# BarmeniaGothaer Barmenia Mehr Pflege Ambulant: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-pflegezusatz-barmenia-mehr-pflege-ambulant.php
- Rechtlicher Träger: Barmenia Krankenversicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-pflegezusatz-barmenia-mehr-pflege-ambulant.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Tarifbedingungen Mehr Pflege Ambulant (K5271)](https://media.barmenia.de/media/global_media/dokumente/dokumentencenter/bk/bedingungen_2/K5271.pdf), Fassung Stand 01.10.2022 (K 5271 0325)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Tarifart (Pflegetagegeld, Pflegemonatsgeld, Pflegekosten oder Pflegerente) | ja | Wir zahlen das Pflege-Monatsgeld ohne Kostennachweis zu Beginn eines jeden Monats der Pflegebedürftigkeit. | B 1, Seite 4 |
| Vereinbarter Betrag bei höchstem Pflegegrad (Tagegeld, Monatsgeld oder Rente) | ja, bis zur Versicherungssumme | Sie müssen das Pflege-Monatsgeld mindestens in der Höhe von 100 EUR vereinbaren. Sie können es in 10 EUR-Schritten erhöhen. | B 1, Seite 4 |
| Begriff der Pflegebedürftigkeit (Bezug auf SGB XI oder eigene Definition im Werk) | ja | legen Sie bitte ein gleichwertiges Gutachten vor, das den gesetzlichen Anforderungen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (§ 15 SGB XI) entspricht. | E 5, Seite 8 |
| Freie Verwendung der Leistung ohne Kostennachweis | ja | Wir zahlen das Pflege-Monatsgeld ohne Kostennachweis zu Beginn eines jeden Monats der Pflegebedürftigkeit. | B 1, Seite 4 |
| Pflegegrad 1, häusliche Pflege (Prozent des vereinbarten Betrags) | ja | Wir zahlen bei häuslicher Pflege das vereinbarte Pflege-Monatsgeld in folgender Höhe: Pflegegrad 1 20 % | B 1, Seite 4 |
| Pflegegrad 2, häusliche Pflege (Prozent des vereinbarten Betrags) | ja | Wir zahlen bei häuslicher Pflege das vereinbarte Pflege-Monatsgeld in folgender Höhe: Pflegegrad 2 50 % | B 1, Seite 4 |
| Pflegegrad 3, häusliche Pflege (Prozent des vereinbarten Betrags) | ja | Wir zahlen bei häuslicher Pflege das vereinbarte Pflege-Monatsgeld in folgender Höhe: Pflegegrad 3 80 % | B 1, Seite 4 |
| Pflegegrad 4, häusliche Pflege (Prozent des vereinbarten Betrags) | ja | Wir zahlen bei häuslicher Pflege das vereinbarte Pflege-Monatsgeld in folgender Höhe: Pflegegrad 4 100 % | B 1, Seite 4 |
| Pflegegrad 5, häusliche Pflege (Prozent des vereinbarten Betrags) | ja | Wir zahlen bei häuslicher Pflege das vereinbarte Pflege-Monatsgeld in folgender Höhe: Pflegegrad 5 100 % | B 1, Seite 4 |
| Pflegegrad 1, stationäre Pflege (Prozent des vereinbarten Betrags) | nein | Keine häusliche Pflege liegt vor, wenn Sie auf nicht absehbare Zeit in einer stationären Pflegeeinrichtung gepflegt werden. | B 1, Seite 4 |
| Pflegegrad 2, stationäre Pflege (Prozent des vereinbarten Betrags) | nein | Keine häusliche Pflege liegt vor, wenn Sie auf nicht absehbare Zeit in einer stationären Pflegeeinrichtung gepflegt werden. | B 1, Seite 4 |
| Pflegegrad 3, stationäre Pflege (Prozent des vereinbarten Betrags) | nein | Keine häusliche Pflege liegt vor, wenn Sie auf nicht absehbare Zeit in einer stationären Pflegeeinrichtung gepflegt werden. | B 1, Seite 4 |
| Pflegegrad 4, stationäre Pflege (Prozent des vereinbarten Betrags) | nein | Keine häusliche Pflege liegt vor, wenn Sie auf nicht absehbare Zeit in einer stationären Pflegeeinrichtung gepflegt werden. | B 1, Seite 4 |
| Pflegegrad 5, stationäre Pflege (Prozent des vereinbarten Betrags) | nein | Keine häusliche Pflege liegt vor, wenn Sie auf nicht absehbare Zeit in einer stationären Pflegeeinrichtung gepflegt werden. | B 1, Seite 4 |
| Leistung bei Demenz ohne anerkannten Pflegegrad | nicht geregelt |  |  |
| Einmalleistung bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit (ab welchem Pflegegrad) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir zahlen einmal während der Vertragslaufzeit das Fünffache des bei Pflegegrad 5 vereinbarten Pflege-Monatsgeldes, wenn Sie zum ersten Mal dem Pflegegrad 4 oder 5 zugeordnet und häuslich gepflegt werden. | B 2, Seite 5 |
| Kurzzeit-, Verhinderungs-, Tages- und Nachtpflege | ja | höchstens einmal pro Tag in einer teilstationären Pflegeeinrichtung untergebracht und gepflegt werden (teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege); vorübergehend in Kurzzeitpflege gepflegt werden. | B 1, Seite 4 |
| Todesfallleistung oder Rentengarantiezeit | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsbefreiung im Leistungsfall, ab welchem Pflegegrad | ja | Sind Sie pflegebedürftig (häuslich oder stationär) nach Pflegegrad 4 oder 5, müssen Sie für den Tarif Mehr Pflege Ambulant keinen Beitrag mehr zahlen. | B 3, Seite 5 |
