# VAV Photovoltaikversicherung (BV ADVB 2024): die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-photovoltaik-vav-bv-advb-2024.php
- Rechtlicher Träger: VAV Versicherungs-Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-photovoltaik-vav-bv-advb-2024.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Besondere Vereinbarung zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versicherung von netzgekoppelten Photovoltaikanlagen (BV ADVB 2024)](https://www.vav.at/dam/jcr:7f1f0360-31b8-473d-8e19-18b42db8145b/BV%20ADVB_2024_lang.pdf), Fassung BV ADVB Fassung 2024

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme (Neuwert der Anlage einschließlich Montage) | laut Polizze | Für die Bildung der Versicherungssumme ist die jeweilige Investitionssumme der Photovoltaikanlage im Neuzustand einschließlich aller Bezugs- und Installationskosten maßgebend. | Punkt 4, Seite 2 |
| Allgefahrendeckung (versichert ist alles, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist) | ja | Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. | Punkt 2.1, Seite 1 |
| Vertragsform: eigenständige Photovoltaikversicherung oder Baustein der Wohngebäudeversicherung | ja | Besondere Vereinbarung zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versicherung von netzgekoppelten Photovoltaikanlagen | Titel, Seite 1 |
| Höchstgröße der versicherbaren Anlage in kWp | ja | Die Höchstversicherungssumme beträgt max. EUR 250.000,00 | Punkt 1.2, Seite 1 |
| Aufdach- und Indachanlagen auf dem versicherten Gebäude | ja | Aufdach- oder Indachanlage - unabhängig ob flächig aufgebracht oder gestelzt - auf einem Sattel-, Pult-, Walm-, Schräg- oder Flachdach. | Punkt 1.2, Seite 1 |
| Freiflächen-, Garten-, Fassaden- und Carportanlagen | ja | Freiflächenanlagen bis EUR 150.000,00 | Punkt 1.2, Seite 1 |
| Balkonkraftwerk (Steckersolargerät) mitversichert | nein | Balkonkraftwerke - auch Plug-In-Anlagen, Plug & Play- oder steckerfertige PV-Anlagen genannt, mit einer Maximalleistung von 800 Watt | Punkt 1.2, Seite 1 |
| Entschädigung zum Neuwert | ja | Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustandes notwendigen Aufwendungen. | Punkt 9.1.1, Seite 5 |
| Neuwert bis zu einem Anlagenalter von | ja | Zeitwertentschädigung für PV-Anlage mit einem Errichtungsalter über 10 Jahre | Punkt 9.5, Seite 5 |
| Abzug neu für alt oder Zeitwertentschädigung (Staffel nach Anlagenalter) | ja | bei Modulen - jährliche Amortisation von 5%, höchstens jedoch 75% | Punkt 9.5, Seite 5 |
| Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung | ja | Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der Unterversicherung unter der Voraussetzung, dass die tatsächlichen Investitionskosten (Versicherungssumme) zur Versicherung angezeigt wurden. | Punkt 4, Seite 2 |
| Solarmodule | ja | Solarmodule | Punkt 1.1, Seite 1 |
| Wechselrichter | ja, bis zur Versicherungssumme | Wechselrichter | Punkt 1.1, Seite 1 |
| Unterkonstruktion, Montagesystem und Befestigung | ja | Montageset, wie z.B. Anschluss-, Befestigungs- und Verbindungssets | Punkt 1.1, Seite 1 |
| Verkabelung und Leitungen bis zum Einspeisepunkt | ja | Gleich- und Wechselstromverkabelungen | Punkt 1.1, Seite 1 |
| Batteriespeicher | ja, bis zur Versicherungssumme | Solarspeicher, Wallbox(en) oder Ladestationen und Luftwärmepumpen | Punkt 1.1, Seite 1 |
| Wallbox (Ladestation für Elektroauto) | ja, bis zur Versicherungssumme | Solarspeicher, Wallbox(en) oder Ladestationen und Luftwärmepumpen | Punkt 1.1, Seite 1 |
| Überwachungs-, Mess- und Steuertechnik (Monitoring, Energiemanagement) | ja | Mobile und fest installierte Peripherie- und Überwachungsgeräte sind auch außerhalb des Versicherungsortes mitversichert | Punkt 1.1, Seite 1 |
| Brand | ja | Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges | Punkt 2.1 d), Seite 2 |
| Blitzschlag (direkter Einschlag) | ja | Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges | Punkt 2.1 d), Seite 2 |
| Überspannung und Induktion durch Blitz (indirekter Einschlag) | ja, bis zur Versicherungssumme | Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung | Punkt 2.1 c), Seite 2 |
| Explosion und Implosion | ja | Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges | Punkt 2.1 d), Seite 2 |
| Sturm (Windstärke ab der das Werk leistet) | ja | Sturm, Frost, Hagel, Eisgang, Überschwemmung | Punkt 2.1 f), Seite 2 |
| Hagel | ja | Sturm, Frost, Hagel, Eisgang, Überschwemmung | Punkt 2.1 f), Seite 2 |
| Schneedruck und Eislast | ja | Lawinen, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag | Punkt 2.1 g), Seite 2 |
| Frost | ja | Sturm, Frost, Hagel, Eisgang, Überschwemmung | Punkt 2.1 f), Seite 2 |
| Weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Starkregen, Erdbeben, Erdrutsch, Lawinen) | ja, bis zur Versicherungssumme | sind Schäden an den versicherten Sachen durch Hochwasser, Überschwemmung, ... Erdbeben, Lawinen (nicht Dachlawinen) und Lawinenluftdruck mitversichert. | Punkt 7, 1.1, Seite 3 |
| Kurzschluss, Überstrom und sonstige elektrische Einwirkung | ja | Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung | Punkt 2.1 c), Seite 2 |
| Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit und Fahrlässigkeit | ja | Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter | Punkt 2.1 a), Seite 2 |
| Konstruktions-, Material- und Ausführungsfehler (auch Montagefehler) | ja | Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler | Punkt 2.1 b), Seite 2 |
| Allmählichkeitsschäden (Korrosion, Feuchtigkeit, allmähliche Einwirkung) | ja | Wasser, Feuchtigkeit | Punkt 2.1 e), Seite 2 |
| Ausschluss von Verschleiß und Abnutzung | ja | durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; ... für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. | Punkt 2.3 f), Seite 2 |
