# degenia Pferd T22 Classic: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-pferdehaftpflicht-degenia-t22-classic.php
- Rechtlicher Träger: degenia Versicherungsdienst AG (Assekuradeur)
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-pferdehaftpflicht-degenia-t22-classic.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen THV T22 Pferde (degenia-THV Pferd 2022, Teil A)](https://degenia.de/wp-content/uploads/2023/05/Bedingungen_THV_T22_Pferde_05_2023.pdf), Fassung Tarif T 22, Stand Mai 2023 (Teil A Juli 2022)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden | ja, bis 10 Mio. € | Pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden 10.000.000 EUR | Leistungsübersicht T22, Seite 6 |
| Höchstbetrag je geschädigter Person bei Personenschäden | ja, bis 10 Mio. € | Pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden 10.000.000 EUR | Leistungsübersicht T22, Seite 6 |
| Echte Vermögensschäden (ohne vorangehenden Personen- oder Sachschaden) | ja, bis 10 Mio. € | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. | A 1-6.6.1, Seite 15 |
| Höchstersatzleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres (Maximierung) | ja, bis 10 Mio. € | Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Einfache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. | A 1-5.2, Seite 13 |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | keine | Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). | A 1-5.4, Seite 13 |
| Geltungsbereich (Deutschland, Europa, weltweit) und vorübergehender Auslandsaufenthalt mit dem Pferd | ja | Auslandsaufenthalte weltweit bis 12 Monate bis 5 Jahre | Leistungsübersicht T22, A 1-6.5.1, Seite 6 |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (zum Beispiel ein weiteres Pferd) bis zur Anzeige | ja, bis 10 Mio. € | Im Umfang des bestehenden Vertrages ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sofort versichert. | A 1-9.1, Seite 20 |
| Besitzstands- oder Best-Leistungs-Garantie (bessere Bedingungen des Vorvertrags oder eines anderen Anbieters gelten mit) | nein | Best-Leistungs-Garantie - -  | Leistungsübersicht T22, Seite 7 |
| Leistungsupdate: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitrag auch für bestehende Verträge | ja | Innovationsklausel / Bedingungsverbesserungen | Teil III, Seite 7 |
| Versicherte Tierarten (Pferd, Pony, Esel, Maultier, Kleinpferd) | ja | Tierhalter-Haftpflichtversicherung (Pferde, Pony, Esel und Gnadenbrottiere) | Deckblatt, Seite 1 |
| Fohlen der versicherten Stute beitragsfrei mitversichert, bis zu welchem Alter | ja | Aus der Haltung von Fohlen der versicherten Stute bis zum Alter von | A 1-6.8, Seite 16 |
| Mehrere Pferde in einem Vertrag und Nachlass ab dem zweiten Pferd | ja | Sämtliche vorhandenen Tiere derselben Gattung, die im Haushalt des Versicherungsnehmers vorhanden sind, müssen zur Prämienberechnung angegeben werden. | A 1-1, Seite 11 |
| Mindest- und Höchstalter des Pferdes bei Vertragsbeginn | nicht geregelt |  |  |
| Hengste versicherbar (ohne Zuschlag oder mit Zuschlag) | nicht geregelt |  |  |
| Vorübergehend geliehene oder in Pflege genommene fremde Pferde (Probe, Pflegepferd) | nein | Reiten /führen fremder Pferde (subsidiäre Deckung) - | Leistungsübersicht T22, Seite 6 |
| Therapiepferd und Einsatz bei Reittherapie oder heilpädagogischem Reiten | nein | nichtberufliche/nichtgewerbliche Nutzung als Therapiepferd (auch ehrenamtlich) - | Leistungsübersicht T22, Seite 6 |
| Mitversicherte Personen (Ehe- oder Lebenspartner, Kinder, Haushaltsangehörige als Halter, Reiter oder Führer) | ja | Mitversichert als Halter/Mithalter oder Tierhüter sind der Ehegatte und Lebenspartner nach Lebenspartnerschaftsgesetz des Versicherungsnehmers | A 1-2.1.1, Seite 11 |
| Haftpflicht von Fremdreitern (nicht gewerbsmäßige Reiter, die das Pferd mit Erlaubnis reiten) | ja | der nicht gewerbsmäßig tätige Tierhüter und/oder (Fremd-)Reiter in dieser Eigenschaft | A 1-2.1.1, Seite 12 |
| Personenschäden des Fremdreiters selbst (Sturz vom versicherten Pferd) | ja | Versichert sind (abweichend von A 1-7.3 und A 1-7.4) auch Ansprüche der Tierhalter/Mithalter, Tierhüter gegen den Versicherungsnehmer | A 1-2.1.2, Leistungsübersicht, Seite 12 |
| Reitbeteiligung (feste Mitreiter gegen Entgelt) mitversichert | ja | der nicht gewerbsmäßig tätige Reitbeteiligte. Reitbeteiligungen sind auf eine bestimmte Dauer angelegte Rechtsverhältnisse über die Benutzung des Tieres gegen finanzielle Beteiligung an den Unterhaltskosten des Tieres. | A 1-2.1.1, Seite 11 |
| Haftpflicht des nicht gewerbsmäßigen Tierhüters (Freunde, Nachbarn, Stallgemeinschaft) | ja | der nicht gewerbsmäßig tätige Tierhüter und/oder (Fremd-)Reiter in dieser Eigenschaft | A 1-2.1.1, Seite 12 |
| Personenschäden des Tierhüters selbst (das Pferd verletzt die Person, die es betreut) | nein | Tarifvariante Versicherungsschutz classic nicht mitversichert | A 1-2.1.2, Seite 9 |
| Ansprüche von Angehörigen und Mitversicherten untereinander | nein | Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben | A 1-7.4, Seite 18 |
| Reiten und Führen durch Minderjährige und Haftung bei Aufsichtspflicht | ja | Familienangehörige des Versicherungsnehmers und des Lebensgefährten, soweit sie mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben | A 1-2.1.1, Seite 12 |
| Personenschäden Dritter (Tritt, Biss, Sturz) einschließlich Schmerzensgeld | ja, bis 10 Mio. € | Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte | A 1-3.1, Seite 12 |
| Schäden an Tieren Dritter einschließlich Tierarztkosten | ja, bis 10 Mio. € | Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte | A 1-3.1, Seite 12 |
| Verkehrsunfall durch das ausgebrochene oder gerittene Pferd | nicht geregelt |  |  |
| Flurschaden auf Feldern, Wiesen, Wegen und in Wäldern | nein | Schäden durch tierische Ausscheidungen, Weiderisiko und Flurschäden - | Leistungsübersicht T22, Seite 6 |
| Ungewollter Deckakt (Folgekosten bei der Stute eines Dritten) | nein | Schäden durch einen gewollten und ungewollten Deckakt - | Leistungsübersicht T22, Seite 6 |
| Gewollter Deckakt (Schäden beim vereinbarten Decken) | nein | Schäden durch einen gewollten und ungewollten Deckakt - | Leistungsübersicht T22, Seite 6 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz (zum Beispiel an Gewässern oder geschützten Arten) | ja | Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) | A 2-2, Seite 7 |
| Gewässerschäden, etwa durch Dung oder Mist (Kleingebinde) | ja | Gewässerschäden aus Kleingebinden 50 l/kg/300 l/kg 100 l/kg/1.000 l/kg 250 l/kg/1.000 l/kg | A 2-1, Seite 7 |
| Mietsachschäden an gemieteten Boxen, Stallungen, Weiden und Reithallen | nein | Tarifvariante Versicherungsschutz classic nicht mitversichert premium mitversichert; SB 250 EUR | A 1-6.3.1, Seite 13 |
| Schäden an geliehenem oder gemietetem Sattelzeug und Reitzubehör | ja, bis 1.000 €, Selbstbeteiligung 100 € | Beschädigung, der Vernichtung oder dem Abhandenkommen gemieteter oder geliehener Reitutensilien (z.B. Sattel, Helm usw.) | A 1-6.3.2.1, Seite 14 |
| Schäden am geliehenen oder gemieteten Pferdeanhänger und Transporter | nein | Mietsachschäden an fremden, gemieteten oder geliehenen Transportanhängern - | Leistungsübersicht T22, Seite 6 |
| Schäden an geliehenen Kutschen und Fuhrwerken | nein | Mietsachschäden an fremden, gemieteten oder geliehenen Transportanhängern - | Leistungsübersicht T22, Seite 6 |
| Allmählich entstandene Schäden durch Scharren, Verbiss oder Urin | nein | Schäden durch tierische Ausscheidungen, Weiderisiko und Flurschäden - | Leistungsübersicht T22, Seite 6 |
| Turniere, Reitsportveranstaltungen und Wettbewerbe (Teilnahme und Training) | nein | Teilnahme an Turnieren und Rennen/ Distanz- und Wanderreiten/- fahren - | Leistungsübersicht T22, Seite 6 |
| Pferderennen, Distanzritte und Galopprennen | nein | Teilnahme an Turnieren und Rennen/ Distanz- und Wanderreiten/- fahren - | Leistungsübersicht T22, Seite 6 |
| Fahren mit Kutsche oder Fuhrwerk (Fahrsport, private Fahrten) | nein | Gebrauch von eigenen und fremden Tierfuhrwerken (z.B. Schlitten, Sulkys, Kutschen) - | Leistungsübersicht T22, Seite 6 |
| Jagdreiten, Schleppjagd und Fuchsjagd | nein | Ausgeschlossen ist die Nutzung zur Jagd. | A 1-6.13, Seite 16 |
| Voltigieren und Reitunterricht im privaten Rahmen | nein | Voltigieren - | Leistungsübersicht T22, Seite 6 |
| Transport des Pferdes (Verladen, Fahrt im Anhänger, Abladen) | nein | Besitz und Gebrauch von eigenen oder fremden Tiertransportanhängern zu privaten - | Leistungsübersicht T22, Seite 6 |
| Gewerbliche oder landwirtschaftliche Nutzung (Reitschule, Vermietung, Pension, Zucht gegen Entgelt) | nein | Gewerbliche Nutzung/Nebenberufliche Tätigkeit - 3.000 EUR 6.000 EUR | Leistungsübersicht T22, Seite 6 |
| Private Hobbyzucht und Aufzucht | nicht geregelt |  |  |
| Forderungsausfall: Ersatz, wenn ein fremder Tierhalter den Schaden am Versicherten nicht bezahlen kann | nein | Forderungsausfalldeckung ab einer Schadenhöhe von - ab 500 EUR | Leistungsübersicht T22, Seite 6 |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten | ja | die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. | A 1-4.1, Seite 12 |
| Kosten der Verteidigung im Straf- oder Bußgeldverfahren nach einem Pferdeschaden | ja | die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. | A 1-4.3, Seite 12 |
| Strafkaution im Ausland | nein | Kautionsleistung im Ausland - bis 50.000 EUR bis 200.000 EUR | Leistungsübersicht T22, Seite 6 |
| Erfüllt eine behördliche oder kommunale Versicherungspflicht (in Spanien etwa Ordenanzas municipales für Equiden) | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheit zu Equidenpass, Chip, Registrierung und Anmeldung des Pferdes | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten zur Einzäunung und Beaufsichtigung (Koppel, Weidezaun) | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten beim Reiten im Straßenverkehr (Reitabzeichen, Beleuchtung, Helm) | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung) | ja | Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind. | Produktinformationsblatt, Seite 2 |
| Tod, Verkauf oder Wechsel des Pferdes (Vertragsende oder Umschreibung) | ja | Weitere Kündigungsrechte können sich auch durch endgültiges Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos | Produktinformationsblatt, Seite 3 |
| Laufzeit und Kündigung (Frist, tägliche Kündbarkeit, Kündigung nach Schaden) | ja | Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlängerungsjahres kündigen | Produktinformationsblatt, Seite 2 |
| Besondere Ausschlüsse (zum Beispiel Vorsatz, Rennen, gewerbliche Nutzung, Schäden am Reiter, an eigenen Sachen) | ja | Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. | A 1-7.11, Seite 19 |

## Volltext der Bedingungen: Bedingungen THV T22 Pferde (degenia-THV Pferd 2022, Teil A)

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Kundeninformation
Vertragsunterlagen


Tierhalter-Haftpflichtversicherung (Pferde,
Pony, Esel und Gnadenbrottiere)


                   Tarif T 22 (Stand Mai 2023)


                                                                                                        Seite 1 von 34
                                                     1
   degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

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Produktinformationsblatt zur degenia Tierhalter-Haftpflichtversicherung

 Tierhalter-Haftpflichtversicherung
 Informationsblatt zu Versicherungsprodukten (Stand Juli 2022)
 Unternehmen:                                                                 Produkt:
 degenia Versicherungsdienst AG                                               degenia Tierhalterhaftpflicht
 Deutschland

Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen
Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend
informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.

Um welche Art der Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung an. Diese schützt Sie gegen finanzielle Risiken, die im Zusammenhang mit
Schadenersatzforderungen Dritter aus Schäden stehen, für die Sie verantwortlich sind.

         Was ist versichert?                                                            Was ist nicht versichert?
          Gegenstand der Tierhalter-Haftpflichtversicherung ist es,                     Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versichert. Hierfür
           gegen Sie geltend gemachte Haftpflichtansprüche zu prüfen,                     benötigen Sie eine separate Absicherung. Dazu gehören z. B.:
           berechtigte Ansprüche zu befriedigen und unberechtigte                          Gefährliche Hunde, sowie Hunde, die aufgrund von
           Ansprüche abzuwehren.                                                             Gesetzen und/oder Verordnungen einer Erlaubnispflicht
          Versichert sind Schäden an Personen oder Sachen, die auf Ihr                      unterliegen.
           Tier zurückzuführen sind und für die Sie als Halter oder von                  Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu den vereinbarten
           Ihnen bestimmte Hüter des Tieres einstehen müssen.                             Versicherungssummen. Wenn Sie eine Selbstbeteiligung ver-
          Schäden durch Welpen.                                                          einbart haben, ist diese bei jedem Versicherungsfall zu berück-
          Mietsachschäden.                                                               sichtigen.

         Versicherungssumme
                                                                                        Gibt es Deckungsbeschränkungen?
          Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen können Sie                     Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten versichern. Sonst
           Ihrem Antrag oder auch Ihrem Versicherungsschein
                                                                                        müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen. Deshalb
           entnehmen.
                                                                                        haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz
                                                                                        herausgenommen, z. B. alle Schäden:
                                                                                        ! aus vorsätzlicher Handlung;
                                                                                        ! durch den Gebrauch eines versicherungspflichtigen Kraft-
                                                                                           oder Luftfahrzeugs.


         Wo bin ich versichert?
          Die Tierhalter-Haftpflichtversicherung gilt weltweit. Auch wenn Sie während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts (z. B. im Urlaub)
           einen Haftpflichtschaden verursachen, sind Sie geschützt.


