# OCC Oldtimerversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-oldtimer-occ-oldtimer.php
- Rechtlicher Träger: OCC Assekuradeur GmbH
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-oldtimer-occ-oldtimer.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [OCC Sonderbedingungen für die Kfz-Versicherung von Liebhaberfahrzeugen und Premium Cars](https://occ.eu/assets/content/downloads/104-26-Sonderbedingungen-Liebhaberfahrzeuge-OCC_A1-B.pdf), Fassung Stand 09.2026

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Mindestalter des Fahrzeugs (Jahre seit Erstzulassung oder Baujahr) | ja | Oldtimer: Fahrzeuge, die älter als 30 Jahre alt sind | Einleitung, Seite 1 |
| Historisches Kennzeichen Voraussetzung (H-Kennzeichen, in Österreich Eintrag historisches Fahrzeug, in Spanien matrícula histórica) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherbar auch mit normalem Kennzeichen oder Saisonkennzeichen | ja | Dies gilt auch für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen während des Zeitraums außerhalb der Saison. | D, Seite 5 |
| Rotes Oldtimerkennzeichen (07) oder Wechselkennzeichen versicherbar | nicht geregelt |  |  |
| Youngtimer versicherbar (jünger als die Oldtimergrenze) | ja | Youngtimer: Fahrzeuge, die zwischen 20 und 30 Jahren alt sind | Einleitung, Seite 1 |
| Oldtimer-Krafträder versicherbar | ja | ist bei Krädern, neben den Schutzhelmen, auch die Sicherheitsbekleidung zum Neupreis unter den dort genannten Voraussetzungen versichert. | A.1.1, Seite 2 |
| Sonderfahrzeuge versicherbar (Traktoren, Nutzfahrzeuge, Wohnwagen, Replikas) | ja | Bei Zugmaschinen, Lastkraftwagen, Lieferwagen, Traktoren / landwirtschaftlichen Zugmaschinen, Anhängern / Aufliegern oder sonstigen ehemals gewerblichen Fahrzeugen besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, die bei einer Nutzung entsprechend der ursprünglichen Bestimmung dieser Fahrzeugarten eingetreten sind | A.7, Seite 4 |
| Mehrere Fahrzeuge oder eine Sammlung in einem Vertrag | ja | Sofern für mehrere Fahrzeuge ein Sammlungsvertrag abgeschlossen wird, gilt der Autoschutzbrief für jedes Fahrzeug der Sammlung. | B, Seite 5 |
| Alltagsfahrzeug als Voraussetzung (Zweitfahrzeug für den täglichen Gebrauch) | nicht geregelt |  |  |
| Mindestalter von Versicherungsnehmer oder Fahrern | nicht geregelt |  |  |
| Mindestwert des Fahrzeugs | nicht geregelt |  |  |
| Mindestzustand verlangt (Zustandsnote, Originalzustand, verkehrssicher) | nicht geregelt |  |  |
| Begrenzte Jahresfahrleistung | nicht geregelt |  |  |
| Folgen einer überschrittenen Fahrleistung (Nachzahlung statt Leistungskürzung) | nicht geregelt |  |  |
| Nutzung beschränkt (keine Fahrten zur Arbeit, keine gewerbliche Nutzung, Liebhabernutzung) | nicht geregelt |  |  |
| Abschließbare Garage oder geschlossener Raum Pflicht | nicht geregelt |  |  |
| Fahrten im Winter oder ganzjährige Nutzung erlaubt | nicht geregelt |  |  |
| Oldtimerrallyes, Ausfahrten und Gleichmäßigkeitsfahrten mitversichert | ja | sind Fahrten auf Rennstrecken, die im Rahmen einer Gleichmäßigkeitsfahrt mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von bis zu 80 km/h und ohne das Erfordernis einer Fahrerlizenz als untergeordnete Etappe einer Gesamtveranstaltung stattfinden, mitversichert. | A.6, Seite 4 |
| Fahrerkreis frei oder ohne Aufschlag erweiterbar | nicht geregelt |  |  |
| Fest vereinbarter Wert (Agreed Value) statt Wiederbeschaffungswert | ja | Wir zahlen maximal bis zum Wiederbeschaffungswert am Tag des Schadens (gemäß A.2.5.1.6 der AKB), höchstens jedoch den im Versicherungsschein dokumentierten Versicherungswert. | A.3.1, Seite 3 |
| Wertgutachten als Voraussetzung | ja | Sie sind verpflichtet, uns innerhalb von sechs Monaten nach vereinbartem Vertragsbeginn den Wert Ihres Fahrzeugs durch eine Fahrzeugbewertung nachzuweisen. | A.4.1, Seite 3 |
| Höchstalter des Gutachtens und Pflicht zur Erneuerung | ja | Die Fahrzeugbewertung darf nicht älter als zwei Jahre, gerechnet ab Vertragsbeginn, sein. | A.4.1, Seite 3 |
| Wertangabe ohne Gutachten (Selbsteinschätzung, Fotos) bis zu einer Grenze | ja, bis 100.000 € | Bei einem vereinbarten Versicherungswert bis 100.000 Euro eine Selbstbewertung mittels OCC-Bewertungsbogen inklusive Fotodokumentation. | A.4.1 a), Seite 3 |