| Tierbiss (Marder, Nagetiere) an Kabeln und Leitungen | ja, bis zur Versicherungssumme | Tierverbiss (z. B. Marder) | Punkt 2.1 h), Seite 2 |
| Diebstahl der Anlage oder von Teilen | ja, bis zur Versicherungssumme | bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. | Punkt 2.1, Seite 1 |
| Vandalismus und böswillige Beschädigung | ja | Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter | Punkt 2.1 a), Seite 2 |
| Ertragsausfall (entgangene Einspeisevergütung nach einem versicherten Schaden) | ja, bis 500.000 € | Der Versicherer ersetzt zusätzlich bis maximal 20% der Versicherungssumme gemäß Punkt 4, max. jedoch EUR 500.000,00, den Ertragsausfall | Punkt 8.2.1, Seite 4 |
| Ertragsausfall: Höchstdauer in Tagen | ja | Haftzeit: Der Versicherer haftet für den Unterbrechungsschaden für sechs Monate. Bei Schäden durch Feuer gilt eine Haftzeit von 12 Monaten; dies gilt auch für Schäden durch Hagel oder Sturm. | Punkt 8.2.4, Seite 4 |
| Ertragsausfall: Berechnung (Tagessatz je kWp oder nach Monitoringdaten) | ja, bis 1 € | Entschädigt wird im Teil- und Totalschadenfall bis zu EUR 1,00 je kWp und Tag, ... maximal jedoch die im Ausfallzeitraum erzielbare Einspeisevergütung. | Punkt 8.2.1, Seite 4 |
| Ertragsausfall: Karenztage, für die nichts gezahlt wird | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten für Strombezug aus dem Netz, weil der Eigenverbrauch ausfällt | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert ist auch der Fremdbezug von Energie (Eigenbedarf). | Punkt 8.2.5, Seite 4 |
| Ertragsausfall bei Störung oder Abschaltung durch den Netzbetreiber | nicht geregelt |  |  |
| De- und Remontagekosten (Abbau und Wiederaufbau der Anlage) | ja, bis 10.000 € | Mitversichert gelten De- und Remontagekosten, die unabhängig von einem versicherten Schaden an der Anlage dadurch anfallen, dass ein Sachschaden am Gebäude, auf dem die versicherte Anlage installiert ist, behoben werden muss. | Punkt 6.1.1 a), Seite 3 |
| Dachreparatur nach einem Schaden an der Anlage | ja, bis 10.000 € | Mitversichert gelten Reparaturarbeiten an Dächern und Fassaden, die als Folge eines ersatzpflichtigen Schadens an der versicherten Photovoltaikanlage notwendig geworden sind. | Punkt 6.1.1 b), Seite 3 |
| Gerüst-, Kran- und Hebebühnenkosten | nicht geregelt |  |  |
| Kosten der Fehlersuche (auch wenn kein Schaden gefunden wird) | ja, bis 10.000 € | Mitversichert gelten anfallende Kosten, um die Schadenursache zu lokalisieren bzw. aufzuspüren | Punkt 6.1.1 c), Seite 3 |
| Aufräum-, Abbruch- und Entsorgungskosten (auch Sondermüll Module und Akkus) | ja, bis zur Versicherungssumme | Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren Teile | Punkt 9.2.2 a) 7), Seite 5 |
| Mehrkosten durch Technologiefortschritt (Ersatz durch ein Nachfolgemodell) | ja, bis zur Versicherungssumme | Ersetzt werden die vom Sachschaden betroffenen Module durch Module der aktuellen Nachfolgegeneration | Punkt 8.1.3, Seite 3 |
| Feuerwehr- und Löschkosten | ja, bis 10.000 € | Hierzu zählen insbesondere die Löschmittel, das Wiederauffüllen der Feuerlöscheinrichtungen | Punkt 6.1.1 d), Seite 3 |
| Haftpflicht des Anlagenbetreibers (mitversichert oder Verweis auf die Privathaftpflicht) | nicht geregelt |  |  |
| Netzeinspeisung: Anlage mit Einspeisung ins öffentliche Netz versicherbar (auch Volleinspeisung) | ja | Ertragsausfall-Versicherung für netzgekoppelte PV-Anlagen | Punkt 8.2, Seite 4 |
| Selbstbeteiligung Standard | ja, bis zur Versicherungssumme | Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. | Punkt 8.3.1, Seite 4 |
| Abweichende Selbstbeteiligung (Naturgefahren, Diebstahl, Wechselrichter) | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf Kürzung bei grober Fahrlässigkeit | nein | wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. | Punkt 2.1, Seite 2 |
| Pflicht zur Installation durch einen Fachbetrieb (Abnahmeprotokoll) | ja | Die Anlage muss vor der Netzeinspeisung durch einen Elektro-Fachbetrieb abgenommen werden. | Punkt 1.4, Seite 1 |
| Wartungspflicht (regelmäßige Prüfung durch einen Fachbetrieb) | ja | Dies gilt vor allem für die vom Photovoltaik-Anlagenhersteller vorgegebenen Vorschriften und Hinweise zur Installation, Wartung und Pflege der versicherten Anlage | Punkt 10.1, Seite 6 |
| Vorgaben zur Diebstahlsicherung (Spezialschrauben, Codierung) | ja | Betreffend Freiflächenanlagen gilt das Vorhandensein der gemäß Antrag dokumentierten Sicherungen, wie z.B. Umzäunung, Diebstahlsicherungsschrauben, Videoüberwachung, usw. vereinbart. | Punkt 10.1, Seite 6 |
| Pflicht zur Ertragsüberwachung (Ausfall muss binnen Frist bemerkt werden) | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Diebstahl, Fotos, Monitoringdaten) | ja | Sachschaden an der versicherten Anlage, der einen Unterbrechungsschaden verursachen könnte, dem Versicherer innerhalb 3 Tagen anzuzeigen. | Punkt 10.2, Seite 6 |
| Laufzeit und Kündigung (auch nach einem Schaden; als Baustein mit dem Hauptvertrag) | nicht geregelt |  |  |
| Daños eléctricos (Elektroschäden an Modulen, Wechselrichter und Leitungen) | nicht geregelt |  |  |
| Robo (Diebstahl mit Gewalt) und hurto (einfacher Diebstahl) der Anlage | nicht geregelt |  |  |
| Fenómenos atmosféricos (Wind, Hagel, Regen, Schnee ab Schwellenwerten) | nicht geregelt |  |  |
| Pérdida de producción (Ertragsausfall nach spanischem Werk) | nicht geregelt |  |  |
| Consorcio de Compensación de Seguros für außerordentliche Risiken (Überschwemmung, Erdbeben, Terror) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Besondere Vereinbarung zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versicherung von netzgekoppelten Photovoltaikanlagen (BV ADVB 2024)

```text
[Seite 1]
