# ALTE LEIPZIGER Pferdehalterhaftpflicht Classic: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-pferdehaftpflicht-alte-leipziger-classic.php
- Rechtlicher Träger: Alte Leipziger Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-pferdehaftpflicht-alte-leipziger-classic.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen Pferdehalterhaftpflicht (AL-THV Pferd 2020 mit AHB, S P5.4)](https://www.vermittlerportal.de/-/media/druckstuecke/bedingungen/sp/5/bedingungenpferdehalterhaftpflichtsp5pdf/bedingungen-pferdehalterhaftpflicht-sp5.pdf), Fassung S P5.5, 04.2025

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden | ja, bis 10 Mio. € | Personen-, Sach- und Vermögensschäden pauschal 10 Mio. EUR 20 Mio. EUR | Leistungsübersicht, Seite 2 |
| Höchstbetrag je geschädigter Person bei Personenschäden | nicht geregelt |  |  |
| Echte Vermögensschäden (ohne vorangehenden Personen- oder Sachschaden) | nicht geregelt |  |  |
| Höchstersatzleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres (Maximierung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle | A 1-5.2, Seite 8 |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | keine | Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall | A 1-5.4, Seite 8 |
| Geltungsbereich (Deutschland, Europa, weltweit) und vorübergehender Auslandsaufenthalt mit dem Pferd | ja | Auslandsaufenthalt außerhalb Europas 3 Jahre 5 Jahre | Leistungsübersicht, Seite 3 |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (zum Beispiel ein weiteres Pferd) bis zur Anzeige | ja, bis zur Versicherungssumme | Vorsorgeversicherung in Höhe der Versicherungssumme | Leistungsübersicht, Seite 2 |
| Besitzstands- oder Best-Leistungs-Garantie (bessere Bedingungen des Vorvertrags oder eines anderen Anbieters gelten mit) | nein | Best-Leistungs-Garantie | Leistungsübersicht, Seite 3 |
| Leistungsupdate: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitrag auch für bestehende Verträge | ja | Innovationsklausel/Künftige Bedingungsverbesserungen | Leistungsübersicht, Seite 3 |
| Versicherte Tierarten (Pferd, Pony, Esel, Maultier, Kleinpferd) | ja | Die Tierhalter-Haftpflichtversicherung ist abschließbar für die Haltung von Pferden. | Leistungsübersicht, Seite 1 |
| Fohlen der versicherten Stute beitragsfrei mitversichert, bis zu welchem Alter | ja | Haltung von Fohlen der versicherten Stute bis 18 Monate ab Geburt | Leistungsübersicht, Seite 2 |
| Mehrere Pferde in einem Vertrag und Nachlass ab dem zweiten Pferd | ja | Sämtliche vorhandenen Tiere derselben Gattung, die im Haushalt des Versicherungsnehmers vorhanden sind, müssen zur Prämienberechnung angegeben werden. | A 1-1, Seite 7 |
| Mindest- und Höchstalter des Pferdes bei Vertragsbeginn | ja | Als Gnadenbrotpferde gelten Pferde, die aufgrund ihres Alters oder ihrer Erkrankungen nicht geritten werden. | A 1-6.8.2, Seite 11 |
| Hengste versicherbar (ohne Zuschlag oder mit Zuschlag) | nicht geregelt |  |  |
| Vorübergehend geliehene oder in Pflege genommene fremde Pferde (Probe, Pflegepferd) | ja | Reiten fremder Pferde, subsidiär | Leistungsübersicht, Seite 2 |
| Therapiepferd und Einsatz bei Reittherapie oder heilpädagogischem Reiten | ja | Eigene Nutzung zu therapeutischen Zwecken (auch ehrenamtlich) | Leistungsübersicht, Seite 2 |
| Mitversicherte Personen (Ehe- oder Lebenspartner, Kinder, Haushaltsangehörige als Halter, Reiter oder Führer) | ja | der Ehegatte und Lebenspartner nach Lebenspartnerschaftsgesetz des Versicherungsnehmers | A 1-2.1 a), Seite 2 |
| Haftpflicht von Fremdreitern (nicht gewerbsmäßige Reiter, die das Pferd mit Erlaubnis reiten) | ja | Tierhüter, soweit nicht gewerbsmäßig tätig bzw. Fremdreiter (berechtigte Reiter), Reitbeteiligte | Leistungsübersicht, Seite 2 |
| Personenschäden des Fremdreiters selbst (Sturz vom versicherten Pferd) | ja, bis zur Versicherungssumme | Ansprüche der fremden Tierhüter bzw. der Fremdreiter/Reitbeteiligte gegen den Versicherungsnehmer | Leistungsübersicht, Seite 2 |
| Reitbeteiligung (feste Mitreiter gegen Entgelt) mitversichert | ja | Tierhüter, soweit nicht gewerbsmäßig tätig bzw. Fremdreiter (berechtigte Reiter), Reitbeteiligte | Leistungsübersicht, Seite 2 |
| Haftpflicht des nicht gewerbsmäßigen Tierhüters (Freunde, Nachbarn, Stallgemeinschaft) | ja | der Tierhüter in dieser Eigenschaft, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist. | A 1-2.1 e), Seite 7 |
| Personenschäden des Tierhüters selbst (das Pferd verletzt die Person, die es betreut) | ja, bis zur Versicherungssumme | Ansprüche der fremden Tierhüter bzw. der Fremdreiter/Reitbeteiligte gegen den Versicherungsnehmer | Leistungsübersicht, Seite 2 |
| Ansprüche von Angehörigen und Mitversicherten untereinander | nein | zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrages. | A 1-7.3 c), Seite 12 |
| Reiten und Führen durch Minderjährige und Haftung bei Aufsichtspflicht | nicht geregelt |  |  |
| Personenschäden Dritter (Tritt, Biss, Sturz) einschließlich Schmerzensgeld | ja, bis zur Versicherungssumme | Personen-, Sach- und Vermögensschäden pauschal | Leistungsübersicht, Seite 2 |
| Schäden an Tieren Dritter einschließlich Tierarztkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Personen-, Sach- und Vermögensschäden pauschal | Leistungsübersicht, Seite 2 |
| Verkehrsunfall durch das ausgebrochene oder gerittene Pferd | nicht geregelt |  |  |
| Flurschaden auf Feldern, Wiesen, Wegen und in Wäldern | ja, bis zur Versicherungssumme | Flurschäden und tierische Ausscheidungen | Leistungsübersicht, Seite 2 |
| Ungewollter Deckakt (Folgekosten bei der Stute eines Dritten) | ja, bis zur Versicherungssumme | Ungewollter und gewollter Deckakt | Leistungsübersicht, Seite 2 |
| Gewollter Deckakt (Schäden beim vereinbarten Decken) | ja, bis zur Versicherungssumme | Ungewollter und gewollter Deckakt | Leistungsübersicht, Seite 2 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz (zum Beispiel an Gewässern oder geschützten Arten) | ja, bis 3 Mio. € | Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung) 3 Mio. EUR2 5 Mio. EUR2 | Leistungsübersicht, Seite 3 |
| Gewässerschäden, etwa durch Dung oder Mist (Kleingebinde) | ja, bis zur Versicherungssumme | Gewässerschäden aus Kleingebinden | Leistungsübersicht, Seite 3 |
| Mietsachschäden an gemieteten Boxen, Stallungen, Weiden und Reithallen | ja, bis zur Versicherungssumme, Selbstbeteiligung 250 € | Räumen in Gebäuden, wie z. B. Stallungen, Boxen, Reithallen, Koppeln, Weiden, Paddocks | A 1-6.3.1, Seite 2 |
| Schäden an geliehenem oder gemietetem Sattelzeug und Reitzubehör | ja, bis 5.000 €, Selbstbeteiligung 100 € | Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Abhandenkommen gemieteter oder geliehener Sachen (z. B. Reitutensilien). | A 1-6.3.2.1, Seite 9 |
| Schäden am geliehenen oder gemieteten Pferdeanhänger und Transporter | ja, bis 5.000 €, Selbstbeteiligung 250 € | Mietsachschäden an fremden, gemieteten oder geliehenen Transportanhänger | Leistungsübersicht, Seite 2 |
| Schäden an geliehenen Kutschen und Fuhrwerken | ja, bis 5.000 €, Selbstbeteiligung 250 € | Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von gemieteten Tierfuhrwerken | A 1-6.3.2.2, Seite 9 |
| Allmählich entstandene Schäden durch Scharren, Verbiss oder Urin | ja, bis zur Versicherungssumme | Schäden durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen und Feuchtigkeit | Leistungsübersicht, Seite 2 |
| Turniere, Reitsportveranstaltungen und Wettbewerbe (Teilnahme und Training) | ja | Teilnahme an Reitunterricht, Ausbildungslehrgängen und Prüfungen, Veranstaltungen wie Turniere etc. | Leistungsübersicht, Seite 2 |
| Pferderennen, Distanzritte und Galopprennen | ja | Teilnahme an Rennen wenn vereinbart wenn vereinbart | Leistungsübersicht, Seite 2 |
| Fahren mit Kutsche oder Fuhrwerk (Fahrsport, private Fahrten) | ja | Verwendung der versicherten Tiere als Zugtiere bei privaten Fahrten sowie Besitz und Gebrauch von eigenen und fremden Tierfuhrwerken | Leistungsübersicht, Seite 2 |
| Jagdreiten, Schleppjagd und Fuchsjagd | nicht geregelt |  |  |
| Voltigieren und Reitunterricht im privaten Rahmen | ja | Sach- und Personenschäden durch Voltigieren | Leistungsübersicht, Seite 2 |
| Transport des Pferdes (Verladen, Fahrt im Anhänger, Abladen) | ja | Besitz und Gebrauch von eigenen oder fremden Tiertransportanhängern zu privaten Zwecken, soweit sie nicht versicherungspflichtig sind | Leistungsübersicht, Seite 2 |
| Gewerbliche oder landwirtschaftliche Nutzung (Reitschule, Vermietung, Pension, Zucht gegen Entgelt) | nein | Bei Tierhaltung zu beruflichen, betrieblichen, gewerblichen oder dergl. Zwecke finden diese Bestimmungen keine Anwendung. | A 1-1, Seite 7 |
| Private Hobbyzucht und Aufzucht | nicht geregelt |  |  |
| Forderungsausfall: Ersatz, wenn ein fremder Tierhalter den Schaden am Versicherten nicht bezahlen kann | ja, bis zur Versicherungssumme | classic ab 500 EUR | A 3-3.4, Seite 15 |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten | ja | die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche | A 1-4.1, Seite 8 |
| Kosten der Verteidigung im Straf- oder Bußgeldverfahren nach einem Pferdeschaden | ja, bis zur Versicherungssumme | Kosten des Verteidigers. | A 1-4.3, Seite 8 |
| Strafkaution im Ausland | ja, bis 50.000 € | Kautionsleistung bei Schäden innerhalb Europas 50.000 EUR 200.000 EUR | Leistungsübersicht, Seite 3 |
| Erfüllt eine behördliche oder kommunale Versicherungspflicht (in Spanien etwa Ordenanzas municipales für Equiden) | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheit zu Equidenpass, Chip, Registrierung und Anmeldung des Pferdes | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten zur Einzäunung und Beaufsichtigung (Koppel, Weidezaun) | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten beim Reiten im Straßenverkehr (Reitabzeichen, Beleuchtung, Helm) | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung) | ja | dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich | B 3-3.2.2 a), Seite 23 |
| Tod, Verkauf oder Wechsel des Pferdes (Vertragsende oder Umschreibung) | ja | Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg | B 1-6.2.4, Seite 21 |
| Laufzeit und Kündigung (Frist, tägliche Kündbarkeit, Kündigung nach Schaden) | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. | B 2-1.2, Seite 21 |
| Besondere Ausschlüsse (zum Beispiel Vorsatz, Rennen, gewerbliche Nutzung, Schäden am Reiter, an eigenen Sachen) | ja | Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mit dem Reiten oder der Verwendung als Zugtier in ursächlichem Zusammenhang stehen. | A 1-6.8.2, Seite 11 |

## Volltext der Bedingungen: Bedingungen Pferdehalterhaftpflicht (AL-THV Pferd 2020 mit AHB, S P5.4)

```text
[Seite 1]
Private Pferdehalter-
Haftpflichtversicherung
S P5.5


Inhaltsverzeichnis                                                                                      Seite
I           Leistungsübersicht je nach gewähltem Versicherungsumfang                                        2
II          Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung                                                           4
III         Präambel zu den Allgemeinen Haftpflicht Versicherungsbedingungen                                5
IV          Allgemeine Tierhalterhaftpflicht Versicherungsbedingungen AL-THV Pferd 2020 (Teil A) –
            Stand April 2025                                                                                7
V           Allgemeine Bedingungen für die Allgemeine Haftpflicht- und Sachversicherung (Teil B) –
            Stand Dezember 2023                                                                            20


Alte Leipziger Versicherung AG                  S P5.5 – 04.2025                       Seite 1 von 26

[Seite 2]
I           Leistungsübersicht je nach gewähltem Versicherungsumfang
Die Tierhalter-Haftpflichtversicherung ist abschließbar für die Haltung von Pferden.
Der Versicherungsumfang kann wahlweise als Tarifvariante comfort oder classic vereinbart werden.
Die Versicherung einzelner Positionen innerhalb einer Tarifvariante ist nicht möglich.
Bitte beachten Sie: Diese Leistungsübersicht ist lediglich eine Kurzübersicht. Der rechtsverbindliche Umfang des Versicherungsschutzes
ergibt sich aus dem Versicherungsschein und dem Wort-laut der vereinbarten Bedingungen.

