# uniVersa Tierhalter-Haftpflicht (Pferd): die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-pferdehaftpflicht-universa-tierhalter-haftpflicht.php
- Rechtlicher Träger: uniVersa Allgemeine Versicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-pferdehaftpflicht-universa-tierhalter-haftpflicht.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen Haftpflichtversicherung SHB-955 (AHB mit Besonderen Bedingungen Tierhalter)](https://www.universa.de/site/assets/files/8037/shb-955-bedingungen_haftpflichtversicherung_08_2026.pdf), Fassung SHB-955, AHB 11.2016 mit B.1 241-962 11.2016

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden | laut Versicherungsschein | Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. | AHB 6.1, Seite 6 |
| Höchstbetrag je geschädigter Person bei Personenschäden | nicht geregelt |  |  |
| Echte Vermögensschäden (ohne vorangehenden Personen- oder Sachschaden) | ja | Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen | AHB 2.1, Seite 5 |
| Höchstersatzleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres (Maximierung) | ja | Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache | AHB 6.2, Seite 6 |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | keine | Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). | AHB 6.4, Seite 6 |
| Geltungsbereich (Deutschland, Europa, weltweit) und vorübergehender Auslandsaufenthalt mit dem Pferd | ja | Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr: Eingeschlossen ist | B.1 3, Seite 15 |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (zum Beispiel ein weiteres Pferd) bis zur Anzeige | ja, bis 50.000 € | 500.000 für Personenschäden und EUR 50.000 für Sachschäden | AHB 4.2, Seite 6 |
| Besitzstands- oder Best-Leistungs-Garantie (bessere Bedingungen des Vorvertrags oder eines anderen Anbieters gelten mit) | nicht geregelt |  |  |
| Leistungsupdate: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitrag auch für bestehende Verträge | nicht geregelt |  |  |
| Versicherte Tierarten (Pferd, Pony, Esel, Maultier, Kleinpferd) | ja | als Halter von Reit- und Zugtieren (Pferde, Kleinpferde, Ponys, Maultiere, Esel usw.). | B.1 2, Seite 15 |
| Fohlen der versicherten Stute beitragsfrei mitversichert, bis zu welchem Alter | nicht geregelt |  |  |
| Mehrere Pferde in einem Vertrag und Nachlass ab dem zweiten Pferd | nicht geregelt |  |  |
| Mindest- und Höchstalter des Pferdes bei Vertragsbeginn | nicht geregelt |  |  |
| Hengste versicherbar (ohne Zuschlag oder mit Zuschlag) | nicht geregelt |  |  |
| Vorübergehend geliehene oder in Pflege genommene fremde Pferde (Probe, Pflegepferd) | nicht geregelt |  |  |
| Therapiepferd und Einsatz bei Reittherapie oder heilpädagogischem Reiten | nicht geregelt |  |  |
| Mitversicherte Personen (Ehe- oder Lebenspartner, Kinder, Haushaltsangehörige als Halter, Reiter oder Führer) | nicht geregelt |  |  |
| Haftpflicht von Fremdreitern (nicht gewerbsmäßige Reiter, die das Pferd mit Erlaubnis reiten) | nicht geregelt |  |  |
| Personenschäden des Fremdreiters selbst (Sturz vom versicherten Pferd) | nicht geregelt |  |  |
| Reitbeteiligung (feste Mitreiter gegen Entgelt) mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Haftpflicht des nicht gewerbsmäßigen Tierhüters (Freunde, Nachbarn, Stallgemeinschaft) | ja | gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist. | B.1 2, Seite 15 |
| Personenschäden des Tierhüters selbst (das Pferd verletzt die Person, die es betreut) | nicht geregelt |  |  |
| Ansprüche von Angehörigen und Mitversicherten untereinander | nein | aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören. | AHB 7.5, Seite 7 |
| Reiten und Führen durch Minderjährige und Haftung bei Aufsichtspflicht | nicht geregelt |  |  |
| Personenschäden Dritter (Tritt, Biss, Sturz) einschließlich Schmerzensgeld | ja | das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte | AHB 1.1, Seite 5 |
| Schäden an Tieren Dritter einschließlich Tierarztkosten | nicht geregelt |  |  |
| Verkehrsunfall durch das ausgebrochene oder gerittene Pferd | nicht geregelt |  |  |
| Flurschaden auf Feldern, Wiesen, Wegen und in Wäldern | nicht geregelt |  |  |
| Ungewollter Deckakt (Folgekosten bei der Stute eines Dritten) | nicht geregelt |  |  |
| Gewollter Deckakt (Schäden beim vereinbarten Decken) | nicht geregelt |  |  |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz (zum Beispiel an Gewässern oder geschützten Arten) | ja, bis 500.000 € | Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen EUR 500.000 pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. | B.1 5.3, Seite 19 |
| Gewässerschäden, etwa durch Dung oder Mist (Kleingebinde) | nicht geregelt |  |  |
| Mietsachschäden an gemieteten Boxen, Stallungen, Weiden und Reithallen | nein | wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat | AHB 7.6, Seite 7 |
| Schäden an geliehenem oder gemietetem Sattelzeug und Reitzubehör | nein | wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat | AHB 7.6, Seite 7 |
| Schäden am geliehenen oder gemieteten Pferdeanhänger und Transporter | nein | wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat | AHB 7.6, Seite 7 |
| Schäden an geliehenen Kutschen und Fuhrwerken | nein | wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat | AHB 7.6, Seite 7 |
| Allmählich entstandene Schäden durch Scharren, Verbiss oder Urin | nicht geregelt |  |  |
| Turniere, Reitsportveranstaltungen und Wettbewerbe (Teilnahme und Training) | nicht geregelt |  |  |
| Pferderennen, Distanzritte und Galopprennen | nicht geregelt |  |  |
| Fahren mit Kutsche oder Fuhrwerk (Fahrsport, private Fahrten) | nicht geregelt |  |  |
| Jagdreiten, Schleppjagd und Fuchsjagd | nicht geregelt |  |  |
| Voltigieren und Reitunterricht im privaten Rahmen | nicht geregelt |  |  |
| Transport des Pferdes (Verladen, Fahrt im Anhänger, Abladen) | nicht geregelt |  |  |
| Gewerbliche oder landwirtschaftliche Nutzung (Reitschule, Vermietung, Pension, Zucht gegen Entgelt) | nicht geregelt |  |  |
| Private Hobbyzucht und Aufzucht | nicht geregelt |  |  |
| Forderungsausfall: Ersatz, wenn ein fremder Tierhalter den Schaden am Versicherten nicht bezahlen kann | nicht geregelt |  |  |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten | ja | Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche | AHB 5.1, Seite 6 |
| Kosten der Verteidigung im Straf- oder Bußgeldverfahren nach einem Pferdeschaden | ja | so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. | AHB 5.3, Seite 6 |
| Strafkaution im Ausland | nicht geregelt |  |  |
| Erfüllt eine behördliche oder kommunale Versicherungspflicht (in Spanien etwa Ordenanzas municipales für Equiden) | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheit zu Equidenpass, Chip, Registrierung und Anmeldung des Pferdes | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten zur Einzäunung und Beaufsichtigung (Koppel, Weidezaun) | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten beim Reiten im Straßenverkehr (Reitabzeichen, Beleuchtung, Helm) | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung) | ja | Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben wurden. | AHB 25.1, Seite 11 |
| Tod, Verkauf oder Wechsel des Pferdes (Vertragsende oder Umschreibung) | nicht geregelt |  |  |
| Laufzeit und Kündigung (Frist, tägliche Kündbarkeit, Kündigung nach Schaden) | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich | AHB 16.2, Seite 9 |
| Besondere Ausschlüsse (zum Beispiel Vorsatz, Rennen, gewerbliche Nutzung, Schäden am Reiter, an eigenen Sachen) | ja | Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. | AHB 7.1, Seite 7 |

## Volltext der Bedingungen: Bedingungen Haftpflichtversicherung SHB-955 (AHB mit Besonderen Bedingungen Tierhalter)

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                                                                 Versicherungsbedingungen
                       für die private Haftpflichtversicherung


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[Seite 2]
Inhaltsverzeichnis
A     Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)                                 5


B      esondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die privaten Haftpflichtversicherungen
      B
      (Sonstige)
B.1    esondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Tierhalter-Haftpflichtversicherung
      B
      (Hunde, Reittiere, Zugtiere)                                                                              15
B.2   Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Bauherren-Haftpflichtversicherung                 16
B.3   Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung   17
B.4   Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen Betriebs-Haftpflichtversicherung/
      Veranstalter-Haftpflichtversicherung                                                                      20
B.5    esondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung für privat genutzte
      B
      Wasser-Fahrzeuge                                                                                          28
B.6    usatzbedingungen zur Privat- sowie Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung für die
      Z
      Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden - Anlagenrisiko -                                        31
B.7    esondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden im Rahmen
      B
      der Privat- sowie Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung - außer Anlagenrisiko -                 32
B.8    esondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Mitversicherung
      B
      von Vermögensschäden in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung                                           32
B.9   Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen „Nicht versicherte Risiken“                               33


C     Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)                                                          35


                                                                                                                 -2-

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                                                             Versicherungsbedingungen
                                                                     Allgemeine
           Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
                          Haftpflichtversicherung (AHB)


                                                             Haftpflichtversicherungen
                                                                  sonstige private
      Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
               für die privaten Haftpflichtversicherungen
                                                (Sonstige)


                                                                        Gesetzestexte
      Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)


-3-

[Seite 4]
                 A
Allgemeine Versicherungsbedingungen
 für die Haftpflichtversicherung (AHB)


                                         -4-

[Seite 5]
    241-956 11.2016


                                                 A
               Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)


           Umfang des Versicherungsschutzes                                            Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung

           1    Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall                         16 Dauer und Ende des Vertrages


                                                                                                                                                                 Versicherungsbedingungen
           2    Vermögensschäden, Abhandenkommen von Sachen                            17 Wegfall des versicherten Risikos
           3    Versichertes Risiko                                                    18 Kündigung nach Beitragsangleichung
           4    Vorsorgeversicherung                                                   19 Kündigung nach Versicherungsfall


                                                                                                                                                                         Allgemeine
           5    Leistungen der Versicherung                                            20 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
           6    Begrenzung der Leistungen                                              21 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung
           7    Ausschlüsse                                                                oder Erlass von Rechtsvorschriften
                                                                                       22 Mehrfachversicherung

           Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung
                                                                                       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
           8    Beginn des Versicherungsschutzes
           9    Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger         23   Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
                 Beitrag                                                               24   Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
           10   Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung                                 25   Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
           11    Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung               26   Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
           12   Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
           13    Beitragsregulierung
           14   Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                             Weitere Bestimmungen
           15    Beitragsangleichung
                                                                                       27   Mitversicherte Personen
                                                                                       28   Abtretungsverbot
                                                                                       29   Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
                                                                                       30   Verjährung
                                                                                       31   Zuständiges Gericht
                                                                                       32   Anzuwendendes Recht


           Umfang des Versicherungsschutzes                                             (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der
                                                                                             Leistung.

1           egenstand der Versicherung,
           G                                                                            (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzlei-
           Versicherungsfall                                                                 stungen.

1.1        Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos
           für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während        2      Vermögensschaden, Abhandenkommen
           der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereig-                 von Sachen
           nisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich
           daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund                 Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung
                                                                                        erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen In-
           gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen                                         halts des Versicherungsnehmers wegen

           privatrechtlichen Inhalts                                             2.1    Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sach-
                                                                                        schäden entstanden sind;
           von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
                                                                                 2.2    Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden
           Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung            dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
           des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Scha-
           denverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es
           nicht an.                                                             3      Versichertes Risiko
1.2        Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es          3.1    Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht
           sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
                                                                                        (1)	aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen an-
           (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvor-                   gegebenen Risiken des Versicherungsnehmers.
               nahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der
               Leistung.                                                                (2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungs-
                                                                                             schein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt
           (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfül-                      nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versiche-
                lung durchführen zu können.                                                  rungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für
                                                                                             sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvor-
           (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes                      sorgepflicht unterliegen.
                oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung ge-
                schuldeten Erfolges.                                                    (3)	aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss
                                                                                             der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung) und
           (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ord-                   die in Ziff. 4 näher geregelt sind.
                nungsgemäße Vertragserfüllung.


-5-

[Seite 6]
3.2   Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des        5.3   Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses,
      versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neu-            das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtan-
      er Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch              spruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für
      unter den Voraussetzungen von Ziff. 21 kündigen.                            den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder
                                                                                  genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen
                                                                                  oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Ver-
4     Vorsorgeversicherung                                                        teidigers.

4.1   Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu ent-       5.4   Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das
      stehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versi-              Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu
      chert.                                                                      fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevoll-
                                                                                  mächtigt.
      (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung
          des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats
          anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrech-      6     Begrenzung der Leistungen
          nung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die recht-
           zeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue   6.1   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versi-
           Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versiche-           cherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
           rungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat           Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehre-
           der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko              re entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
           erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt
           hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstri-   6.2   Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädi-
           chen war.                                                              gungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines
                                                                                  Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versiche-
      (2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen an-          rungssummen begrenzt.
           gemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über
          die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat       6.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende
          nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versi-            Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt
          cherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen                des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
          Entstehung.
                                                                                  - auf derselben Ursache;
4.2   Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung           - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem
      bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4.1 (2) auf den Betrag von EUR            und zeitlichem, Zusammenhang oder
      500.000 für Personenschäden und EUR 50.000 für Sachschäden                  - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.
      begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versiche-
      rungssummen festgesetzt sind.                                         6.4   Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer
                                                                                  bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein
4.3   Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken                festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt).
                                                                                  Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer
      (1)	aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-,             auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadensersatz-
           Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulas-          ansprüche verpflichtet.
           sungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen.
                                                                            6.5   Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf
      (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen.               die Versicherungssummen angerechnet.

      (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unter-       6.6   Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Ver-
           liegen.                                                                sicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die
                                                                                  Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Ge-
      (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rah-            samthöhe dieser Ansprüche.
           men von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern
           sind.                                                            6.7   Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzah-
                                                                                  lungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Ver-
                                                                                  sicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis-
5     Leistungen der Versicherung                                                 tungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag
                                                                                  der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im
5.1   Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage,           Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum
      die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Frei-             Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
      stellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenser-
      satzverpflichtungen.                                                        Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vor-
                                                                                  schrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraft-
      Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der                fahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung
      Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,             zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
      Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet
      ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und          Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungs-
      Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des                 nehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der
      Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden                 Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Ab-
      den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis             zug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme
      oder Vergleich bestanden hätte.                                             übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Be-
                                                                                  trag von der Versicherungssumme abgesetzt.
      Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers
      mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der       6.8   Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haft-
      Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom                  pflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich
      Anspruch des Dritten freizustellen.                                         am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versiche-
                                                                                  rer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
5.2   Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des             Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
      Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmä-
      ßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsneh-
      mers abzugeben.                                                       7     Ausschlüsse
      Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über              Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht aus-
      Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist                  drücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung
      der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den             ausgeschlossen
      Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine
      Kosten.