Besondere Vereinbarung zu den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Versicherung von
netzgekoppelten Photovoltaikanlagen
(BV ADVB Fassung 2024)

1.    Gegenstand der Versicherung                                                       Geräte etc. genutzt, keine Lagerung von Stroh,
                                                                                        Heu
      In Abänderung der ADVB gilt ausschließlich nachste-                •     Bauwerksintegrierte PV Anlagen:
      hender Umfang als Gegenstand der Versicherung                            o   in der Gebäudefassade ab einer Montagehöhe
                                                                                   von mind. 2,5m, Versicherungssumme bis max.
1.1 Elektronik-Versicherung                                                        EUR 100.000,00
    Unter den Versicherungsschutz fallen sämtliche zur Pho-                    o   am Balkon/ als Balkonelement ab dem 1. Stock-
    tovoltaikanlage (Stromerzeugung) gehörende Teile, ins-                         werk       des      Gebäudes     bis    max.
    besondere bestehend aus folgenden Einzelkomponen-                              EUR 50.000,00
    ten:
    - Einspeise- und Erzeugungszähler,                                   •     PV Anlagen auf Wintergärten: Montage auf/ anstelle der
    - Gleich- und Wechselstromverkabelungen,                                   Dachfläche oder im Fassadenbereich ab zumindest
    - Hausverteilerkästen (nur in Verbindung mit einem                         2,5m Anbringungshöhe
       Schaden an der versicherten Photovoltaikanlage),                  •     Freiflächenanlagen bis EUR 150.000,00
    - Modultragkonstruktionen,
    - Montageset, wie z.B. Anschluss-, Befestigungs- und                 Nicht gezeichnet werden folgende Anlagen:
       Verbindungssets,
    - Solarmodule,
                                                                         •     Anlagen, die nicht den Annahmerichtlinien entsprechen
    - Trafos,                                                            •     Balkonkraftwerke - auch Plug-In-Anlagen, Plug & Play-
    - Überspannungsschutzeinrichtungen (Blitzschutz),                          oder steckerfertige PV-Anlagen genannt, mit einer Ma-
    - Wechselrichter                                                           ximalleistung von 800 Watt, direkte Einspeisung der
    - sowie die erforderlichen Installations- und Montage-                     Plug-In-Anlagen via Schuko-Stecker mit dem hauseige-
       kosten, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die                      nen Stromnetz.
       Gefahr trägt.                                                     •     Anlagen, bei denen der/ die Wechselrichter außerhalb
                                                                               des Gebäudes und nicht in Kästen angebracht ist/ sind,
      Soweit beantragt bzw. in der Polizze dokumentiert gelten                 welche vor von außen einwirkenden Gefahren schützen
      optional folgende technische Anlagen bzw. Geräte mit-
      versichert:                                                        •     Anlagen auf schadhaften Dächern

      Solarspeicher, Wallbox(en) oder Ladestationen und                  Darüber hinaus gelten sämtliche von der VAV akzeptierte
      Luftwärmepumpen inkl. bzw. exkl. Rohrleitungen                     Anlagen als versichert, für die ein von der VAV erstelltes
                                                                         Offert vorhanden ist.
      Mobile und fest installierte Peripherie- und Überwa-
      chungsgeräte sind auch außerhalb des Versicherung-                 1.3   Ertragsausfall-Versicherung
      sortes mitversichert, sofern diese ausschließlich dem                    Der Versicherer leistet darüber hinaus Entschädigung,
      Betrieb oder der Überwachung der versicherten Anlage                     wenn die technische Einsatzmöglichkeit der gemäß Zif-
      dienen.                                                                  fer 1.1 versicherten Anlage durch einen dem Grunde
                                                                               nach versicherten Sachschaden unterbrochen oder be-
1.2   Montageorte                                                              einträchtigt wird. Hierbei ersetzt der Versicherer dem
                                                                               Versicherungsnehmer den dadurch entstandenen Er-
      •   Aufdach- oder Indachanlage - unabhängig ob flä-                      tragsausfall gemäß Ziffer 8.5
          chig aufgebracht oder gestelzt - auf einem Sattel-,
          Pult-,   Walm-,    Schräg-     oder     Flachdach.             1.4   Versicherungsschutz besteht auch für privat genutzte
          Die Höchstversicherungssumme beträgt max.                            Anlagen, die ganz oder teilweise in Eigenregie des Ver-
          EUR 250.000,00                                                       sicherungsnehmers montiert wurden. Die Installation
                                                                               hat nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfol-
          Das Gebäude, auf dem die Photovoltaikanlagen er-                     gen, insbesondere ist die ÖVE/ÖNORM E8001-4-712
          richtet ist, ist ein                                                 hinsichtlich eines fachgerechten Potentialausgleiches
          o   Ein- oder Zweifamilienwohnhaus,                                  zu beachten. Die Anlage muss vor der Netzeinspeisung
          o   Wohn-, Geschäfts- oder Bürogebäude,                              durch einen Elektro-Fachbetrieb abgenommen werden.