                                                                                                        classic              comfort
Versicherungssummen

Personen-, Sach- und Vermögensschäden pauschal                                                        10 Mio. EUR         20 Mio. EUR1

Vorsorgeversicherung in Höhe der Versicherungssumme                                                                               

Versicherte Personen (als Halter/Mithalter/Tierhüter)
Versicherungsnehmer                                                                                                               

Ehepartner, Lebenspartner nach Lebenspartnerschaftsgesetz                                                                         

Lebensgefährten des Versicherungsnehmers in häuslicher Gemeinschaft                                                               

Familienangehörige in häuslicher Gemeinschaft                                                                                     

Sonstige Personen in häuslicher Gemeinschaft                                                                                      

Tierhüter, soweit nicht gewerbsmäßig tätig bzw. Fremdreiter (berechtigte Reiter), Reitbeteiligte                                  

Aufwendungen für das Wiedereinfangen entlaufener mitversicherter Tiere                                3.000 EUR             5.000 EUR

Ansprüche der fremden Tierhüter bzw. der Fremdreiter/Reitbeteiligte gegen den Versicherungs-
                                                                                                                                  
nehmer

Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, Arbeitgebern, privaten
                                                                                                                                  
Versicherern

Nachversicherungsschutz bei Tod des Versicherungsnehmers                                                                          

Versicherte Eigenschaften und Tätigkeiten

Für Tiere nach Tarif für Gnadenbrotpferde* ist der Versicherungsschutz eingeschränkt                  ohne Beritt          ohne Beritt

Reiten ohne Sattel und Zaumzeug (auch gebissloses Reiten)                                                                         

Reiten fremder Pferde, subsidiär                                                                                                  

Unentgeltliche, kurzfristige Überlassung des Pferdes an Dritte zu privaten Zwecken, nicht zu Ver-
                                                                                                                                  
einszwecken oder zu Veranstaltungen, zu Unterrichts- oder therapeutischen Zwecken
Eigene Nutzung zu therapeutischen Zwecken (auch ehrenamtlich)                                                                     

Ausübung von Pferdesport, nicht Teilnahme an Rennen und Vielseitigkeitsreiten (Eventing, Mili-
                                                                                                                                  
tary) und die Vorbereitungen dazu (Training)

Teilnahme an Rennen                                                                                 wenn vereinbart     wenn vereinbart

Teilnahme an Reitunterricht, Ausbildungslehrgängen und Prüfungen, Veranstaltungen wie Tur-
                                                                                                                                  
niere etc.

Gelegentliche Tätigkeit als Reitlehrer eines mitversicherten Tieres                                                               

Verwendung der versicherten Tiere als Zugtiere bei privaten Fahrten sowie Besitz und Gebrauch
von eigenen und fremden Tierfuhrwerken (z. B. Schlitten, Sulkys, Kutschen) inkl. gelegentlicher                                   
unentgeltlicher Beförderung von Gästen.

Besitz und Gebrauch von eigenen oder fremden Tiertransportanhängern zu privaten Zwecken,
                                                                                                                                  
soweit sie nicht versicherungspflichtig sind

                                                                                                      10.000 EUR,          20.000 EUR,
Schäden durch öffentlich-rechtliche und private Bergungen einschließlich der Bergungskosten
                                                                                                      SB 250 EUR           SB 250 EUR

Ungewollter und gewollter Deckakt                                                                                                 

Sach- und Personenschäden durch Voltigieren                                                                                       

Flurschäden und tierische Ausscheidungen                                                                                          

Haltung von Fohlen der versicherten Stute bis 18 Monate ab Geburt                                                                 

Mietsachschäden (auch Glasschäden im selbstbewohnten Mietobjekt) an zu privaten Zwecken ge-
                                                                                                          ,                   ,
mieteten Grundstücken, Immobilien und Räumen in Gebäuden wie z. B. Stallungen, Boxen, Reit-
                                                                                                      SB 250 EUR           SB 250 EUR
hallen, Koppeln, Weiden, Paddocks, Führ- und Longieranlagen, Laufbahnen oder Pferdesolarien


Alte Leipziger Versicherung AG                               S P5.5 – 04.2025                                     Seite 2 von 26

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                                                                                                  5.000 EUR,             10.000 EUR,
Mietsachschäden an fremden, gemieteten oder geliehenen Transportanhänger
                                                                                                  SB 250 EUR             SB 250 EUR

Mietsachschäden an sonstigen gemieteten oder geliehenen Sachen (z. B. Reitutensilien) einschl.    5.000 EUR,             10.000 EUR,
Abhandenkommen dieser Sachen                                                                      SB 250 EUR             SB 250 EUR

Erweiterungen des Versicherungsschutzes
Schäden durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen und Feuchtigkeit                                            

Sachschäden durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals                                                                   

Schadenersatz zum Neuwert auf Wunsch des Versicherungsnehmers                                      3.000 EUR              5.000 EUR

Ausgleich zur Zeitwertregelung bei Beschädigung eigener Sachen, wenn ein anderer Haftpflicht-
                                                                                                   3.000 EUR              5.000 EUR
versicherer den Zeitwert bereits geleistet hat
Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung)                                                3 Mio. EUR2            5 Mio. EUR2

Gewässerschaden-Restrisiko                                                                                                      

                                                                                                   100 l/kg/              250 l/kg/
Gewässerschäden aus Kleingebinden
                                                                                                   1.000 l/kg             1.000 l/kg

Versicherungsschutz im Ausland
Auslandsaufenthalt innerhalb Europas                                                              unbegrenzt             unbegrenzt

Auslandsaufenthalt außerhalb Europas                                                                3 Jahre                 5 Jahre

Voraussetzung ist: Bankverbindung und Wohnsitz in Deutschland                                          ja                        ja

Verbesserte Auslandsdeckung bei gleichzeitigem Bestehen einer Privathaftpflichtversicherung                                     

Kautionsleistung bei Schäden innerhalb Europas                                                    50.000 EUR             200.000 EUR

Forderungsausfalldeckung
Forderungsausfalldeckung                                                                                                        

Gewaltopferschutz                                                                                                               

Mindestschadenhöhe                                                                                 500 EUR                   ohne
Rechtsschutz                                                                                           –                 300.000 EUR

Schäden durch Pferderipper                                                                             –                 10.000 EUR

Schäden durch Wolfsriss                                                                                –                 10.000 EUR
Garantien
Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse                                                            

Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen des GDV                                                                       

Innovationsklausel/Künftige Bedingungsverbesserungen                                                                            

Summen- und Konditionsdifferenzversicherung                                                                                     

Versehensklausel                                                                                                                

Vorversicherungsgarantie                                                                                                        

Best-Leistungs-Garantie                                                                                –                         

Sonstiges

Prämienbefreiung bei Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit                                                                           

Repair & Care – Mehrleistung bei Reparatur statt Neukauf                                           3.000 EUR              5.000 EUR

Anmerkung:
* Gnadenbrotpferde: Als Gnadenbrotpferde gelten Tiere, die aufgrund Alters oder Erkrankung nicht beritten werden. Nicht versichert
sind Haftpflichtansprüche, die in ursächlichem Zusammenhang stehen mit dem Reiten oder der Verwendung als Zugtier.

 mitversichert im Rahmen der Vertragsbedingungen
– nicht enthalten/nicht möglich
1
  höchstens 15 Mio. EUR je geschädigte Person
2
  innerhalb der Versicherungssumme


Alte Leipziger Versicherung AG                             S P5.5 – 04.2025                                     Seite 3 von 26

[Seite 4]
II           Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Private Pferdehalter-Haftpflichtversicherung
(AVB Private PferdehalterHV)
Stand: 04.2025

Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungs-        Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten
schutzes in der Haftpflichtversicherung.                              der Vertragsparteien.
    Abschnitt A 1 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken       Abschnitt B 1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und
     privater Pferdebesitzer.                                             Prämienzahlung.
    Abschnitt A 2 gilt für Gewässerschäden und Schäden an der           Abschnitt B 2 regelt Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung.
     Umwelt (besondere Umweltrisiken).
                                                                         Abschnitte B 3 und B 4 enthalten Obliegenheiten des Versiche-
    Abschnitt A 3 gilt für Forderungsausfallrisiken.                     rungsnehmers und weitere Bestimmungen.
Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen           Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedin-
zum Abtretungsverbot, zur Prämienregulierung und zur Prämien-         gungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge.
angleichung.


Alte Leipziger Versicherung AG                              S P5.5 – 04.2025                                   Seite 4 von 26

[Seite 5]
III         Präambel zu den Allgemeinen Haftpflicht Versicherungsbedingun-
            gen
Abweichungen gegenüber den Musterbedingungen des GDV                   Der gewährte Nachlass entfällt, sobald der Versicherungsnehmer
                                                                       die Deaktivierung des digitalen Dokumentenversands während der
Tarifvariante         Versicherungsschutz                              Vertragslaufzeit vornimmt.
classic               mitversichert                                    Versehensklausel
comfort               mitversichert                                     Tarifvariante      Versicherungsschutz
Wir garantieren Ihnen, dass die dieser Pferdehalter-Haftpflichtver-     classic            mitversichert
sicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedin-
                                                                        comfort            mitversichert
gungen für die Tierhalter-Haftpflichtversicherung (AVB THV) aus-
schließlich zum Vorteil für Sie von den durch den Gesamtverband
der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlenen           In Erweiterung B 3-2 bleibt der Versicherungsschutz bei versehent-
Musterbedingungen – Stand 2020 – abweichen.                            licher Obliegenheitsverletzung in vollem Umfang bestehen, wenn
                                                                       die Erfüllung der Obliegenheit bei Erkennen unverzüglich nachge-
Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse                        holt wurde.

Tarifvariante         Versicherungsschutz                              Vorversicherungs-Garantie

classic               mitversichert                                     Tarifvariante      Versicherungsschutz
comfort               mitversichert                                     classic            mitversichert
                                                                        comfort            mitversichert
Darüber hinaus garantieren wir auch, dass die Leistungsinhalte die-
ser Versicherungsbedingungen den Empfehlungen des Arbeitskrei-
ses Beratungsprozesse voll entsprechen.                                Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass Sie durch die
                                                                       Vertragsbedingungen zur Tierhalter-Haftpflichtversicherung des
Innovationsklausel/Künftige Leistungsverbesserungen                    Vorvertrags beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versi-
                                                                       cherungsumfang bessergestellt gewesen wären, werden wir ge-
Tarifvariante         Versicherungsschutz                              mäß den Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes
                                                                       des direkten Vorvertrags vom Vorversicherer regulieren.
classic               mitversichert
                                                                       Voraussetzung für eine Regulierung im Rahmen der Vorversiche-
comfort               mitversichert
                                                                       rungs-Garantie ist, dass:
Wird das dem Vertrag zugrundeliegende Bedingungswerk zur Tier-         a)         der vorangegangene Versicherungsschutz ununterbro-
halter-Haftpflichtversicherung AL_HAFTPFLICHT|Tierhalter für           chen bestanden hat und
Neuverträge vom Versicherer geändert, so gilt das neue Bedin-
gungswerk unter folgenden Voraussetzungen automatisch auch             b)         die Besserstellung weder bei der Alte Leipziger Versi-
für den bestehenden Vertrag:                                           cherung AG noch beim Vorversicherer nur gegen Prämienzuschlag
                                                                       versicherbar ist.
a)         das neue Bedingungswerk enthält im Vergleich zum zu-
grundeliegenden Bedingungswerk ausschließlich Leistungsverbes-         Die Entschädigung aus der Vorversicherungs-Garantie ist je Versi-
serungen (das kann z. B. eine Erweiterung des Versicherungsschut-      cherungsfall auf die im aktuellen Versicherungsvertrag vereinbarte
zes oder der Wegfall eines Ausschlussgrundes oder einer Obliegen-      Versicherungssumme begrenzt.
heit sein)                                                             Darüber hinaus gilt die Vorversicherungs-Garantie nicht für Schä-
und                                                                    den gemäß A 1-7.

b)          die im neuen Bedingungswerk enthaltenen Leistungs-         Im Fall der Regulierung müssen Sie uns im Vorfeld die Bedingungen
verbesserungen für Neuverträge führen im Vergleich zum beste-          des Vorversicherers zur Verfügung stellen.
henden Vertrag nicht zu einer nachteiligen Änderung der Tarifie-       Best-Leistungs-Garantie
rungskriterien oder Berechnungsgrundlage.
Das neue Bedingungswerk findet auf den bestehenden Vertrag ab           Tarifvariante      Versicherungsschutz
Wirksamkeit des neuen Bedingungswerks (Produkteinführung) An-           classic            nicht mitversichert
wendung.
