# Österreichische Hagelversicherung Silber: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-pferde-op-hagel-pferdekranken-silber.php
- Rechtlicher Träger: Österreichische Hagelversicherung VVaG
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-pferde-op-hagel-pferdekranken-silber.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen 2024 Pferdeversicherung (Pferdekranken- und Pferdelebensversicherung)](https://www.hagel.at/wp-content/uploads/2024/04/Bedingungen_2024_Pferdeversicherung.pdf), Fassung Bedingungen Pferdeversicherung v 2.1, gültig ab 1. Jänner 2024
- Original beim Versicherer (PDF): [Pferdekrankenversicherung Bronze, Merkblatt (Vermittlerkopie)](https://www.versicherungen.at/wp-content/uploads/2024/04/Pferdekrankenversicherung-Bronze.pdf), Fassung Produktinformationsblatt mit Antragsmuster, 04/2024 laut Pfad

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
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| Tarifart: reine Pferde-OP-Versicherung, Kolik-OP-Versicherung oder Pferdekrankenversicherung (OP und Heilbehandlung) | ja | Varianten „Gold“, „Silber“ und „Bronze“: Versichert sind Behandlungskosten gemäß Ziffer 3, sofern sie direkt durch einen Unfall, eine Kolik oder eine sonstige Krankheit ausgelöst wurden. | Art. 16 Z. 2, Seite 6 |
| Versicherte Tiere (Pferde, Ponys, Esel, Maultiere und andere Equiden) und Bindung an ein bestimmtes, gekennzeichnetes Tier | ja | frühestens jedoch mit Erhalt der universellen Equiden-Lebensnummer und des Equidenpasses | Art. 1 Z. 3, Seite 1 |
| Jahreshöchstleistung (Erstattungslimit je Versicherungsjahr) | ja, bis 15.000 € | Die Jahreshöchstentschädigung beträgt in der KRANKENVERSICHERUNG bei den Varianten „Kolik“ und „Bronze“ 7.500 Euro und in der Variante „Silber“ 15.000 Euro. | Art. 21 Z. 5, Seite 8 |
| Höchstleistung je Operation, je Operationstag oder je Behandlungsfall | nicht geregelt |  |  |
| Erstattung bis zu welchem Satz der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT): 1fach, 2fach, 3fach oder unabhängig vom Satz; in Österreich und Spanien das jeweils geltende Honorarverzeichnis | nicht geregelt |  |  |
| Erstattungssatz in Prozent der erstattungsfähigen Kosten (zum Beispiel 80 oder 100 Prozent) | ja | Die Entschädigung pro Schadensfall errechnet sich aus der Summe der gemäß Ziffer 1 bis 3 berücksichtigten Kosten abzüglich eines Selbstbehaltes von 10 %. | Art. 21 Z. 5, Seite 8 |
| Feste Selbstbeteiligung in Euro (je Rechnung, je Operation oder je Versicherungsjahr) | ja, bis zur Versicherungssumme | die Summe der gemäß Ziffer 1 bis 3 berücksichtigten Kosten je Schadensfall unter 500 Euro, erfolgt keine Entschädigung. | Art. 21 Z. 4, Seite 8 |
| Selbstbeteiligung in Prozent je Rechnung, gegebenenfalls mit Mindest- oder Höchstbetrag | ja | abzüglich eines Selbstbehaltes von 10 %. | Art. 21 Z. 5, Seite 8 |
| Höhere Selbstbeteiligung oder geringere Erstattung ab einem bestimmten Alter des Pferdes | nicht geregelt |  |  |
| Freie Wahl von Tierarzt, Fachtierarzt und Pferdeklinik | ja | Das Tierspital, die Tierklinik und der Tierarzt kann innerhalb Österreichs und den Nachbarländern frei gewählt werden. | Wo bin ich versichert?, Seite 2 |
| Direktabrechnung des Versicherers mit Tierarzt oder Klinik | nicht geregelt |  |  |
| Mehrere Pferde in einem Vertrag (Herdenpolice) und Nachlass ab dem zweiten Pferd | ja | Ich beantrage die Pferdeversicherung für folgende Pferde: | Antrag, Seite 3 |
| Mindestalter des Pferdes bei Abschluss (zum Beispiel ab Geburt, ab dem dritten Lebensmonat) | ja | frühestens jedoch mit Erhalt der universellen Equiden-Lebensnummer und des Equidenpasses | Art. 1 Z. 3, Seite 1 |
| Höchsteintrittsalter des Pferdes bei Abschluss | ja | Pferde, die das 14. Lebensjahr bereits vollendet haben, können nicht mehr beantragt werden. | Art. 1 Z. 3, Seite 1 |
| Ende des Schutzes oder Umstellung des Vertrags ab einem Höchstalter | nicht geregelt |  |  |
| Leistungskürzung oder Wertminderung bei älteren Pferden (zum Beispiel ab 14 Jahren) | nicht geregelt |  |  |
| Tierärztliche Untersuchung, Attest oder Gesundheitsfragen beim Antrag | ja | Der Versicherer kann als Voraussetzung für die Annahme eines Antrags oder einer Änderungsanzeige ein Wertgutachten und eine Ankaufsuntersuchung für zu versichernde Pferde verlangen | Art. 1 Z. 6, Seite 1 |
| Pflicht zu Equidenpass, Transponder (Chip) oder Brand als Kennzeichnung | ja | frühestens jedoch mit Erhalt der universellen Equiden-Lebensnummer und des Equidenpasses | Art. 1 Z. 3, Seite 1 |
| Ausschluss oder Zuschlag nach Nutzung (aktive Renn-, Trab- und Polopferde, Turniersport, Zucht, gewerbliche Nutzung) | nicht geregelt |  |  |
| Allgemeine Wartezeit für Krankheiten und Operationen wegen Krankheit | ja | Behandlungskosten infolge einer Krankheit (ausgenommen Kolik): Die Haftung beginnt am 90. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen des Antrags beim Versicherer. | Art. 17 Z. 1, Seite 7 |
| Wartezeit für Kolik und Bauchhöhlenoperationen | ja | Behandlungskosten infolge eines Unfalls oder einer Kolik: Die Haftung beginnt am 15. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen des Antrags beim Versicherer. | Art. 17 Z. 1, Seite 7 |
| Wartezeit bei Unfällen | ja | Behandlungskosten infolge eines Unfalls oder einer Kolik: Die Haftung beginnt am 15. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen des Antrags beim Versicherer. | Art. 17 Z. 1, Seite 7 |
| Besondere Wartezeiten für bestimmte Leiden (zum Beispiel Gelenke, Sehnen, Hufrollenerkrankung, Atemwege) | ja | Behandlungskosten infolge einer nicht unfallbedingten Gelenksoperation: Die Haftung beginnt am 365. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen des Antrages beim Versicherer. | Art. 17 Z. 1, Seite 7 |
| Operationskosten (Eingriff, Narkose oder Sedierung, Material) | ja, bis zur Versicherungssumme | Operationskosten: Kosten, die direkt durch eine Operation entstehen. | Art. 16 Z. 3, Seite 6 |
| Was als Operation gilt: Vollnarkose, Eingriff am stehenden Pferd unter Sedierung, minimalinvasive Eingriffe (Arthroskopie, Endoskopie, Laser) | ja | Eine Operation muss unter Voll- oder Teilnarkose, Sedierung oder Leitungsanästhesie durchgeführt werden. | Art. 8 Z. 8, Seite 2 |
| Kolikoperation (Bauchhöhlenoperation) | ja, bis zur Versicherungssumme | Varianten „Gold“, „Silber“ und „Bronze“: Versichert sind Behandlungskosten gemäß Ziffer 3, sofern sie direkt durch einen Unfall, eine Kolik oder eine sonstige Krankheit ausgelöst wurden. | Art. 16 Z. 2, Seite 6 |
| Konservative Kolikbehandlung ohne Operation, auch stationär | ja, bis 3.000 € | Im Zusatzbaustein „Kolik Stationär“ sind folgende Kosten versichert: Kosten, die direkt durch eine notwendige stationäre Kolik-Behandlung entstehen, die ohne Operation durchgeführt wird. | Art. 16 Z. 4, Seite 6 |
| Frakturversorgung nach Unfall (Osteosynthese) | ja, bis zur Versicherungssumme | Varianten „Gold“, „Silber“ und „Bronze“: Versichert sind Behandlungskosten gemäß Ziffer 3, sofern sie direkt durch einen Unfall, eine Kolik oder eine sonstige Krankheit ausgelöst wurden. | Art. 16 Z. 2, Seite 6 |
| Untersuchung und Diagnostik vor der Operation (wie viele Tage vorher) | ja, bis 1.500 € | Es werden in der KRANKENVERSICHERUNG bei den Varianten „Kolik“ oder „Bronze“ maximal 750 Euro und in der Variante „Silber“ maximal 1.500 Euro pro Schadensfall | Art. 21 Z. 2, Seite 8 |
| Nachbehandlung nach der Operation (Zahl der Tage) | ja, bis 3.000 € | bei den Varianten „Kolik“ oder „Bronze“ maximal 1.500 Euro und in der Variante „Silber“ maximal 3.000 Euro pro Schadensfall | Art. 21 Z. 3, Seite 8 |
| Stationäre Unterbringung und Versorgung in der Pferdeklinik | ja, bis zur Versicherungssumme | Aufenthalt inklusive Futter und Betreuung des Tieres. | Art. 16 Z. 3, Seite 6 |
| Medikamente und Verbandsmaterial im Zusammenhang mit der Operation | ja, bis zur Versicherungssumme | Dazu zählen Kosten für die tierärztliche Nachsorge mit Medikamenten inkl. Wundversorgung | Art. 16 Z. 3, Seite 6 |
| Kastration aus medizinischem Grund, auch Kryptorchiden | nein | Kastrationen und Behandlungen von Kryptorchismus | Art. 16 Z. 6, Seite 6 |
| Kastration ohne medizinischen Grund (Zuschuss oder Pauschale) | nein | Kastrationen und Behandlungen von Kryptorchismus | Art. 16 Z. 6, Seite 6 |
| Geburtshilfe, Kaiserschnitt und Operationen rund um die Trächtigkeit | ja, bis zur Versicherungssumme | Zusätzlich versichert sind Kaiserschnittoperationen als direkte Folge eines Unfalls, einer Krankheit sowie einer Geburtskomplikation | Art. 16 Z. 3, Seite 6 |
| Zahnoperation (zum Beispiel Zahnextraktion unter Sedierung oder Narkose) | ja, bis zur Versicherungssumme | Zahnextraktionen, Zahnwurzelbehandlungen, Zahnfistelbehandlungen, Augenoperationen, endoskopische Operationen | Art. 16 Z. 3, Seite 6 |
| Leistung für Vorerkrankungen und bei Abschluss bekannte Befunde | nein | Fehlern und Mängeln, insbesondere Krankheiten und Verletzungen, die bereits bei Abschluss der Versicherung vorhanden oder absehbar waren (Zweckabschluss) | Art. 16 Z. 6, Seite 3 |
| Leistung für frühere Leiden nach einer beschwerdefreien Zeit | nicht geregelt |  |  |
| Angeborene und erbliche Erkrankungen sowie Fehlentwicklungen | nicht geregelt |  |  |
| Osteochondrose (OCD), Chips und Birkeland-Frakturen, oft mit eigenem Limit je Operationstag | ja, bis zur Versicherungssumme | Zu den nicht unfallbedingten Gelenksoperationen zählen auf jeden Fall Operationen infolge von Osteochondrose (OC), Chips und Osteochondrosis dissecans (OCD). | Art. 8 Z. 20, Seite 3 |
| Kissing Spines (Engstand der Dornfortsätze) | nicht geregelt |  |  |
| Sehnen- und Bandschäden (konservativ und operativ) | nicht geregelt |  |  |
| Huferkrankungen (Hufrehe, Hufrollenerkrankung, Hufoperation) | ja, bis zur Versicherungssumme | nicht unfallbedingten Hufoperationen wie Hufkrebs und Hornsäulenoperation | Art. 16 Z. 6, Seite 6 |
| Atemwegsoperationen (zum Beispiel Kehlkopfpfeifen) | nein | Verhaltensauffälligkeiten wie beispielsweise Koppen, Weben, Aggressivität und anderen Stereotypien, Kehlkopfpfeifen | Art. 16 Z. 6, Seite 6 |
| Tumorbehandlung (zum Beispiel Equine Sarkoide, Melanome) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Schönheitsoperationen und Eingriffen zur Leistungssteigerung | ja | kosmetischen Operationen | Art. 16 Z. 6, Seite 6 |
| Ambulante Heilbehandlung ohne Operation (Untersuchung, Behandlung, Stallbesuch) | nein | Operationskosten: Kosten, die direkt durch eine Operation entstehen. | Art. 16 Z. 3, Seite 6 |
| Arzneimittel und Verbandmittel außerhalb einer Operation | nein | Operationskosten: Kosten, die direkt durch eine Operation entstehen. | Art. 16 Z. 3, Seite 6 |
| Bildgebende Diagnostik (Röntgen, Ultraschall, Endoskopie, Szintigraphie, MRT, CT) | ja, bis zur Versicherungssumme | Dazu zählen Vorerhebungen, klinische Untersuchungen und bildgebende Verfahren | Art. 16 Z. 3, Seite 6 |
| Physiotherapie, Osteopathie und Rehabilitation | nein | Kosten für therapeutische oder alternative Behandlungsmethoden wie Bachblütentherapie, Bioresonanztherapie, Chiropraktik | Art. 16 Z. 6, Seite 7 |
| Alternative Heilmethoden (Homöopathie, Akupunktur, Tierheilpraktiker) | nein | Kosten für therapeutische oder alternative Behandlungsmethoden wie Bachblütentherapie, Bioresonanztherapie, Chiropraktik | Art. 16 Z. 6, Seite 7 |
| Regenerative Therapien (Stammzellen, PRP, IRAP) und Stoßwellentherapie | ja, bis zur Versicherungssumme | für regenerative und den Heilungsprozess unterstützende Therapien | Art. 16 Z. 3, Seite 6 |
| Orthopädischer Hufbeschlag auf tierärztliche Anordnung | nein | Hufbearbeitung, Hufbeschlag, orthopädischem Hufbeschlag | Art. 16 Z. 6, Seite 6 |
| Zahnbehandlung ohne Operation (Raspeln, Korrektur) | nein | kosmetischen Zahnbehandlungen oder routinemäßigen Vorsorgemaßnahmen wie dem Abschleifen der Zähne | Art. 16 Z. 6, Seite 6 |
| Vorsorge (Impfungen, Wurmkur, Gesundheitscheck) als Pauschale je Jahr | nein | Routine-, Vorsorge- & freiwilligen Untersuchungen inkl. Lahmheitsuntersuchungen, Gesundheitszeugnissen, Gutachten oder prophylaktischen Zahnbehandlungen | Art. 16 Z. 6, Seite 6 |
| Notdienstgebühr und Notdienstzuschläge | nicht geregelt |  |  |
| Erstattung im Notdienst bis zum 4fachen GOT-Satz | nicht geregelt |  |  |
| Schutz im Ausland (Turnier, Urlaub; Dauer, Europa oder Nachbarländer) | ja | Versichert sind ausschließlich Schäden, die in Österreich oder in einem der angrenzenden Länder Tschechien, Slowakei, Ungarn, Slowenien, Italien, Schweiz, Liechtenstein oder Deutschland eintreten | Art. 16 Z. 1, Seite 3 |
| Einschläferung auf tierärztlichen Rat und Tierkörperbeseitigung | ja, bis zur Versicherungssumme | Trifft der behandelnde Tierarzt im Zuge einer Operation die Entscheidung das Pferd einzuschläfern, sind die Kosten der Einschläferung bei den Operationskosten mitversichert. | Art. 16 Z. 3, Seite 6 |
| Leistung bei Tod oder Nottötung des Pferdes durch Unfall, Krankheit oder Kolik (Pferdelebensversicherung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Pferde gegen Verendung, Nottötung und Notschlachtung. | Art. 9 Z. 2, Seite 3 |
| Diebstahl des Pferdes | nein | böswilligen Beschädigungen, Diebstahl und Raub | Art. 16 Z. 6, Seite 7 |
| Pferdehalterhaftpflicht mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Leistungsfall | ja | Nach Eintritt eines Versicherungsfalles ist jeder Vertragspartner berechtigt, den Vertrag zu kündigen | Art. 3 Z. 3, Seite 2 |
| Beitragserhöhung nach Altersstufen des Pferdes | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsanpassung bei steigenden Behandlungskosten (zum Beispiel neue GOT) | ja | Sollte der Versicherer in einem Jahr den Tarif über die im unmittelbar vorangegangenen Jahr berechneten Tarife erhöhen | Art. 4 Z. 1, Seite 2 |
| Laufzeit, Mindestlaufzeit und Kündigungsfristen | ja | Verträge werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und können von beiden Vertragspartnern zum Ende jeder Versicherungsperiode in geschriebener Form | Art. 3 Z. 2, Seite 2 |
| Frist zum Einreichen von Rechnungen und zur Schadenmeldung | ja | Der Versicherungsnehmer hat einen Schadensfall, für den er Entschädigung beansprucht, sofort, spätestens aber binnen vier Tagen in geschriebener Form anzuzeigen. | Art. 20 Z. 1, Seite 5 |
| Obliegenheiten zu Haltung und Pflege (Impfungen, Wurmkur, Hufpflege, artgerechte Haltung), sonst Kürzung | ja | nicht fachgerechter Tierhaltung | Art. 16 Z. 6, Seite 3 |
| Anzeige vor einer geplanten Operation oder Kostenvoranschlag nötig | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zu Befundbericht, Röntgenbildern oder Untersuchung durch einen Vertrauenstierarzt im Leistungsfall | ja | Der Versicherer hat das Recht, das behandelte Tier zur Prüfung der Verpflichtung zur Leistung von einem vom Versicherer bestimmten Tierarzt untersuchen zu lassen. | Art. 21 Z. 11, Seite 9 |

## Volltext der Bedingungen: Bedingungen 2024 Pferdeversicherung (Pferdekranken- und Pferdelebensversicherung)

```text
[Seite 1]
 Österreichische Hagelversicherung
 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
 Lerchengasse 3-5, 1080 Wien
 Tel.: 01/403 16 81-0
 office@hagel.at, www.hagel.at

                   BEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON PFERDEN IN DER „PFERDEVERSICHERUNG“
                                              (gültig ab 1. Jänner 2024)

In den vorliegenden Versicherungsbedingungen sind die beiden            Erhebungsformulare und Nachweise für alle zu versichernden
unabhängig       voneinander      für Pferde     abschließbaren         Pferde auszufüllen.