| Kosten des Gutachtens übernommen | nein | Das Gutachten müssen Sie auf eigene Kosten erstellen lassen. | A.4.1 b), Seite 3 |
| Vorsorge für Wertsteigerung (Zuschlag auf den Gutachtenwert) | ja | bis zu 130 Prozent des im Versicherungsschein dokumentierten Versicherungswertes | A.5.2, Seite 4 |
| Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung | ja | Auf den Einwand einer möglichen Unterversicherung wird verzichtet. | A.3.1, Seite 3 |
| Entschädigung bei Totalschaden oder Diebstahl (Gutachtenwert, Marktwert, vereinbarter Wert) | ja, bis zur Versicherungssumme | erstatten wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs anstatt des Wiederbeschaffungswertes den im Versicherungsschein dokumentierten Versicherungswert als Höchstentschädigung. | A.5.1, Seite 4 |
| Reparaturkosten auch über dem Fahrzeugwert oder in Fachwerkstatt erstattet | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Wiederherstellungswert ist der Wert, bis zu dem das beschädigte Fahrzeug über den vereinbarten Versicherungswert hinaus wieder in den Ursprungszustand unmittelbar vor Schadeneintritt versetzt werden darf. | A.3.3, Seite 3 |
| Original- oder Nachfertigungsteile und Restaurierungsaufwand ersetzt | nicht geregelt |  |  |
| Kein Abzug neu für alt | nicht geregelt |  |  |
| Restwert verbleibt beim Versicherungsnehmer oder Rückkaufrecht des Wracks | nicht geregelt |  |  |
| Deckungssumme der Haftpflicht (pauschal) | nicht geregelt |  |  |
| Begrenzung je geschädigter Person bei Personenschäden | nicht geregelt |  |  |
| Anhänger und Gespann mitversichert | ja, bis zur Versicherungssumme | Von versicherten Fahrzeugen mitgeführte Wohn-, Gepäck- oder Bootsanhänger sind mitversichert. | B, Seite 5 |
| Kein Schadenfreiheitssystem oder keine Rückstufung nach Schaden | ja | E.1 Schadenfreiheitsrabatt-System gemäß Abschnitt I der AKB | E.1, Seite 5 |
| Teilkasko versicherbar | ja, bis zur Versicherungssumme | Ergänzend zu Abschnitt A.2.2.1 der AKB besteht Versicherungsschutz auch bei Schäden durch die nachfolgend aufgeführten Ereignisse | A.2, Seite 2 |
| Vollkasko versicherbar | ja, bis zur Versicherungssumme | Das Fahrzeug ist über die in der Teilkasko (A.2.2.1 der AKB) und Vollkasko (A.2.2.2 der AKB) sowie in A.2 der Sonderbedingungen | Klausel VollkaskoPlus, Seite 5 |
| Allgefahrendeckung (alles versichert, was nicht ausgeschlossen ist) | ja, bis zur Versicherungssumme | hinaus gegen jede Beschädigung, Zerstörung oder jeden Verlust versichert. | Klausel VollkaskoPlus, Seite 5 |
| Brand, Explosion, Diebstahl und Raub | nicht geregelt |  |  |
| Sturm, Hagel, Blitz, Überschwemmung, Lawinen und Erdrutsch | nicht geregelt |  |  |
| Zusammenstoß mit Tieren aller Art | nicht geregelt |  |  |
| Marder- und Tierbiss mit Folgeschäden | ja, bis 20.000 € | sind auch Tierbissschäden, die durch Marder, Nagetiere oder Insekten an Verkleidungen, Gurten und Sitzen / Sitzbänken im Fahrzeuginnenraum verursacht werden, mitversichert. | A.2.5, Seite 2 |
| Kurzschluss und Kabelbrand an der Verkabelung mit Folgeschäden | ja, bis 20.000 € | sind die Folgeschäden unter den dort genannten Voraussetzungen nicht auf 5.000 Euro begrenzt, sondern bis zu einem Betrag von 20.000 Euro mitversichert. | A.2.4, Seite 2 |
| Glasbruch einschließlich Scheinwerfer und Spiegelglas | nicht geregelt |  |  |
| Mut- und böswillige Handlungen Dritter (Vandalismus) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. | A.2.1, Seite 2 |
| Motor-, Getriebe- und Betriebsschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | Motor- und Getriebeschäden durch Fehlbedienung | Klausel VollkaskoPlus, Seite 6 |
| Transport auf Anhänger oder Lkw und Verladung | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Schäden bei der Beförderung des Fahrzeugs mit einem geeigneten Transportmittel, die durch einen Unfall des Transportmittels entstanden sind. | A.2.2, Seite 2 |
| Aufenthalt in Werkstatt, Ausstellung, Messe oder Museum | nicht geregelt |  |  |
| Abgebaute Teile, Ersatzteile, Zubehör und Werkzeug | ja, bis zur Versicherungssumme | nur versichert, sofern die Teile bei der Wertermittlung Ihres Fahrzeugs gemäß A.4 dieser Sonderbedingungen berücksichtigt wurden. | A.1.2, Seite 2 |