                                                                        comfort            mitversichert
Tarif #papierlos
1          Gegenstand und besondere Konditionen des Tarifs             Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
#papierlos                                                             mers oder der in diesem Vertrag mitversicherten Personen im Ver-
                                                                       sicherungsfall für
Der Tarif #papierlos berücksichtigt die einfache und papierlose
Vertragskommunikation über unser Kundenportal fin4u und ist in         a)          Risiken oder
allen Tarifvarianten zuwählbar.                                        b)          Deckungserweiterungen oder
Durch die papierlose Kommunikation wird ein Nachlass gewährt.          c)          höhere Entschädigungsregelungen,
2           Voraussetzungen des Tarifs #papierlos                      die im Rahmen dieses Vertrages nicht eingeschlossen sind, jedoch
Voraussetzung für Tarif #papierlos ist die Registrierung des Versi-    durch einen Tarif eines anderen Versicherers entsprechend dem
cherungsnehmers in unserem Kundenportal fin4u und die Aktivie-         den dortigen Bedingungswerk eingeschlossen wären;
rung des digitalen Dokumentenversands.                                 Versicherungsschutz besteht entsprechend den dortigen Regelun-
3           Wegfall der Voraussetzungen                                gen. Die Versicherungssumme für derartige Schäden steht im Rah-
                                                                       men der bei der Alte Leipziger vereinbarten Versicherungssummen
Wird die Registrierung und Aktivierung des digitalen Dokumenten-       zur Verfügung. Eine Ersatzleistung darüber hinaus ist nicht möglich.
versands in dem Kundenportal fin4u nicht durchgeführt, ist der Ab-
schluss im Tarif #papierlos nicht möglich.                             Voraussetzung ist jedoch, dass es sich bei dem Tarif des anderen
                                                                       Versicherers zum Zeitpunkt des Schadeneintritts um einen aktuel-
                                                                       len,   allgemein     zugänglichen      Tarif   zur     Tierhalter-


Alte Leipziger Versicherung AG                               S P5.5 – 04.2025                                     Seite 5 von 26

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Haftpflichtversicherung eines in Deutschland zum Betrieb zugelas-      Die Erweiterung umfasst keinen Verzicht auf Selbstbehalte. Ist im
senen Versicherers handelt. Für einzelne Vertriebspartner, Ver-        Rahmen dieses Versicherungsvertrages ein Selbstbehalt verein-
bünde, Vereinigungen oder Vertriebsplattformen geschriebene            bart, so gilt dieser auch für die Best-Leistungs-Garantie.
Konzepte gelten nicht als allgemein zugänglicher Tarif.
                                                                       Sowohl der Versicherungsnehmer als auch die Alte Leipziger Versi-
Den Nachweis über die Mitversicherung bei einem anderen in             cherung AG können diese Klausel jederzeit in Textform kündigen.
Deutschland zum Betrieb zugelassenen Haftpflichtversicherers hat
der Versicherungsnehmer in Form von Besonderen Bedingungen             Die Kündigung wird einen Monat nach Zugang wirksam. Kündigt
und Risikobeschreibungen zu erbringen.                                 der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten
                                                                       Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Ver-
Ausgeschlossen innerhalb der Best-Leistungs-Garantie sind An-          sicherers zum selben Zeitpunkt kündigen.
sprüche
                                                                       Summen- und Konditionsdifferenzversicherung (Excedenten-
   aus Schäden im Ausland                                             haftpflichtversicherung)
   aus beruflichen und gewerblichen Risiken                            Tarifvariante      Versicherungsschutz
   über die gesetzliche Haftung hinaus                                 classic            mitversichert
   aus Vorsatz                                                         comfort            mitversichert
   aus vertraglicher Haftung
                                                                       Besteht anderweitig für den Versicherungsnehmer eine Haft-
   aus Eigenschäden (auch Forderungsausfall)                          pflichtversicherung, gelten die nachfolgenden Bestimmungen ab
                                                                       dem Zeitpunkt der Beantragung der Anschlussversicherung, soweit
   aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen          der Vertragsbeginn nicht länger als 15 Monate in der Zukunft liegt
    Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen                                und die anderweitige Haftpflichtversicherung zum Beginn der An-
   wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder       schlussversicherung gekündigt wird.
    asbesthaltige Erzeugnisse zurückzuführen sind                      Versicherungsschutz besteht, wenn und soweit ein nach den Best-
   aus Schäden, die bei der Alte Leipziger oder bei dem anderen       immungen dieser Versicherung versicherter Versicherungsfall ge-
    Versicherer durch zuschlagspflichtige Risiken versicherbar sind    geben ist und die Höhe der Haftpflichtansprüche über die Versiche-
                                                                       rungssummen einer anderweitig bestehenden Haftpflichtver-
   aus dem Bau einer Geothermie-Anlage mittels Bohrung                sicherung hinausgeht, und zwar für den darüberhinausgehenden
                                                                       Teil des Schadens. Sind nach der anderweitig bestehenden Haft-
   aus Schäden, die durch Krankheitsübertragungen auf Mensch          pflichtversicherung keine Leistungen zu erbringen, besteht im Rah-
    und Tier grob fahrlässig herbeigeführt wurden.                     men dieses Vertrages Versicherungsschutz.
Die Bestimmungen gemäß A 1-9 – Vorsorgeversicherung – finden           Besteht zum Schadenszeitpunkt keine anderweitige Haftpflicht-
hier keine Anwendung.                                                  versicherung, wird mit einer Selbstbeteiligung von 500 EUR auf
                                                                       Grundlage dieser Bedingungen reguliert.


Alte Leipziger Versicherung AG                               S P5.5 – 04.2025                                    Seite 6 von 26

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IV          Allgemeine Tierhalterhaftpflicht Versicherungsbedingungen AL-
            THV Pferd 2020 (Teil A) – Stand April 2025
Inhaltsverzeichnis – Teil A
Abschnitt A 1 – Privates Pferdehalter-Haftpflichtrisiko                     Abschnitt A 2 – Besondere Umweltrisiken
A 1-1      Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes             A 2-1      Gewässerschäden (außer Anlagerisiko)
           Risiko)                                                          A 2-2      Sanierung von Umweltschäden gemäß
A 1-2      Regelungen zu mitversicherten Personen und zum                              Umweltschadensgesetz (USchadG)
           Verhältnis zwischen den Versicherten                             Abschnitt A 3 – Forderungsausfallrisiko
           (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)               A 3-1      Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
A 1-3      Versicherungsschutz, Versicherungsfall                           A 3-2      Leistungsvoraussetzungen
A 1-4      Leistungen der Versicherung und Vollmacht des                    A 3-3      Umfang der Forderungsausfalldeckung
           Versicherers                                                     A 3-4      Schäden durch Pferderipper
A 1-5      Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,                   A 3-5      Schäden durch Wolfsriss
           Serienschaden, Selbstbeteiligung)                                A 3-6      Räumlicher Geltungsbereich
A 1-6      Besondere Regelungen für einzelne Risiken des                    A 3-7      Besondere Ausschlüsse für das
           privaten Tierhalters (Versicherungsschutz,                                  Forderungsausfallrisiko
           Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)                    A 3-8      Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz
A 1-7      Allgemeine Ausschlüsse                                           Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
A 1-8      Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen               A(GB)-1    Abtretungsverbot
           und Erweiterungen)                                               A(GB)-2    Veränderungen des versicherten Risikos und
A 1-9      Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)                            Auswirkung auf die Prämie (Prämienregulierung)
A 1-10     Nachversicherungsschutz/Fortsetzung der Tierhalter-              A(GB)-3    Prämienangleichung und Kündigungsrecht nach
           Haftpflichtversicherung nach dem Tod des                                    Prämienangleichung
           Versicherungsnehmers

Abschnitt A 1 – Privates Pferdehalter-Haftpflichtrisiko                     Versichert sind (abweichend von A 1-7.3 und A 1-7.4) auch Ansprü-
A 1-1       Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versicher-              che der Tierhalter/Mithalter und Tierhüter gegen den Versiche-
tes Risiko)                                                                 rungsnehmer. Versichert sind darüber hinaus auch etwaige über-
                                                                            gangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern,
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die ge-             privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten
setzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater Hal-            Arbeitgebern wegen Personenschäden.
ter/Mithalter des bzw. der im Versicherungsschein bezeichneten
Tiere.                                                                      A 1-2.2    Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertrags-
                                                                            bestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entspre-
Bei Tierhaltung zu beruflichen, betrieblichen, gewerblichen oder            chend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die
dergl. Zwecke finden diese Bestimmungen keine Anwendung.                    Vorsorgeversicherung (A 1-9), wenn das neue Risiko nur für eine
Sämtliche vorhandenen Tiere derselben Gattung, die im Haushalt              mitversicherte Person entsteht.
des Versicherungsnehmers vorhanden sind, müssen zur Prämien-                A 1-2.3     Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risiko-
berechnung angegeben werden.                                                begrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungs-
A 1-2      Regelungen zu mitversicherten Personen und zum                   nehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der
Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer                   Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch
und mitversicherten Personen)                                               für die mitversicherten Personen.
A 1-2.1     Mitversichert als Halter/Mithalter oder Tierhüter sind          A 1-2.4     Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur
                                                                            der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegen-
a)         der Ehegatte und Lebenspartner nach Lebenspartner-               heiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversi-
schaftsgesetz des Versicherungsnehmers;                                     cherten Personen verantwortlich.
b)         der Lebensgefährte des Versicherungsnehmers, sofern              A 1-3      Versicherungsschutz, Versicherungsfall
diese Person in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungs-
nehmer lebt und bei ihm behördlich gemeldet ist;                            A 1-3.1    Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Ver-
                                                                            sicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Ver-
c)         Familienangehörige der in Absatz a) und b) genannten             sicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall),
Personen, soweit sie mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher              das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermö-
Gemeinschaft leben;                                                         gensschaden zur Folge hatte, aufgrund
d)          sonstige Personen, die mit dem Versicherungsnehmer                                    gesetzlicher
nicht nur kurzfristig in häuslicher Gemeinschaft leben;                                     Haftpflichtbestimmungen
                                                                                            privatrechtlichen Inhalts
e)        der Tierhüter in dieser Eigenschaft, sofern er nicht ge-
werbsmäßig tätig ist.                                                       von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen
                                                                            wird.
Mitversichert sind Aufwendungen für das Wiedereinfangen entlau-
fener, mitversicherter Tiere. Der Versicherungsschutz wird im Rah-          Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung
men der beantragten Tarifvariante gewährt:                                  des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der
                                                                            Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat,
Tarifvariante         Versicherungsschutz                                   kommt es nicht an.
classic                5.000 EUR*                                           A 1-3.2    Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch
                                                                            wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
comfort               10.000 EUR*
                                                                            a)        auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbst-
* begrenzt auf das Zweifache für alle Versicherungsfälle eines Versiche-
rungsjahres
                                                                            vornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leis-
                                                                            tung;
f)          der berechtigte Reiter (Fremdreiter) oder der Reitbe-
teiligte.                                                                   b)          wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacher-
                                                                            füllung durchführen zu können;
Reitbeteiligungen sind auf eine bestimmte Dauer angelegte
Rechtsverhältnisse über die Benutzung des Tieres gegen finanzi-             c)         wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegen-
elle Beteiligung an den Unterhaltskosten des Tieres.                        standes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung
                                                                            geschuldeten Erfolges;


Alte Leipziger Versicherung AG                                    S P5.5 – 04.2025                                    Seite 7 von 26

[Seite 8]
d)         auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen            beruhen.
auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
                                                                        A 1-5.4     Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsneh-
e)         auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung            mer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung
der Leistung;                                                           des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen
                                                                        Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn
f)          wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Er-     die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungs-
satzleistungen.                                                         fall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteili-
A 1-3.3     Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, so-         gung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezo-
weit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage          gen. A 1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungs-         Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versiche-
nehmers hinausgehen.                                                    rer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht über-
A 1-4     Leistungen der Versicherung und Vollmacht des                 steigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche ver-
Versicherers                                                            pflichtet.
A 1-4.1     Der Versicherungsschutz umfasst                             A 1-5.5     Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten wer-
                                                                        den nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
a)          die Prüfung der Haftpflichtfrage,
                                                                        A 1-5.6    Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche
b)          die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche           aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der
und                                                                     Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungs-
c)          die Freistellung des Versicherungsnehmers von be-           summe zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
rechtigten Schadensersatzverpflichtungen.                               A 1-5.7    Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der            Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der
Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,         Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger
Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet         sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleiben-
ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse          den Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende
und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung             Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Rest-
des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden         betrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis         Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vor-
oder Vergleich bestanden hätte.                                         schrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraft-
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit        fahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung
bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versi-      zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
cherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom An-               Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungs-
spruch des Dritten freizustellen.                                       nehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der
A 1-4.2   Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwick-      Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Ab-
lung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche               zug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme
zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versiche-             übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Be-
rungsnehmers abzugeben.                                                 trag von der Versicherungssumme abgesetzt.

Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über          A 1-5.8    Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung ei-
Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der          nes Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder
Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer      Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat
führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf            der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehr-
seine Kosten.                                                           aufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht auf-
                                                                        zukommen.
A 1-4.3     Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenser-
eignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haft-      A 1-6     Besondere Regelungen für einzelne Risiken des pri-
pflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Vertei-      vaten Tierhalters (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen
digers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer                  und besondere Ausschlüsse)
gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebühren-        A 1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken,
ordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höhe-           deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden be-
ren Kosten des Verteidigers.                                            sonderen Ausschlüsse.
A 1-4.4    Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversi-          Soweit A 1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch
cherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu          auf die in A 1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestim-
zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt,      mungen Anwendung (z. B. A 1-4 – Leistungen der Versicherung
dieses Recht auszuüben.                                                 oder A 1-7 – Allgemeine Ausschlüsse).
A 1-5     Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,                A 1-6.1     Allgemeines Umweltrisiko
Serienschaden, Selbstbeteiligung)
                                                                        A 1-6.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtli-
A 1-5.1    Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei je-      chen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Um-
dem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen          welteinwirkung.
begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.                Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch
                                                                        Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase,
A 1-5.2      Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die      Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden,
Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungs-       die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet
fälle eines Versicherungsjahres auf das Ein- oder Zweifache der ver-    haben.
einbarten Versicherungssummen begrenzt.