| Beitragsbefreiung auch bei häuslicher Pflege, nicht nur stationär | ja | Sind Sie pflegebedürftig (häuslich oder stationär) nach Pflegegrad 4 oder 5, müssen Sie für den Tarif Mehr Pflege Ambulant keinen Beitrag mehr zahlen. | B 3, Seite 5 |
| Beitragsbefreiung erst nach einer Frist im Leistungsbezug | keine | Sind Sie pflegebedürftig (häuslich oder stationär) nach Pflegegrad 4 oder 5, müssen Sie für den Tarif Mehr Pflege Ambulant keinen Beitrag mehr zahlen. | B 3, Seite 5 |
| Allgemeine Wartezeit | keine | Abweichend von § 3 MB/EPV 17 haben Sie Versicherungsschutz ohne Wartezeit ab dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt. | E 2, Seite 7 |
| Gesonderte Wartezeit für Demenz | keine | Abweichend von § 3 MB/EPV 17 haben Sie Versicherungsschutz ohne Wartezeit ab dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt. | E 2, Seite 7 |
| Wegfall der Wartezeit bei Pflegebedürftigkeit durch Unfall | ja | Abweichend von § 3 MB/EPV 17 haben Sie Versicherungsschutz ohne Wartezeit ab dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt. | E 2, Seite 7 |
| Karenzzeit im Leistungsfall (Leistung erst nach Ablauf einer Frist) | keine | Wir zahlen das vereinbarte Pflege-Monatsgeld ab dem Zeitpunkt aus, ab dem festgestellt wurde, dass Sie pflegebedürftig sind | E 4, Seite 8 |
| Anerkennung der Einstufung durch den Medizinischen Dienst oder Medicproof | ja | Bitte weisen Sie uns die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die häuslich durchgeführte Pflege z. B. anhand des Gutachtens und der Zusage der sozialen Pflegeversicherung (SPV) bzw. privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) nach. | E 5, Seite 8 |
| Eigene Begutachtung durch einen Arzt des Versicherers | keine | Abweichend von § 9 Abs. 4 MB/EPV 17 müssen Sie sich nicht von einem von uns beauftragten Arzt untersuchen lassen. | E 7, Seite 8 |
| Rückwirkende Leistung ab Beginn der Pflegebedürftigkeit oder ab Antrag | ja | Wir zahlen das vereinbarte Pflege-Monatsgeld ab dem Zeitpunkt aus, ab dem festgestellt wurde, dass Sie pflegebedürftig sind | E 4, Seite 8 |
| Leistungsverlust bei verspäteter Meldung | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsdynamik (regelmäßige Erhöhung ohne Gesundheitsprüfung) | ja | Das vereinbarte Pflege-Monatsgeld erhöht sich alle drei Jahre (gerechnet ab Versicherungsbeginn) um 10 %. Voraussetzung ist, dass Sie mindestens 21 Jahre alt und jünger als 70 Jahre alt sind. | D, Seite 7 |
| Erlöschen der Dynamik nach wiederholtem Widerspruch | keine | Der Widerspruch hat keinen Einfluss auf künftige automatische Erhöhungen. | D, Seite 7 |
| Leistungsdynamik im Leistungsbezug (Anhebung laufender Zahlungen) | nicht geregelt |  |  |
| Nachversicherungsgarantie bei Anlässen (Heirat, Geburt, Reform der Pflegeversicherung) | ja | eine Erhöhung des Pflege-Monatsgeldes ohne Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeit um bis zu 25 % beantragen. Dies ist ab dem 21. Lebensjahr während der gesamten Vertragslaufzeit insgesamt bis zu dreimal möglich. | B 5, Seite 5 |
| Leistung bei Pflege in der EU und im EWR | ja | Abweichend von § 1 Abs. 5 MB/EPV 17 besteht weltweit Versicherungsschutz. | E 1, Seite 7 |
| Leistung bei Pflege weltweit | ja | Abweichend von § 1 Abs. 5 MB/EPV 17 besteht weltweit Versicherungsschutz. | E 1, Seite 7 |
| Vertrag bleibt bei Wohnsitzverlegung ins Ausland bestehen | ja | Abweichend von § 15 Abs. 4 MB/EPV 17 endet das Versicherungsverhältnis nicht, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegen. | E 11, Seite 9 |
| Pflegeplatzgarantie (Heimplatz innerhalb fester Frist) | ja | 100 % der zusätzlichen Kosten für das kurzfristige Vermitteln einer Unterkunft in einer vollstationären Pflegeeinrichtung in Deutschland innerhalb von 24 Stunden. Diese Leistung erhalten Sie einmal während der Vertragslaufzeit. | B 4 c, Seite 5 |
| Pflegeberatung und Hilfe beim Antrag auf den Pflegegrad | ja | zum Beispiel Informationen zur Pflege und zu Pflegeleistungen sowie Ratschläge, wie Sie eine stationäre Pflege vermeiden können. Diese Assistance-Leistung können Sie alle zwei Versicherungsjahre in Anspruch nehmen. | B 4 b, Seite 5 |
| Organisation von Pflegedienst, Hausnotruf und Hilfsmitteln | ja | zum Beispiel Einkaufshilfe, Reinigungsdienst, Wäschedienst sowie Fahrdienste. | B 4 a, Seite 5 |
| Schulung und Entlastung pflegender Angehöriger | nicht geregelt |  |  |
| Kinder beitragsfrei oder günstig mitversichert | ja, bis zur Versicherungssumme | ist der Beitrag für den Tarif Mehr Pflege Ambulant für Kinder bzw. Jugendliche (0 - 21 Jahre) bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem sie 21 Jahre alt werden. | C 2, Seite 7 |
