# InterRisk Tierhalterhaftpflicht (Pferd): die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-pferdehaftpflicht-interrisk-tierhalterhaftpflicht.php
- Rechtlicher Träger: InterRisk Versicherungs-AG Vienna Insurance Group.
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-pferdehaftpflicht-interrisk-tierhalterhaftpflicht.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [InterRisk Versicherungsbedingungen Tierhalterhaftpflicht (B 69)](https://www.interrisk.de/wMedia/docs/haftpflicht-downloads/tierhalterhaftpflicht/versicherungsbedingungen/B69_pdf-06.26.3.pdf), Fassung B69, gültig ab 07.2013, Druck 06.26.3

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden | laut Versicherungsschein |  |  |
| Höchstbetrag je geschädigter Person bei Personenschäden | nicht geregelt |  |  |
| Echte Vermögensschäden (ohne vorangehenden Personen- oder Sachschaden) | ja | Auch für reine Vermögensschäden besteht Versicherungsschutz | § 6, Seite 3 |
| Höchstersatzleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres (Maximierung) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich (Deutschland, Europa, weltweit) und vorübergehender Auslandsaufenthalt mit dem Pferd | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (zum Beispiel ein weiteres Pferd) bis zur Anzeige | ja | Werden nach Abschluss der Versicherung weitere Hunde, Reit- oder Zugtiere angeschafft, stellt dies eine Erweiterung des versicherten Risikos dar. Die neuen Tiere sind ab ihrem Anschaffungszeitpunkt automatisch vom Versicherungsschutz umfasst | § 1 Nr. 2.2, Seite 2 |
| Besitzstands- oder Best-Leistungs-Garantie (bessere Bedingungen des Vorvertrags oder eines anderen Anbieters gelten mit) | nicht geregelt |  |  |
| Leistungsupdate: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitrag auch für bestehende Verträge | nicht geregelt |  |  |
| Versicherte Tierarten (Pferd, Pony, Esel, Maultier, Kleinpferd) | ja | von Hunden sowie Reit- und Zugtieren (z.B. Pferde, Kleinpferde, Ponys, Maultiere, Esel). | § 1 Nr. 1.1, Seite 2 |
| Fohlen der versicherten Stute beitragsfrei mitversichert, bis zu welchem Alter | ja | Bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres stellen diese jedoch keine Risikoerweiterung dar und müssen uns erst danach entsprechend Nr. 2.2 angezeigt werden. | § 1 Nr. 2.3, Seite 2 |
| Mehrere Pferde in einem Vertrag und Nachlass ab dem zweiten Pferd | ja | Sämtliche vorhandenen Tiere derselben Gattung müssen zur Beitragsberechnung angegeben werden. | § 1 Nr. 2.1, Seite 2 |
| Mindest- und Höchstalter des Pferdes bei Vertragsbeginn | nicht geregelt |  |  |
| Hengste versicherbar (ohne Zuschlag oder mit Zuschlag) | nicht geregelt |  |  |
| Vorübergehend geliehene oder in Pflege genommene fremde Pferde (Probe, Pflegepferd) | nicht geregelt |  |  |
| Therapiepferd und Einsatz bei Reittherapie oder heilpädagogischem Reiten | nicht geregelt |  |  |
| Mitversicherte Personen (Ehe- oder Lebenspartner, Kinder, Haushaltsangehörige als Halter, Reiter oder Führer) | ja | Ihre Familienangehörigen, sonstige mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen in ihrer Eigenschaft als Halter, Mithalter, Hüter oder Nutzer | § 2 Nr. 1.1, Seite 2 |
| Haftpflicht von Fremdreitern (nicht gewerbsmäßige Reiter, die das Pferd mit Erlaubnis reiten) | ja | Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von berechtigten Reitern sowie Inhabern von Reitbeteiligungen in ihrer Eigenschaft als Reiter bzw. Reitbeteiligte | § 2 Nr. 3.1, Seite 2 |
| Personenschäden des Fremdreiters selbst (Sturz vom versicherten Pferd) | ja | Haftpflichtansprüche der nach Nr. 2 und 3 versicherten Personen | § 2 Nr. 4 c), Seite 2 |
| Reitbeteiligung (feste Mitreiter gegen Entgelt) mitversichert | ja | Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von berechtigten Reitern sowie Inhabern von Reitbeteiligungen in ihrer Eigenschaft als Reiter bzw. Reitbeteiligte | § 2 Nr. 3.1, Seite 2 |
| Haftpflicht des nicht gewerbsmäßigen Tierhüters (Freunde, Nachbarn, Stallgemeinschaft) | ja | Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die im Auftrag des Tierhalters die Führung der Aufsicht über dessen Tiere übernommen haben | § 2 Nr. 2.1, Seite 2 |