| Ruhende Kasko oder Garagenversicherung bei Stilllegung oder Abmeldung | ja, bis zur Versicherungssumme | besteht Versicherungsschutz auch während eines Transports des versicherten Fahrzeugs auf fremder Achse (einschließlich dem Auf- und Abladen) sowie bei vorübergehendem Abstellen außerhalb eines Einstellraumes oder umfriedeten Abstellplatzes. | D, Seite 5 |
| Fahrzeug während der Restaurierung versichert | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Pannenhilfe und Abschleppen auch für Oldtimer (Schutzbrief) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Autoschutzbrief (Abschnitt A.3 der AKB) gilt für das im Versicherungsschein aufgeführte Fahrzeug. | B, Seite 5 |
| Rücktransport zur Fachwerkstatt oder nach Hause | nicht geregelt |  |  |
| Fahrer- oder Insassenschutz | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Fahrerschutzversicherung (Abschnitt A.5 der AKB) gilt für das im Versicherungsschein aufgeführte Fahrzeug. | C, Seite 5 |
| Geltungsbereich (Europa, geografisches Europa, weltweit) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung in der Teilkasko | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung in der Vollkasko | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Rennen und Rennveranstaltungen auf Höchstgeschwindigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Verschleiß, Rost, Materialermüdung und Alterung | ja | Mittelbare und unmittelbare Schäden auf Grund des gewöhnlichen Alterungsprozesses (insbesondere Korrosion, Oxydation, Rost) oder Verschleiß | Klausel VollkaskoPlus, Seite 6 |
| Ausschluss bei fehlender Hauptuntersuchung oder Betriebserlaubnis | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht, Wertänderungen (Restaurierung, Umbau) anzuzeigen | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur Erhaltung des Pflegezustands und sicheren Verwahrung | nicht geregelt |  |  |
| Nur jährliche Zahlweise | nicht geregelt |  |  |
| Laufzeit und Kündigungsfristen | ja | sind wir berechtigt, die Kaskoversicherung außerordentlich zu kündigen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach Zugang bei Ihnen wirksam. | A.4.3, Seite 4 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Österreich: Fahrtenbeschränkung für historische Fahrzeuge (120 Tage) und Fahrtenbuch | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Matriculación como vehículo histórico (Reglamento de Vehículos Históricos, catalogación) | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Consorcio de Compensación de Seguros für außerordentliche Risiken | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: OCC Sonderbedingungen für die Kfz-Versicherung von Liebhaberfahrzeugen und Premium Cars

```text
[Seite 1]
                  Sonderbedingung für die Kfz-Versicherung
                  von Liebhaberfahrzeugen und Premium Cars
                  Stand 09.2026


                  Sonderbedingungen für die Kfz-Versicherung von Liebhaberfahrzeugen und Premium Cars

                  In diesen Sonderbedingungen für die Kfz-Versicherung Ihres Liebhaberfahrzeugs oder Premium Cars sind
                  Sonderregelungen beschrieben, die von den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB,
                  Bestandteil der Kundeninformation der Provinzial Nord Brandkasse AG) abweichen. Sofern hier nichts
                  Abweichendes beschrieben ist, gelten für Ihren Versicherungsvertrag die Regelungen in den AKB.

                  Liebhaberfahrzeuge im Sinne dieser Bedingungen sind:

                  Veteran:         Fahrzeuge, die mindestens 55 Jahre alt sind
                  Oldtimer:        Fahrzeuge, die älter als 30 Jahre alt sind
                  Youngtimer:      Fahrzeuge, die zwischen 20 und 30 Jahren alt sind
                  Newtimer:	Fahrzeuge, die jünger als 20 Jahre sind, nicht alltäglich genutzt werden und in der Regel
                                   nicht mehr produziert werden und Sammlungscharakter besitzen
                  Tuningfahrzeug:	Fahrzeuge, die mindestens 20 Jahre alt sind und über zeitgenössische An- bzw.
                                   Umbauten verfügen
                  Premium Cars:    aktuelle / junge Luxus- und Sportwagen ab einem Neupreis von 150.000 Euro

                  Die Zuordnung eines Fahrzeugs in eine der oben genannten Klassen erfolgt durch OCC Assekuradeur GmbH
                  im Rahmen des Antragsprozesses.