          o   öffentliches Gebäude,
          o   Anbau oder ein frei stehendes Nebengebäude                 2.    Versicherte und nicht versicherte Gefahren und
              zu einem Ein-, Zweifamilienwohnhaus am sel-                      Schäden
              ben Grundstück,
          o   Gewerbebetrieb (ausgenommen sind die anfra-                2.1   Versicherte Gefahren und Schäden
              gepflichtigen Betriebe)                                          ADBV Artikel 2 Versicherte Gefahren und Schäden
          o   nicht massiv errichtetes oder tw. offenes Ge-                    Punkt 1 bis 1.10 wird wie folgt ersetzt:
              bäude (Carports, Terrassenüberdachung), Ver-
              sicherungssumme bis max. EUR 50.000,00                           Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorherge-
          o   Anlagen auf landwirtschaftlich genutzten Ge-                     sehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen
              bäuden. Das Gebäude ist massiv/ hart errichtet                   von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Ab-
              und allseits geschlossen, frei- oder leerstehend                 handenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl,
              und wird ausschließlich als Halle für Maschinen,                 Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.


                                                      Bedingungen für die Versicherung von Photovoltaikanlagen / 01-2011/ 2024 / Seite 1 von 6

[Seite 2]
      Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versiche-                              mit Zustimmung des Versicherers wenigstens be-
      rungsnehmer oder seine Repräsentanten weder recht-                           helfsmäßig repariert war;
      zeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Be-                   h) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder
      trieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hät-                    Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauf-
      ten vorhersehen müssen, wobei nur grobe Fahrlässig-                         trag einzutreten hat.
      keit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt,
      seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens                         Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet
      entsprechenden Verhältnis zu kürzen.                                         der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich
                                                                                   nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter
      Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sach-                          für den Schaden eintreten muss und bestreitet der
      schäden durch                                                                Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zu-
                                                                                   nächst die bereits gezahlte Entschädigung.
      a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz
         Dritter;                                                                  Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf
                                                                                   Kosten und nach den Weisungen des Versicherers
      b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;                         außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich
      c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;                                 geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurück-
      d) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz                       zuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer
         eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner La-                        Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der
         dung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen,                             Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz
         Verschmoren oder Implosion;                                               leistet.
      e) Wasser, Feuchtigkeit;
                                                                         3.    Versicherungsort
      f)   Sturm, Frost, Hagel, Eisgang, Überschwemmung;
           bei Freiflächenanlagen bei Hochwasser ab HQ30                       Versicherungsschutz besteht innerhalb der im Versiche-
           (siehe auch Pkt.7)                                                  rungsvertrag genannten Standorte.
      g) Lawinen, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag;
      h) Tierverbiss (z. B. Marder);                                           Abweichend von dieser Regelung besteht Versiche-
                                                                               rungsschutz auch außerhalb des Versicherungsortes,
      i)   Glasbruch bzw. Bruch von Photovoltaikpaneelen                       soweit Teile der versicherten Anlage zum Zweck von
                                                                               Reparatur- oder Überholungsmaßnahmen bewegt oder
2.2   Elektronische Bauelemente                                                transportiert werden müssen.
      Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bautei-
      le) der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine           4.    Versicherungssumme,           Vorsorge,      Unterversiche-
      versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine                       rung, Mehrwertsteuer
      Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszu-
      tauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache ins-                  ADBV Artikel 2 Punkt 3.1 wird wie folgt ersetzt: Für die
      gesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu er-                    Bildung der Versicherungssumme ist die jeweilige In-
      bringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlich-                      vestitionssumme der Photovoltaikanlage im Neuzustand
      keit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versi-                   einschließlich aller Bezugs- und Installationskosten
      cherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Für Fol-                    maßgebend.
      geschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch
      Entschädigung geleistet.                                                 Für alle während des jeweiligen Versicherungsjahres
                                                                               vorgenommenen Anlagenerweiterungen gilt eine Vor-
2.3   Nicht versicherte Gefahren und Schäden                                   sorge in Höhe von 50 % der zuletzt dokumentierten
      ADBV Artikel 2 Versicherte Gefahren und Schäden                          Versicherungssumme vereinbart.
      Punkt 2 bis 2.14 wird wie folgt ersetzt:
                                                                               Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der Unter-
      Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende                   versicherung unter der Voraussetzung, dass die tat-
      Ursachen keine Entschädigung für Schäden                                 sächlichen Investitionskosten (Versicherungssumme)
      a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder des-                      zur Versicherung angezeigt wurden.
         sen Repräsentanten;
                                                                               Sofern der Versicherungsnehmer nicht vorsteuerab-
      b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg,                  zugsberechtigt ist und im Schadenfall die Mehrwert-
         Revolution, Rebellion, Aufstand;                                      steuer ebenfalls ersetzt werden soll, ist dies bei Bildung
      c) durch Innere Unruhen;                                                 der Versicherungssumme zu berücksichtigen.
      d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioak-
         tive Substanzen;                                                5.    Vorzeitiger Versicherungsschutz
      e) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung                      Der Versicherungsschutz beginnt bereits vor der eigent-
         bereits vorhanden waren und dem Versicherungs-                        lichen Inbetriebnahme der Anlage ab Abladung der ver-
         nehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein                        sicherten Sachen am Versicherungsort, sofern der Ver-
         mussten;                                                              sicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. Der vorzeiti-
      f) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbe-                       ge Versicherungsschutz endet, wenn die Anlage abge-
         dingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Fol-                   nommen ist oder maximal einen Monat nach erfolgter
         geschäden an weiteren Austauscheinheiten wird je-                     Abladung der versicherten Sachen am Versicherungs-
         doch Entschädigung geleistet. Abs. 2.2 bleibt unbe-                   ort. Maßgebend ist der früheste Zeitpunkt.