| Personenschäden des Tierhüters selbst (das Pferd verletzt die Person, die es betreut) | ja | Haftpflichtansprüche der nach Nr. 2 und 3 versicherten Personen | § 2 Nr. 4 c), Seite 2 |
| Ansprüche von Angehörigen und Mitversicherten untereinander | ja | untereinander sind mitversichert, soweit es sich handelt um: a) Personenschäden | § 2 Nr. 4, Seite 2 |
| Reiten und Führen durch Minderjährige und Haftung bei Aufsichtspflicht | nicht geregelt |  |  |
| Personenschäden Dritter (Tritt, Biss, Sturz) einschließlich Schmerzensgeld | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an Tieren Dritter einschließlich Tierarztkosten | nicht geregelt |  |  |
| Verkehrsunfall durch das ausgebrochene oder gerittene Pferd | nicht geregelt |  |  |
| Flurschaden auf Feldern, Wiesen, Wegen und in Wäldern | ja | Mitversichert sind Haftpflichtansprüche gegen versicherte Personen wegen Flurschäden sowie wegen Schäden aus ungewolltem oder gewolltem Deckakt. | Erläuterungen zu § 1, Seite 5 |
| Ungewollter Deckakt (Folgekosten bei der Stute eines Dritten) | ja | Mitversichert sind Haftpflichtansprüche gegen versicherte Personen wegen Flurschäden sowie wegen Schäden aus ungewolltem oder gewolltem Deckakt. | Erläuterungen zu § 1, Seite 5 |
| Gewollter Deckakt (Schäden beim vereinbarten Decken) | ja | Mitversichert sind Haftpflichtansprüche gegen versicherte Personen wegen Flurschäden sowie wegen Schäden aus ungewolltem oder gewolltem Deckakt. | Erläuterungen zu § 1, Seite 5 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz (zum Beispiel an Gewässern oder geschützten Arten) | ja | die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts der versicherten Personen zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). | § 8 Nr. 1, Seite 4 |
| Gewässerschäden, etwa durch Dung oder Mist (Kleingebinde) | ja | als Inhaber von Kleingebinden zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis 100 Liter/ Kilogramm Fassungsvermögen je Einzeltank und mit einem Gesamtfassungsvermögen von maximal 1.000 Litern/ Kilogramm | § 7 Nr. 2, Seite 3 |
| Mietsachschäden an gemieteten Boxen, Stallungen, Weiden und Reithallen | ja | gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten a) Grundstücken (z.B. Weide, Paddock), b) Gebäuden (z.B. Stallung, Reithalle), c) Wohnungen, Räumen und Boxen in Gebäuden | § 5 Nr. 1.1, Seite 3 |
| Schäden an geliehenem oder gemietetem Sattelzeug und Reitzubehör | ja, bis 10.000 € | die gemietet, geliehen, gepachtet oder geleast wurden oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, bis zu einer Entschädigungsgrenze von 10.000 €. | § 5 Nr. 2.1, Seite 3 |
| Schäden am geliehenen oder gemieteten Pferdeanhänger und Transporter | ja | Mitversichert sind Haftpflichtansprüche gegen versicherte Personen wegen Schäden an zu privaten Zwecken gemieteten oder geliehenen Tiertransportanhängern. | § 5 Nr. 1.3, Seite 2 |
| Schäden an geliehenen Kutschen und Fuhrwerken | ja, bis 10.000 € | die gemietet, geliehen, gepachtet oder geleast wurden oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, bis zu einer Entschädigungsgrenze von 10.000 €. | § 5 Nr. 2.1, Seite 3 |
| Allmählich entstandene Schäden durch Scharren, Verbiss oder Urin | nein | Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung | § 5 Nr. 1.4, Seite 3 |
| Turniere, Reitsportveranstaltungen und Wettbewerbe (Teilnahme und Training) | ja | Der Versicherungsschutz gilt auch für die private Teilnahme an Veranstaltungen (z.B. Turniere) einschließlich der Vorbereitungen hierzu (Training). | § 2 Nr. 3.1, Seite 2 |
| Pferderennen, Distanzritte und Galopprennen | ja | an Rennen und Turnieren (z.B. Hundeschlittenrennen oder Distanzritte) | Erläuterungen zu § 1, Seite 4 |
| Fahren mit Kutsche oder Fuhrwerk (Fahrsport, private Fahrten) | ja | Gebrauch von durch Zugtiere (auch Hunde) gezogenen Schlitten, Kutschen und sonstigen Fuhrwerken, sofern die Fuhrwerke von Ihnen oder versicherten Tierhaltern zu privaten Fahrten einschließlich der gelegentlichen unentgeltlichen Beförderung von Personen genutzt werden. | § 4 Nr. 2.1, Seite 3 |
| Jagdreiten, Schleppjagd und Fuchsjagd | nicht geregelt |  |  |
