# Neodigital Pferdehalterhaftpflicht: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-pferdehaftpflicht-neodigital-pferdehalter-neo.php
- Rechtlicher Träger: Neodigital Versicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-pferdehaftpflicht-neodigital-pferdehalter-neo.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Versicherungsbedingungen und Informationen zur Pferdehalterhaftpflichtversicherung (AVB Private PferdehalterHV, THV PFERD NEO S 2018)](https://myneo.neodigital.de/dokumente/THV_PFERD_NEO_S_2018_D04.pdf), Fassung THV_PFERD_NEO_S_2018_V02

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden | laut Versicherungsschein | Die Entschädigungsleistung des Versicherers für Personen- und Sachschäden ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. | A1-5.1, Seite 5 |
| Höchstbetrag je geschädigter Person bei Personenschäden | nicht geregelt |  |  |
| Echte Vermögensschäden (ohne vorangehenden Personen- oder Sachschaden) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. | A1-6.5.1, Seite 6 |
| Höchstersatzleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres (Maximierung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. | A1-5.2, Seite 5 |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | keine | Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). | A1-5.4, Seite 5 |
| Geltungsbereich (Deutschland, Europa, weltweit) und vorübergehender Auslandsaufenthalt mit dem Pferd | ja | wenn diese bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu 5 Jahren, innerhalb der EU von unbegrenzter Dauer, eingetreten sind. | A1-6.4, Seite 6 |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (zum Beispiel ein weiteres Pferd) bis zur Anzeige | ja, bis zur Versicherungssumme | Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. | A1-9.1, Seite 8 |
| Besitzstands- oder Best-Leistungs-Garantie (bessere Bedingungen des Vorvertrags oder eines anderen Anbieters gelten mit) | nicht geregelt |  |  |
| Leistungsupdate: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitrag auch für bestehende Verträge | nicht geregelt |  |  |
| Versicherte Tierarten (Pferd, Pony, Esel, Maultier, Kleinpferd) | ja | die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Reit- und Zugtieren (Pferde, Kleinpferde, Ponys, Maultiere, Esel usw.). | A1-1, Seite 5 |
| Fohlen der versicherten Stute beitragsfrei mitversichert, bis zu welchem Alter | ja | Mitversichert sind die Fohlen des versicherten Pferdes bis zu einem Alter von 6 Monaten. | A1-20NEO-17, Seite 11 |
| Mehrere Pferde in einem Vertrag und Nachlass ab dem zweiten Pferd | nicht geregelt |  |  |
| Mindest- und Höchstalter des Pferdes bei Vertragsbeginn | nicht geregelt |  |  |
| Hengste versicherbar (ohne Zuschlag oder mit Zuschlag) | nicht geregelt |  |  |
| Vorübergehend geliehene oder in Pflege genommene fremde Pferde (Probe, Pflegepferd) | nicht geregelt |  |  |
| Therapiepferd und Einsatz bei Reittherapie oder heilpädagogischem Reiten | nicht geregelt |  |  |
| Mitversicherte Personen (Ehe- oder Lebenspartner, Kinder, Haushaltsangehörige als Halter, Reiter oder Führer) | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Pferdehüters in dieser Eigenschaft. | A1-2.1, Seite 5 |
| Haftpflicht von Fremdreitern (nicht gewerbsmäßige Reiter, die das Pferd mit Erlaubnis reiten) | ja | ist die gesetzliche Haftpflicht des Fremdreiters bei gelegentlicher, unentgeltlicher Überlassung der Tiere mitversichert. | A1-2-01NEO, Seite 10 |
| Personenschäden des Fremdreiters selbst (Sturz vom versicherten Pferd) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Haftpflichtansprüche der Fremdreiter gegen den Versicherungsnehmer sind mitversichert. | A1-2-01NEO, Seite 10 |
| Reitbeteiligung (feste Mitreiter gegen Entgelt) mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Haftpflicht des nicht gewerbsmäßigen Tierhüters (Freunde, Nachbarn, Stallgemeinschaft) | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Pferdehüters in dieser Eigenschaft. | A1-2.1, Seite 5 |
| Personenschäden des Tierhüters selbst (das Pferd verletzt die Person, die es betreut) | nicht geregelt |  |  |
| Ansprüche von Angehörigen und Mitversicherten untereinander | nein | aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören | A1-7.4 (1), Seite 7 |
| Reiten und Führen durch Minderjährige und Haftung bei Aufsichtspflicht | nicht geregelt |  |  |
| Personenschäden Dritter (Tritt, Biss, Sturz) einschließlich Schmerzensgeld | ja, bis zur Versicherungssumme | das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte | A1-3.1, Seite 5 |
| Schäden an Tieren Dritter einschließlich Tierarztkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte | A1-3.1, Seite 5 |
| Verkehrsunfall durch das ausgebrochene oder gerittene Pferd | nicht geregelt |  |  |
| Flurschaden auf Feldern, Wiesen, Wegen und in Wäldern | nicht geregelt |  |  |
| Ungewollter Deckakt (Folgekosten bei der Stute eines Dritten) | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem ungewollten Deckakt. | A1-20NEO-11, Seite 11 |
| Gewollter Deckakt (Schäden beim vereinbarten Decken) | nicht geregelt |  |  |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz (zum Beispiel an Gewässern oder geschützten Arten) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind – abweichend von A1-3.1 - den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von | A2-1, Seite 8 |
| Gewässerschäden, etwa durch Dung oder Mist (Kleingebinde) | nicht geregelt |  |  |
| Mietsachschäden an gemieteten Boxen, Stallungen, Weiden und Reithallen | nein | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden ausschließlich an Wohnräumen, fest installierten Wohnwagen und Campingcontainern. | A1-20NEO-02, Seite 11 |
| Schäden an geliehenem oder gemietetem Sattelzeug und Reitzubehör | nein | Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen | A1-7.5, Seite 7 |
| Schäden am geliehenen oder gemieteten Pferdeanhänger und Transporter | nein | Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen | A1-7.5, Seite 7 |
| Schäden an geliehenen Kutschen und Fuhrwerken | nein | Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen | A1-7.5, Seite 7 |
| Allmählich entstandene Schäden durch Scharren, Verbiss oder Urin | nicht geregelt |  |  |
| Turniere, Reitsportveranstaltungen und Wettbewerbe (Teilnahme und Training) | nicht geregelt |  |  |
| Pferderennen, Distanzritte und Galopprennen | nicht geregelt |  |  |
| Fahren mit Kutsche oder Fuhrwerk (Fahrsport, private Fahrten) | nicht geregelt |  |  |
| Jagdreiten, Schleppjagd und Fuchsjagd | nicht geregelt |  |  |
| Voltigieren und Reitunterricht im privaten Rahmen | nicht geregelt |  |  |
| Transport des Pferdes (Verladen, Fahrt im Anhänger, Abladen) | nicht geregelt |  |  |
| Gewerbliche oder landwirtschaftliche Nutzung (Reitschule, Vermietung, Pension, Zucht gegen Entgelt) | nein | Gewerblich oder landwirtschaftlich gehaltene Tiere. | Produktinformationsblatt, Seite 18 |
| Private Hobbyzucht und Aufzucht | nicht geregelt |  |  |
| Forderungsausfall: Ersatz, wenn ein fremder Tierhalter den Schaden am Versicherten nicht bezahlen kann | nicht geregelt |  |  |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten | ja | die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und | A1-4.1, Seite 5 |
| Kosten der Verteidigung im Straf- oder Bußgeldverfahren nach einem Pferdeschaden | ja, bis zur Versicherungssumme | so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. | A1-4.3, Seite 5 |
| Strafkaution im Ausland | nicht geregelt |  |  |