                                                                                                                                                   -6-

[Seite 7]
7.1   Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätz-                     Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen
      lich herbeigeführt haben.                                                           oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen
                                                                                          waren.
7.2   Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
      verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit              (3) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
      oder Schädlichkeit                                                                  des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese
                                                                                          Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt -
      - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder                                         deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit
      - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.                                befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versi-
                                                                                         cherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit
7.3   Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen                   offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermei-
      über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungs-                    dung von Schäden getroffen hatte.
      nehmers hinausgehen.
                                                                                     Zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7:


                                                                                                                                                            Versicherungsbedingungen
7.4   Haftpflichtansprüche                                                           Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziff. 7.6 und Ziff.
                                                                                     7.7 in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Be-
      (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. 7.5 benann-             vollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers ge-


                                                                                                                                                                    Allgemeine
          ten Personen gegen die Mitversicherten.                                    geben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar
                                                                                     sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die durch den
      (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versi-                   Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.
           cherungsvertrages.
                                                                             7.8     Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsneh-
      (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungs-                mer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen
          vertrages.                                                                 Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung
                                                                                     liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
7.5   Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer                             schäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem
                                                                                     mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften
      (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häus-                Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache
          licher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungs-                oder Leistung führt.
          vertrag mitversicherten Personen gehören.
                                                                                     Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im
           ls Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne
          A                                                                          Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstel-
          des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Part-                 lung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen
          nerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kin-                Leistungen übernommen haben.
          der, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder,
          Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister         7.9     Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadener-
          sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein fa-                eignissen; Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sind jedoch
          milienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie               mitversichert.
          Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
                                                                             7.10 (a) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umwelt-
      (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der                schäden gemäß Umweltschadengesetz oder anderer auf der EU-
           Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt                     Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen
           geschäftsfähige oder betreute Person ist.                                  Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch
                                                                                      dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund
      (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungs-                gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf
          nehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen               Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten
           Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist.                            in Anspruch genommen wird.

      (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaf-                 Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten,
           tern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsge-                 die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder ande-
           sellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürger-               rer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender
           lichen Rechts ist.                                                        nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haft-
                                                                                     pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versiche-
      (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine ein-               rungsnehmer geltend gemacht werden könnten.
           getragene Partnerschaftsgesellschaft ist.
                                                                                     Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater
      (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.                  Haftpflichtrisiken.

      Zu Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5:                                            7.10 (b) Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
      Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 (2) bis (6) erstrecken
      sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort ge-                Dieser Ausschluss gilt nicht
      nannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft le-
      ben.                                                                           (1) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken

7.6   Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und al-           		oder
      len sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versi-
      cherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, gelie-               (2) für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestell-
      hen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand                     te oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten
      eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.                                         oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder
                                                                                          nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).
7.7   Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und al-
      len sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn                                    ein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch
                                                                                          K
                                                                                          Umwelteinwirkung, die aus der Planung, Herstellung, Liefe-
      (1) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit                   rung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung
           des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung,                        von
           Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei
          unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als                   - A nlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe
          diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätig-                       herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu be-
          keit betroffen waren.                                                               fördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
                                                                                           - Anlagen gem. Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsge-
      (2)	
          die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versiche-                             setz (UmweltHG-Anlagen);
          rungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerb-                        - Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestim-
          lichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel,                     mungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterlie-
          Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen                       gen;


-7-

[Seite 8]
           - Abwasseranlagen                                                           Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als er-
                                                                                       ster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
       oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt
       sind.                                                                    9.2    Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag
                                                                                       nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der
7.11   Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige               Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn
       Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.                                der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung
                                                                                       nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung
7.12   Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder                   des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Lei-
       mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisie-                     stung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch geson-
       renden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Rönt-             derte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im
       genstrahlen).                                                                   Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des
                                                                                       Beitrags aufmerksam gemacht hat.
7.13   Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
                                                                                9.3    Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag
       (1) gentechnische Arbeiten,                                                     nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten,
                                                                                       solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht
       (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),                                   zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er
                                                                                       die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
       (3) Erzeugnisse, die

           - Bestandteile aus GVO enthalten,                                    10	Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/
           - aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.                         Folgebeitrag
7.14   Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch             10.1   Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist,
                                                                                       am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
       (1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer
            handelt,                                                                   Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungs-
                                                                                       schein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt er-
       (2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,                             folgt.

       (3) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.                 10.2   Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versiche-
                                                                                       rungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die
7.15   Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der                       verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
       Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es
       sich handelt um Schäden aus                                                     Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug
                                                                                       entstandenen Schadens zu verlangen.
       (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Ver-
           änderung von Daten,                                                         Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versiche-
                                                                                       rer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine
       (2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,                       Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen
                                                                                       muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen
       (3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,                     Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und
                                                                                       die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem
       (4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.                       Fristablauf verbunden sind.

7.16   Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder             10.3   Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch
       Namensrechtsverletzungen.                                                       mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zah-
                                                                                       lung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforde-
7.17   Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane,                    rung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
       Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
                                                                                10.4   Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch
7.18   Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Über-                   mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne
       tragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren.                   Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer
       Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem                   mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hinge-
       Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder ver-                    wiesen hat.
       äußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versi-
       cherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er                   Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer
       weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.                           danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht
                                                                                       der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang
                                                                                       der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch
	Beginn des Versicherungsschutzes/                                                    kein Versicherungsschutz.
  Beitragszahlung
                                                                                11	Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschrift­
                                                                                    ermächtigung
8      Beginn des Versicherungsschutzes
                                                                                       Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die
       Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein                   Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag einge-
       angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den er-                     zogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berech-
       sten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziff. 9.1 zahlt.          tigten Einziehung nicht widerspricht.
       Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer,
       die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimm-                  Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungs-
       ten Höhe zu entrichten hat.                                                     nehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung
                                                                                       auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in
                                                                                       Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers
9 	Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/                                            erfolgt.
    erster oder einmaliger Beitrag
                                                                                       Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versi-
9.1    Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von              cherungsnehmer die Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder
       zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch                 hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten,
       nicht vor dem mit dem Versicherungsnehmer vereinbarten, im Ver-                 dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versiche-
       sicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.                               rer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfah-
                                                                                       rens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung


                                                                                                                                                       -8-

[Seite 9]
       des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in
       Textform aufgefordert worden ist. Außerdem sind durch die Rück-        15.3   Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle ei-
       lastschrift eventuell entstandene Kosten vom Versicherungsneh-                ner Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich
       mer zu erstatten.                                                             aus Ziff. 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsan-
                                                                                     gleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versiche-
                                                                                     rungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gege-
12 	Teilzahlung und Folgen bei verspäteter                                          ben.
     Zahlung
                                                                                     Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versiche-
       Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die              rers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren
       noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungs-                Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils
       nehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist.                              für diese Jahre nach Ziff. 15.2 ermittelt hat, so darf der Versiche-
       Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszah-            rer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um
       lung verlangen.                                                               den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen


                                                                                                                                                            Versicherungsbedingungen
                                                                                     unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat;
                                                                                     diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach
13     Beitragsregulierung                                                           dem vorstehenden Absatz ergeben würde.


                                                                                                                                                                    Allgemeine
13.1   Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob          15.4   Liegt die Veränderung nach Ziff. 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent,
       und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den                  entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in
       früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch               den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
       durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Anga-
       ben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung
       zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei                   Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung
       unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser
       vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe
       des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht,   16     Dauer und Ende des Vertrages
       wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtig-
       keit der Angaben kein Verschulden trifft.                              16.1   Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit ab-
                                                                                     geschlossen.
13.2   Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers
       oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt        16.2   Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich
       der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall ver-           der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner
       sicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der               spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versiche-
       Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindest-             rungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Die Kündigung ist in
       beitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend           Textform zu erklären.
       Ziff. 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhö-
       hungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berück-             16.3   Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Ver-
       sichtigt.                                                                     trag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen
                                                                                     Zeitpunkt.
13.3   Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung,
       kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu ma-      16.4   Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Ver-
       chen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum                  trag vom Versicherungsnehmer zum Ablauf des dritten Jahres oder
       bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die                jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung
       Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung                 muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
       statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter Beitrag wird              jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.
       nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten
       nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten.
                                                                              17     Wegfall des versicherten Risikos
13.4   Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Ver-
       sicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.                      Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so
                                                                                     erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versiche-
                                                                                     rer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die
14     Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                                    Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt
                                                                                     worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt.
       Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, so-
       weit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch
       auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem        18     Kündigung nach Beitragsangleichung
       Versicherungsschutz bestanden hat.
                                                                                     Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß
                                                                                     Ziff. 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes
15     Beitragsangleichung                                                           ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
                                                                                     innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versiche-
15.1   Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung.                rers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt
       Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berech-                 kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der
       net werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge           Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das
       unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der                 Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versiche-
       Beitragsangleichung.                                                          rungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der
                                                                                     Beitragserhöhung zugehen.
15.2   Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für
       die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich             Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündi-
       im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzah-                  gungsrecht.
       lungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung
       zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr
       erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er      19     Kündigung nach Versicherungsfall
       auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als
       Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den ein-         19.1   Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
       zelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von
       Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.                                   -  v om Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wur-
                                                                                         de oder
       Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die                -	dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den
       Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt                     Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich
       durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten                       zugestellt wird.
       Schadenfälle.


-9-

[Seite 10]
       Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform späte-           22.1   Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren
       stens einen Monat nach der Schadensersatzzahlung oder der Zu-                 Versicherungsverträgen versichert ist.
       stellung der Klage zugegangen sein.
                                                                              22.2   Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne
19.2   Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort                  dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung
       nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungs-                des später geschlossenen Vertrages verlangen.
       nehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem
       späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden           22.3   Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer
       Versicherungsperiode, wirksam wird.                                           es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der
                                                                                     Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu
       Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zu-               dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt
       gang beim Versicherungsnehmer wirksam.                                        wird, dem Versicherer zugeht.


20 	Kündigung nach Veräußerung versicherter                                         Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
     Unternehmen
20.1   Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung be-         23      orvertragliche Anzeigepflichten des
                                                                                     V
       steht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versi-          Versicherungsnehmers
       cherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich
       aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflich-          23.1   Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche
       ten ein.                                                                      Umstände
       Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nieß-
       brauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses              Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertrags-
       von einem Dritten übernommen wird.                                            erklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände
                                                                                     anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat
20.2   Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle                              und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den
                                                                                     Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versiche-
       -    durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist             rungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach
           von einem Monat                                                           seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versi-
       -   durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger               cherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrer-
             Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungs-               heblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss
             periode in Textform gekündigt werden.                                   des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder
                                                                                     mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
20.3   Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
                                                                                     Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers
       -     er Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeit-
            d                                                                        geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand,
           punkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten               muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe
           Kenntnis erlangt.                                                         er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
       -   der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Über-
            gang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf             23.2   Rücktritt
            eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem
            der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.                        (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheb-
                                                                                         lichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versiche-
20.4   Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Ver-                 rungsvertrag zurückzutreten.
       sicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht ge-
       kündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte              (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versiche-
       für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.                   rungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrich-
                                                                                          tigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch
20.5   Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den                      grob fahrlässig gemacht hat.
       bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich an-
       zuzeigen.                                                                         Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrläs-
                                                                                         siger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der
       Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein                 Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den
       Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen                  Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,
       Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versi-                  wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
       cherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem
       Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlos-               (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
       sen hätte.
                                                                                     	Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zu-
       Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Ver-               rück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn
       sicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt                  der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig
       eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis                  oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des
       erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von                Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang
       seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.                             der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber
                                                                                       kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer
       Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht               die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
       nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeit-
       punkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.                    em Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis
                                                                                         D
                                                                                         zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen
                                                                                         Vertragszeit entspricht.
21 	Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund
     Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften                              23.3   Beitragsänderung oder Kündigungsrecht

       Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung beste-                 Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die
       hender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer               Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober
       berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist          Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Ein-
       von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn               haltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen.
       es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt
       wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis er-                Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versiche-
       langt hat.                                                                    rungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei
                                                                                     Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
                                                                                     Bedingungen, geschlossen hätte.
22     Mehrfachversicherung


                                                                                                                                                    - 10 -

[Seite 11]
         Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den            rungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erfor-
         Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber                derlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur
         zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen                 Verfügung stellen.
         Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Ver-
         tragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverlet-
         zung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der         26 	Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegen-
         laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.                         heiten
         Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als        26.1   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem
         10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den              Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat,
         nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer                   kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kennt-
         den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung                 nis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versi-
         des Versicherers fristlos kündigen.                                           cherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer
                                                                                       nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz


                                                                                                                                                               Versicherungsbedingungen
         Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. 23.2 und 23.3 zustehen-               noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
         den Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen.
         Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung      26.2   Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt,


                                                                                                                                                                       Allgemeine
         der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht be-                verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei
         gründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf                 grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer
         die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstän-           berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
         de zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die                des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
         Monatsfrist nicht verstrichen ist.
                                                                                       Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes
         Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. 23.2 und 23.3                hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls beste-
         nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mit-                 henden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung,
         teilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung             dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte
         hingewiesen hat.                                                              Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

         Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. 23.2 und 23.3 ge-              Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit
         nannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Ge-               nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz
         fahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.                        bestehen.

23.4     Anfechtung                                                                    Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versi-
                                                                                       cherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit
         Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täu-                weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
         schung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung                  noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
         steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, der der bis zum              obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versi-
         Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Ver-                      cherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
         tragszeit entspricht.
                                                                                       Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob
                                                                                       der Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zustehendes Kündigungs-
24 	Obliegenheiten vor Eintritt des                                                   recht ausübt.
     Versicherungsfalles
         Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsneh-                   Weitere Bestimmungen
         mer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist
         zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwä-
         gung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand,        27     Mitversicherte Person
         der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders
         gefahrdrohend.                                                         27.1   Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche ge-
                                                                                       gen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind
                                                                                       alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten ent-
25 	Obliegenheiten nach Eintritt des                                                  sprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgever-
     Versicherungsfalles                                                               sicherung (Ziff. 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der
                                                                                       Person eines Mitversicherten entsteht.
25.1     Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzei-
         gen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben              27.2   Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht aus-
         wurden.                                                                       schließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitver-
                                                                                       sicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
25.2     Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Ab-
         wendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des
         Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versiche-       28     Abtretungsverbot
         rungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche
         und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei                  Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststel-
         der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Um-              lung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch
         stände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des             verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist
         Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angefor-            zulässig.
         derten Schriftstücke übersandt werden.

25.3     Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch             29     Anzeigen, Willenserklärungen,
         erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gericht-             Anschriftenänderung
         liches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm
         gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich   29.1   Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in die-
         anzuzeigen.                                                                   sem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den
                                                                                       Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versi-
25.4     Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungs-                 cherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem
         behörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer                      Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben.
         fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehel-
         fe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.                  Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sol-
                                                                                       len an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi-
25.5     Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch ge-                cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeich-
         richtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem              nete Geschäftsstelle gerichtet werden.
         Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen
         des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versiche-             29.2   Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem


- 11 -

[Seite 12]
       Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die
       dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absen-
       dung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer
       bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absen-
       dung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den
       Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.

29.3   Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewer-
       bebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerb-
       lichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziff. 29.2 entspre-
       chende Anwendung.


30     Verjährung
30.1   Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei
       Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vor-
       schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

30.2   Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versiche-
       rer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis
       zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versi-
       cherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.


31     Zuständiges Gericht
31.1   Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer
       bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des
       Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
       Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Per-
       son, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der
       Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz
       oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufent-
       halt hat.