                                                                        A 1-6.1.2   Versicherungssumme
A 1-5.3     Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung
eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall,        Die Versicherungssumme, welche auch gleichzeitig die Jahres-
der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten       höchstentschädigung ist, beträgt im Rahmen der vereinbarten Ver-
ist, wenn diese                                                         sicherungssumme bei
a)          auf derselben Ursache,                                       Tarifvariante      Versicherungsschutz
b)         auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sach-         classic            3.000.000 EUR
lichem und zeitlichem Zusammenhang oder
                                                                         comfort            5.000.000 EUR
c)          auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln


Alte Leipziger Versicherung AG                                S P5.5 – 04.2025                                    Seite 8 von 26

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A 1-6.1.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprü-          A 1-6.3.2.2 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der
che aus Gewässerschäden.                                               Beschädigung von gemieteten Tierfuhrwerken (z. B. Schlitten, Sul-
                                                                       kys, Kutschen) oder Transportanhänger und alle sich daraus erge-
Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensge-              benden Vermögensschäden.
setz siehe Abschnitt A 2 (besondere Umweltrisiken).
                                                                       Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der vertraglichen Ver-
A 1-6.2     Abwässer/Rückstau- und Allmählichkeitsschäden              sicherungssumme je Versicherungsfall – je Tarifvariante –, begrenzt
                                                                       auf das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines
Tarifvariante         Versicherungsschutz                              Versicherungsjahres.
classic               mitversichert
                                                                        Tarifvariante      Versicherungsschutz
comfort               mitversichert
                                                                        classic             5.000 EUR
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-        comfort            10.000 EUR
mers wegen Schäden
a)           durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließ-     Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst
lich für Schäden durch häusliche Abwässer – auch aus dem Rückstau      zu tragen.
des Straßenkanals.                                                     A 1-6.3.3   Vom Versicherungsschutz bei A 1-6.3.2 ausgeschlossen
b)          aus dem Betrieb einer privat genutzten Abwassergrube       sind
für häusliche Abwässer.                                                a)          alle sich daraus ergebenden Vermögensfolgeschäden;
c)         die entstehen durch allmähliche Einwirkung der Tem-         b)          Schäden an Sachen, die den versicherten Personen für
peratur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und von Niederschlä-         mehr als 3 Monate überlassen wurden (gilt nicht für elektrische me-
gen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen).                               dizinische Geräte);
A 1-6.3   Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden auch           c)         Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der
Glasschäden im selbstbewohnten Mietobjekt)                             versicherten Person dienen;
Tarifvariante         Versicherungsschutz                              d)        Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige
                                                                       Beanspruchung;
classic               mitversichert
                                                                       e)        Ansprüche wegen Abhandenkommens von Geld, Ur-
comfort               mitversichert
                                                                       kunden und Wertpapieren.
Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungs-            A 1-6.4    Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraft-
nehmer gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Ver-          fahrzeug-Anhänger
mögensschäden.
                                                                        Tarifvariante      Versicherungsschutz
A 1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
rungsnehmers wegen Mietsachschäden an Grundstücken, Gebäu-              classic            mitversichert
den, Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten
                                                                        comfort            mitversichert
Räumen in Gebäuden, wie z. B. Stallungen, Boxen, Reithallen, Kop-
peln, Weiden, Paddocks, Führ- und Longierstangen, Laufbahnen
oder Pferdesolarien.                                                   A 1-6.4.1 Versichert ist – abweichend von A 1-7.14 – die gesetzli-
                                                                       che Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die ver-
Tarifvariante         Versicherungsschutz                              ursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden
                                                                       nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-
classic               mitversichert                                    Anhängern:
comfort               mitversichert                                    a)        nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkeh-
                                                                       rende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte
A 1-6.3.1.1 Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer              Höchstgeschwindigkeit;
250 EUR selbst zu tragen:
                                                                       b)         Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbe-
A 1-6.3.1.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haft-          dingter Höchstgeschwindigkeit;
pflichtansprüche wegen
                                                                       c)        Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
a)          Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspru-            Höchstgeschwindigkeit;
chung,
                                                                       d)        selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. selbstfahrende
b)         Schäden an Elektro- und Gasgeräten und allen sich dar-      Mäher, Schneeräumgeräte, Kehrmaschinen) mit nicht mehr als
aus ergebenden Vermögensschäden.                                       20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
A 1-6.3.2 Für Schäden an fremden gemieteten oder geliehenen            e)          Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig
Sachen gilt:                                                           sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
A 1-6.3.2.1 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der     A 1-6.4.2   Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Beschädigung, der Vernichtung oder dem Abhandenkommen ge-
mieteter oder geliehener Sachen (z. B. Reitutensilien).                Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer ge-
                                                                       braucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wis-
Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der vertraglichen Ver-      sen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
sicherungssumme je Versicherungsfall – je Tarifvariante –, begrenzt    Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die
auf das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines       Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden.
Versicherungsjahres.
                                                                       Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen We-
Tarifvariante         Versicherungsschutz                              gen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benut-
                                                                       zen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
classic                5.000 EUR                                       dass die Fahrzeuge nicht von einem Fahrer benutzt werden, der
                                                                       nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
comfort               10.000 EUR
                                                                       Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten ver-
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 100 EUR selbst           letzt, gilt B 3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenhei-
zu tragen.                                                             ten).


Alte Leipziger Versicherung AG                               S P5.5 – 04.2025                                    Seite 9 von 26

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A 1-6.5     Schäden im Ausland                                          c)          aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an
                                                                        wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
A 1-6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
rungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle           d)          aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
– soweit der inländische Wohnsitz beibehalten wird – ausschließ-
lich, wenn diese                                                        e)          aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reisever-
                                                                        anstaltung;
a)          auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im
Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind;             f)          aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Lea-
                                                                        sing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvor-
b)         auf eine versicherte Handlung in Europa bzw. auf ein in      gängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unter-
Europa bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder         schlagung;
c)         bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt – au-           g)          aus Rationalisierung und Automatisierung;
ßerhalb Europas maximal bis – je nach Tarifvariante – eingetreten
sind.                                                                   h)        aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten
                                                                        und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
Tarifvariante         Versicherungsschutz                               i)        aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor-
classic               3 Jahre                                           und Kostenanschlägen;

comfort               5 Jahre                                           j)         aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehe-
                                                                        malige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsfüh-
Besteht bei der Alte Leipziger Versicherung AG gleichzeitig eine        rung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs-
Privat-Haftpflichtversicherung und ist dort ein längerer Zeitraum       oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
für den vorübergehenden Auslandsaufenthalt vereinbart, gilt die-        k)         aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder be-
ser auch für diese Tierhalter-Haftpflichtversicherung.                  hördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des
Weiterhin gilt Folgendes:                                               Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

A 1-6.5.2 Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versiche-               l)         aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von
rungsfall innerhalb Europas durch behördliche Anordnung eine            Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetz-       m)         aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräu-
lichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versi-    sche, Gerüche, Erschütterungen).
cherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von –
je nach Tarifvariante – zur Verfügung.                                  A 1-6.7     Sonstige Besondere Regelungen zur Tierhalter-Haft-
                                                                        pflichtversicherung (allgemein)
Tarifvariante         Versicherungsschutz
                                                                         Tarifvariante      Versicherungsschutz
classic                50.000 EUR
                                                                         classic            mitversichert
comfort               200.000 EUR
                                                                         comfort            mitversichert
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende
Schadenersatzzahlung angerechnet.                                       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
                                                                        mers wegen
Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der
Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzu-         a)          Schäden durch gewollten und ungewollten Deckakt,
zahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder
für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen        b)          Flurschäden oder Schäden durch tierische Ausschei-
einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.                        dungen.

A 1-6.5.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. So-         A 1-6.8    Besondere Regelungen zur Tierhalter-Haftpflichtversi-
weit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen        cherung für Pferde
Währungsunion angehören liegt, gelten die Verpflichtungen des
                                                                         Tarifvariante      Versicherungsschutz
Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldin-            classic            mitversichert
stitut angewiesen ist.
                                                                         comfort            mitversichert
A 1-6.5.4 Bei Schadenereignissen in den USA bzw. US-Territorien
werden die Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Kosten             A 1-6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem           rungsnehmers
Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-,
Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten als Leistungen auf        a)          beim Reiten – auch ohne Sattel und Zaumzeug (auch ge-
die Versicherungssumme angerechnet.                                     bissloses Reiten);
A 1-6.6     Vermögensschäden                                            b)          als Reiter fremder Pferde, sofern Versicherungsschutz
                                                                        nicht durch eine Privathaftpflicht- oder anderweitige Tierhalter-
Tarifvariante         Versicherungsschutz                               Haftpflichtversicherung besteht;
classic               mitversichert                                     c)        aus der Ausübung von Pferdesport (z. B. Dressurreiten,
                                                                        Bodenarbeit, Wanderreiten);
comfort               mitversichert
                                                                        d)          aus der Teilnahme am Reitunterricht, an Ausbildungs-
A 1-6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-      lehrgängen, Prüfungen, sonstigen Veranstaltungen wie Turniere,
rungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Perso-             Ausstellungen und Schauvorführungen und deren Vorbereitung
nen- noch durch Sachschäden entstanden sind.                            hierzu (Training);

A 1-6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprü-           e)          aus dem privaten (unentgeltlichen) Einsatz der versi-
che wegen Vermögensschäden                                              cherten Tiere zu therapeutischen Zwecken (auch ehrenamtlich);

a)          durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auf-          f)           aus der Verwendung der versicherten Tiere als Zugtiere
trag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelie-      bei privaten Fahrten mit eigener oder fremder Kutsche, einschließ-
ferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;              lich der gelegentlichen, unentgeltlichen Beförderung von Gästen;

b)         aus planender, beratender, bau- oder montageleiten-          g)         aus der unentgeltlichen, kurzfristigen Überlassung der
der, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;                          versicherten Tiere an Dritte, nicht jedoch zu Vereinszwecken


Alte Leipziger Versicherung AG                                S P5.5 – 04.2025                                    Seite 10 von 26

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und/oder zu Veranstaltungen, zu therapeutischen Zwecken, als                 Die Arbeitslosigkeit bzw. Kurzarbeit dauert mindestens einen
Zugtier oder zu Unterrichtszwecken;                                           Monat an.
h)         aus dem Besitz und Gebrauch von eigenen und fremden               Die Prämie zu diesem Vertrag ist gezahlt.
Tierfuhrwerken (z. B. Schlitten, Sulkys, Kutschen) zu privaten Zwe-
cken einschließlich gelegentlicher unentgeltlicher Beförderung            Sollte der Versicherungsnehmer eine berufliche Tätigkeit aufneh-
von Gästen;                                                               men bzw. zur Vollbeschäftigung zurückkehren, entfällt die Prämi-
                                                                          enfreistellung mit Beginn des Monats, in dem die jeweilige Ände-
i)         aus dem Besitz und Gebrauch von eigenen oder frem-             rung eingetreten ist.
den Tiertransportanhängern, soweit sie nicht versicherungspflich-
tig sind;                                                                 Selbstständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre selbstständige
                                                                          Tätigkeit
j)          aus der Haltung von Fohlen der versicherten Stute bis
zum Alter von 18 Monaten, sofern sich das versicherte Muttertier             außer durch Arbeitsunfähigkeit
noch im Besitz des Versicherungsnehmers befindet. Ältere Fohlen              unfreiwillig und nicht nur vorübergehend eingestellt haben
stellen eine Erweiterung im Sinne A 1-8 dar und sind zur Prämien-             (z. B. durch Insolvenz).
regulierung gemäß A(GB)-3 anzumelden;
                                                                          Die Beendigung der Arbeitslosigkeit oder der Kurzarbeit ist uns un-
k)         aus der gelegentlichen Tätigkeit als Reitlehrer eines          verzüglich anzuzeigen.
mitversicherten Tieres.
                                                                          A 1-6.11   Bergungs- und Rettungskosten
A 1-6.8.2     Risikobegrenzung für Gnadenbrotpferde
Für die Versicherung nach dem Tarif für Gnadenbrotpferde gilt Fol-         Tarifvariante      Versicherungsschutz
gendes:                                                                    classic            10.000 EUR, SB 250 EUR
Als Gnadenbrotpferde gelten Pferde, die aufgrund ihres Alters              comfort            20.000 EUR, SB 250 EUR
oder ihrer Erkrankungen nicht geritten werden. Als solche gelten
nicht Fohlen, Jährlinge oder Aufzuchtpferde.                              Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch öf-
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprü-            fentlich-rechtliche und private Bergungen des versicherten Tieres
che wegen Schäden, die mit dem Reiten oder der Verwendung als             inkl. der Bergungskosten.
Zugtier in ursächlichem Zusammenhang stehen.                              Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der vertraglichen Ver-
A 1-6.9       Neuwertentschädigung                                        sicherungssumme je Versicherungsfall – je nach gewähltem Tarif –,
                                                                          begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungs-
Tarifvariante         Versicherungsschutz                                 fälle eines Versicherungsjahres.

classic               3.000 EUR                                           Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst
                                                                          zu tragen.
comfort               5.000 EUR
                                                                          A 1-6.12   Repair & Care – Mehrleistung bei Reparatur statt
In Abänderung von A 1-3.1 wird im Schadenfall, wenn der Versiche-         Neukauf
rungsnehmer es wünscht, bei der Ersatzleistung für irreparabel be-
schädigte Sachen (auch wirtschaftlicher Totalschaden), die zum             Tarifvariante      Versicherungsschutz
Schadenzeitpunkt nicht älter als ein Jahr nach dem Erstkauf waren          classic            30 % bis 3.000 EUR
und deren Anschaffungspreis – je nach Tarifvariante – nicht über-
steigt, auf einen Zeitwertabzug verzichtet.                                comfort            30 % bis 5.000 EUR
Die Differenz zwischen Neu- und Zeitwert, wenn der Versiche-              Kann der Geschädigte eines versicherten Haftpflichtschadens
rungsnehmer während der Wirksamkeit dieses Vertrages durch ei-            nachweisen, dass die beschädigte Sache repariert wurde und
nen Dritten einen Schaden erleidet und der Haftpflichtversicherer         dadurch Mehrkosten z. B. durch nachhaltige Beschaffung entstan-
des Schädigers diesen zum Zeitwert reguliert hat, ersetzen wir            den sind oder ein gebrauchter Ersatz angeschafft wurde, so leistet
ebenfalls – je nach Tarifvariante –.                                      der Versicherer zusätzlich bis zu – gemäß Tarifvariante – über den
                                                                          Zeitwert hinaus.