| Höchstes Eintrittsalter | ja | Für die Aufnahme in den Tarif Mehr Pflege Ambulant gibt es kein Höchstalter. | A, Seite 4 |
| Ende von Versicherung oder Leistung ab einem Höchstalter | keine | Das Pflege-Monatsgeld zahlen wir für die nachgewiesene Dauer der Pflegebedürftigkeit. | B 1, Seite 4 |
| Staatliche Zulage nach § 127 SGB XI | nicht geregelt |  |  |
| Annahme ohne Gesundheitsprüfung und ohne Risikozuschlag | nicht geregelt |  |  |
| Wartezeit im geförderten Tarif (höchstens fünf Jahre) | nicht geregelt |  |  |
| Leistung in Pflegegrad 5 (mindestens 600 Euro im Monat) | nicht geregelt |  |  |
| Gesundheitsfragen im Antrag | ja | Bei Abschluss des Versicherungsvertrages setzen wir den ersten Beitrag nach Ihrem Eintrittsalter und Ihrem Gesundheitszustand fest. | C 2, Seite 7 |
| Rückfragezeitraum der Gesundheitsfragen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Vorerkrankungen oder bekannter Pflegebedürftigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Bildung von Alterungsrückstellungen (Kalkulation nach Art der Lebens- oder Krankenversicherung) | ja | Der übersteigende Betrag wird in der Alterungsrückstellung verzinslich angelegt. | F Glossar, Seite 9 |
| Beitragsanpassung durch den Versicherer bei steigenden Leistungsausgaben | ja | Bitte beachten Sie, dass Beitragsanpassungen damit nicht generell vermieden werden können. | F Glossar, Seite 9 |
| Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers | nicht geregelt |  |  |
| Beitragspause oder Stundung bei finanziellem Engpass | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsfreistellung mit verminderter Leistung | nicht geregelt |  |  |
| Wiederinkraftsetzung ohne neue Gesundheitsprüfung | nicht geregelt |  |  |
| Österreich: Leistung bei Pflegestufe 1 nach Bundespflegegeldgesetz (Prozent des vereinbarten Betrags) | nicht geregelt |  |  |
| Österreich: Leistung bei Pflegestufe 2 nach Bundespflegegeldgesetz (Prozent des vereinbarten Betrags) | nicht geregelt |  |  |
| Österreich: Leistung bei Pflegestufe 3 nach Bundespflegegeldgesetz (Prozent des vereinbarten Betrags) | nicht geregelt |  |  |
| Österreich: Leistung bei Pflegestufe 4 nach Bundespflegegeldgesetz (Prozent des vereinbarten Betrags) | nicht geregelt |  |  |
| Österreich: Leistung bei Pflegestufe 5 nach Bundespflegegeldgesetz (Prozent des vereinbarten Betrags) | nicht geregelt |  |  |
| Österreich: Leistung bei Pflegestufe 6 nach Bundespflegegeldgesetz (Prozent des vereinbarten Betrags) | nicht geregelt |  |  |
| Österreich: Leistung bei Pflegestufe 7 nach Bundespflegegeldgesetz (Prozent des vereinbarten Betrags) | nicht geregelt |  |  |
| Österreich: Leistung knüpft an den Pflegegeldbescheid an | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Leistung bei Grado I, dependencia moderada | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Leistung bei Grado II, dependencia severa | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Leistung bei Grado III, gran dependencia | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Anerkennung des Grades nach Ley 39/2006 statt eigenem Baremo | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: renta mensual, capital único oder Wahl zwischen beiden | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: carencias (Wartezeiten) je Leistung, auch für Demenz | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Tarifbedingungen Mehr Pflege Ambulant (K5271)

```text
[Seite 1]
Pflege-Monatsgeldversicherung

                                                                                               Barmenia
Tarif Mehr Pflege Ambulant                                                                     Krankenversicherung AG
Pflege-Monatsgeldversicherung
                                                                                               Barmenia-Allee 1
Grundlage für Ihren Versicherungsschutz ist der Tarif Mehr Pflege Ambulant                     42119 Wuppertal
in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Ergänzende Pflege-Krankenversicherung:

Teil I     Musterbedingungen (MB/EPV 17) und
Teil II    Allgemeine Tarifbedingungen der Barmenia Krankenversicherung AG (TB/EPV 13).
           Die Teile I und II finden Sie in einer separaten Unterlage.
Teil III   Tarif Mehr Pflege Ambulant
           Der Teil III liegt Ihnen hier vor.

Bezeichnung des Tarifs Mehr Pflege Ambulant im Versicherungsschein: MPA


Stand 01.10.2022


Unsere Leistungen im Überblick

Hier erhalten Sie einen Überblick über die Leistungen des Tarifs Mehr Pflege Ambulant. Den genauen Umfang der Leistungen
finden Sie auf den folgenden Seiten.
Zu den Begriffen, die mit  gekennzeichnet sind, finden Sie im anhängenden Glossar Erläuterungen.


