# NV PferdePremiumPlus 3.0: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-pferdehaftpflicht-nv-pferdepremiumplus-3-0.php
- Rechtlicher Träger: NV-Versicherungen VVaG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-pferdehaftpflicht-nv-pferdepremiumplus-3-0.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Versicherungsbedingungen AVB THV NV PferdePremiumPlus 3.0](https://nv-online.de/fileadmin/downloadcenter/pferd/3-0/AVB_NV_PferdePremiumPlus_3.0.pdf), Fassung AVB THV NV PferdePremiumPlus 3.0, Stand 03/2021

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden | laut Versicherungsschein | Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. | A1 Ziff. 5.1, Seite 5 |
| Höchstbetrag je geschädigter Person bei Personenschäden | nicht geregelt |  |  |
| Echte Vermögensschäden (ohne vorangehenden Personen- oder Sachschaden) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. | A1 Ziff. 6.6.1, Seite 7 |
| Höchstersatzleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres (Maximierung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. | A1 Ziff. 5.2, Seite 5 |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | keine | Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). | A1 Ziff. 5.4, Seite 6 |
| Geltungsbereich (Deutschland, Europa, weltweit) und vorübergehender Auslandsaufenthalt mit dem Pferd | ja | Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren, innerhalb der EU unbegrenzt, eingetreten sind. | A1 Ziff. 6.5, Seite 7 |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (zum Beispiel ein weiteres Pferd) bis zur Anzeige | ja, bis zur Versicherungssumme | Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. | A1 Ziff. 9.1, Seite 10 |
| Besitzstands- oder Best-Leistungs-Garantie (bessere Bedingungen des Vorvertrags oder eines anderen Anbieters gelten mit) | ja | jedoch durch einen leistungsstärkeren, allgemein zugänglichen Tarif zur Pferdehaftpflichtversicherung eines anderen in Deutschland zum Betrieb zugelassenen Versicherers zum Zeitpunkt des Schadeneintritts eingeschlossen oder besser eingeschlossen wären, sind automatisch entsprechend den dortigen Regelungen mitversichert. | A3 Ziff. 18, Seite 17 |
| Leistungsupdate: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitrag auch für bestehende Verträge | ja | Werden die dieser Pferdehaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. | A3 Ziff. 13, Seite 15 |
| Versicherte Tierarten (Pferd, Pony, Esel, Maultier, Kleinpferd) | ja | Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Pferdehalter. | A1 Ziff. 1, Seite 4 |
| Fohlen der versicherten Stute beitragsfrei mitversichert, bis zu welchem Alter | ja | Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Fohlen, soweit diese nicht älter als 18 Monate sind. | A3 Ziff. 22, Seite 18 |
| Mehrere Pferde in einem Vertrag und Nachlass ab dem zweiten Pferd | nicht geregelt |  |  |
| Mindest- und Höchstalter des Pferdes bei Vertragsbeginn | nicht geregelt |  |  |
| Hengste versicherbar (ohne Zuschlag oder mit Zuschlag) | nicht geregelt |  |  |
| Vorübergehend geliehene oder in Pflege genommene fremde Pferde (Probe, Pflegepferd) | nicht geregelt |  |  |
| Therapiepferd und Einsatz bei Reittherapie oder heilpädagogischem Reiten | ja | Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der privaten Nutzung der versicherten | A3 Ziff. 4, Seite 13 |
| Mitversicherte Personen (Ehe- oder Lebenspartner, Kinder, Haushaltsangehörige als Halter, Reiter oder Führer) | ja | Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht a) der Familienangehörigen des Versicherungsnehmers | A1 Ziff. 2.1, Seite 4 |
| Haftpflicht von Fremdreitern (nicht gewerbsmäßige Reiter, die das Pferd mit Erlaubnis reiten) | ja | des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters und/oder Fremdreiters in dieser Eigenschaft. | A1 Ziff. 2.1 c), Seite 3 |
| Personenschäden des Fremdreiters selbst (Sturz vom versicherten Pferd) | nicht geregelt |  |  |
| Reitbeteiligung (feste Mitreiter gegen Entgelt) mitversichert | ja | Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Reitbeteiligten und der Reittiernutzer gegen den Versicherungsnehmer. | A3 Ziff. 21, Seite 18 |
| Haftpflicht des nicht gewerbsmäßigen Tierhüters (Freunde, Nachbarn, Stallgemeinschaft) | ja | des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters und/oder Fremdreiters in dieser Eigenschaft. | A1 Ziff. 2.1 c), Seite 3 |
| Personenschäden des Tierhüters selbst (das Pferd verletzt die Person, die es betreut) | ja, bis zur Versicherungssumme | Dabei erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Ansprüche der Tierhüter gegen den Versicherungsnehmer. | A1 Ziff. 2.1, Seite 4 |
| Ansprüche von Angehörigen und Mitversicherten untereinander | nein | zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags. | A1 Ziff. 7.3 (3), Seite 8 |
| Reiten und Führen durch Minderjährige und Haftung bei Aufsichtspflicht | nicht geregelt |  |  |
| Personenschäden Dritter (Tritt, Biss, Sturz) einschließlich Schmerzensgeld | ja, bis zur Versicherungssumme | das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte | A1 Ziff. 3.1, Seite 4 |
| Schäden an Tieren Dritter einschließlich Tierarztkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte | A1 Ziff. 3.1, Seite 4 |
| Verkehrsunfall durch das ausgebrochene oder gerittene Pferd | nicht geregelt |  |  |
| Flurschaden auf Feldern, Wiesen, Wegen und in Wäldern | ja, bis zur Versicherungssumme | Flurschäden gelten als mitversichert. | A3 Ziff. 1, Seite 13 |
| Ungewollter Deckakt (Folgekosten bei der Stute eines Dritten) | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus ungewolltem oder gewolltem Deckakt. | A3 Ziff. 3, Seite 13 |
| Gewollter Deckakt (Schäden beim vereinbarten Decken) | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus ungewolltem oder gewolltem Deckakt. | A3 Ziff. 3, Seite 13 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz (zum Beispiel an Gewässern oder geschützten Arten) | ja, bis 5 Mio. € | Versicherungsnehmer betreffende öffentlich rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG | A2 Ziff. 1, Seite 11 |
| Gewässerschäden, etwa durch Dung oder Mist (Kleingebinde) | nicht geregelt |  |  |
| Mietsachschäden an gemieteten Boxen, Stallungen, Weiden und Reithallen | ja, bis zur Versicherungssumme | zu privaten Zwecken gemietete Immobilien und Grundstücken (z. B. Stallungen, Reithallen und Weiden ...). | A3 Ziff. 2.4, Seite 13 |
| Schäden an geliehenem oder gemietetem Sattelzeug und Reitzubehör | ja, bis zur Versicherungssumme | fremden beweglichen Sachen, auch wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, z. B. Reitutensilien wie Gerte, Sattel usw. | A3 Ziff. 2.3, Seite 13 |
| Schäden am geliehenen oder gemieteten Pferdeanhänger und Transporter | ja, bis zur Versicherungssumme | zu privaten Zwecken gemieteten bzw. geliehenen Pferdeanhängern, Kutschen und Schlitten sofern hierfür nicht über einen anderen Vertrag Entschädigung verlangt werden kann. | A3 Ziff. 2.2, Seite 13 |
| Schäden an geliehenen Kutschen und Fuhrwerken | ja, bis zur Versicherungssumme | zu privaten Zwecken gemieteten bzw. geliehenen Pferdeanhängern, Kutschen und Schlitten sofern hierfür nicht über einen anderen Vertrag Entschädigung verlangt werden kann. | A3 Ziff. 2.2, Seite 13 |
| Allmählich entstandene Schäden durch Scharren, Verbiss oder Urin | nicht geregelt |  |  |
| Turniere, Reitsportveranstaltungen und Wettbewerbe (Teilnahme und Training) | ja | Veranstaltungen wie Schauvorführungen, Pferderennen, Distanzritte und Turnieren sowie den Vorbereitungen hierzu. | A3 Ziff. 26, Seite 18 |
| Pferderennen, Distanzritte und Galopprennen | ja | Veranstaltungen wie Schauvorführungen, Pferderennen, Distanzritte und Turnieren sowie den Vorbereitungen hierzu. | A3 Ziff. 26, Seite 18 |
| Fahren mit Kutsche oder Fuhrwerk (Fahrsport, private Fahrten) | ja | Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhalters aus der Verwendung der eigenen Pferde als Zugtiere von eigenen oder fremden Fuhrwerken (z. B. Kutschen oder Schlitten). | A3 Ziff. 5.1, Seite 13 |
| Jagdreiten, Schleppjagd und Fuchsjagd | nicht geregelt |  |  |
| Voltigieren und Reitunterricht im privaten Rahmen | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers, aus der Erteilung von Reitunterricht, sofern dieser nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt. | A3 Ziff. 24, Seite 18 |
| Transport des Pferdes (Verladen, Fahrt im Anhänger, Abladen) | nicht geregelt |  |  |
| Gewerbliche oder landwirtschaftliche Nutzung (Reitschule, Vermietung, Pension, Zucht gegen Entgelt) | ja | Die Jahresumsatzsumme ist auf 12.000 Euro begrenzt. | A3 Ziff. 12, Seite 15 |
| Private Hobbyzucht und Aufzucht | nicht geregelt |  |  |
| Forderungsausfall: Ersatz, wenn ein fremder Tierhalter den Schaden am Versicherten nicht bezahlen kann | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in Abschnitt A geregelten | A3 Ziff. 6.1.2, Seite 13 |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten | ja | die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und | A1 Ziff. 4.1, Seite 4 |
| Kosten der Verteidigung im Straf- oder Bußgeldverfahren nach einem Pferdeschaden | ja, bis zur Versicherungssumme | so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. | A1 Ziff. 4.3, Seite 5 |
| Strafkaution im Ausland | nicht geregelt |  |  |
| Erfüllt eine behördliche oder kommunale Versicherungspflicht (in Spanien etwa Ordenanzas municipales für Equiden) | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheit zu Equidenpass, Chip, Registrierung und Anmeldung des Pferdes | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten zur Einzäunung und Beaufsichtigung (Koppel, Weidezaun) | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten beim Reiten im Straßenverkehr (Reitabzeichen, Beleuchtung, Helm) | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung) | ja | Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. | B3 Ziff. 2.2.2 (1), Seite 26 |
| Tod, Verkauf oder Wechsel des Pferdes (Vertragsende oder Umschreibung) | ja | Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt | B2 Ziff. 1.5, Seite 23 |
| Laufzeit und Kündigung (Frist, tägliche Kündbarkeit, Kündigung nach Schaden) | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. | B2 Ziff. 1.2, Seite 22 |
| Besondere Ausschlüsse (zum Beispiel Vorsatz, Rennen, gewerbliche Nutzung, Schäden am Reiter, an eigenen Sachen) | ja | Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. | A1 Ziff. 7.1, Seite 8 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Versicherungsbedingungen AVB THV NV PferdePremiumPlus 3.0