Versicherungsbausteine         „LEBENSVERSICHERUNG“         und    3.   Die Einbringung eines Antrags bei neu zu versichernden
„KRANKENVERSICHERUNG“ beschrieben.                                      Pferden ist jederzeit in der laufenden Versicherungsperiode
Unabhängig von den abgeschlossenen Versicherungsbausteinen              möglich, frühestens jedoch mit Erhalt der universellen
gelten die Artikel 1 bis 8 - „ALLGEMEIN“ in jedem Fall.                 Equiden-Lebensnummer und des Equidenpasses gemäß
Der Versicherungsbaustein „LEBENSVERSICHERUNG“ kann                     Durchführungsverordnung (EU) 2021/963             („Pferdepass-
gemäß der Artikel 9 bis 15 abgeschlossen werden.                        verordnung neu“). Pferde, die das 14. Lebensjahr bereits
Der Versicherungsbaustein „KRANKENVERSICHERUNG“ kann                    vollendet haben, können nicht mehr beantragt werden. Dieses
gemäß der Artikel 16 bis 21 abgeschlossen werden.                       Maximalalter gilt nicht für die Beantragung der Variante
                                                                        Transport (LEBENSVERSICHERUNG). Der optionale
                        Inhaltsverzeichnis                              Zusatzbaustein „Kolik Plus“ ist nur im Anschluss an den
                                                                        Zusatzbaustein         „Kolik       Stationär“       in       der
                          I. ALLGEMEIN                                  KRANKENVERSICHERUNG versicherbar.
                                                                   4.   Die Einbringung einer Änderungsanzeige ist jederzeit in der
Artikel   1   Antrag und Änderungsanzeige                               laufenden      Versicherungsperiode       möglich.      Folgende
Artikel   2   Prämie                                                    Änderungen für bereits versicherte Pferde sind jedoch
Artikel   3   Dauer der Versicherung, Kündigung                         ausschließlich vor Vollendung des 14. Lebensjahres möglich:
Artikel   4   Änderung der Versicherungsbedingungen und der             • eine Erhöhung der gewählten Versicherungssumme in der
              Tarife                                                        LEBENSVERSICHERUNG,
Artikel   5   Versicherung für fremde Rechnung                          • eine           Haftungserweiterung           um           einen
Artikel   6   Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, Zustellung                Versicherungsbaustein           (KRANKEN-/LEBENSVER-
Artikel   7   Form der Erklärungen                                          SICHERUNG) oder Zusatzbaustein („Kolik Stationär“,
Artikel   8   Begriffsbestimmungen                                          „Kolik Plus“),
                                                                        • eine Änderung der LEBENSVERSICHERUNG von
                   II. LEBENSVERSICHERUNG                                   Variante „Transport“ auf „Standard“ oder „Zucht“.
                                                                        • eine Änderung der KRANKENVERSICHERUNG von
Artikel 9  Umfang des Versicherungsschutzes                                 Variante „Kolik“ auf „Bronze“, „Silber“ oder „Gold“,
Artikel 10 Versicherungsschutz, Beginn der Haftung                      • eine Änderung der KRANKENVERSICHERUNG von
Artikel 11 Versicherungsschutz, Ende der Haftung                            Variante „Bronze“ auf „Silber“ oder „Gold“,
Artikel 12 Versicherungssumme                                           • eine Änderung der KRANKENVERSICHERUNG von
Artikel 13 Über- und Unterversicherung                                      Variante „Silber“ auf „Gold“.
Artikel 14 Pflichten des Versicherungsnehmers* im                  5.   Ein Antrag oder eine Änderungsanzeige gelten als
           Schadensfall                                                 angenommen, wenn sie nicht binnen drei Wochen nach ihrem
Artikel 15 Entschädigung und Selbstbehalt                               Eingang beim Versicherer von diesem abgelehnt werden.
                                                                   6.   Der Versicherer kann als Voraussetzung für die Annahme
                  III. KRANKENVERSICHERUNG                              eines Antrags oder einer Änderungsanzeige ein
                                                                        Wertgutachten und eine Ankaufsuntersuchung für zu
Artikel 16 Umfang des Versicherungsschutzes                             versichernde Pferde verlangen, wobei sämtliche Kosten im
Artikel 17 Versicherungsschutz, Beginn der Haftung                      Zusammenhang mit der Erstellung des Wertgutachtens und
Artikel 18 Versicherungsschutz, Ende der Haftung                        der Ankaufsuntersuchung vom Versicherungsnehmer zu
Artikel 19 Versicherungssumme                                           tragen sind. Ein Wertgutachten darf zum Zeitpunkt der
Artikel 20 Pflichten des Versicherungsnehmers* im                       Einbringung des Antrags oder der Änderungsanzeige maximal
           Schadensfall                                                 ein Jahr alt sein. Eine Ankaufsuntersuchung darf zum
Artikel 21 Entschädigung und Selbstbehalt                               Zeitpunkt der Einbringung des Antrags oder der
                                                                        Änderungsanzeige maximal drei Monate alt sein. Zudem darf
* Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird auf die         seit der Erstellung der Ankaufsuntersuchung keine
geschlechtsspezifische     Schreibweise    verzichtet.     Alle         Wertminderung eingetreten sein.
personenbezogenen         Bezeichnungen       sind       somit     7.   Wird dasselbe Pferd gegen dasselbe Risiko auch anderweitig
geschlechtsneutral zu verstehen.                                        versichert gehalten, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet,
                                                                        alle Versicherungsverträge und Haftungsumfänge dem
                                                                        Versicherer bekanntzugeben.
                          I. ALLGEMEIN
                                                                                                 Artikel 2
                                                                                                 Prämie
                            Artikel 1
                  Antrag und Änderungsanzeige                      1. In der LEBENSVERSICHERUNG ist die Prämie das Produkt
                                                                      aus     der    vom    Versicherungsnehmer   beantragten
1. Anträge für zu versichernde Pferde oder Änderungsanzeigen          Versicherungssumme und dem vom Versicherer festgelegten
   für bereits versicherte Pferde sind auf einem Formblatt des        Tarif.
   Versicherers einzubringen.                                      2. In der KRANKENVERSICHERUNG ist die Prämie das
2. Der Antrag und die Änderungsanzeige sind wahrheitsgetreu           Produkt     aus   der   vom     Versicherer festgelegten
   und vollständig, inklusive aller vom Versicherer verlangten

Bedingungen für die Versicherung von Pferden in der "Pferdeversicherung"                                                             1/9
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      Versicherungssumme und dem vom Versicherer festgelegten
      Tarif.                                                                                     Artikel 6
3.    Die (Erst-)Prämie ist spätestens zwei Wochen nach dem                     Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, Zustellung
      Erhalt der Polizze bzw. der Aufforderung zur Prämienzahlung
      fällig. Der Versicherer ist berechtigt, bei Nichteinhaltung der in   1. Für den Versicherungsvertrag gilt österreichisches Recht,
      diesem Punkt festgesetzten Zahlungsfristen Verzugszinsen                insbesondere das Versicherungsvertragsgesetz (VersVG).
      zu verrechnen. Für die Folgen nicht rechtzeitiger                    2. Die vorliegenden Versicherungsbedingungen sind durch
      Prämienzahlung gelten die Bestimmungen der §§ 38, 39 und                Annahme des Antrags als Vertragsgrundlage vereinbart.
      39a Versicherungsvertragsgesetz.                                     3. Für alle aus dem Versicherungsverhältnis entstehenden
4.    Die Prämie ist eine Jahresprämie. Die vom Versicherer                   Rechtsstreitigkeiten gilt der allgemeine Gerichtsstand.
      vorgegebenen verschiedenen Zahlungsweisen können vom                 4. Änderungen der Anschrift des Versicherungsnehmers sind
      Versicherungsnehmer gewählt werden.                                     dem     Versicherer       bekanntzugeben.       Solange  der
5.    Lastschriftverfahren (Pflichten des VN): Ist zur Einziehung der         Versicherungsnehmer die Änderung seiner Anschrift nicht
      Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der              bekannt gibt, gelten Zusendungen des Versicherers an die
      Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie             zuletzt   bekannt       gegebene       Anschrift    als dem
      für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.                     Versicherungsnehmer zugegangen.
6.    Lastschriftverfahren (Änderung des Zahlungsweges): Hat es
      der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine Prämie trotz                                    Artikel 7
      Einziehungsversuch nicht eingezogen werden kann, stellt der                               Form der Erklärungen
      Versicherer die gesamte Jahresprämie fällig. Der
      Versicherungsnehmer muss die fällige Prämie und zukünftige           1. Für alle Anzeigen und Erklärungen, die aufgrund des
      Jahresprämien selbst überweisen. Durch die Banken                       Gesetzes oder des Vertrags vom Versicherer, vom
      erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen                      Versicherungsnehmer oder von einem Dritten zu machen
      Lastschrifteinzug werden dem Versicherungsnehmer in                     sind, ist die geschriebene Form erforderlich (z.B. Brief, E-
      Rechnung gestellt.                                                      Mail).
                                                                           2. Der Versicherer kann, wenn die erklärende Person nicht
                             Artikel 3                                        eindeutig festzustellen ist, die Nachreichung der Erklärung in
                Dauer der Versicherung, Kündigung                             schriftlicher Form mit eigenhändiger Unterschrift verlangen.
                                                                           3. Alle von den vorliegenden Versicherungsbedingungen
1. Versicherungsperiode ist das Kalenderjahr.                                 abweichenden oder sonstigen besonderen Vereinbarungen
2. Verträge werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und                     sind nur dann gültig, wenn hierüber eine schriftliche Erklärung
   können von beiden Vertragspartnern zum Ende jeder                          des Versicherers erfolgt ist.
   Versicherungsperiode in geschriebener Form (z.B. Brief, E-
   Mail) gekündigt werden. Die Kündigung muss dem                                                     Artikel 8
   Vertragspartner spätestens am 30. September zugegangen                                      Begriffsbestimmungen
   sein. Diese Regelung gilt auch für die Kündigung eines
   Versicherungsbausteins oder eines Zusatzbausteins für                   1. Unfall: Ein Unfall ist ein ungeplantes Ereignis. Dieses wirkt
   einzelne Pferde.                                                           plötzlich von außen auf den Körper des versicherten Pferdes
3. Nach     Eintritt  eines   Versicherungsfalles   ist  jeder                ein und zieht eine körperliche Schädigung des versicherten
   Vertragspartner berechtigt, den Vertrag zu kündigen, der                   Pferdes nach sich.
   Versicherer nur für den Schluss der Versicherungsperiode, in            2. Krankheit: Eine Krankheit ist eine nach dem allgemein
   welcher der Versicherungsfall eingetreten ist, der                         anerkannten Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft
   Versicherungsnehmer spätestens für diesen Zeitpunkt.                       anomaler körperlicher Zustand, welcher durch einen Tierarzt
                                                                              festgestellt wird und der eine medizinische Behandlung
                           Artikel 4                                          erfordert.
     Änderung der Versicherungsbedingungen und der Tarife                  3. Akute Krankheit: Eine plötzliche Verschlechterung des
                                                                              Gesundheitszustands.