Leistungen

Pflege-Monatsgeld bei häuslicher Pflege bei
Pflegegrad 1                                                              20 % des vereinbarten Pflege-Monatsgeldes
Pflegegrad 2                                                              50 % des vereinbarten Pflege-Monatsgeldes
Pflegegrad 3                                                              80 % des vereinbarten Pflege-Monatsgeldes
Pflegegrad 4                                                             100 % des vereinbarten Pflege-Monatsgeldes
Pflegegrad 5                                                             100 % des vereinbarten Pflege-Monatsgeldes
bei einer Pflegebedürftigkeit nach Pflegegrad 4 oder 5                   150 % des vereinbarten Pflege-Monatsgeldes
auf Grund eines Unfalls
Einmalzahlung                                                            das Fünffache des bei Pflegegrad 5 vereinbarten
                                                                         Pflege-Monatsgeldes bei erstmaliger Pflegebe-
                                                                         dürftigkeit und häuslich durchgeführter Pflege nach
                                                                         Pflegegrad 4 oder 5
Beitragsbefreiung                                                        bei Pflegebedürftigkeit (häuslich oder stationär) nach
                                                                         Pflegegrad 4 oder 5
 Assistance-Leistungen                                                  -   Benennen und Vermitteln von Dienstleistern
                                                                         -   Telefonische  Pflege-Visite/Pflege-Case-
                                                                             Management
                                                                         -   Vermitteln einer Unterkunft in einer vollstatio-
                                                                             nären Pflegeeinrichtung
Nachversicherungs-Garantie                                               ab dem 21. Lebensjahr einmal im Kalenderjahr
                                                                         (frühestens nach Ablauf von 12 Monaten ab
                                                                         Tarifbeginn, insgesamt bis zu dreimal während
                                                                         der Vertragslaufzeit) Erhöhung des Pflege-Monats-
                                                                         geldes ohne erneute Gesundheitsprüfung bis zum
                                                                         60. Lebensjahr (vor Eintritt der häuslichen oder
                                                                         stationären Pflegebedürftigkeit)


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[Seite 2]
Optionsrechte                                      -   Hinzunahme des Tarifs bzw. Umstellung in den
                                                       Tarif Mehr Pflege Stationär (unter bestimmten
                                                       Voraussetzungen, vgl. Buchstabe B Ziffer 6 a
                                                       und b)
                                                   -   bei Reformen in der sozialen Pflegeversicherung
                                                       (SPV) oder der privaten Pflegepflichtversiche-
                                                       rung (PPV) (unter bestimmten Voraussetzungen,
                                                       vgl. Buchstabe B Ziffer 6 c)
Erhöhung des Pflege-Monatsgeldes                   ab dem 21. Lebensjahr alle drei Jahre um 10 %,
                                                   maximal bis zum 70. Lebensjahr


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[Seite 3]
Inhaltsübersicht                                                                           Seite

A.      Vorbemerkung

        Wer kann versichert werden?                                                        3

B.      Tarifliche Leistungen

        Was ist versichert und in welcher Höhe?                                            4
1.      Pflege-Monatsgeld                                                                  4
2.      Einmalzahlung                                                                      5
3.      Beitragsbefreiung                                                                  5
4.      Assistance-Leistungen                                                              5
5.      Nachversicherungs-Garantie                                                         5
6.      Optionsrechte                                                                      5

C.      Beiträge

1.      Wie hoch sind die monatlichen Raten der Tarifbeiträge?                             7
2.      Wie berechnet sich das tarifliche Eintrittsalter?                                  7

D.      Erhöhung des Pflege-Monatsgeldes

        Was gilt für die Erhöhung des Pflege-Monatsgeldes?                                 7

E.      Änderung und Ergänzung der Musterbedingungen (MB/EPV 17)
        und der Allgemeinen Tarifbedingungen (TB/EPV 13)

1.      Wie ist der Geltungsbereich des Versicherungsschutzes geregelt?                    7
2.      Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz?                                              7
3.      Welche Einschränkungen der Leistungspflicht haben wir zu Ihren Gunsten geändert?   8
4.      Ab wann zahlen wir das vereinbarte Pflege-Monatsgeld?                              8
5.      Wie weisen Sie uns gegenüber eine Pflegebedürftigkeit nach?                        8
6.      Welche Anzeigepflichten haben wir zu Ihren Gunsten geändert?                       8
7.      Müssen Sie sich von einem von uns beauftragten Arzt untersuchen lassen?            8
8.      Was müssen Sie beachten, wenn Sie eine weitere Pflege-Ergänzungsversicherung
        abschließen oder eine anderweitig bestehende Pflege-Ergänzungsversicherung
        erhöhen möchten?                                                                   8
9.      Was müssen Sie beachten, wenn sich Ihr Pflegegrad ändert oder Sie von häuslicher
        Pflege in stationäre Pflege oder umgekehrt wechseln?                               8
10.     Wann können Sie den Tarif Mehr Pflege Ambulant kündigen?                           8
11.     Was geschieht, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegen?        9
12.     Was geschieht, wenn Ihre Versicherung in der sozialen Pflegeversicherung (SPV)
        oder privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) endet?                               9

F.      Erklärung wichtiger Fachbegriffe (Glossar)                                         9


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A. Vorbemerkung                       Wenn in den MB/EPV 17 und den TB/EPV 13 die Pflege-Tagegeldversicherung
                                      genannt ist, ist im Rahmen dieser Bedingungen die Pflege-Monatsgeldversicherung
                                      gemeint.

Wer kann versichert werden?           Sie können den Tarif Mehr Pflege Ambulant abschließen, wenn Sie in Deutschland
                                      wohnen. Dies gilt auch dann, wenn Sie nicht in der sozialen Pflegeversicherung (SPV)
                                      oder privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) versichert sind. Für die Aufnahme in den
                                      Tarif Mehr Pflege Ambulant gibt es kein Höchstalter.

B. Tarifliche Leistungen

Was ist versichert und in welcher     Wir zahlen bei häuslicher Pflege das vereinbarte Pflege-Monatsgeld (vgl. Buchstabe B,
Höhe?                                 Ziffer 1.) und erbringen zusätzlich andere tariflich vereinbarte Leistungen, wenn Sie
                                      oder eine andere versicherte Person1 pflegebedürftig sind.

1. Pflege-Monatsgeld                  Wir zahlen bei häuslicher Pflege das vereinbarte Pflege-Monatsgeld in folgender Höhe:

                                      Pflegegrad 1                     20 %
                                      Pflegegrad 2                     50 %
                                      Pflegegrad 3                     80 %
                                      Pflegegrad 4                    100 %
                                      Pflegegrad 5                    100 %

                                      Bei einer häuslichen Pflege nach Pflegegrad 4 oder 5, die auf Grund eines Unfalls
                                      eingetreten ist, zahlen wir das vereinbarte Pflege-Monatsgeld in Höhe von 150 %.

