäß Punkt 2.


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(Oldtimer, Youngtimer, Newtimer, Replicars, Motorbikes)

3.2. Unfall
        Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit
        mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Nicht als Unfall gelten insbesondere
        Tierbiss-Schäden sowie Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine
        Bruchschäden. Dazu zählen z.B. Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder durch
        Abnutzung, Verwindungsschäden, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des
        Fahrzeugs und Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen.
        (Außer in den Fällen unter 2.12, die bereits in der Teilkaskodeckung versichert sind.

4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz

4.1 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
        Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa im geografischen Sinn, jedenfalls aber auf das
        Gebiet jener Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der
        Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai
        2002, Abi. Nr. L 192 vom 31. Juli 2003, S. 23 unterzeichnet haben (siehe Anhang).

4.2 Transport des Fahrzeugs zu Wasser
        Bei Transport des Fahrzeuges zu Wasser wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen, wenn die
        Verladeorte innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegen. Sofern der Bestimmungsort außerhalb
        des örtlichen Geltungsbereiches liegt, endet der Versicherungsschutz mit Beendigung des
        Beladevorganges.

5 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?

5.1 Versicherungswert abzüglich Restwert
        Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Versicherungswert unter
        Abzug vorhandener Restwerte. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung
        reparieren, gilt Art. 6.1.

5.2. Was versteht man unter Totalschaden?
        Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs zuzüglich der
        Restwerte dessen Versicherungswert übersteigen.

5.3. Was versteht man unter Restwert?
        Restwert ist der gemeine Wert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand.

5.4. Was versteht man unter Versicherungswert?
        Versicherungswert ist der in der Polizze angegebene Wert des Fahrzeugs, sofern nicht etwas anderes
        vereinbart ist.

5.5 Wertnachweis
        Der Versicherungswert ist durch ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen oder durch einen
        Selbstbewertungsbogen zu dokumentieren.
        Welcher Wertnachweis benötigt wird, entnehmen Sie bitte dem Anbot. Der Wertnachweis ist mit
        Antragstellung einzureichen.
        Die Höchstentschädigung ist der vereinbarte Versicherungswert, maximal der Wiederbeschaffungswert
        am Tag des Schadens.

5.6 Erweiterter Versicherungsschutz bei regelmäßigem Wertnachweis
        Liegt bei Eintritt eines Schadenfalles der geforderte Nachweis über den Fahrzeugwert gemäß A.5.5
        dieser Allgemeinen Bedingungen dem Versicherer vor und ist dieser Nachweis nicht älter als drei Jahre,
        haben Sie folgenden erweiterten Versicherungsschutz:


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Allgemeine Bedingungen für die Kaskoversicherung von Liebhaberfahrzeugen
(Oldtimer, Youngtimer, Newtimer, Replicars, Motorbikes)

        5.6.1 Wertgarantie bei Wertverlust
                 Wenn ein Wertverlust eintritt, erstatten wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des
                 Fahrzeuges anstatt des Wiederbeschaffungswertes den im Versicherungsschein
                 dokumentierten Versicherungswert als Höchstentschädigung.
                 Nicht versichert sind Wertverluste, die in einem veränderten Zustand des Fahrzeuges (z. B.
                 Beschädigung, außerordentlicher Verschleiß, nicht zeitgenössischer Umbau usw.) begründet
                 sind.
        5.6.2 Vorsorgeversicherung bei Wertsteigerung
                 Wenn eine Wertsteigerung eintritt, erstatten wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des
                 Fahrzeuges bis zu 130 % des im Versicherungsschein dokumentierten Marktwertes als
                 Höchstentschädigung.
                 Liegt dem Versicherer am Tage des Schadens der Wertnachweis nicht vor, bildet die
                 vereinbarte Versicherungssumme die Leistungsgrenze.

6 Was zahlen wir bei Beschädigung (Teilschaden)?

6.1 Reparatur
        Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden
        Obergrenzen:
        6.1.a    Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen
                 Kosten bis zur Höhe des Versicherungswerts, maximal den Wiederbeschaffungs-wert am Tag
                 des Schadens, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis,
                 zahlen wir entsprechend 6.1.b
        6.1.b    Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, oder wird keine
                 Rechnung zum Nachweis vorgelegt, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen
                 Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Versicherungswertes, maximal bis
                 zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts am Tag des
                 Schadens, (siehe 5.3. und 5.4) Entsorgungs- und Verbringungskosten sowie Zuschläge auf
                 die unverbindliche Preisempfehlung von Ersatzteilen (UPE-Zuschläge) werden nur bei
                 Nachweis ihres Entstehens durch Vorlage einer Rechnung übernommen.

6.2. Abschleppen
        Ist Ihr Fahrzeug aufgrund einer Beschädigung nicht mehr fahrbereit, ersetzen wir die Kosten für die
        Bergung und/oder das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur
        geeigneten Werkstatt, wenn nicht ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, die Kosten zu
        übernehmen.

6.3. Nicht reparierte Vorschäden
        Nicht reparierte Vorschäden werden auf die Ersatzleistungen angerechnet.

7 Sachverständigenkosten
        Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder
        ihr zugestimmt haben.

8 Umsatzsteuer
        Umsatzsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten
        Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Umsatzsteuer erstatten wir nicht, soweit eine
        Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.

9 Wiederauffinden des Fahrzeugs
        9.1      Ist das Fahrzeug in Verlust geraten, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird.
                 Aus diesem Grunde zahlen wir die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Monats nach
                 Eingang der schriftlichen Schadenanzeige.
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(Oldtimer, Youngtimer, Newtimer, Replicars, Motorbikes)

        9.2      Wird das Fahrzeug aufgefunden, werden die tatsächlich auf- gewendeten Rückholkosten bis
                 zu einem Höchstbetrag von 2.200 Euro vergütet.
        9.3      Werden gestohlene oder geraubte Gegenstände erst nach Ablauf eines Monates nach
                 Eingang der Schadensanzeige wieder aufgefunden, werden sie Eigentum des Versicherers.