         Welche Verpflichtungen habe ich?
         Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
         - Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
         - Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
         - Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
         - Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind.
         - Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei
            der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.


         Wann und wie zahle ich?
         Der erste oder einmalige Beitrag muss spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins gezahlt werden. Wann Sie die weiteren
         Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich
         sein. Bei Verträgen mit der degenia Versicherungsdienst AG ist nur die Zahlung per SEPA-Lastschriftmandat möglich.


         Wann beginnt und endet die Deckung?
         Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten
         Versicherungsbeitrag gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung.
         Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um jeweils ein Jahr (Verlängerungsklausel).
         Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.
         Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am Ende des dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung
         muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen.


                                                                                                                                        Seite 2 von 34


                degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

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Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlängerungsjahres kündigen (das
muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen).
Daneben können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Das ist z. B. nach einem Schadenfall möglich. Weitere Kündigungsrechte können
sich auch durch endgültiges Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos - etwa durch endgültiges Abschaffen Ihres Tieres - ergeben.


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      degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

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Sehr geehrte Kundin,
sehr geehrter Kunde,

Ihr Interesse an unseren degenia Produkten freut uns sehr.

Mit den Ihnen hier vorliegenden Kundeninformationen können Sie sich umfassend über die degenia Versicherungsdienst AG,
die Tierhalter-Haftpflichtversicherung und deren Bestimmungen und Bedingungen informieren. Ferner erhalten Sie wichtige
Hinweise zu gesetzlichen Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes.

Der vereinbarte Versicherungsschutz sowie die dazugehörigen Versicherungsbedingungen sind im Versicherungsschein
beschrieben.

Bei allen Fragen zum Produkt steht Ihnen auch Ihr Vermittler gerne zur Verfügung.

Ihre
degenia Versicherungsdienst AG


Private Pferdehalter-Haftpflichtversicherung
Inhaltsverzeichnis

I     Leistungsbeschreibung je nach gewähltem Versicherungsumfang                                             Seite 6-7

II    Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung                                                                   Seite 8

III   Besondere Klauseln und Vereinbarungen „degenia“ zu den
      Allgemeinen Haftpflicht Versicherungsbedingungen                                                        Seite 9-10

IV    Allgemeine Tierhalterhaftpflicht Versicherungsbedingungen
      degenia-THV Pferd 2022 (Teil A) – Stand Juli 2022 –                                                     Seite 11-26

V     Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung
      (Teil B) – Stand Juli 2022 –                                                                            Seite 27-34


                                                                                                                  Seite 4 von 34


             degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

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Allgemeine Kundeninformationen
                                                                             Tel.: +49 (0) 800 - 369 600 0, Fax: 0800/3699000
Angaben der Gesellschaften                                                   E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht der für Ihren Vertrag möglichen
Gesellschaften. Die speziell für Ihren Vertrag bzw. für Ihr Angebot          Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns
zutreffende Gesellschaft entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag bzw. Angebot.      bis zum Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend.
                                                                             Weitere    Informationen       finden     Sie   im    Internet, unter
I. ALTE LEIPZIGER Versicherung AG                                            www.versicherungsombudsmann.de.
1. Identität des Versicherers:
ALTE LEIPZIGER Versicherung AG                                               Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen
Rechtsform:                              Aktiengesellschaft                  Beschwerdestelle besteht für Sie weiterhin die Möglichkeit, den
Registergericht:                         Amtsgericht Bad Homburg             Rechtsweg zu beschreiten.
Registernummer:                          HRB 1585
St. – Nr.                                807/V90807004611 (VersStG)          Online-Streitbeilegungs-Plattform
                                         811189884 (UStG)                    Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-
                                                                             Streitbeilegung (OS) bereit. Diese können Sie über den nachfolgenden
Vorsitzender des Aufsichtsrates:         Dr. Walter Botermann                Link erreichen: http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Sie können diese
Vorstand:                                Kai Waldmann                        Plattform unter folgenden Voraussetzungen nutzen:
                                         Marcus Tersi
                                                                             1   Sie sind Verbraucher und leben in der Europäischen Union (EU).
Hausanschrift:                           Alte Leipziger-Platz 1,             2   Sie haben einen Versicherungsvertrag auf elektronischem Weg
                                         61440 Oberursel                         (bspw. über diese Internetseite oder per E-Mail) beantragt bzw.
                                         (ladungsfähige Anschrift)               geschlossen.

2. Niederlassungen im EU-Gebiet und dortige Vertreter                        7.Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
– entfällt –                                                                 Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der
                                                                             Versicherungsleistungen entnehmen Sie bitte dem Vorschlag / Antrag und
3. Hauptgeschäftstätigkeit                                                   den Vertragsgrundlagen Ihres Konzeptanbieters.
Die Alte Leipziger Versicherung AG ist durch Erlaubnis der zuständigen
Aufsichtsbehörde zum Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-   8. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
und Rechtsschutzversicherung berechtigt.                                     Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
4. Aufsichtsbehörde                                                          Ansprüche gegen uns als Konzeptanbieter können Sie vor dem Gericht an
Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
                                                                             Ihrem Wohnort bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort oder vor dem
Bereich Versicherungen
                                                                             zuständigen Gericht in Bad Kreuznach (Sitz der Gesellschaft) geltend
Graurheindorfer Straße 108                                                   machen
53117 Bonn
                                                                             9. Beendigung eines Vertrages
Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne      Der Vertrag kann unter bestimmten Voraussetzungen, ggf. auch vor
Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.
                                                                             Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit, von Ihnen gekündigt werden.
                                                                             Bitte beachten Sie, dass eine etwaige Kündigung in Textform gegenüber
5. Identität des Konzeptanbieters degenia Versicherungsdienst AG
                                                                             der degenia Versicherungsdienst AG zu erfolgen hat.
Für die oben genannten Versicherer handeln wir namens und in
Vollmacht als Ihr Konzeptanbieter aus Bad Kreuznach:                         10. Vertragssprache
                                                                             Die     Sprache       für     die Vertragsbedingungen, sämtliche
Anschrift:                                                                   Vertragsinformationen sowie die Kommunikation während der
degenia Versicherungsdienst AG
                                                                             Vertragslaufzeit ist deutsch.
Brückes 63 – 63 A
55545 Bad Kreuznach                                                          11. Vertragssprache
                                                                             Die     Sprache       für     die Vertragsbedingungen, sämtliche
Aufsichtsratsvorsitzender: Karl Spies (Wirtschaftsprüfer)
                                                                             Vertragsinformationen sowie die Kommunikation während der
Vorstand: Halime Koppius                                                     Vertragslaufzeit ist deutsch.
Handelsregister: Bad Kreuznach / HRB 4221
                                                                             12. Bindefristen
6. Ansprechpartner für außergerichtliche Schlichtungsstellen
                                                                             Sie sind an Ihren Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages einen
Ihre individuelle, persönliche und kompetente Beratung ist unser Ziel.
                                                                             Monat gebunden.
Sollten Sie dennoch einmal nicht zufrieden sein, wenden Sie sich bitte an
die:

degenia Versicherungsdienst AG
Brückes 63 – 63 A
55545 Bad Kreuznach

Sollte Sie das Ergebnis nicht zufrieden stellen, können Sie das
außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren in Anspruch
nehmen.        Der     Risikoträger   ist    Mitglied      im   Verein
Versicherungsombudsmann e. V. und hat sich verpflichtet, an diesem
Streitbeteiligungsverfahren teilzunehmen. Die Anschrift lautet:

Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 080632, D-10006 Berlin

                                                                                                                                 Seite 5 von 34


                 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

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                         Tierhalter-Haftpflicht T22 (Pferde) Leistungsübersicht
Bitte beachten Sie: Diese Leistungsbeschreibung ist lediglich eine Kurzübersicht. Der
rechtsverbindliche Umfang des Versicherungsschutzes geht ausschließlich aus den für         classic           premium               optimum
diesen Vertrag vereinbarten Versicherungsbedingungen hervor.

Versicherungssummen
                                                                                                           20.000.000 EUR;       40.000.000 EUR;
                                                                                                         maximal 15.000.000    maximal 15.000.000
Pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden                                      10.000.000 EUR         EUR für               EUR für
                                                                                                         Personenschäden je    Personenschäden je
                                                                                                         geschädigter Person   geschädigter Person
Pauschal für Mietsachschäden                                                            10.000.000 EUR     20.000.000 EUR        40.000.000 EUR

Versicherte Personen
Mitversicherung von (Ehe-) Partner und Kindern                                                                                       
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des berechtigten Reiters sowie von
Reitbeteiligten (sog. Reitbeteiligung), sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist inkl.                                               
Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder Mitversicherten des Vertrages
Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern                                                                                    

Versicherte Leistungen
Gnadenbrotpferd-Tarif                                                                     ohne Beritt        ohne Beritt           ohne Beritt

Reiten oder Führen ohne Zaumzeug, ohne Trense und/oder ohne Sattel                                                                   
                                                                                                                                      ohne
Forderungsausfalldeckung ab einer Schadenhöhe von                                              -             ab 500 EUR
                                                                                                                               Mindestschadenhöhe 
Rechtsschutz zur Ausfalldeckung                                                                -                  -                   

Erweiterter Forderungsausfall / Pferderipper                                                   -                  -              bis 10.000 EUR

Wolfsriss                                                                                      -                  -              bis 10.000 EUR

Auslandsaufenthalte weltweit                                                            bis 12 Monate        bis 5 Jahre               

Kautionsleistung im Ausland                                                                    -           bis 50.000 EUR        bis 200.000 EUR

Neuwertentschädigung                                                                           -             3.000 EUR             5.000 EUR

Schäden durch einen gewollten und ungewollten Deckakt                                          -                                    

Schäden durch tierische Ausscheidungen, Weiderisiko und Flurschäden                            -                                    

Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken bis zur Hauptfälligkeit                                                          
                                                                                                            10.000 EUR;           20.000 EUR;
Schäden durch öffentlich-rechtliche und private Bergungen inkl. der Bergungskosten             -
                                                                                                            SB 250 EUR            SB 250 EUR
Versicherte Tätigkeiten
Reiten /führen fremder Pferde (subsidiäre Deckung)                                             -                                     
Besitz und Gebrauch von eigenen oder fremden Tiertransportanhängern zu privaten
                                                                                               -                                     
Zwecken, soweit sie nicht versicherungspflichtig sind
Teilnahme an Turnieren und Rennen/ Distanz- und Wanderreiten/- fahren
                                                                                               -                                     
Reitunterricht, Ausbildungslehrgänge und Prüfungen
Gewerbliche Nutzung/Nebenberufliche Tätigkeit                                                  -             3.000 EUR            6.000 EUR

gelegentliche Tätigkeit als Reitlehrer eines mitversicherten Tieres                            -                                     
Verwendung der versicherten Tiere als Zugtier bei privaten Fahrten sowie Besitz und
Gebrauch von eigenen und fremden Tierfuhrwerken (z.B. Schlitten, Sulkys, Kutschen)             -                                     
inkl. gelegentlicher unentgeltlicher Beförderung von Gästen
nichtberufliche/nichtgewerbliche Nutzung als Therapiepferd (auch ehrenamtlich)                 -                                     

Schäden durch Verfügungsstellung der Tiere zu Vereinszwecken oder Veranstaltungen              -                                     

Voltigieren                                                                                    -                                     

Mietsachschäden
Mietsachschäden an Immobilien, wie z.B. Stallungen bzw. Boxen, Weiden und                                        ;                    ;
                                                                                               -
Zäunen, Paddocks, Führ- und Longieranlagen, Laufbahnen oder Pferdesolarien                                   SB 250 EUR           SB 250 EUR

                                                                                                                               Seite 6 von 34

                 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

[Seite 7]
Mietsachschäden an Reitutensilien ( z.B. Sattel, Helm, Gerte, Trense usw.)          bis 1.000 EUR;          5.000 EUR;             10.000 EUR;
einschließlich Abhandenkommen dieser Sachen)                                         SB 100 EUR             SB 100 EUR             SB 100 EUR
                                                                                                            5.000 EUR;             10.000 EUR;
Mietsachschäden an fremden, gemieteten oder geliehenen Transportanhängern                 -
                                                                                                            SB 250 EUR             SB 250 EUR
Zusätzliche Leistungen
                                                                                   bis 12 Monate,         bis 18 Monate,         bis 18 Monate,
Schäden durch Fohlen                                                             wenn Stute im Besitz   wenn Stute im Besitz   wenn Stute im Besitz
                                                                                      des VN ist             des VN ist             des VN ist
Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit                                                 -                     -                bis 12 Monate
Best-Leistungs-Garantie                                                                   -                     -                      
Vorversicherungsgarantie                                                                  -                                            
Keine Leistungseinschränkung bei versehentlicher Obliegenheitsverletzung                  -                                            
Sonstiges

Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden
                                                                                                                                    
gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)

Gewässerschaden-Restrisiko                                                                                                          

Gewässerschäden aus Kleingebinden                                                  50 l/kg/300 l/kg     100 l/kg/1.000 l/kg    250 l/kg/1.000 l/kg
Fortsetzung der Tierhalter-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des
                                                                                                                                    
Versicherungsnehmers
Selbstbehalt mit Schadenfreiheit-Regelung (falls generell vereinbart)                    ✓                     ✓                     ✓

Innovationsklausel / Bedingungsverbesserungen                                            ✓                      ✓                      ✓

Leistungsgarantie gegenüber den GDV Musterbedingungen                                    ✓                      ✓                      ✓
Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse                                          ✓                     ✓                      ✓

 generell bis zur Höhe der Versicherungssumme mitversichert                               
 siehe Ziffer III Besondere Klauseln und Vereinbarungen „degenia“



                                                                                                                               Seite 7 von 34


                degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

[Seite 8]
II       Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Private Pferdehalter-Haftpflichtversicherung
(AVB THV Pferd)

Stand: 07.2022

Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes     Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der
in der Haftpflichtversicherung.                                           Vertragsparteien.

         Abschnitt A 1 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken            Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und
          privater Pferdebesitzer.                                                  Prämienzahlung.

         Abschnitt A 2 gilt für Gewässerschäden und Schäden an der                Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung.
          Umwelt
          (besondere Umweltrisiken).                                               Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des
                                                                                    Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen.
         Abschnitt A 3 gilt für Forderungsausfallrisiken.
                                                                          Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte
Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum           Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge.
Abtretungsverbot, zur Prämienregulierung und zur Prämienangleichung.