                                      Häusliche Pflege liegt vor, wenn Sie

                                      - zu Hause entweder durch eine private Pflegeperson (z. B. durch Angehörige)
                                        oder durch einen ambulanten Pflegedienst gepflegt werden;
                                      - höchstens einmal pro Tag in einer teilstationären Pflegeeinrichtung untergebracht
                                        und gepflegt werden (teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder
                                        Nachtpflege);
                                      - vorübergehend in Kurzzeitpflege gepflegt werden.

                                      Keine häusliche Pflege liegt vor, wenn Sie auf nicht absehbare Zeit in einer statio-
                                      nären Pflegeeinrichtung gepflegt werden.

                                      Ein Anspruch auf Pflege-Monatsgeld bei häuslicher Pflege schließt einen gleichzeitigen
                                      Anspruch auf Pflege-Monatsgeld bei stationärer Pflege nach Tarif Mehr Pflege
                                      Stationär aus.

                                      Es ist nicht erforderlich, dass die soziale Pflegeversicherung (SPV) oder private
                                      Pflegepflichtversicherung (PPV) vorleistet.

                                      Das Pflege-Monatsgeld zahlen wir für die nachgewiesene Dauer der Pflegebe-
                                      dürftigkeit.

                                      Sie müssen das Pflege-Monatsgeld mindestens in der Höhe von 100 EUR vereinbaren.
                                      Sie können es in 10 EUR-Schritten erhöhen.

                                      Wir zahlen das Pflege-Monatsgeld ohne Kostennachweis zu Beginn eines jeden
                                      Monats der Pflegebedürftigkeit. Beginnt oder endet der Versicherungsfall im Laufe
                                      eines Monats, zahlen wir das Pflege-Monatsgeld nicht anteilig, sondern jeweils für den
                                      vollen Monat.


1 Im Folgenden wird zur besseren Lesbarkeit darauf verzichtet, die versicherten Personen zu nennen.


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2. Einmalzahlung                    Wir zahlen einmal während der Vertragslaufzeit das Fünffache des bei Pflegegrad 5
                                    vereinbarten Pflege-Monatsgeldes, wenn Sie zum ersten Mal dem Pflegegrad 4 oder 5
                                    zugeordnet und häuslich gepflegt werden.

3. Beitragsbefreiung                Sind Sie pflegebedürftig (häuslich oder stationär) nach Pflegegrad 4 oder 5, müssen
                                    Sie für den Tarif Mehr Pflege Ambulant keinen Beitrag mehr zahlen. Dies gilt auch für
                                    einen ggf. zu zahlenden Risikozuschlag. Weitere im Vertrag versicherte Personen
                                    werden nur dann beitragsbefreit, wenn sie die Voraussetzung für eine Beitragsbe-
                                    freiung selbst erfüllen.

4. Assistance-Leistungen            Wenn Sie pflegebedürftig sind, können Sie unabhängig vom Pflegegrad die unter a) bis
                                    c) aufgeführten  Assistance-Leistungen in Anspruch nehmen. Sollten Sie diese
                                    Assistance-Leistungen bereits im Rahmen eines anderen Tarifs der Barmenia
                                    versichert haben, zahlen wir Ihnen zum Ausgleich einmal während der Vertrags-
                                    laufzeit eine Pauschale von 50 EUR.

                                    Wir arbeiten mit hoch qualifizierten Dienstleistern zusammen. Wenn Sie hierzu aktuelle
                                    Informationen wünschen, wenden Sie sich bitte direkt an uns.

   a) Telefonisches Bennen          zum Beispiel Einkaufshilfe, Reinigungsdienst, Wäschedienst sowie Fahrdienste. Vo-
      und Vermitteln von zu-        raussetzung ist, dass diese Dienstleistungen in Deutschland durchgeführt werden.
      sätzlichen Dienstleistungen   Nicht versichert sind die Entgelte für die vermittelten Dienstleistungen.

   b)  Pflege-Visite/Pflege-       zum Beispiel Informationen zur Pflege und zu Pflegeleistungen sowie Ratschläge, wie
      Case-Management               Sie eine stationäre Pflege vermeiden können. Diese Assistance-Leistung können Sie
                                    alle zwei Versicherungsjahre in Anspruch nehmen.

   c)  Vermitteln einer Unter-     100 % der zusätzlichen Kosten für das kurzfristige Vermitteln einer Unterkunft in einer
      kunft in einer vollstatio-    vollstationären Pflegeeinrichtung in Deutschland innerhalb von 24 Stunden. Diese
      nären Pflegeeinrichtung       Leistung erhalten Sie einmal während der Vertragslaufzeit. Die Kosten für die Unter-
                                    kunft selbst sind nicht versichert.

5. Nachversicherungs-Garantie       Sie können einmal im Kalenderjahr (frühestens nach Ablauf von 12 Monaten ab
                                    Tarifbeginn) jeweils zum nächsten Monatsersten eine Erhöhung des Pflege-
                                    Monatsgeldes ohne Gesundheitsprüfung und ohne  Wartezeit um bis zu 25 %
                                    beantragen. Dies ist ab dem 21. Lebensjahr während der gesamten Vertragslaufzeit
                                    insgesamt bis zu dreimal möglich. Bei der Erhöhung runden wir das Pflege-Monatsgeld
                                    kaufmännisch auf einen vollen Euro-Betrag. Eine Erhöhung kann zum Beispiel sinnvoll
                                    sein, wenn Sie heiraten oder wenn Sie Vater bzw. Mutter durch Geburt oder Adoption
                                    eines Kindes werden. Sie haben dann auch einen höheren Beitrag zu zahlen.