| Voltigieren und Reitunterricht im privaten Rahmen | ja | am Unterricht eines Hunde- oder Reitvereins oder eines gewerblichen Hundetrainers oder Reitlehrers | Erläuterungen zu § 1, Seite 5 |
| Transport des Pferdes (Verladen, Fahrt im Anhänger, Abladen) | ja | versicherten Tierhalter aus dem privaten Besitz und Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Tiertransportanhängern. | § 4 Nr. 3, Seite 3 |
| Gewerbliche oder landwirtschaftliche Nutzung (Reitschule, Vermietung, Pension, Zucht gegen Entgelt) | nicht geregelt |  |  |
| Private Hobbyzucht und Aufzucht | nicht geregelt |  |  |
| Forderungsausfall: Ersatz, wenn ein fremder Tierhalter den Schaden am Versicherten nicht bezahlen kann | nicht geregelt |  |  |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten | nicht geregelt |  |  |
| Kosten der Verteidigung im Straf- oder Bußgeldverfahren nach einem Pferdeschaden | nicht geregelt |  |  |
| Strafkaution im Ausland | ja, bis 250.000 € | stellen wir Ihnen den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 250.000 € zur Verfügung. | § 9, Seite 4 |
| Erfüllt eine behördliche oder kommunale Versicherungspflicht (in Spanien etwa Ordenanzas municipales für Equiden) | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheit zu Equidenpass, Chip, Registrierung und Anmeldung des Pferdes | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten zur Einzäunung und Beaufsichtigung (Koppel, Weidezaun) | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten beim Reiten im Straßenverkehr (Reitabzeichen, Beleuchtung, Helm) | ja | Mitversichert sind Haftpflichtansprüche gegen versicherte Personen wegen Schäden beim Reiten mit ungewöhnlichem Sattel (z.B. Damensattel) oder Zaumzeug | Erläuterungen zu § 1, Seite 5 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung) | ja | Die in § 8 der B62 genannten Folgen treten bei versehentlicher Obliegenheitsverletzung nicht ein, wenn die Erfüllung der Obliegenheit bei Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde. | § 10, Seite 4 |
| Tod, Verkauf oder Wechsel des Pferdes (Vertragsende oder Umschreibung) | nicht geregelt |  |  |
| Laufzeit und Kündigung (Frist, tägliche Kündbarkeit, Kündigung nach Schaden) | nicht geregelt |  |  |
| Besondere Ausschlüsse (zum Beispiel Vorsatz, Rennen, gewerbliche Nutzung, Schäden am Reiter, an eigenen Sachen) | ja | sofern Sie nicht beweisen, dass die versicherten Personen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben | § 3 f), Seite 2 |

## Volltext der Bedingungen: InterRisk Versicherungsbedingungen Tierhalterhaftpflicht (B 69)

```text
[Seite 1]
Bedingungen zur
Tierhalterhaftpflichtversicherung „XXL“                                 B69


Inhalt
§1     Versichertes Risiko . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 2
§2     Versicherte Personen. .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 2
§3     Ausschlüsse .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 2
§4     Fuhrwerke und Fahrzeuge . .  .  .  .  .  .  .  .  . 3
§ 5	Schäden an gemieteten oder
     geliehenen Sachen. .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 3
§6     Vermögensschäden .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 3
§7     Gewässerschäden .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 4
§8     Ansprüche nach Umweltschadensgesetz.  .  . 4
§9     Kautionsstellung. .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 4
§ 10 Versehentliche Obliegenheitsverletzung .  .  . 4
§ 11 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit .  .  .  . 4
Verbindliche Erläuterungen zu den B69. .  .  .  .  .  . 5


Gültig ab 07.2013

[Seite 2]
§ 1 Versichertes Risiko                                                3.    Reiter und Reitbeteiligte
                                                                       3.1	Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von berechtig-
1.    Risikobeschreibung
                                                                            ten Reitern sowie Inhabern von Reitbeteiligungen in ihrer
1.1	Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Haftpflicht-Ver-              Eigenschaft als Reiter bzw. Reitbeteiligte der im Versiche-
     sicherungsbedingungen für das Privatgeschäft (B62) und                 rungsschein bezeichneten Tiere.