1. Sollte der Versicherer in einem Jahr den Tarif über die im              4. Fehlentwicklung: Eine Fehlentwicklung ist eine Anomalie,
   unmittelbar vorangegangenen Jahr berechneten Tarife                        die     angeboren,      erblich    bedingt   oder    erworben
   erhöhen oder die dem Vertrag zugrundeliegenden                             beziehungsweise entwicklungsbedingt ist.
   Versicherungsbedingungen sowie die am Antrag und auf                    5. Chronische Krankheit: Eine langsame und schleichende
   www.hagel.at angeführten Entschädigungssätze in einer für                  Verschlechterung des Gesundheitszustands.
   den Versicherungsnehmer ungünstigeren Weise ändern, so                  6. Nottötung: Jede Tötung eines Pferdes, dessen Tod trotz
   steht jedem Versicherungsnehmer das Recht zu, den Vertrag                  tierärztlicher Behandlung innerhalb von 48 Stunden zu
   mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Das Recht zur Kündigung                erwarten ist oder ein qualvolles unheilbares Leiden vorliegt.
   erlischt in diesem Fall, wenn sie nicht innerhalb von zwei                 Eine Tötung aus wirtschaftlichen Gründen ist keine Nottötung.
   Wochen nach Erhalt der Verständigung über die                           7. Notschlachtung: Jede Schlachtung eines Pferdes, dessen
   Prämienerhöhung oder über die Änderung der Bedingungen                     Tod trotz tierärztlicher Behandlung innerhalb von 48 Stunden
   oder nach Vorlage einer zu erhöhten Prämie oder zu                         zu erwarten ist oder ein qualvolles unheilbares Leiden vorliegt
   geänderten Bedingungen ausgestellten Polizze beim                          und das laut Pferdepass zur Schlachtung für den
   Versicherer in geschriebener Form einlangt.                                menschlichen Verzehr bestimmt ist. Eine Schlachtung aus
2. Das Recht zur Kündigung besteht nicht bei einer Erhöhung                   wirtschaftlichen Gründen ist keine Notschlachtung.
   von Steuern, Gebühren und Verwaltungsabgaben oder einer                 8. Operation: Eine Operation ist ein notwendiger chirurgischer
   Reduktion von Prämienzuschüssen.                                           Eingriff am Körper des versicherten Pferdes, welcher der
                                                                              Wiederherstellung des Gesundheitszustands dient. Ein
                            Artikel 5                                         solcher Eingriff ist dann eine Operation, wenn zumindest ein
                Versicherung für fremde Rechnung                              Hautschnitt erfolgt und das darunterliegende Gewebe mehr
                                                                              als nur punktförmig durchtrennt wird. Eine Operation muss
Bei Versicherung für fremde Rechnung kann der Versicherte die                 unter      Voll-    oder     Teilnarkose,   Sedierung    oder
Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des                              Leitungsanästhesie durchgeführt werden.
Versicherungsnehmers verlangen.

Bedingungen für die Versicherung von Pferden in der "Pferdeversicherung"                                                                 2/9
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9. Ambulante Behandlung: Bei einer ambulanten Behandlung                                 II. LEBENSVERSICHERUNG
    verlässt das Tier noch am Tag der Behandlung wieder das
    Tierspital oder die Ordination.                                                             Artikel 9
10. Stationäre Behandlung: Bei einer stationären Behandlung                         Umfang des Versicherungsschutzes
    bleibt das Tier nach der Behandlung noch im Tierspital oder in
    einer Ordination mit gleichwertiger Ausstattung.                   1. Die        Österreichische         Hagelversicherung            –
11. Vor-Ort-Behandlung: Bei einer Vor-Ort-Behandlung bleibt               Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, im Folgenden kurz
    das Tier am Unterbringungsort und ein mobiler                         Versicherer genannt, ersetzt ihren Versicherungsnehmern im
    (Pferde-) Tierarzt/Tierärztin führt die Behandlung durch.             Versicherungsbaustein LEBENSVERSICHERUNG Schäden
12. Tierarzt/Tierärztin: Eine Person mit Abschluss eines                  durch den Tod von Pferden infolge der unter Ziffer 2
    veterinärmedizinischen Diplomstudiums an der vetmeduni in             angeführten Ursachen. Versichert sind ausschließlich
    Österreich oder einem diesem gleichgestellten Studium mit             Schäden, die in Österreich oder in einem der angrenzenden
    der Berechtigung zur Berufsausübung.                                  Länder Tschechien, Slowakei, Ungarn, Slowenien, Italien,
13. Pferdetierarzt/Pferdetierärztin: Ein Tierarzt bzw. eine               Schweiz, Liechtenstein oder Deutschland eintreten.
    Tierärztin, der/die mehrheitlich oder ausschließlich Pferde        2. Versichert sind Pferde gegen Verendung, Nottötung und
    behandelt.                                                            Notschlachtung. Eine Notschlachtung ist nur dann versichert,
14. Ordinationen: Ordinationen sind Räumlichkeiten gemäß der              wenn der gesamte Schlachtkörper untauglich zum
    Ordinationsrichtlinie der österreichischen Tierärztekammer in         menschlichen Verzehr klassifiziert wird. Ausschließlich infolge
    der zum Zeitpunkt des Schadenseintritts gültigen Fassung zur          eines Unfalls ist auch eine Notschlachtung versichert, bei
    Ausübung einer freiberuflichen tierärztlichen Tätigkeit und           welcher nur ein Teil des Schlachtkörpers als untauglich zum
    können       mit     ambulanten     Behandlungsräumlichkeiten         menschlichen        Verzehr      klassifiziert       wird.     Im
    ausgestattet sein.                                                    Versicherungsbaustein LEBENSVERSICHERUNG stehen
15. Tierspital (Tierklinik): Ein Tierspital sind Räumlichkeiten, die      dem Versicherungsnehmer drei Varianten zur Auswahl:
    gemäß der Ordinationsrichtlinie der österreichischen                  a) Variante „Transport“
    Tierärztekammer in der zum Zeitpunkt des Schadenseintritts            Versichert sind Schäden durch den unmittelbaren Tod von
    gültigen Fassung geeignet sind, Tiere für eine ambulante oder         versicherten Pferden, welcher durch eine der folgenden
    stationäre Behandlung aufzunehmen.                                    Ursachen ausgelöst wurde:
16. Konservative Behandlung: Eine konservative Behandlung                   • Transportunfall
    ist eine notwendige Behandlung einer Erkrankung ohne                    • Brand, Explosion, Blitzschlag
    Operation.                                                            b) Variante „Standard“:
17. Schadensfall: Ein Schadensfall beginnt mit der ersten                 Versichert sind sämtliche in der LEBENSVERSICHERUNG
    tierärztlichen Maßnahme (inkl. Diagnose) und endet mit dem            der    Variante    „Transport“    unter     lit. a   angeführten
    veterinärmedizinischen Befund, dass voraussichtlich keine             Todesursachen zu den dort angeführten Bedingungen.
    weitere Behandlung für diesen Schadensfall mehr nötig ist.            Zusätzlich sind Schäden mit Todesfolge durch folgende
    Alle ambulanten oder stationären Behandlungen der gleichen            Ursachen versichert:
    Ursache, die zur Wiederherstellung und Verbesserung des                 • Unfall
    Gesundheitszustands          oder       Verhinderung       einer        • Akute Krankheit
    Verschlechterung geeignet sind, werden dabei ein und                    • Chronische Krankheit
    demselben Schadensfall zugerechnet. Wird im Zuge einer                  • Operation inkl. Kastration, Sterilisation und Kaiserschnitt
    begonnenen konservativen Kolik-Behandlung wider Erwarten                • Trächtigkeit oder im Zuge der Geburt (Stute)
    eine Operation notwendig, so beginnt mit den voroperativen            c) Variante „Zucht“
    Leistungen ein separater Schadensfall.                                Versichert sind sämtliche in der LEBENSVERSICHERUNG
18. Wertgutachten: Ein Gutachten zur Bestimmung des                       der    Variante    „Standard“     unter     lit. b   angeführten
    aktuellen Tierwerts, das von einem allgemein beeideten und            Todesursachen zu den dort angeführten Bedingungen.
    gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder von einem in         Zusätzlich sind Schäden mit Todesfolge durch folgende
    Österreich anerkannten Pferdezuchtverband erstellt wird.              Ursachen versichert:
19. Ankaufsuntersuchung (AKU): Ein Gesundheitsgutachten,
                                                                            • Totgeburt
    das von einem Pferdetierarzt bzw. einer Pferdetierärztin
                                                                            • Verendung eines Fohlens innerhalb der ersten sechs
    erstellt wird. Je nach Umfang der beauftragten Untersuchung
                                                                                Lebensmonate
    und des Tierwerts beinhaltet ein solches Gutachten auch
                                                                       3. Nicht     versichert    sind     im     Versicherungsbaustein
    Röntgen- oder MRT-Bilder zur Beurteilung der Gelenke und
                                                                          LEBENSVERSICHERUNG in den Varianten „Transport“,
    des Skeletts.
                                                                          „Standard“ und „Zucht“ Schäden an Pferden infolge von:
20. Nicht unfallbedingte Gelenksoperationen: Zu den nicht
    unfallbedingten Gelenksoperationen zählen auf jeden Fall              • Erkrankung an anzeigepflichtigen Seuchen oder
    Operationen infolge von Osteochondrose (OC), Chips und                    Seuchenverdacht        laut     dem          Österreichischen
    Osteochondrosis dissecans (OCD).                                          Tierseuchengesetz        und        allen        zusätzlichen
21. Transportmittel für Pferde: Darunter fallen alle Kraft-, Luft-,           österreichischen Gesetzen und Verordnungen zur
    Schienen-,       Seil-,     Wasserfahrzeuge      und      deren           Bekämpfung von Tierseuchen und Tierkrankheiten in der
    Anhänger/Güterwaggons, die zum Transport an Land, im                      jeweils zum Zeitpunkt des Schadeneintritts gültigen
    Wasser oder in der Luft für Pferde besonders ausgestattet                 Fassung,
    sind und verwendet werden.                                            • Fehlern und Mängeln, insbesondere Krankheiten und
22. Transportunfall: Elementarereignisse und Unfall des                       Verletzungen, die bereits bei Abschluss der Versicherung
    Transportmittels durch Umstürzen, Zusammenstöße mit                       vorhanden oder absehbar waren (Zweckabschluss),
    anderen Fahrzeugen oder festen Gegenständen, Einsturz von             • Unterlassung veterinärmedizinischer Behandlungen,
    Brücken und ähnliche, plötzlich mit mechanischer Gewalt von           • Unterlassung         von      Schutzimpfungen            gegen
    außen her auf das Transportmittel einwirkende Ereignisse                  Wundstarrkrampf, Pferdeinfluenza,
    (z.B. Steinschlag, Brand, Blitz und Explosion).                       • Unterlassung einer Tollwutimpfung bei Verbringung des
                                                                              Pferdes in Gebiete mit Tollwut,
                                                                          • nicht fachgerechter Tierhaltung,
                                                                          • Erdbeben, Erdrutsch, Vermurung, Überschwemmung und
                                                                              Kernenergie,

Bedingungen für die Versicherung von Pferden in der "Pferdeversicherung"                                                               3/9
v 2.1

[Seite 4]
   •   Brand, Explosion, Blitzschlag, soweit der Schaden durch                     Schale, Spat sowie Sehnenstelzfuß beginnt die
       Ansprüche aus anderen Versicherungsverträgen gedeckt                        Haftung frühestens am 180. Tag um 00:00 Uhr nach
       ist.                                                                        Einlangen des Antrags beim Versicherer.
   •   elektrischem Strom,                                                     • Für Schäden durch alle sonstigen chronischen
   •   Nichtbeachten der gesetzlichen Vorschriften und                             Krankheiten beginnt die Haftung frühestens am
       behördlichen Anweisungen,                                                   365. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen des Antrages
   •   Absturz oder Anprall von Luft- oder Raumfahrzeugen,                         beim Versicherer.
       deren Teile oder Ladung,                                            c) Transportunfall: In der Variante Transport beginnt die
   •   Kriegsereignissen jeder Art, Gewalthandlungen politischer               Haftung für Transportunfälle mit der Verladung des
       oder     terroristischer   Organisationen,     Bürgerkrieg,             Pferdes, frühestens nach Ablauf der Frist von Ziffer 1.
       Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand und inneren            2. Bei        einem         Variantenwechsel        von         der
       Unruhen,                                                            LEBENSVERSICHERUNG Variante „Standard“ auf die
   •   böswilligen      Beschädigungen,       Diebstahl,    Raub,          Variante „Zucht“ beginnt die Haftung für das neu
       Abschlachten in diebischer Absicht,                                 hinzugekommene Risiko „Totgeburt oder Verendung eines
   •   Tierquälerei und Gewalttätigkeiten im Zuge von                      Fohlens“ nach Ablauf der unter Ziffer 1 genannten Fristen
       Ansammlungen, Demonstrationen, Kundgebungen oder                    nach Einlangen der Änderungsanzeige beim Versicherer.
       durch Einzeltäter,                                              3. Bei einer Erhöhung der Versicherungssumme beginnt die
   •   natürlichem,      nicht  als    Unfall    oder    Krankheit         Haftung für die höhere Versicherungssumme nach Ablauf der
       einzustufenden Alterungsprozesses,                                  unter Ziffer 1 genannten Fristen nach Einlangen der
                                                                           Änderungsanzeige beim Versicherer.
   •   Raubtieren wie beispielsweise Wolf, Goldschakal, Luchs
                                                                       4. Eine Reduktion der Versicherungssumme tritt am Folgetag
       und Bär,
                                                                           um 00:00 Uhr nach Einlangen der Änderungsanzeige beim
   •   Unfällen bei Transportfahrten, bei denen gesetzliche
                                                                           Versicherer in Kraft.
       Bestimmungen des Landes, in dem der Transport
                                                                       5. Die Fristen für den Haftungsbeginn beginnen erst dann zu
       durchgeführt wurde, nicht eingehalten wurden,
                                                                           laufen,     wenn     alle    vom    Versicherer    verlangten
   •   Verwendung von nicht für Pferde geeigneter                          Erhebungsformulare und Nachweise gemäß Artikel 1
       Transportmitteln sowie Transportmitteln bei denen                   vollständig ausgefüllt beim Versicherer eingelangt sind.
       Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden vorlagen,
   •   bei der Variante Transport: Unfällen, die nicht im                                       Artikel 11
       Zusammenhang mit einem Transportmittel passieren (z.B.                     Versicherungsschutz, Ende der Haftung
       Koppelwechsel zu Fuß),
   •   Totgeburten bei fehlendem Nachweis der Trächtigkeit und         1. Die Haftung für versicherte Pferde endet in der Variante
       der Trächtigkeitsdauer.                                            Standard und Variante Zucht mit Vollendung des
   •   Ebenfalls nicht versichert sind                                    20. Lebensjahres.
        o Kosten für die Durchführung einer Notschlachtung             2. Bei einem Variantenwechsel von der LEBENS-
             oder Nottötung sowie den Abtransport und die                 VERSICHERUNG Variante „Zucht“ auf die Variante
             Entsorgung oder Kremation des Tierkörpers,                   „Standard“ endet die Haftung für das Risiko „Totgeburt oder
        o Sach- und Personenschäden.                                      Verendung eines Fohlens“ am Folgetag um 00:00 Uhr nach
                                                                          Einlangen der Änderungsanzeige beim Versicherer.