         rührt;
      g) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürf-                     Deckung für den vorzeitigen Versicherungsschutz be-
         tigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Re-                       steht während der Bauphase für die Gefahren Ein-
         präsentanten bekannt sein musste; der Versicherer                     bruchdiebstahl, Raub, Brand, Blitzschlag, Explosion,
         leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden                        Sturm ab einer Windgeschwindigkeit von 60 km/h, Ha-
         nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht                     gel sowie einfacher Diebstahl für fest mit dem Gebäude
         wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens                       verbundene Bauteile


                                                      Bedingungen für die Versicherung von Photovoltaikanlagen / 01-2011/ 2024 / Seite 2 von 6

[Seite 3]
       Für die Lagerung nicht verbauter Teile sind nachfolgen-                    gewöhnlicher Witterung
       de Sicherheitsanforderungen obligatorisch:
       - rundum geschlossene Gebäude                                       1.3   Als Vermurung gelten Massenbewegungen, die durch
       - durch Schloss gesicherte Außentüre,                                     Wassereinwirkung ausgelöst werden. Derartige Muren
       - Isolierverglaste oder durch Gitter geschützte Fenster.                  enthalten Erdreich und Wasser etwa in gleichem Aus-
                                                                                 maß und stellen einen Schlammstrom mit flussähnli-
6.     Auf "Erstes Risiko" versicherte Kosten                                    chem Verlauf dar, der sich der Talform anpasst.

6.1.   Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind zusätz-               1.4   Als Erdbeben gelten großräumige Erschütterungen des
       lich zu der vereinbarten Versicherungssumme gemäß                         Erdbodens, deren naturbedingte Ursache im Erdinneren
       Punkt 4 bis in Gesamthöhe von EUR 30.000,00 nach-                         liegt. Die Erdstöße müssen nach den Messungen von
       folgend genannte Kosten auf Erstes Risiko versichert.                     mindestens zwei Erdbebenstationen für den Versiche-
       Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermin-                        rungsort mindestens die Magnitude ML = 3,5 nach C.F.
       dert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung ge-                      Richter erreichen.
       leistet wird.
                                                                                 In Präzisierung zu den ADVB leistet der Versicherer bis
6.1.1 Folgende Kosten gelten bis zu EUR 10.000,00 je                             zu 25 % der Versicherungssumme, maximal
      Schadenereignis versichert:                                                EUR 50.000,00 auch für Schäden, die während der
                                                                                 Dauer von Erdbeben als deren Folge entstehen.
       a) Gebäudebeschädigungen
          Mitversichert gelten De- und Remontagekosten, die                1.5   Als Lawinen gelten an Berghängen plötzlich niederge-
          unabhängig von einem versicherten Schaden an                           hende Schnee- und Eismassen, deren Abgehen durch
          der Anlage dadurch anfallen, dass ein Sachschaden                      eine naturbedingte Lösung des Zusammenhaltes der
          am Gebäude, auf dem die versicherte Anlage instal-                     Schneedecke in Folge zu großen Gewichtes der
          liert ist, behoben werden muss. Der Versicherer                        Schneemassen verursacht wird.
          leistet auch Entschädigung für den dadurch verur-
          sachten Ertragsausfall. Hierfür beträgt die Haftzeit 1           1.6   Als Lawinenluftdruck gelten die in Begleitung von nie-
          Monat.                                                                 dergehenden Lawinen (Staublawinen) auftretenden
       b) Schadenbedingte Arbeiten an Dächern und Fassa-                         Luftwirbel, die hohe lokale Windstärken (durch Luftdruck
          den                                                                    und Sog) erzeugen können.
          Mitversichert gelten Reparaturarbeiten an Dächern
          und Fassaden, die als Folge eines ersatzpflichtigen              Es gilt ein Limit von 40% der Versicherungssumme, max.
          Schadens an der versicherten Photovoltaikanlage                  EUR 750.000,00 mitversichert, soweit nichts anderes verein-
          notwendig geworden sind.                                         bart wurde. Es kommt der für die PV-Anlage vereinbarte
       c) Schadensuchkosten                                                Selbstbehalt zur Anwendung.
          Mitversichert gelten anfallende Kosten, um die
          Schadenursache zu lokalisieren bzw. aufzuspüren                  8.    Entschädigungsleistungen
       d) Feuerlöschkosten
          Hierzu zählen insbesondere die Löschmittel, das                  8.1. Sachschaden
          Wiederauffüllen der Feuerlöscheinrichtungen und
          sonstige Aufwendungen, die der Versicherungs-                    8.1.1 Grenze der Entschädigung ist der auf die betroffene
          nehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten                          Sache entfallende Teil der Versicherungssumme.
          durfte. Auch Aufwendungen für Leistungen der
          Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse               8.1.2 Preissteigerungen
          zur Hilfeleistung Verpflichteter zählen dazu.                          Entschädigt werden auch kurzfristige Preissteigerungen
                                                                                 zwischen Schadentag und Auslieferung bis zur Höhe
7.     Naturgefahren – Katastrophendeckung                                       von 30 % der zuletzt dokumentierten Versicherungs-
                                                                                 summe.
1. Versicherte Gefahren und Schäden
                                                                           8.1.3 Technologiefortschritt
1.1. In Erweiterung bzw. Abänderung von Art. 2 Pkt. 1 der                        Sind für die versicherten Module nach einem Schaden-
     Allgemeinen Bedingungen für Versicherung von elektro-                       fall serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu
     nischen Datenverarbeitungsanlagen (ADVB 1983 in der                         beziehen, so leistet der Versicherer wie folgt:
     Fassung 2010) sind Schäden an den versicherten Sa-                          Ersetzt werden die vom Sachschaden betroffenen
     chen durch Hochwasser, Überschwemmung, Vermu-                               Module durch Module der aktuellen Nachfolgegenerati-
     rung, Erdbeben, Lawinen (nicht Dachlawinen) und La-                         on mit identischen oder vergleichbaren Leistungs- und
     winenluftdruck mitversichert. Alle Schäden, die aus ein                     Produkteigenschaften, soweit diese wiederbeschafft
     und derselben Ursache im zeitlichen Zusammenhang                            wurden. Module, die nicht vom Schaden betroffen sind,
     innerhalb von 168 Stunden anfallen, gelten als ein                          aber dennoch aus welchen Gründen auch immer aus-
     Schadenereignis.                                                            getauscht werden müssen, sind nicht Gegenstand die-
                                                                                 ser Versicherung.