Tarifvariante         Versicherungsschutz
                                                                          Mehrkosten können auch damit begründet sein, dass z. B.
classic               3.000 EUR
                                                                             Elektrogeräte eine bessere Energieeffizienzklasse haben z. B.
comfort               5.000 EUR
                                                                              mit einer Stand-By-Stop-Schaltung ausgestattet sind;
A 1-6.10      Prämienbefreiung bei Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit          ersetzte Gegenstände mit einem Umweltsiegel – z. B. Blauer
                                                                              Engel – ausgezeichnet sind;
Tarifvariante         Versicherungsschutz
                                                                             gebrauchte Ersatzgeräte teurer sind als der geschädigte Ge-
classic               mitversichert                                           genstand.
comfort               mitversichert                                       A 1-6.13   Schäden durch Voltigieren

Wird der Versicherungsnehmer während der Versicherungsdauer               Mitversichert sind Sach- und Personenschäden durch das Voltigie-
unverschuldet arbeitslos oder gerät er in Kurzarbeit, kann der Ver-       ren versicherten Pferden.
trag vorübergehend für maximal 12 Monate prämienfrei gestellt
werden.                                                                    Tarifvariante      Versicherungsschutz

Voraussetzungen für die Leistung:                                          classic            mitversichert

   Der Versicherungsnehmer                                                comfort            mitversichert

    –     war mindestens zwölf Monate vollbeschäftigt,
    –     geht keiner bezahlten Beschäftigung mehr nach oder befin-
          det sich nachweislich in Kurzarbeit,
    –     ist bei der Agentur für Arbeit („Arbeitsamt“) als arbeitslos
          gemeldet bzw. hat einen Antrag auf Kurzarbeitergeld ge-
          stellt.


Alte Leipziger Versicherung AG                                  S P5.5 – 04.2025                                   Seite 11 von 26

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A 1-7       Allgemeine Ausschlüsse                                     der Versicherungsnehmer diese Sachen geleast, gepachtet, gelie-
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht aus-         hen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand
drücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten folgende Ausschlüsse      eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
vom Versicherungsschutz:                                               A 1-7.6    Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Ar-
A 1-7.1     Vorsätzlich herbeigeführte Schäden                         beiten und sonstigen Leistungen

Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versiche-
den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.                           rungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
                                                                       sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung
A 1-2.3 findet keine Anwendung.                                        oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
                                                                       Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache
A 1-7.2    Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von        in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangel-
Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen                        haften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die         der Sache oder Leistung führt.
den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von de-     Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im
ren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit                                Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstel-
a)          Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder                   lung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen
                                                                       Leistungen übernommen haben.
b)          Arbeiten oder sonstige Leistungen
                                                                       A 1-7.7    Asbest
erbracht haben.
                                                                       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, as-
A 1-2.3 findet keine Anwendung.                                        besthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
A 1-7.3     Ansprüche der Versicherten untereinander                   A 1-7.8    Gentechnik
Ausgeschlossen sind Ansprüche                                          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzufüh-
                                                                       ren sind auf
a)        des Versicherungsnehmers selbst oder der in A 1-7.4
benannten Personen gegen die mitversicherten Personen,                 a)         gentechnische Arbeiten,
b)         zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben            b)         gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
Versicherungsvertrages,
                                                                       c)         Erzeugnisse, die
c)         zwischen mehreren mitversicherten Personen dessel-
ben Versicherungsvertrages.                                                       – Bestandteile aus GVO enthalten,

Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehö-                  – aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
rigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Ge-      A 1-7.9    Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
meinschaft leben.
                                                                       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlich-
A 1-7.4    Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsneh-          keits- oder Namensrechtsverletzungen.
mers und von wirtschaftlich verbundenen Personen
                                                                       A 1-7.10  Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskri-
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer            minierung
a)          aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung,
häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungs-        Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskri-
vertrag mitversicherten Personen gehören;                              minierungen.
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Le-        A 1-7.11   Übertragung von Krankheiten
benspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften
nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden, die aus
und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder,     der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resul-
Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder       tieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der
(Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer ange-    dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder
legtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden          veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versi-
sind).                                                                 cherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er
                                                                       weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
b)         von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern,
wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, be-               A 1-7.12   Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
schränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
                                                                       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich
c)         von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versiche-      daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch
rungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen
Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;                        a)         Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,

d)           von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell-      b)         Überschwemmungen stehender oder fließender Ge-
schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsge-         wässer.
sellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen       A 1-7.13   Strahlen
Rechts ist;
                                                                       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelba-
e)          von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer          rem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisie-
eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;                      renden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Rönt-
f)          von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwal-      genstrahlen) stehen.
tern.                                                                  A 1-7.14   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Die Ausschlüsse unter b) bis f) erstrecken sich auch auf Ansprüche     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Eigentü-
von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in         mer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraft-
häuslicher Gemeinschaft leben.                                         fahrzeug-Anhängers durch den Gebrauch des Fahrzeugs verur-
A 1-7.5    Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonde-       sacht.
rer Verwahrungsvertrag
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sa-
chen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn


Alte Leipziger Versicherung AG                               S P5.5 – 04.2025                                   Seite 12 von 26

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A 1-7.15    Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze                   Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sofort versi-
                                                                       chert.
Ausgeschlossen sind Ansprüche
                                                                       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des
a)          wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine           Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen.
mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauf-        Die Aufforderung kann auch mit der Prämienrechnung erfolgen.
tragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahr-            Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, ent-
zeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines      fällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab
Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.                  dessen Entstehung.
b)          wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit        Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt
diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus er-      wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das
gebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden                neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem
durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus                                     Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht
    der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von     verstrichen war.
     Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raum-        Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko eine angemes-
     fahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-    sene Prämie zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe der
     oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahr-       Prämie innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der An-
     zeugen bestimmt waren,                                            zeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue
    Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung,      Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
     Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder         A 1-9.2     Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer
     deren Teilen.                                                     Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A 1-9.1 Absatz 4 auf den
c)          gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mie-         Betrag – je nach ausgewählter Tarifvariante – von maximal
ter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen.
                                                                        Tarifvariante      Versicherungsschutz
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft-
oder Raumfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,         classic            10.000.000 EUR
wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist       comfort            20.000.000 EUR
und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
A 1-7.16    Wasserfahrzeuge                                            für Personen-, Sach- und Vermögensschäden pauschal je Versiche-
                                                                       rungsfall, höchstens jedoch maximal – je nach ausgewählter Tarif-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versiche-         variante –
rungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen be-
stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasser-        Tarifvariante      Versicherungsschutz
fahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer
eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.                      classic            10.000.000 EUR

Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Was-          comfort            15.000.000 EUR
serfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn
keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs         für Personenschäden je geschädigter Person und das Zweifache
ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt       dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjah-
wird.                                                                  res begrenzt.

A 1-7.17    Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elek-          A 1-9.3    Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
tronischer Daten                                                       a)          Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Aus-               eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge
tausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Da-     der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterlie-
ten, soweit es sich handelt um Schäden aus                             gen;

a)        Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder             b)        Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen
Veränderung von Daten,                                                 von Bahnen;

b)          Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,       c)          Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsor-
                                                                       gepflicht unterliegen – mit Ausnahme von versicherungspflichtigen
c)          Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaus-           Hunden;
tausch,
                                                                       d)          Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und
d)          Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.       deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu
                                                                       versichern sind;
A 1-8     Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhun-
gen und Erweiterungen)                                                 e)         Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-     amtlicher Tätigkeit.
nehmers                                                                A 1-10     Nachversicherungsschutz/Fortsetzung der Tierhal-
A 1-8.1     aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten         ter-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungs-
Risikos. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch      nehmers
von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen       A 1-10.1   Für den mitversicherten Ehegatten, den eingetragenen
sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungs-      Lebenspartner, den Lebensgefährten des Versicherungsnehmers
vorsorgepflicht unterliegen.                                           und/oder unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebens-
                                                                       partnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers, des Le-
A 1-8.2     aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Ände-        benspartners oder Lebensgefährten besteht der bedingungsge-
rung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen       mäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des
Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis     Versicherungsnehmers bis zum nächsten Prämienfälligkeitstermin
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das          fort.
Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats
von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer         A 1-10.2   Wird bei Tod des Versicherungsnehmers die nächste
von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.                                 Prämienrechnung durch den Ehegatten, den eingetragenen Leben-
                                                                       spartner oder den Lebensgefährten eingelöst, so wird dieser Versi-
A 1-9       Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversiche-               cherungsnehmer.
rung)
A 1-9.1    Im Umfang des bestehenden Vertrages ist die gesetzli-
che Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach


Alte Leipziger Versicherung AG                               S P5.5 – 04.2025                                   Seite 13 von 26

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Abschnitt A 2 – Besondere Umweltrisiken                                     auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Auf-
Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden und für Schäden                  ruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang                   unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
von Abschnitt und den folgenden Bedingungen.                                 beruhen.
Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versiche-    Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich ele-
rungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allge-             mentare Naturkräfte ausgewirkt haben.
meines Umweltrisiko) siehe A 1-6.1.
                                                                        A 2-2     Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltscha-
A 2-1       Gewässerschäden (außer Anlagerisiko)                        densgesetz (USchadG)
A 2-1.1     Umfang des Versicherungsschutzes                            Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-        (USchadG) ist eine
mers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen         a)       Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Le-
Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers ein-               bensräumen,
schließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden
Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.                             b)          Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässer-             c)          Schädigung des Bodens.
schädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versiche-
rungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz aus-          A 2-2.1    Versichert sind – abweichend von A 1-3.1 – den Versi-
schließlich für Anlagen bis – gemäß Tarifvariante – Inhalt              cherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder
(Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhan-            Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, so-
denen Behälter – gemäß Tarifvariante – nicht übersteigt.                weit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
                                                                            die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig
Tarifvariante         Versicherungsschutz                                    und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
classic               100 l/kg, maximal 1.000 l/kg                          die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und be-
comfort               250 l/kg, maximal 1.000 l/kg                           stimmungswidrig erfolgt ist.
                                                                        Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht
Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten wer-        Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwen-
den, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Best-      dung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter aus-
immungen über die Vorsorgeversicherung (A 1-9).                         schließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstrukti-
A 2-1.2     Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme)              ons-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse
                                                                        zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz,
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versi-        wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeug-
cherungsfall im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme be-          nisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte er-
grenzt auf – je Tarifvariante – pauschal für Personen-, Sach- und       kannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Vermögensschäden je Versicherungsfall.
                                                                        Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betref-
Tarifvariante         Versicherungsschutz                               fende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eige-
                                                                        nen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grund-
classic               3.000.000 EUR                                     stücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz
                                                                        dieses Vertrages erfasst sind.
comfort               5.000.000 EUR
                                                                        A 2-2.2     Ausland
Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versiche-
rungsjahres beträgt höchstens das Zweifache dieser Summe.               Versichert sind im Umfang von A 1-6.3 die im Geltungsbereich der
                                                                        EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versiche-
A 2-1.3     Rettungskosten                                              rungsfälle.
Der Versicherer übernimmt                                               Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betref-
                                                                        fende Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsge-
a)         Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche-             setzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder An-
rungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minde-              sprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
rung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), so-
wie                                                                     A 2-2.3     Ausschlüsse
b)          außergerichtliche Gutachterkosten.                          a)         Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Per-
                                                                        sonen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie be-
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zu-     wusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsneh-
sammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme            mer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen,
für Sachschäden nicht übersteigen.                                      die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außer-          A 1-2.3 findet keine Anwendung.
gerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm über-
nommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versiche-            b)          Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen
rungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des              Schäden
Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder
Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als            die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genom-
Weisung des Versicherers.                                                    mene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.

A 2-1.4     Ausschlüsse                                                     für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versiche-
                                                                             rungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung)
a)         Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Per-             Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
sonen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von den
dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den
Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen
oder Verfügungen herbeigeführt haben.
A 1-1.2 findet keine Anwendung.
b)         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die
nachweislich


Alte Leipziger Versicherung AG                                S P5.5 – 04.2025                                    Seite 14 von 26

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A 2-2.4     Versicherungssumme                                          abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils
                                                                        oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat
Die Versicherungssumme, welche auch gleichzeitig die Jahres-            an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
höchstentschädigung ist, beträgt im Rahmen der vereinbarten Ver-
sicherungssumme bei                                                     A 3-3       Umfang der Forderungsausfalldeckung
                                                                        A 3-3.1    Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulier-
Tarifvariante         Versicherungsschutz                               ten Forderung.
classic               3.000.000 EUR                                     A 3-3.2     Die Entschädigungsleistung des Versicherers besteht
comfort               5.000.000 EUR                                     innerhalb der vereinbarten Versicherungssumme. Dies gilt auch
                                                                        dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädi-
Abschnitt A 3 – Forderungsausfallrisiko                                 gungspflichtige Personen erstreckt – bei der Tarifvariante comfort
                                                                        maximal jedoch 15.000.000 EUR bei Personenschäden je geschädig-
A 3-1       Gegenstand der Forderungsausfalldeckung                     ter Person.