                                                                                                                            Seite 8 von 34


                 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

[Seite 9]
III Besondere Klauseln und Vereinbarungen der „degenia“ zu den Allgemeinen Haftpflicht Versicherungsbedingungen

Selbstbehalt mit Schadenfreiheits-Regelung                                   Der Versicherungsnehmer ist über sein Kündigungsrecht zu belehren:
Bei Verträgen mit einem generellen Selbstbehalt gilt folgende                Erhöht die degenia Versicherungsdienst AG die Beiträge, kann der
Vereinbarung:                                                                Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Zugang der
                                                                             Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des
Einstufung in Schadenfreiheitsklassen 1-3. Bei einem schadenfreien           Wirksamwerdens der Beitragserhöhung, den Versicherungsvertrag
Versicherungsjahr erfolgt zum Ende des laufenden Versicherungsjahres         kündigen
die Einstufung in die nächste höhere Stufe. Nach einem Versicherungsfall
erfolgt die sofortige Rückstufung in SF 0.                                   Kündigung bei Wohnsitzverlegung ins Ausland
                                                                             Bei einer endgültigen Wohnsitzverlegung ins Ausland - ohne Beibehaltung
           SF 0 SB 150 EUR                                                   eines Wohnsitzes im Inland - kann das Versicherungsverhältnis gekündigt
           SF 1 SB 150 EUR                                                   werden.
           SF 2 SB 150 EUR
           SF 3 SB 0 EUR                                                     Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach
                                                                             ihrem Zugang bei der degenia Versicherungsdienst AG wirksam. Der
Bei Neugeschäft mit Vorversicherung ohne Vorschäden in den letzten 5         Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung
Jahren erfolgt die Einstufung direkt in SF 2.                                zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden
                                                                             Versicherungsperiode, wirksam wird.
Bei Neugeschäft ohne Vorversicherung bzw. mit Vorschäden in den
letzten 5 Jahren erfolgt die Einstufung in SF 1.                             Eine Kündigung der degenia Versicherungsdienst AG wird einen Monat
                                                                             nach ihrem Zugang wirksam.
Die Schadenabteilung wird im Schadenfall darüber in Kenntnis gesetzt, ob
die SB abgezogen werden kann oder nicht.                                     Vollmachten der degenia Versicherungsdienst AG
                                                                                Die Firma degenia Versicherungsdienst AG (im Folgenden degenia
Besonderheit „Online-Tarif“                                                       genannt) führt die gesamte Vertragsverwaltung für die jeweiligen
Wenn dem beantragten Versicherungsschutz der sogenannte „Online-                  Versicherer durch.
Tarif“ zugrunde liegt, gilt folgendes:                                          degenia ist bevollmächtigt, vertraglich obliegende Anzeigen,
Dieser Tarif sieht vor, dass der Versicherungsschein und alle sonstigen           Willenserklärungen, Schadenanzeigen und Beiträge in Empfang zu
Dokumente und jede sonstige Korrespondenz an den Antragsteller                    nehmen sowie ausstehende Beiträge einzufordern und den dazu
ausschließlich per E-Mail übersandt wird und zwar an die E-Mail-Adresse,          gehörigen Schriftverkehr zu führen und Willenserklärungen
die im Rahmen der Beantragung angegeben wurde. Sie erklären sich                  jeglicher Art (z.B. Rücktritt, Kündigung, Anfechtung) abzugeben.
damit ausdrücklich einverstanden.                                                 Beiträge gelten als beim Versicherer eingegangen, wenn sie bei
                                                                                  degenia eingegangen sind.
Ebenso sind Sie ausdrücklich damit einverstanden, dass die E-Mail ohne          degenia ist von den Versicherern beauftragt gegenüber den
besondere Verschlüsselung (Passwortschutz o.ä.) versandt wird.                    Versicherungsnehmern und den betreuenden Vermittlern die
                                                                                  Annahme oder Ablehnung von Anträgen zu erklären.
Der Antragsteller kann zu jedem späteren Zeitpunkt die Übersendung von          Hat der Versicherungsnehmer seine Anschrift geändert, die
Dokumenten zu seinem Versicherungsvertrag bzw. die Führung der                    Änderung aber der degenia nicht mitgeteilt, so genügt für eine
Korrespondenz dazu auf dem Postweg verlangen (E-Mail-Widerruf). Sie               Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber
sind ausdrücklich damit einverstanden, dass dann zur nächsten                     abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an
Beitragsfälligkeit ein Wechsel in den dafür vorgesehenen Tarif erfolgt und        die letzte der degenia bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei
ein erhöhter Versicherungsbeitrag fällig wird. Dies gilt sinngemäß auch           Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt auch
dann, wenn Sie es versäumen, uns rechtzeitig eine etwaig neue E-Mail-             entsprechend für den Fall einer Änderung des Namens des
                                                                                  Versicherungsnehmers.
Wechsel des Versicherers
Die degenia Versicherungsdienst AG ist berechtigt, jederzeit, ohne           Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
Zustimmung des Versicherungsnehmers zur nächsten Hauptfälligkeit des
Versicherungsvertrages, den Versicherer zu wechseln. Dies ist jedoch nur      Tarifvariante            Versicherungsschutz
möglich, bei gleichbleibendem Versicherungsschutz und bei
                                                                              classic                  mitversichert
gleichbleibendem Beitrag/ gleichbleibendem Beitragssatz.
Der Wechsel des Versicherers ist dem Versicherungsnehmer spätestens           premium                  mitversichert
innerhalb von 4 Wochen nach erfolgtem Wechsel, mitzuteilen. Der               optimum                  mitversichert
Wechsel des Versicherers eröffnet dem Versicherungsnehmer ein
außerordentliches Kündigungsrecht.                                           Wir garantieren        Ihnen, dass die dieser            Pferdehalter
                                                                             Haftpflichtversicherung zugrunde        liegenden        Allgemeinen
Beitragsanpassung                                                            Versicherungsbedingungen für die Tierhalter-Haftpflichtversicherung
In Erweiterung der § 15 AHB ist die degenia Versicherungsdienst AG in        (AVB THV Pferd) ausschließlich zum Vorteil für Sie von den durch den
Rücksprache mit dem Versicherer berechtigt, die vertraglich vereinbarten     Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)
Beiträge für Versicherungsverträge mit gleichen Tarifmerkmalen und           empfohlenen Musterbedingungen – Stand 2016 – abweichen.
gleichem Deckungsumfang anzupassen, wenn die Schadenaufwendungen
und Kosten eines Geschäftsjahres die Beitragseinnahmen ohne                  Innovationsklausel/Bedingungsverbesserungen
Versicherungssteuer, jeweils bezogen auf diese Verträge, überschreiten.
Die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der
                                                                              Tarifvariante            Versicherungsschutz
Versicherungstechnik sind anzuwenden.
                                                                              classic                  mitversichert
Die Anpassung tritt jeweils für Verträge mit Beginn des nächsten              premium                  mitversichert
Versicherungsjahres in Kraft. Die degenia Versicherungsdienst AG teilt
                                                                              optimum                  mitversichert
dem Versicherungsnehmer die Anpassung der Beiträge spätestens einen
Monat     vor     Fälligkeit    des    Beitrages    schriftlich  mit.

                                                                                                                                 Seite 9 von 34

                 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

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Wird das dem Vertrag zugrundeliegende Bedingungswerk zur
Tierhalterhaftpflichtversicherung für Neuverträge vom Versicherer
geändert, so gilt das neue Bedingungswerk unter folgenden
Voraussetzungen automatisch auch für den bestehenden Vertrag:

      das neue Bedingungswerk enthält im Vergleich zum
       zugrundeliegenden Bedingungswerk ausschließlich Leistungs-
       verbesserungen (das kann z.B. eine Erweiterung des
       Versicherungsschutzes oder der Wegfall eines Ausschlussgrundes
       oder einer Obliegenheit sein) und

      die im neuen Bedingungswerk enthaltenen Leistungs-
       verbesserungen führen für Neuverträge im Vergleich zum
       bestehenden Vertrag nicht zu einer nachteiligen Änderung der
       Tarifierungskriterien oder Berechnungsgrundlage.

Das neue Bedingungswerk findet auf den bestehenden Vertrag ab Beginn
der nächsten Versicherungsperiode Anwendung, die auf den Zeitpunkt
folgt, zu dem der Versicherer das neue Bedingungswerk für Neuverträge
verwendet.

Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse

 Tarifvariante            Versicherungsschutz
 classic                   mitversichert
 premium                   mitversichert
 optimum                   mitversichert

Darüber hinaus garantieren wir auch, dass die Leistungsinhalte dieser
Versicherungsbedingungen den Empfehlungen des Arbeitskreises
Beratungsprozesse (Stand 28.09.2015) voll entsprechen.


                                                                                                                      Seite 10 von 34


                 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

[Seite 11]
IV Allgemeine Tierhalterhaftpflicht Versicherungsbedingungen
degenia-THV Pferd 2022 (Teil A) – Stand 07.2022
Inhaltsverzeichnis

Teil A
Abschnitt A 1 – Privates
        Pferdehalter-Haftpflichtrisiko                            Seite 11
                                                                             A 1-7.7    Asbest
A 1-1      Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)      A 1-7.8    Gentechnik
A 1-2      Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis         A 1-7.9    Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
           zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und                A 1-7.10   Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige
           mitversicherten Personen)                                                    Diskriminierung
A 1-3      Versicherungsschutz, Versicherungsfall
A 1-4      Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A 1-5      Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,                    A 1-7.11   Übertragung von Krankheiten
           Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)     A 1-7.12   Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
A 1-6      Besondere Regelungen für einzelne private Risiken des             A 1-7.13   Strahlen
           privaten Pferdehalters (Versicherungsschutz,                      A 1-7.14   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
           Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)                     A 1-7.15   Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
A 1-6.1    Allgemeines Umweltrisiko                                          A 1-7.16   Wasserfahrzeuge
A 1-6.2    Abwässer/Rückstau- und Allmählichkeitsschäden                     A 1-7.17   Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung
A 1-6.3    Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)                               elektronischer Daten
A 1-6.4    Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-      A 1-8      Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und
           Anhänger                                                                     Erweiterungen)
A 1-6.5    Schäden im Ausland                                                A 1-9      Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A 1-6.6    Vermögensschäden                                                  A 1-10     Fortsetzung der Tierhalter-Haftpflichtversicherung nach dem
A 1-6.7    Besondere Regelungen zur Tierhalter-Haftpflichtversicherung                  Tod des Versicherungsnehmers
           für Pferde
A 1-6.8    Fohlen                                                            Abschnitt A 2 – Besondere Umweltrisiken Seite 21
A 1-6.9    Risikobegrenzung für Gnadenbrotpferde
A 1-6.10   Wolfsriss                                                         A 2-1      Gewässerschäden (außer Anlagenrisiko)
A 1-6.11   Neuwertentschädigung                                              A 2-2      Sanierung von Umweltschäden gemäß
A 1-6.12   Bergungs- und Rettungskosten                                                 Umweltschadensgesetz (USchadG)
A 1-6.13   Gewerbliche Nutzung
A 1-6.14   Prämienbefreiung bei Arbeitslosigkeit                             Abschnitt A 3 – Forderungsausfallrisiko    Seite 22
A 1-6.15   Keine Leistungseinschränkung bei versehentlicher
           Obliegenheitsverletzung                                           A 3-1      Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
A 1-6.16   Vorversicherungsgarantie                                          A 3-2      Leistungsvoraussetzungen
A 1-6.17   Best-Leistungs-Garantie                                           A 3-3      Umfang der Forderungsausfalldeckung
A 1-7      Allgemeine Ausschlüsse                                            A 3-4      Räumlicher Geltungsbereich
A 1-7.1    Vorsätzlich herbeigeführte Schäden                                A 3-5      Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfall-
A 1-7.2    Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von                         risiko
           Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
A 1-7.3    Ansprüche der Versicherten untereinander                          Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A          Seite 25
A 1-7.4    Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers
           und von wirtschaftlich verbundenen Personen                       A(GB)-1    Abtretungsverbot
A 1-7.5    Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht,                      A(GB)-2    Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf
           besonderer Verwahrungsvertrag                                                die Prämie (Prämienregulierung)
A 1-7.6    Schäden an hergestellten oder gelieferten                         A(GB)-3    Prämienangleichung und Kündigungsrecht nach
           Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen                                    Prämienangleichung


Teil A
Abschnitt A 1

Privates Pferdehalter-Haftpflichtrisiko

A 1-1      Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
                                                                             Bei Tierhaltung zu beruflichen, betrieblichen , gewerblichen oder dergl.
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die                  Zwecke finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Tierhalter der im       Sämtliche vorhandenen Tiere derselben Gattung, die im Haushalt des
Versicherungsschein bezeichneten Tiere.                                      Versicherungsnehmers vorhanden sind, müssen zur Prämienberechnung
                                                                             angegeben werden.
Sofern besonders vereinbart – und nicht bereits mitversichert – gilt diese
Versicherung auch für benannte Mithalter/-eigentümer.

                                                                                                                                   Seite 11 von 34


                 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

[Seite 12]
A 1-2     Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis       gesetzlicher
zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten        Haftpflichtbestimmungen
Personen)                                                                 privatrechtlichen Inhalts

A 1-2.1.1 Mitversichert als Halter/Mithalter oder Tierhüter sind          von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
 der Ehegatte und Lebenspartner nach Lebenspartnerschaftsgesetz
    des Versicherungsnehmers;                                             Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des
 der Lebensgefährte des Versicherungsnehmers, sofern diese Person        Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der
    in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebt und       Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es
    bei ihm behördlich gemeldet ist;                                      nicht an.
 Familienangehörige        des    Versicherungsnehmers       und des
    Lebensgefährten, soweit sie mit dem Versicherungsnehmer in            A 1-3.2    Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn
    häuslicher Gemeinschaft leben;                                        es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
 alle sonstigen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher
    Gemeinschaft lebenden Personen;                                       1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme,
 der nicht gewerbsmäßig tätige Tierhüter und/oder (Fremd-)Reiter in      Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
    dieser Eigenschaft;
 der nicht gewerbsmäßig tätige Reitbeteiligte.                           2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung
                                                                          durchführen zu können;
Reitbeteiligungen sind auf eine bestimmte Dauer angelegte
Rechtsverhältnisse über die Benutzung des Tieres gegen finanzielle        3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder
Beteiligung an den Unterhaltskosten des Tieres.                           wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten
                                                                          Erfolges;
A 1-2.1.2
Versichert sind (abweichend von A 1-7.3 und A 1-7.4) auch Ansprüche der   4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen            im   Vertrauen    auf
Tierhalter/Mithalter, Tierhüter gegen den Versicherungsnehmer – je nach      ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
gewählter Tarifvariante -.
                                                                          5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
 Tarifvariante            Versicherungsschutz
                                                                          6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
 classic                  nicht mitversichert
 premium                  mitversichert                                   A 1-3.3    Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie
 optimum                  mitversichert                                   aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang
                                                                          der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
A 1-2.1.3
Versichert sind darüber hinaus auch etwaige übergangsfähige               A 1-4       Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
Regressansprüche     von     Sozialversicherungsträgern,   privaten
Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern       A 1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
wegen Personenschäden – je nach gewählter Tarifvariante -.
                                                                                     die Prüfung der Haftpflichtfrage,
 Tarifvariante            Versicherungsschutz
                                                                                     die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
 classic                  mitversichert
 premium                  mitversichert                                              die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
                                                                                      Schadensersatzverpflichtungen.
 optimum                  mitversichert
                                                                          Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der
A 1-2.2   Alle     für     den    Versicherungsnehmer       geltenden     Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,
Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen                Anerkenntnisses
entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die    oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer
Vorsorgeversicherung (A 1-9), wenn das neue Risiko nur für eine           hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom
mitversicherte Person entsteht.                                           Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben
                                                                          oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der
A 1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für                      Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des
Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen,         Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit
entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als   bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer
auch für die mitversicherten Personen.                                    den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des
                                                                          Dritten freizustellen.
A 1-2.4   Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der
Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind    A 1-4.2   Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des
sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen      Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig
verantwortlich.                                                           erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers
                                                                          abzugeben.
A 1-3      Versicherungsschutz, Versicherungsfall
                                                                          Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über
A 1-3.1    Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der             Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der
Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der               Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt
Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das    den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten.
einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden
zur Folge hatte, aufgrund