31.2   Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Kla-
       gen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht er-
       hoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
       solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist
       der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich
       das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung
       des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Versiche-
       rungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesell-
       schaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene
       Partnerschaftsgesellschaft ist.

31.3   Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der
       Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zu-
       ständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
       Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner
       für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.


32     Anzuwendendes Recht
       Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


                                                                             - 12 -

[Seite 13]
- 13 -
                 Allgemeine
         Versicherungsbedingungen

[Seite 14]
                     B
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
    für die privaten Haftpflichtversicherungen
                     (Sonstige)


                                                 - 14 -

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    241-962 11.2016

                                                          B.1
                               Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
                      für die Tierhalter- Haftpflichtversicherung (Hunde, Reittiere, Zugtiere)


1          Hundehalter-Haftpflichtversicherung                                             -    der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung
                                                                                               von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder
           Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbe-                             Raumfahrzeugen soweit die Teile ersichtlich für den Bau von
           dingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfol-                    Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
           genden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-                       Raumfahrzeuge bestimmt waren;
           rungsnehmers als Hundehalter. Mitversichert ist die gesetzliche                 -   Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung,
           Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist.                      Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder
                                                                                                 deren Teilen,

2          Reittiere, Zugtiere                                                             und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit
                                                                                           diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus
           Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbe-                       ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden
           dingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nach-                   durch Luft- oder Raumfahrzeuge.
           folgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
           sicherungsnehmers als Halter von Reit- und Zugtieren (Pferde,
           Kleinpferde, Ponys, Maultiere, Esel usw.). Mitversichert ist die        5.      Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprü-


                                                                                                                                                                   Haftpflichtversicherungen
           gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig                che zur Sanierung von Umweltschäden
           tätig ist.
                                                                                           gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)


                                                                                                                                                                        sonstige private
3          Auslandsschäden                                                         5.1     Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB öffentlich-recht-
                                                                                           liche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden
           Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr:                       gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der
                                                                                           Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
           Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - die gesetzliche
           Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen.                    -   die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig
                                                                                               und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
           Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der                    -   die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und
           Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh-                        bestimmungswidrig erfolgt ist.
           rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Ver-
           sicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei             Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht
           einem in der europäischen Währungsunion gelegenen Geldinsti-                    Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Ver-
           tut angewiesen ist.                                                             wendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter
                                                                                           ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruk-
                                                                                           tions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zu-
4           fz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge,
           K                                                                               rückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn
           Luft- und Raumfahrzeuge                                                         der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse
                                                                                           nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt
4.1        Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge                                           werden können (Entwicklungsrisiko).

4.1.1      Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versi-              Umweltschaden ist eine
           cherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
           oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-                  -   Schädigung von geschützten Arten und natürlichen
           Anhängers verursachen.                                                              Lebensräumen;
                                                                                           -   Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser;
4.1.2      Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versiche-           -   Schädigung des Bodens.
           rungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder
           beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs                     Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziff. 7.6 AHB, Pflichten
           verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasser-             oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten,
           fahrzeugs in Anspruch genommen werden.                                          geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit die-
                                                                                           se Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst
4.1.3      Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versi-                 sind.
           cherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz,
           so gilt das auch für alle anderen Versicherten.                         5.2     Nicht versichert sind

4.1.4      Eine Tätigkeit der in Ziff. 4.1.1 und 4.1.2 genannten Personen an       5.2.1   Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen
           einem Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch                    (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den
           im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter                   Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Geset-
           oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei                   zen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten
           nicht in Betrieb gesetzt wird.                                                  behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umwelt-
                                                                                           schutz dienen, abweichen.
4.2        Luft-/Raumfahrzeuge
                                                                                   5.2.2   Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
4.2.1      Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versiche-
           rungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder             a) die durch vermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene
           beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raum-                        Einwirkungen auf die Umwelt entstehen,
           fahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer
           eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.                     b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Ver-
                                                                                               sicherungsvertrag (z. B. Gewässerschaden-Haftpflichtversi-
4.2.2      Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versi-                     cherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen
           cherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz,                      können.
           so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
                                                                                   5.3     Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung be-
4.3        Nicht versichert ist die Haftpflicht aus                                        tragen EUR 500.000 pauschal für Personen-, Sach- und Vermö-


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           gensschäden.                                                                     gesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder
                                                                                            Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
5.4        Ausland

           Versichert sind abweichend von Ziff. 7.9 AHB im Umfang dieses
           Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaf-
           tungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. Ver-
           sicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziff. 7.9 AHB
           auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungs-


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                                                       B.2
                              Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die
                                         Bauherren-Haftpflichtversicherung


                                                                                            durch Luft- oder Raumfahrzeuge.
1          Grundrisiko
                                                                                   1.5      Mitversicherung des Kfz-Haftpflichtrisikos
1.1        Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedin-
           gungen für die Haftpflicht-Versicherung (AHB) und der nachfolgenden     1.5.1    Mitversichert sind
           Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
           mers als Bauherr für das im Versicherungsschein und seinen Nach-        1.5.1.1 alle nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kfz
           trägen beschriebene Bauvorhaben.                                                und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit.

1.2        Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Haus- und Grund-               Hinweis: Bei Betriebsgrundstücken und -grundstücksteilen, die
           besitzer für das zu bebauende Grundstück und das zu errichtende                  Besuchern, Kunden oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es
           Bauwerk.                                                                         sich um so genannte beschränkt öffentliche Verkehrsflächen. Kraft-
                                                                                            fahrzeuge mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit und selbst-
1.3        Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge                                            fahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer Höchstgeschwin-
                                                                                            digkeit von mehr als 20 km/h, die ausschließlich oder gelegentlich
1.3.1      Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versi-               auf solchen Betriebsgrundstücken oder Baustellen verkehren, sind
           cherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte                versicherungspflichtig, mit der Folge, dass eine Kraftfahrzeug-Haft-
           oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-                   pflicht-Versicherung nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen
           Anhängers verursachen.                                                           für die Kraftfahrt-Versicherung (AKB) abgeschlossen werden muss.

1.3.2      Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versiche-            Auch bei einer behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulas-
           rungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder              sungspflicht - Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 StV-
           beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs                      ZO - bleibt die Versicherungspflicht bestehen.
           verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasser-
           fahrzeugs in Anspruch genommen werden.                                  1.5.1.2 alle Kfz mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit.

1.3.3      Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versi-         1.5.1.3 alle selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr
           cherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz,                  als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit.
           so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
                                                                                            Hinweis: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die
1.3.4      Eine Tätigkeit der in Ziff. 1.3.1 und 1.3.2 genannten Personen an                nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest
           einem Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch                     verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Be-
           im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter                    förderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind
           oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei                    und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art
           nicht in Betrieb gesetzt wird.                                                   solcher Fahrzeuge gehören. Obwohl nicht zulassungspflichtig,
                                                                                            müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Stra-
1.4        Luft-/Raumfahrzeuge                                                              ßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart
                                                                                            bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt. Diese sind
1.4.1      Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versiche-            dann ausschließlich nach dem Kraftfahrt-Tarif zu versichern
           rungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder
           beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raum-            1.5.1.4 Hierfür gilt:
           fahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer
           eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.                      Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) AHB und
                                                                                            in Ziff. 4.3 (1) AHB.
1.4.2      Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versi-
           cherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz,          1.5.2    Hierfür gilt:
           so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
                                                                                            Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht
1.4.3      Nicht versichert ist die Haftpflicht aus                                         werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen
                                                                                            und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
           -    er Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von
               d                                                                            Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
               Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raum-                   Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
               fahrzeugen soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-                Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen We-
               oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahr-                  gen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benut-
               zeuge bestimmt waren;                                                        zen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
           -   Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung,                dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht
               Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder                    die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
               deren Teilen,
                                                                                   1.6      Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der
           und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit                     Grundwasserverhältnisse.
           diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus
           ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden               1.7      Die Versicherung endet mit Beendigung der Bauarbeiten, späte-


                                                                                                                                                           - 16 -

[Seite 17]
         stens zwei Jahre nach Versicherungsbeginn.                                     -   die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und
                                                                                            bestimmungswidrig erfolgt ist.
1.8      Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle während der Ver-
         sicherungsdauer beträgt das Doppelte der vereinbarten Versiche-                Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht
         rungssummen.                                                                   Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Ver-
                                                                                        wendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter
1.9      Mitversichert ist im Umfang der Besonderen Bedingungen für die                 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruk-
         Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden im Rahmen                     tions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zu-
         der Privat- sowie Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung              rückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn
         - außer Anlagenrisiko - das sog. Restrisiko.                                   der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse
                                                                                        nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt
1.10     Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.14 (2) und Ziff. 7.10             werden können (Entwicklungsrisiko).
         (b) AHB - Haftpflichtansprüche wegen Senkungen eines Grund-
         stücks oder Erdrutschungen.                                                    Umweltschaden ist eine

         Ausgeschlossen bleiben Sachschäden und alle sich daraus erge-                  -   Schädigung von geschützten Arten und natürlichen
         benden Vermögensschäden am Baugrundstück selbst und/oder                           Lebensräumen;
         den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen.                                 -   Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser;
                                                                                        -   Schädigung des Bodens.
1.11     Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.14 (1) AHB - Haft-
         pflichtansprüche aus Sachschäden durch Abwässer. Ausgeschlos-                  Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziff. 7.6 AHB, Pflichten
         sen bleiben jedoch Schäden an Entwässerungsleitungen durch                     oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten,
         Verschmutzungen und Verstopfungen und alle sich daraus erge-                   geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit die-
         benden Vermögensschäden.                                                       se Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst
                                                                                        sind.
         Ziff. 7.10 (b) AHB bleibt unberührt.


                                                                                                                                                                Haftpflichtversicherungen
                                                                                3.2     Nicht versichert sind


                                                                                                                                                                     sonstige private
2	Zusatzrisiko Bauen in Eigenleistung / Nachbar-                               3.2.1   Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen
   schaftshilfe (Selbsthilfe bei Planung, Baulei-                                       (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den
                                                                                        Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Geset-
   tung, Bauausführung)                                                                 zen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten
                                                                                        behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umwelt-
2.1      Versichert werden kann zusätzlich die gesetzliche Haftpflicht des              schutz dienen, abweichen.
         Versicherungsnehmers aus dem Bauen in Eigenleistung / Nachbar-
         schaftshilfe.                                                          3.2.2   Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden

2.2      Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher           a) die durch vermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene
         mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden, die sie in                  Einwirkungen auf die Umwelt entstehen,
         Ausführung der Baueigenleistung verursachen.
                                                                                        b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versiche-
2.3      Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden,                       rungsvertrag (z. B. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung)
         bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Be-                    Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
         trieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch
         VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den       3.3     Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung be-
         beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des              tragen EUR 500.000 pauschal für Personen-, Sach- und Vermö-
         Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.                   gensschäden.

                                                                                3.4     Ausland
3.       Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprü-
         che zur Sanierung von Umweltschäden ge-                                        Versichert sind abweichend von Ziff. 7.9 AHB im Umfang dieses
                                                                                        Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaf-
         mäß Umweltschadensgesetz (USchadG)                                             tungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle.

3.1      Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB öffentlich-recht-              Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziff. 7.9
         liche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden                 AHB auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umset-
         gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der                       zungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten
         Wirksamkeit des Versicherungsvertrages                                         oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht über-
                                                                                        schreiten.
         -   die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig
             und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder


  241-964 11.2016


                                                  B.3
                    Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haus- und
                                  Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung


1	Versichert                                                                           Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten,
                                                                                        die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaf-
         ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für                     ten obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reini-
         die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestim-                gung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).
         mungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
         Haus- und/oder Grundstücksbesitzer, z. B. als Eigentümer, Mieter,
         Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer für das im Versicherungs-       2       Mitversichert
         schein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grund-
         stück.                                                                         ist die gesetzliche Haftpflicht


- 17 -

[Seite 18]
2.1     des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von                        -    Tätigkeiten (z .B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung,
        Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-,                              Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder
        Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme von EUR                           deren Teilen,
        50.000 je Bauvorhaben.
                                                                                         und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit
2.2     des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2                  diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus
        BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand.                        ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden
                                                                                         durch Luft- oder Raumfahrzeuge.
2.3     der durch den Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Be-
        leuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftrag-            2.8      Mitversicherung des Kfz-Haftpflichtrisikos
        ten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Aus-
        führung dieser Verrichtung erhoben werden.                              2.8.1    Mitversichert sind

        Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen            2.8.1.1 alle nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kfz
        es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des                  und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit.
        Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
        Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrecht-                Hinweis: Bei Betriebsgrundstücken und -grundstücksteilen, die Be-
        lichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes An-               suchern, Kindern oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es sich
        gehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.                                um so genannte beschränkt öffentliche Verkehrsflächen.

2.4     des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft.                                   Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit und
                                                                                         selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer Höchst-
2.5     Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.14 (1) AHB - Haft-                  geschwindigkeit von mehr als 20 km/h, die ausschließlich oder
        pflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus                       gelegentlich auf solchen Betriebsgrundstücken oder Baustellen
        dem Rückstau des Straßenkanals auftreten.                                        verkehren, sind versicherungspflichtig, mit der Folge, dass eine
                                                                                         Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der Allgemei-
        Falls nicht ausschließlich private Haftpflichtrisiken versichert wer-            nen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abgeschlos-
        den, gilt:                                                                       sen werden muss.

