# Mannheimer Liebhaberfahrzeuge: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-oldtimer-mannheimer-liebhaberfahrzeuge.php
- Rechtlicher Träger: Mannheimer Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-oldtimer-mannheimer-liebhaberfahrzeuge.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen 2021 für Liebhaberfahrzeuge (BE 039)](https://makler.mannheimer.de/cms-media/g/makler_portal/belmot/bedingungen/be_039_0424.pdf), Fassung BELMOT AVB Liebhaberfahrzeuge 21, Stand 01.04.2024 (BE_039_0424)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Mindestalter des Fahrzeugs (Jahre seit Erstzulassung oder Baujahr) | ja | sodass sie ab einem Alter von 30 Jahren der Erhaltung des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen können. | Einleitung, Seite 1 |
| Historisches Kennzeichen Voraussetzung (H-Kennzeichen, in Österreich Eintrag historisches Fahrzeug, in Spanien matrícula histórica) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherbar auch mit normalem Kennzeichen oder Saisonkennzeichen | ja | Der Beitrag für ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen kann nur in der Allgefahren-Deckung auf Wunsch des Versicherungsnehmers nach der Dauer der versicherten Saison berücksichtigt werden. | § 16 (4) c, Seite 9 |
| Rotes Oldtimerkennzeichen (07) oder Wechselkennzeichen versicherbar | nicht geregelt |  |  |
| Youngtimer versicherbar (jünger als die Oldtimergrenze) | ja | Liebhaberfahrzeuge-PKW ab Baujahr 1990 | § 17 (2), Seite 10 |
| Oldtimer-Krafträder versicherbar | ja | Versicherungsnehmer und Fahrzeugnutzer eines Kraftrads müssen mindestens 30 Jahre alt sein. | § 17 (4), Seite 10 |
| Sonderfahrzeuge versicherbar (Traktoren, Nutzfahrzeuge, Wohnwagen, Replikas) | ja | Liebhaber-Wohnmobil, -LKW, -Omnibus und -Traktor | § 17 (2), Seite 10 |
| Mehrere Fahrzeuge oder eine Sammlung in einem Vertrag | ja | Für Liebhaberfahrzeuge besteht in der Kaskoversicherung die Möglichkeit der Vereinbarung einer Fuhrparkregelung, sofern gleichzeitig Oldtimer in derselben Fuhrparkregelung berücksichtig sind. | § 1 (4), Seite 3 |
| Alltagsfahrzeug als Voraussetzung (Zweitfahrzeug für den täglichen Gebrauch) | nicht geregelt |  |  |
| Mindestalter von Versicherungsnehmer oder Fahrern | ja | Versicherungsnehmer und Fahrzeugnutzer eines Kraftrads müssen mindestens 30 Jahre alt sein. | § 17 (4), Seite 10 |
| Mindestwert des Fahrzeugs | nicht geregelt |  |  |
| Mindestzustand verlangt (Zustandsnote, Originalzustand, verkehrssicher) | ja | müssen sie weitestgehend dem Originalzustand entsprechen und sich in einem guten Erhaltungs- und Pflegezustand befinden | Einleitung, Seite 1 |
| Begrenzte Jahresfahrleistung | nicht geregelt |  |  |
| Folgen einer überschrittenen Fahrleistung (Nachzahlung statt Leistungskürzung) | nicht geregelt |  |  |
| Nutzung beschränkt (keine Fahrten zur Arbeit, keine gewerbliche Nutzung, Liebhabernutzung) | nicht geregelt |  |  |
| Abschließbare Garage oder geschlossener Raum Pflicht | nicht geregelt |  |  |
| Fahrten im Winter oder ganzjährige Nutzung erlaubt | nicht geregelt |  |  |
| Oldtimerrallyes, Ausfahrten und Gleichmäßigkeitsfahrten mitversichert | ja | ausgenommen bei Gleichmäßigkeitsfahrten oder Fahrsicherheitstrainings, bei denen die in Satz 1 genannten Punkte nicht zutreffen. | § 2 (3), Seite 3 |
| Fahrerkreis frei oder ohne Aufschlag erweiterbar | ja | oder ob auch sonstige Personen das Liebhaberfahrzeug nutzen. | § 17 (4), Seite 10 |
| Fest vereinbarter Wert (Agreed Value) statt Wiederbeschaffungswert | ja | Ist für das versicherte Fahrzeug ein Marktwert nicht ermittelbar, so gilt der im Vertrag vereinbarte Versicherungswert als Taxe (§ 76 VVG) festgesetzt. | § 4 (1) b, Seite 3 |
| Wertgutachten als Voraussetzung | ja | Der Versicherungswert ist durch ein Wertgutachten eines Kfz-Sachverständigen, welches max. 2 Jahre alt ist, nachzuweisen. | § 4 (2) a, Seite 3 |
| Höchstalter des Gutachtens und Pflicht zur Erneuerung | ja | welches max. 2 Jahre alt ist | § 4 (2) a, Seite 3 |
| Wertangabe ohne Gutachten (Selbsteinschätzung, Fotos) bis zu einer Grenze | ja, bis 12.500 € | Bis zu einem Fahrzeugwert von EUR 12.500,00 genügt als Wertnachweis eine Selbsteinschätzung | § 4 (2) a, Seite 3 |
| Kosten des Gutachtens übernommen | nein | Anfallende Kosten für das Wertgutachten sind vom Versicherungsnehmer zu tragen. | § 4 (2) a, Seite 3 |
| Vorsorge für Wertsteigerung (Zuschlag auf den Gutachtenwert) | ja | zahlt der Versicherer zusätzlich eine Vorsorgeversicherung von 20%. Die Vorsorgeversicherung erhöht sich auf 30%, wenn das aktuell vorliegende Wertgutachten zum Schadenzeitpunkt nicht älter als 2 Jahre ist. | § 4 (4), Seite 4 |
| Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung | ja | auf die Anrechnung der Unterversicherung bis zu den Höchstgrenzen nach Punkt 1 und 2 | § 4 (5), Seite 4 |
| Entschädigung bei Totalschaden oder Diebstahl (Gutachtenwert, Marktwert, vereinbarter Wert) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer ersetzt einen Schaden bis zur Höhe des vereinbarten Versicherungswerts des Fahrzeugs oder seiner Teile am Tage des Schadens | § 4 (1), Seite 3 |
| Reparaturkosten auch über dem Fahrzeugwert oder in Fachwerkstatt erstattet | ja, bis zur Versicherungssumme | Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, zahlt der Versicherer die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des vereinbarten Versicherungswertes gemäß Absatz 1 | § 4 (8) a, Seite 4 |
| Original- oder Nachfertigungsteile und Restaurierungsaufwand ersetzt | ja, bis zur Versicherungssumme | Wiederaufbauwert ist die Summe der Kosten, die der Versicherungsnehmer für die Restaurierung des beschädigten Fahrzeugs in den Originalzustand aufwenden muss | § 4 (1) c, Seite 3 |
| Kein Abzug neu für alt | nein | Von den festgestellten Kosten der Wiederherstellung und der Lackierung wird ein dem Alter und der Abnutzung der alten Teile entsprechender Betrag abgezogen (neu für alt) | § 4 (8), Seite 4 |
| Restwert verbleibt beim Versicherungsnehmer oder Rückkaufrecht des Wracks | ja, bis zur Versicherungssumme | Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben beim Versicherungsnehmer. Sie werden zum Veräußerungswert auf die Ersatzleistung angerechnet. | § 4 (6), Seite 4 |
| Deckungssumme der Haftpflicht (pauschal) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Höhe der Versicherungssummen können dem Versicherungsschein entnommen werden. | § 7 (6), Seite 5 |
| Begrenzung je geschädigter Person bei Personenschäden | nicht geregelt |  |  |
| Anhänger und Gespann mitversichert | ja, bis zur Versicherungssumme | Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. | § 7 (5), Seite 5 |
| Kein Schadenfreiheitssystem oder keine Rückstufung nach Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Teilkasko versicherbar | ja, bis zur Versicherungssumme | In der Grunddeckung, soweit diese vereinbart ist, trägt der Versicherer die nachstehend aufgeführten Gefahren | § 1 (2), Seite 2 |
| Vollkasko versicherbar | nicht geregelt |  |  |
| Allgefahrendeckung (alles versichert, was nicht ausgeschlossen ist) | ja, bis zur Versicherungssumme | In der Allgefahren-Deckung, soweit diese vereinbart ist, trägt der Versicherer alle Gefahren, denen das versicherte Fahrzeug ausgesetzt ist, sofern sie nicht gemäß § 2 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. | § 1 (3), Seite 3 |
| Brand, Explosion, Diebstahl und Raub | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Brand und Explosion. | § 1 (2) a, Seite 2 |
| Sturm, Hagel, Blitz, Überschwemmung, Lawinen und Erdrutsch | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Lawinen, Dachlawinen, Schneedruck, Erdrutsch, Muren, Erdbeben, Erdfall, Erdsenkung oder Vulkanausbruch auf das Fahrzeug. | § 1 (2) c, Seite 2 |
| Zusammenstoß mit Tieren aller Art | ja, bis zur Versicherungssumme | Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Tieren aller Art. | § 1 (2) d, Seite 2 |
| Marder- und Tierbiss mit Folgeschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Tieren auf das Fahrzeug inklusive Folgeschäden (als Höchstentschädigung gilt maximal die vereinbarte Versicherungssumme). | § 1 (2) h, Seite 2 |
| Kurzschluss und Kabelbrand an der Verkabelung mit Folgeschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Schäden an der Verkabelung inklusive Folgeschäden (als Höchstentschädigung gilt maximal die vereinbarte Versicherungssumme). | § 1 (2) g, Seite 2 |
| Glasbruch einschließlich Scheinwerfer und Spiegelglas | ja, bis zur Versicherungssumme, Selbstbeteiligung 150 € | Als Verglasung gelten Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trennscheiben), Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten. | § 1 (2) f, Seite 2 |
| Mut- und böswillige Handlungen Dritter (Vandalismus) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen (z. B. Lack zerkratzen, Verdeck aufschlitzen etc.) von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. | § 1 (2) e, Seite 2 |
| Motor-, Getriebe- und Betriebsschäden | nicht geregelt |  |  |
| Transport auf Anhänger oder Lkw und Verladung | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Transport gilt die Beförderung des versicherten Fahrzeugs mit geeigneten Transportmitteln (z. B. Anhänger, Schiff, Bahn). | § 1 (2) m, Seite 2 |
| Aufenthalt in Werkstatt, Ausstellung, Messe oder Museum | nicht geregelt |  |  |
| Abgebaute Teile, Ersatzteile, Zubehör und Werkzeug | nicht geregelt |  |  |
| Ruhende Kasko oder Garagenversicherung bei Stilllegung oder Abmeldung | nicht geregelt |  |  |
| Fahrzeug während der Restaurierung versichert | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit | ja | leistet der Versicherer in der Liebhaberfahrzeuge-Kaskoversicherung (Teil A, §§ 1 bis 6 AVB Liebhaberfahrzeuge '20) auch, wenn der Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wird. | § 4 (12), Seite 4 |
| Pannenhilfe und Abschleppen auch für Oldtimer (Schutzbrief) | ja, bis 200 € | Kann das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall die Fahrt nicht fortsetzen, organisiert der Versicherer die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. | § 11 (1), Seite 6 |
| Rücktransport zur Fachwerkstatt oder nach Hause | ja, bis 1.500 € | in einer vom Kunden benannte geeignete Werkstatt oder zum ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers in der Bundesrepublik Deutschland | § 11 (3), Seite 6 |
| Fahrer- oder Insassenschutz | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich (Europa, geografisches Europa, weltweit) | ja | Die Liebhaberfahrzeuge-Kaskoversicherung gilt innerhalb der geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. | § 3, Seite 3 |
| Selbstbeteiligung in der Teilkasko | ja, bis zur Versicherungssumme | In der Grunddeckung und in der Allgefahren-Deckung wird der Schaden abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt. | § 4 (11), Seite 4 |
| Selbstbeteiligung in der Vollkasko | ja, bis zur Versicherungssumme | In der Grunddeckung und in der Allgefahren-Deckung wird der Schaden abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt. | § 4 (11), Seite 4 |
| Ausschluss von Rennen und Rennveranstaltungen auf Höchstgeschwindigkeit | ja | Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die beim Befahren von Rennstrecken entstehen | § 2 (3), Seite 3 |
| Ausschluss von Verschleiß, Rost, Materialermüdung und Alterung | ja | Kein Versicherungsschutz besteht für mittelbare und unmittelbare Schäden aufgrund des gewöhnlichen Alterungsprozesses (insbesondere Rost, Korrosion, Oxydation, Fäulnis, Materialermüdung und/oder Licht- und Temperatureinflüsse) oder durch Verschleiß | § 2 (4), Seite 3 |
| Ausschluss bei fehlender Hauptuntersuchung oder Betriebserlaubnis | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht, Wertänderungen (Restaurierung, Umbau) anzuzeigen | ja | den Versicherungswert zu überwachen | § 4 (2) a, Seite 3 |
| Pflicht zur Erhaltung des Pflegezustands und sicheren Verwahrung | ja | Wird das Fahrzeug nicht gebraucht, muss es - besonders während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) - am angegebenen, vereinbarten Abstellort abgestellt werden. | § 18 (1) e, Seite 10 |
| Nur jährliche Zahlweise | nicht geregelt |  |  |
| Laufzeit und Kündigungsfristen | ja | Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres | § 21 (2) a, Seite 12 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach Schaden | ja | Kündigung durch den Versicherer | § 21 (3) b, Seite 12 |
| Österreich: Fahrtenbeschränkung für historische Fahrzeuge (120 Tage) und Fahrtenbuch | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Matriculación como vehículo histórico (Reglamento de Vehículos Históricos, catalogación) | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Consorcio de Compensación de Seguros für außerordentliche Risiken | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen 2021 für Liebhaberfahrzeuge (BE 039)

```text
[Seite 1]
                                                                                                                        Mannheimer Versicherung AG


                                                                                           BELMOT® Allgemeine Bedingungen 2021 für die
                                                                                           Versicherung von Liebhaberfahrzeugen
                                                                                           BELMOT® AVB Liebhaberfahrzeuge '21
                                                                                           (Stand: 01.04.2024)
                                                                                           BE_039_0424


Als Liebhaberfahrzeuge können in der BELMOT®-Liebhaberfahrzeuge-Versicherung           D      Allgemeine Bestimmungen für die
Kraftfahrzeuge versichert werden, die aufgrund der Bestimmungen nicht in der                  Liebhaberfahrzeuge-Kaskoversicherung,
BELMOT®-Oldtimer-Versicherung versichert werden können. Diese Kraftfahrzeuge sind
ihrem Erhaltungszustand und ihrer Verwendung entsprechend nicht als handelsübliche            die Liebhaberfahrzeuge-Haftpflicht-
Kraftfahrzeuge anzusehen. Zur Versicherung in der BELMOT®-Liebhaberfahrzeuge-                 versicherung und die Liebhaberfahrzeuge-
Versicherung müssen sie weitestgehend dem Originalzustand entsprechen und sich in             Schutzbriefversicherung                                   8
einem guten Erhaltungs- und Pflegezustand befinden, sodass sie ab einem Alter von
30 Jahren der Erhaltung des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen können.        § 15   Beginn des Versicherungsschutzes und vorläufige Deckung   8
                                                                                       § 16   Beitragszahlung                                           8
Die BELMOT®-Liebhaberfahrzeuge-Versicherung umfasst je nach Inhalt des Versiche-       § 17   Nutzungs- und sonstige beitragsrelevante Merkmale         9
rungsvertrages folgende Versicherungsarten:                                            § 18   Pflichten des Versicherungsnehmers vor Eintritt eines
                                                                                              Schadenfalls / Folgen einer Pflichtverletzung             10
A      Liebhaberfahrzeuge-Kaskoversicherung                                            § 19   Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall /
B      Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung                                             Folgen einer Pflichtverletzung                            11
C      Liebhaberfahrzeuge-Schutzbriefversicherung                                      § 20   Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen         12
                                                                                       § 21   Laufzeit und Kündigung des Vertrags                       12
nach Maßgabe der für die jeweilige Versicherungsart geltenden Bestimmungen und         § 22   Veräußerung des Fahrzeugs / Wagniswegfall                 13
der für alle drei Versicherungsarten geltenden allgemeinen Bestimmungen (D).           § 23   Außerbetriebsetzung / Saisonkennzeichen
                                                                                              Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen                    13
Diese Versicherungen werden als jeweils rechtlich selbstständige Verträge              § 24   Schadenfreiheitsrabatt                                    13
abgeschlossen. Der Versicherungsnehmer kann seinem Versicherungsschein                 § 25   Fahrzeugbezogene Merkmale zur Beitragsberechnung          14
entnehmen, welche Versicherungen für das Liebhaberfahrzeug abgeschlossen wurden.       § 26   Neuberechnung des Beitrags aufgrund Änderung von
                                                                                              beitragsrelevaten Merkmalen                               14
Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.                              § 27   Meinungsverschiedenheiten / Gerichtsstand                 14
                                                                                       § 28   Anzeigen und Willenserklärungen                           15
                                                                                       § 29   Gesetzliche Änderungen des Leistungsumfangs
A      Liebhaberfahrzeuge-Kaskoversicherung                               2                   in der Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung         15
                                                                                       § 30   Bedingungsänderung                                        15
§1     Umfang der Versicherung                                            2            § 31   Kündigungsrecht                                           15
§2     Ausschlüsse                                                        3            § 32   Sanktionsklausel                                          15
§3     Geltungsbereich                                                    3
§4     Versicherungswert / Ersatzleistung bei Beschädigung und
       Entwendung des Fahrzeugs und seiner Teile                          3
§5     Sachverständigenverfahren bei Meinungsverschiedenheit
       über die Schadenhöhe                                               4
§6     Fälligkeit der Zahlung                                             4


B      Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung                         5
§7     Umfang der Versicherung / versicherte Personen                     5
§8     Ausschlüsse                                                        5
§9     Geltungsbereich                                                    5


C      Liebhaberfahrzeuge-Schutzbriefversicherung                         6
§ 10   Versicherte Gefahren / Fahrzeuge und Personen                      6
§ 11   Umfang der Versicherung                                            6
§ 12   Ausschlüsse                                                        8
§ 13   Geltungsbereich                                                    8
§ 14   Verpflichtung Dritter / Anrechnung ersparter
       Aufwendungen                                                       8


                                                                                     -1-

[Seite 2]
A    Liebhaberfahrzeuge-Kaskoversicherung                                                           nenraums infolge des Glasbruchschadens ein Höchstbetrag von
                                                                                                    EUR 60,00 erstattet.