                  Inhaltsverzeichnis

                  A. Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung?
                  A.1 Was ist versichert?
                  A.2 Welche Ereignisse sind in der Teilkasko versichert?
                  A.3	Welche Bedeutung haben der Versicherungswert und der Wiederherstellungswert? Bis zu welcher Höhe
                       leisten wir (Höchstentschädigung)?
                  A.4	Wertnachweis für das Fahrzeug bei Vertragsbeginn; Kosten der Wertermittlung; Kündigung bei fehlendem
                       Wert­nachweis
                  A.5 Erweiterter Versicherungsschutz bei regelmäßigem Wertnachweis
                  A.6 Was ist zusätzlich versichert?
                  A.7 Was ist nicht versichert?

                  B. Autoschutzbrief – Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung

                  C. Fahrerschutzversicherung – wenn der Fahrer verletzt oder getötet wird

                  D. Ruheversicherung

                  E. Bestimmungen der AKB, die nicht für Ihr Liebhaberfahrzeug gelten
                  E.1 Schadenfreiheitsrabatt-System gemäß Abschnitt I der AKB
                  E.2 Anhang 1 – Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System
                  E.3 Anhang 5 – Berufsgruppen (Tarifgruppen)

                  Klauseln zu den Sonderbedingungen für die Kfz-Versicherung von Liebhaberfahrzeugen
                  Klausel „VollkaskoPlus (Allgefahrendeckung)“
                  Klausel „Plus-Paket-Kfz-Haftpflicht bei Sammlungsverträgen“


                  Zugunsten einer besseren Lesbarkeit beziehen sich die verwendeten Personenbezeichnungen gleichermaßen auf alle Geschlechteridentitäten.
                  Provinzial Nord Brandkasse AG       Postanschrift: 24097 Kiel                    Vorstand:
                  Amtsgericht Kiel HRB 5704           Hausanschrift: Sophienblatt 33, 24114 Kiel   Dr. Wolfgang Breuer (Vorsitzender),
                  USt.-ID-Nr. DE 134858992            www.provinzial.de                            Patric Fedlmeier (stv. Vorsitzender),
                  Vers.-St.-Nr. 815 V 908 1002 4314                                                Dr. Stefanie Alt, Sabine Krummenerl,
                                                      Bankverbindung: Förde Sparkasse              Nina Schmal, Dr. Ulrich Scholten, Dr. Rainer Sommer
                                                      IBAN DE40 2105 0170 1400 2500 21
                   Finanzgruppe                      BIC NOLADE21KIE                              Vorsitzender des Aufsichtsrats: Oliver Stolz


                                                                                                                                                         01.09.2026 I Seite 1 von 6

104-26_25.06.26

[Seite 2]
Sonderbedingung für die Kfz-Versicherung
von Liebhaberfahrzeugen und Premium Cars
Stand 09.2026


A. Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung?

A.1 Was ist versichert?

Sicherheitsbekleidung
A.1.1 Ergänzend zu Abschnitt A.2.1.2.2 c) der AKB ist bei Krädern, neben den Schutzhelmen, auch die
Sicherheitsbekleidung zum Neupreis unter den dort genannten Voraussetzungen versichert.
Die Entschädigungsleistung ist je Schadenfall auf maximal 1.000 Euro begrenzt.
Als Sicherheitsbekleidung gelten alle dem Schutz dienenden Kleidungsstücke wie z. B. Helm, Kombi oder
Jacke, Hose, Stiefel und Handschuhe.
Nicht versichert sind rein optische Beschädigungen, durch die die Sicherheitswirkung nicht beeinträchtigt wird.

Aufbauten, Ausstattungen und nachträglich eingebaute oder mit dem Fahrzeug dauerhaft verbundene
Fahrzeug- und Zubehörteile sowie andere Spezialaufbauten
A.1.2 Abweichend von Abschnitt A.2.1.2.3 und A.2.1.2.4 der AKB sind Aufbauten und Ausstattungen sowie
nachträglich eingebaute oder mit dem Fahrzeug dauerhaft verbundene Fahrzeug- und Zubehörteile und
andere Spezialaufbauten / -ausrüstungen, soweit sie nicht unter A.2.1.2.2 der AKB fallen, nur versichert,
sofern die Teile bei der Wertermittlung Ihres ­Fahrzeugs gemäß A.4 dieser Sonderbedingungen berücksichtigt
wurden.

A.2 Welche Ereignisse sind in der Teilkasko versichert?
Ergänzend zu Abschnitt A.2.2.1 der AKB besteht Versicherungsschutz auch bei Schäden durch die
nachfolgend aufgeführten Ereignisse:

Mut- oder böswillige Handlungen
A.2.1 Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das
Fahrzeug zu gebrauchen. Als berechtigt sind insbesondere Personen anzusehen, die vom Verfügungsberech-
tigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wurden (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter) oder in
einem Näheverhältnis zu dem Verfügungs­berechtigten stehen (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder
Haushaltsangehörige).