                        Artikel 10                                     3. In der Variante „Transport“ endet die Haftung je Transport mit
          Versicherungsschutz, Beginn der Haftung                         der erfolgten Entladung für das Risiko Transportunfall.

1. Die Haftung für neu beantragte Pferde beginnt frühestens am                                    Artikel 12
   15. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen des Antrags beim                                     Versicherungssumme
   Versicherer. Für folgende Risiken beginnt die Haftung zu
   einem späteren Zeitpunkt:                                           1. Der Versicherungsnehmer wählt die Versicherungssumme
   a) Totgeburt oder Verendung eines Fohlens: Die Haftung                 pro Pferd. Die Versicherungssumme soll bis zur Vollendung
       beginnt am 15. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen des                 des 14. Lebensjahrs maximal dem Wert des Tieres
       Antrags beim Versicherer, frühestens jedoch mit dem                entsprechen.
       300. Trächtigkeitstag      der     Stute,     sofern      die   2. Falls in der laufenden Versicherungsperiode bereits
       Trächtigkeitsdauer durch Vorlage eines Deckscheins oder            entschädigungspflichtige Schäden aufgrund einer Totgeburt
       Besamungsscheins nachgewiesen werden kann. Zur                     oder Verendung eines Fohlens eingetreten sind, kann die
       Bestimmung des Beginns der Trächtigkeit wird der erste             Versicherungssumme für das zugehörige Muttertier
       Tag der letzten erfolgreichen Deckperiode herangezogen.            frühestens für die folgende Versicherungsperiode geändert
       Bei künstlicher Besamung wird der Tag der letzten                  werden.
       Besamung laut des Besamungsscheins herangezogen.
       Kann weder ein Deckschein noch ein Besamungsschein                                        Artikel 13
       vorgelegt    werden,     ist   die    Trächtigkeit    mittels                    Über- und Unterversicherung
       Ultraschalluntersuchung nachzuweisen und die Haftung
       beginnt frühestens am 30. Tag vor dem errechneten               1. Die Versicherung soll nicht zu einer Bereicherung führen.
       Geburtstermin.                                                     Auch, wenn die vom Versicherungsnehmer gewählte und mit
   b) Chronische Krankheit:                                               dem Versicherer vereinbarte Versicherungssumme den
       • Für Schäden durch Knochenweiche, Dummkoller,                     festgestellten Tierwert zum Schadenszeitpunkt übersteigt, hat
           ansteckende Blutarmut, Borna, Hufkrebs, chronische             der Versicherer nicht mehr als den festgestellten Tierwert
           Herzkrankheiten, chronische Erkrankungen des                   abzüglich Selbstbehalt zu entschädigen (Überversicherung).
           Atmungssystems, periodische Augenentzündung und             2. Auch, wenn der zum Schadenszeitpunkt festgestellte Tierwert
           Tuberkulose beginnt die Haftung frühestens am                  über der vom Versicherungsnehmer gewählten und mit dem
           90. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen des Antrages               Versicherer vereinbarten Versicherungssumme liegt, hat der
           beim Versicherer.                                              Versicherer nicht mehr als die Versicherungssumme für die
       • Für       Schäden     durch      chronische      Lahmheit,       Berechnung         der     Entschädigung     heranzuziehen
           Hufrollenerkrankung, Ataxie, Gleichbeinlahmheit,               (Unterversicherung).

Bedingungen für die Versicherung von Pferden in der "Pferdeversicherung"                                                              4/9
v 2.1

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                                                                            Pferdes und der vom Versicherungsnehmer gewählten
                         Artikel 14                                         Versicherungssumme abhängig. Für die Zuordnung der
   Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall                       Entschädigung zum Alter des Pferdes kommt
                                                                            nachstehende Tabelle zur Anwendung:
1. Der Versicherungsnehmer hat einen Schadensfall, für den er
   Entschädigung beansprucht, sofort, spätestens aber binnen           Alter in     Entschädigung          Alter in Entschädigung
   vier Tagen in geschriebener Form anzuzeigen. Die Anzeige           Lebens-       in % der              Lebens- in % der
   muss folgende Daten enthalten: Kontaktinformationen,               monaten       Versicherungs-       monaten Versicherungs-
   Lebensnummer des verendeten Pferdes, Schadensdatum,                              summe                            summe
   Schadensursache und Ort der Verendung. Bei Totgeburten ist             bis 180          90 %                211       59 %
   zusätzlich der Nachweis der Trächtigkeitsdauer durch Vorlage               181          89 %                212       58 %
   des Deckscheines oder Besamungsscheines vorzulegen.                        182          88 %                213       57 %
2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet                                   183          87 %                214       56 %
   a) im Schadensfall sämtliche Dokumente und Befunde                         184          86 %                215       55 %
       vorzulegen, die für die Ermittlung des Schadens notwendig              185          85 %                216       54 %
       sind. Im Falle einer Nottötung oder Notschlachtung ist eine            186          84 %                217       53 %
       schriftliche Bestätigung eines Tierarztes zur Notwendigkeit            187          83 %                218       52 %
       derselben vorzulegen. Bei allen anderen Verendungen ist
                                                                              188          82 %                219       51 %
       eine schriftliche Bestätigung eines Tierarztes über die
                                                                              189          81 %                220       50 %
       Todesursache vorzulegen. Im Fall eines Transportunfalls
       ist    ein    Unfallbericht   zum     Unfallhergang    vom             190          80 %                221       49 %
       Versicherungsnehmer          und/oder       Fahrzeuglenker             191          79 %                222       48 %
       vorzulegen. Bei einer Notschlachtung sind nicht- oder                  192          78 %                223       47 %
       teilweise verwertbare Schlachtkörper mittels des                       193          77 %                224       46 %
       Untersuchungsbefundes          der     Schlachttier-   und             194          76 %                225       45 %
       Fleischuntersuchung nachzuweisen. Die Entsorgung des                   195          75 %                226       44 %
       Tierkörpers       muss      mittels    Abholschein      der            196          74 %                227       43 %
       Tierkörperverwertungs- oder Tierkörperbeseitigungsstelle               197          73 %                228       42 %
       oder des Tierkrematoriums oder einer Bestätigung des                   198          72 %                229       41 %
       Amtstierarztes nachgewiesen werden.                                    199          71 %                230       40 %
   b) dem Versicherer oder dessen Beauftragten jede mit dem                   200          70 %                231       39 %
       Schaden zusammenhängende Auskunft zu erteilen.                         201          69 %                232       38 %
   c) die bereits bei der Antragsstellung erklärte Entbindung des             202          68 %                233       37 %
       behandelnden Tierarztes von der Schweigepflicht über                   203          67 %                234       36 %
       Auskünfte in allen Versicherungsangelegenheiten aufrecht               204          66 %                235       35 %
       zu halten.                                                             205          65 %                236       34 %
   d) einem vom Versicherer mit der Erstellung eines                          206          64 %                237       33 %
       Wertgutachtens beauftragten Dritten alle hierfür                       207          63 %                238       32 %
       benötigten Auskünfte zu erteilen.
                                                                              208          62 %                239       31 %
   e) Transportunfälle bei der nächsten Polizeidienststelle
                                                                              209          61 %                240       30 %
       unverzüglich anzuzeigen. Davon ausgenommen sind
                                                                              210          60 %             ab 241      25 %*
       innerbetriebliche Transportunfälle und Transportunfälle
       ohne Fremdschaden, welche unverzüglich dem                    *gilt ausschließlich für die Variante Transport
       Versicherer anzuzeigen und bildlich zu dokumentieren
       sind.                                                            b) Der Versicherer hat im Schadensfall die Möglichkeit, ein
   f) Verladeschäden bildlich zu dokumentieren und tierärztlich            Wertgutachten in Auftrag zu geben, um den tatsächlichen
       zu bestätigen.                                                      Tierwert des Pferdes zum Schadenszeitpunkt feststellen
3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Möglichkeit für          zu lassen. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der
   die Minderung des Schadens zu sorgen und alle dienlichen                Erstellung des Wertgutachtens trägt in diesem Fall der
   Arbeiten und Aufwendungen zu machen, die den Umständen                  Versicherer.
   nach geboten erscheinen.                                             c) Ergibt das Wertgutachten einen kleineren Tierwert als die
4. Besteht ein Anspruch auf Schadensersatz einem Dritten                   Entschädigung laut Tabelle, so wird der festgestellte
   gegenüber, beispielsweise einer anderen Versicherung,                   Tierwert abzüglich 10 % Selbstbehalt entschädigt.
   Spediteure oder Transportunternehmen, so ist der                     d) Ergibt das Wertgutachten einen gleich großen oder
   Versicherungsnehmer verpflichtet, dies dem Versicherer                  größeren Tierwert als die Entschädigung laut Tabelle, so
   anzuzeigen.                                                             wird die Entschädigung laut Tabelle berücksichtigt.
5. Werden im Falle einer Notschlachtung Verwertungserlöse               e) Sollte der Versicherungsnehmer oder ein Dritter ein
   erzielt, so ist die Höhe der Verwertungserlöse dem                      Wertgutachten in Auftrag geben, so hat der jeweilige
   Versicherer vollständig anzuzeigen.                                     Auftraggeber sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der
6. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 1 bis 5             Erstellung des Wertgutachtens selber zu tragen.
   beschriebenen Pflichten, so ist der Versicherer von der           2. LEBENSVERSICHERUNG Variante „Zucht“:
   Verpflichtung zur Leistung frei.                                     Es gelten die Bestimmungen gemäß Ziffer 1. Zusätzlich
                                                                        werden Totgeburten sowie Verendungen, Nottötungen und
                         Artikel 15                                     Notschlachtungen von Fohlen innerhalb der ersten sechs
               Entschädigung und Selbstbehalt                           Lebensmonate mit 10 % der Versicherungssumme des
                                                                        versicherten Muttertieres entschädigt. Eine Totgeburt liegt vor,
1. LEBENSVERSICHERUNG Variante „Transport“ und                          wenn ein Fohlen tot geboren wird oder innerhalb von einer
   Variante „Standard“:                                                 Woche nach der Geburt verendet. Bei Zwillings- und
   a) Die Höhe der Entschädigung für Schäden durch den Tod              Mehrlingstotgeburten wird maximal ein totgeborenes Fohlen
      von Pferden gemäß Artikel 9 Ziffer 2 lit. a (Variante             entschädigt.
      Transport) und lit. b (Variante Standard) ist vom Alter des

Bedingungen für die Versicherung von Pferden in der "Pferdeversicherung"                                                            5/9
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3. Verwertungserlöse,      Entschädigungen      aus     anderen                    am Behandlungsort gemäß dem aktuellen Stand der
   Versicherungen,          Spediteuren        oder          von                   veterinärmedizinischen Wissenschaft durchgeführt
   Transportunternehmen sowie Leistungen aus öffentlichen                          werden.
   Mitteln werden in Abzug gebracht. Das gilt auch in dem Fall,            • Kosten für voroperative Leistungen: Kosten für die
   wenn der Versicherungsnehmer einen Ersatzanspruch aus                       Durchführung von veterinärmedizinischen Maßnahmen,
   anderen       Versicherungen,        Spediteuren,       durch               die für eine Befunderstellung notwendig und geeignet sind.
   Transportunternehmen oder aus öffentlichen Mitteln gehabt                   Dazu zählen Vorerhebungen, klinische Untersuchungen
   hätte, diesen aber vorsätzlich oder schuldhaft nicht erhalten               und bildgebende Verfahren, die zwischen dem Tag vor der
   hat.                                                                        Operation um 00:00 Uhr und dem Beginn der Operation
4. Der Versicherer hat das Recht, das verendete Tier zur Prüfung               durchgeführt werden. Diese Kosten sind nur dann
   der Verpflichtung zur Leistung von einem vom Versicherer                    versichert, wenn die dadurch vorbereitete Operation
   bestimmten Tierarzt untersuchen zu lassen. Die Kosten dieser                tatsächlich durchgeführt wird.
   Untersuchung trägt der Versicherer.                                     • Kosten         für   Nachbehandlungen          infolge   von
                                                                               Operationen: Dazu zählen Kosten für die tierärztliche
                                                                               Nachsorge mit Medikamenten inkl. Wundversorgung, für
                 III. KRANKENVERSICHERUNG                                      regenerative und den Heilungsprozess unterstützende
                                                                               Therapien, für klinische Untersuchungen sowie für den
                         Artikel 16                                            Aufenthalt inklusive Futter und Betreuung des Tieres.
             Umfang des Versicherungsschutzes                                  Versichert sind ausschließlich Kosten, die in direktem
                                                                               Zusammenhang mit der durchgeführten und versicherten
1. Die           Österreichische          Hagelversicherung         –          Operation stehen, während der stationären Aufnahme im
   Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, im Folgenden kurz                  Tierspital oder einer Ordination, die vom Ende der
   Versicherer genannt, ersetzt ihren Versicherungsnehmern im                  Operation bis zum 20. Tag um 24:00 Uhr nach der
   Versicherungsbaustein                 KRANKENVERSICHERUNG                   Operation entstehen und die Leistung bis zu diesem Tag
   entstandene Kosten infolge der unter Ziffer 3, 4 und 5                      erbracht wurde.
   angeführten Behandlungen des erkrankten Pferdes.                     4. Im Zusatzbaustein „Kolik Stationär“ sind folgende Kosten
   Versichert sind ausschließlich Schäden, die in Österreich oder          versichert: Kosten, die direkt durch eine notwendige stationäre
   in einem der angrenzenden Länder Tschechien, Slowakei,                  Kolik-Behandlung entstehen, die ohne Operation durchgeführt
   Ungarn, Slowenien, Italien, Schweiz, Liechtenstein oder                 wird. Voraussetzung ist, dass das Pferd für mindestens zwei
   Deutschland eintreten und die notwendige Behandlung in                  Tage in stationärer Behandlung in einem Tierspital oder einer
   einem dieser Länder erfolgt.                                            Ordination, die über eine gleichwertige Ausstattung verfügt,
2. Im Versicherungsbaustein KRANKENVERSICHERUNG                            aufgenommen worden ist. Behandlungen außerhalb dieser
   stehen dem Versicherungsnehmer vier Varianten und zwei                  Einrichtungen sind nicht versichert.