| Erfüllt eine behördliche oder kommunale Versicherungspflicht (in Spanien etwa Ordenanzas municipales für Equiden) | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheit zu Equidenpass, Chip, Registrierung und Anmeldung des Pferdes | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten zur Einzäunung und Beaufsichtigung (Koppel, Weidezaun) | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten beim Reiten im Straßenverkehr (Reitabzeichen, Beleuchtung, Helm) | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung) | ja | Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. | B3-2.2.2 (1), Seite 15 |
| Tod, Verkauf oder Wechsel des Pferdes (Vertragsende oder Umschreibung) | ja | Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. | B2-1.5, Seite 13 |
| Laufzeit und Kündigung (Frist, tägliche Kündbarkeit, Kündigung nach Schaden) | ja | kann der Vertrag vom Versicherungsnehmer jederzeit mit Wirkung ab Zugang der Erklärung beim Versicherer oder zu einem von ihm gewünschten späteren Zeitpunkt | B2-2.6NEO, Seite 17 |
| Besondere Ausschlüsse (zum Beispiel Vorsatz, Rennen, gewerbliche Nutzung, Schäden am Reiter, an eigenen Sachen) | ja | Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen | A1-7.5, Seite 7 |

## Volltext der Bedingungen: Versicherungsbedingungen und Informationen zur Pferdehalterhaftpflichtversicherung (AVB Private PferdehalterHV, THV PFERD NEO S 2018)

```text
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Versicherungsbedingungen und Informationen zur
Pferdehalterhaftpflichtversicherung

Inhalt:
I.   Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Private Pferdehalterhaftpflicht (AVB Private PferdehalterHV)
mit den Besonderen Bedingungen und Klauseln

II.   Produktinformationsblatt

III. Vertragsinformation

IV. Information zur Kommunikation auf digitalem Weg

V.    Merkblatt zur Datenverarbeitung / Datenschutzerklärung

VI. Mitteilung nach § 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) über die Folgen einer Verletzung der
gesetzlichen Anzeigepflicht

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I. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Private
Pferdehalterhaftpflicht (AVB Private PferdehalterHV) - NEO S 2018

Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung

Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung.
- Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken als privater Pferdehalter.
- Abschnitt A2 gilt für Schäden nach dem Umweltschadengesetz (Besonderes Umweltrisiko).
Falls besonders vereinbart:
- Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken.

Die Gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Beitragsregulierung,
zur Beitragsanpassungsklausel und zu den Tarifmerkmalen.


Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
- Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung.
- Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung.
- Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen.

Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine
Nachträge.


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Inhaltsverzeichnis
Teil A
Abschnitt A1 - privates Pferdehalterrisiko
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen)
A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Pferdehalters (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
A1-6.1 Allgemeines Umweltrisiko
A1-6.2 Abwässer
A1-6.3 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-6.4 Schäden im Ausland
A1-6.5 Vermögensschäden
A1-7 Allgemeine Ausschlüsse
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen
A1-7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
A1-7.7 Asbest
A1-7.8 Gentechnik
A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
A1-7.11 Übertragung von Krankheiten
A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
A1-7.13 Strahlen
A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
A1-7.16 Wasserfahrzeuge
A1-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)

Abschnitt A2 - Besonderes Umweltrisiko

Abschnitt A3 - Forderungsausfalldeckung

Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
A(GB)-1 Abtretungsverbot
A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
A(GB)-3 Beitragsanpassungsklausel
A(GB)-4 Tarifmerkmale

A-NEO Besondere Bedingungen und Klauseln zu Teil A

Versicherte Personen und Aktivitäten
A1-2-01NEO Fremdreiter
A1-20NEO-11 Deckschäden

Mietsachschäden
A1-20NEO-02 Mietsachschäden

Vorsorgeversicherung
A1-20NEO-17 Mitversicherung von Fohlen

Sonstiges
A1-7-01NEO Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern
A1-20NEO-01 Fortsetzung der Pferdehalter-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers
A1-20NEO-21 Schadenfeststellung im Zusammenhang mit einem Wechsel des Versicherers


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Teil B - Allgemeiner Teil
Abschnitt B1 - Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
B1-4 Folgebeitrag
B1-5 Lastschriftverfahren
B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

Abschnitt B2 - Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags
B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen

Abschnitt B3 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

Abschnitt B4 - Weitere Regelungen
B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
B4-4 Verjährung
B4-5 Örtlich zuständiges Gericht
B4-6 Anzuwendendes Recht
B4-7 Embargobestimmung

B-NEO Sonstige Bestimmungen zu Teil B

Allgemeine Bestimmungen
B2-2.6NEO Tägliches Kündigungsrecht
B2-2.7NEO Teilkündigungsrecht
B8NEO-01 Innovationsgarantie für künftige Leistungserweiterungen

Sonstige Bestimmungen
B6NEO-01 Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
B7NEO-01 Garantie zur Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse


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Teil A                                                                              A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers


Abschnitt A1 - Privates Pferdehalterhaftpflichtrisiko                               A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
                                                                                    - die Prüfung der Haftpflichtfrage,
                                                                                    - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)                   - die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche             Schadensersatzverpflichtungen.
Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Reit- und Zugtieren (Pferde,    Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der
Kleinpferde, Ponys, Maultiere, Esel usw.).                                          Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses
                                                                                    oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch
                                                                                    gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den
                                                                                    Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den
Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen)
                                                                                    Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich
                                                                                    bestanden hätte.
A1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen    Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender
Pferdehüters in dieser Eigenschaft.                                                 Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den
                                                                                    Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.