     der nachstehenden Bedingungen die gesetzliche Haft-
                                                                       	Der Versicherungsschutz gilt auch für die private Teilnah-
     pflicht der versicherten Personen aus der privaten Haltung
                                                                         me an Veranstaltungen (z.B. Turniere) einschließlich der
     von Hunden sowie Reit- und Zugtieren (z.B. Pferde,
                                                                         Vorbereitungen hierzu (Training).
     Kleinpferde, Ponys, Maultiere, Esel).
                                                                       3.2	Versicherungsschutz besteht jedoch nur, soweit nicht
1.2	Nicht versichert sind Jagdhunde, für die Versicherungs-
                                                                            anderweitig Haftpflichtschutz erlangt werden kann.
     schutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht.
                                                                       4.    Gegenseitige Haftpflichtansprüche
2.    Beitragspflichtige Risiken
                                                                       	Gesetzliche Haftpflichtansprüche der versicherten Perso-
2.1	Sämtliche vorhandenen Tiere derselben Gattung müssen
                                                                         nen untereinander sind mitversichert, soweit es sich
     zur Beitragsberechnung angegeben werden.
                                                                         handelt um:
2.2	Werden nach Abschluss der Versicherung weitere Hunde,
                                                                             a) Personenschäden,
     Reit- oder Zugtiere angeschafft, stellt dies eine Erweite-
     rung des versicherten Risikos dar. Die neuen Tiere sind ab              b)	gesetzliche Rückgriffsansprüche aus Personen- und
     ihrem Anschaffungszeitpunkt automatisch vom Versiche-                       Sachschäden (z.B. von Versicherern oder Arbeitgebern),
     rungsschutz umfasst und uns gemäß § 4 Nr. 2.2 der B62                   c)	Haftpflichtansprüche der nach Nr. 2 und 3 versicherten
     nach unserer Aufforderung anzuzeigen.                                       Personen,
2.3	Jungtiere (Welpen oder Fohlen) von über diesen Vertrag                  d)	Haftpflichtansprüche gegen Sie, soweit diese nicht von
     versicherten Muttertieren, die nach Abschluss des Versi-                    mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden
     cherungsvertrages geboren werden, sind ab ihrer Geburt                      Familienangehörigen erhoben werden.
     ebenfalls automatisch vom Versicherungsschutz umfasst.
     Bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres stellen diese          § 3 Ausschlüsse
     jedoch keine Risikoerweiterung dar und müssen uns erst
     danach entsprechend Nr. 2.2 angezeigt werden.                           Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
                                                                             a)	als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-,
                                                                                 Luft-, Wasserfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers
§ 2 Versicherte Personen
                                                                                 wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeu-
1.    Angehörige                                                                 ges verursacht werden – soweit nicht Versicherungs-
1.1   Versichert sind:                                                           schutz nach § 4 (Fuhrwerke und Fahrzeuge) besteht,

      a) Sie,                                                                b)	wegen Schäden an Sachen, die von den versicherten
                                                                                 Personen gemietet, geliehen, gepachtet, geleast oder
      b) Ihre Familienangehörigen,
                                                                                 durch verbotene Eigenmacht erlangt sind oder die
      c)	sonstige mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende                  Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages
          Personen                                                               sind – soweit nicht Versicherungsschutz nach § 5
	in ihrer Eigenschaft als Halter, Mithalter, Hüter oder Nutzer                  (Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen)
  der im Versicherungsschein bezeichneten Tiere.                                 besteht,
1.2	Versterben Sie, besteht der bedingungsgemäße Versiche-                  c)	wegen Schäden, die weder durch Personenschäden
     rungsschutz für die in Nr. 1.1 b) und c) genannten Perso-                   noch durch die Beschädigung oder Vernichtung von
     nen noch für zwölf Monate fort. Wird innerhalb dieser                       Sachen entstanden sind – soweit nicht Versicherungs-