   Zusatzbausteine zur Auswahl:                                         5. Im Zusatzbaustein „Kolik Plus“ sind folgende Kosten
   a) Variante „Kolik“:                                                    versichert: Kosten, die direkt durch eine notwendige stationäre
       Versichert sind Behandlungskosten gemäß Ziffer 3, zur               (kürzer als zwei Tage gemäß Ziffer 4), ambulante oder einer
       unmittelbaren Behandlung einer Kolik.                               vor Ort stattfindenden Kolik-Behandlung entstehen.
   b) Varianten „Gold“, „Silber“ und „Bronze“:                             Voraussetzung ist, dass das Pferd von einem Tierarzt
       Versichert sind Behandlungskosten gemäß Ziffer 3,                   konservativ behandelt wird. Die Behandlungen können in
       sofern sie direkt durch einen Unfall, eine Kolik oder eine          einem Tierspital, einer (mobilen) Ordination und auch
       sonstige Krankheit ausgelöst wurden.                                außerhalb dieser Einrichtungen vor Ort beim Pferd
   c) Zusatzbaustein „Kolik Stationär“: Im Anschluss an jede               durchgeführt werden.
       der vier unter lit. a und lit. b angeführten Varianten können    6. Nicht      versichert    sind     im     Versicherungsbaustein
       optional auch Behandlungskosten gemäß Ziffer 4                      KRANKENVERSICHERUNG in den Varianten „Kolik“,
       versichert werden.                                                  „Bronze“, „Silber“ und „Gold“ Behandlungskosten von Pferden
   d) Zusatzbaustein „Kolik Plus“: Im Anschluss an den unter               infolge von:
       lit. c angeführten Zusatzbaustein „Kolik Stationär“ können          • Tierkennzeichnungsmaßnahmen                 (Chip-       oder
       optional auch Behandlungskosten gemäß Ziffer 5                          Transponder-Implantationen),
       versichert werden.                                                  • Routine-, Vorsorge- & freiwilligen Untersuchungen inkl.
3. In den Varianten „Kolik“, „Gold“, „Silber“, „Bronze“ sind                   Lahmheitsuntersuchungen,           Gesundheitszeugnissen,
   folgende Kosten versichert:                                                 Gutachten oder prophylaktischen Zahnbehandlungen,
   • Operationskosten: Kosten, die direkt durch eine                       • Impfungen,
       Operation entstehen. Zusätzlich versichert sind                     • kosmetischen Operationen,
       Kaiserschnittoperationen als direkte Folge eines Unfalls,           • kosmetischen Zahnbehandlungen oder routinemäßigen
       einer Krankheit sowie einer Geburtskomplikation,                        Vorsorgemaßnahmen wie dem Abschleifen der Zähne,
       zahnerhaltende         Maßnahmen,          kieferorthopädische      • kieferorthopädischen Behandlungen, ausgenommen als
       Behandlungen sowie Wundbehandlungen als direkte                         direkte Folge eines Unfalls,
       Folge           eines         Unfalls,       Zahnextraktionen,
                                                                           • Zahnersatz, ausgenommen zahnerhaltende Maßnahmen
       Zahnwurzelbehandlungen,                Zahnfistelbehandlungen,
                                                                               als direkte Folge eines Unfalls,
       Augenoperationen, endoskopische Operationen sowie die
                                                                           • Kastrationen und Behandlungen von Kryptorchismus,
       Einsetzung und Entfernung von Prothesen und
       Implantaten. Trifft der behandelnde Tierarzt im Zuge einer          • prophylaktischen Sterilisationen,
       Operation die Entscheidung das Pferd einzuschläfern,                • Verhaltensauffälligkeiten wie beispielsweise Koppen,
       sind die Kosten der Einschläferung bei den                              Weben, Aggressivität und anderen Stereotypien,
       Operationskosten mitversichert.                                     • Kehlkopfpfeifen,
       o Operationen unter Vollnarkose sind ausschließlich in              • Hufbearbeitung,           Hufbeschlag,        orthopädischem
             Tierspitälern oder in Ordinationen, die über eine                 Hufbeschlag und nicht unfallbedingten Hufoperationen wie
             gleichwertige Ausstattung verfügen, versichert.                   Hufkrebs und Hornsäulenoperation,
       o Operationen unter Standnarkose, Sedierung, Lokal-                 • Orthesen, Schienen und Hilfsmittel,
             oder Leitungsanästhesie sind auch außerhalb von               • Operationen an der Wirbelsäule zur Behandlung von
             Tierkliniken oder Ordinationen versichert, sofern diese           Ataxien,

Bedingungen für die Versicherung von Pferden in der "Pferdeversicherung"                                                              6/9
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   •   Punktionen mit Nadeln oder Kanülen,                                   o Kosten     für   therapeutische    oder    alternative
   •   Schäden, die vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt                  Behandlungsmethoden        wie    Bachblütentherapie,
       wurden,                                                                 Bioresonanztherapie, Chiropraktik, Hydrotherapie,
   •   Schadensfällen, die innerhalb des Zeitraumes zwischen                   Lichttherapie, Magnetfeldtherapie, manuelle Therapie,
       Antragstellung und Haftungsbeginn eintreten oder                        Massagen, Neuraltherapie, Osteopathie, physikalische
       beginnen. Dies gilt auch,                                               Therapie, Physiotherapie, Thermotherapie und das
       o wenn        Krankheitsanzeichen         innerhalb    dieses           Unterwasserlaufband.
           Zeitraumes ersichtlich und erkennbar werden und die
           Behandlung erst nach Haftungsbeginn begonnen oder                                  Artikel 17
           fortgesetzt wird,                                                    Versicherungsschutz, Beginn der Haftung
       o wenn voroperative Leistungen innerhalb dieses
           Zeitraumes durchgeführt werden,                             1. Die Haftung für neu beantragte Pferde beginnt zu folgenden
       o für Behandlungen, die ursächlich auf Ereignisse                  Zeitpunkten:
           zurückzuführen sind, die innerhalb dieses Zeitraumes           • Behandlungskosten infolge eines Unfalls oder einer
           oder kurz davor eingetreten sind oder begonnen                     Kolik: Die Haftung beginnt am 15. Tag um 00:00 Uhr nach
           haben, auch wenn die Behandlungen erst nach                        Einlangen des Antrags beim Versicherer.
           Haftungsbeginn begonnen oder fortgesetzt werden.               • Behandlungskosten           infolge    einer     Krankheit
   •   Fehlern und Mängeln, insbesondere Krankheiten und                      (ausgenommen Kolik): Die Haftung beginnt am 90. Tag
       Verletzungen, die bereits bei Abschluss der Versicherung               um 00:00 Uhr nach Einlangen des Antrags beim
       vorhanden oder absehbar waren (Zweckabschluss),                        Versicherer.
   •   Erkrankung an anzeigepflichtigen Seuchen oder                      • Behandlungskosten             infolge     einer      nicht
       Seuchenverdacht          laut     dem        Österreichischen          unfallbedingten Gelenksoperation: Die Haftung beginnt
       Tierseuchengesetz          und        allen      zusätzlichen          am 365. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen des Antrages
       österreichischen Gesetzen und Verordnungen zur                         beim Versicherer.
       Bekämpfung von Tierseuchen und Tierkrankheiten in der           2. Bei folgenden Variantenwechseln auf Varianten mit
       jeweils zum Zeitpunkt des Schadeneintritts gültigen                größerem Haftungsumfang oder einer Beantragung der
       Fassung,                                                           Zusatzbausteine in der KRANKENVERSICHERUNG beginnt
   •   nicht fachgerechter Tierhaltung,                                   die Haftung für die neu versicherten Risiken und höhere
   •   Erdbeben, Erdrutsch, Vermurung, Überschwemmung und                 Versicherungssummen frühestens nach Ablauf der unter
       Kernenergie,                                                       Ziffer 1    genannten     Fristen     ab    Einlangen    der
   •   Brand, Explosion, Blitzschlag,                                     Änderungsanzeige beim Versicherer:
   •   elektrischem Strom,                                                • Von Variante „Kolik“ auf Variante „Bronze““, „Silber“ oder
   •   Nichtbeachten der gesetzlichen Vorschriften und                        „Gold“
       behördlichen Anweisungen,                                          • Von Variante „Bronze“ auf Variante „Silber“ oder „Gold“
   •   Absturz oder Anprall von Luft- oder Raumfahrzeugen,                • Von Variante „Silber“ auf Variante „Gold“
       deren Teile oder Ladung,                                           Falls für ein Pferd in der laufenden Versicherungsperiode
   •   Kriegsereignissen jeder Art, Gewalthandlungen politischer          bereits entschädigungspflichtige Schäden eingetreten sind,
       oder     terroristischer    Organisationen,      Bürgerkrieg,      beginnt die Haftung für neu versicherte Risiken und höhere
       Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand und inneren               Versicherungssummen frühestens für die folgende
       Unruhen,                                                           Versicherungsperiode.
   •   böswilligen Beschädigungen, Diebstahl und Raub,                 3. Die Fristen für den Haftungsbeginn beginnen erst dann zu
                                                                          laufen, wenn neben dem Antrag und der Änderungsanzeige
   •   Tierquälerei und Gewalttätigkeiten im Zuge von
                                                                          auch alle vom Versicherer verlangten Erhebungsformulare
       Ansammlungen, Demonstrationen, Kundgebungen oder
                                                                          und Nachweise gemäß Artikel 1 vollständig ausgefüllt beim
       durch Einzeltäter,
                                                                          Versicherer eingelangt sind.
   •   Raubtieren wie Wolf, Goldschakal, Luchs und Bär,
   •   Behandlungen, die bei nicht versicherten Fohlen von                                     Artikel 18
       versicherten Stuten durchgeführt werden,                                  Versicherungsschutz, Ende der Haftung
   •   Unfällen bei Transportfahrten, bei denen gesetzliche
       Bestimmungen des Landes, in dem der Transport                   1. Bei folgenden Variantenwechseln auf Varianten mit
       durchgeführt wurde, nicht eingehalten wurden,                      geringerem     Haftungsumfang      in    der    KRANKEN-
   •   Verwendung von nicht für Pferde geeigneter                         VERSICHERUNG endet die Haftung für wegfallende Risiken
       Transportmitteln sowie Transportmitteln bei denen                  und höhere Versicherungssummen am Folgetag um
       Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden vorlagen.                 00:00 Uhr nach Einlangen der Änderungsanzeige beim
   •   Ebenfalls nicht versichert sind:                                   Versicherer:
       o Kosten für die Durchführung einer Notschlachtung                 • Von Variante „Gold“ auf Variante „Silber“, „Bronze“ oder
           oder Nottötung sowie den Abtransport und die                       „Kolik“
           Entsorgung oder Kremation des Tierkörpers,                     • Von Variante „Silber“ auf Variante „Bronze“ oder „Kolik“
       o Transportkosten von und zu Tierspitälern oder                    • Von Variante „Bronze“ auf Variante „Kolik“
           Ordinationen,                                               2. Bei einer Kündigung des Zusatzbausteines „Kolik
       o jegliche       anderen      Aufwendungen,       die    dem       Stationär“ endet die Haftung auch für den optional
           Versicherungsnehmer oder dem mit der Obhut des                 versicherbaren Zusatzbaustein „Kolik Plus“ mit Ende der
           Pferdes Beauftragten entstehen,                                Versicherungsperiode.
       o Umsatzsteuern für Gewerbebetriebe und land- und               3. Bei einer Kündigung des Zusatzbausteines „Kolik Plus“
           forstwirtschaftliche Betriebe, die nach § 22 Abs 6 UStG        endet die Haftung mit Ende der Versicherungsperiode.
           1994 zur Regelbesteuerung optiert haben,
       o Kosten        für    Trächtigkeit,      Decken,     Geburt,
           Scheinträchtigkeit und Rosse sowie für alle in
           Zusammenhang stehenden Behandlungen,
       o Kosten für Strahlentherapien,


Bedingungen für die Versicherung von Pferden in der "Pferdeversicherung"                                                          7/9
v 2.1

[Seite 8]
                          Artikel 19                                     Entschädigung        berücksichtigt.  In   der    KRANKEN-
                    Versicherungssumme                                   VERSICHERUNG Variante „Gold“ werden die Kosten der
                                                                         versicherten voroperativen Leistungen entsprechend der
In der KRANKENVERSICHERUNG ist die Versicherungssumme                    Rechnung je Schadensfall unbegrenzt berücksichtigt.
für alle Varianten und Zusatzbausteine vom Versicherer              3.   Kosten für Nachbehandlungen infolge von Operationen:
vorgegeben und entspricht der Jahreshöchstentschädigung                  Für die Ermittlung der Kosten für Nachbehandlungen infolge
gemäß Artikel 21 Ziffer 5 und 8.                                         von Operationen werden jene Kosten herangezogen, die vom
                                                                         Ende der Operation (= Tag 0) bis zum 20. Tag um 24:00 Uhr
                         Artikel 20                                      nach der Operation in einem Tierspital oder durch eine
   Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall                    tierärztliche Behandlung im direkten Zusammenhang mit
                                                                         versicherten Operationen entstehen. Es werden in der
1. Der Versicherungsnehmer hat einen Schadensfall, für den er            KRANKENVERSICHERUNG bei den Varianten „Kolik“ oder
   Entschädigung beansprucht, sofort, spätestens aber binnen             „Bronze“ maximal 1.500 Euro und in der Variante „Silber“
   vier Tagen in geschriebener Form anzuzeigen. Die Anzeige              maximal 3.000 Euro pro Schadensfall für die Berechnung der
   muss folgende Daten enthalten: Kontaktinformationen,                  Entschädigung        berücksichtigt.  In   der    KRANKEN-
   Lebensnummer des Pferdes, Datum des Beginnes der                      VERSICHERUNG Variante „Gold“ werden die Kosten der
   Behandlung, Schadensursache und Ort der Behandlung.                   versicherten Nachbehandlungen entsprechend der Rechnung
2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet                              je Schadensfall unbegrenzt berücksichtigt.
   a) im Schadensfall sämtliche Dokumente und Befunde               4.   Mindestschaden           bei      Operationen:     In     der
       vorzulegen, die für die Ermittlung des Schadens notwendig         KRANKENVERSICHERUNG Variante „Gold“ kommt kein
       sind. Behandlungskosten, die für die Ermittlung des               Mindestschaden        zur    Anwendung.     Liegt    in   der
       Schadens berücksichtigt werden sollen, müssen in Form             KRANKENVERSICHERUNG bei den Varianten „Kolik“,
       einer Rechnung vom behandelnden Tierspital oder                   „Bronze“ und „Silber“ die Summe der gemäß Ziffer 1 bis 3
       Tierarzt ausgestellt sein, welche neben den Daten für eine        berücksichtigten Kosten je Schadensfall unter 500 Euro,
       ordnungsgemäße          Rechnungslegung,        mindestens        erfolgt keine Entschädigung.