                                                                                                                               Seite 12 von 34


                 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

[Seite 13]
A 1-4.3    Wird    in     einem     Strafverfahren    wegen       eines      Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen
Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden       verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen
Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines               Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme
Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer                 abgesetzt.
gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die                       A 1-5.8    Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines
gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten              Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am
höheren Kosten des Verteidigers.                                             Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für
                                                                             den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
A 1-4.4   Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte           Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden
Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts          A 1-6      Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten
bevollmächtigt.                                                              Tierhalters (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere
                                                                             Ausschlüsse)
A 1-5     Begrenzung     der      Leistungen      (Versicherungssumme,
Serienschaden, Selbstbeteiligung)                                            A 1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren
                                                                             Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen
A 1-5.1    Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem         Ausschlüsse.
Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere           Soweit A 1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf
entschädigungspflichtige Personen erstreckt.                                 die in A 1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen
                                                                             Anwendung (z. B. A 1-4 – Leistungen der Versicherung oder A 1-7 –
A 1-5.2   Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die              Allgemeine Ausschlüsse).
Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle
eines Versicherungsjahres auf das Einfache der vereinbarten                  A 1-6.1    Allgemeines Umweltrisiko
Versicherungssummen begrenzt.
                                                                             A 1-6.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen
A 1-5.3    Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung                  Inhalts   des    Versicherungsnehmers    wegen      Schäden     durch
eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im      Umwelteinwirkung.
Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
                                                                             Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe,
     auf derselben Ursache,                                                 Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder
                                                                             sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder
     auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und         Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet haben.
      zeitlichem Zusammenhang oder
                                                                             A 1-6.1.2 Versicherungssumme
     auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
                                                                             Die    Versicherungssumme,      welche    auch  gleichzeitig  die
  beruhen.                                                                   Jahreshöchstentschädigung ist, beträgt im Rahmen der vereinbarten
                                                                             Versicherungssumme bei
A 1-5.4   Falls   besonders     vereinbart,   beteiligt  sich     der
Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im                  Tarifvariante            Versicherungsschutz
Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung         classic                  10 Mio. EUR
(Selbstbehalt).
                                                                              premium                  20 Mio. EUR
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch         optimum                  40 Mio. EUR
in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche
verpflichtet.                                                                A 1-6.1.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus
                                                                             Gewässerschäden.
A 1-5.5    Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht
auf die Versicherungssummen angerechnet.                                     Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz
                                                                             siehe Abschnitt A 2 (besondere Umweltrisiken).
A 1-5.6   Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem
Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die          A 1-6.2    Abwässer/Rückstau- und Allmählichkeitsschäden
Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe
dieser Ansprüche.
                                                                              Tarifvariante            Versicherungsschutz
A 1-5.7   Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten                     classic                  nicht mitversichert
Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die       premium                  mitversichert
Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen
                                                                              optimum                  mitversichert
aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der
Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der
Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers – je
vom Versicherer erstattet.                                                   nach gewählter Tarifvariante- wegen Schäden

Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift        a) durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden
der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-               durch häusliche Abwässer – auch aus dem Rückstau des
Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des       Straßenkanals.
Versicherungsfalles.
                                                                             b) aus dem Betrieb einer privat genutzten Abwassergrube für häusliche
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer           Abwässer.
an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der

                                                                                                                                 Seite 13 von 34


                 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

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c)   die entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von        Tarifvariante                 Versicherungsschutz
     Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß,
                                                                           classic                       nicht mitversichert
     Staub und dergleichen).
                                                                           premium                       5.000 EUR; SB 250 EUR
                                                                           optimum                       10.000 EUR; SB 250 EUR
A 1-6.3    Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
                                                                          Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu
Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer          tragen.
gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
                                                                          A 1-6.3.3 Vom Versicherungsschutz bei A 1-6.3.2 ausgeschlossen sind
A 1-6.3.1 Versichert     ist    die   gesetzliche   Haftpflicht    des
Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden ausschließlich an              a) alle sich daraus ergebenden Vermögensfolgeschäden;
Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in
Gebäuden, wie z. B. Stallungen, Boxen, Reithallen, Koppeln, Wiesen,       b) Schäden an Sachen, die den versicherten Personen für mehr als 3
Paddocks, Führ- und Longierstangen, Laufbahnen oder Pferdesolarien – je      Monate überlassen wurden (gilt nicht für elektrisch medizinische
nach gewählter Tarifvariante -.                                              Geräte);

 Tarifvariante            Versicherungsschutz                             c)       Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten
 classic                  nicht mitversichert                                      Person dienen;
 premium                   mitversichert; SB 250 EUR
                                                                          d) Schäden durch             Abnutzung,     Verschleiß    und    übermäßige
 optimum                   mitversichert; SB 250 EUR                         Beanspruchung;

A 1-6.3.1.1     Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250         e) Ansprüche wegen Abhandenkommens von Geld, Urkunden und
EUR selbst zu tragen.                                                        Wertpapieren.

A 1-6.3.1.2    Vom     Versicherungsschutz      ausgeschlossen    sind    A 1-6.4        Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-
Haftpflichtansprüche wegen                                                               Anhänger

a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,                    Tarifvariante                 Versicherungsschutz
                                                                           classic                       nicht mitversichert
b) Schäden       an     Heizungs-,   Maschinen-,   Kessel-  und
   Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten            premium                       mitversichert
   und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,                      optimum                       mitversichert

c)   Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen           A 1-6.4.1 Versichert ist – abweichend von A 1-7.14 – die gesetzliche
     besonders versichern kann.                                           Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht
                                                                          werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht
A 1-6.3.2        Für Schäden an fremden gemieteten oder geliehenen        versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
Sachen gilt:
                                                                                    nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende
A 1-6.3.2.1   Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der
                                                                                     Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte
Beschädigung, der Vernichtung oder dem Abhandenkommen gemieteter
                                                                                     Höchstgeschwindigkeit;
oder geliehener Reitutensilien (z.B. Sattel, Helm usw.)
                                                                                    Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter
Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der vertraglichen
                                                                                     Höchstgeschwindigkeit;
Versicherungssumme je Versicherungsfall – je nach gewählter
Tarifvariante –, begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für alle
                                                                                    Stapler mit nicht mehr         als   20   km/h    bauartbedingter
Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
                                                                                     Höchstgeschwindigkeit;

 Tarifvariante            Versicherungsschutz                                       selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. selbstfahrende Mäher,
 classic                  1.000 EUR; SB 100 EUR                                      Schneeräumgeräte, Kehrmaschinen) mit nicht mehr als 20 km/h
 premium                   5.000 EUR; SB 100 EUR                                     bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
 optimum                  10.000 EUR; SB 100 EUR                                    Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur
                                                                                     auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 100 EUR selbst zu
tragen.                                                                   A 1-6.4.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:

A 1-6.3.2.2 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der        Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht
Beschädigung von gemieteten Tierfuhrwerken (z. B. Schlitten, Sulkys,      werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen
Kutschen) oder Transportanhänger und alle sich daraus ergebenden          des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer
Vermögensschäden.                                                         ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von
                                                                          unberechtigten Fahrern gebraucht werden.
Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der vertraglichen
Versicherungssumme je Versicherungsfall – je nach gewählter               Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder
Tarifvariante –, begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für alle         Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der
Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.                             Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge
                                                                          nicht von einem Fahrer benutzt werden, der nicht die erforderliche
                                                                          Fahrerlaubnis hat.

                                                                                                                                    Seite 14 von 34


                  degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

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Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt      A 1-6.6    Vermögensschäden
B 3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
                                                                             Tarifvariante            Versicherungsschutz
A 1-6.5    Schäden im Ausland
                                                                             classic                  10 Mio. EUR
A 1-6.5.1    Versichert    ist  die     gesetzliche   Haftpflicht   des      premium                  20 Mio. EUR
Versicherungsnehmers        wegen      im      Ausland     eintretender      optimum                  40 Mio. EUR
Versicherungsfälle soweit der inländische Wohnsitz beibehalten wird –
ausschließlich, wenn diese                                                  A 1-6.6.1 Versichert   ist   die    gesetzliche   Haftpflicht des
                                                                            Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch
      auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland       Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
       bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind;
                                                                            A 1-6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
      auf eine versicherte Handlung in Europa bzw. auf ein in Europa       wegen Vermögensschäden
       bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder
                                                                            a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für
      bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt – außerhalb                seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen,
       Europas maximal bis – je nach gewählter Tarifvariante –                 erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
       eingetreten sind.
                                                                            b) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender
 Tarifvariante              Versicherungsschutz                                oder gutachterlicher Tätigkeit;
 classic                    Bis 12 Monate
                                                                            c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich
 premium                    Bis 5 Jahre                                        verbundene Unternehmen;
 optimum                    Unbegrenzt                                      d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

Besteht bei der degenia Versicherungsdienst AG gleichzeitig eine Privat-    e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
Haftpflichtversicherung und ist dort ein längerer Zeitraum für den
vorübergehenden Auslandsaufenthalt vereinbart, gilt dieser auch für         f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder
diese Tierhalter-Haftpflichtversicherung.                                   ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art,
                                                                            aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
Weiterhin gilt Folgendes:
                                                                            g) aus Rationalisierung und Automatisierung;
A 1-6.5.2 Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall
innerhalb Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur              h) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten                und
Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu      Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den
erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von – je nach gewählter             i)   aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und
Tarifvariante – zur Verfügung.                                                   Kostenanschlägen;

 Tarifvariante              Versicherungsschutz                             j)   aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder
                                                                                 gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung,
 classic                    Nicht mitversichert                                  Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder
 premium                    50.000 EUR                                           Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
 optimum                    200.000 EUR
                                                                            k)   aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen
                                                                                 Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende
                                                                                 oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
Schadenersatzzahlung angerechnet.
                                                                            l)   aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld,
Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der
                                                                                 Wertpapieren und Wertsachen;
Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen.
Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die
                                                                            m) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche,
Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten
                                                                               Erschütterungen).
wird oder die Kaution verfallen ist.
                                                                            A 1-6.7    Besondere Regelungen zur Tierhalter-
A 1-6.5.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der
                                                                                       Haftpflichtversicherung für Pferde
Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
angehören liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem
                                                                            A 1-6.7.1 Versichert  ist      die      gesetzliche   Haftpflicht   des
Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der
                                                                            Versicherungsnehmers:
Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

A 1-6.5.4 Bei Schadenereignissen in den USA bzw. US-Territorien werden       Tarifvariante            Versicherungsschutz
die Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Kosten der                     classic                  mitversichert
gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten            premium                  mitversichert
geltend      gemachten      Ansprüche,      insbesondere      Anwalts-,
Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten als Leistungen auf die         optimum                  mitversichert
Versicherungssumme angerechnet.
                                                                            beim Reiten – auch ohne Sattel und Zaumzeug.

                                                                            A 1-6.7.2 Versichert   ist    die   gesetzliche     Haftpflicht     des
                                                                            Versicherungsnehmers -je nach gewählter Tarifvariante-:

                                                                                                                                  Seite 15 von 34


                 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

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 Tarifvariante             Versicherungsschutz                               A 1-6.9.2 Sollte das versicherte Tier geritten werden, gilt abweichend der
                                                                             Risikobegrenzung gemäß A 1-6.9.1 Versicherungsschutz, sofern das
 classic                   nicht mitversichert
                                                                             versicherte Tier irrtümlich unwissend geritten wurde.
 premium                   mitversichert
 optimum                   mitversichert                                     A 1-6.10 Wolfsriss

a) als Reiter / führen fremder Pferde, sofern Versicherungsschutz nicht       Tarifvariante             Versicherungsschutz
   durch eine Privathaftpflicht- oder anderweitige Tierhalter-                classic                   nicht versichert
   Haftpflichtversicherung besteht;
                                                                              premium                   nicht versichert
b) aus der Teilnahme an Turnieren und Rennen sowie den                        optimum                    bis 10.000 EUR
   Vorbereitungen hierzu (Training). Gleiches gilt für Distanz- und
   Wanderreiten/-fahren;                                                     Wird das versicherte Tier innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
                                                                             durch einen bestätigten Wolfsriss getötet, wird der unmittelbar vor
c)   aus der Teilnahme am Reitunterricht, an Ausbildungslehrgängen,          Ableben bestehende Wert des Tieres sowie die Kosten für die Abholung
     Prüfungen, sonstigen Veranstaltungen wie Ausstellungen und              und Beseitigung des Tieres – je nach gewählter Tarifvariante -
     Schauvorführungen und deren Vorbereitung hierzu (Training);             übernommen.