§1   Umfang der Versicherung                                                                        Im Falle einer nicht im Sichtfeld des Fahrers liegenden Beschädi-
                                                                                                    gung der Windschutzscheibe des Fahrzeugs verzichtet der Versi-
     1    Die Liebhaberfahrzeuge-Kaskoversicherung umfasst als Fahrzeugversi-                       cherer bei einer Instandsetzung, die sich schadenmindernd aus-
          cherung die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahr-                        wirkt, auf den Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung.
          zeugs und seiner unter Verschluss verwahrten oder an ihm befestigten                      Abweichend von der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung
          Teile.                                                                                    wird bei Glasbruchschäden generell eine Selbstbeteiligung von
     2    Grunddeckung                                                                              EUR 150,00 in Abzug gebracht. Diese Regelung gilt nicht, wenn
          In der Grunddeckung, soweit diese vereinbart ist, trägt der Versicherer                   eine geringere Selbstbeteiligung vereinbart wurde.
          die nachstehend aufgeführten Gefahren, denen das versicherte Fahr-                   g)   Kurzschlussschäden an der Verkabelung
          zeug während der Dauer der Versicherung ausgesetzt ist:                                   Versichert sind Schäden an der Verkabelung inklusive Folgeschä-
           a) Brand / Explosion                                                                     den (als Höchstentschädigung gilt maximal die vereinbarte Versi-
                 Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit                  cherungssumme).
                 Flammenbildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd                        h)   Tierbiss
                 entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft                   Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Tieren auf das
                 auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und                            Fahrzeug inklusive Folgeschäden (als Höchstentschädigung gilt
                 Sengschäden. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben                       maximal die vereinbarte Versicherungssumme).
                 von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraft-                i)   Tierfraß
                 äußerung.                                                                          Versichert ist die unmittelbare Einwirkung durch Tierfraß (z. B.
                 Ebenfalls mitversichert gilt der Anprall und Absturz eines Flugkör-                Motten, Mäuse etc.) bis maximal EUR 5.000,00.
                 pers, seiner Teile oder seiner Ladung.                                        j)   Fahrzeugschlüsselverlust
           b) Entwendung                                                                            Für den Austausch von Fahrzeugschlüsseln und -schlössern wer-
                 Versichert ist die Entwendung in folgenden Fällen:                                 den die Kosten bis maximal EUR 5.000,00 übernommen. Voraus-
                                                                                                    setzung dafür ist, dass die Schlüssel bei einem Einbruch oder Raub
                  Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs
                                                                                                    entwendet wurden und die Kosten nicht bereits über eine andere
                        aufgrund räuberischer Erpressung.
                                                                                                    Schadenversicherung versichert sind. Ein Ersatz erfolgt nicht bei
                  Unterschlagung, wenn dem Täter das Fahrzeug weder zum                            Einbruch und Entwendung in das bzw. aus dem versicherten
                        Gebrauch in seinem eigenen Interesse, noch zur Veräuße-                     Fahrzeug.
                        rung, noch unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird.                   k)   Schäden durch auslaufende Batterieflüssigkeit
                  Unbefugter Gebrauch, wenn der Täter im Rahmen seines                             Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von auslaufender Batte-
                        Dienstverhältnisses mit der Betreuung des Fahrzeugs beauf-                  rieflüssigkeit auf das versicherte Fahrzeug.
                        tragt wird (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter). Kein Ver-         l)   Schäden durch herabfallende Gebäudeteile
                        sicherungsschutz besteht, wenn der Täter in einem Nähever-                  Versichert sind Schäden, die durch herabfallende Gebäudeteile
                        hältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht (Arbeitnehmer,                  am versicherten Fahrzeug entstehen (als Höchstentschädigung gilt
                        Familien- oder Haushaltsangehöriger).                                       maximal die vereinbarte Versicherungssumme).
           c)    Elementarschäden                                                                   Nicht versichert sind Schäden, die am versicherten Fahrzeug durch
                 Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitz-                den Austritt von Löschmitteln aus einer Sprinkleranlage entstehen,
                 schlag, Überschwemmung, Lawinen, Dachlawinen, Schneedruck,                         ohne dass zugleich ein Brand vorlag.
                 Erdrutsch, Muren, Erdbeben, Erdfall, Erdsenkung oder                          m)   Transportschäden
                 Vulkanausbruch auf das Fahrzeug.                                                   Als Transport gilt die Beförderung des versicherten Fahrzeugs mit
                  Lawinen und Dachlawinen sind niedergehende Schnee- oder                          geeigneten Transportmitteln (z. B. Anhänger, Schiff, Bahn). Der
                        Eismassen. Muren und Erdrutsch sind Abgänge von Geröll-,                    Transport beginnt, sobald das versicherte Fahrzeug auf dem
                        Schlamm- und Gesteinsmassen in Verbindung mit evtl.                         Transportmittel abgestellt wurde, um es unverzüglich zu transpor-
                        Baumgruppen.                                                                tieren. Ende des Transports ist, sobald das versicherte Fahrzeug
                  Erdfall ist die plötzliche oder allmähliche Absenkung des Un-                    das Transportmittel verlassen hat.
                        tergrunds, hervorgerufen durch den Einsturz darunterliegen-                 1. Versicherungsschutz besteht für Schäden, die während der
                        der Höhlen, die durch chemische oder physikalische Verwit-                        Beförderung des versicherten Kraftfahrzeugs entstehen:
                        terungsvorgänge entstanden sind (z. B. Auflösung leicht lös-                      -     Schäden am versicherten Fahrzeug aufgrund eines Un-
                        licher Gesteine wie Steinsalz, Gips oder Kalkstein).                                    falls des Transportmittels. Als Unfall gilt ein von außen
                                                                                                                plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereig-
                  Erdsenkung bezeichnet die naturbedingte Absenkung oder                                       nis.
                        den Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen.                           -     Mut- oder böswillige Beschädigungen oder Zerstörung
                  Eine Überschwemmung liegt vor, wenn Wasser in beträchtli-                                    des versicherten Fahrzeugs durch betriebsfremde Perso-
                        chen Mengen sein übliches Gelände verlässt und es nicht re-                             nen.
                        gulär abfließt. Dadurch dehnt es sich auf einen sonst nicht                       -     Verlust des versicherten Fahrzeugs.
                        beanspruchten Bereich aus und überflutet diesen.                                  -     Schäden durch Ausrüstungen, die der Sicherung des
                  Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von min-                                     Fahrzeugs während des Transports auf fremder Achse
                        destens Windstärke 8.                                                                   dienen.
                 Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden,                        2. Nicht versichert sind Schäden, die während einer nicht trans-
                 dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das                            portbedingten Unterbrechung am versicherten Fahrzeug ent-
                 Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die                               stehen.
                 auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Fahrverhalten des                   3. Vor einem Transport des versicherten Fahrzeugs mit einem
                 Fahrers zurückzuführen sind.                                                             Fahrzeugwert ab EUR 1 Mio. muss die Weisung des Versiche-
           d) Zusammenstoß mit Tieren                                                                     rers eingeholt werden.
                 Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit                       n)   Transport auf einem Schiff oder einer Fähre
                 Tieren aller Art. Eine Beschädigung der Lackierung wird jedoch                     Versichert sind Schäden, die bei einem Transport des Fahrzeugs
                 nur ersetzt, wenn sie durch ein Ereignis erfolgt, das gleichzeitig                 auf einem Schiff oder einer Fähre dadurch entstehen, dass
                 auch andere versicherungsschutzpflichtige Schäden an dem                            das Schiff strandet, kollidiert, leckschlägt oder untergeht
                 Fahrzeug verursacht hat (z. B. Beschädigungen an der Karosserie).                        oder
           e) Mut- oder böswillige Handlungen                                                        das Fahrzeug aufgrund der Wetterlage oder aufgrund des
                 Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen (z. B. Lack zer-                         Seegangs über Bord gespült wird oder
                 kratzen, Verdeck aufschlitzen etc.) von Personen, die in keiner
                 Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. Als berech-                      das Fahrzeug deshalb über Bord geht, weil der Kapitän an-
                 tigt sind insbesondere Personen anzusehen, die im Rahmen ihres                           ordnet, das Fahrzeug zu opfern, um die Passagiere, das
                 Dienstverhältnisses mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt                           Schiff oder die Ladung zu retten (Havarie-Grosse).
                 werden (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter) oder in einem Nä-                  Mitversichert sind außerdem Aufwendungen, die der Versiche-
                 heverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten stehen (Arbeitneh-                      rungsnehmer nach dem Prinzip der Havarieverteilung anteilig am
                 mer, Familien- oder Haushaltsangehörige).                                          Schaden fremder Fahrzeuge zu tragen hat, wenn diese zur Ret-
           f)    Glasbruch                                                                          tung von Schiff und Ladung geopfert werden müssen.
                 Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs.                      Versicherungsschutz besteht jedoch nur, wenn sich sowohl der
                 Als Verglasung gelten Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-,                  Hafen, in welchem der Seetransport beginnt, als auch der Hafen,
                 Heck-, Dach-, Seiten- und Trennscheiben), Spiegelglas und Abde-                    in welchem der Seetransport bestimmungsgemäß enden sollte, im
                 ckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören Glas- und                       Geltungsbereich nach § 3 befinden.
                 Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations-                   Die Ansprüche aus dem Havarie-Grosse-Verfahren gehen auf den
                 systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.                    Versicherer über, soweit der Versicherungsnehmer nach § 4 ent-
                 Nicht versichert sind Folgeschäden; jedoch ersetzt der Versicherer                 schädigt wird.
                 die Kosten für zerstörte oder beschädigte Plaketten und noch gül-                  Eine Haftung des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn dem Ver-
                 tige Autobahnvignetten, wenn ein Austausch der Frontscheibe er-                    sicherungsnehmer aufgrund des Schadenereignisses Zahlungsan-
                 forderlich ist. Zusätzlich wird für die Reinigung des Fahrzeugin-                  sprüche gegenüber Dritten zustehen.


                                                                                         -2-

[Seite 3]
     3    Allgefahren-Deckung                                                                      Versicherungsschutz für Reifenschäden besteht jedoch, wenn durch
          In der Allgefahren-Deckung, soweit diese vereinbart ist, trägt der Versi-                dasselbe Ereignis gleichzeitig andere, unter den Schutz der Kaskoversi-
          cherer alle Gefahren, denen das versicherte Fahrzeug ausgesetzt ist, so-                 cherung fallende, Schäden am Fahrzeug verursacht wurden.
          fern sie nicht gemäß § 2 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.              10    Fahrten auf unbefestigten Straßen und Wegen (Off-Road-Fahrten)
     4    Fuhrparkregelung                                                                         Kein Versicherungsschutz besteht für mittelbare oder unmittelbare
          Für Liebhaberfahrzeuge besteht in der Kaskoversicherung die Möglich-                     Schäden, die durch den Betrieb des Fahrzeugs auf unbefestigten Stra-
          keit der Vereinbarung einer Fuhrparkregelung, sofern gleichzeitig Old-                   ßen, Wegen und Plätzen entstehen.
          timer in derselben Fuhrparkregelung berücksichtig sind. Im Rahmen der
          Fuhrparkregelung sind Rangierschäden in der Grunddeckung versichert           §3   Geltungsbereich
          (Beispiel: beim Rangieren in der Garage wird mit einem Liebhaberfahr-
          zeug, das Bestandteil der Fuhrparkregelung ist, ein anderes Liebhaber-             Die Liebhaberfahrzeuge-Kaskoversicherung gilt innerhalb der geographischen
          fahrzeug, welches ebenfalls Bestandteil der gleichen Fuhrparkregelung              Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungs-
          ist, beschädigt).                                                                  bereich der Europäischen Union gehören.
          a) Innerhalb der Fuhrparkregelung gilt, dass Fahrzeuge, die nicht be-
                wegt werden, mit einer Grunddeckung versichert sind.                    §4   Versicherungswert / Ersatzleistung bei Beschädigung und Entwendung
          b) Fahrzeuge, die bewegt werden, sind im Rahmen der Allgefahren-                   des Fahrzeugs oder seiner Teile
                deckung versichert.
          Die Anzahl der gleichzeitig bewegten Fahrzeuge muss individuell ver-               Nachstehende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstörung, To-
          einbart werden.                                                                    talschaden oder Verlust des Fahrzeugs. Ein Totalschaden liegt vor, wenn die
                                                                                             erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaf-
§2   Ausschlüsse                                                                             fungswert übersteigen. Sie gelten entsprechend auch für mitversicherte Teile,
                                                                                             soweit nichts anderes geregelt ist.
     1    Kriegsereignisse, innere Unruhen, hoheitliche Maßnahmen
          Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignis-            1     Totalschaden / Zerstörung / Verlust
          se, innere Unruhen oder hoheitliche Maßnahmen unmittelbar oder mit-                      Der Versicherer ersetzt einen Schaden bis zur Höhe des vereinbarten
          telbar verursacht werden.                                                                Versicherungswerts des Fahrzeugs oder seiner Teile am Tage des Scha-
     2    Schäden durch Kernenergie                                                                dens, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
          Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie                           Versicherungswerte können sein:
          (Strahlung, radioaktive Substanzen).                                                     a)    Wiederbeschaffungswert
     3    Genehmigte Rennen / Befahren von Rennstrecken                                                  Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, den der Versiche-
          Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an                           rungsnehmer aufwenden muss, um ein gleichwertiges gebrauch-
          behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen,                                 tes Fahrzeug oder gleichwertige Teile zu erwerben. Ist für das ver-
               bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt                           sicherte Fahrzeug ein Wiederbeschaffungswert nicht ermittelbar,
                oder                                                                                     so gilt der im Vertrag vereinbarte Versicherungswert als Taxe (§ 76
               die Erreichung einer möglichst hohen Geschwindigkeit entschei-                           VVG) festgesetzt.
                dend ist oder                                                                      b)    Marktwert
               die einen Renncharakter besitzen oder                                                    Marktwert ist der Preis (Endpreis ohne Mehrwertsteuer und Händ-
               die eine gültige FIA-Fahrerlizenz voraussetzen,                                          lerpauschale), den der Versicherungsnehmer für das versicherte
          entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.                                      Fahrzeug oder dessen Teile auf dem Privatmarkt (unter Verbrau-
          Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die beim Befahren von                            chern) innerhalb der Europäischen Union oder der Schweiz erzielt
          Rennstrecken entstehen, ausgenommen bei Gleichmäßigkeitsfahrten                                hätte. Ist für das versicherte Fahrzeug ein Marktwert nicht ermit-
          oder Fahrsicherheitstrainings, bei denen die in Satz 1 genannten Punkte                        telbar, so gilt der im Vertrag vereinbarte Versicherungswert als Ta-
          nicht zutreffen.                                                                               xe (§ 76 VVG) festgesetzt.
          Rennstrecken sind offene oder abgeschlossene, abgegrenzte Strecken,                      c)    Wiederaufbauwert
          welche dem öffentlichen Straßenverkehr nicht zugänglich sind und auf                           Wiederaufbauwert ist die Summe der Kosten, die der Versiche-
          denen üblicherweise Rennveranstaltungen ausgetragen werden.                                    rungsnehmer für die Restaurierung des beschädigten Fahrzeugs in
          Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verlet-                         den Originalzustand aufwenden muss; im Fall einer Entwendung
          zung der Pflichten nach § 18 (1) h dar.                                                        zuzüglich der Kosten für die Anschaffung eines Basisfahrzeugs
     4    Alterungsprozess / Verschleiß                                                                  desselben Herstellers und Typs. Die Erstattung des Wiederauf-
          Kein Versicherungsschutz besteht für mittelbare und unmittelbare                               bauwerts ist auf max. das Doppelte des Wiederbeschaffungswerts
          Schäden aufgrund des gewöhnlichen Alterungsprozesses (insbesondere                             begrenzt.
          Rost, Korrosion, Oxydation, Fäulnis, Materialermüdung und/oder Licht-              2     Wertnachweis / fehlender Wertnachweis
          und Temperatureinflüsse) oder durch Verschleiß (d. h. durch eine natür-                  a)    Wertgutachten / Selbsteinschätzung / Anschaffungsrechnung
          liche Abnutzung im Fahrbetrieb) an Teilen, die während der Lebensdau-                          Der Versicherungswert ist durch ein Wertgutachten eines Kfz-
          er des Fahrzeugs mehrfach ausgewechselt werden müssen.                                         Sachverständigen, welches max. 2 Jahre alt ist, nachzuweisen.
          Für das Vorliegen dieser Ausschlussgründe trägt der Versicherer die                            Dieses ist dem Versicherer bei Vertragsabschluss und bei Ände-
          Nachweispflicht.                                                                               rung des Versicherungswerts vorzulegen. Es obliegt dem Versiche-
     5    Thermische Probleme                                                                            rungsnehmer, den Versicherungswert zu überwachen und gege-
          Kein Versicherungsschutz besteht für mittelbare und unmittelbare                               benenfalls eine Anpassung des Versicherungsvertrages zu bean-
          Schäden auf Grund thermischer Probleme, insbesondere durch zu hohe                             tragen.
          Temperaturen, mangelnde Kühlung beim Fahrbetrieb oder sonstige                                 Bis zu einem Fahrzeugwert von EUR 12.500,00 genügt als Wert-
          Überhitzung, sofern diese keine Folge einer Kollision, eines Brandes, von                      nachweis eine Selbsteinschätzung mittels des vorgefertigten
          Ungezieferfraß oder eines Tierbisses sind.                                                     Selbstbewertungsbogens der Mannheimer Versicherung AG inkl.
          Für das Vorliegen dieser Ausschlussgründe trägt der Versicherer die                            Fotodokumentation, Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I
          Nachweispflicht.                                                                               sowie der Ergebnisse der letzten Hauptuntersuchung (z. B. TÜV)
     6    Elektronische, elektrische, hydraulische und pneumatische Bauteile                             des versicherten Fahrzeugs. Eventuell entstehende Kosten für die
          Mittelbare und unmittelbare Schäden, die an elektronisch, elektrisch,                          Erstellung der Fotodokumentation sind vom Versicherungsnehmer
          hydraulisch oder pneumatisch angetriebenen Bauteilen, Steuergeräten                            zu tragen.
          oder Bedienteilen (z. B. Servotronic, Schiebedach, elektrische Fensterhe-                      Bei Neufahrzeugen akzeptiert der Versicherer als Wertnachweis
          ber, Sitzheizung etc.) entstehen, sind vom Versicherungsschutz ausge-                          auch die Anschaffungsrechnung inkl. Fotodokumentation und
          schlossen.                                                                                     Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I für das versicherte
     7    Verwendung zum ursprünglichen Zweck                                                            Fahrzeug.
          Schäden an Zugmaschinen, Lastkraftwagen, Lieferwagen, Traktoren,                               Ab einer Versicherungssumme von EUR 100.000,00 ist der Versi-
          Omnibussen, Anhängern, Campingfahrzeugen oder sonstigen ehemals                                cherungsnehmer verpflichtet, ein ausführliches Wertgutachten
          gewerblichen Fahrzeugen, die bei einer Verwendung zu ihrer ursprüng-                           (inkl. Bilder) eines Kfz-Sachverständigen vorzulegen.
          lichen Bestimmung entstehen, sind ausgeschlossen. Die Nutzung dieser                           Anfallende Kosten für das Wertgutachten sind vom Versiche-
          Fahrzeuge zu Vorführzwecken im Rahmen von Veranstaltungen für Old-                             rungsnehmer zu tragen.
          timer und Liebhaberfahrzeuge fällt nicht unter diesen Ausschluss.                              Die Fahrzeugbewertung kann der Versicherer seinerseits überprü-
     8    Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit                                                               fen lassen.
          Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die der Versicherungs-                     b)    Kündigung bei fehlendem Wertnachweis
          nehmer vorsätzlich herbeiführt. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des                        Wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 6 Monaten
          Schadens ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der                           nach dem vereinbarten Vertragsbeginn eine Fahrzeugbewertung
          Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.                                  nach § 4 (2) a einreicht, ist der Versicherer berechtigt, innerhalb
          Der Versicherer kürzt allerdings nur bei der Entwendung des Fahrzeugs                          eines Monats nach Ablauf dieser Frist die Liebhaberfahrzeuge-
          oder bei der Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses                         Kaskoversicherung fristlos zu kündigen (siehe § 21 (2) c). Das
          alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel.                                      Kündigungsrecht des Versicherers entfällt, wenn der Versiche-
     9    Reifenschäden                                                                                  rungsnehmer nachweist, dass die fehlende Vorlage nicht auf Vor-
          Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen.                        satz oder grober Fahrlässigkeit beruht.


                                                                                      -3-

[Seite 4]
3    Liebhaber- / Erinnerungswert                                                                    gung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat das Wahlrecht in-
     Ein über den Versicherungswert eines gleichwertigen Fahrzeugs hinaus-                           nerhalb von zwei Wochen nach der Aufforderung des Versicherers
     gehendes Affektionsinteresse (z. B. Liebhaber- oder Erinnerungswert)                            auszuüben; nach Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den
     wird nicht ersetzt.                                                                             Versicherer über.
4    Leistungsgrenze / Vorsorgeversicherung                                                    c)    Hat der Versicherungsnehmer den Besitz eines abhandengekom-
     Leistungsgrenze ist in allen Fällen der im Versicherungsvertrag verein-                         menen Gegenstands zurückerlangt, nachdem er hierfür eine Ent-
     barte Versicherungswert. Ist der tatsächliche Markt- oder Wiederbe-                             schädigung erhalten hat, die bedingungsgemäß geringer als der
     schaffungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenfalls höher als die                          vereinbarte Versicherungswert ist, so kann der Versicherungs-
     vereinbarte Versicherungssumme (Taxe), zahlt der Versicherer zusätzlich                         nehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung
     eine Vorsorgeversicherung von 20%. Die Vorsorgeversicherung erhöht                              zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen
     sich auf 30%, wenn das aktuell vorliegende Wertgutachten zum Scha-                              nach der Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der
     denzeitpunkt nicht älter als 2 Jahre ist.                                                       Versicherungsnehmer den Gegenstand im Einvernehmen mit dem
5    Unterversicherungsverzicht                                                                      Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem
     Ist die im Versicherungsvertrag vereinbarte Versicherungssumme niedri-                          Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den An-
     ger als der tatsächliche Markt- oder Wiederbeschaffungswert unmittel-                           teil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Ent-
     bar vor Eintritt des Schadenfalls (Unterversicherung), verzichtet der Ver-                      schädigung entspricht.
     sicherer auf die Anrechnung der Unterversicherung bis zu den Höchst-                      d)    Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der
     grenzen nach Punkt 1 und 2. Von der so ermittelten Leistungsgrenze                              Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in
     wird die im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung in Abzug                         Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten,
     gebracht. Abweichend hiervon wird bei Glasbruchschäden generell eine                            wenn die Sachen in den Fällen von a bis c bei ihm verbleiben.
     Selbstbeteiligung von EUR 150,00 in Abzug gebracht. Diese Regelung                        e)    Dem Besitz eines zurückerlangten Gegenstands steht es gleich,
     gilt nicht, wenn eine geringere Selbstbeteiligung vereinbart wurde.                             wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Be-
     Sinkt der Wert des Liebhaberfahrzeugs, erstattet der Versicherer im To-                         sitz wieder zu beschaffen.
     talschaden- oder Totalentwendungsfall die vereinbarte Versicherungs-                      f)    Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte
     summe (ohne Vorsorgeversicherung), wenn das aktuelle Wertgutachten                              Gegenstände zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer
     nicht älter als 2 Jahre ist.                                                                    den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertra-
6    Restwerte                                                                                       gen, die ihm mit Bezug auf diesen Gegenstand zustehen.
     Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben beim Ver-             11    Selbstbeteiligung
     sicherungsnehmer. Sie werden zum Veräußerungswert auf die Ersatz-                         a)     In der Grunddeckung und in der Allgefahren-Deckung wird der
     leistung angerechnet.                                                                            Schaden abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt.
7    Zerstörung / Verlust                                                                      b)     Abweichend von der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung
     Bei Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs leistet der Versicherer die                            wird bei Glasbruchschäden generell eine Selbstbeteiligung von
     nach den Absätzen 1 bis 6 zu berechnende Höchstentschädigung Zug                                 EUR 150,00 in Abzug gebracht. Diese Regelung gilt nicht, wenn
     um Zug gegen die Hinterlegung der Fahrzeugschlüssel und Fahrzeug-                                eine geringere Selbstbeteiligung vereinbart wurde.
     papiere, insbesondere des Eigentumsnachweises (Zulassungsbescheini-                       c)    Im Fall einer nicht im Sichtfeld des Fahrers liegenden Beschädi-
     gung Teil II), beim Versicherer. Die Wahlrechte des Versicherungsneh-                           gung der Windschutzscheibe des Fahrzeugs verzichtet der Versi-
     mers gemäß Absatz 10 werden durch die Hinterlegung nicht einge-                                 cherer bei einer Instandsetzung, die sich schadenmindernd aus-
     schränkt.                                                                                       wirkt, auf den Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung.
8    Reparatur                                                                                 d)    Die Selbstbeteiligung gilt für jedes versicherte Fahrzeug und für
     Wird das Fahrzeug beschädigt, ersetzt der Versicherer die Kosten der                            jeden Schadenfall gesondert.
     nach den Absätzen 1 bis 6 zu berechnenden Höchstentschädigung ein-                  12    Grobe Fahrlässigkeit
     schließlich der notwendigen einfachen Fracht- und Transportkosten bis                     a)    Abweichend von § 81 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) leistet
     zu folgenden Obergrenzen:                                                                       der Versicherer in der Liebhaberfahrzeuge-Kaskoversicherung (Teil
     a)     Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird,                            A, §§ 1 bis 6 AVB Liebhaberfahrzeuge '20) auch, wenn der Versi-
            zahlt der Versicherer die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Hö-                      cherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wird.
            he des vereinbarten Versicherungswertes gemäß Absatz 1, sofern                     b)    Der Leistungsausschluss wegen grober Fahrlässigkeit bleibt beste-
            der Versicherungsnehmer dies durch eine Rechnung nachweist.                              hen, wenn der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Eigen-
            Fehlt der Nachweis, zahlt der Versicherer entsprechend § 4 (8) b.                        tümer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer be-
     b)     Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachge-                            rauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu
            recht repariert wird, zahlt der Versicherer die geschätzten Kosten                       führen. Ebenso, wenn der Versicherungsnehmer, der Halter oder
            der Wiederherstellung; Leistungsgrenze im Sinne des Absatzes 1                           der Eigentümer durch grobe Fahrlässigkeit den Diebstahl des
            ist dann der vereinbarte Versicherungswert, der um den Veräuße-                          Fahrzeugs ermöglicht hat.
            rungswert des beschädigten Fahrzeugs (= Restwert) reduziert
            wird.                                                                   §5   Sachverständigenverfahren bei Meinungsverschiedenheit über die
     Entsprechendes gilt bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Tei-              Schadenhöhe
     len des Fahrzeugs.
     Abzug neu für alt                                                                   1     Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens
     Von den festgestellten Kosten der Wiederherstellung und der Lackie-                       Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens einschließ-
     rung wird ein dem Alter und der Abnutzung der alten Teile entspre-                        lich der Feststellung des Versicherungswertes oder über den Umfang
     chender Betrag abgezogen (neu für alt), wenn                                              der erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten kann auf Wunsch des
           bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht werden                    Versicherungsnehmers vor Klageerhebung ein Sachverständigenaus-
            oder                                                                               schuss entscheiden.
           das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert wird.                          2     Benennung eines Kfz-Sachverständigen
9    Nicht ersatzpflichtig                                                                     Für den Ausschuss benennen der Versicherungsnehmer und der Versi-
     Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißreparaturen, Minderung an                        cherer je einen Kfz-Sachverständigen. Wenn der Versicherungsnehmer
     Wert, äußerem Ansehen oder Leistungsfähigkeit, Überführungs- und                          oder der Versicherer innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung
     Zulassungskosten, Nutzungsausfall sowie Kosten eines Ersatzwagens                         keinen Kfz-Sachverständigen benennen, wird dieser von dem jeweils
     und Treibstoff ersetzt der Versicherer nicht. Die Kosten eines Kfz-                       Anderen bestimmt.
     Sachverständigen ersetzt der Versicherer nur, wenn die Beauftragung                 3     Obmann
     des Kfz-Sachverständigen vom ihm veranlasst oder mit ihm abgestimmt                       Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kfz-
     war.                                                                                      Sachverständiger als Obmann. Er soll vor Beginn des Verfahrens von
     Die Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn                       dem Ausschuss gewählt werden. Einigt sich der Ausschuss nicht über
     und soweit sie tatsächlich angefallen ist.                                                die Person des Obmanns, wird er über das zuständige Amtsgericht be-
10   Wiedererlangung des Fahrzeugs oder seiner Teile                                           nannt. Die Entscheidung des Obmanns muss zwischen den jeweils von
     Wird der Verbleib abhandengekommener Gegenstände (das Fahrzeug                            den beiden Kfz-Sachverständigen geschätzten Beträgen liegen.
     oder seine Teile) ermittelt, hat der Versicherungsnehmer oder der Versi-            4     Kosten des Sachverständigenverfahrens
     cherer dies nach Kenntniserlangen unverzüglich dem Vertragspartner in                     Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind je nach Entscheidung
     Textform anzuzeigen.                                                                      des Obmanns vom Versicherungsnehmer, dem Versicherer oder im Ver-
     a)     Hat der Versicherungsnehmer den Besitz eines abhandengekom-                        hältnis zu den geschätzten Beträgen der beiden Kfz-Sachverständigen
            menen Gegenstands zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung                     vom Versicherungsnehmer und dem Versicherer zu tragen.
            für diesen Gegenstand gezahlt worden ist, so behält er den An-               Hinweis: Außerdem hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, den
            spruch auf die Entschädigung, falls er den Gegenstand innerhalb              Rechtsweg zu beschreiten.
            von zwei Wochen nach der Besitzerlangung dem Versicherer zur
            Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diesen Gegenstand ge-        §6   Fälligkeit der Zahlung
            währte Entschädigung zurückzugeben.
     b)     Hat der Versicherungsnehmer den Besitz eines abhandengekom-                  1     Sobald die Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt
            menen Gegenstands zurückerlangt, nachdem hierfür eine Ent-                         wurde, zahlt der Versicherer diese spätestens innerhalb von zwei Wo-
            schädigung in voller Höhe seines Versicherungswertes gezahlt                       chen.
            worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung                 2     Der Versicherungsnehmer kann einen angemessenen Vorschuss auf die
            zurückzuzahlen oder den Gegenstand dem Versicherer zur Verfü-                      Entschädigung verlangen, wenn


                                                                                  -4-

[Seite 5]
                der Versicherer seine Zahlungspflicht festgestellt hat und                 9      Scheitert die Erledigung eines Haftpflichtanspruches (Anerkenntnis, Be-
                sich die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats                      friedigung oder Vergleich durch den Versicherer) allein durch das Ver-
                 nach Schadenanzeige feststellen lässt.                                            halten des Versicherungsnehmers, gilt: der Versicherer ist gegenüber
     3    Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es                        dem Versicherungsnehmer für den seit dem Zeitpunkt der Weigerung
          wieder aufgefunden wird. Deshalb zahlt der Versicherer die Entschädi-                    entstehenden Mehrschaden
          gung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der in Text-                             an der Hauptsache
          form abgegebenen Schadenanzeige.                                                               anfallenden Zinsen und
     4    Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es                           anfallenden Kosten
          zu einem Schadenereignis, fordert der Versicherer von dieser Person                      von der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern der Versicherer auf die-
          seine Leistungen bei schuldloser oder einfach fahrlässiger Herbeifüh-                    sen Umstand hingewiesen hat.
          rung des Schadens nicht zurück.
          Jedoch ist der Versicherer berechtigt, bei grob fahrlässiger Herbeifüh-      §8   Ausschlüsse
          rung des Schadens seine Leistung soweit zurückzufordern, wie dies der
          Schwere des Verschuldens entspricht. Lebt der Fahrer bei Eintritt des             Ausgeschlossen von der Versicherung sind:
          Schadens mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft,                  1     Vorsatz
          fordert der Versicherer die Ersatzleistung selbst bei grob fahrlässiger                 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die der Versicherungs-
          Herbeiführung des Schadens nicht zurück.                                                nehmer vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführt.
          Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens ist der Versicherer berech-          2     Vertragliche Ansprüche
          tigt, seine Leistungen in voller Höhe zurückzufordern.                                  Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie
          Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine in der Liebhaberfahr-                  aufgrund Vertrags- oder besonderer Zusage über den Umfang der ge-
          zeuge-Haftpflichtversicherung gemäß § 7 (2) mitversicherte Person ei-                   setzlichen Haftpflicht hinausgehen.
          nen Schaden herbeiführt.                                                          3     Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person
                                                                                                  Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden,
                                                                                                  die eine mitversicherte Person dem Versicherungsnehmer, dem Halter
B    Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung                                                   oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versi-
                                                                                                  cherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn der Versi-
§7   Umfang der Versicherung / versicherte Personen                                               cherungsnehmer z.B. als Beifahrer seines Fahrzeugs verletzt wird.
                                                                                            4     Beschädigung des versicherten Fahrzeugs
     1    Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Ab-                       Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung
          wehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die aufgrund von Haft-                       oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs.
          pflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Straßen-                5     Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen
          verkehrsgesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbe-                      Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung
          stimmungen des Privatrechts gegen den Versicherungsnehmer oder                          oder das Abhandenkommen eines mit dem versicherten Fahrzeug
          mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch                               verbundenen Anhängers oder Aufliegers
          des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs (z. B. Ein- und Aussteigen sowie                        geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs.
          Be- und Entladen)                                                                       Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Kraft-
          a)     Personen verletzt oder getötet werden,                                           fahrzeug ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleis-
          b)     Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen,                      tungen ohne gewerbliche Absicht abgeschleppt wird und dabei am ab-
          c)     Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem                       geschleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden.
                 Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittel-              6     Beschädigung von beförderten Sachen
                 bar zusammenhängen.                                                              Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen
     2    Mitversicherte Personen sind:                                                           Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die
          a)     der Halter,                                                                      mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden. Versicherungsschutz
          b)     der Eigentümer,                                                                  besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicher-
          c)     der Fahrer,                                                                      weise mit sich führen (z. B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Kein Versiche-
          d)     Beifahrer, d. h. Personen, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnis-                rungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen.
                 ses zum Versicherungsnehmer oder Halter den berechtigten Fah-              7     Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen
                 rer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsar-                  Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die
                 beiten nicht nur gelegentlich begleiten,                                         durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen entste-
          e)     Omnibusschaffner, soweit sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnis-                  hen.
                 ses zum Versicherungsnehmer oder Halter tätig werden,                      8     Motorsportveranstaltuungen oder -aktivitäten
          f)     Arbeitgeber oder öffentlicher Dienstherr des Versicherungsneh-                   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des
                 mers, wenn das versicherte Fahrzeug mit Zustimmung des Versi-                    Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität,
                 cherungsnehmers für dienstliche Zwecke gebraucht wird,                           einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstra-
          g)     berechtigte Insassen eines als Personenkraftwagen (ausgenom-                     tionen, wenn
                 men Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeuge), als                            das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangs-
                 Campingfahrzeug oder Wohnmobil zugelassenen Fahrzeugs, so-                              beschränkungen gebraucht wird und
                 weit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.                                    für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtver-
     3    Mitversicherte Personen können ihre Versicherungsansprüche selbstän-                           sicherung nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungsgeset-
          dig geltend machen.                                                                            zes besteht.
     4    Regulierungsvollmacht
          Der Versicherer ist bevollmächtigt, gegen den Versicherungsnehmer gel-                   Für Schäden, die beim Befahren von Rennstrecken entstehen, gelten
          tend gemachte Schadenersatzansprüche in seinem Namen zu erfüllen                         anstelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland gel-
          oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärun-                        tenden Mindestversicherungssummen. Von dieser Einschränkung aus-
          gen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.                                        genommen sind Gleichmäßigkeitsfahrten oder Fahrsicherheitstrainings.
     5    Mitversicherung von Anhängern, Aufliegern und abgeschleppten Fahr-                       Hinweis:
          zeugen                                                                                         Die Pflichten nach § 18 (1) h und § 18 (2) b) sind zu beachten.
          Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger
          verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der          §9   Geltungsbereich
          Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten
          Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese                 1      Die Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung gilt innerhalb der geo-
          kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Dies gilt auch,                     graphischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten,
          wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte oder                        die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.
          geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten                   2      In der Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung gilt die Deckungs-
          Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet.                                   summe, die in dem jeweiligen Land gesetzlich vorgeschrieben ist, min-
     6    Höchstzahlung                                                                            destens jedoch in Höhe der vertraglich vereinbarten Deckungssummen.
          Die Zahlungen des Versicherers für ein Schadenereignis sind jeweils be-           3      Internationale Versicherungskarte
          schränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden                      Wurde dem Versicherungsnehmer eine Internationale Versicherungskar-
          vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhän-                          te ausgehändigt, gilt: der Versicherungsschutz in der Liebhaberfahrzeu-
          gende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges                       ge-Haftpflichtversicherung erstreckt sich auch auf die dort genannten
          Schadenereignis. Die Höhe der Versicherungssummen können dem Ver-                        nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchge-
          sicherungsschein entnommen werden.                                                       strichen sind. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gilt § 9 Satz 2.
     7    Übersteigen der Versicherungssummen
          Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich die
          Zahlungen des Versicherers nach den Bestimmungen des Versiche-
          rungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In
          diesem Fall muss der Versicherungsnehmer für einen nicht oder nicht
          vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen.
     8    Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die
          gesetzlichen Mindestversicherungssummen.

                                                                                     -5-

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C      Liebhaberfahrzeuge-Schutzbriefversicherung                                              4   Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab 50 km Entfernung
                                                                                                   Bei Panne, Unfall oder Diebstahl des Fahrzeugs erbringt der Versicherer
       Der Schutzbrief für Liebhaberfahrzeuge kann nur gemeinsam mit dem Vertrag                   die nachfolgenden Leistungen unter den Voraussetzungen, dass
       über die Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung für das versicherte Fahr-                    die Hilfeleistung an einem Ort erfolgt, der mindestens 50 km Luft-
       zeug abgeschlossen werden. Die nachfolgenden Regelungen gelten nicht für                          linie vom ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers in
       Ausfuhr- und Kurzzeitkennzeichen.                                                                 Deutschland entfernt ist und
       Der Beitrag für den Liebhaberfahrzeuge-Schutzbrief ist – soweit diese Leistun-                   das Fahrzeug weder am Schadentag noch am darauffolgenden
       gen beantragt wurden – im Beitrag für die Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtver-                      Tag wieder fahrbereit gemacht werden kann oder es gestohlen
       sicherung enthalten.                                                                              worden ist.