       folgende Inhalte aufweist:                                   5.   Höhe der Entschädigung infolge von Operationen: Die
       • Name und universelle Equiden-Lebensnummer des                   Entschädigung pro Schadensfall errechnet sich aus der
           Pferdes                                                       Summe der gemäß Ziffer 1 bis 3 berücksichtigten Kosten
       • Diagnose                                                        abzüglich eines Selbstbehaltes von 10 %. In der
       • durchgeführte Behandlungen aufgegliedert nach                   KRANKENVERSICHERUNG Variante „Gold“ kommt kein
           Datum der Leistungserbringung                                 Selbstbehalt zur Anwendung. Die Maximalauszahlung pro
       • durchgeführte Operationen aufgegliedert nach Datum              Pferd und Versicherungsperiode ist für Schäden gemäß
           der Leistungserbringung                                       Ziffer 1 bis 3 mit folgender Jahreshöchstentschädigung nach
       • verabreichte und abgegebene Medikamente                         oben begrenzt: Die Jahreshöchstentschädigung beträgt in der
   b) dem Versicherer oder dessen Beauftragten jede mit dem              KRANKENVERSICHERUNG bei den Varianten „Kolik“ und
       Schaden zusammenhängende Auskunft zu erteilen.                    „Bronze“ 7.500 Euro und in der Variante „Silber“ 15.000 Euro.
   c) die bereits bei der Antragsstellung erklärte Entbindung des        In der KRANKENVERSICHERUNG Variante „Gold“ kommt für
       behandelnden Tierarztes von der Schweigepflicht über              Schäden gemäß Ziffer 1 bis 3 keine Jahreshöchst-
       Auskünfte in allen Versicherungsangelegenheiten aufrecht          entschädigung zur Anwendung. Für die Zurechnung eines
       zu halten.                                                        Schadensfalls zu einer Versicherungsperiode wird das Datum
3. Besteht Anspruch auf Schadensersatz einem Dritten                     des Beginnes einer versicherten Behandlung herangezogen.
   gegenüber, beispielsweise einer anderen Versicherung,                 Folgebehandlungen, die derselben Schadensursache
   einem Spediteur oder einem Transportunternehmen, so ist der           zugeordnet werden können, werden dem Datum der ersten
   Versicherungsnehmer verpflichtet, dies dem Versicherer                versicherten Behandlung zugeordnet.
   anzuzeigen.                                                      6.   Kosten für konservative Kolik-Behandlungen: Für die
4. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Möglichkeit für        Ermittlung der Entschädigung werden jene Kosten
   die Minderung des Schadens zu sorgen und alle dienlichen              herangezogen, die für die konservative Kolik-Behandlung
   Arbeiten und Aufwendungen zu machen, die den Umständen                notwendig sind. Kosten für die stationäre Behandlung (ab zwei
   nach geboten erscheinen.                                              Tage stationärem Aufenthalt) werden dem Zusatzbaustein
5. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 1 bis 4           „Kolik Stationär“ zugeordnet. Die Kosten von kürzeren
   beschriebenen Pflichten, so ist der Versicherer von der               stationären, ambulanten oder Vor-Ort-Behandlungen werden
   Verpflichtung zur Leistung frei.                                      dem Zusatzbaustein „Kolik Plus“ zugeordnet.
                                                                    7.   Mindestschaden bei konservativen Kolik-Behandlungen:
                        Artikel 21                                       In der KRANKENVERSICHERUNG Variante „Gold“ und dem
              Entschädigung und Selbstbehalt                             Zusatzbaustein „Kolik Plus“ kommt kein Mindestschaden zur
                                                                         Anwendung. Liegt in der KRANKENVERSICHERUNG für den
1. Operationskosten: Für die Ermittlung der Operationskosten             Zusatzbaustein „Kolik Stationär“ bei den Varianten „Kolik“,
   werden jene Kosten berücksichtigt, die am Tag der Operation           „Bronze“ und „Silber“ die Summe der gemäß Ziffer 6
   anfallen und der Operation wie auch der versicherten Ursache          berücksichtigten Kosten je Schadensfall unter 500 Euro,
   direkt zugeordnet werden können. Werden im Zuge der                   erfolgt keine Entschädigung.
   Operation auch nicht versicherte Behandlungen durchgeführt       8.   Höhe der Entschädigung infolge von konservativen Kolik-
   und sind diese auf der Rechnung nicht gesondert                       Behandlungen: Die Entschädigung errechnet sich aus den
   ausgewiesen, so reduziert der Versicherer die Kosten anteilig.        gemäß Ziffer 6 berücksichtigten Kosten abzüglich eines
2. Kosten für voroperative Leistungen: Für die Ermittlung der            Selbstbehaltes von 10 %. In der KRANKENVERSICHERUNG
   Kosten für voroperative Leistungen werden jene Kosten                 Variante „Gold“ kommt kein Selbstbehalt zur Anwendung. Je
   herangezogen, die für die Vorbereitung der Operation                  Zusatzbaustein ist die Maximalauszahlung pro Pferd und
   notwendig sind, vom Kalendertag vor dem Tag der Operation             Versicherungsperiode für Schäden gemäß Ziffer 6 mit
   um 00:00 Uhr bis zum Beginn der Operation. Es werden in der           folgender Jahreshöchstentschädigung nach oben begrenzt:
   KRANKENVERSICHERUNG bei den Varianten „Kolik“ oder
   „Bronze“ maximal 750 Euro und in der Variante „Silber“
   maximal 1.500 Euro pro Schadensfall für die Berechnung der

Bedingungen für die Versicherung von Pferden in der "Pferdeversicherung"                                                          8/9
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                            Jahreshöchstentschädigung                  voroperativen Leistungen gemäß Ziffer 2. Alle weiteren
                                     in Euro                           Kosten werden unabhängig von der konservativen Kolik-
     Konservative                                                      Behandlung gemäß Ziffer 1 bis 5 und Ziffer 10 bis 11
                         Kolik Bronze Silber       Gold                berücksichtigt.
     Kolik-Behandlung
     Kolik Stationär      1.500     1.500  3.000   5.000           10. Entschädigungen        aus     anderen      Versicherungen,
     Kolik Plus             400       400    800   1.000               Spediteuren, Transportunternehmen sowie Leistungen aus
   Für die Zurechnung eines Schadensfalls zu einer                     öffentlichen Mitteln werden in Abzug gebracht. Das gilt auch
   Versicherungsperiode wird das Datum des Beginnes einer              in dem Fall, wenn der Versicherungsnehmer einen
   versicherten          Behandlung          herangezogen.             Ersatzanspruch aus anderen Versicherungen, Spediteuren,
   Folgebehandlungen, die derselben Schadensursache                    Transportunternehmen und öffentlichen Mitteln gehabt hätte,
   zugeordnet werden können, werden dem Datum der ersten               diesen aber vorsätzlich oder schuldhaft nicht erhalten hat.
   versicherten Behandlung zugeordnet.                             11. Der Versicherer hat das Recht, das behandelte Tier zur
9. Ist eine Operation direkt im Anschluss an eine nicht                Prüfung der Verpflichtung zur Leistung von einem vom
   erfolgreiche konservative Kolik-Behandlung notwendig, so            Versicherer bestimmten Tierarzt untersuchen zu lassen. Die
   endet die Zurechnung der Kosten zu den Zusatzbausteinen             Kosten dieser Untersuchung trägt der Versicherer.
   „Kolik Plus“ sowie „Kolik Stationär“ mit Beginn der


Bedingungen für die Versicherung von Pferden in der "Pferdeversicherung"                                                       9/9
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## Volltext der Bedingungen: Pferdekrankenversicherung Bronze, Merkblatt (Vermittlerkopie)

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  Tierversicherung
  Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
  Österreichische Hagelversicherung VVaG                                                      Produkt: Pferdeversicherung
Bitte beachten Sie: Hier finden Sie nur die wichtigsten Informationen zu Ihrer Versicherung. Die Angaben in diesem
Produktinformationsblatt stellen lediglich einen vereinfachten Überblick dar. Alle vorvertraglichen und vertraglichen Informationen
finden Sie im Versicherungsantrag, in der Versicherungspolizze und in den Versicherungsbedingungen.

Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Die Pferdeversicherung der Österreichischen Hagelversicherung setzt sich aus einer Lebens- und einer Krankenversicherung
zusammen. Die beiden Versicherungen können für jedes Pferd individuell abgeschlossen und kombiniert werden.

         Was ist versichert?                                                  Was ist nicht versichert?
         Lebensversicherung                                                       Schäden, die innerhalb der Wartezeit eintreten.
         Variante Transport                                                   Lebensversicherung:
         Tod eines Pferdes infolge von                                        Schäden durch:
            Transportunfall                                                       Erkrankung an Seuchen
            Brand, Explosion, Blitzschlag                                         außergewöhnliche Naturereignisse (z.B. Feuer,
         Variante Standard:                                                       Vermurung, Lawinen, Erdbeben)
         Zusätzlich zu den Risiken der Variante Transport                         Kriegsereignisse und Gewalthandlungen jeder Art
             Unfall                                                               böswillige Beschädigung
             Trächtigkeit und Geburt (Stute)                                      Diebstahl, Abschlachten, etc.
             akute und chronische Krankheiten                                     Raubtiere
             Operationen (inkl. Kastration beim Hengst, Sterilisation,            Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
             Kaiserschnitt)                                                       Schäden, Fehler und Mängel, die bereits bei
             Nottötung/-schlachtung                                               Antragstellung vorhanden waren
         Variante Zucht:                                                          Unterlassung von veterinärmedizinischen Behandlungen
         Zusätzlich zu den Risiken der Variante Standard                          bei Transportunfällen: Unfall ohne Transport eines
                                                                                  Pferdes, ohne geeignetes Transportmittel oder
             Tod des Fohlens infolge einer Totgeburt
                                                                                  geeignetem Lenker
             Verendung infolge von Krankheit und Unfall bis zum
             vollendeten 6. Lebensmonat versichert                                Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion und
                                                                                  Transportunfälle, soweit der Schaden durch Ansprüche
         Krankenversicherung                                                      aus anderen Versicherungsverträgen gedeckt ist
         Versicherung der Operationskosten
         Allgemeine Voraussetzungen zur Wiederherstellung des                 Krankenversicherung:
         Gesundheitszustandes:
                                                                                  Tierkennzeichnung (Chip-Implantation)
         • chirurgisch notwendiger Eingriff mit Hautschnitt (inkl.
           Wundversorgung)                                                        Routine-, Vorsorge- und freiwillige Untersuchungen
                                                                                  (inklusive Lahmheitsuntersuchungen,
         • bestimmte Zahnbehandlungen                                             Gesundheitszeugnisse, Gutachten, prophylaktische
         • endoskopische Operationen                                              Zahnbehandlungen, Impfungen)
         • Kieferorthopädie infolge von Unfällen                                  Schönheits- OPs, kosmetische oder routinemäßige
         • Einsetzung / Entfernung von Prothesen und Implantaten                  Zahnbehandlungen (z.B.: Zähneabschleifen)
         Variante Kolik                                                           Kieferorthopädie (z.B.: angeborene Fehlstellungen, Über-/
                                                                                  Unterbiss)
             Operationen infolge einer Kolik
                                                                                  Zahnersatz
         Varianten Bronze, Silber, Gold
                                                                                  Kastrationen, prophylaktische Sterilisationen,
             Operationen infolge einer Kolik
                                                                                  Kryptorchiden
             Operationen infolge eines Unfalls
                                                                                  Kaiserschnitt (ausgenommen infolge von Unfall/Krankheit/
             Operationen infolge einer Krankheit                                  Geburtskomplikationen)
         Folgende Kosten übernehmen wir:                                          Verhaltensauffälligkeiten (z.B.: Kopper, Weber)
             Kosten der Operation (kurz OP)                                       Kehlkopfpfeifer-OP
             Kosten der voroperativen Leistungen am Vortag der OP                 Hufbearbeitung/-beschlag, nicht unfallbedingte
             bis zum Beginn der OP                                                Hufoperationen (z.B.: Hufkrebs, Hornsäulenoperation)
             Kosten der Nachbehandlung ab dem Ende der OP bis                     Orthesen, Schienen
             zum 20. Tag nach der OP
                                                                                  OP zur Behandlung einer Ataxie
         Die Varianten unterscheiden sich
                                                                                  Transportkosten, Wege-/Reisegeld
         • in der maximalen Auszahlung pro Kalenderjahr und
                                                                                  Einschläferung (ausgenommen infolge OP)
         • im Limit für die Kostenübernahme von voroperativen
                                                                                  therapeutische oder alternative Behandlung
           Leistungen und Nachbehandlungen.

[Seite 2]
                                                                            Gibt es Deckungsbeschränkungen?
Optional: konservative Kolik-Behandlungskosten:
                                                                                Bei Verletzung vertraglicher Vereinbarungen, Angabe von
Zusätzlich versicherbar sind die Kosten für eine konservative                   bereits eingetretenen Risiken bei den Gesundheits- und
Kolik-Behandlung (medikamentös; auch ohne OP). Die                              Risikofragen im Erhebungsformular oder Falschangaben
maximale Auszahlung pro Jahr ist von der gewählten Variante                     kann der Versicherungsschutz entfallen oder
abhängig:                                                                       eingeschränkt werden.
• Variante Kolik Stationär: Wir übernehmen Kosten für einen                     Selbstbehalt im Schadensfall
  mindestens zweitägigen stationären Kolik-Aufenthalt (auch
                                                                                Verwertungserlöse oder Entschädigungen durch Dritte
  ohne OP).
                                                                                (z.B. Versicherer, Transportunternehmen), Zahlungen
• Variante Kolik Plus: Wir übernehmen die Kosten von Kolik-                     der öffentlichen Hand werden von der ermittelten
  Behandlungen auch ohne stationären Aufenthalt.                                Entschädigung in Abzug gebracht.
                                                                                Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
                                                                                Schadensherbeiführung.
                                                                            Lebensversicherung
                                                                                Ersatz des Tierwerts auf Basis der gewählten
                                                                                Versicherungssumme abhängig vom Alter zum Zeitpunkt
                                                                                der Verendung. Kein Ersatz sonstiger Kosten, Sach- oder
                                                                                Personenschäden.
                                                                            Krankenversicherung
                                                                                Beschränkung der jährlichen Entschädigungsleistung
                                                                                abhängig von der gewählten Variante.
                                                                                Operationen unter Vollnarkose dürfen ausschließlich in
                                                                                Tierspitälern/-kliniken und in Ordinationen, die über eine
                                                                                Tierspitälern gleichwertige Spitalsausstattung verfügen,
                                                                                durchgeführt werden.


Wo bin ich versichert?
   Der Versicherungsschutz besteht in Österreich und allen Nachbarländern.
   Das Tierspital, die Tierklinik und der Tierarzt kann innerhalb Österreichs und den Nachbarländern frei gewählt werden.


Welche Verpflichtungen habe ich?
• Ich informiere die Österreichische Hagelversicherung durch die vollständige und ehrliche Beantwortung aller Fragen am Erhebungsfor-
  mular über mir bekannte Risiken vor Vertragsabschluss und während der Vertragslaufzeit.
• Ich gebe jährlich rechtzeitig Änderungen zu den versicherten Pferden bekannt.