A 3-1.1     Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Ver-
sicherungsnehmer oder eine gemäß A 1-2 mitversicherte Person             Tarifvariante       Versicherungsschutz
während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten ge-
schädigt wird (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadene-         classic             mitversichert
reignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadensersatz-           comfort             mitversichert
verpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die
Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichti-         A 3-3.3    Die Jahreshöchstersatzleistung für alle Versicherungs-
gen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der For-       fälle eines Versicherungsjahres beträgt das Zweifache dieser
derung gegen ihn gescheitert ist.                                       Summe.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach-        A 3-3.4     Die Mindestschadenhöhe beträgt – je Tarifvariante –.
oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und
für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen         Tarifvariante       Versicherungsschutz
privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schä-
digender Dritter).                                                       classic             ab 500 EUR
A 3-1.2    Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in      comfort             ab   0 EUR
dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im
Rahmen und Umfang der in A 1 geregelten Privat-Haftpflichtversi-        A 3-3.5    Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine
cherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rah-            Rechte aus diesem Vertrag zu.
men der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers
auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die            A 3-4       Schäden durch Pferderipper
für den Versicherungsnehmer gelten.                                     Verbesserte Forderungsausfalldeckung bei Vorsatztaten durch
                                                                        Pferderipper
So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz,
                                                                        Ergänzend zu A 3.1 besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn
a)          wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner be-         der Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers aufgrund
ruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder               eines Sachschadens nicht durchgesetzt werden kann, wenn der
b)         wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich         Schädiger eine vorsätzliche Straftat begangen hat und auch, wenn
herbeigeführt hat.                                                      der Schädiger nicht bekannt ist.

In Erweiterung zu A 3-1.2 b) besteht für Schadenersatzansprüche         Sachschäden beziehen sich ausschließlich auf Schäden am versi-
wegen Personenschäden und daraus resultierenden Vermögens-              cherten Tier.
schäden auch dann Versicherungsschutz, wenn ein vorsätzliches           Der Versicherer ist bei unbekanntem Schädiger gegenüber dem
Handeln des Schädigers zugrunde liegt (Gewaltopferschutz).              Versicherungsnehmer nur dann leistungspflichtig, wenn
A 3-2       Leistungsvoraussetzungen                                    a)        aufgrund dessen eine Strafanzeige vom Versicherungs-
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder ei-          nehmer gestellt wurde,
ner gemäß A 1-2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
                                                                        b)        das polizeiliche Ermittlungsverfahren eingestellt
A 3-2.1     die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder ei-     wurde und der schriftliche Einstellungsbescheid vorliegt,
nen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in
der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitglieds-            c)          der Versicherer Einblick in die polizeiliche Ermittlungs-
staat der Europäischen Union, dem Vereinigten Königreich, der           akte erhalten hat.
Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein festgestellt worden         Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf maximal – ge-
ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche       mäß Tarifvariante – je Versicherungsfall und -jahr begrenzt.
sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den
Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel        Tarifvariante       Versicherungsschutz
bestanden hätte.
                                                                         classic             nicht mitversichert
A 3-2.2      der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfä-
hig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine       comfort             10.000 EUR
mitversicherte Person nachweist, dass
                                                                        Der Versicherer leistet keine Entschädigung für psychische Folge-
a)        eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedi-           schäden und sonstige, nicht das versicherte Tier betreffende Sach-
gung geführt hat,                                                       schäden.
b)          eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da         A 3-5       Schäden durch Wolfsriss
der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die
eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse           Wird das versicherte Tier innerhalb der Bundesrepublik Deutsch-
abgegeben hat oder                                                      land durch einen bestätigten Wolfsriss getötet, wird der unmittel-
                                                                        bar vor Ableben bestehende Wert des Tieres sowie die Kosten für
c)         ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten              die Abholung und Beseitigung des Tieres übernommen.
durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung
geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt          Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf maximal – ge-
wurde,                                                                  mäß Tarifvariante – je Versicherungsfall und -jahr begrenzt.

und
A 3-2.3     an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadens-
ersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung


Alte Leipziger Versicherung AG                                S P5.5 – 04.2025                                     Seite 15 von 26

[Seite 16]
Tarifvariante         Versicherungsschutz                                 Itzehoer Rechtsschutz Union
                                                                          Schadenservice GmbH
classic               nicht mitversichert                                 Itzehoer Platz
                                                                          25521 Itzehoe
comfort               10.000 EUR
                                                                          Sitz Itzehoe
                                                                          Registergericht Amtsgericht Pinneberg, HRB 13835 PI
A 3-6       Räumlicher Geltungsbereich                                    Vers.St.Nr. 815/V90815006286
Versicherungsschutz besteht – abweichend von A 1-6.3 – für Scha-          USt.-IdNr. DE134777598
densersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim-              www.itzehoer-rechtsschutz-union.de
mungen privatrechtlichen Inhalts anlässlich von Schadenereignis-
sen, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, dem              A 3-8.2     Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz
Vereinigten Königreich, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liech-         a)          Der Versicherungsschutz dieses Rechtsschutzelemen-
tenstein eintreten.                                                       tes umfasst die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
A 3-7       Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallri-            vor Gerichten.
siko                                                                      Anderweitige bestehende Rechtsschutzverträge gehen dieser Re-
A 3-7.1   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprü-             gelung vor (subsidiäre Deckung).
che wegen Schäden an
                                                                          b)         Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines
a)          Kraft-, Kraftfahrzeuganhänger, Luft- und Wasserfahr-          Rechtsschutzfalles von dem Schadenereignis an, das dem Anspruch
zeugen;                                                                   zugrunde liegt (Folgeereignistheorie).
b)          Immobilien;                                                   c)           Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeit-
                                                                          raum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung
c)          Tieren;                                                       rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der
d)         Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Be-          erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Be-
triebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes des Versiche-             tracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungs-
rungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen                schutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung einge-
sind.                                                                     treten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum
                                                                          erstreckt, beendet ist.
A 3-7.2     Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
                                                                          d)          Kein Rechtsschutz besteht, wenn der Anspruch auf
a)          Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsver-         Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des
folgung (siehe jedoch Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß            Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versi-
A 3-8);                                                                   cherung geltend gemacht wird. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein,
                                                                          wenn dies der Versicherungsnehmer weder vorsätzlich noch grob-
b)          Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder ver-             fahrlässig zu vertreten hat.
traglichen Forderungsübergangs;
                                                                          A 3-8.3     Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
c)          Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte
Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht                Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Inte-
rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;                            ressen
d)          Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz                        a)        in ursächlichem Zusammenhang mit Krieg, feindseligen
                                                                          Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder
    ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der       Erdbeben und daraus entstehenden Folgen (z. B. Vulkanausbruch);
     Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder
                                                                          b)          im Zusammenhang mit Erwerb, Veräußerung, Planung,
    ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leis-       Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils oder im Zusammen-
     tungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rück-         hang mit Bergbauschäden;
     griffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten han-
     delt.                                                                c)         in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-
                                                                          sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten;
A 3-8       Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz
                                                                          d)         vor Verfassungsgerichten, supranationalen oder inter-
Tarifvariante         Versicherungsschutz                                 nationalen Gerichten;
classic               nicht mitversichert                                 e)            soweit ein ursächlicher Zusammenhang mit einer vom
comfort               mitversichert                                       Versicherungsnehmer vorsätzlich begangenen Straftat besteht.
                                                                          Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der
a)         Zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Ver-            Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der Leistung verpflichtet,
sicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen wird die              die der Versicherer für ihn erbracht hat.
Forderungsausfalldeckung um einen Spezial-Schadenersatz-                  A 3-8.4     Leistungsumfang
Rechtsschutz zur gerichtlichen Geltendmachung und Durchsetzung
der im Rahmen der Forderungsausfalldeckung versicherten Scha-             a)          Der Versicherer trägt zur Wahrnehmung rechtlicher In-
denersatzansprüche erweitert.                                             teressen
b)          Die diesem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen                 bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung ei-
für die Haftpflichtversicherung finden auch für den Spezial-Scha-             nes für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis
denersatz-Rechtsschutz Anwendung, sofern nachstehend nichts                   zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zustän-
anderes vereinbart ist.                                                       digen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts.
A 3-8.1     Risikoträger/Bearbeitung von Rechtsschutzfällen                   Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie
                                                                              vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche
Risikoträger der Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz ist die                   Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer weitere
Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 VVaG, Itzehoer Platz,               Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsneh-
25521 Itzehoe.                                                                mers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen
Um im Leistungsfall Neutralität der Entscheidungen zu gewährleis-             Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit
ten, ist die Bearbeitung von Rechtsschutzfällen in ein rechtlich selb-        dem Prozessbevollmächtigten führt; wird auf den Korrespon-
ständiges Schadenabwicklungsunternehmen im Sinne von § 126                    denzanwalt verzichtet, werden zusätzlich zu den Kosten des
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ausgegliedert, die                          Anwalts Reisekosten bis zur Höhe einer Korrespondenzgebühr
                                                                              übernommen; Reisekosten eines im jeweiligen Landgerichtsbe-
                                                                              zirk ansässigen Rechtsanwalts werden dann übernommen,
                                                                              wenn das Aufsuchen des Versicherungsnehmers an seinem


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     Aufenthaltsort im Inland wegen Erkrankung oder anderer Hin-               Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum
     derungsgründe geboten war.                                                angestrebten Erfolg steht.
    bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung        Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer in diesen Fällen un-
     eines für den Versicherungsnehmer tätigen, am Ort des zustän-         verzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
     digen Gerichts ansässigen ausländischen oder eines im Inland
     zugelassenen Rechtsanwalts. Im letzteren Fall trägt der Versi-        b)          Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Ab-
     cherer die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung,         satz a) verneint und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffas-
     die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der              sung des Versicherers nicht zu, kann er den für ihn tätigen oder
     Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre. Wohnt der Versiche-        noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers
     rungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Ge-             veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme
     richt entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den         abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem
     Versicherungsnehmer tätig, trägt der Versicherer weitere Kos-         angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hin-
     ten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers          reichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für
     ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergü-          beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirkli-
     tung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem           chen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht.
     ausländischen Rechtsanwalt führt.                                     c)          Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer eine
    die Gerichtskosten einschließlich Entschädigung für Zeugen            Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der der Versiche-
     und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden,             rungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß
     sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;                             über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben
                                                                           hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß Absatz b) abgeben
    die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem aus-          kann. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht
     ländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Partei vorge-            innerhalb der vom Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt der
     schrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforder-           Versicherungsschutz. Der Versicherer ist verpflichtet, den Versi-
     lich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen      cherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbun-
     von in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälten geltenden              dene Rechtsfolge hinzuweisen.
     Sätzen übernommen.
                                                                           A 3-8.7       Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
    die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen In-
     teressen entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsneh-            a)           Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Ver-
     mer zu deren Erstattung verpflichtet ist.                             sicherungsnehmers nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforder-
                                                                           lich, hat er
b)           Der Versicherer trägt nicht
                                                                              dem Versicherer den Rechtsschutzfall unverzüglich – ggf. auch
    Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht über-              mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
     nommen hat;
                                                                              den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtli-
    Kosten, die mit einer einverständlichen Regelung gemäß A 3-               che Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie
     8.2. b) eintrittspflichtigen Rechtsschutzfall einstanden sind, so-        Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur
     weit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer                 Verfügung zu stellen;
     angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen,
     es sei denn, dass hiervon abweichende Kostenverteilung ge-               soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden;
     setzlich vorgeschrieben ist;                                             Kosten auslösende Maßnahmen mit dem Versicherer abzustim-
    Kosten, die aufgrund der zweiten oder jeder weiteren Zwangs-              men, insbesondere vor der Erhebung und Abwehr von Klagen
     vollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen;                  sowie vor der Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des
                                                                               Versicherers einzuholen;
    Kosten aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen, die später als
     1 Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitel eingeleitet              für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG zu sor-
     werden;                                                                   gen. Dies bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten so ge-
                                                                               ring wie möglich gehalten werden sollen. Von mehreren mögli-
    Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre,                 chen Vorgehensweisen hat der Versicherungsnehmer die
     wenn diese Zusatzdeckung nicht bestünde.                                  kostengünstigste zu wählen, indem er z. B.
c)          Die Versicherungssumme ist in jedem Rechtsschutzfall               –     nicht zwei oder mehr Prozesse führt, wenn das Ziel kosten-
auf maximal 300.000 EUR begrenzt. Zahlungen für den Versicher-                       günstiger mit einem Prozess erreicht werden kann (z. B.
ten und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechts-                           Bündelung von Ansprüchen oder Inanspruchnahme von Ge-
schutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für                    samtschuldnern als Streitgenossen, Erweiterung einer
Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und                      Klage statt gesonderter Klageerhebung),
ursächlich zusammenhängen.