        Ziff. 7.10 (b) AHB bleibt unberührt.                                             Auch bei einer behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulas-
                                                                                         sungspflicht - Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 StVZO
        Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflicht-Basis-                - bleibt die Versicherungspflicht bestehen.
        versicherung keine Anwendung.
                                                                                2.8.1.2 alle Kfz mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit.
2.6     Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.3 AHB - die vom Versi-
        cherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer        2.8.1.3 alle selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr
        durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen                als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit.
        Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber)
        in dieser Eigenschaft.                                                           Hinweis: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die
                                                                                         nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest
2.7     Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahr-                       verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Be-
        zeuge                                                                            förderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind
                                                                                         und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art
2.7.1   Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge                                            solcher Fahrzeuge angehören. Obwohl nicht zulassungspflichtig,
                                                                                         müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Stra-
2.7.1.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versi-               ßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart
        cherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte                bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt. Diese sind
        oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-                   dann ausschließlich nach dem Kraftfahrttarif zu versichern.
        Anhängers verursachen.
                                                                                2.8.1.4 Hierfür gilt:
2.7.1.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versiche-
        rungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder              Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) AHB und
        beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs                      in Ziff. 4.3 (1) AHB.
        verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasser-
        fahrzeugs in Anspruch genommen werden.                                  2.8.2    Hierfür gilt:

2.7.1.3 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versi-                  Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht
        cherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz,                   werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und
        so gilt das auch für alle anderen Versicherten.                                  Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche-
                                                                                         rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug
2.7.1.4 Eine Tätigkeit der in Ziff. 2.7.1.1 und 2.7.1.2 genannten Personen               nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
        an einem Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein Ge-
        brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen                    Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen We-
        Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug                     gen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benut-
        hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.                                           zen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
                                                                                         dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht
2.7.2   Luft-/Raumfahrzeuge                                                              die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

2.7.2.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versiche-   2.9      Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des
        rungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder              Wohnungseigentumsgesetzes gilt außerdem:
        beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raum-
        fahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer         2.9.1    Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
        eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
                                                                                2.9.2    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Gemeinschaft der Woh-
2.7.2.2 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versi-                  nungseigentümer aus dem gemeinschaftlichen Eigentum.
        cherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz,
        so gilt das auch für alle anderen Versicherten.                         2.9.3    Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Verwal-
2.7.2.3 Nicht versichert ist die Haftpflicht aus                                         ters und der Wohnungseigentümer bei Betätigung im Interesse und
                                                                                         für Zwecke der Gemeinschaft.
        -    der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung
             von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder           2.9.4    Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.4 AHB
              Raumfahrzeugen soweit die Teile ersichtlich für den Bau von
             Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder                     -	
                                                                                           Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen
             Raumfahrzeuge bestimmt waren;                                                 den Verwalter;


                                                                                                                                                         - 18 -

[Seite 19]
         -	Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die                       Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
            Gemeinschaft der Wohnungseigentümer;
         -  gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Be-              3.3   Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung be-
             tätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.                    tragen EUR 500.000 pauschal für Personen-, Sach- und Vermö-
                                                                                       gensschäden.
         Ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder-
         und Teileigentum und alle sich daraus ergebenden Vermögens-             3.4   Ausland
         schäden.
                                                                                       Versichert sind abweichend von Ziff. 7.9 AHB im Umfang dieses
                                                                                       Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaf-
3.       Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprü-                                  tungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle.
         che zur Sanierung von Umweltschäden
                                                                                       Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziff. 7.9 AHB
         gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)                                          auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungs-
                                                                                       gesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder
3.1      Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB öffentlich-recht-             Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
         liche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden
         gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der
         Wirksamkeit des Versicherungsvertrages                                  4.    Betreiben von Solar- und Photovoltaikanlagen
         -   die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig               Im Falle ausdrücklicher Vereinbarung und Dokumentierung auf
             und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder                     dem Versicherungsschein/Nachtrag gilt folgendes:
         -   die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und
             bestimmungswidrig erfolgt ist.                                      4.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                                                                                       aus allen Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverhältnissen, die
         Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht                 im Zusammenhang stehen mit dem Betrieb von Solar- und Photo-


                                                                                                                                                             Haftpflichtversicherungen
         Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Ver-                    voltaikanlagen mit einer maximalen Leistung von 10 Kilowatt Peak
         wendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter                 (kWp) mit Einspeisung von Elektrizität in das Netz des örtlichen


                                                                                                                                                                  sonstige private
         ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruk-               Energieversorgungsunternehmens vom, durch diesen Vertrag ver-
         tions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zu-           sicherten, Ein- oder Zweifamilienhaus aus.
         rückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn
         der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse                 Nicht versichert ist die Versorgung von Tarifkunden (Endverbrau-
         nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt               chern).
         werden können (Entwicklungsrisiko).
                                                                                 4.2   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
         Umweltschaden ist eine                                                        mers als Bauherr von Solar- und Photovoltaikanlagen auf dem im
                                                                                       Versicherungsschein bezeichneten Grundstück unter der Voraus-
         -   Schädigung von geschützten Arten und natürlichen                          setzung, dass Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen
             Lebensräumen;                                                             Dritten vergeben sind.
         -   Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser;
         -   Schädigung des Bodens.                                              4.3   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
                                                                                       mers wegen Versorgungsstörungen gemäß § 18 der Verordnung
         Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziff. 7.6 AHB, Pflichten         über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen
         oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten,                    Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Nieder-
         geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit die-              spannungsanschlussverordnung - NAV) vom 01.11.2006.
         se Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst
         sind.                                                                   4.4   Abweichend von den Besonderen Bedingungen und Risikobe-
                                                                                       schreibungen für die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtver-
3.2      Nicht versichert sind                                                         sicherung findet für das Risiko des Einspeisens von Elektrizität
                                                                                       (Produktrisiko) die Umwelt-Haftpflicht-Basisversicherung gemäß
3.2.1    Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen                 den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die
         (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den               Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwir-
         Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Geset-                 kung im Rahmen der Betriebs- und Berufs-Haftpflichtversicherung
         zen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten                 (Umwelt-Haftpflicht-Basisversicherung) Anwendung.
         behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umwelt-
         schutz dienen, abweichen.                                               4.5   Es gelten die Versicherungssummen des Hauptvertrages (Haus-
                                                                                       und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung). Die Versicherungs-
3.2.2    Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden                                        summen werden im Rahmen der Versicherungssummen für die
                                                                                       Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung zur Verfügung
         a) die durch vermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene                   gestellt.
              Einwirkungen auf die Umwelt entstehen,

         b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versiche-
              rungsvertrag (z. B. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung)


- 19 -

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 241-972 07.2008
                                                    B.4
                          Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur
                   Betriebs-Haftpflichtversicherung/Veranstalter-Haftpflichtversicherung


INHALT:
1 Betriebs-Haftpflichtversicherung
1.1     Versichertes Risiko                                                   1.8     Für landwirtschaftliche Lohn- und Lohnmaschinenbetriebe, land-
1.2     Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht                                 wirtschaftliche Maschinengenossenschaften und -ringe gilt zusätz-
1.3     Erweiterung des Versicherungsschutzes                                         lich
1.4     Nicht versicherte Risiken                                             1.9     Für Hundezucht, Hundedressur, Hundehandel gilt zusätzlich ...
1.5     Mitversicherung des Kfz-Haftpflichtrisikos                            1.10    Für Wanderschäfereien gilt zusätzlich ...
1.6     Außerdem gilt ...                                                     1.11    Reitschulen, Pferdeverleih, Pferdepensionsbetriebe
1.7     Im Falle ausdrücklicher Vereinbarung und Dokumentierung auf           1.12    Kirchengemeinden
        dem Versicherungsschein/ Nachtrag sind mitversichert ...              1.13    Veranstaltungen
                                                                              1.14    Umwelthaftpflicht-Basisversicherung


1.      Betriebs-Haftpflichtversicherung                                              Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten) und aus Vorhan-
                                                                                      densein und Betätigung einer Werk- oder Betriebsfeuerwehr.
1.1     Versichertes Risiko
                                                                                      Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der Mitglieder der Be-
        Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbe-                     triebssportgemeinschaft aus ihrer Betätigung in dieser;
        dingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nach-
        folgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Ver-           1.2.3   der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher
        sicherungsnehmers aus dem im Versicherungsschein und seinen                   Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten
        Nachträgen angegebenen Betrieb mit seinen Eigenschaften,                      Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Ei-
        Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten bzw. aus der Ausübung der                genschaft;
        im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen be-
        ruflichen Tätigkeit.                                                  1.2.4   sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in
                                                                                      Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungs-
1.2     Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht                                 nehmer verursachen.

1.2.1   des Versicherungsnehmers als Eigentümer, Mieter, Pächter, Lea-                Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen
        singnehmer oder Nutznießer von Grundstücken - nicht jedoch                    es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des
        von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die aus-                Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
        schließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des              Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrecht-
        Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt                   lichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes An-
        werden.                                                                       gehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

        Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten,   1.3     Erweiterung des Versicherungsschutzes
        die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaf-
        ten obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reini-      1.3.1   Strahlenschäden
        gung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen);
                                                                              1.3.1.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.12 AHB und Ziff. 7.10 (b)
1.2.1.1 des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von                      AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
        Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-,                       -    dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven
        Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme von EUR                        Stoffen;
        50.000 je Bauvorhaben.                                                         -   Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Stör-
                                                                                            strahlern, Laser- und Masergeräten.
1.2.1.2 des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2
        des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wenn die Versicherung bis                Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelt-
        zum Besitzwechsel bestand;                                                    einwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die
                                                                                      Umwelthaftpflicht-Basisversicherung.
1.2.1.3 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuch-
        tung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Per-        1.3.1.2 Werden vom VN gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige
        sonen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung                  Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden
        dieser Verrichtung erhoben werden.                                            Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer
                                                                                      ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf Ziff. 7.12 AHB
        Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen                  berufen.
        es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des
        Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.                  Dies gilt nicht für Schäden,
        Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrecht-             -    die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von
        lichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes An-                einer solchen Anlage ausgehen;
        gehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.                             -   die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich
                                                                                           der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.
1.2.1.4 des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft.
                                                                              1.3.1.3 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
1.2.1.5 Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.14 (1) AHB - Haft-               -   wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Ge-
        pflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus                       norm), die ab der zweiten Generation eintreten;
        dem Rückstau des Straßenkanals auftreten.                                     -  wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleich-
        Ziff. 7.10 (b) AHB bleibt unberührt.                                              gültig für wen oder in wessen Auftrag - aus beruflichem oder
        Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflicht-Basis-                  wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungs-
        versicherung keine Anwendung.                                                      nehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von ener-
                                                                                           giereichen ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausge-
1.2.2   des Versicherungsnehmers aus seinen Sozialeinrichtungen für Be-                    henden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;
        triebsangehörige, die ausschließlich für den versicherten Betrieb             -    gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten,
        bestimmt sind (z. B. Betriebssportgemeinschaften, Werkskantinen,                    der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem


                                                                                                                                                        - 20 -

[Seite 21]
             Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behörd-           1.3.6.2 Sonstige Vermögensschäden
             lichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.
                                                                                        Falls besonders vereinbart:
1.3.2    Erweiterte Produkthaftpflichtversicherung                                      Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haft-
         Die Versicherung des Erweiterten Produkthaftpflicht-Risikos erfolgt            pflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 AHB we-
         nach den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für                   gen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versi-
         die Produkt-Haftpflichtversicherung von Industrie- und Handelsbe-              cherung eingetreten sind.
         trieben (Produkthaftpflicht-Modell). Sie ist nicht Gegenstand dieses
         Vertrages.                                                                     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden

1.3.3    Vertraglich übernommene Haftpflicht                                            a)    urch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag
                                                                                             d
         Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.3 AHB - die vom Ver-                    oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelie-
         sicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasing-                       ferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
         nehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht pri-
         vatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter,             b)	aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prü-
         Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft.                        fender oder gutachterlicher Tätigkeit;

1.3.4    Mietsachschäden                                                                c)    us Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirt-
                                                                                             a
                                                                                             schaftlich verbundene Unternehmen;
1.3.4.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.6 AHB - die gesetz-
        liche Haftpflicht wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- und                 d)	aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
        Geschäftsreisen an gemieteten Räumen in Gebäuden entstehen
        und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.                               e)   aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstal-
                                                                                             tung;
1.3.4.2 Falls besonders vereinbart, gilt:
        Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.6 AHB - die gesetzliche             f)	aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs- Grundstücks-, Leasing-


                                                                                                                                                             Haftpflichtversicherungen
        Haftpflicht wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemie-                        oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungs-
        teten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch                      vorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue


                                                                                                                                                                  sonstige private
        an Einrichtung, Produktionsanlagen und dgl.) und alle sich daraus                   oder Unterschlagung;
        ergebenden Vermögensschäden durch Brand, Explosion, Leitungs-
        wasser und - insoweit abweichend von Ziff. 7.14 (1) AHB - durch                 g)	aus
        Abwässer.                                                                           -	Rationalisierung und Automatisierung
                                                                                            - Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstel-
         Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssum-                      lung,
         me für Sachschäden je Versicherungsfall EUR 50.000, begrenzt auf                   - Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Da-
         EUR 100.000 für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjah-                       ten.
         res.
                                                                                        h)    us der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namens-
                                                                                             a
1.3.4.3 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche                                                     rechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten
        -   von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;                                   sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
        -    von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und
               solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung                i)    us der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Ko-
                                                                                             a
               des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben ange-                  stenanschlägen;
              stellt hat;
        -     von Angehörigen (siehe Ziff. 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorge-              j)   aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige
               nannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Ge-                       oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsfüh-
           meinschaft leben;                                                                 rung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Lei-
        -  von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder                            tungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang
               seinen Gesellschaftern durch kapital mehrheitlich verbunden                   stehen;
               sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung
               stehen.                                                                  k)   aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behörd-
                                                                                             lichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des
1.3.4.4 Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Ab-                     Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverlet-
        kommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungs-                         zung;
        fällen fallenden Rückgriffsansprüche.
                                                                                        l)    us dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von
                                                                                             a
1.3.5    Abhandenkommen von Sachen                                                           Geld, Wertpapieren und Wertsachen.

         Falls besonders vereinbart, gilt:                                      1.3.6.3 Die Versicherungssumme beträgt je Schadenereignis EUR 50.000.
         Eingeschlossen ist - in Ergänzung von Ziff. 2.2 AHB und abwei-                 Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versiche-
         chend von Ziff. 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Ab-              rungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme.
         handenkommen von Sachen (einschl. Kraftfahrzeuge und Fahrrä-                   Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
         der mit Zubehör) der Betriebsangehörigen und Besucher und alle                 10 %, mindestens EUR 100, höchstens EUR 1.000.
         sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ausgenommen hier-
         von sind Geld, Wertpapiere (einschl. Sparbücher), Scheckhefte,         1.4     Nicht versicherte Risiken
         Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere
         Wertsachen.                                                            1.4.1   Ausgeschlossen sind Ansprüche

         Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssum-       1.4.1.1 wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen
         me für Sachschäden je Versicherungsfall EUR 25.000, höchstens                  feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik,
         EUR 50.000 für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.              illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnah-
                                                                                        men von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch
1.3.6    Mitversicherung von Vermögensschäden                                           höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt ha-
                                                                                        ben;
1.3.6.1 Vermögensschäden - Datenschutz
                                                                                1.4.1.2 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder
         Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögens-                 exemplary damages;
         schäden im Sinne der Ziff. 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die
         während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aus         1.4.1.3 nach den Art. 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang
         der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch perso-                 stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen
         nenbezogener Daten.                                                            Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.

         Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.4 (1) AHB - gesetz-       1.4.2   Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern
         liche Haftpflichtansprüche von Versicherten untereinander.                     ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung ge-


- 21 -

[Seite 22]
        geben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschrei-                          lung, Reparatur, Beförderung) an Luftfahrzeugen/ Raumfahr-
        bungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbesondere                       zeugen oder Luftfahrzeug-/Raumfahrzeugteilen
        die Haftpflicht
                                                                                        und zwar wegen Schäden an Luftfahrzeugen / Raumfahrzeugen,
1.4.2.1 aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf ei-              der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen
        gen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind;                       sonstiger Schäden durch Luftfahrzeuge / Raumfahrzeuge.