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                     Allgemeine Versicherungsbedingungen
                      AVB THV NV PferdePremiumPlus 3.0


Teil A


Seite 4      Abschnitt A1 - privates Pferdehalterhaftpflichtrisiko
1.          Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
2.          Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den
            Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
 3.         Versicherungsschutz, Versicherungsfall
 4.         Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
 5.         Begrenzung der Leistungen
            (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden,
            Selbstbeteiligung)
 6.         Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Pferdehalters
            (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
 6.1        Allgemeines Umweltrisiko
 6.2        Abwässer
 6.3        Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
 6.4        Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger
 6.5        Schäden im Ausland
 6.6        Vermögensschäden
 7.         Allgemeine Ausschlüsse
 7.1        Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
 7.2        Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen,
            Arbeiten und sonstigen Leistungen
 7.3        Ansprüche der Versicherten untereinander
 7.4        Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers
            und von wirtschaftlich verbundenen Personen
 7.5        Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
 7.6        Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen
            Leistungen
 7.7        Asbest
 7.8        Gentechnik
 7.9        Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
 7.10       Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
 7.11       Übertragung von Krankheiten
 7.12       Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
 7.13       Strahlen
 7.14       Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger
 7.15       Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
 7.16       Wasserfahrzeuge
 7.17       Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
 8.         Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)

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 9.         Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
 10.        Fortsetzung des Versicherungsschutzes nach dem Tod des Versicherungsnehmers

Seite 11    Abschnitt A2 - Besondere Umweltrisiken
1.          Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)

Seite 12   Abschnitt A3 – Deckungserweiterungen
1.         Flurschäden
2.         Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
3.         Deckschäden
4.         Therapeutische Zwecke
5.         Fuhrwerke und Fahrzeuge
6.         Forderungsausfalldeckung
7.         Rechtsschutz zur Forderungsausfalldeckung
8.         Kosten für Nottötung / Abholung vom Bestatter
9.         Keine Anrechnung bei Mithaftung
10.        Neuwertentschädigung
11.        Rettungs- und Bergungskosten
12.        Gewerbliche Nutzung
13.        Künftige Bedingungsverbesserungen
14.        Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbedingungen
15.        Mediation
16.        Besitzstandsgarantie
17.        Konditionsdifferenzdeckung - NV-Lückenlos-Garantie
18.        NV Best-Leistungs-Garantie
19.        Versehensklausel
20.        Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
21.        Mitversicherung von Reitbeteiligten
22.        Mitversicherung von Fohlen
23.        Reiten und Führen mit gebissloser oder ungewöhnlicher Zäumung und Sattel
24.        Unentgeltlicher Reitunterricht
25.        Kosten für Nottötung/Abholung durch Abdecker
26.        Teilnahme an reitsportlichen Veranstaltungen und Turnieren
27.        Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern

Seite 18    Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
1.          Abtretungsverbot
2.          Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag
            (Beitragsregulierung)
 3.         Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
 4.         Schiedsgerichtsvereinbarungen


Teil B

Seite 19 Abschnitt B1 - Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
1.       Beginn des Versicherungsschutzes
2.       Beitragszahlung, Versicherungsperiode
3.       Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder
         Nichtzahlung
4.       Folgebeitrag

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Teil B
5.        Lastschriftverfahren
6.        Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

Seite 21 Abschnitt B2 - Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
1.       Dauer und Ende des Vertrags
2.       Kündigung nach Versicherungsfall
3.       Veräußerung und deren Rechtsfolgen

Seite 22 Abschnitt B3 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
1.       Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum
         Vertragsschluss
2.       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

Seite 24 Abschnitt B4 – Weitere Regelungen
1.       Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
2.       Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
3.       Vollmacht des Versicherungsvertreters
4.       Verjährung
5.       Örtlich zuständiges Gericht
6.       Anzuwendendes Recht
7.       Embargobestimmung


Teil C

Seite 26 Zusatzbedingungen für die Versicherung von Schadenersatzrechtsschutz als
         Ergänzung zur Ausfalldeckung im Rahmen der NV PferdePremiumPlus 3.0


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Teil A

Abschnitt A1

Privates Pferdehalterhaftpflichtrisiko

1.    Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
      Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des
      Versicherungsnehmers als Pferdehalter.
      Bei Pferdehaltung zu beruflichen, betrieblichen, gewerblichen o. dgl. Zwecke finden diese
      Bestimmungen keine Anwendung.