1.2. Als Hochwasser oder Überschwemmung gilt eine Über-
     flutung durch                                                         8.1.4 Soweit beantragt bzw. in der Polizze dokumentiert
                                                                                 gelten folgende Vereinbarungen getroffen:
1.2.1 Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließen-
      den) Gewässern infolge von außergewöhnlicher Witte-                        Besondere Vereinbarungen/ Solarspeicher:
      rung, sofern diese mindestens einem 30 jährigen
      (HQ 30) Ereignis unterliegen;                                              •    Der Aufstellungsort des Solarspeichers befindet
                                                                                      sich innerhalb eines allseits geschlossenen Gebäu-
1.2.2 außergewöhnliche Witterung, die von Grund und Boden                             des
      oder dem Abwassersystem nicht aufgenommen werden                           •    Entschädigung wird geleistet, wenn eine versicherte
      kann;                                                                           Gefahr nachweislich von außen auf den versicher-
                                                                                      ten Solarstromspeicher eingewirkt hat
1.2.3 Rückstau aus dem Abwassersystem infolge von außer-


                                                        Bedingungen für die Versicherung von Photovoltaikanlagen / 01-2011/ 2024 / Seite 3 von 6

[Seite 4]
       •   Die Entschädigung erfolgt auf Basis Zeitwertersatz:             8.2.1 Der Versicherer ersetzt zusätzlich bis maximal 20% der
           die jährliche Abschreibung beträgt 10 % des Neu-                      Versicherungssumme gemäß Punkt 4, max. jedoch
           wertes, ab dem achten Vertragsjahr beträgt der                        EUR 500.000,00, den Ertragsausfall der dem Versiche-
           Zeitwert 30 % der ursprünglichen Anschaffungskos-                     rungsnehmer aufgrund von versicherten Schadenereig-
           ten                                                                   nissen entstanden ist. Entschädigt wird im Teil- und To-
                                                                                 talschadenfall bis zu EUR 1,00 je kWp und Tag, maxi-
       •   Im versicherten Schadenfall und nach kausal voll-                     mal jedoch die im Ausfallzeitraum erzielbare Einspeise-
           ständiger Entleerung des Speichers kommt auch                         vergütung. Der Nachweis obliegt dem Versicherungs-
           die Deckung für den Speicherverlust zum Tragen.                       nehmer.
           Max. Entschädigungssumme: EUR 500,00.
                                                                           8.2.2     Der Versicherer leistet bis maximal EUR 1.000,00
       •   Teilediebstahl gilt nicht mitversichert
                                                                                   Entschädigung für einen Ertragsausfall gemäß Ziffer
                                                                                   8.2.1 infolge Ausfall von Wechselrichtern der versicher-
       Besondere Vereinbarung für Ladesäulen und Wallbo-                           ten Anlage, ohne dass der Schaden nachweislich auf
       xen:                                                                        die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zu-
                                                                                   rückzuführen ist.
       •   Der Aufstellungsort der Wallbox befindet sich an ei-
           ner Wand innerhalb einer Garage bzw. im über-                   8.2.3     Der Versicherer haftet nicht, soweit der Unterbre-
           dachten Innenbereich eines Carports; eine Wallbox                       chungsschaden vergrößert wird durch behördlich ange-
           im Außenbereich muss entsprechend überdacht                             ordnete Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen,
           sein                                                                    oder weil dem Versicherungsnehmer infolge der feh-
                                                                                   lenden technischen Ersatzmöglichkeit von Anlagen und
       •   Entschädigung wird geleistet, wenn eine versicherte                     Geräten oder eines Schadens an Gebäuden nicht ge-
           Gefahr nachweislich von außen auf die versicherte
                                                                                   nügend Kapital zur Verfügung steht.
           Wallbox eingewirkt hat
       •   Die Entschädigung erfolgt auf Basis Zeitwertersatz:             8.2.4 Haftzeit: Der Versicherer haftet für den Unterbre-
           die jährliche Abschreibung beträgt 10 % des Neu-                      chungsschaden für sechs Monate. Bei Schäden durch
           wertes, ab dem siebenten Vertragsjahr beträgt der                     Feuer gilt eine Haftzeit von 12 Monaten; dies gilt auch
           Zeitwert 40 % der ursprünglichen Anschaffungskos-                     für Schäden durch Hagel oder Sturm.
           ten
                                                                                   Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an der
       •   Im versicherten Schadenfall kommt auch die De-                          Schaden für den Versicherungsnehmer frühestens er-
           ckung für den Speicherverlust zum Tragen                                kennbar war, spätestens jedoch mit Beginn des Unter-
                                                                                   brechungsschadens.
       •   Bei Anprall unbekannter KFZ gilt für nicht öffentlich
           zugängig Ladestationen ein Jahreshöchstlimit von                8.2.5 Individuelle Ertragsausfall-Versicherung
           EUR 5.000,00 je Ladestation vereinbart                                In Abänderung der ADVB und BV ADVB gilt der auf
       •   Totaldiebstahl ist mitversichert, Einfacher Diebstahl                 Basis des vom Versicherungsnehmer ermittelten De-
           ist nicht versicherbar                                                ckungsbeitrags im Zeitraum des Ausfalls bis zur verein-
                                                                                 barten Haftzeit versichert.