A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf
die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die       A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens
Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für     oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen
eine mitversicherte Person entsteht.                                                im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
                                                                                    Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über
                                                                                    Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer
A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder         bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit
Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten       auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den
Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
                                                                                    A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen
                                                                                    unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann,
A1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der                      die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer
Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der   gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen
Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.           oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.

A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall                                         A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht,
                                                                                    die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der
                                                                                    Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen
Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich        A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,
daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher           Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf
Schadensersatz in Anspruch genommen wird.                                           A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers für Personen- und Sachschäden
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten
                                                                                    ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein vereinbarte
unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum
                                                                                    Versicherungssumme begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der
Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
                                                                                    Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.

A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um
                                                                                    A1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
gesetzliche Ansprüche handelt,
                                                                                    Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt,
                                                                                    Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungssumme
Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
                                                                                    begrenzt.
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu
können;
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des          A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende
Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;                     Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der zum
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße            Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
Vertragserfüllung;                                                                  - auf derselben Ursache,
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;                 - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem,
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.           Zusammenhang oder
                                                                                    - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
                                                                                    beruhen.
A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer
vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen
Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.                                   A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem
                                                                                    Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im
                                                                                    Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung).


                                                                  Seite 4 von 16                                                         THV_PFERD_NEO_S_2018_V02_B

[Seite 6]
Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die        Nachträgen wie folgt erweitert werden:
Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der
begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
                                                                                      A1-6.3.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei
                                                                                      Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch
Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr
                                                                                      ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
                                                                                      Kraftfahrzeug-Anhängern:
                                                                                      (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne
A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die              Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
Versicherungssummen angerechnet.                                                      (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter
                                                                                      Höchstgeschwindigkeit;
                                                                                      (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem
                                                                                      (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten     Höchstgeschwindigkeit;
im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.                 (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht
                                                                                      öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu
leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den      A1-6.3.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch               Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden.
verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente       Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert      Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
der Rente vom Versicherer erstattet.                                                  dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der             wird.
Verordnung über den Versicherungsschutz in der                                        Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt   mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist
des Versicherungsfalls.                                                               verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird,
Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an               der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die         Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3
Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende              (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem
vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
                                                                                      A1-6.4 Schäden im Ausland
                                                                                      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im
A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines
                                                                                      Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese bei einem
Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten     vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu 5 Jahren, innerhalb der EU von
des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung     unbegrenzter Dauer, eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen
an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht        den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII.
aufzukommen.                                                                          Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb
                                                                                      der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Pferdehalters             Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)                   Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Risikobegrenzungen    angewiesen ist.
und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in A1-6        A1-6.5 Vermögensschäden
geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A1-4 –
Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allgemeine Ausschlüsse).
                                                                                      A1-6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
A1-6.1 Allgemeines Umweltrisiko                                                       Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des              sind.
Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen,    A1-6.5.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen           Vermögensschäden
verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet   (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine
haben.                                                                                Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder
Zu Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besonderes               sonstige Leistungen;
Umweltrisiko).                                                                        (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder
                                                                                      gutachterlicher Tätigkeit;
A1-6.2 Abwässer                                                                       (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden     Unternehmen;
durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch            (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
häusliche Abwässer.                                                                   (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
                                                                                      (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen
                                                                                      wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung
A1-6.3 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger           sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere       (7) aus Rationalisierung und Automatisierung;
Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen            (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie


                                                                  Seite 5 von 16                                                           THV_PFERD_NEO_S_2018_V02_B

[Seite 7]
des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;                                                  (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;         juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige   Verein ist;
Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer          (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der
vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;         Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften,         Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster       (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene
Pflichtverletzung;                                                                    Partnerschaftsgesellschaft ist;
(12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und         (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Wertsachen;                                                                           Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche,                 genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Erschütterungen).
                                                                                      A1-7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer
A1-6.5.3 Die Versicherungssumme für Vermögensschäden ist je Versicherungsfall         Verwahrungsvertrag
auf die im Versicherungsschein festgelegte Summe begrenzt. Die                        Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich
Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt    daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein
das 2-fache dieser Summe.                                                             Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen
                                                                                      gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder
                                                                                      sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.
A1-7 Allgemeine Ausschlüsse
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas
anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:                    A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen
                                                                                      Leistungen
                                                                                      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
                                                                                      hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden            einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich
vorsätzlich herbeigeführt haben.                                                      daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die
A1-2.3 findet keine Anwendung                                                         Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer
                                                                                      mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten    oder Leistung führt.
und sonstigen Leistungen                                                              Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden            Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder
dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder        die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
Schädlichkeit
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder                                            A1-7.7 Asbest
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.                                   Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige
A1-2.3 findet keine Anwendung.                                                        Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.

A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander                                       A1-7.8 Gentechnik
Ausgeschlossen sind Ansprüche                                                         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 benannten Personen gegen       (1) gentechnische Arbeiten,
die mitversicherten Personen,                                                         (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,           (3) Erzeugnisse, die
(3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.       - Bestandteile aus GVO enthalten,
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der              - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.

                                                                                      A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von
                                                                                      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder
wirtschaftlich verbundenen Personen                                                   Namensrechtsverletzungen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
(1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;       A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
Als Angehörige gelten                                                                 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane,
- Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder             Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
- Eltern und Kinder,
                                                                                      A1-7.11 Übertragung von Krankheiten
- Adoptiveltern und -kinder,
                                                                                      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
- Schwiegereltern und -kinder,
                                                                                      (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des
- Stiefeltern und -kinder,
                                                                                      Versicherungsnehmers resultieren,
- Großeltern und Enkel,
                                                                                      (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden,
- Geschwister sowie
                                                                                      von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
- Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere
                                                                                      In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer
Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind);
                                                                                      beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
(2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der
Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder
betreute Person ist;


                                                                   Seite 6 von 16                                                          THV_PFERD_NEO_S_2018_V02_B

[Seite 8]
A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus                   A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht
ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch                                    - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-,
(1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,                                    Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
(2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.                                - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
                                                                                       unterliegen,
A1-7.13 Strahlen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder                 A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder
mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B.       Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das
Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).                               Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
                                                                                       Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem
                                                                                       Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis
A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
                                                                                       erlangt hat.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine
mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch
den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen.            A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder
Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine
dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug           A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des
hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.                                                 Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags
                                                                                       neu entstehen, sofort versichert.