        9.4      Werden gestohlene oder geraubte Gegenstände nach Auszahlung der Entschädigungs-
                 leistung wieder aufgefunden, hat der Versicherungsnehmer mit Monatsfrist ab
                 Kenntniserlangung dem Versicherer die Entschädigung in voller Höhe zurückzahlen, wenn er
                 wieder das Eigentum des Gegenstandes erlangen möchte.

10 Selbstbeteiligung
        Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schaden-ereignis von der Entschädigung
        abgezogen. Bei Bruchschäden an der Verglasung wird die Selbstbeteiligung nicht abgezogen, wenn
        das Glas ohne Austausch fachgerecht repariert wird. Ihrer Polizze können Sie entnehmen, ob und in
        welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben.

11 Was wir nicht ersetzen und Rest- und Altteile

        11.1     Was wir nicht ersetzen
                 Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen und Verschleißreparaturen. Ebenfalls
                 nicht ersetzt werden Folgeschäden wie Verlust von Treibstoff und Betriebsmittel (z.B. Öl,
                 Kühlflüssigkeit),     Wertminderung,       Zulassungskosten,        Überführungskosten,
                 Verwaltungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Mietfahrzeugs.
                 Sofern das Gutachten noch keine 3 Jahre alt ist, verzichten wir im Falle eventueller
                 Verbesserungen auf einen Abzug.
        11.2     Rest- und Altteile
                 Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden zum
                 gemeinen Wert auf die Entschädigung angerechnet.

12 Fälligkeit, Verjährung und Abtretung

        12.1     Die Versicherungsleistung wird nach Abschluss der für ihre Feststellung notwendigen
                 Erhebungen fällig.

        12.2     Die Fälligkeit der Leistung tritt jedoch unabhängig davon ein, wenn Sie nach Ablauf zweier
                 Monate seit dem Begehren nach einer Geldleistung eine Erklärung verlangen, aus welchen
                 Gründen die Erhebungen noch nicht beendet werden konnten und wir diesem Verlangen nicht
                 binnen eines Monates entsprechen.

        12.3     Steht unsere Eintrittspflicht fest, lässt sich aber aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben,
                 die Höhe der Versicherungsleistung innerhalb eines Monates nach Eingang der
                 Schadensanzeige nicht feststellen, leisten wir auf Ihr Verlangen angemessene Vorschüsse.
                 Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Beendigung der Erhebungen infolge eines
                 Verschuldens von Ihnen gehindert ist.

        12.4     Für die Verjährung gilt§ 12 VersVG.

        12.5     Haben Sie sich aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie ohne das Schaden-
                 ereignis hätten aufwenden müssen, können wir diese von unserer Zahlung abziehen.

        12.6     Ihren Anspruch auf die Entschädigung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne
                 unsere ausdrückliche Genehmigung weder abtreten noch verpfänden. Dies gilt nicht, wenn Sie
                 Unternehmer sind.


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13 Können wir unsere Leistung zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind?

       13.1      Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug (berechtigter Fahrer) und kommt es
                 zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen nicht zurück. Dies
                 gilt nicht, wenn der Fahrer das Schadenereignis vorsätzlich oder infolge des Genusses
                 alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführt hat, oder den
                 Diebstahl oder den unbefugten Gebrauch des Fahrzeugs oder seiner Teile oder Zubehörteile
                 grob fahrlässig ermöglicht hat.
       13.2      Als berechtigter Fahrer gelten Personen, die mit Willen des Versicherungsnehmers oder
                 des über das Fahrzeug Verfügungsberechtigten das Fahrzeug lenken.

14 Was ist nicht versichert?
        14.1     Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
                 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich, sowie für Schäden die sie
                 unter Einfluss von Alkohol oder Suchtgift im Sinne der Straßenverkehrsvorschriften
                 herbeigeführt haben. Ebenso besteht kein Versicherungsschutz, wenn Sie den Diebstahl oder
                 den unbefugten Gebrauch des Fahrzeugs oder seiner Teile oder Zubehörteile oder der
                 Fahrzeugschlüssel grob fahrlässig ermöglicht haben.
        14.2     Fahrtveranstaltungen und Rennen
                 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen
                 entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch
                 für dazugehörige Übungsfahrten.
        Diese Bestimmung gilt entsprechend für:
        •     Fahrtveranstaltungen, bei denen die Erreichung einer möglichst hohen Geschwindigkeit
              entscheidend ist, Fahrtveranstaltungen, die einen Renncharakter haben oder
        •     Die eine gültige FIA-Fahrerlizenz voraussetzen
        •     Jegliche Fahrten, Fahrerlehrgänge oder Sicherheitstrainings auf Rennstrecken (z.B. Red Bull
              Ring, Salzburgring, Nürburgring, Hockenheimring, Spa-Francorchamps).

        Versichert sind Fahrten auf Rennstrecken/abgesperrten Strecken im Rahmen von Fahrsicherheits-
        trainings beispielsweise des ÖAMTC oder des ARBÖ und Fahrten im Rahmen von Gleichmäßig-
        keitsfahrten sofern die Rennstrecke/abgesperrte Strecke nur als untergeordnete Etappe in die
        Gesamtveranstaltung eingebunden ist, jeweils einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten im
        Rahmen der Veranstaltung.

14.3 Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Aufruhr, Maßnahmen der Staatsgewalt
        Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen,
        Aufruhr oder Maßnahmen der Staatsgewalt, sowie durch Gewalthandlungen politischer oder
        terroristischer Organisationen unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.

14.4 Schäden durch Kernenergie
        Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch den Einfluss von ionisierenden Strahlen im Sinne
        des Strahlenschutzgesetzes vom 8. Juli 1969, BGBI. Nr. 227/69, in der jeweils geltenden Fassung
        verursacht werden, soweit nicht ein Versicherungsfall hierzu der Anlass war.