2.    Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den
      Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
2.1   Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
      a) der Familienangehörigen des Versicherungsnehmers,
      b) aller sonstigen mit dem Versicherungsnehmer in häusliche Gemeinschaft lebenden
          Personen,
      c) des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters und/oder Fremdreiters in dieser Eigenschaft.
      Dabei erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Ansprüche der Tierhüter gegen den
      Versicherungsnehmer. Versichert sind darüber hinaus auch etwaige übergangsfähige
      Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, privaten Krankenversicherungsträgern,
      öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.
2.2   Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die
      mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen
      über die Vorsorgeversicherung (Abschnitt A1 Ziff. 9), wenn das neue Risiko nur für eine
      mitversicherte Person entsteht.
2.3   Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der
      Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der
      Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten
      Personen.
2.4   Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben.
      Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die
      mitversicherten Personen verantwortlich.

3.    Versicherungsschutz, Versicherungsfall
3.1   Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines
      während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses
      (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden
      Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund

                                     gesetzlicher
                               Haftpflichtbestimmungen
                               privatrechtlichen Inhalts

         von     einem     Dritten   auf   Schadensersatz     in    Anspruch   genommen        wird.
         Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar
         entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis
         geführt hat, kommt es nicht an.
3.2      Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche
         Ansprüche handelt,
         (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung,
             auf Schadensersatz statt der Leistung;
         (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
         (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des
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            Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
       (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertrags-
           erfüllung;
       (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
       (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
3.3   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen
      über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.

4.    Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
4.1   Der Versicherungsschutz umfasst
      − die Prüfung der Haftpflichtfrage,
      − die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
      − die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
        Schadensersatzverpflichtungen.
      Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer
      aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur
      Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse
      und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers
      abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch
      auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
      Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für
      den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei
      Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
4.2   Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
      Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des
      Versicherungsnehmers abzugeben.
      Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche
      gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen.
      Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungs-
      nehmers.
4.3   Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den
      Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung
      eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder
      genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm
      besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
4.4   Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung
      oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt,
      dieses Recht auszuüben.

5.    Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung,
      Serienschaden, Selbstbeteiligung)
5.1   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die
      vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der
      Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
5.2   Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
      Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines
      Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
5.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten
      als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser
      Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
      − auf derselben Ursache,
      − auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammen-
        hang oder
      − auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
      beruhen.

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5.4   Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der
      Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen
      Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten
      Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen,
      wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen.
      Abschnitt A1 Ziff. 5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
      Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden,
      deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadens-
      ersatzansprüche verpflichtet.
5.5   Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen
      angerechnet.
5.6   Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die
      Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der
      Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
5.7   Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und über-
      steigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger
      sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der
      Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der
      Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer
      erstattet.
      Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über
      den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen
      Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich
      der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der
      Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen
      verbleibende Restversicherungssumme über-steigt, werden die sonstigen Leistungen mit
      ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
5.8   Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch
      Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert,
      hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
      Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

6.    Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Pferdehalters
      (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
      Abschnitt A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren
      Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
      Soweit Abschnitt 1 Ziff. 6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in
      Abschnitt 1 Ziff. 6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B.
      Abschnitt A1 Ziff. 4 – Leistungen der Versicherung oder Abschnitt A1 Ziff. 7 – Allgemeine
      Ausschlüsse).
6.1   Allgemeines Umweltrisiko
      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers
      wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
      Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen,
      Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen
      verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet
      haben.
      Zu Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besonderes
      Umweltrisiko).
6.2   Abwässer
      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
      Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer.
6.3   Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
      Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer gemieteten Sachen
      und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

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6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden
      ausschließlich an Wohnräumen, fest installierte Wohnwagen und Campingcontainer sowie
      sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden.
      Mitversichert sind auch Schäden durch tierische Ausscheidungen.
6.3.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
      − Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
      − Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an
        Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
      − Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern
        kann,
      − Schäden infolge von Schimmelbildung.
6.3.3 die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden
      Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.
6.4 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
      Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Vereinbarung
      der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt
      erweitert werden:
6.4.1 Versichert ist – abweichend von Abschnitt A1 Ziff. 7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des
      Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch
      ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
      Kraftfahrzeug-Anhängern:
      (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht
          auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
      (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
      (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
      (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
          Höchstgeschwindigkeit;
      (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen
          Wegen und Plätzen verkehren.
6.4.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
      Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter
      Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten
      gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
      Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
      Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit
      der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür
      zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahr-
      erlaubnis hat.
      Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechts-
      folgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
6.5 Schäden im Ausland
      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland
      eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese bei einem vorübergehenden
      Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren, innerhalb der EU unbegrenzt, eingetreten sind.
      Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110
      Sozialgesetzbuch VII.
      Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der
      Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen
      des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der
      Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
6.6 Vermögensschäden
6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögens-
      schäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
      (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von

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          Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
      (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
          Tätigkeit;
      (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene
          Unternehmen;
      (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
      (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
      (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaft-
          lichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus
          Untreue oder Unterschlagung;
      (7) aus Rationalisierung und Automatisierung;
      (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des
          Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
      (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
      (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mit-
          glieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer
          Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen;
      (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von An-
          weisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflicht-
          verletzung;
      (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wert-
           sachen;
      (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
6.6.3 Die Entschädigungsleistung für Vermögensschäden des Versicherers ist bei jedem
      Versicherungsfall      auf    die     vereinbarten   Versicherungssummen        begrenzt.   Die
      Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines
      Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.

7.    Allgemeine Ausschlüsse
      Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes
      bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
7.1    Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
       Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich
       herbeigeführt haben.
       A1-2.3 findet keine Anwendung.
7.2    Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
       Leistungen
       Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
       verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
       − Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
       − Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
       Abschnitt A1 Ziff. 2.3 findet keine Anwendung.
7.3    Ansprüche der Versicherten untereinander
       Ausgeschlossen sind Ansprüche
       (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Abschnitt A1 Ziff. 7.4 benannten Personen
           gegen die mitversicherten Personen,
       (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
       (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
       Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten
       Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
7.4    Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
       verbundenen Personen
       Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
       (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben
           oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
       Als Angehörige gelten
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     − Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare
       Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
     − Eltern und Kinder,
     − Adoptiveltern und -kinder,
     − Schwiegereltern und -kinder,
     − Stiefeltern und -kinder,
     − Großeltern und Enkel,
     − Geschwister sowie
     − Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer
       angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
     (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine
         geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
     (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische
         Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
     (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungs-
         nehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft
         bürgerlichen Rechts ist;
     (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschafts-
         gesellschaft ist;
     (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
     Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort
     genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus
     ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter
     oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen,
     durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen
     Verwahrungsvertrags sind.
7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten
     oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Her-stellung,
     Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
     Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften
     Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder
     Vernichtung             der           Sache           oder            Leistung            führt.
     Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung
     des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder
     sonstigen Leistungen übernommen haben.
7.7 Asbest
     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen
     oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
7.8 Gentechnik
     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
     (1) gentechnische Arbeiten,
     (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
     (3) Erzeugnisse, die
     − Bestandteile aus GVO enthalten,
     − aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namens-
     rechtsverletzungen.
7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung,
     Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.


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7.11 Übertragung von Krankheiten
      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
      (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers
           resultieren,
      (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm
           gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
      In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist,
      dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden
      Vermögensschäden, welche entstehen durch
      (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
      (2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
7.13 Strahlen
      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem
      Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radio-
      aktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhängern
      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine
      mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
      Gebrauch        eines     Kraftfahrzeugs    oder    Kraftfahrzeug-Anhängers       verursachen.
      Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder
      Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser
      Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in
      Betrieb gesetzt wird.
7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
      Ausgeschlossen sind Ansprüche
      (1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine
           von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raum-
          fahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder
          Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
      (2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
          Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger
          Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
      − der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
         oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau
          von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt
         waren,
      − Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
         Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
      (3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und
          Nutznießer von Luftlandeplätzen.
      Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug
      ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder
      Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
7.16 Wasserfahrzeuge
      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine
      mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
      Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines
      Wasserfahrzeugs                 in         Anspruch             genommen               werden.
      Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein
      Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des
      Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
7.17. Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und

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      der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus
      (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
      (2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
      (3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
      (4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.