                                                                                       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes
A1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
                                                                                       neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der
Ausgeschlossen sind Ansprüche
                                                                                       Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige
(1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder
                                                                                       Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen
eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft-
                                                                                       Entstehung.
oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft-
                                                                                       Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
                                                                                       Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der
(2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten
                                                                                       Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist
Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie
                                                                                       noch nicht verstrichen war.
wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
                                                                                       Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder
                                                                                       verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von
Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile
                                                                                       einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der
ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
                                                                                       Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Raumfahrzeugen bestimmt waren,
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur,
Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.                           A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur
(3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer       Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz 4 auf den im Versicherungsschein festgelegten
und Nutznießer von Luftlandeplätzen.                                                   Betrag für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder
Raumfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser
Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht    A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
in Betrieb gesetzt wird.                                                               (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder
                                                                                       Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder
                                                                                       Versicherungspflicht unterliegen;
A1-7.16 Wasserfahrzeuge                                                                (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine         (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch      (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von
den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder        kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind;
Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.                            (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein
Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder
Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in          Abschnitt A2 - Besonderes Umweltrisiko
Betrieb gesetzt wird.
                                                                                       Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG)
A1-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten               besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der                     Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers
Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um    wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe
Schäden aus                                                                            A1-6.1.
(1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,            Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
(2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,                               (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
(3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,                             (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
(4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.                               (3) Schädigung des Bodens.


A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)             A2-1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 - den Versicherungsnehmer
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers               betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von


                                                                  Seite 7 von 16                                                             THV_PFERD_NEO_S_2018_V02_B

[Seite 9]
Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des
Versicherungsvertrags
                                                                                     A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder
- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und
                                                                                     sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung
bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
                                                                                     berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem
- die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig
                                                                                     Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte
erfolgt ist.
                                                                                     Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht
                                                                                     A(GB)-3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und
Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen
                                                                                     Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt.
Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der
Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler
dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz,      A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der
wenn der Fehler zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem         Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine
Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können                 Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags
(Entwicklungsrisiko).                                                                verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine
                                                                                     Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag
A2-2 Ausland                                                                         wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach
                                                                                     Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
Versichert sind im Umfang von A1-6.3 die im Geltungsbereich der
EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffenden Pflichten     A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf
oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten,       Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht
überschreiten.
                                                                                     A(GB)-3 Beitragsanpassungsklausel
                                                                                     1. Die Beiträge werden unter Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten
A2-3 Ausschlüsse                                                                     (Courtagen, Verwaltungskosten, Schadenregulierungskosten,
                                                                                     Rückversicherungsprämien) und Gewinnansatz kalkuliert.
                                                                                     2. Der Versicherer ist berechtigt, die Kalkulation für bestehende Verträge in
A2-3.1 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den            angemessenen Zeiträumen zu überprüfen. Dabei ist außer der bisherigen
Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen        Schadenentwicklung einer ausreichend großen Zahl von Risiken, die die gleichen
oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder            Tarifmerkmale aufweisen, auch die voraussichtliche künftige Schaden- und
Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.                                 Kostenentwicklung zu berücksichtigen. Sofern die Bestands- und Schadendaten des
A1-2.3 findet keine Anwendung.                                                       Versicherers keine ausreichend sichere Kalkulation zulassen, können übergeordnete
                                                                                     Datenquellen herangezogen werden, wie zum Beispiel Daten des GDV.
A2-3.2 Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden                    3. Der Beitragssatz wird für Teile des Gesamtbestandes, die nach objektiv
(a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf      risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind, mittels anerkannter
die Umwelt entstehen.                                                                mathematisch-statistischer oder geografischer Verfahren getrennt ermittelt. Die sich
(b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B.    aufgrund der Neukalkulation ergebenden Beitragsanpassungen gelten ab Beginn des
Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte           nächsten Versicherungsjahres für bestehende Verträge, wenn ein unabhängiger
erlangen können.                                                                     Treuhänder die der Kalkulation zugrundeliegenden Statistiken gemäß den
                                                                                     anerkannten Grundsätzen der Versicherungstechnik überprüft und die
                                                                                     Angemessenheit der Anpassung bestätigt hat.
A2-4 Die Versicherungssumme ist je Versicherungsfall auf die im                      4. Für die Berechnung des Anpassungsfaktors sind die jeweiligen Entwicklungen nach
Versicherungsschein festgelegte Summe begrenzt. Die Höchstersatzleistung für alle    Ziffer 2 seit der letzten Überprüfung maßgeblich.
Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das 2-fache dieser Summe.       5. Beitragsänderungen zwischen -5% und +5% werden nicht umgesetzt, sondern in
                                                                                     der nachfolgenden Überprüfung berücksichtigt.
                                                                                     6. Beitragsreduzierungen von unter -5% gelten automatisch ab Beginn des nächsten
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A                                                    Versicherungsjahres. Beitragserhöhungen über +5% ebenfalls, dabei müssen diese
                                                                                     aber nicht vollständig umgesetzt werden, sondern können auf zukünftige Perioden
                                                                                     vorgetragen werden.
A(GB)-1 Abtretungsverbot
                                                                                     7. Die Beiträge dürfen nach der Anpassung nicht höher sein als die Beiträge für neu
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung
                                                                                     abzuschließende Verträge, sofern diese Tarife die gleichen Tarifmerkmale sowie den
des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den
                                                                                     gleichen Deckungsumfang aufweisen.
geschädigten Dritten ist zulässig.
                                                                                     8. Die Beitragsanpassungen werden dem Versicherungsnehmer spätestens einen
                                                                                     Monat vor Inkrafttreten mitgeteilt.
A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag        9. Der Versicherungsnehmer hat im Falle einer sich hieraus ergebenden
(Beitragsregulierung)                                                                Beitragserhöhung das Recht, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung,
                                                                                     frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, zu kündigen.
                                                                                     Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und          Versicherers über die Beitragserhöhung erfolgen.
welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben            10. Individuell vereinbarte Zuschläge oder tarifliche Nachlässe bleiben von der
eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der           Tarifanpassung unberührt.
Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang
der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei
unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom                    A(GB)-4 Tarifmerkmale
Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten        Tarifmerkmale sind alle Informationen, die der Versicherer zur Bestimmung des
Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer       versicherten Risikos und zur Berechnung des Beitrages im Antrag abfragt und im
beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.          Versicherungsschein dokumentiert.


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Die Zuordnung zu den Tarifmerkmalen gilt, solange die jeweiligen Voraussetzungen
erfüllt sind.
Eine Veränderung von Tarifmerkmalen kann zu einer Beitragssenkung oder
Beitragserhöhung führen.


A(GB)-4.1 Tarifmerkmal Alter Versicherungsnehmer
1. Der Beitrag richtet sich bei Vertragsabschluss und während der gesamten
Vertragslaufzeit nach dem Alter des Versicherungsnehmers. Grundlage hierfür bilden
unsere Altersfaktoren, die in Altersklassen eingeteilt sind.