1.4.2.2 wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arznei-              1.5     Mitversicherung des Kfz-Haftpflichtrisikos
        mittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel,
        für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharma-                  aus Besitz, Halten und Gebrauch von nicht versicherungspflichti-
        zeutischer Unternehmer i. S. des AMG eine Deckungsvorsorge zu                   gen Kraftfahrzeugen, das sind
        treffen hat;                                                                    -    alle nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen (z. B. ei-
                                                                                              genen Betriebsgrundstücken) verkehrenden Kfz (auch Gabel-
1.4.2.3 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen                      stapler) ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit.
        oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstal-                  	(Bei Betriebsgrundstücken und -grundstücksteilen, die Besu-
        tung oder Abbrennen von Feuerwerken;                                                  chern, Kunden oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es
                                                                                              sich um so genannte beschränkt öffentliche Verkehrsflächen.
1.4.2.4 aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen                       Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h und selbstfahrende Ar-
        oder Sachen sowie aus der selbständigen und nichtselbständigen                        beitsmaschinen und Stapler mit einer Höchstgeschwindigkeit
        Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;                                                       von mehr als 20 km/h, die ausschließlich oder gelegentlich
                                                                                             auf solchen Betriebsgrundstücken oder Baustellen verkehren,
1.4.2.5 wegen Bergschäden (i. S. des § 114 BbergG), soweit es sich han-                      sind versicherungspflichtig, mit der Folge, dass eine Kraftfahr-
        delt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen                       zeug-Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der „Allgemei-
        und Zubehör; wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i. S. des § 114                      nen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung - (AKB)“ ab-
        BbergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureein-                         geschlossen werden muss. Auch bei einer behördlicherseits
        brüche sowie Kohlenstaubexplosionen.                                                 erteilten Befreiung von der Zulassungspflicht - Ausnahme-
                                                                                            genehmigung nach § 70, Abs. 1, Ziff. 2 StVZO - bleibt die
1.4.3   Baumfällen                                                                          Versicherungspflicht bestehen.)
                                                                                        -   alle Kfz mit nicht mehr als 6 km/h;
        Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Bauwer-               -	alle selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht
        ken, Telefon-, Telegrafen- und elektrischen Leitungen, Masten und                    mehr als 20 km/h;
        dgl. in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des zu fällenden                  	(Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach
        Baumes entspricht.                                                                   ihrer Bauart und ihren besonderen mit dem Fahrzeug fest
                                                                                             verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur
1.4.4   Brand- und Explosionsschäden                                                         Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und ge-
                                                                                             eignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr
        Nicht versichert sind Ansprüche gegen die Personen (Versiche-                        bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Obwohl nicht
        rungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch                       zulassungspflichtig, müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr
        bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit                 auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn
        brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen.                                    ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20
                                                                                             km/h übersteigt. Diese sind dann ausschließlich nach dem
1.4.5   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeuge                            Kfz-Tarif zu versichern.)

1.4.5.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versiche-           Hierfür gilt:
        rungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder             Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) und Ziff.
        beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges                     4.3 AHB.
        oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen (siehe Ziff. 1.3.10).                   Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht
                                                                                        werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und
1.4.5.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versiche-           Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche-
        rungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder             rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug
        beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges                    nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer
        verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasser-             des Fahrzeuges darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder
        fahrzeuges in Anspruch genommen werden.                                         Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der
                                                                                        Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
1.4.5.3 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versi-                 Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erfor-
        cherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz,                  derliche Fahrerlaubnis hat.
        so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
                                                                                        Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
1.4.5.4 Eine Tätigkeit der in Ziff. 3.2.2.1. und 3.2.2.2. genannten Personen            mers aus der gelegentlichen Überlassung der versicherten Fahr-
        an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger oder Wasserfahr-                  zeuge etc. an betriebsfremde Personen. Nicht versichert ist die
        zeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmungen, wenn keine                 persönliche Haftpflicht derjenigen, denen die Fahrzeuge etc. über-
        dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn                lassen worden sind.
        das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
                                                                                1.6     Außerdem gilt:
1.4.6   Luftfahrzeuge/Raumfahrzeuge
                                                                                1.6.1   Arbeits- und Liefergemeinschaften
1.4.6.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versiche-
        rungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder             Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an
        beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luftfahrzeuges/                     Arbeits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn sich der Haft-
        Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Be-                 pflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst
        sitzer eines Luftfahrzeuges/ Raumfahrzeuges in Anspruch genom-                  richtet.
        men werden.
                                                                                        Für die Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften gelten un-
1.4.6.2 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versi-                 beschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der
        cherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz,                  Versicherungssummen) folgende Bestimmungen:
        so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
                                                                                1.6.1.1 Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt,
1.4.6.3 Nicht versichert ist die Haftpflicht aus                                        welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers
        -    der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung                 an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es un-
             von Luftfahrzeugen/Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft-                    erheblich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Per-
             fahrzeugen/Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für                sonen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien
            den Bau von Luftfahrzeugen/Raumfahrzeugen oder den Ein-                     usw.) angehören.
            bau in Luftfahrzeuge/Raumfahrzeuge bestimmt waren;
        -   Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überho-           1.6.1.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen


                                                                                                                                                        - 22 -

[Seite 23]
         Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeitsgemein-                 eine Kopie des aktuellen Lageplanes mit Leitungsverlauf der betref-
         schaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschaff-                 fenden Stellen vorliegen hat.
         ten Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
         gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.                   1.7.1.3 Sonstige Tätigkeitsschäden
                                                                                        Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.7 AHB - die gesetz-
1.6.1.3 Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Ar-                     liche Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine
        beits- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der                gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers
        Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.               an oder mit diesen Sachen entstanden sind und alle sich daraus
                                                                                        ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden
1.6.1.4 Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der ver-            -     durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versiche-
        einbarten Versicherungssummen über Ziff. 1.6.1.1 hinaus für den                      rungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind;
        Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfah-                -	dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer die-
        ren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden                       se Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und beruf-
        ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrages                       lichen Tätigkeit benutzt hat;
        kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versiche-                -    durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versiche-
        rungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Aus-                        rungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im un-
        scheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinan-                       mittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.
        dersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.
                                                                                         Die Regelungen der Ziff. 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der
1.6.1.5 Versicherungsschutz im Rahmen der Ziff. 1.6.1.1 bis 1.6.1.3 be-                  Ziff. 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten
        steht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.                      oder Sachen) bleiben bestehen.

1.6.2    Abbruch- und Einreißarbeiten sowie Sprengungen                                  Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung von
                                                                                         Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder
         Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Anlass von Abbruch-                 -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken befinden, be-
         und Einreißarbeiten an Bauwerken sowie von Sprengungen.                         funden haben oder die von ihm übernommen wurden.


                                                                                                                                                                     Haftpflichtversicherungen
         Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden                      Im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden gemäß


                                                                                                                                                                          sonstige private
         und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die entste-                  Versicherungsschein beträgt die Höchstersatzleistung je Versiche-
         hen                                                                             rungsfall EUR 10.000.
         -    bei Abbruch- und Einreißarbeiten:
               In einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzurei-                   Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versiche-
                ßenden Bauwerks entspricht;                                              rungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme.
         -	bei Sprengungen:
             An Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m.                      Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Tätigkeits-
                                                                                         schaden: 10 %, mindestens EUR 100, höchstens EUR 1.000.
         Ziff. 7.10 (b) AHB bleibt unberührt. Selbstbeteiligung des Versiche-
         rungsnehmers an jedem Schaden: 10 %, mindestens EUR 100,               1.7.2    Einschluss von Auslandsschäden in die Betriebs-Haftpflichtversi-
         höchstens EUR 1.000.                                                            cherung

1.7      Im Falle ausdrücklicher Vereinbarung und Dokumentierung auf            1.7.2.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - die gesetzliche
         dem Versicherungsschein/Nachtrag sind mitversichert                            Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkom-
                                                                                        mender Versicherungsfälle
1.7.1    Tätigkeitsschäden bei Betrieben des Handels, Handwerks und des                 -       aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus Teilnahme an Aus-
         produzierenden Gewerbes (kein Bauhaupt-/ Baunebengewerbe).                             stellungen, Kongressen und Messen sowie aus Betriebsveran-
                                                                                                staltungen;
1.7.1.1 Be- und Entladeschäden                                                          -	durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die in die Län-
        Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.7 AHB - die gesetz-                         der der Europäischen Union (EU), Schweiz, Norwegen, Island
        liche Haftpflicht wegen der Beschädigung von Land- und Wasser-                         gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin ge-
        fahrzeugen, Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle                       liefert hat oder hat liefern lassen.
        sich daraus ergebenden Vermögensschäden.                                               Es gilt als „liefern lassen“ im Sinne dieser Bedingung, wenn
                                                                                               vom Versicherungsnehmer an einen inländischen Abnehmer
         Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungs-                           gelieferte Erzeugnisse mit seinem Wissen und Wollen von die-
         schutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben                             sem Abnehmer ins Ausland exportiert werden.
         auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum                     -     durch Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch In-
         Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container                   spektion und Kundendienst) in den Ländern der Europäischen
         selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions-                       Union (EU), Schweiz, Norwegen, Island.
         oder Lagerverträgen) sind.                                             		Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der gesetz-
                                                                                             lichen Haftpflicht
         Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung der La-                    -    wegen im sonstigen Ausland vorkommender Versicherungsfäl-
         dung von Fahrzeugen und Containern.                                                le durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, ohne dass
                                                                                            er dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen;
         Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Be- und                    -   wegen im sonstigen Ausland vorkommender Versicherungs-
         Entladeschaden: 10 %, mindestens EUR 100, höchstens EUR                            fälle durch Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch
         1.000.                                                                             Inspektion und Kundendienst).

1.7.1.2 Leitungsschäden                                                         1.7.2.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche
        Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.7 AHB - die gesetzliche
        Haftpflicht wegen Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische         1.7.2.2.1 aus Versicherungsfällen, die durch Erzeugnisse des Versiche-
        Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und anderen Leitungen) sowie                   rungsnehmers entstanden sind, die der Versicherungsnehmer ins
        Frei- und/oder Oberleitungen und alle sich daraus ergebenden Ver-                Ausland liefert oder liefern lässt oder die für ihn ersichtlich von Drit-
        mögensschäden.                                                                   ten dorthin geliefert werden.

         Die Regelungen der Ziff. 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der         1.7.2.2.2 aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die
         Ziff. 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten               vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der
         oder Sachen) bleiben bestehen.                                                  Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
                                                                                         Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsun-
         Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers bei jedem Leitungs-                  fällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialge-
         schaden: 20 %, mindestens EUR 250, höchstens EUR 2.500. Hat                     setzbuches VII unterliegen (siehe Ziff. 7.9 AHB).
         sich der Versicherungsnehmer vor Beginn der Arbeiten über Lage
         und Verlauf der Leitungen bei den zuständigen privatrechtlichen        1.7.2.2.3 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder
         und/oder öffentlich rechtlichen Stellen nachweislich erkundigt,                 exemplary damages.
         entfällt die Selbstbeteiligung. Der Versicherungsnehmer hat sich
         gemäß dieser Bestimmung dann nachweislich erkundigt, wenn er           1.7.2.2.4 nach den Art. 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang


- 23 -

[Seite 24]
        stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen                  Nicht versichert ist im Rahmen der Umwelthaftpflicht-Basisversi-
        Code civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.                    cherung und Ziff. 2.7 des Umwelthaftpflicht-Modells die gesetzliche
                                                                                      Haftpflicht aus der Verwendung von Klärschlamm, Jauche, Gülle,
1.7.2.3 Aufwendungen des Versicherers für Kosten - abweichend von Ziff.               festem Stalldung, Pflanzenschutz- und Düngemitteln.
        6.5 AHB - werden als Leistungen auf die Versicherungssumme an-
        gerechnet.                                                           1.9      Für Hundezucht, Hundedressur, Hundehandel gilt zusätzlich:

        Kosten sind:                                                                  Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Fi-
        Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Auf-                 guranten (Scheintätern).
        wendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei
        oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermitt-      1.10     Für Wanderschäfereien gilt zusätzlich:
        lungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst
        entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des                Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Flurschäden.
        Versicherers entstanden sind.
                                                                                      Mitversichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht aus Flurschäden
1.7.2.4 Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien und Kanada oder in              anlässlich des Ausbrechens von Schafherden aus dem Pferch.
        den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprü-
        chen gilt:                                                           1.11     Reitschulen, Pferdeverleih, Pferdepensionsbetriebe
        Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
        10 %, mindestens EUR 100, höchstens EUR 1.000.                                Bei Vereinbarung von Auslandsschäden wird Ziff. 1.7.2.1 wie folgt
        Kosten gelten als Schadenersatzleistungen.                                    erweitert:

1.7.2.5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah-             Aus Anlass einer vorübergehenden gewerblichen Tätigkeit bis zu
        lungsort außerhalb der Staaten, die der europäischen Währungsu-               einem Jahr im europäischen Ausland. Dies gilt auch für die Inan-
        nion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers            spruchnahme als Halter oder Hüter von mitversicherten Tieren.
        mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in
        der europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewie-                Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Pensi-
        sen ist.                                                                      onstieren und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

1.7.3   Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht       1.12     Kirchengemeinden
        werden.
                                                                                      Versicherungsschutz wird im Umfang von Ziff. 1.1 bis 1.7 dieses
        Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:                   Bedingungswerkes geboten.

1.7.3.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche             1.12.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                                                                                      als Kirchengemeinde.
1.7.3.1.1 auf Entschädigung auf Strafcharakter, insbesondere punitive oder
         exemplary damages.                                                  1.12.2   Mitversichert ist

1.7.3.1.2 nach den Art. 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang      1.12.2.1 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Veran-
         stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen                 staltungen, auch Ausflügen und Festen;
         Code civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
                                                                             1.12.2.2 die persönliche gesetzliche Haftpflicht
1.7.3.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten - abweichend von Ziff.
        6.5 AHB - werden als Leistungen auf die Versicherungssumme an-       1.12.2.2.1 der verfassungsmäßig berufenen oder gesetzlichen Vertreter des
        gerechnet.                                                                    Versicherungsnehmers (z. B. Seelsorger, Mitglieder des Kirchen-
                                                                                      vorstandes) in dieser Eigenschaft;
        Kosten sind:
        Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Auf-        1.12.2.2.2 sämtlicher übrigen Beamten, Angestellten und Arbeiter sowie eh-
        wendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei                       renamtlichen Helfer für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienst-
        oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermitt-               lichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen.
        lungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst
        entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des                Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden,
        Versicherers entstanden sind.                                                 bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Be-
                                                                                      trieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch
1.7.3.3 Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada gel-            VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den
        tend gemacht werden gilt:                                                     beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des
                                                                                      Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
        Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
        10 %, mindestens EUR 100, höchstens EUR 1.000.                       1.12.3   Nicht im Versicherungsschutz enthalten und besonders zu versi-
        Kosten gelten als Schadenersatzleistungen.                                    chern sind folgende Risiken:

1.7.3.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah-    1.12.3.1 Haus- und Grundbesitz, soweit nicht gemäß Ziff. 1.1 bis 1.7 mit-
        lungsort außerhalb der Staaten, die der europäischen Währungsu-               versichert;
        nion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers
        mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in   1.12.3.2 industrielle oder gewerbliche Betriebe
        der europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewie-
        sen ist.                                                             1.12.3.3 land- und forstwirtschaftliche Betriebe

1.8     Für landwirtschaftliche Lohn- und Lohnmaschinenbetriebe, land-       1.12.3.4 Tierhaltung
        wirtschaftliche Maschinengenossenschaften und -ringe gilt zusätz-
        lich:                                                                1.12.3.5 Herbergen, Gemeinde- und Vereinshäuser, in denen fremde Per-
                                                                                      sonen beherbergt oder verpflegt werden
        Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden der Genossen/
        Gesellschafter und ihrer Angehörigen, denen Maschinen überlas-       1.12.3.6 Krankenhäuser, Sanatorien, Heime
        sen sind.
                                                                             1.12.3.7 Schulen, Kindergärten
        Nicht versichert sind bei der Anwendung von Pflanzenschutz-,
        Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln Ansprüche                    1.12.3.8 Feuerwerke, Böller und Salutkanonen
        -   wegen Schäden am behandelten Gut und allen sich daraus
             ergebenden Vermögensschäden;                                    1.13     Veranstaltungen
        -    wegen Schäden durch bewusstes Abweichen von Gebrauchs-
              anweisungen und behördlichen Vorschriften;                     1.13.1   Kleinere Handels-, Handwerks-, Gewerbe- und ähnliche Ausstel-
        -     wegen Schäden durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft.                 lungen


                                                                                                                                                     - 24 -

[Seite 25]
         Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht               1.14.2   Risikobegrenzung
         -	aus Vor- und Nacharbeiten bis 3 Tage;
         -   der zur Überwachung und zum Ordnungsdienst während der                      Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus
              Veranstaltung eingesetzten Personen;
         -    der vom Versicherungsnehmer bei der Ausstellung beschäf-          1.14.2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässer-
               tigten Personen.                                                           schädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzula-
                                                                                          gern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen).
         Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung
         und Abhandenkommens der ausgestellten Sachen bzw. Tiere und             1.14.2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gem. Anhang 1 zum Umwelt-
         der Einrichtungsgegenstände sowie Haftpflichtansprüche der Aus-                  haftungsgesetz (UHG-Anlagen).
         steller gegeneinander.
                                                                                 1.14.2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz
1.13.2   Abendveranstaltungen, Heimatfeste, Schützenfeste, Tagungen,                      dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeige-
         Wasserfeste und dergleichen                                                      pflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen).