                                    Spätester Termin für die Erhöhung ist der Erste des Monats, in dem Sie 60 Jahre alt
                                    werden. Voraussetzung ist, dass Sie noch nicht pflegebedürftig (häuslich oder
                                    stationär) sind.

                                    Der höhere Versicherungsschutz gilt ohne  Wartezeit ab dem jeweiligen Zeitpunkt
                                    der Erhöhung.

                                    Der Beitrag für das hinzukommende Pflege-Monatsgeld richtet sich nach dem dann
                                    erreichten Lebensalter.

                                    Bisher ggf. vereinbarte  Risikozuschläge passen wir bei der Umstellung im
                                    Verhältnis der Veränderung der Tarifbeiträge an.

6. Optionsrechte                    Sie haben das Recht, zu bestimmten Optionszeitpunkten (Buchstabe a) bzw. bei
                                    bestimmten Ereignissen (Buchstabe b)

                                    - den Tarif Mehr Pflege Stationär hinzuzunehmen oder
                                    - in den Tarif Mehr Pflege Stationär umzustellen.

                                    Bei Reformen der sozialen Pflegeversicherung (SPV) oder privaten Pflegepflichtver-
                                    sicherung (PPV) garantieren wir Ihnen den Wechsel in neue Pflegeergänzungstarife
                                    (Buchstabe c).


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                                     Der neue Versicherungsschutz wird jeweils ohne  Wartezeit und ohne Gesundheits-
                                     prüfung bis zu Höhe des bisher vereinbarten Pflege-Monatsgeld zum Optionszeitpunkt
                                     wirksam, wenn Sie die Hinzunahme bzw. Umstellung vor dem Optionszeitpunkt
                                     beantragen.

                                     Für das Einstufen des neuen Tarifs gilt das dann erreichte Lebensalter als tarifliches
                                     Eintrittsalter. Wir rechnen bei Umstellungen die aus dem Vertrag erworbene  Alte-
                                     rungsrückstellung auf Ihren neuen Beitrag an.

                                     Bisher ggf. vereinbarte  Risikozuschläge werden in den neuen Tarif übernommen
                                     und bei Umstellungen im Verhältnis der Veränderung der Tarifbeiträge angepasst.

a) bei bestimmten Zeitpunkten        Nach Ablauf von drei oder fünf oder sieben Versicherungsjahren (gerechnet vom
                                     Versicherungsbeginn des Tarifs Mehr Pflege Ambulant an) haben Sie einmalig das
                                     Recht,

                                     - den Tarif Mehr Pflege Stationär hinzuzunehmen oder
                                     - in den Tarif Mehr Pflege Stationär umzustellen.

                                     Voraussetzung hierfür ist, dass

                                     - Sie dieses Optionsrecht nicht bereits zuvor innerhalb der Mehr Pflege-Tarife
                                       geltend gemacht haben,
                                     - Sie bei Abschluss des Tarifs Mehr Pflege Ambulant noch keine 60 Jahre alt waren,
                                     - Sie zum Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts noch nicht pflegebedürftig
                                       (häuslich oder stationär) sind und
                                     - der Tarif Mehr Pflege Stationär nach drei, fünf oder sieben Versicherungsjahren
                                       zum Ersten des darauffolgenden Monats (Optionszeitpunkt) beginnt.

                                     Beispiel:
                                     Beginn des Tarifs Mehr Pflege Ambulant:                    01.10.2025
                                     Optionstermin:                                             01.10.2030
                                     Antragstellung bis:                                        30.09.2030
                                     Beginn des neuen Versicherungsschutzes:                    01.10.2030

b) bei bestimmten Ereignissen        Sie haben innerhalb der ersten zehn Versicherungsjahre (gerechnet vom
                                     Versicherungsbeginn des Tarifs Mehr Pflege Ambulant an) das Recht,

                                     - den Tarif Mehr Pflege Stationär hinzuzunehmen oder
                                     - in den Tarif Mehr Pflege Stationär umzustellen.

                                     Diese Option haben Sie bis zum Ende des zweiten Monats, nachdem Sie geheiratet
                                     haben oder in dem Sie Vater bzw. Mutter durch Geburt oder Adoption eines Kindes
                                     geworden sind.

                                     Voraussetzung hierfür ist, dass

                                     - Sie bei Abschluss des Tarifs Mehr Pflege Ambulant noch keine 60 Jahre alt waren,
                                     - Sie zum Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts noch nicht pflegebedürftig
                                       (häuslich oder stationär) sind und
                                     - der Tarif Mehr Pflege Stationär zum Ersten des auf das Ereignis folgenden Monats
                                       (Optionszeitpunkt) beginnt.

                                     Beispiel:
                                     Beginn des Tarifs Mehr Pflege Ambulant:                    01.10.2025
                                     Geburt Kind:                                               15.08.2028
                                     Antragstellung bis:                                        31.10.2028
                                     Beginn des neuen Versicherungsschutzes:                    01.09.2028

c) bei Reformen der sozialen         Wir garantieren, dass Sie in neue Pflege-Ergänzungstarife wechseln können. Voraus-
   Pflegeversicherung (SPV) bzw.     setzung ist, dass diese als Folge von in Kraft getretenen Reformen der sozialen
   privaten Pflegepflichtversiche-   Pflegeversicherung (SPV) oder privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) von uns
   rung (PPV)                        eingeführt werden. Dieses Optionsrecht gilt innerhalb von 12 Monaten ab der Ein-
                                     führung der neuen Pflege-Ergänzungstarife.

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                                   Voraussetzung ist, dass Sie

                                   -   zum Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts noch keine 60 Jahre alt und
                                   -   noch nicht pflegebedürftig (häuslich oder stationär) sind.