Der Versicherer überprüft jährlich, ob sich eine Veränderung in der Altersklasse
ergibt. Der neue Beitrag wird Ihnen mit der Beitragsinformation mitgeteilt.
2. Bei einer Erhöhung können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang
unserer Mitteilung über die Änderung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam,
frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung. Wir teilen
Ihnen die Änderung spätestens einen Monat vor Wirksamwerden mit und weisen Sie
auf Ihr Kündigungsrecht hin.


A(GB)-4.2 Tarifmerkmal Vorschäden
Der Beitrag richtet sich danach, ob und wieviel Schäden in den letzten 5 Jahren vor
dem Beginn des Versicherungsvertrages entstanden sind. Wir sind berechtigt zu
überprüfen, ob die von Ihnen bei Antragsstellung gemachten Angaben zutreffend
sind.


A(GB)-4.3 Folgen von unzutreffenden Angaben
Wurde der Versicherungsvertrag aufgrund schuldhaft unrichtiger Angaben des
Versicherungsnehmers günstigeren Merkmalen zugeordnet oder diese Zuordnung
während der Vertragslaufzeit schuldhaft beibehalten, so wird bei Bekanntwerden der
richtigen Umstände der Beitrag rückwirkend ab Vertragsbeginn den tatsächlichen
Tarifmerkmalen angepasst.


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A-NEO Besondere Bedingungen und Klauseln zu Teil A

Versicherte Personen und Aktivitäten
A1-2-01NEO Fremdreiter
In Erweiterung zu A1-2 AVB Private PferdehalterHV ist die gesetzliche Haftpflicht des
Fremdreiters bei gelegentlicher, unentgeltlicher Überlassung der Tiere mitversichert.
Die Haftpflichtansprüche der Fremdreiter gegen den Versicherungsnehmer sind
mitversichert. Die Ausschlüsse gemäß Abschnitt A1-7 AVB Private PferdehalterHV
bleiben bestehen.


A1-20NEO-11 Deckschäden
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
Schäden aus dem ungewollten Deckakt.

Mietsachschäden
A1-20NEO-02 Mietsachschäden
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
Mietsachschäden ausschließlich an Wohnräumen, fest installierten Wohnwagen und
Campingcontainern.
Die Versicherungssumme für Mietsachschäden ist je Versicherungsfall auf die im
Versicherungsschein festgelegte Summe begrenzt. Die Höchstersatzleistung für alle
Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das 2-fache dieser Summe.
Sofern vertraglich eine Selbstbeteiligung vereinbart wurde, ist diese im
Versicherungsschein ausgewiesen.

Vorsorgeversicherung
A1-20NEO-17 Mitversicherung von Fohlen
Mitversichert sind die Fohlen des versicherten Pferdes bis zu einem Alter von 6
Monaten. Voraussetzung ist, dass sich die Tiere bis dahin im Besitz des
Versicherungsnehmers befinden.
Darüber hinaus gelten die Bestimmungen der Vorsorgeversicherung.

Sonstiges
A1-7-01NEO Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern
Eingeschlossen sind - in Abänderung von Abschnitt A1-7 AVB Private PferdehalterHV
- übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern,
Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten
Arbeitgebern wegen Personenschäden.


A1-20NEO-01 Fortsetzung der Pferdehalter-Haftpflichtversicherung nach dem Tod
des Versicherungsnehmers
Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße
Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt
- für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des
Versicherungsnehmers und/oder
- unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende
Kinder des Versicherungsnehmers.
Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder
eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer.


A1-20NEO-21 Schadenfeststellung im Zusammenhang mit einem Wechsel des
Versicherers
Wird der Versicherungsnehmer nach dem unmittelbaren Wechsel der
Haftpflichtversicherung zu uns (Nachversicherer) wegen eines Schadenereignisses in
Anspruch genommen, dessen genauen Eintrittszeitpunkt der Versicherungsnehmer
auch durch ein Gutachten nicht bestimmen kann, so sind wir als Nachversicherer ab
dem vereinbarten Versicherungsbeginn im Umfang des bei uns bestehenden
Vertrages für die Entschädigungsleistung eintrittspflichtig. Soweit sich im Rahmen
der Ermittlungen der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist der
Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.


                                                                  Seite 10 von 16       THV_PFERD_NEO_S_2018_V02_B

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                                                                                          Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu
Teil B - Allgemeiner Teil                                                                 Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen
                                                                                          vereinbarten Zeitpunkt fällig.
                                                                                          Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
Abschnitt B1 - Beginn des Versicherungsschutzes,
Beitragszahlung                                                                           B1-4.2 Verzug und Schadensersatz
                                                                                          Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes                                                     Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen                 Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der
Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung     Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu
oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.                                          verlangen.


B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode                                                B1-4.3 Mahnung
                                                                                          Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den
                                                                                          Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail) zur Zahlung
B1-2.1 Beitragszahlung                                                                    auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch                mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als            Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen
Einmalbeitrag.                                                                            Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die
                                                                                          Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.

B1-2.2 Versicherungsperiode
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte            B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein   Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall
Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.                           ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der
                                                                                          Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer
                                                                                          von der Verpflichtung zur Leistung frei.
B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder
Nichtzahlung
                                                                                          B1-4.5 Kündigung nach Mahnung
                                                                                          Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug,
B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags                                           kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des                  Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu               Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit
zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.                       Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist         Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der
der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.             Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2
bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung
veranlasst ist.                                                                           B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder                   Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der
getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen      Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden
Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.                                     worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach
                                                                                          Fristablauf veranlasst wird.
                                                                                          Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.
B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann
der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die             B1-5 Lastschriftverfahren
Zahlung nicht veranlasst hat.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung
nicht zu vertreten hat.                                                                   B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
                                                                                          Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der
                                                                                          Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine
B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers                                                 ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig         Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom
nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags              Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig,
eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist,       wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail) abgegebenen
dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B.            Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
E-Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese
Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu     B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
vertreten hat.                                                                            Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz
                                                                                          wiederholten Einziehungsversuchs, nicht eingezogen werden können, ist der
                                                                                          Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail) zu
B1-4 Folgebeitrag                                                                         kündigen.
                                                                                          Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der
                                                                                          Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige
B1-4.1 Fälligkeit                                                                         Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren


                                                                    Seite 11 von 16                                                            THV_PFERD_NEO_S_2018_V02_B

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für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in                abgeschlossen.
Rechnung gestellt werden.