                                                                                                   a)    Weiter- oder Rückfahrt
§ 10   Versicherte Gefahren / Fahrzeuge und Personen                                                      Folgende Fahrtkosten werden erstattet:
                                                                                                          eine Rückfahrt vom Schadenort zum ständigen Wohnsitz des
       1     Im Rahmen der nachstehenden Bedingungen erbringt der Versicherer                                   Versicherungsnehmers in Deutschland oder
             nach Eintritt eines Schadenfalles gemäß § 11 die im Einzelnen aufge-                         eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchs-
             führten Leistungen als Service oder erstattet die vom Versicherungs-                               tens innerhalb des Geltungsbereichs nach § 13 und
             nehmer aufgewendeten Kosten.
       2     Versicherte Personen
                                                                                                          eine Rückfahrt vom Zielort zum ständigen Wohnsitz des Ver-
                                                                                                                sicherungsnehmers in Deutschland,
             Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und
             a)     bei Benutzung des versicherten Fahrzeugs für die berechtigten                         eine Fahrt einer Person vom ständigen Wohnsitz des Versi-
                    Fahrer und Insassen,                                                                        cherungsnehmers oder vom Zielort zum Schadenort, wenn
             b)     bei sonstigen Reisen für den ehelichen oder im Versicherungs-                               das Fahrzeug dort fahrbereit gemacht worden ist.
                    schein genannten nichtehelichen Lebenspartner und die minder-                         Die Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klas-
                    jährigen Kinder der versicherten oder mitversicherten Personen.                       se einschließlich Zuschlägen. Zusätzlich erstattet der Versicherer
                    Alle für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen                             die Kosten für nachgewiesene Taxifahrten bis zu EUR 85,00. Falls
                    gelten sinngemäß für die mitversicherten Personen. Die Ausübung                       der Schadenort mehr als 1.000 km vom ständigen Wohnsitz des
                    der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht nur dem Versiche-                       Versicherungsnehmers entfernt ist, erfolgt die Kostenerstattung
                    rungsnehmer sowie dem ehelichen oder dem im Versicherungs-                            bis zur Höhe der Kosten eines Linienfluges der Economyklasse.
                    schein genannten nichtehelichen Lebenspartner zu.                              b)    Übernachtung
       3     Versicherte Fahrzeuge                                                                        Der Versicherer hilft dem Versicherungsnehmer auf Wunsch bei
             Versicherbar sind                                                                            der Beschaffung einer Übernachtungsmöglichkeit und übernimmt
                   Krafträder mit mehr als 50 ccm Hubraum,                                               die Kosten für höchstens drei Übernachtungen. Wenn der Versi-
                   Personenkraftfahrzeuge                                                                cherungsnehmer die Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach
             jeweils unter Einschluss mitgeführter Anhänger mit höchstens einer                           § 11 (4) a in Anspruch nimmt, zahlt der Versicherer nur eine
             Achse (Achsen mit weniger als 100 cm Abstand gelten als eine Achse).                         Übernachtung. Sobald dem Versicherungsnehmer das Fahrzeug
       4     Panne / Unfall                                                                               wieder fahrbereit zur Verfügung steht, besteht kein Anspruch auf
             Unter Panne ist jeder Brems-, Betriebs- oder Bruchschaden zu verstehen.                      weitere Übernachtungskosten. Der Versicherer übernimmt die
             Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt                       Kosten bis höchstens EUR 85,00 je Übernachtung und Person.
             einwirkendes Ereignis.                                                                c)    Mietwagen
             Als Panne gilt auch, wenn das Fahrzeug durch den Versicherungsneh-                           Der Versicherer hilft dem Versicherungsnehmer, ein klasseähnli-
             mer oder eine mitversicherte Person versehentlich                                            ches Fahrzeug anzumieten und übernimmt die Kosten des Miet-
                   mit für den Betrieb des Fahrzeugs ungeeignetem Kraftstoff be-                         wagens, bis das versicherte Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfü-
                    tankt wurde oder                                                                      gung steht. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer
                   für den Betrieb des Fahrzeugs ungeeignete Betriebsmittel (zum                         weder die Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach § 11 (4) a noch
                    Beispiel Motoröl, Bremsflüssigkeit) in die dafür vorgesehenen Be-                     Übernachtung nach § 11 (4) b in Anspruch genommen hat. Der
                    hälter eingefüllt wurden                                                              Versicherer übernimmt die Kosten für höchstens sieben Tage und
             und die Verwendung des Kraftstoffs oder der Betriebsmittel zu Schäden                        maximal EUR 85,00 je Tag.
             oder Funktionsstörungen am Motor oder den Hilfsaggregaten (zum Bei-                          Bei Schadenfällen im Ausland werden Mietwagenkosten bis zu
             spiel Lenkung, Bremsen, Pumpen) führt oder bei weiterer Nutzung des                          EUR 600,00 unabhängig von der Anzahl der Tage übernommen,
             Fahrzeugs führen würde.                                                                      bis das versicherte Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung
             Hat der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Fahr-                        steht.
             zeug mit ungeeignetem Kraftstoff betankt oder ungeeignete Betriebs-                   d)    Fahrzeugunterstellung
             stoffe verwendet, ersetzt der Versicherer zusätzlich zu den Leistungen                       Muss das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall bis zur
             bei einer Panne die Kosten für das Entfernen dieser Stoffe aus allen be-                     Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zur Durchführung
             troffenen Bauteilen des Fahrzeugs bis zur Höhe von insgesamt                                 des Transports in einer Werkstatt untergestellt werden, hilft der
             EUR 200,00.                                                                                  Versicherer dem Versicherungsnehmer auf Wunsch bei der Be-
             Nicht versichert sind Folgeschäden.                                                          schaffung einer Unterstellmöglichkeit. Der Versicherer übernimmt
       5     Hat der Versicherungsnehmer aufgrund der Leistung des Versicherers                           die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei
             Kosten eingespart, die er ohne den Schadeneintritt hätte aufwenden                           Wochen.
             müssen, kann der Versicherer seine Leistung um einen Betrag in Höhe               5   Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf einer Reise
             dieser Kosten kürzen.                                                                 Eine Reise ist jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz des Versiche-
                                                                                                   rungsnehmers bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend sechs Wochen.
§ 11   Umfang der Versicherung                                                                     Als ständiger Wohnsitz gilt der inländische Ort, an dem der Versiche-
                                                                                                   rungsnehmer behördlich gemeldet ist und sich überwiegend aufhält.
       1     Pannen- und Unfallhilfe am Schadenort                                                 Der Versicherer erbringt die nachfolgenden Leistungen unter den Vo-
             Kann das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall die Fahrt nicht                  raussetzungen, dass auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug
             fortsetzen, organisiert der Versicherer die Wiederherstellung der Fahrbe-                  der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person unvor-
             reitschaft an der Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und trägt                     hersehbar erkrankt oder der Fahrer stirbt und
             die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung                     dies an einem Ort geschieht, der mindestens 50 km Luftlinie vom
             beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten                        ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers in Deutschland
             Kleinteile auf EUR 200,00.                                                                  entfernt ist.
       2     Bergen des Fahrzeugs nach Panne oder Unfall                                           Als unvorhersehbar gilt eine Erkrankung, wenn diese nicht bereits in-
             Ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall von der Straße ab-                nerhalb der letzten sechs Wochen vor Beginn der Reise (erstmalig oder
             gekommen, organisiert der Versicherer seine Bergung einschließlich                    zum wiederholten Male) aufgetreten ist.
             Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und trägt die hier-                    a)     Krankenrücktransport
             durch entstehenden Kosten.                                                                   Muss der Versicherungsnehmer infolge Erkrankung an seinen
       3     Abschleppen des Fahrzeugs nach Panne oder Unfall                                             ständigen Wohnsitz zurücktransportiert werden, organisiert der
             Kann das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall seine Fahrt nicht                       Versicherer die Durchführung des Rücktransports und übernimmt
             fortsetzen und ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der                        dessen Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen
             Schadenstelle nicht möglich, organisiert der Versicherer das Abschlep-                       medizinisch notwendig sein. Die Leistung erstreckt sich auch auf
             pen des Fahrzeugs                                                                            die Begleitung des Erkrankten durch einen Arzt oder Sanitäter,
                   in eine für das versicherte Fahrzeug geeignete Werkstatt oder                         wenn diese behördlich vorgeschrieben ist. Außerdem übernimmt
                   in einer vom Kunden benannte geeignete Werkstatt oder                                 der Versicherer die bis zum Rücktransport entstehenden Über-
                                                                                                          nachtungskosten. Diese müssen jedoch durch die Erkrankung be-
                   zum ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers in der Bun-
                                                                                                          dingt sein und sind begrenzt auf höchstens drei Übernachtungen
                    desrepublik Deutschland
                                                                                                          bis zu je EUR 85,00 pro Person.
             einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und
             trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag hierfür be-                 b)     Rückholung von Kindern
             läuft sich auf EUR 1.500,00; eventuell entstandene Kosten durch den                          Der Versicherer organisiert die Abholung und Rückfahrt mitrei-
             Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeugs werden hierauf nicht angerechnet.                         sender minderjähriger Kinder mit einer Begleitperson zum ständi-
                                                                                                          gen Wohnsitz, wenn
                                                                                                          der Fahrer erkrankt ist oder stirbt und

                                                                                         -6-

[Seite 7]
                die Kinder weder vom Versicherungsnehmer noch von einem                    f)   Mietwagen
                 anderen Insassen betreut werden können.                                          Der Versicherer hilft dem Versicherungsnehmer, ein klasseähnli-
           Die Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Bahnkosten                               ches Fahrzeug anzumieten und übernimmt die Kosten des Miet-
           1. Klasse einschließlich Zuschlägen. Zusätzlich erstattet der Versi-                   wagens, bis das versicherte Fahrzeug wieder aufgefunden wird
           cherer die Kosten für nachgewiesene Taxifahrten bis zu                                 und fahrbereit zur Verfügung steht. Der Versicherer erstattet
           EUR 85,00. Falls der Schadenort mehr als 1.000 km vom ständi-                          Mietwagenkosten bis zu EUR 600,00 unabhängig von der Anzahl
           gen Wohnsitz des Versicherungsnehmers entfernt ist, erfolgt die                        der Tage.
           Kostenerstattung bis zur Höhe der Kosten eines Linienfluges der                  g)   Fahrzeugverzollung und -verschrottung
           Economyklasse.                                                                        Wird das versicherte Fahrzeug nach einem Diebstahl wieder auf-
    c)     Fahrzeugabholung                                                                      gefunden und muss im Ausland verzollt werden, hilft der Versi-
           Der Versicherer organisiert die Verbringung des Fahrzeugs zum                         cherer bei der Verzollung. Der Versicherer übernimmt hierbei die
           ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers, wenn                                     anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags
                                                                                                 und sonstiger Steuern. Lässt der Versicherungsnehmer sein Fahr-
            der Fahrer länger als drei Tage erkrankt oder stirbt und
                                                                                                 zeug verschrotten, um die Verzollung zu vermeiden, übernimmt
            das Fahrzeug weder vom Versicherungsnehmer noch von ei-                             der Versicherer die Verschrottungskosten.
                 nem Insassen zurückgefahren werden kann.                               7   Weitere Leistungen bei einer Auslandsreise
           Der Versicherer übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten.                     a)   Hilfe im Todesfall
           Veranlasst der Versicherungsnehmer die Verbringung selbst, er-                        Stirbt der Versicherungsnehmer auf einer Reise mit dem versicher-
           stattet der Versicherer die Kosten bis EUR 0,75 je gefahrener Ki-                     ten Fahrzeug im Ausland organisiert der Versicherer nach Ab-
           lometer zwischen seinem Wohnsitz und dem Schadenort. Außer-                           stimmung mit den Angehörigen
           dem erstattet der Versicherer in jedem Fall die bis zur Abholung
           der berechtigten Insassen entstehenden und durch den Fahreraus-
                                                                                                  die Bestattung im Ausland oder
           fall bedingten Übernachtungskosten. Die Leistung ist begrenzt auf                      die Überführung nach Deutschland.
           drei Übernachtungen bis zu je EUR 85,00 pro Person.                                   Der Versicherer übernimmt hierfür die Kosten.
    d)     Krankenbesuch                                                                         Diese Leistung gilt nicht bei Tod einer mitversicherten Person.
           Muss sich der Versicherungsnehmer auf einer Reise infolge einer                  b)   Ersatz von Reisedokumenten
           Erkrankung oder Verletzung länger als zwei Wochen in einem                            Kommen die Zulassungsbescheinigung Teil I oder andere für die
           Krankenhaus aufhalten, zahlt der Versicherer die Fahrt- und                           Fortsetzung der Reise notwendigen Reisedokumente abhanden,
           Übernachtungskosten für Besuche des Erkrankten durch naheste-                         ist der Versicherer bei der Ersatzbeschaffung behilflich und über-
           hende Personen bis EUR 600,00 je Schadenereignis.                                     nimmt die hierfür anfallenden Gebühren der Ausstellungsbehörde
    e)     Reiserückrufservice                                                                   im Ausland.
           Wird infolge                                                                     c)   Ersatz von Zahlungsmitteln
                                                                                                 Gerät der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person
            des Todes,
                                                                                                 während einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug im Ausland
            eines schweren Unfalls,                                                             durch den Verlust von Reisezahlungsmitteln aufgrund von
            einer plötzlichen schweren Erkrankung                                                Diebstahl,
           des Versicherungsnehmers oder eines nahen Familienangehörigen
           ein Rückruf von einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug über
                                                                                                  Raub oder
           Rundfunkanstalten notwendig, leitet der Versicherer die erforder-                      sonstigem Abhandenkommen
           lichen Maßnahmen auf Antrag hin ein. Der Versicherer über-                            in eine finanzielle Notlage, so stellt der Versicherer den Kontakt
           nimmt die hierdurch entstehenden Kosten. Gleiches gilt bei einer                      zur Hausbank der betroffenen Person her. Sofern erforderlich, ist
           erheblichen Schädigung seines Vermögens.                                              der Versicherer bei der Übermittlung eines von der Hausbank zur
6   Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise                                               Verfügung gestellten Betrages an die betroffene Person behilflich.
    Ereignet sich der Schaden an einem Ort im Ausland (Geltungsbereich                           Ist die Kontaktaufnahme zur Hausbank nicht binnen 24 Stunden
    nach § 13 ohne Deutschland), der mindestens 50 km Luftlinie vom                              nach dem der Schadenmeldung folgenden Werktag möglich, stellt
    ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers in Deutschland entfernt                          der Versicherer der betroffenen Person einen Betrag bis zu
    ist, erbringt der Versicherer zusätzlich folgende Leistungen:                                EUR 2.000,00 zur Verfügung. Dieser Betrag ist binnen eines Mo-
    Bei Panne und Unfall                                                                         nats nach dem Ende der Reise in einer Summe an den Versicherer
    a)     Ersatzteilversand                                                                     zurückzuzahlen.
           Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des                d)   Vermittlung ärztlicher Betreuung
           versicherten Fahrzeugs an einem ausländischen Schadenort oder                         Erkrankt der Versicherungsnehmer auf einer Reise mit dem versi-
           in dessen Nähe nicht beschafft werden, organisiert der Versiche-                      cherten Fahrzeug im Ausland, informiert der Versicherer ihn auf
           rer, dass der Versicherungsnehmer diese auf schnellstmöglichem                        Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung. Der Versi-
           Wege erhält. Der Versicherer übernimmt alle entstehenden Ver-                         cherer stellt, soweit erforderlich, die Verbindung zwischen dem
           sandkosten.                                                                           Hausarzt und dem behandelnden Arzt oder dem Krankenhaus her
    b)     Fahrzeugtransport                                                                     und trägt die hierdurch entstehenden Kosten.
           Der Versicherer organisiert den Transport des Fahrzeugs zu einer                 e)   Versand von Arzneimitteln
           Werkstatt und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten bis                         Ist der Versicherungsnehmer auf einer Reise mit dem versicherten
           zur Höhe der Rücktransportkosten an den Wohnsitz des Versiche-                        Fahrzeug im Ausland zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstel-
           rungsnehmers, wenn                                                                    lung der Gesundheit auf verschreibungspflichtige Arzneimittel an-
                                                                                                 gewiesen und können weder diese noch ein Ersatzpräparat an Ort
            das Fahrzeug an einem ausländischen Schadenort oder in
                                                                                                 und Stelle beschafft werden, vermittelt der Versicherer nach Ab-
                 dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit
                                                                                                 stimmung mit dem Hausarzt den Versand der Arzneimittel und
                 gemacht werden kann und
                                                                                                 übernimmt hierfür die Kosten. Die Kosten für die Arzneimittel
            die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht höher sind als                          selbst streckt der Versicherer nur vor. Der Versicherungsnehmer
                 der Kaufpreis für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug.                      muss diese binnen eines Monats nach Beendigung der Reise in ei-
    c)     Mietwagen                                                                             ner Summe an den Versicherer zurückzahlen. Ein Arzneimittelver-
           Der Versicherer hilft dem Versicherungsnehmer, ein klasseähnli-                       sand erfolgt nicht, wenn keine Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmi-
           ches Fahrzeug anzumieten und übernimmt die Kosten des Miet-                           gung erlangt werden kann. Eine etwaige Abholung und Auslö-
           wagens, bis das versicherte Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfü-                     sung des Arzneimittels beim Zoll hat der Versicherungsnehmer
           gung steht. Der Versicherer erstattet Mietwagenkosten bis zu                          selbst zu veranlassen. Der Versicherer erstattet die Kosten für die
           EUR 600,00 unabhängig von der Anzahl der Tage.                                        Abholung der Arzneimittel sowie deren Verzollung.
    d)     Fahrzeugverzollung und -verschrottung                                            f)   Kostenerstattung bei Reiseabbruch
           Muss das versicherte Fahrzeug nach einem Unfall im Ausland ver-                       Ist dem Versicherungsnehmer die planmäßige Beendigung der
           zollt werden, hilft der Versicherer bei der Verzollung. Der Versi-                    Reise mit dem versicherten Fahrzeug im Ausland nicht oder nur zu
           cherer übernimmt hierbei die anfallenden Verfahrensgebühren                           einem anderen als dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt zu-
           mit Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Lässt der                         zumuten, weil:
           Versicherungsnehmer sein Fahrzeug verschrotten, um die Verzol-
           lung zu vermeiden, übernimmt der Versicherer die Verschrot-
                                                                                                  ein Mitreisender verstorben oder schwer erkrankt ist
           tungskosten.                                                                           ein nicht mitreisender naher Verwandter schwer erkrankt
    Bei Fahrzeugdiebstahl                                                                              oder verstorben ist oder
    e)     Fahrzeugunterstellung                                                                  eine erhebliche Schädigung seines Vermögens oder eine er-
           Der Versicherer übernimmt Kosten für eine Fahrzeugunterstel-                                hebliche Schädigung des Vermögens eines berechtigten In-
           lung, wenn das gestohlene Fahrzeug                                                          sassen vorliegt,
            nach dem Diebstahl im Ausland wieder aufgefunden wird                               übernimmt der Versicherer die gegenüber der ursprünglich vorge-
                 und                                                                             sehenen Rückreise entstehenden höheren Fahrtkosten bis zu ins-
                                                                                                 gesamt EUR 3.000,00 je Schadenfall.
            bis zur Durchführung des Rücktransports oder der Verzollung
                 bzw. Verschrottung untergestellt werden muss.
           Der Versicherer übernimmt die Kosten höchstens für zwei Wo-
           chen.