8.    Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
      Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
8.1   aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht
      − für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
        Wasserfahrzeugen sowie
      − für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
8.2   aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
      Rechtsvorschriften.     In   diesen    Fällen     ist  der    Versicherer berechtigt,    das
      Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das
      Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an
      ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

9.    Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
9.1   Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des
      Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu
      entstehen, sofort versichert.
      Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue
      Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags-
      rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der
      Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
      Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
      Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der
      Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch
      nicht verstrichen war.
      Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu
      verlangen.
      Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat
      nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue
      Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
9.2   Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne
      von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
9.3   Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
      (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasser-
           fahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungs-
           pflicht unterliegen;
      (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
      (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
      (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurz-
          fristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind;
      (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

10.    Fortsetzung des Versicherungsschutzes nach dem Tod des Versicherungsnehmers
       Für den mitversicherten Ehegatten des Versicherungsnehmers oder den eingetragenen
       Lebenspartner (siehe Anhang²) und/oder unverheiratete Kinder des Versicherungsnehmers
       bzw.     des      eingetragenen     Lebenspartners    besteht  der   bedingungsgemäße
       Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten
       Beitragsfälligkeitstermin fort. Wird der nächste Beitrag durch den überlebenden Partner
       eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer.


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Abschnitt A2

Besondere Umweltrisiken

      Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht
      im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen.
      Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen
      Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe Abschnitt A1 Ziff. 6.1.
      Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
      (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
      (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
      (3) Schädigung des Bodens.

1.    Versichert sind – abweichend von Abschnitt A1 Ziffer 3.1 - den Versicherungsnehmer
      betreffende öffentlich rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von
      Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des
      Versicherungsvertrags
      − die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die
        Umwelt gelangt sind oder
      − die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
      Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für
      Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeug-
      nissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-,
      Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht
      kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der
      Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden
      können (Entwicklungsrisiko).
      Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder An-
      sprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder
      geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses
      Vertrages erfasst sind.

2.    Ausland
      Versichert sind im Umfang von A1-6.3 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungs-
      richtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.

3.    Ausschlüsse
3.1   Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
      verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
      Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem
      Umweltschutz dienen, abweichen.
      A1-2.3 findet keine Anwendung.
3.2   Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
      (a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die
          Umwelt entstehen.
      (b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B.
          Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen
          können.
4.    Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr EUR
      5.000.000.


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Abschnitt A3

Deckungserweiterungen

1.     Flurschäden gelten als mitversichert.

2.     Schäden an gemieteten Sachen
       Als Ergänzung zu Abschnitt A1 Ziff. 6.3 gilt:
       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft als
       Tierhüter wegen Mietsachschäden ausschließlich an
2.1.   mobilen Einrichtungsgegenständen/Inventar in Hotels, gemieteten Ferienwohnungen/
       -häusern, Pensionen, Schiffskabinen, Schlafwagenabteil sowie fest installierte Wohnwagen,
       Tiny Houses und Campingcontainer
2.2.   zu privaten Zwecken gemieteten bzw. geliehenen Pferdeanhängern, Kutschen und Schlitten
       sofern hierfür nicht über einen anderen Vertrag Entschädigung verlangt werden kann.
2.3.   fremden beweglichen Sachen, auch wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet,
       geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, z. B. Reit-
       utensilien wie Gerte, Sattel usw.
2.4.   zu privaten Zwecken gemietete Immobilien und Grundstücken (z. B. Stallungen, Reithallen
       und Weiden ...).
2.5.   Kraftfahrzeugen, die geliehen, gemietet oder Bestandteil eines besonderen Verwahrungs-
       vertrages sind. Die Höchstentschädigung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je
       Schadenereignis max. 5.000 EUR.
2.6.   Zu den vorgenannten Ziff. 2.1 bis 2.5 gilt:
       Ausgeschlossen bleiben, wie in Abschnitt A1 Ziff. 6.3.2, Haftpflichtansprüche wegen
       − Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
       − Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an
          Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
       − Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern
         kann,
       − Schäden infolge von Schimmelbildung.

3.     Deckschäden
       Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus
       ungewolltem oder gewolltem Deckakt.

4.     Therapeutische Zwecke
       Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der privaten Nutzung der versicherten Pferde
       zu therapeutischen Zwecken.

5.     Fuhrwerke und Fahrzeuge
5.1    Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhalters aus der Verwendung der eigenen
       Pferde als Zugtiere von eigenen oder fremden Fuhrwerken (z. B. Kutschen oder Schlitten).
       Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass hierdurch kein Einkommen erzielt wird.
       Ausgeschlossen bleiben Schäden an den eigenen Fuhrwerken.
       Ausnahme siehe Abschnitt A3 Ziff. 2
5.2    Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem privaten Besitz und Gebrauch von nicht
       versicherungspflichtigen Tiertransportanhängern.

6.    Forderungsausfalldeckung
6.1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
6.1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß
      Abschnitt A1 Ziff. 2 mitversicherte Personen während der Wirksamkeit der Versicherung von
      einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen:
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      - Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Scha-
      densersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder
      Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die
      Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
      Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden
      Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflicht-
      bestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender
      Dritter).
6.1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige
      Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in Abschnitt A geregelten Tierhalter-
      haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der
      Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und
      Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere
      kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen
      oder               gewerblichen               Tätigkeit            verursacht              hat.
      Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, bei denen ein
      vorsätzliches Handeln des Schädigers (des Dritten) zugrunde liegt und für Schadenersatz-
      ansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers (Dritten) als Tierhalter oder -hüter
      entstanden sind.
6.2 Leistungsvoraussetzungen
      Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß Abschnitt A1
      Ziff. 2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
6.2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem
       ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat
       der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt
       worden ist.
       Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der
       vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen
       dieser Titel bestanden hätte
6.2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der
      Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
      − eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
      − eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in
        den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse
        abgegeben hat oder
      − ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht
        zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt
        wurde, und
6.2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der
      Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils
      oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des
      Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
6.3. Umfang der Forderungsausfalldeckung
6.3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
6.3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im
      Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
      Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige
      Personen erstreckt.
6.3.3 Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen im Rahmen der im
      Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssumme.
6.3.4 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
6.4. Räumlicher Geltungsbereich
      Versicherungsschutz besteht – abweichend von Abschnitt A1 Ziff. 6.5 – für
      Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz,
      Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.

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6.5. Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
6.5.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
      (1) Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des
          Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.
6.5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
      (1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
      (2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
      (3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete
          Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
      (4) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
         - ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z.B. der Schadensversicherer des
           Versicherungsnehmers) oder
         - ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat,
           auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von
           Dritten handelt.

7.     Rechtsschutz zur Forderungsausfalldeckung
       In Erweiterung zu Abschnitt A3 Ziff. 6 Forderungsausfalldeckung, gilt der Schadenersatz-
       rechtsschutz als Ergänzung im Rahmen der Pferdepflichtversicherung gemäß Teil C als
       mitversichert.

8.     Kosten für Nottötung / Abholung vom Bestatter
8.1.   Sollte im direkten Zusammenhang mit einem aus diesem Vertrag zu erstattenden Schaden-
       fall das versicherte Pferd versterben oder eine Nottötung erforderlich sein, übernimmt der
       Versicherer die dem Versicherungsnehmer entstehenden Kosten für die erforderliche Not-
       tötung und auf Wunsch auch die Kosten für eine Bestattung. Dies beinhaltet die Abholung
       vom jeweiligen Standort sowie die würdevolle Einäscherung bzw. Bestattung des Pferdes.
       Die Höchstentschädigung liegt hierfür bei EUR 5.000.
8.2.   Außerdem ersetzt der Versicherer Schäden an versicherten Tieren auf der Weide, die durch
       Ripper oder Wölfe getötet wurden oder aufgrund Ihrer Verletzungen getötet werden müssen.
       Eine Nottötung liegt vor, wenn der Leidenszustand des Tieres durch bewährte tierärztliche
       Behandlungsmethoden nicht behebbar ist und der Tod des Tieres als Folge des Leidens-
       zustandes mit Sicherheit zu erwarten ist. Schlachtung aus wirtschaftlichen Gründen ist keine
       Nottötung.
       Ausgeschlossen sind die tierärztlichen Behandlungskosten.
       Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem anderen
        Versicherungsvertrag oder von der öffentlichen Hand beansprucht werden kann.
       Die Höchstentschädigung liegt hierfür bei EUR 3.000.