C. Beiträge

1. Wie hoch sind die monatlichen   Die Beiträge für den Tarif Mehr Pflege Ambulant für je 100 EUR Pflege-Monatsgeld
   Raten der Tarifbeiträge?        ergeben sich aus der jeweils gültigen Beitragsübersicht.

2. Wie berechnet sich das          Bei Abschluss des Versicherungsvertrages setzen wir den ersten Beitrag nach Ihrem
   tarifliche Eintrittsalter?      Eintrittsalter und Ihrem Gesundheitszustand fest. Als tarifliches Eintrittsalter gilt der
                                   Unterschied zwischen dem Jahr des Versicherungsbeginns und dem Jahr der Geburt.

                                   Abweichend von § 8 (1.1) TB/EPV 13 ist der Beitrag für den Tarif Mehr Pflege
                                   Ambulant für Kinder bzw. Jugendliche (0 - 21 Jahre) bis zum Ende des Monats zu
                                   zahlen, in dem sie 21 Jahre alt werden. Danach ist für sie der Beitrag für Erwachsene
                                   zu zahlen.

D. Erhöhung des Pflege-            Das vereinbarte Pflege-Monatsgeld erhöht sich alle drei Jahre (gerechnet ab
   Monatsgeldes                    Versicherungsbeginn) um 10 %.

                                   Voraussetzung ist, dass Sie

                                   - mindestens 21 Jahre alt und
                                   - jünger als 70 Jahre alt sind.

Was gilt für die Erhöhung des      Dabei runden wir das Pflege-Monatsgeld kaufmännisch auf einen vollen Euro-Betrag.
Pflege-Monatsgeldes?
                                   Für das hinzukommende Pflege-Monatsgeld haben Sie einen zusätzlichen Beitrag zu
                                   zahlen. Diesen berechnen wir nach Ihrem zum Zeitpunkt der Hinzunahme erreichten
                                   Lebensalter (als tarifliches Eintrittsalter). Bisher ggf. vereinbarte  Risikozuschläge
                                   erhöhen wir im gleichen Verhältnis wie den Tarifbeitrag.

                                   Die Erhöhungen des Beitrages und der Versicherungsleistungen nehmen wir jeweils
                                   zum Jahrestag des Versicherungsbeginns vor. Sie erhalten darüber rechtzeitig vor dem
                                   Erhöhungstermin eine Mitteilung. Der Versicherungsschutz beginnt ohne  Wartezeit
                                   jeweils am Erhöhungstermin.

                                   Das hinzukommende Pflege-Monatsgeld gilt vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens an.

                                   Sie können der Erhöhung widersprechen. Bitte teilen Sie uns in diesem Fall bis zum
                                   Ende des ersten Monats nach dem Erhöhungstermin mit, dass Sie die Erhöhung nicht
                                   wünschen. Der Widerspruch hat keinen Einfluss auf künftige automatische Erhö-
                                   hungen.

                                   Auf Ihr Recht zu widersprechen, werden wir Sie im Rahmen der Mitteilung zur vertrag-
                                   lichen Änderung hinweisen.

E. Änderung und Ergänzung          Hier erhalten Sie weitere Informationen zu Ihrem Versicherungsschutz, die für Sie
   der Musterbedingungen           wichtig sind. Grundlage sind die Teile I und II der AVB, die wir durch folgende
   (MB/EPV 17) und der Allge-      tarifliche Regelungen geändert haben.
   meinen Tarifbedingungen
   (TB/EPV 13)

1. Wie ist der Geltungsbereich     Abweichend von § 1 Abs. 5 MB/EPV 17 besteht weltweit Versicherungsschutz.
   des Versicherungsschutzes
   geregelt?

2. Wann beginnt Ihr Versiche-      Abweichend von § 3 MB/EPV 17 haben Sie Versicherungsschutz ohne  Wartezeit ab
   rungsschutz?                    dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt.


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3. Welche Einschränkungen der        Abweichend von § 5 MB/EPV 17 besteht Leistungspflicht auch
   Leistungspflicht haben wir zu
   Ihren Gunsten geändert?           - für Versicherungsfälle, die durch Kriegsereignisse verursacht oder deren Ursachen
                                       als Wehrdienstbeschädigung anerkannt und nicht ausdrücklich in den Verseiche-
                                       rungsschutz eingeschlossen sind (siehe § 5 Abs. 1a MB/EPV 17),
                                     - für Versicherungsfälle, die auf Vorsatz oder Sucht beruhen (siehe § 5 Abs. 1b
                                       MB/EPV 17),
                                     - solange sich versicherte Personen im Ausland aufhalten, und zwar auch dann,
                                       wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts pflegebedürftig werden
                                       (siehe § 5 Abs. 1c MB/EPV 17),
                                     - während der Durchführung einer vollstationären Heilbehandlung im Krankenhaus
                                       sowie von stationären Rehabilitationsmaßnahmen, Kur- oder Sanatoriumsbe-
                                       handlungen und während der Unterbringung auf Grund richterlicher Anordnung,
                                       es sei denn, dass diese ausschließlich auf Pflegebedürftigkeit beruht (siehe § 5
                                       Abs. 1f MB/EPV 17).

                                     Im Übrigen gelten die in § 5 MB/EPV 17 geregelten Einschränkungen der Leistungs-
                                     pflicht.

4. Ab wann zahlen wir das ver-       Wir zahlen das vereinbarte Pflege-Monatsgeld ab dem Zeitpunkt aus, ab dem festge-
   einbarte Pflege-Monatsgeld?       stellt wurde, dass Sie pflegebedürftig sind (vergleiche § 6 Abs. 1 MB/EPV 17) und
                                     häuslich gepflegt werden.