                                                                               –     auf (zusätzliche) Klageanträge verzichtet, die in der aktuel-
A 3-8.5      Örtlicher Geltungsbereich                                               len Situation nicht oder noch nicht notwendig sind,
Es besteht Versicherungsschutz, soweit die Wahrnehmung rechtli-                –     vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtli-
cher Interessen zur Geltendmachung der Schadenersatzansprüche                        chen Verfahrens abwartet, das tatsächliche oder rechtliche
vor einem in Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der                       Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben
Europäischen Union, dem Vereinigten Königreich, der Schweiz,                         kann,
Norwegen, Island und Liechtenstein gesetzlich zuständigen Gericht
erfolgt.                                                                       –     vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einklagt
                                                                                     und die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung der rest-
A 3-8.6     Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Er-                        lichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über
folgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit – Stichentscheid                            die Teilansprüche zurückstellt,
a)         Der Versicherer kann den Rechtsschutz ablehnen,                     –     in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze Frist zur
wenn seiner Auffassung nach                                                          Erhebung von Klagen oder zur Einlegung von Rechtsbehel-
                                                                                     fen zur Verfügung steht, dem Rechtsanwalt einen unbe-
    die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinrei-                        dingten Prozessauftrag zu erteilen, der auch vorgerichtli-
     chende Aussicht auf Erfolg hat                                                  che Tätigkeiten mit umfasst.
oder                                                                       Der Versicherungsnehmer hat zur Minderung des Schadens Wei-
    die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist.             sungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen. Er hat den
     Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung          Rechtsanwalt entsprechend der Weisung zu beauftragen.
     der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kosten-        b)        Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den
     aufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der           Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der


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Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner                    A(GB)-2   Veränderungen des versicherten Risikos und Aus-
rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des            wirkung auf die Prämie (Prämienregulierung)
Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch solche Maßnahmen           A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mit-
Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer          zuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos ge-
Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tra-         genüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforde-
gen hätte.                                                              rung kann auch durch einen Hinweis auf der Prämienrechnung
c)         Der Versicherungsnehmer kann den zu beauftragen-             erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang
den Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, de-         der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers
ren Vergütung der Versicherer nach A 3-8.4 Absatz a) trägt. Der         nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versiche-
Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus,                                 rers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in
                                                                        dreifacher Höhe des festgestellten Prämienunterschiedes verlan-
    wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt;                        gen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass
                                                                        ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
    wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt
     und dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechts-      A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungs-
     anwaltes notwendig erscheint.                                      nehmers oder sonstiger Feststellungen wird die Prämie ab dem
                                                                        Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Prämienregulierung), beim
d)          Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt               Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Ein-
nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im     gangs der Mitteilung beim Versicherer. Die vertraglich vereinbarte
Namen des Versicherungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit            Mindestprämie darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle ent-
des Rechtsanwaltes ist der Versicherer nicht verantwortlich.            sprechend A(GB)-3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetrete-
e)          Der Versicherungsnehmer hat                                 nen Erhöhungen und Ermäßigungen der Mindestprämie werden
                                                                        berücksichtigt.
    den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten
     Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrich-          A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige
     ten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte       Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die An-
     zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen;          gaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe der für diesen
                                                                        Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Prämie verlangen. Werden
    dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der          die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Prämienregulierung
     Angelegenheit zu geben.                                            statt. Eine vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlte Prämie wird
                                                                        nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Mona-
f)           Wird eine der in den Absätzen a) oder g) genannten Ob-     ten nach Zugang der Mitteilung der erhöhten Prämie erfolgten.
liegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer
seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer      A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwen-
Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in ei-      dung auf Versicherungen mit Prämienvorauszahlung für mehrere
nem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers               Jahre.
entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teil-
weise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei der Verletzung ei-      A(GB)-3   Prämienangleichung und Kündigungsrecht nach Prä-
ner nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts-         mienangleichung
oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versi-         A(GB)-3.1 Die Versicherungsprämien unterliegen der Prämienan-
cherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in           gleichung. Soweit die Prämien nach Lohn-, Bau- oder Umsatz-
Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versi-        summe berechnet werden, findet keine Prämienangleichung statt.
cherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrläs-       Mindestprämien unterliegen unabhängig von der Art der Prämien-
sig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.              berechnung der Prämienangleichung.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versiche-        A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit
rungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit we-         Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Prämien, um welchen Pro-
der für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls       zentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der
noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer ob-       Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflicht-
liegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versi-      versicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergan-
cherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.                 genen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozent-
                                                                        satz rundet er auf die nächstniedrigere, durch fünf teilbare ganze
g)          Der Versicherungsnehmer muss sich bei der Erfüllung         Zahl ab.
seiner Obliegenheiten die Kenntnis und das Verhalten des von ihm
beauftragten Rechtsanwalts zurechnen lassen, sofern dieser die          Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den ein-
Abwicklung des Rechtsschutzfalles gegenüber dem Versicherer             zelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von
übernimmt.                                                              Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
h)          Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit         Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die
schriftlichem Einverständnis des Versicherers abgetreten werden.        Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt
                                                                        durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Scha-
i)          Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere             denfälle.
auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen
mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung        A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt,
der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsneh-          im Falle einer Verminderung verpflichtet, die Folgejahresprämie
mer dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen              um den sich aus A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern
gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versiche-              (Prämienangleichung). Die veränderte Folgejahresprämie wird dem
rungsnehmer bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zu-       Versicherungsnehmer mit der nächsten Prämienrechnung bekannt
rückzuzahlen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegen-          gegeben.
heit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht
verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten er-    Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers
langen kann.                                                            in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Pro-
                                                                        zentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A                                       diese Jahre nach A(GB)-3.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer die
A(GB)-1     Abtretungsverbot                                            Folgejahresprämie nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich
                                                                        der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unterneh-
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung      menseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Er-
ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch ver-             höhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vor-
pfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist          stehenden Absatz ergeben würde.
zulässig.
                                                                        A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3
                                                                        unter 5 Prozent entfällt eine Prämienangleichung. Diese Verände-
                                                                        rung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.


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A(GB)-3.5 Erhöht sich die Prämie aufgrund der Prämienanglei-          Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf
chung gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich der Umfang des Versiche-        das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versi-
rungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versi-         cherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden
cherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der                der Prämienerhöhung zugehen.
Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens je-
doch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Prämienerhöhung            Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündi-
wirksam werden sollte.                                                gungsrecht.


Alte Leipziger Versicherung AG                              S P5.5 – 04.2025                                  Seite 19 von 26

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V           Allgemeine Bedingungen für die Allgemeine Haftpflicht- und
            Sachversicherung (Teil B) – Stand Dezember 2023
Inhaltsverzeichnis – Teil B
Abschnitt B 1 – Beginn des Versicherungsschutzes,                         Abschnitt B 4 – Weitere Regelungen
           Prämienzahlung                                                 B 4-1      Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B 1-1      Beginn des Versicherungsschutzes                               B 4-2      Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B 1-2      Prämienzahlung, Versicherungsperiode                           B 4-3      Vollmacht des Versicherungsvertreters (gilt nur für die
B 1-3      Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen                            Sachversicherung)
           verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung                          B 4-4      Verjährung
B 1-4      Folgeprämie                                                    B 4-5      Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
B 1-5      Lastschriftverfahren                                           B 4-6      Anzuwendendes Recht
B 1-6      Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                      B 4-7      Embargobestimmung
Abschnitt B 2 – Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung                    B 4-8      Überversicherung (gilt nur für die Sachversicherung)
B 2-1      Dauer und Ende des Vertrags                                    B 4-9      Versicherung für fremde Rechnung (gilt nur für die
B 2-2      Kündigung nach Versicherungsfall                                          Sachversicherung)
Abschnitt B 3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere                    B 4-10     Aufwendungsersatz (gilt nur für die Sachversicherung)
           Obliegenheiten                                                 B 4-11     Übergang von Ersatzansprüchen (gilt nur für die
B 3-1      Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder                            Sachversicherung)
           seines Vertreters bis zum Vertragsschluss                      B 4-12     Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen (gilt
B 3-2      Gefahrerhöhung (gilt nur für die Sachversicherung)                        nur für die Sachversicherung)
B 3-3      Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                        B 4-13     Repräsentanten (gilt nur für die Sachversicherung)

Abschnitt B 1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Prämienzah-             Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform
lung                                                                      (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hin-
B 1-1       Beginn des Versicherungsschutzes                              weis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzah-
                                                                          lung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein
angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen             Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer
über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst-           die Nichtzahlung zu vertreten hat.
oder Einmalprämie.
                                                                          B 1-4       Folgeprämie
B 1-2       Prämienzahlung, Versicherungsperiode                          B 1-4.1     Fälligkeit
B 1-2.1     Prämienzahlung
                                                                          Eine Folgeprämie wird entsprechend der vereinbarten Zahlungs-
Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder durch lau-               weise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbe-
fende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich        ginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
oder als Einmalprämie im Voraus gezahlt.
                                                                          Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst
B 1-2.2     Versicherungsperiode                                          wird.
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die        B 1-4.2     Verzug und Schadensersatz
vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte
Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungs-       Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versi-
periode der Vertragsdauer.                                                cherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er
                                                                          die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
B 1-3      Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen ver-
späteter Zahlung oder Nichtzahlung                                        Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in
                                                                          Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den
B 1-3.1     Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie                        Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Die erste oder einmalige Prämie ist unverzüglich nach dem Zeit-           B 1-4.3     Mahnung
punkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen
Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Be-          Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versiche-
stehen eines Widerrufrechts.                                              rer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B.
                                                                          E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zah-
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Ver-         lungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindes-
tragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach       tens 2 Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
Vertragsschluss zu zahlen.
                                                                          Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Ab-          rückständigen Beträge der Prämie sowie der Zinsen und Kosten im
satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs-            Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und
schutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.                          Kündigungsrecht) hinweist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungs-              B 1-4.4     Leistungsfreiheit nach Mahnung
nehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder
einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versi-            Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein
cherungsscheins zu zahlen.                                                Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt
                                                                          des Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie oder der Zin-
B 1-3.2     Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug           sen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflich-
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig nach B 1.3.1       tung zur Leistung frei.
gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, so-            B 1-4.5     Kündigung nach Mahnung
lange die Zahlung nicht veranlasst ist.
                                                                          Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Be-
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer            träge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mah-
die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.                                  nung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer
B 1-3.3     Leistungsfreiheit des Versicherers                            Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.

Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie              Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbun-
nicht rechtzeitig nach B 1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen    den werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der
vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur          Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in
Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den


Alte Leipziger Versicherung AG                                  S P5.5 – 04.2025                                    Seite 20 von 26

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Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung        Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Ver-
ausdrücklich hinzuweisen.                                                sicherer steht in diesem Fall die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu
                                                                         dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis
B 1-4.6     Zahlung der Prämie nach Kündigung                            erlangt.
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines           Abschnitt B 2 – Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung
Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung
mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam,          B 2-1       Dauer und Ende des Vertrags
wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veran-          B 2-1.1     Vertragsdauer
lasst wird.
                                                                         Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeit-
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B 1-4.4 bleibt bis zur       raum abgeschlossen.
Zahlung bestehen.
                                                                         B 2-1.2     Stillschweigende Verlängerung
B 1-5       Lastschriftverfahren
                                                                         Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich
B 1-5.1     Pflichten des Versicherungsnehmers                           der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer
Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart        der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der
worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit         jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
der Prämie für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.           B 2-1.3     Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Konnte die fällige Prämie ohne Verschulden des Versicherungsneh-         Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Ver-
mers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung            trag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung be-
auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in          darf.
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungs-
aufforderung des Versicherers erfolgt.                                   B 2-1.4     Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
B 1-5.2     Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug                           Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versi-
                                                                         cherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder meh-          jedes darauffolgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem
rere Prämien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht einge-        Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
zogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-           Jahres zugegangen sein.
Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu
kündigen.                                                                B 2-1.5     Wegfall des versicherten Interesses
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der        Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung
Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehende Prämie und         vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses
zukünftige Prämien selbst zu übermitteln.                                Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall
                                                                         des Interesses Kenntnis erlangt.
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlge-
schlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in           Für die Hausratversicherung gilt:
Rechnung gestellt werden.
                                                                         Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und
B 1-6       Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                    dauerhafte Auflösung des versicherten Hausrats. Dazu zählt auch
B 1-6.1     Allgemeiner Grundsatz                                        a) die Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre Pfle-
                                                                         geeinrichtung oder b) die Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwoh-
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur        nung. Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten In-
derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem        teresses.
der Versicherungsschutz bestanden hat.
                                                                         Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsneh-
B 1-6.2   Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt,           mers zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers über
Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse                          die vollständige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens je-
                                                                         doch zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn
B 1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragser-            nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben
klärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer den auf die          Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungsnehmer.
Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prä-
mien zu erstatten.                                                       B 2-2       Kündigung nach Versicherungsfall
B 1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorver-           B 2-2.1     Kündigungsrecht
traglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so            Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Ver-
steht ihm die Prämie bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.          tragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers be-       ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kün-
endet, weil die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig ge-    digung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der
zahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Ge-          Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
schäftsgebühr zu.                                                        B 2-2.2     Kündigung durch Versicherungsnehmer
B 1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des             Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem
Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem           Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann
Versicherer die Prämie bis zum Zugang der Anfechtungserklärung           jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeit-
zu.                                                                      punkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungs-
B 1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der            periode, wirksam wird.
Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versiche-          B 2-2.3     Kündigung durch Versicherer
rer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Ver-
sicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem         Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zu-
der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.         gang beim Versicherungsnehmer wirksam.
B 1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prä-
mie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der
Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Ver-
sicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes
künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer
kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in
der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen


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Abschnitt B 3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Oblie-            B 3-1.3     Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versi-
genheiten                                                                cherers
B 3-1      Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder                Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsände-
seines Vertreters bis zum Vertragsschluss                                rung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich gel-
B 3-1.1     Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über ge-         tend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er
fahrerhebliche Umstände                                                  seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich wei-
                                                                         tere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlan-
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklä-         gung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem
rung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzei-          der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Um-
gen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax       stände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte
oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers      Recht begründen.
erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schlie-
ßen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem       B 3-1.4     Hinweispflicht des Versicherers
Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der
Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.            Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsände-
                                                                         rung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungs-
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers            nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Te-
geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B 3-1.2          lefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht
sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die          hingewiesen hat.
Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksich-
tigen.                                                                   B 3-1.5     Ausschluss von Rechten des Versicherers

Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht        Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kün-
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur beru-    digung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den
fen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer               nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der An-
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.                        zeige kannte.

B 3-1.2     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht               B 3-1.6     Anfechtung

B 3-1.2.1   Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes              Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täu-
                                                                         schung anzufechten, bleibt bestehen.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3-
1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im          B 3-1.7     Erlöschen der Rechte des Versicherers
Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versi-       Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur
cherungsschutz.                                                          Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von 5 Jahren nach Ver-
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versiche-      tragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle,
rungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständi-        die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt
gen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.          10 Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die
                                                                         Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Ver-
letzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungs-        B 3-2       Gefahrerhöhung (gilt nur für die Sachversicherung)
nehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei              B 3-2.1     Begriff der Gefahrerhöhung
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder ande-
ren Bedingungen geschlossen hätte.                                       B 3-2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der
                                                                         Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vor-
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück,       handenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des
darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versi-          Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die
cherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig          ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrschein-
angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls         licher wird.
noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich
war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz,          B 3-2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht
wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig ver-           nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert,
letzt hat.                                                               nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.