9.     Keine Anrechnung bei Mithaftung
       Sofern der Versicherungsnehmer es wünscht, wird die Mithaftung laut § 254 Ziff. 1 – 2 BGB
       bis zu einer Schadenhöhe von EUR 1.000 nicht angerechnet.

10.    Neuwertentschädigung
       Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für Sachschäden Schaden-
       ersatz zum Neuwert. Die Höchstentschädigung ist auf EUR 2.500 je Versicherungsfall und
       Versicherungsjahr begrenzt. Sofern für diesen Vertrag eine generelle Selbstbeteiligung
       vereinbart wurde, gilt diese nicht bei einer Neuwertentschädigung. Der beschädigte/zerstörte
       Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 12 Monate ab
       Kaufdatum sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer.
       Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwert-
       entschädigung.

11.    Rettungs- und Bergungskosten
       Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmerin im Versicherungsfall zur
       Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
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      außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie
      zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht
      übersteigen.
      Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungs-
      bedingungen für die Haftpflichtversicherung

12.   Gewerbliche Nutzung
      Abweichend zu Abschnitt A1 Ziff. 1 und Abschnitt A3 Ziff. 5 gilt die freiberufliche und
      wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigenen Rechnung und auf Dauer mit der Absicht zur
      Gewinnerzielung       mit     dem      Pferd   betrieben  wird    als     mitversichert.
      Die Jahresumsatzsumme ist auf 12.000 Euro begrenzt.

13.   Künftige Bedingungsverbesserungen
      Werden die dieser Pferdehaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Bedingungen aus-
      schließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die
      neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.

14.   Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbedingungen
      1. Der Versicherer garantiert, dass die dieser Pferdepflichtversicherung zugrunde liegenden
         Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Pferdepflichtversicherung (AVB) aus-
         schließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband der
         Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen aktuellsten Bedingungen abweichen.
      2. Ferner garantieren wir die Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises
         Beratungsprozesse.

15.   Mediation
      Der Versicherer gewährt in Konfliktsituationen, Unterstützung zur Beilegung des Konfliktes
      durch kostenlose Durchführung einer Mediation.
      Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist die schriftliche Bereitschaft des Versicherungs-
      nehmers und des Konfliktpartners zur Teilnahme an einem Gespräch zur Beilegung des
      Konfliktes. Weitere Voraussetzung ist, dass zwischen den Parteien kein Rechtsstreit oder
      Schlichtungsverfahren geführt wird.
      Die Kostenerstattung ist beschränkt auf die ortsüblichen Gebühren eines Mediatoren für
      maximal drei Termine je zwei Stunden.

16.   Besitzstandsgarantie – soweit nicht ausgeschlossen -
      Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Versicherungsnehmer durch die
      Vertragsbedingungen zur Pferdehaftpflichtversicherung des Vorvertrags beim vorherigen
      Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang (Deckung von Haftpflichtansprüchen)
      bessergestellt gewesen wäre, wird die NV-Versicherungen VVaG nach den Versicherungs-
      bedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags regulieren.
      Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Bedingungen des Vorversicherers zur
      Verfügung zu stellen.
      Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass
       ununterbrochen Versicherungsschutz bestand;
       die Vorversicherung bei Antragsstellung angegeben wurde;
       die bei der NV-Versicherungen VVaG versicherte Versicherungssumme die Höchstersatz-
         leistung darstellt;
       beitragspflichtige Einschlüsse beim Vorvertrag unberücksichtigt bleiben.
      Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit
       im Ausland vorkommenden Schadenereignissen;
       beruflichen und gewerblichen Risiken;
       Vorsatz;
       vertraglicher Haftung;
       Haftpflichtansprüchen gemäß Abschnitt A1 Ziff. 7;

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       Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
        unterliegen.

17.   Konditionsdifferenzdeckung – NV-Lückenlos-Garantie
      Wenn vor Beginn dieses Vertrages ein direkter Vorvertrag besteht, also das
      Pferdehaftpflichtrisiko von einem anderen Versicherer auf die NV-Versicherungen VVaG
      übertragen werden soll, dann gilt diese Deckungserweiterung für den Zeitraum zwischen
      Antragsstellung (Antragseingang bei der NV-Versicherungen VVaG) und dem tatsächlichen
      Beginn des Vertrages = Ende des Vorvertrages.
      Voraussetzung für diese Deckungserweiterung ist, dass der entsprechende Vorvertrag bei
      Antragstellung angegeben und dass der Antrag nicht abgelehnt wurde.
      Die Differenzdeckung leistet für die Inhalte dieses Vertrages, soweit diese durch den noch
      bestehenden Vorvertrag nicht oder nur teilweise gedeckt sind. Diese Deckungserweiterung gilt
      nachrangig (subsidiär) zu dem bestehenden Vorvertrag. Die Gesamthaftung ist auf die
      Versicherungssumme des entsprechenden Vorvertrages begrenzt. Sollte diese höher sein als
      in diesem Vertrag, so ist die Haftung auf die Versicherungssummen dieses Vertrages
      begrenzt.

18.  NV Best-Leistungs-Garantie – soweit nicht ausgeschlossen -
     Versicherungsfälle, die im Rahmen dieses Vertrages nicht oder mit Einschränkungen unter
     den Deckungsschutz fallen, jedoch durch einen leistungsstärkeren, allgemein zugänglichen
     Tarif zur Pferdehaftpflichtversicherung eines anderen in Deutschland zum Betrieb
     zugelassenen Versicherers zum Zeitpunkt des Schadeneintritts eingeschlossen oder besser
     eingeschlossen wären, sind automatisch entsprechend den dortigen Regelungen
     mitversichert. Beitragspflichtige Einschlussmöglichkeiten fallen nicht unter diese Garantie.
     Der Nachweis (in Form Bedingungen und Risikobeschreibungen) über die anderweitige
     Mitversicherung obliegt dem Versicherungsnehmer.
     Die Begrenzung der Gesamtleistung der NV-Versicherungen VVaG durch die vereinbarten
     Versicherungssummen bleibt unberührt.
18.1 Ausschlüsse
     a) aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen
     b) Berufliche und gewerbliche Risiken
     c) Ansprüche über die gesetzliche Haftung hinaus
     d) Vorsatz
     e) Eigenschäden
     f) Vertragliche Haftung
     g) Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
18.2 Pro-Aktive Schadenregulierung
      Ergänzend zu Abschnitt A3 Ziff. 18 wird auch ohne vorherigen Nachweis durch den VN
      Versicherungsschutz geboten, wenn der NV-Versicherungen VVaG der Wortlaut der Versi
      cherungsbedingungen des entsprechenden Mitbewerbers bekannt ist.
18.3 Teil-Kündigungsmöglichkeit
     Diese Regelung der „NV-Best-Leistungs-Garantie“ kann ohne Aufhebung des Gesamt-
     vertrages von beiden Vertragspartnern ohne Angabe von Gründen in Textform unter
     Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Der andere Vertragspartner ist in
     diesem Fall berechtigt, die Aufhebung des Hauptvertrages zum selben Zeitpunkt zu verlangen.