5. Wie weisen Sie uns gegenüber      Bitte weisen Sie uns die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die häuslich durchge-
   eine Pflegebedürftigkeit nach?    führte Pflege z. B. anhand des Gutachtens und der Zusage der sozialen Pflegever-
                                     sicherung (SPV) bzw. privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) nach. Ist dies nicht
                                     möglich, legen Sie bitte ein gleichwertiges Gutachten vor, das den gesetzlichen
                                     Anforderungen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (§ 15 SGB XI) entspricht. Die
                                     Kosten der Begutachtung sind nicht im tariflichen Leistungsumfang enthalten (siehe
                                     § 9 Abs. 1 MB/EPV 17).

6. Welche Anzeigepflichten haben     Abweichend von § 9 Abs. 2 MB/EPV 17 brauchen Sie uns die folgenden Ereignisse
   wir zu Ihren Gunsten geändert?    nicht anzuzeigen:

                                     - Krankenhausbehandlungen,
                                     - stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahmen, Kur- oder Sanatoriums-
                                       behandlungen sowie
                                     - Unterbringung auf Grund richterlicher Anordnung.

7. Müssen Sie sich von einem         Abweichend von § 9 Abs. 4 MB/EPV 17 müssen Sie sich nicht von einem von uns
   von uns beauftragten Arzt         beauftragten Arzt untersuchen lassen.
   untersuchen lassen?

8. Was müssen Sie beachten,          Abweichend von § 9 Abs. 6 MB/EPV 17 können Sie den Neuabschluss einer weiteren
   wenn Sie eine weitere Pflege-     oder die Erhöhung einer anderweitig bestehenden Pflege-Ergänzungsversicherung
   Ergänzungsversicherung ab-        ohne unsere Einwilligung vornehmen.
   schließen oder eine anderweitig
   bestehende Pflege-Ergänzungs-
   versicherung erhöhen möchten?


9. Was müssen Sie beachten,          Abweichend von § 9 MB/EPV 17 haben Sie uns unverzüglich Änderungen bezüglich
   wenn sich Ihr Pflegegrad ändert   der Feststellung der Pflegebedürftigkeit oder des Pflegegrades der versicherten
   oder Sie von häuslicher Pflege    Person sowie den Wechsel von der häuslichen in die stationäre Pflege, oder um-
   in stationäre Pflege oder umge-   gekehrt, anzuzeigen.
   kehrt wechseln?


10. Wann können Sie den Tarif        Abweichend von § 13 Abs. 1 MB/EPV 17 und Abs. 1.1 TB/EPV 13 können Sie den
    Mehr Pflege Ambulant             Tarif Mehr Pflege Ambulant nach Ende der zwölfmonatigen Mindesttarifdauer und
    kündigen?                        ohne eine Frist zum Ende der Mindesttarifdauer kündigen. Nach Ablauf dieser
                                     Mindesttarifdauer können Sie den Tarif Mehr Pflege Ambulant ohne eine Frist
                                     täglich kündigen.


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                                    Der Tarif endet an dem Tag, an dem die Kündigung bei uns eingeht. Sie können aber
                                    auch einen späteren Kündigungstag festlegen.

11. Was geschieht, wenn Sie Ihren   Abweichend von § 15 Abs. 4 MB/EPV 17 endet das Versicherungsverhältnis nicht,
    gewöhnlichen Aufenthalt ins     wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegen.
    Ausland verlegen?

12. Was geschieht, wenn Ihre        Wenn Ihre Versicherung in der SPV oder PPV endet, hat dies keine Auswirkungen auf
    Versicherung in der sozialen    den Tarif Mehr Pflege Ambulant. Ihr Versicherungsvertrag besteht unverändert fort
    Pflegeversicherung (SPV)        (siehe § 15 Abs. 4 MB/EPV 17).
    oder privaten Pflegepflicht-
    versicherung (PPV) endet?

F. Erklärung wichtiger Fach-
   begriffe (Glossar)

Assistance-Leistungen               Assistance-Leistungen sind Leistungen zur Hilfe, im Notfall und zur Problemlösung.
                                    Diese erbringen wir, wenn Sie pflegebedürftig sind.

Alterungsrückstellung               Es ist allgemein bekannt, dass es mit zunehmendem Alter wahrscheinlicher wird,
                                    pflegebedürftig zu werden. Demzufolge müssten die Beiträge alleine wegen Älter-
                                    werdens von Jahr zu Jahr steigen. Um das zu vermeiden, wird ein durchschnittlicher
                                    Beitrag berechnet. Dieser ist in jungen Jahren höher als die tatsächlichen Leistungen.
                                    Der übersteigende Betrag wird in der Alterungsrückstellung verzinslich angelegt. Wenn
                                    in späteren Lebensjahren die kalkulierten Kosten für Pflege-Leistungen höher sind als
                                    der Beitrag, wird die Differenz aus der vorher gebildeten Alterungsrückstellung gedeckt.
                                    Bitte beachten Sie, dass Beitragsanpassungen damit nicht generell vermieden werden
                                    können.

                                    Der für Kinder bzw. Jugendliche zu zahlende Beitrag sieht keine Bildung einer
                                    Alterungsrückstellung vor, weil mit dem Aufbau der Alterungsrückstellung erst ab
                                    21 Jahren begonnen wird.

Risikozuschlag                      Der Risikozuschlag ist ein Mehrbeitrag, den wir zur Finanzierung von höheren
                                    Leistungen auf Grund von bestimmten Vorerkrankungen verlangen können.

Wartezeit                           Eine Wartezeit ist der Zeitraum, der zwischen dem Abschluss des Versicherungs-
                                    vertrages und dem Beginn des Versicherungsschutzes liegt.

                                    Bei der Pflege-Ergänzungsversicherung darf die Wartezeit bis zu drei Jahren betragen.
                                    Für den Tarif Mehr Pflege Ambulant verzichten wir auf eine Wartezeit.


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