14.5 Gerichtlich strafbare Handlungen
        Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei der Vorbereitung oder Begehung gerichtlich
        strafbarer Handlungen durch Sie eintreten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist.


15 Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör
        Bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von mitversicherten Teilen gelten die Punkt 5 bis 14
        entsprechend.
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Teil B - Beginn des Vertrags und vorläufiger Deckungsschutz

16 Abschluss des Versicherungsvertrages
        Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. Regelmäßig
        geschieht dies durch Zugang der Polizze.

17 Wann beginnt der Versicherungsschutz?

        Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie die in Ihrer Polizze genannte fällige Prämie
        einschließlich    Gebühren    und    Versicherungssteuer    gezahlt   haben    (Einlösung    der
        Versicherungsurkunde), jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Wird die Polizze erst danach
        ausgehändigt, dann aber die Prämie binnen 14 Tagen oder danach ohne schuldhaften Verzug gezahlt,
        ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben.

18 Vorläufiger Deckungsschutz

        Bevor die Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer gezahlt ist, haben Sie nach
        folgenden Bestimmungen vorläufigen Deckungsschutz:

        18.1     Sie haben vorläufigen Deckungsschutz nur, wenn wir dies ausdrücklich zugesagt haben. Der
                 Deckungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt.
        18.2    Übergang des vorläufigen Deckungsschutzes in den endgültigen Versicherungsschutz
                Sobald Sie die erste oder einmalige Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer
                gezahlt haben, geht der vorläufige Deckungsschutz in den endgültigen Versicherungsschutz
                über.

        18.3    Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Deckungsschutzes
                Der vorläufige Deckungsschutz entfällt rückwirkend, wenn wir Ihren Antrag unverändert
                angenommen haben und Sie mit der Zahlung der ersten oder einmaligen Prämie schuldhaft in
                Verzug geraten. Sie haben dann von Anfang an keinen Versicherungsschutz; dies gilt nur,
                wenn Sie die nicht rechtzeitige Zahlung zu vertreten haben.

        18.4     Kündigung des vorläufigen Deckungsschutzes
                Sie und wir sind berechtigt, den vorläufigen Deckungsschutz jederzeit zu kündigen. Unsere
                Kündigung wird erst nach Ablauf von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung bei Ihnen
                wirksam.

        18.5     Prämie für den vorläufigen Deckungsschutz
                Für den Zeitraum des vorläufigen Deckungsschutzes haben wir Anspruch auf einen der
                Laufzeit entsprechenden Teil der Prämie.


Teil C - Prämienzahlung

19 Wann ist die Prämie zu bezahlen?

        Die erste oder einmalige Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer ist gegen
        Aushändigung der Versicherungsurkunde zu zahlen (Einlösung der Versicherungsurkunde). Die
        Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zum vereinbarten, in der
        Versicherungsurkunde angeführten Hauptfälligkeitstermin, bei vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils
        vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten.

20 Nicht rechtzeitige Zahlung der ersten oder einmaligen Prämie

        Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Die Voraussetzungen und
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        Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe§§ 38, 39 und 39a VersVG).

21 Prämie bei kurzfristigen Verträgen

        Endet der Versicherungsvertrag innerhalb der ersten zwölf Monate, wird die Versicherungsdauer
        nach Tagen abgerechnet.
        Die Mindestprämie dafür beträgt 80 Euro inkl. Versicherungssteuer.

22 Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich die Prämie?

        22.1     Die Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) der Prämie erfolgt einmal jährlich zur
                 Hauptfälligkeit     entsprechend         der     Entwicklung    des        Kraftfahrzeughaftpflicht-
                 Versicherungsleistungspreisindex (KVLPI) 2010, bei dessen Entfall der entsprechende
                 Nachfolgeindex. Herangezogen werden die von der Bundesanstalt Statistik Austria
                 veröffentlichten endgültigen Monatswerte. Bei Vertragsbeginn wird der Kaskoprämie die
                 jeweils für den vierten Monat vor Vertragsbeginn veröffentlichte Indexzahl zugrunde gelegt,
                 zur Hauptfälligkeit die jeweils für den vierten Monat vor Hauptfälligkeit veröffentlichte Indexzahl.
                Die Anpassung wird in jenem Verhältnis vorgenommen, in dem sich die für die
                Prämienvorschreibung zur Hauptfälligkeit heranzuziehende lndexzahl gegenüber der der
                Kaskoprämie bei Vertragsbeginn zugrunde gelegte Monatsindexzahl verändert hat. Jede
                weitere Anpassung wird in jenem Verhältnis vorgenommen, in dem sich die
                Prämienvorschreibung zur Hauptfälligkeit heranzuziehende Indexzahl gegenüber der der
                Kaskoprämie bei der letzten Anpassung zugrunde gelegte Monatsindexzahl verändert hat.
                Allgemeine Vorschriften über Vertragsbestimmungen, die eine Änderung des Entgelts
                vorsehen, bleiben unberührt.
                Der Versicherer hat in der Mitteilung dem Versicherungsnehmer den Grund der Erhöhung klar
                und verständlich zu erläutern.

        22.2    Prämienerhöhungen auf Grund des Abs. 1 können nicht in kürzeren als einjährigen Abständen
                vorgenommen werden; sie werden frühestens ab dem Zeitpunkt, in dem wir Sie davon
                verständigen wirksam.

Teil D – Welche Obliegenheiten haben Sie vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu
beachten?

23 Welche Obliegenheiten haben Sie vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu
beachten?

23.1    Als Obliegenheiten, deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles unsere Freiheit von der
        Verpflichtung zur Leistung bewirkt(§ 6 Abs. 1a VersVG), wird die Verpflichtung bestimmt,
        Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten.