19.   Versehensklausel
      In Erweiterung Abschnitt B3 Ziff. 2 bleibt der Versicherungsschutz bei versehentlicher
      Obliegenheitsverletzung in vollem Umfang bestehen, wenn die Erfüllung der Obliegenheit bei
      Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.

20. Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
20.1 Werden Sie während der Wirksamkeit des Vertrages arbeitslos, wird der Vertrag auf Ihren
     Wunsch außer Kraft gesetzt. Die Außerkraftsetzung beginnt, sobald Sie beim Arbeitsamt
     arbeitslos gemeldet sind. Geht uns der entsprechende Nachweis jedoch erst später als zwei

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     Monate nach Beginn der Arbeitslosigkeit zu, gilt die Außerkraftsetzung erst mit Zugang des
     Nachweises.
20.2 Wir gewähren während der Außerkraftsetzung beitragsfreien Versicherungsschutz in Höhe
     der zuletzt vereinbarten Versicherungssummen.
20.3 Voraussetzungen für den beitragsfreien Versicherungsschutz sind:
     a) Der Tierhalterhaftpflichtvertrag bestand vor der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate.
     b) Alle Beiträge wurden bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit beglichen.
     c) Das Arbeitsverhältnis war unbefristet, ungekündigt und wurde durch den Arbeitgeber
        betriebsbedingt gekündigt.
     d) Die wöchentliche Arbeitszeit betrug vor der Kündigung mindestens 30 Stunden.
     e) Das Arbeitsverhältnis unterlag dem deutschen Arbeitsrecht und der Beitragspflicht der
        Bundesanstalt für Arbeit.
     Der beitragsfreie Versicherungsschutz erlischt mit Ende der Arbeitslosigkeit, spätestens
     jedoch nach insgesamt einjähriger Beitragsfreistellung seit Vertragsbeginn.
20.4 Die Außerkraftsetzung endet mit Beendigung der Arbeitslosigkeit, wenn uns ihre entspre-
     chende Mitteilung innerhalb von zwei Monaten zugeht. Anderenfalls endet die Außerkraft-
     setzung mit Zugang Ihrer Mitteilung.
     Der Vertrag erlischt ohne besondere Vereinbarung, wenn die Außerkraftsetzung mehr als ein
     Jahr dauert.
21.   Mitversicherung von Reitbeteiligten
      Reitbeteiligungen sind auf gewisse Dauer angelegte Rechtsverhältnisse über die regelmäßige
      Benutzung des versicherten Reitpferdes gegen Beteiligung an den Unterhaltskosten.
      Ebenso gilt die gesetzliche Haftpflicht aus dem unentgeltlichen Verleih an fremde Reittier-
      nutzer als mitversichert.
      Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Reitbeteiligten und der Reittiernutzer gegen
      den Versicherungsnehmer. Die Ausschlüsse gemäß Abschnitt A1 Ziffer 7 bleiben bestehen.

22.   Mitversicherung von Fohlen
      Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Fohlen, soweit
      diese nicht älter als 18 Monate sind. Voraussetzung ist, dass die Fohlen im Besitz des
      Versicherungsnehmers sind, beim Muttertier bleiben und die Muttertiere über diesen Vertrag
      versichert sind.
23.   Reiten und Führen mit gebissloser oder ungewöhnlicher Zäumung und Sattel
      Eingeschlossen sind Schäden aus dem Reiten mit und ohne Sattel sowie Führen von Pferden
      mit gebissloser oder ungewöhnlicher Zäumung.

24.   Unentgeltlicher Reitunterricht
      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers, aus der Erteilung von
      Reitunterricht, sofern dieser nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt.

25.   Kosten für Nottötung/Abholung durch Abdecker
      Nach einem versicherten Haftpflichtschaden übernimmt der Versicherer die dem Versiche-
      rungsnehmer entstehenden Kosten für eine erforderliche Nottötung des versicherten Pferdes
      und/oder die Abholung von einem Abdecker vom Schadenort.
      Die Versicherungssumme beträgt max. 5.000 EUR, höchstens aber jeweils das Doppelte für
      alle Schäden eines Versicherungsjahres.

26.   Teilnahme an reitsportlichen Veranstaltungen und Turnieren
      Mitversichert sind Haftpflichtansprüche infolge privater Teilnahme zu Vereinszwecken,
      auch wenn das Tier dort von einem fremden Dritten geritten oder geführt wird oder an
      Veranstaltungen wie Schauvorführungen, Pferderennen, Distanzritte und Turnieren sowie
      den Vorbereitungen hierzu. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass durch die
      Teilnahme kein Einkommen erzielt wird.
      Ausnahmen sind gemäß Abschnitt A3 Ziff. 11 benannt.
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27.   Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern
      Eingeschlossen sind – abweichend von Abschnitt A1 Ziff. 7 - übergangsfähige Regress-
      ansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversiche-
      rungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.

Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A

1.    Abtretungsverbot
      Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung
      des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschä-
      digten Dritten ist zulässig.

2.    Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag
      (Beitragsregulierung)
2.1   Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen
      des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Auf-
      forderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben
      sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des
      Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann
      dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten
      Beitragsunterschiedes verlangen.
      Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der
      Angaben kein Verschulden trifft.
2.2   Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen
      wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung),
      beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung
      beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unter-
      schritten werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1 nach dem Versicherungsabschluss
      eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt.
2.3   Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
      Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen
      Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträg-
      lich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel
      gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten
      nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
2.4   Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitrags-
      vorauszahlung für mehrere Jahre.

3.    Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
3.1   Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach
      Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt.
      Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitrags-
      angleichung.
3.2   Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen
      Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der
      Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen
      Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten
      Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
      Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall
      veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
      Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr
      geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu
      angemeldeten Schadenfälle.


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3.3   Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung
      verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu
      verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versiche-
      rungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
      Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf
      Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder
      jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahres-
      beitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schaden-
      zahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat;
      diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz
      ergeben würde.
3.4   Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 unter 5 Prozent entfällt eine Beitrags-
      angleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
3.5   Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich
      der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den
      Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
      mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitrags-
      erhöhung wirksam werden sollte.
      Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht
      hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor
      dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
      Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.

4.    Schiedsgerichtsvereinbarungen
      Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls
      beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden
      Mindestanforderungen entspricht:
      − Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss
          Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren
          Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.
      − Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem
          Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die
          Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss
          bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
      − Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung
          sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.
      Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von
      Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung
      am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren
      des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versiche-
      rungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende
      Mitwirkung einzuräumen.


Teil B – Allgemeiner Teil

Abschnitt B1

Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung

1.    Beginn des Versicherungsschutzes
      Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
      Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nicht-
      zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.


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2.      Beitragszahlung, Versicherungsperiode
2.1     Beitragszahlung
        Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende
        Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.
2.2     Versicherungsperiode
        Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertrags-
        dauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so
        entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.

3       Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags,
        Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
3.1     Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
        Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten
        und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unab-
        hängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
        Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste
        oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
        Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten
        Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
        Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen
        Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach
        Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
3.2     Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
        Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziff. 3.1 gezahlt, so kann der
        Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht
        veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nicht-
        zahlung nicht zu vertreten hat.
3.3     Leistungsfreiheit des Versicherers
        Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach
        Ziff. 3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen
        Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versiche-
        rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder
        durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nicht-
        zahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
        Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu
        vertreten hat.

4.      Folgebeitrag
4.1     Fälligkeit
        Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-,
        Viertel-jahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten
        Zeitpunkt fällig.
        Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
4.2     Verzug und Schadensersatz
        Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung
        in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
        Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der
        Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu
        verlangen.
4.3     Mahnung
        Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungs-
        nehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern
        und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei
        Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.


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      Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des
      Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen
      (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
4.4   Leistungsfreiheit nach Mahnung
      Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist
      der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder
      der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
      frei.
4.5   Kündigung nach Mahnung
      Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der
      Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Ein-
      haltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
      Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden.
      Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem
      Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der
      Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
4.6   Zahlung des Beitrags nach Kündigung
      Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündi-
      gung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird
      sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
      Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziff. 4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.