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B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                                         Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um
                                                                                        jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens
                                                                                        drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung
B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz                                                            zugegangen ist.
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des
Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden
                                                                                        B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
hat.
                                                                                        Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum
                                                                                        vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und
fehlendem versicherten Interesse
                                                                                        B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
                                                                                        Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den
B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von        Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen;
14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der                      die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist,      jeweiligen Jahres zugegangen sein.
dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die
Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der
                                                                                        B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses
Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der
Widerrufsfrist beginnt.                                                                 Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich     dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu
den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht,    dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in
Anspruch genommen hat.                                                                  B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall

B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht
                                                                                        B2-2.1 Kündigungsrecht
vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der
Rücktrittserklärung zu.                                                                 Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der        - vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von
einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem     Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde
Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.                                        - der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu
                                                                                        Unrecht abgelehnt hat, oder
                                                                                        - dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich
B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen          zugestellt wird.
arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang      Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail) spätestens einen
der Anfechtungserklärung zu.                                                            Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen
                                                                                        sein.
B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung
vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte       B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt           Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim
worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt         Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die
hat.                                                                                    Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden
                                                                                        Versicherungsperiode, wirksam wird.
B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet,
wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn     B2-2.3 Kündigung durch Versicherer
das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein    Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann          Versicherungsnehmer wirksam.
jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht
                                                                                        B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen
versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist
der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem
Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis
                                                                                        B2-3.1 Übergang der Versicherung
erlangt.
                                                                                        Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des
                                                                                        Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem
Abschnitt B2 - Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung                                    Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein.
                                                                                        Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines
                                                                                        Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags                                                        wird


B2-1.1 Vertragsdauer                                                                    B2-3.2 Kündigung
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum                     Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag
                                                                                        unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail) zu kündigen.


                                                                  Seite 12 von 16                                                             THV_PFERD_NEO_S_2018_V02_B

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Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der            Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.                            Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu
Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis   gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das             Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den
Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb,         Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines      dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des
Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.                                        Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung
                                                                                        ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der
                                                                                        Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
B2-3.3 Beitrag
Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn
der Übergang auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode              B3-1.2.2 Kündigung
erfolgt.                                                                                Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 leicht
Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die      fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Das
Zahlung des Beitrags.                                                                   Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
                                                                                        dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände
                                                                                        zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
B2-3.4 Anzeigepflichten
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in
Textform (z. B. E-Mail) anzuzeigen.                                                     B3-1.2.3 Vertragsänderung
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein                       Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 nicht
Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem         vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten
Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der        Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden
Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden          die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend
Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.                                       Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem       Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden
Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der                 Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zum Zeitpunkt des          Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder
Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er   schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand
nicht gekündigt hat.                                                                    aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach
                                                                                        Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In
                                                                                        dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen
Abschnitt B3 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere                                   Kündigungsrecht hinzuweisen.
Obliegenheiten
                                                                                        B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum           Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der
Vertragsschluss                                                                         Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die
                                                                                        Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er
                                                                                        nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren
B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche                Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
Umstände                                                                                Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem                 erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der
Versicherer in Textform (z. B. E-Mail) gefragt hat und die für den Entschluss des
Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.      B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers
Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer       Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem
nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von          Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
Satz 1 in Textform stellt.                                                              Textform (z. B. E-Mail) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so           hat.
sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist
des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu        B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
berücksichtigen.                                                                        Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich     Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder
oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch    die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

                                                                                        B3-1.6 Anfechtung
B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht                                   Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten,
                                                                                        bleibt bestehen.

B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1, kann        B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die   Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung
Vergangenheit kein Versicherungsschutz.                                                 erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer           nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist
nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich       beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die
noch grob fahrlässig gemacht hat.                                                       Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der


                                                                  Seite 13 von 16                                                             THV_PFERD_NEO_S_2018_V02_B

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B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
                                                                                          B3-2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls
                                                                                          bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann
B3-2.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls                                 vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch
                                                                                          gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail) auf diese Rechtsfolge hingewiesen
                                                                                          hat.
B3-2.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf
Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt
nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen                B3-2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der
unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres         Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig
als besonders gefahrdrohend.                                                              verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
                                                                                          Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
                                                                                          Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
B3-2.1.2 Rechtsfolgen                                                                     obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit,      die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat,
so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung
Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.                                      Abschnitt B4 - Weitere Regelungen
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt
hat.                                                                                      B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
                                                                                          Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren
                                                                                          Versicherungsverträgen versichert ist.
B3-2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls                        Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende         Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen
Obliegenheiten zu erfüllen:                                                               Vertrags verlangen.
                                                                                          Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb
                                                                                          eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis
B3-2.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu
                                                                                          erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit
sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für
                                                                                          der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch –
einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem
Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der           B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

                                                                                          B4-2.1 Form, zuständige Stelle
B3-2.2.2 Zusätzlich zu B3-2.2.1 gilt:
                                                                                          Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den
(1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen,
                                                                                          Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer
auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche
                                                                                          erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich
gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht
                                                                                          Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
werden.
                                                                                          Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an
(2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu
                                                                                          die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete
erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle
                                                                                          Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von
Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens
                                                                                          Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke
übersandt werden.
(3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches         B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm              Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht
gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.                    mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer
(4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf              gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte
Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die               dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung
sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf        des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer
es nicht.                                                                                 nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
(5) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend
gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der
Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt.              B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle                        Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines
erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung          Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen
stellen.                                                                                  Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwendung.


B3-2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung                                      B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters


B3-2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-2.1 oder              B4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
B3-2.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei   Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer
grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine       abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des                (1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
Versicherungsnehmers entspricht.                                                          (2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;


                                                                    Seite 14 von 16                                                              THV_PFERD_NEO_S_2018_V02_B

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(3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des      Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die
Versicherungsverhältnisses.                                                            durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden,
                                                                                       soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
B4-3.2 Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte
Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu
übermitteln.


B4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der
Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss
eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht
muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die
Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober
Fahrlässigkeit nicht kannte.


B4-4 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die
Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist
und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des
Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis
gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet
worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang
der in Textform (z. B. E-Mail) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim
Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs.


B4-5 Örtlich zuständiges Gericht


B4-5.1 Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den
Versicherungsvermittler bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz
des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur
Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen
Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz
seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem
der Versicherer seinen Sitz hat.


B4-5.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der
Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach
seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem
Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des
Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.


B4-6 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


B4-7 Embargobestimmung
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen –
Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien
direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos
der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.