                                                                                  -7-

[Seite 8]
             g)    Hilfeleistung in besonderen Notfällen                                         2    Vorläufiger Versicherungsschutz
                   Gerät der Versicherungsnehmer auf einer Reise mit dem versicher-                   Bevor der Beitrag gezahlt ist, hat der Versicherungsnehmer nach fol-
                   ten Fahrzeug im Ausland in eine besondere Notlage, die in den                      genden Bestimmungen vorläufigen Versicherungsschutz:
                   vorgenannten Bestimmungen nicht geregelt ist und zu deren Be-                      a)    Grunddeckung / Allgefahrendeckung
                   seitigung Hilfe notwendig ist, um erhebliche Nachteile für seine                         In der Liebhaberfahrzeuge-Kaskoversicherung besteht vorläufiger
                   Gesundheit oder sein Vermögen zu vermeiden, vermittelt der Ver-                          Versicherungsschutz nur, wenn der Versicherer oder eine hierzu
                   sicherer die erforderlichen Maßnahmen und übernimmt die hier-                            bevollmächtigte Person dies ausdrücklich zugesagt haben. Der
                   durch entstehenden Kosten bis zu EUR 500,00 je Schadenfall.                              Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt.
                   Kosten im Zusammenhang mit der Nicht- oder Schlechterfüllung                       b)    Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung und
                   von Verträgen, die vom Versicherungsnehmer abgeschlossen                                 Liebhaberfahrzeuge-Schutzbrief
                   wurden, sowie Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten wer-                               Händigt der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Versiche-
                   den nicht erstattet.                                                                     rungsbestätigung aus oder nennt er bei elektronischer Versiche-
                                                                                                            rungsbestätigung dem Versicherungsnehmer die Versicherungsbe-
§ 12   Ausschlüsse                                                                                          stätigungs-Nummer, besteht in der Liebhaberfahrzeuge-Haft-
                                                                                                            pflichtversicherung und, sofern beantragt, beim Liebhaberfahr-
       Ausgeschlossen von der Versicherung sind:                                                            zeuge-Schutzbrief vorläufiger Versicherungsschutz zum vereinbar-
       1     Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit                                                               ten Zeitpunkt, spätestens ab dem Tag, an dem das Fahrzeug unter
             Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die der Versicherungs-                           Verwendung der Versicherungsbestätigung zugelassen wird. Ist
             nehmer vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführt. Bei grob fahrlässiger                       das Fahrzeug bereits auf den Versicherungsnehmer zugelassen,
             Herbeiführung des Schadens ist der Versicherer berechtigt, seine Leis-                         beginnt der vorläufige Versicherungsschutz ab dem vereinbarten
             tung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis                           Zeitpunkt.
             zu kürzen.                                                                               c)    Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen
       2     Genehmigte Rennen / Befahren von Rennstrecken                                                  In der Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung und beim Lieb-
             Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an                           haberfahrzeuge-Schutzbrief besteht Versicherungsschutz auch für
             behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen,                                 Zulassungsfahrten mit ungestempelten Kennzeichen. Dies gilt
                  bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit an-                           nicht für Fahrten, für die ein rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeit-
                   kommt oder                                                                               kennzeichen geführt werden muss.
                  die Erreichung einer möglichst hohen Geschwindigkeit entschei-                           Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit dem
                   dend ist oder                                                                            Zulassungsverfahren stehen. Dies sind:
                  die einen Renncharakter besitzen oder                                                     Fahrten zur Zulassungsstelle zur Anbringung der Stempelpla-
                  die eine gültige FIA-Fahrerlizenz voraussetzen,                                                kette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersu-
             entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.                                            chung oder einer Sicherheitsprüfung innerhalb des zuständi-
             Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die beim Befahren von                                  gen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit
             Rennstrecken entstehen, ausgenommen bei Gleichmäßigkeitsfahrten                                      ungestempelten Kennzeichen, wenn die Zulassungsbehörde
             oder Fahrsicherheitstrainings, bei denen die in Satz 1 genannten Punkte                              vorab ein solches erteilt hat.
             nicht zutreffen.                                                                                Fahrten nach Entfernung der Stempelplakette mit dem bisher
             Rennstrecken sind offene oder abgeschlossene, abgegrenzte Strecken,                                  zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der
             welche dem öffentlichen Straßenverkehr nicht zugänglich sind und auf                                 Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs.
             denen üblicherweise Rennveranstaltungen ausgetragen werden.                         3    Übergang des vorläufigen in den endgültigen Versicherungsschutz
             Hinweis: die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verlet-                   Sobald der erste oder einmalige Versicherungsbeitrag gezahlt wurde,
             zung der Pflichten nach § 18 (1) h dar.                                                  geht der vorläufige in den endgültigen Versicherungsschutz über.
       3     Kriegsereignisse, innere Unruhen und hoheitliche Maßnahmen                          4    Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes
             Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignis-                  Der vorläufige Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn
             se, innere Unruhen oder hoheitliche Maßnahmen unmittelbar oder mit-                           der Versicherer den Antrag unverändert angenommen hat und
             telbar verursacht werden.                                                                     der Versicherungsnehmer den im Versicherungsschein genannten
       4     Schäden durch Kernenergie                                                                      ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich (d.h. spätestens
             Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.                                innerhalb von 14 Tagen) nach Ablauf der zweiwöchigen Wider-
                                                                                                            rufsfrist – also 28 Tage nach dem auf den Erhalt des Versiche-
§ 13   Geltungsbereich                                                                                      rungsscheines folgenden Tag – bezahlt hat.
                                                                                                      Es besteht dann ab Beginn kein Versicherungsschutz. Dies gilt nur,
       Die Liebhaberfahrzeuge-Schutzbriefversicherung gilt innerhalb der geographi-                   wenn der Versicherungsnehmer die nicht rechtzeitige Zahlung zu vertre-
       schen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Gel-                       ten hat.
       tungsbereich der Europäischen Union gehören.                                              5    Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
                                                                                                      Der Versicherungsnehmer und der Versicherer sind berechtigt, die
§ 14   Verpflichtung Dritter / Anrechnung ersparter Aufwendungen                                      vorläufige Deckung zu kündigen. Die Kündigung des Versicherers wird
                                                                                                      zwei Wochen nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
       1     Soweit im Schadenfall ein Dritter gegenüber dem Versicherungsnehmer                 6    Beendigung des vorläufigen Versicherungsschutzes durch Widerruf
             aufgrund Vertrags oder Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein                       Wird der Versicherungsvertrag nach § 8 Versicherungsvertragsgesetz
             leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versiche-                     durch den Versicherungsnehmer widerrufen, endet der vorläufige Versi-
             rungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsver-                        cherungsschutz mit dem Zugang der Widerrufserklärung beim Versiche-
             pflichtungen vor.                                                                        rer.
       2     Wendet sich der Versicherungsnehmer nach einem Schadenereignis al-                  7    Beitrag für vorläufigen Versicherungsschutz
             lerdings zuerst an den Versicherer, ist der Versicherer dem Versiche-                    a)    Für den Zeitraum des vorläufigen Versicherungsschutzes hat der
             rungsnehmer gegenüber abweichend zu Satz 1 zur Leistung verpflich-                             Versicherer Anspruch auf einen der Laufzeit entsprechenden Teil
             tet.                                                                                           des Beitrags.
       3     Hat der Versicherungsnehmer aufgrund der Leistungen des Versicherers                     b)    Hat der Versicherungsnehmer den Anlass der Kündigung des vor-
             Kosten eingespart, die er ohne das Schadenereignis hätte aufwenden                             läufigen Versicherungsschutzes zu vertreten, ist der Versicherer
             müssen, können diese von der Zahlung des Versicherers abgezogen                                berechtigt, in der Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung eine
             werden.                                                                                        Geschäftsgebühr von mindestens EUR 100,00 zuzüglich der je-
       4     Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht nur dem                             weils geltenden Versicherungssteuer zu erheben.
             Versicherungsnehmer sowie dem ehelichen oder dem im Versicherungs-
             schein genannten nichtehelichen Lebenspartner zu.                            § 16   Beitragszahlung

                                                                                                 1    Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags
D      Allgemeine Bestimmungen für die Liebhaberfahrzeuge-                                            a)   Rechtzeitige Zahlung
       Kaskoversicherung, die Liebhaberfahrzeuge-                                                          Der im Versicherungsschein genannte erste oder einmalige Beitrag
       Haftpflichtversicherung und die Liebhaberfahrzeuge-                                                 wird 14 Tage nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Der
                                                                                                           Versicherungsnehmer muss diesen Beitrag dann unverzüglich
       Schutzbriefversicherung                                                                             (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) zahlen.
                                                                                                           Wurde mit dem Versicherer zur Einziehung des Beitrages das
§ 15   Beginn des Versicherungsschutzes und vorläufige Deckung
                                                                                                           SEPA-Lastschriftverfahren vereinbart, ist die Beitragszahlung
                                                                                                           rechtzeitig, wenn der Beitrag bei Fälligkeit vom Versicherer einge-
       1     Beginn des Versicherungsschutzes
                                                                                                           zogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berech-
             Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn der Versicherungsnehmer
                                                                                                           tigten Einziehung nicht widerspricht. Kann der Versicherer den fäl-
             den im Versicherungsschein genannten fälligen Beitrag gezahlt hat, je-
                                                                                                           ligen Beitrag nicht einziehen und hat der Versicherungsnehmer
             doch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Zahlt der Versicherungs-
                                                                                                           dies nicht zu vertreten, ist die Zahlung auch dann noch rechtzei-
             nehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, richten
                                                                                                           tig, wenn sie unverzüglich erfolgt, nachdem der Versicherer den
             sich die Folgen nach § 16 (1) und § 16 (2).
                                                                                                           Versicherungsnehmer in Textform zur Zahlung aufgefordert hat.


                                                                                        -8-

[Seite 9]
    b)    Nicht rechtzeitige Zahlung                                                           und für die Zukunft verlangen, dass Zahlungen nur noch außerhalb des
          Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Bei-                        Lastschriftverfahrens erfolgen. Der Versicherer wird den Versicherungs-
          trag nicht rechtzeitig, hat er von Anfang an keinen Versicherungs-                   nehmer in Textform darauf hinweisen, dass er verpflichtet ist, den aus-
          schutz, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzah-                       stehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Durch
          lung oder verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Hat der Versiche-                   Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagene Last-
          rungsnehmer die Nichtzahlung jedoch zu vertreten, beginnt der                        schriftversuche kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer in
          Versicherungsschutz erst ab der Zahlung des Beitrags und der Ver-                    Rechnung stellen.
          sicherer ist für einen vor der Zahlung des Beitrags eingetretenen              5     Beitragsberechnung bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags, bei Kurz-
          Schadenfall nicht zur Leistung verpflichtet (leistungsfrei).                         zeit- und Saisonkennzeichen
    c)    Rücktrittsmöglichkeit des Versicherers                                               a)     Beitragsberechnung bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages
          Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Bei-                               Soll die Laufzeit des Vertrags weniger als ein Jahr betragen und
          trag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktre-                         sich nicht nach § 21 (1) b automatisch verlängern, so berechnet
          ten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht bewirkt                              der Versicherer den Beitrag anteilig nach der Zeit, für die Versiche-
          hat.                                                                                        rungsschutz gewährleistet wurde.
          Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs-                             Diese Regelung gilt auch bei vorübergehender Erweiterung des
          nehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten                               Versicherungsschutzes und bei vorübergehender Änderung der
          hat.                                                                                        Verwendung des Fahrzeugs.
          Nach dem Rücktritt kann der Versicherer vom Versicherungsneh-                               Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags wird jeder einzelne Mo-
          mer eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.                                             nat mit 30 Tagen berechnet.
2   Zahlung des Folgebeitrags                                                                  b)     Beitragsberechnung bei Kurzzeitkennzeichen
    Ein Folgebeitrag ist zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitrags-                          Versichert der Versicherungsnehmer ein Fahrzeug, das mit einem
    rechnung angegebenen Zeitpunkt fällig und zu zahlen. § 16 (1) a, Ab-                              amtlich abgestempelten Kurzzeitkennzeichen zur einmaligen Ver-
    satz 2 gilt entsprechend.                                                                         wendung für eine Probe- oder Überführungsfahrt bis zur Dauer
    a)     Nicht rechtzeitige Zahlung                                                                 von fünf Tagen zugelassen ist, berechnet der Versicherer– sofern
          1. Zahlt ein Versicherungsnehmer einen Folgebeitrag nicht                                   nicht anders vereinbart – in der Liebhaberfahrzeuge-
                rechtzeitig, fordert der Versicherer ihn auf, den rückständi-                         Haftpflichtversicherung einen Einmalbeitrag von EUR 80,00 inklu-
                gen Beitrag zuzüglich des Verzugsschadens innerhalb von                               sive der jeweils gültigen Versicherungssteuer, höchstens jedoch
                zwei Wochen ab Zugang der Aufforderung zu zahlen.                                     den Jahresbeitrag.
          2. Tritt ein Schadenereignis nach Ablauf der zweiwöchigen Zah-                              Bei Nutzung von mehreren Kurzzeitkennzeichen berechnet der
                lungsfrist ein und sind zu diesem Zeitpunkt diese Beträge                             Versicherer für jedes weitere Kurzzeitkennzeichen jeweils
                noch nicht bezahlt, hat der Versicherungsnehmer keinen                                EUR 80,00 inklusive der jeweils gültigen Versicherungssteuer oder
                Versicherungsschutz. Der Versicherer bleibt jedoch zur Leis-                          den Jahresbeitrag, sofern dieser geringer ist.
                tung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die verspä-                           Lässt der Versicherungsnehmer das Fahrzeug im Anschluss an die
                tete Zahlung nicht zu vertreten hat.                                                  Probe- oder Überführungsfahrt mit einem ständigen amtlichen
          3. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung dieser Beträge                               Kennzeichen zu, so wird die Versicherung für das Kurzzeitkenn-
                nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist noch in Verzug,                            zeichen hinsichtlich der Dauer und der Tarifierung in den neu ab-
                kann der Versicherer den Vertrag mit sofortiger Wirkung                               zuschließenden Vertrag einbezogen.
                kündigen. Die Kündigung des Versicherers wird unwirksam,                       c)     Beitragsberechnung bei Saisonkennzeichen
                wenn der Versicherungsnehmer diese Beträge innerhalb ei-                              Der Beitrag für ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen kann nur in
                nes Monats ab Zugang der Kündigung zahlt. Hat der Versi-                              der Allgefahren-Deckung auf Wunsch des Versicherungsnehmers
                cherer die Kündigung zusammen mit der Mahnung ausge-                                  nach der Dauer der versicherten Saison berücksichtigt werden.
                sprochen, wird die Kündigung unwirksam, wenn der Versi-                               Wünscht der Versicherungsnehmer das anteilige Verhältnis zum
                cherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Ablauf der in                              Jahresbeitrag, reduziert sich der Versicherungsschutz außerhalb
                der Mahnung genannten Zahlungsfrist zahlt.                                            des Saisonzeitraums auf eine Grunddeckung gemäß § 1 (2). Der
                 Für Schadenereignisse, die in der Zeit nach Ablauf der zwei-                         ermittelte Beitrag für die Saison wird gemäß § 16 (3) erhoben.
                 wöchigen Zahlungsfrist bis zur Zahlung der Beiträge durch                     d)     Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Fahrzeuge, die ein Ver-
                 den Versicherungsnehmer eintreten, besteht kein Versiche-                            sicherungskennzeichen führen müssen und für Wagnisse des Kfz-
                 rungsschutz. Der Versicherungsschutz gilt erst wieder für                            Handel und -Handwerks.
                 Schadenereignisse nach Zahlung der Beiträge.                            6     Versicherungssteuer
    b)    Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel                                       In den vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Beiträgen und Gebüh-
          Versichert der Versicherungsnehmer anstelle des bisher beim Ver-                     ren ist die jeweils gültige Versicherungssteuer enthalten.
          sicherer versicherten Fahrzeugs ein anderes Fahrzeug beim Versi-                     Der Prozentsatz der Versicherungssteuer richtet sich nach dem Versiche-
          cherer (Fahrzeugwechsel), wendet der Versicherer für den neuen                       rungssteuergesetz.
          Vertrag bei nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen                   Er wird berechnet von dem vom Versicherungsnehmer zu zahlenden
          Beitrags die für den Versicherungsnehmer günstigeren Regelun-                        Beitrag zuzüglich der Nebenkosten im Sinne von § 3 Absatz 1 Versiche-
          gen zum Folgebeitrag nach § 16 (2) a an. Außerdem beruft sich                        rungssteuergesetz.
          der Versicherer nicht auf den rückwirkenden Wegfall des vorläufi-                    Änderungen der Versicherungssteuer sind keine Änderungen im Sinne
          gen Versicherungsschutzes nach § 15 (4).                                             von § 25 (4) und § 25 (6). Sie haben kein Kündigungsrecht gem.
          Dafür müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:                                  § 25 (5) zur Folge.
           1. Zwischen dem Ende der Versicherung des bisherigen Fahr-                    7     Beitragspflicht bei Nachhaftung in der Liebhaberfahrzeuge-
                zeugs und dem Beginn der Versicherung des anderen Fahr-                        Haftpflichtversicherung
                zeugs sind nicht mehr als sechs Monate vergangen,                              Bleibt der Versicherer in der Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung
           2. Fahrzeugart und Verwendungszweck der Fahrzeuge sind                              aufgrund § 117 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz gegenüber einem
                gleich.                                                                        Dritten trotz Beendigung des Versicherungsvertrages zur Leistung ver-
           3. Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis wegen                        pflichtet, hat der Versicherer Anspruch auf den Beitrag für die Zeit die-
                Nichtzahlung, kann der Versicherer vom Versicherungsneh-                       ser Verpflichtung. Seine Rechte nach § 116 Abs. 1 Versicherungsver-
                mer eine Geschäftsgebühr entsprechend § 16 (1) c verlan-                       tragsgesetz bleiben unberührt.
                gen.
3   Zahlungsweise                                                                 § 17   Nutzungs- und sonstige beitragsrelevante Merkmale
    Beiträge für die Versicherung müssen entsprechend der vereinbarten
    Zahlungsweise bezahlt werden. Welche Zahlungsweise vereinbart wur-                   Der Versicherungsnehmer ist vor und während des Vertrags verpflichtet, die
    de, kann dem Versicherungsschein entnommen werden.                                   beitragsrelevanten Merkmale und deren Änderungen mitzuteilen und auf An-
    Die Vereinbarung der monatlichen Zahlungsweise ist nur möglich, wenn                 forderung des Versicherers nachzuweisen. Die Rechtsfolgen bei Verletzung
    der Versicherungsnehmer den Versicherer ermächtigt, die Beiträge im                  dieser Pflichten sind in § 26 geregelt.
    Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens von seinem Konto abzubuchen.                   1      Fahrleistung
    Kann ein monatlicher Beitrag nicht abgebucht werden, wird der Beitrag                       a)     Der Beitrag für Versicherungsverträge von Liebhaberfahrzeugen
    gemäß der vierteljährlichen Zahlungsweise sofort fällig. Die Zahlungs-                             richtet sich nach der vom Versicherungsnehmer anzugebenden
    weise stellt der Versicherer entsprechend um.                                                      jährlichen Fahrleistung.