23.2    Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung
        der Gefahr uns gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles
        unsere Freiheit von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt(§ 6 Abs. 2 VersVG), werden bestimmt,
        a)       dass der Fahrer in jedem Fall die kraftfahrrechtliche Berechtigung besitzt, die für das Lenken
                 desFahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr vorgeschrieben ist; dies gilt auch dann,
                 wenn das Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt wird;
        b)       dass sich der Fahrer nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im
                 Sinne der Straßenverkehrsvorschriften befindet;
        c)       dass mit dem Fahrzeug Personen nur unter Einhaltung der betreffenden kraftfahrrechtlichen
                 Vorschriften zu befördern sind.
        d)       dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Versicherungsschutzes dauerhaft während
                 der Vertragslaufzeit erfüllt sind, sofern in der Polizze nichts anderes bestimmt ist:
                 • Keine Alltagsnutzung (auch bei Firmenzulassung)
                 • Alltags-PKW vorhanden
                 • Garage / Carport als überwiegender Abstellort
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Allgemeine Bedingungen für die Kaskoversicherung von Liebhaberfahrzeugen
(Oldtimer, Youngtimer, Newtimer, Replicars, Motorbikes)

                  •     Alle Fahrer mind. 23 Jahre
                  •     Versicherungsnehmer und Fahrzeughalter identisch
                  •     Jährliche Fahrleistung max. 10.000 km
                  •     Bei Traktoren, landwirtschaftlichen Zugmaschinen, Anhängern / Aufliegern oder sonstigen
                        ehemals gewerblichen Fahrzeugen, darf keine Nutzung entsprechend der ursprünglichen
                        Bestimmung dieser Fahrzeugarten stattfinden. Zum Beispiel bei Transport, Beförderung,
                        Bearbeitung.
                        Eine Nutzung zu Vorführzwecken im Rahmen von Oldtimerveranstaltungen ist hiervon
                        ausgeschlossen.

        Die Verpflichtung zur Leistung bleibt in den Fällen der Punkte a) und b) gegenüber Ihnen und sonstigen
        anspruchsberechtigten Personen bestehen, sofern für Sie bzw. diese die Obliegenheitsverletzung
        ohne Verschulden nicht erkennbar war.

23.3    Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles unsere Freiheit von der
        Verpflichtung zur Leistung bewirkt (§ 6 Abs. 3 VersVG), werden bestimmt,
         a)       dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis
              •       den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes sowie
              •       die Einleitung eines damit im Zusammenhang stehenden verwaltungsbehördlichen oder
                      gerichtlichen Verfahrens schriftlich mitzuteilen;
         b)       nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen;
         c)       dass Sie vor Beginn der Wiederinstandsetzung bzw. vor Verfügung über das beschädigte
                  Fahrzeug unsere Zustimmung einzuholen haben, soweit Ihnen dies billigerweise zugemutet
                  werden kann;
         d)       dass ein Schaden, der durch Diebstahl, Raub, unbefugten Gebrauch, Brand, Explosion oder
                  Zusammenstoß mit Tieren entsteht, von Ihnen oder dem Fahrer bei der nächsten Polizeidienst-
                  stelle unverzüglich anzuzeigen ist. Gleiches gilt für Park- und Vandalismusschäden.

        e)        dass ein Verkehrsunfall nur mit Sachschaden vom Versicherungsnehmer oder Fahrer bei der
                  nächste Polizeidienststelle unverzüglich anzuzeigen ist. Eine solche Verständigung darf
                  jedoch unterbleiben, wenn am Verkehrsunfall beteiligte Fahrer/Personen einander ihren
                  Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.


Teil E – Schadenminderungs- und Rettungspflicht

24      Schadenminderungs- und Rettungspflicht

24.1    Sie sind verpflichtet, beim Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und
        Minderung des Schadens zu sorgen und dabei unsere Weisungen zu befolgen. Wenn es die
        Umstände gestatten, haben Sie solche Weisungen einzuholen.

24.2    Haben Sie diese Verpflichtungen verletzt, sind wir nach den Bestimmungen des § 62 Abs. 2 VersVG
        leistungsfrei.


Teil F - Versicherungsperiode, Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des
Fahrzeugs

25      Versicherungsperiode

        Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für kürzere Zeit abgeschlossen ist,
        der Zeitraum eines Jahres, und zwar auch dann, wenn die Jahresprämie vertragsgemäß in
        Teilbeträgen zu entrichten ist.

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26     Wie lange läuft der Versicherungsvertrag?

26.1 Vertragsdauer
         Die Laufzeit Ihres Vertrags ergibt sich aus Ihrer Polizze.

26.2 Automatische Verlängerung
         Ist der Vertrag mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr abgeschlossen, verlängert er sich zum
         Ablauf um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht Sie oder wir den Vertrag kündigen. Bei
         Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Betrieb Ihres Unternehmens gehört
         (Verbraucherverträge), werden wir Sie vor Beginn der Kündigungsfrist auf die Rechtsfolge der
         Vertragsverlängerung bei unterlassener Kündigung so rechtzeitig hinweisen, dass Sie zur Abgabe
         einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene Frist hat. Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein
         Jahr, endet der Vertrag ohne Kündigung.

27     Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen?

27.1     Kündigung zum Ablauf
         Sie können den Vertrag zum Ablauf des Vertrages kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn
         sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

27.2     Kündigung des vorläufigen Deckungsschutzes
         Sie sind berechtigt, einen vorläufigen Deckungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird sofort mit
         ihrem Zugang bei uns wirksam.

27.3     Kündigung im Versicherungsfall
         Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles können Sie den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss
         uns innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen.
         Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode
         wirksam werden soll.