         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Veranstalters und die    1.14.2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbrin-
         persönliche gesetzliche Haftpflicht der mit der Durchführung (Lei-               gen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf
         tung, Überwachung usw.) beauftragten Organe in dieser Eigen-                     ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder bi-
         schaft. Vor- und Nacharbeiten bis 3 Tage sind mitversichert.                     ologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den
                                                                                          Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko).
         Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an ver-
         wendeten oder zur Aufbewahrung abgegebenen Sachen (auch Tie-            1.14.2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gem. Anhang 2 zum Umwelt-
         ren).                                                                            haftungsgesetz (UHG-Anlagen/ Pflichtversicherung).

         Nicht versichert ist die persönliche, gesetzliche Haftpflicht der bei   1.14.2.6 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhal-
         der Veranstaltung mitwirkenden Personen (z. B. Sänger, Schützen)                 tung und Wartung von Anlagen gem. Ziff. 1.14.2.1 - 1.14.2.5 oder


                                                                                                                                                                    Haftpflichtversicherungen
         usw..                                                                            Teilen, die ersichtlich für Anlagen gem. Ziff. 1.14.2.1 - 1.14.2.5 be-
                                                                                          stimmt sind.


                                                                                                                                                                         sonstige private
         Nicht versichert bleiben Haftpflichtansprüche mitwirkender Per-
         sonen untereinander sowie die persönliche gesetzliche Haftpflicht       1.14.3   Fakultative Erweiterung des Versicherungsschutzes:
         von Besuchern.
                                                                                          Falls ausdrücklich vereinbart und im Versicherungsschein/Nachtrag
1.13.3   Zusätzliche für Wasserfeste, Ruder-, Segelregatten:                              dokumentiert ist abweichend von Ziff. 1.14.2.6 versichert die ge-
                                                                                          setzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage,
         Nicht versichert sind Schäden an Wasserfahrzeugen sowie Haft-                    Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gem. Ziff.
         pflichtansprüche der Fahrzeuginsassen.                                           1.14.2.1 - 1.14.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gem. Ziff.
                                                                                          1.14.2.1 - 1.14.2.5 bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer
1.13.4   Festumzüge, Aufmärsche usw.                                                      nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.

         Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden                         Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gem. Ziff. 7.14 (1)
         -	der Teilnehmer, Beschädigung der mitgeführten Sachen und                      AHB findet insoweit keine Anwendung.
             Tiere;
         -	aus dem Gebrauch der mitgeführten Kraftfahrzeuge, gleichgül-                  Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter
             tig durch wen der Gebrauch erfolgte.                                         den in Ziff. 5 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer
                                                                                          ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen
1.13.5   Tribünen                                                                         den Versicherungsnehmer bestehen können.

         Versicherungsschutz wird gewährt, wenn die Benutzung der Tribü-         1.14.4   Versicherungsfall
         ne baupolizeilich zugelassen ist.
                                                                                          Versicherungsfall ist - abweichend von Ziff. 1.1 AHB - die nachprüf-
         Nicht versichert sind Ansprüche aus Kleiderschäden durch Schmutz                 bare erste Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung
         oder Farbe sowie aus Strumpfschäden.                                             oder Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschadens (Be-
                                                                                          schädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gem. Ziff.
1.14     Umwelthaftpflicht-Basisversicherung                                              1.14.1.1 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschä-
                                                                                          digten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der
         Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versi-                    Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung
         cherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung                     eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem
         im Rahmen der Betriebs- und Berufs-Haftpflichtversicherung (Um-                  Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die
         welthaftpflicht-Basisversicherung).                                              Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar
                                                                                          war.
1.14.1   Gegenstand der Versicherung
                                                                                 1.14.5   Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles
1.14.1.1 Versichert ist - abweichend von Ziff. 7.10 (b) AHB - im Rahmen und
         Umfang des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen      1.14.5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall ein-
         Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sach-                       getreten ist,
         schäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung                      -   nach einer Störung des Betriebes oder
         nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist,                 -    aufgrund behördlicher Anordnung
         die unter Ziff. 4.2 fallen.
                                                                                          Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur
         Mitversichert sind gem. Ziff. 2.1 AHB Vermögensschäden aus der                   Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintre-
         Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten                   tenden Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.14.1.1 mitversicherten
         und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungs-                     Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes
         rechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden behan-                     oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der
         delt.                                                                            Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.

1.14.2   Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei        1.14.5.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der
         ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusam-                       Ziff. 1.14.5.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen
         menhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser                      unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen
         (einschl. Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder ein-                durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornah-
         geleitet zu sein.                                                                me durch die Behörde ausgeführt werden.

1.4.1.3 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht we-        1.14.5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
        gen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in
        Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.                            1.14.5.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des


- 25 -

[Seite 26]
         Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzei-        1.14.6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Ver-
         gen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf                sicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte bean-
         den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet                    tragt werden können.
         ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu
         mindern und                                                            1.14.6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Ver-
         auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen be-                 sicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses
         hördliche Anordnungen einzulegen oder                                           Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt
                                                                                         bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren.
1.14.5.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
                                                                                1.14.6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von
1.14.5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 1.14.5.3 genann-             Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.
         ten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für
         Aufwendungen gem. Ziff. 1.14.5 vereinbarten Gesamtbetrages nur         1.14.6.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsneh-
         die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.                   mer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder
                                                                                         sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Ab-
         Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 1.14.5.3 genann-             schluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).
         ten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berech-
         tigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwen-             Wird Versicherungsschutz nach Ziff. 4.3 genommen, gilt dieser
         dungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des                     Ausschluss insoweit nicht.
         Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhält-
         nis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben      1.14.6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer
         Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.                                   erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslieferung entstehen.

         Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz          1.14.6.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden
         etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwen-                   Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie
         dungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die                     bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungs-
         Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungs-                 nehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen,
         pflicht des Versicherers ursächlich ist.                                        die dem Umweltschutz dienen, abweichen.

1.14.5.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versiche-               1.14.6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder
         rungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem                     jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen,
         Gesamtbetrag von EUR 50.000 je Störung des Betriebes oder be-                  dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen
         hördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis EUR                 oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder
         50.000, ersetzt.                                                               Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen,
                                                                                        Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Repa-
         Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen 10 % selbst                   raturen bewusst nicht ausführen.
         zu tragen.
                                                                                1.14.6.11 Ansprüche
         Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden,                     -   wegen Bergschäden (i. S. d. § 114 BBergG), soweit es sich
         so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die                        handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Be-
         für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme an-                          standteilen und Zubehör;
         gerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im                  -    wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i. S. d. § 114 BBergG)
         Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versiche-                        durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche
         rungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich                     sowie Kohlenstaubexplosionen.
         gemindert hat.
                                                                                1.14.6.12 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lager-
1.14.5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit               stätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
         sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziff. 5.1 decken - zur Erhal-
         tung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanie-        1.14.6.13 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignis-
         rung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch                 sen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
         gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsneh-                Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen
         mers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Ver-             oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für
         sicherungsnehmers standen.                                                     Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte
                                                                                        ausgewirkt haben.
         Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder
         Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-,             1.14.6.14 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein
         Sach- oder gemäß Ziff. 1.14.1.1 mitversicherten Vermögensscha-                 Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
         dens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des                 Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahr-
         Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht be-                 zeuganhängers verursachen.
         troffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertver-
         besserungen sind abzuziehen.                                                   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versiche-
                                                                                        rungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder
1.14.6   Nicht versicherte Tatbestände                                                  beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges
                                                                                        verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasser-
         Nicht versichert sind                                                          fahrzeuges in Anspruch genommen werden.

1.14.6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstan-                   Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versi-
         den sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen                      cherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz,
         diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen,              so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
         verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein
         Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf ei-              Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen an
         ner Störung des Betriebes beruhen.                                             einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug
                                                                                        ist kein Gebrauch i. S. dieser Bestimmung, wenn keine dieser Per-
1.14.6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeid-                  sonen Halter oder Besitzer dieses Fahrzeuges ist und wenn das
         bare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen                     Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
         entstehen.
                                                                                        Falls im Rahmen und Umfang des Vertrages eine abweichende Re-
         Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis er-                  gelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht.
         bringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der
         schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegeben-              1.14.6.15 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein
         heiten des Einzelfalles die Möglichkeiten derartiger Schäden nicht             Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Per-
         erkennen musste.                                                               son durch den Gebrauch eines Luftfahrzeuges verursachen oder
                                                                                        für die sie als Halter oder Besitzer eines Luftfahrzeuges in Anspruch
1.14.6.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden.              genommen werden.


                                                                                                                                                        - 26 -

[Seite 27]
         Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versi-                       für Tätigkeiten im Sinne der Ziff. 1.14.3 nur, wenn die Anlagen
         cherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz,                        oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
         so gilt das auch für alle anderen Versicherten.                                 -    aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an
                                                                                               Ausstellungen und Messen.
         Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
         -   der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von      1.14.9.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind eingeschlossen im
              Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raum-                  Umfang von Ziff. 1.14.1 dieser Bedingungen - abweichend von Ziff.
              fahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-               7.9 AHB - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle,
              oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raum-
              fahrzeuge bestimmt waren,                                          1.14.9.2.1 die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder
         -    Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung,                Teilen im Sinne von Ziff. 1.14.3 zurückzuführen sind, wenn die Anla-
             Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder                    gen oder Teile ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
             deren Teilen,
         und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit            1.14.9.2.2 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung
         diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger                    von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziff. 3 zurückzuführen sind,
         Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.                                          wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;

1.14.7   Versicherungssummen/Maximierung/                                        1.14.9.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder
         Serienschadenklausel/Selbstbehalt                                                Wartung zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland
                                                                                          erfolgen.
1.14.7.1 Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall pauschal für
         Personen-, Sach- sowie gem. Ziff.1.14.1.1 mitversicherte Vermö-                 Zu Ziff. 1.14.9.2
         gensschäden EUR 500.000 (bei Personenschäden für die einzelne
         Person jedoch nicht mehr als EUR 500.000).                                      Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und
                                                                                         Sachschäden, die Folgen einer plötzlichen und unfallartigen Stö-
         Diese Versicherungssumme bildet auch die Höchstersatzleistung                   rung des bestimmungsgemäßen Betriebes sind. Aufwendungen


                                                                                                                                                                 Haftpflichtversicherungen
         des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungs-               vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziff. 1.14.5 werden nicht
         jahres.                                                                         ersetzt.


                                                                                                                                                                      sonstige private
1.14.7.2 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angege-                 Zu Ziff.1.14.9.2.2 und 1.14.9.2.3
         bene Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versiche-
         rungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz               Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht
         auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.                        für im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Pro-
                                                                                         duktions- oder Vertriebsniederlassungen, Lager und dgl.
         Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende
         Versicherungsfälle                                                      1.14.9.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
         -    durch dieselbe Umwelteinwirkung
         -     durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmit-      1.14.9.3.1 aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die
                telbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwir-                 vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der
                kungen, wenn zwischen den gleichen Ursachen ein innerer,                  Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
              insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang be-
              steht,                                                                     Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den
         gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versiche-            Versicherungsnehmer, die gesetzlichen Vertreter des Versiche-
         rungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als            rungsnehmers und solche Personen, die er zur Leitung oder Beauf-
         eingetreten gilt.                                                               sichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben
                                                                                         angestellt hat, aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den
         Ziff. 6.3 AHB wird gestrichen.                                                  Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen (siehe Ziff.
                                                                                         7.9 AHB);
1.14.7.3 Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von der
         Schadenersatzleistung 10%, höchstens EUR 5.000 selbst zu tra-           1.14.9.3.2 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder
         gen.                                                                             exemplary damages;

1.14.8   Nachhaftung                                                             1.14.9.3.3 nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusam-
                                                                                          menhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des fran-
1.14.8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder                   zösischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
         dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündi-                    Länder;
         gung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht
         der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gem.           1.14.9.4 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden - abweichend
         Ziff. 4.1.1 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während                  von Ziff. 6.5 AHB - als Leistungen auf die Versicherungssumme an-
         der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeit-                gerechnet.
         punkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht
         festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:                                      Kosten sind:
         -      Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom             Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Auf-
                 Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an              wendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei
               gerechnet.                                                                oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermitt-
         -     Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaf-                 lungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst
                tungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungs-                entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des
                verhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in               Versicherers entstanden sind.
               Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des
               Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis en-       1.14.9.5 Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien und Kanada oder in
               det.                                                                       den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprü-
                                                                                          chen, gilt:
1.14.8.2 Ziff. 1.14.8.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Lauf-
         zeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilwei-            Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
         se wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls               10 %, mindestens EUR 100, höchstens EUR 1.000.
         des versicherten Risikos abzustellen ist.
                                                                                         Kosten gelten als Schadensersatzleistungen.
1.14.9   Versicherungsfälle im Ausland
                                                                                 1.14.9.6 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah-
1.14.9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziff. 1.14.1 dieser Bedin-                     lungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsu-
         gungen - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - auch im Ausland eintre-                  nion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers
         tende Versicherungsfälle,                                                        mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in
         -   die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im              der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewie-
              Sinne der Ziff. 1.14.3 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt             sen ist.


- 27 -

[Seite 28]
1.14.10 Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht       1.14.10.3 Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada
        werden                                                                       geltend gemacht werden, gilt:
                                                                                     Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
        Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:                  10 %, mindestens EUR 100, höchstens EUR 1.000 Kosten gelten
                                                                                     als Schadensersatzleistungen.
1.14.10.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche
1.14.10.1.1 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive      1.14.10.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah-
        oder exemplary damages.                                                      lungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsu-
                                                                                     nion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers
1.14.10.1.2 nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusam-              mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in
        menhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des fran-                 der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewie-
        zösischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer                 sen ist.
        Länder.

1.14.10.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten - abweichend von Ziff.
        6.5 AHB - werden als Leistungen auf die Versicherungssumme an-
        gerechnet.