• Ich melde einen Versicherungsfall innerhalb der vereinbarten Frist.
• Ich bin zur Abwendung und Minderung eines Schadens z.B. durch die unverzügliche Hinzuziehung eines Tierarztes verpflichtet.
• Ich wirke an der Feststellung des Schadens mit und unterstütze den Versicherer durch wahrheitsgemäße Schadensberichte. Ich über-
  mittle die benötigten Nachweise, Tierarztgutachten und sonstigen diagnostischen Unterlagen.
• Bei Nottötungen/-schlachtungen lege ich eine tierärztliche Bestätigung zur Notwendigkeit vor.
• Besteht ein Anspruch auf Schadenersatz durch eine andere Versicherung habe ich dies dem Versicherer anzuzeigen.


Wann und wie zahle ich?
Wann:    Ich zahle meine Versicherungsprämie so, dass sie zum vereinbarten Zahlungstermin am Konto des Versicherers eingelangt ist.
Wie:     Ich zahle wie vereinbart, z.B. mit Einzugsermächtigung, Online oder mit Zahlschein.


Wann beginnt und endet die Deckung?
Beginn: Keine vorläufige Deckung (kein Sofortschutz). Die Deckung für jedes Risiko beginnt frühestens nach Ablauf der Wartezeit je
  Risiko.
Ende: Der Versicherungsschutz endet
• durch Kündigung mit dem Ende der jeweiligen Versicherungsperiode (= Kalenderjahr).
• mit dem Abgang von versicherten Pferden (am Tag des Besitzwechsels).
• in der Lebensversicherung mit der Vollendung des 20. Lebensjahres.
• bei Vereinbarung einer fixen Laufzeit, endet der Vertrag automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt.

Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Fristgerecht, in geschriebener Form
• Will ich den Vertrag zum Jahresende beenden, muss die Kündigung bis 30. September beim Versicherer einlangen.
• Will ich den Vertrag nach einem Versicherungsfall beenden, muss die Kündigung bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der
  Verhandlungen über die Entschädigung beim Versicherer einlangen. Diese Kündigung kann für spätestens Jahresende ausgesprochen
  werden.

[Seite 3]
ANTRAG PFERDEVERSICHERUNG

Österreichische Hagelversicherung
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Lerchengasse 3–5, 1080 Wien
Tel.: +43 1 403 16 81 - 0, Fax: 01 403 16 81 - 146
antrag@hagel.at, www.hagel.at

                                                                                                                   Polizzen-Nr.


                                                                                                                                                    T     T   M   M   J   J    J   J
Zuname (Bitte in BLOCKSCHRIFT)                           Vorname (Bitte in BLOCKSCHRIFT)                           Titel                           Geburtsdatum


Hausname                                                 Straße, Hausnummer                                        Betriebs-Nr.                         weitere Betriebs-Nr.

                                                                                                                       805098
Postleitzahl, Wohnort                                    Bezirk                                                       Organisation / Vermittler-Nr.


Ortsgemeinde                                             E-Mail
                                                                                                                       BULLInvest GmbH
Telefon / Fax                                            Mobil                                                        Vermittler / Telefonnummer


Ich beantrage die Pferdeversicherung für folgende Pferde:                                                        Sind Sie (Versicherungsnehmer) Landwirt?:  ja  nein


                                                     Lebensversicherung                                       Krankenversicherung
 Lebensnummer (15-stellig)
                                                                                                                                                       Kolik   Kolik Stationär
                                                      Transport Standard     Zucht      Versicherungssumme*   Kolik    Bronze      Silber   Gold
                                                                                                                                                     Stationär & Kolik Plus

                                                                                                                                                                  

                                                                                                                                                                  

                                                                                                                                                                  

                                                                                                                                                                  

                                                                                                                                                                  

                                                                                                                                                                  

                                                                                                                                                                  

                                                                                    KV-Prämie pro Pferd:                                                          

                                                                                   EUR 276,45 p.a.                                                                

* in Euro, über 7.500 Euro sind zusätzliche Nachweise notwendig, bis 15.000 Euro: Kaufvertrag/Rechnung/Wertgutachten (nicht älter als 1 Jahr) oder Ankaufsuntersuchung
(nicht älter als 3 Monate, ohne Röntgenuntersuchung), Nachweis zur Begründung eines Tierwertes (z.B.: spezielle Verwendungszwecke)
bis 30.000 Euro: Kaufvertrag/Rechnung/Wertgutachten (nicht älter als 1 Jahr) und Ankaufsuntersuchung (nicht älter als 3 Monate, mit Standard-Röntgenuntersuchung)
Ich habe das Beratungsprotokoll, das Produktinformationsblatt und den Datenschutzhinweis erhalten.


Datum                                                    Unterschrift Vermittler / Berater                          Unterschrift Versicherungsnehmer

SEPA Lastschrift-Mandat
Zahlungsempfänger: Österreichische Hagelversicherung VVaG, Lerchengasse 3-5, 1080 Wien, Österreich, Creditor-ID: AT56ZZZ00000005039

Ich ermächtige/Wir ermächtigen die Österreichische Hagelversicherung VVaG, Zahlungen von meinem/unserem Konto mittels
SEPA-Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein/weisen wir unser Kreditinstitut an, die von der Österreichischen Hagel-
versicherung VVaG auf mein/unser Konto gezogenen SEPA-Lastschriften einzulösen. Ich kann/Wir können innerhalb von acht
Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit
meinem/unserem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.
Zahlungspflichtiger:


Name                                                     Straße, Hausnummer                                         Postleitzahl, Ort, Land


IBAN


Datum                                                    Ort                                                        Unterschrift

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WEITERE ERKLÄRUNGEN UND HINWEISE                           geltenden BEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG                  NEUVERTRÄGE
Rechtsgrundlagen: Für die beantragte Versicherung          VON PFERDEN IN DER „PFERDEVERSICHERUNG“                     Belehrung über das Rücktrittsrecht: Sie können
sind die Versicherungsbedingungen und das Versiche-        zustande. Eine Ablehnung des Antrags hat der Versiche-      von Ihrem Versicherungsvertrag innerhalb von 14
rungsvertragsgesetz anzuwenden. Es gilt österreichi-       rer binnen drei Wochen nach dem Eingang dem Versi-          Tagen ohne Angabe von Gründen in geschriebener
sches Recht.                                               cherungsnehmer in geschriebener Form mitzuteilen.           Form (z.B. Brief, Fax, E-Mail) zurücktreten. Die Rück-
Antragsbindungsfrist: Sie beginnt ab Zugang des            Obliegenheiten: Der Versicherungsnehmer hat dem             trittsfrist beginnt mit dem Zugang der Polizze, jedoch
unterfertigten Antrags beim Versicherer und beträgt        Versicherer einen Schadensfall, für den er Entschädi-       nicht, bevor Sie die Versicherungsbedingungen ein-
sechs Wochen, es sei denn, eine längere Frist wurde        gung beansprucht, sofort, spätestens binnen 4 Tagen         schließlich der Bestimmungen über die Prämienfest-
vereinbart.                                                ab Feststellung eines versicherten Ereignisses, online/     setzung oder –änderung und diese Belehrung über
Anzeigepflicht: Der Versicherungsnehmer ist allein         schriftlich anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer ist ver-    das Rücktrittsrecht erhalten haben. Die Rücktrittser-
für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben        pflichtet, für die Minderung des Schadens zu sorgen und     klärung ist zu richten an Österreichische Hagelversi-
verantwortlich, auch wenn eine andere Person deren         alle dienlichen Arbeiten und Aufwendungen zu erledigen,     cherung VVaG, Lerchengasse 3–5, 1080 Wien, Fax
Niederschrift vornimmt. Sämtliche Anzeigen und Erklä-      die dem Umstand nach geboten erscheinen.                    01/403 16 81 – 146, antrag@hagel.at. Die Rücktritts-
rungen, die Bestand oder Inhalt des Versicherungsver-      Prämienförderungsantrag: Mit der Einzahlung der             frist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung inner-
hältnisses betreffen, müssen - sofern nicht ausdrücklich   Versicherungsprämie beantragt der Versicherungsneh-         halb der Frist abgesendet wird. Hat der Versicherer
Schriftlichkeit verlangt wird - in geschriebener Form      mer eine etwaige Prämienförderung und nimmt die Vo-         bereits Deckung gewährt, so gebührt ihm eine der
erfolgen. Versicherungsvermittler sind nicht berechtigt,   raussetzungen der „Sonderrichtlinie zur Förderung von       Deckungsdauer entsprechende Prämie. Ihr Rück-
Erklärungen, insbesondere Deckungszusagen, für den         Versicherungsprämien gegen Schäden an landwirtschaft-       trittsrecht erlischt spätestens einen Monat, nachdem
Versicherer abzugeben.                                     lichen Kulturen und an landwirtschaftlichen Nutztieren“     Sie den Versicherungsschein einschließlich dieser
Vertragsbeginn: Die Antragstellung begründet noch kei-     (abrufbar auf der Website des BM für Land- und Forst-       Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben, es
nen Versicherungsvertrag und keine vorläufige Deckung.     wirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft ) ausdrücklich    sei denn, diese Belehrung wäre derart fehlerhaft, dass
Erst ab Zugang der Polizze oder einer gesonderten          zur Kenntnis. Dazu zählt auch die Weiterleitung antrags-    sie Ihnen die Möglichkeit nimmt, Ihr Rücktrittsrecht im
Annahmeerklärung und rechtzeitiger Prämienzahlung          relevanter Daten zur Förderberechnung an das BML und        Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei
kommt der Versicherungsvertrag entsprechend den            an das Amt der jeweiligen Landesregierung.                  zutreffender Belehrung auszuüben.

Sonstiges:
Die Prämienberechnung erfolgt durch den Versicherer. Rechenfehler, die durch eine allfällige Berechnung der Prämie durch den Antragsteller oder Versicherungsbetreuer
entstehen, werden auf der Polizze richtig gestellt, jedoch nicht als Abweichung vom Antrag besonders kenntlich gemacht.
Die Verträge werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und sind jährlich zum Ende des Kalenderjahres kündbar. Die Kündigung hat bis spätestens 30. September schriftlich
zu erfolgen. Neuanträge können jederzeit gestellt werden.

Lebensversicherung

Alter des Pferdes                      maximale Entschädigung in % der Versicherungssumme
Erhalt Lebensnummer bis                90 % der Versicherungssumme
180 Monate / 15 Jahre
181 Monate bis                         pro Monat
240 Monate / 20 Jahre                  - 1 %-Punkt der Versicherungssumme

Totgeburt und Fohlenverendung: Eine Totgeburt ab dem 300. Trächtigkeitstag und eine Fohlenverendung bis zur Vollendung des 6. Lebensmonats werden mit 10 % der Versiche-
rungssumme der versicherten Stuten entschädigt. Pro Abfohlung wird maximal eine Totgeburt entschädigt.

Die Lebens- und Krankenversicherung kann bis zum vollendeten 14. Lebensjahr des Pferdes abgeschlossen werden. Die Deckung in der Lebensversicherung endet nach dem
vollendeten 20. Lebensjahr oder bei Verkauf des Pferdes.

Krankenversicherung

Haftung in den OP-Kostenvarianten                             Kolik          Bronze             Silber                Gold
Jahreshöchstentschädigung**                                € 7.500            € 7.500           € 15.000
Limit je Schadensfall für voroperative Leistungen*         € 750              € 750             € 1.500          unlimitiert
Limit je Schadensfall für Nachbehandlung*                  € 1.500            € 1.500           € 3.000


Optional zu beantragen:
Konservative Kolik-Behandlungen                                           Jahreshöchstentschädigung**
                                                              Kolik          Bronze             Silber                Gold
Kolik Stationär
                                                           € 1.500           € 1.500           € 3.000           € 5.000
(stationäre Kolik-Behandlungskosten)
Kolik Plus***
                                                           € 400             € 400             € 800             € 1.000
(nicht-stationäre Kolik-Behandlungskosten)

* vor Abzug des Selbstbehalts
** nach Abzug des Selbstbehalts (Summe aller Schadensfälle)
*** Voraussetzung ist die Variante Kolik Stationär

In der Variante Gold kommt kein Selbstbehalt zur Anwendung. Bei allen anderen Varianten beträgt der Selbstbehalt 10 %.

In der Variante Gold und der Variante Kolik Plus gibt es keinen Mindestschaden. Bei allen anderen Varianten beträgt der Mindestschaden 500 Euro pro Schadensfall vor Abzug
des Selbstbehalts (gilt für Operationskosten und für konservative Kolik-Behandlungen).


Irrtum, Satz- und Druckfehler vorbehalten. In jedem Fall gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Hagelversicherung samt Ergänzenden Bedingungen i.d.g.F.

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                                                   Datenschutzhinweis zu Ihrem Versicherungsvertrag


Wer ist für den Umgang mit Ihren Daten verantwort-             Versicherungsverhältnis mit unseren Rückversicherern           gültigen Klärung dieser Frage verlangen. Wir ersuchen
lich?                                                          austauschen. Dieser Datenaustausch erfolgt stets nur           Sie zu beachten, dass diese Rechte einander ergänzen,
Verantwortlich ist die Österreichische Hagelversicherung       zum Zweck der gemeinschaftlichen Prüfung des Ver-              sodass Sie nur entweder die Berichtigung bzw. Vervoll-
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (kurz: „ÖHV“,          sicherungsrisikos.                                             ständigung Ihrer Daten oder deren Löschung verlangen
„wir“), Lerchengasse 3–5, 1080 Wien,                                                                                          können.