Transportmittelunfall
A.2.2 Versichert sind Schäden bei der Beförderung des Fahrzeugs mit einem geeigneten Transportmittel, die
durch einen Unfall des Transportmittels entstanden sind.

Transport auf einer Fähre oder einem Schiff
A.2.3 Versichert sind Schäden durch die Benutzung einer Fähre oder eines Schiffes bei folgenden Gefahren:
– Strandung, Kollision oder Untergang der Fähre oder des Schiffes,
– Wassereinbruch in die Fähre oder das Schiff,
– Überbordgehen infolge schweren Unwetters,
– Aufopferung auf Anordnung des Kapitäns zur Rettung von Personen, Schiff oder Ladung (Havarie-grosse).
Außerdem ersetzen wir Beiträge der Havarie-grosse gemäß internationalem Seerecht bzw. anwendbarem
Frachtrecht mit Ausnahme der auf das Frachtgut entfallenden Beiträge. In diesen Fällen wird eine vereinbarte
Selbstbeteiligung nicht abgezogen. Ihre Ansprüche aus dem Havarie-grosse-Verfahren gehen auf uns über,
soweit sie nach den Abschnitten A.2.5.1 oder A.2.5 der AKB entschädigt werden.

Folgeschäden nach Kurzschluss an der Verkabelung oder nach Tierbiss
A.2.4 Abweichend von A.2.2.1.6 (Kurzschlussschäden an der Verkabelung) und A.2.2.1.7 (Tierbiss) der AKB
sind die Folge­schäden unter den dort genannten Voraussetzungen nicht auf 5.000 Euro begrenzt, sondern
bis zu einem Betrag von 20.000 Euro mitversichert.

Tierbiss im Fahrzeuginnenraum
A.2.5 Ergänzend zu A.2.2.1.7 (Tierbiss) sind auch Tierbissschäden, die durch Marder, Nagetiere oder Insekten
an Verkleidungen, Gurten und Sitzen / Sitzbänken im Fahrzeuginnenraum verursacht werden, mitversichert.


                                                                                           01.09.2026 I Seite 2 von 6

[Seite 3]
Sonderbedingung für die Kfz-Versicherung
von Liebhaberfahrzeugen und Premium Cars
Stand 09.2026


Verlust der Fahrzeugschlüssel
A.2.6 Ergänzend zu A.2.2.1.8 der AKB (Verlust der Fahrzeugschlüssel durch Einbruchdiebstahl oder Raub)
übernehmen wir, wenn das Fahrzeug durch Verlust oder Funktionsuntüchtigkeit der Fahrzeugschlüssel nicht
gefahren werden kann, die Kosten eines Ersatzschlüssels sowie eventuell notwendige Kosten für den Aus-
tausch oder das Umcodieren der Tür- und Lenkradschlösser. Wir leisten nicht, wenn die Schlüssel durch Dieb-
stahl oder Einbruchdiebstahl aus dem Fahrzeug entwendet werden.
Die dafür anfallenden Kosten ersetzen wir in diesen Fällen gegen Vorlage der Rechnung bis zu einem Betrag
von 500 Euro pro Versicherungsfall und maximal 1.000 Euro pro Versicherungsjahr.
Eine Selbstbeteiligung wird auf diese Leistung nicht in Abzug gebracht.

A.3 Welche Bedeutung haben der Versicherungswert und der Wiederherstellungswert? Bis zu welcher
Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)?
Der Versicherungswert und – sofern vereinbart – der Wiederherstellungswert sind wichtige Grundlagen für
die Entschädigungsberechnung.
Je nach Vereinbarung gelten abweichend von A.2.5.8 der AKB demnach folgende Höchstentschädigungen:

Bei Vereinbarung des Versicherungswertes
A.3.1 Wir zahlen maximal bis zum Wiederbeschaffungswert am Tag des Schadens (gemäß A.2.5.1.6 der AKB),
höchstens jedoch den im Versicherungsschein dokumentierten Versicherungswert. Auf den Einwand einer
möglichen Unterversicherung wird verzichtet.
Der Versicherungswert sollte dem Wiederbeschaffungswert gemäß A.2.5.1.6 der AKB entsprechen.

A.3.2 Die Regelungen zur Kaufwertentschädigung im Falle eines Totalschadens, einer Zerstörung oder eines
Verlustes gemäß A.2.5.1.2a der AKB finden bei Premium Cars keine Anwendung.

Bei Vereinbarung des Wiederherstellungswertes
A.3.3 Wir zahlen maximal bis zur Höhe des im Versicherungsschein dokumentierten Wiederherstellungswertes.