        Kosten sind:
        Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Auf-
        wendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens
        bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schaden-
        ermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht
        selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung
        des Versicherers entstanden sind;


 241-966 11.2016

                                                     B5
                        Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die
                    Haftpflichtversicherung für privat genutzte Wassersport-Fahrzeuge

1       Versichert                                                           4        icht versichert sind Haftpflichtansprüche
                                                                                     N
                                                                                     gegen die Personen (Versicherungsnehmer
        ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für
        die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestim-              oder jeden Mitversicherten), die den Scha-
        mungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                  den durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder
        aus Halten, Besitz und Gebrauch von Wassersport-Fahrzeugen,                  sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren
        die
                                                                                     oder explosiblen Stoffen verursachen.
        -    ausschließlich zu privaten Zwecken und/oder
        -    zur gelegentlichen Vermietung ohne Berufsbesatzung ver-
              wendet werden und deren Standort im Inland ist.                5       Kfz und Kfz-Anhänger
                                                                             5.1     Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versi-
2       Mitversichert                                                                cherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
                                                                                     oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-
        ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht                                  Anhängers verursachen.

2.1     des Schiffers (Kapitän) in dieser Eigenschaft.                       5.2     Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versi-
                                                                                     cherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz,
2.2     der Schiffsmannschaft und sonstigen Angestellten und Arbeitern               so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
        aus der Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versi-
        cherungsnehmer.                                                      5.3     Eine Tätigkeit der in Ziff. 5.1 genannten Personen an einem Kfz
                                                                                     und Kfz-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
        Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden,                wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist
        bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Be-             und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
        trieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch
        VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den
        beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des    6       Außerdem gilt:
        Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
                                                                             6.1     Auslandsschäden
2.3     die gesetzliche Haftpflicht aus dem Ziehen von Wasserskiläufern
        und Schirmdrachenfliegern.                                           6.1.1   Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - die gesetzliche
                                                                                     Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkom-
                                                                                     mender Versicherungsfälle.
3       Nicht versichert ist
                                                                             6.1.2   Ausgeschlossen sind Ansprüche
3.1     die persönliche Haftpflicht des Wasserskiläufers und des Schirm-
        drachenfliegers.                                                             -   aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die
                                                                                         vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit
3.2     die Haftpflicht wegen Schäden, die sich bei der Beteiligung an Mo-               der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
        torbootrennen oder bei den damit im Zusammenhang stehenden
        Übungsfahrten ereignen.                                                      Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den
                                                                                     Versicherungsnehmer und den in Ziff. 2.1 genannten Schiffer aus
                                                                                     Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des
                                                                                     Sozialgesetzbuches VII unterliegen (siehe Ziff. 7.9 AHB)


                                                                                                                                                   - 28 -

[Seite 29]
         -    uf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive
             a                                                                         einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinsti-
             und exemplary damages;                                                    tut angewiesen ist.
         -   nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusam-
              menhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des           6.3     Führen ohne vorgeschriebene behördliche Erlaubnis
              französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen an-
              derer Länder.                                                            Das Wassersportfahrzeug darf nur von einem berechtigten Führer
                                                                                       gebraucht werden. Berechtigter Führer ist, wer das Wassersport-
6.1.3    Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend                  fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten ge-
         von Ziff. 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme                 brauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
         angerechnet.                                                                  sorgen, dass das Wassersportfahrzeug nicht von einem unberech-
                                                                                       tigten Führer gebraucht wird.
         Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichts-
         kosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Scha-                   Der Führer des Wassersportfahrzeugs darf das Wassersportfahr-
         dens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schade-             zeug nur mit der erforderlichen behördlichen Erlaubnis benutzen.
         nermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht               Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
         selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung             das Wassersportfahrzeug nicht von einem Führer benutzt wird, der
         des Versicherers entstanden sind.                                             nicht die erforderliche behördliche Erlaubnis hat.

         Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf          6.4     Gewässerschäden
         Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder ex-
         emplary damages.                                                      6.4.1   Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden
                                                                                       wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des
6.1.4    Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien und Kanada                 Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von
         oder in den USA, US-Territorien und Kanada geltend gemachten                  Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen
         Ansprüchen gilt:                                                              Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers
                                                                                       (Gewässerschäden), mit Ausnahme von Gewässerschäden


                                                                                                                                                             Haftpflichtversicherungen
         Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
         10 %, mindestens EUR 100, höchstens EUR 1.000. Kosten gelten                  -    urch Einleiten oder Einbringen von gewässerschädlichen
                                                                                           d


                                                                                                                                                                  sonstige private
         als Schadensersatzleistung.                                                       Stoffen in Gewässer oder durch sonstiges bewusstes Einwirken
                                                                                           auf Gewässer.
6.1.5    Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah-
         lungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsu-               Dies gilt auch, wenn die Einleitung oder Einwirkung zur Rettung
         nion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers            anderer Rechtsgüter geboten ist;
         mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in
         der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewie-                -    urch betriebsbedingtes Abtropfen oder Ablaufen von Öl oder
                                                                                           d
         sen ist.                                                                          anderen Flüssigkeiten aus Tankverschlüssen, Betankungsanla-
                                                                                           gen oder aus maschinellen Einrichtungen des Schiffes.
6.1.6    Im Falle der vorläufigen Beschlagnahme eines Wassersport-Fahr-
         zeugs in einem ausländischen Hafen ist die etwa erforderliche Si-     6.4.2   Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen
         cherheitsleistung oder Hinterlegung ausschließlich Sache des Ver-             (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Scha-
         sicherungsnehmers.                                                            den durch bewusstes Abweichen von dem Gewässerschutz die-
                                                                                       nenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer
6.2      Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht                gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbei-
         werden                                                                        geführt haben.

         Für Ansprüche, die im Ausland gelten gemacht werden, gilt:            6.4.3   Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
                                                                                       auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr,
6.2.1    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche                      inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar
                                                                                       auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das
         -    uf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive
             a                                                                         gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elemen-
             und exemplary damages;                                                    tare Naturkräfte ausgewirkt haben.
         -   nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusam-
              menhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des
              französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen an-     7       Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprü-
              derer Länder.                                                            che zur Sanierung von Umweltschäden
6.2.2    Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend                  gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
         von Ziff. 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme
         angerechnet.                                                          7.1     Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB öffentlich-recht-
         Kosten sind:                                                                  liche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden
                                                                                       gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der
         Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Auf-                 Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
         wendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei
         oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermitt-               -   die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig
         lungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst                   und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
         entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des                -   die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und
         Versicherers entstanden sind.                                                     bestimmungswidrig erfolgt ist.

         Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf                  Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht
         Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder ex-              Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Ver-
         emplary damages.                                                              wendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter
                                                                                       ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruk-
6.2.3    Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien und Kanada                 tions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zu-
         oder in den USA, US-Territorien und Kanada geltend gemachten                  rückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn
         Ansprüchen gilt:                                                              der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse
                                                                                       nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt
         Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:                  werden können (Entwicklungsrisiko).
         10 %, mindestens EUR 100, höchstens EUR 1.000. Kosten gelten
         als Schadensersatzleistung.                                                   Umweltschaden ist eine

6.2.4    Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der                  -   Schädigung von geschützten Arten und natürlichen
         Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh-                      Lebensräumen;
         rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Ver-              -   Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser;
         sicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei           -   Schädigung des Bodens.


- 29 -

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        Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziff. 7.6 AHB, Pflichten   7.3   Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung be-
        oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten,                    tragen EUR 500.000 pauschal für Personen-, Sach- und Vermö-
        geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit die-              gensschäden.
        se Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst
        sind.                                                                   7.4   Ausland

7.2     Nicht versichert sind                                                         Versichert sind abweichend von Ziff. 7.9 AHB im Umfang dieses
                                                                                      Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaf-
7.2.1   Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen                 tungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle.
        (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den
        Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Geset-                 Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziff. 7.9
        zen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten                 AHB auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umset-
        behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umwelt-                    zungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten
        schutz dienen, abweichen.                                                     oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht über-
                                                                                      schreiten.
7.2.2   Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden

        a) die durch vermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene
             Einwirkungen auf die Umwelt entstehen,

        b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versiche-
             rungsvertrag (z. B. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung)
             Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.


                                                                                                                                                 - 30 -

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    241-968 11.2016

                                             B.6
     Zusatzbedingungen zur Privat- sowie Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung
                 für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden
                                      - Anlagenrisiko -


1          Gegenstand der Versicherung                                             4   Vorsätzliche Verstöße
           (1) Versichert ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers                    Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen
                                                                                          (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
               als Inhaber der im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen              Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässer-
               angegebenen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen                   schutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versiche-
               Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe,                   rungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Ver-
                                                                                          fügungen herbeigeführt haben.
               für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und
               Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen,
               chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewäs-            5   Vorsorgeversicherung
               sers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschaden).
                                                                                          Die Bestimmungen der Ziff. 3.1 (3) und 4 AHB - Vorsorgeversi-
           (2) Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie                 cherung - finden keine Anwendung.
                im folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemei-


                                                                                                                                                           Haftpflichtversicherungen
               nen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
               (AHB) Anwendung.                                                    6   Gemeingefahren


                                                                                                                                                                sonstige private
           (3) Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer              Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden,
                durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuch-              die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen
                tung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat               feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, General-
                für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch          streik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder
                genommen werden.                                                          unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand
                                                                                          beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, so-
               Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschä-                 weit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
               den, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
               im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialge-
               setzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle     7   Eingeschlossene Schäden
               gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung
               oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle            Eingeschlossen sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB - auch ohne
               zugefügt werden.                                                        dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbe-
                                                                                       weglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verur-
                                                                                       sacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungs-
2          Versicherungsleistungen                                                     widrig aus der Anlage (gemäß Ziff. 1 (1) der Zusatzbedingungen)
                                                                                       ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur
               Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten                  Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens
               Einheitsversicherungssumme (gleichgültig, ob Personen-,                 bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
               Sach- oder Vermögensschäden) je Schadenereignis gewährt.
               Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versiche-          Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziff. 1 (1)
               rungsjahres (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) be-                 der Zusatzbedingungen) selbst.
               trägt das Doppelte dieser Einheitsversicherungssumme.
                                                                                       Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer EUR 500 selbst
                                                                                       zu tragen.
3          Rettungskosten
           (1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer
                im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Scha-
               dens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außer-
               gerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit
               übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungslei-
               stung die Einheitsversicherungssumme nicht übersteigen. Für
                Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der
               Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtver-
               sicherung.

           (2) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und
               außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu erset-
               zen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Einheitsver-
               sicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers
               von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur
               Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Wei-
                sung des Versicherers.


- 31 -

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    241-969 11.2016

                                               B.7
         Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden
           im Rahmen der Privat- sowie Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung
                                     - außer Anlagenrisiko -


1          Gegenstand der Versicherung                                                   Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und au-
                                                                                         ßergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen,
           Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden                als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssum-
           wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des             me für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers
           Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von              von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Ab-
           Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen                wendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des
           Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers                Versicherers.
           (Gewässerschäden)

           mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung     3       Ausschlüsse
           von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser
           gelagerten Stoffe.                                                    3.1     Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen
                                                                                         (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Scha-
           (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen             den durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz die-
           Vertrag gewährt.)                                                             nenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer
                                                                                         gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbei-
                                                                                         geführt haben.
2          Rettungskosten
                                                                                 3.2     Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die
           Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im                 mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindse-
           Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens                   ligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der
           für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche           Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf
           Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen,                   Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das glei-
           als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versiche-                 che gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare
           rungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und               Naturkräfte ausgewirkt haben.
           Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versi-
           cherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung.


    241-970 11.2016

                                              B.8
           Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Mitversicherung von
                  Vermögensschäden in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung


1          Mitversichert                                                         2.7.3   Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten.

           ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen         2.8     der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten,
           Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 AHB wegen Versiche-                   gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kar-
           rungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung ein-                tell- oder Wettbewerbsrechts.
           getreten sind.
                                                                                 2.9     der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenan-
                                                                                         schlägen.
2           usgeschlossen bleiben Ansprüche wegen
           A
           Schäden                                                               2.10    durch Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder
                                                                                         gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Auf-
2.1        durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für                sichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Auf-
           seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen,              sichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen.
           erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen.
                                                                                 2.11    bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor-
2.2        aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender              schriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers
           oder gutachterlicher Tätigkeit.                                               oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung.

2.3        aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich        2.12    dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpa-
           verbundene Unternehmen.                                                       pieren und Wertsachen.

2.4        aus Vermittlungsgeschäften aller Art.
                                                                                 3       Die Versicherungssumme je Versicherungs-
2.5        aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung.                 fall ist im Versicherungsschein/Nachtrag
2.6        aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder
           ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller            dokumentiert.
           Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung.
                                                                                         Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versiche-
2.7        aus                                                                           rungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssummen.

2.7.1      Rationalisierung und Automatisierung.

2.7.2      Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung.


                                                                                                                                                         - 32 -

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    241-971 11.2016


                                             B.9
           Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen „Nicht versicherte Risiken“


1          Ausgeschlossen sind Ansprüche                                                 beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges
                                                                                         verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasser-
1.1        wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen                fahrzeuges in Anspruch genommen werden.
           feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik,
           illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen        5.3   Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versi-
           von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere             cherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz,
           Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.                  so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

1.2        auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder        5.4   Eine Tätigkeit der in Ziff. 5.1 und 5.2 genannten Personen an einem
           exemplary damages.                                                            Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger oder Wasserfahrzeug ist
                                                                                         kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmungen, wenn keine dieser
1.3        nach den Art. 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang                 Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das
           stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen                  Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
           Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.


                                                                                                                                                                 Haftpflichtversicherungen
                                                                                   6     Luftfahrzeuge/Raumfahrzeuge
2          Ausgenommen von der Versicherung


                                                                                                                                                                      sonstige private
                                                                                   6.1   Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versiche-
           und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag aus-               rungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder
           drücklich in Versicherung gegeben oder nach Besonderen Bedin-                 beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luftfahrzeuges/
           gungen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mit-                 Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besit-
           versichert ist, insbesondere die Haftpflicht                                  zer eines Luftfahrzeuges/Raumfahrzeuges in Anspruch genommen
                                                                                         werden.
2.1        aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf ei-
           gen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind.               6.2   Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versi-
                                                                                         cherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz,
2.2        wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arznei-                    so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
           mittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel,
           für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharma-          6.3   Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
           zeutischer Unternehmer i. S. des AMG eine Deckungsvorsorge zu
           treffen hat.                                                                  -    der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung
                                                                                              von Luftfahrzeugen/Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft-
2.3        aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen                   fahrzeugen/Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für
           oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstal-                    den Bau von Luftfahrzeugen/Raumfahrzeugen oder den Ein-
           tung oder Abbrennen von Feuerwerken.                                              bau in Luftfahrzeuge/Raumfahrzeuge bestimmt waren;
                                                                                         -   Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung,
2.4        aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen                   Reparatur, Beförderung) an Luftfahrzeugen/ Raumfahrzeu-
           oder Sachen sowie aus der selbstständigen und nichtselbststän-                    gen oder Luftfahrzeug-/Raumfahrzeugteilen
           digen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb.
                                                                                         und zwar wegen Schäden an Luftfahrzeu­gen/Raumfahrzeugen, der
2.5        wegen Bergschäden (i. S. des § 114 BBergG), soweit es sich han-               mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonsti-
           delt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen                ger Schäden durch Luftfahrzeuge/Raumfahrzeuge.
           und Zubehör; wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i. S. des § 114
           BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureein-
           brüche sowie Kohlenstaubexplosionen.