d) aus dem privaten (unentgeltlichen) Einsatz der versicherten Tiere zu      A 1-6.11 Neuwertentschädigung
   therapeutischen Zwecken (auch ehrenamtlich);
                                                                              Tarifvariante             Versicherungsschutz
e) aus dem Besitz und Gebrauch von eigenen und fremden Fuhrwerken
                                                                              classic                   nicht mitversichert
   (z. B. Kutschen, Schlitten, Sulkys) - einschließlich der Verwendung
   der versicherten Tiere als Zugtiere bei privaten Fahrten - zu privaten     premium                   3.000 EUR
   Zwecken einschließlich der gelegentlichen ent- oder unentgeltlichen        optimum                   5.000 EUR
   Beförderung von Gästen;
                                                                             In Abänderung von A 1-3.1 wird im Schadenfall, wenn der
     Wird ein Gespann durch fremde Tiere ergänzt, ist die gleichartige       Versicherungsnehmer es wünscht, bei der Ersatzleistung für irreparabel
     gesetzliche Haftpflicht des Tierhalters des fremden Tieres              beschädigte Sachen (auch wirtschaftlicher Totalschaden), die zum
     mitversichert. Erlangt der fremde Tierhalter Versicherungsschutz aus    Schadenzeitpunkt nicht älter als ein Jahr nach dem Erstkauf waren und
     einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt der          deren Anschaffungspreis – je nach gewählter Tarifvariante – nicht
     Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.                                 übersteigt, auf einen Zeitwertabzug verzichtet.
f)   aus dem Besitz und Gebrauch von eigenen oder fremden                    A 1-6.12 Bergungs- und Rettungskosten
     Tiertransportanhängern, soweit sie nicht versicherungspflichtig sind;
                                                                              Tarifvariante             Versicherungsschutz
g)   gelegentliche Tätigkeit als Reitlehrer eines mitversicherten Tieres;
                                                                              classic                   nicht mitversichert
h) wegen Schäden durch gewollten und ungewollten Deckakt;                     premium                   10.000 EUR; SB 250 EUR
                                                                              optimum                   20.000 EUR; SB 250 EUR
i)   wegen Schäden aus tierischen Ausscheidungen, Flurschäden und
     Weiderisiko;
                                                                             Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch öffentlich-
j)   aus der gelegentlichen Überlassung zu Vereinszwecken oder               rechtliche und private Bergungen des versicherten Tieres inkl. der
     Veranstaltungen - auch wenn es dort von einer fremder Person            Bergungskosten.
     geritten oder geführt wird.
                                                                             Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der vertraglichen
A 1-6.8    Fohlen                                                            Versicherungssumme je Versicherungsfall – je nach gewählter
                                                                             Tarifvariante –, begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für alle
                                                                             Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
 Tarifvariante             Versicherungsschutz
 classic                   bis 12 Monate                                     Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu
 premium                    bis 18 Monate                                    tragen.
 optimum                    bis 18 Monate
                                                                             A 1-6.13 Gewerbliche Nutzung
Aus der Haltung von Fohlen der versicherten Stute bis zum Alter von – je
                                                                              Tarifvariante             Versicherungsschutz
nach gewählter Tarifvariante -, sofern sich das versicherte Muttertier
noch im Besitz des Versicherungsnehmers befindet. Ältere Fohlen stellen       classic                   nicht mitversichert
eine Erweiterung im Sinne A 1-8 dar und sind zur Prämienregulierung           premium                   3.000 EUR
gemäß A(GB)-3 anzumelden.
                                                                              optimum                   6.000 EUR
A 1-6.9    Risikobegrenzung für Gnadenbrottiere
                                                                             Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
Für die Versicherung nach dem Tarif für Gnadenbrottiere gilt Folgendes:      (abweichend von A 1-1) aus der freiberuflichen und wirtschaftlichen
                                                                             Tätigkeit, die auf eigenen Rechnung und auf Dauer mit der Absicht zur
Als Gnadenbrot gelten Tiere, die aufgrund ihres Alters oder ihrer            Gewinnerzielung mit dem versicherten Tier betrieben wird. Die
Erkrankungen nicht geritten werden. Als solche gelten nicht Fohlen,          Jahresumsatzsumme ist – je nach gewählter Tarifvariante - begrenzt.
Jährlinge oder Aufzuchtpferde.
A     1-6.9.1   Ausgeschlossen     vom    Versicherungsschutz  sind          Ausgeschlossen ist die Nutzung zur Jagd.
Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mit dem Reiten oder der
Verwendung als Zugtier in ursächlichem Zusammenhang stehen.

                                                                                                                                    Seite 16 von 34


                 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

[Seite 17]
A 1-6.14 Prämienbefreiung bei Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit                      2) Eine Änderung des Versicherungsschutzes in der prämienfreien Zeit ist
                                                                                         nicht möglich. Nach Beendigung der Prämienbefreiung wird der
 Tarifvariante                  Versicherungsschutz                                      Vertrag unverändert, jedoch prämienpflichtig weitergeführt.
 classic                        nicht mitversichert
                                                                                    3) Wird der Versicherungsnehmer während der Vertragsdauer erneut
 premium                        nicht mitversichert                                     arbeitslos oder beginnt eine weitere Kurzarbeitsperiode, müssen für
 optimum                        Bis 12 Monate                                           eine Prämienbefreiung die Voraussetzungen gemäß Ziffer a) und c)
                                                                                        erneut erfüllt sein.
A 1-6.14.1 Wird der Versicherungsnehmer während der Vertragsdauer
arbeitslos oder gerät er in Kurzarbeit, kann der Vertrag vorübergehend              Während des Bestehens der Privatschutzversicherung ist eine
prämienfrei gestellt werden.                                                        Prämienbefreiung insgesamt für höchstens 24 Monate möglich.

a) Voraussetzung für die Leistung                                                   A 1-6.15 Keine Leistungsbeschränkung bei versehentlicher
                                                                                    Obliegenheitsverletzung
1) Der Versicherungsnehmer hat zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns
    das 50. Lebensjahr und bei Eintritt der Arbeitslosigkeit oder                    Tarifvariante            Versicherungsschutz
    Kurzarbeit das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet.                              classic                  nicht mitversichert
                                                                                     premium                  mitversichert
2)       Der Versicherungsnehmer ist unmittelbar vor Eintritt der
         Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit mindestens 24 Monate beim                  optimum                  mitversichert
         gleichen Arbeitgeber ununterbrochen beschäftigt gewesen und das
         Arbeitsverhältnis                                                          In Erweiterung B 3-2 bleibt der Versicherungsschutz bei versehentlicher
                                                                                    Obliegenheitsverletzung in vollem Umfang bestehen, wenn die
          war unbefristet und ungekündigt und                                      Erfüllung der Obliegenheit bei Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
          unterlag dem deutschen Arbeitsrecht und der Beitragspflicht zur
           Bundesanstalt für Arbeit und                                             A 1-6.16     Vorversicherungs-Garantie
          die vertragliche wöchentliche Arbeitszeit während der letzten 24
           Monate betrug mindestens 30 Stunden.                                      Tarifvariante            Versicherungsschutz
                                                                                     classic                   nicht mitversichert
3) Ein Anspruch auf Prämienbefreiung besteht nur, wenn
                                                                                     premium                   mitversichert
          das Arbeitsverhältnis weder durch fristlose Kündigung des                 optimum                   mitversichert
           Arbeitgebers, durch eine Kündigung des Arbeitnehmers oder durch
           Aufhebung im gegenseitigen Einvernehmen beendet worden ist;              Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass Sie durch die
          der Versicherungsnehmer sich bei der zuständigen Stelle der              Vertragsbedingungen zur Tierhalter-Haftpflichtversicherung des
           Bundesanstalt für Arbeit als arbeitslos gemeldet hat;                    Vorvertrags beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den
          die letzte, vor Eintritt der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit, fällige   Versicherungsumfang bessergestellt gewesen wären, werden wir gemäß
           Prämie zu dieser Privatschutzversicherung bezahlt wurde und auch         den Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten
           sonst keine Prämienrückstände vorhanden sind.                            Vorvertrags vom Vorversicherer regulieren.

b) Wartezeit                                                                        Voraussetzung für eine Regulierung im Rahmen der Vorversicherungs-
                                                                                    Garantie ist, dass:
Kein Anspruch auf Prämienbefreiung besteht, wenn die Arbeitslosigkeit
(Kündigung oder Insolvenz) innerhalb der ersten drei Monate oder die                a) der vorangegangene Versicherungsschutz ununterbrochen bestanden
Kurzarbeit innerhalb des ersten Monats nach Versicherungsbeginn                         hat und
eingetreten ist.
c) Pflichten des Versicherungsnehmers                                               b) die Besserstellung weder bei der degenia Versicherungsdienst AG noch
                                                                                         beim Vorversicherer nur gegen Prämienzuschlag versicherbar ist.
1) Der Anspruch auf Prämienbefreiung ist unverzüglich geltend zu
    machen.                                                                         Die Entschädigung aus der Vorversicherungs-Garantie ist je
                                                                                    Versicherungsfall auf die im aktuellen Versicherungsvertrag vereinbarte
2) Eintritt und Dauer der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit ist durch eine           Versicherungssumme begrenzt.
     Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit oder durch eine
     Bescheinigung des Arbeitgebers / Dienstherren nachzuweisen.                    Darüber hinaus gilt die Vorversicherungs-Garantie nicht für Schäden
                                                                                    gemäß A 1-7.
3) Das Ende der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit ist unverzüglich
   anzuzeigen.                                                                      Im Fall der Regulierung müssen Sie uns im Vorfeld die Bedingungen des
                                                                                    Vorversicherers zur Verfügung stellen.
d) Dauer der Leistung
                                                                                    A 1-6.17 Best-Leistungs-Garantie
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Privatschutzversicherung
prämienfrei gestellt.                                                                Tarifvariante            Versicherungsschutz

1) Die Prämienbefreiung beginnt mit der Prämienfälligkeit, die dem                   classic                   nicht mitversichert
    Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit oder der Kurzarbeit folgt           premium                   nicht mitversichert
    und endet mit dem Tag der Aufnahme eines neuen                                   optimum                   mitversichert
    Arbeitsverhältnisses bzw. der Beendigung der Kurzarbeit spätestens
    nach Ablauf von 12 Monaten.
                                                                                    1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                                                                                    oder der in diesem Vertrag mitversicherten Personen im
                                                                                    Versicherungsfall für

                                                                                                                                          Seite 17 von 34


                     degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

[Seite 18]
          Risiken oder                                                     A 1-7      Allgemeine Ausschlüsse
                                                                            Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich
          Deckungserweiterungen oder                                       etwas anderes bestimmt ist, gelten folgende Ausschlüsse vom
                                                                            Versicherungsschutz:
          höhere Entschädigungsregelungen,
                                                                            A 1-7.1   Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
die im Rahmen dieses Vertrages nicht eingeschlossen sind, jedoch durch
einen Tarif eines anderen Versicherers entsprechend dem dortigen            Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
Bedingungswerk eingeschlossen wären;                                        Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.

2. Versicherungsschutz besteht entsprechend den dortigen Regelungen.        A 1-2.3 findet keine Anwendung.
Die Versicherungssumme für derartige Schäden steht im Rahmen der bei
der degenia Versicherungsdienst AG vereinbarten Versicherungssummen         A 1-7.2   Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von
zur Verfügung. Eine Ersatzleistung darüber hinaus ist nicht möglich.        Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen

3. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich bei dem Tarif des anderen         Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
Versicherers zum Zeitpunkt des Schadeneintritts um einen aktuellen,         Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren
allgemein zugänglichen Tarif zur Tierhalter-Haftpflichtversicherung eines   Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
in Deutschland zum Betrieb zugelassenen Versicherers handelt.
4. Den Nachweis über die Mitversicherung bei einem anderen in                         Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
Deutschland zum Betrieb zugelassenen Haftpflichtversicherers hat der
Versicherungsnehmer in Form von besonderen Bedingungen und                            Arbeiten oder sonstige Leistungen
Risikobeschreibungen zu erbringen.                                          erbracht haben.

5. Ausgeschlossen sind Ansprüche                                            A 1-2.3 findet keine Anwendung.
          aus Schäden im Ausland
                                                                            A 1-7.3   Ansprüche der Versicherten untereinander
          aus beruflichen und gewerblichen Risiken
                                                                            Ausgeschlossen sind Ansprüche
          über die gesetzliche Haftung hinaus                              1)    des Versicherungsnehmers selbst oder der in A 1-7.4 benannten
                                                                                  Personen gegen die mitversicherten Personen,
          aus Vorsatz
                                                                            2)    zwischen     mehreren       Versicherungsnehmern        desselben
          aus vertraglicher Haftung                                              Versicherungsvertrages,

          aus Eigenschäden (auch Forderungsausfall)                        3)    zwischen mehreren mitversicherten           Personen    desselben
                                                                                  Versicherungsvertrages.
          aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen
           Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen                              Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen
                                                                            der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft
          wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder     leben.
           asbesthaltige Erzeugnisse zurückzuführen sind
                                                                            A 1-7.4    Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und
          aus Schäden, die bei degenia Versicherungsdienst AG oder bei
                                                                            von wirtschaftlich verbundenen Personen
           dem anderen Versicherer durch zuschlagspflichtige Risiken
           versicherbar sind
                                                                            Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
          aus dem Bau einer Geothermie-Anlage mittels Bohrung
                                                                            1)    aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher
          aus Schäden, die durch Krankheitsübertragungen auf Mensch              Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag
           und Tier grob fahrlässig herbeigeführt wurden                          mitversicherten Personen gehören;

          aus jeglichen Assistanceleistungen, wie zum Beispiel Not- und    Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des
           Handwerkerservice,           juristische     Hilfeleistungen,    Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach
           Betreuungsleistungen.                                            dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder,
                                                                            Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und
6. Die Bestimmungen gemäß A 1-9 - Vorsorgeversicherung - finden hier
                                                                            Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch
keine Anwendung.
                                                                            ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern
7. Die Erweiterung umfasst keinen Verzicht auf Selbstbehalte. Ist im        und Kinder miteinander verbunden sind).
Rahmen dieses Versicherungsvertrages ein Selbstbehalt vereinbart, so gilt
dieser auch für die Best-Leistungs-Garantie.                                2)    von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der
                                                                                  Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt
8. Sowohl der Versicherungsnehmer als auch die degenia                            geschäftsfähige oder betreute Person ist;
Versicherungsdienst AG können diese Klausel jederzeit in Textform
kündigen.                                                                   3)    von      seinen     gesetzlichen     Vertretern,     wenn    der
Die Kündigung wird einen Monat nach Zugang wirksam. Kündigt der                   Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder
Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag                 öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum
selben Zeitpunkt kündigen.                                                  4)    von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern,
                                                                                  wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft,
                                                                                  Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;

                                                                                                                                  Seite 18 von 34


                degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

[Seite 19]
5)    von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine                 A 1-7.12   Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
      eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
                                                                             Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus
6)    von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.              ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch
                                                                             1)    Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
Die Ausschlüsse unter 2) bis 6) erstrecken sich auch auf Ansprüche von
Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher        2)    Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
Gemeinschaft leben.
                                                                             A 1-7.13   Strahlen
A 1-7.5    Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer
           Verwahrungsvertrag                                                Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem
                                                                             oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und            Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen)
allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der                      stehen.
Versicherungsnehmer diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch
verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen        A 1-7.14   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Verwahrungsvertrages sind.
                                                                             Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Eigentümer,
A 1-7.6    Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten        Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-
und sonstigen Leistungen                                                     Anhängers durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht.

Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom                           A 1-7.15   Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten
oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder   Ausgeschlossen sind Ansprüche
Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in            1)    wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte
einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften                 Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person
Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder            durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahr-zeugs verursachen
Leistung führt.                                                                    oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder
                                                                                   Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag
oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder              2)    wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen
Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen                   beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden
übernommen haben.
                                                                             Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder
A 1-7.7    Asbest                                                            Raumfahrzeuge aus

Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige             der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft-
Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.                             oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen,
                                                                             soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen
A 1-7.8    Gentechnik                                                        oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren,

Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf               Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung,
 (1) gentechnische Arbeiten,                                                 Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),                                Teilen.
(3) Erzeugnisse, die
                                                                             3)    gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter,
          Bestandteile aus GVO enthalten,                                         Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen.
          aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
                                                                             Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder
A 1-7.9    Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen                     Raumfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine
                                                                             dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder        Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Namensrechtsverletzungen.
                                                                             A 1-7.16   Wasserfahrzeuge
A 1-7.10 Anfeindung,       Schikane,     Belästigung     und     sonstige
Diskriminierung                                                              Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der
                                                                             Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung,                  bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines
Schikane,    Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen                  Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer
Diskriminierungen.                                                           eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

A 1-7.11   Übertragung von Krankheiten                                       Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem
                                                                             Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden, die aus der             keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und
Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Das        wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem                    A 1-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung
Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder                      elektronischer Daten
veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht
Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

                                                                                                                                   Seite 19 von 34


                 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

[Seite 20]
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der           für Personen-, Sach- und Vermögensschäden pauschal je
Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich     Versicherungsfall, höchstens jedoch maximal – je nach gewählter
handelt um Schäden aus                                                       Tarifvariante –

1)      Löschung,    Unterdrückung,       Unbrauchbarmachung         oder     Tarifvariante             Versicherungsschutz
        Veränderung von Daten,
                                                                              classic                    10.000.000EUR
2)      Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,                  premium                   15.000.000 EUR
                                                                              optimum                   15.000.000 EUR
3)      Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
                                                                             für Personenschäden je geschädigter Person und das Zweifache dieser
4)      Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.                 Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres begrenzt.
A 1-8     Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und             A1-9.3     Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
Erweiterungen)
                                                                             (a) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers         Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-,
                                                                                 Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
A 1-8.1     aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
                                                                             (b) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
Dies gilt nicht
                                                                             (c) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen –
           für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von                         mit Ausnahme von versicherungspflichtigen Hunden;
            versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
            sowie                                                            (d) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von
                                                                                 kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind;
           für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder
            Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.                             (e) aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

A 1-8.2     aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung           A 1-10     Nachversicherungsschutz/Fortsetzung     der   Tierhalter-
bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der   Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers
Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt,       A 1-10.1 Für den mitversicherten Ehegatten, den eingetragenen
wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt           Lebenspartner, den Lebensgefährten des Versicherungsnehmers
wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.      und/oder unverheiratete und nicht in einer eingetragenen
                                                                             Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers, des
A 1-9       Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)                 Lebenspartners oder Lebensgefährten besteht der bedingungsgemäße
                                                                             Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis
A 1-9.1     Im Umfang des bestehenden Vertrages ist die gesetzliche          zum nächsten Prämienfälligkeitstermin fort.
Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des
Versicherungsvertrages neu entstehen, sofort versichert.                     A 1-10.2 Wird bei Tod des Versicherungsnehmers die nächste
                                                                             Prämienrechnung durch den Ehegatten, den eingetragenen
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des              Lebenspartner oder den Lebensgefährten eingelöst, so wird dieser
Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die        Versicherungsnehmer.
Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt
der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der               Abschnitt A 2 Besondere Umweltrisiken
Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen
Entstehung.                                                                  Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden und für Schäden nach dem
                                                                             Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt und
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so   den folgenden Bedingungen.
hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach
Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist,         Zur    gesetzlichen   Haftpflicht    privatrechtlichen Inhalts des
zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.                          Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen
                                                                             (Allgemeines Umweltrisiko) siehe A 1-6.1.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen
Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags          Tarifvariante             Versicherungsschutz
innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht          classic                   mitversichert
zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
rückwirkend ab dessen Entstehung.                                             premium                   mitversichert
                                                                              optimum                   mitversichert
A 1-9.2    Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer
Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A 1-9.1 Absatz 4 auf den Betrag     A 2-1      Gewässerschäden (außer Anlagerisiko)
– je nach gewählter Tarifvariante – von maximal
                                                                             Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für
 Tarifvariante             Versicherungsschutz                               unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der
 classic                    10.000.000 EUR                                   Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers
                                                                             (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie
 premium                    20.000.000 EUR                                   Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung
 optimum                    40.000.000 EUR                                   von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der
                                                                             Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz
                                                                             ausschließlich für Anlagen bis – gemäß Tarifvariante – Inhalt

                                                                                                                                    Seite 20 von 34


                  degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

[Seite 21]
(Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen            A 2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz
Behälter – gemäß Tarifvariante – nicht übersteigt.                          (USchadG)

 Tarifvariante              Versicherungsschutz                             Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist
                                                                            eine
 classic                    50 l/kg max. 300 l/kg
 premium                    100 l/kg max. 1.000 l/kg                        a) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
 optimum                    250 l/kg max. 1.000 l/kg
                                                                            b) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden,
entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen        c) Schädigung des Bodens.
über die Vorsorgeversicherung (A 1-9).
                                                                            A 2-2.1 Versichert sind – abweichend von A 1-3.1 – den
A 2-1.2 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme) Die                  Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder
Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall     Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit
im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt auf – je             während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
Tarifvariante – pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je
Versicherungsfall.                                                          – die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und
                                                                            bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
 Tarifvariante              Versicherungsschutz
                                                                            – die sonstige Schadenverursachung        plötzlich,   unfallartig   und
 classic                    3 Mio. EUR                                      bestimmungswidrig erfolgt ist.
 premium                    3 Mio. EUR
                                                                            Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht
 optimum                    5 Mio. EUR
                                                                            Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung
                                                                            oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich
Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres    dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions-
beträgt höchstens das Zweifache dieser Summe.                               oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch
                                                                            besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des
A 2-1.3    Rettungskosten                                                   Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und
                                                                            Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Der Versicherer übernimmt
                                                                            Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende
a)    Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im         Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen,
      Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens           gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken,
      für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie                     soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages
                                                                            erfasst sind.
b)     außergerichtliche Gutachterkosten.
                                                                            A 2-2.2 Ausland
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen
mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für                   Versichert sind im Umfang von A 1-6.3 die im Geltungsbereich der EU-
Sachschäden nicht übersteigen.                                              Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.

Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und                     Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende
außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm              Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen
übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die                      anderer EUMitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den
Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des          Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur
Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des            A 2-3.3 Ausschlüsse
Versicherers.
                                                                            a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
A 2-1.4    Ausschlüsse                                                      Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen,
                                                                            Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten
a)    Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die        behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz
den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von den dem                       dienen, abweichen.
Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den
Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder               A 1-2.3 findet keine Anwendung.
Verfügungen herbeigeführt haben.
                                                                            b) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
A 1-1.2 findet keine Anwendung,
                                                                                1. die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene
b)     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich            Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.

          auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen,              2. für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen
           Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder       Versicherungsvertrag     (z.   B.     Gewässerschadenhaftpflicht-
                                                                                versicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
          unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
           beruhen.                                                         A 2-2.4 Versicherungssumme
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare
Naturkräfte ausgewirkt haben.                                               Die    Versicherungssumme,      welche    auch  gleichzeitig  die
                                                                            Jahreshöchstentschädigung ist, beträgt im Rahmen der vereinbarten
                                                                            Versicherungssumme bei
                                                                                                                               Seite 21 von 34


                 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

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 Tarifvariante              Versicherungsschutz                               c)      ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes
                                                                                      Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder
 classic                    3 Mio. EUR
                                                                                      ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,
 premium                    3 Mio. EUR
 optimum                    5 Mio. EUR                                        und

Abschnitt A 3 Forderungsausfallrisiko                                         A 3-2.3   an den Versicherer die Ansprüche gegen den
                                                                              schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung
A 3-1       Gegenstand der Forderungsausfalldeckung                           abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder
                                                                              Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der
A 3-1.1    Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der                 Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
Versicherungsnehmer oder eine gemäß A 1-2 mitversicherte Person
während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt         A 3-3       Umfang der Forderungsausfalldeckung
wird (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in
Anspruch genommene Dritte seiner Schadensersatzverpflichtung ganz             A 3-3.1   Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten
oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder                 Forderung.
Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt
worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.      A 3-3.2   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist innerhalb der
                                                                              vereinbarten Versicherungssumme je Versicherungsfall auf die
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder         vereinbarten Versicherungssummen – je nach gewählter Tarifvariante -
daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der          begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf
Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen        mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
                                                                               Tarifvariante             Versicherungsschutz
A 3-1.2   Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem         classic                   nicht mitversichert
der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und
                                                                               premium                   20.000.000 EUR
Umfang der in A 1 geregelten Pferdehalter-Haftpflichtversicherung des
Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der                         optimum                   40.000.000 EUR
Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die
Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den                   für Personen-, Sach- und Vermögensschäden pauschal je
Versicherungsnehmer gelten.                                                   Versicherungsfall, höchstens jedoch maximal – je nach gewählter
                                                                              Tarifvariante –
So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz,
                                                                               Tarifvariante             Versicherungsschutz
a) wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder
                                                                               classic                   nicht mitversichert
gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder
                                                                               premium                   15.000.000 EUR
b) wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt          optimum                   15.000.000 EUR
hat.
                                                                              für Personenschäden je geschädigter Person und das Zweifache dieser
Darüber      hinaus    besteht    jedoch     Versicherungsschutz   für        Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres begrenzt.
Schadenersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers
zugrunde liegt und für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft        A 3-3.3    Die Mindestschadenhöhe beträgt – je nach gewählter
des Schädigers als Tierhalter oder – hüter entstanden sind. Nicht             Tarifvariante –.
versichert sind jedoch Ansprüche gegen deliktunfähige Kinder.
                                                                               Tarifvariante             Versicherungsschutz
A 3-2       Leistungsvoraussetzungen
                                                                               classic                   nicht mitversichert
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer               premium                   ab 500 EUR
gemäß A 1-2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
                                                                               optimum                   ohne Mindestschadenhöhe
A 3-2.1     die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen
vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der               A 3-3.4   Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte
Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der              aus diesem Vertrag zu.
Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein
festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche    A 3-3.5 Erweiterter Forderungsausfall / Pferderipper
Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den
Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel             Verbesserte Forderungsausfalldeckung         bei   Vorsatztaten    durch
bestanden hätte                                                               Pferderipper.

A 3-2.2     der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist.        Tarifvariante             Versicherungsschutz
Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte       classic                   nicht mitversichert
Person nachweist, dass
                                                                               premium                   nicht mitversichert
a)      eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,    optimum                   bis 10.000 EUR
b)      eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der
        schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die        Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der vertraglichen
        eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse         Versicherungssumme je Versicherungsfall – je nach gewählter
        abgegeben hat oder                                                    Tarifvariante –, begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für alle
                                                                              Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.


                                                                                                                                     Seite 22 von 34


                  degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

[Seite 23]
Ergänzend zu A 3.1 besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn der           A 3-5.3     Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz
Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers aufgrund eines
Sachschadens nicht durchgesetzt werden kann, wenn der Schädiger eine          Tarifvariante               Versicherungsschutz
vorsätzliche Straftat begangen hat und auch, wenn der Schädiger nicht         classic                     nicht mitversichert
bekannt ist.
                                                                              premium                     nicht mitversichert
Sachschäden beziehen sich ausschließlich auf Schäden am versicherten          optimum                     mitversichert
Tier.

Der Versicherer ist bei unbekanntem Schädiger gegenüber dem                  a)    Zur    Wahrnehmung         der   rechtlichen  Interessen   des
Versicherungsnehmer nur dann leistungspflichtig, wenn                              Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen wird die
                                                                                   Forderungsausfalldeckung um einen Spezial-Schadenersatz-
                                                                                   Rechtsschutz zur gerichtlichen Geltendmachung und Durchsetzung
           aufgrund dessen eine Strafanzeige vom Versicherungsnehmer
                                                                                   der im Rahmen der Forderungsausfalldeckung versicherten
            gestellt wurde,
                                                                                   Schadenersatzansprüche erweitert.
           das polizeiliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde und
            der schriftliche Einstellungsbescheid vorliegt,                  b)    Die diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen
           der Versicherer Einblick in die polizeiliche Ermittlungsakte           für die Haftpflichtversicherung (AVB THV Pferd 2022), Besondere
            erhalten hat.                                                          Bedingungen und Risikobeschreibungen finden auch für den
                                                                                   Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz       Anwendung,       sofern
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für psychische Folgeschäden            nachstehend nichts anderes vereinbart ist.
und sonstige, nicht das versicherte Tier betreffende Sachschäden.
                                                                             A 3-5.3.1     Risikoträger / Bearbeitung von Rechtsschutzfällen
A 3-4       Räumlicher Geltungsbereich                                       Risikoträger der Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz ist die Itzehoer
                                                                             Versicherung/ Brandgilde von 1691 VVaG, Itzehoer Platz, 25521 Itzehoe.
Versicherungsschutz besteht – abweichend von A 1-6.3 – für
Schadensersatzansprüche      aufgrund      gesetzlicher   Haftpflicht-       Um im Leistungsfall Neutralität der Entscheidungen zu gewährleisten, ist
bestimmungen privatrechtlichen Inhalts anlässlich von Schaden-               die Bearbeitung von Rechtsschutzfällen in ein rechtlich selbständiges
ereignissen, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der         Schadenabwicklungsunternehmen          im    Sinne    von    §     126
Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.                     Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ausgegliedert, die
                                                                             Itzehoer Rechtsschutz Union
A 3-5       Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
                                                                             Schadenservice GmbH
                                                                             Itzehoer Platz
A 3-5.1  Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
                                                                             25521 Itzehoe
wegen Schäden an
                                                                             Sitz Itzehoe
                                                                             Registergericht Amtsgericht Pinneberg, HRB 13835 PI
a)      Kraft-, Kraftfahrzeuganhänger, Luft- und Wasserfahrzeugen;
                                                                             Vers.St.Nr. 815/V90815006286
                                                                             USt.-IdNr. DE134777598
b)      Immobilien;
                                                                             www.itzehoer-rechtsschutz-union.de
c)      Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes,         A 3-5.3.2     Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz
        Gewerbes,      Berufes,   Dienstes   oder     Amtes     des
        Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person               a)   Der Versicherungsschutz dieses Rechtsschutzelementes umfasst die
        zuzurechnen sind
                                                                                        Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen;
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.                                       vor Gerichten;

A 3-5.2     Der Versicherer leistet keine Entschädigung für                             mit einem Streitwert über 1.000 EUR.
                                                                             Anderweitige bestehende Rechtsschutzverträge gehen dieser Regelung
a)      Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung          vor subsidiäre Deckung).
        (siehe jedoch Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß A 3-
        5.3.6);                                                              b)    Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines
                                                                                   Rechtsschutzfalles von dem Schadenereignis an, das dem Anspruch
b)      Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen                 zugrunde liegt (Folgeereignistheorie).
        Forderungsübergangs;
                                                                             c)    Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen
c)      Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte                     Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher
                                                                                   Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste
        Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht
        rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;                             entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht
                                                                                   bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes
d)      Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz                                     für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten
                                                                                   oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum
                                                                                   erstreckt, beendet ist.
           ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der
                                                                             d)    Kein Rechtsschutz besteht, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz
            Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder
                                                                                   erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des
                                                                                   Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der
           ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger
                                                                                   Versicherung geltend gemacht wird. Diese Rechtsfolge tritt nicht
            Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um
                                                                                   ein, wenn dies der Versicherungsnehmer weder vorsätzlich noch
            Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten
                                                                                   grobfahrlässig zu vertreten hat.
            handelt.