    Bei Verträgen für Fahrzeuge mit Ausfuhr- und Versicherungskennzei-                          b)     Es gilt folgende Einteilung:
    chen kann nur die jährliche Zahlungsweise vereinbart werden.
    Als Versicherungsperiode gilt das Versicherungsjahr, sofern die Versi-                           Kilometer-         Jährliche Fahrleistung
    cherung nicht für einen kürzeren Zeitraum abgeschlossen ist.                                     Klasse
    Die Laufzeit des Vertrags ist in § 21 (1) geregelt.                                              1                            bis einschließlich         1.000 km
4   SEPA-Lastschriftmandat                                                                           2       über        1.000    bis einschließlich         2.000 km
    Hat der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer zur Einziehung des                               3       über        2.000    bis einschließlich         3.000 km
    Beitrages das SEPA-Lastschriftverfahren vereinbart, muss der Versiche-                           4       über        3.000    bis einschließlich         4.000 km
    rungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages für ausreichen-                           5       über        4.000    bis einschließlich         5.000 km
    de Deckung auf seinem Konto sorgen. Kann der Versicherer den fälli-                              6       über        5.000    bis einschließlich         6.000 km
    gen Beitrag nicht einziehen und hat dies der Versicherungsnehmer zu
    vertreten, kann der Versicherer die Lastschriftvereinbarung beenden


                                                                                -9-

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       2    Baujahr des Liebhaberfahrzeugs                                                                 § 17 (4) a Satz 2). Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit
            Der Beitrag für Versicherungsverträge von Liebhaberfahrzeugen richtet                          Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Die
            sich nach dem Baujahr des Fahrzeugs. Es gilt folgende Einteilung:                              zum Führen des Fahrzeugs berechtigten Fahrer und deren Alter
            a)    Liebhaberfahrzeuge-PKW                                                                   müssen dem Versicherer bei Antragstellung benannt werden; dies
                  ab Baujahr 1990                                                                          gilt nicht für Fahrer gem. § 17 (4) b.
            b)    Liebhaber-Wohnmobil, -LKW, -Omnibus und -Traktor                                         Außerdem darf der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Ei-
                  ab Baujahr 1981 bis einschließlich Baujahr 1989                                          gentümer des Fahrzeugs es nicht wissentlich ermöglichen, dass
                  ab Baujahr 1990                                                                          das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
            c)    Liebhaberfahrzeuge-Kraftrad                                                        d)    Fahren nur mit Fahrerlaubnis
                  ab Baujahr 1981 bis einschließlich Baujahr 1989                                          Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen We-
                  ab Baujahr 1990                                                                          gen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benut-
       3    Zulassung des Fahrzeugs auf einen abweichenden Halter                                          zen. Außerdem darf der Versicherungsnehmer, der Halter oder
            In der Liebhaberfahrzeuge-Versicherung wird ein Beitragszuschlag er-                           der Eigentümer das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen
            hoben, wenn das Fahrzeug nicht auf den Versicherungsnehmer zuge-                               lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
            lassen ist.                                                                              e)    Abstellort des versicherten Fahrzeugs
            Auf den Beitragszuschlag wird verzichtet bei einer Zulassung auf                               Wird das Fahrzeug nicht gebraucht, muss es - besonders während
            a)     den Ehe-/Lebenspartner des Versicherungsnehmers (in häuslicher                          der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) - am angegebenen, ver-
                   Gemeinschaft)                                                                           einbarten Abstellort abgestellt werden. Zum Gebrauch gehören
            b)     den Betriebsinhaber eines gewerblichen Versicherungsnehmers,                            auch Fahrtunterbrechungen (z. B. während eines Ausflugs oder
            c)     den Leasinggeber,                                                                       einer Reise) sowie der Aufenthalt des Fahrzeugs in einem War-
            d)     ein behindertes Kind oder einen behinderten Elternteil des Versi-                       tungs- oder Reparaturbetrieb.
                   cherungsnehmers.                                                                  f)    Sicherungen gegen Diebstahl
       4    Fahrzeugnutzer (Nutzerkreis)                                                                   Voraussetzung für den Versicherungsschutz bei Diebstahl gemäß
            a)    Der Beitrag für Versicherungsverträge von Liebhaberfahrzeugen                            § 1 (2) b ist, dass das Liebhaberfahrzeug durch zwei unabhängig
                  richtet sich danach, ob das Liebhaberfahrzeug:                                           voneinander funktionierende Sicherungen gegen Diebstahl gesi-
                   ausschließlich vom Versicherungsnehmer                                                 chert ist. Je nach Fahrzeugwert und Abstellort des Fahrzeugs kön-
                                                                                                           nen individuelle Sicherungen vom Versicherer gefordert werden.
                   und/oder von dessen in häuslicher Gemeinschaft lebenden
                                                                                                           Nach dem Abstellen ist das Fahrzeug zu verschließen und alle vor-
                        Ehe-/Lebenspartner
                                                                                                           handenen oder mit dem Versicherer vereinbarten Sicherungen
                  gefahren wird
                                                                                                           müssen aktiviert werden.
                   oder ob auch sonstige Personen das Liebhaberfahrzeug nut-                              Vor einem Transport des versicherten Fahrzeugs mit einem Fahr-
                        zen.                                                                               zeugwert ab EUR 1 Mio. gem. § 1 (2) m müssen die Weisungen
                  Versicherungsnehmer und Fahrzeugnutzer eines Kraftrads müssen                            des Versicherers eingeholt werden.
                  mindestens 30 Jahre alt sein.                                                      g)    Sicherungen am Abstellort
            b)    Der Versicherer verzichtet auf einen Beitragszuschlag, wenn                              Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass die mit dem
                   ein Kaufinteressent                                                                    Versicherer für den Abstellort vereinbarten Verschlüsse und Siche-
                   ein Kfz-Reparateur                                                                     rungseinrichtungen (z.B. Alarmanlagen, Brandmeldeanlagen)
                   ein Hotelangestellter in Ausübung seines Dienstes oder                                 funktionstüchtig und bei abgestelltem Fahrzeug betätigt oder ak-
                                                                                                           tiviert sind.
                   ein Dritter das Fahrzeug anlässlich einer Notsituation des be-                   h)    Nicht genehmigte Rennen
                        rechtigten Fahrers                                                                 Das Fahrzeug darf nicht an behördlich nicht genehmigten kraft-
                  fährt, selbst wenn diese Person noch nicht 25 Jahre alt ist.                             fahrt-sportlichen Veranstaltungen,
                  Fahrunsicherheit des Versicherungsnehmers oder anderer berech-
                  tigter Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder ande-                          bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit
                  rer berauschender Mittel gilt nicht als Notfall im Sinne dieser Be-                             ankommt oder
                  stimmung.                                                                                 die Erreichung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ent-
       5    Junger Nutzer                                                                                         scheidend ist oder
            Der Beitrag für Versicherungsverträge von Liebhaberfahrzeugen richtet                           die einen Renncharakter besitzen oder
            sich nach dem Alter des jüngsten Fahrers.                                                       die eine gültige FIA-Fahrerlizenz voraussetzen,
            Das Lebensalter, das der jüngste Fahrer zu Beginn des Versicherungsver-                        teilnehmen. Diese Regelung gilt auch für dazugehörige Übungs-
            trags erreicht hat, ist für die Einstufung maßgebend.                                          fahrten sowie das Befahren von Rennstrecken.
       6    Alter des Versicherungsnehmers                                                                 Rennstrecken sind offene oder abgeschlossene, abgegrenzte Stre-
            Der Beitrag für Versicherungsverträge von Liebhaberfahrzeugen richtet                          cken, welche dem öffentlichen Straßenverkehr nicht zugänglich
            sich nach dem Alter des Versicherungsnehmers.                                                  sind und auf denen üblicherweise Rennveranstaltungen ausgetra-
            Das Lebensalter, das der Versicherungsnehmer zu Beginn des Versiche-                           gen werden.
            rungsvertrages erreicht hat, ist für die Einstufung maßgebend.                                 Hinweis:
       7    Abstellort des Liebhaberfahrzeugs                                                              Die Pflichten nach § 18 (2) b und die Ausschlüsse nach § 2 (3), § 8
            Der Beitrag für Versicherungsverträge von Liebhaberfahrzeugen richtet                          (8) und § 12 (2) sind zu beachten.
            sich nach dem vereinbarten Abstellort des Fahrzeugs. Abstellorte kön-                2   Zusätzliche Pflichten in der Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung
            nen sein:                                                                                a)    Alkohol und andere berauschende Mittel
            a)    eigenes, umfriedetes Grundstück                                                          Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch
            b)    überdachter Carport                                                                      alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in
            c)    abschließbare Einzel-/Doppelgarage                                                       der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
            d)    öffentliche Tiefgarage                                                                   Außerdem darf der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Ei-
            e)    nicht-öffentliche Tiefgarage                                                             gentümer des Fahrzeugs dieses nicht von einem Fahrer fahren las-
            f)    abschließbare Parkbox in einer Tiefgarage                                                sen, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende
            g)    abschließbare Halle                                                                      Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
            h)    abschließbare Sammelgarage                                                               Hinweis: Auch in der Kaskoversicherung sowie beim Autoschutz-
                                                                                                           brief besteht für solche Fahrten nach § 2 (8), § 8 (1) und § 12 (1)
§ 18   Pflichten des Versicherungsnehmers vor Eintritt eines Schadenfalls /                                kein oder eingeschränkter Versicherungsschutz.
       Folgen einer Pflichtverletzung                                                                b)    Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
                                                                                                           Das Fahrzeug darf nur dann bei einer Motorsportveranstaltung
       1    Pflichten beim Gebrauch des Fahrzeugs bei allen Versicherungsarten                             oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben,
            a)     Nutzung nur zum vereinbarten Verwendungszweck                                           Trainings, Tests und Demonstrationen, gebraucht werden, wenn
                   Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angege-
                   benen Zweck verwendet werden.
                                                                                                            das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zu-
                                                                                                                  gangsbeschränkungen gebraucht wird und
            b)     Nutzung nur durch den berechtigten Fahrer / Nutzung nur
                   durch den angegebenen Nutzerkreis                                                        für diesen Gebrauch eine Motorsporthaftpflichtversicherung
                   Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht                                  nach Maßgabe § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes be-
                   werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und                               steht.
                   Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Die zum Führen                             Außerdem darf der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Ei-
                   des Fahrzeugs berechtigten Fahrer und deren Alter müssen dem                            gentümer das Fahrzeug nur unter den genannten Voraussetzun-
                   Versicherer bei Antragstellung benannt werden; dies gilt nicht für                      gen für diese Fahrten gebrauchen lassen.
                   Fahrer gem. § 17 (4) b.                                                                 Hinweis:
                   Außerdem darf der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Ei-                          Die Pflichten nach § 18 (1) h und die Ausschlüsse nach § 2 (3),
                   gentümer des Fahrzeugs es nicht wissentlich ermöglichen, dass                           § 8 (8) und § 12 (2) sind zu beachten.
                   das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.                  3   Folgen einer Pflichtverletzung
            c)     Nutzung von Krafträdern nur durch berechtigte Fahrer / Nutzung                    a)    Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
                   nur durch den angegebenen Nutzerkreis                                                   Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich eine der in den vor-
                   Krafträder dürfen ausschließlich von einem berechtigten Fahrer                          stehenden Absätzen genannten Pflichten, hat er keinen Versiche-
                   mit einem Mindestalter von 30 Jahren gebraucht werden (siehe                            rungsschutz. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten

                                                                                        - 10 -

[Seite 11]
                 grob fahrlässig, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in ei-            2   Zusätzliche Pflichten in der Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung
                 nem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu                         a)     Bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
                 kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Pflicht                             Werden Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer geltend ge-
                 nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz                          macht, ist er verpflichtet, uns dies innerhalb einer Woche nach der
                 bestehen. Bei einer Verletzung der Pflicht in der Liebhaberfahr-                            Erhebung des Anspruchs mitzuteilen.
                 zeuge-Haftpflichtversicherung aus § 18 (1) b und c sowie § 18 (2)                     b)    Anzeige von Kleinschäden
                 Satz 2 ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer, dem Halter                              Wenn der Versicherungsnehmer einen Sachschaden, der voraus-
                 oder Eigentümer gegenüber nicht von der Leistungspflicht befreit,                           sichtlich nicht mehr als EUR 500,00 beträgt, selbst reguliert oder
                 soweit der Versicherungsnehmer, der Halter oder Eigentümer als                              regulieren will, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer
                 Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, einen Perso-                           den Schadenfall erst anzeigen, wenn ihm die Selbstregulierung
                 nenschaden erlitten hat.                                                                    nicht gelingt.
                 Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan-                   c)    Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
                 spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Ver-                             1. Wird ein Anspruch gegen den Versicherungsnehmer gericht-
                 halten des Versicherungsnehmers scheitert, ist der Versicherer für                                lich geltend gemacht (z. B. Klage, Mahnbescheid), hat er das
                 den von der Weigerung an entstehenden Mehrschaden dem Ver-                                        dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Das gleiche gilt im
                 sicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung                                     Falle eines obligatorischen Güteverfahrens, eines Arrestes,
                 frei, sofern der Versicherungsnehmer durch den Versicherer da-                                    einer einstweiligen Verfügung oder eines selbstständigen
                 rauf hingewiesen wurde.                                                                           Beweisverfahrens.
            b)   Abweichend von § 18 (3) a ist der Versicherer zur Leistung ver-                                   Dies gilt auch bei Kleinschäden im Sinne von § 19 (2) b.
                 pflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des                          2. Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer die Führung
                 Versicherungsfalls noch für den Umfang der Leistungspflicht des                                   des Rechtsstreits überlassen. Der Versicherer ist berechtigt,
                 Versicherers ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Versiche-                                  auch im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsan-
                 rungsnehmer die Pflicht arglistig verletzt.                                                       walt zu beauftragen. Diesem muss der Versicherungsnehmer
            c)   Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Liebhaberfahrzeuge-                                     eine Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen
                 Haftpflichtversicherung                                                                           und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen.
                 In der Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung ist die sich aus                          3. Bei drohendem Fristablauf
                 § 18 (3) a ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung                                      Wenn dem Versicherungsnehmer bis spätestens zwei Tage
                 dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen ge-                                      vor Fristablauf keine Weisung vom Versicherer vorliegt, muss
                 genüber auf den Betrag von höchstens je EUR 5.000,00 be-                                          er gegen einen Mahnbescheid oder einen Bescheid einer Be-
                 schränkt.                                                                                         hörde fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf (z. B. Wi-
                 Dies gilt entsprechend, wenn der Versicherer wegen einer vom                                      derspruch) einlegen.
                 Versicherungsnehmer vorgenommenen Gefahrerhöhung (§§ 23,                          3   Zusätzliche Pflichten in der Liebhaberfahrzeuge-Grund- / Allgefahrende-
                 26 Versicherungsvertragsgesetz) vollständig oder teilweise von der                    ckung
                 Leistungspflicht befreit ist.                                                         a)    Anzeige des Versicherungsfalls bei Entwendung des Fahrzeugs
                 Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich                             Bei Entwendung des Fahrzeugs oder mitversicherter Teile ist der
                 begangene Straftat erlangt, ist der Versicherer vollständig von der                         Versicherungsnehmer abweichend von § 19 (1) a Punkt 1 ver-
                 Verpflichtung zur Leistung frei.                                                            pflichtet, dem Versicherer dies unverzüglich in Textform anzuzei-
                                                                                                             gen.
§ 19   Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall / Folgen einer                                b)    Einholen der Weisung des Versicherers
       Pflichtverletzung                                                                                     Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs
                                                                                                             bzw. mitversicherter Teile muss der Versicherungsnehmer die Wei-
       1    Pflichten im Schadenfall bei allen Versicherungsarten                                            sungen des Versicherers einholen, soweit die Umstände dies ge-
            a)     Anzeigepflicht                                                                            statten. Der Versicherungsnehmer muss die Weisungen des Versi-
                   1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer                              cherers befolgen, soweit ihm dies zumutbar ist.
                        jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch ihn füh-                    c)    Anzeige bei der Polizei
                        ren kann, innerhalb einer Woche in Textform anzuzeigen.                              Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Kollisionsschaden mit
                        Meldet der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall un-                             Tieren den Betrag von EUR 300,00, ist der Versicherungsnehmer
                        verzüglich bei der Unfall- und Pannen-Notrufzentrale, so gilt                        verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzei-
                        dies als Schadenanzeige.                                                             gen.
                   2. Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere                   d)    Anzeige von Kleinschäden
                        Behörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, ist der                             Wenn der Versicherungsnehmer einen Sachschaden, der voraus-
                        Versicherungsnehmer verpflichtet, dies dem Versicherer un-                           sichtlich nicht mehr als EUR 500,00 beträgt, selbst reguliert oder
                        verzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn der Versiche-                           regulieren will, muss er dem Versicherer den Schadenfall erst an-
                        rungsnehmer dem Versicherer das Schadenereignis bereits                              zeigen, wenn ihm die Selbstregulierung nicht gelingt.
                        gemeldet hat.                                                              4   Zusätzliche Pflichten beim Liebhaberfahrzeuge-Schutzbrief
            b)     Aufklärungspflicht                                                                  a)    Einholen der Weisung des Versicherers
                   Der Versicherungsnehmer muss alles tun, was zur Aufklärung des                            Vor Inanspruchnahme einer der Leistungen des Versicherers muss
                   Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht des Ver-                          der Versicherungsnehmer die Weisungen des Versicherers einho-
                   sicherers erforderlich ist. Der Versicherungsnehmer muss dabei                            len, soweit die Umstände dies gestatten, und befolgen, soweit
                   insbesondere folgende Pflichten beachten:                                                 ihm dies zumutbar ist.
                   1. Der Versicherungsnehmer darf den Unfallort nicht verlassen,                      b)    Untersuchung, Belege, ärztliche Schweigepflicht
                        ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermögli-                        Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer jede zumutbare
                        chen ohne die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu                            Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über
                        beachten. Ist die erforderliche Wartezeit abgelaufen oder hat                        den Umfang seiner Leistungspflicht gestatten. Außerdem muss
                        der Versicherungsnehmer sich berechtigt oder entschuldigt                            der Versicherungsnehmer die Originalbelege zum Nachweis der
                        vom Unfallort entfernt, muss er die Feststellung unverzüglich                        Schadenhöhe vorlegen und die behandelnden Ärzte im Rahmen
                        nachträglich ermöglichen (Unfallflucht nach § 142 Strafge-                           von § 213 Versicherungsvertragsgesetz von der Schweigepflicht
                        setzbuch).                                                                           entbinden.
                   2. Der Versicherungsnehmer muss die Fragen des Versicherers                     5   Folgen einer Pflichtverletzung
                        zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Umfang des                        a)    Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
                        Schadens und zur Leistungspflicht des Versicherers wahr-                             Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich eine der in den vor-
                        heitsgemäß und vollständig beantworten. Der Versicherer                              stehenden Absätzen genannten Pflichten, hat er keinen Versiche-
                        kann verlangen, dass ihm der Versicherungsnehmer in Text-                            rungsschutz. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflichten
                        form antwortet.                                                                      grob fahrlässig, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in ei-
                   3. Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer angeforder-                               nem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu
                        te Nachweise vorlegen, soweit es ihm billigerweise zugemu-                           kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Pflicht
                        tet werden kann, diese zu beschaffen.                                                nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz
                   4. Der Versicherungsnehmer muss die für die Aufklärung des                                bestehen.
                        Schadens erforderlichen Weisungen des Versicherers befol-                      b)    Abweichend von § 19 (5) a ist der Versicherer zur Leistung ver-
                        gen, soweit dies für ihn zumutbar ist.                                               pflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des
                   5. Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer Untersu-                                  Versicherungsfalls noch für den Umfang der Leistungspflicht des
                        chungen zu den Umständen des Schadenereignisses und zur                              Versicherers ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Versiche-
                        Leistungspflicht des Versicherers ermöglichen, soweit es ihm                         rungsnehmer die Pflicht arglistig verletzt.