       •   Graffitideckung durch Ansprayen der Ladestation
           gilt wie nachstehend ausgeführt mitversichert, das                      Prämienbemessungsgrundlage ist der Jahresde-
           Zerkratzen kann nicht mitversichert werden                              ckungsbeitrag. Die in der Polizze dokumentierte Höchs-
                                                                                   tentschädigungssumme stellt die Grenze der Ersatzleis-
           Graffitideckung                                                         tung je versichertem Risiko dar.

           Versichert ist das Übermalen von Graffitis an der                       Mitversichert ist auch der Fremdbezug von Energie
           Außenhülle der versicherten Ladestation sofern                          (Eigenbedarf).
           hierdurch - durch unbekannte Täter und widerrecht-
           lich verursachter - Schaden im Eigentum des VN                  8.3.    Selbstbehalt
           eingetreten ist.
                                                                           8.3.1 Elektronik-Versicherung
           Ein derartiger Schaden ist unverzüglich bei der zu-                    Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig
           ständigen Polizeidienststelle anzuzeigen, und eine                    errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den ver-
           Bestätigung hierüber beizubringen.                                    traglich vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.

           Ersetzt werden die Kosten für das Übermalen von                 8.3.2 Ertragsausfall-Versicherung
           Graffitis im kausalen Ausmaß. Allfällig verbleibende                  Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig
           optische Abweichungen zum Altbestand sind nicht                       errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den ver-
           Gegenstand dieser Deckung.                                            traglich vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.

           Im Falle, dass die Reparaturmethode des Überma-                 8.4. Sofortiger Reparaturbeginn
           lens technisch nicht anwendbar oder sinnvoll ist,                    Nach Eintritt eines Schadens kann mit der Reparatur
           wird anstelle der Kosten für das Übermalen, der                      sofort begonnen werden, wenn der Schaden
           kausale Reinigungsaufwand zur Beseitigung der                        EUR 5.000,00 nicht übersteigt. Die beschädigten Teile
           Farbe ersetzt.                                                       sind zur Beweissicherung aufzubewahren. Der Schaden
                                                                                muss nachvollziehbar sein und nach Möglichkeit durch
           Die Entschädigung beträgt innerhalb eines Versi-                     Fotos dokumentiert werden.
           cherungsjahres (von Hauptfälligkeit zu Hauptfällig-
           keit) bis zu EUR 2.000,00.                                      8.5. Verhältnis zu anderen Versicherungsverträgen
                                                                                Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für
8.2.   Ertragsausfall-Versicherung für netzgekoppelte PV-                       den Versicherungsfall eine Leistung aus einem anderen
       Anlagen                                                                  Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers be-
                                                                                ansprucht werden kann.


                                                        Bedingungen für die Versicherung von Photovoltaikanlagen / 01-2011/ 2024 / Seite 4 von 6

[Seite 5]
8.6. Ausschluss von Terrorakten                                                     Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien
     Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende                         und Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art sowie
     Ursachen keine Entschädigung für Schäden durch Ter-                            sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der
     rorakte. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Per-                          versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach
     sonen oder Personengruppen zur Erreichung politi-                              ausgewechselt werden müssen, soweit diese Teile
     scher, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnli-                       zur Wiederherstellung der versicherten Sache zer-
     cher Ziele, die geeignet sind, Angst und Schrecken in                          stört oder beschädigt werden.
     der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu ver-
     breiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche                    c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
     Einrichtungen Einfluss nehmen.                                               1) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maß-
                                                                                     nahmen, die auch unabhängig von dem Versi-
9.    Umfang der Entschädigung                                                       cherungsfall notwendig gewesen wären;
                                                                                  2) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesse-
9.1   Wiederherstellungskosten                                                       rungen, die über die Wiederherstellung hinaus-
                                                                                     gehen;
9.1.1 Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Total-                         3) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Re-
      schaden unterschieden.                                                         gie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten
      Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungs-                        in fremder Regie entstanden wären;
      kosten nicht höher sind als der Neuwert der versicher-                      4) entgangener Gewinn infolge von Arbeiten in ei-
      ten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher,                            gener Regie;
      so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich                     5) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufi-
      aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für                             ge Wiederherstellung;
      Alter, Abnutzung und technischem Zustand. Versicherte                       6) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederher-
      Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet                             stellung erforderlich sind, aber nicht an der ver-
      sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache,                           sicherten Sache selbst ausgeführt werden;
      wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden                            7) Vermögensschäden.
      versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt,
      so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese           9.3    Totalschaden
      eigenständig verwendet werden können.
                                                                         9.3.1 Restwert
9.1.2 Weitere Kosten                                                            Bei der Entschädigung wird der Wert des Altmaterials
      (siehe hierzu Punkt 6 und Punkt 8.1.2. u. 8.1.3.)                        in Abzug gebracht.
      Weitere Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen
      Schadens über die Wiederherstellungskosten hinaus                  9.4   Zeitwertentschädigung
      aufgewendet werden müssen, ersetzt der Versicherer
      im Rahmen der hierfür vereinbarten Versicherungs-                  9.4.1 Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
      summen.                                                                  Abweichend von 9.2 und 9.3 ist die Entschädigungsleis-
                                                                               tung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versi-
9. 2 Teilschaden                                                               cherungsfalles begrenzt, wenn die Wiederherstellung
                                                                               (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung (Totalschaden)
9.2.1 Wegfall der Restwerte                                                    unterbleibt
      Der Versicherer verzichtet bei der Entschädigung im
      Teilschaden auf die Anrechnung von Werten des Altma-               9.4.2 Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf
      terials.                                                                 den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert über-
                                                                               steigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von zwei
9.2.2 Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des                    Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherge-
      früheren, betriebsfertigen Zustandes notwendigen Auf-                    stellt hat, dass er die Entschädigung zur Wiederherstel-
      wendungen.                                                               lung der beschädigten oder Wiederbeschaffung der
                                                                               zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen ver-
      a) Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbe-                        wenden wird.