27.4     Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs
         Veräußern Sie das Fahrzeug oder wird es zwangsversteigert, geht der Vertrag auf den Erwerber über
         (vgl. Punkt 30). Der Erwerber ist berechtigt, den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei
         fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Kenntnis, zu kündigen.
         Der Erwerber kann bestimmen, ob der Vertrag mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden
         Versicherungsperiode wirksam werden soll.

28     Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen?

28.1     Kündigung zum Ablauf
         Wir können den Vertrag zum Ablauf des Vertrages kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn
         sie Ihnen spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

28.2     Kündigung des vorläufigen Deckungsschutzes
         Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Deckungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf
         von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

28.3     Kündigung im Versicherungsfall
         Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls können wir den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss Ihnen
         innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen. Wir
         haben eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten.

28.4     Kündigung bei Nichtzahlung der Folgeprämie
         Bei Nichtzahlung einer Folgeprämie gelten die§§ 39 ff VersVG.

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28.5     Kündigungsrecht bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs
         Ändert sich die Art und Verwendung des Fahrzeugs, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung
         kündigen. Beruht die Veränderung auf leichter Fahrlässigkeit, wird die Kündigung nach Ablauf von
         einem Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

28.6     Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs
         Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach Art. 30 können wir dem Erwerber
         gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt
         auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben.
         Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

29     Prämienabrechnung nach Kündigung

         Bei einer Kündigung vor Ablauf des Vertrages steht uns die auf die Zeit des
         Versicherungsschutzes entfallende Prämie anteilig zu.

30     Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten?

30.1     Übergang der Versicherung auf den Erwerber
         Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung auf den Erwerber über.

30.2     Anzeige der Veräußerung
         Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen.
         Unterbleibt die Anzeige, droht unter den Voraussetzungen des § 69 ff VersVG der Verlust des
         Versicherungsschutzes.

30.3     Kündigung des Vertrags
         Im Falle der Veräußerung kann der Erwerber nach Art. 27, Abs. 4 oder wir nach Art. 28, Abs. 6 den
         Vertrag kündigen.

30.4     Zwangsversteigerung
         Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn Ihr Fahrzeug
         zwangsversteigert wird.

31     Risikowegfall (lnteressenswegfall)

         Fällt das versicherte Interesse endgültig weg (z.B. durch Fahrzeugverschrottung), gebührt uns die
         Prämie, die wir erheben hätten können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt
         worden wäre, inwelchem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben.

Teil G - Außerbetriebsetzung

         Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt (Hinterlegung des Kennzeichens) und soll es zu
         einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden, wird dadurch der Vertrag nicht beendet. Eine
         prämienfreie Stilllegung des Vertrages ist nicht vorgesehen.


Teil H - Kein Bonus-Malus-System

         Eine Einstufung Ihres Vertrages in ein Bonus-Malus-System wird nicht vorgenommen. Die Prämie
         wirdwährend der Vertragslaufzeit nicht durch Schadenfreiheit oder gemeldete Schäden verändert.

Teil I - In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?

         Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist
         geschriebene Form erforderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter
         Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in
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        Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-
        Mail). Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit
        eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss. Die qualifizierte elektronische Signatur
        gemäß §4 Signaturgesetz ist der eigenhändigen Unterschrift gleichgesetzt.

Teil J - Automatische Wertanpassung

        Wir sind berechtigt den Versicherungsschutz der Kaskoversicherung an die Wertentwicklung für
        Liebhaberfahrzeuge anzupassen. Die Wertentwicklung wird durch eine anerkannte Sach-
        verständigenorganisation ermittelt. Der Beitrag für die Kaskoversicherung verändert sich entsprechend
        der Anpassung des Versicherungswerts ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres.
        Über die Veränderung und den ggf. neuen Beitrag werden wir Sie spätestens einen Monat vor dem
        Zeitpunkt des Wirksamwerdens informieren. Sind Sie mit der Wertveränderung nicht einverstanden,
        können Sie bis zu einem Monat nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens verlangen, dass der
        Versicherungswert auf die vorherige Summe zurückgesetzt wird.

Teil K - Gerichtsstand

        Der Versicherungsnehmer und sonstige anspruchsberechtigte Personen können Ansprüche aus dem
        Versicherungsvertrag auch bei den Gerichten geltend machen, in deren Sprengel sie ihren Wohnsitz
        oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in Österreich haben.


Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

§6

(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles
    dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein
    soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen
    ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis
    erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine
    unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf
    die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
(1a)Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz
    zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem
    Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie
    zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die
    keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur
    ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr
    oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der
    Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit
    nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie
    keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt
    des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge
    nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die
    Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder
    die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des
    Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder
    auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem
    Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt
    berechtigt sein soll, ist unwirksam.
(5) Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur
    ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere
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      Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.

§12

(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten
    zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers
    bekanntgeworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekanntgeworden, so verjähren seine Ansprüche
    erst nach zehn Jahren.
(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis
    zum Einlangen einer in geschriebener Form übermittelten Entscheidung des Versicherers gehemmt, die
    zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen
    oder vertraglichen Bestimmung begründet ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein.
(3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht
    innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer
    dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden Weise
    sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist für die
    Dauer von Vergleichsverhandlungen über den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der
    Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des
    Anspruchs gehindert ist, gehemmt.

§38

(1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des
    Versicherungsvertrags und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der
    Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als
    Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich
    geltend gemacht wird.
(2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist
    des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn,
    dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert
    war.
(3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der
    Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat.
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.

§39

(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf
    dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung
    genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach
    Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser
    Vorschriften, ist unwirksam.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des
    Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
    Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein
    Verschulden verhindert war.
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer
    Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung
    kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam
    wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der
    Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der
    Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder,
    falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem
    Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.


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§39a

Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 v.H. der Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro
imVerzug, so tritt eine im § 38 oder§ 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.

§67

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht der
    Anspruchauf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der
    Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Gibt der
    Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruches
    dienendes Recht auf, so wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem
    Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.

(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher
    Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht
    jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.