Der Wiederherstellungswert ist der Wert, bis zu dem das beschädigte Fahrzeug über den vereinbarten Ver­
sicherungswert hinaus wieder in den Ursprungszustand unmittelbar vor Schadeneintritt versetzt werden
darf. Im Fall der Zerstörung oder des Verlustes gilt dies auch für die Wiederherstellung eines gleichartigen
Ersatzfahrzeuges.
Voraussetzung für die Entschädigung zum Wiederherstellungswert ist, dass die Wiederherstellung unter
Begleitung eines von der OCC Assekuradeur GmbH benannten Sachverständigen erfolgt.
Erfolgt keine Wiederherstellung, ist die Entschädigung begrenzt auf den Versicherungswert gemäß A.3.1.

Kein Abzug bei fehlender Wegfahrsperre im Falle eines Diebstahls
A.3.4 Einen Abzug bei fehlender Wegfahrsperre im Falle eines Diebstahls gemäß A.2.5.1.4 der AKB nehmen
wir nicht vor.

A.4 Wertnachweis für das Fahrzeug bei Vertragsbeginn; Kosten der Wertermittlung; Kündigung bei
fehlendem Wertnachweis

Wertnachweis und Kosten für die Wertermittlung
A.4.1 Sie sind verpflichtet, uns innerhalb von sechs Monaten nach vereinbartem Vertragsbeginn den Wert
Ihres Fahrzeugs durch eine Fahrzeugbewertung nachzuweisen. Als Nachweis erkennen wir an:
a)	Bei einem vereinbarten Versicherungswert bis 100.000 Euro eine Selbstbewertung mittels OCC-Bewer-
    tungsbogen inklusive Fotodokumentation. Die Selbstbewertung inklusive Fotodokumentation müssen
    Sie auf eigene Kosten erstellen.
b)	Ab einem Versicherungswert von 100.000 Euro oder bei Vereinbarung des Wiederherstellungswertes
    oder, sofern individuell vereinbart, ein detailliertes Wertgutachten eines unabhängigen Sachverständigen.
    Dieses muss unter anderem eine umfangreiche Zustandsbeschreibung aller Fahrzeugbaugruppen sowie
    eine Fotodokumentation enthalten. Das Gutachten müssen Sie auf eigene Kosten erstellen lassen.
c)	Bei Premium Cars gilt b) entsprechend, wenn der vertraglich vereinbarte Versicherungswert über dem
    Neupreis des Fahrzeugs liegt.
Die Fahrzeugbewertung darf nicht älter als zwei Jahre, gerechnet ab Vertragsbeginn, sein.
Die Fahrzeugbewertung wird unsererseits überprüft.


                                                                                         01.09.2026 I Seite 3 von 6

[Seite 4]
Sonderbedingung für die Kfz-Versicherung
von Liebhaberfahrzeugen und Premium Cars
Stand 09.2026


A.4.2 Ist der in der Fahrzeugbewertung ausgewiesene und von uns überprüfte Versicherungswert oder – sofern
vereinbart – Wiederherstellungswert niedriger als der vertraglich vereinbarte Wert ist, sind wir berechtigt, den
vertraglich vereinbarten Versicherungswert bzw. Wiederherstellungswert entsprechend herabzusetzen.

Hinweis:
Ist der von uns überprüfte Versicherungswert bzw. Wiederherstellungswert höher als der vertraglich
vereinbarte Wert, werden wir – damit Ihr Liebhaberfahrzeug bestmöglich abgesichert ist – bezüglich einer
eventuellen Anpassung Ihres Vertrages Kontakt mit Ihnen aufnehmen.

Kündigung bei fehlendem Wertnachweis
A.4.3 Wenn Sie uns innerhalb von sechs Monaten nach dem vereinbarten Vertragsbeginn keine Fahrzeugbe-
wertung nach A.4.1 einreichen, sind wir berechtigt, die Kaskoversicherung außerordentlich zu kündigen.
Unsere Kündigung wird einen Monat nach Zugang bei Ihnen wirksam.
Kündigen wir die Kaskoversicherung, können Sie die Kündigung auf die gesamte Kfz-Versicherung ausdehnen.
Hierzu müssen Sie uns innerhalb von zwei Wochen – nach Zugang der Kündigung – mitteilen, dass Sie mit
einer Fortsetzung der anderen Verträge (Kfz-Haftpflichtversicherung, Autoschutzbrief, Fahrerschutzversiche-
rung) nicht einverstanden sind.
In unserem Kündigungsschreiben weisen wir Sie auf die von Ihnen zu berücksichtigenden Voraussetzungen –
bezogen auf Ihr Kündigungsrecht auf die gesamte Kfz-Versicherung – gesondert hin.