     Frist die Beitragszahlung von Ihrem Ehegatten oder                          schutz nach § 6 (Vermögensschäden) besteht,
     mitversicherten Lebensgefährten übernommen, so wird                     d)	als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässer-
     dieser Versicherungsnehmer.                                                 schädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser
2.    Mitversicherte Tierhüter                                                   gelagerten Stoffe – soweit nicht Versicherungsschutz
                                                                                 nach § 7 (Gewässerschäden) besteht,
2.1	Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen,
     die im Auftrag des Tierhalters die Führung der Aufsicht                 e)	wegen Ansprüchen auf Erfüllung von Verträgen oder
     über dessen Tiere übernommen haben, in deren Eigen-                         wegen Haftpflichtansprüchen, soweit sie aufgrund
     schaft als Hüter der im Versicherungsschein bezeichneten                    Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetz­
     Tiere.                                                                      lichen Haftpflicht der versicherten Personen hinaus­
                                                                                 gehen,
2.2	Für gewerbsmäßig tätige Tierhüter besteht jedoch nur
     Versicherungsschutz, soweit nicht anderweitig Haftpflicht-              f)	wegen Sachschäden, die durch Krankheit der versicher-
     schutz erlangt werden kann.                                                 ten Tiere entstanden sind, sofern Sie nicht beweisen,
                                                                                 dass die versicherten Personen weder vorsätzlich noch
                                                                                 grob fahrlässig gehandelt haben,
                                                                             g)	aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeige-
                                                                                 führt haben.


Bedingungen zur Tierhalterhaftpflichtversicherung „XXL“            2

[Seite 3]
§ 4 Fuhrwerke und Fahrzeuge                                           § 5	Schäden an gemieteten oder geliehenen
                                                                           Sachen
1.    Besitz von Fuhrwerken
	Mitversichert sind Ihre gesetzliche Haftpflicht sowie die der       1.	Schäden an Immobilien, Einrichtungsgegenständen
  versicherten Tierhalter aus dem privaten Besitz von                     und Tiertransportanhängern
  eigenen Kutschen, Schlitten und sonstigen Fuhrwerken                1.1	Mitversichert sind Haftpflichtansprüche gegen versicherte
  (z.B. Dog-Cart).                                                         Personen wegen Schäden an zu privaten Zwecken
                                                                           gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten
2.    Gebrauch von Fuhrwerken
                                                                            a) Grundstücken (z.B. Weide, Paddock),
2.1	Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem
     Gebrauch von durch Zugtiere (auch Hunde) gezogenen                     b) Gebäuden (z.B. Stallung, Reithalle),
     Schlitten, Kutschen und sonstigen Fuhrwerken, sofern die               c) Wohnungen, Räumen und Boxen in Gebäuden,
     Fuhrwerke von Ihnen oder versicherten Tierhaltern zu                   d) sonstigen unbeweglichen Sachen.
     privaten Fahrten einschließlich der gelegentlichen unent-
                                                                      1.2	Mitversichert sind Haftpflichtansprüche gegen versicherte
     geltlichen Beförderung von Personen genutzt werden.
                                                                           Personen wegen Schäden an beweglichen Einrichtungsge-
2.2	Versicherungsschutz besteht auch für sonstige versicherte             genständen in Ferienunterkünften (z.B. Ferienwohnung/
     Personen, wenn als Zugtiere die im Versicherungsschein                -haus, Hotelzimmer) sowie in sonstigen Unterkünften, die
     bezeichneten Tiere (ausschließlich oder zusätzlich zu                 für bis zu 6 Monate gemietet wurden (z.B. möbliertes
     fremden Tieren) eingesetzt werden. Ausgeschlossen                     Zimmer).
     bleiben jedoch Schäden, deren Ursache in der Mangelhaf-
                                                                      1.3	Mitversichert sind Haftpflichtansprüche gegen versicherte
     tigkeit der diesen Personen gehörenden Fuhrwerke liegt.
                                                                           Personen wegen Schäden an zu privaten Zwecken
2.3	Werden fremde Tiere (ausschließlich oder zusätzlich) als              gemieteten oder geliehenen Tiertransportanhängern.