3          Baumfällen
           Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Bauwer-
           ken, Telefon-, Telegrafen- und elektrischen Leitungen, Masten und
           dgl. in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des zu fällenden
           Baumes entspricht.


4          Brand- und Explosionsschäden
           Nicht versichert sind Ansprüche gegen die Personen (Versiche-
           rungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch
           bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit
           brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen.


5           raftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und
           K
           Wasserfahrzeuge
5.1        Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versiche-
           rungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder
           beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges
           oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen.

5.2        Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versiche-
           rungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder


- 33 -

[Seite 34]
                   C
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz
                  (VVG)


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                                      Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)


§ 11 Verlängerung, Kündigung                                                               Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen. Der Versicherer hat den
                                                                                           Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht
(1)	Wird bei einem auf eine bestimmte Zeit eingegangenen Versiche-                        hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spä-
     rungsverhältnis im Voraus eine Verlängerung für den Fall verein-                      testens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung der
     bart, dass das Versicherungsverhältnis nicht vor Ablauf der Ver-                      Prämie zugehen.
     tragszeit gekündigt wird, ist die Verlängerung unwirksam, soweit sie
     sich jeweils auf mehr als ein Jahr erstreckt.                                 (2)      bsatz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer auf Grund einer
                                                                                           A
                                                                                           Anpassungsklausel den Umfang des Versicherungsschutzes ver-
(2)      Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegan-                   mindert, ohne die Prämie entsprechend herabzusetzen.
         gen, kann es von beiden Vertragsparteien nur für den Schluss der
         laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Auf das Kün-
         digungsrecht können sie einvernehmlich bis zur Dauer von zwei
                                                                                   § 82 Abwendung und Minderung
         Jahren verzichten.                                                             des Schadens
                                                                                   (1)     er Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles
                                                                                           D
(3)       ie Kündigungsfrist muss für beide Vertragsparteien gleich sein; sie
         D                                                                                 nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens
         darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate                 zu sorgen.
         betragen.
                                                                                   (2)     er Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit
                                                                                           D
(4)       in Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jah-
         E                                                                                 für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn
         ren geschlossen worden ist, kann vom Versicherungsnehmer zum                      die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versiche-
         Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Ein-                 rungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen,
         haltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.                            hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu
                                                                                           handeln.
§ 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie
                                                                                   (3)	Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist
(1)	Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt,
                                                                                        der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche-
     ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rück-
                                                                                        rungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer
     tritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer
                                                                                        grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine
     hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
                                                                                        Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche-
                                                                                        rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweis-
(2)      Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versiche-
                                                                                        last für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der


                                                                                                                                                                  Gesetzestexte
         rungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung ver-
                                                                                        Versicherungsnehmer.
         pflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzah-
         lung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er
                                                                                   (4)     Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflich-
          den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform
                                                                                           tet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststel-
          oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf
                                                                                           lung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den
         diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam ge-
                                                                                           Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn
         macht hat.
                                                                                            der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie                                                § 113 Pflichtversicherung
(1)	Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versiche-
     rer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine                (1)    Eine Haftpflichtversicherung, zu deren Abschluss eine Verpflich-
     Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen                          tung durch Rechtsvorschrift besteht (Pflichtversicherung), ist mit
     muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen                      einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsun-
     Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und                      ternehmen abzuschließen.
     die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem
     Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen                   (2)    Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer unter Angabe der
     sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.                                          Versicherungssumme zu bescheinigen, dass eine der zu bezeich-
                                                                                           nenden Rechtsvorschrift entsprechende Pflichtversicherung besteht.
(2)	Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versi-
     cherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der               (3)    Die Vorschriften dieses Abschnittes sind auch insoweit anzuwen-
     Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung                  den, als der Versicherungsvertrag eine über die vorgeschriebenen
     verpflichtet. .                                                                       Mindestanforderungen hinausgehende Deckung gewährt.

(3)       er Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung
         D                                                                         § 114 Umfang des Versicherungsschutzes
         einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zah-
         lung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann           (1)    Die Mindestversicherungssumme beträgt bei einer Pflichtversiche-
         mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass                    rung, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist,
         sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer                    250.000 EUR je Versicherungsfall und eine Million EUR für alle Ver-
         zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der                sicherungsfälle eines Versicherungsjahres
         Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuwei-
         sen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsneh-             (2)    Der Versicherungsvertrag kann Inhalt und Umfang der Pflichtver-
         mer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit                  sicherung näher bestimmen, soweit dadurch die Erreichung des
         der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats                  jeweiligen Zwecks der Pflichtversicherung nicht gefährdet wird und
         nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.                  durch Rechtvorschrift nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
                                                                                           ist. Ein Selbstbehalt des Versicherungsnehmers kann dem Dritten
§ 40 Kündigung bei Prämienerhöhung                                                         nicht entgegengehalten und gegenüber einer mitversicherten Per-
                                                                                           son nicht geltend gemacht werden.
(1)      Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die
         Prämie, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes
          entsprechend ändert, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag
                                                                                   § 115 Direktanspruch
          innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versiche-          (1)    Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadenersatz auch gegen
          rers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des                 den Versicherer geltend machen,


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  1.1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung ei-                    eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis abweichend von § 16
		     ner nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versi-                        erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Insolvenzverwalter
       cherungspflicht handelt oder                                                      diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat; bis
                                                                                         zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirk-
       1.2. wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das In-                      sam. Ist eine zur Entgegennahme der Anzeige nach Satz 1 zustän-
            solvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels                  dige Stelle nicht bestimmt, endet das Versicherungsverhältnis ei-
            Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenz                   nen Monat nach der Benachrichtigung des Versicherungsnehmers
            verwalter bestellt worden ist oder                                           von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; die Benachrichtigung
       1.3. wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.                  bedarf der Textform.

       Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Ver-               § 118 Rangfolge mehrerer Ansprüche
       sicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Lei-
       stungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der         (1)    Übersteigen die Ansprüche auf Entschädigung, die auf Grund des-
       Versicherer hat den Schadenersatz in Geld zu leisten. Der Versi-                  selben Schadensereignisses zu leisten ist, die Versicherungssum-
       cherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als                    me, wird die Versicherungssumme nach folgender Rangfolge, bei
       Gesamtschuldner.                                                                  gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, an die Ersatzbe-
                                                                                         rechtigten ausgezahlt:
(2)    Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie
       der Schadenersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versiche-             1.1 für Ansprüche wegen Personenschäden, soweit die Geschä-
       rungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem              		   digten nicht vom Schädiger, von einem anderen Versicherer
       die Verjährung des Schadenersatzanspruchs gegen den ersatz-                     als dessen Haftpflichtversicherer, einem Sozialversicherungs-
       pflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch späte-                träger oder einem sonstigen Dritten Ersatz ihrer Schäden er-
       stens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der                langen können;
       Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist
       die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entschei-                 1.2 für Ansprüche wegen sonstiger Schäden natürlicher und juris-
       dung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die                     tischer Personen des Privatrechts, soweit die Geschädigten
       Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung                           nicht vom Schädiger, einem anderen Versicherer als dessen
       des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem                         Haftpflichtversicherer oder einem Dritten Ersatz ihrer Schäden
       ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.                                  erlangen können;
                                                                                    1.3 für Ansprüche, die nach Privatrecht auf Versicherer oder son-
§ 116 Gesamtschuldner                                                                   stige Dritte wegen Personen- und sonstiger Schäden überge-
                                                                                  		    gangen sind;
(1)    Im Verhältnis der Gesamtschuldner nach § 115 Abs. 1 Satz 4 zu-
       einander ist der Versicherer allein verpflichtet, soweit er dem Ver-         1.4 für Ansprüche, die auf Sozialversicherungsträger übergegan-
       sicherungsnehmer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung              		    gen sind;
       verpflichtet ist. Soweit eine solche Verpflichtung nicht besteht, ist in
       ihrem Verhältnis zueinander der Versicherungsnehmer allein ver-                   1.5 für alle sonstigen Ansprüche.
       pflichtet. Der Versicherer kann Ersatz der Aufwendungen verlan-            (2)    Ist die Versicherungssumme unter Berücksichtigung nachrangiger
       gen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.                    Ansprüche erschöpft, kann sich ein vorrangig zu befriedigender
(2)    Die Verjährung der sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche be-                     Anspruchsberechtigter, der bei der Verteilung nicht berücksichtigt
       ginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch des Dritten                 worden ist, nachträglich auf Absatz 1 nicht berufen, wenn der Versi-
       erfüllt wird.                                                                     cherer mit der Geltendmachung dieses Anspruchs nicht gerechnet
                                                                                         hat und auch nicht rechnen musste.
§ 117 Leistungspflicht gegenüber Dritten                                          § 119 Obliegenheiten des Dritten
(1)    Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Ver-            (1)    Der Dritte hat ein Schadensereignis, aus dem er einen Anspruch
       sicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt                    gegen den Versicherungsnehmer oder nach § 115 Abs. 1 gegen
       gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen.                  den Versicherer herleiten will, dem Versicherer innerhalb von zwei
(2)    Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des                        Wochen, nachdem er von dem Schadensereignis Kenntnis er-
       Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, wirkt in Ansehung des                   langt hat, in Textform anzuzeigen; zur Fristwahrung genügt die
       Dritten erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Versiche-                   rechtzeitige Absendung.
       rer diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat.           (2)    Macht der Dritte den Anspruch gegen den Versicherungsnehmer
       Dies gilt auch, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf                 gerichtlich geltend, hat er dies dem Versicherer unverzüglich in
       endet. Der Lauf der Frist beginnt nicht vor Beendigung des Ver-                   Textform anzuzeigen.
       sicherungsverhältnisses. Ein in den Sätzen 1 und 2 bezeichneter
       Umstand kann dem Dritten auch dann entgegengehalten werden,                (3)    Der Versicherer kann von dem Dritten Auskunft verlangen, soweit
       wenn vor dem Zeitpunkt des Schadensereignisses der hierfür zu-                    sie zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des
       ständigen Stelle die Bestätigung einer entsprechend den Rechts-                   Schadens erforderlich ist. Belege kann der Versicherer insoweit
       vorschriften abgeschlossenen neuen Versicherung zugegangen ist.                   verlangen, als deren Beschaffung dem Dritten billigerweise zuge-
       Die vorstehenden Vorschriften dieses Absatzes gelten nicht, wenn                  mutet werden kann.
       eine zur Entgegennahme der Anzeige nach Satz 1 zuständige Stel-
       le nicht bestimmt ist.                                                     § 120 Obliegenheitsverletzung des Dritten
(3)    In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versicherer nur im Rah-                 Verletzt der Dritte schuldhaft die Obliegenheit nach § 119 Abs. 2
       men der vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme und der                        oder 3, beschränkt sich die Haftung des Versicherers nach den §§
       von ihm übernommenen Gefahr zur Leistung verpflichtet. Er ist lei-                115 und 117 auf den Betrag, den er auch bei gehöriger Erfüllung
       stungsfrei, soweit der Dritte Ersatz seines Schadens von einem an-                der Obliegenheit zu leisten gehabt hätte, sofern der Dritte vorher
       deren Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungs-                     ausdrücklich und in Textform auf die Folgen der Verletzung hinge-
       träger erlagen kann.                                                              wiesen worden ist.
(4)    Trifft die Leistungspflicht des Versicherers nach Absatz 1 oder Ab-
       satz 2 mit einer Ersatzpflicht auf Grund fahrlässiger Amtspflichtver-
                                                                                  § 121 Aufrechnung gegenüber Dritten
       letzung zusammen, wird die Ersatzpflicht nach § 839 Abs. 1 des                    § 35 ist gegenüber Dritten nicht anzuwenden.
       Bürgerlichen Gesetzbuchs im Verhältnis zum Versicherer nicht
       dadurch ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen für die Lei-              § 122 Veräußerung der von der Versicherung erfass-
       stungspflicht des Versicherers vorliegen. Satz 1 gilt nicht, wenn der
       Beamte nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs persönlich haf-
                                                                                        ten Sache.
       tet.                                                                              Die §§ 95 bis 98 über die Veräußerung der versicherten Sache
                                                                                         sind entsprechend anzuwenden.
(5)    Soweit der Versicherer den Dritten nach den Absätzen 1 bis 4 be-
       friedigt und ein Fall des § 116 nicht vorliegt, geht die Forderung des
       Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über. Der Über-
                                                                                  § 123 Rückgriff bei mehreren Versicherten
       gang kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend gemacht werden.           (1)    Ist bei einer Versicherung für fremde Rechnung der Versicherer
                                                                                         dem Versicherungsnehmer gegenüber nicht zur Leistung ver-
6)     Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren


                                                                                                                                                        - 36 -

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         pflichtet, kann er dies einem Versicherten, der zur selbständigen     § 124 Rechtskrafterstreckung
         Geltendmachung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag
         befugt ist, nur entgegenhalten, wenn die der Leistungsfreiheit zu     (1)   Soweit durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem
         Grunde liegenden Umstände in der Person dieses Versicherten                 Dritten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens nicht zusteht, wirkt
         vorliegen oder wenn diese Umstände dem Versicherten bekannt                 das Urteil, wenn es zwischen dem Dritten und dem Versicherer
         oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt waren.                     ergeht, auch zugunsten des Versicherungsnehmers, wenn es zwi-
                                                                                     schen dem Dritten und dem Versicherungsnehmer ergeht, auch
(2)      Der Umfang der Leistungspflicht nach Absatz 1 bestimmt sich                 zugunsten des Versicherers.
         nach § 117 Abs. 3 Satz 1; § 117 Abs. 3 Satz 2 ist nicht anzuwen-
         den. § 117 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.                        (2)   Ist der Anspruch des Dritten gegenüber dem Versicherer durch
                                                                                     rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt
(3)      Soweit der Versicherer nach Absatz 1 leistet, kann er beim Versi-           worden, muss der Versicherungsnehmer, gegen den von dem
         cherungsnehmer Rückgriff nehmen.                                            Versicherer Ansprüche auf Grund des § 116 Abs. 1 Satz 2 geltend
                                                                                     gemacht werden, diese Feststellung gegen sich gelten lassen, es
(4)      Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn die
                                                                                     sei denn, der Versicherer hat die Pflicht zur Abwehr unbegrün-
         Frist nach § 117 Abs. 2 Satz 1 und 2 noch nicht abgelaufen ist oder
                                                                                     deter Entschädigungsansprüche sowie zur Minderung oder zur
         der Versicherer die Beendigung des Versicherungsverhältnisses
                                                                                     sachgemäßen Feststellung des Schadens schuldhaft verletzt.
         der hierfür zuständigen Stelle nicht angezeigt hat.
                                                                               (3)   Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit der Dritte sei-
                                                                                     nen Anspruch auf Schadenersatz nicht nach § 115 Abs. 1 gegen
                                                                                     den Versicherer geltend machen kann.


                                                                                                                                                         Gesetzestexte


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                                                                                                                                              SHB-955 06.2026


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                                                                Dr. Marco Wimmer
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