Tel: 01/403 16 81-0, Mail: oﬃce@hagel.at.                      Mitwirkung von Versicherungsmaklern                            Auch wenn die Daten zu Ihrer Person richtig und
                                                               Wenn Sie einen Versicherungsmakler mit Ihren Ange-             vollständig sind und von uns rechtmäßig verarbeitet
Wie erreichen Sie unseren Datenschutzbeauftragten?             legenheiten betrauen, so erhebt und verarbeitet dieser         werden, können Sie der Verarbeitung dieser Daten in
Sie erreichen unseren Datenschutzbeauftragten unter            Ihre personenbezogenen Daten und leitet uns diese              besonderen, von Ihnen begründeten Einzelfällen wider-
Datenschutz@hagel.at.                                          etwa zur Prüfung eines neuen Versicherungsrisikos,             sprechen. Ebenso können Sie widersprechen, wenn Sie
                                                               zum Abschluss eines Versicherungsvertrages oder zur            von uns Direktwerbung beziehen und diese in Zukunft
Was ist der Zweck für die Verarbeitung Ihrer Daten             Leistungsfallprüfung weiter. Ebenso übermitteln wir an         nicht mehr erhalten möchten.
durch uns?                                                     Ihren Versicherungsmakler personenbezogene Daten               Sie können die von uns zu Ihrer Person verarbeiteten
Die Verarbeitung erfolgt                                       zu Ihrer Person und zu Ihrem Versicherungsverhältnis           Daten, sofern wir diese von Ihnen selbst erhalten haben,
• zur Erfüllung Ihres Versicherungsvertrags,                   in jenem Ausmaß, als dies Ihr Versicherungsmakler zu           in einem von uns bestimmten, maschinenlesbaren
• zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf         Ihrer Betreuung benötigt. Weil Ihr Versicherungsmakler         Format erhalten oder uns mit der direkten Übermittlung
  Ihre Anfrage hin erfolgen,                                   selbst für die datenschutzkonforme Verwendung Ihrer            dieser Daten an einen von Ihnen gewählten Dritten
• zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der wir als   Daten Gewähr leisten muss, lassen wir bei der Auswahl          beauftragen, sofern dieser Empfänger uns dies aus
  Verantwortliche unterliegen.                                 der Zusammenarbeit mit unseren Versicherungsmaklern            technischer Sicht ermöglicht und der Datenübertragung
                                                               stets höchste Sorgfalt walten.                                 weder ein unvertretbarer Aufwand noch gesetzliche
Aufgrund welcher Rechtsgrundlage verarbeiten wir                                                                              oder sonstige Verschwiegenheitspflichten oder Vertrau-
Ihre personenbezogenen Daten?                                  Weitergabe der Daten an Behörden sowie an sons-                lichkeitserwägungen von unserer Seite oder von dritten
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten den               tige Dritte                                                    Personen entgegen stehen.
maßgeblichen Gesetzen entsprechend und beachten                Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir hohen             Bei all Ihren Anliegen ersuchen wir Sie, sich an unseren
dabei insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung             Regulierungsanforderungen und stetiger behördlicher            Datenschutzbeauftragten zu wenden, wobei wir Sie
(DSGVO), das Datenschutzgesetz (DSG) sowie das                 Aufsicht. Dabei kann es dazu kommen, dass wir Behör-           hierbei stets um einen Beleg Ihrer Identität, etwa durch
Versicherungsvertragsgesetz (VersVG).                          den auf deren Anfragen hin personenbezogene Daten              Übermittlung einer elektronischen Ausweiskopie, er-
                                                               unserer Versicherungsnehmer offenlegen müssen.                 suchen.
Personenbezogene Daten                                         Ebenso kann es dazu kommen, dass wir Dritte, wie               Auch wenn wir uns bestmöglich um den Schutz und die
Für unser Versicherungsverhältnis mit Ihnen ist es             etwa mit der Schadenserhebung beauftragte Sachver-             Integrität Ihrer Daten bemühen, können Meinungsver-
unerlässlich, dass wir Ihre personenbezogenen Daten            ständige, beiziehen und diesen Ihre personenbezoge-            schiedenheiten über die Art, wie wir Ihre Daten verwen-
verarbeiten. Wir benötigen diese Daten, um zu prüfen,          nen Daten übermitteln. In all diesen Fällen achten wir         den, nicht ausgeschlossen werden. Sind Sie der Ansicht,
ob und zu welchen Konditionen Ihr Versicherungsver-            jedoch stets darauf, dass die gesetzlichen Grundlagen          dass wir Ihre Daten in nicht zulässiger Weise verwenden,
hältnis zustande kommt und um im Leistungsfall Ihren           eingehalten werden und somit der Schutz Ihrer Daten            so steht Ihnen das Recht auf Beschwerdeerhebung bei
Versicherungsanspruch bestimmen zu können. Darüber             gewahrt bleibt.                                                der österreichischen Datenschutzbehörde offen.
hinaus verwenden wir Ihre personenbezogenen Daten
zu Ihrer sonstigen Betreuung, wie beispielsweise zur           Unsere Datensicherheit                                         Unsere Datenaufbewahrung
Information über Änderungen der rechtlichen Rahmen-            Unser Informationssicherheitsmanagementsystem ist              Grundsätzlich bewahren wir Ihre Daten für die Dauer
bedingungen, sofern diese für Ihr Versicherungsverhält-        zertifiziert, entspricht den Forderungen der ISO 27001         unserer Versicherungsbeziehung mit Ihnen auf. Darüber
nis relevant sind.                                             und wird jährlichen Überwachungsaudits und dreijähri-          hinaus sind wir vielfältigen Aufbewahrungspflichten
Unter „personenbezogene Daten“ sind jegliche Informa-          gen Verlängerungsaudits unterworfen.                           unterworfen, gemäß der wir Daten zu Ihrer Person,
tionen zu verstehen, die sich auf natürliche Personen          Wir verfügen über Verschlüsselungsoptionen im exter-           zu Drittpersonen (z.B. Ehegattin als weitere Versi-
entweder mittelbar oder unmittelbar beziehen (etwa             nen Datenverkehr, sofern Sie - als Empfänger unserer           cherungsnehmerin), zu Ihren Leistungsfällen und zu
Namen, Adressen, Vertragsdaten). Auch wenn damit Be-           Kommunikation - über die technischen Voraussetzungen           Ihrem Versicherungsverhältnis über Beendigung des
triebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unmittelbar vom         zur Entschlüsselung verfügen. Bitte beachten Sie, dass         Versicherungsverhältnisses hinaus oder auch nach
Begriff der personenbezogenen Daten umfasst sind,              die elektronische Kommunikation unter Verwendung               Abschluss eines Leistungsfalls aufzubewahren haben,
lassen wir solchen Informationen den gleichen Schutz           handelsüblicher Mailprogramme (etwa MS Exchange)               wie dies etwa aufgrund der unternehmensrechtlichen
zukommen und wir erwarten dies auch von unseren Ge-            keinen absoluten Schutz vor Drittzugriffen bietet und          Aufbewahrungsfristen der Fall ist. Wir bewahren Ihre
schäftspartnern und Kunden.                                    dass bei dieser Form der Kommunikationsübermitt-               Daten zudem solange auf, wie die Geltendmachung von
                                                               lung auch nicht-europäische Server eingeschaltet sein          Rechtsansprüchen aus unserem Versicherungsverhält-
Umfang der Datenverwendung                                     können.                                                        nis mit Ihnen möglich ist.
Wenn Sie bei uns den Abschluss einer Versicherung be-          Die Speicherung von Daten zu Ihrem Versicherungs-
antragen, so geben Sie uns personenbezogene Daten              verhältnis verbleibt stets in unserem internen Rechen-         Die Erforderlichkeit der Verarbeitung Ihrer Daten
und gegebenenfalls auch Betriebs- und Geschäfts-               zentrum. Sollten Sie Fragen zu unseren konkret Ihren           Die Bereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten
geheimnisse sowohl von Ihnen wie auch von Ihren                Geschäftsfall betreffenden Datensicherheitsvorkehrun-          sowie gegebenenfalls von Dritten, die Sie namhaft ma-
Angehörigen, Mitarbeitern oder von sonstigen Dritten           gen haben, wenden Sie sich bitte an den Datenschutz-           chen, ist zur Prüfung Ihres Versicherungsrisikos, zur Be-
bekannt. In all diesen Fällen gehen wir grundsätzlich von      beauftragten.                                                  gründung unseres Versicherungsverhältnisses und zur
Ihrer Berechtigung zur Bekanntgabe dieser Daten aus.                                                                          Erfüllung Ihrer Leistungsansprüche erforderlich. Sollten
Wir verwenden Ihre Daten und die Daten solcher Dritter,        Ihre Rechte                                                    Sie uns diese Daten nicht oder nicht im benötigten
die von Ihnen genannt werden, in unserem berechtigten          Sie können Auskunft zur Herkunft, zu den Kategorien,           Umfang bereitstellen, so können wir das von Ihnen
Interesse als Verantwortliche Ihrer Datenverarbeitung          zur Speicherdauer, zu den Empfängern, zum Zweck                gewünschte Versicherungsverhältnis unter Umständen
und in jenem Ausmaß, als dies zur ordnungsgemäßen              der zu Ihrer Person und zu Ihrem Geschäftsfall von uns         nicht begründen oder Ihren Leistungsfall nicht erfüllen.
Begründung und Abwicklung unseres Versicherungs-               verarbeiteten Daten und zur Art dieser Verarbeitung            Bitte beachten Sie, dass dies nicht als vertragliche
verhältnisses mit Ihnen notwendig ist. Auf Basis allfällig     verlangen.                                                     Nichterfüllung unsererseits gelten würde.
gesondert von Ihnen erteilter Zustimmungserklärungen           Falls wir Daten zu Ihrer Person verarbeiten, die unrichtig     Sofern wir Ihre Daten auf Basis einer von Ihnen erteilten
verwenden wir Ihre Daten auch, um Ihnen weitergehen-           oder unvollständig sind, so können Sie deren Berich-           Zustimmung erhalten haben und verarbeiten, können
de Produktangebote der Österreichischen Hagelversi-            tigung oder Vervollständigung verlangen. Sie können            Sie diese Zustimmung jederzeit mit der Folge widerru-
cherung zu unterbreiten.                                       auch die Löschung unrechtmäßig verarbeiteter Daten             fen, dass wir Ihre Daten ab Erhalt des Zustimmungswi-
                                                               verlangen. Bitte beachten Sie aber, dass dies nur auf          derrufs nicht mehr für die in der Zustimmung ausgewie-
Mitwirkung von Rückversicherern                                unrichtige, unvollständige oder unrechtmäßig verarbei-         senen Zwecke verarbeiten.
Zur Absicherung unserer Eigenkapitalausstattung                tete Daten zutrifft. Ist unklar, ob die zu Ihrer Person ver-
und zur Sicherstellung unserer Leistungsverpflichtung          arbeiteten Daten unrichtig oder unvollständig sind oder        Ihre Kontaktmöglichkeit
arbeiten wir eng mit Rückversicherern zusammen. Hier-          unrechtmäßig verarbeitet werden, so können Sie die             Bei datenschutzrechtlichen Fragen und Anliegen wen-
zu kann es erforderlich sein, dass wir Daten zu Ihrem          Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten bis zur end-        den Sie sich bitte an unseren Datenschutzbeauftragten

[Seite 6]
    PFERDEVERSICHERUNG ERHEBUNGSFORMULAR


Zuname (Bitte in BLOCKSCHRIFT)                                   Vorname (Bitte in BLOCKSCHRIFT)                                    Titel


Straße, Hausnummer                                               PLZ, Ort                                                           Polizzen-Nr.

1.1 Sind Sie   Eigentümer oder   eine mit der Obhut des Pferdes beauftragte Person (Besitzer; z.B. Betriebsleiter eines
Einstellerbetriebes)?

1.2 Seit wann sind Sie Eigentümer oder Besitzer dieses Pferdes?   Geburt                                                      T   T M M       J      J   J   J

1.3 Sind Sie Landwirt?
 Nein   Ja, LFBIS-Nr.:
1.4 Sind Sie Mitglied   in einem Reitverein, der Mitglied eines Landespferdesportverbands (OEPS-Mitglied) ist?
                         in einem österreichischen Pferdezuchtverband?
Vereins-/Zuchtverbandsname:                                                Auf Anfrage muss diese Mitgliedschaft nachgewiesen werden.

2 ANGABEN ZUM PFERD

                                                                                                                           T T M M          J      J   J   J
Name                                                             Rasse                                                    Geburtsdatum
                                                                                                                           Hengst ♂   Wallach ○
                                                                                                                           Stute ♀
Farbe (lt. Pferdepass)                                           15-stellige Lebensnummer                                 Geschlecht
                                                                 (UELN = Universal Equine Life Number)

2.1 Hauptverwendungszweck (Einfachauswahl)   Pferd ohne Reiten (außerhalb einer spezifischen Nut-
zung; Weidehaltung)   Freizeitpferd (Reiten & Fahren)   Sport-/Turnierpferd (Reiten & Fahren)   Holzrü-
ckepferd   Zuchtpferd   Schul- und Verleihpferd   Coaching-/Therapiepferd
2.2 Hauptsächlicher Ort der Unterbringung   Gleiche Adresse wie Versicherungsnehmer


Stallname                                                  Straße, Hausnummer                                        PLZ, Ort

3 GESUNDHEITS- UND RISIKOFRAGEN (LEBENS- & KRANKENVERSICHERUNG):
3.1 Ist das zu versichernde Pferd Ihres Wissens gesund (aktuell keine erkennbaren Krankheitszeichen)?
 Ja   Nein (keine Antragsannahme in der Kranken- und Lebensversicherung): 
3.2 Hat das Tier Fehlentwicklungen, Veränderungen (z.B. Ataxien) oder Mängel? (einzelne Haftungsbeschränkungen
aufgrund dieser Angaben werden vom Versicherer bekannt gegeben)
 Nein   Ja: 
4 WEITERE FRAGEN (KRANKENVERSICHERUNG):
4.1 Wurde das Pferd bereits aufgrund einer Kolik operiert?
 Ja (keine Haftungsübernahme für Schäden, die auf diese Krankheit zurückzuführen sind)    Nein
4.2 Hatte das Pferd Lahmheiten, die länger als 14 Tage angedauert haben, Arthrosen oder Arthroskopien?
 Nein   Ja (keine Haftungsübernahme für Schäden, die auf diese Krankheit zurückzuführen sind), Ursachen: 

4.3 Wurden tierärztliche Behandlungen (ausgenommen Impfungen, Zahnpflege oder Routinebehandlungen) in den letzten 36 Monaten
beim Pferd durchgeführt?  Nein   Ja (keine Haftungsübernahme für zukünftige Operationen (OP), die im Zusam-
menhang mit diesen Behandlungen stehen), Behandlungen:                                                    ohne OP   mit OP
4.4 Hat ihr Pferd die Verhaltensauffälligkeit „Koppen“?
 Ja (keine Antragsannahme für die Kolik Stationär, Kolik Plus und Kolik-Operationen)    Nein
4.5 War das Pferd zuvor bereits kranken- oder OP-kostenversichert?   Nein   Ja
Erklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht
Ich (Betriebsführer & Versicherungsnehmer) entbinde den/die für mein Pferd zuständigen (bei Wechsel auch zukünftig zuständigen) Tierarzt/-ärztin von seiner/ihrer Schweige-
pflicht und ermächtige ihn/sie über mein Pferd in allen Versicherungsangelegenheiten der Österreichischen Hagelversicherung Auskunft (z.B. Befunde, Diagnostik, Behand-
lungen, Medikation, Betriebsberatungen, etc.) zu erteilen. Ich wurde über den Sinn und Zweck dieser Schweigepflichtentbindung beraten.


 T T M M         J   J   J   J
Datum                            Ort                                                                   Unterschrift Versicherungsnehmer
Mit meiner Unterschrift bestätige ich die Richtigkeit aller Angaben (Bestandteil des Antrages) und verpflichte mich, inhaltliche Änderungen der Österreichischen Hagelversi-
cherung anzuzeigen.
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