                        zumutbar ist.                                                                  c)    Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Liebhaberfahrzeuge-
            c)     Schadenminderungspflicht                                                                  Haftpflichtversicherung
                   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei Eintritt des Schaden-                       In der Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung ist die sich aus
                   ereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung                              § 19 (5) a ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
                   des Schadens zu sorgen.                                                                   dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen ge-
                   Er hat hierbei die Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zu-                         genüber auf den Betrag von höchstens je EUR 2.500,00 be-
                   mutbar, zu befolgen.                                                                      schränkt.


                                                                                          - 11 -

[Seite 12]
            d)   Die Leistungsfreiheit erweitert sich auf einen Betrag von höchstens                 b)     Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
                 je EUR 5.000,00, wenn der Versicherungsnehmer oder der Fahrer                              Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, einen vorläufigen Versi-
                 des Fahrzeugs die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht                               cherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird sofort mit ih-
                 nach § 19 (1) b und c                                                                      rem Zugang beim Versicherer wirksam.
                  vorsätzlich und                                                                          Kündigt der Versicherer einen vorläufigen Versicherungsschutz,
                                                                                                            wird die Kündigung nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem
                  in besonders schwerwiegender Weise
                                                                                                            Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
                 verletzt haben. Dies ist z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Un-
                                                                                                     c)     Kündigung wegen fehlendem Wertnachweis
                 fallort trotz eines Personen- oder schweren Sachschadens der Fall
                                                                                                            Wenn der Versicherungsnehmer den vom Versicherer geforderten
            e)   Vollständige Leistungsfreiheit in der Liebhaberfahrzeuge-
                                                                                                            Wertnachweis nach § 4 (2) a nicht innerhalb einer Frist von 6 Mo-
                 Haftpflicht-versicherung
                                                                                                            naten nach dem vereinbarten Vertragsbeginn vorlegt, ist der Ver-
                 Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflichten in der Absicht,
                                                                                                            sicherer berechtigt, innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser
                 sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
                                                                                                            Frist die Liebhaberfahrzeuge-Kaskoversicherung fristlos zu kündi-
                 zu verschaffen, ist der Versicherer von seiner Leistungspflicht hin-
                                                                                                            gen (siehe § 4 (2) b). Das Kündigungsrecht des Versicherers ent-
                 sichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig frei.
                                                                                                            fällt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die fehlende
            f)   Besonderheiten in der Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung
                                                                                                            Vorlage nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
                 bei Rechtsstreitigkeiten
                                                                                                 3   Kündigung nach einem Schadenereignis
                 Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach
                                                                                                     a)     Kündigung durch den Versicherungsnehmer
                  § 19 (2) a (Anzeige außergerichtlich geltend gemachter An-                               Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses kann der Versiche-
                       sprüche),                                                                            rungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss dem
                  § 19 (2) c Punkt 1 (Anzeige gerichtlich geltend gemachter                                Versicherer innerhalb eines Monats nach Beendigung der Ver-
                       Ansprüche) oder                                                                      handlungen über die Entschädigung zugehen oder innerhalb ei-
                  § 19 (2) c Punkt (Prozessführung durch den Versicherer)                                  nes Monats zugehen, nachdem der Versicherer seine Leistungs-
                 und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den                         pflicht in der Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung aner-
                 Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Entschädi-                               kannt oder zu Unrecht abgelehnt hat. Das gleiche gilt, wenn der
                 gung erheblich hinausgeht, gilt:                                                           Versicherer dem Versicherungsnehmer in der Liebhaberfahrzeuge-
                  Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer hinsichtlich                            Haftpflichtversicherung die Weisung erteilt, es über den Anspruch
                       des von ihm zu zahlenden Mehrbetrags vollständig von sei-                            des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem
                       ner Leistungspflicht frei.                                                           kann der Versicherungsnehmer in der Liebhaberfahrzeuge-
                                                                                                            Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats
                  Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berech-                             seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergange-
                       tigt, seine Leistung hinsichtlich dieses Mehrbetrags in einem
                                                                                                            nen Urteils kündigen.
                       der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu
                                                                                                            Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob die Kündigung so-
                       kürzen.                                                                              fort oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ab-
                                                                                                            lauf des Vertrags, wirksam werden soll. Es gilt § 21 (10) b und c
§ 20   Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen
                                                                                                            entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass das Schadenereignis
                                                                                                            beim Liebhaberfahrzeuge-Schutzbrief nicht zur Kündigung der üb-
       1    Pflichten mitversicherter Personen
                                                                                                            rigen für dasselbe Fahrzeug bestehenden Versicherungsverträge
            Für mitversicherte Personen finden die Regelungen zu den Pflichten des
                                                                                                            berechtigt.
            Versicherungsnehmers sinngemäße Anwendung.                                               b)     Kündigung durch den Versicherer
       2    Ausübung der Rechte                                                                             Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses kann der Versicherer
            Die Ausübung der Rechte der mitversicherten Personen aus dem Versi-                             den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss dem Versicherungs-
            cherungsvertrag steht nur dem Versicherungsnehmer zu, soweit nichts
                                                                                                            nehmer innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhand-
            anderes geregelt ist. Andere Regelungen sind:
                                                                                                            lungen über die Entschädigung oder innerhalb eines Monats zu-
                  Geltendmachung von Ansprüchen in der Liebhaberfahrzeuge-                                 gehen, nachdem der Versicherer seine Leistungspflicht in der
                   Haftpflichtversicherung nach § 7 (2).                                                    Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung anerkannt oder zu
       3    Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen                                Unrecht abgelehnt hat. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer
            Ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Ver-                              dem Versicherungsnehmer in der Liebhaberfahrzeuge-
            pflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch gegenüber allen mitversi-                       Haftpflichtversicherung die Weisung erteilt, es über den Anspruch
            cherten Personen.                                                                               des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem
            Eine Ausnahme hiervon gilt in der Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtver-                            kann der Versicherer in der Liebhaberfahrzeuge-
            sicherung:                                                                                      Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats
            Gegenüber mitversicherten Personen kann der Versicherer sich auf die                            seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergange-
            Leistungsfreiheit nur berufen, wenn                                                             nen Urteils kündigen. Die Kündigung des Versicherers wird einen
                  die der Leistungsfreiheit zugrundeliegenden Umstände in der Per-                         Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
                   son des Mitversicherten vorliegen oder                                        4   Kündigung bei Nichtzahlung des Folgebeitrags
                  diese Umstände der mitversicherten Person bekannt oder infolge                    Hat der Versicherungsnehmer einen ausstehenden Folgebeitrag zuzüg-
                   grober Fahrlässigkeit nicht bekannt waren.                                        lich Kosten trotz der Zahlungsaufforderung des Versicherers nach
                                                                                                     § 16 (2) a Satz 1 nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist gezahlt, kann
§ 21   Laufzeit und Kündigung des Vertrags                                                           der Versicherer den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kün-
                                                                                                     digung des Versicherers wird unwirksam, wenn der Versicherungsneh-
       1    Laufzeit des Versicherungsvertrags                                                       mer diese Beträge innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung
            a)   Vertragsdauer                                                                       zahlt (siehe auch § 16 (2) a Satz 3).
                 Die Laufzeit des Vertrags ergibt sich aus dem Versicherungsschein.              5   Kündigung bei Verletzung der Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs
            b)   Automatische Verlängerung                                                           Hat der Versicherungsnehmer eine seiner Pflichten beim Gebrauch des
                 Ist der Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen,                    Fahrzeugs nach § 18 verletzt, kann der Versicherer innerhalb eines Mo-
                 verlängert er sich zum Ablauf um jeweils ein weiteres Jahr, wenn                    nats, nachdem er von der Pflichtverletzung Kenntnis erlangt hat, den
                 weder der Versicherungsnehmer noch der Versicherer den Vertrag                      Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt nicht, wenn der Ver-
                 kündigen.                                                                           sicherungsnehmer nachweist, dass er die Pflicht weder vorsätzlich noch
                 Dies gilt auch, wenn für die erste Laufzeit nach Abschluss des Ver-                 grob fahrlässig verletzt hat.
                 trags deshalb weniger als ein Jahr vereinbart ist, um die folgenden             6   Kündigung bei geänderter Art oder Verwendung des Fahrzeugs
                 Versicherungsjahre zu einem bestimmten Kalendertag beginnen                         a)     Kündigung durch den Versicherungsnehmer
                 zu lassen.                                                                                 Ändert sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs nach § 26 (9)
            c)   Verträge mit einer Laufzeit unter einem Jahr                                               und erhöht sich der Beitrag dadurch um mehr als 10 %, kann der
                 Ist die Laufzeit ausdrücklich mit weniger als einem Jahr vereinbart,                       Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach
                 endet der Vertrag zu dem vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es                              Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist
                 einer Kündigung bedarf.                                                                    kündigen.
            d)   Versicherungskennzeichen                                                            b)     Kündigung durch den Versicherer
                 Der Versicherungsvertrag für ein Fahrzeug mit Versicherungs-                               Ändert sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs nach
                 kennzeichen (z. B. Mofa) endet mit dem Ablauf des Verkehrs-                                § 26 (9), kann der Versicherer den Vertrag mit sofortiger Wirkung
                 jahres. Einer Kündigung bedarf es hierfür nicht. Das Verkehrsjahr                          kündigen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass die Ände-
                 läuft vom 1. März bis Ende Februar des Folgejahres.                                        rung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht,
       2    Kündigung des Versicherungsvertrags                                                             wird die Kündigung nach Ablauf von einem Monat nach ihrem
            a)   Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres                                               Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
                 Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer können                  7   Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs
                 den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die                        a)     Kündigung durch den Erwerber
                 Kündigung ist nur wirksam, wenn sie der anderen Vertragspartei                             Veräußert der Versicherungsnehmer das Fahrzeug oder wird es
                 spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.                                                  zwangsversteigert, geht der Vertrag nach § 22 (1) oder § 22 (4)
                                                                                                            auf den Erwerber über. Der Erwerber ist berechtigt, den Vertrag
                                                                                                            innerhalb eines Monats nach dem Erwerb zu kündigen. Bei feh-


                                                                                        - 12 -

[Seite 13]
                   lender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung beginnt die Kün-                        Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er
                   digungsfrist des Erwerbers erst ab Kenntnis.                                          von der Veräußerung Kenntnis erlangt.
                   Der Erwerber kann bestimmen, ob der Vertrag mit sofortiger Wir-                 3     Kündigung des Vertrags
                   kung oder spätestens zum Ablauf des Vertrags endet.                                   Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nach § 21 (7) a oder der
                   Schließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue Versicherung ab                      Versicherer nach § 21 (7) b den Vertrag kündigen. Dann kann der Versi-
                   und legt er bei der Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestäti-                      cherer den Beitrag nur vom Versicherungsnehmer verlangen.
                   gung vor, gilt dies automatisch als Kündigung des übergegange-                  4     Zwangsversteigerung
                   nen Vertrages. Die Kündigung wird zum Beginn der neuen Versi-                         Die Regelungen der Punkte 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden,
                   cherung wirksam.                                                                      wenn das versicherte Fahrzeug zwangsversteigert wird.
            b)     Kündigung durch den Versicherer                                                 5     Endgültige Außerbetriebsetzung (Wagniswegfall z.B. durch Fahrzeug-
                   Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach                           verschrottung)
                   § 22 kann der Versicherer dem Erwerber gegenüber kündigen.                            Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg, steht dem Versicherer der
                   Der Versicherer hat die Kündigung innerhalb eines Monats ab                           Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er vom Wagniswegfall Kennt-
                   dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem er von der Veräußerung                            nis erlangt.
                   oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt hat. Die Kündigung
                   des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Er-             § 23   Außerbetriebsetzung / Saisonkennzeichen / Fahrten mit
                   werber wirksam.                                                                 ungestempelten Kennzeichen
       8    Kündigung bei Beitragserhöhung
            Erhöht der Versicherer aufgrund seines Beitragsanpassungsrechts nach                   1     Außerbetriebsetzung (vorübergehende Stilllegung)
            § 25 (1 bis 4) den Beitrag, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag                         Wird das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt (vorübergehend stillgelegt),
            innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Beitrags-                         ohne dass es durch Veräußerung (§ 22) oder endgültige Außerbetriebs-
            erhöhung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens je-                          setzung (§ 22 (5)) wegfällt, wird dadurch der Vertrag nicht beendet. Ei-
            doch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam gewor-                            ne Beitragsabrechnung des Versicherungsvertrags erfolgt nicht. Der
            den wäre. Der Versicherer teilt dem Versicherungsnehmer die Beitrags-                        Versicherungsschutz besteht unverändert fort.
            erhöhung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und                          2     Pflichten bei Außerbetriebsetzung
            weist den Versicherungsnehmer auf sein Kündigungsrecht hin. Die                              Während der Dauer der vorübergehenden Stilllegung ist der Versiche-
            Kündigung kann sich auf die betroffene Versicherungsart beschränken                          rungsnehmer verpflichtet, das Fahrzeug
            oder sich gleichzeitig auf die übrigen für dasselbe Fahrzeug bestehen-                             in einem Einstellraum (z. B. einer Einzelgarage) oder
            den Liebhaberfahrzeuge-Versicherungen erstrecken.                                                  auf einem umfriedeten Abstellplatz (z. B. durch Zaun, Hecke,
       9    Kündigung bei Bedingungsänderungen                                                                  Mauer umschlossen)
            Macht der Versicherer von seinem Recht zur Bedingungsanpassung                               nicht nur vorübergehend abzustellen. Der Versicherungsnehmer darf
            nach § 30 Gebrauch, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag in-                             das Fahrzeug außerhalb dieser Räumlichkeiten auch nicht gebrauchen.
            nerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers                             Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflichten, ist der Versicherer un-
            kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum                            ter den Voraussetzungen von § 18 (3) leistungsfrei und kann den Ver-
            Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bedingungsänderung. Der Versiche-                           trag in entsprechender Anwendung von § 21 (5) kündigen.
            rer teilt dem Versicherungsnehmer die Änderung spätestens einen Mo-                    3     Wiederanmeldung nach vorübergehender Stilllegung
            nat vor dem Wirksamwerden mit und weist ihn auf sein Kündigungs-                             Das Ende der Außerbetriebsetzung hat der Versicherungsnehmer dem
            recht hin.                                                                                   Versicherer unverzüglich mitzuteilen.
       10   Kündigung einzelner Versicherungsarten                                                 4     Saisonkennzeichen
            a)     Die Liebhaberfahrzeuge-Haftpflicht-, Grund- und Allgefahrende-                        a)     Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind,
                   ckung sowie der Liebhaberfahrzeuge-Schutzbrief sind jeweils                                  gewährt der Versicherer den vereinbarten Versicherungsschutz
                   rechtlich selbstständige Verträge. Die Kündigung einer dieser Ver-                           auch außerhalb des auf dem amtlichen Kennzeichen dokumen-
                   träge berührt das Fortbestehen anderer nicht.                                                tierten Zeitraums (Saison).
                   Kündigt der Versicherungsnehmer jedoch die Liebhaberfahrzeuge-                               Auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers kann nur
                   Haftpflichtversicherung, so endet auch die für dasselbe Fahrzeug                             in der Allgefahren-Deckung der Versicherungsschutz auf den auf
                   bestehende Umweltschadensversicherung und - sofern beantragt                                 dem amtlichen Kennzeichen dokumentierten Zeitraum beschränkt
                   - die Liebhaberfahrzeuge-Schutzbriefversicherung, ohne dass es                               werden. Außerhalb des Saisonzeitraums reduziert sich der Versi-
                   einer Kündigung bedarf.                                                                      cherungsschutz dann auf eine Grunddeckung gemäß § 1 (2). Der
            b)     Der Versicherungsnehmer und der Versicherer sind berechtigt, bei                             ermittelte Beitrag für die Saison wird gemäß § 16 (5) c erhoben.
                   Vorliegen eines Kündigungsanlasses zu einem dieser Verträge die                              Diese Regelung gilt nicht für das Fahrzeug mit dem höchsten
                   gesamte Liebhaberfahrzeuge-Versicherung für das Fahrzeug zu                                  Fahrzeugwert innerhalb einer Fuhrparkregelung nach § 1 (4).
                   kündigen.                                                                             b)     Während der Dauer der vorübergehenden Stilllegung ist der Versi-
            c)     Kündigt der Versicherer von mehreren für das Fahrzeug abge-                                  cherungsnehmer verpflichtet, das Fahrzeug
                   schlossenen Verträgen nur einen, kann der Versicherungsnehmer                                 in einem Einstellraum (z. B. einer Einzelgarage) oder
                   die Kündigung auf die gesamte Liebhaberfahrzeuge-Versicherung
                   ausdehnen. Hierzu muss der Versicherungsnehmer dem Versiche-
                                                                                                                 auf einem umfriedeten Abstellplatz (z. B. durch Zaun, Hecke,
                                                                                                                      Mauer umschlossen)
                   rer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mit-
                                                                                                                nicht nur vorübergehend abzustellen. Der Versicherungsnehmer
                   teilen, dass er mit einer Fortsetzung der anderen Verträge nicht
                                                                                                                darf das Fahrzeug außerhalb dieser Räumlichkeiten auch nicht ge-
                   einverstanden ist. Entsprechend hat der Versicherer das Recht, die
                                                                                                                brauchen. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflichten, ist
                   gesamte Liebhaberfahrzeuge-Versicherung zu kündigen, wenn
                                                                                                                der Versicherer unter den Voraussetzungen von § 18 (3) leistungs-
                   der Versicherungsnehmer von mehreren nur einen Vertrag kün-
                                                                                                                frei und kann den Vertrag in entsprechender Anwendung von
                   digt.
                                                                                                                § 21 (5) kündigen.
            d)     Kündigt der Versicherungsnehmer oder der Versicherer nur die
                                                                                                         c)     In der Liebhaberfahrzeuge-Schutzbriefversicherung wird
                   Liebhaberfahrzeuge-Schutzbriefversicherung, gelten die Abschnit-
                                                                                                                außerhalb des auf dem amtlichen Kennzeichen dokumentierten
                   te b und c nicht.
                                                                                                                Zeitraums (Saison) kein Versicherungsschutz gewährt.
       11   Zugang der Kündigung
                                                                                                   5     Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen
            Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie innerhalb der jeweiligen Frist
                                                                                                         In der Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung und beim Liebhaber-
            der anderen Vertragspartei zugeht.
                                                                                                         fahrzeuge-Schutzbrief besteht Versicherungsschutz auch für Zulas-
       12   Beitragsabrechnung nach Kündigung
                                                                                                         sungsfahrten mit ungestempelten Kennzeichen. Dies gilt nicht für Fahr-
            Bei einer Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres steht dem Ver-
                                                                                                         ten, für die ein rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen geführt
            sicherer der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Beitrag
                                                                                                         werden muss.
            anteilig zu.