A.5 Erweiterter Versicherungsschutz bei regelmäßigem Wertnachweis
Liegt uns bei Eintritt eines Schadenfalles ein Nachweis über den Fahrzeugwert gemäß A.4.1 a) bzw. A.4.1 b)
oder 4.1.c.) dieser Sonderbedingungen vor und ist dieser Nachweis nicht älter als zwei Jahre, haben Sie
folgenden erweiterten Versicherungsschutz:

A.5.1 Wertgarantie bei Wertverlust
•	Wenn ein Wertverlust eintritt, erstatten wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs
    anstatt des Wiederbeschaffungswertes den im Versicherungsschein dokumentierten Versicherungswert
    als Höchstentschädigung.
•	Nicht versichert sind Wertverluste, die in einem veränderten Zustand des Fahrzeugs (z. B. Beschädigung,
    außerordend­licher Verschleiß, nicht zeitgenössischer Umbau usw.) begründet sind.

A.5.2 Vorsorgeversicherung bei Wertsteigerung
•	Wenn eine Wertsteigerung eintritt, erstatten wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs
    bis zu 130 Prozent des im Versicherungsschein dokumentierten Versicherungswertes oder, sofern verein-
    bart, des im Versicherungsschein dokumentierten Wiederherstellungswertes als Höchstentschädigung.

Hinweis – Regelmäßige Überprüfung:
Der Nachweis über den Fahrzeugwert sollte daher alle zwei Jahre erneuert werden, damit der Versicherungs-
wert / der Wiederherstellungswert an die Preisentwicklung Ihres Liebhaberfahrzeugs angepasst werden kann
und damit Sie den erweiterten Versicherungsschutz nach 5.1 und 5.2 geltend machen können.

A.6 Was ist zusätzlich versichert?
Abweichend von Abschnitt A.2.9.2 der AKB sind Fahrten auf Rennstrecken, die im Rahmen einer Gleichmäßig-
keitsfahrt mit ­einer Durchschnittsgeschwindigkeit von bis zu 80 km/h und ohne das Erfordernis einer Fahrer-
lizenz als untergeordnete Etappe einer Gesamtveranstaltung stattfinden, mitversichert.

A.7 Was ist nicht versichert?
Bestimmungswidrige Verwendung
Bei Zugmaschinen, Lastkraftwagen, Lieferwagen, Traktoren / landwirtschaftlichen Zugmaschinen, Anhängern /
Aufliegern oder sonstigen ehemals gewerblichen Fahrzeugen besteht kein Versicherungsschutz für Schäden,
die bei einer Nutzung entsprechend der ursprünglichen Bestimmung dieser Fahrzeugarten eingetreten sind,
z. B. bei Transport, Beförderung, Bearbeitung.
Eine Nutzung zu Vorführzwecken im Rahmen von Oldtimerveranstaltungen fällt nicht unter diesen Ausschluss.


                                                                                           01.09.2026 I Seite 4 von 6

[Seite 5]
Sonderbedingung für die Kfz-Versicherung
von Liebhaberfahrzeugen und Premium Cars
Stand 09.2026


B. Autoschutzbrief – Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung
Sofern besonders vereinbart

Der Autoschutzbrief (Abschnitt A.3 der AKB) gilt für das im Versicherungsschein aufgeführte Fahrzeug.
Sofern für mehrere Fahrzeuge ein Sammlungsvertrag abgeschlossen wird, gilt der Autoschutzbrief für jedes
Fahrzeug der Sammlung. Voraussetzung ist, dass das einzelne Fahrzeug nicht mehr als 7,5 t Gesamtmasse
aufweist. Von versicherten Fahrzeugen mitgeführte Wohn-, Gepäck- oder Bootsanhänger sind mitversichert.


C. Fahrerschutzversicherung – wenn der Fahrer verletzt oder getötet wird
Sofern besonders vereinbart

Die Fahrerschutzversicherung (Abschnitt A.5 der AKB) gilt für das im Versicherungsschein aufgeführte
Fahrzeug. Sofern für mehrere Fahrzeuge ein Sammlungsvertrag abgeschlossen wird, gilt die Fahrerschutz-
versicherung für jedes Fahrzeug der Sammlung.
Eine Beschränkung auf Pkw und Campingfahrzeuge gemäß A.5.3 der AKB gilt nicht. Nicht versichert sind
jedoch folgende Fahrzeugarten:
– Zwei- und dreirädrige Krafträder / Leichtkrafträder, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen;
– Mopeds / Mofas und andere Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen;
– Quads und Trikes.


D. Ruheversicherung
In Abänderung von Abschnitt H.1.6 der AKB (Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung) besteht Versicherungs-
schutz auch während eines Transports des versicherten Fahrzeugs auf fremder Achse (einschließlich dem
Auf- und Abladen) sowie bei vorübergehendem Abstellen außerhalb eines Einstellraumes oder umfriedeten
Abstellplatzes.