                                                                                                                                   Seite 23 von 34


                  degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

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A 3-5.3.3     Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten                        b)    Der Versicherer trägt nicht
Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen                   Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht
                                                                                         übernommen hat;
a)    in ursächlichem Zusammenhang mit Krieg, feindseligen
      Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder                    Kosten, die mit einer einverständlichen Regelung gemäß A3-
      Erdbeben und daraus entstehenden Folgen (z. B. Vulkanausbruch);                    5.3.2. b) eintrittspflichtigen Rechtsschutzfall einstanden
                                                                                         sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom
b)    im Zusammenhang mit Erwerb, Veräußerung, Planung, Errichtung
                                                                                         Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum
      eines Gebäudes oder Gebäudeteils oder im Zusammenhang mit
                                                                                         erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass hiervon
      Bergbauschäden;
                                                                                         abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben
c)    in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im                    ist;
      Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten;
                                                                                      Kosten, die aufgrund der zweiten oder jeder weiteren
d)    vor Verfassungsgerichten, supranationalen oder internationalen                   Zwangsvollstreckungsmaßnahme    je  Vollstreckungstitel
      Gerichten;                                                                       entstehen;

e)    soweit ein ursächlicher Zusammenhang mit einer vom                              Kosten aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen, die später
      Versicherungsnehmer vorsätzlich begangenen Straftat besteht.                     als 1 Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitel eingeleitet
      Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der               werden;
      Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der Leistung verpflichtet,
      die der Versicherer für ihn erbracht hat.                                       Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre,
                                                                                       wenn diese Zusatzdeckung nicht bestünde.
A 3-5.3.4     Leistungsumfang                                              c)   Die Versicherungssumme ist in jedem Rechtsschutzfall auf maximal
a)    Der Versicherer trägt zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen              150.000 EUR begrenzt. Zahlungen für den Versicherten und
                                                                                mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles
           bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung         werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen
            eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis         aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich
            zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des                zusammenhängen.
            zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts.
                                                                           A 3-5.3.5     Örtlicher Geltungsbereich
Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom
                                                                           Es besteht Versicherungsschutz, soweit die Wahrnehmung rechtlicher
zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung
                                                                           Interessen zur Geltendmachung der Schadenersatzansprüche vor einem
seiner Interessen, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen im
                                                                           in Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen
Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt
                                                                           Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein gesetzlich
bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der
                                                                           zuständigen Gericht erfolgt.
lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt; wird auf
den Korrespondenz Anwalt verzichtet, werden zusätzlich zu den Kosten       A 3-5.3.6 Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder
des Anwalts Reisekosten bis zur Höhe einer Korrespondenzgebühr                       Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit – Stichentscheid
übernommen; Reisekosten eines im jeweiligen Land Gerichtsbezirk
ansässigen Rechtsanwalts werden dann übernommen, wenn das                  a)    Der Versicherer kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn seiner
Aufsuchen des Versicherungsnehmers an seinem Aufenthaltsort im                   Auffassung nach
Inland wegen Erkrankung oder anderer Hinderungsgründe geboten war.
                                                                                        die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine
       bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung                   hinreichende Aussicht auf Erfolg hat
      eines für den Versicherungsnehmer tätigen, am Ort des                      oder
      zuständigen Gerichts ansässigen ausländischen oder eines im
      Inland zugelassenen Rechtsanwalts. Im letzteren Fall trägt der                    die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist.
      Versicherer die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen                            Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch die
      Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort                    Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich
      der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre. Wohnt der                           entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der
      Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen                      berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in
      Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den                    einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht.
      Versicherungsnehmer tätig, trägt der Versicherer weitere Kosten
      für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers             Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer in diesen Fällen
      ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung      unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
      eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem               b)    Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Absatz a) verneint
      ausländischen Rechtsanwalt führt.                                          und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung des
             die Gerichtskosten einschließlich Entschädigung für Zeugen         Versicherers nicht zu, kann er den für ihn tätigen oder noch zu
              und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen                  beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers
              werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;                  veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme
                                                                                 abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem
             die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem            angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und
              ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Partei             hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist
              vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen             für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der
              erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für           wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht.
              Geschäftsreisen von in Deutschland zugelassenen
                                                                           c)    Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von
              Rechtsanwälten geltenden Sätzen übernommen.
                                                                                 mindestens einem Monat setzen, binnen der der
             die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen            Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig und
              Interessen    entstandenen    Kosten,     soweit       der         wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die
              Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist.          Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme
                                                                                 gemäß Absatz b) abgeben kann. Kommt der Versicherungsnehmer

                                                                                                                                  Seite 24 von 34


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      dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Versicherer gesetzten              wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt
      Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der Versicherer ist                benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung
      verpflichtet, den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit                   eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint.
      dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.
                                                                            d)    Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits
A 3-5.3.7     Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles                    selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des
                                                                                  Versicherungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des
a)    Wird     die    Wahrnehmung  rechtlicher Interessen    des
                                                                                  Rechtsanwaltes ist der Versicherer nicht verantwortlich.
      Versicherungsnehmers nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
      erforderlich, hat er                                                  e)     Der Versicherungsnehmer hat
           dem Versicherer den Rechtsschutzfall unverzüglich – ggf. auch             den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten
            mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;                                    Rechtsanwalt vollständig und          wahrheitsgemäß zu
                                                                                       unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen
           den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über                        Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu
            sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten                  beschaffen;
            sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen
            zur Verfügung zu stellen;                                                 dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der
                                                                                       Angelegenheit zu geben.
           soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden;
                                                                            f)    Wird eine der in den Absätzen a) oder g) genannten Obliegenheiten
           Kosten auslösende Maßnahmen mit dem Versicherer                       vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen
            abzustimmen, insbesondere vor der Erhebung und Abwehr                 Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer
            von Klagen sowie vor der Einlegung von Rechtsmitteln die              Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem
            Zustimmung des Versicherers einzuholen;                               der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
           für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG zu               entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder
            sorgen. Dies bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten so            teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei der Verletzung
            gering wie möglich gehalten werden sollen. Von mehreren               einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts-
            möglichen Vorgehensweisen hat der Versicherungsnehmer die             oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der
            kostengünstigste zu wählen, indem er z. B.                            Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung
                                                                                  in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der
              - nicht zwei oder mehr Prozesse führt, wenn das Ziel                Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob
              kostengünstiger mit einem Prozess erreicht werden kann              fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
              (z. B. Bündelung von Ansprüchen oder Inanspruchnahme
              von Gesamtschuldnern als Streitgenossen, Erweiterung               Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der
              einer Klage statt gesonderter Klageerhebung),                      Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der
                                                                                 Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
              - auf (zusätzliche) Klageanträge verzichtet, die in der            Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der
              aktuellen Situation nicht oder noch nicht notwendig sind,          dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht,
                                                                                 wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt
              - vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen
                                                                                 hat.
              gerichtlichen Verfahrens abwartet, das tatsächliche oder
              rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit      g) Der Versicherungsnehmer muss sich bei der Erfüllung seiner
              haben kann,                                                      Obliegenheiten die Kenntnis und das Verhalten des von ihm
                                                                               beauftragten Rechtsanwalts zurechnen lassen, sofern dieser die
              - vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche
                                                                               Abwicklung des Rechtsschutzfalles gegenüber dem Versicherer
              einklagt und die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung
                                                                               übernimmt.
              der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der
              Entscheidung über die Teilansprüche zurückstellt,             h) Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem
                                                                               Einverständnis des Versicherers abgetreten werden.
              - in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze Frist
              zur Erhebung von Klagen oder zur Einlegung von                i)   Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung
              Rechtsbehelfen zur Verfügung steht, dem Rechtsanwalt               von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer
              einen unbedingten Prozessauftrag zu erteilen, der auch             Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der
              vorgerichtliche Tätigkeiten mit umfasst.                           Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer
                                                                                 dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen
Der Versicherungsnehmer hat zur Minderung des Schadens Weisungen
                                                                                 die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer
des Versicherers einzuholen und zu befolgen. Er hat den Rechtsanwalt
                                                                                 bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen.
entsprechend der Weisung zu beauftragen.
                                                                                 Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist
b)    Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall          der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er
      bestehenden        Versicherungsschutzes.       Ergreift     der           infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann.
      Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner
      rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des
      Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch solche Maßnahmen
      Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer
      Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu
      tragen hätte.
c)    Der Versicherungsnehmer kann den zu beauftragenden
      Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren
      Vergütung der Versicherer nach A3-5.3.4 Absatz a) trägt. Der
      Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus,

           wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt;


                                                                                                                                  Seite 25 von 34


                  degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

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Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A                                          A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle
                                                                           einer Verminderung verpflichtet, die Folgejahresprämie um den sich aus
A(GB)-1   Abtretungsverbot                                                 A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Prämienangleichung).
                                                                           Die veränderte Folgejahresprämie wird dem Versicherungsnehmer mit
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne    der nächsten Prämienrechnung bekannt gegeben.
Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet
werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.           Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in
                                                                           jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als
A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf          denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach
die Prämie (Prämienregulierung)                                            A(GB)-3.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer die Folgejahresprämie nur
                                                                           um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner
A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen,       Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten
ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den            Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht
früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch      überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
einen Hinweis auf der Prämienrechnung erfolgen. Die Angaben sind
innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf      A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 unter
Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum          5 Prozent entfällt eine Prämienangleichung. Diese Veränderung ist jedoch
Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine         in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
Vertragsstrafe     in    dreifacher    Höhe      des      festgestellten
Prämienunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der                  A(GB)-3.5 Erhöht sich die Prämie aufgrund der Prämienangleichung
Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben     gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes
kein Verschulden trifft.                                                   ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
                                                                           innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit
A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers        sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem
oder sonstiger Feststellungen wird die Prämie ab dem Zeitpunkt der         die Prämienerhöhung wirksam werden sollte.
Veränderung berichtigt (Prämienregulierung), beim Wegfall versicherter
Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim      Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das
Versicherer. Die vertraglich vereinbarte Mindestprämie darf dadurch        Kündigungsrecht     hinzuweisen.    Die  Mitteilung    muss      dem
nicht unterschritten werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1 nach dem          Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden
Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen           der Prämienerhöhung zugehen.
der Mindestprämie werden berücksichtigt.
                                                                           Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige
Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben
zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe der für diesen Zeitraum
bereits in Rechnung gestellten Prämie verlangen. Werden die Angaben
nachträglich gemacht, findet eine Prämienregulierung statt. Eine vom
Versicherungsnehmer zu viel gezahlte Prämie wird nur zurückerstattet,
wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der
Mitteilung der erhöhten Prämie erfolgten.

A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf
Versicherungen mit Prämienvorauszahlung für mehrere Jahre.

A(GB)-3 Prämienangleichung          und      Kündigungsrecht       nach
Prämienangleichung

A(GB)-3.1 Die      Versicherungsprämien       unterliegen       der
Prämienangleichung. Soweit die Prämien nach Lohn-, Bau- oder
Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Prämienangleichung statt.
Mindestprämien unterliegen unabhängig von der Art der
Prämienberechnung der Prämienangleichung.

A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung
für die ab dem 1. Juli fälligen Prämien, um welchen Prozentsatz sich im
vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller
zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen
Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert
hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere,
durch fünf teilbare ganze Zahl ab.

Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen
Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und
Höhe der Versicherungsleistungen.


Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe
der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl
der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.


                                                                                                                                 Seite 26 von 34


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[Seite 27]
V Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (Teil B)
– Stand 07.2022

Inhaltsverzeichnis                                                              B 3-2       Gefahrerhöhung (gilt nur für die Sachversicherung)
                                                                                B 3-3       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Abschnitt B 1 Beginn des Versicherungsschutzes,
Prämienzahlung                                                    Seite 20      Abschnitt B 4 Weitere Regelungen                                    Seite 24

B 1-1      Beginn des Versicherungsschutzes                                     B 4-1       Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B 1-2      Prämienzahlung, Versicherungsperiode                                 B 4-2       Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B 1-3      Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen                       B 4-3       Vollmacht des Versicherungsvertreters (gilt nur für
           verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung                                            die Sachversicherung)
B 1-4      Folgeprämie                                                          B 4-4       Verjährung
B 1-5      Lastschriftverfahren                                                 B 4-5       Örtlich zuständiges Gericht
B 1-6      Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                            B 4-6       Anzuwendendes Recht
                                                                                B 4-7       Embargobestimmung
Abschnitt B 2 Dauer und Ende des Vertrages,                                     B 4-8       Überversicherung (gilt nur für die
Kündigung                                                         Seite 21                  Sachversicherung)
                                                                                B 4-9       Versicherung für fremde Rechnung (gilt nur für die
B 2-1      Dauer und Ende des Vertrages                                                     Sachversicherung)
B 2-2      Kündigung nach Versicherungsfall                                     B 4-10      Aufwendungsersatz (gilt nur für die
                                                                                            Sachversicherung)
Abschnitt B 3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung,                                   B 4-11      Übergang von Ersatzansprüchen (gilt nur für die
andere Obliegenheiten                                             Seite 22                  Sachversicherung)
                                                                                B 4-12      Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
B 3-1      Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder                                   (gilt nur für die Sachversicherung)
           seines Vertreters bis zum Vertragsschluss                            B 4-13      Repräsentanten (gilt nur für die Sachversicherung)


Abschnitt B 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Prämienzahlung                  Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor
                                                                                Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach
B 1-1      Beginn des Versicherungsschutzes                                     Vertragsschluss zu zahlen.

Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein                   Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder
angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die          2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die
Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie.       Zahlung veranlasst ist.

B 1-2      Prämienzahlung, Versicherungsperiode                                 Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder
                                                                                getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie
B 1-2.1    Prämienzahlung                                                       frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder durchlaufende                  B 1-3.2     Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als
Einmalprämie                                                      im            Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig nach B 1.3.1 gezahlt,
Voraus gezahlt.                                                                 so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht
                                                                                veranlasst ist.
B 1-2.2    Versicherungsperiode
                                                                                Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die              Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte
Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der   B 1-3.3     Leistungsfreiheit des Versicherers
Vertragsdauer.
                                                                                Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht
B 1-3     Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen verspäteter            rechtzeitig nach B 1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung der
Zahlung oder Nichtzahlung                                                       Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet.
                                                                                Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
B 1-3.1    Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie                               Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen
                                                                                auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der
Die erste oder einmalige Prämie ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des         Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
vereinbarten      und      im      Versicherungsschein    angegebenen
Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen           Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die
eines Widerrufrechts.                                                           Nichtzahlung zu vertreten hat.