     Zugtiere eingesetzt, besteht für die nach § 2 Nr. 1 versi-
                                                                      1.4   Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen
     cherten Personen auch Versicherungsschutz als Hüter der
     fremden Tiere.                                                         a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
                                                                            b)	Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und
3.    Nicht versicherungspflichtige Tiertransportanhänger
                                                                                Warmwasseraufbereitungsanlagen sowie an Elektro-
	Mitversichert sind Ihre gesetzliche Haftpflicht sowie die der                 und Gasgeräten,
  versicherten Tierhalter aus dem privaten Besitz und
                                                                            c)	Glasschäden, soweit sich die versicherte Person
  Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Tiertransport-
                                                                                hiergegen besonders versichern kann.
  anhängern.
                                                                      2.    Schäden an sonstigen Sachen
4.	Rabattrückstufung bei geliehenen versicherungs-
    pflichtigen Tiertransportanhängern                                2.1	Mitversichert sind zudem Haftpflichtansprüche gegen
                                                                           versicherte Personen wegen Schäden an sonstigen Sachen,
4.1	Wir ersetzen den Schaden im Umfang von Nr. 4.2, wenn
                                                                           die gemietet, geliehen, gepachtet oder geleast wurden
     Sie oder ein versicherter Tierhalter beim Gebrauch eines
                                                                           oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungs­
     versicherungspflichtigen Tiertransportanhängers, der
                                                                           vertrages sind, bis zu einer Entschädigungsgrenze von
     Ihnen bzw. ihm von einem Dritten unentgeltlich und
                                                                           10.000 €.
     gelegenheitshalber überlassen wurde, einen Haftpflicht-
     schaden verursachen.                                             2.2   Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen

4.2	Wir erstatten den durch die Rückstufung des Schadenfrei-               a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
     heitsrabattes in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung             b) Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen,
     des Anhängers entstehenden Vermögensschaden.                           c)	Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der
	Die Entschädigung ist auf die Mehrprämie der ersten fünf                      versicherten Person dienen.
  Jahre begrenzt, wie sie sich aus den für die betroffene
  Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gültigen Tarifbe-
                                                                      § 6 Vermögensschäden
  stimmungen ergibt. Mehr als die vom Kraftfahrzeug-Haft-
  pflichtversicherer erbrachte Entschädigungsleistung wird            	Auch für reine Vermögensschäden besteht Versicherungs-
  von uns jedoch nicht ersetzt.                                         schutz, sofern es sich nicht um Schäden handelt:

5.    Rabattrückstufung bei Be- und Entladeschäden                          a)	aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks- oder
                                                                                ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften,
	Wir ersetzen den Schaden im Umfang von Nr. 4.2 auch,
  wenn eine versicherte Person beim Gebrauch eines                          b)	aus der Nichteinhaltung von Fristen und Terminen
  eigenen oder fremden Personenkraftwagens oder Tier-                           sowie aus Zahlungsvorgängen aller Art,
  transportanhängers einen Haftpflichtschaden im Zusam-                     c)	aus Kassenführung oder aus Pflichtverletzungen, die
  menhang mit dem Be- oder Entladen der im Versiche-                            mit der Tätigkeit in Leitungs- oder Aufsichtsgremien in
  rungsschein bezeichneten Tiere aus dem Fahrzeug bzw.                          Zusammenhang stehen,
  Anhänger verursacht.                                                      d)	aus der Verletzung von gewerblichen Schutz- und
                                                                                Urheberrechten sowie aus bewusstem Abweichen von
                                                                                gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften oder
                                                                                sonstiger bewusster Pflichtverletzung.


Bedingungen zur Tierhalterhaftpflichtversicherung „XXL“           3

[Seite 4]
§ 7 Gewässerschäden                                                  2.   Einschränkungen
                                                                     2.1	Kein Versicherungsschutz besteht, soweit die versicherten
1.    Versicherte Haftpflichtansprüche
                                                                          Personen bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an
	Mitversichert ist im Rahmen des versicherten Risikos die                die versicherten Personen gerichteten behördlichen
  gesetzliche Haftpflicht der versicherten Personen für                   Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz
  unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen                   dienen, abweichen.
  der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaf-
                                                                     2.2	Nicht versichert sind zudem Schäden durch unvermeid­
  fenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers
                                                                          bare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen
  (Gewässerschäden).
                                                                          auf die Umwelt.