Hinweis:
Das Abstellen von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern im öffentlichen Verkehrsraum ist nicht
gestattet. Dies gilt auch für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen während des Zeitraums außerhalb der Saison.


E. Bestimmungen der AKB, die nicht für Ihr Liebhaberfahrzeug gelten

E.1 Schadenfreiheitsrabatt-System gemäß Abschnitt I der AKB

E.2 Anhang 1 – Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System

E.3 Anhang 5 – Berufsgruppen (Tarifgruppen)


Klauseln zu den
Sonderbedingungen für die Kfz-Versicherung von Liebhaberfahrzeugen und Premium Cars

Sofern besonders vereinbart, gelten als Ergänzung zu den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung
(AKB) und den oben aufgeführten Sonderbedingungen für die Kfz-Versicherung von Liebhaberfahrzeugen die
nachfolgenden Klauseln für den Versicherungsvertrag Ihres Liebhaberfahrzeugs.


Klausel „VollkaskoPlus (Allgefahrendeckung)“
(nicht möglich für Premium Cars)

Das Fahrzeug ist über die in der Teilkasko (A.2.2.1 der AKB) und Vollkasko (A.2.2.2 der AKB) sowie in A.2 der
Sonderbedingungen für die Kfz-Versicherung von Liebhaberfahrzeugen beschriebenen Schadenereignisse
hinaus gegen jede Beschädigung, Zerstörung oder jeden Verlust versichert.


                                                                                          01.09.2026 I Seite 5 von 6

[Seite 6]
Sonderbedingung für die Kfz-Versicherung
von Liebhaberfahrzeugen und Premium Cars
Stand 09.2026


Nicht versichert sind weiterhin:
–	Die in den Abschnitten A.2.9 der AKB und A.7 der Sonderbedingungen für die Kfz-Versicherung von
    Liebhaberfahrzeugen genannten Ausschlüsse;
–	Mittelbare und unmittelbare Schäden auf Grund des gewöhnlichen Alterungsprozesses (insbesondere
    Korrosion, Oxydation, Rost) oder Verschleiß, d. h. durch eine natürliche Abnutzung im Fahrbetrieb;
–	Schäden durch thermische Probleme (insbesondere durch Kühl- oder Schmiermittelmangel), sofern sie
    nicht Folge von Kollision, Brand oder Tierbiss sind;
–	Motor- und Getriebeschäden durch Fehlbedienung;
–	Mängel wegen fehlerhafter Ausführung von Reparaturen, Restaurationen, Um- oder Einbauten, soweit sie
    nicht durch einen anerkannten Fachbetrieb erfolgten.

Erweiterte Vorsorgeversicherung im Rahmen von VollkaskoPlus
Abweichend von Abschnitt A.5.2 der Sonderbedingungen für die Kfz-Versicherung von Liebhaberfahrzeugen
wird die Höchst­entschädigung bei einer Wertsteigerung auf bis zu 150 Prozent des Versicherungswertes
oder, sofern vereinbart, des Wiederherstellungswertes erhöht.
Die Ausweitung der versicherten Gefahren sowie die Erhöhung der Vorsorgeversicherung findet nur
Anwendung, sofern gemäß A.4.1 a) bzw. b) der Sonderbedingungen für die Kfz-Versicherung von Liebhaberfahr-
zeugen eine Fahrzeugbewertung vorliegt, die nicht älter als zwei Jahre ist.

Sicherheitsbekleidung von Krad-Fahrern und Mitfahrern
Abweichend von A.1.1 dieser Sonderbedingungen ist die Entschädigungsleistung für die Sicherheitskleidung
nicht auf 1.000 Euro begrenzt.


Klausel „Plus-Paket-Kfz-Haftpflicht bei Sammlungsverträgen“
Sind die Besonderen Bedingungen Plus-Paket-Kfz-Haftpflicht bei Krädern, Pkw, Campingfahrzeugen und Lkw
bis 3,5 t (Lieferwagen) in einem Sammlungsvertrag eingeschlossen,
•	gilt das Plus-Paket zusätzlich für alle weiteren Fahrzeuge – neben Kräder, Pkw, Campingfahrzeuge und
    Lkw bis 3,5 t (Lieferwagen) – des Sammlungsvertrages, wenn
    –	diese Fahrzeuge bei einem Unternehmen des Provinzial Konzerns versichert sind und
    –	der Sachschaden durch einen im Sammlungsvertrag berechtigten Fahrer verursacht wurde.
•	ist eine Entschädigungsleistung bei Fahrzeugen innerhalb der Sammlung, abweichend von A.1.2 der
    Sonderbedingungen für das Plus-Paket-Kfz-Haftpflicht,
    –	auch über 100.000 Euro hinaus versichert und
    –	wird eine Selbstbeteiligung nicht in Abzug gebracht.


                                                                                      01.09.2026 I Seite 6 von 6
```