B 3-1.2.2   Kündigung                                                    B 3-2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B 3-2.1.1 liegt nicht vor,
                                                                         wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Um-
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3-          ständen als mitversichert gelten soll.
1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer
den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen,            B 3-2.2     Pflichten des Versicherungsnehmers
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer             B 3-2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versi-
den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu          cherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers
gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.                     keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch ei-
B 3-1.2.3   Vertragsänderung                                             nen Dritten gestatten.

Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3-1.1            B 3-2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er
Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei        ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhö-
Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch           hung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Ver-
zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Be-            sicherer unverzüglich anzeigen.
dingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertrags-           B 3-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Ver-
bestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten           tragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der
Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufen-          Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen,
den Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.                            nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als           B 3-2.3     Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versiche-
10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für       rer
den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsneh-
mer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mittei-           B 3-2.3.1   Kündigungsrecht
lung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In die-
ser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf           Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach B 3-
dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.                                      2.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der
                                                                         Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob
                                                                         fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober
                                                                         Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.


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Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versi-      Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versiche-
cherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.            rungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätz-
                                                                         lich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B 3-
2.2.2 und B 3-2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung        B 3-3.2     Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versiche-
einer Frist von einem Monat kündigen.                                    rungsfalles
B 3-2.3.2   Vertragsänderung                                             Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versiche-
                                                                         rungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Ge-
fahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende              B 3-3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minde-
erhöhte Prämie verlangen oder die Absicherung der erhöhten Ge-           rung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer
fahr ausschließen.                                                       Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen
                                                                         sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuho-
Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als          len, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem
10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der er-         Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Wei-
höhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag           sungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Er-
innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versiche-          messen zu handeln.
rers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der
Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht           B 3-3.2.2   zusätzlich zu B 3-3.2.1 gilt:
hinzuweisen.
                                                                         Der Versicherungsnehmer hat
B 3-2.4     Erlöschen der Rechte des Versicherers
                                                                         a)          dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpas-            ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder
sung nach B 3-2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Mo-        telefonisch – anzuzeigen;
nats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausge-
übt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor          b)        Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigen-
der Gefahrerhöhung bestanden hat.                                        tum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;

B 3-2.5     Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung                       c)          dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Ver-
                                                                         zeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
B 3-2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall
ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der    d)          das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die
Versicherungsnehmer seine Pflichten nach B 3-2.2.1 vorsätzlich           Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer
verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten           freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind
grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in    das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fo-
dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des           tos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch
Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer gro-           den Versicherer aufzubewahren;
ben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.              e)          soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Aus-
B 3-2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B 3-2.2.2 und B 3-              kunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die
2.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als    zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der
einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem          Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Unter-
Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der        suchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Um-
Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat.       fang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt,      f)         vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen,
so gilt B 3-2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des    deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu
dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein              g)          Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versi-
müssen, bekannt war.                                                     cherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat
                                                                         dieser die Obliegenheiten nach B 3-3.2.1 und B 3-3.2.2 ebenfalls zu
B 3-2.5.3   Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,       erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen
a)          soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die           Umständen möglich ist.
Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versiche-           B 3-3.3     Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
rungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
                                                                         B 3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit
b)           wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die    nach B 3-3.1 oder B 3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der
Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kün-        Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung
digung nicht erfolgt war oder                                            der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
c)         wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeit-         dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des
punkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen ent-           Versicherungsnehmers entspricht.
sprechende erhöhte Prämie verlangt.                                      B 3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt
B 3-3       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                      des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklä-
                                                                         rungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder
B 3-3.1     Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles          teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch
B 3-3.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versi-         gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
cherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen          auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
hat, sind:                                                               B 3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn
a)          die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie        der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht
vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;                        grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungs-
                                                                         nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für
b)        die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten        den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für
Obliegenheiten.                                                          die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegen-
                                                                         den Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versiche-
B 3-3.1.2   Rechtsfolgen                                                 rungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig
eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles ge-
genüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer
innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis
erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.


Alte Leipziger Versicherung AG                                 S P5.5 – 04.2025                                      Seite 23 von 26

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Abschnitt B 4 – Weitere Regelungen                                      Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich
B 4-1       Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung                   Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
B 4-1.1     Anzeigepflicht                                              Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Ver-
                                                                        sicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nach-
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Ge-          trägen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die ge-
fahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versi-    setzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und
cherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere     Anzeigen bleiben bestehen.
Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
                                                                        B 4-2.2    Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
B 4-1.2     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
                                                                        Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach B 4-1.1        Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die
vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in      dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absen-
B 3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt            dung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer
oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt    bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt 3 Tage nach der Absendung
nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles    des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall ei-
Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.                      ner dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Ver-
B 4-1.3     Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung          sicherungsnehmers.

a)         Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen die-       B 4-2.3    Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Nieder-
selbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen         lassung
zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen              Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift
Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versiche-          seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung
rer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den         der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach B 4-2.2
Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.                     entsprechend Anwendung.
b)          Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner       B 4-3      Vollmacht des Versicherungsvertreters (gilt nur für
verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen         die Sachversicherung)
Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsneh-
mer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm ent-          B 4-3.1    Erklärungen des Versicherungsnehmers
standenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die        Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versiche-
Verträge bei demselben Versicherer bestehen.                            rungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen be-
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus ande-          treffend
ren Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Scha-            a)         den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs-
den, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag         vertrages;
in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt
nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssum-        b)          ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließ-
men, aus denen die Prämien errechnet wurden, nur in diesem Ver-         lich dessen Beendigung;
trag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Ent-
schädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass        c)         Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des
aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leis-       Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.
ten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in           B 4-3.2    Erklärungen des Versicherers
diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
                                                                        Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versiche-
c)          Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversiche-          rer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem
rung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen      Versicherungsnehmer zu übermitteln.
Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht ge-
schlossene Vertrag nichtig.                                             B 4-3.3    Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem        Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen an-
er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis er-          zunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit
langt.                                                                  der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags
                                                                        an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versi-
B 4-1.4     Beseitigung der Mehrfachversicherung                        cherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Be-
a)         Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den           schränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge
die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem          grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlan-         B 4-4      Verjährung
gen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die
Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prä-           Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in 3 Jah-
mie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere         ren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der
Versicherung nicht gedeckt ist.                                         Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch be-
                                                                        gründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versiche-         erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
rungssumme und Anpassung der Prämie werden zu dem Zeitpunkt
wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.                   Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versiche-
                                                                        rer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeit-
b)         Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn            raum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-
die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Ab-          Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versiche-
schluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungs-           rers beim Anspruchsteller nicht mit.
wert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungs-
verträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer              Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vor-
geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die ver-           schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
hältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der
Prämien verlangen.
B 4-2       Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B 4-2.1     Form, zuständige Stelle
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die
den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegen-
über dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail,


Alte Leipziger Versicherung AG                                S P5.5 – 04.2025                                    Seite 24 von 26

[Seite 25]
B 4-5         Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände                  B 4-5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versiche-
Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungs-                rungsnehmer
nehmer und dem Versicherer auf, kann sich der Versicherungsneh-             Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versiche-
mer jederzeit an die Beschwerdestelle des Versicherers wenden:              rungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach
                     Alte Leipziger Versicherung AG                         dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Ver-
                 Servicebeauftragter des Vorstandes                         sicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen
                          Alte Leipziger-Platz 1                            Aufenthalt.
                            61440 Oberursel                                 Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Kla-
             E-Mail: servicebeauftragter@alte-leipziger.de                  geerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zustän-
Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere fol-                   digkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versi-
gende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu:                                   cherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für
                                                                            den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
B 4-5.1       Versicherungsombudsmann
                                                                            B 4-6       Anzuwendendes Recht
Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher                  Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
oder um eine Person handelt, die sich in verbraucherähnlicher Lage
befindet, gilt:                                                             B 4-7       Embargobestimmung
Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann sich der            Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen –
Versicherungsnehmer an den Ombudsmann für Versicherungen                    Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die
wenden.                                                                     Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
                                                                            Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der
                    Versicherungsombudsmann e.V.                            Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
                           Postfach 080632
                             10006 Berlin                                   Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
                        Telefon: 0800 3696000                               bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im
          E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de                     Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäi-
             Internet: www.versicherungsombudsmann.de                       sche oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.

Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und                  B 4-8       Überversicherung (gilt nur für die Sachversicherung)
kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich          Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten In-
verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.                    teresses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Ver-
                                                                            sicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversi-
Versicherungsnehmer, die diesen Vertrag online (z. B. über eine             cherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung
Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit              herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist
ihrer Beschwerde auch online an die Plattform http://ec.eu-                 für die Höhe der Prämie der Betrag maßgebend, den der Versiche-
ropa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird dann über               rer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit
diese Plattform an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet.              dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.
B 4-5.2       Versicherungsaufsicht                                         Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht
Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versiche-                geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
rers nicht zufrieden ist oder Meinungsverschiedenheiten bei der             zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die
Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch an die Bundesan-            Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer             begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-             B 4-9     Versicherung für fremde Rechnung (gilt nur für die
tungsaufsicht.                                                              Sachversicherung)
        Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)             B 4-9.1     Rechte aus dem Vertrag
                    Sektor Versicherungsaufsicht
                     Graurheindorfer Straße 108                             Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eige-
                             53117 Bonn                                     nen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schlie-
                       Telefon: 0800 2 100 500                              ßen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem
                     E-Mail: poststelle@bafin.de                            Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt
                   Internet: https://www.bafin.de                           auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.

Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streit-        B 4-9.2     Zahlung der Entschädigung
fälle nicht verbindlich entscheiden.                                        Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versi-
B 4-5.3      Rechtsweg                                                      cherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte
                                                                            seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zah-
Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.             lung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungs-
                                                                            nehmers verlangen.
B 4.5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versi-
cherer                                                                      B 4-9.3     Kenntnis und Verhalten
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer               B 4-9.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versiche-
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Ver-         rungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versi-
sicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen              cherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten
Niederlassung.                                                              des Versicherten zu berücksichtigen.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versiche-       Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des
rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz sei-           Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein
ner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung ei-             Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zu-
nes solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.                            rechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versiche-
                                                                            rungsnehmers ist.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss sei-
nen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Er-       B 4-9.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an,
mangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Aus-            wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder
land, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der                   ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers
Versicherer seinen Sitz hat.                                                nicht möglich oder nicht zumutbar war.


Alte Leipziger Versicherung AG                                    S P5.5 – 04.2025                                     Seite 25 von 26

[Seite 26]
B 4-9.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen           werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich ver-
an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des          ursacht.
Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber infor-
miert hat.                                                             B 4-11.2    Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen

B 4-10      Aufwendungsersatz (gilt nur für die Sachversiche-          Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur
rung)                                                                  Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der
                                                                       geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Über-
B 4-10.1    Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des               gang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchset-
Schadens                                                               zung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
B 4-10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der      Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich,
Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Um-       ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er
ständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für ge-          infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall
boten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers           einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versi-
macht.                                                                 cherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver-
B 4-10.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um              schuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis
einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden          zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr-
oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der        lässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen             B 4-12      Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen (gilt
bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände ver-      nur für die Sachversicherung)
hältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf
Weisung des Versicherers erfolgten.                                    B 4-12.1   Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des
                                                                       Versicherungsfalles
B 4-10.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen,
kann er auch den Aufwendungsersatz nach B 4-10.1.1 und B 4-            B 4-12.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall
10.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwen-     vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungs-
dungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.                   pflicht frei.

B 4-10.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Ent-        Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafur-
schädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungs-              teil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers fest-
summe je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Auf-    gestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als be-
wendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.                wiesen.

B 4-10.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß          B 4-12.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob
B 4-10.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungs-      fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung
nehmers vorzuschießen.                                                 in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
                                                                       entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
B 4-10.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der
Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im         B 4.12.1.3 Für die Wohngebäudeversicherung gilt:
öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.                   Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der grob fahrlässigen
B 4-10.2    Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens        Herbeiführung des Versicherungsfalles.

B 4-10.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die       Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer gesetzli-
Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu erset-     che oder vertraglich vereinbarte Obliegenheiten grob fahrlässig
zenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten wa-           verletzt hat.
ren.                                                                   B 4.12.1.4 Für die Hausratversicherung gilt:
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Bei-         Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der grob fahrlässigen
stand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zu-     Herbeiführung des Versicherungsfalles.
ziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefor-
dert wurde.                                                            Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer gesetzli-
                                                                       che oder vertraglich vereinbarte Obliegenheiten grob fahrlässig
B 4-10.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen,   verletzt hat.
kann er auch den Kostenersatz nach B 4-10.2.1 entsprechend kür-
zen.                                                                   B 4-12.2    Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungs-
                                                                       falles
B 4-11    Übergang von Ersatzansprüchen (gilt nur für die
Sachversicherung)                                                      Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der
B 4-11.1    Übergang von Ersatzansprüchen                              Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die
                                                                       für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen           sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit
der Versicherer den Schaden ersetzt.                                   Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräfti-
                                                                       ges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers          oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen
geltend gemacht werden.                                                des Satzes 1 als bewiesen.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen         B 4-13      Repräsentanten (gilt nur für die Sachversicherung)
eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Ge-    Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhal-
meinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht               ten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.


                                                            Alte Leipziger
                                                            Versicherung Aktiengesellschaft
                                                            Alte Leipziger-Platz 1
                                                            61440 Oberursel
                                                            sach@alte-leipziger.de
                                                            www.alte-leipziger.de
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