                                                                  Seite 15 von 16                                                          THV_PFERD_NEO_S_2018_V02_B

[Seite 17]
B-NEO Sonstige Bestimmungen zu Teil B

Allgemeine Bestimmungen
B2-2.6NEO Tägliches Kündigungsrecht
In Erweiterung zu B2-1 und B2-2 AVB Private PferdehalterHV kann der Vertrag vom
Versicherungsnehmer jederzeit mit Wirkung ab Zugang der Erklärung beim
Versicherer oder zu einem von ihm gewünschten späteren Zeitpunkt – auch vor dem
vereinbarten Ablauftermin – gekündigt werden.


B2-2.7NEO Teilkündigungsrecht
In Erweiterung zu B2-1 und B2-2 AVB Private PferdehalterHV haben beide Parteien
das Recht, einzelne beitragspflichtige Bausteine oder Risiken gemäß
Versicherungsschein aus dem Vertrag zu kündigen, ohne dass der Gesamtvertrag
beendet wird. Bei Teilkündigung durch den Versicherungsnehmer kann er bestimmen,
ob die Teilkündigung sofort oder zu einem anderen von ihm bestimmten Zeitpunkt
erfolgen soll. Bei Teilkündigung durch den Versicherer kann dies nur nach den
Bestimmungen von B2-1 und B2-2 AVB Private PferdehalterHV PHV erfolgen. Wird
eine Teilkündigung ausgesprochen, hat der andere Vertragspartner das Recht, den
Gesamtvertrag zu kündigen. Die Kündigung des Gesamtvertrages muss spätestens
einen Monat nach Zugang der Teilkündigung dem jeweiligen Vertragspartner
zugegangen sein. Der Gesamtvertrag endet dann zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Teilkündigung.


B8NEO-01 Innovationsgarantie für künftige Leistungserweiterungen
Werden die dieser Versicherung zugrundeliegenden vereinbarten Bedingungen und
Klauseln ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers geändert, so gelten
die neuen Bedingungen ab der nächsten Hauptfälligkeit auch für diesen Vertrag. Ist
mit der Erweiterung des Versicherungsumfangs auch ein Mehrbeitrag verbunden, so
hat der Versicherungsnehmer das Recht, den Versicherungsvertrag mit sofortiger
Wirkung oder zu einem anderen, von ihm bestimmten Zeitpunkt, zu kündigen, sofern
die Leistungserweiterungen nicht gewünscht sind.
Der Versicherungsnehmer wird rechtzeitig zur Hauptfälligkeit vom Versicherer über
die neuen Leistungen bzw. Erweiterungen informiert.

Sonstige Bestimmungen
B6NEO-01 Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
Wir garantieren, dass die dieser Pferdehalter-Haftpflichtversicherung zugrunde
liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB Private PferdehalterHV) und
Besonderen Bedingungen zur Pferdehalter-Haftpflichtversicherung ausschließlich
zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der
Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen -Stand April 2016-
abweichen.


B7NEO-01 Garantie zur Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises
Beratungsprozesse
Wir garantieren, dass die dieser Versicherung zu Grunde liegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen (AVB Private PferdehalterHV) und Besonderen
Bedingungen zur Pferdehalter-Haftpflichtversicherung die
Mindestleistungsstandards erfüllen, wie sie vom Arbeitskreis „Beratungsprozesse“
-Stand 28.09.2015- empfohlen wurden. (Der Arbeitskreis Beratungsprozesse
(www.beratungsprozesse.de) ist eine Initiative mehrerer Vermittlerverbände und
Servicegesellschaften. Der Arbeitskreis empfiehlt Risikoanalysen und
Mindestleistungsstandards für die Vermittler.)


                                                                Seite 16 von 16      THV_PFERD_NEO_S_2018_V02_B

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II. Produktinformationsblatt

Tierhalterhaftpflichtversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Neodigital Versicherung AG 					                                                           Produkte: NEO S / NEO M / NEO L
Sitz: Neunkirchen (Deutschland)
Diese Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte unserer Tierhalterhaftpflichtversicherung bietet Ihnen einen ersten Überblick
und keine vollständige Darstellung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag,
Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen, zusätzlichen Vereinbarungen).

Beachten Sie bitte, dass dieser Überblick weder eine Beratung durch Ihre/n Ansprechpartner/in vor Ort noch ein Lesen der
Vertragsbestimmungen ersetzt. Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.

Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung an. Diese schützt Sie gegen finanzielle Risiken, die im Zusammenhang mit
Schadenersatzanforderungen Dritter aus Schäden entstehen, für die Sie als Tierhalter verantwortlich sind.


         Was ist versichert?                                                     Was ist nicht versichert?
                                                                                 Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versichert.
            Gegenstand der Tierhalterhaftpflichtversicherung
            ist es, gegen Sie geltend gemachte                                   Dazu gehören z. B.:
            Haftpflichtansprüche zu prüfen, berechtigte                              Sogenannte Kampfhunde.
            Ansprüche zu befriedigen und unberechtigte                               Gewerblich oder landwirtschaftlich
            Ansprüche abzuwehren.                                                    gehaltene Tiere.
            Versichert sind Schäden an Personen oder                                 Jagdgebrauchshunde, für die bereits
            Sachen, die auf Ihr Tier zurückzuführen sind und                         Versicherungsschutz durch eine
            für die Sie als Halter oder von Ihnen bestimmte                          Jagdhaftpflichtversicherung besteht.
            Hüter des Tieres einstehen müssen.                                   Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu den
            Die Tierhalterhaftpflichtversicherung kann                           vereinbarten Versicherungssummen. Wenn Sie eine
            für Hundehalter und für Halter von Reit- und
                                                                                 Selbstbeteiligung vereinbart haben, ist diese bei
            Zugtieren (Pferde, Kleinpferde, Ponys, Maultiere,
            Esel usw.) abgeschlossen werden. Demgegenüber                        jedem Versicherungsfall zu berücksichtigen.
            sind Schäden durch zahme kleine Haustiere wie
            Katzen, Meerschweinchen und Wellensittiche
            bereits durch die Privat-Haftpflichtversicherung
                                                                                 Gibt es Deckungseinschränkungen?
            und Jagdhunde ggf. über eine Jagd-
            Haftpflichtversicherung erfasst.                                     Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten
                                                                                 versichern. Sonst müssten wir einen erheblich
         Wie hoch ist die Versicherungssumme?                                    höheren Beitrag verlangen. Deshalb haben wir
                                                                                 einige Fälle aus dem Versicherungsschutz
            Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen                        herausgenommen, wie z.B.:
            können Sie den Vertragsunterlagen entnehmen.                             vorsätzlich herbeigeführte Schäden
                                                                                     zwischen Mitversicherten
                                                                                     durch den Gebrauch eines
                                                                                     versicherungspflichtigen Kraft- oder
                                                                                     Luftfahrzeugs


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Wo bin ich versichert?