§68

(1) Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versicherung
    für ein künftiges Unternehmen oder sonst für ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht
    zur Entstehung, so ist der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie frei; der
    Versicherer kann eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die
    Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden
    wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
(3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung durch ein Kriegsereignis oder durch
    eine behördliche Maßnahme aus Anlass eines Krieges weg oder ist der Wegfall des Interesses die
    unvermeidliche Folge eines Krieges, so gebührt dem Versicherer nur der Teil der Prämie, welcher der
    Dauer der Gefahrtragung entspricht.
(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem Versicherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile erst
    nach Kriegsende zu zahlen.

§69

(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt an Stelle des Veräußerers der
    Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden
    Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
(2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der
    Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand.
(3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn
    begründeten Forderungen erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt; die
    Vorschriften der §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend
    anzuwenden.

§70

(1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von
    einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines
    Monates von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat.
(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen; die Kündigung kann nur mit
    sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Das
    Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte
    der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines
    Monates von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt
    hat.
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(3) Wird das Versicherungsverhältnis auf Grund dieser Vorschriften gekündigt, so hat der Veräußerer dem
    Versicherer die Prämie zu zahlen; der Erwerber haftet in diesen Fällen für die Prämie nicht.

§71

(1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber
    noch vom Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei,
    wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige
    dem Versicherer hätte zugehen müssen.
(2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem
    Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn die Anzeige nicht
    vorsätzlich unterlassen worden ist und die Veräußerung keinen Einfluss auf den Eintritt des
    Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden
    Leistung gehabt hat. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die
    Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist.

§75

(1) Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem
    Versicherten zu. Die Aushändigung eines Versicherungsscheines kann jedoch nur der
    Versicherungsnehmer verlangen.
(2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über seine Rechte nur dann verfügen
    und diese Rechte nur dann gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz eines Versicherungsscheines
    ist.

§76

(1) Der Versicherungsnehmer kann über die dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrag zustehenden
    Rechte im eigenen Namen verfügen.
(2) Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, so ist der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des
    Versicherten nur dann zur Annahme der Zahlung und zur Übertragung der Rechte des Versicherten befugt,
    wenn er im Besitz des Scheines ist.
(3) Der Versicherer ist zur Zahlung an den Versicherungsnehmer nur verpflichtet, wenn dieser ihm gegenüber
    nachweist, dass der Versicherte seine Zustimmung zur Versicherung erteilt hat.

§77
Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherten oder, falls über das Vermögen des
Versicherten ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, dem Insolvenzverwalter beziehungsweise dem Treuhänder
der Gläubiger den Versicherungsschein auszuliefern, bevor er wegen der ihm gegen den Versicherten in
Bezug auf die versicherte Sache zustehenden Ansprüche befriedigt ist. Er kann sich für diese Ansprüche aus
der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer und nach der Einziehung der Forderung aus der
Entschädigungssumme vor dem Versicherten und dessen Gläubigern befriedigen.

§79

(1) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen
    worden ist oder eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht tunlich war.
(2) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten abgeschlossen und beim
    Abschluss das Fehlen des Auftrages dem Versicherer nicht angezeigt, so braucht dieser die Einwendung,
    dass der Vertrag ohne Wissen des Versicherten abgeschlossen worden ist, nicht gegen sich gelten zu
    lassen.

§ 158

(1) Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherer seine Verpflichtung zur Leistung der
    Entschädigung dem Versicherungs-nehmer gegenüber anerkannt oder die Leistung der fälligen
    Entschädigung verweigert, so ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Das
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    gleiche gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch
    des Dritten zum Rechtsstreit kommen zu lassen.
(2) Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monates seit der Anerkennung der Entschädigungspflicht oder der
    Verweigerung der Entschädigung oder seit Eintritt der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten
    ergangenen Urteiles zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der
    Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden
    Versicherungsperiode kündigen.

Staaten, die das Multilaterale Garantieabkommen zwischen den Nationalen Versicherungsbüros der
Mitgliedstaaten des Abkommens des europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten
vom 30. Mai 2002 unterzeichnet haben: (Stand Jänner 2012) Andorra, Belgien, Bulgarien, Dänemark,
Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien,
Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal,
Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.

Auszug aus dem Kraftfahrgesetz (KFG)