2.    Kleingebinde
                                                                     3.   Nachrangigkeit des Versicherungsschutzes
	Eingeschlossen sind Ihre gesetzliche Haftpflicht sowie die
                                                                     	Sofern für Umweltschäden auch Haftpflichtschutz über
  der versicherten Tierhalter als Inhaber von Kleingebinden
                                                                       einen anderen Versicherungsvertrag besteht, gilt der
  zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis 100 Liter/
                                                                       Versicherungsschutz nach Nr. 1 nur, soweit die andere
  Kilogramm Fassungsvermögen je Einzeltank und mit
                                                                       Versicherung keine oder keine ausreichende Leistung
  einem Gesamtfassungsvermögen von maximal 1.000 Litern/
                                                                       erbringt.
  Kilogramm sowie aus der Verwendung der darin gelager-
  ten Stoffe.
                                                                     § 9 Kautionsstellung
3.    Rettungskosten
	Aufwendungen – auch erfolglose –, die Sie im Versiche-             	Sofern eine versicherte Person durch behördliche Anord-
  rungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens                  nung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen
  für geboten halten durften (Rettungskosten) sowie                    aufgrund der über diesen Vertrag versicherten gesetzli-
  außergerichtliche Gutachterkosten werden von uns                     chen Haftpflicht zu hinterlegen hat, stellen wir Ihnen den
  insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschä-               erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 250.000 € zur
  digungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen.            Verfügung.

	Abweichend davon werden Rettungs- und außergerichtli-              	Der Kautionsbetrag wird auf eine von uns zu leistende
  che Gutachterkosten auch über die Versicherungssumme                 Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher
  hinaus ersetzt, wenn diese auf unsere Weisung entstan-               als der zu leistende Schadenersatz, sind Sie verpflichtet,
  den sind. Dies gilt jedoch nicht, wenn wir von Ihnen oder            den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt,
  Dritten ergriffene Maßnahmen zur Abwendung oder                      wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die
  Minderung des Schadens lediglich billigen.                           Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderun-
                                                                       gen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
4.    Vorsätzliches Abweichen von Vorschriften
	Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen diejeni-
                                                                     § 10 Versehentliche Obliegenheitsverletzung
  gen versicherten Personen, die den Schaden durch
  vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz                     	Die in § 8 der B62 genannten Folgen treten bei versehent-
  dienenden Gesetzen, Verordnungen oder an die versicher-              licher Obliegenheitsverletzung nicht ein, wenn die
  ten Personen gerichteten behördlichen Anordnungen oder               Erfüllung der Obliegenheit bei Erkennen unverzüglich
  Verfügungen herbeigeführt haben.                                     nachgeholt wurde.

5.    Gemeingefahren
	Ausgeschlossen sind zudem Haftpflichtansprüche wegen               § 11 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
  Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereig-           	Besteht im Rahmen eines gebündelten Vertrages neben
  nissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr,                    dieser Tierhalterhaftpflichtversicherung auch eine Unfall-
  Inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik                versicherung nach dem XXL-Konzept, so bieten wir bei
  oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfü-                Arbeitslosigkeit entsprechend § 5 Nr. 2 der B18 beitrags-
  gungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das                    freien Versicherungsschutz.
  Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich
  elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.


§ 8 Ansprüche nach Umweltschadensgesetz
1.    Versicherte Ansprüche
	Mitversichert ist im Rahmen des versicherten Risikos in
  Erweiterung von § 1 der B62 auch die gesetzliche Pflicht
  öffentlich-rechtlichen Inhalts der versicherten Personen zur
  Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadens-
  gesetz (USchadG).
	Dabei sind auch Pflichten oder Ansprüche wegen Umwelt-
  schäden an gemieteten, geleasten, gepachteten oder
  geliehenen Grundstücken versichert.


Bedingungen zur Tierhalterhaftpflichtversicherung „XXL“          4

[Seite 5]
                      Verbindliche Erläuterungen zu den B69                                            Zu § 2 Versicherte Personen
                            Zu § 1 Versichertes Risiko                                                 Reitbeteiligungen (zu § 2 Nr. 3)

                      	Teilnahme an Unterricht und Veranstaltungen                             	Reitbeteiligungen sind auf gewisse Dauer angelegte
                        (zu § 1 Nr. 1)                                                            Rechtsverhältnisse über die regelmäßige Benutzung des
                                                                                                  Tieres gegen finanzielle Beteiligung an den Unterhalts­
                      	Versicherungsschutz besteht auch bei Verwendung der im
                                                                                                  kosten.