                                                                                                                                           Seite 27 von 34

                 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

[Seite 28]
B 1-4       Folgeprämie                                                         Konnte die fällige Prämie ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom
                                                                                Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch
B 1-4.1     Fälligkeit                                                          rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail,
                                                                                Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers
Eine Folgeprämie wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils       erfolgt.
zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem
anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.                                          B 1-5.2     Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug

Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.      Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere
                                                                                Prämien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden
B 1-4.2     Verzug und Schadensersatz                                           können,
                                                                                ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B.
Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der                      E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die
verspätete Zahlung zu vertreten hat.                                            Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der
                                                                                Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehende Prämie und
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug,        zukünftige Prämien selbst zu übermitteln.
ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen
Schadens zu verlangen.                                                          Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen
                                                                                Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt
B 1-4.3     Mahnung                                                             werden.

Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den       B 1-6       Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen             B 1-6.1     Allgemeiner Grundsatz
(Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens 2 Wochen ab Zugang der
Zahlungsaufforderung betragen.                                                  Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige
                                                                                Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die                Versicherungsschutz bestanden hat.
rückständigen Beträge der Prämie sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen
beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht)      B 1-6.2   Prämie oder Geschäftsgebühr bei              Widerruf,    Rücktritt,
hinweist.                                                                       Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse

B 1-4.4     Leistungsfreiheit nach Mahnung                                      B 1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung
                                                                                innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein                der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zu erstatten.
Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des          Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das
Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten      Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag
in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.      hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der
                                                                                Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
B 1-4.5     Kündigung nach Mahnung
                                                                                Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in         zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie zu erstatten.
Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten           Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem
Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit             Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
sofortiger Wirkung kündigen.
                                                                                B 1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden               Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm die Prämie bis
werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der                    zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist.
Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich              Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet,
hinzuweisen.                                                                    weil die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt worden ist,
                                                                                so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
B 1-4.6     Zahlung der Prämie nach Kündigung
                                                                                B 1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats           Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer
nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der                  die Prämie bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung
innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.                        B 1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung
                                                                                vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B 1-4.4 bleibt bis zur Zahlung      hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem
bestehen.                                                                       Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des
                                                                                Interesses Kenntnis erlangt hat.
B 1-5       Lastschriftverfahren
                                                                                B 1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie
B 1-5.1     Pflichten des Versicherungsnehmers                                  verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung
                                                                                nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein
Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat   künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen
der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie für eine        ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene
ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.                                      Geschäftsgebühr verlangen.

                                                                                                                                          Seite 28 von 34


                  degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

[Seite 29]
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht       Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem
versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu                Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der
verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall die   Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die
Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit                für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem
begründenden Umständen Kenntnis erlangt.                                         vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn
                                                                                 der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung,
Abschnitt B 2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung                             aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.

B 2-1       Dauer und Ende des Vertrags                                          Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers
                                                                                 geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B 3-1.2 sowohl die
B 2-1.1     Vertragsdauer                                                        Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist
                                                                                 des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum
abgeschlossen.                                                                   Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht
                                                                                 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder
B 2-1.2     Stillschweigende Verlängerung                                        dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe
                                                                                 Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der
Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der            B 3-1.2     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Vertragsparteien spätestens 3 Monate vor dem Ablauf der jeweiligen
Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.                                  B 3-1.2.1   Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes

B 2-1.3     Vertragsdauer von weniger als einem Jahr                             Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3-1.1
                                                                                 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum         Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
                                                                                 Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der
                                                                                 Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder
B 2-1.4     Kündigung bei mehrjährigen Verträgen                                 unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht
                                                                                 hat.
Bei einer Vertragsdauer von mehr als 3 Jahren kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes         Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der
darauffolgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer              Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
spätestens 3 Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.        dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
                                                                                 Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
B 2-1.5     Wegfall des versicherten Interesses
                                                                                 Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig    Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer
und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem          nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder
Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis            für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
erlangt.                                                                         Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein
                                                                                 Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
B 2-2       Kündigung nach Versicherungsfall                                     arglistig verletzt hat.

B 2-2.1     Kündigungsrecht                                                      B 3-1.2.2   Kündigung

Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien       Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1
den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B.          Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag
E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf    kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der
eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung         Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei
zulässig.                                                                        Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen
                                                                                 Bedingungen geschlossen hätte.
B 2-2.2     Kündigung durch Versicherungsnehmer
                                                                                 B 3-1.2.3   Vertragsänderung
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang
beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch                    Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3-1.1 Absatz 1
bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens            nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht
jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.                angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen
                                                                                 geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des
B 2-2.3     Kündigung durch Versicherer                                          Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom
                                                                                 Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim          anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode
Versicherungsnehmer wirksam.                                                     Vertragsbestandteil.

Abschnitt B 3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten              Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent
                                                                                 oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht
B 3-1       Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines                angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag
Vertreters bis zum Vertragsschluss                                               innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne
                                                                                 Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den
B 3-1.1    Vollständigkeit und        Richtigkeit   von     Angaben      über    Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
gefahrerhebliche Umstände
                                                                                 B 3-1.3     Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
                                                                                                                                           Seite 29 von 34


                 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

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Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss         Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach B 3-2.2.1, kann
der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat   der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der
er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur              Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig
Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats        verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat
nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem          der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und
der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte        Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer
Recht begründen.                                                               unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

B 3-1.4    Hinweispflicht des Versicherers                                     Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B 3-2.2.2 und
                                                                               B 3-2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen       Monat kündigen.
dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch
gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die   B 3-2.3.2   Vertragsänderung
Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
                                                                               Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der
B 3-1.5    Ausschluss von Rechten des Versicherers                             Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte
                                                                               Prämie verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung
oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten         Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent
Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.                       oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so
                                                                               kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach
B 3-1.6    Anfechtung                                                          Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
                                                                               In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung            Kündigungsrecht hinzuweisen.
anzufechten, bleibt bestehen.
                                                                               B 3-2.4     Erlöschen der Rechte des Versicherers
B 3-1.7    Erlöschen der Rechte des Versicherers
                                                                               Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur               B 3-2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des
Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von 5 Jahren nach Vertragsschluss.       Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der
Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser     Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt 10 Jahre, wenn der
Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder    B 3-2.5     Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
arglistig verletzt hat.
                                                                               B 3-2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist
B 3-2      Gefahrerhöhung (gilt nur für die Sachversicherung)                  der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der
                                                                               Versicherungsnehmer seine Pflichten nach B 3-2.2.1 vorsätzlich verletzt hat.
B 3-2.1    Begriff der Gefahrerhöhung                                          Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der
                                                                               Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
B 3-2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der                  Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das
Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen         Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu
Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles        beweisen.
oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte
Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.                        B 3-2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B 3-2.2.2 und B 3-2.2.3 ist der
                                                                               Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem
B 3-2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur –             Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen
vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der        sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine
Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.                                   Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine
                                                                               Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt B 3-2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend.
B 3-2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B 3-2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die    Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die
Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als                  Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte
mitversichert gelten soll.                                                     zugegangen sein müssen, bekannt war.

B 3-2.2    Pflichten des Versicherungsnehmers                                  B 3-2.5.3   Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

B 3-2.2.1 Nach    Abgabe    seiner    Vertragserklärung  darf    der           a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung
Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine           nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der
Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten               Leistungspflicht war oder
gestatten.
                                                                               b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die
B 3-2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne           Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war
vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen          oder
oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
                                                                               c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der
B 3-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung        Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte
unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem        Prämie verlangt.
Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
                                                                               B 3-3       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
B 3-2.3   Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
B 3-2.3.1 Kündigungsrecht                                                      B 3-3.1     Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles

                                                                                                                                         Seite 30 von 34


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B 3-3.1.1 Vertraglich   vereinbarte      Obliegenheiten,     die     der         zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der
Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat,        Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
sind:                                                                            Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.

a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich             B 3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des
vereinbarten Sicherheitsvorschriften;                                            Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist
                                                                                 der
b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.       Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den
                                                                                 Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail,
B 3-3.1.2   Rechtsfolgen                                                         Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine           B 3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der
Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem          Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob
Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats,     fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer
nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos         nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder
kündigen.                                                                        die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
                                                                                 Umfang                     der                  dem                    Ver-
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer           sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der
nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig       Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
verletzt hat.
                                                                                 Abschnitt B 4 Weitere Regelungen
B 3-3.2     Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
                                                                                 B 4-1      Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
folgende Obliegenheiten zu erfüllen:                                             B 4-1.1    Anzeigepflicht

B 3-3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des            Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr
Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des              versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung
Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf.        unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und
auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies              die Versicherungssumme anzugeben.
gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte
Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach         B 4-1.2    Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
                                                                                 Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach B 4-1.1.1
B 3-3.2.2   zusätzlich zu B 3-3.2.1 gilt:                                        vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in B 3-3
                                                                                 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz
Der Versicherungsnehmer hat                                                      oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der
                                                                                 Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen
a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis              Versicherung erlangt hat.
erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
                                                                                 B 4-1.3    Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich
der Polizei anzuzeigen;                                                          a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr
                                                                                 versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den
c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der              Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der
abhanden gekommenen Sachen einzureichen;                                         Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen
d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle         Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine
oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden            Mehrfachversicherung vor.
sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild
nachvollziehbar                                                         zu       b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass
dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer       jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem
Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;                                Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr
                                                                                 als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt
e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform         entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
(z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des
Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers      Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen
erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des               Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt
Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;             sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die
                                                                                 Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der
f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung           Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet
ihm billigerweise zugemutet werden kann.                                         wurden, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei
                                                                                 Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der
g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem          Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu
anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten         leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem
nach                                                                             Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
B 3-3.2.1 und B 3-3.2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den         c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht
tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.                             geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
                                                                                 verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
B 3-3.3     Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
                                                                                 Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den
B 3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach                die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
B 3-3.1 oder B 3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung
                                                                                                                                         Seite 31 von 34


                 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

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B 4-1.4    Beseitigung der Mehrfachversicherung                              Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer
                                                                             ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem
a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die                    Versicherungsnehmer zu übermitteln.
Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der
Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später         B 4-3.3     Zahlungen an den Versicherungsvertreter
geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter
verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt       Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen,
wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.                  die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder
                                                                             dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der                        dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten
Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden zu dem Zeitpunkt          lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder
wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.                        in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die                     B 4-4       Verjährung
Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der
mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind      Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in 3 Jahren. Die
in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im       Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch
Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der                    entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden
Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der                Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob
Versicherungssummen und der Prämien verlangen.                               fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.

B 4-2      Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung                     Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer
                                                                             angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen
B 4-2.1    Form, zuständige Stelle                                           Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
                                                                             mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den
Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem             Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des
Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)    Bürgerlichen Gesetzbuchs.
abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem
Vertrag etwas anderes bestimmt ist.                                          B 4-5       Örtlich zuständiges Gericht

Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers      B 4-5.1     Klagen gegen den Versicherer
oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig
bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den    Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt
Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.                        sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner
                                                                             für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
B 4-2.2    Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
                                                                             Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem               Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner
Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem      Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen,
Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines             seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Die                              Erklärung                            gilt   Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz,
3 Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt              den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namens-    solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des
änderung des Versicherungsnehmers.                                           Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.

B 4-2.3    Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung         B 4-5.2     Klagen gegen Versicherungsnehmer

Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines      Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerb-        bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der
lichen Niederlassung die Bestimmungen nach B 4-2.2 entsprechend              Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein
Anwendung.                                                                   solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.

B 4-3      Vollmacht des Versicherungsvertreters (gilt nur für die           Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der
Sachversicherung)                                                            Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
                                                                             für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
B 4-3.1    Erklärungen des Versicherungsnehmers                              nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
                                                                             zuständigen Niederlassung.
Der     Versicherungsvertreter    gilt    als    bevollmächtigt,  vom
Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen                  B 4-6       Anzuwendendes Recht
betreffend
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;             Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen
Beendigung;                                                                  B 4-7       Embargobestimmung
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und
während des Versicherungsverhältnisses.                                      Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen –
                                                                             Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die
B 4-3.2    Erklärungen des Versicherers                                      Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
                                                                             Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der
                                                                             Bundesrepublik                Deutschland              entgegen-
                                                                             stehen.
                                                                                                                                       Seite 32 von 34


                degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

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                                                                                Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.            Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen
Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den     objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich
Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche                waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Rechtsvorschriften entgegenstehen.
                                                                                B 4-10.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er
B 4-8      Überversicherung (gilt nur für die Sachversicherung)                 auch den Aufwendungsersatz nach B 4-10.1.1 und B 4-10.1.2 entsprechend
                                                                                kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses          Versicherers entstanden sind.
erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer
verlangen,     dass   zur Beseitigung        der    Überversicherung   die      B 4-10.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung
Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang          betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter
des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe der Prämie der Betrag             Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des
maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag          Versicherers entstanden sind.
von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.
                                                                                B 4-10.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß
Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht                 B 4-10.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers
geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu              vorzuschießen.
verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu
dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden                B 4-10.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der
Umständen Kenntnis erlangt.                                                     Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im
                                                                                öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
B 4-9      Versicherung für fremde Rechnung (gilt nur für die
Sachversicherung)                                                               B 4-10.2   Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens

B 4-9.1    Rechte aus dem Vertrag                                               B 4-10.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für
                                                                                die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens,
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen                sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die
Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem                            Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu,
Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch,          so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich
wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.                           verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.

B 4-9.2    Zahlung der Entschädigung                                            B 4-10.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er
                                                                                auch den Kostenersatz nach B 4-10.2.1 entsprechend kürzen.
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den
Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine          B 4-11     Übergang von Ersatzansprüchen (gilt nur für die Sachver-
Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der               sicherung)
Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
                                                                                B 4-11.1   Übergang von Ersatzansprüchen
B 4-9.3    Kenntnis und Verhalten
                                                                                Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu,
B 4-9.3.1 Soweit      die     Kenntnis  und    das     Verhalten     des        geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den
Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der               Schaden ersetzt.
Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des
Versicherten zu berücksichtigen.                                                Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend
                                                                                gemacht werden.
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des
Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse      Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine
das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn      Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt,
der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.                      kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person
                                                                                hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
B 4-9.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der
Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine                 B 4-11.2   Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder
nicht zumutbar war.                                                             Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung
                                                                                dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und
B 4-9.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn           Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den
der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten               Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit
geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.                   erforderlich mitzuwirken.

B 4-10     Aufwendungsersatz (gilt nur für die Sachversicherung)                Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der
                                                                                Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen
B 4-10.1   Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens                keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen
                                                                                Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
B 4-10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der
Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen          einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte         entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen
oder die er auf Weisung des Versicherers macht.                                 einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

B 4-10.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen                 B 4-12     Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen (gilt nur für die
unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen          Sachversicherung)
                                                                                                                                         Seite 33 von 34


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B 4-12.1 Vorsätzliche      oder    grob   fahrlässige   Herbeiführung     des
Versicherungsfalles

B 4-12.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall
vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.

Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen
Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die
vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

B 4-12.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig
herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere
des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu
kürzen.

B 4-12.2    Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles

Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der
Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den
Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu
täuschen versucht.

Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Straf-
Urteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder
Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als
bewiesen.

B 4-13      Repräsentanten (gilt nur für die Sachversicherung)

Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner
Repräsentanten zurechnen lassen.


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