                                                                                                         Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulas-
                                                                                                         sungsverfahren stehen. Dies sind:
§ 22   Veräußerung des Fahrzeugs / Wagniswegfall
                                                                                                               Fahrten zur Zulassungsstelle zur Anbringung der Stempelplakette
                                                                                                                sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder
       1    Übergang der Versicherung auf den Erwerber
                                                                                                                einer Sicherheitsprüfung innerhalb des zuständigen Zulassungsbe-
            Veräußert der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug, geht die Versiche-
                                                                                                                zirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kenn-
            rung auf den Erwerber über.
                                                                                                                zeichen, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches erteilt
            Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entspre-
                                                                                                                hat.
            chend den Angaben des Erwerbers, wie er sie bei einem Neuabschluss
                                                                                                               Fahrten nach Entfernung der Stempelplakette mit dem bisher zu-
            des Vertrags verlangen würde, anzupassen. Der neue Beitrag gilt ab
                                                                                                                geteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbe-
            dem Tag, der auf den Übergang der Versicherung folgt.
            Den Beitrag für die laufende Versicherungsperiode kann der Versicherer                              triebsetzung des Fahrzeugs.
            entweder vom Versicherungsnehmer oder vom Erwerber verlangen.
                                                                                            § 24   Schadenfreiheitsrabatt
       2    Anzeige der Veräußerung
            Der Versicherungsnehmer und der Erwerber sind verpflichtet, den Versi-
                                                                                                   In der Liebhaberfahrzeuge-Haftpflicht- und der Allgefahrendeckung wird der
            cherer die Veräußerung des Fahrzeugs unverzüglich schriftlich anzuzei-
                                                                                                   Vertrag nicht nach einer Schadenfreiheits- und Schadenklasse eingestuft. Die
            gen. Unterbleibt die Mitteilung, droht unter den Voraussetzungen des
                                                                                                   Ermittlung des Beitrags für das versicherte Fahrzeug ist unabhängig von einem
            § 97 Versicherungsvertragsgesetz der Verlust des Versicherungsschut-
            zes.                                                                                   sich daraus ergebenden Beitragssatz.


                                                                                        - 13 -

[Seite 14]
       Ein erworbener Schadenfreiheitsrabatt kann in den Vertrag eingebracht                       2     Auswirkung auf den Beitrag
       werden. Der eingebrachte Rabatt wird unabhängig von schadenfreiem bzw.                            Der neue Beitrag gilt ab dem Tag der Änderung.
       schadenbelastendem Verlauf geführt und zur gleichen SF-Stufe abgegeben,                     3     Änderung der Jahresfahrleistung
       wie er bei Vertragsbeginn eingebracht wurde.                                                      Ändert sich die im Versicherungsschein aufgeführte Jahresfahrleistung,
                                                                                                         ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer die Änderung
§ 25   Fahrzeugbezogene Merkmale zur Beitragsberechnung                                                  unter Nennung des aktuellen km-Standes (aufzurunden auf volle
                                                                                                         1.000 km) auf Kosten des Versicherungsnehmers anzuzeigen. Der Bei-
       1     Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung                                                 trag wird, abweichend von Punkt 2, ab Beginn des Versicherungsjahres,
             Maßgeblich für die Zuordnung der Fahrzeuge als Liebhaberfahrzeug ist                        in dem sich die Jahresfahrleistung geändert hat, nach der neuen Fahr-
             das Datum der ersten Zulassung des versicherten Fahrzeugs zum öffent-                       leistung berechnet.
             lichen Straßenverkehr sowie der Erhaltungszustand und die Verwen-                           Ist der Berechnungszeitraum für die Jahresfahrleistung länger als ein
             dung des Fahrzeugs. Hierbei werden folgende Baujahresgrenzen unter-                         Jahr, wird die Jahresfahrleistung wie folgt ermittelt: Insgesamt während
             schieden:                                                                                   des Berechnungszeitraums gefahrene Kilometer geteilt durch die Anzahl
             a)    Liebhaberfahrzeuge-PKW                                                                der Monate des Berechnungszeitraums mal 12.
                   ab Baujahr 1990                                                                 4     Anzeige von Änderungen
             b)    Liebhaber-Wohnmobil, -LKW, -Omnibus und -Traktor                                      Die Änderung eines im Versicherungsschein aufgeführten Merkmals zur
                   ab Baujahr 1981 bis einschließlich Baujahr 1989                                       Beitragsberechnung muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer
                   ab Baujahr 1990                                                                       unverzüglich anzeigen.
             c)    Liebhaberfahrzeuge-Kraftrad                                                           Eine Anzeigepflicht liegt bei den folgenden Merkmalen nicht vor, wenn
                   ab Baujahr 1981 bis einschließlich Baujahr 1989                                       es sich:
                   ab Baujahr 1990.                                                                            beim Fahrerkreis,
       2     Art und Verwendung von Fahrzeugen                                                                 bei der Fahrzeugnutzung,
             Ergibt sich aus der Zulassungsbescheinigung Teil I oder anderen amtli-                            beim Lebensalter des Versicherungsnehmers
             chen Urkunden eine doppelte Verwendungsmöglichkeit oder wird das                                  beim Lebensalter der Fahrzeugnutzer
             versicherte Fahrzeug in mehreren Versicherungsarten verwendet (z. B.                        um die Fahrt eines Kaufinteressenten, Angestellten eines Kfz-
             Hochzeitsfahrten, Selbstfahrervermietfahrzeug etc.), so ist für die Bei-                    Reparaturbetriebs, Hotelangestellten in Ausübung seines Dienstes oder
             tragsberechnung das höher einzuordnende Wagnis ausschlaggebend.                             von anderen Personen anlässlich einer Notfallsituation handelt, selbst
             Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer vor Antritt der ersten                         wenn diese Person nicht die entsprechenden Bedingungen des Lebens-
             Fahrt und dessen Beendigung den anderweitigen Einsatz unverzüglich                          alters gemäß den Vereinbarungen des Versicherungsvertrags erfüllt.
             anzeigen. Änderungen in der Zulassungsbescheinigung Teil I (z. B. Um-                       Eine durch den Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berau-
             bauten, Änderung der Motorleistung etc.) muss der Versicherungsneh-                         schender Mittel herbeigeführte Fahrunsicherheit beim Versicherungs-
             mer unverzüglich anzeigen. Unterlässt der Versicherungsnehmer eine                          nehmer oder einem anderen berechtigten Fahrer gilt nicht als Notfallsi-
             Anzeige, gelten § 18 (3) und § 21 (5) entsprechend.                                         tuation im Sinne dieser Bestimmung.
       3     Personenbezogene Merkmale zur Beitragsberechnung                                      5     Überprüfung der Merkmale zur Beitragsberechnung
             Bei der Zuordnung zu den individuellen Merkmalen zur Beitragsberech-                        Der Versicherer ist berechtigt zu überprüfen, ob die im Vertrag berück-
             nung (siehe § 17) werden die im Tarif vorgesehenen Merkmale zur Bei-                        sichtigten Merkmale zur Beitragsberechnung (siehe Punkt 1) zutreffen.
             tragsberechnung nur berücksichtigt, wenn sie in der Person des Versi-                       Auf Anforderung des Versicherers hat der Versicherungsnehmer ent-
             cherungsnehmers, der Person des Fahrers oder bei Versicherung von                           sprechende Bestätigungen oder Nachweise auf seine Kosten vorzule-
             Leasingfahrzeugen in der Person des Leasingnehmers erfüllt sind.                            gen.
             Hinweise zur Zuordnung und Änderung der personenbezogenen                             6     Folgen von unzutreffenden Angaben
             Merkmale zur Beitragsberechnung siehe §§ 17 und 26.                                         a)     Hat der Versicherungsnehmer unzutreffende Angaben zu Merk-
       4     Tarifänderung                                                                                      malen zur Beitragsberechnung bei Antragstellung oder während
             a)    Der Versicherer ist berechtigt, bei bestehenden Versicherungsver-                            der Laufzeit des Vertrags gemacht oder Änderungen nicht ange-
                   trägen mindestens einmal im Kalenderjahr die Beiträge in der                                 zeigt und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden,
                   Liebhaberfahrzeuge-Haftpflicht- und Kaskoversicherung sowie                                  gilt rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres der
                   beim Liebhaberfahrzeuge-Schutzbrief zu überprüfen.                                           Beitrag, der den tatsächlichen Merkmalen zur Beitragsberechnung
                   Geprüft wird, ob die Beiträge beibehalten werden können oder                                 entspricht.
                   ob eine Anpassung (Erhöhung oder Reduzierung) an die Schaden-                         b)     Hat der Versicherungsnehmer vorsätzlich unzutreffende Angaben
                   und Kostenentwicklung vorgenommen werden muss, um das bei                                    gemacht oder Änderungen vorsätzlich nicht angezeigt und ist
                   Vertragsabschluss vereinbarte Gleichgewicht von Leistung (Ge-                                deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, kann der Ver-
                   währung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung                                  sicherer eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % auf den richtigen
                   des Versicherungsbeitrages) wiederherzustellen. Eine Tarifände-                              Versicherungsbeitrag für das laufende Versicherungsjahr erheben.
                   rung (Beitragserhöhung oder -reduzierung) wird mit Beginn des                   7     Folgen von Nichtangaben
                   nächsten Versicherungsjahres wirksam.                                                 Unterlässt der Versicherungsnehmer im Antrag Angaben zu den Merk-
             b)    Bei einer Beitragserhöhung nach § 25 (4) a teilt der Versicherer                      malen der Beitragsberechnung, nach denen der Versicherer gefragt hat,
                   dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Zeit-                          berechnet der Versicherer den Beitrag von Anfang an so, als hätte der
                   punkt des Wirksamwerdens den neuen Beitrag mit und belehrt                            Versicherungsnehmer die für die Beitragsberechnung für ihn ungüns-
                   ihn über sein Kündigungsrecht nach § 21 (8) und § 25 (5).                             tigsten Angaben gemacht.
             c)    In die Berechnung gemäß Punkt (4) a werden Änderungen gemäß                           Werden die Angaben später nachgeholt, gilt der Beitrag nach der zu-
                   § 25 (2), § 25 (6) sowie § 26 (1 und 3) einbezogen, wenn sie                          treffenden Regelung ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Meldung beim
                   gleichzeitig wirksam werden. Dies gilt nicht für Beitragsverände-                     Versicherer als vereinbart.
                   rungen, die sich aufgrund eines beim Versicherungsnehmer einge-                 8     Folgen verspäteter Angaben
                   tretenen Umstands nach § 25 ergeben. Bei der Berechnung hat                           Kommt der Versicherungsnehmer der Aufforderung des Versicherers,
                   der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungsma-                       Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen, schuldhaft nicht innerhalb
                   thematik und Versicherungstechnik zu beachten.                                        eines Monats nach, wird der Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufen-
       5     Kündigungsrecht                                                                             den Versicherungsjahres für dieses Merkmal zur Beitragsberechnung
             Führt eine Änderung nach § 25 (4) in der Liebhaberfahrzeuge-                                nach den für den Versicherungsnehmer ungünstigsten Angaben be-
             Haftpflichtversicherung zu einer Beitragserhöhung, so hat der Versiche-                     rechnet.
             rungsnehmer nach § 21 (8) ein Kündigungsrecht. Werden mehrere Än-                     9     Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs
             derungen gleichzeitig wirksam, so besteht das Kündigungsrecht des                           Ändert sich die im Antrag bzw. im Versicherungsschein ausgewiesene
             Versicherungsnehmers nur, wenn die Änderungen in Summe zu einer                             Art oder Verwendung des Fahrzeugs nach § 25 (2), muss der Versiche-
             Beitragserhöhung führen.                                                                    rungsnehmer dies dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Bei der Zu-
             Dies gilt für die anderen Versicherungsarten jeweils entsprechend.                          ordnung nach der Verwendung des Fahrzeugs gelten ziehendes Fahr-
       6     Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs in der Liebhaberfahrzeu-                          zeug und Anhänger als Einheit, wobei das höhere Wagnis maßgeblich
             ge-Haftpflichtversicherung                                                                  ist. Der Versicherer kann in diesem Fall den Versicherungsvertrag nach
             In der Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung ist der Versicherer                       § 21 (6) kündigen oder den Beitrag ab der Änderung anpassen. Erhöht
             berechtigt, den Beitrag zu erhöhen, sobald er aufgrund eines Gesetzes,                      der Versicherer den Beitrag um mehr als 10 %, hat der Versicherungs-
             einer Verordnung oder einer EU-Richtlinie dazu verpflichtet wird, den                       nehmer ein Kündigungsrecht nach § 21 (6).
             Leistungsumfang oder die Versicherungssummen zu erhöhen.
                                                                                            § 27   Meinungsverschiedenheiten / Gerichtsstand
§ 26   Neuberechnung des Beitrags aufgrund Änderung von beitragsreleva-
       ten Merkmalen                                                                               Der Versicherer ist an der Zufriedenheit des Versicherungsnehmers interessiert.
                                                                                                   Sollte das einmal nicht der Fall sein, ist eine direkte Kontaktaufnahme des
       1     Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung                                         Versicherungsnehmers mit dem Versicherer zu empfehlen, um die
             Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags ein im Versicherungs-                   Meinungsverschiedenheiten zu klären.
             schein aufgeführtes Merkmal zur Beitragsberechnung, so ist der Versi-
             cherungsnehmer verpflichtet, dies dem Versicherer auf Kosten des Ver-                 Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer auch folgende Möglichkeiten:
             sicherungsnehmers anzuzeigen. Der Versicherer berechnet den Beitrag
             neu. Dies kann zu einer Beitragssenkung oder zu einer Beitragserhö-
             hung führen.


                                                                                        - 14 -

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       1     Verbraucherschlichtungsstelle                                                         kann und die das bei Vertragsabschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen
             Der Versicherer hat sich zur Teilnahme an einem außergerichtlichen                    Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße stört.
             Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ver-                Die geänderten Regelungen dürfen den Versicherungsnehmer als einzelne Be-
             pflichtet. Verbraucher können sich an folgende Schlichtungsstelle wen-                dingungen oder im Zusammenwirken mit anderen Bedingungen des Vertrags
             den:                                                                                  nicht schlechter stellen als die bei Vertragsabschluss vorhandenen Regelungen.
             Versicherungsombudsmann e.V.
             Postfach 080632                                                                § 31   Kündigungsrecht
             10006 Berlin
             Tel.: 0800 3696000                                                                    Im Falle einer Bedingungsänderung nach § 30 hat der Versicherungsnehmer
             Fax.: 0800 3699000                                                                    ein Kündigungsrecht nach § 21 (8).
             E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
             Die Verfahrensordnung ist unter www.versicherungsombudsmann.de                 § 32   Sanktionsklausel
             einsehbar.                                                                            1.   Der Versicherer befolgt die ihm während der Dauer des Versicherungs-
             Die Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle schließt die Möglichkeit ei-                    vertrages von deutschem Recht oder durch von deutschem Recht akzep-
             nes gerichtlichen Vorgehens gegen den Versicherer nicht aus.                               tierten nationalen oder internationalen Sanktions- oder Embargobe-
       2     Versicherungsaufsicht                                                                      stimmungen auferlegten Verpflichtungen.
             Ist der Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch den Versicherer                   2.   Es gilt die nachstehende Sanktionsklausel:
             nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Ver-                         Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versi-
             tragsabwicklung auf, kann sich der Versicherungsnehmer auch an die                         cherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragspar-
             zuständige Aufsicht wenden. Das Versicherungsunternehmen unterliegt                        teien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
             der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.                    bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
             Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)                                    Deutschland entgegenstehen.
             Sektor Versicherungsaufsicht                                                               Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
             Graurheindorfer Straße 108                                                                 Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht
             53117 Bonn                                                                                 Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
             E-Mail: poststelle@bafin.de                                                                Deutschland entgegenstehen.
             Telefon 0228 4108-0, Fax 0228 4108 – 1550                                             3.   Bei Änderungen der Sach- und Rechtslage wird die Klausel vom
             Die BaFin ist keine Schiedsstelle. Einzelne Streitfälle können deshalb                     Versicherer entsprechend angepasst. Die jeweils aktuelle Fassung wird
             nicht verbindlich entschieden werden.                                                      vom Versicherer im Internet auf seiner Homepage unter
       3     Rechtsweg                                                                                  www.mannheimer.de/webcode mit dem Webcode X080 0000 9912
             Außerdem hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, den Rechts-                          veröffentlicht.
             weg zu beschreiten.
             Hinweis: Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe in der Lieb-
             haberfahrzeuge-Kaskoversicherung kann der Versicherungsnehmer
             auch das Sachverständigenverfahren nach § 5 nutzen.
       4     Gerichtsstände
             a)     Wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer verklagt
                    Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag kann der Versiche-
                    rungsnehmer insbesondere bei folgenden Gerichten geltend ma-
                    chen:
                     dem Gericht, das für den Wohnsitz des Versicherungsneh-
                         mers örtlich zuständig ist,
                     dem Gericht, das für den Geschäftssitz des Versicherers ört-
                         lich zuständig ist.
             b)     Wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer verklagt
                    Der Versicherer kann Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
                    insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen:
                     dem Gericht, das für den Wohnsitz des Versicherungsneh-
                         mers örtlich zuständig ist,
                     dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Nieder-
                         lassung des Betriebs des Versicherungsnehmers befindet,
                         wenn der Versicherungsvertrag für dessen Geschäfts- oder
                         Gewerbebetrieb abgeschlossen wurde.
       5     Wenn der Wohnsitz oder Geschäftssitz des Versicherungsnehmers ins
             Ausland verlegt wurde
             Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz, Ge-
             schäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands ver-
             legt hat oder sein Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufent-
             halt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend
             der Regelungen nach § 27 (4) a das Gericht als vereinbart, das für den
             Geschäftssitz des Versicherers zuständig ist.

§ 28   Anzeigen und Willenserklärungen

       Alle Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers bedürfen der
       Textform, soweit gesetzlich oder vertraglich nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 29   Gesetzliche Änderungen des Leistungsumfangs in der
       Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung

       Ist der Versicherer aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung
       verpflichtet, den Leistungsumfang zu ändern oder die Deckungssummen zu
       erhöhen, so ist er berechtigt, den Beitrag ab dem Zeitpunkt zu erhöhen, von
       dem an der geänderte Leistungsumfang oder die erhöhten Deckungssummen
       gelten.

§ 30   Bedingungsänderung

       Der Versicherer ist berechtigt, einzelne Regelungen des Vertrags zu ergänzen
       oder zu ersetzen, wenn sie durch
       – Änderung von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen dieses Vertrags be-
           ruhen,
       – unmittelbar diesen Vertrag betreffende rechtskräftige höchstrichterliche
           Rechtsprechung,
       – einen bestandskräftigen Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
           tungsaufsicht bzw. der Kartellbehörde, durch den die Praxis des Versiche-
           rers beanstandet wird,
       unwirksam geworden sind und hierdurch eine Vertragslücke entstanden ist,
       die nicht im Rückgriff auf eine gesetzliche Bestimmung ausgefüllt werden


                                                                                        - 15 -
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