                        Versicherungsschein bezeichneten Tiere zur Teilnahme
                            • am Unterricht eines Hunde- oder Reitvereins oder eines
                               gewerblichen Hundetrainers oder Reitlehrers,                     	Zu § 5 Schäden an gemieteten oder
                                                                                                  geliehenen Sachen
                            • an Rennen und Turnieren (z.B. Hundeschlittenrennen
                               oder Distanzritte),                                                     Schäden an Umzäunungen (zu § 5 Nr. 1.1 a))
                            • an sonstigen Veranstaltungen (z.B. Hunde- oder Pferde-           	Mitversichert sind auch Schäden an den Umzäunungen
                               schauen).                                                          der Weiden, Koppeln oder Paddocks.
                      	Ausgeschlossen bleiben jedoch das Risiko der nach § 2
                        Nr. 3 versicherten Reiter aus der Teilnahme an nicht
                                                                                                       Zu § 7 Gewässerschäden
                        privaten Pferderennen.
                      	Ansprüche von Teilnehmern und Figuranten                                	Rettungskosten aus öffentlich-rechtlichem Grund
                        (zu § 1 Nr. 1)                                                            (zu § 7 Nr. 3)

                      	Eingeschlossen sind bei der Unterrichts- und Veranstal-                 	Wir erstatten Rettungskosten entgegen § 1 der B62 nicht
                        tungsteilnahme auch Haftpflichtansprüche der anderen                      nur aus privatrechtlichem Grund, sondern auch, wenn Sie
                        Teilnehmer sowie von Figuranten (Scheinverbrechern).                      aus öffentlich-rechtlichem Grund zum Ersatz der Kosten
                                                                                                  verpflichtet sind.
                            Flur- und Deckschäden (zu § 1 Nr. 1)
                                                                                                       Entstehung von Rettungskosten (zu § 7 Nr. 3)
                      	Mitversichert sind Haftpflichtansprüche gegen versicherte
                        Personen wegen Flurschäden sowie wegen Schäden aus                      	Rettungskosten entstehen bereits dann, wenn der Eintritt
                        ungewolltem oder gewolltem Deckakt.                                       des Schadenereignisses ohne Einleitung von Rettungsmaß-
                                                                                                  nahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte.
                      	Reiten ohne oder mit ungewöhnlichem Sattel/Zaum-
                        zeug (zu § 1 Nr. 1)                                                            Gerichts- und Anwaltskosten (zu § 7 Nr. 3)

                      	Mitversichert sind Haftpflichtansprüche gegen versicherte               	Gerichts- und Anwaltskosten werden entsprechend § 3
                        Personen wegen Schäden beim Reiten mit ungewöhn­                          Nr. 3 der B62 auch über die Versicherungssumme hinaus
                        lichem Sattel (z.B. Damensattel) oder Zaumzeug                            ersetzt.
                        (z.B. Reithalfter) sowie beim Reiten ohne Sattel oder                          Rückstau des Straßenkanals (zu § 7)
                        Zaumzeug (z.B. mit Halsring).                                           	Mitversichert sind auch gesetzliche Haftpflichtansprüche
                      	Mitführen eines Handpferdes und Führen ohne                               aus dem Rückstau des Straßenkanals.
                        Zaumzeug (zu § 1 Nr. 1)
                      	Mitversichert sind Haftpflichtansprüche gegen versicherte               	Zu § 8 Ansprüche nach dem Umwelt­
                        Personen wegen Schäden beim Reiten unter Mitführen                        schadensgesetz
                        eines Handpferdes sowie beim Führen ohne Zaumzeug.
                                                                                                	Versicherungsschutz besteht auch auf der Grundlage von
                      	Führen von Hunden ohne Leine oder Maulkorb/                               anderen nationalen Umsetzungsgesetzen, die auf der
                        -schlaufe (zu § 1 Nr. 1)                                                  EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/25/EG) basieren.
                      	Mitversichert sind Haftpflichtansprüche gegen versicherte
                        Personen wegen Schäden beim Führen von Hunden ohne
                        Leine oder Maulkorb/-schlaufe. Ausgeschlossen bleiben
                        jedoch Ansprüche wegen reiner Vermögensschäden,
                        soweit hierbei bewusst von gesetzlichen oder behördli-
                        chen Vorschriften abgewichen wird.
B69 / pdf / 06.26.3


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                        Vienna Insurance Group       Dr. Florian Sallmann (Vors.),       65203 Wiesbaden         Telefon: 0611 2787-0
                        Sitz / Registergericht:      Beate Krost, Christoph Wolf         Postfach 25 72          www.interrisk.de
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