         sondere
                                                                         9.5    Zeitwertentschädigung für PV-Anlage mit einem Errich-
         1) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;                         tungsalter über 10 Jahre
         2) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch
            übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner                     In Ergänzung zu den Besonderen Vereinbarung zu den
            Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge                              Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versi-
         3) für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags-                    cherung von netzgekoppelten Photovoltaikanlagen (BV
            und Nachtarbeiten;                                                 ADVB Fassung 2024) Pkt. 9.4 / Zeitwertenschädigung
         4) De- und Remontagekosten;                                           gilt für PV Anlagen, bei denen bei Vertragsabschluss
         5) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für                      das Errichtungsjahr mehr als 10 Jahre zurückliegt, im
            Expressfrachten;                                                   Totalschadenfall folgende Regelung für die Ersatzleis-
         6) Kosten für die Wiederherstellung des Betriebs-                     tung vereinbart:
            systems, welches für die Grundfunktion der ver-
            sicherten Sache notwendig ist;                                     •      für die komplette PV Anlage ausgenommen Mo-
         7) Kosten für das Aufräumen und das Dekontami-                               dule – jährliche Amortisation 7%, höchstens je-
            nieren der versicherten Sache oder deren Teile                            doch 70%
            sowie Kosten für das Vernichten von                                •      bei Modulen - jährliche Amortisation von 5%,
         8) Teilen der Sache, ferner Kosten für den Ab-                               höchstens jedoch 75%
            transport von Teilen in die nächstgelegene ge-                     •      bei Wechselrichtern - jährliche Amortisation von
            eignete Abfallbeseitigungsanlage, jedoch                                  7%, höchstens jedoch 70%
         9) nicht Kosten aufgrund der Einliefererhaftung.
                                                                               Bei Bestandsverträgen, bei denen ab dem fünften Ver-
                                                                               tragsjahr per Hauptfälligkeit das Errichtungsjahr der PV
      b) Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in
                                                                               Anlage mehr als 10 Jahre zurückliegt, gelangt im Scha-
         Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an


                                                      Bedingungen für die Versicherung von Photovoltaikanlagen / 01-2011/ 2024 / Seite 5 von 6

[Seite 6]
      denfall ebenfalls die vorgenannte Zeitwertentschädi-                     Der Versicherungsnehmer hat den Unterbrechungs-
      gung zu Anwendung.                                                       schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern
                                                                               und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen.
9.6   Versicherung auf Fremde Rechnung                                         Er hat, soweit die Umstände es gestatten, solche Wei-
                                                                               sungen einzuholen, einem Beauftragten des Versiche-
9.6.1 Rechte aus dem Vertrag                                                   rers alle erforderlichen Untersuchungen über Ursachen
                                                                               und Höhe des Unterbrechungsschadens zu gestatten,
      Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsver-                       dem Versicherer auf Verlangen alle erforderlichen Aus-
      trag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten                    künfte zu erteilen, dem Versicherer Einsicht in die Ge-
      (Versicherten) abschließen. Die Ausübung der Rechte                      schäftsbücher, Inventuren und Bilanzen sowie Hilfsbü-
      aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer                     cher, Rechnungen und Belege über den Geschäftsgang
      und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn                  während des laufenden Geschäftsjahrs und gegebenen-
      der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.                         falls der drei Vorjahre zu gewähren.

9.6.2 Zahlung der Entschädigung                                           11. Cyberausschluss

      Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung                  Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver-
      vom Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen,                     pflichtungen wegen Sach- und/oder Vermögensschäden, die
      dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat.             in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Aus-
      Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur              wirkungen von Cyber-Angriffen, Cyberrechtsverletzungen
      mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.                  oder einer anderen Datenrechtsverletzung stehen.

9.6.3 Kenntnis und Verhalten

      Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versiche-
      rungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei
      der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kennt-
      nis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichti-
      gen.

      Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsneh-
      mers und des Versicherten umfasst, muss sich der Ver-
      sicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und
      die Kenntnis des Versicherten zurechnen lassen.

10. Obliegenheiten

10.1 Elektronik-Versicherung
     Im Interesse der Schadenverhütung hat der Versiche-
     rungsnehmer, wie auch seine Repräsentanten, alle ge-
     setzlichen, behördlichen und vereinbarten Sicherheits-
     vorschriften, wie auch die vereinbarten Obliegenheiten
     vor und nach dem Versicherungsfall, einzuhalten. Dies
     gilt vor allem für die vom Photovoltaik-Anlagenhersteller
     vorgegebenen Vorschriften und Hinweise zur Installati-
     on, Wartung und Pflege der versicherten Anlage, des
     mitversicherten Zubehörs, wie auch für die vom Fach-
     handel installierten Blitzschutz- und Überspannungs-
     schutzeinrichtungen (sofern vorhanden). Dies gilt u.a.
     auch für das Dach, auf dem die Anlage installiert ist; der
     Versicherungsnehmer hat das Dach stets im ordnungs-
     gemäßen Zustand zu halten.

      Betreffend Freiflächenanlagen gilt das Vorhandensein
      der gemäß Antrag dokumentierten Sicherungen, wie z.B.
      Umzäunung, Diebstahlsicherungsschrauben, Video-
      überwachung, usw. vereinbart. Ein Abweichen von die-
      sen Obliegenheiten kann zur vollständigen Leistungs-
      freiheit des Versicherers führen.

10.2 Ertragsausfall-Versicherung
     Im Versicherungsfall hat der Versicherungsnehmer jeden
     Sachschaden an der versicherten Anlage, der einen Un-
     terbrechungsschaden verursachen könnte, dem Versi-
     cherer innerhalb 3 Tagen anzuzeigen. In dringenden
     Fällen sollte die Anzeige dem Versicherer gegenüber
     fernmündlich oder fernschriftlich erfolgen.

      Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder
      Plünderung hat er darüber hinaus der zuständigen Poli-
      zeidienststelle anzuzeigen und dort unverzüglich ein
      Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzu-
      reichen.


                                                       Bedingungen für die Versicherung von Photovoltaikanlagen / 01-2011/ 2024 / Seite 6 von 6
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