   Die Tierhalter-Haftpflichtversicherung gilt weltweit. Auch wenn Sie während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts
   (z.B. im Urlaub) einen Haftpflichtschaden verursachen, sind Sie geschützt.


Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen zum Beispiel folgende Pflichten:
- Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben
- Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben und uns bei der
  Schadenermittlung und -regulierung unterstützen
- Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern
- Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat, z. B. Änderung
  Anschaffung eines Hundes oder Pferdes, Änderung des im Vertrag bezeichneten Hundes oder Pferdes


Wann und wie zahle ich?
Die Beiträge ziehen wir vereinbarungsgemäß per SEPA-Lastschriftverfahren ein. Bitte sorgen Sie daher immer für ausreichende
Deckung auf Ihrem Konto. Wann wir den ersten und die weiteren Beitrage einziehen, ist im Versicherungsschein genannt.
Die Zahlungsweise können Sie ebenfalls Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Diese kann, in Abhängigkeit der
Annahmerichtlinien, monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich vereinbart werden.


Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass wir den Beitrag
ordnungsgemäß einziehen konnten und Forderung ausgeglichen ist. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz erst mit der
Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr,
außer Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.


Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie können den Vertrag jederzeit täglich kündigen. Wir hingegen können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer
kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Wir können aber auch vorzeitig z. B. nach einem Schadenfall
kündigen. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.


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IV. Information zur                                                                     c) Wie korrigieren Sie Eingabefehler vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung?
                                                                                        Ihren Antrag zum Abschluss des Versicherungsvertrages können Sie, bevor Sie auf
Kommunikation auf digitalem                                                             den Button „jetzt beantragen“ klicken [Bezeichnung des Antragsfeldes abhängig vom
                                                                                        Onlineportal] jederzeit korrigieren. Vor Übermittlung Ihres Antrages werden für Sie

Weg                                                                                     alle angegebenen Daten noch einmal zusammengestellt. Hier können Sie die Daten
                                                                                        überprüfen und wenn nötig auch berichtigen.

NEODIGITAL ist ein moderner Anbieter für Versicherungslösungen. Wir sind direkt,        d) Welche Sprachen stehen zum Abschluss der Verträge zur Verfügung?
schnell und unkompliziert.                                                              Wir schließen unsere Verträge in deutscher Sprache.

Was bedeutet das?


1. Abschluss von Verträgen

Uns ist es wichtig, die Vorteile der digitalen Kommunikation zu nutzen!

Verträge schließen wir nach dem sogenannten Antragsmodell, d.h. Sie oder Ihr
Vertriebspartner übermitteln uns auf elektronischem Weg über das Onlineportal des
Vertriebspartners einen unverbindlichen Antrag.

Deswegen benötigen wir von Ihnen immer eine aktuelle E-Mail-Adresse.

Wir prüfen Ihren Antrag. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn wir Ihren Antrag
annehmen. Annahme oder Ablehnung erfolgen durch eine gesonderte Mitteilung.


2. Ihr Weg zu uns und unser Weg zu Ihnen

Wir glauben, dass die digitale Kommunikation auch für Sie viele Vorteile bietet!

Deswegen arbeiten wir mit dem Neodigital Kundenportal „myNeo “. Dort erreichen wir
Sie und Sie uns schnell und unkompliziert, egal ob im Schadensfall, bei
Vertragsänderung oder für Informationen.

Sie erklären sich damit einverstanden, dass rechtlich bedeutsame Erklärungen –
soweit gesetzlich zulässig - digital per E-Mail an die von Ihnen zuletzt genannte
E-Mail-Adresse zugestellt werden können.


3. Datenschutzrechtliche Hinweise

Egal ob Abschluss eines Versicherungsvertrages oder Schadensbearbeitung,
Datenschutz gilt immer!

Beachten Sie daher bitte das beigefügte Merkblatt zur Datenverarbeitung.


4. Weitere Informationen zu Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr


a) Welche technischen Schritte führen zum Vertragsschluss?
Sie übermitteln uns Ihren Antrag zum Abschluss eines Versicherungsvertrages über
unser Onlineportal oder das Onlineportal Ihres Vertriebspartners. In technischer
Hinsicht geschieht dies, wenn Sie dort auf das Antragsfeld [z.B. „jetzt beantragen“ –
Bezeichnung ist abhängig vom Portal] klicken. Wir prüfen Ihren Antrag. Wenn wir den
Antrag annehmen, stellen wir Ihnen den Versicherungsschein in Ihrem Kundenportal
"myNeo " ein.


b) Wird der Vertragstext nach dem Vertragsschluss gespeichert und ist er
zugänglich?
Wir hinterlegen für Sie die Vertragstexte im Kundenportal. Hierzu erhalten Sie
Zugangsdaten per E-Mail. Der Vertragstext wird in nicht veränderbarer Form dort
gespeichert und ist Ihnen mit Ihren Zugangsdaten über das Kundenportal "myNeo "
zugänglich.


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VI. Mitteilung nach § 19 Abs. 5                                                           schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden
                                                                                          Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

Versicherungsvertragsgesetz                                                               Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen
                                                                                          wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den
(VVG) über die Folgen einer                                                               Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die
                                                                                          Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer

Verletzung der gesetzlichen                                                               Mitteilung hinweisen.


Anzeigepflicht                                                                            4. Ausübung unserer Rechte
                                                                                          Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
                                                                                          nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,                                                 Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend
damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es                   gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte
notwendig, dass Sie die im Versicherungsantrag gestellten Fragen wahrheitsgemäß           haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur
und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie            Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die
nur geringe Bedeutung beimessen.                                                          Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
                                                                                          Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
                                                                                          Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie                oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen          Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit
einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information              Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss.
entnehmen.                                                                                Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die
                                                                                          Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?                                        verletzt haben.
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten
gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben,
                                                                                          5. Stellvertretung durch eine andere Person
wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung,
                                                                                          Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so
aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen,
                                                                                          sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der
sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
                                                                                          Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte sowohl
                                                                                          die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt         Arglist zu berücksichtigen.
wird?                                                                                     Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
                                                                                          verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz
                                                                                          oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag
zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe
Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir
kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt
nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet,
wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
- noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war.
Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt
haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrages zu, welcher der bis zum
Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.


2. Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche
Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir
den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis
der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen
hätten.


3. Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis
der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen
Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die


                                                                     Seite 1 von 1                                                                       NEO_2018_V02_MT19VVG
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