§43 Abmeldung
(1) Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers erlischt, wenn der Zulassungsbesitzer das
    Fahrzeug bei der Behörde abgemeldet hat, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug
    zugelassen ist oder in deren örtlichem Wirkungsbereich er seinen Aufenthalt hat. Bei der Abmeldung
    sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abzuliefern. Sollte bei einer Abmeldung mit
    Chipkartenzulassungsbescheinigung diese noch nicht zugestellt worden sein, so ist sie nach Erhalt
    unverzüglich entwerten zu lassen. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
    Bei Fahrzeugen, die zur Verwendung zur gewerbsmäßigen Beförderung oder zur gewerbsmäßigen
    Vermietung ohne Beistellung eines Fahrers bestimmt waren, hat die Behörde die zuständige
    gesetzliche Interessenvertretung von der Abmeldung zu verständigen.
(1a) Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder N1 und dreirädrige Kraftfahrzeuge unter Ausschluss von dreirädrigen
     Krafträdern, die endgültig aus dem Verkehr gezogen werden, dürfen nur abgemeldet werden, wenn
     für sie ein Verwertungsnachweis, der einer Verordnung über die Abfallvermeidung, Sammlung und
     Behandlung von Altfahrzeugen nach § 14 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBI. 1 Nr.
     102/2002, entspricht, bei der Behörde oder Zulassungsstelle vorgelegt wurde. Dabei ist das Fahrzeug-
     Genehmigungsdokument mit abzugeben und von der Behörde oder Zulassungsstelle zu vernichten oder
     zu entwerten und wieder auszufolgen. Der Antragsteller hat der Behörde oder Zulassungsstelle zu
     erklären, ob das Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr gezogen wird. Die Vernichtung oder Entwertung
     des Fahrzeug- Genehmigungsdokumentes ist in die Genehmigungsdatenbank einzutragen.
(1b) Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
     berechtigten Versicherer hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
     Wasserwirtschaft in elektronischer Form halbjährlich Daten der Abmeldung derjenigen
     Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder N1 und der dreirädrigen Kraftfahrzeuge unter Ausschluss von
     dreirädrigen Krafträdern zu übermitteln, die innerhalb von sechs Monaten nicht wieder zugelassen
     wurden.
(2) Wurde das Fahrzeug abgemeldet und der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abgeliefert
    (Abs. 1) oder ihr Verlust oder Untergang glaubhaft gemacht, so ist der Behörde, sofern nicht
    zwingende       entgegenstehende     Gründe   glaubhaft    gemacht     werden,        das    Fahrzeug-
    Genehmigungsdokument zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Behörde hat auf diesem die Abmeldung
    und den Tag der Abmeldung zu bestätigen. Als Tag der Abmeldung gilt der Tag der Ablieferung des
    Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln oder der Tag, an dem ihr Verlust oder Untergang
    glaubhaft gemacht wurde. Außer in den Fällen des Abs. 1a, § 44 Abs. 1 lit. a und lit. d, § 44 Abs. 2 lit.
    a und lit. e und wenn bei Leasingfahrzeugen das Fahrzeug-Genehmigungsdokument nicht vorgelegt
    wird, ist die Abmeldung oder die Aufhebung der Zulassung auf dem Zulassungsschein zu vermerken
    und der Zulassungsschein dem Antragsteller wieder auszufolgen; dies ist nicht erforderlich, wenn die
    Abmeldung und die neuerliche Zulassung des Fahrzeuges im Zuge der gleichen Amtshandlung
    erfolgen. Bei der Abmeldung eines Fahrzeuges mit Chipkartenzulassung Teil 1 wird diese mit
    Lochung entwertet. Auf der Zulassungsbescheinigung Teil II wird die Abmeldung bestätigt. Beide
    Teile sind dem Antragsteller, außer in den oben genannten Fällen, wieder auszufolgen.

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Allgemeine Bedingungen für die Kaskoversicherung von Liebhaberfahrzeugen
(Oldtimer, Youngtimer, Newtimer, Replicars, Motorbikes)

(2a)Ist für ein Fahrzeug eine besondere Überprüfung gemäß § 56 angeordnet, und wird dieses Fahrzeug
    abgemeldet, so ist auf der Zulassungsbescheinigung Teil II der Vermerk anzubringen, dass bei einer
    neuerlichen Zulassung eine positive Überprüfung gemäß § 56 vorgelegt werden muss.
(3) Das Kennzeichen ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers längstens sechs Monate, gerechnet vom
    Tage
    1. der Abmeldung oder
    2. Ummeldung auf ein Wechselkennzeichen
    3. Zuweisung eines Wunschkennzeichens
    an freizuhalten und dem Antragsteller für ein Fahrzeug zuzuweisen, wenn er dies vor Ablauf von sechs
    Monaten beantragt.
(4) Der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug abzumelden, wenn
       a) das Fahrzeug nicht mehr zur Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bestimmt ist,
        b) er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen
           Behörde verlegt hat,
        c) er nicht der rechtmäßige Besitzer oder, bei Fahrzeugen, die der Zulassungsbesitzer auf Grund
           eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des Besitzers innehatte (§ 37 Abs. 2), nicht mehr Inhaber
           des Fahrzeuges ist; die Pflicht zur Abmeldung des Fahrzeuges entfällt bei Zulassungsbesitzern,
           die das Fahrzeug in Bestand gegeben haben und keine Zustimmungserklärung zu einer vom
           Bestandnehmer beantragten Zulassung abgegeben haben (§ 37 Abs. 2 lit. f), oder
        d) die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug nicht besteht,
           beendet ist oder ihre Versicherungssummen die vorgeschriebenen Mindestsummen nicht
           erreichen.

(5) Wenn der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, das er auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im
    Namendes Besitzers innehatte (§ 37 Abs. 2) oder das er als Bestandnehmer innehatte, nicht mehr Inhaber
    des Fahrzeuges ist und dieses nicht gemäß Abs. 4 lit. c abgemeldet hat, darf auch der jeweilige Besitzer
    das Fahrzeug abmelden, sofern er glaubhaft macht, daß er der rechtmäßige Besitzer ist.
(6) Ist der Zulassungsbesitzer gestorben, so hat der zur Vertretung des Nachlasses Berufene die Behörde
    vomTode des Zulassungsbesitzers zu verständigen.
(7) Ist der Zulassungsbesitzer eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder
    eineGenossenschaft, die aufgelöst oder beendigt worden ist, so haben die Abwickler die Behörde von der
    Auflösung oder Beendigung zu verständigen.
(8) Bei Unternehmenszusammenlegungen oder Unternehmensumgründungen, die nach dem Umgrün-
    dungssteuergesetz, BGBI. Nr. 699/1991, abgewickelt werden, ist keine Ab- und Neuanmeldung der auf
    die jeweiligen Unternehmen zugelassenen Fahrzeuge vorzunehmen, sondern die Zulassungsstellen
    haben aufAntrag eine Korrektur der Datensätze in der Zulassungsevidenz durchzuführen und einen neuen
    Zulassungsschein auszustellen, wenn sich dadurch keine Änderung der örtlichen Zuständigkeit ergibt.