5.    Lastschriftverfahren
5.1   Pflichten des Versicherungsnehmers
      Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versiche-
      rungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des
      Kontos zu sorgen.
      Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer
      nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich
      nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung
      des Versicherers erfolgt.
5.2   Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
      Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz
      wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer
      berechtigt, das SEPA Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu
      kündigen.
      Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer
      verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
      Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug
      können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.

6.    Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
6.1   Allgemeiner Grundsatz
      Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags
      zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten
      Interesse
6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat
      der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der
      Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf
      das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hinge-
      wiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor
      Ende der Widerrufsfrist beginnt.
      Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für
      das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Ver-
      sicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
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6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versiche-
      rungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
      Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige
      oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine
      angemessene Geschäftsgebühr zu.
6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger
      Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfech-
      tungserklärung zu.
6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft
      weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die
      Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom
      Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte
      Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer
      Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse
      genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene
      Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse
      in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,
      ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt
      zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.


Abschnitt B2

Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung

1.    Dauer und Ende des Vertrags
1.1   Vertragsdauer
      Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
1.2   Stillschweigende Verlängerung
      Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein
      Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor
      dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
1.3   Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
      Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten
      Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
1.4   Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
      Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag
      zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Die Kündigung
      muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres
      zugegangen sein.
1.5   Wegfall des versicherten Interesses
      Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft
      weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer
      vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.

2.    Kündigung nach Versicherungsfall
2.1   Kündigungsrecht
      Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn vom Versicherer eine Schadens-
      ersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde
      oder dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich
      zugestellt wird.
      Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
      spätestens einen Monat nach der Zahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
2.2   Kündigung durch Versicherungsnehmer

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      Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer
      wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem
      späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode,
      wirksam wird.
2.3   Kündigung durch Versicherer
      Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungs-
      nehmer wirksam.


3.    Veräußerung und deren Rechtsfolgen
3.1   Übergang der Versicherung
      Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versicherungsnehmers in
      die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden
      Rechte und Pflichten ein.
      Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder
      eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
3.2   Kündigung
      Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter
      Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu
      kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der
      Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
      Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum
      Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht
      erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis
      des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der
      Kenntnis, ausgeübt wird.
3.3   Beitrag
      Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der
      Übergang auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt. Wenn der
      Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des
      Beitrags.
3.4   Anzeigepflichten
      Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform
      (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
      Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn
      der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige
      dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er
      den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
      Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt
      bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls
      zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für seine
      Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.


Abschnitt B3

Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten

1.    Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum
        Vertragsschluss
1.1   Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
      Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle
      ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B.
      E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich
      sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch

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      dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber
      vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
      Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der
      Anwendung von Absatz 1 und Ziff. 1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als
      auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
      Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder
      grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem
      Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
1.2   Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht

1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
      Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. 1.1 Absatz 1, kann der
      Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die
      Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
      Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
      dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
      gemacht hat.
      Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht
      besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
      auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
      geschlossen hätte.
      Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs-
      schutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig
      oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die
      Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber
      kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt
      hat.
1.2.2 Kündigung
      Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. 1.1 Absatz 1 leicht fahr-
      lässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen.
      Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
      der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen
      oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
1.2.3 Vertragsänderung
      Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. 1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich
      verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den
      Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen
      auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom
      Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab
      der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
      Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt
      der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der
      Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
      Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den
      Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
      Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer
      innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben,
      auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände
      innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt
      mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der
      Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
1.4 Hinweispflicht des Versicherers
      Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer
      nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-
      Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
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1.5   Ausschluss von Rechten des Versicherers
      Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags-
      änderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die
      Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
1.6   Anfechtung
      Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt
      bestehen.
1.7   Erlöschen der Rechte des Versicherers
      Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung
      erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für
      Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre,
      wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig
      verletzt hat.

2.    Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
2.1   Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
      Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des
      Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die
      Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der
      zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
2.1.1 Rechtsfolgen
      Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er
      vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der
      Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den
      Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der
      Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob
      fahrlässig verletzt hat.
2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
      Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende
      Obliegenheiten zu erfüllen:
2.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei
      hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu
      befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die
      Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte
      Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem
      Ermessen zu handeln.
      (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch
            wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt,
            wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
      (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu
            erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle
            Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig
            sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
      (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder
            gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der
            Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
      (4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf
            Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst
            erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
      (5) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend
            gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der
            Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der
            Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen
            Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung

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2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Ziff. 2.1 oder Ziff. 2.2 vorsätzlich,
      so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung
      der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen,
      das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende
      Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder
      teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
      Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
      dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der
      Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt
      oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der
      dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungs-
      nehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.


Abschnitt B4

Weitere Regelungen

1.    Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
1.1   Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen
      versichert ist.
1.2   Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungs-
      nehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen.
1.3   Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines
      Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die
      Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird,
      dem Versicherer zugeht.

2.    Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
2.1   Form, zuständige Stelle
      Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag
      betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-
      Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem
      Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung
      des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig
      bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von
      Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
2.2   Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
      Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitge-
      teilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben
      ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte
      Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies
      gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des
      Versicherungsnehmers.
2.3   Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
      Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs
      abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung Ziff. 2.2
      entsprechend Anwendung.

3.    Vollmacht des Versicherungsvertreters
3.1   Erklärungen des Versicherungsnehmers
      Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene
      Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
      (1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;

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       (2)   ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
       (3)   Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des
             Versicherungsverhältnisses.
 3.2   Erklärungen des Versicherers
       Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte
       Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
 3.3   Zahlungen an den Versicherungsvertreter
       Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der
       Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines
       Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der
       Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der
       Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

 4.    Verjährung
       Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung
       beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger
       von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
       erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
       Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden,
       zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform
       (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim
       Anspruchsteller nicht mit.
       Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen
       Gesetzbuchs.

 5.    Örtlich zuständiges Gericht
 5.1   Klagen gegen den Versicherer
       Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die
       gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
       Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
       Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der
       Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in
       Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
       Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner
       Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen
       Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen
       Sitz hat.
5.2    Klagen gegen den Versicherungsnehmer
       Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die
       gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des
       Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
       Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,
       bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen
       den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
       Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

 6.    Anzuwendendes Recht
       Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

 7.    Embargobestimmung
       Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur,
       soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-,
       Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der
       Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder
       Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick
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     auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften
     entgegenstehen.


Teil C

Zusatzbedingungen für die Versicherung von Schadenersatzrechtsschutz als Ergänzung
zur Ausfalldeckung im Rahmen der NV PferdePremiumPlus 3.0

1.
1.1. Versichert gilt der Rechtsschutz für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen.
     Versicherte Personen sind dieselben Personen, die auch versicherte Personen der
     Pferdehaftpflichtversicherung sind.
1.2. Dieser Rechtsschutz beginnt und endet mit dem Pferdehaftpflichtvertrag.
1.3. Teil-Kündigungsmöglichkeit
     Diese Regelung der „Rechtsschutzversicherung“ kann ohne Aufhebung des Gesamt-vertrages
     von beiden Vertragspartnern ohne Angabe von Gründen in Textform unter Einhaltung einer
     Frist von einem Monat gekündigt werden. Der andere Vertragspartner ist in diesem Fall
     berechtigt, die Aufhebung des Hauptvertrages zum selben Zeitpunkt zu verlangen.
2.
2.1. Versichert ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher
     Haftpflichtbestimmungen gegen Dritte, soweit es sich bei dem Dritten um eine Privatperson
     handelt und soweit die sich aus dem Vorwurf gegen den Dritten ergebenden Ansprüche nach
     Maßgabe der diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die
     Haftpflichtversicherung für private Pferdehalter versichert wären.
2.2. Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher oder mutmaßliche
     Schadenverursacher,       der      nicht   selbst     eine    versicherte    Person   dieser
     Pferdehaftpflichtversicherung ist.
2.3. Gegenstand der Rechtsschutzversicherung ist die Feststellung der Schadenverursachung
     durch den Dritten, die Feststellung der Schadenhöhe, die Erzielung eines rechtskräftig
     vollstreckbaren Urteils und die Vollstreckung des Urteils oder ersatzweise der Nachweis der
     Erfolglosigkeit der Zwangsvollstreckung durch das schriftliche Vollstreckungsprotokoll eines
     Gerichtsvollziehers.
     Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles für die
     Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ab dem Zeitpunkt, in dem das dem
     Schadenersatzanspruch zugrunde liegende Schadenereignis eingetreten ist.
3.
3.1. Soweit nicht ein anderer Rechtsschutzversicherer für die versicherte Person für den gleichen
     Rechtsschutzfall zur Kostenübernahme verpflichtet ist, trägt der Versicherer
     a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung für den Versicherungsnehmer
        tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des
        zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr
        als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche
        Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen im
        Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der
        gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem
        Prozessbevollmächtigten führt;
     b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für den
        Versicherungsnehmer tätigen, am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen ausländischen
        oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwalts. Im letzteren Fall trägt der Versicherer
        die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das
        Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre. Wohnt der
        Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist
        ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig, trägt der Versicherer
        weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen

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          Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich
          den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt;
       c) die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die
          vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
       d) die        Gebühren        eines        Schieds-       oder       Schlichtungsverfahrens
          bis zur Höhe der Gebühren, die im Fall der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts
          erster Instanz entstehen;
       e) die Kosten für die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des
          Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen aus der
          deutschen Sprache in die ausländische Gerichtssprache;
       f) die Kosten für einen Dolmetscher für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des
          Versicherungsnehmers im Ausland, wenn das Erscheinen des Versicherten angeordnet
          ist;
       g) die Reisekosten zu einem ausländischen Gericht, wenn das Erscheinen des Versicherten
          angeordnet ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen
          Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen, max. EUR 2.500 EUR
       h) die dem Gegner durch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen entstandenen Kosten,
          soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist.
3.2.
     a) Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der vom Versicherer zu tragenden Kosten
        verlangen, sobald er nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese
        Verpflichtung bereits erfüllt hat.
     b) Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte Kosten werden diesem in
        Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet, an dem diese Kosten vom
        Versicherungsnehmer gezahlt wurden.
3.3. Es gilt eine Versicherungssumme in unbegrenzter Höhe je Rechtsschutzfall unter
     Berücksichtigung der Gebührenordnungen und Kostengesetze als vereinbart. Zahlungen für
     den     Versicherungsnehmer        und mitversicherte      Personen   aufgrund    desselben
     Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen
     aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
3.4. Rechtsschutz besteht für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund
     gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, in
     Norwegen und in der Schweiz.
4.
4.1. Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers nach Eintritt eines
     Rechtsschutzfalles erforderlich, hat er
     a) dem Versicherer den Rechtsschutzfall unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch
        – anzuzeigen;
     b) den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des
        Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf
        Verlangen zur Verfügung zu stellen
     c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
        aa) kostenauslösende Maßnahmen mit dem Versicherer abzustimmen, insbesondere vor
              der Erhebung und Abwehr von Klagen sowie vor der Einlegung von Rechtsmitteln die
              Zustimmung des Versicherers einzuholen;
        bb) für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG zu sorgen. Dies bedeutet,
              dass die Rechtsverfolgungskosten so gering wie möglich gehalten werden sollen. Von
              mehreren möglichen Vorgehensweisen hat der Versicherungsnehmer die
              kostengünstigste zu wählen, indem er z. B. (Aufzählung nicht abschließend):
              - nicht zwei oder mehr Prozesse führt, wenn das Ziel kostengünstiger mit einem
                Prozess erreicht werden kann (z. B. Bündelung von Ansprüchen oder
                Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern als Streitgenossen, Erweiterung einer
                Klage statt gesonderter Klageerhebung),
           - auf (zusätzliche) Klageanträge verzichtet, die in der aktuellen Situation nicht oder
              noch nicht notwendig sind,

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 NV-Versicherungen VVaG                                         AVB NV PferdePremiumPlus 3.0

              - vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abwartet,
                das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben
                kann,
              - vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einklagt und die etwa nötige
                gerichtliche Geltendmachung der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der
                Entscheidung über die Teilansprüche zurückstellt,
              - in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze Frist zur Erhebung von Klagen oder
                zur Einlegung von Rechtsbehelfen zur Verfügung steht, dem Rechtsanwalt einen
                unbedingten Prozessauftrag zu erteilen, der auch vorgerichtliche Tätigkeiten mit
                umfasst.
       Der Versicherungsnehmer hat zur Minderung des Schadens Weisungen des Versicherers
       einzuholen und zu befolgen. Er hat den Rechtsanwalt entsprechend der Weisung zu
       beauftragen.
4.2.   Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden
       Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung
       seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes
       bestätigt und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die
       Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen
       hätte.
4.3.   Der Versicherungsnehmer kann den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der
       Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der Versicherer nach Ziff. 3 Abs. 1 a) und b) trägt.
       Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus,
       a) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt;
       b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die
          alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint.
4.4.   Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird
       dieser von dem Versicherer im Namen des Versicherungsnehmers beauftragt. Für die
       Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der Versicherer nicht verantwortlich.
4.5.   Der Versicherungsnehmer hat
       a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und
          wahrheitsgemäß zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen
          Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen;
       b) dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben.
4.6.   Wird eine der in den Abs. 1 oder 5 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der
       Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer
       Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
       Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der
       vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei der Verletzung einer
       nach Eintritt des Rechtsschutzfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur
       Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung
       in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach,
       dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz
       bestehen.
       Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
       dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
       Rechtsschutzfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
       obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die
       Obliegenheit arglistig verletzt hat.
4.7.   Der Versicherungsnehmer muss sich bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten die Kenntnis und
       das Verhalten des von ihm beauftragten Rechtsanwaltes zurechnen lassen, sofern dieser die
       Abwicklung des Rechtsschutzfalles gegenüber dem Versicherer übernimmt.
4.8.   Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis des
       Versicherers abgetreten werden.
4.9.   Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der
       Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf den Versicherer über. Die für die

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       Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer dem
       Versicherer auszuhändigen und bei deren Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen
       mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer
       zurückzuzahlen.
       Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur
       Leistung insoweit nicht verpflichtet, als der Versicherer infolgedessen keinen Ersatz von dem
       Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der
       Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
       Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
       Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

5.     Die Prämie für diesen Deckungseinschluss ist Bestandteil des Pferdehaftpflichtvertrages und
       unterliegt allen Bestimmungen bezüglich der Prämie, die im Bedingungswerk der Pferdehaft-
       pflichtversicherung getroffen wurden.
6.
6.1. Soweit die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen bezüglich der Rechtslage keine
     hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann der Versicherer den Rechtsschutz ganz oder
     teilweise ablehnen.
6.2. Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Gründe unverzüglich
     mitzuteilen, sobald der Sachverhalt genügend geklärt ist. Stimmt der Versicherungsnehmer
     der Auffassung der Rechtsschutzversicherung nicht zu, kann der Versicherungsnehmer den
     für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten der Rechtsschutz-
     versicherung veranlassen, dieser gegenüber eine begründete Stellungnahme darüber
     abzugeben, dass die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf
     Erfolg bietet, nicht mutwillig erscheint und nicht in grobem Miss-verständnis zu dem
     angestrebten Erfolg steht. Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für beide Teile bindend, es
     sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
6.3. Die Rechtsschutzversicherung kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindestens
     einem Monat setzen, binnen derer der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig
     und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat,
     damit dieser die Stellungnahme gemäß Absatz 2 abgeben kann. Kommt der Versicherungs-
     nehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, entfällt der
     Versicherungsschutz. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer ausdrücklich
     auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.

Risikoträger: AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG,
Uhlandstr. 7, 80336 München


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