§52 Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln

(1) Der Zulassungsbesitzer kann den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln für sein Fahrzeug für eine
    bestimmte, ein Jahr nicht überschreitende Zeit bei der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das
    Fahrzeug zugelassen ist, hinterlegen. Sollte bei einer Hinterlegung mit Chipkartenzulassungsbescheinigung
    diese noch nicht zugestellt worden sein, kann vorerst durch Abgabe der befristeten Papierausfertigung sowie
    der Kennzeichentafeln hinterlegt werden. Nach Erhalt der Chipkartenzulassungsbescheinigung hat der
    Zulassungsbesitzer diese jedoch unverzüglich ebenfalls zu hinterlegen. Durch die Hinterlegung wird die
    Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr (§ 36) nicht berührt; sie erlischt jedoch, wenn der
    Zulassungsbesitzer nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Hinterlegung den Antrag auf Ausfolgung des
    Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln gestellt oder neuerlich ihre Hinterlegung verfügt hat.
(2) Der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln dürfen nach ihrer Hinterlegung (Abs. 1) erst wieder
    ausgefolgt werden, wenn eine Versicherungsbestätigung gemäß§ 61 Abs. 1 vorgelegt wurde.


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## Volltext der Bedingungen: Besondere Bedingungen Full Risk Care (BB FRC 2022)

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 Besondere Bedingung Full Risk Care für Liebhaberfahrzeuge
 (Oldtimer, Youngtimer, Newtimer, Replicars, Motorbikes) 2022


Es gilt österreichisches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen (z.B. Versicherungsnehmer, Arbeitgeber, Fahrer) gilt die
gewählte Bezeichnung für beide Geschlechter.


 1    Full Risk Care
 2    Mitgeführte Sachen
 3    Kurzschlussschäden an der Verkabelung
 4    Tierbiss
 5    Was versteht man unter Versicherungswert?


 Firmenname: ERGO Versicherung Aktiengesellschaft, Handelsgericht Wien, FN 101528 g, UID-Nr.: ATU 15366306, DVR 0461946
 Firmensitz: ERGO Center, Businesspark Marximum / Objekt 3, Modecenterstraße 17, 1110 Wien

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    Besondere Bedingung für Liebhaberfahrzeuge


    In Erweiterung zu den Allgemeinen Bedingungen für die Kaskoversicherung von Liebhaberfahrzeugen
    (Oldtimer, Youngtimer, Newtimer, Replicars, Motorbikes) gilt:


1      Full Risk Care

       1.1   Für Ihr Fahrzeug besteht Versicherungsschutz unabhängig von den in den Punkten 2 und 3 der
             Allgemeinen Bedingungen für die Kaskoversicherung von Liebhaberfahrzeugen beschriebenen
             Ereignissen, sofern nicht die nachfolgend aufgeführten Ausschlüsse vorliegen.

       1.2    Mittelbare und unmittelbare Schäden auf Grund des gewöhnlichen Alterungsprozesses
             (insbesondere Korrosion, Oxydation, Rost) oder Verschleiß, d. h. durch eine natürliche Abnutzung im
             Fahrbetrieb;

       1.3   Schäden durch thermische Probleme (insbesondere durch Kühl- oder Schmiermittelmangel) sofern
             nicht als Folge von Kollision, Brand oder Tierbiss;

       1.4   Motor- und Getriebeschäden durch Fehlbedienung.

       1.5   Zusätzlich gelten die in Punkt 14 (Was ist nicht versichert?) der Allgemeinen Bedingungen für die
             Kaskoversicherung von Liebhaberfahrzeugen (Oldtimer, Youngtimer, Newtimer, Replicars,
             Motorbikes) beschriebenen Ausschlüsse.

       1.6   Veruntreuung

2      Mitgeführte Sachen

       2.1   In Erweiterung des Punktes 1.4. der Allgemeinen Bedingungen gilt Beschädigung, Verlust, oder
             Zerstörung von im Fahrzeug mitgeführten sowie vom Lenker oder von den Mitfahrern getragenen
             Sachen, wenn am Fahrzeug ein versicherter Schaden entstanden ist, bis zu einem Neuwert von
              2.000 Euro mitversichert.

       2.2   Gestohlene Sachen müssen sich im vollständig verschlossenen Fahrzeug (bei Motorrädern in einem
             mit diesem fest verbundenen und abgeschossenen Behältnis) befunden haben oder mit dem
             Fahrzeug zusammen entwendet worden sein.

       2.3   Nicht versichert sind Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere.

3      Kurzschlussschäden an der Verkabelung

             Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss (Seng- und
             Schmorschäden). In Erweiterung des Punkt 2.6. der Allgemeinen Bedingungen sind Folgeschäden
             an angrenzenden Aggregaten (z.B. Lichtmaschine, Batterie, Anlasser) bis zu einem Betrag von
             7.500 Euro mitversichert.

4      Tierbiss

             Versichert sind Schäden durch Tierbiss an Kabeln, Schläuchen, Leitungen, Dämmmaterial und
             Manschetten. In Abänderung des Punkts 2.7. der Allgemeinen Bedingungen sind Folgeschäden bis
             zu einem Betrag von 7.500 Euro mitversichert.


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[Seite 3]
    Besondere Bedingung für Liebhaberfahrzeuge


5      Was versteht man unter Versicherungswert?

             Versicherungswert ist der in der Polizze angegebene Wert des Fahrzeugs, sofern nicht etwas anderes
             vereinbart ist. Dieser Wert ist durch ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zu
             dokumentieren, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Höchstentschädigung ist der vereinbarte
             Versicherungswert, maximal der Wiederbeschaffungswert am Tag des Schadens. Ist das Gutachten
             weniger als 3 Jahre alt, wird die Leistungsgrenze im Falle einer Wertsteigerung in Abänderung des
             Punktes 5.3. auf 150 Prozent des dokumentierten Wertes angehoben.

             Dieses Gutachten ist mit Antragstellung einzureichen. Liegt uns am Tag des Schadens kein
             Wertgutachten vor, bildet der als Versicherungssumme vereinbarte vorläufige Versicherungswert die
             Leistungsgrenze.


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